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| Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Antrag des Antragstellers die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers in dem Beförderungsverfahren, das mit Blick auf den altersbedingten Ruhestand des Vorsitzenden des X. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Ablauf des 31.10.2014 eingeleitet worden ist. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat dem Antragsteller und dem anderen im vorliegenden Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber am 12.02.2015 mitgeteilt, dass der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtige, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 1 GG) die Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Diese Mitteilung kündigt die Ernennung des Beigeladenen, d.h. den Erlass eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102), für den Fall an, dass der Bundespräsident nach Verstreichen einer Wartefrist die ihm von der obersten Bundesbehörde vorgeschlagene Auswahl des nach ihrer Ansicht am besten geeigneten Bewerbers in seinen Willen aufnimmt und damit die der Auswahl zugrunde liegenden Erwägungen der obersten Bundesbehörde zum Inhalt der von ihm zu treffenden statusrechtlichen Entscheidung macht (vgl. ausführlich zum Ernennungsverfahren in diesen Fällen und zu dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, ESVGH 47, 6). Sie soll unterlegenen Bewerbern Gelegenheit geben, vorbeugend gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um die Ernennung zu verhindern. Ein Bewerber, der davon Gebrauch macht, verfolgt einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106/11 -, juris Rn 13). Er muss ferner diesen Anspruch durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn 22). |
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| Hierbei sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Wesentlichen folgende Grundsätze zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2013 - 1 K 2614/12 -, NVwZ-RR 2013, 233): |
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| 1. Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist – wie im Hauptsacheverfahren – auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -, und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). |
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| 2. Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). |
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| 3. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, a.a.O. Rn 17; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50). |
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| 4. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 22 f.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, juris). |
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| 5. Wegen der maßgeblichen Bedeutung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen für den Bewerbervergleich kann sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerade auch aus einem Fehler der dienstlichen Beurteilung der konkurrierenden Beamten ergeben. Solche Fehler sind denkbar, wenn die Beurteilung des bei der Bewerberauswahl nicht zum Zuge gekommenen Beamten zu seinen Lasten fehlerhaft (also zu schlecht) oder die Beurteilung des ausgewählten Beamten zu dessen Gunsten fehlerhaft (also zu gut) ausfällt. Beide Fehler kann der konkurrierende Beamte geltend machen, um die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu begründen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2015 - 13 L 2381/14 -, juris Rn. 21). Dienstliche Beurteilungen sind durch das Gericht aber nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, juris Rn. 8). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach der auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen vertiefenden Überprüfung keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festzustellen. Die Auswahlentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und genügt inhaltlich den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. |
