Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Sept. 2016 - 6 K 421/15

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0905.6K421.15.00
bei uns veröffentlicht am05.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung


Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2412

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 2 K 14.299

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2015 - 22 ZB 15.1113

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor I. Die Beiladung der S. GmbH & Co. KG wird aufgehoben und an ihrer Stelle die B. eG, vertreten durch den Geschäftsführer ..., zum Verfahren beigeladen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juli 2016 - 3 S 942/16

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2016 - 5 K 5183/15 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmig

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2016 - 2 Bs 33/16

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren den Erlass einer Zwischenentscheidung, mit der die aufschiebende

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 3 S 2225/15

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 3 K 2445/12

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt, und zwar mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 1G r ü n d e 2I. 3Gegenstand des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 B 400/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage 13 K 4121/14 wird wiederhergestellt. Die Kosten des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2015 - 8 A 959/10

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2015 - 8 B 1221/14

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Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 2014 wie folgt abgeändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG Minden 11 K 1203/14 gegen den Genehmigungsbescheid des A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2014 - 8 B 356/14

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 306

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Mai 2010 - 3 B 77/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. März 2018 - 9 K 10029/17.TR

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 23. März 2015 - 6 L 76/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.      Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der gemäß

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage 13 K 4121/14 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt, und zwar mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren den Erlass einer Zwischenentscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt, weil nicht zu befürchten stehe, dass bis zu einer Sachentscheidung des Gerichts durch die Schaffung vollendeter Tatsachen effektiver Rechtsschutz vereitelt werde, obwohl die Beigeladene auf der Grundlage der angefochtenen Teilbaugenehmigung vom 26. Februar 2016 damit begonnen habe, auf dem Vorhabengrundstück die obere Bodenschicht abzutragen, 120.000 m3 Sand aufzuschütten und Pfahlgründungen einzubringen. Soweit der Antragsteller zu 2. geltend mache, sein Wohngebäude werde durch die Aufschüttung und die genehmigten Rammarbeiten gefährdet und das Gebäude und der Garten würden durch Veränderungen der Entwässerungssituation beeinträchtigt, könnten diese Einwände in der Sache nicht überzeugen. Die Rechtsansicht der Antragsteller, der Beigeladenen hätte gemäß § 246 Abs. 14 BauGB keine Abweichung von § 35 BauGB erteilt werden dürfen, weil stattdessen ein Bebauungsplanverfahren hätte durchgeführt werden müssen, lasse nicht erkennen, welche Rechte der Antragsteller durch die während des Laufs des vorliegenden Verfahrens fortschreitende Ausnutzung der Teilbaugenehmigung zur Baugrundvorbereitung vereitelt werden könnten. Soweit sich die Antragsteller darauf beriefen, die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft und die Teilbaugenehmigung daher aufzuheben, was sie gemäß § 4 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes - UmwRG - auch verlangen könnten, sei dem entgegenzuhalten, dass durch die Fortführung der Baugrundvorbereitung bis zur abschließenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren keine Fakten geschaffen würden, die einen effektiven Rechtsschutz vereiteln könnten. Die durch § 4 UmwRG lediglich geregelte Durchsetzung der „Prüfung des Genehmigungsverfahrens“ auf Verfahrensfehler werde dadurch nicht beeinträchtigt.

II.

3

1. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings vermag die Beschwerdebegründung der Antragsteller die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Erlass einer Zwischenentscheidung sei nicht geboten, weil durch den Fortgang der Bauarbeiten keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, die einen möglichen Aufhebungsanspruch der Antragsteller wegen einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung vereiteln würden.

4

Eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, ist auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben. Dabei ist die Prüfung auch auf die Frage zu erstrecken, ob eine durchgeführte Prüfung fehlerhaft war. § 4 Abs. 1 UmwRG erfasst auch solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den ausliegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen (siehe § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG und BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15/13, juris Rn. 22).

5

Im Zusammenhang mit der Frage, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit bestehen muss, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen, mit der die Vollziehung einer Genehmigung bis zum Erlass der Endentscheidung (des Gerichts) vorübergehend ausgesetzt werden kann, stellt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung heraus, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein müsse, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Dem hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 3 UmwRG für das Umweltrecht Rechnung getragen (siehe BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36/13, juris Rn. 44). Entgegen dem Verwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass es zur Sicherung eines möglichen Aufhebungsanspruchs der Antragsteller nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG gehalten sein kann, den Fortgang der Bauarbeiten bis zu einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen.

6

2. Die danach eröffnete Prüfung der Beschwerde ohne die Einschränkung auf die dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt jedoch, dass es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO eine Zwischenentscheidung zugunsten der Antragsteller zu treffen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO die erforderliche Antragsbefugnis haben.

7

a) Die Antragsteller stützen bislang ihre Antragsbefugnis auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Dem kann das Beschwerdegericht nicht folgen, weil die Vorschrift den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs regelt, aber für die Klagebefugnis keine Bedeutung hat (siehe BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, juris Rn. 20 ff.; v. 22.10.2015, a.a.O., Rn. 23). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die angeführten Verfahrensfehler auch solchen Personen eröffnet werden sollen, die nicht aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht antragsbefugt sind. Auch der unionsrechtliche effet utile erfordert keine Popular- bzw. Interessentenklage Einzelner (siehe EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, juris Rn. 91).

8

b) Eine Antragsbefugnis der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auf der Basis von bauplanungsrechtlichen Regelungen, die Dritten subjektive Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen vermitteln, ist nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich.

9

Die Antragsteller werden ihre Antragsbefugnis nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch stützen können. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. liegt ebenso wie das Vorhabengrundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB. Der Außenbereich zählt nicht zu den Baugebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO, die von einem Plangeber unter Begründung eines Austauschverhältnisses, das für den Gebietserhaltungsanspruch von konstituierender Bedeutung ist, festgesetzt werden können. Das Grundstück des Antragstellers zu 1. liegt jenseits der Straße M. L. und des Außenbereichs sowie in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs.1 BauGB. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch scheidet insoweit aus.

10

Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Antragsteller zu 2. nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Wohnnutzung wohl bauaufsichtlich genehmigt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris Rn. 19). Er kann sich insoweit lediglich auf Bestandsschutz berufen, weil sein Wohngebäude heute nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig wäre.

11

Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller zu 2. ist auch vor dem Hintergrund, dass Streitgegenstand lediglich die Rechtmäßigkeit einer Teilbaugenehmigung ist, mit der die Abtragung des Oberbodens, die Aufschüttung des Geländes um 1,50 m, die Oberflächenentwässerung und die notwendigen Pfahlgründungen genehmigt worden ist, nichts ersichtlich. Denn der Eintritt wesentlicher tatsächlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens ab, die durch die Teilbaugenehmigung noch nicht absehbar ist.

12

c) Anhaltspunkte für die Annahme, durch die streitbefangenen Bauarbeiten sei bauordnungsrechtlich eine Verletzung von §§ 15 Abs. 1 Satz 4, 3 Abs. 1 Satz 1 HBauO zu besorgen, bestehen ebenfalls nicht. Insoweit kann in der Sache auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.

13

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gehören, denn das Zwischenverfügungsverfahren - einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens - beinhaltet kein selbständiges Nebenverfahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... in Creglingen-Frauental. Die Beigeladenen möchten in einem südwestlich des Grundstücks gelegenen Waldgebiet („Klosterwald“) insgesamt zehn Windkraftanlagen des Typs GE 2.5-120 (Nabenhöhe 139 m; Rotordurchmesser 120 m; Gesamthöhe 199 m) mit einer Nennleistung von jeweils 2,53 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers etwas über einen Kilometer entfernt.
Mit Bescheid vom 12.8.2014 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Beigeladenen die von ihnen beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für ihre Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigungen an. Die gegen die Genehmigungen erhobenen Widersprüche des Antragstellers wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 3.3.2015 zurückgewiesen. Über die vom Antragsteller daraufhin am 7.4.2015 erhobenen Klagen wurde bisher nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 7.5.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klagen wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 16.10.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürften aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 16.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, auf den Hauptantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klagen wiederherzustellen. Einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag bedarf es nicht, da dieser als Minus bereits vom Hauptantrag umfasst ist.
1. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Verstößt die Behörde gegen diese Pflicht, so hat ein beim Gericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, nach allgemeiner Meinung schon aus diesem Grund Erfolg. Umstritten ist lediglich, ob das Gericht sich in einem solchen Fall darauf zu beschränken hat, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben (dafür u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.1990 - 9 S 2359/90 - VBlBW 1991, 180; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 93 m.w.N.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1036; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl., S. 513) oder ob es - ebenso wie bei einem aus anderen Gründen erfolgreichen Antrag - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellt (dafür u.a.: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 442; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 154; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 148). Der für den Fall, dass das Gericht einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bejahen sollte, gestellte Hilfsantrag des Antragstellers ist daher überflüssig, da das Gericht auch ohne einen solchen Antrag die Beachtung dieser Vorschrift zu prüfen hat.
2. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die vom Landratsamt gegebene schriftliche Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Es hat dies mit der Begründung bejaht, dass das Begründungserfordernis rein formeller Natur sei, weshalb an den Umfang und den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Erforderlich sei allerdings eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass die privaten Interessen möglicherweise betroffener Dritter hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten müssten. Diesen Anforderungen genüge die in Abschnitt VI der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegebene Begründung.
Das begegnet entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehende Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, soll ihr den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ihr Zweck ist es ferner, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 245; J. Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 242). Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen zu versagen. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen nicht von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; Beschl. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 246).
Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungen ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse der Beigeladenen an einer solchen Anordnung als gegeben betrachtet. Mehr wird von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gefordert.
10 
3. Das Verwaltungsgericht hat daran anschließend weiter dargelegt, für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der für diese Anordnung gegebenen Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Ein solches besonderes öffentliches Interesse ergebe sich in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bereits aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern.
11 
Der vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen (der Beteiligten) und auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt, geht danach ins Leere.
12 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der - im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegten Rechtsbehelfs erforderlichen - Abwägung der widerstreitenden Interessen die Prüfung vorauszugehen habe, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben sei, (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.) vermag der Senat im Übrigen nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis mehrfach entschieden, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung und damit um ein mehrpoliges Verwaltungsrechtsverhältnis. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die Behörde die sofortige Vollziehung einer solchen Verwaltungsakts nicht nur im öffentlichen, sondern auch im überwiegenden Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten anordnen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die in diesen Fällen einander gegenüber stehenden Grundrechtspositionen prinzipiell gleichwertig sind, da die Interessen des Empfängers einer Genehmigung durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht weniger geschützt sind als die des von ihr nachteilig betroffenen Nachbarn (vgl. Schoch, a.a.O., § 80a Rn. 24; Külpmann, a.a.O., Rn. 796). Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es daher weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -NVwZ 2009, 240). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355).
13 
4. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürfte aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
14 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht genannten Vorschriften ist auch nach seiner Ansicht nicht zu erkennen.
15 
a) Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG kann von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
16 
Die Errichtung und der Betrieb der von den Beigeladenen insgesamt geplanten zehn Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m erfordern nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei; das Ergebnis der Vorprüfung wurde im Amtsblatt der Stadt Creglingen am 15.2.2014 bekannt gemacht. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob die vorgenommene Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, d.h. ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung des Landratsamts dürfte nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein.
17 
aa) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
18 
(1) Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
19 
Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung dieser Auswirkungen setzt daher eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände). Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.).
20 
(2) Das Landratsamt stützt sich für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, auf das von den Beigeladenen zusammen mit ihrem Genehmigungsantrag vorgelegte Gutachten der Ingenieurgemeinschaft für EDV und Umweltplanung („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) sowie auf die ebenfalls von den Beigeladenen in Auftrag gegebene „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (saP) des Büros Kaminsky Naturschutzplanung GmbH, die beide vom November 2013 stammen. Dafür, dass die beauftragten Sachverständigen die fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtet hätten und deren Risikobewertungen deshalb auf einer methodisch falsch ermittelten Tatsachenbasis beruhten, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei einer summarischen Prüfung nichts zu erkennen. Die dagegen erhoben Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurden nach den in dem Gutachten gemachten Ausführungen umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Was die Erhebung des Brutvogelbestands des Untersuchungsgebiets betrifft, wird dieses Vorgehen in dem Gutachten wie folgt beschrieben: Zur Erhebung des Brutvogelbestands seien am 6.4., 22.4., 5.6., 27.6. und 17.7.2013 fünf morgendliche Begehungen sowie am 3.3. und 14.3.2013 zwei zusätzliche abendliche Begehungen durchgeführt worden. Der Untersuchungsraum sowie das weitere Umfeld in einem Radius von ca. 2 km seien ferner am 20.2., 3.3., 14.3., 25.3., 28.3., 6.4., 20.4., 9.4., 18.4., 20.4., 22.4., 24.4., 25.4., 2.5., 3.5., 6.5. und 14.5.2013 auf durchziehende sowie ggf. rastende Gastvögel kontrolliert worden. Im Winter 2012/13 sei darüber hinaus eine Kartierung von Greifvogelhorsten durchgeführt worden. Dabei aufgefundene Horste seien bei den nachfolgenden Begehungen wiederholt kontrolliert worden. Des Weiteren seien im Jahr 2013 an 18 Terminen von vier Punkten aus über jeweils drei Stunden Untersuchungen der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt worden. Schließlich seien die Daten durch die Befragung von Fachleuten/Behörden (NABU, Bund Naturschutz, OGBW, AGW, LBV, örtliche Jagdberechtigte, Forstbehörden etc.) sowie Beobachtungen im Rahmen der Kartierung der Fledermäuse ergänzt wurden.
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(3) Dafür, dass diese umfangreichen Untersuchungen den Vorgaben des § 3c UVPG nicht genügten, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. Das gilt auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwendungen des Antragstellers, mit denen er die Zahl und die Auswahl der Beobachtungspunkte, von denen aus die Untersuchung der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt wurde, sowie den Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“ kritisiert.
23 
(3.1) Der Umstand, dass die Raumnutzungsuntersuchungen nur von vier Beobachtungspunkten vorgenommen wurden, dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach den vom Antragsteller selbst zitierten Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) für den „Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 1.3.2013 sind zur Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore von Vögeln nur mindestens drei Beobachtungspunkte erforderlich. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass angesichts der Zahl der geplanten Windkraftanlagen und der Größe des zu betrachtenden Bereichs die Einrichtung von nur vier Beobachtungspunkten am unteren Rand des naturschutzfachlich Vertretbaren liegen dürfte.
24 
(3.2) Die Behauptung des Antragstellers, es sei nicht gewährleistet, dass von den Beobachtungspunkten eventuelle Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen eindeutig identifiziert werden könnten, trifft offenbar insoweit zu, als es um Flugbewegungen über dem Wald in Nähe der Baumwipfel geht. Direkt über dem Klosterwald fliegende Vögel werden daher von den Untersuchung nicht zuverlässig erfasst. Das ist jedoch, wie auch der Antragsteller einräumt, unter den naturräumlichen Gegebenheiten letztlich nicht zu vermeiden und dürfte deshalb nach dem oben genannten Maßstab praktischer Vernunft nicht zu kritisieren sein.
25 
Die Behauptung des Antragstellers wird ansonsten nicht näher erläutert. Der Antragsteller geht insbesondere nicht auf dem Umstand ein, dass die bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildungen der Flugbewegungen der verschiedenen beobachteten Vogelarten sich auf den gesamten Raum um das Waldgebiet verteilen, in dem die geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Das gilt insbesondere auch für die südliche Seite des Klosterwalds. Die Beobachter sahen sich somit offenbar durchaus in der Lage, von den gewählten Punkten aus den gesamten Raum um das betreffende Waldgebiet einzusehen und das Flugverhalten der erfassten Vogelarten in diesen Bereichen zu beobachten und zu dokumentieren. Der Gutachter Kaminsky weist in seiner Stellungnahme vom 4.1.2016 ferner darauf hin, dass es im Bereich des Klosterwalds keine größeren oder tieferen Senken gebe, weshalb der von den Beobachtungspunkten nicht einsehbare Bereich sich im Wesentlichen auf das Innere von Waldlichtungen, Waldwiesen und Kahlschlägen sowie einige Bereiche dicht über den Baumkronen beschränke. Die wesentlichen Bereiche vor allem in der relevanten Rotorhöhe (der geplanten Windkraftanlagen) seien dagegen gut einsehbar.
26 
Aus den Ausführungen des vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gutachter weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich von den Beobachtungspunkten jeweils nur ein Teil der Anlagestandorte ausreichend beobachten lasse. Das liegt jedoch in der Natur der Sache und ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
27 
(3.3) Der Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“, die in den Hinweisen der LUBW zur präziseren Auflösung der Flugbewegungen empfohlen wird, wird von dem Gutachter Kaminsky damit erklärt, dass eine simultane Besetzung der Beobachtungspunkte wenig Vorteile biete. Zwar könnten dadurch vielleicht einzelne Fluglinien vollständiger rekonstruiert werden, jedoch würden auch weniger Fluglinien aufgenommen, da das Zeitfenster bei simultaner Erfassung kleiner werde. Die Überschneidung der Sichtfelder hätte außerdem zu Doppelbeobachtungen geführt, die man dann „herausrechnen“ müsste. In der Summe wären weniger Fluglinien/Beobachtungen kollisionsgefährdeter Arten zu erwarten. Das Risiko, seltene Arten in den relevanten Bereichen zu übersehen, werde bei der simultanen Beobachtung also unnötig erhöht. Der Senat sieht darin eine hinreichend plausible Begründung.
28 
bb) Das Landratsamt ist gestützt auf die von den Beigeladenen vorgelegte artenschutzrechtliche Untersuchung der Meinung, dass bei Beachtung der in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorgegebenen Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Tötungsrisiko für die vom Antragsteller genannten Tierarten nicht zu befürchten sei. Der Senat hält dieses Ergebnis der Vorprüfung für nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG. Das Ergebnis der Vorprüfung ist daher nach dieser Vorschrift hinzunehmen.
29 
Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Einen solchen Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
30 
(1) Das Büro Kaminsky hat bei seinen Untersuchungen einen besetzten Rotmilanhorst südöstlich von Niedersteinach in ca. 850 m Entfernung zu den geplanten Windenergieanlagen sowie einen weiteren, von den Anlagen ca. 1.150 m entfernten Rotmilanhorst südöstlich von Frauental festgestellt. Bei den Raumnutzungsuntersuchungen wurden ferner wiederholt Rotmilane bei der Nahrungssuche beobachtet, wobei in dem Gutachten die Vermutung geäußert wird, dass es sich dabei in den südlichen Teilen des Gebiets auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele (saP, S. 60).
31 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windkraftanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windkraftanlagen erklärt. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
32 
Die Annahme des Gutachters, dass die geplanten Windkraftanlagen zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko für den Rotmilan führten, kann danach trotz der beiden von dem Gutachter festgestellten Horste nicht beanstandet werden. Die Annahme wird in dem Gutachten damit begründet, dass die registrierte Flugstrecke im Nahbereich der geplanten Windkraftanlagen (= 250 m-Radius) nur ca. 15,4 km betrage, was bezogen auf die gesamte registrierte Flugstrecke im 1 km-Radius der Anlagen von ca. 376,5 km einem Anteil von nur 4,1 % entspreche. Hinweise auf regelmäßige Flugkorridore - z.B. zwischen Brutplatz und Nahrungshabitaten - hätten sich nicht ergeben. Im Bereich der geplanten Anlagen sei der Rotmilan deshalb als opportunistischer Nahrungsgast im Offenland einzustufen, wobei der Nahbereich der geplanten Anlagen kein regelmäßig aufgesuchtes und bevorzugtes Nahrungshabitat darstelle. Die Kollisionsgefahr für Rot- und Schwarzmilane sei außerdem bei zunehmender Anlagenhöhe (hier: Höhe der unteren Rotorspitze minimal 79 m) deutlich verringert. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V 3 (Verzicht auf Bepflanzung des Anlagenumfelds etc.) und V 7 (Synchronisierung der Ernte) werde darüber hinaus dafür gesorgt, dass keine für Greifvögel zeitweise besonders attraktive Nahrungsflächen im Nahbereich des Windparks geschaffen würden.
33 
Der Senat hält diese Beurteilung für hinreichend plausibel. Wie das Umweltministerium in seiner Stellungnahme zu der vom Antragsteller eingelegten Petition zu Recht ausführt, zeigen die von dem Gutachter vorgenommenen Raumnutzungsuntersuchungen eine eindeutige Konzentration des Bewegungsmusters des Rotmilans auf die den Wald umgebenden Offenlandbereiche, die zur Nahrungssuche im ungerichteten Suchflug beflogen würden. Dieses Verhalten wird ferner zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur als für den Rotmilan typisch beschrieben. Denn zu den bevorzugten Lebensräumen des Rotmilans gehören Agrarlandschaften (Viehweiden, Gras- und Ackerland), die der Rotmilan zum Jagen benötigt, sowie offenes Kulturland mit Bäumen, in dem der Rotmilan seine bevorzugten Brutstandorte findet, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat. Eine Gefährdung des Rotmilans durch die geplanten Windkraftanlagen, von denen nur eine am Waldrand und die übrigen neun im Wald errichtet werden sollen, erscheint unter diesen Umständen von vornherein wenig wahrscheinlich. Dafür, dass der Nahbereich der Anlagen zu den vom Rotmilan regelmäßig genutzten Gebieten gehört, liefern die Untersuchungen keinen Anhaltspunkte.
34 
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachten des Planungsbüros Gottfriedsen (Stellungnahme zu den Belangen des Arten- und Biotopschutzes) vom Januar 2014 gemachte Bemerkung, dass die „bemerkenswert umfangreichen Daten“ (gemeint: die im Gutachten Kaminsky dokumentierten Flugbewegungen) nahe legten, dass von mehr als zwei Rotmilan-Horsten ausgegangen werden müsste, wird in dem Gutachten nicht näher erläutert. Das Gleiche gilt, soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 12) davon spricht, dass - nicht weiter dargestellte - eigene Erhebungen auf die Existenz eines weiteren Horsts des Rotmilans hindeuteten. Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der im Gutachten Kaminsky geäußerten Ansicht, dass es sich bei den im gesamten Offenland wiederholt beobachteten Rotmilanen in den südlichen Teilen des Gebiets wahrscheinlich auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele. Greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in dem Gutachten Gottfriedsen geäußerten Vermutung hat das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend verneint.
35 
Aus den vom Antragsteller genannten Ausführungen von Herrn ..., einem Mitglied des Landesnaturschutzverbands, dass durchaus regelmäßige Überflüge des Rotmilans existierten, sowie den gleich lautenden Stellungnahmen des Revierförsters ... ergibt sich nichts anderes.
36 
Die in dem Gutachten Kaminsky genannte Vermeidungsmaßnahme V 3 (intensive Bewirtschaftung im Offenland und Verzicht auf Gehölzpflanzung im Anlagenumfeld) soll eine Anlockwirkung auf Fledermäuse und einige Vogelarten verhindern. Die ferner erwähnte Vermeidungsmaßnahme V 7 (Synchronisierung der Ernte auf jeweils dem gesamten Flurstück im Nahbereich der Windkraftanlagen) dient dazu, für Greifvögel keine zeitweise besonders attraktiven Nahrungsflächen im Nahbereich zu schaffen. Beide Maßnahmen sind Teil der in die angefochtenen Genehmigungen aufgenommenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Nr. 9.5). Die Behauptung des Antragstellers, die Auflage Nr. 9.5 betreffe ausschließlich Fledermäuse, ist daher offensichtlich unrichtig.
37 
(2) Nach dem Gutachten Kaminsky (saP, S. 45) wurde bei den faunistischen Bestandserhebungen ein einzelner Wespenbussard mehrfach balzend südwestlich von Frauental innerhalb des Untersuchungsgebiets (1 km-Radius) beobachtet. Innerhalb des 250 m-Radius um die genehmigten Windkraftanlagen wurde dabei lediglich eine einzige Flugbewegung in Rotorhöhe registriert. Hinweise auf eine Brut im Gebiet haben sich nach Ansicht des Gutachters nicht ergeben. Auch bemerkenswerte Rastplätze von ziehenden Großvögeln im Untersuchungsgebiet könnten ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass auch für diese Art ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den genehmigten Standorten nicht vorliege. Bei den vom Antragsteller geltend gemachten neueren Erkenntnissen über einen möglichen Brutplatz des Wespenbussards im Untersuchungsgebiet (Fund eines Wespenbussard-Jungvogels am nordöstlichen Rand des Untersuchungsgebiets und mehrere Beobachtungen von Flugbewegungen von Alt- mit Jungvögeln im August 2014 sowie Fund eines angeblichen Wespenbussard-Horsts im September 2014) handele es sich um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht maßgeblich sein könnten.
38 
Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass es für das Vorkommen des Wespenbussards im Klosterwald bereits während des Genehmigungs- und Widerspruchsverfahrens mehrere konkrete Hinweise gegeben habe. Es sei daher Sache der Behörde gewesen, „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem von ihm vorgelegten Gutachten Gottfriedsen vom Januar 2014 findet sich zum Wespenbussard lediglich die Bemerkung, dass der Wespenbussard von Kaminsky im Norden mehrfach gesichtet worden sei und hier die Vermutung eines Horstplatzes bestehe. Worauf sich die zuletzt genannte Vermutung stützt, bleibt ebenso offen wie die Frage, wo sich dieser Horstplatz befinden soll. In dem Gutachten wird insbesondere nicht auf den Umstand eingegangen, dass im Gutachten Kaminsky nur von Balzflügen eines einzelnen Wespenbussards die Rede ist, was den Verdacht eines nahegelegenen Horstplatzes gerade nicht stützt. Im dem ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des bereits erwähnten Herrn ... vom 8.4.2014 werden zum Wespenbussard und seiner Gefährdung durch den Bau von Windkraftanlagen in geschlossenen Waldgebieten nur allgemeine Ausführungen gemacht. Hinweise auf einen vorhandenen Horst sind in dem Schreiben nicht enthalten, was insofern bemerkenswert ist, als sich Herr ... nach der Darstellung des Antragstellers in der Gegend so gut auskennt wie kein Zweiter. Hinweise auf einen vorhandenen Horst werden auch in den Schreiben des Revierleiters ... vom 23.10.2013 und 19.4.2014 nicht gegeben.
39 
(3) Im Gutachten Kaminsky wird darauf hingewiesen, dass in der Datenbank des LBV Bayern Brutvorkommen der Wiesenweihe in den Jahren 2011/2012 ca. 2 km nordwestlich, nördlich und nordöstlich dokumentiert seien. Des Weiteren sei eine Wiesenweihenbrut zwischen 2003 und 2012 auf der Gemarkung Waldmannshofen bekannt (saP, S. 64). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es dagegen nicht. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die geplanten Windkraftanlagen könne ausgeschlossen werden, insbesondere weil die Flugaktivitäten der Wiesenweihe in relevanten größeren Höhen (Balzflug, Beuteübergabe) überwiegend im Nahbereich des Nests stattfänden. Die Wiesenweihe sei zwar nach den durchgeführten Untersuchungen als regelmäßiger Nahrungsgast im Bereich der geplanten Anlagen einzustufen. Der überplante Bereich stelle jedoch insgesamt mit hinreichender Sicherheit für diese Art kein bevorzugtes Nahrungshabitat dar.
40 
Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Die Wiesenweihe wird im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 (Stellungnahme zur Petition des Antragstellers) als eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart beschrieben, die ausschließlich im offenen Agrarland jage und nur in ganz seltenen Fällen Waldgebiete überfliege. Das deckt sich mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe durch die geplanten Windkraftanlagen, deren Standorte sich im Wald oder am Rand des Walds befinden, erscheint schon aus diesem Grund wenig wahrscheinlich. Hinweise auf einen in der Nähe der Standorte vorhandenen Brutplatz haben sich bei den Untersuchungen des Gutachters Kaminsky nicht ergeben. Die bei den von ihm durchgeführten Raumnutzungsuntersuchungen registrierten Flugbewegungen der Wiesenweihe befinden sich ganz überwiegend im Bereich der offenen Feldflur und bestätigen daher die genannte Beschreibung der Verhaltensweise dieser Art. Im Gegensatz dazu spricht allerdings der vom Antragsteller beauftragte Gutachter Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 in Bezug auf die Wiesenweihe von einem „deutlichen Raumnutzungsmuster der in Baden-Württemberg sehr seltenen Art im engeren Bereich von WEA.“ Für diese - von der Darstellung der Flugstrecken im Gutachten Kaminsky nicht gedeckte - Beurteilung fehlt jedoch jede nähere Begründung.
41 
(4) Das Raumnutzungsverhalten der Kornweihe entspricht nach dem Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 dem der Wiesenweihe, was ebenfalls in Übereinstimmung mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art steht. Auch die Kornweihe ist danach eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart, die ausschließlich im offenen Agrarland jagt. Nach dem Gutachten Kaminsky konnte zudem bei den Raumnutzungsuntersuchungen nur eine einzelne Kornweihe über einen Zeitraum von 1,5 Min. außerhalb des Nahbereichs der geplanten Windkraftanlagen beobachtet werden, die von dem Gutachter als Zugzeitbeobachtung eingestuft wird (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 13 und 26). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es nicht. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
42 
(5) Zum Schwarzstorch heißt es in dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 7), es gebe Einzelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 und den Vorjahren im Bereich der Forstteiche im zentralen Bereich des Windparks. Aufgrund der fehlenden Beobachtungen im Zuge der gezielten Kartierungen und insbesondere der Raumnutzungsuntersuchungen sei aber allenfalls von einer „opportunistischen Nutzung“ des Untersuchungsraums auszugehen. Im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 wird dazu ergänzend ausgeführt, Dokumentationen von Einzelbeobachtungen des Schwarzstorchs seien dem Landratsamt bekannt. Diese Beobachtungen, zuletzt der Überflug von zwei Schwarzstörchen am 29.7.2014, seien als singuläre Ereignisse zu bewerten und ließen nicht den Schluss zu, dass der Klosterwald regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt werde. Im Bereich des gesamten Main-Tauber-Kreises seien seit etwa drei Jahren immer wieder Beobachtungen von Schwarzstörchen bekannt geworden, ohne dass hierbei ein gewisses räumliches Bewegungsmuster oder eine räumliche Konzentration festzustellen gewesen sei. Vage Hinweise auf einen Brutverdacht im Jahr 2014 im Raum Boxberg hätten sich nicht bestätigt. Auch für diese Vogelart sei deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten.
43 
Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung zu Recht als schlüssig bezeichnet. Sie wird auch durch die vom Antragsteller genannten Ausführungen des von ihm beauftragten Gutachters Gottfriedsen nicht in Frage gestellt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 2.2.2015 (S. 19) heißt es, dass für den Klosterwald mehrere von Gebietsexperten dokumentierte Nachweise des Schwarzstorches „zur Brutzeit“ vorlägen. In der Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 14) findet sich eine ähnliche Äußerung. Nähere Angaben über diese Nachweise fehlen. Soweit damit die Stellungnahmen des Revierförsters ... gemeint sein sollten, wird deren Inhalt nur sehr verkürzt wiedergegeben. In der Stellungnahme ... vom 23.10.2013 werden erstmalig im Jahre 2013 gemachte Beobachtungen erwähnt, nach denen der Schwarzstorch und mehrere Graureiher den Weiher im Klosterwald als Nahrungs- und Rastplatz vor Allem im Frühjahr über mehrere Wochen genutzt hätten. In der Stellungnahme vom 19.4.2014 ist ferner von Zugbeobachtungen des Schwarzstorchs im Frühjahr 2013 und 2014 die Rede. Auch Herr ... spricht in seiner Stellungnahme vom 8.4.2014 nur eher vage davon, dass der Klosterwald aufgrund der Beobachtungen in den Jahren 2013 und 2014 als potentielles Brutgebiet des Schwarzstorchs einzustufen sei. Schließlich bewegte sich auch die Beurteilung der im Schreiben des Gutachters Gottfriedsen vom 25.9.2015 zitierten „LUBW-Experten“ zu dieser Zeit offenbar nur am „Rand der Feststellung eines Brutverdachts“.
44 
Nach den vom Antragsteller vorgelegten weiteren Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass am 16.10.2015 ein Schwarzstorchhorst in einem in der Nähe des Klosterwalds gelegenen Waldgebiet entdeckt wurde, der sich von dem Standort der Windkraftanlage 7 nur 1.500 m entfernt befindet. Dabei handelt es sich jedoch um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein können. Nach der von den Beigeladenen vorgelegten Erklärung des Gutachters Kaminsky wurden vor der Erstellung des artenschutzrechtlichen Gutachtens im Winterhalbjahr 2012/13 eine Kartierung aller Horste und größeren Nester durchgeführt, wobei auch Förster und andere Kenner des Gebiets nach Horstbäumen befragt wurden. Hinweise auf den nunmehr aufgefundenen Horst wurden dabei offenbar nicht gegeben. Ob der jetzt entdeckte Horst bereits im Jahre 2014 belegt war, kann deshalb dahinstehen.
45 
(6) Der Gutachter Kaminsky geht unter Hinweis auf die in der Forschung gewonnenen Ergebnisse davon aus, dass sich die Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen auf diejenigen Arten beschränkt, die bevorzugt im freien Luftraum jagen und überwiegend auch ein Zugverhalten aufweisen. Als potentiell gefährdet werden von ihm dementsprechend die Arten Zwerg- und Rauhautfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus und Zweifarbfledermaus angesehen (saP, S. 15). Das steht in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014.
46 
Bei den von dem Gutachter am 21.2., 4.6., 26.6., 16.7. und 9.8.2013 durchgeführten Fledermauserfassungen, die in erster Linie durch den Einsatz von Horchboxen („batcorder“) und ergänzend durch Sichtbeobachtungen und den Einsatz eines Ultraschal-Detektors erfolgten, wurden von den potentiell gefährdeten Arten die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Nordfledermaus, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus im Untersuchungsgebiet festgestellt. Der Gutachter geht daher von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch mehrere kollisionsgefährdete Arten als Nahrungshabitat aus (faunistische Bestandsaufnahme, S. 34 ff). Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Schädigungsrisiko für Exemplare dieser Arten ist nach seiner Ansicht gleichwohl bei Beachtung der von ihm genannten - und in die Genehmigung aufgenommenen - konfliktvermeidenden Maßnahmen (Durchführung eines akustischen Monitorings in Gondelhöhe an zwei Windkraftanlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren zur Ermittlung von im Einzelfall möglicherweise gebotenen Abschaltzeiten; Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der für Fledermäuse kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit) und Zeit der Winterruhe; fledermaussicherer Verschluss der WEA-Gondeln; Verzicht auf Gehölzpflanzungen im Anlagenumfeld) zu verneinen.
47 
Die Einschätzung des Sachverständigen begegnet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken, da es sich bei den vorgeschlagenen konfliktvermeidenden Maßnahmen um Schutzmaßnahmen handele, die bei Vorhaben der vorliegenden Art durchaus üblich und auch als grundsätzlich geeignet anzusehen seien, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für die genannten Fledermausarten tatsächlich zu minimieren. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
48 
Die von dem Büro Kaminsky durchgeführten Untersuchungen werden vom Antragsteller nur insoweit kritisiert, als er auf die Ausführungen des Sachverständigen Gottfriedsen in seinem Gutachten vom Januar 2014 verweist. Der Gutachter äußert dort sein Erstaunen über das „Fehlen eines Nachweises zu einem möglichen Vorkommen der Bechsteinfledermaus“ und meint, dass zur Feststellung eines Vorkommens dieser Art normale Detektorerhebungen nicht ausreichten. Auch für diese Behauptung fehlt jedoch eine Begründung. Der Sachverständige geht davon abgesehen nicht auf den Umstand ein, dass die Bechsteinfledermaus und die anderen Arten der Gattung Myotis im Gutachten Kaminsky nicht zu den kollisionsgefährdeten Fledermausarten gezählt werden, was, wie bereits erwähnt, in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014 steht.
49 
Der Antragsteller macht ferner geltend, dass nach der Ansicht des von ihm beauftragten Gutachters trotz des vorgesehenen Gondelmonitorings von einer Gefährdungen der vorhandenen Fledermausarten ausgegangen werden müsse. Der - nicht näher begründete - Einwand kann ebenfalls nicht verfangen. Mit dem in den Hinweisen der LUBW beschriebenen „Gondelmonitoring“ werden zwei vollständige und zusammenhängende Fledermaus-Aktivitätsperioden mittels eines Monitorings im Bereich der Gondel der Windkraftanlage nach Inbetriebnahme der Anlage untersucht. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Daten können in Verbindung mit bestimmten Umweltparametern wie Jahreszeit, Klima und Windgeschwindigkeit dem Einzelfall angepasste Abschaltzeiten festgelegt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, über eine Schätzung der Zahl der Schlagopfer einen anlagenspezifischen „Abschaltalgorithmus“ zu entwickeln, der einen „fledermausfreundlichen“ Betrieb der Anlagen bei möglichst geringen Ertragseinbußen gewährleistet. Aus welchen Gründen ein solches Monitoring im vorliegenden Fall keinen Erfolg versprechen sollte, lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen.
50 
(7) Nach dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 41) befinden sich im Bereich der älteren Eichenbestände nordwestlich vom „Prinzstein“ kleinere Gewässer und Gräben entlang der Waldwege, ein kleiner Bach und tiefe Fahrzeugspuren. In diesen Gewässern seien Gelbbauchunken sowie verschiedene andere Amphibien festgestellt worden. Nach der Ansicht des Gutachters kann nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensräume der genannten Arten überbaut werden bzw. durch Rodung verloren gehen. Eingriffe in den Wald seien jedoch im Gesamtkontext nur in relativ geringem Umfang vorgesehen; ein für die lokale Population relevanter Verlust von Lebensstätten könne - bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen - ausgeschlossen werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der umliegenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibe. Als Vermeidungsmaßnahmen werden genannt: Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit Gelbbauchunke) und der Zeit der Winterruhe aller genannter Amphibienarten, Abschieben des Oberbodens außerhalb der Fortpflanzungszeit der Gelbbauchunke in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, keine Asphaltierung oder anderweitige Versiegelung der Zufahrtswege.
51 
Das Verwaltungsgericht hält auch die darauf gestützte Beurteilung der Genehmigungsbehörde für ohne weiteres plausibel, zumal sich das in Rede stehende Vorkommen von Gelbbauchunken weder im Bereich der genehmigten Windkraftanlagenstandorte noch im Bereich der angelegten Zufahrtswege, sondern abseits in einem nicht durch die Bauarbeiten unmittelbar tangierten Bereich des Klosterwalds befinde. Auch das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
52 
Nach der bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildung (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 42) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das beschriebene Vorkommen von Gelbbauchunken von dem Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage sowie dem zu dieser Anlage führenden Zufahrtsweg jeweils über 100 m entfernt befindet. Ob die Entfernung mehr als 100 m beträgt oder, wie der Antragsteller meint, „deutlich kleiner als 100 m“ ist, ist im Übrigen unter den gegebenen Umständen nicht von Bedeutung. Gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts spricht auch nicht der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass gerade junge Gelbbauchunken eine „große Mobilität“ besäßen, da sich daraus jedenfalls in erster Linie nur die Möglichkeit einer schnellen Besiedelung neuer Lebensräume ergibt.
53 
Der Antragsteller beruft sich ferner auf das von ihm vorgelegte Schreiben von Dr. ..., einem wissenschaftlichen Mitarbeiter am Lehrstuhl für Tierökologie und Tropenbiologie der Universität Würzburg, in dem dieser die Befürchtung äußert, dass Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen die isolierte Population der Gelbbauchunke ausdünnen oder langfristig vielleicht sogar verschwinden lassen könnten. Die dafür genannten Gründe mögen im Allgemeinen ihre Berechtigung haben. In dem Schreiben wird jedoch mit keinem Wort auf die im Gutachten Kaminsky aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eingegangen, die gerade darauf zielen, diesen Gründen entgegen zu wirken.
54 
b) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (deutlich) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
55 
Unter welchen Voraussetzungen die von Windkraftanlagen verursachten Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Vorschriften der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm), die nach Nr. 1 Satz 2 mit Ausnahme der dort aufgeführten Anlagen für alle Anlagen gilt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Windkraftanlagen gehören nicht zu den danach vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagen. Die Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen wird daher allgemein bejaht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
56 
Soweit es um die von den geplanten Windkraftanlagen verursachten Geräusche geht, ist danach entscheidend, ob die Belastung durch diese Anlagen und eine etwaige Vorbelastung durch bereits vorhandene andere Anlagen, für die die TA Lärm ebenfalls gilt, die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte einhält. Nach der von den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Schallprognose der BBB Umwelttechnik erneuerbare Energien GmbH vom 18.11.2013 mit Nachtrag vom 21.1.2014 ist das bezogen auf das Grundstück des Antragstellers (Schall-Immissionsort K) der Fall. In der Prognose wird für das Grundstück des Antragstellers eine Schall-Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen Frauental 1 bis 4 von 32,6 dB(A), eine Schall-Zusatzbelastung durch die zehn hinzukommenden Windkraftanlagen von 40,6 dB(A) und eine Gesamtbelastung von maximal 41,2 dB(A) errechnet. Die in der TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet festgesetzten und als maßgebend angesehenen Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien somit deutlich unterschritten.
57 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windkraftanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind voraussichtlich nicht begründet. Von den geplanten Anlagen dürften auch nach Ansicht des Senats keine Lärmimmissionen ausgehen, die das Maß des dem Antragsteller Zumutbaren überschreiten.
58 
aa) Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt das Grundstück des Antragstellers in einem Dorf- oder Mischgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte lägen deshalb, wie in der Schallprognose angenommen, bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass in dem ursprünglich landwirtschaftlich geprägten Gebiet, das nur aus wenigen „besiedelten Grundstücken“ bestehe, nur noch ein Haupterwerbslandwirt und zwei Nebenerwerbslandwirte vorhanden seien, wobei Letztere nur in sehr geringem Umfang Landwirtschaft betrieben. Gewerbliche Nutzungen gebe es nicht. Es müsse deshalb - auch um auf der „sicheren Seite“ zu sein - von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden.
59 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet. Seine Schutzwürdigkeit ist deshalb gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm anhand der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Gebieten zu beurteilen, die den in §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Baugebieten entsprechen. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden zu sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.10.2013 - 5 S 1273/12 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris). Das gilt um so mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner regelmäßig größeren Baukörper und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, so dass ihm ein besonders Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015, a.a.O.; Beschl. v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris).
60 
Wie der Antragsteller einräumt, befinden sich in der näheren Umgebung seines Grundstücks ein landwirtschaftlicher Haupterwerbs- sowie zwei landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Gegen die Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet bestehen danach keine Bedenken. Von einem Dorfgebiet geht im Übrigen auch die vom Antragsteller selbst vorgelegte Schallimmissionsprognose des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 aus (vgl. S. 6 des Gutachtens). Der vom Antragsteller genannte Umstand, dass in keinem der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe Tiere gehalten werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
61 
bb) Die Einwände des Antragstellers gegen die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik dürften ebenfalls unbegründet sein.
62 
(1) Nach dem Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 9.5.2012 (S. 27) ist mit der Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der „oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung)“ der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel der von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuschimmissionen mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. In dem Gutachten der BBB Umwelttechnik wird dementsprechend zu dem für eine Windkraftanlage des Typs GE Wind Energy 2.5-120 angenommenen Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 2,5 dB(A) addiert, der sich aus Sicherheitszuschlägen für durch Serienstreuung bedingte Ungenauigkeiten, für Ungenauigkeiten der Schallemissionsvermessung und Unsicherheiten des Prognosemodells der Ausbreitungsrechnung sowie einer Standortvariablen errechnet.
63 
Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. In dem von ihm vorgelegten Gutachten des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 wird darauf hingewiesen, dass statt des in der Prognose der BBB Umwelttechnik für Unsicherheit der Emissionsvermessung angesetzten Werts von 0,5 dB(A) auch ein Wert von 3 dB(A) hätte angenommen werden können, da bisher noch keine Typvermessung stattgefunden habe. Die Widerspruchsbehörde bestreitet dies, räumt aber ein, dass eine schalltechnische Vermessung des Anlagentyps auf die hier vorgesehene Nabenhöhe bisher nicht erfolgt sei. Die in der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik angenommenen Werte beruhten deshalb auf einer Umrechnung der vorhandenen Werte auf die geplante Nabenhöhe. Aus dem Gutachten Kurz und Fischer geht nicht hervor, dass im Hinblick auf diesen Sachverhalt zwingend ein höherer Sicherheitszuschlag angesetzt werden müsste. Ein solcher Einwand wird auch in der Stellungnahme des Büros vom 6.11.2015 nicht erhoben. Davon abgesehen kommt das Gutachten Kurz und Fischer bezogen auf das Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort K) unter Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 4,6 db(A) für die Zusatzbelastung und unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu einer - unter den genannten Immissionsgrenzwerten der TA Lärm liegenden - Gesamtbelastung von 43 dB(A). Ob statt eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 2,5 dB(A) ein Zuschlag von 4,6 db(A) hätte gewählt werden müssen, kann daher letztlich dahin stehen.
64 
(2) Die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik kann auch nicht deshalb als mangelhaft angesehen werden, weil die Schallausbreitungsberechnung - in Übereinstimmung mit Anhang A.2.3.4 der TA Lärm - auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vorgenommen wurde.
65 
Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209).
66 
Die Regelungen der TA Lärm entfalten allerdings nur insoweit eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung, als sie nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - 7 B 164.95 - UPR 1996, 306 zur TA Luft). Was die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebene Durchführung der Schallausbreitungsberechnung „entsprechend DIN ISO 9613-2“ betrifft, kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Die in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 6.11.2015 aufgestellte Behauptung, dass die DIN ISO 9613-2 nicht für hochliegende Quellen, sondern nur für Quellen mit einer Höhe von weniger als 30 m validiert sei, ist dafür nicht genügend, zumal auch das Büro Kurz und Fischer in seiner ersten Stellungnahme vom 12.11.2014 noch ohne weiteres von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 für die Schallausbreitungsberechnung ausgegangen ist. Das Gleiche gilt, soweit es in der Stellungnahme heißt, dass die im Mai 2013 erschienene Richtlinie des britischen Institute of Acoustics (A good practice to the application of the ETSU-R-97 for the assessment and rating of wind turbine noise) eher den Anschein habe, dem Stand der Technik zu entsprechen.
67 
(3) Der Einwand des Antragstellers, dass für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen sei, für die die TA Lärm gelte, vermag die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik ebenfalls nicht zu erschüttern.
68 
Wie auch der Antragsteller einräumt, wurden bei der Prognose die bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen als Zusatzbelastung berücksichtigt. Eine weitere Vorbelastung ergibt sich jedoch nach seiner Ansicht aus einer am 19.1.2012 genehmigten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen und Ferkeln, die sich von seinem Grundstück nur ca. 320 m entfernt befinde. Über die von dieser Anlage auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen macht der Antragsteller keine näheren Angaben. Der Einwand ist daher in dieser allgemeinen Form ohne die erforderliche Substanz. Was die Gesamtbelastung des Grundstücks des Antragstellers betrifft, kann auch der von ihm selbst vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 nichts dafür entnommen werden, dass außer den bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen weitere Anlagen in die Betrachtung hätten einbezogen werden müssen. Auf Seite 11 der Stellungnahme wird zwar an dem Gutachten der BBB Umwelttechnik allgemein bemängelt, dass noch weitere vorhandene oder genehmigte Anlagen als Vorbelastung hätten berücksichtigt werden müssen. So seien bspw. die Immissionsorte B und C den Immissionen einer Biogasanlage und die Immissionsorte F und G den Immissionen von Schweinestallungen ausgesetzt, deren Belüftungsanlagen auch nachts betrieben würden. Das Grundstück des Antragstellers (Immissionsort K) wird dabei jedoch nicht genannt. Als Quellen einer Geräuschvorbelastung dieses Grundstücks werden vielmehr in der Anlage 2 der Stellungnahme nur die bereits vorhandenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen sowie „geplante gewerbliche Flächen (vgl. FNP)“ aufgeführt.
69 
Im Übrigen dürfen die von dem genannten Schweinestall ausgehenden Geräuschimmissionen nach der für ihn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19.1.2012 in Misch- und Dorfgebieten die Immissionsrichtwerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte liegen um 6 db(A) unter den für Misch- und Dorfgebieten geltenden Immissionsrichtwerten. Die Bestimmung der Vorbelastung kann in einem solchen Fall nach Nr. 3.21. letzter Satz des Anhangs der TA Lärm entfallen.
70 
(4) Zu dem weiteren Einwand des Antragstellers, dass die vier als Zusatzbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen lediglich prognostisch berücksichtigt worden seien, obwohl eine Messung der Immissionen an den ausgewählten Immissionsorten möglich gewesen wäre, heißt es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.3.2015, dass der Gutachter die für die jeweiligen Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigten Werte angesetzt habe. Das sei nicht zu beanstanden; denn ein höherer Schallleistungspegel dürfe von den betreffenden Windenergieanlagen nicht emittiert werden. Der Senat hält dies für überzeugend.
71 
(5) Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall können nach Ansicht des Verwaltungsgerichts angesichts der zwischen 1.029 m und 2.568 m betragenden Entfernung zwischen seinem Grundstück und den geplanten Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Auch dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
72 
Unbestritten ist, dass Windkraftanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windkraftanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windkraftanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windkraftanlage kein Unterschied festgestellt werden können. Ein umfangreiches aktuelles Messprojekt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg habe dies nochmals bestätigt. Nach dem dieses Projekt betreffenden Zwischenbericht der LUBW (Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Dezember 2014) lagen die im Nahbereich von Windkraftanlagen (Abstände zwischen 150 und 300 m) gemessenen Infraschallpegel alle deutlich unterhalb der menschlichen Hör- oder Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
73 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller behauptet zwar, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend verdichtet hätten, dass von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei. Entsprechende Untersuchungen werden jedoch weder vorgelegt noch inhaltlich näher beschrieben.
74 
(5) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass keine im Interesse des Rücksichtnahmegebots gebotene Geräuschkontingentierung vorgenommen worden sei, so dass ggf. vorhandene Betriebe in ihrer Entwicklung beschränkt würden, da sie weitere, mit der Verursachung neuer Lärmquellen verbundene Erweiterungsinvestitionen nicht durchführen könnten, ist ein Bezug zu den subjektiven Rechten des Antragstellers nicht zu erkennen. Eine Geräuschkontigentierung, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, ist im Übrigen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der den gesetzlichen Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen konkretisierenden TA Lärm nicht möglich. Für das Grundstück des Antragstellers wurde davon abgesehen eine Gesamtbelastung von 41 dB(A) ermittelt, die um 4 dB(A) unter dem für Dorf- und Mischgebiete zulässigen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt. Mit den geplanten Windkraftanlagen wird somit jedenfalls bezogen auf das Grundstück des Antragstellers das Kontingent der zulässigen Emissionen keineswegs ausgeschöpft.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
76 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beiladung der S. GmbH & Co. KG wird aufgehoben und an ihrer Stelle die B. eG, vertreten durch den Geschäftsführer ..., zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der bisherigen Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage. Die Anträge auf Genehmigung für zwei weitere Windkraftanlagen hat die Beigeladene zurückgenommen. Die genehmigte Windkraftanlage weist eine Nabenhöhe von 149 m und eine Gesamthöhe von 206,86 m auf. Ihr Standort liegt etwa 1.300 m vom Wohnanwesen des Klägers (K-straße ...) entfernt. In der immissionsschutzrechtlichen Prognose wurde für die Windkraftanlage im „Betriebsmodus I“ ein Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) angesetzt. Da für diesen neuartigen Windkraftanlagentyp keine drei Vermessungen vorlägen, könne die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden, so dass ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) hinzuzurechnen sei. Dies entspreche der sicheren Seite im Sinne der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz für Windkraftanlagen. Für den Immissionsort IO 5.2 (K-straße ...) in unmittelbarer Nachbarschaft des Wohnanwesens des Klägers wurde ein um 6 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert von 34 dB(A) für die Nachtzeit unter Verzicht auf die Ermittlung einer etwaigen Vorbelastung angesetzt und ein Beurteilungspegel von 29,5 dB(A) bzw. zuzüglich des genannten Sicherheitszuschlags von 31,5 dB(A) ermittelt.

