Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2018 - 1 L 62/18

bei uns veröffentlicht am20.08.2018

Gründe

1

1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 18. April 2018 bleibt ohne Erfolg.

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a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom . Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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aa) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA können Beamte mit Dienstbezügen auf Antrag den über den unionsrechtlich zu gewährleistenden Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehenden Erholungsurlaub ansparen, solange sie mindestens ein Kind unter zwölf Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, tatsächlich betreuen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in die Berechnung des ansparungsfähigen Erholungsurlaubs nach dieser Vorschrift als Mindestjahresurlaub nicht ein aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragener und anschließend genommener Urlaub einzustellen ist. Die Begriffe des Erholungsurlaubs und des Mindestjahresurlaubs in § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA sind auf ein bestimmtes Urlaubsjahr (§ 1 Abs. 2 UrlVO LSA) bezogen. Dem Erholungsurlaubsanspruch des Beamten für das konkrete Urlaubsjahr wird die diesem Jahr zugeordnete Dauer des Mindestjahresurlaubs gegenübergestellt. Die Zahl der ansparungsfähigen Erholungsurlaubstage aus einem Urlaubsjahr erhöht sich deshalb nicht, wie der Kläger meint, dadurch, dass der Beamte in diesem Jahr den Mindestjahresurlaub von vier Wochen unter (teilweisem) Verbrauch von Resturlaub aus dem Vorjahr genommen hat. Für die Anwendung der Ansparungsregelung kommt es nach Wortlaut und Zweck der Norm schon nicht darauf an, ob der Beamte den Mindestjahresurlaub überhaupt in Anspruch genommen hat. Auch wenn in einem Urlaubsjahr gar kein Urlaub oder weniger als vier Wochen Urlaub genommen wird oder genommen wurde, kann der über den Mindestjahresurlaub hinausgehende Erholungsurlaub für dieses Jahr, solange er nicht verfallen ist (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 UrlVO LSA), bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA angespart werden. Wäre es dem Beamten durch die Übertragung von Urlaub in das Folgejahr möglich, wegen der nur einmaligen Anrechnung des Mindestjahresurlaubs mehr Urlaubstage anzusparen, könnte ihn dies davon abhalten, den Mindestjahresurlaub (voll) in Anspruch zu nehmen. Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angemerkt hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Verordnungsgeber mit § 8 Abs. 1 UrlVO LSA einen Anreiz schaffen wollte, den aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes garantierten Mindestjahresurlaub nicht zu nehmen. Nach dem Leitbild des Verordnungsgebers soll der Mindestjahresurlaub fortlaufend in jedem Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA). Die Betrachtungsweise des Klägers verengt den Blick hingegen auf ein einziges Urlaubsjahr.

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf ankommt, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat und mithin unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. ; s. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 2 B 72/15 -, juris Rn. 10). Wie bereits ausgeführt, ist für die Berechnung des ansparungsfähigen Erholungsurlaubs nach § 8 Abs. 1 UrlVO LSA ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beamte den Mindestjahresurlaub von vier Wochen tatsächlich genommen hat oder ob dies endgültig oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Beantragung der Ansparung noch nicht der Fall ist. Dass der Kläger in dem vorliegend in Rede stehenden Jahr 2015 nach seinem Vorbringen mit insgesamt 25 genommenen Urlaubstagen „den Mindestjahresurlaub erreicht“ hat bzw. „den Mindestjahresurlaub als genommen nachweisen konnte“, spielt demnach keine Rolle.

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bb) Gleichfalls keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt im Ergebnis die Annahme des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger nach § 4 UrlVO LSA erworbene Zusatzurlaub sei nicht gemäß § 8 Abs. 1 UrlVO LSA ansparungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat, wie auch vom Kläger zugrunde gelegt, insoweit durchaus in Rechnung gestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA den Zusatzurlaub als weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse definiere und Teil 2 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt LSA - in dessen Überschrift die Begriffe Erholungsurlaub und Zusatzurlaub allerdings differenzierend nebeneinandergestellt werden - hinsichtlich der Inanspruchnahme, des Verfalls und der Abgeltung eine einheitliche Handhabung von Erholungs- und Zusatzurlaub vorsehe, was zur Folge habe, dass Zusatzurlaub weder vorrangig genommen noch gewährt werden könne und daher gemeinsam mit dem Erholungsurlaub im Sinne des § 3 Abs. 1 UrIVO LSA einen einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch bilde (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 19. Februar 2018 - 4 S 1124/17 -, juris Rn. 41 f.). Desgleichen hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlVO LSA in Bezug auf die Abgeltung krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht genommenen Erholungsurlaubs eine ausdrücklich auf den Zusatzurlaub begrenzte Ausnahmeregelung normiert hat. Nicht zu verkennen ist zudem, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA nicht von „Erholungsurlaub nach § 3 Abs. 1“ spricht, um die fehlende Ansparungsfähigkeit von Zusatzurlaub im Wortlaut zu verdeutlichen (vgl. demgegenüber etwa die bundesrechtliche Vorschrift des § 7a Abs. 1 EUrlV). Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hervorgehoben hat, dass Zusatzurlaub der Abgeltung besonderer Erschwernisse diene, die einen erhöhten Erholungsbedarf verursachen würden, steht dies der Ansparung dieses Urlaubs für sich genommen ebenfalls nicht durchgreifend entgegen.

7

Entscheidend gegen die Ansparungsfähigkeit des Zusatzurlaubs spricht jedoch § 8 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA. Wäre unter „Erholungsurlaub“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA der einheitliche, zusammengefasste Erholungsurlaubsanspruch des Beamten zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Erholungsurlaub nach § 3 UrlVO LSA und/oder Zusatzurlaub nach § 4 f. UrlVO LSA handelt, würde sich dieser Anspruch aufgrund der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA gebotenen entsprechenden Geltung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche als Ganzes entsprechend erhöhen oder vermindern. Die Umrechnung des angesparten Erholungsurlaubs würde damit unterschiedslos auch solche Urlaubstage einschließen, die der Beamte als Zusatzurlaub erworben hat. Dieser Zusatzurlaub würde durch die Ansparung mit der zum Ansparungszeitpunkt gewählten wöchentlichen Arbeitszeit verknüpft. So würde die Ansparung der nach § 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 UrlVO LSA je Urlaubsjahr maximal bewilligungsfähigen sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Fall des Wechsels von einer Fünf- zu einer Sechs-Tage-Woche zu einer Erhöhung des Urlaubsanspruchs um einen Arbeitstag führen. Unter anderen Bedingungen könnte die Zahl der Urlaubstage noch deutlich anwachsen. Dies widerspräche der vom Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 Satz 6 UrlVO LSA getroffenen Bestimmung, dass bei Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten und Nachtdienst § 3 Abs. 4 UrlVO LSA nicht anzuwenden ist, sich also eine von der Fünf-Tage-Woche abweichende oder sonstwie veränderte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Berechnung des Zusatzurlaubs gerade nicht auswirkt, sowie der Maßgabe, dass eine Erhöhung des Zusatzurlaubs nach § 4 Abs. 1 und 2 UrlVO LSA über sechs Arbeitstage hinaus allein unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 UrlVO LSA stattfindet (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 5 UrlVO LSA). Der bloße Umstand der Ansparung des Zusatzurlaubs bietet keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihn der Umrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA zu unterstellen. Die uneingeschränkte Verweisung des § 8 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA lässt danach zuverlässig darauf schließen, dass Zusatzurlaub gemäß § 4 UrlVO LSA nicht im Wege der Zusammenfassung mit Urlaub nach § 3 Abs. 1 UrlVO LSA bei der Ermittlung des den Zeitraum von vier Wochen übersteigenden Erholungsurlaubs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA zu berücksichtigen ist.

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Ist im Zulassungsantragsverfahren - wie hier - für das Oberverwaltungsgericht erkennbar, dass sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus - zumindest teilweise - anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. November 2010 - 19 ZB 08.3154 -, juris Rn. 3). Zu diesen Gründen hatten die Beteiligten im Antragsverfahren Gelegenheit zur Äußerung, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewahrt ist. Auch geht die Heranziehung dieser Gründe nicht über den Aufwand hinaus, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a. a. O. Rn. 10). Der im Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2018 erhobene Einwand, der Zusatzurlaub nach § 4 UrlVO LSA bemesse sich nach den vom Beamten geleisteten Nachtdienststunden, weshalb es keiner an der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgerichteten Erhöhung oder Verminderung „bedürfe“, geht ins Leere. Eben weil, wie vom Verordnungsgeber vorgeschrieben, eine Umrechnung des - nicht in Arbeitsstunden, sondern in vollen Arbeitstagen zu gewährenden - Zusatzurlaubs ausscheidet, wird dieser Urlaub von § 8 Abs. 1 UrlVO LSA nicht erfasst.

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b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m. w. N.).

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Der Kläger möchte als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zunächst geklärt wissen, ob „§ 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA die Ansparung von mehr als zehn Tagen Erholungsurlaub [zulässt], insbesondere dann, wenn der unionsrechtlich zu gewährleistende Mindestjahresurlaub von vier Wochen (20 Tagen) durch die Einbringung von Urlaubstagen aus dem Vorjahr, die selbst nicht zum Mindesturlaub des Vorjahres gehören, gewährleistet ist.“ Weiter wirft er die Frage auf, ob „Zusatzurlaub nach § 4 UrlVO LSA gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA angespart werden [kann]“. Zwar führt der Kläger aus, dass diese Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben, weil sie eine Vielzahl von Beamten im Land Sachsen-Anhalt betreffen. Allein mit dem bloßen anschließenden Verweis auf das Interesse der Rechtssicherheit und das Interesse an der Fortbildung des Rechts wird aber nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargetan, warum es zur Klärung einer oder beider gestellten Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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c) Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

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Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder in einer anderen divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 -, juris Rn. 7 m. w. N.; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 18. September 2012 - 1 L 89/12 -, juris Rn. 14 f., und vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O.) in der angefochtenen Entscheidung mit dem Rechtssatz widersprochen, dass der nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu gewährende bezahlte Mindestjahresurlaub von vier Wochen „im konkreten Jahr zu nehmen ist und der Mindesturlaub nicht aus dem alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen und als Mindesturlaub im konkreten Jahr genommen werden kann.“ Solche Rechtssätze sind dem verwaltungsgerichtlichen Urteil indes schon nicht zu entnehmen. Namentlich hat sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Rechtsstandpunkt gestellt, Beamte müssten in jedem Urlaubsjahr vier Wochen Urlaub als Mindestjahresurlaub in Anspruch zu nehmen und in diesem Umfang erfolge keine Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr. Im Übrigen befasst sich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (a. a. O.) nicht mit der vom Verwaltungsgericht ausschließlich angewandten Vorschrift des § 8 Abs. 1 UrlVO LSA.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 200 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

1. Der 1949 geborene Kläger stand zuletzt als Regierungsgewerbeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst des Beklagten. Zum 31. Dezember 2007 wurde er antragsgemäß in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Zuvor - Anfang November 2007 - beantragte der Kläger, der im Jahr 2007 bereits an 15 Tagen Urlaub genommen hatte, ihm den ihm für das Kalenderjahr 2007 zustehenden Erholungsurlaub von 30 Kalendertagen für den Zeitraum vom 12. November bis zum 21. Dezember 2007 zu gewähren. Der Beklagte gewährte dem Kläger lediglich fünf Urlaubstage und lehnte den Antrag im Übrigen mit der Begründung ab, es sei noch ein sehr aufwändiger und umfangreicher Vorgang abschließend zu bearbeiten, dessen Weiterbearbeitung durch einen anderen Kollegen angesichts des Umfangs und seiner Komplexität nicht sinnvoll sei. Den Antrag des Klägers auf finanzielle Abgeltung für die 25 im Jahr 2007 nicht gewährten Urlaubstage lehnte der Beklagte ab. Die Klage des Klägers ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Das Unionsrecht vermittle einem Beamten lediglich einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs. Den ihm im Jahr 2007 unionsrechtlich zustehenden Mindesturlaub von 20 Tagen habe der Kläger aber vollständig in Anspruch genommen. Für die finanzielle Abgeltung des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs aus nationalem Recht bestehe keine Anspruchsgrundlage.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den Fragen,

"ob der sich bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebende Urlaubsabgeltungsanspruch seinem Umfang nach auch dann auf den sich aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränkt ist, wenn die Nichtinanspruchnahme des Jahresurlaubs vor Eintritt in den Ruhestand nicht auf krankheitsbedingten Gründen beruht, sondern darauf, dass der verbleibende Urlaub vor dem Eintritt in den Ruhestand von dem Dienstherrn unter Hinweis auf dienstliche Gründe nicht gewährt worden ist, und wenn der nationalstaatliche (Landes-) Gesetzgeber den Beamten durch entsprechende gesetzliche Regelungen eine dem Umfang nach über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch gewährt, ohne zugleich Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Umfang des unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs einzuschränken,"

und

"ob bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang dem betroffenen Arbeitnehmer/Beamten bei Berücksichtigung der in dem jeweiligen Kalenderjahr bereits genommenen Urlaubstage nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht, auch dann genommene Urlaubstage anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, die nach Maßgabe der nationalstaatlichen Vorschriften in zulässiger Weise in das jeweilige Kalenderjahr übertragen worden sind, wenn die Nichtinanspruchnahme der verbliebenen Urlaubstage vor Eintritt in den Ruhestand nicht auf krankheitsbedingten Gründen beruht, sondern auf einer Nichtgewährung durch den Dienstherrn."

7

Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beantworten lassen.

8

Die beiden Fragen beziehen sich auf die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG). Für Beamte kann sich ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubs im Jahr 2007 allein aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergeben. Denn das innerstaatliche Recht räumte Beamten im Jahr 2007 keinen solchen Abgeltungsanspruch ein; dies gilt auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 8 und 15).

9

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 7 RL 2003/88/EG folgt, dass der Anspruch auf Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs, den der Gerichtshof aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ableitet, auf den sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt ist. In seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, 688 Rn. 35 f. m.w.N.) hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich die Richtlinie darauf beschränkt, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz aufzustellen. Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten, ob sie Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren und einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des nicht genommenen Urlaubs vorsehen.

10

Der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleitete Urlaubsabgeltungsanspruch ist daher ungeachtet des Grundes für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs - aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund der Ablehnung der Bewilligung von Erholungsurlaub durch den Dienstherrn - auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränkt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte der Kläger im Jahr 2007 aber bereits an 20 Arbeitstagen Erholungsurlaub. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr gehandelt hat, der in das nachfolgende Jahr übertragen worden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 23; dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:vk20140515.2bvr032414] - NVwZ 2014, 1160 Rn. 12 f.).

