Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2014 - 4 S 1918/13

bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2012 - 1 K 783/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 367,92 Stunden finanziellen Ausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Bescheid des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 17.11.2009 und der Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Sanitätskommandos II vom 02.02.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt finanziellen Ausgleich für vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst.
Der Kläger stand bis zu seinem Ausscheiden auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30.04.2009 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 leistete er als Oberfeldarzt (Besoldungsgruppe A 15) Dienst in der Abteilung XII-Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz. Im Rahmen dieses Dienstes fielen regelmäßig Überstunden an, die, soweit ihnen bei einer Überschreitung der wöchentlichen Rahmendienstzeit von 46 Stunden Einzeldienste von bis zu zwölf Stunden sowie Einsätze aus der Rufbereitschaft heraus zugrunde lagen, teilweise auf Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten (Dienstzeitausgleicherlass) durch Freizeitausgleich abgegolten wurden. Für zusammenhängende Einzeldienste von mehr als zwölf Stunden bis zu 16 Stunden („kleiner Anrechnungsfall“) beziehungsweise von mehr als 16 Stunden bis zu 24 Stunden („großer Anrechnungsfall“) erhielt der Kläger eine finanzielle Vergütung auf Grundlage der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung. Die Dienstzeiterfassung erfolgte eigenständig durch den Kläger und wurde ab dem 01.01.2005 elektronisch geführt.
Mit Sonderweisung vom 18.06.2007 informierte der Chefarzt die Soldaten des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz unter dem Betreff „Regelung der Dienstzeit und der Dienstzeiterfassung“ über die Verfahrensweise für Ausgleichsansprüche. Danach waren Ansprüche für entstandene große und kleine „Anrechnungsfälle“ aus den Jahren 2004 bis 2006 grundsätzlich bis zum 30.09.2007 finanziell zu vergüten und wurde für Soldaten, die mehr als 500 Stunden mehrgeleisteten Dienst nachwiesen, eine Nachberechnung der seit dem 01.09.2005 geleisteten Dienstzeiten mit der aktuellen elektronischen Basiserfassungsdatei angeordnet. Der Kläger legte darauf unter dem 22.10.2007 eine Aufstellung der von ihm seit 01.09.2005 geleisteten Überstunden vor, die eine Gesamtzahl vom 968,7 Stunden auswies. Mit Schreiben vom 08.07.2008 teilte er dem Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz mit, dass zwischenzeitlich nochmals etwa 385 Überstunden angefallen seien, er hingegen nur 189 Überstunden habe abbauen können; rechne man den Zeitraum vor dem 01.09.2005 hinzu, liege er bei weit über 2.000 Überstunden; er bitte um Erarbeitung einer Lösungsmöglichkeit zu deren Abbau. Nachdem eine Reaktion hierauf ausgeblieben war, wandte sich der Kläger unter dem 23.09.2008 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags.
Mit Schreiben vom 09.08.2009 beantragte der Kläger die Auszahlung einer Vergütung für insgesamt 2.360,26 von ihm geleistete Überstunden, für die kein Freizeitausgleich erfolgt sei. Der Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz wies den Antrag mit Bescheid vom 17.11.2009 mit der Begründung zurück, dass für das Begehren keine gesetzliche Anspruchsgrundlage bestehe. Die hiergegen am 15.12.2009 erhobene Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Sanitätskommandos II vom 02.02.2010 zurückgewiesen. Die Prüfung der Dienstzeiterfassungsbelege des Klägers habe ergeben, dass sein Zeiterfassungskonto zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Bundeswehr nicht 2.360,26 Stunden, sondern 1.077,25 Stunden Mehrarbeit ausgewiesen habe. Diese Mehrarbeitsstunden erfüllten die Voraussetzungen für eine finanzielle Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung nicht und seien daher nur durch Freizeitausgleich abzugelten gewesen. Dem Kläger sei ab dem 20.02.2009 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst durchgehend Freizeitausgleich für mehr geleistete Einzelstunden und Rufbereitschaften sowie Urlaub gewährt worden. Die Unmöglichkeit, für die restliche geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich zu nehmen, beruhe nicht auf dienstlichen Erfordernissen, sondern auf seinem Antrag, vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis entlassen zu werden. Für den geltend gemachten Vergütungsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage.
Am 05.03.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 17.11.2009 und 02.02.2010 zu verpflichten, ihm für 2.360,26 Stunden Mehrarbeit, die er bis zum Ende seiner Dienstzeit geleistet hat, antragsgemäß finanziellen Ausgleich zu gewähren mit einem Betrag pro Stunde geleisteter Mehrarbeit, der sich bei der Zugrundelegung seiner im Mehrarbeitszeitraum bezogenen Besoldung nach A 15 BBesO pro Stunde bezogen auf die abzuleistende Rahmendienstzeit berechnet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es eine - in Ansehung von § 2 Abs. 1, § 51 BBesG, § 30 Abs. 1 Satz 1 SG erforderliche - besoldungsrechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Mehrarbeitsvergütung im nationalen Recht nicht gebe. Dem Kläger könne eine finanzielle Vergütung für die von ihm geleisteten Mehrarbeitsstunden auch nicht auf Grundlage der grundsätzlich auf ihn unmittelbar anwendbaren Richtlinie 2003/88/EG gewährt werden. Art. 6 der Richtlinie sehe lediglich vor, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten dürfe. Die erforderlichen Maßnahmen, um dies sicherzustellen, träfen aber die Mitgliedstaaten. Für den hier zu beurteilenden Fall sei nach deutschem Recht keine finanzielle Vergütung, sondern lediglich ein Freizeitausgleich vorgesehen. Dies sei unter dem Blickwinkel des Art. 6 der Richtlinie nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2311/12 - hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihm finanziellen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die er bis zum Ende seiner Dienstzeit über eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet hat, abgewiesen worden ist. Zu ihrer Begründung macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Urteilen vom 26.07.2012, nach Maßgabe der europarechtlichen Bestimmungen zu einem Anspruch auf finanzielle Abgeltung für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit habe gelangen müssen. Das europäische Arbeitszeitrecht gelte auch für Soldaten. Infolge der Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/88/EG beziehungsweise deren Vorgänger-Richtlinie 93/104/EG in nationales Recht seien die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erfüllt. Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, sie habe gutgläubig vom Fehlen einer Umsetzungspflicht ausgehen dürfen, zumal eine Weisung des Chefarztes des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006 erkennen lasse, dass ihr die Geltung der Richtlinie 2003/88/EG auch für Soldaten bewusst gewesen sei. Soweit die Beklagte vortrage, es gebe keine gesetzlich festgelegte Dienstzeit für Soldaten und auch keine Verordnung, Vorschrift oder Dienstvereinbarung, die die tägliche, wöchentliche oder monatliche Dienstzeit der Soldaten regele, sei dies für ihn unzutreffend. Zum einen nehme die Sonderweisung des Chefarztes des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 18.06.2007 hinsichtlich der Dienstzeit auf eine „aktuelle Dienstvereinbarung“ Bezug. Zum anderen habe sich die Rahmendienstzeit von 46 Stunden aus dem Dienstzeitausgleicherlass ergeben. Im Übrigen komme es allein auf die Regelungen des europäischen Arbeitszeitrechts an, wonach eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt sei. Was den Umfang der unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit angehe, habe er sämtliche Dienstzeiterfassungsbögen erneut ausgewertet, wobei sich bei einer wochengenauen Betrachtung eine Gesamtzahl an Stunden, die er in der Woche über 48 Stunden hinaus geleistet habe und die nicht nach dem Dienstzeitausgleicherlass durch Freizeit abgegolten worden seien, von 2.218,81 ergeben habe. Hiervon entfielen auf den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 1.391,07 Stunden, auf denjenigen vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 827,74 Stunden. Die wochengenaue Betrachtung sei geboten, da der Gesetzgeber von der Möglichkeit, nach Art. 16 der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten festzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Monats- oder Jahresbetrachtung ausscheide. Urlaubs- und Krankheitszeiten seien nach der Richtlinienbestimmung nicht zu berücksichtigen beziehungsweise neutral zu behandeln, weshalb für die entsprechenden Tage entweder von der Erfüllung des jeweiligen Zeitsolls der Wochenarbeitszeit auszugehen oder - bei einer bezugszeitraumbezogenen Betrachtung - der Divisor anzupassen sei. Die Notwendigkeit, die den Zuvielarbeitsstunden zugrunde liegenden Dienste zu verrichten, habe sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten im Bundeswehrkrankenhaus Koblenz ergeben. Während des gesamten streitigen Zeitraums sei keine ausreichende Anzahl an Fach- und Assistenzärzten vorhanden gewesen. Dementsprechend sei er bei der Dienstplanerstellung durch den Leiter der Abteilung XII beziehungsweise durch dessen Vertreter berücksichtigt worden. Im Übrigen seien seit September 2005 die Dienstzeiterfassungsbögen vom Abteilungsleiter unterschrieben und die Überstunden somit genehmigt worden. Ein Abbau dieser Überstunden bis zum Dienstzeitende sei ihm nicht möglich gewesen. Von den Zuvielarbeitstunden sei ein Abzug für die finanziell nach der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung abgegoltenen großen und kleinen „Anrechnungsfälle“ nicht vorzunehmen, da es sich lediglich um einen pauschalierten Zuschlag für nationalrechtlich unzulässige Mehrarbeit gehandelt habe, der in den Dienstzeiterfassungsbögen keine Reduktion des Überstundenkontos bewirkt habe. Auch der ihm gewährte Dienstzeitausgleich sei nicht abzusetzen, da er bei der Berechnung der Zuvielarbeitsstunden bereits berücksichtigt worden sei. Allenfalls abzugsfähig seien die Stunden, die er während seiner Dienstzeit für seine Nebentätigkeit aufgewendet habe; hierbei gehe es lediglich um insgesamt 21,58 Stunden. Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichs sei ihm eine Vergütung zu gewähren, wie sie sich bei der Rechnung eines „Stundenlohns“ ergebe, wenn man seine Besoldungsgruppe A 15 BBesO als Oberfeldarzt sowie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde lege. Eine Pauschalvergütung nach § 2 Abs. 2 SzBelVergV stelle demgegenüber keine hinreichende Erfüllung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs dar. Die ihm gewährte finanzielle Vergütung für große und kleine „Anrechnungsfälle“ sei auf den Geldausgleich ebenso wenig anzurechnen wie die ihm für 30 Monate gewährte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, da es sich jeweils nicht um die finanzielle Abgeltung von unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit handle. Was schließlich die Verjährung der Ausgleichsansprüche angehe, ließen die Schreiben an den Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 22.10.2007 und 08.07.2008 erkennen, dass ein diesbezüglicher erster Antrag seinerseits nicht erst aus dem Jahr 2009, sondern bereits aus dem Jahr 2007 stamme. Zudem sei das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 auf seinen Fall übertragbar, wonach die Verjährung eines Anspruchs auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erst mit dem Ende des Kalenderjahrs beginne, in dem die aufschiebende Bedingung einer nicht (mehr) möglichen Dienstbefreiung eingetreten sei, und das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt sei, wenn der Beamte weder gewusst habe, zu welchem Zeitpunkt sich seine Ansprüche auf Dienstbefreiung in einen Vergütungsanspruch umwandelten, noch bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens davon habe ausgehen können, dass er keine Dienstbefreiung mehr nehmen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2012 - 1 K 783/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 17.11.2009 und des Beschwerdebescheids des Kommandeurs des Sanitätskommandos II vom 02.02.2010 zu verpflichten, ihm für in der Zeit vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 2.218,81 Stunden finanziellen Ausgleich zu gewähren mit einem Betrag pro Stunde geleisteter Zuvielarbeit, der sich bei Zugrundelegung seiner im Zuvielarbeitszeitraum bezogenen Besoldung nach A 15 BBesO (mindestens 24,--EUR pro Stunde) ergibt.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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In Bezug auf den vom Kläger behaupteten Anspruch im Zeitraum vor dem 01.01.2006 erhebt sie unter Verweis auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch geltende dreijährige Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 09.08.2009 die Auszahlung der von ihm angeblich geleisteten Überstunden verlangt, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, dies früher zu tun. Seine Schreiben an den Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 22.10.2007 und 08.07.2008 stellten noch keinen Antrag dar. In ihnen sei auch keine Aufnahme verjährungshemmender Verhandlungen nach § 203 BGB zu erblicken, da hierfür eine einseitige Erklärung des Gläubigers nicht ausreiche. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht rechtsmissbräuchlich.
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Im Übrigen macht sie geltend, dass dem Kläger der geltend gemachte unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht zustehe, da die Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/88/EG in nationales Recht keinen hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß darstelle. Die vom Kläger insoweit herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts helfe nicht weiter, da sie erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangen sei. Ihre Rechtsauffassung, das europäische Arbeitszeitrecht habe für Soldaten nicht gegolten, habe auf einem Verständnis der Besonderheiten der Tätigkeiten von Soldaten beruht, demzufolge diese Tätigkeiten sich grundsätzlich von denjenigen des Zivilpersonals der Streitkräfte unterschieden. Mangels dem entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung habe sie gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die Richtlinie 2003/88/EG für Soldaten nicht umzusetzen gewesen sei. Anlass für ein Überdenken dieser Rechtsauffassung habe erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2011 gegeben. Im Übrigen fehle es auch am Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden, da die Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/88/EG nicht unmittelbar zu einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit des Klägers geführt habe.
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Jedenfalls liege kein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG im vom Kläger behaupteten Umfang vor. Der Tatsachenvortrag zu von ihm geleisteten Überstunden sei bereits unschlüssig. Es gebe keine gesetzlich festgelegte Dienstzeit für Soldaten und auch keine Verordnung, Vorschrift oder Dienstvereinbarung, die die tägliche, wöchentliche oder monatliche Dienstzeit der Soldaten regele. Die Dienstzeit des Soldaten regele vielmehr in militärischen Dienststellen der Disziplinarvorgesetzte durch Befehl. Mit dem eine wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Stunden vorsehenden Dienstzeitausgleicherlass sei lediglich aus Fürsorgegesichtspunkten eine Regelung über den - vorrangig durch Freizeit, nachrangig finanziell - zu gewährenden Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen von Soldaten getroffen worden. Die damit verbundene Praxis der Dienstzeitgestaltung für Soldaten habe dazu geführt, dass Überstunden im hier behaupteten Maß gar nicht erst hätten entstehen können oder jedenfalls durch Freizeit oder finanziellen Ausgleich abgegolten worden seien. Eine derartige Praxis der Dienstgestaltung habe auch im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 gegolten. Der Kläger lege auch nicht dar, aufgrund welchen Befehls die behauptete Zuvielarbeit angeordnet worden sei. Eine Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Soldaten habe es am Bundeswehrkrankenhaus Koblenz nicht gegeben; das vom Kläger angeführte Dokument vom 18.04.2007 betreffe lediglich die Verteilung der Dienstzeiten, nicht die Anordnung von Mehrarbeit. Bei den behaupteten Überstunden handle es sich daher nicht um unionsrechtswidrig festgesetzte, sondern um selbst gestaltete Mehrarbeit. Diese hätte im Falle der Genehmigung auch weiterhin nach dem Dienstzeitausgleicherlass ausgeglichen werden können, wäre der Kläger nicht auf Antrag vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden. Weiterhin sei die zahlenmäßige, im Lauf des Verfahrens mehrfach korrigierte Aufstellung des Klägers, die reine Anwesenheitszeiten aufaddiere, nicht aussagekräftig. Im Gegenteil habe die praktische Anwendung des Dienstzeitausgleicherlasses ihren Wirkungen nach zu einer Beachtung der Vorgaben des europäischen Arbeitszeitrechts geführt. Der Kläger habe vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 insgesamt 71,75 Tage, umgerechnet also 420,25 Stunden, Freizeitausgleich nach dem Dienstzeitausgleicherlass erhalten. Zudem seien von ihm erworbene Freizeitansprüche in Form von halben und ganzen Tagen, insgesamt 66 große und 10 kleine „Anrechnungsfälle“, nach der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vollumfänglich finanziell abgegolten worden, habe er vom 01.01.2006 bis 31.08.2008 mit Ausnahme der Monate Januar 2007 und 2008, mithin für 30 Monate, eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten sowie einen Teil seiner Dienstzeit für Nebentätigkeiten aufgewendet. Bei Gewährung eines finanziellen Ausgleichs auf der Grundlage eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs drohe deshalb eine Doppelvergütung. Was die Berechnung der unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit angehe, erschienen als Bezugszeiträume neben dem im Dienstzeitausgleicherlass zugrunde gelegten Jahreszeitraum insbesondere ein Viermonatszeitraum oder ein Monatszeitraum möglich. Legte man im Lichte von Art. 6 Buchst. b und Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG einen Viermonatszeitraum zugrunde, ergebe sich aufgrund der beklagtenseits durchgeführten Dienstzeiterfassung im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 lediglich eine über die Höchstgrenze des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG hinausgehende Überstundenzahl von insgesamt 73,57; bei Zugrundelegung eines Monatszeitraums seien es 358,94 Überstunden. Ausgehend vom Zahlenmaterial des Klägers komme man auf 212,23 beziehungsweise 492,17 Überstunden. Diesen Zahlen müsse der bereits abgegoltene Freizeitausgleich von 420,25 Stunden entgegengesetzt werden. In keinem Fall berücksichtigungsfähig seien zudem solche Stunden, die der Kläger während seiner Dienstzeit für seine Nebentätigkeit aufgewendet habe. Sollte danach ein Ausgleichsanspruch bestehen, sei für dessen finanzielle Bemessung die gesetzlich vorgesehene Ausgleichsregelung des § 2 Abs. 2 SzBelVergV heranzuziehen, da eine stundenweise Abgeltung nach der auf Soldaten nicht anwendbaren beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung systemfremd und daher unangemessen wäre. Auf den erst am 01.01.2011 in Kraft getretenen § 50b BBesG könne nicht zurückgegriffen werden.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (dazu I.), zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 367,92 Stunden einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung; Ausgleichsansprüche für die Zeit vor dem 01.01.2006 sind hingegen verjährt (dazu II.).
I.
16 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur noch) der geltend gemachte Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit, soweit diese im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 durchschnittlich über eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach den Maßgaben der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) hinaus geleistet wurde (unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit). Soweit der Kläger auch finanziellen Ausgleich für über seine regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende, aber die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG beziehungsweise Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG durchschnittlich nicht überschreitende Mehrarbeit geltend gemacht hatte, hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 05.09.2013 abgelehnt.
II.
17 
Mit diesem Gegenstand hat die zulässige Klage im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger steht für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 367,92 Stunden ein unionsrechtsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Geldausgleich nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung (dazu 2.) nebst Rechtshängigkeitszinsen (dazu 3.) zu. Ausgleichsansprüche für vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 geleistete Zuvielarbeit sind hingegen verjährt (dazu 1.).
18 
1. Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, gleich ob unions- oder nationalrechtlichen Ursprungs, unterliegen den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381).
19 
a. Diese Bestimmungen unterliegen keinen unionsrechtlichen Einwänden. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar. Insbesondere verwehrt es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen, die einen Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen betreffen, auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, dass sie mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, sofern diese Frist bei Klagen, die auf das Unionsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger ist als bei Klagen, die innerstaatliches Recht heranziehen (Äquivalenzgrundsatz), und sofern nicht das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Kläger jede Möglichkeit genommen oder es ihm übermäßig erschwert wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH, Urteil vom 24.03.2009 - C-445/06 -, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-02119, RdNr. 31 f. m.w.N.). Mit diesen Prinzipien stehen die hier anzuwendenden zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften im Einklang. Sie gelten unabhängig davon, ob ein Anspruch auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt wird. Zugleich wurde dem Kläger durch die Fristen nicht nachweislich jede Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, seine nunmehr mit der Klage verfolgten Ansprüche bereits vor Fristablauf geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013 - 4 B 51.09 -, Juris).
20 
b. Da es sich beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegt der Anspruch den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.02.2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den - ihr Vorliegen unterstellt - nach dem 31.12.2001 monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich regelmäßig nur auf die Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
21 
c. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ausgleichsansprüche des Klägers für vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit verjährt. Die Verjährungsfrist für in diesem Zeitraum entstandene Ansprüche begann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres und endete hinsichtlich des (letzten) Jahres 2005 mit Ablauf des 31.12.2008. Danach waren die Ansprüche im August 2009, als der Kläger erstmals die Auszahlung einer Vergütung für von ihm geleistete Überstunden beantragte, bereits verjährt. Eine vorherige Ablaufhemmung ist nicht eingetreten. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehrten, sich auf die Verjährung zu berufen, liegen nicht vor.
22 
aa. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem für ihn wegen der nicht (mehr) bestehenden Möglichkeit einer Dienstbefreiung erstmalig ein Anspruch auf Geldausgleich durchsetzbar war, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Ausgleichsansprüche als solche entstanden sind. Soweit sich dem - ohnehin nicht zu Ausgleichsansprüchen für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, sondern zu einem Abgeltungsanspruch für auf (landes)beamtenrechtlicher Grundlage angeordnete beziehungsweise genehmigte Mehrarbeit ergangenen - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (- 2 A 11163/13 -, NVwZ-RR 2014, 726) etwas anderes entnehmen lässt, folgt der Senat dem nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26.07.2012 (a.a.O.) festgestellt, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit monatsweise entstünden und sofort fällig seien; sie seien zwar zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet, an deren Stelle Ansprüche auf finanziellen Ausgleich erst dann träten, wenn Freizeitausgleich aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden könne; gleichwohl hafte ein vom Dienstherrn geltend zu machender, einem Freizeitausgleich entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund den Ausgleichsansprüchen von vornherein an. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass nur ein einheitlicher Ausgleichsanspruch besteht und sich lediglich der Anspruchsinhalt danach unterscheidet, ob Freizeitausgleich (noch) gewährt werden kann oder nicht. Wenngleich der Anspruch zunächst auf Freizeitausgleich gerichtet ist, entsteht mit dem Eintritt der Unmöglichkeit von dessen Gewährung kein anderer, nunmehr auf finanziellen Ausgleich gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., RdNr. 38), ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruch als solchen etwas ändern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 - 6 B 49.13 -, Juris). Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es danach - ohne Rücksicht auf eine Wandelung des Anspruchsinhalts - allein auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als solchen an.
23 
bb. Der Kläger besaß auch hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich von der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, über 48 Stunden hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2014 - 6 A 755/13 -, Juris). Aus dem abermals für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (a.a.O.) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung, dass der dortige Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung des Anspruchs auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung habe haben können, mit dem Vorliegen einer Verwaltungspraxis des dortigen Dienstherrn begründet, der zufolge die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden; für eine vergleichbare Verwaltungspraxis der Beklagten hinsichtlich unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeitsstunden hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch nichts erkennbar. Zum anderen kommt es - wie dargelegt - für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als solchen an, weshalb sich auch das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die den Ausgleichsanspruch als solchen begründenden Tatsachen bezieht, nicht hingegen auch auf die Umstände, von denen die Wandelung des Anspruchsinhalts abhängt.
24 
cc. Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist nicht durch die Schreiben des Klägers vom 22.07.2007 und 08.07.2007 an den Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz gehemmt worden.
25 
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG beziehungsweise § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht.
26 
Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt. Nach der auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 133 BGB ist insoweit eine Auslegung geboten, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
27 
Die Schreiben des Klägers vom 22.10.2007 und 08.07.2008 sind danach nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Mit ihnen hat der Kläger lediglich eine Aufstellung über die von ihm in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2007 geleisteten Überstunden vorgelegt (Schreiben vom 22.10.2007) beziehungsweise auf deren zeitliche Überholung hingewiesen und darum gebeten, eine Lösungsmöglichkeit zum Abbau der Überstunden zu suchen (Schreiben vom 08.07.2008). Er hat sich hierbei aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf Hinweise und Anregungen beschränkt und die nähere Konkretisierung etwaiger Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn überlassen. Den Schreiben lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Kläger bereits entschlossen gewesen ist, seinen Anspruch auch unmittelbar im Klagewege durchzusetzen, ohne eine Bescheidung durch seinen Dienstherrn abzuwarten. Sie sind allenfalls auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet gewesen und damit verjährungsrechtlich ohne Bedeutung (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
28 
