Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Nov. 2016 - 9 K 4614/16

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der - sachdienlich gefasste - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen vor.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit - den Anordnungsgrund - und sein subjektiv-öffentliches Recht - den Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag gerecht.
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar folgt dies nicht aus einem zu befürchtenden Bewährungsvorsprung, der dem Beigeladenen im weiteren Verlauf des Verfahrens einen Vorteil gegenüber dem Antragsteller bringen könnte (aa). Jedoch liegt eine besondere Bewerberkonstellation vor, in der die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit der Verleihung eines Statusamts verbunden werden soll, so dass diese nicht mehr rückgängig zu machen wäre (bb).
aa) Bei der ausgeschriebenen Stelle handelt es sich nicht um ein Statusamt, sondern um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne beziehungsweise einen Dienstposten. Dies ergibt sich aus dem Ausschreibungstext, mit dem die Besetzung der „Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen“ ausgeschrieben und weiter ausgeführt wird, dass diese „Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 LBesO bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD bewertet“ sei. An anderer Stelle ist aufgeführt, der Antragsgegner biete „eine Bezahlung für Beschäftigte nach Entgeltgruppe 15 TVöD, für Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 15 LBesO“. Eine statusrechtliche Amtsbezeichnung wird in der Ausschreibung gerade nicht benannt. Zudem wird offen gelassen, ob eine beamtenrechtliche Besoldung oder eine tarifliche Entlohnung erfolgen soll. Ausgeschrieben ist damit lediglich das Funktions- und nicht das Statusamt.
Während die ältere Rechtsprechung einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung eines bloßen Dienstpostens verhindert werden soll, darin gesehen hat, dass der rechtswidrig ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272, m.w.N.), ist der Dienstherr nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht mehr daran gehindert, den umstrittenen Dienstposten während des laufenden Konkurrentenstreitverfahrens zu besetzen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, DVBl 2016, 1271). Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr davon aus, dass die Auswahlentscheidung ohne weiteres nachträglich korrigiert werden kann, wenn sie sich später im Rahmen eines Widerspruchs- oder anschließenden Gerichtsverfahrens als rechtswidrig erweist; denn der gegebenenfalls erzielte Bewährungsvorsprung des rechtswidrig ausgewählten Bewerbers sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Besetzung - beispielsweise durch eine fiktive Fortschreibung der Beurteilungsgrundlagen - außer Acht zu lassen. Hieraus folgt, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Besetzung eines bloßen Dienstpostens mit einem Konkurrenten vorläufig verhindert werden soll, grundsätzlich kein Anordnungsgrund mehr besteht, da der unterlegene Bewerber zur Sicherung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht auf eine solche angewiesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, IÖD 2016, 218).
bb) Im vorliegenden Fall liegt indes die besondere Konstellation vor, dass der vom Antragsgegner für den Dienstposten ausgewählte Beigeladene bislang außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig ist und der Antragsgegner zu ihm erstmals ein Dienstverhältnis begründen muss, um ihm das ausgeschriebene Funktionsamt zu übertragen. Zwar mag es Wege geben, dies auf eine Art und Weise arbeitsrechtlich so zu gestalten, dass die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, sollte sich die Auswahlentscheidung später als rechtswidrig erweisen. Vorliegend hat sich der Antragsgegner jedoch dazu entschieden, den Beigeladenen mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens sogleich in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und ihn zum Kreisverwaltungsrat nach A 13 zu ernennen. Damit ist die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichzeitig mit der Verleihung eines Statusamts verbunden, die wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität auch dann nicht ohne weiteres rückgängig zu machen wäre, wenn sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erwiese (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489). Hieran ändert es auch nichts, dass der Beigeladene zunächst als Beamter auf Probe ernannt werden würde, da auch ein Beamtenverhältnis auf Probe nur unter bestimmten, gesetzlich im Einzelnen geregelten Voraussetzungen beendet werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG), zu denen gerade nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung gehört. Nach alledem besteht hier die Gefahr, dass im Zuge der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen Fakten geschaffen werden, die die Rechte des Antragstellers vereiteln würden.
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
aa) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde vorliegend durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt.
Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beziehen sich auf die Vergabe von Statusämtern. Bei der Vergabe bloßer Dienstposten bindet die Verfassungsnorm den Dienstherrn grundsätzlich nicht. Anderes gilt jedoch dann, wenn durch die Besetzung eines (höherwertigen) Dienstpostens die Voraussetzungen für die Vergabe eines statusrechtlichen Amts vermittelt oder die nachfolgende Auswahlentscheidung über ein Statusamt vorweggenommen oder vorbestimmt wird, die Vergabe des Dienstpostens materiell also bereits Vorwirkungen auf die Entscheidung über das Statusamt entfaltet (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). So liegen die Dinge auch hier. Mit der Vergabe des hier ausgeschriebenen Funktionsamts verbindet der Antragsgegner die Absicht, dem Beigeladenen ein Statusamt zu verleihen und ihn in den nächsten Jahren bei Vorliegen der weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in höhere Statusämter zu befördern, bis dieses der Bewertung des Dienstpostens mit A 15 entspricht. Von einer Vorwirkung ist damit ersichtlich auszugehen.
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Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423, m.w.N.). Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris). Die Ergebnisse von anderen Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes beziehungsweise der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris m.w.N.; zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris). Entsprechend verhält es sich mit der Durchführung von Vorstellungsgesprächen. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr seine Entscheidung in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend auf Vorstellungsgespräche stützt. Hierbei muss er allerdings berücksichtigen, dass es sich bei Vorstellungsgesprächen nicht um ein leistungsbezogenes Auswahlkriterium handelt, sowie dass auch diese allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris).
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Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber (wie der Beigeladene) mit Versetzungsbewerbern (wie dem Antragsteller) konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen. Dann ist es geboten, mithilfe anderer Erkenntnismittel Eignung und Leistung (auch) der Bewerber ohne dienstliche Beurteilung festzustellen, um so eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Heranzuziehen sind dabei insbesondere aktuelle Zeugnisse des privatwirtschaftlichen Arbeitgebers. Es obliegt im Übrigen dem Ermessen des Dienstherrn, welche anderweitigen leistungsbezogenen Auswahlkriterien er in einer solchen Konstellation zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht. Angesichts der jeweiligen Bewerbungsverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall nicht gehindert, maßgeblich auf die Ergebnisse von mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgesprächen abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild. Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es erforderlich, die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren. Auch die Tatsache, dass es sich um die dienstliche Beurteilung durch einen anderen Dienstherrn handelt, rechtfertigt ein völliges Ausblenden nicht (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris und VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris, jeweils m.w.N.).
12 
Gemessen an diesen Maßstäben dürfte sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hier als fehlerhaft erweisen, da diese die grundsätzliche Notwendigkeit der Hinzuziehung aktueller dienstlicher Beurteilungen und Arbeitszeugnisse gänzlich außer Acht lässt. Bewirbt sich ein Beamter auf eine ausgeschriebene Stelle, ist regelmäßige Erkenntnisquelle über seine bisherigen fachlichen Leistungen, seine Befähigung und Eignung dessen Personalakte und die darin enthaltenen dienstlichen Beurteilungen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Beamte für einen anderen Dienstherrn tätig war. Grundsätzlich obliegt es daher dem auswählenden Dienstherrn, die Übersendung der Personalakte beim bisherigen Dienstherrn zu erbitten. Hierzu bedarf es zwar regelmäßig des Einverständnisses des betreffenden Beamten, entgegen der Ansicht des Antragsgegners jedoch nicht eines ausdrücklichen Angebots des sich bewerbenden Beamten. Denn es ist Sache des auswählenden Dienstherrn, auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hinzuwirken und in diesem Zuge die notwendigen Unterlagen beizuziehen beziehungsweise jedenfalls die Bewerber zur Vorlage der für eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahlentscheidung erforderlichen Unterlagen zu veranlassen. Im vorliegenden Fall ist aus der der Kammer vorliegenden, die Stellenbesetzung betreffenden Verfahrensakte des Antragsgegners nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Weise auf die Beiziehung der Personalakte des Antragstellers oder jedenfalls auf die Vorlage der darin enthaltenen dienstlichen Beurteilungen durch ihn selbst hingewirkt hätte. Gleichermaßen ist in keiner Weise dokumentiert, dass die Vorlage eines aktuellen Arbeitszeugnisses durch den Beigeladenen tatsächlich unmöglich gewesen wäre.
13 
Die Berufung des Antragstellers auf die fehlende Hinzuziehung seiner Personalakte und dienstlichen Beurteilungen ist auch nicht treuwidrig. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, inwieweit der Antragsteller um Vertraulichkeit seiner Bewerbung gebeten hat und was mit einer solcher Bitte konkret gemeint gewesen sein könnte. Dies muss die Kammer jedoch nicht im Einzelnen aufklären. Denn allein die Bitte eines Bewerbers um die vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung entbindet den auswählenden Dienstherrn grundsätzlich nicht davon, eine an oben ausgeführten Maßstäben orientierte Auswahlentscheidung unter Hinzuziehung der hierfür grundsätzlich erforderlichen Unterlagen zu treffen. Es obliegt ihm daher, einen Bewerber, der um vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung bittet, darauf hinzuweisen, dass er für die ordnungsgemäße Auswahlentscheidung grundsätzlich Einblick in die Personalakte beziehungsweise jedenfalls in die bisherigen dienstlichen Beurteilungen benötigt. Beharrt der Bewerber sodann auf der Vertraulichkeitsbitte insoweit, als er das Einverständnis zur Beiziehung der Personalakte verweigert, ist dieser jedenfalls dazu zu veranlassen, die ihm selbst vorliegenden Abschriften der dienstlichen Beurteilungen vorzulegen. Allein aus dem Umstand, dass der Bewerber diese nicht bereits von sich aus mit seiner Bewerbung vorgelegt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er sich dieser Mitwirkung verweigern wird. So liegt der Fall auch hier. Mag der Antragsteller auch um vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung gebeten haben, oblag es dem Antragsgegner aufzuklären, ob er bereit gewesen wäre, der Beiziehung seiner Personalakte zuzustimmen, und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, die relevanten dienstlichen Beurteilungen zur Vervollständigung seiner Bewerbung beizubringen. Da dies vorliegend unterblieben ist, ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner sämtliche verfügbaren Erkenntnismittel in seine Auswahlentscheidung einbezogen hat. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller bereits eine ältere dienstliche Beurteilung mit seiner Bewerbung vorgelegt hat, diese jedoch unvollständig war, kann nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der Vorlage weiterer Beurteilungen geschlossen und auf die Auswertung der vorgelegten Unterlagen verzichtet werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Unvollständigkeit der vorgelegten älteren Beurteilung um nichts weiter als ein Versehen gehandelt haben könnte, hätte es nahe gelegen, den Antragsteller, der schließlich trotz der Unvollständigkeit in die nähere Auswahl für einen nicht unbedeutenden Dienstposten gezogen wurde, auf diesen Umstand hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Vervollständigung seiner Unterlagen zu geben. Stattdessen auf die Berücksichtigung der für die Auswahlentscheidung grundsätzlich essentiellen Grundlagen zu verzichten und die Entscheidung ausschließlich auf Auswahl- beziehungsweise Vorstellungsgespräche zu stützen, begegnet rechtlichen Bedenken.
14 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Antragsgegner meint - die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers aus dem baden-württembergischen Polizeidienst und dem hessischen Landesdienst ohnehin nicht mit Arbeitszeugnissen des Beigeladenen als Rechtsanwalt und Referendar vergleichbar wären, da sie nicht die gleichen Bewertungsmaßstäbe aufweisen könnten. Die Schwierigkeit, Beurteilungen und Arbeitszeugnisse, die auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhen, vergleichbar zu machen, entbindet den auswählenden Dienstherrn nicht davon, diese verfügbaren Erkenntnisquellen über die Bewerber beizuziehen, sich auf deren Grundlage ein Bild von den Bewerbern zu machen und diese sachgerecht zu bewerten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 Bs 212/12 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2016 - 20 E 1225/16 -, juris).
15 
bb) Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, positiv glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris).
16 
Nach diesen Maßstäben erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller bei der vom Antragsgegner nach obigen Maßgaben erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung den Vorzug erhält. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners folgt nichts anderes aus der grundsätzlichen Notwendigkeit der Herstellung des Einvernehmens zwischen Kreistag und Landrat nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LKrO. Beide Organe sind an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden und haben dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich nach der erforderlichen Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen über die Bewerber von diesen ein anderes Bild ergibt und die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
17 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
18 
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, ist auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und dieser wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2013 - OVG 4 L 28/13 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 B 322/13 -, juris).

