Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juli 2016 - 3 S 942/16

published on 06/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juli 2016 - 3 S 942/16
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2016 - 5 K 5183/15 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 30. September 2015 wird angeordnet, soweit sie die Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt drei Fünftel, der Antragsgegner und die Beigeladene je ein Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in Schöntal-Sindeldorf. Die Beigeladene möchte auf den südlich bzw. südsüdwestlich des Grundstücks gelegenen, jeweils als Acker genutzten Grundstücken Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung Crispenhofen insgesamt fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V-126 (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windenergieanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers 1.300 m entfernt. In der Nähe der geplanten Windenergieanlagen befinden sich bereits zwei Windenergieanlagen des Typs NEC MICON.
Auf den von der Firma ... GmbH gestellten Antrag erteilte das Landratsamt Hohenlohekreis mit Bescheid vom 30.9.2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Über den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wurde bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Firma ... GmbH dem Landratsamt mit, dass die geplanten Windenergieanlagen von der Beigeladenen errichtet und betrieben werden sollten.
Der Antragsteller hat am 2.11.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.4.2016 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach einer summarischen Prüfung sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die geplanten Windenergieanlagen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein werde. Der Antragsteller mache ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg geltend, dass die vom Landratsamt durchgeführte UmweItverträgIichkeits-Vorprüfung verfahrensfehlerhaft vorgenommen worden sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führe daher dazu, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 6.5.2016 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, soweit sich der Widerspruch gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 richtet. Was diese Anlagen betrifft, besteht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angefochtene Genehmigung im Widerspruchsverfahren oder einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren jedenfalls in ihrer bisherigen Form keinen Bestand haben wird. Dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp ist deshalb insoweit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens einzuräumen. Was die drei übrigen Windenergieanlagen WEA 2, WEA 4 und WEA 5 betrifft, dürfte der Widerspruch des Antragstellers dagegen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, Insoweit überwiegt daher auch nach Ansicht des Senats das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens das gegenläufige Interesse des Antragstellers.
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, lässt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht bereits aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG herleiten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573).
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Für die Klage- oder Antragsbefugnis bleibt es jedoch bei dem allgemeinen sich aus § 42 Abs. 2 VwGO ergebenden Erfordernis, dass durch die Zulassung des Vorhabens eine Betroffenheit in eigenen Rechten zumindest als möglich erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157; Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris). Weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung des § 4 Abs. 3 UmwRG deuten darauf hin, dass die Berufung auf den in Rede stehenden Verfahrensfehler abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klage- oder antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift sind (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.).
11 
Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016, a.a.O.; Urt. v. 11.4.2014 - 5 S 534/13 -NVwZ-RR 2014, 634; BayVGH, Beschl. v. 28.3.2011 - 15 ZB 08.1872 - juris; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - BauR 2015, 1138). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13.12.2011 (UVP-Richtlinie). Die Vorschrift stellt es dem nationalen Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne des Art. 2 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, Urt. v. 16.4.2015 - C-570/13 - UPR 2015, 304). Fordert ein Mitgliedstaat für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts, steht es ihm ferner frei, auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig zu machen (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495).
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b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus § 42 Abs. 2 VwGO, da angesichts der Entfernung des Grundstücks des Antragstellers von den geplanten Windenergieanlagen ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller könne daher geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Wie der Senat in seinem - den Erlass einer Zwischenentscheidung betreffenden - Beschluss vom 8.12.2015 - 3 S 2424/15 - bereits dargelegt hat, teilt er diese Beurteilung. Auf die dazu gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
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2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die angefochtene Genehmigung bei summarischer Prüfung nicht gegen drittschützende materiell-rechtliche Vorschriften. Insbesondere werde der Antragsteller durch die geplanten Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusch- oder Lichtemissionen ausgesetzt. Dem ist ebenfalls zuzustimmen.
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a) Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (weitaus) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen“. Umwelteinwirkungen sind „schädlich“ und „erheblich“ in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind (BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 -BVerwGE 90, 53; Beschl. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001).
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aa) Was den Schutz vor Lärmimmissionen betrifft, hat die Beurteilung der Zumutbarkeit an Hand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 zu erfolgen. Ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt somit von der Einhaltung der in den Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte ab (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Niedersachsen, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - juris; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windenergieanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
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Die nähere Umgebung des Grundstücks des Antragstellers entspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Einwendungen hiergegen werden vom Antragsteller nicht erhoben. Die für einen solches Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte betragen nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. In der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der Firma „... GmbH“ (im Folgenden: DNP) vom 9.12.2014 mit Nachtrag vom 29.6.2015 wird für das hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschbelastung mit dem Grundstück des Antragstellers vergleichbare Grundstück „Im Heller 1“ (Schallimmissionsort M) - unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die beiden bereits bestehenden Windenergieanlagen sowie eine in der näheren Umgebung vorhandene Biogasanlage - eine Gesamtbelastung von 36,0 dB(A) ermittelt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden danach auf diesem Grundstück deutlich unterschritten.
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Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windenergieanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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(1) Der Antragsteller hält die Schallimmissionsprognose für mangelhaft, da der Standort der geplanten Windenergieanlagen in Bezug auf sein Grundstück ziemlich genau in der Hauptwindrichtung (Südwest) liege. Insbesondere in Verbindung mit der Wetterlage (Tiefdruck) werde dies zu einer erhöhten Belastung auf seinem Grundstück führen, zumal sich sein Wohnort in einer Tallage befinde.
