Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 4 S 1519/12

bei uns veröffentlicht am15.01.2013

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgerufen, mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum 31.07.2013 hinauszuschieben.
a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 - DRG - (GBl. S. 793) habe einen gebundenen Anspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist (u.a.) § 39 des Landesbeamtengesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber dem dies beantragenden Beamten einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Dienstzeit einräumt. Die Bestimmung ist zwingend formuliert („stattzugeben ist“) und unterscheidet sich gerade darin wesentlich von früheren Fassungen der jeweiligen Vorschrift über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Landesbeamtengesetz.
§ 51 Satz 1 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285) sah demgegenüber noch vor, dass die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausschieben konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Diese Norm bestand nach der Rechtsprechung des Senats ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht zugleich dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen; ihr ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Dienstherr bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch die Interessen des betroffenen Beamten in den Blick hätte nehmen müssen, weshalb dem Beamten insoweit auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustand (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2541/94 -, Juris). Die Frage, ob an dieser Auslegung auch festzuhalten gewesen wäre, wenn dem Beamten - wie durch § 41 Abs. 2 BBG in der damals geltenden Fassung (vgl. heute: § 53 Abs. 1 BBG) - ein Antragsrecht eingeräumt gewesen wäre, konnte der Senat offen lassen. Nach § 51 Satz 1 LBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) konnte die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten nach näheren Maßgaben hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse lag. Eine insoweit inhaltsgleich formulierte Normstruktur weist nunmehr auch die Regelung in § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes auf, die allerdings bis zum Abschluss der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) nach Maßgabe der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung anzuwenden ist.
Der Übergang von einer „Kann“-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64). Gleiches gilt im Hinblick auf die Modifikation der - abgesehen vom Erfordernis der Antragstellung einzigen - Tatbestandsvoraussetzung: Dass der Gesetzgeber für die Übergangszeit davon abgerückt ist, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (positiv) zu fordern, und nunmehr die Hinausschiebung zum Regelfall macht, von der nur abgesehen werden darf, soweit dienstliche Interessen „entgegenstehen“, stärkt abermals die Rechtsposition des Beamten.
Entgegen der - in erster Linie auf die mit der Anhebung der Altersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG allgemein verfolgten Ziele abstellenden - Rechtsauffassung des Beklagten entspricht dieses Verständnis auch ohne Weiteres der hinter der Übergangsbestimmung stehenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands sollten der Gesetzesentwurfsbegründung zufolge im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit „erleichtert und attraktiv gemacht“ werden (LT-Ds. 14/6694 S. 376). Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG solle ermöglichen, dass Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben könnten; ein entsprechender Antrag solle während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstünden (S. 607). Im Übrigen ist die vom Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG bereits im Gesetzgebungsverfahren als Einräumung eines Rechtsanspruchs auf freiwillige Weiterarbeit aufgefasst worden; zu einer gegenteiligen Klarstellung hat sich der Gesetzgeber gerade nicht veranlasst gesehen (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme des Gemeindetags Baden-Württemberg, S. 745, und deren Abhandlung im Anhörungsergebnis, S. 627, sowie die Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011, S. 54, abrufbar unter www.im.baden-wuerttemberg.de).
Die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand lässt sich auch in das Regelungsgefüge der hier betroffenen Teile des Dienstrechtsreformgesetzes einordnen. Dessen Ziel war es insoweit, die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Vorbild der diesbezüglichen Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554) unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungs- und zeitgleich in das Beamtenrecht zu übertragen. Die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung sowie sozial- und finanzpolitischer Erwägungen vorgesehene Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG) sollte nicht sofort verwirklicht werden, sondern schrittweise in Stufen bis zum Jahr 2028, um Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Übergangsregelung in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG verfolgt in Anbetracht dessen aber ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, freiwillig auf die damit verbundene „Begünstigung“ - in Gestalt der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG - zu verzichten und ihre Dienstzeit zu verlängern. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber zusätzlich weitere finanzielle Anreize für die freiwillige Weiterarbeit vorgesehen hat (§ 73 Abs. 1 LBesGBW). Mit dem freiwilligen zeitlichen Vorziehen der „Pflicht“ zur Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. (oder gar 68.) Lebensjahrs durch die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag des Beamten hin korrespondiert dann aber auch ein entsprechender - nur ggf. durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossener - Rechtsanspruch auf Weiterarbeit bis zur späteren Altersgrenze von 67 Jahren, wie er den (jüngeren) Beamten nach Ablauf der Übergangsfrist ohnehin zustehen wird. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruch damit zugleich eine ggf. unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris). Dass den Beamten in der Übergangszeit damit vorübergehend u.U. sogar - gewissermaßen „überschießend“ - ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das 67. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs eingeräumt wird, ändert nichts an dem aufgezeigten Normverständnis.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen zunächst - verneinend - mit der Frage auseinandersetzt, ob § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 51 LBG a.F. einen Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen bzw. begründet haben, bezieht sich dies nicht auf die Auslegung der hier anzuwendenden (Übergangs-)Bestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG. Im Übrigen unterliegt der Beklagte hierbei auch einem Fehlverständnis der diesbezüglichen Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat aus der Gesetzesentwurfsbegründung zum Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321; LT-Ds. 13/3783 S. 19), wo es hieß, ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde durch die Neufassung des § 51 LBG (a.F.) nicht begründet, lediglich - zutreffend - abgeleitet, es solle nach der Intention des Gesetzgebers offenbar kein gebundener Anspruch bestehen, wohl aber möglicherweise ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Hinausschiebungsantrag. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienen in diesem Zusammenhang der Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach das baden-württembergische Landesrecht bereits vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz dem Beamten bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eine - wenn auch beschränkte - subjektive Rechtsposition eingeräumt habe, die in § 39 Satz 1 LBG fortgeschrieben worden sei. Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris). Auch die Berufung auf die - engere - Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs. 2 BBG a.F. (Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; ebenso Beschluss vom 08.02.1993 - 3 CE 93.204 -, Juris) vermag das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, § 41 Abs. 2 BBG a.F. gewähre dem Beamten kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, dies aber u.a. entstehungsgeschichtlich damit begründet, dass eine zunächst vorgesehene Entwurfsfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) im Gesetzgebungsverfahren verworfen worden war; zugleich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Formulierung - wie sie nunmehr vergleichbar in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG aufgenommen ist - eher für einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung spreche.
10 
Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik an den - zusätzlichen, allerdings nicht entscheidungstragenden - unionsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs kann die vorstehende, aus dem nationalen Recht abgeleitete Begründung nicht in Frage stellen.
11 
b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Prüfung und Verneinung entgegenstehender dienstlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu hohe, von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG nicht gedeckte Anforderungen gestellt und dem Dienstherrn lediglich hinsichtlich der Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt.
12 
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu „dienstlichen Belangen“; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
13 
Diese - im Übrigen auch zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen (vgl. S. 4 f. der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 16.05.2012) - Maßgaben zum Prüfungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat lediglich den Inhalt des Begriffs der dienstlichen Interessen in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG als der konkret anzuwendenden Regelung unter Berücksichtigung von deren Zielsetzung und den dahinter stehenden Wertungen des Gesetzgebers näher bestimmt, indem es u.a. die in der Gesetzesentwurfsbegründung aufgezählten Beispiele für hier einschlägige dienstliche Interessen gewürdigt und daraus u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet hat. Einen - danach verbleibenden - nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Dienstherrn für die Beurteilung der Frage, ob der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (UA S. 11 oben) und dabei eine Prognose der dienstlichen Eignung und Leistung des Beamten insgesamt gefordert. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
14 
Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann folglich im Grundsatz auch das vom Beklagten bemühte Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den Beamten ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG darstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten eines Beamten mache diesen für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet; die vom Beklagten nur unzureichend ermittelten und vorgetragenen Gründe ließen den Schluss auf das Entgegenstehen dienstlicher Interessen noch nicht zu. Der diesbezüglichen eingehenden Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.), die auf einer ausführlichen Befragung des Klägers und eines Vertreters des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - in der mündlichen Verhandlung beruht, setzt das Zulassungsvorbringen des Beklagten jedoch nichts Substanzielles entgegen. Es beschränkt sich auf die Behauptung, dienstliche Konflikte seien „benannt worden“ und es seien insoweit „ausreichende sachlich belegbare Gründe“ vorgetragen worden. Damit hält der Beklagte dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Darlegungsdefizit nur seine eigene - davon abweichende - (Ergebnis-)Einschätzung entgegen, ohne die vorgeblich belegbaren Gründe näher zu substantiieren. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen auch zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Kläger als Schulleiter eigensinnig und uneinsichtig handele und dass anzunehmen sei, aus der Sicht der Vorgesetzten des Klägers werde auch künftig in dessen Dienstführung einzugreifen sein; das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung legten ein solches Verhalten des Klägers nahe und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten in seine Dienstführung einzugreifen sein werde. Woraus im angefochtenen Urteil das Zulassungsvorbringen die Annahme ableitet, auch das Verwaltungsgericht habe nicht in Frage gestellt, dass der Kläger nicht geneigt sei, dienstliche Anweisungen zu befolgen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die ihm vom Zulassungsvorbringen sinngemäß unterstellte Auffassung vertreten, lediglich „disziplinarwürdiges“ Verhalten des Beamten könne dienstliche Interessen beeinträchtigen; vielmehr hat es ohnehin - mangels vollständiger Ermittlung und Darlegung des Sachverhalts durch den Beklagten - nicht feststellen können, dass das Verhalten des Klägers in dieser Weise zu qualifizieren gewesen wäre (UA S. 12).
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2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
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Soweit der Beklagte bei der Prüfung entgegenstehender dienstlicher Interessen die „Reichweite eines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Dienstherrn“ sowie die Frage für klärungsbedürftig hält, „welche Kriterien für die Prognose maßgeblich sind“, fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob die entscheidungsrelevante Vorschrift“ - gemeint ist wohl: Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG - „allein dem öffentlichen Interesse dient“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Bestimmung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der unter 1. a) angeführten Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres im obigen Sinne beantworten. Die vom Beklagten behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vermag die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es wird zwar die Auffassung vertreten, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht könne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indizieren, wenn noch keine Entscheidung des angerufenen Senats vorliege (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124, RdNr. 129). Hier fehlt es jedoch bereits am Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften, nachdem Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG gerade abweichend von den übrigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand formuliert ist. Unabhängig davon setzt die Abweichung von einer Entscheidung voraus, dass das abweichende Gericht ebenso wie das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen wird, eine bestimmte Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und dass diese Rechtsauffassungen miteinander unvereinbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn eines der beiden Gerichte eine Rechtsfrage allenfalls erwogen, dann aber (ausdrücklich) offen gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1972 - IV B 66.71 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, auf dessen Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - (Juris) sich das Zulassungsvorbringen insoweit stützt, hat die Frage, ob die entsprechende Bestimmung des dortigen Landesrechts dem Beamten ein subjektives Recht vermittelt, gerade auf sich beruhen lassen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat sich - wie bereits dargelegt - in seinem Beschluss vom 26.01.1993 (a.a.O.) nicht festgelegt, ob eine der hier streitigen vergleichbare Gesetzesfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräume, wofür jedoch mehr spreche.
17 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Mit einer Abweichung „von obergerichtlicher Rechtsprechung“ anderer Oberverwaltungsgerichte kann eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Das danach maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 beträgt nach Anlage 6 zu § 28 LBesGBW 5.074,10 Euro. Anzusetzen ist die Hälfte des 13-fachen Betrags. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Sept. 2012 - 1 K 1931/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 02.12.2011, längstens bis

