Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 B 11007/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0822.2B11007.18.00
bei uns veröffentlicht am22.08.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Juli 2018 abgeändert und der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird, gleichzeitig unter Abänderung der Streitwertfestsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, für beide Rechtszüge auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat (bei gleichzeitiger Korrektur des Passivrubrums) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem die Antragstellerin ihren Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Integrierten Gesamtschule L. zum Schuljahr 2018/2019 zu sichern sucht, nicht entsprechen dürfen. Denn der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.

2

I. Das Verwaltungsgericht hätte es ablehnen müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Schuljahr 2018/2019 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen. Die Antragstellerin hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO –).

3

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

4

Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).

5

Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 des Beschlussabdrucks [BA]; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Die Hauptsache, nämlich die (vorläufige) Aufnahme der Antragstellerin in die Schule, darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das für die Aufnahme zuständige Gremium bzw. die dafür zuständige Stelle bei nochmaliger Befassung eine für die Antragstellerin positive Entscheidung treffen wird, mit anderen Worten, es muss im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich sein, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in diese Schule besteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu ihrer Aufnahme führen wird (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 3 f. BA; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]).

6

2. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Aufnahme in ihre „Wunschschule“ steht ihr nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung nicht zu. Das am 1. Februar 2018 durchgeführte Aufnahmeverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

a) Der durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelte Anspruch auf sachgerechte Teilhabe an staatlichen Ausbildungseinrichtungen verlangt, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten eine gleichheitskonforme (= gerechte) Verteilung vorgenommen wird. Das subjektive Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang reduziert sich im Falle begrenzter Kapazitäten auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags für die „Wunschschule“ ist hieran zu messen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 786 [787]; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 – 19 B 1066/16 –, NVwZ-RR 2017, 417 [418] jeweils m.w.N.). Dabei hat sich die Ermessensausübung im konkreten Einzelfall an den vom Gesetz- und Verordnungsgeber sowie den diese konkretisierenden ministeriellen Vorgaben etwa in Form von Rundschreiben vorgegeben Abwägungskriterien auszurichten (OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 786 f. und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 4 BA; SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 B 205/16 –, juris Rn. 6).

8

b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 5 der Integrierten Gesamtschule L. zum Schuljahr 2018/2019.

9

Das Verfahren und die im Rahmen der Ermessensentscheidung anzuwendenden Auswahlkriterien ergeben sich aus § 13 Abs. 3 bis Abs. 8 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung – ÜSchulO –). Die auf der Grundlage dieser Vorgaben ergangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn das zur Ablehnung des Aufnahmeantrags der Antragstellerin führende Verfahren lässt, anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine durchgreifenden Verfahrens- oder Ermessensfehler erkennen.

10

aa) Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe zielen im Wesentlichen darauf ab, dass die nach § 13 Abs. 5 ÜSchulO zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schüler zu bildenden Leistungsgruppen (Leistungsgruppe 1: 50 % = 56 Schüler, Leistungsgruppe 2: 25 % = 28 Schüler, Leistungsgruppe 3: 25 % = 28 Schüler) zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft gebildet worden seien und zwar dergestalt, dass die Leistungsgruppe 3 – der die Antragstellerin unstreitig zuzuordnen ist – im Hinblick auf die Anzahl der zu ziehenden Lose im Vergleich zu den Leistungsgruppen 1 und 2 zu klein festgelegt worden sei. Nicht alle zur Verfügung stehenden 112 Plätze hätten auf die Leistungsgruppen zur Durchführung des vorgesehenen Losverfahrens verteilt werden dürfen, sondern die neun vorab zugewiesenen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf – die in das Losverfahren nicht einzubeziehen sind – hätten auch vorab abgezogen werden müssen. Dann seien zwar nur 103 statt 112 Plätze auf die Leistungsgruppen zu verteilen; dennoch seien dann bei der gewählten Verteilung auf die Leistungsgruppen und Bildung der entsprechenden „Lostöpfe“ 26 statt der zugrunde gelegten 19 Plätze in der Leistungsgruppe der Antragstellerin zu verlosen. Durch das gewählte Verfahren, d.h. das Unterbleiben des „Vorabzugs“ vor Bildung der Leistungsgruppen, seien ihre Chancen in dem nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO durchzuführenden Losverfahren (sog. gewichtetes Losverfahren nach Leistungsgruppen) geschmälert worden.

11

Mit dieser Argumentation vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die vorab zugewiesenen oder aufgenommenen Schüler (ganz gleich, ob es sich, wie hier, um vorab zugewiesene Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf handelt oder um den Fall, dass die Schule von der Möglichkeit der klassischen sog. „Geschwisterkind-Regelung“ Gebrauch macht, also außerhalb des Losverfahrens „vorab“ Geschwisterkinder von Schülern höherer Klassenstufen aufnimmt) nach der klaren Vorgabe der Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 20. Dezember 2012 und vom 20. Dezember 2013 bei der Berechnung der Größe der aus den einzelnen Leistungsgruppen aufzunehmenden Schüler zu berücksichtigen. Die maßgebliche Bezugsgröße für die prozentuale Verteilung auf die Leistungsgruppe ist die Anzahl der zu vergebenden Plätze. Auch das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass dieses Vorgehen in dem Rundschreiben vom 20. Dezember 2013 vorgegeben wird. Gleichgültig ob man hierin, wie wohl das Verwaltungsgericht, eine Abweichung von der ursprünglich mit dem Rundschreiben vom 20. Dezember 2012 gemachten Vorgabe oder lediglich eine Klarstellung erblickt, ist diese zeitlich spätere und damit aktuelle Vorgabe vom 20. Dezember 2013 rechtlich maßgeblich. Allein auf diese Weise lässt sich im Übrigen die dergestalt vorgegebene Richtgröße für die Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Schüler aus den drei gebildeten Leistungsgruppen im Hinblick auf das in § 13 Abs. 5 ÜSchulO formulierte und durch die Rundschreiben konkretisierte pädagogische Konzept auch tatsächlich sicherstellen, wonach bei der anteilsmäßige Verteilung „maximal bis 50 %“ auf die Leistungsgruppe 1 entfallen und die Verteilung auf die Leistungsgruppen 2 und 3 „in einem miteinander vergleichbaren Umfang“ erfolgen soll, „wobei die Zahl der Schüler aus der Leistungsgruppe 3 mindestens 25 % betragen muss“ (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 5 f. BA).

