vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 13.265, 13.11.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1655,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist als Beamter (Regierungsdirektor, BesGr. A 15) bei der Regierung der O... tätig. Zum 1. Januar 2013 reduzierte er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 65 Prozent und wechselte von der 5-Tage-Woche zur 3-Tage-Woche. Der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 in Höhe von 14 Tagen wurde von dem Beklagten im Verhältnis der durchschnittlichen Tage umgerechnet und in der Folgezeit auf 8 Tage gemindert. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger für das Jahr 2012 einen restlichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen habe, der unquotiert auf das Jahr 2013 zu übertragen sei, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zu Recht hat es dabei erkannt, dass der vom Kläger begehrten Feststellung die Vorschriften der Bayerischen Urlaubsverordnung - hier § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV - in der Fassung vom 6.11.2013, GVBl. S. 643 - a. F.) - entgegenstehen. Auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, da es ihm grundsätzlich möglich gewesen sei, den zu Zeiten der Fünf-Tage-Woche erworbenen Urlaub auch in diesem Zeitraum (Urlaubsjahr 2012) vollständig in Anspruch zu nehmen.

1.1. Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe die im Jahr 2013 erfolgte Anpassung der Resturlaubstage nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. stützen können, da von dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur Fälle erfasst werden, bei denen sich die Verteilung der Arbeitszeit „während“ des Urlaubsjahres ändere, also in seinem Fall die Urlaubsberechnung für das Jahr 2013, während sich die Änderung der Arbeitszeitverteilung ab dem 1. Januar 2013 auf den Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 nicht auswirke, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte bei der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. zu Recht auch den Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 einbeziehen konnte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.1.1 Nach Art. 93 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 UrlV steht dem Beamten in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Gemäß § 3 Abs. 1 UrlV beträgt der Erholungsurlaub für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage. Ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV a. F. die Arbeitszeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 UrlV im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zusätzlich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne der Sätze 1 und 2 (§ 4 Abs. 2 UrlV a. F.) während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

1.1.2 Ändert sich also die Verteilung der Arbeitszeit des Beamten - wie hier - mit der Folge, dass er statt an fünf Tagen in der Woche nur noch an drei Tagen in der Woche Dienst leistet, sind nach dieser Bestimmung für die Urlaubsberechnung immer die tatsächlichen Verhältnisse (hier 5:3) maßgebend, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung vorliegen. Danach wird der Urlaubsanspruch des Beamten jeweils für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse (neu) berechnet (vgl. auch Weber/Banse, Das Urlaubsrecht im Öffentlichen Dienst, Stand März 2013 § 5 Rn. 22 zur vergleichbaren Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 15.11.2005).

Der Kläger hat hier zum 1. Januar 2013 - also während des Urlaubsjahres 2013 - die Anzahl seiner Arbeitstage geändert. Der Wortlaut „während des Urlaubsjahres“ in § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. dient insoweit lediglich der Klarstellung, dass bei der vorzunehmenden Urlaubsberechnung auch die bis zur Änderung der Verteilung der Arbeitszeit in diesem Urlaubsjahr neu entstandenen Urlaubsansprüche mit in die Berechnung einzubeziehen sind. Wann genau eine Änderung der Anzahl der Arbeitstage im laufenden Urlaubsjahr erfolgt, ist insoweit unerheblich. Die Änderung zum 1. Januar 2013 ist vom Wortlaut erfasst, wovon im Übrigen auch der Kläger ausgeht.

1.1.3 Soweit er jedoch vorbringt, von der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. aufgrund der Änderung der Anzahl seiner Arbeitstage vorzunehmenden (Neu)berechnung des klägerischen Urlaubsanspruchs seien nur die in 2013 neu entstandenen Urlaubsansprüche betroffen, während der Resturlaubsanspruch aus der Vollzeittätigkeit im Jahr 2012 unquotiert zu übertragen sei, kann er nicht durchdringen.

