Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2018 - 6 K 4171/18

bei uns veröffentlicht am06.06.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 42.692,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Der am 01.12.1952 geborene Antragsteller ist der Verwaltungsdirektor des xxx xxxtheaters im Amt eines Leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16). Mit Schreiben vom 14.11.2017 beantragte er das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr, d.h. bis zum 31.05.2019. Am 13.04.2018 hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf die Bescheidung seines im November gestellten Antrags folgt.
Am 23.05.2018 erließ der Antragsgegner – wie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens angekündigt – einen Bescheid, mit dem der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand um einen Monat bis Ende Juni 2018 hinausgeschoben und sein Antrag im Übrigen abgelehnt wurde. Zur Begründung führte er aus, der Verwaltungsrat des xxx xxxtheaters habe auf seiner Sitzung am 19.03.2018 die Zusammenführung der beiden Geschäftsbereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich unter der Leitung eines Kaufmännischen Direktors zum 01.07.2018 beschlossen. Gründe seien, dass das Zwei-Direktoren-Modell, das nach der 2014 erfolgten Umwandlung des Theaters in einen Landesbetrieb eingeführt worden sei, nur bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand habe beibehalten werden sollen und sich als ineffizient und konfliktträchtig erwiesen habe. Auch hätten sich die finanziellen Rahmenbedingungen verschlechtert. Einer Verlängerung der Dienstzeit über den 30.06.2018 hinaus stünden daher schwerwiegende dienstliche Interessen entgegen.
Der Antragsteller legte nach einen Angaben Widerspruch gegen die Entscheidung ein und hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend geändert, dass er eine Verpflichtung zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats begehrt, der auf den Erlass des Widerspruchsbescheids folgt. Im Übrigen setzt er sich mit den Ausführungen des Antragsgegners auseinander.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller wäre nach § 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) regulär Ende Mai 2018 in den Ruhestand getreten. Aufgrund des noch in jenem Monat wirksam gewordenen Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand um einen Monat kommt ein – nach Eintritt grundsätzlich nicht mehr mögliches – (weiteres) Hinausschieben in Betracht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26.02.2018 - 4 S 484/18 - juris Rn. 4 ff., auch zu möglichen Ausnahmen). Die nach Erlass des Bescheids vom 23.05.2018 vom Antragsteller vorgenommene Antragsänderung ist sachdienlich und daher entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung treffen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da seinem rechtzeitig (vgl. § 39 Satz 3 LBG) gestellten Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Interessen entgegenstehen.
a) Nach § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit jeweils bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für vor dem 01.01.1953 geborene Beamte ist § 39 LBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen (Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 HS 1 DRG in der Fassung vom 05.12.2015). Bei diesen Beamten ist daher die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands der Regelfall und der Dienstherr zur Durchsetzung entgegenstehender öffentlicher Interessen auf Einwendungen beschränkt. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (VGH BW, Beschluss vom 26.02.2018 - 4 S 484/18 - juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der Gesetzbegründung (zu der ursprünglichen, noch einen größeren Kreis von Beamten einbeziehenden Fassung von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG) können solche dienstlichen Interessen in der Person des Beamten liegen, aber auch „insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist“ (LTDrucks 14/6694, S. 607). Als entgegenstehende dienstliche Interessen kommen hingegen solche Gegebenheiten grundsätzlich nicht in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stets oder regelmäßig verbunden sind (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (VGH BW, Beschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 - juris Rn. 5).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner mit der vom Verwaltungsrat beschlossenen Zusammenführung der Bereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich dienstliche Interessen eingewandt, die dem Rechtsanspruch des Antragstellers vorgehen (vgl. zu dem Maßstab VGH BW, Beschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 - juris Rn. 6). Zwar sind nach dem Beschluss des Verwaltungsrates noch Gespräche mit dem derzeitigen Kaufmännischen Direktor aufzunehmen und ist ein neues Organisations- und Leitungsmodell zu entwickeln. Soweit der Antragsteller daraus ableitet, es stehe „noch nicht fest, wie die Konzeption letztlich aussehen soll“, geht diese Folgerung zu weit. Durch den Verweis auf die vom Verwaltungsrat des xxxtheaters beschlossene Zusammenführung der beiden Geschäftsbereiche – mit dem weiteren, ebenfalls einstimmigen Beschluss, den Antragsteller zum 31.05.2018 von seinem Amt zu entbinden – hat der Antragsgegner die entgegenstehenden dienstlichen Interessen ausreichend konkretisiert, festgelegt und dokumentiert (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 5). Der Kaufmännische Direktor ist noch bis 30.11.2020 befristet angestellt, eine Änderung seines Aufgabenbereichs muss mit ihm (grundsätzlich) vertraglich vereinbart werden. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand feststeht, so dass die (mutmaßlich) noch offenen Vertragsverhandlungen den dienstlichen Interessen nicht ihre Konkretheit nehmen. Wiederum erst daran anknüpfend kann ein neues Organisations- und Leitungsmodell beschlossen werden und können erforderlichenfalls die vom Antragsteller genannten weiteren Statuten und Verträge geändert werden. Die das dienstliche Interesse vorprägende Entscheidung der Zusammenlegung der beiden Geschäftsbereiche ist jedoch bereits fest beschlossen.
Dass trotz eines wie hier noch ausstehenden Abstimmungsbedarfs bei der konkreten Umsetzung einer Personalplanung entgegenstehende dienstliche Interessen angenommen werden können, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, wenn es dort heißt, dass „die Aufgabe … wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen“ (LTDrucks 14/6694, S. 607; Hervorhebung nur hier). Auch wenn die Aufgaben des Antragstellers nicht wegfallen werden und unklar ist, was nach Eintritt in den Ruhestand aus der Planstelle werden soll, ist die geplante organisatorische Änderung den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen gleichzustellen. Sie führt zum Wegfall des Dienstpostens des Antragstellers, ohne dass erkennbar ist, inwiefern er bei den künftigen geplanten Verwaltungsstrukturen amtsangemessen beschäftigt werden könnte. Der Antragsteller hält dem entgegen, es sei lediglich die Zusammenlegung der beiden Geschäftsbereiche beschlossen, ohne dass dadurch der Wegfall seiner Aufgaben feststehe. Es mag zutreffen, dass die vom Verwaltungsrat angestrebte Organisationsstruktur gleichermaßen durch den Wegfall der Stelle des Verwaltungsdirektors wie durch den Wegfall der Stelle des Kaufmännischen Direktors erreicht werden kann. Dessen Dienstverhältnis ist jedoch noch bis zum 30.11.2020 befristet, der Vertrag wurde bereits 2015 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht absehbar, so dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Kaufmännischen Direktors allein der Konterkarierung der Ansprüche des Antragstellers dient. Eine zeitnahe Änderung der Organisationsstruktur kann in der angestrebten Weise daher nur dann erfolgen, wenn die Stelle des Verwaltungsdirektors entfällt.
