Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 3254/11

bei uns veröffentlicht am17.02.2014

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 22.11.2011.
Die Antragsteller sind u. a. Eigentümer der mit einem Alten- und Pflegeheim („...“, ......) und einem Lebensmittelmarkt („......“, ......) bebauten Grundstücke Flst. Nrn. 2034, 2034/1 und 112/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin.
Das eine Grundfläche von ca. 3.200 m2 ausweisende Plangebiet liegt nordwestlich dieser Grundstücke und südlich der von der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH übernommenen DB-Strecke 4880 Freudenstadt-Eutingen im Bereich eines vormaligen Haltepunkts. Der „Flächennutzungsplan 2015“ des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten i.d.F. der am 14.12.2006 beschlossenen und am 23.08.2007 genehmigten 5. Änderung stellt insoweit eine Sonderbaufläche und - getrennt von einer Straßenverkehrsfläche - der Bahnhofstraße - eine Grünfläche dar (Parkanlage mit öffentlicher Parkfläche, Spielplatz und Minigolfplatz). Ein Großteil des Plangebiets ist darüber hinaus als Fläche für Aufschüttungen dargestellt.
Mit dem Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ sollen auf der zuletzt als Lkw-Stellplatz und Aufstellplatz für Wertstoffcontainer genutzten Brachfläche zwischen Bahnhofstraße und Bahnstrecke die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs („NORMA“) sowie eines Drogerie-Fachmarkts geschaffen werden. Zu diesem Zwecke soll - insbesondere zur Schaffung ausreichender Kundenparkplätze - die Bahnhofstraße nach Süden verschwenkt werden. Dafür müssen zehn, die Bahnhofstraße im Planbereich säumende Bäume und sieben im Bereich der bisherigen Grünfläche stehende Bäume beseitigt werden. Zum Ausgleich sollen entlang des neuen Straßenverlaufs, im Bereich der verbleibenden Grünfläche sowie in den beiden Sondergebieten insgesamt 26 Bäume neu angepflanzt werden. Die Fläche für den Spielplatz wird verlegt; die Fläche für den Minigolfplatz entfällt. Im westlich ausgewiesen Sondergebiet 1 soll ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2 zulässig sein (II.2.1). Im sich östlich anschließenden Sondergebiet 2 soll im EG-Bereich ein Einzelhandelsbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogerie-Fachmarkt“ zulässig sein; in den oberen Geschossen sollen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie Pflegeeinrichtungen zulässig sein; Einzelhandel für Lebensmittel ist ausgeschlossen (II.2.2).
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem sich die Antragsgegnerin bis 2007 erfolglos um einen Investor für die von ihr 1994 von der Deutschen Bundesbahn erworbene Brachfläche bemüht hatte, zeigte 2008 die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG Interesse, ihren bisherigen Lebensmittelfilialbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 490 m2 an der Freudenstädter Straße 1 in den Bereich der Brachfläche zu verlegen und dabei die Verkaufsfläche auf ca. 800 m2 zu verdoppeln. Zum Zwecke der Gewerbeförderung aber auch zur Stärkung des Unterzentrums Dornstetten beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin am 11.03.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit der beabsichtigten Ausweisung eines Sondergebiets sollte auch die Ansiedlung eines Fachmarkts, etwa eines Drogeriemarkts, ermöglicht sowie das östlich angrenzende, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Heselwiesen“ vom 23.07.1997 gelegene „Post- bzw. Kreissparkassenareal“ überplant werden. Aufgrund der geringen Tiefe der städtischen Brachfläche sollte die Bahnhofstraße nach Süden verlegt werden, nicht zuletzt um mit nahe gelegenen Parkplätzen (67) dem Kundenwunsch nach kurzen Wegen Rechnung tragen zu können. Schließlich sollte - zur Lösung der sich verschärfenden Verkehrsprobleme - an der Einmündung der Bahnhofstraße in die Tübinger Straße ein Kreisverkehr errichtet werden.
Anfang 2009 beschloss der Gemeinderat, die zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Fläche an die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG zu veräußern.
Nachdem der Planentwurf mehrfach geändert und daraufhin jeweils erneut öffentlich ausgelegt worden war, beschloss der Gemeinderat am 22.02.2011, das laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen, und am 12.04.2011, den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ nunmehr im beschleunigten Verfahren aufzustellen, wobei die bereits erfolgten Untersuchungen Eingang ins neue Verfahren finden sollten. Dabei wurden aus dem ursprünglichen Plangebiet verschiedene, im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke herausgenommen.
Der Planentwurf in der dem Gemeinderat vorgestellten Fassung vom 28.03.2011 bzw. 12.04.2011, der nunmehr ein dreigeteiltes Sondergebiet vorsah - für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2, einen Einzelhandelsbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder zwei Einzelhandelsbetrieben mit jeweils maximal 350 m2 Verkaufsfläche und Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 -, sollte zur Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen.
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Der Planentwurf wurde einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und mit Planbegründung vom 06.05. bis 06.06.2011 öffentlich ausgelegt. Dies sowie der Umstand, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werde, wurde im Amtsblatt Dornstetten am 21.04.2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 04.05.2011 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum Plankonzept bis spätestens 06.06.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
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Für die Antragsteller wurde erst unter dem 14.06.2011 Stellung genommen. Sie wandten sich weiterhin „strikt gegen den Ausbau und die Verschwenkung der Bahnhofstraße nach Maßgabe ihrer bereits im vorausgegangenen Bebauungsplanverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgetragenen Argumente“. Sie würden sich mit allen gebotenen Mitteln gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Inanspruchnahme zur Wehr setzen. Das vorgesehene Sondergebiet sei so, wie es geplant sei, nicht erforderlich. Insofern werde auf das Entwicklungsgebot hingewiesen. Mit der Veränderung der Verkehrserschließung - 28 m-Kreisverkehr, Einmündung Bahnhofstraße, Beseitigung vorhandener Parkplätze - würden die Verkehrsprobleme nicht sachgerecht bewältigt. Zu Unrecht werde von einem ausgeglichenen Eingriff ausgegangen. Im von den Antragstellern in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14.12.2009 wurde, soweit dies - insbesondere für die ausgelegte Planfassung vom 12.04.2011 - überhaupt (noch) von Bedeutung sein konnte, u. a. geltend gemacht, dass die vorgesehenen Einfahrtradien im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2002/1 und 2002/3 zur Andienung des auf ihrem Grundstück betriebenen Lebensmittelmarkts schwierig sei. Durch die Anlage von Tiefgaragenplätzen anstelle von ebenerdigen Parkflächen wäre es möglich, auf die kostenaufwendige Südverschwenkung der Bahnhofsstraße zu verzichten.
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Mit Schriftsatz vom 17.06.2011 wiesen die Antragsteller erneut darauf hin, dass sie mit hohen „Anliegerbeiträgen“ belastet würden, obwohl die tatsächlich nicht erforderliche Straßenverschwenkung allein vorhabenträgernützig sei. Zumindest müssten dem Vorhabenträger die Mehrkosten für die Verschwenkung auferlegt werden.
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Am 12.07.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf. Dieser wurde dahin gefasst, dass im Sondergebiet 2 im EG-Bereich ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder alternativ Einzelhandelsbetriebe mit jeweils maximal 250 m2 Verkaufsfläche und im Sondergebiet 3 im EG-Bereich die Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 zulässig seien. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
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Der geänderte Planentwurf vom 12.07.2011 wurde vom 01.08. bis 15.08.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 22.07.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 22.07.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 15.08.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
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Die Antragsteller verwiesen in ihrer neuerlichen Stellungnahme vom 04.08.2011 auf ihre Stellungnahme vom 14.06.2011. Was die angeblichen Vorteile der Marktansiedlung anbelange, habe der Antragsteller zu 2 bereits vor Jahren ein stimmiges Alternativkonzept vorgelegt, das keinen Umbau der Bahnhofstraße erfordert hätte. Die sie belastenden enormen Kosten der Straßenverlegung hätten dadurch vermieden werden können.
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Mit Beschluss vom 13.09.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf und beschloss, diesen nochmals öffentlich auszulegen. Aus dem Plangebiet wurden nunmehr die bislang für das Sondergebiet 3 und für die Anlage eines Kreisverkehrs vorgesehenen Flächen herausgenommen. Die bauplanerischen Festsetzungen für das Sondergebiet 2 wurden dahin gefasst, dass im EG-Bereich nur mehr ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogeriemarkt“ und in den oberen Geschossen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, und Pflegeeinrichtungen zulässig sein sollten; Einzelhandel für Lebensmittel sollte nicht zulässig sein. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf nochmals öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
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Mit weiteren Beschlüssen vom 13.09.2011 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines separaten Bebauungsplans „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“, um die Verkehrsplanung des Knotenpunkts (nochmals) einer umfangreichen planerischen Überprüfung zu unterziehen, sowie die Änderung des Bebauungsplans „Heselwiesen“, um durch die Änderung seines Geltungsbereichs die städtebauliche Entwicklung im Bereich Bahnhofstraße/Tübinger Straße mit der Bebauungsplanung „Bahnhofstraße“ und „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freuden-städter Straße in Übereinstimmung zu bringen.
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Der geänderte Planentwurf vom 13.09.2011 wurde vom 04.10. bis 24.10.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 29.09.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 24.10.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
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Die Antragsteller ließen mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2011 - eingegangen bei der Antragsgegnerin erst am 25.10.2011 - mitteilen, dass die bisher erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten würden. Insbesondere werde die Verschwenkung der Bahnhofstraße angegriffen. Der Untergrund sei nicht hinreichend untersucht. Bereits vor einer Trassenplanung müssten entsprechende Untersuchungen vorgenommen und die Kosten für eine Bodenverbesserung ermittelt werden. Es sei davon auszugehen, dass es durch das am Hang vorfindliche Material auch bei sachgerechtem Ausbau zu nachhaltigen Setzungen komme, wodurch die talseitigen Grundstücke belastet würden; dies führe möglichweise zu Bauschäden auf ihren Grundstücken Flst. Nrn. 2033 und 2034. Verbunden sei damit eine hohe Beitragsbelastung, der kein Nutzen gegenüberstehe.
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Am 22.11.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, und billigte den Planentwurf in der ihm nunmehr vorliegenden Fassung vom 22.11.2011. Sodann beschloss er den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung.
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Am 02.12.2011 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien.
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Mit Schreiben vom 13.12.2011 setzte die Antragsgegnerin die Antragsteller von dem Inkrafttreten des Bebauungsplan in Kenntnis und übersandte ihnen das Ergebnis der Abwägung ihrer Stellungnahmen.
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Bereits am 07.12.2011 hatten die Antragsteller gegen den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ und die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein Normenkontrollverfahren beim erkennenden Gerichtshof eingeleitet. Am 29.05. und 27.06.2012 haben sie dies - zunächst unter pauschalem Verweis auf ihre im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen, die sie „als Anlagen dst 1 mit den Unteranlagen dst 1.01 - 0.4“ bereits mit ihrem Antrag vorgelegt hätten, im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Es bestünden bereits Bedenken, ob dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen worden sei, nachdem der zeichnerische Teil des Flä-chennutzungsplans nicht ausgefertigt und insofern unklar sei, was Gegenstand der 5. Änderung gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch die bisherigen Planungsstände dargestellt seien.
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Auch habe sich das Landratsamt Freudenstadt als untere Verwaltungsbehörde frühzeitig kritisch gegenüber der Planung geäußert. Nach einem Schreiben vom 26.11.2007 sei hinsichtlich der Gründung von Bauwerken im Bereich der Auffüllung sowie im Übergangsbereich zum ursprünglichen Gelände von einem ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Die nördlich der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke wiesen bereichsweise erhebliche Untergrundbelastungen auf. Daraus folge, was nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass „das Grundstück“ für eine „starke Bebauung“ nicht geeignet sei. Jedenfalls hätten entsprechende Festsetzungen getroffen werden müssen. Als Eigentümer der benachbarten Gebäude wären sie durch schädliche Bodenveränderungen nachteilig betroffen. Einem weiteren Schreiben des Landratsamts vom 15.11.2007 zufolge würde sich bei einer Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten in der Bahnhofstraße die jetzige Verkehrssituation im Zuge der Kreisstraße 4776/Tübinger Straße im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße sowie im weiteren Verlauf an der Bahnhofstraße/Abzweigung Gartenstraße weiter verschärfen. Die Problematik an diesem Knotenpunkt müsse daher ebenfalls bewältigt werden. Eine Teilung des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft, da die Verkehrsproblematik nur einheitlich und unter wechselseitigem Bezug bewältigt werden könne. Dies wirke sich insofern auf sie aus, als ihr Gebäude an der Gartenstraße liege. Unberücksichtigt geblieben sei ein weiteres Schreiben des Landratsamts vom 13.11.2007, wonach das Plangebiet im Flächennutzungsplan lediglich insoweit als Sondergebietsfläche dargestellt sei, als es bereits überplant sei. Der Flächennutzungsplan hätte daher zunächst fortgeschrieben werden müssen. Der mit der Planung einhergehende Eingriff in die dortigen Grünbestände sei aus naturschutzfachlicher Sicht als erheblich bewertet worden. Auch sei von erheblichen Eingriffen in den fließenden Verkehr die Rede gewesen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine Verlegung der Bahnhofstraße letztlich abgelehnt worden. Darüber hinaus bezogen sich die Antragsteller auf ein zusammenfassendes Schreiben des Landratsamts vom 20.01.2009.
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Schließlich lasse sich den Planunterlagen nicht genau entnehmen, wann das Plangebiet aufgeteilt worden sei. Auch der auf dem Plan dokumentierte Planstand sei unklar; wann der Bebauungsplan dem Landratsamt angezeigt worden sei, sei darauf nicht zu erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Bebauungsplan noch am Tage des Satzungsbeschlusses habe unterzeichnet werden können; bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift.
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Bedenken bestünden auch gegen die Bestimmtheit der Festsetzungen: Soweit für die Bahnhofstraße im Plan ein Kurvenradius von 42,5 m festgesetzt werde, sei dies teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt. Soweit auf dem Grundstück Flst. Nr. 1983/1 ein bestehendes Gebäude („Ust“) eingetragen sei, sei es nicht entsprechend der Legende bezeichnet worden. Dies sei problematisch, zumal die Fläche innerhalb des Baufensters liege. Von Bedeutung sei für sie die „Zuwegung und Andienung des Gebäudes für das Grundstück Flst. Nr. 2002/1 im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/2“ sowie die Gehwegführung bis zur Gartenstraße. Die Festsetzung von Verkehrsflächen beziehe sich auf den heutigen Straßenkörper und nicht auf den Bereich des abgemarkten Gehwegs. Westlich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/3 verspringe sie in sonderbarer Weise bis zur Einmündung des (Geh-)Wegs in die Parkanlage. Obwohl im zeichnerischen Teil lediglich die Sondergebiete SO 1 und SO 2 ausgewiesen seien und nach der Planbegründung auf das bisherige Sondergebiet SO 3 verzichtet worden sei, sei in der Legende noch von einem dritten Sondergebiet die Rede. Unklar sei die Funktion eines auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 - nahe des Gehwegs entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2002/3 - eingezeichneten Quadrats. Während in der Legende der Bereich des öffentlichen Parkplatzes mit einem „P“ in Schrägschraffierung eingezeichnet sei, finde sich im Plan selbst eine andere - vertikale - Schraffierung ohne die Kennzeichnung „P“. Unverständlich seien die Eintragungen in der Legende für das Maß der baulichen Nutzung („0,4 oder GRZ 0,4“). Die in der Legende für eine Mindestgeschosszahl (im vormaligen SO 3) aufgeführte Darstellung finde sich in den Nutzungsschablonen des Plans nicht wieder. Unklar sei auch die unterschiedliche Darstellung in der Legende für die festgesetzten Grünflächen. Soweit die „Knödellinie“ als „Grenze verschiedener Nutzungsgrößen" beschrieben sei, handle es sich tatsächlich um eine Grenze unterschiedlicher Nutzungsarten. Dies widerspreche der Planzeichenverordnung. Soweit sich die Legende auf die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB beziehe („Übernahme aus Grünordnungsplan“), sei sie unbestimmt. Entsprechende Flächen seien bindend festzusetzen. Die Erläuterung „Bäume aus Abstimmung Stadt/Marktbetreiber" erweise sich als „kryptisch“. Dies gelte insbesondere für die Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen. Was die entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2033 zu erhaltenden Sträucher betreffe, seien diese im Plan entgegen der Legende nicht grün, sondern grau eingezeichnet. Soweit sich im Sondergebiet 2 zwei Linien mit der Eintragung „40 m“ fänden, sei dies in der Legende nicht erläutert. Im nur lose beigefügten Textteil finde sich auf der letzten Seite ein - vom Lageplan leicht divergierender - Übersichtsplan im Maßstab 1:2000, dessen Bedeutung unklar sei.
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Bedenken bestünden auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer III. des Textteils. So sei die Beschreibung der Einfriedigungen in Ziffer 2 problematisch, soweit diese nur entlang der Bahnstrecke zulässig seien. Denn diese sei im Plan nicht dargestellt. Auch die Festsetzung zu den Stützmauern sei unbestimmt, da von Abstützungen von „Straßen oder anderen Verkehrsflächen“ die Rede sei, während in der Planlegende von „Straßenverkehrsflächen“ gesprochen werde. Wohl sollten auch private Verkehrsflächen „freigegeben“ werden. Die Festsetzung zur Geländegestaltung sei ebenfalls inhaltlich unbestimmt. So sei fraglich, ob auch auf das nicht mehr überplante Grundstück Flst Nr. 1983/6 Rücksicht zu nehmen sei. Unklar sei auch die vorgesehene Ausnahme, die darauf abhebe, dass die vorhandene Topographie ansonsten eine sinnvolle Bebauung verhindere. Was die Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen anbelange, sei unklar, was unter einer „gärtnerische(n) Platzfläche“ zu verstehen sei. Das Pflasterungsgebot für Gehwege betreffe wohl nur die im Bebauungsplan braun ausgewiesenen Verkehrsflächen.
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Nachdem das vormalige Sondergebiet SO 3 bereits am 12.04.2011 abgetrennt worden sei, sei unerfindlich, warum in der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme dieses Sondergebiet noch betrachtet werde. Schließlich hätten die Auswirkungen der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelbetriebs auf die Versorgung der Umlandgemeinden des Unterzentrums, aber auch ganz konkret auf ihren „...“-Markt untersucht werden müssen. Insofern sei die Wirkungsanalyse unvollständig. Auch fehlten im Hinblick auf den Drogeriemarkt Aussagen zum Konkordanzgebot, nachdem ein solcher Markt mit 700 m2 zuvor als nicht ortsangepasst angesehen worden sei. Die nahezu willkürliche „Abkoppelung“ des vormaligen Sondergebiets führe schließlich auf eine fehlerhafte Abwägung. Insoweit werde auf die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde vom 17.10.2011 verwiesen. Zur Problembewältigung hätte auch der Bereich des vormaligen Sondergebiets 3 - ebenso wie die Flächen des vorgesehenen Kreisverkehrs - in den Bebauungsplan einbezogen werden müssen.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ der Stadt Dornstetten vom 22. November 2011 einschließlich seiner örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die von ihnen befürchtete Belastung mit Erschließungsbeiträgen begründe keinen abwägungserheblichen Belang. Nichts anderes gelte, soweit sie eine unzureichende Untersuchung des Untergrunds geltend machten.
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Unabhängig davon, könne der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB liege schon deshalb fern, weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei und insofern sogar von Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden dürfe. Die Rügen hinsichtlich des Flächennutzungsplans seien unverständlich.
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Zwar dürften mit einer Planung keine neue Problemlagen geschaffen werden, die weder von ihr selbst, noch durch nachfolgende Regelungen gelöst werden könnten. Dem stehe jedoch eine Verlagerung einer Problemlösung in ein nachfolgendes Verfahren dann nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass eine Lösung mit hinreichender Sicherheit noch in einem nachfolgenden Verfahren möglich sei. Die Verlagerung der Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren sei zulässig, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher und die Betroffenen während der Übergangszeit nicht schutzlos seien. Daran, dass die verkehrlichen Probleme, die durch den Zusatzverkehr hervorgerufen würden, gelöst werden könnten, bestehe kein Zweifel. Jene seien im Planaufstellungsverfahren intensiv untersucht worden. Zwar habe das Landratsamt die danach in Betracht kommende Anlegung eines Kreisverkehrs teilweise kritisch bewertet. Die Leistungsfähigkeit beider Kreisverkehrsvarianten sei jedoch in der Stellungnahme vom 15.02.2010 letztlich nicht in Zweifel gezogen worden. Auch die Stellungnahme vom 21.10.2011 rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe das Landratsamt die Auffassung vertreten, dass das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Erhöhung der Verkehrsdichte nicht vom Verkehrsknoten getrennt werden könne, doch habe es abschließend darauf hingewiesen, dass anderenfalls eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen würde. Damit sei belegt, dass ggf. auch alternative Lösungen zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in Betracht kämen. Diese Einschätzung werde durch die inzwischen eingeholten weiteren fachtechnischen Stellungnahmen bestätigt.
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Die Ansiedlung der Einzelhandelsmärkte habe auch keine nachteiligen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen. Auch das Büro BBE sei zur Einschätzung gelangt, dass ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit ca. 900 m2 Verkaufsfläche und ein Drogeriemarkt mit ca. 600 m2 Verkaufsfläche raumordnerisch unbedenklich seien. Abgesehen davon sei die dortige Einschätzung unzutreffend, wonach ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche im Hinblick auf das Kongruenzgebot bedenklich sei. Denn nach den Vorgaben des LEP 2002 sei auf den Verflechtungsbereich abzustellen. Der Bewertung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auf die sich die Antragsteller beriefen, könne nicht gefolgt werden. Zwar wäre auf den noch vom Bebauungsplan „Heselwiesen" erfassten Flächen auch nach § 34 BauGB eine Ansiedlung von nicht großflächigem Einzelhandel möglich. Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht gehalten gewesen, die zuletzt als Mischgebiet (mit Einzelhandelsausschluss) vorgesehene Fläche in den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" einzubeziehen, um aufgrund planerischer Festsetzungen zu gewährleisten, dass sich hier keine weiteren Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten. Solches folge jedenfalls nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, da eine etwaige weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nicht durch den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" hervorgerufen werde. Eine Lösung wäre schließlich ohne Weiteres durch einen ergänzenden Bebauungsplan möglich. Fraglich könne in raumordnerischer Hinsicht allenfalls sein, ob die als Ziel ausgestaltete Agglomerationsregelung des Regionalplans Nordschwarzwald 2015 i. d. F. der 1. Änderung dem Bebauungsplan entgegenstehe. Es bestünden jedoch bereits durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit. Auch im Falle ihrer Wirksamkeit stünde die derzeitige Agglomerationsregelung dem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn bei dessen Erlass seien in einer Entfernung von 150 m keine Einzelhandelsbetriebe auf den nunmehr ausgeklammerten Teilflächen vorhanden gewesen, sodass auch keine Agglomeration gedroht habe. Die getroffenen Einzelhandelsfestsetzungen seien auch für sich genommen unbedenklich. Ob gleichwohl eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bestünde, die darauf hinausliefe, auch die angrenzenden Flächen zu überplanen und mit einem Einzelhandelsverbot zu belegen, sei zweifelhaft. Jedenfalls müsse dies nicht in einem einheitlichen Bebauungsplan geschehen. Denn einer entsprechenden Planungspflicht würde auch dann entsprochen, wenn der fragliche Bereich durch einen weiteren - gesonderten - Bebauungsplan überplant würde.
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Soweit die Antragsteller geltend machten, die bauplanerischen Festsetzungen verstießen teilweise gegen das Bestimmtheitsgebot, treffe dies nicht zu. Jedenfalls hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dass der östliche „Wurmfortsatz“ nicht mehr Teil des überplanten Bereichs sei und daher keine Rechtswirkung entfalte, sei für den verständigen Planbetrachter eindeutig erkennbar. Die von den Antragstellern gerügte Festsetzung für das Grundstück Flst. Nr. 1983/1 stelle eine Kombination aus den in der Legende aufgeführten Planzeichen für bestehende Gebäude (grau) und für Flächen für Versorgungsanlagen (gelb) dar. Eine solche sei zulässig, sofern sich deren Regelungsgehalte nicht gegenseitig ausschlössen. Für einen verständigen Planbetrachter sei sie auch nicht irritierend. Sie bedeute, dass eine Fläche für Versorgungsanlagen vorgesehen sei, auf der bereits ein Gebäude („Ust“) vorhanden sei. Abgesehen davon, dass der maßgebliche Planinhalt („Verkehrsflächen“) für den Planbetrachter auch ohne vollständige Nennung der Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sei, sei deren Nennung schon nicht erforderlich. Was den Verlauf der Verkehrsfläche „Gehweg" im Straßenkörper sowie bei Einmündung in die Parkanlage westlich des Flst. Nr. 2002/3 anbelange, sei dies keine Frage der Bestimmtheit des Bebauungsplans. Zwar benenne die Legende ein weiteres Sondergebiet. Jedoch führe die insoweit unrichtige Legende nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Festsetzungen. Denn ein drittes Sondergebiet fehle ebenso wie andere Arten der baulichen Nutzung. Eine Fläche, deren Art der baulichen Nutzung offen bleibe und daher den verständigen Planbetrachter irritieren könnte, sei nicht zu erkennen. Im Übrigen ergebe sich aus der Planbegründung, dass „der ostwärtige Bereich, ehemals Sondergebiet 3" aufgegeben worden sei. Das von den Antragstellern angesprochene Quadrat auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 weise den aktuellen Bestand einer untergeordneten baulichen Anlage aus. Dass es nicht die in der Legende vorgesehene Graufärbung aufweise, führe nicht zur Unbestimmtheit, da der Darstellung kein eigener Regelungsgehalt zukomme und sich deren Bedeutung dem verständigen Planbetrachter in Anbetracht des sonstigen Bestandes zweifelsfrei erschließe. Was die vertikale Schraffur anbelange, sei auf den ersten Blick zu erkennen, dass es sich hierbei um das Planzeichen für die Verkehrsfläche „öffentlicher Parkplatz" handle. Planerische Festsetzung und definiertes Planzeichen seien einander zweifelsfrei zuordenbar. Dass die in der Legende angegebenen Maße der baulichen Nutzung lediglich exemplarischen Zwecken dienten, folge bereits aus dem Umstand, dass sich die Legende zur Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung der beiden alternativen Darstellungsformen „Grundflächengröße" oder „Grundflächenzahl" bediene. Auch sei die maßgebliche Grundflächenzahl für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung unmittelbar im Plan mit GRZ = 0,8 ausgewiesen. Der Regelungsgehalt der römischen Ziffern erschließe sich dem verständigen Planbetrachter ungeachtet dessen, dass das Planzeichen „eingekreiste römische Ziffer" im Plan keine Verwendung finde. Dass zur Ausweisung des öffentlichen Spielplatzes in der Legende zweierlei Planzeichen vorgesehen und in den planerischen Festsetzungen auch verwendet worden seien, sei unschädlich, da sie sich nicht gegenseitig ausschlössen. Eine „Knödellinie“ sei nach der Anlage zur Planzeichenverordnung insbesondere zu Klarstellungszwecken vielfältig einsetzbar. Vorliegend diene sie der Abgrenzung der beiden Sondergebiete SO 1 und 2, für die der Bebauungsplan nicht nur unterschiedliche Nutzungen, sondern auch unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung vorsehe. Mit der Formulierung in der Legende werde klargestellt, dass die „Knödellinie“ sowohl der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen als auch eines unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung diene. Auch die Festsetzung der anzupflanzenden Bäume sei durchaus bestimmt. Insbesondere seien die entsprechenden Flächen bindend festgesetzt. Im Hinblick auf die zu erhaltenden Sträucher unterscheide sich zwar die Farbgebung zwischen Legende und planerischer Festsetzung, doch führe dies nicht zu deren Unbestimmtheit. Abgesehen davon, dass der farbliche Unterschied minimal sei, setze sich das Planzeichen aus miteinander verbundenen Kreisen zusammen. Ein vergleichbares Zeichen, das die Gefahr der Verwechslung begründen könnte, werde nicht verwendet. Die Linien mit der Angabe „40 m“ dienten ausschließlich der Distanzangabe zwischen der Knödellinie und der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst. Nrn. 1983/5 und 1983/1. Ihnen komme kein Regelungscharakter zu. Es solle lediglich das Größenverhältnis zwischen den beiden Sondergebieten veranschaulicht werden. Das Informations- und Aufklärungsinteresse werde auch nicht dadurch beschränkt, dass ein in der Legende vorhandenes Planzeichen im Bebauungsplan nicht auffindbar sei. Da der gesamte Textteil zum Bebauungsplan durch Ringlochung miteinander verbunden sei, gebe die fehlende Blattierung keinen Anlass zu Irritationen. Der Übersichtsplan habe ersichtlich nur informatorischen Charakter und könne allenfalls zu Auslegungszwecken hinzugezogen werden. Bei der ausgemachten Abweichung handle es sich ohnehin um bloße Ungenauigkeiten, die sich bei Verwendung der für die Ausweisung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans vorgesehenen Linie ergäben.
39 
Auch die gegen die Bestimmtheit der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erhobenen Bedenken überzeugten nicht. Keinesfalls führten sie zur Gesamtnichtigkeit des Plans. Dass Einfriedigungen nur außerhalb des nicht freigestellten Bahnkörperbereichs zulässig seien, werde klar zum Ausdruck gebracht. Da der Verlauf der Bahnstrecke vor Ort ohne Weiteres ersichtlich sei, könne auch ermittelt werden, wo Einfriedigungen zulässig seien. Die Terminologie in den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sei durchaus identisch. Auch „Straßenverkehrsflächen" seien „Verkehrsflächen". Dies habe in der bauordnungsrechtlichen Festsetzung zu den Stützmauern mit der Formulierung „Straßen oder anderen Verkehrsflächen" zum Ausdruck gebracht werden sollen. Insofern würden auch private Verkehrsflächen erfasst. Was mit einer „sinnvollen Bebauung" in der Festsetzung zur Geländegestaltung gemeint sei, sei klar erkennbar. Der Ausnahmetatbestand greife ein, wenn die vorhandene Topographie eine Bebauung verhinderte, der ein vernünftig denkender Mensch zustimmen würde. Auch der Begriff „gärtnerische Platzflächen" in der Festsetzung zu den nicht überbaubaren Flächen sei durchaus bestimmt. Es werde klargestellt, dass nicht jede noch so kleine, nicht überbaubare Fläche anzulegen und zu pflegen sei, sondern nur Flächen, die als Platz bzw. platzähnlich anzusehen seien.
40 
Die Antragsteller haben daraufhin am 19.12.2012 noch wie folgt vorgetragen: Nachdem das Plangebiet unmittelbar an ihr Grundstück Flst. Nr. 2034 angrenze, unmittelbar vor ihrem Pflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werde und in demselben Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, handle es sich bei der Gebäudenutzung um einen abwägungsrelevanten Belang, der ihnen die Antragsbefugnis vermittle. Wenn eine Straße besonders aufwändig ausgebaut werden solle, sei dies auch in der Abwägung zu berücksichtigen. Ihre Behauptung hinsichtlich des Untergrundes sei keineswegs ins „Blaue hinein“ erhoben worden. Auch ihr mehrgeschossiges Gebäude sei in den nach Südwesten abfallenden Hang gebaut worden. Der Antragsteller zu 2 sei schließlich ein erfahrener Architekt. Es sei auch zu fragen, ob mit dem beschleunigten Verfahren der Thematik des Entwicklungsgebots habe ausgewichen werden sollen. Die Abtrennung des Verkehrsknotens erscheine nicht zuletzt deshalb willkürlich, weil hierbei der bereits bestehende Einmündungsverkehr des auf ihrem Gebäude vorhandenen Einzelhandelsbetriebs zur Bahnhofs- und Gartenstraße unberücksichtigt geblieben sei. Dass der bestehende Verkehrsknoten ausgebaut werden müsse, werde auch in der Planbegründung des noch anhängigen Bebauungsplanverfahrens anerkannt. Insofern wäre aber eine einheitliche Behandlung erforderlich gewesen.
41 
Am 08.10.2013 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße“ als Satzung beschlossen. Dies wurde am 18.10.2013 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Er ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Normenkon-trollverfahrens 5 S 2598/13.
42 
Am 10.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung unzureichend und nicht unionsrechtskonform sei, weil in dieser die verfügbaren Umweltinformationen nicht dargestellt seien. Schließlich gingen von dem Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen aus. Darauf könnten auch sie sich berufen, weil das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim dringend auf Ruhe angewiesen sei. Diesem sei eine zusätzliche Verlärmung sowie eine Veränderung der Beleuchtungssituation nicht zuzumuten. Ihrer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne sich die Antragsgegnerin auch nicht durch eine „Flucht in ein beschleunigtes Verfahren“ entziehen.
43 
Am 11. und 14.02.2014 haben die Antragsteller durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen betrieben worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Investor vorab gebunden gehabt, was eine ordnungsgemäße Abwägung unmöglich gemacht habe. Als „Betreiber eines Ladenzentrums mit Altenheim und Nebenanlagen“ könnten sie auch eine Verletzung ihrer abwägungserheblichen Belange rügen. Ihr Interesse, von erheblichen Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, stelle einen solchen Belang dar. Hinzu komme, dass sich die Zufahrt zu ihrem Areal verschlechtere. Nachdem die Antragsgegnerin bereits über drei Discounter und einen Vollsortimenter verfüge, sei bereits eine ausreichende Versorgung gegeben. Der Drogeriemarkt könne auch anderswo, jedenfalls ohne Verschwenkung der Bahnhofstraße angesiedelt werden.
44 
Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, dass die Antragsteller, soweit sie nunmehr eine planbedingte Belästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr geltend machten, nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert seien.
45 
In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Auslegungsbekanntmachung auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Datumsangaben betreffend den teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ ihre Anstoßfunktion nicht erfüllt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand zum Friedhof gewahrt.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 3254/11 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 3254/11 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. März 2013 - 3 K 39/11