11

Dem in der Beschwerdebegründung herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juni 2014 (Rs. C-118/13 [ECLI:EU:C:2014:1755] - Bollacke, NJW 2014, 2415) kann zum Aspekt der Begrenzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auf den in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG eingeräumten Mindesturlaub von vier Wochen und zu dem Gesichtspunkt der Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf Folgejahre nichts Gegenteiliges entnommen werden. In der Beschwerdebegründung wird bei der Argumentation unter Berufung auf dieses Urteil des Gerichtshofs nicht berücksichtigt, dass bereits das vorlegende Gericht in den Vorlagefragen mehrfach vom bezahlten Mindestjahresurlaub spricht (Rn. 13). Dementsprechend beziehen sich die Ausführungen des Gerichtshofs zum Begriff des Urlaubs auf diesen unionsrechtlich vorgegebenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen und nicht auf den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der nationalstaatlichen Regelungen noch bestehenden Jahresurlaubsanspruch. Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C- 520/06, Schultz-Hoff, Slg. 2009, I-179 Rn. 62) und vom 3. Mai 2012 (Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, 688 Rn. 30) folgt ferner, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nur dann entgegensteht, wenn danach für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird und wenn der betroffene Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verwirklichen konnte.

12

3. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG vorzulegen, ist unbegründet. Denn in den Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht durch Urteil entscheidet, ist es wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht letztinstanzliches Hauptsachegericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV. Lediglich für diese Gerichte besteht nach dem Unionsrecht eine Vorlagepflicht, falls die Voraussetzungen für die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV gegeben sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. März 2017 - 9 K 3987/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Urlaubsabgeltung.
Die am 02.11.1957 geborene Klägerin war als Beamtin in der Finanzverwaltung tätig und wurde mit Ablauf des 31.07.2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit dem 18.04.2012 besteht bei ihr eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von 60.
Im Jahr 2012 nahm die Klägerin 13 der ihr für dieses Jahr zustehenden 34 Tage an Erholungsurlaub (30 Tage Jahresurlaub und vier Tage Zusatzurlaub), sodass 21 Tage ihres Erholungsurlaubes aus 2012 nach 2013 übertragen wurden. Im Jahr 2013 nahm sie dann 21 Tage Erholungsurlaub.
Zur Abgeltung nicht in Anspruch genommener Urlaubstage teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 06.08.2014 die auf Grundlage des Schreibens des Innenministeriums vom 08.04.2013 - Az. 1-0301.8/273 - abzugeltenden Urlaubstage für das Jahr 2013 mit „0" Urlaubstagen mit, weil die Klägerin in diesem Kalenderjahr bereits 21 Urlaubstage in Anspruch genommen hatte.
Für das Jahr 2014, in dem die Klägerin bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand noch sieben Monate im Dienst war, wurden 1 2/3 Tage mitgeteilt, weil ihr 2014 zehn Tage Urlaub gewährt worden waren. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Landesamt) setzte daraufhin mit Bescheid vom 12.08.2014 für die Jahre 2013 und 2014 die finanzielle Vergütung zunächst im Umfang von 1 2/3 Tagen fest.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Änderung des Abgeltungsanspruchs aufgrund des Schreibens des Innenministeriums vom 29.10.2014 - Az. 1-0301.8/39 - auf sieben Tage für das Jahr 2014 mit, da nach § 125 SGB IX genommene Zusatzurlaubstage für das Jahr 2014 nicht mehr auf den Mindesturlaub anzurechnen seien. Für das Jahr 2013 wurde eine Kürzung der genommenen Urlaubstage in Höhe von 21 Tagen um Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX von der Oberfinanzdirektion nicht vorgenommen, weil im elektronischen Personalverwaltungssystem bzw. auf der Urlaubskarte des Beklagten nicht zwischen dem Jahresurlaub und dem Zusatzurlaub differenziert werde, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, welche Art von Urlaubstagen tatsächlich in Anspruch genommen worden sei. Deswegen werde von Seiten der Oberfinanzdirektion im Sinne einer einheitlichen Handhabung davon ausgegangen, dass stets der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX als erstes in Anspruch genommen werde. Weil die Klägerin erstmals im Kalenderjahr 2012 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2012 in Anspruch genommen habe, gehe die Oberfinanzdirektion deshalb davon aus, dass in den auf den Mindesturlaub 2013 anzurechnenden Urlaubstagen kein Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX enthalten sei. Das Landesamt setzte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2014 für das Jahr 2014 die finanzielle Abgeltung für den krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub von sieben statt zuvor 1 2/3 Tagen fest. Für das Jahr 2013 wurden weiterhin keine Tage abgegolten.
Hiergegen legte die Klägerin am 25.01.2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die im Jahr 2013 auf den Mindesturlaub anzurechnenden Urlaubstage um die Zusatzurlaubstage nach § 125 SGB IX zu mindern seien.
Mit Bescheid vom 30.09.2015 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Mitteilung der Oberfinanzdirektion über die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Hinweis, dass für das Jahr 2013 bereits 21 Urlaubstage genommen worden seien und in den anzurechnenden Urlaubstagen kein Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX enthalten sei, begegne keinen Bedenken.
Die Klägerin hat am 15.10.2015 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass es für die Handhabung des Beklagten, den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX immer als zuerst genommen zu verbuchen, keinen Anhaltspunkt im Gesetz gebe. Vielmehr gebe der Gesetzgeber durch die Formulierung „Jahresurlaub" in § 25a Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) zu erkennen, dass der „Zusatzurlaub" von fünf Tagen für Schwerbehinderte nach § 125 Abs. 1 SGB IX auch und gerade im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung geschützt werden solle. Daher sei stets die dem Schwerbehinderten günstigste Interpretation zu wählen. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin den für 2012 zustehenden Zusatzurlaub nicht bereits im Jahr 2012 genommen habe, sondern dass er sich unter den im Jahr 2013 genommenen (Rest-)Urlaubstagen befunden habe, wodurch sich weitere vier Tage Urlaubsabgeltung ergäben, die der Klägerin noch zustünden. Bei einer Abgeltung pro Urlaubstag von 112,38 Euro ergäben sich somit 449,52 Euro.
10 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 16.03.2017 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2013 Urlaubsabgeltung in Höhe von 449,52 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 25a Abs. 1 AzUVO seien aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht hätten genommen werden können. Zu vergüten seien danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub. Nach § 2 Abs. 3 AzUVO falle der Jahresurlaub (§ 21 AzUVO) ebenso unter den Erholungsurlaub wie Zusatzurlaub, etwa gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB IX, wonach schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr hätten. Danach seien der Klägerin für das Jahr 2013 20 Urlaubstage vermindert um die in 2013 genommenen und aus 2013 oder aus 2012 stammenden Tage an Jahresurlaub zu vergüten. Die Klägerin habe 2013 21 Tage Urlaub genommen, wobei es sich um Resturlaub aus dem Jahr 2012 gehandelt habe. Auf den Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen seien jedoch - anders als vom Beklagten berechnet - nur 16 Tage als genommen anzurechnen, weil die fünf Tage Zusatzurlaub der Klägerin als in 2013 eingebracht anzusehen und somit nicht als Jahresurlaub vom Mindesturlaubsanspruch abzuziehen seien. Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung fasse den Jahresurlaub und den Zusatzurlaub insgesamt unter den Erholungsurlaub (§§ 2 Abs. 3 AzUVO) und behandele ihn im entsprechenden Unterabschnitt (§§ 21 bis 25a AzUVO) grundsätzlich durchgängig einheitlich. Nur in der Vorschrift über die Urlaubsabgeltung spiele die Differenzierung zwischen Jahresurlaub und Zusatzurlaub eine Rolle, weil nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO bei der Berechnung der abzugeltenden Tage vom Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen die im jeweiligen Kalenderjahr genommenen Tage an Jahresurlaub in Abzug zu bringen seien. Aus dem Umkehrschluss hieraus sowie aus einem systematischen Blick auf § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO, der von der Vergütung nicht verfallener Tage an Erholungsurlaub spreche, ergebe sich, dass der Zusatzurlaub (vorliegend nach § 125 Abs. 1 SGB IX) bei der Berechnung der abzugeltenden Tage nicht vom Mindesturlaub abzuziehen sei. Dies lasse darauf schließen, dass der Zusatzurlaub im Rahmen der Urlaubsabgeltung besonders privilegiert werden solle. Diese Privilegierung lasse sich in der Praxis aber nur wirksam verwirklichen, wenn eine einheitliche Handhabung gefunden werde, durch die - gerade angesichts der sonst unterschiedslosen Behandlung von Jahres- und Zusatzurlaub - eine möglichst gleichmäßige Umsetzung dieser Privilegierung gewährleistet sei. Eine derartige gleichmäßige Umsetzung der Privilegierung sei im Falle der aktuellen Praxis des Beklagten nicht gegeben. In seinem Verwaltungssystem werde bei der Gewährung des Urlaubs nicht zwischen Jahresurlaub und Zusatzurlaub differenziert. Daher sei im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob der Klägerin bezüglich der aus 2012 stammenden und teils bereits 2012, teils 2013 eingebrachten Urlaubstage ihr Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX im einen oder im anderen Jahr gewährt worden sei. Der Beklagte trage vor, insofern im Sinne einer einheitlichen Handhabung davon auszugehen, dass stets der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX als erstes in Anspruch genommen werde. Auch wenn diese Handhabung für den betroffenen Beamten in der Regel günstig sein dürfte, weil sie sich bei einer Urlaubsabgeltung bezüglich eines Kalenderjahres, in welchem nur Urlaub aus diesem gleichen Kalenderjahr genommen worden sei, positiv auswirke, indem die ersten fünf genommenen Urlaubstage den Abgeltungsanspruch nicht minderten, gehe sie im vorliegenden Fall des 2012 teilweise eingebrachten und im Übrigen nach 2013 übertragenen und dann genommenen Urlaubs zu Lasten der Klägerin und lasse so vom Zufall abhängige Konstellationen zu, in denen der Beamte von der vorgesehenen besonderen Behandlung seines Zusatzurlaubs nicht profitiere. Dies werde der vom Verordnungsgeber intendierten Privilegierung jedoch nicht gerecht. Weil es sich beim Jahresurlaub und dem Zusatzurlaub insgesamt um Erholungsurlaub handele, der nur auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhe, dürfte bezüglich der Urlaubsgewährung auch eine Leistungsbestimmung durch den Beklagten - etwa nach dem Rechtsgedanken des § 366 BGB - nicht in Betracht kommen. § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO sei daher, um - wie hier - nur vom Zufall abhängige Ergebnisse zu vermeiden, nach seinem Zweck und auch nach seinem Wortlaut, wonach für die Berechnung der Abgeltung auf das Kalenderjahr abgestellt werde, so auszulegen, dass für jedes Kalenderjahr im Falle genommenen Urlaubs ein Zusatzurlaub immer in Ansatz zu bringen sei, indem dieser die Zahl der vom Mindesturlaub abzuziehenden Tage reduziert. Ein derartiger Ansatz diene auch der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Somit seien von den 21 von der Klägerin 2013 eingebrachten Urlaubstagen fünf Tage abzusetzen, sodass auf den Mindesturlaub von 20 Tagen nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO nur 16 Tage anzurechnen seien, weshalb der Klägerin ein Urlaubsabgeltungsanspruch für vier Tage zu jeweils 112,38 Euro, insgesamt also in Höhe von 449,52 Euro, zustehe.
11 
Das beklagte Land hat gegen diese Entscheidung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe für seine Beurteilung die falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt, denn die Vorschrift des § 25a AzUVO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, Streitgegenstand sei die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2012/2013. Die AzUVO sei rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft getreten, mit der Folge, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch an der EU-Richtlinie zu messen sei. Auch die Übergangsregelung des Art. 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung zur AzUVO ändere hieran nichts. Sie sei nur auf die Regelungen zum Verfall des Urlaubs nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AzUVO, nicht aber auf die Abgeltungsregelung gem. § 25a AzUVO anwendbar. Ausweislich der vor Inkrafttreten des § 25a AzUVO anzuwendenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.05.2012 - Rs. C-337/10 , NVwZ 2012, 688) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -) komme eine Auszahlung des Schwerbehindertenurlaubs nach dem SGB IX nicht in Betracht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts führe jedoch in seiner Konsequenz mittelbar zu einer rechtswidrigen Urlaubsabgeltung des bundesrechtlich geregelten Zusatzurlaubs für Schwerbehinderung, wenn dieser immer in der Art in Ansatz zu bringen wäre, die zu einer Abgeltung des Jahresurlaubs führe. Dem Landesgesetzgeber könne ferner weder der gesetzgeberische Wille unterstellt werden, den Schwerbehindertenurlaub nach dem SGB IX noch den Zusatzurlaub für minderbehinderte Menschen nach der AzUVO im Rahmen des § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO privilegieren zu wollen.
12 
Das Verwaltungsgericht verkenne hinsichtlich des getroffenen Umkehrschlusses, dass der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung mit einem Grad von mehr 50 ausschließlich in § 125 Abs. 1 SGB IX geregelt sei und es sich hierbei um eine Vorschrift des Bundesgesetzgebers handele. Aufgrund der insoweit herrschenden konkurrierenden Gesetzgebung, bestehe zwar grundsätzlich für den Landesgesetzgeber die Möglichkeit, einen längeren Zusatzurlaub für diese schwerbehinderten Menschen zu regeln; hiervon habe er vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht. So sei in § 23 AzUVO lediglich ein weiterer Anspruch auf Zusatzurlaub für minderbehinderte Menschen vorgesehen, welcher neben die Vorschrift des § 125 SGB IX trete, diese jedoch inhaltlich nicht erweitere. Vor diesem Hintergrund stelle sich § 23 Abs. 2 AzUVO lediglich als eine Verfahrensvorschrift dar. Der in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelte Urlaubsanspruch wegen Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 im Sinne von § 2 SGB IX bleibe hiervon jedoch unberührt. Diese vorgenommene Auslegung von § 25a AzUVO sei zudem höchstrichterlich bestätigt. So führe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.04.2014 (2 A 8.13, Rn. 18) zu den unterschiedlichen Zielrichtungen von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung Nachstehendes aus:
13 
„Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist aber auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt. Die Arbeitszeitrichtlinie stellt lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf und überlässt es den Mitgliedstaaten, den Beamten weitergehende Ansprüche auf Urlaub und dessen Abgeltung einzuräumen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 f.). Für den Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bietet das innerstaatliche Recht für Beamte keine Grundlage. § 7 Abs. 4 BUrlG, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Grundlage auch für die Abgeltung dieses Urlaubs ist (BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 Rn. 73 und 85), ist auf Beamte nicht anwendbar."
14 
Demnach diene der Erholungsurlaub dem Ausgleich der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Soweit dieser Ausgleich aufgrund des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgen könne, sei der bezahlte Urlaubsanspruch finanziell abzugelten, zumindest in dem europäischen Mindestumfang von 20 Tagen/Jahr. Der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung diene hingegen dem Ausgleich einer behinderungsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit und damit einem anderen Zweck. Eine Einbeziehung in die Abgeltungsregelung scheide damit aus.
15 
Das Verwaltungsgericht verkenne darüber hinaus die richtige Anspruchsgrundlage für den in Streit stehenden Urlaubsanspruch. Denn der Klägerin hätten im Jahr 2012 neben 30 Tagen Jahresurlaub lediglich drei Tage Zusatzurlaub wegen Behinderung zugestanden. Letzterer Urlaubsanspruch richte sich mithin nach § 23 AzUVO. Allerdings könne der oben widerlegte Umkehrschluss auch nicht auf den Zusatzurlaub wegen minderer Behinderung übertragen werden. Eine derartige Regelung hätte nämlich das paradoxe Ergebnis zur Folge, dass Jahresurlaub, Behindertenurlaub nach der AzUVO und Schwerbehindertenurlaub nach dem SGB IX unterschiedlich zu behandeln wären. Eine solche unterschiedliche Handhabung wäre von den personalverwaltenden Dienststellen des Landes nicht zu bewältigen. Da der Landesgesetzgeber behinderten Menschen über das in § 125 SGB IX verankerte Mindestmaß hinaus einen Urlaubsanspruch in einem Umfang von 1/10 gewährt, könne diesem nicht auch noch aufgegeben werden, dessen Verfahren über die Inanspruchnahme im Verhältnis zu anderem Zusatzurlaub unterschiedlich zu regeln.
16 
Zudem führe die vom Gericht vorgeschlagene Handhabe zu sinnwidrigen Ergebnissen. Nach der unstreitigen Feststellung des Gerichts hätten der Klägerin für 2012 insgesamt 33 Tage Urlaub sowie ein Freistellungstag (§ 5 AzUVO) zugestanden. Im Jahr 2012 habe die Klägerin davon 13 Tage genommen, auf das Jahr 2013 seien der Klägerin 21 Urlaubstage übertragen worden, die sie auch genommen habe. Zusätzlich sollten der Klägerin nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2013 von dem übertragenen Urlaub vier Tage vergütet werden. Dies würde im Ergebnis zu einem Urlaubsanspruch von insgesamt 38 Tagen (13 + 21 + 4 = 38) führen, obwohl von Gesetzes wegen ein Urlaubsanspruch nur in Höhe von 34 Tagen entstanden sei.
17 
