Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Emmendingen vom 11.12.2013 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der im Landkreis Emmendingen gelegenen Gemeinde Bahlingen.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... auf der Gemarkung der südlich der Gemeinde Bahlingen liegenden Gemeinde Eichstetten (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald). Auf der dort eingerichteten Aussiedlerhofstelle betreibt er einen seit 1972 bestehenden inzwischen zertifizierten Betrieb des ökologischen Landbaus. Dieser produziert unter anderem Feldgemüse, das sorgfältig gewaschen werden muss. Das abfließende Schmutzwasser pumpt der Antragsteller in drei in Reihe angeordnete Erdteiche, in denen sich die Grobteile als Schlamm absetzen. Das übrige Wasser wird in einen am Rand seiner Hofstelle verlaufenden Graben eingeleitet, der nur manchmal Wasser führt. Eine wasserrechtliche Gestattung dafür besitzt der Antragsteller nicht. Unmittelbar westlich der Hofstelle des Antragstellers liegt das Grundstück Flst.-Nr. ... und ..., auf dem eine konventionell arbeitende Staudengärtnerei betrieben wird.
Die Gemeinde Bahlingen mit ihren ca. 4.000 Einwohnern gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem östlich ihres Siedlungsbereichs gelegenen Tiefbrunnen Löhlinschachen, der - in seiner heutigen Form - 1971 niedergebracht wurde. Der Brunnen liegt rund 1,5 km in nordnordöstlicher Richtung von der Hofstelle des Antragstellers entfernt. Ein Vorgängerbrunnen existierte seit dem Jahr 1907. Für die Wasserentnahme erteilte das Landratsamt Emmendingen der Gemeinde am 27.11.2013 eine wasserrechtliche Bewilligung, die ihr eine jährliche Entnahmemenge von 340.00 m3 Wasser gestattet. Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens erließ das Landratsamt am 2.6.1965 eine Wasserschutzgebietsverordnung, deren Geltungsbereich nur einen Kernbereich um den Tiefbrunnen umfasst.
In den 1980er-Jahren beantragte die Gemeinde Bahlingen die Erweiterung des Schutzgebiets unter Einbeziehung auch von Flächen der Gemarkungen Eichstetten und Nimburg. Das Regierungspräsidium Freiburg bestimmte das Landratsamt Emmendingen zur für die Festsetzung zuständigen unteren Wasserbehörde. Das Landratsamt holte ein hydrogeologisches Gutachten des damaligen Geologischen Landesamts (GLA) vom 14.3.1991 ein. In diesem Gutachten schlug das GLA eine Erweiterung des Schutzgebiets dergestalt vor, dass der künftige Westrand der Weiteren Schutzzone (Zone III) die Hofstelle des Antragstellers einschließen, ihr Ostrand bis an den westlichen Ortsrand der Gemeinde Nimburg reichen und ihr Südrand an den nördlichen Ortsrand der Gemeinde Eichstetten sowie das dort verlaufende Schutzgebiet für den Eichstetter Brunnen anschließen sollte.
Zu einer Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auf Grund dieses Vorschlags kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Stattdessen beauftragte das Landratsamt Emmendingen am 6.10.2006 das nunmehrige Landesamt für Rohstoffe, Geologie und Bergbau (LGRB), das Wasservorkommen erneut zu überprüfen und das Gebiet zu seinem Schutz fachlich abzugrenzen. Nach umfangreichen Voruntersuchungen erstellte das LGRB ein hydrogeologisches Abschlussgutachten vom 13.8.2009. Es schlägt den identischen Verlauf des Westrands der künftigen Zone III wie das Gutachten von 1991 vor, d.h. also u.a. einen Verlauf zwischen der Hofstelle des Antragstellers und der Staudengärtnerei. Auf Seite 26 f. wird zur Begründung des nunmehrigen Abgrenzungsvorschlags zusammenfassend ausgeführt:
„Die Auswertung der Wasserstände in zahlreichen Grundwasseraufschlüssen (insbes. der mittlerweile vorhandenen Vielzahl an Brunnen für Grundwasserwärmepumpenanlagen) hat gezeigt, dass der Tief-brunnen auf der östlichen Flanke einer hoch durchlässigen Rinnenstruktur liegt. Diese Rinnenstruktur bedingt kleinräumige Variationen bei der Grundwasserfließrichtung.
Der Pumpversuch im Tiefbrunnen Bahlingen im Februar 2007 hat die vorhandenen Kenntnisse zur Grundwasserhydraulik im näheren Brunnenumfeld bestätigt. Aufgrund der hohen effektiven Grundwasserfließgeschwindigkeit von 6 m/d hat der Brunnen nur einen relativ schmalen Zustrombereich, der sich als Folge von Vermischungsprozessen mit zunehmender Entfernung vom Tiefbrunnen aber aufweitet …
Das Wasserschutzgebiet wurde in die üblichen drei Zonen gegliedert. Die im Hinblick auf den Grundwasserschutz hoch sensible Engere Schutzzone hat bei der neu beantragten Entnahmemenge (Qd = 15 l/s) einen Abstand zum Tiefbrunnen von 360 m. Durch Abgrenzung der Weiteren Schutzzone soll ein Schutz vor dem Eintrag schwer abbaubarer Schadstoffe geschaffen werden; sie soll alle Zustromkomponenten zum Tiefbrunnen abdecken. Der Hauptzustrom ist etwa aus südlicher Richtung und kann entfernungsabhängig bis 2 km Entfernung vom Tiefbrunnen in eine Zone III A und weiter südlich in eine Zone III B untergliedert werden. Die berechnete unterstromige Reichweite des Tiefbrunnens ist mit zirka 20 m vergleichsweise klein …
Die im Hinblick auf den Trinkwasserschutz sensibelsten Bereiche des Einzugsgebietes sind die Engere Schutzzone (relativ hohe Grundwasserfließgeschwindigkeit, direkter Bezug von oberflächennahem Grundwasser durch den Tiefbrunnen) und der Bereich „Riedlehau" in der Weiteren Schutzzone III A, da hier eine vergleichsweise hohe Grundwasserneubildung aus den Niederschlägen erfolgt. Pflanzenschutzmittel, deren Abbauprodukte und weitere Agrochemikalien können in diesem überwiegend mit Sonderkulturen bestandenen Gebiet bevorzugt aus den Böden ausgewaschen und ins Grundwasser eingetragen werden. Die weiter entfernten Teile des Einzugsgebietes sind weniger sensibel für den Trinkwasserschutz, zumal ein Teil des oberflächennahen Grundwassers über Drainagegräben beschleunigt in die Vorfluter geleitet wird.
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Durch die aktuellen Untersuchungen wurde das im Jahr 1991 abgegrenzte Wasserschutzgebiet im Wesentlichen bestätigt. Die aktuellen Ergebnisse zeigen, dass das Schutzgebiet im Osten etwas verkleinert werden kann, da von hier kein Zustrom zum Brunnen mehr erfolgt.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht und auch die Ortslage von Eichstetten und den Großteil der Freiburger Bucht beinhaltet. Diese Gebiete werden aufgrund langer Fließzeiten der Grundwässer und der Verhältnismäßigkeit nicht in das Wasserschutzgebiet mit einbezogen. Der Abgrenzungsvorschlag entspricht somit einer Mindestausdehnung für das Wasserschutzgebiet.“
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Am 20.10.2010 beantragte die Gemeinde Bahlingen beim Landratsamt Emmendingen erneut die Festsetzung eines erweiterten Gebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Tiefbrunnens. Beigefügt war dem Antrag u.a. das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009.
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Das Landratsamt Emmendingen gab den betroffenen Gemeinden Bahlingen, Eichstetten und Teningen sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen im Landratsamt Emmendingen sowie in den drei betroffenen Gemeinden vom 13.12.2010 bis 14.1.2011 zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden in den Amtsblättern der Gemeinden amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 14.1.2011 erhoben werden können.
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Mit Schreiben vom 23.12.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen gegen den Entwurf. Auch einige Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor. Im Blick auf die eingegangenen Einwendungen holte das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme des LGRB ein. In dieser (undatierten) Stellungnahme führte das LGRB u.a. aus, die vorgeschlagene Schutzgebietsgrenze sei eine Mindestabgrenzung des Einzugsgebiets in westlicher Richtung. Die in den Schutzzonen zulässige landwirtschaftliche Nutzung sei im Verordnungstext zu regeln, das flächige Versickern von Möhrenwaschwasser sei dabei aber kein Problem.
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Das Landratsamt erließ am 11.12.2013 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens. Sie wurde in den Amtsblättern der drei betroffenen Gemeinden am 18.12. bzw. 20.12.2013 bekannt gemacht. Nach § 1 Abs. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in vier Zonen. Es erstreckt sich über eine Länge von rund 3 km von Nord nach Süd und hat eine Breite im Bereich der Zone III von rund 1,2 km. Auf Höhe der Hofstelle des Antragstellers reicht der Westrand der Zone III bis auf 200 m an den Allmendgraben/Weyergraben heran, der Ostrand bis auf 300 m an den westlichen Ortsrand des Ortsteils Nimburg der Gemeinde Teningen.
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Für den Fassungsbereich (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In den beiden weiteren Schutzzonen (Zonen III A und III B) gelten diese Verbote nur mit bestimmten Einschränkungen. Die Hofstelle des Antragstellers liegt nach der Abgrenzungskarte vom 3.12.2013 am äußersten westlichen Rand in der weiteren Schutzzone III B. Dort gilt nach § 6 Nr. 10 WSV u.a.: „Versickern und Versenken von Abwasser verboten, ausgenommen sind das Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichen Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“. § 8 Nr. 1 WSV bestimmt, dass in der weiteren Schutzzone „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ verboten sind, „ausgenommen das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands,) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist.“
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Der Antragsteller hat am 27.1.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die westliche Abgrenzung der Zone III des Schutzgebiets im Bereich seiner Hofstelle sei rechtswidrig erfolgt und damit die Gebietsfestsetzung jedenfalls insoweit unwirksam. Denn das Grundwasservorkommen unter seiner Hofstelle sei schon nicht schutzbedürftig, weil es von seiner Hofstelle aus nicht in nordöstlicher Richtung auf den Tiefbrunnen zufließe, sondern in nordwestlicher Richtung um das Einzugsgebiet des Brunnens herumgeleitet werde. Das zeigten nicht nur seine eigenen Beobachtungen, sondern auch Kartenmaterial zum hydrogeologischen Abschlussgutachten. Die Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - lasse erkennen, dass der Pegel „OW 9“, der ganz in der Nähe seiner Hofstelle liege, tiefer gelegen sei, als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Daraus folge, dass das Wasser von seiner Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen fließen könne, sondern in nordwestlicher Richtung abfließen müsse. Das belegten auch sichtbare Abflüsse im Augraben, der bei Pegel OW 9 verlaufe, nach Regenfällen in den letzten Tagen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Der Tiefbrunnen liege in einer Zone etwas geringerer Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse und teilweise auf den Brunnen zuströme. Dem entspreche, dass die Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - ein Einzugsgebiet des Brunnens verzeichne, dessen westlicher Rand knapp östlich und nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
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Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, sei der Verlauf der Westgrenze der Zone III im Bereich zwischen seiner Hofstelle und der Staudengärtnerei jedenfalls wissenschaftlich nicht begründbar. Das erste Gutachten des damaligen GLA vom 14.3.1991 sei von einer Breite der Entnahmeparabel von nur 39 Metern ausgegangen. In diesem Fall hätte das Schutzgebiet allerdings über 20 km lang werden müssen. Da dies unpraktikabel erschienen sei, habe man die Schutzzone III nach anderen Kriterien abgegrenzt und sei dann bei einer Länge von nur 3 km zu einer gegriffenen Breite gekommen. Das belege, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Abgrenzungslinie im Westen nicht um eine naturwissenschaftlich zwingende „Mindestabgrenzung“ handeln könne. Die von ihm alternativ vorgeschlagene Abgrenzung mit einem Bogen um seine Hofstelle lasse sich wissenschaftlich genauso gut begründen. Zudem sei die Unschärfe der vom LGRB gewählten westlichen Abgrenzungslinie zu hoch, denn es spreche auch Vieles dafür, dass sie noch weiter westlich in Richtung auf den Allmendgraben/Weyergraben gezogen werden müsse.
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Der Vorschlag zur Abgrenzung der Zone III nach Westen sei jedenfalls in mehrfacher Hinsicht willkürlich. Denn zum einen sei die jenseits eines Feldwegs gelegene konventionell betriebene Staudengärtnerei nicht mehr in das Schutzgebiet einbezogen worden und dürfe daher auf den dortigen Flächen Herbizide, Fungizide und Pestizide ausbringen. Sein ökologisch zertifizierter Betrieb sei dagegen in das Schutzgebiet einbezogen worden. Die Karte - Auswertung der Grundwasserbeschaffenheit (Karbonathärte) - belege, dass dem Tiefbrunnen vor allem Wasser aus dem Osten entlang der Dreisam zufließe. Zum selben Ergebnis komme man bei der Betrachtung der Karte - Auswertung des Sauerstoff-18-Gehalts -. Erhalte der Tiefbrunnen somit einen Großteil seines Wassers aus östlicher Richtung, sei es besonders willkürlich, in dieser Himmelsrichtung große Flächen jenseits der Dreisam Richtung Nimburg, die noch im Vorschlag von 1991 in das Schutzgebiet einbezogen gewesen seien, nun nicht mehr in das Schutzgebiet einzubeziehen, dafür aber seine am westlichen Rand des Einzugsgebiets gelegene Hofstelle. Noch im Jahr 2004 habe das LGRB dem Landratsamt geschrieben, unter bestimmten Umständen könne auch der Westrand der Zone III gerade im Bereich um seine Hofstelle zurückverlegt werden. Es sei willkürlich, diese Möglichkeit nun zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner zum Beleg des Gegenteils maßgeblich auf ein Gutachten der ... GmbH vom 10.12.2007 berufe, sei dieses schon deswegen unbrauchbar, weil es ausführe, dass ausgerechnet die in der Nähe seiner Hofstelle liegende Messstelle B2/86 funktionsunfähig gewesen sei. Daher habe man aus diesem Gutachten gerade über den Bereich um seine Hofstelle keine brauchbaren Erkenntnisse gewinnen können.
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Die Verordnung führe zudem zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in seinen ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb. Dies zeige ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der für seinen Betrieb zuständigen unteren Wasserbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, bei dem dieser angekündigt habe, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung Gemüsewaschwasser künftig aus dem Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets herausgeleitet werden müsse.
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Schließlich seien § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV auf Grund ihrer Unbestimmtheit unwirksam. Denn der jeweilige Grundeigentümer könne wegen der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mehr einschätzen, was er auf seinem Grundstück noch tun dürfe oder bereits zu unterlassen habe.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Emmendingen zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der Gemeinde Bahlingen für die öffentliche Wasserversorgung vom 11.12.2013 mit Ausnahme ihres § 11 für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
26 
Er erwidert, die Abgrenzung der Zone III des Wasserschutzgebiets nach Westen durch das LGRB sei nach Durchführung eines umfangreichen Untersuchungsprogrammes erfolgt und werde im hydrogeologischen Abschlussgutachten vom 13.8.2009 eingehend begründet. Daraus gehe hervor, dass die gezogene Grenzlinie der Zone III als Mindestbegrenzung des Einzugsgebiets zu sehen sei. Schon deswegen könne von einer willkürlichen Behandlung des Antragstellers keine Rede sein.
27 
Es treffe nicht zu, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle in den Einzugsbereich des Tiefbrunnens gelange. Zwar fließe oberflächennahes Grundwasser über Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Brunnens vorbei. Doch die Grundwassermächtigkeit betrage in diesem Bereich etwa 12 m. Daher könne tieferes Grundwasser die Drainagegräben und Vorfluter in Richtung zum Tiefbrunnen unterströmen. Die im Jahr 2004 noch als offen bezeichnete Vermutung, dass es im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers eine unterirdische Schwelle gebe, die den Grundwasserabfluss in Richtung auf den Brunnen vollständig verhindere, habe sich bei den Untersuchungen 2007 nicht bestätigt. Etwas anderes könne auch nicht aus den beiden vom Antragsteller erwähnten Karten zu Ergebnissen des thermohydraulischen Modells geschlossen werden. Wie schon die Bezeichnung der beiden Karten erkennen lasse, handele es sich dabei um die Darstellung theoretischer Modellrechnungen, überdies in einem Fall zu einem einzigen Stichtag.
28 
Die Verkleinerung der Zone III an ihrem Ostrand bei Nimburg sei nicht willkürlich. Denn zwischen dem Abgrenzungsvorschlag des GLA 1991 und jenem des LGRB 2009 hätten sich die Erkenntnisse geändert, insbesondere zur Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Brunnen aus einem tiefen Bereich und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides führe dazu, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließe als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals erheblich habe verkleinert werden können.
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Der Antragsteller verkenne, dass er schon derzeit für den Umgang mit seinem Gemüsewaschabwasser einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfe. Ob sich durch die Festsetzung des Schutzgebiets in dieser Hinsicht überhaupt etwas ändere, erscheine als offen.
30 
Die Regelung der Verordnung seien ausreichend bestimmt. Eine Rechtsverordnung enthalte abstrakt-generelle Regelungen und könne daher Einzelfälle nicht dergestalt bestimmt regeln wie ein Verwaltungsakt. Auf nachteilige Veränderungen des Grundwasser oder anderer Gewässer stellten zudem auch verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie § 5 WHG oder § 46 WHG, ab.
31 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Gutachter Dr. ... des LGRB informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 3 S 166/14

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(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,2. ein

Verordnung zum Schutz des Grundwassers


Grundwasserverordnung - GrwV

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 3 S 166/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 3 S 166/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2009 - 3 S 140/07

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 3 S 166/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2439

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Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet. 2 Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer, die Antragsteller zu 2) und 3) sind Nutzer des Grundstücks A-Straße in (…),

Referenzen

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 (im Folgenden: WSV „Leutkircher Heide“).
Das Gebiet der WSV „Leutkircher Heide“ liegt auf Gemarkung Wuchzenhofen, Reichenhofen, Herlazhofen, Diepoldshofen, Hofs, Winterstetten und Friesenhofen der Stadt Leutkirch, Gemarkung Beuren, Neutrachburg und Rohrdorf der Stadt Isny und umfasst eine Gesamtfläche von 62,9 km². Es gliedert sich in Zone I (Fassungsbereiche der jeweiligen Brunnen) mit 1,5 ha, Zone II (engere Schutzzonen der Brunnen) mit 67,5 ha, Zone III A (weitere Schutzzonen der jeweiligen Brunnen) mit 785,8 ha und Zone III B (gemeinsame Weitere Schutzzone) mit 5.432,3 ha.
Die Große Kreisstadt Leutkirch betreibt im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eine öffentliche Wasserversorgung für ihre ca. 24.000 Einwohner mit den Ortschaften Diepoldshofen, Friesenhofen, Gebrazhofen, Herlazhofen, Hofs, Reichenhofen, Winterstetten und Wuchzenhofen. Die Stadt Leutkirch fördert aus den Brunnen „Lauben“ jährlich ca. 1 Million m³ und aus den Brunnen „Reichenhofen“ ca. 140 m³ Wasser. Nach der von der Stadt Leutkirch festgelegten Konzeption der Wasserversorgung soll die Trinkwasserförderung zukünftig nur noch aus den Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ erfolgen. Aus den Brunnen „Rauns“ und „Herlazhofen“ der Stadt Leutkirch - derzeitige jährliche Entnahme ca. 600.000 m³ - wird künftig kein Wasser mehr gefördert. Diese beiden Brunnen sollen entsprechend der Konzeption der Wasserversorgung als Notbrunnen vorgehalten werden. Dies wird durch eine erhöhte Entnahme aus den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ kompensiert. Der Brunnen „Friesenhofen“ wird nicht mehr genutzt.
Die Brunnen „Lauben“ liegen ca. 4,75 km nordöstlich der Kirche von Leutkirch in der Talsohle etwa auf Höhe des Zusammenflusses der Wurzacher Ach mit der Nibel (als nördliche Fortsetzung der Eschach) auf der Gemarkung Wuchzenhofen - Gewann: „Auf der Höhe“ (Flst.-Nr. ...). Die Brunnen „Reichenhofen“ liegen im Gewann „Im Boschenschachen“ (Flst.-Nr. ...) der Gemarkung Reichenhofen Flur 1 ca. 3,7 km nordwestlich der Kirche von Leutkirch im Wurzacher Achtal. Die Fassung „Rauns“ (insgesamt drei Brunnen) liegt ca. 1,45 km südwestlich der Kirche von Leutkirch im Eschachtal. Ca. 100 m westlich der Fassung fließt der Bach Rauns. Die beiden Brunnen „Herlazhofen“ liegen ca. 3,4 km südsüdöstlich der Kirche von Leutkirch auf Höhe der Ortschaft Herlazhofen.
Der Antragsteller zu 1) ist Landwirt in der Gemeinde Reichenhofen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb zählen insgesamt 45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; ca. 40 ha hiervon liegen in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit ca. 30 ha Grünlandanteil. Der Antragsteller zu 1) hält Milchkühe (ca. 60 Stück) mit Nachzucht (ca. 50 Stück) und stets ca. 90 Großvieheinheiten auf seiner Hofstelle, die ebenfalls in der Zone III A gelegen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt im Bereich des Brunnens „Reichenhofen“. Der Antragsteller zu 2), wohnhaft in Reichenhofen, betreibt ein Bauunternehmen. Die Betriebsstätte liegt in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Zur Betriebsstätte zählt ein für derartige Unternehmen übliches Baustofflager.
Die Stadt Leutkirch beantragte am 09.12.1996 beim Landratsamt Ravensburg die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“.
Das Geologische Landesamt Baden-Württemberg - nunmehr Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden daher: LGRB) - erstellte das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Abgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für den geplanten Grundwasserentnahmepunkt Unterzeil sowie für die Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ (Wasserschutzgebiet Leutkircher Heide) der Stadt Leutkirch im Allgäu vom 15.11.1991 sowie das Hydrogeologische Folgegutachten zum Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ der Stadt Leutkirch vom 28.11.2008.
Das Landratsamt Ravensburg gab den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.11.2004 Gelegenheit, zum Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ bis zum 28.01.2005 Stellung zu nehmen. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Zeit vom 29.06.2005 bis einschließlich 28.07.2005 öffentlich (einschließlich der Schutzgebietskarten) ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 22.06.2005 bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Tübingen - Straßenwesen und Verkehr führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2005 u. a. aus, die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lägen überwiegend in der Schutzzone III B. Beim Bau der A 96 seien zwischen den Ortschaften Haid und Kautenhofen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwasservorkommens getroffen worden. Die übrigen Straßen genössen über § 11 Abs. 2 WSV „Leutkircher Heide“ Bestandsschutz. Die Stellungnahme enthält weitere Einzelheiten zu der Entwässerung der Straßen.
Am 01.08.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Leutkirch - die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der WSV „Leutkircher Heide“ und der Schutzgebietskarten in der Zeit vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ vom 20.06.2005 mit den zugehörigen Schutzgebietskarten unverändert erneut ausgelegt werde. Die bislang vorgebrachten Anregungen und Bedenken würden weiterhin berücksichtigt.
