Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Jan. 2017 - 8 E 10117/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0116.8E10117.17.0A
16.01.2017

Gericht

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“, LKRZ 2014, 169. Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend auf 7.500,00 € festgesetzt.

3

Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen sonstiger Beeinträchtigungen – wie hier – in Höhe von 15.000,00 € zu bemessen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Mit dem Vorschlag des Streitwertkatalogs wird eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses gegenüber der Anlagengenehmigung zum Ausdruck gebracht, die – letztlich auch im Interesse der Kalkulierung des Kostenrisikos – nicht von dem Umfang der Anlage abhängig ist. Von daher entspricht es der Streitwertpraxis des Senats, bei dem Angriff gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Windenergienutzung den Streitwert auch dann nach dem pauschalen Wert gemäß Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs zu bemessen, wenn die Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen erteilt worden ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 – 8 A 10665/14.OVG –). Diese Streitwertpraxis steht in Einklang mit derjenigen des anderen Bausenats des erkennenden Gerichts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 B 10249/14.OVG –, NVwZ-RR 2014, 839 und juris) sowie der Mehrzahl der anderen Obergerichte (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 12 ME 61/16 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 22 ZB 15.2662 –, juris; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16 –, ZNER 2016, 424 und juris; VGH BW, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 3 S 942/16 –, BauR 2016, 1903 und juris; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, juris).

4

Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist nach Aktenlage Eigentümerin und Bewohnerin des Anwesens Nr. 8 in der Ortschaft O. Sie wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Coburg am 30. Januar 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m, die ihren Standort südöstlich von O. finden sollen.

Der dieses Vorhaben betreffende Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt am 22. Januar 2014 zu. Die Antragsunterlagen enthielten u. a. eine am 17. Januar 2014 erstellte Schallimmissionsprognose, in deren Abschnitt 3.1.1 ausgeführt wurde, es bestünden keine Vorbelastungen, die bei der Bewertung der Immissionen berücksichtigt werden müssten.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde dem Landratsamt ein von der T. GmbH am 16. September 2014 erstelltes, das gleiche Vorhaben betreffendes „Unabhängiges Schallgutachten“ vorgelegt. Danach sind an sieben der 16 Immissionsorte, auf die sich diese Ausarbeitung erstreckt, Vorbelastungen zu verzeichnen. Zu diesen sieben Immissionsorten gehören die Anwesen O. 2, 3, 6 und 10, die sich dem Gutachten vom 16. September 2014 zufolge den Geräuschen einer im gleichen Ort ansässigen Gestellschreinerei ausgesetzt sehen; diesem Betrieb sei es genehmigt, während der Nachtzeit den Immissionswert von 45 dB(A) auszuschöpfen. Hinsichtlich des am südlichsten Punkt O. gelegenen (und deshalb den geringsten Abstand zu den geplanten Windkraftanlagen aufweisenden) Anwesens mit der Hausnummer 2 („Immissionsort A“) gelangte dieses Gutachten unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) in Bezug auf die Nachtzeit zu einer Zusatzbelastung von 41 dB(A) und einer Gesamtbelastung von 46 dB(A). In Ansehung der in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Gestellschreinerei befindlichen Anwesen O. 3, 6 und 10 belaufe sich die nächtliche Zusatzbelastung - ebenfalls unter Einbeziehung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) - auf 39 dB(A). Da sie an diesen drei Immissionsorten den in einem Dorfgebiet für die Nachtzeit einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um 6 dB(A) unterschreite, könne die Beurteilung allein auf der Grundlage der Zusatzbelastung durchgeführt werden.

In einem Vermerk vom 6. Dezember 2014 hielt das Landratsamt als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles fest, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2015 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Oktober 2015 als unbegründet ab. Soweit dieses Rechtsschutzgesuch darauf gestützt worden sei, dass das Vorhaben der Beigeladenen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO bezeichneten Mindestabstand nicht einhalte, sei diese Regelung zum einen gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar, da die beim Landratsamt am 13. Januar 2014 eingegangenen Antragsunterlagen vollständig im Sinn der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gewesen seien. Im Übrigen handele es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO um keine nachbarschützende Vorschrift. Die genehmigten Anlagen würden ferner keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Klägerin hervorrufen. Ihr Einwand, die Genehmigung sei wegen einer Gefährdung des Rotmilans und der Wiesenweihe rechtswidrig, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht drittschützend seien.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts Coburg verwiesen.

II. Dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil vom 22. Oktober 2015 zuzulassen, war nicht zu entsprechen, da sich aus der Antragsbegründung vom 29. Dezember 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung als nicht veranlasst angesehen hat, obwohl vier der fünf geplanten Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorausgesetzten Abstand zum Wohnanwesen der Klägerin nicht einhalten, zeigt die Antragsbegründung weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung in diesem Punkt auf noch wird darin dargetan, dass die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwirft oder der Rechtssache unter diesem Blickwinkel grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn nach dem Vortrag in der Antragsbegründung beachtliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass diese Entscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben kann. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsbehelfsführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641) und sich nicht ohne nähere Prüfung feststellen lässt, dass die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast zu genügen, muss sich die Begründung des Zulassungsantrags mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und warum sie ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Es kann dahinstehen, ob sich aus der Antragsbegründung ernstliche Zweifel in vorbezeichnetem Sinn an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben, die „10-H-Regelung“ (Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO) sei vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreife. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Standpunkt, der Bescheid vom 30. Januar 2015 unterliege nicht der gerichtlichen Aufhebung, obgleich die Windkraftanlagen 1, 2, 3 und 4 weniger als 1.990 m vom Wohnanwesen der Klägerin entfernt errichtet werden sollen, auf den weiteren Gesichtspunkt gestützt, dass sich die Klägerin auf eine etwaige Missachtung der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 BayBO wegen des fehlenden nachbarschützenden Charakters dieser Bestimmung nicht berufen könne. Jedenfalls diesem Rechtsstandpunkt, der den getroffenen Ausspruch selbstständig zu tragen vermag, ist die Klägerin nicht in einer ernstliche Zweifel aufzeigenden Weise entgegengetreten.

Zur Begründung seiner Auffassung, Art. 82 Abs. 1 BayBO sei nicht nachbarschützend, hat das Verwaltungsgericht zum einen der Sache nach darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift darin erschöpfe, Windkraftanlagen, die den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgestellten Voraussetzungen nicht entsprächen, aus dem Kreis der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB „privilegierten“ Vorhaben herauszunehmen und sie dem Bereich der „sonstigen“, von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten Vorhaben zuzuweisen. Drittschützend aber sei § 35 BauGB nur insofern, als von einem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen dürften und es darüber hinaus nicht gegen das dem § 35 Abs. 3 BauGB als ungeschriebener Belang innewohnende Rücksichtnahmegebot verstoßen dürfe. Diese drittschützenden Erfordernisse würden sowohl bei privilegierten wie auch bei sonstigen Vorhaben geprüft. Zum anderen folge aus der den Gemeinden gemäß Art. 82 Abs. 5 BayBO eingeräumten Möglichkeit, durch Bebauungspläne geringere Mindestabstände festzusetzen, dass es sich bei der „10-H-Regelung“ um eine ausschließlich städtebauliche Norm, nicht aber um eine drittschützende Vorschrift handele.

Mit dem letztgenannten Argument befasst sich die Antragsbegründung nicht einmal mittelbar. Aber auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, mit dem die Klägerin der weiteren Überlegung entgegenzutreten versucht, aus der das Verwaltungsgericht den fehlenden nachbarschützenden Charakter der 10-H-Regelung hergeleitet hat, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Rechtsstandpunkts darzutun.