Nach alledem könne der vom Gericht getroffene Umkehrschluss keinen Bestand haben. Mangels gesetzlicher Regelung, in welcher Reihenfolge Jahres- und (Schwer-)Behindertenurlaub vom Anspruchsberechtigten zu nehmen sei, habe das Land aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die für die Berechtigten regelmäßig günstigste Handhabung zugrunde gelegt. Bei der Berechnung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs werde daher davon ausgegangen, dass der (Schwer-)Behindertenurlaub stets zuerst in Anspruch genommen werde.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.03.2017 - 9 K 3987/15 zu ändern und die Klage abzuweisen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend, Streitgegenstand sei nicht die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für die Jahre 2012/2013, sondern lediglich die Frage, ob die Verwaltung bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung zu der Unterstellung berechtigt sei, „dass stets der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX als erstes in Anspruch genommen wird", wie es im Widerspruchsbescheid vom 30.09.2015 heiße. Warum das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt haben sollte, sei nicht erkennbar. § 25a AzUVO sei in der Tat zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Die Vorschrift sei unproblematisch auf sämtliche Fälle anwendbar, in denen ein Beamter im Kalenderjahr 2014 oder später aus dem Dienst ausscheide, und in denen im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht verfallene Urlaubstage vorhanden seien, die wegen Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht hätten genommen werden können. Um sicherzustellen, dass ggf. noch vorhandene, krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren vor 2014 nicht verfielen, sei die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 16.09.2014 geschaffen worden (GBI. S. 441). Die Klägerin sei mit Ablauf des 31.07.2014 aus dem Dienst ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt seien Urlaubstage aus den Jahren 2012/2013 vorhanden, die nicht verfallen seien und von der Klägerin krankheitsbedingt bis zu ihrem Ausscheiden nicht hätten genommen werden können. Somit sei es offenkundig, dass der Anwendungsbereich des § 25a AzUVO eröffnet sei; die Streitfrage sei hier lediglich, wie viele Urlaubstage die Klägerin im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO im Kalenderjahr 2013 „genommen" habe. Nach Auffassung des Beklagten seien es 21, so dass keine Abgeltung zu zahlen wäre; nach ihrer Auffassung seien es 16, so dass noch (20 - 16 =) vier abzugeltende Urlaubstage verblieben. Dem Verordnungsgeber brauche der Wille, den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gem. § 125 SGB IX bzw. den Zusatzurlaub für Behinderte mit einem GdB von mindestens 30 gem. § 23 AzUVO im Rahmen der Urlaubsabgeltung zu privilegieren nicht eigens unterstellt zu werden, denn dieser Wille sei nicht nur offensichtlich, sondern sogar ausdrücklich erklärt. So heiße es im Rundschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.2014 unter dem dritten Spiegelstrich auf S. 2:
23 
„Von den zu vergütenden Urlaubstagen, die sich aus § 25a Absatz 1 AzUVO ergeben, sind die im jeweiligen Urlaubsjahr genommenen Jahresurlaubstage abzuziehen.
24 
Damit werden bereits genommene Arbeitszeitverkürzungstage nach § 5 AzUVO sowie Zusatzurlaubstage nach §§ 22 und 23 AzUVO und nach § 125 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Schwerbehindertenurlaub) nicht angerechnet".
25 
Inwiefern die konkurrierende Gesetzgebung sowie die Tatsache, dass § 125 SGB IX Bundesrecht sei, für den vorliegenden Fall eine Rolle spielen sollten, sei nicht ersichtlich. Der Beklagte behaupte im ersten Absatz auf S. 4 des Schriftsatzes vom 24.05.2017, dass der Klägerin im Jahr 2012 neben 30 Tagen Jahresurlaub lediglich drei Tage Zusatzurlaub wegen Behinderung (d.h. mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30) gem. § 23 AzUVO zugestanden hätten. Dies sei sowohl sachlich unzutreffend als auch irrelevant. Vorliegend gehe es um die Abgeltung des Urlaubs aus dem Kalenderjahr 2013. Dass im Jahr 2013 lediglich der übertragene Urlaub aus 2012 genommen worden sei, sei irrelevant. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte stehe in jedem Kalenderjahr zu und habe stets Vorrang zugunsten des Betroffenen, d.h. die Zahl der genommenen Urlaubstage sei stets um die Zahl der Zusatzurlaubstage zu kürzen.
26 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
27 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
29 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene statthafte und zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags innerhalb der Frist begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) des Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin auf Gewährung - weiterer - Urlaubsabgeltung nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zum 01.08.2014 in Höhe von 449,52 EUR ist unbegründet.
30 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 25a der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (vom 29.11.2005, - Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO -, GBl. 716), eingefügt durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 16.09.2014 (Änderungsverordnung - GBl. 441), die zum 01.01.2014 - rückwirkend - in Kraft getreten ist (Art. 4 der Änderungsverordnung). Diese Vorschrift ist entgegen der Einwände des Beklagten hier anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, dass Erholungsurlaub grundsätzlich auf das Kalenderjahr bezogen gewährt (vgl. § 44 BeamtStG) und hier - auch - um Abgeltung von Erholungsurlaub für vor dem 01.01.2014 liegende Kalenderjahre gestritten wird. Denn der Vergütungsanspruch entsteht nach § 25a Abs. 3 Satz 1 AzUVO erst mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Maßgeblich ist damit hier der Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand am 01.08.2014, der nach Inkrafttreten der Regelung des § 25a AzUVO liegt.
31 
Bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Gesamtanspruch, der zwar als Geldforderung betragsmäßig teilbar ist, nicht aber bezogen auf einzelne Kalenderjahre bestandskräftig wird, weshalb die im Klageantrag enthaltene Beschränkung auf das Jahr 2013 als ein nicht bindendes Element der Begründung des Anspruchs auf eine um 449,52 EUR höhere Abgeltungssumme anzusehen ist.
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2. Nach § 25a Abs. 1 AzUVO sind der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtin von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub (a) zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (b). Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (c).
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a) aa) Für den Erholungsurlaub sah § 25 Abs. 1 der AzUVO zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 14.09.2009 (GBl. S. 473, - AzUVO a.F. -) vor, dass dieser verfiel, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen worden war. Zwar konnte nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AzUVO a.F. Erholungsurlaub, der bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nach Wiederaufnahme des Dienstes noch im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Diese Bestimmung, die gemäß Art. 2 § 2 der Änderungsverordnung für Erholungsurlaub für die Kalenderjahre bis 2014 entsprechend weitergilt, setzt aber die Wiederaufnahme des Dienstes voraus. Bei einer Versetzung in den Ruhestand war die Regelung damit nicht anwendbar. Insoweit verfiel der Urlaub des jeweiligen Kalenderjahres nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO a.F. mit Ablauf des 30. Septembers des Folgejahres. Bezüglich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs entsprach diese Regelung nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Dauer des Übertragungszeitraums die Dauer des Bezugszeitraums der Urlaubsgewährung überschreiten muss (EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 -, Juris). Dies führt nach Ansicht des Senats allerdings nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch insoweit überhaupt nicht verfiel (so wohl aber VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2012 - 6 K 1108/12 -, Juris). Nur für den Fall, dass sich - anders als bei einer Krankschreibung von langer Dauer - aus den Abwesenheitszeiten keine Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation ergeben haben (EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 -, Juris Rn. 64), kommt eine zeitlich unbegrenzte Ansparung von Urlaub in Betracht. Offenbleiben kann hier, ob der Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund der unzureichenden Umsetzung erst 18 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres verfiel bzw. verfallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 - und vom 19.09.2015 - 2 C 3.15 -, jeweils Juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41) oder ob jedenfalls auf die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 und 2014 die am 01.01.2014 - vor deren Verfall nach altem nationalen Recht mit Ablauf des 30.09.2014 bzw. 30.09.2015 - rückwirkend in Kraft getretene unionsrechtskonforme Frist von 15 Monaten des § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AzUVO anzuwenden war. Denn selbst bei Anwendung der Frist von 18 Monaten war der Urlaub aus dem Jahr 2012 bereits mit Ablauf des 30.06.2014 vollständig verfallen, wohingegen der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2013 und 2014 selbst nach der unionsrechtswidrigen Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO a.F. zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01.08.2014, noch nicht verfallen war.
34 
bb) Hiervon ausgehend hatte die Klägerin am 01.08.2014 Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (30 Tage Jahresurlaub, 5 Tage Zusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX a.F.) von insgesamt 35 Tagen und aus dem Jahr 2014 (für sieben Monate anteilig 18 Tage Jahresurlaub und drei Tage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 und 2 SGB IX a.F.) von insgesamt 21 Tagen, der noch nicht verfallen war.
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b) § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO setzt weiter voraus, dass die nicht verfallenen Tage wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten.
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aa) Dies ist der Fall, wenn die Beamtin während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 -, Juris). Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn Beschäftigte/Beamte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig waren, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen haben. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen sie vorübergehend wieder dienstfähig waren. In beiden Fällen können sie krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem Willensentschluss den ihnen zustehenden (Mindest-)Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung dieser Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 17).
37 
bb) Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin den nicht verfallenen Erholungsurlaub der Jahre 2013 und 2014 vor Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Ob der nicht verfallene Urlaubsanspruch nach dem obigen Maßstab tatsächlich in vollem Umfang vergütungsfähig war, kann im vorliegenden Verfahren allerdings offenbleiben.
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c) Nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO sind maximal 20 Urlaubstage zu vergüten. Abgezogen hiervon werden genommene Jahres-Erholungsurlaubstage. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO eine grundsätzliche Privilegierung des Zusatzurlaubs nach §§ 22, 23 AzUVO bzw. § 125 SGB IX a.F. enthält und so auszulegen sei, dass Zusatzurlaub für jedes Kalenderjahr immer in Ansatz zu bringen ist und die Zahl der vom Mindesturlaub abzuziehenden Tage des genommenen Erholungsurlaubs reduziert, auch soweit er nicht in Anspruch genommen worden ist. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht.
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aa) Zunächst stützen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift das Normverständnis des Verwaltungsgerichts nicht. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO sind die nicht verfallenen Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten. Wenn § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO regelt, dass danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage zu vergüten sind, knüpft er an den Vergütungsanspruch des Satzes 1 an. Dementsprechend muss es sich auch bei den nach Satz 2 zu vergütenden 20 Urlaubstagen um krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub handeln. Wenn nun § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO weiter bestimmt, dass die im Kalenderjahr maximal zu vergütenden 20 Urlaubstage um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen Tage an Jahresurlaub zu vermindern sind, geht es zunächst einmal darum, dass ein noch offener Anspruch auf Erholungsurlaub nur insoweit vergütet wird, wie der Mindesturlaub nicht realisiert werden konnte. Die Beschränkung der Anrechnung von genommenem Urlaub auf den Jahresurlaub ließe allerdings - theoretisch - zu, dass nicht genommener Erholungsurlaub im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO in dem Umfang, in dem Zusatzurlaub verbraucht wurde, grundsätzlich auch dann vergütet werden könnte, wenn der Mindesterholungsurlaub von 20 Tagen in Anspruch genommen worden ist.
40 
Nach dieser Analyse der Absätze 1 und 2 der Vorschrift finden sich zunächst keine Hinweise auf eine Privilegierung des Anspruchs auf Zusatzurlaub. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits, dass der Verordnungsgeber, wenn er den pauschalen Abzug der Zusatzurlaubstage des jeweiligen Kalenderjahres - unabhängig von ihrer Inanspruchnahme - von den in Anspruch genommenen Urlaubstagen gewollt hätte, dies hätte ausdrücklich regeln können (vgl. aber zur Frage der Ermächtigung hierzu unten dd). Es gibt nach Textanalyse und Systematik der Absätze 1 und 2 der Bestimmung des § 25a AzUVO aber auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass es Regelungsabsicht des Verordnungsgebers war, den genommenen Zusatzurlaub durch einen indirekten zusätzlichen Abgeltungsanspruch zu privilegieren. Der Text selbst enthält keine ausdrückliche Bestimmung, dass genommener Zusatzurlaub außer Ansatz bleibt. Dies ergibt sich lediglich aus dem Umkehrschluss, dass dann, wenn - nur - genommener Jahresurlaub den Abgeltungsanspruch mindert, genommener Zusatzurlaub unschädlich ist. Hätte der Verordnungsgeber hiermit gewährleisten wollen, dass nicht genommener Erholungsurlaub im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO in dem Umfang, in dem Zusatzurlaub genommen wurde, grundsätzlich auch dann vergütet werden kann, wenn der Mindesterholungsurlaub genommen worden ist, hätte er zusätzlich eine ausdrückliche Regelung für die vorrangige Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs vor dem Jahresurlaub treffen müssen. Da es hieran fehlt, ist aber die hier in Frage stehende Privilegierung davon abhängig, dass der Zusatzurlaub durch entsprechende Antragstellung des Begünstigten oder Bestimmung des Dienstherrn (vgl. § 366 BGB) - bis zu seinem Verfall - zu einem beliebigen Zeitpunkt genommen werden kann bzw. - hiervon geht der Beklagte aus - grundsätzlich vor dem Verbrauch des Jahresurlaubs erfüllt wird. Beides trifft indes nicht zu.
41 
§ 25 Abs. 2 AzUVO bestimmt, dass Erholungsurlaub auf Antrag zu erteilen ist, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist, und gibt damit eine unterschiedslose Handhabung für die Beantragung von Jahres- und Zusatzurlaub vor. Das einseitige und für den Gläubiger (hier: Beamtin) verbindliche Bestimmungsrecht des Schuldners (hier: Dienstherrn) gemäß § 366 BGB ist nach Ansicht des Senats auf die Gewährung von Urlaub nicht anwendbar (vgl. im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen verneinend Bay. VGH, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 ZB 14.44 -, Juris), weil Regelungen über die Freistellung vom Dienst dem normativ geprägten Bereich des beamtenrechtlichen Rechte- und Pflichtenverhältnis zuzuordnen sind (zur Regelung der Arbeitszeit für Beamte vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Der Senat teilt zudem die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 366 BGB, weil der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zusatzurlaub nach der Regelungskonzeption des § 2 Abs. 3 AzUVO sowie der §§ 21 bis 35 AzUVO - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - einen einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch bilden. Für diese Annahme spricht, dass schon nach allgemeinem Sprachverständnis unter „Zusatz” eine Zutat verstanden wird. Einer bereits vorhandenen Menge wird etwas hinzugefügt. Geht es um die Begründung eines „zusätzlichen“ Anspruchs, so setzt das notwendig einen bereits bestehenden Anspruch voraus. An diesen knüpft die zusätzlich zu gewährende Leistung an (BAG, Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 669/05 -, Juris Rn. 16). § 125 SGB IX a.F. bzw. § 208 SGB IX verschafft Schwerbehinderten einen zusätzlichen Urlaubsanspruch - ausgehend von der 5-Tage-Woche - von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, der zu dem jeweils vorhandenen Urlaubsanspruch hinzutritt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht „isoliert“, sondern setzt den Anspruch auf Jahres-Erholungsurlaub voraus und stockt diesen lediglich in der Weise auf, dass die Dauer des einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch verlängert wird.
42 
Kann Zusatzurlaub damit weder vorrangig genommen noch gewährt werden, trägt die Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass - nur - genommener Jahresurlaub den grundsätzlichen Abgeltungsanspruch von 20 Urlaubstagen mindert, im Ergebnis letztlich nur dem Umstand Rechnung, dass der allen Beamten pro Kalenderjahr zustehende Urlaub gemäß § 44 BeamtStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AzUVO den - unionsrechtlich vorgegebenen - Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr umfasst und über diesen hinausgeht, so dass dieser regelmäßig mit der Gewährung von Jahresurlaub vollständig erfüllt werden kann, ohne dass sich eine ggf. bestehende Aufstockung um Zusatzurlaub hierbei noch auswirkt. Hiervon ausgehend weist das Fehlen einer normativen Vorgabe zur Differenzierung zwischen der Gewährung von Jahres- und Zusatzurlaub auch keine Regelungslücke auf.
43 
bb) Auch der systematische Zusammenhang mit § 25a Abs. 4 AzUVO spricht für diesen Befund. Denn danach wird der Zusatzurlaub bei der Urlaubsvergütung für Lehrkräfte nicht von den auf den abzugeltenden Mindesturlaub anzurechnenden Ferientagen abgezogen. Dies wäre aber eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Lehrkräfte, wenn nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO in Anspruch genommene Zusatzurlaubstage privilegiert werden und den genommenen Erholungsurlaub mindern sollten. Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch mit der Besonderheit der Abgeltung des Erholungsurlaubs durch die - dienstfreien - Ferientage (allgemein hierzu vgl. § 21 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 AzUVO; BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1985 - 2 B 3.84 - und vom 07.05.2014 - 2 B 75.12 -, jeweils Juris; Gehlhaar, in: Müller/Beck u.a., LBG, § 71 Rn. 15) nicht rechtfertigen. Hieraus kann lediglich abgeleitet werden, dass auch der Zusatzurlaub durch die Ferientage als genommen anzusehen ist. Für die Ungleichbehandlung gegenüber dem von anderen Beamten genommenen Zusatzurlaub ist auch im Übrigen kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich.
