Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 3 A 10/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:120418U3A10.15.0
bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Tatbestand

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Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juli 2015 für das Vorhaben "Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsabschnitt 9.0 b, Müllheim - Auggen" (Bahn-km 235,780 - 241,616 der Strecke 4280 Karlsruhe - Basel und Bahn-km 235,780 - 241,616 der Strecke 4000 Mannheim - Konstanz).

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Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil des Ausbaus der so genannten Rheintalbahn (RtB) zwischen Karlsruhe und Basel. Die Strecke gehört zum transeuropäischen Verkehrsnetz auf der Eisenbahnachse Lyon/Genua - Rotterdam/Antwerpen, ihr Ausbau ist als vordringlicher Bedarf eingestuft. Die bislang zweigleisige Bestandsstrecke der Rheintalbahn (Strecke 4000) soll insbesondere für den Güterverkehr um zwei weitere Gleise erweitert, also insgesamt viergleisig werden. Das Gesamtvorhaben ist in neun Streckenabschnitte unterteilt. In dem etwa 6 km langen Planfeststellungsabschnitt 9.0 b Müllheim - Auggen wird die Neubaustrecke (Strecke 4280) durchgehend auf Geländeniveau und in Bündelung mit der Bestandsstrecke geführt. Im nördlichen Streckenabschnitt verlaufen die Gleise zunächst in 4,50 m Entfernung östlich der Rheintalbahn. Im Bereich Auggen (ab Rtb-km 238,753) schwenken sie im Wege des "Trassentausches" auf die vorhandene Trasse ein und werden auf ihr bis zum südlichen Ende des Planfeststellungsabschnitts (km 241,616) weitergeführt, um in den Katzenbergtunnel einmünden zu können. Die vorhandene Trasse wird in diesem Bereich westlich verschwenkt. Die Neubaustrecke ist für eine Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h im Personenverkehr und für 160 km/h im Güterverkehr ausgelegt.

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Die Beigeladene hatte die Planfeststellung am 29. August 2003 ursprünglich für einen etwa 12 km langen Planfeststellungsabschnitt 9.0 Buggingen - Auggen beantragt. Das Anhörungsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg durchgeführt. Die Erörterung der Stellungnahmen und Einwendungen fand in Terminen zwischen September 2007 und Februar 2008 statt. Ein weiterer für den 7. bis 9. Juli 2009 geplanter Termin zur abschließenden Erörterung der Antragstrasse wurde von der Anhörungsbehörde abgesagt, weil eine Bürgerinitiative die angemietete Halle blockierte.

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Verfahrensbegleitend war im Oktober 2008 ein Projektbeirat aus Vertretern des Bundes, des Landes Baden-Württemberg, der DB Netz AG, der Region und von Bürgerinitiativen gebildet worden. Dieser sprach sich im März 2012 für "Kernforderungen" aus, zu denen die so genannte Bürgertrasse gehörte, bei der die Gemeinde Buggingen umfahren und die Gleise von Mengen bis Müllheim-Hügelheim in Tieflage geführt werden sollten. Da die hierzu erforderlichen Umplanungen im nördlichen Bereich des Abschnitts 9.0 nicht kurzfristig erledigt werden konnten, beantragte die Beigeladene im September 2012, die Planfeststellung auf den streitgegenständlichen südlichen Abschnitt mit der Bezeichnung 9.0 b "Müllheim - Auggen" zu beschränken. Der ausgeklammerte nördliche Teil des Abschnitts 9.0 mit der Bezeichnung 9.0 a soll später planfestgestellt werden.

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Die Teilung des Planfeststellungsabschnitts machte Umplanungen erforderlich. Zwischen der Rheintalbahnstrecke 4000 und der Neubaustrecke 4280 wird im Bereich von ca. km 235,9 bis 236,6 (Anlage 1.1 S. 38) eine provisorische Gleisverbindung hergestellt, die ermöglicht, die Neubaustrecke sofort nach Fertigstellung in Betrieb zu nehmen. Die provisorische Verbindung soll bei Fertigstellung der Güterumfahrung Buggingen durch eine endgültige ersetzt werden. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und der Landschaftspflegerische Begleitplan wurden überarbeitet; neue Schall- und Erschütterungsgutachten wurden erstellt, in denen die Zugzahlen nach der Prognose 2025 (anstatt 2015) berücksichtigt sind. Zu den geänderten Unterlagen wurden Anfang 2013 die jeweils betroffenen Grundstückseigentümer angehört; die betroffenen Fachbehörden und Naturschutzvereinigungen erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Entsprechend verfuhr die Planfeststellungsbehörde mit weiteren Änderungen der genannten Unterlagen, die die Beigeladene im September, November und Dezember 2013 einreichte.

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In seiner Sitzung am 26. Juni 2015 beschloss der Projektbeirat ferner, dass "die Antragstrasse zw. Hügelheim und Auggen [...] Lärmschutz über das gesetzliche Maß hinaus im Sinne von Vollschutz“ erhalten solle, sofern sich der Bund und das Land Baden-Württemberg die Mehrkosten teilten. Hierzu solle die Vorhabenträgerin ein ergänzendes Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren einleiten.

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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. Juli 2015 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Planfeststellungsabschnitt 9.0 b fest. Der Gleisoberbau wird durchgehend auf Betonschwellen im Schotterbett erstellt. Im Bereich der Klägerinnen soll das Verfahren "besonders überwachtes Gleis" angewandt werden. Die Anwohner sollen durch bis zu 5,5 m hohe Lärmschutzwände vor Schienenlärm geschützt werden und teilweise ergänzend passiven Schallschutz erhalten.

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Mit ihrer rechtzeitig erhobenen und begründeten Klage machen die Klägerinnen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihren Rechten. Baugebiete würden mit zusätzlichem Lärm belastet und bauplanerische Spielräume auf Null reduziert. Das Ortsbild werde durch die Strecke beeinträchtigt, ebenso die kommunale Abwasserentsorgung. Auch müssten für das Vorhaben gemeindliche Grundstücke in Anspruch genommen werden. Der Planfeststellungsbeschluss leide an Verfahrensfehlern. Auf den Erörterungstermin im Juli 2009 sei zu Unrecht verzichtet worden. Der Umstand, dass Dritte den Termin stören wollten, sei kein Grund, ihn ganz abzusagen. Zu den nach der Abschnittsbildung überarbeiteten Planunterlagen hätten sie angehört werden müssen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingendes Recht. Die Lärmberechnungen berücksichtigten zu Unrecht noch den Schienenbonus. Die gesetzlichen Regelungen zum Hochwasserschutz würden missachtet, weil die Unterführung des Klemmbachs nicht so gestaltet sei, dass bei Hochwasserereignissen ein Auf- und Rückstau des Klemmbachs verhindert werde. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Sie führe zu einem Zwangspunkt für den nördlichen Teil des Abschnitts 9.0. Bei der Alternativenprüfung sei die eindeutig vorzugswürdige Tieflage der Trasse in ihren Ortsbereichen abwägungsfehlerhaft verworfen worden. Schließlich stehe der Verzicht auf einen Vollschutz in Widerspruch zur Entscheidung des Projektbeirats vom 26. Juni 2015. Die gewählte Verfahrensweise einer "aufgespaltenen" Planfeststellung führe zu einer Vorfestlegung und damit einer fehlerhaft verkürzten Abwägung im nachfolgenden Änderungsverfahren.

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Während des Klageverfahrens hat das Eisenbahn-Bundesamt mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2016 - 1. Planänderung - antragsgemäß den Streckenabstand zwischen der Neubaustrecke und der Rheintalbahn unter Anwendung des aktuellen DB-Regelwerks um etwa 20 cm vergrößert sowie Folgeänderungen (wie die Streckenentwässerung, Länge und Breite der Bahnsteige im Bahnhof Müllheim, Straßenböschungen, Eisenbahnüberführungen u.a.) planfestgestellt.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Eisenbahn-Bundesamt eine Prozesserklärung zur Gestaltung der Unterführung des Klemmbachs abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 768 der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Die Klägerinnen beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides des Eisenbahn-Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klagen abzuweisen.

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Sie treten dem Vorbringen der Klägerinnen insgesamt entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen haben keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Prüfung zugrunde zu legen ist der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2016 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärung der Beklagten, auf die sich der Aufhebungsantrag bei sachdienlicher Auslegung ebenfalls erstreckt.

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A. Die Anfechtungsklagen sind zulässig, insbesondere sind die Klägerinnen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Gemeinden können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine umfassende Überprüfung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern nur Beeinträchtigungen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und ihres zivilrechtlich geschützten Eigentums rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A2.15.0] - juris Rn. 26 m.w.N.). Eine Verletzung dieser Rechte der Klägerinnen kann hier auf der Grundlage des Klägervortrags nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.

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B. Die Klagen sind nicht begründet.

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I. Durchgreifende Fehler des Planfeststellungsverfahrens liegen nicht vor.

