Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.3000

published on 09/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.3000
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1969 geborene Kläger stand vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 2002 als Beamter der Berufsfeuerwehr in Diensten der Landeshauptstadt München. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 wurde er zur Beklagten versetzt. Er ist dort als Brandinspektor (Besoldungsgruppe A 9) tätig.

Der Kläger leistete bei der Landeshauptstadt München wie bei der Beklagten aufgrund des Wachschichtenmodells Dienst in einem Umfang, der über durchschnittlich 48 Stunden pro Woche hinausging. Mit einem vom Kläger am ... Dezember 2007 unterzeichneten Schreiben machte er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Dienstbefreiung wegen zuviel geleisteter Stunden bis zum 1. September 2007 geltend.

Am ... August 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung über die finanzielle Abgeltung des Ausgleichsanspruchs des Beamten für die über der europarechtlichen Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden pro Wochen liegenden Dienstzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. August 2007. Der Anspruch bestehe nach der Rüge unter Beachtung der Verjährungsvorschriften rückwirkend für drei Jahre, also für die Jahre 2004, 2005, 2006 sowie bis 31. August 2007. Mit dieser Vereinbarung seien sämtliche Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Überschreitung der europarechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden vor dem 1. September 2007 abgegolten und erledigt. Lediglich für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2014 eine höchstrichterliche Entscheidung ergehe, die einen verjährungsunabhängigen weitergehenden Ausgleichsanspruch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 bis längstens 1. Januar 2001 zuerkenne, werde eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen.

Mit Schreiben vom ... März 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung aus den Jahren 2001 und 2002 wegen der bei der Landeshauptstadt München wie bei der Beklagten erbrachten Mehrarbeit geltend. Zuvor hatte die Landeshauptstadt auf einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom ... Februar 2014 hingewiesen, dass die Landeshauptstadt diese Ansprüche nicht abzugelten habe. Diese seien vom neuen Dienstherrn zu befriedigen.

Mit Schreiben vom ... April 2014 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers für die Jahre 2001 und 2002 ab. Denn ein solcher Anspruch sei verjährt und durch die Vereinbarung vom ... August 2013 ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am 11. Juli 2014, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden für jede dieser Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe der in Art. 61 Abs. 5 BayBesG i. V. m. Anlage 9 BayBesG in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Vergütungssätze, hilfsweise eine angemessene finanzielle Entschädigung zu bezahlen und die sich hieraus ergebenden Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. In einer E-Mail der Landeshauptstadt vom ... Dezember 2013 an den Kläger sei dessen Anspruch grundsätzlich bestätigt worden, so dass durch Anerkenntnis die Frist neu zu laufen begonnen habe. Die Berufung auf die Verjährungsvorschriften verletze darüber hinaus den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sechs Kameraden des Klägers von der Landeshauptstadt ebenfalls versetzt worden oder zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten seien. Diesen Beamten sei die Mehrarbeitsvergütung für die Jahre 2001 und 2002 vorbehaltlos ausbezahlt worden, nur dem Kläger nicht. Die Abgeltungsklausel der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom ... August 2013 erfasse nicht den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 und gelte auch nicht für Ansprüche, die während der Dienstzeit bei der Landeshauptstadt entstanden seien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Der Beklagten sei nicht bekannt, inwieweit die Landeshauptstadt auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger verzichtet habe. Soweit an andere Personen ein Ausgleichsbetrag durch den vormaligen Dienstherrn, die Landeshauptstadt München, gezahlt worden sei, führe das zu keinem Anspruch gegenüber der Beklagten. Von den von Klägerseite sechs genannten Personen seien nur vier bekannt. Zwei dieser Beamte seien zum 1. Januar 2008 von der Beklagten neu ernannt worden, die beiden anderen Beamten seien zum 1. November 2011 und zum 1. Februar 2012 von der Landeshauptstadt zur Beklagten versetzt worden. Die näheren Umstände zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs durch die Landeshauptstadt seien der Beklagten unbekannt. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche durch die Vereinbarung vom ... August 2013 abgegolten. Denn Sinn und Zweck der Vereinbarung sei die Herbeiführung einer umfänglichen Erledigungswirkung.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 Beweis erhoben über die Umstände der Entschädigung von Mehrarbeit bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt München durch Einvernahme von Oberverwaltungsrat P. sowie Verwaltungsrat W. von der Landeshauptstadt München als Zeugen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, die in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen der Landeshauptstadt München sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 9. Juni 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zur Abgeltung für die von ihm in den Kalenderjahren 2001 und 2002 über die europarechtlich zulässige durchschnittliche Höchstarbeitszeit pro Woche von 48 Stunden hinaus geleisteten Dienstzeiten.