12

bb) Soweit die Antragstellerin daneben geltend macht, sie sei als „Härtefall“ vorab und außerhalb des Losverfahrens aufzunehmen, da sie sich als ehemaliges „Mobbingopfer“ in psychotherapeutischer Behandlung befinde, kann sie auch hieraus nichts für ihren Standpunkt herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob durch die Vorlage der Atteste der behandelnden Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin vom 18. April 2018 und vom 14. Juni 2018 überhaupt glaubhaft gemacht ist, dass eine Aufnahme an der Wunschschule medizinisch geboten oder auch nur angeraten ist. Wie bereits das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, enthalten die gesetzlichen Regelungen in der Übergreifenden Schulordnung im Aufnahmeverfahren für Integrierte Gesamtschulen keine Härtefallregelung (mehr). Auch eine Integrierte Gesamtschule ist – ohne dass eine entsprechende gesetzliche Vorgabe besteht, wonach etwa bestimmte Quoten zu erfüllen wären – nicht verpflichtet, sämtliche Härtefälle zu vermeiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680 [681]). Das Losverfahren, wie es in § 13 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO festgeschrieben ist und mit dem die vorhandenen Ausbildungsplätze nach dem Zufallsprinzip unter den Bewerbern verteilt werden, gewährleistet demgegenüber grundsätzlich am besten die vom allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV geforderte Gleichbehandlung aller Bewerber (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 189/14 –, juris Rn. 9).

13

Soweit die Antragstellerin zur Unterstützung ihrer Auffassung den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 (Az.: 2 B 316/08) heranzieht, wonach „eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern rechtfertigen oder sogar erfordern“ könnten (vgl. SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 13), so übersieht sie, dass dort zum einen ausdrücklich nur von „eng umgrenzten“ Härtefällen die Rede ist (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 B 195/16 –, juris Rn. 6) und zum andern die Rechtslage in Sachsen insoweit nicht mit derjenigen in Rheinland-Pfalz vergleichbar ist. Auch aus dem ebenfalls von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2009 (Az.: 7 L 561/09.KO) folgt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat keinesfalls geurteilt, dass Härtefälle berücksichtigt werden müssten, sondern vielmehr lediglich und zutreffend ausgeführt, dass eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern abweichend vom ansonsten vorzugswürdigen Losverfahren rechtfertigen könnten, und dies auch nur, sofern die Kriterien dafür, wann von einem Härtefall auszugehen ist, von der zuständigen Stelle vorab festgelegt wurden (vgl. VG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 13, 17). Dies aber ist vorliegend unstreitig gerade nicht der Fall.

14

cc) Soweit die Antragstellerin schließlich sinngemäß geltend macht, die durch den Aufnahmeausschuss des Antragsgegners nach § 13 Abs. 8 ÜSchulO festgelegte Regelung, wonach bei Aufnahme eines „Zwillingskindes“ durch das Losverfahren „alle anderen Zwillinge dieser Familie“, die am Aufnahmeverfahren teilnehmen, aufgenommen werden, verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung, da die besseren Auswahlchancen und damit die Begünstigung für die „Zwillingskinder“ mit einem entsprechenden Nachteil für sie einhergingen, kann dies dahinstehen, da sich diese Regelung ausweislich der Bestätigung des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 15. August 2018 und vom 17. August 2018 zwar in zwei Fällen realisiert hat, jedoch nicht zum Nachteil der in der Leistungsgruppe 3 zusammengefassten Schüler, der auch die Antragstellerin angehört. Die Antragstellerin wurde deshalb im Ergebnis in ihrer Loschance tatsächlich nicht benachteiligt. Der Senat hat daher vorliegend nicht zu entscheiden, ob die Anwendung dieses Kriteriums den Gleichheitssatz verletzt, weil die Wettbewerbssituation, die durch die Anwendung des Zufallsprinzips in einem Losverfahren geklärt werden soll, nicht durchgängig eingehalten und angewandt wird, ohne dass Benachteiligungen der anderen Bewerber ausgeglichen werden (so SächsOVG, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 189/14 –, juris Rn. 9 ff.) oder ob es sich um eine gleichheitsrechtlich hinnehmbare Durchbrechung des Losverfahrens handelt, die lediglich die als solche unproblematische Vorabaufnahme von Geschwisterkindern (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 2 B 316/08 –, juris Rn. 13; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 6 BA) konsequent und operabel für den Fall der zeitgleichen Anmeldung von Geschwisterkindern von Schülern höherer Klassen fortsetzt und ob das, wie der Antragsgegner geltend macht, vor allem durch pädagogische Gründe gerechtfertigt sein könnte.

15

Nach alldem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

16

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nummern 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Obschon das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Anhebung des Streitwerts nicht, da die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung im Verfahren der Schulaufnahme nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – L 67/10 –, NVwZ-RR 2011, 87; vgl. auch zuletzt OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, juris Rn. 8 und vom 27. Juli 2017 – 2 B 11288/17.OVG –, S. 7 f. BA; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 B 205/16 –, juris Rn. 14). Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu korrigieren.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in de