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Das genügt nicht, um die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose in Frage zu stellen. Nach der Prognose wurde die Berechnung der an den untersuchten Immissionsorten zu erwartenden Gesamtbelastung nach der DIN ISO 9613-2 vorgenommen, wobei das (dort vorgesehene) „alternative Verfahren“ angewendet worden sei. Das entspricht den Vorgaben in Abschnitt A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm, wonach die Schallausbreitungsberechnung nach der DIN ISO 9613-2 („Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2 Allgemeines Verfahren“) zu erfolgen hat. Auf die DIN ISO 9613-2 wird auch in Abschnitt A.1.2 der TA Lärm Bezug genommen, wonach bei der Ermittlung der Zusatzbelastung die verschiedenen Witterungsbedingungen, die die Schallausbreitung beeinflussen und auch bei gleich bleibender Schallemission zu unterschiedlichen Beurteilungspegeln im Einwirkungsbereich führen können, gemäß DIN ISO 9613-2, Gleichung (6) zu berücksichtigen sind. Der Langzeitmittelungspegel wird danach unter Ansatz eines meteorologischen Korrekturfaktors bei Mitwind berechnet (Feldhaus/Tegeler, in Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, Band IV, B 3.6 Rn. 7). Nach der Stellungnahme der Verfasser der Schallimmissionsprognose vom 18.12.2015 wurde bei ihren Berechnungen in dieser Weise verfahren. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
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Die Schallimmissionsprognose kann danach unter dem vom Antragsteller genannten Gesichtspunkt nicht beanstandet werden, da der TA Lärm jedenfalls insoweit eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209). Das ist, was die Vornahme der Schallausbreitungsberechnung angeht, nicht der Fall.
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(2) Aufgrund des ca. 1.300 m betragenden Abstands, den die geplanten Windenergieanlagen von dem Grundstück des Antragstellers einhalten, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall ausgeschlossen werden. Dagegen bestehen aus der Sicht des Senats ebenfalls keine Bedenken.
22 
Unbestritten ist, dass Windenergieanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windenergieanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windenergieanlage kein Unterschied festgestellt werden können.
23 
Ein von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) durchgeführtes aktuelles Messprojekt hat dies erneut bestätigt. Im Rahmen des Projekts wurden bis Ende 2015 Messungen in der Umgebung von sechs Windenergieanlagen unterschiedlicher Hersteller und Größe durchgeführt, die einen Leistungsbereich von 1,8 bis 3,2 MW abdecken. Die Abstände zu den Anlagen lagen, je nach örtlicher Gegebenheit, bei 150 m, 300 m und 700 m. Nach dem vom Februar 2016 stammenden Bericht der LUBW über dieses Projekt („Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windenergieanlagen und anderen Quellen“) lagen die Infraschallpegel in der Umgebung von Windenergieanlagen selbst im Nahbereich, d. h. bei Abständen zwischen 120 m und 300 m, deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
24 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden.
25 
bb) Für die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen durch von den Windenergieanlagen verursachte optische Immissionen gilt im Ergebnis das Gleiche.
26 
Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung dieser von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage abhängigen Effekte liegen bisher nicht vor. In der Rechtsprechung wird deshalb mangels besserer Erkenntnisse auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 2002 beschlossenen „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ zurückgegriffen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.4.2016 - 3 S 337/16 - juris; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; BayVGH, Beschl. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229; 15.3.2004 - 1 ME 45/04 - BRS 67 Nr. 104; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238). Nach Ziff. 3.1 dieser Hinweise ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden. In der Rechtsprechung werden diese Werte als „konservativ“, d.h. auf der sicheren Seite liegend, bezeichnet (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007, a.a.O.).
27 
Nach der zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Schattenwurfprognose vom 6.11.2014 werden die genannten Werte - unter Berücksichtigung der beiden bereits vorhandenen Windenergieanlagen - auf den Grundstücken Wallbrunnenstr. 39 und 21 (Immissionsorte A und B), die ca. 100 m näher zu geplanten Windenergieanlagen liegen als das Grundstück des Antragstellers, deutlich unterschritten. Die - mit Hilfe des Software-Programms WindPro und dem dazu gehörigen Modul SHADOW ermittelte - meteorologische maximal mögliche Beschattungsdauer wird bezogen auf das Grundstück Wallbrunnenstr. 39 mit jährlich einer Stunde und 14 Minuten und täglich acht Minuten und bezogen auf das Grundstück Wallbrunnenstr. 21 mit jährlich sechs Stunden und 33 Minuten und täglich 17 Minuten veranschlagt. Die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer wird auf sechs bzw. 36 Minuten geschätzt.
28 
Mit dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand des Antragstellers, die von ihm selbst mittels eines anderen Softwareprogramms erstellte Simulation habe wesentlich höhere Werte ergeben, wird die Richtigkeit dieser Untersuchung nicht in Frage gestellt, da eine Dokumentation dieser Simulation fehlt. Nach der in die angefochtene Genehmigung unter Nr. 8 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen aufgenommenen Auflage muss im Übrigen durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurf-Immissionen der geplanten Windenergieanlage (insgesamt) real an den Immissionsorten acht Stunden im Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Aus welchen Gründen der Antragsteller meint, dass eine solche Auflage nicht geeignet sei, den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor.