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

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(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, den nach Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin für Umsatzsteuer Innendienst, Umsatzsteuerprüfung und Veranlagungsbezirk beim Finanzamt T. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Sie beruht höchstwahrscheinlich auf einem unzulässigen Anforderungsprofil und damit auch auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Dienstposten im Fall einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, BVerfGK 12, 284; BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 1942; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). Dies gilt auch hier, obwohl mit der begehrten Übertragung des Dienstpostens (noch) keine unmittelbare Beförderung verbunden ist. Durch die seitens des Antragsgegners alsbald beabsichtigte Übertragung des - sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen - höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) kann sich der ausgewählte Bewerber im Rahmen der praktischen Tätigkeit bewähren, was gegebenenfalls zu Unrecht einen bleibenden Vorsprung hinsichtlich der späteren Bewerbung um das Statusamt zulasten des Antragsstellers und zugleich einen Anordnungsgrund begründet (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 11.05.2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; Senatsbeschlüsse vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, VBlBW 2011, 193 und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, VBlBW 2006, 280). Art. 33 Abs. 2 GG gilt insoweit nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die die Auswahl für die Ämtervergabe vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 16.10.2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110 und vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 vor dem Hintergrund des erlangten Bewährungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers auf dem Beförderungsdienstposten maßgeblich (mit-)beeinflusst. Die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten entfaltet insoweit eine Vorwirkung hinsichtlich der späteren Auswahl für das Beförderungsamt (vgl. zum bleibenden Erfahrungsvorsprung, der auch im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen Berücksichtigung finden muss, BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009, a.a.O.). Die Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Eine solche Trennung hat der Antragsgegner hier jedoch weder ausdrücklich vollzogen noch überhaupt (erkennbar) beabsichtigt.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Besetzung des Dienstpostens verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, denn sie beruht nicht auf einem rechtmäßigen Leistungsvergleich gemäß den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vielmehr wurde der Antragsteller auf der Grundlage eines unzulässigen Anforderungsprofils zu Unrecht bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen und nicht zu den Bewerberauswahlgesprächen eingeladen. Der vom Antragsgegner zwingend geforderte Wechsel des Finanzamts bei der erstmaligen Bestellung zum Sachgebietsleiter (Ausschluss von Hausbewerbern) ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen. Ein Anforderungsprofil zur Konkretisierung der Auswahlkriterien darf nur solche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale enthalten, die für den Dienstposten ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle, wobei Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, BVerfGK 12, 265 und vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Das vom Antragsgegner als zwingend (konstitutiv) ausgelegte Anforderungsprofil dürfte bereits formell nicht hinreichend bestimmt sein, um einen Ausschluss des Antragstellers als Hausbewerber im Vorfeld der Auswahlentscheidung zu rechtfertigen. Denn es muss sich bereits aus der Stellenausschreibung (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber entsprechend § 133 BGB) ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahrens sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; vgl. zur erforderlichen Dokumentation auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135). Die Ausschreibung des hier streitgegenständlichen Dienstpostens vom 16.11.2012 enthielt lediglich den Hinweis, dass hinsichtlich der Kriterien zur Auswahl von Sachgebietsleitern und der Einzelheiten zum Auswahlverfahren auf das Sachgebietsleiterkonzept des gehobenen Dienstes verwiesen werde. Der Ersteinsatz als Sachgebietsleiter/in sei „grundsätzlich“ mit einem Wechsel des Finanzamts verbunden. Rückversetzungen kämen frühestens nach drei Jahren in Betracht. Ob damit der Sache nach ein zwingendes Erfordernis eines Wechsels der Beschäftigungsstelle aufgestellt wird, ist fraglich. Zwar ist nach Nr. II. 5. des in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt der Ersteinsatz als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin (zwingend) mit einem Wechsel des Finanzamts verbunden, wenn nicht ein - hier unstreitig nicht vorliegender - Ausnahmetatbestand (Schwerbehinderte und besondere Fälle der sozialen Härte) vorliegt, doch dürfte es grundsätzlich maßgeblich auf den Ausschreibungstext ankommen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn jedenfalls in der Sache ist das vom Antragsgegner als zwingend angesehene Erfordernis eines Wechsels des Finanzamtes nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren. Ein solches Anforderungsprofil schließt ohne hinreichenden Grund potentiell geeignete Bewerber von der eigentlichen Auswahlentscheidung aus.
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, deren Inhalt auf das Statusamt bezogen ist. Sie treffen eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Damit tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamtes nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamtes oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Bezugspunkt des Anforderungsprofils und der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG muss daher (jedenfalls) in „Vorwirkungsfällen“ wie dem vorliegenden (Besetzung eines Beförderungsdienstpostens) das angestrebte Statusamt und darf nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens sein. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit und mit dem Laufbahnprinzip, nach dem erwartet werden kann, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben derjenigen Dienstposten, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, einzuarbeiten, grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; sich anschließend OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 B 343/13 -, IÖD 2013, 254). Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss, denn der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199). Diese Grundsätze sind allgemeiner Natur und entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht auf den höheren Dienst und etwaige Leitungsfunktionen beschränkt, sondern gelten u.a. auch für den hier betroffenen gehobenen Dienst (vgl. auch die allgemeingültigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98).
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen, die der Dienstherr darzulegen hat und die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.), liegen hier nicht vor. Der geforderte Wechsel des Finanzamts (Ausschluss von Hausbewerbern) kann nicht als zwingendes Erfordernis des Dienstpostens gerechtfertigt werden, denn er betrifft keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten, die zur Ausübung des Dienstpostens eines Sachgebietsleiters beim Finanzamt zwingend erforderlich wären und nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung erlangt werden könnten. Die vom Antragsgegner und im Sachgebietsleiterkonzept angeführten (erhofften) Eigenschaften des von außen kommenden Bewerbers wie Verwendungsbreite und Flexibilität und auch die Befähigung, Führungsaufgaben wahrzunehmen, können im Einzelfall auf der Grundlage der jeweiligen dienstlichen Beurteilung Bedeutung entfalten, betreffen aber nicht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Besonderheiten der Finanzverwaltung oder des konkreten Dienstpostens wurden vom Antragsgegner lediglich behauptet, aber nicht plausibel erläutert. Vielmehr zeigen die im Sachgebietsleiterkonzept formulierten Ausnahmetatbestände, dass es sich bei der Forderung nach einem Wechsel des Finanzamts tatsächlich nicht um ein zwingendes Erfordernis für den Dienstposten eines Sachgebietsleiters handelt. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf zutreffend ausgeführt, dass die hinter dem geforderten Wechsel des Finanzamts stehenden grundsätzlich leistungsbezogenen Auswahlkriterien der Verwendungsbreite und Flexibilität (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -) auch mittels anderer - durch das Anforderungsprofil von der Betrachtung ausgeschlossener - Umstände in vergleichbarer Weise belegt werden können. Beispielsweise vermögen frühere Abordnungen, Versetzungen oder der Wechsel aus einer anderen beruflichen Tätigkeit in die Beamtenlaufbahn, die möglicherweise auch schon mit gewissen Führungsaufgaben verbunden waren, gegebenenfalls sogar besser zu belegen, dass der Bewerber örtliche und funktionale sowie geistig-soziale Flexibilität und Kompetenz aufweist und zudem über eine - mit der bloßen Außenbewerbung noch nicht unter Beweis gestellte - größere Verwendungsbreite verfügt. So finden sich auch in Nr. I. 5 des Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt Beispiele zur Feststellung der jeweiligen Leistungs- und Veränderungsbereitschaft unabhängig von örtlichen Gegebenheiten. Allein die Bewerbung auf einen Dienstposten in einem anderen Finanzamt stellt entgegen der Einschätzung des Antragsgegners noch keinen „Befähigungsvorsprung“ dar, der einen Ausschluss des Bewerbers bereits im Vorfeld des eigentlichen Auswahlverfahrens rechtfertigen könnte, vielmehr ist maßgeblicher Ausgangspunkt des Auswahlverfahrens grundsätzlich die in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der bisher tatsächlich gezeigten Leistungen vorgenommene Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers. Die Argumentation des Antragsgegners, dass die dienstliche Beurteilung keine Aussage zum Führungserfolg bei einem Sachbearbeiter treffe und insoweit bei der Auswahlentscheidung nicht weiterhelfe, verkennt, dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sehr wohl auf der Grundlage der aussagekräftigen aktuellen dienstlichen (Anlass-)Beurteilung die maßgebliche Prognose in Bezug auf das im Raum stehende Beförderungsamt - bei der beispielsweise auch die erfolgreiche Hospitation im fraglichen Bereich Berücksichtigung finden kann - getroffen werden kann bzw. muss.
Der generelle Ausschluss von Hausbewerbern wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung einer Führungsposition Konflikte mit ehemaligen Kollegen entstehen können, vielmehr kann auch bei einem internen Bewerber aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Leistungsfähigkeit durchaus die Annahme gerechtfertigt sein, dass er unbelastet von Konflikten eine Führungsposition übernehmen kann. Die vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte zur Befähigung einer Führungskraft können insoweit bei der - gebotenen - konkreten Auswahlentscheidung zwar eine Rolle spielen, sie rechtfertigen jedoch nicht eine generelle Regelung, nach der Hausbewerber von der eigentlichen Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden (vgl. zu einem Vergleichsfall des Verbots der Hausbewerbung im schulischen Bereich Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.1988 - 1 TG 2054/88 -, DVBl. 1988, 1071). Der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen VGH vom 08.02.2001 (- 3 CE 00.3186 -, DÖD 2002, 71) betrifft eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation aus der Schulverwaltung, in der die fehlende Eignung eines Bewerbers aus persönlichen Gründen aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehungen innerhalb der Schule angenommen wurde (vgl. hierzu auch § 52 LBG). Schlussfolgerungen für den konkreten Fall lassen sich daraus nicht ableiten. Vorliegend geht es weder um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, noch gibt es eine - insoweit erforderliche - gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Leistungsgrundsatzes zum Zwecke der Vorbeugung ernsthafter Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147). Der vom Antragsgegner in Bezug genommene Ausschluss von Hausbewerbern in Nr. II. 5 des Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt ist vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG vielmehr rechtswidrig.
Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob ein Fehler der Auswahlentscheidung darüber hinaus auch mit dem Benachteiligungsverbot des § 9a LPVG begründet werden kann, kommt es nicht an.
10 
Nachdem der Antragsteller ausweislich der erstellten Bewerberliste vom 08.01.2013 die beste aktuelle dienstliche Beurteilung aller Mitbewerber hat, erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an ihn vergeben würde.
11 
Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hat das Verwaltungsgericht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO gestützt. Mit der Beschwerde werden hiergegen keine Einwendungen erhoben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, hat daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg (I.), die Anschlussbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg (II.).
I.
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, „dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde zum Stadtamtsrat auszuhändigen, bis ein erneutes Auswahlverfahren durchgeführt worden ist“. Der Senat ist nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) der Überzeugung, dass der Antragsteller für sein Antragsbegehren (1.) das Bestehen eines Anordnungsgrundes (2.) nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der Antragsteller, ein Stadtamtsrat (Bes.-Gr. A 12), hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „die Stelle eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin bei der Dienststelle 21 (…) - allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - zu besetzen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getroffen wurde“. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dieser Antrag sei dahin auszulegen, dass sich der Antragsteller, „allein gegen die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Beigeladenen“, einen Stadtamtmann (Bes.-Gr. A 11), nicht aber dagegen wende, „dass der Beigeladene die ausgeschriebene Stelle weiterhin kommissarisch ausübt“. Die Antragsgegnerin rügt mit der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei mit dieser Auslegung unzulässig (§ 122, § 88 Halbs. 1 VwGO) über das Antragsbegehren hinausgegangen. Damit dringt sie durch.
Das Gericht ist nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, jedoch an das erkennbare Rechtsschutzziel, so wie es sich ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung im Beschlussverfahren aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt, gebunden. Maßgeblich ist deshalb der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt, wobei der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn und Zweck zurücktritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375; Senatsbeschluss vom 10.02.2016 - 4 S 2111/15 -; Kopp/Schenke, VwGO, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers sachdienlich dahin auszulegen, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Juni 2015 ausgeschriebene „Stelle einer Sachgebietsleiterin/eines Sachgebietsleiters bei der Dienststelle 21 - Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten -“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen wurde. Diese Auslegung des Antragsbegehrens entspricht der Formulierung des Antrags im Schriftsatz vom 10.03.2016 und der mit Schriftsatz vom 14.04.2016 erfolgten Klarstellung, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine „dauerhafte Besetzung des mit A 13 bewerteten streitigen Dienstpostens durch den Beigeladenen“ verhindern möchte, wie er auch im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 28.06.2016) nochmals erläutert hat. Der Senat hat die Beteiligten auf diese seines Erachtens zutreffende Auslegung des Antragsbegehrens hingewiesen; sie sind dem nicht entgegengetreten.
2. Für das so verstandene Antragsbegehren hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Bei der ausgeschriebenen „Stelle“ handelt es sich nicht um ein Statusamt, sondern um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne, d.h. um einen Dienstposten. Dies wurde bereits in der Ausschreibung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht („Der Dienstposten ist…“). Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet und stellt sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen einen sog. Beförderungsdienstposten dar. Das Antragsbegehren ist deshalb der Sache nach darauf gerichtet, die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens durch den Beigeladenen als Mitbewerber zu verhindern.
Das Bundesverwaltungsgericht und der Senat haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens (grundsätzlich) ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll, besteht. Dem lag die Annahme zugrunde, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1; Senatsbeschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2914, 272; einschränkend Senatsbeschluss vom 16.11.2015 - 4 S 1939/15 -, Juris; jeweils m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zu diesen Fallkonstellationen mit Beschluss vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) geändert. Es geht weiterhin davon aus, dass die „kommissarische“ Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Denn durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Dies hindert den Dienstherrn allerdings nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) daran, das umstrittene Funktionsamt, d.h. den Dienstposten, während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren zu vergeben. Der Dienstherr ist hierzu vielmehr (nunmehr) befugt, um die andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Der Dienstherr muss die Auswahlentscheidung aber ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. Für diese Überprüfung darf dann nicht auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; näher zum Ganzen Kenntner, ZBR 2016, 181 <193 ff.>). In einem solchen Fall hat der Dienstherr die letzte dienstliche Beurteilung des auf dem Beförderungsdienstposten verwendeten Beamten in Anlehnung an das dazu insbesondere für die Beurteilung von freigestellten Personalratsmitgliedern entwickelte Rechtsinstitut „fiktiv fortzuschreiben“. Die „fiktive“ Komponente im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung kann daher durch eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten erfolgen. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; Kenntner, a.a.O., S. 194 f.; skeptisch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.07.2016 - 6 B 487/16 -, Juris, und vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 -, Juris).
10 
Der Senat schließt sich dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und hält an seiner bisher anderen Auffassung nicht weiter fest. Danach besteht für den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller ist zur Sicherung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht auf den Erlass der einstweiligen Anordnung angewiesen. Denn wenn er in dem die Vergabe des Beförderungsdienstpostens betreffenden Hauptsacheverfahren obsiegt, dürfen ihm gegenüber die vom Beigeladenen auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer erneuten Auswahlentscheidung nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.).
11 
Ohne Erfolg wendet der vom Senat zu dieser Änderung der Rechtsprechung angehörte Antragsteller ein, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall sei die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Lösung über die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen nicht anwendbar. Er macht geltend, der dem Beigeladenen bisher zugewiesene Dienstposten habe angesichts seines Statusamts (Stadtamtmann, Bes.-Gr. A 11) lediglich Sachbearbeitertätigkeiten umfasst. Die nun „kommissarisch“ versehene Tätigkeit eines Sachgebietsleiters auf dem streitgegenständlichen, mit der Bes.-Gr. A 13 bewerteten Dienstposten sei demgegenüber geprägt von der Personalverantwortung für acht bis zehn Mitarbeiter und von Entscheidungen in Grundsatzfragen sowie schwierigen Einzelfällen. Es gebe nahezu keine Überschneidungsbereiche zwischen den Funktionen eines Sachbearbeiters und eines Sachgebietsleiters. Würden bei dem Beigeladenen in einem „doppelten gedanklichen Salto“ sämtliche Leitungsaufgaben des neuen Dienstpostens ausgeblendet, könne mangels verbleibender sachlicher Anknüpfungspunkte keine „fiktive Fortschreibung“ erfolgen.
12 
Dieser Einwand greift nicht durch. Das Rechtsinstitut der „fiktiven Fortschreibung“ von dienstlichen Beurteilungen wurde, wie gezeigt, für die Beurteilung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen entwickelt (vgl. § 33 Abs. 3 BLV). Hieran knüpft auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, a.a.O.; Kenntner, a.a.O., S. 194). Die Situation eines freigestellten Personalratsmitglieds zeichnet sich dadurch aus, dass er während der Freistellung - d.h. während einer in der Regel mehrjährigen Amtszeit (§ 26 BPersVG, § 22 Abs. 1 LPVG) - gar keine dienstlichen Leistungen erbringt, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3). Der vom Antragsteller beanstandete „gedankliche Salto“ ist in diesen Fällen mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte aus dem Beurteilungszeitraum mithin immer zu vollführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -, Buchholz 237.8 § 12 RhPLBG Nr. 1; zu den Grenzen einer Nachzeichnung auch BVerwG, Urteile vom 25.06.2014 - 2 B 1.13 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 74, und vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 -, a.a.O.). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sind in den Freistellungsfällen die bisherigen, d.h. auf dem vor der Freistellung innegehabten Dienstposten erbrachten Leistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 -, a.a.O.). Eine Fortschreibung ist daher erst recht möglich, wenn ein Beamter, wie hier der Beigeladene, nicht freigestellt, sondern „nur“ auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet wird und dort auch im Beurteilungszeitraum tatsächlich dienstliche Leistungen erbringt (s. hierzu auch Kenntner, a.a.O., S. 195).
II.
13 
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, „den Beigeladenen mit sofortiger Wirkung von der weiteren Verwendung auf der vorliegend streitgegenständlichen Stelle (…) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu entbinden“, bleibt, ohne dass es auf deren Zulässigkeit ankommt (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 46 Rn. 46; Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 44 ff.), ohne Erfolg. Nach dem oben (I.) Gesagten ist der Dienstherr nicht daran gehindert, einen Beförderungsdienstposten während eines darauf bezogenen beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens zu vergeben.
III.
14 
Der Senat weist mit Blick darauf, dass sich die Beteiligten vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung vornehmlich zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs geäußert haben, darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allerdings im Ergebnis zu Recht entschieden hat, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist.
15 
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die von der Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien keine geeignete Grundlage, weil sie grundlegende Mängel aufwiesen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch.
16 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris m.w.N.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, a.a.O.).
17 
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - entschieden, dass das von der Antragsgegnerin bisher praktizierte Beurteilungssystem, keine Regelbeurteilungen einzuholen, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, rechtswidrig ist, weil es dem auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 LBG) geltenden Regelbeurteilungsgebot aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG widerspricht. Hieran hält der Senat - mit Blick auf die künftig unter Umständen vermehrt bestehende Notwendigkeit, bestehende Beurteilungen fiktiv fortzuschreiben, erst recht - fest.
18 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 - mit Blick auf die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin ferner entschieden, dass eine dienstliche Beurteilung nach den oben genannten Maßstäben u.a. dann jeweils unter Rechtsfehlern leidet, wenn sie die im innegehabten Amt erbrachten Leistungen eines Beamten nicht (erkennbar) in Bezug zu den Anforderungen des maßgeblichen Statusamts setzt, ferner, wenn sie die Leistungen eines Beamten nur beschreibt, aber nicht beurteilt („wertungsfreie Beurteilung“), weiter, wenn sie nicht den gesamten Beurteilungszeitraum abbildet und/oder wenn sich der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung ergibt. Auch hieran hält der Senat fest.
19 
Nach diesen Grundsätzen halten die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Auswahlverfahren für den Beigeladenen am 21.08.2015 und für den Antragsteller am 09.11.2015 erstellten dienstlichen Beurteilungen - die mangels Regelbeurteilungen nachträglich und ersichtlich weiterhin nach der vom Senat zuvor beanstandeten Beurteilungspraxis gefertigt wurden - einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Antragsgegnerin weist zwar im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass die Beurteilungen nicht schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie kein Gesamturteil enthalten; denn die für Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften sehen - anders als die für Landesbeamte maßgeblichen Bestimmungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO, Nr. 7 BRL) - derzeit keine Pflicht zur Vergabe einer Gesamtnote vor (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG und Senatsurteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -). Die fraglichen dienstlichen Beurteilungen lassen aber jedenfalls weder den Beurteilungsmaßstab noch den Beurteilungszeitraum erkennen und sind bereits deshalb rechtsfehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt und die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zuletzt auch selbst eingeräumt.
20 
Die mithin rechtswidrigen Beurteilungen waren keine taugliche Grundlage für ein an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtendes Auswahlverfahren. Mit der am Ende des Auswahlverfahrens erstellten und u.a. auf den genannten Beurteilungen aufbauenden „Bewertungsmatrix“ konnte schon aus diesem Grund keine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen werden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob diese Matrix und die darin vergebenen Punkte im Übrigen nachvollziehbar sind, und ob die von der Antragsgegnerin ergänzend geführten Auswahlgespräche den Anforderungen an leistungsbezogene Erkenntnisquellen für ein Auswahlverfahren genügen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 -, Juris m.w.N.).
21 
Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin dem entgegen, es sei ihr nicht möglich, ihr Beurteilungssystem „innerhalb von wenigen Wochen zu erneuern“. Auch die von ihr in Bezug genommene Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 LV befugt die gesetzesgebundene Antragsgegnerin nicht dazu, mit dem sinngemäßen Argument, dass sie gegenwärtig nur über gesetzeswidrige Beurteilungen verfüge, eine Auswahlentscheidung auf solche Beurteilungen zu stützen (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 25 Abs. 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV).
22 
2. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter entschieden, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung - grundsätzlich - nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe, sondern sich am Statusamt ausrichten müsse. Dem habe die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht entsprochen.
23 
Die Antragsgegnerin hält dem mit der Beschwerde entgegen, die vom Verwaltungsgericht „bemühte“ Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Kommunen nicht zutreffend. Hier sei die Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Statusamt „realitätsfern“. Sie widerspreche auch der kommunalrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie und würde die Leistungsfähigkeit der Kommunen enorm schwächen. Bei einer Kommune sei eine anforderungsorientierte Bewerberauswahl für einen bestimmten Dienstposten essentiell. Eine Ausrichtung am Statusamt gehe dagegen an den Erfordernissen einer Personalauswahl vorbei. Bei einer großen Kommune seien unterschiedlichste Stellen mit differenzierten, auf die Stelle zugeschnittenen Anforderungsprofilen zu besetzen. Diese unterschiedlichen Stellen müssten mit unterschiedlichen Bewerbern aus dem öffentlichen Dienst oder der freien Wirtschaft besetzt werden. Wären die Kommunen verpflichtet, die Auswahlentscheidung, wie vom Verwaltungsgericht gefordert, am Statusamt (und darauf bezogenen Beurteilungen) auszurichten, bringe dies faktisch einen Zwang mit sich, nur noch interne, auf städtische Beamte begrenzte Ausschreibungen vorzunehmen.
24 
Diese Einwände greifen nicht durch. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin und den vorgelegten Stellenbesetzungsakten entnimmt der Senat, dass sie für den betroffenen Dienstposten einen Bewerber auswählen und die Auswahl nicht anhand des Statusamtes, sondern anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens treffen will. Der so ausgewählte Bewerber, soll, wenn es sich - wie hier bei dem Beigeladenen - um einen Beamten handelt, auf diesem Dienstposten im Falle seiner Bewährung ohne weitere Ausschreibung oder Auswahl vom innegehabten Statusamt, hier dem Statusamt eines Stadtamtmanns (Bes.-Gr. A 11), in das Statusamt der Bes.-Gr. A 13 „durchbefördert“ werden, mit dem der Dienstposten bewertet ist.
25 
Ob und unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe bereits eine Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Das von der Antragsgegnerin praktizierte Auswahlverfahren ist jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, weil die Antragsgegnerin dabei im Ergebnis über die Vergabe von Statusämtern - hier Beförderungsämtern - entscheidet, die Auswahl dafür aber nicht an den Anforderungen des betroffenen Statusamts, sondern nur an denjenigen eines bestimmten Dienstpostens ausrichtet.
26 
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich - und mit welchen Ausnahmen - Bezugspunkt einer nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20, dort unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98; und m.w.N.). Hiermit ist es nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.).
27 
An diesen Grundsätzen, mit denen die Auswahl- und Beförderungspraxis der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren ist, ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bietet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2015 (- 2 BvR 1958/13 -, ZBR 2016, 128) keinen Anlass für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung lediglich seine ständige Rechtsprechung zitiert, dass und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, a.a.O.; grdl. Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746). Diese Rechtsprechung hat auch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und unter Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen für Anforderungsprofile entschieden, dass bei einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung (jedenfalls) die Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines einzelnen bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 24).
28 
Die von der Antragsgegnerin aufgezeigten praktischen Schwierigkeiten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie darauf angewiesen ist, die Dienstposten in ihrer städtischen Verwaltung nur mit Bewerbern zu besetzen, die den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens gerecht werden (können und wollen). Daran ist sie durch die oben skizzierten Grundsätze aber auch nicht gehindert. Die Notwendigkeit, bereits bei der Vergabe eines Dienstpostens eine Auswahl anhand der Anforderungen des Statusamts (hier Beförderungsamtes) vorzunehmen, hat sie durch die konkrete Gestaltung ihres Auswahlverfahrens selbst verursacht. Denn sie hat sich dazu entschlossen, mit der Dienstpostenzuweisung - also mit der Vergabe eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn - die Auswahlentscheidung für die spätere Vergabe des Amtes im statusrechtlichen Sinn vorwegzunehmen (sog. Vorwirkungsfall, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.). Wegen dieser Vorwirkung ist bereits die Vergabe des Dienstpostens an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen und deshalb darf die Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Die Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann die Antragsgegnerin jedoch - wie grundsätzlich jeder andere Dienstherr auch - dadurch vermeiden, dass sie die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.).
29 
Eine solche Entkoppelung kann ein Dienstherr dadurch erreichen, dass er über die Vergabe von Dienstposten einerseits und beamtenrechtlichen Statusämtern (insbesondere Beförderungsämtern) andererseits in getrennten Auswahlverfahren entscheidet. Die Auswahl für die Vergabe der Beförderungsämter an Beamte ist dann (auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen) allein anhand der Anforderungen des angestrebten Statusamtes vorzunehmen. Die Vergabe der Dienstposten kann demgegenüber anhand eines speziell hierauf zugeschnittenen Anforderungsprofils vorgenommen werden. Die solcherart für einen Dienstposten ausgewählten (und darauf umgesetzten bzw. versetzten) Beamten können auf diesem Dienstposten „nur“ nicht, wie von der Antragsgegnerin derzeit wohl praktiziert, ohne weitere Auswahl in höhere Statusämter „durchbefördert“ werden. Schreibt ein Dienstherr in einem solcherart „entkoppelten“ System ein Beförderungsamt im statusrechtlichen Sinne aus, können sich darauf grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen; das hindert den Dienstherrn, der seine Beamten amtsangemessen beschäftigen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 31.13 -, Buchholz 11 Art 143b GG Nr. 11), freilich nicht daran, in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, wenn er die Absicht hat, den Beamten im Beförderungsamt künftig auf einem bestimmten, nach diesem Statusamt bewerteten Dienstposten zu verwenden.
IV.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
V.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, und vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 11.05.2004 ausgeschriebene Stelle der/des Amtsleiterin/Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamts E. (Besoldungsgruppe A 15) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es hat insoweit die Erwägung angestellt, dass der Beigeladene sich noch im statusrechtlichen Amt des Veterinärrates (Besoldungsgruppe A 13) befinde und dass auch nach der Übertragung des streitigen Dienstpostens auf ihn eine - wegen der gebotenen Ämterstabilität - nicht mehr rückgängig zu machende Beförderung des Beigeladenen zum Veterinärdirektor (Besoldungsgruppe A 15) aus laufbahnrechtlichen Gründen - wegen des Verbotes des Überspringens des dazwischen liegenden statusrechtlichen Amtes nach A 14 - weder derzeit noch in naher Zukunft zu erwarten sei (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 LVO). Diese Erwägung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass zur Sicherung des Bewerberanspruchs eines Antragstellers in derartigen Situationen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erforderlich sei, da der Bewerber seine Rechte in einem Hauptsacheverfahren verfolgen könne, ohne unwiederbringliche Rechtsverluste durch eine - aus den genannten laufbahnrechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht mögliche - Beförderung des ausgewählten Beigeladenen befürchten zu müssen. Insoweit hat der Senat ferner entschieden, dass bei einer später gegebenenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wegen Obsiegens des zunächst unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache die zwischenzeitliche Bewährung des ursprünglich (fehlerhaft) ausgewählten beigeladenen Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten außer Betracht zu bleiben habe und dass das Risiko einer erforderlich werdenden Änderung bereits getroffener organisationsrechtlicher Maßnahmen allein zu Lasten eines Antragsgegners gehe, wenn eine erneute Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis führe. Lediglich bei einer nach summarischer Prüfung willkürlich erscheinenden Bevorzugung des ausgewählten Mitbewerbers unter offensichtlichem Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG herrührenden Pflichten des Dienstherrn zu einer der gebotenen Fürsorge entsprechenden Behandlung des unterlegenen Bewerbers hat der Senat ausnahmsweise einen Anordnungsgrund bejaht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1995, 68; vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191; und vom 20.03.2002 - 4 S 457/02 -, IÖD 2002, 159). An dieser Auffassung, die in erster Linie aus Rechtsgründen zur Unbeachtlichkeit einer zwischenzeitlichen Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers gelangt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Er lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - sei es auch lediglich faktisch zutage tretenden - gegebenenfalls unberechtigten Bewährungsvorsprung auf dem streitigen Dienstposten erhalten soll. Denn es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch die nur tatsächlich erfolgte zwischenzeitliche Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungs- und Ermessenspielräume eine der gerichtlichen Kontrolle entzogene ausschlaggebende Bedeutung haben könnte, indem sie - sogar ohne dass der Dienstherr dies bewusst wahrnehmen müsste - zugunsten dieses Bewerbers ein zusätzliches Wohlwollen hervorruft. Zudem könnte die Negierung eines - sei es auch nur tatsächlich eingetretenen - Bewährungsvorsprungs des Mitbewerbers unter dem Blickwinkel der durch Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Auswahl nach Eignung, Bewährung und fachlicher Leistung problematisch sein. Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung derjenigen Oberverwaltungsgerichte an, die bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens im Verfahren der einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht nur bei Willkür, sondern generell für möglich halten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.1985, NVwZ 1986, 773; Beschluss vom 08.05.2002, NVwZ-RR 2003, 50; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.1986, NVwZ 1986, 766; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.1994, IÖD 1994, 218; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 20.05.1987, ZBR 1988, 65; OVG Saarland, Beschluss vom 10.04.1989, NVwZ 1990,687 = DÖV 1989, 947).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn die Übertragung des umstrittenen Beförderungsdienstpostens des Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamtes E. an den Beigeladenen würde für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken. Dieser Leistungsvorsprung könnte sich bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirken.
Der Antragsteller hat jedoch auf der Grundlage seiner mit der Beschwerde dargelegten Gründe den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl des beigeladenen Mitbewerbers Dr. M. seine Rechte - auch unterhalb der Schwelle einer willkürlichen Benachteiligung - verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens vorgezogen werden muss, weil der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Würdigung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen - auch mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beigeladene nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Zwar dürfte danach in der Gesamtbewertung der fachlichen Leistungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung der beiden Bewerber auszugehen sein, hingegen ist bei der Beurteilung der Befähigung ein Vorsprung des Beigeladenen festzustellen. Bei der mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil daraus abzuleitenden Eignungsprognose für den zu besetzenden Dienstposten dürfte der Antragsgegner ohne Rechtsfehler den Beigeladenen, obwohl dieser bisher ein niedrigeres Statusamt innehat, als besser geeignet eingeschätzt haben. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser vom Antragsgegner vorgenommenen vergleichenden Bewertung geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, a.a.O.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23) und eine Bewährung des ausgewählten Bewerbers in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig bedeutungslos ist, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200, und vom 29.07.2003, NVwZ 2004, 95). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/ 97 -, VBlBW 1988, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 - und vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung in diesem Sinne zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 456/92 -, IÖD 1994, 194).
Danach dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, soweit der Antragsteller und der Beigeladene davon betroffen sind, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem dem ablehnenden Bescheid des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg beigefügten Abwägungsvermerk vom 29.11.2004. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung des Antragsgegners beinhalte eine willkürliche Bevorzugung des Beigeladenen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe führen aber auch im Übrigen, soweit es um rechtliche Anforderungen geht, die unterhalb der Schwelle der Willkür liegen, nicht zu der Annahme, die Auswahl des Beigeladenen verletze die Rechte des Antragstellers.
10 