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1. Der Abbruch der - auf mehrere Termine verteilten - Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen im Juli 2009 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 18a Nr. 1 AEG in der seinerzeitig geltenden Fassung vom 9. Dezember 2006 kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten. Diese Regelung ist unions- und völkerrechtlich unbedenklich (stRspr, BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U9A1.14.0] - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 18 und vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160616U9A4.15.0] - Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 12 Rn. 17). Das Regierungspräsidium Freiburg hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Es ist nicht fraglich, dass die Blockade der für die Erörterung angemieteten Räumlichkeiten ein sachlicher Grund für die Absage eines anberaumten Erörterungstermins ist, insbesondere dann, wenn - wie hier - Störungen auch für den Fall einer etwa mit Polizeigewalt durchgesetzten Erörterung angekündigt sind. Der Erörterungstermin kann in solchen Fällen die ihm zugedachte Befriedigungsfunktion nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 18).

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Es war auch nicht zulasten der Klägerinnen fehlerhaft, dass die Anhörungsbehörde von einer Nachholung des abgesetzten Termins abgesehen hat. Im Termin vom 25. bis 27. Februar 2008 waren die Einwendungen zu den Planfeststellungsabschnitten 8.3 und 9.0 mit den Klägerinnen erörtert worden. Welche Einwendungen der Klägerinnen nach der Erörterung vom Februar 2008 noch offen waren und in einem weiteren Termin hätten behandelt werden müssen, haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt. Ein Erörterungsbedarf ist auch nicht erkennbar, nachdem der Vergleich der Antragstrasse mit der von den Klägerinnen präferierten Bürgertrasse bereits Gegenstand der Erörterung von 2008 war und im Juli 2009 nur noch die Antragstrasse abschließend erörtert werden sollte (Bekanntmachung vom 12. Juni 2009). Die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte abstrakte Möglichkeit, dass sich durch eine mündliche Aussprache Änderungen ergeben können, verkennt den Zweck des Erörterungstermins, über konkrete Einwendungen, soweit möglich, eine Einigung zu erzielen (§ 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Es ist daher mit Blick auf die Belange der Klägerinnen nicht zu beanstanden, dass die Anhörungsbehörde dem zügigen Abschluss des Anhörungsverfahrens den Vorzug vor weiteren Erörterungen gegeben hat.

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2. Es war nicht geboten, die Klägerinnen nach der Änderung der Abschnittsbildung ergänzend anzuhören.

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§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verlangt, Planänderungen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitzuteilen, wenn sie den Aufgabenbereich einzelner Behörden oder Umweltvereinigungen oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berühren. Zu den zusätzlich ausgelösten Grundstücksinanspruchnahmen sind die Klägerinnen durch Schreiben vom 21. Januar 2013 und 12. März 2014 ergänzend angehört worden. Durch die übrigen Folgen der Abschnittsänderung und der dadurch bedingten Umplanungen waren eigene Belange der Klägerinnen nicht erstmalig oder stärker betroffen.

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a) Die höheren Zugzahlen nach der neuen Prognose 2025 bleiben für die Klägerinnen ohne Auswirkungen. Die rechnerische Zunahme der Schienenverkehrsgeräusche wird - wie noch näher auszuführen ist (IV.2.b) aa)) - durch das geänderte Schallschutzkonzept, insbesondere durch aktive Maßnahmen wie die Anordnung des Besonders überwachten Gleises (PFB A.4.5.4.3., S. 21) ausgeglichen (Schalltechnische Untersuchung , Anlage 19.0 S. 10). Soweit sich im nördlichen Bereich der Klägerin zu 2, der aus der Planfeststellung ausgeklammert worden ist, eine höhere Geräuschbelastung ergeben könnte, findet dies seine Ursache lediglich in der späteren Realisierung von Schallschutz, die sich aus dessen Verschiebung in ein nachfolgendes Planfeststellungsverfahren ergibt. Es spricht nichts dafür und ist auch nicht behauptet, dass durch eine vorübergehende verkehrsbedingte Geräuschzunahme im Norden Müllheims die Planungshoheit der Klägerin zu 2 oder die Nutzung gemeindeeigener Grundstücke oder gemeindlicher Einrichtungen beeinträchtigt würden.

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b) Die zusätzlichen Beeinträchtigungen durch höhere und längere Schallschutzwände auf dem Gebiet der Klägerin zu 1 fallen gegenüber der ausgelegten Planung nicht ins Gewicht. Aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde erwachsen Abwehransprüche allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 31.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270417U9A31.15.0] - juris Rn. 26 m.w.N.). Im Ortsbereich der Klägerin zu 1 ist östlich der Trasse auf einer Länge von 680 m (km 239,400 bis 240,080) eine gegenüber der ausgelegten Planung um 1,5 m höhere Schallschutzwand von 5,5 m über Schienenoberkante vorgesehen (PFB Anlage 3 Blatt 14a; STU Anlage 19 S. 64). Im südlichen Ortsbereich verlängert sich die Schallschutzwand um 500 m. Nach den konkreten örtlichen Verhältnissen führt dies nicht zu einer für das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin zu 1 relevanten stärkeren oder neuen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die betroffenen Grundstücke liegen zwischen der Bahnstrecke und der Bundesstraße 3; sie werden überwiegend gewerblich genutzt (PFB Anlage 19.2 Blatt 1 oder 2). Nur an der Bahnhofstraße befindet sich Wohnbebauung. Der östlich der B 3 liegende Ortskern wird nicht zusätzlich beeinträchtigt.

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c) Im Hinblick auf die Querung des Klemmbachs wurde deren ursprünglich vorgesehen Verlegung um ca. 19 m nach Norden durch die Planänderung wieder aufgegeben. Der Durchlass für den Klemmbach wäre auch im Falle der Verlegung nicht größer gewesen (PFB Anlage 6 Blatt 18a/18b). Inwieweit sich durch das Festhalten am bisherigen Bachverlauf die Hochwassergefahr vergrößert haben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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d) Die Abschnittsbildung hat schließlich nicht zu einem Zwangspunkt geführt, der in nachfolgenden Planfeststellungsabschnitten Rechtspositionen der Klägerinnen mindern könnte und ihre Anhörung erfordert hätte. Die gewählte Abschnittsbildung soll die Entscheidung zwischen der bisherigen Planung und der so genannten Bürgertrasse (Tieflage zwischen Mengen bis Hügelheim) für den nördlichen Abschnitt gerade offenhalten. Die von der Klägerin zu 2 geforderte Tieflage im nördlich anschließenden Abschnitt von Mengen bis Müllheim-Hügelheim bleibt weiterhin möglich (PFB S. 90). Die von den Klägerinnen für vorzugswürdig gehaltene Tieflage im hier streitigen Planfeststellungsabschnitt südlich von Hügelheim wird nicht durch die Abschnittsbildung ausgeschlossen, sondern durch die Feststellung der oberirdischen Trasse im vorliegenden Planfeststellungsbeschluss.

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II. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt keine dem Schutz der Klägerinnen dienenden Vorschriften des zwingenden Rechts.

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1. Die Klägerinnen können sich nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass die Beklagte ihrem Schallschutzkonzept Beurteilungspegel zugrunde gelegt hat, in denen nach der Fassung der hier anwendbaren 16. BImSchV 1990 (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) noch der Schienenbonus (Korrektursummand S in der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV a.F.) berücksichtigt ist. Der Schienenbonus ist Bestandteil des gesetzlichen Schutzkonzepts nach §§ 41 ff. BImSchG, das dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener dient, aber nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet ist. Gemeinden sind im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, Lärmschutzinteressen ihrer Bürger geltend zu machen und sich damit zu Sachwalterinnen von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls zu machen. Belastungen gemeindeeigener Grundstücke durch Immissionen können Gemeinden als Eingriff in ihr Eigentum nur rügen, wenn Nutzer oder Bewohner in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:151216U4A4.15.0] - BVerwG 157, 73 Rn. 13 und 17). Das haben die Klägerinnen nicht behauptet.

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2. Das Planvorhaben verstößt nicht gegen zwingende Vorgaben zum vorbeugenden Hochwasserschutz.

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Die Erweiterung der Eisenbahnlinie führt zwar durch ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet (a) und stellt mit der Verbreiterung der Bahndämme auch ein dort grundsätzlich untersagtes Vorhaben dar (b). Die Beklagte durfte hiervon aber eine Ausnahme zulassen, weil das Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung von Hochwasserschutzbelangen mit sich bringt (c). Damit ist zugleich dem Gebot der Problembewältigung Genüge getan (d).

