Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1969 geborene Kläger stand vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 2002 als Beamter der Berufsfeuerwehr in Diensten der Landeshauptstadt München. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 wurde er zur Beklagten versetzt. Er ist dort als Brandinspektor (Besoldungsgruppe A 9) tätig.

Der Kläger leistete bei der Landeshauptstadt München wie bei der Beklagten aufgrund des Wachschichtenmodells Dienst in einem Umfang, der über durchschnittlich 48 Stunden pro Woche hinausging. Mit einem vom Kläger am ... Dezember 2007 unterzeichneten Schreiben machte er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Dienstbefreiung wegen zuviel geleisteter Stunden bis zum 1. September 2007 geltend.

Am ... August 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung über die finanzielle Abgeltung des Ausgleichsanspruchs des Beamten für die über der europarechtlichen Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden pro Wochen liegenden Dienstzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. August 2007. Der Anspruch bestehe nach der Rüge unter Beachtung der Verjährungsvorschriften rückwirkend für drei Jahre, also für die Jahre 2004, 2005, 2006 sowie bis 31. August 2007. Mit dieser Vereinbarung seien sämtliche Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Überschreitung der europarechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden vor dem 1. September 2007 abgegolten und erledigt. Lediglich für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2014 eine höchstrichterliche Entscheidung ergehe, die einen verjährungsunabhängigen weitergehenden Ausgleichsanspruch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 bis längstens 1. Januar 2001 zuerkenne, werde eine Anpassung der Vereinbarung vorgenommen.

Mit Schreiben vom ... März 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung aus den Jahren 2001 und 2002 wegen der bei der Landeshauptstadt München wie bei der Beklagten erbrachten Mehrarbeit geltend. Zuvor hatte die Landeshauptstadt auf einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom ... Februar 2014 hingewiesen, dass die Landeshauptstadt diese Ansprüche nicht abzugelten habe. Diese seien vom neuen Dienstherrn zu befriedigen.

Mit Schreiben vom ... April 2014 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers für die Jahre 2001 und 2002 ab. Denn ein solcher Anspruch sei verjährt und durch die Vereinbarung vom ... August 2013 ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am 11. Juli 2014, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden für jede dieser Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe der in Art. 61 Abs. 5 BayBesG i. V. m. Anlage 9 BayBesG in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Vergütungssätze, hilfsweise eine angemessene finanzielle Entschädigung zu bezahlen und die sich hieraus ergebenden Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. In einer E-Mail der Landeshauptstadt vom ... Dezember 2013 an den Kläger sei dessen Anspruch grundsätzlich bestätigt worden, so dass durch Anerkenntnis die Frist neu zu laufen begonnen habe. Die Berufung auf die Verjährungsvorschriften verletze darüber hinaus den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sechs Kameraden des Klägers von der Landeshauptstadt ebenfalls versetzt worden oder zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten seien. Diesen Beamten sei die Mehrarbeitsvergütung für die Jahre 2001 und 2002 vorbehaltlos ausbezahlt worden, nur dem Kläger nicht. Die Abgeltungsklausel der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom ... August 2013 erfasse nicht den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 und gelte auch nicht für Ansprüche, die während der Dienstzeit bei der Landeshauptstadt entstanden seien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Der Beklagten sei nicht bekannt, inwieweit die Landeshauptstadt auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger verzichtet habe. Soweit an andere Personen ein Ausgleichsbetrag durch den vormaligen Dienstherrn, die Landeshauptstadt München, gezahlt worden sei, führe das zu keinem Anspruch gegenüber der Beklagten. Von den von Klägerseite sechs genannten Personen seien nur vier bekannt. Zwei dieser Beamte seien zum 1. Januar 2008 von der Beklagten neu ernannt worden, die beiden anderen Beamten seien zum 1. November 2011 und zum 1. Februar 2012 von der Landeshauptstadt zur Beklagten versetzt worden. Die näheren Umstände zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs durch die Landeshauptstadt seien der Beklagten unbekannt. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche durch die Vereinbarung vom ... August 2013 abgegolten. Denn Sinn und Zweck der Vereinbarung sei die Herbeiführung einer umfänglichen Erledigungswirkung.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 Beweis erhoben über die Umstände der Entschädigung von Mehrarbeit bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt München durch Einvernahme von Oberverwaltungsrat P. sowie Verwaltungsrat W. von der Landeshauptstadt München als Zeugen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, die in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen der Landeshauptstadt München sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 9. Juni 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zur Abgeltung für die von ihm in den Kalenderjahren 2001 und 2002 über die europarechtlich zulässige durchschnittliche Höchstarbeitszeit pro Woche von 48 Stunden hinaus geleisteten Dienstzeiten.

1. Grundsätzlich haben Beamte, von denen eine über der in Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 S. 9; inhaltlich gleichlautend Art. 6 Nr. 2 RL 93/104EG) liegende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden liegende Dienstzeit verlangt wurde, ab 1. Januar 2001 Anspruch auf Ausgleich der unionswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Ein solcher Anspruch ergibt sich sowohl als unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wie auch als antragsbedingter beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch. Dieser ist vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres Freizeitausgleich gewährt werden, wandelt sich der Ausgleichsanspruch in einen Geldanspruch um. Dieser Anspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - BVerwGE 143, 381 - juris).

2. Ein solcher Ausgleichsanspruch für die in den Kalenderjahren 2001 und 2002 unionswidrig geleistete Zuvielarbeit ist erloschen und für das Kalenderjahr 2001 verjährt. Daher kommt es für die Entscheidung nicht maßgeblich darauf an, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch - auch aufgrund der bei der Landeshauptstadt München geleisteten Dienste - gegenüber der Beklagten entstanden und durch die Vereinbarung vom ... August 2013 abgegolten ist.

a) Ein eventuell entstandener Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 ist erloschen. In diesem Zeitraum leistete der Kläger nach seiner Versetzung zum 1. Oktober 2002 gegenüber der Beklagten als Dienstherrin Einsatzdienst bei deren Feuerwehr.

Ansprüche auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wie auch einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch erlöschen als auf Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen eine bayerische Gemeinde nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AGBGB). Da ab 1. Januar 2002 in den Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Vorschriften über die Verjährung von Besoldungsansprüchen enthalten sind (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2015, § 3 BBesG Rn. 53 - befürwortet analoge Anwendung der Verjährungsregelungen des BGB), greift die Regelung des Art. 71 AGBGB ein (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 69 - zum Fall der Rückforderung durch den Freistaat Bayern; BVerwG, U. v. 15.6.2006 - 2 C 10/05 - NJW 2006, 3225; U. v. 31.1.2002 - 2 C 6/01 - BVerwGE 115, 389 - zur Anwendung des am 31.12.2010 geltenden Rechts vgl. Art. 108 Abs. 7 Satz 2 BayBesG; VG München, U. v. 26.2.2013 - M 5 K 11.5749 - juris Rn. 21). Diese Regelung gilt auch für den vorliegenden Ausgleichsanspruch, der im Dienstverhältnis des Klägers als Beamter der Beklagten wurzelt. Die Frist beträgt drei Jahre (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB). Diese Regelung ist inhaltlich mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Verjährung gleich, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, welche Rechtsgrundlage herangezogen wird. Denn die Beklagte hat sich hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs auch auf Verjährung berufen.

Ein Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen in diesem Sinne, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, B. v. 19.3.2008 - III ZR 220/07 - juris Rn. 7, WM 2008, 1077 f.; U. v. 25.2.1999 - IX ZR 30/98 - juris Rn. 19; U. v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 (2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38) gewährt, jedoch hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, U. v. 19.11.1991 - C-6/90 und C 9/90, Francovich u. a. - NJW 1992, 165; U. v. 25.11.2010 - Fuß - NZA 2011, 53). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap - NZA 2000, 1227) anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte (BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - BVerwGE 143, 381/394 f. Rn. 43).

Die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB begann mit Ablauf des 31. Dezember 2002 (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Umstände für eine Hemmung oder Ablaufhemmung (Art. 71 Abs. 2 AGBGB i. V. m. §§ 203 BGB) gegenüber der Beklagten, insbesondere durch Verhandlungen oder Maßnahmen der Rechtsverfolgung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten einen Anhalt dafür gegeben, dass sie sich nicht auf das Erlöschen des Anspruchs für diesen Zeitraum bzw. auf Verjährung berufen würde. Vielmehr ist es erst nach dem Antrag vom ... Dezember 2007 zu Verhandlungen hinsichtlich der Abgeltung der gegenüber der Beklagten als Dienstherrin unionswidrig geleisteten Dienstzeit gekommen. Der Vereinbarung vom ... August 2013 ist auch zu entnehmen, dass sich die Beklagte gegenüber Ansprüchen, wegen Dienstzeiten vor dem 1. Januar 2004, die gegenüber ihr als Dienstherrin erbracht wurden, auf Verjährung beruft. Das hat sie im Klageverfahren wiederholt. Damit sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Berufung auf das Erlöschen nach Art. 71 AGBGB als Verstoß gegen Treu und Glauben in Form des Widerspruchs zu vorangegangenen Erklärungen erscheinen lassen könnten.

Der E-Mail der Landeshauptstadt an den Kläger vom ... Dezember 2013 ist kein selbstständiges Anerkenntnis zu entnehmen, dass darin ein unzweideutiges Bewusstsein vom Bestehen des Abgeltungsanspruch zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 212 Rn. 3 f.), so dass die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen haben könnte. Vielmehr ist dort angegeben, dass die Ausgleichszahlung nach derzeitigem Kenntnisstand gerade nicht geleistet werden dürfe. Im Übrigen findet die Regelung des § 212 BGB bei der Berechnung der Erlöschens nach Art. 71 AGBGB keine Anwendung.

b) Ein eventuell entstandener Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. September 2002 ist ebenfalls erloschen. In diesem Zeitraum leistete der Kläger bei der Landeshauptstadt Dienst.

Für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 30. September 2002 gelten die Ausführungen oben unter a) entsprechend.

Für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 ist der Anspruch verjährt. Der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch unterfällt grundsätzlich der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - VBlBW 2015, 117 - juris; OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris). Bis zum 31. Dezember 2001 war die Verjährung beamtenrechtlicher Ansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und betrug regelmäßig 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.) und bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, u. a. Beamtenbesoldung, vier Jahre (§ 197 BGB a. F.). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wird für die Verjährung dieses Anspruches ab dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) berechnet. Denn diese Frist ist kürzer als die nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwendende Verjährungsfrist, die regelmäßig 30 Jahre betrug (§ 195 BGB a. F.) und bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, u. a. Beamtenbesoldung, vier Jahre (§ 197 BGB a. F.). Damit ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten, auf die sich die Beklagte auch beruft.

Die Berufung auf das Erlöschen des Anspruchs bzw. die Verjährung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn sich die Beklagte entsprechende Erklärungen der Landeshauptstadt als frühere Dienstherrin des Klägers zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), sind jedenfalls gegenüber dem Kläger keine Erklärungen oder sonstige Verlautbarungen durch die Landeshauptstadt abgegeben worden, aus denen dieser Beamte ableiten könnte, dass die Landeshauptstadt auf die Geltendmachung des Erlöschens oder der Einrede der Verjährung verzichtet haben könnte.

Zwar wurde in einer Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) erklärt, dass seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2003 über die Frage der Arbeitszeit bei den Berufsfeuerwehren diskutiert werde. Eine ganze Reihe der Dienstkräfte hätten bereits im Vorfeld zu diesem Urteil Klagen erhoben, die derzeit bis zum Abschluss eines Musterprozesses ruhten. Das Personal- und Organisationsreferat habe der Leitung der Berufsfeuerwehr gegenüber mittlerweile erklärt, dass bei abschließender Gerichtsentscheidung diese selbstverständlich auf alle Beamten der Branddirektion Anwendung finden werde. Befürchtungen, dass evtl. Neuregelungen nur für Dienstkräfte gelten, die ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht hätten, seien unbegründet. Auf der Grundlage dieser Mitteilung (die von der Landeshauptstadt nach dem Unterzeichner, dem damaligen Leiter der Berufsfeuerwehr, „Hölzl“-Mitteilung genannt wird) hat die Landeshauptstadt auf die Einrede der Verjährung bei der Berechnung und Auszahlung von Ausgleichsansprüchen wegen unionswidrig geforderter Zuvielarbeit verzichtet. Das ist ausdrücklich in der Sitzungsvorlage Nr. 08-14/V 12090 für die Sitzung des Kreisverwaltungsausschusses vom 4. Juni 2013 auf Seite 4 unter Nr. 2 ausgeführt. Wie die Zeugen, die Beamte der Landeshauptstadt in der Personalverwaltung deren Berufsfeuerwehr sind, in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, wurde die „Hölzl“-Mitteilung in allen Feuerwachen ausgehängt und den Wachmannschaften verlesen. Nach dem „objektiven Empfängerhorizont“, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) richtete sich diese Mitteilung nur an Dienstkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Diensten der Landeshauptstadt standen. Das ergibt die grammatikalische Abfassung, in der von „unseren Dienstkräften“ und „allen Beamten der Branddirektion“ die Rede ist. Auch die Form der Mitteilung richtete sich ausschließlich an die Beamten der Landeshauptstadt. Das wird durch den von den Zeugen geschilderten Sinn und Zweck der Mitteilung, eine Flut von Anträgen und Widersprüchen oder Klagen gegenüber durch Beamte der Landeshauptstadt zu vermeiden, unterstrichen. Die Erklärung richtete sich daher nicht an den Kläger, der zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits über ein Jahr aus den Diensten der Landeshauptstadt ausgeschieden war. Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn vorgetragen wird, dass die Mitteilung auch nicht ausdrücklich an die im Ruhestand befindlichen Beamten der Landeshauptstadt gerichtet war, die entsprechende Ausgleichsansprüche erworben haben könnten. Diese Gruppe wird von der Formulierung „alle Beamte der Branddirektion“ umfasst, auch wenn sie diesen nicht ausdrücklich bekannt gegen war. Aber selbst wenn an Beamten dieser Gruppe Ausgleichzahlungen unter diesem Aspekt zu Unrecht gezahlt worden sein sollten, so hat der Kläger keinen Rechtsanspruch auf eine rechtswidrig gleiche Behandlung.

Da sich die Erklärung des Verzichts auf das Erlöschen bzw. der Einrede der Verjährung nicht auf den Kläger als den zum Zeitpunkt des Ergehens der Erklärung bereits zur Beklagten versetzten Beamten bezieht, ist andererseits das Berufen auf das Erlöschen bzw. den Eintritt der Verjährung auch nicht ermessenswidrig. Zum einen ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, das Erlöschen geltend zu machen bzw. sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (OVG NRW, B. v. 22.1.2015 - 6 A 883/14 - juris Rn. 18). Das verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn im Gegensatz zu den von der Klagepartei angeführten Kollegen, die einen Ausgleich für die Mehrarbeit im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten haben, ist der Kläger vor Ergehen der Mitteilung der Landeshauptstadt zur Beklagten versetzt worden. Die in Bezug genommenen Fälle von Arbeitskollegen des Klägers wurden entweder zum 1. Januar 2008 durch die Beklagte neu ernannt oder zum 1. November 2011 bzw. 1. Februar 2012 von der Landeshauptstadt zur Beklagten versetzt. Auf diesen Kreis von Beamten, der - soweit ersichtlich - im Zeitpunkt des Ergehens der „Hölzl-Mitteilung“ noch in Diensten der Landeshauptstadt stand, ist das Erlöschen bzw. die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs nicht anzuwenden. Aus den dargestellten Gründen, die auf einer sachlichen Differenzierung beruhen, ist das beim Kläger jedoch nicht der Fall.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung /ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

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Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Oktober 1989 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. Augus

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Tatbestand

1

Der Kläger ist seit Oktober 1989 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. In dieser Zeit betrug die Wochenarbeitszeit für Hamburger Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst 50 Stunden.

2

Im März 1999 wandte sich der Kläger mit Widerspruch gegen die Umsetzung der erhöhten Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen. Das anschließende Klageverfahren wurde nach Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden ab dem 1. September 2005 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Ein im Oktober 2005 gestellter Antrag des Klägers auf Ausgleich der zuviel geleisteten Arbeit durch Mehrarbeitsvergütung blieb erfolglos. Im Dezember 2005 und im Juni 2006 erhobene Widersprüche wurden nicht beschieden.

3

Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und in der Berufungsinstanz in Höhe von 1 967,84 € teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf einen Ausgleich von 137,71 Stunden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger sei im geltend gemachten Zeitraum unter Verstoß gegen Unionsrecht zu einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden herangezogen worden.

5

Dafür stehe ihm seit dem 1. Januar 2001 ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch zu. Seitdem habe die Beklagte die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union offenkundig verkannt. Art und Umfang des Entschädigungsanspruches richteten sich nach nationalem Recht. Als Ausgleich sei zwar vorrangig Dienstbefreiung zu gewähren. Könne der Ausgleichsanspruch erst mit jahrelanger Verspätung durchgesetzt werden und stünden einer Dienstbefreiung zudem zwingende dienstliche Gründe entgegen, sei ein Geldausgleich zu zahlen. Solche zwingenden dienstlichen Gründe habe die Beklagte geltend gemacht. Die Gewährung von Freizeitausgleich für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr in Hamburg, die Zuvielarbeit geleistet hätten, würde den Sicherheitsstandard bei der Feuerwehr absenken.

6

Auszugleichen sei jede Stunde, die der Beamte monatlich über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden im Monat hinaus Dienst geleistet habe. Da der Geldausgleich die zukünftige Dienstbefreiung ersetze, sei er in Anlehnung an die aktuell geltenden Sätze für Mehrarbeitsvergütung zu berechnen. Diese seien um ein Sechstel zu reduzieren, weil sie auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche berechnet würden, während es um einen Ausgleich für über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst gehe.

7

Auf der Grundlage nationalen Rechts bestünden keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Der Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben in Verbindung mit den Rechtsgedanken des Mehrarbeitsrechts der Beamten gewähre keine besseren und weitergehenden Rechte. Es könne dahinstehen, ob er durch ein Antragserfordernis zeitlich begrenzt werde. Denn er sei jedenfalls ebenso wie der unionsrechtliche Anspruch teilweise verjährt, soweit er vor dem 1. Januar 2002 entstanden sei. Der Lauf der Verjährungsfrist sei erst durch den 2005 eingelegten Widerspruch gehemmt worden. Der Widerspruch vom März 1999 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht hemmen bzw. unterbrechen können, da er ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für rechtsunwirksam erklären zu lassen.

8

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 zuviel geleistete Arbeit von insgesamt 600 Stunden Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise Freizeitausgleich zu gewähren, und die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2011 aufzuheben, soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet, die Anschlussrevision der Beklagten dagegen unbegründet. Der Kläger kann vom 1. April 1999 bis zum 31. August 2005 einen finanziellen Ausgleich im Umfang von 577,5 Stunden nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung verlangen. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber erst ab Januar 2002 einen Anspruch zuerkannt, vom monatlich zuviel geleisteten Dienst fünf Stunden abgezogen, auf die aktuelle Mehrarbeitsvergütung abgestellt und diese um ein Sechstel reduziert sowie Prozesszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung einer Gefährdung des Sicherheitsstandards der Feuerwehr durch Freizeitausgleich durch die Beklagte zuerkannt hat, verstößt das Berufungsurteil gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

13

Der Kläger hat vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 50 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts der Beklagten wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165 = Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 6 jeweils Rn. 28). Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG sowie Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit einsatzbereit sein mussten. Die Umsetzungsfrist der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerrichtlinie war bereits seit 1996 abgelaufen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG). Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwG 140, 351 Rn. 11 - 14 m.w.N.).

14

Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen dem Kläger ein unionsrechtlicher (1) und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch (2) zu. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge (3) gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit (4) ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, hier ausnahmsweise durch Geld (5). Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren (6). Die danach ab dem 1. April 1999 bestehenden Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt (7). Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung (8).

15

1. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte (a), der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert (b), und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (c). Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind ab dem 1. Januar 2001 gegeben (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2011, 53 Rn. 47 f. m.w.N.).

16

a) Die erste Voraussetzung liegt vor. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 49 f.).

17

b) Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit begründet bereits seit 1. Januar 2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß.

18

Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 51 f. m.w.N.).

19

Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit (48 Stunden in der Woche) durch Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG ist eindeutig. Sie war gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 23. November 1996 im nationalen Recht zu verankern. Seit dem Urteil des Gerichtshofs der Union vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist. In der Nachfolgerichtlinie ist auch diese Vorschrift wortgleich in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG übernommen worden. Damit hätte spätestens zum 1. Januar 2001 das Arbeitszeitrecht für die Landesbeamten durch die Beklagte als umsetzungspflichtige Landesgesetz- und Verordnungsgeberin angepasst werden müssen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte während des hier streitigen Zeitraums nicht nachgekommen (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbs. HmbBG a.F. sowie § 1 Abs. 2 ArbzVO Hmb a.F.), obwohl der Gerichtshof diese Rechtsprechung noch mehrfach bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-08415 und vom 5. Oktober 2004 - verb. Rs. C-397/01 bis 403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8878; Beschluss vom 3. Juli 2001 - Rs. C-241/99 CIG - Slg. 2001, I-5141). Erst im Anschluss an den Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - (Slg. 2005, I-7113) hat sie das Arbeitszeitrecht für die Feuerwehrbeamten geändert. Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 39 und 85 sowie vom 15. April 2008 - Rs. C-268/06, Impact - Slg. 2008, I-02483 Rn. 85). Danach hat die Beklagte nicht nur in ihrer Eigenschaft als zuständige Normgeberin durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs.