10 
Nicht erkennbar ist, inwiefern die Übertragung von Aufgaben, die auch von einem Beamten erledigt werden könnten, auf einen befristet Angestellten einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht darstellen soll. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Beamte ist in Art. 33 Abs. 4 GG geregelt, der jedoch nicht dem Schutz individueller Beamten- oder Verbeamtungsinteressen dient, nur ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgibt und mit seiner Beschränkung auf die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse die Tätigkeit des Antragstellers bereits nicht erfassen dürfte (BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 - 2 BvR 133/10 - BVerfGE 130, 76 = juris Rn. 126 und 138 ff.).
11 
Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Stelle des Kaufmännischen Direktors eingeführt wurde und ob überhaupt und wie konkret bereits damals deren Beibehaltung (nur) bis zum Ruhestand des Antragstellers beschlossen war. Entscheidend ist allein, dass nunmehr ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt.
12 
Es ist bereits fraglich, ob dieser Beschluss einer mittelbaren gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Eine Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass personalpolitische Vorentscheidungen nicht (allein) vom Antragsgegner selbst getroffen werden. Jedenfalls gibt es keinen Grund zur Annahme, der Beweggrund, die Geschäftsbereiche auch deshalb zusammenzulegen, um gerade auch wegen anstehender „großer Herausforderungen“ wie der Sanierung des Bestandsgebäudes und der Errichtung einer neuen Aufführungsstätte klare Strukturen zu schaffen, sei willkürlich oder diene allein dazu, den Antrag des Antragstellers ablehnen zu können. Es kommt daher weder auf seine Ausführungen zu den eigenen kaufmännischen Kenntnissen oder seine Erfahrung bei der Sanierung von Theatern an noch darauf, wie gut die Zusammenarbeit zwischen den beiden Geschäftsbereichen funktioniert hat. Ebenso wenig ist es die Aufgabe des Gerichts, den (eingehenden) Berechnungen des Antragstellers nachzugehen, wie groß das Einsparpotential durch den Wegfall seiner Stelle tatsächlich ist. Dass ein solcher Wegfall zunächst Einsparungen zur Folge hat, ist eindeutig. Ob an anderer Stelle größere Einsparmöglichkeiten bestehen oder wie viele Mittel benötigt werden für eine etwaige zusätzliche finanzielle Vergütung des Kaufmännischen Direktors aufgrund dessen Aufgabenzuwachses, ist vom Verwaltungsrat oder dem Antragsgegner, aber nicht vom Gericht zu beurteilen.
13 
c) Da die noch offenen Umsetzungsprozesse erst dann abgeschlossen werden können, wenn der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand feststeht (s.o.), kommt auch nicht in Betracht, seinem Antrag auf (Verpflichtung zum) Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für eine begrenzte Zeit stattzugeben.
14 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG und entspricht der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (6 x 7.115,46 EUR). Eine über § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG hinausgehende Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen.

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2018 - 3 K 7006/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.020,86 EUR festgesetzt.

Gründe

Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Begehrens, nicht vor Vollendung des 67. Lebensjahrs - endgültig - in den Ruhestand zu treten, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, und der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller stützt den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG. Diese Vorschrift begründet auf Antrag des Beamten einen Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Ein Hinausschieben kommt jedoch grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn der Ruhestand bereits eingetreten ist (1.). In besonderen Ausnahmefällen der Rechtsschutzvereitelung kann sich aus § 39 LBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG zwar ein Anspruch auf erneute Einstellung - unter Hinausschieben der Altersgrenze - ergeben (2.a). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht erfüllt (2.b).
1. Gemäß § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG (hier i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) in den Ruhestand. Der Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen dieser Altersgrenze vollzieht sich unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Dienstherrn in Gestalt eines auf die Versetzung in den Ruhestand gerichteten Verwaltungsaktes (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 - und Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, m.w.N., Juris) oder einer Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist. Die Vorschrift des § 39 LBG bestimmt lediglich, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur auf Antrag erfolgt (Antragserfordernis). Hätte bereits die Antragstellung, soweit über den Antrag noch nicht bzw. nicht rechtszeitig vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entschieden worden ist, die - vorübergehende - Verhinderung des Eintritts in den Ruhestand zur Folge haben sollen, hätte dies einer ausdrücklichen, den Anforderungen an statusrelevante Regelungen entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bedurft. Zudem lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass das Beamtenverhältnis bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Ablehnung fortbestehen sollte. Zur Antragsfrist wird dort lediglich ausgeführt, dass die Beamtinnen und Beamten durch Satz 2 (jetzt Satz 3) verpflichtet werden sollen, einen Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestands spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze zu stellen, und dass nach Ablauf der Frist eine wirksame Antragstellung nicht mehr möglich sein solle. Die rechtzeitige Antragstellung sei erforderlich, damit sich die Personalverwaltung und -planung daran verbindlich ausrichten können (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 419). Damit aber reicht nach Ablehnung des Antrags auch die Widerspruchseinlegung alleine nicht aus, um den Eintritt in den Ruhestand zu verhindern, weil dieser eben nicht von der Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands und damit auch nicht von deren Vollziehbarkeit abhängig war.
Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG aus. Denn die Statusänderung war bereits seit 01.09.2017 eingetreten. Gemäß § 36 Abs. 1 LBG erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Diese Altersgrenze ist gemäß Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG für Beamte der Geburtsjahrgänge 1963 oder früher abweichend geregelt. Der am 09.02.1952 geborene Antragsteller erreichte danach die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr und sechs Monate vollendete. Er ist dementsprechend gemäß § 25 BeamtStG mit Ablauf des 31.08.2017 in den Ruhestand getreten.
Ist der Antragsteller aber bereits in Ruhestand getreten, scheidet auch ein - isolierter - Anspruch des Antragstellers auf Weiterbeschäftigung schon deswegen aus, weil ein solcher grundsätzlich nur aus einem aktiven Beamtenverhältnis abgeleitet werden kann.
2. Der Senat geht allerdings davon aus, dass ein Beamter, der einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat und dieses rechtzeitig beantragt, soweit er sich - wie der Antragsteller - darauf beruft, dass die Durchsetzung dieses Anspruchs vom Dienstherrn vereitelt worden ist, sachdienlich im Wege der einstweiligen Anordnung eine - entsprechend der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens - befristete Neueinstellung unter Hinausschieben der Altersgrenze begehren kann.
a) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG steht zwar einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc grundsätzlich entgegen (vgl. Senatsurteile vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 - und vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, jeweils Juris), weil die durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG angesprochene Altersgrenze durch ihre Ausgestaltung als Entlassungsgrund zu einem zwingenden Einstellungshindernis wird. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt, die bezüglich der hier in Rede stehenden allgemeinen Altersgrenze weder durch Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG noch durch Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Update 11/17, § 23 Rn. 216). Denn der Senat hat - worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - bereits in einer früheren Entscheidung anklingen lassen, dass aber jedenfalls für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen von diesem Einstellungshindernis nicht gänzlich ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris). Hieran hält der Senat fest.