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a) Das Planvorhaben liegt im räumlichen Anwendungsbereich des Schutzregimes für festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

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Die besonderen Schutzvorschriften des § 78 Abs. 1 WHG in der hier noch maßgebenden Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) gelten nach dessen klaren Wortlaut nur in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Das Vorliegen eines "faktischen Überschwemmungsgebiets", das zwar die materiellen Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG erfüllt, nicht aber festgesetzt oder durch eine Kartierung vorläufig gesichert worden ist (vgl. § 78 Abs. 6 i.V.m. § 76 Abs. 3 WHG), reicht demnach nicht aus (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A4.15.0] - juris Rn. 92; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017 Rn. 1326).

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aa) Die Festsetzung hat gemäß § 76 Abs. 2 WHG durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder einer von ihr bestimmten anderen Landesbehörde zu erfolgen. Die Rechtsform der Festsetzung durch Rechtsverordnung ist damit ausdrücklich vorgeschrieben. Die Regelung im Land Baden-Württemberg weicht hiervon ab. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wassergesetzes Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. 2013 S. 389 - WG -) gelten u.a. die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Diese Überschwemmungsgebiete werden nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. Die Regelung geht damit von einer Festsetzung der Überschwemmungsgebiete unmittelbar durch das Wassergesetz aus (vgl. LT-Drs. 15/3760 S. 153).

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bb) Zu dieser Abweichung war das Land aufgrund der Anordnung in Art. 80 Abs. 4 GG befugt. Die Bestimmung ermöglicht indes nur einen Rechtsformentausch. Auch wenn von der bundesrechtlichen Ermächtigung nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch Landesgesetz Gebrauch gemacht wird (kritisch hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 76 Rn. 13), gelten die in § 76 WHG für die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets bestimmten Voraussetzungen. Die Festsetzung muss zudem, weil sich aus ihr unmittelbar die in § 78 Abs. 1 WHG benannten Beschränkungen ergeben, dem Bestimmtheitsgebot genügen. Aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot folgt das Erfordernis einer klaren Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017 Rn. 1317).

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cc) Diesen Anforderungen kann ohne Publikation einer parzellenscharfen Karte - oder jedenfalls einer entsprechend genauen textlichen Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs - nicht hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967- 4 C 105.65 - BVerwGE 26, 129 und VGH München, Urteil vom 13. Juli 1989 - 22 N 87.870 [ECLI:DE:BAYVGH:1989:0713.22N87.870.0A] - BayVBl 1990, 185; zum Erfordernis der Erstellung von Karten auch Art. 6 der RL 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. L 288 S. 27). Den in § 65 Abs. 1 Satz 2 WG benannten Karten dürfte daher in verfassungskonformer Auslegung eine konstitutive Wirkung beizumessen sein (ebenso Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2016, § 65 Rn. 21 ff.). Von einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet dürfte erst dann ausgegangen werden können, wenn gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 WG auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die im Internet bereitgestellten Karten durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen worden ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12 [ECLI:DE:VGHBW:2014:0729.3S2278.12.0A] - juris Rn. 70).

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dd) Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochten Planfeststellungsbeschlusses nicht erfüllt. Jedoch liegt das Planvorhaben im räumlichen Geltungsbereich des durch Rechtsverordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 1. Juni 1989 entlang der Hügelheimer Runs festgesetzten Überschwemmungsgebiets. Diese Verordnung, die das Überschwemmungsgebiet sowohl textlich als auch in Übersichtsplänen und in Flurkarten im Maßstab 1 : 2500 abgegrenzt hat (§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung), gilt wegen der in § 128 Abs. 4 WG getroffenen Übergangsregelung ungeachtet der neuen Festsetzungssystematik fort.

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b) Das Planvorhaben erfüllt auch einen Untersagungstatbestand.

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Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen untersagt. Der mit dem Planvorhaben genehmigte Bau von zwei zusätzlichen Gleisen und die damit verbundene Verbreiterung der vorhandenen Bahndämme ist eine Errichtung in diesem Sinne.

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Diese Einordnung könnte zwar im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmungen zweifelhaft sein: Während in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ausdrücklich die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen benannt ist, fehlt eine entsprechende Ausdehnung im Tatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG. Der durch das Planvorhaben in Bezug genommene Bahndamm besteht aber bereits; er soll nicht "errichtet", sondern lediglich verbreitert werden, um die vorhandene zweigleisige Bahnlinie auf vier Gleise zu erweitern. Im Hinblick auf den mit der Norm beabsichtigten Hochwasserschutz muss aber auch die Verbreiterung einer bestehenden Anlage als Errichtung eines Querbaus bewertet werden. Anderenfalls könnte nicht sichergestellt werden, dass hochwasserrelevante Erweiterungen unterbleiben oder jedenfalls auf ihre möglichen Auswirkungen hin untersucht werden.

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c) Die Beklagte durfte das Planvorhaben gleichwohl zulassen, weil die Ausnahmevoraussetzungen nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG erfüllt sind. Eine ausdrückliche Entscheidung hierüber im Planfeststellungsbeschluss ist wegen dessen Konzentrationswirkung nicht erforderlich (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG; hierzu auch Urteil des Senats vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 91).

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aa) Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG können unter anderem Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zugelassen werden, wenn (1) Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und (2) eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die unter (1) und (2) beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte ohne zu beanstandenden Rechtsfehler als erfüllt angesehen.

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bb) Im Planfeststellungsbeschluss (S. 215) ist insoweit ausgeführt, dass nach den gutachterlichen Angaben eine Beeinträchtigung des Überschwemmungsgebiets nicht zu erwarten ist. Als Ausgleich für die mit der Dammverbreiterung verbundene Reduzierung des Retentionsvolumens sei die Verlegung der Hügelheimer Runs und ihrer Querung geplant; hierdurch ergebe sich insgesamt eine Verbesserung der Abflusssituation. Diese Einschätzung ist von der zuständigen Wasserbehörde geteilt worden (Stellungnahmen des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 18. Juli 2005, 16. Februar 2009 und 1. August 2014). Sie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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cc) Eine wesentliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses ist nicht zu erwarten. Das gilt auch für die neu geplante Eisenbahnüberführung über den Klemmbach. Nach dem Erläuterungsbericht Hydraulische Berechnungen Strecke (Planungsstand: 26.02.2016, Anlage 8.1.1 S. 18 ff.) führt die Reduzierung der maximalen Fließquerschnittshöhe zwar im Hochwasserfall zu einem Einstau; da das Wasser aber unter Druck abfließe, sei ein Überstau nicht zu besorgen. Zur Gewährleistung der hierfür erforderlichen Fließgeschwindigkeit müsse die Bachsohle zwischen Flusskilometer 360 bis 389 eingetieft und dadurch ein Anlaufgefälle von 2% erreicht werden. Diese Anforderungen sind durch den planfestgestellten Höhenplan Gewässer Klemmbach (PFB Anlage 8.3, Blatt 2a) umgesetzt. Im Bereich des Kreuzungsbauwerks könne - so der Erläuterungsbericht - durch den Einbau eines Betontrogs eine Fließgeschwindigkeit von 80 cbm/s gewährleistet werden.

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Der Befund wird durch die im Klageverfahren nachgereichten Sachverständigengutachten bestätigt. Ausweislich der hydraulischen Untersuchung EÜ Klemmbach - Erläuterungsbericht Juli 2016 - führt die Verringerung des Abflussquerschnitts an der neu geplanten Eisenbahnüberführung Klemmbach zwar zu einer Engstelle. Der Abfluss im Hochwasserfall sei jedoch auch bei gleichbleibender lichter Breite von 3,5 m und einer Reduzierung der lichten Höhe des Querungsbauwerks auf 0,53 m sichergestellt; eine Erhöhung der Wasserspiegellage sei nicht zu erwarten. Hierfür müsse die Sohle im Oberwasser steiler gestaltet und das Bauwerk mit einem Gefälle von ca. 1,8% angelaufen werden. Um den Abfluss auch unter Druckabflussverhältnissen gewährleisten zu können, werde der Einbau eines Geschwemmselfangs empfohlen. Darüber hinaus seien alle Bruchkanten auszurunden, um eine strömungsgünstige Situation im Bauwerksbereich zu erreichen. Aus der hydraulischen Untersuchung EÜ Klemmbach - Risikobewertung Juli 2017 - ergibt sich weiterhin, dass auch bei einer 50%igen Verlegung des Bauwerks durch Treibgut ein Wasserübertritt im Umfeld des Bauwerks noch nicht befürchtet werden muss.

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dd) Diese Sachverständigenaussagen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert worden. Dies gilt auch für den von Klägerseite erhobenen Einwand, bei den Berechnungen sei die mögliche Verschlechterung der hydraulischen Situation bei Einbau eines Geschwemmselfangs nicht berücksichtigt worden. Der Sachverständige hat hierzu dargelegt, da der erforderliche Abfluss selbst bei einem Verlegungsgrad von 50% sichergestellt sei, berge die Abflussbeeinträchtigung durch einen Geschwemmselfang mit Sicherheit kein Rückstaurisiko. Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die in den Gutachten nicht berücksichtigten Zuflüsse aus dem Oberflächenwasser der angrenzenden Grundstücke. Auch insoweit hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass diese Entwässerung angesichts ihres potentiellen Umfangs nicht geeignet sei, die ermittelten Werte im Ergebnis infrage zu stellen. Zweifel an der hinreichenden Leistungsfähigkeit des geplanten Hochwasserabflusses bestehen danach nicht.