20

Entgegen der Auffassung der Beklagten musste nicht erst durch den EuGH geklärt werden, dass die Arbeitszeitrichtlinien auch den Dienst bei der Feuerwehr erfassen. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Eines zusätzlichen Indizes für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bedarf es deshalb nicht. Insbesondere hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht davon ab, dass sie vom EuGH für jede einzelne Vorschrift und für jede von den beiden Richtlinien erfasste Beschäftigtengruppe gesondert festgestellt wird. Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an. Deshalb ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat durch seine Organe (so hier der Bundesrat mit Beschluss vom 2. April 2004 - BRDrucks 105/04 -), Behörden oder Gerichte (wie hier insbesondere BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - PersV 2002, 457 ff. und BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 7.03 - BVerwGE 119, 363 ff. = Buchholz 451.9 Art. 234 EG-Vertrag Nr. 2) die Anwendung der Richtlinien auf den Feuerwehrdienst für zweifelhaft gehalten oder sogar verneint haben.

21

Die Beklagte hatte zur Rechtfertigung ihres Verhaltens darauf abgestellt, dass sie den Feuerwehrdienst nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG Nr. L 183 S. 1) als von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinien ausgenommen halten durfte. Mit dem EuGH ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorschriften insoweit eindeutig und klar sind und keinen Raum für vernünftige Zweifel lassen (Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 54, 57 f.; Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 36).

22

Bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG keine ganzen Tätigkeitsfelder, sondern nur Ausschnitte ("spezifische Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten"). Deshalb hatte der EuGH bereits im Urteil vom 3. Oktober 2000 - Simap - a.a.O. (Rn. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof während des hier streitigen Zeitraums noch mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - Jaeger - a.a.O. Rn. 89 und vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - a.a.O. Rn. 52 ff.; Beschluss vom 3. Juli 2001 a.a.O. - CIG - Rn. 28 ff.), wobei er dies in dem Urteil vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - (Rn. 52 ff.) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat. Im Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - (a.a.O. Rn. 42, 48) hat er dies schließlich ausdrücklich in Bezug auf den Feuerwehrdienst festgestellt.

23

Im Übrigen erwähnt Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 Buchst. c Ziff. iii RL 93/104/EG unter anderem ausdrücklich die Feuerwehrdienste, ebenso die Nachfolgerichtlinie in Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii RL 2003/88/EG. Diese Erwähnung wäre überflüssig, wenn die betreffende Tätigkeit bereits ganz vom Anwendungsbereich der beiden Arbeitszeitrichtlinien ausgeschlossen wäre. Sie belegt im Gegenteil eindeutig, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf den Feuerwehrdienst festgelegt, zugleich aber vorgesehen hat, dass unter außergewöhnlichen Umständen von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie - hier insbesondere vom kürzeren Bezugszeitraum, nicht aber von der 48-Stunden-Grenze - abgewichen werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 60 sowie Urteil vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - a.a.O. Rn. 62 zu den in derselben Richtlinienvorschrift ebenfalls erwähnten Ambulanzdiensten).

24

c) Schließlich besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen diese Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 59). Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt (vgl. dazu Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 <63 f.> = Buchholz 237.1 Art. 80 BayLBG Nr. 2 S. 4 f. m.w.N. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 m.w.N.). Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Tenor 1 und Tenor 4 sowie Rn. 59, 61, 63).

25

d) An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 78, 84, 86 f., 90). Die im Urteil vom 29. September 2011 (- BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20) zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht gibt der Senat auf. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, sodass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 92 f. 94 ff. jeweils m.w.N.). Da der Verlust an Freizeit nach nationalem Recht kein Schaden ist, ist zur Ausfüllung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf die Rechtsfolgen aus dem nationalrechtlichen Billigkeitsanspruch zurückzugreifen.

26

2. Für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger daneben ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit, hier § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F. (entspricht § 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBG) zu (vgl. Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351, LS 1 und Rn. 8 f. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - a.a.O. S. 6 f.). Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat. Er kommt aber nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. LS 3 und Rn. 19 f.). Diese Voraussetzungen sind bereits seit dem 1. April 1999 erfüllt.

27

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Widerspruch des Klägers vom März 1999 ein "Antrag" in diesem Sinne. Insoweit ist aber zunächst klarzustellen, dass normativ geregelte Ansprüche im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängen. Nur wenn es um (nationalrechtliche) Ausgleichsansprüche geht, die nicht im Gesetz geregelt sind - wie der Anspruch auf Zeitausgleich bei rechtswidriger Zuvielarbeit -, bedarf es einer Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten. An die Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 19). Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Ein Antrag im rechtstechnischen Sinn ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Beamte nicht bereits Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ersatz beantragen oder gar die Ansprüche richtig benennen.

28

Diese Rügeobliegenheit dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 20). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen. Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 19).

29

Die Verpflichtung des Beamten, dies zu rügen, gilt auch dann für den Ausgleichsanspruch, wenn er durch einen Verstoß gegen Unionsrecht ausgelöst wird. Der nationale Ausgleichsanspruch entsteht nicht erst bei einem hinreichend qualifizierten, sondern bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Unionsrecht. Deshalb tritt er zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinzu und ergänzt ihn im Vorfeld eines qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht. Der Beamte gibt dem Dienstherrn mit der Geltendmachung bereits vor dem Vorliegen eines qualifizierten Verstoßes Anlass zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie beachtet sind. Damit dient die Rügeobliegenheit gleichzeitig der effektiven Umsetzung des Unionsrechts zum frühest möglichen Zeitpunkt, denn das Unionsrecht verlangte von vornherein - und nicht etwa erst ab der erstmaligen Klärung durch den EuGH -, dass Bereitschaftsdienst wie Volldienst bei der 48-Stunden-Woche anzurechnen ist.

30

3. Beide Ansprüche sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde (Urteile vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 9 und vom 28. Mai 2003 a.a.O. S. 6 f.). Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von monatlich fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist nicht zulässig (vgl. Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 15 - 18).

31

Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes oder ein Abzug von fünf Stunden monatlich wären kein voller Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus und würden dem Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Arbeitszeitregelung widersprechen, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt hat. Die Sanktionierung einer unionsrechtswidrigen Praxis würde zudem das Gebot verletzen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, weil die Überschreitung der normativ festgelegten Höchstarbeitszeit in diesem Umfang folgenlos bliebe. Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F., entspricht § 61 Abs. 3 Satz 2 HmbBG, § 88 BBG). Dies gilt jedoch nur bei (rechtmäßiger) Mehrarbeit, nicht aber bei rechtswidrig angeordneter Zuvielarbeit (in Abkehr von den Urteilen vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 35.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 39 S. 9 und - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 5). Unabhängig davon darf die unionsrechtlich verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich nicht durch Mehrarbeitsstunden überschritten werden (Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG sowie Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG); Abweichungen sind nur im Rahmen der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 17, 18 und 22 RL 2003/88/EG sowie Art. 17 und 18 RL 93/104/EG).

32

4. Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen, etc. sind nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat.

33

Danach sind von 52 Wochen im Jahr sieben Wochen abzuziehen, sodass der Berechnung der auszugleichenden Zuvielarbeit 45 Wochen mit je zwei Stunden zugrunde zu legen sind. Damit sind im Jahr bei der Hamburger Feuerwehr 90 Stunden, und im Monat 7,5 Stunden, rechtswidrig zu viel gearbeitet worden. Abwesenheitszeiten in erheblichem Umfang sind nicht festgestellt, sodass im gesamten geltend gemachten Zeitraum 600 Stunden Zuvielarbeit angefallen sind. Ansprüche hat der Kläger aber erst ab dem 1. April 1999, sodass bei ihm 577,5 Stunden auszugleichen sind.

34

5. Die so errechneten Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Dies betrifft zunächst Fälle, in denen Feuerwehrbeamte nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen. Dies gilt aber auch, wenn - wie hier - zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen.

35

Insofern kann trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst. Hieraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung, den Anspruch auf Freizeitausgleich zeitnah zu erfüllen, damit dieser seinen Zweck, die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, erreichen kann. Zudem kann ein Beamter nach jahrelangem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinien nicht darauf verwiesen werden, nun ebenso lange auf die Erfüllung seines Ausgleichsanspruchs zu warten. Deshalb ist zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV, § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F.) nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch.

36

Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb dieses Jahreszeitraums Freizeitausgleich gewährt werden, sieht das Mehrarbeitsrecht dessen Umwandlung in einen Geldanspruch vor (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HmbBG a.F. <§ 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBG>, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV). Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde (vgl. Urteil vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 Rn. 17 f. zu einer Teilzeitbeschäftigung).

37

Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Dienstbetriebs wird umso höher, je größer der Kreis der Anspruchsberechtigten ist und je länger die Zeiträume werden, für die eine Vielzahl von Beamten Ansprüche geltend machen können. Eine Kumulation von langjähriger Zuvielarbeit und einer Vielzahl Anspruchsberechtigter führt zwar allein noch nicht dazu, dass der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. In den Verwaltungsbereichen, die, wie die Feuerwehr, die Polizei und der Strafvollzug, der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen und mit denen der Staat Leib und Leben seiner Bürger unmittelbar schützt, ist nicht hinnehmbar, wenn der Sicherheitsstandard aufgrund fehlenden Personals über einen längeren Zeitraum herabgesenkt werden müsste. Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte. Welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt allerdings allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn.

38

Danach stehen einer Erfüllung der Freizeitausgleichsansprüche des Klägers zwingende dienstliche Gründe entgegen. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts können die Ausgleichsansprüche der Feuerwehrbeamten - unabhängig davon, ob diese noch im Einsatzdienst tätig sind oder an anderer Stelle, etwa in der Ausbildung der Feuerwehrbeamten - nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Hamburger Feuerwehr erfüllt werden. Deshalb haben sich die Ansprüche des Klägers in solche auf Geldausgleich gewandelt.

39

6. Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden Geldausgleich bieten sich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung an. Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <264>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <63> und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <380>), sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345>, vom 15. Oktober 1985 a.a.O. S. 59 und vom 20. März 2007 a.a.O.). Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet.

40

Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss. Eine Ermäßigung des Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 5 BMVergV) ist daher auch bei einer Umwandlung in einen Geldausgleich aus den bereits dargestellten Gründen unzulässig (vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 16 f.). Deshalb darf entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Mehrarbeitsvergütung auch nicht um ein Sechstel reduziert werden. Die regelmäßige Arbeitszeit, auf deren Grundlage die Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, beträgt auch für Feuerwehrbeamte 40 und nicht etwa 48 Stunden (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F., § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbzVO Hmb a.F.). Zu einer Überschreitung dieser Stundenzahl kommt es nur aufgrund einer geringeren Gewichtung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 1 Abs. 2 ArbzVO Hmb a.F.) gegenüber dem Volldienst durch den Landesverordnungsgeber, die aber bei der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ohne Bedeutung ist.

41

7. Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19 m.w.N., vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 45 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 Rn. 45 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 Rn. 8 m.w.N.).

42

Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

43

Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - juris Rn. 7 = WM 2008, 1077 f.; Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - juris Rn. 19 = LM BGB § 852 Nr. 150<9/1999> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547-549 ), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 f.) gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.

44

Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt (vgl. Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 6 C 11.78 - juris Rn. 12, 13; Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 2 B 27.10 - juris Rn. 18). Danach wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers bereits durch seinen Widerspruch vom März 1999 unterbrochen. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt diese Unterbrechung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als beendet und zugleich der Lauf der neuen Verjährungsfrist mit dem Beginn des 1. Januar 2002 als gehemmt. Diese Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Abschluss des vorhergehenden Klageverfahrens, das am 17. November 2005 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden war. Der Kläger hatte aber bereits vor Ablauf dieser sechs Monate, nämlich im Dezember 2005 erneut einen verjährungshemmenden Widerspruch eingelegt, sodass die Hemmung weiterhin andauert.

45

Unerheblich ist, dass der Kläger im erledigten Klageverfahren nur Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr für rechtsunwirksam erklären zu lassen, erhoben hatte. Denn mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuvielarbeit stand zugleich fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die zuviel gearbeiteten Stunden hatte.

46

8. Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 und vom 28. Juni 2011 - BVerwG 2 C 40.10 - USK 2011, 147, juris Rn. 11).

47

Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.). Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (zum Ganzen Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 <55>, vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 <305 ff.> und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 <62 ff.>; Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 S. 3).

48

Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet. An deren Stelle sind Ansprüche auf Ausgleich durch eine Geldentschädigung erst getreten, nachdem die Beklagte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hatte, dass die Erfüllung der Ansprüche auf Freizeitausgleich eine Gefährdung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Feuerwehr herbeiführen könnte. Auch wenn die Beklagte diesen, einem Freizeitausgleich entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Grund, geltend machen musste, haftete er den Ausgleichsansprüchen gleichwohl von vornherein an, sodass Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung verlangt werden können.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

7
b) § 199 Abs. 1 BGB ist wie § 195 BGB dem früheren § 852 Abs. 1 BGB nachgebildet. Die einheitliche Verjährungsregelung in § 595 BGB für vertragliche und gesetzliche Ansprüche nach dem Vorbild des § 852 Abs. 1 BGB a.F. soll das Verjährungsrecht in einer Weise vereinfachen, dass es für die Praxis leichter durchschaubar und anwendbar wird (BT-Drucks. 14/6040 S. 104 f., 107 f.). Für die Auslegung dieser Vorschriften kann daher weitgehend auf den Norminhalt des § 852 Abs. 1 BGB a.F. und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 aaO S. 507 Rn. 15; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 25). Insofern ist anerkannt , dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - NJW 1996, 117, 118; vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042; Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 - NJW-RR 2005, 1148, 1149). Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage han- delt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186 und vom 3. März 2005 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 aaO). Die Rechtsprechung zur Kenntnis von ärztlichen Behandlungsfehlern, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde verweist (s. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - NJW 2001, 885 f. m.w.N., insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt ), macht davon keine Ausnahme, sondern verlangt im Rahmen der notwendigen tatsächlichen Grundlagen lediglich auch das Wissen um solche Tatsachen , aus denen sich für den medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Ähnliches gilt für die Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Kenntnis des Geschädigten vom Vorliegen einer widerrechtlichen und schuldhaften Amtspflichtverletzung (vgl. etwa BGHZ 138 aaO; 150 aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 262/07 Verkündet am:
23. September 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR Ja
_____________________

a) Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsicherer
und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis
des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven
Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis
des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund
seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er
bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen
Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens
einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu
beweisen.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und
Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. August 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an die Kläger 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Die nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung in Anspruch.
2
Kläger, Die ein damals 47-jähriger EDV-Angestellter und seine damals 48 Jahre alte Ehefrau, eine Hausfrau, wollten sich 1995 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 52.284 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. " (im Folgenden : GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 1995 boten sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Treuhänderin ), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger erklärten Beitritts am 25. August 1995 in deren Namen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über einen Tilgungskredit von 60.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 54.000 DM (= 27.609,76 €) wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf Anweisung der Treuhänderin auf ein von dieser für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Nachdem die Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.645,67 € auf den Darlehensvertrag geleistet hatten, lösten sie das Darlehen am 31. Januar 1998 mit einer Sondertilgung von 25.801,93 € ab.
3
Die erst im Jahre 2006 erhobene Klage auf Rückzahlung der Zinsund Tilgungsleistungen sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 35.378,52 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist teilweise begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Anspruch Der auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € sei verjährt. Die Verjährung richte sich allerdings - anders als bei den Tilgungsanteilen der auf das Annuitätendarlehen gezahlten Raten - nicht nach § 197 BGB a.F., weil die Sondertilgung eine einmalige Leistung zur Erfüllung der Darlehensrestschuld gewesen sei. Die Forderung sei aber gemäß §§ 195, 199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien im Jahre 2002 erfüllt gewesen. Auch bei nicht fachkundigen Personen wie den Klägern könne von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der maßgeblichen Umstände bis zum 31. Dezember 2002 ausgegangen werden. Bis dahin habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen der vorliegenden Art in weiten Kreisen der Anleger Beachtung gefunden. Im Jahre 2002 hätten Anleger in einer ersten Welle von Gerichtsverfahren Klage auf Rückabwicklung der Anlagegeschäfte erhoben. Die Medien, insbesondere die Tagespresse, hätten 2002 über die neue Rechtsprechung berichtet. Falls die Kläger gleichwohl erst aufgrund anwaltlicher Beratung im Jahre 2005 hiervon Kenntnis erlangt hätten, beruhe ihre vorherige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Nach dem anzulegenden objektivabstrakten Maßstab hätten die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt, wenn sie die einschlägigen Zeitungsberichte nicht zur Kenntnis und zum Anlass genommen hätten, sich durch Einholung von Rechtsrat Klarheit über ihre Rückzahlungsansprüche zu verschaffen. Gegenüber der Verjährungseinrede greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Beklagte habe zwar mit Schreiben vom 30. April 2004 geltend gemacht , die Treuhandvollmacht sei unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Dieser Einwand gehöre aber nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstrecken müsse.
7
Kläger Die hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten. Ein darauf gerichteter Bereicherungsanspruch sei gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, weil die Kläger weder für die Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Beklagten noch für eine arglistige Täuschung des Anlagevermittlers konkrete Tatsachen vorgetragen hätten.
Auch eine arglistige Täuschung durch den Fondsprospekt hätten sie nicht aufgezeigt. Ihr Vorwurf, das Fondsgrundstück habe statt der im Prospekt genannten 36 Millionen DM nur einen Wert von 8 Millionen DM, sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Außerdem hätten die Kläger nicht behauptet, diese angebliche Falschangabe sei für ihre Anlageentscheidung ursächlich gewesen. Dasselbe gelte für die als irreführend gerügten Prospektangaben über Verkaufsprovisionen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Provisionen das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert so wesentlich verschoben hätten, dass von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger auszugehen sei. Demnach hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
9
1. Der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung der Sondertilgung in Höhe von 25.801,93 € ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
10
a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers keine Anwendung findet (Senat, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 14 f.). Dies gilt auch, soweit in der abschließenden Zahlung vom 31. Januar 1998 Zinsen enthalten gewesen sein sollten (Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, für BGHZ 174, 334 vorgesehen , und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 13).
11
b) Maßgeblich ist vielmehr, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese Frist war bei Klageerhebung am 23. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.
12
Vor aa) diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die Klageforderung mit der Sonderzahlung am 31. Januar 1998 entstanden ist.
13
bb)Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , auch die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten vor dem 1. Januar 2003 vorgelegen. Die Kläger haben vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
14
Ein (1) Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27, m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
15
(a) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27). Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, 231 f.; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991, vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125, 127, vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 9). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975).
16
(b) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
17
(c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.).
18
Nach (2) diesen Grundsätzen waren die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erfüllt.
19
Der (a) Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung , war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinausschob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtsprechung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent- scheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klageerhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechtsunkenntnis auch nicht hinausgeschoben.
20
(b) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren aber, was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt, vor dem 1. Januar 2003 aus einem anderen Grund nicht erfüllt.
21
(aa) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde , folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJW-RR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen , entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht etwa rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
22
Von (bb) diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
23
Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Kläger wussten, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
24
Jedenfalls hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 25. August 1995 nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 20. Juli 1995 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese Unkenntnis der Kläger beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Ge- schäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für die Kläger als juristische Laien lag die Nichtvorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 25. August 1995 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen mussten. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten hätten. Die Beklagte selbst wirft den Klägern insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor.
25
2. Einen Anspruch auf Erstattung der bis Januar 1998 gezahlten Darlehensraten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen.
26
a) Der darauf gerichtete Bereicherungsanspruch ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gemäß § 197 BGB a.F. verjährt (BGHZ 112, 352, 354 und Urteile vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259 Tz. 12).
27
Auch b) einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Fondsinitiatoren bzw. der für sie tätige Vermittler hätten die Kläger über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht. Hierfür fehlt substantiiertes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Die Kläger haben lediglich behauptet, nach dem ihnen vorgelegten Fondsprospekt habe das Fondsgrundstück für knapp 28 Millionen DM erworben werden sollen, während es tatsächlich nur einen Wert von 8 Millionen DM habe. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob in dieser Prospektangabe die konkludente Behauptung liegt, das Grundstück habe einen Wert von 28 Millionen DM. Jedenfalls ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt das Grundstück den von ihnen behaupteten Wert gehabt haben soll. In ihren Schriftsätzen ist sowohl vom 2. Oktober 1995 als auch vom 28. Februar 1998 die Rede. Darüber hinaus haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfassende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen.
28
die Da Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht erfüllt sind und über den geschuldeten Betrag von 25.801,93 € keine wirksame Mahnung vorliegt, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

III.


29
Das Berufungsurteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nur in geringem Umfang aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
30
Der 1. Anspruch der Kläger auf Zinsen aus dem Betrag von 25.801,93 € für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist verjährt. Dieser Anspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungszinsen verjährt als Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren (Senat, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812). Diese Frist war für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 abgelaufen, bevor im Jahr 2006 Klage erhoben wurde.
31
Hingegen 2. ist der Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der am 31. Januar 1998 geleisteten Schlusszahlung in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 begründet.
32
a) Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 25. August 1995 ist unwirksam, weil die Treuhänderin, die den Vertrag namens der Kläger geschlossen hat, nicht wirksam bevollmächtigt war. Die ihr erteilte Vollmacht ist im Hinblick auf ihre umfassenden Befugnisse wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (st.Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26 m.w.Nachw.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Voraussetzungen einer Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB und einer Duldungs - oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen.
33
b) Die von den Klägern aufgrund der Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile mindern entgegen der Auffassung der Beklagten den Rückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die Rückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen des Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zu einer Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung. Da die Kläger, zumindest nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.), Gesellschafter der Fonds-GbR sind und bei Erfüllung ihres Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte bleiben, sind ihnen die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen.
34
c) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta ist unbegründet. Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen (Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18 ff., für BGHZ vorgesehen).