44 
cc) Überlegungen zu Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dies. Nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis setzt sie die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH und BVerwG zum unionsrechtlichen Mindesturlaub (vgl. unten dd) um, ohne über diese hinauszugehen. Demgegenüber lässt sich der Sinn einer zusätzlichen, der Anzahl des vor dem jeweiligen Jahresurlaub genommenen Zusatzurlaubs entsprechenden finanziellen Urlaubsabgeltung nicht erkennen. Eine solche Regelung dürfte vielmehr dem Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs widersprechen, der dem Gedanken des erhöhten Erholungsbedürfnisses der Begünstigten Rechnung trägt, das regelmäßig erst zum Tragen kommt, wenn der allen Beamten in gleichem Umfang zustehende Jahresurlaub verbraucht ist. Nach der gesetzgeberischen Grundvorstellung soll der schwerbehinderte Mensch pro Kalenderjahr eine zusätzliche Arbeitswoche bezahlten Erholungsurlaub bekommen, weil er aufgrund seiner Schwerbehinderung ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hat (Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 208 SGB IX, Rn. 5 f., 15). Entsprechendes gilt für den Zusatzurlaub nach §§ 22, 23 AzUVO. Auch dieser soll einem erhöhten Erholungsbedürfnis der Begünstigten Rechnung tragen. Hiermit stünde zwar eine Abgeltung von einem um den Zusatzurlaub erhöhten Mindesturlaub ohne Weiteres im Einklang, für die es derzeit aber weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Verordnungsermächtigung gibt. Ihm widerspricht es aber, wenn das „Mehr an Erholungsurlaub“ vor dem Jahres-Erholungsurlaub gewährt bzw. beansprucht wird, damit entsprechend weniger - vergütungsschädlicher - Jahresurlaub verbraucht wird.
45 
dd) Schließlich streitet auch die Pflicht zu einer normhierarchisch geleiteten, ermächtigungskonformen Auslegung für dieses Ergebnis. § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO beruht auf der Ermächtigung des § 71 Nr. 1 LBG in der ab dem 01.12.2013 geltenden Fassung. Danach regelt die Landesregierung die Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG durch Rechtsverordnung.
46 
(a) Zunächst war der Verordnungsgeber gemäß § 71 Nr. 1 LBG nicht ermächtigt, eine Abgeltung von Erholungsurlaub zu regeln, der nicht auf der Grundlage von § 44 BeamtStG gewährt wird. Damit dürfte auch eine an die Anzahl der genommenen Zusatzurlaubstage anknüpfende finanzielle Vergütung von Erholungsurlaub (insbesondere Zusatzurlaub gemäß §§ 22, 23 AzUVO, § 125 IX a.F., seit dem 01.01.2018: § 208 SGB IX) ausscheiden.
47 
Zudem hatte der Verordnungsgeber bereits mit Inkrafttreten der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 seine Ermächtigung für die konstitutive und auch ergänzende Regelung von über den Jahresurlaub gemäß § 44 BeamtStG hinausgehenden Erholungsurlaub verloren. Anders als die bis zum 31.12.2010 geltende Vorgängerregelung des § 112 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., die die Landesregierung ermächtigte, die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln, beschränkt sich § 71 Nr. 1 LBG auf den Jahresurlaub gemäß § 44 BeamtStG. Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 71 LBG der Verordnungsermächtigung des § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBG-alt entspricht und auch die bisherige Regelung des § 112 Abs. 3 LBG-alt (LT-Drs. 14/6694, S. 439, zu § 71 LBG) umfasst. Mit der Beschränkung auf den Urlaub gemäß § 44 BeamtStG wird der Zusatzurlaub allerdings von § 71 Nr. 1 LBG nicht - mehr - erfasst. Auch unter § 71 Nr. 2 LBG fällt er nicht, da diese Ermächtigung auf Sonderurlaub (vgl. §§ 26 ff. AzUVO) und Urlaub aus sonstigen Gründen (§§ 31 ff. AzUVO) beschränkt wurde und den Zusatzurlaub als Unterfall des Erholungsurlaubs daher ebenfalls nicht erfasst.
48 
(b) Materiell-rechtlich ist der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 71 LBG der Auftrag zu entnehmen, die finanzielle Vergütung in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zu regeln. Die Worte „finanzielle Vergütung“ sind mit Wirkung zum 01.12.2013 durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 (GBl. S. 305) in § 71 Nr. 1 LBG eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es zur Zielsetzung, dass aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erforderlich geworden sei und zudem Anpassungsbedarf bei verschiedenen Regelungen des Besoldungs-, Urlaubs-, Versorgungs- und Beihilferechts festgestellt worden sei. Mit dem Änderungsgesetz sollten die erforderlichen Rechtsänderungen erfolgen (LT-Drs. 15/4054, S. 1). Zur Änderung des § 71 LBG heißt es:
49 
„Die Ermächtigungsgrundlage soll im Hinblick darauf, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß von Verordnungsermächtigungen hinreichend bestimmt sein müssen, zum Erlass von Urlaubsregelungen um die Möglichkeit erweitert werden, finanzielle Vergütungsregelungen für Erholungsurlaub zu treffen.
50 
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2012, C-337/10) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 2013, 2 C 10.12) haben entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage erhalten können. Das Nähere der finanziellen Vergütung soll in Anlehnung an die durch den Europäischen Gerichtshof und insbesondere das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung geregelt werden, wozu es der gesetzlichen Ermächtigung bedarf.“ (LT-Drs. 15/4054, S. 25 f.).
51 
Entsprechend der in der Gesetzesbegründung zitierten Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung soll die Ermächtigung zur „finanziellen Vergütung“ in § 71 Nr. 1 LBG die Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 44 BeamtStG ermöglichen. Die bundesrechtliche Regelung des § 44 BeamtStG selbst regelt lediglich den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf jährlichen Erholungsurlaub und setzt Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9 - RL 2003/88/EG -) nur teilweise um (vgl. v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 44 Erholungsurlaub, Rn. 13), da weder die unionsrechtliche Mindestdauer des Jahresurlaubs von vier Wochen bestimmt noch eine der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung tragende Abgeltungsregelung getroffen wird. Es war damit grundsätzlich Sache des Landesgesetzgebers, die entsprechenden Ergänzungen und Anpassungen vorzunehmen. Dieser hat die Einzelheiten des Jahresurlaubs für Beamtinnen und Beamte allerdings ebenfalls nicht selbst geregelt, sondern sich in § 71 Nr. 1 LBG auf eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung beschränkt. Sie sollte dementsprechend auch eine Abgeltungsbestimmung in Anlehnung an die durch den Europäischen Gerichtshof und insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze für den Jahresurlaub im Sinne des § 44 BeamtStG in die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung aufnehmen.
52 
In dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat dieses entschieden, dass der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt ist. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitszeitverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gebe es nicht. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zustehe, schlage nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 9, 18 f.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, Juris).
53 
d) Eine Auslegung von § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO dahingehend, dass genommene Zusatzurlaubstage bei der Vergütung in der Weise privilegiert werden sollen, dass eine entsprechende Anzahl der nicht genommenen Erholungsurlaubstage unabhängig davon, ob der Mindesterholungsurlaub vollständig genommen worden ist, abgegolten werden, würde nach alledem auch dazu führen, dass die Regelung nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Scheidet dieses Verständnis der Norm damit aus, bleibt es bei dem Auslegungsergebnis, wonach der Bestimmung zugrunde liegt, dass der allen Beamten pro Kalenderjahr zustehende Urlaub gemäß § 44 BeamtStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AzUVO den Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr umfasst und dieser regelmäßig - bereits - mit der Gewährung von Jahresurlaub vollständig erfüllt wird.
54 
Insoweit bleibt die Frage zu erörtern, ob die so verstandene Regelung dennoch genommenen Zusatzurlaub bei der Vergütung in dem Fall mittelbar privilegiert, wenn der aufgrund von Zusatzurlaub über den Jahresurlaub hinausgehende Rest des Erholungsurlaubs im Folgejahr vorrangig verbraucht wird. Hiergegen spricht, dass - wie die Ansprüche auf Jahres- und Zusatzurlaub - auch die Ansprüche auf aktuellen Erholungsurlaub und auf Vorjahresurlaub eine Einheit bilden (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 AzUVO sowie Bay.VGH, Beschluss vom 25.04.2016 - 3 ZB 14.49 -, Juris Rn. 10 m.w.N. zur entspr. Regelung in § 4 Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter vom 24.06.1997 in der Fassung vom 06.11.2013 - gültig bis zum 31.12.2017 - [seit 01.01.2018 § 3 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung vom 28.11.2017, GVBl. 543]). Daran ändern auch die unterschiedlichen Verfallszeitpunkte für den Vorjahres- und den aktuellen Erholungsurlaub nichts. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Erholungsurlaub, der bis zum 30. September des nächsten bzw. 31. März des übernächsten Jahres nicht genommen wurde, in dem Umfang verfällt, in dem er über den Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr hinausgeht.
55 
e) Nach alledem steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte und ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochene weitere Abgeltungsanspruch nicht zu.
56 
Im Jahr 2013 hat die Klägerin 21 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Der Beklagte hat den Vergütungsanspruch ausgehend davon, dass es sich bei genommenen Urlaub um Jahresurlaub - aus dem Jahr 2012 - gehandelt hat, um diese 21 Tage gemindert und dementsprechend auf Null festgesetzt. Im Jahr 2014 hatte sie 10 Erholungsurlaubstage genommen. Davon ausgehend, dass es sich dabei um fünf Tage Zusatz- und fünf Tage Jahresurlaub gehandelt hat, hat der Beklagte insoweit einen Vergütungsanspruch für sieben Tage angesetzt. Ein darüber hinausgehender Abgeltungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Im Jahr 2013 hatte sie 21 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen, die mangels rechtlicher Unterscheidbarkeit von Zusatz- und Jahresurlaub nach der dargelegten Auslegung der Norm als Jahresurlaub zu werten und von den zu vergütenden 20 Tagen im Jahr 2013 in Abzug zu bringen sind. Damit stand ihr aus diesem Jahr kein Abgeltungsanspruch zu. Im Jahr 2014 hatte die Klägerin bis zum 01.08.2014 lediglich 10 Tage in Anspruch genommen. Diese waren von den für das Kalenderjahr 2014 - anteilig für sieben Monate - maximal zu vergütenden 12 Tagen Mindesterholungsurlaub (§ 25a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 und 5 entspr. AzUVO) abzuziehen. Die Klägerin hatte damit im Ergebnis insgesamt lediglich einen Anspruch auf Abgeltung von zwei Erholungsurlaubstagen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 19. Februar 2018
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 449,52 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
29 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene statthafte und zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags innerhalb der Frist begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) des Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin auf Gewährung - weiterer - Urlaubsabgeltung nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zum 01.08.2014 in Höhe von 449,52 EUR ist unbegründet.
30 
1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 25a der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (vom 29.11.2005, - Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO -, GBl. 716), eingefügt durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 16.09.2014 (Änderungsverordnung - GBl. 441), die zum 01.01.2014 - rückwirkend - in Kraft getreten ist (Art. 4 der Änderungsverordnung). Diese Vorschrift ist entgegen der Einwände des Beklagten hier anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, dass Erholungsurlaub grundsätzlich auf das Kalenderjahr bezogen gewährt (vgl. § 44 BeamtStG) und hier - auch - um Abgeltung von Erholungsurlaub für vor dem 01.01.2014 liegende Kalenderjahre gestritten wird. Denn der Vergütungsanspruch entsteht nach § 25a Abs. 3 Satz 1 AzUVO erst mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Maßgeblich ist damit hier der Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand am 01.08.2014, der nach Inkrafttreten der Regelung des § 25a AzUVO liegt.
31 
Bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Gesamtanspruch, der zwar als Geldforderung betragsmäßig teilbar ist, nicht aber bezogen auf einzelne Kalenderjahre bestandskräftig wird, weshalb die im Klageantrag enthaltene Beschränkung auf das Jahr 2013 als ein nicht bindendes Element der Begründung des Anspruchs auf eine um 449,52 EUR höhere Abgeltungssumme anzusehen ist.
32 
2. Nach § 25a Abs. 1 AzUVO sind der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtin von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub (a) zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (b). Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (c).
33 
a) aa) Für den Erholungsurlaub sah § 25 Abs. 1 der AzUVO zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 14.09.2009 (GBl. S. 473, - AzUVO a.F. -) vor, dass dieser verfiel, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen worden war. Zwar konnte nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AzUVO a.F. Erholungsurlaub, der bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nach Wiederaufnahme des Dienstes noch im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Diese Bestimmung, die gemäß Art. 2 § 2 der Änderungsverordnung für Erholungsurlaub für die Kalenderjahre bis 2014 entsprechend weitergilt, setzt aber die Wiederaufnahme des Dienstes voraus. Bei einer Versetzung in den Ruhestand war die Regelung damit nicht anwendbar. Insoweit verfiel der Urlaub des jeweiligen Kalenderjahres nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO a.F. mit Ablauf des 30. Septembers des Folgejahres. Bezüglich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs entsprach diese Regelung nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Dauer des Übertragungszeitraums die Dauer des Bezugszeitraums der Urlaubsgewährung überschreiten muss (EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 -, Juris). Dies führt nach Ansicht des Senats allerdings nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch insoweit überhaupt nicht verfiel (so wohl aber VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2012 - 6 K 1108/12 -, Juris). Nur für den Fall, dass sich - anders als bei einer Krankschreibung von langer Dauer - aus den Abwesenheitszeiten keine Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation ergeben haben (EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 -, Juris Rn. 64), kommt eine zeitlich unbegrenzte Ansparung von Urlaub in Betracht. Offenbleiben kann hier, ob der Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund der unzureichenden Umsetzung erst 18 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres verfiel bzw. verfallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 - und vom 19.09.2015 - 2 C 3.15 -, jeweils Juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41) oder ob jedenfalls auf die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 und 2014 die am 01.01.2014 - vor deren Verfall nach altem nationalen Recht mit Ablauf des 30.09.2014 bzw. 30.09.2015 - rückwirkend in Kraft getretene unionsrechtskonforme Frist von 15 Monaten des § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AzUVO anzuwenden war. Denn selbst bei Anwendung der Frist von 18 Monaten war der Urlaub aus dem Jahr 2012 bereits mit Ablauf des 30.06.2014 vollständig verfallen, wohingegen der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2013 und 2014 selbst nach der unionsrechtswidrigen Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO a.F. zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01.08.2014, noch nicht verfallen war.
34 
bb) Hiervon ausgehend hatte die Klägerin am 01.08.2014 Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (30 Tage Jahresurlaub, 5 Tage Zusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX a.F.) von insgesamt 35 Tagen und aus dem Jahr 2014 (für sieben Monate anteilig 18 Tage Jahresurlaub und drei Tage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 und 2 SGB IX a.F.) von insgesamt 21 Tagen, der noch nicht verfallen war.
35 
b) § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO setzt weiter voraus, dass die nicht verfallenen Tage wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten.
36 
aa) Dies ist der Fall, wenn die Beamtin während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 -, Juris). Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn Beschäftigte/Beamte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig waren, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen haben. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen sie vorübergehend wieder dienstfähig waren. In beiden Fällen können sie krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem Willensentschluss den ihnen zustehenden (Mindest-)Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung dieser Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 17).
37 
bb) Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin den nicht verfallenen Erholungsurlaub der Jahre 2013 und 2014 vor Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Ob der nicht verfallene Urlaubsanspruch nach dem obigen Maßstab tatsächlich in vollem Umfang vergütungsfähig war, kann im vorliegenden Verfahren allerdings offenbleiben.
38 
c) Nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO sind maximal 20 Urlaubstage zu vergüten. Abgezogen hiervon werden genommene Jahres-Erholungsurlaubstage. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO eine grundsätzliche Privilegierung des Zusatzurlaubs nach §§ 22, 23 AzUVO bzw. § 125 SGB IX a.F. enthält und so auszulegen sei, dass Zusatzurlaub für jedes Kalenderjahr immer in Ansatz zu bringen ist und die Zahl der vom Mindesturlaub abzuziehenden Tage des genommenen Erholungsurlaubs reduziert, auch soweit er nicht in Anspruch genommen worden ist. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht.