29 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die angefochtene Genehmigung verstoße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne. Wie bereits dargelegt, kann nach dieser Vorschrift von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
30 
Die Errichtung und der Betrieb der von der Beigeladenen insgesamt geplanten fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m erfordern wegen des räumlichen Zusammenhangs mit den beiden bereits vorhandenen Anlagen nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich ist. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist diese Einschätzung nur darauf zu überprüfen, ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Was die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 4 und WEA 5 betrifft, dürfte die Einschätzung des Landratsamts nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein. Für die beiden übrigen Windenergieanlagen gilt dies jedoch nicht.
31 
a) Nach Ansicht des Antragstellers hat das Landratsamt eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht durchgeführt, da es das mit dem Antrag vorgelegte Gutachten kritiklos übernommen habe, ohne das gegenteilige Votum der Naturschutzbehörde zu würdigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
32 
Nach dem bei den Akten des Landratsamts befindlichen Vermerk vom 18.2.2015 hat eine zusammenfassende, überschlägige Prüfung der mit den geplanten und den beiden vorhandenen Anlagen verbundenen Umweltauswirkungen ergeben, dass mit deren Bau und Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung somit nicht erforderlich sei. Zur Begründung wird - ohne weitere Erläuterungen - auf die „zusammenfassende Bewertung des Gutachters“ (gemeint: die zusammenfassende Bewertung in dem mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Gutachten DNP „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ vom Dezember 2014) verwiesen. Ob dies den Vorwurf des Antragstellers rechtfertigt, das Landratsamt habe eine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht durchgeführt, sondern sich kritiklos dem Ergebnis des von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegten Gutachtens angeschlossen, kann dahinstehen, da das Landratsamt seine Entscheidung danach noch einmal überprüft und im Rahmen dieser Überprüfung den damaligen Träger des Vorhabens zur Vorlage ergänzender Unterlagen aufgefordert hat. Nach dem Aktenvermerk vom 7.8.2015 ist das Landratsamt bei dieser Untersuchung jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die zusätzlichen Unterlagen sowie die vorgetragenen Beobachtungen nicht erkennen ließen, dass im vorliegenden Fall spezielle Umweltauswirkungen vorlägen, die über das normale Maß der von Windenergieanlagen ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen hinausgingen und deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Zur Begründung wird in dem Vermerk auf die „zusammenfassende Bewertung des Gutachters“ sowie auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Die maßgeblichen Überlegungen werden darüber hinaus mit Blick auf die in Betracht kommenden Schutzgüter - Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kultur/Sachgüter und Mensch - zusammengefasst wiedergegeben. Danach kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass das Landratsamt eine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorgenommen hat, auch wenn sich diese im Wesentlichen auf die von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegten Gutachten stützt. Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen von Ausführungen zum Artenschutz in dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 7.8.2015 ändert daran nichts.
33 
Was den Aktenvermerk vom 7.8.2015 betrifft, ist auch den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind, unzweifelhaft Genüge getan. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06, S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345). Mit dem Aktenvermerk vom 7.8.2015 wird diesen Anforderungen entsprochen.
34 
b) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
35 
Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148; Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
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Wie erörtert, stützt sich das Landratsamt für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, in erster Linie auf das von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegte Gutachten des Büros DNP („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) vom Dezember 2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015, das durch die von dem gleichen Büro erarbeiteten Gutachten zum Artenschutz („Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung [saP]“ vom 19.12.2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015, „Faunistische Bestandsaufnahme für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung [saP]“ vom Dezember 2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015) und zur FFH-Verträglichkeit („FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für die Natura 2000-Gebiete“ vom Juli/Dezember 2014) ergänzt wird.
37 
Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende Einschätzung, ob in den in § 3c UVPG genannten Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, hat, wie eben erwähnt, auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen zu erfolgen, zu denen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten gehören. Der Grundsatz des fairen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Er gebietet der Behörde, Neutralität gegenüber den beteiligten Interessen zu wahren, verwehrt es ihr aber nicht, sämtliches Material zu verwerten, das sich aus ihrer Sicht als entscheidungsrelevant erweist, unabhängig davon, von welcher Seite es in das Verfahren eingeführt worden ist. Ob sie sich ein ihr vorgelegtes Gutachten als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachtlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein von der Behörde selbst eingeholtes Gutachten beansprucht, weil sie von einem seinerseits an einem bestimmten Verfahrensausgang Interessierten in Auftrag gegeben wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.1994 - 4 B 35.94 -NVwZ 1994, 688).
38 
An der Verwertung der genannten Gutachten war das Landratsamt auch nicht durch dem Umstand gehindert, dass die Gesellschafter der „...-...“ GmbH mit den Gesellschaftern der bei der Stellung des Genehmigungsantrags als Träger des Vorhabens aufgetretenen Fa. ... GmbH identisch sind. Die sich daraus ergebende Verquickung der Interessen ist zwar geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität der Gutachter zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen einer einseitigen, durch die Interessen des Trägers des Vorhabens beeinflussten Sicht der Dinge entsprechen, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.