Soweit die Klägerin den Zweck des Art. 82 BayBO darin sieht, diese Bestimmung solle „das Heranrücken von Windenergieanlagen an die Wohnbebauung deutlich erschweren, da bekanntermaßen Windenergieanlagen mit einer Vielzahl von Emissionen einhergehen, die eine nachteilige Auswirkung auf angrenzende Wohnbebauung haben“, und „nur Anlagen, die so weit entfernt … von einer Wohnbebauung aufgestellt werden, dass von ihnen schädliche Einwirkungen auf die Bewohner ausgeschlossen sind“, sollten noch an der Privilegierung teilhaben, entspricht dies nicht den Gesetzesmaterialien. Vielmehr wird im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2014 (LT-Drs. 17/2137, S. 6), auf dem u. a. die Absätze 1 und 2 des Art. 82 BayBO beruhen, die „10-H-Regelung“ in wesentlicher Hinsicht damit begründet, die Entwicklung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen, die von ehedem rund 100 m auf nahezu das Doppelte gestiegen sei, zeitige Auswirkungen auf die Akzeptanz derartiger Anlagen innerhalb der Bevölkerung. Diese Entwicklung könne im Immissionsschutzrecht nicht ausreichend berücksichtigt werden, „da die Lärmbelastung durch die Anlagen neueren Typs trotz stärkerer Leistung und größerer Höhe gleich“ bleibe. Auch in der Einzelbegründung zu § 1 Nr. 2a ist im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot nur von einem Ausgleich der berührten öffentlichen Belange die Rede, aber nicht von privaten Belangen des Immissionsschutzes (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 7). Die 10-H-Regelung dient nach Auffassung des Gesetzgebers mithin gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite. Angesichts der Tatsache, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG die Erteilung einer Genehmigung sowohl bei privilegierten als auch bei sonstigen Vorhaben dann ausschließt, wenn deren Verwirklichung schädliche Umwelteinwirkungen nach sich zöge, besteht hierfür auch keine Notwendigkeit. In Übereinstimmung mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellten Beweggründen des Gesetzgebers sieht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof das mit der 10-H-Regelung verfolgte Ziel in dem - gemeinwohlbezogenen - Anliegen, „die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Energiewende und dem dadurch erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern“ (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148). Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Abstandserfordernisse, die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, weit unter der durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148); Bezugspunkt für die Erforderlichkeit dieser Regelung sei das Ziel einer allgemeinen Akzeptanzförderung durch einen „großzügigen“ Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148).

1.2 Auch ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Was die Frage anbetrifft, ob das Verwaltungsgericht die Klage ungeachtet der Tatsache zu Recht abgewiesen hat, dass vier der fünf verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO erwähnten Mindestabstand zum Wohnanwesen der Klägerin unterschreiten, so werden in der Begründung des Zulassungsantrags besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) allenfalls insoweit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt, als die Problematik inmitten steht, ob am 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag vorlag und deshalb die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Auf die zutreffende Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich an. Im Hinblick auf den behaupteten nachbarschützenden Charakter der „10-H-Regelung“ macht die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten (sinngemäß) allein mit dem Argument geltend, es gebe hierzu noch keine obergerichtliche Entscheidung. Mit dieser knappen Darlegung wird sie den Anforderungen nach § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht.

1.3 Die behauptete Notwendigkeit, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Art. 82 BayBO zumindest auch nachbarschützende Funktion zukommt, hat die Klägerin ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ein Rechtsbehelfsführer, der einen Zulassungsanspruch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, muss zusätzlich zur gebotenen Formulierung einer konkreten Sach- oder Rechtsfrage (diesem Erfordernis ist die Antragsbegründung gerecht geworden) u. a. aufzeigen, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 m. w. N.). Ausführungen hierzu enthält der Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 nicht.

2. Soweit sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden zu ihren Lasten keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, beruft sie sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Antragsbegründung ist jedoch gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das Wohnanwesen der Klägerin werde sich auch nach einer Inbetriebnahme der genehmigten Windkraftanlagen während der (vorliegend allein problematischen) Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen, auf die Ausführungen gestützt, die eine Umweltingenieurin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung getätigt hat. Sie hat ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt,

„dass der von der Windkraftanlage ausgehende Lärm bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung um ca. ½ dB(A) niedriger sein dürfte als am Immissionsort A. Andererseits schlage die Vorbelastung, ausgehend von der Gestellschreinerei, bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung im Vergleich zu anderen näheren Immissionsorten weniger zu Buch. Dies bedeute, dass, wenn die Gestellschreinerei an den Anwesen Hausnummern 3, 6 und 10 ca. 45 dB(A) nachts immittiere, aufgrund des größeren Gebäudeabstands um ca. 6 dB(A) niedrigere Werte bei der Klägerin ankommen dürften, hierbei sei die abschirmende Wirkung der zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Gestellschreinerei liegenden Gebäude noch gar nicht berücksichtigt worden.“

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt der hieraus hergeleiteten Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, am Anwesen der Klägerin könne es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche kommen, lediglich mit dem knappen Bemerken entgegen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schreinerei während der Nacht keiner Betriebszeitbeschränkung unterliege, seien diese rechtliche Bewertung und die „außer Achtlassung wegen Irrelevanz“ fehlerhaft. Es sei nicht nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und der genehmigten Situation in der Umgebung der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten werde.

Hierdurch werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass der auf Seite 8 oben der Urteilsgründe enthaltenen Aussage, am Anwesen der Klägerin könne die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung „im Rahmen des sog. Irrelevanzkriteriums außer Betracht bleiben“, nicht beigetreten werden kann. Denn das in der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm verankerte „Irrelevanzkriterium“ (nur auf diese Bestimmung kann sich der Sache nach die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts beziehen) betrifft ausschließlich die von der zu beurteilenden Anlage (hier also den Windkraftanlagen der Beigeladenen) ausgehende „Zusatzbelastung“, nicht aber die (im gegebenen Fall von der Gestellschreinerei hervorgerufene) Vorbelastung. Auf den Umstand, dass die Annahme, diese Vorbelastung belaufe sich am Anwesen der Klägerin auf höchstens 39 dB(A), deshalb nicht als definitiv gesichert gelten kann, weil die in der mündlichen Verhandlung hierzu gehörte Umweltingenieurin insofern ausdrücklich nur einen Näherungswert genannt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr ausschlaggebend an.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf diesen Umständen beruhen kann, sondern dass die Klage auch insofern fraglos zu Recht abgewiesen wurde, als die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verlangen kann, dass vom Vorhaben der Beigeladenen kein schädlichen Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten ausgehen.

Angesichts der Angabe bloßer Näherungswerte durch die Umweltingenieurin muss dahinstehen, ob die am Wohnhaus der Klägerin sowohl hinsichtlich der Vor- als auch der Zusatzbelastung zu verzeichnende Minderbelastung in quantitativer Hinsicht die von ihr genannten Ausmaße erreicht; hierauf kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an. Denn im Schallgutachten der T. GmbH vom 16. September 2014 wurde aufgezeigt, dass selbst am Anwesen O. 2, das aufgrund seiner Lage am südlichsten Punkt dieser Ortschaft der höchsten von den Windkraftanlagen ausgehenden Zusatzbelastung ausgesetzt ist, die Gesamtbelastung den nach der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm zulässigen Beurteilungspegel von 46 dB(A) nicht übersteigt. Sind am Wohngebäude der Klägerin aber beide Größen, die nach der in der Nummer A.1.2 TA Lärm vorgegebenen Gleichung 1 im Wege einer logarithmischen Addition in die Ermittlung des Gesamtbeurteilungspegels eingehen (nämlich die Vor- und die Zusatzbelastung), niedriger als am Anwesen O. 2, so wird jedenfalls ein Gesamtbeurteilungspegel von 46 dB(A) hier erst recht eingehalten. Dies gilt umso mehr, als im Schallgutachten vom 16. September 2014 die Vorbelastung des Anwesens O. 2 durch die von der Gestellschreinerei ausgehenden Geräusche mit 45 dB(A) angesetzt wurde, obwohl diese Annahme angesichts der Tatsache, dass dieser Betrieb den ihm zugestandenen nächtlichen Immissionswert von 45 dB(A) an den nächstgelegenen Immissionsorten einzuhalten hat, eindeutig zu hoch gegriffen ist; auf den Umstand, dass der Ansatz einer Vorbelastung von 45 dB(A) am Gebäude O. 2 wegen des größeren Abstands dieses Hauses im Vergleich zu den Immissionsorten N, O und P (= O. 3, 6 und 10) „leicht konservativ“ ist, hat die T. GmbH auf der Seite 27 (Fußnote 1) ihres Gutachtens vom 16. September 2014 ausdrücklich hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob der am Wohnhaus der Klägerin zu erwartende Gesamtbeurteilungspegel höchstens 45 dB(A) beträgt, so dass sich das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auch während der Nachtzeit bereits aus der Nummer 3.2.1 Abs. 1 i. V. m. der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergibt, oder ob auch hier auf die in der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm enthaltene Sonderregelung zurückgegriffen werden muss. Denn da sich die durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zusatzbelastung an dem innerhalb von O. insoweit am stärksten betroffenen Haus Nr. 2 nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Angaben in der Tabelle 13 des Schallgutachtens vom 16. September 2014 unter Berücksichtigung des Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) nur auf 41 dB(A) beläuft, könnte auch am Anwesen der Klägerin allenfalls die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung für eine etwaige Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) ursächlich sein; sie könnte nach dem Vorgesagten dort allerdings zwangsläufig nur weniger als 1 dB(A) betragen. Auch insoweit wäre deshalb der Anwendungsraum der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm eröffnet.