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Tenor Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tenor Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2011 - 1 C 11239/10

bei uns veröffentlicht am 08.06.2011

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der am 11.11.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Teilgebiet B.../B...“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verf

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2011 - 2 C 505/09

bei uns veröffentlicht am 23.05.2011

Tenor Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirks

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 C 379/09

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tenor Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller begehrt die –

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2006 - 8 S 1367/05

bei uns veröffentlicht am 24.05.2006

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „T

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2004 - 8 S 2392/03

bei uns veröffentlicht am 15.09.2004

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsge
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 3254/11.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2014 - 9 N 13.1303

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Si

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - 15 N 15.1485

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 15 N 15.967

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist

Referenzen

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 26.9.2003.
Das 0,72 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Ummendorf, Ortsteil Fischbach, an einem nach Westen abfallenden Hang. Es wird zur Zeit als Grünland genutzt. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet vor (drei Einzelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten); für das Gebäude Nr. 1 ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „kirchlicher Gemeindesaal“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf die Friedhofstraße, die das Plangebiet im Norden begrenzt. Es handelt sich um eine relativ steile Straße mit einer Fahrbahnbreite von maximal 4,50 m ohne Gehwege; im mittleren Abschnitt befindet sich in der Steigungsstrecke ein unübersichtlicher Kurvenbereich. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Friedhofstraße auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m verbreitert und insbesondere im Kurvenbereich aufgeweitet wird, um dort die Sichtverhältnisse zu verbessern und gleichzeitig eine Ausweichmöglichkeit zu schaffen. Nördlich der Friedhofstraße grenzt dörfliche Bebauung an. In südöstlicher Richtung schließt sich unmittelbar ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb an. Der Abstand zwischen den Stallungen und dem nächstgelegenen Baufenster Nr. 3 (Wohnbebauung) beträgt etwa 50 m.
Nach vorgezogener Bürgerbeteiligung und nach öffentlicher Auslegung der am 18.11.2002 und am 14.2.2003 gebilligten Planentwürfe vom 30.12.2002 bis 30.1.2003 und vom 10.3.2003 bis 11.4.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22.9.2003 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt vom 26.9.2003 bekannt gemacht; eine Genehmigung ist nicht eingeholt worden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.Nr. 47/1 (Wohnhaus Friedhofstraße x) nordwestlich der Friedhofstraße und des im Plangebiet befindlichen Grundstücks Flst.Nr. 45 mit einer Größe von etwa 30 qm. Eine Teilfläche des zuletzt genannten Grundstücks ist Bestandteil der vorhandenen Friedhofstraße im oben genannten Kurvenbereich. Der Bebauungsplan weist diese Fläche sowie eine geringfügige zusätzliche Fläche als Verkehrsfläche „Friedhofstraße“ aus. Der restliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 wird als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Am 24.10.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Gemeinde Ummendorf vom 26. September 2003 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Der Bebauungsplan hätte gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft; der Mangel der nicht erteilten Genehmigung sei gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich. Das Plangebiet sei unter Berücksichtigung der festgesetzten Nutzungsart faktisch ein reines Wohngebiet. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei nur im Hinblick auf Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt; im Hinblick darauf sei im Aufstellungsverfahren auch an eine Ausweisung als „Mischgebiet“ oder „Dorfgebiet“ gedacht worden. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet würden die Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb verdeckt, aber nicht gelöst. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ausweisung seines Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Grün- und Verkehrsfläche. Hinsichtlich des bereits überteerten und verkehrlich genutzten Teils dieses Grundstücks sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sein Rechtsvorgänger mit der Überteerung einverstanden gewesen sei. Den nicht überteerten Teil des Grundstücks FlstNr. 45 benötige er für private Zwecke. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, weshalb dieser Teil einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden müsse. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb keine private Grünfläche ausgewiesen worden sei. Fehlerhaft sei auch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche entlang seines Grundstücks Friedhofstraße x. Bei dem entsprechenden zur Friedhofstraße hin abfallenden gemeindeeigenen Streifen handle es sich um eine Erdaufschüttung von bis zu 0,5 m, deren Abtragung geplant sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit versäumt zu prüfen, ob diese Maßnahme die Standfestigkeit seines nicht unterkellerten Wohngebäudes beeinträchtigen könne; ausweislich des geotechnischen Gutachtens des Ing.-Büros xxx und Partner GmbH bestehe an der dortigen Hanglage Rutschgefahr. Der Bebauungsplan verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Das Baufenster Nr. 4 sei erheblich größer als die übrigen Baufenster; die Fläche hätte angesichts fehlender weiterer Flächenpotentiale effektiver genutzt und weitere Baufenster ausgewiesen werden müssen. Der Bebauungsplan löse auch nicht den durch die Ausweisung des Baufensters Nr. 1 als Fläche für den Gemeinbedarf entstehenden Konflikt hinsichtlich der Immissionsbelastung. Auch die Deckung des Stellplatzbedarfs werde offen gelassen; eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren komme hier nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Problematik im Aufstellungsverfahren bereits erkannt habe. Unzureichend gewürdigt habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von weiteren Erschließungskosten verschont zu bleiben. Sie habe zwar ausgeführt, dass es sich bei der Friedhofstraße wohl um eine historische Straße handele, andererseits aber auch angemerkt, dass Erschließungsbeiträge anfielen, falls die Friedhofstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Mit naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei die vorgesehene Abholzung des Waldes, um den vorgeschriebenen Abstand der Wohnbebauung (Bauplatz Nr. 4) zum Wald von 20 m einhalten zu können. Dieser Eingriff werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert. Zu beanstanden sei außerdem, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht im Bebauungsplan selbst vorgenommen, sondern in der Begründung insoweit lediglich auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz verwiesen werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets könne er als aus dem - ohnehin nicht parzellenscharfen - Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Im Übrigen werde der Flächennutzungsplan parallel fortgeschrieben, so dass der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB bereits vorab habe bekannt gemacht werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Plangebiet faktisch ein reines Wohngebiet darstellen sollte. Mit Blick auf die Gemeinbedarfsfläche nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspreche es vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet; der Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ändere daran nichts. Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 des Antragstellers als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche sei nicht zu beanstanden. Die Friedhofstraße werde auch insoweit seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Straße genutzt, als die Trasse im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 liege. Außerdem sei der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit der Überteerung der Friedhofstraße und der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Straße ausdrücklich einverstanden gewesen; dementsprechend habe er diese Nutzung auch jahrelang unbeanstandet gelassen. Vor allem sei eine verkehrstechnische Erschließung des Friedhofs und der an der Friedhofstraße befindlichen Gebäude ohne den Straßenausbau gar nicht möglich. Es führte zu nicht mehr hinnehmbaren Verkehrsverhältnissen, wenn das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers aus der Ausbauplanung genommen würde. Die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche als Straßenbegleitfläche auch im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 entspreche dem städtebaulichen Ziel zur Gestaltung des Straßenraumes. Was die Standsicherheit des Wohnhauses des Antragstellers angehe, sei zwischen den Beteiligten Mitte Mai 2004 eine baunachbarrechtliche Vereinbarung über eine Bestandsaufnahme an den Gebäuden zum Zwecke einer Beweissicherung von möglichen mit dem Ausbau der Friedhofstraße verbundenen Bauschäden geschlossen worden; die vereinbarte Beweissicherung sei mittlerweile durchgeführt worden. Die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verstoße nicht gegen den Grundsatz schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dieser Aspekt sei im Aufstellungsverfahren gesehen worden. Von einer intensiveren Nutzung sei jedoch wegen des vorgeschriebenen Waldabstandes, der Höhenlage auf der Nordseite und des vorgesehenen Grüngürtels abgesehen worden. Außerdem sei wegen der Hanglage mit einem Höhenunterschied von über 2 m ein etwas vergrößertes Baufenster ausgewiesen worden, um die Ausnutzung des Grundstücks zu verbessern. Wegen der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche für das kirchliche Gemeindehaus werde es mit Sicherheit nicht zu einem starken Verkehrsaufkommen und erheblichen Immissionen kommen. Die Stellplatzproblematik werde im Genehmigungsverfahren gelöst. Im Übrigen habe sie - die Antragsgegnerin - mittlerweile das Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben, auf dem nach Abbruch der Gebäude die notwendigen Stellplätze angelegt würden. Auf eine mögliche Erschließungsbeitragspflicht könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde der Ausbau der Friedhofstraße gem. § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen, weil die Friedhofstraße bereits 1961 als historische Straße vorhanden gewesen sei. Die Reduzierung des Waldabstandes sei in Abstimmung mit dem Staatlichen Forstamt erfolgt. Zudem habe sie - die Antragsgegnerin - auf Anregung des Forstamts den ursprünglich dem Baufenster 4 zugedachten Waldabschnitt im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 44/2 selbst erworben. Schließlich habe das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ausdrücklich bestätigt, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich fehlerfrei erfolgt sei.
11 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Gründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
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Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.

Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.

Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.

In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).

Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,

hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.

Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.

Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 13 der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin mehrerer Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Drei Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut und weisen eine Freifläche auf. Der Bebauungsplan setzt für die Freiflächen dieser Grundstücke überwiegend eine Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage (öffentlich)“ fest.

3

Am 17.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung von insgesamt zunächst 10 Bebauungsplänen, darunter den hier streitbefangenen. Eines der Plangebiete wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens geteilt.

4

Am 24.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes. Gleichzeitig billigte sie den Entwurf eines Rahmenplanes, der sodann zusammen mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens war. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm die Antragstellerin unter dem 04.04.2008 und unter dem 17.07.2008 Stellung.

5

Am 06.05.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Rahmenplan und den Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes.

6

Am 16.10.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13. Der Beschluss wurde durch Aushang in der Zeit vom 03.11.2008 bis zum 19.11.2008 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auf die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 18.11.2008 bis zum 18.12.2008 im Amt West-Rügen hingewiesen. In der Bekanntmachung hieß es: "Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Hinweise und Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen werden bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können."

7

Mit Schreiben des Amtes West-Rügen vom 30.10.2008 an die Träger öffentlicher Belange - einschließlich der Antragstellerin - wurden diese über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Gleichzeitig wurden sie im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Abgabe einer Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf bis zum 18.12.2008 gebeten.

8

Mit E-Mail vom 11.12.2008 beantragte die Antragstellerin "aufgrund der Vielzahl der Verfahren und der umfangreichen Unterlagen eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Stellungnahmen für die 2. Änderung FNP und die 11 Bebauungspläne der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee bis zum 09.01.2009". Ebenfalls mit E-Mail vom 11.12.2008 antwortete das Amt West-Rügen wie folgt: "Mit Ihrer Email vom 11.12.2008 beantragten Sie eine Fristverlängerung zur Abgabe Ihrer Stellungnahme im Rahmen der 2. Beteiligung zur 2. Änderung des FNP und der 1. Beteiligung zu den Bebauungsplänen Hiddensee gem. § 4 Abs. 2 BauGB. In den Kommentaren zu § 4 Abs. 2 BauGB wird von einer angemessenen Frist gesprochen. Eine Frist von einem Monat wird als angemessen eingeschätzt. Die nicht mögliche Einhaltung der genannten Frist durch Ihr Amt ist aus den von Ihnen genannten Gründen nachvollziehbar. Ihrem Antrag auf Fristverlängerung wird stattgegeben. Wir erwarten Ihre Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplänen bis zum 09.01.2009."

9

Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 09.01.2009 ging beim Amt West-Rügen per Post am 13.01.2009 ein. Auf dem Originalschreiben ist handschriftlich vermerkt "per Fax 09.01.09".

10

In ihrer Stellungnahme machte die Antragstellerin geltend, durch die sehr restriktive Ausweisung von Baugrundstücken und Baufenstern, die auch für die davon betroffenen Liegenschaften der Hansestadt Stralsund kaum Entwicklungsmöglichkeiten zulasse, weiche der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes deutlich ab, der in verschiedenen Teilbereichen insbesondere am „A.“ Entwicklungsspielräume sichere. Die Darstellung lasse auch befürchten, dass sie für alle erforderlichen grundstücksbezogenen Nutzungen einschließlich Freiraumnutzung nicht ausreichend dimensioniert seien. Aus der Planzeichnung sei nach wie vor nicht erkennbar, dass die besondere Erschließungssituation in Neuendorf so geordnet werden solle, wie es seinerzeit im gemeinsam entwickelten Zuordnungsplan vom 16.02.2001 ausgewiesen und im „Aufteilungsplan 1“ (B.) vom 09.07.2003 von der Antragsgegnerin und der Antragstellerin weiterentwickelt worden sei. Der Zuordnungsplan stelle aus der Sicht der Antragstellerin das mit der Antragsgegnerin einvernehmlich abgestimmte Ergebnis für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Neuendorf dar. Deshalb sei dieser Plan für Neuendorf als eine wesentliche Vorgabe der Bauleitplanung zu Grunde zu legen, da er außerdem auch die Interessen der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin erheblich berühre.

11

Die Antragsgegnerin führte hierzu im Abwägungsprotokoll vom 05.05.2009 aus:

12

Auf Grund des geringen zur Verfügung stehenden Trinkwasserdargebots und der beschränkten Abwasserbehandlungskapazitäten könnten nur Baugebiete im gegebenen Rahmen ausgewiesen werden. Die vorliegende Bauleitplanung sei prinzipiell bestandsorientiert. Die angesprochenen zwischen der Antragstellerin und Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarungen seien vor Erlass der Denkmalbereichsverordnung im Jahre 2005 getroffen worden, die gebiete, die Freiflächen von Bebauung und anderen Nutzungen freizuhalten. Letztlich führe die Antragstellerin eigentumsrechtliche Belange an. Sie sei aber als Nachbargemeinde und nicht auf Grund privater Besitztümer beteiligt worden.

13

Am 05.06.2009 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 13. Die Ausfertigung erfolgte am 08.09.2010. Der Bebauungsplan wurde durch Aushang vom 20.09. bis zum 08.10.2010 bekannt gemacht.

14

Am 14.09.2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag betreffend die Bebauungspläne Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 11 bis 15 gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.09.2011 das Verfahren getrennt und hinsichtlich der einzelnen Bebauungspläne jeweils gesondert fortgeführt.

15

Die Antragstellerin trägt u.a. vor:

16

Der Antrag sei zulässig. Der Vorschrift des § 47 Abs. 2a BauGB könne nicht entnommen werden, dass die Präklusion automatisch eintrete. Bei der Abwägung dürften, wie sich auch aus § 4a Abs. 6 BauGB ergebe, auch verspätet vorgetragene Belange berücksichtigt werden. Dies habe die Antragsgegnerin auch getan. Im Übrigen seien die Einwände der Antragstellerin gegen die Planung der Antragsgegnerin seit langem und insbesondere vor Ablauf der Auslegungs- und Stellungnahmefrist bekannt gewesen, weil die Antragstellerin diese Einwände bereits früher im Aufstellungsverfahren und in anderen sachlich zusammenhängenden Planungsverfahren geltend gemacht habe. Eine Präklusion scheide auch wegen der hohen Bedeutung der eigentumsrechtlichen Belange der Antragstellerin aus.

17

Die Antragstellerin beantragt,

18

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 13 für unwirksam zu erklären.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Sie trägt u.a. vor:

22

Eine Fristverlängerung könne im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB nur durch Bekanntmachung erfolgen, nicht aber auf elektronischem Weg. Fristverlängerungen zu Gunsten einzelner Privater sehe das Gesetz nicht vor. Zudem sei die Verlängerung nur für die Beteiligung der Antragstellerin als Behörde ausgesprochen worden. Für die Antragstellerin hätten zwei Fristen gegolten: eine für die Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange und eine für die Beteiligung als Private. Erstere Frist sei verlängert worden, nicht aber die zweite. Die Ausführungen der Antragstellerin zur fehlenden Präklusion bezögen sich auf die Abwägung durch die Gemeinde und nicht auf die prozessuale Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO. Die beiden Regelungen seien aber voneinander zu trennen. Die konkreten Eigentümereinwendungen seien der Antragsgegnerin erst durch die Stellungnahme mit Datum vom 09.01.2009 bekannt geworden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 3 K 31, 35 und 36/11 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Vorgänge zum Rahmenplan, zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen präkludiert, § 47 Abs. 2a VwGO.

25

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der gegen einen Bebauungsplan gerichtete Antrag einer natürlichen oder juristischen Person unzulässig, wenn sie nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Vorschrift konkretisiert das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Im Hinblick u.a. auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BT-Drucks. 16/2496 S. 18). Mit der Forderung, dass Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend zu machen sind, will der Gesetzgeber eine lückenlose Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gewährleisten und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von - der Investitions- und Rechtssicherheit abträglichen - Abwägungsfehlern schützen (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 11; zum Vorstehenden vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 = NVwZ 2011, 441). Dabei verlangt die Vorschrift nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Der Antragsteller ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782). Sind rechtzeitige Einwendungen nicht erhoben worden, so setzt der Eintritt der Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs voraus, dass diese Bekanntmachung fehlerfrei erfolgt und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

26

1. Die für die Geltendmachung der Einwendungen der Antragstellerin als Grundeigentümerin maßgebliche Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB lief im vorliegenden Fall vom 18.11.2008 bis zum 18.12.2008.

27

Die Auslegungsfrist beträgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Monat; die Auslegung des Planentwurfs in diesem Zeitraum ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

28

Die Art der ortsüblichen Bekanntmachung richtet sich nach kommunalrechtlichen Vorschriften (Gatz in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand 11/12 § 3 Rn. 19). Gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 02.02.2006 waren öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch Aushang an den dafür vorgesehenen Bekanntmachungstafeln vorzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Hauptsatzung war die Bekanntmachung - in Einklang mit § 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - mit Ablauf der Aushangfrist von 14 Tagen bewirkt, wobei der Tag des Aushangs und der Abnahme nicht mitzurechnen waren. Im vorliegenden Fall erfolgte die Auslegungsbekanntmachung durch Aushang in der Zeit vom 03.11. bis zum 19.11.2008; sie war daher in Anwendung der genannten Vorschriften mit Ablauf des 17.11.2008 bewirkt. Dass die Auslegung selbst bereits am 18.11.2008 begann, steht der Einhaltung der Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ("mindestens eine Woche vorher") nicht entgegen. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt im Falle der Bekanntmachung durch Aushang nicht erst dann zu laufen, wenn die ortsübliche Bekanntmachungsfrist abgelaufen ist. Vielmehr laufen die Bekanntmachungsfrist und die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nebeneinander. Grund dafür ist, dass durch das Baugesetzbuch lediglich eine in jedem Fall zu wahrende Mindestfrist geregelt werden soll, damit sich die Bürger auf die anschließende Offenlage einrichten können. Dieser Sinn und Zweck macht es nicht erforderlich, in der Bekanntmachungsfrist eine noch zusätzliche Zwischenfrist zu sehen (vgl. BVerwG, U. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 - BRS 24 Nr. 15; OVG Münster, U. v. 12.02.2009 - 7 D 19/08.NE - Juris Rn. 48).

29

2. Die im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO maßgebliche Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist nicht zu Gunsten der Antragstellerin verlängert worden.