Ist ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich, weil dieser bereits - wie hier - kraft Gesetzes eingetreten ist, kann der Beamte, wenn die Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG erfüllt sind und er gegen die rechtswidrige Ablehnung aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn Rechtsschutz nicht erlangen konnte, einen Primäranspruch auf eine erneute Einstellung geltend machen. Insofern dürfte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG dann nicht zwingend entgegenstehen, wenn in diesen Fällen die Altersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG als solche auf den Antrag nach § 39 LBG noch hinausgeschoben werden kann. Auch wenn sich der Terminus des „Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand“ in den bundes- und landesrechtlichen Regelungen durchgesetzt hat, dürfte das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze in der Sache durch ein „Hinausschieben der Altersgrenze“ (vgl. die Gesetzesüberschrift zu § 39 LBG sowie §§ 73 Abs. 1, 74 LBesG, Art. 9 § 3 Änderungsgesetz vom 01.12.2015, GBl. 1035) bis längstens zur jeweils absoluten Altersgrenze (vgl. § 39 Satz 1 und 2 LBG) bewirkt werden. Denn wenn § 25 BeamtStG bestimmt, dass Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten, kann der Eintritt in den Ruhestand nach dieser Vorschrift nur durch ein Hinausschieben der - jeweiligen gesetzlichen - Altersgrenze vermieden werden.
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b) Auch bei diesem Normverständnis hat der Beamte allerdings nur dann nach Eintritt des Ruhestands noch ein Bescheidungsinteresse für einen Antrag auf „Hinausschieben der Altersgrenze“, wenn er den Antrag gemäß § 39 LBG rechtzeitig gestellt hat, jedoch allein aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn daran gehindert war, noch vor Eintritt des Ruhestands gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Denn nur in diesem Fall kommt ein Einstellungsanspruch unter Hinausschieben der Altersgrenze in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zustand (aa). Er war jedoch nicht allein aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn daran gehindert, effektiven Rechtsschutz zu erhalten (bb).
11 
aa) Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist § 39 LBG hier mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Antrag eines vor dem 01.01.1953 geborenen Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung geht auf die ursprünglich bis 2028 geltende Übergangsregelung zurück. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften vom 01.12.2015 ist diese dahingehend geändert worden, dass sie nur noch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ruhestandsnahe Jahrgänge Anwendung findet. Für diese ist nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands der Regelfall (eingehend zu Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.) und der Dienstherr zur Durchsetzung entgegenstehender öffentlicher Interessen auf Einwendungen beschränkt. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - sowie vom 31.03.2015 - 4 S 4 S 630/15 -, Rn. 5 m.w.N., jeweils Juris).
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Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG kommen im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, m.w.N., Juris). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin bzw. der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, etwa bei einer Verwendung in besonders belasteten Diensten (LT-Drs. 14/6694 S.607). Diese Beispiele lassen erkennen, dass - auch - der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Fähigkeit hierzu besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris). Demgemäß hat der Senat etwa bereits entschieden, dass die gesundheitsbedingt eingeschränkte dienstliche Verwendungsfähigkeit eines Beamten dienstliche Interessen begründen kann, die einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris). Weiter hat der Senat festgestellt, dass nichts anderes für den in der ursprünglichen Gesetzesbegründung noch nicht in den Blick genommenen Fall gelten kann, dass ein Beamter trotz eingeschränkter Leistungsbereitschaft den Eintritt seines Ruhestands hinausschieben will. Denn maßgeblich ist, ob er den Anforderungen seines Dienstes noch gerecht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob gesundheitliche Einschränkungen oder mangelnde Motivation ihn daran hindern (Senatsbeschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, Juris).
13 
Dem Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Ruhestands kann insoweit auch entgegengehalten werden, dass es in jüngerer Vergangenheit zu einer gravierenden Dienstpflichtverletzung gekommen ist oder leichtere Dienstverletzungen festgestellt worden sind, die sich trotz entsprechender Abmahnung wiederholt haben. So war in dem dem Senatsbeschluss vom 20.12.2017 (- 4 S 2759/17 -, Juris) zugrundeliegenden Verfahren gegen den dortigen Antragsteller bereits eine - bestandskräftige - Disziplinarverfügung wegen einer verzögerten Sachbearbeitung und ein Verweis (§ 27 LDG) wegen einer - nicht genehmigten - Installation einer Überwachungskamera im Dienstzimmer ergangen. Verhaltensweisen, die weder die Einleitung noch die Verhängung dienstrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Maßnahmen zur Folge hatten, dürften dagegen nur im Ausnahmefall geeignet sein, dem Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehende dienstliche Interessen zu begründen, wenn z.B. die erforderliche vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit unabhängig von der jeweiligen konkreten Verwendung grundsätzlich gefährdet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, Juris).
14 
Eine insoweit vergleichbare Sachlage lässt die Begründung der Ablehnung im Falle des Antragstellers nicht hinreichend erkennen. Die Ablehnungsgründe, die sich auf die beantragte Teilzeitbeschäftigung beziehen, stehen dem Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand schon deshalb nicht entgegen, weil der Antrag nach § 39 LBG nicht unter einer entsprechenden Bedingung stand und im Übrigen auch bedingungsfeindlich ist. Die entsprechenden Gründe können - ihr sachliche Richtigkeit unterstellt - daher nur eine Ablehnung des Antrags nach § 69 LBG als solchen rechtfertigen. Hinsichtlich der Gründe zu den Nrn. 1 bis 3 der Verfügung erscheint es bei summarischer Prüfung zweifelhaft, ob die dort genannten Verhaltensweisen, die - soweit ersichtlich - dienst- und disziplinarrechtlich ohne Konsequenzen geblieben sind, nach dem obigen Maßstab die Annahme rechtfertigen können, der weiteren Beschäftigung stünden dienstliche Interesse entgegen. Dies wird auch in der Verfügung vom 17.08.2017, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung einzelner Sachverhalte, zu denen der Antragsteller Stellung genommen hat, nicht näher dargelegt. Soweit dort ausgeführt wird, dass die Dienststelle aufgrund der unter Nrn. 1 bis 3 der Entscheidung vom 17.08.2017 geschilderten Sachverhalte nicht zur Einschätzung gelangt sei, dass der Antragsteller in Zukunft willens und in der Lage sei, seinen beamtenrechtlichen Pflichten in ausreichendem Maße nachzukommen, wird zudem der rechtliche Maßstab verfehlt. Denn dem Anspruch des Beamten kann nicht entgegengehalten werden, es stehe nicht fest oder könne nicht festgestellt werden, dass er im Rahmen der künftigen Weiterbeschäftigung dienstliche Belange nicht beeinträchtigen würde. Vielmehr muss zum Zeitpunkt der Entscheidung - spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze - feststehen, dass die Verlängerung des Beamtenverhältnisses mit gegenläufigen dienstlichen Interessen nicht vereinbar ist. Ob eine solche Annahme hier gerechtfertigt gewesen wäre, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
15 
bb) Denn der Anordnungsanspruch scheitert daran, dass der Antragsteller rechtzeitig Primärrechtsschutz hätte erlangen können.