1. Grundsätzlich haben Beamte, von denen eine über der in Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 S. 9; inhaltlich gleichlautend Art. 6 Nr. 2 RL 93/104EG) liegende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden liegende Dienstzeit verlangt wurde, ab 1. Januar 2001 Anspruch auf Ausgleich der unionswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Ein solcher Anspruch ergibt sich sowohl als unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wie auch als antragsbedingter beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch. Dieser ist vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres Freizeitausgleich gewährt werden, wandelt sich der Ausgleichsanspruch in einen Geldanspruch um. Dieser Anspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - BVerwGE 143, 381 - juris).

2. Ein solcher Ausgleichsanspruch für die in den Kalenderjahren 2001 und 2002 unionswidrig geleistete Zuvielarbeit ist erloschen und für das Kalenderjahr 2001 verjährt. Daher kommt es für die Entscheidung nicht maßgeblich darauf an, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch - auch aufgrund der bei der Landeshauptstadt München geleisteten Dienste - gegenüber der Beklagten entstanden und durch die Vereinbarung vom ... August 2013 abgegolten ist.

a) Ein eventuell entstandener Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 ist erloschen. In diesem Zeitraum leistete der Kläger nach seiner Versetzung zum 1. Oktober 2002 gegenüber der Beklagten als Dienstherrin Einsatzdienst bei deren Feuerwehr.

Ansprüche auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wie auch einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch erlöschen als auf Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen eine bayerische Gemeinde nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AGBGB). Da ab 1. Januar 2002 in den Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Vorschriften über die Verjährung von Besoldungsansprüchen enthalten sind (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2015, § 3 BBesG Rn. 53 - befürwortet analoge Anwendung der Verjährungsregelungen des BGB), greift die Regelung des Art. 71 AGBGB ein (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 69 - zum Fall der Rückforderung durch den Freistaat Bayern; BVerwG, U. v. 15.6.2006 - 2 C 10/05 - NJW 2006, 3225; U. v. 31.1.2002 - 2 C 6/01 - BVerwGE 115, 389 - zur Anwendung des am 31.12.2010 geltenden Rechts vgl. Art. 108 Abs. 7 Satz 2 BayBesG; VG München, U. v. 26.2.2013 - M 5 K 11.5749 - juris Rn. 21). Diese Regelung gilt auch für den vorliegenden Ausgleichsanspruch, der im Dienstverhältnis des Klägers als Beamter der Beklagten wurzelt. Die Frist beträgt drei Jahre (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB). Diese Regelung ist inhaltlich mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Verjährung gleich, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, welche Rechtsgrundlage herangezogen wird. Denn die Beklagte hat sich hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs auch auf Verjährung berufen.

Ein Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen in diesem Sinne, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, B. v. 19.3.2008 - III ZR 220/07 - juris Rn. 7, WM 2008, 1077 f.; U. v. 25.2.1999 - IX ZR 30/98 - juris Rn. 19; U. v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 (2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38) gewährt, jedoch hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, U. v. 19.11.1991 - C-6/90 und C 9/90, Francovich u. a. - NJW 1992, 165; U. v. 25.11.2010 - Fuß - NZA 2011, 53). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap - NZA 2000, 1227) anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte (BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - BVerwGE 143, 381/394 f. Rn. 43).

