Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2018 - 1 L 62/18
Gericht
Gründe
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1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 18. April 2018 bleibt ohne Erfolg.
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a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom . Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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aa) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA können Beamte mit Dienstbezügen auf Antrag den über den unionsrechtlich zu gewährleistenden Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehenden Erholungsurlaub ansparen, solange sie mindestens ein Kind unter zwölf Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, tatsächlich betreuen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in die Berechnung des ansparungsfähigen Erholungsurlaubs nach dieser Vorschrift als Mindestjahresurlaub nicht ein aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragener und anschließend genommener Urlaub einzustellen ist. Die Begriffe des Erholungsurlaubs und des Mindestjahresurlaubs in § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA sind auf ein bestimmtes Urlaubsjahr (§ 1 Abs. 2 UrlVO LSA) bezogen. Dem Erholungsurlaubsanspruch des Beamten für das konkrete Urlaubsjahr wird die diesem Jahr zugeordnete Dauer des Mindestjahresurlaubs gegenübergestellt. Die Zahl der ansparungsfähigen Erholungsurlaubstage aus einem Urlaubsjahr erhöht sich deshalb nicht, wie der Kläger meint, dadurch, dass der Beamte in diesem Jahr den Mindestjahresurlaub von vier Wochen unter (teilweisem) Verbrauch von Resturlaub aus dem Vorjahr genommen hat. Für die Anwendung der Ansparungsregelung kommt es nach Wortlaut und Zweck der Norm schon nicht darauf an, ob der Beamte den Mindestjahresurlaub überhaupt in Anspruch genommen hat. Auch wenn in einem Urlaubsjahr gar kein Urlaub oder weniger als vier Wochen Urlaub genommen wird oder genommen wurde, kann der über den Mindestjahresurlaub hinausgehende Erholungsurlaub für dieses Jahr, solange er nicht verfallen ist (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 UrlVO LSA), bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA angespart werden. Wäre es dem Beamten durch die Übertragung von Urlaub in das Folgejahr möglich, wegen der nur einmaligen Anrechnung des Mindestjahresurlaubs mehr Urlaubstage anzusparen, könnte ihn dies davon abhalten, den Mindestjahresurlaub (voll) in Anspruch zu nehmen. Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angemerkt hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Verordnungsgeber mit § 8 Abs. 1 UrlVO LSA einen Anreiz schaffen wollte, den aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes garantierten Mindestjahresurlaub nicht zu nehmen. Nach dem Leitbild des Verordnungsgebers soll der Mindestjahresurlaub fortlaufend in jedem Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA). Die Betrachtungsweise des Klägers verengt den Blick hingegen auf ein einziges Urlaubsjahr.
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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf ankommt, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat und mithin unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. ; s. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 2 B 72/15 -, juris Rn. 10). Wie bereits ausgeführt, ist für die Berechnung des ansparungsfähigen Erholungsurlaubs nach § 8 Abs. 1 UrlVO LSA ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beamte den Mindestjahresurlaub von vier Wochen tatsächlich genommen hat oder ob dies endgültig oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Beantragung der Ansparung noch nicht der Fall ist. Dass der Kläger in dem vorliegend in Rede stehenden Jahr 2015 nach seinem Vorbringen mit insgesamt 25 genommenen Urlaubstagen „den Mindestjahresurlaub erreicht“ hat bzw. „den Mindestjahresurlaub als genommen nachweisen konnte“, spielt demnach keine Rolle.
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bb) Gleichfalls keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt im Ergebnis die Annahme des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger nach § 4 UrlVO LSA erworbene Zusatzurlaub sei nicht gemäß § 8 Abs. 1 UrlVO LSA ansparungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat, wie auch vom Kläger zugrunde gelegt, insoweit durchaus in Rechnung gestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA den Zusatzurlaub als weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse definiere und Teil 2 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt LSA - in dessen Überschrift die Begriffe Erholungsurlaub und Zusatzurlaub allerdings differenzierend nebeneinandergestellt werden - hinsichtlich der Inanspruchnahme, des Verfalls und der Abgeltung eine einheitliche Handhabung von Erholungs- und Zusatzurlaub vorsehe, was zur Folge habe, dass Zusatzurlaub weder vorrangig genommen noch gewährt werden könne und daher gemeinsam mit dem Erholungsurlaub im Sinne des § 3 Abs. 1 UrIVO LSA einen einheitlichen Erholungsurlaubsanspruch bilde (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 19. Februar 2018 - 4 S 1124/17 -, juris Rn. 41 f.). Desgleichen hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlVO LSA in Bezug auf die Abgeltung krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht genommenen Erholungsurlaubs eine ausdrücklich auf den Zusatzurlaub begrenzte Ausnahmeregelung normiert hat. Nicht zu verkennen ist zudem, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA nicht von „Erholungsurlaub nach § 3 Abs. 1“ spricht, um die fehlende Ansparungsfähigkeit von Zusatzurlaub im Wortlaut zu verdeutlichen (vgl. demgegenüber etwa die bundesrechtliche Vorschrift des § 7a Abs. 1 EUrlV). Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hervorgehoben hat, dass Zusatzurlaub der Abgeltung besonderer Erschwernisse diene, die einen erhöhten Erholungsbedarf verursachen würden, steht dies der Ansparung dieses Urlaubs für sich genommen ebenfalls nicht durchgreifend entgegen.