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Juli 2012 - 5 K 751/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hi

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 1 K 1676/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2010 - 3 MB 18/10

bei uns veröffentlicht am 23.08.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05

bei uns veröffentlicht am 20.03.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 4 S 1519/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2016 - 3 ZB 15.543

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7500,- Euro festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Feb. 2014 - 1 E 14.38

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 E 13.1167

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 17.492,34 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 1 K 17.01359

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hinaus zu schieben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt, den Eintritt seines Ruhestands über den 31.07.2012 ein weiteres Mal um ein Jahr hinaus zu schieben.
Der am …1947 geborene Kläger ist Sonderschulrektor und als solcher Leiter einer Schule für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung mit bis zu 45 Schülern (BesGr A 14). Seit 1982 leitet er in diesem Amt (zuvor schon seit 1980 kommissarisch) die „Schule für Kranke“ in X.
Seinen ersten Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31.07.2012 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg wegen Konflikten und Kommunikationsproblemen bei der Zusammenarbeit der Schule mit der neu eröffneten Tagesklinik X zunächst ab, entsprach ihm dann aber doch.
Unter dem 20.12.2011 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinaus zu schieben. In der Zwischenzeit hatte sich der Konflikt der Schule mit der Tagesklinik X verschärft. Das Regierungspräsidium teilte dem Landratsamt X unter dem 28.11.2011 mit, dass es nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch wegen der immensen unüberbrückbaren Störungen der Kommunikationsabläufe zwischen dem Schulleiter und der Krankenschule X entschieden habe, die Verwaltung der pädagogischen Angelegenheiten der Erweiterungsklasse ab sofort der Schule für Kranke für den X-Kreis anzugliedern.
Mit Schreiben vom 09.01.2012 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab mit der Begründung, einem weiteren Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stünde ein dienstliches Interesse entgegen. Dagegen erhob der Bezirkspersonalrat nachträglich (am 15.02.2012) keine Einwendungen.
Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2012 ließ der Kläger für den Fall, dass es sich bei dem Schreiben vom 09.01.2012 um einen Bescheid handele, Widerspruch eingelegen.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 erläuterte das Regierungspräsidium die Ablehnung: Die entgegenstehenden dienstlichen Interessen lägen in der Person des Klägers. Es seien erhebliche dienstliche Konflikte belegt. Die Gründe, die dazu geführt hätten, dass bis zur Pensionierung des Klägers die Versorgung der Tagesklinik X durch die Schule für Kranke X erfolgen müsse, seien im Wesentlichen vom Kläger zu vertreten. Deshalb sei auch mit weiteren Störungen des Dienstbetriebs durch den Kläger zu rechnen, zumal die Versorgung der Tagesklinik an sich zu den originären Aufgaben der vom Kläger geleiteten Schule gehöre. Dieses entgegen stehende Interesse überwiege das private Interesse des Klägers.
Der Kläger erwiderte: Für den erhobenen Vorwurf gebe es keine sachliche Grundlage. Dieser gründe ausschließlich auf Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig seien und ihm nachteilig werden könnten und zu denen er vor deren Aufnahme in die Personalakten nicht gehört worden sei. Auch habe ein Mitarbeiter des Regierungspräsidiums bei einer Besprechung am 16.12.2011 zugesagt, dass dem Verlängerungsantrag entsprochen werde.
Unter dem 29.03.2012 meldete das Schulamt X dem Regierungspräsidium auf Anfrage weitere Vorfälle: Der Kläger habe im Herbst 2011 unangekündigt eine Lehrerin auf Probe für zwei Stunden im Unterricht besucht. Deren Unterrichtsunterlagen habe er erst nach wiederholter, schließlich drastischer Aufforderung zurück gegeben. Er bringe zu Schulleiterdienstbesprechungen seine Ehefrau mit, die ebenfalls Lehrerin an der Schule für Kranke sei. Die Krankenhausschule lasse keine Schulentwicklung gemäß den bildungspolitischen Vorgaben erkennen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch auch unter Hinweis auf die neu gemeldeten Vorfälle zurück.
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Der Kläger hat am 19.04.2012 Klage erhoben. Er trägt ergänzend und vertiefend vor: Beim Besprechungstermin am 16.12.2011 sei ihm eine weitere Verlängerung um ein Jahr zugesagt worden. Unabhängig hiervon habe er darauf auch einen Anspruch. § 39 Abs. 1 Nr. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs.1 DRG bestimme, abweichend von der früheren Rechtslage, insoweit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Beamten. Entgegenstehende dienstliche Interessen lägen nicht vor. Die von der Beklagten angeführten Vorfälle seien, ihre Richtigkeit unterstellt, als in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte nicht dazu geeignet, eine Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer verlängerten Dienstzeit zu begründen. Sie seien so auch nicht richtig. Gegenüber der Lehrerin auf Probe habe er mehrfach zeitnah den Unterrichtsbesuch angekündigt, da eine Probezeitbeurteilung angestanden habe. Diese habe am Besuchstag keinerlei Unterrichtsvorbereitung vorlegen können, worüber er das Schulamt am 10.10.2011 per e-mail informiert habe. Er habe eine Ansammlung von Unterlagen der Lehrerin an sich genommen. Diese hätten aber mit Kenntnis des Schulamtes und des Regierungspräsidiums zur jederzeitigen Abholung bei der Schulleitung bereit gelegen. Eine Bringschuld habe insoweit nicht bestanden. Der Vorwurf mangelnder Schulentwicklung stehe im Widerspruch zu seinen stets guten Beurteilungen. Zu den obligatorischen schulischen Versorgungen der in den Kliniken des Landkreises stationär untergebrachten Schülerinnen und Schüler sowie anstehenden Hausunterrichten habe die von ihm geleitete Schule dem zunehmenden Bedarf entsprechend einzig und modellhaft im Land ein erfolgreiches und uneingeschränkt akzeptiertes ambulantes, individualisierendes und inklusives Unterrichtsangebot für aus vielerlei Gründen schulentwurzelte Kinder und Jugendliche, die zumeist aus verschiedensten erfolglosen therapeutischen Maßnahmen alleingelassen worden seien, entwickelt und auf- und ausgebaut. Auch hätten er und die Lehrkräfte der Schule sich stark für eine räumliche Erweiterung in den Kliniken engagiert. Auch die Vorwürfe bezüglich der Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X seien unzutreffend. Er habe wöchentlich mindestens einen festen Präsenztermin in der Klinik gehabt. Dabei sei er wegen Überforderung der bislang eingesetzten Lehrerin auf Probe gezwungen gewesen, die ihm obliegende Deputatsverteilung neu zu organisieren. Daraufhin habe die Tagesklinik gegenüber der Schulverwaltung ihr Verlangen durchgesetzt, die Auswahl und den Einsatz der Lehrkräfte aus dem Kollegium der Schule für Kranke selbst zu bestimmen. Dem habe er mit zahlreichen fachlichen Argumenten widersprochen. Darauf seien ihm pauschal und unbegründet Konflikte unterstellt worden. Die vorgesetzten Behörden hätten die schul- und verwaltungsrechtlich angreifbaren Positionen des privaten Betreibers der Tagesklinik dabei unkritisch übernommen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hinaus zu schieben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Es sei zweifelhaft, ob dem Kläger ein subjektives Recht auf Hinausschiebung des Ruhestandes zustehe. Die einschlägigen Vorschriften dienten nach Wortlaut und Zweck allein öffentlichen Interessen. Der Beamte werde durch sie nur tatsächlich im Sinne eines Rechtsreflexes begünstigt. Ein entsprechender Anspruch habe nach den Gesetzesmaterialien gerade nicht begründet werden sollen. Für die Beurteilung, ob dienstliche Interessen entgegenstünden, stehe dem Dienstherrn ein Spielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt darauf überprüfbar sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten seien. Es sei zudem auch die mit der Festsetzung der Altersgrenze vorgenommene, in hohem Maße generalisierende und pauschalierende gesetzgeberische Wertung zu beachten, die davon ausgehe, dass der Beamte den Anforderungen, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, mit ihrem Erreichen nicht mehr genüge. Die angeführten Vorfälle ließen eine Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung auch in der Zukunft erwarten. Dafür spreche auch, dass der Kläger keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Die letzten (positiven) Beurteilungen des Klägers seien im Jahr 1981 erfolgt. Die Lehrerin auf Probe, mit der der Kläger in Konflikt geraten sei, sei in keiner Weise überfordert gewesen. Nach dem Zuständigkeitswechsel habe sie an der Tagesklinik X problemlos gearbeitet. Sie habe als Berufseinsteigerin vom Kläger zu keiner Zeit die ihr zustehende Beratung und Unterstützung erhalten. Auch habe ihr der Kläger kein Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt. Entscheidend sei, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den Konflikt mit der Lehrkraft zu lösen. Der Kläger habe an gemeinsamen Schulentwicklungsgesprächen unter den Klinikschulleitern nicht teilgenommen. Bei der Tagesklinik X habe er von Anfang an jegliche konstruktive Zusammenarbeit boykottiert. Mit dem Leiter der Schule für Kranke X habe die Klinikleitung problemlos zusammengearbeitet.
17 
Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Ihr liegen zwei Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu.
19 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten.
20 
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
21 
Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12).
22 
Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten.
23 
Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt.
24 
An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt.
25 
Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
26 
Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.).
28 
Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen.
29 
Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen.
30 
Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“
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Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe.
32 
Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre.
33 
Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren.
34 
Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist.
35 
Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen.
36 
Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat.
37 
Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
38 
Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet.
39 
Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu.
19 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten.
20 
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
21 
Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12).
22 
Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten.
23 
Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt.
24 
An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt.
25 
Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
26 
Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.).
28 
Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen.
29 
Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen.
30 
Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“
31 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe.
32 
Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre.
33 
Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren.
34 
Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist.
35 
Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen.
36 
Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat.