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 45.361,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig, längstens bis zum Ablauf des 30.09.2017, hinauszuschieben, zu Unrecht abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2015, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 5 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 sowie Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.03.2013, a.a.O. m.w.N.).
I.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) ist, wonach § 39 LBG und § 45 Abs. 2 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
2. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 m.w.N. und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Andererseits kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich insoweit nur eingeschränkt überprüfbar sind. Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und hiermit zu vereinbarenden politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Da die dienstlichen Interessen insoweit wesentlich von in der Sphäre des Dienstherrn bzw. hier des Antragsgegners im Zusammenwirken mit der akademischen Selbstverwaltung der Beigeladenen zu treffenden Festlegungen abhängen, trifft diesen insoweit die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O., m.w.N.). Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ist dabei eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat hier eine im Hinblick auf die Organisationshoheit des Dienstherrn jedenfalls für den Bereich der hierarchisch gestalteten, weisungsgebundenen Verwaltung untypische Entscheidung getroffen, indem er dem einzelnen Beamten einen Rechtsanspruch eingeräumt und den Dienstherrn zur Durchsetzung der von diesem wahrzunehmenden öffentlichen Belange auf Einwendungen beschränkt hat. Für den Erfolg der Einwendungen sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass hier mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Es genügt damit, ist aber auch erforderlich, dass mit den gesetzlichen Zielen der freiwilligen Weiterarbeit, denen der Rechtsanspruch hierauf dient, grundsätzlich zu vereinbarende dienstliche Interessen im Einzelfall diesem Rechtsanspruch vorgehen.
3. a) Für die Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sind zunächst die Ziele der Übergangsregelung in den Blick zu nehmen. Diese Regelung ist Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesGBW) dienstrechtlich, wie dargelegt, einen Anspruch hierauf geschaffen. Mit diesem soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Voraussetzung für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607) und, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) der Zweck verfolgt werden, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die freiwillige Weiterarbeit führt in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389). Zugleich kann eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und Ungleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können, vermieden werden (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Dadurch, dass ein entsprechender Antrag während der Übergangsphase nur abgelehnt werden darf, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607), wird sichergestellt, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft. Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRG kommen damit hier im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind und dementsprechend vom Gesetzgeber bei der vorliegenden Regelung bereits berücksichtigt worden sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.; Poguntke, Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Initiative des Beamten, DÖV 2011, 561 ff. m.w.N.).
b) Mit diesen Zielen müssen damit auch die dienstlichen Interessen, die dem Rechtsanspruch entgegengehalten werden, grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch in diesem Sinne entgegenstehende dienstliche Interessen dabei insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Belange stimmen mit dem in dem Ziel der Verringerung der Versorgungslast enthaltenen Einspargedanken überein und lassen im Übrigen erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung besteht und auch im Falle einer - hier nicht in Rede stehenden - eingeschränkten Dienstfähigkeit gegenüber dem dienstlichen Interesse an einer optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zurücktritt.
II.
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der am 15.07.1949 geborene Antragsteller, der mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 30.09.2019 gestellt hat und diesen im erstinstanzlich anhängigen Klageverfahren für die Zeit bis zum 30.09.2017 (Ende des Sommersemesters) weiterverfolgt, hat einen Anspruch auf Hinausschieben glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner dienstliche Interessen, die dem entgegenstehen, nicht hinreichend dargelegt hat.
10 
Der Antragsgegner hält dem Rechtsanspruch des Antragstellers das dienstliche Interesse an der Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans 2014 - 2018 der beigeladenen ... ..., zu dem das zuständige Ministerium am 26.03.2015 seine Zustimmung erteilt hat, entgegen. Darin hat die Beigeladene vorgesehen, die Professur des Antragstellers in ihr Nachwuchsförderungskonzept aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung einer W3-Professur eine W 1-Professur mit Tenure Track einzurichten.
11 
1. In Anwendung des Tenure Track-Modells soll dabei die derzeit vom Antragsteller bekleidete Professur, soweit erkennbar, zwar zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum in ihrer Wertigkeit herabgestuft werden (vgl. dazu unten). Dennoch ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Fall einer „Einsparung von Planstellen“ vergleichbar. Ziel des Tenure Track-Verfahrens der Beigeladenen ist die (Nach-)Besetzung eines - nicht verbindlich bestimmten - Anteils freier bzw. frei werdender unbefristeter und regulärer W3-Professuren (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die W3-Professur des Antragstellers im Philosophischen Seminar dauerhaft wegfällt. Es ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass diese Professur sechs Jahre lang als W1-Stelle mit Tenure Track verwendet werden soll (zur Unterbesetzung vgl. unten), um anschließend wieder als W3-Stelle aufgewertet und - vorzugsweise - mit dem Inhaber dieser Professur besetzt zu werden, wobei von einer Ausschreibung abgesehen werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dieses Besetzungsverfahren dient nicht der Einsparung von Mitteln (zur Konzeption des Tenure Track-Modells siehe unten).
12 
2. Auch eine bereits von den zuständigen Gremien beschlossene - zu einem bestimmten Zeitpunkt - vorgesehene Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der Professur haben die Beigeladene und der Antragsgegner nicht dargelegt. In der Stellungnahme vom 08.08.2014 im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat sich die Beigeladene (vgl. Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26.03.2015, der sie sich angeschlossen hat) zwar dahingehend geäußert, dass die neu zu besetzende W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ ausgerichtet werden soll und damit gegenüber der aktuellen Besetzung ein deutlich anderes Profil erhalten solle. Die im Struktur- und Entwicklungsplan aufgeführte Weiterführung des Forschungsschwerpunkts beziehe sich ausschließlich auf die Epochenbindung „Neuzeit und Moderne“. Ihr folge auch die Neuausrichtung der bisherigen W3-Professur. Im Widerspruchsbescheid heißt es dementsprechend, die freiwerdende Professur solle als W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ entsprechend dem Nachwuchsförderungskonzept der ... ... weitergeführt werden. Die Denomination, welche den Schwerpunkt in der Epoche „Neuzeit und Moderne“ setze, bleibe erhalten. Verbindliche Entscheidungen der für eine(n) Änderung(santrag) zuständigen Gremien der Beigeladenen für eine Neuausrichtung der Professur werden nicht benannt, sondern es wird im Folgenden ausschließlich auf die Darlegungen zum Nachwuchsförderungskonzept im Struktur- und Entwicklungsplan verwiesen, die sich zur Änderung des Aufgabenbereichs nicht verhalten. Aus der Beschwerdeerwiderung des für eine Entscheidung über einen Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG grundsätzlich zuständigen Antragsgegners ergibt sich hierzu ebenfalls nichts.