10 
Das Landratsamt Ravensburg erließ am 09.12.2005 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch. Die WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 21.12.2005 bekannt gemacht. Am 27.12.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - eine Berichtigung der WSV „Leutkircher Heide“ bekannt gemacht. Das Landratsamt Ravensburg berichtigte die WSV „Leutkircher Heide“ am 10.01.2006, da bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 4 WSV „Leutkircher Heide“ die Flurstücke Nr.... und ... der Gemarkung Herlazhofen, die das Wasserschutzgebiet nicht berührten, versehentlich mit aufgeführt worden seien. In der Berichtigung wurde § 1 Abs. 4 im Wortlaut berichtigt und die Gemarkungen, auf die sich das Wasserschutzgebiet erstreckt, aufgeführt. Die Berichtigung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 13.01.2006 amtlich bekannt gemacht. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 62,9 km². Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III), die in die Schutzzonen III A und III B untergliedert ist, gelten diese Verbote nur relativ. Schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
11 
Die Antragsteller haben am 19.01.2007 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Sie beantragen,
13 
die Verordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Leutkircher Heide" (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Lauben" und "Reichenhofen" der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 für ungültig zu erklären.
14 
Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt, da sie Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken seien. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei fehlerhaft, denn es ermangele an der Erforderlichkeit der Wasserschutzgebietsausweisung. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass für das Festsetzungsverfahren die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen als eine „vorgegebene Tatsache“ zu betrachten sei. Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gebotene Alternativprüfung habe der Antragsgegner demzufolge unterlassen. Da Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG darstellten, seien sie nur dann erforderlich, wenn sie aus der Zielsetzung einer erforderlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn es eine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung gebe, die auch der Wasserversorgung zumutbar sei (Bay.VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -). Die Stadt Leutkirch betreibe die Wasserversorgung der Stadt aus verschiedenen Gewinnungsanlagen. Im „Normalbetrieb“ würden vier Brunnen - „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ - betrieben. Zusätzlich verfüge die Stadt über zwei als Notbrunnen bezeichnete Anlagen („Rauns“ und „Herlazhofen“). Nach eigenen Angaben der Stadt Leutkirch könne der gesamte Trinkwasserbedarf wahlweise allein aus einem Brunnen der Gewinnungsanlagen „Lauben“, „Reichenhofen“ bzw. „Adrazhofen“ gedeckt werden. Für die Brunnen „Adrazhofen“ existiere bereits ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet - jedenfalls nach den Angaben des Landratsamts Freising -. Die Wasserversorgung der Stadt Leutkirch sei damit bereits durch den Brunnen „Adrazhofen“ ohne die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnen ausreichend gesichert. Dies gelte insbesondere, da noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“ und „Rauns“ sowie „Herlazhofen“ letzterer als Notbrunnen vorhanden seien. Die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen seien daher nicht erforderlich, um das Allgemeinwohlinteresse zu befriedigen. Der Antragsgegner habe ein „Höchstmaß an Versorgungssicherheit“ erreichen bzw. durchsetzen wollen. Damit habe der Antragsgegner es unterlassen, dem Privateigentum in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Es sei deshalb unzulässig, unter Übergehung entgegenstehender Privatinteressen allein dem Allgemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung Geltung zu verschaffen und hierbei sogar Maximalziele anzustreben. Unter den angeführten Bedingungen sei es mehr als fraglich, ob die Stadt Leutkirch die Wasserversorgung einer Kommune auf zwei selbstständige Standbeine setzen dürfe, wenn die Versorgungssicherheit bereits durch den Hauptbrunnen „Adrazhofen“ unter Berücksichtigung der verfügbaren weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ ausreichend sichergestellt sei. Die Rechtsverordnung gehe vorliegend noch darüber hinaus, indem sie zwei weitere Standbeine schaffe. Bei Aufrechterhaltung der Verordnung würde die Stadt Leutkirch über letztlich drei selbstständig zur Gesamtbedarfsabdeckung ausreichende Brunnenanlagen - jeweils gesichert durch Wasserschutzgebiete - verfügen und zudem dann noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ vorhalten und betreiben. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege somit auf der Hand. Weiterhin lasse sich die Dimensionierung des vorliegenden Schutzgebietes fachlich nicht halten. Sie basiere auf einem hydrogeologischen Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1991 und sei damit 14 Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens seien insgesamt sechs Gewinnungsgebiete und somit mehrheitlich Brunnen gewesen, die im jetzigen Verfahren erklärtermaßen keine Rolle mehr spielten bzw. außer Betrieb genommen worden seien. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, ein Wasserschutzgebiet für die verfahrensgegenständlichen Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen. In dem Gutachten überschnitten sich die Zustrom- und Schutzgebiete der einzeln betrachteten Brunnen, so dass durch die Herausnahme von Brunnen das Wasserschutzgebiet für die jetzt noch allein interessierenden Brunnen nicht mehr eindeutig abgegrenzt werden könne. So heiße es in dem Gutachten auf Seite 23, dass die „südliche Grenze des Schutzgebiets für den Brunnen Lauben in der Leutkircher Heide, knapp nördlich von Ziegelstadt“ liege. Damit würde das Schutzgebiet etwa 500 m südlich von Leutkirch enden. Auf Seite 24 heiße es aber dann, dass „weiterhin der gesamte südlich von Leutkirch liegende Teil der Leutkircher Heide und der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal“ zum Einzugsgebiet des Brunnens Lauben gehörten. Es werde dort von den Einzugsgebieten der Fassungen „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ überlagert. Eine genaue Abgrenzung werde nicht gegeben. Es werde damit nicht der Nachweis geführt, dass für jedes einzelne Grundstück die Notwendigkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Brunnenanlagen geboten sei.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
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Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, für die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ sei bisher keine Gestattung erteilt worden, die Erlaubnisverfahren zur Wasserentnahme ruhten. Jedoch seien sie seit etwa 40 Jahren in Betrieb. Es seien beträchtliche Investitionen in diese Standorte und in die auf sie zugeschnittene Wasserversorgungsinfrastruktur getätigt worden. Das Folgegutachten des LGRB vom 28.11.2008 zeige ausführlich und deutlich auf, dass die vorgenommene Schutzgebietsabgrenzung richtig sei. Aus dem Ausgangsgutachten 1991 und den zugehörigen Kartendarstellungen seien die zur jeweiligen Grundwasserfassung vorgeschlagenen Schutzzonen klar ersichtlich. Die Schutzgebietsausweisung sei parzellenscharf umgesetzt worden. Der Schutz des Gesamteinzugsgebiets der „Leutkircher Heide“ würde grundsätzlich eine Fläche von ca. 140 km² beanspruchen. Tatsächlich unter Schutz gestellt seien aber nur die Hauptgrundwasserleiter der „Tiefen Aitrachrinne“ und der „Argen-Eschachrinne“ sowie Talflankenbereiche, die unmittelbar in die Rinnensysteme entwässern. Die hydrogeologisch sinnvollen Gliederungselemente überdeckten eine Gesamtschutzgebietsfläche von 63 km². Hieraus werde deutlich erkennbar, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets auf ein für einen nachhaltigen Grundwasserschutz notwendiges Mindestmaß reduziert worden sei. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie erforderlich. Die Stadt Leutkirch fördere zukünftig aus den in der „Leutkircher Heide“ liegenden Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ 1,8 Millionen m³ Trinkwasser im Jahr für die Versorgung der Bewohner der Großen Kreisstadt. Die Brunnen würden für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung benötigt. Der Wasserbedarf für die von der Stadt Leutkirch gewählte zukünftige Versorgungsstruktur mit der Bedarfsdeckung aus den Hauptbrunnen „Lauben“, „Adrazhofen“ und „Reichenhofen“ sei bei der Größe und Anzahl der zu versorgenden Einwohner und Betriebe aus Gründen der Versorgungssicherheit angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten. Die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen sei als vorgegebene Tatsache zu betrachten. Die Standortentscheidung zur Nutzung der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ mit dem damit notwendigen Schutz des Grundwasservorkommens „Leutkircher Heide“ stehe im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan Bodensee - Oberschwaben sehe den Schutz der Leutkircher Heide zur Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte in der Region für eine spätere Wasserentnahme vor. Aus wasserwirtschaftlicher und wasserversorgungstechnischer Sicht seien die von der Stadt Leutkirch gewählten bestehenden Brunnenstandorte aus nachfolgenden Gründen sinnvoll und geeignet. Die Beschränkung auf einen Brunnenstandort in der Hauptrinne für die Gesamtwasserversorgung würde den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung widersprechen. Die notwendige Versorgungssicherheit könne, wie vorgesehen, durch die Nutzung mehrerer ortsnah, aber räumlich getrennter Grundwasservorkommen mit nachhaltigem Ressourcenschutz erreicht werden. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in einem Brunneneinzugsgebiet, die eine Außerbetriebnahme der Anlage zur Folge hätte, könnte die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Neben den räumlich getrennten Einzugsgebieten lägen die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ in einem Bereich, in dem Grundwasserfließgeschwindigkeiten im unmittelbaren Zustrombereich sehr viel geringer seien als bei den betrachteten alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet. Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit wirke sich auch bei der Festlegung der 50-Tage-Linie aus. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liege bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns würden Entfernungen von 1.700 - 2.400 m erforderlich machen. Dies hätte entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiven Schutzbestimmungen zur Folge. Die Flächen der Schutzzonen II für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ betrügen 22 bzw. 40 ha. Im Gegensatz dazu würde der Flächenbedarf bei den Brunnen „Herlazhofen“ und „Rauns“ 77 bzw. 120 ha betragen. Gegen die südlichen Standorte sprächen neben den hohen Abstandsgeschwindigkeiten auch die oberhalb von Leutkirch festgestellte Eschachinfiltration in das Grundwasser sowie das große Hochwasserrückhaltebecken südlich von Urlau, das bestimmungsgemäß eine Versickerung von Eschachwasser vorsehe. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liege die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre bei 2,6 Millionen m³, der zu erwartende zukünftige Gesamtjahreswasserbedarf liege bei 2,9 Millionen m³. Deshalb könne der derzeitige und zukünftige Wasserbedarf aus einem der Brunnen keinesfalls bereitgestellt werden. Die Brunnen „Winterstetten“ mit einem nutzbaren Dargebot von 91.000 m³ seien nur für die Ortswasserversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Aus dem flachgründigen, oberflächennahen und damit gegen anthropogene Einflüsse empfindliche Grundwasservorkommen exfiltriere unterstromig der Brunnen ein Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope würden bei einer Steigerung der Entnahmerate durch Schüttungsrückgang in Mitleidenschaft gezogen, so dass im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung nur 949.000 m³ gefördert werden könnten. Auch ohne die Betrachtung einer ökologisch verträglichen Entnahmemenge würde eine Steigerung der Fördermenge zu einer Ausweitung insbesondere der Schutzzone II führen. Eine wesentliche Steigerung der Förderrate dürfte schnell an die Grenzen des technisch Machbaren stoßen und darüber hinaus die Grenzen der Beeinträchtigung anderer Belange überschreiten. Unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ werde das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt. Dieses Naturschutzgebiet liege innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Hergottsried“. Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diesen grundwassersensiblen Bereich und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ zu begrenzen. Auch der Brunnen „Lauben“ könne nicht in vollem Umfang den Wasserbedarf abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung sei daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit 182.000 m³ sicherzustellen. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden. Diese Betrachtungen zeigten, wie stark die förderbaren Wassermengen bei diesen oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen seien. Somit ergebe sich insgesamt eine nachhaltige, den Gewässer- und Naturschutz berücksichtigende Bereitstellung von Trinkwasser. Des Weiteren sei die bereits in Jahrzehnten mit hohem Investitionsaufwand geschaffene wasserversorgungstechnische Infrastruktur, insbesondere die Pumpendruckleistungen zu den Hochbehältern, nicht für die Bedarfsdeckung aus einem Betriebspunkt (zu geringe Dimensionierung, unwirtschaftlicher Betrieb, hohe Pumpkosten durch erhöhte Reibungsverluste) geeignet. Im Wasserschutzgebiet könne ordnungsgemäß Landwirtschaft betrieben werden. Einschränkungen bestünden in Form des Ausbringungsverbots von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Zone II und des Verbots des Umbruchs sowie jeglicher Nutzungsänderungen auch in Teilflächen von Dauergrünland in den Zonen II und III A und B. Das Umbruchverbot von Dauergrünland sei ein zentraler Punkt der SchALVO, da unter Grünland der geringste Stickstoffaustrag erfolge. Das Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ sei derzeit aufgrund des geringen Nitratgehaltes im geförderten Grundwasser nach der SchALVO als Normalgebiet eingestuft. Es entstünden in den Zonen III A und B keine wirtschaftlichen Nachteile, die ausgleichspflichtig seien.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
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Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
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Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
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Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
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Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
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Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
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b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
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Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
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Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
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Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
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Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts L. vom 10.11.2009 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I bis III - Wasserschutzgebiet „W.B.“ - der Stadt L..
Die Antragstellerin ist eine im Vorderen W. gelegene Gemeinde im Landkreis L. mit ca. 9.697 Einwohnern und einer Gemeindegebietsfläche von ca. 46,86 km². Sie besteht aus den sieben Ortsteilen E., H., Y., Z., S., X. und W..
Die westlich der Antragstellerin gelegene Stadt L. gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem Grundwasserleiter des Tals der Wiese. Die Wasserversorgung erfolgt über Grundwasserentnahmen aus den in diesem Tal liegenden Brunnen in den Gewannen „Im G.“ und „W.B.“. Im Gewann „W.B.“, das vorwiegend auf der Gemarkung der Antragstellerin zwischen dem X.bach und der Landestraße L 138 liegt, wurden in den 70er-Jahren insgesamt drei Brunnen errichtet (I - III).
Die erste wasserrechtliche Bewilligung für die (damals) vier geplanten „W.B.“ erteilte das Regierungspräsidium am 15.7.1975 der Stadt L. zur Entnahme von 3,8 Millionen m³/a .
Am 11.7.2006 erteilte das Landratsamt L. eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus den Brunnen „Im G. I - IV“ und „W.B. I - III“ zur Trinkwasserversorgung bis maximal 14.000 m³/d und 4,2 Millionen m³/a, die bis zum 31.7.2036 befristet ist. In den Jahren 2000 bis 2003 betrug die Entnahmemenge aus den Brunnen „W.B. I - III“ im Durchschnitt 1.091.177,50 m³/a.
Das Landratsamt L. setzte mit Rechtsverordnung vom 16.5.1977 zum Schutz der Grundwasserfassungen der Stadt L. im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet fest.
Das - vormalige - Geologische Landesamt Baden-Württemberg - im Folgenden: GLA - überprüfte auf Antrag des damaligen Wasserwirtschaftsamts Waldshut vom 13.1.1989 die hydrogeologischen Verhältnisse im W. zwischen L. und Zell. In dem hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 wird festgestellt, dass die Schutzzonen der öffentlichen Trinkwasserbrunnen insgesamt zu gering bemessen seien. Dies gelte auch für die beiden Wasserschutzgebiete „Im G.“ und „W.B.“ der Stadt L..
Die Stadt L. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2003 die Erweiterung der Wasserschutzgebiete „Im G.“ und „W.B.“. Das Landratsamt L. gab mit Schreiben vom 8.1.2004 den Trägern öffentlicher Belange - darunter auch der Antragstellerin - unter Übersendung des Entwurfs der Rechtsverordnungen über die WSG „Im G.“ und „W.B.“ Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 28.4.2004 Einwendungen, mit denen sie u.a. geltend machte, dass die beabsichtigte Ausdehnung der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets „W.B.“ mit der von ihr beabsichtigten Bebauung im Gewann „Lange und Hintere Neumatt“ kollidiere.
Die vom Gemeinderat der Antragstellerin am 14.3.2006 beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans sieht in einem sich nach Westen an den Ortsrand anschließenden Bereich (E 3a) Wohnnutzung und im Bereich eines sich südlich angrenzenden Streifens nördlich der L.er Straße Mischgebietsnutzung (E 3b) vor. Das Landratsamt L. genehmigte mit Bescheid vom 29.5.2006 die vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 mit Ausnahme der Flächen E 3a und E 3b, weil diese in einem Gebiet lägen, welches als Wasserschutzzone II abgegrenzt worden sei. Die Ausweisung der Zone II ende zwar an der Grenze der jetzigen Bebauung, obwohl die 50 Tage-Linie damit nicht eingehalten werde. Es werde damit aber eine Verschlechterung der Situation vermieden.
10 
Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen bei der Stadt L. und dem Landratsamt L. einen Monat zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden am 5.8.2009 in den im Landkreis L. verbreiteten Tageszeitungen amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 7.9.2009 erhoben werden können. Das Fristende wurde durch amtliche Bekanntmachung vom 7.8.2009 auf den 14.9.2009 geändert.
11 
Die Antragstellerin erhob am 14.8.2009 unter Hinweis (u.a.) auf ihre Schreiben vom 13.7.2005 und 24.7.2006 Einwendungen. Am 3.11.2009 erfolgte im Landratsamt L. die Anhörung der Bedenken betroffener Privatpersonen und der Antragstellerin. Am 8.12.2009 teilte das Landratsamt L. der Antragstellerin mit, dass ihre Bedenken und Anregungen nach Abwägung aller Umstände keine Berücksichtigung finden könnten. Dem Schutz und der Sicherung des Grundwassers als Trinkwasserreservoir gebühre Vorrang.
12 
Das Landratsamt erließ am 10.11.2009 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I bis III - Wasserschutzgebiet W.B. - der Stadt L.. Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde am 8.12.2009 in den örtlichen Tageszeitungen verkündet.
13 
Nach § 1 Nr. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in drei Schutzzonen. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der Engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der Weiteren Schutzzone (Zone III) gelten diese Verbote nur relativ.
14 
Die bisherige in der Rechtsverordnung von 16.5.1977 festgesetzte Schutzzone II wird von ca. 37 ha auf ca. 128 ha und die bisherige Schutzzone III von 102 ha auf ca. 388 ha erweitert. Dies hat zur Folge, dass sich der bisher außerhalb des gesamten Schutzgebiets liegende nordwestliche - bisher nahezu unbebaute - Teil des Teilorts X. der Antragstellerin nunmehr im Bereich der Schutzzone II befindet.
15 
Neben dem hydrologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 lagen dem Landratsamt L. die hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - im Folgenden: LGRB - vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 vor.
16 
Die Antragstellerin hat am 12.2.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
17 
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der Schutzzone II diene nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Es würden weder wasserwirtschaftliche Zielsetzungen noch sonstige öffentliche Belange verfolgt. Die Schutzgebietsfestsetzung Zone II sei nicht erforderlich. Der Antragsgegner stütze seine Festsetzungen auf veraltete Gutachten, Berechnungen und Färbversuche, deren Gültigkeit und Übertragbarkeit auf die heutige Situation nicht nachgewiesen worden seien und die sich widersprächen. Seit 1989 habe sich die Bebauungssituation im W. erheblich verändert, weite Flächen seien versiegelt worden. Die Grundwasserverläufe dürften sich deshalb verändert haben. Das gutachterlich geforderte Grundwasserströmungsmodell, das Erkenntnisse über die aktuelle Lage geliefert hätte, habe der Antragsgegner nicht erstellen lassen. Es fehle daher an einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhalts. Die Ausweisung der Schutzzone II lasse sich auch nicht mit der bakteriologischen Belastung der Brunnen begründen. Der Brunnen I weise keine bakteriologischen Belastungen auf. Er sei aber gerade der Brunnen, der sich am nächsten zur Wohnbebauung befinde. Weiterhin fehle es an der objektiven Bedeutung der Brunnen. So sei im Jahre 2002 aus dem Tiefbrunnen III überhaupt kein Wasser gewonnen worden. Es gebe also offensichtlich in ausreichendem Umfang andere Quellfassungen.
18 
Die Schutzgebietsfestsetzung sei schließlich auch unverhältnismäßig. Die Ausweitung der Wasserschutzzone II führe zu einer erheblichen Verletzung ihrer Planungshoheit. Gerade der westliche Ortsrand sei wesentlich für die zukünftige Siedlungsentwicklung des Teilorts X.. Am 3.7.2001 sei der Beschluss zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefasst worden. Der Entwurf sehe für den Bereich „X.-West“ eine Wohnnutzung und nördlich der L.er Straße eine Mischgebietsnutzung vor. Das Landratsamt L. habe den Flächennutzungsplan 2020 - allerdings unter Herausnahme der nunmehr durch die angefochtene Schutzgebietsverordnung ausgewiesenen Fläche - am 29.5.2006 genehmigt. Gerade das Gebiet „X.-West“ biete sich aus stadtplanerischer Sicht für eine Erweiterung zwingend an. Der Standort zeichne sich durch eine gute Naherholungsmöglichkeit entlang des X.bachs aus. Durch seine zentrale Lage am westlichen Ortseingang werde keine zusätzliche verkehrliche Belastung der Ortsmitte herbeigeführt. Die bereits bestehenden Erschließungen könnten der Gesamtplanung entsprechend fortgeführt werden. Die Abwasser- und Wasserleitungen würden demgemäß bei der Erschließung des Baugebiets „Lange-Hintere-Neumatt“ bereits bis an die Grenze des Baugebiets verlegt. Die fehlende Berücksichtigung ihrer Belange sei nicht zu rechtfertigen.
19 
Zunächst sei vorgesehen gewesen, die Schutzgebietszone II um weitere 5 km nach Osten auszudehnen. Damit wäre auch die bereits bestehende Bebauung des Teilorts X. in die Schutzgebietszone gefallen. Hierauf sei verzichtet worden. Deswegen hätte ermittelt werden müssen, ob sich durch eine Verringerung der Schutzgebietszone II um weitere 200 m bis 250 m eine relevante Erhöhung des Risikopotentials ergebe und ob sich eine relevante Erhöhung des Risikopotentials auch unter Beachtung strenger Schutzanforderungen für bauliche Anlagen ergebe.
20 
Mit ihrem Vorschlag, in einen künftigen Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen, die eine Wassergefährdung ausschlössen, habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt. Verbleibende Möglichkeiten der Zusatzwassererschließung seien nicht geprüft worden. Tatsächlich könne die Stadt L. zur Sicherstellung ihrer Trinkwasserversorgung in erster Linie auf Quellfassungen zurückgreifen, deren Schutzgebietszone auf ihrer eigenen Gemarkung lägen. Es sei nicht untersucht worden, warum das Wasserschutzgebiet „Im G.“ nicht intensiver genutzt werden könne. Schließlich sei die geplante räumliche Ausweisung der Schutzgebietszone II nicht widerspruchsfrei. Diese solle nördlich der geplanten Trasse der Landstraße verlaufen. Eine hydrogeologische Rechtfertigung ergebe sich hierfür nicht. Es sei rein willkürlich und offensichtlich nur durch die Rücksichtnahme auf geplante Infrastrukturmaßnahmen zu begründen.
21 
Sie beantragt,
22 
die Rechtsverordnung des Landratsamts L. vom 10.11.2009 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I - III - Wasserschutzgebiet „W.B.“ - der Stadt L. mit Ausnahme der §§ 2 und 8 für unwirksam zu erklären.