Der Urlaubsanspruch der Beamten ist der auf eine Freistellung unter Weitergewährung der Leistung des Dienstherrn gerichtete Anspruch, dem Dienst für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben zu dürfen. Der Erholungsurlaub soll dem Beamten Gelegenheit zur Erholung, das heißt zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft geben. Dem Wesen nach handelt es sich um einen nicht monetären Anspruch, der untrennbar mit dem bestehenden Beamtenverhältnis verbunden ist. Die Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während des Erholungsurlaubs stellt - im Gegensatz zum Urlaubsentgelt der Arbeitnehmer - gerade keine eigenständige finanzielle Leistung dar. Im Vordergrund eines Urlaubs steht stets die Entbindung von der Dienstleistungspflicht für einen definierten Zeitraum. Die Zahl der Urlaubstage ist dabei in der Regel auf eine Fünf-Tage-Woche bezogen, was bei den derzeit geltenden Bestimmungen mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu einem Freistellungszeitraum von sechs Wochen im Jahr führt. Bei einer Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch vor dem Hintergrund des gewollten Freistellungszeitraums entsprechend anzupassen. Ziel ist es, dass mit dem angepassten bzw. umgerechneten Urlaubsanspruch der damit erreichbare Freistellungszeitraum vor und nach der Änderung identisch ist (vgl. insgesamt Enzmann in RiA 2016, 63).

Nach Auffassung des Senats werden von dieser bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. vorzunehmenden (Neu)berechnung alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche erfasst - also auch der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012. Entgegen der Auffassung des Klägers „erdient“ sich ein Beamter nämlich nicht unentziehbar einen Anspruch auf Urlaub für eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen. Von Rechts wegen gibt es nur einen einheitlichen Urlaubsanspruch des Beamten, der unter Einbeziehung (auch) des Vorjahres jeweils aktuell neu zu berechnen ist. Maßgeblich für die Urlaubsberechnung sind damit die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bestehen (s. BayVGH, B. v. 22.8.2005 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 4 zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 29.10.1999; VG Osnabrück, v. 23.3.2005 - 3 A 161/04 - juris m. w. N.). Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden soll (§ 10 UrlV a. F.), hätte die Abweichung vom Regelfall einer eigenständigen Regelung bedurft. Eine solche liegt jedoch nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. trifft gerade keine Unterscheidung zwischen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr und dem vorangegangenen Jahr. In der nunmehr seit 1. August 2014 geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV (in der Fassung vom 24. Juni 2014, GVBl. S. 234) hat der Verordnungsgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass alle zum Zeitpunkt der Änderung bestehende Urlaubsansprüche von der Neuberechnung umfasst werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 93 BayBG Rn. 76). Dies erscheint auch insofern sachgerecht, als es der jeweilige Beamte grundsätzlich selbst in der Hand hat, durch entsprechende Anträge den Zeitpunkt seiner Arbeitszeitumstellung und die jeweiligen Urlaubstage zu beeinflussen. Ebenso wurde mit der Neufassung eine differenzierte Regelung im Hinblick auf die Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren getroffen, die vorher gerade nicht bestand.

Würden die Resturlaubsansprüche durch die Neuberechnung nicht erfasst, würde dies im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit 5-Tage-Woche führen. Durch diese verhältnismäßige Anpassung des (Rest)urlaubs-anspruches wird erreicht, dass allen Beamten unabhängig von ihren jeweiligen Arbeitszeitverhältnissen ein etwa gleich langer, zusammenhängender Erholungszeitraum unter Fernbleiben vom Dienst ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.87 - juris Rn. 9). Insofern kann der Kläger auch mit seinem Vortrag nicht durchdringen, die Kürzung als unmittelbare Auswirkung des Wechsels in die Teilzeitbeschäftigung würde ihn diskriminieren. Zudem bedingt auch nicht der Wechsel in die Teilzeit die Kürzung, sondern die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage. Hätte der Kläger seine reduzierte Arbeitszeit weiterhin auf 5 Arbeitstage verteilt, wäre eine Kürzung der Urlaubstage nicht veranlasst gewesen.

1.2 Soweit es der Kläger unter pauschalem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu § 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung) für ein Verbot der Minderung eines Urlaubsanspruchs bei Veränderung der Arbeitszeit nicht für relevant hält, ob der übertragene Urlaub vor dem Übergang in Teilzeit vom Kläger hätte eingebracht werden können, vermag er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.

