Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. März 2017 - 9 K 3987/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Urlaubsabgeltung.
Die am 02.11.1957 geborene Klägerin war als Beamtin in der Finanzverwaltung tätig und wurde mit Ablauf des 31.07.2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit dem 18.04.2012 besteht bei ihr eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von 60.
Im Jahr 2012 nahm die Klägerin 13 der ihr für dieses Jahr zustehenden 34 Tage an Erholungsurlaub (30 Tage Jahresurlaub und vier Tage Zusatzurlaub), sodass 21 Tage ihres Erholungsurlaubes aus 2012 nach 2013 übertragen wurden. Im Jahr 2013 nahm sie dann 21 Tage Erholungsurlaub.
Zur Abgeltung nicht in Anspruch genommener Urlaubstage teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 06.08.2014 die auf Grundlage des Schreibens des Innenministeriums vom 08.04.2013 - Az. 1-0301.8/273 - abzugeltenden Urlaubstage für das Jahr 2013 mit „0" Urlaubstagen mit, weil die Klägerin in diesem Kalenderjahr bereits 21 Urlaubstage in Anspruch genommen hatte.
Für das Jahr 2014, in dem die Klägerin bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand noch sieben Monate im Dienst war, wurden 1 2/3 Tage mitgeteilt, weil ihr 2014 zehn Tage Urlaub gewährt worden waren. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Landesamt) setzte daraufhin mit Bescheid vom 12.08.2014 für die Jahre 2013 und 2014 die finanzielle Vergütung zunächst im Umfang von 1 2/3 Tagen fest.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Änderung des Abgeltungsanspruchs aufgrund des Schreibens des Innenministeriums vom 29.10.2014 - Az. 1-0301.8/39 - auf sieben Tage für das Jahr 2014 mit, da nach § 125 SGB IX genommene Zusatzurlaubstage für das Jahr 2014 nicht mehr auf den Mindesturlaub anzurechnen seien. Für das Jahr 2013 wurde eine Kürzung der genommenen Urlaubstage in Höhe von 21 Tagen um Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX von der Oberfinanzdirektion nicht vorgenommen, weil im elektronischen Personalverwaltungssystem bzw. auf der Urlaubskarte des Beklagten nicht zwischen dem Jahresurlaub und dem Zusatzurlaub differenziert werde, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, welche Art von Urlaubstagen tatsächlich in Anspruch genommen worden sei. Deswegen werde von Seiten der Oberfinanzdirektion im Sinne einer einheitlichen Handhabung davon ausgegangen, dass stets der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX als erstes in Anspruch genommen werde. Weil die Klägerin erstmals im Kalenderjahr 2012 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2012 in Anspruch genommen habe, gehe die Oberfinanzdirektion deshalb davon aus, dass in den auf den Mindesturlaub 2013 anzurechnenden Urlaubstagen kein Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX enthalten sei. Das Landesamt setzte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2014 für das Jahr 2014 die finanzielle Abgeltung für den krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub von sieben statt zuvor 1 2/3 Tagen fest. Für das Jahr 2013 wurden weiterhin keine Tage abgegolten.
Hiergegen legte die Klägerin am 25.01.2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die im Jahr 2013 auf den Mindesturlaub anzurechnenden Urlaubstage um die Zusatzurlaubstage nach § 125 SGB IX zu mindern seien.
Mit Bescheid vom 30.09.2015 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Mitteilung der Oberfinanzdirektion über die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Hinweis, dass für das Jahr 2013 bereits 21 Urlaubstage genommen worden seien und in den anzurechnenden Urlaubstagen kein Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX enthalten sei, begegne keinen Bedenken.
Die Klägerin hat am 15.10.2015 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass es für die Handhabung des Beklagten, den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX immer als zuerst genommen zu verbuchen, keinen Anhaltspunkt im Gesetz gebe. Vielmehr gebe der Gesetzgeber durch die Formulierung „Jahresurlaub" in § 25a Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) zu erkennen, dass der „Zusatzurlaub" von fünf Tagen für Schwerbehinderte nach § 125 Abs. 1 SGB IX auch und gerade im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung geschützt werden solle. Daher sei stets die dem Schwerbehinderten günstigste Interpretation zu wählen. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin den für 2012 zustehenden Zusatzurlaub nicht bereits im Jahr 2012 genommen habe, sondern dass er sich unter den im Jahr 2013 genommenen (Rest-)Urlaubstagen befunden habe, wodurch sich weitere vier Tage Urlaubsabgeltung ergäben, die der Klägerin noch zustünden. Bei einer Abgeltung pro Urlaubstag von 112,38 Euro ergäben sich somit 449,52 Euro.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 16.03.2017 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2013 Urlaubsabgeltung in Höhe von 449,52 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 25a Abs. 1 AzUVO seien aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht hätten genommen werden können. Zu vergüten seien danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub. Nach § 2 Abs. 3 AzUVO falle der Jahresurlaub (§ 21 AzUVO) ebenso unter den Erholungsurlaub wie Zusatzurlaub, etwa gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB IX, wonach schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr hätten. Danach seien der Klägerin für das Jahr 2013 20 Urlaubstage vermindert um die in 2013 genommenen und aus 2013 oder aus 2012 stammenden Tage an Jahresurlaub zu vergüten. Die Klägerin habe 2013 21 Tage Urlaub genommen, wobei es sich um Resturlaub aus dem Jahr 2012 gehandelt habe. Auf den Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen seien jedoch - anders als vom Beklagten berechnet - nur 16 Tage als genommen anzurechnen, weil die fünf Tage Zusatzurlaub der Klägerin als in 2013 eingebracht anzusehen und somit nicht als Jahresurlaub vom Mindesturlaubsanspruch abzuziehen seien. Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung fasse den Jahresurlaub und den Zusatzurlaub insgesamt unter den Erholungsurlaub (§§ 2 Abs. 3 AzUVO) und behandele ihn im entsprechenden Unterabschnitt (§§ 21 bis 25a AzUVO) grundsätzlich durchgängig einheitlich. Nur in der Vorschrift über die Urlaubsabgeltung spiele die Differenzierung zwischen Jahresurlaub und Zusatzurlaub eine Rolle, weil nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO bei der Berechnung der abzugeltenden Tage vom Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen die im jeweiligen Kalenderjahr genommenen Tage an Jahresurlaub in Abzug zu bringen seien. Aus dem Umkehrschluss hieraus sowie aus einem systematischen Blick auf § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO, der von der Vergütung nicht verfallener Tage an Erholungsurlaub spreche, ergebe sich, dass der Zusatzurlaub (vorliegend nach § 125 Abs. 1 SGB IX) bei der Berechnung der abzugeltenden Tage nicht vom Mindesturlaub abzuziehen sei. Dies lasse darauf schließen, dass der Zusatzurlaub im Rahmen der Urlaubsabgeltung besonders privilegiert werden solle. Diese Privilegierung lasse sich in der Praxis aber nur wirksam verwirklichen, wenn eine einheitliche Handhabung gefunden werde, durch die - gerade angesichts der sonst unterschiedslosen Behandlung von Jahres- und Zusatzurlaub - eine möglichst gleichmäßige Umsetzung dieser Privilegierung gewährleistet sei. Eine derartige gleichmäßige Umsetzung der Privilegierung sei im Falle der aktuellen Praxis des Beklagten nicht gegeben. In seinem Verwaltungssystem werde bei der Gewährung des Urlaubs nicht zwischen Jahresurlaub und Zusatzurlaub differenziert. Daher sei im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob der Klägerin bezüglich der aus 2012 stammenden und teils bereits 2012, teils 2013 eingebrachten Urlaubstage ihr Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX im einen oder im anderen Jahr gewährt worden sei. Der Beklagte trage vor, insofern im Sinne einer einheitlichen Handhabung davon auszugehen, dass stets der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX als erstes in Anspruch genommen werde. Auch wenn diese Handhabung für den betroffenen Beamten in der Regel günstig sein dürfte, weil sie sich bei einer Urlaubsabgeltung bezüglich eines Kalenderjahres, in welchem nur Urlaub aus diesem gleichen Kalenderjahr genommen worden sei, positiv auswirke, indem die ersten fünf genommenen Urlaubstage den Abgeltungsanspruch nicht minderten, gehe sie im vorliegenden Fall des 2012 teilweise eingebrachten und im Übrigen nach 2013 übertragenen und dann genommenen Urlaubs zu Lasten der Klägerin und lasse so vom Zufall abhängige Konstellationen zu, in denen der Beamte von der vorgesehenen besonderen Behandlung seines Zusatzurlaubs nicht profitiere. Dies werde der vom Verordnungsgeber intendierten Privilegierung jedoch nicht gerecht. Weil es sich beim Jahresurlaub und dem Zusatzurlaub insgesamt um Erholungsurlaub handele, der nur auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhe, dürfte bezüglich der Urlaubsgewährung auch eine Leistungsbestimmung durch den Beklagten - etwa nach dem Rechtsgedanken des § 366 BGB - nicht in Betracht kommen. § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO sei daher, um - wie hier - nur vom Zufall abhängige Ergebnisse zu vermeiden, nach seinem Zweck und auch nach seinem Wortlaut, wonach für die Berechnung der Abgeltung auf das Kalenderjahr abgestellt werde, so auszulegen, dass für jedes Kalenderjahr im Falle genommenen Urlaubs ein Zusatzurlaub immer in Ansatz zu bringen sei, indem dieser die Zahl der vom Mindesturlaub abzuziehenden Tage reduziert. Ein derartiger Ansatz diene auch der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Somit seien von den 21 von der Klägerin 2013 eingebrachten Urlaubstagen fünf Tage abzusetzen, sodass auf den Mindesturlaub von 20 Tagen nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO nur 16 Tage anzurechnen seien, weshalb der Klägerin ein Urlaubsabgeltungsanspruch für vier Tage zu jeweils 112,38 Euro, insgesamt also in Höhe von 449,52 Euro, zustehe.
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Das beklagte Land hat gegen diese Entscheidung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe für seine Beurteilung die falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt, denn die Vorschrift des § 25a AzUVO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, Streitgegenstand sei die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2012/2013. Die AzUVO sei rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft getreten, mit der Folge, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch an der EU-Richtlinie zu messen sei. Auch die Übergangsregelung des Art. 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung zur AzUVO ändere hieran nichts. Sie sei nur auf die Regelungen zum Verfall des Urlaubs nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AzUVO, nicht aber auf die Abgeltungsregelung gem. § 25a AzUVO anwendbar. Ausweislich der vor Inkrafttreten des § 25a AzUVO anzuwendenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.05.2012 - Rs. C-337/10 , NVwZ 2012, 688) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -) komme eine Auszahlung des Schwerbehindertenurlaubs nach dem SGB IX nicht in Betracht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts führe jedoch in seiner Konsequenz mittelbar zu einer rechtswidrigen Urlaubsabgeltung des bundesrechtlich geregelten Zusatzurlaubs für Schwerbehinderung, wenn dieser immer in der Art in Ansatz zu bringen wäre, die zu einer Abgeltung des Jahresurlaubs führe. Dem Landesgesetzgeber könne ferner weder der gesetzgeberische Wille unterstellt werden, den Schwerbehindertenurlaub nach dem SGB IX noch den Zusatzurlaub für minderbehinderte Menschen nach der AzUVO im Rahmen des § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO privilegieren zu wollen.
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Das Verwaltungsgericht verkenne hinsichtlich des getroffenen Umkehrschlusses, dass der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung mit einem Grad von mehr 50 ausschließlich in § 125 Abs. 1 SGB IX geregelt sei und es sich hierbei um eine Vorschrift des Bundesgesetzgebers handele. Aufgrund der insoweit herrschenden konkurrierenden Gesetzgebung, bestehe zwar grundsätzlich für den Landesgesetzgeber die Möglichkeit, einen längeren Zusatzurlaub für diese schwerbehinderten Menschen zu regeln; hiervon habe er vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht. So sei in § 23 AzUVO lediglich ein weiterer Anspruch auf Zusatzurlaub für minderbehinderte Menschen vorgesehen, welcher neben die Vorschrift des § 125 SGB IX trete, diese jedoch inhaltlich nicht erweitere. Vor diesem Hintergrund stelle sich § 23 Abs. 2 AzUVO lediglich als eine Verfahrensvorschrift dar. Der in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelte Urlaubsanspruch wegen Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 im Sinne von § 2 SGB IX bleibe hiervon jedoch unberührt. Diese vorgenommene Auslegung von § 25a AzUVO sei zudem höchstrichterlich bestätigt. So führe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.04.2014 (2 A 8.13, Rn. 18) zu den unterschiedlichen Zielrichtungen von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung Nachstehendes aus:
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„Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist aber auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt. Die Arbeitszeitrichtlinie stellt lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf und überlässt es den Mitgliedstaaten, den Beamten weitergehende Ansprüche auf Urlaub und dessen Abgeltung einzuräumen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 f.). Für den Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bietet das innerstaatliche Recht für Beamte keine Grundlage. § 7 Abs. 4 BUrlG, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Grundlage auch für die Abgeltung dieses Urlaubs ist (BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 Rn. 73 und 85), ist auf Beamte nicht anwendbar."
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Demnach diene der Erholungsurlaub dem Ausgleich der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Soweit dieser Ausgleich aufgrund des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgen könne, sei der bezahlte Urlaubsanspruch finanziell abzugelten, zumindest in dem europäischen Mindestumfang von 20 Tagen/Jahr. Der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung diene hingegen dem Ausgleich einer behinderungsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit und damit einem anderen Zweck. Eine Einbeziehung in die Abgeltungsregelung scheide damit aus.
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Das Verwaltungsgericht verkenne darüber hinaus die richtige Anspruchsgrundlage für den in Streit stehenden Urlaubsanspruch. Denn der Klägerin hätten im Jahr 2012 neben 30 Tagen Jahresurlaub lediglich drei Tage Zusatzurlaub wegen Behinderung zugestanden. Letzterer Urlaubsanspruch richte sich mithin nach § 23 AzUVO. Allerdings könne der oben widerlegte Umkehrschluss auch nicht auf den Zusatzurlaub wegen minderer Behinderung übertragen werden. Eine derartige Regelung hätte nämlich das paradoxe Ergebnis zur Folge, dass Jahresurlaub, Behindertenurlaub nach der AzUVO und Schwerbehindertenurlaub nach dem SGB IX unterschiedlich zu behandeln wären. Eine solche unterschiedliche Handhabung wäre von den personalverwaltenden Dienststellen des Landes nicht zu bewältigen. Da der Landesgesetzgeber behinderten Menschen über das in § 125 SGB IX verankerte Mindestmaß hinaus einen Urlaubsanspruch in einem Umfang von 1/10 gewährt, könne diesem nicht auch noch aufgegeben werden, dessen Verfahren über die Inanspruchnahme im Verhältnis zu anderem Zusatzurlaub unterschiedlich zu regeln.
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Zudem führe die vom Gericht vorgeschlagene Handhabe zu sinnwidrigen Ergebnissen. Nach der unstreitigen Feststellung des Gerichts hätten der Klägerin für 2012 insgesamt 33 Tage Urlaub sowie ein Freistellungstag (§ 5 AzUVO) zugestanden. Im Jahr 2012 habe die Klägerin davon 13 Tage genommen, auf das Jahr 2013 seien der Klägerin 21 Urlaubstage übertragen worden, die sie auch genommen habe. Zusätzlich sollten der Klägerin nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2013 von dem übertragenen Urlaub vier Tage vergütet werden. Dies würde im Ergebnis zu einem Urlaubsanspruch von insgesamt 38 Tagen (13 + 21 + 4 = 38) führen, obwohl von Gesetzes wegen ein Urlaubsanspruch nur in Höhe von 34 Tagen entstanden sei.
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Nach alledem könne der vom Gericht getroffene Umkehrschluss keinen Bestand haben. Mangels gesetzlicher Regelung, in welcher Reihenfolge Jahres- und (Schwer-)Behindertenurlaub vom Anspruchsberechtigten zu nehmen sei, habe das Land aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die für die Berechtigten regelmäßig günstigste Handhabung zugrunde gelegt. Bei der Berechnung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs werde daher davon ausgegangen, dass der (Schwer-)Behindertenurlaub stets zuerst in Anspruch genommen werde.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.03.2017 - 9 K 3987/15 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, Streitgegenstand sei nicht die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für die Jahre 2012/2013, sondern lediglich die Frage, ob die Verwaltung bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung zu der Unterstellung berechtigt sei, „dass stets der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX als erstes in Anspruch genommen wird", wie es im Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015 heiße. Warum das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt haben sollte, sei nicht erkennbar. § 25a AzUVO sei in der Tat zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Die Vorschrift sei unproblematisch auf sämtliche Fälle anwendbar, in denen ein Beamter im Kalenderjahr 2014 oder später aus dem Dienst ausscheide, und in denen im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht verfallene Urlaubstage vorhanden seien, die wegen Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht hätten genommen werden können. Um sicherzustellen, dass ggf. noch vorhandene, krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren vor 2014 nicht verfielen, sei die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 16.09.2014 geschaffen worden (GBI. S. 441). Die Klägerin sei mit Ablauf des 31.07.2014 aus dem Dienst ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt seien Urlaubstage aus den Jahren 2012/2013 vorhanden, die nicht verfallen seien und von der Klägerin krankheitsbedingt bis zu ihrem Ausscheiden nicht hätten genommen werden können. Somit sei es offenkundig, dass der Anwendungsbereich des § 25a AzUVO eröffnet sei; die Streitfrage sei hier lediglich, wie viele Urlaubstage die Klägerin im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO im Kalenderjahr 2013 „genommen" habe. Nach Auffassung des Beklagten seien es 21, so dass keine Abgeltung zu zahlen wäre; nach ihrer Auffassung seien es 16, so dass noch (20 - 16 =) vier abzugeltende Urlaubstage verblieben. Dem Verordnungsgeber brauche der Wille, den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gem. § 125 SGB IX bzw. den Zusatzurlaub für Behinderte mit einem GdB von mindestens 30 gem. § 23 AzUVO im Rahmen der Urlaubsabgeltung zu privilegieren nicht eigens unterstellt zu werden, denn dieser Wille sei nicht nur offensichtlich, sondern sogar ausdrücklich erklärt. So heiße es im Rundschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.2014 unter dem dritten Spiegelstrich auf S. 2:
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„Von den zu vergütenden Urlaubstagen, die sich aus § 25a Absatz 1 AzUVO ergeben, sind die im jeweiligen Urlaubsjahr genommenen Jahresurlaubstage abzuziehen.
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Damit werden bereits genommene Arbeitszeitverkürzungstage nach § 5 AzUVO sowie Zusatzurlaubstage nach §§ 22 und 23 AzUVO und nach § 125 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Schwerbehindertenurlaub) nicht angerechnet".
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Inwiefern die konkurrierende Gesetzgebung sowie die Tatsache, dass § 125 SGB IX Bundesrecht sei, für den vorliegenden Fall eine Rolle spielen sollten, sei nicht ersichtlich. Der Beklagte behaupte im ersten Absatz auf S. 4 des Schriftsatzes vom 24.05.2017, dass der Klägerin im Jahr 2012 neben 30 Tagen Jahresurlaub lediglich drei Tage Zusatzurlaub wegen Behinderung (d.h. mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30) gem. § 23 AzUVO zugestanden hätten. Dies sei sowohl sachlich unzutreffend als auch irrelevant. Vorliegend gehe es um die Abgeltung des Urlaubs aus dem Kalenderjahr 2013. Dass im Jahr 2013 lediglich der übertragene Urlaub aus 2012 genommen worden sei, sei irrelevant. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte stehe in jedem Kalenderjahr zu und habe stets Vorrang zugunsten des Betroffenen, d.h. die Zahl der genommenen Urlaubstage sei stets um die Zahl der Zusatzurlaubstage zu kürzen.
26 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
27 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
29 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene statthafte und zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags innerhalb der Frist begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) des Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin auf Gewährung - weiterer - Urlaubsabgeltung nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zum 01.08.2014 in Höhe von 449,52 EUR ist unbegründet.
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1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 25a der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (vom 29.11.2005, - Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO -, GBl. 716), eingefügt durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 16.09.2014 (Änderungsverordnung - GBl. 441), die zum 01.01.2014 - rückwirkend - in Kraft getreten ist (Art. 4 der Änderungsverordnung). Diese Vorschrift ist entgegen der Einwände des Beklagten hier anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, dass Erholungsurlaub grundsätzlich auf das Kalenderjahr bezogen gewährt (vgl. § 44 BeamtStG) und hier - auch - um Abgeltung von Erholungsurlaub für vor dem 01.01.2014 liegende Kalenderjahre gestritten wird. Denn der Vergütungsanspruch entsteht nach § 25a Abs. 3 Satz 1 AzUVO erst mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Maßgeblich ist damit hier der Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand am 01.08.2014, der nach Inkrafttreten der Regelung des § 25a AzUVO liegt.
31 
Bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Gesamtanspruch, der zwar als Geldforderung betragsmäßig teilbar ist, nicht aber bezogen auf einzelne Kalenderjahre bestandskräftig wird, weshalb die im Klageantrag enthaltene Beschränkung auf das Jahr 2013 als ein nicht bindendes Element der Begründung des Anspruchs auf eine um 449,52 EUR höhere Abgeltungssumme anzusehen ist.
32 
2. Nach § 25a Abs. 1 AzUVO sind der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtin von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub (a) zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (b). Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (c).