IV.


35
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit in Höhe von 25.801,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.08.2006 - 9 O 89/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 333/06 -

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit Oktober 1989 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. In dieser Zeit betrug die Wochenarbeitszeit für Hamburger Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst 50 Stunden.

2

Im März 1999 wandte sich der Kläger mit Widerspruch gegen die Umsetzung der erhöhten Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen. Das anschließende Klageverfahren wurde nach Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden ab dem 1. September 2005 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Ein im Oktober 2005 gestellter Antrag des Klägers auf Ausgleich der zuviel geleisteten Arbeit durch Mehrarbeitsvergütung blieb erfolglos. Im Dezember 2005 und im Juni 2006 erhobene Widersprüche wurden nicht beschieden.

3

Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und in der Berufungsinstanz in Höhe von 1 967,84 € teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf einen Ausgleich von 137,71 Stunden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger sei im geltend gemachten Zeitraum unter Verstoß gegen Unionsrecht zu einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden herangezogen worden.

5

Dafür stehe ihm seit dem 1. Januar 2001 ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch zu. Seitdem habe die Beklagte die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union offenkundig verkannt. Art und Umfang des Entschädigungsanspruches richteten sich nach nationalem Recht. Als Ausgleich sei zwar vorrangig Dienstbefreiung zu gewähren. Könne der Ausgleichsanspruch erst mit jahrelanger Verspätung durchgesetzt werden und stünden einer Dienstbefreiung zudem zwingende dienstliche Gründe entgegen, sei ein Geldausgleich zu zahlen. Solche zwingenden dienstlichen Gründe habe die Beklagte geltend gemacht. Die Gewährung von Freizeitausgleich für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr in Hamburg, die Zuvielarbeit geleistet hätten, würde den Sicherheitsstandard bei der Feuerwehr absenken.

6

Auszugleichen sei jede Stunde, die der Beamte monatlich über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden im Monat hinaus Dienst geleistet habe. Da der Geldausgleich die zukünftige Dienstbefreiung ersetze, sei er in Anlehnung an die aktuell geltenden Sätze für Mehrarbeitsvergütung zu berechnen. Diese seien um ein Sechstel zu reduzieren, weil sie auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche berechnet würden, während es um einen Ausgleich für über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst gehe.

7

Auf der Grundlage nationalen Rechts bestünden keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Der Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben in Verbindung mit den Rechtsgedanken des Mehrarbeitsrechts der Beamten gewähre keine besseren und weitergehenden Rechte. Es könne dahinstehen, ob er durch ein Antragserfordernis zeitlich begrenzt werde. Denn er sei jedenfalls ebenso wie der unionsrechtliche Anspruch teilweise verjährt, soweit er vor dem 1. Januar 2002 entstanden sei. Der Lauf der Verjährungsfrist sei erst durch den 2005 eingelegten Widerspruch gehemmt worden. Der Widerspruch vom März 1999 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht hemmen bzw. unterbrechen können, da er ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für rechtsunwirksam erklären zu lassen.

8

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 zuviel geleistete Arbeit von insgesamt 600 Stunden Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise Freizeitausgleich zu gewähren, und die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2011 aufzuheben, soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet, die Anschlussrevision der Beklagten dagegen unbegründet. Der Kläger kann vom 1. April 1999 bis zum 31. August 2005 einen finanziellen Ausgleich im Umfang von 577,5 Stunden nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung verlangen. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber erst ab Januar 2002 einen Anspruch zuerkannt, vom monatlich zuviel geleisteten Dienst fünf Stunden abgezogen, auf die aktuelle Mehrarbeitsvergütung abgestellt und diese um ein Sechstel reduziert sowie Prozesszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung einer Gefährdung des Sicherheitsstandards der Feuerwehr durch Freizeitausgleich durch die Beklagte zuerkannt hat, verstößt das Berufungsurteil gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

13

Der Kläger hat vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 50 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts der Beklagten wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165 = Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 6 jeweils Rn. 28). Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG sowie Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit einsatzbereit sein mussten. Die Umsetzungsfrist der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerrichtlinie war bereits seit 1996 abgelaufen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG). Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwG 140, 351 Rn. 11 - 14 m.w.N.).

14

Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen dem Kläger ein unionsrechtlicher (1) und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch (2) zu. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge (3) gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit (4) ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, hier ausnahmsweise durch Geld (5). Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren (6). Die danach ab dem 1. April 1999 bestehenden Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt (7). Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung (8).

15

1. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte (a), der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert (b), und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (c). Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind ab dem 1. Januar 2001 gegeben (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2011, 53 Rn. 47 f. m.w.N.).

16

a) Die erste Voraussetzung liegt vor. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 49 f.).

17

b) Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit begründet bereits seit 1. Januar 2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß.

18

Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 51 f. m.w.N.).

19

Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit (48 Stunden in der Woche) durch Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG ist eindeutig. Sie war gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 23. November 1996 im nationalen Recht zu verankern. Seit dem Urteil des Gerichtshofs der Union vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist. In der Nachfolgerichtlinie ist auch diese Vorschrift wortgleich in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG übernommen worden. Damit hätte spätestens zum 1. Januar 2001 das Arbeitszeitrecht für die Landesbeamten durch die Beklagte als umsetzungspflichtige Landesgesetz- und Verordnungsgeberin angepasst werden müssen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte während des hier streitigen Zeitraums nicht nachgekommen (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbs. HmbBG a.F. sowie § 1 Abs. 2 ArbzVO Hmb a.F.), obwohl der Gerichtshof diese Rechtsprechung noch mehrfach bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-08415 und vom 5. Oktober 2004 - verb. Rs. C-397/01 bis 403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8878; Beschluss vom 3. Juli 2001 - Rs. C-241/99 CIG - Slg. 2001, I-5141). Erst im Anschluss an den Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - (Slg. 2005, I-7113) hat sie das Arbeitszeitrecht für die Feuerwehrbeamten geändert. Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 39 und 85 sowie vom 15. April 2008 - Rs. C-268/06, Impact - Slg. 2008, I-02483 Rn. 85). Danach hat die Beklagte nicht nur in ihrer Eigenschaft als zuständige Normgeberin durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs.

20

Entgegen der Auffassung der Beklagten musste nicht erst durch den EuGH geklärt werden, dass die Arbeitszeitrichtlinien auch den Dienst bei der Feuerwehr erfassen. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Eines zusätzlichen Indizes für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bedarf es deshalb nicht. Insbesondere hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht davon ab, dass sie vom EuGH für jede einzelne Vorschrift und für jede von den beiden Richtlinien erfasste Beschäftigtengruppe gesondert festgestellt wird. Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an. Deshalb ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat durch seine Organe (so hier der Bundesrat mit Beschluss vom 2. April 2004 - BRDrucks 105/04 -), Behörden oder Gerichte (wie hier insbesondere BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - PersV 2002, 457 ff. und BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 7.03 - BVerwGE 119, 363 ff. = Buchholz 451.9 Art. 234 EG-Vertrag Nr. 2) die Anwendung der Richtlinien auf den Feuerwehrdienst für zweifelhaft gehalten oder sogar verneint haben.

21

Die Beklagte hatte zur Rechtfertigung ihres Verhaltens darauf abgestellt, dass sie den Feuerwehrdienst nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG Nr. L 183 S. 1) als von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinien ausgenommen halten durfte. Mit dem EuGH ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorschriften insoweit eindeutig und klar sind und keinen Raum für vernünftige Zweifel lassen (Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 54, 57 f.; Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 36).

22

Bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG keine ganzen Tätigkeitsfelder, sondern nur Ausschnitte ("spezifische Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten"). Deshalb hatte der EuGH bereits im Urteil vom 3. Oktober 2000 - Simap - a.a.O. (Rn. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof während des hier streitigen Zeitraums noch mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - Jaeger - a.a.O. Rn. 89 und vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - a.a.O. Rn. 52 ff.; Beschluss vom 3. Juli 2001 a.a.O. - CIG - Rn. 28 ff.), wobei er dies in dem Urteil vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - (Rn. 52 ff.) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat. Im Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - (a.a.O. Rn. 42, 48) hat er dies schließlich ausdrücklich in Bezug auf den Feuerwehrdienst festgestellt.

23

Im Übrigen erwähnt Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 Buchst. c Ziff. iii RL 93/104/EG unter anderem ausdrücklich die Feuerwehrdienste, ebenso die Nachfolgerichtlinie in Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii RL 2003/88/EG. Diese Erwähnung wäre überflüssig, wenn die betreffende Tätigkeit bereits ganz vom Anwendungsbereich der beiden Arbeitszeitrichtlinien ausgeschlossen wäre. Sie belegt im Gegenteil eindeutig, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf den Feuerwehrdienst festgelegt, zugleich aber vorgesehen hat, dass unter außergewöhnlichen Umständen von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie - hier insbesondere vom kürzeren Bezugszeitraum, nicht aber von der 48-Stunden-Grenze - abgewichen werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 60 sowie Urteil vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - a.a.O. Rn. 62 zu den in derselben Richtlinienvorschrift ebenfalls erwähnten Ambulanzdiensten).

24

c) Schließlich besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen diese Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 59). Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt (vgl. dazu Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 <63 f.> = Buchholz 237.1 Art. 80 BayLBG Nr. 2 S. 4 f. m.w.N. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 m.w.N.). Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Tenor 1 und Tenor 4 sowie Rn. 59, 61, 63).

25

d) An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 78, 84, 86 f., 90). Die im Urteil vom 29. September 2011 (- BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20) zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht gibt der Senat auf. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, sodass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 92 f. 94 ff. jeweils m.w.N.). Da der Verlust an Freizeit nach nationalem Recht kein Schaden ist, ist zur Ausfüllung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf die Rechtsfolgen aus dem nationalrechtlichen Billigkeitsanspruch zurückzugreifen.

26

2. Für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger daneben ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit, hier § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F. (entspricht § 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBG) zu (vgl. Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351, LS 1 und Rn. 8 f. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - a.a.O. S. 6 f.). Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat. Er kommt aber nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. LS 3 und Rn. 19 f.). Diese Voraussetzungen sind bereits seit dem 1. April 1999 erfüllt.

27

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Widerspruch des Klägers vom März 1999 ein "Antrag" in diesem Sinne. Insoweit ist aber zunächst klarzustellen, dass normativ geregelte Ansprüche im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängen. Nur wenn es um (nationalrechtliche) Ausgleichsansprüche geht, die nicht im Gesetz geregelt sind - wie der Anspruch auf Zeitausgleich bei rechtswidriger Zuvielarbeit -, bedarf es einer Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten. An die Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 19). Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Ein Antrag im rechtstechnischen Sinn ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Beamte nicht bereits Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ersatz beantragen oder gar die Ansprüche richtig benennen.

28

Diese Rügeobliegenheit dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 20). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen. Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 19).

29

Die Verpflichtung des Beamten, dies zu rügen, gilt auch dann für den Ausgleichsanspruch, wenn er durch einen Verstoß gegen Unionsrecht ausgelöst wird. Der nationale Ausgleichsanspruch entsteht nicht erst bei einem hinreichend qualifizierten, sondern bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Unionsrecht. Deshalb tritt er zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinzu und ergänzt ihn im Vorfeld eines qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht. Der Beamte gibt dem Dienstherrn mit der Geltendmachung bereits vor dem Vorliegen eines qualifizierten Verstoßes Anlass zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie beachtet sind. Damit dient die Rügeobliegenheit gleichzeitig der effektiven Umsetzung des Unionsrechts zum frühest möglichen Zeitpunkt, denn das Unionsrecht verlangte von vornherein - und nicht etwa erst ab der erstmaligen Klärung durch den EuGH -, dass Bereitschaftsdienst wie Volldienst bei der 48-Stunden-Woche anzurechnen ist.

30

3. Beide Ansprüche sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde (Urteile vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 9 und vom 28. Mai 2003 a.a.O. S. 6 f.). Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von monatlich fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist nicht zulässig (vgl. Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 15 - 18).

31

Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes oder ein Abzug von fünf Stunden monatlich wären kein voller Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus und würden dem Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Arbeitszeitregelung widersprechen, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt hat. Die Sanktionierung einer unionsrechtswidrigen Praxis würde zudem das Gebot verletzen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, weil die Überschreitung der normativ festgelegten Höchstarbeitszeit in diesem Umfang folgenlos bliebe. Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F., entspricht § 61 Abs. 3 Satz 2 HmbBG, § 88 BBG). Dies gilt jedoch nur bei (rechtmäßiger) Mehrarbeit, nicht aber bei rechtswidrig angeordneter Zuvielarbeit (in Abkehr von den Urteilen vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 35.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 39 S. 9 und - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 5). Unabhängig davon darf die unionsrechtlich verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich nicht durch Mehrarbeitsstunden überschritten werden (Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG sowie Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG); Abweichungen sind nur im Rahmen der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 17, 18 und 22 RL 2003/88/EG sowie Art. 17 und 18 RL 93/104/EG).

32

4. Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen, etc. sind nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat.

33

Danach sind von 52 Wochen im Jahr sieben Wochen abzuziehen, sodass der Berechnung der auszugleichenden Zuvielarbeit 45 Wochen mit je zwei Stunden zugrunde zu legen sind. Damit sind im Jahr bei der Hamburger Feuerwehr 90 Stunden, und im Monat 7,5 Stunden, rechtswidrig zu viel gearbeitet worden. Abwesenheitszeiten in erheblichem Umfang sind nicht festgestellt, sodass im gesamten geltend gemachten Zeitraum 600 Stunden Zuvielarbeit angefallen sind. Ansprüche hat der Kläger aber erst ab dem 1. April 1999, sodass bei ihm 577,5 Stunden auszugleichen sind.

34

5. Die so errechneten Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Dies betrifft zunächst Fälle, in denen Feuerwehrbeamte nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen. Dies gilt aber auch, wenn - wie hier - zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen.

35

Insofern kann trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst. Hieraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung, den Anspruch auf Freizeitausgleich zeitnah zu erfüllen, damit dieser seinen Zweck, die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, erreichen kann. Zudem kann ein Beamter nach jahrelangem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinien nicht darauf verwiesen werden, nun ebenso lange auf die Erfüllung seines Ausgleichsanspruchs zu warten. Deshalb ist zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV, § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F.) nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch.

36

Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb dieses Jahreszeitraums Freizeitausgleich gewährt werden, sieht das Mehrarbeitsrecht dessen Umwandlung in einen Geldanspruch vor (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HmbBG a.F. <§ 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBG>, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV). Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde (vgl. Urteil vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 Rn. 17 f. zu einer Teilzeitbeschäftigung).

37

Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Dienstbetriebs wird umso höher, je größer der Kreis der Anspruchsberechtigten ist und je länger die Zeiträume werden, für die eine Vielzahl von Beamten Ansprüche geltend machen können. Eine Kumulation von langjähriger Zuvielarbeit und einer Vielzahl Anspruchsberechtigter führt zwar allein noch nicht dazu, dass der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. In den Verwaltungsbereichen, die, wie die Feuerwehr, die Polizei und der Strafvollzug, der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen und mit denen der Staat Leib und Leben seiner Bürger unmittelbar schützt, ist nicht hinnehmbar, wenn der Sicherheitsstandard aufgrund fehlenden Personals über einen längeren Zeitraum herabgesenkt werden müsste. Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte. Welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt allerdings allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn.

38

Danach stehen einer Erfüllung der Freizeitausgleichsansprüche des Klägers zwingende dienstliche Gründe entgegen. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts können die Ausgleichsansprüche der Feuerwehrbeamten - unabhängig davon, ob diese noch im Einsatzdienst tätig sind oder an anderer Stelle, etwa in der Ausbildung der Feuerwehrbeamten - nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Hamburger Feuerwehr erfüllt werden. Deshalb haben sich die Ansprüche des Klägers in solche auf Geldausgleich gewandelt.

39

6. Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden Geldausgleich bieten sich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung an. Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <264>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <63> und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <380>), sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345>, vom 15. Oktober 1985 a.a.O. S. 59 und vom 20. März 2007 a.a.O.). Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet.

40

Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss. Eine Ermäßigung des Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 5 BMVergV) ist daher auch bei einer Umwandlung in einen Geldausgleich aus den bereits dargestellten Gründen unzulässig (vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 16 f.). Deshalb darf entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Mehrarbeitsvergütung auch nicht um ein Sechstel reduziert werden. Die regelmäßige Arbeitszeit, auf deren Grundlage die Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, beträgt auch für Feuerwehrbeamte 40 und nicht etwa 48 Stunden (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F., § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbzVO Hmb a.F.). Zu einer Überschreitung dieser Stundenzahl kommt es nur aufgrund einer geringeren Gewichtung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 1 Abs. 2 ArbzVO Hmb a.F.) gegenüber dem Volldienst durch den Landesverordnungsgeber, die aber bei der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ohne Bedeutung ist.

41

7. Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19 m.w.N., vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 45 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 Rn. 45 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 Rn. 8 m.w.N.).

42

Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

43

Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - juris Rn. 7 = WM 2008, 1077 f.; Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - juris Rn. 19 = LM BGB § 852 Nr. 150<9/1999> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547-549 ), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 f.) gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.

44

Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt (vgl. Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 6 C 11.78 - juris Rn. 12, 13; Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 2 B 27.10 - juris Rn. 18). Danach wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers bereits durch seinen Widerspruch vom März 1999 unterbrochen. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt diese Unterbrechung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als beendet und zugleich der Lauf der neuen Verjährungsfrist mit dem Beginn des 1. Januar 2002 als gehemmt. Diese Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Abschluss des vorhergehenden Klageverfahrens, das am 17. November 2005 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden war. Der Kläger hatte aber bereits vor Ablauf dieser sechs Monate, nämlich im Dezember 2005 erneut einen verjährungshemmenden Widerspruch eingelegt, sodass die Hemmung weiterhin andauert.

45

Unerheblich ist, dass der Kläger im erledigten Klageverfahren nur Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr für rechtsunwirksam erklären zu lassen, erhoben hatte. Denn mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuvielarbeit stand zugleich fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die zuviel gearbeiteten Stunden hatte.

46

8. Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 und vom 28. Juni 2011 - BVerwG 2 C 40.10 - USK 2011, 147, juris Rn. 11).

47

Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.). Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (zum Ganzen Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 <55>, vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 <305 ff.> und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 <62 ff.>; Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 S. 3).