39 
aa) Zunächst stützen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift das Normverständnis des Verwaltungsgerichts nicht. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO sind die nicht verfallenen Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten. Wenn § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO regelt, dass danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage zu vergüten sind, knüpft er an den Vergütungsanspruch des Satzes 1 an. Dementsprechend muss es sich auch bei den nach Satz 2 zu vergütenden 20 Urlaubstagen um krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub handeln. Wenn nun § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO weiter bestimmt, dass die im Kalenderjahr maximal zu vergütenden 20 Urlaubstage um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen Tage an Jahresurlaub zu vermindern sind, geht es zunächst einmal darum, dass ein noch offener Anspruch auf Erholungsurlaub nur insoweit vergütet wird, wie der Mindesturlaub nicht realisiert werden konnte. Die Beschränkung der Anrechnung von genommenem Urlaub auf den Jahresurlaub ließe allerdings - theoretisch - zu, dass nicht genommener Erholungsurlaub im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO in dem Umfang, in dem Zusatzurlaub verbraucht wurde, grundsätzlich auch dann vergütet werden könnte, wenn der Mindesterholungsurlaub von 20 Tagen in Anspruch genommen worden ist.
40 
Nach dieser Analyse der Absätze 1 und 2 der Vorschrift finden sich zunächst keine Hinweise auf eine Privilegierung des Anspruchs auf Zusatzurlaub. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits, dass der Verordnungsgeber, wenn er den pauschalen Abzug der Zusatzurlaubstage des jeweiligen Kalenderjahres - unabhängig von ihrer Inanspruchnahme - von den in Anspruch genommenen Urlaubstagen gewollt hätte, dies hätte ausdrücklich regeln können (vgl. aber zur Frage der Ermächtigung hierzu unten dd). Es gibt nach Textanalyse und Systematik der Absätze 1 und 2 der Bestimmung des § 25a AzUVO aber auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass es Regelungsabsicht des Verordnungsgebers war, den genommenen Zusatzurlaub durch einen indirekten zusätzlichen Abgeltungsanspruch zu privilegieren. Der Text selbst enthält keine ausdrückliche Bestimmung, dass genommener Zusatzurlaub außer Ansatz bleibt. Dies ergibt sich lediglich aus dem Umkehrschluss, dass dann, wenn - nur - genommener Jahresurlaub den Abgeltungsanspruch mindert, genommener Zusatzurlaub unschädlich ist. Hätte der Verordnungsgeber hiermit gewährleisten wollen, dass nicht genommener Erholungsurlaub im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AzUVO in dem Umfang, in dem Zusatzurlaub genommen wurde, grundsätzlich auch dann vergütet werden kann, wenn der Mindesterholungsurlaub genommen worden ist, hätte er zusätzlich eine ausdrückliche Regelung für die vorrangige Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs vor dem Jahresurlaub treffen müssen. Da es hieran fehlt, ist aber die hier in Frage stehende Privilegierung davon abhängig, dass der Zusatzurlaub durch entsprechende Antragstellung des Begünstigten oder Bestimmung des Dienstherrn (vgl. § 366 BGB) - bis zu seinem Verfall - zu einem beliebigen Zeitpunkt genommen werden kann bzw. - hiervon geht der Beklagte aus - grundsätzlich vor dem Verbrauch des Jahresurlaubs erfüllt wird. Beides trifft indes nicht zu.
41 
§ 25 Abs. 2 AzUVO bestimmt, dass Erholungsurlaub auf Antrag zu erteilen ist, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist, und gibt damit eine unterschiedslose Handhabung für die Beantragung von Jahres- und Zusatzurlaub vor. Das einseitige und für den Gläubiger (hier: Beamtin) verbindliche Bestimmungsrecht des Schuldners (hier: Dienstherrn) gemäß § 366 BGB ist nach Ansicht des Senats auf die Gewährung von Urlaub nicht anwendbar (vgl. im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen verneinend Bay. VGH, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 ZB 14.44 -, Juris), weil Regelungen über die Freistellung vom Dienst dem normativ geprägten Bereich des beamtenrechtlichen Rechte- und Pflichtenverhältnis zuzuordnen sind (zur Regelung der Arbeitszeit für Beamte vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Der Senat teilt zudem die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 366 BGB, weil der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zusatzurlaub nach der Regelungskonzeption des § 2 Abs. 3 AzUVO sowie der §§ 21 bis 35 AzUVO - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - einen einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch bilden. Für diese Annahme spricht, dass schon nach allgemeinem Sprachverständnis unter „Zusatz” eine Zutat verstanden wird. Einer bereits vorhandenen Menge wird etwas hinzugefügt. Geht es um die Begründung eines „zusätzlichen“ Anspruchs, so setzt das notwendig einen bereits bestehenden Anspruch voraus. An diesen knüpft die zusätzlich zu gewährende Leistung an (BAG, Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 669/05 -, Juris Rn. 16). § 125 SGB IX a.F. bzw. § 208 SGB IX verschafft Schwerbehinderten einen zusätzlichen Urlaubsanspruch - ausgehend von der 5-Tage-Woche - von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, der zu dem jeweils vorhandenen Urlaubsanspruch hinzutritt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht „isoliert“, sondern setzt den Anspruch auf Jahres-Erholungsurlaub voraus und stockt diesen lediglich in der Weise auf, dass die Dauer des einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch verlängert wird.
42 
Kann Zusatzurlaub damit weder vorrangig genommen noch gewährt werden, trägt die Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass - nur - genommener Jahresurlaub den grundsätzlichen Abgeltungsanspruch von 20 Urlaubstagen mindert, im Ergebnis letztlich nur dem Umstand Rechnung, dass der allen Beamten pro Kalenderjahr zustehende Urlaub gemäß § 44 BeamtStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AzUVO den - unionsrechtlich vorgegebenen - Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr umfasst und über diesen hinausgeht, so dass dieser regelmäßig mit der Gewährung von Jahresurlaub vollständig erfüllt werden kann, ohne dass sich eine ggf. bestehende Aufstockung um Zusatzurlaub hierbei noch auswirkt. Hiervon ausgehend weist das Fehlen einer normativen Vorgabe zur Differenzierung zwischen der Gewährung von Jahres- und Zusatzurlaub auch keine Regelungslücke auf.
43 
bb) Auch der systematische Zusammenhang mit § 25a Abs. 4 AzUVO spricht für diesen Befund. Denn danach wird der Zusatzurlaub bei der Urlaubsvergütung für Lehrkräfte nicht von den auf den abzugeltenden Mindesturlaub anzurechnenden Ferientagen abgezogen. Dies wäre aber eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Lehrkräfte, wenn nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO in Anspruch genommene Zusatzurlaubstage privilegiert werden und den genommenen Erholungsurlaub mindern sollten. Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch mit der Besonderheit der Abgeltung des Erholungsurlaubs durch die - dienstfreien - Ferientage (allgemein hierzu vgl. § 21 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 AzUVO; BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1985 - 2 B 3.84 - und vom 07.05.2014 - 2 B 75.12 -, jeweils Juris; Gehlhaar, in: Müller/Beck u.a., LBG, § 71 Rn. 15) nicht rechtfertigen. Hieraus kann lediglich abgeleitet werden, dass auch der Zusatzurlaub durch die Ferientage als genommen anzusehen ist. Für die Ungleichbehandlung gegenüber dem von anderen Beamten genommenen Zusatzurlaub ist auch im Übrigen kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich.
44 
cc) Überlegungen zu Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dies. Nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis setzt sie die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH und BVerwG zum unionsrechtlichen Mindesturlaub (vgl. unten dd) um, ohne über diese hinauszugehen. Demgegenüber lässt sich der Sinn einer zusätzlichen, der Anzahl des vor dem jeweiligen Jahresurlaub genommenen Zusatzurlaubs entsprechenden finanziellen Urlaubsabgeltung nicht erkennen. Eine solche Regelung dürfte vielmehr dem Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs widersprechen, der dem Gedanken des erhöhten Erholungsbedürfnisses der Begünstigten Rechnung trägt, das regelmäßig erst zum Tragen kommt, wenn der allen Beamten in gleichem Umfang zustehende Jahresurlaub verbraucht ist. Nach der gesetzgeberischen Grundvorstellung soll der schwerbehinderte Mensch pro Kalenderjahr eine zusätzliche Arbeitswoche bezahlten Erholungsurlaub bekommen, weil er aufgrund seiner Schwerbehinderung ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hat (Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 208 SGB IX, Rn. 5 f., 15). Entsprechendes gilt für den Zusatzurlaub nach §§ 22, 23 AzUVO. Auch dieser soll einem erhöhten Erholungsbedürfnis der Begünstigten Rechnung tragen. Hiermit stünde zwar eine Abgeltung von einem um den Zusatzurlaub erhöhten Mindesturlaub ohne Weiteres im Einklang, für die es derzeit aber weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Verordnungsermächtigung gibt. Ihm widerspricht es aber, wenn das „Mehr an Erholungsurlaub“ vor dem Jahres-Erholungsurlaub gewährt bzw. beansprucht wird, damit entsprechend weniger - vergütungsschädlicher - Jahresurlaub verbraucht wird.
45 
dd) Schließlich streitet auch die Pflicht zu einer normhierarchisch geleiteten, ermächtigungskonformen Auslegung für dieses Ergebnis. § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO beruht auf der Ermächtigung des § 71 Nr. 1 LBG in der ab dem 01.12.2013 geltenden Fassung. Danach regelt die Landesregierung die Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG durch Rechtsverordnung.
46 
(a) Zunächst war der Verordnungsgeber gemäß § 71 Nr. 1 LBG nicht ermächtigt, eine Abgeltung von Erholungsurlaub zu regeln, der nicht auf der Grundlage von § 44 BeamtStG gewährt wird. Damit dürfte auch eine an die Anzahl der genommenen Zusatzurlaubstage anknüpfende finanzielle Vergütung von Erholungsurlaub (insbesondere Zusatzurlaub gemäß §§ 22, 23 AzUVO, § 125 IX a.F., seit dem 01.01.2018: § 208 SGB IX) ausscheiden.
47 
Zudem hatte der Verordnungsgeber bereits mit Inkrafttreten der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 seine Ermächtigung für die konstitutive und auch ergänzende Regelung von über den Jahresurlaub gemäß § 44 BeamtStG hinausgehenden Erholungsurlaub verloren. Anders als die bis zum 31.12.2010 geltende Vorgängerregelung des § 112 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., die die Landesregierung ermächtigte, die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln, beschränkt sich § 71 Nr. 1 LBG auf den Jahresurlaub gemäß § 44 BeamtStG. Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 71 LBG der Verordnungsermächtigung des § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBG-alt entspricht und auch die bisherige Regelung des § 112 Abs. 3 LBG-alt (LT-Drs. 14/6694, S. 439, zu § 71 LBG) umfasst. Mit der Beschränkung auf den Urlaub gemäß § 44 BeamtStG wird der Zusatzurlaub allerdings von § 71 Nr. 1 LBG nicht - mehr - erfasst. Auch unter § 71 Nr. 2 LBG fällt er nicht, da diese Ermächtigung auf Sonderurlaub (vgl. §§ 26 ff. AzUVO) und Urlaub aus sonstigen Gründen (§§ 31 ff. AzUVO) beschränkt wurde und den Zusatzurlaub als Unterfall des Erholungsurlaubs daher ebenfalls nicht erfasst.
48 
(b) Materiell-rechtlich ist der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 71 LBG der Auftrag zu entnehmen, die finanzielle Vergütung in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zu regeln. Die Worte „finanzielle Vergütung“ sind mit Wirkung zum 01.12.2013 durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 (GBl. S. 305) in § 71 Nr. 1 LBG eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es zur Zielsetzung, dass aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erforderlich geworden sei und zudem Anpassungsbedarf bei verschiedenen Regelungen des Besoldungs-, Urlaubs-, Versorgungs- und Beihilferechts festgestellt worden sei. Mit dem Änderungsgesetz sollten die erforderlichen Rechtsänderungen erfolgen (LT-Drs. 15/4054, S. 1). Zur Änderung des § 71 LBG heißt es:
49 
„Die Ermächtigungsgrundlage soll im Hinblick darauf, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß von Verordnungsermächtigungen hinreichend bestimmt sein müssen, zum Erlass von Urlaubsregelungen um die Möglichkeit erweitert werden, finanzielle Vergütungsregelungen für Erholungsurlaub zu treffen.
50 
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2012, C-337/10) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 2013, 2 C 10.12) haben entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage erhalten können. Das Nähere der finanziellen Vergütung soll in Anlehnung an die durch den Europäischen Gerichtshof und insbesondere das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung geregelt werden, wozu es der gesetzlichen Ermächtigung bedarf.“ (LT-Drs. 15/4054, S. 25 f.).
51 
Entsprechend der in der Gesetzesbegründung zitierten Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung soll die Ermächtigung zur „finanziellen Vergütung“ in § 71 Nr. 1 LBG die Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 44 BeamtStG ermöglichen. Die bundesrechtliche Regelung des § 44 BeamtStG selbst regelt lediglich den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf jährlichen Erholungsurlaub und setzt Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9 - RL 2003/88/EG -) nur teilweise um (vgl. v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 44 Erholungsurlaub, Rn. 13), da weder die unionsrechtliche Mindestdauer des Jahresurlaubs von vier Wochen bestimmt noch eine der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung tragende Abgeltungsregelung getroffen wird. Es war damit grundsätzlich Sache des Landesgesetzgebers, die entsprechenden Ergänzungen und Anpassungen vorzunehmen. Dieser hat die Einzelheiten des Jahresurlaubs für Beamtinnen und Beamte allerdings ebenfalls nicht selbst geregelt, sondern sich in § 71 Nr. 1 LBG auf eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung beschränkt. Sie sollte dementsprechend auch eine Abgeltungsbestimmung in Anlehnung an die durch den Europäischen Gerichtshof und insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze für den Jahresurlaub im Sinne des § 44 BeamtStG in die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung aufnehmen.
52 
In dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat dieses entschieden, dass der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt ist. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitszeitverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gebe es nicht. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zustehe, schlage nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, Juris Rn. 9, 18 f.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, Juris).
53 
d) Eine Auslegung von § 25a Abs. 1 Satz 2 AzUVO dahingehend, dass genommene Zusatzurlaubstage bei der Vergütung in der Weise privilegiert werden sollen, dass eine entsprechende Anzahl der nicht genommenen Erholungsurlaubstage unabhängig davon, ob der Mindesterholungsurlaub vollständig genommen worden ist, abgegolten werden, würde nach alledem auch dazu führen, dass die Regelung nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Scheidet dieses Verständnis der Norm damit aus, bleibt es bei dem Auslegungsergebnis, wonach der Bestimmung zugrunde liegt, dass der allen Beamten pro Kalenderjahr zustehende Urlaub gemäß § 44 BeamtStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AzUVO den Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr umfasst und dieser regelmäßig - bereits - mit der Gewährung von Jahresurlaub vollständig erfüllt wird.
54 
Insoweit bleibt die Frage zu erörtern, ob die so verstandene Regelung dennoch genommenen Zusatzurlaub bei der Vergütung in dem Fall mittelbar privilegiert, wenn der aufgrund von Zusatzurlaub über den Jahresurlaub hinausgehende Rest des Erholungsurlaubs im Folgejahr vorrangig verbraucht wird. Hiergegen spricht, dass - wie die Ansprüche auf Jahres- und Zusatzurlaub - auch die Ansprüche auf aktuellen Erholungsurlaub und auf Vorjahresurlaub eine Einheit bilden (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 AzUVO sowie Bay.VGH, Beschluss vom 25.04.2016 - 3 ZB 14.49 -, Juris Rn. 10 m.w.N. zur entspr. Regelung in § 4 Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter vom 24.06.1997 in der Fassung vom 06.11.2013 - gültig bis zum 31.12.2017 - [seit 01.01.2018 § 3 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung vom 28.11.2017, GVBl. 543]). Daran ändern auch die unterschiedlichen Verfallszeitpunkte für den Vorjahres- und den aktuellen Erholungsurlaub nichts. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Erholungsurlaub, der bis zum 30. September des nächsten bzw. 31. März des übernächsten Jahres nicht genommen wurde, in dem Umfang verfällt, in dem er über den Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr hinausgeht.
55 
e) Nach alledem steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte und ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochene weitere Abgeltungsanspruch nicht zu.
56 
Im Jahr 2013 hat die Klägerin 21 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Der Beklagte hat den Vergütungsanspruch ausgehend davon, dass es sich bei genommenen Urlaub um Jahresurlaub - aus dem Jahr 2012 - gehandelt hat, um diese 21 Tage gemindert und dementsprechend auf Null festgesetzt. Im Jahr 2014 hatte sie 10 Erholungsurlaubstage genommen. Davon ausgehend, dass es sich dabei um fünf Tage Zusatz- und fünf Tage Jahresurlaub gehandelt hat, hat der Beklagte insoweit einen Vergütungsanspruch für sieben Tage angesetzt. Ein darüber hinausgehender Abgeltungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Im Jahr 2013 hatte sie 21 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen, die mangels rechtlicher Unterscheidbarkeit von Zusatz- und Jahresurlaub nach der dargelegten Auslegung der Norm als Jahresurlaub zu werten und von den zu vergütenden 20 Tagen im Jahr 2013 in Abzug zu bringen sind. Damit stand ihr aus diesem Jahr kein Abgeltungsanspruch zu. Im Jahr 2014 hatte die Klägerin bis zum 01.08.2014 lediglich 10 Tage in Anspruch genommen. Diese waren von den für das Kalenderjahr 2014 - anteilig für sieben Monate - maximal zu vergütenden 12 Tagen Mindesterholungsurlaub (§ 25a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 und 5 entspr. AzUVO) abzuziehen. Die Klägerin hatte damit im Ergebnis insgesamt lediglich einen Anspruch auf Abgeltung von zwei Erholungsurlaubstagen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 19. Februar 2018
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 449,52 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.