13 
Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Inhabers beabsichtigte inhaltliche Neuausrichtungen von Lehrstühlen den Verlängerungsansprüchen der betroffenen Professoren entgegengehalten werden können. Hinzuweisen ist lediglich auf Folgendes:
14 
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Übergangsregelung, die, wie bereits dargelegt, Hochschullehrer ausdrücklich einbezieht, auch deren Rechtsanspruch auf Weiterarbeit - im Unterschied zu dem der Richter – durch die Möglichkeit der Einwendung entgegenstehender dienstlicher Interessen einschränkt, und hierin eine Berücksichtigung der institutionellen Garantie der Hochschule und ihrer Selbstverwaltung sieht, ist zu bedenken, dass die Auslegung und Anwendung dieser Übergangsvorschrift auch im Einklang mit der Freiheit und insbesondere Unabhängigkeit von Forschung und Lehre der Hochschullehrer erfolgen muss. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG, die im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG zu sehen ist, wonach Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Auch die Besonderheit, dass ihnen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen sowie grundsätzlich der Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern weiterhin zustehen, kann jedenfalls einem, wie hier, vom Gesetzgeber im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit bewusst auch Hochschullehrern eingeräumten Rechtsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Poguntke, a.a.O. S. 561 m.w.N.).
15 
3. Der Antragsgegner hat sich in seinen Verfügungen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich auf den von der Beigeladenen beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan berufen, zu dem er vorträgt, dieser sehe die Neustrukturierung des Fachbereichs und die Besetzung der Professur des Antragstellers im Rahmen des Tenure Track-Modells - nach Ablauf einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten - vor.
16 
Mit dem Tenure Track-Modell sollen Nachwuchsprofessoren besser gesicherte und unabhängigere Arbeitsverhältnisse als die hierfür eingesetzten Mittelbaustellen geboten werden. Auf diese Weise soll der (professorale) Nachwuchs von frühzeitiger Selbständigkeit profitieren und eine verbindliche Karriereperspektive erhalten. Dieses Konzept betrifft die Personalplanung und -bewirtschaftung, die der Beigeladenen im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und dem Antragsgegner als Dienstherrn obliegen und diesen einen weiten Spielraum lassen. Aus einem solchen Konzept können sich grundsätzlich dienstliche Interessen von Gewicht ergeben.
17 
Zwar liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Ausrichtung der Personalplanung und -bewirtschaftung auf die Nachwuchsförderung nicht um einen Belang handelt, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Rechtsanspruch des Beamten und auch des Professors allgemein entgegengehalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.). Denn damit könnte wider der gesetzgeberischen Absicht jeder Neubesetzung gegenüber der freiwilligen Weiterarbeit der Vorrang eingeräumt werden. Etwas anderes gilt auch nicht für das spezielle Anliegen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Insoweit ist hier insbesondere zu bedenken, dass der Gesetzgeber, der diesen Rechtsanspruch ausdrücklich auch für Professoren in der Übergangszeit geschaffen hat, sich darüber bewusst gewesen sein dürfte, dass es in dieser Zeit auch zu Nachteilen für den wissenschaftlichen Nachwuchs kommen wird. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Zweifel daran geäußert, ob das allgemeine Interesse an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Neubesetzung einer freiwerdenden Professur dem übergangsweise bis 2028 bestehenden Rechtsanspruch auf freiwillige Weiterarbeit entgegengesetzt werden kann.
18 
Das vorliegende Tenure Track-Modell der Beigeladenen steht aber, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, trotz dieser Zielsetzung dem Anspruch auf Weiterarbeit nicht unvereinbar entgegen. Es sieht vor, dass ein Anteil der frei werdenden W3-Professuren zunächst durch vorgezogene Berufungen über W1-/W2-Tenure Track „gespiegelt“ und in der Regel nach sechs Jahren mit den erfolgreichen Juniorprofessoren nachbesetzt werden. Die Berufung auf die unbefristete Professur erfolgt dabei nach einem strengen, teils externen Evaluationsverfahren (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Bei negativer Tenure-Entscheidung oder Abspringen der Juniorprofessor/innen erfolgt - vorbehaltlich anderer Planung - eine Ausschreibung auf W3-Niveau und eine externe Nachbesetzung (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9).
19 
In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass im Hinblick auf künftig frei werdende W3-Professuren vorgezogene Berufungen auf befristete W1- oder W2-Professuren mit Tenure Track erfolgen sollen. Die hierfür notwendigen Nachwuchsprofessuren sollen grundsätzlich durch Umwandlung von (bisher weisungsgebundenen, befristeten) Mittelbaustellen (A13/E13-Stellen) geschaffen werden, die aktuell noch direkt einzelnen Professuren bzw. Fakultäten zugeordnet sind (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Eine Unterbesetzung von W3-Professuren ist ebenfalls denkbar, setzt aber voraus, dass sich dies positiv auf den Vergaberahmen auswirkt (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Dieses Konzept als solches enthält keine Aussage zum Umgang mit Verlängerungsansprüchen der Inhaber der W3-Professuren, deren Nachfolge durch „Spiegelung“ oder Unterbesetzung vorbereitet werden soll. Es ist insoweit als neutral zu werten. Auch die Anwendung dieses Modells durch die Philosophische Fakultät geht nicht grundsätzlich auf bestehende Rechtsansprüche auf Weiterarbeit der Professoren, die im Planungszeitraum die Regelaltersgrenze erreichen, ein und trifft hierzu keine Entscheidung.
20 
Auch die konkrete, die Professur des Antragstellers betreffende Maßnahme enthält keine Aussage zu seinem Verlängerungsanspruch. In dem Struktur- und Entwicklungsplan für 2014 - 2018 wird in den textlichen Ausführungen zur strategischen Planung des Philosophischen Seminars dargelegt, es bestehe die Möglichkeit der Spiegelung frei werdender Professuren durch Juniorprofessuren mit Tenure Track. Um solchen Professuren zusätzliche Handlungsspielräume für die Gestaltung ihrer Forschung zu eröffnen, solle die Möglichkeit geboten werden, diese Professuren konzeptionell in FRIAS einzubeziehen und als Forschernachwuchsgruppen von dort auszustatten. Das Philosophische Seminar habe entschieden, in der Nachfolge ...l dieses Modell der Spiegelung zu nutzen. Die der Professur zugeordnete Mitarbeiterstelle werde dann für sechs Jahre als Juniorprofessur ohne Tenure Track besetzt (S. 206). Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob bzw. in welcher Weise die in Frage stehende W3-Stelle im streitigen Verlängerungszeitraum bis 30.09.2017 überhaupt für die Schaffung der Junior-Professur verwendet werden soll. Weder der Hinweis auf das Modell der „Spiegelung“, der für eine vorgezogene parallele Einrichtung einer W1-Professur sprechen dürfte (vgl. hierzu oben), noch die vorangehenden Ausführungen lassen dies erkennen. Auch, dass die Stelle zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausscheidens für einen erfolgreichen Inhaber einer Junior-Professur mit Tenure Track bereits hinterlegt worden wäre, dessen „Übernahme“ nun ansteht, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen.