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| 1. Das vom zuständigen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführte Auswahlverfahren dürfte frei von Verfahrensfehlern zum Nachteil des Antragstellers sein. Die Kammer kann offenlassen, ob die vor Abgabe des Besetzungsvorschlags der Präsidentin des Bundesgerichtshofs unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Bundesgerichtshof durch deren nachträgliche Beteiligung geheilt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, juris Rn. 27 zu § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Ein etwaiger Verfahrensfehler hat sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Denn dem Besetzungsvorschlag kommt keine rechtliche Außenwirkung zugunsten eines Bewerbers zu. Er hindert eine abweichende Besetzung nicht und ist lediglich eine, wenn auch nicht unwesentliche Entscheidungshilfe für den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, der das Vorschlagsrecht gegenüber dem Bundespräsidenten ausübt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, ESVGH 47, 6, juris Rn. 11). Auch ein ggf. rechtsfehlerhaft ergangener Besetzungsvorschlag kann mithin nicht zur Rechtswidrigkeit einer im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandenden Auswahlentscheidung führen. Im Übrigen ist kein Verstoß gegen das Anhörungs- und Unterrichtungsrecht gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX ersichtlich. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am Auswahlverfahren beteiligt. Auch eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Bundesgerichtshof ist – jedenfalls im Vorfeld der Auswahlentscheidung – erfolgt. Es wurden keine Bedenken gegen die Auswahl des Beigeladenen erhoben. Auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erstreckt sich § 95 Abs. 2 SGB IX von vornherein nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1990 - 4 S 1810/88 -, juris Rn. 42 und BVerwG, Beschluss vom 14.12.1990 - 2 B 106/90 -, juris Rn. 7 f. jeweils zur Vorgängernorm des § 25 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz). |
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| 2. In der Sache dürfte die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung zu Recht auf die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers gestützt haben. Die rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstandenden Anlassbeurteilungen führen bereits ihrem Gesamtergebnis nach zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen und tragen damit die Auswahl des Beigeladenen. |
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| a) Soweit der Antragsteller in seiner Anlassbeurteilung vom 16.10.2014 eine vermeintliche Herabstufung der Bewertung seiner fachlichen Qualifikation sieht, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Die fachlichen Kenntnisse des Antragstellers dürften durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs nicht schlechter beurteilt worden sein als in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 18.05.2012 und 09.12.2010. |
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| aa) Die Präsidentin hat sich in ihrer Beurteilung ausdrücklich der Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers durch den Vorsitzenden des X. Strafsenats vom 31.07.2014 angeschlossen. Sie ist dabei von einer „sehr guten Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers“ ausgegangen. Soweit sie dem Antragsteller ergänzend „ausgeprägte Kenntnisse im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Steuerstrafrechts sowie des Strafprozessrechts bescheinigt“ dient das aus Sicht der Kammer ausschließlich der Abstufung zwischen den noch besser eingestuften Kenntnissen des Antragstellers im Bereich der Internet- und Cyberkriminalität. Diese abgestufte Bewertung findet sich sowohl im Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden des X. Strafsenats vom 31.07.2014 als auch in dem vom Antragsteller angeführten Beurteilungsbeitrag des damaligen Vorsitzenden des X. Strafsenats vom 02.11.2010, dem sich der Präsident des Bundesgerichtshofs in seiner Anlassbeurteilung vom 09.12.2010 ausdrücklich angeschlossen hat, wieder. Dem Antragsteller wurden im Beurteilungsbeitrag vom 02.11.2010 zwar „herausragende juristische Kenntnisse“ bescheinigt. Darin liegt jedoch eine Gesamtwürdigung der juristischen Kenntnisse des Antragstellers. Erst im Anschluss geht der Beurteilungsbeitrag auf die breite Fächerung der Kenntnisse des Antragstellers ein und hebt die besonderen Kenntnisse des Antragstellers auf dem Gebiet der Internet- und Cyberkriminalität hervor. |
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| bb) Die angegriffene Bewertung der Fachkenntnisse des Antragstellers mit der Beurteilung vom 16.10.2014 steht dazu nicht im Widerspruch. Auch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs dürfte weiterhin von insgesamt herausragenden juristischen Kenntnisse des Antragstellers ausgegangen sein, da sie sich ausdrücklich die „sehr gute Einschätzung der Befähigung und Leistung“ des Antragstellers im Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden des X. Strafsenats vom 31.07.2014 zu eigen gemacht hat. Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang sein, dass die Beurteilung des Antragstellers insgesamt von „gut geeignet (im oberen Bereich)“ auf „sehr gut geeignet“ angehoben wurde, ohne dass in der Anlassbeurteilung vom 16.10.2014 ein Bereich besonders hoher Leistungssteigerungen erkennbar ist, der bei einer vermeintlichen Herabstufung des Antragstellers hinsichtlich seiner fachlichen Kenntnisse oder seiner fachliche Befähigung und Leistung insgesamt noch eine Anhebung der Beurteilung gerechtfertigt hätte. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs dürfte mithin insgesamt von einer Steigerung und keinem Leistungs- bzw. Befähigungsabfall des Antragstellers ausgegangen sein. Im Übrigen vermag die Kammer auch keinen Widerspruch zwischen der zuvor festgestellten „hervorragenden Leistung und Befähigung“ des Antragstellers (Anlassbeurteilung vom 18.05.2012) sowie der nunmehr „sehr guten Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung“ zu erkennen. Denn selbst eine besonders hervorragende Leistung kann in der Bewertungssprache ohne Weiteres als „sehr gut“ eingestuft werden (vgl. bspw. § 15 JAPrO Baden-Württemberg). |
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| b) Rechtlich durchgreifende Bedenken lassen sich gegen die Beurteilung des Antragstellers nicht daraus herleiten, dass die Präsidentin in ihrer Beurteilung auf die Schwerbehinderung des Antragstellers nicht eingegangen ist. |
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| aa) Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten und Richter geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde sonst zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72/85 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 27). |
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| bb) In quantitativer Hinsicht sind der Anlassbeurteilung des Antragstellers keinerlei zu seinen Lasten berücksichtigte Minderleistungen zu entnehmen. Im Gegenteil wird dem Antragsteller durch den Vorsitzenden des X. Strafsenats eine „hohe Arbeitskraft“ bescheinigt und die neben seinem Richteramt wahrgenommene wissenschaftliche Tätigkeit hervorgehoben. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs würdigt zudem ausdrücklich die vom Antragsteller übernommene Bearbeitung hoher Bestände eines ausgeschiedenen Kollegen. |
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| cc) Auch der Antragssteller macht durch seine Behinderung bedingte Minderleistungen nicht geltend, sondern begehrt letztlich die besondere Würdigung seines erhöhten persönlichen Einsatzes, mit dem er die Beeinträchtigungen durch seine Schwerbehinderung ausgeglichen habe. Entsprechende Beeinträchtigungen musste die Präsidentin des Bundesgerichtshofs bei ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigen, da der Antragsteller diese erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat zwar bereits Anfang des Jahres 2014 seine Schwerbehinderung angezeigt, jedoch hatte die Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte auf konkrete Beeinträchtigungen des Antragstellers. Auch wenn der Antragsteller insoweit – grundsätzlich zu Recht – auf die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin verweist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2014 - 13 K 7118/12 -, juris Rn. 87 ff.), war die Antragsgegnerin zu Ermittlungen ins Blaue hinein auch unter Berücksichtigung ihrer Fürsorgepflicht nicht verpflichtet. Der Antragsteller hat nach seinem eigenen Vortrag weder unmittelbar nach der rückwirkend erfolgten Zuerkennung des Schwerbehindertenstatus noch in den Gesprächen mit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vor und nach Erstellung seiner Anlassbeurteilung auf konkret durch seine Schwerbehinderung begründete Einschränkungen hingewiesen. Ebenso wenig hat er in diesem Zusammenhang bereits die Richtigkeit der Anlassbeurteilungen vom 18.05.2012 und vom 09.12.2010 beanstandet. Im Gegenteil trägt der Antragsteller selbst vor, neben seinem unstreitig hohen Arbeitseinsatz „– gerichtsbekannt – in den letzten 40 Jahren zahlreiche politische Aufgaben und Ämter wahrgenommen“ habe. Nach alledem durfte die Präsidentin bei ihrer Beurteilung davon ausgehen, dass Einschränkungen des Antragstellers aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht bestanden. |
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| c) Die Gesamturteile beider dienstlichen Beurteilungen, auf die die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung tragend stützt, werden sich voraussichtlich auch nicht deshalb als fehlerhaft erweisen, weil die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ihren Besetzungsvorschlag vom 28.10.2014 maßgeblich auf die Besonderheiten des konkret zu besetzenden Dienstposten gestützt hat und in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 Ausführungen hinsichtlich des konkret zu besetzenden Dienstpostens enthalten sind. Insoweit ist dem Antragsteller zuzugeben, dass den Besonderheiten eines konkreten Dienstpostens für die Bewerberauswahl im Hinblick auf das zu besetzende Statusamt ebenso wie in der darauf bezogenen Anlassbeurteilung grundsätzlich keine Bedeutung zukommen darf. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ins Auge gefasste Besetzung der Vorsitzendenstelle des X. Strafsenats das Ergebnis der Anlassbeurteilung des Antragstellers oder des Beigeladenen beeinflusst hat. |