39 
Der Einwand des Antragstellers, dass die Gutachten an einer unvollständigen Erfassung des Sachverhalts litten, da sich die vorgenommenen Untersuchungen auf die Umweltauswirkungen der fünf geplanten Windenergieanlagen beschränkten, ohne die Umweltauswirkungen der beiden bereits bestehenden Anlagen zu berücksichtigen, dürfte ebenfalls unbegründet sein. Als Untersuchungsgebiet wurde von dem Büro DNP ein Umkreis von 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen gewählt. Wie die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Büros vom 27.1.2015 und die dort befindliche Darstellung des Untersuchungsgebiets verdeutlicht, befinden sich die Standorte der beiden bereits vorhandenen Anlagen innerhalb dieses Gebiets. In der Stellungnahme wird ferner dargelegt, dass von den gewählten Fixpunkten für die Raumnutzungsanalyse auch die Bestandsanlagen gut hätten eingesehen werden können. Eine Erweiterung des Untersuchungsraums in westliche Richtung sei auch wegen der Gleichartigkeit der Habitatstrukturen nicht notwendig gewesen. Bei der Bestandserfassung der betroffenen Schutzgüter und der Landschaft seien auch die Bereiche um die bestehenden Anlagen begutachtet worden. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht auseinander.
40 
c) Das Ergebnis der UmweItverträglichkeits-Vorprüfung begegnet jedoch, was die Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 betrifft, mit Blick auf die von dem Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobenen Einwendungen erheblichen Bedenken.
41 
aa) Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148; Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sich daher auch auf die Frage zu erstrecken, ob und inwieweit das Vorhaben den artenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Das Landratsamt hat dies nicht verkannt, wie die Bemerkung auf S. 46 der Genehmigung zeigt, dass auch bezüglich des Artenschutzes keine besondere Konfliktsituation erkennbar sei, die weitere Prüfungen im Sinne des UVPG erforderlich mache. Was die Auswirkungen der Windenergieanlagen WEA 1 und 3 auf den Rotmilan betrifft, dürfte diese Annahme jedoch außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegen.
42 
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die heimischen Greifvögel gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b, Unterbuchst. bb BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Das Tötungsverbot ist Individuen bezogen zu verstehen. Dass bedeutet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass absehbare Einzelverluste bspw. durch den Straßenverkehr notwendig den Tatbestand des Tötungsverbots verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege einer Ausnahme unter den engen Voraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste nur dann erfasst, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des betroffenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist von denselben Grundsätzen auszugehen (vgl. u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.4.2016 - 2 L 64/14 - juris; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 - NVwZ-RR 2011, 597; Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, DVBl. 2009, 737, 744).
43 
(1) Nach Maßgabe der genannten Kriterien kann ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 nicht ausgeschlossen werden.
44 
Bei den faunistischen Erhebungen wurde von dem Büro DNP ein besetzter Rotmilanhorst mit vermutlich drei Jungvögeln festgestellt, der sich in ca. 650 m Entfernung zu der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 im westlichen Bereich des Waldgebiets „Weide“ befindet (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 5). Von der Windenergieanlage WEA 3 ist dieser Horst etwas weniger als 1.000 m, von den drei übrigen Windenergieanlagen zwischen ca. 1.500 bis 2.000 m entfernt.
45 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 (im Folgenden: LUBW-Hinweise) gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windenergieanlagen erklärt. Nach den Hinweisen ist deshalb innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
46 
Diese Hinweise können allerdings keine rechtssatzmäßige Verbindlichkeit für sich beanspruchen. Aufgrund der besonderen Sachkunde ihrer Verfasserin bieten sie jedoch im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine wichtige Orientierungshilfe. Ein Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem festgestellten Rotmilan-Horst von weniger als 1.000 m wird im Übrigen auch in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, soweit ersichtlich, durchweg als im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kritisch betrachtet (vgl. u.a. BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934; HessVGH, Urt. v. 17.12.2013 - 9 A 1540/12.Z -NuR 2014, 371; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -NuR 2013, 507; OVG Thüringen, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 - ThürVBl. 2008, 18).
47 
Ein baubedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan ist nach Ansicht des Büros DNP trotz des innerhalb des 1.000 m-Radius gelegenen Horsts nicht zu befürchten, da die Erfassungen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse zeigten, dass sich die Rotmilane zur Nahrungssuche hauptsächlich im nordwestlichen und westlichen Teil des Gebietes aufhielten. Die Flugbewegungen hätten überwiegend vom Horst in Richtung Westen, Nordwesten oder Südwesten stattgefunden. Gezielte Flüge vom Horst in den Bereich des geplanten Windparks seien selten gewesen. Eine aktuelle Studie zeige zudem, dass das Kollisionsrisiko mit zunehmender Anlagenhöhe (ca. 80 m Höhe der unteren Rotorspitze) beim Rot- und Schwarzmilan deutlich verringert werde. Hingewiesen wird ferner auf die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, mit denen u.a. verhindert werde, dass zeitweise attraktive Nahrungsflächen im Anlagenbereich geschaffen würden (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 6).
48 
Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an diese Ausführungen der Meinung, die sich aus der Unterschreitung des in den Hinweisen der LUBW genannten Mindestabstands ergebende Vermutung, dass der Betrieb der betreffenden Anlage gegen das Tötungsverbot verstoße, sei im vorliegenden Fall schon durch die Raumnutzungsanalyse widerlegt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan sei aber unabhängig davon jedenfalls wegen der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu verneinen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit der erwähnten Raumnutzungsanalyse dürfte sich die genannte Vermutung nicht widerlegen lassen. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen dürften dazu ebenfalls nicht in der Lage sein.