Soweit der Antragsteller beanstandet, durch das Aufstellen „interner Laufbahnwege“, die es nur im Landesdienst gebe und die gesetzlich nicht geboten seien, werde Art. 3 GG zu seinen Ungunsten missachtet, weil dadurch nur für Landesbeamte erreichbare zusätzliche Qualifikationsmerkmale eingeführt würden, die Gemeindebeamte vom weiteren Aufstieg ausschlössen, werden dadurch - auch abgesehen von der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung - rechtliche Mängel der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Tätigkeit eines Beamten auf verschiedenen Verwaltungsebenen bei der Beurteilung erbrachter fachlicher Leistungen und der prognostischen Einschätzung der Eignung für höhere Dienstposten vom Dienstherrn berücksichtigt wird. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass der Dienstherr bei der Besetzung von Führungspositionen im Rahmen des zwischen den Bewerbern vorzunehmenden Eignungsvergleichs auf die von ihnen zu erwartende Eignung für eine leitende Tätigkeit, d.h. für die Übernahme von Führungsverantwortung, abstellen darf und diese prognostische Erwartung auf der Grundlage eines Vergleichs bereits erbrachter dienstlicher Leistungen, in deren Rahmen Führungsaufgaben im Einklang mit den Vorgaben des Ministerratsbeschlusses vom 08.12.1986 schon wahrgenommen wurden, für jeden Bewerber näher bestimmt. Diese vergleichende Eignungseinschätzung nimmt der Dienstherr bereits bei der Ausübung der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung und nicht erst bei den Hilfskriterien vor; sie kann durch Einschätzungen des Gerichts oder gar durch Selbsteinschätzungen eines Bewerbers nicht ersetzt werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 27.04.2002 - 4 S 501/02 -). In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner Beurteilungen, die über die Zeiten der Abordnungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf höhere Führungsebenen erstellt worden sind, für die Prognose der Eignung auf dem Beförderungsdienstposten heranzieht. Insoweit ist der Antragsgegner im Einklang mit der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene im Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum in einem schwierigen Arbeitsgebiet überzeugt habe, während der Antragsteller in seiner Abordnungszeit im Regierungspräsidium T. nicht in diesem Maße habe überzeugen können. Im Übrigen treffen die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen des Antragstellers, ein Beamter einer Gemeinde habe im Gegensatz zu einem Landesbeamten „keine Chance“, den „Beurteilungshürden“ gerecht zu werden, der Antragsgegner „reduziere“ die Beurteilung auf die Zeit der Abordnung innerhalb eines äußerst eingeschränkten Zeitraums, der gesamte dienstliche Lebensweg werde als unbeachtlich behandelt und gemeindliche Bewerber würden „ausgegrenzt“, offensichtlich nicht zu. Gerade der Antragsteller hat als Gemeindebeamter die Gelegenheit erhalten, sich im Dienste des Antragsgegners im Rahmen einer Abordnung mit Blick auf höhere Dienstposten zu bewähren. Der ihm für diesen Zeitraum erteilte Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums wird vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen und erscheint auch nicht offensichtlich fehlerhaft.
11 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen und in Bezug auf die für den streitigen Dienstposten geforderten Fähigkeiten „weit vorne“ an beruflichen Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten und sozialem Verhalten und der Antragsgegner habe die Gewichtung willkürlich verschoben, handelt es sich um eine rechtlich unerhebliche Selbstbeurteilung. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist im Einzelnen nicht hinreichend substantiiert und veranlasst, wenn man von seiner hinreichenden Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgeht, keine andere Entscheidung.
12 
Soweit der Antragsteller des Weiteren vorträgt, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen „weit vorne“, das Auswahlermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert, seinem bisherigen beruflichen Werdegang sei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Beurteilungen keine Bedeutung beigemessen worden und eine Reduktion der Beurteilung auf das Kriterium des Durchlaufens verschiedener Kompetenzebenen sei willkürlich, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch dieses Vorbringen ist pauschal und unsubstantiiert. Davon abgesehen hat der Antragsgegner, wie aus dem Ablehnungsbescheid und dem ihm beigefügten Abwägungsvermerk des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 29.11.2004 im Einzelnen hervorgeht, die über den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen sorgfältig und einleuchtend miteinander verglichen und dabei unter Beachtung der Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht nur die Zeiten der Abordnung in höhere Funktionen, sondern auch die verschiedenen bisherigen Tätigkeiten der beiden Bewerber in den jeweiligen beruflichen Bereichen angemessen berücksichtigt. Dabei hat er auch beachtet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit als stellvertretender Leiter eines Veterinäramtes über Jahre hinweg Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Von einer fehlerhaften Handhabung des Beurteilungsspielraums kann deshalb - auch unterhalb der Schwelle der gerügten Willkür - keine Rede sein.
13 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der seine Abordnungstätigkeit betreffende Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. sei in die Anlassbeurteilung der Stadt F. vom 30.03.2004 bereits eingeflossen und ohne ihn wäre die Anlassbeurteilung noch besser ausgefallen, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Vielmehr weist der Antragsgegner bereits in seinem Abwägungsvermerk vom 29.11.2004 plausibel darauf hin, dass der Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. nicht in die Anlassbeurteilung der Stadt F. eingearbeitet worden sei. Denn bei einer Berücksichtigung der Beurteilung des Regierungspräsidiums T. in der Anlassbeurteilung der Stadt F. hätte der Antragsteller im Bereich „Arbeitsweise“ rechnerisch zwingend nicht mehr die ihm erteilte Höchstnote von 7 Punkten erreichen können, weil er in diesem Bereich durch das Regierungspräsidium innerhalb des dort geltenden 8-Punkte-Systems lediglich 6,5 Punkte und damit 1,5 Punkte unterhalb der Höchstnote erhalten hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und daher auch ein Kostenrisiko übernommen hat.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2012 - 6 K 3845/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2GG Nr. 50).
Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Richtern oder Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, und vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83).
Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht festzustellen, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch im vorliegenden Auswahlverfahren verletzt worden ist. Gegen Verfahrensvorschriften hat der Antragsgegner nicht verstoßen. Auch materiell ist nicht zu beanstanden, dass er dem Beigeladenen zu 3 einen Eignungsvorsprung zuerkannt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragstellerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners deshalb rechtswidrig sei, weil er bereits am 06.10.2010 eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten getroffen habe und eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht mehr erforderlich gewesen sei.
10 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, es stelle sich die Frage, ob es einer erneuten Beteiligung des Präsidialrats gemäß § 43 Abs. 1 LRiG bedurft habe. Denn der Antragsgegner habe sich am 06.10.2010 eindeutig für sie entschieden, der Gegenvorschlag des Präsidialrats sei rechtswidrig und erledigt gewesen, und weitere, besser geeignete Bewerber als sie seien nicht vorhanden gewesen. Jedes Beharren des Präsidialrats auf seinem rechtswidrigen Gegenvorschlag vom 11.11.2010, und würde er noch so oft wiederholt, sei deshalb von vornherein offensichtlich unbeachtlich gewesen. Von daher sei das Auswahlverfahren dadurch fortzusetzen gewesen, dass sie der Ernennungsbehörde zur Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht vorzuschlagen gewesen sei. Die „teilweise Wiederholung des Auswahlverfahrens“ umfasse bei der am 11.10.2010 und auch am 17.03.2011 gegebenen Bewerberlage und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens des Antragsgegners mit der Feststellung ihrer Besteignung die erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
11 
Mit Beschluss vom 01.02.2011 - 6 K 4882/10 - hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Streit stehende Stelle zu besetzen, bevor er über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts - wie hier - in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hatte die - die Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 ersetzende - Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 22.11.2010 beanstandet, weil die Antragstellerin deutlich besser beurteilt worden sei als der damalige Beigeladene, der jetzige Beigeladene zu 1. Der Antragsgegner war danach gehalten, eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Dem ist er nachgekommen und hat am 17.03.2011 erneut die Antragstellerin ausgewählt. Ungeachtet des Umstands, dass es dazu keiner weiteren Wiederholung des Auswahlverfahrens bedurfte - die auch nicht durchgeführt worden ist -, war Folge dieser erneuten Auswahlentscheidung die erneute Verpflichtung des Antragsgegners, den Präsidialrat zu beteiligen. Denn nach dem klaren Wortlaut der § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG ist die oberste Dienstbehörde ausnahmslos dazu verpflichtet, vor der Beförderung einer Richterin oder eines Richters eine Stellungnahme des Präsidialrats herbeizuführen. An dieser gesetzlich begründeten Notwendigkeit einer wiederholten Präsidialratsbeteiligung ändert sich nichts, wenn dem Vorschlag des Dienstherrn ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren vorausgegangen ist, in dem das Gericht dessen vorangegangene Auswahlentscheidung beanstandet hat. Die Antragstellerin nimmt auch nicht hinreichend in den Blick, dass der Antragsgegner an seiner ersten Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 zu ihren Gunsten nicht mehr festgehalten, sondern aufgrund der Stellungnahme des Präsidialrats am 22.11.2010 nunmehr eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Nachdem diese gerichtlich beanstandet worden war, hatte der Dienstherr - bei Nichtabbruch des Verfahrens - eine neue Auswahlentscheidung zu treffen; dieser Umstand erforderte eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nach § 43 Abs. 1 LRiG.
12 
Im Übrigen lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass sie nicht die Umsetzung einer vom Präsidialrat gebilligten Maßnahme begehrt (vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 21.09.2006 - 2 L 568/06 -, Juris), sondern die Umsetzung einer Maßnahme, zu der der Präsidialrat seine Zustimmung gerade verweigert hatte. Davon, dass die Ablehnung einer Personalmaßnahme nach einer neuen Auswahl und einer gerichtlichen Entscheidung, die diese und der Sache nach auch die Ablehnung der Personalmaßnahme beanstandet, weiterwirkt und eine neue Beteiligungspflicht dann nicht auslöst, wenn die Auswahl wieder auf den zunächst ausgewählten Bewerber fällt, kann indes auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese Sichtweise zu einer Aushöhlung des Beteiligungsrechts führen würde, da der Präsidialrat - ausgehend von der Beschränkung der Rechtskraft einer Entscheidung auf die Prozessbeteiligten (§ 121 VwGO) - durch die gerichtliche Entscheidung nicht gebunden oder in seinen Rechten eingeschränkt wird (vgl. dazu Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schaltmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 20). Die Beteiligung des Präsidialrats ist zwingend; eine ablehnende Haltung des Präsidialrats kann nicht über seine Nichtbeteiligung oder die Feststellung, seine Stellungnahme sei unbeachtlich, überwunden werden, sondern nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg, wobei die Regelung in § 43 Abs. 4 und 5 LRiG zeigt, dass eine Personalmaßnahme gegen den Präsidialrat nicht durchsetzbar ist (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen).
13 
2. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass sich infolge der wiederholten Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Gunsten ihre verfahrensmäßige Stellung im abgeschlossenen Auswahlverfahren so verfestigt gehabt habe, dass kein Raum gewesen sei, das Auswahlverfahren für später hinzugetretene weitere Bewerber erneut zu öffnen, verfängt nicht. Die Antragstellerin macht geltend, Fragen der Bedeutung der Bewerbungsfrist und deren Ablaufs seien immer im Verhältnis zur verfahrensmäßigen Stellung der Bewerber zu prüfen. Die Ermessensentscheidung des Ministers vom 09.05.2011 entbehre jeden sachlichen Grundes. Im Übrigen sei das Beteiligungsverfahren abgeschlossen, sie sei zu ernennen gewesen. In Folge der Versäumung der Bewerbungsfrist hätte die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ohne jedes rechtliche Risiko zurückgewiesen werden können und müssen. Das habe der Antragsgegner auch keineswegs verkannt. Erst am 09.05.2011 sei ihm diese Bewerbung recht gewesen, um der aus seiner Sicht gebotenen Einigungsverhandlung, die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 LRiG binnen eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden gehabt habe, sachwidrig aus dem Wege zu gehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Die Auffassung der Antragstellerin, das Beteiligungsverfahren sei abgeschlossen und sie sei zu ernennen gewesen, verkennt schon, dass die dafür notwendige Voraussetzung der Billigung dieser Maßnahme durch den Präsidialrat nicht vorlag, im Gegenteil: Der Präsidialrat hat in seiner Stellungnahme vom 15.04.2011 unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 11.10.2010 und die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ausdrücklich erklärt, er stimme dem Vorschlag des Justizministeriums nicht zu, die Antragstellerin zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht zu ernennen. Damit lag eine Äußerung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 LRiG vor, die auch der Annahme einer konkludenten Billigung nach § 43 Abs. 1 Satz 3 LRiG entgegensteht. Die Auffassung der Antragstellerin, im Grunde hätten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 LRiG gar nicht vorgelegen und die Frage eines Einigungsgesprächs habe sich nicht gestellt, trifft danach nicht zu.
15 
Die Entscheidung des Antragsgegners vom 09.05.2011, eine Einigungsverhandlung nicht durchzuführen und stattdessen die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im laufenden Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist weder verfahrens- noch ermessensfehlerhaft ergangen.
16 
Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner sei bereits aus formalen Gründen - wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist - gehindert gewesen, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 (und in der Folge die weiteren Bewerbungen) zu berücksichtigen. Bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, die dem Dienstherrn die zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens und die zeitnahe Besetzung von vakanten Dienstposten ermöglichen soll. Es liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist, wobei im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen ist, ob durch eine Berücksichtigung der Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen öffentlichen Belange konkret beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2011 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 -, Juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2009 - 8 L 763/08.Wi -, Juris; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 171). Rechte der Mitbewerber in dem Sinn, dass sie für diejenigen, die sich innerhalb der laufenden Bewerbungsfrist gemeldet haben, eine Schutzfunktion in Form eines Abwehrrechts gegenüber Nachmeldungen entfalten würde, begründet die Bewerbungsfrist nicht. Dem stünde auch der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entgegen, denn es besteht grundsätzlich kein sachlicher Grund, den Dienstherrn zu zwingen, nicht das volle, ihm bekannt gewordene Bewerberpotential auszuschöpfen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009, a.a.O.).
17 
Kann sich die Antragstellerin schon danach nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen zu 2 und der weiter eingegangenen Bewerbungen verletze sie wegen deren Fristversäumnis in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, so gilt dies darüber hinaus auch deshalb, weil in der Einbeziehung insgesamt kein Ermessensfehler des Antragsgegners lag.
18 
Dass er von der zunächst erwogenen Möglichkeit, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 wegen Verspätung zurückzuweisen, Abstand genommen hat, war nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die verfahrensmäßige Stellung der Antragstellerin so verfestigt gehabt hätte, dass jede andere Entscheidung als die Zurückweisung dieser Bewerbung ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Nach Auffassung des Senats kann von einer hinreichenden Verfestigung der Position eines Bewerbers jedenfalls vor Zustimmung des Präsidialrats nach dem in Baden-Württemberg geltenden besonderen Verfahren der Beteiligung nicht ausgegangen werden. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LRiG ist der Präsidialrat bei jeder Ernennung eines Richters mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags und bei jeder Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats, dem hierzu die Bewerbungen aller Bewerber, mit deren Zustimmung auch die Personalakten sowie die vom Ministerium etwa eingeholten Besetzungsvorschläge mitzuteilen sind (§ 43 Abs. 3 Satz 1 LRiG). Der Präsidialrat, der eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen hat, gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will; er kann auch zu anderen Bewerbungen Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 LRiG). Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LRiG zwischen dem zuständigen Minister und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Führt diese Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet nach § 43 Abs. 5 LRiG der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, ohne dass etwa dem Minister ein Letztentscheidungsrecht zustünde (vgl. dazu und zum weiteren Verfahren §§ 46, 58, 60 LRiG; Mosthaf, Die Präsidialratsverfassung des Landesrichtergesetzes Baden-Württemberg, DRiZ 2012, 88; Wagner, Das Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst, S. 130). Danach bedarf der Auswahlvorschlag des Dienstherrn der Billigung des Präsidialrats. Wenn sie nicht erteilt wird, ist der Dienstherr gehindert, den von ihm ausgewählten Bewerber zur Ernennung vorzuschlagen, er kann aber einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats folgen. Dies belegt, dass von einer verfestigten, auf eine Ernennung hinführenden Position der Antragstellerin am 09.05.2011 nicht ausgegangen werden konnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin darauf verweist, dass sich der Antragsgegner bereits zweimal für sie entschieden habe. Vertrauensschutz erwächst daraus nicht. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese Entscheidung an der erforderlichen Billigung durch den Präsidialrat nichts ändert, nimmt die Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick, dass der Dienstherr sich nicht nur zweimal für sie entschieden, sondern ebenso eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 08.07.1994 (- 2 M 3143/94 -, NVwZ-RR 1995, 276). Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Bewerber, der in einem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen sei, eine verstärkte Rechtsposition erlange, die es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehre, von seiner Ernennung abzusehen und die Stelle erneut auszuschreiben (siehe aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2006 - 5 ME 60/06 -, Juris). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung mit der Einschränkung versehen, dass dieses Ausschreibungsverbot nicht gelte, wenn der Dienstherr für die neue Ausschreibung einen sachlichen Grund anführen könne. Ein sachlicher Grund für die streitige Einbeziehung aber lag hier vor, sodass es keiner Vertiefung bedarf, inwieweit dieser Beschluss überhaupt übertragbar ist: Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 - und in der Folge weitere Bewerbungen - zuzulassen, war insbesondere mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG sachgerecht.
19 
Im Schreiben vom 11.05.2011 an die Antragstellerin hat der Antragsgegner ausgeführt, dass im Interesse einer am Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beabsichtigt sei, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Präsidentin des Landessozialgerichts sei daher um die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen sämtlicher Bewerber gebeten worden. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Beigeladene zu 2 aus Anlass einer früheren Bewerbung auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht bereits mit der Bewertung beurteilt worden sei, er werde die Anforderungen dieses Amts übertreffen, weshalb zum Zeitpunkt seiner Bewerbung vom 14.04.2011 nicht auszuschließen gewesen sei, dass er auch für das nun angestrebte Amt zum Kreis der am besten geeigneten Bewerber gehören könnte. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens. Die Antragstellerin misst dem verfassungsrechtlich begründeten materiell-rechtlichen Gebot der Bestenauslese insbesondere gegenüber dem Verfahrensrecht, das sie für ihre Position anführt, ein zu geringes Gewicht bei. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass das Bewerbungsverfahren insoweit lediglich „Hilfsmittel“ zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der allein im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle liegenden Bewerberauswahl ist (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004, vom 25.11.2004, vom 17.08.2005, vom 11.02.2009 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Justizministers vom 09.05.2011 nicht zu beanstanden war.
20 
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen gilt dies aber auch deshalb, weil der Antragsgegner am 09.05.2011 ebenso berechtigt gewesen wäre, das Auswahlverfahren abzubrechen mit der Folge des Untergangs des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin.
21 
Das Auswahlverfahren dient - wie dargelegt - zwar nicht nur dem Interesse des Dienstherrn, das Amt bestmöglich zu besetzen, sondern auch dem berechtigten Interesse des Richters oder Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; deshalb begründet es einen Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht indes nur dann, wenn es im Anschluss daran zu einer Ernennung kommt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem der Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa weil sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Der - sachlich gerechtfertigte - Abbruch des Auswahlverfahrens, der unmissverständlich erfolgen und dokumentiert werden muss, lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen (BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48, und vom 26.01.2012, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38).
22 
Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996, a.a.O., und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 §12 BlnLBG Nr. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris), oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2006 - 5 ME 219.06 -, Juris) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2011 - 3 CE 11.859 -, Juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 3 CE 11.2725 -, Juris).
23 
Danach wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Antragsgegner das Auswahlverfahren angesichts der am 09.05.2011 bestehenden Lage im Hinblick auf die seit Beginn des Verfahrens verstrichene Zeit und im Interesse einer Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen hätte. Dieses Ziel hätte auch am besten durch den Abbruch des Auswahlverfahrens, eine erneute Ausschreibung und ein sich daran anschließendes neues Auswahlverfahren erreicht werden können. Zwingend ist ein solches Vorgehen jedoch nicht. Vielmehr kann auch ein fortgesetztes Auswahlverfahren Grundlage für eine neue Auswahlentscheidung sein (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2011 und vom 26.01.2012, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012 - 10 B 11334/11 -, Juris). Grundsätzlich hat der Dienstherr die Entscheidung zwischen Neuausschreibung mit neuem Auswahlverfahren und Fortsetzung des früheren Auswahlverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei er sich an der dargestellten Funktion des Auswahlverfahrens zu orientieren hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012, a.a.O.). Dies hat der Antragsgegner getan. Wenn er berechtigt war, das Auswahlverfahren abzubrechen, um auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens eine Erweiterung des Bewerberkreises zu erreichen, war er umso mehr befugt, das Auswahlverfahren mit einem bereits erweiterten Bewerberkreis fortzusetzen, um dem Gebot der Bestenauslese Rechnung zu tragen, zumal dies die Bewerbungsverfahrensansprüche der bereits vorhandenen Bewerber nicht untergehen ließ. Auch die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung einbezogen, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die Verfahrensweise des Antragsgegners nicht verletzt worden.
24 
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Versuch des Verwaltungsgerichts, ihren Vortrag aus der ergänzenden Antragsbegründung zur dilatorischen Behandlung des Bewerbungsverfahrens auf die Frage der Anwendbarkeit der Frist der §§ 9, 8 LRiG, 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG zu verkürzen, sei misslungen. Dieser Einwand verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner nach der Entscheidung des Ministers am 09.05.2011, kein Einigungsverfahren durchzuführen, bereits mit Schreiben vom 11.05.2011 die Präsidentin des Landessozialgerichts gebeten hat, aktuelle Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, ist es unerheblich, ob das Auswahlverfahren schneller hätte durchgeführt werden können. Ebenso wenig wie durch einen Abbruch des im öffentlichen Interesse durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens werden durch dessen Verzögerung Rechte der Bewerber berührt (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Manipulation des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner, um die Antragstellerin willkürlich zu benachteiligen, sind offenkundig nicht gegeben.
25 
4. Die Rüge der Antragstellerin, der Präsident des Sozialgerichts ... als Beurteiler des Beigeladenen zu 3 sei wegen seiner Haltung als Vorsitzender des Präsidialrats gegen ihre Bewerbung zu Gunsten des Beigeladenen zu 3 voreingenommen gewesen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
26 
Die Tätigkeit des Präsidenten des Sozialgerichts ... als Vorsitzender des Präsidialrats führt nicht dazu, dass er die aus § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte (VwV des Justizministeriums vom 15.10.2008, Die Justiz S. 313) folgende Zuständigkeit für die Erstellung der Anlassbeurteilung für die Richter seines Gerichts und damit auch für den Beigeladenen zu 3 verloren hat. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Richterrecht keinen Rechtssatz des Inhalts kennt, dass der Vorsitzende eines Präsidialrats von der Erstellung von Beurteilungen für Richter ausgeschlossen ist, über deren Personalangelegenheiten er in seiner Funktion als Mitglied des Präsidialrats nach Maßgabe der §§ 32, 43 LRiG mitzubestimmen hat. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im Gegenteil bewusst die Entscheidung getroffen, dass sich Präsidialratsvorsitz und Beurteilereigenschaft nicht ausschließen, indem er beides - auch in der Sozialgerichtsbarkeit - in die Hände von Gerichtspräsidenten gelegt hat (vgl. § 74 Abs. 2 DRiG, §§ 34, 37 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LRiG und § 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 30.06.1954 [GBl. S. 110], geändert durch Artikel 122 der Verordnung vom 19.03.1985 [GBl. S. 71]). Andernfalls wäre der Präsident eines Gerichts für jede volle, nach § 17 LRiG vier Jahre umfassende Amtszeit eines Präsidialrats von der Beurteilung der an seinem Gericht tätigen Richter ausgeschlossen. Dies wäre aber gerade im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich, weil der Gerichtspräsident als unmittelbarer Dienstvorgesetzter in aller Regel am besten dazu in der Lage ist, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter seines Gerichts zu beurteilen.
27 
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Funktionen eines Präsidialratsvorsitzenden und eines Beurteilers für kompatibel zu erklären, folgt auch, dass der Beurteiler im anschließenden Beteiligungsverfahren nicht „qua Amt“ ausgeschlossen ist. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21.07.2009 (- 1 M 52/09 -, Juris). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Richter, der als Präsidialratsmitglied mit einer Personalangelegenheit befasst gewesen sei, nicht in derselben Sache als Richter in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheiden könne, weil er im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe. Diese allein für die Ausschließung von Gerichtspersonen im Verwaltungsprozessrecht angestellte Erwägung ist jedoch auf ein Beurteilungs- und anschließendes Beteiligungsverfahren nicht übertragbar. § 54 VwGO gilt für ein solches Verfahren nicht und ist schon mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar, da der Gesetzgeber insoweit anders lautende Bestimmungen getroffen hat.
28 
Der Vorsitzende des Präsidialrats war auch nicht im vorliegenden Einzelfall wegen Befangenheit von der Beurteilung des Beigeladenen zu 3 ausgeschlossen.
29 
Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 LVwVfG, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2011 - 1 L 86/10 -, Juris; Senatsurteil vom 03.04.1990 - 4 S 1940/88 -, Juris). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die dienstliche Beurteilung von einem Gerichtspräsidenten, der zugleich Präsidialratsvorsitzender ist, erstellt wurde. Dass der Präsidialrat - der in Baden-Württemberg grundsätzlich nur aus von der Richterschaft gewählten Mitgliedern besteht (vgl. § 34 LRiG) - die Aufgabe hat, für die Belange der Richterschaft und der Justiz eine Mitverantwortung zu übernehmen und mittelbar die Unabhängigkeit der Rechtspflege zu stärken (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 21.12.1992 - 1 TG 1634/92 -, PersR 1993, 275, m.w.N.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Richter oder Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Dass das Verwaltungsgericht von diesem Maßstab ausgehend hinreichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht festzustellen vermocht hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
31 
Hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers des Beigeladenen zu 3 folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass dessen dienstliche Beurteilung nach Auffassung der Antragstellerin Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht Bestandteil des Anforderungsprofils seien. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 zu den Grundanforderungen an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes gehörten. Der Beurteiler habe jeweils eine Begründung für die aufgezählten Tätigkeiten gegeben und damit gleichzeitig dargelegt, dass der Beigeladene zu 3 auch die unter Nr. 2 der genannten Anlage aufgeführten Anforderungen an die Fachkompetenz erfülle. Die Aufzählung seiner vielfältigen Tätigkeiten sei daher sachgerecht. Dies vermag der Senat auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler auf die von der Antragstellerin angeführten Tätigkeiten nicht isoliert hingewiesen, sondern diese bestätigend für die bereits anderweitig festgestellte fachliche Befähigung und Leistung des Beigeladenen zu 3 angeführt hat. Dies zeigt sich etwa an der Formulierung, dass dieser große Verhandlungserfahrung besitze und in der Lage sei, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen, wobei ihm seine wissenschaftliche Grundausbildung sowie seine seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität Tübingen, auch wenn er sich dort mit dem Bereich Baurecht beschäftige, zugutekämen. Auf eine tatsächliche Voreingenommenheit führen diese wie auch die weiteren von der Antragstellerin beanstandeten Bemerkungen in der dienstlichen Beurteilung (wie wissenschaftliche Mitarbeit beim Staatsgerichtshof, literarische Tätigkeit) nicht. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Sozialgerichts ... sich nicht an der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 orientiert hätte und deshalb befangen gewesen wäre.
32 
Mit ihrem erneuten - pauschalen - Verweis auf den Sprachstil des Beurteilers nimmt die Antragstellerin schon nicht in den Blick, dass aufgrund der regelmäßig engen dienstlichen Zusammenarbeit von Beurteiler und Beurteiltem - zumal wenn es sich um Präsident und Vizepräsident desselben Gerichts handelt - weder „erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen“ eines Beurteilers noch aus Sicht des Beurteilten negativ wirkende „saloppe“ oder auch einzelne „ungeschickte oder missglückte Formulierungen“ in einer Beurteilung einen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Voreingenommenheit bieten (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Für ebenso „emotional gefärbte“, für den Betroffenen aber positive Formulierungen gilt dies ebenso und zumal dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beurteilung auch die Persönlichkeit des Beurteilers widerspiegelt und durchaus individuelle Züge tragen darf.
33 
Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass sich der Vorsitzende des Präsidialrats eindeutig ablehnend gegenüber ihrer Bewerbung positioniert habe, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass insoweit nicht dessen Auffassung, sondern die Stellungnahme des Präsidialrats als Gremium (dem im Übrigen auch ihr Senatsvorsitzender angehört) in Rede steht. Jedenfalls folgen aus dem Umstand, dass der Präsidialrat auf den Vorschlag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Ernennung vorzuschlagen, mit einem Gegenvorschlag reagiert und sich auch weiter ablehnend gegenüber der Bewerbung der Antragstellerin gezeigt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Vorsitzenden des Präsidialrats bei der Beurteilung des Beigeladenen zu 3. Auch wenn dessen Bewerbung eine Möglichkeit gewesen ist, die „Pattsituation“ aufzulösen, war dies ersichtlich nur eine unter mehreren Möglichkeiten, da sich auch weitere „Neu-“Bewerber gemeldet hatten und im Übrigen das Landesrichtergesetz regelt, wie bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Dienstherrn und Präsidialrat zu verfahren ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler tatsächlich nicht in der Lage war, den Beigeladenen zu 3 objektiv und gerecht zu beurteilen, fehlen nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilung vom 27.06.2011 an die vorangegangenen Beurteilungen nahtlos anfügt und weder einen Notensprung noch einen sonstigen „Ausreißer“ nach oben aufweist.
34 
5. Die Antragstellerin macht weiter geltend, die „Auslassungen“ des Auswahlvermerks vom 22.08.2011 hinsichtlich der Anforderungen des Stellenprofils ließen den Schluss zu, dass der Dienstherr das ihm zustehende Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage und damit fehlerhaft ausgeübt habe. Gerade ihre nicht erwähnte Funktion als inzwischen langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende zweier Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mache dies deutlich: Denn entgegen dem Werdegang des Beigeladenen zu 3 habe sie damit Gelegenheit gehabt, in die Lenkungs- und Leitungsfunktion einer Senatsvorsitzenden hineinzufinden und in der Praxis erfolgreich den Nachweis zu führen, dass sie nicht nur über die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen beinahe sämtlicher Gebiete des Sozialrechts verfüge und besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze aufbringe, sondern vor allem Gelegenheit gehabt habe, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung eines Senats einen richtungsgebenden Einfluss auszuüben, erfolgreich zu erproben und Erfahrung in der Verhandlungsführung als Vorsitzende eines Senats zu erwerben. Dass im Übrigen tatsächlich „Streichungen“ gerade auch im Hinblick auf das Anforderungsprofil der angestrebten Stelle vorgenommen worden seien, mache deutlich, dass es dem Antragsgegner bei der Fertigung des Auswahlvermerks - ergebnisorientiert - darum gegangen sei, etwaigen „Vorsprung“ ihrerseits vor dem Beigeladenen zu 3 zu beseitigen und „Gleichstand“ herzustellen. Den Vorsprung hätten ihr Passagen aus ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 verschafft, in jedem Fall, vor allem aber ihre Funktion als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende. Vergleichbares habe der Beigeladene zu 3 nicht vorzuweisen. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
35 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht ergibt sich aus Anlage 3 der Beurteilungsrichtlinie vom 15.10.2008 (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -, ZBR 2010, 128). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine besonders ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz sowie Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben, ohne dass insoweit eine Rangfolge gebildet würde. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Insbesondere sind auch die von der Richtlinie geforderten Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und der Führungskompetenz (u.a. die Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten) gerade in Bezug auf das hier angestrebte Amt erkennbar nicht von minderem Gewicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007, a.a.O., m.w.N.), sondern können entscheidende Bedeutung erlangen.
36 
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Dokumentationspflicht stellt damit als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Ob der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die Grenzen seines Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder aber überschritten hat, lässt sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation seiner Auswahlerwägungen gerichtlich kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13, und vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36; Senatsbeschluss vom 31.05.2010 - 4 S 2424/09 -).
37 
Diesen Anforderungen wird der Auswahlvermerk vom 22.08.2011 gerecht. Der Antragsgegner hat die maßgeblichen Auswahlerwägungen hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und sich erkennbar am Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, das sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene zu 3 erfüllen, orientiert. Dass die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende nicht erwähnt wird, führt schon vor dem Hintergrund, dass der Auswahlvermerk lediglich die wesentlichen Auswahlerwägungen dokumentieren soll, nicht darauf, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage ausgeübt hat,. Dass er die Funktion der Antragstellerin als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende mehrerer Senate nicht zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich hieraus nicht. Dass er ihr kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, wird von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner wegen des Gleichstands der aktuellen Anlassbeurteilungen zu Recht auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen und die daraus erkennbare größere Kontinuität des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz in beanstandungsfreier Weise zum Anlass genommen habe, diesem im Rahmen des Leistungsvergleichs einen Vorsprung einzuräumen, wird durch die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
38 