Der dann mit Schreiben vom 09.08.2009 erstmals gestellte Antrag auf Auszahlung der geleisteten Überstunden konnte hinsichtlich den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 betreffender Ausgleichsansprüche eine hemmende Wirkung schon deshalb nicht entfalten, weil diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt waren.
29 
dd. Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht durch Verhandlungen der Beteiligten nach § 203 Satz 1 BGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
30 
Vorliegend haben die Beteiligten nicht über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandelt. Nach der auch auf die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber einer Behörde anwendbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 - 2 B 6.14 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Eintritt der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB voraus, dass ein Beteiligter gegenüber dem anderen klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Daran muss sich ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der in Anspruch genommene Beteiligte nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteile vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08 -, Juris, und vom 12.05.2011 - IX ZR 91/08 -, Juris). Danach fehlt es hier schon deshalb an „Verhandlungen“ im Sinn des § 203 Satz 1 BGB, weil die Beklagte auf die Schreiben des Klägers vom 22.10.2007 und 08.07.2008 nicht reagiert hat.
31 
ee. Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die es der Beklagten verwehren, sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 zu berufen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei aber nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte/Soldat veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beamten- beziehungsweise soldatenrechtliche Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn begründet, seine Bediensteten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Unerheblich ist auch, ob der Beamte/Soldat keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006, a.a.O.).
33 
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch die Beklagte in unzulässiger Weise dazu veranlasst worden wäre, auf verjährungshemmende Schritte zu verzichten. Der Beklagten fällt kein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last. Insbesondere ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht zu ersehen, dass er von der Beklagten davon abgehalten worden wäre, seinen Anspruch rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage geltend zu machen.
34 
2. Für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit kann der Kläger dem Grunde nach Ausgleich unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verlangen (dazu a.). Dieser Anspruch ist auf Geldausgleich (dazu b.) nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung (dazu c.) gerichtet. Die Zuvielarbeit des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 beträgt insgesamt 367,92 Stunden (dazu d.).
35 
a. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167, RdNr. 47). Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 erfüllt.
36 
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG verleiht mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG in das Arbeitszeitrecht der Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
37 
Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 begründet auch einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 51 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon ist die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht anzusehen.
38 
Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit (48 Stunden in der Woche) durch Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG ist eindeutig. Sie war nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 23.11.1996 im nationalen Recht zu verankern, die Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG hat keine neue Umsetzungsfrist in Gang gesetzt. Seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 (- C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist. In der Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG ist auch diese Vorschrift wortgleich in Art. 2 Nr. 1 übernommen worden. Damit war die Beklagte als umsetzungspflichtige Gesetz- und Verordnungsgeberin gehalten, für den hier streitigen Zeitraum das Arbeitszeitrecht für Soldaten, die - wie der Kläger - als Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern tätig waren, richtlinienkonform anzupassen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 39 und 85, und vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008, I-02483, RdNr. 85). Danach hat die Beklagte, soweit Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im hier streitigen Zeitraum nicht beachtet worden ist, nicht nur in ihrer Eigenschaft als zuständige Normgeberin durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
39 
Entgegen der Auffassung der Beklagten musste vor Beginn des hier streitigen Zeitraums weder durch den EuGH geklärt noch vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen werden, dass die beiden Arbeitszeitrichtlinien auch den Dienst von Soldaten erfassen. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Eines zusätzlichen Indizes für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bedarf es deshalb nicht. Insbesondere hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht davon ab, dass sie vom EuGH für jede einzelne Vorschrift und für jede von den beiden Richtlinien erfasste Beschäftigtengruppe gesondert festgestellt wird. Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Deshalb ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat durch seine Organe, Behörden oder Gerichte die Anwendung der Richtlinien auf den Bundeswehrdienst für zweifelhaft gehalten oder sogar verneint haben.
40 
Nach dem jeweiligen Art. 1 Abs. 3 der beiden Richtlinien gelten diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinn des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG Nr. L 183 S. 1). Die Beklagte macht zur Rechtfertigung ihres Verhaltens geltend, sie habe den Dienst von Soldaten nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG als von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie(n) ausgenommen halten dürfen, weil sich die Tätigkeiten von Soldaten grundsätzlich von denjenigen des Zivilpersonals der Streitkräfte unterschieden. Demgegenüber ist festzustellen, dass diese Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs eindeutig und klar ist und, soweit es die Tätigkeit des Klägers betrifft, im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Nicht-Geltung gelassen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 C 41.10 -, Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1; Beschluss vom 26.06.2013 - 1 WRB 2/11 -, Buchholz 449 § 28 SG Nr. 9).
41 
Bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG keine ganzen Tätigkeitsfelder, sondern nur Ausschnitte („bestimmte spezifische Tätigkeiten … bei den Streitkräften“). Deshalb hat der EuGH bereits im Urteil vom 03.10.2000 (a.a.O., RdNr. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Diese Rechtsprechung hat der EuGH vor Beginn des hier streitigen Zeitraums mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 89, vom 05.10.2004 - C-397/01 u.a. -, Pfeiffer u.a., Slg. 2004, I-8835, RdNr. 52 ff., und vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111, RdNr. 42), wobei er dies in den Urteilen vom 05.10.2004 (a.a.O., RdNr. 53) und vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat.
42 
Im Urteil vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49 ff.) hat der EuGH zudem den „Grund für das Bestehen dieser Ausnahme“ hervorgehoben, in Anbetracht dessen es nicht zu rechtfertigen wäre, dass ein Mitgliedstaat alle in den betreffenden Bereichen ausgeübten Tätigkeiten allgemein als von dieser Ausnahme erfasst ansieht. Danach bezieht sich Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nur auf bestimmte besondere Tätigkeiten der betreffenden Dienste, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die Unversehrtheit von Menschen und Sachen zu gewährleisten, und die angesichts dieses Kontinuitätserfordernisses so geartet sind, dass eine Anwendung aller Bestimmungen der Unionsregelung über den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer tatsächlich unmöglich ist. Ausgenommen sind deshalb nicht die Dienste als solche, sondern nur bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften der Richtlinie rechtfertigen. Hierunter fallen lediglich Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien beachtet werden müssten. Hingegen ist die Richtlinie auf die Tätigkeiten der in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Bereiche anwendbar, wenn diese Tätigkeiten „unter gewöhnlichen Umständen“ gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit und/oder Gesundheit ausgesetzt sein können.
43 
In Ansehung des eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG und der präzisierenden Rechtsprechung des EuGH musste sich der Beklagten vor Beginn des hier streitigen Zeitraums aufdrängen, dass die Tätigkeiten im Bundeswehrdienst von der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nicht „grundsätzlich“ erfasst werden, sondern vielmehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern sie nur unter gewöhnlichen Umständen ausgeübt werden. Dies trifft jedenfalls auf die Tätigkeit von Soldaten zu, die - wie der Kläger - als Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern eingesetzt werden. Die unter gewöhnlichen Umständen mit diesem Dienst verbunden Tätigkeiten, einschließlich der Arbeitszeiten seines Personals, sind - nicht anders als der Dienst ziviler Klinikärzte - trotz etwa zu bewältigender Notfälle im Voraus planbar (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., RdNr. 57) und daher einer gesetzlichen Dienstzeitregelung und -begrenzung prinzipiell zugänglich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.). Dieser Dienst weist (und wies) daher offensichtlich keine Besonderheit auf, die der Anwendung der Unionsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegensteht, weshalb im hier maßgeblichen Zeitpunkt gleichsam „auf der Hand lag“, dass er nicht von der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EG erfasst wird. Wenn die Beklagte gleichwohl - auch unter Zubilligung einer gehörigen Überlegungs- und Reaktionsfrist nach Veröffentlichung der Urteile des EuGH vom 05.10.2004 (a.a.O.) und vom 14.07.2005 (a.a.O.) - davon abgesehen hat, das Arbeitszeitrecht für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern ab dem 01.01.2006 richtlinienkonform anzupassen, hat sie damit offenkundig die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - und damit die Geltung der Richtlinie 2003/88/EG - verkannt.
44 
Davon abgesehen ist die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin selbst von der Anwendbarkeit des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG auf die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 ausgegangen. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.12.2006 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter zur „Gefährdung des Dienstbetriebs im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr“ (BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.). Darin wird die Frage, wie die Einhaltung der durch die Richtlinie 2003/88/EG unter anderem vorgegebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden für die Klinikärzte in den Bundeswehrkrankenhäusern sichergestellt werde, wie folgt beantwortet:
45 
„Für die Ausplanung der militärischen Dienstpostenumfänge der BwKrhs wurde eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden berücksichtigt. Alle Aufwände, die sich aus den Aufgaben der BwKrhs ergeben, darin enthalten auch alle Anwesenheitsbereitschaften, wurden zeitmäßig erfasst und in Bezug zur Jahresarbeitszeit gesetzt. Die daraus resultierenden Dienstpostenumfänge sind in den STAN der BwKrhs abgebildet, sodass die Voraussetzungen zur Einhaltung der Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie bestehen. Verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinie ist der jeweilige Chefarzt.“
46 
Der Kläger hat eine damit im Einklang stehende Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006 vorgelegt, mit der dieser unter der Überschrift „EG-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG“ „aus gegebenem Anlass“ auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen bei der Umsetzung von Dienstzeitregelungen hinweist. Darin heißt es:
47 
„Grundsätzlich findet die EG-Arbeitszeit-Richtlinie auch Anwendung auf die Streitkräfte. Eine Ausnahme in Art. 2 sieht lediglich vor, dass die Richtlinie keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften, zwingend entgegenstehen. Durch Staatssekretär B. wurde bestätigt, dass die Richtlinie 2003/88/EG auch auf die Streitkräfte und ohne Rücksicht auf das Statusverhältnis des Beschäftigten anwendbar ist. Da eine Umsetzung in deutsches Recht bisher nicht erfolgt ist, die Umsetzungsfrist jedoch abgelaufen ist, ist die EG-Arbeitszeit-Richtlinie in Deutschland für Soldaten unmittelbar wirksam.
48 
Um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen, ist bei der Erstellung von Dienstplänen darauf zu achten, dass … die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf vier Monate, 48 Stunden nicht überschreitet. (…)“
49 
Die Beklagte kann danach gegen das Vorliegen einer offenkundigen Überschreitung der ihrem Umsetzungsermessen gesetzten Grenzen auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe in gutem Glauben gehandelt, weshalb die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 nicht vorsätzlich, sondern aufgrund einer irrigen Auslegung eines Urteils des EuGH erfolgt sei (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - C-224/01 -, Köbler, Slg. 2003, I-10239, RdNr. 122 f., 126).
50 
Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Soldaten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt. Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
51 
An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
52 
b. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf zeitlichen Ausgleich der Zuvielarbeit in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind ohne Abzug in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
53 
Der Ausgleich hat zwar vorrangig durch Freizeit zu erfolgen. Kann aber aus vom Soldaten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebietet der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass der Anspruch nicht untergeht, sondern sich in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt. Dies betrifft unter anderem Fälle, in denen Soldaten - wie der Kläger - nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
54 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Anrechnung der Soldaten nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.06.1989 (BGBl. I S. 1075) geleisteten Vergütung auf den Geldausgleich nicht in Betracht. Sie dient der Kompensation von Spitzenbelastungen durch zusammenhängenden Dienst von mindestens zwölf Stunden (§ 1 Abs. 1 SzBelVergV) und verfolgt damit einen anderen Zweck als der eine unionsrechtswidrige Praxis - den Verstoß gegen die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG aus Gründen „der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit - sanktionierende Geldausgleich. Eine von der Beklagten befürchtete „Doppelvergütung“ des Klägers steht danach nicht im Raum. Entsprechendes gilt, soweit sie auf die dem Kläger vom 01.01.2006 bis 31.08.2008 mit Ausnahme der Monate Januar 2007 und 2008 nach den §§ 3 ff. der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497) gezahlte Erschwerniszulage verweist.
55 
c. Als Anknüpfungspunkt für die Bemessung eines zu gewährenden Geldausgleichs kommen die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung in Betracht.
56 
Auf die Besoldung - wie vom Kläger primär begehrt - kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Soldat mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.). Die von der Beklagten geforderte Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SzBelVergV scheidet ebenfalls aus. Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Auch bei einer Umwandlung des Anspruchs in einen Geldausgleich sind die Zuvielarbeitsstunden im vollen Umfang („1:1“) auszugleichen, da andernfalls das Gebot verletzt werden würde, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. Dies wäre bei einer Sanktionierung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit dergestalt, dass entsprechend § 2 Abs. 2 SzBelVergV lediglich zusammenhängende Zuvielarbeitsstunden als „Anrechnungsfälle“ nach § 1 Abs. 1 SzBelVergV pauschal abgegolten werden, nicht gewährleistet. Schließlich kann zum finanziellen Ausgleich der Zuvielarbeit auch nicht auf die Vergütungssätze nach § 5 der Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung vom 27.04.2012 (BGBl. I S. 1000) zurückgegriffen werden, da diese Regelung im hier streitigen Zeitraum noch nicht galt.
57 
Einem Rückgriff auf die Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (in der maßgeblichen Fassung vom 03.12.1998 ) steht nicht entgegen, dass diese auf Soldaten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 2.98 -, ZBR 1999, 171). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Fall einer Verwendung von Soldaten, die mit dem Einsatz der für die gleiche Tätigkeit eingesetzten Beamten identisch ist, und der Abwesenheit von militärischen Gründen für die Schlechterstellung der Soldaten aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folgt, beide Gruppen arbeitszeitrechtlich, das heißt auch in Bezug auf den Umfang der Freistellung, gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, auch hinsichtlich der Bemessung des Geldausgleichs für von Soldaten unionrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit wie bei Beamten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) an die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte anzuknüpfen.
58 
d. Der Kläger ist im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 im Umfang von insgesamt 367,92 Stunden unionrechtswidrig zuviel zum Dienst herangezogen worden. In diesem Umfang überschreitet seine auf der Grundlage viermonatiger Bezugszeiträume ermittelte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.
59 
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bestimmt, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf. Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten vorsehen und bleiben die nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wiederum lässt Abweichungen von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bei Tätigkeiten zu, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet werden muss, und zwar insbesondere bei Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen. Diese Regelungen lassen eindeutig erkennen, dass bei der Prüfung, ob eine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit vorliegt, der Vergleichswert der wöchentlichen Arbeitszeit nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - wochengenau, sondern als Quotient aus der Summe der in mehreren Wochen geleisteten Arbeitszeit und der Anzahl der Wochen (Durchschnittswert) zu ermitteln ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 264/07 -; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.).
60 
Der Senat legt zur Ermittlung der Durchschnittswerte der vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde. Der EuGH hat zwar zu den Art. 16 Buchst. b und Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wortgleich entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG unter Verweis auf den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum und den durch Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 93/104/EG (entspricht Art. 19 der Richtlinie 2003/88/EG) gewährleisteten „Mindestschutz“ festgestellt, dass diese Bestimmungen bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Festlegung eines Bezugszeitraums oder zur ausdrücklichen Übernahme einer Abweichung hiervon unmittelbare Wirkung nur insoweit haben, als sie dem Einzelnen einen Anspruch darauf geben, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zwölf Monate nicht überschreitet (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -, PersV 2007, 490). Die Beklagte hat indes mit der Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006, wonach darauf zu achten sei, dass „die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf vier Monate, 48 Stunden nicht überschreitet“, in ihrer Eigenschaft als normanwendende Dienstherrin hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zur Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von vier Monaten für maßgeblich hält. Der Senat hält es deshalb - auch wenn eine Verwaltungspraxis, die nicht normativ begründet oder verfestigt und zudem nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., m.w.N.) - für sachgerecht, bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 zu unionsrechtwidriger Zuvielarbeit herangezogen worden ist, gleichfalls Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, DVBl 2011, 582).
61 
Zur Bestimmung der in den Bezugszeiträumen geleisteten Arbeitszeit zieht der Senat die in den Verwaltungsakten befindlichen Dienstzeiterfassungsbelege („korrigierte Belege“) heran, die vom Kläger eigenständig erstellt, vom Leiter der Abteilung XII des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz, Flottenarzt Dr. W., gegengezeichnet und hinsichtlich etwaiger Eintragungs- und Berechnungsfehler zum einen von der Beklagten im Beschwerdeverfahren (s. Schreiben des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 10.11.2009), zum anderen vom Senat durch Abgleich mit der vom Kläger vorgelegten „Dienstzeiterfassung“ (Anlage 3b zur Berufungsbegründung) korrigiert worden sind. Dem kann die Beklagte nicht schon grundsätzlich mit Erfolg entgegenhalten, bei den hieraus hervorgehenden Überstunden handle es sich nicht um eine angeordnete oder genehmigte dienstliche Inanspruchnahme des Klägers, sondern um „selbst gestaltete Mehrarbeit“. Denn jedenfalls durch die Gegenzeichnung der Dienstzeiterfassungsbelege und deren Korrektur im Beschwerdeverfahren sind die darin ausgewiesenen Arbeitszeiten von ihr als Zeiten angeordneten Dienstes im Sinn von III. A Nr. 8 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten vom 20.10.1998 in der ab dem 01.02.2003 gültigen Fassung (Dienstzeitausgleicherlass) gebilligt worden. Im Übrigen geht aus der Stellungnahme des Oberstabsarztes Dr. M. vom 27.10.2008 zur Eingabe des Klägers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages hervor, dass die Anhäufung von dessen Überstunden durch die Personalsituation in der Abteilung XII des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz verursacht worden sei, und hat der von der Beklagten schriftsätzlich als Zeuge benannte Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz unter dem 10.11.2009 mitgeteilt, dass die Dienstzeiterfassungsbelege vom Kläger stets gewissenhaft ausgefüllt worden seien und lediglich die Art der Eintragung zu einer durch ihn nicht zu vertretenden Falschberechnung geführt habe.
62 
In die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sind nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG alle Zeiten einzubeziehen, die vom Kläger im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet wurden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49, und vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55). Als Arbeitszeit anzurechnen sind daher auch die Zeiten, in denen der Kläger aus der Rufbereitschaft heraus zum Dienst gerufen wurde. Zeiten, in denen ihm auf Grundlage des Dienstzeitausgleicherlasses Dienstzeitausgleich gewährt wurde („da/h“), sind hingegen keine Arbeitszeit im Sinn des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und deshalb in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzusetzen sind Zeiten, die auf vom Kläger während seiner Arbeitszeit ausgeübte und privat liquidierte Nebentätigkeiten entfallen; denn diese Tätigkeiten sind von der Dienstleistungspflicht des Klägers nicht umfasst gewesen (vgl. für einen leitenden Krankenhausarzt im Beamtenverhältnis BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 2 C 23.13 -, IÖD 2014, 208), unterlagen somit nicht der Arbeitszeitgestaltung des Dienstherrn und sind daher vom Schutzzweck des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG nicht erfasst. Zur Ermittlung des wöchentlichen Umfangs der auf die Nebentätigkeiten entfallenden Arbeitszeit zieht der Senat die vom Kläger vorgelegte Aufstellung (Anlage 10 zur Berufungsbegründung) heran, gegen die die Beklagte keine inhaltlichen Einwände erhoben hat.
63 
Von der wöchentlichen Arbeitszeit nicht abzurechnen sind die Tage, an denen der Kläger sich in Erholungsurlaub befand („URL“) oder krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte („kzh“). Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bleiben Urlaubs- und Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Urlaubs- und Krankheitstage dürfen sich also auf die Durchschnittswerte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auswirken, was ihrer Heranziehung als „Ausgleichstage“ entgegensteht (vgl. zu § 3 ArbZG LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 1 K 4015/11 -, Juris; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 ArbzG RdNr. 10). Um diese Tage bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren, sind sie bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit anzusetzen (ebenso LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.), die ausweislich der Dienstzeiterfassungsbelege des Klägers, basierend auf einer Regelwochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.), montags bis mittwochs neun Stunden, donnerstags acht Stunden und freitags sechs Stunden betrug. Nach Auffassung des Senats sind dabei alle Urlaubstage einheitlich zu behandeln, obwohl Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG nur den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in Bezug nimmt; denn ein sachlicher Grund für eine (abweichende) Berücksichtigung von Urlaubstagen, die über diesen Mindesturlaub hinausgehen (Mehrurlaub), bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht erkennbar. Im Gegenteil steht bereits die mit jedem Urlaub definitionsgemäß verbundene Befreiung von der Arbeitsverpflichtung (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678.12 -, NZA 2014, 959) einer Zulassung des Mehrurlaubs zum Arbeitszeitausgleich entgegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.). Im Ergebnis Gleiches gilt für gesetzliche Wochenfeiertage („wof“). Diese sind definitionsgemäß und nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls nicht als „Ausgleichstage“ herangezogen werden können, sondern wie Urlaubstage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit zu neutralisieren sind (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).
64 
Im Grundsatz von der wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls nicht abzurechnen sind Abwesenheitszeiten aufgrund von Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen („LG“) usw. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn diese Zeiten im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen, was anzunehmen ist, wenn der Soldat deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Dienst geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.), bedarf anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Der Kläger hat zwar im Zeitraum vom 04.10.2008 bis 15.11.2008 an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan teilgenommen („eins“) und während dieser Zeit keinen Dienst am Bundeswehrzentralkrankenhaus geleistet. Allerdings kommt es für die im zugehörigen Bezugszeitraum (01.09.2008 bis 31.12.2008) unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit auf die entsprechenden Wochentage nicht an, da sich - wie aus den nachfolgenden Übersichten hervorgeht - für diesen Bezugszeitraum auch im Fall einer zugunsten des Klägers vorgenommenen Neutralisierung der Tage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit keine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden feststellen lässt.
65 
Nach diesen Maßstäben ergeben sich für die einzelnen Bezugszeiträume folgende Wochen- und Gesamtarbeitszeiten:
66 
 01.01.2006 bis 30.04.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 02.01. - 08.01.
 45,00
 -     
 -     
 45,00
 09.01. - 15.01.
 49,50
 -     
 -     
 49,50
 16.01. - 22.01.
 59,25
 -     
 -     
 59,25
 23.01. - 29.01.
 54,75
 -     
 -     
 54,75
 30.01. - 05.02.
 48,00
 -     
 -     
 48,00
 06.02. - 12.02.
 61,50
 -     
 -     
 61,50
 13.02. - 19.02.
 56,25
 -     
 -     
 56,25
 20.02. - 26.02.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 27.02. - 05.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 06.03. - 12.03.
 63,25
 -     
 -     
 63,25
 13.03. - 19.03.
 60,42
 -     
 -     
 60,42
 20.03. - 26.03.
 55,50
 -     
 -     
 55,50
 27.03. - 02.04.
 48,00
 -     
 -     
 48,00
 03.04. - 09.04.
 48,25
 9,00 (da/h)
 -     
 39,25
 10.04. - 16.04.
 55,75
 -     
 -     
 55,75
 17.04. - 23.04.
 65,75
 - (1 x wof)
 -     
 65,75
 24.04. - 30.04.
 54,25
 -     
 -     
 54,25
        