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a) aa) Für den Erholungsurlaub sah § 25 Abs. 1 der AzUVO zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 14.09.2009 (GBl. S. 473, - AzUVO a.F. -) vor, dass dieser verfiel, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen worden war. Zwar konnte nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AzUVO a.F. Erholungsurlaub, der bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nach Wiederaufnahme des Dienstes noch im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Diese Bestimmung, die gemäß Art. 2 § 2 der Änderungsverordnung für Erholungsurlaub für die Kalenderjahre bis 2014 entsprechend weitergilt, setzt aber die Wiederaufnahme des Dienstes voraus. Bei einer Versetzung in den Ruhestand war die Regelung damit nicht anwendbar. Insoweit verfiel der Urlaub des jeweiligen Kalenderjahres nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO a.F. mit Ablauf des 30. Septembers des Folgejahres. Bezüglich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs entsprach diese Regelung nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Dauer des Übertragungszeitraums die Dauer des Bezugszeitraums der Urlaubsgewährung überschreiten muss (EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 -, Juris). Dies führt nach Ansicht des Senats allerdings nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch insoweit überhaupt nicht verfiel (so wohl aber VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2012 - 6 K 1108/12 -, Juris). Nur für den Fall, dass sich - anders als bei einer Krankschreibung von langer Dauer - aus den Abwesenheitszeiten keine Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation ergeben haben (EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 -, Juris Rn. 64), kommt eine zeitlich unbegrenzte Ansparung von Urlaub in Betracht. Offenbleiben kann hier, ob der Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund der unzureichenden Umsetzung erst 18 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres verfiel bzw. verfallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 - und vom 19.09.2015 - 2 C 3.15 -, jeweils Juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41) oder ob jedenfalls auf die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 und 2014 die am 01.01.2014 - vor deren Verfall nach altem nationalen Recht mit Ablauf des 30.09.2014 bzw. 30.09.2015 - rückwirkend in Kraft getretene unionsrechtskonforme Frist von 15 Monaten des § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AzUVO anzuwenden war. Denn selbst bei Anwendung der Frist von 18 Monaten war der Urlaub aus dem Jahr 2012 bereits mit Ablauf des 30.06.2014 vollständig verfallen, wohingegen der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2013 und 2014 selbst nach der unionsrechtswidrigen Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO a.F. zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01.08.2014, noch nicht verfallen war.
34 
bb) Hiervon ausgehend hatte die Klägerin am 01.08.2014 Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (30 Tage Jahresurlaub, 5 Tage Zusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX a.F.) von insgesamt 35 Tagen und aus dem Jahr 2014 (für sieben Monate anteilig 18 Tage Jahresurlaub und drei Tage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 und 2 SGB IX a.F.) von insgesamt 21 Tagen, der noch nicht verfallen war.
35 
b) § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO setzt weiter voraus, dass die nicht verfallenen Tage wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten.
36 
aa) Dies ist der Fall, wenn die Beamtin während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 -, Juris). Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn Beschäftigte/Beamte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig waren, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen haben. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen sie vorübergehend wieder dienstfähig waren. In beiden Fällen können sie krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem Willensentschluss den ihnen zustehenden (Mindest-)Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung dieser Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 17).
37 
bb) Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin den nicht verfallenen Erholungsurlaub der Jahre 2013 und 2014 vor Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Ob der nicht verfallene Urlaubsanspruch nach dem obigen Maßstab tatsächlich in vollem Umfang vergütungsfähig war, kann im vorliegenden Verfahren allerdings offenbleiben.
38 
c) Nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO sind maximal 20 Urlaubstage zu vergüten. Abgezogen hiervon werden genommene Jahres-Erholungsurlaubstage. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO eine grundsätzliche Privilegierung des Zusatzurlaubs nach §§ 22, 23 AzUVO bzw. § 125 SGB IX a.F. enthält und so auszulegen sei, dass Zusatzurlaub für jedes Kalenderjahr immer in Ansatz zu bringen ist und die Zahl der vom Mindesturlaub abzuziehenden Tage des genommenen Erholungsurlaubs reduziert, auch soweit er nicht in Anspruch genommen worden ist. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht.
39 
aa) Zunächst stützen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift das Normverständnis des Verwaltungsgerichts nicht. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO sind die nicht verfallenen Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten. Wenn § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO regelt, dass danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage zu vergüten sind, knüpft er an den Vergütungsanspruch des Satzes 1 an. Dementsprechend muss es sich auch bei den nach Satz 2 zu vergütenden 20 Urlaubstagen um krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub handeln. Wenn nun § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO weiter bestimmt, dass die im Kalenderjahr maximal zu vergütenden 20 Urlaubstage um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen Tage an Jahresurlaub zu vermindern sind, geht es zunächst einmal darum, dass ein noch offener Anspruch auf Erholungsurlaub nur insoweit vergütet wird, wie der Mindesturlaub nicht realisiert werden konnte. Die Beschränkung der Anrechnung von genommenem Urlaub auf den Jahresurlaub ließe allerdings - theoretisch - zu, dass nicht genommener Erholungsurlaub im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO in dem Umfang, in dem Zusatzurlaub verbraucht wurde, grundsätzlich auch dann vergütet werden könnte, wenn der Mindesterholungsurlaub von 20 Tagen in Anspruch genommen worden ist.
40 
Nach dieser Analyse der Absätze 1 und 2 der Vorschrift finden sich zunächst keine Hinweise auf eine Privilegierung des Anspruchs auf Zusatzurlaub. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits, dass der Verordnungsgeber, wenn er den pauschalen Abzug der Zusatzurlaubstage des jeweiligen Kalenderjahres - unabhängig von ihrer Inanspruchnahme - von den in Anspruch genommenen Urlaubstagen gewollt hätte, dies hätte ausdrücklich regeln können (vgl. aber zur Frage der Ermächtigung hierzu unten dd). Es gibt nach Textanalyse und Systematik der Absätze 1 und 2 der Bestimmung des § 25a AzUVO aber auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass es Regelungsabsicht des Verordnungsgebers war, den genommenen Zusatzurlaub durch einen indirekten zusätzlichen Abgeltungsanspruch zu privilegieren. Der Text selbst enthält keine ausdrückliche Bestimmung, dass genommener Zusatzurlaub außer Ansatz bleibt. Dies ergibt sich lediglich aus dem Umkehrschluss, dass dann, wenn - nur - genommener Jahresurlaub den Abgeltungsanspruch mindert, genommener Zusatzurlaub unschädlich ist. Hätte der Verordnungsgeber hiermit gewährleisten wollen, dass nicht genommener Erholungsurlaub im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO in dem Umfang, in dem Zusatzurlaub genommen wurde, grundsätzlich auch dann vergütet werden kann, wenn der Mindesterholungsurlaub genommen worden ist, hätte er zusätzlich eine ausdrückliche Regelung für die vorrangige Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs vor dem Jahresurlaub treffen müssen. Da es hieran fehlt, ist aber die hier in Frage stehende Privilegierung davon abhängig, dass der Zusatzurlaub durch entsprechende Antragstellung des Begünstigten oder Bestimmung des Dienstherrn (vgl. § 366 BGB) - bis zu seinem Verfall - zu einem beliebigen Zeitpunkt genommen werden kann bzw. - hiervon geht der Beklagte aus - grundsätzlich vor dem Verbrauch des Jahresurlaubs erfüllt wird. Beides trifft indes nicht zu.
41 
§ 25 Abs. 2 AzUVO bestimmt, dass Erholungsurlaub auf Antrag zu erteilen ist, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist, und gibt damit eine unterschiedslose Handhabung für die Beantragung von Jahres- und Zusatzurlaub vor. Das einseitige und für den Gläubiger (hier: Beamtin) verbindliche Bestimmungsrecht des Schuldners (hier: Dienstherrn) gemäß § 366 BGB ist nach Ansicht des Senats auf die Gewährung von Urlaub nicht anwendbar (vgl. im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen verneinend Bay. VGH, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 ZB 14.44 -, Juris), weil Regelungen über die Freistellung vom Dienst dem normativ geprägten Bereich des beamtenrechtlichen Rechte- und Pflichtenverhältnis zuzuordnen sind (zur Regelung der Arbeitszeit für Beamte vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Der Senat teilt zudem die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 366 BGB, weil der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zusatzurlaub nach der Regelungskonzeption des § 2 Abs. 3 AzUVO sowie der §§ 21 bis 35 AzUVO - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - einen einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch bilden. Für diese Annahme spricht, dass schon nach allgemeinem Sprachverständnis unter „Zusatz” eine Zutat verstanden wird. Einer bereits vorhandenen Menge wird etwas hinzugefügt. Geht es um die Begründung eines „zusätzlichen“ Anspruchs, so setzt das notwendig einen bereits bestehenden Anspruch voraus. An diesen knüpft die zusätzlich zu gewährende Leistung an (BAG, Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 669/05 -, Juris Rn. 16). § 125 SGB IX a.F. bzw. § 208 SGB IX verschafft Schwerbehinderten einen zusätzlichen Urlaubsanspruch - ausgehend von der 5-Tage-Woche - von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, der zu dem jeweils vorhandenen Urlaubsanspruch hinzutritt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht „isoliert“, sondern setzt den Anspruch auf Jahres-Erholungsurlaub voraus und stockt diesen lediglich in der Weise auf, dass die Dauer des einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch verlängert wird.
42 
Kann Zusatzurlaub damit weder vorrangig genommen noch gewährt werden, trägt die Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass - nur - genommener Jahresurlaub den grundsätzlichen Abgeltungsanspruch von 20 Urlaubstagen mindert, im Ergebnis letztlich nur dem Umstand Rechnung, dass der allen Beamten pro Kalenderjahr zustehende Urlaub gemäß § 44 BeamtStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AzUVO den - unionsrechtlich vorgegebenen - Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr umfasst und über diesen hinausgeht, so dass dieser regelmäßig mit der Gewährung von Jahresurlaub vollständig erfüllt werden kann, ohne dass sich eine ggf. bestehende Aufstockung um Zusatzurlaub hierbei noch auswirkt. Hiervon ausgehend weist das Fehlen einer normativen Vorgabe zur Differenzierung zwischen der Gewährung von Jahres- und Zusatzurlaub auch keine Regelungslücke auf.
43 
bb) Auch der systematische Zusammenhang mit § 25a Abs. 4 AzUVO spricht für diesen Befund. Denn danach wird der Zusatzurlaub bei der Urlaubsvergütung für Lehrkräfte nicht von den auf den abzugeltenden Mindesturlaub anzurechnenden Ferientagen abgezogen. Dies wäre aber eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Lehrkräfte, wenn nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO in Anspruch genommene Zusatzurlaubstage privilegiert werden und den genommenen Erholungsurlaub mindern sollten. Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch mit der Besonderheit der Abgeltung des Erholungsurlaubs durch die - dienstfreien - Ferientage (allgemein hierzu vgl. § 21 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 AzUVO; BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1985 - 2 B 3.84 - und vom 07.05.2014 - 2 B 75.12 -, jeweils Juris; Gehlhaar, in: Müller/Beck u.a., LBG, § 71 Rn. 15) nicht rechtfertigen. Hieraus kann lediglich abgeleitet werden, dass auch der Zusatzurlaub durch die Ferientage als genommen anzusehen ist. Für die Ungleichbehandlung gegenüber dem von anderen Beamten genommenen Zusatzurlaub ist auch im Übrigen kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich.
44 
cc) Überlegungen zu Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dies. Nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis setzt sie die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH und BVerwG zum unionsrechtlichen Mindesturlaub (vgl. unten dd) um, ohne über diese hinauszugehen. Demgegenüber lässt sich der Sinn einer zusätzlichen, der Anzahl des vor dem jeweiligen Jahresurlaub genommenen Zusatzurlaubs entsprechenden finanziellen Urlaubsabgeltung nicht erkennen. Eine solche Regelung dürfte vielmehr dem Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs widersprechen, der dem Gedanken des erhöhten Erholungsbedürfnisses der Begünstigten Rechnung trägt, das regelmäßig erst zum Tragen kommt, wenn der allen Beamten in gleichem Umfang zustehende Jahresurlaub verbraucht ist. Nach der gesetzgeberischen Grundvorstellung soll der schwerbehinderte Mensch pro Kalenderjahr eine zusätzliche Arbeitswoche bezahlten Erholungsurlaub bekommen, weil er aufgrund seiner Schwerbehinderung ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hat (Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 208 SGB IX, Rn. 5 f., 15). Entsprechendes gilt für den Zusatzurlaub nach §§ 22, 23 AzUVO. Auch dieser soll einem erhöhten Erholungsbedürfnis der Begünstigten Rechnung tragen. Hiermit stünde zwar eine Abgeltung von einem um den Zusatzurlaub erhöhten Mindesturlaub ohne Weiteres im Einklang, für die es derzeit aber weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Verordnungsermächtigung gibt. Ihm widerspricht es aber, wenn das „Mehr an Erholungsurlaub“ vor dem Jahres-Erholungsurlaub gewährt bzw. beansprucht wird, damit entsprechend weniger - vergütungsschädlicher - Jahresurlaub verbraucht wird.
45 
dd) Schließlich streitet auch die Pflicht zu einer normhierarchisch geleiteten, ermächtigungskonformen Auslegung für dieses Ergebnis. § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO beruht auf der Ermächtigung des § 71 Nr. 1 LBG in der ab dem 01.12.2013 geltenden Fassung. Danach regelt die Landesregierung die Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG durch Rechtsverordnung.
46 
(a) Zunächst war der Verordnungsgeber gemäß § 71 Nr. 1 LBG nicht ermächtigt, eine Abgeltung von Erholungsurlaub zu regeln, der nicht auf der Grundlage von § 44 BeamtStG gewährt wird. Damit dürfte auch eine an die Anzahl der genommenen Zusatzurlaubstage anknüpfende finanzielle Vergütung von Erholungsurlaub (insbesondere Zusatzurlaub gemäß §§ 22, 23 AzUVO, § 125 IX a.F., seit dem 01.01.2018: § 208 SGB IX) ausscheiden.
47 
Zudem hatte der Verordnungsgeber bereits mit Inkrafttreten der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 seine Ermächtigung für die konstitutive und auch ergänzende Regelung von über den Jahresurlaub gemäß § 44 BeamtStG hinausgehenden Erholungsurlaub verloren. Anders als die bis zum 31.12.2010 geltende Vorgängerregelung des § 112 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., die die Landesregierung ermächtigte, die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln, beschränkt sich § 71 Nr. 1 LBG auf den Jahresurlaub gemäß § 44 BeamtStG. Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 71 LBG der Verordnungsermächtigung des § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBG-alt entspricht und auch die bisherige Regelung des § 112 Abs. 3 LBG-alt (LT-Drs. 14/6694, S. 439, zu § 71 LBG) umfasst. Mit der Beschränkung auf den Urlaub gemäß § 44 BeamtStG wird der Zusatzurlaub allerdings von § 71 Nr. 1 LBG nicht - mehr - erfasst. Auch unter § 71 Nr. 2 LBG fällt er nicht, da diese Ermächtigung auf Sonderurlaub (vgl. §§ 26 ff. AzUVO) und Urlaub aus sonstigen Gründen (§§ 31 ff. AzUVO) beschränkt wurde und den Zusatzurlaub als Unterfall des Erholungsurlaubs daher ebenfalls nicht erfasst.
48 
(b) Materiell-rechtlich ist der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 71 LBG der Auftrag zu entnehmen, die finanzielle Vergütung in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zu regeln. Die Worte „finanzielle Vergütung“ sind mit Wirkung zum 01.12.2013 durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 (GBl. S. 305) in § 71 Nr. 1 LBG eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es zur Zielsetzung, dass aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erforderlich geworden sei und zudem Anpassungsbedarf bei verschiedenen Regelungen des Besoldungs-, Urlaubs-, Versorgungs- und Beihilferechts festgestellt worden sei. Mit dem Änderungsgesetz sollten die erforderlichen Rechtsänderungen erfolgen (LT-Drs. 15/4054, S. 1). Zur Änderung des § 71 LBG heißt es:
49 
„Die Ermächtigungsgrundlage soll im Hinblick darauf, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß von Verordnungsermächtigungen hinreichend bestimmt sein müssen, zum Erlass von Urlaubsregelungen um die Möglichkeit erweitert werden, finanzielle Vergütungsregelungen für Erholungsurlaub zu treffen.
50 
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2012, C-337/10) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 2013, 2 C 10.12) haben entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage erhalten können. Das Nähere der finanziellen Vergütung soll in Anlehnung an die durch den Europäischen Gerichtshof und insbesondere das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung geregelt werden, wozu es der gesetzlichen Ermächtigung bedarf.“ (LT-Drs. 15/4054, S. 25 f.).
51 
Entsprechend der in der Gesetzesbegründung zitierten Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung soll die Ermächtigung zur „finanziellen Vergütung“ in § 71 Nr. 1 LBG die Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 44 BeamtStG ermöglichen. Die bundesrechtliche Regelung des § 44 BeamtStG selbst regelt lediglich den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf jährlichen Erholungsurlaub und setzt Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9 - RL 2003/88/EG -) nur teilweise um (vgl. v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 44 Erholungsurlaub, Rn. 13), da weder die unionsrechtliche Mindestdauer des Jahresurlaubs von vier Wochen bestimmt noch eine der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung tragende Abgeltungsregelung getroffen wird. Es war damit grundsätzlich Sache des Landesgesetzgebers, die entsprechenden Ergänzungen und Anpassungen vorzunehmen. Dieser hat die Einzelheiten des Jahresurlaubs für Beamtinnen und Beamte allerdings ebenfalls nicht selbst geregelt, sondern sich in § 71 Nr. 1 LBG auf eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung beschränkt. Sie sollte dementsprechend auch eine Abgeltungsbestimmung in Anlehnung an die durch den Europäischen Gerichtshof und insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze für den Jahresurlaub im Sinne des § 44 BeamtStG in die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung aufnehmen.
52 
In dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat dieses entschieden, dass der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt ist. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitszeitverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gebe es nicht. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zustehe, schlage nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 9, 18 f.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, Juris).
53 
d) Eine Auslegung von § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO dahingehend, dass genommene Zusatzurlaubstage bei der Vergütung in der Weise privilegiert werden sollen, dass eine entsprechende Anzahl der nicht genommenen Erholungsurlaubstage unabhängig davon, ob der Mindesterholungsurlaub vollständig genommen worden ist, abgegolten werden, würde nach alledem auch dazu führen, dass die Regelung nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Scheidet dieses Verständnis der Norm damit aus, bleibt es bei dem Auslegungsergebnis, wonach der Bestimmung zugrunde liegt, dass der allen Beamten pro Kalenderjahr zustehende Urlaub gemäß § 44 BeamtStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AzUVO den Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr umfasst und dieser regelmäßig - bereits - mit der Gewährung von Jahresurlaub vollständig erfüllt wird.
54 
Insoweit bleibt die Frage zu erörtern, ob die so verstandene Regelung dennoch genommenen Zusatzurlaub bei der Vergütung in dem Fall mittelbar privilegiert, wenn der aufgrund von Zusatzurlaub über den Jahresurlaub hinausgehende Rest des Erholungsurlaubs im Folgejahr vorrangig verbraucht wird. Hiergegen spricht, dass - wie die Ansprüche auf Jahres- und Zusatzurlaub - auch die Ansprüche auf aktuellen Erholungsurlaub und auf Vorjahresurlaub eine Einheit bilden (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 AzUVO sowie Bay.VGH, Beschluss vom 25.04.2016 - 3 ZB 14.49 -, Juris Rn. 10 m.w.N. zur entspr. Regelung in § 4 Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter vom 24.06.1997 in der Fassung vom 06.11.2013 - gültig bis zum 31.12.2017 - [seit 01.01.2018 § 3 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung vom 28.11.2017, GVBl. 543]). Daran ändern auch die unterschiedlichen Verfallszeitpunkte für den Vorjahres- und den aktuellen Erholungsurlaub nichts. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Erholungsurlaub, der bis zum 30. September des nächsten bzw. 31. März des übernächsten Jahres nicht genommen wurde, in dem Umfang verfällt, in dem er über den Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr hinausgeht.
55 
e) Nach alledem steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte und ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochene weitere Abgeltungsanspruch nicht zu.
56 
Im Jahr 2013 hat die Klägerin 21 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Der Beklagte hat den Vergütungsanspruch ausgehend davon, dass es sich bei genommenen Urlaub um Jahresurlaub - aus dem Jahr 2012 - gehandelt hat, um diese 21 Tage gemindert und dementsprechend auf Null festgesetzt. Im Jahr 2014 hatte sie 10 Erholungsurlaubstage genommen. Davon ausgehend, dass es sich dabei um fünf Tage Zusatz- und fünf Tage Jahresurlaub gehandelt hat, hat der Beklagte insoweit einen Vergütungsanspruch für sieben Tage angesetzt. Ein darüber hinausgehender Abgeltungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Im Jahr 2013 hatte sie 21 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen, die mangels rechtlicher Unterscheidbarkeit von Zusatz- und Jahresurlaub nach der dargelegten Auslegung der Norm als Jahresurlaub zu werten und von den zu vergütenden 20 Tagen im Jahr 2013 in Abzug zu bringen sind. Damit stand ihr aus diesem Jahr kein Abgeltungsanspruch zu. Im Jahr 2014 hatte die Klägerin bis zum 01.08.2014 lediglich 10 Tage in Anspruch genommen. Diese waren von den für das Kalenderjahr 2014 - anteilig für sieben Monate - maximal zu vergütenden 12 Tagen Mindesterholungsurlaub (§ 25a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 und 5 entspr. AzUVO) abzuziehen. Die Klägerin hatte damit im Ergebnis insgesamt lediglich einen Anspruch auf Abgeltung von zwei Erholungsurlaubstagen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 19. Februar 2018
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 449,52 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
29 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene statthafte und zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags innerhalb der Frist begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) des Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin auf Gewährung - weiterer - Urlaubsabgeltung nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zum 01.08.2014 in Höhe von 449,52 EUR ist unbegründet.
30 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 25a der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (vom 29.11.2005, - Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO -, GBl. 716), eingefügt durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 16.09.2014 (Änderungsverordnung - GBl. 441), die zum 01.01.2014 - rückwirkend - in Kraft getreten ist (Art. 4 der Änderungsverordnung). Diese Vorschrift ist entgegen der Einwände des Beklagten hier anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, dass Erholungsurlaub grundsätzlich auf das Kalenderjahr bezogen gewährt (vgl. § 44 BeamtStG) und hier - auch - um Abgeltung von Erholungsurlaub für vor dem 01.01.2014 liegende Kalenderjahre gestritten wird. Denn der Vergütungsanspruch entsteht nach § 25a Abs. 3 Satz 1 AzUVO erst mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Maßgeblich ist damit hier der Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand am 01.08.2014, der nach Inkrafttreten der Regelung des § 25a AzUVO liegt.
31 
Bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Gesamtanspruch, der zwar als Geldforderung betragsmäßig teilbar ist, nicht aber bezogen auf einzelne Kalenderjahre bestandskräftig wird, weshalb die im Klageantrag enthaltene Beschränkung auf das Jahr 2013 als ein nicht bindendes Element der Begründung des Anspruchs auf eine um 449,52 EUR höhere Abgeltungssumme anzusehen ist.
32 