Bereits im Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB 14.87 a. a. O.) hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall in der vom Dienstherrn vorgenommenen Kürzung des Resturlaubs keinen Verstoß gegen Unionsrecht erkannt.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.2.1 Mit der Entscheidung „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U. v. 22.4.2010 - C-486/08 - juris) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. In der Randnummer 30 der Entscheidung heißt es sodann wörtlich: ...dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Im Übrigen wird in Rn. 31 festgestellt, dass der in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte „Pro-rata-temporis-Grundsatz“ zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, und unter Bezugnahme auf das Urteil „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“, Rn. 34 (a. a. O.) daran erinnert, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (Rn. 32).

1.2.2 Der Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche, womit auch Beamte grundsätzlich von dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst sind. Vorliegend hätte der Kläger seinen Urlaub 2012 jedoch in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, einbringen können. Die Übertragung des ungekürzten Urlaubsanspruchs setzt jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hat erstmals in seinem Urteil „Schultz-Hoff“ (v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 43 ff./45) hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache „Brandes“ (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen „Schultz-Hoff“ (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), „Pereda“ (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging. Im Fall „Brandes“ (a. a. O.) war der Urlaub nach § 17 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit von Gesetzes wegen übertragen worden, so dass eine vergleichbare Situation mit der Übertragung des Urlaubs nach § 10 UrlV a. F. wie im Falle des Klägers vorliegt. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, den Urlaub im Bezugszeitraum (2012) zu nehmen. Im Hinblick auf die oben genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs wurde die ab 1. August 2014 geltende Urlaubsverordnung in § 4 Abs. 2 Satz 4 angepasst. Dort wird nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit sie bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht im Sinne von § 11 angespart wurden.

2. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) stützen, in dem er pauschal behauptet, die aufgeworfenen Rechtsfragen des nationalen Beamtenrechts wie des Unionsrechts ließen sich nicht ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinne beantworten.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36).

Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 234 EGV (entspricht Art. 267 AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136; im Hinblick auf die insofern vergleichbare Frage der Revisionszulassung s. auch BVerwG, B. v. 13.7.2007 - 3 B 16/07 - juris Rn. 15). Dabei ist entscheidend, dass eine ablehnende Zulassungsentscheidung konkret unanfechtbar ist, wie dies bei der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags zutrifft (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O. § 124 Rn. 137). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow a.a.O § 124 Rn. 136).

So liegen die Dinge hier. Aus der Entscheidung „Brandes“ kann klar abgeleitet werden, dass auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können (vgl. BayVGH, B. v.24.3.2015 a. a. O. Rn. 15). So liegt der Fall des Klägers, der einseitig davon abgesehen hat, seinen Resturlaub in Vollzeit einzubringen.

Soweit er eine grundsätzlich Bedeutung in der (von ihm nicht konkret) dargelegten Rechtsfrage sehen sollte, ob von der Urlaubsberechnung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. alle zu diesem Zeitpunkt bestehende Urlaubsansprüche umfasst gewesen sind, stellt sich diese aufgrund der nunmehr ausdrücklichen ab 1. August 2014 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 UrlV nicht mehr. Eine Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat der Kläger nicht vorgetragen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2.
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung
um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.

(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

(8) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.

(9) Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 112,87 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger reduzierte zum 1. Februar 2012 seine wöchentliche Arbeitszeit auf 90% und wechselte von der 5-Tage-Woche zur 4-Tage-Woche. Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Urlaubsanspruch aus 2011 mit sieben Resttagen sei zum 1. Februar 2012 im Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitstage umgerechnet und in der Folge um einen Tag gemindert worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage hiergegen zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht gehindert war, seinen Resturlaub 2011 vor Reduzierung der Arbeitszeit anzutreten.