37 
Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
38 
Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet.
39 
Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 02.12.2011, längstens bis zum Ablauf des 30. September 2013 hinauszuschieben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf EUR 32.981,10 festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig hinauszuschieben.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist. Das setzt aber voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/03 -, NVwZ-RR 2004, 63; vgl. auch Beschluss vom 12.10.2007 - 1 S 2132/07 -, ESVGH 58, 99). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - durch die aufgrund der einstweiligen Anordnung zu treffende Entscheidung der Status des Beamten berührt ist. Vom Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen ist hier auszugehen.
2. Der am ... geborene Antragsteller steht als Oberbrandrat im höheren feuerwehrtechnischen Dienst der Antragsgegnerin. Er ist derzeit Leiter der Abteilung ... im Amt 37 Feuerwehr- und Katastrophenschutz der Antragsgegnerin. Er ist dabei mit Aufgaben nach § 2 FwG befasst und mithin, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, als Beamter im „Einsatzdienst der Feuerwehr“ im Sinne des § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (Art. 1 des Seite n r="001" zusatz ="BBG 307 Mai 2011"?Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. S. 793) - LBG - beschäftigt (vgl. Plog/Wiedow/Wiegand, BBG, Landesrecht Baden-Württemberg, § 36 LBG Rn 11). Der Antragsteller tritt danach gemäß § 25 BeamtStG in Verb. mit § 36 Abs. 3 LBG, Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG mit Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr und einen Monat vollendet (... ), wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand, falls der Eintritt in den Ruhestand nicht auf seinen Antrag vom 02.12.2011 bis zum ... 2013 hinausgeschoben wird. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürfte diesem Antrag im Hauptsacheverfahren nach sachlicher Bescheidung des wohl verspäteten Widerspruchs (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4/80 -, ZBR 1983, 191) derzeit zu entsprechen sein.
2.1 Nach der landesrechtlichen Regelung in § 39 LBG kann abweichend von § 25 BeamtStG u.a. für die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Kompetenzrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Regelungen bestehen nicht (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Mangels bundesrechtlicher Regelung insoweit kann der Landesgesetzgeber - wie schon bisher nach der Rahmenvorschrift in § 25 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BRRG a.F. - festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann oder eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze möglich ist (vgl. Plog/Wiedow/Wiegand, a.a.O., § 39 LGB Rn 1). Zu beachten ist im vorliegenden Fall ferner die Übergangsbestimmung in Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. DRG, wonach für eine Übergangszeit bis zum Ablauf des Jahres 2028 die Vorschrift des § 39 LBG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass einem rechtzeitig gestellten Antrag eines in § 36 Abs. 3 LBG aufgeführten Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Dadurch ist für die Dauer der schrittweisen Anhebung der regelmäßigen oder besonderen Altersgrenze durch das Dienstrechtsreformgesetz neben haushaltspolitischen Erwägungen gewährleistet, dass die davon betroffenen älteren Beamtinnen und Beamte, die nicht in den Genuss der Übergangsregelungen kommen wollen, unter erheblich erleichterten Voraussetzungen ebenso lange bis zum Erreichen der Altersgrenze wie ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen im Dienst bleiben können (vgl. zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Gemeinschaftsrecht bei der Festlegung der Altersgrenze: EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a. -, NVwZ 2011, 1249). Als weiterer Anreiz für eine längere Dienstleistung durch Hinausschieben der Altersgrenze auch während der Übergangszeit wird nach bestimmten Maßgaben der §§ 73 und 74 LBesGBW ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt.
2.2 Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten dienstlichen Interessen dürften einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht entgegenstehen.
2.2.1 Der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG erfasst nach dem dargestellten maßgebenden Sinn und Zweck dieser Übergangsvorschrift nur Gründe von so erheblichem Gewicht, dass die davon betroffenen dienstlichen Interessen nicht nur beeinträchtigt oder gar nur berührt sind, sondern dass sie einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - quasi zwingend - entgegenstehen. Andernfalls ist dem Wunsch des Beamten, länger arbeiten zu dürfen, zu entsprechen. Angesprochen sind bei § 39 LBG in erster Linie Belange der Personalplanung und -bewirtschaftung für eine optimale Aufgabenerfüllung, die in der Übergangszeit allerdings unter den besonderen Maßgaben des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG zu würdigen sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG sollen dementsprechend solche dienstlichen Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten (vgl. LT-Drucks. 14/6694 S. 607). Allerdings fließen auch hier in die Entscheidung des Dienstherrn verwaltungspolitische Erwägungen mit ein, die ihrerseits nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382, zur Gewährung von Altersteilzeit; vgl. zum Ganzen auch: Plog/Wiedow/Wiegand, a.a.O., § 39 LGB Rn 7 f.). Dies kann auch einschließen, für bestimmte Verwaltungsbereiche eine frühzeitige Beantragung des Hinausschiebens zu fordern. Keine entgegenstehenden dienstlichen Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG sind nach Vorstehendem aber solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, wie etwa die von der Antragsgegnerin angeführte Verschiebung von Beförderungsmöglichkeiten oder eine zunächst noch bestehend bleibende Altersstruktur, ohne dass diese nach dem Vortrag der Antragsgegnerin besonders ungünstig wäre. Andernfalls liefe die Vorschrift, die die Möglichkeiten des § 39 LBG für eine Übergangszeit in Kenntnis dieser Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht erheblich erweitern will, weitgehend leer (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 -6 B 898/12 -, juris Rn 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn 10; VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2012 - 5 K 751/12 -, juris Rn 27). Dies gilt auch für den besonderen Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr im Sinne von § 36 Abs. 3 LBG, der ausdrücklich und insbesondere auch ohne verlängerte Antragsfristen in die Regelung des seit 01.01.2011 geltenden Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG mit einbezogen ist.
2.2.2 Ausgehend hiervon dürften die von der Antragsgegnerin angeführten dienstlichen Interessen nicht ausreichend im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG sein, um den Antrag des Antragstellers vom 02.12.2011 abzulehnen. Die Antragsgegnerin stellt in erster Linie darauf ab, dass aufgrund der erforderlichen Ausbildungszeiten von zwei Jahren in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes zur Sicherstellung der Aufgabe „Vorbeugender Brandschutz“ frühzeitig geeignete Feuerwehrbeamte in einer zweijährigen Ausbildung für die aufgrund absehbarer Pensionierung zu besetzenden Dienstposten ausgebildet werden müssten, da von außerhalb geeignete Bewerber sich regelmäßig nicht gewinnen ließen. Insofern sei eine zweijährige Vorausplanung unumgänglich, sodass eine geplante Dienstzeitverlängerung der Dienststelle spätestens zwei Jahre vorher angezeigt werden müsse. Andernfalls müsse entweder ein Personalüberhang gebildet werden oder drohe eine nicht hinnehmbare Lücke bei der Stellenbesetzung. So befinde sich auch bereits jetzt ein Beamter im feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen entstehe zudem ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Einsatzbeamte/innen, wodurch die Motivation und Leistungsbereitschaft insgesamt verbessert werden könne und werde auch das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur des eingesetzten Personals berücksichtigt.
Mit Blick auf die besondere Personalsituation im Bereich des Brandschutzes der Antragsgegnerin sind nach Vorstehendem die angeführten dienstlichen Interessen zur planbaren Personalgewinnung danach zwar durchaus geeignet, ein dienstliches Interesse an einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand solcher Beamter im Sinne des § 39 LBG ohne Einhaltung einer zweijährigen Vorlaufzeit grundsätzlich zu verneinen. Auch mögen sie bei besonders gelagerten Personal- oder Stellensituationen, etwa bei einem erheblichen Personalüberhang, Wegfall der vom Beamten wahrgenommenen Aufgaben oder wenn kurzfristig mehrere Beamte gleichzeitig unter Ausnutzung der auch im Rahmen des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG geltenden Frist des § 39 Satz 2 LBG einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze stellen, die besonderen Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG erfüllen und eine Ablehnung solcher kurzfristig gestellten Anträge rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Personalplanungen der Antragsgegnerin auch andere kurzfristige Änderungen im Personalbestand einbeziehen müssen, erlangen die dargestellten dienstlichen Interessen im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht ein solches Gewicht, dass sie dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze um lediglich ein Jahr quasi zwingend entgegenstehen. So ist der Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Klageverfahren (Az.: 1 K 2000/12) bereits im Mai 2011 mit seinem moderaten Anliegen mündlich an seine Dezernats- und Amtsleitung herangetreten und hat den Antrag schon Anfang Dezember 2011 auch schriftlich gestellt. Die Antragsgegnerin war damit schon lange vor Ablauf der Frist des § 39 Satz 2 LBG mit dem Wunsch des Antragstellers, für ein Jahr länger zu arbeiten, befasst. Zudem musste sie sich spätestens seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes am 01.01.2011 auf die erheblich erleichterten Voraussetzungen zum Verbleiben im Dienst während der Übergangszeit auch im Einsatzdienst der Feuerwehr einstellen und ihre Personalplanungen entsprechend anpassen. Die von ihr im Übrigen genannten Gründe sind ohne Darlegung einer besonderen Ausnahmesituation bei den Beförderungsmöglichkeiten oder der Altersstruktur nach Vorstehendem schon vom Ansatz her nicht geeignet, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand unter der Geltung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG abzulehnen.
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage, bei der ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, ist die in der Verpflichtung der Antragsgegnerin zumindest für eine gewisse Zeit liegende Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der vorläufigen Regelung gerechtfertigt. Wird die einstweilige Anordnung nicht erlassen, droht dem Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2012 ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, da der zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes erfolgende Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rn 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 B 898/12 -, juris Rn 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn 6).
10 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner – unter Ablehnung des weitergehenden Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers – im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers vorläufig bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung der Kammer in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

3

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

5

Der am 7. Juni 1945 geborene Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG maßgebliche Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren hinausgeschoben wird.