30

a) Die Fristverlängerung bis zum 09.01.2009, die das Amt West-Rügen für die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit E-Mail vom 11.12.2008 gewährte, bezog sich auf die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und nicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

31

Der von der Antragstellerin am 11.12.2008 per E-Mail gestellte Fristverlängerungsantrag konnte seinem Wortlaut nach nicht eindeutig der Öffentlichkeitsbeteiligung oder der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugeordnet werden. Nach dem Inhalt der Antwort-E-Mail des Amtes West-Rügen hat dieses den Antrag jedoch ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 BauGB bezogen und ausdrücklich nach dieser Vorschrift eine Fristverlängerung gewährt. Der Satz „Ihrem Antrag auf Fristverlängerung wird stattgegeben.“ kann nicht isoliert von den vorangehenden Sätzen verstanden werden. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass auch die Frist zur Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB verlängert werden sollte, ergeben sich aus der E-Mail des Amtes West-Rügen nicht.

32

Diese Zuordnung ist auch konsequent: Die Antragstellerin war vom Amt West-Rügen als Trägerin öffentlicher Belange angeschrieben worden. Ausschließlich hierauf bezog sich die im zweiten Abschnitt des Schreibens vom 30.10.2008 gesetzte Frist bis zum 18.12.2008. Der mit der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zugleich erfolgte Hinweis auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB bedeutete nicht, dass die Antragsgegnerin davon ausgehen musste, dass der Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin sowohl deren Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange als auch ihre Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung betreffen sollte.

33

b) Eine Verlängerung der Äußerungsfrist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der Folge einer Vermeidung der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO zu Gunsten der Antragstellerin wäre im Übrigen in dieser Form rechtlich nicht möglich gewesen.

34

Allerdings mag die Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung verlängert werden können, dass die im Gesetz geregelte Monatsfrist gesetzlich nicht zwingend ist, sondern nur eine Mindestfrist darstellt, so dass die Gemeinde den Entwurf des Bebauungsplans auch von vornherein für einen längeren Zeitraum auslegen kann (vgl. Gatz aaO Rn 18; Krautzberger aaO Rn. 44). Dann müsste die Verlängerung der Auslegungsfrist jedoch auch in der Form des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekannt gemacht werden, d.h. die Bekanntmachung der verlängerten Auslegungsfrist hätte mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, mindestens eine Woche vorher ortsüblich - d.h. durch öffentliche Bekanntmachung – zu erfolgen. Ferner müsste die Auslegung auch in diesem verlängerten Zeitraum fortdauern.

35

Darum geht es hier jedoch nicht. Eine Verlängerung der Auslegungsfrist ist nicht erfolgt und auch nicht beantragt worden. Eine isolierte Verlängerung der Frist zur Abgabe von Stellungnahmen unabhängig von der Dauer der Auslegung ist nicht möglich. Erst recht gilt dies für eine Verlängerung dieser Frist lediglich zu Gunsten eines einzelnen Privaten. Die Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist an die Dauer der Auslegung gekoppelt und gilt - dem Charakter der Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend - für alle Privaten gleichermaßen. Anders als bei den jeweils einzeln unmittelbar angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange wäre es systemfremd, Einzelnen auf Antrag die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb einer verlängerten Frist vorzutragen; das Gesetz sieht dies nicht vor. In ihrer prozessualen Wirkung im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO handelt es sich damit um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

36

3. Die Antragstellerin macht im Normenkontrollverfahren nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung verspätet geltend gemacht hat, aber fristgerecht hätte geltend machen können.

37

Während der Auslegungsfrist vom 18.11.2008 bis zum 18.12.2008 hat die Antragstellerin keine Einwendungen geltend gemacht. Ihre Einwendungen, mit denen sie sich als Grundstückseigentümerin äußerte, sind vielmehr erst am 09.01.2009 und damit verspätet beim Amt West-Rügen eingegangen. Dass eine fristgerechte Geltendmachung nicht möglich gewesen wäre, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Im Gegenteil beruft sie sich darauf, entsprechende Einwendungen bereits zuvor in den Verfahren zur Aufstellung des städtebaulichen Rahmenplanes und zur Änderung des Flächennutzungsplanes geltend gemacht zu haben. Daraus ergibt sich, dass ihr dies auch im hiesigen Verfahren kurzfristig möglich gewesen wäre, zumal die Vermeidung der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht verlangt, dass alle Einwendungen geltend gemacht werden, und an das Vorliegen von Einwendungen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 – 4 CN 3.10 – BverwGE 128, 181 = Juris Rn. 12).

38

Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin die Einwände der Antragstellerin gegen den Planentwurf möglicherweise aus anderen Verfahren oder früheren Verfahrensschritten kannte oder diese Belange sich aufdrängen mussten, kommt es nicht an.

39

§ 47 Abs. 2a VwGO unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht danach, ob die Einwendungen Belange betreffen, die für die planende Stelle ohne Weiteres als abwägungserheblich ersichtlich sind, oder Belange, die erst dadurch ins Blickfeld rücken, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von den Betroffenen geltend gemacht werden. Der Verzicht auf diese Differenzierung ist nach Sinn und Zweck der Norm beabsichtigt. Die Regelung hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Dieses Ziel ist nicht nur für den Fall relevant, dass abwägungsbeachtliche Belange erst aufgrund ihrer Geltendmachung durch Betroffene für die Gemeinde sichtbar werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch auf der Hand liegende Belange von der Gemeinde übersehen und nicht - wie geboten - in die Abwägung eingestellt werden. Mit der Forderung, dass solche Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls geltend zu machen sind, will der Gesetzgeber eine lückenlose Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gewährleisten und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von - der Investitions- und Rechtssicherheit abträglichen - Abwägungsfehlern schützen. Auch hätte § 47 Abs. 2a VwGO keinen eigenständigen, über den bisherigen Rechtszustand hinausgehenden Regelungsgehalt, wenn er nur Einwendungen erfasste, mit denen für die Gemeinde nicht sichtbare, der Planung widerstreitende Belange geltend gemacht würden. Bereits vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO zum 01.01.2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags wegen fehlender Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) angenommen, wenn der Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot wegen der Missachtung oder Fehlgewichtung eines Belangs rügte, der für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar war. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Präklusionsnorm des § 47 Abs. 2a VwGO mithin nur dann zu, wenn sie auch Einwendungen einschließt, die sich aufdrängende Belange zum Gegenstand haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber auf die Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränken wollte, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 – 4 CN 3.10 – BVerwGE 128, 181 mwN).

40

Dass ein Antragsteller vor der Planaufstellung oder in einem anderen Verfahren Einwände gegen die Planung formuliert hat, kann nicht mit einer Einwendungserhebung iSv § 47 Abs. 2a VwGO gleichgesetzt werden. § 47 Abs. 2a VwGO bezieht sich ausdrücklich auf die öffentliche Auslegung in dem betreffenden Planaufstellungsverfahren. Der Zweck dieser Vorschrift kann nur dann erreicht werden, wenn sich jeder potentiell Planbetroffene im Rahmen des dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahrens in die Planaufstellung einbringt. Ansonsten kann der Plangeber die abwägungsrelevanten Belange nicht so bündeln und berücksichtigen, wie §§ 47 Abs. 2a VwGO, 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB es ihm ermöglichen wollen. Selbst wenn ein betroffener Grundstückseigentümer sich im Vorfeld der Planung gegen diese ausgesprochen hat, muss für die Gemeinde nicht auf der Hand liegen, welche Belange dieser Eigentümer letztendlich gegen die Planung ins Feld führen will. Die Anschauungen dieses Grundstückseigentümers können sich wandeln und von der jeweiligen konkreten Ausgestaltung der Planung abhängen, die ihrerseits im Lauf des Aufstellungsverfahrens einem Wandel unterliegen kann. Würde dieser Grundstückseigentümer deshalb aus der Einwendungsobliegenheit entlassen, bestünde für die Gemeinde das Risiko, dass sie dessen konkrete Interessen bei der Abwägung verkennt und nicht mehr vor dem Satzungsbeschluss in die Entscheidung einstellen kann. Mit diesen konkreten Einwendungen wäre sie erst in einem nachfolgenden Normenkontrollverfahren konfrontiert und könnte auf sie wegen § 214 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BauGB nicht mehr ohne Weiteres mit einer verfahrensimmanenten Plankorrektur reagieren (OVG Münster, U. v. 19.12.2011 – 2 D 14/10.NE – DVBl 2012, 520 mwN; vgl. a. OEufach0000000005, U. v. 21.11.2012 – 3 K 10/11 – S. 14 f. mwN).

41

4. Auf die Rechtsfolge der Präklusion ist im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Der Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO in der Auslegungsbekanntmachung ist zutreffend. Er entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 2.Hs. BauGB, was trotz der von § 47 Abs. 2a VwGO abweichenden Formulierung unschädlich ist (BVerwG U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - NVwZ 2011, 309).

42

Allerdings ist der Hinweis darauf, dass verspätete Stellungnahmen bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben "werden", unzutreffend. Der Gesetzeswortlaut verlangt insoweit in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2.Hs. BauGB den Hinweis, dass - wie es der materiellen Rechtslage entspricht, vgl. § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB - verspätete Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben "können". Dieser Fehler betrifft aber nicht den Hinweis auf die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO. Bei den beiden Präklusionshinweisen, die § 3 Abs. 2 Satz 2, 2.Hs. BauGB regelt, handelt es sich um unterschiedliche Bestimmungen, die unterschiedliche Verfahren betreffen und unterschiedliche Rechtsfolgen benennen. Sie sind auch zu verschiedenen Zeitpunkten in das Gesetz aufgenommen worden. Die Verpflichtung zum Hinweis auf die mit dem Ablauf der Auslegungsfrist verbundene materielle Präklusion nach Maßgabe des § 4a Abs. 6 BauGB ist mit dem EAG Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) mit Wirkung zum 20.07.2004 eingeführt worden, die Verpflichtung zum Hinweis auf die formelle Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) mit Wirkung zum 01.01.2007. Die beiden Hinweise sind daher jeweils rechtlich getrennt zu behandeln, so dass sich die Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die eine Präklusion nicht auf den Hinweis auf die andere auswirkt.

43

5. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, ihr die Präklusionsbestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO entgegen zu halten. Sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin habe das Recht verwirkt, sich auf die Unzulässigkeit der Verlängerung der Stellungnahmefrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu berufen, bzw. die Antragsgegnerin habe einen Vertrauenstatbestand dahin gehend geschaffen, dass sie die rechtliche Unzulässigkeit der Verlängerung der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht geltend machen werde. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin nicht befugt ist, über die Prozessvoraussetzung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verfügen - Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich für die Beteiligten unverfügbar und müssen objektiv vorliegen – erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausscheiden kann (bejahend OVG Münster, U. v. 19.12.2011 – 2 D 14/10.NE – DVBl 2012, 520 mwN). Jedenfalls aber liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Insbesondere hat das Amt West-Rügen für die Antragsgegnerin nicht die Erklärung abgegeben, die Einwendungen der Antragstellerin als Private würden auch nach Ablauf der Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB berücksichtigt und eine Fristversäumung würde ihr im weiteren Verfahrensverlauf nicht entgegen gehalten.

44

Durch die Präklusionsfolge wird die Antragstellerin auch nicht rechtlos gestellt. Denn § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für das Normenkontrollverfahren, bezieht sich jedoch nicht auf die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplanes im Rahmen eines Klageverfahrens, in dem um die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides gestritten wird (vgl. OVG Münster aaO).