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| aa) Der Anlassbeurteilung des Antragstellers lässt sich bereits keinerlei Bezug zum vakanten Senatsvorsitz entnehmen. Vielmehr beschränken sich der Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden des X. Strafsenats sowie die ergänzenden Ausführungen der Präsidentin des Bundesgerichtshofs auf allgemeine Ausführungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung und Leistung des Antragstellers. Allein daraus, dass die Präsidentin in ihrem Besetzungsvorschlag dann die konkret ins Auge gefasste Vorsitzendenstelle berücksichtigt, lässt sich nicht folgern, dass dies auch bei der dienstlichen Anlassbeurteilung des Antragstellers geschehen ist. Im Gegenteil bezieht sich die abschließende Einstufung des Antragstellers in der Anlassbeurteilung gerade allgemein auf die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof. |
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| bb) Anders verhält es sich zwar bei der Anlassbeurteilung des Beigeladenen. Dort wird zusammenfassend im Hinblick auf das Teilmerkmal Führungskompetenz neben der Betonung der Bedeutung für jeden Senatsvorsitz ausdrücklich auch auf die Anforderungen an den Vorsitzenden des X. Strafsenats Bezug genommen. Die Beurteilung zeigt insoweit aber nur ergänzend die Eignung des Beigeladenen für den konkret zu besetzenden Dienstposten auf. Schon die Formulierung, dass der Beigeladene „gerade auch hierfür [den Vorsitz des X. Strafsenats] die allerbesten Voraussetzungen mitbringe“, legt nahe, dass der Beigeladene nach Auffassung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs in dieser Hinsicht auch für alle anderen Vorsitzendenstellen die allerbesten Voraussetzungen mitbringe. Des Weiteren sind die Einschätzungen der Präsidentin im Kontext des Beurteilungsbeitrags der Vorsitzenden Richterin des X. Strafsenats zu sehen, die dem Beigeladenen abschließend bescheinigt, für ein Vorsitzendenamt „geradezu prädestiniert“ zu sein. Die Präsidentin ist dieser aus ihrer Sicht „ausgezeichneten Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung“ des Beigeladenen uneingeschränkt beigetreten und ordnet den Beigeladenen der Spitzengruppe der herausragenden Beisitzer und Beisitzerinnen zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Bewertung der Eignung des Beigeladenen für die konkret zu besetzende Vorsitzendenstelle tragende Wirkung für das Gesamtergebnis der Beurteilung zukam, gibt es nach alledem nicht. |
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| d) Soweit der Antragsteller die fehlende Deckungsgleichheit der Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen rügt, unterliegt die Auswahlentscheidung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bilden eine für die zu treffende Auswahlentscheidung hinreichend aussagekräftige und vergleichbare Grundlage, da sie sich mit dem Ziel einer aktuellen Beurteilung des Leistungsstands der Bewerber im Wesentlichen auf den Zeitraum zwischen dem ... und dem 16.10.2014 stützen. Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind jeweils am 16.10.2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs aufgrund von Beurteilungsbeiträgen der Vorsitzenden der Strafsenate, denen der Antragsteller und der Beigeladene angehören, erstellt worden (Beurteilungsbeiträge vom 31.07.2014 und 05.08.2014). Dabei hat sich die Präsidentin des Bundesgerichtshofs nicht die zuvor erstellten Anlassbeurteilungen zu eigen gemacht, sondern diese nur informatorisch wiedergegeben. In der Beurteilung des Antragstellers heißt es im Anschluss an die Wiedergabe des Beurteilungsbeitrags des Vorsitzenden des X. Strafsenats wörtlich, dass sich die Präsidentin des Bundesgerichtshofs „diese sehr gute Einschätzung“ zu Eigen mache, wohingegen sie sich bei der Anlassbeurteilung eines weiteren Bewerbers ausdrücklich im Plural auf „diese sehr guten Einschätzungen“ bezieht. Für den Beigeladenen lag ohnehin nur der aktuelle Beurteilungsbeitrag der Vorsitzenden des X. Strafsenats vor. Die danach für die Beurteilung maßgeblichen aktuellen Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden des X. und X. Strafsenats können sich im Wesentlichen aber nur auf deren eigene Anschauung aus dem Zeitraum ihres Vorsitzes seit dem ... bzw. den Vakanzzeitraum zuvor stützen. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen ohne Weiteres zu bejahen. |
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