2. Nach § 25a Abs. 1 AzUVO sind der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtin von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub (a) zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (b). Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (c).
33 
a) aa) Für den Erholungsurlaub sah § 25 Abs. 1 der AzUVO zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 14.09.2009 (GBl. S. 473, - AzUVO a.F. -) vor, dass dieser verfiel, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen worden war. Zwar konnte nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AzUVO a.F. Erholungsurlaub, der bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nach Wiederaufnahme des Dienstes noch im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Diese Bestimmung, die gemäß Art. 2 § 2 der Änderungsverordnung für Erholungsurlaub für die Kalenderjahre bis 2014 entsprechend weitergilt, setzt aber die Wiederaufnahme des Dienstes voraus. Bei einer Versetzung in den Ruhestand war die Regelung damit nicht anwendbar. Insoweit verfiel der Urlaub des jeweiligen Kalenderjahres nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO a.F. mit Ablauf des 30. Septembers des Folgejahres. Bezüglich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs entsprach diese Regelung nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Dauer des Übertragungszeitraums die Dauer des Bezugszeitraums der Urlaubsgewährung überschreiten muss (EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 -, Juris). Dies führt nach Ansicht des Senats allerdings nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch insoweit überhaupt nicht verfiel (so wohl aber VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2012 - 6 K 1108/12 -, Juris). Nur für den Fall, dass sich - anders als bei einer Krankschreibung von langer Dauer - aus den Abwesenheitszeiten keine Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation ergeben haben (EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 -, Juris Rn. 64), kommt eine zeitlich unbegrenzte Ansparung von Urlaub in Betracht. Offenbleiben kann hier, ob der Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund der unzureichenden Umsetzung erst 18 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres verfiel bzw. verfallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 - und vom 19.09.2015 - 2 C 3.15 -, jeweils Juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41) oder ob jedenfalls auf die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 und 2014 die am 01.01.2014 - vor deren Verfall nach altem nationalen Recht mit Ablauf des 30.09.2014 bzw. 30.09.2015 - rückwirkend in Kraft getretene unionsrechtskonforme Frist von 15 Monaten des § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AzUVO anzuwenden war. Denn selbst bei Anwendung der Frist von 18 Monaten war der Urlaub aus dem Jahr 2012 bereits mit Ablauf des 30.06.2014 vollständig verfallen, wohingegen der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2013 und 2014 selbst nach der unionsrechtswidrigen Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO a.F. zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01.08.2014, noch nicht verfallen war.
34 
bb) Hiervon ausgehend hatte die Klägerin am 01.08.2014 Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (30 Tage Jahresurlaub, 5 Tage Zusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX a.F.) von insgesamt 35 Tagen und aus dem Jahr 2014 (für sieben Monate anteilig 18 Tage Jahresurlaub und drei Tage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 und 2 SGB IX a.F.) von insgesamt 21 Tagen, der noch nicht verfallen war.
35 
b) § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO setzt weiter voraus, dass die nicht verfallenen Tage wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten.
36 
aa) Dies ist der Fall, wenn die Beamtin während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 -, Juris). Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn Beschäftigte/Beamte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig waren, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen haben. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen sie vorübergehend wieder dienstfähig waren. In beiden Fällen können sie krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem Willensentschluss den ihnen zustehenden (Mindest-)Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung dieser Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 17).
37 
bb) Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin den nicht verfallenen Erholungsurlaub der Jahre 2013 und 2014 vor Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Ob der nicht verfallene Urlaubsanspruch nach dem obigen Maßstab tatsächlich in vollem Umfang vergütungsfähig war, kann im vorliegenden Verfahren allerdings offenbleiben.
38 
c) Nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO sind maximal 20 Urlaubstage zu vergüten. Abgezogen hiervon werden genommene Jahres-Erholungsurlaubstage. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO eine grundsätzliche Privilegierung des Zusatzurlaubs nach §§ 22, 23 AzUVO bzw. § 125 SGB IX a.F. enthält und so auszulegen sei, dass Zusatzurlaub für jedes Kalenderjahr immer in Ansatz zu bringen ist und die Zahl der vom Mindesturlaub abzuziehenden Tage des genommenen Erholungsurlaubs reduziert, auch soweit er nicht in Anspruch genommen worden ist. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht.
39 
aa) Zunächst stützen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift das Normverständnis des Verwaltungsgerichts nicht. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO sind die nicht verfallenen Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten. Wenn § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO regelt, dass danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage zu vergüten sind, knüpft er an den Vergütungsanspruch des Satzes 1 an. Dementsprechend muss es sich auch bei den nach Satz 2 zu vergütenden 20 Urlaubstagen um krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub handeln. Wenn nun § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO weiter bestimmt, dass die im Kalenderjahr maximal zu vergütenden 20 Urlaubstage um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen Tage an Jahresurlaub zu vermindern sind, geht es zunächst einmal darum, dass ein noch offener Anspruch auf Erholungsurlaub nur insoweit vergütet wird, wie der Mindesturlaub nicht realisiert werden konnte. Die Beschränkung der Anrechnung von genommenem Urlaub auf den Jahresurlaub ließe allerdings - theoretisch - zu, dass nicht genommener Erholungsurlaub im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO in dem Umfang, in dem Zusatzurlaub verbraucht wurde, grundsätzlich auch dann vergütet werden könnte, wenn der Mindesterholungsurlaub von 20 Tagen in Anspruch genommen worden ist.
40 
Nach dieser Analyse der Absätze 1 und 2 der Vorschrift finden sich zunächst keine Hinweise auf eine Privilegierung des Anspruchs auf Zusatzurlaub. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits, dass der Verordnungsgeber, wenn er den pauschalen Abzug der Zusatzurlaubstage des jeweiligen Kalenderjahres - unabhängig von ihrer Inanspruchnahme - von den in Anspruch genommenen Urlaubstagen gewollt hätte, dies hätte ausdrücklich regeln können (vgl. aber zur Frage der Ermächtigung hierzu unten dd). Es gibt nach Textanalyse und Systematik der Absätze 1 und 2 der Bestimmung des § 25a AzUVO aber auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass es Regelungsabsicht des Verordnungsgebers war, den genommenen Zusatzurlaub durch einen indirekten zusätzlichen Abgeltungsanspruch zu privilegieren. Der Text selbst enthält keine ausdrückliche Bestimmung, dass genommener Zusatzurlaub außer Ansatz bleibt. Dies ergibt sich lediglich aus dem Umkehrschluss, dass dann, wenn - nur - genommener Jahresurlaub den Abgeltungsanspruch mindert, genommener Zusatzurlaub unschädlich ist. Hätte der Verordnungsgeber hiermit gewährleisten wollen, dass nicht genommener Erholungsurlaub im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO in dem Umfang, in dem Zusatzurlaub genommen wurde, grundsätzlich auch dann vergütet werden kann, wenn der Mindesterholungsurlaub genommen worden ist, hätte er zusätzlich eine ausdrückliche Regelung für die vorrangige Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs vor dem Jahresurlaub treffen müssen. Da es hieran fehlt, ist aber die hier in Frage stehende Privilegierung davon abhängig, dass der Zusatzurlaub durch entsprechende Antragstellung des Begünstigten oder Bestimmung des Dienstherrn (vgl. § 366 BGB) - bis zu seinem Verfall - zu einem beliebigen Zeitpunkt genommen werden kann bzw. - hiervon geht der Beklagte aus - grundsätzlich vor dem Verbrauch des Jahresurlaubs erfüllt wird. Beides trifft indes nicht zu.
41 
§ 25 Abs. 2 AzUVO bestimmt, dass Erholungsurlaub auf Antrag zu erteilen ist, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist, und gibt damit eine unterschiedslose Handhabung für die Beantragung von Jahres- und Zusatzurlaub vor. Das einseitige und für den Gläubiger (hier: Beamtin) verbindliche Bestimmungsrecht des Schuldners (hier: Dienstherrn) gemäß § 366 BGB ist nach Ansicht des Senats auf die Gewährung von Urlaub nicht anwendbar (vgl. im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen verneinend Bay. VGH, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 ZB 14.44 -, Juris), weil Regelungen über die Freistellung vom Dienst dem normativ geprägten Bereich des beamtenrechtlichen Rechte- und Pflichtenverhältnis zuzuordnen sind (zur Regelung der Arbeitszeit für Beamte vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Der Senat teilt zudem die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 366 BGB, weil der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zusatzurlaub nach der Regelungskonzeption des § 2 Abs. 3 AzUVO sowie der §§ 21 bis 35 AzUVO - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - einen einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch bilden. Für diese Annahme spricht, dass schon nach allgemeinem Sprachverständnis unter „Zusatz” eine Zutat verstanden wird. Einer bereits vorhandenen Menge wird etwas hinzugefügt. Geht es um die Begründung eines „zusätzlichen“ Anspruchs, so setzt das notwendig einen bereits bestehenden Anspruch voraus. An diesen knüpft die zusätzlich zu gewährende Leistung an (BAG, Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 669/05 -, Juris Rn. 16). § 125 SGB IX a.F. bzw. § 208 SGB IX verschafft Schwerbehinderten einen zusätzlichen Urlaubsanspruch - ausgehend von der 5-Tage-Woche - von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, der zu dem jeweils vorhandenen Urlaubsanspruch hinzutritt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht „isoliert“, sondern setzt den Anspruch auf Jahres-Erholungsurlaub voraus und stockt diesen lediglich in der Weise auf, dass die Dauer des einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch verlängert wird.
42 
Kann Zusatzurlaub damit weder vorrangig genommen noch gewährt werden, trägt die Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass - nur - genommener Jahresurlaub den grundsätzlichen Abgeltungsanspruch von 20 Urlaubstagen mindert, im Ergebnis letztlich nur dem Umstand Rechnung, dass der allen Beamten pro Kalenderjahr zustehende Urlaub gemäß § 44 BeamtStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AzUVO den - unionsrechtlich vorgegebenen - Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr umfasst und über diesen hinausgeht, so dass dieser regelmäßig mit der Gewährung von Jahresurlaub vollständig erfüllt werden kann, ohne dass sich eine ggf. bestehende Aufstockung um Zusatzurlaub hierbei noch auswirkt. Hiervon ausgehend weist das Fehlen einer normativen Vorgabe zur Differenzierung zwischen der Gewährung von Jahres- und Zusatzurlaub auch keine Regelungslücke auf.
43 
bb) Auch der systematische Zusammenhang mit § 25a Abs. 4 AzUVO spricht für diesen Befund. Denn danach wird der Zusatzurlaub bei der Urlaubsvergütung für Lehrkräfte nicht von den auf den abzugeltenden Mindesturlaub anzurechnenden Ferientagen abgezogen. Dies wäre aber eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Lehrkräfte, wenn nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO in Anspruch genommene Zusatzurlaubstage privilegiert werden und den genommenen Erholungsurlaub mindern sollten. Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch mit der Besonderheit der Abgeltung des Erholungsurlaubs durch die - dienstfreien - Ferientage (allgemein hierzu vgl. § 21 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 AzUVO; BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1985 - 2 B 3.84 - und vom 07.05.2014 - 2 B 75.12 -, jeweils Juris; Gehlhaar, in: Müller/Beck u.a., LBG, § 71 Rn. 15) nicht rechtfertigen. Hieraus kann lediglich abgeleitet werden, dass auch der Zusatzurlaub durch die Ferientage als genommen anzusehen ist. Für die Ungleichbehandlung gegenüber dem von anderen Beamten genommenen Zusatzurlaub ist auch im Übrigen kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich.
44 
cc) Überlegungen zu Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dies. Nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis setzt sie die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH und BVerwG zum unionsrechtlichen Mindesturlaub (vgl. unten dd) um, ohne über diese hinauszugehen. Demgegenüber lässt sich der Sinn einer zusätzlichen, der Anzahl des vor dem jeweiligen Jahresurlaub genommenen Zusatzurlaubs entsprechenden finanziellen Urlaubsabgeltung nicht erkennen. Eine solche Regelung dürfte vielmehr dem Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs widersprechen, der dem Gedanken des erhöhten Erholungsbedürfnisses der Begünstigten Rechnung trägt, das regelmäßig erst zum Tragen kommt, wenn der allen Beamten in gleichem Umfang zustehende Jahresurlaub verbraucht ist. Nach der gesetzgeberischen Grundvorstellung soll der schwerbehinderte Mensch pro Kalenderjahr eine zusätzliche Arbeitswoche bezahlten Erholungsurlaub bekommen, weil er aufgrund seiner Schwerbehinderung ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hat (Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 208 SGB IX, Rn. 5 f., 15). Entsprechendes gilt für den Zusatzurlaub nach §§ 22, 23 AzUVO. Auch dieser soll einem erhöhten Erholungsbedürfnis der Begünstigten Rechnung tragen. Hiermit stünde zwar eine Abgeltung von einem um den Zusatzurlaub erhöhten Mindesturlaub ohne Weiteres im Einklang, für die es derzeit aber weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Verordnungsermächtigung gibt. Ihm widerspricht es aber, wenn das „Mehr an Erholungsurlaub“ vor dem Jahres-Erholungsurlaub gewährt bzw. beansprucht wird, damit entsprechend weniger - vergütungsschädlicher - Jahresurlaub verbraucht wird.
45 
dd) Schließlich streitet auch die Pflicht zu einer normhierarchisch geleiteten, ermächtigungskonformen Auslegung für dieses Ergebnis. § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO beruht auf der Ermächtigung des § 71 Nr. 1 LBG in der ab dem 01.12.2013 geltenden Fassung. Danach regelt die Landesregierung die Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG durch Rechtsverordnung.
46 
(a) Zunächst war der Verordnungsgeber gemäß § 71 Nr. 1 LBG nicht ermächtigt, eine Abgeltung von Erholungsurlaub zu regeln, der nicht auf der Grundlage von § 44 BeamtStG gewährt wird. Damit dürfte auch eine an die Anzahl der genommenen Zusatzurlaubstage anknüpfende finanzielle Vergütung von Erholungsurlaub (insbesondere Zusatzurlaub gemäß §§ 22, 23 AzUVO, § 125 IX a.F., seit dem 01.01.2018: § 208 SGB IX) ausscheiden.
47 
Zudem hatte der Verordnungsgeber bereits mit Inkrafttreten der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 seine Ermächtigung für die konstitutive und auch ergänzende Regelung von über den Jahresurlaub gemäß § 44 BeamtStG hinausgehenden Erholungsurlaub verloren. Anders als die bis zum 31.12.2010 geltende Vorgängerregelung des § 112 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., die die Landesregierung ermächtigte, die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln, beschränkt sich § 71 Nr. 1 LBG auf den Jahresurlaub gemäß § 44 BeamtStG. Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 71 LBG der Verordnungsermächtigung des § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBG-alt entspricht und auch die bisherige Regelung des § 112 Abs. 3 LBG-alt (LT-Drs. 14/6694, S. 439, zu § 71 LBG) umfasst. Mit der Beschränkung auf den Urlaub gemäß § 44 BeamtStG wird der Zusatzurlaub allerdings von § 71 Nr. 1 LBG nicht - mehr - erfasst. Auch unter § 71 Nr. 2 LBG fällt er nicht, da diese Ermächtigung auf Sonderurlaub (vgl. §§ 26 ff. AzUVO) und Urlaub aus sonstigen Gründen (§§ 31 ff. AzUVO) beschränkt wurde und den Zusatzurlaub als Unterfall des Erholungsurlaubs daher ebenfalls nicht erfasst.
48 
(b) Materiell-rechtlich ist der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 71 LBG der Auftrag zu entnehmen, die finanzielle Vergütung in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zu regeln. Die Worte „finanzielle Vergütung“ sind mit Wirkung zum 01.12.2013 durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 (GBl. S. 305) in § 71 Nr. 1 LBG eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es zur Zielsetzung, dass aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erforderlich geworden sei und zudem Anpassungsbedarf bei verschiedenen Regelungen des Besoldungs-, Urlaubs-, Versorgungs- und Beihilferechts festgestellt worden sei. Mit dem Änderungsgesetz sollten die erforderlichen Rechtsänderungen erfolgen (LT-Drs. 15/4054, S. 1). Zur Änderung des § 71 LBG heißt es:
49 
„Die Ermächtigungsgrundlage soll im Hinblick darauf, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß von Verordnungsermächtigungen hinreichend bestimmt sein müssen, zum Erlass von Urlaubsregelungen um die Möglichkeit erweitert werden, finanzielle Vergütungsregelungen für Erholungsurlaub zu treffen.
50 
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2012, C-337/10) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 2013, 2 C 10.12) haben entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage erhalten können. Das Nähere der finanziellen Vergütung soll in Anlehnung an die durch den Europäischen Gerichtshof und insbesondere das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung geregelt werden, wozu es der gesetzlichen Ermächtigung bedarf.“ (LT-Drs. 15/4054, S. 25 f.).
51 
Entsprechend der in der Gesetzesbegründung zitierten Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung soll die Ermächtigung zur „finanziellen Vergütung“ in § 71 Nr. 1 LBG die Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 44 BeamtStG ermöglichen. Die bundesrechtliche Regelung des § 44 BeamtStG selbst regelt lediglich den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf jährlichen Erholungsurlaub und setzt Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9 - RL 2003/88/EG -) nur teilweise um (vgl. v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 44 Erholungsurlaub, Rn. 13), da weder die unionsrechtliche Mindestdauer des Jahresurlaubs von vier Wochen bestimmt noch eine der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung tragende Abgeltungsregelung getroffen wird. Es war damit grundsätzlich Sache des Landesgesetzgebers, die entsprechenden Ergänzungen und Anpassungen vorzunehmen. Dieser hat die Einzelheiten des Jahresurlaubs für Beamtinnen und Beamte allerdings ebenfalls nicht selbst geregelt, sondern sich in § 71 Nr. 1 LBG auf eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung beschränkt. Sie sollte dementsprechend auch eine Abgeltungsbestimmung in Anlehnung an die durch den Europäischen Gerichtshof und insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze für den Jahresurlaub im Sinne des § 44 BeamtStG in die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung aufnehmen.
52 
In dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat dieses entschieden, dass der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt ist. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitszeitverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gebe es nicht. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zustehe, schlage nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 9, 18 f.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, Juris).
53 
d) Eine Auslegung von § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO dahingehend, dass genommene Zusatzurlaubstage bei der Vergütung in der Weise privilegiert werden sollen, dass eine entsprechende Anzahl der nicht genommenen Erholungsurlaubstage unabhängig davon, ob der Mindesterholungsurlaub vollständig genommen worden ist, abgegolten werden, würde nach alledem auch dazu führen, dass die Regelung nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Scheidet dieses Verständnis der Norm damit aus, bleibt es bei dem Auslegungsergebnis, wonach der Bestimmung zugrunde liegt, dass der allen Beamten pro Kalenderjahr zustehende Urlaub gemäß § 44 BeamtStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AzUVO den Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr umfasst und dieser regelmäßig - bereits - mit der Gewährung von Jahresurlaub vollständig erfüllt wird.
54 
Insoweit bleibt die Frage zu erörtern, ob die so verstandene Regelung dennoch genommenen Zusatzurlaub bei der Vergütung in dem Fall mittelbar privilegiert, wenn der aufgrund von Zusatzurlaub über den Jahresurlaub hinausgehende Rest des Erholungsurlaubs im Folgejahr vorrangig verbraucht wird. Hiergegen spricht, dass - wie die Ansprüche auf Jahres- und Zusatzurlaub - auch die Ansprüche auf aktuellen Erholungsurlaub und auf Vorjahresurlaub eine Einheit bilden (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 AzUVO sowie Bay.VGH, Beschluss vom 25.04.2016 - 3 ZB 14.49 -, Juris Rn. 10 m.w.N. zur entspr. Regelung in § 4 Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter vom 24.06.1997 in der Fassung vom 06.11.2013 - gültig bis zum 31.12.2017 - [seit 01.01.2018 § 3 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung vom 28.11.2017, GVBl. 543]). Daran ändern auch die unterschiedlichen Verfallszeitpunkte für den Vorjahres- und den aktuellen Erholungsurlaub nichts. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Erholungsurlaub, der bis zum 30. September des nächsten bzw. 31. März des übernächsten Jahres nicht genommen wurde, in dem Umfang verfällt, in dem er über den Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr hinausgeht.
55 
e) Nach alledem steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte und ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochene weitere Abgeltungsanspruch nicht zu.
56 
Im Jahr 2013 hat die Klägerin 21 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Der Beklagte hat den Vergütungsanspruch ausgehend davon, dass es sich bei genommenen Urlaub um Jahresurlaub - aus dem Jahr 2012 - gehandelt hat, um diese 21 Tage gemindert und dementsprechend auf Null festgesetzt. Im Jahr 2014 hatte sie 10 Erholungsurlaubstage genommen. Davon ausgehend, dass es sich dabei um fünf Tage Zusatz- und fünf Tage Jahresurlaub gehandelt hat, hat der Beklagte insoweit einen Vergütungsanspruch für sieben Tage angesetzt. Ein darüber hinausgehender Abgeltungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Im Jahr 2013 hatte sie 21 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen, die mangels rechtlicher Unterscheidbarkeit von Zusatz- und Jahresurlaub nach der dargelegten Auslegung der Norm als Jahresurlaub zu werten und von den zu vergütenden 20 Tagen im Jahr 2013 in Abzug zu bringen sind. Damit stand ihr aus diesem Jahr kein Abgeltungsanspruch zu. Im Jahr 2014 hatte die Klägerin bis zum 01.08.2014 lediglich 10 Tage in Anspruch genommen. Diese waren von den für das Kalenderjahr 2014 - anteilig für sieben Monate - maximal zu vergütenden 12 Tagen Mindesterholungsurlaub (§ 25a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 und 5 entspr. AzUVO) abzuziehen. Die Klägerin hatte damit im Ergebnis insgesamt lediglich einen Anspruch auf Abgeltung von zwei Erholungsurlaubstagen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 19. Februar 2018
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 449,52 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2006 - 3 Ca 7906/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptausspruch zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung von 8.054,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2005 und Zusatzurlaubsabgeltung von 2.013,54 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Oktober 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat 29,49 % der Kosten erster Instanz zu tragen, die Beklagte 70,51 %.