21 
In der Übersicht über frei werdende Professuren und Neueinrichtungen wird die Professur des Antragstellers mit der Wertigkeit W3 und dem voraussichtlichen Ausscheiden zum 31.03.2015 aufgeführt. In der Rubrik Planung heißt es hierzu: keine Wiederbesetzung (Weiterführung als W1 mit TT). Dies dürfte nicht vollumfänglich den textlichen Ausführungen zur „Spiegelung“ im Sinne des Tenure Track-Modells (vgl. hierzu oben) entsprechen. Aus dem Anschreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät vom Juli 2013 an den Rektor der Universität, mit dem der Struktur- und Entwicklungsplan der Philosophischen Fakultät, der vom Fakultätsrat am 01.07.2013 beschlossen worden ist, übersandt wurde, lässt sich zudem nicht eindeutig erkennen, ob auch die Eintragungen in der Rubrik Planung auf diesem oder ggf. einem vorangegangenen Beschluss beruhen und ob ihnen neben den textlichen Ausführungen Bedeutung zukommen sollte. Aber auch, wenn man - was den Ausführungen des Antragsgegners und der Eintragung unter der Rubrik Planung entsprechen dürfte, auf die er sich beruft - davon ausgeht, dass hier eine Juniorprofessur mit Tenure Track im Wege der Unterbesetzung geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar, dass hierzu eine auch zeitlich konkrete Entscheidung der zuständigen Gremien - in der auch die Auswirkungen einer solchen mehrjährigen Unterbesetzung u.a. auf das Lehrangebot (vgl. § 1 LVVO) zu regeln gewesen wären - getroffen worden ist, die mit dem Verlängerungsanspruch des Antragstellers kollidiert. Die im Struktur- und Entwicklungsplan in der Übersicht zu frei werdenden Professuren und Neueinrichtungen in der Rubrik „Voraussichtliches Ausscheiden“ enthaltenen Daten sind ersichtlich am Erreichen der Regelaltersgrenze oder Ablauf von Befristungen orientiert. Diese Datumsangabe allein lässt damit auch im vorliegenden Fall ein dienstliches Interesse an der Umsetzung der Nachfolgeplanung für den Fall des Ausscheidens zu einem konkreten Zeitpunkt nicht erkennen.
22 
Eine konkrete, verbindliche Planung, aus der sich eine andere Bedeutung dieses Datums ergeben könnte, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass dieses Datum als frühestmöglicher Termin deshalb maßgeblich sein soll, weil eine unverzügliche Umsetzung dieser im Planungszeitraum 2014 - 2018 vorgesehenen Maßnahme im vorrangigen dienstlichen Interesse läge. Vorgetragen wird insoweit lediglich, dass man beim jetzigen Stand der Sichtung des akademischen Marktes bei einer zeitnahen Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags davon ausgehen könne, dass dank der gewohnten effizienten Gremienarbeit die Besetzung der vorgesehenen W1-Professur mit Tenure Track zum WS 2015/16 erfolgen könne (E-Mail der Leiterin Abteilung 3.1 vom 27.01.2015 im Auftrag des Rektors an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst). Zeitliche Festlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind auch im Laufe des Verfahrens nicht sichtbar geworden. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, ob und ggf. wann und aus welchen Gründen eine verbindliche Entscheidung für eine Unterbesetzung der W3-Professur des Antragstellers zum baldmöglichsten Termin vom Antragsgegner im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Beigeladenen getroffen worden ist.
23 
Zudem hätten - unterstellt, es gebe eine verbindliche zeitliche Vorgabe - für die Annahme der Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses an der Unterbesetzung ab dem Wintersemester 2015/2016 der Rechtsanspruch des Antragstellers sowie mögliche Umsetzungsalternativen, die mit diesem ganz oder zumindest teilweise vereinbar sind, für die geplante Maßnahme entweder in dem Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber spätestens aufgrund seiner Geltendmachung in den Blick genommen werden müssen. Aus dem dargelegten Konzept des Tenure Track der Beigeladenen selbst (vgl. dazu oben) lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass Juniorprofessuren mit Tenure Track grundsätzlich zu Lasten von W3-Professuren der jeweiligen Fakultäten realisiert werden müssten. Vielmehr stellt sich die Unterbesetzung von W3-Stellen eher als nachrangiges Instrument im Tenure Track Modell dar, bei deren Nutzung u.a. die Auswirkungen auf den Vergaberahmen, das Gesamtlehrdeputat und die Aufnahmekapazität zu bedenken sein dürften. Für die Darlegung, dass Handlungsalternativen nicht gegeben oder untunlich sind, reichen aber jedenfalls weder der Hinweis, dass die Finanzierung einer W1-Stelle aus anderen Mitteln als den Personalmitteln nicht möglich sei und auch die notwendige Kapazität im Fachbereich weit überschreiten würde, noch die Aussage, dass das Nachwuchsförderungskonzept mit den der Beigeladenen zur Verfügung stehenden Professorenstellen umgesetzt werden müsse, aus.
24 
Konkrete Beispiele, wie der bestehende Rechtsanspruch der Professoren auf freiwillige Weiterarbeit bei der Umsetzung des Tenure Track Modells berücksichtigt werden kann, finden sich dagegen im Struktur- und Entwicklungsplan in den Konzepten anderer Fakultäten. Die philologische Fakultät geht unter Berücksichtigung der „Option 68“ davon aus, dass bei deren Inanspruchnahme die vorgesehenen Nachfolgen für W1-Stellen mit Tenure Track oder Wiederbesetzungen im Sinne einer Unterbesetzung von W3-Stellen ggf. erst später, d.h. 2 1/2-Jahre nach dem an dem Eintritt der Regealtersgrenze orientierten voraussichtlichen Ausscheiden erfolgen werden (S. 202). Die Fakultät für Mathematik und Physik berücksichtigt bereits vorliegende Anträge auf Weiterarbeit nicht nur bei der vorgezogenen Nachbesetzung im Wege einer W1-Professur mit Tenure Track, sondern auch bei einer beabsichtigten vorgezogenen Nachbesetzung einer W3-Professur als solcher durch Zwischenfinanzierungen bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Professoren, um deren Nachfolge es geht (S. 215 bis 217).
25 
Nach alledem hat die beantragte einstweilige Anordnung zu ergehen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG hält der Senat eine Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015 für sachgerecht.
26 
Im Klageverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen dem geltend gemachten Hinausschiebensanspruch ganz oder teilweise entgegenstehender dienstlicher Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (vgl. auch BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 246). Der Streitwert berechnet sich damit im vorliegenden Verfahren aus der Hälfte der Summe der für das Jahr 2015 zu zahlenden Bezüge (hier: 6 x 7.560,26 EUR Grundgehalt, vgl. auch § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 45.361,56 EUR. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen (vgl. Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Beschluss des Senats vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
29 
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Integrierte Gesamtschule N. aufzunehmen; die vorläufige Aufnahme endet bei Wiederholung des Auswahlverfahrens für diese Schule oder mit rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Eilverfahren seine vorläufige und im Klageverfahren die uneingeschränkte Aufnahme in die Integrierte Gesamtschule (IGS) – in Gründung – N.