Die Ansicht des Antragsgegners, dass die aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin (vom 20.06.2011) und des Beigeladenen zu 3 (vom 27.06.2011) einen Gleichstand aufweisen, ist nicht zu beanstanden. Beide Bewerber sind mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt worden. Der Antragsgegner hat danach zu Recht die Beurteilungen inhaltlich ausgewertet und die quantitativen Arbeitsergebnisse, die fachliche Befähigung und Leistung, die persönlichen Eigenschaften, die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in den Blick genommen und einander gegenübergestellt. Er ist sodann zum Ergebnis gekommen, dass sich bei einem Vergleich dieser Anlassbeurteilungen von zwei unterschiedlichen Beurteilern kein eindeutiger Leistungsvorsprung feststellen lasse. Bei der Antragstellerin werde der Schwerpunkt auf ihre juristischen Fähigkeiten gelegt, wobei auch die soziale Kompetenz sehr positiv beschrieben werde. Bei dem Beigeladenen zu 3 stehe dagegen die soziale Kompetenz etwas mehr im Vordergrund, was aber auch dem Umstand geschuldet sein möge, dass er in der ersten Instanz tätig sei und sich angesichts der deutlich höheren Eingangszahlen mit Rechtsproblemen nicht so vertieft auseinandersetzen könne wie in der zweiten Instanz. Hinreichend deutlich werde aber auch, dass der Beigeladene zu 3 eine herausragende juristische Qualifikation und die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Behandlung von Rechtsfragen besitze. Die Auffassung der Antragstellerin, insbesondere die Aussagen in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 zu ihrer Fach- und Führungskompetenz verschafften ihr einen Eignungsvorsprung, nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass ihre langjährige Tätigkeit als stellvertretende Senatsvorsitzende und die Bearbeitung der unterschiedlichsten Rechtsgebiete zu der im Auswahlvermerk wiedergegebenen Einschätzung geführt hat, sie verfüge über hervorragende juristische Fähigkeiten und außerordentlich breit gefächerte Rechtskenntnisse; sie besitze eine weit überdurchschnittliche Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen; die Richterin finde trotz ihrer hervorragenden juristischen Qualifikation und der mustergültigen und vorbildlichen Qualität ihrer Arbeit praxisbezogene Lösungen; sie werde in der Lage sein, einen Senat sehr gut zu führen; sie werde integrierend und motivierend wirken und sie verstehe es, zu überzeugen; sie werde in der Senatsarbeit die richtigen Schwerpunkte setzen und durch ihr vorbildliches Engagement und ihre hervorragenden juristischen Kenntnisse für einen reibungslos und effizient arbeitenden Senat sorgen. Der Verzicht auf einzelne Sätze oder Satzteile aus der Anlassbeurteilung der Antragstellerin in der zusammenfassenden Darstellung im Auswahlvermerk ändert nichts daran, dass der Vermerk die überaus positive Bewertung ihrer Fach- und Führungskompetenz darstellt und berücksichtigt. Indes hat der Antragsgegner festgestellt, dass auch der Beigeladene zu 3 über eine ebensolche Fach- und Führungskompetenz verfügt, auch wenn er sie auf anderem Wege als die Antragstellerin erworben hat. Insoweit heißt es im Auswahlvermerk, er sei ein sehr fleißiger, hoch engagierter, zielstrebig und effizient arbeitender, ungewöhnlich leistungsstarker und belastbarer Richter, bei dem Quantität und Qualität auf außergewöhnlich hohem Niveau im Gleichgewicht stünden; er verfüge über hervorragende juristische Qualifikationen; er sei in der Lage, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen; er sei in besonderem Maße geeignet, den Spruchkörper eines Obergerichts fachlich und organisatorisch zu führen; er könne durch sein nicht polarisierendes, kollegiales Verhalten die Arbeit in einem Senat harmonisch gestalten und dadurch eine angenehme und erfolgreiche Arbeitsatmosphäre schaffen; er werde einen menschlich angenehmen, ausgewogenen und fairen Führungsstil pflegen. Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass beide Bewerber auch in den Bereichen Fach- und Führungskompetenz einen Gleichstand aufweisen. Insbesondere ist es vertretbar, dass der Antragsgegner die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende - die im Übrigen vom Anforderungsprofil weder verlangt noch vorausgesetzt wird - oder die Tätigkeit auf mehreren Rechtsgebieten - die auch der Beigeladene zu 3 für sich in Anspruch nehmen kann - nicht zur Begründung eines Eignungsvorsprungs herangezogen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Tätigkeiten und Funktionen der Antragstellerin als Richterin am Landessozialgericht hinsichtlich der Fach- und Führungskompetenz zwingend höher zu bewerten sind als die Tätigkeiten und Funktionen des Beigeladenen zu 3 als Vizepräsident des Sozialgerichts.
39 
Soweit der Antragsgegner danach frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick genommen hat, so steht ihm auch bei der Auswertung dieser Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich und für die anzustellende Prognose gewonnen werden können. Dabei kann der Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese auch die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang kann etwa von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 und Beschluss vom 25.10.2011, jeweils a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 - 13 L 1708/11 -, Juris).
40 
Die Auffassung des Antragsgegners, (auch) insoweit führe allein die Betrachtung der Endnoten nicht entscheidend weiter, wird durch die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht wie der Antragsgegner ignorierten beharrlich, dass ihr zum vierten Male in Folge bescheinigt worden sei, sie werde die Anforderungen der Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht übertreffen, nicht erschüttert. Denn die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beurteilungen vom 20.06.2011, 15.06.2010, 29.06.2009 und 28.05.2008 werden in dem Auswahlvermerk vom 22.08.2011 nicht nur inhaltlich ausgewertet, sondern auch in Bezug auf die darin jeweils erzielten Endnoten gewürdigt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, beide Bewerber hätten ihr aktuelles Notenniveau im Wesentlichen gleichzeitig, nämlich zwischen Mai 2008 und März 2009 erreicht. Da es sich dabei um Anlassbeurteilungen auf unterschiedliche Ämter gehandelt habe, könne der zeitlichen Differenz von einem knappen Jahr keine Aussagekraft zugemessen werden. Danach besteht schon in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für den Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die jeweils erzielten Beurteilungsstufen ignoriert.
41 
Dass der Antragsgegner die Leistungsentwicklung im Bereich der sozialen Kompetenz maßgebend in den Blick genommen und hierbei einen Vorsprung des Beigeladenen zu 3 konstatiert hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht es dabei auch nicht „letztlich um schulische Kopfnoten“, vielmehr hat der Antragsgegner ein sich aus dem Anforderungsprofil ergebendes zulässiges Leistungskriterium zugrunde gelegt.
42 
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, der Antragsgegner habe beim Beigeladenen zu 3 insbesondere auf die Beurteilung vom 19.03.2009 abgestellt, da sie ebenso wie die Beurteilungen der Antragstellerin ab 2006 von der Präsidentin des Landessozialgerichts gefertigt worden sei. In dieser dienstlichen Beurteilung werde dem Beigeladenen zu 3 unter anderem bescheinigt, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Auch in der Beurteilung vom 22.12.2006 bescheinige die Präsidentin des Landessozialgerichts ihm eine gut ausgeprägte soziale Kompetenz, wie sich dies auch aus der dienstlichen Beurteilung des Generalanwalts beim EuGH vom 29.08.2003 und der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des VGH Baden-Württemberg vom 10.06.2003 ergebe. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28.05.2008 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die mittlerweile gut ausgebildete soziale Kompetenz die Antragstellerin befähigen werde, einen Senat gut zu führen. Eine nahezu gleichlautende Formulierung finde sich in der dienstlichen Beurteilung vom 29.06.2009. In der dienstlichen Beurteilung vom 15.06.2010 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin sehr gut ausgeprägt sei. In den früheren dienstlichen Beurteilungen vom 03.05.2006 und 14.06.2004 seien keine ausdrücklichen Ausführungen zur sozialen Kompetenz gemacht worden, sondern es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich vertrete. In der letztgenannten Beurteilung werde allerdings erwähnt, dass gelegentlich etwas mehr distanzierte Gelassenheit hilfreich wäre. Es bedeute keinen Bewertungsfehler, wenn der Antragsgegner nach Auswertung dieser Beurteilungen zu dem Ergebnis komme, dass bei der Antragstellerin im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen habe, und dass ihr erst ab Mitte 2008 eine positive Entwicklung in diesem Bereich habe bescheinigt werden können.
43 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, dass die jetzt bei den Bewerbern vorhandene soziale Kompetenz interessiere und nicht die in die Vergangenheit reichende Persönlichkeitsentwicklung der Konkurrenten, und es sei einfach falsch, wenn das Verwaltungsgericht behaupte, bei ihr habe im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen; das Gegenteil ergebe sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 03.05.2006, in der es heiße, in der mündlichen Verhandlung gehe sie angemessen und einfühlsam mit den Prozessbeteiligten um; bei der Beratung der Fälle zeige sie eine gute Fähigkeit, sich vorurteilsfrei in die Situation der Beteiligten zu versetzen und so auch die menschliche Dimension zu erhellen; ihr Umgang mit der Mitarbeiterin in der Service-Einheit sei gut; im Urteil sei sie bestimmt, aber gleichwohl vorsichtig. Indes lässt die Antragstellerin hierbei den bereits im Auswahlvermerk vom 22.08.2011 umschriebenen Befund außer Acht, dass die Beurteilerin in ihrer eigenen Bewertung erklärt hat, die Antragstellerin vertrete ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich mit Selbstbewusstsein und Durchsetzungsvermögen, auf den oft verwendeten Zusatz hinsichtlich der Offenheit für Gegenargumente dann aber verzichtet und diese 2006 erstellte Beurteilung zudem noch mit der niedrigeren Note „übertrifft teilweise“ versehen hat. Dem entspricht es, dass dieselbe Beurteilerin in der dann erstmals mit der Note „übertrifft“ geschlossenen Beurteilung vom 28.05.2008 darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin „in den letzten zwei Jahren“ - also im Vergleich mit dem Stand des Jahres 2006 - hinsichtlich ihrer Persönlichkeit eine positive Entwicklung durchlaufen habe. Die unterschiedliche Entwicklung von Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz belegen nicht zuletzt die Beurteilungen vom 28.09.2009 und 19.03.2009 für den Beigeladenen zu 3 und vom 29.06.2009 für die Antragstellerin. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk darauf hingewiesen, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin in dieser Beurteilung etwas zurückhaltender beschrieben werde, wohingegen dem Beigeladenen zu 3 zum nahezu gleichen Zeitpunkt bescheinigt werde, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Die abschließende Wertung des Antragsgegners, dass sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz ergebe, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin langjährig als Gleichstellungsbeauftragte tätig war und die Funktion der Beschwerdestelle nach § 133 AGG wahrgenommen hat, was in der aktuellen dienstlichen Beurteilung gewürdigt worden ist. Von einer längst gleichen sozialen Kompetenz zwischen Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 kann danach nicht ausgegangen werden.
44 
Über den (nur) für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellten (Eventual-)Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung eines Zwangsgelds, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ohne weitere Stellenausschreibung und ohne Berücksichtigung weiter hinzutretender Bewerber wegen der Besetzung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) die Stellungnahme des Präsidialrats der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu beantragen und ggf. das Verfahren nach § 43 Abs. 3, 4 und 5 LRiG durchzuführen, ist nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3 aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, hinsichtlich der übrigen Beigeladenen aber keine Kostenerstattung anzuordnen.
46 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... vorläufig zu besetzen, zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 14 K 2525/16 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird der genannte Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Soweit der Antragsteller seinen Antrag (1.) nicht zurückgenommen hat (2.), hat seine Beschwerde Erfolg (3.).
1. Der erstinstanzlich gestellte Antrag des Antragstellers war bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) ursprünglich darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen und den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist. Der Senat hat die Beteiligten zu dieser seines Erachtens zutreffenden Auslegung des Antragsbegehrens angehört; sie sind dem nicht entgegengetreten.
2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 16.09.2016 hinsichtlich des Ziels, den streitgegenständlichen Dienstposten vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung zur kommissarischen Besetzung von Beförderungsdienstposten während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 1.15 -, Juris; Senatsbeschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris) zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Hierzu bedarf es angesichts der Vorläufigkeit von Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz nicht der Einwilligung des Antragsgegners nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.05.2012 - 9 S 1242/11 - und vom 01.03.1988 - NC 9 S 1022/87 -, NVwZ 1989, 479; Kopp/Schenke, VwGO, § 92 Rn. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, § 92 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
3. Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidung, die alsbald durch seine Ernennung vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier. Denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig (a) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen (b).
a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt.
Der Antragsgegner ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschlüsse vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris und vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris; jeweils m.w.N.). Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der Dienstherr - wie hier - dazu entschließt, in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend Auswahl- oder Vorstellungsgespräche durchzuführen oder ähnliche unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Dies kommt, sofern solche Gespräche nicht normativ vorgesehen sind, insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 -, Juris, und vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris, jeweils m.w.N.). Der Dienstherr muss allerdings berücksichtigen, dass insbesondere Vorstellungsgespräche allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Da Auswahlgespräche (auch) als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306), setzt deren Berücksichtigung zudem voraus, dass die Durchführung der Gespräche ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., m.w.N.; insb. zur Dokumentationspflicht BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Gestaltet der Dienstherr das Auswahlgespräch prüfungsähnlich aus, verbietet der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit jede Form von Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten. Denn beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck einer Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473 m.w.N.). Die Chancengleichheit ist zwar nicht schon allein deshalb verletzt, weil ein Prüfungsteilnehmer zufällig das Glück hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat. Eine unzulässige Bevorzugung oder Benachteiligung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Behörde in Kenntnis der Tatsache, dass die Lösung einer Aufgabe einem Teil der Kandidaten bekannt ist, die Aufgabe trotzdem stellt und damit diese Prüflinge gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern, die die Aufgabe nicht kennen, bevorzugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330; s. auch BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280). Gleiches gilt, wenn einzelne Bewerber mit einer Aufgabe bereits vorbefasst waren und nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwa dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Prüfung und vorheriger Befassung und den sonstigen für deren Erinnerungsvermögen wesentlichen Umständen ihrer Beschäftigung mit der Aufgabe, davon auszugehen ist, dass die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe diesen Prüfungsteilnehmern lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangt (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, a.a.O.).
10 
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch in dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren bei der Durchführung der „Arbeitsproben“ am 21.12.2015 verletzt wurde. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden an diesem Tag zwar jeweils vor die gleiche Aufgabe gestellt und sie hatten formal die Möglichkeit, dazu in gleichem und ausreichend großem Zeitraum vorzutragen. Der Antragsteller hat jedoch hinreichend dargelegt, dass er dessen ungeachtet tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen, weil der Beigeladene durch die konkrete Aufgabenstellung unzulässig bevorzugt wurde.
11 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Antragsteller und den Beigeladenen im Rahmen des durchgeführten Überprüfungsverfahrens (vgl. Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen vom 30.11.2007 - Az.: 13-0301.63/832 -, K.u.U. 2008, 23) mit Schreiben vom 07.12.2015 zu der Arbeitsprobe am 21.12.2015 eingeladen. In dem Einladungsschreiben wurde mitgeteilt, die Arbeitsprobe werde zu den Aspekten „Personalführung“, „Weiterentwicklung des Bereichs“ und „Unterrichtsentwicklung‘“ durchgeführt. Die konkrete Aufgabenstellung am 21.12.2015, zu der die Bewerber einen Vortrag mit Stellwand (Flipchart) halten sollten, lautete auszugsweise wie folgt:
12 
„Die Schülerinnen und Schüler an unseren beruflichen Schulen, mit ihrem breit gefächerten Angebot an Bildungswegen, unterscheiden sich nach Vorwissen und Leistungsfähigkeit, nach sozialer Herkunft, Muttersprache und religiösem Hintergrund, nach Interessen und Begabungen - und sie lernen auf ganz unterschiedliche Weise. Dieser Heterogenität, die in den letzten Jahren weiter zugenommen hat, stellt die Lehrerausbildung und damit auch den Bereich Wirtschaftswissenschaften in den nächsten Jahren vor vielfältige Herausforderungen.* [Verweis in der *-Fußnote der Aufgabenstellung auf die Broschüre 'Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen']
13 
In der bildungspolitischen Debatte werden in diesem Zusammenhang immer wieder eine Reihe von Begriffen genannt, die von den Ausbilderinnen und Ausbildern am Seminar diskutiert und mit Inhalt gefüllt werden müssen.
14 
l) Bringen Sie die nachfolgenden Begriffe zunächst in einen sachlogischen Zusammenhang und erläutern Sie anschließend Ihre Überlegungen.
15 
Lernsituationen, Kompetenzorientierter Unterricht, Binnendifferenzierung, [Es folgten weitere Begriffe].
16 
Das Kultusministerium bzw. das Regierungspräsidium möchten die Expertise des Seminars nutzen und mit Unterstützung des Bereichs Wirtschaftswissenschaften den Pool an beispielhaften Unterrichtsentwürfen die das Thema 'Umgang mit Heterogenität' aufgreifen erweitern.
17 
II) Zeigen Sie einen exemplarischen Weg auf, wie dies gelingen kann. Gehen Sie dabei u.a. auf folgende Herausforderungen ein:
18 
Information der Bereichsmitglieder, Verteilung der Arbeitsaufträge, [Es folgten weitere Gesichtspunkte].
19 
Der Umgang mit Heterogenität wird in den kommenden Jahren nur ein Aspekt sein, mit dem sich der Bereich Wirtschaftswissenschaften beschäftigen muss.
20 
III) Skizieren Sie die Ihrer Ansicht nach notwendige strategische Weiterentwicklung des Bereichs und zeigen Sie dabei Ihre Rolle als künftiger Bereichsleiter auf.“
21 
Die hierzu vom Beigeladenen abgegebene Arbeitsprobe wurde mit der Note 1 („sehr gut“), diejenige des Antragstellers mit der Note 2-3 („gut - befriedigend“) bewertet. An seiner Leistung wurde unter anderem bemängelt, er habe im ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Teil die Begriffe zwar weitgehend dargestellt, jedoch sei „der sachlogische Zusammenhang etwas unklar (geblieben) bzw. war teilweise nicht ganz korrekt. Die Ausführungen bewegten sich überwiegend auf der Ebene des Unterrichts und zogen die Ebene der Lehrerausbildung kaum mit ein. Hier wäre ein übersichtlicher gestaltetes Schaubild, aus dem die Zusammenhänge eindeutig erkennbar sind und eine klarere und verbindlichere Ausführung hilfreich gewesen“. Zum zweiten, die Personalführung betreffenden Teil wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar die meisten der in der Aufgabenstellung aufgeführten „Herausforderungen“ genannt. Allerdings seien „seine Darstellungen nicht immer klar strukturiert (gewesen), was auch an der nicht vollständigen und wenig übersichtlichen Visualisierung lag. Inhaltlich fehlten in seinen Ausführungen die Rolle der Fachleiter und die konkrete Einbindung der Seminarleitung. Ebenso wurde der Aspekt der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit nicht thematisiert.“
22 
Der Antragsteller hat bereits im Verwaltungsverfahren selbst und seither eingewandt, dass die Aufgabenstellung in den ersten beiden Teilen im Wesentlichen der Aufgabenstellung entspreche, die der Beigeladene in den vorangegangenen eineinhalb Jahren (seit dem Schuljahr 2012/2013) als Fachleiter in Arbeitsgruppen am Kultusministerium begleitet habe. Zu dem ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Themenkomplex habe er als Teil der Arbeitsgruppe eine Vorlage für das Kultusministerium erarbeitet und für diese Tätigkeit Anrechnungsstunden erhalten. Die im ersten Teil der Aufgabenstellung in Bezug genommene Broschüre „Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen“ sei im Jahr 2013 veröffentlicht worden und der Beigeladene ihr Mitautor. Er habe im Februar 2013 in einer Teamsitzung und in der Zeit von Dezember 2012 bis November 2015 an mehreren Bereichssitzungen zum Thema „individuelle Förderung“ referiert. Der zweite, die Personalführung betreffende Teil sei ebenfalls Gegenstand einer Arbeitsgruppe gewesen, der der Beigeladene seit mehreren Jahren angehört habe. Er habe dazu ein Handout zu einer Fortbildungstagung für Seminarlehrkräfte an beruflichen Schulen im Februar 2015 entwickelt; darin verwendete Schaubilder entsprächen in weiten Teilen der am 21.12.2015 abgelegten Arbeitsprobe. Die Aufgabenstellung zum dritten Teil entspreche im Wesentlichen einem Vortrag, den der Beigeladene am 22.10.2005 zur kompetenzorientierten Lehrerbildung (mit eigenen Powerpoint-Folien) gehalten habe. Der Beigeladene habe sich in der Prüfungssituation damit „auf vertrautem Terrain“ bewegt, was sich auch daran gezeigt habe, dass er in der rund 30minütigen Vorbereitungszeit 96 Sticker (d.h. selbst beschriebene Zettel zur Verwendung in der Präsentation an der Stellwand) habe anfertigen können.
23 
Der Antragsgegner ist diesen Einwänden in tatsächlicher Hinsicht im Kern nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere eingeräumt, dass der Beigeladene seit dem Schuljahr 2012/2013 Mitglied der genannten Arbeitsgruppen im Kultusministerium war, am Seminar zu dem Thema „Koordination Individuelle Förderung im unterrichtlichen Handeln“ mitgewirkt hat, dafür Anrechnungsstunden erhalten und die genannte Broschüre mitverfasst hat. Bei diesem Sachstand ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Der Beigeladene hatte nicht etwa lediglich Glück, auf die konkrete Aufgabe gut vorbereitet zu sein. Der Antragsgegner hat vielmehr gezielt eine Aufgabe ausgewählt, bei der von vornherein ersichtlich war, dass der formal gleiche Rahmen am „Prüfungstag“ für den Beigeladenen von größerem Nutzen sein würde, weil er darin auf den Inhalt von selbst verfassten - in der Aufgabenstellung sogar eigens genannten - Unterlagen zurückgreifen können und von der Erfahrung bei der Vorbereitung und dem Abhalten von diesbezüglichen Vorträgen profitieren würde. Der Antragsgegner hat der Sache nach das Prüfungsthema nach den Vorkenntnissen der Bewerber ausgewählt und damit einen der Bewerber bevorzugt. Das ist mit dem auch für Auswahlgespräche grundsätzlich geltenden Chancengleichheitsgebot nicht zu vereinbaren.
24 
Der Antragsgegner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsteller habe zu den betroffenen Themen an Schulungen teilgenommen und Vorträge sowie Tagungen besucht, er habe schon in seiner bisherigen Funktion Gelegenheiten gehabt, sich mit dem Thema „Individuelle Förderung“ auseinanderzusetzen und die fragliche Broschüre wie auch der Inhalt der vom Beigeladenen verwendeten Vortragsunterlagen sei für jedermann zugänglich gewesen. Es ist nicht glaubhaft, dass durch solche Informationsmöglichkeiten ein Erfahrungs- und Wissensvorsprung, der durch die eigene - zumal mehrjährige - Erarbeitung und Präsentation von Inhalten erworben und geübt wird, auch nur annähernd ausgeglichen werden könnte. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass er in der Arbeitsprobe vor allem die „Darstellung der Oberbegriffe sowie deren Strukturierung“ verlangt habe. Gerade bei einem solchen Erwartungshorizont ist ein Bewerber, der die Vorbereitungszeit nicht mehr dazu nutzen muss, inhaltliche Vorüberlegungen anzustellen und den Gang einer Präsentation erstmals zu erstellen, sondern dazu auf selbst erarbeitetes und bereits angewandtes Wissen zurückgreifen kann, erkennbar im Vorteil, da er besser in der Lage sein wird, einen strukturierten Vortrag in 30 Minuten zu erstellen - ggf. schlicht zu reproduzieren - und flüssig zu präsentieren. Dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller gerade in diesen Bereichen von seiner intensiveren Vorbefassung profitieren konnte, spiegelt die Bewertung der Arbeitsproben auch wider. Denn bei dem Antragsteller wurden, wie gezeigt, gerade Mängel bei der „übersichtlichen Gestaltung eines Schaubild“ oder etwa der „Visualisierung“ gerügt, wohingegen der Beigeladene auch in dieser Hinsicht ersichtlich auf seine Routine zurückgreifen konnte.
25 
Der Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot, einzelne Bewerber zu bevorzugen, lässt sich auch nicht mit dem Einwand des Antragsgegners rechtfertigen, er habe die Auswahl der Aufgaben an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtet. Nach der Ausschreibung vom 09.09.2015 umfasst die Tätigkeit des Bereichsleiters neben der Umsetzung bildungspolitischer Aufgabenstellungen wie z.B. der individuellen Förderung in unterrichtliches Handeln auch die Weiterentwicklung der Fachdidaktiken, insbesondere auch unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen an Universitäten, Hochschulen und Schulen, die Konkretisierung und Koordination der Angebote des Seminars als Didaktisches Zentrum mit den Regierungspräsidien, die Förderung der Zusammenarbeit mit Partnern des Seminars, insbesondere den beruflichen Schulen, die Fokussierung von Qualitätsentwicklungsprozessen im Bereich und die Mitarbeit bei der Organisation des Seminars. Es ist weder der Beschwerdeerwiderung substantiiert zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass es im vorliegenden Einzelfall für die Auswahlentscheidung erforderlich war, aus dem schon nach der Stellenbeschreibung großen Kreis der für die Arbeitsprobe in Betracht kommenden Aufgaben ausgerechnet das Thema auszuwählen, das einer der Bewerber in den vergangenen Jahren gleichsam als „Sternchenthema“ bearbeitet hatte, und in der Aufgabenstellung noch dazu auf Unterlagen zu verweisen, die dieser Bewerber selbst erstellt hatte.
26 
Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, wenn man dem Einwand des Antragstellers zur Bevorzugung des Beigeladenen bei der ersten Aufgabe folgen würde, müsse der Antragsteller bei der zweiten und dritten Aufgabe als gegenüber dem Beigeladenen bevorzugt gelten, weil der Antragsteller seit 2006 den Bereich Qualitätsmanagement geleitet habe und dabei mit entsprechenden Aufgabenstellungen befasst gewesen sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Antragsgegners insoweit in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert bleibt und nicht erkennen lässt, dass die diesbezügliche Vorbefassung des Antragstellers annähernd die gleiche Intensität wie die des Beigeladenen zur ersten Aufgabe erreicht hat, bietet der Einwand des Antragsgegners auch rechtlich keinen Ansatzpunkt dafür, den bestehenden Fehler im Auswahlverfahren außer Betracht zu lassen. Das Auswahlverfahren wird nicht dadurch fehlerfrei, dass der Antragsgegner das Verbot der Bevorzugung von Kandidaten, wie er insoweit sinngemäß vorträgt, mehrfach verletzt hat.
27 
b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hat.
28 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris m.w.N.). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen indes nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris). Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris) - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris m.w.N.).
29 
Für eine dahingehende Feststellung ist im vorliegenden Fall schon deshalb kein Raum, weil der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller und der Beigeladene gemessen an ihren aktuellen Beurteilungen einen Leistungsgleichstand aufweisen, die Beteiligten dieser vom Verwaltungsgericht gebilligten Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten sind und der Ausgang eines neuen Überprüfungsverfahrens vom Senat nicht prognostiziert werden kann.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Mangels ausscheidbarer Kosten für die Freihaltung des streitbefangenen Dienstpostens, d.h. des Amts im konkret-funktionellen Sinn, gegenüber der Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn hielt es der Senat für angemessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, dies mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
31 
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864 m.w.N.).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Planstelle eines Studienrates / einer Studienrätin (K-GYM-83638, Besoldungsgruppe A 13) am ...-Gymnasium in Mannheim für die Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach mit der Beigeladenen zu besetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt die Beigeladene selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Planstelle eines Studienrates / einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) am...-Gymnasium in Mannheim für die Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,
ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, juris, vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 [106 f.]). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102-122, juris RdNr. 32).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der Antragstellerin begehrte Anordnung zu erlassen. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (unter 1.) als auch einen Anordnungsgrund (unter 2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Auswahl für die unter der Kennzahl K-GYM-836381 ausgeschriebene Planstelle als Studienrat / Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) mit der Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach am ...-Gymnasium, einem Musikprofil-Gymnasium, in Mannheim zum Schuljahr ab 01.08.2016 zusteht, für welche die Beigeladene ausgewählt wurde. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners dürfte nach summarischer Prüfung den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 9 BeamtStG verletzen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfüllt die derzeit als Lebenszeitbeamtin in Hessen tätige Antragstellerin aller Voraussicht nach die formellen Voraussetzungen für die Einstellung in den baden-württembergischen Landesdienst. Gemäß Nr. 24 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 07.12.2015 (Kultus und Unterricht 2016, 8) i.V.m. Nr. 1 der Bekanntmachung „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern“ vom 02.01.2013 (Kultus und Unterricht 2013, 25) ist im Falle eines Wechsels des Bundeslandes die Vorlage einer Freigabeerklärung desjenigen Landes erforderlich, in dem der Bewerber bislang beschäftigt ist. Die Antragstellerin hat - unstreitig - drei Freigabeerklärungen des Landes Hessen beim Antragsgegner eingereicht: die erste (datierend vom 08.10.2015) mit Freigabe zum 01.02.2016 und Wirksamkeitsbefristung bis zum 31.01.2016, die zweite (datierend vom 11.12.2015) mit Freigabe zum 01.08.2016 und Wirksamkeitsbefristung bis zum 30.06.2016 und die dritte, welche die Antragstellerin zur Verlängerung der zweiten Freigabeerklärung für ein eventuelles späteres Bewerbungsverfahren beantragt hat. Die für den streitgegenständlichen Einstellungstermin zum 01.08.2016 entscheidende zweite Freigabeerklärung hat die Antragstellerin spätestens als Anlage zur E-Mail vom 11.06.2016 dem Antragsgegner zugesandt.
Damit dürfte die entscheidende zweite Freigabeerklärung noch rechtzeitig beim Antragsgegner eingegangen sein. Zwar hat die Antragstellerin die in den „Hinweisen zur Lehrereinstellung für wissenschaftliche Lehrkräfte im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (Einstellungstermin 2016)“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg (online abrufbar unter www.lehrer-online-bw.de) unter Nr. 2b) genannte Frist zur Nachreichung einer gültigen (verlängerten) Freigabeerklärung bis zum 06.05.2016 versäumt. Dies dürfte jedoch unschädlich sein.
Bei der genannten Frist handelt es sich aller Voraussicht nach nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen. Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen können nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern die Behörden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Kopp, VwVfG, 17. Aufl., § 31, RdNr. 6; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 31 RdNr. 5). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den materiell-rechtlichen Ausschlussfristen dadurch, dass an sie weniger strenge Rechtsfolgen geknüpft werden. Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man demgegenüber vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und die für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1980 - 3 B 11.80 -, juris, und Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 16.82 -, juris). Um eine Ausschlussfrist handelt es sich bei behördlich gesetzten Fristen nur dann, wenn „der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.1983 - 13 A 2257/82 -, juris). Diese bedürfen stets einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, d.h. sie müssen, damit sie Außenwirkung erlangen, mit Rechtssatz bestimmt und bekanntgemacht werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - BVerwG 6 C 10.92 -, juris). Wegen ihrer einschneidenden Wirkungen ist für die Normierung einer Ausschlussfrist zudem eine hinreichend eindeutige Regelung zu verlangen (Kopp, VwVfG, 17. Aufl., § 31, RdNr. 11).
10 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier nicht um eine Ausschlussfrist. Denn der in den „Hinweisen zur Lehrereinstellung für wissenschaftliche Lehrkräfte im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (Einstellungstermin 2016)“ vorgesehenen Frist fehlt es zum einen mangels Rechtssatzqualität dieser „Hinweise“ an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Zum anderen lässt auch der Wortlaut der Regelung für eine derartige Auslegung keinen Raum. Weder wird die Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet noch werden entsprechende Rechtsfolgen benannt. Die im selben Absatz folgende Regelung für tarifbeschäftigte Bewerber, nach der diese im Falle einer nicht erfolgten Freigabe dennoch am Einstellungsverfahren teilnehmen, erweckt vielmehr den Eindruck, dass auch bei Nichteinhaltung der Frist mit keinen einschneidenden Konsequenzen zu rechnen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Fristsetzung zum 06.05.2016 mit deren taggenauer Einhaltung „steht und fällt“. Bis zur Einstellungssitzung dürfte noch hinreichend Zeit verblieben sein, da diese erst am 17.06.2016 stattfinden sollte. Gegenteiliges hat der Antragsgegner insoweit nicht vorgetragen. Hinzu kommt schließlich, dass der Antragsgegner zunächst selbst nicht von einer Ausschlussfrist ausgegangen ist, sondern diese als verlängerbar erachtet hat. Denn am 24.05.2016 hat er die Frist mit E-Mail von 13.57 Uhr zunächst auf den 10.07.2016 und sodann 21 Minuten später (14.18 Uhr) auf den 10.06.2016 verlängert. Hieran muss sich der Antragsgegner aller Voraussicht nach festhalten lassen.
11 
Gemäß § 31 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Obgleich es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat die Behörde bei der Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, juris). Eine solche Fristverlängerung hat der Antragsgegner mit den genannten E-Mails ausgesprochen. Zwar hat der zuständige Sachbearbeiter eine Stunde nach der Versendung der beiden genannten E-Mails eine weitere E-Mail (15.16 Uhr) versandt, um „die Nachricht 'Lehrereinstellung' zurückzurufen“. Dies dürfte jedoch unbeachtlich sein. Denn dieser auf eine Nachricht im Singular bezogene Rückruf ließ nicht erkennen, welche E-Mail zurückgerufen werden sollte. Auf die berechtigte und noch am selben Tag erfolgte Nachfrage der Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht geantwortet. Die Antragstellerin durfte daher aller Voraussicht nach davon ausgehen, dass ihre am 11.06.2016 und damit mehrere Tage vor der Einstellungssitzung am 17.06.2016 beim Antragsgegner eingegangene Freigabeerklärung noch rechtzeitig war.
12 
Auch materiell-rechtlich wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, § 9 BeamtStG nach summarischer Prüfung verletzt. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris, RdNr. 20). Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, RdNr. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris, RdNr. 23 ff. m. w. N.).
13 
Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren. Regelmäßig sind dies neben den Ergebnissen der Staatsexamina die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris, RdNr.7 ff.). Die Ergebnisse von Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris, RdNr. 6 m.w.N.).
14 
Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber (wie die Beigeladene) mit Versetzungsbewerbern (wie der Antragstellerin) konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Dann ist es geboten, mithilfe anderer Erkenntnismittel Eignung und Leistung (auch) der Bewerber ohne dienstliche Beurteilung festzustellen, um so eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Es obliegt dem Ermessen des Dienstherrn, welche anderweitigen leistungsbezogenen Auswahlkriterien er in einer solchen Konstellation zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht. Angesichts der jeweiligen Bewerberverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des VG Berlin vom 12.07.2011 - VG 5 L 176/11 - und 07.12.2011 - VG 5 L 176/11 -, juris). Der Dienstherr ist in einem solchen Fall nicht gehindert, entscheidend auf die Ergebnisse der Staatsexamina sowie der mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgespräche abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt - wie hier - am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2009 - OVG 6 S 25/08 -, juris, RdNr. 5). Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt (VG Berlin, Beschluss vom 30.06.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Vielmehr ist es erforderlich, die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2012 - OVG 6 S 23/12 -, EA, S. 5 f.). Auch die Tatsache, dass es sich um die dienstliche Beurteilung durch einen anderen Dienstherrn handelt, rechtfertigt ein völliges Ausblenden nicht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
15 
Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg folgern (vgl. Beschluss vom 23.07.2003 - 4 S 1051/03 -, juris). Denn aus dieser geht lediglich hervor, dass ein Stellenbewerber nicht verlangen kann, dass seine dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahl den Ausschlag geben, wenn auch Berufsanfänger zugelassen sind. Im zu entscheidenden Fall geht es aber nicht darum, welches Gewicht der dienstlichen Beurteilung beigemessen wird, sondern darum, dass diese gar nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist. Auch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 11.07.2000 - 2 B 11038/00 -, juris) kommt lediglich zu dem Ergebnis, dass ein Versetzungsbewerber in der Konkurrenzsituation mit Einstellungsbewerbern keinen Anspruch darauf hat, eine schwächere Examensnote durch eine günstige, bei einem anderen Dienstherrn erworbene Beurteilung ausgleichen zu können. Das Organisationsermessen des Dienstherrn berechtigt diesen, über die jeweilige Gewichtung der Kriterien zu bestimmen, rechtfertigt es aber nicht, eine dienstliche Beurteilung völlig unberücksichtigt zu lassen.
16 
Gemessen an diesen Maßstäben dürfte sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft erweisen, da er die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, in der diese das Höchstergebnis von 13 Punkten erzielt hat, überhaupt nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen hat. Ob die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 07.12.2015 (Kultus und Unterricht 2016, 8) die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen von Versetzungsbewerbern ausschließt, wie der Antragsgegner meint, oder ob eine solche im Rahmen der in Nr. 26.4 vorgesehenen „Würdigung der Gesamtqualifikation“ zulässig wäre, kann offen bleiben. Denn jedenfalls hat sich der Antragsgegner aufgrund dieser Regelungen gehindert gesehen, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin in Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Lediglich die berufliche Praxiserfahrung der Antragstellerin ist nach seinen Angaben in die Beurteilung ihres Bewerbergesprächs eingeflossen. Dies macht die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung jedoch nicht entbehrlich.
17 
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 6 S 49.11 -, juris). So liegt es hier. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Antragstellerin den Vorzug erhält bei der vom Antragsgegner erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung nach erfolgtem Abgleich der im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung.
18 
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist notwendig, um die zu besetzende Stelle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“, da die geplante Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der ausgewählten Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren abschließen würde und dieses auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, juris). Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt hinsichtlich der Verhinderung einer Einstellung der Beigeladenen indes lediglich im tenorierten Umfang vor. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Erstreckung der Entscheidung bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung begehrt, ist ihr Antrag abzulehnen. Für eine derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund. Ein solcher existiert nur, soweit die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollte die Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Nichtauswahl erneut zu ihren Lasten ausgehen, ist der Antragstellerin zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ggf. erneut gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 6 S 49/11 -, juris, RdNr. 45; VG Berlin, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 7 L 112/16 -, juris, vom 08.02.2016 - 28 L 229/15 -, juris, vom 29.12.2015 - 7 L 761/15 -, juris und vom 26.11.2015 - 5 L 206/15 -, juris). Dies genügt, um dem berechtigten Interesse der Antragstellerin an effektiver Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 S 114/16 -, juris).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt der Auffassung, dass in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und er wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 -, juris RdNr. 3, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2013 - OVG 4 L 28/13 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 B 322/13 -, juris RdNr. 35 m. w. N.).

Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... vorläufig zu besetzen, zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 14 K 2525/16 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird der genannte Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Soweit der Antragsteller seinen Antrag (1.) nicht zurückgenommen hat (2.), hat seine Beschwerde Erfolg (3.).
1. Der erstinstanzlich gestellte Antrag des Antragstellers war bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) ursprünglich darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen und den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist. Der Senat hat die Beteiligten zu dieser seines Erachtens zutreffenden Auslegung des Antragsbegehrens angehört; sie sind dem nicht entgegengetreten.
2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 16.09.2016 hinsichtlich des Ziels, den streitgegenständlichen Dienstposten vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung zur kommissarischen Besetzung von Beförderungsdienstposten während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 1.15 -, Juris; Senatsbeschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris) zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Hierzu bedarf es angesichts der Vorläufigkeit von Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz nicht der Einwilligung des Antragsgegners nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.05.2012 - 9 S 1242/11 - und vom 01.03.1988 - NC 9 S 1022/87 -, NVwZ 1989, 479; Kopp/Schenke, VwGO, § 92 Rn. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, § 92 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
3. Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidung, die alsbald durch seine Ernennung vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier. Denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig (a) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen (b).
a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt.
Der Antragsgegner ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschlüsse vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris und vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris; jeweils m.w.N.). Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der Dienstherr - wie hier - dazu entschließt, in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend Auswahl- oder Vorstellungsgespräche durchzuführen oder ähnliche unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Dies kommt, sofern solche Gespräche nicht normativ vorgesehen sind, insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 -, Juris, und vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris, jeweils m.w.N.). Der Dienstherr muss allerdings berücksichtigen, dass insbesondere Vorstellungsgespräche allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Da Auswahlgespräche (auch) als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306), setzt deren Berücksichtigung zudem voraus, dass die Durchführung der Gespräche ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., m.w.N.; insb. zur Dokumentationspflicht BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Gestaltet der Dienstherr das Auswahlgespräch prüfungsähnlich aus, verbietet der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit jede Form von Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten. Denn beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck einer Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473 m.w.N.). Die Chancengleichheit ist zwar nicht schon allein deshalb verletzt, weil ein Prüfungsteilnehmer zufällig das Glück hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat. Eine unzulässige Bevorzugung oder Benachteiligung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Behörde in Kenntnis der Tatsache, dass die Lösung einer Aufgabe einem Teil der Kandidaten bekannt ist, die Aufgabe trotzdem stellt und damit diese Prüflinge gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern, die die Aufgabe nicht kennen, bevorzugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330; s. auch BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280). Gleiches gilt, wenn einzelne Bewerber mit einer Aufgabe bereits vorbefasst waren und nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwa dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Prüfung und vorheriger Befassung und den sonstigen für deren Erinnerungsvermögen wesentlichen Umständen ihrer Beschäftigung mit der Aufgabe, davon auszugehen ist, dass die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe diesen Prüfungsteilnehmern lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangt (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, a.a.O.).
10 
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch in dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren bei der Durchführung der „Arbeitsproben“ am 21.12.2015 verletzt wurde. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden an diesem Tag zwar jeweils vor die gleiche Aufgabe gestellt und sie hatten formal die Möglichkeit, dazu in gleichem und ausreichend großem Zeitraum vorzutragen. Der Antragsteller hat jedoch hinreichend dargelegt, dass er dessen ungeachtet tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen, weil der Beigeladene durch die konkrete Aufgabenstellung unzulässig bevorzugt wurde.
11 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Antragsteller und den Beigeladenen im Rahmen des durchgeführten Überprüfungsverfahrens (vgl. Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen vom 30.11.2007 - Az.: 13-0301.63/832 -, K.u.U. 2008, 23) mit Schreiben vom 07.12.2015 zu der Arbeitsprobe am 21.12.2015 eingeladen. In dem Einladungsschreiben wurde mitgeteilt, die Arbeitsprobe werde zu den Aspekten „Personalführung“, „Weiterentwicklung des Bereichs“ und „Unterrichtsentwicklung‘“ durchgeführt. Die konkrete Aufgabenstellung am 21.12.2015, zu der die Bewerber einen Vortrag mit Stellwand (Flipchart) halten sollten, lautete auszugsweise wie folgt:
12 
„Die Schülerinnen und Schüler an unseren beruflichen Schulen, mit ihrem breit gefächerten Angebot an Bildungswegen, unterscheiden sich nach Vorwissen und Leistungsfähigkeit, nach sozialer Herkunft, Muttersprache und religiösem Hintergrund, nach Interessen und Begabungen - und sie lernen auf ganz unterschiedliche Weise. Dieser Heterogenität, die in den letzten Jahren weiter zugenommen hat, stellt die Lehrerausbildung und damit auch den Bereich Wirtschaftswissenschaften in den nächsten Jahren vor vielfältige Herausforderungen.* [Verweis in der *-Fußnote der Aufgabenstellung auf die Broschüre 'Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen']
13 
In der bildungspolitischen Debatte werden in diesem Zusammenhang immer wieder eine Reihe von Begriffen genannt, die von den Ausbilderinnen und Ausbildern am Seminar diskutiert und mit Inhalt gefüllt werden müssen.
14 
l) Bringen Sie die nachfolgenden Begriffe zunächst in einen sachlogischen Zusammenhang und erläutern Sie anschließend Ihre Überlegungen.
15 
Lernsituationen, Kompetenzorientierter Unterricht, Binnendifferenzierung, [Es folgten weitere Begriffe].
16 
Das Kultusministerium bzw. das Regierungspräsidium möchten die Expertise des Seminars nutzen und mit Unterstützung des Bereichs Wirtschaftswissenschaften den Pool an beispielhaften Unterrichtsentwürfen die das Thema 'Umgang mit Heterogenität' aufgreifen erweitern.
17 
II) Zeigen Sie einen exemplarischen Weg auf, wie dies gelingen kann. Gehen Sie dabei u.a. auf folgende Herausforderungen ein:
18 
Information der Bereichsmitglieder, Verteilung der Arbeitsaufträge, [Es folgten weitere Gesichtspunkte].
19 
Der Umgang mit Heterogenität wird in den kommenden Jahren nur ein Aspekt sein, mit dem sich der Bereich Wirtschaftswissenschaften beschäftigen muss.
20 
III) Skizieren Sie die Ihrer Ansicht nach notwendige strategische Weiterentwicklung des Bereichs und zeigen Sie dabei Ihre Rolle als künftiger Bereichsleiter auf.“
21 
Die hierzu vom Beigeladenen abgegebene Arbeitsprobe wurde mit der Note 1 („sehr gut“), diejenige des Antragstellers mit der Note 2-3 („gut - befriedigend“) bewertet. An seiner Leistung wurde unter anderem bemängelt, er habe im ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Teil die Begriffe zwar weitgehend dargestellt, jedoch sei „der sachlogische Zusammenhang etwas unklar (geblieben) bzw. war teilweise nicht ganz korrekt. Die Ausführungen bewegten sich überwiegend auf der Ebene des Unterrichts und zogen die Ebene der Lehrerausbildung kaum mit ein. Hier wäre ein übersichtlicher gestaltetes Schaubild, aus dem die Zusammenhänge eindeutig erkennbar sind und eine klarere und verbindlichere Ausführung hilfreich gewesen“. Zum zweiten, die Personalführung betreffenden Teil wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar die meisten der in der Aufgabenstellung aufgeführten „Herausforderungen“ genannt. Allerdings seien „seine Darstellungen nicht immer klar strukturiert (gewesen), was auch an der nicht vollständigen und wenig übersichtlichen Visualisierung lag. Inhaltlich fehlten in seinen Ausführungen die Rolle der Fachleiter und die konkrete Einbindung der Seminarleitung. Ebenso wurde der Aspekt der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit nicht thematisiert.“
22 
Der Antragsteller hat bereits im Verwaltungsverfahren selbst und seither eingewandt, dass die Aufgabenstellung in den ersten beiden Teilen im Wesentlichen der Aufgabenstellung entspreche, die der Beigeladene in den vorangegangenen eineinhalb Jahren (seit dem Schuljahr 2012/2013) als Fachleiter in Arbeitsgruppen am Kultusministerium begleitet habe. Zu dem ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Themenkomplex habe er als Teil der Arbeitsgruppe eine Vorlage für das Kultusministerium erarbeitet und für diese Tätigkeit Anrechnungsstunden erhalten. Die im ersten Teil der Aufgabenstellung in Bezug genommene Broschüre „Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen“ sei im Jahr 2013 veröffentlicht worden und der Beigeladene ihr Mitautor. Er habe im Februar 2013 in einer Teamsitzung und in der Zeit von Dezember 2012 bis November 2015 an mehreren Bereichssitzungen zum Thema „individuelle Förderung“ referiert. Der zweite, die Personalführung betreffende Teil sei ebenfalls Gegenstand einer Arbeitsgruppe gewesen, der der Beigeladene seit mehreren Jahren angehört habe. Er habe dazu ein Handout zu einer Fortbildungstagung für Seminarlehrkräfte an beruflichen Schulen im Februar 2015 entwickelt; darin verwendete Schaubilder entsprächen in weiten Teilen der am 21.12.2015 abgelegten Arbeitsprobe. Die Aufgabenstellung zum dritten Teil entspreche im Wesentlichen einem Vortrag, den der Beigeladene am 22.10.2005 zur kompetenzorientierten Lehrerbildung (mit eigenen Powerpoint-Folien) gehalten habe. Der Beigeladene habe sich in der Prüfungssituation damit „auf vertrautem Terrain“ bewegt, was sich auch daran gezeigt habe, dass er in der rund 30minütigen Vorbereitungszeit 96 Sticker (d.h. selbst beschriebene Zettel zur Verwendung in der Präsentation an der Stellwand) habe anfertigen können.
23 
Der Antragsgegner ist diesen Einwänden in tatsächlicher Hinsicht im Kern nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere eingeräumt, dass der Beigeladene seit dem Schuljahr 2012/2013 Mitglied der genannten Arbeitsgruppen im Kultusministerium war, am Seminar zu dem Thema „Koordination Individuelle Förderung im unterrichtlichen Handeln“ mitgewirkt hat, dafür Anrechnungsstunden erhalten und die genannte Broschüre mitverfasst hat. Bei diesem Sachstand ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Der Beigeladene hatte nicht etwa lediglich Glück, auf die konkrete Aufgabe gut vorbereitet zu sein. Der Antragsgegner hat vielmehr gezielt eine Aufgabe ausgewählt, bei der von vornherein ersichtlich war, dass der formal gleiche Rahmen am „Prüfungstag“ für den Beigeladenen von größerem Nutzen sein würde, weil er darin auf den Inhalt von selbst verfassten - in der Aufgabenstellung sogar eigens genannten - Unterlagen zurückgreifen können und von der Erfahrung bei der Vorbereitung und dem Abhalten von diesbezüglichen Vorträgen profitieren würde. Der Antragsgegner hat der Sache nach das Prüfungsthema nach den Vorkenntnissen der Bewerber ausgewählt und damit einen der Bewerber bevorzugt. Das ist mit dem auch für Auswahlgespräche grundsätzlich geltenden Chancengleichheitsgebot nicht zu vereinbaren.
24 
Der Antragsgegner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsteller habe zu den betroffenen Themen an Schulungen teilgenommen und Vorträge sowie Tagungen besucht, er habe schon in seiner bisherigen Funktion Gelegenheiten gehabt, sich mit dem Thema „Individuelle Förderung“ auseinanderzusetzen und die fragliche Broschüre wie auch der Inhalt der vom Beigeladenen verwendeten Vortragsunterlagen sei für jedermann zugänglich gewesen. Es ist nicht glaubhaft, dass durch solche Informationsmöglichkeiten ein Erfahrungs- und Wissensvorsprung, der durch die eigene - zumal mehrjährige - Erarbeitung und Präsentation von Inhalten erworben und geübt wird, auch nur annähernd ausgeglichen werden könnte. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass er in der Arbeitsprobe vor allem die „Darstellung der Oberbegriffe sowie deren Strukturierung“ verlangt habe. Gerade bei einem solchen Erwartungshorizont ist ein Bewerber, der die Vorbereitungszeit nicht mehr dazu nutzen muss, inhaltliche Vorüberlegungen anzustellen und den Gang einer Präsentation erstmals zu erstellen, sondern dazu auf selbst erarbeitetes und bereits angewandtes Wissen zurückgreifen kann, erkennbar im Vorteil, da er besser in der Lage sein wird, einen strukturierten Vortrag in 30 Minuten zu erstellen - ggf. schlicht zu reproduzieren - und flüssig zu präsentieren. Dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller gerade in diesen Bereichen von seiner intensiveren Vorbefassung profitieren konnte, spiegelt die Bewertung der Arbeitsproben auch wider. Denn bei dem Antragsteller wurden, wie gezeigt, gerade Mängel bei der „übersichtlichen Gestaltung eines Schaubild“ oder etwa der „Visualisierung“ gerügt, wohingegen der Beigeladene auch in dieser Hinsicht ersichtlich auf seine Routine zurückgreifen konnte.
25 
Der Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot, einzelne Bewerber zu bevorzugen, lässt sich auch nicht mit dem Einwand des Antragsgegners rechtfertigen, er habe die Auswahl der Aufgaben an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtet. Nach der Ausschreibung vom 09.09.2015 umfasst die Tätigkeit des Bereichsleiters neben der Umsetzung bildungspolitischer Aufgabenstellungen wie z.B. der individuellen Förderung in unterrichtliches Handeln auch die Weiterentwicklung der Fachdidaktiken, insbesondere auch unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen an Universitäten, Hochschulen und Schulen, die Konkretisierung und Koordination der Angebote des Seminars als Didaktisches Zentrum mit den Regierungspräsidien, die Förderung der Zusammenarbeit mit Partnern des Seminars, insbesondere den beruflichen Schulen, die Fokussierung von Qualitätsentwicklungsprozessen im Bereich und die Mitarbeit bei der Organisation des Seminars. Es ist weder der Beschwerdeerwiderung substantiiert zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass es im vorliegenden Einzelfall für die Auswahlentscheidung erforderlich war, aus dem schon nach der Stellenbeschreibung großen Kreis der für die Arbeitsprobe in Betracht kommenden Aufgaben ausgerechnet das Thema auszuwählen, das einer der Bewerber in den vergangenen Jahren gleichsam als „Sternchenthema“ bearbeitet hatte, und in der Aufgabenstellung noch dazu auf Unterlagen zu verweisen, die dieser Bewerber selbst erstellt hatte.
26 
Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, wenn man dem Einwand des Antragstellers zur Bevorzugung des Beigeladenen bei der ersten Aufgabe folgen würde, müsse der Antragsteller bei der zweiten und dritten Aufgabe als gegenüber dem Beigeladenen bevorzugt gelten, weil der Antragsteller seit 2006 den Bereich Qualitätsmanagement geleitet habe und dabei mit entsprechenden Aufgabenstellungen befasst gewesen sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Antragsgegners insoweit in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert bleibt und nicht erkennen lässt, dass die diesbezügliche Vorbefassung des Antragstellers annähernd die gleiche Intensität wie die des Beigeladenen zur ersten Aufgabe erreicht hat, bietet der Einwand des Antragsgegners auch rechtlich keinen Ansatzpunkt dafür, den bestehenden Fehler im Auswahlverfahren außer Betracht zu lassen. Das Auswahlverfahren wird nicht dadurch fehlerfrei, dass der Antragsgegner das Verbot der Bevorzugung von Kandidaten, wie er insoweit sinngemäß vorträgt, mehrfach verletzt hat.
27 
b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hat.
28 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris m.w.N.). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen indes nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris). Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris) - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris m.w.N.).
29 
Für eine dahingehende Feststellung ist im vorliegenden Fall schon deshalb kein Raum, weil der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller und der Beigeladene gemessen an ihren aktuellen Beurteilungen einen Leistungsgleichstand aufweisen, die Beteiligten dieser vom Verwaltungsgericht gebilligten Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten sind und der Ausgang eines neuen Überprüfungsverfahrens vom Senat nicht prognostiziert werden kann.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Mangels ausscheidbarer Kosten für die Freihaltung des streitbefangenen Dienstpostens, d.h. des Amts im konkret-funktionellen Sinn, gegenüber der Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn hielt es der Senat für angemessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, dies mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
31 
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864 m.w.N.).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Planstelle eines Studienrates / einer Studienrätin (K-GYM-83638, Besoldungsgruppe A 13) am ...-Gymnasium in Mannheim für die Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach mit der Beigeladenen zu besetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese trägt die Beigeladene selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Planstelle eines Studienrates / einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) am...-Gymnasium in Mannheim für die Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist,
ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, juris, vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 [106 f.]). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102-122, juris RdNr. 32).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der Antragstellerin begehrte Anordnung zu erlassen. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (unter 1.) als auch einen Anordnungsgrund (unter 2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Auswahl für die unter der Kennzahl K-GYM-836381 ausgeschriebene Planstelle als Studienrat / Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) mit der Fächerkombination Musik mit beliebigem Beifach am ...-Gymnasium, einem Musikprofil-Gymnasium, in Mannheim zum Schuljahr ab 01.08.2016 zusteht, für welche die Beigeladene ausgewählt wurde. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners dürfte nach summarischer Prüfung den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 9 BeamtStG verletzen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfüllt die derzeit als Lebenszeitbeamtin in Hessen tätige Antragstellerin aller Voraussicht nach die formellen Voraussetzungen für die Einstellung in den baden-württembergischen Landesdienst. Gemäß Nr. 24 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 07.12.2015 (Kultus und Unterricht 2016, 8) i.V.m. Nr. 1 der Bekanntmachung „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern“ vom 02.01.2013 (Kultus und Unterricht 2013, 25) ist im Falle eines Wechsels des Bundeslandes die Vorlage einer Freigabeerklärung desjenigen Landes erforderlich, in dem der Bewerber bislang beschäftigt ist. Die Antragstellerin hat - unstreitig - drei Freigabeerklärungen des Landes Hessen beim Antragsgegner eingereicht: die erste (datierend vom 08.10.2015) mit Freigabe zum 01.02.2016 und Wirksamkeitsbefristung bis zum 31.01.2016, die zweite (datierend vom 11.12.2015) mit Freigabe zum 01.08.2016 und Wirksamkeitsbefristung bis zum 30.06.2016 und die dritte, welche die Antragstellerin zur Verlängerung der zweiten Freigabeerklärung für ein eventuelles späteres Bewerbungsverfahren beantragt hat. Die für den streitgegenständlichen Einstellungstermin zum 01.08.2016 entscheidende zweite Freigabeerklärung hat die Antragstellerin spätestens als Anlage zur E-Mail vom 11.06.2016 dem Antragsgegner zugesandt.
Damit dürfte die entscheidende zweite Freigabeerklärung noch rechtzeitig beim Antragsgegner eingegangen sein. Zwar hat die Antragstellerin die in den „Hinweisen zur Lehrereinstellung für wissenschaftliche Lehrkräfte im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (Einstellungstermin 2016)“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg (online abrufbar unter www.lehrer-online-bw.de) unter Nr. 2b) genannte Frist zur Nachreichung einer gültigen (verlängerten) Freigabeerklärung bis zum 06.05.2016 versäumt. Dies dürfte jedoch unschädlich sein.
Bei der genannten Frist handelt es sich aller Voraussicht nach nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen. Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen können nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern die Behörden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Kopp, VwVfG, 17. Aufl., § 31, RdNr. 6; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 31 RdNr. 5). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den materiell-rechtlichen Ausschlussfristen dadurch, dass an sie weniger strenge Rechtsfolgen geknüpft werden. Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man demgegenüber vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und die für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1980 - 3 B 11.80 -, juris, und Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 16.82 -, juris). Um eine Ausschlussfrist handelt es sich bei behördlich gesetzten Fristen nur dann, wenn „der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.1983 - 13 A 2257/82 -, juris). Diese bedürfen stets einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, d.h. sie müssen, damit sie Außenwirkung erlangen, mit Rechtssatz bestimmt und bekanntgemacht werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - BVerwG 6 C 10.92 -, juris). Wegen ihrer einschneidenden Wirkungen ist für die Normierung einer Ausschlussfrist zudem eine hinreichend eindeutige Regelung zu verlangen (Kopp, VwVfG, 17. Aufl., § 31, RdNr. 11).
10 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier nicht um eine Ausschlussfrist. Denn der in den „Hinweisen zur Lehrereinstellung für wissenschaftliche Lehrkräfte im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (Einstellungstermin 2016)“ vorgesehenen Frist fehlt es zum einen mangels Rechtssatzqualität dieser „Hinweise“ an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Zum anderen lässt auch der Wortlaut der Regelung für eine derartige Auslegung keinen Raum. Weder wird die Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet noch werden entsprechende Rechtsfolgen benannt. Die im selben Absatz folgende Regelung für tarifbeschäftigte Bewerber, nach der diese im Falle einer nicht erfolgten Freigabe dennoch am Einstellungsverfahren teilnehmen, erweckt vielmehr den Eindruck, dass auch bei Nichteinhaltung der Frist mit keinen einschneidenden Konsequenzen zu rechnen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Fristsetzung zum 06.05.2016 mit deren taggenauer Einhaltung „steht und fällt“. Bis zur Einstellungssitzung dürfte noch hinreichend Zeit verblieben sein, da diese erst am 17.06.2016 stattfinden sollte. Gegenteiliges hat der Antragsgegner insoweit nicht vorgetragen. Hinzu kommt schließlich, dass der Antragsgegner zunächst selbst nicht von einer Ausschlussfrist ausgegangen ist, sondern diese als verlängerbar erachtet hat. Denn am 24.05.2016 hat er die Frist mit E-Mail von 13.57 Uhr zunächst auf den 10.07.2016 und sodann 21 Minuten später (14.18 Uhr) auf den 10.06.2016 verlängert. Hieran muss sich der Antragsgegner aller Voraussicht nach festhalten lassen.
11 
Gemäß § 31 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Obgleich es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat die Behörde bei der Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, juris). Eine solche Fristverlängerung hat der Antragsgegner mit den genannten E-Mails ausgesprochen. Zwar hat der zuständige Sachbearbeiter eine Stunde nach der Versendung der beiden genannten E-Mails eine weitere E-Mail (15.16 Uhr) versandt, um „die Nachricht 'Lehrereinstellung' zurückzurufen“. Dies dürfte jedoch unbeachtlich sein. Denn dieser auf eine Nachricht im Singular bezogene Rückruf ließ nicht erkennen, welche E-Mail zurückgerufen werden sollte. Auf die berechtigte und noch am selben Tag erfolgte Nachfrage der Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht geantwortet. Die Antragstellerin durfte daher aller Voraussicht nach davon ausgehen, dass ihre am 11.06.2016 und damit mehrere Tage vor der Einstellungssitzung am 17.06.2016 beim Antragsgegner eingegangene Freigabeerklärung noch rechtzeitig war.
12 
Auch materiell-rechtlich wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, § 9 BeamtStG nach summarischer Prüfung verletzt. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris, RdNr. 20). Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, RdNr. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris, RdNr. 23 ff. m. w. N.).
13 
Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren. Regelmäßig sind dies neben den Ergebnissen der Staatsexamina die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris, RdNr.7 ff.). Die Ergebnisse von Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris, RdNr. 6 m.w.N.).
14 
Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren - wie hier - von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber (wie die Beigeladene) mit Versetzungsbewerbern (wie der Antragstellerin) konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen (VG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Dann ist es geboten, mithilfe anderer Erkenntnismittel Eignung und Leistung (auch) der Bewerber ohne dienstliche Beurteilung festzustellen, um so eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Es obliegt dem Ermessen des Dienstherrn, welche anderweitigen leistungsbezogenen Auswahlkriterien er in einer solchen Konstellation zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht. Angesichts der jeweiligen Bewerberverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des VG Berlin vom 12.07.2011 - VG 5 L 176/11 - und 07.12.2011 - VG 5 L 176/11 -, juris). Der Dienstherr ist in einem solchen Fall nicht gehindert, entscheidend auf die Ergebnisse der Staatsexamina sowie der mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgespräche abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt - wie hier - am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2009 - OVG 6 S 25/08 -, juris, RdNr. 5). Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt (VG Berlin, Beschluss vom 30.06.2014 - 7 L 242/14 -, juris). Vielmehr ist es erforderlich, die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2012 - OVG 6 S 23/12 -, EA, S. 5 f.). Auch die Tatsache, dass es sich um die dienstliche Beurteilung durch einen anderen Dienstherrn handelt, rechtfertigt ein völliges Ausblenden nicht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
15 
Nichts anderes lässt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg folgern (vgl. Beschluss vom 23.07.2003 - 4 S 1051/03 -, juris). Denn aus dieser geht lediglich hervor, dass ein Stellenbewerber nicht verlangen kann, dass seine dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahl den Ausschlag geben, wenn auch Berufsanfänger zugelassen sind. Im zu entscheidenden Fall geht es aber nicht darum, welches Gewicht der dienstlichen Beurteilung beigemessen wird, sondern darum, dass diese gar nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist. Auch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 11.07.2000 - 2 B 11038/00 -, juris) kommt lediglich zu dem Ergebnis, dass ein Versetzungsbewerber in der Konkurrenzsituation mit Einstellungsbewerbern keinen Anspruch darauf hat, eine schwächere Examensnote durch eine günstige, bei einem anderen Dienstherrn erworbene Beurteilung ausgleichen zu können. Das Organisationsermessen des Dienstherrn berechtigt diesen, über die jeweilige Gewichtung der Kriterien zu bestimmen, rechtfertigt es aber nicht, eine dienstliche Beurteilung völlig unberücksichtigt zu lassen.
16 
Gemessen an diesen Maßstäben dürfte sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft erweisen, da er die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, in der diese das Höchstergebnis von 13 Punkten erzielt hat, überhaupt nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen hat. Ob die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 07.12.2015 (Kultus und Unterricht 2016, 8) die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen von Versetzungsbewerbern ausschließt, wie der Antragsgegner meint, oder ob eine solche im Rahmen der in Nr. 26.4 vorgesehenen „Würdigung der Gesamtqualifikation“ zulässig wäre, kann offen bleiben. Denn jedenfalls hat sich der Antragsgegner aufgrund dieser Regelungen gehindert gesehen, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin in Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Lediglich die berufliche Praxiserfahrung der Antragstellerin ist nach seinen Angaben in die Beurteilung ihres Bewerbergesprächs eingeflossen. Dies macht die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung jedoch nicht entbehrlich.
17 
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 6 S 49.11 -, juris). So liegt es hier. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Antragstellerin den Vorzug erhält bei der vom Antragsgegner erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung nach erfolgtem Abgleich der im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung.
18 
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist notwendig, um die zu besetzende Stelle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“, da die geplante Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der ausgewählten Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren abschließen würde und dieses auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1996 - 2 A 3.96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, juris). Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt hinsichtlich der Verhinderung einer Einstellung der Beigeladenen indes lediglich im tenorierten Umfang vor. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Erstreckung der Entscheidung bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung begehrt, ist ihr Antrag abzulehnen. Für eine derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund. Ein solcher existiert nur, soweit die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollte die Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Nichtauswahl erneut zu ihren Lasten ausgehen, ist der Antragstellerin zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ggf. erneut gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 6 S 49/11 -, juris, RdNr. 45; VG Berlin, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 7 L 112/16 -, juris, vom 08.02.2016 - 28 L 229/15 -, juris, vom 29.12.2015 - 7 L 761/15 -, juris und vom 26.11.2015 - 5 L 206/15 -, juris). Dies genügt, um dem berechtigten Interesse der Antragstellerin an effektiver Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 S 114/16 -, juris).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt der Auffassung, dass in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und er wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 -, juris RdNr. 3, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2013 - OVG 4 L 28/13 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 06.05.2013 - 2 B 322/13 -, juris RdNr. 35 m. w. N.).