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
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Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
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Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
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Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
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Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
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Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
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Die Antragstellerinnen beantragen,
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den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
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Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Am R. Weg“ der Antragsgegnerin vom 21.07.2009.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des am nördlichen Ortsrand des Ortsteils ... der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... („...-straße ...“). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.-M.“ vom 11.04.1972 i.d.F. vom 12.07.1988, der für seinen südwestlichen Bereich - u. a. auch für das Grundstück der Antragsteller - ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen und nordöstlichen Seite an das insgesamt 3,4 ha große Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans, der für das nordöstlich des Grundstücks gelegene südöstliche „Teilgebiet I“ ein Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ festsetzt (2.1.1 Abs. 1). Zulässig ist ein Einzelhandelsgeschäft zur Nahversorgung mit Gütern aller Art mit Lebensmitteln im Hauptsortiment (2.1.1 Abs. 2). Maximal zulässig sind eine Geschossfläche von 1.180 m2 und eine Verkaufsfläche von 799 m2 (2.2 Abs. 2). Stellplätze und Parkierungsflächen sind nur auf den dafür vorgesehenen - unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller liegenden - Flächen zulässig (2.4 Abs. 1). Zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen ist entlang der diesem Grundstück zugewandten Stellplatzflächen eine (ca. 50 m lange) Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m zu errichten (2.5 Abs. 3). Ferner ist die Anlieferzone nach Nordosten, der bestehenden Bebauung abgewandten Seite anzuordnen (2.5 Abs. 4), wobei der gesamte Rampenbereich komplett einzuhausen ist und nur zur Laderampe hin offen sein darf (2.5 Abs. 5). Außerdem müssen einzelne Außenbauteile näher bestimmte Mindestschalldämmmaße aufweisen (2.5 Abs. 5 - 7) und technische Anlagen bestimmte Kennwerte einhalten (2.5 Abs. 8).
Mit dem Erwerb des Geländes der „ehemaligen Konservenfabrik“, das bislang - im Wesentlichen bis 1987 - gewerblich genutzt worden war, bot sich für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs zu schaffen, um die Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil ... mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sicherzustellen. Mit der verkehrlichen Anbindung des hierzu vorgesehenen Sondergebiets an die L 602 sollten gleichzeitig - zur Entlastung der benachbarten Wohngebiete - die planungsrechtlichen Grundlagen für eine direkte Anbindung der H...- und B...straße an die L 602 sowie für eine Verlegung der verkehrlichen Anbindung eines Aussiedlerhofs geschaffen werden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 1).
Der maßgebliche Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft G./D. von 2003 sah seinerzeit für das „Teilgebiet I“ und für die zur Anbindung des Aussiedlerhofs vorgesehenen Verkehrsflächen noch Wohnbauflächen vor.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine zukunftsweisende städtebauliche Entwicklung des nordöstlichen Ortseingangs von ... zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.10.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit diesem sollten die verkehrliche Infrastruktur nach heutigen Erkenntnissen positiv verändert, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einkaufsmarkts zur Verbesserung der Nahversorgung geschaffen und das Erscheinungsbild des Ortseingangs deutlich aufgewertet werden. Dazu wurden der Bau eines Verkehrskreisels am Ortseingang, die Umfahrung des E... Wegs mit einer neuen Straße, die Anbindung der H...-straße an den Kreisel und die Öffnung der B...straße zur Ortsdurchfahrt vorgesehen. Die nach Abbruch der ehemaligen Konservenfabrik freie Fläche sollte aufgrund der Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets durch einen Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung neu bebaut werden; für die verbleibende Fläche wurde zunächst Wohnbebauung vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.10.2008 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.
Vom 29.12.2008 bis 29.01.2009 führte die Antragsgegnerin in Form einer Planauflage eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Auf diese wurde am 19.12.2008 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Dabei wurde die Öffentlichkeit auch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.
Mit Schreiben vom 16.12.2008 gab die ... Planungsgesellschaft mbH im Namen und Auftrag der Antragsgegnerin (vgl. § 4b BauGB) den von der Planung etwa berührten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.01.2009.
Unter dem 27.01.2009 nahm das Landratsamt Karlsruhe u. a. dahin Stellung, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß Lärmemissionen durch den Betrieb des Lebensmittelmarkts entstünden. Auch sei nicht ausreichend belegt, dass die geplante Verkehrsführung ausschließlich zu Verbesserungen der Immissionssituation führe. Gegen die Planung bestünden nur dann keine Bedenken, wenn sichergestellt sei, dass die vom Betrieb des Supermarkts ausgehenden Lärmimmissionen die nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten und die Vorgaben der 16. und 24. BImSchV eingehalten würden.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 28.01.2009 nahmen die Antragsteller zu 1 und 2 zu dem Bebauungsplanentwurf im Wesentlichen wie folgt Stellung: In der Hauptsache wendeten sie sich gegen die geplante Einzelhandelsnutzung. Demgegenüber bestünden gegen die neue Verkehrsführung und den geplanten Kreisverkehrsplatz ungeachtet dessen, dass durch diesen der Verkehrslärm deutlich erhöht werde, grundsätzlich keine Bedenken. Durch den bereits großflächigen Einzelhandelsbetrieb würden die unmittelbar umliegenden schützenswerten Wohnanwesen, wozu auch das ihre gehöre, erheblich beeinträchtigt. Eine Einzelhandelsnutzung sei jedoch nur zulässig, soweit sie mit einem gewachsenen allgemeinen Wohngebiet verträglich sei. Eine allgemeine Wohnnutzung sei in unmittelbarer Nähe eines Sondergebiets für Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, da den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht genügt werde. Offenbar sei von der üblichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden. Die durch die Planung ausgelösten Immissionskonflikte seien bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu bewältigen. Durch die verschiedenen Umwelteinflüsse bzw. Emissionen werde aller Voraussicht nach der Wohnfriede gestört. Jedenfalls müsse ein qualifiziertes Schallschutzgutachten eingeholt werden. Hierbei sei vor allem der tägliche lärmintensive Anlieferverkehr zu berücksichtigen, der oft schon in den frühen Morgenstunden stattfinde. Zeitliche Anlieferbeschränkungen in der Baugenehmigung seien demgegenüber nicht akzeptabel, da sie in der Praxis ignoriert würden. Der Lärmkonflikt müsse vielmehr mittels „fester baulicher Anlagen“ gelöst werden. Die einzelnen Funktionsbereiche des geplanten Betriebs sowie die baulichen Lärmschutzmaßnahmen müssten im Plan festgesetzt werden.
10 
Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin überarbeitet. Inzwischen war bei der W&W Bauphysik GbR eine vom 07.04.2009 datierende „Untersuchung der (vom Neubau eines Netto-Einkaufsmarkts ausgehenden) Schallimmissionen“ eingeholt worden. Entsprechend dieser Untersuchung wurde nunmehr im Bereich des Parkplatzes eine 3 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Die Anlieferzone wurde im Nordosten - auf der von der vorhandenen Bebauung abgewandten Seite - vorgesehen, wobei der gesamte Rampenbereich eingehaust werden soll. Für die massiven Außenbauteile und die Öffnungen des Verbundraumes wurden bestimmte Mindestschalldämmmaße vorgesehen. Für die technischen Anlagen außerhalb der Gebäude wurden bestimmte Kennwerte als Obergrenze vorgegeben. Das Teilgebiet „Anschluss B...straße“ wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Als Übergangszone/Abstufung zwischen dem Sondergebiet und dem südöstlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet wurde als „Teilgebiet II“ ein Mischgebiet vorgesehen. Schließlich wurde ein Umweltbericht erstellt, demzufolge aufgrund der geringen Wirkungsintensität des Vorhabens, seiner Lage und Entfernung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld von ..., insbesondere auch keine Grenzwertüberschreitungen durch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten seien.
11 
Am 21.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten und von ihm gebilligten Bebauungsplanentwurf nunmehr öffentlich auszulegen.
12 
Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 04.05.2009 bis 05.06.2009 öffentlich ausgelegt. Darauf wurde am 24.04.2009 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb dieser Frist Gelegenheit bestehe, zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorzutragen, und nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
13 
Gleichzeitig wurde den Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.05.2009 gegeben.
14 
Mit am 03.06.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen gleichlautenden Schreiben vom 02.06.2009 erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
15 
Der im „Teilgebiet I“ geplante Einkaufsmarkt verursache aufgrund des Anliefer- und Kundenverkehrs, der Einkaufswagenbewegungen und der technischen Anlagen erhebliche Lärmemissionen. Deren Maß werde nicht zuletzt durch die enorme Dimension der Lärmschutzwand verdeutlicht. Regelkonform und „nachbarverträglich" seien jene gleichwohl nicht. Eine noch höhere Lärmschutzwand komme in einem reinen Wohngebiet jedoch nicht in Betracht, weil dann die Wohnqualität - etwa durch Schattenwurf - unzulässig beeinträchtigt würde. Dem Schallschutzgutachten seien die mehr als fragwürdigen Angaben des Architekten der Bauherrin zugrundegelegt worden. So sei lediglich von 295 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen worden, obschon nach der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 mit 800 Einkäufen am Tag zu rechnen sei. Der Pkw-Anteil sei schließlich bei einem Einkaufsmarkt mit ca. 4.000 Artikeln und separater Bäckerei mit mehr als 80 % anzusetzen. Auch handle es sich um eine überwiegend autokundenorientierte Ortsrandlage. Insofern müsse realistischerweise von Montag bis Donnerstag von mindestens 700 Pkw-Kunden am Tag und am Freitag und Samstag, insbesondere vor Feiertagen, von mindestens 900 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen werden. Dies bestätigten statistische Erhebungen und das den E-Aktiv- und P.-Markt betreffende Zahlenmaterial. Eine höhere Kundenzahl führe aber auch zu einer intensiveren Nutzung der Einkaufswagen. Da die Immissionsrichtwerte offenbar bereits bei 295 Kunden am Tag erreicht würden, könne bei Zugrundelegung realistischer Werte nicht mehr von deren Einhaltung ausgegangen werden. Von einer Wohnverträglichkeit könne insofern nicht die Rede sein. Hinzu komme, dass auch keine Ladenöffnungszeiten oder Lkw-Anlieferzeiten vorgegeben seien. Nachbarschaftskonflikte seien vor diesem Hintergrund unausweichlich. Auch sei bei den Fahrwegen ein „glatter“ Belag unterstellt worden. Die Lkw-Standfläche werde während des Auf- bzw. Abladens nicht einge-haust. Die von dort ausgehenden Lärmwirkungen seien den Bewohnern des benachbarten reinen Wohngebiets nicht zuzumuten. Auch müsse der derzeit geltende Flächennutzungsplan berücksichtigt werden, da der Bebauungsplan aus diesem zu entwickeln sei. In einem reinen Wohngebiet seien noch deutlich niedrigere Richtwerte einzuhalten. Für die Anlieferung des Markts wie auch der Bäckerei sei lediglich im Zeitraum von 6 - 7 Uhr jeweils ein Lkw angesetzt worden. Eine Anlieferung nur am Tage entspreche jedoch nicht der Realität, zumal eine Bäckerei mit Stehcafé in der Regel bereits um 6 Uhr geöffnet habe. Damit sei aber von einer Anlieferung deutlich vor 6 Uhr auszugehen. Auch bei der Belieferung des Markts sei mit nächtlichem Anlieferverkehr durch Lkw zu rechnen, welche erheblichen Verkehrslärm verursachten. Zeitliche Anlieferungsbeschränkungen oder Auflagen in der Baugenehmigung genügten nicht. Auch die Lärmschutzwand am Rande des Kundenparkplatzes sei bei weitem nicht ausreichend, um die tatsächlich zu erwartenden schädlichen Lärmimmissionen auf ein wohnverträgliches Maß zu reduzieren. Die absehbaren schädlichen Umwelteinwirkungen müssten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauNVO ordnungsgemäß ermittelt werden. Dabei könne nicht entscheidend sein, ob die Verkaufsfläche gerade noch 800 m2 bzw. die Geschoßfläche gerade noch 1200 m2 unterschreite. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen auch von der Lagerung geruchsintensiven Mülls bzw. von Lebensmittelabfällen aus, mit der regelmäßig ein Rattenproblem verbunden sei. Auch würden große Parkplatzanlagen häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Schädliche Lärmwirkungen gingen auch von dem geplanten Kreisverkehr aus. Insofern seien im Einwirkungsbereich des Markts - anders als im Gutachten dargestellt - durchaus noch weitere Lärmquellen vorhanden. Es müsse daher eine Kontingentierung der jeweiligen flächenbezogenen Schallleistungspegel vorgenommen werden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG habe schließlich aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Als Nachbarn würden sie - zumal bei Überlagerung der von dem geplanten Kreisverkehr und dem geplanten Neubau der Straße ausgehenden Wirkungen - auch noch durch einen permanenten Schadstoffnebel durch Feinstaub und verschlechterte Atemluft belastet, obwohl nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB die bestmögliche Luftqualität erhalten werden solle. In einem reinen Wohngebiet müsse die Einhaltung noch deutlich niedrigerer Richtwerte gewährleistet sein. Da der Kundenparkplatz aus Sicherheitsgründen vorschriftsmäßig ausgeleuchtet werden müsse, würden sie auch im Schlaf gestört.
16 
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nur noch geringfügig geändert. Im Umweltbericht wurde die Verpflichtung zu einem Monitoring dahin ergänzt, dass die Einhaltung der Lärmimmissionswerte durch den Einzelhandelsmarkt auf die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen regelmäßig zu überprüfen und im Falle von Überschreitungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, die die Lärmbelastung für die benachbarten Bewohner auf das zulässige Maß beschränkten (S. 75 oben).
17 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beschloss der Gemeinderat am 21.07.2009 die eingegangenen Stellungnahmen nach den Vorschlägen in der „Synopse“ (Zusammenstellung des Abwägungsmaterials/Abwägungsvorschlag) zu behandeln. Sodann wurde der Bebauungsplan in der Fassung vom 21.07.2009 beschlossen.
18 
Am 22.09.2009 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft G./D. die 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2015, mit der das Bebauungsplangebiet nunmehr als Sondergebiet „Einkaufsmarkt Nahversorgung“ bzw. als gemischte Baufläche dargestellt wurde.
19 
Nachdem die am 18.02.2010 vom Landratsamt Karlsruhe erteilte Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung am 19.03.2010 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht worden war, wurde am 01.04.2010 auch der Beschluss des Bebauungsplans im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 u. Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel „in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich „sind“, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
20 
Bereits am 05.01.2010 hatte das Landratsamt Karlsruhe der ... GmbH aufgrund § 33 BauGB die Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 77 Pkw-Stellplätzen und verschiedener Werbeanlagen erteilt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 29 muss bezüglich des Immissions- bzw. Nachbarschutzes sichergestellt sein, dass beim Betrieb des N.-Markts und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung die für ein reines Wohngebiet geltenden Geräuschrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) sicher eingehalten werden. Diese Werte seien auch von den Zuliefer- und Entsorgungsfahrzeugen einzuhalten.
21 
Nachdem im von den Antragstellern betriebenen Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein von ihnen vorgelegtes Überprüfungsgutachten des Ingenieurbüros „f...“ vom 25.01.2010 ein „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG (v. 27.12.2010) eingeholt worden war, verzichtete die Bauherrin auf die ihr aus der Baugenehmigung vom 05.01.2010 zustehenden Rechte.
22 
Unter dem 07.06.2011 wurde der ... GmbH - nunmehr aufgrund § 30 Abs. 1, § 31 BauGB - eine im Wesentlichen inhaltsgleiche neue Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 68 Pkw-Stellplätzen erteilt. Dieser wurden allerdings noch weitere Nebenbestimmungen beigefügt: Die Öffnungszeiten wurden auf den Zeitraum 06.00 Uhr - 21.45 Uhr beschränkt (Nr. 7.) Die (um 0,5 m nach Osten versetzte) Lärmschutzwand sollte nunmehr mit einer Höhe von 3,75 m errichtet werden, wobei die Oberflächen beidseitig hoch schallabsorbierend auszubilden seien (Nr. 8). Zur Nachtzeit dürfe - mit Ausnahme des Lieferverkehrs der Bäckerei - kein Anlieferverkehr erfolgen (Nr. 10). Bei den technischen Anlagen dürften keine einzeltonhaltigen Geräusche auftreten (Nr. 11). Die Verkehrswege des Parkplatzes seien zu asphaltieren (Nr. 12).
23 
Ein von den Antragstellern betriebenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb ebenso ohne Erfolg (vgl. den Senatsbeschl v. 26.12.2012 - 5 S 1314/12 -) wie das von ihnen durchgeführte Widerspruchsverfahren (vgl. Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 05.01.2012).
24 
Sowohl der „N.“ als auch der Verkehrskreisel sind inzwischen errichtet und werden als solche betrieben.
25 
Bereits am 23.03.2011 hatten die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Am R. Weg“ eingeleitet. Der entsprechende Antragsschriftsatz ist der Antragsgegnerin am 31.03.2011 zugestellt worden. Als Plannachbarn würden sie durch die von dem geplanten Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt. Obwohl sie gegen die Festsetzung eines solchen in einem Gebiet, dessen nähere Umgebung durch reine Wohnbebauung geprägt sei, Einwendungen erhoben hätten, seien ihre Belange nicht nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt worden.
26 
Ihren Normenkontrollantrag, mit dem sie lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ („Teilgebiet I“) geltend machen, haben die Antragsteller am 15.09.2011 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die W&W Bauphysik GbR habe die Antragsgegnerin in einem ihnen erst jetzt bekannt gewordenen Schreiben vom 06.07.2009 darauf hingewiesen, dass der Beurteilungspegel in der Nachbarschaft, insbesondere im Bereich ihres Grundstücks, nur geringfügig unter dem Immissionswert „tags“ für ein reines Wohngebiet liege. Bei einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz könnten daher Überschreitungen dieses Werts nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls müssten diese dann durch eine Erhöhung der Lärmschutzwand ausgeglichen werden. In der Bauleitplanung sei diese Erkenntnis jedoch nicht berücksichtigt worden. Dass das dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik entsprechend ihren Stellungnahmen tatsächlich gravierende Fehler aufweise, sei durch das Überprüfungsgutachten „f...“ im Nachhinein belegt worden.
27 
Vor diesem Hintergrund beruhe der Bebauungsplan auf einer evident fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens. Da das der Planung zugrundeliegende W&W Schallschutzgutachten erhebliche Mängel aufweise, die bereits im Überprüfungsgutachten näher dargelegt worden seien, könne dieses nicht Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung sein. Wesentliche Prämissen seien grob fehlerhaft ermittelt worden. Evident fehlerhaft sei die Berechnung schon deshalb, weil - im Anschluss an angebliche Erfahrungen des künftigen Marktbetreibers - von allenfalls 590 zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ausgegangen worden sei (vgl. Synopse S. 23 f.). Demgegenüber werde in der „Einzelhandelsanalyse für die Gemeinde D.“ der GMA unter sorgfältiger Analyse der standortbedingten konkreten Einkaufssituation von 640 An- und Abfahrten und damit von 1.280 Fahrzeugbewegungen, mithin von mehr als der doppelten Anzahl ausgegangen. Auch die Zahlenwerte nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie bewegten sich in dieser Größenordnung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Immissionswerte an ihrem Anwesen ganz erheblich überschritten würden. Die ermittelten Immissionswerte seien auch insofern zu beanstanden, als in der Ruhezeit lediglich 30 Einkaufsbewegungen angesetzt worden seien. Inner- wie außerhalb der Ruhezeit fehlten 60 Bewegungen. Auch sei für die technischen Anlagen kein Korrekturwert für Tonhaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt worden. Ferner sei eine „glatte“ Parkplatzoberfläche bzw. seien lärmarme Einkaufswagen unterstellt worden. Schließlich sei das Kühlaggregat der täglich ankommenden Kühlwagen nur während der Verladezeit auf der Rampe und nicht beim Rangieren auf dem Kundenparkplatz berücksichtigt worden. Bei diesen müsse nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ein Schalleistungspegel von LWA = 97 dB(A) angesetzt werden. Die betriebsbedingten Immissionsbelastungen seien schließlich nur für die Tagzeit erhoben worden, obwohl nach dem Bebauungsplan auch ein Nachtbetrieb zulässig wäre. Bereits heute seien zahlreiche Lebensmittelmärkte sogar bis 24.00 Uhr geöffnet. Auch nächtliche Anlieferungen seien nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Auf die Tageszeit beschränkte Lieferzeiten wären indes in der Praxis kaum durchzusetzen. Hinsichtlich der konstruktiven Ausführung der festgesetzten Lärmschutzwand seien schließlich keine qualitativen Mindestanforderungen vorgegeben worden. Dem entsprechend seien nach dem „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG vom 27.12.2010 erhebliche Richtwertüberschreitungen von tags bis zu 2,4 dB(A) und nachts bis zu 8,5 dB(A) zu erwarten. Um auf der sicheren Seite zu sein, seien danach entsprechend der Parkplatzlärmstudie 2.168 Pkw-Bewegungen anzusetzen. Um die Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmwirkungen zu schützen, müsse eine deutlich höhere Lärmschutzwand vorgesehen werden. Bei 2.168 Fahrzeugbewegungen müsse schließlich auch mit erheblichen Luftverunreinigungen gerechnet werden. Obwohl sich dadurch die Wohnqualität im reinen Wohngebiet erheblich verschlechtere, seien keine Untersuchungen durchgeführt worden. Hinzu kämen durch den neu errichteten Verkehrskreisel bedingte Immissionen. Auch sei das W&W Schallschutzgutachten den zuständigen Fachbehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung vorenthalten worden. Das Landratsamt Karlsruhe habe sich zur Lärmproblematik nicht mehr geäußert, obwohl im Rahmen der frühzeitigen Behördenanhörung noch Auflagen mitgeteilt worden seien. Der W&W Bauphysik sei zur Erstellung ihres Gutachtens auch die GMA-Analyse nicht zugänglich gemacht worden. Das rw-Schallschutz-gutachten sei nur im Wege einer „Ferndiagnose“ erstellt worden. Nach alldem hätten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nur unzureichend berücksichtigt werden können, was auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB führe. Tatsächlich sei die Ausweisung eines Lebensmittelmarkts der in Rede stehenden Größenordnung an dem vorgesehenen Standort wegen der gravierenden Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung gar nicht möglich. Daran änderte auch ein etwaiges Interesse an einer ausreichenden Nahversorgung nichts. Von einem solchen Interesse könnte auch nicht ausgegangen werden, nachdem der Einzelhandel in D. schon jetzt stark vertreten sei und bei Errichtung des vorgesehene Lebensmittelmarkts eine Schließung eines der beiden vorhandenen Märkte nicht auszuschließen sei, wodurch sich die Versorgungsqualität insgesamt verschlechterte. Dem entsprechend habe der Regionalverband Mittlerer Oberrhein auch keine raumordnerische Grundlage für die Ansiedlung eines weiteren großflächigen Lebensmittelmarkts gesehen.
28 
Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er nicht aus dem seinerzeit gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der geänderte Flächennutzungsplan sei indes aus denselben Gründen wie der Bebauungsplan unwirksam, da auch er auf dem fehlerhaften Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik beruhe. Diesen Mangel hätten sie auch rechtzeitig gerügt; er sei auch nicht nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.
29 
Bei Kenntnis der tatsächlich zu erwartenden Immissionsbelastung hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin bestimmt noch weitere Schallschutzvorkehrungen zu treffen versucht, um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten, wenn dies auch letztlich erfolglos gewesen wäre. So hätte sich eine allenfalls in Betracht zu ziehende Erhöhung der Lärmschutzwand im Hinblick auf die damit verbundene unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke verboten. Dies gelte umso mehr, als diese schon jetzt ca. 4 m über dem Geländeniveau ihres Grundstücks liege. Bei einer weiteren Erhöhung würden sie gleichsam „erdrückt“ und „eingemauert“.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Am R. Weg“ der Gemeinde D. vom 21. Juli 2009 hinsichtlich der für das „Teilgebiet I“ getroffenen Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien durch die frühere gewerbliche Nutzung des ihnen benachbarten Grundstücks „vorbelastet“. Auf dem Grundstück der ehemaligen Konservenfabrik habe bereits eine Einzelhandelsnutzung stattgefunden („SB-Markt“). Gewerbeanzeigen belegten die Existenz eines Lebensmittelgroß- und -einzelhandels bzw. eines Supermarkts in der Zeit von 1969 bis 1987. Anschließend sei auf dem Grundstück eine Karosserie- und Fahrzeugbauwerkstatt, ein Reifenlager, eine Keramik-werkstatt sowie mehrere Jahre ein Flohmarkt mit Gaststätte betrieben worden.
35 
Sie habe auch durchaus die sich aus dem Nebeneinander von Wohnbebauung und gewerblicher bzw. Einzelhandels-Nutzung ergebende Lärmproblematik erkannt. Aus diesem Grund habe sie ein Gutachten eingeholt und auf dessen Grundlage verschiedene Festsetzungen getroffen, die geeignet seien, die Geräuschimmissionen des hier interessierenden Einzelhandelsvorhabens auf einem wohnnutzungsverträglichen Niveau zu halten.
36 
Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, weil es ihnen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bzw. an der Antragsbefugnis fehle. Bei Unwirksamkeit des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans ließe sich die Baugenehmigung auf § 34 BauGB stützen. Denn das Gelände des ehemaligen „SB-Markts“ gehöre nach dem Heranrücken der Wohnbebauung jedenfalls zum Innenbereich. Aufgrund der gewerblichen Vorprägung und der damit verbundenen Vorbelastung dürfe das Gelände der ehemaligen Konservenfabrik weiterhin gewerblich genutzt werden. Die vorgesehene Nutzung bedeute gegenüber der bisherigen Nutzung kein Mehr an Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, das nicht durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes bewältigt werden könnte. Die einschlägigen Regelwerke seien ohnehin situationsangepasst anzuwenden.
37 
Hinzu komme, dass die Antragsteller nicht qualifiziert in Abrede stellten, dass die Planung für einen Nahversorger, mit dem tagsüber nur ein Kundenverkehr von ca. 590 Pkw-Bewegungen verbunden sei, auch und gerade in Ansehung der Lärmproblematik mit ihren Belangen vereinbar wäre. Zwar machten sie für den Fall einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte geltend, doch sei die im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung erfolgte „Konfliktbewältigung“ nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. In diesem gehe es nur um die den planungsrechtlichen Festsetzungen zugrundeliegenden Annahmen und Voraussetzungen. Solange sich diese - wie hier - in einem vertretbaren und nachvollziehbaren Rahmen bewegten, könne die Konfliktbewältigung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Bei den angesetzten Fahrzeugbewegungen handle es sich ohnehin um Prognosen, die naturgemäß eine große Variationsbreite aufwiesen. Durch diese und die planerische Bewältigung der damit verbundenen Lärmimmissionen werde freilich zugleich das planungsrechtlich zulässige Maß bestimmt.
38 
Die Normenkontrollanträge müssten allerdings auch in der Sache erfolglos bleiben. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2010 habe W&W Bauphysik deutlich gemacht, warum nicht von einer worst-case-Prognose entsprechend der GMA-Einzelhandelsanalyse, sondern von - aus einer Vielzahl verschiedener Netto-Einkaufsmärkte - gewonnenen Erfahrungswerten ausgegangen worden sei. Eine darauf gründende Annahme sei auch nicht etwa unvertretbar oder evident fehlerhaft. Diese trage nicht zuletzt den Besonderheiten eines ländlichen Nahversorgers unmittelbar am Rande einer ausgedehnten Wohnbebauung Rechnung. Die GMA habe ihrer Einzelhandelsanalyse schließlich einen „leistungsfähigen Lebensmittel-Discountmarkt“ zugrundegelegt. Darunter sei aber ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu verstehen, wie er hier nicht in Rede stehe. Sollten bei der Konkretisierung der Planung höhere Verkehrsmengen zugrundezulegen sein, böte der Bebauungsplan hierfür keine planungsrechtliche Grundlage mehr bzw. müssten im Baugenehmigungsverfahren zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
39 
Auch die darüber hinaus geltend gemachten Abwägungsmängel lägen nicht vor bzw. seien jedenfalls unwesentlich. Zur Anzahl der Einkaufsbewegungen habe sich W&W Bauphysik bereits unter dem 15.06.2010 geäußert. Eine etwaige Tonhaltigkeit von Geräuschen habe noch nicht auf der Planungsebene bewältigt werden müssen. Da die Fahrgassen auf dem Parkplatz asphaltiert würden, komme es auch nicht darauf an, ob lärmarme Einkaufswägen eingesetzt würden. Auch zur Relevanz eines Kühlaggregats habe sich W&W Bauphysik geäußert und sei aufgrund von Alternativberechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Betrieb eines solchen während der Fahrbewegungen nicht auf den Beurteilungspegel auswirke. Der Ansatz eines höheren Schalleistungspegels führe am Immissionsort 2 zu keiner und im Übrigen allenfalls zu einer Erhöhung von 0,1 bis maximal (beim Immissionsort 7) 1,2 dB(A). Auch nach dem „Schiedsgutachten“ vom 27.12.2010 komme dieser Geräuschquelle keine besondere Bedeutung zu. Dass W&W Bauphysik die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr und einen Anlieferverkehr im Zeitraum zwischen 06.00 und 07.00 Uhr zugrunde gelegt habe, könne nicht beanstandet werden. Die Ausführung der Lärmschutzwand sei schließlich erst Gegenstand der Ausführungsplanung. Soweit die Antragsteller mit dem höheren Kundenverkehr verbundene höhere Schadstoffimmissionen geltend machten, seien diese nicht Gegenstand der Planung; auch sei ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Abgesehen davon seien die Wirkungen auf das Medium „Klima/Luft“, insbesondere erhöhte Schadstoffimmissionen, ausweislich des Umweltberichts erkannt und, soweit erforderlich, auch kompensiert worden. Ein etwaiger Abwägungsmangel im Hinblick auf die zugrunde gelegten Verkehrsmengen wäre im Übrigen auch nicht erheblich, weil auch größere Verkehrsmengen ohne wesentliche zusätzliche Lärmschutzvorkehrungen plangemäß bewältigt werden könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Vorbelastung bislang nicht - wie geboten - im Wege einer Mittelwertbildung berücksichtigt worden sei.
40 
In einem weiteren Schriftsatz hat die Antragsgegnerin noch geltend gemacht, die Antragsteller hätten auch nicht die sich aus § 215 BauGB ergebende Rügefrist gewahrt, da sie die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert hätten.
41 
Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der von dem Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen hätten sie mit hinreichender Deutlichkeit die Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht. Einer darüber hinausgehenden „argumentativen Auseinandersetzung“ mit den die Abwägungsentscheidung tragenden Gründen habe es nicht bedurft. Schließlich dürften ihre im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen der Antragsgegnerin bekannt gewesen. So werde in der im „D.er Anzeiger“ vom 21.01.2011 wiedergegebenen Neujahrsansprache des Bürgermeisters das im Widerspruchsverfahren eingeholte neue Lärmgutachten erwähnt. Auch im Hinblick auf das erforderliche gemeindliche Einvernehmen müssten ihr die Rügen bekannt geworden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis könne ihnen jedenfalls nicht abgesprochen werden, da unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung geschaffen würden. Nach § 34 BauGB könne das Vorhaben nicht genehmigt werden.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

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Tenor

Der am 11.11.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Teilgebiet B.../B...“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B...“ in Cochem-Cond der Antragsgegnerin. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des sich im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks Flur …, Parzelle Nr…./. (B…..straße 9), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist.

2

Der seit 1962 bestehende Bebauungsplan setzte für diesen Bereich bisher ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Plangebiet befindet sich südlich des Grundstücks des Antragstellers das Gelände der ehemaligen Sektkellerei H..., für dessen Umnutzung zu einer Brauerei mit Gastronomie im Mai 2010 erfolglos ein Bauvorbescheid bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell beantragt worden war.

3

Gegen den Bebauungsplan, der in der Zeit vom 02.08. bis 01.09.2010 offen gelegt wurde, erhob u.a. der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.08.2010 Einwendungen. In der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 wurde die Abwägung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen vorgenommen und der Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde in dem Veröffentlichungsorgan (Nr. 45/2010) der Antragsgegnerin vom 11.11.2010 öffentlich bekannt gemacht und trat am gleichen Tag in Kraft.

4

Der Bebauungsplan setzt mit den Teilgebieten MI 1, MI 2a-c und MI 3 ein gegliedertes Mischgebiet für einen nach Darstellung der Antragsgegnerin vom Fremdenverkehr geprägten Bereich (Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes) fest. Die Art der Nutzungen werden von Süd nach Nord gestaffelt, wobei im südlichen Bereich die potentiell konfliktträchtigeren Nutzungen (u.a. Schank- und Speisewirtschaften inkl. Außengastronomie) und im nördlichen Bereich weitgehend nur Wohnnutzungen und kleinere Betriebe zulässig sein sollen. Der Bebauungsplan trifft eine Reihe von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, zu den Flächen für Stellplätze sowie für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, insbesondere nach sog. Lärmpegelbereichen gegliederte passive Schallschutzmaßnahmen (Festsetzungen F.1). Grundlage dieser Festsetzungen des Bebauungsplanes war die schalltechnische Untersuchung – Schallimmissionsprognose – des Ing.-Büros A..., T….. Dieses kam in seiner zusammenfassenden Bewertung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastungen durch die Moselschifffahrt und andere Verkehrswege bei (künftigen) Bebauungen zwingend ein passiver Schallschutz vorzusehen sei. Maßgebend für die hohe Lärmbelastung sei „an allen Punkten der Schiffsverkehr auf der Mosel“ (S. 10 Gutachten A...).

5

Der Antragsteller macht mit seinem Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend:

6

Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Es sei bereits die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13a BauGB unter Verweis auf das angebliche Vorliegen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung rechtlich fragwürdig, da der Bebauungsplan in räumlicher Hinsicht von weiteren Plangebieten in Cochem-Cond umgeben sei. Der hier zu überprüfende Plan hänge unmittelbar mit diesen anderen Planungen zusammen und weise demnach zusammen mit diesen eine deutlich größere Fläche als 20.000 m² auf. Zudem ermögliche der Plan UVP-pflichtige Vorhaben, wie eine Brauerei und die erstmalige Herrichtung der S...straße.

7

Die Planung erweise sich auch aus mehreren Gründen als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der seitens der Antragsgegnerin aufgeführte städtebauliche Grund der schleichenden „Veränderung der Gebietsart von WA zu MI“ bestehe nicht. Die dementsprechende Argumentation der Antragsgegnerin erweise sich als falsch. Es bestünden keine weiteren städtebaulichen Bedürfnisse, diese Flächen als MI auszuweisen. Hinsichtlich der Sektkellerei sei auszuführen, dass diese Nutzung seit mehreren Jahren aufgegeben worden sei. Der Sektkellereibetrieb, d.h. die Eigenerzeugung von Sekt, sei Ende der neunziger Jahre eingestellt worden. Daher könne wegen des Sektkellereigebäudes auch nicht von einem MI-Gebiet ausgegangen werden.

8

Es bestünden vor diesem Hintergrund keine städtebaulichen Gründe, die Bereiche MI 3 und MI 2a (teilweise) als Mischgebiet auszuweisen. Der wahre Grund für die Einbeziehung der durch Wohnnutzung geprägten Grundstücke der B...straße .., .., .., .., .. und anderer sei, dass bei überschlägiger Berechnung der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet bei Realisierung des Gastronomiebetriebes mit Außenbewirtschaftung nicht eingehalten werden könnten. Event-Brauerei und Außengastronomie mit 150 Sitzplätzen seien mit den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren. Es handele sich daher um einen Fall des Etikettenschwindels, da die Ausweisung nur der Herstellung einer verminderten Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung dienen solle. Die erstmalige planerische Herstellung von Konfliktlagen bedürfe aber einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und Begründung, die aus den Ausführungen und den Planunterlagen nicht ansatzweise herausgelesen werden könne. An der künftigen Nutzung als WA-Gebiet werde sich im Übrigen auch nichts ändern. In den Gebieten MI 3 und MI 2a existiere ausschließlich Wohnbebauung, die von den Bewohnern künftig auch nicht aufgegeben werde.

9

Die Planungen seien auch als bloße Gefälligkeitsplanung einzuordnen. Dies sei der Fall, wenn es der planerischen Gemeinde darum gehe, einem Eigentümer oder Investor eine wirtschaftlich vorteilhafte Position zu ermöglichen, obwohl dafür keine objektiven städtebaulichen Gründe bestünden. Offensichtlich sei der Bebauungsplan hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan zu bewerten, bei dem ausschließlich das Brauereivorhaben der Sektkellerei H... planungsrechtlich gerechtfertigt werden solle. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung eines Mischgebietes nur vorgeschoben. Dieses Vorhaben führe aber offensichtlich zu erheblichen Konflikten mit der umliegenden Wohnnachbarschaft. Der Vorwurf des Etikettenschwindels und der Gefälligkeitsplanung könne auch insofern belegt werden, als eine beachtliche Anzahl von textlichen Festsetzungen existierten, die ausschließlich auf das Vorhaben „Bierbrauerei“ zugeschnitten seien. Dies gelte etwa für die Dachparkplätze auf dem Sektkellereigebäude, die Festsetzung von zwei Vollgeschossen, abweichende Bauweise ohne Abstandsflächen in dem Gebieten MI 1, MI 2b und MI 2c sowie weitere Festsetzungen von Stellplätzen.

10

Die Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Fehlerhaft sei bereits die Festlegung des Geltungsbereichs des Plangebiets, da dieser willkürlich festgesetzt worden sei. Dies gelte insbesondere im nördlichen Bereich, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befinde und in dem faktisch ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden sei. Konsequent und richtig wäre es gewesen, den MI-Bereich enger zu fassen. Dementsprechend wäre es folgerichtig gewesen, die Grundstücke B...straße .., .., .., .. und .. ebenfalls einem allgemeinen, wenn nicht sogar reinen Wohngebiet in nördlicher Richtung hin zuzuweisen. Folge wäre gewesen, dass die Immissionswerte nach Realisierung der geplanten Brauerei nicht eingehalten werden könnten.

11

Abwägungsfehlerhaft seien auch in den Bereichen MI 2 a noch die Grundstücke B….straße ...,... und ... mit einbezogen worden, die ausschließlich der Wohnnutzung dienten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB könnten durch die vorliegende Planung nicht gewährleistet werden, da insbesondere die Eigentümer im geplanten Gebiet MI 3 durch unzumutbare Lärmimmissionen beeinträchtigt würden. Für den Brauereibetrieb selbst werde die geplante Nutzung erheblich dadurch erschwert, dass dieser mit vehementen Beschwerden seitens der Nachbarschaft rechnen müsse und mithin voraussichtlich durch Einschreiten von Behördenseite diverse Konflikte zwischen der Wohnbevölkerung und dem Gastronomiebetrieb vorprogrammiert seien, die dem planerischen Konfliktbewältigungsgebot nicht genügten. Die Annahmen zur Lärmvorbelastung seien unzutreffend. Das Gutachten B... sei schon hinsichtlich der dort unter Ziffer 4.2 genannten Schiffsbewegungen, sowohl was die Anzahl als auch die Geschwindigkeit und die dadurch provozierte Lautstärke angehe, nicht plausibel. Die Annahme derart lärmintensiver Vorbelastungen sei unzutreffend, was durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros P….. vom Februar und März 2011 bestätigt werde.

12

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Nichteinholung eines Verkehrsgutachtens wegen des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens und die Nichteinholung eines Geruchsgutachtens wegen der Errichtung des geplanten Brauereibetriebes.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B... (Neufassung)“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am 11. November 2010, für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Die Einwendungen seien unbegründet. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in ein Mischgebiet vollziehe nur die tatsächlich vorhandene Entwicklung nach und führe nicht zu einem schweren Nachteil für den Antragsteller. Ein Verstoß gegen § 13a BauGB bestehe nicht. Zudem wäre eine falsche Einschätzung der Voraussetzung dieser Norm gemäß § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.

18

Entgegen der Auffassung des Antragstellers läge auch die städtebauliche Rechtfertigung des Planes und die Veränderung eines WA- in ein MI-Gebiet vor. Es liege nicht der Fall eines Etikettenschwindels vor, sondern der Anstoß zur Bauleitplanung sei von der Idee getragen worden, die Sekt- und Weinkellerei H... anderweitig als Biergaststätte zu nutzen. Dies sei jedoch unschädlich und vom Gedanken im Stadtrat getragen, keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, sondern eine Angebotsplanung im Sinne der tatsächlich eingetretenen Entwicklung eines Mischgebietes umzusetzen.

19

Es handele sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht heute noch um ein allgemeines Wohngebiet. So habe die neben der Sektkellerei befindliche Senfmühle Cochem auf Anfrage angegeben, dass sie seit dem 01.05.2001 in den Räumlichkeiten der S...straße .. in Cochem-Cond ihre Tätigkeit ausübe und mit einer dort installierten historischen Senfmühle 360 kg Senf am Tag herstelle. Zudem biete die Senfmühle auch Führungen innerhalb der Produktionsräume, was zu einem Besucheraufkommen von jährlich bis zu 20.000 führe. Auch die Sekt- und Weinkellerei werde nach wie vor am Objekt S...straße ... betrieben. Das Unternehmen existiere an diesem Standort seit mehr als 100 Jahren und halte nach wie vor eine in ihren Räumlichkeiten voll funktionsfähige Installation für die Sektherstellung, Weinlagerung, Weinbehandlung und Flaschenlagerung vor. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Durchführung von Weinproben, Weinverköstigungen und Kellereiführungen. Jährlich besuchten die Wein- und Sektkellerei etwa 15.000 Besucher. Das Weinlager biete auch eine Vermietungsmöglichkeit an und halte etwa 50.000 Flaschen Wein vorrätig.

