Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

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published on 14/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten de
published on 14/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. Oktober 2013 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf
published on 29/07/2014 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2011 noch ein Tag Urlaub zusteht. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 29/07/2014 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus den Jahren 2011/2012 noch 14 Tage Urlaub zustehen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorver
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