16 
Ein Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, kann hier zwar nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere stellte die Ankündigung des Antragstellers, in der verlängerten Dienstzeit eine Teilzeitbeschäftigung anzustreben, keinen Grund für die verzögerte Behandlung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands dar, der, wie dargelegt, von einem Antrag auf Teilzeit grundsätzlich unabhängig ist. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es auch, ob der Dienstherr angesichts der Kürze der dem Antragsteller nach Bekanntgabe der Ablehnung verbleibenden Zeit, um sachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, ihn, wie dieser meint, mit der Verfügung aus fürsorgerechtlichen Gründen über die sachdienlichen Rechtsbehelfe hätte belehren müssen. Allerdings konnte der für den Dienstherrn darin erkennbare Irrtum des Antragstellers, dass er mit der Widerspruchseinlegung die Aussetzung des Sofortvollzugs beantragt hat, eine Belehrungspflicht nicht mehr auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris), weil der Antragsteller gleichzeitig mitteilte, dass er bereits einen Anwalt betraut hat.
17 
Einem behördlichen Fehlverhalten kommt in vorliegender Konstellation regelmäßig aber nur dann Bedeutung zu, wenn dieses Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten hat. Dies jedenfalls ist hier nicht der Fall. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers hat ihn offenkundig weder die Kürze der nach Bekanntgabe der Verfügung vom 17.08.2017 bis zum Eintritt des Ruhestands verbleibenden Zeit (zwei Wochen) noch die fehlende Rechtsmittelbelehrung dazu veranlasst, seinen Eilantrag nicht rechtzeitig zu stellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Antragsteller nach Kenntniserlangung der Entscheidung am 17.08.2017 schon am 21.08.2017 per E-Mail Widerspruch eingelegt hat und genügend Zeit gehabt hätte, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Vollmacht hat er seinem Prozessbevollmächtigten am Montag, den 28.08.2017 erteilt. Auf einen unverzüglich gestellten Antrag nach § 123 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichten können, den Eintritt in den Ruhestand im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Eilverfahrens um beispielsweise einen Monat herauszuschieben.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
20 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2018 - 3 K 7006/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.020,86 EUR festgesetzt.

Gründe

Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Begehrens, nicht vor Vollendung des 67. Lebensjahrs - endgültig - in den Ruhestand zu treten, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, und der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller stützt den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG. Diese Vorschrift begründet auf Antrag des Beamten einen Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Ein Hinausschieben kommt jedoch grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn der Ruhestand bereits eingetreten ist (1.). In besonderen Ausnahmefällen der Rechtsschutzvereitelung kann sich aus § 39 LBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG zwar ein Anspruch auf erneute Einstellung - unter Hinausschieben der Altersgrenze - ergeben (2.a). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht erfüllt (2.b).
1. Gemäß § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG (hier i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) in den Ruhestand. Der Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen dieser Altersgrenze vollzieht sich unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Dienstherrn in Gestalt eines auf die Versetzung in den Ruhestand gerichteten Verwaltungsaktes (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 - und Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, m.w.N., Juris) oder einer Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist. Die Vorschrift des § 39 LBG bestimmt lediglich, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur auf Antrag erfolgt (Antragserfordernis). Hätte bereits die Antragstellung, soweit über den Antrag noch nicht bzw. nicht rechtszeitig vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entschieden worden ist, die - vorübergehende - Verhinderung des Eintritts in den Ruhestand zur Folge haben sollen, hätte dies einer ausdrücklichen, den Anforderungen an statusrelevante Regelungen entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bedurft. Zudem lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass das Beamtenverhältnis bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Ablehnung fortbestehen sollte. Zur Antragsfrist wird dort lediglich ausgeführt, dass die Beamtinnen und Beamten durch Satz 2 (jetzt Satz 3) verpflichtet werden sollen, einen Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestands spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze zu stellen, und dass nach Ablauf der Frist eine wirksame Antragstellung nicht mehr möglich sein solle. Die rechtzeitige Antragstellung sei erforderlich, damit sich die Personalverwaltung und -planung daran verbindlich ausrichten können (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 419). Damit aber reicht nach Ablehnung des Antrags auch die Widerspruchseinlegung alleine nicht aus, um den Eintritt in den Ruhestand zu verhindern, weil dieser eben nicht von der Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands und damit auch nicht von deren Vollziehbarkeit abhängig war.
Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG aus. Denn die Statusänderung war bereits seit 01.09.2017 eingetreten. Gemäß § 36 Abs. 1 LBG erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Diese Altersgrenze ist gemäß Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG für Beamte der Geburtsjahrgänge 1963 oder früher abweichend geregelt. Der am 09.02.1952 geborene Antragsteller erreichte danach die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr und sechs Monate vollendete. Er ist dementsprechend gemäß § 25 BeamtStG mit Ablauf des 31.08.2017 in den Ruhestand getreten.
Ist der Antragsteller aber bereits in Ruhestand getreten, scheidet auch ein - isolierter - Anspruch des Antragstellers auf Weiterbeschäftigung schon deswegen aus, weil ein solcher grundsätzlich nur aus einem aktiven Beamtenverhältnis abgeleitet werden kann.
2. Der Senat geht allerdings davon aus, dass ein Beamter, der einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat und dieses rechtzeitig beantragt, soweit er sich - wie der Antragsteller - darauf beruft, dass die Durchsetzung dieses Anspruchs vom Dienstherrn vereitelt worden ist, sachdienlich im Wege der einstweiligen Anordnung eine - entsprechend der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens - befristete Neueinstellung unter Hinausschieben der Altersgrenze begehren kann.
a) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG steht zwar einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc grundsätzlich entgegen (vgl. Senatsurteile vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 - und vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, jeweils Juris), weil die durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG angesprochene Altersgrenze durch ihre Ausgestaltung als Entlassungsgrund zu einem zwingenden Einstellungshindernis wird. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt, die bezüglich der hier in Rede stehenden allgemeinen Altersgrenze weder durch Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG noch durch Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Update 11/17, § 23 Rn. 216). Denn der Senat hat - worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - bereits in einer früheren Entscheidung anklingen lassen, dass aber jedenfalls für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen von diesem Einstellungshindernis nicht gänzlich ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris). Hieran hält der Senat fest.
Ist ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich, weil dieser bereits - wie hier - kraft Gesetzes eingetreten ist, kann der Beamte, wenn die Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG i.V.m. § 39 LBG erfüllt sind und er gegen die rechtswidrige Ablehnung aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn Rechtsschutz nicht erlangen konnte, einen Primäranspruch auf eine erneute Einstellung geltend machen. Insofern dürfte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG dann nicht zwingend entgegenstehen, wenn in diesen Fällen die Altersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG als solche auf den Antrag nach § 39 LBG noch hinausgeschoben werden kann. Auch wenn sich der Terminus des „Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand“ in den bundes- und landesrechtlichen Regelungen durchgesetzt hat, dürfte das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze in der Sache durch ein „Hinausschieben der Altersgrenze“ (vgl. die Gesetzesüberschrift zu § 39 LBG sowie §§ 73 Abs. 1, 74 LBesG, Art. 9 § 3 Änderungsgesetz vom 01.12.2015, GBl. 1035) bis längstens zur jeweils absoluten Altersgrenze (vgl. § 39 Satz 1 und 2 LBG) bewirkt werden. Denn wenn § 25 BeamtStG bestimmt, dass Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten, kann der Eintritt in den Ruhestand nach dieser Vorschrift nur durch ein Hinausschieben der - jeweiligen gesetzlichen - Altersgrenze vermieden werden.