Die mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte Genehmigung setzt unter Nr. III.2.1.1 für den Immissionsort IO 5.2 einen Immissionswert von 34 dB(A) als für die Nachtzeit einzuhaltenden Wert fest.

Die vom Kläger hiergegen erhobene, im Wesentlichen auf eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose und unzureichende Schutzvorkehrungen im angefochtenen Bescheid gestützte Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. Februar 2015 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Zulassungsantrags. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf welche sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht hervortreten.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit dem Einwand dargetan, er werde an seinem Wohnort entgegen der der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose von unzumutbaren Lärmimmissionen beeinträchtigt, weil die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehene Anwendung der DIN ISO 9613-2 fachlich überholt sei.

Der Kläger macht geltend, durch die Höhenzunahme der Windkraftanlagen von einer durchschnittlichen Nabenhöhe im Jahr 2000 von 70 m auf 110 m im Jahr 2012, wie auch die streitgegenständliche Windkraftanlage mit 149 m Nabenhöhe bestätige, sei die auf eine bodennahe und innerhalb eines mittleren Höhenunterschieds von bis zu 30 m zwischen Emissions- und Immissionsort stattfindende Schallausbreitung ausgelegte DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen nicht mehr anwendbar; dies führe zu einer Unterschätzung der Geräuschbelastung.

Damit sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, das einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Hrsg.], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen.

Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.) Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar.

Dass Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, welche die Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 nach Anhang A.2.3.4 der TA Lärm bestätigt haben (vgl. OVG Saarl, B. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - juris Rn. 10 ff.; OVG MV, B. v. 21.5.2014 - 3 M 236/13 - juris Rn. 18; OVG Saarl, B. v. 24.9.2014 - 2 A 471/13 - juris Rn. 11 a. E.), Windkraftanlagen geringerer Höhe zum Gegenstand hatten, wie der Kläger weiter geltend macht, ändert daran nichts. Die Anwendbarkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens ist nach dem Inhalt dieser Regelung unabhängig von Anlagenhöhen. Die Bodendämpfung kann dort nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 Nr. 7.3.2 berechnet und damit besonders die Höhenlage der Schallquelle berücksichtigt werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist.

b) Ebenso wenig hat der Kläger ernstliche Zweifel mit seinem Einwand dargetan, der in der Schallimmissionsprognose angesetzte Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) decke nicht die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des Fehlens einer Dreifachvermessung und einer unbekannten Serienstreuung des Windkraftanlagentyps, der Unsicherheit des Prognosemodells für die Schallausbreitung und der Ungenauigkeit der Bestimmung des Abschirmmaßes ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Zugrundelegung eines prognostizierten Schallleistungspegels der strittigen Windkraftanlage von 106,0 dB(A) in der Schallimmissionsprognose (I., W. W. K. vom 13.3.2014, Antragsunterlagen unter 4., S. 12 f.) gebilligt und mit dem dort angesetzten Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) das Fehlen der Dreifachvermessung und die Unsicherheiten auch bezüglich einer Serienstreuung des Windkraftanlagentyps als kompensiert angesehen (Urteil S. 10 f. unter 2.1). Der Kläger hat dagegen nichts Durchgreifendes vorgebracht.

Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (I. a. a. O., S. 13), wurde den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen aus dem Jahr 2005 folgend ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) angesetzt, weil für die neu geplante Windkraftanlage noch keine drei Vermessungen vorlagen und somit die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden konnte. Daher wurde für die Ergebnisermittlung eine Berechnungsunsicherheit in Höhe von 2 dB(A) im Sinn der oberen Vertrauensbereichsgrenze berücksichtigt. Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht ausreichen soll und worauf sich seine Forderung nach einem höheren Sicherheitszuschlag stützen könnte, schon gar nicht, warum dieser mehr als 5 dB(A) betragen sollte. Allein dass seiner Darstellung nach in anderen Bundesländern höhere Sicherheitszuschläge vorgenommen würden (vgl. Zulassungsbegründung S. 6 mit Anlage), entzieht der vorliegenden gutachterlichen Ermittlung des Sicherheitszuschlags nicht die fachliche Grundlage (vgl. zu einem solchen Sicherheitszuschlag auch BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.2828 - Rn. 15).

Abgesehen davon würde auch die etwaige Erforderlichkeit selbst eines doppelt so hohen Sicherheitszuschlags nicht dazu führen, dass schädliche Lärmeinwirkungen beim Anwesen des Klägers hervorgerufen werden könnten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wirkt nämlich ein weiterer Sicherheitsfaktor zu seinen Gunsten: Zwischen dem prognostizierten und bereits den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) enthaltenden Beurteilungspegel von 31,5 dB(A) einerseits und dem zur Ausblendung von Vorbelastungen um 6 dB(A) auf 34 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert für die Nachtzeit am nächst gelegenen Immissionsort IO 5.2 andererseits ergibt sich eine „Reserve“ von 2,5 dB(A). Dass und aus welchen Gründen diese auch bei Ansatz des Sicherheitszuschlags noch verbleibende „Reserve“ ungenügend sein sollte, damit am Grundstück des Klägers auch unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Unsicherheiten eine Lärmbelastung von 34 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird, hat er nicht dargelegt.

c) Keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Hersteller der Windkraftanlage für die fehlende Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche keine Garantie übernehme, der angefochtene Bescheid gestützt auf die Schallimmissionsprognose eine Impuls- und Tonhaltigkeit aber nicht durch Nebenbestimmungen ausschließe und daher dem Kläger eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung drohe, die durch den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht kompensiert werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Vergabe eines entsprechenden Zuschlags für eine Impuls- und Tonhaltigkeit auch ohne Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die o. g. „Reserve“ von 2,5 dB(A) zwischen dem prognostizierten Beurteilungspegel von 31,5 dB(A) und dem festgelegten Immissionswert von 34 dB(A) für nicht erforderlich erachtet (Urteil S. 11 f. unter 2.3). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Ausschluss von Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche durch eine entsprechende Nebenbestimmung seine Rechtsposition verbessert hätte. Allerdings ist auch ohne diese Nebenbestimmung nicht zu erwarten, dass es vorliegend durch Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche zu einer Überschreitung der dem Kläger zumutbaren Immissionswerte kommen wird. Zum Einen ist nicht davon auszugehen, dass solche Geräusche zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten müssen, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt hat (Urteil S. 12 unter 2.3). Dies steht in Einklang mit Nr. 8.2.7 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 - „Windkrafterlass Bayern“), denen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879/881 Rn. 25). Dort ist ausgeführt: „Windkraftanlagen rufen im Regelfall keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigen.“ Zum Anderen ist in Nr. III.2.1.2 der Genehmigung die Verpflichtung zur Nachmessung nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zwecks Nachweis der Einhaltung der Immissionswerte an zwei Immissionsorten, darunter einem im vom Kläger bewohnten Ortsteil, vorgeschrieben. Sollte sich wider Erwarten eine Überschreitung der höchst zulässigen Immissionswerte ergeben, ist es Aufgabe der Genehmigungsbehörde, ggf. durch nachträgliche Anordnungen einen rechtskonformen Betrieb der Windkraftanlage durchzusetzen (vgl. § 17 BImSchG).

d) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass der Kläger ohne schützende Nebenbestimmungen unzumutbaren tieffrequenten Geräuschen oder Infraschall ausgesetzt werde, die durch den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) ebenfalls nicht kompensiert würden.

Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm unzumutbare Beeinträchtigungen durch Infraschall von der strittigen Windkraftanlage drohen. Nach Nr. 8.2.8 des Windkrafterlasses, dessen Aussagen die bereits genannte besondere tatsächliche Bedeutung zukommt, sind schon bei einem Abstand von 250 m zu Windkraftanlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten und ist in diesen Fällen keine weitere Prüfung geboten. Dem folgend hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass dies hier bei einer unstrittigen Entfernung der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m anders zu bewerten wäre (Urteil S. 10 unter 2., S. 12 unter 2.3).

Ernstliche Zweifel daran sind auch nicht durch den Verweis des Klägers auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit („Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt („Kann man ‚unhörbaren‘ Schall hören?) dargelegt, Diese Fachpublikationen haben nicht zu einer Neubewertung der in Nr. 8.2.8 des Windkrafterlasses enthaltenen Aussagen geführt. Dass bereits von einem gesicherten Erkenntnisfortschritt gesprochen werden könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte werden bereits dann nicht mehr erreicht, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zur Wohnbebauung einhält, was hier unstreitig der Fall ist. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte Publikation „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschalleinwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen (ebenda S. 4, 8; dazu BayVGH, B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 22) und die Publikation „Kann man ‚unhörbaren‘ Schall hören? ausdrücklich auf „weiteren Forschungsbedarf“ hinweist.

e) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, die Schallimmissionsprognose (I. a. a. O. S. 11) gehe von einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) und damit vom „Betriebsmodus I“ aus, der aber bescheidsmäßig nicht festgelegt sei; im ebenfalls möglichen „Betriebsmodus 0“ betrage der Schallleistungspegel jedoch 106,5 dB(A). Der Kläger legt aber nicht dar, dass der „Betriebsmodus 0“ zur Genehmigung gestellt und damit von der erteilten Genehmigung erfasst wird.

Ausweislich Nr. I.1 und Nr. III.1.2 des angefochtenen Bescheids ist die Genehmigung „nach Maßgabe“ der Antrags- und Planunterlagen erteilt worden, zu welchen sowohl die Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ (Nr. II.1.1.48 des Bescheids) als auch die o. g. Schallimmissionsprognose (Nr. II.1.1.78 des Bescheids) gehören. Vom sogenannten „Betriebsmodus 0“ ist insofern keine Rede. Dass die der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegte Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ („Revision 1.2“) von der im Bescheid genannten („Revision 1.3“) abweicht, ändert daran nichts, denn beide Datenblätter weichen nur in der Benennung des „Betriebsmodus I“ (jeweils unter Ziffer 4) voneinander ab, nicht inhaltlich.

f) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit seinem weiteren Einwand dargetan, die Gleichsetzung seines Wohnanwesens durch das Verwaltungsgericht mit dem Immissionsort IO 5.2 in der Schallimmissionsprognose sei rechtswidrig, weil es sich nicht um den der Windkraftanlage nächst gelegenen Immissionsort handele, da sein Anwesen ca. 6 m näher liege.

Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, dass für eine Schallimmissionsprognose nach Nr. 2.3 Satz 1 TA Lärm als maßgeblicher Immissionsort jener im Einwirkungsbereich der Anlage zu wählen ist, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 ff. juris Rn. 23; OVG NRW, U. v. 18.2.2013 - 2 D 38/12.NE - juris Rn. 132; OVG NRW, B. v. 16.11.2012 - 2 B 1095/12 - juris Rn. 65 f.). Der Kläger hat aber zum Einen nicht dargelegt, dass an seinem Anwesen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte eher zu erwarten wären als am Immissionsort IO 5.2; die leicht geringere Entfernung besagt insofern noch nichts. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die vorgetragene Entfernungsdifferenz von ca. 6 m bei einer unstrittigen Gesamtentfernung der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m (Urteil S. 10 unter 2.) und damit bei einer Abweichung um 0,46% zu einer Überschreitung der dem Kläger zumutbaren Lärmbelastung führen könnte.

g) Schließlich sind auch keine ernstlichen Zweifel insoweit dargelegt, als der angefochtene Bescheid für die in seiner Nr. III.2.1.2 vorgesehene Nachmessung nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zwecks Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte an zwei Immissionsorten (IO 2.3 und IO 5.5) weder Immissionsorte mit geringerer Differenz zwischen vorgeschriebenem Immissionswert und prognostiziertem Beurteilungspegel bestimmt, noch ausdrücklich festlegt, ob ein Messabschlag vorzunehmen ist.

Die Auswahl der genannten Immissionsorte ist nicht zu beanstanden, denn sie sind exemplarisch und lassen Rückschlüsse auf andere Immissionsorte zu. Dass bei solchen Abnahmemessungen zwingend nur Immissionsorte mit geringst prognostizierter Differenz zwischen vorgeschriebenem Immissionswert und prognostiziertem Beurteilungspegel ausgewählt werden dürften, hat der Kläger nicht dargelegt.

Der Einwand, im Bescheid sei zu Unrecht offen geblieben, ob bei der in Nr. III.2.1.2 des angefochtenen Bescheids vorgesehenen Abnahmemessung ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen sei oder nicht, zieht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in ernstliche Zweifel. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502/505 Rn. 47). Daher erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zwangsläufig in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt also grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Anordnung oder Ergebnis von Abnahmemessungen. Ein Rechtsfehler bei der Anordnung einer Abnahmemessung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden (vgl. dazu, dass eine Befristung einer Zulassungsentscheidung das Fehlen von gesetzlichen Voraussetzungen für diese Zulassungsentscheidung nicht zu kompensieren vermag, BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.2728 - Rn. 51). An der fachlichen Überzeugungskraft der Schallimmissionsprognose bestehen hier aber im Ergebnis keine Zweifel, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Die Ergebnisse der Abnahmemessung und ihre immissionsschutzrechtliche Bewertung liegen weit in der Zukunft und sind für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht von Bedeutung. Sinn und Zweck der Abnahmemessung liegen darin, dass auch eine rechtmäßige und fachgerechte Prognose fehlschlagen kann und die Immissionsschutzbehörde auch in solchen Fällen angemessen reagieren soll. Sollten die Messwerte Überschreitungen der bescheidsmäßig festgesetzten Immissionswerte ergeben, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern befugt die Genehmigungsbehörde ggf. zu nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG. Erst in diesem Zusammenhang kommt es auf die Bewertung der Ergebnisse der Abnahmemessung an.

h) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger auch mit seinem Einwand der Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen dargelegt, wonach die Begriffe des „Regelbetriebs“ in Nr. III.2.1.3 des angefochtenen Bescheids und des „Mitwind-Mittelungspegels“ in der zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose nicht definiert seien.

Der Regelungsgehalt des Begriffs des „Regelbetriebs“ in Nr. III.2.1.3 des angefochtenen Bescheids ist hinreichend deutlich aus dem Regelungszusammenhang ersichtlich. Wie ausgeführt, ist die Genehmigung nach Nr. I.1 des Bescheids „nach Maßgabe“ der Antrags- und Planunterlagen erteilt worden, zu welchen die Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ und die Schallimmissionsprognose (Nr. II.1.1.48 und Nr. II.1.1.78 des Bescheids) gehören, so dass dieser Betriebsmodus nach Nr. III.1.2 für den Betrieb der Windkraftanlage verbindlich vorgegeben ist. In diesem - und keinem anderen - Betriebsmodus darf die Windkraftanlage aber erst betrieben werden, wenn die in Nr. III.1.3 und Nr. III.1.4 vorgesehenen Schutzeinrichtungen betriebsbereit sind. Hierauf nimmt Nr. III.2.1.3 des Bescheids ausdrücklich Bezug.

Ebenso ist der seitens des Klägers beanstandete Begriff des „Mitwind-Mittelungspegels“ eindeutig. Der Begriff des „Mittelungspegels“ wird in der Anlage zur TA Lärm als aus unterschiedlichen Einflussfaktoren gemittelter Pegelwert verwendet (vgl. Nr. A.1.4 und Nr. A.2.5.1 für Teilzeit-Mittelungspegel, Nr. A.2.3.4 für Mittelungspegel in der Schallausbreitungsrechnung und Nr. A.3.3.1 für Mittelungspegel im Messverfahren und in der Auswertung). Hierauf baut der Begriff des „Mitwind-Mittelungspegels“ auf. Die Schallimmissionsprognose (dort unter 5.3 S. 12) hat die nach DIN ISO 9613-2 zu berücksichtigende meteorologische Dämpfung bei Gegenwind außer Acht gelassen, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen. Statt dessen wurde lediglich die Situation bei Mitwind - also die Windlage mit maximaler Schallausbreitung - berücksichtigt und nach DIN ISO 9613-2 der am Immissionsort unter Mitwind zu erwartende Mittelungspegel berechnet. Dass diese Vorgehensweise methodisch oder rechtlich zu beanstanden wäre, sich daraus gar eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ergäbe, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers, der insoweit auch auf sein Vorbringen betreffend ernstliche Zweifel verweist, nach obigen Ausführungen nicht.

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen kann nach dem in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebenen Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 ohne Weiteres beantwortet werden. Dies gilt zwar nur, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.). Dafür, dass diesbezüglich Klärungsbedarf bestünde, ist aber nichts dargelegt.

Soweit der Kläger die Frage von Prognoseunsicherheiten und der Berücksichtigung von tieffrequentem Schall aufwirft, kommt es wegen des relativ großen Abstands der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m und des damit verbundenen „Sicherheitspolsters“ auf Prognoseunsicherheiten in strittigen Grenzsituationen nicht an, ebenso wenig auf die Schädlichkeit von Infraschall in strittigen Grenzsituationen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E...-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ N... N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K... gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K.... Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben.

Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D....

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens FlNr. 177/1 der Gemarkung B.... Das Grundstück liegt nördlich des sog. D...bergs im Außenbereich. Der Standort der WKA 1 ist etwa 500 m - die exakte Entfernung ist im vorliegenden Fall umstritten - vom Wohnhaus des Klägers entfernt, der Standort der WKA 5 ca. 580 m, jeweils in östlicher Richtung.

Der Kläger erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 5.8.2015).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht - es handelt sich um sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht geltend, die Einwirkungsbereiche von WKA 1, WKA 5 und WKA 4 würden sich überschneiden oder zumindest einander berühren, gerade im Hinblick auf das relativ gleichmäßige Dreieck, das die Windkraftanlagen bilden würden. Insbesondere würden die Prüfbereiche für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. sonstige Tierarten (Fledermäuse) einander überschneiden. Dieser Vortrag des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Obwohl WKA 4 bereits früher genehmigt wurde und nun nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, kann sich das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung von WKA 4 aus § 3 b Abs. 2 UVPG ergeben. Hierfür geben die Darlegungen des Klägers aber nichts Durchgreifendes her.

Mit seinem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B.v. 10.12.2015 -22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum anderen sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 220 der VG-Akte AN 11 K 14.1905). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.5.2008 -4 B 28/08 -).

Der Kläger meint ferner, die Beschränkung auf gebietsbezogene Kriterien unter Ausklammerung der aus der von der Beigeladenen bereits vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung amtsbekannten Betroffenheiten konkreter Vogelarten (insbesondere des Rotmilans) oder von Fledermäusen begegne zumindest europarechtlichen Bedenken. Eine auch nur ansatzweise Substantiierung dieser europarechtlichen Bedenken, die dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen würde, fehlt jedoch.

Das Verwaltungsgericht hat zum nationalen Recht die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erschienen, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Der Kläger hat diesen rechtlichen Ansatz nicht substantiiert in Frage gestellt. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen des Klägers zu einzelnen Vogelarten oder zu Fledermäusen nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger hält die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Landratsamts, hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets „Steigerwald“ lägen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vor, für nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dass dies so sein könnte, erschließt sich aus seinen Darlegungen aber nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen.

Der Kläger trägt dazu vor, dass die Auswirkungen hier gerade durch die Summierung der Störfaktoren die Erheblichkeitsschwelle überschreiten könnten. Diese These genügt jedoch nicht, die Einschätzung des Landratsamts zu erschüttern. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U.v. 17.12.2013 -4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG; vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 -NVwZ 2015, 85, Rn. 22). Maßgeblich ist insofern das materielle Zulassungsrecht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss der Kläger darlegen, was hieran, gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht, falsch ist. Dies ist hier nicht in hinreichendem Umfang geschehen.

Dem Kläger kann zwar darin zugestimmt werden, dass eine Vorbelastung durchaus auch zur Folge haben kann, dass die Schutzwürdigkeit bestehen bleibt und jede weitere zusätzliche Vorbelastung als erheblich anzusehen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 23). Dass dies hier tatsächlich so sein könnte, ist nicht dargelegt worden. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn die Vorbelastung kann auch dazu führen, dass ein weiterer Störfaktor nicht mehr als Verschlechterung eingeschätzt wird, gerade an den Rändern eines großen Schutzgebiets. Warum die dementsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

3. Unzureichender Lärmschutz:

a) Der Kläger macht geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, dass keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf sein Außenbereichsanwesen hervorgerufen werden könnten. Der in Nr. B.1.5 der angefochtenen Bescheide auch nach seiner Ansicht zutreffend festgesetzte Immissionswert von 45 dB(A) für die Nachtzeit könne nicht eingehalten werden.

Der Kläger macht damit sinngemäß geltend, dass die Erfüllung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtenen Bescheide nicht in der Weise sichergestellt sei, wie es § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt. Die Festsetzung von Immissionswerten allein reicht hierfür in der Tat nicht immer aus (BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503/504). Es trifft zu, dass das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement geeignet und ausreichend sein muss, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht sicherzustellen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, also bei Volllastbetrieb. Kann der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden, dann ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig (BayVGH, B.v. 9.2.2010 -22 CS 09.3255 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610/612). Die Darlegungen des Klägers lassen einen solchen Fall jedoch nicht hervortreten.

Der Kläger räumt selbst ein, dass die angefochtenen Bescheide in Nr. B.1.2 insofern Auflagen enthalten. Ein Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) darf bei 95% der Nennleistung nicht überschritten werden. Außerdem sind für den Betrieb die der Berechnung zugrunde liegenden Angaben im Schallgutachten zu beachten. Dass diese Anordnungen nicht im obigen Sinn geeignet und ausreichend sein sollten, zeigt der Kläger nicht auf.

b) Zu würdigen ist insofern die konkrete Rüge des Klägers, die Schallausbreitungsrechnung sei zu Unrecht entsprechend Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm nach DIN ISO 9613-2 erfolgt; diese DIN sei nicht anwendbar, weil die Schallquelle mehr als 40 m über dem Erdboden liege.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es schließe sich der Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an und verweise auf dessen nähere Begründung (B.v. 21.1.2010 - 9 B 2922/09 - Rn. 11). Dort heißt es: „Die vorgelegten Studien zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung kommen aufgrund von Modelluntersuchungen zwar zu dem Schluss, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen Schallquelle und von einer hohen Schallquelle Unterschiede bestünden. Danach komme es insbesondere im Winter häufiger vor, dass die Schallquelle oberhalb der Inversionsgrenze liege, wodurch die Schallstrahlen vom Boden weggebrochen würden. Dadurch komme es im Vergleich zu einer bodennahen Schallausbreitung zu einer erhöhten Häufigkeit positiver Zusatzdämpfungen. Um genau festzustellen, wie hoch diese Steigerung sei, müssten jedoch weitere Untersuchungen an den meteorologischen Profilen durchgeführt werden. Dazu gehöre z. B. die Feststellung, wie häufig Temperaturinversionen aufträten. Zum anderen sei anhand der Statistiken festgestellt worden, dass trotz der Ermittlung über drei Monate Abweichungen von den Erwartungswerten (bodennahe Schallquelle) aufträten. Um allgemeingültigere Aussagen treffen zu können, seien mehrere Jahre zu betrachten. Zudem sei darauf zu achten, dass die Untersuchungsstatistiken nicht für alle Orte zu verallgemeinern seien, da regionale Unterschiede in der Verteilung der meteorologischen Eingangsdaten über das Jahr bestünden (vgl. insbesondere Institut für Meteorologie in Leipzig, Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung vom 30.11.2005). Mit den Studien wird lediglich aufgezeigt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm wird jedoch nicht plausibel dargelegt“. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils wäre umso mehr geboten gewesen, als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen ähnlichen Standpunkt vertritt (vgl. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 12 ff.). Dort ist Folgendes ausgeführt: „Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Herausgeber], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 - 22 ZB 09.1682 -Rn. 9 m. w. N.). Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar“. Auch auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht der Kläger nicht ein.

Anhaltspunkte für Fehler bei der Anwendung der DIN ISO 9613-2 hat der Kläger nicht dargelegt. Bei hoch liegenden Schallquellen wird in der Regel das sog. alternative Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613 - 2 angewendet. Dies ist im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Erläuterungen zum planfestgestellten Lärmgutachten geschehen (Schreiben der C... ... GmbH vom 15.10.2014, S. 9 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könne, hat der Kläger nicht vorgetragen.

c) Der Kläger rügt weiter, der mittlere Schallleistungspegel des strittigen Anlagentyps sei mit 104,1 dB(A) zu niedrig angesetzt worden, weil die Firma N... diesen mit 105,0 dB(A) angibt (vgl. genehmigte Unterlage „Schallemissionsparameter“). Die mangelnde Einhaltbarkeit der Nebenbestimmung Nr. B.1.2 der angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus jedoch nicht, ebenso wenig eine fehlerhafte Ermittlung der Vorbelastung. Nach Angaben der anderen Beteiligten beruht der Ansatz von 104,1 dB(A) auf empirischen Vermessungen des vorliegenden Anlagentyps. Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler hat der Kläger nicht vorgetragen.

d) Der Kläger rügt schließlich eine fehlerhafte Bewertung tieffrequenter Geräusche.

Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände eingehalten sind, ist unstrittig.

Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Der Kläger bezieht sich zwar auch auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses. Er meint, dass dort festgestellt werde, dass erst ab einem Abstand von 500 m zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung keine schädlichen tieffrequenten Geräuscheinwirkungen mehr zu erwarten seien. Dies trifft aber nicht zu. Es wird an dieser Stelle lediglich ausgesagt, dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 23). Diese Aussage ist allenfalls unter - nicht nachbarschützenden - Vorsorgegesichtspunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) relevant.

4. Unzureichender Brandschutz:

Der Kläger rügt, dass das Brandschutzkonzept, insbesondere die Forderungen der Bescheinigung Brandschutz I, nicht Bescheidsinhalt geworden seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Zum Bescheidsinhalt der angefochtenen Genehmigungen gehören gemäß der jeweiligen Nr. III das N... Brandschutzkonzept vom 30. Mai 2011 und der Brandschutznachweis nach § 11 BauVorlV. Die angefochtenen Bescheide schreiben in Nebenbestimmung Nr. I.4 dazu weiter vor: „Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Brandschutz I des Prüfsachverständigen über die Prüfung des Brandschutznachweises…… vom 5. November 2014 vorzulegen (Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau). Sollte diese Bescheinigung dem Landratsamt nicht vorliegen, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) dem Landratsamt E...-... vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Forderungen und Auflagen aus der Bescheinigung Brandschutz I ordnungsgemäß umgesetzt wurden“.

Dass diese Vorgehensweise unter Einsatz des bauordnungsrechtlichen Instruments des Prüfsachverständigen rechtswidrig sei, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Prüfsachverständige nehmen anders als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO Aufgaben wahr, die ein sonst erforderliches Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden ersetzen. Art. 62 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO sehen vor, dass bauaufsichtliche Anforderungen als eingehalten gelten, wenn bautechnische Nachweise durch Prüfsachverständige vorgelegt werden. Auch eine hoheitliche Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durch die Überwachung durch einen Prüfsachverständigen ersetzt werden (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO); (vgl. BayVGH, U. v. 4.5.2010 - 22 BV 09.811 -BayVBl 2010, 567/569 Rn. 27). Mit diesen Vorschriften setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Dem Einwand des Klägers, dass der Prüfsachverständige moniert habe, die Zuwegung zu den Windkraftanlagen sei für die Nutzung durch Löschfahrzeuge nicht geeignet, tragen die angefochtenen Bescheide durch die Festlegung Rechnung, dass die entsprechende Forderung aus der Bescheinigung Brandschutz I bis zur Nutzungsaufnahme zu erfüllen ist. Dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sei, legt der Kläger nicht dar.