3. Nicht aufgezeigt wird durch die Antragsbegründung schließlich auch, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwGO insofern vorliegen, als das Landratsamt von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.

3.1 Es kann aus Anlass des vorliegenden Falles auf sich beruhen, ob die Klägerin zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von § 2 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 UVPG sowie von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Kodifizierter Text - (ABl L 26 vom 28.1.2012, S. 1) gehört und sie eine der in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt, und ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG befugt ist, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der hier gemäß § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz vorzunehmenden standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend zu machen. Denn in der Antragsbegründung hat sie weder dargetan, dass diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich daraus, dass das Ergebnis dieses Verfahrensabschnitts nicht nachvollziehbar ist. Allenfalls dann aber, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen dargetan worden wäre, könnte das angefochtenen Urteil gemäß § 3a Satz 4 UVPG keinen Bestand haben.

3.1.1 Die Klägerin sieht einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung zum einen darin, dass die Wiesenweihe, die im Bereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens „unstreitig“ vorkomme, im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts „vernachlässigt“ worden sei. Von einem unstreitigen Auftreten der Wiesenweihe innerhalb des betroffenen Gebiets kann jedoch keine Rede sein. Der Beklagte hat zu diesem Fragenkreis in der Klageerwiderung vom 5. Mai 2015 ausgeführt:

„Der letzte bekannte, fehlgeschlagene Brutversuch einer Wiesenweihe im Landkreis Coburg liegt. ca. 15 Jahre zurück und befand sich im südlichen Itzgrund an der Grenze zum Landkreis Bamberg. Seitdem wird die Wiesenweihe nach unserem Kenntnisstand ab und zu im Bereich des nordwestlichen Landkreises Coburg (Ahlstadt) gesichtet. Dabei dürfte es sich um umherstreifende Exemplare aus dem unterfränkischen Raum handeln. Ansonsten gibt es unseres Wissens lediglich eine einmalige Flugbeobachtung zwischen Zedersdorf und Gestungshausen, welche wiederum bereits einige Jahre zurückliegt. Aufgrund dieses Kenntnisstandes, den Kartierungen und Beobachtungen der Gutachter sowie des bekannten Lebensraumanspruches der Wiesenweihe (ausgedehntes, offenes Agrarland) scheint uns auch ein Brutvorkommen der Wiesenweihe im Bereich der Windkraftanlage ausgeschlossen. Die Abschichtung dieser Art ist korrekt und deckt sich mit den Vorgaben des Winderlasses.“

In der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereichten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21. Januar 2014 - u. a. auf sie hat sich das Landratsamt im Vermerk vom 6. Dezember 2014, in dem die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde, bezogen - wurde zur Wiesenweihe ausgeführt:

„Das Hauptverbreitungsgebiet im Freistaat befindet sich in Unterfranken. Zwar sind auch in weiteren Regionen Bayerns (neue) Ansiedlungen bekannt, doch scheidet die Art schon aus Habitatgründen aus (präferiert wird ausgedehntes, offenes Agrarland).“

Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund in der Begründung des Zulassungsantrags konkret darlegen müssen, dass und warum die vorbezeichneten fachkundigen Angaben und Einschätzungen unzutreffend sind. Dies ist nicht einmal ansatzweise geschehen.

3.1.2 Einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung erblickt die Klägerin ferner darin, dass die Einschätzung der Gefährdung des Rotmilans aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung vorhandener Brutpaare unzutreffend sei. Auch aus dieser nicht näher substantiierten Behauptung folgt weder die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung noch die Nichtnachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG.

Die Frage der Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf den Rotmilan hat in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung große Aufmerksamkeit gefunden (vgl. vor allem die Ausführungen auf den Seiten 54 bis 57 dieser Ausarbeitung). Von Brutaktivitäten dieser Vögel im Umfeld der zu errichtenden Anlagen kann danach allenfalls insoweit ausgegangen werden, als im Jahr 2012 in einer Entfernung von mehr als 7 km möglicherweise ein Brutplatz bestanden hat. Sollte ein solcher Horst existiert haben, läge er weit außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen. U. a. unter dieser Voraussetzung aber bedürfte es nach den fachlichen Vorgaben in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern in der bei Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (und erst recht bei Abschluss der Umweltverträglichkeitsvorprüfung) noch geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34) einer näheren Betrachtung, ob das Tötungsrisiko für Rotmilane signifikant erhöht ist. Ebenfalls weit außerhalb des um eine Windkraftanlage zu ziehenden „engeren Prüfbereichs“ läge der etwaige Horst, falls dieser Bereich einen Radius von 1,5 km aufweisen müsste, wie das nunmehr für geboten erachtet wird (vgl. die Anlage 3 zum Windenergie-Erlass vom 19.7.2016 - AllMBl S. 1642). Es kann deshalb dahinstehen, ab welchem genauen Zeitpunkt die in der letztgenannten Bekanntmachung zum Ausdruck kommenden neueren fachlichen Erkenntnisse und Einschätzungen bereits vor dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift Geltung beanspruchten (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - juris Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 39). Nicht aufgezeigt hat die Klägerin in der Antragsbegründung auch, dass Rotmilane die geplanten Anlagen deswegen mit signifikanter Häufigkeit überfliegen werden, weil sich innerhalb eines Umkreises von 6 km (so die fachliche Vorgabe in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vom 20.12.2011 in Verbindung mit der Anlage 2 hierzu) oder von 4 km (so nunmehr Abschnitt 8.4.1 des Windenergie-Erlasses vom 19.7.2016 in Verbindung mit der Anlage 3 hierzu) um diese Anlagen von Rotmilanen regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate befinden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde vielmehr ausgeführt, dass sich Flugaktivitäten von Rotmilanen im potenziellen Gefahrenbereich der geplanten Anlagen nur während eines zeitlichen Anteils von 2% der gesamten, 55 Stunden umfassenden Kontrolldauer hätten feststellen lassen; das liege weit unterhalb einer Quote von 10%, bei deren Überschreitung die Regierungen von Mittel- und von Unterfranken übereinstimmend von einem signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko für Tiere dieser Art ausgingen.

3.2 Eine besondere rechtliche Schwierigkeit des Falles sieht die Klägerin darin, dass das angefochtene Urteil von der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) vertretenen Auffassung abweiche, der unionsrechtlich geforderte weite Zugang zu den Gerichten sei wohl nur dann vollständig gewährleistet, wenn Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von § 2 Abs. 6 UVPG bei wesentlichen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen unabhängig davon eine klagbare Rechtsposition zustehe, ob sie möglicherweise auch in eigenen materiellen Rechten verletzt seien. Auf die prozessrechtliche Frage, ob die Klägerin Mängel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend machen könnte, käme es aber nur dann entscheidungserheblich an, wenn sie in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass derartige Mängel vorliegen. Dies ist indes nicht geschehen.

3.3 Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) auch keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache herleiten. Denn dieser Zulassungsgrund greift nur ein, wenn in der Antragsbegründung dargelegt wird, dass es auf die vom Rechtsbehelfsführer als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommt (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211). Entscheidungserheblich aber wäre die Frage, ob die Klägerin die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung behauptetermaßen unterlaufenen Fehler gerichtlich geltend machen könnte, nur, wenn sie mit einem Grad an Wahrscheinlichkeit, der die Zulassung der Berufung rechtfertigt, dargetan hätte, dass ein solcher Fehler tatsächlich unterlaufen ist.

4. Auch die Ausführungen im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 5. Oktober 2016 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung unter keinem der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe.

Soweit darin der Sache nach zum Ausdruck gebracht wird, die verfahrensgegenständlichen Anlagen würden deshalb zulasten der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, weil im Probebetrieb durchgeführte Messungen ergeben hätten, dass es an ihrem Anwesen bereits bei Windstärke 2 zu einer Geräuschbelastung von 46 dB(A) komme, steht ein Gesichtspunkt inmitten, der nicht die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Januar 2015, sondern die etwaige Nichteinhaltung darin behauptetermaßen enthaltener Vorgaben durch die Beigeladene betrifft. Diese Problematik steht damit außerhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sollte das jüngste Vorbringen der Klägerin der Sache nach zutreffen, wäre sie darauf zu verweisen, beim Landratsamt darauf zu dringen, dass die Anlagen der Beigeladenen zusammen mit der bestehenden Vorbelastung die für ihr Anwesen maßgeblichen Immissionswerte auch tatsächlich nicht überschreiten; sollte diesem Begehren nicht entsprochen werden, könnte sie mit den für diesen Fall eröffneten Rechtsbehelfen gesondert gerichtlichen Rechtsschutz begehren.