10 
b) Auch bei diesem Normverständnis hat der Beamte allerdings nur dann nach Eintritt des Ruhestands noch ein Bescheidungsinteresse für einen Antrag auf „Hinausschieben der Altersgrenze“, wenn er den Antrag gemäß § 39 LBG rechtzeitig gestellt hat, jedoch allein aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn daran gehindert war, noch vor Eintritt des Ruhestands gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Denn nur in diesem Fall kommt ein Einstellungsanspruch unter Hinausschieben der Altersgrenze in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zustand (aa). Er war jedoch nicht allein aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn daran gehindert, effektiven Rechtsschutz zu erhalten (bb).
11 
aa) Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist § 39 LBG hier mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Antrag eines vor dem 01.01.1953 geborenen Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung geht auf die ursprünglich bis 2028 geltende Übergangsregelung zurück. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften vom 01.12.2015 ist diese dahingehend geändert worden, dass sie nur noch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ruhestandsnahe Jahrgänge Anwendung findet. Für diese ist nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands der Regelfall (eingehend zu Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.) und der Dienstherr zur Durchsetzung entgegenstehender öffentlicher Interessen auf Einwendungen beschränkt. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - sowie vom 31.03.2015 - 4 S 4 S 630/15 -, Rn. 5 m.w.N., jeweils Juris).
12 
Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG kommen im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, m.w.N., Juris). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin bzw. der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, etwa bei einer Verwendung in besonders belasteten Diensten (LT-Drs. 14/6694 S.607). Diese Beispiele lassen erkennen, dass - auch - der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Fähigkeit hierzu besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris). Demgemäß hat der Senat etwa bereits entschieden, dass die gesundheitsbedingt eingeschränkte dienstliche Verwendungsfähigkeit eines Beamten dienstliche Interessen begründen kann, die einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris). Weiter hat der Senat festgestellt, dass nichts anderes für den in der ursprünglichen Gesetzesbegründung noch nicht in den Blick genommenen Fall gelten kann, dass ein Beamter trotz eingeschränkter Leistungsbereitschaft den Eintritt seines Ruhestands hinausschieben will. Denn maßgeblich ist, ob er den Anforderungen seines Dienstes noch gerecht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob gesundheitliche Einschränkungen oder mangelnde Motivation ihn daran hindern (Senatsbeschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, Juris).
13 
Dem Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Ruhestands kann insoweit auch entgegengehalten werden, dass es in jüngerer Vergangenheit zu einer gravierenden Dienstpflichtverletzung gekommen ist oder leichtere Dienstverletzungen festgestellt worden sind, die sich trotz entsprechender Abmahnung wiederholt haben. So war in dem dem Senatsbeschluss vom 20.12.2017 (- 4 S 2759/17 -, Juris) zugrundeliegenden Verfahren gegen den dortigen Antragsteller bereits eine - bestandskräftige - Disziplinarverfügung wegen einer verzögerten Sachbearbeitung und ein Verweis (§ 27 LDG) wegen einer - nicht genehmigten - Installation einer Überwachungskamera im Dienstzimmer ergangen. Verhaltensweisen, die weder die Einleitung noch die Verhängung dienstrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Maßnahmen zur Folge hatten, dürften dagegen nur im Ausnahmefall geeignet sein, dem Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehende dienstliche Interessen zu begründen, wenn z.B. die erforderliche vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit unabhängig von der jeweiligen konkreten Verwendung grundsätzlich gefährdet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, Juris).
14 
Eine insoweit vergleichbare Sachlage lässt die Begründung der Ablehnung im Falle des Antragstellers nicht hinreichend erkennen. Die Ablehnungsgründe, die sich auf die beantragte Teilzeitbeschäftigung beziehen, stehen dem Rechtsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand schon deshalb nicht entgegen, weil der Antrag nach § 39 LBG nicht unter einer entsprechenden Bedingung stand und im Übrigen auch bedingungsfeindlich ist. Die entsprechenden Gründe können - ihr sachliche Richtigkeit unterstellt - daher nur eine Ablehnung des Antrags nach § 69 LBG als solchen rechtfertigen. Hinsichtlich der Gründe zu den Nrn. 1 bis 3 der Verfügung erscheint es bei summarischer Prüfung zweifelhaft, ob die dort genannten Verhaltensweisen, die - soweit ersichtlich - dienst- und disziplinarrechtlich ohne Konsequenzen geblieben sind, nach dem obigen Maßstab die Annahme rechtfertigen können, der weiteren Beschäftigung stünden dienstliche Interesse entgegen. Dies wird auch in der Verfügung vom 17.08.2017, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung einzelner Sachverhalte, zu denen der Antragsteller Stellung genommen hat, nicht näher dargelegt. Soweit dort ausgeführt wird, dass die Dienststelle aufgrund der unter Nrn. 1 bis 3 der Entscheidung vom 17.08.2017 geschilderten Sachverhalte nicht zur Einschätzung gelangt sei, dass der Antragsteller in Zukunft willens und in der Lage sei, seinen beamtenrechtlichen Pflichten in ausreichendem Maße nachzukommen, wird zudem der rechtliche Maßstab verfehlt. Denn dem Anspruch des Beamten kann nicht entgegengehalten werden, es stehe nicht fest oder könne nicht festgestellt werden, dass er im Rahmen der künftigen Weiterbeschäftigung dienstliche Belange nicht beeinträchtigen würde. Vielmehr muss zum Zeitpunkt der Entscheidung - spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze - feststehen, dass die Verlängerung des Beamtenverhältnisses mit gegenläufigen dienstlichen Interessen nicht vereinbar ist. Ob eine solche Annahme hier gerechtfertigt gewesen wäre, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
15 
bb) Denn der Anordnungsanspruch scheitert daran, dass der Antragsteller rechtzeitig Primärrechtsschutz hätte erlangen können.
16 
Ein Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, kann hier zwar nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere stellte die Ankündigung des Antragstellers, in der verlängerten Dienstzeit eine Teilzeitbeschäftigung anzustreben, keinen Grund für die verzögerte Behandlung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands dar, der, wie dargelegt, von einem Antrag auf Teilzeit grundsätzlich unabhängig ist. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es auch, ob der Dienstherr angesichts der Kürze der dem Antragsteller nach Bekanntgabe der Ablehnung verbleibenden Zeit, um sachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, ihn, wie dieser meint, mit der Verfügung aus fürsorgerechtlichen Gründen über die sachdienlichen Rechtsbehelfe hätte belehren müssen. Allerdings konnte der für den Dienstherrn darin erkennbare Irrtum des Antragstellers, dass er mit der Widerspruchseinlegung die Aussetzung des Sofortvollzugs beantragt hat, eine Belehrungspflicht nicht mehr auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris), weil der Antragsteller gleichzeitig mitteilte, dass er bereits einen Anwalt betraut hat.