Der Kläger hat 28,57 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Beklagte 71,43 %.

Der Kläger hat 66,67 % der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, die Beklagte 33,33 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für die Jahre 2004 und 2005.

2

Der 1949 geborene Kläger war seit 1971 - zuletzt im Außendienst - in der Fünftagewoche für die beklagte Rentenversicherung und ihre Rechtsvorgängerin tätig. Der Kläger erzielte in Vergütungsgruppe II ein monatliches Gehalt von 4.362,67 Euro. Die Beklagte ist als bundesunmittelbare Versicherungsträgerin eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3

Die Parteien verwiesen im Arbeitsvertrag auf den Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24. Oktober 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge (MTAng-BfA). Der MTAng-BfA vom 24. Oktober 1961 idF des 64. Änderungstarifvertrags vom 31. Januar 2003 lautet auszugsweise:


        

 
        
        
(1)

Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
        
(2)

Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. …
        
(3)

Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten … nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Angestellte vorher ausscheidet.
        
…       

        

(7)

Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
                 
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
                 
…       
                 
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
        
…       
        
   
        
        
(1)

Der Erholungsurlaubsanspruch des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt in der Vergütungsgruppe … I b bis X Kr. IX bis Kr. I … nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
        
…       
        
(3)

Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. …
        
…       
        
(6)

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder Erreichens der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. …
        
…       
        
   
        
        
(1)

Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt.
                 
Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 1 noch zustehen würde.
        
(2)

Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. …
        
…       
        
   
        
        
(1)

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Mittel beigesteuert hat. … Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
                 
…“   
4

Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger musste sich seit 1995 wegen eines schweren Bandscheibenleidens einer Vielzahl von Operationen unterziehen. Er war mehrfach arbeitsunfähig krank. Vom 8. September 2004 bis 30. September 2005 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

5

Der Kläger beantragte im Mai 2005, ihm ab 1. Juni 2005 den Urlaub aus dem Jahr 2004 zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Personalärztliche Dienst müsse feststellen, dass der Kläger arbeitsfähig sei.

6

Die Beklagte stellte als Rentenversicherungsträgerin durch im September 2005 zugestellten Bescheid fest, dass der Kläger erwerbsgemindert sei. Sie bewilligte ihm rückwirkend ab 1. März 2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund dieser Feststellung am 30. September 2005 nach § 59 MTAng-BfA.

7

Mit seiner der Beklagten im November 2005 zugestellten Klage hat der Kläger verlangt, jeweils 35 Urlaubstage aus den Jahren 2004 und 2005 abzugelten.

8

Der Kläger meint, seine Ansprüche auf Abgeltung des übergesetzlichen tariflichen Urlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 bestünden wegen seiner Arbeitsunfähigkeit - ebenso wie die Ansprüche auf Abgeltung des Mindesturlaubs - fort.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,


        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.094,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2005 zu zahlen.
10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs von zehn Tagen jährlich und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs von fünf Tagen pro Jahr seien verfallen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

12

Das Landesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (heute: Gerichtshof der Europäischen Union) um Vorabentscheidung ersucht. Der EuGH hat mit Urteil vom 20. Januar 2009 ua. erkannt, dass „Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“ (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff], AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). Die Entscheidung des EuGH behandelt nur den von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG(sog. Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EU Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch.

13

Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil in der Folge teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, 12.081,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen seit 1. Oktober 2005 zu zahlen. Sie schulde Abgeltung von jeweils 20 Tagen Mindesturlaub und jeweils fünf Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub für die Jahre 2004 und 2005 sowie von zehn Tagen Tarifmehrurlaub für 2005. Die weitergehende Berufung des Klägers hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2004 hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte hat ihre vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision auf die Verurteilung zur Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für 2004 und 2005 sowie des tariflichen Mehrurlaubs für 2005 nebst Zinsen beschränkt. Die Verurteilung zur Abgeltung des Mindesturlaubs nebst Zinsen hat sie hingenommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision das Ziel der zusätzlichen Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für 2004.

Entscheidungsgründe

14

A. Die auf den tariflichen Mehrurlaub für 2005 und den Schwerbehindertenzusatzurlaub für 2004 und 2005 beschränkte Revision der Beklagten ist nur hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2005 begründet. Die Anschlussrevision des Klägers (§ 554 ZPO), die den Anspruch auf Abgeltung des übergesetzlichen Tarifurlaubs für 2004 zum Gegenstand hat, ist in der Sache erfolglos. Ansprüche des Klägers auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs bestehen nicht. Der Anspruch auf Abgeltung des Mehrurlaubs aus dem Jahr 2004 ist nicht entstanden. Der Abgeltungsanspruch für den Mehrurlaub aus 2005 ist verfallen, weil er am 30. Juni 2006 nicht erfüllbar war. Die 2004 und 2005 nicht erfüllten Ansprüche auf Schwerbehindertenzusatzurlaub sind nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

15

I. Die Ansprüche des Klägers auf vollen tariflichen Mehrurlaub von jeweils zehn Tagen für die Jahre 2004 und 2005 entstanden jeweils mit Jahresbeginn (§ 47 Abs. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 MTAng-BfA). Der Mehrurlaubsanspruch für 2005, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Urlaubsjahres am 30. September 2005 endete, unterlag nicht der anteiligen Kürzung des § 48 Abs. 6 Satz 1 MTAng-BfA. Der tarifliche Vollurlaubsanspruch bleibt nach § 48 Abs. 6 Satz 2 MTAng-BfA unberührt, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - in der zweiten Jahreshälfte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausscheidet. Die tariflichen Mehrurlaubsansprüche verfallen im Unterschied zu den Ansprüchen auf Mindesturlaub auch bei Arbeitsunfähigkeit, wenn der Urlaub nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres angetreten werden kann (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2, Abs. 7 Unterabs. 4 MTAng-BfA). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden deswegen keine erfüllbaren Mehrurlaubsansprüche, die nach § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 MTAng-BfA hätten abgegolten werden können.

16

1. Nach § 47 Abs. 7 Unterabs. 4 MTAng-BfA verfällt Urlaub, der nicht innerhalb der in § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 MTAng-BfA genannten Fristen angetreten ist. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 MTAng-BfA sieht vor, dass Urlaub, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen bestimmter Beendigungs- oder Ruhenstatbestände nicht gewährt werden kann, abzugelten ist.

17

2. Der Kläger konnte den Urlaub für das Jahr 2004 nicht bis 30. Juni 2005 und den Urlaub für 2005 nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 antreten. Er war vom 8. September 2004 bis 30. September 2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und in dieser Zeit nicht imstande, seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Der Kläger hat hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubs für 2005 auch nicht behauptet, er sei bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 30. Juni 2006 (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2 2. Alt. MTAng-BfA) wieder arbeitsfähig geworden. Hierfür ist er darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Senat 27. Mai 1997 - 9 AZR 337/95 - zu I 2 d der Gründe, BAGE 86, 30). Der Anspruch auf Mehrurlaub für 2005 wäre bis zum Ende des tariflichen Übertragungszeitraums nicht erfüllbar gewesen (vgl. für die st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vor EuGH Schultz-Hoff, die daraus schloss, auch der Abgeltungsanspruch sei nicht erfüllbar, Senat 7. September 2004 - 9 AZR 587/03 - zu I 2 a der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12).

18

3. Für das Jahr 2004 entstand bereits kein Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs, weil der Kläger am 30. Juni 2005 arbeitsunfähig war und den Urlaub deshalb nicht antreten konnte. Der Mehrurlaubsanspruch aus 2004 verfiel mit dem 30. Juni 2005 und konnte sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch umwandeln. Der mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 entstandene Abgeltungsanspruch für das Jahr 2005 verfiel mit dem 30. Juni 2006, weil der Kläger an diesem Tag nach wie vor arbeitsunfähig war.

19

4. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln(vgl. zu vertraglichen Mehrurlaubsansprüchen Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; ebenso Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Liebscher öAT 2010, 11, 13; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98; Subatzus DB 2009, 510, 512; wohl auch Genenger Anm. LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 d; aA mit Blick auf die im Unionsrecht gewährleisteten Grundrechtspositionen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit Abele RdA 2009, 312, 316 f.). Die Regelungsmacht der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im Privatrechtsverkehr erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt(zu dieser richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ausführlich Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., aaO; methodisch ablehnend und für eine richtlinienkonforme Auslegung Kamanabrou SAE 2009, 233, 236). Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. zu den Erfordernissen einer eigenen Auslegung des Unionsrechts durch das nationale Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 15 ff., Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33 ff., Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 13 ff., Slg. 1982, 3415). Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nach Ansicht des Senats nicht.

20

a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung des Unionsrechts. Den Parteien wird deswegen der gesetzliche Richter entzogen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV, den EuGH zur Vorabentscheidung anzurufen, nicht nachkommt(vgl. für die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 15 mwN, NZA 2010, 439).

21

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat für die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 EG(jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) beispielhaft Fallgruppen entwickelt. Die Vorlagepflicht wird in verfassungswidriger Weise gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches einzelstaatliches Gericht eine Vorlage an den EuGH überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl die unionsrechtliche Frage nach seiner Auffassung entscheidungserheblich ist und es selbst Zweifel daran hat, wie die Frage richtig zu beantworten ist (sog. grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt, wenn das letztinstanzliche Gericht bewusst von der Rspr. des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und dennoch nicht oder nicht erneut vorlegt (sog. bewusstes Abweichen von der Rspr. des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft). Gibt es zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts noch keine einschlägige Rspr. des EuGH, hat der Gerichtshof die Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rspr. des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit (sog. Unvollständigkeit der Rspr.), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich das innerstaatliche Gericht des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat. Sonst verkennt es regelmäßig die Bedingungen der Vorlagepflicht. Das Gericht hat zudem Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen(vgl. BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 18 f. mwN, NZA 2010, 439).

22

bb) Die dem EuGH durch Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse haben im Wesentlichen zum Ziel, eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts durch die nationalen Gerichte zu gewährleisten(vgl. noch zu Art. 234 Abs. 3 EG EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 21 f., Slg. 2005, I-10513). Art. 267 Abs. 3 AEUV soll verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rspr. herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht in Einklang steht. Durch die Zusammenarbeit der mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Gerichte mit dem Gerichtshof der Europäischen Union soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden (vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 29 und 38, Slg. 2005, I-8151; noch zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 7, Slg. 1982, 3415).

23

b) Der Zweck der Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV zeigt zugleich ihre Grenzen.

24

aa) Eine Vorlage ist sinnlos, wenn es eine gesicherte Rspr. des EuGH gibt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist (sog. acte éclairé). Das gilt selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; fortgeführt von EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

25

bb) Die richtige Anwendung des Unionsrechts kann ferner offenkundig sein, wenn keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage ist (sog. acte clair). Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann von einer offenkundigen Beantwortung ausgehen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 16, Slg. 1982, 3415; BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439). Ob ein solcher Fall gegeben ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union beurteilt werden. Nimmt das letztinstanzlich entscheidende innerstaatliche Gericht eine offenkundige Auslegung des Unionsrechts an, braucht es den EuGH nicht um Vorabentscheidung zu ersuchen. Das nationale Gericht darf die Frage in eigener Verantwortung beantworten (vgl. EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33 und 35, aaO).

26

c) Aus Sicht des Senats ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass diese Regelung tarifliche Ansprüche auf Abgeltung des Mehrurlaubs offenkundig nicht erfasst. Jedenfalls ist der bestehenden Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass das Unionsrecht einem tariflich angeordneten Verfall des Urlaubs(-abgeltungs)anspruchs, der den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigt, nicht entgegensteht.

27

aa) Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Die Richtlinie bindet ausdrücklich nur den von ihr gewährleisteten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen an die von den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Modalitäten.

28

bb) Nach Art. 15 der Richtlinie 2003/88/EG berührt diese nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten. Adressat der Regelung sind nach Art. 29 der Arbeitszeitrichtlinie die Mitgliedstaaten. Art. 15 der Arbeitszeitrichtlinie lässt die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ausdrücklich unberührt.

29

cc) Die Arbeitszeitrichtlinie enthält im Unterschied zur sog. Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG (ABl. EG Nr. L 348 vom 28. November 1992 S. 1) auch keine Regelung, die Mehrurlaubsansprüche erfasst (Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; ebenso Subatzus DB 2009, 510, 512; aA Abele RdA 2009, 312, 316 f., der die Vertragsfreiheit und die Privatautonomie als Unionsgrundrechte versteht und sie für den vertraglichen Mehrurlaub heranzieht).

30

(1) Nach Art. 8 Abs. 1 der Mutterschutzrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten „die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen … ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird“. Art. 11 Nr. 2 Buchst. a der Mutterschutzrichtlinie verlangt, dass „die mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 verbundenen anderen Rechte als die unter dem nachstehenden Buchstaben b) genannten“ gewährleistet sein müssen. Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Mutterschutzrichtlinie bestimmt, dass „die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung für die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2“ gewährleistet sein müssen.

31

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in der Entscheidung Merino Gómez zum Verhältnis der Urlaubsregelung in Art. 7 Abs. 1, Art. 15 der Arbeitszeitrichtlinie und der Bestimmung in Art. 11 Nr. 2 Buchst. a der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG geäußert (vgl. EuGH 18. März 2004 - C-342/01 - Rn. 42 bis 45, Slg. 2004, I-2605).

32

(a) Der EuGH hat seine Auffassung, wonach ein Anspruch auf längeren Jahresurlaub von der Mutterschutzrichtlinie erfasst werde, wenn sich ein Mitgliedstaat für eine längere als die von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie verbürgte Dauer des Mindestjahresurlaubs entschieden habe, ausdrücklich auf Art. 11 Nr. 2 Buchst. a der Mutterschutzrichtlinie gestützt. Voraussetzung ist, dass sich die Frauen während der Zeit des Jahresurlaubs der gesamten Belegschaft im Mutterschaftsurlaub befanden (vgl. EuGH 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 44, Slg. 2004, I-2605).