Soweit im Schreiben vom 5. Oktober 2016 das Fehlen einer Regelung im Genehmigungsbescheid gerügt wird, die die Beigeladene zur Verwendung einer bestimmten Art von Rotorblättern verpflichtet, wird zwar ein Bescheidsmangel geltend gemacht. Da dieser Gesichtspunkt innerhalb offener Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht einmal dem Grunde nach angesprochen wurde, kann die Klägerin mit diesem Einwand jetzt jedoch nicht mehr gehört werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht verwiesen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2016 - 5 K 5183/15 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 30. September 2015 wird angeordnet, soweit sie die Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt drei Fünftel, der Antragsgegner und die Beigeladene je ein Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in Schöntal-Sindeldorf. Die Beigeladene möchte auf den südlich bzw. südsüdwestlich des Grundstücks gelegenen, jeweils als Acker genutzten Grundstücken Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung Crispenhofen insgesamt fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V-126 (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windenergieanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers 1.300 m entfernt. In der Nähe der geplanten Windenergieanlagen befinden sich bereits zwei Windenergieanlagen des Typs NEC MICON.
Auf den von der Firma ... GmbH gestellten Antrag erteilte das Landratsamt Hohenlohekreis mit Bescheid vom 30.9.2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Über den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wurde bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Firma ... GmbH dem Landratsamt mit, dass die geplanten Windenergieanlagen von der Beigeladenen errichtet und betrieben werden sollten.
Der Antragsteller hat am 2.11.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.4.2016 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach einer summarischen Prüfung sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die geplanten Windenergieanlagen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein werde. Der Antragsteller mache ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg geltend, dass die vom Landratsamt durchgeführte UmweItverträgIichkeits-Vorprüfung verfahrensfehlerhaft vorgenommen worden sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führe daher dazu, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 6.5.2016 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, soweit sich der Widerspruch gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 richtet. Was diese Anlagen betrifft, besteht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angefochtene Genehmigung im Widerspruchsverfahren oder einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren jedenfalls in ihrer bisherigen Form keinen Bestand haben wird. Dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp ist deshalb insoweit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens einzuräumen. Was die drei übrigen Windenergieanlagen WEA 2, WEA 4 und WEA 5 betrifft, dürfte der Widerspruch des Antragstellers dagegen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, Insoweit überwiegt daher auch nach Ansicht des Senats das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens das gegenläufige Interesse des Antragstellers.
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, lässt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht bereits aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG herleiten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573).
10 
Für die Klage- oder Antragsbefugnis bleibt es jedoch bei dem allgemeinen sich aus § 42 Abs. 2 VwGO ergebenden Erfordernis, dass durch die Zulassung des Vorhabens eine Betroffenheit in eigenen Rechten zumindest als möglich erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157; Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris). Weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung des § 4 Abs. 3 UmwRG deuten darauf hin, dass die Berufung auf den in Rede stehenden Verfahrensfehler abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klage- oder antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift sind (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.).
11 
Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016, a.a.O.; Urt. v. 11.4.2014 - 5 S 534/13 -NVwZ-RR 2014, 634; BayVGH, Beschl. v. 28.3.2011 - 15 ZB 08.1872 - juris; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - BauR 2015, 1138). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13.12.2011 (UVP-Richtlinie). Die Vorschrift stellt es dem nationalen Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne des Art. 2 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, Urt. v. 16.4.2015 - C-570/13 - UPR 2015, 304). Fordert ein Mitgliedstaat für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts, steht es ihm ferner frei, auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig zu machen (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495).
12 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus § 42 Abs. 2 VwGO, da angesichts der Entfernung des Grundstücks des Antragstellers von den geplanten Windenergieanlagen ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller könne daher geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Wie der Senat in seinem - den Erlass einer Zwischenentscheidung betreffenden - Beschluss vom 8.12.2015 - 3 S 2424/15 - bereits dargelegt hat, teilt er diese Beurteilung. Auf die dazu gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
13 
2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die angefochtene Genehmigung bei summarischer Prüfung nicht gegen drittschützende materiell-rechtliche Vorschriften. Insbesondere werde der Antragsteller durch die geplanten Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusch- oder Lichtemissionen ausgesetzt. Dem ist ebenfalls zuzustimmen.
14 
a) Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (weitaus) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen“. Umwelteinwirkungen sind „schädlich“ und „erheblich“ in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind (BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 -BVerwGE 90, 53; Beschl. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001).
15 
aa) Was den Schutz vor Lärmimmissionen betrifft, hat die Beurteilung der Zumutbarkeit an Hand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 zu erfolgen. Ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt somit von der Einhaltung der in den Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte ab (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Niedersachsen, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - juris; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windenergieanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
16 
Die nähere Umgebung des Grundstücks des Antragstellers entspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Einwendungen hiergegen werden vom Antragsteller nicht erhoben. Die für einen solches Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte betragen nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. In der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der Firma „... GmbH“ (im Folgenden: DNP) vom 9.12.2014 mit Nachtrag vom 29.6.2015 wird für das hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschbelastung mit dem Grundstück des Antragstellers vergleichbare Grundstück „Im Heller 1“ (Schallimmissionsort M) - unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die beiden bereits bestehenden Windenergieanlagen sowie eine in der näheren Umgebung vorhandene Biogasanlage - eine Gesamtbelastung von 36,0 dB(A) ermittelt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden danach auf diesem Grundstück deutlich unterschritten.
17 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windenergieanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
18 
(1) Der Antragsteller hält die Schallimmissionsprognose für mangelhaft, da der Standort der geplanten Windenergieanlagen in Bezug auf sein Grundstück ziemlich genau in der Hauptwindrichtung (Südwest) liege. Insbesondere in Verbindung mit der Wetterlage (Tiefdruck) werde dies zu einer erhöhten Belastung auf seinem Grundstück führen, zumal sich sein Wohnort in einer Tallage befinde.
19 
Das genügt nicht, um die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose in Frage zu stellen. Nach der Prognose wurde die Berechnung der an den untersuchten Immissionsorten zu erwartenden Gesamtbelastung nach der DIN ISO 9613-2 vorgenommen, wobei das (dort vorgesehene) „alternative Verfahren“ angewendet worden sei. Das entspricht den Vorgaben in Abschnitt A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm, wonach die Schallausbreitungsberechnung nach der DIN ISO 9613-2 („Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2 Allgemeines Verfahren“) zu erfolgen hat. Auf die DIN ISO 9613-2 wird auch in Abschnitt A.1.2 der TA Lärm Bezug genommen, wonach bei der Ermittlung der Zusatzbelastung die verschiedenen Witterungsbedingungen, die die Schallausbreitung beeinflussen und auch bei gleich bleibender Schallemission zu unterschiedlichen Beurteilungspegeln im Einwirkungsbereich führen können, gemäß DIN ISO 9613-2, Gleichung (6) zu berücksichtigen sind. Der Langzeitmittelungspegel wird danach unter Ansatz eines meteorologischen Korrekturfaktors bei Mitwind berechnet (Feldhaus/Tegeler, in Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, Band IV, B 3.6 Rn. 7). Nach der Stellungnahme der Verfasser der Schallimmissionsprognose vom 18.12.2015 wurde bei ihren Berechnungen in dieser Weise verfahren. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
20 