17 
Einem behördlichen Fehlverhalten kommt in vorliegender Konstellation regelmäßig aber nur dann Bedeutung zu, wenn dieses Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten hat. Dies jedenfalls ist hier nicht der Fall. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers hat ihn offenkundig weder die Kürze der nach Bekanntgabe der Verfügung vom 17.08.2017 bis zum Eintritt des Ruhestands verbleibenden Zeit (zwei Wochen) noch die fehlende Rechtsmittelbelehrung dazu veranlasst, seinen Eilantrag nicht rechtzeitig zu stellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Antragsteller nach Kenntniserlangung der Entscheidung am 17.08.2017 schon am 21.08.2017 per E-Mail Widerspruch eingelegt hat und genügend Zeit gehabt hätte, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Vollmacht hat er seinem Prozessbevollmächtigten am Montag, den 28.08.2017 erteilt. Auf einen unverzüglich gestellten Antrag nach § 123 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichten können, den Eintritt in den Ruhestand im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Eilverfahrens um beispielsweise einen Monat herauszuschieben.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
20 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 45.361,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig, längstens bis zum Ablauf des 30.09.2017, hinauszuschieben, zu Unrecht abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2015, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 5 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 sowie Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.03.2013, a.a.O. m.w.N.).
I.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) ist, wonach § 39 LBG und § 45 Abs. 2 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
2. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 m.w.N. und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Andererseits kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich insoweit nur eingeschränkt überprüfbar sind. Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und hiermit zu vereinbarenden politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Da die dienstlichen Interessen insoweit wesentlich von in der Sphäre des Dienstherrn bzw. hier des Antragsgegners im Zusammenwirken mit der akademischen Selbstverwaltung der Beigeladenen zu treffenden Festlegungen abhängen, trifft diesen insoweit die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O., m.w.N.). Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ist dabei eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat hier eine im Hinblick auf die Organisationshoheit des Dienstherrn jedenfalls für den Bereich der hierarchisch gestalteten, weisungsgebundenen Verwaltung untypische Entscheidung getroffen, indem er dem einzelnen Beamten einen Rechtsanspruch eingeräumt und den Dienstherrn zur Durchsetzung der von diesem wahrzunehmenden öffentlichen Belange auf Einwendungen beschränkt hat. Für den Erfolg der Einwendungen sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass hier mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Es genügt damit, ist aber auch erforderlich, dass mit den gesetzlichen Zielen der freiwilligen Weiterarbeit, denen der Rechtsanspruch hierauf dient, grundsätzlich zu vereinbarende dienstliche Interessen im Einzelfall diesem Rechtsanspruch vorgehen.
3. a) Für die Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sind zunächst die Ziele der Übergangsregelung in den Blick zu nehmen. Diese Regelung ist Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesGBW) dienstrechtlich, wie dargelegt, einen Anspruch hierauf geschaffen. Mit diesem soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Voraussetzung für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607) und, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) der Zweck verfolgt werden, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die freiwillige Weiterarbeit führt in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389). Zugleich kann eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und Ungleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können, vermieden werden (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Dadurch, dass ein entsprechender Antrag während der Übergangsphase nur abgelehnt werden darf, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607), wird sichergestellt, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft. Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRG kommen damit hier im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind und dementsprechend vom Gesetzgeber bei der vorliegenden Regelung bereits berücksichtigt worden sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.; Poguntke, Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Initiative des Beamten, DÖV 2011, 561 ff. m.w.N.).
b) Mit diesen Zielen müssen damit auch die dienstlichen Interessen, die dem Rechtsanspruch entgegengehalten werden, grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch in diesem Sinne entgegenstehende dienstliche Interessen dabei insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Belange stimmen mit dem in dem Ziel der Verringerung der Versorgungslast enthaltenen Einspargedanken überein und lassen im Übrigen erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung besteht und auch im Falle einer - hier nicht in Rede stehenden - eingeschränkten Dienstfähigkeit gegenüber dem dienstlichen Interesse an einer optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zurücktritt.
II.
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der am 15.07.1949 geborene Antragsteller, der mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 30.09.2019 gestellt hat und diesen im erstinstanzlich anhängigen Klageverfahren für die Zeit bis zum 30.09.2017 (Ende des Sommersemesters) weiterverfolgt, hat einen Anspruch auf Hinausschieben glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner dienstliche Interessen, die dem entgegenstehen, nicht hinreichend dargelegt hat.
10 
Der Antragsgegner hält dem Rechtsanspruch des Antragstellers das dienstliche Interesse an der Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans 2014 - 2018 der beigeladenen ... ..., zu dem das zuständige Ministerium am 26.03.2015 seine Zustimmung erteilt hat, entgegen. Darin hat die Beigeladene vorgesehen, die Professur des Antragstellers in ihr Nachwuchsförderungskonzept aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung einer W3-Professur eine W 1-Professur mit Tenure Track einzurichten.
11 
1. In Anwendung des Tenure Track-Modells soll dabei die derzeit vom Antragsteller bekleidete Professur, soweit erkennbar, zwar zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum in ihrer Wertigkeit herabgestuft werden (vgl. dazu unten). Dennoch ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Fall einer „Einsparung von Planstellen“ vergleichbar. Ziel des Tenure Track-Verfahrens der Beigeladenen ist die (Nach-)Besetzung eines - nicht verbindlich bestimmten - Anteils freier bzw. frei werdender unbefristeter und regulärer W3-Professuren (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die W3-Professur des Antragstellers im Philosophischen Seminar dauerhaft wegfällt. Es ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass diese Professur sechs Jahre lang als W1-Stelle mit Tenure Track verwendet werden soll (zur Unterbesetzung vgl. unten), um anschließend wieder als W3-Stelle aufgewertet und - vorzugsweise - mit dem Inhaber dieser Professur besetzt zu werden, wobei von einer Ausschreibung abgesehen werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dieses Besetzungsverfahren dient nicht der Einsparung von Mitteln (zur Konzeption des Tenure Track-Modells siehe unten).
12 
2. Auch eine bereits von den zuständigen Gremien beschlossene - zu einem bestimmten Zeitpunkt - vorgesehene Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der Professur haben die Beigeladene und der Antragsgegner nicht dargelegt. In der Stellungnahme vom 08.08.2014 im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat sich die Beigeladene (vgl. Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26.03.2015, der sie sich angeschlossen hat) zwar dahingehend geäußert, dass die neu zu besetzende W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ ausgerichtet werden soll und damit gegenüber der aktuellen Besetzung ein deutlich anderes Profil erhalten solle. Die im Struktur- und Entwicklungsplan aufgeführte Weiterführung des Forschungsschwerpunkts beziehe sich ausschließlich auf die Epochenbindung „Neuzeit und Moderne“. Ihr folge auch die Neuausrichtung der bisherigen W3-Professur. Im Widerspruchsbescheid heißt es dementsprechend, die freiwerdende Professur solle als W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ entsprechend dem Nachwuchsförderungskonzept der ... ... weitergeführt werden. Die Denomination, welche den Schwerpunkt in der Epoche „Neuzeit und Moderne“ setze, bleibe erhalten. Verbindliche Entscheidungen der für eine(n) Änderung(santrag) zuständigen Gremien der Beigeladenen für eine Neuausrichtung der Professur werden nicht benannt, sondern es wird im Folgenden ausschließlich auf die Darlegungen zum Nachwuchsförderungskonzept im Struktur- und Entwicklungsplan verwiesen, die sich zur Änderung des Aufgabenbereichs nicht verhalten. Aus der Beschwerdeerwiderung des für eine Entscheidung über einen Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG grundsätzlich zuständigen Antragsgegners ergibt sich hierzu ebenfalls nichts.