33

(b) Die Arbeitszeitrichtlinie enthält abweichend von der Mutterschutzrichtlinie keine solche Regelung, die vertraglich begründete andere Rechte als die von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten Rechte verbürgt. Die bisherige Rspr. des EuGH ist demnach nicht unvollständig. Die vom Gerichtshof in der Sache Merino Gómez entschiedene Auslegungsfrage braucht nicht völlig identisch mit der nun zu beantwortenden Rechtsfrage zu sein, um eine gesicherte Rspr. des EuGH annehmen zu können (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

34

5. Der Senat hat die hier zu beurteilenden tariflichen Vorschriften deshalb anhand des innerstaatlichen Rechts auszulegen. Diese Auslegung ergibt, dass der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für 2004 schon nicht entstanden ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Tarifmehrurlaubs für 2005 ist verfallen.

35

a) Der Senat hat in st. Rspr. die Auslegungsregel aufgestellt, für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. für die Auslegung einer kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung nach §§ 133, 157 BGB zuletzt 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; aA ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411; Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Kamanabrou SAE 2009, 233, 237; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98). Der Senat hält an diesem Auslegungsansatz fest.

36

b) Die Kritik an der Senatsrechtsprechung zum einzelvertraglichen Mehrurlaub entzündet sich daran, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt zu bestimmen sei.

37

aa) Der Senat hat das Regel-Ausnahme-Verhältnis von unterbleibendem Verfall oder Untergang der vertraglichen Mehrurlaubsansprüche dahin austariert, dass die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen. Für einen abweichenden, durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden übereinstimmenden Willen müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen(24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; ebenso Kohte/Beetz jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 zu C 3; Mestwerdt jurisPR-ArbR 27/2009 Anm. 2 zu C; Rummel AuR 2009, 217; wohl auch Rehwald AiB 2010, 59, 60; differenzierend Gaul/Josten/Strauf BB 2009, 497, 498 f.; aA Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Dornbusch/Ahner NZA 2009, 180, 183; Kamanabrou SAE 2009, 233, 237; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98). Regel ist der „Gleichlauf“ der Ansprüche. Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal.

38

bb) Dieser Auslegungsregel ist ein Teil der Rspr. entgegengetreten (vgl. ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411).

39

(1) Diese Auffassung nimmt an, das Regel-Ausnahme-Verhältnis sei - auch für Tarifverträge - anders zu bestimmen. Es sei nicht nach Anhaltspunkten dafür zu suchen, dass sich die Unverfallbarkeit des Mindesturlaubsanspruchs nicht auch auf den Mehrurlaub erstrecke. Vielmehr sei danach zu fragen, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer über das gesetzlich zwingende Maß hinaus bessergestellt werden sollten als andere Arbeitnehmer.

40

(2) Diese Ansicht dürfte im Hinblick auf die zitierte Senatsrechtsprechung einem Missverständnis unterliegen (vgl. das Zitat in ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411).

41

(a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 7. September 2004 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, § 7 Abs. 4 BUrlG sei auch für tarifliche Urlaubsabgeltungsansprüche maßgeblich, soweit die Tarifvertragsparteien keine zugunsten der Arbeitnehmer wirkenden, davon abweichenden Sonderregelungen getroffen hätten(- 9 AZR 587/03 - zu I 2 a der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12).

42

(b) Der Senat hat diese Aussage nur getroffen, um die Surrogatstheorie für den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG zu stützen. Arbeitsunfähige, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer sollten durch eine tarifliche Abfindung nicht bessergestellt werden als im Arbeitsverhältnis verbleibende arbeitsunfähige Arbeitnehmer. Die Surrogatstheorie konnte für Abgeltungsansprüche bei bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) nicht aufrechterhalten werden. Für die Frage, welche Auslegungsregeln seitdem für den Verfall von Mindest- und Mehrurlaubs(-abgeltungs)ansprüchen anzuwenden sind, hat die zitierte frühere Erwägung des Senats keine Bedeutung.

43

(3) Der Senat stimmt der These auch inhaltlich nicht zu, es sei nach Anhaltspunkten dafür zu suchen, ob arbeitsunfähige Arbeitnehmer bessergestellt werden sollten als arbeitsfähige Arbeitnehmer (vgl. ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411). Für die Ungleichbehandlung arbeitsfähiger und arbeitsunfähiger Arbeitnehmer besteht ein sachlicher Grund. Urlaubsansprüche arbeitsfähiger Arbeitnehmer sind im Unterschied zu Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer erfüllbar. Der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs gleicht den Nachteil der fehlenden Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs aus und kapitalisiert den nicht zu verwirklichenden Freistellungsanspruch (ähnlich Mestwerdt jurisPR-ArbR 27/2009 Anm. 2 zu C).

44

cc) Die weitere Kritik an der Senatsrechtsprechung zum einzelvertraglichen Mehrurlaub besteht darin, dass das angenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis im Fall sog. Altverträge unrichtig sei (vgl. nur Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Kamanabrou SAE 2009, 233, 237; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98).

45

(1) Die Kritiker im Schrifttum meinen, vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) seien die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass für (tarif-)vertraglich eingeräumten Mehrurlaub die damaligen höchstrichterlichen Grundsätze zum Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen anzuwenden seien. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei der übereinstimmende Parteiwille in Altverträgen dahin gegangen, dass sich übergesetzliche Urlaubsansprüche und ihre Abgeltung nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richteten (vgl. nur Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; in Richtung einer ergänzenden Vertragsauslegung Kamanabrou SAE 2009, 233, 237).

46

(2) Der Senat hält auch für tarifliche Ansprüche auf Abgeltung von Mehrurlaub an seinen Auslegungsüberlegungen fest (vgl. zu einzelvertraglich vereinbartem Mehrurlaub 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

47

(a) Für einen Regelungswillen, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, müssen auch bei Tarifverträgen, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese deutlichen Anhaltspunkte müssen sich aus Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck sowie ggf. aus der Tarifgeschichte ergeben.

48

(b) Die an der Senatsrechtsprechung geäußerte Kritik unternimmt den Versuch, im Bereich (tarif-)vertraglichen Mehrurlaubs eine Art Vertrauensschutz durch eine nach Alt- und Neuverträgen differenzierende Vertrags- oder Tarifvertragsauslegung zu begründen. Sie will nicht an die objektive Rechtslage, sondern an den „irrtumsanfälligen Akt der Rechtserkenntnis“ durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpfen.

49

(aa) Gegen einen solchen Auslegungsansatz spricht, dass eine Rechtsprechungsänderung als solche nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung (vgl. für die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 b und c der Gründe, BVerfGE 84, 212; siehe auch BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281). Den Vertrags- oder Tarifvertragsparteien kann daher weder regelmäßig noch ohne konkrete Anhaltspunkte der Wille unterstellt werden, sie legten ihren Vereinbarungen nicht die objektive Rechtslage, sondern die höchstrichterliche Rechtsanwendung zugrunde. Sowohl der Sechste als auch der Achte Senat haben nach der ersten Rechtsprechungswende im Jahr 1982, als der Sechste Senat abweichend von der vorangegangenen Rspr. des Fünften Senats den Verfall des Urlaubs(-abgeltungs)anspruchs bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums angenommen hatte, keine Anknüpfung der Tarifvertragsparteien an die aufgegebene Rspr. diskutiert (vgl. beispielhaft BAG 31. Oktober 1986 - 8 AZR 244/84 - zu I 2 und II der Gründe mwN, BAGE 53, 304; zu der durch das Urteil des Sechsten Senats vom 13. Mai 1982 [- 6 AZR 360/80 - zu II 2 bis 4 der Gründe, BAGE 39, 53] aufgegebenen Rspr. des Fünften Senats für den gesetzlichen Urlaub grundlegend 13. November 1969 - 5 AZR 82/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 211; fortgeführt von der Entscheidung vom 21. Juli 1973 - 5 AZR 105/73 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Nr. 15, die den Verfall übergesetzlichen tariflichen Urlaubs auch bei Arbeitsunfähigkeit für unbedenklich hielt).

50

(bb) Das von den Kritikern der Senatsrechtsprechung geforderte umgekehrte Regel-Ausnahme-Verhältnis für Altverträge ist zudem nicht erforderlich, um die Interessen beider Seiten im Rahmen der Auslegung angemessen zu berücksichtigen. Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Vertrags- oder Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, sind schon dann anzunehmen, wenn sich die (Tarif-)Vertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte idR davon auszugehen, dass die (Tarif-)Vertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht (für eine Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Regelungen Rehwald AiB 2010, 59, 60). Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist dann nicht notwendig.

51

c) Die Voraussetzungen einer Abweichung der Tarifvertragsparteien vom Gesetzesrecht sind hier nach Tarifwortlaut, -zusammenhang, -zweck und -geschichte erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2004 ist nicht entstanden, sein Anspruch auf Abgeltung des Tarifmehrurlaubs für 2005 ist verfallen (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2 2. Alt., Abs. 7 Unterabs. 4 MTAng-BfA).

52

aa) Die Tarifvertragsparteien haben in § 47 MTAng-BfA ein weitgehend vom Gesetzesrecht gelöstes Urlaubsregime geschaffen. Das hebt die Beklagte zu Recht hervor. § 47 MTAng-BfA regelt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis. § 48 MTAng-BfA trifft Aussagen über die Dauer des Urlaubsanspruchs. Im Unterschied zu § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG stellt § 47 Abs. 7 MTAng-BfA nicht darauf ab, dass der Urlaub im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum gewährt und genommen wird. Ein Anspruchsuntergang wird bereits durch einen Antritt des Urlaubs im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum vermieden. § 47 Abs. 7 Unterabs. 4 MTAng-BfA ordnet über die Regelung in § 7 BUrlG hinaus ausdrücklich den Verfall des Urlaubsanspruchs an. In §§ 48a, 49 und 50 MTAng-BfA finden sich Regelungen über den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit, Zusatz- und Sonderurlaub.

53

bb) Die Tarifgeschichte ist seit Langem durch ein eigenständiges Urlaubsregime gekennzeichnet.

54

(1) Mit dem 35. Änderungstarifvertrag zum MTAng-BfA vom 3. Dezember 1979 wurde in § 47 Abs. 7 Unterabs. 4 MTAng-BfA ausdrücklich der Verfall des nicht rechtzeitig angetretenen Urlaubs angeordnet. Dieser Verfall bezog sich auch auf Fälle der Arbeitsunfähigkeit. Damit machten die Tarifvertragsparteien von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch, den ihnen die Rspr. des Fünften Senats 1973 auch in Fällen der Arbeitsunfähigkeit für übergesetzliche tarifliche Urlaubs(-abgeltungs)ansprüche eröffnet hatte (vgl. zu § 47 Abs. 7 BAT 21. Juli 1973 - 5 AZR 105/73 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Nr. 15).

55

(2) § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2 MTAng-BfA idF vom 3. Dezember 1979 enthielt außerdem eine auf die Besonderheiten des tariflichen Systems zugeschnittene Lösung: Konnte der Angestellte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April antreten, hatte er ihn innerhalb von drei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit anzutreten, spätestens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres.

56

cc) § 48 Abs. 6 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 MTAng-BfA idF vom 31. Januar 2003 deuten nicht auf einen von den Tarifvertragsparteien bezweckten „Gleichlauf“ der gesetzlichen sowie der übergesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit hin.

57

(1) Nach § 48 Abs. 6 Satz 2 MTAng-BfA bleibt es beim vollen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres wegen verminderter Erwerbsfähigkeit(§ 59 MTAng-BfA) endet. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 MTAng-BfA sieht vor, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58 MTAng-BfA) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 MTAng-BfA) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 MTAng-BfA zum Ruhen kommt.

58

(2) § 48 Abs. 6 Satz 2 MTAng-BfA enthält für bestimmte Beendigungstatbestände eine Zwölftelungsregelung. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 MTAng-BfA knüpft den Abgeltungsanspruch an ausgewählte Beendigungstatbestände und - über die Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG hinaus - an einen Ruhenstatbestand(zu einer ähnlichen Tarifvorschrift Senat 7. September 2004 - 9 AZR 587/03 - zu I 2 b bb der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12). Beide Tarifnormen regeln nicht den absoluten Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 MTAng-BfA legt vielmehr bestimmte Abgeltungstatbestände fest. Der Fall der Arbeitsunfähigkeit ist nicht geregelt. Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit iSv. § 59 MTAng-BfA decken sich nicht(vgl. zu ähnlichen Tarifbestimmungen Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 253/04 - zu III 2 b der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 13; 7. September 2004 - 9 AZR 587/03 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO). § 48 Abs. 6 Satz 2 1. Alt. MTAng-BfA zwölftelt den Abgeltungsanspruch, ohne seinen Gesamtumfang zu bestimmen.

59

dd) Die Tarifvertragsparteien unterscheiden in § 51 Abs. 1 Unterabs. 2 MTAng-BfA ausdrücklich zwischen der Abgeltung des gesetzlichen und des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs.

60

(1) Danach wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 1 MTAng-BfA noch zustünde, wenn dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden ist oder der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst hat.

61

(2) Die Tarifnorm lässt den tariflichen Mehrurlaubsanspruch ausdrücklich nur bei einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung aufgrund vorsätzlich schuldhaften Verhaltens des Angestellten oder einer ungerechtfertigten Eigenkündigung des Arbeitnehmers entfallen. Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Tarifvertragsparteien hätten in allen anderen Fällen den „Gleichlauf“ von gesetzlichen und übergesetzlichen Abgeltungsansprüchen beabsichtigt. Für eine Unterscheidung der beiden Ansprüche sprechen entscheidend das in § 47 MTAng-BfA geschaffene eigenständige Urlaubs-, insbesondere Fristenregime und die dort angeordnete Rechtsfolge des Verfalls bei Fristversäumnis.

62

ee) Die Tarifvertragsparteien stellen in § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 MTAng-BfA auf die Abgeltung noch nicht erfüllter Urlaubsansprüche ab. In Verbindung mit dem für die Übertragung begründeten besonderen Fristenregime des § 47 Abs. 7 Unterabs. 2 MTAng-BfA folgt daraus, dass sie für die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs von der Voraussetzung eines erfüllbaren Urlaubsanspruchs ausgehen.

63

II. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung des 2004 und 2005 entstandenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs von jeweils fünf Arbeitstagen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB IX iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG). Die Zusatzurlaubsansprüche waren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 noch nicht verfallen. § 7 Abs. 4 BUrlG setzt für Ansprüche auf Abgeltung des Zusatzurlaubs nicht voraus, dass die Freistellungsansprüche erfüllbar waren.

64

1. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer, die in der Fünftagewoche beschäftigt werden, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

65

2. Der schwerbehindertenrechtliche Zusatzurlaub bestimmt sich nach den Regeln des Mindesturlaubs der §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG.

66

a) Diese sog. urlaubsrechtliche Akzessorietät ist schon wegen der Begriffe des „zusätzlichen Urlaubs“ in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und des „Zusatzurlaubs“ in § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB IX geboten. § 125 Abs. 3 SGB IX ordnet „auch“ für den Fall der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die Anwendung der „urlaubsrechtlichen Regelungen“ an.

67

b) Hinzu kommt, dass sowohl der Mindesturlaub aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG als auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 SGB IX gesetzliche, nicht disponible Urlaubsansprüche sind. Sie unterscheiden sich durch ihre strikte Unabdingbarkeit von übergesetzlichen einzel- oder tarifvertraglichen Ansprüchen (vgl. Griese jurisPK-SGB IX § 125 Rn. 30).

68

c) Die tarifliche Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 MTAng-BfA, die den Schwerbehindertenzusatzurlaub von der Verringerung der Dauer des Erholungsurlaubs und des tariflichen Zusatzurlaubs bei Sonderurlaub ausnimmt, greift das Prinzip der Akzessorietät des Schwerbehindertenzusatzurlaubs auf.

69

d) Auf den Zusatzurlaub sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (für die st. Rspr. Senat 24. Oktober 2006 - 9 AZR 669/05 - Rn. 12, BAGE 120, 50; 21. Februar 1995 - 9 AZR 166/94 - zu I 1 der Gründe noch zu § 47 SchwbG, BAGE 79, 211; ebenso Kohte/Beetz jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 zu C 2; aA Subatzus DB 2009, 510, 512).

70

aa) Nach der neueren Senatsrechtsprechung in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten(vgl. das nach der Vorabentscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1 ergangene Senatsurteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15). Diese Erkenntnisse hat der Senat für Arbeitsverhältnisse mit privatrechtlich organisierten Arbeitgebern aus einer Rechtsfortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG anhand der Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gewonnen.

71

bb) Auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub ist abzugelten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist. Der Zusatzurlaubsanspruch aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs gebunden(ebenso Griese jurisPK-SGB IX § 125 Rn. 30 ff.; Kohte/Beetz jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 zu C 2; Liebscher öAT 2010, 11, 14; Mestwerdt jurisPR-ArbR 27/2009 Anm. 2 zu C; Pulz jurisPR-ArbR 12/2010 Anm. 5 zu C; Rummel AuR 2009, 217; aA LAG Berlin-Brandenburg 2. Oktober 2009 - 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 3 der Gründe, NZA-RR 2009, 411; Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 4; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98 f.; im Ergebnis offengelassen von Genenger Anm. LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 c und Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35).

72

3. Der nach deutschem Recht für Arbeitgeber aus Art. 12, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes steht den Ansprüchen des Klägers auf Abgeltung des Zusatzurlaubs aus § 125 SGB IX nicht entgegen(aA LAG Berlin-Brandenburg 2. Oktober 2009 - 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; wie hier Pulz jurisPR-ArbR 12/2010 Anm. 5 zu C).

73

a) Die Entscheidung über die Frage innerstaatlichen Vertrauensschutzes ist dem Senat nicht entzogen. Sie fällt nicht in die Kompetenz des EuGH. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt. Beide Ansprüche werden nur wegen ihrer innerstaatlichen akzessorischen Bindung an den Mindesturlaub von der Wirkung des Unionsrechts berührt. Der fehlende unionsrechtliche Vertrauensschutz gegenüber Mindesturlaubs(-abgeltungs)ansprüchen betrifft Ansprüche auf Zusatzurlaub und ihre Abgeltung daher nur mittelbar.

74

aa) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, die wie das Urteil Schultz-Hoff in Vorabentscheidungsverfahren ergehen, wirken im Grundsatz zeitlich unbegrenzt. Die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts durch den EuGH beschränkt sich darauf zu erläutern und zu verdeutlichen, wie die Regelung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist. Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Vorabentscheidung entstanden sind, anwenden müssen (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 50, Slg. 2001, I-6193). Vorabentscheidungen sind deswegen regelmäßig auch bei der Beurteilung von Handlungen und rechtlichen Beziehungen in der Zeit vor ihrem Erlass zu berücksichtigen. Der EuGH kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung durch Vorabentscheidung gegeben hat, nur (ganz) ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (für die st. Rspr. 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aao).

75

(1) Grundlage einer solchen Beschränkung der Rückwirkung ist der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, Slg. 2005, I-2119). Eine zeitliche Beschränkung seiner Antwort kann mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die nötige einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten nur der EuGH selbst in dem Urteil vornehmen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. zB EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., aaO).

76

(2) Unionsrechtlicher Vertrauensschutz setzt die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen bei Anwendung der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts auf vergangene Vorgänge voraus (vgl. nur 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 mwN, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 68 f., Slg. 2005, I-2119). Schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen können insbesondere aus einer großen Zahl von Rechtsverhältnissen herrühren, die „gutgläubig“ auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren. Vor der Vorabentscheidung muss darüber hinaus eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts bestanden haben, die einzelne Unionsbürger und andere nationale Rechtspersönlichkeiten zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasste (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 69, aaO; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 53, Slg. 2001, I-6193; zu den Voraussetzungen unionsrechtlichen Vertrauensschutzes Abele RdA 2009, 312, 317; Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1163).

77

(3) Äußert sich der EuGH nicht zu der Frage der Rückwirkung oder zeitlichen Begrenzung seiner Antwort, schließt er damit inzident unionsrechtlichen Vertrauensschutz aus. Anderes gilt nur, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich nach einer möglichen zeitlichen Begrenzung seiner Antwort gefragt hat (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164; zu ausdrücklich angefragten zeitlichen Begrenzungen zB EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 66 ff., EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., Slg. 2005, I-2119).

78

bb) Die Frage, ob das innerstaatliche Gericht ohne eine solche Beschränkung des EuGH auf der Grundlage nationalen Rechts Vertrauensschutz annehmen darf, ist noch nicht abschließend geklärt.

79

(1) Der EuGH hebt hervor, die Pflicht des nationalen Gerichts zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969). Er sei nicht befugt, über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden (26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279).