Dem Einwand des Klägers, dass der Sicherheitsabstand von 500 m um die Windkraftanlage, der beim Ausbruch eines Feuers gelte, auch für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage gelten müsse, greift ebenfalls nicht durch. Eine Rechtsgrundlage für eine solche generelle Anforderung nennt der Kläger selbst nicht. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass üblicherweise von Windkraftanlagen grundsätzlich keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen. Der Kläger lässt zudem die Auflage Nr. B.3.2 der angefochtenen Bescheide außer Acht, die zur Minimierung der Gefahren in einem Brandfall dienen soll. Dort heißt es: „Es ist eine sicher wirksame Einrichtung einzubauen, welche einen Brand der Rotorblätter oder einen Brand in der Gondel erkennt und unverzüglich eine Abschaltung der Anlage mit Stillstand der Rotorblätter gewährleistet.“ Der Kläger legt nicht dar, dass das Brandschutzkonzept trotz dieser zusätzlichen Vorgabe noch zu Gefahren für seine Rechtsgüter führen könnte.

Für die weitere Rüge des Klägers, dass die Bewaldung im Bereich der strittigen Windkraftanlagen bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts nicht berücksichtigt worden sei, fehlt es an geeigneten Anhaltspunkten.

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Der Kläger macht eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung der strittigen Windkraftanlagen auf sein Anwesen geltend.

Das Verwaltungsgericht ist insofern davon ausgegangen, dass eine bauaufsichtlich genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen rechnen muss und daher nicht in gleichem Maße schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Es hat also auch im Falle des Klägers eine verminderte Schutzwürdigkeit - bei verständiger Würdigung hingegen nicht das Entfallen jeglicher Schutzwürdigkeit - zugrunde gelegt.

Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein. Dass auch auf eine legale Wohnnutzung im Außenbereich Rücksicht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 zugrunde gelegt

(- 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; die Entscheidung betrifft den Schutz von Anwesen eines Weilers im Außenbereich). Die Schutzwürdigkeit solcher Anwesen ist allerdings vermindert. Sie bezieht sich aber jedenfalls noch darauf, dass kein mit der Wohnnutzung unverträglicher Anlagenbetrieb zugelassen wird. Im Beschluss vom 24. März 2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 33 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: „Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B.v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.12.2014 -22 ZB 14.1594 - Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten“.

Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes verlangt, so ist dieses Prinzip zwar grundsätzlich bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten. Nachträgliche Veränderungen einer bestehenden Grundstückssituation begründen eine Pflicht zur Rücksichtnahme überwiegend für den, der sie vornimmt (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotential errichtet werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.4.2002 - 10 S 1502/01 -NVwZ 2003, 365/366).

Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der von ihm letztlich offen gelassenen Frage der Bedeutung des Vorverhaltens des Klägers vor der Erteilung der strittigen Genehmigungen insofern insbesondere folgende Umstände des Einzelfalls berücksichtigt: Sehr eingeschränkte Sichtbarkeit der strittigen Windkraftanlagen vom Wohnhaus und auch von der Veranda des Klägers aus, keine Riegelwirkung der beiden strittigen Windkraftanlagen angesichts der zwischen beiden bestehenden Entfernung und der unterschiedlichen Sichtwinkel vom Anwesen des Klägers aus, Reduzierung der Sichtbarkeit durch hohen Wald, Möglichkeit der Selbsthilfe durch zusätzliche Bepflanzung oder Sichtblenden usw.. Es ist dabei - ohne sich exakt festzulegen - von einer Entfernung zur WKA 1 von „ca.“ 500 m ausgegangen. Die Darlegungen des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat insofern nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten worden wären, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.).

Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene exakte Entfernung zwischen Windkraftanlagen und Wohnnutzung kommt es auch hier nicht an, weil die Entfernung nur relativ grobe Anhaltspunkte für die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung liefert. Dass dem Kläger trotz der Zulassungsmöglichkeit des § 35 Abs. 2 BauGB sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen verwehrt sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sein Wohnanwesen und neuerdings sogar ein Erweiterungsbau nach seinen Bekundungen nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig waren, dann besteht kein Grund zu der Annahme, dass sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollten. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, weshalb Neubepflanzungen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf seinem Grundstück generell unmöglich wären und keine Wirkungen zeigen würden. Dass die Nutzung eines Gartens mit teilweisem Baumbestand durch die hinter einem hohen Wald aufragenden Windkraftanlagen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht unzumutbar beeinträchtigt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Gartennutzung wird typischerweise in den warmen Jahreszeiten stattfinden, wenn die Laubbäume des Waldes belaubt sind. Dass die strittigen Windkraftanlagen vom Garten des Klägers aus über dem Wald erkennbar sind, trifft zwar zu; die Erkennbarkeit ist optisch bedrängender Wirkung jedoch nicht gleichzusetzen.

6. Unzumutbarer Schattenwurf:

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte (Auflage Nr. B.2.3) auf seinen Fall nicht anwendbar wären. Weshalb Schattenwurf in den Morgenstunden weniger zumutbar sein soll als in den Mittags- oder Abendstunden, wird nicht aufgezeigt. Dass Schattenwurf durch die Bewegungen des Rotors störender ist als Schattenwurf durch eine andere bauliche Anlage, gilt generell für Windkraftanlagen und stellt keine Besonderheit des vorliegenden Falls dar.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich zwar nachvollziehbar, dass die Auflage Nr. B.2.3 nicht ausreichen würde, den erforderlichen Schutz vor unzumutbarem Schattenwurf sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthalten die angefochtenen Bescheide aber die Auflagen Nr. B.2.4, Nr. B.2.5 und Nr. B.2.6. Dass diese Auflagen zur Zweckerreichung ungeeignet sein sollen, wird vom Kläger lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Seine Forderung, die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte müsse durch Auflagen im Betrieb sichergestellt werden und dürfe nicht allein der Kontrolle durch die Nachbarschaft überlassen werden, wird gerade durch die genannten Auflagen erfüllt.

B. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Was die Anforderungen an sich überschneidende Einwirkungsbereiche bei kumulierenden Vorhaben angeht, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren. Der Kläger hätte aufzeigen müssen, dass diese Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dies versteht sich hier nicht von selbst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.). Zu diesen führt der Kläger nichts aus (s. oben A.1).

2. Was die Bestimmung der Entfernung zwischen Windkraftanlagen und schutzwürdiger Nutzung angeht, hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Fragestellung dargelegt. Den Ausführungen des Klägers ist nur zu entnehmen, dass es um die Beurteilung der Schallimmissionen gehen soll, mutmaßlich um die Ausbreitungsrechnung. Diese ist im Anhang Nr. A.2.3.4 zur TA Lärm geregelt unter Hinweis auf die DIN ISO 9613-2. Was insofern grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Es geht dem Kläger in diesem Zusammenhang zwar auch um das Gebot der Rücksichtnahme und um die optisch bedrängende Wirkung. Insofern ist nicht dargelegt, inwiefern es auf die exakte Entfernung ankommen soll und inwiefern diese nicht nur einen relativ groben Anhalt für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme darstellt.

3. Die Frage, ob es genügt, im Genehmigungsbescheid lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für die verschiedenen Immissionsorte zu fordern, ohne deren Einhaltung durch entsprechende Auflagen im Bescheid sicher zu stellen, ist nicht klärungsbedürftig, da bereits im verneinenden Sinn geklärt (vgl. oben A.3.).

4. Die Frage, ob die DIN ISO 9613-2 auf Schallausbreitungsrechnungen für Windkraftanlagen anwendbar ist oder ob eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis dem entgegensteht, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da anhand der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis beseitigt die Verbindlichkeit einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift - hier von Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm - gerade nicht (vgl. oben A.3).

5. Was die Frage angeht, ob die nicht privilegierte zulässige Wohnnutzung im Außenbereich in brandschutzrechtlicher Hinsicht weniger schützenswert sei als die privilegierte Außenbereichsnutzung, legt der Kläger nicht dar, inwiefern es darauf in einem eventuellen Berufungsverfahren ankommen sollte und in Bezug auf welche Vorschrift insofern klärungsbedürftige Auslegungszweifel bestehen sollten.

Das Verwaltungsgericht hat das Brandschutzkonzept der angefochtenen Bescheide für tauglich gehalten und den Brandschutz des Klägers für ausreichend erachtet; eventuelle Restrisiken seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Allenfalls als nicht tragendes Zusatzargument „auch insofern“ hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt angesehen, dass sich der Kläger diesem allgemeinen Lebensrisiko durch Wohnsitzbegründung im Außenbereich mitten im Wald selbst ausgesetzt habe.

6. Dass die nicht privilegierte, zulässige Wohnnutzung im Außenbereich im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme von vornherein nicht schutzwürdig sei, ist nicht klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu verneinen (vgl. oben A.5). Dass der Prioritätsgrundsatz bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich relevant ist, ist ebensowenig klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu bejahen; dies gilt allerdings auch für den Rechtsgrundsatz, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB rechnen muss (vgl. oben A.5).

7. Was die Bedeutung des Vorverhaltens des betroffenen Nachbarn vor der Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme angeht, besteht kein Klärungsbedarf. Dass derartiges Vorverhalten bedeutsam sein kann, folgt schon aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von Grundstücksnachbarn, aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung von eventuellen Abwehrrechten.

C. Divergenzrügen:

1. Eine Abweichung von einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 - niedergelegten Rechtssatz ist nicht dargelegt. Der Kläger zeigt insofern auf, dass sich das Verwaltungsgericht gerade auf diesen Beschluss beruft. Soweit der Kläger darüber hinaus aufzuzeigen versucht, dass dieser Beschluss seiner Ansicht nach vom Verwaltungsgericht falsch angewendet worden sei, legt er keine Divergenz i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar (vgl. z. B. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 59 m. w. N.).

Mit Abweichungen von Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird keine Divergenz i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt (vgl. z. B. Seibert a. a. O. § 124 Rn. 162 m. w. N.).

D. Verfahrensrügen:

1. Ein Beweisantrag des Klägers kann schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden sein, weil der Kläger ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 keinen Beweisantrag gestellt hat.

2. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargelegt, weil lediglich pauschal verschiedene, nicht näher bezeichnete Fehler des Immissionsgutachtens behauptet werden. Das Verwaltungsgericht hat insofern entgegen der Darstellung des Klägers nicht angenommen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten einholen dürfe, sondern lediglich, dass die Entscheidung darüber in seinem Ermessen stehe. Dass der Verzicht auf ein weiteres Sachverständigengutachten ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe konkrete Einwendungen gegen den Gutachter vorgetragen, ohne diese näher zu bezeichnen, genügt für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht; es fehlt die Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Einwendungen auch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung noch weiter hätte nachgehen müssen, welches Ergebnis eine weitere Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dann zu einer anderen Entscheidung über die Klage gelangt wäre (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 4).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beiladung der S. GmbH & Co. KG wird aufgehoben und an ihrer Stelle die B. eG, vertreten durch den Geschäftsführer ..., zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der bisherigen Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage. Die Anträge auf Genehmigung für zwei weitere Windkraftanlagen hat die Beigeladene zurückgenommen. Die genehmigte Windkraftanlage weist eine Nabenhöhe von 149 m und eine Gesamthöhe von 206,86 m auf. Ihr Standort liegt etwa 1.300 m vom Wohnanwesen des Klägers (K-straße ...) entfernt. In der immissionsschutzrechtlichen Prognose wurde für die Windkraftanlage im „Betriebsmodus I“ ein Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) angesetzt. Da für diesen neuartigen Windkraftanlagentyp keine drei Vermessungen vorlägen, könne die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden, so dass ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) hinzuzurechnen sei. Dies entspreche der sicheren Seite im Sinne der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz für Windkraftanlagen. Für den Immissionsort IO 5.2 (K-straße ...) in unmittelbarer Nachbarschaft des Wohnanwesens des Klägers wurde ein um 6 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert von 34 dB(A) für die Nachtzeit unter Verzicht auf die Ermittlung einer etwaigen Vorbelastung angesetzt und ein Beurteilungspegel von 29,5 dB(A) bzw. zuzüglich des genannten Sicherheitszuschlags von 31,5 dB(A) ermittelt.

Die mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte Genehmigung setzt unter Nr. III.2.1.1 für den Immissionsort IO 5.2 einen Immissionswert von 34 dB(A) als für die Nachtzeit einzuhaltenden Wert fest.

Die vom Kläger hiergegen erhobene, im Wesentlichen auf eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose und unzureichende Schutzvorkehrungen im angefochtenen Bescheid gestützte Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. Februar 2015 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Zulassungsantrags. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf welche sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht hervortreten.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit dem Einwand dargetan, er werde an seinem Wohnort entgegen der der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose von unzumutbaren Lärmimmissionen beeinträchtigt, weil die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehene Anwendung der DIN ISO 9613-2 fachlich überholt sei.

Der Kläger macht geltend, durch die Höhenzunahme der Windkraftanlagen von einer durchschnittlichen Nabenhöhe im Jahr 2000 von 70 m auf 110 m im Jahr 2012, wie auch die streitgegenständliche Windkraftanlage mit 149 m Nabenhöhe bestätige, sei die auf eine bodennahe und innerhalb eines mittleren Höhenunterschieds von bis zu 30 m zwischen Emissions- und Immissionsort stattfindende Schallausbreitung ausgelegte DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen nicht mehr anwendbar; dies führe zu einer Unterschätzung der Geräuschbelastung.

Damit sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, das einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Hrsg.], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen.

Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.) Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar.

Dass Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, welche die Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 nach Anhang A.2.3.4 der TA Lärm bestätigt haben (vgl. OVG Saarl, B. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - juris Rn. 10 ff.; OVG MV, B. v. 21.5.2014 - 3 M 236/13 - juris Rn. 18; OVG Saarl, B. v. 24.9.2014 - 2 A 471/13 - juris Rn. 11 a. E.), Windkraftanlagen geringerer Höhe zum Gegenstand hatten, wie der Kläger weiter geltend macht, ändert daran nichts. Die Anwendbarkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens ist nach dem Inhalt dieser Regelung unabhängig von Anlagenhöhen. Die Bodendämpfung kann dort nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 Nr. 7.3.2 berechnet und damit besonders die Höhenlage der Schallquelle berücksichtigt werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist.

b) Ebenso wenig hat der Kläger ernstliche Zweifel mit seinem Einwand dargetan, der in der Schallimmissionsprognose angesetzte Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) decke nicht die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des Fehlens einer Dreifachvermessung und einer unbekannten Serienstreuung des Windkraftanlagentyps, der Unsicherheit des Prognosemodells für die Schallausbreitung und der Ungenauigkeit der Bestimmung des Abschirmmaßes ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Zugrundelegung eines prognostizierten Schallleistungspegels der strittigen Windkraftanlage von 106,0 dB(A) in der Schallimmissionsprognose (I., W. W. K. vom 13.3.2014, Antragsunterlagen unter 4., S. 12 f.) gebilligt und mit dem dort angesetzten Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) das Fehlen der Dreifachvermessung und die Unsicherheiten auch bezüglich einer Serienstreuung des Windkraftanlagentyps als kompensiert angesehen (Urteil S. 10 f. unter 2.1). Der Kläger hat dagegen nichts Durchgreifendes vorgebracht.

Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (I. a. a. O., S. 13), wurde den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen aus dem Jahr 2005 folgend ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) angesetzt, weil für die neu geplante Windkraftanlage noch keine drei Vermessungen vorlagen und somit die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden konnte. Daher wurde für die Ergebnisermittlung eine Berechnungsunsicherheit in Höhe von 2 dB(A) im Sinn der oberen Vertrauensbereichsgrenze berücksichtigt. Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht ausreichen soll und worauf sich seine Forderung nach einem höheren Sicherheitszuschlag stützen könnte, schon gar nicht, warum dieser mehr als 5 dB(A) betragen sollte. Allein dass seiner Darstellung nach in anderen Bundesländern höhere Sicherheitszuschläge vorgenommen würden (vgl. Zulassungsbegründung S. 6 mit Anlage), entzieht der vorliegenden gutachterlichen Ermittlung des Sicherheitszuschlags nicht die fachliche Grundlage (vgl. zu einem solchen Sicherheitszuschlag auch BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.2828 - Rn. 15).

Abgesehen davon würde auch die etwaige Erforderlichkeit selbst eines doppelt so hohen Sicherheitszuschlags nicht dazu führen, dass schädliche Lärmeinwirkungen beim Anwesen des Klägers hervorgerufen werden könnten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wirkt nämlich ein weiterer Sicherheitsfaktor zu seinen Gunsten: Zwischen dem prognostizierten und bereits den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) enthaltenden Beurteilungspegel von 31,5 dB(A) einerseits und dem zur Ausblendung von Vorbelastungen um 6 dB(A) auf 34 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert für die Nachtzeit am nächst gelegenen Immissionsort IO 5.2 andererseits ergibt sich eine „Reserve“ von 2,5 dB(A). Dass und aus welchen Gründen diese auch bei Ansatz des Sicherheitszuschlags noch verbleibende „Reserve“ ungenügend sein sollte, damit am Grundstück des Klägers auch unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Unsicherheiten eine Lärmbelastung von 34 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird, hat er nicht dargelegt.

c) Keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Hersteller der Windkraftanlage für die fehlende Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche keine Garantie übernehme, der angefochtene Bescheid gestützt auf die Schallimmissionsprognose eine Impuls- und Tonhaltigkeit aber nicht durch Nebenbestimmungen ausschließe und daher dem Kläger eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung drohe, die durch den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht kompensiert werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Vergabe eines entsprechenden Zuschlags für eine Impuls- und Tonhaltigkeit auch ohne Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die o. g. „Reserve“ von 2,5 dB(A) zwischen dem prognostizierten Beurteilungspegel von 31,5 dB(A) und dem festgelegten Immissionswert von 34 dB(A) für nicht erforderlich erachtet (Urteil S. 11 f. unter 2.3). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Ausschluss von Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche durch eine entsprechende Nebenbestimmung seine Rechtsposition verbessert hätte. Allerdings ist auch ohne diese Nebenbestimmung nicht zu erwarten, dass es vorliegend durch Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche zu einer Überschreitung der dem Kläger zumutbaren Immissionswerte kommen wird. Zum Einen ist nicht davon auszugehen, dass solche Geräusche zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten müssen, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt hat (Urteil S. 12 unter 2.3). Dies steht in Einklang mit Nr. 8.2.7 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 - „Windkrafterlass Bayern“), denen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879/881 Rn. 25). Dort ist ausgeführt: „Windkraftanlagen rufen im Regelfall keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigen.“ Zum Anderen ist in Nr. III.2.1.2 der Genehmigung die Verpflichtung zur Nachmessung nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zwecks Nachweis der Einhaltung der Immissionswerte an zwei Immissionsorten, darunter einem im vom Kläger bewohnten Ortsteil, vorgeschrieben. Sollte sich wider Erwarten eine Überschreitung der höchst zulässigen Immissionswerte ergeben, ist es Aufgabe der Genehmigungsbehörde, ggf. durch nachträgliche Anordnungen einen rechtskonformen Betrieb der Windkraftanlage durchzusetzen (vgl. § 17 BImSchG).

d) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass der Kläger ohne schützende Nebenbestimmungen unzumutbaren tieffrequenten Geräuschen oder Infraschall ausgesetzt werde, die durch den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) ebenfalls nicht kompensiert würden.

Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm unzumutbare Beeinträchtigungen durch Infraschall von der strittigen Windkraftanlage drohen. Nach Nr. 8.2.8 des Windkrafterlasses, dessen Aussagen die bereits genannte besondere tatsächliche Bedeutung zukommt, sind schon bei einem Abstand von 250 m zu Windkraftanlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten und ist in diesen Fällen keine weitere Prüfung geboten. Dem folgend hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass dies hier bei einer unstrittigen Entfernung der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m anders zu bewerten wäre (Urteil S. 10 unter 2., S. 12 unter 2.3).

Ernstliche Zweifel daran sind auch nicht durch den Verweis des Klägers auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit („Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt („Kann man ‚unhörbaren‘ Schall hören?) dargelegt, Diese Fachpublikationen haben nicht zu einer Neubewertung der in Nr. 8.2.8 des Windkrafterlasses enthaltenen Aussagen geführt. Dass bereits von einem gesicherten Erkenntnisfortschritt gesprochen werden könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte werden bereits dann nicht mehr erreicht, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zur Wohnbebauung einhält, was hier unstreitig der Fall ist. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte Publikation „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschalleinwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen (ebenda S. 4, 8; dazu BayVGH, B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 22) und die Publikation „Kann man ‚unhörbaren‘ Schall hören? ausdrücklich auf „weiteren Forschungsbedarf“ hinweist.

e) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, die Schallimmissionsprognose (I. a. a. O. S. 11) gehe von einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) und damit vom „Betriebsmodus I“ aus, der aber bescheidsmäßig nicht festgelegt sei; im ebenfalls möglichen „Betriebsmodus 0“ betrage der Schallleistungspegel jedoch 106,5 dB(A). Der Kläger legt aber nicht dar, dass der „Betriebsmodus 0“ zur Genehmigung gestellt und damit von der erteilten Genehmigung erfasst wird.

Ausweislich Nr. I.1 und Nr. III.1.2 des angefochtenen Bescheids ist die Genehmigung „nach Maßgabe“ der Antrags- und Planunterlagen erteilt worden, zu welchen sowohl die Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ (Nr. II.1.1.48 des Bescheids) als auch die o. g. Schallimmissionsprognose (Nr. II.1.1.78 des Bescheids) gehören. Vom sogenannten „Betriebsmodus 0“ ist insofern keine Rede. Dass die der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegte Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ („Revision 1.2“) von der im Bescheid genannten („Revision 1.3“) abweicht, ändert daran nichts, denn beide Datenblätter weichen nur in der Benennung des „Betriebsmodus I“ (jeweils unter Ziffer 4) voneinander ab, nicht inhaltlich.

f) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit seinem weiteren Einwand dargetan, die Gleichsetzung seines Wohnanwesens durch das Verwaltungsgericht mit dem Immissionsort IO 5.2 in der Schallimmissionsprognose sei rechtswidrig, weil es sich nicht um den der Windkraftanlage nächst gelegenen Immissionsort handele, da sein Anwesen ca. 6 m näher liege.

Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, dass für eine Schallimmissionsprognose nach Nr. 2.3 Satz 1 TA Lärm als maßgeblicher Immissionsort jener im Einwirkungsbereich der Anlage zu wählen ist, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 ff. juris Rn. 23; OVG NRW, U. v. 18.2.2013 - 2 D 38/12.NE - juris Rn. 132; OVG NRW, B. v. 16.11.2012 - 2 B 1095/12 - juris Rn. 65 f.). Der Kläger hat aber zum Einen nicht dargelegt, dass an seinem Anwesen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte eher zu erwarten wären als am Immissionsort IO 5.2; die leicht geringere Entfernung besagt insofern noch nichts. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die vorgetragene Entfernungsdifferenz von ca. 6 m bei einer unstrittigen Gesamtentfernung der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m (Urteil S. 10 unter 2.) und damit bei einer Abweichung um 0,46% zu einer Überschreitung der dem Kläger zumutbaren Lärmbelastung führen könnte.

g) Schließlich sind auch keine ernstlichen Zweifel insoweit dargelegt, als der angefochtene Bescheid für die in seiner Nr. III.2.1.2 vorgesehene Nachmessung nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zwecks Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte an zwei Immissionsorten (IO 2.3 und IO 5.5) weder Immissionsorte mit geringerer Differenz zwischen vorgeschriebenem Immissionswert und prognostiziertem Beurteilungspegel bestimmt, noch ausdrücklich festlegt, ob ein Messabschlag vorzunehmen ist.

Die Auswahl der genannten Immissionsorte ist nicht zu beanstanden, denn sie sind exemplarisch und lassen Rückschlüsse auf andere Immissionsorte zu. Dass bei solchen Abnahmemessungen zwingend nur Immissionsorte mit geringst prognostizierter Differenz zwischen vorgeschriebenem Immissionswert und prognostiziertem Beurteilungspegel ausgewählt werden dürften, hat der Kläger nicht dargelegt.

Der Einwand, im Bescheid sei zu Unrecht offen geblieben, ob bei der in Nr. III.2.1.2 des angefochtenen Bescheids vorgesehenen Abnahmemessung ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen sei oder nicht, zieht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in ernstliche Zweifel. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502/505 Rn. 47). Daher erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zwangsläufig in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt also grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Anordnung oder Ergebnis von Abnahmemessungen. Ein Rechtsfehler bei der Anordnung einer Abnahmemessung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden (vgl. dazu, dass eine Befristung einer Zulassungsentscheidung das Fehlen von gesetzlichen Voraussetzungen für diese Zulassungsentscheidung nicht zu kompensieren vermag, BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.2728 - Rn. 51). An der fachlichen Überzeugungskraft der Schallimmissionsprognose bestehen hier aber im Ergebnis keine Zweifel, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Die Ergebnisse der Abnahmemessung und ihre immissionsschutzrechtliche Bewertung liegen weit in der Zukunft und sind für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht von Bedeutung. Sinn und Zweck der Abnahmemessung liegen darin, dass auch eine rechtmäßige und fachgerechte Prognose fehlschlagen kann und die Immissionsschutzbehörde auch in solchen Fällen angemessen reagieren soll. Sollten die Messwerte Überschreitungen der bescheidsmäßig festgesetzten Immissionswerte ergeben, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern befugt die Genehmigungsbehörde ggf. zu nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG. Erst in diesem Zusammenhang kommt es auf die Bewertung der Ergebnisse der Abnahmemessung an.

h) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger auch mit seinem Einwand der Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen dargelegt, wonach die Begriffe des „Regelbetriebs“ in Nr. III.2.1.3 des angefochtenen Bescheids und des „Mitwind-Mittelungspegels“ in der zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose nicht definiert seien.

Der Regelungsgehalt des Begriffs des „Regelbetriebs“ in Nr. III.2.1.3 des angefochtenen Bescheids ist hinreichend deutlich aus dem Regelungszusammenhang ersichtlich. Wie ausgeführt, ist die Genehmigung nach Nr. I.1 des Bescheids „nach Maßgabe“ der Antrags- und Planunterlagen erteilt worden, zu welchen die Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ und die Schallimmissionsprognose (Nr. II.1.1.48 und Nr. II.1.1.78 des Bescheids) gehören, so dass dieser Betriebsmodus nach Nr. III.1.2 für den Betrieb der Windkraftanlage verbindlich vorgegeben ist. In diesem - und keinem anderen - Betriebsmodus darf die Windkraftanlage aber erst betrieben werden, wenn die in Nr. III.1.3 und Nr. III.1.4 vorgesehenen Schutzeinrichtungen betriebsbereit sind. Hierauf nimmt Nr. III.2.1.3 des Bescheids ausdrücklich Bezug.

Ebenso ist der seitens des Klägers beanstandete Begriff des „Mitwind-Mittelungspegels“ eindeutig. Der Begriff des „Mittelungspegels“ wird in der Anlage zur TA Lärm als aus unterschiedlichen Einflussfaktoren gemittelter Pegelwert verwendet (vgl. Nr. A.1.4 und Nr. A.2.5.1 für Teilzeit-Mittelungspegel, Nr. A.2.3.4 für Mittelungspegel in der Schallausbreitungsrechnung und Nr. A.3.3.1 für Mittelungspegel im Messverfahren und in der Auswertung). Hierauf baut der Begriff des „Mitwind-Mittelungspegels“ auf. Die Schallimmissionsprognose (dort unter 5.3 S. 12) hat die nach DIN ISO 9613-2 zu berücksichtigende meteorologische Dämpfung bei Gegenwind außer Acht gelassen, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen. Statt dessen wurde lediglich die Situation bei Mitwind - also die Windlage mit maximaler Schallausbreitung - berücksichtigt und nach DIN ISO 9613-2 der am Immissionsort unter Mitwind zu erwartende Mittelungspegel berechnet. Dass diese Vorgehensweise methodisch oder rechtlich zu beanstanden wäre, sich daraus gar eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ergäbe, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers, der insoweit auch auf sein Vorbringen betreffend ernstliche Zweifel verweist, nach obigen Ausführungen nicht.

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen kann nach dem in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebenen Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 ohne Weiteres beantwortet werden. Dies gilt zwar nur, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.). Dafür, dass diesbezüglich Klärungsbedarf bestünde, ist aber nichts dargelegt.

Soweit der Kläger die Frage von Prognoseunsicherheiten und der Berücksichtigung von tieffrequentem Schall aufwirft, kommt es wegen des relativ großen Abstands der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m und des damit verbundenen „Sicherheitspolsters“ auf Prognoseunsicherheiten in strittigen Grenzsituationen nicht an, ebenso wenig auf die Schädlichkeit von Infraschall in strittigen Grenzsituationen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E...-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ N... N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K... gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K.... Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben.

Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D....

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens FlNr. 177/1 der Gemarkung B.... Das Grundstück liegt nördlich des sog. D...bergs im Außenbereich. Der Standort der WKA 1 ist etwa 500 m - die exakte Entfernung ist im vorliegenden Fall umstritten - vom Wohnhaus des Klägers entfernt, der Standort der WKA 5 ca. 580 m, jeweils in östlicher Richtung.

Der Kläger erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 5.8.2015).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht - es handelt sich um sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht geltend, die Einwirkungsbereiche von WKA 1, WKA 5 und WKA 4 würden sich überschneiden oder zumindest einander berühren, gerade im Hinblick auf das relativ gleichmäßige Dreieck, das die Windkraftanlagen bilden würden. Insbesondere würden die Prüfbereiche für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. sonstige Tierarten (Fledermäuse) einander überschneiden. Dieser Vortrag des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Obwohl WKA 4 bereits früher genehmigt wurde und nun nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, kann sich das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung von WKA 4 aus § 3 b Abs. 2 UVPG ergeben. Hierfür geben die Darlegungen des Klägers aber nichts Durchgreifendes her.

Mit seinem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B.v. 10.12.2015 -22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum anderen sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 220 der VG-Akte AN 11 K 14.1905). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.5.2008 -4 B 28/08 -).

Der Kläger meint ferner, die Beschränkung auf gebietsbezogene Kriterien unter Ausklammerung der aus der von der Beigeladenen bereits vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung amtsbekannten Betroffenheiten konkreter Vogelarten (insbesondere des Rotmilans) oder von Fledermäusen begegne zumindest europarechtlichen Bedenken. Eine auch nur ansatzweise Substantiierung dieser europarechtlichen Bedenken, die dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen würde, fehlt jedoch.

Das Verwaltungsgericht hat zum nationalen Recht die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erschienen, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Der Kläger hat diesen rechtlichen Ansatz nicht substantiiert in Frage gestellt. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen des Klägers zu einzelnen Vogelarten oder zu Fledermäusen nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger hält die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Landratsamts, hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets „Steigerwald“ lägen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vor, für nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dass dies so sein könnte, erschließt sich aus seinen Darlegungen aber nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen.

Der Kläger trägt dazu vor, dass die Auswirkungen hier gerade durch die Summierung der Störfaktoren die Erheblichkeitsschwelle überschreiten könnten. Diese These genügt jedoch nicht, die Einschätzung des Landratsamts zu erschüttern. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U.v. 17.12.2013 -4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG; vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 -NVwZ 2015, 85, Rn. 22). Maßgeblich ist insofern das materielle Zulassungsrecht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss der Kläger darlegen, was hieran, gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht, falsch ist. Dies ist hier nicht in hinreichendem Umfang geschehen.

Dem Kläger kann zwar darin zugestimmt werden, dass eine Vorbelastung durchaus auch zur Folge haben kann, dass die Schutzwürdigkeit bestehen bleibt und jede weitere zusätzliche Vorbelastung als erheblich anzusehen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 23). Dass dies hier tatsächlich so sein könnte, ist nicht dargelegt worden. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn die Vorbelastung kann auch dazu führen, dass ein weiterer Störfaktor nicht mehr als Verschlechterung eingeschätzt wird, gerade an den Rändern eines großen Schutzgebiets. Warum die dementsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

3. Unzureichender Lärmschutz:

a) Der Kläger macht geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, dass keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf sein Außenbereichsanwesen hervorgerufen werden könnten. Der in Nr. B.1.5 der angefochtenen Bescheide auch nach seiner Ansicht zutreffend festgesetzte Immissionswert von 45 dB(A) für die Nachtzeit könne nicht eingehalten werden.

Der Kläger macht damit sinngemäß geltend, dass die Erfüllung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtenen Bescheide nicht in der Weise sichergestellt sei, wie es § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt. Die Festsetzung von Immissionswerten allein reicht hierfür in der Tat nicht immer aus (BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503/504). Es trifft zu, dass das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement geeignet und ausreichend sein muss, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht sicherzustellen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, also bei Volllastbetrieb. Kann der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden, dann ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig (BayVGH, B.v. 9.2.2010 -22 CS 09.3255 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610/612). Die Darlegungen des Klägers lassen einen solchen Fall jedoch nicht hervortreten.

Der Kläger räumt selbst ein, dass die angefochtenen Bescheide in Nr. B.1.2 insofern Auflagen enthalten. Ein Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) darf bei 95% der Nennleistung nicht überschritten werden. Außerdem sind für den Betrieb die der Berechnung zugrunde liegenden Angaben im Schallgutachten zu beachten. Dass diese Anordnungen nicht im obigen Sinn geeignet und ausreichend sein sollten, zeigt der Kläger nicht auf.

b) Zu würdigen ist insofern die konkrete Rüge des Klägers, die Schallausbreitungsrechnung sei zu Unrecht entsprechend Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm nach DIN ISO 9613-2 erfolgt; diese DIN sei nicht anwendbar, weil die Schallquelle mehr als 40 m über dem Erdboden liege.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es schließe sich der Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an und verweise auf dessen nähere Begründung (B.v. 21.1.2010 - 9 B 2922/09 - Rn. 11). Dort heißt es: „Die vorgelegten Studien zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung kommen aufgrund von Modelluntersuchungen zwar zu dem Schluss, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen Schallquelle und von einer hohen Schallquelle Unterschiede bestünden. Danach komme es insbesondere im Winter häufiger vor, dass die Schallquelle oberhalb der Inversionsgrenze liege, wodurch die Schallstrahlen vom Boden weggebrochen würden. Dadurch komme es im Vergleich zu einer bodennahen Schallausbreitung zu einer erhöhten Häufigkeit positiver Zusatzdämpfungen. Um genau festzustellen, wie hoch diese Steigerung sei, müssten jedoch weitere Untersuchungen an den meteorologischen Profilen durchgeführt werden. Dazu gehöre z. B. die Feststellung, wie häufig Temperaturinversionen aufträten. Zum anderen sei anhand der Statistiken festgestellt worden, dass trotz der Ermittlung über drei Monate Abweichungen von den Erwartungswerten (bodennahe Schallquelle) aufträten. Um allgemeingültigere Aussagen treffen zu können, seien mehrere Jahre zu betrachten. Zudem sei darauf zu achten, dass die Untersuchungsstatistiken nicht für alle Orte zu verallgemeinern seien, da regionale Unterschiede in der Verteilung der meteorologischen Eingangsdaten über das Jahr bestünden (vgl. insbesondere Institut für Meteorologie in Leipzig, Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung vom 30.11.2005). Mit den Studien wird lediglich aufgezeigt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm wird jedoch nicht plausibel dargelegt“. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils wäre umso mehr geboten gewesen, als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen ähnlichen Standpunkt vertritt (vgl. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 12 ff.). Dort ist Folgendes ausgeführt: „Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Herausgeber], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 - 22 ZB 09.1682 -Rn. 9 m. w. N.). Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar“. Auch auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht der Kläger nicht ein.

Anhaltspunkte für Fehler bei der Anwendung der DIN ISO 9613-2 hat der Kläger nicht dargelegt. Bei hoch liegenden Schallquellen wird in der Regel das sog. alternative Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613 - 2 angewendet. Dies ist im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Erläuterungen zum planfestgestellten Lärmgutachten geschehen (Schreiben der C... ... GmbH vom 15.10.2014, S. 9 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könne, hat der Kläger nicht vorgetragen.

c) Der Kläger rügt weiter, der mittlere Schallleistungspegel des strittigen Anlagentyps sei mit 104,1 dB(A) zu niedrig angesetzt worden, weil die Firma N... diesen mit 105,0 dB(A) angibt (vgl. genehmigte Unterlage „Schallemissionsparameter“). Die mangelnde Einhaltbarkeit der Nebenbestimmung Nr. B.1.2 der angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus jedoch nicht, ebenso wenig eine fehlerhafte Ermittlung der Vorbelastung. Nach Angaben der anderen Beteiligten beruht der Ansatz von 104,1 dB(A) auf empirischen Vermessungen des vorliegenden Anlagentyps. Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler hat der Kläger nicht vorgetragen.

d) Der Kläger rügt schließlich eine fehlerhafte Bewertung tieffrequenter Geräusche.

Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände eingehalten sind, ist unstrittig.

Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Der Kläger bezieht sich zwar auch auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses. Er meint, dass dort festgestellt werde, dass erst ab einem Abstand von 500 m zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung keine schädlichen tieffrequenten Geräuscheinwirkungen mehr zu erwarten seien. Dies trifft aber nicht zu. Es wird an dieser Stelle lediglich ausgesagt, dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 23). Diese Aussage ist allenfalls unter - nicht nachbarschützenden - Vorsorgegesichtspunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) relevant.

4. Unzureichender Brandschutz:

Der Kläger rügt, dass das Brandschutzkonzept, insbesondere die Forderungen der Bescheinigung Brandschutz I, nicht Bescheidsinhalt geworden seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Zum Bescheidsinhalt der angefochtenen Genehmigungen gehören gemäß der jeweiligen Nr. III das N... Brandschutzkonzept vom 30. Mai 2011 und der Brandschutznachweis nach § 11 BauVorlV. Die angefochtenen Bescheide schreiben in Nebenbestimmung Nr. I.4 dazu weiter vor: „Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Brandschutz I des Prüfsachverständigen über die Prüfung des Brandschutznachweises…… vom 5. November 2014 vorzulegen (Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau). Sollte diese Bescheinigung dem Landratsamt nicht vorliegen, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) dem Landratsamt E...-... vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Forderungen und Auflagen aus der Bescheinigung Brandschutz I ordnungsgemäß umgesetzt wurden“.

Dass diese Vorgehensweise unter Einsatz des bauordnungsrechtlichen Instruments des Prüfsachverständigen rechtswidrig sei, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Prüfsachverständige nehmen anders als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO Aufgaben wahr, die ein sonst erforderliches Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden ersetzen. Art. 62 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO sehen vor, dass bauaufsichtliche Anforderungen als eingehalten gelten, wenn bautechnische Nachweise durch Prüfsachverständige vorgelegt werden. Auch eine hoheitliche Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durch die Überwachung durch einen Prüfsachverständigen ersetzt werden (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO); (vgl. BayVGH, U. v. 4.5.2010 - 22 BV 09.811 -BayVBl 2010, 567/569 Rn. 27). Mit diesen Vorschriften setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Dem Einwand des Klägers, dass der Prüfsachverständige moniert habe, die Zuwegung zu den Windkraftanlagen sei für die Nutzung durch Löschfahrzeuge nicht geeignet, tragen die angefochtenen Bescheide durch die Festlegung Rechnung, dass die entsprechende Forderung aus der Bescheinigung Brandschutz I bis zur Nutzungsaufnahme zu erfüllen ist. Dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sei, legt der Kläger nicht dar.