6

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten landesgesetzlichen Vorschrift über die Regelaltersgrenze stehen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie – nicht entgegen. Zur Begründung wird insoweit teilweise darauf verwiesen, dass die Richtlinie nach ihrem 14. Erwägungsgrund die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gerade nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2009 – 1 B 1412/09 -, NVwZ-RR 2010, 203 f., m.w.N.). Doch selbst wenn dieser Begründung nicht zu folgen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2007 – C – 411/05 -, NJW 2007, 3339 f.), wäre die Festlegung der Regelaltersgrenze in der genannten Gesetzesvorschrift zwar als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 AGG bzw. Art. 2 Abs. 2 a iVm Art. 1 der Richtlinie anzusehen; diese Benachteiligung wäre jedoch gemäß § 10 Abs. 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (auch) zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch eine legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Satz 1). Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, einschließen (Satz 2 a).

7

Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG festgelegte Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren erfüllt diese Rechtfertigungsanforderungen.

8

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 – (ZBR 2010, 52 ff.) unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts insoweit sinngemäß ausgeführt: Die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre werde den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerecht. Diese Festlegung sei nicht willkürlich gewählt worden, sondern entspreche langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung dieser Altersgrenze ziele auf eine günstige Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft ab und diene dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Es komme hinzu, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden müsse, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Demgemäß beruhe die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde. Das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stelle ein im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG legitimes Ziel dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermögliche Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus solle dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfänden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden könne. Nur so könnten ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits könne die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, seien somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zugrunde legen könne. Angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie der Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, müsse er das genannte Ziel auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- oder Besoldungsgruppe beschreibe, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiere oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlege, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert sei. Das Ziel der günstigen Altersschichtung sei auch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, welches eine ähnliche Wertigkeit aufweise wie die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beispielhaft aufgeführten beschäftigungspolitischen Ziele. Denn eine altersdurchmischte leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft sei dem Allgemeinwohl förderlich, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten. Ferner diene die Altersgrenze durchaus auch arbeitspolitischen Zielen, da nur beim Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden könnten und ein leichter planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen „Ruhestandsanwärters“ abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht werde. Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt sei auch eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie objektive und angemessene Maßnahme. Denn er treffe jeden Beamten gleichermaßen und sei geeignet, zu der gewünschten Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf innerhalb der Behörden störten sowie dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügten und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde. Schließlich erweise sich das Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich. Denn es trage dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Daher beständen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der genannten Regelaltersgrenze (vgl. auch Trebeck, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen, Diss., Köln 2008, veröffentlicht in der Schriftenreihe „Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse“, Bd. 116, S. 291; kritisch: Rombach, Zur gemeinschaftsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen im öffentlichen Dienst, NVwZ 2010, 102 ff.).

9

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Hessen und schließt sich dessen Erwägungen an. Deren Richtigkeit wird angesichts des dem Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie dessen Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regelaltersgrenze durch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG nunmehr auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzt worden ist.

10

Nach alledem könnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nur aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG herleiten, wonach die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Es erscheint fraglich, ob diese Regelung dem Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 26.01.1993 – 3 CE 93.79 -, BayVBl. 1993, 243 f.; offen gelassen: OVG Koblenz, Beschl. v. 17.09.2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 f.). Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze stehen dienstliche Interessen entgegen.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift – dieses entspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichts – richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der Dienstherrn ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Koblenz, a.a.O ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.8.2008 – 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499 f; BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 -, E 120, 382, 384; OVG Schleswig, Urt. v. 16.5.2003 – 3 LB 107/02 -).

12

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und somit insbesondere der im dargestellten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist die Annahme des Antragsgegners, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, nach dem von den Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterbreiteten Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Zur Begründung seiner Annahme beruft der Antragsgegner sich unter anderem darauf, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit seine Dienstpflichten nicht in dem gebotenen Maße erfüllt und sei auch seiner Vorbildfunktion als Behördenleiter nicht mehr hinreichend gerecht geworden. Der Antragsgegner hält dem Antragsteller insoweit folgende Vorgänge vor:

14

„1. Die von Ihnen geleitete Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck ermittelte in den frühen 90er Jahren gegen eine Frau wegen des Verdachts, ihre drei Kinder getötet zu haben. In zwei Fällen wurde das Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der dritten Tat, der Tötung ihres Sohnes, wurde die Frau 1996 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe berichtete die Frau einer Mitarbeiterin im Strafvollzug, sie habe auch eine weitere Tochter getötet. Im Zuge der wieder aufgenommenen Ermittlungen erhärtete sich der durch ihre geständige Einlassung begründete, dringende Verdacht, dass die Frau tatsächlich noch zwei weitere eigene Kinder getötet habe. Im August 1998, unmittelbar nach der letzten Vernehmung, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck gleichwohl das wieder aufgenommene Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO unter Verweis auf die bereits verhängte Freiheitsstrafe ein. Auf Betreiben des Generalstaatsanwalts nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren zunächst wieder auf. Ein im Zuge der Ermittlungen eingeholtes Gutachten ergab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen war. Im Hinblick darauf baten Sie den Generalstaatsanwalt um die Zustimmung, das Ermittlungsverfahren erneut gemäß § 154 StPO einstellen zu dürfen. Dabei wiesen Sie unter anderem darauf hin, dass sowohl Sie selbst, als auch der Leiter der Abteilung für Kapitalverbrechen in Ihrer Behörde den Standpunkt verträten, das Verfahren solle eingestellt werden. Es sei zudem keinem Ihrer Staatsanwälte zuzumuten, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass in Ihrer Behörde ein Staatsanwalt Ihre Rechtsauffassung nicht teile. Daher baten Sie gleichsam hilfsweise darum, dass der Generalstaatsanwalt, wenn er schon der Einstellung des Verfahrens nicht zustimme, dieses wenigstens gemäß § 145 GVG an sich ziehe. Dies lehnte der Generalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem Ministerium ab. Letztlich unterzeichneten Sie selbst die von Ihnen zuvor als nicht vertretbar bezeichnete Anklageschrift. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren wurde die Angeklagte sodann zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Die Große Strafkammer bei dem Landgericht Lübeck sprach damit, der Auffassung des Generalstaatsanwalts entsprechend, ein gegenüber dem ursprünglichen Strafmaß mehr als verdoppeltes Strafmaß aus. Die Große Strafkammer bewertete damit die zusätzlichen Taten, die Sie unter Hinweis auf die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verfolgen wollten, als so schwerwiegend, dass eine erheblich höhere Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich war. Ihnen ist daher in diesem Falle eine eklatante Fehleinschätzung unterlaufen. Eine solche Fehleinschätzung kann in einem Einzelfall vorkommen und hätte als solche keinen Einfluss auf meine Entscheidung. Ihr damaliger Hinweis, dass es den Ihnen unterstellten Staatsanwälten nicht zuzumuten sei, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten, zeigt jedoch eine bei einem Behördenleiter nicht hinzunehmende Widerstandshaltung gegenüber Vorgesetzten und zugleich fehlende Souveränität in der Behördenleitung.

15

2. Im Jahr 2004 beklagten Sie sich in der Presse über eine mutmaßlich unzureichende Personalausstattung Ihrer Behörde, verletzten dabei aber die erforderliche Solidarität und Fairness im Umgang der Behörden untereinander. Dies betrifft sowohl den Umgang mit den anderen, gleichgeordneten Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, aber auch den Umgang mit dem übergeordneten Generalstaatanwalt und mit mir als oberster Dienstbehörde.

16

3. Sie ließen in der Vergangenheit eine in Ihrer Behörde tätige Staatsanwältin (Gruppenleiterin) nicht an den Abteilungsleiterbesprechungen teilnehmen. Die Teilnahme von Gruppenleiter/innen an den Besprechungen war und ist gängige Dienstgepflogenheit bei den Staatsanwaltschaften des Landes. Der Generalstaatsanwalt musste Sie – auch aus Gründen der Frauenförderung – auffordern, sich dieser ständigen Übung anzuschließen und damit Ihrer Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen Führungskräften Ihrer Behörde zu genügen.

17

4. Sie setzten in der Vergangenheit ein landesweites Projekt meines Hauses und des Generalstaatsanwalts, das sog. vorrangige Jugendverfahren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren entgegen entsprechender Aufforderungen des Generalstaatsanwalts nicht um. Auf meine entsprechende Aufforderung hin zog der Generalstaatsanwalt diese örtlich zu erfüllende Aufgabe organisatorisch an sich und setzte sie in Ihrer Behörde um. Sie gingen erfolglos gegen diese Maßnahme des Generalstaatsanwalts vor. Durch dieses Verhalten zeigten Sie sich als unwillig, in Ihrem Zuständigkeitsbereich landesweit erprobte, erfolgreiche und wirksam angeordnete Maßnahmen umzusetzen, obwohl Sie als weisungsabhängiger Beamter dazu verpflichtet waren.

18

5. Im Jahr 2009 weigerten Sie sich, die in Ziff. 7.1 der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Beurteilung der Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein (Beurteilungsrichtlinien – BURL) vom 9. April 2009 vorgesehenen Koordinierungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern über allgemeine Beurteilungsfragen und Koordinierungsziele in Ihrer Behörde durchzusetzen bzw. als Zweitbeurteiler gemäß Ziff. 5.3 BURL selbst zu führen. Auf einer Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften vom 17. Juni 2009 waren Sie durch den Generalstaatsanwalt ausdrücklich über die Erforderlichkeit dieser Gespräche nach den BURL unterrichtet worden. Auf Anfrage der Verwaltungsreferentin des Generalstaatsanwalts vom 27. Oktober 2009 teilten Sie in einem Bericht mit, dass die in Ziff. 7.1. BURL vorgeschriebenen Gespräche in Ihrer Behörde „entbehrlich“ seien. Mit Auftrag vom 1. Dezember 2009 wurden Sie aufgefordert, näher zu erläutern, aus welchem Grund Sie die in den BURL vorgeschriebenen Koordinierungsgespräche für entbehrlich hielten. Mit Bericht vom 22. Dezember 2009 teilten Sie mit, es habe lediglich formlose Gespräche gegeben. Sie hätten noch auf nähere Vorgaben des Generalstaatsanwalts gewartet. Konkrete Vorgaben des Generalstaatsanwalts waren aber zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden und aufgrund der detaillierten Regelung in den BURL auch nicht erforderlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei mir verschiedene Widersprüche gegen dienstliche Beurteilungen aus dem Bereich Ihrer Behörde anhängig sind. Die Begründetheit dieser Widersprüche könnte sich aus unterlassenen Koordinierungsgesprächen ergeben. Zudem hatten Sie es in der Vergangenheit schon einmal unterlassen, für termingerechte dienstliche Beurteilungen der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer zu sorgen. Sie mussten diese Beurteilungen für mehrere Jahre nachholen.