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Entscheidend gegen die Ansparungsfähigkeit des Zusatzurlaubs spricht jedoch § 8 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA. Wäre unter „Erholungsurlaub“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA der einheitliche, zusammengefasste Erholungsurlaubsanspruch des Beamten zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Erholungsurlaub nach § 3 UrlVO LSA und/oder Zusatzurlaub nach § 4 f. UrlVO LSA handelt, würde sich dieser Anspruch aufgrund der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA gebotenen entsprechenden Geltung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche als Ganzes entsprechend erhöhen oder vermindern. Die Umrechnung des angesparten Erholungsurlaubs würde damit unterschiedslos auch solche Urlaubstage einschließen, die der Beamte als Zusatzurlaub erworben hat. Dieser Zusatzurlaub würde durch die Ansparung mit der zum Ansparungszeitpunkt gewählten wöchentlichen Arbeitszeit verknüpft. So würde die Ansparung der nach § 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 UrlVO LSA je Urlaubsjahr maximal bewilligungsfähigen sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Fall des Wechsels von einer Fünf- zu einer Sechs-Tage-Woche zu einer Erhöhung des Urlaubsanspruchs um einen Arbeitstag führen. Unter anderen Bedingungen könnte die Zahl der Urlaubstage noch deutlich anwachsen. Dies widerspräche der vom Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 Satz 6 UrlVO LSA getroffenen Bestimmung, dass bei Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten und Nachtdienst § 3 Abs. 4 UrlVO LSA nicht anzuwenden ist, sich also eine von der Fünf-Tage-Woche abweichende oder sonstwie veränderte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Berechnung des Zusatzurlaubs gerade nicht auswirkt, sowie der Maßgabe, dass eine Erhöhung des Zusatzurlaubs nach § 4 Abs. 1 und 2 UrlVO LSA über sechs Arbeitstage hinaus allein unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 UrlVO LSA stattfindet (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 5 UrlVO LSA). Der bloße Umstand der Ansparung des Zusatzurlaubs bietet keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihn der Umrechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA zu unterstellen. Die uneingeschränkte Verweisung des § 8 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA lässt danach zuverlässig darauf schließen, dass Zusatzurlaub gemäß § 4 UrlVO LSA nicht im Wege der Zusammenfassung mit Urlaub nach § 3 Abs. 1 UrlVO LSA bei der Ermittlung des den Zeitraum von vier Wochen übersteigenden Erholungsurlaubs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA zu berücksichtigen ist.
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Ist im Zulassungsantragsverfahren - wie hier - für das Oberverwaltungsgericht erkennbar, dass sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus - zumindest teilweise - anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. November 2010 - 19 ZB 08.3154 -, juris Rn. 3). Zu diesen Gründen hatten die Beteiligten im Antragsverfahren Gelegenheit zur Äußerung, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewahrt ist. Auch geht die Heranziehung dieser Gründe nicht über den Aufwand hinaus, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a. a. O. Rn. 10). Der im Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2018 erhobene Einwand, der Zusatzurlaub nach § 4 UrlVO LSA bemesse sich nach den vom Beamten geleisteten Nachtdienststunden, weshalb es keiner an der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgerichteten Erhöhung oder Verminderung „bedürfe“, geht ins Leere. Eben weil, wie vom Verordnungsgeber vorgeschrieben, eine Umrechnung des - nicht in Arbeitsstunden, sondern in vollen Arbeitstagen zu gewährenden - Zusatzurlaubs ausscheidet, wird dieser Urlaub von § 8 Abs. 1 UrlVO LSA nicht erfasst.
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b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m. w. N.).
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Der Kläger möchte als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zunächst geklärt wissen, ob „§ 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA die Ansparung von mehr als zehn Tagen Erholungsurlaub [zulässt], insbesondere dann, wenn der unionsrechtlich zu gewährleistende Mindestjahresurlaub von vier Wochen (20 Tagen) durch die Einbringung von Urlaubstagen aus dem Vorjahr, die selbst nicht zum Mindesturlaub des Vorjahres gehören, gewährleistet ist.“ Weiter wirft er die Frage auf, ob „Zusatzurlaub nach § 4 UrlVO LSA gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA angespart werden [kann]“. Zwar führt der Kläger aus, dass diese Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben, weil sie eine Vielzahl von Beamten im Land Sachsen-Anhalt betreffen. Allein mit dem bloßen anschließenden Verweis auf das Interesse der Rechtssicherheit und das Interesse an der Fortbildung des Rechts wird aber nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargetan, warum es zur Klärung einer oder beider gestellten Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
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c) Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
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Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder in einer anderen divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 -, juris Rn. 7 m. w. N.; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 18. September 2012 - 1 L 89/12 -, juris Rn. 14 f., und vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O.) in der angefochtenen Entscheidung mit dem Rechtssatz widersprochen, dass der nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu gewährende bezahlte Mindestjahresurlaub von vier Wochen „im konkreten Jahr zu nehmen ist und der Mindesturlaub nicht aus dem alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen und als Mindesturlaub im konkreten Jahr genommen werden kann.“ Solche Rechtssätze sind dem verwaltungsgerichtlichen Urteil indes schon nicht zu entnehmen. Namentlich hat sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Rechtsstandpunkt gestellt, Beamte müssten in jedem Urlaubsjahr vier Wochen Urlaub als Mindestjahresurlaub in Anspruch zu nehmen und in diesem Umfang erfolge keine Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr. Im Übrigen befasst sich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (a. a. O.) nicht mit der vom Verwaltungsgericht ausschließlich angewandten Vorschrift des § 8 Abs. 1 UrlVO LSA.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.