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Leiter/in des Referats Daten- und Interpretationssysteme (M4)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, solange das Verfahren über den Widerspruch des Antragstellers vom 16. März 2016 gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 18.814,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs für die Stelle des Leiters/der Leiterin des Referats „Daten- und Interpretationssysteme“ (M4) in der Abteilung Meereskunde bei der Antragsgegnerin.

2

Der 1959 geborene Antragsteller ist Diplom-Geophysiker und bei der Antragsgegnerin Beamter in der Besoldungsgruppe A 14. Nach dem Studium in Hamburg war er ab 1987 wissenschaftlicher Angestellter beim „Deutschen Hydrographischen Institut“ und ab 1988 Meeres-Geophysiker bei der x AG. Von 1989 bis 2005 war er bei der Antragsgegnerin Sachgebietsleiter in der Abteilung „Nautische Hydrographie“. Im Jahr 1999 wurde er zur Abteilung „Luft-, Raum- und Schifffahrt“ des Bundesministeriums für Verkehr abgeordnet. Im Jahr 2005 wurde er bei der Antragsgegnerin Sachgebietsleiter im Referat M4 „Daten- und Interpretationssysteme“ und Vertreter des Referatsleiters. Am 2. Januar 2014 erhielt er für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 eine Regelbeurteilung. Seine Leistungen wurden im Rahmen von 13 einzelnen Leistungsmerkmalen mit fünf Beurteilungsstufen (Y, X, A, B und C) bewertet, wobei die Beurteilungsstufe Y die höchste war. Die Beurteilungsstufe A wies drei Differenzierungsstufen (A3, A2 und A1) auf, wobei A3 die beste Differenzierungsstufe war. Der Antragsteller erhielt bei den 13 Leistungsmerkmalen 6 mal die Beurteilungsstufe X, 6 mal die Beurteilungsstufe A3 und einmal die Beurteilungsstufe A2, wobei das Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ mit der Beurteilungsstufe X bewertet wurde. Insgesamt wurde der Antragsteller mit der Beurteilungsstufe A3 bewertet. Im textlichen Teil der Beurteilung hieß es, der Antragsteller führe sein Sachgebiet M44 richtungweisend und verhalte sich stets klar und deutlich gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und habe dabei gleichzeitig ein vertrauensvolles Verhältnis aufgebaut. Er kenne die Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und setze sie entsprechend ein, delegiere Aufgaben und schaffe ein positives Arbeitsklima. Die Befähigung des Antragstellers wurde anhand von 5 Merkmalen bewertet, wobei die Bewertung der Merkmale von „besonders stark ausgeprägt“ bis zu „kaum ausgeprägt“ reichte. Der Antragsteller erhielt in den Merkmalen „Lernfähigkeit“, „Auffassungsgabe“, „Denk- und Urteilsfähigkeit“ und „Befähigung zur Mitarbeiterführung und Förderung“ die Bewertung „besonders stark ausgeprägt“. Das Merkmal „Verhandlungs- und Überzeugungsfähigkeit“ wurde mit dem zweitbesten Urteil „stark ausgeprägt“ bewertet. Der Antragsteller beweise unter anderem bei der Führung seines Sachgebiets neben der fachlichen Kompetenz auch seine sozial ausgerichtete Eignung bei der Mitarbeiterführung. Die Bewertung schließt unter „Eignung und Verwendungsvorschlag“ mit der Einschätzung, dass die Führungsqualitäten des Antragstellers zeigen würden, dass er in der Lage sei, ein fachgebundenes Referat zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beurteilung in der unpaginierten Sachakte verwiesen. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am 30. Juni 2014 eröffnet und er gab an, mit der Beurteilung nicht einverstanden zu sein, verzichtete jedoch auf eine Gegendarstellung.

3

Die 1968 geborene Beigeladene ist promovierte Chemikerin und bei der Antragsgegnerin Angestellte mit der Entgeltgruppe 13. Nach dem Studium und der Promotion in Hamburg war sie ab 1997 wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für Angewandte und Anorganische Chemie. Von 2002 bis 2006 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für Meereskunde. Im Jahr 2007 war die Beigeladene zeitweise selbstständig und entwickelte wissenschaftliche Datenbanken im Bereich Hydrobiologie. Noch im Jahr 2007 wurde sie wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Antragsgegnerin im Rahmen des EU-Projektes Y . Zum 1. November 2009 wurde sie wissenschaftliche Mitarbeiterin im Referat M4, Sachgebiet M41 „Datenakquise und -aufbereitung“ sowie stellvertretende Sachgebietsleiterin. Seit April 2014 arbeitete sie zudem am sachgebietsübergreifenden Prozess „Echtzeitdaten“. Unter dem 28. Oktober 2015 wurde für die Beigeladene ein Zwischenzeugnis für den Leistungszeitraum vom 1. September 2007 bis zum 28. Oktober 2015 erstellt. Das Zeugnis nennt als Tätigkeiten der Beigeladen die „Teamleitung und Verantwortung für den sachgebietsübergreifenden Prozess „Echtzeitdaten“ des Referats M4“ sowie die Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien. Die Beigeladene überzeuge mit ihren umfassenden, vielseitigen und sehr guten Fachkenntnissen. Sie sei unter anderem in der Lage, auch schwierige Situationen sofort zu erfassen und schnell sehr gute Lösungen zu finden. Sie überzeuge sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht und sei in ganz besonders hohem Maße zuverlässig. Sie verstehe es durch ihre hervorragende fach- und personenbezogene Führung, ihr Team immer zu sehr guten Leistungen zu motivieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Zwischenzeugnis in der unpaginierten Sachakte verwiesen.

4

Mit Stellenausschreibung vom 7. Juli 2015 schrieb die Antragsgegnerin mit der L.B.-Nr. 78/2015 zum 1. Dezember 2015 den Dienstposten eines Leiters/einer Leiterin des Referats „Daten- und Interpretationssysteme“ (M4) in der Abteilung „Meereskunde“ (M) mit der Besoldungsgruppe B 1 aus. Dem Referat würden etwa 25 Beschäftigte in drei Sachgebieten angehören. Unter „Anforderungen“ forderte die Antragsgegnerin:

5

„Zwingend erforderliche Anforderungen

6

- abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Geowissenschaften, Informatik, Mathematik oder vergleichbare Naturwissenschaften;
- mehrjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Position mit Führungsaufgaben; sowie
- Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift

7

Dienstpostenrelevante Anforderungen:

8

- […]
- sehr gute oder mind. gute Beurteilungen
- […]
- Führungskompetenz.“

9

Nach der Stellenausschreibung erfolge die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15. Änderungen würden vorbehalten bleiben. Für Beamte sei der Dienstposten in die Besoldungsgruppe B 1 gereiht. Tarifbeschäftigte des Bundes würde der Dienstposten während der Erprobungszeit nur vorübergehend übertragen. Eine Höhergruppierung erfolge nicht. Es würde eine Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD bezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden würden. Die Auswahl erfolge aus den in der engeren Wahl stehenden Bewerberinnen und Bewerbern über ein strukturiertes Auswahlverfahren, bestehend aus Potential- und Fachinterviews. Die Bewerbung solle bis zum 3. August 2015 online erfolgen. Im weiteren Verlauf sollten die vollständigen Bewerbungsunterlagen inklusive der Zeugnisse als Anlage in dem Kandidatenprofil hochgeladen werden.

10

Unter dem 1. August 2015 bewarb sich der Antragsteller auf die ausgeschriebene Stelle. Neben ihm bewarben sich die Beigeladene und 23 weitere Personen. Bis auf die Beigeladene und den Antragsteller handelte es sich dabei um externe Bewerber, die sich in unterschiedlichen Stadien ihrer Karrieren befanden und sich zum Teil aus einem Beamtenverhältnis und zum Teil aus einem Angestelltenverhältnis heraus bewarben. Der Antragsteller, die Beigeladene und sechs weitere Personen wurden zu Auswahlgesprächen am 28. und 29. Oktober 2015 eingeladen. Unter diesen insgesamt acht geladenen Personen befanden sich ebenfalls interne wie externe Bewerber sowie solche in einem Beamten- und solche in einem Angestelltenverhältnis. Zwei Bewerber sagten unmittelbar vor dem Auswahlgespräch ab. Für Einzelheiten wird auf die fachliche Stellungnahme vom 28. September 2015 in der unpaginierten Sachakte verwiesen.

11

Am 28. und 29. Oktober 2015 fanden die Auswahlgespräche statt. Die fachliche Eignung der Bewerber sollte dabei anhand der folgenden Methoden geprüft worden: Fragenkatalog, Diskussionsrunden, Rollenspiele, Postkorbübung und Vortrag.

12

In einem Vermerk vom 23. November 2015 zu den Ergebnissen der Auswahlgespräche wurden auf zwei Seiten blockweise Angaben zu den einzelnen Bewerbern festgehalten. Jeder Block enthielt eine Zusammenfassung und Bewertung des jeweiligen Auswahlgesprächs sowie eine Feststellung zur Eignung der Person („nachrangig geeignet“ oder „gut geeignet“). Der Antragsteller sei zwar fachlich gut geeignet, für die Position eines Referatsleiters aber insbesondere wegen deutlicher Schwächen in den sozialen Kompetenzen für die Position eines Referatsleiters nur „nachrangig geeignet“. Ein weiterer Mitbewerber und die Beigeladene wurden für „gut geeignet“ befunden. Die anderen drei Bewerber waren für nicht geeignet gehalten geworden. Nach Abschluss der Gespräche habe das Auswahlgremium einvernehmlich festgestellt, dass die von der Beigeladenen und einem weiteren Mitbewerber gezeigten Leistungen die der übrigen Kandidaten mit Abstand übertroffen hätten. Aufgrund des im Vorstellungsgespräch gezeigten nahezu identischen Gesamteindrucks sei eine ad hoc Entscheidung nicht möglich gewesen. Es sei dann eine sorgfältige Prüfung des Gesamtbildes „beider Kandidaten“ erfolgt. Es seien die „in den Auswahlgesprächen gezeigten Leistungen“ zusammen mit den bisherigen beruflichen Werdegängen an den in der Ausschreibung aufgeführten Kriterien gespiegelt und gewertet worden. Danach sei die Beigeladene noch eine Spur besser als der weitere Mitbewerber. Für Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 23. November 2015 in der unpaginierten Sachakte verwiesen.

13

Unter dem 3. Dezember 2015 wurde zur Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ein Auswahlvermerk zum Bewerbungsverfahren erstellt, der die Inhalte des Vermerks vom 23. November 2015 größtenteils übernimmt. Im Unterschied zum vorherigen Vermerk gibt der Auswahlvermerk vom 3. Dezember 2015 jedoch an, dass im Anschluss an die Gespräche eine Gesamtbetrachtung von drei Bewerbern (dem Antragsteller, der Beigeladenen und dem weiteren Mitbewerber) erfolgt sei. Nach den Angaben des späteren Vermerks seien dabei die in den Auswahlgesprächen gezeigten Leistungen zusammen mit den Beurteilungen und den bisherigen beruflichen Werdegängen miteinander verglichen worden. Der Vergleich habe ergeben, dass die Beigeladene und der weitere Mitbewerber für die Besetzung des Dienstpostens gut geeignet gewesen seien. Die Leistungen des Antragstellers hätten nach dem Gesamturteil seiner Beurteilung die Anforderungen häufig übertroffen. Die Leistungen des weiteren Mitbewerbers hätten seiner Beurteilung nach die Anforderungen insgesamt überwiegend übertroffen. Beide Bewerber seien mit der dritten Bewertungsstufe und damit hinsichtlich des Gesamturteils gleich gut beurteilt worden. Im Zwischenzeugnis der Beigeladenen wären deren Leistungen durchgehend mit der Höchstnote bewertet worden. Mit Blick auf die im Referat fachlich zu erfüllenden Aufgaben sei die Wahl zwischen der Beigeladenen und dem weiteren Mitbewerber auf die Beigeladene gefallen. Für Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 3. Dezember 2015 in der unpaginierten Sachakte verwiesen.

14

Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 stimmte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit der Beigeladenen zu. Der Personalrat verweigerte zunächst seine Zustimmung, erteilte sie dann aber mit Schreiben vom 1. März 2016.

15

Mit Schreiben vom 4. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Bewerbungsverfahren abgeschlossen sei und seine Bewerbung leider nicht berücksichtigt werden könne. Der Dienstposten solle einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin übertragen werden, der/die unter Berücksichtigung aller für die Auswahl maßgebenden Gesichtspunkte am besten geeignet erscheine.

16

Unter dem 16. März 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Mitteilung vom 4. März 2016 keine Wirksamkeit entfalten könne, weil sie nicht unterzeichnet worden sei.

17

Ebenfalls am 16. März 2016 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden sei. Auch wenn die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Stelle nur modifiziert übertragen wolle, erhielte diese dadurch Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung und zudem einen Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller. Beides könne nicht wieder rückgängig gemacht werden. Ein Bewährungsvorsprung könne nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nicht nachträglich wieder „herausgerechnet“ werden. Zudem sei eine Verbeamtung der Beigeladenen geplant. Die Beigeladene hätte am Auswahlverfahren nicht beteiligt werden dürfen, weil sie die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils nicht erfülle. Die Antragsgegnerin habe dem Auswahlgespräch zudem ein Gewicht beigemessen, das diesem nicht zukomme. Grundsätzlich sei die Entscheidung auf der Basis dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Auswahlgesprächen komme insoweit nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Er sei am Tag des Auswahlgespräches nicht unbedingt in bester Form gewesen und wegen des Auswahlgesprächs nur mit „nachrangig geeignet“ bezeichnet worden. Derartige Auswahlentscheidungen, die nur auf die Tagesform abstellten, würden dadurch verhindert werden, dass in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen abgestellt werde. Die Feststellungen in seiner dienstlichen Beurteilung vom 2. Oktober 2014 stünden im Gegensatz zu den Ergebnissen des Auswahlgesprächs. In der Beurteilung würde ihm im Gesamtergebnis die Qualifikation für den angestrebten Dienstposten uneingeschränkt zugebilligt. Der Auswahlvermerk enthalte auch nicht andeutungsweise eine Bezugnahme auf die Beurteilung, sondern beschränke sich auf die Wiedergabe des reinen Auswahlverfahrens. Auch die Bewertungen der anderen Bewerberinnen und Bewerber würden nicht einmal andeutungsweise erwähnt, weshalb keine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung vorliege. Die Bewerber hätten aufgrund ihrer Beurteilungen bzw. des Arbeitszeugnisses nicht als „im Wesentlichen gleich“ eingestuft werden können. Das Zeugnis der Beigeladenen sei nicht mit seiner Beurteilung vergleichbar, weil Arbeitszeugnisse für Externe bestimmt und grundsätzlich positiv auszustellen seien. Es wäre der Antragsgegnerin möglich gewesen, für die Beigeladene eine Beurteilung zu erstellen. Das Zeugnis der Beigeladenen sei zudem erst am 28. Oktober 2015 und damit nach dem Ende der Bewerbungsfrist erstellt worden. Außerdem bekleide sie nur eine Position der Entgeltstufe 13, während er ein Amt der Besoldungsstufe A 14 innehabe, was ebenfalls zu einer Unvergleichbarkeit von Beurteilung und Zeugnis führe. Soweit im Zeugnis der Beigeladenen stehe, dass zu ihren Aufgaben die Teamleitung und Verantwortung für den sachgebietsübergreifenden Prozess Echtzeitdaten gehören, sei diese Darstellung falsch. Bei ihm sei unberücksichtigt geblieben, dass er schon seit Jahren als Vertreter auf der ausgeschriebenen Stelle deren Aufgaben wahrnehme. Der Antragsteller hätte auch eine reelle Chance gehabt, für den Dienstposten ausgewählt zu werden. Seine Eignung sei durch die Beurteilung festgelegt.

