Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2018 - 6 K 4171/18

published on 06/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2018 - 6 K 4171/18
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 42.692,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Der am 01.12.1952 geborene Antragsteller ist der Verwaltungsdirektor des xxx xxxtheaters im Amt eines Leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16). Mit Schreiben vom 14.11.2017 beantragte er das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr, d.h. bis zum 31.05.2019. Am 13.04.2018 hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf die Bescheidung seines im November gestellten Antrags folgt.
Am 23.05.2018 erließ der Antragsgegner – wie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens angekündigt – einen Bescheid, mit dem der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand um einen Monat bis Ende Juni 2018 hinausgeschoben und sein Antrag im Übrigen abgelehnt wurde. Zur Begründung führte er aus, der Verwaltungsrat des xxx xxxtheaters habe auf seiner Sitzung am 19.03.2018 die Zusammenführung der beiden Geschäftsbereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich unter der Leitung eines Kaufmännischen Direktors zum 01.07.2018 beschlossen. Gründe seien, dass das Zwei-Direktoren-Modell, das nach der 2014 erfolgten Umwandlung des Theaters in einen Landesbetrieb eingeführt worden sei, nur bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand habe beibehalten werden sollen und sich als ineffizient und konfliktträchtig erwiesen habe. Auch hätten sich die finanziellen Rahmenbedingungen verschlechtert. Einer Verlängerung der Dienstzeit über den 30.06.2018 hinaus stünden daher schwerwiegende dienstliche Interessen entgegen.
Der Antragsteller legte nach einen Angaben Widerspruch gegen die Entscheidung ein und hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend geändert, dass er eine Verpflichtung zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats begehrt, der auf den Erlass des Widerspruchsbescheids folgt. Im Übrigen setzt er sich mit den Ausführungen des Antragsgegners auseinander.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller wäre nach § 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) regulär Ende Mai 2018 in den Ruhestand getreten. Aufgrund des noch in jenem Monat wirksam gewordenen Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand um einen Monat kommt ein – nach Eintritt grundsätzlich nicht mehr mögliches – (weiteres) Hinausschieben in Betracht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26.02.2018 - 4 S 484/18 - juris Rn. 4 ff., auch zu möglichen Ausnahmen). Die nach Erlass des Bescheids vom 23.05.2018 vom Antragsteller vorgenommene Antragsänderung ist sachdienlich und daher entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung treffen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da seinem rechtzeitig (vgl. § 39 Satz 3 LBG) gestellten Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Interessen entgegenstehen.
a) Nach § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit jeweils bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für vor dem 01.01.1953 geborene Beamte ist § 39 LBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen (Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 HS 1 DRG in der Fassung vom 05.12.2015). Bei diesen Beamten ist daher die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands der Regelfall und der Dienstherr zur Durchsetzung entgegenstehender öffentlicher Interessen auf Einwendungen beschränkt. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (VGH BW, Beschluss vom 26.02.2018 - 4 S 484/18 - juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der Gesetzbegründung (zu der ursprünglichen, noch einen größeren Kreis von Beamten einbeziehenden Fassung von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG) können solche dienstlichen Interessen in der Person des Beamten liegen, aber auch „insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist“ (LTDrucks 14/6694, S. 607). Als entgegenstehende dienstliche Interessen kommen hingegen solche Gegebenheiten grundsätzlich nicht in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stets oder regelmäßig verbunden sind (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (VGH BW, Beschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 - juris Rn. 5).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner mit der vom Verwaltungsrat beschlossenen Zusammenführung der Bereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich dienstliche Interessen eingewandt, die dem Rechtsanspruch des Antragstellers vorgehen (vgl. zu dem Maßstab VGH BW, Beschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 - juris Rn. 6). Zwar sind nach dem Beschluss des Verwaltungsrates noch Gespräche mit dem derzeitigen Kaufmännischen Direktor aufzunehmen und ist ein neues Organisations- und Leitungsmodell zu entwickeln. Soweit der Antragsteller daraus ableitet, es stehe „noch nicht fest, wie die Konzeption letztlich aussehen soll“, geht diese Folgerung zu weit. Durch den Verweis auf die vom Verwaltungsrat des xxxtheaters beschlossene Zusammenführung der beiden Geschäftsbereiche – mit dem weiteren, ebenfalls einstimmigen Beschluss, den Antragsteller zum 31.05.2018 von seinem Amt zu entbinden – hat der Antragsgegner die entgegenstehenden dienstlichen Interessen ausreichend konkretisiert, festgelegt und dokumentiert (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 5). Der Kaufmännische Direktor ist noch bis 30.11.2020 befristet angestellt, eine Änderung seines Aufgabenbereichs muss mit ihm (grundsätzlich) vertraglich vereinbart werden. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand feststeht, so dass die (mutmaßlich) noch offenen Vertragsverhandlungen den dienstlichen Interessen nicht ihre Konkretheit nehmen. Wiederum erst daran anknüpfend kann ein neues Organisations- und Leitungsmodell beschlossen werden und können erforderlichenfalls die vom Antragsteller genannten weiteren Statuten und Verträge geändert werden. Die das dienstliche Interesse vorprägende Entscheidung der Zusammenlegung der beiden Geschäftsbereiche ist jedoch bereits fest beschlossen.