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ee) Allerdings war der Einbau eines Geschwemmselfangs im Planfeststellungsbeschluss ursprünglich nicht angeordnet. Überdies finden sich in den Planunterlagen unterschiedliche Maße für die lichte Höhe des Abflussquerschnitts am Kreuzungsbauwerk EÜ Klemmbach. Diese Mängel hat die Beklagte jedoch durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Prozesserklärung beseitigt. Sie hat die festgestellten Pläne zur Eisenbahnüberführung Klemmbach (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 621b) dahin konkretisiert, dass die lichte Höhe mindestens 0,53 m betragen muss. Somit stimmen nunmehr die planfestgestellten Anforderungen an das Bauwerk mit den im Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Parametern überein. Außerdem hat die Beklagte die beigeladene Vorhabenträgerin verpflichtet, die im Gutachten vom Juli 2017 bezeichneten weiteren Maßnahmen des Hochwasserschutzes vorzunehmen, also sämtliche wasserzugewandten Bauwerkskanten auszurunden und den Geschwemmselfang in näher bezeichneter Weise einzubauen.

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Die Beigeladene hat der Prozesserklärung der Beklagten zugestimmt. Dadurch ist hinreichend Vorsorge gegen eine Verlegung der Engstelle durch Treibgut getroffen. Da der Geschwemmselfang an frei zugänglicher Stelle befestigt wird, kann auch davon ausgegangen werden, dass seine Freihaltung, die dem Träger der Gewässerunterhaltungslast obliegt, dauerhaft gewährleistet ist.

47

ff) Anhaltspunkte dafür, dass der Hochwasserretentionsraum durch den Bau der zusätzlichen Gleise mehr als geringfügig verringert werden könnte, sind nicht ersichtlich.

48

d) Durch die planfestgestellten Anforderungen an die Eisenbahnüberführung über den Klemmbach ist auch dem Gebot der Problembewältigung Rechnung getragen.

49

Dieser Grundsatz fordert, dass alle durch das festzustellende Vorhaben verursachten Konflikte grundsätzlich schon im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Hiervon ausgenommen ist die Gestaltung der Bauausführung, soweit sie lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft und gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden (BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3A5.15.0] - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 27).

50

Durch die Anordnung des Einbaus eines Geschwemmselfangs, die Verpflichtung zur Ausrundung der wasserzugewandten Bauwerkskanten und das vorgegebene Gefälle von 2,0% im Oberlauf des Kreuzungsbauwerks löst der Planfeststellungsbeschluss die Folgeprobleme der neuen Eisenbahnüberführung für den Hochwasserschutz in hinreichender Weise. Die weiteren Detailfragen der Gestaltung durften der Bauausführung vorbehalten werden. Mit der bereits im Planfeststellungsbeschluss (S. 29 und 216 f.) enthaltenen Auflage, die Ausführung des Gewässerausbaus mit der Wasserbehörde abzustimmen, und der mit der Prozesserklärung erweiterten Verpflichtung, die Einzelheiten der Dimensionierung und der Ausgestaltung vor Bauausführung der Planfeststellungsbehörde zur Freigabe vorzulegen, ist schließlich sichergestellt, dass die festgestellten Anforderungen an die Eisenbahnüberführung und den Geschwemmselfang auch tatsächlich erfüllt werden.

51

III. Die Abschnittsbildung weist keine Fehler auf.

52

Einem Planungsträger steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit frei, sein Vorhaben in Abschnitten zu verwirklichen. Dritte können regelmäßig nicht beanspruchen, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt. Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 4 A 11.16 u.a. ECLI:DE:BVerwG:2017:140617U4A11.16.0 - BVerwGE 159, 121 Rn. 31 m.w.N.).

53

1. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Abschnittsbildung nicht zu beanstanden. Sie ist durch das Interesse an der zügigen Fortführung des in den vordringlichen Bedarf aufgenommenen Planfeststellungsverfahrens gerechtfertigt, nachdem (nur) für den nördlichen Teil des Abschnitts 9.0 infolge der Umsetzung des von der Beigeladenen aufgegriffenen Projektbeiratsbeschlusses vom 5. März 2012 die Entscheidungsreife entfallen war. Dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder geltend gemacht noch angesichts der weit fortgeschrittenen und verwirklichten Gesamtplanung in den übrigen Planfeststellungsabschnitten ersichtlich.

54

2. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass mit der Aufteilung Rechte der Klägerinnen verletzt werden. Die Rüge der Klägerin zu 2, dass durch die Teilung des Abschnitts 9.0 ein Zwangspunkt geschaffen worden sei, der in den Folgeabschnitten 8.3 und 9.0 a die Planfeststellung einer sich dort aufdrängenden Vorzugsvariante verhindere, ist - wie oben (I. 2. d) ausgeführt - unbegründet.

55

IV. Die Entscheidung der Beklagten zugunsten des planfestgestellten oberirdischen Trassenverlaufs leidet nicht an Abwägungsmängeln zu Lasten eigener Belange der Klägerinnen.

56

Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Das Gericht kann die Ausübung der dazu eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf die Einhaltung der Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überprüfen. Sie sind nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98 m.w.N.).

57

1. Im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt drängt sich keine der erwogenen alternativen Trassenführungen als eindeutig vorzugswürdig auf. Die im Planfeststellungsverfahren untersuchten Varianten zeichnen sich, jeweils bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen, durch wechselnde Vorzüge und Probleme auf, die keiner Variante einen klaren Vorsprung verschaffen. Die Planfeststellungsbehörde ist daher zu Recht in eine Prüfung der Vor- und Nachteile der Varianten eingetreten und hat sich auf der Grundlage nicht zu beanstandender Erwägungen für die Antragstrasse und gegen die in Betracht kommenden Varianten einer Tieferlegung der Trasse auf den Gemeindegebieten der Klägerinnen entschieden.

58

2. Die Tieferlegung aller vier Gleise im Ortsbereich der Klägerin zu 1 ("Bürgertrasse") hat die Planfeststellungsbehörde mit tragfähigen Erwägungen abgelehnt (PFB S. 94 ff.).

59

a) Sie hat nicht verkannt, dass die Tieferlegung der Gleise um bis zu 8 m unter Geländeniveau für die Gemeinde im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit als Wein- und Erholungsort Vorteile hätte, wegen der geringeren Trennwirkung der Trasse besonders für das Landschaftsbild (PFB S. 97 4. Absatz; vgl. auch PFB S. 98). Die nachfolgende Aussage, dass auch bei der Tieferlegung eine Schallschutzwand auf der Ostseite "in gleicher Höhe wie bei der Antragstrasse" erforderlich sei (PFB S. 97 letzter Absatz), bezieht sich nicht auf die zuvor erwogene Trennungswirkung, sondern auf die Kosten der Schallschutzwand. Insoweit kommt es auf die Fragen, ob die Höhe der Schallschutzwand ab Schienen- oder Geländeoberkante gemessen wird und ob die Antragstrasse in einer Dammlage verläuft, nicht an. Den Vorteilen für das Orts- und Landschaftsbild stünden allerdings verschiedene Probleme mit Gewicht gegenüber, deren Lösung die Planfeststellungsbehörde für möglich erachtet, aber nur unter Inkaufnahme von Folgeproblemen. Die Probleme ergeben sich vor allem aus der Längsneigung der Trasse mit einer Absenkung der Gleise bis in den Bahnhofsbereich der Klägerin zu 2 hinein. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass die vorhandenen Weichen zwischen km 238,0 und 238,4 (Anlage 3 Blatt 12a) Einfahrweichen für den Bahnhof Müllheim sind und damit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EBO die Grenze zwischen dem Bahnhof und der freien Strecke markieren. Damit hält es sich innerhalb des Einschätzungsspielraums der Behörde, die Tieferlegung wegen der deutlich höheren Baukosten dieser Variante zu verwerfen (PFB S. 98). Dass das Abstellen auf die Baukosten ein tragfähiger Gesichtspunkt ist, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Satz 2 AEG berücksichtigt werden muss und den Ausschlag geben darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U3A1.16.0] - DVBl 2018, 187 Rn. 154 m.w.N.). Die Klägerin zu 1 bestreitet nicht, dass die Tieferlegung erhebliche Mehrkosten verursachen würde, sondern schätzt lediglich deren Höhe geringer ein als die Beigeladene. Die Planfeststellungsbehörde hat ihrer Abwägung aber nicht nur die von der Beigeladenen angegebenen Mehrkosten von maximal 35 Mio Euro, sondern alternativ auch den von der Klägerin zu 1 ermittelten Betrag von nur 24,7 Mio Euro zugrunde gelegt. Ob die Mehrkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten aller Abschnitte ins Gewicht fallen, ist für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung im streitigen Abschnitt ohne Aussagekraft.