19

6. Im Zusammenhang mit dem sog. „Barschel-Verfahren“ ist zwischen Ihnen und dem Generalstaatsanwalt ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Nebentätigkeit mittlerweile bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verwaltungsverfahren ist ausdrücklich nicht Gegenstand meiner Ermessenserwägungen. Es bleibt unbeachtet. Erheblich ist aber, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Todes des Herrn Uwe Barschel zwar seit 1997 eingestellt ist. Dennoch ergeben sich auch in jüngster Zeit mit gewisser Regelmäßigkeit neue Hinweise in diesem Verfahren. Es besteht dann jeweils die Notwendigkeit, diesen Hinweisen im Hinblick darauf nachzugehen, ob sie Ansätze für weitere Ermittlungen bieten. Obwohl Sie bekanntermaßen der Auffassung sind, dass das Verfahren schon nicht hätte eingestellt werden sollen, ließen Sie sich mit der Beantwortung von – teilweisen einfachen – Anfragen des Generalstaatsanwalts wiederholt längere Zeit, teilweise mehr als ein Jahr. Darüber hinaus gestaltete sich die entsprechende Korrespondenz mit dem Generalstaatsanwalt unverhältnismäßig schwierig. Sie binden damit in unnötigem Maße Ressourcen in Ihrer eigenen Behörde und bei dem Generalstaatsanwalt.

20

7. In Ihrem Entwurf für einen Geschäftsverteilungsplan für 2010 sahen Sie vor, einen bisher nicht mit dieser Aufgabe befassten Amtsanwalt mit 50 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung für Organisierte Kriminalität einzusetzen. Der Personalrat Ihrer Behörde stimmte dem Geschäftsverteilungsplan im Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 51, 52 MBG nicht zu. Der Einsatz des benannten Amtsanwalts sei nicht belastungsgerecht. Sie setzten dennoch Ihren Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans als sofort vollziehbar in Kraft. Im Unterschied zu dem dem Personalrat vorgelegten Entwurf enthielt der in Kraft gesetzte Geschäftsverteilungsplan allerdings die Maßgabe, dass der benannte Amtsanwalt mit 100 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung Organisierte Kriminalität tätig werde. Den Vorgang legten Sie mit dem geänderten Entwurf auf Grundlage des Beschlusses des Personalrats dem Generalstaatsanwalt vor. Der Generalstaatsanwalt konnte jedoch aufgrund der Änderung im Entwurf nicht darüber entscheiden. Er musste das Verfahren zurück an Ihre Behörde zur Entscheidung geben. Dort lehnte der Personalrat auch den überarbeiteten Geschäftsverteilungsplan ab. Die Angelegenheit liegt nunmehr erneut bei dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung. In allen Staatsanwaltschaften einschließlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist es aber bislang gelungen, Geschäftsverteilungspläne letztlich konsensual zwischen Behördenleitung und Personalrat festzulegen, ohne dass es einer Einschaltung der übergeordneten Behörden bedurft hätte. In Ihrer Behörde hingegen scheitert erstmals eine solche konsensuale Festlegung der Geschäftsverteilung, und zwar nicht an grundsätzlichen Fragen, sondern an der Frage der Geschäftsverteilung für einen einzigen Amtsanwalt.“

21

Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls inwieweit die unter den Ziffern 2 und 6 dargestellten Vorgänge im vorliegenden Zusammenhang verwertbar sind. Denn selbst wenn diese Vorgänge entsprechend der Ansicht des Antragstellers mangels hinreichender Konkretisierung oder aus anderen Gründen nicht verwertbar wären, trügen die übrigen vom Antragsgegner dargestellten Vorgänge dessen Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen.

22

Maßgebliche Bedeutung ist insoweit dem unter Ziffer 4 angeführten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Vorrangiges Jugendverfahren“ beizumessen. Es liegt auf der Hand, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Altersruhestandes eines weisungsabhängigen Leiters einer Staatsanwaltschaft entgegenstehen, der entgegen entsprechender Bitten (Aufforderungen) des Generalstaatsanwalts ein nach dessen Einschätzung kriminalpolitisch überaus sinnvolles Instrument, nämlich das „Vorrangige Jugendverfahren“, in seinem Zuständigkeitsbereich nicht umsetzt und zudem gegen die Übernahme der genannten Aufgabe durch den Generalstaatsanwalt Beschwerde/Gegenvorstellung einlegt.

23

Entsprechendes gilt für den unter Ziffer 5 dargestellten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und gleichfalls von dem Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Koordinierungsgespräche“. Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerdeerwiderung hierzu vor, nach wie vor sei er der Ansicht, dass es konkreter Angaben über Sinn und Zielrichtung von Koordinierungsgesprächen bedürfe und dass mit Rücksicht auf sehr detaillierte Angaben zur Beurteilung im Übrigen auch hier mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen gewesen sei. Dieser Einwand des Antragstellers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Antragsteller dazu verlasst haben könnten „mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen“. Jedenfalls sind derartige Richtlinien auf der Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften am 17. Juni 2009 nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners nicht in Aussicht gestellt worden. Schließlich war eine Erforderlichkeit derartiger Richtlinien gerade mit Blick auf die detaillierten diesbezüglichen Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien (BURL) nicht erkennbar. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung allerdings zu Recht davon aus, dass der „unklare Hinweis am Ende des Textes“ und somit der Vorwurf nicht termingerechter Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar ist.

24

Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, auch auf den unter Ziffer 7 dargestellten Vorgang „Geschäftsverteilungsplan 2010“ gestützt hat. Auch dieser Vorgang wird – jedenfalls in seinem wesentlichen Kern – von dem Antragsteller in dessen Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt.

25

Auch wenn die vorangehend dargestellten drei Vorgänge die Annahme der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ bereits tragen, war der Antragsgegner rechtlich nicht gehindert, insoweit jedenfalls ergänzend auf den unter Ziffer 1 dargestellten Vorgang „Ermittlungsverfahren aus den frühen 90er Jahren“ abzustellen und aus diesem Vorgang die angegebenen Schlussfolgerungen zu ziehen.

26

Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, weshalb der vom Antragsgegner gemäß Ziffer 3 zugrunde gelegte und in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierte Vorgang „Abteilungsleiterbesprechungen“ vom Sachverhalt her unzutreffend wäre. Dennoch tritt dieser Vorgang hinsichtlich seiner Bedeutung hinter den vorangehend genannten Vorgängen zurück, weil er entsprechend dem zutreffenden Beschwerdevorbringen des Antragstellers lediglich „Gepflogenheiten“ betrifft.

27

Die vom Antragsgegner aus alledem abgeleitete Einschätzung, das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung sowie der Umsetzung von bei anderen Staatsanwaltschaften im Lande längst etablierten und bewährten Modernisierungsansätzen stehe dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze entgegen, begegnet mit Blick auf die – eingangs genannte – dem Antragsgegner insoweit zustehende Einschätzungsprärogative sowie die sich hieraus ergebende Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob dem Hinausschieben des Altersruhestandes des Antragstellers darüber hinaus die vom Antragsgegner zusätzlich angeführten personalwirtschaftlichen Erwägungen entgegen stehen, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