20

Diese Feststellungen widersprächen aber einem Wohngebietscharakter im Bebauungsplangebiet. Die in dem beigefügten Lageplan B 1 wiedergegebene Nutzungsstruktur betreffe überwiegend gewerbliche Nutzungen neben drei Wohnnutzungen und weise eindeutig den Charakter eines Mischgebietes auf. Die Antragsgegnerin verstehe ihre Planung als Angebotsplanung. Wenn von 13 Gebäuden in der Planänderung jedoch nur 4 reine Wohngrundstücke seien, so spreche nichts für die Annahme, dass dieser Bereich tatsächlich ein allgemeines Wohngebiet sei. Demgegenüber dränge sich der Charakter eines Mischgebietes geradezu auf und entspreche auch den Vorgaben der Flächennutzungsplanung.

21

Der von der Antragstellerseite gerügte Etikettenschwindel liege mit dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 nicht vor. Die vorliegende Planung sei auch keine Gefälligkeitsplanung. Sie sei angestoßen durch einen Investor der im Gebiet eine Nutzungsänderung herbeiführen möchte, habe sich jedoch dann von diesem konkreten Vorhaben losgelöst und einer Planung entwickelt, die dem tatsächlichen und rechtlichen (Flächennutzungsplan) Gebietscharakter entsprächen. Ob eine konkrete Umnutzung überhaupt beantragt und dann genehmigt werde, sei Sache des Baugenehmigungsverfahrens, der Bebauungsplan schaffe insoweit nur eine Angebotsmöglichkeit, die auch in andere vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungsarten münden könnten. Auch die übrigen genannten Indizien für eine Gefälligkeitsplanung seien unzutreffend.

22

Die Vorwürfe gegenüber der Lärmprognose seien unberechtigt. In den Schiffsimmissionen habe der Gutachter auch den Frachtverkehr der Moselschiffsfahrt berücksichtigt. Dies gelte somit nicht nur für die schwimmenden Hotels. Eine Hochrechnung der Schiffsbewegungen auf das Jahr verbiete sich, der Gutachter habe vielmehr eine Extrembelastung am Tag angesetzt und dies zutreffend begründet. Dass es sich dabei um seltene Ereignisse im Sinne der TA-Lärm handeln solle, sei nicht dargelegt. Auch sei der Bahnlärm in die Untersuchung mit einbezogen worden. Es seien jedoch nur geringe Auswirkungen wegen des Tunnelbetriebes und der Abschirmung zum Plangebiet festgestellt worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil das betroffene Grundstück des Antragstellers in der B...straße .. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt. Die Einwände des Antragstellers unterliegen nicht der Präklusion gemäß §47 Abs. 2a S. 1 VwGO (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, - 1 C 10610/10 - ESOVGRP).

25

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

26

Zwar vermag der Antragsteller mit seiner Rüge, bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans sei in fehlerhafter Weise das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet worden nicht durchzudringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend ist das Plangebiet nach den unwiderlegten Angaben der Antragsgegnerin mit ca. 11.500 m² anzusetzen, die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO liegt bei etwa 6.900 m². Ein Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan von 1962 besteht offensichtlich schon wegen eines fehlenden „engen zeitlichen Zusammenhangs“ nicht.

27

Ebenso wenig ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Hiernach besteht ein solcher Ausschluss insbesondere dann, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Hier weist der Bebauungsplan aber kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG aus. Die von dem Antragsteller befürchtete Errichtung einer Brauerei wird schon nicht ausdrücklich im Bebauungsplan zugelassen, bei dem es sich nach der Darstellung der Antragsgegnerin um eine Angebotsplanung handelt. Zudem wäre bei einem Ausstoß von 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag keine UVP vorgeschrieben (siehe Nr. 7.26.2 UVG), so dass es geradezu geboten erscheint, diese Frage einem etwaigen Genehmigungsverfahren zu überantworten. Auch gilt eine UVP-Pflicht nicht für die S...straße, da diese keine Straße gemäß § 5a LStrG i.V.m. Nr. 5 der Anlage dieses Gesetzes ist. Die S...straße ist bereits für den Verkehr gewidmet, so dass eine erstmalige Herstellung ausscheidet.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr liegt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86; vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).

29

Die fehlende Erforderlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einem Fall des sog. Etikettenschwindels herzuleiten. Nur dann, wenn aus den Bebauungsplanfestsetzungen eindeutig ablesbar wäre, dass hier ein Mischgebiet, wie es festgesetzt worden ist, tatsächlich nicht entstehen könnte und auch gar nicht gewollt wäre, müsste ein „Etikettenschwindel“ angenommen werden, der es rechtfertigen würde, die angegriffene Planung als nicht erforderlich und deshalb unwirksam anzusehen. Insoweit stellt der Antragsteller u.a. darauf ab, dass er bezüglich einzelner Teilgebiete des gegliederten Mischgebietes städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines Mischgebietes nicht erkennen könne und dass einzelne Textfestsetzungen die auf dem Nachbargrundstück bestehende oder dort beabsichtigte Nutzung aufgreifen. Allein daraus kann indessen auf einen „Etikettenschwindel“ nicht geschlossen werden. Im Übrigen liegt der Fall hier anders, als in den Fallgestaltungen, in denen der Senat in der Vergangenheit einen „Etikettenschwindel“ beanstandet hat. Während in jenen Fallgestaltungen (vgl. z.B. Urteil des Senates vom 21.10.2009 - 1C 10150/09.OVG -) Neubaugebiete als Mischgebiete geplant worden waren, obwohl als Ziel der Planung nach den Planaufstellungsunterlagen lediglich die Ermöglichung einer Wohnnutzung verfolgt wurde, handelt es sich vorliegend um ein bereits bebautes Gebiet, in dem gewerbliche Nutzungen schon vorhanden sind. Deshalb stellt sich hier allein die Frage, ob die Argumentation des Antragstellers, in bestimmten Teilgebieten des gegliederten Mischgebietes sei aufgrund der bereits verwirklichten Bebauung, deren Nutzung und der Grundstückszuschnitte eine künftige gewerbliche Nutzung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in größerem Umfang zu erwarten, die Annahme rechtfertigen kann, die Mischgebietsfestsetzung stelle lediglich eine vorgeschobene Planung dar. Das ist zu verneinen, wobei auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden kann.

30

Auch ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin - von dem Antragsteller beanstandet - für den an sein Anwesen angrenzenden Teilbereich des Plangebietes bezüglich des zulässigen Bauvolumens oder etwa bezüglich der Zulässigkeit von Stellplätzen Festsetzungen trifft, die sich an der vorhandenen Bebauung bzw. an absehbaren Bauabsichten orientieren, kein Anlass, die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen, weil es sich deshalb um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handeln würde. Im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit muss es nämlich der Gemeinde offen stehen, eine bereits bestehende bauliche Nutzung oder schon absehbare Bauabsichten bei ihrem Planungskonzept zu berücksichtigen, soweit sich diese darin städtebaulich integrieren lassen. Hieraus kann ein die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließender „Etikettenschwindel“ nicht hergeleitet werden. Das gilt umso mehr hier, wo sich die Planung nicht auf Festsetzungen bezüglich des Nachbargrundstückes beschränkt, sondern darüber hinaus greift. Auf die weiteren Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 wird insoweit verwiesen.

31

Zudem macht im Grundsatz das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines – auf der Initiative eines Investors beruhenden – vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, NVwZ 1988, 351; OVG RP, Urteil vom 20.01.2010, BauR 2010, 1539 Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5).

32

Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend nicht um eine „Gefälligkeitsplanung“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das Ziel, das Gebiet für den Fremdenverkehr in erhöhter Weise nutzbar zu machen und der schon teilweise vorhandenen Funktion dieses Stadtteils vermehrt Rechnung zu tragen („Cochem als Fremdenverkehrsort“, siehe Begründung S. 13). Der Bebauungsplanung kann daher nach alledem die Erforderlichkeit im Rechtssinne nicht abgesprochen werden.

33

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08).

34

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

35

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

36

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

37

Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die Lärmvorbelastung unzureichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben ist.

38

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Mischgebietes gegenüber dem bisher festgesetzten allgemeinen Wohngebiet mit einer Minderung des Schutzniveaus der dort vorhandenen Wohnnutzung gegenüber einer künftig dort beabsichtigten oder zu erwartenden gewerblichen Nutzung einhergeht. Dem steht nicht entgegen, dass auch in einem Mischgebiet eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist, weil dieses nach seiner in § 6 Abs. 1 BauNVO festgelegten Zweckbestimmung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einem in dem bisherigen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen gewerblichen Bauvorhaben kann nämlich zum einen dort künftig ein bislang möglicher Gebietserhaltungsanspruch nicht mehr entgegen gehalten werden. Zum anderen gelten etwa bezüglich künftig hinzunehmender Lärmimmissionen andere Orientierungswerte. Das kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die Festsetzung eines Mischgebietes neben einem allgemeinen Wohngebiet sei grundsätzlich zulässig, weil es einen Unterschied macht, welche Lärmimmissionen im Grenzbereich zwischen einem Mischgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden müssen und welche innerhalb eines Mischgebietes der dort zulässigen Wohnnutzung zugemutet werden können. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass eine derartige Veränderung des Schutzniveaus grundsätzlich abwägungsfehlerhaft sein müsste.

39

Die Berücksichtigung dieser Lärmvorbelastung im Bebauungsplanverfahren ist dabei nicht dergestalt zu verstehen, dass sie zu der Festsetzung eines Mischgebietes gleichsam zwingen müsste. Die Antragsgegnerin hat aber bei der Gewichtung der Belange des Antragstellers sowie der Eigentümer anderer wohnbaulich genutzter Grundstücke in diesem Bereich zugrunde gelegt, dass hier nicht von einer ruhigen, sondern durchaus lärmbelasteten Wohngegend auszugehen war (Beschluss vom 30.12.2010, 1 B 11240/10.OVG). Dies ergab sich daraus, dass im Bereich des Anwesens des Antragstellers nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros B... vom 26. Juli 2010 die Lärmimmissionen allein durch den Schiffsverkehr tagsüber soweit über den Orientierungswerten für ein Mischgebiet lagen, dass selbst eine geringere Zahl von Schiffsbewegungen, kaum eine Lärmbelastung ergeben hätte, die noch in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar wäre. Nach diesem Gutachten wurden die Orientierungswerte für Mischgebiete durch Schiffsverkehr tags um bis zu 10 dB(A) und nachts bis zu 2 dB(A) überschritten

40

Diese Beurteilung in der gutachterlichen Stellungnahme hat sich jedoch im Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht bestätigt, sie wurde in wesentlichen Teilen sogar widerlegt. Bei der Berechnung des Büros B... ist der Schiffsverkehr auf der Mosel als dominierende Quelle für die Berechnung der Geräuschimmissionen zugrunde gelegt worden. Der im gerichtlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige Pies stellte hier einen erheblichen Fehler bei der Ermittlung der Emissionspegel für den Schiffsdurchgangsverkehr insofern fest, als der Schiffsverkehr pro Stunde und nicht am Tag in die Berechnungen eingestellt wurde. Hierdurch ergibt sich nach diesen Feststellungen eine Emissionspegeldifferenz für die 12 dB(A) tags und von 9 dB(A) für die Nachtzeit.

41

Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die fehlerhafte Berechnung zugestanden und ausgeführt, dass die entsprechenden „Lärmfestsetzungen dann anders ausgefallen“ wären. Die von dem Gutachter in der Karte 3 seiner Ausarbeitung vom 26.07.2010 benannten Lärmpegelbereiche hätten sich damit jeweils um eine Klasse verringert, wobei letztere Aussage in der Dimension auch von der Seite des Antragstellers und dessen Gutachters in Frage gestellt wurde. Nach den zusammenfassenden Darstellungen des Gutachters P…. seien lediglich am Gebäude B…..straße .. aufgrund des geringen Abstandes zwischen Wohnhaus und B….straße (K59) Orientierungswertüberschreitungen über 55 dB(A) gegeben. Bezogen auf die Nachtzeit zeigten die Ergebnisse seiner Untersuchungen, dass der Nachtorientierungswert von 45 dB(A) an allen Wohnhäusern sowie auch im gegenüberliegenden Bebauungsplanbereich eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr, dass vorliegend dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB im Planungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, ohne dass es auf die übrigen Einwände des Lärmgutachten P…, wie die Berechnungsmethode des Lärms auf den Hotelschiffen, die Anwendung der DIN 18005 sowie die Trennung der Geräuschquellen, im Nachfolgenden noch ankäme

42

Die dargestellten Fehler sind auch unter Anwendung der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mangels ist, dass entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und dass der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

43

Die zuvor benannten Mängel der Ermittlung und Bewertung betreffen wesentliche Punkte. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was im Hinblick auf die Lärmfestsetzungen und die Einordnung des Gebiets als lärmvorbelastet ohne weiteres der Fall ist.

44

Die genannten Mängel waren auch "offensichtlich" im Sinne von im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind dagegen nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.)

45

Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage aus den Bebauungsplanakten selbst. Die fehlerhafte Begutachtung der Lärmvorbelastung ist im weiteren Verfahren gutachterlich mit den Ausgangsdaten des Bebauungsplanverfahrens festgestellt worden (s.o.), so dass das vorgenannte Kriterium erfüllt ist. Der Umstand, dass möglicherweise das einzelne Ratsmitglied dies nicht erkennen konnte, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der überprüfende Gutachter mit den eigenen Daten des Ausgangsgutachtens den Fehler anerkannt nachweisen konnte. Dieser ist damit aktenkundig und infolgedessen offensichtlich im Sinne des Gesetzes.

46

Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Lärmvorbelastung wirken sich zur Überzeugung des Senats auch auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Dabei genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die Begutachtung hat bereits offenkundig zu fehlerhaften Festsetzungen bei den Lärmschutzmaßnahmen geführt, so dass insofern weitere Ausführungen entbehrlich sind. Aber auch hinsichtlich der übrigen Planung (Mischgebiet, Gliederung etc.) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Rat bei einer zutreffenden Begutachtung anders entschieden hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorabmeldung aus der 9. Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 (Bl. 257 PA). Darin wird das Gutachten Boxleitner ausdrücklich in Bezug genommen und auf die erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte im Plangebiet nach DIN 18005 hingewiesen. Damit liegt es auf der Hand, dass diese Begutachtung Einfluss auf die Abwägung im Rat hatte, sodass diese Fehler erheblich im Sinne § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB waren. Anhaltspunkte für eine Teilunwirksamkeit sieht der Senat wegen der notwendigen Gesamtabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09).

47

Vor diesem Hintergrund konnte letztlich offen bleiben, ob dem Bebauungsplan auch ein Verstoß gegen § 78 WHG (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB), zugrunde liegt. Der Senat hält es jedoch für geboten, auf Folgendes hinzuweisen:

48

Nach § 78 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch – ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften – untersagt. Für das hier fragliche Plangebiet wurden von der SGD Nord Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung nach den §§ 88ff LWG ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 6 BauGB „nachrichtlich“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien.

49

Im Unterschied zur Vorgängerfassung des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wird in der Neufassung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG nunmehr nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten durch Bauleitpläne verboten, sondern auch jede andere Ausweisung nach dem Baugesetzbuch. Durch diese Klarstellung sollte dem Schutzzweck des Verbotes besser Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/12275 S. 76; PDK Bund L 11 – Rn. 2 zu § 78 WHG).

50

Fraglich bleibt vor diesem Hintergrund, ob nunmehr aus dem Gesetzestext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausdrücklich folgt, dassjegliche Ausweisung eines Baugebiets nach dem Baugesetzbuch dem Verbot unterfällt (so offenbar PDK Bund L 11 – Rn. 3 zu § 78 WHG.) Zu § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wurde dagegen vertreten, die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche, insbesondere eines unbeplanten Innenbereichs i. S. d. § 34 BauGB sowie die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans, werde vom Verbot des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. nicht erfasst (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 31 b Rn. 60). Dementgegen wurde wiederum argumentiert, dass die Umwandlung eines früheren Gewerbegebietes in ein anderes Baugebiet ein aliud darstelle und daher unter dem Begriff der Ausweisung eines „neuen Baugebietes“ eingeordnet werden könne (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, Rn. 60 zu § 31 b WHG; siehe aber auch 10. Aufl. 2010, Rn. 6 zu § 78 WHG – „spätere Änderung grundsätzlich zulässig“; Breuer, Natur und Recht 2006 S. 614 <620>).

51

Der Senat hat über die hier vorliegende Frage bisher nicht entscheiden und hält dies auch hier nicht für geboten. Sofern es aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet ankäme, wären deren Vorliegen durch Bescheid der unteren Wasserbehörde festzustellen (OVG RP, Urteil vom 12.04.2011, 8 C 10056/11). Da der Hochwasserschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, der das grundsätzliche Bauverbot in einem Überschwemmungsgebiet rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004, 7 CN 1.04), dürfte es ohnehin planerischer Vorsorge entsprechen eine entsprechende Zulassung zu beantragen, zumal auch künftig in diesem Gebiet die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ohne eine Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde ausscheidet (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 WHG).

52

Ferner ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass für den offenbar künftig geplanten Betrieb einer Brauerei schon im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuholen wäre. Dies kann ohne weiteres einem etwaigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen kann auf Ausführungen im Beschluss vom (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden.

53

Auch die Notwendigkeit eines Verkehrsgutachtens zum gegenwärtigen Zeitpunkt erschließt sich für den Senat nicht, da auch die sich insoweit stellenden Fragen hinreichend im Genehmigungsverfahren geprüft werden können (vgl. Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1C10277/11 – zum Erfordernis einer Entwässerungskonzeption bereits in der Bauleitplanung).

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

57

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
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Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
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Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
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Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
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Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
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1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
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Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
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Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
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1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
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Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
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Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
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Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 26.9.2003.
Das 0,72 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Ummendorf, Ortsteil Fischbach, an einem nach Westen abfallenden Hang. Es wird zur Zeit als Grünland genutzt. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet vor (drei Einzelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten); für das Gebäude Nr. 1 ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „kirchlicher Gemeindesaal“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf die Friedhofstraße, die das Plangebiet im Norden begrenzt. Es handelt sich um eine relativ steile Straße mit einer Fahrbahnbreite von maximal 4,50 m ohne Gehwege; im mittleren Abschnitt befindet sich in der Steigungsstrecke ein unübersichtlicher Kurvenbereich. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Friedhofstraße auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m verbreitert und insbesondere im Kurvenbereich aufgeweitet wird, um dort die Sichtverhältnisse zu verbessern und gleichzeitig eine Ausweichmöglichkeit zu schaffen. Nördlich der Friedhofstraße grenzt dörfliche Bebauung an. In südöstlicher Richtung schließt sich unmittelbar ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb an. Der Abstand zwischen den Stallungen und dem nächstgelegenen Baufenster Nr. 3 (Wohnbebauung) beträgt etwa 50 m.
Nach vorgezogener Bürgerbeteiligung und nach öffentlicher Auslegung der am 18.11.2002 und am 14.2.2003 gebilligten Planentwürfe vom 30.12.2002 bis 30.1.2003 und vom 10.3.2003 bis 11.4.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22.9.2003 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt vom 26.9.2003 bekannt gemacht; eine Genehmigung ist nicht eingeholt worden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.Nr. 47/1 (Wohnhaus Friedhofstraße x) nordwestlich der Friedhofstraße und des im Plangebiet befindlichen Grundstücks Flst.Nr. 45 mit einer Größe von etwa 30 qm. Eine Teilfläche des zuletzt genannten Grundstücks ist Bestandteil der vorhandenen Friedhofstraße im oben genannten Kurvenbereich. Der Bebauungsplan weist diese Fläche sowie eine geringfügige zusätzliche Fläche als Verkehrsfläche „Friedhofstraße“ aus. Der restliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 wird als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Am 24.10.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Gemeinde Ummendorf vom 26. September 2003 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Der Bebauungsplan hätte gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft; der Mangel der nicht erteilten Genehmigung sei gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich. Das Plangebiet sei unter Berücksichtigung der festgesetzten Nutzungsart faktisch ein reines Wohngebiet. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei nur im Hinblick auf Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt; im Hinblick darauf sei im Aufstellungsverfahren auch an eine Ausweisung als „Mischgebiet“ oder „Dorfgebiet“ gedacht worden. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet würden die Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb verdeckt, aber nicht gelöst. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ausweisung seines Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Grün- und Verkehrsfläche. Hinsichtlich des bereits überteerten und verkehrlich genutzten Teils dieses Grundstücks sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sein Rechtsvorgänger mit der Überteerung einverstanden gewesen sei. Den nicht überteerten Teil des Grundstücks FlstNr. 45 benötige er für private Zwecke. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, weshalb dieser Teil einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden müsse. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb keine private Grünfläche ausgewiesen worden sei. Fehlerhaft sei auch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche entlang seines Grundstücks Friedhofstraße x. Bei dem entsprechenden zur Friedhofstraße hin abfallenden gemeindeeigenen Streifen handle es sich um eine Erdaufschüttung von bis zu 0,5 m, deren Abtragung geplant sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit versäumt zu prüfen, ob diese Maßnahme die Standfestigkeit seines nicht unterkellerten Wohngebäudes beeinträchtigen könne; ausweislich des geotechnischen Gutachtens des Ing.-Büros xxx und Partner GmbH bestehe an der dortigen Hanglage Rutschgefahr. Der Bebauungsplan verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Das Baufenster Nr. 4 sei erheblich größer als die übrigen Baufenster; die Fläche hätte angesichts fehlender weiterer Flächenpotentiale effektiver genutzt und weitere Baufenster ausgewiesen werden müssen. Der Bebauungsplan löse auch nicht den durch die Ausweisung des Baufensters Nr. 1 als Fläche für den Gemeinbedarf entstehenden Konflikt hinsichtlich der Immissionsbelastung. Auch die Deckung des Stellplatzbedarfs werde offen gelassen; eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren komme hier nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Problematik im Aufstellungsverfahren bereits erkannt habe. Unzureichend gewürdigt habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von weiteren Erschließungskosten verschont zu bleiben. Sie habe zwar ausgeführt, dass es sich bei der Friedhofstraße wohl um eine historische Straße handele, andererseits aber auch angemerkt, dass Erschließungsbeiträge anfielen, falls die Friedhofstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Mit naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei die vorgesehene Abholzung des Waldes, um den vorgeschriebenen Abstand der Wohnbebauung (Bauplatz Nr. 4) zum Wald von 20 m einhalten zu können. Dieser Eingriff werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert. Zu beanstanden sei außerdem, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht im Bebauungsplan selbst vorgenommen, sondern in der Begründung insoweit lediglich auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz verwiesen werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets könne er als aus dem - ohnehin nicht parzellenscharfen - Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Im Übrigen werde der Flächennutzungsplan parallel fortgeschrieben, so dass der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB bereits vorab habe bekannt gemacht werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Plangebiet faktisch ein reines Wohngebiet darstellen sollte. Mit Blick auf die Gemeinbedarfsfläche nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspreche es vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet; der Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ändere daran nichts. Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 des Antragstellers als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche sei nicht zu beanstanden. Die Friedhofstraße werde auch insoweit seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Straße genutzt, als die Trasse im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 liege. Außerdem sei der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit der Überteerung der Friedhofstraße und der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Straße ausdrücklich einverstanden gewesen; dementsprechend habe er diese Nutzung auch jahrelang unbeanstandet gelassen. Vor allem sei eine verkehrstechnische Erschließung des Friedhofs und der an der Friedhofstraße befindlichen Gebäude ohne den Straßenausbau gar nicht möglich. Es führte zu nicht mehr hinnehmbaren Verkehrsverhältnissen, wenn das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers aus der Ausbauplanung genommen würde. Die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche als Straßenbegleitfläche auch im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 entspreche dem städtebaulichen Ziel zur Gestaltung des Straßenraumes. Was die Standsicherheit des Wohnhauses des Antragstellers angehe, sei zwischen den Beteiligten Mitte Mai 2004 eine baunachbarrechtliche Vereinbarung über eine Bestandsaufnahme an den Gebäuden zum Zwecke einer Beweissicherung von möglichen mit dem Ausbau der Friedhofstraße verbundenen Bauschäden geschlossen worden; die vereinbarte Beweissicherung sei mittlerweile durchgeführt worden. Die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verstoße nicht gegen den Grundsatz schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dieser Aspekt sei im Aufstellungsverfahren gesehen worden. Von einer intensiveren Nutzung sei jedoch wegen des vorgeschriebenen Waldabstandes, der Höhenlage auf der Nordseite und des vorgesehenen Grüngürtels abgesehen worden. Außerdem sei wegen der Hanglage mit einem Höhenunterschied von über 2 m ein etwas vergrößertes Baufenster ausgewiesen worden, um die Ausnutzung des Grundstücks zu verbessern. Wegen der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche für das kirchliche Gemeindehaus werde es mit Sicherheit nicht zu einem starken Verkehrsaufkommen und erheblichen Immissionen kommen. Die Stellplatzproblematik werde im Genehmigungsverfahren gelöst. Im Übrigen habe sie - die Antragsgegnerin - mittlerweile das Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben, auf dem nach Abbruch der Gebäude die notwendigen Stellplätze angelegt würden. Auf eine mögliche Erschließungsbeitragspflicht könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde der Ausbau der Friedhofstraße gem. § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen, weil die Friedhofstraße bereits 1961 als historische Straße vorhanden gewesen sei. Die Reduzierung des Waldabstandes sei in Abstimmung mit dem Staatlichen Forstamt erfolgt. Zudem habe sie - die Antragsgegnerin - auf Anregung des Forstamts den ursprünglich dem Baufenster 4 zugedachten Waldabschnitt im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 44/2 selbst erworben. Schließlich habe das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ausdrücklich bestätigt, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich fehlerfrei erfolgt sei.
11 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Gründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
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Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.

Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.

Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.

In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).

Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,

hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.

Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.

Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 13 der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin mehrerer Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Drei Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut und weisen eine Freifläche auf. Der Bebauungsplan setzt für die Freiflächen dieser Grundstücke überwiegend eine Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage (öffentlich)“ fest.

3

Am 17.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung von insgesamt zunächst 10 Bebauungsplänen, darunter den hier streitbefangenen. Eines der Plangebiete wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens geteilt.

4

Am 24.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes. Gleichzeitig billigte sie den Entwurf eines Rahmenplanes, der sodann zusammen mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens war. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm die Antragstellerin unter dem 04.04.2008 und unter dem 17.07.2008 Stellung.

5

Am 06.05.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Rahmenplan und den Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes.

6

Am 16.10.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13. Der Beschluss wurde durch Aushang in der Zeit vom 03.11.2008 bis zum 19.11.2008 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auf die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 18.11.2008 bis zum 18.12.2008 im Amt West-Rügen hingewiesen. In der Bekanntmachung hieß es: "Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Hinweise und Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen werden bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können."

7

Mit Schreiben des Amtes West-Rügen vom 30.10.2008 an die Träger öffentlicher Belange - einschließlich der Antragstellerin - wurden diese über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Gleichzeitig wurden sie im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Abgabe einer Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf bis zum 18.12.2008 gebeten.