23 
Der Antragsgegner beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Tiefbrunnen im Gewann „W.B.“ seien in den Jahren 1966, 1969 und 1970 errichtet worden und seither in Betrieb. Zusammen mit dem Wassergewinnungsgebiet „Im G.“ deckten sie den Bedarf des Versorgungsgebiets. Das Grundwasser der Tiefbrunnen „W.B.“ sei schutzwürdig und schutzfähig. Die Schutzzone II diene dem Schutz vor Verunreinigungen, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgingen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährlich seien. Die bisherige Abgrenzung der Schutzzone II sei ungenügend. Dies gehe bereits aus dem hydrogeologischen Gutachten vom 26.10.1989 hervor. Eine Erweiterung des Schutzgebiets sei dringend erforderlich. Die Ermittlung der Abgrenzung der Schutzzone II sei auf zwei Arten erfolgt. Die ersten Gutachten basierten auf den Ergebnissen der numerischen Berechnung mit dem Modell WSG II. Eine Abgrenzung der Zone II bis hin zur Wohnbebauung von X.-West bedeute nach dieser Untersuchungsmethode nur noch etwa eine 45-Tage-Linie. Eine spätere abschließende Beurteilung stütze sich auf die Ergebnisse des Markierungsversuches aus dem Jahre 1970, bei dem eine Abstandsgeschwindigkeit von 4,2 m/Std. gemessen worden sei, so dass das Grundwasser innerhalb von 50 Tagen eine Fließstrecke von ca. 5 km zurücklege. Das Ergebnis bedeute somit einen noch geringeren Fließabstand von der Bebauung auf X.er Gemarkung bis zu den Tiefbrunnen. Um den hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers im W. Rechnung zu tragen, sei ähnlich wie in Karstgebieten die Zone II auf die noch unbebauten Flächen reduziert worden. Eine Schutzgebietsverordnung könne naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Würde die vorhandene Bebauung bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führen, wäre das Grundwasser nicht mehr schutzfähig. Die vorliegenden Daten gäben hierfür aber keinen Anhaltspunkt. Dennoch müsse eine Eröffnung eines weiteren Gefährdungspotentials ausgeschlossen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seither geändert hätten. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führe dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten.
26 
Die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells sei für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien nicht zu erwarten. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass aufgrund der bestehenden Bebauung die 50-Tage-Linie bereits jetzt nicht eingehalten werden könne. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „W.B.“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im G.“ erfolgen. Der Brunnen III weise des Öfteren bakteriologische Belastungen auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Entsprechendes gelte für den Tiefbrunnen II. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu. Auch eine weitere Verlagerung auf den Brunnen „Im G.“ sei nicht möglich. Dies würde eine erneute Erweiterung des Wasserschutzgebiets erforderlich machen, die aber aufgrund der Nähe der Schutzzone II zur vorhandenen Bebauung, insbesondere von Gewerbegebieten nicht umsetzbar wäre. Die Stadt L. sei auf die Brunnen im Gewann „W.B.“ und im Gewann „Im G.“ angewiesen.
27 
Alternative Brunnenstandorte seien nicht gegeben. Insbesondere könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Die Antragstellerin unterliege im vorliegenden Fall aufgrund ihrer geografischen Lage einer besonderen Situationsgebundenheit, die Einschränkungen der Planungshoheit rechtfertigten. Die Trinkwasserversorgung gehöre zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz Verfassungsrang genieße. Bis zum Jahre 2002 sei ein weiterer Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen nicht substantiiert geltend gemacht worden. Alternativen, durch welche von einem Bauverbot in der Zone II abgesehen werden könnte, sei nicht gegeben. Von einer Bebauung gingen grundsätzlich Gefährdungen für das Grundwasser aus. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den Bebauungsrand stelle unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten den noch größtmöglichen Schutz dar. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten. Aus Sicht des Grundwasserschutzes werde sich die Situation durch die künftige Lage der Landesstraße L 138 verbessern. Eine Reduzierung der Entnahmeraten führe nicht zu einer Verkleinerung der Zone II.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Landratsamts sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
30 
Der Antrag ist zwar zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
31 
Der nach ordnungsgemäßer Verkündung der angefochtenen Verfügung am 8.12.2009 innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12.2.2010 gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
32 
Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
33 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
34 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N.) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1987 - 5 S 2472/86 - VBlBW 1987, 461). Für die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde ist deshalb ausreichend, dass die angegriffene Norm sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt. Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
35 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236) berufen kann, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124; Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1992 - 8 S 1741/92 - NuR 1994, 84; Gerichtsbescheid v. 7.4.1997 - 8 S 2550/96 - VBlBW 1997, 387). Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.).
B.
36 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
37 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
38 
Verfahrens- oder Formfehler bei der Normsetzung sind weder gerügt worden noch ersichtlich.
39 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG a.F. wurden die durch die angefochtene Verordnung betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der angefochtenen Verordnung wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG a.F. i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
40 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]).
41 
3. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/08 - VBlBW 2009, 220).
II.
42 
Die angefochtene Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
43 
Die Verordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG in der bei ihrem Erlass noch geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl I S. 3245).
44 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1.3.2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris), i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung - WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG) - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F. können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 52 WHG) u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
45 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 -, juris; Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005, a.a.O. - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 13, 40 ff. m.w.N.).
46 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG,10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 41). Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
47 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landratsamt L. als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG a.F.) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. und § 24 WG a.F. ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und vom 21.10.1992 sowie den hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des LGRB vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und vom 24.10.2007 die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94) dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Stadt L. (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
48 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. sind zweifellos erfüllt. Denn das in „W.B. I - III“ geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung L.s. Dies zeigt bereits die der Stadt L. am 11.7.2006 erneut erteilte, bis 2036 geltende wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
49 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
50 
Schutzwürdigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: das Vorkommen im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen I - III der „W.B.“ - nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke erst durch verstärkte Aufbereitung gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3.11.1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.5.2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG a.F. zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870; Kibele, ZfW 2012, 177).
51 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen schutzwürdig, auch wenn das bezogene Grundwasser aus dem Brunnen III periodisch mikrobiologische Belastungen mit Grenzwertüberschreitungen coliformer Bakterien aufweist. Diesen zu begegnen, dient im Ergebnis die angefochtene Verordnung, mit ihrer gegenüber ihrer Vorgängerregelung vergrößerten Engeren Schutzzone II. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - vom 23.10.2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12.12.2006 zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO - vom 20.2.2001 (GBl. S. 145), die gemäß § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt und auf deren Geltung die WSV in § 2 ausdrücklich hinweist. Deren Zweck besteht gerade darin, zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung deren Belastungen zu minimieren. Im Übrigen ist das aus dem Brunnen III gewonnene Grundwasser nach Aufbereitung zur Trinkwasserverwendung geeignet.
52 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
53 
a) In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
54 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG a.F.). Deshalb bedurfte es bei Erlass der Verordnung nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 18). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor pathogenen Mikroorganismen, die infolge landwirtschaftlicher Bodennutzung, gewerblicher Tätigkeiten oder durch Wohnbebauung in das Grundwasser gelangen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a WG a.F. Rn. 17). Zudem haben das GLA und das LGRB in ihren Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bisherige Abgrenzung des Wasserschutzgebietes, insbesondere der Zone II, zum Schutz der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vor Schadstoffen nicht mehr ausreicht. Dies hat auch die Antragstellerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen.
55 
Der Umstand, dass die Schutzzone II nicht nach der 50-Tage-Linie bemessen ist, die die in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - erarbeiteten Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, e.V. - DVGW - für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 - grundsätzlich vorsehen, nimmt dem Wasserschutzgebiet nicht die Schutzbedürftigkeit. Denn nach den Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB geben die vorliegenden Daten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Bebauung im Westen des Gemeindegebiets der Antragstellerin, die in der 50-Tage-Linie liegt, bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führten. In diesem Zusammenhang hat Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 26.9.2006 ausgeführt, es sei notwendig, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze des Ortsteils Steinen als Zone II als minimalen Schutz auszuweisen. Die hygienische Reinheit des Trinkwassers müsse ferner durch eine entsprechende Überwachung und die Aufbereitungsanlage im Wasserwerk garantiert werden. Zwar werde damit die grundsätzlich erforderliche Schutzzone, die sich aus der 50-Tage-Linie ergebe, nicht erreicht. Eine Schutzgebietsverordnung könne jedoch naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten im maßgebenden Aquifer. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den westlichen Bebauungsrand stelle denjenigen Schutz dar, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten der noch größtmögliche Schutz sei.
56 
Gegenteiliges wäre fachlich nicht vertretbar, wie auch die weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. E. vom 26.9.2006 aufzeigt. Danach seien im Wasser des Brunnens III des Öfteren, im Brunnen II gelegentlich bakteriologische Belastungen festgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass Uferfiltrat des (nördlich gelegenen) Steinenbachs zu den Brunnen fließe. Nach dem Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und den dort als Anlage enthaltenen Grundwassergleichenpläne sowie den Auswertungen der Firma Hydrodata 1999 fließe das Grundwasser im Bereich der Brunnen in etwa von Ost nach West. Ein erheblicher Teil des Grundwassers im W. bestehe nach den hydrochemischen Befunden aus kurzfristigem und langfristigem Uferfiltrat der (südlich der Brunnen parallel zur B 317 fließenden) Wiese. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei im W. nur von untergeordneter Bedeutung. Die bestehenden hohen Abstandsgeschwindigkeiten ergäben sich aus einem Färbversuch aus dem Jahre 1970. Die große Diskrepanz zwischen den berechneten und den mit dem Markierungsversuch gemessenen Fließgeschwindigkeiten hätten ihre Ursache in dem inhomogenen Aufbau der Talfüllung des W.s. Offensichtlich seien geringmächtige besonders durchlässige Gerölllagen verantwortlich für sehr schnelle Fließwege. Die Berechnungen zeigten, dass die Zone II bis an den Rand der bestehenden Bebauung, und, bedingt durch die Entnahme im Brunnen I, auch in den Randbereich der Bebauung reiche. Die relativ geringe Abhängigkeit der Größe der Zone II von der Entnahmerate beruhe auf den generell hohen Grundwasserfließgeschwindigkeiten im K. des W.s. Vor diesem Hintergrund werde vorgeschlagen, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze von Steinen als Zone II auszuweisen. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten, auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten.
57 
Die Tatsache, dass die vorhandene Bebauung für das Trinkwasservorkommen bisher zu keinen Problemen geführt hat, hat den Antragsgegner erkennbar veranlasst, die Schutzzone II nicht entsprechend der 50-Tage-Linie festzusetzen. Denn auch eine vorhandene Ortsbebauung oder Gewerbenutzung, die bei nachträglichen Wasserschutzgebietsfestsetzungen grundsätzlich eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen, schließen es grundsätzlich nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch entsprechende zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris). Das - die Interessen der Antragstellerin im Rahmen des fachlich Vertretbaren insoweit berücksichtigende - Vorgehen des Landratsamts L. ist nicht zu beanstanden. Die Verkürzung der 50-Tage-Linie entspricht den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 (vgl. Nr. 4.3.1 und - insbesondere bei Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis - Nr. 4.3.2; siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris). Dass diese Vorgehensweise auch im vorliegenden Fall fachlich vertretbar ist, weil die Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, hat Dr. S. vom LGRB als Vertreter der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
58 
Andererseits kann hieraus nicht - wie die Antragstellerin meint - der Schluss gezogen werden, dass eine weitere nach Westen ausgreifende Bebauung gleichfalls keine Gefährdung darstelle. Denn der Wasserschutzgebietsverordnung geht es vor allem darum, künftige Gefährdungen - insbesondere in der Zone II - auszuschließen. Ebenso wie Dr. E. in seinen oben angeführten Stellungnahmen hat auch Dr. S. in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die DVGW-Richtlinie W 101 überzeugend ausgeführt, dass jegliche Bebauungen - insbesondere gewerbliche Grundstücksnutzungen - ein starkes Risikopotenzial für das geschützte Trinkwasserreservoir darstellten. Nach Tabelle 1 Nr. 1 und Nr. 4 zur DVGW-Richtlinie W 101 stellten die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und neuer Baugebiete in der Zone II ein hohes Gefährdungspotenzial dar. Diese lägen vor allem in der Verminderung von Deckschichten. Weitere besondere Gefahrenquellen stellten insbesondere die Bauphasen und Kanalisationsanlagen auch bei Einhaltung erhöhter Anforderungen an Material und Dichtigkeit dar.
59 
Der mit einem Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 8.1.1997 verbundene Einwand der Antragstellerin, die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ könnten unter Zulassung von baulichen Nutzungen auch durch Auflagen geschützt werden, geht fehl. Sie übersieht, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen den Bereich bereits bestehender Bebauungspläne und Anlagen betreffen und somit Ausdruck des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG sind. Die Schutzgebietszone II der angefochtenen WSV ist indessen - mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Hofes - frei von Bebauung und liegt gerade nicht im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Antragstellerin.
60 
b) Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
61 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG) ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Beschl. v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - ZfW 1984, 294; Beschl. v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - u.a. NVwZ 1997, 887; Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
62 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42).
63 
Die angefochtene Verordnung ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Abgrenzung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Sowohl das GLA in seinem hydrologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets einschließlich der vorgesehenen Schutzzonen I - III für die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vom 26.10.1989 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 als auch das LGRB in seinen Gutachten vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 haben unter Berücksichtigung der hydrogeologischen-hydraulischen Gegebenheiten und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
64 
Das GLA und das LGRB haben sich dabei zu Recht an dem als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ herangezogenen DVGW-Arbeitsblatt W 101 orientiert. Diese „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG a.F. und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a.F. Rn. 46f; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 70; Kotulla, WHG, § 51 Rn. 25 ff.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 58; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 63 f.).
65 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des GLA und des LGRB nicht in Frage zu stellen. Weder enthalten diese offen erkennbare Mängel oder gehen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen sie unlösbare Widersprüche auf. Auch bestehen an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Fachgutachter keinerlei Zweifel (vgl. zu diesen Kriterien bei der Beurteilung von Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris; Urt. v. 29.2.2012 - BVerwG 7 C 8.11 - juris).
66 
aa) Der Einwand der Antragstellerin, die vom Antragsgegner herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB seien veraltet und deshalb nicht mehr verwertbar, trifft nicht zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seit Erstellung des Abschlussgutachtens des GLA vom 26.10.1989 geändert hätten, hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 24.9.2004 mit überzeugenden Gründen verneint. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führten dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten. Im W. finde ein dauernder Austausch von Wiese-Wasser und Grundwasser statt. Ein erheblicher Teil des Grundwassers bestehe somit aus Uferfiltrat der Wiese. Hinzu kämen der Randzustrom vom Festgestein in den Talkieseaquifer und der Zustrom aus den Nebentälern des W.s. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei daher für das Grundwasserdargebot im W. nur von untergeordneter Bedeutung.
67 
bb) Auch mit der von der Antragstellerin geforderten Erstellung eines numerischen Grundwassermodells hat sich das LGRB auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen die Datengrundlage für die Abgrenzung der Schutzzone ausreichend sei. Der Markierungsversuch sei nach den auch heute noch gültigen Regeln von Wissenschaft und Technik durchgeführt worden und gut dokumentiert. Die Ergebnisse des Färbversuchs aus dem Jahre 1970 seien nach wie vor gültig. Zum anderen sei ein numerisches Grundwassermodell für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Ferner hätten für die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells weitere Grundwassermessstellen eingerichtet und hydrochemische Untersuchungen im Hinblick auf die Uferfiltratanteile von Steinenbach und Rohrbach durchgeführt werden müssen. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien indes auch durch die geforderte Erstellung eines numerischen Grundwassermodells nicht zu erwarten. Diesen umfangreichen fachbehördlichen Stellungnahmen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
68 
cc) Der Hinweis der Antragstellerin, im Gutachten des LGRB vom 24.11.2005 (Dokumentation des Färbversuchs aus dem Jahre 1970) werde der Vorschlag gemacht, eine zusammenfassende neue hydrogeologische Bearbeitung des W.s eventuell unter Einbeziehung des schweizerischen Wassergewinnungsgebietes „Lange Erlen“ durchzuführen, nimmt die weiteren Ausführungen in dieser und der ergänzenden Stellungnahme nicht zur Kenntnis. Denn dieser Vorschlag bezieht sich zum einen auf das gesamte W.. Zum anderen führt Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 21.9.2006 aus, dass eine neue Bilanzierung des Wasserhaushalts des gesamten W.s - zwar - wünschenswert wäre, aber für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die „W.B.“ nicht maßgebend sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass nach den neu überprüften Ergebnissen fundierte Unterlagen zur hydrogeologischen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „W.B.“ vorlägen.
69 
dd) Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußert, dass die Schutzzone II im Süden allein deshalb in der ausgewiesenen Abgrenzung erfolgt sei, damit die geplante Neutrassierung der Landesstraße 138 - unter Wegfall der jetzt vorhandenen Straßenführung - in die Schutzzone III zu liegen komme, bleibt sie jegliche greifbare Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen bei der fachbehördlichen Abgrenzung und ihr folgend der Festsetzung durch das Landratsamt L. schuldig. Im Übrigen haben sowohl der Vertreter der Fachbehörde Dr. S. vom LGRB wie auch die Vertreter des Beklagten überzeugend ausgeführt, dass die geplante Neutrassierung der L 138 weder in der Schutzzone III noch in der Schutzzone II eine Gefährdung für das zu schützende Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ darstellen würde. Denn beim Bau und dem Betrieb dieser Straße wären die fachlich bewährten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Diese von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Mitwirkung von Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT) aufgestellten Richtlinien bieten aufgrund der dort für die Schutzzone II und III vorgesehenen Schutzmaßnahmen (vgl. nur Nrn. 4.2, 5.3, 5.4 und insbesondere Nrn. 6.2 und 6.3) eine Gewähr dafür, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris; Bay.VGH, Urt. v. 27.10.2006 - 22 N 04.2609 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160). Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
70 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der „W.B. I - III“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
71 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N; Sieder/Zeitler/Dah- me, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467).
72 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
73 
a) Die Planungshoheit der Antragstellerin wird durch die angefochtene Verordnung nicht unverhältnismäßig betroffen.
74 
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. hierzu die Schutzbestimmungen unter §§ 3 ff. WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen.
75 
Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160; Beschl. v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813; Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20a GG; vgl. zur Trinkwasserversorgung insbesondere BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181; zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.1982 - 5 S 1359/81 - DVBl 1983, 639).
76 
Die Antragstellerin hat in Reaktion auf die geplante Wasserschutzgebietsausweisung während des Verwaltungsverfahrens eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, in dem Bau- und Mischgebiete in der zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten und nachfolgend auch festgesetzten Schutzzone II dargestellt werden. Dieser Flächennutzungsplan erlangte aber mangels Genehmigung des Landratsamts L. insoweit keine Wirksamkeit. Die Antragstellerin hat gegen diese - teilweise - Versagung der Genehmigung ihres geänderten Flächennutzungsplans keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Die Verfügung des Landratsamts L. vom 29.5.2006 ist daher bestandskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine konkretisierte und verfestigte Planung in dem oben genannten Sinn nicht festzustellen. Eine weitere durch die angefochtene Verordnung nachhaltig gestörte Planung hat die Antragstellerin nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschl. v. 15.4.2004 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116).
77 
b) Selbst wenn im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Antragstellerin von einer konkretisierten und verfestigten Planung im vorgenannten Sinne auszugehen wäre, weil die Antragstellerin auch nach Versagung der Genehmigung dieses Plans an ihren ursprünglichen Vorstellungen festhalten möchte, rechtfertigte dies keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall führte die von der Antragstellerin befürchtete Verkürzung ihrer gemeindlichen Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit, weil dieser Belang vorliegend gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten müsste.
78 
Die Antragstellerin unterliegt insoweit einer besonderen Situationsgebundenheit, als auf ihrem Gemarkungsgebiet ein bedeutender Grundwasservorrat vorhanden ist, der auch für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist und auf den die Stadt L. zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung angewiesen ist. Mit Blick auf den in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris m.w.N.) zu berücksichtigenden Grundsatz der Priorität ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Wasserschutzgebietsausweisung das Gemarkungsgebiet der Antragstellerin nicht erstmals betroffen ist. Vielmehr wurde bereits 1977 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I bis III im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Ferner lagen bereits lange vor der geänderten Flächennutzungsplanung insbesondere im Hinblick auf das Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Neuabgrenzung des bereits festgesetzten Wasserschutzgebiets - insbesondere der Zone II - mit einer deutlichen Erweiterung auf die im Westen der Antragstellerin liegende Gemarkung geplant war. Denn gerade in Reaktion hierauf hat die Antragstellerin Schritte zur Änderung ihres Flächennutzungsplans unternommen. Ferner hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, bei ihrer gemeindlichen Entwicklung zwingend gerade auf die Flächen, die nunmehr in der Schutzzone II liegen, angewiesen zu sein.
79 
Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 3 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, stehen der Antragstellerin auch weiterhin nördlich, östlich und südlich hiervon Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung zur Verfügung.
80 
c) Der bei einer Wasserschutzgebietsverordnung zugrundegelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Träger der Wasserversorgung einen Brunnen auch an anderer Stelle mit gleichem Erfolg hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
81 
Nach den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des GLA und des LGRB sowie der Stellungnahme der badenova vom 25.9.2007, die für die Stadt L. die Wasserversorgung durchführt, gibt es im Übrigen zu den Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ keine Alternative. Gegenteiliges wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang hat die Fachbehörde insbesondere auch den Vorschlag der Antragstellerin auf Verschiebung der Brunnen zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Brunnen I bis III der „W.B.“ in einem Bereich mit optimaler Aquifermächtigkeit und somit optimaler Ergiebigkeit abgeteuft seien, so dass ein beliebiges Verschieben der Brunnenstandorte nicht möglich sei. Ferner könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Ein neuer Tiefbrunnen in westlicher/nordwestlicher Richtung Hauingen ergebe aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers und der zurzeit minimalen Abgrenzung der Zone II für deren Längsausdehnung keine Änderung. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „Wilden Brunnen“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im Grütt“ erfolgen. Der Brunnen III weise periodisch bakteriologische Belastungen mit coliformer Bakterien auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Auch bei dem Tiefbrunnen II seien zuweilen - wenn auch in deutlich geringerem Umfang - bakteriologische Belastungen feststellbar. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu.
82 
d) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 2 bis 6 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) - in § 7 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2004 - 8 S 471/03 - n.v.).
83 
e) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend mit der weiteren Unterteilung der Zone III in Teilfläche 1 und 2) und ihre Abgrenzung folgt schließlich den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgeführt sind (siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 3, S. 6 ff.; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 6.5.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991) und die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen „Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter u.a., Hannover 1984).
84 
Das GLA und das LGRB haben diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
85 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
88 
Beschluss vom 19. März 2014
89 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
30 
Der Antrag ist zwar zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
31 
Der nach ordnungsgemäßer Verkündung der angefochtenen Verfügung am 8.12.2009 innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12.2.2010 gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
32 
Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
33 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
34 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N.) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1987 - 5 S 2472/86 - VBlBW 1987, 461). Für die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde ist deshalb ausreichend, dass die angegriffene Norm sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt. Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
35 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236) berufen kann, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124; Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1992 - 8 S 1741/92 - NuR 1994, 84; Gerichtsbescheid v. 7.4.1997 - 8 S 2550/96 - VBlBW 1997, 387). Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.).
B.
36 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
37 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
38 
Verfahrens- oder Formfehler bei der Normsetzung sind weder gerügt worden noch ersichtlich.
39 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG a.F. wurden die durch die angefochtene Verordnung betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der angefochtenen Verordnung wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG a.F. i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
40 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]).
41 
3. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/08 - VBlBW 2009, 220).
II.