Die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB begann mit Ablauf des 31. Dezember 2002 (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Umstände für eine Hemmung oder Ablaufhemmung (Art. 71 Abs. 2 AGBGB i. V. m. §§ 203 BGB) gegenüber der Beklagten, insbesondere durch Verhandlungen oder Maßnahmen der Rechtsverfolgung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten einen Anhalt dafür gegeben, dass sie sich nicht auf das Erlöschen des Anspruchs für diesen Zeitraum bzw. auf Verjährung berufen würde. Vielmehr ist es erst nach dem Antrag vom ... Dezember 2007 zu Verhandlungen hinsichtlich der Abgeltung der gegenüber der Beklagten als Dienstherrin unionswidrig geleisteten Dienstzeit gekommen. Der Vereinbarung vom ... August 2013 ist auch zu entnehmen, dass sich die Beklagte gegenüber Ansprüchen, wegen Dienstzeiten vor dem 1. Januar 2004, die gegenüber ihr als Dienstherrin erbracht wurden, auf Verjährung beruft. Das hat sie im Klageverfahren wiederholt. Damit sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Berufung auf das Erlöschen nach Art. 71 AGBGB als Verstoß gegen Treu und Glauben in Form des Widerspruchs zu vorangegangenen Erklärungen erscheinen lassen könnten.

Der E-Mail der Landeshauptstadt an den Kläger vom ... Dezember 2013 ist kein selbstständiges Anerkenntnis zu entnehmen, dass darin ein unzweideutiges Bewusstsein vom Bestehen des Abgeltungsanspruch zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 212 Rn. 3 f.), so dass die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen haben könnte. Vielmehr ist dort angegeben, dass die Ausgleichszahlung nach derzeitigem Kenntnisstand gerade nicht geleistet werden dürfe. Im Übrigen findet die Regelung des § 212 BGB bei der Berechnung der Erlöschens nach Art. 71 AGBGB keine Anwendung.

b) Ein eventuell entstandener Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. September 2002 ist ebenfalls erloschen. In diesem Zeitraum leistete der Kläger bei der Landeshauptstadt Dienst.

Für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 30. September 2002 gelten die Ausführungen oben unter a) entsprechend.

Für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 ist der Anspruch verjährt. Der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch unterfällt grundsätzlich der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - VBlBW 2015, 117 - juris; OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris). Bis zum 31. Dezember 2001 war die Verjährung beamtenrechtlicher Ansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und betrug regelmäßig 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.) und bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, u. a. Beamtenbesoldung, vier Jahre (§ 197 BGB a. F.). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wird für die Verjährung dieses Anspruches ab dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) berechnet. Denn diese Frist ist kürzer als die nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwendende Verjährungsfrist, die regelmäßig 30 Jahre betrug (§ 195 BGB a. F.) und bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, u. a. Beamtenbesoldung, vier Jahre (§ 197 BGB a. F.). Damit ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten, auf die sich die Beklagte auch beruft.

Die Berufung auf das Erlöschen des Anspruchs bzw. die Verjährung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn sich die Beklagte entsprechende Erklärungen der Landeshauptstadt als frühere Dienstherrin des Klägers zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), sind jedenfalls gegenüber dem Kläger keine Erklärungen oder sonstige Verlautbarungen durch die Landeshauptstadt abgegeben worden, aus denen dieser Beamte ableiten könnte, dass die Landeshauptstadt auf die Geltendmachung des Erlöschens oder der Einrede der Verjährung verzichtet haben könnte.