Der Kläger hält es nicht für relevant, ob der übertragene Urlaub vor dem Übergang in die Teilzeit hätte eingebracht werden können und verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu § 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung. Aus der Rechtssache „Pereda“ (EuGH, U.v. 10.9.2009 - C-277/08 - juris Rn. 19) ergebe sich, dass sich die Frage, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch hätte ausüben können, nur im Falle des Erlöschens des Urlaubsanspruchs stelle. Er verweist weiter auf die Rechtsache „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U.v. 22.4.2010 - C-486/08 - juris Rn. 32 f.), wonach die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit stehe und folglich durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden dürfe. Auch aus der Rechtssache „Brandes“ (EuGH, B.v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff.) folge, dass der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben habe, nicht gemindert werden dürfe. Auf die Frage, ob der Kläger an der Einbringung seines Resturlaubs gehindert gewesen sei, komme es nicht an, weil der Urlaubsanspruch bereits nach § 10 UrlV übertragen worden sei. Ggf. sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Damit legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar:

1. Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Resturlaubs verstößt nicht gegen Unionsrecht.

a. Mit der Entscheidung „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (a. a. O.) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. In den Randnummern 32, 33 der Entscheidung heißt es sodann wörtlich: Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang zu einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruches auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde.

Für die Gewährung eines Jahresurlaubs eines Teilzeitbeschäftigten kommt der Pro-rata-temporis-Grundsatz für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung zur Anwendung, denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruches auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Grundsatz kann jedoch nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. Folglich muss der erworbene Urlaubsanspruch bei einem Überwechseln in Teilzeit in Bezug auf die Höhe erhalten bleiben. Insoweit ist die Anzahl der Urlaubstage ein Ergebnis der erbrachten Arbeit in Vollzeit. Es ist nicht angemessen im Sinne von § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung nunmehr den Urlaub zu quotieren, weil dies zu einer Kürzung der von dem Arbeitnehmer bereits erworbenen Urlaubsansprüche führen würde.

b. Der Kläger hätte seinen Urlaub 2011 jedoch in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, nehmen können. Die Übertragung des ungekürzten Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass dieser in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hat erstmals in seinem Urteil „Schultz-Hoff“ (v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 43 ff./45) hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache „Brandes“ (a. a. O.) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen „Schultz-Hoff“, „Pereda“ oder „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging. Im Fall „Brandes“ (a. a. O.) war der Urlaub nach § 17 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit von Gesetzes wegen übertragen worden, so dass eine vergleichbare Situation mit der Übertragung des Urlaubs nach § 10 UrlV, wie im Falle des Klägers, vorliegt. In der Literatur wird zwar vereinzelt gefordert, die Voraussetzung, dass der Urlaub nicht vorher in Anspruch genommen werden kann, sei restriktiv zu handhaben, weil letztlich stets eingewendet werden könne, dass der Urlaub eben noch vor dem Übergang in Teilzeit hätte genommen werden können (vgl. Dr. Pulz, Anmerkung zu: VG Saarlouis, U.v. 25.2.2014 - 2 K 193/12 - juris). Dagegen spricht aber, dass im Ergebnis Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit reduzieren und an weniger Wochentagen als zuvor arbeiten, einen längeren Urlaubszeitraum beanspruchen können. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Urlaub in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Ansonsten würde es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber den „normalen“ Teilzeitbeschäftigten führen.

Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Urlaub 2011 vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu nehmen, da es am Ende/zu Beginn eines Kalenderjahrs in seinem Arbeitsbereich einen erhöhten Arbeitsanfall gebe. Er habe weder Urlaub beantragt, noch sei er dienstunfähig erkrankt gewesen. Es wäre arbeitsmäßig eine Katastrophe gewesen, hätte er auf der Dienststelle in diesem Zeitraum länger gefehlt.

Es obliegt jedoch nicht der Einschätzung des Klägers, ob seinem Urlaubsanspruch dienstliche Interessen entgegenstehen, sondern dem Dienstherrn, der im Rahmen eines Urlaubsantrags darüber zu entscheiden gehabt hätte. Nur wenn der Urlaubsantrag (beispielsweise wegen der Arbeitsspitzen um die Jahreswende) abgelehnt worden wäre, hätte der Urlaub ungekürzt übertragen werden müssen. Es hätte in der Hand des Klägers gelegen, eine Entscheidung des Dienstherrn mit einem Urlaubsantrag herbeizuführen, zumal der Dienstherr darauf gedrungen hatte (vgl. E-Mail vom 18.1.2012), dass er seinen Resturlaub noch im Januar 2012 abbaut, um einer Quotierung zu entgehen. Hier hat der Antragsteller jedoch stets auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Quotierung hingewiesen, ohne die Arbeitsbelastung seines Sachgebiets in Feld zu führen.