48

Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet. An deren Stelle sind Ansprüche auf Ausgleich durch eine Geldentschädigung erst getreten, nachdem die Beklagte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hatte, dass die Erfüllung der Ansprüche auf Freizeitausgleich eine Gefährdung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Feuerwehr herbeiführen könnte. Auch wenn die Beklagte diesen, einem Freizeitausgleich entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Grund, geltend machen musste, haftete er den Ausgleichsansprüchen gleichwohl von vornherein an, sodass Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung verlangt werden können.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2012 - 1 K 783/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 367,92 Stunden finanziellen Ausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Bescheid des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 17.11.2009 und der Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Sanitätskommandos II vom 02.02.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt finanziellen Ausgleich für vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst.
Der Kläger stand bis zu seinem Ausscheiden auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30.04.2009 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 leistete er als Oberfeldarzt (Besoldungsgruppe A 15) Dienst in der Abteilung XII-Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz. Im Rahmen dieses Dienstes fielen regelmäßig Überstunden an, die, soweit ihnen bei einer Überschreitung der wöchentlichen Rahmendienstzeit von 46 Stunden Einzeldienste von bis zu zwölf Stunden sowie Einsätze aus der Rufbereitschaft heraus zugrunde lagen, teilweise auf Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten (Dienstzeitausgleicherlass) durch Freizeitausgleich abgegolten wurden. Für zusammenhängende Einzeldienste von mehr als zwölf Stunden bis zu 16 Stunden („kleiner Anrechnungsfall“) beziehungsweise von mehr als 16 Stunden bis zu 24 Stunden („großer Anrechnungsfall“) erhielt der Kläger eine finanzielle Vergütung auf Grundlage der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung. Die Dienstzeiterfassung erfolgte eigenständig durch den Kläger und wurde ab dem 01.01.2005 elektronisch geführt.
Mit Sonderweisung vom 18.06.2007 informierte der Chefarzt die Soldaten des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz unter dem Betreff „Regelung der Dienstzeit und der Dienstzeiterfassung“ über die Verfahrensweise für Ausgleichsansprüche. Danach waren Ansprüche für entstandene große und kleine „Anrechnungsfälle“ aus den Jahren 2004 bis 2006 grundsätzlich bis zum 30.09.2007 finanziell zu vergüten und wurde für Soldaten, die mehr als 500 Stunden mehrgeleisteten Dienst nachwiesen, eine Nachberechnung der seit dem 01.09.2005 geleisteten Dienstzeiten mit der aktuellen elektronischen Basiserfassungsdatei angeordnet. Der Kläger legte darauf unter dem 22.10.2007 eine Aufstellung der von ihm seit 01.09.2005 geleisteten Überstunden vor, die eine Gesamtzahl vom 968,7 Stunden auswies. Mit Schreiben vom 08.07.2008 teilte er dem Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz mit, dass zwischenzeitlich nochmals etwa 385 Überstunden angefallen seien, er hingegen nur 189 Überstunden habe abbauen können; rechne man den Zeitraum vor dem 01.09.2005 hinzu, liege er bei weit über 2.000 Überstunden; er bitte um Erarbeitung einer Lösungsmöglichkeit zu deren Abbau. Nachdem eine Reaktion hierauf ausgeblieben war, wandte sich der Kläger unter dem 23.09.2008 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags.
Mit Schreiben vom 09.08.2009 beantragte der Kläger die Auszahlung einer Vergütung für insgesamt 2.360,26 von ihm geleistete Überstunden, für die kein Freizeitausgleich erfolgt sei. Der Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz wies den Antrag mit Bescheid vom 17.11.2009 mit der Begründung zurück, dass für das Begehren keine gesetzliche Anspruchsgrundlage bestehe. Die hiergegen am 15.12.2009 erhobene Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Sanitätskommandos II vom 02.02.2010 zurückgewiesen. Die Prüfung der Dienstzeiterfassungsbelege des Klägers habe ergeben, dass sein Zeiterfassungskonto zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Bundeswehr nicht 2.360,26 Stunden, sondern 1.077,25 Stunden Mehrarbeit ausgewiesen habe. Diese Mehrarbeitsstunden erfüllten die Voraussetzungen für eine finanzielle Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung nicht und seien daher nur durch Freizeitausgleich abzugelten gewesen. Dem Kläger sei ab dem 20.02.2009 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst durchgehend Freizeitausgleich für mehr geleistete Einzelstunden und Rufbereitschaften sowie Urlaub gewährt worden. Die Unmöglichkeit, für die restliche geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich zu nehmen, beruhe nicht auf dienstlichen Erfordernissen, sondern auf seinem Antrag, vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis entlassen zu werden. Für den geltend gemachten Vergütungsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage.
Am 05.03.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 17.11.2009 und 02.02.2010 zu verpflichten, ihm für 2.360,26 Stunden Mehrarbeit, die er bis zum Ende seiner Dienstzeit geleistet hat, antragsgemäß finanziellen Ausgleich zu gewähren mit einem Betrag pro Stunde geleisteter Mehrarbeit, der sich bei der Zugrundelegung seiner im Mehrarbeitszeitraum bezogenen Besoldung nach A 15 BBesO pro Stunde bezogen auf die abzuleistende Rahmendienstzeit berechnet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es eine - in Ansehung von § 2 Abs. 1, § 51 BBesG, § 30 Abs. 1 Satz 1 SG erforderliche - besoldungsrechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Mehrarbeitsvergütung im nationalen Recht nicht gebe. Dem Kläger könne eine finanzielle Vergütung für die von ihm geleisteten Mehrarbeitsstunden auch nicht auf Grundlage der grundsätzlich auf ihn unmittelbar anwendbaren Richtlinie 2003/88/EG gewährt werden. Art. 6 der Richtlinie sehe lediglich vor, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten dürfe. Die erforderlichen Maßnahmen, um dies sicherzustellen, träfen aber die Mitgliedstaaten. Für den hier zu beurteilenden Fall sei nach deutschem Recht keine finanzielle Vergütung, sondern lediglich ein Freizeitausgleich vorgesehen. Dies sei unter dem Blickwinkel des Art. 6 der Richtlinie nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2311/12 - hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihm finanziellen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die er bis zum Ende seiner Dienstzeit über eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet hat, abgewiesen worden ist. Zu ihrer Begründung macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Urteilen vom 26.07.2012, nach Maßgabe der europarechtlichen Bestimmungen zu einem Anspruch auf finanzielle Abgeltung für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit habe gelangen müssen. Das europäische Arbeitszeitrecht gelte auch für Soldaten. Infolge der Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/88/EG beziehungsweise deren Vorgänger-Richtlinie 93/104/EG in nationales Recht seien die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erfüllt. Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, sie habe gutgläubig vom Fehlen einer Umsetzungspflicht ausgehen dürfen, zumal eine Weisung des Chefarztes des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006 erkennen lasse, dass ihr die Geltung der Richtlinie 2003/88/EG auch für Soldaten bewusst gewesen sei. Soweit die Beklagte vortrage, es gebe keine gesetzlich festgelegte Dienstzeit für Soldaten und auch keine Verordnung, Vorschrift oder Dienstvereinbarung, die die tägliche, wöchentliche oder monatliche Dienstzeit der Soldaten regele, sei dies für ihn unzutreffend. Zum einen nehme die Sonderweisung des Chefarztes des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 18.06.2007 hinsichtlich der Dienstzeit auf eine „aktuelle Dienstvereinbarung“ Bezug. Zum anderen habe sich die Rahmendienstzeit von 46 Stunden aus dem Dienstzeitausgleicherlass ergeben. Im Übrigen komme es allein auf die Regelungen des europäischen Arbeitszeitrechts an, wonach eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt sei. Was den Umfang der unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit angehe, habe er sämtliche Dienstzeiterfassungsbögen erneut ausgewertet, wobei sich bei einer wochengenauen Betrachtung eine Gesamtzahl an Stunden, die er in der Woche über 48 Stunden hinaus geleistet habe und die nicht nach dem Dienstzeitausgleicherlass durch Freizeit abgegolten worden seien, von 2.218,81 ergeben habe. Hiervon entfielen auf den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 1.391,07 Stunden, auf denjenigen vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 827,74 Stunden. Die wochengenaue Betrachtung sei geboten, da der Gesetzgeber von der Möglichkeit, nach Art. 16 der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten festzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Monats- oder Jahresbetrachtung ausscheide. Urlaubs- und Krankheitszeiten seien nach der Richtlinienbestimmung nicht zu berücksichtigen beziehungsweise neutral zu behandeln, weshalb für die entsprechenden Tage entweder von der Erfüllung des jeweiligen Zeitsolls der Wochenarbeitszeit auszugehen oder - bei einer bezugszeitraumbezogenen Betrachtung - der Divisor anzupassen sei. Die Notwendigkeit, die den Zuvielarbeitsstunden zugrunde liegenden Dienste zu verrichten, habe sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten im Bundeswehrkrankenhaus Koblenz ergeben. Während des gesamten streitigen Zeitraums sei keine ausreichende Anzahl an Fach- und Assistenzärzten vorhanden gewesen. Dementsprechend sei er bei der Dienstplanerstellung durch den Leiter der Abteilung XII beziehungsweise durch dessen Vertreter berücksichtigt worden. Im Übrigen seien seit September 2005 die Dienstzeiterfassungsbögen vom Abteilungsleiter unterschrieben und die Überstunden somit genehmigt worden. Ein Abbau dieser Überstunden bis zum Dienstzeitende sei ihm nicht möglich gewesen. Von den Zuvielarbeitstunden sei ein Abzug für die finanziell nach der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung abgegoltenen großen und kleinen „Anrechnungsfälle“ nicht vorzunehmen, da es sich lediglich um einen pauschalierten Zuschlag für nationalrechtlich unzulässige Mehrarbeit gehandelt habe, der in den Dienstzeiterfassungsbögen keine Reduktion des Überstundenkontos bewirkt habe. Auch der ihm gewährte Dienstzeitausgleich sei nicht abzusetzen, da er bei der Berechnung der Zuvielarbeitsstunden bereits berücksichtigt worden sei. Allenfalls abzugsfähig seien die Stunden, die er während seiner Dienstzeit für seine Nebentätigkeit aufgewendet habe; hierbei gehe es lediglich um insgesamt 21,58 Stunden. Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichs sei ihm eine Vergütung zu gewähren, wie sie sich bei der Rechnung eines „Stundenlohns“ ergebe, wenn man seine Besoldungsgruppe A 15 BBesO als Oberfeldarzt sowie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde lege. Eine Pauschalvergütung nach § 2 Abs. 2 SzBelVergV stelle demgegenüber keine hinreichende Erfüllung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs dar. Die ihm gewährte finanzielle Vergütung für große und kleine „Anrechnungsfälle“ sei auf den Geldausgleich ebenso wenig anzurechnen wie die ihm für 30 Monate gewährte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, da es sich jeweils nicht um die finanzielle Abgeltung von unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit handle. Was schließlich die Verjährung der Ausgleichsansprüche angehe, ließen die Schreiben an den Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 22.10.2007 und 08.07.2008 erkennen, dass ein diesbezüglicher erster Antrag seinerseits nicht erst aus dem Jahr 2009, sondern bereits aus dem Jahr 2007 stamme. Zudem sei das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 auf seinen Fall übertragbar, wonach die Verjährung eines Anspruchs auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erst mit dem Ende des Kalenderjahrs beginne, in dem die aufschiebende Bedingung einer nicht (mehr) möglichen Dienstbefreiung eingetreten sei, und das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt sei, wenn der Beamte weder gewusst habe, zu welchem Zeitpunkt sich seine Ansprüche auf Dienstbefreiung in einen Vergütungsanspruch umwandelten, noch bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens davon habe ausgehen können, dass er keine Dienstbefreiung mehr nehmen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2012 - 1 K 783/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 17.11.2009 und des Beschwerdebescheids des Kommandeurs des Sanitätskommandos II vom 02.02.2010 zu verpflichten, ihm für in der Zeit vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 2.218,81 Stunden finanziellen Ausgleich zu gewähren mit einem Betrag pro Stunde geleisteter Zuvielarbeit, der sich bei Zugrundelegung seiner im Zuvielarbeitszeitraum bezogenen Besoldung nach A 15 BBesO (mindestens 24,--EUR pro Stunde) ergibt.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
In Bezug auf den vom Kläger behaupteten Anspruch im Zeitraum vor dem 01.01.2006 erhebt sie unter Verweis auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch geltende dreijährige Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 09.08.2009 die Auszahlung der von ihm angeblich geleisteten Überstunden verlangt, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, dies früher zu tun. Seine Schreiben an den Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 22.10.2007 und 08.07.2008 stellten noch keinen Antrag dar. In ihnen sei auch keine Aufnahme verjährungshemmender Verhandlungen nach § 203 BGB zu erblicken, da hierfür eine einseitige Erklärung des Gläubigers nicht ausreiche. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht rechtsmissbräuchlich.
12 
Im Übrigen macht sie geltend, dass dem Kläger der geltend gemachte unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht zustehe, da die Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/88/EG in nationales Recht keinen hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß darstelle. Die vom Kläger insoweit herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts helfe nicht weiter, da sie erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangen sei. Ihre Rechtsauffassung, das europäische Arbeitszeitrecht habe für Soldaten nicht gegolten, habe auf einem Verständnis der Besonderheiten der Tätigkeiten von Soldaten beruht, demzufolge diese Tätigkeiten sich grundsätzlich von denjenigen des Zivilpersonals der Streitkräfte unterschieden. Mangels dem entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung habe sie gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die Richtlinie 2003/88/EG für Soldaten nicht umzusetzen gewesen sei. Anlass für ein Überdenken dieser Rechtsauffassung habe erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2011 gegeben. Im Übrigen fehle es auch am Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden, da die Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/88/EG nicht unmittelbar zu einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit des Klägers geführt habe.
13 
Jedenfalls liege kein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG im vom Kläger behaupteten Umfang vor. Der Tatsachenvortrag zu von ihm geleisteten Überstunden sei bereits unschlüssig. Es gebe keine gesetzlich festgelegte Dienstzeit für Soldaten und auch keine Verordnung, Vorschrift oder Dienstvereinbarung, die die tägliche, wöchentliche oder monatliche Dienstzeit der Soldaten regele. Die Dienstzeit des Soldaten regele vielmehr in militärischen Dienststellen der Disziplinarvorgesetzte durch Befehl. Mit dem eine wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Stunden vorsehenden Dienstzeitausgleicherlass sei lediglich aus Fürsorgegesichtspunkten eine Regelung über den - vorrangig durch Freizeit, nachrangig finanziell - zu gewährenden Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen von Soldaten getroffen worden. Die damit verbundene Praxis der Dienstzeitgestaltung für Soldaten habe dazu geführt, dass Überstunden im hier behaupteten Maß gar nicht erst hätten entstehen können oder jedenfalls durch Freizeit oder finanziellen Ausgleich abgegolten worden seien. Eine derartige Praxis der Dienstgestaltung habe auch im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 gegolten. Der Kläger lege auch nicht dar, aufgrund welchen Befehls die behauptete Zuvielarbeit angeordnet worden sei. Eine Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Soldaten habe es am Bundeswehrkrankenhaus Koblenz nicht gegeben; das vom Kläger angeführte Dokument vom 18.04.2007 betreffe lediglich die Verteilung der Dienstzeiten, nicht die Anordnung von Mehrarbeit. Bei den behaupteten Überstunden handle es sich daher nicht um unionsrechtswidrig festgesetzte, sondern um selbst gestaltete Mehrarbeit. Diese hätte im Falle der Genehmigung auch weiterhin nach dem Dienstzeitausgleicherlass ausgeglichen werden können, wäre der Kläger nicht auf Antrag vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden. Weiterhin sei die zahlenmäßige, im Lauf des Verfahrens mehrfach korrigierte Aufstellung des Klägers, die reine Anwesenheitszeiten aufaddiere, nicht aussagekräftig. Im Gegenteil habe die praktische Anwendung des Dienstzeitausgleicherlasses ihren Wirkungen nach zu einer Beachtung der Vorgaben des europäischen Arbeitszeitrechts geführt. Der Kläger habe vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 insgesamt 71,75 Tage, umgerechnet also 420,25 Stunden, Freizeitausgleich nach dem Dienstzeitausgleicherlass erhalten. Zudem seien von ihm erworbene Freizeitansprüche in Form von halben und ganzen Tagen, insgesamt 66 große und 10 kleine „Anrechnungsfälle“, nach der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vollumfänglich finanziell abgegolten worden, habe er vom 01.01.2006 bis 31.08.2008 mit Ausnahme der Monate Januar 2007 und 2008, mithin für 30 Monate, eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten sowie einen Teil seiner Dienstzeit für Nebentätigkeiten aufgewendet. Bei Gewährung eines finanziellen Ausgleichs auf der Grundlage eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs drohe deshalb eine Doppelvergütung. Was die Berechnung der unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit angehe, erschienen als Bezugszeiträume neben dem im Dienstzeitausgleicherlass zugrunde gelegten Jahreszeitraum insbesondere ein Viermonatszeitraum oder ein Monatszeitraum möglich. Legte man im Lichte von Art. 6 Buchst. b und Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG einen Viermonatszeitraum zugrunde, ergebe sich aufgrund der beklagtenseits durchgeführten Dienstzeiterfassung im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 lediglich eine über die Höchstgrenze des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG hinausgehende Überstundenzahl von insgesamt 73,57; bei Zugrundelegung eines Monatszeitraums seien es 358,94 Überstunden. Ausgehend vom Zahlenmaterial des Klägers komme man auf 212,23 beziehungsweise 492,17 Überstunden. Diesen Zahlen müsse der bereits abgegoltene Freizeitausgleich von 420,25 Stunden entgegengesetzt werden. In keinem Fall berücksichtigungsfähig seien zudem solche Stunden, die der Kläger während seiner Dienstzeit für seine Nebentätigkeit aufgewendet habe. Sollte danach ein Ausgleichsanspruch bestehen, sei für dessen finanzielle Bemessung die gesetzlich vorgesehene Ausgleichsregelung des § 2 Abs. 2 SzBelVergV heranzuziehen, da eine stundenweise Abgeltung nach der auf Soldaten nicht anwendbaren beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung systemfremd und daher unangemessen wäre. Auf den erst am 01.01.2011 in Kraft getretenen § 50b BBesG könne nicht zurückgegriffen werden.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (dazu I.), zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 367,92 Stunden einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung; Ausgleichsansprüche für die Zeit vor dem 01.01.2006 sind hingegen verjährt (dazu II.).
I.
16 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur noch) der geltend gemachte Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit, soweit diese im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 durchschnittlich über eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach den Maßgaben der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) hinaus geleistet wurde (unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit). Soweit der Kläger auch finanziellen Ausgleich für über seine regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende, aber die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG beziehungsweise Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG durchschnittlich nicht überschreitende Mehrarbeit geltend gemacht hatte, hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 05.09.2013 abgelehnt.
II.
17 
Mit diesem Gegenstand hat die zulässige Klage im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger steht für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 367,92 Stunden ein unionsrechtsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Geldausgleich nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung (dazu 2.) nebst Rechtshängigkeitszinsen (dazu 3.) zu. Ausgleichsansprüche für vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 geleistete Zuvielarbeit sind hingegen verjährt (dazu 1.).
18 
1. Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, gleich ob unions- oder nationalrechtlichen Ursprungs, unterliegen den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381).
19 
a. Diese Bestimmungen unterliegen keinen unionsrechtlichen Einwänden. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar. Insbesondere verwehrt es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen, die einen Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen betreffen, auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, dass sie mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, sofern diese Frist bei Klagen, die auf das Unionsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger ist als bei Klagen, die innerstaatliches Recht heranziehen (Äquivalenzgrundsatz), und sofern nicht das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Kläger jede Möglichkeit genommen oder es ihm übermäßig erschwert wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH, Urteil vom 24.03.2009 - C-445/06 -, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-02119, RdNr. 31 f. m.w.N.). Mit diesen Prinzipien stehen die hier anzuwendenden zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften im Einklang. Sie gelten unabhängig davon, ob ein Anspruch auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt wird. Zugleich wurde dem Kläger durch die Fristen nicht nachweislich jede Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, seine nunmehr mit der Klage verfolgten Ansprüche bereits vor Fristablauf geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013 - 4 B 51.09 -, Juris).
20 
b. Da es sich beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegt der Anspruch den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.02.2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den - ihr Vorliegen unterstellt - nach dem 31.12.2001 monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich regelmäßig nur auf die Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
21 
c. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ausgleichsansprüche des Klägers für vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit verjährt. Die Verjährungsfrist für in diesem Zeitraum entstandene Ansprüche begann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres und endete hinsichtlich des (letzten) Jahres 2005 mit Ablauf des 31.12.2008. Danach waren die Ansprüche im August 2009, als der Kläger erstmals die Auszahlung einer Vergütung für von ihm geleistete Überstunden beantragte, bereits verjährt. Eine vorherige Ablaufhemmung ist nicht eingetreten. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehrten, sich auf die Verjährung zu berufen, liegen nicht vor.
22 
aa. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem für ihn wegen der nicht (mehr) bestehenden Möglichkeit einer Dienstbefreiung erstmalig ein Anspruch auf Geldausgleich durchsetzbar war, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Ausgleichsansprüche als solche entstanden sind. Soweit sich dem - ohnehin nicht zu Ausgleichsansprüchen für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, sondern zu einem Abgeltungsanspruch für auf (landes)beamtenrechtlicher Grundlage angeordnete beziehungsweise genehmigte Mehrarbeit ergangenen - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (- 2 A 11163/13 -, NVwZ-RR 2014, 726) etwas anderes entnehmen lässt, folgt der Senat dem nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26.07.2012 (a.a.O.) festgestellt, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit monatsweise entstünden und sofort fällig seien; sie seien zwar zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet, an deren Stelle Ansprüche auf finanziellen Ausgleich erst dann träten, wenn Freizeitausgleich aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden könne; gleichwohl hafte ein vom Dienstherrn geltend zu machender, einem Freizeitausgleich entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund den Ausgleichsansprüchen von vornherein an. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass nur ein einheitlicher Ausgleichsanspruch besteht und sich lediglich der Anspruchsinhalt danach unterscheidet, ob Freizeitausgleich (noch) gewährt werden kann oder nicht. Wenngleich der Anspruch zunächst auf Freizeitausgleich gerichtet ist, entsteht mit dem Eintritt der Unmöglichkeit von dessen Gewährung kein anderer, nunmehr auf finanziellen Ausgleich gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., RdNr. 38), ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruch als solchen etwas ändern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 - 6 B 49.13 -, Juris). Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es danach - ohne Rücksicht auf eine Wandelung des Anspruchsinhalts - allein auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als solchen an.
23 
bb. Der Kläger besaß auch hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich von der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, über 48 Stunden hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2014 - 6 A 755/13 -, Juris). Aus dem abermals für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (a.a.O.) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung, dass der dortige Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung des Anspruchs auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung habe haben können, mit dem Vorliegen einer Verwaltungspraxis des dortigen Dienstherrn begründet, der zufolge die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden; für eine vergleichbare Verwaltungspraxis der Beklagten hinsichtlich unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeitsstunden hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch nichts erkennbar. Zum anderen kommt es - wie dargelegt - für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als solchen an, weshalb sich auch das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die den Ausgleichsanspruch als solchen begründenden Tatsachen bezieht, nicht hingegen auch auf die Umstände, von denen die Wandelung des Anspruchsinhalts abhängt.
24 
cc. Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist nicht durch die Schreiben des Klägers vom 22.07.2007 und 08.07.2007 an den Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz gehemmt worden.
25 
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG beziehungsweise § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht.
26 
Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt. Nach der auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 133 BGB ist insoweit eine Auslegung geboten, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
27 
Die Schreiben des Klägers vom 22.10.2007 und 08.07.2008 sind danach nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Mit ihnen hat der Kläger lediglich eine Aufstellung über die von ihm in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2007 geleisteten Überstunden vorgelegt (Schreiben vom 22.10.2007) beziehungsweise auf deren zeitliche Überholung hingewiesen und darum gebeten, eine Lösungsmöglichkeit zum Abbau der Überstunden zu suchen (Schreiben vom 08.07.2008). Er hat sich hierbei aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf Hinweise und Anregungen beschränkt und die nähere Konkretisierung etwaiger Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn überlassen. Den Schreiben lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Kläger bereits entschlossen gewesen ist, seinen Anspruch auch unmittelbar im Klagewege durchzusetzen, ohne eine Bescheidung durch seinen Dienstherrn abzuwarten. Sie sind allenfalls auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet gewesen und damit verjährungsrechtlich ohne Bedeutung (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