Zwar wurde in einer Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) erklärt, dass seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2003 über die Frage der Arbeitszeit bei den Berufsfeuerwehren diskutiert werde. Eine ganze Reihe der Dienstkräfte hätten bereits im Vorfeld zu diesem Urteil Klagen erhoben, die derzeit bis zum Abschluss eines Musterprozesses ruhten. Das Personal- und Organisationsreferat habe der Leitung der Berufsfeuerwehr gegenüber mittlerweile erklärt, dass bei abschließender Gerichtsentscheidung diese selbstverständlich auf alle Beamten der Branddirektion Anwendung finden werde. Befürchtungen, dass evtl. Neuregelungen nur für Dienstkräfte gelten, die ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht hätten, seien unbegründet. Auf der Grundlage dieser Mitteilung (die von der Landeshauptstadt nach dem Unterzeichner, dem damaligen Leiter der Berufsfeuerwehr, „Hölzl“-Mitteilung genannt wird) hat die Landeshauptstadt auf die Einrede der Verjährung bei der Berechnung und Auszahlung von Ausgleichsansprüchen wegen unionswidrig geforderter Zuvielarbeit verzichtet. Das ist ausdrücklich in der Sitzungsvorlage Nr. 08-14/V 12090 für die Sitzung des Kreisverwaltungsausschusses vom 4. Juni 2013 auf Seite 4 unter Nr. 2 ausgeführt. Wie die Zeugen, die Beamte der Landeshauptstadt in der Personalverwaltung deren Berufsfeuerwehr sind, in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, wurde die „Hölzl“-Mitteilung in allen Feuerwachen ausgehängt und den Wachmannschaften verlesen. Nach dem „objektiven Empfängerhorizont“, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) richtete sich diese Mitteilung nur an Dienstkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Diensten der Landeshauptstadt standen. Das ergibt die grammatikalische Abfassung, in der von „unseren Dienstkräften“ und „allen Beamten der Branddirektion“ die Rede ist. Auch die Form der Mitteilung richtete sich ausschließlich an die Beamten der Landeshauptstadt. Das wird durch den von den Zeugen geschilderten Sinn und Zweck der Mitteilung, eine Flut von Anträgen und Widersprüchen oder Klagen gegenüber durch Beamte der Landeshauptstadt zu vermeiden, unterstrichen. Die Erklärung richtete sich daher nicht an den Kläger, der zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits über ein Jahr aus den Diensten der Landeshauptstadt ausgeschieden war. Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn vorgetragen wird, dass die Mitteilung auch nicht ausdrücklich an die im Ruhestand befindlichen Beamten der Landeshauptstadt gerichtet war, die entsprechende Ausgleichsansprüche erworben haben könnten. Diese Gruppe wird von der Formulierung „alle Beamte der Branddirektion“ umfasst, auch wenn sie diesen nicht ausdrücklich bekannt gegen war. Aber selbst wenn an Beamten dieser Gruppe Ausgleichzahlungen unter diesem Aspekt zu Unrecht gezahlt worden sein sollten, so hat der Kläger keinen Rechtsanspruch auf eine rechtswidrig gleiche Behandlung.

Da sich die Erklärung des Verzichts auf das Erlöschen bzw. der Einrede der Verjährung nicht auf den Kläger als den zum Zeitpunkt des Ergehens der Erklärung bereits zur Beklagten versetzten Beamten bezieht, ist andererseits das Berufen auf das Erlöschen bzw. den Eintritt der Verjährung auch nicht ermessenswidrig. Zum einen ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, das Erlöschen geltend zu machen bzw. sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (OVG NRW, B. v. 22.1.2015 - 6 A 883/14 - juris Rn. 18). Das verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn im Gegensatz zu den von der Klagepartei angeführten Kollegen, die einen Ausgleich für die Mehrarbeit im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten haben, ist der Kläger vor Ergehen der Mitteilung der Landeshauptstadt zur Beklagten versetzt worden. Die in Bezug genommenen Fälle von Arbeitskollegen des Klägers wurden entweder zum 1. Januar 2008 durch die Beklagte neu ernannt oder zum 1. November 2011 bzw. 1. Februar 2012 von der Landeshauptstadt zur Beklagten versetzt. Auf diesen Kreis von Beamten, der - soweit ersichtlich - im Zeitpunkt des Ergehens der „Hölzl-Mitteilung“ noch in Diensten der Landeshauptstadt stand, ist das Erlöschen bzw. die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs nicht anzuwenden. Aus den dargestellten Gründen, die auf einer sachlichen Differenzierung beruhen, ist das beim Kläger jedoch nicht der Fall.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung /ZPO).

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(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
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Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
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Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
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Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
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Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.