Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 51 Andere Zulagen und Vergütungen
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
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published on 17/11/2015 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. a) Anlage 21 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldung
published on 30/09/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2012 - 1 K 783/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleistete Zuvielarbeit von
published on 06/04/2011 00:00
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 544/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Das Urteil is
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