2

Die IGS N. soll vierzügig, also mit vier Klassen á 30 Schülern je Jahrgangsstufe, errichtet werden. Für sie hatten sich 172 Schüler beworben. Vorab wurden zwei Schüler als Härtefälle aufgenommen. Die verbleibenden Schulplätze wurden in einem Losverfahren vergeben. Dabei wurden zunächst entsprechend der Summe der Noten der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht 10 Gruppen gebildet und die Bewerbungsakten entsprechend gestapelt. Den Gruppen wurden jeweils 12 Plätze zugeordnet; aus den Stapeln wurde verdeckt diese Anzahl von Akten gezogen. Für die Notensummen 3 (drei Mal sehr gut = 1) und 4 wurden gleichfalls Gruppen gebildet, obschon diese Notensumme von keinem Bewerber erreicht wurde. Von Gruppen, in denen die Anzahl der Plätze die der Bewerber überstieg, wurden die nicht vergebenen Plätze an die nächste Gruppe weitergegeben. In den Gruppen, denen die Härtefälle nach ihrer Notensumme zuzuordnen gewesen wären (8 und 12), wurden die Anzahl der Plätze um einen reduziert.

3

Alle erfolglosen Bewerber erhielten Ablehnungsbescheide. Diesen widersprachen insgesamt 19 Schüler. Vieren wurden im Widerspruchsverfahren Schulplätze zugewiesen. Die übrigen Widersprüche hatten keinen Erfolg.

4

Der Antragsteller bringt gegen das Auswahlverfahren vor allem Folgendes vor:

5

Die Anzahl der Bewerber hätte ausgereicht, die IGS N. sechs- statt vierzügig zu errichten. Es sei ermessensfehlerhaft, nur deshalb 120 Schulplätze vorzusehen, um den Bestand umliegender Schulen zu sichern. Das Auswahlverfahren dürfe nicht vom angestrebten Anteil der fürs Gymnasium empfohlenen Schüler abhängig gemacht werden. Das Losverfahren hätte gar nicht erst angewandt werden dürfen, da genug Kapazitäten für alle Bewerber vorhanden seien. Im Auswahlausschuss habe eine Elternvertretung gefehlt. Die Stapelbildung und die Weitergabe nicht vergebener Plätze seien fehlerhaft.

6

Der Antragsgegner ist sämtlichen Einwänden entgegengetreten.

II.

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

8

Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Beide Aspekte sind zudem glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dem Antragsziel, der vorläufige Zuweisung zur IGS N., liegt ein hinreichender Anordnungsanspruch zu Grunde (1.); ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben (2.).

9

1. Dem Antragsteller steht ein die einstweilige Anordnung rechtfertigender Hauptsacheanspruch zur Seite. Allerdings beschränkt sich dieser auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (a)), damit letztlich auf eine Wiederholung des Auswahlverfahrens. Die Verletzung dieses Anspruchs (b)) rechtfertigt gleichwohl die vorläufige Zuweisung des Antragstellers zur IGS N. (c)). Der Antragsteller hat hingegen keinen uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zu dieser Schule (d)).

10

a) Der Antragsteller hat bezüglich seines Wunsches, eine bestimmte Schule zu besuchen, nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.

11

Denn das auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 31 der Verfassung für Rheinland-Pfalz fußende Recht auf Bildung begründet zunächst nur einen (abstrakten) Anspruch auf Teilhabe an den tatsächlich vorhandenen Bildungseinrichtungen; hinzu kommt ein Anspruch auf Zulassung zu der Schulform, die der Begabung am besten entspricht (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 172). Auch aus der allgemeinen Pflicht zum Besuch einer Schule (s. § 56 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG)) resultiert – umgekehrt – nur der Anspruch auf Ermöglichung des vorgeschriebenen Schulbesuchs (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 B 10613/08.OVG –). Dem spezielleren Wunsch auf Besuch einer bestimmten Schule steht hingegen der auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhende Gestaltungsspielraum des Staates entgegen. Daraus folgt das Organisationsermessen, Ort und Größe der jeweiligen Schule festzulegen. Folglich kann dem Wunsch, eine bestimmte Schule zu besuchen, schon wegen der beschränkten Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen nicht in jedem Fall Rechnung getragen werden. Somit wandelt sich das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung um (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 ME 601/07 –, nach juris; Niehues/Rux, a.a.O., Rdnr. 167, 607).

12

b) Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung wurde vorliegend verletzt. Der Ermessensfehler beruht jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht auf dem Verfahren als solchem (aa)), sondern auf dessen Anwendung im konkreten Fall (bb)).

13

aa) So ist zunächst die Wahl eines Losverfahrens für die Vergabe der Schulstellen an der IGS N. nicht zu beanstanden. Dieses Verfahren ist in § 7 Abs. 7 Satz 1 der Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (IGSVO) in den Fällen vorgesehen, in denen die Zahl der Anmeldung die der vorhandenen Schulplätze übersteigt. Das Losverfahren ist auch ansonsten, etwa verfassungsrechtlich, nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr ein probates Mittel, um eine dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht werdende Verteilung – nach dem Zufallsprinzip – zu gewährleisten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 2 B 316/08 –, nach juris).

14

Ebenso ist die Bildung von Leistungsgruppen an sich nicht zu beanstanden. Sie ist ebenfalls in der einschlägigen Verordnung (§ 7 Abs. 7 Satz 2 IGSVO) vorgesehen und trägt ferner dem in § 1 Abs. 1 SchulG verankerten schulischen Auftrag zur Förderung der individuellen Anlagen und Fähigkeiten Rechnung. Diesem Auftrag und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspräche es vielmehr, (Leistungs-)Ungleiche immer gleich zu behandeln.