 898,42
67 
 01.05.2006 bis 31.08.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 07.05.
 48,25
 - (1 x wof)
 -     
 48,25
 08.05. - 14.05.
 52,75
 -     
 -     
 52,75
 15.05. - 21.05.
 59,25
 -     
 -     
 59,25
 22.05. - 28.05.
 50,75
 - (1 x wof)
 -     
 50,75
 29.05. - 04.06.
 61,25
 -     
 -     
 61,25
 05.06. - 11.06.
 46,00
 - ( 1 x wof)
 -     
 46,00
 12.06. - 18.06.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 19.06. - 25.06.
 56,75
 -     
 -     
 56,75
 26.06. - 02.07.
 61,25
 -     
 -     
 61,25
 03.07. - 09.07.
 68,50
 -     
 -     
 68,50
 10.07. - 16.07.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 17.07. - 23.07.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 24.07. - 30.07.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 31.07. - 06.08.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 07.08. - 13.08.
 46,75
 -     
 -     
 46,75
 14.08. - 20.08.
 62,50
 -     
 -     
 62,50
 21.08. - 27.08.
 64,50
 -     
 -     
 64,50
 28.08. - 31.08.
 44,50
 - (1 x URL)
 -     
 44,50
        
 951,50
68 
 01.09.2006 bis 31.12.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 03.09.
 6,00
 - (1 x URL)
 -     
 6,00
 04.09. - 10.09.
 52,50
 - (3 x URL)
 -     
 52,50
 11.09. - 17.09.
 53,75
 - (3 x URL)
 -     
 53,75
 18.09. - 24.09.
 59,50
 -     
 -     
 59,50
 25.09. - 01.10.
 56,00
 - (1 x URL)
 -     
 56,00
 02.10. - 08.10.
 51,75
 -     
 -     
 51,75
 09.10. - 15.10.
 48,25
 -     
 -     
 48,25
 16.10. - 22.10.
 64,50
 -     
 -     
 64,50
 23.10. - 29.10.
 47,00
 - (1 x URL)
 -     
 47,00
 30.10. - 05.11.
 41,00
 - (4 x URL,1 x wof)
 -     
 41,00
 06.11. - 12.11.
 51,25
 -     
 -     
 51,25
 13.11. - 19.11.
 61,00
 - (1 x URL)
 -     
 61,00
 20.11. - 26.11.
 45,25
 - (1 x URL)
 -     
 45,25
 27.11. - 03.12.
 55,00
 -     
 -     
 55,00
 04.12. - 10.12.
 58,50
 -     
 -     
 58,50
 11.12. - 17.12.
 52,75
 - (1x kzh)
 -     
 52,75
 18.12. - 24.12.
 66,50
 - (1 x URL)
 -     
 66,50
 25.12. - 31.12.
 50,75
 - (2 x wof)
 -     
 50,75
        
 921,25
69 
 01.01.2007 bis 30.04.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 07.01.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 08.01. - 14.01.
 54,00
 - (1 x URL)
 -     
 54,00
 15.01. - 21.01.
 63,75
 -     
 -     
 63,75
 22.01. - 28.01.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 29.01. - 04.02.
 66,00
 -     
 -     
 66,00
 05.02. - 11.02.
 51,25
 -     
 -     
 51,25
 12.02. - 18.02.
 47,00
 - (1 x URL)
 -     
 47,00
 19.02. - 25.02.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 26.02. - 04.03.
 49,00
 - (1 x URL)
 -     
 49,00
 05.03. - 11.03.
 55,75
 -     
 -     
 55,75
 12.03. - 18.03.
 50,50
 -     
 -     
 50,50
 19.03. - 25.03.
 56,00
 - (2 x kzh)
 -     
 56,00
 26.03. - 01.04.
 53,50
 - (1 x URL)
 -     
 53,50
 02.04. - 08.04.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 09.04. - 15.04.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 16.04. - 22.04.
 70,25
 -     
 -     
 70,25
 24.04. - 29.04.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 30.04.
 9,00
 9,00 (da/h)
 -     
 0
        
 887,50
70 
 01.05.2007 bis 31.08.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 06.05.
 37,25
 - (1 x wof)
 -     
 37,25
 07.05. - 13.05.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 14.05. - 20.05.
 58,75
 - (1 x wof)
 -     
 58,75
 21.05. - 27.05.
 46,25
 6,00 (da/h)
 -     
 40,25
 28.05. - 03.06.
 50,75
 - (1 x wof)
 -     
 50,75
 04.06. - 10.06.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 11.06. - 17.06.
 58,00
 6,00 (da/h)
 -     
 52,00
 18.06. - 24.06.
 56,00
 -     
 -     
 56,00
 25.06. - 01.07.
 48,75
 -     
 -     
 48,75
 02.07. - 08.07.
 58,00
 -     
 -     
 58,00
 09.07. - 15.07.
 48,75
 -     
 -     
 48,75
 16.07. - 22.07.
 51,75
 -     
 -     
 51,75
 23.07. - 29.07.
 52,00
 6,00 (da/h)
 -     
 46,00
 30.07. - 05.08.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 06.08. - 12.08.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 13.08. - 19.08.
 49,25
 -     
 -     
 49,25
 20.08. - 26.08.
 62,50
 8,00 (da/h)
 -     
 54,50
 27.08. - 31.08.
 53,75
 - (1 x URL)
 -     
 53,75
        
 758,00
71 
 01.09.2007 bis 31.12.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 02.09.
 0,00
 -     
 -     
 0
 03.09. - 09.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 10.09. - 16.09.
 56,50
 - (1 x URL)
 -     
 56,50
 17.09. - 23.09.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 24.09. - 30.09.
 57,00
 -     
 -     
 57,00
 01.10. - 07.10.
 46,00
 - (1 x wof)
 -     
 46,00
 08.10. - 14.10.
 47,00
 -     
 -     
 47,00
 15.10. - 21.10.
 62,00
 -     
 -     
 62,00
 22.10. - 28.10.
 49,25
 -     
 -     
 49,25
 29.10. - 04.11.
 51,50
 - (1 x wof)
 -     
 51,50
 05.11. - 11.11.
 62,50
 -     
 1,50
 61,00
 12.11. - 18.11.
 41,50
 24,00 (da/h)
 -     
 17,50
 19.11. - 25.11.
 66,50
 -     
 -     
 66,50
 26.11. - 02.12.
 52,50
 6,00 (da/h)
 -     
 46,50
 03.12. - 09.12.
 64,25
 -     
 -     
 64,25
 10.12. - 16.12.
 50,50
 6,00 (da/h)
 -     
 44,50
 17.12. - 23.12.
 47,50
 6,00 (da/h)
 -     
 41,50
 24.12. - 30.12.
 52,92
 - (3 x wof)
 -     
 52,92
 31.12.
 9,00
 - (1 x wof)
 -     
 9,00
        
 866,17
72 
 01.01.2008 bis 30.04.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 06.01.
 32,00
 23,00 (3 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 07.01. - 13.01.
 45,50
 9,00 (1 x da/h)
- (1 x kzh)
 -     
 36,50
 14.01. - 20.01.
 54,00
 9,00 (da/h)
 -     
 45,00
 21.01. - 27.01.
 44,25
 6,00 (da/h)
 -     
 38,25
 28.01. - 03.02.
 45,75
 6,00 (da/h)
 -     
 39,75
 04.02. - 10.02.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 11.02. - 17.02.
 49,50
 -     
 -     
 49,50
 18.02. - 24.02.
 60,25
 -     
 -     
 60,25
 25.02. - 02.03.
 54,25
 6,00 (da/h)
 -     
 48,25
 03.03. - 09.03.
 63,50
 -     
 -     
 63,50
 10.03. - 16.03.
 50,50
 - (1 x URL)
 -     
 50,50
 17.03. - 23.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 24.03. - 30.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 31.03. - 06.04.
 46,00
 - (1 x URL)
 -     
 46,00
 07.04. - 13.04.
 39,50
 6,00 (da/h)
 -     
 33,50
 14.04. - 20.04.
 67,50
 -     
 0,50
 67,00
 21.04. - 27.04.
 49,25
 6,00 (da/h)
 4,50
 38,75
 28.04. - 30.04.
 31,50
 -     
 2,50
 29,00
        
 736,75
73 
 01.05.2008 bis 31.08.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 04.05.
 29,42
 - (1 x wof)
 0,42
 29,00
 05.05. - 11.05.
 43,75
 6,00 (da/h)
 0,33
 37,42
 12.05. - 18.05.
 41,00
 32,00 (4 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 19.05. - 25.05.
 53,25
 - (1 x wof)
 -     
 53,25
 26.05. - 01.06.
 48,00
 -     
 1,92
 46,08
 02.06. - 08.06.
 55,25
 -     
 1,67
 53,58
 09.06. - 15.06.
 66,25
 -     
 -     
 66,25
 16.06. - 22.06.
 65,92
 -     
 3,08
 62,84
 23.06. - 29.06.
 43,50
 6,00 (da/h)
 0,58
 36,92
 30.06. - 06.07.
 67,50
 -     
 0,58
 66,92
 07.07. - 13.07.
 52,25
 -     
 2,75
 49,50
 14.07. - 20.07.
 45,75
 6,00 (da/h)
 0,42
 39,33
 21.07. - 27.07.
 63,25
 -     
 3,08
 60,17
 28.07. - 03.08.
 53,50
 6,00 (da/h)
 2,92
 44,58
 04.08. - 10.08.
 55,00
 -     
 2,75
 52,25
 11.08. - 17.08.
 48,33
 -     
 1,08
 47,25
 18.08. - 24.08.
 45,75
 6,00 (da/h)
 0,83
 38,92
 25.08. - 31.08.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
        
 834,26
74 
 01.09.2008 bis 31.12.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 07.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 08.09. - 14.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 15.09. - 21.09.
 52,25
 9,00 (da/h)
 -     
 43,25
 22.09. - 28.09.
 46,25
 6,00 (da/h)
 1,25
 39,00
 29.09. - 05.10.
 41,00
 8,00 (1 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 33,00
 06.10. - 12.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 13.10. - 19.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 20.10. - 26.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 27.10. - 02.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 03.11. - 09.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 10.11. - 16.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 17.11. - 23.11.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 24.11. - 30.11.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 01.12. - 07.12.
 70,42
 -     
 0,58
 69,84
 08.12. - 14.12.
 52,25
 -     
 0,67
 51,58
 15.12. - 21.12.
 57,67
 -     
 2,17
 55,50
 22.12. - 28.12.
 51,67
 - (3 x wof)
 0,17
 51,50
 29.12. - 31.12.
 27,00
 - (1 x wof, 2 x URL)
 -     
 27,00
        
 698,67
75 
 01.01.2009 bis 30.04.2009
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 04.01.
 14,00
 6,00 (1 x da/h)
- (1 x wof)
        
 8,00
 05.01. - 11.01.
 57,00
 -     
 0,58
 56,42
 12.01. - 18.01.
 42,75
 -     
 0,58
 42,17
 19.01. - 25.01.
 44,08
 - (3 x kzh)
 -     
 44,08
 26.01. - 01.02.
 46,25
 -     
 -     
 46,25
 02.02. - 08.02.
 56,42
 -     
 -     
 56,42
 09.02. - 15.02.
 44,00
 6,00 (da/h)
 -     
 38,00
 16.02. - 22.02.
 42,75
 6,00 (da/h)
 0,42
 36,33
 23.02. - 01.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 02.03. - 08.03.
 41,00
 9,00 (1 x da/h)
- (4 x URL)
 -     
 32,00
 09.03. - 15.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 16.03. - 22.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 23.03. - 29.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 30.03. - 05.04.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 06.04. - 12.04.
 41,00
 - (1 x wof, 4 x URL)
 -     
 41,00
 13.04. - 19.04.
 41,00
 32,00 (4 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 20.04. - 26.04.
 41,00
 41,00 (5 x da/h)
 -     
 0
 27.04. - 30.04.
 35,00
 35,00 (4 x da/h)
 -     
 0
        
 614,67
76 
Zur Ermittlung der Durchschnittswerte der vom Kläger in den einzelnen Bezugszeiträumen geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit sind die jeweiligen Gesamtarbeitszeiten durch die auf einen Viermonatszeitraum entfallenden Wochen zu teilen. Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise (vgl. zu deren Zulässigkeit BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) sind ausgehend von 52 Wochen im Jahr je Monat (52 : 12 =) 4,33 Wochen, bei vier Monaten somit 17,33 Wochen anzusetzen. Hieraus errechnen sich für die einzelnen Bezugszeiträume folgende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeiten:
77 
 Bezugszeitraum
 Gesamtarbeitszeit (Stunden)
 Durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit (Stunden)
 01.01.2006 - 30.04.2006
 898,42
 51,84
 01.05.2006 - 31.08.2006
 951,50
 54,90
 01.09.2006 - 31.12.2006
 921,25
 53,16
 01.01.2007 - 30.04.2007
 887,50
 51,21
 01.05.2007 - 31.08.2007
 758,00
 43,74
 01.09.2007 - 31.12.2007
 866,17
 49,98
 01.01.2008 - 30.04.2008
 736,75
 42,51
 01.05.2008 - 31.08.2008
 834,26
 48,14
 01.09.2008 - 31.12.2008
 698,67
 40,32
 01.01.2009 - 30.04.2009
 614,67
 35,47
78 
Um hieraus die in einem Bezugszeitraum angefallenen Zuvielarbeitsstunden zu bestimmen, ist - gleichsam spiegelbildlich - die Stundenzahl der jeweiligen Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit) mit 17,33 Wochen zu multiplizieren. Eine Aufsummierung dieser Beträge ergibt sodann den Gesamtumfang der vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Hiervon ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein (erneuter) Abzug des auf Grundlage des Dienstzeitausgleicherlasses gewährten Dienstausgleichs vorzunehmen, da dieser bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bereits berücksichtigt worden ist:
79 
 Bezugszeitraum
 Durchschnittliche wöchentliche
Zuvielarbeit (Stunden)
 Zuvielarbeit
(Stunden)
 01.01.2006 - 30.04.2006
 3,84
 66,55
 01.05.2006 - 31.08.2006
 6,90
 119,58
 01.09.2006 - 31.12.2006
 5,16
 89,42
 01.01.2007 - 30.04.2007
 3,21
 55,63
 01.05.2007 - 31.08.2007
 0
 0
 01.09.2007 - 31.12.2007
 1,98
 34,31
 01.01.2008 - 30.04.2008
 0
 0
 01.05.2008 - 31.08.2008
 0,14
 2,43
 01.09.2008 - 31.12.2008
 0
 0
 01.01.2009 - 30.04.2009
 0
 0
        