Die Schallimmissionsprognose kann danach unter dem vom Antragsteller genannten Gesichtspunkt nicht beanstandet werden, da der TA Lärm jedenfalls insoweit eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209). Das ist, was die Vornahme der Schallausbreitungsberechnung angeht, nicht der Fall.
21 
(2) Aufgrund des ca. 1.300 m betragenden Abstands, den die geplanten Windenergieanlagen von dem Grundstück des Antragstellers einhalten, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall ausgeschlossen werden. Dagegen bestehen aus der Sicht des Senats ebenfalls keine Bedenken.
22 
Unbestritten ist, dass Windenergieanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windenergieanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windenergieanlage kein Unterschied festgestellt werden können.
23 
Ein von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) durchgeführtes aktuelles Messprojekt hat dies erneut bestätigt. Im Rahmen des Projekts wurden bis Ende 2015 Messungen in der Umgebung von sechs Windenergieanlagen unterschiedlicher Hersteller und Größe durchgeführt, die einen Leistungsbereich von 1,8 bis 3,2 MW abdecken. Die Abstände zu den Anlagen lagen, je nach örtlicher Gegebenheit, bei 150 m, 300 m und 700 m. Nach dem vom Februar 2016 stammenden Bericht der LUBW über dieses Projekt („Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windenergieanlagen und anderen Quellen“) lagen die Infraschallpegel in der Umgebung von Windenergieanlagen selbst im Nahbereich, d. h. bei Abständen zwischen 120 m und 300 m, deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
24 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden.
25 
bb) Für die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen durch von den Windenergieanlagen verursachte optische Immissionen gilt im Ergebnis das Gleiche.
26 
Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung dieser von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage abhängigen Effekte liegen bisher nicht vor. In der Rechtsprechung wird deshalb mangels besserer Erkenntnisse auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 2002 beschlossenen „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ zurückgegriffen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.4.2016 - 3 S 337/16 - juris; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; BayVGH, Beschl. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229; 15.3.2004 - 1 ME 45/04 - BRS 67 Nr. 104; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238). Nach Ziff. 3.1 dieser Hinweise ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden. In der Rechtsprechung werden diese Werte als „konservativ“, d.h. auf der sicheren Seite liegend, bezeichnet (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007, a.a.O.).
27 
Nach der zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Schattenwurfprognose vom 6.11.2014 werden die genannten Werte - unter Berücksichtigung der beiden bereits vorhandenen Windenergieanlagen - auf den Grundstücken Wallbrunnenstr. 39 und 21 (Immissionsorte A und B), die ca. 100 m näher zu geplanten Windenergieanlagen liegen als das Grundstück des Antragstellers, deutlich unterschritten. Die - mit Hilfe des Software-Programms WindPro und dem dazu gehörigen Modul SHADOW ermittelte - meteorologische maximal mögliche Beschattungsdauer wird bezogen auf das Grundstück Wallbrunnenstr. 39 mit jährlich einer Stunde und 14 Minuten und täglich acht Minuten und bezogen auf das Grundstück Wallbrunnenstr. 21 mit jährlich sechs Stunden und 33 Minuten und täglich 17 Minuten veranschlagt. Die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer wird auf sechs bzw. 36 Minuten geschätzt.
28 
Mit dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand des Antragstellers, die von ihm selbst mittels eines anderen Softwareprogramms erstellte Simulation habe wesentlich höhere Werte ergeben, wird die Richtigkeit dieser Untersuchung nicht in Frage gestellt, da eine Dokumentation dieser Simulation fehlt. Nach der in die angefochtene Genehmigung unter Nr. 8 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen aufgenommenen Auflage muss im Übrigen durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurf-Immissionen der geplanten Windenergieanlage (insgesamt) real an den Immissionsorten acht Stunden im Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Aus welchen Gründen der Antragsteller meint, dass eine solche Auflage nicht geeignet sei, den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor.
29 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die angefochtene Genehmigung verstoße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne. Wie bereits dargelegt, kann nach dieser Vorschrift von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
30 
Die Errichtung und der Betrieb der von der Beigeladenen insgesamt geplanten fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m erfordern wegen des räumlichen Zusammenhangs mit den beiden bereits vorhandenen Anlagen nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich ist. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist diese Einschätzung nur darauf zu überprüfen, ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Was die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 4 und WEA 5 betrifft, dürfte die Einschätzung des Landratsamts nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein. Für die beiden übrigen Windenergieanlagen gilt dies jedoch nicht.
31 
a) Nach Ansicht des Antragstellers hat das Landratsamt eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht durchgeführt, da es das mit dem Antrag vorgelegte Gutachten kritiklos übernommen habe, ohne das gegenteilige Votum der Naturschutzbehörde zu würdigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
32 
Nach dem bei den Akten des Landratsamts befindlichen Vermerk vom 18.2.2015 hat eine zusammenfassende, überschlägige Prüfung der mit den geplanten und den beiden vorhandenen Anlagen verbundenen Umweltauswirkungen ergeben, dass mit deren Bau und Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung somit nicht erforderlich sei. Zur Begründung wird - ohne weitere Erläuterungen - auf die „zusammenfassende Bewertung des Gutachters“ (gemeint: die zusammenfassende Bewertung in dem mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Gutachten DNP „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ vom Dezember 2014) verwiesen. Ob dies den Vorwurf des Antragstellers rechtfertigt, das Landratsamt habe eine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht durchgeführt, sondern sich kritiklos dem Ergebnis des von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegten Gutachtens angeschlossen, kann dahinstehen, da das Landratsamt seine Entscheidung danach noch einmal überprüft und im Rahmen dieser Überprüfung den damaligen Träger des Vorhabens zur Vorlage ergänzender Unterlagen aufgefordert hat. Nach dem Aktenvermerk vom 7.8.2015 ist das Landratsamt bei dieser Untersuchung jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die zusätzlichen Unterlagen sowie die vorgetragenen Beobachtungen nicht erkennen ließen, dass im vorliegenden Fall spezielle Umweltauswirkungen vorlägen, die über das normale Maß der von Windenergieanlagen ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen hinausgingen und deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Zur Begründung wird in dem Vermerk auf die „zusammenfassende Bewertung des Gutachters“ sowie auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Die maßgeblichen Überlegungen werden darüber hinaus mit Blick auf die in Betracht kommenden Schutzgüter - Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kultur/Sachgüter und Mensch - zusammengefasst wiedergegeben. Danach kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass das Landratsamt eine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorgenommen hat, auch wenn sich diese im Wesentlichen auf die von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegten Gutachten stützt. Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen von Ausführungen zum Artenschutz in dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 7.8.2015 ändert daran nichts.
33 
Was den Aktenvermerk vom 7.8.2015 betrifft, ist auch den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind, unzweifelhaft Genüge getan. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06, S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345). Mit dem Aktenvermerk vom 7.8.2015 wird diesen Anforderungen entsprochen.
34 
b) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
35 
Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148; Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
36 
Wie erörtert, stützt sich das Landratsamt für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, in erster Linie auf das von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegte Gutachten des Büros DNP („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) vom Dezember 2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015, das durch die von dem gleichen Büro erarbeiteten Gutachten zum Artenschutz („Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung [saP]“ vom 19.12.2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015, „Faunistische Bestandsaufnahme für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung [saP]“ vom Dezember 2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015) und zur FFH-Verträglichkeit („FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für die Natura 2000-Gebiete“ vom Juli/Dezember 2014) ergänzt wird.
37 
Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende Einschätzung, ob in den in § 3c UVPG genannten Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, hat, wie eben erwähnt, auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen zu erfolgen, zu denen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten gehören. Der Grundsatz des fairen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Er gebietet der Behörde, Neutralität gegenüber den beteiligten Interessen zu wahren, verwehrt es ihr aber nicht, sämtliches Material zu verwerten, das sich aus ihrer Sicht als entscheidungsrelevant erweist, unabhängig davon, von welcher Seite es in das Verfahren eingeführt worden ist. Ob sie sich ein ihr vorgelegtes Gutachten als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachtlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein von der Behörde selbst eingeholtes Gutachten beansprucht, weil sie von einem seinerseits an einem bestimmten Verfahrensausgang Interessierten in Auftrag gegeben wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.1994 - 4 B 35.94 -NVwZ 1994, 688).
38 
An der Verwertung der genannten Gutachten war das Landratsamt auch nicht durch dem Umstand gehindert, dass die Gesellschafter der „...-...“ GmbH mit den Gesellschaftern der bei der Stellung des Genehmigungsantrags als Träger des Vorhabens aufgetretenen Fa. ... GmbH identisch sind. Die sich daraus ergebende Verquickung der Interessen ist zwar geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität der Gutachter zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen einer einseitigen, durch die Interessen des Trägers des Vorhabens beeinflussten Sicht der Dinge entsprechen, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.
39 
Der Einwand des Antragstellers, dass die Gutachten an einer unvollständigen Erfassung des Sachverhalts litten, da sich die vorgenommenen Untersuchungen auf die Umweltauswirkungen der fünf geplanten Windenergieanlagen beschränkten, ohne die Umweltauswirkungen der beiden bereits bestehenden Anlagen zu berücksichtigen, dürfte ebenfalls unbegründet sein. Als Untersuchungsgebiet wurde von dem Büro DNP ein Umkreis von 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen gewählt. Wie die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Büros vom 27.1.2015 und die dort befindliche Darstellung des Untersuchungsgebiets verdeutlicht, befinden sich die Standorte der beiden bereits vorhandenen Anlagen innerhalb dieses Gebiets. In der Stellungnahme wird ferner dargelegt, dass von den gewählten Fixpunkten für die Raumnutzungsanalyse auch die Bestandsanlagen gut hätten eingesehen werden können. Eine Erweiterung des Untersuchungsraums in westliche Richtung sei auch wegen der Gleichartigkeit der Habitatstrukturen nicht notwendig gewesen. Bei der Bestandserfassung der betroffenen Schutzgüter und der Landschaft seien auch die Bereiche um die bestehenden Anlagen begutachtet worden. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht auseinander.
40 
c) Das Ergebnis der UmweItverträglichkeits-Vorprüfung begegnet jedoch, was die Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 betrifft, mit Blick auf die von dem Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobenen Einwendungen erheblichen Bedenken.
41 
aa) Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148; Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sich daher auch auf die Frage zu erstrecken, ob und inwieweit das Vorhaben den artenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Das Landratsamt hat dies nicht verkannt, wie die Bemerkung auf S. 46 der Genehmigung zeigt, dass auch bezüglich des Artenschutzes keine besondere Konfliktsituation erkennbar sei, die weitere Prüfungen im Sinne des UVPG erforderlich mache. Was die Auswirkungen der Windenergieanlagen WEA 1 und 3 auf den Rotmilan betrifft, dürfte diese Annahme jedoch außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegen.
42 
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die heimischen Greifvögel gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b, Unterbuchst. bb BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Das Tötungsverbot ist Individuen bezogen zu verstehen. Dass bedeutet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass absehbare Einzelverluste bspw. durch den Straßenverkehr notwendig den Tatbestand des Tötungsverbots verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege einer Ausnahme unter den engen Voraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste nur dann erfasst, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des betroffenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist von denselben Grundsätzen auszugehen (vgl. u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.4.2016 - 2 L 64/14 - juris; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 - NVwZ-RR 2011, 597; Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, DVBl. 2009, 737, 744).
43 
(1) Nach Maßgabe der genannten Kriterien kann ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 nicht ausgeschlossen werden.
44 
Bei den faunistischen Erhebungen wurde von dem Büro DNP ein besetzter Rotmilanhorst mit vermutlich drei Jungvögeln festgestellt, der sich in ca. 650 m Entfernung zu der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 im westlichen Bereich des Waldgebiets „Weide“ befindet (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 5). Von der Windenergieanlage WEA 3 ist dieser Horst etwas weniger als 1.000 m, von den drei übrigen Windenergieanlagen zwischen ca. 1.500 bis 2.000 m entfernt.
45 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 (im Folgenden: LUBW-Hinweise) gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windenergieanlagen erklärt. Nach den Hinweisen ist deshalb innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
46 
Diese Hinweise können allerdings keine rechtssatzmäßige Verbindlichkeit für sich beanspruchen. Aufgrund der besonderen Sachkunde ihrer Verfasserin bieten sie jedoch im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine wichtige Orientierungshilfe. Ein Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem festgestellten Rotmilan-Horst von weniger als 1.000 m wird im Übrigen auch in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, soweit ersichtlich, durchweg als im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kritisch betrachtet (vgl. u.a. BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934; HessVGH, Urt. v. 17.12.2013 - 9 A 1540/12.Z -NuR 2014, 371; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -NuR 2013, 507; OVG Thüringen, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 - ThürVBl. 2008, 18).
47 
Ein baubedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan ist nach Ansicht des Büros DNP trotz des innerhalb des 1.000 m-Radius gelegenen Horsts nicht zu befürchten, da die Erfassungen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse zeigten, dass sich die Rotmilane zur Nahrungssuche hauptsächlich im nordwestlichen und westlichen Teil des Gebietes aufhielten. Die Flugbewegungen hätten überwiegend vom Horst in Richtung Westen, Nordwesten oder Südwesten stattgefunden. Gezielte Flüge vom Horst in den Bereich des geplanten Windparks seien selten gewesen. Eine aktuelle Studie zeige zudem, dass das Kollisionsrisiko mit zunehmender Anlagenhöhe (ca. 80 m Höhe der unteren Rotorspitze) beim Rot- und Schwarzmilan deutlich verringert werde. Hingewiesen wird ferner auf die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, mit denen u.a. verhindert werde, dass zeitweise attraktive Nahrungsflächen im Anlagenbereich geschaffen würden (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 6).
48 
Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an diese Ausführungen der Meinung, die sich aus der Unterschreitung des in den Hinweisen der LUBW genannten Mindestabstands ergebende Vermutung, dass der Betrieb der betreffenden Anlage gegen das Tötungsverbot verstoße, sei im vorliegenden Fall schon durch die Raumnutzungsanalyse widerlegt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan sei aber unabhängig davon jedenfalls wegen der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu verneinen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit der erwähnten Raumnutzungsanalyse dürfte sich die genannte Vermutung nicht widerlegen lassen. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen dürften dazu ebenfalls nicht in der Lage sein.
49 
(1.1) Nach den Ausführungen des Büros DNP erfolgte die Erfassung der windenergiesensiblen Vogelarten an insgesamt 18 Terminen, an denen von vier „Fixpunkten“ aus das Untersuchungsgebiet für jeweils drei Stunden simultan beobachtet worden sei. Die Gesamtbeobachtungszeit habe somit 216 Stunden (= 12.960 min.) betragen. Rotmilane seien dabei über eine Zeit von insgesamt 1.233 min beobachtet werden (= 9,51 % der Gesamtbeobachtungsdauer, 359 Überflüge). Über 70 % der Rotmilan-Flüge hätten in einer Höhe unterhalb von 80 m stattgefunden (867 min = 6,69 % der Gesamtbeobachtungsdauer). Ein Großteil der Beobachtungen habe sich auf den nordwestlichen Rand des 1.000 m-Radius und damit den Nahbereich des Brutplatzes konzentriert. In einer Höhe von 80 - 200 m seien Rotmilanflüge für insgesamt 348 min (= 2,69 % der Gesamtbeobachtungsdauer) dokumentiert. Im 250 m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte habe der Rotmilan insgesamt 124 Mal beobachtet werden können, wobei in einer Flughöhe von 80 -200 m lediglich 31 Überflüge erfolgt seien. Im direkt von den Rotoren überspannten Bereich (65 m-Puffer) seien 59 Flüge beobachtet worden, von denen neun innerhalb der kritischen Rotorhöhe erfolgt seien. Die Beobachtungen im 250 m-Radius um die geplanten Anlagen seien meist Einzelbeobachtungen gewesen; lediglich am 6.6, 18.7. und 4.8.2014 seien die Flüge im Nahbereich gehäuft gewesen (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 5 sowie Nachtrag zum Erfassungsbericht vom 14.7.2015, S. 4).
50 