Dem Einwand des Klägers, dass der Sicherheitsabstand von 500 m um die Windkraftanlage, der beim Ausbruch eines Feuers gelte, auch für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage gelten müsse, greift ebenfalls nicht durch. Eine Rechtsgrundlage für eine solche generelle Anforderung nennt der Kläger selbst nicht. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass üblicherweise von Windkraftanlagen grundsätzlich keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen. Der Kläger lässt zudem die Auflage Nr. B.3.2 der angefochtenen Bescheide außer Acht, die zur Minimierung der Gefahren in einem Brandfall dienen soll. Dort heißt es: „Es ist eine sicher wirksame Einrichtung einzubauen, welche einen Brand der Rotorblätter oder einen Brand in der Gondel erkennt und unverzüglich eine Abschaltung der Anlage mit Stillstand der Rotorblätter gewährleistet.“ Der Kläger legt nicht dar, dass das Brandschutzkonzept trotz dieser zusätzlichen Vorgabe noch zu Gefahren für seine Rechtsgüter führen könnte.

Für die weitere Rüge des Klägers, dass die Bewaldung im Bereich der strittigen Windkraftanlagen bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts nicht berücksichtigt worden sei, fehlt es an geeigneten Anhaltspunkten.

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Der Kläger macht eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung der strittigen Windkraftanlagen auf sein Anwesen geltend.

Das Verwaltungsgericht ist insofern davon ausgegangen, dass eine bauaufsichtlich genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen rechnen muss und daher nicht in gleichem Maße schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Es hat also auch im Falle des Klägers eine verminderte Schutzwürdigkeit - bei verständiger Würdigung hingegen nicht das Entfallen jeglicher Schutzwürdigkeit - zugrunde gelegt.

Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein. Dass auch auf eine legale Wohnnutzung im Außenbereich Rücksicht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 zugrunde gelegt

(- 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; die Entscheidung betrifft den Schutz von Anwesen eines Weilers im Außenbereich). Die Schutzwürdigkeit solcher Anwesen ist allerdings vermindert. Sie bezieht sich aber jedenfalls noch darauf, dass kein mit der Wohnnutzung unverträglicher Anlagenbetrieb zugelassen wird. Im Beschluss vom 24. März 2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 33 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: „Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B.v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.12.2014 -22 ZB 14.1594 - Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten“.

Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes verlangt, so ist dieses Prinzip zwar grundsätzlich bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten. Nachträgliche Veränderungen einer bestehenden Grundstückssituation begründen eine Pflicht zur Rücksichtnahme überwiegend für den, der sie vornimmt (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotential errichtet werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.4.2002 - 10 S 1502/01 -NVwZ 2003, 365/366).

Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der von ihm letztlich offen gelassenen Frage der Bedeutung des Vorverhaltens des Klägers vor der Erteilung der strittigen Genehmigungen insofern insbesondere folgende Umstände des Einzelfalls berücksichtigt: Sehr eingeschränkte Sichtbarkeit der strittigen Windkraftanlagen vom Wohnhaus und auch von der Veranda des Klägers aus, keine Riegelwirkung der beiden strittigen Windkraftanlagen angesichts der zwischen beiden bestehenden Entfernung und der unterschiedlichen Sichtwinkel vom Anwesen des Klägers aus, Reduzierung der Sichtbarkeit durch hohen Wald, Möglichkeit der Selbsthilfe durch zusätzliche Bepflanzung oder Sichtblenden usw.. Es ist dabei - ohne sich exakt festzulegen - von einer Entfernung zur WKA 1 von „ca.“ 500 m ausgegangen. Die Darlegungen des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat insofern nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten worden wären, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.).

Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene exakte Entfernung zwischen Windkraftanlagen und Wohnnutzung kommt es auch hier nicht an, weil die Entfernung nur relativ grobe Anhaltspunkte für die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung liefert. Dass dem Kläger trotz der Zulassungsmöglichkeit des § 35 Abs. 2 BauGB sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen verwehrt sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sein Wohnanwesen und neuerdings sogar ein Erweiterungsbau nach seinen Bekundungen nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig waren, dann besteht kein Grund zu der Annahme, dass sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollten. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, weshalb Neubepflanzungen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf seinem Grundstück generell unmöglich wären und keine Wirkungen zeigen würden. Dass die Nutzung eines Gartens mit teilweisem Baumbestand durch die hinter einem hohen Wald aufragenden Windkraftanlagen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht unzumutbar beeinträchtigt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Gartennutzung wird typischerweise in den warmen Jahreszeiten stattfinden, wenn die Laubbäume des Waldes belaubt sind. Dass die strittigen Windkraftanlagen vom Garten des Klägers aus über dem Wald erkennbar sind, trifft zwar zu; die Erkennbarkeit ist optisch bedrängender Wirkung jedoch nicht gleichzusetzen.

6. Unzumutbarer Schattenwurf:

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte (Auflage Nr. B.2.3) auf seinen Fall nicht anwendbar wären. Weshalb Schattenwurf in den Morgenstunden weniger zumutbar sein soll als in den Mittags- oder Abendstunden, wird nicht aufgezeigt. Dass Schattenwurf durch die Bewegungen des Rotors störender ist als Schattenwurf durch eine andere bauliche Anlage, gilt generell für Windkraftanlagen und stellt keine Besonderheit des vorliegenden Falls dar.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich zwar nachvollziehbar, dass die Auflage Nr. B.2.3 nicht ausreichen würde, den erforderlichen Schutz vor unzumutbarem Schattenwurf sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthalten die angefochtenen Bescheide aber die Auflagen Nr. B.2.4, Nr. B.2.5 und Nr. B.2.6. Dass diese Auflagen zur Zweckerreichung ungeeignet sein sollen, wird vom Kläger lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Seine Forderung, die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte müsse durch Auflagen im Betrieb sichergestellt werden und dürfe nicht allein der Kontrolle durch die Nachbarschaft überlassen werden, wird gerade durch die genannten Auflagen erfüllt.

B. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Was die Anforderungen an sich überschneidende Einwirkungsbereiche bei kumulierenden Vorhaben angeht, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren. Der Kläger hätte aufzeigen müssen, dass diese Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dies versteht sich hier nicht von selbst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.). Zu diesen führt der Kläger nichts aus (s. oben A.1).

2. Was die Bestimmung der Entfernung zwischen Windkraftanlagen und schutzwürdiger Nutzung angeht, hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Fragestellung dargelegt. Den Ausführungen des Klägers ist nur zu entnehmen, dass es um die Beurteilung der Schallimmissionen gehen soll, mutmaßlich um die Ausbreitungsrechnung. Diese ist im Anhang Nr. A.2.3.4 zur TA Lärm geregelt unter Hinweis auf die DIN ISO 9613-2. Was insofern grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Es geht dem Kläger in diesem Zusammenhang zwar auch um das Gebot der Rücksichtnahme und um die optisch bedrängende Wirkung. Insofern ist nicht dargelegt, inwiefern es auf die exakte Entfernung ankommen soll und inwiefern diese nicht nur einen relativ groben Anhalt für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme darstellt.

3. Die Frage, ob es genügt, im Genehmigungsbescheid lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für die verschiedenen Immissionsorte zu fordern, ohne deren Einhaltung durch entsprechende Auflagen im Bescheid sicher zu stellen, ist nicht klärungsbedürftig, da bereits im verneinenden Sinn geklärt (vgl. oben A.3.).

4. Die Frage, ob die DIN ISO 9613-2 auf Schallausbreitungsrechnungen für Windkraftanlagen anwendbar ist oder ob eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis dem entgegensteht, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da anhand der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis beseitigt die Verbindlichkeit einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift - hier von Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm - gerade nicht (vgl. oben A.3).

5. Was die Frage angeht, ob die nicht privilegierte zulässige Wohnnutzung im Außenbereich in brandschutzrechtlicher Hinsicht weniger schützenswert sei als die privilegierte Außenbereichsnutzung, legt der Kläger nicht dar, inwiefern es darauf in einem eventuellen Berufungsverfahren ankommen sollte und in Bezug auf welche Vorschrift insofern klärungsbedürftige Auslegungszweifel bestehen sollten.

Das Verwaltungsgericht hat das Brandschutzkonzept der angefochtenen Bescheide für tauglich gehalten und den Brandschutz des Klägers für ausreichend erachtet; eventuelle Restrisiken seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Allenfalls als nicht tragendes Zusatzargument „auch insofern“ hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt angesehen, dass sich der Kläger diesem allgemeinen Lebensrisiko durch Wohnsitzbegründung im Außenbereich mitten im Wald selbst ausgesetzt habe.

6. Dass die nicht privilegierte, zulässige Wohnnutzung im Außenbereich im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme von vornherein nicht schutzwürdig sei, ist nicht klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu verneinen (vgl. oben A.5). Dass der Prioritätsgrundsatz bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich relevant ist, ist ebensowenig klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu bejahen; dies gilt allerdings auch für den Rechtsgrundsatz, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB rechnen muss (vgl. oben A.5).

7. Was die Bedeutung des Vorverhaltens des betroffenen Nachbarn vor der Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme angeht, besteht kein Klärungsbedarf. Dass derartiges Vorverhalten bedeutsam sein kann, folgt schon aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von Grundstücksnachbarn, aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung von eventuellen Abwehrrechten.

C. Divergenzrügen:

1. Eine Abweichung von einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 - niedergelegten Rechtssatz ist nicht dargelegt. Der Kläger zeigt insofern auf, dass sich das Verwaltungsgericht gerade auf diesen Beschluss beruft. Soweit der Kläger darüber hinaus aufzuzeigen versucht, dass dieser Beschluss seiner Ansicht nach vom Verwaltungsgericht falsch angewendet worden sei, legt er keine Divergenz i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar (vgl. z. B. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 59 m. w. N.).

Mit Abweichungen von Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird keine Divergenz i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt (vgl. z. B. Seibert a. a. O. § 124 Rn. 162 m. w. N.).

D. Verfahrensrügen:

1. Ein Beweisantrag des Klägers kann schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden sein, weil der Kläger ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 keinen Beweisantrag gestellt hat.

2. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargelegt, weil lediglich pauschal verschiedene, nicht näher bezeichnete Fehler des Immissionsgutachtens behauptet werden. Das Verwaltungsgericht hat insofern entgegen der Darstellung des Klägers nicht angenommen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten einholen dürfe, sondern lediglich, dass die Entscheidung darüber in seinem Ermessen stehe. Dass der Verzicht auf ein weiteres Sachverständigengutachten ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe konkrete Einwendungen gegen den Gutachter vorgetragen, ohne diese näher zu bezeichnen, genügt für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht; es fehlt die Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Einwendungen auch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung noch weiter hätte nachgehen müssen, welches Ergebnis eine weitere Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dann zu einer anderen Entscheidung über die Klage gelangt wäre (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 4).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.9.2009 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Windpark S.) in Nachbarschaft zum bereits bestehenden Windpark K. (mit vier Windkraftanlagen) in C-Stadt erlaubt worden ist.

Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark K. weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der zusätzlich genehmigten drei Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen oder Einwirkungen mittels Infraschalls noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen in seinen Rechten verletzt ist. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, es bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm (und der DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der Lärmimmissionen, die von hoch über dem Erdboden liegenden Schallquellen ausgehen. Zur Begründung verweist er auf eine wissenschaftliche Arbeit des Meteorologischen Instituts - Fakultät der Physik und Geowissenschaften - der Universität Leipzig vom 30.11.2005 mit dem Titel "Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung" sowie eine daran anknüpfende Veröffentlichung der Studie unter dem Titel "Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf die Schallausbreitung von höher liegenden Schallquellen". In der Studie werde dazu Stellung genommen, wie sich Schallquellen, die sich in einer Höhe von ca. 140 m (über dem Erdboden) befänden, hinsichtlich ihrer Immissionen auf die Umgebung und Nachbarschaft auswirkten. Es werde insbesondere nachgewiesen, dass die Schallausbreitung von diesen Quellen anderen Gesetzmäßigkeiten folge, als sie von der TA Lärm, welche von einer direkten Immissionseinwirkung ausgehe, vorausgesetzt würden. Aus diesem Grunde werde die TA Lärm den Gegebenheiten bei hoch ragenden Windkraftanlagen nicht (mehr) gerecht.

Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsteller hiermit jedoch weder nachvollziehbar dargelegt, dass die auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in Frage gestellt sein könnte, noch ergibt sich dergleichen aus der vorgelegten Studie. Die Bindungswirkung der TA Lärm würde nur dann entfallen, wenn die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue gesicherte Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre

vgl. dazu Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 48 Rdnr. 52 m.w.N..

Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Zwar gelangt die Studie des Meteorologischen Instituts der Universität Leipzig zu dem Ergebnis, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen und einer hohen Schallquelle (hier: 140 m über dem Erdboden) wegen im letzteren Falle besonderer meteorologischer bzw. atmosphärischer Einflüsse Unterschiede bestehen bzw. bei einer hohen Schallquelle vergleichsweise deutlich häufiger negative (Schall verstärkende) Zusatzdämpfungen auftreten. Die Verfasserinnen der Studie weisen aber sowohl in ihrem Abschlussbericht als auch in der Veröffentlichung ihrer Arbeit darauf hin, dass noch die Daten mehrerer Jahre (mindestens 10) zu betrachten seien, um allgemein verwertbare (klimatologische) Aussagen treffen zu können und dabei auch die regionalen Unterschiede in den meteorologischen Eingangsdaten zu beachten seien. Schließlich halten sie es für erforderlich, die Ergebnisse ihrer Studie im Rahmen einer Modellevaluierung mit geeigneten Messdaten näher zu untersuchen. Zur gleichen Schlussfolgerung gelangt die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte, die Studie der Universität Leipzig besprechende Abhandlung der Autoren Piorr und Hillen, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, zum Thema "Zur Schallausbreitung höher liegender Quellen", welche mit der Empfehlung endet, eine "Verifikation der Ergebnisse der Simulation" sei "dringend geboten."

Auch ist nicht zu erkennen, dass die Berechnung der von hoch ragenden Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen nach den Maßgaben der TA Lärm zu einer Unterschätzung der betreffenden Immissionen führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die TA Lärm nach ihrem Berechnungsmodell in Verbindung mit dem hier angewendeten alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle die Lärmbelastung an den jeweiligen Immissionsorten unter den für diese Orte ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen in Mitwindrichtung ermittelt. Demgegenüber enthält die vorgenannte Studie auch Anhaltspunkte dafür, dass es bei hoch gelegenen Schallquellen aufgrund der besonderen meteorologischen und atmosphärischen Einflüsse in der Mitwindrichtung mitunter sogar zu einer lärmmindernden Dämpfung des Schalls kommen kann. In diesem Zusammenhang weisen die Autoren Piorr und Hillen bei ihrer Besprechung der Studie darauf hin, dass kleinere Windkraftanlagen (Gesamthöhe 88 m) im Gegensatz zu den in der Studie untersuchten hohen Schallquellen (140 m) den Lärm nachts verlustärmer abstrahlen, d.h. lauter sind; zudem sprechen sie das Phänomen des so genannten Schallschattens an, der bei hoch liegenden Schallquellen in der Gegenwindrichtung nach ca. 1000 m Entfernung von der Schallquelle entsteht, sich allerdings nur über wenige hundert Meter erstreckt. Von daher verbleiben auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass bei einer Berechnung des voraussichtlichen Lärms einer hochragenden Windkraftanlage nach der TA Lärm Belastungswerte prognostiziert werden, die "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liegen.

Insgesamt gesehen wird mit der Studie somit zwar dargelegt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, jedoch wird weder eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm plausibel gemacht, noch handelt es sich um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,

so im Ergebnis auch VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Es bestehen daher keine Zweifel an der auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats vorausgesetzten Anwendbarkeit der TA Lärm (und der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen

vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 10.11.2006, - 3 W 5 bis 8/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 = NVwZ 2008, 76, zitiert nach juris.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren Einwand, eine Entscheidung dürfe im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – trotz der Eilbedürftigkeit - nicht getroffen werden, ohne die im Genehmigungsverfahren seitens der Beigeladenen vorgelegte, durch einen von ihr beauftragten Gutachter erstellte Lärmprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zur Begründung führt er an, dass durch den Bau der Windkraftanlagen im Prinzip vollendete Tatsachen geschaffen würden und die Lärmprognose daher nicht einem Privatgutachter überlassen werden dürfe. Im Übrigen handele es sich bei der Beurteilung von Schallimmissionen um einen komplexen und komplizierten Prüfungsvorgang, der nur speziell ausgebildeten und erfahrenen Ingenieuren und Gutachtern anzuvertrauen sei, um sicherzustellen, dass eine derartige Prognose "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liege. Auch könne es nicht angehen, dass der Genehmigungsbehörde ihre Prüfungskompetenz im Genehmigungsverfahren dadurch genommen werde, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts diese weder selbst Ermittlungen durchzuführen noch bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben habe, sondern auf die nachträgliche Anordnung von Ermittlungen durch Gutachter im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG angewiesen sei.

Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht bereits entgegen, dass in Verfahren der vorliegenden Art, obschon auch hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Von diesem Grundsatz ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise abzuweichen. Vielmehr erweist sich die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose des von ihr beauftragten Ingenieurbüros Cu. als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen insgesamt geeignet.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG prinzipiell, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber,

so auch der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Dies schließt es jedoch nicht aus, die durch die Genehmigung der Anlagen zu erwartende Lärmsituation – wie hier - durch eine andere Stelle, wie etwa ein Ingenieurbüro, sachverständig beurteilen zu lassen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen einzureichen. Dies ergibt sich zunächst aus § 10 Abs. 1 und 2 BImSchG sowie im Weiteren konkret aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV. Danach müssen diese Unterlagen, soweit (durch die Anlage) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, eine Prognose der zu erwartenden Immissionen enthalten, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist. Der Normgeber geht also erkennbar von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus. Dies mag zwar in besonderem Maße gelten, wenn sie von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle erarbeitet worden ist (vgl. bereits oben). Nach der normativen Wertung sind aber Immissionsprognosen anderer sachverständiger Stellen bzw. fachlich einschlägiger Ingenieurbüros – wie hier - grundsätzlich nicht weniger geeignet, die Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen

vgl. Beschluss des Senats vom 1.6.2007- 3 Q 110/06 -, a.a.O..

Die Verwertbarkeit dieser Gutachten erfordert, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen. Alle diese Schritte gehören zum Genehmigungsverfahren, denn sie dienen der Klärung der Frage, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder nicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Verfahrenshandlungen der Behörde durch Einwendungen eines betroffenen Nachbarn veranlasst werden

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend ergeben sich keine Zweifel an der Belastbarkeit der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegten Lärmprognose der Firma Cu., die auch der Antragsgegner als Fachbehörde ohne Einwände geprüft hat. Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinem allgemeinen Hinweis auf die Schwierigkeit und Komplexität einer derartigen Begutachtung die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Lärmprognose ebenso wenig in Frage zu stellen wie deren Ergebnis, wonach unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vier bereits vorhandene Windkraftanlagen die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden

vgl. VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Soweit der Antragsteller seine Bedenken lediglich andeutet mit der Bemerkung, die Unsicherheit beginne bereits mit den seitens der Beigeladenen vorgegebenen Parametern, vermag auch dies keine entsprechenden Zweifel zu begründen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass als Ausgangswerte der Berechnung der durch drei unabhängige schalltechnische Vermessungen ermittelte maximale Schallleistungspegel der drei geplanten Anlagen von je 103,5 dB (A)

vgl. zur hohen Zuverlässigkeit einer derartigen schalltechnischen Vermessung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2010, 12 LA 157/08, zitiert nach juris,

sowie hinsichtlich der Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen der mit bestandskräftigem Bescheid des Antragsgegners vom 15.6.2003 festgelegte Wert – je 104,0 dB (A) – in die Berechnungen eingestellt worden sind. Diesbezüglich ist nämlich stets der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage, so wie er genehmigt wurde bzw. genehmigt werden soll, zu Grunde zu legen

Beschluss des Senats vom 1.6.2007 - 3 Q 110/06 -, m.w.N., dokumentiert bei juris.

Im Übrigen wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen zu A.2 und A.3 des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Danach ist (vgl. dort zu A.2) spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die maßgeblichen Teil-Immissionspegel (für die Nachtzeit) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung der prognostizierten Werte (vgl. die Nebenbestimmung zu A.3) dürfen die Windkraftanlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden, bis der Nachweis über die Einhaltung der Teil-Immissionsrichtwerte geführt ist. In Anbetracht dessen ist es für den Antragsteller jedenfalls zumutbar, bis zu jener Kontrollmessung eine (wider Erwarten) festzustellende Überschreitung des hier maßgeblichen Nacht-Immissionsrichtswertes von 40 dB (A) bis zu dem für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Beurteilungspegel von 45 dB (A) hinzunehmen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil in den betreffenden Gebieten eine Wohnnutzung regelmäßig zulässig und daher bei Einhaltung der für diese Gebiete nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte ein Wohnen unter zumutbaren Lärmbedingungen sichergestellt ist

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Beschwerde nichts vor, was gegen diese Bewertung seines Schutzinteresses sprechen könnte.

Die vom Antragsteller ferner geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall vermögen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit nimmt er auf seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe, ohne seinem Beweisangebot zu folgen, lediglich darauf verwiesen, dass hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschall-Immissionen auf den Menschen bislang nicht vorlägen. Eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch emittierende Anlagen dürfe jedoch nicht ungeprüft hingenommen werden, nur weil der Infraschall für den Menschen "nicht hörbar oder nicht gegenwärtig" sei, denn diese fehlende Wahrnehmbarkeit der Einwirkung bestehe etwa auch bei den unbestreitbar gefährlichen Auswirkungen von Radioaktivität.

Diese Einwände sind nicht gerechtfertigt. Nach Maßgabe der TA Lärm (vgl. deren Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der streitbefangenen Windkraftanlagen der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach juris.

In der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose wird in Einklang mit diesen allgemeinen Erkenntnissen zum Untersuchungsgegenstand Infraschall festgestellt, dass selbst in Gebäuden in der Nähe von Windkraftanlagen sehr niedrige Werte gemessen würden und der Infraschall bzw. Körperschall an den (hier maßgeblichen) Immissionsorten mehr als 20 dB unter der Wahrnehmungsschwelle liege. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Überprüfung einer eventuellen Betroffenheit des Antragstellers nachvollziehbar, denn vorliegend sollen die drei geplanten Windkraftanlagen in einem Abstand von 1210 m, 1645 m und 1858 m zu dessen Wohnhaus errichtet werden, so dass allein schon wegen der großen Entfernungen etwaige Einwirkungen durch Infraschall zu seinem Nachteil nicht zu erwarten sind.

Diese Annahme hat der Antragsteller nicht entkräften können. Insbesondere liefert die von ihm zum Nachweis schädlicher Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Arbeit des Dr. Weiler, Institut für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, vom 28.10.2005 mit dem Titel "Auswirkungen einer subliminalen Beschallung mit einer Frequenz von 4 Hz, 8 Hz und 31,5 Hz auf die elektroenzephalographische Aktivität eines weiblichen Probanden" keine anderweitigen Erkenntnisse, die als wissenschaftlich gesichert gelten können. Dafür spricht bereits, dass die entsprechende Untersuchung einer einzigen Person ungeeignet erscheint, die gegen eine Gefährlichkeit des von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls sprechenden Forschungsergebnisse in Frage zu stellen. Im Übrigen bleibt nach dem Beschwerdevorbringen offen, ob und inwiefern der Infraschall über größere Distanzen noch negative gesundheitliche Effekte bei Menschen hervorrufen kann. Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren allgemeine Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts über die Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen angesprochen hat und ferner verschiedene Wissenschaftler benannt hat, die sich mit dieser Thematik befasst haben, bot das Vorbringen bereits damals keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen oder Schlussfolgerungen. Die Beschwerde kann daher auch unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller befürchteten Gefahren durch Infraschall keinen Erfolg haben.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist schließlich der von ihm wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlagen geltend gemachte Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach den Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verneinen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Insbesondere besteht bei summarischer Prüfung keine Veranlassung für die vom Antragsteller geforderte eingehende Überprüfung des Einzelfalls. Insoweit ist maßgebend, dass nach der Genehmigungssituation der bauordnungsrechtlich erforderliche Abstand (vgl. § 7 Abs. 5 LBO SL – 60 m -) zur vom Wohnhaus des Antragstellers nächstgelegenen, 1210 m entfernten Windkraftanlage um mehr als das Zwanzigfache und der nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (hier: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) im Sinne der Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen notwendige Abstand (3-fache Gesamthöhe der Anlage, hier: je 150 m) um mehr als das Achtfache übertroffen wird. Es liegt daher auf der Hand, dass bei einer derart großen Entfernung zwischen dem Anwesen des betroffenen Anwohners und den jeweiligen Windenergieanlagen nur ausnahmsweise eine optisch bedrängende Wirkung angenommen werden kann

vgl. dazu Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach juris.

Die Beschwerdebegründung legt nicht substanziiert dar, welche besonderen Umstände ausnahmsweise dennoch eine andere Beurteilung der baulichen Situation gebieten könnten. Allein der allgemeine bzw. wiederholte Hinweis darauf, dass die Anlagen in der Hauptblickrichtung vom Anwesen des Antragstellers errichtet werden sollen, genügt bei der aufgezeigten Sachlage hierfür nicht

so auch VGH München, Beschluss vom 22.2.2010, a.a.O..

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen,

vgl. die soeben zitierten Entscheidungen des VGH München,

zumal durch den laut Genehmigung (vgl. dort die Nebenbestimmungen F I Nrn. 4 und 10) erforderlichen Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten sowie eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung übermäßige Belästigungen vermieden werden sollen.

Angesichts all dessen besteht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein weiterer Aufklärungsbedarf. Insbesondere bedurfte und bedarf es nicht der vom Antragsteller gewünschten Ortsbesichtigung, die er im vorliegenden Verfahren nochmals förmlich beantragt. Auch insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat.

Soweit der Antragsteller meint, ein Ortstermin sei ausnahmsweise erforderlich, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der "optischen Vorbelastung" durch die bereits bestehenden vier Windkraftanlagen sowie der Ausrichtung der einzelnen Räume in seinem Anwesen verschaffen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der vorliegende Prozessstoff nach Aktenlage zur Beurteilung der Sachlage hinreichend ist und gegen die Auffassung des Antragstellers insbesondere der nach Lage der Akten nachvollziehbare Vortrag der Beigeladenen spricht, wonach eine (in der Schallprognose als SCH-02 bezeichnete) der beiden weiteren, in Entfernungen von 1645 m bzw. 1858 m vom Anwesen des Antragstellers entfernt geplanten Windkraftanlagen von dessen Wohnhaus aus nicht zu sehen sein wird und ferner aus dieser Blickrichtung beide Anlagen sich im Hintergrund des bereits bestehenden Windparks K. halten werden. Die zu erwartenden Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen sprechen daher für eine eher geringe zusätzliche "optische Belastung des Grundstücks" des Antragstellers.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 2014 wie folgt abgeändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG Minden 11 K 1203/14 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2014 wird wiederhergestellt, soweit der Beigeladenen der Betrieb der Anlage in dem Betriebszustandes A 2 gestattet wird.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls

im Betriebszustand D in der Betriebseinheit 2 a

ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.

Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1203/14 ab dem 1. März 2015 auch insoweit wiederhergestellt, als der Beigeladenen der Betrieb der Anlage in dem Betriebszustand D gestattet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zu 1/5, die Antragstellerin zu 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2016 - 5 K 5183/15 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 30. September 2015 wird angeordnet, soweit sie die Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt drei Fünftel, der Antragsgegner und die Beigeladene je ein Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in Schöntal-Sindeldorf. Die Beigeladene möchte auf den südlich bzw. südsüdwestlich des Grundstücks gelegenen, jeweils als Acker genutzten Grundstücken Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung Crispenhofen insgesamt fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V-126 (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windenergieanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers 1.300 m entfernt. In der Nähe der geplanten Windenergieanlagen befinden sich bereits zwei Windenergieanlagen des Typs NEC MICON.
Auf den von der Firma ... GmbH gestellten Antrag erteilte das Landratsamt Hohenlohekreis mit Bescheid vom 30.9.2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Über den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wurde bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Firma ... GmbH dem Landratsamt mit, dass die geplanten Windenergieanlagen von der Beigeladenen errichtet und betrieben werden sollten.
Der Antragsteller hat am 2.11.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.4.2016 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach einer summarischen Prüfung sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die geplanten Windenergieanlagen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein werde. Der Antragsteller mache ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg geltend, dass die vom Landratsamt durchgeführte UmweItverträgIichkeits-Vorprüfung verfahrensfehlerhaft vorgenommen worden sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führe daher dazu, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 6.5.2016 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, soweit sich der Widerspruch gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 richtet. Was diese Anlagen betrifft, besteht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angefochtene Genehmigung im Widerspruchsverfahren oder einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren jedenfalls in ihrer bisherigen Form keinen Bestand haben wird. Dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp ist deshalb insoweit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens einzuräumen. Was die drei übrigen Windenergieanlagen WEA 2, WEA 4 und WEA 5 betrifft, dürfte der Widerspruch des Antragstellers dagegen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, Insoweit überwiegt daher auch nach Ansicht des Senats das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens das gegenläufige Interesse des Antragstellers.
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, lässt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht bereits aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG herleiten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573).
10 
Für die Klage- oder Antragsbefugnis bleibt es jedoch bei dem allgemeinen sich aus § 42 Abs. 2 VwGO ergebenden Erfordernis, dass durch die Zulassung des Vorhabens eine Betroffenheit in eigenen Rechten zumindest als möglich erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157; Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris). Weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung des § 4 Abs. 3 UmwRG deuten darauf hin, dass die Berufung auf den in Rede stehenden Verfahrensfehler abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klage- oder antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift sind (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.).
11 
Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016, a.a.O.; Urt. v. 11.4.2014 - 5 S 534/13 -NVwZ-RR 2014, 634; BayVGH, Beschl. v. 28.3.2011 - 15 ZB 08.1872 - juris; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - BauR 2015, 1138). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13.12.2011 (UVP-Richtlinie). Die Vorschrift stellt es dem nationalen Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne des Art. 2 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, Urt. v. 16.4.2015 - C-570/13 - UPR 2015, 304). Fordert ein Mitgliedstaat für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts, steht es ihm ferner frei, auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig zu machen (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495).
12 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus § 42 Abs. 2 VwGO, da angesichts der Entfernung des Grundstücks des Antragstellers von den geplanten Windenergieanlagen ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller könne daher geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Wie der Senat in seinem - den Erlass einer Zwischenentscheidung betreffenden - Beschluss vom 8.12.2015 - 3 S 2424/15 - bereits dargelegt hat, teilt er diese Beurteilung. Auf die dazu gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
13 
2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die angefochtene Genehmigung bei summarischer Prüfung nicht gegen drittschützende materiell-rechtliche Vorschriften. Insbesondere werde der Antragsteller durch die geplanten Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusch- oder Lichtemissionen ausgesetzt. Dem ist ebenfalls zuzustimmen.
14 
a) Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (weitaus) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen“. Umwelteinwirkungen sind „schädlich“ und „erheblich“ in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind (BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 -BVerwGE 90, 53; Beschl. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001).
15 
aa) Was den Schutz vor Lärmimmissionen betrifft, hat die Beurteilung der Zumutbarkeit an Hand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 zu erfolgen. Ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt somit von der Einhaltung der in den Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte ab (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Niedersachsen, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - juris; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windenergieanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
16 
Die nähere Umgebung des Grundstücks des Antragstellers entspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Einwendungen hiergegen werden vom Antragsteller nicht erhoben. Die für einen solches Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte betragen nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. In der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der Firma „... GmbH“ (im Folgenden: DNP) vom 9.12.2014 mit Nachtrag vom 29.6.2015 wird für das hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschbelastung mit dem Grundstück des Antragstellers vergleichbare Grundstück „Im Heller 1“ (Schallimmissionsort M) - unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die beiden bereits bestehenden Windenergieanlagen sowie eine in der näheren Umgebung vorhandene Biogasanlage - eine Gesamtbelastung von 36,0 dB(A) ermittelt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden danach auf diesem Grundstück deutlich unterschritten.
17 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windenergieanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
18 
(1) Der Antragsteller hält die Schallimmissionsprognose für mangelhaft, da der Standort der geplanten Windenergieanlagen in Bezug auf sein Grundstück ziemlich genau in der Hauptwindrichtung (Südwest) liege. Insbesondere in Verbindung mit der Wetterlage (Tiefdruck) werde dies zu einer erhöhten Belastung auf seinem Grundstück führen, zumal sich sein Wohnort in einer Tallage befinde.
19 
Das genügt nicht, um die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose in Frage zu stellen. Nach der Prognose wurde die Berechnung der an den untersuchten Immissionsorten zu erwartenden Gesamtbelastung nach der DIN ISO 9613-2 vorgenommen, wobei das (dort vorgesehene) „alternative Verfahren“ angewendet worden sei. Das entspricht den Vorgaben in Abschnitt A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm, wonach die Schallausbreitungsberechnung nach der DIN ISO 9613-2 („Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2 Allgemeines Verfahren“) zu erfolgen hat. Auf die DIN ISO 9613-2 wird auch in Abschnitt A.1.2 der TA Lärm Bezug genommen, wonach bei der Ermittlung der Zusatzbelastung die verschiedenen Witterungsbedingungen, die die Schallausbreitung beeinflussen und auch bei gleich bleibender Schallemission zu unterschiedlichen Beurteilungspegeln im Einwirkungsbereich führen können, gemäß DIN ISO 9613-2, Gleichung (6) zu berücksichtigen sind. Der Langzeitmittelungspegel wird danach unter Ansatz eines meteorologischen Korrekturfaktors bei Mitwind berechnet (Feldhaus/Tegeler, in Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, Band IV, B 3.6 Rn. 7). Nach der Stellungnahme der Verfasser der Schallimmissionsprognose vom 18.12.2015 wurde bei ihren Berechnungen in dieser Weise verfahren. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
20 
Die Schallimmissionsprognose kann danach unter dem vom Antragsteller genannten Gesichtspunkt nicht beanstandet werden, da der TA Lärm jedenfalls insoweit eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209). Das ist, was die Vornahme der Schallausbreitungsberechnung angeht, nicht der Fall.
21 
(2) Aufgrund des ca. 1.300 m betragenden Abstands, den die geplanten Windenergieanlagen von dem Grundstück des Antragstellers einhalten, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall ausgeschlossen werden. Dagegen bestehen aus der Sicht des Senats ebenfalls keine Bedenken.
22 
Unbestritten ist, dass Windenergieanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windenergieanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windenergieanlage kein Unterschied festgestellt werden können.
23 
Ein von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) durchgeführtes aktuelles Messprojekt hat dies erneut bestätigt. Im Rahmen des Projekts wurden bis Ende 2015 Messungen in der Umgebung von sechs Windenergieanlagen unterschiedlicher Hersteller und Größe durchgeführt, die einen Leistungsbereich von 1,8 bis 3,2 MW abdecken. Die Abstände zu den Anlagen lagen, je nach örtlicher Gegebenheit, bei 150 m, 300 m und 700 m. Nach dem vom Februar 2016 stammenden Bericht der LUBW über dieses Projekt („Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windenergieanlagen und anderen Quellen“) lagen die Infraschallpegel in der Umgebung von Windenergieanlagen selbst im Nahbereich, d. h. bei Abständen zwischen 120 m und 300 m, deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
24 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden.
25 
bb) Für die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen durch von den Windenergieanlagen verursachte optische Immissionen gilt im Ergebnis das Gleiche.
26 
Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung dieser von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage abhängigen Effekte liegen bisher nicht vor. In der Rechtsprechung wird deshalb mangels besserer Erkenntnisse auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 2002 beschlossenen „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ zurückgegriffen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.4.2016 - 3 S 337/16 - juris; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; BayVGH, Beschl. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229; 15.3.2004 - 1 ME 45/04 - BRS 67 Nr. 104; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238). Nach Ziff. 3.1 dieser Hinweise ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden. In der Rechtsprechung werden diese Werte als „konservativ“, d.h. auf der sicheren Seite liegend, bezeichnet (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007, a.a.O.).
27 
Nach der zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Schattenwurfprognose vom 6.11.2014 werden die genannten Werte - unter Berücksichtigung der beiden bereits vorhandenen Windenergieanlagen - auf den Grundstücken Wallbrunnenstr. 39 und 21 (Immissionsorte A und B), die ca. 100 m näher zu geplanten Windenergieanlagen liegen als das Grundstück des Antragstellers, deutlich unterschritten. Die - mit Hilfe des Software-Programms WindPro und dem dazu gehörigen Modul SHADOW ermittelte - meteorologische maximal mögliche Beschattungsdauer wird bezogen auf das Grundstück Wallbrunnenstr. 39 mit jährlich einer Stunde und 14 Minuten und täglich acht Minuten und bezogen auf das Grundstück Wallbrunnenstr. 21 mit jährlich sechs Stunden und 33 Minuten und täglich 17 Minuten veranschlagt. Die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer wird auf sechs bzw. 36 Minuten geschätzt.
28 
Mit dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand des Antragstellers, die von ihm selbst mittels eines anderen Softwareprogramms erstellte Simulation habe wesentlich höhere Werte ergeben, wird die Richtigkeit dieser Untersuchung nicht in Frage gestellt, da eine Dokumentation dieser Simulation fehlt. Nach der in die angefochtene Genehmigung unter Nr. 8 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen aufgenommenen Auflage muss im Übrigen durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurf-Immissionen der geplanten Windenergieanlage (insgesamt) real an den Immissionsorten acht Stunden im Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Aus welchen Gründen der Antragsteller meint, dass eine solche Auflage nicht geeignet sei, den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor.
29 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die angefochtene Genehmigung verstoße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne. Wie bereits dargelegt, kann nach dieser Vorschrift von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
30 
Die Errichtung und der Betrieb der von der Beigeladenen insgesamt geplanten fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m erfordern wegen des räumlichen Zusammenhangs mit den beiden bereits vorhandenen Anlagen nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich ist. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist diese Einschätzung nur darauf zu überprüfen, ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Was die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 4 und WEA 5 betrifft, dürfte die Einschätzung des Landratsamts nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein. Für die beiden übrigen Windenergieanlagen gilt dies jedoch nicht.
31 
a) Nach Ansicht des Antragstellers hat das Landratsamt eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht durchgeführt, da es das mit dem Antrag vorgelegte Gutachten kritiklos übernommen habe, ohne das gegenteilige Votum der Naturschutzbehörde zu würdigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
32 
Nach dem bei den Akten des Landratsamts befindlichen Vermerk vom 18.2.2015 hat eine zusammenfassende, überschlägige Prüfung der mit den geplanten und den beiden vorhandenen Anlagen verbundenen Umweltauswirkungen ergeben, dass mit deren Bau und Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung somit nicht erforderlich sei. Zur Begründung wird - ohne weitere Erläuterungen - auf die „zusammenfassende Bewertung des Gutachters“ (gemeint: die zusammenfassende Bewertung in dem mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Gutachten DNP „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ vom Dezember 2014) verwiesen. Ob dies den Vorwurf des Antragstellers rechtfertigt, das Landratsamt habe eine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht durchgeführt, sondern sich kritiklos dem Ergebnis des von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegten Gutachtens angeschlossen, kann dahinstehen, da das Landratsamt seine Entscheidung danach noch einmal überprüft und im Rahmen dieser Überprüfung den damaligen Träger des Vorhabens zur Vorlage ergänzender Unterlagen aufgefordert hat. Nach dem Aktenvermerk vom 7.8.2015 ist das Landratsamt bei dieser Untersuchung jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die zusätzlichen Unterlagen sowie die vorgetragenen Beobachtungen nicht erkennen ließen, dass im vorliegenden Fall spezielle Umweltauswirkungen vorlägen, die über das normale Maß der von Windenergieanlagen ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen hinausgingen und deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Zur Begründung wird in dem Vermerk auf die „zusammenfassende Bewertung des Gutachters“ sowie auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Die maßgeblichen Überlegungen werden darüber hinaus mit Blick auf die in Betracht kommenden Schutzgüter - Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kultur/Sachgüter und Mensch - zusammengefasst wiedergegeben. Danach kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass das Landratsamt eine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorgenommen hat, auch wenn sich diese im Wesentlichen auf die von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegten Gutachten stützt. Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen von Ausführungen zum Artenschutz in dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 7.8.2015 ändert daran nichts.
33 
Was den Aktenvermerk vom 7.8.2015 betrifft, ist auch den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind, unzweifelhaft Genüge getan. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06, S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345). Mit dem Aktenvermerk vom 7.8.2015 wird diesen Anforderungen entsprochen.
34 
b) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
35 
Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148; Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
36 
Wie erörtert, stützt sich das Landratsamt für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, in erster Linie auf das von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegte Gutachten des Büros DNP („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) vom Dezember 2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015, das durch die von dem gleichen Büro erarbeiteten Gutachten zum Artenschutz („Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung [saP]“ vom 19.12.2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015, „Faunistische Bestandsaufnahme für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung [saP]“ vom Dezember 2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015) und zur FFH-Verträglichkeit („FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für die Natura 2000-Gebiete“ vom Juli/Dezember 2014) ergänzt wird.
37 
Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende Einschätzung, ob in den in § 3c UVPG genannten Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, hat, wie eben erwähnt, auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen zu erfolgen, zu denen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten gehören. Der Grundsatz des fairen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Er gebietet der Behörde, Neutralität gegenüber den beteiligten Interessen zu wahren, verwehrt es ihr aber nicht, sämtliches Material zu verwerten, das sich aus ihrer Sicht als entscheidungsrelevant erweist, unabhängig davon, von welcher Seite es in das Verfahren eingeführt worden ist. Ob sie sich ein ihr vorgelegtes Gutachten als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachtlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein von der Behörde selbst eingeholtes Gutachten beansprucht, weil sie von einem seinerseits an einem bestimmten Verfahrensausgang Interessierten in Auftrag gegeben wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.1994 - 4 B 35.94 -NVwZ 1994, 688).
38 
An der Verwertung der genannten Gutachten war das Landratsamt auch nicht durch dem Umstand gehindert, dass die Gesellschafter der „...-...“ GmbH mit den Gesellschaftern der bei der Stellung des Genehmigungsantrags als Träger des Vorhabens aufgetretenen Fa. ... GmbH identisch sind. Die sich daraus ergebende Verquickung der Interessen ist zwar geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität der Gutachter zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen einer einseitigen, durch die Interessen des Trägers des Vorhabens beeinflussten Sicht der Dinge entsprechen, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.
39 
Der Einwand des Antragstellers, dass die Gutachten an einer unvollständigen Erfassung des Sachverhalts litten, da sich die vorgenommenen Untersuchungen auf die Umweltauswirkungen der fünf geplanten Windenergieanlagen beschränkten, ohne die Umweltauswirkungen der beiden bereits bestehenden Anlagen zu berücksichtigen, dürfte ebenfalls unbegründet sein. Als Untersuchungsgebiet wurde von dem Büro DNP ein Umkreis von 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen gewählt. Wie die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Büros vom 27.1.2015 und die dort befindliche Darstellung des Untersuchungsgebiets verdeutlicht, befinden sich die Standorte der beiden bereits vorhandenen Anlagen innerhalb dieses Gebiets. In der Stellungnahme wird ferner dargelegt, dass von den gewählten Fixpunkten für die Raumnutzungsanalyse auch die Bestandsanlagen gut hätten eingesehen werden können. Eine Erweiterung des Untersuchungsraums in westliche Richtung sei auch wegen der Gleichartigkeit der Habitatstrukturen nicht notwendig gewesen. Bei der Bestandserfassung der betroffenen Schutzgüter und der Landschaft seien auch die Bereiche um die bestehenden Anlagen begutachtet worden. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht auseinander.
40 
c) Das Ergebnis der UmweItverträglichkeits-Vorprüfung begegnet jedoch, was die Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 betrifft, mit Blick auf die von dem Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobenen Einwendungen erheblichen Bedenken.
41 
aa) Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148; Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sich daher auch auf die Frage zu erstrecken, ob und inwieweit das Vorhaben den artenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Das Landratsamt hat dies nicht verkannt, wie die Bemerkung auf S. 46 der Genehmigung zeigt, dass auch bezüglich des Artenschutzes keine besondere Konfliktsituation erkennbar sei, die weitere Prüfungen im Sinne des UVPG erforderlich mache. Was die Auswirkungen der Windenergieanlagen WEA 1 und 3 auf den Rotmilan betrifft, dürfte diese Annahme jedoch außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegen.
42 
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die heimischen Greifvögel gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b, Unterbuchst. bb BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Das Tötungsverbot ist Individuen bezogen zu verstehen. Dass bedeutet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass absehbare Einzelverluste bspw. durch den Straßenverkehr notwendig den Tatbestand des Tötungsverbots verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege einer Ausnahme unter den engen Voraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste nur dann erfasst, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des betroffenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist von denselben Grundsätzen auszugehen (vgl. u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.4.2016 - 2 L 64/14 - juris; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 - NVwZ-RR 2011, 597; Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, DVBl. 2009, 737, 744).
43 
(1) Nach Maßgabe der genannten Kriterien kann ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 nicht ausgeschlossen werden.
44 
Bei den faunistischen Erhebungen wurde von dem Büro DNP ein besetzter Rotmilanhorst mit vermutlich drei Jungvögeln festgestellt, der sich in ca. 650 m Entfernung zu der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 im westlichen Bereich des Waldgebiets „Weide“ befindet (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 5). Von der Windenergieanlage WEA 3 ist dieser Horst etwas weniger als 1.000 m, von den drei übrigen Windenergieanlagen zwischen ca. 1.500 bis 2.000 m entfernt.
45 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 (im Folgenden: LUBW-Hinweise) gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windenergieanlagen erklärt. Nach den Hinweisen ist deshalb innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
46 
Diese Hinweise können allerdings keine rechtssatzmäßige Verbindlichkeit für sich beanspruchen. Aufgrund der besonderen Sachkunde ihrer Verfasserin bieten sie jedoch im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine wichtige Orientierungshilfe. Ein Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem festgestellten Rotmilan-Horst von weniger als 1.000 m wird im Übrigen auch in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, soweit ersichtlich, durchweg als im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kritisch betrachtet (vgl. u.a. BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934; HessVGH, Urt. v. 17.12.2013 - 9 A 1540/12.Z -NuR 2014, 371; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -NuR 2013, 507; OVG Thüringen, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 - ThürVBl. 2008, 18).
47 
Ein baubedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan ist nach Ansicht des Büros DNP trotz des innerhalb des 1.000 m-Radius gelegenen Horsts nicht zu befürchten, da die Erfassungen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse zeigten, dass sich die Rotmilane zur Nahrungssuche hauptsächlich im nordwestlichen und westlichen Teil des Gebietes aufhielten. Die Flugbewegungen hätten überwiegend vom Horst in Richtung Westen, Nordwesten oder Südwesten stattgefunden. Gezielte Flüge vom Horst in den Bereich des geplanten Windparks seien selten gewesen. Eine aktuelle Studie zeige zudem, dass das Kollisionsrisiko mit zunehmender Anlagenhöhe (ca. 80 m Höhe der unteren Rotorspitze) beim Rot- und Schwarzmilan deutlich verringert werde. Hingewiesen wird ferner auf die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, mit denen u.a. verhindert werde, dass zeitweise attraktive Nahrungsflächen im Anlagenbereich geschaffen würden (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 6).
48 
Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an diese Ausführungen der Meinung, die sich aus der Unterschreitung des in den Hinweisen der LUBW genannten Mindestabstands ergebende Vermutung, dass der Betrieb der betreffenden Anlage gegen das Tötungsverbot verstoße, sei im vorliegenden Fall schon durch die Raumnutzungsanalyse widerlegt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan sei aber unabhängig davon jedenfalls wegen der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu verneinen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit der erwähnten Raumnutzungsanalyse dürfte sich die genannte Vermutung nicht widerlegen lassen. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen dürften dazu ebenfalls nicht in der Lage sein.
49 
(1.1) Nach den Ausführungen des Büros DNP erfolgte die Erfassung der windenergiesensiblen Vogelarten an insgesamt 18 Terminen, an denen von vier „Fixpunkten“ aus das Untersuchungsgebiet für jeweils drei Stunden simultan beobachtet worden sei. Die Gesamtbeobachtungszeit habe somit 216 Stunden (= 12.960 min.) betragen. Rotmilane seien dabei über eine Zeit von insgesamt 1.233 min beobachtet werden (= 9,51 % der Gesamtbeobachtungsdauer, 359 Überflüge). Über 70 % der Rotmilan-Flüge hätten in einer Höhe unterhalb von 80 m stattgefunden (867 min = 6,69 % der Gesamtbeobachtungsdauer). Ein Großteil der Beobachtungen habe sich auf den nordwestlichen Rand des 1.000 m-Radius und damit den Nahbereich des Brutplatzes konzentriert. In einer Höhe von 80 - 200 m seien Rotmilanflüge für insgesamt 348 min (= 2,69 % der Gesamtbeobachtungsdauer) dokumentiert. Im 250 m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte habe der Rotmilan insgesamt 124 Mal beobachtet werden können, wobei in einer Flughöhe von 80 -200 m lediglich 31 Überflüge erfolgt seien. Im direkt von den Rotoren überspannten Bereich (65 m-Puffer) seien 59 Flüge beobachtet worden, von denen neun innerhalb der kritischen Rotorhöhe erfolgt seien. Die Beobachtungen im 250 m-Radius um die geplanten Anlagen seien meist Einzelbeobachtungen gewesen; lediglich am 6.6, 18.7. und 4.8.2014 seien die Flüge im Nahbereich gehäuft gewesen (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 5 sowie Nachtrag zum Erfassungsbericht vom 14.7.2015, S. 4).
50 
Der Nachweis, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius um die Windenergieanlagen WEA 1 und 3 betroffenen Bereiche von Rotmilanen nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden, dürfte damit nicht geführt sein. Nach den im Rahmen der faunistischen Erhebungen erfolgten Beobachtungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sowohl innerhalb des 1.000 m-Radius als auch im Nahbereich der beiden Anlagen nicht nur selten Rotmilanflüge stattfinden. Die der faunistischen Bestandsaufnahme für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom Dezember 2014 sowie dem Nachtrag vom 14.7.2015 beiliegenden Karten, in denen die einzelnen Flugbewegungen des Rotmilans grafisch dargestellt sind, verdeutlichen dies. Nach den Karten haben die Flugbewegungen zwar einen deutlichen Schwerpunkt im Westen und Nordwesten des Untersuchungsgebiets, was nicht weiter verwundert, da sich dort der oben genannte Horst befindet. Dessen ungeachtet entfällt nach den dem Gutachten beiliegenden Karten ein erheblicher Anteil der Aktivitäten auf den Nahbereich der geplanten Anlagen. Zu der Feststellung in dem Gutachten, dass über 70 % der Rotmilan-Flüge in einer Höhe unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ist zudem zu bemerken, dass nach den bereits erwähnten Hinweisen der LUBW vom 1.7.2015 die Flughöhe der den Raum nutzenden Vögel bei der Gefährdungsbeurteilung nicht herangezogen werden kann. Begründet wird dies zum einen damit, dass die Flughöhe starken Schwankungen unterliege und situationsabhängig variieren könne, und zum anderen damit, dass die Untersuchung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore („Raumnutzungsanalyse“) gemäß den methodischen Hinweisen der LUBW nicht geeignet sei, eine fundierte Aussage über die Flughöhe der beobachteten Vögel zuzulassen.
51 
(1.2) Ein erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan durch die innerhalb des 1.000 m-Radius um den vorhandenen Horst geplanten Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 dürfte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht im Hinblick auf die mit der angefochtenen Genehmigung der Beigeladenen auferlegten Vermeidungsmaßnahmen verneinen lassen.
52 
In den LUBW-Hinweisen werden verschiedene Maßnahmen genannt, die bei Unterschreitung des 1.000 m-Radius um den Horst eines Rotmilans außerhalb von Dichtezentren geeignet seien, im Einzelfall das Kollisionsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken. Diese Maßnahmen sehen zum einen eine Abschaltung der Anlage in Zeiten vor, in denen im Umkreis von 300 m um die Windenergieanlage auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen oder in anderen als Nahrungshabitate des Rotmilans geeigneten Lebensräumen Maßnahmen zur Bodenbearbeitung, Ernte oder Mahd erfolgen oder Festmist ausgebracht wird. Zu den Vermeidungsmaßnahmen gehören zum anderen Maßnahmen zur Steuerung der Raumnutzung bei der Nahrungssuche einschließlich der Bodennutzung in der Umgebung des Mastfußes sowie die Anlage von Ablenkflächen. Das Kollisionsrisiko kann nach den Hinweisen nur dann unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden, wenn diese unter A und B genannten Maßnahmen im Verbund durchgeführt werden. Die Umsetzung nur eines Maßnahmentyps wird ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnet.
53 
(1.2.1) Das Vorliegen eines Dichtezentrums ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
54 
Nach Abschnitt 9.17.1 der LUBW-Hinweise liegt ein Dichtezentrum vor, wenn in einem Radius von 3,3 km um die geplanten Windenergieanlagen mindestens vier Revierpaare vorkommen. Als Datengrundlage sind die im Rahmen des Verfahrens ermittelten Fortpflanzungsstätten bzw. Revierpaare sowie ggf. die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen zur Verbreitung der Art in Baden-Württemberg heranzuziehen. Für die Entscheidung über das Vorliegen von Dichtezentren im Bezugsraum dürfen ausschließlich Daten verwendet werden, die innerhalb einer Brutperiode erfasst wurden.
55 
Für das Vorliegen eines Dichtezentrums sieht der Senat hiervon ausgehend ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. In der Stellungnahme des Büros DNP vom 18.12.2015 wird darauf hingewiesen, dass weder die im Rahmen der faunistischen Bestandserhebungen erfassten Daten noch die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dichtezentrums zuließen. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Der Antragsteller weist allerdings zutreffend daraufhin, dass die Untersuchungen des Büros DNP nur in einem Umkreis von 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen durchgeführt wurden, während es nach der Hinweisen der LUBW für das Vorliegen eines Dichtezentrums auf einen größeren, 3,3 km betragenden Radius ankommt. Die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte landesweite Horstkartierung bezieht jedoch auch diesen größeren Bereich ein. Die Kartierung, auf die in den Hinweisen der LUBW Bezug genommen wird, weist für den die Gemarkung Crispenhofen umfassenden TK-25 Quadranten nur ein Rotmilan-Brutpaar aus. Auch wenn diese Kartierung keine absolute Richtigkeitsgewähr bietet, ist es zumindest wenig wahrscheinlich, dass bei ihrer Erstellung gleich drei weitere Rotmilanhorste übersehen wurden. Ein Dichtezentrum konnte daher bei der im Rahmen der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung allein vorzunehmenden überschlägigen Prüfung ausgeschlossen werden. Die zum Teil unklaren und unsubstantiierten Hinweise des Antragstellers auf eigene Beobachtungen sowie die Beobachtungen Dritter vermögen daran nichts zu ändern. Auf die dazu im Beschluss des Verwaltungsgerichts gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
56 
(1.2.2) In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros DNP sowie im Nachtrag zu dieser Prüfung vom 14.7.2015 sind in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den LUBW-Hinweisen verschiedene Vermeidungsmaßnahmen zur Verringerung des Kollisionsrisikos einzelner Rotmilane vorgesehen, die aufgrund der Bezugnahme auf die Antragsunterlagen in Abschnitt III des Bescheids des Landratsamts Bestandteil der Genehmigung sind. Dazu gehört ein „Abschaltalgorithmus“ während der Feldbearbeitung (z. B. Bodenbearbeitung, Aussaat, Ernte) im Zeitraum 1. April bis 30. August (Maßnahme V3), nach dem in diesem Zeitraum nach Rücksprache mit dem zuständigen Landwirt ab Beginn der Feldbearbeitung sowie an den beiden Folgetagen der Betrieb einzelner oder mehrerer Anlagen einzustellen ist. Vorgesehen sind ferner Maßnahmen zur Verringerung der Attraktivität des Mastfußbereichs als Nahrungsfläche für Vögel (Maßnahme V2), nach denen die nicht-bewirtschafteten Bereiche um den Mastfuß und die Kranstellflächen auf ein Minimum zu begrenzen und gehölzfrei zu halten sind und die bisherige Ackernutzung soweit wie möglich bis an die Anlage und die Kranstellflächen zu erfolgen hat. Die Vermeidungsmaßnahmen beinhalten außerdem Maßnahmen zur Aufwertung und Entwicklung von Nahrungs- und Bruthabitaten, um Greifvögel vom Windpark wegzulenken (Maßnahme V6). Lage, Größe und Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt.
57 
Die inhaltliche Ausgestaltung der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V6 weicht jedoch in verschiedener Hinsicht von den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen ab. Jedenfalls was die Vermeidungsmaßnahme V6 betrifft, fehlt dafür eine überzeugende Begründung.
58 
(1.2.2.1) Nach der Vermeidungsmaßnahme V3 ist ein zeitweises Abschalten der Windenergieanlagen nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. August vorgesehen, während in den LUBW-Hinweisen ein Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober vorgegeben wird. Gegenüber den LUBW-Hinweisen bleibt die Vermeidungsmaßnahme ferner insoweit zurück, als ein zeitweises Abschalten nur von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang zu erfolgen hat, während in den LUBW-Hinweisen die (gesamte) Tageszeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang genannt wird. Ein Abschalten der Windenergieanlagen ist außerdem nur am Tag der Bodenbearbeitung sowie an den beiden Folgetagen vorgeschrieben, während in den LUBW-Hinweisen ein Abschalten am Tag, an dem die Maßnahme durchgeführt wird, sowie an den drei darauf folgenden Tagen als erforderlich bezeichnet wird. Eine Abweichung besteht des Weiteren in räumlicher Hinsicht, da die in einer Karte festgelegten Abschaltbereiche nicht dem in den LUBW-Hinweisen genannten Umkreis von 300 m um die Windenergieanlage entsprechen, sondern zum Teil dahinter zurückbleiben, zum Teil aber auch darüber hinausgehen.
59 
Im Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015 wird zur Begründung der zeitlichen Abweichungen pauschal auf Aussagen in der Fachliteratur (Mammen et al., Rotmilan und Windenergieanlagen, 2010; Mammen et al., Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt, 2014; Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005) verwiesen. Die räumliche Abweichung wird damit erklärt, dass die Einteilung entlang der vorhandenen Ackergrenzen sowie auf Grund der im Rahmen der Raumnutzungsanalyse erfassten Flugrouten erfolgt sei.
60 
In der Stellungnahme des Büros DNP vom 18.12.2015 wird ergänzend ausgeführt, dass mit der Festlegung der Abschaltbereiche den spezifischen Gegebenheiten vor Ort (tatsächliche Raumnutzung der windenergiesensiblen Vogelarten, Lage der Anlagenstandorte) Rechnung getragen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass der gewählte Abschaltalgorithmus wirksamer sein dürfte als eine Umsetzung der zwangsläufig pauschalisierten LUBW-Hinweise. So habe eine Abschaltung der Windenergieanlage WEA 1 nicht nur dann zu erfolgen, wenn im Umkreis der Anlage eine Feldbearbeitung stattfinde, sondern auch dann, wenn im Umkreis einer der anderen im Windpark befindlichen Anlagen eine Feldbearbeitung stattfinde. Eine solche „Mehrfachabschaltung“ sei auch für die Windenergieanlagen WEA 2 und WEA 3 vorgesehen, wodurch sich das Kollisionsrisiko entsprechend weiter reduziere. Kleinräumige Abweichungen gegenüber dem 300 m-Radius bestünden nur dort, wo Bereiche nachweislich keine nennenswerte Bedeutung für die Raumnutzung der Rotmilane aufwiesen und sich diese Bereiche auch nicht zwischen dem Rotmilanhorst und den Windenergieanlagen befänden. Die zeitlichen Abweichungen von den LUBW-Hinweisen werden damit gerechtfertigt, dass in den Monaten September und Oktober beim Rotmilan keine Brutplatzbindung mehr vorliege und die Tiere weiträumig umherstreiften, weshalb die Ausdehnung der Abschaltzeit bis auf den Monat Oktober eine allgemeine Vorsichtsmaßnahme darstelle. Zur Abweichung der Anzahl der Tage, an denen die Anlage nach erfolgter Mahd, Ernte und Bodenbearbeitung abzuschalten sind, wird auf eine der genannten Fachstudien (Mammen et al., Rotmilan und Windenergieanlagen, 2010) verwiesen, die zeige, dass eine erhöhte Aktivität gemähter Flächen bereits am Folgetag der Mahd nicht mehr gegeben sei. Die geringe Abweichung in der abschaltrelevanten Tageszeit wird mit dem „zeitlichen Aktivitätsmuster“ des Rotmilans erklärt. Rotmilane nutzten für höher gelegene Flüge (im kollisionsrelevanten Rotorbereich) vor allem günstige thermische Bedingungen, die sich zu Sonnenaufgang und Sonnenuntergang naturgemäß nicht einstellten. Ein Aufsteigen in größere Höhen durch aktiven Ruderflug wäre zu diesen Zeiten sehr energieintensiv und werde deshalb vermieden.
61 
Der Senat hält diese durch die genannten Fachstudien gestützten Darlegungen für hinreichend plausibel und betrachtet deshalb die in der Stellungnahme des Büros DNP angesprochenen Abweichungen gegenüber den LUBW-Hinweisen als von der Einschätzungsprärogative des Landratsamts gedeckt. Dabei bleibt allerdings offen, weshalb in der Genehmigung ein zeitweises Abschalten der Anlagen nicht schon ab dem 1. März, sondern erst ab dem 1. April vorgeschrieben ist. Fraglich ist ferner, ob zu den Feldarbeiten, deren Vornahme ein zeitweises Abschalten der Anlagen verlangt, auch das Ausbringen von Festmist gezählt werden müsste, wie dies die LUBW-Hinweise vorsehen.
62 
(1.2.2.2) Zum Ausgleich des hinsichtlich des Schutzguts Boden ermittelten Defizits sieht der Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Maßnahmen auf zwei westlich des geplanten Windparks gelegenen Ausgleichsflächen vor, durch die gleichzeitig Nahrungshabitate für den Rot- und Schwarzmilan geschaffen werden sollen, um so diese Vögel weg von den Windenergieanlagen in Richtung Westen zu lenken. Beide Flächen haben eine Größe von zusammen ca. 2 ha.
63 
Die Größe dieser Flächen ist - verglichen mit den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen - auch nicht annähernd als im Hinblick auf die ihnen zugedachte Funktion ausreichend zu erachten. Nach diesen Hinweisen sind für eine Windenergieanlage, die in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet wird, je nach Landschaftsausstattung (z.B. Grünlandanteil an der bewirtschafteten Fläche) und Flächenverfügbarkeit mindestens 10 ha Grünlandflächen mit angepasster Bewirtschaftung und 2 ha sonstige Nahrungsflächen oder 5 ha Grünland mit angepasster Bewirtschaftung und 10 ha sonstige Nahrungsflächen vorzusehen. Für jede weitere Anlage, die in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet wird, sind jeweils 20 % des oben genannten Flächenbedarfs hinzuzurechnen. Hinter diesen Vorgaben bleibt die Größe der vorgesehenen Ablenkungsflächen weit zurück.
64 
Eine Rechtfertigung dafür ist für den Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen dürfte die geringe Größe der Ablenkungsflächen insbesondere nicht wegen der Lage der geplanten Windenergieanlagen als ausreichend angesehen werden können. Die Ansicht der Beigeladenen, dass die geplanten Anlagen nicht in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet werden sollen, wird durch die von dem Büro DNP durchgeführte Raumnutzungsanalyse nicht gestützt. Auf die oben gemachten Ausführungen zu dieser Analyse wird verwiesen.
65 
bb) Das Ergebnis der UmweItverträglichkeits-Vorprüfung dürfte dagegen im Hinblick auf die vom Antragsteller ferner genannten Vogelarten Schwarzmilan und Mäusebussard nicht zu beanstanden sein.
66 
(1) Bei den faunistischen Erhebungen wurde von dem Büro DNP ein besetzter Schwarzmilanhorst mit im Jahr 2014 drei flügge gewordenen Jungvögeln in der Nähe des genannten Rotmilanhorsts festgestellt, der sich in ca. 570 m Entfernung zu der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 befindet (Nachtrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, S. 8). Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 verhält sich der Schwarzmilan gegenüber Windenergieanlagen ähnlich wie der Rotmilan, wenn auch im Vergleich zu diesem ein etwas geringeres Kollisionsrisiko und eine stärkere Präferenz der Nahrungssuche an Gewässern bestehe. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ist deshalb nach den Hinweisen auch für den Schwarzmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore aufzeige, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt würden, oder wenn sich das Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken lasse. Die in den Hinweisen der LUBW aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen sind dabei die Gleichen, die für den Rotmilan genannt werden.
67 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch für den Schwarzmilan ein baubedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko trotz des innerhalb des 1.000 m-Radius gelegenen Horsts nicht zu befürchten, da nach der von dem Büro DNP durchgeführten Raumanalyse keine erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten des Schwarzmilans im Bereich der geplanten Windenergieanlagen gegenüber der Umgebung festzustellen seien. Ein etwa dennoch anzunehmendes erhöhtes Tötungsrisiko würde zudem durch die in der Genehmigung aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle abgesenkt.
68 
Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Nach dem Nachtrag zu dem faunistischen Erfassungsbericht vom 14.7.2015 konnten bei der sich insgesamt über 216 Stunden (= 12.960 min.) erstreckenden Erfassung der windenergiesensiblen Vogelarten Schwarzmilane insgesamt für 600 min beobachtet werden (= 4,63 % der Gesamtbeobachtungsdauer, 190 Überflüge). Im 250 m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte hätten Schwarzmilane insgesamt 30 Mal beobachtet werden. Im direkt von den Rotoren überspannten Bereich (65 m-Puffer) seien neun Sichtungen zu verzeichnen gewesen. Bei den Beobachtungen in Rotorhöhe im 250 m-Radius habe es sich um Einzelbeobachtungen an insgesamt sechs Terminen gehandelt, bei denen sich die Vögel im Thermikflug befunden hätten. Lediglich am 4.8.2014 seien drei Jagdflüge im Nahbereich der Anlagen beobachtet worden, was in Verbindung mit zu dieser Zeit durchgeführten Mäharbeiten gebracht wird. Wie auch die dem Gutachten beiliegenden grafischen Darstellungen der beobachteten Flugbewegungen zeigen, dürfte danach auch nach Ansicht des Senats eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Schwarzmilans im Nahbereich der geplanten Windenergieanlagen nicht festzustellen sein.
69 
(2) Die Annahme des Landratsamts, dass auch in Bezug auf den Mäusebussard ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht gegeben sei, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls von der der Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt. Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
70 
Bei den von dem Büro DNP durchgeführten faunistischen Erhebungen wurden mindestens vier Mäusebussard-Brutpaare im Untersuchungsgebiet festgestellt. Mäusebussarde wurden dementsprechend auch bei den Raumnutzungsuntersuchungen von allen Greifvögeln am Häufigsten beobachtet. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard wird von dem Büro DNP gleichwohl in Anbetracht der allgemeinen Häufigkeit dieser Art und der Tatsache, dass die Flughöhen der im Gebiet beobachteten Individuen überwiegend unter 80 m Höhe gelegen hätten, verneint (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, S. 66). In der von dem Büro DNP abgegebenen Stellungnahme vom 18.12.2015 wird ferner darauf hingewiesen, dass der Mäusebussard „von den Fachbehörden länderübergreifend als nicht windenergieempfindlich eingestuft“ werde.
71 
Der Senat hält diese Ausführungen für hinreichend plausibel. Der Mäusebussard wird in den LUBW-Hinweisen nicht zu den windenergieempfindlichen Vogelarten gezählt. Für die von den Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW) veröffentlichten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom 15.4.2015 („Helgoländer Papier“) gilt das Gleiche. Die Ansicht des Büros DNP, dass es sich bei dem Mäusebussard um keine windenergieempfindliche Art handele, ist danach naturschutzfachlich vertretbar. Der Umstand, dass in der vom Antragsteller genannten Studie („Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen“) im Gegensatz zu den bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf den Mäusebussard von hohen Kollisionsraten und potenziell bestandswirksamen Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung gesprochen wird (Abschlussbericht 2016, S. 9), ändert daran nichts. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse können zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage nach der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz und § 154 Abs. 3 VwGO.
73 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark ...

Die Beigeladene beantragte am 13.04.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergielangen (WEA) auf den Grundstücken FlNr. ... und ..., Gemarkung .... Mit Bescheid vom 04.03.2014 erteilte das Landratsamt K. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den geplanten Windpark ... im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - (Ziff. 1). In Ziff. 3 des Bescheides wurde wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen. Die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H wurde auf 81,4 m, gemessen ab dem Mastmittelpunkt verkürzt. Die Windenergieanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m auf (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m).

Unter Ziff. III. B des Bescheides wurden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz getroffen. Ziff. III.B.1 sieht vor, dass zur Beurteilung der von den 5 WEA im Windpark ...ausgehenden Geräusche die Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 gelten. Nach Ziff. III.B.2 dürfen die von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche am Anwesen ... den Lärmimmissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts nicht überschreiten. Gemäß Ziff. III.B.3 dürfen die von der WEA ausgehenden Geräusche nicht impuls- oder tonhaltig sein. Ziff. III.B.4 sieht einen immissionswirksamen Schallleistungspegel der WEA Nordes N 117/2400 von 105 dB(A) vor, der nicht überschritten werden darf. Nach Ziff. III.B.6 ist dem Landratsamt K. die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte bzw. Schallleistungspegel auf Anforderung durch ein zugelassenes Messinstitut nach § 26 BImSchG nachzuweisen.

Zu den besonderen Einwirkungen der Anlagen wurde im Genehmigungsverfahren ein Gutachten zu Lärm und Schattenwurf vorgelegt und geprüft.

Der Kläger ist Alleineigentümer des Anwesens ... in Thurnau (FlNr. ... der Gemarkung ...).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und beantragt zuletzt,

die Bescheide der Beklagten vom 04.03.2014, vom 20.11.2014 und vom 09.12.2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich das klägerische Anwesen (gemessen an seiner Grenze) ca. 600 m von der nächst gelegenen Windenergieanlage im Windpark ...entfernt befinde. Der Abstand des Wohngebäudes ... in Thurnau zur nächst gelegenen Windkraftanlage betrage ca. 700 m.

Der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Die erteilte Genehmigung verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Bei dem Kläger handele es sich um einen Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinn, da er sich innerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage, d. h. in dem Bereich befinde, in dem die Immissionen der WEA nach Art, Ausmaß und Dauer noch einen relevanten, realisierbaren Immissionsbeitrag liefern. Dies ergebe sich für den vorliegenden Fall bereits aus der sog. Abstandsrichtlinie des Freistaates Bayern, wonach der Abstand von Windkraftanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung mindestens 800 m betragen müsse. Überdies solle die Abstandsempfehlung in Bayern dahingehend geändert werden, dass WEA nur in einer Entfernung von mindestens 10 H zu einer Wohnbebauung errichtet werden dürfen. Der derzeit geltende Mindestabstand von 800 m werde von Seiten des Landes Bayern und seinen Fachbehörden als zu gering angesehen. Dies hätten zwischenzeitlich auch neuere Erkenntnisse zur Auswirkung von Windkraftanlagen auf die Gesundheit von Menschen in der näheren Umgebung ergeben. Entsprechend neuerer Studien werde durch Windkraftanlagen ein sog. Infraschall erzeugt. Dieser führe zu enormen körperlichen Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen. Auch der Schattenschlag, der Discoeffekt sowie die bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen seien nicht zu unterschätzen. Die Weltgesundheitsorganisation fordere daher in Übereinstimmung mit der Bayerischen Staatsregierung einen Mindestabstand von 2.000 m zum nächst gelegenen, bebauten Gebiet. Da sich das klägerische Wohngebäude lediglich in einem Abstand von 700 m zur nächsten WEA befinde, sei davon auszugehen, dass vor allem zu Ruhezeiten und nachts der auf dem Anwesen des Klägers höchst zulässige Lärmrichtwert von 40 dB/A durch den von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärm deutlich überschritten werde. Am Wohngebäude des Klägers seien weder von der Beigeladenen, noch von Seiten des Landratsamtes K. Messungen durchgeführt worden. Das Anwesen ... sei auch nicht als Immissionsort im TÜV-Bericht vom 09.08.2013 ausgewiesen. Daher könnten die Messungen bzw. Berechnungen des TÜV vorliegend nicht herangezogen werden. Allerdings sei der Auflage und Ziffer B.2 des streitgegenständlichen Bescheides zu entnehmen, dass auf dem benachbarten Anwesen ... ein höchst zulässiger Immissionsrichtwert in der Nacht von 40 dB/A nicht überschritten werden dürfe. Dies müsse entsprechend für das benachbarte Anwesen ... gelten.

Darüber hinaus sei bei allen Windenergieanlagen regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, welcher bei stärkerer Windgeschwindigkeit zunehme. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, das entstehe, wenn die Rotorblätter den Turm passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, werde als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden. Die derart erzeugten Geräusche seien in der Regel auch in einer Entfernung von 3 bis 5 km noch als störend wahrzunehmen. Zudem bestehe bei Windenergieanlagen die Besonderheit, dass diese permanent Tag und Nacht in Betrieb seien und die betroffenen Anwohner den Anlagenimmissionen ständig und ohne Unterbrechung ausgesetzt seien. Dies gelte in besonderem Maße für Nacht- und Ruhezeiten, in denen die Anwohner außerhalb der Arbeitszeit der Erholung bedürfen. Diese wichtige Erholungsphase werde dem Kläger und seiner Familie genommen. Es könne daher vorliegend nicht uneingeschränkt auf die Lärmrichtwerte der TA-Lärm Bezug genommen werden. Neben der Lautstärke müsse auch die Art der Geräusche berücksichtigt werden. Es handele sich nicht um monotone, gleichmäßige Geräusche, sondern um ständig an- und abschwellende Emissionen, oftmals verbunden mit schlagartigen Geräuschen.

Hilfsweise wird vorgetragen, dass der für das dem klägerischen Wohnhaus benachbarte Anwesen ..., Thurnau im TÜV-Bericht vom 09.08.2013 ermittelte Immissionswert viel zu gering bemessen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der höchst zulässige Richtwert von 40 dB/A deutlich überschritten werde; und zwar unabhängig davon, ob im Falle von Windkraftanlagen die Werte der TA Lärm unreflektiert übernommen werden dürfen. Im Hinblick auf die Impulshaftigkeit der von den Anlagen erzeugten Geräusche sei nach Maßgabe der Ziff. A.2.5.3 der TA-Lärm dem prognostizierten Wert mindestens ein Zuschlag von 3 dB/A hinzuzurechnen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die höchst zulässigen Nachtimmissionswerte am klägerischen Anwesen deutlich überschritten würden. Ein sog. Impulszuschlag sei vom Beklagten bzw. dem Landratsamt K. bislang nicht berücksichtigt worden. Insoweit habe das Landratsamt ungeprüft die Angaben der Beigeladenen bzw. des Herstellers der Anlage übernommen.

Überdies liege ein Verstoß gegen das bauliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen würden erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen erzeugen, die dem Kläger sowie den sonstigen Anwohnern des Anwesens ... in Thurnau nicht zumutbar seien. Denn zum einen würden die höchst zulässigen Werte der TA Lärm im Falle der Berücksichtigung eines Impulszuschlags überschritten. Zum anderen liege aufgrund der besonderen Art des Lärms selbst bei einer Unterschreitung der höchst zulässigen Lärmrichtwerte eine Gesundheitsgefährdung vor. Dies ergebe sich bereits anhand der konkreten Planungen des Freistaates Bayern zur sog. 10 H-Regelung.

Darüber hinaus stünden eine Vielzahl weiterer, öffentlich-rechtlicher Belange den Windkraftanlagen entgegen, insbesondere umweltrechtliche Belange (in der Nähe der Anlage befindliche besonders schützenswerte Tiere, insbesondere Schwarzstorch und diverse Fledermausarten) sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (besonders gravierender Eingriff in das Landschaftsbild der Fränkischen Schweiz). Auch sei die Erschließung der streitgegenständlichen Windkraftanlage nicht gesichert. Schließlich würden die erforderlichen Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken nicht eingehalten. Die erteilte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften sei rechtswidrig.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt K. mit Schriftsatz vom 16.10.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Rechte des Klägers verletzt seien. Das Landratsamt K. habe im Genehmigungsverfahren sowie bei Erlass des Bescheides vom 04.03.2014 die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WEA) vom 20.12.2011 („Windenergie-Erlass“) beachtet und die erforderlichen Nebenbestimmungen entsprechend festgesetzt. Bei Beachtung der Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen, bzw. werde Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG). Die Standorte der WEA 1 bis 5 lägen innerhalb des Vorranggebietes für Windkraft Nr. 99 „... Nordwest“ des mit Beschluss vom 22.09.2012 für verbindlich erklärten Regionalplans Oberfranken-Ost. Aus landesplanerischer Sicht seien keine Einwände erhoben worden. Für die Ausweisung von Vorranggebieten sei nach dem Kriterienkatalog des Regionalen Planungsverbandes ein Schutzabstand von 700 m zu Mischgebieten/Dorfgebieten und 1.000 m zu Wohnbauflächen festgelegt. Diese Schutzabstände seien um 200 m größer als nach der sog. Abstandsrichtlinie des Freistaates Bayern. Die Ortschaft ... sei bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet eingestuft.

Von Klägerseite seien die Abstände der WEA zum Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... mit dem Wohngebäude ... nicht korrekt angegeben worden. Unter Heranziehung des gebräuchlichen Geoinformationssystems RIWA-GIS sei ein Abstand von ca. 850 m zwischen WEA 3 (FlNr. ... der Gemarkung ...) und klägerischem Anwesen ermittelt worden. In Bezug auf WEA 5 (FlNr. ... der Gemarkung ...) ergebe sich eine Entfernung von 980 m zum Anwesen des Klägers. Hinsichtlich WEA 3 betrage der Abstand zum klägerischen Wohngebäude ... ca. 900 m. In Bezug auf WEA 5 errechne sich zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von ca. 1.030 m.

Nach Nr. 8.2.8 des Windenergie-Erlasses sei Infraschall durch technische Anlage dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzustufen, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 überschritten werden. Bei den üblichen Abständen von WEA zur Wohnbebauung (größer 500 m) werde diese Schwelle nicht erreicht. Überdies erzeuge eine WEA nach entsprechenden Messungen nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Der Hauptanteil sei auf den Wind selbst zurückzuführen und zwar unabhängig von der WEA. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall von WEA konnten bislang nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden. Bereits ab einem Abstand von 250 m seien von einer WEA im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten, so dass insoweit auch keine weitere Prüfung veranlasst gewesen sei. Auch im Rahmen des Gutachtens des TÜV SÜD vom 17.01.2014 sei ausgeführt, dass sich der Infraschall nach entsprechender Untersuchung seiner Auswirkungen auf Menschen als unschädlich erwiesen habe. Zudem würden WEA infraschallentkoppelt fundamendiert, so dass sich der Infraschall nicht über den Boden ausbreiten könne. Er sei nur in unmittelbarer Nähe um die WEA vorhanden, dabei aber nicht wahrnehmbar.