15

Die sonstigen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Antragstellerbevollmächtigten greifen ebenfalls nicht durch. Das gilt insbesondere für die aus seiner Sicht fehlende Elternbeteiligung. Diese ist nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 IGSVO für die Aufnahme von Schülern in bestehende IGS vorgesehen und setzt den Antrag des Schulelternbeirats der betroffenen IGS voraus. Diese Norm ist hier nicht einschlägig. Denn die IGS N. besteht noch nicht. Zudem gibt es dort noch keinen Schulelternbeirat. Der Einwand, es hätten sonstige Elternvertretungen (etwa Regionalelternbeirat) beteiligt werden können, überzeugt nicht. Er übersieht, dass die Mitgestaltung der Angelegenheiten an der jeweiligen Schule zuvörderst den Elternbeiräten vor Ort obliegen (s. § 40 Abs. 1 SchulG).

16

bb) Ein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung, nämlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ist jedoch bei der Anwendung der vorgenannten Verfahren im konkreten Fall festzustellen. Denn die Art der Vergabe von zwei Schulplätzen an Härtefälle und die Bildung zweier Leistungsgruppen für nicht existierende Schüler führt zu Ungleichbehandlungen im Bewerberfeld.

17

Hinsichtlich der bevorzugten Behandlung der beiden Härtefälle beim vorliegenden Auswahlverfahren braucht nicht erörtert zu werden, ob sie nach Wegfall der früheren Härtefallregel in § 7 Abs. 6 IGSVO a.F. (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 – 2 B 10555/00.OVG –, nach juris) überhaupt zulässig ist. Die Kammer tendiert allerdings dazu, dass eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern rechtfertigen können (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Dezember 2008, a.a.O.), sofern die Kriterien dafür, wann von einem Härtefall auszugehen ist, von der zuständigen Stelle vorab festgelegt wurden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O.).

18

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes stellt es aber jedenfalls dar, die Härtefälle nur zwei Leistungsgruppen statt der Gesamtheit der Bewerber „anzulasten“. Damit werden die Chancen der Mitglieder dieser Gruppen gegenüber den sonstigen Bewerbern reduziert, ohne dass es dafür einen erkennbaren Grund gäbe. Hätte man die Anzahl der zu vergebenden Plätze um die beiden Härtefälle vorab von 120 auf 118 reduziert, so hätte sich die damit einhergehende Minderung der Chancen im Losverfahren gleichmäßig auf die verbleibenden 170 Bewerber verteilt. Durch das vom Auswahlausschuss gewählte Prozedere hingegen reduzierten sich ausschließlich die Chancen der Bewerber in den Stapeln 8 und 12. Zugleich wirkt sich die Chancenminderung um 2 Vergabeplätze auf die dortigen 52 Schüler mathematisch stärker aus als auf die Gesamtheit der Bewerber. Für diese selektive Chancenminderung gibt es keinen Grund. So hätte zunächst das verwendete Kriterium „schlechte Deutschkenntnisse“ nicht im Losverfahren Platz finden dürfen. Es korrespondiert mit der Regelung in § 7 Abs. 6 IGSVO, wonach Schüler mit nicht-deutscher Muttersprache angemessen berücksichtigt werden sollen. Schon aus der Stellung dieser Regelung vor derjenigen über das Losverfahren ergibt sich, dass die bevorzugte Behandlung von Kindern mit defizitären Deutschkenntnissen vor dem Losverfahren anzusiedeln ist. Im Ergebnis gilt dies für die weiteren hier zur Anwendung gekommenen Härtekriterien (Alleinerziehung, ADHS) ebenso. Sie stellen keine Leistungskriterien dar. Folglich durften sie nicht im Zuge der leistungsabhängigen Gruppenbildung Berücksichtigung finden.

19

Nicht gerechtfertigt ist es sodann, dass für die Notensummen 3 und 4 Gruppen gebildet und je 12 Plätze vorgehalten wurden, obschon es keine Bewerber aus diesen Gruppen gab. § 7 Abs. 7 Satz 2 IGSVO lässt zwar eine Differenzierung nach Leistungsgruppen zu. Diese hat sich aber an den realen Schülern und nicht an einem fiktiven Bewerberfeld zu orientieren. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Auswahlausschuss die Möglichkeit haben muss, seine Auswahlkriterien auch mit Blick auf das Ziel zu wählen, an einer IGS Schüler mit der Eignung zur Qualifikation der Berufsreife, zum Sekundarabschluss I und zur Hochschulreife möglichst in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten zu sehen. Allerdings muss er diese Kriterien vorab, nachvollziehbar und transparent festlegen. Er kann nicht – wie hier – ein nach dem Zufallsprinzip funktionierendes Losverfahren deformieren, um dem Leistungsprinzip Rechnung zu tragen. Die Bildung von zwei fiktiven Gruppen führt in Verbindung mit der kaskadenartigen Weitergabe der nicht genutzten Plätze zu einer dem Zufallsprinzip fremden und übermäßigen Chancenverbesserung der unmittelbar folgenden Gruppen. Hingegen profitieren die „hinteren“ Leistungsgruppen von diesem Prozedere nicht. Eine solche prozedurale Ungleichbehandlung erfordert es, wenn sie zulässig sein soll, dass vorab bekannt ist, welchem Ziel sie dienen soll und wer von ihr betroffen ist. Nur so ist es den Betroffenen möglich, ihre Chancen abzuwägen. Mit anderen Worten kann der Auswahlausschuss es nicht dem Zufall überlassen, wie weit die von ihm durch die Bildung fiktiver Gruppen initiierte Förderung der Leistungsstarken geht. Er hätte zuvor festlegen müssen, welche Gruppen ihm förderungswürdig erscheinen.

20

c) Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Aufnahme in die IGS N. führt im Eilverfahren dazu, dass er vorläufig zu dieser Schule zuzulassen ist.