28 
Der dann mit Schreiben vom 09.08.2009 erstmals gestellte Antrag auf Auszahlung der geleisteten Überstunden konnte hinsichtlich den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 betreffender Ausgleichsansprüche eine hemmende Wirkung schon deshalb nicht entfalten, weil diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt waren.
29 
dd. Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht durch Verhandlungen der Beteiligten nach § 203 Satz 1 BGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
30 
Vorliegend haben die Beteiligten nicht über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandelt. Nach der auch auf die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber einer Behörde anwendbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 - 2 B 6.14 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Eintritt der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB voraus, dass ein Beteiligter gegenüber dem anderen klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Daran muss sich ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der in Anspruch genommene Beteiligte nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteile vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08 -, Juris, und vom 12.05.2011 - IX ZR 91/08 -, Juris). Danach fehlt es hier schon deshalb an „Verhandlungen“ im Sinn des § 203 Satz 1 BGB, weil die Beklagte auf die Schreiben des Klägers vom 22.10.2007 und 08.07.2008 nicht reagiert hat.
31 
ee. Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die es der Beklagten verwehren, sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 zu berufen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei aber nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte/Soldat veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beamten- beziehungsweise soldatenrechtliche Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn begründet, seine Bediensteten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Unerheblich ist auch, ob der Beamte/Soldat keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006, a.a.O.).
33 
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch die Beklagte in unzulässiger Weise dazu veranlasst worden wäre, auf verjährungshemmende Schritte zu verzichten. Der Beklagten fällt kein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last. Insbesondere ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht zu ersehen, dass er von der Beklagten davon abgehalten worden wäre, seinen Anspruch rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage geltend zu machen.
34 
2. Für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit kann der Kläger dem Grunde nach Ausgleich unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verlangen (dazu a.). Dieser Anspruch ist auf Geldausgleich (dazu b.) nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung (dazu c.) gerichtet. Die Zuvielarbeit des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 beträgt insgesamt 367,92 Stunden (dazu d.).
35 
a. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167, RdNr. 47). Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 erfüllt.
36 
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG verleiht mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG in das Arbeitszeitrecht der Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
37 
Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 begründet auch einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 51 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon ist die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht anzusehen.
38 
Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit (48 Stunden in der Woche) durch Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG ist eindeutig. Sie war nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 23.11.1996 im nationalen Recht zu verankern, die Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG hat keine neue Umsetzungsfrist in Gang gesetzt. Seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 (- C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist. In der Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG ist auch diese Vorschrift wortgleich in Art. 2 Nr. 1 übernommen worden. Damit war die Beklagte als umsetzungspflichtige Gesetz- und Verordnungsgeberin gehalten, für den hier streitigen Zeitraum das Arbeitszeitrecht für Soldaten, die - wie der Kläger - als Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern tätig waren, richtlinienkonform anzupassen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 39 und 85, und vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008, I-02483, RdNr. 85). Danach hat die Beklagte, soweit Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im hier streitigen Zeitraum nicht beachtet worden ist, nicht nur in ihrer Eigenschaft als zuständige Normgeberin durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
39 
Entgegen der Auffassung der Beklagten musste vor Beginn des hier streitigen Zeitraums weder durch den EuGH geklärt noch vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen werden, dass die beiden Arbeitszeitrichtlinien auch den Dienst von Soldaten erfassen. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Eines zusätzlichen Indizes für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bedarf es deshalb nicht. Insbesondere hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht davon ab, dass sie vom EuGH für jede einzelne Vorschrift und für jede von den beiden Richtlinien erfasste Beschäftigtengruppe gesondert festgestellt wird. Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Deshalb ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat durch seine Organe, Behörden oder Gerichte die Anwendung der Richtlinien auf den Bundeswehrdienst für zweifelhaft gehalten oder sogar verneint haben.
40 
Nach dem jeweiligen Art. 1 Abs. 3 der beiden Richtlinien gelten diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinn des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG Nr. L 183 S. 1). Die Beklagte macht zur Rechtfertigung ihres Verhaltens geltend, sie habe den Dienst von Soldaten nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG als von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie(n) ausgenommen halten dürfen, weil sich die Tätigkeiten von Soldaten grundsätzlich von denjenigen des Zivilpersonals der Streitkräfte unterschieden. Demgegenüber ist festzustellen, dass diese Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs eindeutig und klar ist und, soweit es die Tätigkeit des Klägers betrifft, im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Nicht-Geltung gelassen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 C 41.10 -, Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1; Beschluss vom 26.06.2013 - 1 WRB 2/11 -, Buchholz 449 § 28 SG Nr. 9).
41 
Bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG keine ganzen Tätigkeitsfelder, sondern nur Ausschnitte („bestimmte spezifische Tätigkeiten … bei den Streitkräften“). Deshalb hat der EuGH bereits im Urteil vom 03.10.2000 (a.a.O., RdNr. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Diese Rechtsprechung hat der EuGH vor Beginn des hier streitigen Zeitraums mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 89, vom 05.10.2004 - C-397/01 u.a. -, Pfeiffer u.a., Slg. 2004, I-8835, RdNr. 52 ff., und vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111, RdNr. 42), wobei er dies in den Urteilen vom 05.10.2004 (a.a.O., RdNr. 53) und vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat.
42 
Im Urteil vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49 ff.) hat der EuGH zudem den „Grund für das Bestehen dieser Ausnahme“ hervorgehoben, in Anbetracht dessen es nicht zu rechtfertigen wäre, dass ein Mitgliedstaat alle in den betreffenden Bereichen ausgeübten Tätigkeiten allgemein als von dieser Ausnahme erfasst ansieht. Danach bezieht sich Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nur auf bestimmte besondere Tätigkeiten der betreffenden Dienste, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die Unversehrtheit von Menschen und Sachen zu gewährleisten, und die angesichts dieses Kontinuitätserfordernisses so geartet sind, dass eine Anwendung aller Bestimmungen der Unionsregelung über den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer tatsächlich unmöglich ist. Ausgenommen sind deshalb nicht die Dienste als solche, sondern nur bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften der Richtlinie rechtfertigen. Hierunter fallen lediglich Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien beachtet werden müssten. Hingegen ist die Richtlinie auf die Tätigkeiten der in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Bereiche anwendbar, wenn diese Tätigkeiten „unter gewöhnlichen Umständen“ gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit und/oder Gesundheit ausgesetzt sein können.
43 
In Ansehung des eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG und der präzisierenden Rechtsprechung des EuGH musste sich der Beklagten vor Beginn des hier streitigen Zeitraums aufdrängen, dass die Tätigkeiten im Bundeswehrdienst von der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nicht „grundsätzlich“ erfasst werden, sondern vielmehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern sie nur unter gewöhnlichen Umständen ausgeübt werden. Dies trifft jedenfalls auf die Tätigkeit von Soldaten zu, die - wie der Kläger - als Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern eingesetzt werden. Die unter gewöhnlichen Umständen mit diesem Dienst verbunden Tätigkeiten, einschließlich der Arbeitszeiten seines Personals, sind - nicht anders als der Dienst ziviler Klinikärzte - trotz etwa zu bewältigender Notfälle im Voraus planbar (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., RdNr. 57) und daher einer gesetzlichen Dienstzeitregelung und -begrenzung prinzipiell zugänglich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.). Dieser Dienst weist (und wies) daher offensichtlich keine Besonderheit auf, die der Anwendung der Unionsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegensteht, weshalb im hier maßgeblichen Zeitpunkt gleichsam „auf der Hand lag“, dass er nicht von der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EG erfasst wird. Wenn die Beklagte gleichwohl - auch unter Zubilligung einer gehörigen Überlegungs- und Reaktionsfrist nach Veröffentlichung der Urteile des EuGH vom 05.10.2004 (a.a.O.) und vom 14.07.2005 (a.a.O.) - davon abgesehen hat, das Arbeitszeitrecht für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern ab dem 01.01.2006 richtlinienkonform anzupassen, hat sie damit offenkundig die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - und damit die Geltung der Richtlinie 2003/88/EG - verkannt.
44 
Davon abgesehen ist die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin selbst von der Anwendbarkeit des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG auf die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 ausgegangen. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.12.2006 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter zur „Gefährdung des Dienstbetriebs im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr“ (BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.). Darin wird die Frage, wie die Einhaltung der durch die Richtlinie 2003/88/EG unter anderem vorgegebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden für die Klinikärzte in den Bundeswehrkrankenhäusern sichergestellt werde, wie folgt beantwortet:
45 
„Für die Ausplanung der militärischen Dienstpostenumfänge der BwKrhs wurde eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden berücksichtigt. Alle Aufwände, die sich aus den Aufgaben der BwKrhs ergeben, darin enthalten auch alle Anwesenheitsbereitschaften, wurden zeitmäßig erfasst und in Bezug zur Jahresarbeitszeit gesetzt. Die daraus resultierenden Dienstpostenumfänge sind in den STAN der BwKrhs abgebildet, sodass die Voraussetzungen zur Einhaltung der Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie bestehen. Verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinie ist der jeweilige Chefarzt.“
46 
Der Kläger hat eine damit im Einklang stehende Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006 vorgelegt, mit der dieser unter der Überschrift „EG-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG“ „aus gegebenem Anlass“ auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen bei der Umsetzung von Dienstzeitregelungen hinweist. Darin heißt es:
47 
„Grundsätzlich findet die EG-Arbeitszeit-Richtlinie auch Anwendung auf die Streitkräfte. Eine Ausnahme in Art. 2 sieht lediglich vor, dass die Richtlinie keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften, zwingend entgegenstehen. Durch Staatssekretär B. wurde bestätigt, dass die Richtlinie 2003/88/EG auch auf die Streitkräfte und ohne Rücksicht auf das Statusverhältnis des Beschäftigten anwendbar ist. Da eine Umsetzung in deutsches Recht bisher nicht erfolgt ist, die Umsetzungsfrist jedoch abgelaufen ist, ist die EG-Arbeitszeit-Richtlinie in Deutschland für Soldaten unmittelbar wirksam.
48 
Um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen, ist bei der Erstellung von Dienstplänen darauf zu achten, dass … die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf vier Monate, 48 Stunden nicht überschreitet. (…)“
49 
Die Beklagte kann danach gegen das Vorliegen einer offenkundigen Überschreitung der ihrem Umsetzungsermessen gesetzten Grenzen auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe in gutem Glauben gehandelt, weshalb die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 nicht vorsätzlich, sondern aufgrund einer irrigen Auslegung eines Urteils des EuGH erfolgt sei (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - C-224/01 -, Köbler, Slg. 2003, I-10239, RdNr. 122 f., 126).
50 
Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Soldaten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt. Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
51 
An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
52 
b. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf zeitlichen Ausgleich der Zuvielarbeit in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind ohne Abzug in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
53 
Der Ausgleich hat zwar vorrangig durch Freizeit zu erfolgen. Kann aber aus vom Soldaten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebietet der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass der Anspruch nicht untergeht, sondern sich in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt. Dies betrifft unter anderem Fälle, in denen Soldaten - wie der Kläger - nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
54 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Anrechnung der Soldaten nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.06.1989 (BGBl. I S. 1075) geleisteten Vergütung auf den Geldausgleich nicht in Betracht. Sie dient der Kompensation von Spitzenbelastungen durch zusammenhängenden Dienst von mindestens zwölf Stunden (§ 1 Abs. 1 SzBelVergV) und verfolgt damit einen anderen Zweck als der eine unionsrechtswidrige Praxis - den Verstoß gegen die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG aus Gründen „der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit - sanktionierende Geldausgleich. Eine von der Beklagten befürchtete „Doppelvergütung“ des Klägers steht danach nicht im Raum. Entsprechendes gilt, soweit sie auf die dem Kläger vom 01.01.2006 bis 31.08.2008 mit Ausnahme der Monate Januar 2007 und 2008 nach den §§ 3 ff. der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497) gezahlte Erschwerniszulage verweist.
55 
c. Als Anknüpfungspunkt für die Bemessung eines zu gewährenden Geldausgleichs kommen die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung in Betracht.
56 
Auf die Besoldung - wie vom Kläger primär begehrt - kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Soldat mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.). Die von der Beklagten geforderte Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SzBelVergV scheidet ebenfalls aus. Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Auch bei einer Umwandlung des Anspruchs in einen Geldausgleich sind die Zuvielarbeitsstunden im vollen Umfang („1:1“) auszugleichen, da andernfalls das Gebot verletzt werden würde, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. Dies wäre bei einer Sanktionierung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit dergestalt, dass entsprechend § 2 Abs. 2 SzBelVergV lediglich zusammenhängende Zuvielarbeitsstunden als „Anrechnungsfälle“ nach § 1 Abs. 1 SzBelVergV pauschal abgegolten werden, nicht gewährleistet. Schließlich kann zum finanziellen Ausgleich der Zuvielarbeit auch nicht auf die Vergütungssätze nach § 5 der Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung vom 27.04.2012 (BGBl. I S. 1000) zurückgegriffen werden, da diese Regelung im hier streitigen Zeitraum noch nicht galt.
57 
Einem Rückgriff auf die Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (in der maßgeblichen Fassung vom 03.12.1998 ) steht nicht entgegen, dass diese auf Soldaten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 2.98 -, ZBR 1999, 171). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Fall einer Verwendung von Soldaten, die mit dem Einsatz der für die gleiche Tätigkeit eingesetzten Beamten identisch ist, und der Abwesenheit von militärischen Gründen für die Schlechterstellung der Soldaten aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folgt, beide Gruppen arbeitszeitrechtlich, das heißt auch in Bezug auf den Umfang der Freistellung, gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, auch hinsichtlich der Bemessung des Geldausgleichs für von Soldaten unionrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit wie bei Beamten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) an die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte anzuknüpfen.
58 
d. Der Kläger ist im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 im Umfang von insgesamt 367,92 Stunden unionrechtswidrig zuviel zum Dienst herangezogen worden. In diesem Umfang überschreitet seine auf der Grundlage viermonatiger Bezugszeiträume ermittelte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.
59 
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bestimmt, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf. Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten vorsehen und bleiben die nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wiederum lässt Abweichungen von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bei Tätigkeiten zu, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet werden muss, und zwar insbesondere bei Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen. Diese Regelungen lassen eindeutig erkennen, dass bei der Prüfung, ob eine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit vorliegt, der Vergleichswert der wöchentlichen Arbeitszeit nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - wochengenau, sondern als Quotient aus der Summe der in mehreren Wochen geleisteten Arbeitszeit und der Anzahl der Wochen (Durchschnittswert) zu ermitteln ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 264/07 -; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.).
60 
Der Senat legt zur Ermittlung der Durchschnittswerte der vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde. Der EuGH hat zwar zu den Art. 16 Buchst. b und Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wortgleich entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG unter Verweis auf den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum und den durch Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 93/104/EG (entspricht Art. 19 der Richtlinie 2003/88/EG) gewährleisteten „Mindestschutz“ festgestellt, dass diese Bestimmungen bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Festlegung eines Bezugszeitraums oder zur ausdrücklichen Übernahme einer Abweichung hiervon unmittelbare Wirkung nur insoweit haben, als sie dem Einzelnen einen Anspruch darauf geben, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zwölf Monate nicht überschreitet (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -, PersV 2007, 490). Die Beklagte hat indes mit der Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006, wonach darauf zu achten sei, dass „die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf vier Monate, 48 Stunden nicht überschreitet“, in ihrer Eigenschaft als normanwendende Dienstherrin hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zur Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von vier Monaten für maßgeblich hält. Der Senat hält es deshalb - auch wenn eine Verwaltungspraxis, die nicht normativ begründet oder verfestigt und zudem nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., m.w.N.) - für sachgerecht, bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 zu unionsrechtwidriger Zuvielarbeit herangezogen worden ist, gleichfalls Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, DVBl 2011, 582).
61 
Zur Bestimmung der in den Bezugszeiträumen geleisteten Arbeitszeit zieht der Senat die in den Verwaltungsakten befindlichen Dienstzeiterfassungsbelege („korrigierte Belege“) heran, die vom Kläger eigenständig erstellt, vom Leiter der Abteilung XII des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz, Flottenarzt Dr. W., gegengezeichnet und hinsichtlich etwaiger Eintragungs- und Berechnungsfehler zum einen von der Beklagten im Beschwerdeverfahren (s. Schreiben des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 10.11.2009), zum anderen vom Senat durch Abgleich mit der vom Kläger vorgelegten „Dienstzeiterfassung“ (Anlage 3b zur Berufungsbegründung) korrigiert worden sind. Dem kann die Beklagte nicht schon grundsätzlich mit Erfolg entgegenhalten, bei den hieraus hervorgehenden Überstunden handle es sich nicht um eine angeordnete oder genehmigte dienstliche Inanspruchnahme des Klägers, sondern um „selbst gestaltete Mehrarbeit“. Denn jedenfalls durch die Gegenzeichnung der Dienstzeiterfassungsbelege und deren Korrektur im Beschwerdeverfahren sind die darin ausgewiesenen Arbeitszeiten von ihr als Zeiten angeordneten Dienstes im Sinn von III. A Nr. 8 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten vom 20.10.1998 in der ab dem 01.02.2003 gültigen Fassung (Dienstzeitausgleicherlass) gebilligt worden. Im Übrigen geht aus der Stellungnahme des Oberstabsarztes Dr. M. vom 27.10.2008 zur Eingabe des Klägers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages hervor, dass die Anhäufung von dessen Überstunden durch die Personalsituation in der Abteilung XII des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz verursacht worden sei, und hat der von der Beklagten schriftsätzlich als Zeuge benannte Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz unter dem 10.11.2009 mitgeteilt, dass die Dienstzeiterfassungsbelege vom Kläger stets gewissenhaft ausgefüllt worden seien und lediglich die Art der Eintragung zu einer durch ihn nicht zu vertretenden Falschberechnung geführt habe.
62 
In die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sind nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG alle Zeiten einzubeziehen, die vom Kläger im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet wurden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49, und vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55). Als Arbeitszeit anzurechnen sind daher auch die Zeiten, in denen der Kläger aus der Rufbereitschaft heraus zum Dienst gerufen wurde. Zeiten, in denen ihm auf Grundlage des Dienstzeitausgleicherlasses Dienstzeitausgleich gewährt wurde („da/h“), sind hingegen keine Arbeitszeit im Sinn des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und deshalb in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzusetzen sind Zeiten, die auf vom Kläger während seiner Arbeitszeit ausgeübte und privat liquidierte Nebentätigkeiten entfallen; denn diese Tätigkeiten sind von der Dienstleistungspflicht des Klägers nicht umfasst gewesen (vgl. für einen leitenden Krankenhausarzt im Beamtenverhältnis BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 2 C 23.13 -, IÖD 2014, 208), unterlagen somit nicht der Arbeitszeitgestaltung des Dienstherrn und sind daher vom Schutzzweck des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG nicht erfasst. Zur Ermittlung des wöchentlichen Umfangs der auf die Nebentätigkeiten entfallenden Arbeitszeit zieht der Senat die vom Kläger vorgelegte Aufstellung (Anlage 10 zur Berufungsbegründung) heran, gegen die die Beklagte keine inhaltlichen Einwände erhoben hat.
63 
Von der wöchentlichen Arbeitszeit nicht abzurechnen sind die Tage, an denen der Kläger sich in Erholungsurlaub befand („URL“) oder krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte („kzh“). Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bleiben Urlaubs- und Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Urlaubs- und Krankheitstage dürfen sich also auf die Durchschnittswerte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auswirken, was ihrer Heranziehung als „Ausgleichstage“ entgegensteht (vgl. zu § 3 ArbZG LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 1 K 4015/11 -, Juris; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 ArbzG RdNr. 10). Um diese Tage bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren, sind sie bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit anzusetzen (ebenso LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.), die ausweislich der Dienstzeiterfassungsbelege des Klägers, basierend auf einer Regelwochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.), montags bis mittwochs neun Stunden, donnerstags acht Stunden und freitags sechs Stunden betrug. Nach Auffassung des Senats sind dabei alle Urlaubstage einheitlich zu behandeln, obwohl Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG nur den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in Bezug nimmt; denn ein sachlicher Grund für eine (abweichende) Berücksichtigung von Urlaubstagen, die über diesen Mindesturlaub hinausgehen (Mehrurlaub), bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht erkennbar. Im Gegenteil steht bereits die mit jedem Urlaub definitionsgemäß verbundene Befreiung von der Arbeitsverpflichtung (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678.12 -, NZA 2014, 959) einer Zulassung des Mehrurlaubs zum Arbeitszeitausgleich entgegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.). Im Ergebnis Gleiches gilt für gesetzliche Wochenfeiertage („wof“). Diese sind definitionsgemäß und nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls nicht als „Ausgleichstage“ herangezogen werden können, sondern wie Urlaubstage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit zu neutralisieren sind (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).
64 
Im Grundsatz von der wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls nicht abzurechnen sind Abwesenheitszeiten aufgrund von Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen („LG“) usw. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn diese Zeiten im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen, was anzunehmen ist, wenn der Soldat deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Dienst geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.), bedarf anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Der Kläger hat zwar im Zeitraum vom 04.10.2008 bis 15.11.2008 an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan teilgenommen („eins“) und während dieser Zeit keinen Dienst am Bundeswehrzentralkrankenhaus geleistet. Allerdings kommt es für die im zugehörigen Bezugszeitraum (01.09.2008 bis 31.12.2008) unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit auf die entsprechenden Wochentage nicht an, da sich - wie aus den nachfolgenden Übersichten hervorgeht - für diesen Bezugszeitraum auch im Fall einer zugunsten des Klägers vorgenommenen Neutralisierung der Tage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit keine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden feststellen lässt.
65 
Nach diesen Maßstäben ergeben sich für die einzelnen Bezugszeiträume folgende Wochen- und Gesamtarbeitszeiten:
66 
 01.01.2006 bis 30.04.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 02.01. - 08.01.
 45,00
 -     
 -     
 45,00
 09.01. - 15.01.
 49,50
 -     
 -     
 49,50
 16.01. - 22.01.
 59,25
 -     
 -     
 59,25
 23.01. - 29.01.
 54,75
 -     
 -     
 54,75
 30.01. - 05.02.
 48,00
 -     
 -     
 48,00
 06.02. - 12.02.
 61,50
 -     
 -     
 61,50
 13.02. - 19.02.
 56,25
 -     
 -     
 56,25
 20.02. - 26.02.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 27.02. - 05.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 06.03. - 12.03.
 63,25
 -     
 -     
 63,25
 13.03. - 19.03.
 60,42
 -     
 -     
 60,42
 20.03. - 26.03.
 55,50
 -     
 -     
 55,50
 27.03. - 02.04.
 48,00
 -     
 -     
 48,00
 03.04. - 09.04.
 48,25
 9,00 (da/h)
 -     
 39,25
 10.04. - 16.04.
 55,75
 -     
 -     
 55,75
 17.04. - 23.04.
 65,75
 - (1 x wof)
 -     
 65,75
 24.04. - 30.04.
 54,25
 -     
 -     
 54,25
        