 367,92
80 
3. Der Kläger hat, soweit ihm für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit Geldausgleich zu gewähren ist, nach § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.
81 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn - wie hier - das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält. Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt dabei nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9, und vom 26.07.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen aus der rechnerisch durch Multiplikation der von ihm unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit mit dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung zu ermittelnden Geldsumme zustehen.
82 
Zu einer Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach § 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat keine Veranlassung.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
84 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abzustellen ist, wenn sich der vorrangig auf Freizeitausgleich gerichtete unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt, und wie bei der Berechnung des Umfangs der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit mit Urlaubs-, Krankheits- und auf gesetzliche Feiertage entfallenden Zeiten zu verfahren ist.
85 
Beschluss vom 30. September 2014
86 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 54.763,44 EUR festgesetzt.
87 
Da der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG), geht der Senat von der geltend gemachten Gesamtzahl von 2.281,81 Stunden unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit aus, für die der Kläger mit einem Stundensatz von (mindestens) 24,-- EUR entschädigt werden möchte.
88 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (dazu I.), zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 367,92 Stunden einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung; Ausgleichsansprüche für die Zeit vor dem 01.01.2006 sind hingegen verjährt (dazu II.).
I.
16 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur noch) der geltend gemachte Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit, soweit diese im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 durchschnittlich über eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach den Maßgaben der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) hinaus geleistet wurde (unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit). Soweit der Kläger auch finanziellen Ausgleich für über seine regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende, aber die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG beziehungsweise Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG durchschnittlich nicht überschreitende Mehrarbeit geltend gemacht hatte, hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 05.09.2013 abgelehnt.
II.
17 
Mit diesem Gegenstand hat die zulässige Klage im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger steht für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 367,92 Stunden ein unionsrechtsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Geldausgleich nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung (dazu 2.) nebst Rechtshängigkeitszinsen (dazu 3.) zu. Ausgleichsansprüche für vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 geleistete Zuvielarbeit sind hingegen verjährt (dazu 1.).
18 
1. Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, gleich ob unions- oder nationalrechtlichen Ursprungs, unterliegen den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381).
19 
a. Diese Bestimmungen unterliegen keinen unionsrechtlichen Einwänden. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar. Insbesondere verwehrt es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen, die einen Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen betreffen, auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, dass sie mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, sofern diese Frist bei Klagen, die auf das Unionsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger ist als bei Klagen, die innerstaatliches Recht heranziehen (Äquivalenzgrundsatz), und sofern nicht das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Kläger jede Möglichkeit genommen oder es ihm übermäßig erschwert wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH, Urteil vom 24.03.2009 - C-445/06 -, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-02119, RdNr. 31 f. m.w.N.). Mit diesen Prinzipien stehen die hier anzuwendenden zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften im Einklang. Sie gelten unabhängig davon, ob ein Anspruch auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt wird. Zugleich wurde dem Kläger durch die Fristen nicht nachweislich jede Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, seine nunmehr mit der Klage verfolgten Ansprüche bereits vor Fristablauf geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013 - 4 B 51.09 -, Juris).
20 
b. Da es sich beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegt der Anspruch den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.02.2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den - ihr Vorliegen unterstellt - nach dem 31.12.2001 monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich regelmäßig nur auf die Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
21 
c. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ausgleichsansprüche des Klägers für vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit verjährt. Die Verjährungsfrist für in diesem Zeitraum entstandene Ansprüche begann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres und endete hinsichtlich des (letzten) Jahres 2005 mit Ablauf des 31.12.2008. Danach waren die Ansprüche im August 2009, als der Kläger erstmals die Auszahlung einer Vergütung für von ihm geleistete Überstunden beantragte, bereits verjährt. Eine vorherige Ablaufhemmung ist nicht eingetreten. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehrten, sich auf die Verjährung zu berufen, liegen nicht vor.
22 
aa. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem für ihn wegen der nicht (mehr) bestehenden Möglichkeit einer Dienstbefreiung erstmalig ein Anspruch auf Geldausgleich durchsetzbar war, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Ausgleichsansprüche als solche entstanden sind. Soweit sich dem - ohnehin nicht zu Ausgleichsansprüchen für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, sondern zu einem Abgeltungsanspruch für auf (landes)beamtenrechtlicher Grundlage angeordnete beziehungsweise genehmigte Mehrarbeit ergangenen - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (- 2 A 11163/13 -, NVwZ-RR 2014, 726) etwas anderes entnehmen lässt, folgt der Senat dem nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26.07.2012 (a.a.O.) festgestellt, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit monatsweise entstünden und sofort fällig seien; sie seien zwar zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet, an deren Stelle Ansprüche auf finanziellen Ausgleich erst dann träten, wenn Freizeitausgleich aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden könne; gleichwohl hafte ein vom Dienstherrn geltend zu machender, einem Freizeitausgleich entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund den Ausgleichsansprüchen von vornherein an. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass nur ein einheitlicher Ausgleichsanspruch besteht und sich lediglich der Anspruchsinhalt danach unterscheidet, ob Freizeitausgleich (noch) gewährt werden kann oder nicht. Wenngleich der Anspruch zunächst auf Freizeitausgleich gerichtet ist, entsteht mit dem Eintritt der Unmöglichkeit von dessen Gewährung kein anderer, nunmehr auf finanziellen Ausgleich gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., RdNr. 38), ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruch als solchen etwas ändern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 - 6 B 49.13 -, Juris). Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es danach - ohne Rücksicht auf eine Wandelung des Anspruchsinhalts - allein auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als solchen an.
23 
bb. Der Kläger besaß auch hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich von der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, über 48 Stunden hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2014 - 6 A 755/13 -, Juris). Aus dem abermals für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (a.a.O.) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung, dass der dortige Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung des Anspruchs auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung habe haben können, mit dem Vorliegen einer Verwaltungspraxis des dortigen Dienstherrn begründet, der zufolge die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden; für eine vergleichbare Verwaltungspraxis der Beklagten hinsichtlich unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeitsstunden hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch nichts erkennbar. Zum anderen kommt es - wie dargelegt - für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als solchen an, weshalb sich auch das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die den Ausgleichsanspruch als solchen begründenden Tatsachen bezieht, nicht hingegen auch auf die Umstände, von denen die Wandelung des Anspruchsinhalts abhängt.
24 
cc. Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist nicht durch die Schreiben des Klägers vom 22.07.2007 und 08.07.2007 an den Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz gehemmt worden.
25 
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG beziehungsweise § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht.
26 
Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt. Nach der auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 133 BGB ist insoweit eine Auslegung geboten, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
27 
Die Schreiben des Klägers vom 22.10.2007 und 08.07.2008 sind danach nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Mit ihnen hat der Kläger lediglich eine Aufstellung über die von ihm in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2007 geleisteten Überstunden vorgelegt (Schreiben vom 22.10.2007) beziehungsweise auf deren zeitliche Überholung hingewiesen und darum gebeten, eine Lösungsmöglichkeit zum Abbau der Überstunden zu suchen (Schreiben vom 08.07.2008). Er hat sich hierbei aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf Hinweise und Anregungen beschränkt und die nähere Konkretisierung etwaiger Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn überlassen. Den Schreiben lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Kläger bereits entschlossen gewesen ist, seinen Anspruch auch unmittelbar im Klagewege durchzusetzen, ohne eine Bescheidung durch seinen Dienstherrn abzuwarten. Sie sind allenfalls auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet gewesen und damit verjährungsrechtlich ohne Bedeutung (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
28 
Der dann mit Schreiben vom 09.08.2009 erstmals gestellte Antrag auf Auszahlung der geleisteten Überstunden konnte hinsichtlich den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 betreffender Ausgleichsansprüche eine hemmende Wirkung schon deshalb nicht entfalten, weil diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt waren.
29 
dd. Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht durch Verhandlungen der Beteiligten nach § 203 Satz 1 BGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
30 
Vorliegend haben die Beteiligten nicht über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandelt. Nach der auch auf die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber einer Behörde anwendbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 - 2 B 6.14 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Eintritt der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB voraus, dass ein Beteiligter gegenüber dem anderen klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Daran muss sich ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der in Anspruch genommene Beteiligte nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteile vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08 -, Juris, und vom 12.05.2011 - IX ZR 91/08 -, Juris). Danach fehlt es hier schon deshalb an „Verhandlungen“ im Sinn des § 203 Satz 1 BGB, weil die Beklagte auf die Schreiben des Klägers vom 22.10.2007 und 08.07.2008 nicht reagiert hat.
31 
ee. Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die es der Beklagten verwehren, sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 zu berufen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei aber nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte/Soldat veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beamten- beziehungsweise soldatenrechtliche Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn begründet, seine Bediensteten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Unerheblich ist auch, ob der Beamte/Soldat keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006, a.a.O.).
33 
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch die Beklagte in unzulässiger Weise dazu veranlasst worden wäre, auf verjährungshemmende Schritte zu verzichten. Der Beklagten fällt kein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last. Insbesondere ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht zu ersehen, dass er von der Beklagten davon abgehalten worden wäre, seinen Anspruch rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage geltend zu machen.
34 
2. Für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit kann der Kläger dem Grunde nach Ausgleich unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verlangen (dazu a.). Dieser Anspruch ist auf Geldausgleich (dazu b.) nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung (dazu c.) gerichtet. Die Zuvielarbeit des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 beträgt insgesamt 367,92 Stunden (dazu d.).
35 
a. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167, RdNr. 47). Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 erfüllt.
36 
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG verleiht mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG in das Arbeitszeitrecht der Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
37 
Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 begründet auch einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 51 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon ist die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht anzusehen.
38 
Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit (48 Stunden in der Woche) durch Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG ist eindeutig. Sie war nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 23.11.1996 im nationalen Recht zu verankern, die Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG hat keine neue Umsetzungsfrist in Gang gesetzt. Seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 (- C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist. In der Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG ist auch diese Vorschrift wortgleich in Art. 2 Nr. 1 übernommen worden. Damit war die Beklagte als umsetzungspflichtige Gesetz- und Verordnungsgeberin gehalten, für den hier streitigen Zeitraum das Arbeitszeitrecht für Soldaten, die - wie der Kläger - als Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern tätig waren, richtlinienkonform anzupassen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 39 und 85, und vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008, I-02483, RdNr. 85). Danach hat die Beklagte, soweit Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im hier streitigen Zeitraum nicht beachtet worden ist, nicht nur in ihrer Eigenschaft als zuständige Normgeberin durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
39 
Entgegen der Auffassung der Beklagten musste vor Beginn des hier streitigen Zeitraums weder durch den EuGH geklärt noch vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen werden, dass die beiden Arbeitszeitrichtlinien auch den Dienst von Soldaten erfassen. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Eines zusätzlichen Indizes für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bedarf es deshalb nicht. Insbesondere hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht davon ab, dass sie vom EuGH für jede einzelne Vorschrift und für jede von den beiden Richtlinien erfasste Beschäftigtengruppe gesondert festgestellt wird. Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Deshalb ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat durch seine Organe, Behörden oder Gerichte die Anwendung der Richtlinien auf den Bundeswehrdienst für zweifelhaft gehalten oder sogar verneint haben.
40 
Nach dem jeweiligen Art. 1 Abs. 3 der beiden Richtlinien gelten diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinn des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG Nr. L 183 S. 1). Die Beklagte macht zur Rechtfertigung ihres Verhaltens geltend, sie habe den Dienst von Soldaten nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG als von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie(n) ausgenommen halten dürfen, weil sich die Tätigkeiten von Soldaten grundsätzlich von denjenigen des Zivilpersonals der Streitkräfte unterschieden. Demgegenüber ist festzustellen, dass diese Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs eindeutig und klar ist und, soweit es die Tätigkeit des Klägers betrifft, im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Nicht-Geltung gelassen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 C 41.10 -, Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1; Beschluss vom 26.06.2013 - 1 WRB 2/11 -, Buchholz 449 § 28 SG Nr. 9).
41 
Bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG keine ganzen Tätigkeitsfelder, sondern nur Ausschnitte („bestimmte spezifische Tätigkeiten … bei den Streitkräften“). Deshalb hat der EuGH bereits im Urteil vom 03.10.2000 (a.a.O., RdNr. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Diese Rechtsprechung hat der EuGH vor Beginn des hier streitigen Zeitraums mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 89, vom 05.10.2004 - C-397/01 u.a. -, Pfeiffer u.a., Slg. 2004, I-8835, RdNr. 52 ff., und vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111, RdNr. 42), wobei er dies in den Urteilen vom 05.10.2004 (a.a.O., RdNr. 53) und vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat.
42 
Im Urteil vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49 ff.) hat der EuGH zudem den „Grund für das Bestehen dieser Ausnahme“ hervorgehoben, in Anbetracht dessen es nicht zu rechtfertigen wäre, dass ein Mitgliedstaat alle in den betreffenden Bereichen ausgeübten Tätigkeiten allgemein als von dieser Ausnahme erfasst ansieht. Danach bezieht sich Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nur auf bestimmte besondere Tätigkeiten der betreffenden Dienste, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die Unversehrtheit von Menschen und Sachen zu gewährleisten, und die angesichts dieses Kontinuitätserfordernisses so geartet sind, dass eine Anwendung aller Bestimmungen der Unionsregelung über den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer tatsächlich unmöglich ist. Ausgenommen sind deshalb nicht die Dienste als solche, sondern nur bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften der Richtlinie rechtfertigen. Hierunter fallen lediglich Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien beachtet werden müssten. Hingegen ist die Richtlinie auf die Tätigkeiten der in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Bereiche anwendbar, wenn diese Tätigkeiten „unter gewöhnlichen Umständen“ gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit und/oder Gesundheit ausgesetzt sein können.
43 
In Ansehung des eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG und der präzisierenden Rechtsprechung des EuGH musste sich der Beklagten vor Beginn des hier streitigen Zeitraums aufdrängen, dass die Tätigkeiten im Bundeswehrdienst von der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nicht „grundsätzlich“ erfasst werden, sondern vielmehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern sie nur unter gewöhnlichen Umständen ausgeübt werden. Dies trifft jedenfalls auf die Tätigkeit von Soldaten zu, die - wie der Kläger - als Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern eingesetzt werden. Die unter gewöhnlichen Umständen mit diesem Dienst verbunden Tätigkeiten, einschließlich der Arbeitszeiten seines Personals, sind - nicht anders als der Dienst ziviler Klinikärzte - trotz etwa zu bewältigender Notfälle im Voraus planbar (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., RdNr. 57) und daher einer gesetzlichen Dienstzeitregelung und -begrenzung prinzipiell zugänglich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.). Dieser Dienst weist (und wies) daher offensichtlich keine Besonderheit auf, die der Anwendung der Unionsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegensteht, weshalb im hier maßgeblichen Zeitpunkt gleichsam „auf der Hand lag“, dass er nicht von der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EG erfasst wird. Wenn die Beklagte gleichwohl - auch unter Zubilligung einer gehörigen Überlegungs- und Reaktionsfrist nach Veröffentlichung der Urteile des EuGH vom 05.10.2004 (a.a.O.) und vom 14.07.2005 (a.a.O.) - davon abgesehen hat, das Arbeitszeitrecht für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern ab dem 01.01.2006 richtlinienkonform anzupassen, hat sie damit offenkundig die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - und damit die Geltung der Richtlinie 2003/88/EG - verkannt.
44 
Davon abgesehen ist die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin selbst von der Anwendbarkeit des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG auf die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 ausgegangen. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.12.2006 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter zur „Gefährdung des Dienstbetriebs im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr“ (BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.). Darin wird die Frage, wie die Einhaltung der durch die Richtlinie 2003/88/EG unter anderem vorgegebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden für die Klinikärzte in den Bundeswehrkrankenhäusern sichergestellt werde, wie folgt beantwortet:
45 
„Für die Ausplanung der militärischen Dienstpostenumfänge der BwKrhs wurde eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden berücksichtigt. Alle Aufwände, die sich aus den Aufgaben der BwKrhs ergeben, darin enthalten auch alle Anwesenheitsbereitschaften, wurden zeitmäßig erfasst und in Bezug zur Jahresarbeitszeit gesetzt. Die daraus resultierenden Dienstpostenumfänge sind in den STAN der BwKrhs abgebildet, sodass die Voraussetzungen zur Einhaltung der Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie bestehen. Verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinie ist der jeweilige Chefarzt.“
46 
Der Kläger hat eine damit im Einklang stehende Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006 vorgelegt, mit der dieser unter der Überschrift „EG-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG“ „aus gegebenem Anlass“ auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen bei der Umsetzung von Dienstzeitregelungen hinweist. Darin heißt es:
47 
„Grundsätzlich findet die EG-Arbeitszeit-Richtlinie auch Anwendung auf die Streitkräfte. Eine Ausnahme in Art. 2 sieht lediglich vor, dass die Richtlinie keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften, zwingend entgegenstehen. Durch Staatssekretär B. wurde bestätigt, dass die Richtlinie 2003/88/EG auch auf die Streitkräfte und ohne Rücksicht auf das Statusverhältnis des Beschäftigten anwendbar ist. Da eine Umsetzung in deutsches Recht bisher nicht erfolgt ist, die Umsetzungsfrist jedoch abgelaufen ist, ist die EG-Arbeitszeit-Richtlinie in Deutschland für Soldaten unmittelbar wirksam.
48 
Um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen, ist bei der Erstellung von Dienstplänen darauf zu achten, dass … die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf vier Monate, 48 Stunden nicht überschreitet. (…)“
49 
Die Beklagte kann danach gegen das Vorliegen einer offenkundigen Überschreitung der ihrem Umsetzungsermessen gesetzten Grenzen auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe in gutem Glauben gehandelt, weshalb die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 nicht vorsätzlich, sondern aufgrund einer irrigen Auslegung eines Urteils des EuGH erfolgt sei (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - C-224/01 -, Köbler, Slg. 2003, I-10239, RdNr. 122 f., 126).
50 
Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Soldaten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt. Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
51 
An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
52 
b. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf zeitlichen Ausgleich der Zuvielarbeit in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind ohne Abzug in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
53 
Der Ausgleich hat zwar vorrangig durch Freizeit zu erfolgen. Kann aber aus vom Soldaten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebietet der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass der Anspruch nicht untergeht, sondern sich in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt. Dies betrifft unter anderem Fälle, in denen Soldaten - wie der Kläger - nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
54 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Anrechnung der Soldaten nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.06.1989 (BGBl. I S. 1075) geleisteten Vergütung auf den Geldausgleich nicht in Betracht. Sie dient der Kompensation von Spitzenbelastungen durch zusammenhängenden Dienst von mindestens zwölf Stunden (§ 1 Abs. 1 SzBelVergV) und verfolgt damit einen anderen Zweck als der eine unionsrechtswidrige Praxis - den Verstoß gegen die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG aus Gründen „der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit - sanktionierende Geldausgleich. Eine von der Beklagten befürchtete „Doppelvergütung“ des Klägers steht danach nicht im Raum. Entsprechendes gilt, soweit sie auf die dem Kläger vom 01.01.2006 bis 31.08.2008 mit Ausnahme der Monate Januar 2007 und 2008 nach den §§ 3 ff. der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497) gezahlte Erschwerniszulage verweist.
55 
c. Als Anknüpfungspunkt für die Bemessung eines zu gewährenden Geldausgleichs kommen die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung in Betracht.
56 
Auf die Besoldung - wie vom Kläger primär begehrt - kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Soldat mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.). Die von der Beklagten geforderte Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SzBelVergV scheidet ebenfalls aus. Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Auch bei einer Umwandlung des Anspruchs in einen Geldausgleich sind die Zuvielarbeitsstunden im vollen Umfang („1:1“) auszugleichen, da andernfalls das Gebot verletzt werden würde, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. Dies wäre bei einer Sanktionierung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit dergestalt, dass entsprechend § 2 Abs. 2 SzBelVergV lediglich zusammenhängende Zuvielarbeitsstunden als „Anrechnungsfälle“ nach § 1 Abs. 1 SzBelVergV pauschal abgegolten werden, nicht gewährleistet. Schließlich kann zum finanziellen Ausgleich der Zuvielarbeit auch nicht auf die Vergütungssätze nach § 5 der Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung vom 27.04.2012 (BGBl. I S. 1000) zurückgegriffen werden, da diese Regelung im hier streitigen Zeitraum noch nicht galt.
57 
Einem Rückgriff auf die Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (in der maßgeblichen Fassung vom 03.12.1998 ) steht nicht entgegen, dass diese auf Soldaten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 2.98 -, ZBR 1999, 171). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Fall einer Verwendung von Soldaten, die mit dem Einsatz der für die gleiche Tätigkeit eingesetzten Beamten identisch ist, und der Abwesenheit von militärischen Gründen für die Schlechterstellung der Soldaten aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folgt, beide Gruppen arbeitszeitrechtlich, das heißt auch in Bezug auf den Umfang der Freistellung, gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, auch hinsichtlich der Bemessung des Geldausgleichs für von Soldaten unionrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit wie bei Beamten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) an die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte anzuknüpfen.
58 
d. Der Kläger ist im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 im Umfang von insgesamt 367,92 Stunden unionrechtswidrig zuviel zum Dienst herangezogen worden. In diesem Umfang überschreitet seine auf der Grundlage viermonatiger Bezugszeiträume ermittelte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.
59 
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bestimmt, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf. Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten vorsehen und bleiben die nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wiederum lässt Abweichungen von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bei Tätigkeiten zu, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet werden muss, und zwar insbesondere bei Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen. Diese Regelungen lassen eindeutig erkennen, dass bei der Prüfung, ob eine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit vorliegt, der Vergleichswert der wöchentlichen Arbeitszeit nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - wochengenau, sondern als Quotient aus der Summe der in mehreren Wochen geleisteten Arbeitszeit und der Anzahl der Wochen (Durchschnittswert) zu ermitteln ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 264/07 -; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.).
60 
Der Senat legt zur Ermittlung der Durchschnittswerte der vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde. Der EuGH hat zwar zu den Art. 16 Buchst. b und Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wortgleich entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG unter Verweis auf den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum und den durch Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 93/104/EG (entspricht Art. 19 der Richtlinie 2003/88/EG) gewährleisteten „Mindestschutz“ festgestellt, dass diese Bestimmungen bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Festlegung eines Bezugszeitraums oder zur ausdrücklichen Übernahme einer Abweichung hiervon unmittelbare Wirkung nur insoweit haben, als sie dem Einzelnen einen Anspruch darauf geben, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zwölf Monate nicht überschreitet (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -, PersV 2007, 490). Die Beklagte hat indes mit der Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006, wonach darauf zu achten sei, dass „die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf vier Monate, 48 Stunden nicht überschreitet“, in ihrer Eigenschaft als normanwendende Dienstherrin hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zur Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von vier Monaten für maßgeblich hält. Der Senat hält es deshalb - auch wenn eine Verwaltungspraxis, die nicht normativ begründet oder verfestigt und zudem nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., m.w.N.) - für sachgerecht, bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 zu unionsrechtwidriger Zuvielarbeit herangezogen worden ist, gleichfalls Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, DVBl 2011, 582).
61 
Zur Bestimmung der in den Bezugszeiträumen geleisteten Arbeitszeit zieht der Senat die in den Verwaltungsakten befindlichen Dienstzeiterfassungsbelege („korrigierte Belege“) heran, die vom Kläger eigenständig erstellt, vom Leiter der Abteilung XII des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz, Flottenarzt Dr. W., gegengezeichnet und hinsichtlich etwaiger Eintragungs- und Berechnungsfehler zum einen von der Beklagten im Beschwerdeverfahren (s. Schreiben des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 10.11.2009), zum anderen vom Senat durch Abgleich mit der vom Kläger vorgelegten „Dienstzeiterfassung“ (Anlage 3b zur Berufungsbegründung) korrigiert worden sind. Dem kann die Beklagte nicht schon grundsätzlich mit Erfolg entgegenhalten, bei den hieraus hervorgehenden Überstunden handle es sich nicht um eine angeordnete oder genehmigte dienstliche Inanspruchnahme des Klägers, sondern um „selbst gestaltete Mehrarbeit“. Denn jedenfalls durch die Gegenzeichnung der Dienstzeiterfassungsbelege und deren Korrektur im Beschwerdeverfahren sind die darin ausgewiesenen Arbeitszeiten von ihr als Zeiten angeordneten Dienstes im Sinn von III. A Nr. 8 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten vom 20.10.1998 in der ab dem 01.02.2003 gültigen Fassung (Dienstzeitausgleicherlass) gebilligt worden. Im Übrigen geht aus der Stellungnahme des Oberstabsarztes Dr. M. vom 27.10.2008 zur Eingabe des Klägers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages hervor, dass die Anhäufung von dessen Überstunden durch die Personalsituation in der Abteilung XII des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz verursacht worden sei, und hat der von der Beklagten schriftsätzlich als Zeuge benannte Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz unter dem 10.11.2009 mitgeteilt, dass die Dienstzeiterfassungsbelege vom Kläger stets gewissenhaft ausgefüllt worden seien und lediglich die Art der Eintragung zu einer durch ihn nicht zu vertretenden Falschberechnung geführt habe.
62 
In die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sind nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG alle Zeiten einzubeziehen, die vom Kläger im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet wurden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49, und vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55). Als Arbeitszeit anzurechnen sind daher auch die Zeiten, in denen der Kläger aus der Rufbereitschaft heraus zum Dienst gerufen wurde. Zeiten, in denen ihm auf Grundlage des Dienstzeitausgleicherlasses Dienstzeitausgleich gewährt wurde („da/h“), sind hingegen keine Arbeitszeit im Sinn des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und deshalb in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzusetzen sind Zeiten, die auf vom Kläger während seiner Arbeitszeit ausgeübte und privat liquidierte Nebentätigkeiten entfallen; denn diese Tätigkeiten sind von der Dienstleistungspflicht des Klägers nicht umfasst gewesen (vgl. für einen leitenden Krankenhausarzt im Beamtenverhältnis BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 2 C 23.13 -, IÖD 2014, 208), unterlagen somit nicht der Arbeitszeitgestaltung des Dienstherrn und sind daher vom Schutzzweck des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG nicht erfasst. Zur Ermittlung des wöchentlichen Umfangs der auf die Nebentätigkeiten entfallenden Arbeitszeit zieht der Senat die vom Kläger vorgelegte Aufstellung (Anlage 10 zur Berufungsbegründung) heran, gegen die die Beklagte keine inhaltlichen Einwände erhoben hat.
63 
Von der wöchentlichen Arbeitszeit nicht abzurechnen sind die Tage, an denen der Kläger sich in Erholungsurlaub befand („URL“) oder krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte („kzh“). Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bleiben Urlaubs- und Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Urlaubs- und Krankheitstage dürfen sich also auf die Durchschnittswerte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auswirken, was ihrer Heranziehung als „Ausgleichstage“ entgegensteht (vgl. zu § 3 ArbZG LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 1 K 4015/11 -, Juris; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 ArbzG RdNr. 10). Um diese Tage bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren, sind sie bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit anzusetzen (ebenso LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.), die ausweislich der Dienstzeiterfassungsbelege des Klägers, basierend auf einer Regelwochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.), montags bis mittwochs neun Stunden, donnerstags acht Stunden und freitags sechs Stunden betrug. Nach Auffassung des Senats sind dabei alle Urlaubstage einheitlich zu behandeln, obwohl Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG nur den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in Bezug nimmt; denn ein sachlicher Grund für eine (abweichende) Berücksichtigung von Urlaubstagen, die über diesen Mindesturlaub hinausgehen (Mehrurlaub), bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht erkennbar. Im Gegenteil steht bereits die mit jedem Urlaub definitionsgemäß verbundene Befreiung von der Arbeitsverpflichtung (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678.12 -, NZA 2014, 959) einer Zulassung des Mehrurlaubs zum Arbeitszeitausgleich entgegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.). Im Ergebnis Gleiches gilt für gesetzliche Wochenfeiertage („wof“). Diese sind definitionsgemäß und nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls nicht als „Ausgleichstage“ herangezogen werden können, sondern wie Urlaubstage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit zu neutralisieren sind (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).
64 
Im Grundsatz von der wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls nicht abzurechnen sind Abwesenheitszeiten aufgrund von Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen („LG“) usw. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn diese Zeiten im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen, was anzunehmen ist, wenn der Soldat deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Dienst geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.), bedarf anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Der Kläger hat zwar im Zeitraum vom 04.10.2008 bis 15.11.2008 an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan teilgenommen („eins“) und während dieser Zeit keinen Dienst am Bundeswehrzentralkrankenhaus geleistet. Allerdings kommt es für die im zugehörigen Bezugszeitraum (01.09.2008 bis 31.12.2008) unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit auf die entsprechenden Wochentage nicht an, da sich - wie aus den nachfolgenden Übersichten hervorgeht - für diesen Bezugszeitraum auch im Fall einer zugunsten des Klägers vorgenommenen Neutralisierung der Tage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit keine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden feststellen lässt.
65 
Nach diesen Maßstäben ergeben sich für die einzelnen Bezugszeiträume folgende Wochen- und Gesamtarbeitszeiten:
66 
 01.01.2006 bis 30.04.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 02.01. - 08.01.
 45,00
 -     
 -     
 45,00
 09.01. - 15.01.
 49,50
 -     
 -     
 49,50
 16.01. - 22.01.
 59,25
 -     
 -     
 59,25
 23.01. - 29.01.
 54,75
 -     
 -     
 54,75
 30.01. - 05.02.
 48,00
 -     
 -     
 48,00
 06.02. - 12.02.
 61,50
 -     
 -     
 61,50
 13.02. - 19.02.
 56,25
 -     
 -     
 56,25
 20.02. - 26.02.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 27.02. - 05.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 06.03. - 12.03.
 63,25
 -     
 -     
 63,25
 13.03. - 19.03.
 60,42
 -     
 -     
 60,42
 20.03. - 26.03.
 55,50
 -     
 -     
 55,50
 27.03. - 02.04.
 48,00
 -     
 -     
 48,00
 03.04. - 09.04.
 48,25
 9,00 (da/h)
 -     
 39,25
 10.04. - 16.04.
 55,75
 -     
 -     
 55,75
 17.04. - 23.04.
 65,75
 - (1 x wof)
 -     
 65,75
 24.04. - 30.04.
 54,25
 -     
 -     
 54,25
        