42 
Die angefochtene Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
43 
Die Verordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG in der bei ihrem Erlass noch geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl I S. 3245).
44 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1.3.2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris), i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung - WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG) - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F. können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 52 WHG) u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
45 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 -, juris; Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005, a.a.O. - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 13, 40 ff. m.w.N.).
46 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG,10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 41). Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
47 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landratsamt L. als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG a.F.) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. und § 24 WG a.F. ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und vom 21.10.1992 sowie den hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des LGRB vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und vom 24.10.2007 die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94) dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Stadt L. (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
48 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. sind zweifellos erfüllt. Denn das in „W.B. I - III“ geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung L.s. Dies zeigt bereits die der Stadt L. am 11.7.2006 erneut erteilte, bis 2036 geltende wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
49 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
50 
Schutzwürdigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: das Vorkommen im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen I - III der „W.B.“ - nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke erst durch verstärkte Aufbereitung gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3.11.1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.5.2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG a.F. zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870; Kibele, ZfW 2012, 177).
51 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen schutzwürdig, auch wenn das bezogene Grundwasser aus dem Brunnen III periodisch mikrobiologische Belastungen mit Grenzwertüberschreitungen coliformer Bakterien aufweist. Diesen zu begegnen, dient im Ergebnis die angefochtene Verordnung, mit ihrer gegenüber ihrer Vorgängerregelung vergrößerten Engeren Schutzzone II. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - vom 23.10.2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12.12.2006 zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO - vom 20.2.2001 (GBl. S. 145), die gemäß § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt und auf deren Geltung die WSV in § 2 ausdrücklich hinweist. Deren Zweck besteht gerade darin, zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung deren Belastungen zu minimieren. Im Übrigen ist das aus dem Brunnen III gewonnene Grundwasser nach Aufbereitung zur Trinkwasserverwendung geeignet.
52 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
53 
a) In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
54 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG a.F.). Deshalb bedurfte es bei Erlass der Verordnung nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 18). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor pathogenen Mikroorganismen, die infolge landwirtschaftlicher Bodennutzung, gewerblicher Tätigkeiten oder durch Wohnbebauung in das Grundwasser gelangen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a WG a.F. Rn. 17). Zudem haben das GLA und das LGRB in ihren Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bisherige Abgrenzung des Wasserschutzgebietes, insbesondere der Zone II, zum Schutz der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vor Schadstoffen nicht mehr ausreicht. Dies hat auch die Antragstellerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen.
55 
Der Umstand, dass die Schutzzone II nicht nach der 50-Tage-Linie bemessen ist, die die in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - erarbeiteten Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, e.V. - DVGW - für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 - grundsätzlich vorsehen, nimmt dem Wasserschutzgebiet nicht die Schutzbedürftigkeit. Denn nach den Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB geben die vorliegenden Daten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Bebauung im Westen des Gemeindegebiets der Antragstellerin, die in der 50-Tage-Linie liegt, bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führten. In diesem Zusammenhang hat Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 26.9.2006 ausgeführt, es sei notwendig, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze des Ortsteils Steinen als Zone II als minimalen Schutz auszuweisen. Die hygienische Reinheit des Trinkwassers müsse ferner durch eine entsprechende Überwachung und die Aufbereitungsanlage im Wasserwerk garantiert werden. Zwar werde damit die grundsätzlich erforderliche Schutzzone, die sich aus der 50-Tage-Linie ergebe, nicht erreicht. Eine Schutzgebietsverordnung könne jedoch naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten im maßgebenden Aquifer. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den westlichen Bebauungsrand stelle denjenigen Schutz dar, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten der noch größtmögliche Schutz sei.
56 
Gegenteiliges wäre fachlich nicht vertretbar, wie auch die weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. E. vom 26.9.2006 aufzeigt. Danach seien im Wasser des Brunnens III des Öfteren, im Brunnen II gelegentlich bakteriologische Belastungen festgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass Uferfiltrat des (nördlich gelegenen) Steinenbachs zu den Brunnen fließe. Nach dem Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und den dort als Anlage enthaltenen Grundwassergleichenpläne sowie den Auswertungen der Firma Hydrodata 1999 fließe das Grundwasser im Bereich der Brunnen in etwa von Ost nach West. Ein erheblicher Teil des Grundwassers im W. bestehe nach den hydrochemischen Befunden aus kurzfristigem und langfristigem Uferfiltrat der (südlich der Brunnen parallel zur B 317 fließenden) Wiese. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei im W. nur von untergeordneter Bedeutung. Die bestehenden hohen Abstandsgeschwindigkeiten ergäben sich aus einem Färbversuch aus dem Jahre 1970. Die große Diskrepanz zwischen den berechneten und den mit dem Markierungsversuch gemessenen Fließgeschwindigkeiten hätten ihre Ursache in dem inhomogenen Aufbau der Talfüllung des W.s. Offensichtlich seien geringmächtige besonders durchlässige Gerölllagen verantwortlich für sehr schnelle Fließwege. Die Berechnungen zeigten, dass die Zone II bis an den Rand der bestehenden Bebauung, und, bedingt durch die Entnahme im Brunnen I, auch in den Randbereich der Bebauung reiche. Die relativ geringe Abhängigkeit der Größe der Zone II von der Entnahmerate beruhe auf den generell hohen Grundwasserfließgeschwindigkeiten im K. des W.s. Vor diesem Hintergrund werde vorgeschlagen, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze von Steinen als Zone II auszuweisen. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten, auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten.
57 
Die Tatsache, dass die vorhandene Bebauung für das Trinkwasservorkommen bisher zu keinen Problemen geführt hat, hat den Antragsgegner erkennbar veranlasst, die Schutzzone II nicht entsprechend der 50-Tage-Linie festzusetzen. Denn auch eine vorhandene Ortsbebauung oder Gewerbenutzung, die bei nachträglichen Wasserschutzgebietsfestsetzungen grundsätzlich eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen, schließen es grundsätzlich nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch entsprechende zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris). Das - die Interessen der Antragstellerin im Rahmen des fachlich Vertretbaren insoweit berücksichtigende - Vorgehen des Landratsamts L. ist nicht zu beanstanden. Die Verkürzung der 50-Tage-Linie entspricht den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 (vgl. Nr. 4.3.1 und - insbesondere bei Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis - Nr. 4.3.2; siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris). Dass diese Vorgehensweise auch im vorliegenden Fall fachlich vertretbar ist, weil die Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, hat Dr. S. vom LGRB als Vertreter der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
58 
Andererseits kann hieraus nicht - wie die Antragstellerin meint - der Schluss gezogen werden, dass eine weitere nach Westen ausgreifende Bebauung gleichfalls keine Gefährdung darstelle. Denn der Wasserschutzgebietsverordnung geht es vor allem darum, künftige Gefährdungen - insbesondere in der Zone II - auszuschließen. Ebenso wie Dr. E. in seinen oben angeführten Stellungnahmen hat auch Dr. S. in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die DVGW-Richtlinie W 101 überzeugend ausgeführt, dass jegliche Bebauungen - insbesondere gewerbliche Grundstücksnutzungen - ein starkes Risikopotenzial für das geschützte Trinkwasserreservoir darstellten. Nach Tabelle 1 Nr. 1 und Nr. 4 zur DVGW-Richtlinie W 101 stellten die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und neuer Baugebiete in der Zone II ein hohes Gefährdungspotenzial dar. Diese lägen vor allem in der Verminderung von Deckschichten. Weitere besondere Gefahrenquellen stellten insbesondere die Bauphasen und Kanalisationsanlagen auch bei Einhaltung erhöhter Anforderungen an Material und Dichtigkeit dar.
59 
Der mit einem Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 8.1.1997 verbundene Einwand der Antragstellerin, die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ könnten unter Zulassung von baulichen Nutzungen auch durch Auflagen geschützt werden, geht fehl. Sie übersieht, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen den Bereich bereits bestehender Bebauungspläne und Anlagen betreffen und somit Ausdruck des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG sind. Die Schutzgebietszone II der angefochtenen WSV ist indessen - mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Hofes - frei von Bebauung und liegt gerade nicht im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Antragstellerin.
60 
b) Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
61 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG) ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Beschl. v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - ZfW 1984, 294; Beschl. v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - u.a. NVwZ 1997, 887; Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
62 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42).
63 
Die angefochtene Verordnung ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Abgrenzung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Sowohl das GLA in seinem hydrologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets einschließlich der vorgesehenen Schutzzonen I - III für die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vom 26.10.1989 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 als auch das LGRB in seinen Gutachten vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 haben unter Berücksichtigung der hydrogeologischen-hydraulischen Gegebenheiten und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
64 
Das GLA und das LGRB haben sich dabei zu Recht an dem als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ herangezogenen DVGW-Arbeitsblatt W 101 orientiert. Diese „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG a.F. und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a.F. Rn. 46f; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 70; Kotulla, WHG, § 51 Rn. 25 ff.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 58; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 63 f.).
65 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des GLA und des LGRB nicht in Frage zu stellen. Weder enthalten diese offen erkennbare Mängel oder gehen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen sie unlösbare Widersprüche auf. Auch bestehen an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Fachgutachter keinerlei Zweifel (vgl. zu diesen Kriterien bei der Beurteilung von Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris; Urt. v. 29.2.2012 - BVerwG 7 C 8.11 - juris).
66 
aa) Der Einwand der Antragstellerin, die vom Antragsgegner herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB seien veraltet und deshalb nicht mehr verwertbar, trifft nicht zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seit Erstellung des Abschlussgutachtens des GLA vom 26.10.1989 geändert hätten, hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 24.9.2004 mit überzeugenden Gründen verneint. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führten dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten. Im W. finde ein dauernder Austausch von Wiese-Wasser und Grundwasser statt. Ein erheblicher Teil des Grundwassers bestehe somit aus Uferfiltrat der Wiese. Hinzu kämen der Randzustrom vom Festgestein in den Talkieseaquifer und der Zustrom aus den Nebentälern des W.s. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei daher für das Grundwasserdargebot im W. nur von untergeordneter Bedeutung.
67 
bb) Auch mit der von der Antragstellerin geforderten Erstellung eines numerischen Grundwassermodells hat sich das LGRB auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen die Datengrundlage für die Abgrenzung der Schutzzone ausreichend sei. Der Markierungsversuch sei nach den auch heute noch gültigen Regeln von Wissenschaft und Technik durchgeführt worden und gut dokumentiert. Die Ergebnisse des Färbversuchs aus dem Jahre 1970 seien nach wie vor gültig. Zum anderen sei ein numerisches Grundwassermodell für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Ferner hätten für die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells weitere Grundwassermessstellen eingerichtet und hydrochemische Untersuchungen im Hinblick auf die Uferfiltratanteile von Steinenbach und Rohrbach durchgeführt werden müssen. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien indes auch durch die geforderte Erstellung eines numerischen Grundwassermodells nicht zu erwarten. Diesen umfangreichen fachbehördlichen Stellungnahmen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
68 
cc) Der Hinweis der Antragstellerin, im Gutachten des LGRB vom 24.11.2005 (Dokumentation des Färbversuchs aus dem Jahre 1970) werde der Vorschlag gemacht, eine zusammenfassende neue hydrogeologische Bearbeitung des W.s eventuell unter Einbeziehung des schweizerischen Wassergewinnungsgebietes „Lange Erlen“ durchzuführen, nimmt die weiteren Ausführungen in dieser und der ergänzenden Stellungnahme nicht zur Kenntnis. Denn dieser Vorschlag bezieht sich zum einen auf das gesamte W.. Zum anderen führt Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 21.9.2006 aus, dass eine neue Bilanzierung des Wasserhaushalts des gesamten W.s - zwar - wünschenswert wäre, aber für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die „W.B.“ nicht maßgebend sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass nach den neu überprüften Ergebnissen fundierte Unterlagen zur hydrogeologischen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „W.B.“ vorlägen.
69 
dd) Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußert, dass die Schutzzone II im Süden allein deshalb in der ausgewiesenen Abgrenzung erfolgt sei, damit die geplante Neutrassierung der Landesstraße 138 - unter Wegfall der jetzt vorhandenen Straßenführung - in die Schutzzone III zu liegen komme, bleibt sie jegliche greifbare Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen bei der fachbehördlichen Abgrenzung und ihr folgend der Festsetzung durch das Landratsamt L. schuldig. Im Übrigen haben sowohl der Vertreter der Fachbehörde Dr. S. vom LGRB wie auch die Vertreter des Beklagten überzeugend ausgeführt, dass die geplante Neutrassierung der L 138 weder in der Schutzzone III noch in der Schutzzone II eine Gefährdung für das zu schützende Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ darstellen würde. Denn beim Bau und dem Betrieb dieser Straße wären die fachlich bewährten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Diese von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Mitwirkung von Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT) aufgestellten Richtlinien bieten aufgrund der dort für die Schutzzone II und III vorgesehenen Schutzmaßnahmen (vgl. nur Nrn. 4.2, 5.3, 5.4 und insbesondere Nrn. 6.2 und 6.3) eine Gewähr dafür, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris; Bay.VGH, Urt. v. 27.10.2006 - 22 N 04.2609 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160). Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
70 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der „W.B. I - III“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
71 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N; Sieder/Zeitler/Dah- me, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467).
72 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
73 
a) Die Planungshoheit der Antragstellerin wird durch die angefochtene Verordnung nicht unverhältnismäßig betroffen.
74 
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. hierzu die Schutzbestimmungen unter §§ 3 ff. WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen.
75 
Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160; Beschl. v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813; Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20a GG; vgl. zur Trinkwasserversorgung insbesondere BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181; zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.1982 - 5 S 1359/81 - DVBl 1983, 639).
76 
Die Antragstellerin hat in Reaktion auf die geplante Wasserschutzgebietsausweisung während des Verwaltungsverfahrens eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, in dem Bau- und Mischgebiete in der zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten und nachfolgend auch festgesetzten Schutzzone II dargestellt werden. Dieser Flächennutzungsplan erlangte aber mangels Genehmigung des Landratsamts L. insoweit keine Wirksamkeit. Die Antragstellerin hat gegen diese - teilweise - Versagung der Genehmigung ihres geänderten Flächennutzungsplans keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Die Verfügung des Landratsamts L. vom 29.5.2006 ist daher bestandskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine konkretisierte und verfestigte Planung in dem oben genannten Sinn nicht festzustellen. Eine weitere durch die angefochtene Verordnung nachhaltig gestörte Planung hat die Antragstellerin nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschl. v. 15.4.2004 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116).
77 
b) Selbst wenn im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Antragstellerin von einer konkretisierten und verfestigten Planung im vorgenannten Sinne auszugehen wäre, weil die Antragstellerin auch nach Versagung der Genehmigung dieses Plans an ihren ursprünglichen Vorstellungen festhalten möchte, rechtfertigte dies keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall führte die von der Antragstellerin befürchtete Verkürzung ihrer gemeindlichen Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit, weil dieser Belang vorliegend gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten müsste.
78 
Die Antragstellerin unterliegt insoweit einer besonderen Situationsgebundenheit, als auf ihrem Gemarkungsgebiet ein bedeutender Grundwasservorrat vorhanden ist, der auch für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist und auf den die Stadt L. zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung angewiesen ist. Mit Blick auf den in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris m.w.N.) zu berücksichtigenden Grundsatz der Priorität ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Wasserschutzgebietsausweisung das Gemarkungsgebiet der Antragstellerin nicht erstmals betroffen ist. Vielmehr wurde bereits 1977 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I bis III im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Ferner lagen bereits lange vor der geänderten Flächennutzungsplanung insbesondere im Hinblick auf das Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Neuabgrenzung des bereits festgesetzten Wasserschutzgebiets - insbesondere der Zone II - mit einer deutlichen Erweiterung auf die im Westen der Antragstellerin liegende Gemarkung geplant war. Denn gerade in Reaktion hierauf hat die Antragstellerin Schritte zur Änderung ihres Flächennutzungsplans unternommen. Ferner hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, bei ihrer gemeindlichen Entwicklung zwingend gerade auf die Flächen, die nunmehr in der Schutzzone II liegen, angewiesen zu sein.
79 
Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 3 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, stehen der Antragstellerin auch weiterhin nördlich, östlich und südlich hiervon Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung zur Verfügung.
80 
c) Der bei einer Wasserschutzgebietsverordnung zugrundegelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Träger der Wasserversorgung einen Brunnen auch an anderer Stelle mit gleichem Erfolg hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
81 
Nach den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des GLA und des LGRB sowie der Stellungnahme der badenova vom 25.9.2007, die für die Stadt L. die Wasserversorgung durchführt, gibt es im Übrigen zu den Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ keine Alternative. Gegenteiliges wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang hat die Fachbehörde insbesondere auch den Vorschlag der Antragstellerin auf Verschiebung der Brunnen zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Brunnen I bis III der „W.B.“ in einem Bereich mit optimaler Aquifermächtigkeit und somit optimaler Ergiebigkeit abgeteuft seien, so dass ein beliebiges Verschieben der Brunnenstandorte nicht möglich sei. Ferner könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Ein neuer Tiefbrunnen in westlicher/nordwestlicher Richtung Hauingen ergebe aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers und der zurzeit minimalen Abgrenzung der Zone II für deren Längsausdehnung keine Änderung. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „Wilden Brunnen“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im Grütt“ erfolgen. Der Brunnen III weise periodisch bakteriologische Belastungen mit coliformer Bakterien auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Auch bei dem Tiefbrunnen II seien zuweilen - wenn auch in deutlich geringerem Umfang - bakteriologische Belastungen feststellbar. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu.
82 
d) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 2 bis 6 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) - in § 7 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2004 - 8 S 471/03 - n.v.).
83 
e) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend mit der weiteren Unterteilung der Zone III in Teilfläche 1 und 2) und ihre Abgrenzung folgt schließlich den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgeführt sind (siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 3, S. 6 ff.; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 6.5.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991) und die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen „Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter u.a., Hannover 1984).
84 
Das GLA und das LGRB haben diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
85 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
88 
Beschluss vom 19. März 2014
89 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 (im Folgenden: WSV „Leutkircher Heide“).
Das Gebiet der WSV „Leutkircher Heide“ liegt auf Gemarkung Wuchzenhofen, Reichenhofen, Herlazhofen, Diepoldshofen, Hofs, Winterstetten und Friesenhofen der Stadt Leutkirch, Gemarkung Beuren, Neutrachburg und Rohrdorf der Stadt Isny und umfasst eine Gesamtfläche von 62,9 km². Es gliedert sich in Zone I (Fassungsbereiche der jeweiligen Brunnen) mit 1,5 ha, Zone II (engere Schutzzonen der Brunnen) mit 67,5 ha, Zone III A (weitere Schutzzonen der jeweiligen Brunnen) mit 785,8 ha und Zone III B (gemeinsame Weitere Schutzzone) mit 5.432,3 ha.
Die Große Kreisstadt Leutkirch betreibt im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eine öffentliche Wasserversorgung für ihre ca. 24.000 Einwohner mit den Ortschaften Diepoldshofen, Friesenhofen, Gebrazhofen, Herlazhofen, Hofs, Reichenhofen, Winterstetten und Wuchzenhofen. Die Stadt Leutkirch fördert aus den Brunnen „Lauben“ jährlich ca. 1 Million m³ und aus den Brunnen „Reichenhofen“ ca. 140 m³ Wasser. Nach der von der Stadt Leutkirch festgelegten Konzeption der Wasserversorgung soll die Trinkwasserförderung zukünftig nur noch aus den Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ erfolgen. Aus den Brunnen „Rauns“ und „Herlazhofen“ der Stadt Leutkirch - derzeitige jährliche Entnahme ca. 600.000 m³ - wird künftig kein Wasser mehr gefördert. Diese beiden Brunnen sollen entsprechend der Konzeption der Wasserversorgung als Notbrunnen vorgehalten werden. Dies wird durch eine erhöhte Entnahme aus den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ kompensiert. Der Brunnen „Friesenhofen“ wird nicht mehr genutzt.
Die Brunnen „Lauben“ liegen ca. 4,75 km nordöstlich der Kirche von Leutkirch in der Talsohle etwa auf Höhe des Zusammenflusses der Wurzacher Ach mit der Nibel (als nördliche Fortsetzung der Eschach) auf der Gemarkung Wuchzenhofen - Gewann: „Auf der Höhe“ (Flst.-Nr. ...). Die Brunnen „Reichenhofen“ liegen im Gewann „Im Boschenschachen“ (Flst.-Nr. ...) der Gemarkung Reichenhofen Flur 1 ca. 3,7 km nordwestlich der Kirche von Leutkirch im Wurzacher Achtal. Die Fassung „Rauns“ (insgesamt drei Brunnen) liegt ca. 1,45 km südwestlich der Kirche von Leutkirch im Eschachtal. Ca. 100 m westlich der Fassung fließt der Bach Rauns. Die beiden Brunnen „Herlazhofen“ liegen ca. 3,4 km südsüdöstlich der Kirche von Leutkirch auf Höhe der Ortschaft Herlazhofen.
Der Antragsteller zu 1) ist Landwirt in der Gemeinde Reichenhofen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb zählen insgesamt 45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; ca. 40 ha hiervon liegen in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit ca. 30 ha Grünlandanteil. Der Antragsteller zu 1) hält Milchkühe (ca. 60 Stück) mit Nachzucht (ca. 50 Stück) und stets ca. 90 Großvieheinheiten auf seiner Hofstelle, die ebenfalls in der Zone III A gelegen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt im Bereich des Brunnens „Reichenhofen“. Der Antragsteller zu 2), wohnhaft in Reichenhofen, betreibt ein Bauunternehmen. Die Betriebsstätte liegt in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Zur Betriebsstätte zählt ein für derartige Unternehmen übliches Baustofflager.
Die Stadt Leutkirch beantragte am 09.12.1996 beim Landratsamt Ravensburg die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“.
Das Geologische Landesamt Baden-Württemberg - nunmehr Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden daher: LGRB) - erstellte das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Abgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für den geplanten Grundwasserentnahmepunkt Unterzeil sowie für die Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ (Wasserschutzgebiet Leutkircher Heide) der Stadt Leutkirch im Allgäu vom 15.11.1991 sowie das Hydrogeologische Folgegutachten zum Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ der Stadt Leutkirch vom 28.11.2008.
Das Landratsamt Ravensburg gab den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.11.2004 Gelegenheit, zum Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ bis zum 28.01.2005 Stellung zu nehmen. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Zeit vom 29.06.2005 bis einschließlich 28.07.2005 öffentlich (einschließlich der Schutzgebietskarten) ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 22.06.2005 bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Tübingen - Straßenwesen und Verkehr führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2005 u. a. aus, die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lägen überwiegend in der Schutzzone III B. Beim Bau der A 96 seien zwischen den Ortschaften Haid und Kautenhofen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwasservorkommens getroffen worden. Die übrigen Straßen genössen über § 11 Abs. 2 WSV „Leutkircher Heide“ Bestandsschutz. Die Stellungnahme enthält weitere Einzelheiten zu der Entwässerung der Straßen.
Am 01.08.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Leutkirch - die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der WSV „Leutkircher Heide“ und der Schutzgebietskarten in der Zeit vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ vom 20.06.2005 mit den zugehörigen Schutzgebietskarten unverändert erneut ausgelegt werde. Die bislang vorgebrachten Anregungen und Bedenken würden weiterhin berücksichtigt.