(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung zur Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Therapietandems auf das Rezept des praktischen Arztes Dr. med. B. vom 11. November 2011, ohne sich mit dem entgegenstehenden Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen und mangels eigener Sachkunde gutachterlichen Sachverstand einzuholen, zumal das vorgenannte Rezept nicht mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 übereinstimme.

6

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Mit der geltend gemachten unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen und fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens werden Mängel des Verfahrens gerügt, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 2 B 38.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.]). Das Antragsvorbringen genügt insoweit auch nicht den bestehenden Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.]). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen anderen konkreten Rechtsanspruch der Beklagten das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Erst recht erfolgt keine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

7

Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur fehlenden formellen Beihilfefähigkeit des Therapietandems bzw. zur Nichtanwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 BBhV erweisen sich als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil diesen Rechtsstandpunkt teilt und den Beihilfeanspruch der Klägerin unmittelbar aus der Fürsorgepflicht der Beklagten herleitet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch Anlage 6 (zu § 25 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009) erweise sich ausnahmsweise als rechtswidrig, weil eine solche Entscheidung mit dem Wesenskern der verfassungsrechtlich sanktionierten Fürsorgepflicht nicht in Einklang zu bringen sei. Das Therapietandem könne wegen der Besonderheiten der bei der Tochter der Klägerin vorliegenden Behinderung nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden, sondern stelle ein notwendiges Hilfsmittel im Verständnis des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Vorbringen der Beklagten, die Beihilfevorschriften stellten eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, sowie mit den Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Beihilfe nicht schlüssig in Frage gestellt, zumal die in diesem Zusammenhang von der Antragsbegründungsschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 3.12 -, juris) ausdrücklich feststellt, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist. Von genau diesem Fall geht das angefochtene Urteil indes aus.

8

Auch die weiteren in der Antragsbegründungsschrift zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O.) dazu, weshalb der Ausschluss behindertengerechter Einbauten in Kraftfahrzeugen nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühre, machen noch nicht plausibel, inwiefern diese auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind. Mit der schlichten Behauptung, entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das streitige Tandem-Therapie-Fahrrad der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und damit nicht notwendig, nimmt die Antragsbegründungsschrift lediglich eine Gegenposition ein, ohne die eigene Rechtsauffassung - wie es erforderlich gewesen wäre - in der gebotenen Weise zu begründen.

9

Auch der Einwand, das Therapietandem sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, weil es der Tochter der Klägerin kein selbständiges Bewegen im Nahbereich ermögliche und Radfahren einschließlich der damit verbundenen Empfindungen - wie Glücksgefühl, Freude an der Bewegung - nicht zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V gehöre, der aufgrund seines nahezu identischen Wortlautes zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BBhV heranzuziehen sei, greift nicht durch.

10

So macht die Antragsbegründungsschrift schon nicht plausibel, weshalb es auf die Selbständigkeit der Bewegung entscheidungserheblich ankommt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 -, juris) hat für einen „Rollstuhl-Boy“ (Fahrrad-Rollstuhl-Kombination, durch die der im Rollstuhl sitzende Behinderte mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhl-Boy’s sitzenden Pflegeperson fortbewegt werden kann) jedenfalls festgestellt, dass dessen Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nötig und damit erforderlich im Sinne des § 33 SGB V sein könne, weil zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen sei, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Der zusätzlich gewonnene Freiraum durch die erwartete Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls und die damit einhergehende Bewegungsfreiheit gehöre zu den Grundbedürfnissen.

11

Nach dem angefochtenen Urteil kommt es auch nicht entscheidend auf die mit dem Radfahren verbundenen Empfindungen bei der Tochter der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich mindere und insgesamt auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele, weshalb es nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden könne. Zudem sei die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung auch mit Blick auf das zunehmende Übergewicht und die damit einhergehenden chronischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (Skoliose der Wirbelsäule) aus medizinischer Sicht erforderlich. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden mit dem Vortrag der Beklagten zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V nicht schlüssig in Frage gestellt.