 898,42
67 
 01.05.2006 bis 31.08.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 07.05.
 48,25
 - (1 x wof)
 -     
 48,25
 08.05. - 14.05.
 52,75
 -     
 -     
 52,75
 15.05. - 21.05.
 59,25
 -     
 -     
 59,25
 22.05. - 28.05.
 50,75
 - (1 x wof)
 -     
 50,75
 29.05. - 04.06.
 61,25
 -     
 -     
 61,25
 05.06. - 11.06.
 46,00
 - ( 1 x wof)
 -     
 46,00
 12.06. - 18.06.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 19.06. - 25.06.
 56,75
 -     
 -     
 56,75
 26.06. - 02.07.
 61,25
 -     
 -     
 61,25
 03.07. - 09.07.
 68,50
 -     
 -     
 68,50
 10.07. - 16.07.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 17.07. - 23.07.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 24.07. - 30.07.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 31.07. - 06.08.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 07.08. - 13.08.
 46,75
 -     
 -     
 46,75
 14.08. - 20.08.
 62,50
 -     
 -     
 62,50
 21.08. - 27.08.
 64,50
 -     
 -     
 64,50
 28.08. - 31.08.
 44,50
 - (1 x URL)
 -     
 44,50
        
 951,50
68 
 01.09.2006 bis 31.12.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 03.09.
 6,00
 - (1 x URL)
 -     
 6,00
 04.09. - 10.09.
 52,50
 - (3 x URL)
 -     
 52,50
 11.09. - 17.09.
 53,75
 - (3 x URL)
 -     
 53,75
 18.09. - 24.09.
 59,50
 -     
 -     
 59,50
 25.09. - 01.10.
 56,00
 - (1 x URL)
 -     
 56,00
 02.10. - 08.10.
 51,75
 -     
 -     
 51,75
 09.10. - 15.10.
 48,25
 -     
 -     
 48,25
 16.10. - 22.10.
 64,50
 -     
 -     
 64,50
 23.10. - 29.10.
 47,00
 - (1 x URL)
 -     
 47,00
 30.10. - 05.11.
 41,00
 - (4 x URL,1 x wof)
 -     
 41,00
 06.11. - 12.11.
 51,25
 -     
 -     
 51,25
 13.11. - 19.11.
 61,00
 - (1 x URL)
 -     
 61,00
 20.11. - 26.11.
 45,25
 - (1 x URL)
 -     
 45,25
 27.11. - 03.12.
 55,00
 -     
 -     
 55,00
 04.12. - 10.12.
 58,50
 -     
 -     
 58,50
 11.12. - 17.12.
 52,75
 - (1x kzh)
 -     
 52,75
 18.12. - 24.12.
 66,50
 - (1 x URL)
 -     
 66,50
 25.12. - 31.12.
 50,75
 - (2 x wof)
 -     
 50,75
        
 921,25
69 
 01.01.2007 bis 30.04.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 07.01.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 08.01. - 14.01.
 54,00
 - (1 x URL)
 -     
 54,00
 15.01. - 21.01.
 63,75
 -     
 -     
 63,75
 22.01. - 28.01.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 29.01. - 04.02.
 66,00
 -     
 -     
 66,00
 05.02. - 11.02.
 51,25
 -     
 -     
 51,25
 12.02. - 18.02.
 47,00
 - (1 x URL)
 -     
 47,00
 19.02. - 25.02.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 26.02. - 04.03.
 49,00
 - (1 x URL)
 -     
 49,00
 05.03. - 11.03.
 55,75
 -     
 -     
 55,75
 12.03. - 18.03.
 50,50
 -     
 -     
 50,50
 19.03. - 25.03.
 56,00
 - (2 x kzh)
 -     
 56,00
 26.03. - 01.04.
 53,50
 - (1 x URL)
 -     
 53,50
 02.04. - 08.04.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 09.04. - 15.04.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 16.04. - 22.04.
 70,25
 -     
 -     
 70,25
 24.04. - 29.04.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 30.04.
 9,00
 9,00 (da/h)
 -     
 0
        
 887,50
70 
 01.05.2007 bis 31.08.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 06.05.
 37,25
 - (1 x wof)
 -     
 37,25
 07.05. - 13.05.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 14.05. - 20.05.
 58,75
 - (1 x wof)
 -     
 58,75
 21.05. - 27.05.
 46,25
 6,00 (da/h)
 -     
 40,25
 28.05. - 03.06.
 50,75
 - (1 x wof)
 -     
 50,75
 04.06. - 10.06.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 11.06. - 17.06.
 58,00
 6,00 (da/h)
 -     
 52,00
 18.06. - 24.06.
 56,00
 -     
 -     
 56,00
 25.06. - 01.07.
 48,75
 -     
 -     
 48,75
 02.07. - 08.07.
 58,00
 -     
 -     
 58,00
 09.07. - 15.07.
 48,75
 -     
 -     
 48,75
 16.07. - 22.07.
 51,75
 -     
 -     
 51,75
 23.07. - 29.07.
 52,00
 6,00 (da/h)
 -     
 46,00
 30.07. - 05.08.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 06.08. - 12.08.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 13.08. - 19.08.
 49,25
 -     
 -     
 49,25
 20.08. - 26.08.
 62,50
 8,00 (da/h)
 -     
 54,50
 27.08. - 31.08.
 53,75
 - (1 x URL)
 -     
 53,75
        
 758,00
71 
 01.09.2007 bis 31.12.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 02.09.
 0,00
 -     
 -     
 0
 03.09. - 09.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 10.09. - 16.09.
 56,50
 - (1 x URL)
 -     
 56,50
 17.09. - 23.09.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 24.09. - 30.09.
 57,00
 -     
 -     
 57,00
 01.10. - 07.10.
 46,00
 - (1 x wof)
 -     
 46,00
 08.10. - 14.10.
 47,00
 -     
 -     
 47,00
 15.10. - 21.10.
 62,00
 -     
 -     
 62,00
 22.10. - 28.10.
 49,25
 -     
 -     
 49,25
 29.10. - 04.11.
 51,50
 - (1 x wof)
 -     
 51,50
 05.11. - 11.11.
 62,50
 -     
 1,50
 61,00
 12.11. - 18.11.
 41,50
 24,00 (da/h)
 -     
 17,50
 19.11. - 25.11.
 66,50
 -     
 -     
 66,50
 26.11. - 02.12.
 52,50
 6,00 (da/h)
 -     
 46,50
 03.12. - 09.12.
 64,25
 -     
 -     
 64,25
 10.12. - 16.12.
 50,50
 6,00 (da/h)
 -     
 44,50
 17.12. - 23.12.
 47,50
 6,00 (da/h)
 -     
 41,50
 24.12. - 30.12.
 52,92
 - (3 x wof)
 -     
 52,92
 31.12.
 9,00
 - (1 x wof)
 -     
 9,00
        
 866,17
72 
 01.01.2008 bis 30.04.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 06.01.
 32,00
 23,00 (3 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 07.01. - 13.01.
 45,50
 9,00 (1 x da/h)
- (1 x kzh)
 -     
 36,50
 14.01. - 20.01.
 54,00
 9,00 (da/h)
 -     
 45,00
 21.01. - 27.01.
 44,25
 6,00 (da/h)
 -     
 38,25
 28.01. - 03.02.
 45,75
 6,00 (da/h)
 -     
 39,75
 04.02. - 10.02.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 11.02. - 17.02.
 49,50
 -     
 -     
 49,50
 18.02. - 24.02.
 60,25
 -     
 -     
 60,25
 25.02. - 02.03.
 54,25
 6,00 (da/h)
 -     
 48,25
 03.03. - 09.03.
 63,50
 -     
 -     
 63,50
 10.03. - 16.03.
 50,50
 - (1 x URL)
 -     
 50,50
 17.03. - 23.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 24.03. - 30.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 31.03. - 06.04.
 46,00
 - (1 x URL)
 -     
 46,00
 07.04. - 13.04.
 39,50
 6,00 (da/h)
 -     
 33,50
 14.04. - 20.04.
 67,50
 -     
 0,50
 67,00
 21.04. - 27.04.
 49,25
 6,00 (da/h)
 4,50
 38,75
 28.04. - 30.04.
 31,50
 -     
 2,50
 29,00
        
 736,75
73 
 01.05.2008 bis 31.08.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 04.05.
 29,42
 - (1 x wof)
 0,42
 29,00
 05.05. - 11.05.
 43,75
 6,00 (da/h)
 0,33
 37,42
 12.05. - 18.05.
 41,00
 32,00 (4 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 19.05. - 25.05.
 53,25
 - (1 x wof)
 -     
 53,25
 26.05. - 01.06.
 48,00
 -     
 1,92
 46,08
 02.06. - 08.06.
 55,25
 -     
 1,67
 53,58
 09.06. - 15.06.
 66,25
 -     
 -     
 66,25
 16.06. - 22.06.
 65,92
 -     
 3,08
 62,84
 23.06. - 29.06.
 43,50
 6,00 (da/h)
 0,58
 36,92
 30.06. - 06.07.
 67,50
 -     
 0,58
 66,92
 07.07. - 13.07.
 52,25
 -     
 2,75
 49,50
 14.07. - 20.07.
 45,75
 6,00 (da/h)
 0,42
 39,33
 21.07. - 27.07.
 63,25
 -     
 3,08
 60,17
 28.07. - 03.08.
 53,50
 6,00 (da/h)
 2,92
 44,58
 04.08. - 10.08.
 55,00
 -     
 2,75
 52,25
 11.08. - 17.08.
 48,33
 -     
 1,08
 47,25
 18.08. - 24.08.
 45,75
 6,00 (da/h)
 0,83
 38,92
 25.08. - 31.08.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
        
 834,26
74 
 01.09.2008 bis 31.12.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 07.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 08.09. - 14.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 15.09. - 21.09.
 52,25
 9,00 (da/h)
 -     
 43,25
 22.09. - 28.09.
 46,25
 6,00 (da/h)
 1,25
 39,00
 29.09. - 05.10.
 41,00
 8,00 (1 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 33,00
 06.10. - 12.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 13.10. - 19.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 20.10. - 26.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 27.10. - 02.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 03.11. - 09.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 10.11. - 16.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 17.11. - 23.11.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 24.11. - 30.11.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 01.12. - 07.12.
 70,42
 -     
 0,58
 69,84
 08.12. - 14.12.
 52,25
 -     
 0,67
 51,58
 15.12. - 21.12.
 57,67
 -     
 2,17
 55,50
 22.12. - 28.12.
 51,67
 - (3 x wof)
 0,17
 51,50
 29.12. - 31.12.
 27,00
 - (1 x wof, 2 x URL)
 -     
 27,00
        
 698,67
75 
 01.01.2009 bis 30.04.2009
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 04.01.
 14,00
 6,00 (1 x da/h)
- (1 x wof)
        
 8,00
 05.01. - 11.01.
 57,00
 -     
 0,58
 56,42
 12.01. - 18.01.
 42,75
 -     
 0,58
 42,17
 19.01. - 25.01.
 44,08
 - (3 x kzh)
 -     
 44,08
 26.01. - 01.02.
 46,25
 -     
 -     
 46,25
 02.02. - 08.02.
 56,42
 -     
 -     
 56,42
 09.02. - 15.02.
 44,00
 6,00 (da/h)
 -     
 38,00
 16.02. - 22.02.
 42,75
 6,00 (da/h)
 0,42
 36,33
 23.02. - 01.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 02.03. - 08.03.
 41,00
 9,00 (1 x da/h)
- (4 x URL)
 -     
 32,00
 09.03. - 15.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 16.03. - 22.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 23.03. - 29.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 30.03. - 05.04.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 06.04. - 12.04.
 41,00
 - (1 x wof, 4 x URL)
 -     
 41,00
 13.04. - 19.04.
 41,00
 32,00 (4 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 20.04. - 26.04.
 41,00
 41,00 (5 x da/h)
 -     
 0
 27.04. - 30.04.
 35,00
 35,00 (4 x da/h)
 -     
 0
        
 614,67
76 
Zur Ermittlung der Durchschnittswerte der vom Kläger in den einzelnen Bezugszeiträumen geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit sind die jeweiligen Gesamtarbeitszeiten durch die auf einen Viermonatszeitraum entfallenden Wochen zu teilen. Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise (vgl. zu deren Zulässigkeit BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) sind ausgehend von 52 Wochen im Jahr je Monat (52 : 12 =) 4,33 Wochen, bei vier Monaten somit 17,33 Wochen anzusetzen. Hieraus errechnen sich für die einzelnen Bezugszeiträume folgende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeiten:
77 
 Bezugszeitraum
 Gesamtarbeitszeit (Stunden)
 Durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit (Stunden)
 01.01.2006 - 30.04.2006
 898,42
 51,84
 01.05.2006 - 31.08.2006
 951,50
 54,90
 01.09.2006 - 31.12.2006
 921,25
 53,16
 01.01.2007 - 30.04.2007
 887,50
 51,21
 01.05.2007 - 31.08.2007
 758,00
 43,74
 01.09.2007 - 31.12.2007
 866,17
 49,98
 01.01.2008 - 30.04.2008
 736,75
 42,51
 01.05.2008 - 31.08.2008
 834,26
 48,14
 01.09.2008 - 31.12.2008
 698,67
 40,32
 01.01.2009 - 30.04.2009
 614,67
 35,47
78 
Um hieraus die in einem Bezugszeitraum angefallenen Zuvielarbeitsstunden zu bestimmen, ist - gleichsam spiegelbildlich - die Stundenzahl der jeweiligen Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit) mit 17,33 Wochen zu multiplizieren. Eine Aufsummierung dieser Beträge ergibt sodann den Gesamtumfang der vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Hiervon ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein (erneuter) Abzug des auf Grundlage des Dienstzeitausgleicherlasses gewährten Dienstausgleichs vorzunehmen, da dieser bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bereits berücksichtigt worden ist:
79 
 Bezugszeitraum
 Durchschnittliche wöchentliche
Zuvielarbeit (Stunden)
 Zuvielarbeit
(Stunden)
 01.01.2006 - 30.04.2006
 3,84
 66,55
 01.05.2006 - 31.08.2006
 6,90
 119,58
 01.09.2006 - 31.12.2006
 5,16
 89,42
 01.01.2007 - 30.04.2007
 3,21
 55,63
 01.05.2007 - 31.08.2007
 0
 0
 01.09.2007 - 31.12.2007
 1,98
 34,31
 01.01.2008 - 30.04.2008
 0
 0
 01.05.2008 - 31.08.2008
 0,14
 2,43
 01.09.2008 - 31.12.2008
 0
 0
 01.01.2009 - 30.04.2009
 0
 0
        