8

Mit E-Mail vom 11.12.2008 beantragte die Antragstellerin "aufgrund der Vielzahl der Verfahren und der umfangreichen Unterlagen eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Stellungnahmen für die 2. Änderung FNP und die 11 Bebauungspläne der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee bis zum 09.01.2009". Ebenfalls mit E-Mail vom 11.12.2008 antwortete das Amt West-Rügen wie folgt: "Mit Ihrer Email vom 11.12.2008 beantragten Sie eine Fristverlängerung zur Abgabe Ihrer Stellungnahme im Rahmen der 2. Beteiligung zur 2. Änderung des FNP und der 1. Beteiligung zu den Bebauungsplänen Hiddensee gem. § 4 Abs. 2 BauGB. In den Kommentaren zu § 4 Abs. 2 BauGB wird von einer angemessenen Frist gesprochen. Eine Frist von einem Monat wird als angemessen eingeschätzt. Die nicht mögliche Einhaltung der genannten Frist durch Ihr Amt ist aus den von Ihnen genannten Gründen nachvollziehbar. Ihrem Antrag auf Fristverlängerung wird stattgegeben. Wir erwarten Ihre Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplänen bis zum 09.01.2009."

9

Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 09.01.2009 ging beim Amt West-Rügen per Post am 13.01.2009 ein. Auf dem Originalschreiben ist handschriftlich vermerkt "per Fax 09.01.09".

10

In ihrer Stellungnahme machte die Antragstellerin geltend, durch die sehr restriktive Ausweisung von Baugrundstücken und Baufenstern, die auch für die davon betroffenen Liegenschaften der Hansestadt Stralsund kaum Entwicklungsmöglichkeiten zulasse, weiche der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes deutlich ab, der in verschiedenen Teilbereichen insbesondere am „A.“ Entwicklungsspielräume sichere. Die Darstellung lasse auch befürchten, dass sie für alle erforderlichen grundstücksbezogenen Nutzungen einschließlich Freiraumnutzung nicht ausreichend dimensioniert seien. Aus der Planzeichnung sei nach wie vor nicht erkennbar, dass die besondere Erschließungssituation in Neuendorf so geordnet werden solle, wie es seinerzeit im gemeinsam entwickelten Zuordnungsplan vom 16.02.2001 ausgewiesen und im „Aufteilungsplan 1“ (B.) vom 09.07.2003 von der Antragsgegnerin und der Antragstellerin weiterentwickelt worden sei. Der Zuordnungsplan stelle aus der Sicht der Antragstellerin das mit der Antragsgegnerin einvernehmlich abgestimmte Ergebnis für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Neuendorf dar. Deshalb sei dieser Plan für Neuendorf als eine wesentliche Vorgabe der Bauleitplanung zu Grunde zu legen, da er außerdem auch die Interessen der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin erheblich berühre.

11

Die Antragsgegnerin führte hierzu im Abwägungsprotokoll vom 05.05.2009 aus:

12

Auf Grund des geringen zur Verfügung stehenden Trinkwasserdargebots und der beschränkten Abwasserbehandlungskapazitäten könnten nur Baugebiete im gegebenen Rahmen ausgewiesen werden. Die vorliegende Bauleitplanung sei prinzipiell bestandsorientiert. Die angesprochenen zwischen der Antragstellerin und Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarungen seien vor Erlass der Denkmalbereichsverordnung im Jahre 2005 getroffen worden, die gebiete, die Freiflächen von Bebauung und anderen Nutzungen freizuhalten. Letztlich führe die Antragstellerin eigentumsrechtliche Belange an. Sie sei aber als Nachbargemeinde und nicht auf Grund privater Besitztümer beteiligt worden.

13

Am 05.06.2009 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 13. Die Ausfertigung erfolgte am 08.09.2010. Der Bebauungsplan wurde durch Aushang vom 20.09. bis zum 08.10.2010 bekannt gemacht.

14

Am 14.09.2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag betreffend die Bebauungspläne Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 11 bis 15 gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.09.2011 das Verfahren getrennt und hinsichtlich der einzelnen Bebauungspläne jeweils gesondert fortgeführt.

15

Die Antragstellerin trägt u.a. vor:

16

Der Antrag sei zulässig. Der Vorschrift des § 47 Abs. 2a BauGB könne nicht entnommen werden, dass die Präklusion automatisch eintrete. Bei der Abwägung dürften, wie sich auch aus § 4a Abs. 6 BauGB ergebe, auch verspätet vorgetragene Belange berücksichtigt werden. Dies habe die Antragsgegnerin auch getan. Im Übrigen seien die Einwände der Antragstellerin gegen die Planung der Antragsgegnerin seit langem und insbesondere vor Ablauf der Auslegungs- und Stellungnahmefrist bekannt gewesen, weil die Antragstellerin diese Einwände bereits früher im Aufstellungsverfahren und in anderen sachlich zusammenhängenden Planungsverfahren geltend gemacht habe. Eine Präklusion scheide auch wegen der hohen Bedeutung der eigentumsrechtlichen Belange der Antragstellerin aus.

17

Die Antragstellerin beantragt,

18

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 13 für unwirksam zu erklären.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Sie trägt u.a. vor:

22

Eine Fristverlängerung könne im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB nur durch Bekanntmachung erfolgen, nicht aber auf elektronischem Weg. Fristverlängerungen zu Gunsten einzelner Privater sehe das Gesetz nicht vor. Zudem sei die Verlängerung nur für die Beteiligung der Antragstellerin als Behörde ausgesprochen worden. Für die Antragstellerin hätten zwei Fristen gegolten: eine für die Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange und eine für die Beteiligung als Private. Erstere Frist sei verlängert worden, nicht aber die zweite. Die Ausführungen der Antragstellerin zur fehlenden Präklusion bezögen sich auf die Abwägung durch die Gemeinde und nicht auf die prozessuale Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO. Die beiden Regelungen seien aber voneinander zu trennen. Die konkreten Eigentümereinwendungen seien der Antragsgegnerin erst durch die Stellungnahme mit Datum vom 09.01.2009 bekannt geworden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 3 K 31, 35 und 36/11 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Vorgänge zum Rahmenplan, zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen präkludiert, § 47 Abs. 2a VwGO.

25

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der gegen einen Bebauungsplan gerichtete Antrag einer natürlichen oder juristischen Person unzulässig, wenn sie nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Vorschrift konkretisiert das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Im Hinblick u.a. auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BT-Drucks. 16/2496 S. 18). Mit der Forderung, dass Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend zu machen sind, will der Gesetzgeber eine lückenlose Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gewährleisten und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von - der Investitions- und Rechtssicherheit abträglichen - Abwägungsfehlern schützen (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 11; zum Vorstehenden vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 = NVwZ 2011, 441). Dabei verlangt die Vorschrift nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Der Antragsteller ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782). Sind rechtzeitige Einwendungen nicht erhoben worden, so setzt der Eintritt der Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs voraus, dass diese Bekanntmachung fehlerfrei erfolgt und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

26

1. Die für die Geltendmachung der Einwendungen der Antragstellerin als Grundeigentümerin maßgebliche Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB lief im vorliegenden Fall vom 18.11.2008 bis zum 18.12.2008.

27

Die Auslegungsfrist beträgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Monat; die Auslegung des Planentwurfs in diesem Zeitraum ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

28

Die Art der ortsüblichen Bekanntmachung richtet sich nach kommunalrechtlichen Vorschriften (Gatz in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand 11/12 § 3 Rn. 19). Gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 02.02.2006 waren öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch Aushang an den dafür vorgesehenen Bekanntmachungstafeln vorzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Hauptsatzung war die Bekanntmachung - in Einklang mit § 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - mit Ablauf der Aushangfrist von 14 Tagen bewirkt, wobei der Tag des Aushangs und der Abnahme nicht mitzurechnen waren. Im vorliegenden Fall erfolgte die Auslegungsbekanntmachung durch Aushang in der Zeit vom 03.11. bis zum 19.11.2008; sie war daher in Anwendung der genannten Vorschriften mit Ablauf des 17.11.2008 bewirkt. Dass die Auslegung selbst bereits am 18.11.2008 begann, steht der Einhaltung der Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ("mindestens eine Woche vorher") nicht entgegen. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt im Falle der Bekanntmachung durch Aushang nicht erst dann zu laufen, wenn die ortsübliche Bekanntmachungsfrist abgelaufen ist. Vielmehr laufen die Bekanntmachungsfrist und die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nebeneinander. Grund dafür ist, dass durch das Baugesetzbuch lediglich eine in jedem Fall zu wahrende Mindestfrist geregelt werden soll, damit sich die Bürger auf die anschließende Offenlage einrichten können. Dieser Sinn und Zweck macht es nicht erforderlich, in der Bekanntmachungsfrist eine noch zusätzliche Zwischenfrist zu sehen (vgl. BVerwG, U. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 - BRS 24 Nr. 15; OVG Münster, U. v. 12.02.2009 - 7 D 19/08.NE - Juris Rn. 48).

29

2. Die im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO maßgebliche Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist nicht zu Gunsten der Antragstellerin verlängert worden.

30

a) Die Fristverlängerung bis zum 09.01.2009, die das Amt West-Rügen für die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit E-Mail vom 11.12.2008 gewährte, bezog sich auf die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und nicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

31

Der von der Antragstellerin am 11.12.2008 per E-Mail gestellte Fristverlängerungsantrag konnte seinem Wortlaut nach nicht eindeutig der Öffentlichkeitsbeteiligung oder der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugeordnet werden. Nach dem Inhalt der Antwort-E-Mail des Amtes West-Rügen hat dieses den Antrag jedoch ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 BauGB bezogen und ausdrücklich nach dieser Vorschrift eine Fristverlängerung gewährt. Der Satz „Ihrem Antrag auf Fristverlängerung wird stattgegeben.“ kann nicht isoliert von den vorangehenden Sätzen verstanden werden. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass auch die Frist zur Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 BauGB verlängert werden sollte, ergeben sich aus der E-Mail des Amtes West-Rügen nicht.

32

Diese Zuordnung ist auch konsequent: Die Antragstellerin war vom Amt West-Rügen als Trägerin öffentlicher Belange angeschrieben worden. Ausschließlich hierauf bezog sich die im zweiten Abschnitt des Schreibens vom 30.10.2008 gesetzte Frist bis zum 18.12.2008. Der mit der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zugleich erfolgte Hinweis auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB bedeutete nicht, dass die Antragsgegnerin davon ausgehen musste, dass der Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin sowohl deren Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange als auch ihre Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung betreffen sollte.

33

b) Eine Verlängerung der Äußerungsfrist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der Folge einer Vermeidung der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO zu Gunsten der Antragstellerin wäre im Übrigen in dieser Form rechtlich nicht möglich gewesen.

34

Allerdings mag die Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung verlängert werden können, dass die im Gesetz geregelte Monatsfrist gesetzlich nicht zwingend ist, sondern nur eine Mindestfrist darstellt, so dass die Gemeinde den Entwurf des Bebauungsplans auch von vornherein für einen längeren Zeitraum auslegen kann (vgl. Gatz aaO Rn 18; Krautzberger aaO Rn. 44). Dann müsste die Verlängerung der Auslegungsfrist jedoch auch in der Form des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekannt gemacht werden, d.h. die Bekanntmachung der verlängerten Auslegungsfrist hätte mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, mindestens eine Woche vorher ortsüblich - d.h. durch öffentliche Bekanntmachung – zu erfolgen. Ferner müsste die Auslegung auch in diesem verlängerten Zeitraum fortdauern.

35

Darum geht es hier jedoch nicht. Eine Verlängerung der Auslegungsfrist ist nicht erfolgt und auch nicht beantragt worden. Eine isolierte Verlängerung der Frist zur Abgabe von Stellungnahmen unabhängig von der Dauer der Auslegung ist nicht möglich. Erst recht gilt dies für eine Verlängerung dieser Frist lediglich zu Gunsten eines einzelnen Privaten. Die Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist an die Dauer der Auslegung gekoppelt und gilt - dem Charakter der Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend - für alle Privaten gleichermaßen. Anders als bei den jeweils einzeln unmittelbar angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange wäre es systemfremd, Einzelnen auf Antrag die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb einer verlängerten Frist vorzutragen; das Gesetz sieht dies nicht vor. In ihrer prozessualen Wirkung im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO handelt es sich damit um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

36

3. Die Antragstellerin macht im Normenkontrollverfahren nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung verspätet geltend gemacht hat, aber fristgerecht hätte geltend machen können.

37

Während der Auslegungsfrist vom 18.11.2008 bis zum 18.12.2008 hat die Antragstellerin keine Einwendungen geltend gemacht. Ihre Einwendungen, mit denen sie sich als Grundstückseigentümerin äußerte, sind vielmehr erst am 09.01.2009 und damit verspätet beim Amt West-Rügen eingegangen. Dass eine fristgerechte Geltendmachung nicht möglich gewesen wäre, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Im Gegenteil beruft sie sich darauf, entsprechende Einwendungen bereits zuvor in den Verfahren zur Aufstellung des städtebaulichen Rahmenplanes und zur Änderung des Flächennutzungsplanes geltend gemacht zu haben. Daraus ergibt sich, dass ihr dies auch im hiesigen Verfahren kurzfristig möglich gewesen wäre, zumal die Vermeidung der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht verlangt, dass alle Einwendungen geltend gemacht werden, und an das Vorliegen von Einwendungen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 – 4 CN 3.10 – BverwGE 128, 181 = Juris Rn. 12).

38

Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin die Einwände der Antragstellerin gegen den Planentwurf möglicherweise aus anderen Verfahren oder früheren Verfahrensschritten kannte oder diese Belange sich aufdrängen mussten, kommt es nicht an.

39

§ 47 Abs. 2a VwGO unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht danach, ob die Einwendungen Belange betreffen, die für die planende Stelle ohne Weiteres als abwägungserheblich ersichtlich sind, oder Belange, die erst dadurch ins Blickfeld rücken, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von den Betroffenen geltend gemacht werden. Der Verzicht auf diese Differenzierung ist nach Sinn und Zweck der Norm beabsichtigt. Die Regelung hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Dieses Ziel ist nicht nur für den Fall relevant, dass abwägungsbeachtliche Belange erst aufgrund ihrer Geltendmachung durch Betroffene für die Gemeinde sichtbar werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch auf der Hand liegende Belange von der Gemeinde übersehen und nicht - wie geboten - in die Abwägung eingestellt werden. Mit der Forderung, dass solche Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls geltend zu machen sind, will der Gesetzgeber eine lückenlose Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gewährleisten und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von - der Investitions- und Rechtssicherheit abträglichen - Abwägungsfehlern schützen. Auch hätte § 47 Abs. 2a VwGO keinen eigenständigen, über den bisherigen Rechtszustand hinausgehenden Regelungsgehalt, wenn er nur Einwendungen erfasste, mit denen für die Gemeinde nicht sichtbare, der Planung widerstreitende Belange geltend gemacht würden. Bereits vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO zum 01.01.2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags wegen fehlender Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) angenommen, wenn der Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot wegen der Missachtung oder Fehlgewichtung eines Belangs rügte, der für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar war. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Präklusionsnorm des § 47 Abs. 2a VwGO mithin nur dann zu, wenn sie auch Einwendungen einschließt, die sich aufdrängende Belange zum Gegenstand haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber auf die Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränken wollte, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 – 4 CN 3.10 – BVerwGE 128, 181 mwN).

40

Dass ein Antragsteller vor der Planaufstellung oder in einem anderen Verfahren Einwände gegen die Planung formuliert hat, kann nicht mit einer Einwendungserhebung iSv § 47 Abs. 2a VwGO gleichgesetzt werden. § 47 Abs. 2a VwGO bezieht sich ausdrücklich auf die öffentliche Auslegung in dem betreffenden Planaufstellungsverfahren. Der Zweck dieser Vorschrift kann nur dann erreicht werden, wenn sich jeder potentiell Planbetroffene im Rahmen des dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahrens in die Planaufstellung einbringt. Ansonsten kann der Plangeber die abwägungsrelevanten Belange nicht so bündeln und berücksichtigen, wie §§ 47 Abs. 2a VwGO, 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB es ihm ermöglichen wollen. Selbst wenn ein betroffener Grundstückseigentümer sich im Vorfeld der Planung gegen diese ausgesprochen hat, muss für die Gemeinde nicht auf der Hand liegen, welche Belange dieser Eigentümer letztendlich gegen die Planung ins Feld führen will. Die Anschauungen dieses Grundstückseigentümers können sich wandeln und von der jeweiligen konkreten Ausgestaltung der Planung abhängen, die ihrerseits im Lauf des Aufstellungsverfahrens einem Wandel unterliegen kann. Würde dieser Grundstückseigentümer deshalb aus der Einwendungsobliegenheit entlassen, bestünde für die Gemeinde das Risiko, dass sie dessen konkrete Interessen bei der Abwägung verkennt und nicht mehr vor dem Satzungsbeschluss in die Entscheidung einstellen kann. Mit diesen konkreten Einwendungen wäre sie erst in einem nachfolgenden Normenkontrollverfahren konfrontiert und könnte auf sie wegen § 214 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BauGB nicht mehr ohne Weiteres mit einer verfahrensimmanenten Plankorrektur reagieren (OVG Münster, U. v. 19.12.2011 – 2 D 14/10.NE – DVBl 2012, 520 mwN; vgl. a. OEufach0000000005, U. v. 21.11.2012 – 3 K 10/11 – S. 14 f. mwN).

41

4. Auf die Rechtsfolge der Präklusion ist im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Der Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO in der Auslegungsbekanntmachung ist zutreffend. Er entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 2.Hs. BauGB, was trotz der von § 47 Abs. 2a VwGO abweichenden Formulierung unschädlich ist (BVerwG U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - NVwZ 2011, 309).

42

Allerdings ist der Hinweis darauf, dass verspätete Stellungnahmen bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben "werden", unzutreffend. Der Gesetzeswortlaut verlangt insoweit in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2.Hs. BauGB den Hinweis, dass - wie es der materiellen Rechtslage entspricht, vgl. § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB - verspätete Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben "können". Dieser Fehler betrifft aber nicht den Hinweis auf die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO. Bei den beiden Präklusionshinweisen, die § 3 Abs. 2 Satz 2, 2.Hs. BauGB regelt, handelt es sich um unterschiedliche Bestimmungen, die unterschiedliche Verfahren betreffen und unterschiedliche Rechtsfolgen benennen. Sie sind auch zu verschiedenen Zeitpunkten in das Gesetz aufgenommen worden. Die Verpflichtung zum Hinweis auf die mit dem Ablauf der Auslegungsfrist verbundene materielle Präklusion nach Maßgabe des § 4a Abs. 6 BauGB ist mit dem EAG Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) mit Wirkung zum 20.07.2004 eingeführt worden, die Verpflichtung zum Hinweis auf die formelle Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) mit Wirkung zum 01.01.2007. Die beiden Hinweise sind daher jeweils rechtlich getrennt zu behandeln, so dass sich die Fehlerhaftigkeit des Hinweises auf die eine Präklusion nicht auf den Hinweis auf die andere auswirkt.

43

5. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, ihr die Präklusionsbestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO entgegen zu halten. Sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin habe das Recht verwirkt, sich auf die Unzulässigkeit der Verlängerung der Stellungnahmefrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu berufen, bzw. die Antragsgegnerin habe einen Vertrauenstatbestand dahin gehend geschaffen, dass sie die rechtliche Unzulässigkeit der Verlängerung der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht geltend machen werde. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin nicht befugt ist, über die Prozessvoraussetzung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verfügen - Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich für die Beteiligten unverfügbar und müssen objektiv vorliegen – erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausscheiden kann (bejahend OVG Münster, U. v. 19.12.2011 – 2 D 14/10.NE – DVBl 2012, 520 mwN). Jedenfalls aber liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Insbesondere hat das Amt West-Rügen für die Antragsgegnerin nicht die Erklärung abgegeben, die Einwendungen der Antragstellerin als Private würden auch nach Ablauf der Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB berücksichtigt und eine Fristversäumung würde ihr im weiteren Verfahrensverlauf nicht entgegen gehalten.

44

Durch die Präklusionsfolge wird die Antragstellerin auch nicht rechtlos gestellt. Denn § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für das Normenkontrollverfahren, bezieht sich jedoch nicht auf die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplanes im Rahmen eines Klageverfahrens, in dem um die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides gestritten wird (vgl. OVG Münster aaO).