12

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Therapietandem sei nicht die einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung. Ausweislich des Entwicklungsberichtes des Autismus-Therapie- und Beratungszentrum W. vom 4. April 2012 nutze sie auch das Trampolin und spiele gern Ball. Ballspielen und Trampolinspringen seien ebenfalls sportliche Betätigungen, die durch Anregung des Verbrennungsapparates geeignet seien, zu einer Gewichtsreduzierung zu führen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch dieses Vorbringen nicht. So lässt sich dem Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 nicht entnehmen, dass die Nutzung des Trampolins und das Ballspiel, die beide in der schützenden Umgebung (des Psycho-Motorik-Raumes) des Therapiezentrums erfolgen, auch nur ansatzweise einen vergleichbaren therapeutischen Effekt erzielen, wie das vorliegend vorgesehene Radfahren („ bis dreimal wöchentlich bis zu 20 km in 2 Stunden, in den Ferien täglich“, vgl. Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013). Es ist auch weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden vorgenannten körperlichen Bewegungsmöglichkeiten im Therapiezentrum oder anderenorts in erforderlichem Maße ausgebaut und intensiviert werden können und von der Tochter der Klägerin angenommen werden. Die Nutzung des Therapietandems hat sich dagegen in der Vergangenheit bereits bewährt. Die Tochter der Klägerin habe gut mitgemacht und Freude gezeigt (vgl. S. 2 des Entwicklungsberichtes vom 4. April 2012, Bl. 26 der GA), was die Annahme rechtfertigt, dass sie diese Form der sportlichen Betätigung auch weiterhin akzeptieren wird.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift für den Fall, dass sich die Tochter der Klägerin „fahren-lässt“, einen therapeutischen Zweck und eine Gewichtsreduktion durch das Tandemfahren verneint, dient der entsprechende Passus im Attest des Dr. med. B. vom 28. Februar 2012 zur Begründung, weshalb die begleitende Person auf elektrische Unterstützung angewiesen ist. Der ärztlich festgestellte Umstand, dass das Leistungsvermögen der Tochter der Klägerin während des Fahrens nicht gleichmäßig sei und es zeitweise dazu kommen könne, dass sie sich fahren lasse, rechtfertigt indes noch nicht die Schlussfolgerung, dass diese Verweigerungshaltung einen Umfang einnimmt, der den therapeutischen Zweck des Radfahrens in Frage stellt bzw. beseitigt. Dagegen spricht schon die Einschätzung im Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 (S. 2), dass die Tochter der Klägerin bei Ausflügen mit dem Tandem „gut mitmacht und einfach Freude zeigt“.

15

Ferner bemängelt die Antragsbegründungsschrift das Aufzeigen von Alternativen. Es sei nur eine einzige Marke eines Therapietandems verschrieben worden, so dass denkbar sei, dass es vergleichbare Alternativen gebe und das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden sei, was der Beihilfefähigkeit entgegenstehe.

16

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Das mögliche Vorhandensein von Therapietandem-Alternativen sagt nichts über deren gleichwertige Eignung und erst recht nichts darüber aus, dass diese preisgünstiger sind. Die Beklagte äußert insofern lediglich eine Vermutung, ohne schlüssig darzulegen, dass eine gleichwertige und kostengünstigere Alternative zum streitgegenständlichen Therapietandem besteht. Soweit der Einwand auf eine unzureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung abzielt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der eine materielle Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die es für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Entscheidung entscheidungserheblich ankommt, noch nicht schlüssig darzulegen vermag. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO reicht das Vorbringen nicht aus (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Sachaufklärungsrüge).

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Ausführungen im Attest der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 zu den therapeutischen Auswirkungen des Tandemfahrens als „erstaunlich“ einstuft, weil sie keine Ärztin sei, wird damit weder die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen noch des Urteilsergebnisses schlüssig dargelegt.

18

Auch der Einwand, es fehle vorliegend eine genaue Begutachtung, die vorliegenden Atteste seien zu allgemein gehalten, der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif, begründet - weil den Verfahrensfehler der unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung betreffend - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen und den Kläger (gemeint ist die Tochter der Klägerin) hinsichtlich des Vorliegens einer gesundheitlichen Schädigung und der Möglichkeiten hier Abhilfe zu schaffen, von einem Facharzt, z. B. einem Orthopäden, begutachten lassen müssen. Es habe der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Therapiewirkung eines Therapietandems bedurft. Das Verwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 sei fachgebietsfremd, die darin enthaltene Nutzungsanweisung, insbesondere in den Wintermonaten, bei schlechter Witterung und unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen, nicht nachvollziehbar und nehme den Therapieerfolg vorweg.

19

Soweit mit diesem Vorbringen zugleich ein Aufklärungsmangel und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

20

Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

21

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung, den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte.

22

Unabhängig vom Vorstehenden kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die schon seinerzeit durch einen Behördenbediensteten mit der Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Dieses setzt sich insbesondere nicht mit dem Attest der Fachärztin für Orthopädie, Dr. med. H., vom 30. April 2013 auseinander, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt hat, und legt nicht schlüssig dar, weshalb sich dem Gericht hier die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens eines Orthopäden hätte aufdrängen müssen.

23

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die genannten Ärzte sowie die Dipl.-Psychologin K. über einschlägige nachweisbare berufliche Erfahrung in der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung von Menschen mit autistischer Behinderung verfügen, setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Würdigung auf verschiedene Erkenntnismittel stützt, die sich gegenseitig ergänzen. So ist die Dipl.-Psychologin K. in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH tätig und ihre Berichte vom 20. März 2012, 7. Dezember 2012 und 17. Mai 2013 basieren auf einer rund 28monatigen Behandlung der Tochter der Klägerin in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht. Inwiefern die fachärztlichen Feststellungen der Orthopädin Dr. med. H. vom 30. April 2013 spezielle Kenntnisse zum Krankheitsbild des „Autismus“ voraussetzen bzw. sie sich bei der Einschätzung, dass die Tochter der Klägerin keiner allgemeinen Physiotherapie zugänglich sei und der Autismus jegliche kontaktverbundene Anleitung verhindere, nicht auf eigene Beobachtungen und/oder auf Sekundärinformationen stützen konnte, macht die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht plausibel. Letzteres gilt auch für die Feststellung des Praktischen Arztes Dr. med. B. im ärztlichen Attest vom 28. Februar 2012, wonach für die Tochter der Klägerin „wegen einer bekannten schweren autistischen Störung … die Compliance für eine Krankengymnastik bzw. Reha-Sport nicht gegeben“ sei, bzw. für die Einschätzungen im Attest vom 13. Mai 2013, die sich in Bezug auf das Fortbestehen der autistischen Störung und die positiven Effekte des Tandemfahrens mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 decken.

24

Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnismittel auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Glaubhaftigkeit der Aussteller besteht, es Sachverständige gibt, die über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen.

25

Soweit die Beklagte wegen der Ausführungen zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Therapietandems im Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 auf schlechte Witterungsverhältnisse verweist, stellt dies im Hinblick darauf, dass es sich hierbei ebenso wie in Bezug auf den prognostizierten therapeutischen Effekt um Erfahrungswerte aufgrund der bisherigen Tandemnutzung handeln dürfte, die Sachkunde des Arztes nicht zwingend in Frage. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Umstände, die auf das Kalenderjahr bezogen einer Tandemnutzung entgegenstehen können, mehr als nur marginale Auswirkungen auf den prognostizierten Nutzungsumfang haben und sich insoweit dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

26

Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift, dass die Klägerin fortlaufend und wiederholt die vorgelegten Erkenntnismittel angepasst und ergänzt habe, lässt nicht erkennen, inwiefern und bezogen auf welchen Zulassungsgrund dieser Umstand relevant sein soll. Entsprechendes gilt für den „vorsorglichen Einwand“ der Beklagten, dass nicht habe dargelegt werden können, dass es sich bei dem Therapiefahrrad mit Elektroantrieb um ein Pedelac und damit um ein Fahrrad handele. Welche Schlussfolgerungen sich aus diesen Bedenken ergeben und inwiefern sie geeignet sind, einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig darzutun, ergibt sich aus der Antragsbegründungsschrift nicht.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung geltend macht, begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

28

Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (so OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris m. w. N.).

29

Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. dessen tatsächliche Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellen sind. Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein anderes Ergebnis erzielt worden, ist unsubstantiiert. Auch die Behauptung, es fehle an einem Beleg, dass die die Berichte, Atteste und das Rezept ausstellenden Personen über die erforderliche Fachkunde für die vorliegend relevante Autismuserkrankung verfügen, und das zugesprochene Hilfsmittel sei von den Ausstellern nicht identisch beurteilt und befürwortet worden, begründet nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die aus den Behandlungsberichten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH vom 20. März 2012, vom 7. Dezember 2012 sowie vom 17. Mai 2013 entnommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Tochter der Klägerin an einem atypischen Autismus bei gleichzeitig bestehender schwerer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leide, sich hieraus schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigungen ergeben, die Tochter ständige Aufsicht oder Betreuung zur Alltagsbewältigung benötige und schwere Beeinträchtigungen in allen Bereichen der qualitativen und quantitativen Kommunikation und Interaktion bestünden sowie die Tochter in der Gruppensituation aufgrund des Schweregrades der geistigen Behinderung und autistischen Störung nicht anleitbar sei, werden mit der schlichten Behauptung, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger komme zu einem anderen Ergebnis, nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Auswirkungen des Tandemfahrens auf die gesamte Entwicklung des Kindes, insbesondere dessen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration, Motorik, Selbstkontrolle und Emotionsregulation (vgl. S. 9 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) sowie zu dem von einer Fachärztin für Orthopädie bescheinigten medizinischen Nutzen des Fahrradfahrens, um einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung (Skoliose der Wirbelsäule) und einer Gewichtszunahme bei der Tochter der Klägerin entgegenzuwirken, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von augenscheinlich falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist bzw. worin diese bestehen sollen. Ferner ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise widersprechen. Dass sich nicht jedes Erkenntnismittel explizit mit der Frage des therapeutischen Nutzens des hier streitgegenständlichen Hilfsmittels befasst, ist angesichts des Umstandes, dass sich die in ihnen enthaltenen Informationen ergänzen und das Verwaltungsgericht sie in einer Gesamtschau tatrichterlich gewürdigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, der Entwicklungsbericht des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums W. - Berichtszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 - weise im Gegensatz zum Rezept des Dr. med. B. vom 11. November 2011 keine Anschaffungsempfehlung für das streitgegenständliche Therapietandem auf, wird weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies entscheidungserheblich ist, noch werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hierzu im angefochtenen Urteil (S. 9 letzter Absatz, S. 10 Abs. 1) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Erst recht rechtfertigt allein der Umstand, dass sich eines von mehreren Erkenntnismitteln nicht zu der Anschaffung des Therapietandems verhält, nicht die Annahme, es läge ein Widerspruch vor.

31

Auch der Einwand, der Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 äußere sich lediglich zum „Tandemfahren als ideale Möglichkeit der körperlichen Bewegung“, nicht aber zu einem Therapietandem bzw. zu dem von der Klägerin beantragten „Copilot-Therapie-Fahrrad mit Doppellenkung, Elektromotor und zuschaltbarem Leerlauf vorne“, lässt keine Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Der Bericht vom 17. Mai 2013 befasst sich mit dem vorbeugenden und therapeutischen Effekt körperlicher Aktivität in Form von Tandemfahren bezogen auf die Tochter der Klägerin, wohingegen die konkrete Ausgestaltung des beantragten Tandems die Begleitperson betrifft, damit diese das Fahrzeug unter Kontrolle und in Bewegung zu halten vermag, wenn die Tochter nicht in der gebotenen Weise mitwirkt.

32

Auch dass der vorgenannte Bericht bei seiner Empfehlung der körperlichen Bewegung für das übergewichtige Kind nicht ausschließlich und allein auf das Tandemfahren abstellte, macht - zumal im Hinblick auf die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel - noch nicht plausibel, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Nutzung des Therapietandems sei die einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung, unzutreffend ist.

33

Soweit die Antragsbegründungsschrift erneut eine Aufklärungsrüge erhebt und damit sinngemäß der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, rechtfertigt sich auch hiernach nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Anschaffung eines Therapietandems für die Tochter der Klägerin zu ermitteln, legt eine Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig dar. Die Beklagte hat ihrer Mitwirkungspflicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht genügt und insoweit einen Rügeverlust hinzunehmen. Denn die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. So kann im Hinblick auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden und von ihm zur Grundlage seiner tatrichterlichen Würdigung gemachten Erkenntnismittel keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht medizinische Sachverhalte eigenständig und aus eigener Sachkunde beurteilt hat. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, welches Erkenntnismittel, in Bezug auf welche Tatsache und mit welchen konkreten Einwänden erstinstanzlich substantiiert bestritten wurde und inwiefern sich dies aufgrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung als entscheidungserheblich darstellt.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn dieser ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

35

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

36

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt insofern schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Vielmehr erschöpft sich das Antragsvorbringen - das Krankheitsbild des atypischen Autismus sei sehr vielschichtig und kompliziert zu beurteilen und zu therapieren, was nicht durch Vorlage einzelner voneinander unabhängig erstellter kurzer Rezepte eines praktischen Arztes, eines ärztlichen Attestes einer Orthopädin und dreier nahezu inhaltsgleicher einseitiger Berichte einer Diplom-Psychologin fundiert zu Grunde zu legen sei, um diesem schwerwiegenden Krankheitsbild gerecht werden zu können, zumal eine gebotene ganzheitliche Sichtweise des dreizehnjährigen übergewichtigen an Autismus erkrankten Kindes vollständig außer Betracht bleibe - in reinen Behauptungen und einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne dass für den aufgeworfenen Problemkreis ein konkreter Klärungsbedarf substantiiert aufgezeigt und dessen besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht plausibel gemacht wird. Im Weiteren stützt sich die Antragsbegründungsschrift auf die vorhandenen Diagnosen und verweist auf Verbesserungen in der Diagnostik und Veränderungen in der Gehirnforschung, ohne dass allerdings für die hier in Rede stehende hirnorganische Störung eine vollständige Normalisierung erreicht werden könne. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des therapeutischen Nutzens des streitgegenständlichen Therapietandems ein besonders intensives Prüfungslevel erforderlich sei, ist weder schlüssig noch wurden insoweit besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt. Das streitgegenständliche Therapietandem dient ersichtlich nicht der Heilung der autistischen Störung der Tochter der Klägerin, sondern soll mit dieser Erkrankung einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen entgegenwirken. Entsprechend führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aus, dass mit dem Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich gemindert würden und es insgesamt gesehen auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele. Dass es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf die neuesten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Krankheitsbildes ankommt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

37

Das weitere Antragsvorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, ohne dass ersichtlich wird, inwiefern sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen. Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, die Schwierigkeit der Rechtssache bestehe darin, dass der Fall nicht unmittelbar aus dem Gesetz lösbar und keine unmittelbare höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden sei, rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die Annahme, dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

38

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

39

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

40

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auch macht die Antragsbegründungsschrift keine allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen plausibel. Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Erforderlichkeit eines Therapietandems verneint, weil die therapeutischen Ziele auf einfachere und kostengünstigere Weise - etwa durch Krankengymnastik bzw. Diät - erreicht werden könnten, stellt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb als nicht vergleichbar dar, weil das Verwaltungsgericht die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung ansieht und diese Feststellung ebenso wie die festgestellten Auswirkungen des Tandemfahrens auf den psychischen Zustand der Tochter der Klägerin nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten werden. Dass sich die vom Verwaltungsgericht infolge des Tandemfahrens angeführten Defizitminderungen und -linderungen nicht mit einer Diät erreichen lassen, bedarf keiner Vertiefung. Soweit im Übrigen mit dem Verweis auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie der Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Erstgerichtes die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteiles in Frage gestellt wird, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Juni 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit sich das Antragsvorbringen gegen die Klageabweisung in Bezug auf die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wendet, liegt das Vorbringen neben der Sache. Das Klagebegehren hatte ausweislich des in der Sitzungsniederschrift wie auch in dem Urteilstatbestand aufgeführten Klageantrages eine dahingehende Feststellung ausdrücklich zum Gegenstand. Den insofern vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen tritt die Antrags(begründungs)schrift im Übrigen nicht weiter entgegen.