 898,42
67 
 01.05.2006 bis 31.08.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 07.05.
 48,25
 - (1 x wof)
 -     
 48,25
 08.05. - 14.05.
 52,75
 -     
 -     
 52,75
 15.05. - 21.05.
 59,25
 -     
 -     
 59,25
 22.05. - 28.05.
 50,75
 - (1 x wof)
 -     
 50,75
 29.05. - 04.06.
 61,25
 -     
 -     
 61,25
 05.06. - 11.06.
 46,00
 - ( 1 x wof)
 -     
 46,00
 12.06. - 18.06.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 19.06. - 25.06.
 56,75
 -     
 -     
 56,75
 26.06. - 02.07.
 61,25
 -     
 -     
 61,25
 03.07. - 09.07.
 68,50
 -     
 -     
 68,50
 10.07. - 16.07.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 17.07. - 23.07.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 24.07. - 30.07.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 31.07. - 06.08.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 07.08. - 13.08.
 46,75
 -     
 -     
 46,75
 14.08. - 20.08.
 62,50
 -     
 -     
 62,50
 21.08. - 27.08.
 64,50
 -     
 -     
 64,50
 28.08. - 31.08.
 44,50
 - (1 x URL)
 -     
 44,50
        
 951,50
68 
 01.09.2006 bis 31.12.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 03.09.
 6,00
 - (1 x URL)
 -     
 6,00
 04.09. - 10.09.
 52,50
 - (3 x URL)
 -     
 52,50
 11.09. - 17.09.
 53,75
 - (3 x URL)
 -     
 53,75
 18.09. - 24.09.
 59,50
 -     
 -     
 59,50
 25.09. - 01.10.
 56,00
 - (1 x URL)
 -     
 56,00
 02.10. - 08.10.
 51,75
 -     
 -     
 51,75
 09.10. - 15.10.
 48,25
 -     
 -     
 48,25
 16.10. - 22.10.
 64,50
 -     
 -     
 64,50
 23.10. - 29.10.
 47,00
 - (1 x URL)
 -     
 47,00
 30.10. - 05.11.
 41,00
 - (4 x URL,1 x wof)
 -     
 41,00
 06.11. - 12.11.
 51,25
 -     
 -     
 51,25
 13.11. - 19.11.
 61,00
 - (1 x URL)
 -     
 61,00
 20.11. - 26.11.
 45,25
 - (1 x URL)
 -     
 45,25
 27.11. - 03.12.
 55,00
 -     
 -     
 55,00
 04.12. - 10.12.
 58,50
 -     
 -     
 58,50
 11.12. - 17.12.
 52,75
 - (1x kzh)
 -     
 52,75
 18.12. - 24.12.
 66,50
 - (1 x URL)
 -     
 66,50
 25.12. - 31.12.
 50,75
 - (2 x wof)
 -     
 50,75
        
 921,25
69 
 01.01.2007 bis 30.04.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 07.01.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 08.01. - 14.01.
 54,00
 - (1 x URL)
 -     
 54,00
 15.01. - 21.01.
 63,75
 -     
 -     
 63,75
 22.01. - 28.01.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 29.01. - 04.02.
 66,00
 -     
 -     
 66,00
 05.02. - 11.02.
 51,25
 -     
 -     
 51,25
 12.02. - 18.02.
 47,00
 - (1 x URL)
 -     
 47,00
 19.02. - 25.02.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 26.02. - 04.03.
 49,00
 - (1 x URL)
 -     
 49,00
 05.03. - 11.03.
 55,75
 -     
 -     
 55,75
 12.03. - 18.03.
 50,50
 -     
 -     
 50,50
 19.03. - 25.03.
 56,00
 - (2 x kzh)
 -     
 56,00
 26.03. - 01.04.
 53,50
 - (1 x URL)
 -     
 53,50
 02.04. - 08.04.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 09.04. - 15.04.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 16.04. - 22.04.
 70,25
 -     
 -     
 70,25
 24.04. - 29.04.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 30.04.
 9,00
 9,00 (da/h)
 -     
 0
        
 887,50
70 
 01.05.2007 bis 31.08.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 06.05.
 37,25
 - (1 x wof)
 -     
 37,25
 07.05. - 13.05.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 14.05. - 20.05.
 58,75
 - (1 x wof)
 -     
 58,75
 21.05. - 27.05.
 46,25
 6,00 (da/h)
 -     
 40,25
 28.05. - 03.06.
 50,75
 - (1 x wof)
 -     
 50,75
 04.06. - 10.06.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 11.06. - 17.06.
 58,00
 6,00 (da/h)
 -     
 52,00
 18.06. - 24.06.
 56,00
 -     
 -     
 56,00
 25.06. - 01.07.
 48,75
 -     
 -     
 48,75
 02.07. - 08.07.
 58,00
 -     
 -     
 58,00
 09.07. - 15.07.
 48,75
 -     
 -     
 48,75
 16.07. - 22.07.
 51,75
 -     
 -     
 51,75
 23.07. - 29.07.
 52,00
 6,00 (da/h)
 -     
 46,00
 30.07. - 05.08.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 06.08. - 12.08.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 13.08. - 19.08.
 49,25
 -     
 -     
 49,25
 20.08. - 26.08.
 62,50
 8,00 (da/h)
 -     
 54,50
 27.08. - 31.08.
 53,75
 - (1 x URL)
 -     
 53,75
        
 758,00
71 
 01.09.2007 bis 31.12.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 02.09.
 0,00
 -     
 -     
 0
 03.09. - 09.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 10.09. - 16.09.
 56,50
 - (1 x URL)
 -     
 56,50
 17.09. - 23.09.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 24.09. - 30.09.
 57,00
 -     
 -     
 57,00
 01.10. - 07.10.
 46,00
 - (1 x wof)
 -     
 46,00
 08.10. - 14.10.
 47,00
 -     
 -     
 47,00
 15.10. - 21.10.
 62,00
 -     
 -     
 62,00
 22.10. - 28.10.
 49,25
 -     
 -     
 49,25
 29.10. - 04.11.
 51,50
 - (1 x wof)
 -     
 51,50
 05.11. - 11.11.
 62,50
 -     
 1,50
 61,00
 12.11. - 18.11.
 41,50
 24,00 (da/h)
 -     
 17,50
 19.11. - 25.11.
 66,50
 -     
 -     
 66,50
 26.11. - 02.12.
 52,50
 6,00 (da/h)
 -     
 46,50
 03.12. - 09.12.
 64,25
 -     
 -     
 64,25
 10.12. - 16.12.
 50,50
 6,00 (da/h)
 -     
 44,50
 17.12. - 23.12.
 47,50
 6,00 (da/h)
 -     
 41,50
 24.12. - 30.12.
 52,92
 - (3 x wof)
 -     
 52,92
 31.12.
 9,00
 - (1 x wof)
 -     
 9,00
        
 866,17
72 
 01.01.2008 bis 30.04.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 06.01.
 32,00
 23,00 (3 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 07.01. - 13.01.
 45,50
 9,00 (1 x da/h)
- (1 x kzh)
 -     
 36,50
 14.01. - 20.01.
 54,00
 9,00 (da/h)
 -     
 45,00
 21.01. - 27.01.
 44,25
 6,00 (da/h)
 -     
 38,25
 28.01. - 03.02.
 45,75
 6,00 (da/h)
 -     
 39,75
 04.02. - 10.02.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 11.02. - 17.02.
 49,50
 -     
 -     
 49,50
 18.02. - 24.02.
 60,25
 -     
 -     
 60,25
 25.02. - 02.03.
 54,25
 6,00 (da/h)
 -     
 48,25
 03.03. - 09.03.
 63,50
 -     
 -     
 63,50
 10.03. - 16.03.
 50,50
 - (1 x URL)
 -     
 50,50
 17.03. - 23.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 24.03. - 30.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 31.03. - 06.04.
 46,00
 - (1 x URL)
 -     
 46,00
 07.04. - 13.04.
 39,50
 6,00 (da/h)
 -     
 33,50
 14.04. - 20.04.
 67,50
 -     
 0,50
 67,00
 21.04. - 27.04.
 49,25
 6,00 (da/h)
 4,50
 38,75
 28.04. - 30.04.
 31,50
 -     
 2,50
 29,00
        
 736,75
73 
 01.05.2008 bis 31.08.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 04.05.
 29,42
 - (1 x wof)
 0,42
 29,00
 05.05. - 11.05.
 43,75
 6,00 (da/h)
 0,33
 37,42
 12.05. - 18.05.
 41,00
 32,00 (4 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 19.05. - 25.05.
 53,25
 - (1 x wof)
 -     
 53,25
 26.05. - 01.06.
 48,00
 -     
 1,92
 46,08
 02.06. - 08.06.
 55,25
 -     
 1,67
 53,58
 09.06. - 15.06.
 66,25
 -     
 -     
 66,25
 16.06. - 22.06.
 65,92
 -     
 3,08
 62,84
 23.06. - 29.06.
 43,50
 6,00 (da/h)
 0,58
 36,92
 30.06. - 06.07.
 67,50
 -     
 0,58
 66,92
 07.07. - 13.07.
 52,25
 -     
 2,75
 49,50
 14.07. - 20.07.
 45,75
 6,00 (da/h)
 0,42
 39,33
 21.07. - 27.07.
 63,25
 -     
 3,08
 60,17
 28.07. - 03.08.
 53,50
 6,00 (da/h)
 2,92
 44,58
 04.08. - 10.08.
 55,00
 -     
 2,75
 52,25
 11.08. - 17.08.
 48,33
 -     
 1,08
 47,25
 18.08. - 24.08.
 45,75
 6,00 (da/h)
 0,83
 38,92
 25.08. - 31.08.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
        
 834,26
74 
 01.09.2008 bis 31.12.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 07.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 08.09. - 14.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 15.09. - 21.09.
 52,25
 9,00 (da/h)
 -     
 43,25
 22.09. - 28.09.
 46,25
 6,00 (da/h)
 1,25
 39,00
 29.09. - 05.10.
 41,00
 8,00 (1 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 33,00
 06.10. - 12.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 13.10. - 19.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 20.10. - 26.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 27.10. - 02.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 03.11. - 09.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 10.11. - 16.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 17.11. - 23.11.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 24.11. - 30.11.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 01.12. - 07.12.
 70,42
 -     
 0,58
 69,84
 08.12. - 14.12.
 52,25
 -     
 0,67
 51,58
 15.12. - 21.12.
 57,67
 -     
 2,17
 55,50
 22.12. - 28.12.
 51,67
 - (3 x wof)
 0,17
 51,50
 29.12. - 31.12.
 27,00
 - (1 x wof, 2 x URL)
 -     
 27,00
        
 698,67
75 
 01.01.2009 bis 30.04.2009
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 04.01.
 14,00
 6,00 (1 x da/h)
- (1 x wof)
        
 8,00
 05.01. - 11.01.
 57,00
 -     
 0,58
 56,42
 12.01. - 18.01.
 42,75
 -     
 0,58
 42,17
 19.01. - 25.01.
 44,08
 - (3 x kzh)
 -     
 44,08
 26.01. - 01.02.
 46,25
 -     
 -     
 46,25
 02.02. - 08.02.
 56,42
 -     
 -     
 56,42
 09.02. - 15.02.
 44,00
 6,00 (da/h)
 -     
 38,00
 16.02. - 22.02.
 42,75
 6,00 (da/h)
 0,42
 36,33
 23.02. - 01.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 02.03. - 08.03.
 41,00
 9,00 (1 x da/h)
- (4 x URL)
 -     
 32,00
 09.03. - 15.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 16.03. - 22.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 23.03. - 29.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 30.03. - 05.04.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 06.04. - 12.04.
 41,00
 - (1 x wof, 4 x URL)
 -     
 41,00
 13.04. - 19.04.
 41,00
 32,00 (4 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 20.04. - 26.04.
 41,00
 41,00 (5 x da/h)
 -     
 0
 27.04. - 30.04.
 35,00
 35,00 (4 x da/h)
 -     
 0
        
 614,67
76 
Zur Ermittlung der Durchschnittswerte der vom Kläger in den einzelnen Bezugszeiträumen geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit sind die jeweiligen Gesamtarbeitszeiten durch die auf einen Viermonatszeitraum entfallenden Wochen zu teilen. Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise (vgl. zu deren Zulässigkeit BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) sind ausgehend von 52 Wochen im Jahr je Monat (52 : 12 =) 4,33 Wochen, bei vier Monaten somit 17,33 Wochen anzusetzen. Hieraus errechnen sich für die einzelnen Bezugszeiträume folgende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeiten:
77 
 Bezugszeitraum
 Gesamtarbeitszeit (Stunden)
 Durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit (Stunden)
 01.01.2006 - 30.04.2006
 898,42
 51,84
 01.05.2006 - 31.08.2006
 951,50
 54,90
 01.09.2006 - 31.12.2006
 921,25
 53,16
 01.01.2007 - 30.04.2007
 887,50
 51,21
 01.05.2007 - 31.08.2007
 758,00
 43,74
 01.09.2007 - 31.12.2007
 866,17
 49,98
 01.01.2008 - 30.04.2008
 736,75
 42,51
 01.05.2008 - 31.08.2008
 834,26
 48,14
 01.09.2008 - 31.12.2008
 698,67
 40,32
 01.01.2009 - 30.04.2009
 614,67
 35,47
78 
Um hieraus die in einem Bezugszeitraum angefallenen Zuvielarbeitsstunden zu bestimmen, ist - gleichsam spiegelbildlich - die Stundenzahl der jeweiligen Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit) mit 17,33 Wochen zu multiplizieren. Eine Aufsummierung dieser Beträge ergibt sodann den Gesamtumfang der vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Hiervon ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein (erneuter) Abzug des auf Grundlage des Dienstzeitausgleicherlasses gewährten Dienstausgleichs vorzunehmen, da dieser bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bereits berücksichtigt worden ist:
79 
 Bezugszeitraum
 Durchschnittliche wöchentliche
Zuvielarbeit (Stunden)
 Zuvielarbeit
(Stunden)
 01.01.2006 - 30.04.2006
 3,84
 66,55
 01.05.2006 - 31.08.2006
 6,90
 119,58
 01.09.2006 - 31.12.2006
 5,16
 89,42
 01.01.2007 - 30.04.2007
 3,21
 55,63
 01.05.2007 - 31.08.2007
 0
 0
 01.09.2007 - 31.12.2007
 1,98
 34,31
 01.01.2008 - 30.04.2008
 0
 0
 01.05.2008 - 31.08.2008
 0,14
 2,43
 01.09.2008 - 31.12.2008
 0
 0
 01.01.2009 - 30.04.2009
 0
 0
        
 367,92
80 
3. Der Kläger hat, soweit ihm für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit Geldausgleich zu gewähren ist, nach § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.
81 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn - wie hier - das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält. Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt dabei nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9, und vom 26.07.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen aus der rechnerisch durch Multiplikation der von ihm unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit mit dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung zu ermittelnden Geldsumme zustehen.
82 
Zu einer Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach § 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat keine Veranlassung.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
84 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abzustellen ist, wenn sich der vorrangig auf Freizeitausgleich gerichtete unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt, und wie bei der Berechnung des Umfangs der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit mit Urlaubs-, Krankheits- und auf gesetzliche Feiertage entfallenden Zeiten zu verfahren ist.
85 
Beschluss vom 30. September 2014
86 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 54.763,44 EUR festgesetzt.
87 
Da der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG), geht der Senat von der geltend gemachten Gesamtzahl von 2.281,81 Stunden unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit aus, für die der Kläger mit einem Stundensatz von (mindestens) 24,-- EUR entschädigt werden möchte.
88 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2014 - 4 S 1918/13

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglic

Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen


Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

Soldatengesetz - SG | § 28 Urlaub


(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu. (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen. (3) Dem Sold

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 45a Ausgleichspflicht


(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßga

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinau

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten i

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 51 Andere Zulagen und Vergütungen


Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 A 11163/13

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Sept. 2015 - M 5 K 15.707

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in Geld für die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2005 über der europarechtlich zulässigen Wochenarbeitszeit geleistete Dienstzeit in Höhe von 17.226,22 E

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.3000

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - M 5 K 13.345

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trag

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - M 5 K 13.344

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Referenzen

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,
2.
einer Rufbereitschaft,
3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 verpflichtet, dem Kläger 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. September 2013 wird insoweit aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der festzusetzenden Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten stand, begehrt mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit.

2

Nach den Vorgaben des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998, Az.: 342/03 044-2-23 – im Folgenden nur: Rundschreiben – unterscheidet der Beklagte im Polizeivollzugsdienst zwischen Mehrarbeit, die durch Dienstbefreiung auszugleichen sei (nicht bezahlbare Mehrarbeit) und Mehrarbeit, die vergütet werden kann (bezahlbare Mehrarbeit). Bezahlbare Mehrarbeit wird nach den verwaltungsinternen Anweisungen in diesem Rundschreiben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt.

3

Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Arbeitszeiterfassungsblätter verrichtete der Kläger vom Zeitpunkt seiner Versetzung von der Bereitschaftspolizei zum Polizeipräsidium Westpfalz am 1. August 2006 regelmäßig bezahlbare, potentiell bezahlbare sowie nicht bezahlbare Mehrarbeit. Ende des Jahres 2008 bestand auf seinem Arbeitszeitkonto ein Saldo von insgesamt 218 Stunden Mehrarbeit, davon 152 Stunden bezahlbare, 8 Stunden potentiell bezahlbare und 58 Stunden nicht bezahlbare Mehrarbeit. Zum 31. Juli 2009 wies sein Arbeitszeitkonto ein Mehrarbeitssaldo von insgesamt 232 Stunden auf. Davon entfielen 154 Stunden auf bezahlbare und 78 Stunden auf nicht bezahlbare Mehrarbeit.