Der Nachweis, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius um die Windenergieanlagen WEA 1 und 3 betroffenen Bereiche von Rotmilanen nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden, dürfte damit nicht geführt sein. Nach den im Rahmen der faunistischen Erhebungen erfolgten Beobachtungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sowohl innerhalb des 1.000 m-Radius als auch im Nahbereich der beiden Anlagen nicht nur selten Rotmilanflüge stattfinden. Die der faunistischen Bestandsaufnahme für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom Dezember 2014 sowie dem Nachtrag vom 14.7.2015 beiliegenden Karten, in denen die einzelnen Flugbewegungen des Rotmilans grafisch dargestellt sind, verdeutlichen dies. Nach den Karten haben die Flugbewegungen zwar einen deutlichen Schwerpunkt im Westen und Nordwesten des Untersuchungsgebiets, was nicht weiter verwundert, da sich dort der oben genannte Horst befindet. Dessen ungeachtet entfällt nach den dem Gutachten beiliegenden Karten ein erheblicher Anteil der Aktivitäten auf den Nahbereich der geplanten Anlagen. Zu der Feststellung in dem Gutachten, dass über 70 % der Rotmilan-Flüge in einer Höhe unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ist zudem zu bemerken, dass nach den bereits erwähnten Hinweisen der LUBW vom 1.7.2015 die Flughöhe der den Raum nutzenden Vögel bei der Gefährdungsbeurteilung nicht herangezogen werden kann. Begründet wird dies zum einen damit, dass die Flughöhe starken Schwankungen unterliege und situationsabhängig variieren könne, und zum anderen damit, dass die Untersuchung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore („Raumnutzungsanalyse“) gemäß den methodischen Hinweisen der LUBW nicht geeignet sei, eine fundierte Aussage über die Flughöhe der beobachteten Vögel zuzulassen.
51 
(1.2) Ein erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan durch die innerhalb des 1.000 m-Radius um den vorhandenen Horst geplanten Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 dürfte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht im Hinblick auf die mit der angefochtenen Genehmigung der Beigeladenen auferlegten Vermeidungsmaßnahmen verneinen lassen.
52 
In den LUBW-Hinweisen werden verschiedene Maßnahmen genannt, die bei Unterschreitung des 1.000 m-Radius um den Horst eines Rotmilans außerhalb von Dichtezentren geeignet seien, im Einzelfall das Kollisionsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken. Diese Maßnahmen sehen zum einen eine Abschaltung der Anlage in Zeiten vor, in denen im Umkreis von 300 m um die Windenergieanlage auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen oder in anderen als Nahrungshabitate des Rotmilans geeigneten Lebensräumen Maßnahmen zur Bodenbearbeitung, Ernte oder Mahd erfolgen oder Festmist ausgebracht wird. Zu den Vermeidungsmaßnahmen gehören zum anderen Maßnahmen zur Steuerung der Raumnutzung bei der Nahrungssuche einschließlich der Bodennutzung in der Umgebung des Mastfußes sowie die Anlage von Ablenkflächen. Das Kollisionsrisiko kann nach den Hinweisen nur dann unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden, wenn diese unter A und B genannten Maßnahmen im Verbund durchgeführt werden. Die Umsetzung nur eines Maßnahmentyps wird ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnet.
53 
(1.2.1) Das Vorliegen eines Dichtezentrums ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
54 
Nach Abschnitt 9.17.1 der LUBW-Hinweise liegt ein Dichtezentrum vor, wenn in einem Radius von 3,3 km um die geplanten Windenergieanlagen mindestens vier Revierpaare vorkommen. Als Datengrundlage sind die im Rahmen des Verfahrens ermittelten Fortpflanzungsstätten bzw. Revierpaare sowie ggf. die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen zur Verbreitung der Art in Baden-Württemberg heranzuziehen. Für die Entscheidung über das Vorliegen von Dichtezentren im Bezugsraum dürfen ausschließlich Daten verwendet werden, die innerhalb einer Brutperiode erfasst wurden.
55 
Für das Vorliegen eines Dichtezentrums sieht der Senat hiervon ausgehend ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. In der Stellungnahme des Büros DNP vom 18.12.2015 wird darauf hingewiesen, dass weder die im Rahmen der faunistischen Bestandserhebungen erfassten Daten noch die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dichtezentrums zuließen. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Der Antragsteller weist allerdings zutreffend daraufhin, dass die Untersuchungen des Büros DNP nur in einem Umkreis von 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen durchgeführt wurden, während es nach der Hinweisen der LUBW für das Vorliegen eines Dichtezentrums auf einen größeren, 3,3 km betragenden Radius ankommt. Die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte landesweite Horstkartierung bezieht jedoch auch diesen größeren Bereich ein. Die Kartierung, auf die in den Hinweisen der LUBW Bezug genommen wird, weist für den die Gemarkung Crispenhofen umfassenden TK-25 Quadranten nur ein Rotmilan-Brutpaar aus. Auch wenn diese Kartierung keine absolute Richtigkeitsgewähr bietet, ist es zumindest wenig wahrscheinlich, dass bei ihrer Erstellung gleich drei weitere Rotmilanhorste übersehen wurden. Ein Dichtezentrum konnte daher bei der im Rahmen der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung allein vorzunehmenden überschlägigen Prüfung ausgeschlossen werden. Die zum Teil unklaren und unsubstantiierten Hinweise des Antragstellers auf eigene Beobachtungen sowie die Beobachtungen Dritter vermögen daran nichts zu ändern. Auf die dazu im Beschluss des Verwaltungsgerichts gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
56 
(1.2.2) In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros DNP sowie im Nachtrag zu dieser Prüfung vom 14.7.2015 sind in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den LUBW-Hinweisen verschiedene Vermeidungsmaßnahmen zur Verringerung des Kollisionsrisikos einzelner Rotmilane vorgesehen, die aufgrund der Bezugnahme auf die Antragsunterlagen in Abschnitt III des Bescheids des Landratsamts Bestandteil der Genehmigung sind. Dazu gehört ein „Abschaltalgorithmus“ während der Feldbearbeitung (z. B. Bodenbearbeitung, Aussaat, Ernte) im Zeitraum 1. April bis 30. August (Maßnahme V3), nach dem in diesem Zeitraum nach Rücksprache mit dem zuständigen Landwirt ab Beginn der Feldbearbeitung sowie an den beiden Folgetagen der Betrieb einzelner oder mehrerer Anlagen einzustellen ist. Vorgesehen sind ferner Maßnahmen zur Verringerung der Attraktivität des Mastfußbereichs als Nahrungsfläche für Vögel (Maßnahme V2), nach denen die nicht-bewirtschafteten Bereiche um den Mastfuß und die Kranstellflächen auf ein Minimum zu begrenzen und gehölzfrei zu halten sind und die bisherige Ackernutzung soweit wie möglich bis an die Anlage und die Kranstellflächen zu erfolgen hat. Die Vermeidungsmaßnahmen beinhalten außerdem Maßnahmen zur Aufwertung und Entwicklung von Nahrungs- und Bruthabitaten, um Greifvögel vom Windpark wegzulenken (Maßnahme V6). Lage, Größe und Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt.
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Die inhaltliche Ausgestaltung der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V6 weicht jedoch in verschiedener Hinsicht von den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen ab. Jedenfalls was die Vermeidungsmaßnahme V6 betrifft, fehlt dafür eine überzeugende Begründung.
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(1.2.2.1) Nach der Vermeidungsmaßnahme V3 ist ein zeitweises Abschalten der Windenergieanlagen nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. August vorgesehen, während in den LUBW-Hinweisen ein Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober vorgegeben wird. Gegenüber den LUBW-Hinweisen bleibt die Vermeidungsmaßnahme ferner insoweit zurück, als ein zeitweises Abschalten nur von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang zu erfolgen hat, während in den LUBW-Hinweisen die (gesamte) Tageszeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang genannt wird. Ein Abschalten der Windenergieanlagen ist außerdem nur am Tag der Bodenbearbeitung sowie an den beiden Folgetagen vorgeschrieben, während in den LUBW-Hinweisen ein Abschalten am Tag, an dem die Maßnahme durchgeführt wird, sowie an den drei darauf folgenden Tagen als erforderlich bezeichnet wird. Eine Abweichung besteht des Weiteren in räumlicher Hinsicht, da die in einer Karte festgelegten Abschaltbereiche nicht dem in den LUBW-Hinweisen genannten Umkreis von 300 m um die Windenergieanlage entsprechen, sondern zum Teil dahinter zurückbleiben, zum Teil aber auch darüber hinausgehen.
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Im Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015 wird zur Begründung der zeitlichen Abweichungen pauschal auf Aussagen in der Fachliteratur (Mammen et al., Rotmilan und Windenergieanlagen, 2010; Mammen et al., Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt, 2014; Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005) verwiesen. Die räumliche Abweichung wird damit erklärt, dass die Einteilung entlang der vorhandenen Ackergrenzen sowie auf Grund der im Rahmen der Raumnutzungsanalyse erfassten Flugrouten erfolgt sei.