Dass trotz eines wie hier noch ausstehenden Abstimmungsbedarfs bei der konkreten Umsetzung einer Personalplanung entgegenstehende dienstliche Interessen angenommen werden können, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, wenn es dort heißt, dass „die Aufgabe … wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen“ (LTDrucks 14/6694, S. 607; Hervorhebung nur hier). Auch wenn die Aufgaben des Antragstellers nicht wegfallen werden und unklar ist, was nach Eintritt in den Ruhestand aus der Planstelle werden soll, ist die geplante organisatorische Änderung den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen gleichzustellen. Sie führt zum Wegfall des Dienstpostens des Antragstellers, ohne dass erkennbar ist, inwiefern er bei den künftigen geplanten Verwaltungsstrukturen amtsangemessen beschäftigt werden könnte. Der Antragsteller hält dem entgegen, es sei lediglich die Zusammenlegung der beiden Geschäftsbereiche beschlossen, ohne dass dadurch der Wegfall seiner Aufgaben feststehe. Es mag zutreffen, dass die vom Verwaltungsrat angestrebte Organisationsstruktur gleichermaßen durch den Wegfall der Stelle des Verwaltungsdirektors wie durch den Wegfall der Stelle des Kaufmännischen Direktors erreicht werden kann. Dessen Dienstverhältnis ist jedoch noch bis zum 30.11.2020 befristet, der Vertrag wurde bereits 2015 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht absehbar, so dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Kaufmännischen Direktors allein der Konterkarierung der Ansprüche des Antragstellers dient. Eine zeitnahe Änderung der Organisationsstruktur kann in der angestrebten Weise daher nur dann erfolgen, wenn die Stelle des Verwaltungsdirektors entfällt.
10 
Nicht erkennbar ist, inwiefern die Übertragung von Aufgaben, die auch von einem Beamten erledigt werden könnten, auf einen befristet Angestellten einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht darstellen soll. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Beamte ist in Art. 33 Abs. 4 GG geregelt, der jedoch nicht dem Schutz individueller Beamten- oder Verbeamtungsinteressen dient, nur ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgibt und mit seiner Beschränkung auf die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse die Tätigkeit des Antragstellers bereits nicht erfassen dürfte (BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 - 2 BvR 133/10 - BVerfGE 130, 76 = juris Rn. 126 und 138 ff.).
11 
Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Stelle des Kaufmännischen Direktors eingeführt wurde und ob überhaupt und wie konkret bereits damals deren Beibehaltung (nur) bis zum Ruhestand des Antragstellers beschlossen war. Entscheidend ist allein, dass nunmehr ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt.
12 
Es ist bereits fraglich, ob dieser Beschluss einer mittelbaren gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Eine Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass personalpolitische Vorentscheidungen nicht (allein) vom Antragsgegner selbst getroffen werden. Jedenfalls gibt es keinen Grund zur Annahme, der Beweggrund, die Geschäftsbereiche auch deshalb zusammenzulegen, um gerade auch wegen anstehender „großer Herausforderungen“ wie der Sanierung des Bestandsgebäudes und der Errichtung einer neuen Aufführungsstätte klare Strukturen zu schaffen, sei willkürlich oder diene allein dazu, den Antrag des Antragstellers ablehnen zu können. Es kommt daher weder auf seine Ausführungen zu den eigenen kaufmännischen Kenntnissen oder seine Erfahrung bei der Sanierung von Theatern an noch darauf, wie gut die Zusammenarbeit zwischen den beiden Geschäftsbereichen funktioniert hat. Ebenso wenig ist es die Aufgabe des Gerichts, den (eingehenden) Berechnungen des Antragstellers nachzugehen, wie groß das Einsparpotential durch den Wegfall seiner Stelle tatsächlich ist. Dass ein solcher Wegfall zunächst Einsparungen zur Folge hat, ist eindeutig. Ob an anderer Stelle größere Einsparmöglichkeiten bestehen oder wie viele Mittel benötigt werden für eine etwaige zusätzliche finanzielle Vergütung des Kaufmännischen Direktors aufgrund dessen Aufgabenzuwachses, ist vom Verwaltungsrat oder dem Antragsgegner, aber nicht vom Gericht zu beurteilen.
13 
c) Da die noch offenen Umsetzungsprozesse erst dann abgeschlossen werden können, wenn der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand feststeht (s.o.), kommt auch nicht in Betracht, seinem Antrag auf (Verpflichtung zum) Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für eine begrenzte Zeit stattzugeben.
14 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG und entspricht der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (6 x 7.115,46 EUR). Eine über § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG hinausgehende Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.