2. Der Kläger weist darauf hin, dass sein Resturlaub 2011 nach § 10 UrlV in das Folgejahr übertragen worden sei und bis zum 30. April hätte angetreten werden müssen und meint, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof würde ergeben, dass aufgrund der Übertragung keine Quotierung vorgenommen werden dürfe. Damit legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar, sondern misst der Rechtsache eine grundsätzliche Bedeutung zu.

Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 234 EGV (entspricht Art. 267 AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136; im Hinblick auf die insofern vergleichbare Frage der Revisionszulassung s. auch BVerwG, B.v. 13.7.2007 - 3 B 16/07 - juris Rn. 15). Dabei ist entscheidend, dass eine ablehnende Zulassungsentscheidung - konkret - unanfechtbar ist, wie dies bei der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags zutrifft (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 137). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136).

So liegen die Dinge hier. Aus der Entscheidung „Brandes“ kann klar abgeleitet werden, dass auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können. Zwar könnte selbst in der Konstellation der Entscheidung „Brandes“ - die dortige Klägerin, eine Beamtin, konnte ihren Alturlaub wegen eines Beschäftigungsverbots, Mutterschutz und Elternzeit nicht vor dem Übergang in Teilzeit nehmen - eingewendet werden, die Arbeitnehmerin hätte eben nach der Elternzeit zunächst Urlaub in Vollzeit nehmen müssen und erst im Anschluss in Teilzeit wechseln dürfen. Diese Argumentation berücksichtigt aber nicht, dass die von den dortigen Parteien gewählte Vertragsgestaltung eindeutig ist und somit andere denkbare Vertragskonstellationen und hieraus folgende Berechnungsmöglichkeiten nicht zu erörtern sind. Anders hingegen der Fall des Klägers, der einseitig davon abgesehen hat, seinen Urlaub einzubringen, ohne mit seinem Dienstherrn die Frage „Urlaub trotz Arbeitsbelastung des Sachgebiets?“ durch einen Urlaubsantrag ebenfalls einer „Vereinbarung“ zuzuführen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr habe nehmen können.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist schwerbehindert und war als Stadtoberinspektor (BesGr. A10 BBesO) bei der Stadt L. tätig, bis er mit Ablauf des 31. Oktobers 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Zuvor hatte er seit September 2007 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet. Dem Beschwerdeführer standen jährlich 29 Tage Urlaub zu sowie fünf Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung. Zuletzt nahm er im Jahre 2007 30 Tage Urlaub, hiervon 29 Tage Resturlaub aus dem Jahre 2006. Seinen Antrag auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs aus 2007 und 2008 lehnte die Stadt ab. Der gegen die Ablehnung gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht Arnsberg sprach den Anspruch im Umfang von 16,67 Urlaubstagen für 2008 zu und wies die auf Abgeltung von zweimal 34 Urlaubstagen gerichtete Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch das Bundesrecht sähen den geltend gemachten Abgeltungsanspruch vor. Dieser könne aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union direkt auf den unmittelbar anwendbaren Art. 7 Abs. 2 der von Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2003/88/EG gestützt werden, allerdings nur im Umfang des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen. Diesen habe der Beschwerdeführer in 2007 genommen, so dass nur für 2008 ein Anspruch bestehe für den Zeitraum von zehn Monaten bis zur Versetzung in den Ruhestand. Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die das nationale Recht über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinaus gewähre, ergebe sich aus der Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dies gelte auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Zinsen sprach das Gericht nur ab Rechtshängigkeit zu, weil ein Verzug der Stadt nicht vorgelegen habe; der Anspruch aus der Richtlinie begründe keine in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht.