49 
(1.1) Nach den Ausführungen des Büros DNP erfolgte die Erfassung der windenergiesensiblen Vogelarten an insgesamt 18 Terminen, an denen von vier „Fixpunkten“ aus das Untersuchungsgebiet für jeweils drei Stunden simultan beobachtet worden sei. Die Gesamtbeobachtungszeit habe somit 216 Stunden (= 12.960 min.) betragen. Rotmilane seien dabei über eine Zeit von insgesamt 1.233 min beobachtet werden (= 9,51 % der Gesamtbeobachtungsdauer, 359 Überflüge). Über 70 % der Rotmilan-Flüge hätten in einer Höhe unterhalb von 80 m stattgefunden (867 min = 6,69 % der Gesamtbeobachtungsdauer). Ein Großteil der Beobachtungen habe sich auf den nordwestlichen Rand des 1.000 m-Radius und damit den Nahbereich des Brutplatzes konzentriert. In einer Höhe von 80 - 200 m seien Rotmilanflüge für insgesamt 348 min (= 2,69 % der Gesamtbeobachtungsdauer) dokumentiert. Im 250 m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte habe der Rotmilan insgesamt 124 Mal beobachtet werden können, wobei in einer Flughöhe von 80 -200 m lediglich 31 Überflüge erfolgt seien. Im direkt von den Rotoren überspannten Bereich (65 m-Puffer) seien 59 Flüge beobachtet worden, von denen neun innerhalb der kritischen Rotorhöhe erfolgt seien. Die Beobachtungen im 250 m-Radius um die geplanten Anlagen seien meist Einzelbeobachtungen gewesen; lediglich am 6.6, 18.7. und 4.8.2014 seien die Flüge im Nahbereich gehäuft gewesen (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 5 sowie Nachtrag zum Erfassungsbericht vom 14.7.2015, S. 4).
50 
Der Nachweis, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius um die Windenergieanlagen WEA 1 und 3 betroffenen Bereiche von Rotmilanen nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden, dürfte damit nicht geführt sein. Nach den im Rahmen der faunistischen Erhebungen erfolgten Beobachtungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sowohl innerhalb des 1.000 m-Radius als auch im Nahbereich der beiden Anlagen nicht nur selten Rotmilanflüge stattfinden. Die der faunistischen Bestandsaufnahme für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom Dezember 2014 sowie dem Nachtrag vom 14.7.2015 beiliegenden Karten, in denen die einzelnen Flugbewegungen des Rotmilans grafisch dargestellt sind, verdeutlichen dies. Nach den Karten haben die Flugbewegungen zwar einen deutlichen Schwerpunkt im Westen und Nordwesten des Untersuchungsgebiets, was nicht weiter verwundert, da sich dort der oben genannte Horst befindet. Dessen ungeachtet entfällt nach den dem Gutachten beiliegenden Karten ein erheblicher Anteil der Aktivitäten auf den Nahbereich der geplanten Anlagen. Zu der Feststellung in dem Gutachten, dass über 70 % der Rotmilan-Flüge in einer Höhe unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ist zudem zu bemerken, dass nach den bereits erwähnten Hinweisen der LUBW vom 1.7.2015 die Flughöhe der den Raum nutzenden Vögel bei der Gefährdungsbeurteilung nicht herangezogen werden kann. Begründet wird dies zum einen damit, dass die Flughöhe starken Schwankungen unterliege und situationsabhängig variieren könne, und zum anderen damit, dass die Untersuchung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore („Raumnutzungsanalyse“) gemäß den methodischen Hinweisen der LUBW nicht geeignet sei, eine fundierte Aussage über die Flughöhe der beobachteten Vögel zuzulassen.
51 
(1.2) Ein erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan durch die innerhalb des 1.000 m-Radius um den vorhandenen Horst geplanten Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 dürfte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht im Hinblick auf die mit der angefochtenen Genehmigung der Beigeladenen auferlegten Vermeidungsmaßnahmen verneinen lassen.
52 
In den LUBW-Hinweisen werden verschiedene Maßnahmen genannt, die bei Unterschreitung des 1.000 m-Radius um den Horst eines Rotmilans außerhalb von Dichtezentren geeignet seien, im Einzelfall das Kollisionsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken. Diese Maßnahmen sehen zum einen eine Abschaltung der Anlage in Zeiten vor, in denen im Umkreis von 300 m um die Windenergieanlage auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen oder in anderen als Nahrungshabitate des Rotmilans geeigneten Lebensräumen Maßnahmen zur Bodenbearbeitung, Ernte oder Mahd erfolgen oder Festmist ausgebracht wird. Zu den Vermeidungsmaßnahmen gehören zum anderen Maßnahmen zur Steuerung der Raumnutzung bei der Nahrungssuche einschließlich der Bodennutzung in der Umgebung des Mastfußes sowie die Anlage von Ablenkflächen. Das Kollisionsrisiko kann nach den Hinweisen nur dann unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden, wenn diese unter A und B genannten Maßnahmen im Verbund durchgeführt werden. Die Umsetzung nur eines Maßnahmentyps wird ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnet.
53 
(1.2.1) Das Vorliegen eines Dichtezentrums ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
54 
Nach Abschnitt 9.17.1 der LUBW-Hinweise liegt ein Dichtezentrum vor, wenn in einem Radius von 3,3 km um die geplanten Windenergieanlagen mindestens vier Revierpaare vorkommen. Als Datengrundlage sind die im Rahmen des Verfahrens ermittelten Fortpflanzungsstätten bzw. Revierpaare sowie ggf. die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen zur Verbreitung der Art in Baden-Württemberg heranzuziehen. Für die Entscheidung über das Vorliegen von Dichtezentren im Bezugsraum dürfen ausschließlich Daten verwendet werden, die innerhalb einer Brutperiode erfasst wurden.