28

Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG selbst dann nicht herleiten, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senates der Meinung wäre, dienstliche Interessen ständen dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze nicht entgegen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner das ihm durch die genannte Vorschrift eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben. Insoweit beruft der Antragsgegner sich rechtsfehlerfrei darauf, dass die genannten Vorgänge – soweit sie keine „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ begründeten – jedenfalls auf der Ermessensebene zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und eine Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben des Altersruhestandes rechtfertigten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Entscheidung unsachgemäße Erwägungen zugrunde lägen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Der am ... geborene Antragsteller ist seit ... C4-Professor für ... an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule. Unter dem 4.9.2010 beantragte er beim Wissenschaftsministerium, gemäß § 51 LBG seine Lebensarbeitszeit um ein Jahr bis Ende September 2011 hinauszuschieben. Zur Begründung gab er an, es gehe ihm um die Gewährleistung verlässlicher Studienmöglichkeiten für die Studierenden allgemein, insbesondere aber für diejenigen, die sich für ... als Grundlagenfach entschieden sowie diejenigen, die ... als Studienfach gewählt hätten. Staatsexamensarbeiten dürften nur von Professoren vergeben und begutachtet werden. Diese Möglichkeit aber entfiele, wenn sein Fach nach seinem Weggang nicht mehr besetzt würde. Er betreue gegenwärtig mehrere von ihm bereits vergebene Staatsexamensarbeiten.
Die beigeladene Pädagogische Hochschule nahm im Verfahren dahin Stellung, nach dem Ausscheiden des Antragstellers werde das Fach .../... aufgehoben, aber im Wege einer ausgeschriebenen Hochschuldozentur weiter betreut. Dies gelte auch für bereits begonnene Staatsexamensarbeiten. Neue Arbeiten würden nicht mehr ausgegeben, soweit von ihm Arbeiten vergeben worden seien, könne der Antragsteller diese zu Ende betreuen.
Mit Entscheidung vom 10.9.2010 lehnte das Wissenschaftsministerium des Begehren des Antragstellers ab, da es an einem dienstlichen Interesse fehle. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags habe die Beigeladene bei ihrer Strukturplanung entschieden, die frei werdende Professur nicht wieder zu besetzen, sondern diese zur Stärkung des Profils der Hochschule in einem anderen Bereich einzusetzen. Es handle sich um eine durch die Hochschulautonomie getragene und nicht zu beanstandende grundsätzliche Planungsentscheidung. Bei dieser sei neben der strukturellen Ausrichtung auch die aktuelle Haushalts- und Stellenplansituation berücksichtigt worden. Ein Verbleiben des Antragstellers im aktiven Dienst verzögere die weitere Umsetzung und liege nicht im dienstlichen Interesse der Beigeladenen.
Der Antragsteller erhob am 17.9.2007 Widerspruch gegen die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums. Bereits am 13.9.2010 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er seine Gründe aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ferner weist er darauf hin, im August eine Petition an den Landtag gerichtet zu haben, wonach dem Dienstherrn erlaubt werden solle, im Geiste der zum 1.1.2011 in Kraft tretenden Dienstrechtsreform und der in diesem Zusammenhang gestarteten „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“ seiner Lebensarbeitszeit um ein Jahr zu verlängern. Die Gründe entsprächen inhaltlich denjenigen, die er im Rahmen des § 51 LBG vorgebracht habe.
Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Begehren entgegengetreten und haben dies im wesentlichen mit ihrer Rechtsposition im Verwaltungsverfahren begründet.
Der Kammer liegen 2 Hefte Akten des Wissenschaftsministeriums sowie ein Heft der Beigeladenen vor.
II.
Das sinngemäß auf eine vorläufige positive Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand gerichtete Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung) ist erfolglos.
Fraglich ist bereits, ob der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zulässigerweise Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung vom 10.9.2010 begehren kann. Für § 51 Satz 1 LBG in der bis zum 12.5.2005 geltenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies verneint (vgl. Urt. v. 8.11.1994 - 4 S 2641/94 -, juris; in diesem Sinn ebenfalls die Vorinstanz: VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 26.7.1994 - 2 K 496/94). § 51 Satz 1 LBG a.F. sah vor, dass der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausgeschoben werden konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestand diese Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht auch dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen. Der Beamte hatte auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Darauf, ob an dieser Auslegung auch dann festzuhalten wäre, wenn dem Beamten für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, wie durch § 41 Abs. 2 BBG a.F. (jetzt: § 53 Abs. 1 BBG n.F.), ein Antragsrecht eingeräumt wäre, kam es für das Obergericht nicht an, weil § 51 LBG a.F. ein solches Antragsrecht nicht vorsah.
10 
§ 51 Satz 1 LBG in der seit 13.5.2005 geltenden Fassung sieht nunmehr zwar einen Antrag des Beamten vor. Gleichwohl könnte fraglich sein, ob damit eine subjektiv-rechtliche Rechtsposition des Beamten begründet werden sollte (verneinend: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG [Februar 2009], Rnrn. 3 und 12; andere Auffassung hinsichtlich gleichlautender Landesvorschriften: OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, 2 B 11470/04 -; juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 B 18/08 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006 - 8 G 255/06 -, juris). Die amtliche Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3783, S. 18/19) spricht dagegen. Denn sie weist (nur) darauf hin, dass rahmenrechtliche Spielräume genutzt würden, um in der öffentlichen Personalverwaltung Einsparungen zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Änderung solle das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erleichtern. Künftig solle es nicht mehr Voraussetzung sein, dass dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Beamten erforderten. Vielmehr solle dies in voller Ausnutzung des rahmenrechtlichen Spielraums nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BRRG bereits im dienstlichen Interesse möglich sein. Ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde damit nicht begründet (vgl. zum fehlenden Schutznormcharakter des § 41 Abs. 2 BBG trotz Antragsrechts auch Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.1993 - 3 CE 93.204 -, juris).
11 
Letztlich kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn dem Antragsteller materiell eine subjektive Rechtsposition und folglich eine prozessuale Antragsbefugnis zukäme, so wäre sein Rechtsschutzbegehren jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn gemäß § 50 Abs. 1 LBG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG wird er, falls zuvor keine positive Entscheidung ergeht, zum Ende des Sommersemesters 2010 (30.9.2010) in den Ruhestand eintreten. Rechtliche Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage mit höherrangigem Recht sind nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Mit der Festsetzung der Altersgrenze unterstellt der Gesetzgeber in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192). Altersgrenzen werden nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen (vgl. zu Altersgrenzen für die Einstellung in eine Beamtenlaufbahn: BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 2 C 18/07 - NVwZ 2009, 840; allgemein: Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 51 Rnr. 2 m.w.N.).
12 
Der Antragsteller hat hingegen den ferner erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 295 ZPO). Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Begehren des Antragstellers sachlich gerechtfertigt wäre, ihn über den 30.9.2010 hinaus als Professor für ... mit der Dienstaufgabe der Pflege von Forschung und Lehre in diesem Fach (vgl. § 46 Abs. 1 LHG und Einweisungserlass vom 18.3.1998) an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule weiter zu beschäftigen.
13 
Nach § 51 Satz 1 LBG n.F. kann auf Antrag des Beamten die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit, wie hier (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErnG), der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde - hier: gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 45 Abs. 1 LHG das Wissenschaftsministerium - die Entscheidung. Sehr wahrscheinlich zu Recht hat das Wissenschaftsministerium festgestellt, dass bereits kein dienstliches Interesse besteht, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen war daher folglich auch von vornherein kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung.
14 
Das Merkmal des „dienstlichen Interesses“ bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dazu gehört etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange. Das dienstliche Interesse wird maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die - weil wiederum durch Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit geprägt - gerichtlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006, a.a.O.).
15 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch das Wissenschaftsministerium erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Maßgeblich durfte und musste die oberste Dienstbehörde dabei die auf § 7 LHG gegründete Entscheidung der Beigeladenen zur hochschulrechtlichen Struktur- und Entwicklungsplanung zugrundelegen. Denn der Antragsteller gehört zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Beigeladenen, von ihr ist er auf eine eingerichtete Professur berufen worden, in deren Rahmen er seine Dienstaufgaben als Hochschullehrer zu erfüllen hat (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Beigeladene hat ihre Entscheidung, die Professur nicht wieder zu besetzen, im gerichtlichen Verfahren noch einmal dahingehend erläutert bzw. vertieft, dass beabsichtigt sei, das Fach .../... als selbstständiges Studienfach für die Lehrämter nicht mehr anzubieten. Dem liege eine zwischen den Pädagogischen Hochschulen des Landes abgestimmte Optimierung der Studienstruktur zu Grunde, die von einem flächendeckenden Angebot aller kleinen Fächer an allen Pädagogischen Hochschulen des Landes abgehe. Die bisherige Professur des Antragstellers werde im Rahmen der Profilbildung der Hochschule bzw. der nachfrageorientierten Umschichtung von Personalressourcen anderweit zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dies stelle eine sachwidrige Erwägung dar, gibt es nicht.
16 
Es ist schließlich auch nichts dafür erkennbar, nach dem Ausscheiden des Antragstellers sei keine kontinuierliche Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben mehr gewährleistet. Zu Recht hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften in §§ 3 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO I, vom 22.7.2003 [GBl. S. 432] in der derzeit gültigen, durch spätere Änderungen bewirkten Fassung) und der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I, vom 24.8.2003, GBl. 2003, 583) sowie in den auf dieser Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen der Beigeladenen Prüfungstätigkeiten nicht nur Professoren zuweisen. Im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften ist es somit zulässig und nicht zu beanstanden, wenn bei der Beigeladenen das Fach .../... ab 1.10.2010 zunächst durch eine Privatdozentin und außerplanmäßige Professorin sowie anschließend durch eine (demnächst ausgeschriebene) Hochschuldozentur vertreten wird. Im Übrigen ist schließlich zu beachten, dass der Antragsteller auch nach dem Eintritt in den Ruhestand laufende Staatsexamensarbeiten weiter betreuen kann und auch sonst nicht an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie an der Mitwirkung in Prüfungsverfahren gehindert ist (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG).
17 
Eine Berücksichtigung und Gewichtung eigener Interessen des Antragstellers war vorliegend nicht erforderlich. Denn er hat - durchaus anerkennenswert und fürsorglich - letztlich nur „altruistische“ Gründe für eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit ins Feld geführt. Eigene Nachteile durch einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sieht er nicht. So hat er insbesondere in seinem Schreiben vom 4.2.2010 an den Rektor der Beigeladenen darauf hingewiesen, er habe ein Angebot des ..., künftig als ... ... ... ... ... tätig zu werden, ferner bestehe eine Einladung der Universität ... zu einer Gastprofessur und er habe zwei Buchprojekte. Soweit der Antragsteller auf die im Rahmen der künftigen Dienstrechtsreform anstehende Verlängerung der Lebensarbeitszeit abhebt, ist schließlich festzustellen, dass diese Regelungen (deren endgültiger Inhalt ohnehin noch nicht feststeht) frühestens zum 1.1.2011 in Kraft treten und nicht im Wege einer Vorwegnahme im Rahmen der derzeit noch gültigen Rechtslage umgesetzt werden können.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Risiko einer Kostentragung eingegangen ist, hat die Kammer ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG; da keine echte Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, ist der in der Hauptsache maßgebliche Auffangwert zu halbieren.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche.
Der im Jahr 1976 geborene Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier Bad Cannstatt im einheitlichen Wechselschichtdienst tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat zwei Kinder im Alter von derzeit 4 und 6 Jahren; seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin. Mit Schreiben vom 11.01.2004 beantragte er, ihm ab 01.05.2004 eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche zu bewilligen. Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei Reduzierung der Arbeitszeit um lediglich 2,5 Stunden sei eine wirksam bessere Betreuung der Kinder nicht erreichbar. Dies entspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die Situation der Kinderbetreuung habe sich durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden verschärft. Er müsse nunmehr an ca. 24 Tagen im Jahr (2004) außerhalb des Wechselschichtdienstes und des bereits früher bestehenden Wechselschichtergänzungsdienstes, der vormittags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr abgeleistet worden sei, eingesetzt werden. An solchen Tagen sei seine Ehefrau durch ihren Dienst in der E-Schicht regelmäßig eingeplant. Er sei daher dringend auf die Reduzierung angewiesen. Zur besseren Betreuung seiner Kinder nehme er spürbare finanzielle Einbußen hin. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Antrag nicht entgegen. Schon jetzt sei es im Hinblick auf die Stärke der C-Schicht außerordentlich schwierig, die Beamten und Beamtinnen dieser Schicht des Polizeireviers Bad Cannstatt so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde. Eine Reduzierung der Arbeitszeit um 25 % könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Widerspruch zurück. Die hiergegen am 20.12.2004 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung könne gemäß § 152 Abs. 3 LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Die begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit könne angesichts der unterschiedlichen Schichtdienste in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen. Stehe die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl nicht zur Verfügung, weil wegen der geringen und ungeraden Stellenbruchteile für die Teilzeitbeschäftigung kein Ersatz beschafft werden könne, sei auch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Aus den Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes ergebe sich, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten zu besetzen seien, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu ganzen Stellen addieren ließen. § 17 Landesgleichstellungsgesetz vermittle keinen individuellen Anspruch auf einen bestimmten Teilzeitarbeitsplatz.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden habe lediglich dazu geführt, dass der Wechselschichtergänzungsdienst ausgeweitet worden sei und nun auch an zwei schichtfreien Tagen pro Monat Dienst geleistet werden müsse. Der Dienstbetrieb werde nicht beeinträchtigt, wenn er aufgrund der beantragten Teilzeitbeschäftigung in geringerem Umfang am Wechselschichtergänzungsdienst teilnehme. Eine Ersatzeinstellung oder eine Vertretung sei nicht erforderlich. Mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit habe lediglich ein tarifpolitisches Signal gesetzt werden sollen. Einer Revierführerin des Polizeireviers Ostendstraße sei Teilzeit im Umfang von 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der LPD Stuttgart II sei Polizeibeamten Teilzeit auch im Umfang von 38,5 Stunden pro Woche bewilligt worden. Die haushaltsrechtlichen Erwägungen hätten hinter dem Schutz von Ehe und Familie zurückzustehen. Mit Schreiben vom 11.08.2005 habe das Innenministerium ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle hingewiesen. Der Beklagte habe weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen, dass durch seine zeitlich verringerte Teilnahme am Wechselschichtergänzungsdienst Verkehrskontrollen beeinträchtigt seien oder Präsenzstreifen nicht durchgeführt werden könnten. Aus dem Staatshaushaltsgesetz ergebe sich nicht, dass volle Stellen insgesamt voll besetzt werden müssten. Im Übrigen sei es möglich, kleinere Stellenbruchteile zusammenzufassen und wieder zu besetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 28.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 18.11.2004 zu verpflichten, dem Kläger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Arbeitszeiterhöhung solle zur Haushaltskonsolidierung führen und das zusätzliche Arbeitspotential solle gezielt zum Abbau von Mehrarbeit, zur Unterstützung der regelmäßigen Schichtdienste, für Schwerpunkteinsätze und zur gezielten Verbesserung der Öffnungszeiten von Polizeiposten verwendet werden. Dem widerspreche das Bestreben des Klägers, den Wechselschichtergänzungsdienst an zwei ansonsten dienstfreien Tagen im Monat zu vermeiden. Auf eine vollständige Besetzung der zugewiesenen Planstellen könne nicht verzichtet werden. Denn die Zuweisung der Planstellen richte sich nach dem Bedarf. Die Nichtbesetzung der Planstellen bleibe daher nicht ohne Auswirkungen auf die zugewiesenen Aufgaben. Aus dem Hinweis auf die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ergebe sich insoweit nichts anderes. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben seien zwingend. Im Übrigen räume das Polizeipräsidium Stuttgart der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine hohe Priorität ein. Dies erfordere bei der Personalplanung und der Organisation einen hohen Aufwand. Über die Genehmigungspraxis anderer Polizeidienststellen könne keine Aussage getroffen werden.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner – unter Ablehnung des weitergehenden Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers – im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers vorläufig bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung der Kammer in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