4

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Aus den in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Entstehung des sich aus der Richtlinie ergebenden Mindesturlaubsanspruchs dürfe nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden, bedeute gerade nicht, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt sei in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein gesamter, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten, verkenne, dass die sich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie ergebende unmittelbare Wirkung nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintrete. Auch hinsichtlich der Zinsentscheidung sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der zu der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ließen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Zu der von dem Beschwerdeführer - nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - beantragten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs bestehe keine Veranlassung, weil die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet seien beziehungsweise die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig sei. Dies betreffe sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht. Dass dem Beschwerdeführer nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet beziehungsweise nicht finanziell abgegolten worden sei, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

II.

5

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Das Oberverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten müssen. Die Anrechnung des Resturlaubes aus 2006, die zum faktischen Erlöschen der finanziellen Abgeltungsansprüche für 2007 führe, widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Entstehen des bezahlten Jahresurlaubs nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden könne. Dies müsse für das Erlöschen dieses Anspruchs entsprechend gelten. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie trete nicht lediglich im Umfang des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs ein, vielmehr sei von der "Günstigerregelung" nach Art. 15 der Richtlinie auszugehen. Nach dieser Regelung sei auch der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung abzugelten. Schließlich folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Richtlinie auch, dass nicht zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten zu differenzieren sei. Dann dürfe das Oberverwaltungsgericht sich aber auch nicht auf strukturelle Unterschiede stützen.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

I.

8

Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <120>). Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

9

Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

10

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., S. 121).

II.

11

Nach diesen Maßstäben liegt eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor.

12

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs, den sie krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Rs. C-350/06 u.a., Schultz-Hoff, Slg. 2009, S. I-179 Rn. 55 f. und Tenor zu 3). Das nationale Recht darf nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einen Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Übertragungszeitraums nur vorsehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Allerdings folgt hieraus kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub; einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten sieht der Gerichtshof als ausreichend an (Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS AG, Slg. 2011, S. I-11757 Rn. 30 und 43 f.). In der Rechtssache "Neidel" stellte der Gerichtshof fest, dass diese Grundsätze auch für Beamte gelten (Urteil vom 3. Mai 2012, Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, S. 688 <689>). Der Beamte hat daher bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH, a.a.O., S. 690). Die Richtlinie stellt nach Art. 1, Art. 7 und Art. 15 nur Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf und lässt daher die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden; den Mitgliedstaaten steht es daher frei, bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger ist als die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen (EuGH, a.a.O., S. 690). In Bezug auf einen solchen, über die unionsrechtliche Mindestdauer hinausgehenden Urlaub ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie dabei einen Anspruch des Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, a.a.O., S. 690 und S. 688 im Tenor zu 3).

13

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Beamten bei Eintritt in den Ruhestand nur einen Anspruch auf Abgeltung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe nicht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, S. 1295). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie komme es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe (BVerwG, a.a.O., S. 1297). In dem Jahr, in welchem der Beamte in den Ruhestand trete, stehe ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (BVerwG, a.a.O., S. 1298).

14

Auch in der Literatur wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs so verstanden, dass das Unionsrecht lediglich einen Mindeststandard von vier Wochen Jahresurlaub gewährt, die nationalen Regelungen also nur teilweise verdrängt. Für einen darüberhinausgehenden Zusatzurlaub blieben hingegen die jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften anwendbar (Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, S. 690 <691>).

15

3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführlich auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch diese Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) geht eindeutig hervor, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt. Nichts anderes folgt aus Art. 15 der Richtlinie, der schon seinem Wortlaut nach nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Meistbegünstigungsgrundsatz beinhaltet, sondern im Gegenteil gerade betont, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Rechte vorsehen können, aber nicht müssen.

16

Soweit der Beschwerdeführer meint, der unionsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen dürfe im Rahmen der finanziellen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 nicht als genommen gelten, da es sich insoweit um Resturlaub aus 2006 gehandelt habe, begehrt er hiermit eine Ansammlung von Mindesturlaub für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2008. Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der KHS-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.

17

Hinsichtlich der Verzinsung von Urlaubsabgeltungsansprüchen fehlt es an substantiellen Darlegungen zur Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.