80

(2) Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet in der Frage nationalen Vertrauensschutzes zwischen Primär- und Sekundärrecht (vgl. dazu Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164 ff.).

81

(a) Der Siebte Senat nimmt an, für die zeitliche Begrenzung der Unanwendbarkeit einer gegen das Primärrecht der Gemeinschaft (heute: Union) verstoßenden nationalen Norm sei allein der EuGH zuständig (vgl. die Entscheidung vom 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 - Rn. 21, 24, 28 und 40 ff., BAGE 118, 76, die nationalen Vertrauensschutz dennoch absichernd in einem zweiten Begründungsstrang in Rn. 48 ff. prüft und das Urteil Mangold des EuGH vom 22. November 2005 [- C-144/04 - Rn. 55 ff., 74 ff. Slg. 2005, I-9981] rezipiert; siehe auch EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 18 ff., 44 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14).

82

(b) Der Zweite, der Sechste und der Achte Senat bejahen die Möglichkeit, nationalen Vertrauensschutz annehmen zu können, für Sekundärrecht auch dann, wenn der EuGH die Wirkung einer Vorabentscheidung nicht zeitlich begrenzt hat (vgl. in der Folge der Entscheidung Junk des EuGH vom 27. Januar 2005 [- C-188/03 - Rn. 31 ff., 40 ff., Slg. 2005, I-885] grundlegend BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 32 ff., vor allem Rn. 42, BAGE 117, 281; bestätigt zB von 12. Juli 2007 - 2 AZR 619/05 - Rn. 20 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 33; 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 27 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156; dem zustimmend 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - Rn. 16 ff., EzA KSchG § 17 Nr. 19; 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - Rn. 66 f., AP BGB § 613a Nr. 324).

83

(3) Das deutsche Schrifttum bejaht im Fall sekundären Unionsrechts wohl überwiegend die Möglichkeit nationalen Vertrauensschutzes in den Fortbestand einer innerstaatlichen Rspr. ohne (weitere) Anrufung des EuGH, auch wenn der Gerichtshof die Rückwirkung seiner Auslegung des Unionsrechts nicht begrenzt hat (vgl. zB Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 2; Höpfner RdA 2006, 156, 164 f.; Kamanabrou SAE 2009, 233, 236 f.; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35 f.; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 97 f.; Tillmanns FS Buchner S. 885, 894 ff.; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164 ff., der als Korrektiv innerstaatlichen Vertrauensschutzes einen Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat Bundesrepublik in Betracht zieht; nationalen Vertrauensschutz nur in engen Grenzen bejahend Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; gegen innerstaatlichen Vertrauensschutz ohne Anrufung des EuGH etwa Abele RdA 2009, 312, 317; Schiek AuR 2006, 41, 43 f.).

84

(4) Der von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie verbürgte Mindestjahresurlaubsanspruch beruht nicht auf Primärrecht. Der EuGH hat stets hervorgehoben, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft (heute: Union) sei (vgl. nur 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 18, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 3). Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz jedoch nicht auf die Verträge, sondern auf das sekundäre Unionsrecht des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gestützt(näher Senat 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 18 f., DB 2010, 850; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 51, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15, jeweils mwN). Ein Grundsatz des Unionsrechts ist nicht gleichzusetzen mit einem Unionsgrundrecht (vgl. Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 32).

85

cc) Der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung sind nicht unionsrechtlich gewährleistet.

86

(1) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verbürgt nur den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen und seine Abgeltung(ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Oktober 2009 - 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 4; Gaul/Josten/Strauf BB 2009, 497, 498 f.; Rid AuA 2010, 178; Rummel AuR 2009, 217; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98 f.; Subatzus DB 2009, 510, 512; wohl auch Genenger Anm. LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 c; zu der Reichweite von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ausführlich oben zu A I 4). § 125 SGB IX soll auch kein anderes Unionsrecht umsetzen(ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 3 der Gründe, NZA-RR 2009, 411).

87

(2) Ansprüche auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs werden nur wegen ihrer akzessorischen Bindung an den nationalen gesetzlichen Mindesturlaub von der unmittelbaren Wirkung des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber öffentlichen Arbeitgebern und der unionsrechtskonformen Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern berührt(vgl. zu der für den Mindesturlaub im Privatrechtsverkehr vorgenommenen Rechtsfortbildung Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 57 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15). Der Senat kann wegen dieser Akzessorietät offenlassen, ob im Streitfall durch die rechtskräftige Entscheidung über die Abgeltung des Mindesturlaubs darüber hinaus eine aus § 322 Abs. 1 ZPO abzuleitende sog. Präklusionswirkung eintritt.

88

(3) Die Beklagte ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht steht und Dienstherrnfähigkeit iSv. § 2 BBG besitzt(§ 29 Abs. 1, § 90 Abs. 2a SGB IV, § 143 Abs. 1 SGB VI). Für sie wirkt Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie unmittelbar. Der vom Mindesturlaub nach innerstaatlichem Recht abhängige Anspruch auf Zusatzurlaub aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist deshalb bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht nur bis zum 31. März des Folgejahres übertragbar. Die zeitliche Begrenzung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG gilt für den Zusatzurlaubsanspruch ebenso wenig wie für den Mindesturlaub. Die mangelnde Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs ist auch kein Erfüllungshindernis für die als finanzielle „Entschädigung“ zu gewährende Abgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das folgt aus der nationalen Bindung des Zusatzurlaubsanspruchs aus § 125 SGB IX an die unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber der öffentlich-rechtlich organisierten Beklagten im Bereich des Mindesturlaubs.

89

(a) Nach der st. Rspr. des EuGH kann sich der Einzelne in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat (und seinen Untergliederungen) auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. zB 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 58 mwN, EuZW 2009, 329; Riesenhuber Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 70).

90

(b) In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten können Richtlinien dagegen nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen. Einer Privatperson gegenüber kann sich niemand auf die Richtlinie als solche berufen (vgl. für die st. Rspr. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 46, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14). Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten und nicht an private Rechtssubjekte gerichtet. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinienziele nach Art. 288 Abs. 3 AEUV umzusetzen. Sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, ist zwischen Privaten nicht anwendbar (vgl. nur EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 59 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2).

91

(c) Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ist hinreichend klar, genau und unbedingt und wirkt damit unmittelbar gegenüber der öffentlich-rechtlich organisierten Beklagten.

92

(aa) Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gibt den Mitgliedstaaten einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen vor. Der zweite Absatz der Bestimmung sichert den Urlaubsanspruch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Urlaub darf nur dann durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

93

(bb) Der EuGH verdeutlicht die Klarheit und Exaktheit der Regelungen, indem er den Urlaubsanspruch in der Sache Schultz-Hoff nicht nur als vom Unionsrecht gewährleisteten Anspruch, sondern als „von der Richtlinie unmittelbar gewährtes soziales Recht“ und sich „unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruch“ bezeichnet (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - Rn. 45 f., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). So weit gingen frühere Entscheidungen nicht. Der Gerichtshof betonte jedoch schon im ersten zu Art. 7 der ursprünglichen Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG ergangenen Urteil BECTU die „klare und bestimmte Verpflichtung der Mitgliedstaaten“, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalte(26. Juni 2001 - C-173/99 - Rn. 34, Slg. 2002, I-4881). In der Entscheidung Robinson-Steele hob er den zwingenden Charakter des Anspruchs auf Jahresurlaub und das Erfordernis hervor, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten(16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - Rn. 68, Slg. 2006, I-2531).

94

(cc) Der unmittelbaren Wirkung von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber der öffentlich-rechtlich strukturierten Beklagten steht nicht entgegen, dass der Anspruch an die „Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung“ gebunden wird, „die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind“. Die Bestimmung wird damit nicht inhaltlich bedingt iSd. Rspr. des EuGH. Sie wirkt gegenüber der Untergliederung eines Mitgliedstaats gleichwohl unmittelbar. Die Mitgliedstaaten dürfen nach der verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie durch den EuGH nicht vorsehen, dass der Mindestjahresurlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist(vgl. 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 48, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

95

(d) Der Zusatzurlaubsanspruch nimmt durch seine nationale Akzessorietät an der unmittelbaren Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber der öffentlich-rechtlich organisierten Beklagten teil.

96

b) Selbst wenn die Beklagte entgegen der Ansicht des Senats nicht als Untergliederung des Mitgliedstaats Bundesrepublik eingeordnet oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie für unbestimmt oder bedingt gehalten wird, kann sich die Beklagte nicht auf Vertrauensschutz berufen. Für private Arbeitgeber wirkt Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie zwar nicht unmittelbar. Ihr mögliches Vertrauen auf den Fortbestand der früheren st. Rspr. ist seit dem 24. November 1996 aber nicht länger schutzwürdig. Die Grundlage des Vertrauens auf die Fortdauer der früheren Senatsrechtsprechung, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (ABl. EG 1993 Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) am 23. November 1996 zerstört. Das gilt auch für den nach innerstaatlichem Recht an den Mindesturlaub gebundenen Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung.

97

aa) Die Bundesrepublik nutzte die Möglichkeit einer Übergangszeit über die Umsetzungsfrist hinaus nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i ii der Richtlinie 93/104/EG nicht. Sie setzte die Vorgabe eines vierwöchigen Mindestjahresurlaubs durch Art. 7 der ersten Arbeitszeitrichtlinie mit Art. 2 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 um (ArbZRG, BGBl. I S. 1170). Art. 2 ArbZRG trat am 1. Januar 1995 in Kraft (vgl. zur Gesetzesgeschichte ErfK/Dörner 10. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 1; AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 1).

98

bb) Der Senat geht davon aus, dass nationaler Vertrauensschutz vor Ansprüchen, die das sekundäre Unionsrecht gewährleistet, im Privatrechtsverkehr auch ohne weitere Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angenommen werden darf, obwohl der EuGH die Wirkung der Vorabentscheidung Schultz-Hoff auf der Grundlage des Unionsrechts nicht zeitlich begrenzt hat(20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). Die innerstaatlichen Gerichte sind als Teil der Staatsgewalt an das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Sie haben den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Der EuGH berücksichtigt solche nationalen rechtlichen Bindungen selbst. Er betont, die Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; zu der ausschließlichen Auslegungskompetenz der nationalen Gerichte für einzelstaatliche Rechtsvorschriften 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279).

99

cc) Die Frage des Vertrauensschutzes ist daher anhand der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beantworten.

100

(1) Es verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG, eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Ein Gericht kann deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, auch wenn keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen eintreten. Es muss jedoch den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten und ihm erforderlichenfalls durch Billigkeitserwägungen Rechnung tragen. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 b und c der Gründe, BVerfGE 84, 212; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 74, 129; siehe auch BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281; kritisch gegenüber einem nur deduktiven Rechtsprechungsverständnis iS reiner Rechtserkenntnis Buchner Gedächtnisschrift R. Dietz S. 175, 184 ff., der die dezisionistischen und damit rechtsetzenden Züge von Rspr. insbesondere bei Gesetzeslücken und Generalklauseln hervorhebt; ihm zustimmend Tillmanns FS Buchner S. 885, 886 f.; für höchstrichterliche Rspr. ähnlich Höpfner RdA 2006, 156, 158, 161 ff.; derselbe NZA 2008, 91, 92; derselbe NZA 2009, 420, 421).

101

(2) Die langjährige Rspr. der Urlaubssenate des Bundesarbeitsgerichts, die seit 1982 vom Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums ausging, war zwar geeignet, Vertrauen der Arbeitgeberseite auf die Fortdauer dieser Rspr. zu begründen (vgl. zu der Aufgabe der früheren Rspr., die keinen Verfall angenommen hatte, grundlegend 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80 - zu II 2 bis 4 der Gründe, BAGE 39, 53). Die Vertrauensgrundlage entfiel aber mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996. Seit dem 24. November 1996 war das Vertrauen von Arbeitgebern auf den Fortbestand der bisherigen Rspr. nicht länger schutzwürdig (zu der nötigen zweistufigen Prüfung nach Vertrauensgrundlage und Schutzwürdigkeit des Vertrauens zB Höpfner RdA 2006, 156, 157 ff.; Löwisch FS Arbeitsgerichtsbarkeit S. 601, 607 ff.; Tillmanns FS Buchner S. 885, 894 ff.).

102

(a) Das Unionsrecht bindet die nationale Rechtsanwendung grundsätzlich mit seinem Inkrafttreten. Für Richtlinien gilt das (spätestens) mit Ablauf der Umsetzungsfrist. Die einzelstaatlichen Gerichte sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV zu genügen(vgl. zB EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2). Eine Rechtsfortbildung ist unionsrechtlich geboten, wenn die nationale Methodenlehre dieses Instrument kennt.

103

(b) Nationaler Vertrauensschutz in eine bestehende, vom Richtlinienrecht abweichende nationale Rspr. ist im Privatrechtsverkehr ausnahmsweise anzuerkennen, wenn das einzelstaatliche Recht der richtlinienkonformen Rechtsfindung Grenzen setzt. In diesem Fall kann sich der nationale Vertrauensschutz durchsetzen (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21). Dieses seltene und nur ausnahmsweise anzunehmende Ergebnis wird von der Rspr. des EuGH anerkannt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. März 2006 in der Sache - C-475/03 - [Banca Popolare di Cremona] Rn. 147).

104

(c) Die Ermittlung nationalen Vertrauensschutzes muss ebenso wie die richtlinienkonforme Rechtsfindung den grundsätzlichen Durchsetzungsanspruch des Unionsrechts beachten. Das System mehrerer rechtlicher Ebenen, die von Unionsrecht und nationalem Recht gebildet werden, ist dem Grundgesetz nicht fremd. Zu Gesetz und Recht, die die innerstaatliche Rspr. nach Art. 20 Abs. 3 GG binden, gehören die unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben. Auch das Inkrafttreten einer Richtlinie ist ein vertrauensbegründender Umstand. Der durch die Richtlinie Begünstigte kann sich auf die richtlinienkonforme Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts verlassen, obwohl die Richtlinie zwischen Privaten nicht unmittelbar wirkt (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21).

105

(d) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf eine bisherige richtlinienwidrige nationale Rspr. kommt es in dem Mehrebenensystem von Unionsrecht und einzelstaatlichem Recht nicht (nur) darauf an, ob sich die Rechtsunterworfenen überwiegend auf die innerstaatliche Rechtsanwendung verlassen. Die Durchsetzung des Unionsrechts ist in gleichwertiger Weise sicherzustellen wie die Durchsetzung des einzelstaatlichen Rechts (sog. Äquivalenzgrundsatz). Das bedeutet, dass das Vertrauen auf die Durchsetzung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte ebenso zu schützen ist wie das Vertrauen auf die Beständigkeit nationaler Rechtsanwendung. Die unionsrechtlich verbürgten Rechte dürfen im Ergebnis nicht leerlaufen (sog. Effektivitätsgrundsatz). Das Unionsrecht verlangt der nationalen Methodenlehre daher ab, seine Durchsetzung so weit wie möglich sicherzustellen (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21).

106

(e) Damit kommt es nicht zu einer „verkappten“ unmittelbaren Wirkung von Richtlinien im Privatrechtsverkehr. Vielmehr ist schützenswertes Vertrauen auf eine einzelstaatliche richtlinienwidrige st. Rspr. wegen der Mehrgliedrigkeit von Unionsrecht und innerstaatlichem Recht nur ausnahmsweise anzunehmen. Nationaler Vertrauensschutz setzt besondere Umstände voraus. Die richtlinienwidrige Rechtsfindung darf nur im Ausnahmefall fortgesetzt werden.

107

dd) Die nötigen besonderen Umstände für innerstaatlichen Vertrauensschutz waren seit dem Ende der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 nicht länger gegeben.

108

(1) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs angenommen, jedenfalls ab Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) sei eine Zäsur in der Rechtsentwicklung eingetreten. Zumindest seit diesem Zeitpunkt habe es sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten, dass eine richtlinienkonforme Auslegung oder Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG vorzunehmen sein würde. Der Senat konnte in der Entscheidung vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 74, aaO) offenlassen, ob Arbeitgeber vor Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens in der Sache Schultz-Hoff bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums berechtigt auf den Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen vertrauen durften. Die Ansprüche der Klägerin dieses Rechtsstreits waren bei Bekanntwerden der Vorlage auch nach der früheren Auslegung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG durch den Senat noch nicht verfallen.

109

(2) Die Vertrauensschutzerwägungen des Senats im Urteil vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) sind im Schrifttum auf scharfe Kritik gestoßen (für Vertrauensschutz Bauer/Arnold NJW 2009, 631, 633 f.; dieselben Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 2; Gaul/Bonanni/Ludwig DB 2009, 1013 f., 1017; Kock BB 2009, 1181; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 531 f.; von Steinau-Steinrück/Mosch NJW-Spezial 2009, 338 f.; im Ergebnis offengelassen, aber wohl für Vertrauensschutz Genenger LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 2; Picker ZTR 2009, 230, 235 f.; offengelassen von Kamanabrou SAE 2009, 121, 127 und SAE 2009, 233, 236 f.; gegen Vertrauensschutz Abele RdA 2009, 312, 317; Kohte/Beetz jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 zu B 5 aE; Rummel AuR 2009, 217 f.; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35 f., die einen zeitlich unbegrenzten Ausschluss von Vertrauensschutz erwägt).

110

(3) Beanstandet wird insbesondere die zeitliche Anknüpfung an das Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens (Abele RdA 2009, 312, 317; Kock BB 2009, 1181; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 531 f.; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 97 f.). Die Kritiker meinen, sie widerspreche der Vorgehensweise des Zweiten, des Sechsten und des Achten Senats in der Folge der Entscheidung Junk des EuGH vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - Slg. 2005, I-885) zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG(grundlegend BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 32 ff., BAGE 117, 281; bestätigt zB von 12. Juli 2007 - 2 AZR 619/05 - Rn. 20 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 33; 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 27 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156; dem zustimmend 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - Rn. 16 ff., EzA KSchG § 17 Nr. 19; 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - Rn. 66 f., AP BGB § 613a Nr. 324). Dort wurde Vertrauensschutz angenommen und nicht an das Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens oder der Schlussanträge des Generalanwalts angeknüpft.

111

(4) Die Sachverhaltsgestaltungen, die den Junk-Folgeentscheidungen und der Rezeption des EuGH-Urteils in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) durch die Entscheidung des Senats vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) zugrunde liegen, sind nicht vergleichbar (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2009 - 17 Sa 621/09 - zu II 2 d bb (2) (b) der Gründe). Es hielt sich für die Beklagte seit dem Ende der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie am 23. November 1996 im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung, dass die 1982 begonnene st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG definierten Übertragungszeitraums im Licht der Arbeitszeitrichtlinie zu überprüfen sein würde. Jedenfalls begründet der Fortbestand der Ansprüche auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs in der durchzuführenden Interessenabwägung keine unzumutbare Härte für die Beklagte. Für die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens spricht nur, dass der Senat über das Ende der Umsetzungsfrist für die ursprüngliche Arbeitszeitrichtlinie hinaus an seiner Rspr. zum Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit festhielt (vgl. etwa 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24, AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 28 = EzA BUrlG § 7 Nr. 116; 7. September 2004 - 9 AZR 587/03 - zu I 2 a der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12). Die Umstände, die für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers auf die richtlinienkonforme Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG sprechen, überwiegen gegenüber diesem einzigen, für die Beklagte sprechenden vertrauensbegründenden Moment.

112

(a) Nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 standen sich im rechtlichen Mehrebenensystem der Europäischen Gemeinschaften (heute: der Europäischen Union) die Deutungshoheit des EuGH für Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie und die Interpretationskompetenz des Bundesarbeitsgerichts für das Bundesurlaubsgesetz gegenüber. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der geänderten Rspr. des Vierten Senats zu sog. Gleichstellungsabreden (vgl. nur 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 17 ff. mwN). Die Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung für das nationale Recht auf der Grundlage des Richtlinienrechts kommt hier schon im Hinblick auf die Auslegungskompetenz des EuGH für das Unionsrecht nicht in Betracht. Wegen der innerstaatlichen Bindung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus § 125 SGB IX an den Mindesturlaubsanspruch scheidet auch für den Zusatzurlaub die Ankündigung einer geänderten nationalen Rspr. aus.