21

Verstößt nämlich eine Schule gegen die Zugangsregeln und verkürzt sie dadurch den Zugangsanspruch eines Bewerbers, so muss sie – zumindest vorläufig – diesen zusätzlich aufnehmen, bis ihre Kapazitätsgrenzen (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O.) bzw. die äußerste Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Oktober 2001 – 1 B 362/01 –, nach juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Dezember 2008, a.a.O.) erreicht ist. Hier wurden durch die Berücksichtigung der beiden Härtefälle im Losverfahren und die Bildung zweier fiktiver Gruppen die Zugangsregeln verletzt und damit zugleich die Chancen des Antragstellers auf den gewünschten Schulplatz geschmälert. Denn zumindest die zweite Verletzung wirkt sich auf den der Notengruppe 9 zugeordneten Antragsteller aus.

22

Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Grenzen der Kapazität der IGS N. erreicht wären. Dagegen spricht bereits die Verwaltungsvorschrift über die Klassenbildung für die Klassenstufen 5 bis 10 der Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen (GAmtsbl. 2003, S. 489; Amtsbl. 2007, S. 45). Dort wird zwar unter Nummer 1 die Klassenmesszahl auf 30 Schüler festgelegt. Zugleich wird aber nach Satz 1 der folgenden Nummer 2 eine Abweichung nach oben und unten aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen erlaubt. Unter Beachtung der sechs parallelen Eilverfahren und der vier im Widerspruchsverfahren aufgenommenen Schüler hätte die IGS N. insgesamt 11 weitere Schüler aufzunehmen. Dies würde zu einer Überschreitung der Klassenmesszahl um etwa 10 % führen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Erhöhung zu einer Überlastung der personellen und sächlichen Kapazitäten führt, zumal weitere Räume in Aussicht gestellt wurden und die Zuweisung in den hiesigen Eilverfahren nur vorläufig erfolgt.

23

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass kein valider Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Funktionsfähigkeit der IGS N. nachhaltig gefährdet wäre. Eine Diskussion zu der Frage, welche Grenze (Funktionsfähigkeit oder Kapazität) einzuhalten ist, erübrigt sich mithin.

24

d) Allerdings kann der Antragsteller im Eilverfahren keinen uneingeschränkten Anspruch auf Zuweisung zur IGS N. erstreiten. Ein solcher folgt nicht aus den Argumenten seines Bevollmächtigten.

25

So führt zunächst die Überlegung, es hätten theoretisch 6 Klassen eingerichtet werden können, nicht dazu, sämtlichen Bewerbern einen direkten Anspruch auf einen Platz an der IGS N. einzuräumen. Denn Schüler und Eltern haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Schulen oder Klassen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Staates. Vorliegend ist kein Ermessensfehler hinsichtlich der Beschränkung auf vier Klassen ersichtlich. Insbesondere ist es nicht fehlerhaft, die Belange anderer Schulen zu berücksichtigen. Dazu ist die oberste Schulbehörde nach § 92 Abs. 6 Satz 1 SchulG verpflichtet. Überdies entspricht die Vierzügigkeit dem einschlägigen Schulentwicklungsprogramm, das nach § 91 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu berücksichtigen ist.

26

Sodann kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, es seien bereits vier weitere Schüler aufgenommen worden. Denn diese Schüler hatten dem Grunde nach ebenfalls nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.

27

Schließlich ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgebrachten Individualgründen kein Anspruch auf unbeschränkten Zugang zur IGS N. Dabei kann dahinstehen, ob es sich dabei überhaupt um Härtefallkriterien handelt. Die gebotene enge Umgrenzung der Anwendung von Härtefallausnahmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Dezember 2008, a.a.O.) spricht aber eher dagegen, dass die Berufstätigkeit beider Eltern, der Wunsch nach Gesamtschulbetreuung, der gemeinsame Schulbesuch von Geschwistern und Betreuungsschwierigkeiten zu einer Sonderbehandlung führen sollten. Denn die beiden ersten Umstände dürften bei einer Vielzahl von Eltern auftreten. Die übrigen sind üblicherweise mit einem Schulwechsel verbunden. Jedenfalls aber sind die vom Antragsteller vorgetragenen individuellen Gründe vom Auswahlausschuss nicht vorab als Härtekriterien anerkannt worden, ohne dass insoweit Ermessensfehler zu erkennen wären. Mit anderen Worten kann ein Auswahlausschuss etwa die familiäre Situation berücksichtigen, sofern er dies vorab und verbindlich festlegt. Er kann davon jedoch auch je nach Situation der Bewerber absehen, etwa, wenn sich unter den Bewerbern eine Vielzahl von sonstigen Härtefällen befindet.

28

2. Es besteht schließlich ein Anordnungsgrund. Dies gilt auch in Ansehung des eingeschränkten Hauptsacheanspruchs.

29

Einerseits muss Schulerziehung altersgemäß gewährt und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden. Deshalb würde der Antragsteller irreparable Nachteile erleiden, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Oktober 2001, a.a.O.). Als solche Nachteile seien exemplarisch die Eingewöhnungsschwierigkeiten nach einem erneuten Schulwechsel und dadurch entstehende Lernnachteile genannt. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen die vorläufige Zuweisung ebenso wie die Gefahr, dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl ohne die vorliegende Entscheidung faktisch leerlaufen würde. Denn für den Fall, dass das Hauptsacheverfahren nicht vor Schulbeginn abgeschlossen wird, erscheint es durchaus möglich, dass der Antragsteller sein Hauptsachebegehren nicht mehr weiterverfolgt, falls er sich an einer anderen Schule gut eingewöhnt.

III.

30

Die vorläufige Zuweisung des Antragstellers zur IGS N. war wie im Tenor geschehen entsprechend des Prüf- und Entscheidungsumfangs im vorliegenden Eilverfahren zu beschränken. Der Antragsteller kann per einstweiliger Anordnung lediglich seine vorläufige Aufnahme erstreiten. Als zeitliche Begrenzung kommen eine Wiederholung des Auswahlverfahrens und der Abschluss des Hauptsacheverfahrens gleichermaßen in Betracht. Dies liegt daran, dass es Aufgabe des Antragsgegners ist zu entscheiden, ob er das Auswahlverfahren für die IGS N. wiederholt oder – auch mit Blick auf den Vertrauensschutz der bereits angenommenen Schüler – die vorläufige Zuweisung des Antragstellers in eine endgültige überführt. Diese Entscheidung ist nicht Gegenstand des gerichtlichen Prüfprogramms im Eilverfahren.

IV.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an den Ziffern II.1.5 und II.38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Der danach anzusetzende Regelstreitwert (5.000,-- €) war entsprechend dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.