Ferner seien die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm vorliegend gewahrt. Der TÜV SÜD habe die von Seiten der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Berechnungen durch ein unabhängiges Schallschutzgutachten Nr. MS-1305-108-BY-de Revision 5 vom 17.01.2014 überprüft. Damit sei nachgewiesen worden, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) an allen betrachteten Immissionsorten unterschritten werde. Der Berechnung liege ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) je Anlage zugrunde. Zusätzlich sei ein Sicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) berücksichtigt worden. Die im unabhängigen Schallschutzgutachten des TÜV SÜD gewonnenen Erkenntnisse hätten für die Sachentscheidung des Landratsamts K. ausgereicht. In den Nebenbestimmungen unter Ziff. III.B.2 sei zudem festgelegt, dass am Anwesen ... und damit am Nachbargrundstück des Klägers der Immissionsrichtwert in der Nachtzeit von 40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Dieser Wert ergebe sich rechnerisch aus dem in Ziff. III.B.4 festgelegten Schallleistungspegel der WEA von 105 dB(A) und konkretisiere den Anteil am Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die in der Tabelle unter III.B.2 festgelegten Immissionsrichtwerte ergäben sich aus den Schallleistungspegeln und den Abständen zu den einzelnen Immissionsorten. Auf Grundlage der Prognoseberechnung sei am Gebäude ... ein Schallleistungspegel von 40 dB(A), am Gebäude ... von 41 dB(A) und am Gebäude ... von 42 dB(A) errechnet worden. Diese Immissionsrichtwerte ließen sich in etwa auch auf das klägerische Anwesen übertragen. Darüber hinaus diene die Festlegung der Immissionswerte lediglich als Information über die an dem jeweiligen Immissionsort auftretende Lärmbelastung. Als maßgebender Kontrollwert sei der Schallleistungspegel der WEA heranzuziehen. Zur Nachprüfung des angegebenen Schallleistungspegels könne nach Nebenbestimmung III.B.6 eine Messung durch eine anerkannte Messstelle gefordert werden. Daraus ließen sich die entsprechenden Immissionsrichtwerte errechnen.

Nach Punkt 8.2.7 des Windkraft-Erlasses sei davon auszugehen, dass WEA im Regelfall keine Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlages für Ton- oder Informationshaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen. Laut Gutachten des TÜV SÜD würden in der Praxis impulshaftige Geräusche konstruktiv vermieden. Ein Auftreten entspreche nicht dem Stand der Technik und sei im Falle von modernen Windkraftanlagen-Typen nicht zu berücksichtigen. Im Bescheid sei unter Auflage III.B.3 zudem festgelegt worden, dass die von den WEA ausgehenden Geräusche weder ton- noch impulshaltig sein dürfen.

Infolge der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Kläger hervorgerufen.

Aufgrund der Entfernung der insgesamt 200 m hohen WEA von über 900 m zum Anwesen des Klägers sei auch nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlagen auszugehen.

Mit Beschluss vom 29.04.2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladenen.

Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.05.2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 trägt der Bevollmächtigte der Beigeladenen vor, dass der Genehmigungsbescheid vom 04.03.2014 an vielen Stellen durch Nebenbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen den Nachbarschutz regele. Die Einhaltung der Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und des speziellen Rücksichtnahmegebots würden durch die angegriffene Genehmigung sichergestellt. Das Vorhaben führe nicht zu unzulässigen Immissionen am klägerischen Wohnhaus; es rufe schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne eines Verstoßes gegen das sich aus § 5 BImSchG ergebende Gebot der Rücksichtnahme nicht hervor. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von einer Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen könnten die VDI-Richtlinie 258 sowie die TA-Lärm herangezogen werden. Dies sei auch ausreichend. Nach der Rechtsprechung könne insoweit uneingeschränkt auf die Lärmrichtwerte der TA-Lärm Bezug genommen werden. Die fünf genehmigten Windenergieanlagen erzeugten am klägerischen Wohnhaus (...) keine unzulässigen Schallimmissionen. Das Rücksichtnahmegebot sei insoweit gewahrt. Unerheblich sei, dass am Anwesen ... keine Messungen durchgeführt worden seien und das klägerische Wohnhaus nicht als Immissionsort im TÜV-Bericht vom 09.08.2013 ausgewiesen worden sei. Denn Messungen seien bereits nicht erforderlich und vor Anlagenerrichtung auch nicht möglich gewesen. Auch müsse die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine unmittelbaren Auflagen zugunsten des klägerischen Grundstücks durch dessen Benennung enthalten, da durch den Schutz vorgelagerter Grundstücke auch das klägerische Anwesen ausreichend vor Immissionen geschützt sei. Das Grundstück des Klägers stelle mithin einen Immissionsort dar, dessen Ausweisung es im Rahmen der Prognose nicht bedurfte. Die explizit zu betrachtenden maßgeblichen und repräsentativen Immissionsorte würden in Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vom Gutachter festgelegt und seitens der Behörde schriftlich bestätigt.

Auch sei keine Vergleichbarkeit des klägerischen Anwesens mit dem als eigenem Immissionsort festgesetzten Grundstück ... gegeben. Der Kläger behaupte zu Unrecht, dass sich sein Wohnhaus - ähnlich wie das Anwesen ... - nur ca. 700 m von den Windenergieanlagen entfernt befinde und daher eine Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte vorliege. Aus den detaillierten Ergebnissen im Anhang des unabhängigen Schallgutachtens für den Standort ... Nr. MS-1305-108-BY-de zum Schallimmissionsort ... sei unschwer abzulesen, dass der Abstand des klägerischen Wohnhauses zur Windenergieanlage 3 mindestens 901 m betrage. Die übrigen vier Windenergieanlagen befänden sich zwischen 1.075 und 1.745 m vom Immissionspunkt A (Haus ...) entfernt. Das klägerische Wohnhaus weise mit jeweils mindestens 950 m noch größere Abstände zum Windpark auf.

Bereits am Anwesen ..., welches von Klägerseite als vergleichbarer Immissionsort angeführt werde, entstünden keine relevanten Belastungen durch Schall. Dieses Grundstück befinde sich in einer Entfernung von mehr als 900 m zu der WEA 3. Insoweit seien bereits die Ausführungen des Klägers zu den Entfernungen nicht zutreffend und jeweils um mindestens 200 m überschätzt.

Das Grundstück des Klägers befinde sich in einem Dorf-/Mischgebiet, für das nach Ziff. 6.1 c der TA-Lärm ein Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gelte. Die gleichen Werte wären heranzuziehen, wenn man im Hinblick auf den Kläger ein Außenbereichsanwesen annehmen würde. Am klägerischen Anwesen würden die fünf Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung der zu vernachlässigenden Immissionen des Windparks ... einen Beurteilungspegel von weniger als 37 dB(A) erzeugen. Insoweit werde auf das Schallraster im Anhang des unabhängigen Schallgutachtens für den Standort ... Bericht Nr. MS-1305-108-BY-de (letzte Seite) verwiesen. Unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags (obere Vertrauensbereichsgrenze) von 2,7 dB(A) ergebe sich eine maximale Belastung unter worst-case-Gesichtspunkten von weniger als 40 dB(A) (vgl. Tabelle im Schallgutachten S. 38). Der zulässige Nachtrichtwert von 45 dB(A) werde damit schon nach der Prognose um mehr als 5 dB(A) unterschritten. Tatsächlich würden die Belastungen am klägerischen Anwesen deutlich niedriger ausfallen, da die Windenergieanlagen nicht zeitgleich mit Volllast auf das klägerische Anwesen einwirken würden. Denn der Wind könne nicht gleichzeitig aus unterschiedlichen Richtungen wehen. Dies unterstelle aber die Prognose.

Weiter wird bestritten, dass die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche impulshaft seien. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde die für notwendig erachtete Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 3 dB(A) am klägerischen Wohnhaus nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte führen. Eine Impulshaftigkeit oder Tonhaltigkeit dürfe überdies bereits nach der entsprechenden Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid nicht auftreten. Im Übrigen würde derartiges nicht dem Stand der Technik entsprechen. Sollte es gleichwohl zu impulshaften oder tonhaltigen Geräuschentwicklungen kommen, würde dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellen, sondern den Beklagten zum Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen Nebenbestimmungen verpflichten.

Der Kläger könne daher keine Rechtsverletzung im Hinblick auf die von den Windenergieanlagen verursachten Schallimmissionen herleiten. Zur Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte lege die Genehmigung fest, dass die Windkraftanlagen den in den Anlagendaten genannten immissionswirksamen Schalleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Die getroffenen Festsetzungen stünden im Einklang mit Ziff. 6.1 der TA-Lärm und seien daher nicht zu beanstanden. Zudem sei der Beigeladenen in Ziff. 7 der Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgegeben worden, nach Vermessung des Anlagentyps Nordex N117/2400 den in der Schallprognose verwendeten Schallleistungspegel von 105 dB(A) nachzuweisen. Hierzu seien mindestens drei unabhängige Messungen durchzuführen. Weiter habe sich der Beklagte in Ziff. 6 vorbehalten, der Beigeladenen die Nachvermessung der streitgegenständlichen Anlagen aufzuerlegen. Damit sei dem Nachbarschutz genüge getan worden.

Das unabhängige Schallgutachten für den Standort ... habe ergeben, dass die jeweiligen Richtwerte an allen untersuchten Immissionsorten auch unter Berücksichtigung von Unsicherheiten eingehalten werden. Auch eine Betrachtung der Schallimmissionen hinsichtlich der tagsüber geltenden Richtwerte habe stattgefunden. Hierbei seien die Immissionspegel der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt 6.5 der TA-Lärm vorgegebenen Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und den jeweiligen Einwirkungszeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. Werktagen entsprechend berücksichtigt worden. Insoweit habe sich gezeigt, dass durch die Zusatzbelastung die für die Tagesstunden geltenden Richtwerte zwischen 60 und 55 dB(A) an allen Immissionsorten sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen um mindestens 15 dB(A) unterschritten werden. Aufgrund dieser deutlichen Unterschreitung der tagsüber geltenden Richtwerte um mindestens 6 dB(A) habe eine detaillierte Betrachtung der Vor- und Gesamtbelastungen in den Tagstunden nach Nr. 3.2.1 der TA-Lärm entfallen können.

Die vorgelegte Schallimmissionsprognose beruhe auf einem anerkannten Berechnungsverfahren und berücksichtige die erforderlichen Zuschläge für Mess- und Prognoseunsicherheiten, so dass die von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben für eine Prognose „auf der sicheren Seite“ eingehalten würden. Die in den Nebenbestimmungen getroffenen Auflagen seien schon ausreichend, um den Eigentümer des Anwesens ... vor unzumutbarer Lärmbelästigung zu schützen; erst recht müsse dies für das Grundstück ... gelten.

Ferner sei der klägerische Vortrag zu unzulässigem Infraschall nicht zielführend. Das Bayerische Landesamt für Umwelt komme in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, weil die von ihnen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen. Auch der Windkrafterlass Bayern gehe unter Ziff. 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (mehr als 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht werde.

Weiter liege zulasten des Klägers kein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Dies ergebe sich bereits aus dem Abstand von Windenergieanlage und klägerischem Wohnhaus von mehr als 900 m. Denn betrage die Entfernung zwischen Wohnnutzung und Windenergieanlage mindestens das 3-fache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, scheide eine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zulasten der Wohnnutzung aus. Bei einem solchen Abstand würden sowohl die Baukörperwirkung wie auch die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukomme. Die von Klägerseite vorgebrachte sog. 10-H-Regelung erzeuge für die hier in Rede stehende Genehmigung aus März 2014 schon aus zeitlichen Gründen keine Bindungswirkung.

Der Kläger werde durch die erteilte Genehmigung folglich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass sich seine Klage als unbegründet erweise.

In Erwiderung auf die Schriftsätze des Beigeladenen vom 16.10.2014 und des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 22.09.2014 trägt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.12.2014 ergänzend vor, dass die Schallprognosen, welche nicht von der Behörde selbst erstellt wurden, einer genauen Überprüfung bedürften. Der zugrunde gelegte Schallschutzpegel sei zu niedrig angesetzt, so dass demzufolge auch die Immissionen am klägerischen Wohnhaus zu gering veranschlagt worden seien. Daher werde beantragt, die gesamte Schallprognose einer Sachverständigenprüfung zu unterziehen. Überdies verweist der Klägerbevollmächtigte auf eine Entscheidung des OLG München vom 25.07.2012 (Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), wonach bei vergleichbaren Windenergieanlagen eine sog. Impulshaftigkeit der verursachten Geräusche anzunehmen sei. Entsprechend Anhang Ziffer A.2.5.3 der TA-Lärm müsse dem prognostizierten Wert daher auch vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) hinzugerechnet werden. Dies habe der Beklagte entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 29.08.2007, Az. 4 C 2/07) unterlassen, so dass die der Genehmigung zugrunde liegende Prognose unzutreffend und daher nicht verwertbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der höchst zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts am Wohnhaus des Klägers deutlich überschritten werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten die Prognosen auf der „sicheren Seite“ liegen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG müsse die Einhaltung des sog. Schutzprinzips sichergestellt sein. Daher seien die maßgeblichen Umweltauswirkungen im Genehmigungsverfahren zu ermitteln und fachkundig zu bewerten. Im Falle von Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten seien Sicherheitsaufschläge bzw. worst-case-Betrachtungen vorzunehmen. Dies habe der Beklagte bis dato nicht getan.

Da die höchst zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm zum klägerischen Anwesen nicht eingehalten seien, liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor.

Überdies könne der Kläger aufgrund einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch umweltrechtliche Belange geltend machen und zwar auch dann, wenn er dadurch nicht in seinen eigenen Rechten betroffen sei. Insbesondere könne der Kläger rügen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, obwohl dies nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - im Hinblick auf die erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen des Bauvorhabens zwingend erforderlich gewesen wäre, vgl. Anlage 2 UVPG. Dies ergebe sich bereits aufgrund der Größe des Vorhabens (Windpark mit fünf Anlagen) und dessen erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich festgestellt worden, dass sich im Bereich des streitgegenständlichen Windparks Brut- bzw. Nahrungsgebiete des streng geschützten Schwarzstorches befänden, der infolge der streitgegenständlichen Windkraftanlagen einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei. Hierzu legte der Klägerbevollmächtigte im Verfahren B 2 K 14.839 Lichtbilder vom 20.07.2014 bis 03.08.2014 vor, auf welchem Schwarzstörche in unmittelbarer Nähe des Windparks fotografiert worden seien. Weiter wurden Kartenauszüge hierzu, Sichtungsprotokolle, Schreiben der Herren ... und ... an das Landratsamt K. vom 26.08.2014, ein Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 15.10.2014, ein Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 30.09.2014 und ein Schreiben des Landratsamtes K. vom 07.10.2014 samt Luftbildaufnahmen eingereicht. Aus alldem ergebe sich, dass im vorliegenden Fall nach § 3c UVPG das Vorhandensein des Schwarzstorches sowie das insoweit bestehende erhöhte Tötungsrisiko nicht berücksichtigt worden sei. Hierfür hätte es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung begründe einen formellen Fehler, auf welchen sich der Kläger nach der neueren EuGH-Rechtsprechung berufen könne. Dem Vorhaben stünden erhebliche umweltrechtliche Belange entgegen. Insbesondere verstoße der geplante Windpark gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bzw. das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Zudem liege ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, da dem vorhandenen Schwarzstorch infolge der Realisierung des Bauvorhabens die notwendigen Grundlagen für die Fortpflanzung und Ruhestätten genommen würden. Hierzu seien weder seitens der Beigeladenen, noch durch das Landratsamt K. Überprüfungen vorgenommen worden.

Darüber hinaus könne sich der Kläger auf die Einhaltung der 10-H-Regelung, welche zwischenzeitlich aufgrund der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB gemäß Art. 82 BayBO in Kraft getreten sei, berufen. Denn die vollständigen Genehmigungsunterlagen seien beim Beklagten erst nach dem 04.02.2014 eingegangen. Insbesondere hätten die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gefehlt. Dass am 04.02.2014 noch nicht alle Unterlagen zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hätten, ergebe sich auch aus dem nachträglich erlassenen Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014. Offensichtlich habe die Beigeladene im Hinblick auf die von ihr begehrten Abweichungen von den Abstandsflächen die maßgeblichen Unterlagen erst nach dem 04.02.2014 beim Landratsamt K. vorgelegt. Auch erweise sich Art. 82 BayBO als nachbarschützend.

Am 20.11.2014 erließ das Landratsamtes K. einen Ergänzungsbescheid, da im Bescheid vom 04.03.2014 nicht die Grundstücke genannt wurden, auf die sich die Abweichung von den Abstandsflächen bezieht, sondern nur die Grundstücke, die in der reduzierten Abstandsfläche der Übernahme der Abstandsflächen zugestimmt haben. Mit weiterem Ergänzungsbescheid vom 09.12.2014 wurden die luft- und wehrverwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung geändert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 stellte der Kläger folgende Beweisanträge:

1. „Zum Beweis dafür, dass der unter anderem zugunsten des Klägers ... im Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 unter Ziff. B.2 auf Seite 7 festgesetzte höchstzulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts (Wohngebäude ... und ... sind unstreitig vergleichbar) durch den von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche überschritten wird, beantragt der Kläger ... die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

2. „Zum Beweis dafür, dass der höchstzulässige Immissionsrichtwert gemäß Ziff. B.2 im Bescheid vom 4. März 2014 von festgesetzt 42 dB(A) nachts zum Wohngebäude Anwesen ... durch die von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche nicht eingehalten wird, beantragen die Kläger ... und ... ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil es sich um einen umweltrechtlichen Belang handelt, auf welchen sich die Kläger ... und ... nach einer Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 berufen können.“

3. „Hilfsweise beantragen die Kläger ... und ... zum Beweis dafür, dass zu den Wohngebäuden ... und ... der nach der TA Lärm für ein Mischgebiet/Dorfgebiet höchstzulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts durch die von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche nicht eingehalten wird, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

4. „Zum Beweis dafür, dass die von dem Beklagten durchgeführten Umweltprüfung im Einzelfall nach § 3c UVPG i.V. 1.6.2 der Anlage 1 zu UVPG fehlerhaft ist, insbesondere weil Brut- und Nahrungshabitate mehrerer im Bereich des Windparks ... befindlicher Schwarzstörche und die Impulshaftigkeit des von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärms von der Behörde bei der Vorprüfung des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden sind, beantragen die Kläger ... und ... die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des im Schriftsatzes vom 15.12.2014 benannten Zeugen ... und im Verfahren ... gegen Freistaat Bayern den Herrn ... als Zeugen. Außerdem beantragen wir hierzu, die vom Kläger ... mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 vorgelegten Unterlagen als Urkundsbeweis zu berücksichtigen.“

Die Beweisanträge wurden durch Beschluss des Gerichts abgelehnt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2014 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die zulässige Nachbarklage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes K. vom 04.03.2014 sowie die Ergänzungsbescheide vom 20.11.2014 und vom 09.12.2014 verletzen den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Von den fünf Windkraftanlagen geht keine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus (1). Ferner sind keine den Windkraftanlagen zuzurechnenden unzulässigen Lärm- oder Schatteneinwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers zu erwarten (2). Zudem führen weder die Problematik des Infraschalls (3) noch ein etwaiger Disco-Effekt (4) der Anlagen zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides. Auch aus der vorgetragenen mehrfachen Sichtung des Schwarzstorches im Vorhabengebiet folgt kein Aufhebungsanspruch des Klägers (5). Schließlich steht auch die sog. 10-H-Regelung der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Fall nicht entgegen (6).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m sind die fünf Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger als Nachbar der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1. Vorhaben, die wie die fünf verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen der Nutzung der Windenergie dienen, sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als sonstiger ungeschriebener Belang rechnet hierzu auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 4 B 72/06). Eine solche erdrückende Wirkung kommt den Windkraftanlagen jedoch nicht zu.

Ob von Windkraftanlagen tatsächlich eine bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05; BVerwG, a. a. O.). Im Rahmen dieser Prüfung kommt es angesichts des Erscheinungsbildes von Windkraftanlagen weniger darauf an, ob allein von den hinzutretenden Bauwerken wegen ihrer Höhe und Breite eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung ausgeht oder ob von ihnen eine regelrechte Abriegelungswirkung ausgelöst wird, sondern es kommt darauf an, welche Einwirkungen von der Höhe der Türme und dem Ausmaß der sich bewegenden Rotoren ausgehen. Ausgehend von den technischen Dimensionen der genehmigten Windkraftanlagen als teilbeweglichen optischen Störquellen ist im Einzelfall ein Bezug herzustellen zu dem von ihren Einwirkungen betroffenen Grundstück des Klägers samt den auf ihm befindlichen Gebäuden und Nutzungen. Das OVG Münster hat in seiner genannten Entscheidung vom 09.08.2006 für die Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte beschrieben. Es ist u. a. der Auffassung, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass keine optische bedrängende Wirkung von einer Anlage zulasten einer Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt. In diesem Fall würden sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann. Diesem Ansatz schließt sich das Gericht an, denn ihm liegt bereits eine Verdreifachung der im Bauordnungsrecht sonst üblichen Abstandsflächen zugrunde. Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der fünf Anlagen jeweils 200 m. Das klägerische Wohngebäude befindet sich nach dem Ergebnis einer Messung des Landratsamtes K. in einer Entfernung von ca. 900 m zur nächstgelegenen WEA 3. Der Abstand der WEA 5 zum Wohnhaus des Klägers beträgt demnach ca. 1.030 m. Die Messungen des Landratsamtes erfolgten mit Hilfe des Geoinformationssystems RIWA-GIS und wurden von Klägerseite weder bestritten noch substantiiert in Zweifel gezogen. Die Windkraftanlagen des Windparks ... liegen folglich deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe vom Wohnhaus des Klägers entfernt, so dass tendenziell von keiner optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen auszugehen ist.

Auch werden die optischen Einwirkungen des Windparks nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Zum einen ist bereits kein nennenswerter Höhenunterschied zwischen dem klägerischen Anwesen und den Windkraftanlagenstandorten ersichtlich. Zum anderen liegen die Standorte der Anlagen nicht frontal vor den Fenstern des klägerischen Wohnhauses, vielmehr nehmen sie seitlich versetzt - in nord-westlicher Richtung - allenfalls einen Teil der Aussicht. Zudem befindet sich bereits die nächstgelegene WEA 3 in einer Entfernung von ca. 900 m zum Wohnhaus des Klägers. Hinsichtlich der übrigen Anlagen betragen die Abstände mindestens 1.000 m. Diese wechselnden Entfernungen der Anlagen

und die damit verbundene Staffelung vermeiden, dass der streitgegenständliche Windpark wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung tritt.

Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windkraftanlagen deshalb keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem klägerischen Wohnanwesen beizumessen. Windkraftanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Dies ist vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Dass der Kläger die Windkraftanlagen als ästhetisch störend empfindet, führt noch zu keinem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2. Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob von den streitigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, bietet mangels normativer Vorgaben die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm vom 26.08.1998) eine geeignete Beurteilungsgrundlage, denn die Rechtsprechung hat die darin enthaltenen Richtwerte sowie Mess- und Rechenverfahren als geeignet angesehen, den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen bei der Beurteilung von Windenergieanlagen gerecht zu werden und diese zutreffend regelhaft nachzuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002, Az. 26 CS 02.636).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Wohnhaus des Klägers in einem dörflich geprägten Gebiet liegt und deshalb in Anwendung der TA-Lärm (Ziffer 6.1 Buchst. c) einen Schutzanspruch entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet erheben kann. Anknüpfend an diese Einordnung wurden unter Ziffer III.B. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.03.2014 Auflagen zum Lärmschutz verfügt, die gegenüber der Beigeladenen durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig geworden sind. Nach Ziffer III.B.2 dürfen die von den fünf Windkraftanlagen verursachten Geräusche am - dem klägerischen Anwesen benachbarten - Wohnhaus ... nachts (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) einen Lärmimmissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht überschreiten. Zusätzlich darf nach Ziffer III.B.4 der immissionswirksame Schallleistungspegel jeder einzelnen Anlage einen Wert von 105 dB(A) nicht überschreiten und nach Ziffer III.B.3 dürfen die von der Anlage ausgehenden Geräusche nicht impuls- und nicht tonhaltig sein. Die Einhaltung der unter Ziffern III.B.2 und III.B.4 von der Genehmigung vorgegebenen Werte ist nach Ziffer III.B.6 des Bescheides auf Anforderung des Landratsamtes durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle nachzuweisen.

Infolge der bestandskräftigen Auflagen zum Lärmschutz lässt die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen rechtlich nicht zu und der Bescheid sorgt gleichzeitig für eine angemessene Überprüfungsmöglichkeit, und zwar auch und gerade gegenüber dem Anwesen des Klägers. Dass insoweit eine Vergleichbarkeit des klägerischen Wohnanwesens mit dem als Immissionspunkt A festgesetzten Nachbarwohnhaus ... besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. Beweisantrag Ziff. 1). Mit Ziffer III.B.1 des Bescheides, wonach die Bestimmungen der TA-Lärm gelten, wurde das Immissionsniveau für das klägerische Wohnhaus auf 45 dB(A) nachts fixiert. Auf eine Einhaltung der für das Nachbarwohnhaus festgesetzten 40 dB(A) nachts hat der Kläger keinen Anspruch. Daher bedurfte es auch keiner sachverständigen Überprüfung, ob der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am klägerischen Wohngebäude durch die vom Windpark ... ausgehenden Geräusche eingehalten ist (vgl. Beweisantrag 1). Mit dem Verweis auf die Bestimmungen der TA-Lärm geht eine verbindliche Konkretisierung der Schutzbedürftigkeit der Nutzungen im Einwirkungsbereich der Anlagen einher. Die Quantifizierung der Grenzwerte kann daher nicht bestritten werden, sondern allenfalls deren Einhaltung (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002, Az. 26 CS 02.636). Selbst im Fall einer - derzeit nicht absehbaren - Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts würden also keine unwiderruflichen Fakten geschaffen werden. Der Beklagte besäße angesichts der den Grundpflichten des Immissionsschutzrechts (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) immanenten Dynamik, die nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb einer Anlage erfasst, mit einer auf § 24 BImSchG gestützten Anordnung zur Einschränkung des nächtlichen Betriebs ein geeignetes Instrument zur Nachsteuerung eines eventuell auftretenden Immissionskonflikts (vgl. BayVGH vom 02.10.2000, Az. 26 ZS 99.2952). Auch besteht in technischer Hinsicht die Möglichkeit, die Anlagen im Nachtbetrieb im Hinblick auf ihre Geräuschentwicklung herunter zu regeln.

Für das Gericht ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Grenzwerte bzw. die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gegenüber der Nachbarschaft tatsächlich nicht eingehalten werden können. Die Prognoseberechnungen des TÜV SÜD vom 17.01.2014 beziehen sich unter anderem auf das dem klägerischen Anwesen benachbarte Wohngebäude ... als maßgeblichem Immissionsort. Bei der Untersuchung des für die Beigeladene tätigen TÜV SÜD handelt es sich nicht lediglich um ein Parteigutachten. Schall- und Schattenbegutachtungen des Anlagenbetreibers zählen zu den notwendigen Antragsunterlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV und sind daher zwingend von diesem vorzulegen. Mit der notwendigen Überprüfung der Untersuchungen durch die Genehmigungsbehörde wird die Wahrung der Qualitätsanforderungen sichergestellt. Überdies handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden TÜV SÜD um eine anerkannte Messstelle im Sinne von §§ 26, 29a, 29b BImSchG (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.05.2002, Az. 10 B 671/02; VGH Kassel, Urt. v. 21.01.2010, Az. 9 B 2936/09). Auch im vorliegenden Fall wurden die TÜV-Berechnungen von Seiten des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes K. überprüft. Nach der Untersuchung des TÜV SÜD ist für das dem klägerischen Anwesen benachbarte Wohnhaus ... als maßgeblichem Immissionsort A nach der TA-Lärm ein nächtlicher Beurteilungspegel von 37,5 dB(A) anzunehmen. Bis zur Erreichung des maßgeblichen Grenzwertes verbleibt mithin eine Sicherheitsreserve von 7,5 dB(A). Berücksichtigt man den Umstand, dass eine Verdoppelung des Lärmaufkommens lediglich eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) zur Folge hat, kann vorliegend von einer deutlichen Unterschreitung des einschlägigen Grenzwertes gesprochen werden. Selbst am nächstgelegenen Immissionsort, dem Wohngebäude ..., wird der festgesetzte Lärmimmissionsrichtwert mit einem errechneten Beurteilungspegel von insgesamt 39,1 dB(A) nachts erheblich unterschritten. Die insoweit beantragte sachverständige Begutachtung, ob der festgesetzte Nachtimmissionsrichtwert von 42 dB(A) am Wohnhaus ... eingehalten wird, war abzulehnen (vgl. Beweisantrag 2). Zum einen ist bereits kein schutzwürdiges Interesse des Klägers ersichtlich, die Einhaltung von Grenzwerten an nicht einmal benachbarten Wohnanwesen im Dorfgebiet ... überprüfen zu lassen. Zum anderen werden die Grenzwerte an dem als Immissionspunkt C ausgewiesenen Wohnhaus nach der TÜV-Prognose deutlich unterschritten. Auch wurden von Klägerseite keine substantiierte Einwände gegen das methodische Vorgehen oder die Berechnungsweise der Gutachter vorgebracht.

Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf Ausweisung seines Wohngebäudes als eigenem Immissionsort. Die Immissionsorte wurden in Abstimmung mit dem Landratsamt aufgrund einer Ortseinsicht durch den TÜV-Gutachter festgelegt und von Seiten des Landratsamtes nochmals bestätigt. Als Auswahlkriterium diente neben der Entfernung der jeweiligen Wohnhäuser zu den Windkraftanlagenstandorten auch die Geländetopographie. Diese Vorgehensweise wurde von Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Überdies wurden sowohl das dem Windpark nächstgelegene Wohnanwesen wie auch das dem Klägergrundstück benachbarte Wohngebäude als Immissionsorte in die Berechnung mit einbezogen. Da die Richtwerte selbst bei dem näher gelegenen Immissionspunkt C (Wohnhaus ...) deutlich unterschritten werden, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen klägerischen Wohnhaus eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585).

Die Einwände der Klagepartei richten sich im Übrigen nicht gegen die Ausbreitungsberechnung, sondern sie erheben Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung des immissionswirksamen Schallleistungspegels von 105 dB(A). Die Beteiligten sind sich einig, dass der Berechnung des maßgeblichen Beurteilungspegels durch den TÜV Süd die vom Anlagenhersteller zur Verfügung gestellten Anlagendaten und garantierten Emissionsdaten zu Grund gelegt wurden. Der festgesetzte Schallleistungspegel wurde bereits durch zweimalige unabhängige Messung überprüft. Die Messungen kamen jeweils zu einer Unterschreitung des der Genehmigung zugrunde gelegten Pegels von 105 dB(A), so dass insoweit ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt wurde. Die Festschreibung des Schallleistungspegels auf 105 dB(A) beruht mithin bereits auf einer worst-case-Betrachtung. Auch im Übrigen befinden sich die Prognosen des TÜV SÜD auf der „sicheren Seite“. So wurde ein Unsicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze in die Berechnung mit einbezogen. Über die Sicherheitszuschläge hinaus geht die Untersuchung vom (rein tatsächlich nicht möglichen) gleichzeitigen Volllastbetrieb aller fünf Windkraftanlagen unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Windpark ... aus. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten wurden im Rahmen der Betrachtung der tagsüber geltenden Richtwerte die Immissionspegel der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt 6.5 der TA-Lärm vorgegebenen Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und den jeweiligen Einwirkzeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. Werktagen ermittelt; insoweit wurde ein Zuschlag von 6 dB(A) in die Berechnung mit einbezogen. Die Untersuchung ergab, dass die Zusatzbelastung die für die Tagesstunden geltenden Richtwerte an allen Immissionsorten sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen deutlich, um mindestens 14 dB(A) unterschreitet; im Hinblick auf das Nachbaranwesen des Klägers wurde eine Unterschreitung des maßgeblichen Grenzwertes um 16,4 dB(A) festgestellt. Infolge dieser deutlichen Unterschreitung der tagsüber geltenden Richtwerte um mindestens 6 dB(A) konnte gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm auf eine detaillierte Betrachtung der Vor- und somit der Gesamtbelastung in den Tagesstunden verzichtet werden.

Das Gericht hält es auch für unbedenklich, dass die Immissionsprognose keine Zuschläge für Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit enthält (OVG Lüneburg, Urt. vom 12.07.2013, Az. 12 LA 174/12). Die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaltigkeit der Anlagen und der Hinweis auf angebliche Bezugsfälle ist unergiebig. Der vom OLG München entschiedene Fall betraf einen anderen Anlagentyp. Überdies gehen sowohl die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (vgl. Ziff. 8.2.7) wie auch die Sachverständigen des TÜV SÜD davon aus, dass moderne Windkraftanlagen keine Geräusche hervorrufen, die einen Zuschlag für Tonhaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen. Im Übrigen würden die maßgeblichen Grenzwerte vorliegend auch bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 3 dB(A) eingehalten. Daher war die insoweit beantragte Neubegutachtung mangels Erforderlichkeit abzulehnen (vgl. Beweisantrag 4).

Insgesamt erweist sich die Lärmprognose deshalb nach Überzeugung des Gerichts als auf der sicheren Seite liegend. Denn in den Berechnungen ist bereits ein Sicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) enthalten und es verbleibt bis zur Erreichung des nächtlichen Grenzwerts von 45 dB(A) ein Spielraum von 7,5 dB(A). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich demgegenüber keine Umstände, die dem Gericht Anlass geben könnten, die dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Lärmprognose in Zweifel zu ziehen und dem Umweltschutzingenieur des Landratsamtes in seiner fachlichen Bewertung nicht zu folgen. Durch die verfügten Auflagen ist nach Überzeugung des Gerichts der Schutz des klägerischen Wohngebäudes ausreichend gewährleistet und das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigungen allein die Beigeladene.

Von Seiten des Klägers wurden keine konkreten Einwendungen gegen die Methodik sowie die gefundenen Ergebnisse der Schallprognose des TÜV SÜD vorgebracht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Belastbarkeit der vorliegenden Untersuchung, zumal eine fachliche Überprüfung durch das Landratsamt K. stattgefunden und zu keinen Einwänden geführt hat. Der bloße Verweis auf die Gutachtenbeauftragung durch die Beigeladene begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass die TÜV-Prognose nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgeht oder unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält. Auch ergeben sich durch diese pauschale Behauptung keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen (vgl. hierzu BayVGH v. 31.10.2008, Az. 22 CS 08.2369). Das vorliegende Gutachten reicht für die rechtliche Bewertung aus. Das Gericht sieht daher nach §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte ab (vgl. Beweisantrag 3).

Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf sind ebenfalls nicht zu befürchten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. u. a. VG Ansbach v. 25.01.2012, Az. 11 K 11.01921). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an, da in diese Hinweise umfassender behördlicher Sachverstand eingeflossen ist, weshalb sie zumindest als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Danach (vgl. Seite 23 Nr. 8.2.9) sind Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht erheblich. Der Betreiber kann eine Abschaltautomatik vorsehen, die meteorologische Parameter (zum Beispiel Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, um die tatsächliche Beschattungsdauer zu begrenzen. Nach der Schattenwurfprognose des TÜV SÜD vom 17.01.2014 werden die o.g. Schwellenwerte am -dem klägerischen Wohnhaus benachbarten - Wohngebäude ... erheblich unterschritten. Die Beschattungsdauer beträgt laut Gutachten 7:29 Stunden/Jahr und 17 Minuten/Tag. Dass eine Vergleichbarkeit der Wohnanwesen ... und 36 besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Übrigen könnten selbst bei einer Überschreitung der genannten Grenzwerte die Beschattungsdauern in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt werden (vgl. VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644).

3. Ferner führt die seitens des Klägers geltend gemachte Problematik des Infraschalls nicht zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt in einer Untersuchung „Windkraftanlagen - Beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (März 2012) zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, weil die von ihnen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall (< 21 Hz) seien erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle unterschritten worden sei. Nachgewiesene Wirkungen von Infra-schall unterhalb dieser Schwellen lägen nicht vor (vgl. insoweit Ausführungen im TÜV-Schallgutachten vom 17.01.2014 auf S. 18). Auch der Windkrafterlass Bayern geht unter Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (vgl. insoweit auch VG Augsburg v. 09.07.2014, Az. Au 4 S 14.945). Damit kann davon ausgegangen werden, dass bei dem hier gegebenen Abstand der Windkraftanlage zum Grundstück des Klägers von ca. 850 m keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall gegeben sind. Der Klägerbevollmächtigte verweist vorliegend ohne jegliche Präzisierung auf „neuere Untersuchungen“. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und kann den oben geschilderten Erkenntnisstand nicht widerlegen.

4. Auch wird durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen kein unzumutbarer Disco-Effekt erzeugt. Derartige periodische Lichtreflexionen fallen als „ähnliche Umwelteinwirkungen“ zwar unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Der Disco-Effekt stellt jedoch nach dem Windkrafterlass Bayern Ziffer 8.2.9 aufgrund der matten Beschichtung der Windenergieanlagen kein Problem mehr dar. Insoweit ist auch Auflage Ziff. III.C.1 zum Genehmigungsbescheid zu beachten, wonach zur Vermeidung von Lichtreflexionen und störenden Lichtblitzen bei allen Anlagen die Rotorblätter, Turm und Kanzel mit mittelreflektierenden Farben und Farben matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 zu versehen sind.

5. Überdies ergibt sich aus der vorgetragenen Sichtung des Schwarzstorches auf den Vorhabengrundstücken kein Aufhebungsanspruch des Klägers.

Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung hierzu (vgl. EuGH v. 07.11.2013, Az. C-72/12; v. 14.03.2013, Az. C-420/11). Um versteckten Popularklagen bei Anerkennung einer solchen klagbaren Rechtsposition entgegenzuwirken, sind jedoch als „betroffene“ Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nur solche natürlichen und juristischen Personen anzusehen, die durch eine Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Eine Klage ist mithin (nur) dann zulässig, wenn der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird (vgl. OVG NRW v. 23.07.2014, Az. 8 B 356/14; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045 m. w. N.). Woraus sich vorliegend eine Beeinträchtigung des Klägers in seinen Interessen durch das etwaige Vorkommen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher bestehen hinsichtlich der geltend gemachten umweltrechtlichen Belange bereits erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis.

Überdies bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes K. durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches wie der hier streitgegenständliche Windpark einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (vgl. Anlage 1 zum UVPG Ziff. 1.6.2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung drohenden Gefahren bezieht; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Vorliegend ergab eine im Genehmigungsverfahren durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, dass sich im Vorhabengebiet keine Schwarzstorch-Vorkommen finden. Diese Untersuchung wurde von Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, dass das Landratsamt die rechtlichen Grenzen seiner auch im Hinblick auf die Bestandserfassung bestehenden Einschätzungsprärogative überschritten hat. Daran ändert auch die vorgetragene Sichtung des Schwarzstorches im Vorhabengebiet nichts. Denn maßgeblich für ein Entgegenstehen des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG ist nicht eine vereinzelte Sichtung der geschützten Art, sondern das Bestehen entsprechender Brut- und Nahrungshabitate im Vorhabengebiet und ein damit einhergehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Hinzu kommt, dass die Annahme, von Windenergieanlagen gehe eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr für den Schwarzstorch aus, nach dem Stand der Wissenschaft insgesamt nicht vertretbar erscheint. Kollisionen kommen kaum vor. Bis heute wurde der zentralen Fundkartei der staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg bei mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer gemeldet. Auch vor diesem Hintergrund eines statistisch in keiner Weise belegten besonderen Kollisionsrisikos verstößt ein uneingeschränkter Anlagenbetrieb nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (vgl. VG Hannover vom 22.11.2012, Az. 12 A 2305/11 RdNr. 57).