113

(b) Mit Inkrafttreten von Art. 7 der ersten Arbeitszeitrichtlinie war unklar, ob der EuGH die frühere Auffassung des Senats, wonach Urlaubs(-abgeltungs)ansprüche bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums untergingen, auf der Grundlage des Richtlinienrechts teilen würde.

114

(aa) Art. 7 der ersten Arbeitszeitrichtlinie traf nach Ablauf der Umsetzungsfrist mit dem 23. November 1996 auf eine seit über 14 Jahren bestehende Rspr. des BAG zu §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 BUrlG. Dadurch unterschied sich die Sachlage von der Geschichte der ersten Massenentlassungsrichtlinie 75/129/EWG (ABl. EG Nr. L 48 vom 22. Februar 1975 S. 29). Art. 3 der ursprünglichen Massenentlassungsrichtlinie wurde durch § 17 KSchG in deutsches Recht umgesetzt(Wißmann FS Bauer S. 1161 f.). Die nationale Rspr. zu § 17 KSchG baute von vornherein auf dem „Fundament“ des Richtlinienrechts auf, während Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie mit einem „alten“ System der Auslegung des nationalen Rechts in Einklang gebracht werden musste.

115

(bb) Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie im Jahr 1996 trat deswegen eine objektive und bedeutende Unsicherheit darin auf, wie § 7 BUrlG richtlinienkonform zu verstehen war.

116

(cc) Der EuGH machte mit seiner ersten Entscheidung BECTU zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie seine Auslegungskompetenz für das Unionsrecht deutlich(26. Juni 2001 - C-173/99 - Slg. 2002, I-4881). Er trat dort im Urlaubsrecht erstmals einer nationalen - britischen - Auslegung urlaubsrechtlicher Pflichten entgegen.

117

(dd) Hinzu kommt, dass die Rspr. des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bei Arbeitsunfähigkeit nicht von jeher einheitlich war. Der Fünfte Senat, der vor 1982 für das Urlaubsrecht zuständig war, hatte noch angenommen, dass Urlaubsabgeltungsansprüche bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht verfielen (grundlegend 13. November 1969 - 5 AZR 82/69 - zu 2 der Gründe, BAGE 22, 211).

118

(c) Die Sachverhaltsgestaltungen, die den Junk-Folgeentscheidungen und der Schultz-Hoff-Rezeption zugrunde liegen, unterscheiden sich zudem in mehreren für die Schutzbedürftigkeit des Vertrauens der Arbeitgeberseite entscheidenden Gesichtspunkten. Diese Umstände sind in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sie schließen eine unzumutbare Härte für die Beklagte durch den Fortbestand der Ansprüche auf Abgeltung des Zusatzurlaubs aus.

119

(aa) Den Arbeitgeber trifft nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG die Handlungspflicht zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Arbeitsverwaltung. Er muss in einer komplexen Handlungssituation darum nachsuchen, dass eine Behörde tätig wird, und damit durch aktives Tun sein Vertrauen betätigen. Der Zweite Senat differenziert in der Frage des Vertrauensschutzes selbst ausdrücklich zwischen der bloßen rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts und der bereits erfolgten Ausübung eines Gestaltungsrechts (23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281; ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2009 - 17 Sa 621/09 - zu II 2 d bb (2) (b) der Gründe).

120

(bb) Der Zweite Senat hatte nicht sehr lange vor der Entscheidung Junk des EuGH vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - Slg. 2005, I-885) mit Urteil vom 18. September 2003 seine bisherige Auffassung bestätigt. Danach kam es für die Erstattung der Massenentlassungsanzeige nicht auf den Zugang der Kündigung, sondern auf die Entlassung - den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt - an (18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - zu B III der Gründe, BAGE 107, 318). Die Entscheidung vom 18. September 2003 setzte sich im Einzelnen mit den Fragen der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (ABl. EG Nr. L 225 vom 12. August 1998 S. 16) auseinander. Sie erging nach dem Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Berlin in der Sache Junk vom 30. April 2003 (- 36 Ca 19726/02 - ZIP 2003, 1265). Der Zweite Senat stellte deshalb bei der Rezeption der Junk-Vorabentscheidung vor allem darauf ab, dass er selbst noch nach der Vorlage vom 30. April 2003 mit Urteil vom 18. September 2003 einen Vertrauenstatbestand geschaffen und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG verneint habe(vgl. 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 30, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156).

121

(cc) Vor der Vorabentscheidung Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) mussten Arbeitgeber ihr Vertrauen auf die Fortdauer der nationalen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums dagegen nicht aktiv betätigen. Es war ihrem Einfluss entzogen, ob ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig bleiben würde. Der Neunte Senat hatte sich in diesem Zusammenhang auch noch nie mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie befasst. Eine vertrauensbildende Auseinandersetzung der Rechtsprechung des BAG mit dem Unionsrecht fehlte. Es handelte sich um eine grundsätzlich neue Fragestellung.

122

(5) Das Vertrauen der Beklagten darauf, dass § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden sein würde, ist aus diesen Gründen nicht schutzwürdig. Der Beklagten ist es zumutbar, die fortbestehenden Ansprüche des Klägers auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für 2004 und 2005 zu erfüllen.

123

4. Abzugelten sind jeweils fünf Tage für die Jahre 2004 und 2005 (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG). Die Forderung beträgt rechnerisch 2.013,54 Euro brutto (4.362,67 Euro brutto x 3 Monate : 13 Wochen : 5 Arbeitstage x 10 Zusatzurlaubstage). Der im Jahr 2004 entstandene Zusatzurlaubsanspruch wurde auf das gesamte Urlaubsjahr 2005 übertragen, weil der Kläger seit dem 8. September 2004 über das Jahresende hinaus bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September arbeitsunfähig war. Der Urlaubsanspruch war daher nicht erfüllbar. Der Zusatzurlaubsanspruch für das Jahr 2004 trat zu dem Anspruch für 2005 hinzu (vgl. zu einem tariflichen „Revolvingsystem“ Senat 20. August 1996 - 9 AZR 22/95 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 84, 23; für eine Zusammenfassung der Ansprüche aus verschiedenen Urlaubsjahren auch ErfK/Dörner § 7 BUrlG Rn. 39o, 46, 46a; AnwK-ArbR/Düwell § 7 BUrlG Rn. 90, 111 ff., 119; zu der ggf. nötigen Kumulation im Bereich des Mindesturlaubs EuGH 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 24 und 30, Slg. 2006, I-3423). Er wandelte sich ebenso wie der Zusatzurlaubsanspruch aus dem Jahr 2005 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 in einen finanziellen Abgeltungsanspruch um (vgl. AnwK-ArbR/Düwell § 7 BUrlG Rn. 134).

124

III. Die Ansprüche des Klägers auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für 2004 und 2005 sind ab 4. Oktober 2005 unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB) zu verzinsen (vgl. zum Zinsbeginn Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 99, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 27, jeweils unter Hinweis auf § 187 Abs. 1 BGB). Der 2. Oktober 2005 war ein Sonntag, der 3. Oktober 2005 ein Feiertag (§ 193 BGB). Der Zinsausspruch für die Abgeltung des Mindesturlaubs von 8.054,00 Euro brutto bereits ab 1. Oktober 2005 ist ebenso wie die entsprechende Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache rechtskräftig und nicht zur Entscheidung des Senats angefallen.

125

B. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Unterliegens in den Instanzen zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., § 97 Abs. 1 ZPO).


        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Gallner    

        

        

        

    B. Lang    

        

    Preuß    
                 

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr habe nehmen können.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist schwerbehindert und war als Stadtoberinspektor (BesGr. A10 BBesO) bei der Stadt L. tätig, bis er mit Ablauf des 31. Oktobers 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Zuvor hatte er seit September 2007 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet. Dem Beschwerdeführer standen jährlich 29 Tage Urlaub zu sowie fünf Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung. Zuletzt nahm er im Jahre 2007 30 Tage Urlaub, hiervon 29 Tage Resturlaub aus dem Jahre 2006. Seinen Antrag auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs aus 2007 und 2008 lehnte die Stadt ab. Der gegen die Ablehnung gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht Arnsberg sprach den Anspruch im Umfang von 16,67 Urlaubstagen für 2008 zu und wies die auf Abgeltung von zweimal 34 Urlaubstagen gerichtete Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch das Bundesrecht sähen den geltend gemachten Abgeltungsanspruch vor. Dieser könne aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union direkt auf den unmittelbar anwendbaren Art. 7 Abs. 2 der von Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2003/88/EG gestützt werden, allerdings nur im Umfang des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen. Diesen habe der Beschwerdeführer in 2007 genommen, so dass nur für 2008 ein Anspruch bestehe für den Zeitraum von zehn Monaten bis zur Versetzung in den Ruhestand. Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die das nationale Recht über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinaus gewähre, ergebe sich aus der Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dies gelte auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Zinsen sprach das Gericht nur ab Rechtshängigkeit zu, weil ein Verzug der Stadt nicht vorgelegen habe; der Anspruch aus der Richtlinie begründe keine in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht.

4

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Aus den in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Entstehung des sich aus der Richtlinie ergebenden Mindesturlaubsanspruchs dürfe nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden, bedeute gerade nicht, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt sei in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein gesamter, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten, verkenne, dass die sich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie ergebende unmittelbare Wirkung nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintrete. Auch hinsichtlich der Zinsentscheidung sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der zu der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ließen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Zu der von dem Beschwerdeführer - nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - beantragten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs bestehe keine Veranlassung, weil die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet seien beziehungsweise die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig sei. Dies betreffe sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht. Dass dem Beschwerdeführer nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet beziehungsweise nicht finanziell abgegolten worden sei, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

II.

5

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Das Oberverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten müssen. Die Anrechnung des Resturlaubes aus 2006, die zum faktischen Erlöschen der finanziellen Abgeltungsansprüche für 2007 führe, widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Entstehen des bezahlten Jahresurlaubs nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden könne. Dies müsse für das Erlöschen dieses Anspruchs entsprechend gelten. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie trete nicht lediglich im Umfang des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs ein, vielmehr sei von der "Günstigerregelung" nach Art. 15 der Richtlinie auszugehen. Nach dieser Regelung sei auch der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung abzugelten. Schließlich folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Richtlinie auch, dass nicht zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten zu differenzieren sei. Dann dürfe das Oberverwaltungsgericht sich aber auch nicht auf strukturelle Unterschiede stützen.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

I.

8

Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <120>). Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

9

Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

10

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., S. 121).

II.

11

Nach diesen Maßstäben liegt eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor.

12

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs, den sie krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Rs. C-350/06 u.a., Schultz-Hoff, Slg. 2009, S. I-179 Rn. 55 f. und Tenor zu 3). Das nationale Recht darf nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einen Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Übertragungszeitraums nur vorsehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Allerdings folgt hieraus kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub; einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten sieht der Gerichtshof als ausreichend an (Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS AG, Slg. 2011, S. I-11757 Rn. 30 und 43 f.). In der Rechtssache "Neidel" stellte der Gerichtshof fest, dass diese Grundsätze auch für Beamte gelten (Urteil vom 3. Mai 2012, Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, S. 688 <689>). Der Beamte hat daher bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH, a.a.O., S. 690). Die Richtlinie stellt nach Art. 1, Art. 7 und Art. 15 nur Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf und lässt daher die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden; den Mitgliedstaaten steht es daher frei, bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger ist als die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen (EuGH, a.a.O., S. 690). In Bezug auf einen solchen, über die unionsrechtliche Mindestdauer hinausgehenden Urlaub ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie dabei einen Anspruch des Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, a.a.O., S. 690 und S. 688 im Tenor zu 3).

13

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Beamten bei Eintritt in den Ruhestand nur einen Anspruch auf Abgeltung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe nicht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, S. 1295). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie komme es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe (BVerwG, a.a.O., S. 1297). In dem Jahr, in welchem der Beamte in den Ruhestand trete, stehe ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (BVerwG, a.a.O., S. 1298).

14

Auch in der Literatur wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs so verstanden, dass das Unionsrecht lediglich einen Mindeststandard von vier Wochen Jahresurlaub gewährt, die nationalen Regelungen also nur teilweise verdrängt. Für einen darüberhinausgehenden Zusatzurlaub blieben hingegen die jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften anwendbar (Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, S. 690 <691>).

15

3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführlich auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch diese Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) geht eindeutig hervor, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt. Nichts anderes folgt aus Art. 15 der Richtlinie, der schon seinem Wortlaut nach nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Meistbegünstigungsgrundsatz beinhaltet, sondern im Gegenteil gerade betont, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Rechte vorsehen können, aber nicht müssen.

16

Soweit der Beschwerdeführer meint, der unionsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen dürfe im Rahmen der finanziellen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 nicht als genommen gelten, da es sich insoweit um Resturlaub aus 2006 gehandelt habe, begehrt er hiermit eine Ansammlung von Mindesturlaub für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2008. Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der KHS-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.

17

Hinsichtlich der Verzinsung von Urlaubsabgeltungsansprüchen fehlt es an substantiellen Darlegungen zur Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1655,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist als Beamter (Regierungsdirektor, BesGr. A 15) bei der Regierung der O... tätig. Zum 1. Januar 2013 reduzierte er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 65 Prozent und wechselte von der 5-Tage-Woche zur 3-Tage-Woche. Der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 in Höhe von 14 Tagen wurde von dem Beklagten im Verhältnis der durchschnittlichen Tage umgerechnet und in der Folgezeit auf 8 Tage gemindert. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger für das Jahr 2012 einen restlichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen habe, der unquotiert auf das Jahr 2013 zu übertragen sei, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zu Recht hat es dabei erkannt, dass der vom Kläger begehrten Feststellung die Vorschriften der Bayerischen Urlaubsverordnung - hier § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV - in der Fassung vom 6.11.2013, GVBl. S. 643 - a. F.) - entgegenstehen. Auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, da es ihm grundsätzlich möglich gewesen sei, den zu Zeiten der Fünf-Tage-Woche erworbenen Urlaub auch in diesem Zeitraum (Urlaubsjahr 2012) vollständig in Anspruch zu nehmen.

1.1. Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe die im Jahr 2013 erfolgte Anpassung der Resturlaubstage nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. stützen können, da von dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur Fälle erfasst werden, bei denen sich die Verteilung der Arbeitszeit „während“ des Urlaubsjahres ändere, also in seinem Fall die Urlaubsberechnung für das Jahr 2013, während sich die Änderung der Arbeitszeitverteilung ab dem 1. Januar 2013 auf den Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 nicht auswirke, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte bei der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. zu Recht auch den Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 einbeziehen konnte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.1.1 Nach Art. 93 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 UrlV steht dem Beamten in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Gemäß § 3 Abs. 1 UrlV beträgt der Erholungsurlaub für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage. Ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV a. F. die Arbeitszeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 UrlV im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zusätzlich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne der Sätze 1 und 2 (§ 4 Abs. 2 UrlV a. F.) während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

1.1.2 Ändert sich also die Verteilung der Arbeitszeit des Beamten - wie hier - mit der Folge, dass er statt an fünf Tagen in der Woche nur noch an drei Tagen in der Woche Dienst leistet, sind nach dieser Bestimmung für die Urlaubsberechnung immer die tatsächlichen Verhältnisse (hier 5:3) maßgebend, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung vorliegen. Danach wird der Urlaubsanspruch des Beamten jeweils für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse (neu) berechnet (vgl. auch Weber/Banse, Das Urlaubsrecht im Öffentlichen Dienst, Stand März 2013 § 5 Rn. 22 zur vergleichbaren Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 15.11.2005).

Der Kläger hat hier zum 1. Januar 2013 - also während des Urlaubsjahres 2013 - die Anzahl seiner Arbeitstage geändert. Der Wortlaut „während des Urlaubsjahres“ in § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. dient insoweit lediglich der Klarstellung, dass bei der vorzunehmenden Urlaubsberechnung auch die bis zur Änderung der Verteilung der Arbeitszeit in diesem Urlaubsjahr neu entstandenen Urlaubsansprüche mit in die Berechnung einzubeziehen sind. Wann genau eine Änderung der Anzahl der Arbeitstage im laufenden Urlaubsjahr erfolgt, ist insoweit unerheblich. Die Änderung zum 1. Januar 2013 ist vom Wortlaut erfasst, wovon im Übrigen auch der Kläger ausgeht.

1.1.3 Soweit er jedoch vorbringt, von der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. aufgrund der Änderung der Anzahl seiner Arbeitstage vorzunehmenden (Neu)berechnung des klägerischen Urlaubsanspruchs seien nur die in 2013 neu entstandenen Urlaubsansprüche betroffen, während der Resturlaubsanspruch aus der Vollzeittätigkeit im Jahr 2012 unquotiert zu übertragen sei, kann er nicht durchdringen.

Der Urlaubsanspruch der Beamten ist der auf eine Freistellung unter Weitergewährung der Leistung des Dienstherrn gerichtete Anspruch, dem Dienst für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben zu dürfen. Der Erholungsurlaub soll dem Beamten Gelegenheit zur Erholung, das heißt zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft geben. Dem Wesen nach handelt es sich um einen nicht monetären Anspruch, der untrennbar mit dem bestehenden Beamtenverhältnis verbunden ist. Die Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während des Erholungsurlaubs stellt - im Gegensatz zum Urlaubsentgelt der Arbeitnehmer - gerade keine eigenständige finanzielle Leistung dar. Im Vordergrund eines Urlaubs steht stets die Entbindung von der Dienstleistungspflicht für einen definierten Zeitraum. Die Zahl der Urlaubstage ist dabei in der Regel auf eine Fünf-Tage-Woche bezogen, was bei den derzeit geltenden Bestimmungen mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu einem Freistellungszeitraum von sechs Wochen im Jahr führt. Bei einer Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch vor dem Hintergrund des gewollten Freistellungszeitraums entsprechend anzupassen. Ziel ist es, dass mit dem angepassten bzw. umgerechneten Urlaubsanspruch der damit erreichbare Freistellungszeitraum vor und nach der Änderung identisch ist (vgl. insgesamt Enzmann in RiA 2016, 63).

Nach Auffassung des Senats werden von dieser bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. vorzunehmenden (Neu)berechnung alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche erfasst - also auch der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012. Entgegen der Auffassung des Klägers „erdient“ sich ein Beamter nämlich nicht unentziehbar einen Anspruch auf Urlaub für eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen. Von Rechts wegen gibt es nur einen einheitlichen Urlaubsanspruch des Beamten, der unter Einbeziehung (auch) des Vorjahres jeweils aktuell neu zu berechnen ist. Maßgeblich für die Urlaubsberechnung sind damit die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bestehen (s. BayVGH, B. v. 22.8.2005 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 4 zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 29.10.1999; VG Osnabrück, v. 23.3.2005 - 3 A 161/04 - juris m. w. N.). Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden soll (§ 10 UrlV a. F.), hätte die Abweichung vom Regelfall einer eigenständigen Regelung bedurft. Eine solche liegt jedoch nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. trifft gerade keine Unterscheidung zwischen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr und dem vorangegangenen Jahr. In der nunmehr seit 1. August 2014 geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV (in der Fassung vom 24. Juni 2014, GVBl. S. 234) hat der Verordnungsgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass alle zum Zeitpunkt der Änderung bestehende Urlaubsansprüche von der Neuberechnung umfasst werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 93 BayBG Rn. 76). Dies erscheint auch insofern sachgerecht, als es der jeweilige Beamte grundsätzlich selbst in der Hand hat, durch entsprechende Anträge den Zeitpunkt seiner Arbeitszeitumstellung und die jeweiligen Urlaubstage zu beeinflussen. Ebenso wurde mit der Neufassung eine differenzierte Regelung im Hinblick auf die Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren getroffen, die vorher gerade nicht bestand.

Würden die Resturlaubsansprüche durch die Neuberechnung nicht erfasst, würde dies im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit 5-Tage-Woche führen. Durch diese verhältnismäßige Anpassung des (Rest)urlaubs-anspruches wird erreicht, dass allen Beamten unabhängig von ihren jeweiligen Arbeitszeitverhältnissen ein etwa gleich langer, zusammenhängender Erholungszeitraum unter Fernbleiben vom Dienst ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.87 - juris Rn. 9). Insofern kann der Kläger auch mit seinem Vortrag nicht durchdringen, die Kürzung als unmittelbare Auswirkung des Wechsels in die Teilzeitbeschäftigung würde ihn diskriminieren. Zudem bedingt auch nicht der Wechsel in die Teilzeit die Kürzung, sondern die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage. Hätte der Kläger seine reduzierte Arbeitszeit weiterhin auf 5 Arbeitstage verteilt, wäre eine Kürzung der Urlaubstage nicht veranlasst gewesen.