 367,92
80 
3. Der Kläger hat, soweit ihm für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit Geldausgleich zu gewähren ist, nach § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.
81 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn - wie hier - das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält. Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt dabei nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9, und vom 26.07.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen aus der rechnerisch durch Multiplikation der von ihm unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit mit dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung zu ermittelnden Geldsumme zustehen.
82 
Zu einer Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach § 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat keine Veranlassung.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
84 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abzustellen ist, wenn sich der vorrangig auf Freizeitausgleich gerichtete unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt, und wie bei der Berechnung des Umfangs der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit mit Urlaubs-, Krankheits- und auf gesetzliche Feiertage entfallenden Zeiten zu verfahren ist.
85 
Beschluss vom 30. September 2014
86 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 54.763,44 EUR festgesetzt.
87 
Da der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG), geht der Senat von der geltend gemachten Gesamtzahl von 2.281,81 Stunden unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit aus, für die der Kläger mit einem Stundensatz von (mindestens) 24,-- EUR entschädigt werden möchte.
88 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (dazu I.), zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 367,92 Stunden einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung; Ausgleichsansprüche für die Zeit vor dem 01.01.2006 sind hingegen verjährt (dazu II.).
I.
16 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur noch) der geltend gemachte Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit, soweit diese im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.04.2009 durchschnittlich über eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach den Maßgaben der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) hinaus geleistet wurde (unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit). Soweit der Kläger auch finanziellen Ausgleich für über seine regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende, aber die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG beziehungsweise Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG durchschnittlich nicht überschreitende Mehrarbeit geltend gemacht hatte, hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 05.09.2013 abgelehnt.
II.
17 
Mit diesem Gegenstand hat die zulässige Klage im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger steht für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 367,92 Stunden ein unionsrechtsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Geldausgleich nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung (dazu 2.) nebst Rechtshängigkeitszinsen (dazu 3.) zu. Ausgleichsansprüche für vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 geleistete Zuvielarbeit sind hingegen verjährt (dazu 1.).
18 
1. Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, gleich ob unions- oder nationalrechtlichen Ursprungs, unterliegen den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381).
19 
a. Diese Bestimmungen unterliegen keinen unionsrechtlichen Einwänden. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar. Insbesondere verwehrt es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen, die einen Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen betreffen, auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, dass sie mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, sofern diese Frist bei Klagen, die auf das Unionsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger ist als bei Klagen, die innerstaatliches Recht heranziehen (Äquivalenzgrundsatz), und sofern nicht das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Kläger jede Möglichkeit genommen oder es ihm übermäßig erschwert wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH, Urteil vom 24.03.2009 - C-445/06 -, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-02119, RdNr. 31 f. m.w.N.). Mit diesen Prinzipien stehen die hier anzuwendenden zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften im Einklang. Sie gelten unabhängig davon, ob ein Anspruch auf das Unionsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt wird. Zugleich wurde dem Kläger durch die Fristen nicht nachweislich jede Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, seine nunmehr mit der Klage verfolgten Ansprüche bereits vor Fristablauf geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013 - 4 B 51.09 -, Juris).
20 
b. Da es sich beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegt der Anspruch den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.02.2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den - ihr Vorliegen unterstellt - nach dem 31.12.2001 monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich regelmäßig nur auf die Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
21 
c. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ausgleichsansprüche des Klägers für vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit verjährt. Die Verjährungsfrist für in diesem Zeitraum entstandene Ansprüche begann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres und endete hinsichtlich des (letzten) Jahres 2005 mit Ablauf des 31.12.2008. Danach waren die Ansprüche im August 2009, als der Kläger erstmals die Auszahlung einer Vergütung für von ihm geleistete Überstunden beantragte, bereits verjährt. Eine vorherige Ablaufhemmung ist nicht eingetreten. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehrten, sich auf die Verjährung zu berufen, liegen nicht vor.
22 
aa. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem für ihn wegen der nicht (mehr) bestehenden Möglichkeit einer Dienstbefreiung erstmalig ein Anspruch auf Geldausgleich durchsetzbar war, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Ausgleichsansprüche als solche entstanden sind. Soweit sich dem - ohnehin nicht zu Ausgleichsansprüchen für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, sondern zu einem Abgeltungsanspruch für auf (landes)beamtenrechtlicher Grundlage angeordnete beziehungsweise genehmigte Mehrarbeit ergangenen - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (- 2 A 11163/13 -, NVwZ-RR 2014, 726) etwas anderes entnehmen lässt, folgt der Senat dem nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26.07.2012 (a.a.O.) festgestellt, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit monatsweise entstünden und sofort fällig seien; sie seien zwar zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet, an deren Stelle Ansprüche auf finanziellen Ausgleich erst dann träten, wenn Freizeitausgleich aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden könne; gleichwohl hafte ein vom Dienstherrn geltend zu machender, einem Freizeitausgleich entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund den Ausgleichsansprüchen von vornherein an. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass nur ein einheitlicher Ausgleichsanspruch besteht und sich lediglich der Anspruchsinhalt danach unterscheidet, ob Freizeitausgleich (noch) gewährt werden kann oder nicht. Wenngleich der Anspruch zunächst auf Freizeitausgleich gerichtet ist, entsteht mit dem Eintritt der Unmöglichkeit von dessen Gewährung kein anderer, nunmehr auf finanziellen Ausgleich gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., RdNr. 38), ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruch als solchen etwas ändern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2014 - 6 B 49.13 -, Juris). Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es danach - ohne Rücksicht auf eine Wandelung des Anspruchsinhalts - allein auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als solchen an.
23 
bb. Der Kläger besaß auch hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich von der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, über 48 Stunden hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2014 - 6 A 755/13 -, Juris). Aus dem abermals für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014 (a.a.O.) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung, dass der dortige Kläger keine Kenntnis von einer möglichen Verjährung des Anspruchs auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung habe haben können, mit dem Vorliegen einer Verwaltungspraxis des dortigen Dienstherrn begründet, der zufolge die in einem Jahr aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden stets in das nächste Kalenderjahr übertragen werden; für eine vergleichbare Verwaltungspraxis der Beklagten hinsichtlich unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeitsstunden hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch nichts erkennbar. Zum anderen kommt es - wie dargelegt - für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als solchen an, weshalb sich auch das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die den Ausgleichsanspruch als solchen begründenden Tatsachen bezieht, nicht hingegen auch auf die Umstände, von denen die Wandelung des Anspruchsinhalts abhängt.
24 
cc. Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist nicht durch die Schreiben des Klägers vom 22.07.2007 und 08.07.2007 an den Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz gehemmt worden.
25 
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG beziehungsweise § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht.
26 
Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt. Nach der auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 133 BGB ist insoweit eine Auslegung geboten, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
27 
Die Schreiben des Klägers vom 22.10.2007 und 08.07.2008 sind danach nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Mit ihnen hat der Kläger lediglich eine Aufstellung über die von ihm in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2007 geleisteten Überstunden vorgelegt (Schreiben vom 22.10.2007) beziehungsweise auf deren zeitliche Überholung hingewiesen und darum gebeten, eine Lösungsmöglichkeit zum Abbau der Überstunden zu suchen (Schreiben vom 08.07.2008). Er hat sich hierbei aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf Hinweise und Anregungen beschränkt und die nähere Konkretisierung etwaiger Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn überlassen. Den Schreiben lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Kläger bereits entschlossen gewesen ist, seinen Anspruch auch unmittelbar im Klagewege durchzusetzen, ohne eine Bescheidung durch seinen Dienstherrn abzuwarten. Sie sind allenfalls auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet gewesen und damit verjährungsrechtlich ohne Bedeutung (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.).
28 
Der dann mit Schreiben vom 09.08.2009 erstmals gestellte Antrag auf Auszahlung der geleisteten Überstunden konnte hinsichtlich den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 betreffender Ausgleichsansprüche eine hemmende Wirkung schon deshalb nicht entfalten, weil diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt waren.
29 
dd. Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht durch Verhandlungen der Beteiligten nach § 203 Satz 1 BGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
30 
Vorliegend haben die Beteiligten nicht über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandelt. Nach der auch auf die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber einer Behörde anwendbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 - 2 B 6.14 -, Juris) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Eintritt der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB voraus, dass ein Beteiligter gegenüber dem anderen klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Daran muss sich ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der in Anspruch genommene Beteiligte nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteile vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08 -, Juris, und vom 12.05.2011 - IX ZR 91/08 -, Juris). Danach fehlt es hier schon deshalb an „Verhandlungen“ im Sinn des § 203 Satz 1 BGB, weil die Beklagte auf die Schreiben des Klägers vom 22.10.2007 und 08.07.2008 nicht reagiert hat.
31 
ee. Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die es der Beklagten verwehren, sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 zu berufen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei aber nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte/Soldat veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beamten- beziehungsweise soldatenrechtliche Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn begründet, seine Bediensteten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Unerheblich ist auch, ob der Beamte/Soldat keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006, a.a.O.).
33 
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch die Beklagte in unzulässiger Weise dazu veranlasst worden wäre, auf verjährungshemmende Schritte zu verzichten. Der Beklagten fällt kein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last. Insbesondere ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht zu ersehen, dass er von der Beklagten davon abgehalten worden wäre, seinen Anspruch rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage geltend zu machen.
34 
2. Für vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit kann der Kläger dem Grunde nach Ausgleich unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verlangen (dazu a.). Dieser Anspruch ist auf Geldausgleich (dazu b.) nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung (dazu c.) gerichtet. Die Zuvielarbeit des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 beträgt insgesamt 367,92 Stunden (dazu d.).
35 
a. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167, RdNr. 47). Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 erfüllt.
36 
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG verleiht mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG in das Arbeitszeitrecht der Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
37 
Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 begründet auch einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 51 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon ist die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht anzusehen.
38 
Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit (48 Stunden in der Woche) durch Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG ist eindeutig. Sie war nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 23.11.1996 im nationalen Recht zu verankern, die Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG hat keine neue Umsetzungsfrist in Gang gesetzt. Seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 (- C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist. In der Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG ist auch diese Vorschrift wortgleich in Art. 2 Nr. 1 übernommen worden. Damit war die Beklagte als umsetzungspflichtige Gesetz- und Verordnungsgeberin gehalten, für den hier streitigen Zeitraum das Arbeitszeitrecht für Soldaten, die - wie der Kläger - als Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern tätig waren, richtlinienkonform anzupassen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 39 und 85, und vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008, I-02483, RdNr. 85). Danach hat die Beklagte, soweit Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im hier streitigen Zeitraum nicht beachtet worden ist, nicht nur in ihrer Eigenschaft als zuständige Normgeberin durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
39 
Entgegen der Auffassung der Beklagten musste vor Beginn des hier streitigen Zeitraums weder durch den EuGH geklärt noch vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen werden, dass die beiden Arbeitszeitrichtlinien auch den Dienst von Soldaten erfassen. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Eines zusätzlichen Indizes für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bedarf es deshalb nicht. Insbesondere hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht davon ab, dass sie vom EuGH für jede einzelne Vorschrift und für jede von den beiden Richtlinien erfasste Beschäftigtengruppe gesondert festgestellt wird. Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Deshalb ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat durch seine Organe, Behörden oder Gerichte die Anwendung der Richtlinien auf den Bundeswehrdienst für zweifelhaft gehalten oder sogar verneint haben.
40 
Nach dem jeweiligen Art. 1 Abs. 3 der beiden Richtlinien gelten diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinn des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG Nr. L 183 S. 1). Die Beklagte macht zur Rechtfertigung ihres Verhaltens geltend, sie habe den Dienst von Soldaten nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG als von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie(n) ausgenommen halten dürfen, weil sich die Tätigkeiten von Soldaten grundsätzlich von denjenigen des Zivilpersonals der Streitkräfte unterschieden. Demgegenüber ist festzustellen, dass diese Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs eindeutig und klar ist und, soweit es die Tätigkeit des Klägers betrifft, im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Nicht-Geltung gelassen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 C 41.10 -, Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1; Beschluss vom 26.06.2013 - 1 WRB 2/11 -, Buchholz 449 § 28 SG Nr. 9).
41 
Bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG keine ganzen Tätigkeitsfelder, sondern nur Ausschnitte („bestimmte spezifische Tätigkeiten … bei den Streitkräften“). Deshalb hat der EuGH bereits im Urteil vom 03.10.2000 (a.a.O., RdNr. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Diese Rechtsprechung hat der EuGH vor Beginn des hier streitigen Zeitraums mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 89, vom 05.10.2004 - C-397/01 u.a. -, Pfeiffer u.a., Slg. 2004, I-8835, RdNr. 52 ff., und vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111, RdNr. 42), wobei er dies in den Urteilen vom 05.10.2004 (a.a.O., RdNr. 53) und vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat.
42 
Im Urteil vom 14.07.2005 (a.a.O., RdNr. 49 ff.) hat der EuGH zudem den „Grund für das Bestehen dieser Ausnahme“ hervorgehoben, in Anbetracht dessen es nicht zu rechtfertigen wäre, dass ein Mitgliedstaat alle in den betreffenden Bereichen ausgeübten Tätigkeiten allgemein als von dieser Ausnahme erfasst ansieht. Danach bezieht sich Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nur auf bestimmte besondere Tätigkeiten der betreffenden Dienste, deren Kontinuität unerlässlich ist, um die Unversehrtheit von Menschen und Sachen zu gewährleisten, und die angesichts dieses Kontinuitätserfordernisses so geartet sind, dass eine Anwendung aller Bestimmungen der Unionsregelung über den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer tatsächlich unmöglich ist. Ausgenommen sind deshalb nicht die Dienste als solche, sondern nur bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften der Richtlinie rechtfertigen. Hierunter fallen lediglich Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien beachtet werden müssten. Hingegen ist die Richtlinie auf die Tätigkeiten der in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Bereiche anwendbar, wenn diese Tätigkeiten „unter gewöhnlichen Umständen“ gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit und/oder Gesundheit ausgesetzt sein können.
43 
In Ansehung des eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG und der präzisierenden Rechtsprechung des EuGH musste sich der Beklagten vor Beginn des hier streitigen Zeitraums aufdrängen, dass die Tätigkeiten im Bundeswehrdienst von der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG nicht „grundsätzlich“ erfasst werden, sondern vielmehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern sie nur unter gewöhnlichen Umständen ausgeübt werden. Dies trifft jedenfalls auf die Tätigkeit von Soldaten zu, die - wie der Kläger - als Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern eingesetzt werden. Die unter gewöhnlichen Umständen mit diesem Dienst verbunden Tätigkeiten, einschließlich der Arbeitszeiten seines Personals, sind - nicht anders als der Dienst ziviler Klinikärzte - trotz etwa zu bewältigender Notfälle im Voraus planbar (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., RdNr. 57) und daher einer gesetzlichen Dienstzeitregelung und -begrenzung prinzipiell zugänglich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.). Dieser Dienst weist (und wies) daher offensichtlich keine Besonderheit auf, die der Anwendung der Unionsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegensteht, weshalb im hier maßgeblichen Zeitpunkt gleichsam „auf der Hand lag“, dass er nicht von der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EG erfasst wird. Wenn die Beklagte gleichwohl - auch unter Zubilligung einer gehörigen Überlegungs- und Reaktionsfrist nach Veröffentlichung der Urteile des EuGH vom 05.10.2004 (a.a.O.) und vom 14.07.2005 (a.a.O.) - davon abgesehen hat, das Arbeitszeitrecht für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern ab dem 01.01.2006 richtlinienkonform anzupassen, hat sie damit offenkundig die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - und damit die Geltung der Richtlinie 2003/88/EG - verkannt.
44 
Davon abgesehen ist die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin selbst von der Anwendbarkeit des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG auf die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 ausgegangen. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung vom 21.12.2006 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter zur „Gefährdung des Dienstbetriebs im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr“ (BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.). Darin wird die Frage, wie die Einhaltung der durch die Richtlinie 2003/88/EG unter anderem vorgegebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden für die Klinikärzte in den Bundeswehrkrankenhäusern sichergestellt werde, wie folgt beantwortet:
45 
„Für die Ausplanung der militärischen Dienstpostenumfänge der BwKrhs wurde eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden berücksichtigt. Alle Aufwände, die sich aus den Aufgaben der BwKrhs ergeben, darin enthalten auch alle Anwesenheitsbereitschaften, wurden zeitmäßig erfasst und in Bezug zur Jahresarbeitszeit gesetzt. Die daraus resultierenden Dienstpostenumfänge sind in den STAN der BwKrhs abgebildet, sodass die Voraussetzungen zur Einhaltung der Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie bestehen. Verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinie ist der jeweilige Chefarzt.“
46 
Der Kläger hat eine damit im Einklang stehende Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006 vorgelegt, mit der dieser unter der Überschrift „EG-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG“ „aus gegebenem Anlass“ auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen bei der Umsetzung von Dienstzeitregelungen hinweist. Darin heißt es:
47 
„Grundsätzlich findet die EG-Arbeitszeit-Richtlinie auch Anwendung auf die Streitkräfte. Eine Ausnahme in Art. 2 sieht lediglich vor, dass die Richtlinie keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften, zwingend entgegenstehen. Durch Staatssekretär B. wurde bestätigt, dass die Richtlinie 2003/88/EG auch auf die Streitkräfte und ohne Rücksicht auf das Statusverhältnis des Beschäftigten anwendbar ist. Da eine Umsetzung in deutsches Recht bisher nicht erfolgt ist, die Umsetzungsfrist jedoch abgelaufen ist, ist die EG-Arbeitszeit-Richtlinie in Deutschland für Soldaten unmittelbar wirksam.
48 
Um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen, ist bei der Erstellung von Dienstplänen darauf zu achten, dass … die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf vier Monate, 48 Stunden nicht überschreitet. (…)“
49 
Die Beklagte kann danach gegen das Vorliegen einer offenkundigen Überschreitung der ihrem Umsetzungsermessen gesetzten Grenzen auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe in gutem Glauben gehandelt, weshalb die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 nicht vorsätzlich, sondern aufgrund einer irrigen Auslegung eines Urteils des EuGH erfolgt sei (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - C-224/01 -, Köbler, Slg. 2003, I-10239, RdNr. 122 f., 126).
50 
Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Soldaten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt. Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.).
51 
An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
52 
b. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf zeitlichen Ausgleich der Zuvielarbeit in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind ohne Abzug in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
53 
Der Ausgleich hat zwar vorrangig durch Freizeit zu erfolgen. Kann aber aus vom Soldaten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebietet der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass der Anspruch nicht untergeht, sondern sich in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt. Dies betrifft unter anderem Fälle, in denen Soldaten - wie der Kläger - nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.).
54 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Anrechnung der Soldaten nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.06.1989 (BGBl. I S. 1075) geleisteten Vergütung auf den Geldausgleich nicht in Betracht. Sie dient der Kompensation von Spitzenbelastungen durch zusammenhängenden Dienst von mindestens zwölf Stunden (§ 1 Abs. 1 SzBelVergV) und verfolgt damit einen anderen Zweck als der eine unionsrechtswidrige Praxis - den Verstoß gegen die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG aus Gründen „der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit - sanktionierende Geldausgleich. Eine von der Beklagten befürchtete „Doppelvergütung“ des Klägers steht danach nicht im Raum. Entsprechendes gilt, soweit sie auf die dem Kläger vom 01.01.2006 bis 31.08.2008 mit Ausnahme der Monate Januar 2007 und 2008 nach den §§ 3 ff. der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3497) gezahlte Erschwerniszulage verweist.
55 
c. Als Anknüpfungspunkt für die Bemessung eines zu gewährenden Geldausgleichs kommen die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung in Betracht.
56 
Auf die Besoldung - wie vom Kläger primär begehrt - kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Soldat mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.). Die von der Beklagten geforderte Anknüpfung an § 2 Abs. 2 SzBelVergV scheidet ebenfalls aus. Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Auch bei einer Umwandlung des Anspruchs in einen Geldausgleich sind die Zuvielarbeitsstunden im vollen Umfang („1:1“) auszugleichen, da andernfalls das Gebot verletzt werden würde, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. Dies wäre bei einer Sanktionierung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit dergestalt, dass entsprechend § 2 Abs. 2 SzBelVergV lediglich zusammenhängende Zuvielarbeitsstunden als „Anrechnungsfälle“ nach § 1 Abs. 1 SzBelVergV pauschal abgegolten werden, nicht gewährleistet. Schließlich kann zum finanziellen Ausgleich der Zuvielarbeit auch nicht auf die Vergütungssätze nach § 5 der Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung vom 27.04.2012 (BGBl. I S. 1000) zurückgegriffen werden, da diese Regelung im hier streitigen Zeitraum noch nicht galt.
57 
Einem Rückgriff auf die Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (in der maßgeblichen Fassung vom 03.12.1998 ) steht nicht entgegen, dass diese auf Soldaten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2 A 2.98 -, ZBR 1999, 171). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Fall einer Verwendung von Soldaten, die mit dem Einsatz der für die gleiche Tätigkeit eingesetzten Beamten identisch ist, und der Abwesenheit von militärischen Gründen für die Schlechterstellung der Soldaten aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folgt, beide Gruppen arbeitszeitrechtlich, das heißt auch in Bezug auf den Umfang der Freistellung, gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, auch hinsichtlich der Bemessung des Geldausgleichs für von Soldaten unionrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit wie bei Beamten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) an die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte anzuknüpfen.
58 
d. Der Kläger ist im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 im Umfang von insgesamt 367,92 Stunden unionrechtswidrig zuviel zum Dienst herangezogen worden. In diesem Umfang überschreitet seine auf der Grundlage viermonatiger Bezugszeiträume ermittelte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.
59 
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bestimmt, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf. Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten vorsehen und bleiben die nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wiederum lässt Abweichungen von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bei Tätigkeiten zu, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet werden muss, und zwar insbesondere bei Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen. Diese Regelungen lassen eindeutig erkennen, dass bei der Prüfung, ob eine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit vorliegt, der Vergleichswert der wöchentlichen Arbeitszeit nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - wochengenau, sondern als Quotient aus der Summe der in mehreren Wochen geleisteten Arbeitszeit und der Anzahl der Wochen (Durchschnittswert) zu ermitteln ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 264/07 -; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.).
60 
Der Senat legt zur Ermittlung der Durchschnittswerte der vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde. Der EuGH hat zwar zu den Art. 16 Buchst. b und Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2003/88/EG wortgleich entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG unter Verweis auf den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum und den durch Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 93/104/EG (entspricht Art. 19 der Richtlinie 2003/88/EG) gewährleisteten „Mindestschutz“ festgestellt, dass diese Bestimmungen bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Festlegung eines Bezugszeitraums oder zur ausdrücklichen Übernahme einer Abweichung hiervon unmittelbare Wirkung nur insoweit haben, als sie dem Einzelnen einen Anspruch darauf geben, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zwölf Monate nicht überschreitet (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -, PersV 2007, 490). Die Beklagte hat indes mit der Weisung des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 06.03.2006, wonach darauf zu achten sei, dass „die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf vier Monate, 48 Stunden nicht überschreitet“, in ihrer Eigenschaft als normanwendende Dienstherrin hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zur Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG einen Bezugszeitraum von vier Monaten für maßgeblich hält. Der Senat hält es deshalb - auch wenn eine Verwaltungspraxis, die nicht normativ begründet oder verfestigt und zudem nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., m.w.N.) - für sachgerecht, bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 zu unionsrechtwidriger Zuvielarbeit herangezogen worden ist, gleichfalls Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, DVBl 2011, 582).
61 
Zur Bestimmung der in den Bezugszeiträumen geleisteten Arbeitszeit zieht der Senat die in den Verwaltungsakten befindlichen Dienstzeiterfassungsbelege („korrigierte Belege“) heran, die vom Kläger eigenständig erstellt, vom Leiter der Abteilung XII des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz, Flottenarzt Dr. W., gegengezeichnet und hinsichtlich etwaiger Eintragungs- und Berechnungsfehler zum einen von der Beklagten im Beschwerdeverfahren (s. Schreiben des Chefarztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 10.11.2009), zum anderen vom Senat durch Abgleich mit der vom Kläger vorgelegten „Dienstzeiterfassung“ (Anlage 3b zur Berufungsbegründung) korrigiert worden sind. Dem kann die Beklagte nicht schon grundsätzlich mit Erfolg entgegenhalten, bei den hieraus hervorgehenden Überstunden handle es sich nicht um eine angeordnete oder genehmigte dienstliche Inanspruchnahme des Klägers, sondern um „selbst gestaltete Mehrarbeit“. Denn jedenfalls durch die Gegenzeichnung der Dienstzeiterfassungsbelege und deren Korrektur im Beschwerdeverfahren sind die darin ausgewiesenen Arbeitszeiten von ihr als Zeiten angeordneten Dienstes im Sinn von III. A Nr. 8 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten vom 20.10.1998 in der ab dem 01.02.2003 gültigen Fassung (Dienstzeitausgleicherlass) gebilligt worden. Im Übrigen geht aus der Stellungnahme des Oberstabsarztes Dr. M. vom 27.10.2008 zur Eingabe des Klägers an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages hervor, dass die Anhäufung von dessen Überstunden durch die Personalsituation in der Abteilung XII des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz verursacht worden sei, und hat der von der Beklagten schriftsätzlich als Zeuge benannte Chefarzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz unter dem 10.11.2009 mitgeteilt, dass die Dienstzeiterfassungsbelege vom Kläger stets gewissenhaft ausgefüllt worden seien und lediglich die Art der Eintragung zu einer durch ihn nicht zu vertretenden Falschberechnung geführt habe.
62 
In die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sind nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG alle Zeiten einzubeziehen, die vom Kläger im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet wurden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49, und vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55). Als Arbeitszeit anzurechnen sind daher auch die Zeiten, in denen der Kläger aus der Rufbereitschaft heraus zum Dienst gerufen wurde. Zeiten, in denen ihm auf Grundlage des Dienstzeitausgleicherlasses Dienstzeitausgleich gewährt wurde („da/h“), sind hingegen keine Arbeitszeit im Sinn des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und deshalb in Abzug zu bringen. Ebenfalls abzusetzen sind Zeiten, die auf vom Kläger während seiner Arbeitszeit ausgeübte und privat liquidierte Nebentätigkeiten entfallen; denn diese Tätigkeiten sind von der Dienstleistungspflicht des Klägers nicht umfasst gewesen (vgl. für einen leitenden Krankenhausarzt im Beamtenverhältnis BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 2 C 23.13 -, IÖD 2014, 208), unterlagen somit nicht der Arbeitszeitgestaltung des Dienstherrn und sind daher vom Schutzzweck des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG nicht erfasst. Zur Ermittlung des wöchentlichen Umfangs der auf die Nebentätigkeiten entfallenden Arbeitszeit zieht der Senat die vom Kläger vorgelegte Aufstellung (Anlage 10 zur Berufungsbegründung) heran, gegen die die Beklagte keine inhaltlichen Einwände erhoben hat.
63 
Von der wöchentlichen Arbeitszeit nicht abzurechnen sind die Tage, an denen der Kläger sich in Erholungsurlaub befand („URL“) oder krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte („kzh“). Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG bleiben Urlaubs- und Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Urlaubs- und Krankheitstage dürfen sich also auf die Durchschnittswerte der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auswirken, was ihrer Heranziehung als „Ausgleichstage“ entgegensteht (vgl. zu § 3 ArbZG LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - 5 Sa 141/04 -, NZA-RR 2005, 626; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 1 K 4015/11 -, Juris; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 3 ArbzG RdNr. 10). Um diese Tage bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren, sind sie bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit anzusetzen (ebenso LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.), die ausweislich der Dienstzeiterfassungsbelege des Klägers, basierend auf einer Regelwochenarbeitszeit von 41 Stunden (vgl. BT-Drs. 16/3962 S. 7 f.), montags bis mittwochs neun Stunden, donnerstags acht Stunden und freitags sechs Stunden betrug. Nach Auffassung des Senats sind dabei alle Urlaubstage einheitlich zu behandeln, obwohl Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG nur den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in Bezug nimmt; denn ein sachlicher Grund für eine (abweichende) Berücksichtigung von Urlaubstagen, die über diesen Mindesturlaub hinausgehen (Mehrurlaub), bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht erkennbar. Im Gegenteil steht bereits die mit jedem Urlaub definitionsgemäß verbundene Befreiung von der Arbeitsverpflichtung (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678.12 -, NZA 2014, 959) einer Zulassung des Mehrurlaubs zum Arbeitszeitausgleich entgegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.). Im Ergebnis Gleiches gilt für gesetzliche Wochenfeiertage („wof“). Diese sind definitionsgemäß und nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Werktage, so dass sie bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls nicht als „Ausgleichstage“ herangezogen werden können, sondern wie Urlaubstage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit zu neutralisieren sind (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O.).
64 
Im Grundsatz von der wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls nicht abzurechnen sind Abwesenheitszeiten aufgrund von Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen („LG“) usw. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn diese Zeiten im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen, was anzunehmen ist, wenn der Soldat deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Dienst geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.), bedarf anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Der Kläger hat zwar im Zeitraum vom 04.10.2008 bis 15.11.2008 an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan teilgenommen („eins“) und während dieser Zeit keinen Dienst am Bundeswehrzentralkrankenhaus geleistet. Allerdings kommt es für die im zugehörigen Bezugszeitraum (01.09.2008 bis 31.12.2008) unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit auf die entsprechenden Wochentage nicht an, da sich - wie aus den nachfolgenden Übersichten hervorgeht - für diesen Bezugszeitraum auch im Fall einer zugunsten des Klägers vorgenommenen Neutralisierung der Tage durch Ansatz mit der jeweiligen Soll-Arbeitszeit keine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden feststellen lässt.
65 
Nach diesen Maßstäben ergeben sich für die einzelnen Bezugszeiträume folgende Wochen- und Gesamtarbeitszeiten:
66 
 01.01.2006 bis 30.04.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 02.01. - 08.01.
 45,00
 -     
 -     
 45,00
 09.01. - 15.01.
 49,50
 -     
 -     
 49,50
 16.01. - 22.01.
 59,25
 -     
 -     
 59,25
 23.01. - 29.01.
 54,75
 -     
 -     
 54,75
 30.01. - 05.02.
 48,00
 -     
 -     
 48,00
 06.02. - 12.02.
 61,50
 -     
 -     
 61,50
 13.02. - 19.02.
 56,25
 -     
 -     
 56,25
 20.02. - 26.02.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 27.02. - 05.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 06.03. - 12.03.
 63,25
 -     
 -     
 63,25
 13.03. - 19.03.
 60,42
 -     
 -     
 60,42
 20.03. - 26.03.
 55,50
 -     
 -     
 55,50
 27.03. - 02.04.
 48,00
 -     
 -     
 48,00
 03.04. - 09.04.
 48,25
 9,00 (da/h)
 -     
 39,25
 10.04. - 16.04.
 55,75
 -     
 -     
 55,75
 17.04. - 23.04.
 65,75
 - (1 x wof)
 -     
 65,75
 24.04. - 30.04.
 54,25
 -     
 -     
 54,25
        