60

b) Der Planfeststellungsbeschluss (S. 98) führt aus, dass den Mehrkosten keine Vorteile gegenüber stehen, die ihre Aufbringung rechtfertigen. Das ist nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - juris Rn. 34 m.w.N.). Eigene Belange der Klägerin zu 1 werden durch die Tieferlegung allenfalls in geringem Umfang begünstigt.

61

aa) Die kommunale Planungshoheit der Klägerin zu 1 wird weder durch die Antragstrasse noch durch die Tieferlegung beeinträchtigt. Eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG einzubeziehende Rechtsposition vermittelt die Planungshoheit nur dann, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 31.15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Im Fall der Klägerinnen kommt nur in Betracht, dass sich ein vorhabenbedingter Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 a.a.O. Rn. 17). Eine solche Störung bestehender Planungen ist aber auch bei Verwirklichung der Antragstrasse nicht zu erwarten. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstrasse auf dem Gemeindegebiet der Klägerin zu 1 vorhabenbedingt zu einem für die Planungshoheit relevanten Lärmzuwachs führen könnte. Im Gegenteil: Die prognostizierte Verkehrszunahme - im Bereich des Güterverkehrs ist für den Prognose-Planfall 2025 gegenüber dem Prognose-Nullfall 2015 in etwa mit einer Verdoppelung der Zugzahlen zu rechnen (Anlage 1 S. 39; Erläuterungsbericht 1. Planänderung S. 7) - wird ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung (Anlage 19) durch das Besonders überwachte Gleis, für das eine Pegelminderung von 3 dB (A) angesetzt werden darf (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 Rn. 79; vgl. PFB S. 21 - 23, 128 - 130), und die erstmalige Errichtung von Schallschutzwänden an den allermeisten Immissionspunkten mehr als kompensiert werden. Die Gesamtlärmbetrachtung bestätigt dies. Sie hat ergeben, dass das Vorhaben im Bereich der Ortslage Auggen sowohl am Tag als auch in der Nacht - nachts mit Ausnahme des westlich der Bahntrasse gelegenen Immissionspunkts 112 (...str. ...) - zu deutlichen Entlastungen führen wird (Anlage 19.4 S. 23 f. mit Anhang 2.2; Anlage 19.4.3 Blatt 1 und 2). Die Grenzwerte der 16. BImSchV für den Schienenlärm werden am Tag eingehalten; nachts verbleiben für 48 Schutzfälle Grenzwertüberschreitungen (PFB S. 148), insbesondere in der Nähe des Bahnhofs. Die hiervon Betroffenen (Anlage 19 Anhang 3.2) können durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt werden. Inwiefern die Planungshoheit der Klägerin zu 1 durch die nächtlichen Grenzwertüberschreitungen beeinträchtigt werden sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Belange der betroffenen Anwohner kann die Klägerin zu 1 nicht geltend machen. Eine Tieferlegung der Gleise könnte die Lärmsituation zwar weiter verbessern und der Klägerin zu 1 dadurch möglicherweise neue Planungsmöglichkeiten eröffnen; dass sie im Zeitpunkt der Planfeststellung konkrete Planungsabsichten hatte, die die Planfeststellungsbehörde hätte abwägend berücksichtigen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 31.15 - juris Rn. 17), hat sie jedoch nicht geltend gemacht.

62

bb) Für das Ortsbild würde sich eine Tieferlegung günstig auswirken. Das hat die Planfeststellungsbehörde - wie dargelegt (IV.2.a) - zutreffend erkannt. Dass sie diesen Belang wegen der Mehrkosten zurückgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, denn auch die Antragstrasse beeinträchtigt das Selbstgestaltungsrecht nicht. Das Selbstgestaltungsrecht ist - wie ebenfalls bereits dargelegt (I.2.b) - nur gegen Maßnahmen geschützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 31.15 - juris Rn. 26). Das ist bezogen auf die im Bereich der Klägerin zu 1 vorgesehenen Schallschutzwände nicht der Fall. Das Gemeindegebiet ist durch die bestehende Trasse und deren trennende Wirkung vorbelastet. Diese Vorbelastung wird durch die planfestgestellten Schallschutzwände nicht in einem das Selbstgestaltungsrecht verletzenden Ausmaß erhöht. Der Planfeststellungsbeschluss weist zutreffend darauf hin, dass - wie oben dargelegt - die Trasse am westlichen Ortsrand der Klägerin zu 1 verläuft und die hohen Wände nur im Nahbereich der Trasse sichtbar sein werden, wo sich im Wesentlichen Gewerbegebiete befinden, nicht aber im Kernort, der sich östlich der B 3 befindet.

63

cc) Entsprechendes gilt für gemeindliches Eigentum. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei Wahl der Alternativtrasse trotz des höheren Flächenbedarfs auf die Inanspruchnahme gemeindeeigener Flächen verzichtet werden könnte.

64

3. Fehlerfrei verworfen hat die Planfeststellungsbehörde auch die "optimierte Kernforderung 6" (im Folgenden: oKF6). Nach dieser von den Klägerinnen gemäß einem Projektbeiratsbeschluss in das Verfahren eingeführten Variante sollen die beiden Neubaugleise der Güterzugtrasse über den gesamten Planfeststellungsabschnitt in Tieflage parallel zur bestehenden Rheintalbahn weitergeführt und in Auggen höhengleich auf die Ostseite der Rheintalbahn verschwenkt und zum Katzenbergtunnel geführt werden. In den Bebauungsbereichen der Klägerinnen soll die Trasse gedeckelt werden; zwischen Buggingen und Auggen soll ein zusätzliches Nahverkehrsgleis gebaut und in Buggingen mittels Weichen höhengleich mit der Bestandsstrecke verknüpft werden (vgl. PFB S. 99).

65

a) Abgesehen von der Frage, ob die oKF6 wegen des zusätzlich erforderlichen Nahverkehrsgleises nicht bereits auf ein anderes Projekt hinausläuft und also von einer abwägungsbedürftigen Variante des Vorhabens nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32 m.w.N.), sind die Gründe, aus denen sich die Planfeststellungsbehörde gegen die oKF6 entschieden hat, nicht zu beanstanden.

66

Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass die oKF6 zu Fahrzeitverlusten im Schienenpersonenfern- und -nahverkehr führe (PFB S. 99). Quantifiziert hat sie die Fahrzeitverluste nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sie insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerinnen machen geltend, dass für den Personenfernverkehr der Zeitverlust in der Relation Basel - Bad Krozingen nur 8 Sekunden betrage und mithin nicht ins Gewicht falle. Die Beigeladene hat erwidert, dass die Berechnung der Klägerinnen auf einer Geschwindigkeit von 250 km/h beruhe, die oKF6 aber mit einer Streckengeschwindigkeit von nur 160 km/h in das Verfahren eingebracht worden sei. Dem haben die Klägerinnen nicht widersprochen, sondern lediglich auf die Möglichkeit verwiesen, die Infrastruktur anzupassen. Für den Personennahverkehr haben sie die Annahme der Planfeststellungsbehörde nicht in Zweifel gezogen.

67

b) Die Klägerinnen stellen nicht in Abrede, dass die oKF6 den Ausbau eines Nahverkehrs-Vollknotens in Müllheim erfordert, für den es keine mit dem hierfür zuständigen Planungsträger, dem Land Baden-Württemberg, abgestimmte Fahrplankonzeption gibt (PFB S. 99 f.). Sie stellen auch nicht infrage, dass durch den Nahverkehr Behinderungen des Fernverkehrs eintreten könnten, die nur zu vermeiden wären, wenn zwischen Buggingen und Müllheim ein viertes Nahverkehrsgleis errichtet und zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Störungsfällen eine Verbindung zur Rheintalbahn hergestellt würden (PFB S. 100). Damit wäre eine Erweiterung der Infrastruktur und der Projektziele verbunden, deren Verwirklichung ein Nahverkehrskonzept erfordern würde, für das die Planfeststellungsbehörde nicht zuständig ist. Die Entwicklung eines solchen Konzepts ginge auch deutlich darüber hinaus, was § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Rahmen von Folgemaßnahmen gestattet (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 75 Rn. 10b ff.).

68

c) Nicht weniger tragfähig sind die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zu den Mehrkosten der oKF6, die noch weit über denen für die Tieferlegung in Auggen liegen. Die Planfeststellungsbehörde schätzt die Mehrkosten auf 150 bis 200 Mio. Euro (Stand Juli 2014), was etwa einer Verdoppelung der Kosten für die Antragstrasse entspräche (PFB S. 100).