3

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

5

Der am 7. Juni 1945 geborene Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG maßgebliche Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren hinausgeschoben wird.

6

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten landesgesetzlichen Vorschrift über die Regelaltersgrenze stehen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie – nicht entgegen. Zur Begründung wird insoweit teilweise darauf verwiesen, dass die Richtlinie nach ihrem 14. Erwägungsgrund die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gerade nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2009 – 1 B 1412/09 -, NVwZ-RR 2010, 203 f., m.w.N.). Doch selbst wenn dieser Begründung nicht zu folgen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2007 – C – 411/05 -, NJW 2007, 3339 f.), wäre die Festlegung der Regelaltersgrenze in der genannten Gesetzesvorschrift zwar als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 AGG bzw. Art. 2 Abs. 2 a iVm Art. 1 der Richtlinie anzusehen; diese Benachteiligung wäre jedoch gemäß § 10 Abs. 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (auch) zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch eine legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Satz 1). Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, einschließen (Satz 2 a).

7

Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG festgelegte Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren erfüllt diese Rechtfertigungsanforderungen.

8

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 – (ZBR 2010, 52 ff.) unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts insoweit sinngemäß ausgeführt: Die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre werde den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerecht. Diese Festlegung sei nicht willkürlich gewählt worden, sondern entspreche langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung dieser Altersgrenze ziele auf eine günstige Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft ab und diene dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Es komme hinzu, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden müsse, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Demgemäß beruhe die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde. Das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stelle ein im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG legitimes Ziel dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermögliche Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus solle dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfänden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden könne. Nur so könnten ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits könne die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, seien somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zugrunde legen könne. Angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie der Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, müsse er das genannte Ziel auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- oder Besoldungsgruppe beschreibe, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiere oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlege, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert sei. Das Ziel der günstigen Altersschichtung sei auch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, welches eine ähnliche Wertigkeit aufweise wie die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beispielhaft aufgeführten beschäftigungspolitischen Ziele. Denn eine altersdurchmischte leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft sei dem Allgemeinwohl förderlich, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten. Ferner diene die Altersgrenze durchaus auch arbeitspolitischen Zielen, da nur beim Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden könnten und ein leichter planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen „Ruhestandsanwärters“ abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht werde. Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt sei auch eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie objektive und angemessene Maßnahme. Denn er treffe jeden Beamten gleichermaßen und sei geeignet, zu der gewünschten Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf innerhalb der Behörden störten sowie dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügten und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde. Schließlich erweise sich das Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich. Denn es trage dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Daher beständen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der genannten Regelaltersgrenze (vgl. auch Trebeck, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen, Diss., Köln 2008, veröffentlicht in der Schriftenreihe „Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse“, Bd. 116, S. 291; kritisch: Rombach, Zur gemeinschaftsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen im öffentlichen Dienst, NVwZ 2010, 102 ff.).

9

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Hessen und schließt sich dessen Erwägungen an. Deren Richtigkeit wird angesichts des dem Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie dessen Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regelaltersgrenze durch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG nunmehr auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzt worden ist.

10

Nach alledem könnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nur aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG herleiten, wonach die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Es erscheint fraglich, ob diese Regelung dem Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 26.01.1993 – 3 CE 93.79 -, BayVBl. 1993, 243 f.; offen gelassen: OVG Koblenz, Beschl. v. 17.09.2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 f.). Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze stehen dienstliche Interessen entgegen.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift – dieses entspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichts – richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der Dienstherrn ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Koblenz, a.a.O ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.8.2008 – 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499 f; BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 -, E 120, 382, 384; OVG Schleswig, Urt. v. 16.5.2003 – 3 LB 107/02 -).

12

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und somit insbesondere der im dargestellten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist die Annahme des Antragsgegners, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, nach dem von den Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterbreiteten Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Zur Begründung seiner Annahme beruft der Antragsgegner sich unter anderem darauf, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit seine Dienstpflichten nicht in dem gebotenen Maße erfüllt und sei auch seiner Vorbildfunktion als Behördenleiter nicht mehr hinreichend gerecht geworden. Der Antragsgegner hält dem Antragsteller insoweit folgende Vorgänge vor:

14

„1. Die von Ihnen geleitete Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck ermittelte in den frühen 90er Jahren gegen eine Frau wegen des Verdachts, ihre drei Kinder getötet zu haben. In zwei Fällen wurde das Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der dritten Tat, der Tötung ihres Sohnes, wurde die Frau 1996 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe berichtete die Frau einer Mitarbeiterin im Strafvollzug, sie habe auch eine weitere Tochter getötet. Im Zuge der wieder aufgenommenen Ermittlungen erhärtete sich der durch ihre geständige Einlassung begründete, dringende Verdacht, dass die Frau tatsächlich noch zwei weitere eigene Kinder getötet habe. Im August 1998, unmittelbar nach der letzten Vernehmung, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck gleichwohl das wieder aufgenommene Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO unter Verweis auf die bereits verhängte Freiheitsstrafe ein. Auf Betreiben des Generalstaatsanwalts nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren zunächst wieder auf. Ein im Zuge der Ermittlungen eingeholtes Gutachten ergab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen war. Im Hinblick darauf baten Sie den Generalstaatsanwalt um die Zustimmung, das Ermittlungsverfahren erneut gemäß § 154 StPO einstellen zu dürfen. Dabei wiesen Sie unter anderem darauf hin, dass sowohl Sie selbst, als auch der Leiter der Abteilung für Kapitalverbrechen in Ihrer Behörde den Standpunkt verträten, das Verfahren solle eingestellt werden. Es sei zudem keinem Ihrer Staatsanwälte zuzumuten, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass in Ihrer Behörde ein Staatsanwalt Ihre Rechtsauffassung nicht teile. Daher baten Sie gleichsam hilfsweise darum, dass der Generalstaatsanwalt, wenn er schon der Einstellung des Verfahrens nicht zustimme, dieses wenigstens gemäß § 145 GVG an sich ziehe. Dies lehnte der Generalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem Ministerium ab. Letztlich unterzeichneten Sie selbst die von Ihnen zuvor als nicht vertretbar bezeichnete Anklageschrift. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren wurde die Angeklagte sodann zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Die Große Strafkammer bei dem Landgericht Lübeck sprach damit, der Auffassung des Generalstaatsanwalts entsprechend, ein gegenüber dem ursprünglichen Strafmaß mehr als verdoppeltes Strafmaß aus. Die Große Strafkammer bewertete damit die zusätzlichen Taten, die Sie unter Hinweis auf die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verfolgen wollten, als so schwerwiegend, dass eine erheblich höhere Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich war. Ihnen ist daher in diesem Falle eine eklatante Fehleinschätzung unterlaufen. Eine solche Fehleinschätzung kann in einem Einzelfall vorkommen und hätte als solche keinen Einfluss auf meine Entscheidung. Ihr damaliger Hinweis, dass es den Ihnen unterstellten Staatsanwälten nicht zuzumuten sei, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten, zeigt jedoch eine bei einem Behördenleiter nicht hinzunehmende Widerstandshaltung gegenüber Vorgesetzten und zugleich fehlende Souveränität in der Behördenleitung.

15

2. Im Jahr 2004 beklagten Sie sich in der Presse über eine mutmaßlich unzureichende Personalausstattung Ihrer Behörde, verletzten dabei aber die erforderliche Solidarität und Fairness im Umgang der Behörden untereinander. Dies betrifft sowohl den Umgang mit den anderen, gleichgeordneten Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, aber auch den Umgang mit dem übergeordneten Generalstaatanwalt und mit mir als oberster Dienstbehörde.

16

3. Sie ließen in der Vergangenheit eine in Ihrer Behörde tätige Staatsanwältin (Gruppenleiterin) nicht an den Abteilungsleiterbesprechungen teilnehmen. Die Teilnahme von Gruppenleiter/innen an den Besprechungen war und ist gängige Dienstgepflogenheit bei den Staatsanwaltschaften des Landes. Der Generalstaatsanwalt musste Sie – auch aus Gründen der Frauenförderung – auffordern, sich dieser ständigen Übung anzuschließen und damit Ihrer Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen Führungskräften Ihrer Behörde zu genügen.