1.2 Soweit es der Kläger unter pauschalem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu § 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung) für ein Verbot der Minderung eines Urlaubsanspruchs bei Veränderung der Arbeitszeit nicht für relevant hält, ob der übertragene Urlaub vor dem Übergang in Teilzeit vom Kläger hätte eingebracht werden können, vermag er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.

Bereits im Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB 14.87 a. a. O.) hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall in der vom Dienstherrn vorgenommenen Kürzung des Resturlaubs keinen Verstoß gegen Unionsrecht erkannt.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.2.1 Mit der Entscheidung „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U. v. 22.4.2010 - C-486/08 - juris) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. In der Randnummer 30 der Entscheidung heißt es sodann wörtlich: ...dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Im Übrigen wird in Rn. 31 festgestellt, dass der in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte „Pro-rata-temporis-Grundsatz“ zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, und unter Bezugnahme auf das Urteil „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“, Rn. 34 (a. a. O.) daran erinnert, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (Rn. 32).

1.2.2 Der Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche, womit auch Beamte grundsätzlich von dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst sind. Vorliegend hätte der Kläger seinen Urlaub 2012 jedoch in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, einbringen können. Die Übertragung des ungekürzten Urlaubsanspruchs setzt jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hat erstmals in seinem Urteil „Schultz-Hoff“ (v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 43 ff./45) hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache „Brandes“ (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen „Schultz-Hoff“ (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), „Pereda“ (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging. Im Fall „Brandes“ (a. a. O.) war der Urlaub nach § 17 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit von Gesetzes wegen übertragen worden, so dass eine vergleichbare Situation mit der Übertragung des Urlaubs nach § 10 UrlV a. F. wie im Falle des Klägers vorliegt. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, den Urlaub im Bezugszeitraum (2012) zu nehmen. Im Hinblick auf die oben genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs wurde die ab 1. August 2014 geltende Urlaubsverordnung in § 4 Abs. 2 Satz 4 angepasst. Dort wird nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit sie bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht im Sinne von § 11 angespart wurden.

2. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) stützen, in dem er pauschal behauptet, die aufgeworfenen Rechtsfragen des nationalen Beamtenrechts wie des Unionsrechts ließen sich nicht ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinne beantworten.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36).

Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 234 EGV (entspricht Art. 267 AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136; im Hinblick auf die insofern vergleichbare Frage der Revisionszulassung s. auch BVerwG, B. v. 13.7.2007 - 3 B 16/07 - juris Rn. 15). Dabei ist entscheidend, dass eine ablehnende Zulassungsentscheidung konkret unanfechtbar ist, wie dies bei der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags zutrifft (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O. § 124 Rn. 137). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow a.a.O § 124 Rn. 136).

So liegen die Dinge hier. Aus der Entscheidung „Brandes“ kann klar abgeleitet werden, dass auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können (vgl. BayVGH, B. v.24.3.2015 a. a. O. Rn. 15). So liegt der Fall des Klägers, der einseitig davon abgesehen hat, seinen Resturlaub in Vollzeit einzubringen.

Soweit er eine grundsätzlich Bedeutung in der (von ihm nicht konkret) dargelegten Rechtsfrage sehen sollte, ob von der Urlaubsberechnung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. alle zu diesem Zeitpunkt bestehende Urlaubsansprüche umfasst gewesen sind, stellt sich diese aufgrund der nunmehr ausdrücklichen ab 1. August 2014 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 UrlV nicht mehr. Eine Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat der Kläger nicht vorgetragen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr habe nehmen können.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist schwerbehindert und war als Stadtoberinspektor (BesGr. A10 BBesO) bei der Stadt L. tätig, bis er mit Ablauf des 31. Oktobers 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Zuvor hatte er seit September 2007 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet. Dem Beschwerdeführer standen jährlich 29 Tage Urlaub zu sowie fünf Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung. Zuletzt nahm er im Jahre 2007 30 Tage Urlaub, hiervon 29 Tage Resturlaub aus dem Jahre 2006. Seinen Antrag auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs aus 2007 und 2008 lehnte die Stadt ab. Der gegen die Ablehnung gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht Arnsberg sprach den Anspruch im Umfang von 16,67 Urlaubstagen für 2008 zu und wies die auf Abgeltung von zweimal 34 Urlaubstagen gerichtete Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch das Bundesrecht sähen den geltend gemachten Abgeltungsanspruch vor. Dieser könne aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union direkt auf den unmittelbar anwendbaren Art. 7 Abs. 2 der von Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2003/88/EG gestützt werden, allerdings nur im Umfang des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen. Diesen habe der Beschwerdeführer in 2007 genommen, so dass nur für 2008 ein Anspruch bestehe für den Zeitraum von zehn Monaten bis zur Versetzung in den Ruhestand. Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die das nationale Recht über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinaus gewähre, ergebe sich aus der Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dies gelte auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Zinsen sprach das Gericht nur ab Rechtshängigkeit zu, weil ein Verzug der Stadt nicht vorgelegen habe; der Anspruch aus der Richtlinie begründe keine in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht.

4

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Aus den in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Entstehung des sich aus der Richtlinie ergebenden Mindesturlaubsanspruchs dürfe nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden, bedeute gerade nicht, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt sei in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein gesamter, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten, verkenne, dass die sich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie ergebende unmittelbare Wirkung nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintrete. Auch hinsichtlich der Zinsentscheidung sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der zu der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ließen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Zu der von dem Beschwerdeführer - nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - beantragten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs bestehe keine Veranlassung, weil die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet seien beziehungsweise die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig sei. Dies betreffe sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht. Dass dem Beschwerdeführer nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet beziehungsweise nicht finanziell abgegolten worden sei, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

II.

5

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Das Oberverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten müssen. Die Anrechnung des Resturlaubes aus 2006, die zum faktischen Erlöschen der finanziellen Abgeltungsansprüche für 2007 führe, widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Entstehen des bezahlten Jahresurlaubs nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden könne. Dies müsse für das Erlöschen dieses Anspruchs entsprechend gelten. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie trete nicht lediglich im Umfang des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs ein, vielmehr sei von der "Günstigerregelung" nach Art. 15 der Richtlinie auszugehen. Nach dieser Regelung sei auch der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung abzugelten. Schließlich folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Richtlinie auch, dass nicht zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten zu differenzieren sei. Dann dürfe das Oberverwaltungsgericht sich aber auch nicht auf strukturelle Unterschiede stützen.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

I.

8

Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <120>). Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

9

Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

10

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., S. 121).

II.

11

Nach diesen Maßstäben liegt eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor.

12

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs, den sie krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Rs. C-350/06 u.a., Schultz-Hoff, Slg. 2009, S. I-179 Rn. 55 f. und Tenor zu 3). Das nationale Recht darf nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einen Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Übertragungszeitraums nur vorsehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Allerdings folgt hieraus kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub; einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten sieht der Gerichtshof als ausreichend an (Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS AG, Slg. 2011, S. I-11757 Rn. 30 und 43 f.). In der Rechtssache "Neidel" stellte der Gerichtshof fest, dass diese Grundsätze auch für Beamte gelten (Urteil vom 3. Mai 2012, Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, S. 688 <689>). Der Beamte hat daher bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH, a.a.O., S. 690). Die Richtlinie stellt nach Art. 1, Art. 7 und Art. 15 nur Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf und lässt daher die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden; den Mitgliedstaaten steht es daher frei, bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger ist als die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen (EuGH, a.a.O., S. 690). In Bezug auf einen solchen, über die unionsrechtliche Mindestdauer hinausgehenden Urlaub ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie dabei einen Anspruch des Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, a.a.O., S. 690 und S. 688 im Tenor zu 3).

13

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Beamten bei Eintritt in den Ruhestand nur einen Anspruch auf Abgeltung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe nicht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, S. 1295). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie komme es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe (BVerwG, a.a.O., S. 1297). In dem Jahr, in welchem der Beamte in den Ruhestand trete, stehe ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (BVerwG, a.a.O., S. 1298).

14

Auch in der Literatur wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs so verstanden, dass das Unionsrecht lediglich einen Mindeststandard von vier Wochen Jahresurlaub gewährt, die nationalen Regelungen also nur teilweise verdrängt. Für einen darüberhinausgehenden Zusatzurlaub blieben hingegen die jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften anwendbar (Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, S. 690 <691>).

15

3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführlich auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch diese Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) geht eindeutig hervor, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt. Nichts anderes folgt aus Art. 15 der Richtlinie, der schon seinem Wortlaut nach nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Meistbegünstigungsgrundsatz beinhaltet, sondern im Gegenteil gerade betont, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Rechte vorsehen können, aber nicht müssen.

16

Soweit der Beschwerdeführer meint, der unionsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen dürfe im Rahmen der finanziellen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 nicht als genommen gelten, da es sich insoweit um Resturlaub aus 2006 gehandelt habe, begehrt er hiermit eine Ansammlung von Mindesturlaub für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2008. Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der KHS-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.

17

Hinsichtlich der Verzinsung von Urlaubsabgeltungsansprüchen fehlt es an substantiellen Darlegungen zur Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1655,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist als Beamter (Regierungsdirektor, BesGr. A 15) bei der Regierung der O... tätig. Zum 1. Januar 2013 reduzierte er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 65 Prozent und wechselte von der 5-Tage-Woche zur 3-Tage-Woche. Der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 in Höhe von 14 Tagen wurde von dem Beklagten im Verhältnis der durchschnittlichen Tage umgerechnet und in der Folgezeit auf 8 Tage gemindert. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger für das Jahr 2012 einen restlichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen habe, der unquotiert auf das Jahr 2013 zu übertragen sei, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zu Recht hat es dabei erkannt, dass der vom Kläger begehrten Feststellung die Vorschriften der Bayerischen Urlaubsverordnung - hier § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV - in der Fassung vom 6.11.2013, GVBl. S. 643 - a. F.) - entgegenstehen. Auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, da es ihm grundsätzlich möglich gewesen sei, den zu Zeiten der Fünf-Tage-Woche erworbenen Urlaub auch in diesem Zeitraum (Urlaubsjahr 2012) vollständig in Anspruch zu nehmen.

1.1. Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe die im Jahr 2013 erfolgte Anpassung der Resturlaubstage nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. stützen können, da von dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur Fälle erfasst werden, bei denen sich die Verteilung der Arbeitszeit „während“ des Urlaubsjahres ändere, also in seinem Fall die Urlaubsberechnung für das Jahr 2013, während sich die Änderung der Arbeitszeitverteilung ab dem 1. Januar 2013 auf den Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 nicht auswirke, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte bei der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. zu Recht auch den Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 einbeziehen konnte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.1.1 Nach Art. 93 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 UrlV steht dem Beamten in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Gemäß § 3 Abs. 1 UrlV beträgt der Erholungsurlaub für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage. Ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV a. F. die Arbeitszeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 UrlV im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zusätzlich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne der Sätze 1 und 2 (§ 4 Abs. 2 UrlV a. F.) während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

1.1.2 Ändert sich also die Verteilung der Arbeitszeit des Beamten - wie hier - mit der Folge, dass er statt an fünf Tagen in der Woche nur noch an drei Tagen in der Woche Dienst leistet, sind nach dieser Bestimmung für die Urlaubsberechnung immer die tatsächlichen Verhältnisse (hier 5:3) maßgebend, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung vorliegen. Danach wird der Urlaubsanspruch des Beamten jeweils für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse (neu) berechnet (vgl. auch Weber/Banse, Das Urlaubsrecht im Öffentlichen Dienst, Stand März 2013 § 5 Rn. 22 zur vergleichbaren Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 15.11.2005).

Der Kläger hat hier zum 1. Januar 2013 - also während des Urlaubsjahres 2013 - die Anzahl seiner Arbeitstage geändert. Der Wortlaut „während des Urlaubsjahres“ in § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. dient insoweit lediglich der Klarstellung, dass bei der vorzunehmenden Urlaubsberechnung auch die bis zur Änderung der Verteilung der Arbeitszeit in diesem Urlaubsjahr neu entstandenen Urlaubsansprüche mit in die Berechnung einzubeziehen sind. Wann genau eine Änderung der Anzahl der Arbeitstage im laufenden Urlaubsjahr erfolgt, ist insoweit unerheblich. Die Änderung zum 1. Januar 2013 ist vom Wortlaut erfasst, wovon im Übrigen auch der Kläger ausgeht.

1.1.3 Soweit er jedoch vorbringt, von der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. aufgrund der Änderung der Anzahl seiner Arbeitstage vorzunehmenden (Neu)berechnung des klägerischen Urlaubsanspruchs seien nur die in 2013 neu entstandenen Urlaubsansprüche betroffen, während der Resturlaubsanspruch aus der Vollzeittätigkeit im Jahr 2012 unquotiert zu übertragen sei, kann er nicht durchdringen.

Der Urlaubsanspruch der Beamten ist der auf eine Freistellung unter Weitergewährung der Leistung des Dienstherrn gerichtete Anspruch, dem Dienst für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben zu dürfen. Der Erholungsurlaub soll dem Beamten Gelegenheit zur Erholung, das heißt zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft geben. Dem Wesen nach handelt es sich um einen nicht monetären Anspruch, der untrennbar mit dem bestehenden Beamtenverhältnis verbunden ist. Die Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während des Erholungsurlaubs stellt - im Gegensatz zum Urlaubsentgelt der Arbeitnehmer - gerade keine eigenständige finanzielle Leistung dar. Im Vordergrund eines Urlaubs steht stets die Entbindung von der Dienstleistungspflicht für einen definierten Zeitraum. Die Zahl der Urlaubstage ist dabei in der Regel auf eine Fünf-Tage-Woche bezogen, was bei den derzeit geltenden Bestimmungen mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu einem Freistellungszeitraum von sechs Wochen im Jahr führt. Bei einer Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch vor dem Hintergrund des gewollten Freistellungszeitraums entsprechend anzupassen. Ziel ist es, dass mit dem angepassten bzw. umgerechneten Urlaubsanspruch der damit erreichbare Freistellungszeitraum vor und nach der Änderung identisch ist (vgl. insgesamt Enzmann in RiA 2016, 63).

Nach Auffassung des Senats werden von dieser bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. vorzunehmenden (Neu)berechnung alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche erfasst - also auch der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012. Entgegen der Auffassung des Klägers „erdient“ sich ein Beamter nämlich nicht unentziehbar einen Anspruch auf Urlaub für eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen. Von Rechts wegen gibt es nur einen einheitlichen Urlaubsanspruch des Beamten, der unter Einbeziehung (auch) des Vorjahres jeweils aktuell neu zu berechnen ist. Maßgeblich für die Urlaubsberechnung sind damit die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bestehen (s. BayVGH, B. v. 22.8.2005 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 4 zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 29.10.1999; VG Osnabrück, v. 23.3.2005 - 3 A 161/04 - juris m. w. N.). Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden soll (§ 10 UrlV a. F.), hätte die Abweichung vom Regelfall einer eigenständigen Regelung bedurft. Eine solche liegt jedoch nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. trifft gerade keine Unterscheidung zwischen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr und dem vorangegangenen Jahr. In der nunmehr seit 1. August 2014 geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV (in der Fassung vom 24. Juni 2014, GVBl. S. 234) hat der Verordnungsgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass alle zum Zeitpunkt der Änderung bestehende Urlaubsansprüche von der Neuberechnung umfasst werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 93 BayBG Rn. 76). Dies erscheint auch insofern sachgerecht, als es der jeweilige Beamte grundsätzlich selbst in der Hand hat, durch entsprechende Anträge den Zeitpunkt seiner Arbeitszeitumstellung und die jeweiligen Urlaubstage zu beeinflussen. Ebenso wurde mit der Neufassung eine differenzierte Regelung im Hinblick auf die Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren getroffen, die vorher gerade nicht bestand.

Würden die Resturlaubsansprüche durch die Neuberechnung nicht erfasst, würde dies im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit 5-Tage-Woche führen. Durch diese verhältnismäßige Anpassung des (Rest)urlaubs-anspruches wird erreicht, dass allen Beamten unabhängig von ihren jeweiligen Arbeitszeitverhältnissen ein etwa gleich langer, zusammenhängender Erholungszeitraum unter Fernbleiben vom Dienst ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.87 - juris Rn. 9). Insofern kann der Kläger auch mit seinem Vortrag nicht durchdringen, die Kürzung als unmittelbare Auswirkung des Wechsels in die Teilzeitbeschäftigung würde ihn diskriminieren. Zudem bedingt auch nicht der Wechsel in die Teilzeit die Kürzung, sondern die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage. Hätte der Kläger seine reduzierte Arbeitszeit weiterhin auf 5 Arbeitstage verteilt, wäre eine Kürzung der Urlaubstage nicht veranlasst gewesen.

1.2 Soweit es der Kläger unter pauschalem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu § 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung) für ein Verbot der Minderung eines Urlaubsanspruchs bei Veränderung der Arbeitszeit nicht für relevant hält, ob der übertragene Urlaub vor dem Übergang in Teilzeit vom Kläger hätte eingebracht werden können, vermag er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.

Bereits im Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB 14.87 a. a. O.) hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall in der vom Dienstherrn vorgenommenen Kürzung des Resturlaubs keinen Verstoß gegen Unionsrecht erkannt.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.2.1 Mit der Entscheidung „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U. v. 22.4.2010 - C-486/08 - juris) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. In der Randnummer 30 der Entscheidung heißt es sodann wörtlich: ...dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Im Übrigen wird in Rn. 31 festgestellt, dass der in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte „Pro-rata-temporis-Grundsatz“ zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, und unter Bezugnahme auf das Urteil „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“, Rn. 34 (a. a. O.) daran erinnert, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (Rn. 32).

1.2.2 Der Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche, womit auch Beamte grundsätzlich von dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst sind. Vorliegend hätte der Kläger seinen Urlaub 2012 jedoch in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, einbringen können. Die Übertragung des ungekürzten Urlaubsanspruchs setzt jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hat erstmals in seinem Urteil „Schultz-Hoff“ (v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 43 ff./45) hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache „Brandes“ (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen „Schultz-Hoff“ (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), „Pereda“ (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging. Im Fall „Brandes“ (a. a. O.) war der Urlaub nach § 17 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit von Gesetzes wegen übertragen worden, so dass eine vergleichbare Situation mit der Übertragung des Urlaubs nach § 10 UrlV a. F. wie im Falle des Klägers vorliegt. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, den Urlaub im Bezugszeitraum (2012) zu nehmen. Im Hinblick auf die oben genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs wurde die ab 1. August 2014 geltende Urlaubsverordnung in § 4 Abs. 2 Satz 4 angepasst. Dort wird nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit sie bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht im Sinne von § 11 angespart wurden.

2. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) stützen, in dem er pauschal behauptet, die aufgeworfenen Rechtsfragen des nationalen Beamtenrechts wie des Unionsrechts ließen sich nicht ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinne beantworten.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36).

Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 234 EGV (entspricht Art. 267 AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136; im Hinblick auf die insofern vergleichbare Frage der Revisionszulassung s. auch BVerwG, B. v. 13.7.2007 - 3 B 16/07 - juris Rn. 15). Dabei ist entscheidend, dass eine ablehnende Zulassungsentscheidung konkret unanfechtbar ist, wie dies bei der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags zutrifft (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O. § 124 Rn. 137). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow a.a.O § 124 Rn. 136).

So liegen die Dinge hier. Aus der Entscheidung „Brandes“ kann klar abgeleitet werden, dass auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können (vgl. BayVGH, B. v.24.3.2015 a. a. O. Rn. 15). So liegt der Fall des Klägers, der einseitig davon abgesehen hat, seinen Resturlaub in Vollzeit einzubringen.

Soweit er eine grundsätzlich Bedeutung in der (von ihm nicht konkret) dargelegten Rechtsfrage sehen sollte, ob von der Urlaubsberechnung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. alle zu diesem Zeitpunkt bestehende Urlaubsansprüche umfasst gewesen sind, stellt sich diese aufgrund der nunmehr ausdrücklichen ab 1. August 2014 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 UrlV nicht mehr. Eine Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat der Kläger nicht vorgetragen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.