13 
Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Inhabers beabsichtigte inhaltliche Neuausrichtungen von Lehrstühlen den Verlängerungsansprüchen der betroffenen Professoren entgegengehalten werden können. Hinzuweisen ist lediglich auf Folgendes:
14 
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Übergangsregelung, die, wie bereits dargelegt, Hochschullehrer ausdrücklich einbezieht, auch deren Rechtsanspruch auf Weiterarbeit - im Unterschied zu dem der Richter – durch die Möglichkeit der Einwendung entgegenstehender dienstlicher Interessen einschränkt, und hierin eine Berücksichtigung der institutionellen Garantie der Hochschule und ihrer Selbstverwaltung sieht, ist zu bedenken, dass die Auslegung und Anwendung dieser Übergangsvorschrift auch im Einklang mit der Freiheit und insbesondere Unabhängigkeit von Forschung und Lehre der Hochschullehrer erfolgen muss. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG, die im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG zu sehen ist, wonach Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Auch die Besonderheit, dass ihnen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen sowie grundsätzlich der Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern weiterhin zustehen, kann jedenfalls einem, wie hier, vom Gesetzgeber im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit bewusst auch Hochschullehrern eingeräumten Rechtsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Poguntke, a.a.O. S. 561 m.w.N.).
15 
3. Der Antragsgegner hat sich in seinen Verfügungen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich auf den von der Beigeladenen beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan berufen, zu dem er vorträgt, dieser sehe die Neustrukturierung des Fachbereichs und die Besetzung der Professur des Antragstellers im Rahmen des Tenure Track-Modells - nach Ablauf einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten - vor.
16 
Mit dem Tenure Track-Modell sollen Nachwuchsprofessoren besser gesicherte und unabhängigere Arbeitsverhältnisse als die hierfür eingesetzten Mittelbaustellen geboten werden. Auf diese Weise soll der (professorale) Nachwuchs von frühzeitiger Selbständigkeit profitieren und eine verbindliche Karriereperspektive erhalten. Dieses Konzept betrifft die Personalplanung und -bewirtschaftung, die der Beigeladenen im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und dem Antragsgegner als Dienstherrn obliegen und diesen einen weiten Spielraum lassen. Aus einem solchen Konzept können sich grundsätzlich dienstliche Interessen von Gewicht ergeben.
17 
Zwar liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Ausrichtung der Personalplanung und -bewirtschaftung auf die Nachwuchsförderung nicht um einen Belang handelt, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Rechtsanspruch des Beamten und auch des Professors allgemein entgegengehalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.). Denn damit könnte wider der gesetzgeberischen Absicht jeder Neubesetzung gegenüber der freiwilligen Weiterarbeit der Vorrang eingeräumt werden. Etwas anderes gilt auch nicht für das spezielle Anliegen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Insoweit ist hier insbesondere zu bedenken, dass der Gesetzgeber, der diesen Rechtsanspruch ausdrücklich auch für Professoren in der Übergangszeit geschaffen hat, sich darüber bewusst gewesen sein dürfte, dass es in dieser Zeit auch zu Nachteilen für den wissenschaftlichen Nachwuchs kommen wird. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Zweifel daran geäußert, ob das allgemeine Interesse an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Neubesetzung einer freiwerdenden Professur dem übergangsweise bis 2028 bestehenden Rechtsanspruch auf freiwillige Weiterarbeit entgegengesetzt werden kann.
18 
Das vorliegende Tenure Track-Modell der Beigeladenen steht aber, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, trotz dieser Zielsetzung dem Anspruch auf Weiterarbeit nicht unvereinbar entgegen. Es sieht vor, dass ein Anteil der frei werdenden W3-Professuren zunächst durch vorgezogene Berufungen über W1-/W2-Tenure Track „gespiegelt“ und in der Regel nach sechs Jahren mit den erfolgreichen Juniorprofessoren nachbesetzt werden. Die Berufung auf die unbefristete Professur erfolgt dabei nach einem strengen, teils externen Evaluationsverfahren (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Bei negativer Tenure-Entscheidung oder Abspringen der Juniorprofessor/innen erfolgt - vorbehaltlich anderer Planung - eine Ausschreibung auf W3-Niveau und eine externe Nachbesetzung (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9).
19 
In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass im Hinblick auf künftig frei werdende W3-Professuren vorgezogene Berufungen auf befristete W1- oder W2-Professuren mit Tenure Track erfolgen sollen. Die hierfür notwendigen Nachwuchsprofessuren sollen grundsätzlich durch Umwandlung von (bisher weisungsgebundenen, befristeten) Mittelbaustellen (A13/E13-Stellen) geschaffen werden, die aktuell noch direkt einzelnen Professuren bzw. Fakultäten zugeordnet sind (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Eine Unterbesetzung von W3-Professuren ist ebenfalls denkbar, setzt aber voraus, dass sich dies positiv auf den Vergaberahmen auswirkt (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Dieses Konzept als solches enthält keine Aussage zum Umgang mit Verlängerungsansprüchen der Inhaber der W3-Professuren, deren Nachfolge durch „Spiegelung“ oder Unterbesetzung vorbereitet werden soll. Es ist insoweit als neutral zu werten. Auch die Anwendung dieses Modells durch die Philosophische Fakultät geht nicht grundsätzlich auf bestehende Rechtsansprüche auf Weiterarbeit der Professoren, die im Planungszeitraum die Regelaltersgrenze erreichen, ein und trifft hierzu keine Entscheidung.
20 
Auch die konkrete, die Professur des Antragstellers betreffende Maßnahme enthält keine Aussage zu seinem Verlängerungsanspruch. In dem Struktur- und Entwicklungsplan für 2014 - 2018 wird in den textlichen Ausführungen zur strategischen Planung des Philosophischen Seminars dargelegt, es bestehe die Möglichkeit der Spiegelung frei werdender Professuren durch Juniorprofessuren mit Tenure Track. Um solchen Professuren zusätzliche Handlungsspielräume für die Gestaltung ihrer Forschung zu eröffnen, solle die Möglichkeit geboten werden, diese Professuren konzeptionell in FRIAS einzubeziehen und als Forschernachwuchsgruppen von dort auszustatten. Das Philosophische Seminar habe entschieden, in der Nachfolge ...l dieses Modell der Spiegelung zu nutzen. Die der Professur zugeordnete Mitarbeiterstelle werde dann für sechs Jahre als Juniorprofessur ohne Tenure Track besetzt (S. 206). Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob bzw. in welcher Weise die in Frage stehende W3-Stelle im streitigen Verlängerungszeitraum bis 30.09.2017 überhaupt für die Schaffung der Junior-Professur verwendet werden soll. Weder der Hinweis auf das Modell der „Spiegelung“, der für eine vorgezogene parallele Einrichtung einer W1-Professur sprechen dürfte (vgl. hierzu oben), noch die vorangehenden Ausführungen lassen dies erkennen. Auch, dass die Stelle zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausscheidens für einen erfolgreichen Inhaber einer Junior-Professur mit Tenure Track bereits hinterlegt worden wäre, dessen „Übernahme“ nun ansteht, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen.