10 
Das Landratsamt Ravensburg erließ am 09.12.2005 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch. Die WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 21.12.2005 bekannt gemacht. Am 27.12.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - eine Berichtigung der WSV „Leutkircher Heide“ bekannt gemacht. Das Landratsamt Ravensburg berichtigte die WSV „Leutkircher Heide“ am 10.01.2006, da bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 4 WSV „Leutkircher Heide“ die Flurstücke Nr.... und ... der Gemarkung Herlazhofen, die das Wasserschutzgebiet nicht berührten, versehentlich mit aufgeführt worden seien. In der Berichtigung wurde § 1 Abs. 4 im Wortlaut berichtigt und die Gemarkungen, auf die sich das Wasserschutzgebiet erstreckt, aufgeführt. Die Berichtigung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 13.01.2006 amtlich bekannt gemacht. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 62,9 km². Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III), die in die Schutzzonen III A und III B untergliedert ist, gelten diese Verbote nur relativ. Schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
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Die Antragsteller haben am 19.01.2007 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Sie beantragen,
13 
die Verordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Leutkircher Heide" (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Lauben" und "Reichenhofen" der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 für ungültig zu erklären.
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Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt, da sie Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken seien. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei fehlerhaft, denn es ermangele an der Erforderlichkeit der Wasserschutzgebietsausweisung. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass für das Festsetzungsverfahren die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen als eine „vorgegebene Tatsache“ zu betrachten sei. Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gebotene Alternativprüfung habe der Antragsgegner demzufolge unterlassen. Da Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG darstellten, seien sie nur dann erforderlich, wenn sie aus der Zielsetzung einer erforderlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn es eine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung gebe, die auch der Wasserversorgung zumutbar sei (Bay.VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -). Die Stadt Leutkirch betreibe die Wasserversorgung der Stadt aus verschiedenen Gewinnungsanlagen. Im „Normalbetrieb“ würden vier Brunnen - „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ - betrieben. Zusätzlich verfüge die Stadt über zwei als Notbrunnen bezeichnete Anlagen („Rauns“ und „Herlazhofen“). Nach eigenen Angaben der Stadt Leutkirch könne der gesamte Trinkwasserbedarf wahlweise allein aus einem Brunnen der Gewinnungsanlagen „Lauben“, „Reichenhofen“ bzw. „Adrazhofen“ gedeckt werden. Für die Brunnen „Adrazhofen“ existiere bereits ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet - jedenfalls nach den Angaben des Landratsamts Freising -. Die Wasserversorgung der Stadt Leutkirch sei damit bereits durch den Brunnen „Adrazhofen“ ohne die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnen ausreichend gesichert. Dies gelte insbesondere, da noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“ und „Rauns“ sowie „Herlazhofen“ letzterer als Notbrunnen vorhanden seien. Die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen seien daher nicht erforderlich, um das Allgemeinwohlinteresse zu befriedigen. Der Antragsgegner habe ein „Höchstmaß an Versorgungssicherheit“ erreichen bzw. durchsetzen wollen. Damit habe der Antragsgegner es unterlassen, dem Privateigentum in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Es sei deshalb unzulässig, unter Übergehung entgegenstehender Privatinteressen allein dem Allgemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung Geltung zu verschaffen und hierbei sogar Maximalziele anzustreben. Unter den angeführten Bedingungen sei es mehr als fraglich, ob die Stadt Leutkirch die Wasserversorgung einer Kommune auf zwei selbstständige Standbeine setzen dürfe, wenn die Versorgungssicherheit bereits durch den Hauptbrunnen „Adrazhofen“ unter Berücksichtigung der verfügbaren weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ ausreichend sichergestellt sei. Die Rechtsverordnung gehe vorliegend noch darüber hinaus, indem sie zwei weitere Standbeine schaffe. Bei Aufrechterhaltung der Verordnung würde die Stadt Leutkirch über letztlich drei selbstständig zur Gesamtbedarfsabdeckung ausreichende Brunnenanlagen - jeweils gesichert durch Wasserschutzgebiete - verfügen und zudem dann noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ vorhalten und betreiben. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege somit auf der Hand. Weiterhin lasse sich die Dimensionierung des vorliegenden Schutzgebietes fachlich nicht halten. Sie basiere auf einem hydrogeologischen Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1991 und sei damit 14 Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens seien insgesamt sechs Gewinnungsgebiete und somit mehrheitlich Brunnen gewesen, die im jetzigen Verfahren erklärtermaßen keine Rolle mehr spielten bzw. außer Betrieb genommen worden seien. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, ein Wasserschutzgebiet für die verfahrensgegenständlichen Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen. In dem Gutachten überschnitten sich die Zustrom- und Schutzgebiete der einzeln betrachteten Brunnen, so dass durch die Herausnahme von Brunnen das Wasserschutzgebiet für die jetzt noch allein interessierenden Brunnen nicht mehr eindeutig abgegrenzt werden könne. So heiße es in dem Gutachten auf Seite 23, dass die „südliche Grenze des Schutzgebiets für den Brunnen Lauben in der Leutkircher Heide, knapp nördlich von Ziegelstadt“ liege. Damit würde das Schutzgebiet etwa 500 m südlich von Leutkirch enden. Auf Seite 24 heiße es aber dann, dass „weiterhin der gesamte südlich von Leutkirch liegende Teil der Leutkircher Heide und der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal“ zum Einzugsgebiet des Brunnens Lauben gehörten. Es werde dort von den Einzugsgebieten der Fassungen „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ überlagert. Eine genaue Abgrenzung werde nicht gegeben. Es werde damit nicht der Nachweis geführt, dass für jedes einzelne Grundstück die Notwendigkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Brunnenanlagen geboten sei.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, für die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ sei bisher keine Gestattung erteilt worden, die Erlaubnisverfahren zur Wasserentnahme ruhten. Jedoch seien sie seit etwa 40 Jahren in Betrieb. Es seien beträchtliche Investitionen in diese Standorte und in die auf sie zugeschnittene Wasserversorgungsinfrastruktur getätigt worden. Das Folgegutachten des LGRB vom 28.11.2008 zeige ausführlich und deutlich auf, dass die vorgenommene Schutzgebietsabgrenzung richtig sei. Aus dem Ausgangsgutachten 1991 und den zugehörigen Kartendarstellungen seien die zur jeweiligen Grundwasserfassung vorgeschlagenen Schutzzonen klar ersichtlich. Die Schutzgebietsausweisung sei parzellenscharf umgesetzt worden. Der Schutz des Gesamteinzugsgebiets der „Leutkircher Heide“ würde grundsätzlich eine Fläche von ca. 140 km² beanspruchen. Tatsächlich unter Schutz gestellt seien aber nur die Hauptgrundwasserleiter der „Tiefen Aitrachrinne“ und der „Argen-Eschachrinne“ sowie Talflankenbereiche, die unmittelbar in die Rinnensysteme entwässern. Die hydrogeologisch sinnvollen Gliederungselemente überdeckten eine Gesamtschutzgebietsfläche von 63 km². Hieraus werde deutlich erkennbar, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets auf ein für einen nachhaltigen Grundwasserschutz notwendiges Mindestmaß reduziert worden sei. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie erforderlich. Die Stadt Leutkirch fördere zukünftig aus den in der „Leutkircher Heide“ liegenden Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ 1,8 Millionen m³ Trinkwasser im Jahr für die Versorgung der Bewohner der Großen Kreisstadt. Die Brunnen würden für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung benötigt. Der Wasserbedarf für die von der Stadt Leutkirch gewählte zukünftige Versorgungsstruktur mit der Bedarfsdeckung aus den Hauptbrunnen „Lauben“, „Adrazhofen“ und „Reichenhofen“ sei bei der Größe und Anzahl der zu versorgenden Einwohner und Betriebe aus Gründen der Versorgungssicherheit angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten. Die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen sei als vorgegebene Tatsache zu betrachten. Die Standortentscheidung zur Nutzung der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ mit dem damit notwendigen Schutz des Grundwasservorkommens „Leutkircher Heide“ stehe im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan Bodensee - Oberschwaben sehe den Schutz der Leutkircher Heide zur Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte in der Region für eine spätere Wasserentnahme vor. Aus wasserwirtschaftlicher und wasserversorgungstechnischer Sicht seien die von der Stadt Leutkirch gewählten bestehenden Brunnenstandorte aus nachfolgenden Gründen sinnvoll und geeignet. Die Beschränkung auf einen Brunnenstandort in der Hauptrinne für die Gesamtwasserversorgung würde den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung widersprechen. Die notwendige Versorgungssicherheit könne, wie vorgesehen, durch die Nutzung mehrerer ortsnah, aber räumlich getrennter Grundwasservorkommen mit nachhaltigem Ressourcenschutz erreicht werden. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in einem Brunneneinzugsgebiet, die eine Außerbetriebnahme der Anlage zur Folge hätte, könnte die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Neben den räumlich getrennten Einzugsgebieten lägen die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ in einem Bereich, in dem Grundwasserfließgeschwindigkeiten im unmittelbaren Zustrombereich sehr viel geringer seien als bei den betrachteten alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet. Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit wirke sich auch bei der Festlegung der 50-Tage-Linie aus. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liege bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns würden Entfernungen von 1.700 - 2.400 m erforderlich machen. Dies hätte entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiven Schutzbestimmungen zur Folge. Die Flächen der Schutzzonen II für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ betrügen 22 bzw. 40 ha. Im Gegensatz dazu würde der Flächenbedarf bei den Brunnen „Herlazhofen“ und „Rauns“ 77 bzw. 120 ha betragen. Gegen die südlichen Standorte sprächen neben den hohen Abstandsgeschwindigkeiten auch die oberhalb von Leutkirch festgestellte Eschachinfiltration in das Grundwasser sowie das große Hochwasserrückhaltebecken südlich von Urlau, das bestimmungsgemäß eine Versickerung von Eschachwasser vorsehe. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liege die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre bei 2,6 Millionen m³, der zu erwartende zukünftige Gesamtjahreswasserbedarf liege bei 2,9 Millionen m³. Deshalb könne der derzeitige und zukünftige Wasserbedarf aus einem der Brunnen keinesfalls bereitgestellt werden. Die Brunnen „Winterstetten“ mit einem nutzbaren Dargebot von 91.000 m³ seien nur für die Ortswasserversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Aus dem flachgründigen, oberflächennahen und damit gegen anthropogene Einflüsse empfindliche Grundwasservorkommen exfiltriere unterstromig der Brunnen ein Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope würden bei einer Steigerung der Entnahmerate durch Schüttungsrückgang in Mitleidenschaft gezogen, so dass im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung nur 949.000 m³ gefördert werden könnten. Auch ohne die Betrachtung einer ökologisch verträglichen Entnahmemenge würde eine Steigerung der Fördermenge zu einer Ausweitung insbesondere der Schutzzone II führen. Eine wesentliche Steigerung der Förderrate dürfte schnell an die Grenzen des technisch Machbaren stoßen und darüber hinaus die Grenzen der Beeinträchtigung anderer Belange überschreiten. Unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ werde das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt. Dieses Naturschutzgebiet liege innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Hergottsried“. Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diesen grundwassersensiblen Bereich und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ zu begrenzen. Auch der Brunnen „Lauben“ könne nicht in vollem Umfang den Wasserbedarf abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung sei daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit 182.000 m³ sicherzustellen. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden. Diese Betrachtungen zeigten, wie stark die förderbaren Wassermengen bei diesen oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen seien. Somit ergebe sich insgesamt eine nachhaltige, den Gewässer- und Naturschutz berücksichtigende Bereitstellung von Trinkwasser. Des Weiteren sei die bereits in Jahrzehnten mit hohem Investitionsaufwand geschaffene wasserversorgungstechnische Infrastruktur, insbesondere die Pumpendruckleistungen zu den Hochbehältern, nicht für die Bedarfsdeckung aus einem Betriebspunkt (zu geringe Dimensionierung, unwirtschaftlicher Betrieb, hohe Pumpkosten durch erhöhte Reibungsverluste) geeignet. Im Wasserschutzgebiet könne ordnungsgemäß Landwirtschaft betrieben werden. Einschränkungen bestünden in Form des Ausbringungsverbots von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Zone II und des Verbots des Umbruchs sowie jeglicher Nutzungsänderungen auch in Teilflächen von Dauergrünland in den Zonen II und III A und B. Das Umbruchverbot von Dauergrünland sei ein zentraler Punkt der SchALVO, da unter Grünland der geringste Stickstoffaustrag erfolge. Das Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ sei derzeit aufgrund des geringen Nitratgehaltes im geförderten Grundwasser nach der SchALVO als Normalgebiet eingestuft. Es entstünden in den Zonen III A und B keine wirtschaftlichen Nachteile, die ausgleichspflichtig seien.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
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Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
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Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
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Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 20.01.2006 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe für die Brunnen „Beunth“ (Gemarkung Großrinderfeld) und „Ilmspan“ (Gemarkung Ilmspan) sowie für die auf der Gemarkung Grünsfeldhausen (Stadt Grünsfeld) befindlichen Brunnen II und IV.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Main-Tauber-Kreis mit ca. 4.090 Einwohnern und einer Gemeindegebietsfläche von ca. 56,28 km². Sie besteht aus den Ortseilen Großrinderfeld, Schönfeld, Ilmspan und Gerchsheim. Die Stadt Grünsfeld liegt ebenfalls im Main-Tauber-Kreis. Sie umfasst u.a. auch die ehemals selbständige Gemeinde Grünsfeldhausen.
Dem Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe in Grünsfeld, dessen Mitglied auch die Antragstellerin ist, obliegt nach der Satzung vom 31.10.1973 (mit den nachfolgenden Änderungen) die öffentliche Wasserversorgung für das Versorgungsgebiet, das die Gemeinden Grünsfeld, Großrinderfeld, Wittighausen, Lauda-Königshofen (Messelhausen, Marstadt, Sailt- heim), Igersheim (Bowiesen) umfasst. Der Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe betreibt u.a. auch die Trinkwasser gewinnenden Brunnenanlagen I, II, III und IV der Gemeinde Grünsfeld auf der Gemarkung Grünsfeldhausen und die Brunnen „Beunth“ auf der Gemarkung der Antragstellerin sowie den Brunnen „Ilmspan“ auf der Gemarkung Ilmspan.
Das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I und IV in Grünsfeldhausen wurde mit Gutachten des Geologischen Landesamtes (GLA) - heute: Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - im Folgenden LGRB - vom 14.03.1980 hydrogeologisch abgegrenzt und am 16.12.1982 vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Wasserschutzgebiete für die Brunnen „Ilmspan“ und „Beunth“ wurden mit Gutachten des GLA vom 22.09.1988 bzw. vom 30.05.1989 hydrogeologisch abgegrenzt und am 19.10.1989 bzw. 25.04.1990 vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Rechtsverordnung festgesetzt. Diese Wasserschutzgebiete hatten eine Fläche von ca. 3.074,27 ha.
Bei den Brunnen II und IV handelt es sich um Bohrbrunnen der Fassungsanlage in Grünsfeldhausen. Sie befinden sich neben den weiteren Bohrbrunnen I und III in der linken Talaue des Grünbachs, ca. 1 km nördlich des Ortes. Die Brunnen I, III und IV liegen jeweils 20 m voneinander entfernt, in Reihe parallel zum nahen, etwa nordsüdlich verlaufenden Talhang. Der Brunnen III befindet sich etwa 40 m nordwestlich davon, zwischen dem Brunnen II und dem Grünbach (rechter Nebenfluss der Tauber; Länge: 25,2 km; Quelle zwischen Kleinrinderfeld und Gerchsheim). Vom Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe werden nur die ca. 18 m tiefen Brunnen II und IV für die Trinkwasserversorgung genutzt. In den Brunnen II und IV sind jeweils zwei Pumpen mit einer Förderleistung von je 18 l/sec. eingebaut. Beide Brunnen fördern im Wechsel 18 l/sec. jeweils mit einer Pumpe nahezu im 24-Stunden-Betrieb. Das Rohwasser wird direkt zum Hochbehälter gepumpt. Aus Sicherheitsgründen wird eine Chlordosierungsanlage vorgehalten. Wasserrechtlich genehmigt ist die Entnahme von zusammen 45 l/sec., täglich bis zu 3.000 m³ und jährlich bis zu 700.000 m³.
Der 102 m tiefe Brunnen „Ilmspan“ befindet sich im Tal des Gerchsheimer Grunds, ca. 750 m westlich der Gemeinde Ilmspan. Der Brunnen „Beunth“ (Großrinderfeld) ist 100,50 m tief und liegt etwa 600 m westlich von Großrinderfeld am meist trockenen Beunth-Graben. Die Pumpe im Brunnen „Ilmspan“ hat eine Förderleistung von 8 l/sec., die Einhängetiefe beträgt ca. 72 m über Gelände. Dieselbe Förderleistung hat die Pumpe im Brunnen „Beunth“, die etwa 91 m über Gelände eingehängt ist. Der Brunnen „Ilmspan“ wird mit einer Förderrate von 6 bis 7 l/sec. nur über die Nachtstunden betrieben. Nach dem bestehenden Wasserrecht dürfen 7 l/sec. entnommen werden. Der Brunnen „Beunth“ fördert kontinuierlich mit ca. 7 l/sec. Beide Rohwässer werden ohne Aufbereitung in das Netz eingespeist.
Seit Jahrzehnten problematisch ist der hohe Nitrat-Gehalt des Grundwassers im Einzugsbereich der durch die Wasserschutzgebietsverordnung erfassten Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“. Ausgehend von Gehalten um 1 mg/l (1954) erhöhte sich dieser bis 1977 auf etwa 35 mg/l und stieg dann zu Beginn der 80er-Jahre rasch auf über 50 mg/l an. Etwa seit Mitte der 90er-Jahre liegen die Nitrat-Konzentrationen zwischen 55 und 70 mg/l. Die Ursachen waren und sind hauptsächlich im landwirtschaftlichen Bereich zu suchen. Der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser wurde mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung vom 01.10.1986 von 90 mg/l auf 50 mg/l herabgesetzt. Durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis wurden daher bereits 1986 befristete Ausnahmen für die Abgabe von Trinkwasser mit Überschreitung des Nitratgrenzwertes ausgesprochen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war möglich, nachdem 1. das Staatliche Gesundheitsamt im Hinblick auf den vorliegenden Sanierungsplan mit der Empfehlung zugestimmt hat, dass für die Zubereitung von Säuglingsnahrung zur Vermeidung jeder potenziellen Gefährdung Trinkwasser mit einem Nitratgehalt unter 50 mg/l verwendet wird, 2. die Trinkwasserversorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden konnte und 3. ein erfolgversprechender Sanierungsplan vorlag. Aufgrund der bestehenden Grundwasserbelastung wurden und werden durch das Landratsamt und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie die Fachbehörden - hier insbesondere das zuständige Landwirtschaftsamt - vielfältige Anstrengungen unternommen, um den Nitratwert im Grundwasser zu senken. Oberstes Ziel - auch der an die Wasserversorgung des Wasserversorgungs-Zweckverbands Grünbachgruppe angeschlossenen Gemeinden - war hierbei der Erhalt und die Sanierung der Eigenwasservorkommen. Denn der (vom Land Baden-Württemberg unter Gewährung von Zuschüssen initiierte) Bezug von Fremdwasser (Bodenseewasserversorgung) sowie der Bau einer Wasseraufbereitungsanlage („Carix“-Verfahren) scheiterten in der Vergangenheit am Widerstand der Bevölkerung. Die Nitrat-Jahresmittelwerte für die Jahre 1998 - 2006 lagen im Einzugsbereich der aufgeführten Brunnen über 50 mg/l (Bereich 50 - 70 mg/l) mit bis zum Jahre 2006 sinkender Tendenz (2006: Grünsfeldhausen: 51,2 mg/l; Großrinderfeld: 54,6 mg/l; Ilmspan: 53,3 mg/l). Nach der Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) vom 20. Februar 2001 sind diese Wasserschutzgebiete als Nitratsanierungsgebiete eingestuft.
Der Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe stellte am 25.04.1998 beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis einen Antrag auf Neuabgrenzung der Wasserschutzgebiete im Verbandsgebiet.
Das Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - LGRB -erstellte im Auftrag des Landratsamts Main-Tauber-Kreis das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen in Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 64,5 km² und erfasst nahezu die gesamte Fläche des Gemeindegebiets der Antragstellerin; im Wesentlichen handelt es sich um die Schutzzone III.
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Im südwestlichen Randbereich der vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebietsfläche ist auch die Gebietsfläche des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ (Gewann „Bösehof“, Gemarkung Großrinderfeld - nach freiwilliger Grenzänderung 1999 auf der Gemarkung der Stadt Tauberbischofsheim) des Zweckverbands „Industriepark A 81“ vom 17.07.1986 einbezogen, der ein Industriegebiet festsetzt. Der (interkommunale) „Industriepark A 81“ wird vom Zweckverband „Industriepark A 81“ vermarktet, dem nach der Zweckverbandssatzung vom 20.02.1995 neben Tauberbischofsheim und Werbach auch die Antragstellerin angehört. Der Industriepark soll im Endausbau eine Fläche von ca. 66 ha umfassen, derzeit umfasst der Geltungsbereich des Plangebiets (Baustufe 1) eine Fläche von ca. 22 ha. Im Rahmen der Erschließung erteilte das Landratsamts Main-Tauber-Kreis dem Gewerbezweckverband Industriepark „A 81“ mit Entscheidung vom 23.10.1997 eine wasserrechtliche Genehmigung für die Erschließung des Industrieparks A 81, für den Bau und Betrieb des Regenüberlaufbeckens, des Abwasserpumpwerks, der Abwasserdruckleitung sowie der Regenwasserteiche gemäß § 45 e Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 WG (i.d.F. vom 01.07.1988, GBl. S. 269). Des Weiteren wurde eine baurechtliche Genehmigung zum Bau des Einlassbauwerks, des Abwasserpumpwerks, des Regenüberlaufbeckens 1 sowie der Regenwasserteiche erteilt; ferner erging eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in den Entwässerungsgraben entlang der Landesstraße L 578 von Tauberbischofsheim nach Großrinderfeld in den Vorfluter Rödersteingraben. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, der Industriepark werde im modifizierten Mischverfahren entwässert. Den Erlaubnissen/Genehmigungen stehe das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen. Insbesondere werde durch die gedrosselte Einleitung des Abwassers aus den Regenüberlaufbecken und aus den Regenwasserteichen in den Rödersteingraben weder die Gewässergüte noch die Wasserführung wesentlich beeinflusst. Wegen des weiteren Schutzes der wasserrechtlichen Ordnung werde auf die Befristung der Erlaubnis sowie auf die (umfangreichen) Nebenbestimmungen verwiesen.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis übersandte am 01.10.2003 den Trägern öffentlicher Belange sowie den betroffenen Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin, den Antrag des Zweckverbandes-Wasserversorgung Grünbachgruppe unter Beifügung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich der Schutzgebietspläne und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Der Regionalverband Heilbronn-Franken erklärte in seiner Stellungnahme vom 05.11.2003, die Ausweisung des Wasserschutzgebietes werde aus regionalplanerischer Sicht im Sinne eines großräumigen Schutzes von nutzungswürdigen Trinkwasservorkommen in grundwasserempfindlichen Gebieten und im Sinn der vorrangigen Nutzung ortsnaher Vorkommen begrüßt. Damit werde gleichzeitig dem Erfordernis des Trinkwasserschutzes in einer Region mit gebietsweiser Abhängigkeit von der Fernwasserversorgung Rechnung getragen. Mit der Ausweisung könne gleichzeitig eine Verbesserung der Nitratbelastung erreicht werden. Bedenken bestünden jedoch im Hinblick auf die Abgrenzung des geplanten Wasserschutzgebietes im südwestlichen Bereich. Dort befinde sich ein regional bedeutsamer Schwerpunkt für Industrie und Dienstleistungen, der bereits vor Bekanntwerden der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge im Flächennutzungsplan des Verwaltungsraumes Tauberbischofsheim und als Bebauungsplan „Industriepark A 81“ der Stadt Tauberbischofsheim Rechtskraft erlangt habe. An einer Ausweisung des Wasserschutzgebiets im Bereich des regional bedeutsamen Schwerpunktes sollte daher nur dann festgehalten werden, wenn dies aus hydrogeologischer Sicht unabdingbar für einen Erhalt der Nutzungsfähigkeit des Wasservorkommens sei.