18

Der Antragsteller beantragt,

19

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Leiter des Referats Daten- und Interpretationssysteme“ (M4) in der Abteilung Meereskunde mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht rechtskräftig über den Widerspruch des Antragstellers gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung entschieden worden ist.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Zur Begründung trägt sie vor, dass es bereits fraglich sei, ob für den Antrag überhaupt der erforderliche Anordnungsgrund vorliege. Es gehe allein um die Vergabe eines Dienstpostens und nicht um die Besetzung einer Planstelle. Im Rahmen der von der Antragsgegnerin praktizierten Topfwirtschaft gebe es keine feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle. Der Besetzung eines Dienstpostens folge auch nicht unmittelbar eine Beförderung beziehungsweise die Verbeamtung der Beigeladenen. Die umstrittenen Aufgaben könnten vorbehaltlich des Ausgangs des vom Antragsteller noch zu betreibenden Konkurrentenstreitverfahrens übertragen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.3.2004, 2 M 212/03). Die Beigeladene könne in ihrer jetzigen Entgeltgruppe verbleiben und eine Zulage nach § 14 TVÖD erhalten. Die Haushaltsstelle würde erst dann benötigt, wenn die Tätigkeit dauerhaft übertragen werden würde. Über die Verbeamtung könne dann nach Entscheidung in der Hauptsache entschieden werden. Ein möglicher Bewährungsvorsprung könne den Anordnungsgrund nicht begründen, weil ein solcher nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald bei einer erneuten Auswahlentscheidung aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu berücksichtigen sei. Die vorläufige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen trage den berechtigten Interessen aller Verfahrensbeteiligten in angemessener Form Rechnung. Der Antragsteller hätte die Sicherheit, dass sein Hauptverfahren wegen der nur vorläufigen Besetzung der Stelle nicht ins Leere gehe. Der Antragsteller sei zudem für die Position des Referatsleiters im Verhältnis zu dem gut geeigneten weiteren Mitbewerber und der gut geeigneten Beigeladenen nur nachrangig geeignet. Die Beigeladene habe alle zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils erfüllt. Die zu den Bewerbern erstellte Liste in der Sachakte würde nur eine vorläufige Einschätzung wiederspiegeln. Die Auswahl der Beigeladenen sei nach sorgfältiger Prüfung des Gesamtbildes aller Kandidaten, die an dem Auswahlgespräch teilgenommen hätten, getroffen worden. Dabei sei zunächst ein Vergleich der Beurteilungen und Arbeitszeugnisse sowie der bisherigen beruflichen Werdegänge vorgenommen worden. Der Antragsteller und ein weiterer Mitbewerber hätten beide ihre Beurteilung als technische Oberregierungsräte der Besoldungsgruppe A 14 erhalten. Die Beurteilungen seien trotz des nicht ganz gleichen Bewertungssystems aufgrund der einheitlichen Stufenskala gut vergleichbar gewesen. Bei der Berücksichtigung aller Einzelbewertungen der beiden Beurteilungen werde deutlich, dass der weitere Mitbewerber nicht wesentlich schlechter als der Antragsteller abgeschnitten habe und es nicht möglich gewesen sei, allein nach Papierlage zu entscheiden. Eine Beurteilung der Beigeladenen nach dem Beurteilungssystem der Beamten sei der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres möglich gewesen, weil dies dem Tarifrecht fremd sei und der Personalrat eine Beurteilung von Tarifbeschäftigten vehement ablehne. Bei dem Vergleich der Beurteilungen mit dem Arbeitszeugnis der Beigeladenen seien sowohl der generelle Unterschied in der Rechtsnatur als auch die unterschiedliche Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen der Bewerber beachtet worden. Daher habe nicht allein das Arbeitszeugnis der Beigeladenen mit der Bestnote bereits zur besseren Eignung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller geführt. Dies sei auch so in dem Auswahlvermerk festgehalten worden, in dem beginnend mit dem letzten Absatz von Seite 4 der Vergleich enthalten sei. Auch eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der Einzelkriterien innerhalb der Beurteilungen und des Arbeitszeugnisses hätte zu keinem eindeutigen Leistungs- und Eignungsvorsprung zwischen einem der drei genannten Bewerber geführt, soweit denn ein Vergleich aufgrund der unterschiedlichen Kriterienstruktur und Rechtsnatur überhaupt möglich gewesen sei. Die letztliche Entscheidung sei aufgrund des Gesamtbildes aus Beurteilung/Zeugnis, des beruflichen Werdegangs und des Auswahlgesprächs erfolgt. Aus dem Umfang der Darstellung des Auswahlgesprächs im Auswahlvermerk könne nicht auf eine Überbewertung des Gesprächs geschlossen werden. Es sei erforderlich gewesen, das Auswahlgespräch auf diese Weise ausführlich zu dokumentieren, da es anders als die übrigen Entscheidungsquellen nicht an anderer Stelle nachvollziehbar festgehalten war. Außerdem seien die umfangreichen Darstellungen erforderlich gewesen, weil die Unterschiede zwischen den Bewerbern aufgrund des einheitlichen Leistungs- und Eignungsbildes erst aus dem Gespräch ersichtlich geworden seien. Die Auswahlgespräche hätten zudem auch Aspekte aus den Beurteilungen bzw. dem Arbeitszeugnis abgebildet. In der Praxis der Antragsgegnerin sei eine gemischte Bewerberlage der Normalfall und die Ansicht des Antragstellers würde dazu führen, dass sie keine rechtssichere Auswahlentscheidung treffen könne.

II.

23

Für den zulässigen Antrag liegen sowohl Anordnungsgrund (1.) als auch Anordnungsanspruch vor (2.).

24

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache besteht. Anordnungsanspruch und -grund sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

25

1. Der erforderliche Anordnungsgrund für den vorliegenden Antrag ist gegeben. Jegliche Form der Übertragung des umstrittenen Dienstpostens auf die Beigeladene im Angestelltenverhältnis würde zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers führen, die im Hauptverfahren nicht mehr zu beseitigen wäre.

26

Zwar gibt es im Bereich des Arbeitsrechts nicht - wie im Beamtenrecht - den Grundsatz der „Ämterstabilität“, doch ist bei Angestelltenverhältnissen nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine vergleichbare Situation anzunehmen, wenn sich ein Dienstherr gegenüber einem Bewerber im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses durch Höherstufung und durch eine Änderung des Arbeitsvertrages bindet und diese Bindung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht ohne weiteres rückgängig machen kann. Er muss sich dann insoweit an der Höhergruppierung und an der Vergabe der streitbefangenen Stelle festhalten lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.5.2008, 3 CE 08.702, juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1999, 1 Bs 23/99, juris Rn. 3). Selbst eine vorübergehende Übertragung des Dienstpostens wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne eine Verletzung der Rechte des Antragstellers möglich, weil die Beigeladene auf dem vorübergehend übertragenen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.9.2011, 2 VR 3/11, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 11.5.2009, 2 VR 1/09, juris Rn. 4; a.A. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.3.2004, 2 M 212/03, juris Rn. 21). Bei einer Bewährung der Beigeladenen auf dem höherwertigen Dienstposten wäre es mit dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, wenn man diesen Erfahrungsvorsprung bei der späteren, neuen Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 14-16; OVG Berlin, Beschl. v. 14.4.2014, 7 S 19.14, juris Rn. 4; OVG Weimar, Beschl. v. 27.11.2012, 2 EO 472/12, juris Rn. 5 f.).

27

Danach ist unabhängig von der Art der Übertragung der höherwertigen Aufgaben auf die Beigeladene ein Anordnungsgrund zu bejahen, weil sie auf dem Dienstposten bis zum Abschluss des Hauptverfahrens einen relevanten Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erhalten kann. Es kann insofern dahinstehen, inwiefern eine Höherstufung der Beigeladenen erfolgen würde und inwiefern eine Verbeamtung der Beigeladenen geplant ist.

28

2. Der Anordnungsanspruch für den Antrag ergibt sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.

29

Ein Anordnungsanspruch ist in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren gegeben, wenn sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin als fehlerhaft darstellt und der Ausgang des Auswahlverfahrens bei fehlerfreiem Verfahren offen, die Auswahl des Antragstellers also möglich ist (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16.09, juris Rn. 32). Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.7.2015, 5 ME 107/15, juris Rn. 8).

30

Bei Auswahlentscheidungen, die sich nach den Grundsätzen der Bestenauslese gemäß § 9 BeamtStG richten, ist die Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung jedoch einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahingehend unterliegt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2015, 2 BvR 161/15, juris Rn. 30). Die Entscheidung des Dienstherrn ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2004, 6 B 2451/03, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 – 5 ME 107/15, juris Rn. 8).

31

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtsfehlerhaft, weil sie dem Auswahlgespräch ein zu großes Gewicht beigemessen und nicht ausreichend auf die dienstlichen Beurteilungen und die Zeugnisse zurückgegriffen hat (a.). Der Ausgang des Auswahlverfahrens ist bei fehlerfreiem Verfahren offen, die Auswahl des Antragstellers möglich (b.).

32

a. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtsfehlerhaft, weil sie ein zu hohes Gewicht auf das Auswahlgespräch gelegt hat und ohne ausreichenden Rückgriff auf die Beurteilungen und Zeugnisse Feststellungen getroffen hat, die in Widerspruch zu diesen standen. Die Antragsgegnerin durfte wegen der Heterogenität des Bewerberfeldes dem Auswahlgespräch zwar ein erhöhtes Gewicht beimessen, doch müssen auch in diesen Fällen die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse in ausreichendem Maße herangezogen werden ((1)). Dies hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung versäumt ((2)).

33

(1) Die Antragsgegnerin durfte dem Auswahlgespräch ein großes Gewicht beimessen, doch musste sie auch die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse in ausreichendem Maße heranziehen.

34

Grundsätzlich hat der Vergleich zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt vor allem auf der Grundlage aktueller und weit möglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 46). Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12). Wenn sich eine Ausschreibung an externe wie an interne Bewerber sowie an Beamte wie auch an Angestellte richtet, können die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen und -standards der Zeugnisse und Beurteilungen einen am Bestenausleseprinzip ausgerichteten Qualifikationsvergleich erschweren. Der Dienstherr hat in diesem Fall für die unterschiedlichen Beurteilungen grundsätzlich einen Vergleichsmaßstab zu bilden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 25; VGH Kassel, Beschl. v. 30.4.2003, 1 TG 363/03, juris Rn. 8). An sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen müssen grundsätzlich „vergleichbar gemacht“ werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2015, 5 ME 196/15, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12, juris Rn. 21). Es ist unzulässig, dass ein Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung eine Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen nicht herstellt und unter fiktiver Annahme eines Leistungsgleichstandes der Bewerber maßgeblich auf einen Vergleich der Bewerber im Auswahlgespräch abstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 2.9. 2011, 2 B 64/11, juris Rn. 29). Bei einem Vorstellungsgespräch handelt es sich nur um eine Momentaufnahme, die das Bild über einen Bewerber regelmäßig nur abrunden und lediglich in diesem Umfang die Beurteilungsgrundlage erweitern kann. Primär ist die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Erkenntnisse zu treffen, die der Dienstherr über die Beamten im Verlaufe ihrer Dienstzeit gewonnen hat (VGH München, Beschl. v. 17. Mai 2013, 3 CE 12.2469, juris Rn. 38 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 2.9. 2011, 2 B 64/11, juris Rn. 36; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 34; OVG Münster, Beschl. v. 13.10.2009, 6 B 1232/09, juris Rn. 14). Insofern ist ein primäres Abstellen auf das Auswahlgespräch allenfalls ausnahmsweise und insoweit zulässig, soweit die Heterogenität des Bewerberkreises und die Heterogenität der verschiedenen Leistungsbewertungen einen Leistungsvergleich unmöglich macht oder dieser mit besonderen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten verbunden wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2015, 5 ME 196/15, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 6, 16, 26; OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2004, 1 B 300/04, juris Rn. 13-16). Das Auswahlgespräch darf allerdings auch in diesen Fällen grundsätzlich nicht allein zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden und die Beurteilungen sowie Zeugnisse müssen zumindest soweit wie möglich herangezogen werden. Zumindest müssen im Rahmen der Auswahlentscheidung die für die verbliebenen Bewerber vorliegenden Beurteilungen in den Blick genommen und überprüft werden, ob sich der in den Auswahlgesprächen gewonnene Eindruck mit den Bewertungen in den Beurteilungen deckt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 6, 16, 26, 34 f.).

35

(2) Nach diesen Maßstäben war das Auswahlverfahren im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße auf die beiden dienstlichen Beurteilungen und das Zeugnis der Beigeladenen eingegangen ist.

36

Die Antragsgegnerin durfte im Grundsatz in verstärktem Umfang auf die Auswahlgespräche am 28. und 29. Oktober 2015 abstellen, weil sich neben dem Antragsteller und der Beigeladenen 23 Externe an dem Bewerbungsverfahren teilgenommen hatten und neben dem Antragsteller und der Beigeladenen sechs Externe in die engere Auswahl kamen, wobei es sich jeweils teilweise um Bewerber aus Angestelltenverhältnissen und teilweise um Bewerber aus Beamtenverhältnissen handelte.

37

Dieser Umstand erlaubte es der Antragsgegnerin jedoch nicht, die Beurteilungen und Zeugnisse in dem Umfang auszublenden, in dem sie es der Aktenlage nach getan hat. Der Aktenlage nach stellt sich dem Gericht das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin bei der vorliegenden Auswahlentscheidung wie folgt dar: In einem ersten Schritt hat die Antragsgegnerin anhand der Bewerbungsunterlagen geprüft, inwiefern die 25 Bewerberinnen und Bewerber die zwingenden Anforderung in der Ausschreibung nach Aktenlage zumindest im Ansatz erfüllen. In einem zweiten Schritt wurde anhand der Auswahlgespräche geprüft, welcher Bewerber nach der Einschätzung der Auswahlkommission für die ausgeschriebene Position geeignet ist. Im letzten Schritt wurde für die geeignet gehaltenen Bewerber ein Gesamtvergleich angestellt.

38

Das Auswahlgespräch hatte demnach ein sehr hohes Gewicht, weil zumindest drei der sechs Bewerber bereits nach den Ergebnissen des Gesprächs ausgeschieden sind und ihre Beurteilungen oder Zeugnisse dem Anschein der Auswahlvermerke nach nicht mehr in die weitere Entscheidung einbezogen worden sind. Nach dem ursprünglichen Vermerk vom 23. November 2015 war sogar der Antragsteller nicht mehr in die weitere Entscheidung einbezogen worden, ohne dass zuvor seine Beurteilung zur Prüfung der Eignungsfeststellung herangezogen worden ist. In dem Vermerk heißt es: „Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche stellte das Auswahlgremium einvernehmlich fest, dass die von [dem weiteren Mitbewerber und der Beigeladenen] gezeigten Leistungen die übrigen Kandidaten mit Abstand übertroffen haben und dass beide uneingeschränkt für den Dienstposten M4 geeignet sind. […] Es folgte eine sorgfältige Prüfung des Gesamtbildes beider Kandidaten.“ Danach erfolgte der Ausschluss des Antragstellers vom Verfahren entgegen der oben genannten Maßstäbe der Rechtsprechung ohne Betrachtung seiner Beurteilung und ohne Prüfung der Ergebnisse des Auswahlgesprächs vor dem Hintergrund seiner Beurteilung.

39

Der spätere Vermerk vom 3. Dezember 2015 enthält zwar im Widerspruch zum Vermerk vom 23. November 2015 Ausführungen dazu, dass auch der Antragsteller in die abschließende Auswahl mit dem Gesamtvergleich aufgenommen worden ist und dass bei diesem Gesamtvergleich auch die Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerber einbezogen worden sind. Doch kann hierauf nicht abgestellt werden. Für das Gericht ist nicht erkennbar, ob nun der Vermerk vom 23. November 2015 oder der Vermerk vom 3. Dezember 2015 den wirklichen Verlauf der Auswahlentscheidungsfindung wiedergibt, und diese Unklarheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin. Ein Dienstherr ist im Rahmen von Bewerbungsverfahren verpflichtet, die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht nur schriftlich festgehalten, sondern auch im Einzelnen so darzulegen, dass sie für das Gericht nachvollziehbar sind. Dazu ist es erforderlich, dass die Eignung und fachliche Leistung der Bewerber in Bezug auf den zu besetzenden Dienstposten an Hand objektivierbarer Umstände und Feststellungen miteinander verglichen und hierauf gestützt deutlich gemacht wird, weshalb sich der Dienstherr für einen der Bewerber entschieden hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1999, 1 Bs 23/99, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5. 2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12). Dies ist angesichts der widersprüchlichen Vermerke hier nicht möglich, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass die Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorträgt, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei berücksichtigt worden.

40

Selbst wenn man auf den zweiten Vermerk abstellen würde, war das dokumentierte Auswahlverfahren der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft. In dem zweiten Auswahlvermerk befindet sich eine bloße Wiedergabe der Beurteilungen und des Zeugnisses, die keinerlei Vergleich der Beurteilungen mit dem Zeugnis der Beigeladenen oder inhaltliche Prüfung der Ergebnisse des Auswahlgespräches erkennen lässt. Ein zwischenzeitlich in einem Vermerkentwurf vom 26. November 2015 vorgesehener Vergleich zwischen dem Zeugnis der Beigeladenen und den Beurteilungen ist später wieder gelöscht worden. Der Vermerk lässt in keiner Version auch nicht einmal im Ansatz erkennen, dass oder inwiefern die Antragsgegnerin die Entgeltgruppe der Beigeladenen und die Besoldungsgruppen des Antragstellers und des weiteren Mitbewerbers berücksichtigt hat. Der zwischenzeitlich vorhandene Vergleich („[Die Leistungen der Beigeladenen] werden durchgehend mit „sehr gut“ bewertet. Das Zwischenzeugnis von [der Beigeladenen] schneidet im Vergleich zu den Beurteilungen von [dem Antragsteller und dem weiteren Mitbewerber] somit besser ab“) suggeriert vielmehr, dass die Antragsgegnerin zumindest zeitweise pauschal von einem besseren Zeugnis der Beigeladenen ausgegangen ist. Allein diese sich aus dem Auswahlvermerk ergebende Unzulänglichkeit macht das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft. Auch wenn der Dienstherr selbst entscheiden kann, welche Bedeutung er dem Innehaben eines höheren Statusamt zum Zeitpunkt der Beurteilung bemisst und inwieweit er diesen Umstand als durch andere Aspekte kompensiert ansieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 14), muss der Auswahlvermerk zumindest erkennen lassen, wie der Dienstherr sich entschieden hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 2.9.2011, 2 B 64/11, juris Rn. 55).

41

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin nicht zumindest bei dem Vergleich des Antragstellers, der Beigeladenen und des weiteren Mitbewerbers einen eingehenderen Vergleich der Beurteilungen bzw. der Beurteilungen und des Zeugnisses vorgenommen hat. Wie die Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat, war der Vergleich der Beurteilungen des Antragstellers und des Mitbewerbers gut möglich. Auch können qualifizierte Arbeitszeugnisse grundsätzlich mit Beurteilungen von Beamten verglichen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.2010, 1 WB 39/09, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2014, 5 ME 177/14, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.3.2014, 5 LA 291/13, juris Rn. 9). Warum dies im vorliegenden Fall, in dem das Arbeitszeugnis der Beigeladenen und die Beurteilung des Antragstellers sogar beide im Dienstbereich der Antragsgegnerin erstellt worden sind, nicht einmal zumindest im Ansatz möglich gewesen soll, ist nicht ersichtlich.

42

b. Ohne diesen Fehler im Auswahlverfahren wäre es zumindest möglich gewesen, dass der Antragsteller für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt worden wäre.

43

Die Feststellungen, die dem Auswahlvermerk nach dazu geführt haben, dass der Antragsteller nur als „nachrangig geeignet“ eingestuft worden ist, stehen zumindest teilweise im Widerspruch zu seiner Beurteilung und es ist möglich, dass die Antragsgegnerin sich anders entschieden hätte oder gar anders hätte entscheiden müssen, wenn sie die Beurteilung des Antragstellers in ausreichender Form beachtet hätte.

44

Dem Auswahlvermerk nach war der Antragsteller für die ausgeschriebene Position fachlich gut geeignet, aber für die Position eines Referatsleiters nur nachrangig geeignet. Diese Feststellungen beruhen dem Vermerk nach unter anderem auf den Ergebnissen eines vorherigen Rollenspiels sowie auf wegen überzogener Selbstdarstellung zu weitschweifiger Antworten des Antragstellers zu vorherigen Fragen und Problemen bei der Postkorbübung. Seine Prioritätensetzung könne nicht überzeugen und seine Lösung der Postkorbübung sei von Terminkonflikten geprägt. Im Rollenspiel sei es ihm nicht möglich gewesen, eine angenehme Gesprächsatmosphäre zu schaffen und Empathie zu zeigen.

45

Diese und die weiteren negativen Feststellungen stehen zu nicht unerheblichen Teilen im direkten Widerspruch zu der Beurteilung des Antragstellers als Sachgebietsleiter und stellvertretendem Referatsleiter. In der Beurteilung wird dem Antragsteller beispielsweise eine „konsequente Zeitausnutzung“ bescheinigt. Der Antragsteller führe sein Sachgebiet richtungsweisend und verhalte sich stets klar und deutlich gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und hat dabei gleichzeitig ein vertrauensvolles Verhältnis aufgebaut. Er kenne die Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und setze sie entsprechend ein, delegiere Aufgaben und schaffe ein positives Arbeitsklima. Das Merkmal „Befähigung zur Mitarbeiterführung“ wurde mit der höchsten Bewertung als „besonders stark ausgeprägt“ angesehen. In Besprechungen und Diskussionen zeige er unter anderem „seine sozial ausgerichtete Eignung bei der Mitarbeiterführung“. Seine Führungsqualitäten würden zudem zeigen, dass er in der Lage sei, ein fachgebundenes Referat zu führen.

46

Hätte die Antragsgegnerin diese Divergenzen und die oben beschriebene Bedeutung der dienstlichen Beurteilung ausreichend beachtet, wäre sie möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller nicht nachrangig, sondern ebenso wie die Beigeladene und der weitere Mitbewerber für die ausgeschriebene Stelle gut geeignet ist. Und möglicherweise hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller dann auch noch im richtig durchgeführten, anschließenden Gesamtvergleich den anderen beiden Bewerbern vorgezogen.

47

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Antragsgegnerin nicht aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

III.

