Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Jan. 2017 - 8 E 10117/17
Gericht
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“, LKRZ 2014, 169. Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend auf 7.500,00 € festgesetzt.
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Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen sonstiger Beeinträchtigungen – wie hier – in Höhe von 15.000,00 € zu bemessen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Mit dem Vorschlag des Streitwertkatalogs wird eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses gegenüber der Anlagengenehmigung zum Ausdruck gebracht, die – letztlich auch im Interesse der Kalkulierung des Kostenrisikos – nicht von dem Umfang der Anlage abhängig ist. Von daher entspricht es der Streitwertpraxis des Senats, bei dem Angriff gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Windenergienutzung den Streitwert auch dann nach dem pauschalen Wert gemäß Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs zu bemessen, wenn die Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen erteilt worden ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 – 8 A 10665/14.OVG –). Diese Streitwertpraxis steht in Einklang mit derjenigen des anderen Bausenats des erkennenden Gerichts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 B 10249/14.OVG –, NVwZ-RR 2014, 839 und juris) sowie der Mehrzahl der anderen Obergerichte (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 12 ME 61/16 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 22 ZB 15.2662 –, juris; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16 –, ZNER 2016, 424 und juris; VGH BW, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 3 S 942/16 –, BauR 2016, 1903 und juris; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, juris).
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Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Annotations
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.