55 
Für das Vorliegen eines Dichtezentrums sieht der Senat hiervon ausgehend ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. In der Stellungnahme des Büros DNP vom 18.12.2015 wird darauf hingewiesen, dass weder die im Rahmen der faunistischen Bestandserhebungen erfassten Daten noch die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dichtezentrums zuließen. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Der Antragsteller weist allerdings zutreffend daraufhin, dass die Untersuchungen des Büros DNP nur in einem Umkreis von 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen durchgeführt wurden, während es nach der Hinweisen der LUBW für das Vorliegen eines Dichtezentrums auf einen größeren, 3,3 km betragenden Radius ankommt. Die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte landesweite Horstkartierung bezieht jedoch auch diesen größeren Bereich ein. Die Kartierung, auf die in den Hinweisen der LUBW Bezug genommen wird, weist für den die Gemarkung Crispenhofen umfassenden TK-25 Quadranten nur ein Rotmilan-Brutpaar aus. Auch wenn diese Kartierung keine absolute Richtigkeitsgewähr bietet, ist es zumindest wenig wahrscheinlich, dass bei ihrer Erstellung gleich drei weitere Rotmilanhorste übersehen wurden. Ein Dichtezentrum konnte daher bei der im Rahmen der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung allein vorzunehmenden überschlägigen Prüfung ausgeschlossen werden. Die zum Teil unklaren und unsubstantiierten Hinweise des Antragstellers auf eigene Beobachtungen sowie die Beobachtungen Dritter vermögen daran nichts zu ändern. Auf die dazu im Beschluss des Verwaltungsgerichts gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
56 
(1.2.2) In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros DNP sowie im Nachtrag zu dieser Prüfung vom 14.7.2015 sind in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den LUBW-Hinweisen verschiedene Vermeidungsmaßnahmen zur Verringerung des Kollisionsrisikos einzelner Rotmilane vorgesehen, die aufgrund der Bezugnahme auf die Antragsunterlagen in Abschnitt III des Bescheids des Landratsamts Bestandteil der Genehmigung sind. Dazu gehört ein „Abschaltalgorithmus“ während der Feldbearbeitung (z. B. Bodenbearbeitung, Aussaat, Ernte) im Zeitraum 1. April bis 30. August (Maßnahme V3), nach dem in diesem Zeitraum nach Rücksprache mit dem zuständigen Landwirt ab Beginn der Feldbearbeitung sowie an den beiden Folgetagen der Betrieb einzelner oder mehrerer Anlagen einzustellen ist. Vorgesehen sind ferner Maßnahmen zur Verringerung der Attraktivität des Mastfußbereichs als Nahrungsfläche für Vögel (Maßnahme V2), nach denen die nicht-bewirtschafteten Bereiche um den Mastfuß und die Kranstellflächen auf ein Minimum zu begrenzen und gehölzfrei zu halten sind und die bisherige Ackernutzung soweit wie möglich bis an die Anlage und die Kranstellflächen zu erfolgen hat. Die Vermeidungsmaßnahmen beinhalten außerdem Maßnahmen zur Aufwertung und Entwicklung von Nahrungs- und Bruthabitaten, um Greifvögel vom Windpark wegzulenken (Maßnahme V6). Lage, Größe und Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt.
57 
Die inhaltliche Ausgestaltung der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V6 weicht jedoch in verschiedener Hinsicht von den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen ab. Jedenfalls was die Vermeidungsmaßnahme V6 betrifft, fehlt dafür eine überzeugende Begründung.
58 
(1.2.2.1) Nach der Vermeidungsmaßnahme V3 ist ein zeitweises Abschalten der Windenergieanlagen nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. August vorgesehen, während in den LUBW-Hinweisen ein Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober vorgegeben wird. Gegenüber den LUBW-Hinweisen bleibt die Vermeidungsmaßnahme ferner insoweit zurück, als ein zeitweises Abschalten nur von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang zu erfolgen hat, während in den LUBW-Hinweisen die (gesamte) Tageszeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang genannt wird. Ein Abschalten der Windenergieanlagen ist außerdem nur am Tag der Bodenbearbeitung sowie an den beiden Folgetagen vorgeschrieben, während in den LUBW-Hinweisen ein Abschalten am Tag, an dem die Maßnahme durchgeführt wird, sowie an den drei darauf folgenden Tagen als erforderlich bezeichnet wird. Eine Abweichung besteht des Weiteren in räumlicher Hinsicht, da die in einer Karte festgelegten Abschaltbereiche nicht dem in den LUBW-Hinweisen genannten Umkreis von 300 m um die Windenergieanlage entsprechen, sondern zum Teil dahinter zurückbleiben, zum Teil aber auch darüber hinausgehen.
59 
Im Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015 wird zur Begründung der zeitlichen Abweichungen pauschal auf Aussagen in der Fachliteratur (Mammen et al., Rotmilan und Windenergieanlagen, 2010; Mammen et al., Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt, 2014; Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005) verwiesen. Die räumliche Abweichung wird damit erklärt, dass die Einteilung entlang der vorhandenen Ackergrenzen sowie auf Grund der im Rahmen der Raumnutzungsanalyse erfassten Flugrouten erfolgt sei.