4

Ab dem 15. Juli 2009 verrichtete der Kläger wegen einer – auf einem Dienstunfall beruhenden – Erkrankung bis auf wenige Tage keinen Dienst mehr. Deswegen wurde im August 2011 das Verfahren zu seiner vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen eingeleitet. Zum 1. März 2012 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorgezogenen Ruhestand versetzt.

5

Am 25. Februar 2012 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von insgesamt 251 Stunden Mehrarbeit, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet habe und die er nun wegen seiner Zurruhesetzung nicht mehr durch die Inanspruchnahme von zusätzlicher Dienstbefreiung ausgleichen könne.

6

Diesen Vergütungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2012 ab. Den hiergegen vom Kläger am 14. Juni 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück. Hier wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung der Zahlen in den maßgeblichen Datenblättern von 2009 und 2010 statt 78 irrtümlich 97 Stunden eingetragen worden seien. Dadurch reduziere sich der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Mehrarbeit unabhängig von der Frage ihrer Bezahlbarkeit auf nur noch 232 Stunden. Für diese verbleibenden Stunden bestehe jedoch weder nach nationalen noch nach europarechtlichen Regelungen eine Rechtsgrundlage für die Abgeltung. Die bis zum 31. Dezember 2008 aufgelaufenen 218 Mehrarbeitsstunden seien zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt.

7

Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben. Er trägt vor: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub sei heranzuziehen. Er habe bereits mit einem Schreiben vom 22. August 2011 die Übertragung krankheitsbedingt nicht ausgleichbarer 251 Stunden Mehrarbeit beim Beklagten beantragt. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Es stelle nämlich ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits für die Zulässigkeit von Ansprüchen auf eine angeblich eingetretene Verjährung zu verweisen, das Widerspruchsverfahren aber gar nicht oder längere Zeit nicht zu bearbeiten. Der Nichtausgleich der Mehrarbeit sei allein auf seine Erkrankung zurückzuführen. Diese sei durch zwei anerkannte Dienstunfälle verursacht worden. Die Ursache für die nicht mehr mögliche Abgeltung durch Freizeitausgleich läge damit in der Risikosphäre des Beklagten. Es sei zudem treuwidrig, wenn Mehrarbeit bis zu drei Jahren übertragen werde, dennoch aber Verjährung eintreten könne. In der Rechtsprechung sei noch nicht entschieden worden, ob eine Abgeltung auch dann scheitere, wenn die Ursache für die fehlende Ausgleichsmöglichkeit in der Sphäre des Dienstherrn begründet sei und bis zur Versetzung in den Ruhestand keine Möglichkeit bestanden habe, die Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 251 Mehrarbeitsstunden zu vergüten, die er im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand angesammelt hatte.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen erwidert: Mehrarbeit sei nur auszugleichen, wenn diese über fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich angeordnet und genehmigt worden sei. Hierbei sei schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Anordnung der Mehrarbeit erfolgt sei. Die streitigen Stunden seien zwar Mehrarbeitsstunden. Hierbei lägen jedoch nur bei wenigen Stunden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung vor. Die übrigen Stunden seien dagegen nicht bezahlbare Mehrarbeit, die der Kläger vor seiner Erkrankung durch die Inanspruchnahme von Dienstbefreiung abzubauen hatte. Jedenfalls seien die vor dem 31. Dezember 2008 aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden verjährt. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei erst am 25. Februar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. September 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne eine Abgeltung von insgesamt 251 Stunden geleistete Mehrarbeit weder als bezahlbare Mehrarbeit nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach Treu und Glauben verlangen. Zwar sei entgegen dem pauschalen und daher unbeachtlichen Bestreiten des Beklagten davon auszugehen, dass die im Streit stehende Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Die nicht bezahlbare Mehrarbeit sei aber schon wegen des aktenkundigen und in der mündlichen Verhandlung plausibel gemachten Übertragungsfehlers von 97 auf 78 Stunden zu reduzieren. Die danach noch verbleibenden Mehrarbeitsstunden seien bis auf insgesamt 14 Stunden verjährt. Die Abgeltungsansprüche unterlägen insoweit der dreijährigen Verjährung, die hier spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten sei. Zwar bestehe die Besonderheit, dass der Kläger infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und deshalb am Ausgleich der Mehrarbeit gehindert gewesen sei. Dennoch müsse der Dienstherr unterhalb der europarechtlichen Schwelle von 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung nicht zwingend durch Abgeltungszahlungen kompensieren. Denn Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis seien nicht unter Gegenüberstellung einzelner Leistungsbereiche, sondern jeweils mit Blick auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben insgesamt zu bewerten. Die Kompensation der Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung infolge eines Dienstunfalls erleide, erfolge durch diverse gesetzliche Ausgleichsregelungen. Eine rein punktuelle Betrachtung, es handle sich bei der streitigen Mehrarbeit um eine Vorausleistung des Klägers, die durch eine Gegenleistung des Beklagten auszugleichen sei, gehe daher im Ansatz fehl. Denn das Beamtenverhältnis werde nicht durch eine quasi synallagmatische Austauschbeziehung geprägt, was sich gerade an der sehr langen Fortzahlung der ungeschmälerten Dienstbezüge des Beamten im Krankheitsfalle zeige.

14

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor allem eine Treuwidrigkeit der Verjährungsregelung, auf die sich der Beklagte berufe, geltend macht. Der Beklagte verhalte sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits geleistete Mehrarbeitsstunden in die Folgejahre übertrage, andererseits sich dann aber bei einer vorzeitigen Pensionierung auf eine Verjährung berufe. Im Übrigen seien die nicht verjährten und deshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur noch abzugeltenden 14 Stunden nicht als geringfügig anzusehen. Vielmehr sei der Dienstherr gehalten, jede einzelne Stunde auszugleichen.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Er macht sich deshalb die von der Vorinstanz gegebene Begründung zu Eigen und bekräftigt nochmals, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten (1 Ordner) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar im Hinblick auf die infolge eines Übertragungsfehlers irrtümlich gutgeschriebenen 19 Mehrarbeitsstunden zu Recht abgewiesen. Da vom Kläger eine Vergütung für diese Stunden, wie der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag deutlich macht, nicht mehr geltend gemacht wird, ist das Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen.

23

Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus beanspruchten Vergütung für 232 Mehrarbeitsstunden hat seine Berufung dagegen Erfolg. Denn in diesem Umfang liegen die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Abgeltung angeordneter Mehrarbeitsstunden vor. Insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2012 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

24

Ein Abgeltungsanspruch ergibt sich bereits aus § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO). Der danach gegebene Vergütungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Frage, ob daneben noch ein Anspruch auf Auszahlung der Mehrarbeit nach Art. 6 RL 2003/88/EG oder dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351), braucht deshalb vorliegend nicht entschieden werden.

25

Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger unstreitig geleistete Mehrarbeit entsprechend den Vorgaben von § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMVergVO angeordnet oder doch zumindest schriftlich genehmigt wurde. Zum einen ist das vom Beklagten im Berufungsrechtszug nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Zum anderen ist diese Mehrarbeit ausweislich des Schreibens der Polizeiinspektion K vom 1. Januar 2012 (richtig: 2013) auch tatsächlich angeordnet worden. Denn das von der früheren Dienststelle des Klägers angewandte Arbeitszeiterfassungsprogramm weist in der hierfür vorgesehenen Spalte Mehrarbeit nur dann auf, wenn sie zuvor dienstlich angeordnet worden war (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsakte - VA -). Eine inhaltliche Auswertung der vom Beklagten in der Verwaltungsakte vorgelegten Monatsnachweise (Bl. 29 bis 88 VA) belegt diese Aussage. Die entsprechenden Einsätze, die zu den angeordneten Mehrarbeitsstunden geführt hatten, sind dort im Einzelnen nachvollziehbar aufgeführt.

26

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 14. Januar 2013 (Az. 2 A 10626/12.OVG, IÖD 2013, 93) zugrunde lag. Die vom dortigen Kläger geltend gemachte Mehrarbeit wurde nämlich durch eigenhändige Eintragungen im Dienstplan selbst erfasst. Die danach seinerzeit ersichtlich nicht angeordnete Mehrarbeit („Zuvielarbeit“) wurde auch nicht vom zuständigen Dienstvorgesetzten genehmigt. Im Gegensatz dazu hat der Beklagte vorliegend mit dem Bescheid vom 21. Mai 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Mehrarbeitsstunden schriftlich angeordnet worden sind und es sich damit auch tatsächlich um „Mehrarbeitsstunden“ handelt. Spätestens hiermit wurde die entsprechende Zuvielarbeit schriftlich genehmigt und dadurch zu „Mehrarbeit“ im Sinne von § 73 Abs. 2 LBG, § 3 Abs. 1 LMVergVO.

27

Mit der danach gegebenen Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ist zugleich belegt, dass es sich bei den Überstunden um über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Dienstzeit handelt und damit der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit auch – entsprechend der weiteren Vorgabe des § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG – überschritten wurde. Für eine solche Mehrarbeit sieht sowohl § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG als auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO vor, dass sie regelmäßig durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Nur wenn die angeordnete Mehrarbeit aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, ist eine Mehrarbeitsvergütung zu gewähren (ebenso die verwaltungsinternen Vorgaben nach dem Rundschreiben vom 12. März 1998). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor, da der Kläger ausweislich des vorgenannten Schreibens der Polizeiinspektion K mehrere Anträge zum Ausgleich von Mehrarbeit gestellt hatte, die jedoch jeweils aus dienstlichen Gründen abgelehnt wurden. Zudem hat er auch danach außerhalb des regulären Schichtdienstes eine Vielzahl von Sondereinsätzen geleistet, die erneut zum Anfall von Mehrarbeit geführt haben (vgl. im Einzelnen Bl. 27 f. VA).

28

Insgesamt sind somit alle Tatbestandsmerkmale für einen finanziellen Ausgleich der zum maßgeblichen Stichtag am 31. Juli 2009 aufgelaufenen 232 Mehrarbeitsstunden nach § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 LMVergVO gegeben. Eines Rückgriffs auf die Auffangtatbestände des Art. 6 RL 2003/88/EG oder den Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bedarf es von daher nicht.

29

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz ist dieser Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden nicht verjährt. Zwar unterliegt ein solcher Abgeltungsanspruch der dreijährigen Verjährungsregelung des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381). Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hiervon ausgehend war der Vergütungsanspruch des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid am 14. Juni 2012 noch nicht verjährt. Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen:

30

Wie vorstehend dargelegt, sieht die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung einen finanziellen Ausgleich angeordneter Mehrarbeit erst dann vor, wenn diese aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO). Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Dies ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Regelungen, sondern auch aus dem Rundschreiben vom 12. März 1998, in dem der Grundsatz „Freizeit vor Geld“ ausdrücklich festgeschrieben worden ist. Dass diese Vorgaben auch tatsächlich so umgesetzt werden, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 mehrfach bestätigt. Danach könne der Beamte selbst bei den in den Arbeitszeiterfassungsblättern ausdrücklich als „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden aufgeführten Stunden keine Auszahlung verlangen. Die vom Beamten abverlangte Mehrarbeit sei vielmehr zunächst immer nur „potentiell bezahlbare“ Mehrarbeit. Dies steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO, nach denen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung unter der aufschiebenden Bedingung einer nicht möglichen Dienstbefreiung steht. Erst wenn nach Ablauf eines Jahres feststeht, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist, wandeln sich die derart „potentiell bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden in „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden um. Nach den Darstellungen des Beklagten kann der Beamte jedoch auch dann die Auszahlung der entsprechenden Beträge nicht verlangen. Dies hänge vielmehr vom Vorhandensein von Haushaltsmitteln ab. Die bezahlbaren Mehrarbeitsstunden werden dann wieder zu „nicht bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden und so in den Arbeitszeiterfassungsblättern verbucht.

31

Aus dieser Verwaltungspraxis folgt, dass für den Kläger ein Anspruch auf Ausgleich durch Geldentschädigung erstmalig durchsetzbar war, als festgestanden hat, dass keine Dienstbefreiung mehr erfolgt. Das war jedoch nicht schon im Monat der Erbringung der Mehrarbeit, sondern – frühestens – ein Jahr nach der Ableistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunden. Ausgehend von dem in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts, nach dem eine Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der materiell-rechtliche Anspruch vom Berechtigten auch (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1967, BGHZ 47, 387; Palandt-Ellenberger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 3), beginnt die Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs auch hier erst mit dem Schluss des Jahres, in dem festgestanden hat, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist. Denn erst zu diesem Zeitpunkt trat die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ein, die für die Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs notwendig ist. Hiernach begann die Verjährung der am 31. Juli 2009 unstreitig vorhandenen 232 Mehrarbeitsstunden frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 zu laufen; eine Verjährung wäre nach § 195 BGB mithin erst am 1. Januar 2013 eingetreten.

32

Hinzu kommt, dass auch eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt ist. Danach muss der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wegen der Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, konnte der Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung haben. Ihm wurde weder mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt sich seine Ansprüche auf Dienstbefreiung in einen Vergütungsanspruch umwandeln, noch ist dies den Arbeitszeiterfassungsblättern zu entnehmen. Da er bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens auch nicht davon ausgehen konnte, dass er keine Dienstbefreiung mehr nehmen kann, ist ihm auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als seine zur dauernden Dienstunfähigkeit führende Erkrankung unstreitig auf zwei Dienstunfälle zurückzuführen ist.

33

Aus diesen Gründen war der hier geltend gemachte Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Februar 2012 nicht verjährt. Seit Einlegung seines Widerspruchs vom 14. Juni 2012 und der sich nach Erlass des Widerspruchsbescheids anschließenden Klageerhebung ist die Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 und 12 BGB gehemmt.

34

Mit dieser besonderen Fallkonstellation ist schließlich die weitere Voraussetzung des Abgeltungsanspruches gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO und dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998 erfüllt, nach der eine Vergütung nur ausnahmsweise erfolgen darf. Die vor der regulären Altersgrenze eingetretene dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers ist nämlich eine derart atypische „Störung“ im Abgeltungssystem des Beklagten für erbrachte Mehrarbeit, dass insofern an Stelle des Freizeitausgleichs der (dann überhaupt nur noch mögliche) Vergütungsanspruch tritt. Dies gilt umso mehr, als sie auf einem Dienstunfall beruht und damit ihre Ursache in der Dienstverrichtung findet.

35

Die mit der Klage weiter aufgeworfenen Fragen, ob daneben ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben besteht, brauchen nach alledem nicht entschieden zu werden, weil sie nicht mehr erheblich sind.

36

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gleichfalls begründet. Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält (was hier nicht der Fall ist), können nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der §§ 291, 288 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Hiernach ist der vom Kläger beanspruchte Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gegeben (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, obwohl die Klage hinsichtlich der vom Kläger in erster Instanz zusätzlich geltend gemachten 19 Mehrarbeitsstunden keinen Erfolg hat. Zum einen handelt es sich bei diesem Übertragungsirrtum um einen in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Fehler (Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 4 VwGO). Zum anderen ist der Kläger wegen der ihm unabhängig hiervon zuzusprechenden 232 Mehrarbeitsstunden insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

40

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil diese aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 2 E 12153/00.OVG -, juris).

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird, ausgehend von der Besoldungsgruppe des Klägers (A 9 LBesO) und einem sich daraus ergebenden Stundensatz von 17,43 Euro (vgl. § 4 Abs. 1 LMVergVO) sowie den im Berufungsrechtszug beanspruchten 232 Mehrarbeitsstunden auf 4.043,76 Euro festgesetzt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 18/08 Verkündet am:
14. Juli 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger
gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber
dem Bürgen wirksam.

b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang
des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die
Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.).
BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts München I, 29. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagte zu 2) auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus Bürgschaften in Anspruch.
2
Die Beklagten übernahmen am 15. Mai 2001 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) auf je 1 Mio. DM beschränkte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit über 6.040.000 DM und einem Avalkredit über 8.330.000 DM. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich gesichert waren, hatte die Klägerin der B. GmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, die Beklagte zu 2) deren Mehrheitsgesellschafterin.
3
Am 25. Juli/4. August 2002 vereinbarten die Klägerin und die Hauptschuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis zum 30. Oktober 2002. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem Termin zurückzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnflächen, Tiefgaragenund Stellplätze des Vorhabens verkauft sein würden, was durch Vorlage notarieller Verträge nebst Finanzierungsbestätigungen nachzuweisen war. Bis zum 30. Oktober 2002 legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vor. Am 13. und 15. November 2002 lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Bestätigungen die Bitte der Hauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte am 29. November 2002 mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur Übernahme der Kredite bereit sei. Am 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis zum 31. Dezember 2002 und bot für diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung von Überziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank gescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28. Januar 2003 erneut zur Rückzahlung bis zum 28. Februar 2003 auf und kündigte an, ihre Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Am 12. August 2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen.
Zugleich bat sie darum, über Gespräche mit potentiellen Käufern unterrichtet zu werden. Die Hauptschuldnerin informierte am 29. August 2003 darüber, dass sie einen Interessenten gefunden habe, der seinerseits auf eine Finanzierungsbestätigung warte. Am 3. Oktober 2003 teilte sie mit, dass sie trotz der fast einjährigen Verhandlungen und Erörterungen verschiedener Konzepte Insolvenz werde anmelden müssen, wenn nicht bis zum 15. Oktober 2003 eine Regelung über die Projektfertigstellung gefunden werde.
4
Die Hauptschuldnerin stellte am 21. Oktober 2003 Insolvenzantrag. Daraufhin nahm die Klägerin am 2. Dezember 2003 die Beklagten aus den Bürgschaften in Höhe von je 511.291,88 € in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am 22. März 2004 mangels Masse abgewiesen. Am 13. April 2006 wurde sie wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5
Mit der seit dem 10. November 2005 rechtshängigen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Bürgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Teilbetrages von 330.000 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben geltend gemacht , die Klägerin sei zu einer weiteren Prolongation der Darlehen verpflichtet gewesen. Außerdem haben sie sich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat es die Klage gegen diese abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der Senat zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet.

I.

8
Das Berufungsgericht hat seine in Juris (= BeckRS 2008, 00482) veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Hauptschuld sei mit Ende der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2003 begonnen , jedoch nicht am 31. Dezember 2005 geendet, da die Verjährung gemäß § 203 BGB mindestens 13 Monate gehemmt worden sei. Durch ihren bis Ende Oktober 2003 geführten Schriftwechsel hätten die Hauptschuldnerin und die Klägerin Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB geführt. Die Verjährung der Hauptschuld sei deshalb bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister am 13. April 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Die Beklagte zu 2) könne sich jedoch im Gegensatz zu dem Beklagten zu 1) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Als Bürgin müsse sie nach Sinn und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB vor einer nachträglichen Haftungsverschärfung in Form einer Verlängerung der Verjährungsfrist geschützt werden. Dies müsse auch gelten, wenn die Hauptschuldnerin durch Verhandlungen die Verjährung hemme, denn hierdurch werde die Bürgin ähnlich stark wie bei einem Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung belastet. Die Rechtshängigkeit der Bürgschaftsverbindlichkeit am 10. November 2005 habe der Beklagten zu 2) gegenüber keine Verjährungshemmung hinsichtlich der Hauptschuld bewirkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gegen die noch parteifähige Hauptschuldnerin zu erreichen gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2) lediglich Gesellschafterin der Hauptschuldnerin gewesen sei und für diese keine Verhandlungen mit der Klägerin geführt habe, könne ihr nicht wie dem Beklagten zu 1) vorgehalten werden, selbst für eine Verjährungshemmung gesorgt zu haben.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus deren Bürgschaft vom 15. Mai 2001 gemäß § 765 Abs. 1 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch in der nicht mehr streitigen Höhe von 330.000 € verneint, weil sich die Beklagte zu 2) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen könne.
11
1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten hätten sich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hätte nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 ZPO).
12
2. Was die Berechtigung der Verjährungseinrede anbetrifft, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptschuld mit Ablauf der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Klägerin sei zu einer Fortsetzung der Darlehensverträge verpflichtet gewesen. Wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat die Hauptschuldnerin die Voraussetzungen für eine erneute Prolongation nicht erfüllt, da sie entgegen der Vereinbarung vom 25. Juli/4. August 2002 zwar bis zum 30. Oktober 2002 weitere notarielle Kaufverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vorgelegt hat.
13
3. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die Hauptforderung am 1. Januar 2003 begonnen hat (§ 199 Abs. 1 BGB), und dass diese am 31. Dezember 2005 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre.
14
a) Die Verjährung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhebung der vorliegenden Bürgschaftsklage am 10. November 2005 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuldner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, 342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin hätte die Klägerin noch eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin erheben können.
15
b) Die Verjährung ist jedoch über den 31. Dezember 2005 hinaus durch Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin gehemmt worden.
16
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32).
17
bb) Dass die Klägerin mit der Hauptschuldnerin im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende Oktober 2003 Verhandlungen im vorstehenden Sinne geführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel entnommen. So weist die Hauptschuldnerin in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2003 darauf hin, dass man seit fast einem Jahr verhandelt und verschiedene Konzepte für eine Fertigstellung des finanzierten Vorhabens diskutiert habe. In Übereinstimmung damit nimmt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 2003 Bezug darauf, dass die Hauptschuldnerin ihr wenige Wochen zuvor Mitteilung von Gesprächen mit potentiellen Kaufinteressenten gemacht habe und bittet darum, über den aktuellen Stand dieser Gespräche unterrichtet zu werden sowie vorliegende Kaufangebote übermittelt zu bekommen. Die Hauptschuldnerin durfte angesichts dessen die Überzeugung gewinnen, die Klägerin werde die Kredite zwar ohne Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen nicht weiter prolongieren, jedoch mit deren Übernahme durch eine andere Bank einverstanden sein, zumindest aber auf die angedrohte Zwangsvollstreckung verzichten, um der Hauptschuldnerin eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung zu ermöglichen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 203 Satz 1 BGB.
18
cc) Die von der Hauptschuldnerin mit der Klägerin geführten Verhandlungen haben die Verjährung der Hauptschuld deshalb im Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003, mithin für mindestens zehn Monate gehemmt (§ 209 BGB), so dass Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens am 31. Januar 2007 eintreten konnte.
19
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Beklagte zu 2) könne sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, obwohl die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin gehemmt worden sei, weil die Beklagte zu 2) durch die Hemmung der Verjährung ähnlich stark belastet werde wie durch einen Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung, durch den sie diese Einrede nach § 768 Abs. 2 BGB nicht verliere.
20
a) Richtig ist, dass der Bürge nach § 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies auch für die Einrede der Verjährung gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senat , Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18 m.w.N.).
21
b) Anders liegen die Dinge jedoch, soweit der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt und hierdurch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB herbeiführt. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar ist.
22
aa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB 1.08). Ein Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erfüllt diesen Tatbestand nur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung - nicht um eine Verfügung des Hauptschuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in § 203 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Hauptschuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 203 Rn. 1). Dieses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB gezwungen , die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem- men, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381).
23
bb) In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits für das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Verjährungsrecht ausgeführt, dass ein Bürge nur insoweit schutzwürdig ist, als er die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und ein Interesse daran hat, dass sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert, mit der er nicht zu rechnen braucht. Ein Bürge muss sich jedoch , wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt , von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vorliegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342). Anders als ein Einredeverzicht des Hauptschuldners bedroht dessen Verhandeln mit dem Gläubiger den Bürgen nicht mit einem vollständigen Einredeverlust. Es führt lediglich dazu, dass der Bürge die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erst später geltend machen kann, und ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - für den Bürgen weit weniger nachteilig.
24
cc) Zudem sind Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger - anders als ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungseinrede - für den Bürgen nicht per se nachteilig. Sie können zu einer erheblichen Reduzierung der Hauptschuld führen, die im Falle seiner späteren Inanspruchnahme auch dem Bürgen zugute kommt. Zu seinem Nachteil geführte Scheinverhandlungen muss er sich nicht entgegenhalten lassen.