17

4. Sie setzten in der Vergangenheit ein landesweites Projekt meines Hauses und des Generalstaatsanwalts, das sog. vorrangige Jugendverfahren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren entgegen entsprechender Aufforderungen des Generalstaatsanwalts nicht um. Auf meine entsprechende Aufforderung hin zog der Generalstaatsanwalt diese örtlich zu erfüllende Aufgabe organisatorisch an sich und setzte sie in Ihrer Behörde um. Sie gingen erfolglos gegen diese Maßnahme des Generalstaatsanwalts vor. Durch dieses Verhalten zeigten Sie sich als unwillig, in Ihrem Zuständigkeitsbereich landesweit erprobte, erfolgreiche und wirksam angeordnete Maßnahmen umzusetzen, obwohl Sie als weisungsabhängiger Beamter dazu verpflichtet waren.

18

5. Im Jahr 2009 weigerten Sie sich, die in Ziff. 7.1 der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Beurteilung der Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein (Beurteilungsrichtlinien – BURL) vom 9. April 2009 vorgesehenen Koordinierungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern über allgemeine Beurteilungsfragen und Koordinierungsziele in Ihrer Behörde durchzusetzen bzw. als Zweitbeurteiler gemäß Ziff. 5.3 BURL selbst zu führen. Auf einer Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften vom 17. Juni 2009 waren Sie durch den Generalstaatsanwalt ausdrücklich über die Erforderlichkeit dieser Gespräche nach den BURL unterrichtet worden. Auf Anfrage der Verwaltungsreferentin des Generalstaatsanwalts vom 27. Oktober 2009 teilten Sie in einem Bericht mit, dass die in Ziff. 7.1. BURL vorgeschriebenen Gespräche in Ihrer Behörde „entbehrlich“ seien. Mit Auftrag vom 1. Dezember 2009 wurden Sie aufgefordert, näher zu erläutern, aus welchem Grund Sie die in den BURL vorgeschriebenen Koordinierungsgespräche für entbehrlich hielten. Mit Bericht vom 22. Dezember 2009 teilten Sie mit, es habe lediglich formlose Gespräche gegeben. Sie hätten noch auf nähere Vorgaben des Generalstaatsanwalts gewartet. Konkrete Vorgaben des Generalstaatsanwalts waren aber zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden und aufgrund der detaillierten Regelung in den BURL auch nicht erforderlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei mir verschiedene Widersprüche gegen dienstliche Beurteilungen aus dem Bereich Ihrer Behörde anhängig sind. Die Begründetheit dieser Widersprüche könnte sich aus unterlassenen Koordinierungsgesprächen ergeben. Zudem hatten Sie es in der Vergangenheit schon einmal unterlassen, für termingerechte dienstliche Beurteilungen der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer zu sorgen. Sie mussten diese Beurteilungen für mehrere Jahre nachholen.

19

6. Im Zusammenhang mit dem sog. „Barschel-Verfahren“ ist zwischen Ihnen und dem Generalstaatsanwalt ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Nebentätigkeit mittlerweile bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verwaltungsverfahren ist ausdrücklich nicht Gegenstand meiner Ermessenserwägungen. Es bleibt unbeachtet. Erheblich ist aber, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Todes des Herrn Uwe Barschel zwar seit 1997 eingestellt ist. Dennoch ergeben sich auch in jüngster Zeit mit gewisser Regelmäßigkeit neue Hinweise in diesem Verfahren. Es besteht dann jeweils die Notwendigkeit, diesen Hinweisen im Hinblick darauf nachzugehen, ob sie Ansätze für weitere Ermittlungen bieten. Obwohl Sie bekanntermaßen der Auffassung sind, dass das Verfahren schon nicht hätte eingestellt werden sollen, ließen Sie sich mit der Beantwortung von – teilweisen einfachen – Anfragen des Generalstaatsanwalts wiederholt längere Zeit, teilweise mehr als ein Jahr. Darüber hinaus gestaltete sich die entsprechende Korrespondenz mit dem Generalstaatsanwalt unverhältnismäßig schwierig. Sie binden damit in unnötigem Maße Ressourcen in Ihrer eigenen Behörde und bei dem Generalstaatsanwalt.

20

7. In Ihrem Entwurf für einen Geschäftsverteilungsplan für 2010 sahen Sie vor, einen bisher nicht mit dieser Aufgabe befassten Amtsanwalt mit 50 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung für Organisierte Kriminalität einzusetzen. Der Personalrat Ihrer Behörde stimmte dem Geschäftsverteilungsplan im Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 51, 52 MBG nicht zu. Der Einsatz des benannten Amtsanwalts sei nicht belastungsgerecht. Sie setzten dennoch Ihren Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans als sofort vollziehbar in Kraft. Im Unterschied zu dem dem Personalrat vorgelegten Entwurf enthielt der in Kraft gesetzte Geschäftsverteilungsplan allerdings die Maßgabe, dass der benannte Amtsanwalt mit 100 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung Organisierte Kriminalität tätig werde. Den Vorgang legten Sie mit dem geänderten Entwurf auf Grundlage des Beschlusses des Personalrats dem Generalstaatsanwalt vor. Der Generalstaatsanwalt konnte jedoch aufgrund der Änderung im Entwurf nicht darüber entscheiden. Er musste das Verfahren zurück an Ihre Behörde zur Entscheidung geben. Dort lehnte der Personalrat auch den überarbeiteten Geschäftsverteilungsplan ab. Die Angelegenheit liegt nunmehr erneut bei dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung. In allen Staatsanwaltschaften einschließlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist es aber bislang gelungen, Geschäftsverteilungspläne letztlich konsensual zwischen Behördenleitung und Personalrat festzulegen, ohne dass es einer Einschaltung der übergeordneten Behörden bedurft hätte. In Ihrer Behörde hingegen scheitert erstmals eine solche konsensuale Festlegung der Geschäftsverteilung, und zwar nicht an grundsätzlichen Fragen, sondern an der Frage der Geschäftsverteilung für einen einzigen Amtsanwalt.“

21

Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls inwieweit die unter den Ziffern 2 und 6 dargestellten Vorgänge im vorliegenden Zusammenhang verwertbar sind. Denn selbst wenn diese Vorgänge entsprechend der Ansicht des Antragstellers mangels hinreichender Konkretisierung oder aus anderen Gründen nicht verwertbar wären, trügen die übrigen vom Antragsgegner dargestellten Vorgänge dessen Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen.

22

Maßgebliche Bedeutung ist insoweit dem unter Ziffer 4 angeführten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Vorrangiges Jugendverfahren“ beizumessen. Es liegt auf der Hand, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Altersruhestandes eines weisungsabhängigen Leiters einer Staatsanwaltschaft entgegenstehen, der entgegen entsprechender Bitten (Aufforderungen) des Generalstaatsanwalts ein nach dessen Einschätzung kriminalpolitisch überaus sinnvolles Instrument, nämlich das „Vorrangige Jugendverfahren“, in seinem Zuständigkeitsbereich nicht umsetzt und zudem gegen die Übernahme der genannten Aufgabe durch den Generalstaatsanwalt Beschwerde/Gegenvorstellung einlegt.

23

Entsprechendes gilt für den unter Ziffer 5 dargestellten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und gleichfalls von dem Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Koordinierungsgespräche“. Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerdeerwiderung hierzu vor, nach wie vor sei er der Ansicht, dass es konkreter Angaben über Sinn und Zielrichtung von Koordinierungsgesprächen bedürfe und dass mit Rücksicht auf sehr detaillierte Angaben zur Beurteilung im Übrigen auch hier mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen gewesen sei. Dieser Einwand des Antragstellers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Antragsteller dazu verlasst haben könnten „mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen“. Jedenfalls sind derartige Richtlinien auf der Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften am 17. Juni 2009 nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners nicht in Aussicht gestellt worden. Schließlich war eine Erforderlichkeit derartiger Richtlinien gerade mit Blick auf die detaillierten diesbezüglichen Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien (BURL) nicht erkennbar. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung allerdings zu Recht davon aus, dass der „unklare Hinweis am Ende des Textes“ und somit der Vorwurf nicht termingerechter Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar ist.

24

Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, auch auf den unter Ziffer 7 dargestellten Vorgang „Geschäftsverteilungsplan 2010“ gestützt hat. Auch dieser Vorgang wird – jedenfalls in seinem wesentlichen Kern – von dem Antragsteller in dessen Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt.

25

Auch wenn die vorangehend dargestellten drei Vorgänge die Annahme der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ bereits tragen, war der Antragsgegner rechtlich nicht gehindert, insoweit jedenfalls ergänzend auf den unter Ziffer 1 dargestellten Vorgang „Ermittlungsverfahren aus den frühen 90er Jahren“ abzustellen und aus diesem Vorgang die angegebenen Schlussfolgerungen zu ziehen.

26

Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, weshalb der vom Antragsgegner gemäß Ziffer 3 zugrunde gelegte und in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierte Vorgang „Abteilungsleiterbesprechungen“ vom Sachverhalt her unzutreffend wäre. Dennoch tritt dieser Vorgang hinsichtlich seiner Bedeutung hinter den vorangehend genannten Vorgängen zurück, weil er entsprechend dem zutreffenden Beschwerdevorbringen des Antragstellers lediglich „Gepflogenheiten“ betrifft.

27

Die vom Antragsgegner aus alledem abgeleitete Einschätzung, das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung sowie der Umsetzung von bei anderen Staatsanwaltschaften im Lande längst etablierten und bewährten Modernisierungsansätzen stehe dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze entgegen, begegnet mit Blick auf die – eingangs genannte – dem Antragsgegner insoweit zustehende Einschätzungsprärogative sowie die sich hieraus ergebende Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob dem Hinausschieben des Altersruhestandes des Antragstellers darüber hinaus die vom Antragsgegner zusätzlich angeführten personalwirtschaftlichen Erwägungen entgegen stehen, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

28

Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG selbst dann nicht herleiten, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senates der Meinung wäre, dienstliche Interessen ständen dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze nicht entgegen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner das ihm durch die genannte Vorschrift eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben. Insoweit beruft der Antragsgegner sich rechtsfehlerfrei darauf, dass die genannten Vorgänge – soweit sie keine „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ begründeten – jedenfalls auf der Ermessensebene zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und eine Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben des Altersruhestandes rechtfertigten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Entscheidung unsachgemäße Erwägungen zugrunde lägen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.