60 
In der Stellungnahme des Büros DNP vom 18.12.2015 wird ergänzend ausgeführt, dass mit der Festlegung der Abschaltbereiche den spezifischen Gegebenheiten vor Ort (tatsächliche Raumnutzung der windenergiesensiblen Vogelarten, Lage der Anlagenstandorte) Rechnung getragen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass der gewählte Abschaltalgorithmus wirksamer sein dürfte als eine Umsetzung der zwangsläufig pauschalisierten LUBW-Hinweise. So habe eine Abschaltung der Windenergieanlage WEA 1 nicht nur dann zu erfolgen, wenn im Umkreis der Anlage eine Feldbearbeitung stattfinde, sondern auch dann, wenn im Umkreis einer der anderen im Windpark befindlichen Anlagen eine Feldbearbeitung stattfinde. Eine solche „Mehrfachabschaltung“ sei auch für die Windenergieanlagen WEA 2 und WEA 3 vorgesehen, wodurch sich das Kollisionsrisiko entsprechend weiter reduziere. Kleinräumige Abweichungen gegenüber dem 300 m-Radius bestünden nur dort, wo Bereiche nachweislich keine nennenswerte Bedeutung für die Raumnutzung der Rotmilane aufwiesen und sich diese Bereiche auch nicht zwischen dem Rotmilanhorst und den Windenergieanlagen befänden. Die zeitlichen Abweichungen von den LUBW-Hinweisen werden damit gerechtfertigt, dass in den Monaten September und Oktober beim Rotmilan keine Brutplatzbindung mehr vorliege und die Tiere weiträumig umherstreiften, weshalb die Ausdehnung der Abschaltzeit bis auf den Monat Oktober eine allgemeine Vorsichtsmaßnahme darstelle. Zur Abweichung der Anzahl der Tage, an denen die Anlage nach erfolgter Mahd, Ernte und Bodenbearbeitung abzuschalten sind, wird auf eine der genannten Fachstudien (Mammen et al., Rotmilan und Windenergieanlagen, 2010) verwiesen, die zeige, dass eine erhöhte Aktivität gemähter Flächen bereits am Folgetag der Mahd nicht mehr gegeben sei. Die geringe Abweichung in der abschaltrelevanten Tageszeit wird mit dem „zeitlichen Aktivitätsmuster“ des Rotmilans erklärt. Rotmilane nutzten für höher gelegene Flüge (im kollisionsrelevanten Rotorbereich) vor allem günstige thermische Bedingungen, die sich zu Sonnenaufgang und Sonnenuntergang naturgemäß nicht einstellten. Ein Aufsteigen in größere Höhen durch aktiven Ruderflug wäre zu diesen Zeiten sehr energieintensiv und werde deshalb vermieden.
61 
Der Senat hält diese durch die genannten Fachstudien gestützten Darlegungen für hinreichend plausibel und betrachtet deshalb die in der Stellungnahme des Büros DNP angesprochenen Abweichungen gegenüber den LUBW-Hinweisen als von der Einschätzungsprärogative des Landratsamts gedeckt. Dabei bleibt allerdings offen, weshalb in der Genehmigung ein zeitweises Abschalten der Anlagen nicht schon ab dem 1. März, sondern erst ab dem 1. April vorgeschrieben ist. Fraglich ist ferner, ob zu den Feldarbeiten, deren Vornahme ein zeitweises Abschalten der Anlagen verlangt, auch das Ausbringen von Festmist gezählt werden müsste, wie dies die LUBW-Hinweise vorsehen.
62 
(1.2.2.2) Zum Ausgleich des hinsichtlich des Schutzguts Boden ermittelten Defizits sieht der Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Maßnahmen auf zwei westlich des geplanten Windparks gelegenen Ausgleichsflächen vor, durch die gleichzeitig Nahrungshabitate für den Rot- und Schwarzmilan geschaffen werden sollen, um so diese Vögel weg von den Windenergieanlagen in Richtung Westen zu lenken. Beide Flächen haben eine Größe von zusammen ca. 2 ha.
63 
Die Größe dieser Flächen ist - verglichen mit den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen - auch nicht annähernd als im Hinblick auf die ihnen zugedachte Funktion ausreichend zu erachten. Nach diesen Hinweisen sind für eine Windenergieanlage, die in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet wird, je nach Landschaftsausstattung (z.B. Grünlandanteil an der bewirtschafteten Fläche) und Flächenverfügbarkeit mindestens 10 ha Grünlandflächen mit angepasster Bewirtschaftung und 2 ha sonstige Nahrungsflächen oder 5 ha Grünland mit angepasster Bewirtschaftung und 10 ha sonstige Nahrungsflächen vorzusehen. Für jede weitere Anlage, die in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet wird, sind jeweils 20 % des oben genannten Flächenbedarfs hinzuzurechnen. Hinter diesen Vorgaben bleibt die Größe der vorgesehenen Ablenkungsflächen weit zurück.
64 
Eine Rechtfertigung dafür ist für den Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen dürfte die geringe Größe der Ablenkungsflächen insbesondere nicht wegen der Lage der geplanten Windenergieanlagen als ausreichend angesehen werden können. Die Ansicht der Beigeladenen, dass die geplanten Anlagen nicht in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet werden sollen, wird durch die von dem Büro DNP durchgeführte Raumnutzungsanalyse nicht gestützt. Auf die oben gemachten Ausführungen zu dieser Analyse wird verwiesen.