48

Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 18.814,20 € folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 4 GKG. Demnach beträgt der Streitwert für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ein Viertel des Jahresendgrundgrundgehalts in der begehrten Besoldungsstufe. Das Gericht folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, nach der auch bei einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit in einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des sich für die Hauptsache ergebenden Streitwertes als Streitwert angesetzt wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2014, 1 So 45/14, juris Rn. 5-8). Das monatliche Endgrundgehalt in der hier angestrebten Besoldungsgruppe B 1 beläuft sich auf monatlich 6.271,40 € bei zwölf Monatsgehältern jährlich.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2013 - 8 K 2597/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, den nach Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin für Umsatzsteuer Innendienst, Umsatzsteuerprüfung und Veranlagungsbezirk beim Finanzamt T. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Sie beruht höchstwahrscheinlich auf einem unzulässigen Anforderungsprofil und damit auch auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Dienstposten im Fall einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, BVerfGK 12, 284; BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 1942; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). Dies gilt auch hier, obwohl mit der begehrten Übertragung des Dienstpostens (noch) keine unmittelbare Beförderung verbunden ist. Durch die seitens des Antragsgegners alsbald beabsichtigte Übertragung des - sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen - höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) kann sich der ausgewählte Bewerber im Rahmen der praktischen Tätigkeit bewähren, was gegebenenfalls zu Unrecht einen bleibenden Vorsprung hinsichtlich der späteren Bewerbung um das Statusamt zulasten des Antragsstellers und zugleich einen Anordnungsgrund begründet (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 11.05.2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; Senatsbeschlüsse vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, VBlBW 2011, 193 und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, VBlBW 2006, 280). Art. 33 Abs. 2 GG gilt insoweit nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die die Auswahl für die Ämtervergabe vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 16.10.2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110 und vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 vor dem Hintergrund des erlangten Bewährungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers auf dem Beförderungsdienstposten maßgeblich (mit-)beeinflusst. Die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten entfaltet insoweit eine Vorwirkung hinsichtlich der späteren Auswahl für das Beförderungsamt (vgl. zum bleibenden Erfahrungsvorsprung, der auch im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen Berücksichtigung finden muss, BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009, a.a.O.). Die Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Eine solche Trennung hat der Antragsgegner hier jedoch weder ausdrücklich vollzogen noch überhaupt (erkennbar) beabsichtigt.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Besetzung des Dienstpostens verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, denn sie beruht nicht auf einem rechtmäßigen Leistungsvergleich gemäß den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vielmehr wurde der Antragsteller auf der Grundlage eines unzulässigen Anforderungsprofils zu Unrecht bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen und nicht zu den Bewerberauswahlgesprächen eingeladen. Der vom Antragsgegner zwingend geforderte Wechsel des Finanzamts bei der erstmaligen Bestellung zum Sachgebietsleiter (Ausschluss von Hausbewerbern) ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen. Ein Anforderungsprofil zur Konkretisierung der Auswahlkriterien darf nur solche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale enthalten, die für den Dienstposten ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle, wobei Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, BVerfGK 12, 265 und vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Das vom Antragsgegner als zwingend (konstitutiv) ausgelegte Anforderungsprofil dürfte bereits formell nicht hinreichend bestimmt sein, um einen Ausschluss des Antragstellers als Hausbewerber im Vorfeld der Auswahlentscheidung zu rechtfertigen. Denn es muss sich bereits aus der Stellenausschreibung (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber entsprechend § 133 BGB) ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahrens sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; vgl. zur erforderlichen Dokumentation auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135). Die Ausschreibung des hier streitgegenständlichen Dienstpostens vom 16.11.2012 enthielt lediglich den Hinweis, dass hinsichtlich der Kriterien zur Auswahl von Sachgebietsleitern und der Einzelheiten zum Auswahlverfahren auf das Sachgebietsleiterkonzept des gehobenen Dienstes verwiesen werde. Der Ersteinsatz als Sachgebietsleiter/in sei „grundsätzlich“ mit einem Wechsel des Finanzamts verbunden. Rückversetzungen kämen frühestens nach drei Jahren in Betracht. Ob damit der Sache nach ein zwingendes Erfordernis eines Wechsels der Beschäftigungsstelle aufgestellt wird, ist fraglich. Zwar ist nach Nr. II. 5. des in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt der Ersteinsatz als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin (zwingend) mit einem Wechsel des Finanzamts verbunden, wenn nicht ein - hier unstreitig nicht vorliegender - Ausnahmetatbestand (Schwerbehinderte und besondere Fälle der sozialen Härte) vorliegt, doch dürfte es grundsätzlich maßgeblich auf den Ausschreibungstext ankommen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn jedenfalls in der Sache ist das vom Antragsgegner als zwingend angesehene Erfordernis eines Wechsels des Finanzamtes nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren. Ein solches Anforderungsprofil schließt ohne hinreichenden Grund potentiell geeignete Bewerber von der eigentlichen Auswahlentscheidung aus.
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, deren Inhalt auf das Statusamt bezogen ist. Sie treffen eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Damit tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamtes nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamtes oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Bezugspunkt des Anforderungsprofils und der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG muss daher (jedenfalls) in „Vorwirkungsfällen“ wie dem vorliegenden (Besetzung eines Beförderungsdienstpostens) das angestrebte Statusamt und darf nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens sein. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit und mit dem Laufbahnprinzip, nach dem erwartet werden kann, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben derjenigen Dienstposten, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, einzuarbeiten, grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; sich anschließend OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 B 343/13 -, IÖD 2013, 254). Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss, denn der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199). Diese Grundsätze sind allgemeiner Natur und entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht auf den höheren Dienst und etwaige Leitungsfunktionen beschränkt, sondern gelten u.a. auch für den hier betroffenen gehobenen Dienst (vgl. auch die allgemeingültigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98).
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen, die der Dienstherr darzulegen hat und die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.), liegen hier nicht vor. Der geforderte Wechsel des Finanzamts (Ausschluss von Hausbewerbern) kann nicht als zwingendes Erfordernis des Dienstpostens gerechtfertigt werden, denn er betrifft keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten, die zur Ausübung des Dienstpostens eines Sachgebietsleiters beim Finanzamt zwingend erforderlich wären und nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung erlangt werden könnten. Die vom Antragsgegner und im Sachgebietsleiterkonzept angeführten (erhofften) Eigenschaften des von außen kommenden Bewerbers wie Verwendungsbreite und Flexibilität und auch die Befähigung, Führungsaufgaben wahrzunehmen, können im Einzelfall auf der Grundlage der jeweiligen dienstlichen Beurteilung Bedeutung entfalten, betreffen aber nicht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Besonderheiten der Finanzverwaltung oder des konkreten Dienstpostens wurden vom Antragsgegner lediglich behauptet, aber nicht plausibel erläutert. Vielmehr zeigen die im Sachgebietsleiterkonzept formulierten Ausnahmetatbestände, dass es sich bei der Forderung nach einem Wechsel des Finanzamts tatsächlich nicht um ein zwingendes Erfordernis für den Dienstposten eines Sachgebietsleiters handelt. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf zutreffend ausgeführt, dass die hinter dem geforderten Wechsel des Finanzamts stehenden grundsätzlich leistungsbezogenen Auswahlkriterien der Verwendungsbreite und Flexibilität (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -) auch mittels anderer - durch das Anforderungsprofil von der Betrachtung ausgeschlossener - Umstände in vergleichbarer Weise belegt werden können. Beispielsweise vermögen frühere Abordnungen, Versetzungen oder der Wechsel aus einer anderen beruflichen Tätigkeit in die Beamtenlaufbahn, die möglicherweise auch schon mit gewissen Führungsaufgaben verbunden waren, gegebenenfalls sogar besser zu belegen, dass der Bewerber örtliche und funktionale sowie geistig-soziale Flexibilität und Kompetenz aufweist und zudem über eine - mit der bloßen Außenbewerbung noch nicht unter Beweis gestellte - größere Verwendungsbreite verfügt. So finden sich auch in Nr. I. 5 des Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt Beispiele zur Feststellung der jeweiligen Leistungs- und Veränderungsbereitschaft unabhängig von örtlichen Gegebenheiten. Allein die Bewerbung auf einen Dienstposten in einem anderen Finanzamt stellt entgegen der Einschätzung des Antragsgegners noch keinen „Befähigungsvorsprung“ dar, der einen Ausschluss des Bewerbers bereits im Vorfeld des eigentlichen Auswahlverfahrens rechtfertigen könnte, vielmehr ist maßgeblicher Ausgangspunkt des Auswahlverfahrens grundsätzlich die in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der bisher tatsächlich gezeigten Leistungen vorgenommene Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers. Die Argumentation des Antragsgegners, dass die dienstliche Beurteilung keine Aussage zum Führungserfolg bei einem Sachbearbeiter treffe und insoweit bei der Auswahlentscheidung nicht weiterhelfe, verkennt, dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sehr wohl auf der Grundlage der aussagekräftigen aktuellen dienstlichen (Anlass-)Beurteilung die maßgebliche Prognose in Bezug auf das im Raum stehende Beförderungsamt - bei der beispielsweise auch die erfolgreiche Hospitation im fraglichen Bereich Berücksichtigung finden kann - getroffen werden kann bzw. muss.
Der generelle Ausschluss von Hausbewerbern wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung einer Führungsposition Konflikte mit ehemaligen Kollegen entstehen können, vielmehr kann auch bei einem internen Bewerber aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Leistungsfähigkeit durchaus die Annahme gerechtfertigt sein, dass er unbelastet von Konflikten eine Führungsposition übernehmen kann. Die vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte zur Befähigung einer Führungskraft können insoweit bei der - gebotenen - konkreten Auswahlentscheidung zwar eine Rolle spielen, sie rechtfertigen jedoch nicht eine generelle Regelung, nach der Hausbewerber von der eigentlichen Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden (vgl. zu einem Vergleichsfall des Verbots der Hausbewerbung im schulischen Bereich Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.1988 - 1 TG 2054/88 -, DVBl. 1988, 1071). Der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen VGH vom 08.02.2001 (- 3 CE 00.3186 -, DÖD 2002, 71) betrifft eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation aus der Schulverwaltung, in der die fehlende Eignung eines Bewerbers aus persönlichen Gründen aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehungen innerhalb der Schule angenommen wurde (vgl. hierzu auch § 52 LBG). Schlussfolgerungen für den konkreten Fall lassen sich daraus nicht ableiten. Vorliegend geht es weder um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, noch gibt es eine - insoweit erforderliche - gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Leistungsgrundsatzes zum Zwecke der Vorbeugung ernsthafter Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147). Der vom Antragsgegner in Bezug genommene Ausschluss von Hausbewerbern in Nr. II. 5 des Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt ist vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG vielmehr rechtswidrig.
Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob ein Fehler der Auswahlentscheidung darüber hinaus auch mit dem Benachteiligungsverbot des § 9a LPVG begründet werden kann, kommt es nicht an.
10 
Nachdem der Antragsteller ausweislich der erstellten Bewerberliste vom 08.01.2013 die beste aktuelle dienstliche Beurteilung aller Mitbewerber hat, erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an ihn vergeben würde.
11 
Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hat das Verwaltungsgericht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO gestützt. Mit der Beschwerde werden hiergegen keine Einwendungen erhoben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, hat daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... vorläufig zu besetzen, zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 14 K 2525/16 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird der genannte Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Soweit der Antragsteller seinen Antrag (1.) nicht zurückgenommen hat (2.), hat seine Beschwerde Erfolg (3.).
1. Der erstinstanzlich gestellte Antrag des Antragstellers war bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) ursprünglich darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen und den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist. Der Senat hat die Beteiligten zu dieser seines Erachtens zutreffenden Auslegung des Antragsbegehrens angehört; sie sind dem nicht entgegengetreten.
2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 16.09.2016 hinsichtlich des Ziels, den streitgegenständlichen Dienstposten vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung zur kommissarischen Besetzung von Beförderungsdienstposten während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 1.15 -, Juris; Senatsbeschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris) zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Hierzu bedarf es angesichts der Vorläufigkeit von Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz nicht der Einwilligung des Antragsgegners nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.05.2012 - 9 S 1242/11 - und vom 01.03.1988 - NC 9 S 1022/87 -, NVwZ 1989, 479; Kopp/Schenke, VwGO, § 92 Rn. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, § 92 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
3. Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidung, die alsbald durch seine Ernennung vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier. Denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig (a) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen (b).
a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt.
Der Antragsgegner ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschlüsse vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris und vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris; jeweils m.w.N.). Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der Dienstherr - wie hier - dazu entschließt, in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend Auswahl- oder Vorstellungsgespräche durchzuführen oder ähnliche unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Dies kommt, sofern solche Gespräche nicht normativ vorgesehen sind, insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 -, Juris, und vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris, jeweils m.w.N.). Der Dienstherr muss allerdings berücksichtigen, dass insbesondere Vorstellungsgespräche allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Da Auswahlgespräche (auch) als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306), setzt deren Berücksichtigung zudem voraus, dass die Durchführung der Gespräche ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., m.w.N.; insb. zur Dokumentationspflicht BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Gestaltet der Dienstherr das Auswahlgespräch prüfungsähnlich aus, verbietet der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit jede Form von Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten. Denn beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck einer Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473 m.w.N.). Die Chancengleichheit ist zwar nicht schon allein deshalb verletzt, weil ein Prüfungsteilnehmer zufällig das Glück hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat. Eine unzulässige Bevorzugung oder Benachteiligung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Behörde in Kenntnis der Tatsache, dass die Lösung einer Aufgabe einem Teil der Kandidaten bekannt ist, die Aufgabe trotzdem stellt und damit diese Prüflinge gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern, die die Aufgabe nicht kennen, bevorzugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330; s. auch BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280). Gleiches gilt, wenn einzelne Bewerber mit einer Aufgabe bereits vorbefasst waren und nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwa dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Prüfung und vorheriger Befassung und den sonstigen für deren Erinnerungsvermögen wesentlichen Umständen ihrer Beschäftigung mit der Aufgabe, davon auszugehen ist, dass die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe diesen Prüfungsteilnehmern lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangt (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, a.a.O.).
10 
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch in dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren bei der Durchführung der „Arbeitsproben“ am 21.12.2015 verletzt wurde. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden an diesem Tag zwar jeweils vor die gleiche Aufgabe gestellt und sie hatten formal die Möglichkeit, dazu in gleichem und ausreichend großem Zeitraum vorzutragen. Der Antragsteller hat jedoch hinreichend dargelegt, dass er dessen ungeachtet tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen, weil der Beigeladene durch die konkrete Aufgabenstellung unzulässig bevorzugt wurde.
11 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Antragsteller und den Beigeladenen im Rahmen des durchgeführten Überprüfungsverfahrens (vgl. Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen vom 30.11.2007 - Az.: 13-0301.63/832 -, K.u.U. 2008, 23) mit Schreiben vom 07.12.2015 zu der Arbeitsprobe am 21.12.2015 eingeladen. In dem Einladungsschreiben wurde mitgeteilt, die Arbeitsprobe werde zu den Aspekten „Personalführung“, „Weiterentwicklung des Bereichs“ und „Unterrichtsentwicklung‘“ durchgeführt. Die konkrete Aufgabenstellung am 21.12.2015, zu der die Bewerber einen Vortrag mit Stellwand (Flipchart) halten sollten, lautete auszugsweise wie folgt:
12 
„Die Schülerinnen und Schüler an unseren beruflichen Schulen, mit ihrem breit gefächerten Angebot an Bildungswegen, unterscheiden sich nach Vorwissen und Leistungsfähigkeit, nach sozialer Herkunft, Muttersprache und religiösem Hintergrund, nach Interessen und Begabungen - und sie lernen auf ganz unterschiedliche Weise. Dieser Heterogenität, die in den letzten Jahren weiter zugenommen hat, stellt die Lehrerausbildung und damit auch den Bereich Wirtschaftswissenschaften in den nächsten Jahren vor vielfältige Herausforderungen.* [Verweis in der *-Fußnote der Aufgabenstellung auf die Broschüre 'Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen']
13 
In der bildungspolitischen Debatte werden in diesem Zusammenhang immer wieder eine Reihe von Begriffen genannt, die von den Ausbilderinnen und Ausbildern am Seminar diskutiert und mit Inhalt gefüllt werden müssen.
14 
l) Bringen Sie die nachfolgenden Begriffe zunächst in einen sachlogischen Zusammenhang und erläutern Sie anschließend Ihre Überlegungen.
15 
Lernsituationen, Kompetenzorientierter Unterricht, Binnendifferenzierung, [Es folgten weitere Begriffe].
16 
Das Kultusministerium bzw. das Regierungspräsidium möchten die Expertise des Seminars nutzen und mit Unterstützung des Bereichs Wirtschaftswissenschaften den Pool an beispielhaften Unterrichtsentwürfen die das Thema 'Umgang mit Heterogenität' aufgreifen erweitern.
17 
II) Zeigen Sie einen exemplarischen Weg auf, wie dies gelingen kann. Gehen Sie dabei u.a. auf folgende Herausforderungen ein:
18 
Information der Bereichsmitglieder, Verteilung der Arbeitsaufträge, [Es folgten weitere Gesichtspunkte].
19 
Der Umgang mit Heterogenität wird in den kommenden Jahren nur ein Aspekt sein, mit dem sich der Bereich Wirtschaftswissenschaften beschäftigen muss.
20 
III) Skizieren Sie die Ihrer Ansicht nach notwendige strategische Weiterentwicklung des Bereichs und zeigen Sie dabei Ihre Rolle als künftiger Bereichsleiter auf.“
21 
Die hierzu vom Beigeladenen abgegebene Arbeitsprobe wurde mit der Note 1 („sehr gut“), diejenige des Antragstellers mit der Note 2-3 („gut - befriedigend“) bewertet. An seiner Leistung wurde unter anderem bemängelt, er habe im ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Teil die Begriffe zwar weitgehend dargestellt, jedoch sei „der sachlogische Zusammenhang etwas unklar (geblieben) bzw. war teilweise nicht ganz korrekt. Die Ausführungen bewegten sich überwiegend auf der Ebene des Unterrichts und zogen die Ebene der Lehrerausbildung kaum mit ein. Hier wäre ein übersichtlicher gestaltetes Schaubild, aus dem die Zusammenhänge eindeutig erkennbar sind und eine klarere und verbindlichere Ausführung hilfreich gewesen“. Zum zweiten, die Personalführung betreffenden Teil wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar die meisten der in der Aufgabenstellung aufgeführten „Herausforderungen“ genannt. Allerdings seien „seine Darstellungen nicht immer klar strukturiert (gewesen), was auch an der nicht vollständigen und wenig übersichtlichen Visualisierung lag. Inhaltlich fehlten in seinen Ausführungen die Rolle der Fachleiter und die konkrete Einbindung der Seminarleitung. Ebenso wurde der Aspekt der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit nicht thematisiert.“
22 
Der Antragsteller hat bereits im Verwaltungsverfahren selbst und seither eingewandt, dass die Aufgabenstellung in den ersten beiden Teilen im Wesentlichen der Aufgabenstellung entspreche, die der Beigeladene in den vorangegangenen eineinhalb Jahren (seit dem Schuljahr 2012/2013) als Fachleiter in Arbeitsgruppen am Kultusministerium begleitet habe. Zu dem ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Themenkomplex habe er als Teil der Arbeitsgruppe eine Vorlage für das Kultusministerium erarbeitet und für diese Tätigkeit Anrechnungsstunden erhalten. Die im ersten Teil der Aufgabenstellung in Bezug genommene Broschüre „Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen“ sei im Jahr 2013 veröffentlicht worden und der Beigeladene ihr Mitautor. Er habe im Februar 2013 in einer Teamsitzung und in der Zeit von Dezember 2012 bis November 2015 an mehreren Bereichssitzungen zum Thema „individuelle Förderung“ referiert. Der zweite, die Personalführung betreffende Teil sei ebenfalls Gegenstand einer Arbeitsgruppe gewesen, der der Beigeladene seit mehreren Jahren angehört habe. Er habe dazu ein Handout zu einer Fortbildungstagung für Seminarlehrkräfte an beruflichen Schulen im Februar 2015 entwickelt; darin verwendete Schaubilder entsprächen in weiten Teilen der am 21.12.2015 abgelegten Arbeitsprobe. Die Aufgabenstellung zum dritten Teil entspreche im Wesentlichen einem Vortrag, den der Beigeladene am 22.10.2005 zur kompetenzorientierten Lehrerbildung (mit eigenen Powerpoint-Folien) gehalten habe. Der Beigeladene habe sich in der Prüfungssituation damit „auf vertrautem Terrain“ bewegt, was sich auch daran gezeigt habe, dass er in der rund 30minütigen Vorbereitungszeit 96 Sticker (d.h. selbst beschriebene Zettel zur Verwendung in der Präsentation an der Stellwand) habe anfertigen können.
23 
Der Antragsgegner ist diesen Einwänden in tatsächlicher Hinsicht im Kern nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere eingeräumt, dass der Beigeladene seit dem Schuljahr 2012/2013 Mitglied der genannten Arbeitsgruppen im Kultusministerium war, am Seminar zu dem Thema „Koordination Individuelle Förderung im unterrichtlichen Handeln“ mitgewirkt hat, dafür Anrechnungsstunden erhalten und die genannte Broschüre mitverfasst hat. Bei diesem Sachstand ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Der Beigeladene hatte nicht etwa lediglich Glück, auf die konkrete Aufgabe gut vorbereitet zu sein. Der Antragsgegner hat vielmehr gezielt eine Aufgabe ausgewählt, bei der von vornherein ersichtlich war, dass der formal gleiche Rahmen am „Prüfungstag“ für den Beigeladenen von größerem Nutzen sein würde, weil er darin auf den Inhalt von selbst verfassten - in der Aufgabenstellung sogar eigens genannten - Unterlagen zurückgreifen können und von der Erfahrung bei der Vorbereitung und dem Abhalten von diesbezüglichen Vorträgen profitieren würde. Der Antragsgegner hat der Sache nach das Prüfungsthema nach den Vorkenntnissen der Bewerber ausgewählt und damit einen der Bewerber bevorzugt. Das ist mit dem auch für Auswahlgespräche grundsätzlich geltenden Chancengleichheitsgebot nicht zu vereinbaren.
24 
Der Antragsgegner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsteller habe zu den betroffenen Themen an Schulungen teilgenommen und Vorträge sowie Tagungen besucht, er habe schon in seiner bisherigen Funktion Gelegenheiten gehabt, sich mit dem Thema „Individuelle Förderung“ auseinanderzusetzen und die fragliche Broschüre wie auch der Inhalt der vom Beigeladenen verwendeten Vortragsunterlagen sei für jedermann zugänglich gewesen. Es ist nicht glaubhaft, dass durch solche Informationsmöglichkeiten ein Erfahrungs- und Wissensvorsprung, der durch die eigene - zumal mehrjährige - Erarbeitung und Präsentation von Inhalten erworben und geübt wird, auch nur annähernd ausgeglichen werden könnte. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass er in der Arbeitsprobe vor allem die „Darstellung der Oberbegriffe sowie deren Strukturierung“ verlangt habe. Gerade bei einem solchen Erwartungshorizont ist ein Bewerber, der die Vorbereitungszeit nicht mehr dazu nutzen muss, inhaltliche Vorüberlegungen anzustellen und den Gang einer Präsentation erstmals zu erstellen, sondern dazu auf selbst erarbeitetes und bereits angewandtes Wissen zurückgreifen kann, erkennbar im Vorteil, da er besser in der Lage sein wird, einen strukturierten Vortrag in 30 Minuten zu erstellen - ggf. schlicht zu reproduzieren - und flüssig zu präsentieren. Dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller gerade in diesen Bereichen von seiner intensiveren Vorbefassung profitieren konnte, spiegelt die Bewertung der Arbeitsproben auch wider. Denn bei dem Antragsteller wurden, wie gezeigt, gerade Mängel bei der „übersichtlichen Gestaltung eines Schaubild“ oder etwa der „Visualisierung“ gerügt, wohingegen der Beigeladene auch in dieser Hinsicht ersichtlich auf seine Routine zurückgreifen konnte.
25 
Der Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot, einzelne Bewerber zu bevorzugen, lässt sich auch nicht mit dem Einwand des Antragsgegners rechtfertigen, er habe die Auswahl der Aufgaben an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtet. Nach der Ausschreibung vom 09.09.2015 umfasst die Tätigkeit des Bereichsleiters neben der Umsetzung bildungspolitischer Aufgabenstellungen wie z.B. der individuellen Förderung in unterrichtliches Handeln auch die Weiterentwicklung der Fachdidaktiken, insbesondere auch unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen an Universitäten, Hochschulen und Schulen, die Konkretisierung und Koordination der Angebote des Seminars als Didaktisches Zentrum mit den Regierungspräsidien, die Förderung der Zusammenarbeit mit Partnern des Seminars, insbesondere den beruflichen Schulen, die Fokussierung von Qualitätsentwicklungsprozessen im Bereich und die Mitarbeit bei der Organisation des Seminars. Es ist weder der Beschwerdeerwiderung substantiiert zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass es im vorliegenden Einzelfall für die Auswahlentscheidung erforderlich war, aus dem schon nach der Stellenbeschreibung großen Kreis der für die Arbeitsprobe in Betracht kommenden Aufgaben ausgerechnet das Thema auszuwählen, das einer der Bewerber in den vergangenen Jahren gleichsam als „Sternchenthema“ bearbeitet hatte, und in der Aufgabenstellung noch dazu auf Unterlagen zu verweisen, die dieser Bewerber selbst erstellt hatte.
26 
Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, wenn man dem Einwand des Antragstellers zur Bevorzugung des Beigeladenen bei der ersten Aufgabe folgen würde, müsse der Antragsteller bei der zweiten und dritten Aufgabe als gegenüber dem Beigeladenen bevorzugt gelten, weil der Antragsteller seit 2006 den Bereich Qualitätsmanagement geleitet habe und dabei mit entsprechenden Aufgabenstellungen befasst gewesen sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Antragsgegners insoweit in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert bleibt und nicht erkennen lässt, dass die diesbezügliche Vorbefassung des Antragstellers annähernd die gleiche Intensität wie die des Beigeladenen zur ersten Aufgabe erreicht hat, bietet der Einwand des Antragsgegners auch rechtlich keinen Ansatzpunkt dafür, den bestehenden Fehler im Auswahlverfahren außer Betracht zu lassen. Das Auswahlverfahren wird nicht dadurch fehlerfrei, dass der Antragsgegner das Verbot der Bevorzugung von Kandidaten, wie er insoweit sinngemäß vorträgt, mehrfach verletzt hat.
27 
b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hat.
28 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris m.w.N.). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen indes nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris). Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris) - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris m.w.N.).
29 
Für eine dahingehende Feststellung ist im vorliegenden Fall schon deshalb kein Raum, weil der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller und der Beigeladene gemessen an ihren aktuellen Beurteilungen einen Leistungsgleichstand aufweisen, die Beteiligten dieser vom Verwaltungsgericht gebilligten Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten sind und der Ausgang eines neuen Überprüfungsverfahrens vom Senat nicht prognostiziert werden kann.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Mangels ausscheidbarer Kosten für die Freihaltung des streitbefangenen Dienstpostens, d.h. des Amts im konkret-funktionellen Sinn, gegenüber der Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn hielt es der Senat für angemessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, dies mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
31 
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864 m.w.N.).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.

Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.800,93 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die für eine Einzelrichterentscheidung des Senats erforderliche Voraussetzung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, nach welcher bereits die angefochtene Streitwertentscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden sein muss, ist im vorliegenden Fall, in welchem der Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über den Streitwert entschieden hat, nicht erfüllt. Denn unter einem „Einzelrichter“, wie ihn § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ausdrücklich verlangt, ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend allein ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO zu verstehen (Senatsbeschluss vom 17.09.2010 - 4 S 2070/10 -, NVwZ-RR 2010, 942 m.w.N.).
Die ausdrücklich „namens und mit Vollmacht des Antragstellers“ erhobene Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 13.400,43 EUR erstrebt wird, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwerts fehlt es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Er hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2013 allein kostentragungspflichtige Antragsgegnerin höhere Verfahrenskosten trägt. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnte der Antragsteller allenfalls dann beschwert sein, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hätte (§ 3a RVG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.09.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 -, Juris m.w.N.). Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat macht indes von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtmittelinstanz, d.h. es ist dort anhängig. Dies gilt auch für eine Beschwerde, die unzulässig ist. Denn eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen ändern könnte, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch deren Systematik oder Sinn und Zweck entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 23.09.2011 - 4 S 2179/11 - und vom 22.06.2009 - 4 S 1080/09 - m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 E 684/11 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -, DÖV 2008, 735; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2012 - 4 O 144/12 -; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 5 So 192/09 -, Juris).
Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Verleihung eines anderen statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Amts mit höherem Endgrundgehalt, sondern (nur) die vorläufige Verhinderung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle(n) mit (einem) ausgewählten Konkurrenten zur Sicherung des Rechts des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung. Die Bedeutung dieses Rechtsschutzziels - wie auch des Bewerbungsverfahrensanspruchs selbst - erreicht nicht den für ein Beförderungsbegehren anzusetzenden Wert (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.04.2013 - 4 S 321/13 - m.w.N.).
Ebenso hält der Senat daran fest, dass der Streitwert grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll, zu bemessen und deshalb der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR für jede dieser Stellen nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist (Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2013 - 5 OA 290/12 -, IÖD 2013, 30). Nachdem der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren auf die Freihaltung von sieben Stellen gerichtet war, ergäbe sich hier ein Streitwert von 35.000,-- EUR.
Im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) darf jedoch der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern - wie hier - aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird, zum einen nicht zu einer solchen Verteuerung des Rechtsstreits führen, dass diese abschreckende Wirkung entfalten könnte (vgl. zum Erfordernis verfassungskonformer Handhabung von Kostenregelungen BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337 und Kammerbeschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94 -, NJW-RR 2000, 946). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des bei einer Auswahlentscheidung übergangenen Bewerbers letztlich dahin geht, selbst ausgewählt und ernannt zu werden. Darin spiegelt sich die maximale wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller wider. In Fortentwicklung der genannten Senatsrechtsprechung ist daher (jedenfalls) in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird (hier mit Einwänden gegen das von der Antragsgegnerin praktizierte Beförderungsranglistensystem als solches), als Obergrenze des - wie dargelegt ermittelten - Streitwerts grundsätzlich der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu berechnende Wert anzunehmen. Danach ist hier als Streitwert (Obergrenze) der ungekürzte 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) in Höhe von 26.800,93 EUR (6,5 x 4.123,22 EUR) zugrunde zu legen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).