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
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Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
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Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
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Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
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Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
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Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
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Die Antragstellerinnen beantragen,
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den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
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Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Am R. Weg“ der Antragsgegnerin vom 21.07.2009.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des am nördlichen Ortsrand des Ortsteils ... der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... („...-straße ...“). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.-M.“ vom 11.04.1972 i.d.F. vom 12.07.1988, der für seinen südwestlichen Bereich - u. a. auch für das Grundstück der Antragsteller - ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen und nordöstlichen Seite an das insgesamt 3,4 ha große Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans, der für das nordöstlich des Grundstücks gelegene südöstliche „Teilgebiet I“ ein Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ festsetzt (2.1.1 Abs. 1). Zulässig ist ein Einzelhandelsgeschäft zur Nahversorgung mit Gütern aller Art mit Lebensmitteln im Hauptsortiment (2.1.1 Abs. 2). Maximal zulässig sind eine Geschossfläche von 1.180 m2 und eine Verkaufsfläche von 799 m2 (2.2 Abs. 2). Stellplätze und Parkierungsflächen sind nur auf den dafür vorgesehenen - unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller liegenden - Flächen zulässig (2.4 Abs. 1). Zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen ist entlang der diesem Grundstück zugewandten Stellplatzflächen eine (ca. 50 m lange) Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m zu errichten (2.5 Abs. 3). Ferner ist die Anlieferzone nach Nordosten, der bestehenden Bebauung abgewandten Seite anzuordnen (2.5 Abs. 4), wobei der gesamte Rampenbereich komplett einzuhausen ist und nur zur Laderampe hin offen sein darf (2.5 Abs. 5). Außerdem müssen einzelne Außenbauteile näher bestimmte Mindestschalldämmmaße aufweisen (2.5 Abs. 5 - 7) und technische Anlagen bestimmte Kennwerte einhalten (2.5 Abs. 8).
Mit dem Erwerb des Geländes der „ehemaligen Konservenfabrik“, das bislang - im Wesentlichen bis 1987 - gewerblich genutzt worden war, bot sich für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs zu schaffen, um die Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil ... mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sicherzustellen. Mit der verkehrlichen Anbindung des hierzu vorgesehenen Sondergebiets an die L 602 sollten gleichzeitig - zur Entlastung der benachbarten Wohngebiete - die planungsrechtlichen Grundlagen für eine direkte Anbindung der H...- und B...straße an die L 602 sowie für eine Verlegung der verkehrlichen Anbindung eines Aussiedlerhofs geschaffen werden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 1).
Der maßgebliche Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft G./D. von 2003 sah seinerzeit für das „Teilgebiet I“ und für die zur Anbindung des Aussiedlerhofs vorgesehenen Verkehrsflächen noch Wohnbauflächen vor.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine zukunftsweisende städtebauliche Entwicklung des nordöstlichen Ortseingangs von ... zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.10.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit diesem sollten die verkehrliche Infrastruktur nach heutigen Erkenntnissen positiv verändert, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einkaufsmarkts zur Verbesserung der Nahversorgung geschaffen und das Erscheinungsbild des Ortseingangs deutlich aufgewertet werden. Dazu wurden der Bau eines Verkehrskreisels am Ortseingang, die Umfahrung des E... Wegs mit einer neuen Straße, die Anbindung der H...-straße an den Kreisel und die Öffnung der B...straße zur Ortsdurchfahrt vorgesehen. Die nach Abbruch der ehemaligen Konservenfabrik freie Fläche sollte aufgrund der Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets durch einen Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung neu bebaut werden; für die verbleibende Fläche wurde zunächst Wohnbebauung vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.10.2008 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.
Vom 29.12.2008 bis 29.01.2009 führte die Antragsgegnerin in Form einer Planauflage eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Auf diese wurde am 19.12.2008 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Dabei wurde die Öffentlichkeit auch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.
Mit Schreiben vom 16.12.2008 gab die ... Planungsgesellschaft mbH im Namen und Auftrag der Antragsgegnerin (vgl. § 4b BauGB) den von der Planung etwa berührten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.01.2009.
Unter dem 27.01.2009 nahm das Landratsamt Karlsruhe u. a. dahin Stellung, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß Lärmemissionen durch den Betrieb des Lebensmittelmarkts entstünden. Auch sei nicht ausreichend belegt, dass die geplante Verkehrsführung ausschließlich zu Verbesserungen der Immissionssituation führe. Gegen die Planung bestünden nur dann keine Bedenken, wenn sichergestellt sei, dass die vom Betrieb des Supermarkts ausgehenden Lärmimmissionen die nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten und die Vorgaben der 16. und 24. BImSchV eingehalten würden.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 28.01.2009 nahmen die Antragsteller zu 1 und 2 zu dem Bebauungsplanentwurf im Wesentlichen wie folgt Stellung: In der Hauptsache wendeten sie sich gegen die geplante Einzelhandelsnutzung. Demgegenüber bestünden gegen die neue Verkehrsführung und den geplanten Kreisverkehrsplatz ungeachtet dessen, dass durch diesen der Verkehrslärm deutlich erhöht werde, grundsätzlich keine Bedenken. Durch den bereits großflächigen Einzelhandelsbetrieb würden die unmittelbar umliegenden schützenswerten Wohnanwesen, wozu auch das ihre gehöre, erheblich beeinträchtigt. Eine Einzelhandelsnutzung sei jedoch nur zulässig, soweit sie mit einem gewachsenen allgemeinen Wohngebiet verträglich sei. Eine allgemeine Wohnnutzung sei in unmittelbarer Nähe eines Sondergebiets für Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, da den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht genügt werde. Offenbar sei von der üblichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden. Die durch die Planung ausgelösten Immissionskonflikte seien bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu bewältigen. Durch die verschiedenen Umwelteinflüsse bzw. Emissionen werde aller Voraussicht nach der Wohnfriede gestört. Jedenfalls müsse ein qualifiziertes Schallschutzgutachten eingeholt werden. Hierbei sei vor allem der tägliche lärmintensive Anlieferverkehr zu berücksichtigen, der oft schon in den frühen Morgenstunden stattfinde. Zeitliche Anlieferbeschränkungen in der Baugenehmigung seien demgegenüber nicht akzeptabel, da sie in der Praxis ignoriert würden. Der Lärmkonflikt müsse vielmehr mittels „fester baulicher Anlagen“ gelöst werden. Die einzelnen Funktionsbereiche des geplanten Betriebs sowie die baulichen Lärmschutzmaßnahmen müssten im Plan festgesetzt werden.
10 
Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin überarbeitet. Inzwischen war bei der W&W Bauphysik GbR eine vom 07.04.2009 datierende „Untersuchung der (vom Neubau eines Netto-Einkaufsmarkts ausgehenden) Schallimmissionen“ eingeholt worden. Entsprechend dieser Untersuchung wurde nunmehr im Bereich des Parkplatzes eine 3 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Die Anlieferzone wurde im Nordosten - auf der von der vorhandenen Bebauung abgewandten Seite - vorgesehen, wobei der gesamte Rampenbereich eingehaust werden soll. Für die massiven Außenbauteile und die Öffnungen des Verbundraumes wurden bestimmte Mindestschalldämmmaße vorgesehen. Für die technischen Anlagen außerhalb der Gebäude wurden bestimmte Kennwerte als Obergrenze vorgegeben. Das Teilgebiet „Anschluss B...straße“ wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Als Übergangszone/Abstufung zwischen dem Sondergebiet und dem südöstlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet wurde als „Teilgebiet II“ ein Mischgebiet vorgesehen. Schließlich wurde ein Umweltbericht erstellt, demzufolge aufgrund der geringen Wirkungsintensität des Vorhabens, seiner Lage und Entfernung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld von ..., insbesondere auch keine Grenzwertüberschreitungen durch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten seien.
11 
Am 21.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten und von ihm gebilligten Bebauungsplanentwurf nunmehr öffentlich auszulegen.
12 
Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 04.05.2009 bis 05.06.2009 öffentlich ausgelegt. Darauf wurde am 24.04.2009 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb dieser Frist Gelegenheit bestehe, zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorzutragen, und nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
13 
Gleichzeitig wurde den Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.05.2009 gegeben.
14 
Mit am 03.06.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen gleichlautenden Schreiben vom 02.06.2009 erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
15 
Der im „Teilgebiet I“ geplante Einkaufsmarkt verursache aufgrund des Anliefer- und Kundenverkehrs, der Einkaufswagenbewegungen und der technischen Anlagen erhebliche Lärmemissionen. Deren Maß werde nicht zuletzt durch die enorme Dimension der Lärmschutzwand verdeutlicht. Regelkonform und „nachbarverträglich" seien jene gleichwohl nicht. Eine noch höhere Lärmschutzwand komme in einem reinen Wohngebiet jedoch nicht in Betracht, weil dann die Wohnqualität - etwa durch Schattenwurf - unzulässig beeinträchtigt würde. Dem Schallschutzgutachten seien die mehr als fragwürdigen Angaben des Architekten der Bauherrin zugrundegelegt worden. So sei lediglich von 295 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen worden, obschon nach der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 mit 800 Einkäufen am Tag zu rechnen sei. Der Pkw-Anteil sei schließlich bei einem Einkaufsmarkt mit ca. 4.000 Artikeln und separater Bäckerei mit mehr als 80 % anzusetzen. Auch handle es sich um eine überwiegend autokundenorientierte Ortsrandlage. Insofern müsse realistischerweise von Montag bis Donnerstag von mindestens 700 Pkw-Kunden am Tag und am Freitag und Samstag, insbesondere vor Feiertagen, von mindestens 900 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen werden. Dies bestätigten statistische Erhebungen und das den E-Aktiv- und P.-Markt betreffende Zahlenmaterial. Eine höhere Kundenzahl führe aber auch zu einer intensiveren Nutzung der Einkaufswagen. Da die Immissionsrichtwerte offenbar bereits bei 295 Kunden am Tag erreicht würden, könne bei Zugrundelegung realistischer Werte nicht mehr von deren Einhaltung ausgegangen werden. Von einer Wohnverträglichkeit könne insofern nicht die Rede sein. Hinzu komme, dass auch keine Ladenöffnungszeiten oder Lkw-Anlieferzeiten vorgegeben seien. Nachbarschaftskonflikte seien vor diesem Hintergrund unausweichlich. Auch sei bei den Fahrwegen ein „glatter“ Belag unterstellt worden. Die Lkw-Standfläche werde während des Auf- bzw. Abladens nicht einge-haust. Die von dort ausgehenden Lärmwirkungen seien den Bewohnern des benachbarten reinen Wohngebiets nicht zuzumuten. Auch müsse der derzeit geltende Flächennutzungsplan berücksichtigt werden, da der Bebauungsplan aus diesem zu entwickeln sei. In einem reinen Wohngebiet seien noch deutlich niedrigere Richtwerte einzuhalten. Für die Anlieferung des Markts wie auch der Bäckerei sei lediglich im Zeitraum von 6 - 7 Uhr jeweils ein Lkw angesetzt worden. Eine Anlieferung nur am Tage entspreche jedoch nicht der Realität, zumal eine Bäckerei mit Stehcafé in der Regel bereits um 6 Uhr geöffnet habe. Damit sei aber von einer Anlieferung deutlich vor 6 Uhr auszugehen. Auch bei der Belieferung des Markts sei mit nächtlichem Anlieferverkehr durch Lkw zu rechnen, welche erheblichen Verkehrslärm verursachten. Zeitliche Anlieferungsbeschränkungen oder Auflagen in der Baugenehmigung genügten nicht. Auch die Lärmschutzwand am Rande des Kundenparkplatzes sei bei weitem nicht ausreichend, um die tatsächlich zu erwartenden schädlichen Lärmimmissionen auf ein wohnverträgliches Maß zu reduzieren. Die absehbaren schädlichen Umwelteinwirkungen müssten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauNVO ordnungsgemäß ermittelt werden. Dabei könne nicht entscheidend sein, ob die Verkaufsfläche gerade noch 800 m2 bzw. die Geschoßfläche gerade noch 1200 m2 unterschreite. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen auch von der Lagerung geruchsintensiven Mülls bzw. von Lebensmittelabfällen aus, mit der regelmäßig ein Rattenproblem verbunden sei. Auch würden große Parkplatzanlagen häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Schädliche Lärmwirkungen gingen auch von dem geplanten Kreisverkehr aus. Insofern seien im Einwirkungsbereich des Markts - anders als im Gutachten dargestellt - durchaus noch weitere Lärmquellen vorhanden. Es müsse daher eine Kontingentierung der jeweiligen flächenbezogenen Schallleistungspegel vorgenommen werden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG habe schließlich aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Als Nachbarn würden sie - zumal bei Überlagerung der von dem geplanten Kreisverkehr und dem geplanten Neubau der Straße ausgehenden Wirkungen - auch noch durch einen permanenten Schadstoffnebel durch Feinstaub und verschlechterte Atemluft belastet, obwohl nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB die bestmögliche Luftqualität erhalten werden solle. In einem reinen Wohngebiet müsse die Einhaltung noch deutlich niedrigerer Richtwerte gewährleistet sein. Da der Kundenparkplatz aus Sicherheitsgründen vorschriftsmäßig ausgeleuchtet werden müsse, würden sie auch im Schlaf gestört.
16 
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nur noch geringfügig geändert. Im Umweltbericht wurde die Verpflichtung zu einem Monitoring dahin ergänzt, dass die Einhaltung der Lärmimmissionswerte durch den Einzelhandelsmarkt auf die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen regelmäßig zu überprüfen und im Falle von Überschreitungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, die die Lärmbelastung für die benachbarten Bewohner auf das zulässige Maß beschränkten (S. 75 oben).
17 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beschloss der Gemeinderat am 21.07.2009 die eingegangenen Stellungnahmen nach den Vorschlägen in der „Synopse“ (Zusammenstellung des Abwägungsmaterials/Abwägungsvorschlag) zu behandeln. Sodann wurde der Bebauungsplan in der Fassung vom 21.07.2009 beschlossen.
18 
Am 22.09.2009 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft G./D. die 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2015, mit der das Bebauungsplangebiet nunmehr als Sondergebiet „Einkaufsmarkt Nahversorgung“ bzw. als gemischte Baufläche dargestellt wurde.
19 
Nachdem die am 18.02.2010 vom Landratsamt Karlsruhe erteilte Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung am 19.03.2010 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht worden war, wurde am 01.04.2010 auch der Beschluss des Bebauungsplans im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 u. Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel „in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich „sind“, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
20 
Bereits am 05.01.2010 hatte das Landratsamt Karlsruhe der ... GmbH aufgrund § 33 BauGB die Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 77 Pkw-Stellplätzen und verschiedener Werbeanlagen erteilt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 29 muss bezüglich des Immissions- bzw. Nachbarschutzes sichergestellt sein, dass beim Betrieb des N.-Markts und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung die für ein reines Wohngebiet geltenden Geräuschrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) sicher eingehalten werden. Diese Werte seien auch von den Zuliefer- und Entsorgungsfahrzeugen einzuhalten.
21 
Nachdem im von den Antragstellern betriebenen Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein von ihnen vorgelegtes Überprüfungsgutachten des Ingenieurbüros „f...“ vom 25.01.2010 ein „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG (v. 27.12.2010) eingeholt worden war, verzichtete die Bauherrin auf die ihr aus der Baugenehmigung vom 05.01.2010 zustehenden Rechte.
22 
Unter dem 07.06.2011 wurde der ... GmbH - nunmehr aufgrund § 30 Abs. 1, § 31 BauGB - eine im Wesentlichen inhaltsgleiche neue Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 68 Pkw-Stellplätzen erteilt. Dieser wurden allerdings noch weitere Nebenbestimmungen beigefügt: Die Öffnungszeiten wurden auf den Zeitraum 06.00 Uhr - 21.45 Uhr beschränkt (Nr. 7.) Die (um 0,5 m nach Osten versetzte) Lärmschutzwand sollte nunmehr mit einer Höhe von 3,75 m errichtet werden, wobei die Oberflächen beidseitig hoch schallabsorbierend auszubilden seien (Nr. 8). Zur Nachtzeit dürfe - mit Ausnahme des Lieferverkehrs der Bäckerei - kein Anlieferverkehr erfolgen (Nr. 10). Bei den technischen Anlagen dürften keine einzeltonhaltigen Geräusche auftreten (Nr. 11). Die Verkehrswege des Parkplatzes seien zu asphaltieren (Nr. 12).
23 
Ein von den Antragstellern betriebenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb ebenso ohne Erfolg (vgl. den Senatsbeschl v. 26.12.2012 - 5 S 1314/12 -) wie das von ihnen durchgeführte Widerspruchsverfahren (vgl. Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 05.01.2012).
24 
Sowohl der „N.“ als auch der Verkehrskreisel sind inzwischen errichtet und werden als solche betrieben.
25 
Bereits am 23.03.2011 hatten die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Am R. Weg“ eingeleitet. Der entsprechende Antragsschriftsatz ist der Antragsgegnerin am 31.03.2011 zugestellt worden. Als Plannachbarn würden sie durch die von dem geplanten Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt. Obwohl sie gegen die Festsetzung eines solchen in einem Gebiet, dessen nähere Umgebung durch reine Wohnbebauung geprägt sei, Einwendungen erhoben hätten, seien ihre Belange nicht nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt worden.
26 
Ihren Normenkontrollantrag, mit dem sie lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ („Teilgebiet I“) geltend machen, haben die Antragsteller am 15.09.2011 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die W&W Bauphysik GbR habe die Antragsgegnerin in einem ihnen erst jetzt bekannt gewordenen Schreiben vom 06.07.2009 darauf hingewiesen, dass der Beurteilungspegel in der Nachbarschaft, insbesondere im Bereich ihres Grundstücks, nur geringfügig unter dem Immissionswert „tags“ für ein reines Wohngebiet liege. Bei einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz könnten daher Überschreitungen dieses Werts nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls müssten diese dann durch eine Erhöhung der Lärmschutzwand ausgeglichen werden. In der Bauleitplanung sei diese Erkenntnis jedoch nicht berücksichtigt worden. Dass das dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik entsprechend ihren Stellungnahmen tatsächlich gravierende Fehler aufweise, sei durch das Überprüfungsgutachten „f...“ im Nachhinein belegt worden.
27 
Vor diesem Hintergrund beruhe der Bebauungsplan auf einer evident fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens. Da das der Planung zugrundeliegende W&W Schallschutzgutachten erhebliche Mängel aufweise, die bereits im Überprüfungsgutachten näher dargelegt worden seien, könne dieses nicht Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung sein. Wesentliche Prämissen seien grob fehlerhaft ermittelt worden. Evident fehlerhaft sei die Berechnung schon deshalb, weil - im Anschluss an angebliche Erfahrungen des künftigen Marktbetreibers - von allenfalls 590 zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ausgegangen worden sei (vgl. Synopse S. 23 f.). Demgegenüber werde in der „Einzelhandelsanalyse für die Gemeinde D.“ der GMA unter sorgfältiger Analyse der standortbedingten konkreten Einkaufssituation von 640 An- und Abfahrten und damit von 1.280 Fahrzeugbewegungen, mithin von mehr als der doppelten Anzahl ausgegangen. Auch die Zahlenwerte nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie bewegten sich in dieser Größenordnung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Immissionswerte an ihrem Anwesen ganz erheblich überschritten würden. Die ermittelten Immissionswerte seien auch insofern zu beanstanden, als in der Ruhezeit lediglich 30 Einkaufsbewegungen angesetzt worden seien. Inner- wie außerhalb der Ruhezeit fehlten 60 Bewegungen. Auch sei für die technischen Anlagen kein Korrekturwert für Tonhaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt worden. Ferner sei eine „glatte“ Parkplatzoberfläche bzw. seien lärmarme Einkaufswagen unterstellt worden. Schließlich sei das Kühlaggregat der täglich ankommenden Kühlwagen nur während der Verladezeit auf der Rampe und nicht beim Rangieren auf dem Kundenparkplatz berücksichtigt worden. Bei diesen müsse nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ein Schalleistungspegel von LWA = 97 dB(A) angesetzt werden. Die betriebsbedingten Immissionsbelastungen seien schließlich nur für die Tagzeit erhoben worden, obwohl nach dem Bebauungsplan auch ein Nachtbetrieb zulässig wäre. Bereits heute seien zahlreiche Lebensmittelmärkte sogar bis 24.00 Uhr geöffnet. Auch nächtliche Anlieferungen seien nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Auf die Tageszeit beschränkte Lieferzeiten wären indes in der Praxis kaum durchzusetzen. Hinsichtlich der konstruktiven Ausführung der festgesetzten Lärmschutzwand seien schließlich keine qualitativen Mindestanforderungen vorgegeben worden. Dem entsprechend seien nach dem „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG vom 27.12.2010 erhebliche Richtwertüberschreitungen von tags bis zu 2,4 dB(A) und nachts bis zu 8,5 dB(A) zu erwarten. Um auf der sicheren Seite zu sein, seien danach entsprechend der Parkplatzlärmstudie 2.168 Pkw-Bewegungen anzusetzen. Um die Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmwirkungen zu schützen, müsse eine deutlich höhere Lärmschutzwand vorgesehen werden. Bei 2.168 Fahrzeugbewegungen müsse schließlich auch mit erheblichen Luftverunreinigungen gerechnet werden. Obwohl sich dadurch die Wohnqualität im reinen Wohngebiet erheblich verschlechtere, seien keine Untersuchungen durchgeführt worden. Hinzu kämen durch den neu errichteten Verkehrskreisel bedingte Immissionen. Auch sei das W&W Schallschutzgutachten den zuständigen Fachbehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung vorenthalten worden. Das Landratsamt Karlsruhe habe sich zur Lärmproblematik nicht mehr geäußert, obwohl im Rahmen der frühzeitigen Behördenanhörung noch Auflagen mitgeteilt worden seien. Der W&W Bauphysik sei zur Erstellung ihres Gutachtens auch die GMA-Analyse nicht zugänglich gemacht worden. Das rw-Schallschutz-gutachten sei nur im Wege einer „Ferndiagnose“ erstellt worden. Nach alldem hätten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nur unzureichend berücksichtigt werden können, was auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB führe. Tatsächlich sei die Ausweisung eines Lebensmittelmarkts der in Rede stehenden Größenordnung an dem vorgesehenen Standort wegen der gravierenden Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung gar nicht möglich. Daran änderte auch ein etwaiges Interesse an einer ausreichenden Nahversorgung nichts. Von einem solchen Interesse könnte auch nicht ausgegangen werden, nachdem der Einzelhandel in D. schon jetzt stark vertreten sei und bei Errichtung des vorgesehene Lebensmittelmarkts eine Schließung eines der beiden vorhandenen Märkte nicht auszuschließen sei, wodurch sich die Versorgungsqualität insgesamt verschlechterte. Dem entsprechend habe der Regionalverband Mittlerer Oberrhein auch keine raumordnerische Grundlage für die Ansiedlung eines weiteren großflächigen Lebensmittelmarkts gesehen.
28 
Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er nicht aus dem seinerzeit gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der geänderte Flächennutzungsplan sei indes aus denselben Gründen wie der Bebauungsplan unwirksam, da auch er auf dem fehlerhaften Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik beruhe. Diesen Mangel hätten sie auch rechtzeitig gerügt; er sei auch nicht nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.
29 
Bei Kenntnis der tatsächlich zu erwartenden Immissionsbelastung hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin bestimmt noch weitere Schallschutzvorkehrungen zu treffen versucht, um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten, wenn dies auch letztlich erfolglos gewesen wäre. So hätte sich eine allenfalls in Betracht zu ziehende Erhöhung der Lärmschutzwand im Hinblick auf die damit verbundene unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke verboten. Dies gelte umso mehr, als diese schon jetzt ca. 4 m über dem Geländeniveau ihres Grundstücks liege. Bei einer weiteren Erhöhung würden sie gleichsam „erdrückt“ und „eingemauert“.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Am R. Weg“ der Gemeinde D. vom 21. Juli 2009 hinsichtlich der für das „Teilgebiet I“ getroffenen Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien durch die frühere gewerbliche Nutzung des ihnen benachbarten Grundstücks „vorbelastet“. Auf dem Grundstück der ehemaligen Konservenfabrik habe bereits eine Einzelhandelsnutzung stattgefunden („SB-Markt“). Gewerbeanzeigen belegten die Existenz eines Lebensmittelgroß- und -einzelhandels bzw. eines Supermarkts in der Zeit von 1969 bis 1987. Anschließend sei auf dem Grundstück eine Karosserie- und Fahrzeugbauwerkstatt, ein Reifenlager, eine Keramik-werkstatt sowie mehrere Jahre ein Flohmarkt mit Gaststätte betrieben worden.
35 
Sie habe auch durchaus die sich aus dem Nebeneinander von Wohnbebauung und gewerblicher bzw. Einzelhandels-Nutzung ergebende Lärmproblematik erkannt. Aus diesem Grund habe sie ein Gutachten eingeholt und auf dessen Grundlage verschiedene Festsetzungen getroffen, die geeignet seien, die Geräuschimmissionen des hier interessierenden Einzelhandelsvorhabens auf einem wohnnutzungsverträglichen Niveau zu halten.
36 
Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, weil es ihnen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bzw. an der Antragsbefugnis fehle. Bei Unwirksamkeit des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans ließe sich die Baugenehmigung auf § 34 BauGB stützen. Denn das Gelände des ehemaligen „SB-Markts“ gehöre nach dem Heranrücken der Wohnbebauung jedenfalls zum Innenbereich. Aufgrund der gewerblichen Vorprägung und der damit verbundenen Vorbelastung dürfe das Gelände der ehemaligen Konservenfabrik weiterhin gewerblich genutzt werden. Die vorgesehene Nutzung bedeute gegenüber der bisherigen Nutzung kein Mehr an Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, das nicht durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes bewältigt werden könnte. Die einschlägigen Regelwerke seien ohnehin situationsangepasst anzuwenden.
37 
Hinzu komme, dass die Antragsteller nicht qualifiziert in Abrede stellten, dass die Planung für einen Nahversorger, mit dem tagsüber nur ein Kundenverkehr von ca. 590 Pkw-Bewegungen verbunden sei, auch und gerade in Ansehung der Lärmproblematik mit ihren Belangen vereinbar wäre. Zwar machten sie für den Fall einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte geltend, doch sei die im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung erfolgte „Konfliktbewältigung“ nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. In diesem gehe es nur um die den planungsrechtlichen Festsetzungen zugrundeliegenden Annahmen und Voraussetzungen. Solange sich diese - wie hier - in einem vertretbaren und nachvollziehbaren Rahmen bewegten, könne die Konfliktbewältigung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Bei den angesetzten Fahrzeugbewegungen handle es sich ohnehin um Prognosen, die naturgemäß eine große Variationsbreite aufwiesen. Durch diese und die planerische Bewältigung der damit verbundenen Lärmimmissionen werde freilich zugleich das planungsrechtlich zulässige Maß bestimmt.
38 
Die Normenkontrollanträge müssten allerdings auch in der Sache erfolglos bleiben. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2010 habe W&W Bauphysik deutlich gemacht, warum nicht von einer worst-case-Prognose entsprechend der GMA-Einzelhandelsanalyse, sondern von - aus einer Vielzahl verschiedener Netto-Einkaufsmärkte - gewonnenen Erfahrungswerten ausgegangen worden sei. Eine darauf gründende Annahme sei auch nicht etwa unvertretbar oder evident fehlerhaft. Diese trage nicht zuletzt den Besonderheiten eines ländlichen Nahversorgers unmittelbar am Rande einer ausgedehnten Wohnbebauung Rechnung. Die GMA habe ihrer Einzelhandelsanalyse schließlich einen „leistungsfähigen Lebensmittel-Discountmarkt“ zugrundegelegt. Darunter sei aber ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu verstehen, wie er hier nicht in Rede stehe. Sollten bei der Konkretisierung der Planung höhere Verkehrsmengen zugrundezulegen sein, böte der Bebauungsplan hierfür keine planungsrechtliche Grundlage mehr bzw. müssten im Baugenehmigungsverfahren zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
39 
Auch die darüber hinaus geltend gemachten Abwägungsmängel lägen nicht vor bzw. seien jedenfalls unwesentlich. Zur Anzahl der Einkaufsbewegungen habe sich W&W Bauphysik bereits unter dem 15.06.2010 geäußert. Eine etwaige Tonhaltigkeit von Geräuschen habe noch nicht auf der Planungsebene bewältigt werden müssen. Da die Fahrgassen auf dem Parkplatz asphaltiert würden, komme es auch nicht darauf an, ob lärmarme Einkaufswägen eingesetzt würden. Auch zur Relevanz eines Kühlaggregats habe sich W&W Bauphysik geäußert und sei aufgrund von Alternativberechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Betrieb eines solchen während der Fahrbewegungen nicht auf den Beurteilungspegel auswirke. Der Ansatz eines höheren Schalleistungspegels führe am Immissionsort 2 zu keiner und im Übrigen allenfalls zu einer Erhöhung von 0,1 bis maximal (beim Immissionsort 7) 1,2 dB(A). Auch nach dem „Schiedsgutachten“ vom 27.12.2010 komme dieser Geräuschquelle keine besondere Bedeutung zu. Dass W&W Bauphysik die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr und einen Anlieferverkehr im Zeitraum zwischen 06.00 und 07.00 Uhr zugrunde gelegt habe, könne nicht beanstandet werden. Die Ausführung der Lärmschutzwand sei schließlich erst Gegenstand der Ausführungsplanung. Soweit die Antragsteller mit dem höheren Kundenverkehr verbundene höhere Schadstoffimmissionen geltend machten, seien diese nicht Gegenstand der Planung; auch sei ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Abgesehen davon seien die Wirkungen auf das Medium „Klima/Luft“, insbesondere erhöhte Schadstoffimmissionen, ausweislich des Umweltberichts erkannt und, soweit erforderlich, auch kompensiert worden. Ein etwaiger Abwägungsmangel im Hinblick auf die zugrunde gelegten Verkehrsmengen wäre im Übrigen auch nicht erheblich, weil auch größere Verkehrsmengen ohne wesentliche zusätzliche Lärmschutzvorkehrungen plangemäß bewältigt werden könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Vorbelastung bislang nicht - wie geboten - im Wege einer Mittelwertbildung berücksichtigt worden sei.
40 
In einem weiteren Schriftsatz hat die Antragsgegnerin noch geltend gemacht, die Antragsteller hätten auch nicht die sich aus § 215 BauGB ergebende Rügefrist gewahrt, da sie die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert hätten.
41 
Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der von dem Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen hätten sie mit hinreichender Deutlichkeit die Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht. Einer darüber hinausgehenden „argumentativen Auseinandersetzung“ mit den die Abwägungsentscheidung tragenden Gründen habe es nicht bedurft. Schließlich dürften ihre im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen der Antragsgegnerin bekannt gewesen. So werde in der im „D.er Anzeiger“ vom 21.01.2011 wiedergegebenen Neujahrsansprache des Bürgermeisters das im Widerspruchsverfahren eingeholte neue Lärmgutachten erwähnt. Auch im Hinblick auf das erforderliche gemeindliche Einvernehmen müssten ihr die Rügen bekannt geworden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis könne ihnen jedenfalls nicht abgesprochen werden, da unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung geschaffen würden. Nach § 34 BauGB könne das Vorhaben nicht genehmigt werden.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

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Tenor

Der am 11.11.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Teilgebiet B.../B...“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B...“ in Cochem-Cond der Antragsgegnerin. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des sich im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks Flur …, Parzelle Nr…./. (B…..straße 9), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist.

2

Der seit 1962 bestehende Bebauungsplan setzte für diesen Bereich bisher ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Plangebiet befindet sich südlich des Grundstücks des Antragstellers das Gelände der ehemaligen Sektkellerei H..., für dessen Umnutzung zu einer Brauerei mit Gastronomie im Mai 2010 erfolglos ein Bauvorbescheid bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell beantragt worden war.

3

Gegen den Bebauungsplan, der in der Zeit vom 02.08. bis 01.09.2010 offen gelegt wurde, erhob u.a. der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.08.2010 Einwendungen. In der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 wurde die Abwägung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen vorgenommen und der Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde in dem Veröffentlichungsorgan (Nr. 45/2010) der Antragsgegnerin vom 11.11.2010 öffentlich bekannt gemacht und trat am gleichen Tag in Kraft.