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Die Antragstellerin nahm am 04.12.2003 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe beim Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe einen Antrag zur Ausweisung eines alternativen Wasserschutzgebietes gestellt. Sie verweise insoweit auf das beigefügte Schreiben an den Zweckverband vom 10.03.2003 sowie auf das Schreiben vom 04.11.2003. Bei Umsetzung des im Gutachten des LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebietes werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit nicht hinreichend Rechnung getragen, als weite Teile des Gemeindegebietes durch die Wasserschutzgebietsverordnung betroffen seien. Das Entwicklungspotenzial der Gesamtgemeinde Großrinderfeld werde über das notwendige Maß hinaus unangemessen eingeschränkt. Die näheren Aussagen zu dieser Konzeption seien der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vom November 2002 (sog. „Großrinderfelder IDEAL-Linie) zu entnehmen.
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Der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung und die Schutzgebietspläne wurden in der Gemeinde Großrinderfeld in der Zeit vom 02.05.2005 bis 02.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im Mitteilungsblatt der Gemeinde Großrinderfeld vom 22.04.2005.
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Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 30.05.2005 Einwendungen gegen die geplante Wasserschutzgebietsverordnung. Sie führt zusammengefasst aus, die bisherige Begutachtung sei mangelhaft. Dies werde durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... vom 22.12.2005 belegt, auf die zur Begründung insgesamt verwiesen werde.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis schloss mit der Stadt Tauberbischofsheim und dem Zweckverband „Industriepark A 81“ sowie der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim - Großrinderfeld - Königheim-Werbach am 18.10.2005 eine Vereinbarung. Ziel der Vereinbarung sei, das fachtechnisch abgegrenzte Wasserschutzgebiet um das Plangebiet des „Industrieparks A 81“ zu reduzieren. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe am 30.11.2004 die Herausnahme mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass den Betrieben, die wassergefährdende Stoffe lagern, künftig häufigere Sachverständigenprüfungen per Auflage in den Baugenehmigungsverfahren auferlegt würden. Die Beteiligten schlossen deshalb nachfolgende Vereinbarung:
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„1. Das Gebiet des Zweckverbands Industriepark A 81 wird weder ganz noch teilweise als Schutzzone des geplanten fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes ausgewiesen.
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2. Zum Schutz des Grundwassers ist es nach derzeitiger Rechtslage lediglich erforderlich, den künftig im Industriepark A 81 angesiedelten Unternehmen die Prüfpflicht durch einen Sachverständigen für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle zweieinhalb Jahre für oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle fünf Jahre aufzuerlegen. Bereits angesiedelten Unternehmen ist dies, so die Voraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen, nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen.
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3. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis verzichtet auf Einwendungen und zusätzliche Forderungen bei einer späteren Änderung der Bauleitplanung des Industrieparks A 81, die sich auf das Wasserschutzgebiet beziehen, mit der Maßgabe, dass die jeweils geltende Rechtslage nichts anderes erfordert.“
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis sah die Einwendungen der Antragstellerin nicht als berücksichtigungsfähig an und teilte dies der Antragstellerin - wie im Übrigen auch den weiteren Einwendern - mit Schreiben vom 02.11.2005 mit. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte in seinem Schreiben vom 02.11.2005 im Wesentlichen aus, auf die Schwachstellenanalyse des geologischen Instituts Dr. ... könne man nicht eingehen, da das Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Antragstellerin habe nach eigenen Berechnungen einen Abgrenzungsvorschlag unterbreitet und die Herausnahme eines ca. 27 km 2 großen Gebietes westlich der L 578 sowie nördlich und östlich der K 2811 bis einschließlich Schönfeld beantragt. Das LGRB habe in seinem hydrogeologischen Folgegutachten vom 27.12.2004 darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag Teile der Fläche des bereits bestehenden rechtsbeständigen Wasserschutzgebietes für den Brunnen „Ilmspan“ beinhalte und sich zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und Grünsfeldhausen sowie nach den vorliegenden Daten auch in deren unterirdischem Einzugsgebiet befinde. Eine Verkleinerung des Schutzgebietes in dem gewünschten Umfang scheide aufgrund der in Baden-Württemberg gültigen Richtlinien und Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten aus. Weitere Flächen könnten auch nicht bei Stilllegung der Wassergewinnungsanlagen der Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“ aus dem abgegrenzten Wasserschutzgebiet herausgenommen werden. Die Verhältnisse im Bereich des Karstgrundwasserleiters erforderten die Einbeziehung des gesamten unterirdischen Einzugsgebietes jeweils zwischen den Wasserscheiden. Die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“ lägen zweifelsfrei im Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen und zehrten vom gemeinsamen Wasserdargebot. Gebietszuordnungen nach Trennstromlinien wie bei homogenen Grundwasserleitern seien nicht möglich. Bemühungen zu einer alternativen Wassergewinnung seien erfolglos gewesen. Die vorgeschlagene Beileitung von Fremdwasser bringe keine Veränderung. Für die Einstufung des Wasserschutzgebietes als Sanierungsgebiet sei die Belastung des Rohwassers maßgebend und nicht das abgegebene Trinkwasser. Zudem müsse das Einzugsgebiet in dem vorgesehenen Umfange geschützt werden, solange die Brunnen Grünsfeldhausen für die Trinkwasserversorgung genutzt würden. Hinzu komme, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken sei (§ 43 WG Bad.-Württ.). Eine technische Aufbereitung des Wassers würde gleichfalls nicht zur Verkleinerung des zu schützenden Einzugsgebietes führen. Die von der Gemeinde konzipierte „Großrinderfelder Ideal-Linie“ könne im Wasserschutzgebiet umgesetzt werden. Dies gelte insbesondere für den Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“. Allerdings habe eine grundwasserschonende Nutzung in diesen Anlagen und Bereichen, wie sie von der Antragstellerin angedacht seien, wegen ihrer Kleinräumigkeit keinen Einfluss auf die Größe und Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebietes. Die Durchführung von Färbversuchen im Karstgrundwasserleiter sei bekannterweise wegen einer Vielzahl von Fehlerquellen problematisch und damit insbesondere, wenn das Farbmarkierungsmittel nicht nachgewiesen werden könne, wenig beweiskräftig. Insoweit werde auf die Farbmarkierungsversuche von Prof. Dr. ... und Partner in der Nachbargemeinde Kleinrinderfeld verwiesen. Die Herausnahme des „Industrieparks A 81“ sei mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der von der Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben hilfsweise aufgeworfenen Fragen, wird auf das Schreiben des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 02.11.2005 verwiesen.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erließ am 20.01.2006 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe für die im Gemeindegebiet der Antragstellerin befindlichen Brunnen „Beunth“ (Gemarkung Großrinderfeld) und „Ilmspan“ (Gemarkung Ilmspan) sowie für die auf der Gemarkung Grünsfeldhausen (Stadt Grünsfeld) befindlichen Brunnen II und IV. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 6.471,35 ha.
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Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde am 17.02.2006 im Mitteilungsblatt der Antragstellerin verkündet (und trat damit nach § 14 WSV am 18.02.2006 in Kraft). Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III) gelten diese Verbote nur relativ; schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
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Die Antragstellerin hat am 16.01.2007 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,
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die Rechtsverordnung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 20.01.2006 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe für die Brunnen II und IV, Gemarkung Grünsfeldhausen, Stadt Grünsfeld, den Brunnen „Beunth“, Gemarkung Großrinderfeld und den Brunnen „Ilmspan“, Gemarkung Ilmspan, Gemeinde Großrinderfeld für unwirksam zu erklären.
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Hilfsweise stellte sie die in der Anlage IV zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung unter A. (Beweisanträge) und B. (Schriftsatzfrist) aufgeführten Anträge.
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Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der formalen Gründe könne aufgrund der Nichtvollständigkeit der Akten kein Vortrag erfolgen. Es fehle an der Schutzwürdigkeit des Wassers. Dieses überschreite unzweifelhaft die Nitrat-Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Zwar liege für die Nutzung des Wassers als Trinkwasser hinsichtlich der Überschreitung eine Ausnahmegenehmigung vor. Diese sei bereits einmal verlängert worden, eine weitere Verlängerung sei nur bei der EG-Kommission und insbesondere nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände denkbar. Hierfür seien noch keine weiteren Schritte eingeleitet worden. Es sei absehbar, dass das Wasser aufgrund des Nitratgehalts nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden dürfe. Auch wenn die EG-Kommission eine weitere Verlängerung zuließe, sei der Zeitraum bis zum endgültigen Auslaufen der Ausnahmegenehmigung recht kurz. Es sei daher nicht möglich, das Wasser derart saniert zu haben, dass der Nitrat-Grenzwert eingehalten und es „regulär“ als Trinkwasser genutzt werden dürfe. Es sei daher davon auszugehen, dass in näherer Zukunft das Wasser der durch die streitgegenständliche Verordnung zu schützenden Brunnen nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden dürfe, womit der Schutzzweck entfalle. Zwar sei von der grundsätzlichen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers im Wassereinzugsgebiet der Brunnen auszugehen. Die Analysen zeigten auch, dass insbesondere die Nitratwerte zu hoch lägen, so dass Maßnahmen geboten seien, um das Wasser als Trinkwasser verwenden zu können. Die Schutzbedürftigkeit sei indessen nicht in dem Umfang gegeben, wie die Verordnung das Wasserschutzgebiet größenmäßig abgrenze. Maßgebend für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets sei nach dem entsprechenden DVGW-Arbeitsblatt W 101 das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage. Gemessen hieran sei die Ausweisung des Wasserschutzgebiets flächenmäßig zu groß. Für die Quellen am Grünbach sei die Grundwasserneubildungsrate in zahlreichen Untersuchungen ermittelt worden. Diese ergebe ein Einzugsgebiet für die Quellen am Grünbach von etwa 45,5 - 46,5 km². Das LGRB habe für die Quellen am Grünbach unter Annahme einer Quellschüttung von etwa 200 l/sec. bzw. über 6,3 Mill.m³/a ein „potentielles Einzugsgebiet“ von 68 km² errechnet und infolgedessen ein Wasserschutzgebiet in einer Größe von 64,5 km² vorgeschlagen, welches dann auch in der Verordnung übernommen worden sei. Weitere Untersuchungen zur genaueren Bestimmung seien trotz Hinweisen aus Kostengründen nicht weiterverfolgt worden. Man habe sich daher bei der Festlegung der Größe des Wasserschutzgebiets auf ungenaue Daten gestützt. Die Gebietsabgrenzung durch das LGRB sei überdies deshalb fehlerhaft, weil die Quellen am Grünbach gar nicht der Trinkwassergewinnung dienten. Die Einzugsgebiete der durch die Verordnung geschützten Brunnen sei wesentlich kleiner als das der Grünbachquellen. Die Förderung der tatsächlich genutzten Brunnen in der Summe betrage höchstens 700.000 m³/pro Jahr bzw. 22,2 l/sec. Bei einer Grundwasserneubildung von 4,3 bis 4,4 l/sec. rechne sich somit das Einzugsgebiet dieser Brunnen mit 5,2 km². Damit liege das tatsächliche Einzugsgebiet bei nicht einmal 10 % der tatsächlich ausgewiesenen Fläche. Eine Abwägung über die Ausweisung des Gebiets an sich sei schließlich wohl völlig entfallen. Den Akten sei hierzu nichts zu entnehmen. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei auch deshalb nichtig, weil das Gebiet des Industrieparks A 81 aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen worden sei. Dieses Gebiet hätte ursprünglich zumindest teilweise als Schutzzone III A ausgewiesen werden sollen. Da man aber der Ansicht gewesen sei, durch die Einbeziehung des Industrieparks A 81 in den räumlichen Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung würde die Besiedelung dieses Gebiets gefährdet werden, sei zwischen dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis, der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband Industriepark A 81 und der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Wehrbach ein Vertrag geschlossen worden. Hierin sei vereinbart worden, dass der Industriepark nicht als Wasserschutzgebietszone ausgewiesen werde, stattdessen die angesiedelten Unternehmen bestimmte Prüfpflichten auferlegt bekämen. Dies sei indessen nicht zulässig. Grundsätzlich richte sich die Größe eines Wasserschutzgebiets nach dem Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage. Abweichungen hiervon seien in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Dies sei vorliegend mit der vertraglichen Lösung indessen nicht der Fall. Insbesondere sei auch der in der Wasserschutzgebietsverordnung für die Zone III geltende Verbotskatalog wesentlich umfangreicher als das vertraglich Vereinbarte. Der hierdurch erreichte Schutz sei daher wesentlich geringer. Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 - sei der „Ersatz“ einer Wasserschutzgebietsausweisung durch einen Bebauungsplan nicht zulässig. Dies müsse erst recht für eine rein vertragliche Lösung gelten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Herausnahme des Industrieparks A 81 aus der Fläche des Wasserschutzgebiets liege nicht vor. Damit sei der Gleichheitssatz verletzt, da andere Flächen in ähnlicher Lage in den räumlichen Geltungsbereich mit einbezogen worden seien. Der Vertrag über den Industriepark A 81 gewähre keinen hinreichenden Schutz des Trinkwassers. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des LGRB seien die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen nicht als Quellfassungen zu betrachten. Insoweit werde auf die hydrogeologische Stellungnahmen von Prof. Dr. ... vom 26.10.2007 und vom September 2009 verwiesen, wonach die Brunnen II und IV hydrogeologisch Brunnen seien und nicht als Quellfassungen betrachtet werden dürften.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen der Einschätzung der Antragstellerin sei nicht zu vermuten, dass das Trinkwasser der geschützten Brunnen zeitweise wegen Verstoßes gegen die Trinkwasserverordnung nicht nutzbar sein werde. Es sei vielmehr abzusehen, dass die angestrebte Nitratsanierung des Rohwassers erfolgreich sein werde. Seit 1986 werde ständig an einer Gesamtkonzeption zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Main-Tauber-Kreis gearbeitet und diese umgesetzt. Denn nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung, mit der der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser von zuvor 90 mg/l auf 50 mg/l neu festgelegt worden sei, habe das Wasser in zahlreichen Gemeinden des Main-Tauber-Kreise nur noch mit Ausnahmegenehmigung abgegeben werden können. Die ursprüngliche vom Ministerrat mitgetragen Absicht, neben dem langfristigen Erhalt und der Sanierung der örtlichen und regionalen Grundwasservorkommen nitratarmes Fernwasser der Bodensee-Wasserversorgung (BWV) und der Wasserversorgung Nordost Württemberg (NOW) beizumischen, sei am Willen der Bevölkerung gescheitert. Auch im Zweckverbandsgebiet seien die Bürger gegen eine Beileitung von Fernwasser wie auch gegen den Bau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage in Grünsfeld gewesen. Neubohrungen, die 1990 zur Erschließung von nitratarmem Grundwasser im benachbarten Welsbachtal zur Versorgung der Gemeinde Wehrbach geführt hätten, seien im Bereich des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe erfolglos gewesen. Die Untersuchungen seien zum Ergebnis gekommen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Verbandsgebiet kein Trinkwasser in ausreichender Quantität und Qualität gefunden werden könne. Die Antragstellerin sowie die Gemeinden Grünsfeld und Wittighausen hätten deshalb zusammen mit dem Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung und dem Bundesgesundheitsministerium das regionale Gesamtkonzept (Grünbach-Tauber) entwickelt, welches vorrangig auf die Sanierung der als Wasserschutzgebiete ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebiete ziele. Das Konzept, zu dem sich die drei Gemeinden entschlossen hätten, sehe die konsequente Umsetzung und Kontrolle der für die Wasserschutzgebiete geltenden Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung und eines Sanierungsplans verbunden mit einer intensiven Beratung der Landwirte vor und setze voraus, dass die bisherigen Wasserschutzgebiete für die Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes überprüft und gegebenenfalls neu ausgewiesen würden. Auch die Landesregierung habe sich zur Sanierung entschlossen. Durch die Umsetzung wasserversorgungstechnischer, abwasserversorgungstechnischer und landwirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen könne damit gerechnet werden, dass der Grenzwert von 50 mg/l in absehbarer Zeit erreicht und unterschritten werde. Hierfür sei aber erforderlich, das gesamte Einzugsgebiet in die Sanierungsbemühungen mit einzubeziehen. Die bisher geschützte Fläche reiche dagegen nicht aus. Insoweit werde auf die Stellungnahmen des LGRB sowie auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 17.07.2007 verwiesen (Stellungnahme von Dr. ...). Die im Sanierungsplan näher beschriebenen Schutz-und Sanierungsmaßnahmen seien bereits erfolgreich durchgeführt worden. Nicht nur für die Nitratsanierung, sondern auch allgemein zum Schutz des Grundwassers sei die Ausweisung des Wasserschutzgebiets erforderlich. Abgesehen von der Nitratbelastung im Rohwasser der Brunnen seien keine auffälligen Wasserinhaltsstoffe bezüglich der Trinkwasserverwendung zu verzeichnen. Vielmehr handle es sich um ein überdurchschnittlich gutes, für die Trinkwasserversorgung geeignetes Rohwasser. Dieses gelte es durch die Wasserschutzgebietsausweisung zu schützen. Das Wasserschutzgebiet sei in der erfolgten Flächenausdehnung entsprechend dem Einzugsgebiet der geschützten Brunnen erforderlich. Insbesondere die hydrogeologische Situation (Karstgrundwasserleiter) im Main-Tauber-Kreis und die für Baden-Württemberg gültigen Richtlinien und Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten hätten eine derartig große Abgrenzung des ober- und unterirdischen Einzugsgebiets der Wasserfassungen bedingt. Für die sichere Abgrenzung des Einzugsgebiets sei unter Berücksichtigung der benachbarten hydrogeologischen Situation vom LGRB eine Grundwasserneubildungsrate von 3,3 l/sec. angesetzt worden. Dies entspreche den für Karstgrundwasserleiter gültigen Abgrenzungskriterien. Ein Wasserschutzgebiet nur nach der Menge des tatsächlich entnommenen Trinkwassers auszuweisen, sei nicht möglich. Das Wasserschutzgebiet sei zum Schutz des gesamten Rohwassers im Einzugsgebiet der Brunnen „Beunth“, „Ilmspan“ und Grünsfeldhausen erforderlich. Ein neuer Brunnen innerhalb des geplanten Schutzgebiets bewirke keine Änderung des unter Schutz zu stellenden Einzugsgebiets. Teileinzugsgebiete über Grundwasserteilströme für einen solchen neuen Brunnen innerhalb des Schutzgebiets zu bilden, sei aufgrund der Besonderheiten des Gebiets unmöglich. Die „Herausnahme“ der Flächen des Industrieparks A 81 sei rechtmäßig erfolgt. Der Behörde stehe ein Ermessen insoweit zu, als sie zu entscheiden habe, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebiets erfordere oder ob dies im Hinblick auf sonst schon bestehende Nutzungsregelungen oder natürliche Nutzungsbeschränkungen noch nicht sinnvoll oder zweckmäßig erscheine. Insoweit habe die Behörde beachtet, dass bereits bei Erschließung des Industrieparks A 81 strenge Vorkehrungen insbesondere zum anfallenden Abwasser und Niederschlagswasser wegen der Nähe des Industrieparks im Karstgebiet zu dem Rödersteingraben - als nicht ganzjährig wasserführendem Graben - getroffen worden seien. Damit seien die Schutzvorschriften bereits mit denen identisch, die sich durch die Einbeziehung in eine Wasserschutzgebietsverordnung (Zone III) ergäben. Im Rahmen der inneren Erschließung des Industrieparks A 81 erfolge die Entwässerung in Umsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis vom 23.10.1997 im modifiziertem Mischsystem. Die verschmutzten Abflüsse würden an die modifizierte Mischwasserkanalisation, die unverschmutzten Abflüsse an die Regenwasserkanalisation angeschlossen. Der Abfluss im modifizierten Mischwasserkanal setze sich zusammen aus dem Abwasser der Industriebetriebe sowie aus Abflüssen von öffentlichen Verkehrsflächen und darüber hinaus von privaten Verkehrsflächen, auf denen eine Verschmutzung erfolgen könne. Die Abflüsse von den Dachflächen der Industriebetriebe, von den unverschmutzten privaten Verkehrsflächen, von Grünflächen und aus den Außengebieten würden in den Regenwasserkanal eingeleitet. Im Schadensfall würden austretende Flüssigkeiten in den hintereinander geschalteten drei Regenwasserteichen mit Drossel zurückgehalten. Die Firma ... Ingenieure habe mit Schreiben 06.08.2007 bestätigt, dass das Regenüberlaufbecken RÜB A 81 auch die weitergehenden Anforderungen gemäß den Arbeitsmaterialien zur fortschrittlichen Regenwasserbehandlung in Baden-Württemberg „vollständig erfülle“. Ergänzend zu diesen Vorgaben bei der Erschließung sei durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert worden, dass den neu hinzukommenden und den bereits angesiedelten Unternehmen im Industriepark A 81 zur Pflicht gemacht werde, die Prüfung durch einen Sachverständigen für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 ½ Jahre und für oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre durchzuführen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass eventuell vorhandene Mängel bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe frühzeitig erkannt und beseitigt werden könnten. Im Falle von Mängeln wäre jederzeit die Anordnung von Beseitigungs- und Schutzmaßnahmen aufgrund der allgemeinen Anordnungsbefugnisse, insbesondere § 82 WG, möglich. Damit sei der Schutz des Grundwassers ebenso gewährleistet wie durch Einbeziehung in das Wasserschutzgebiet. Die Antragstellerin sei dabei selbst als Teil der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach die notwendige Schutzverpflichtung im besagten öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangen. Die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im hiesigen Fall habe das Landratsamt als Untere Wasserbehörde sowohl den Vertrag geschlossen, als auch in Zukunft dauerhaft die Möglichkeit, zum Schutz des Grundwassers Einfluss zu nehmen. Die Schutzbestimmung, die Sachverständigenprüfung häufiger durchzuführen, sei auch bereits rechtsverbindlich und durchsetzbar geworden. Damit habe seit dem ersten Tag ein gleichwertiger Schutz für das Grundwasser bestanden. Eine Einbeziehung der Fläche Industriepark A 81 sei daher nicht erforderlich gewesen.
30 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
33 
Der nach Verkündung der WSV im Mitteilungsblatt der Antragstellerin vom 17.02.2006 innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) am 16.01.2007 fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
34 
Der Antrag wäre, soweit er sich gegen § 11 WSV richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 11 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
II.
35 
Der Antrag im Übrigen ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
III.