69

Die Klägerinnen stellen diese Kostenschätzung nicht grundlegend infrage, sondern machen im Wesentlichen geltend, den Mehrkosten stünden zusätzliche Vorteile insbesondere aus der Verfügbarkeit eines weiteren Gleises gegenüber. Das mag zutreffen; der etwaige Zusatznutzen betrifft jedoch keine Belange der Klägerinnen und kann von ihnen daher nicht in die Waagschale geworfen werden. Die Vorteilhaftigkeit eines erweiterten Nahverkehrskonzeptes zu bewerten, ist Sache des zuständigen Trägers des Nahverkehrs, der sich hierzu nicht positioniert hat.

70

d) Was die kommunale Planungshoheit und den Schallschutz angeht, kann auf die Ausführungen unter IV.2.b)aa) Bezug genommen werden. Die Antragstrasse wird - mit Ausnahme der vorübergehenden, durch die Abschnittsbildung bedingten Lärmzunahme im Ortsteil Hügelheim - auch auf dem Gebiet der Klägerin zu 2 nicht zu einem vorhabenbedingten Lärmzuwachs führen, sondern die Immissionssituation deutlich verbessern. Konkrete Planungsabsichten für den Fall einer Tieflage und einer damit möglichen weiteren Reduzierung der Lärmbelastung, die die Planfeststellungsbehörde abwägend hätte berücksichtigen müssen, hat auch die Klägerin zu 2 nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde die durch die oKF6 erreichbaren Verbesserungen beim Lärmschutz unterschätzt haben könnte. Es liegt zwar auf der Hand, dass die oKF6 durch die Tieflage und teilweise Deckelung der Güterverkehrsgleise in einem Trog Güterverkehrslärmimmissionen weitergehend abschirmt als oberirdische Trassenverläufe; einen vollständigen Verzicht auf Schallschutzwände und ergänzenden passiven Schallschutz macht aber auch die Tieferlegung nicht möglich. Die gegenteilige Behauptung der Klägerinnen ist nicht belegt. Soweit sie die Vorzugswürdigkeit der oKF6 mit einem Vergleich der Varianten unter Außerachtlassung des Schienenbonus und der Schallschutzwände rechtfertigen wollen, legen sie unzutreffende Vergleichsmaßstäbe an. Denn die Berücksichtigung des Schienenbonus und die Anordnung von Schallschutzwänden sind gesetzlich vorgeschrieben.

71

e) Im Hinblick auf das Ortsbild hat der Planfeststellungsbeschluss nicht verkannt, dass sich mit der oKF6 voraussichtlich in Teilabschnitten niedrigere Wandhöhen als bei der Antragstrasse ergäben. Ein vollständiger Verzicht auf Schallschutzwände ist jedoch auch bei der Alternativplanung nicht möglich. Im Übrigen gelten die Erwägungen zur Tieferlegung der Trasse in Auggen auch für die oKF6. Im Gemeindegebiet der Klägerin zu 2 verläuft die Trasse ebenfalls westlich der Bundesstraße B 3 durch gewerblich geprägte Gebiete; der Ortskern liegt östlich der B 3. Inwieweit das Ortsbild danach durch die Schallschutzwände nachhaltig beeinträchtigt werden sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

72

f) Die oKF6 musste auch nicht im Hinblick auf die Verkehrswegesicherheit erwogen werden; sie ist der Antragstrasse in dieser Hinsicht nicht erkennbar überlegen. Inwieweit die Sicherheit der Antragstrasse eigene Belange der Klägerinnen berührt, kann deshalb offen bleiben.

73

Der Planfeststellungsbeschluss verhält sich im Rahmen der Variantenprüfung nicht zu den Unfallrisiken der Trassenvarianten. Dies war allerdings auch nicht geboten. Einen abwägenden Vergleich der Gefahren durch den Eisenbahnverkehr, namentlich durch Gefahrguttransporte, hätte die Planfeststellungsbehörde nur dann anstellen müssen, wenn sich eine Alternative in dieser Hinsicht als deutlich vorteilhafter erwiesen hätte und die in Rede stehenden Gefahren wegen ihres hohen Gewichts in der konkreten Planungssituation nicht hätten übergangen werden dürfen. Dafür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beigeladene ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG verpflichtet, Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Dass die Antragstrasse den Anforderungen an einen sicheren Bau und Betrieb nicht entspricht, ist von keiner Seite geltend gemacht worden. Bei der Durchführung der Gefahrguttransporte sind zudem die Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung und die darin vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen - etwa zur Verpackung der Güter sowie zur Ausrüstung der Tanks und Transportfahrzeuge - einzuhalten.

74

Mit Blick auf diese Regelungen, die die Sicherheit jeder Trassenvariante gewährleisten sollen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich in Betracht zu ziehende Varianten unter Sicherheitsaspekten signifikant unterscheiden. Die Klägerinnen meinen, die oKF6 biete erhebliche Vorteile bei der Vorsorge gegen Unfälle, und berufen sich zur Begründung auf fünf Gefahrgutunfälle zwischen 2008 und 2014, darunter eine Zugentgleisung im Bahnhof Müllheim. Diese Vorfälle lassen aber nicht den Schluss zu, dass die erst noch herzustellende Trasse aufgrund ihrer Gestaltung oder wegen des beabsichtigten Verkehrs ein höheres Risiko als die oKF6 in sich birgt. Der Planfeststellungsbeschluss weist nachvollziehbar darauf hin, dass insbesondere wegen der Entflechtung der schnellen und der langsamen Verkehre, die durch die Antragstrasse bewirkt werde, eine relevante Erhöhung des Risikos von Unfällen nicht zu erwarten sei (PFB S. 277). Zu ergänzen ist, dass eine Troglage als solche nicht zu einem weitergehenden Ausschluss von Risikofaktoren für Unfälle führt. Im Bereich der Deckelung wirft sie sogar zusätzliche Probleme des Brandschutzes und der Tunnelsicherheit auf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A18.15.0] - BVerwGE 156, 215 Rn. 49 ff.). Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass auch die Antragstrasse wegen ihres geraden Verlaufs, ihrer geringen Neigung und des geringen Bedarfs an Gleiswechseln sowie der ermöglichten freien Sicht ein hohes Sicherheitsniveau hat.

75

V. Der Planfeststellungsbehörde ist schließlich nicht mit Blick auf den Beschluss des Projektbeirats zum so genannten Vollschutz fehlerhaft.

76

Die Klägerinnen befürchten, das vom Projektbeirat vorgesehene Verfahren, Vollschutz gegen Schienenverkehrslärm im Rahmen eines Planänderungsverfahrens nach Abschluss des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens zu realisieren, führe zu einer Vorfestlegung für das Änderungsverfahren und verkürze dort die Abwägung. Diese Rüge kann - ihre Berechtigung unterstellt - nicht schon im vorliegenden Verfahren mit Erfolg erhoben werden. Sollte sich die Beklagte in einem Planänderungsverfahren fehlerhaft gebunden sehen, so können sich die Klägerinnen gegen den Planänderungsbeschluss erfolgreich zur Wehr setzen.

77

2. Der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil er den im Projektbeirat beschlossenen Vollschutz, worauf auch immer dieser genau zielte, nicht schon in sein Lärmschutzkonzept aufgenommen hat. Es kann offen bleiben, ob dieser Aspekt überhaupt Belange der Klägerinnen und nicht ausschließlich Lärmschutzinteressen ihrer Bürger berührt. Die Planfeststellungsbehörde unterlag keiner Rechtspflicht, einen über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Lärmschutz anzuordnen oder diesen auch nur zu erwägen. Die "Beschlusslage" im Projektbeirat konnte schon im Ansatz keine derartige Wirkung entfalten. Der Projektbeirat erarbeitet seine Empfehlungen in einem gesetzlich nicht geregelten, informellen Verfahren getrennt und unabhängig von der Planfeststellung. Der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde dazu, ihm gegenüber Distanz und Neutralität zu bewahren und die "Entscheidungsebenen" getrennt zu halten. Nur auf diese Weise kann eine ergebnisoffene, allen berührten Belangen gegenüber unvoreingenommene Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit sichergestellt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 24 f. m.w.N.). Das schließt es nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde Empfehlungen des Projektbeirats aufgreift; doch kann ihr nicht als fehlerhaft vorgehalten werden, dies unterlassen zu haben. Auch soweit davon auszugehen ist, dass die Antragstrasse in einem ergänzenden Verfahren nachträglich mit zusätzlichen Lärmschutzvorkehrungen ausgestattet wird, verliert die Planung dadurch nicht ihre Rechtfertigung. Die Entscheidung für eine oberirdische Trassenführung im Abschnitt Müllheim - Auggen würde dadurch nicht berührt. Die Antragstrasse würde durch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen nicht zu einem anderen Vorhaben. Abgesehen davon hatte die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung, einen Vollschutz schon im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zu erwägen. Der Projektbeirat hatte dessen Realisierung von Finanzierungszusagen zweier parlamentarischer Gremien abhängig gemacht, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung nicht vorlagen. Eine Verpflichtung, die Entscheidung über diese Zusage abzuwarten, bestand nicht, zumal dies nicht einmal der Beschlusslage im Projektbeirat selbst entsprach und die Beigeladene an ihrer Absicht festhielt, das Planfeststellungsverfahren mit dem gesetzlich gebotenen Lärmschutz zügig zum Abschluss zu bringen.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