III.

25
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Verjährung der Hauptforderung unter Berücksichtigung der Hemmung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 eingetreten.
26
Die von der Klägerin erhobene Bürgschaftsklage hat zwar im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 10. November 2005 die Verjährung der Hauptforderung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da seinerzeit noch die Erhebung einer die Verjährung der Hauptforderung hemmenden Klage gegen die erst später untergegangene Hauptschuldnerin möglich war (vgl. oben unter II. 3. a). Sie hat aber eine Hemmung der Verjährung der Hauptforderung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt, als die Hauptschuldnerin am 13. April 2006 im Handelsregister gelöscht worden ist, da von diesem Zeitpunkt an eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr möglich war. Dazu bedurfte es nicht der Erhebung einer neuen Bürgschaftsklage. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls ein Gläubiger bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister eine bereits erhobene Bürgschaftsklage zurücknehmen müsste, um sie - nunmehr verjährungshemmend - sogleich erneut zu erheben. Abgesehen davon, dass er dazu gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Bürgschaftsprozess auf die Einwilligung des Bürgen angewiesen wäre, der daran kein Interesse haben kann, würde eine solche Verfahrensweise auch unnötige Kosten verursachen und im Hinblick auf den Schutzzweck von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB reine Förmelei sein. Voraussetzung dafür, dass eine bereits erhobene Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung im Zeitpunkt des späteren Untergangs des Hauptschuldners hemmt, ist allerdings, dass der Prozess gegen den Bürgen bis zu diesem Zeitpunkt durch die Vornahme der zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen betrieben worden, also nicht ohne triftigen Grund zum Stillstand gekommen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 47; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54 f.). Geschieht dies nicht und gerät der Bürgschaftsprozess dadurch in Stillstand, führt dies zum Ende der Hemmung der Verjährung der Hauptschuld gemäß § 204 Abs. 2 BGB. Dies ist hier indessen nicht der Fall.

IV.


27
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache folglich zur Endentschei- dung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.

Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 91/08
vom
12. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens für den Kläger wird auf 42.145,37 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die gerügten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen die Begründungspflicht liegen nicht vor.
2
1. Bestimmt sich bei einem Steuerberater die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer Fehlberatung nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter nach § 68 StBerG a.F., so gilt dies auch für den verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8, zur Anwaltshaftung ). Im Rahmen der Sekundärhaftung eines Steuerberaters besteht eine Pflicht, den Mandanten auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren Verjährung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält. Allerdings muss feststehen, dass der Mandant über einen möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung rechtzeitig unterrichtet wurde; die Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt nicht schon dann, wenn dieser von einer solchen Aufklärung ausgeht, dies aber nicht sicher weiß. Der geschädigte Auftraggeber muss den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden in Gestalt der Primärverjährung und der Pflichtverletzung seines steuerlichen Beraters beweisen (siehe zur Sekundärhaftung insoweit BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392 mwN; st. Rspr.).
3
Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 547 Nr. 6 ZPO, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe festzustellen, dass der Kläger in der Haftungsfrage des Beklagten Ende 2001 anwaltlichen Rechtsrat auch stellvertretend für seine Ehefrau eingeholt habe, andererseits aber die dem Kläger erst 2006 abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau ebenfalls als verjährt angesehen habe. Der Kläger habe als Zessionar die Primärverjährung der abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau nicht mehr rechtzeitig hemmen können; seine Kenntnis habe daher einem Sekundäranspruch seiner Ehefrau nicht entgegengewirkt.
4
Diese Verfahrensrügen gehen fehl. Übergangenen Sachvortrag des Klägers legt die Beschwerde nicht dar. Das Berufungsgericht entbehrt auch nicht der in § 547 Nr. 6 vorausgesetzten Gründe. Einzelne Feststellungs- oder Sub- sumtionslücken innerhalb der Anspruchsprüfung lösen den absoluten Revisionsgrund noch nicht aus. Erst dann, wenn Begründungslücken die Anspruchshöhe oder einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel insgesamt betreffen, führt der Mangel zur Aufhebung.
5
Im Streitfall hatte das Berufungsgericht nicht einmal Anlass, sich mit einem verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch des Klägers aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auseinanderzusetzen, weil ein solcher Anspruch erst mit der Beschwerdebegründung erhoben worden ist. In den Tatsacheninstanzen hat dazu jeder Sachvortrag gefehlt. Es trifft nicht zu, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Sachvortrag dazu ausschließlich der Beklagte belastet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995, aaO).
6
2. Die Beschwerde hält ferner die Obersätze des Berufungsurteils im Hinblick auf das Senatsurteil vom 13. April 2006 (IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 8 ff) für zu ungenau. Der in der Haftungsfrage eingeschaltete Rechtsberater müsse, um der Sekundärhaftung des ersten Beraters den Boden zu entziehen, ausdrücklich und primär zu diesem Zweck beauftragt worden sein. Das trifft nicht zu. Die vom Senat aufgezeigte Abgrenzung unterscheidet zwischen Rechtsanwälten, die in der Regressfrage beauftragt worden sind, wie hier seitens des Klägers, und solchen, die aus anderen Gründen tätig werden. Wenn die vom Kläger 2001 beauftragten Rechtsanwälte neben der Haftungsfrage auch die Aussichten eines Einspruchsverfahrens prüfen sollten, dessen Durchführung dann der Beklagte übernommen hat, ist dies infolgedessen unerheblich. Es liegt in diesem Punkt weder eine Abweichung des Berufungsurteils von Obersätzen des Bundesgerichtshofes vor noch hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung.
7
3. Haltlos ist der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, dass die Klage (zum Teil) auf die abgetretenen Schadensersatzansprüche der Ehefrau des Klägers gestützt ist. Auf Seite 8 Mitte des Berufungsurteils heißt es ausdrücklich, dass "der Anspruch des Klägers u n d s e i n e r E h e f r a u (Hervorhebung nicht im Original) … bereits zuvor (vor dem 15. Dezember 2004) verjährt" waren.
8
4. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die Beschwerde zu Unrecht einen nicht geschriebenen abweichenden Obersatz sehen will. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter § 203 BGB ist innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerde kein Angriffsgegenstand.
9
5. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Parteien nach dem Schadenseintritt im Hinblick auf § 202 Abs. 1 BGB unrichtig gewürdigt; hierunter fielen alle Sachverhalte, in denen nach altem Recht dem Schuldner die Berufung auf die Verjährungseinrede nach § 242 BGB versagt worden sei, wird damit das Gesetz überdehnt. Zu den Voraussetzungen eines nach § 202 Abs. 1 BGB allein erheblichen Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 15) geäußert. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist danach nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht von diesem Rechtsgrundsatz abgewichen ist. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte oder gegen § 547 Nr. 6 ZPO, welche die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang geltend macht, liegen offensichtlich nicht vor.
10
6. Die Beschwerde meint letztlich, dem Beklagten müsse die Verjährungseinrede versagt werden, weil gegen ihn der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch aufgrund besonderer Umstände trotz Heranziehung eines anwaltlichen Beraters in der Regressfrage durch den Geschädigten dennoch durchgreife. Der Beklagte habe nämlich erkannt oder erkennen können, dass der Kläger über die Verjährung der Steuerberaterhaftung anwaltlich falsch beraten worden sei und damit in die "Verjährungsfalle" hineinlaufe. Auf diesen Gesichtspunkt sei das Berufungsgericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO ebenfalls nicht eingegangen.
11
Auch diese Zulassungsrüge ist unbegründet. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich der Kläger bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine solche erweiterte Hinweispflicht des ersten Beraters bezogen und hierzu Tatsachen vorgetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen können die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Ein Bedürfnis nach weiterer grundsätzlicher Klärung des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs als auslaufendes Recht bei einer vom Berater erkannten anderweitigen Fehlberatung des geschädigten Auftraggebers in der Frage seiner Haftung und ihrer Verjährung ist gleichfalls nicht dargelegt.
12
Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 15 O 340/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2008 - 11 U 1396/07 -

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.

(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 verpflichtet, dem Kläger 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. September 2013 wird insoweit aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der festzusetzenden Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten stand, begehrt mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit.

2

Nach den Vorgaben des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998, Az.: 342/03 044-2-23 – im Folgenden nur: Rundschreiben – unterscheidet der Beklagte im Polizeivollzugsdienst zwischen Mehrarbeit, die durch Dienstbefreiung auszugleichen sei (nicht bezahlbare Mehrarbeit) und Mehrarbeit, die vergütet werden kann (bezahlbare Mehrarbeit). Bezahlbare Mehrarbeit wird nach den verwaltungsinternen Anweisungen in diesem Rundschreiben nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt.

3

Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Arbeitszeiterfassungsblätter verrichtete der Kläger vom Zeitpunkt seiner Versetzung von der Bereitschaftspolizei zum Polizeipräsidium Westpfalz am 1. August 2006 regelmäßig bezahlbare, potentiell bezahlbare sowie nicht bezahlbare Mehrarbeit. Ende des Jahres 2008 bestand auf seinem Arbeitszeitkonto ein Saldo von insgesamt 218 Stunden Mehrarbeit, davon 152 Stunden bezahlbare, 8 Stunden potentiell bezahlbare und 58 Stunden nicht bezahlbare Mehrarbeit. Zum 31. Juli 2009 wies sein Arbeitszeitkonto ein Mehrarbeitssaldo von insgesamt 232 Stunden auf. Davon entfielen 154 Stunden auf bezahlbare und 78 Stunden auf nicht bezahlbare Mehrarbeit.

4

Ab dem 15. Juli 2009 verrichtete der Kläger wegen einer – auf einem Dienstunfall beruhenden – Erkrankung bis auf wenige Tage keinen Dienst mehr. Deswegen wurde im August 2011 das Verfahren zu seiner vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen eingeleitet. Zum 1. März 2012 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorgezogenen Ruhestand versetzt.

5

Am 25. Februar 2012 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von insgesamt 251 Stunden Mehrarbeit, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet habe und die er nun wegen seiner Zurruhesetzung nicht mehr durch die Inanspruchnahme von zusätzlicher Dienstbefreiung ausgleichen könne.

6

Diesen Vergütungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2012 ab. Den hiergegen vom Kläger am 14. Juni 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück. Hier wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung der Zahlen in den maßgeblichen Datenblättern von 2009 und 2010 statt 78 irrtümlich 97 Stunden eingetragen worden seien. Dadurch reduziere sich der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Mehrarbeit unabhängig von der Frage ihrer Bezahlbarkeit auf nur noch 232 Stunden. Für diese verbleibenden Stunden bestehe jedoch weder nach nationalen noch nach europarechtlichen Regelungen eine Rechtsgrundlage für die Abgeltung. Die bis zum 31. Dezember 2008 aufgelaufenen 218 Mehrarbeitsstunden seien zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt.

7

Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben. Er trägt vor: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub sei heranzuziehen. Er habe bereits mit einem Schreiben vom 22. August 2011 die Übertragung krankheitsbedingt nicht ausgleichbarer 251 Stunden Mehrarbeit beim Beklagten beantragt. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Es stelle nämlich ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits für die Zulässigkeit von Ansprüchen auf eine angeblich eingetretene Verjährung zu verweisen, das Widerspruchsverfahren aber gar nicht oder längere Zeit nicht zu bearbeiten. Der Nichtausgleich der Mehrarbeit sei allein auf seine Erkrankung zurückzuführen. Diese sei durch zwei anerkannte Dienstunfälle verursacht worden. Die Ursache für die nicht mehr mögliche Abgeltung durch Freizeitausgleich läge damit in der Risikosphäre des Beklagten. Es sei zudem treuwidrig, wenn Mehrarbeit bis zu drei Jahren übertragen werde, dennoch aber Verjährung eintreten könne. In der Rechtsprechung sei noch nicht entschieden worden, ob eine Abgeltung auch dann scheitere, wenn die Ursache für die fehlende Ausgleichsmöglichkeit in der Sphäre des Dienstherrn begründet sei und bis zur Versetzung in den Ruhestand keine Möglichkeit bestanden habe, die Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 251 Mehrarbeitsstunden zu vergüten, die er im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand angesammelt hatte.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen erwidert: Mehrarbeit sei nur auszugleichen, wenn diese über fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich angeordnet und genehmigt worden sei. Hierbei sei schon fraglich, ob überhaupt eine wirksame Anordnung der Mehrarbeit erfolgt sei. Die streitigen Stunden seien zwar Mehrarbeitsstunden. Hierbei lägen jedoch nur bei wenigen Stunden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung vor. Die übrigen Stunden seien dagegen nicht bezahlbare Mehrarbeit, die der Kläger vor seiner Erkrankung durch die Inanspruchnahme von Dienstbefreiung abzubauen hatte. Jedenfalls seien die vor dem 31. Dezember 2008 aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden verjährt. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei erst am 25. Februar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. September 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne eine Abgeltung von insgesamt 251 Stunden geleistete Mehrarbeit weder als bezahlbare Mehrarbeit nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach Treu und Glauben verlangen. Zwar sei entgegen dem pauschalen und daher unbeachtlichen Bestreiten des Beklagten davon auszugehen, dass die im Streit stehende Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Die nicht bezahlbare Mehrarbeit sei aber schon wegen des aktenkundigen und in der mündlichen Verhandlung plausibel gemachten Übertragungsfehlers von 97 auf 78 Stunden zu reduzieren. Die danach noch verbleibenden Mehrarbeitsstunden seien bis auf insgesamt 14 Stunden verjährt. Die Abgeltungsansprüche unterlägen insoweit der dreijährigen Verjährung, die hier spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten sei. Zwar bestehe die Besonderheit, dass der Kläger infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und deshalb am Ausgleich der Mehrarbeit gehindert gewesen sei. Dennoch müsse der Dienstherr unterhalb der europarechtlichen Schwelle von 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung nicht zwingend durch Abgeltungszahlungen kompensieren. Denn Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis seien nicht unter Gegenüberstellung einzelner Leistungsbereiche, sondern jeweils mit Blick auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben insgesamt zu bewerten. Die Kompensation der Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung infolge eines Dienstunfalls erleide, erfolge durch diverse gesetzliche Ausgleichsregelungen. Eine rein punktuelle Betrachtung, es handle sich bei der streitigen Mehrarbeit um eine Vorausleistung des Klägers, die durch eine Gegenleistung des Beklagten auszugleichen sei, gehe daher im Ansatz fehl. Denn das Beamtenverhältnis werde nicht durch eine quasi synallagmatische Austauschbeziehung geprägt, was sich gerade an der sehr langen Fortzahlung der ungeschmälerten Dienstbezüge des Beamten im Krankheitsfalle zeige.

14

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor allem eine Treuwidrigkeit der Verjährungsregelung, auf die sich der Beklagte berufe, geltend macht. Der Beklagte verhalte sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits geleistete Mehrarbeitsstunden in die Folgejahre übertrage, andererseits sich dann aber bei einer vorzeitigen Pensionierung auf eine Verjährung berufe. Im Übrigen seien die nicht verjährten und deshalb nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur noch abzugeltenden 14 Stunden nicht als geringfügig anzusehen. Vielmehr sei der Dienstherr gehalten, jede einzelne Stunde auszugleichen.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 21. Mai 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. August 2012 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – 232 Mehrarbeitsstunden nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu vergüten.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Er macht sich deshalb die von der Vorinstanz gegebene Begründung zu Eigen und bekräftigt nochmals, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten (1 Ordner) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar im Hinblick auf die infolge eines Übertragungsfehlers irrtümlich gutgeschriebenen 19 Mehrarbeitsstunden zu Recht abgewiesen. Da vom Kläger eine Vergütung für diese Stunden, wie der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag deutlich macht, nicht mehr geltend gemacht wird, ist das Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen.

23

Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus beanspruchten Vergütung für 232 Mehrarbeitsstunden hat seine Berufung dagegen Erfolg. Denn in diesem Umfang liegen die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Abgeltung angeordneter Mehrarbeitsstunden vor. Insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2012 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

24

Ein Abgeltungsanspruch ergibt sich bereits aus § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO). Der danach gegebene Vergütungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Frage, ob daneben noch ein Anspruch auf Auszahlung der Mehrarbeit nach Art. 6 RL 2003/88/EG oder dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351), braucht deshalb vorliegend nicht entschieden werden.

25

Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger unstreitig geleistete Mehrarbeit entsprechend den Vorgaben von § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMVergVO angeordnet oder doch zumindest schriftlich genehmigt wurde. Zum einen ist das vom Beklagten im Berufungsrechtszug nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Zum anderen ist diese Mehrarbeit ausweislich des Schreibens der Polizeiinspektion K vom 1. Januar 2012 (richtig: 2013) auch tatsächlich angeordnet worden. Denn das von der früheren Dienststelle des Klägers angewandte Arbeitszeiterfassungsprogramm weist in der hierfür vorgesehenen Spalte Mehrarbeit nur dann auf, wenn sie zuvor dienstlich angeordnet worden war (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsakte - VA -). Eine inhaltliche Auswertung der vom Beklagten in der Verwaltungsakte vorgelegten Monatsnachweise (Bl. 29 bis 88 VA) belegt diese Aussage. Die entsprechenden Einsätze, die zu den angeordneten Mehrarbeitsstunden geführt hatten, sind dort im Einzelnen nachvollziehbar aufgeführt.

26

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 14. Januar 2013 (Az. 2 A 10626/12.OVG, IÖD 2013, 93) zugrunde lag. Die vom dortigen Kläger geltend gemachte Mehrarbeit wurde nämlich durch eigenhändige Eintragungen im Dienstplan selbst erfasst. Die danach seinerzeit ersichtlich nicht angeordnete Mehrarbeit („Zuvielarbeit“) wurde auch nicht vom zuständigen Dienstvorgesetzten genehmigt. Im Gegensatz dazu hat der Beklagte vorliegend mit dem Bescheid vom 21. Mai 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Mehrarbeitsstunden schriftlich angeordnet worden sind und es sich damit auch tatsächlich um „Mehrarbeitsstunden“ handelt. Spätestens hiermit wurde die entsprechende Zuvielarbeit schriftlich genehmigt und dadurch zu „Mehrarbeit“ im Sinne von § 73 Abs. 2 LBG, § 3 Abs. 1 LMVergVO.

27

Mit der danach gegebenen Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ist zugleich belegt, dass es sich bei den Überstunden um über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Dienstzeit handelt und damit der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit auch – entsprechend der weiteren Vorgabe des § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG – überschritten wurde. Für eine solche Mehrarbeit sieht sowohl § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG als auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO vor, dass sie regelmäßig durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Nur wenn die angeordnete Mehrarbeit aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, ist eine Mehrarbeitsvergütung zu gewähren (ebenso die verwaltungsinternen Vorgaben nach dem Rundschreiben vom 12. März 1998). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor, da der Kläger ausweislich des vorgenannten Schreibens der Polizeiinspektion K mehrere Anträge zum Ausgleich von Mehrarbeit gestellt hatte, die jedoch jeweils aus dienstlichen Gründen abgelehnt wurden. Zudem hat er auch danach außerhalb des regulären Schichtdienstes eine Vielzahl von Sondereinsätzen geleistet, die erneut zum Anfall von Mehrarbeit geführt haben (vgl. im Einzelnen Bl. 27 f. VA).

28

Insgesamt sind somit alle Tatbestandsmerkmale für einen finanziellen Ausgleich der zum maßgeblichen Stichtag am 31. Juli 2009 aufgelaufenen 232 Mehrarbeitsstunden nach § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 LMVergVO gegeben. Eines Rückgriffs auf die Auffangtatbestände des Art. 6 RL 2003/88/EG oder den Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bedarf es von daher nicht.