65 
bb) Das Ergebnis der UmweItverträglichkeits-Vorprüfung dürfte dagegen im Hinblick auf die vom Antragsteller ferner genannten Vogelarten Schwarzmilan und Mäusebussard nicht zu beanstanden sein.
66 
(1) Bei den faunistischen Erhebungen wurde von dem Büro DNP ein besetzter Schwarzmilanhorst mit im Jahr 2014 drei flügge gewordenen Jungvögeln in der Nähe des genannten Rotmilanhorsts festgestellt, der sich in ca. 570 m Entfernung zu der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 befindet (Nachtrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, S. 8). Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 verhält sich der Schwarzmilan gegenüber Windenergieanlagen ähnlich wie der Rotmilan, wenn auch im Vergleich zu diesem ein etwas geringeres Kollisionsrisiko und eine stärkere Präferenz der Nahrungssuche an Gewässern bestehe. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ist deshalb nach den Hinweisen auch für den Schwarzmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore aufzeige, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt würden, oder wenn sich das Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken lasse. Die in den Hinweisen der LUBW aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen sind dabei die Gleichen, die für den Rotmilan genannt werden.
67 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch für den Schwarzmilan ein baubedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko trotz des innerhalb des 1.000 m-Radius gelegenen Horsts nicht zu befürchten, da nach der von dem Büro DNP durchgeführten Raumanalyse keine erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten des Schwarzmilans im Bereich der geplanten Windenergieanlagen gegenüber der Umgebung festzustellen seien. Ein etwa dennoch anzunehmendes erhöhtes Tötungsrisiko würde zudem durch die in der Genehmigung aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle abgesenkt.
68 
Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Nach dem Nachtrag zu dem faunistischen Erfassungsbericht vom 14.7.2015 konnten bei der sich insgesamt über 216 Stunden (= 12.960 min.) erstreckenden Erfassung der windenergiesensiblen Vogelarten Schwarzmilane insgesamt für 600 min beobachtet werden (= 4,63 % der Gesamtbeobachtungsdauer, 190 Überflüge). Im 250 m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte hätten Schwarzmilane insgesamt 30 Mal beobachtet werden. Im direkt von den Rotoren überspannten Bereich (65 m-Puffer) seien neun Sichtungen zu verzeichnen gewesen. Bei den Beobachtungen in Rotorhöhe im 250 m-Radius habe es sich um Einzelbeobachtungen an insgesamt sechs Terminen gehandelt, bei denen sich die Vögel im Thermikflug befunden hätten. Lediglich am 4.8.2014 seien drei Jagdflüge im Nahbereich der Anlagen beobachtet worden, was in Verbindung mit zu dieser Zeit durchgeführten Mäharbeiten gebracht wird. Wie auch die dem Gutachten beiliegenden grafischen Darstellungen der beobachteten Flugbewegungen zeigen, dürfte danach auch nach Ansicht des Senats eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Schwarzmilans im Nahbereich der geplanten Windenergieanlagen nicht festzustellen sein.
69 
(2) Die Annahme des Landratsamts, dass auch in Bezug auf den Mäusebussard ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht gegeben sei, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls von der der Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt. Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
70 
Bei den von dem Büro DNP durchgeführten faunistischen Erhebungen wurden mindestens vier Mäusebussard-Brutpaare im Untersuchungsgebiet festgestellt. Mäusebussarde wurden dementsprechend auch bei den Raumnutzungsuntersuchungen von allen Greifvögeln am Häufigsten beobachtet. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard wird von dem Büro DNP gleichwohl in Anbetracht der allgemeinen Häufigkeit dieser Art und der Tatsache, dass die Flughöhen der im Gebiet beobachteten Individuen überwiegend unter 80 m Höhe gelegen hätten, verneint (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, S. 66). In der von dem Büro DNP abgegebenen Stellungnahme vom 18.12.2015 wird ferner darauf hingewiesen, dass der Mäusebussard „von den Fachbehörden länderübergreifend als nicht windenergieempfindlich eingestuft“ werde.
71 
Der Senat hält diese Ausführungen für hinreichend plausibel. Der Mäusebussard wird in den LUBW-Hinweisen nicht zu den windenergieempfindlichen Vogelarten gezählt. Für die von den Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW) veröffentlichten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom 15.4.2015 („Helgoländer Papier“) gilt das Gleiche. Die Ansicht des Büros DNP, dass es sich bei dem Mäusebussard um keine windenergieempfindliche Art handele, ist danach naturschutzfachlich vertretbar. Der Umstand, dass in der vom Antragsteller genannten Studie („Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen“) im Gegensatz zu den bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf den Mäusebussard von hohen Kollisionsraten und potenziell bestandswirksamen Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung gesprochen wird (Abschlussbericht 2016, S. 9), ändert daran nichts. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse können zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage nach der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz und § 154 Abs. 3 VwGO.
73 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 13/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen
published on 27/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerd
published on 20/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage, mit der ihr der Beklagte die zeitweise Abschaltung der Anlage zum
published on 13/04/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2016 - 13 K 5680/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich
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published on 22/12/2017 00:00

Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2017 - 13 K 9193/16 - werden zurückgewiesen.Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten d
published on 17/10/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der...
published on 16/01/2017 00:00

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 In Verfahren vor den Verwaltungsgerich
published on 05/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.