Die Entscheidung des Landratsamtes im vorliegenden Fall nach vorgenommener allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Auch die von Klägerseite angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt nicht zu einer UVP-Pflicht des streitgegenständlichen Vorhabens. Die o.g. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes beziehen sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts. Demnach muss es nicht nur möglich sein, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung. Eine Aussage darüber, in welchen Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird hingegen nicht getroffen (vgl. VGH Mannheim v. 28.01.2014, Az. 9 B 2184/13).

Aus diesen Gründen war eine weitere Beweiserhebung im Hinblick auf etwaige Schwarzstorch-Vorkommen im Vorhabengebiet nicht erforderlich. Der insoweit gestellte Beweisantrag (Ziff. 4) war abzulehnen. Überdies handelt es sich bei der Frage, ob die von Seiten der Genehmigungsbehörde durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, um eine Rechtsfrage, die keiner Beweiserhebung durch Zeugen-, Sachverständigen- oder Urkundsbeweis zugänglich ist.

6. Die sog. 10-H-Regelung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da sie erst zum 21.11.2014 in Kraft getreten ist, kann sie für den vor diesem Zeitpunkt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 04.03.2014 keine Geltung beanspruchen. Art. 82 BayBO n. F. sieht keine Rückwirkung für bereits abgeschlossene Genehmigungsverfahren vor. Die in Art. 82 Abs. 3 BayBO n. F. enthaltene Altfall-Regelung betrifft Fälle, in denen ein Genehmigungsbescheid erst nach Inkrafttreten der Neuregelung ergeht; lediglich insoweit ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde abzustellen. Daran ändern auch die am 20.11.2014 und 09.12.2014 ergangenen Ergänzungsbescheide nichts. Dabei handelt es sich lediglich um unselbst-ständige Bescheidsergänzungen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht in Frage stellten, sondern vielmehr der Präzisierung des Tenors der Abweichungsentscheidung (betrifft Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014) bzw. der luft- und wehrverwaltungsrechtlichen Auflagen (betrifft Ergänzungsbescheid vom 09.12.2014) dienten.

II.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2016 - 5 K 5183/15 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 30. September 2015 wird angeordnet, soweit sie die Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt drei Fünftel, der Antragsgegner und die Beigeladene je ein Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in Schöntal-Sindeldorf. Die Beigeladene möchte auf den südlich bzw. südsüdwestlich des Grundstücks gelegenen, jeweils als Acker genutzten Grundstücken Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung Crispenhofen insgesamt fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V-126 (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windenergieanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers 1.300 m entfernt. In der Nähe der geplanten Windenergieanlagen befinden sich bereits zwei Windenergieanlagen des Typs NEC MICON.
Auf den von der Firma ... GmbH gestellten Antrag erteilte das Landratsamt Hohenlohekreis mit Bescheid vom 30.9.2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Über den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wurde bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Firma ... GmbH dem Landratsamt mit, dass die geplanten Windenergieanlagen von der Beigeladenen errichtet und betrieben werden sollten.
Der Antragsteller hat am 2.11.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.4.2016 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach einer summarischen Prüfung sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die geplanten Windenergieanlagen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein werde. Der Antragsteller mache ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg geltend, dass die vom Landratsamt durchgeführte UmweItverträgIichkeits-Vorprüfung verfahrensfehlerhaft vorgenommen worden sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führe daher dazu, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 6.5.2016 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, soweit sich der Widerspruch gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 richtet. Was diese Anlagen betrifft, besteht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angefochtene Genehmigung im Widerspruchsverfahren oder einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren jedenfalls in ihrer bisherigen Form keinen Bestand haben wird. Dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp ist deshalb insoweit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens einzuräumen. Was die drei übrigen Windenergieanlagen WEA 2, WEA 4 und WEA 5 betrifft, dürfte der Widerspruch des Antragstellers dagegen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, Insoweit überwiegt daher auch nach Ansicht des Senats das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens das gegenläufige Interesse des Antragstellers.
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, lässt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht bereits aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG herleiten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573).
10 
Für die Klage- oder Antragsbefugnis bleibt es jedoch bei dem allgemeinen sich aus § 42 Abs. 2 VwGO ergebenden Erfordernis, dass durch die Zulassung des Vorhabens eine Betroffenheit in eigenen Rechten zumindest als möglich erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157; Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris). Weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung des § 4 Abs. 3 UmwRG deuten darauf hin, dass die Berufung auf den in Rede stehenden Verfahrensfehler abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klage- oder antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift sind (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.).
11 
Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016, a.a.O.; Urt. v. 11.4.2014 - 5 S 534/13 -NVwZ-RR 2014, 634; BayVGH, Beschl. v. 28.3.2011 - 15 ZB 08.1872 - juris; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - BauR 2015, 1138). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13.12.2011 (UVP-Richtlinie). Die Vorschrift stellt es dem nationalen Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne des Art. 2 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, Urt. v. 16.4.2015 - C-570/13 - UPR 2015, 304). Fordert ein Mitgliedstaat für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts, steht es ihm ferner frei, auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig zu machen (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495).
12 
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus § 42 Abs. 2 VwGO, da angesichts der Entfernung des Grundstücks des Antragstellers von den geplanten Windenergieanlagen ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller könne daher geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Wie der Senat in seinem - den Erlass einer Zwischenentscheidung betreffenden - Beschluss vom 8.12.2015 - 3 S 2424/15 - bereits dargelegt hat, teilt er diese Beurteilung. Auf die dazu gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
13 
2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die angefochtene Genehmigung bei summarischer Prüfung nicht gegen drittschützende materiell-rechtliche Vorschriften. Insbesondere werde der Antragsteller durch die geplanten Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusch- oder Lichtemissionen ausgesetzt. Dem ist ebenfalls zuzustimmen.
14 
a) Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (weitaus) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen“. Umwelteinwirkungen sind „schädlich“ und „erheblich“ in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind (BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 -BVerwGE 90, 53; Beschl. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001).
15 
aa) Was den Schutz vor Lärmimmissionen betrifft, hat die Beurteilung der Zumutbarkeit an Hand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 zu erfolgen. Ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt somit von der Einhaltung der in den Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte ab (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Niedersachsen, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - juris; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windenergieanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
16 
Die nähere Umgebung des Grundstücks des Antragstellers entspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Einwendungen hiergegen werden vom Antragsteller nicht erhoben. Die für einen solches Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte betragen nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. In der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der Firma „... GmbH“ (im Folgenden: DNP) vom 9.12.2014 mit Nachtrag vom 29.6.2015 wird für das hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschbelastung mit dem Grundstück des Antragstellers vergleichbare Grundstück „Im Heller 1“ (Schallimmissionsort M) - unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die beiden bereits bestehenden Windenergieanlagen sowie eine in der näheren Umgebung vorhandene Biogasanlage - eine Gesamtbelastung von 36,0 dB(A) ermittelt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden danach auf diesem Grundstück deutlich unterschritten.
17 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windenergieanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
18 
(1) Der Antragsteller hält die Schallimmissionsprognose für mangelhaft, da der Standort der geplanten Windenergieanlagen in Bezug auf sein Grundstück ziemlich genau in der Hauptwindrichtung (Südwest) liege. Insbesondere in Verbindung mit der Wetterlage (Tiefdruck) werde dies zu einer erhöhten Belastung auf seinem Grundstück führen, zumal sich sein Wohnort in einer Tallage befinde.
19 
Das genügt nicht, um die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose in Frage zu stellen. Nach der Prognose wurde die Berechnung der an den untersuchten Immissionsorten zu erwartenden Gesamtbelastung nach der DIN ISO 9613-2 vorgenommen, wobei das (dort vorgesehene) „alternative Verfahren“ angewendet worden sei. Das entspricht den Vorgaben in Abschnitt A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm, wonach die Schallausbreitungsberechnung nach der DIN ISO 9613-2 („Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2 Allgemeines Verfahren“) zu erfolgen hat. Auf die DIN ISO 9613-2 wird auch in Abschnitt A.1.2 der TA Lärm Bezug genommen, wonach bei der Ermittlung der Zusatzbelastung die verschiedenen Witterungsbedingungen, die die Schallausbreitung beeinflussen und auch bei gleich bleibender Schallemission zu unterschiedlichen Beurteilungspegeln im Einwirkungsbereich führen können, gemäß DIN ISO 9613-2, Gleichung (6) zu berücksichtigen sind. Der Langzeitmittelungspegel wird danach unter Ansatz eines meteorologischen Korrekturfaktors bei Mitwind berechnet (Feldhaus/Tegeler, in Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, Band IV, B 3.6 Rn. 7). Nach der Stellungnahme der Verfasser der Schallimmissionsprognose vom 18.12.2015 wurde bei ihren Berechnungen in dieser Weise verfahren. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
20 
Die Schallimmissionsprognose kann danach unter dem vom Antragsteller genannten Gesichtspunkt nicht beanstandet werden, da der TA Lärm jedenfalls insoweit eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209). Das ist, was die Vornahme der Schallausbreitungsberechnung angeht, nicht der Fall.
21 
(2) Aufgrund des ca. 1.300 m betragenden Abstands, den die geplanten Windenergieanlagen von dem Grundstück des Antragstellers einhalten, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall ausgeschlossen werden. Dagegen bestehen aus der Sicht des Senats ebenfalls keine Bedenken.
22 
Unbestritten ist, dass Windenergieanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windenergieanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windenergieanlage kein Unterschied festgestellt werden können.
23 
Ein von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) durchgeführtes aktuelles Messprojekt hat dies erneut bestätigt. Im Rahmen des Projekts wurden bis Ende 2015 Messungen in der Umgebung von sechs Windenergieanlagen unterschiedlicher Hersteller und Größe durchgeführt, die einen Leistungsbereich von 1,8 bis 3,2 MW abdecken. Die Abstände zu den Anlagen lagen, je nach örtlicher Gegebenheit, bei 150 m, 300 m und 700 m. Nach dem vom Februar 2016 stammenden Bericht der LUBW über dieses Projekt („Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windenergieanlagen und anderen Quellen“) lagen die Infraschallpegel in der Umgebung von Windenergieanlagen selbst im Nahbereich, d. h. bei Abständen zwischen 120 m und 300 m, deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
24 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden.
25 
bb) Für die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen durch von den Windenergieanlagen verursachte optische Immissionen gilt im Ergebnis das Gleiche.
26 
Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung dieser von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage abhängigen Effekte liegen bisher nicht vor. In der Rechtsprechung wird deshalb mangels besserer Erkenntnisse auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 2002 beschlossenen „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ zurückgegriffen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.4.2016 - 3 S 337/16 - juris; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; BayVGH, Beschl. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229; 15.3.2004 - 1 ME 45/04 - BRS 67 Nr. 104; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238). Nach Ziff. 3.1 dieser Hinweise ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden. In der Rechtsprechung werden diese Werte als „konservativ“, d.h. auf der sicheren Seite liegend, bezeichnet (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.5.2007, a.a.O.).
27 
Nach der zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Schattenwurfprognose vom 6.11.2014 werden die genannten Werte - unter Berücksichtigung der beiden bereits vorhandenen Windenergieanlagen - auf den Grundstücken Wallbrunnenstr. 39 und 21 (Immissionsorte A und B), die ca. 100 m näher zu geplanten Windenergieanlagen liegen als das Grundstück des Antragstellers, deutlich unterschritten. Die - mit Hilfe des Software-Programms WindPro und dem dazu gehörigen Modul SHADOW ermittelte - meteorologische maximal mögliche Beschattungsdauer wird bezogen auf das Grundstück Wallbrunnenstr. 39 mit jährlich einer Stunde und 14 Minuten und täglich acht Minuten und bezogen auf das Grundstück Wallbrunnenstr. 21 mit jährlich sechs Stunden und 33 Minuten und täglich 17 Minuten veranschlagt. Die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer wird auf sechs bzw. 36 Minuten geschätzt.
28 
Mit dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand des Antragstellers, die von ihm selbst mittels eines anderen Softwareprogramms erstellte Simulation habe wesentlich höhere Werte ergeben, wird die Richtigkeit dieser Untersuchung nicht in Frage gestellt, da eine Dokumentation dieser Simulation fehlt. Nach der in die angefochtene Genehmigung unter Nr. 8 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen aufgenommenen Auflage muss im Übrigen durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurf-Immissionen der geplanten Windenergieanlage (insgesamt) real an den Immissionsorten acht Stunden im Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Aus welchen Gründen der Antragsteller meint, dass eine solche Auflage nicht geeignet sei, den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor.
29 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die angefochtene Genehmigung verstoße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne. Wie bereits dargelegt, kann nach dieser Vorschrift von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
30 
Die Errichtung und der Betrieb der von der Beigeladenen insgesamt geplanten fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m erfordern wegen des räumlichen Zusammenhangs mit den beiden bereits vorhandenen Anlagen nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich ist. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist diese Einschätzung nur darauf zu überprüfen, ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Was die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 4 und WEA 5 betrifft, dürfte die Einschätzung des Landratsamts nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein. Für die beiden übrigen Windenergieanlagen gilt dies jedoch nicht.
31 
a) Nach Ansicht des Antragstellers hat das Landratsamt eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht durchgeführt, da es das mit dem Antrag vorgelegte Gutachten kritiklos übernommen habe, ohne das gegenteilige Votum der Naturschutzbehörde zu würdigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
32 
Nach dem bei den Akten des Landratsamts befindlichen Vermerk vom 18.2.2015 hat eine zusammenfassende, überschlägige Prüfung der mit den geplanten und den beiden vorhandenen Anlagen verbundenen Umweltauswirkungen ergeben, dass mit deren Bau und Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung somit nicht erforderlich sei. Zur Begründung wird - ohne weitere Erläuterungen - auf die „zusammenfassende Bewertung des Gutachters“ (gemeint: die zusammenfassende Bewertung in dem mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Gutachten DNP „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ vom Dezember 2014) verwiesen. Ob dies den Vorwurf des Antragstellers rechtfertigt, das Landratsamt habe eine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht durchgeführt, sondern sich kritiklos dem Ergebnis des von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegten Gutachtens angeschlossen, kann dahinstehen, da das Landratsamt seine Entscheidung danach noch einmal überprüft und im Rahmen dieser Überprüfung den damaligen Träger des Vorhabens zur Vorlage ergänzender Unterlagen aufgefordert hat. Nach dem Aktenvermerk vom 7.8.2015 ist das Landratsamt bei dieser Untersuchung jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die zusätzlichen Unterlagen sowie die vorgetragenen Beobachtungen nicht erkennen ließen, dass im vorliegenden Fall spezielle Umweltauswirkungen vorlägen, die über das normale Maß der von Windenergieanlagen ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen hinausgingen und deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Zur Begründung wird in dem Vermerk auf die „zusammenfassende Bewertung des Gutachters“ sowie auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Die maßgeblichen Überlegungen werden darüber hinaus mit Blick auf die in Betracht kommenden Schutzgüter - Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kultur/Sachgüter und Mensch - zusammengefasst wiedergegeben. Danach kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass das Landratsamt eine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorgenommen hat, auch wenn sich diese im Wesentlichen auf die von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegten Gutachten stützt. Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen von Ausführungen zum Artenschutz in dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 7.8.2015 ändert daran nichts.
33 
Was den Aktenvermerk vom 7.8.2015 betrifft, ist auch den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind, unzweifelhaft Genüge getan. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06, S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345). Mit dem Aktenvermerk vom 7.8.2015 wird diesen Anforderungen entsprochen.
34 
b) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
35 
Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148; Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
36 
Wie erörtert, stützt sich das Landratsamt für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, in erster Linie auf das von dem damaligen Träger des Vorhabens vorgelegte Gutachten des Büros DNP („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) vom Dezember 2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015, das durch die von dem gleichen Büro erarbeiteten Gutachten zum Artenschutz („Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung [saP]“ vom 19.12.2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015, „Faunistische Bestandsaufnahme für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung [saP]“ vom Dezember 2014 mit Nachtrag vom 14.7.2015) und zur FFH-Verträglichkeit („FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für die Natura 2000-Gebiete“ vom Juli/Dezember 2014) ergänzt wird.
37 
Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende Einschätzung, ob in den in § 3c UVPG genannten Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, hat, wie eben erwähnt, auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen zu erfolgen, zu denen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten gehören. Der Grundsatz des fairen Verfahrens steht dem nicht entgegen. Er gebietet der Behörde, Neutralität gegenüber den beteiligten Interessen zu wahren, verwehrt es ihr aber nicht, sämtliches Material zu verwerten, das sich aus ihrer Sicht als entscheidungsrelevant erweist, unabhängig davon, von welcher Seite es in das Verfahren eingeführt worden ist. Ob sie sich ein ihr vorgelegtes Gutachten als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachtlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein von der Behörde selbst eingeholtes Gutachten beansprucht, weil sie von einem seinerseits an einem bestimmten Verfahrensausgang Interessierten in Auftrag gegeben wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.1994 - 4 B 35.94 -NVwZ 1994, 688).
38 
An der Verwertung der genannten Gutachten war das Landratsamt auch nicht durch dem Umstand gehindert, dass die Gesellschafter der „...-...“ GmbH mit den Gesellschaftern der bei der Stellung des Genehmigungsantrags als Träger des Vorhabens aufgetretenen Fa. ... GmbH identisch sind. Die sich daraus ergebende Verquickung der Interessen ist zwar geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität der Gutachter zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen einer einseitigen, durch die Interessen des Trägers des Vorhabens beeinflussten Sicht der Dinge entsprechen, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.
39 
Der Einwand des Antragstellers, dass die Gutachten an einer unvollständigen Erfassung des Sachverhalts litten, da sich die vorgenommenen Untersuchungen auf die Umweltauswirkungen der fünf geplanten Windenergieanlagen beschränkten, ohne die Umweltauswirkungen der beiden bereits bestehenden Anlagen zu berücksichtigen, dürfte ebenfalls unbegründet sein. Als Untersuchungsgebiet wurde von dem Büro DNP ein Umkreis von 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen gewählt. Wie die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Büros vom 27.1.2015 und die dort befindliche Darstellung des Untersuchungsgebiets verdeutlicht, befinden sich die Standorte der beiden bereits vorhandenen Anlagen innerhalb dieses Gebiets. In der Stellungnahme wird ferner dargelegt, dass von den gewählten Fixpunkten für die Raumnutzungsanalyse auch die Bestandsanlagen gut hätten eingesehen werden können. Eine Erweiterung des Untersuchungsraums in westliche Richtung sei auch wegen der Gleichartigkeit der Habitatstrukturen nicht notwendig gewesen. Bei der Bestandserfassung der betroffenen Schutzgüter und der Landschaft seien auch die Bereiche um die bestehenden Anlagen begutachtet worden. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht auseinander.
40 
c) Das Ergebnis der UmweItverträglichkeits-Vorprüfung begegnet jedoch, was die Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 betrifft, mit Blick auf die von dem Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobenen Einwendungen erheblichen Bedenken.
41 
aa) Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148; Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sich daher auch auf die Frage zu erstrecken, ob und inwieweit das Vorhaben den artenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Das Landratsamt hat dies nicht verkannt, wie die Bemerkung auf S. 46 der Genehmigung zeigt, dass auch bezüglich des Artenschutzes keine besondere Konfliktsituation erkennbar sei, die weitere Prüfungen im Sinne des UVPG erforderlich mache. Was die Auswirkungen der Windenergieanlagen WEA 1 und 3 auf den Rotmilan betrifft, dürfte diese Annahme jedoch außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegen.
42 
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die heimischen Greifvögel gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b, Unterbuchst. bb BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Das Tötungsverbot ist Individuen bezogen zu verstehen. Dass bedeutet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass absehbare Einzelverluste bspw. durch den Straßenverkehr notwendig den Tatbestand des Tötungsverbots verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege einer Ausnahme unter den engen Voraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste nur dann erfasst, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des betroffenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist von denselben Grundsätzen auszugehen (vgl. u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.4.2016 - 2 L 64/14 - juris; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 - NVwZ-RR 2011, 597; Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, DVBl. 2009, 737, 744).
43 
(1) Nach Maßgabe der genannten Kriterien kann ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 nicht ausgeschlossen werden.
44 
Bei den faunistischen Erhebungen wurde von dem Büro DNP ein besetzter Rotmilanhorst mit vermutlich drei Jungvögeln festgestellt, der sich in ca. 650 m Entfernung zu der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 im westlichen Bereich des Waldgebiets „Weide“ befindet (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 5). Von der Windenergieanlage WEA 3 ist dieser Horst etwas weniger als 1.000 m, von den drei übrigen Windenergieanlagen zwischen ca. 1.500 bis 2.000 m entfernt.
45 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 (im Folgenden: LUBW-Hinweise) gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windenergieanlagen erklärt. Nach den Hinweisen ist deshalb innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
46 
Diese Hinweise können allerdings keine rechtssatzmäßige Verbindlichkeit für sich beanspruchen. Aufgrund der besonderen Sachkunde ihrer Verfasserin bieten sie jedoch im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine wichtige Orientierungshilfe. Ein Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem festgestellten Rotmilan-Horst von weniger als 1.000 m wird im Übrigen auch in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, soweit ersichtlich, durchweg als im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kritisch betrachtet (vgl. u.a. BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934; HessVGH, Urt. v. 17.12.2013 - 9 A 1540/12.Z -NuR 2014, 371; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -NuR 2013, 507; OVG Thüringen, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 - ThürVBl. 2008, 18).
47 
Ein baubedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan ist nach Ansicht des Büros DNP trotz des innerhalb des 1.000 m-Radius gelegenen Horsts nicht zu befürchten, da die Erfassungen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse zeigten, dass sich die Rotmilane zur Nahrungssuche hauptsächlich im nordwestlichen und westlichen Teil des Gebietes aufhielten. Die Flugbewegungen hätten überwiegend vom Horst in Richtung Westen, Nordwesten oder Südwesten stattgefunden. Gezielte Flüge vom Horst in den Bereich des geplanten Windparks seien selten gewesen. Eine aktuelle Studie zeige zudem, dass das Kollisionsrisiko mit zunehmender Anlagenhöhe (ca. 80 m Höhe der unteren Rotorspitze) beim Rot- und Schwarzmilan deutlich verringert werde. Hingewiesen wird ferner auf die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, mit denen u.a. verhindert werde, dass zeitweise attraktive Nahrungsflächen im Anlagenbereich geschaffen würden (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 6).
48 
Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an diese Ausführungen der Meinung, die sich aus der Unterschreitung des in den Hinweisen der LUBW genannten Mindestabstands ergebende Vermutung, dass der Betrieb der betreffenden Anlage gegen das Tötungsverbot verstoße, sei im vorliegenden Fall schon durch die Raumnutzungsanalyse widerlegt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan sei aber unabhängig davon jedenfalls wegen der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu verneinen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit der erwähnten Raumnutzungsanalyse dürfte sich die genannte Vermutung nicht widerlegen lassen. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen dürften dazu ebenfalls nicht in der Lage sein.
49 
(1.1) Nach den Ausführungen des Büros DNP erfolgte die Erfassung der windenergiesensiblen Vogelarten an insgesamt 18 Terminen, an denen von vier „Fixpunkten“ aus das Untersuchungsgebiet für jeweils drei Stunden simultan beobachtet worden sei. Die Gesamtbeobachtungszeit habe somit 216 Stunden (= 12.960 min.) betragen. Rotmilane seien dabei über eine Zeit von insgesamt 1.233 min beobachtet werden (= 9,51 % der Gesamtbeobachtungsdauer, 359 Überflüge). Über 70 % der Rotmilan-Flüge hätten in einer Höhe unterhalb von 80 m stattgefunden (867 min = 6,69 % der Gesamtbeobachtungsdauer). Ein Großteil der Beobachtungen habe sich auf den nordwestlichen Rand des 1.000 m-Radius und damit den Nahbereich des Brutplatzes konzentriert. In einer Höhe von 80 - 200 m seien Rotmilanflüge für insgesamt 348 min (= 2,69 % der Gesamtbeobachtungsdauer) dokumentiert. Im 250 m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte habe der Rotmilan insgesamt 124 Mal beobachtet werden können, wobei in einer Flughöhe von 80 -200 m lediglich 31 Überflüge erfolgt seien. Im direkt von den Rotoren überspannten Bereich (65 m-Puffer) seien 59 Flüge beobachtet worden, von denen neun innerhalb der kritischen Rotorhöhe erfolgt seien. Die Beobachtungen im 250 m-Radius um die geplanten Anlagen seien meist Einzelbeobachtungen gewesen; lediglich am 6.6, 18.7. und 4.8.2014 seien die Flüge im Nahbereich gehäuft gewesen (Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015, S. 5 sowie Nachtrag zum Erfassungsbericht vom 14.7.2015, S. 4).
50 
Der Nachweis, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius um die Windenergieanlagen WEA 1 und 3 betroffenen Bereiche von Rotmilanen nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden, dürfte damit nicht geführt sein. Nach den im Rahmen der faunistischen Erhebungen erfolgten Beobachtungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sowohl innerhalb des 1.000 m-Radius als auch im Nahbereich der beiden Anlagen nicht nur selten Rotmilanflüge stattfinden. Die der faunistischen Bestandsaufnahme für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom Dezember 2014 sowie dem Nachtrag vom 14.7.2015 beiliegenden Karten, in denen die einzelnen Flugbewegungen des Rotmilans grafisch dargestellt sind, verdeutlichen dies. Nach den Karten haben die Flugbewegungen zwar einen deutlichen Schwerpunkt im Westen und Nordwesten des Untersuchungsgebiets, was nicht weiter verwundert, da sich dort der oben genannte Horst befindet. Dessen ungeachtet entfällt nach den dem Gutachten beiliegenden Karten ein erheblicher Anteil der Aktivitäten auf den Nahbereich der geplanten Anlagen. Zu der Feststellung in dem Gutachten, dass über 70 % der Rotmilan-Flüge in einer Höhe unterhalb von 80 m stattgefunden hätten, ist zudem zu bemerken, dass nach den bereits erwähnten Hinweisen der LUBW vom 1.7.2015 die Flughöhe der den Raum nutzenden Vögel bei der Gefährdungsbeurteilung nicht herangezogen werden kann. Begründet wird dies zum einen damit, dass die Flughöhe starken Schwankungen unterliege und situationsabhängig variieren könne, und zum anderen damit, dass die Untersuchung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore („Raumnutzungsanalyse“) gemäß den methodischen Hinweisen der LUBW nicht geeignet sei, eine fundierte Aussage über die Flughöhe der beobachteten Vögel zuzulassen.
51 
(1.2) Ein erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan durch die innerhalb des 1.000 m-Radius um den vorhandenen Horst geplanten Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 dürfte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht im Hinblick auf die mit der angefochtenen Genehmigung der Beigeladenen auferlegten Vermeidungsmaßnahmen verneinen lassen.
52 
In den LUBW-Hinweisen werden verschiedene Maßnahmen genannt, die bei Unterschreitung des 1.000 m-Radius um den Horst eines Rotmilans außerhalb von Dichtezentren geeignet seien, im Einzelfall das Kollisionsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken. Diese Maßnahmen sehen zum einen eine Abschaltung der Anlage in Zeiten vor, in denen im Umkreis von 300 m um die Windenergieanlage auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen oder in anderen als Nahrungshabitate des Rotmilans geeigneten Lebensräumen Maßnahmen zur Bodenbearbeitung, Ernte oder Mahd erfolgen oder Festmist ausgebracht wird. Zu den Vermeidungsmaßnahmen gehören zum anderen Maßnahmen zur Steuerung der Raumnutzung bei der Nahrungssuche einschließlich der Bodennutzung in der Umgebung des Mastfußes sowie die Anlage von Ablenkflächen. Das Kollisionsrisiko kann nach den Hinweisen nur dann unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden, wenn diese unter A und B genannten Maßnahmen im Verbund durchgeführt werden. Die Umsetzung nur eines Maßnahmentyps wird ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnet.
53 
(1.2.1) Das Vorliegen eines Dichtezentrums ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
54 
Nach Abschnitt 9.17.1 der LUBW-Hinweise liegt ein Dichtezentrum vor, wenn in einem Radius von 3,3 km um die geplanten Windenergieanlagen mindestens vier Revierpaare vorkommen. Als Datengrundlage sind die im Rahmen des Verfahrens ermittelten Fortpflanzungsstätten bzw. Revierpaare sowie ggf. die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen zur Verbreitung der Art in Baden-Württemberg heranzuziehen. Für die Entscheidung über das Vorliegen von Dichtezentren im Bezugsraum dürfen ausschließlich Daten verwendet werden, die innerhalb einer Brutperiode erfasst wurden.
55 
Für das Vorliegen eines Dichtezentrums sieht der Senat hiervon ausgehend ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. In der Stellungnahme des Büros DNP vom 18.12.2015 wird darauf hingewiesen, dass weder die im Rahmen der faunistischen Bestandserhebungen erfassten Daten noch die von der LUBW zur Verfügung gestellten Informationen Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dichtezentrums zuließen. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Der Antragsteller weist allerdings zutreffend daraufhin, dass die Untersuchungen des Büros DNP nur in einem Umkreis von 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen durchgeführt wurden, während es nach der Hinweisen der LUBW für das Vorliegen eines Dichtezentrums auf einen größeren, 3,3 km betragenden Radius ankommt. Die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte landesweite Horstkartierung bezieht jedoch auch diesen größeren Bereich ein. Die Kartierung, auf die in den Hinweisen der LUBW Bezug genommen wird, weist für den die Gemarkung Crispenhofen umfassenden TK-25 Quadranten nur ein Rotmilan-Brutpaar aus. Auch wenn diese Kartierung keine absolute Richtigkeitsgewähr bietet, ist es zumindest wenig wahrscheinlich, dass bei ihrer Erstellung gleich drei weitere Rotmilanhorste übersehen wurden. Ein Dichtezentrum konnte daher bei der im Rahmen der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung allein vorzunehmenden überschlägigen Prüfung ausgeschlossen werden. Die zum Teil unklaren und unsubstantiierten Hinweise des Antragstellers auf eigene Beobachtungen sowie die Beobachtungen Dritter vermögen daran nichts zu ändern. Auf die dazu im Beschluss des Verwaltungsgerichts gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
56 
(1.2.2) In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros DNP sowie im Nachtrag zu dieser Prüfung vom 14.7.2015 sind in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den LUBW-Hinweisen verschiedene Vermeidungsmaßnahmen zur Verringerung des Kollisionsrisikos einzelner Rotmilane vorgesehen, die aufgrund der Bezugnahme auf die Antragsunterlagen in Abschnitt III des Bescheids des Landratsamts Bestandteil der Genehmigung sind. Dazu gehört ein „Abschaltalgorithmus“ während der Feldbearbeitung (z. B. Bodenbearbeitung, Aussaat, Ernte) im Zeitraum 1. April bis 30. August (Maßnahme V3), nach dem in diesem Zeitraum nach Rücksprache mit dem zuständigen Landwirt ab Beginn der Feldbearbeitung sowie an den beiden Folgetagen der Betrieb einzelner oder mehrerer Anlagen einzustellen ist. Vorgesehen sind ferner Maßnahmen zur Verringerung der Attraktivität des Mastfußbereichs als Nahrungsfläche für Vögel (Maßnahme V2), nach denen die nicht-bewirtschafteten Bereiche um den Mastfuß und die Kranstellflächen auf ein Minimum zu begrenzen und gehölzfrei zu halten sind und die bisherige Ackernutzung soweit wie möglich bis an die Anlage und die Kranstellflächen zu erfolgen hat. Die Vermeidungsmaßnahmen beinhalten außerdem Maßnahmen zur Aufwertung und Entwicklung von Nahrungs- und Bruthabitaten, um Greifvögel vom Windpark wegzulenken (Maßnahme V6). Lage, Größe und Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt.
57 
Die inhaltliche Ausgestaltung der Vermeidungsmaßnahmen V3 und V6 weicht jedoch in verschiedener Hinsicht von den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen ab. Jedenfalls was die Vermeidungsmaßnahme V6 betrifft, fehlt dafür eine überzeugende Begründung.
58 
(1.2.2.1) Nach der Vermeidungsmaßnahme V3 ist ein zeitweises Abschalten der Windenergieanlagen nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. August vorgesehen, während in den LUBW-Hinweisen ein Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober vorgegeben wird. Gegenüber den LUBW-Hinweisen bleibt die Vermeidungsmaßnahme ferner insoweit zurück, als ein zeitweises Abschalten nur von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang zu erfolgen hat, während in den LUBW-Hinweisen die (gesamte) Tageszeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang genannt wird. Ein Abschalten der Windenergieanlagen ist außerdem nur am Tag der Bodenbearbeitung sowie an den beiden Folgetagen vorgeschrieben, während in den LUBW-Hinweisen ein Abschalten am Tag, an dem die Maßnahme durchgeführt wird, sowie an den drei darauf folgenden Tagen als erforderlich bezeichnet wird. Eine Abweichung besteht des Weiteren in räumlicher Hinsicht, da die in einer Karte festgelegten Abschaltbereiche nicht dem in den LUBW-Hinweisen genannten Umkreis von 300 m um die Windenergieanlage entsprechen, sondern zum Teil dahinter zurückbleiben, zum Teil aber auch darüber hinausgehen.
59 
Im Nachtrag zu der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14.7.2015 wird zur Begründung der zeitlichen Abweichungen pauschal auf Aussagen in der Fachliteratur (Mammen et al., Rotmilan und Windenergieanlagen, 2010; Mammen et al., Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt, 2014; Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005) verwiesen. Die räumliche Abweichung wird damit erklärt, dass die Einteilung entlang der vorhandenen Ackergrenzen sowie auf Grund der im Rahmen der Raumnutzungsanalyse erfassten Flugrouten erfolgt sei.
60 
In der Stellungnahme des Büros DNP vom 18.12.2015 wird ergänzend ausgeführt, dass mit der Festlegung der Abschaltbereiche den spezifischen Gegebenheiten vor Ort (tatsächliche Raumnutzung der windenergiesensiblen Vogelarten, Lage der Anlagenstandorte) Rechnung getragen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass der gewählte Abschaltalgorithmus wirksamer sein dürfte als eine Umsetzung der zwangsläufig pauschalisierten LUBW-Hinweise. So habe eine Abschaltung der Windenergieanlage WEA 1 nicht nur dann zu erfolgen, wenn im Umkreis der Anlage eine Feldbearbeitung stattfinde, sondern auch dann, wenn im Umkreis einer der anderen im Windpark befindlichen Anlagen eine Feldbearbeitung stattfinde. Eine solche „Mehrfachabschaltung“ sei auch für die Windenergieanlagen WEA 2 und WEA 3 vorgesehen, wodurch sich das Kollisionsrisiko entsprechend weiter reduziere. Kleinräumige Abweichungen gegenüber dem 300 m-Radius bestünden nur dort, wo Bereiche nachweislich keine nennenswerte Bedeutung für die Raumnutzung der Rotmilane aufwiesen und sich diese Bereiche auch nicht zwischen dem Rotmilanhorst und den Windenergieanlagen befänden. Die zeitlichen Abweichungen von den LUBW-Hinweisen werden damit gerechtfertigt, dass in den Monaten September und Oktober beim Rotmilan keine Brutplatzbindung mehr vorliege und die Tiere weiträumig umherstreiften, weshalb die Ausdehnung der Abschaltzeit bis auf den Monat Oktober eine allgemeine Vorsichtsmaßnahme darstelle. Zur Abweichung der Anzahl der Tage, an denen die Anlage nach erfolgter Mahd, Ernte und Bodenbearbeitung abzuschalten sind, wird auf eine der genannten Fachstudien (Mammen et al., Rotmilan und Windenergieanlagen, 2010) verwiesen, die zeige, dass eine erhöhte Aktivität gemähter Flächen bereits am Folgetag der Mahd nicht mehr gegeben sei. Die geringe Abweichung in der abschaltrelevanten Tageszeit wird mit dem „zeitlichen Aktivitätsmuster“ des Rotmilans erklärt. Rotmilane nutzten für höher gelegene Flüge (im kollisionsrelevanten Rotorbereich) vor allem günstige thermische Bedingungen, die sich zu Sonnenaufgang und Sonnenuntergang naturgemäß nicht einstellten. Ein Aufsteigen in größere Höhen durch aktiven Ruderflug wäre zu diesen Zeiten sehr energieintensiv und werde deshalb vermieden.
61 
Der Senat hält diese durch die genannten Fachstudien gestützten Darlegungen für hinreichend plausibel und betrachtet deshalb die in der Stellungnahme des Büros DNP angesprochenen Abweichungen gegenüber den LUBW-Hinweisen als von der Einschätzungsprärogative des Landratsamts gedeckt. Dabei bleibt allerdings offen, weshalb in der Genehmigung ein zeitweises Abschalten der Anlagen nicht schon ab dem 1. März, sondern erst ab dem 1. April vorgeschrieben ist. Fraglich ist ferner, ob zu den Feldarbeiten, deren Vornahme ein zeitweises Abschalten der Anlagen verlangt, auch das Ausbringen von Festmist gezählt werden müsste, wie dies die LUBW-Hinweise vorsehen.
62 
(1.2.2.2) Zum Ausgleich des hinsichtlich des Schutzguts Boden ermittelten Defizits sieht der Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Maßnahmen auf zwei westlich des geplanten Windparks gelegenen Ausgleichsflächen vor, durch die gleichzeitig Nahrungshabitate für den Rot- und Schwarzmilan geschaffen werden sollen, um so diese Vögel weg von den Windenergieanlagen in Richtung Westen zu lenken. Beide Flächen haben eine Größe von zusammen ca. 2 ha.
63 
Die Größe dieser Flächen ist - verglichen mit den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen - auch nicht annähernd als im Hinblick auf die ihnen zugedachte Funktion ausreichend zu erachten. Nach diesen Hinweisen sind für eine Windenergieanlage, die in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet wird, je nach Landschaftsausstattung (z.B. Grünlandanteil an der bewirtschafteten Fläche) und Flächenverfügbarkeit mindestens 10 ha Grünlandflächen mit angepasster Bewirtschaftung und 2 ha sonstige Nahrungsflächen oder 5 ha Grünland mit angepasster Bewirtschaftung und 10 ha sonstige Nahrungsflächen vorzusehen. Für jede weitere Anlage, die in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet wird, sind jeweils 20 % des oben genannten Flächenbedarfs hinzuzurechnen. Hinter diesen Vorgaben bleibt die Größe der vorgesehenen Ablenkungsflächen weit zurück.
64 
Eine Rechtfertigung dafür ist für den Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen dürfte die geringe Größe der Ablenkungsflächen insbesondere nicht wegen der Lage der geplanten Windenergieanlagen als ausreichend angesehen werden können. Die Ansicht der Beigeladenen, dass die geplanten Anlagen nicht in einem regelmäßig genutzten Nahrungshabitat errichtet werden sollen, wird durch die von dem Büro DNP durchgeführte Raumnutzungsanalyse nicht gestützt. Auf die oben gemachten Ausführungen zu dieser Analyse wird verwiesen.
65 
bb) Das Ergebnis der UmweItverträglichkeits-Vorprüfung dürfte dagegen im Hinblick auf die vom Antragsteller ferner genannten Vogelarten Schwarzmilan und Mäusebussard nicht zu beanstanden sein.
66 
(1) Bei den faunistischen Erhebungen wurde von dem Büro DNP ein besetzter Schwarzmilanhorst mit im Jahr 2014 drei flügge gewordenen Jungvögeln in der Nähe des genannten Rotmilanhorsts festgestellt, der sich in ca. 570 m Entfernung zu der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 1 befindet (Nachtrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, S. 8). Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 verhält sich der Schwarzmilan gegenüber Windenergieanlagen ähnlich wie der Rotmilan, wenn auch im Vergleich zu diesem ein etwas geringeres Kollisionsrisiko und eine stärkere Präferenz der Nahrungssuche an Gewässern bestehe. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ist deshalb nach den Hinweisen auch für den Schwarzmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore aufzeige, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt würden, oder wenn sich das Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken lasse. Die in den Hinweisen der LUBW aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen sind dabei die Gleichen, die für den Rotmilan genannt werden.
67 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch für den Schwarzmilan ein baubedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko trotz des innerhalb des 1.000 m-Radius gelegenen Horsts nicht zu befürchten, da nach der von dem Büro DNP durchgeführten Raumanalyse keine erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten des Schwarzmilans im Bereich der geplanten Windenergieanlagen gegenüber der Umgebung festzustellen seien. Ein etwa dennoch anzunehmendes erhöhtes Tötungsrisiko würde zudem durch die in der Genehmigung aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle abgesenkt.
68 
Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Nach dem Nachtrag zu dem faunistischen Erfassungsbericht vom 14.7.2015 konnten bei der sich insgesamt über 216 Stunden (= 12.960 min.) erstreckenden Erfassung der windenergiesensiblen Vogelarten Schwarzmilane insgesamt für 600 min beobachtet werden (= 4,63 % der Gesamtbeobachtungsdauer, 190 Überflüge). Im 250 m-Radius um die geplanten Anlagenstandorte hätten Schwarzmilane insgesamt 30 Mal beobachtet werden. Im direkt von den Rotoren überspannten Bereich (65 m-Puffer) seien neun Sichtungen zu verzeichnen gewesen. Bei den Beobachtungen in Rotorhöhe im 250 m-Radius habe es sich um Einzelbeobachtungen an insgesamt sechs Terminen gehandelt, bei denen sich die Vögel im Thermikflug befunden hätten. Lediglich am 4.8.2014 seien drei Jagdflüge im Nahbereich der Anlagen beobachtet worden, was in Verbindung mit zu dieser Zeit durchgeführten Mäharbeiten gebracht wird. Wie auch die dem Gutachten beiliegenden grafischen Darstellungen der beobachteten Flugbewegungen zeigen, dürfte danach auch nach Ansicht des Senats eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Schwarzmilans im Nahbereich der geplanten Windenergieanlagen nicht festzustellen sein.
69 
(2) Die Annahme des Landratsamts, dass auch in Bezug auf den Mäusebussard ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht gegeben sei, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls von der der Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt. Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
70 
Bei den von dem Büro DNP durchgeführten faunistischen Erhebungen wurden mindestens vier Mäusebussard-Brutpaare im Untersuchungsgebiet festgestellt. Mäusebussarde wurden dementsprechend auch bei den Raumnutzungsuntersuchungen von allen Greifvögeln am Häufigsten beobachtet. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard wird von dem Büro DNP gleichwohl in Anbetracht der allgemeinen Häufigkeit dieser Art und der Tatsache, dass die Flughöhen der im Gebiet beobachteten Individuen überwiegend unter 80 m Höhe gelegen hätten, verneint (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, S. 66). In der von dem Büro DNP abgegebenen Stellungnahme vom 18.12.2015 wird ferner darauf hingewiesen, dass der Mäusebussard „von den Fachbehörden länderübergreifend als nicht windenergieempfindlich eingestuft“ werde.
71 
Der Senat hält diese Ausführungen für hinreichend plausibel. Der Mäusebussard wird in den LUBW-Hinweisen nicht zu den windenergieempfindlichen Vogelarten gezählt. Für die von den Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW) veröffentlichten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom 15.4.2015 („Helgoländer Papier“) gilt das Gleiche. Die Ansicht des Büros DNP, dass es sich bei dem Mäusebussard um keine windenergieempfindliche Art handele, ist danach naturschutzfachlich vertretbar. Der Umstand, dass in der vom Antragsteller genannten Studie („Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen“) im Gegensatz zu den bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf den Mäusebussard von hohen Kollisionsraten und potenziell bestandswirksamen Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung gesprochen wird (Abschlussbericht 2016, S. 9), ändert daran nichts. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse können zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage nach der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz und § 154 Abs. 3 VwGO.
73 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin des nach Aktenlage mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. .../1, das in W. liegt. Die in diesem Rechtsstreit verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes Li. (Landkreis Ansbach) liegenden Grundstücken Fl.Nr. 6...7 der Gemarkung Un. (nachfolgend „Windkraftanlage 1“ genannt) bzw. Fl.Nr. 1...6 der Gemarkung Ra. („Windkraftanlage 2“) errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt Ansbach gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die Windkraftanlagen 1 und 2 enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt Ansbach geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der Windkraftanlage 1 bzw. südwestlich der Windkraftanlage 2 entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt Ansbach ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt Ansbach durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 durch die ... GmbH & Co. KG erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-Es. und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-Es. geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. befindlichen Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 wurde ausgeführt, bei einer Ortseinsicht seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../1 befindliche Anwesen (W.) vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen die ... GmbH & Co. KG von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

4. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

5. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

6. Durch Urteil vom 16. September 2015 (Az. AN 11 K 15.630) hat das Verwaltungsgericht ferner die von der Klägerin gegen einen Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Durch diesen Bescheid wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen erteilt, die ihren Standort in der Gemarkung C. finden sollen. Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.

7. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 (Az. AN 11 S 15.1075) ab.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2247) mit der Maßgabe zurück, dass dem Beklagten aufgegeben wurde, eine von ihm auszuwählende, gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte und mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten habe dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Das im Auftrag des Landratsamts daraufhin erstellte Gutachten datiert vom 17. März 2016. Als maßgebliche Immissionsorte wurden darin Stellen an der Nord- (Immissionsort 1), der Ost- (Immissionsort 2) und der Südseite (Immissionsort 3) des Anwesens W. betrachtet. Als Vorbelastungen müssten - bezogen auf die Nachtzeit - nur die Geräusche berücksichtigt werden, die ein in Bu. betriebenes Asphaltmischwerk hervorrufe. Zwar bestünden in W. selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei. Die Ausklammerung dieser drei Anlagen aus der Ermittlung der Vorbelastung begründete das Gutachten vom 17. März 2016 damit, dass die Kfz-Reparaturwerkstatt und der Installateurbetrieb nach Auskunft des Landratsamts über keinen genehmigten Nachtbetrieb verfügten. Von der Zimmerei ausgehende Geräusche seien aufgrund der Ortslage und der Abschirmwirkung der bestehenden Baukörper auch bei einer möglichen Nachtnutzung als an den Immissionsorten irrelevant einzustufen.

Der Schallleistungspegel der Asphaltmischanlage betrage bei voller Ausschöpfung der genehmigten Immissionswerte während der Nachtzeit 108,5 dB(A). Daraus errechne sich für die ungünstigste volle Nachtstunde ein durch diese Anlage hervorgerufener Vorbelastungspegel von 32,6 dB(A) am Immissionsort 1, von 18,7 dB(A) am Immissionsort 2 und von 32,4 dB(A) am Immissionsort 3.

Die Ermittlung der durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Zusatzbelastung nahm dieses Gutachten zum einen anhand der im Bescheid vom 17. November 2014 für diese Anlagen (unter Einschluss eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zugelassenen maximalen Schallleistungspegel von 111,0 dB(A) vor („Variante 1“). Alternativ dazu legte das Gutachten vom 17. März 2016 der Ermittlung der Zusatzbelastung diejenigen Schallleistungspegel zugrunde, die sich bei der Dreifachvermessung von Anlagen des im Bescheid vom 17. November 2014 genannten Typs ergeben hätten („Variante 2“). Sie bewegen sich nach der Darstellung im Gutachten zwischen 105,2 und 105,8 dB(A). Bei Hinzurechnung eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich ergebe sich insoweit ein Schallleistungspegel von jeweils 107,7 dB(A).

Hinsichtlich der ungünstigsten Nachtstunde gelangte das Gutachten zu folgenden Zusatz- und Gesamtbelastungen am Anwesen W.:

Immissionsort 1

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 2

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 3

(Variante 1/Variante 2)

Zusatzbelastung durch beide Windkraftanlagen

36,4/33,1 dB(A)

36,4/33,1 dB(A)

36,0/32,7 dB(A)

Gesamtbelastung

37,9/35,9 dB(A)

36,5/33,3 dB(A)

37,6/35,6 dB(A)

Wegen der Einwendungen, die die Klägerin gegen das Gutachten vom 17. März 2016 erhoben hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten im Übrigen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. November 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klagepartei ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. In Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung versucht die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herzuleiten, dass vorliegend anstelle der durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 2 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 1 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) geboten gewesen wäre. Unabhängig hiervon sei die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft vorgenommen worden (Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung).

Die Unrichtigkeit dieser beiden Rechtsstandpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) umfassend aufgezeigt. Auf die Darlegungen in Abschnitt II.3.1 der Gründe dieser allen Beteiligten bekannten Entscheidung, die sich mit der Wahl einer angeblich unzutreffenden Art der Umweltverträglichkeitsvorprüfung befassen, und im dortigen Abschnitt II.3.2 (er betrifft die Rechtskonformität der Durchführung der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung) kann deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden. Da die Begründung des Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte thematisiert, auf die nicht bereits in diesen Abschnitten des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) eingegangen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines „kumulierenden Vorhabens“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige „räumlich-betriebliche Zusammenhang“ besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu die-sen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26). Desgleichen fehlen Ausführungen zur Belegenheit dieser Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände und zu ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, wie § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG das voraussetzt. Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können. Desgleichen unternimmt die Antragsbegründung nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass die beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit dem Vorhaben, das den Gegenstand des Bescheids der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 bildet, geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auch nur auf ein einziges der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzkriterien zu entfalten; allein diese Frage aber bildet nach § 3c Satz 2 UVPG den Gegenstand einer standortbezogenen Vorprüfung. Damit erweist sich das Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung ebenso als ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen wie die Ausführungen im dortigen Abschnitt B.I.3, die sich mit der Befugnis der Klägerin befassen, die behaupteten Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausging, das streitgegenständliche Vorhaben werde zulasten der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen, ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 24. November 2015 noch aus der Replik der Klagebevollmächtigten vom 5. Februar 2016 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Dezember 2015 noch aus der Zuschrift vom 27. April 2016, dass die Klägerin unter einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Zulassung der Berufung besitzt.

2.1 Zu Unrecht rügt die Klägerin in Abschnitt B.II.2.1 der Antragsbegründung, die beiden mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung ihres Anwesens mitberücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in Abschnitt II.2.1 der Gründe des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) bereits umfassend verbeschieden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

2.2 In Abschnitt B.II.2.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen ausschließlich mit der Begründung bezweifelt, hierbei seien die Immissionen unberücksichtigt geblieben, die durch den Betrieb der in der Nähe befindlichen Asphaltmischanlage hervorgerufen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich beachtlich, da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 der Nummer 3.2.1 TA Lärm nur sichergestellt ist, wenn die akustische Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Da unter der „Gesamtbelastung“ nach der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm die Summe aller Geräusche zu verstehen ist, denen sich ein Immissionsort seitens aller Anlagen ausgesetzt sieht, für die dieses Regelwerk gilt, hat eine Immissionsprognose, sofern die TA Lärm keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt, neben dem Immissionsbeitrag, der von den zu beurteilenden Anlagen - hier den Windkraftanlagen 1 und 2 - ausgeht (d. h. der Zusatzbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm), auch die Vorbelastung der zu betrachtenden Immissionsorte im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm zu untersuchen. Da Asphaltmischanlagen nach der Nummer 1 TA Lärm nicht aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen sind, durfte - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.1147 - juris) dargelegt hat - die Frage, wie sich diese Anlage auf die am Anwesen W. bestehende Geräuschsituation auswirkt, nicht zur Gänze übergangen werden.

2.2.1 Geboten war eine Ermittlung der Vorbelastung allerdings nur für die Nachtzeit. Denn während der Tagesstunden (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; vgl. Nummer 6.4 Abs. 1 Nr. 1 TA Lärm) liegt das vorgenannte Anwesen außerhalb des Einwirkungsbereichs (Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm) der Windkraftanlagen 1 und 2. Dies hat zur Folge, dass es - bezogen auf die Tageszeit - bei der Überprüfung, ob unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Schutzvorkehrungen zugunsten seiner Bewohner zu treffen sind, unberücksichtigt bleiben kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 2 Rn. 8; Feld-haus/Tegeder, TA Lärm, o.J., Nr. 2, Rn. 18 und 20).

Zum Einwirkungsbereich gehören nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm solche Flächen nicht, auf denen die zu beurteilende Anlage (hier: die Windkraftanlagen 1 und 2) einen Beurteilungspegel verursacht, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Sollte ungeachtet der Tatsache, dass sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Gutachten vom 17. März 2016 in W. - teilweise sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zum Anwesen der Klägerin - eine Kfz-Reparaturwerkstätte, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei befinden, weiterhin davon auszugehen sein, dass das Anwesen der Klägerin den vollen Schutzanspruch eines in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO liegenden Gebäudes beanspruchen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) auf der Grundlage der Angaben in den Ausarbeitungen der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 - noch in Unkenntnis der Existenz der vorgenannten Betriebe - angenommen hat, so beliefe sich der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm auf 55 dB(A). Nicht mehr zum Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gehören mithin alle Flächen, auf denen sie eine Zusatzbelastung von 45 dB(A) oder weniger verursachen. In der „Karte ISO Linien Schallausbreitung“, die als Anlage zum Gutachten vom 12. Februar 2014 vorgelegt wurde (Blatt 144 der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamts), ist die Grenze des Bereichs, in dem die Windkraftanlagen 1 und 2 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder mehr hervorrufen, durch eine violette Linie umgrenzt; dieses Gebiet umfasst in westlicher Richtung (d. h. auf das Anwesen der Klägerin hin) nur etwa die Hälfte der Entfernung, die zwischen der Windkraftanlage 1 und diesem Gebäude besteht. Das Gericht lässt hierbei nicht unberücksichtigt, dass diese Karte nicht maßstabsgetreu ist und dass das Gutachten vom 12. Februar 2014 die Geräuschentwicklung der beiden streitgegenständlichen Anlagen nur bis zu 95% der Nennleistung berücksichtigt hat. Der zum Anwesen der Klägerin bestehende Abstand ist jedoch derart erheblich, dass seine Lage außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm - bezogen auf die Tageszeit - auch unter Berücksichtigung dieser Umstände evident ist.

Bestätigt wird dieser sich aus den Akten ergebende Befund dadurch, dass die von den Windkraftanlagen 1 und 2 am Anwesen der Klägerin tagsüber hervorgerufene Zusatzbelastung im Gutachten vom 17. März 2016 auf der Grundlage der Variante 1 mit 40,0 dB(A) an den dortigen Immissionsorten 1 und 2 bzw. mit 39,6 dB(A) am Immissionsort 3 angegeben wurde; bei Zugrundelegung der Variante 2 ergibt sich dieser Ausarbeitung zufolge an den Immissionsorten 1 und 2 eine Zusatzbelastung von jeweils 36,7 dB(A) und am Immissionsort 3 eine solche von 36,3 dB(A). In Übereinstimmung damit steht es, wenn das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts in einem Vermerk vom 21. März 2016 festhielt, bereits eine Vorberechnung habe ergeben, dass die durch den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen hervorgerufene Geräuschzusatzbelastung tagsüber um mindestens 10 dB(A) unter den in Summe einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liege.

Aus dem gleichen Grund als unbehelflich erweist sich die im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik daran, dass das Gutachten vom 17. März 2016 die Geräusche einer Brecheranlage unberücksichtigt gelassen hat, deren Betrieb das Landratsamt der Inhaberin der Asphaltmischanlage mit Bescheid vom 9. März 2005 genehmigt hat. Denn diese Genehmigung erlaubt nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Landratsamts (vgl. das im Verfahren 22 CS 15.2247 durch den Beklagten vorgelegte, den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Schreiben dieser Behörde an die Landesanwaltschaft Bayern vom 3.12.2015) eine Nutzung dieser Anlage nur während der Tageszeit.

2.2.2 Geboten gewesen wäre demgegenüber eine Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitraums während der Nacht Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) seitens der Asphaltmischanlage ausgesetzt sieht. Denn sowohl nach der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, in der dieses Wohngebäude erstmals ausdrücklich als eigenständiger Immissionsort betrachtet wurde, als auch nach dem Gutachten vom 17. März 2016 verursachen die Windkraftanlagen 1 und 2 dort nachts Beurteilungspegel, die weniger als 10 dB(A) unter 40 dB(A) liegen. Aus dem Gutachten vom 17. März 2016 geht ferner hervor, dass das nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm ausschlaggebende 10-dB(A)-Kriterium auch durch die von der Asphaltmischanlage während der lautesten Nachtstunde hervorgerufenen Beurteilungspegel an den Immissionsorten 1 und 3 des Anwesens der Klägerin unterschritten wird. Während der Nachtzeit liegt das Anwesen der Klägerin mithin jedenfalls dann, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm hierauf uneingeschränkt anwendbar sein sollten, auch im Einwirkungsbereich der Asphaltmischanlage.

Dessen ungeachtet ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, auch soweit die nächtliche Geräuschbelastung des Anwesens W. in Frage steht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn aufgrund des Gutachtens vom 17. März 2016 steht nunmehr fest, dass die nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ausschlaggebende akustische Gesamtbelastung dieses Gebäudes während der lautesten Nachtstunde sogar den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) deutlich unterschreitet.

Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik an diesem Gutachten erweist sich unter keinem Blickwinkel als durchgreifend.

2.2.2.1 Dies gilt zunächst insofern, als die Klägerin geltend macht, bei der Ermittlung der Vorbelastung hätten die Geräusche der drei vorerwähnten, in W. ansässigen Gewerbebetriebe nicht außer Ansatz gelassen werden dürfen.

Der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens steht bereits in formeller Hinsicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb offener Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Existenz dieser Betriebe nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat. Die Darlegungen in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 24. November 2015 beschränken sich vielmehr darauf, die unterbliebene Einbeziehung der Geräuschimmissionen der Asphaltmischanlage (insbesondere zur Nachtzeit) zu rügen. Wenn dort unter Bezugnahme auf die Nummer 2.2 der TA Lärm ausgeführt wurde, bei der Ermittlung der Gesamtbelastung seien „alle vorhandenen Anlagen zu berücksichtigen“, und es fehle an Erhebungen darüber, „ob andere Immissionsquellen vorhanden sind“, so vermag das die konkrete Benennung weiterer schallemittierender Anlagen, die aus der Sicht der Klägerin in die Ermittlung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung hätten einbezogen werden müssen, nicht zu ersetzen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Rechtsmittelführers nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht überspannt werden. Von ihm kann jedoch erwartet werden, dass er die Schallquellen benennt, denen er sich in seinem Wohnanwesen eigenem Eindruck zufolge in relevantem Umfang ausgesetzt sieht und deren Berücksichtigung er bei der Erstellung einer Immissionsprognose vermisst. Dies gilt umso mehr, wenn Anlagen inmitten stehen, die sich - wie das ausweislich der Abbildung 2 im Gutachten vom 17. März 2016 bei dem Installateurbetrieb und der Kfz-Reparaturwerkstatt der Fall ist - auf Grundstücken befinden, die an das Wohnanwesen des Rechtsmittelführers unmittelbar angrenzen oder die - wie das im Schreiben vom 27. April 2016 hinsichtlich der Zimmerei behauptet wird - von diesem Gebäude lediglich ca. 160 m entfernt sind.

Würden von diesen Betrieben zur Nachtzeit tatsächlich mehr als allenfalls ganz geringfügige Geräusche ausgehen, so wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, dass die Klägerin hierauf spätestens innerhalb offener Antragsbegründungsfrist hingewiesen hätte, weil sie im zweiten Absatz des Abschnitts A.I des Schriftsatzes vom 24. November 2015 eine Mehrzahl von „Negativeinrichtungen“ aufgeführt hat, die sich in der Umgebung ihrer Grundstücke befänden. Konkret genannt hat sie - soweit Einwirkungen in Gestalt von Geräuschen inmitten stehen - die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen, die Bundesautobahn 6, die westlich und östlich von W. bereits bestehenden bzw. unabhängig vom Vorhaben der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen sowie einen Flugplatz der US-Armee. Wenn sie weder im Rahmen dieser Aufzählung noch an anderer Stelle der Antragsbegründung den Installateurbetrieb, die Kfz-Reparaturwerkstatt und die Zimmerei erwähnt hat, so kann das nur so verstanden werden, dass sie diese Anlagen unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes als nicht relevant ansieht.

Abgesehen davon ist es auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Anlagen bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht blieben. Denn es ist nicht geboten, bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose die Schallimmissionen, die eine vorhandene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage theoretisch hervorrufen könnte, auch dann zu berücksichtigen, wenn es aktuell zu keinen derartigen Immissionen kommt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihrem Entstehen innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. Von Letzterem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und entsprechender Hinweise der Klägerin auszugehen. Eine Worst-case-Betrachtung, die die lediglich hypothetisch möglichen Immissionen einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage als Vorbelastung mitberücksichtigen würde, könnte nämlich zur Folge haben, dass zulasten Dritter, die in der Umgebung des zu betrachtenden Immissionsorts schallemittierende Anlagen neu errichten oder erweitern wollen, entweder kein oder nur noch ein verringerter Teilimmissionspegel zur Verfügung stünde. Die Ausübung des u.U. durch Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts dieser Dritten, emittierende Anlagen zu errichten und zu erweitern, würde damit vereitelt oder beschränkt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund bestünde. Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit - hier während der Nacht - im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 - BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 - 22 B 88.3590 - BayVBl 1992, 632). Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb „rund um die Uhr“ zulässt (BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - DVBl 1993, 159). Für Besonderheiten im Fall der von der Klägerin neuerdings genannten Betriebe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Belange Immissionsbetroffener werden durch dieses Verständnis der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht in rechtswidriger Weise hintangesetzt. Sollten immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Bestandsanlagen später Geräusche emittieren, die nach dem Vorgesagten bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden mussten, so stehen diesen Personen nämlich alle Abwehrrechte - sowohl solche zivilrechtlicher Art (§ 906 i. V. m. § 1004 BGB) als auch Ansprüche nach den §§ 24 f. BImSchG auf ein behördliches Einschreiten (in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens) gegen den jeweiligen Inhaber der nicht genehmigungspflichtigen Anlage - uneingeschränkt zur Verfügung.

2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten vom 17. März 2016 bei der Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin seitens der Asphaltmischanlage während der Nachtzeit ausgesetzt sieht, korrekt vorgegangen. Es hat den Beurteilungspegel der von dort aus auf das Gebäude W. einwirkenden Geräusche nämlich unter Zugrundelegung der Betriebsweise ermittelt, die den auf dem Gelände der Asphaltmischanlage von Rechts wegen höchstzulässigen Schallleistungspegel hervorruft. Er wird dadurch determiniert, dass diese Anlage nach der Nebenbestimmung 3.1.2 der für sie am 8. Oktober 2001 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem in jenem Bescheid bezeichneten Immissionsort (er befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5.../5 der Gemarkung Bu.) während der Nachtzeit keinen höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) verursachen darf (vgl. zu alledem die Ausführungen in Abschnitt 1 des dem Verwaltungsgerichtshof u. a. im Verfahren 22 CS 15.2247 vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 3.12.2015). Bei voller Ausschöpfung des Werts von 50 dB(A) ergibt sich nach dem Gutachten vom 17. März 2016 für die Asphaltmischanlage ein zulässiger nächtlicher Schallleistungspegel von maximal 108,5 dB(A). Hieraus haben die Ersteller dieses Gutachtens die bereits erwähnten, in Teil I.7 dieses Beschlusses in Bezug auf die einzelnen Immissionsorte am Anwesen der Klägerin wiedergegebenen Vorbelastungswerte errechnet.

Der im Schreiben vom 27. April 2016 hiergegen sinngemäß vorgebrachte Einwand, die Einhaltung des Beurteilungspegels von 50 dB(A) lasse sich auch durch aktive Lärmschutzmaßnahmen erzielen, die ihre Wirkung (allein) in Richtung auf das Gewerbegebiet entfalten würden, in dem das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 liegt, ist nicht nur deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 23. Juli 2015 zu begründen, weil es sich hierbei um eine reine, durch keinen Tatsachenvortrag erhärtete Spekulation handelt. Der Annahme, die Betreiberin der Asphaltmischanlage könnte aktive Lärmschutzeinrichtungen geschaffen haben, die nur in Richtung auf das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 wirksam seien, so dass sie ohne Verstoß gegen die Nebenbestimmung 3.1.2 im Genehmigungsbescheid vom 8. Oktober 2001 auf ihrem Betriebsgrundstück einen höheren Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) hervorrufen dürfe, ist auch aus einem anderen Grund fernliegend. Die im Vorfeld des letztgenannten Bescheids eingereichte Betriebsbeschreibung, die mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts versehen (vgl. Blatt 148 der Akte des Verfahrens 22 CS 15.2247) und damit zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Asphaltmischanlage erklärt wurde, hält in Abschnitt 4.5.2 ausdrücklich fest, die gewöhnliche Betriebszeit dieser Anlage erstrecke sich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nur dann, wenn größere Baumaßnahmen kurzfristig zu beliefern seien, seien ausnahmsweise ein früherer Beginn und ein späteres Ende des Mischbetriebs - bis hin zu einem 24-Stunden-Betrieb - vorgesehen. Es spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unternehmen Aufwendungen für aktive Lärmschutzmaßnahmen ergreift, um in den wenigen Fällen, die einen nächtlichen Betrieb der Anlage erfordern, höhere Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) verursachen zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Pegel für das Unternehmen mit einer Beschränkung der Produktionsmöglichkeiten während der Nachtzeit einhergeht.

2.2.2.3 Zu Unrecht moniert die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 ferner, das Gutachten vom 17. März 2016 habe die Geräusche nicht ausreichend berücksichtigt, die mit dem durch die Asphaltmischanlage ausgelösten nächtlichen Lkw-Verkehr einhergingen. Soweit Fahrvorgänge auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt in Frage stehen (allein sie werden in Abschnitt I.4.3 des Schreibens vom 27.4.2016 mit der erforderlichen Konkretheit angesprochen), handelt es sich um Geräusche, die nach der Nummer 7.4 Abs. 1 TA Lärm der Asphaltmischanlage zuzurechnen sind und die deshalb in den Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) Eingang finden, der durch den nächtlichen Betrieb dieser Anlage insgesamt nicht überschritten werden darf. Der im gleichen Abschnitt des Schreibens vom 27. April 2016 außerdem vorgenommene Hinweis auf einen Lkw-Fahrverkehr, der während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn der Nummer 6.5 TA Lärm stattfinde, ist unbehelflich, da aus den bereits dargestellten Gründen ausschließlich die Immissionsbelastung des Anwesens der Klägerin während der Nacht zu prüfen ist.

2.2.2.4 Ein Mangel des die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachtens vom 17. März 2016 läge auch dann nicht vor, wenn es zutreffen sollte, dass in dem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Genehmigung anderer Windkraftanlagen, betreffenden Gutachten, dessen Erstellung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris) gefordert hat, Standortkoordinaten in einem anderen System angegeben worden sein sollten als im Gauß-Krüger-Format, das in dem die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachten vom 17. März 2016 verwendet wurde. Im Schriftsatz vom 27. April 2016 wird nicht aufgezeigt, dass es auf die Richtigkeit und die Überprüfbarkeit des die hier streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Gutachtens Auswirkungen irgendwelcher Art zeitigt, wenn ein anderes Gutachten, das für die zutreffende Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses), Angaben enthalten sollte, deren Nachvollzug die Klagepartei vor Probleme stellt.

3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren ferner nicht aus dem Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, die Beleuchtung der Windkraftanlagen 1 und 2 stelle für die Klägerin eine erhebliche, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Belästigung dar. Um diese Behauptung zu stützen, beruft sich die Klägerin ausschließlich auf Ausführungen auf den Seiten 72 f. des Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2013 stammenden Fassung dieser Veröffentlichung.

In der im Dezember 2015 erschienenen aktuellsten (12.) Ausgabe dieses Handbuchs wird auf Seite 99 zum Thema „Lichtimmissionen durch Flugsicherheitsbefeuerung“ jedoch ausgeführt:

„Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Lichtrichtlinie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist die Blendwirkung als unerheblich einzustufen [...]. ... Auch eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die Hinderniskennzeichnung auftreten [Uni Halle-Wittenberg].“

Zu dem weiteren Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, wonach die Synchronisierung der Befeuerung mehrerer benachbarter Windkraftanlagen, wie sie in der Nebenbestimmung 3.2.7 des Bescheids vom 17. November 2014 beauflagt wurde, ein Indiz für die Erheblichkeit der Belästigung darstelle, die von der Beleuchtung solcher Anlagen ausgehe, führt das Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2015 stammenden 12. Ausgabe auf Seite 100 aus:

„Aufgrund der Kritik von Bürgern an der Befeuerung wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. ... Immer möglich ist eine Synchronisierung der Schaltzeit und Blinkfolge der einzelnen WEA, die insbesondere bei größeren Windparks den Eindruck einer ‚Kirmesbeleuchtung‘ verhindert. ... Die Studie zur Belästigungswirkung der Hinderniskennzeichnung der Universität Halle-Wittenberg belegt die positive Wirkung von Synchronisierung und Regelung der Lichtintensität.“

Das Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung lässt sich mithin unmittelbar aus der aktuellen Fassung der von der Klägerin selbst benannten Stimme aus dem Schrifttum widerlegen.

4. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.4 der Antragsbegründung stimmen praktisch wortgleich mit denjenigen in Abschnitt B.II.2.4 der im Verfahren 22 CS 15.2247 eingereichten Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2015 überein. Da der Verwaltungsgerichtshof sie in Abschnitt II.3.4 der in jenem Rechtsstreit am 10. Dezember 2015 erlassenen Entscheidung umfassend verbeschieden hat, kann auf diesen Teil der Beschlussgründe Bezug genommen werden. Das Vorbringen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II.4 der Antragsbegründung (bei ihm handelt es sich um den einzigen Bestandteil dieses Abschnitts, der sich noch nicht in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 findet) erfordert keine zusätzlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei pauschal zurückgewiesen, ohne sich mit den Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen, ist als solche nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit jener Entscheidung darzutun.

5. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) in eine „erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde. Einer Zulassung der Berufung steht entgegen, dass sich die Problematik, unter welchen Voraussetzungen Wirkungsüberschneidungen von Windkraftanlagen zu bejahen sind, im vorliegenden Fall so lange nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt, als die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Windkraftanlagen 1 und 2 nicht nur mit den beiden Anlagen, deren Errichtung und Betrieb die Stadt Ansbach mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat, sondern auch mit weiteren im Umkreis befindlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG bilden. Nur unter dieser Voraussetzung nämlich hätte sich das Landratsamt nicht auf die von ihm durchgeführte standortbezogene Vorprüfung beschränken dürfen.

6. Eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht die Klägerin darin, dass im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müsse, „in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen“ sei. Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines „kumulierenden Vorhabens“ abhängt.

7. Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Der Schriftsatz vom 24. November 2015 macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, die Bestandsanlagen bei C. und die bei Bammersdorf geplanten vier Windkraftanlagen seien „aufgrund der räumlichen Trennung“ nicht einzubeziehen, ohne dass das angefochtene Urteil auf „Wirkkreise“ und auf Überschneidungen der von den Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen abgestellt habe.

Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte. Ein solcher „Subsumtionsfehler“ aber würde nicht ausreichen, um eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzutun. Die Annahme, der angefochtenen Entscheidung liege (unausgesprochen) der Rechtssatz zugrunde, es genüge für die Verneinung eines kumulierenden Vorhabens im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG, wenn Anlagen weit voneinander entfernt lägen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, verbietet sich im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 32 der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die Aussage, der Berücksichtigung weiterer Windkraftanlagen als der vier von der Beigeladenen insgesamt geplanten Anlagen stehe angesichts einer insoweit bestehenden kilometerweiten Entfernung der Gesichtspunkt des fehlenden „räumlichen Zusammenhangs“ entgegen, folgendes ausgeführt hat:

„Selbst dann, wenn man dieses Merkmal [sc.: des ‚räumlichen Zusammenhangs‘] nicht isoliert sehen wollte in getrennter Sicht zu den auch im Windenergieerlass (auf Seite 17 dort) genannten Aspekten eines ‚Berührens der Einwirkungsbereiche im Bezug auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG‘, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn im vorliegenden Fall sind derartige Schutzgüter nicht relevant tangiert...“.

8. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

8.1 Grundsätzlich zu Recht rügt die Klägerin allerdings in Abschnitt G.1 der Antragsbegründung, dass die Ablehnung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten förmlichen Beweisantrags, mit dem zum Beweis der Tatsache, dass es durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu unzumutbaren, sie betreffenden Lärmbelästigungen kommt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert wurde, im Prozessrecht keine Stütze fand. Denn da weder das Gutachten der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 noch die ergänzende Stellungnahme dieses Unternehmens vom 24. April 2014 noch die die Geräuschsituation betreffenden Äußerungen des Sachgebiets „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts hinreichend sichere Aufschlüsse darüber ermöglichten, welcher akustischen Vorbelastung sich das Anwesen der Klägerin während der Nachtzeit ausgesetzt sah und zu welcher Geräuschgesamtbelastung es nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr kommen wird, durfte dieser Beweisantrag nicht - wie geschehen - im Ermessenswege mit der Begründung abgelehnt werden, dem Verwaltungsgericht stünden bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung, und eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen, wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung der Berufung verlangt. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich über die vorbezeichnete Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte sich ergeben, dass die Geräuschgesamtbelastung des Anwesens der Klägerin auch nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 selbst den für ein allgemeines Wohngebiet während der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert sicher einhalten wird.

8.2 Nicht verfahrensfehlerhaft war demgegenüber die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gefordert wurde, „dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“. Denn hierbei handelte es sich um einen rechtlich unbeachtlichen „Ausforschungsantrag“, d. h. einen Antrag, dem kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde liegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 47 f. des im Verfahren 22 CS 15.2265 am 10. Dezember 2015 ergangenen Beschlusses unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.) ausgeführt hat, geht das geltende positive Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist. Allerdings hat der Senat u. a. in den beiden vorgenannten Beschlüssen auch erkennen lassen, dass er dazu neigt, eine zusammenschauende Würdigung der Betroffenheit, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt, dann u. U. als geboten anzusehen, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist, oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.

Aus der Antragsbegründung geht jedoch weder unmittelbar hervor, dass diese Grenze entweder bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2014 überschritten war oder sie durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen 1 und 2 erstmals überstiegen würde, noch wird darin aufgezeigt, dass die Klagepartei die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung u. U. ein Abwehrrecht gegen eine neue Immissionsbelastung aus dem Gesichtspunkt der Summation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen hergeleitet werden kann, bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges in der erforderlichen substantiierten Weise dargestellt hat. Nur unter dieser Prämisse aber würde sich der inmitten stehende Beweisantrag als Versuch darstellen, den Nachweis der Richtigkeit einer bereits erfolgten konkreten Tatsachenschilderung zu führen. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung über die summativen Auswirkungen der von der Klägerin benannten Immissionen durchzuführen.

Entsprechende Darlegungen erübrigten sich vorliegend umso weniger, als die Belastung der Klägerin durch die in diesem Beweisantrag erwähnten Umwelteinwirkungen auch in ihrer Summe keinesfalls ausreicht, um die Notwendigkeit einer spartenübergreifenden Gesamtbetrachtung aufzuzeigen. Wie vorstehend eingehend dargelegt, bleibt ihre Geräuschexposition auch nach einer Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 bereits hinter dem während der Nachtzeit innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) signifikant zurück; erst recht gälte das, falls zu ihren Ungunsten ein höherer Beurteilungspegel als zumutbar anzusehen sein sollte. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, deren Richtigkeit die Klägerin im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht angegriffen hat, beläuft sich die durch diese beiden Windkraftanlagen hervorgerufene Zusatzbelastung durch Schattenwurf, die zugleich mit der diesbezüglichen Gesamtbelastung des Anwesens der Klägerin identisch ist, auf 0,21 Stunden pro Tag; die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer liegt danach bei 1,57 Stunden jährlich. Beide Werte unterschreiten die Zumutbarkeitsgrenze (sie liegt bei 0,30 Stunden täglich und 30 Stunden jährlich) eindeutig; in Ansehung der Jahresbelastung durch Schattenwurf ist diese Unterschreitung sogar eklatant. Hinsichtlich der Belastung durch die Blinkfeuer ist auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses, wegen der behaupteten Beeinträchtigung durch Infraschall darauf zu verweisen, dass nach den Ausführungen in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 von technischen Anlagen ausgehender Infraschall dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen ist, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 in der Fassung des vom August 2011 datierenden Entwurfs überschritten werden. Diese Schwelle wird nach der Darstellung in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern dann nicht erreicht, wenn der Abstand zwischen einer Windkraftanlage und Wohnbebauung größer als 500 m ist. Nach der maßstäblichen Karte, die sich als Blatt 483 in der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamtes befindet, beläuft sich jedoch bereits die Entfernung zwischen dem Anwesen der Klägerin und der (näher liegenden) Windkraftanlage 1 auf ca. 1.250 m. Die farbliche (Tages-) Kennzeichnung der Flügel der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen stellen schon begrifflich keine Immissionen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG dar; inwieweit sie sich unabhängig hiervon nachteilig auf höchstpersönliche oder materielle Rechtsgüter der Klägerin auswirken, wurde in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der unsubstantiierte Hinweis auf „optische Beeinträchtigungen“ in Abschnitt G.3 des Schriftsatzes vom 24. November 2015 reicht jedenfalls nicht aus, um die Notwendigkeit einer additiven Würdigung aller Immissionen und sonstigen Umwelteinwirkungen, denen sich die Klägerin in ihrem Wohnanwesen ausgesetzt sieht, aufzuzeigen.

Gleiches gilt für die im zweiten Absatz des Abschnitts A.I der Antragsbegründung vorgenommene Aufzählung von Negativeinrichtungen, die sich in der Umgebung des Wohnanwesens der Klägerin befänden. Auch insoweit fehlt es an Angaben jedweder Art dazu, in welchem Ausmaß die dort erwähnten Verkehrswege - nämlich die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen und die Autobahn A 6 - sowie der Flugplatz der US-Armee an ihrem Wohnanwesen Schallimmissionen hervorrufen und warum entweder bereits hierdurch oder durch das Hinzutreten weiterer Umwelteinwirkungen die vorbezeichnete verfassungsrechtliche Grenze überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als in der Antragsbegründung Ausführungen dazu, inwiefern das im gleichen Absatz angeführte Umspannwerk, die dort ferner genannten Strom- und Mobilfunkmasten sowie das außerdem erwähnte Solarfeld mit gewichtigen Beeinträchtigungen der Klägerin einhergehen, zur Gänze fehlen.

9. Soweit sich die Antragsbegründung schließlich dagegen wendet, dass das angefochtene Urteil Ausführungen zum Schattenwurf der streitgegenständlichen Windkraftanlagen und zu der von ihnen nicht ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, zur Problematik einer etwaigen Gefährdung durch Eiswurf sowie zur Unanwendbarkeit der Art. 82 f. BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) enthalte, obwohl die Anfechtungsklage (im ersten Rechtszug) nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt worden sei, werden dadurch weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.