29

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz ist dieser Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden nicht verjährt. Zwar unterliegt ein solcher Abgeltungsanspruch der dreijährigen Verjährungsregelung des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381). Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hiervon ausgehend war der Vergütungsanspruch des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid am 14. Juni 2012 noch nicht verjährt. Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen:

30

Wie vorstehend dargelegt, sieht die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung einen finanziellen Ausgleich angeordneter Mehrarbeit erst dann vor, wenn diese aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO). Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Dies ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Regelungen, sondern auch aus dem Rundschreiben vom 12. März 1998, in dem der Grundsatz „Freizeit vor Geld“ ausdrücklich festgeschrieben worden ist. Dass diese Vorgaben auch tatsächlich so umgesetzt werden, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 mehrfach bestätigt. Danach könne der Beamte selbst bei den in den Arbeitszeiterfassungsblättern ausdrücklich als „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden aufgeführten Stunden keine Auszahlung verlangen. Die vom Beamten abverlangte Mehrarbeit sei vielmehr zunächst immer nur „potentiell bezahlbare“ Mehrarbeit. Dies steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO, nach denen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung unter der aufschiebenden Bedingung einer nicht möglichen Dienstbefreiung steht. Erst wenn nach Ablauf eines Jahres feststeht, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist, wandeln sich die derart „potentiell bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden in „bezahlbare“ Mehrarbeitsstunden um. Nach den Darstellungen des Beklagten kann der Beamte jedoch auch dann die Auszahlung der entsprechenden Beträge nicht verlangen. Dies hänge vielmehr vom Vorhandensein von Haushaltsmitteln ab. Die bezahlbaren Mehrarbeitsstunden werden dann wieder zu „nicht bezahlbaren“ Mehrarbeitsstunden und so in den Arbeitszeiterfassungsblättern verbucht.

31

Aus dieser Verwaltungspraxis folgt, dass für den Kläger ein Anspruch auf Ausgleich durch Geldentschädigung erstmalig durchsetzbar war, als festgestanden hat, dass keine Dienstbefreiung mehr erfolgt. Das war jedoch nicht schon im Monat der Erbringung der Mehrarbeit, sondern – frühestens – ein Jahr nach der Ableistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunden. Ausgehend von dem in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts, nach dem eine Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der materiell-rechtliche Anspruch vom Berechtigten auch (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1967, BGHZ 47, 387; Palandt-Ellenberger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 3), beginnt die Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs auch hier erst mit dem Schluss des Jahres, in dem festgestanden hat, dass eine Dienstbefreiung nicht möglich ist. Denn erst zu diesem Zeitpunkt trat die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ein, die für die Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs notwendig ist. Hiernach begann die Verjährung der am 31. Juli 2009 unstreitig vorhandenen 232 Mehrarbeitsstunden frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 zu laufen; eine Verjährung wäre nach § 195 BGB mithin erst am 1. Januar 2013 eingetreten.

32

Hinzu kommt, dass auch eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt ist. Danach muss der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wegen der Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, konnte der Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung haben. Ihm wurde weder mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt sich seine Ansprüche auf Dienstbefreiung in einen Vergütungsanspruch umwandeln, noch ist dies den Arbeitszeiterfassungsblättern zu entnehmen. Da er bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens auch nicht davon ausgehen konnte, dass er keine Dienstbefreiung mehr nehmen kann, ist ihm auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als seine zur dauernden Dienstunfähigkeit führende Erkrankung unstreitig auf zwei Dienstunfälle zurückzuführen ist.

33

Aus diesen Gründen war der hier geltend gemachte Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Februar 2012 nicht verjährt. Seit Einlegung seines Widerspruchs vom 14. Juni 2012 und der sich nach Erlass des Widerspruchsbescheids anschließenden Klageerhebung ist die Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 und 12 BGB gehemmt.

34

Mit dieser besonderen Fallkonstellation ist schließlich die weitere Voraussetzung des Abgeltungsanspruches gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LMVergVO und dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. März 1998 erfüllt, nach der eine Vergütung nur ausnahmsweise erfolgen darf. Die vor der regulären Altersgrenze eingetretene dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers ist nämlich eine derart atypische „Störung“ im Abgeltungssystem des Beklagten für erbrachte Mehrarbeit, dass insofern an Stelle des Freizeitausgleichs der (dann überhaupt nur noch mögliche) Vergütungsanspruch tritt. Dies gilt umso mehr, als sie auf einem Dienstunfall beruht und damit ihre Ursache in der Dienstverrichtung findet.

35

Die mit der Klage weiter aufgeworfenen Fragen, ob daneben ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben besteht, brauchen nach alledem nicht entschieden zu werden, weil sie nicht mehr erheblich sind.

36

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gleichfalls begründet. Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält (was hier nicht der Fall ist), können nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der §§ 291, 288 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012, a.a.O.). Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Hiernach ist der vom Kläger beanspruchte Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gegeben (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, obwohl die Klage hinsichtlich der vom Kläger in erster Instanz zusätzlich geltend gemachten 19 Mehrarbeitsstunden keinen Erfolg hat. Zum einen handelt es sich bei diesem Übertragungsirrtum um einen in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Fehler (Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 4 VwGO). Zum anderen ist der Kläger wegen der ihm unabhängig hiervon zuzusprechenden 232 Mehrarbeitsstunden insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

40

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil diese aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 2 E 12153/00.OVG -, juris).

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird, ausgehend von der Besoldungsgruppe des Klägers (A 9 LBesO) und einem sich daraus ergebenden Stundensatz von 17,43 Euro (vgl. § 4 Abs. 1 LMVergVO) sowie den im Berufungsrechtszug beanspruchten 232 Mehrarbeitsstunden auf 4.043,76 Euro festgesetzt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 18/08 Verkündet am:
14. Juli 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger
gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber
dem Bürgen wirksam.

b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang
des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die
Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.).
BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts München I, 29. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagte zu 2) auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus Bürgschaften in Anspruch.
2
Die Beklagten übernahmen am 15. Mai 2001 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) auf je 1 Mio. DM beschränkte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit über 6.040.000 DM und einem Avalkredit über 8.330.000 DM. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich gesichert waren, hatte die Klägerin der B. GmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, die Beklagte zu 2) deren Mehrheitsgesellschafterin.
3
Am 25. Juli/4. August 2002 vereinbarten die Klägerin und die Hauptschuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis zum 30. Oktober 2002. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem Termin zurückzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnflächen, Tiefgaragenund Stellplätze des Vorhabens verkauft sein würden, was durch Vorlage notarieller Verträge nebst Finanzierungsbestätigungen nachzuweisen war. Bis zum 30. Oktober 2002 legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vor. Am 13. und 15. November 2002 lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Bestätigungen die Bitte der Hauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte am 29. November 2002 mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur Übernahme der Kredite bereit sei. Am 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis zum 31. Dezember 2002 und bot für diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung von Überziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank gescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28. Januar 2003 erneut zur Rückzahlung bis zum 28. Februar 2003 auf und kündigte an, ihre Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Am 12. August 2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen.
Zugleich bat sie darum, über Gespräche mit potentiellen Käufern unterrichtet zu werden. Die Hauptschuldnerin informierte am 29. August 2003 darüber, dass sie einen Interessenten gefunden habe, der seinerseits auf eine Finanzierungsbestätigung warte. Am 3. Oktober 2003 teilte sie mit, dass sie trotz der fast einjährigen Verhandlungen und Erörterungen verschiedener Konzepte Insolvenz werde anmelden müssen, wenn nicht bis zum 15. Oktober 2003 eine Regelung über die Projektfertigstellung gefunden werde.
4
Die Hauptschuldnerin stellte am 21. Oktober 2003 Insolvenzantrag. Daraufhin nahm die Klägerin am 2. Dezember 2003 die Beklagten aus den Bürgschaften in Höhe von je 511.291,88 € in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am 22. März 2004 mangels Masse abgewiesen. Am 13. April 2006 wurde sie wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5
Mit der seit dem 10. November 2005 rechtshängigen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Bürgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines Teilbetrages von 330.000 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben geltend gemacht , die Klägerin sei zu einer weiteren Prolongation der Darlehen verpflichtet gewesen. Außerdem haben sie sich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat es die Klage gegen diese abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der Senat zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet.

I.

8
Das Berufungsgericht hat seine in Juris (= BeckRS 2008, 00482) veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Hauptschuld sei mit Ende der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2003 begonnen , jedoch nicht am 31. Dezember 2005 geendet, da die Verjährung gemäß § 203 BGB mindestens 13 Monate gehemmt worden sei. Durch ihren bis Ende Oktober 2003 geführten Schriftwechsel hätten die Hauptschuldnerin und die Klägerin Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB geführt. Die Verjährung der Hauptschuld sei deshalb bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister am 13. April 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Die Beklagte zu 2) könne sich jedoch im Gegensatz zu dem Beklagten zu 1) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Als Bürgin müsse sie nach Sinn und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB vor einer nachträglichen Haftungsverschärfung in Form einer Verlängerung der Verjährungsfrist geschützt werden. Dies müsse auch gelten, wenn die Hauptschuldnerin durch Verhandlungen die Verjährung hemme, denn hierdurch werde die Bürgin ähnlich stark wie bei einem Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung belastet. Die Rechtshängigkeit der Bürgschaftsverbindlichkeit am 10. November 2005 habe der Beklagten zu 2) gegenüber keine Verjährungshemmung hinsichtlich der Hauptschuld bewirkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gegen die noch parteifähige Hauptschuldnerin zu erreichen gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2) lediglich Gesellschafterin der Hauptschuldnerin gewesen sei und für diese keine Verhandlungen mit der Klägerin geführt habe, könne ihr nicht wie dem Beklagten zu 1) vorgehalten werden, selbst für eine Verjährungshemmung gesorgt zu haben.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus deren Bürgschaft vom 15. Mai 2001 gemäß § 765 Abs. 1 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch in der nicht mehr streitigen Höhe von 330.000 € verneint, weil sich die Beklagte zu 2) erfolgreich auf die Verjährung der Hauptschuld berufen könne.
11
1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten hätten sich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hätte nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 ZPO).
12
2. Was die Berechtigung der Verjährungseinrede anbetrifft, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptschuld mit Ablauf der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Klägerin sei zu einer Fortsetzung der Darlehensverträge verpflichtet gewesen. Wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat die Hauptschuldnerin die Voraussetzungen für eine erneute Prolongation nicht erfüllt, da sie entgegen der Vereinbarung vom 25. Juli/4. August 2002 zwar bis zum 30. Oktober 2002 weitere notarielle Kaufverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vorgelegt hat.
13
3. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die Hauptforderung am 1. Januar 2003 begonnen hat (§ 199 Abs. 1 BGB), und dass diese am 31. Dezember 2005 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre.
14
a) Die Verjährung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhebung der vorliegenden Bürgschaftsklage am 10. November 2005 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuldner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, 342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin hätte die Klägerin noch eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin erheben können.
15
b) Die Verjährung ist jedoch über den 31. Dezember 2005 hinaus durch Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB zwischen der Hauptschuldnerin und der Klägerin gehemmt worden.
16
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32).
17
bb) Dass die Klägerin mit der Hauptschuldnerin im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende Oktober 2003 Verhandlungen im vorstehenden Sinne geführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel entnommen. So weist die Hauptschuldnerin in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2003 darauf hin, dass man seit fast einem Jahr verhandelt und verschiedene Konzepte für eine Fertigstellung des finanzierten Vorhabens diskutiert habe. In Übereinstimmung damit nimmt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 2003 Bezug darauf, dass die Hauptschuldnerin ihr wenige Wochen zuvor Mitteilung von Gesprächen mit potentiellen Kaufinteressenten gemacht habe und bittet darum, über den aktuellen Stand dieser Gespräche unterrichtet zu werden sowie vorliegende Kaufangebote übermittelt zu bekommen. Die Hauptschuldnerin durfte angesichts dessen die Überzeugung gewinnen, die Klägerin werde die Kredite zwar ohne Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen nicht weiter prolongieren, jedoch mit deren Übernahme durch eine andere Bank einverstanden sein, zumindest aber auf die angedrohte Zwangsvollstreckung verzichten, um der Hauptschuldnerin eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung zu ermöglichen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 203 Satz 1 BGB.
18
cc) Die von der Hauptschuldnerin mit der Klägerin geführten Verhandlungen haben die Verjährung der Hauptschuld deshalb im Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Oktober 2003, mithin für mindestens zehn Monate gehemmt (§ 209 BGB), so dass Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens am 31. Januar 2007 eintreten konnte.
19
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Beklagte zu 2) könne sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, obwohl die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin gehemmt worden sei, weil die Beklagte zu 2) durch die Hemmung der Verjährung ähnlich stark belastet werde wie durch einen Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung, durch den sie diese Einrede nach § 768 Abs. 2 BGB nicht verliere.
20
a) Richtig ist, dass der Bürge nach § 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies auch für die Einrede der Verjährung gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senat , Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18 m.w.N.).
21
b) Anders liegen die Dinge jedoch, soweit der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt und hierdurch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB herbeiführt. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar ist.
22
aa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB 1.08). Ein Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erfüllt diesen Tatbestand nur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung - nicht um eine Verfügung des Hauptschuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in § 203 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Hauptschuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 203 Rn. 1). Dieses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB gezwungen , die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem- men, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381).
23
bb) In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits für das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Verjährungsrecht ausgeführt, dass ein Bürge nur insoweit schutzwürdig ist, als er die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und ein Interesse daran hat, dass sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert, mit der er nicht zu rechnen braucht. Ein Bürge muss sich jedoch , wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt , von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vorliegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342). Anders als ein Einredeverzicht des Hauptschuldners bedroht dessen Verhandeln mit dem Gläubiger den Bürgen nicht mit einem vollständigen Einredeverlust. Es führt lediglich dazu, dass der Bürge die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erst später geltend machen kann, und ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - für den Bürgen weit weniger nachteilig.
24
cc) Zudem sind Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger - anders als ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungseinrede - für den Bürgen nicht per se nachteilig. Sie können zu einer erheblichen Reduzierung der Hauptschuld führen, die im Falle seiner späteren Inanspruchnahme auch dem Bürgen zugute kommt. Zu seinem Nachteil geführte Scheinverhandlungen muss er sich nicht entgegenhalten lassen.

III.

25
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Verjährung der Hauptforderung unter Berücksichtigung der Hemmung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 eingetreten.
26
Die von der Klägerin erhobene Bürgschaftsklage hat zwar im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 10. November 2005 die Verjährung der Hauptforderung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da seinerzeit noch die Erhebung einer die Verjährung der Hauptforderung hemmenden Klage gegen die erst später untergegangene Hauptschuldnerin möglich war (vgl. oben unter II. 3. a). Sie hat aber eine Hemmung der Verjährung der Hauptforderung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt, als die Hauptschuldnerin am 13. April 2006 im Handelsregister gelöscht worden ist, da von diesem Zeitpunkt an eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr möglich war. Dazu bedurfte es nicht der Erhebung einer neuen Bürgschaftsklage. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls ein Gläubiger bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister eine bereits erhobene Bürgschaftsklage zurücknehmen müsste, um sie - nunmehr verjährungshemmend - sogleich erneut zu erheben. Abgesehen davon, dass er dazu gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Bürgschaftsprozess auf die Einwilligung des Bürgen angewiesen wäre, der daran kein Interesse haben kann, würde eine solche Verfahrensweise auch unnötige Kosten verursachen und im Hinblick auf den Schutzzweck von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB reine Förmelei sein. Voraussetzung dafür, dass eine bereits erhobene Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung im Zeitpunkt des späteren Untergangs des Hauptschuldners hemmt, ist allerdings, dass der Prozess gegen den Bürgen bis zu diesem Zeitpunkt durch die Vornahme der zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen betrieben worden, also nicht ohne triftigen Grund zum Stillstand gekommen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 47; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54 f.). Geschieht dies nicht und gerät der Bürgschaftsprozess dadurch in Stillstand, führt dies zum Ende der Hemmung der Verjährung der Hauptschuld gemäß § 204 Abs. 2 BGB. Dies ist hier indessen nicht der Fall.

IV.


27
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache folglich zur Endentschei- dung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.

Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 91/08
vom
12. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens für den Kläger wird auf 42.145,37 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die gerügten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen die Begründungspflicht liegen nicht vor.
2
1. Bestimmt sich bei einem Steuerberater die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer Fehlberatung nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter nach § 68 StBerG a.F., so gilt dies auch für den verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8, zur Anwaltshaftung ). Im Rahmen der Sekundärhaftung eines Steuerberaters besteht eine Pflicht, den Mandanten auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren Verjährung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält. Allerdings muss feststehen, dass der Mandant über einen möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung rechtzeitig unterrichtet wurde; die Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt nicht schon dann, wenn dieser von einer solchen Aufklärung ausgeht, dies aber nicht sicher weiß. Der geschädigte Auftraggeber muss den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden in Gestalt der Primärverjährung und der Pflichtverletzung seines steuerlichen Beraters beweisen (siehe zur Sekundärhaftung insoweit BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392 mwN; st. Rspr.).
3
Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 547 Nr. 6 ZPO, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe festzustellen, dass der Kläger in der Haftungsfrage des Beklagten Ende 2001 anwaltlichen Rechtsrat auch stellvertretend für seine Ehefrau eingeholt habe, andererseits aber die dem Kläger erst 2006 abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau ebenfalls als verjährt angesehen habe. Der Kläger habe als Zessionar die Primärverjährung der abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau nicht mehr rechtzeitig hemmen können; seine Kenntnis habe daher einem Sekundäranspruch seiner Ehefrau nicht entgegengewirkt.
4
Diese Verfahrensrügen gehen fehl. Übergangenen Sachvortrag des Klägers legt die Beschwerde nicht dar. Das Berufungsgericht entbehrt auch nicht der in § 547 Nr. 6 vorausgesetzten Gründe. Einzelne Feststellungs- oder Sub- sumtionslücken innerhalb der Anspruchsprüfung lösen den absoluten Revisionsgrund noch nicht aus. Erst dann, wenn Begründungslücken die Anspruchshöhe oder einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel insgesamt betreffen, führt der Mangel zur Aufhebung.
5
Im Streitfall hatte das Berufungsgericht nicht einmal Anlass, sich mit einem verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch des Klägers aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auseinanderzusetzen, weil ein solcher Anspruch erst mit der Beschwerdebegründung erhoben worden ist. In den Tatsacheninstanzen hat dazu jeder Sachvortrag gefehlt. Es trifft nicht zu, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Sachvortrag dazu ausschließlich der Beklagte belastet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995, aaO).
6
2. Die Beschwerde hält ferner die Obersätze des Berufungsurteils im Hinblick auf das Senatsurteil vom 13. April 2006 (IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 8 ff) für zu ungenau. Der in der Haftungsfrage eingeschaltete Rechtsberater müsse, um der Sekundärhaftung des ersten Beraters den Boden zu entziehen, ausdrücklich und primär zu diesem Zweck beauftragt worden sein. Das trifft nicht zu. Die vom Senat aufgezeigte Abgrenzung unterscheidet zwischen Rechtsanwälten, die in der Regressfrage beauftragt worden sind, wie hier seitens des Klägers, und solchen, die aus anderen Gründen tätig werden. Wenn die vom Kläger 2001 beauftragten Rechtsanwälte neben der Haftungsfrage auch die Aussichten eines Einspruchsverfahrens prüfen sollten, dessen Durchführung dann der Beklagte übernommen hat, ist dies infolgedessen unerheblich. Es liegt in diesem Punkt weder eine Abweichung des Berufungsurteils von Obersätzen des Bundesgerichtshofes vor noch hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung.
7
3. Haltlos ist der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, dass die Klage (zum Teil) auf die abgetretenen Schadensersatzansprüche der Ehefrau des Klägers gestützt ist. Auf Seite 8 Mitte des Berufungsurteils heißt es ausdrücklich, dass "der Anspruch des Klägers u n d s e i n e r E h e f r a u (Hervorhebung nicht im Original) … bereits zuvor (vor dem 15. Dezember 2004) verjährt" waren.
8
4. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die Beschwerde zu Unrecht einen nicht geschriebenen abweichenden Obersatz sehen will. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter § 203 BGB ist innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerde kein Angriffsgegenstand.
9
5. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Parteien nach dem Schadenseintritt im Hinblick auf § 202 Abs. 1 BGB unrichtig gewürdigt; hierunter fielen alle Sachverhalte, in denen nach altem Recht dem Schuldner die Berufung auf die Verjährungseinrede nach § 242 BGB versagt worden sei, wird damit das Gesetz überdehnt. Zu den Voraussetzungen eines nach § 202 Abs. 1 BGB allein erheblichen Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 15) geäußert. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist danach nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht von diesem Rechtsgrundsatz abgewichen ist. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte oder gegen § 547 Nr. 6 ZPO, welche die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang geltend macht, liegen offensichtlich nicht vor.
10
6. Die Beschwerde meint letztlich, dem Beklagten müsse die Verjährungseinrede versagt werden, weil gegen ihn der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch aufgrund besonderer Umstände trotz Heranziehung eines anwaltlichen Beraters in der Regressfrage durch den Geschädigten dennoch durchgreife. Der Beklagte habe nämlich erkannt oder erkennen können, dass der Kläger über die Verjährung der Steuerberaterhaftung anwaltlich falsch beraten worden sei und damit in die "Verjährungsfalle" hineinlaufe. Auf diesen Gesichtspunkt sei das Berufungsgericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO ebenfalls nicht eingegangen.
11
Auch diese Zulassungsrüge ist unbegründet. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich der Kläger bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine solche erweiterte Hinweispflicht des ersten Beraters bezogen und hierzu Tatsachen vorgetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen können die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Ein Bedürfnis nach weiterer grundsätzlicher Klärung des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs als auslaufendes Recht bei einer vom Berater erkannten anderweitigen Fehlberatung des geschädigten Auftraggebers in der Frage seiner Haftung und ihrer Verjährung ist gleichfalls nicht dargelegt.
12
Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 15 O 340/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2008 - 11 U 1396/07 -

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.

(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.