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In der Stellungnahme des Büros DNP vom 18.12.2015 wird ergänzend ausgeführt, dass mit der Festlegung der Abschaltbereiche den spezifischen Gegebenheiten vor Ort (tatsächliche Raumnutzung der windenergiesensiblen Vogelarten, Lage der Anlagenstandorte) Rechnung getragen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass der gewählte Abschaltalgorithmus wirksamer sein dürfte als eine Umsetzung der zwangsläufig pauschalisierten LUBW-Hinweise. So habe eine Abschaltung der Windenergieanlage WEA 1 nicht nur dann zu erfolgen, wenn im Umkreis der Anlage eine Feldbearbeitung stattfinde, sondern auch dann, wenn im Umkreis einer der anderen im Windpark befindlichen Anlagen eine Feldbearbeitung stattfinde. Eine solche „Mehrfachabschaltung“ sei auch für die Windenergieanlagen WEA 2 und WEA 3 vorgesehen, wodurch sich das Kollisionsrisiko entsprechend weiter reduziere. Kleinräumige Abweichungen gegenüber dem 300 m-Radius bestünden nur dort, wo Bereiche nachweislich keine nennenswerte Bedeutung für die Raumnutzung der Rotmilane aufwiesen und sich diese Bereiche auch nicht zwischen dem Rotmilanhorst und den Windenergieanlagen befänden. Die zeitlichen Abweichungen von den LUBW-Hinweisen werden damit gerechtfertigt, dass in den Monaten September und Oktober beim Rotmilan keine Brutplatzbindung mehr vorliege und die Tiere weiträumig umherstreiften, weshalb die Ausdehnung der Abschaltzeit bis auf den Monat Oktober eine allgemeine Vorsichtsmaßnahme darstelle. Zur Abweichung der Anzahl der Tage, an denen die Anlage nach erfolgter Mahd, Ernte und Bodenbearbeitung abzuschalten sind, wird auf eine der genannten Fachstudien (Mammen et al., Rotmilan und Windenergieanlagen, 2010) verwiesen, die zeige, dass eine erhöhte Aktivität gemähter Flächen bereits am Folgetag der Mahd nicht mehr gegeben sei. Die geringe Abweichung in der abschaltrelevanten Tageszeit wird mit dem „zeitlichen Aktivitätsmuster“ des Rotmilans erklärt. Rotmilane nutzten für höher gelegene Flüge (im kollisionsrelevanten Rotorbereich) vor allem günstige thermische Bedingungen, die sich zu Sonnenaufgang und Sonnenuntergang naturgemäß nicht einstellten. Ein Aufsteigen in größere Höhen durch aktiven Ruderflug wäre zu diesen Zeiten sehr energieintensiv und werde deshalb vermieden.
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Der Senat hält diese durch die genannten Fachstudien gestützten Darlegungen für hinreichend plausibel und betrachtet deshalb die in der Stellungnahme des Büros DNP angesprochenen Abweichungen gegenüber den LUBW-Hinweisen als von der Einschätzungsprärogative des Landratsamts gedeckt. Dabei bleibt allerdings offen, weshalb in der Genehmigung ein zeitweises Abschalten der Anlagen nicht schon ab dem 1. März, sondern erst ab dem 1. April vorgeschrieben ist. Fraglich ist ferner, ob zu den Feldarbeiten, deren Vornahme ein zeitweises Abschalten der Anlagen verlangt, auch das Ausbringen von Festmist gezählt werden müsste, wie dies die LUBW-Hinweise vorsehen.
62 
(1.2.2.2) Zum Ausgleich des hinsichtlich des Schutzguts Boden ermittelten Defizits sieht der Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Maßnahmen auf zwei westlich des geplanten Windparks gelegenen Ausgleichsflächen vor, durch die gleichzeitig Nahrungshabitate für den Rot- und Schwarzmilan geschaffen werden sollen, um so diese Vögel weg von den Windenergieanlagen in Richtung Westen zu lenken. Beide Flächen haben eine Größe von zusammen ca. 2 ha.
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Die Größe dieser Flächen ist - verglichen mit den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen - auch nicht annähernd als im Hinblick auf die ihnen zugedachte Funktion ausreichend zu erachten. Nach diesen Hinweisen sind für eine Windenergieanlage, die in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet wird, je nach Landschaftsausstattung (z.B. Grünlandanteil an der bewirtschafteten Fläche) und Flächenverfügbarkeit mindestens 10 ha Grünlandflächen mit angepasster Bewirtschaftung und 2 ha sonstige Nahrungsflächen oder 5 ha Grünland mit angepasster Bewirtschaftung und 10 ha sonstige Nahrungsflächen vorzusehen. Für jede weitere Anlage, die in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet wird, sind jeweils 20 % des oben genannten Flächenbedarfs hinzuzurechnen. Hinter diesen Vorgaben bleibt die Größe der vorgesehenen Ablenkungsflächen weit zurück.
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Eine Rechtfertigung dafür ist für den Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen dürfte die geringe Größe der Ablenkungsflächen insbesondere nicht wegen der Lage der geplanten Windenergieanlagen als ausreichend angesehen werden können. Die Ansicht der Beigeladenen, dass die geplanten Anlagen nicht in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet werden sollen, wird durch die von dem Büro DNP durchgeführte Raumnutzungsanalyse nicht gestützt. Auf die oben gemachten Ausführungen zu dieser Analyse wird verwiesen.
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bb) Das Ergebnis der UmweItverträglichkeits-Vorprüfung dürfte dagegen im Hinblick auf die vom Antragsteller ferner genannten Vogelarten Schwarzmilan und Mäusebussard nicht zu beanstanden sein.
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(1) Bei den faunistischen Erhebungen wurde von dem Büro DNP ein besetzter Schwarzmilanhorst mit im Jahr 2014 drei flügge gewordenen Jungvögeln in der Nähe des genannten Rotmilanhorsts festgestellt, der sich in ca. 570 m Entfernung zu der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 befindet (Nachtrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, S. 8). Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 verhält sich der Schwarzmilan gegenüber Windenergieanlagen ähnlich wie der Rotmilan, wenn auch im Vergleich zu diesem ein etwas geringeres Kollisionsrisiko und eine stärkere Präferenz der Nahrungssuche an Gewässern bestehe. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ist deshalb nach den Hinweisen auch für den Schwarzmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore aufzeige, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt würden, oder wenn sich das Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken lasse. Die in den Hinweisen der LUBW aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen sind dabei die Gleichen, die für den Rotmilan genannt werden.
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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch für den Schwarzmilan ein baubedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko trotz des innerhalb des 1.000 m-Radius gelegenen Horsts nicht zu befürchten, da nach der von dem Büro DNP durchgeführten Raumanalyse keine erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten des Schwarzmilans im Bereich der geplanten Windenergieanlagen gegenüber der Umgebung festzustellen seien. Ein etwa dennoch anzunehmendes erhöhtes Tötungsrisiko würde zudem durch die in der Genehmigung aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle abgesenkt.
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Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Nach dem Nachtrag zu dem faunistischen Erfassungsbericht vom 14.7.2015 konnten bei der sich insgesamt über 216 Stunden (= 12.960 min.) erstreckenden Erfassung der windenergiesensiblen Vogelarten Schwarzmilane insgesamt für 600 min beobachtet werden (= 4,63 % der Gesamtbeobachtungsdauer, 190 Überflüge). Im 250 m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte hätten Schwarzmilane insgesamt 30 Mal beobachtet werden. Im direkt von den Rotoren überspannten Bereich (65 m-Puffer) seien neun Sichtungen zu verzeichnen gewesen. Bei den Beobachtungen in Rotorhöhe im 250 m-Radius habe es sich um Einzelbeobachtungen an insgesamt sechs Terminen gehandelt, bei denen sich die Vögel im Thermikflug befunden hätten. Lediglich am 4.8.2014 seien drei Jagdflüge im Nahbereich der Anlagen beobachtet worden, was in Verbindung mit zu dieser Zeit durchgeführten Mäharbeiten gebracht wird. Wie auch die dem Gutachten beiliegenden grafischen Darstellungen der beobachteten Flugbewegungen zeigen, dürfte danach auch nach Ansicht des Senats eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Schwarzmilans im Nahbereich der geplanten Windenergieanlagen nicht festzustellen sein.
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(2) Die Annahme des Landratsamts, dass auch in Bezug auf den Mäusebussard ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht gegeben sei, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls von der der Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt. Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
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Bei den von dem Büro DNP durchgeführten faunistischen Erhebungen wurden mindestens vier Mäusebussard-Brutpaare im Untersuchungsgebiet festgestellt. Mäusebussarde wurden dementsprechend auch bei den Raumnutzungsuntersuchungen von allen Greifvögeln am Häufigsten beobachtet. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard wird von dem Büro DNP gleichwohl in Anbetracht der allgemeinen Häufigkeit dieser Art und der Tatsache, dass die Flughöhen der im Gebiet beobachteten Individuen überwiegend unter 80 m Höhe gelegen hätten, verneint (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, S. 66). In der von dem Büro DNP abgegebenen Stellungnahme vom 18.12.2015 wird ferner darauf hingewiesen, dass der Mäusebussard „von den Fachbehörden länderübergreifend als nicht windenergieempfindlich eingestuft“ werde.
71 
Der Senat hält diese Ausführungen für hinreichend plausibel. Der Mäusebussard wird in den LUBW-Hinweisen nicht zu den windenergieempfindlichen Vogelarten gezählt. Für die von den Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW) veröffentlichten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom 15.4.2015 („Helgoländer Papier“) gilt das Gleiche. Die Ansicht des Büros DNP, dass es sich bei dem Mäusebussard um keine windenergieempfindliche Art handele, ist danach naturschutzfachlich vertretbar. Der Umstand, dass in der vom Antragsteller genannten Studie („Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen“) im Gegensatz zu den bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf den Mäusebussard von hohen Kollisionsraten und potenziell bestandswirksamen Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung gesprochen wird (Abschlussbericht 2016, S. 9), ändert daran nichts. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse können zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage nach der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz und § 154 Abs. 3 VwGO.
73 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.