6

Das Antragsvorbringen stellt die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes ebenso wenig mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit dieses die Feststellung der Laufbahnbefähigung des Klägers für die 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst verneint hat.

7

Das Antragsvorbringen lässt schon weitgehend außer Acht, dass von Gesetzes wegen keine „allgemeine“ 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt eingerichtet ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 LBG LSA, dass eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Eine bloß „abstrakte“ Feststellung, gleichsam für jede Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt kommt daher nicht in Betracht. § 12 LVO LSA lässt mithin nur die Feststellung der Befähigung in Bezug auf eine bestimmte Laufbahnbefähigung zu. Dementsprechend regelt § 12 Abs. 5 Satz 1 LVO LSA klarstellend, dass Entscheidungen über die Feststellung einer Laufbahnbefähigung nach der LVO LSA die Fachrichtung, die Laufbahngruppe und die Zuordnung zu einem Einstiegsamt zu bezeichnen haben.

8

Hiervon ausgehend fordert § 14 Abs. 3 LBG LSA für den Zugang zum Einen als Bildungsvoraussetzung einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand (Nr. 1) sowie zum Anderen als sonstige Voraussetzung alternativ einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. a), ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind (Nr. 2 lit. b), oder ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. c). Die in Nr. 1 und Nr. 2 (dort allerdings alternativ) von § 14 Abs. 3 LBG LSA enthaltenen Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung müssen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kumulativ vorliegen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 18.Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris).

9

Dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) oder c) LBG LSA vorlägen, wird vom Kläger weder (substantiiert) geltend gemacht, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA verneint hat, stellt das Antragsvorbringen dessen tragenden Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die vom Kläger absolvierten Studiengänge hat dieser nicht mit einem Bachelorgrad abgeschlossen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob - wie die Antrags(begründungs)schrift insbesondere unter Hinweis auf Art. 37 EV geltend macht - die abgeschlossenen klägerischen Studiengänge einen einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertigen Abschluss darstellen. Jedenfalls haben diese Studiengänge nach den nicht schlüssig in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlich sind. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeführten praktischen Tätigkeiten und theoretischen Ausbildungsabschnitte zeigen jedenfalls nicht - plausibel - auf, dass sie geeignet sind, die hier für den Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt zu vermitteln.

10

Die vom Antragsvorbringen angeführte Gleichwertigkeitsfeststellung der klägerischen Abschlüsse mit der erfolgten sog. Nach-Diplomierung auf der Grundlage des Art. 37 EV hat von Rechts wegen wie auch nach dem Antragsvorbringen lediglich zum Inhalt, dass das jeweils absolvierte Studium einem Fachhochschulstudium gleichsteht und der Kläger den Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ führen darf. Eine Aussage darüber, dass die Studiengänge die von § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA geforderten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlich sind, wird damit gerade nicht getroffen. Insbesondere aus dem vom Antragsvorbringen in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 (juris) ergibt sich Gegenteiliges nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern vielmehr ausgeführt, dass Gegenstand der Entscheidung nach Art. 37 EV lediglich die Feststellung der Gleichwertigkeit des in dem Beitrittgebiet erworbenen Abschlusses mit einem an einer bundesdeutschen (Hoch-)Schule erworbenen Abschluss ist. Die „Niveaugleichheit" der Abschlüsse reicht aus, was keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraussetzt und nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang „in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen" war. Auch wenn es grundsätzlich genügt, ein „Ausbildungsniveau" zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht aber klargestellt, dass „Niveaugleichheit" in erster Linie lediglich eine formelle und funktionale Gleichheit bedeutet; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus. Strengere Anforderungen sind aber - soweit nicht Sonderregelungen greifen - für den Vergleich mit Abschlüssen zu stellen, die einen unmittelbaren Zugang zu einem nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen - wie gerade hier durch das LBG LSA, insbesondere durch § 14 Abs. 3 LBG LSA - reglementierten Beruf vermitteln (a. a. O., Rn. 40). Der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte Art. 31 GG kommt mithin vorliegend, insbesondere im Hinblick auf die zutreffend vom Verwaltungsgericht angeführte Länder-Gesetzgebungskompetenz, nicht zum Tragen. Ebenso wenig ist hiernach gleichsam eine „Nutzlosigkeit“ der Gleichwertigkeitsfeststellung anzunehmen.

11

Soweit das Verwaltungsgericht die begehrte Feststellung auch unter dem Gesichtspunkt der Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 LVO LSA verneint hat, tritt das Antragsvorbringen den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Danach wird die Laufbahnbefähigung - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 18, 19, 28 und in Abschnitt 3 der LVO LSA - durch die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder Abschluss eines Studienganges gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) oder Abs. 4 Satz 2 LBG LSA in den Fällen des Abschnitts II der Anlage 1 erworben. Dass der Kläger die „vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit“ abgeleistet hätte, zeigt die Antrags(begründungs)schrift nicht auf. Im Übrigen verlangt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO LSA i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA und Abschnitt II der Anlage 1 zur LVO LSA vorliegend einen Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) oder diesen vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA. Einen Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) hat der Kläger indes nicht absolviert. Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA kann auf die vorstehenden Ausführungen verweisen werden.

12

Auf die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung zusätzlich herangezogenen weiteren Argumente kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

13

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

14

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist.

15

Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher bezogen auf die Divergenzrüge, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

16

Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 (juris) bzw. vom 19. März 1998 in dem Verfahren 2 C 2.97 - (BVerwGE 106, 253) schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt. Es lässt sich auch nicht unabhängig davon ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen entnehmen, zumal sich dieses ausdrücklich stützend auf die vom Kläger angeführten Entscheidungen bezieht. Danach bliebe schon unklar, ob hier nur eine nicht divergenzbegründende unrichtige Anwendung eines in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist. Bei dem vom Kläger überdies angeführten Sächsischen Oberverwaltungsgericht handelt es sich schon nicht um ein Divergenzgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Im Übrigen ist auch insofern eine Divergenz weder dargelegt noch - aus den vorstehenden Gründen - erkennbar.

17

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

18

Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

19

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens des Klägers nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte.

20

Unabhängig vom Vorstehenden kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der schon seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Insbesondere ist weder dargelegt noch aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Senates ersichtlich, dass es nach Maßgabe der rechtlichen Ausgangsbetrachtung des Verwaltungsgerichtes einer (weiteren) Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte.

21

Ebenso wenig legt der Kläger einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar. Aus diesem Recht folgt - auch in der Ausprägung, die es in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat - keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 10 B 79.07 -, juris). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen Beteiligten überraschend ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -, juris). Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet indes keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, juris). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird.

22

Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass und inwieweit ihm gegenüber hier eine entsprechende Hinweispflicht des Verwaltungsgerichtes bestanden und ein Verstoß hiergegen zur Verletzung rechtlichen Gehörs geführt hat, soweit das Verwaltungsgericht die Vermittlung der erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten in der seinerzeitigen Ausbildung des Klägers auf der Grundlage der beigezogenen Personalakte, insbesondere den dem Kläger erteilten Zeugnisse, verneint hat. Dieser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. März 2010 wie auch des erstinstanzlichen Beklagtenvorbringens. Im Übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat. Dass das Protokoll hierzu weitere Einzelheiten nicht aufführt, ist ohne Belang, da solche Einzelheiten nicht zum prozessrechtlichen gebotenen Inhalt einer Sitzungsniederschrift gehören. Dementsprechend kann insoweit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der hier vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt sei nicht Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage gewesen (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 105 Rn. 2 ff. [m. z. N.]). Die Annahme einer gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass nicht jede Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 [m. w. N.]).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungs-verfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger die „allenfalls oberflächliche“ Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit der angegriffenen Gesamtbewertung rügt, zeigt das Antragsvorbringen eine rechtsfehlerhafte Gesamturteilsbildung mit dem Verweis auf eine schlechtere Bewertung von vier Einzelmerkmalen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung schon dem Grund nach nicht schlüssig auf. Unabhängig davon, dass die Antrags-(begründungs)schrift schon nicht plausibel macht, aus welchen Rechtsgründen es insofern überhaupt einer spezifischen Begründung bedürfen sollte, sind dem Kläger die Gründe für die - schlechtere - Bewertung seiner Leistung ausweislich der Akten (Bl. 54 und 64 der Beiakte A) vom Erstbeurteiler dargelegt worden. Abgesehen davon betrifft das diesbezügliche Antragsvorbringen nicht die (wertende) Gesamturteilsbildung, sondern die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale.

6

Soweit der Kläger im Nachfolgenden die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung mit dem Fehlen von deren verbaler Begründung zu begründen sucht, rechtfertigt das Vorbringen ebenso wenig die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senates, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, ist geklärt, dass die hier maßgeblichen VorlBeurtRLBAI weiterhin anzuwenden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

7

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

8

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

9

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

10

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

11

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

12

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

13

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279) ergibt sich nichts Anderes. Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

14

Soweit sich der Kläger der Sache nach auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg bezieht (unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung zuletzt: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), kommt diese unabhängig vom Vorstehenden hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil anders als in den dortigen Verfahren (siehe etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - juris [Rn. 32 f.]) die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen, insbesondere der „Verschlechterungen“ bereits im Vorverfahren (siehe Bl. 55 f., 64 f. der Beiakte A) gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

15

Schließlich stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit es sich auf das Fehlen eines Beurteilungsgespräches beruft. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche dienstliche E-Mail ausgeführt, dass dem Kläger ein Erörterungsgespräch angeboten worden sei, er hingegen hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Überraschend kann die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die E-Mail - entgegen dem Antragsvorbringen - im Übrigen schon deshalb nicht sein, weil diese sich in der Beiakte A befindet, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der von ihm begehrten Akteneinsicht überlassen worden war und daher bekannt gewesen sein muss. Das bloße Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung stellt demgegenüber keine schlüssige Gegenargumentation dar. Ungeachtet dessen lässt die in der Sitzungsniederschrift vom 5. November 2013 aufgenommene erstmalige Einlassung des Klägers gänzlich offen, in welchem Verfahrensstadium der Kläger den Erstbeurteiler angesprochen haben will und ob das klägerische Ansinnen auch nur die Plausibilisierung bzw. Begründung von Werturteilen zum Gegenstand haben sollte. Letzteres liegt nach dem Inhalt der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung eher fern. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht gefordert, der Kläger hätte sein Begehren schriftlich geltend machen müssen. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass „es nahe gelegen“ hätte, sich schriftlich an die Beklagte zu wenden, wenn er eine Erörterung ernsthaft gewünscht hätte.

16

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

17

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

18

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen des Senates vorliegend schon partiell nicht in entscheidungserheblicher Weise und ist im Übrigen geklärt. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

19

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, juris).

20

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 23/07 - [m. w. N.]; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 -9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichtes unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 -IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris).

21

Hieran gemessen wird das Antragsvorbringen den Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt infolge der Wiedergabe ausführlicher Textpassagen schon an einer zureichenden Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt der Kläger aber auch nicht dar, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Davon ist aus den bereits dargelegten Gründen im Übrigen auch nicht auszugehen, weil anders als in dem Verfahren 4 S 575/12 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen bereits im Verwaltungs(vor)verfahren gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

22

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

23

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt - wie bereits ausgeführt - nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 -6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

24

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Eine Divergenz ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte „Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 98.91“ nicht existiert. Sollte sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 1991 in dem Verfahren 1 WB 98.91 beziehen, enthält diese Entscheidung jedenfalls nicht den vom Antragsvorbringen angeführten Rechtssatz. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das Antragsvorbringen auf Seite 9 (2. Absatz) der Antragsbegründungsschrift, sofern es sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 beziehen sollte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die dortige Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nur deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Allein darauf beziehen sich die Entscheidungsgründe, soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt:

25

„Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ist rechtswidrig, weil der Inhalt der Stellungnahme des DivKdr gegen allgemeine Grundsätze der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 in der Fassung von 1987 verstößt. Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten. … Die Ausführungen des DivKdr genügen diesen Anforderungen nicht. Eine Beurteilung soll, zumal in den freien Beschreibungen, die personalführenden Stellen und andere das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennende Leser in den Stand setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Dabei ist von dem Wortlaut des verfassten Textes auszugehen.“

26

Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht mithin nicht angenommen.

27

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

28

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

29

Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, soweit es den von der Antrags(begründungs)schrift geltend gemachten „ergänzenden mündlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich des durch den Erstbeurteiler abgelehnten Beurteilungsgespräches“ betrifft. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag ausdrücklich befasst (siehe Seite 4 [oben] der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger geltend gemacht und hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. Unabhängig vom Vorstehenden entspricht die mit der Antrags(begründungs)schrift aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht der in der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassung des Klägers.

30

In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, welches seinen Schlussfolgerungen bzw. seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).

31

Das Antragsvorbringen legt ebenso wenig den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).

32

Dass das Verwaltungsgericht Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat, wird durch das Antragsvorbringen nicht - plausibel - aufgezeigt und ist für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder gegen Denkgesetze verstoßen noch Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft zugrunde gelegt; diese finden vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]). Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt des Weiteren, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichtes auch weder „überraschend“ noch sachwidrig sind.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.