36 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
37 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 = NVwZ-RR 2006, 513; NK-Beschluss vom 05.08.1998 – 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; NK-Urteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25 = DÖV 1985, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVG MüLü 49, 372) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, VBlBW 1987, 461 = NVwZ 1987, 1088) bzw. sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = DÖV 1989, 858; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 Rn. 82). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen ebenso in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt, wie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 12.06.1984, a.a.O.). Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
38 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis insoweit auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236) berufen könnte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, ZfBR 1994, 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1992 - 8 S 1741/92 -, NuR 1994, 84, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -; Gerichtsbescheid v. 07.04.1997 - 8 S 2550/96 -, VBlBW 1997, 387 = NVwZ-RR 1998, 219; weiter OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], das einen voraussichtlichen Eingriff in Planungshoheit genügen lässt). Diese Voraussetzungen ließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.a).
IV.
39 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragstellerin auch hiergegen wenden sollte, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
40 
Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
41 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
42 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
43 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV (§ 110a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung (und in § 13 WSV) ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
44 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der WSV wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
45 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
46 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben vom 02.11.2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt.
47 
Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
48 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/08 -, VBlBW 2009, 220).
II.
49 
Die WSV ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
50 
Die WSV findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
51 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).
52 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 -u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
53 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
54 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
55 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 18.12.2001 und den weiteren ergänzenden Stellungnahmen dieses Amtes (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
56 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin. Das den Brunnen entnommene Grundwasser wurde (und wird) ohne weitere Behandlung als Rohwasser in das öffentliche Wasserversorgungsnetz eingespeist. Da die Bevölkerung bereits im Vorfeld des Erlasses der WSV den Anschluss an eine Fernwasserversorgung u.a. durch Bezug von Bodenseewasser wie im Übrigen auch eine Wasseraufbereitungsanlage zur Verminderung des Nitratgehalts („Carix“-Anlage) abgelehnt hat, ist die öffentliche Wasserversorgung nach wie vor und ersichtlich auch künftig auf das in den Brunnen geschöpfte Grundwasser angewiesen. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
57 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
58 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; OVG Saarland, Beschluss vom 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029; BayVGH; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371).
59 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen vorliegend schutzwürdig, obwohl das bezogene Grundwasser seit den 80-er Jahren bis 2006 (und wohl auch darüber hinaus) den nach der TrinkwV maßgebenden Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l (vgl. Anlage 2 Nr. 9 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV) nicht einhält, sondern - jedenfalls im Jahr 2006 - im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ um mehrere mg/l überstieg. Zum einen ist das Grundwasser jedenfalls insoweit zur Trinkwasserversorgung geeignet, als das Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Entscheidung vom 20.12.2004 nach § 9 Abs. 6 TrinkwV die Abgabe des über dem Grenzwert für Nitrat liegenden Trinkwassers an die Verbraucher - befristet bis 31.12.2007 - zulassen durfte. Zum anderen ist die WSV der erforderliche notwendige Schlussstein eines vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis, von den durch die Grundwassersituation betroffenen Gemeinden, vom Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe und vom Landwirtschaftsamt sowie von der Landwirtschaftskammer neben weiteren Institutionen zur Senkung der Nitratwerte schon Ende der 90-er Jahre beschlossenen und auch ins Werk gesetzten, umfassenden Sanierungsplans (in einem Nitratsanierungsgebiet, vgl. Anlage 7 zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 TrinkwV: Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt [Stand 1. Januar 2009]). Ein solcher wurde schon deshalb nötig, weil einerseits der Bezug von Fremdwasser bzw. eine Wasseraufbereitungsanlage (aus Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen) seitens der Bevölkerung abgelehnt worden war und andererseits bekanntermaßen kein den maßgeblichen Nitratwerten entsprechendes Grundwasser vorhanden war. Probebohrungen zur Erschließung unbelasteten Grundwassers blieb der Erfolg versagt. Der Sanierungsplan (vgl. hierzu die fachtechnische Stellungnahme des Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Landwirtschaftsamt vom 17.07.2007 [Dr. ...]) sah und sieht weiterhin insbesondere eine verstärkte Aufklärung und Beratung der Landwirtschaft vor, weil gerade deren Intensivierung der Bodennutzung durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat in der Vergangenheit Ursache für das starke Ansteigen der Nitratbelastung war (zum Verursachungsbeitrag der Landwirtschaft vgl. Rohmann/Sontheimer, Nitrat im Grundwasser - Ursachen, Bedeutung, Lösungswege, 1985; siehe auch Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - RL 91/676/EWG - vom 31. Dezember 1991, Amtsbl. Nr. L 375/1). Der Sanierungsplan führte indessen - bis zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung - nicht zu dem angestrebten Erfolg der Senkung der Nitratwerte auf bzw. unter 50 mg/l. Ferner sind aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen frühzeitig Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen notwendig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Der Schutz des Grundwassers ist ein erklärtes Ziel auch der Europäischen Union. Der mit normativem Nachdruck betriebenen Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels dienen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein im besonderen Maße geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten (vgl. insoweit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 EU-Wasserrahmenrichtlinie). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei dieser grundwasserbedeutsamen Situation als erforderlich ansah, den Sanierungsplan und die infolge seine Umsetzung bewirkte spürbare Senkung der Nitratwerte durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung als ergänzende Maßnahme abzusichern und das angestrebte Ziel nicht nur in zeitlicher Hinsicht schneller zu erreichen sondern dieses auch auf Dauer zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), die gem. § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt, auf deren Geltung die Wasserschutzgebietsverordnung in § 2 ausdrücklich hinweist und deren Zweck zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung gerade die Minimierung von Nitrateinträgen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchAlVO). Insoweit gelten in Nitratproblem- bzw. Nitratsanierungsgebieten neben den allgemeinen Schutzbestimmungen in § 4 SchAlVO die in § 5 Abs. 4 SchAlVO aufgeführten besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 1 SchAlVO). Es ist zu erwarten, dass durch die Festsetzung und die damit verbundenen Schutzbestimmungen die vorhandenen Gefährdungspotentiale und Belastungen vermindert werden können. Insbesondere ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geeignet, auf den Nitratgehalt im Grundwasser einzuwirken. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007. Zumutbare Alternativen zu der bestehenden Grundwasserversorgung kamen nicht in Betracht. Die Versuche der Neuerschließung eines oder mehrerer Grundwasservorkommen in ausreichender Menge erwiesen sich als erfolglos. Ersatzwasser stand ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Wasserschutzgebietsverordnung bietet nach alledem im Verbund mit dem Sanierungsplan eine hinreichende Gewähr dafür, dass das geschützte Grundwasser in absehbarer Zeit den der TrinkwV entsprechenden Nitrat-Grenzwert erfüllt. Schließlich weist das Grundwasser außer der im Zeitpunkt des Festsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch geringen Überschreitung des Nitrat-Grenzwerts keine anderen biochemischen oder sonstigen Mängel auf, die es für die Trinkwasserversorgung - dauerhaft - ungeeignet sein lassen. Dies stellt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007 im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des unter Schutz gestellten Grundwasserkörpers heraus.
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3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
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3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
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Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die infolge der landwirtschaftlichen Bodennutzung in das Grundwasser gelangen, insbesondere vor Nitrat und Pflanzenschutzmitteln, ist für die zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17).
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3.2 Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
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In räumlicher Hinsicht besagt das Erforderlichkeitskriterium, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 20.05.2009 - 22 N 07.1775 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14).
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a.) Die WSV ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Das LGRB - als Fachbehörde - hat in seinem hydrogeologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf der Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.12.2002, 27.12.2004, 01.02.2005, 09.01.2006 und vom 16.07.2007 in umfangreicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten - zusammengefasst - nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
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Ausgehend davon, dass ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische und auch oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfasst, erfolgte die vom LGRG vorgeschlagene Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen I - III nach den Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter“. In Baden-Württemberg gelten nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (- VwV-WSG -i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991); darin finden sich die Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter. Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches - DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 101, 1995 (Neubearbeitung Juni 2006) sowie die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten, im geologischen Jahrbuch 1984 veröffentlichten „Hydrogeologische Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter und andere, Hannover 1984) maßgebend.
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Bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Quellfassungen Grünsfeldhausen (Brunnen II und IV) sei nach diesen Maßgaben von einer Grundwasserneubildungsrate zwischen 3,3 und 5,4 l/sec. bzw. im Mittel rund 4,4 l/sec. auszugehen. Das Quellsystem Grünsfeldhausen/Grünsfeld habe eine Gesamtschüttung von im Mittel ca. 240 l/sec. Dieses Quellsystem werde durch die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen für die Trinkwassernutzung erschlossen (ca. 22 l/sec.). Daher müsse das gesamte Einzugsgebiet des Quellsystems geschützt werden. Für das Quellsystem sei bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate von 4,4 l/sec. eine Grundwasserneubildungsfläche von ca. 262 l/sec.: durch 4,4 l/sec. multipliziert mit 1 km² = 60 km² mindestens notwendig. Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet umfasse 64,5 km². Die Differenz erkläre sich durch einen nicht exakt fassbaren Grundwasserabfluss im Bereich des Grünbachs an und unter den Quellaufbrüchen vorbei. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2002 führt das LRGB insoweit aus, hinsichtlich der Fassungen in Grünsfeldhausen sei außerdem zu beachten gewesen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströme und Teilströme sicher auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flössen. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets der Fassungen Grünsfeldhausen müsse daher weitgehend der Gesamtabfluss zugrunde gelegt werden. Schließlich seien für die Abgrenzung des Einzugsgebiets neben der Grundwasserneubildungsrate auch die Schichtlagerungsverhältnisse und der vorliegende Grundwassergleichenplan zu berücksichtigen gewesen. Im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenfassungen müssten die komplizierten hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, die Karstgebieten eigen seien. Ein solchermaßen komplexes System aus großen und kleinen Karstgerinnen, Groß- und Kleinklüften, mit seinen vom Karstgrundwasserstand abhängigen heterogenen Fließwegen und unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten sei für ein so großflächiges Einzugsgebiet mit episodisch wasserführenden Trockentälern nur mit sehr großem Untersuchungsaufwand in einer - sicherlich wünschenswerten - Detaillierung zu erfassen. Dennoch sei der Kenntnisstand im Grünbach-Einzugsgebiet als hinreichend für eine hydrogeologische Schutzgebietsabgrenzung zu beurteilen. Die Begrenzung insbesondere der Abfluss-Messdaten ergebe sich deshalb, weil das Untersuchungsgebiet bzw. potentielle Einzugsgebiet der Brunnen II und IV trotz seiner großen Ausdehnung aufgrund der starken Verkarstung nur ein einziges messbares Oberflächengewässer aufweise, nämlich den Grünbach unterhalb von Grünsfeldhausen. Insoweit sei auf die grundlegende Studie von K. ... (Hydrogeologische Untersuchungen in den Einzugsgebieten des Grünbachs, Gerchsheimer Graben und Rödersteingrabens auf Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost (Würzburg 1994), zu verweisen. Ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers entwässere unterirdisch zur Hauptvorflut, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs. Eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen sei aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Vorliegend sei dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, da das Gebiet zwischen Krenzheim und Ilmspan auch im oberirdischen Einzugsbereich der Brunnen Grünsfeldhausen liege und bereits aus diesem Grund in das Schutzgebiet einzubeziehen sei.
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Die Einwendungen der Antragstellerin im Schreiben vom 04.08.2004 vermögen nicht durchzugreifen. Die Herausnahme eines insgesamt rund 27 km² großen Gebietes, wie es die Antragstellerin vorgeschlagen habe, sei, wie das LGRB hierzu ausführt, mit dem fachtechnisch begründeten Abgrenzungsvorschlag nicht zu vereinbaren. Zum Einen umfasse die von der Antragstellerin vorgeschlagene Fläche Teile des bereits bestehenden Schutzgebiets für den Brunnen „Ilmspan“ und befinde sich darüber hinaus zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und „Grünsfeldhausen“; im Übrigen gehöre die Fläche zu deren unterirdischen Einzugsgebiet.
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Die Ausführungen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... - im Folgenden: GBH - vom 22.12.2005 vermögen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB gleichfalls nicht in Frage zu stellen. In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 09.01.2006 führt das LGRB aus, die Ermittlung aquifer spezifischer hydraulischer Kennwerte aus Pumpversuchen sei nicht an das Erreichen stationärer Strömungsverhältnisse gebunden. Vielmehr werde in der Praxis vorrangig ein instationäres Auswertungsverfahren angewandt. Insoweit sei die hierauf bezogene Äußerung fachlich nicht verständlich. Insbesondere sei in der Stellungnahme des GBH nicht aufgezeigt worden, mit welcher Aufgabenstellung die Pumpversuche wiederholt werden sollten und welche Auswirkungen daraus auf die Schutzgebietsabgrenzung, insbesondere der neuen gemeinsamen Zone III zu erwarten wären. Fachliche Auswirkungen auf die Abgrenzungen würden seitens des LRGB nicht gesehen und ausgeschlossen. Soweit das GBH allein auf den Grundwassergleichenplan von ... abstelle, werde nicht berücksichtigt, dass diesem die Grundwassermessstellen - GWM - Weilergraben und Rödersteingraben noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese erst im Herbst 1994 eingerichteten Messstellen habe erst ... im Jahre 1999 in die Konstruktion mit einbeziehen können. Aus den vorliegenden Grundwassergleichenplänen von ... und März 1991, ... 1994 und ... 1999 sei der Grundwassergleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 dargestellt worden. Hierbei sei aus Übersichtsgründen auf einen erneuten Eintrag der verwandten Messwerte verzichtet worden. Für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sei grundsätzlich die Entwicklung einer hydrogeologischen Modellvorstellung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Diesem Ziel habe der Gleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 gedient, der auch die Schichtlagerungsverhältnisse, Markierungsversuchsergebnisse, Quellschüttungs- und Wasserhaushaltsdaten sowie sonstige hydrogeologische Informationen, z.B. aus dem Welsbach - und dem Wittigbachtal plausibel berücksichtige. Trotz unterschiedlicher Datengrundlage sei beachtlich, dass die Grundwassergleichenpläne von ... und ... auch wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Dazu zähle insbesondere die große muldenförmige Zustrom-Senke der Karstgrundwasseroberfläche im Bereich Grünbachtal und Gerchsheimer Graben bis nördlich Gerchsheim und eine aus den Isolinien ablesbare Abstromrichtung aus dem Bereich Rödersteingraben bis weit unterhalb Großrinderfeld unter der oberirdischen Wasserscheide hindurch in Richtung Grünbach oberhalb Grünsfeldhausen. Gerade unter Berücksichtigung des oberirdischen Einzugsgebiets, hinsichtlich dessen keine wesentlichen fachlichen Differenzen mit dem GBH bestünden, und der dargelegten unterirdischen Abflussverhältnisse mit einem Karstgrundwasserzustrom aus dem Bereich Rödersteingraben/Großrinderfeld ergebe sich plausibel und mit einer für Karstgrundwasserverhältnisse weitgehenden Sicherheit das der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde liegende Gesamteinzugsgebiet für die Tiefbrunnen II und IV Grünsfeldhausen, „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“. Insgesamt beschränke sich die Stellungnahme des GBH auf Vorschläge zur weiteren Erkundung und Absicherung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der unter Schutz gestellten Brunnen. Erkenntnisse aber, die die vom LGRB vorgeschlagene Abgrenzung erschütterten oder eine hiervon abweichende Flächenausweisung zwingend geböten, seien der Stellungnahme des GBH indessen nicht zu entnehmen. Mikrobiologisch seien die Brunnen weitestgehend unauffällig. Dies zeige, dass deren Schutzzonen II nicht zu klein bemessen seien. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abgrenzung in ihren Stellungnahmen vom 19.12.2005 (einschließlich Lageplan mit Abgrenzungsvorschlag), vom 29.12.2005 und vom 02.01.2006 ließen sich weder hydrogeologisch begründen noch durch die Ausführungen des GBH vom 22.12.2005 untermauern. Die Stellungnahmen der Antragstellerin enthielten keine stichhaltigen hydrogeologischen Befunde oder Erkenntnisse, die dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB widersprächen. Vielmehr sei der von der Antragstellerin dargestellte Abgrenzungsvorschlag mit den in Baden-Württemberg gültigen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar.
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Die hydrogeologische Bewertung des Wasserschutzgebiets-Vorschlags für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld des Büros für Geotechnik und Umweltfragen - im Folgenden: BGU - vom 30.08.2006 und die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 26.10.2007 der Beratende Geo-Ingenieure GbR - im Folgenden: BGI - (beide Stellungnahmen wurden von Prof. Dr. P. ... und Dr. H. ... erstellt) vermögen gleichfalls keine andere Beurteilung der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zu rechtfertigen. Das LGRB hat sich mit diesen beiden Stellungnahmen in seinen ergänzenden hydrogeologischen Gutachten vom 16.07.2007 und vom 07.01.2008 eingehend auseinandergesetzt. Es weist darin zutreffend darauf hin, dass die Behauptungen und Vorstellungen des BGU und - später - der BGI fachlich nicht nachvollziehbar seien. In den Stellungnahmen des LGRB werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den geologisch/hydrogeologischen Befunden vor Ort und dargestellten Modellvorstellungen (Oberer Muschelkalk und Zwischendolomit im Mittleren Muschelkalk sind über Klüfte und Karstgerinne hydraulisch verbunden) alle aufgeworfenen Fragen in sich widerspruchsfrei beantwortet würden. Die hochergiebigen Quellaufbrüche in Grünsfeldhausen wären unter den Annahmen der BGI ein rätselhaftes hydrogeologisch/hydraulisches Phänomen. Ebenso seien die Vorstellungen zur Entwässerung im Untersuchungsgebiet nicht nachvollziehbar. Nachdem ein oberirdischer Abfluss im Einzugsgebiet der Quellen und der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen, die das hier aufbrechende Quellensystem unmittelbar nutzten, nur kurzzeitig, nach starken Niederschlagsperioden erfolge, müsse zwangsläufig der Großteil des jährlichen Niederschlags in den Untergrund einsickern und unterirdisch abströmen. Auch dies zeige, dass die Aussagen zu einer fehlenden tiefgreifenden Verkarstung im Untersuchungsgebiet nicht folgerichtig sein könnten. ... habe das gesamte Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dissertation eingehend untersucht. Er habe für den Oberen Muschelkalk nur sechs Quellen auflisten können. Die Bohrungen für die vorhandenen Trinkwasserbrunnen (Beunth/Ilmspan) und Grundwassermessstellen (Weilergraben, Rödersteingraben) hätten im Abschnitt des Oberen Muschelkalks keine Grundwasserführung angetroffen. Damit sei des Weiteren erwiesen, dass das im Oberen Muschelkalk bzw. in dessen Aufstrichbereich neu gebildete Grundwasser überwiegend vertikal über Karstgerinne und Klüfte in den Hauptkarstgrundwasserleiter im Mittleren Muschelkalk abfließe. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Brunnen II und IV im hydrogeologischen Sinne als Quellfassungen zu betrachten seien und ihr Einzugsgebiet dementsprechend abzugrenzen sei.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der LGRB an. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 über den Schachtbrunnen Zimmern und die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen sowie die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... hierzu in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets. Dies gilt auch für den Erläuterungsbericht „Geohydraulisches Strömungsmodell zum Einzugsgebiet von Grünbach und Wittigbach unter Berücksichtigung der Brunnen Zimmern und Grünsfeldhausen“ der BGI vom 08.05.2009. Sowohl die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des LGRB als auch Prof. Dr. ... waren sich nach Darstellung der hydrogeologischen Situation durch Dr. ... - auch hinsichtlich der hydrogeologischen Erkenntnisse von K. ... im Untersuchungsgebiet - im Ergebnis darin einig, dass ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers unterirdisch zur Hauptvorflut entwässert, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs (vgl. hierzu: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Im unterirdischen Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der sich südlich hiervon befindlichen natürlichen Quellaufbrüche im Grüntal (etwa 200 bis 500 m südlich bis südwestlich der Brunnen II und IV von Grünsfeldhausen - Grünbachquellen -) kommt es zu einer starken Ansammlung von Grundwasser. Dieses Grundwasser stammt aus dem gesamten Raum zwischen den Wasserscheiden nordwestlich von Großrinderfeld und nordöstlich von Gerchsheim (vgl. LGRB, Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] sowie Karte: Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen). Das in diesem Landschaftsraum unterirdisch großflächig sich wie in einem Trichter bildende Grundwasser strömt nach Süden Richtung Grünsfeldhausen, jedoch nicht in breiter Fläche, sondern sich im Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der Quellaufbrüche im Grüntal wie in einem Flaschenhals sammelnd. Das Grundwasser bildet einen Grundwasserstock mit einem grundsätzlich hohen Dargebot, das eine - theoretische - Förderkapazität von ca. 240 - 260 l/sec ermöglicht. Die Großflächigkeit des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen II und IV wie auch der Grünbachquellen, wie sie das LGRB in seinem Abgrenzungsvorschlag annimmt, wird dadurch bestätigt, dass die Quellaustritte in Grünbach und die Brunnen II und IV eine weitgehend von saisonalen Niederschlags-Schwankungen unabhängige Schüttung aufweisen. Nach Auffassung des LGRB zeigt sich ein sehr einheitlicher Verlauf der Ruhewasserspiegel in den Brunnen II und IV, der auf eine lange Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung hinweist. Ist aber eine im Wesentlichen gleichbleibende Schüttung der Brunnen II und IV sowie der Grünbachquellen festzustellen, wie dies auch vom LGRB ausgeführt wird, dann spricht - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Situation in einem Karstgrundwasserleiter in Einklang zu bringen ist - Überwiegendes dafür, dass sowohl die Brunnen als auch die Grünbachquellen aus sehr viel tiefer liegenden, zu einem weitaus größeren Einzugsbereich gehörenden Grundwasserströmen gespeist werden und deshalb von der Niederschlagsmenge - also dem Oberflächenwasser - weitgehend unabhängig sind (so auch: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Diese Schlussfolgerung wurde von Prof. Dr. ... und den Vertretern des LGRB bestätigt. Deshalb ist die Annahme des LGRB, das Einzugsgebiet der Grünbachquellen und der Brunnen II und IV müssten gemeinsam betrachtet werden und könnten nicht voneinander getrennt werden, schlüssig. Die Notwendigkeit der dargestellten großflächigen Abgrenzung ergibt auch aus einem weiteren Aspekt der hydrogeologischen Situation im Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen. Nach dem Abschlussgutachten des LGRB und den Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Fassungen in Grünsfeldhausen zu berücksichtigen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströmt und Teilströme auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flößen. Deshalb sei auch eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Dieser Darstellung, der nicht widersprochen wurde, folgt der Senat.
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Soweit Prof. Dr. ... unter Zugrundelegung dieser Grundwassersituation in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets sei deshalb fehlerhaft, weil in den Brunnen II und IV eine sehr viel geringere Grundwasserentnahme stattfinde als tatsächlich möglich, weshalb auch das Einzugsgebiet deutlich geringer zu bemessen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dr. ... vom LGRB wies zunächst darauf hin, dass die Bohrbrunnen II und IV das Grundwasser nicht nur an dessen „Oberfläche“ entnehmen, sondern dass die Brunnen bis zum Boden des Aquifers durchgetäuft seien. Damit steht für den Senat fest, dass das geförderte Grundwasser aus einem einheitlichen Grundwasserkörper bezogen wird. Eine Trennung des Grundwassers nach verschiedenen Zustrombereichen ist nicht möglich. Das Grundwasser bildet insoweit in dem Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen ein einheitliches Grundwasservorkommen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dieses Grundwasser in seiner Gesamtheit zu schützen. Deshalb muss sich auch das Wasserschutzgebiet flächenmäßig auf das gesamte Grundwassereinzugsgebiet beziehen. Es kann nicht um denjenigen Anteil prozentual vermindert werden, der der - lediglich - geförderten Wassermenge entspricht.