21 
In der Übersicht über frei werdende Professuren und Neueinrichtungen wird die Professur des Antragstellers mit der Wertigkeit W3 und dem voraussichtlichen Ausscheiden zum 31.03.2015 aufgeführt. In der Rubrik Planung heißt es hierzu: keine Wiederbesetzung (Weiterführung als W1 mit TT). Dies dürfte nicht vollumfänglich den textlichen Ausführungen zur „Spiegelung“ im Sinne des Tenure Track-Modells (vgl. hierzu oben) entsprechen. Aus dem Anschreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät vom Juli 2013 an den Rektor der Universität, mit dem der Struktur- und Entwicklungsplan der Philosophischen Fakultät, der vom Fakultätsrat am 01.07.2013 beschlossen worden ist, übersandt wurde, lässt sich zudem nicht eindeutig erkennen, ob auch die Eintragungen in der Rubrik Planung auf diesem oder ggf. einem vorangegangenen Beschluss beruhen und ob ihnen neben den textlichen Ausführungen Bedeutung zukommen sollte. Aber auch, wenn man - was den Ausführungen des Antragsgegners und der Eintragung unter der Rubrik Planung entsprechen dürfte, auf die er sich beruft - davon ausgeht, dass hier eine Juniorprofessur mit Tenure Track im Wege der Unterbesetzung geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar, dass hierzu eine auch zeitlich konkrete Entscheidung der zuständigen Gremien - in der auch die Auswirkungen einer solchen mehrjährigen Unterbesetzung u.a. auf das Lehrangebot (vgl. § 1 LVVO) zu regeln gewesen wären - getroffen worden ist, die mit dem Verlängerungsanspruch des Antragstellers kollidiert. Die im Struktur- und Entwicklungsplan in der Übersicht zu frei werdenden Professuren und Neueinrichtungen in der Rubrik „Voraussichtliches Ausscheiden“ enthaltenen Daten sind ersichtlich am Erreichen der Regelaltersgrenze oder Ablauf von Befristungen orientiert. Diese Datumsangabe allein lässt damit auch im vorliegenden Fall ein dienstliches Interesse an der Umsetzung der Nachfolgeplanung für den Fall des Ausscheidens zu einem konkreten Zeitpunkt nicht erkennen.
22 
Eine konkrete, verbindliche Planung, aus der sich eine andere Bedeutung dieses Datums ergeben könnte, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass dieses Datum als frühestmöglicher Termin deshalb maßgeblich sein soll, weil eine unverzügliche Umsetzung dieser im Planungszeitraum 2014 - 2018 vorgesehenen Maßnahme im vorrangigen dienstlichen Interesse läge. Vorgetragen wird insoweit lediglich, dass man beim jetzigen Stand der Sichtung des akademischen Marktes bei einer zeitnahen Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags davon ausgehen könne, dass dank der gewohnten effizienten Gremienarbeit die Besetzung der vorgesehenen W1-Professur mit Tenure Track zum WS 2015/16 erfolgen könne (E-Mail der Leiterin Abteilung 3.1 vom 27.01.2015 im Auftrag des Rektors an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst). Zeitliche Festlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind auch im Laufe des Verfahrens nicht sichtbar geworden. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, ob und ggf. wann und aus welchen Gründen eine verbindliche Entscheidung für eine Unterbesetzung der W3-Professur des Antragstellers zum baldmöglichsten Termin vom Antragsgegner im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Beigeladenen getroffen worden ist.
23 
Zudem hätten - unterstellt, es gebe eine verbindliche zeitliche Vorgabe - für die Annahme der Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses an der Unterbesetzung ab dem Wintersemester 2015/2016 der Rechtsanspruch des Antragstellers sowie mögliche Umsetzungsalternativen, die mit diesem ganz oder zumindest teilweise vereinbar sind, für die geplante Maßnahme entweder in dem Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber spätestens aufgrund seiner Geltendmachung in den Blick genommen werden müssen. Aus dem dargelegten Konzept des Tenure Track der Beigeladenen selbst (vgl. dazu oben) lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass Juniorprofessuren mit Tenure Track grundsätzlich zu Lasten von W3-Professuren der jeweiligen Fakultäten realisiert werden müssten. Vielmehr stellt sich die Unterbesetzung von W3-Stellen eher als nachrangiges Instrument im Tenure Track Modell dar, bei deren Nutzung u.a. die Auswirkungen auf den Vergaberahmen, das Gesamtlehrdeputat und die Aufnahmekapazität zu bedenken sein dürften. Für die Darlegung, dass Handlungsalternativen nicht gegeben oder untunlich sind, reichen aber jedenfalls weder der Hinweis, dass die Finanzierung einer W1-Stelle aus anderen Mitteln als den Personalmitteln nicht möglich sei und auch die notwendige Kapazität im Fachbereich weit überschreiten würde, noch die Aussage, dass das Nachwuchsförderungskonzept mit den der Beigeladenen zur Verfügung stehenden Professorenstellen umgesetzt werden müsse, aus.
24 
Konkrete Beispiele, wie der bestehende Rechtsanspruch der Professoren auf freiwillige Weiterarbeit bei der Umsetzung des Tenure Track Modells berücksichtigt werden kann, finden sich dagegen im Struktur- und Entwicklungsplan in den Konzepten anderer Fakultäten. Die philologische Fakultät geht unter Berücksichtigung der „Option 68“ davon aus, dass bei deren Inanspruchnahme die vorgesehenen Nachfolgen für W1-Stellen mit Tenure Track oder Wiederbesetzungen im Sinne einer Unterbesetzung von W3-Stellen ggf. erst später, d.h. 2 1/2-Jahre nach dem an dem Eintritt der Regealtersgrenze orientierten voraussichtlichen Ausscheiden erfolgen werden (S. 202). Die Fakultät für Mathematik und Physik berücksichtigt bereits vorliegende Anträge auf Weiterarbeit nicht nur bei der vorgezogenen Nachbesetzung im Wege einer W1-Professur mit Tenure Track, sondern auch bei einer beabsichtigten vorgezogenen Nachbesetzung einer W3-Professur als solcher durch Zwischenfinanzierungen bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Professoren, um deren Nachfolge es geht (S. 215 bis 217).
25 
Nach alledem hat die beantragte einstweilige Anordnung zu ergehen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG hält der Senat eine Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015 für sachgerecht.
26 
Im Klageverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen dem geltend gemachten Hinausschiebensanspruch ganz oder teilweise entgegenstehender dienstlicher Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (vgl. auch BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 246). Der Streitwert berechnet sich damit im vorliegenden Verfahren aus der Hälfte der Summe der für das Jahr 2015 zu zahlenden Bezüge (hier: 6 x 7.560,26 EUR Grundgehalt, vgl. auch § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 45.361,56 EUR. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen (vgl. Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Beschluss des Senats vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
29 
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.