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(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übe

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes


(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit1.an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und2.an den Betriebgenügen. (2) Ist in einer Rechtsvorschrift ei

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 4 Begriffserklärungen


(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu geh

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung


Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so

Referenzen - Urteile

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 3 A 10/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 3 A 10/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereichs ermöglicht.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude Hxxx-xx x auf dem am Ostrand des Teilorts Ebnet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück FlSt.-Nr. xxx. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ vom 27.3.2007 setzt für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. 300 m westlich des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers liegt der bisherige Sportplatz des SV Ebnet e.V., der südlich durch die Dreisam begrenzt wird und auf seinen übrigen Seiten von einer überwiegend aus Wohnhäusern sowie einer Schule bestehenden Bebauung umgeben ist. Der Flächennutzungsplan 1980 der Antragsgegnerin stellte diesen Bereich als Grünfläche für einen Sportplatz dar. Der Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen für den Bereich des bisherigen Vereinssportgeländes die Darstellung einer Wohnbaufläche.
Das ca. 2,7 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt rund 250 m nordöstlich des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Es wird nördlich durch die Schwarzwaldstraße (L 133) und nach Westen und Süden durch einen von der L 133 abzweigenden landwirtschaftlichen Weg begrenzt. Für den nördlichen Teil des Plangebiet setzt der angefochtene Bebauungsplan eine „Öffentliche Grünfläche - Spielanlage für Kinder und Jugendliche“ fest, die nicht zum künftigen Vereinssportgelände gehören soll. Südlich davon schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Hauptplatz (68 x 105)“ an. Westlich dieses Platzes sind Flächen für 57 Stellplätze und ein ca. 22 m x 40 m großes Baufenster für ein „Vereinsheim SV Ebnet“ festgesetzt. Südlich an den „Hauptplatz“ schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Nebenplatz (60 x 90)“ an. Am südlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für eine „Versickerungsmulde“ festgesetzt.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980 stellte das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der im Jahr 2006 beschlossene Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen die Darstellung einer „Grünfläche für Sportanlagen“. Der ebenfalls im Jahr 2006 beschlossene Landschaftsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als „Grünfläche Sportplatz“ dar. Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342). Ein kleiner Teil des Plangebiets liegt in der Zone II, der übrige Teil in der Zone III A der Verordnung „zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserwirtschaft-AG - FEW, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbands Himmelreich im Zartner Becken“ vom 3.2.1992. Ein größerer Teil des Plangebiets liegt innerhalb einer Zone, in der ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ-100-Zone).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der SV Ebnet e.V., ein Verein mit derzeit rund 290 aktiven Mitgliedern und 20 am Regelspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften, wünscht eine Verlegung und Vergrößerung seines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung gelegenen Sportgeländes. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wurden deshalb verschiedene Standorte für das künftige Gelände des Vereins erwogen, unter anderem auch in der Dreisamaue. Nach Verwerfung der anderen erwogenen Standorte wurde in der am 18.7.2006 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin eine Grünfläche für Sportanlagen im Bereich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans, die Fläche des bisherigen Sportgeländes des Vereins dagegen als Wohnbaufläche dargestellt.
In seiner Sitzung vom 22.11.2006 beschloss der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ aufzustellen, sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Antragsgegnerin veranlasste unter anderem die Erstellung einer Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008.
Der Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 11.9.2009 wurde vom 3.11. bis zum 5.12.2008 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 11.11. und 27.11.2008 wandte der Antragsteller gegen den Entwurf ein, dass die geplante Flutlichtanlage in den Unterlagen nicht erwähnt werde, obwohl sich jedem Laien erschließe, wie erheblich beeinträchtigend eine solche Anlage in einer sensiblen Landschaft sei.
Der Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ wurde am 31.3.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit der Einwendung des Antragstellers als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.12.2011 bekannt gemacht.
10 
Der Antragsteller hat am 20.11.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
11 
Der Antragsgegnerin fielen nach ihren Angaben bei der Vorbereitung der Antragserwiderung Mängel des Bebauungsplanverfahrens auf. In seiner Sitzung vom 3.7.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daher die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, „im Unterschied zu dem 2008 offengelegten Entwurf des Bebauungsplans sind nunmehr die Lichtimmissionen der vorgesehenen Flutlichtanlage für das südliche Sportfeld und die dazugehörige Abwägung gegenüber dem Schutzgut Mensch und Landschaftsbild berücksichtigt worden.“ Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in geänderter Fassung vom 12.8. bis 20.9.2013 und vom 13.1. bis 21.2.2014 zweimal öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob jeweils keine Einwendungen. Am 13.3.2014 wurde der Antragsgegnerin von der zuständigen Landesbehörde die Hochwassergefahrenkarte für ihre Gemarkung übermittelt. Von der Antragsgegnerin wurde in ihrem Amtsblatt vom 28.3.2014 auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Karte hingewiesen.
12 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 3.6.2014 als Satzung beschlossen, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 4.7.2014.
13 
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, sein Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Denn sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin Schall- und Lichtimmissionen durch die ermöglichte Nutzung des Plangebiets nur unzureichend ermittelt habe und diese ihn mehr als behauptet belasteten.
14 
Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Durch seinen Verweis auf eine DIN-Vorschrift und Hinweise der LAI leide er an einem Verkündungsmangel. Die Antragsgegnerin habe entgegen dem Gebot in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB etliche wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen wie etwa zuletzt die Hochwassergefahrenkarte nicht ausgelegt. Grundlage der öffentlichen Auslegung im ursprünglichen Verfahren sei die Fassung der textlichen Festsetzungen vom 10.9.2008 gewesen. Ihrem Satzungsbeschluss vom 31.3.2009 habe die Antragsgegnerin aber eine geänderte Fassung der textlichen Festsetzungen zugrunde gelegt, ohne nochmals eine Offenlage durchzuführen. Das sei aber zwingend erforderlich gewesen, da die beschlossene Fassung vom 31.3.2009 für ihn und andere Anwohner nachteilige Festsetzungen enthalten habe. Zudem seien der Antragsgegnerin mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen: Entgegen der Forderung der Badenova habe sie kein Gutachten zur Bodenversickerung eingeholt. Standortalternativen einschließlich der Möglichkeit, dass die Sportler des SV Ebnet e.V. auf vorhandenen Plätzen anderer Vereine trainierten, seien nicht ausreichend ermittelt worden. Die derzeitigen Anwohner des Sportgeländes des SV Ebnet e.V. hätte sich überdies mit der dortigen Lärmbelastung abgefunden. Ebenso fehlten ausreichende Ermittlungen zu Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Schutzgüter Mensch und Tier. Auch zu erwartende Lärmimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, da die Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008 mit Ergänzung vom 27.5.2014 auf unzutreffenden Annahmen beruhe. Zu Unrecht nehme diese Untersuchung an, dass im Bereich um das Grundstück seiner Wohnung vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen sei, da die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Zugrundelegung der tatsächlichen baulichen Nutzung gebiete, wenn diese von Festsetzungen abweiche. Aus einer Beschlussvorlage zu einem in der Nähe geltenden Bebauungsplan sowie aus dem Flächennutzungsplan lasse sich schließen, dass für den Bereich um seine Wohnung von einem reinen Wohngebiet auszugehen sei. Weiter gehe die Untersuchung fehlerhaft davon aus, dass der durch die geplante Anlage bewirkte Verkehrslärm für die Anwohner entlang der Hornbühlstraße hinter dem bereits vorhandenen Verkehrslärm durch die B 31 und die L 133 zurücktrete. Denn die Sportanlagen würden gerade dann - etwa sonntags - genutzt, wenn der Verkehr auf den genannten Straßen nur noch schwach fließe. Der Rechengang des Gutachtens sei nicht offen gelegt und der Gutachter habe missachtet, dass der im Plangebiet übliche Wind („Höllentäler“) häufig mit bis zu 10 m/s wehe. Schließlich sei die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen worden. Diese schwerwiegenden Ermittlungsfehler habe er jedenfalls vor dem Satzungsbeschluss zur Grundfassung des Bebauungsplans gerügt, so dass die Antragsgegnerin gewusst habe, aus welchen Gründen er mit ihrer Planung nicht einverstanden sei, was für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 215 BauGB ausreichen müsse. Jedenfalls rüge er diese Mängel nun, im ergänzenden Verfahren, neu.
15 
Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Seinem Vollzug stehe schon entgegen, dass es der Antragsgegnerin immer noch nicht gelungen sei, alle Grundstücke im Plangebiet zu erwerben. Weitere Vollzugshindernisse bildeten die Vorschriften zum Hochwasserschutz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG sowie die Verbote der Verordnung zum festgesetzten Wasserschutzgebiet. Es falle auf, dass die Antragsgegnerin stets Ausnahmen und Befreiungen benötige. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1a Abs. 4 BauGB, da die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung unzureichend sei. Wäre sie korrekt durchgeführt worden, hätte sich die Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gezeigt. Denn bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets löse die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Eine solche Möglichkeit belegten nicht zuletzt die Untersuchung zum Artenschutzprojekt Wimperfledermaus und die artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete, wonach diese Fledermausart auch in Ebnet und östlich davon ihr Jagdhabitat habe oder haben könne. Der Bebauungsplan sei schließlich in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, indem sie die Problematik der Flutlichtimmissionen und des Stellplatzbedarfs in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungsverfahren verlagere. Ebenso verstoße sie gegen § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil sie wertvolle und knappe landwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau einer Sportanlage vorsehe und damit die sportlichen Belange zu hoch gewichte. Für ca. 150 Freizeitkicker eines Ortsteils mit nur 2.600 Einwohnern werde in eine schützenswerte Landschaft neben ein Kulturdenkmal eine Sportanlage erheblicher Größe gesetzt, vermutlich nur, weil sich die Antragsgegnerin im Eingemeindungsvertrag mit Ebnet dazu verpflichtet habe. Die Ausweisung einer Grünfläche für Sportanlagen missachte auch zahlreiche Elemente der Begründung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin, ihres Landschaftsplans 2020, ihres Freiraumkonzepts 2020+ sowie ihrer Klimaanalyse 2003, die fordere, von einer weiteren Versiegelung und Verdichtung im östlichen Stadtbereich abzusehen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, das Plangebiet nicht ökologisch durch Anlage von Feldgehölzen oder Ähnlichem aufzuwerten.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Neuer Sportplatz Ebnet“ der Stadt Freiburg in der Fassung vom 3.6.2014 und für den Fall dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ in seiner Fassung vom 31.3.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, der Antrag sei bereits auf Grund von § 47 Abs. 2a BauGB unzulässig. Zwar werde ein zulässig erhobener Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig, wenn der Antragsteller während der Offenlage im ergänzenden Verfahren keine Einwendungen erhebe. Hier sei aber bereits der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Grundfassung des Bebauungsplans nicht zulässig gewesen. Ihm habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Antragsteller es versäumt habe, Verfahrensfehler innerhalb der Frist des § 215 BauGB zu rügen.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers leide der Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln. Ein Verkündungsmangel liege nicht vor, da der Textteil des Bebauungsplans nunmehr darauf hinweise, dass die in Bezug genommenen Regelwerke im Beratungszentrum Bauen eingesehen werden könnten. Jedenfalls in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren seien die Auslegungsbekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden. Das Vorhandensein von Standortalternativen habe sie unter Zuhilfenahme ihres Sportamts ausreichend ermittelt. Es stehe fest, dass vorhandene Fußballplätze in der Nähe des Teilorts Ebnet nicht die Kapazität hätten, den Trainings- und Spielbetrieb des SV Ebnet e.V. aufzunehmen. Die Lärmbelastung für die Bewohner am östlichen Ortsrand Ebnets durch die künftigen Sportanlagen sei korrekt ermittelt worden. Entsprechend der im Planaufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen vom 9.5.2008 und 27.5.2014 würden die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den zu erwartenden Spiel- und Trainingsbetrieb einschließlich des sportanlagenbedingten Fahrverkehrs an allen ausgewählten Immissionsorten im Gebiet des Bebauungsplans Hornbühlstraße/Kreuzäcker und somit auch am Gebäude des Antragstellers eingehalten oder sogar deutlich unterschritten. Die 18. BlmSchV richte sich zwar unmittelbar nur an Betreiber von Sportanlagen, nicht an Träger der Bauleitplanung. Eine Sportstättenplanung sei aber dann regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn eine Prognose ergebe, dass die Richtwerte der 18. BImSchV - wie hier - in der Umgebung der Sportanlagen eingehalten werden könnten. Zu Unrecht behaupte der Antragsteller Mängel der Gutachten. Entgegen seiner Auffassung genieße die Bebauung im Bereich seiner Eigentumswohnung nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Denn der Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3 - 71“ vom 27.3.2007 setze als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest und diese Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Weiter habe der Gutachter als maßgebliche Schallquellen sowohl den Sportlärm des Sportplatzes einschließlich des diesem zuzurechnenden Kraftfahrzeuglärms und des durch eine Restauration im Vereinsheim hervorgerufenen Lärms als auch den Freizeitlärm durch die Nutzung der öffentlichen Spielanlage durch Kinder und Jugendliche berücksichtigt und anhand verschiedener Regelwerke jede Schallquelle isoliert berechnet und beurteilt. Selbst wenn man anerkenne, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nicht darauf ankomme, aus wie vielen Quellen die zu beurteilende Beeinträchtigung stamme, folge daraus nicht, dass Gutachten dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Gesamtsummenpegels Rechnung tragen könnten und müssten. Gerade weil die öffentliche Spielanlage für Kinder und Jugendliche mit der Vereinsanlage keine Betriebseinheit bilde, sei die vorgenommene segmentierte Betrachtung nicht zu beanstanden. Schließlich sehe die 18. BImSchV eine Berücksichtigung von höheren Windgeschwindigkeiten als 3 m/s nicht vor. Die vom Antragsteller behaupteten 10 m/s des „Hölltentälers“ seien zudem Höchstwerte, keine Durchschnittswerte.
22 
Auch materielle Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Wegverlegung eines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung betriebenen Sportplatzes liege auf der Hand. Die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung zu seiner Verlegung lasse sich im Übrigen dem Eingemeindungsvertrag Ebnets nicht entnehmen. Dauerhafte Umsetzungshindernisse lägen nicht vor. Auch wenn das letzte Grundstück im Plangebiet noch nicht erworben worden sei, begründe das noch kein dauerhaftes Umsetzungshindernis, zumal die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks mehrfach Verkaufsbereitschaft signalisiert habe. Ein dauerhaftes rechtliches Umsetzungshindernis ergebe sich auch nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Nach dieser Bestimmung sei es zwar in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt, neue Baugebiete in Bauleitplänen auszuweisen. Das seien nach § 1 Abs. 2 BauNVO aber nur Flächen, die für die Bebauung vorgesehen und in einem Bauleitplan nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt seien. Ein solches Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO setze der angefochtene Bebauungsplan gerade nicht fest. Auch für die Umsetzung der Planung durch die Errichtung der zulässigen Anlagen bestehe kein rechtliches Hindernis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach sei zwar die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unzulässig. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ermögliche jedoch die Erteilung einer Abweichungsgenehmigung, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien. Durch die gutachterliche Stellungnahme der E. GmbH vom 12.5.2014 sei belegt, dass durch Umsetzung des Vorhabens sogar Retentionsraum gewonnen werde, so dass eine Abweichungsgenehmigung erteilt werden könne, was die zuständige untere Wasserbehörde auch in Aussicht gestellt habe. Auch die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung „Zartner Becken“ führten nicht zu einem rechtlichen Umsetzungshindernis. Denn nach § 8 Abs. 1 WSV könne die untere Wasserbehörde von den Verboten der Verordnung Befreiungen erteilen. Mit Schreiben vom 31.3.2014 habe die untere Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Befreiungen für die Errichtung der Sportanlagen vorlägen. Ihre Planung verstoße auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn sie habe eine ausreichende Vorprüfung durchgeführt, die zum Ergebnis gekommen sei, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ offensichtlich ausscheide. Denn der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand habe insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze seien im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar nicht auszuschließen, dass das Plangebiet einzelnen Arten als (Teil-) Jagdhabitat diene. Der Umfang der Inanspruchnahme potentieller Jagdhabitate erreiche jedoch keinesfalls das Ausmaß, dass hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen von potentiell in der Umgebung gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten wären. Der Bebauungsplan habe sich darauf beschränken können, die textliche Festsetzung unter Nummer 6 und den Hinweis unter i) zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes aufzunehmen, wonach für den Fall der Errichtung und des Betriebs einer Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Schließlich sei die Abwägung der Belange nicht fehlerhaft erfolgt. Es finde keine unzulässig Konfliktverlagerung hinsichtlich der Immissionen einer Flutlichtanlage in das Baugenehmigungsverfahren statt. Die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage seien, wie aus dem Umweltbericht hervorgehe, in die Abwägungsentscheidung aufgenommen worden. Ebenso finde keine Verlagerung etwaiger Stellplatzkonflikte in das Baugenehmigungsverfahren statt, da der Bebauungsplan 57 Stellplätze festsetze und dadurch den Anforderungen der VwV Stellplätze für das Genehmigungsverfahren Rechnung trage.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.

(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.

(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.

(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.