4

Der Bebauungsplan setzt mit den Teilgebieten MI 1, MI 2a-c und MI 3 ein gegliedertes Mischgebiet für einen nach Darstellung der Antragsgegnerin vom Fremdenverkehr geprägten Bereich (Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes) fest. Die Art der Nutzungen werden von Süd nach Nord gestaffelt, wobei im südlichen Bereich die potentiell konfliktträchtigeren Nutzungen (u.a. Schank- und Speisewirtschaften inkl. Außengastronomie) und im nördlichen Bereich weitgehend nur Wohnnutzungen und kleinere Betriebe zulässig sein sollen. Der Bebauungsplan trifft eine Reihe von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, zu den Flächen für Stellplätze sowie für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, insbesondere nach sog. Lärmpegelbereichen gegliederte passive Schallschutzmaßnahmen (Festsetzungen F.1). Grundlage dieser Festsetzungen des Bebauungsplanes war die schalltechnische Untersuchung – Schallimmissionsprognose – des Ing.-Büros A..., T….. Dieses kam in seiner zusammenfassenden Bewertung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastungen durch die Moselschifffahrt und andere Verkehrswege bei (künftigen) Bebauungen zwingend ein passiver Schallschutz vorzusehen sei. Maßgebend für die hohe Lärmbelastung sei „an allen Punkten der Schiffsverkehr auf der Mosel“ (S. 10 Gutachten A...).

5

Der Antragsteller macht mit seinem Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend:

6

Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Es sei bereits die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13a BauGB unter Verweis auf das angebliche Vorliegen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung rechtlich fragwürdig, da der Bebauungsplan in räumlicher Hinsicht von weiteren Plangebieten in Cochem-Cond umgeben sei. Der hier zu überprüfende Plan hänge unmittelbar mit diesen anderen Planungen zusammen und weise demnach zusammen mit diesen eine deutlich größere Fläche als 20.000 m² auf. Zudem ermögliche der Plan UVP-pflichtige Vorhaben, wie eine Brauerei und die erstmalige Herrichtung der S...straße.

7

Die Planung erweise sich auch aus mehreren Gründen als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der seitens der Antragsgegnerin aufgeführte städtebauliche Grund der schleichenden „Veränderung der Gebietsart von WA zu MI“ bestehe nicht. Die dementsprechende Argumentation der Antragsgegnerin erweise sich als falsch. Es bestünden keine weiteren städtebaulichen Bedürfnisse, diese Flächen als MI auszuweisen. Hinsichtlich der Sektkellerei sei auszuführen, dass diese Nutzung seit mehreren Jahren aufgegeben worden sei. Der Sektkellereibetrieb, d.h. die Eigenerzeugung von Sekt, sei Ende der neunziger Jahre eingestellt worden. Daher könne wegen des Sektkellereigebäudes auch nicht von einem MI-Gebiet ausgegangen werden.

8

Es bestünden vor diesem Hintergrund keine städtebaulichen Gründe, die Bereiche MI 3 und MI 2a (teilweise) als Mischgebiet auszuweisen. Der wahre Grund für die Einbeziehung der durch Wohnnutzung geprägten Grundstücke der B...straße .., .., .., .., .. und anderer sei, dass bei überschlägiger Berechnung der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet bei Realisierung des Gastronomiebetriebes mit Außenbewirtschaftung nicht eingehalten werden könnten. Event-Brauerei und Außengastronomie mit 150 Sitzplätzen seien mit den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren. Es handele sich daher um einen Fall des Etikettenschwindels, da die Ausweisung nur der Herstellung einer verminderten Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung dienen solle. Die erstmalige planerische Herstellung von Konfliktlagen bedürfe aber einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und Begründung, die aus den Ausführungen und den Planunterlagen nicht ansatzweise herausgelesen werden könne. An der künftigen Nutzung als WA-Gebiet werde sich im Übrigen auch nichts ändern. In den Gebieten MI 3 und MI 2a existiere ausschließlich Wohnbebauung, die von den Bewohnern künftig auch nicht aufgegeben werde.

9

Die Planungen seien auch als bloße Gefälligkeitsplanung einzuordnen. Dies sei der Fall, wenn es der planerischen Gemeinde darum gehe, einem Eigentümer oder Investor eine wirtschaftlich vorteilhafte Position zu ermöglichen, obwohl dafür keine objektiven städtebaulichen Gründe bestünden. Offensichtlich sei der Bebauungsplan hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan zu bewerten, bei dem ausschließlich das Brauereivorhaben der Sektkellerei H... planungsrechtlich gerechtfertigt werden solle. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung eines Mischgebietes nur vorgeschoben. Dieses Vorhaben führe aber offensichtlich zu erheblichen Konflikten mit der umliegenden Wohnnachbarschaft. Der Vorwurf des Etikettenschwindels und der Gefälligkeitsplanung könne auch insofern belegt werden, als eine beachtliche Anzahl von textlichen Festsetzungen existierten, die ausschließlich auf das Vorhaben „Bierbrauerei“ zugeschnitten seien. Dies gelte etwa für die Dachparkplätze auf dem Sektkellereigebäude, die Festsetzung von zwei Vollgeschossen, abweichende Bauweise ohne Abstandsflächen in dem Gebieten MI 1, MI 2b und MI 2c sowie weitere Festsetzungen von Stellplätzen.

10

Die Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Fehlerhaft sei bereits die Festlegung des Geltungsbereichs des Plangebiets, da dieser willkürlich festgesetzt worden sei. Dies gelte insbesondere im nördlichen Bereich, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befinde und in dem faktisch ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden sei. Konsequent und richtig wäre es gewesen, den MI-Bereich enger zu fassen. Dementsprechend wäre es folgerichtig gewesen, die Grundstücke B...straße .., .., .., .. und .. ebenfalls einem allgemeinen, wenn nicht sogar reinen Wohngebiet in nördlicher Richtung hin zuzuweisen. Folge wäre gewesen, dass die Immissionswerte nach Realisierung der geplanten Brauerei nicht eingehalten werden könnten.

11

Abwägungsfehlerhaft seien auch in den Bereichen MI 2 a noch die Grundstücke B….straße ...,... und ... mit einbezogen worden, die ausschließlich der Wohnnutzung dienten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB könnten durch die vorliegende Planung nicht gewährleistet werden, da insbesondere die Eigentümer im geplanten Gebiet MI 3 durch unzumutbare Lärmimmissionen beeinträchtigt würden. Für den Brauereibetrieb selbst werde die geplante Nutzung erheblich dadurch erschwert, dass dieser mit vehementen Beschwerden seitens der Nachbarschaft rechnen müsse und mithin voraussichtlich durch Einschreiten von Behördenseite diverse Konflikte zwischen der Wohnbevölkerung und dem Gastronomiebetrieb vorprogrammiert seien, die dem planerischen Konfliktbewältigungsgebot nicht genügten. Die Annahmen zur Lärmvorbelastung seien unzutreffend. Das Gutachten B... sei schon hinsichtlich der dort unter Ziffer 4.2 genannten Schiffsbewegungen, sowohl was die Anzahl als auch die Geschwindigkeit und die dadurch provozierte Lautstärke angehe, nicht plausibel. Die Annahme derart lärmintensiver Vorbelastungen sei unzutreffend, was durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros P….. vom Februar und März 2011 bestätigt werde.

12

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Nichteinholung eines Verkehrsgutachtens wegen des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens und die Nichteinholung eines Geruchsgutachtens wegen der Errichtung des geplanten Brauereibetriebes.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B... (Neufassung)“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am 11. November 2010, für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Die Einwendungen seien unbegründet. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in ein Mischgebiet vollziehe nur die tatsächlich vorhandene Entwicklung nach und führe nicht zu einem schweren Nachteil für den Antragsteller. Ein Verstoß gegen § 13a BauGB bestehe nicht. Zudem wäre eine falsche Einschätzung der Voraussetzung dieser Norm gemäß § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.

18

Entgegen der Auffassung des Antragstellers läge auch die städtebauliche Rechtfertigung des Planes und die Veränderung eines WA- in ein MI-Gebiet vor. Es liege nicht der Fall eines Etikettenschwindels vor, sondern der Anstoß zur Bauleitplanung sei von der Idee getragen worden, die Sekt- und Weinkellerei H... anderweitig als Biergaststätte zu nutzen. Dies sei jedoch unschädlich und vom Gedanken im Stadtrat getragen, keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, sondern eine Angebotsplanung im Sinne der tatsächlich eingetretenen Entwicklung eines Mischgebietes umzusetzen.

19

Es handele sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht heute noch um ein allgemeines Wohngebiet. So habe die neben der Sektkellerei befindliche Senfmühle Cochem auf Anfrage angegeben, dass sie seit dem 01.05.2001 in den Räumlichkeiten der S...straße .. in Cochem-Cond ihre Tätigkeit ausübe und mit einer dort installierten historischen Senfmühle 360 kg Senf am Tag herstelle. Zudem biete die Senfmühle auch Führungen innerhalb der Produktionsräume, was zu einem Besucheraufkommen von jährlich bis zu 20.000 führe. Auch die Sekt- und Weinkellerei werde nach wie vor am Objekt S...straße ... betrieben. Das Unternehmen existiere an diesem Standort seit mehr als 100 Jahren und halte nach wie vor eine in ihren Räumlichkeiten voll funktionsfähige Installation für die Sektherstellung, Weinlagerung, Weinbehandlung und Flaschenlagerung vor. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Durchführung von Weinproben, Weinverköstigungen und Kellereiführungen. Jährlich besuchten die Wein- und Sektkellerei etwa 15.000 Besucher. Das Weinlager biete auch eine Vermietungsmöglichkeit an und halte etwa 50.000 Flaschen Wein vorrätig.

20

Diese Feststellungen widersprächen aber einem Wohngebietscharakter im Bebauungsplangebiet. Die in dem beigefügten Lageplan B 1 wiedergegebene Nutzungsstruktur betreffe überwiegend gewerbliche Nutzungen neben drei Wohnnutzungen und weise eindeutig den Charakter eines Mischgebietes auf. Die Antragsgegnerin verstehe ihre Planung als Angebotsplanung. Wenn von 13 Gebäuden in der Planänderung jedoch nur 4 reine Wohngrundstücke seien, so spreche nichts für die Annahme, dass dieser Bereich tatsächlich ein allgemeines Wohngebiet sei. Demgegenüber dränge sich der Charakter eines Mischgebietes geradezu auf und entspreche auch den Vorgaben der Flächennutzungsplanung.

21

Der von der Antragstellerseite gerügte Etikettenschwindel liege mit dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 nicht vor. Die vorliegende Planung sei auch keine Gefälligkeitsplanung. Sie sei angestoßen durch einen Investor der im Gebiet eine Nutzungsänderung herbeiführen möchte, habe sich jedoch dann von diesem konkreten Vorhaben losgelöst und einer Planung entwickelt, die dem tatsächlichen und rechtlichen (Flächennutzungsplan) Gebietscharakter entsprächen. Ob eine konkrete Umnutzung überhaupt beantragt und dann genehmigt werde, sei Sache des Baugenehmigungsverfahrens, der Bebauungsplan schaffe insoweit nur eine Angebotsmöglichkeit, die auch in andere vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungsarten münden könnten. Auch die übrigen genannten Indizien für eine Gefälligkeitsplanung seien unzutreffend.

22

Die Vorwürfe gegenüber der Lärmprognose seien unberechtigt. In den Schiffsimmissionen habe der Gutachter auch den Frachtverkehr der Moselschiffsfahrt berücksichtigt. Dies gelte somit nicht nur für die schwimmenden Hotels. Eine Hochrechnung der Schiffsbewegungen auf das Jahr verbiete sich, der Gutachter habe vielmehr eine Extrembelastung am Tag angesetzt und dies zutreffend begründet. Dass es sich dabei um seltene Ereignisse im Sinne der TA-Lärm handeln solle, sei nicht dargelegt. Auch sei der Bahnlärm in die Untersuchung mit einbezogen worden. Es seien jedoch nur geringe Auswirkungen wegen des Tunnelbetriebes und der Abschirmung zum Plangebiet festgestellt worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil das betroffene Grundstück des Antragstellers in der B...straße .. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt. Die Einwände des Antragstellers unterliegen nicht der Präklusion gemäß §47 Abs. 2a S. 1 VwGO (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, - 1 C 10610/10 - ESOVGRP).

25

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

26

Zwar vermag der Antragsteller mit seiner Rüge, bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans sei in fehlerhafter Weise das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet worden nicht durchzudringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend ist das Plangebiet nach den unwiderlegten Angaben der Antragsgegnerin mit ca. 11.500 m² anzusetzen, die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO liegt bei etwa 6.900 m². Ein Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan von 1962 besteht offensichtlich schon wegen eines fehlenden „engen zeitlichen Zusammenhangs“ nicht.

27

Ebenso wenig ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Hiernach besteht ein solcher Ausschluss insbesondere dann, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Hier weist der Bebauungsplan aber kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG aus. Die von dem Antragsteller befürchtete Errichtung einer Brauerei wird schon nicht ausdrücklich im Bebauungsplan zugelassen, bei dem es sich nach der Darstellung der Antragsgegnerin um eine Angebotsplanung handelt. Zudem wäre bei einem Ausstoß von 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag keine UVP vorgeschrieben (siehe Nr. 7.26.2 UVG), so dass es geradezu geboten erscheint, diese Frage einem etwaigen Genehmigungsverfahren zu überantworten. Auch gilt eine UVP-Pflicht nicht für die S...straße, da diese keine Straße gemäß § 5a LStrG i.V.m. Nr. 5 der Anlage dieses Gesetzes ist. Die S...straße ist bereits für den Verkehr gewidmet, so dass eine erstmalige Herstellung ausscheidet.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr liegt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86; vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).

29

Die fehlende Erforderlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einem Fall des sog. Etikettenschwindels herzuleiten. Nur dann, wenn aus den Bebauungsplanfestsetzungen eindeutig ablesbar wäre, dass hier ein Mischgebiet, wie es festgesetzt worden ist, tatsächlich nicht entstehen könnte und auch gar nicht gewollt wäre, müsste ein „Etikettenschwindel“ angenommen werden, der es rechtfertigen würde, die angegriffene Planung als nicht erforderlich und deshalb unwirksam anzusehen. Insoweit stellt der Antragsteller u.a. darauf ab, dass er bezüglich einzelner Teilgebiete des gegliederten Mischgebietes städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines Mischgebietes nicht erkennen könne und dass einzelne Textfestsetzungen die auf dem Nachbargrundstück bestehende oder dort beabsichtigte Nutzung aufgreifen. Allein daraus kann indessen auf einen „Etikettenschwindel“ nicht geschlossen werden. Im Übrigen liegt der Fall hier anders, als in den Fallgestaltungen, in denen der Senat in der Vergangenheit einen „Etikettenschwindel“ beanstandet hat. Während in jenen Fallgestaltungen (vgl. z.B. Urteil des Senates vom 21.10.2009 - 1C 10150/09.OVG -) Neubaugebiete als Mischgebiete geplant worden waren, obwohl als Ziel der Planung nach den Planaufstellungsunterlagen lediglich die Ermöglichung einer Wohnnutzung verfolgt wurde, handelt es sich vorliegend um ein bereits bebautes Gebiet, in dem gewerbliche Nutzungen schon vorhanden sind. Deshalb stellt sich hier allein die Frage, ob die Argumentation des Antragstellers, in bestimmten Teilgebieten des gegliederten Mischgebietes sei aufgrund der bereits verwirklichten Bebauung, deren Nutzung und der Grundstückszuschnitte eine künftige gewerbliche Nutzung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in größerem Umfang zu erwarten, die Annahme rechtfertigen kann, die Mischgebietsfestsetzung stelle lediglich eine vorgeschobene Planung dar. Das ist zu verneinen, wobei auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden kann.

30

Auch ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin - von dem Antragsteller beanstandet - für den an sein Anwesen angrenzenden Teilbereich des Plangebietes bezüglich des zulässigen Bauvolumens oder etwa bezüglich der Zulässigkeit von Stellplätzen Festsetzungen trifft, die sich an der vorhandenen Bebauung bzw. an absehbaren Bauabsichten orientieren, kein Anlass, die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen, weil es sich deshalb um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handeln würde. Im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit muss es nämlich der Gemeinde offen stehen, eine bereits bestehende bauliche Nutzung oder schon absehbare Bauabsichten bei ihrem Planungskonzept zu berücksichtigen, soweit sich diese darin städtebaulich integrieren lassen. Hieraus kann ein die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließender „Etikettenschwindel“ nicht hergeleitet werden. Das gilt umso mehr hier, wo sich die Planung nicht auf Festsetzungen bezüglich des Nachbargrundstückes beschränkt, sondern darüber hinaus greift. Auf die weiteren Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 wird insoweit verwiesen.

31

Zudem macht im Grundsatz das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines – auf der Initiative eines Investors beruhenden – vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, NVwZ 1988, 351; OVG RP, Urteil vom 20.01.2010, BauR 2010, 1539 Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5).

32

Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend nicht um eine „Gefälligkeitsplanung“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das Ziel, das Gebiet für den Fremdenverkehr in erhöhter Weise nutzbar zu machen und der schon teilweise vorhandenen Funktion dieses Stadtteils vermehrt Rechnung zu tragen („Cochem als Fremdenverkehrsort“, siehe Begründung S. 13). Der Bebauungsplanung kann daher nach alledem die Erforderlichkeit im Rechtssinne nicht abgesprochen werden.

33

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08).

34

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

35

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

36

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

37

Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die Lärmvorbelastung unzureichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben ist.

38

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Mischgebietes gegenüber dem bisher festgesetzten allgemeinen Wohngebiet mit einer Minderung des Schutzniveaus der dort vorhandenen Wohnnutzung gegenüber einer künftig dort beabsichtigten oder zu erwartenden gewerblichen Nutzung einhergeht. Dem steht nicht entgegen, dass auch in einem Mischgebiet eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist, weil dieses nach seiner in § 6 Abs. 1 BauNVO festgelegten Zweckbestimmung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einem in dem bisherigen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen gewerblichen Bauvorhaben kann nämlich zum einen dort künftig ein bislang möglicher Gebietserhaltungsanspruch nicht mehr entgegen gehalten werden. Zum anderen gelten etwa bezüglich künftig hinzunehmender Lärmimmissionen andere Orientierungswerte. Das kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die Festsetzung eines Mischgebietes neben einem allgemeinen Wohngebiet sei grundsätzlich zulässig, weil es einen Unterschied macht, welche Lärmimmissionen im Grenzbereich zwischen einem Mischgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden müssen und welche innerhalb eines Mischgebietes der dort zulässigen Wohnnutzung zugemutet werden können. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass eine derartige Veränderung des Schutzniveaus grundsätzlich abwägungsfehlerhaft sein müsste.

39

Die Berücksichtigung dieser Lärmvorbelastung im Bebauungsplanverfahren ist dabei nicht dergestalt zu verstehen, dass sie zu der Festsetzung eines Mischgebietes gleichsam zwingen müsste. Die Antragsgegnerin hat aber bei der Gewichtung der Belange des Antragstellers sowie der Eigentümer anderer wohnbaulich genutzter Grundstücke in diesem Bereich zugrunde gelegt, dass hier nicht von einer ruhigen, sondern durchaus lärmbelasteten Wohngegend auszugehen war (Beschluss vom 30.12.2010, 1 B 11240/10.OVG). Dies ergab sich daraus, dass im Bereich des Anwesens des Antragstellers nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros B... vom 26. Juli 2010 die Lärmimmissionen allein durch den Schiffsverkehr tagsüber soweit über den Orientierungswerten für ein Mischgebiet lagen, dass selbst eine geringere Zahl von Schiffsbewegungen, kaum eine Lärmbelastung ergeben hätte, die noch in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar wäre. Nach diesem Gutachten wurden die Orientierungswerte für Mischgebiete durch Schiffsverkehr tags um bis zu 10 dB(A) und nachts bis zu 2 dB(A) überschritten

40

Diese Beurteilung in der gutachterlichen Stellungnahme hat sich jedoch im Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht bestätigt, sie wurde in wesentlichen Teilen sogar widerlegt. Bei der Berechnung des Büros B... ist der Schiffsverkehr auf der Mosel als dominierende Quelle für die Berechnung der Geräuschimmissionen zugrunde gelegt worden. Der im gerichtlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige Pies stellte hier einen erheblichen Fehler bei der Ermittlung der Emissionspegel für den Schiffsdurchgangsverkehr insofern fest, als der Schiffsverkehr pro Stunde und nicht am Tag in die Berechnungen eingestellt wurde. Hierdurch ergibt sich nach diesen Feststellungen eine Emissionspegeldifferenz für die 12 dB(A) tags und von 9 dB(A) für die Nachtzeit.

41

Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die fehlerhafte Berechnung zugestanden und ausgeführt, dass die entsprechenden „Lärmfestsetzungen dann anders ausgefallen“ wären. Die von dem Gutachter in der Karte 3 seiner Ausarbeitung vom 26.07.2010 benannten Lärmpegelbereiche hätten sich damit jeweils um eine Klasse verringert, wobei letztere Aussage in der Dimension auch von der Seite des Antragstellers und dessen Gutachters in Frage gestellt wurde. Nach den zusammenfassenden Darstellungen des Gutachters P…. seien lediglich am Gebäude B…..straße .. aufgrund des geringen Abstandes zwischen Wohnhaus und B….straße (K59) Orientierungswertüberschreitungen über 55 dB(A) gegeben. Bezogen auf die Nachtzeit zeigten die Ergebnisse seiner Untersuchungen, dass der Nachtorientierungswert von 45 dB(A) an allen Wohnhäusern sowie auch im gegenüberliegenden Bebauungsplanbereich eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr, dass vorliegend dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB im Planungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, ohne dass es auf die übrigen Einwände des Lärmgutachten P…, wie die Berechnungsmethode des Lärms auf den Hotelschiffen, die Anwendung der DIN 18005 sowie die Trennung der Geräuschquellen, im Nachfolgenden noch ankäme

42

Die dargestellten Fehler sind auch unter Anwendung der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mangels ist, dass entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und dass der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

43

Die zuvor benannten Mängel der Ermittlung und Bewertung betreffen wesentliche Punkte. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was im Hinblick auf die Lärmfestsetzungen und die Einordnung des Gebiets als lärmvorbelastet ohne weiteres der Fall ist.

44

Die genannten Mängel waren auch "offensichtlich" im Sinne von im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind dagegen nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.)

45

Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage aus den Bebauungsplanakten selbst. Die fehlerhafte Begutachtung der Lärmvorbelastung ist im weiteren Verfahren gutachterlich mit den Ausgangsdaten des Bebauungsplanverfahrens festgestellt worden (s.o.), so dass das vorgenannte Kriterium erfüllt ist. Der Umstand, dass möglicherweise das einzelne Ratsmitglied dies nicht erkennen konnte, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der überprüfende Gutachter mit den eigenen Daten des Ausgangsgutachtens den Fehler anerkannt nachweisen konnte. Dieser ist damit aktenkundig und infolgedessen offensichtlich im Sinne des Gesetzes.

46

Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Lärmvorbelastung wirken sich zur Überzeugung des Senats auch auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Dabei genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die Begutachtung hat bereits offenkundig zu fehlerhaften Festsetzungen bei den Lärmschutzmaßnahmen geführt, so dass insofern weitere Ausführungen entbehrlich sind. Aber auch hinsichtlich der übrigen Planung (Mischgebiet, Gliederung etc.) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Rat bei einer zutreffenden Begutachtung anders entschieden hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorabmeldung aus der 9. Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 (Bl. 257 PA). Darin wird das Gutachten Boxleitner ausdrücklich in Bezug genommen und auf die erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte im Plangebiet nach DIN 18005 hingewiesen. Damit liegt es auf der Hand, dass diese Begutachtung Einfluss auf die Abwägung im Rat hatte, sodass diese Fehler erheblich im Sinne § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB waren. Anhaltspunkte für eine Teilunwirksamkeit sieht der Senat wegen der notwendigen Gesamtabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09).

47

Vor diesem Hintergrund konnte letztlich offen bleiben, ob dem Bebauungsplan auch ein Verstoß gegen § 78 WHG (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB), zugrunde liegt. Der Senat hält es jedoch für geboten, auf Folgendes hinzuweisen:

48

Nach § 78 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch – ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften – untersagt. Für das hier fragliche Plangebiet wurden von der SGD Nord Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung nach den §§ 88ff LWG ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 6 BauGB „nachrichtlich“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien.

49

Im Unterschied zur Vorgängerfassung des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wird in der Neufassung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG nunmehr nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten durch Bauleitpläne verboten, sondern auch jede andere Ausweisung nach dem Baugesetzbuch. Durch diese Klarstellung sollte dem Schutzzweck des Verbotes besser Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/12275 S. 76; PDK Bund L 11 – Rn. 2 zu § 78 WHG).

50

Fraglich bleibt vor diesem Hintergrund, ob nunmehr aus dem Gesetzestext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausdrücklich folgt, dassjegliche Ausweisung eines Baugebiets nach dem Baugesetzbuch dem Verbot unterfällt (so offenbar PDK Bund L 11 – Rn. 3 zu § 78 WHG.) Zu § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wurde dagegen vertreten, die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche, insbesondere eines unbeplanten Innenbereichs i. S. d. § 34 BauGB sowie die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans, werde vom Verbot des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. nicht erfasst (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 31 b Rn. 60). Dementgegen wurde wiederum argumentiert, dass die Umwandlung eines früheren Gewerbegebietes in ein anderes Baugebiet ein aliud darstelle und daher unter dem Begriff der Ausweisung eines „neuen Baugebietes“ eingeordnet werden könne (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, Rn. 60 zu § 31 b WHG; siehe aber auch 10. Aufl. 2010, Rn. 6 zu § 78 WHG – „spätere Änderung grundsätzlich zulässig“; Breuer, Natur und Recht 2006 S. 614 <620>).

51

Der Senat hat über die hier vorliegende Frage bisher nicht entscheiden und hält dies auch hier nicht für geboten. Sofern es aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet ankäme, wären deren Vorliegen durch Bescheid der unteren Wasserbehörde festzustellen (OVG RP, Urteil vom 12.04.2011, 8 C 10056/11). Da der Hochwasserschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, der das grundsätzliche Bauverbot in einem Überschwemmungsgebiet rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004, 7 CN 1.04), dürfte es ohnehin planerischer Vorsorge entsprechen eine entsprechende Zulassung zu beantragen, zumal auch künftig in diesem Gebiet die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ohne eine Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde ausscheidet (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 WHG).

52

Ferner ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass für den offenbar künftig geplanten Betrieb einer Brauerei schon im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuholen wäre. Dies kann ohne weiteres einem etwaigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen kann auf Ausführungen im Beschluss vom (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden.

53

Auch die Notwendigkeit eines Verkehrsgutachtens zum gegenwärtigen Zeitpunkt erschließt sich für den Senat nicht, da auch die sich insoweit stellenden Fragen hinreichend im Genehmigungsverfahren geprüft werden können (vgl. Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1C10277/11 – zum Erfordernis einer Entwässerungskonzeption bereits in der Bauleitplanung).

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

57

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
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Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
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Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
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Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
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Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
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1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
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Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
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Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
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1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
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Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
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Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
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Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.