 898,42
67 
 01.05.2006 bis 31.08.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 07.05.
 48,25
 - (1 x wof)
 -     
 48,25
 08.05. - 14.05.
 52,75
 -     
 -     
 52,75
 15.05. - 21.05.
 59,25
 -     
 -     
 59,25
 22.05. - 28.05.
 50,75
 - (1 x wof)
 -     
 50,75
 29.05. - 04.06.
 61,25
 -     
 -     
 61,25
 05.06. - 11.06.
 46,00
 - ( 1 x wof)
 -     
 46,00
 12.06. - 18.06.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 19.06. - 25.06.
 56,75
 -     
 -     
 56,75
 26.06. - 02.07.
 61,25
 -     
 -     
 61,25
 03.07. - 09.07.
 68,50
 -     
 -     
 68,50
 10.07. - 16.07.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 17.07. - 23.07.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 24.07. - 30.07.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 31.07. - 06.08.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 07.08. - 13.08.
 46,75
 -     
 -     
 46,75
 14.08. - 20.08.
 62,50
 -     
 -     
 62,50
 21.08. - 27.08.
 64,50
 -     
 -     
 64,50
 28.08. - 31.08.
 44,50
 - (1 x URL)
 -     
 44,50
        
 951,50
68 
 01.09.2006 bis 31.12.2006
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 03.09.
 6,00
 - (1 x URL)
 -     
 6,00
 04.09. - 10.09.
 52,50
 - (3 x URL)
 -     
 52,50
 11.09. - 17.09.
 53,75
 - (3 x URL)
 -     
 53,75
 18.09. - 24.09.
 59,50
 -     
 -     
 59,50
 25.09. - 01.10.
 56,00
 - (1 x URL)
 -     
 56,00
 02.10. - 08.10.
 51,75
 -     
 -     
 51,75
 09.10. - 15.10.
 48,25
 -     
 -     
 48,25
 16.10. - 22.10.
 64,50
 -     
 -     
 64,50
 23.10. - 29.10.
 47,00
 - (1 x URL)
 -     
 47,00
 30.10. - 05.11.
 41,00
 - (4 x URL,1 x wof)
 -     
 41,00
 06.11. - 12.11.
 51,25
 -     
 -     
 51,25
 13.11. - 19.11.
 61,00
 - (1 x URL)
 -     
 61,00
 20.11. - 26.11.
 45,25
 - (1 x URL)
 -     
 45,25
 27.11. - 03.12.
 55,00
 -     
 -     
 55,00
 04.12. - 10.12.
 58,50
 -     
 -     
 58,50
 11.12. - 17.12.
 52,75
 - (1x kzh)
 -     
 52,75
 18.12. - 24.12.
 66,50
 - (1 x URL)
 -     
 66,50
 25.12. - 31.12.
 50,75
 - (2 x wof)
 -     
 50,75
        
 921,25
69 
 01.01.2007 bis 30.04.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 07.01.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 08.01. - 14.01.
 54,00
 - (1 x URL)
 -     
 54,00
 15.01. - 21.01.
 63,75
 -     
 -     
 63,75
 22.01. - 28.01.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 29.01. - 04.02.
 66,00
 -     
 -     
 66,00
 05.02. - 11.02.
 51,25
 -     
 -     
 51,25
 12.02. - 18.02.
 47,00
 - (1 x URL)
 -     
 47,00
 19.02. - 25.02.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 26.02. - 04.03.
 49,00
 - (1 x URL)
 -     
 49,00
 05.03. - 11.03.
 55,75
 -     
 -     
 55,75
 12.03. - 18.03.
 50,50
 -     
 -     
 50,50
 19.03. - 25.03.
 56,00
 - (2 x kzh)
 -     
 56,00
 26.03. - 01.04.
 53,50
 - (1 x URL)
 -     
 53,50
 02.04. - 08.04.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 09.04. - 15.04.
 41,00
 - (4 x URL, 1 x wof)
 -     
 41,00
 16.04. - 22.04.
 70,25
 -     
 -     
 70,25
 24.04. - 29.04.
 53,25
 -     
 -     
 53,25
 30.04.
 9,00
 9,00 (da/h)
 -     
 0
        
 887,50
70 
 01.05.2007 bis 31.08.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 06.05.
 37,25
 - (1 x wof)
 -     
 37,25
 07.05. - 13.05.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 14.05. - 20.05.
 58,75
 - (1 x wof)
 -     
 58,75
 21.05. - 27.05.
 46,25
 6,00 (da/h)
 -     
 40,25
 28.05. - 03.06.
 50,75
 - (1 x wof)
 -     
 50,75
 04.06. - 10.06.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 11.06. - 17.06.
 58,00
 6,00 (da/h)
 -     
 52,00
 18.06. - 24.06.
 56,00
 -     
 -     
 56,00
 25.06. - 01.07.
 48,75
 -     
 -     
 48,75
 02.07. - 08.07.
 58,00
 -     
 -     
 58,00
 09.07. - 15.07.
 48,75
 -     
 -     
 48,75
 16.07. - 22.07.
 51,75
 -     
 -     
 51,75
 23.07. - 29.07.
 52,00
 6,00 (da/h)
 -     
 46,00
 30.07. - 05.08.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 06.08. - 12.08.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 13.08. - 19.08.
 49,25
 -     
 -     
 49,25
 20.08. - 26.08.
 62,50
 8,00 (da/h)
 -     
 54,50
 27.08. - 31.08.
 53,75
 - (1 x URL)
 -     
 53,75
        
 758,00
71 
 01.09.2007 bis 31.12.2007
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 02.09.
 0,00
 -     
 -     
 0
 03.09. - 09.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 10.09. - 16.09.
 56,50
 - (1 x URL)
 -     
 56,50
 17.09. - 23.09.
 52,25
 -     
 -     
 52,25
 24.09. - 30.09.
 57,00
 -     
 -     
 57,00
 01.10. - 07.10.
 46,00
 - (1 x wof)
 -     
 46,00
 08.10. - 14.10.
 47,00
 -     
 -     
 47,00
 15.10. - 21.10.
 62,00
 -     
 -     
 62,00
 22.10. - 28.10.
 49,25
 -     
 -     
 49,25
 29.10. - 04.11.
 51,50
 - (1 x wof)
 -     
 51,50
 05.11. - 11.11.
 62,50
 -     
 1,50
 61,00
 12.11. - 18.11.
 41,50
 24,00 (da/h)
 -     
 17,50
 19.11. - 25.11.
 66,50
 -     
 -     
 66,50
 26.11. - 02.12.
 52,50
 6,00 (da/h)
 -     
 46,50
 03.12. - 09.12.
 64,25
 -     
 -     
 64,25
 10.12. - 16.12.
 50,50
 6,00 (da/h)
 -     
 44,50
 17.12. - 23.12.
 47,50
 6,00 (da/h)
 -     
 41,50
 24.12. - 30.12.
 52,92
 - (3 x wof)
 -     
 52,92
 31.12.
 9,00
 - (1 x wof)
 -     
 9,00
        
 866,17
72 
 01.01.2008 bis 30.04.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 06.01.
 32,00
 23,00 (3 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 07.01. - 13.01.
 45,50
 9,00 (1 x da/h)
- (1 x kzh)
 -     
 36,50
 14.01. - 20.01.
 54,00
 9,00 (da/h)
 -     
 45,00
 21.01. - 27.01.
 44,25
 6,00 (da/h)
 -     
 38,25
 28.01. - 03.02.
 45,75
 6,00 (da/h)
 -     
 39,75
 04.02. - 10.02.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 11.02. - 17.02.
 49,50
 -     
 -     
 49,50
 18.02. - 24.02.
 60,25
 -     
 -     
 60,25
 25.02. - 02.03.
 54,25
 6,00 (da/h)
 -     
 48,25
 03.03. - 09.03.
 63,50
 -     
 -     
 63,50
 10.03. - 16.03.
 50,50
 - (1 x URL)
 -     
 50,50
 17.03. - 23.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 24.03. - 30.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 31.03. - 06.04.
 46,00
 - (1 x URL)
 -     
 46,00
 07.04. - 13.04.
 39,50
 6,00 (da/h)
 -     
 33,50
 14.04. - 20.04.
 67,50
 -     
 0,50
 67,00
 21.04. - 27.04.
 49,25
 6,00 (da/h)
 4,50
 38,75
 28.04. - 30.04.
 31,50
 -     
 2,50
 29,00
        
 736,75
73 
 01.05.2008 bis 31.08.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.05. - 04.05.
 29,42
 - (1 x wof)
 0,42
 29,00
 05.05. - 11.05.
 43,75
 6,00 (da/h)
 0,33
 37,42
 12.05. - 18.05.
 41,00
 32,00 (4 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 19.05. - 25.05.
 53,25
 - (1 x wof)
 -     
 53,25
 26.05. - 01.06.
 48,00
 -     
 1,92
 46,08
 02.06. - 08.06.
 55,25
 -     
 1,67
 53,58
 09.06. - 15.06.
 66,25
 -     
 -     
 66,25
 16.06. - 22.06.
 65,92
 -     
 3,08
 62,84
 23.06. - 29.06.
 43,50
 6,00 (da/h)
 0,58
 36,92
 30.06. - 06.07.
 67,50
 -     
 0,58
 66,92
 07.07. - 13.07.
 52,25
 -     
 2,75
 49,50
 14.07. - 20.07.
 45,75
 6,00 (da/h)
 0,42
 39,33
 21.07. - 27.07.
 63,25
 -     
 3,08
 60,17
 28.07. - 03.08.
 53,50
 6,00 (da/h)
 2,92
 44,58
 04.08. - 10.08.
 55,00
 -     
 2,75
 52,25
 11.08. - 17.08.
 48,33
 -     
 1,08
 47,25
 18.08. - 24.08.
 45,75
 6,00 (da/h)
 0,83
 38,92
 25.08. - 31.08.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
        
 834,26
74 
 01.09.2008 bis 31.12.2008
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.09. - 07.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 08.09. - 14.09.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 15.09. - 21.09.
 52,25
 9,00 (da/h)
 -     
 43,25
 22.09. - 28.09.
 46,25
 6,00 (da/h)
 1,25
 39,00
 29.09. - 05.10.
 41,00
 8,00 (1 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 33,00
 06.10. - 12.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 13.10. - 19.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 20.10. - 26.10.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 27.10. - 02.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 03.11. - 09.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 10.11. - 16.11.
 41,00
 - (eins)
 -     
 41,00
 17.11. - 23.11.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 24.11. - 30.11.
 41,00
 41,00 (da/h)
 -     
 0
 01.12. - 07.12.
 70,42
 -     
 0,58
 69,84
 08.12. - 14.12.
 52,25
 -     
 0,67
 51,58
 15.12. - 21.12.
 57,67
 -     
 2,17
 55,50
 22.12. - 28.12.
 51,67
 - (3 x wof)
 0,17
 51,50
 29.12. - 31.12.
 27,00
 - (1 x wof, 2 x URL)
 -     
 27,00
        
 698,67
75 
 01.01.2009 bis 30.04.2009
 Woche
 Wochenarbeitsstunden
 Abzug Dienstzeitausgleich
 Abzug Nebentätigkeit
 Arbeitszeit (Stunden)
 01.01. - 04.01.
 14,00
 6,00 (1 x da/h)
- (1 x wof)
        
 8,00
 05.01. - 11.01.
 57,00
 -     
 0,58
 56,42
 12.01. - 18.01.
 42,75
 -     
 0,58
 42,17
 19.01. - 25.01.
 44,08
 - (3 x kzh)
 -     
 44,08
 26.01. - 01.02.
 46,25
 -     
 -     
 46,25
 02.02. - 08.02.
 56,42
 -     
 -     
 56,42
 09.02. - 15.02.
 44,00
 6,00 (da/h)
 -     
 38,00
 16.02. - 22.02.
 42,75
 6,00 (da/h)
 0,42
 36,33
 23.02. - 01.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 02.03. - 08.03.
 41,00
 9,00 (1 x da/h)
- (4 x URL)
 -     
 32,00
 09.03. - 15.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 16.03. - 22.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 23.03. - 29.03.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 30.03. - 05.04.
 41,00
 - (5 x URL)
 -     
 41,00
 06.04. - 12.04.
 41,00
 - (1 x wof, 4 x URL)
 -     
 41,00
 13.04. - 19.04.
 41,00
 32,00 (4 x da/h)
- (1 x wof)
 -     
 9,00
 20.04. - 26.04.
 41,00
 41,00 (5 x da/h)
 -     
 0
 27.04. - 30.04.
 35,00
 35,00 (4 x da/h)
 -     
 0
        
 614,67
76 
Zur Ermittlung der Durchschnittswerte der vom Kläger in den einzelnen Bezugszeiträumen geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit sind die jeweiligen Gesamtarbeitszeiten durch die auf einen Viermonatszeitraum entfallenden Wochen zu teilen. Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise (vgl. zu deren Zulässigkeit BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) sind ausgehend von 52 Wochen im Jahr je Monat (52 : 12 =) 4,33 Wochen, bei vier Monaten somit 17,33 Wochen anzusetzen. Hieraus errechnen sich für die einzelnen Bezugszeiträume folgende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeiten:
77 
 Bezugszeitraum
 Gesamtarbeitszeit (Stunden)
 Durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit (Stunden)
 01.01.2006 - 30.04.2006
 898,42
 51,84
 01.05.2006 - 31.08.2006
 951,50
 54,90
 01.09.2006 - 31.12.2006
 921,25
 53,16
 01.01.2007 - 30.04.2007
 887,50
 51,21
 01.05.2007 - 31.08.2007
 758,00
 43,74
 01.09.2007 - 31.12.2007
 866,17
 49,98
 01.01.2008 - 30.04.2008
 736,75
 42,51
 01.05.2008 - 31.08.2008
 834,26
 48,14
 01.09.2008 - 31.12.2008
 698,67
 40,32
 01.01.2009 - 30.04.2009
 614,67
 35,47
78 
Um hieraus die in einem Bezugszeitraum angefallenen Zuvielarbeitsstunden zu bestimmen, ist - gleichsam spiegelbildlich - die Stundenzahl der jeweiligen Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit) mit 17,33 Wochen zu multiplizieren. Eine Aufsummierung dieser Beträge ergibt sodann den Gesamtumfang der vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Hiervon ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein (erneuter) Abzug des auf Grundlage des Dienstzeitausgleicherlasses gewährten Dienstausgleichs vorzunehmen, da dieser bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bereits berücksichtigt worden ist:
79 
 Bezugszeitraum
 Durchschnittliche wöchentliche
Zuvielarbeit (Stunden)
 Zuvielarbeit
(Stunden)
 01.01.2006 - 30.04.2006
 3,84
 66,55
 01.05.2006 - 31.08.2006
 6,90
 119,58
 01.09.2006 - 31.12.2006
 5,16
 89,42
 01.01.2007 - 30.04.2007
 3,21
 55,63
 01.05.2007 - 31.08.2007
 0
 0
 01.09.2007 - 31.12.2007
 1,98
 34,31
 01.01.2008 - 30.04.2008
 0
 0
 01.05.2008 - 31.08.2008
 0,14
 2,43
 01.09.2008 - 31.12.2008
 0
 0
 01.01.2009 - 30.04.2009
 0
 0
        
 367,92
80 
3. Der Kläger hat, soweit ihm für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit Geldausgleich zu gewähren ist, nach § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.
81 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn - wie hier - das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält. Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt dabei nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9, und vom 26.07.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen aus der rechnerisch durch Multiplikation der von ihm unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit mit dem jeweils geltenden Stundensatz für die beamtenrechtliche Mehrarbeitsvergütung zu ermittelnden Geldsumme zustehen.
82 
Zu einer Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach § 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat keine Veranlassung.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
84 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abzustellen ist, wenn sich der vorrangig auf Freizeitausgleich gerichtete unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt, und wie bei der Berechnung des Umfangs der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit mit Urlaubs-, Krankheits- und auf gesetzliche Feiertage entfallenden Zeiten zu verfahren ist.
85 
Beschluss vom 30. September 2014
86 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 54.763,44 EUR festgesetzt.
87 
Da der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG), geht der Senat von der geltend gemachten Gesamtzahl von 2.281,81 Stunden unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit aus, für die der Kläger mit einem Stundensatz von (mindestens) 24,-- EUR entschädigt werden möchte.
88 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 52.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.