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Darüber hinaus vermag die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 das Abschlussgutachten des LGRB nebst den hierzu ergangenen weiteren Stellungnahmen sowie die hierauf begründete Abgrenzung des Wasserschutzgebiets auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich ausschließlich mit den Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen im Vergleich zu dem Schachtbrunnen in Zimmern befasst. Sofern die Gutachter insoweit ausführen, es sei nicht zulässig, für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen ein rund 65 km² großes Wasserschutzgebiet zu bemessen, übersehen sie, dass der Abgrenzungsvorschlag des LGRB nicht nur die Brunnen II und IV betrifft, sondern auch die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“. Diese beiden Brunnen lassen die Gutachter bei ihren Einwendungen gegen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB völlig außer Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von den Gutachtern nach ihrem Strömungsmodell gefundene Zustrombereich für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen nahezu vollständig in den vom LGRB vorgeschlagenen Abgrenzungsraum fällt. Unter Zugrundelegung dieses Zustrombereichs der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen mag zwar gelten, dass das Ortsgebiet von Großrinderfeld insoweit außerhalb des Einzugsgebiets dieser Brunnen liege. Zu dem Einzugsgebiet der Grundwasser gewinnenden Brunnen „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“ verhält sich die hydrogeologische Studie indessen gerade nicht. Des Weiteren sind die Angaben im Gutachten zum Einzugsgebiet des Grünbachs vor der Einmündung des Wittigbachs widersprüchlich. Auf Seite 13 des Gutachtens wird das Einzugsgebiet mit ca. 70 km² angegeben (vgl. Hydrologischen Studie des BGI, Punkt 4.4.2, S. 13); auf Seite 14 hingegen mit 51 km².
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Schließlich ist die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 mit ihrer Schlussfolgerung, es müsse streng zwischen dem Einzugsgebiet der Grünbachquellen und dem Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen unterschieden und es müsse ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen Grünsfeldhausen, nicht aber für die Grünbachquellen ausgewiesen werden, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dr. ... vom LRGB hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Karten: Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] und Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der BGI vom 04.06.2009 angenommenen Höhen der Messstände mit den an den Messpunkten tatsächlich gemessenen Höhen nicht übereinstimmten. Die in der Grundwassergleichenkarte des Gutachtens des BGI (Anlage 2) angenommenen Grundwasserhöhengleichen seien nicht richtig. Das Geohydraulische Strömungsmodell des BGI beruhe daher auf unzutreffenden Grundlagen und sei infolge dessen zur Begründung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht geeignet. Die bei den Messpunkten tatsächlich gemessenen Pegelstände seien bekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Erläuterungen von Dr. ... wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben. Denn die - hilfsweise - unter Beweis gestellten Umstände vermögen auch bei unterstellter Richtigkeit aufgrund der obigen Darlegungen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, insbesondere die überzeugenden fachgutachterlichen Äußerungen des LGRB und den darauf gegründeten Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet nicht in Frage zu stellen.
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Dem - ausdrücklich - hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (siehe unter B der Anlage IV zur Niederschrift) war gleichfalls nicht stattzugeben. Die Ausführungen von Dr. ... zu dem fehlerhaften Strömungsmodell des BGI stellen keine neuen Tatsachen dar, denen sich die Gutachter der Antragstellerin erstmals gegenübersahen. Die an den Messstellen gemessenen Pegelstände waren Gegenstand der Stellungnahmen des LGRB und der gutachterlichen Diskussion und somit bereits im Vorfeld bekannt. Wenn ein Gutachter seinem Gutachten bestimmte Umstände zugrunde legt, so muss es ihm möglich sein, in der mündlichen Verhandlung diese - jedenfalls dann - gegebenenfalls zu erläutern, wenn ihnen im Vorfeld bekannte Umstände entgegengehalten werden.
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b.) Der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf die räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens im Einzugsgebiet der Brunnen steht die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht entgegen.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen - wie oben aufgeführt - für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht jedoch (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dies gilt auch für die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und für die Art und den Umfang der Schutzanordnungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl. 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = DVBl. 1997, 439 = ZfW 1997, 163; Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, 639 = ZfW 1983, 174; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11).
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Die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzgebietsfläche verliert durch die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht ihre Funktion, das Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen hinreichend sicher und wirksam zu schützen. Denn das Grundwasser im Bereich des „Industrieparks A 81“, das das LGRB in seinen hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen dem Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ zurechnet, wird auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die sehr kleinräumige Fläche von ca. 60 ha (bisher im 1. Bauabschnitt verwirklicht mit 22 ha) nach dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB am südwestlichen Randbereich des Schutzgebiets liegt und - lediglich - der Schutzzone III zugeordnet wurde. In der Schutzzone III sind, wie sich aus § 6 Nr. 7 und Nr. 8 WSV ergibt, der Bau von öffentlichen Abwasserkanälen und -leitungen sowie der Betrieb von Abwasserkanälen und Leitungen grundsätzlich bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtigkeitsprüfungen zulässig. Des Weiteren sind nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten sowie das Errichten und das wesentliche Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Belassung der Fläche des „Industrieparks A 81“ innerhalb des vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebiets hätte daher grundsätzlich die Entwicklung dieses bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets für die Zukunft nicht verhindert, sondern lediglich erhöhten grundwasserrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen. Diesen einem Wasserschutzgebiet eigenen Schutzbestimmungen wurde durch die Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 über die wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigung sowie über die wasserrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Erschließung des „Industrieparks A 81“ mit den in diese Entscheidung aufgenommenen umfangreichen Bestimmungen für die genehmigten und erlaubten Abwasseranlagen, für die Anlagen zur Regenwasserbehandlung und den besonderen Anforderungen an Auslaufbauwerke hinreichend Rechnung getragen. Bei der Erschließung wurde berücksichtigt, dass das Gebiet des „Industrieparks A 81“ in den Trockengraben „Röderstein“ entwässert. Deshalb wurden in der wasserrechtlichen und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 deutlich erhöhte Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung gestellt.
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Des Weiteren schloss das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Wasserbehörde mit der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband „Industriepark A 81“ und der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofs- heim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach am 18.10.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 11.02.1994 - GBl. S. 182) geregelten Prüfpflichten von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In Nr. 2 des Vertrages wird bestimmt, dass die Anforderungen des § 19 i Abs. 2 WHG, der eine Prüfpflicht von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten wiederkehrend spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung vorschreibt (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG), im Bereich des „Industrieparks A 81“ anwendbar sind. Die an dem Vertrag beteiligten Parteien verpflichten sich, zum Schutz des Grundwassers die wiederkehrende Prüfpflicht den künftig im „Industriepark A 81“ ansiedelnden Unternehmen aufzuerlegen und bereits angesiedelten Unternehmen nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen. Schließlich bleibt es der Baurechtsbehörde unbenommen, Gefährdungen des Wasservorkommens durch entsprechende baurechtliche Auflagen bei weiteren Baugenehmigungen im Plangebiet des „Industrieparks A 81“ ausreichend zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 97 = ZfW 2000, 138 - best. durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.1998 - 11 BN 1.98 -, juris). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit der aufgezeigten Gesamtregelung dem Schutz des Grundwassers im Bereich des „Industrieparks A 81“ vergleichbar den Schutzbestimmungen in einem Wasserschutzgebiet hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit die Antragstellerin in der Herausnahme der Fläche des „Indu-strieparks A 81“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, hat sie weder substantiert vorgetragen noch durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, dass weitere Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets durch anderweitige gleichwertige Schutzvorkehrungen zur Erreichung eines wirksamen Grundwasserschutzes für eine Herausnahme geeignet gewesen wären.
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Gegenteiliges lässt sich auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 28.05.2002 (- 7 KN 75/01 -, OVGE MüLü 49, 372) nicht entnehmen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Schutz des Grundwasservorkommens nicht der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen und auf eigene Schutzvorkehrungen verzichtet. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bebauungspläne seien grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten auch nur teilweise zu ersetzen oder entbehrlich zu machen, ist zwar für den Fall zuzustimmen, dass die Wasserschutzbehörde Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundwasservorkommens für erforderlich hält, die Realisierung der erforderlichen Grundwasserschutzes aber der Bauleitplanung einer Gemeinde überlässt. Dies ist vorliegend indessen ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundwasservorkommens nicht dem Zweckverband „Industriepark A 81“ als Träger der Bauleitplanung überantwortet. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen OVG fand der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ einen 1986 beschlossenen und zum Teil auch schon vollzogenen Bebauungsplan vor (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Weiterhin hat er in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1997 umfangreiche Schutzbestimmungen zugunsten des Grundwassers getroffen. Darüber hinaus hat er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den für die Umsetzung des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ Verantwortlichen weitergehende Prüfpflichten zugunsten des Grundwassers vereinbart, die den im „Industriepark A 81“ angesiedelten und sich künftig ansiedelnden Unternehmen auferlegt werden sollen. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe sich als untere Wasserbehörde aus ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für den Schutz des Grundwassers entlassen und diesen dem Belieben eines Trägers der kommunalen Planungshoheit überantwortet.
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4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
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Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
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Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
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a.) Insbesondere wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. insoweit die Schutzbestimmungen unter §§ 6 u. 7 WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 161 = NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, DVBl 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = NuR 2003, 618 = ZfW 2004, 229; Urteil vom 9.02.2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 = NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1; Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 <290> = Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 2). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20 a GG). Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht ein überragender Rang zugebilligt worden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = DVBl 1982, 340). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 133; (zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639).
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Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsvorbringen keine substantiierten Angaben zu einer Planung gemacht hat, die durch das Wasserschutzgebiet nachhaltig gestört würde, sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar im Verwaltungsverfahren am 21.04.2005 ein Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vorgelegt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Großrinderfelder IDEAL-Linie“. In diesem Positionspapier sind Zielaussagen der Gemeindeentwicklung aufgeführt, so unter anderem die Entwicklung und Gestaltung eines Landschafts-, Erholungs- und Freizeitparks „Grundgraben“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dieses Projekt bereits in irgendeiner Form ins Werk gesetzt worden sei, sind - derzeit - nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den im Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption aufgeführten Vorhaben handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Planungen. Auch dem Antragsvorbringen sind keine Angaben zu bestimmten, die gemeindliche Planung konkretisierende und verfestigende Umstände zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschluss vom 15.04.2004 - 7 BN 4.02 -, DVBl. 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = ZFW 2004, 229; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 Bundesbahngesetz Nr. 23). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin im Übrigen erstmals vorgetragen, die Konzeption „Großrinderfelder IDEAL-Linie“ sei zum Schutz des Grundwassers entworfen worden und nunmehr durch die Wasserschutzgebietsausweisung überholt.
87 
Schließlich hat der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet mit den darin geltenden Schutzbestimmungen dem angedachten Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“ bei Beachtung der in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten wasserrechtlichen Ge- und Verbote in der Zone III nicht schlechthin entgegensteht. Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisungen oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht eintreten. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, verbleiben der Antragstellerin nördlich, östlich und südlich hiervon ausreichend Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung.
88 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 7 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312). Die Antragstellerin hat die sonstigen Schutzanordnungen in den einzelnen Schutzzonen nicht im Einzelnen angegriffen; Bedenken sind insofern auch nicht ersichtlich.
89 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend ohne weitere Unterteilung der Zone III in A und B) und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren I. Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995 - nunmehr Juni 2006), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, aaO; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
90 
Das LGRB hat diese Vorgaben – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
91 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
94 
Beschluss vom 18. November 2009
95 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
33 
Der nach Verkündung der WSV im Mitteilungsblatt der Antragstellerin vom 17.02.2006 innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) am 16.01.2007 fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
34 
Der Antrag wäre, soweit er sich gegen § 11 WSV richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 11 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
II.
35 
Der Antrag im Übrigen ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
III.
36 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
37 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 = NVwZ-RR 2006, 513; NK-Beschluss vom 05.08.1998 – 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; NK-Urteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25 = DÖV 1985, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVG MüLü 49, 372) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, VBlBW 1987, 461 = NVwZ 1987, 1088) bzw. sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = DÖV 1989, 858; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 Rn. 82). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen ebenso in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt, wie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 12.06.1984, a.a.O.). Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
38 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis insoweit auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236) berufen könnte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, ZfBR 1994, 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1992 - 8 S 1741/92 -, NuR 1994, 84, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -; Gerichtsbescheid v. 07.04.1997 - 8 S 2550/96 -, VBlBW 1997, 387 = NVwZ-RR 1998, 219; weiter OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], das einen voraussichtlichen Eingriff in Planungshoheit genügen lässt). Diese Voraussetzungen ließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.a).
IV.
39 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragstellerin auch hiergegen wenden sollte, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
40 
Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
41 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
42 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
43 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV (§ 110a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung (und in § 13 WSV) ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
44 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der WSV wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
45 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
46 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben vom 02.11.2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt.
47 
Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
48 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/08 -, VBlBW 2009, 220).
II.
49 
Die WSV ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
50 
Die WSV findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
51 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).
52 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 -u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
53 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
54 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
55 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 18.12.2001 und den weiteren ergänzenden Stellungnahmen dieses Amtes (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
56 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin. Das den Brunnen entnommene Grundwasser wurde (und wird) ohne weitere Behandlung als Rohwasser in das öffentliche Wasserversorgungsnetz eingespeist. Da die Bevölkerung bereits im Vorfeld des Erlasses der WSV den Anschluss an eine Fernwasserversorgung u.a. durch Bezug von Bodenseewasser wie im Übrigen auch eine Wasseraufbereitungsanlage zur Verminderung des Nitratgehalts („Carix“-Anlage) abgelehnt hat, ist die öffentliche Wasserversorgung nach wie vor und ersichtlich auch künftig auf das in den Brunnen geschöpfte Grundwasser angewiesen. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
57 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
58 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; OVG Saarland, Beschluss vom 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029; BayVGH; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371).
59 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen vorliegend schutzwürdig, obwohl das bezogene Grundwasser seit den 80-er Jahren bis 2006 (und wohl auch darüber hinaus) den nach der TrinkwV maßgebenden Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l (vgl. Anlage 2 Nr. 9 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV) nicht einhält, sondern - jedenfalls im Jahr 2006 - im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ um mehrere mg/l überstieg. Zum einen ist das Grundwasser jedenfalls insoweit zur Trinkwasserversorgung geeignet, als das Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Entscheidung vom 20.12.2004 nach § 9 Abs. 6 TrinkwV die Abgabe des über dem Grenzwert für Nitrat liegenden Trinkwassers an die Verbraucher - befristet bis 31.12.2007 - zulassen durfte. Zum anderen ist die WSV der erforderliche notwendige Schlussstein eines vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis, von den durch die Grundwassersituation betroffenen Gemeinden, vom Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe und vom Landwirtschaftsamt sowie von der Landwirtschaftskammer neben weiteren Institutionen zur Senkung der Nitratwerte schon Ende der 90-er Jahre beschlossenen und auch ins Werk gesetzten, umfassenden Sanierungsplans (in einem Nitratsanierungsgebiet, vgl. Anlage 7 zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 TrinkwV: Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt [Stand 1. Januar 2009]). Ein solcher wurde schon deshalb nötig, weil einerseits der Bezug von Fremdwasser bzw. eine Wasseraufbereitungsanlage (aus Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen) seitens der Bevölkerung abgelehnt worden war und andererseits bekanntermaßen kein den maßgeblichen Nitratwerten entsprechendes Grundwasser vorhanden war. Probebohrungen zur Erschließung unbelasteten Grundwassers blieb der Erfolg versagt. Der Sanierungsplan (vgl. hierzu die fachtechnische Stellungnahme des Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Landwirtschaftsamt vom 17.07.2007 [Dr. ...]) sah und sieht weiterhin insbesondere eine verstärkte Aufklärung und Beratung der Landwirtschaft vor, weil gerade deren Intensivierung der Bodennutzung durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat in der Vergangenheit Ursache für das starke Ansteigen der Nitratbelastung war (zum Verursachungsbeitrag der Landwirtschaft vgl. Rohmann/Sontheimer, Nitrat im Grundwasser - Ursachen, Bedeutung, Lösungswege, 1985; siehe auch Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - RL 91/676/EWG - vom 31. Dezember 1991, Amtsbl. Nr. L 375/1). Der Sanierungsplan führte indessen - bis zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung - nicht zu dem angestrebten Erfolg der Senkung der Nitratwerte auf bzw. unter 50 mg/l. Ferner sind aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen frühzeitig Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen notwendig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Der Schutz des Grundwassers ist ein erklärtes Ziel auch der Europäischen Union. Der mit normativem Nachdruck betriebenen Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels dienen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein im besonderen Maße geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten (vgl. insoweit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 EU-Wasserrahmenrichtlinie). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei dieser grundwasserbedeutsamen Situation als erforderlich ansah, den Sanierungsplan und die infolge seine Umsetzung bewirkte spürbare Senkung der Nitratwerte durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung als ergänzende Maßnahme abzusichern und das angestrebte Ziel nicht nur in zeitlicher Hinsicht schneller zu erreichen sondern dieses auch auf Dauer zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), die gem. § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt, auf deren Geltung die Wasserschutzgebietsverordnung in § 2 ausdrücklich hinweist und deren Zweck zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung gerade die Minimierung von Nitrateinträgen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchAlVO). Insoweit gelten in Nitratproblem- bzw. Nitratsanierungsgebieten neben den allgemeinen Schutzbestimmungen in § 4 SchAlVO die in § 5 Abs. 4 SchAlVO aufgeführten besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 1 SchAlVO). Es ist zu erwarten, dass durch die Festsetzung und die damit verbundenen Schutzbestimmungen die vorhandenen Gefährdungspotentiale und Belastungen vermindert werden können. Insbesondere ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geeignet, auf den Nitratgehalt im Grundwasser einzuwirken. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007. Zumutbare Alternativen zu der bestehenden Grundwasserversorgung kamen nicht in Betracht. Die Versuche der Neuerschließung eines oder mehrerer Grundwasservorkommen in ausreichender Menge erwiesen sich als erfolglos. Ersatzwasser stand ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Wasserschutzgebietsverordnung bietet nach alledem im Verbund mit dem Sanierungsplan eine hinreichende Gewähr dafür, dass das geschützte Grundwasser in absehbarer Zeit den der TrinkwV entsprechenden Nitrat-Grenzwert erfüllt. Schließlich weist das Grundwasser außer der im Zeitpunkt des Festsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch geringen Überschreitung des Nitrat-Grenzwerts keine anderen biochemischen oder sonstigen Mängel auf, die es für die Trinkwasserversorgung - dauerhaft - ungeeignet sein lassen. Dies stellt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007 im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des unter Schutz gestellten Grundwasserkörpers heraus.
60 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
61 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
62 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die infolge der landwirtschaftlichen Bodennutzung in das Grundwasser gelangen, insbesondere vor Nitrat und Pflanzenschutzmitteln, ist für die zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17).
63 
3.2 Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
64 
In räumlicher Hinsicht besagt das Erforderlichkeitskriterium, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 20.05.2009 - 22 N 07.1775 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14).
65 
a.) Die WSV ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Das LGRB - als Fachbehörde - hat in seinem hydrogeologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf der Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.12.2002, 27.12.2004, 01.02.2005, 09.01.2006 und vom 16.07.2007 in umfangreicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten - zusammengefasst - nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
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Ausgehend davon, dass ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische und auch oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfasst, erfolgte die vom LGRG vorgeschlagene Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen I - III nach den Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter“. In Baden-Württemberg gelten nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (- VwV-WSG -i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991); darin finden sich die Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter. Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches - DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 101, 1995 (Neubearbeitung Juni 2006) sowie die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten, im geologischen Jahrbuch 1984 veröffentlichten „Hydrogeologische Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter und andere, Hannover 1984) maßgebend.
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Bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Quellfassungen Grünsfeldhausen (Brunnen II und IV) sei nach diesen Maßgaben von einer Grundwasserneubildungsrate zwischen 3,3 und 5,4 l/sec. bzw. im Mittel rund 4,4 l/sec. auszugehen. Das Quellsystem Grünsfeldhausen/Grünsfeld habe eine Gesamtschüttung von im Mittel ca. 240 l/sec. Dieses Quellsystem werde durch die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen für die Trinkwassernutzung erschlossen (ca. 22 l/sec.). Daher müsse das gesamte Einzugsgebiet des Quellsystems geschützt werden. Für das Quellsystem sei bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate von 4,4 l/sec. eine Grundwasserneubildungsfläche von ca. 262 l/sec.: durch 4,4 l/sec. multipliziert mit 1 km² = 60 km² mindestens notwendig. Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet umfasse 64,5 km². Die Differenz erkläre sich durch einen nicht exakt fassbaren Grundwasserabfluss im Bereich des Grünbachs an und unter den Quellaufbrüchen vorbei. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2002 führt das LRGB insoweit aus, hinsichtlich der Fassungen in Grünsfeldhausen sei außerdem zu beachten gewesen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströme und Teilströme sicher auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flössen. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets der Fassungen Grünsfeldhausen müsse daher weitgehend der Gesamtabfluss zugrunde gelegt werden. Schließlich seien für die Abgrenzung des Einzugsgebiets neben der Grundwasserneubildungsrate auch die Schichtlagerungsverhältnisse und der vorliegende Grundwassergleichenplan zu berücksichtigen gewesen. Im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenfassungen müssten die komplizierten hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, die Karstgebieten eigen seien. Ein solchermaßen komplexes System aus großen und kleinen Karstgerinnen, Groß- und Kleinklüften, mit seinen vom Karstgrundwasserstand abhängigen heterogenen Fließwegen und unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten sei für ein so großflächiges Einzugsgebiet mit episodisch wasserführenden Trockentälern nur mit sehr großem Untersuchungsaufwand in einer - sicherlich wünschenswerten - Detaillierung zu erfassen. Dennoch sei der Kenntnisstand im Grünbach-Einzugsgebiet als hinreichend für eine hydrogeologische Schutzgebietsabgrenzung zu beurteilen. Die Begrenzung insbesondere der Abfluss-Messdaten ergebe sich deshalb, weil das Untersuchungsgebiet bzw. potentielle Einzugsgebiet der Brunnen II und IV trotz seiner großen Ausdehnung aufgrund der starken Verkarstung nur ein einziges messbares Oberflächengewässer aufweise, nämlich den Grünbach unterhalb von Grünsfeldhausen. Insoweit sei auf die grundlegende Studie von K. ... (Hydrogeologische Untersuchungen in den Einzugsgebieten des Grünbachs, Gerchsheimer Graben und Rödersteingrabens auf Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost (Würzburg 1994), zu verweisen. Ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers entwässere unterirdisch zur Hauptvorflut, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs. Eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen sei aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Vorliegend sei dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, da das Gebiet zwischen Krenzheim und Ilmspan auch im oberirdischen Einzugsbereich der Brunnen Grünsfeldhausen liege und bereits aus diesem Grund in das Schutzgebiet einzubeziehen sei.
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Die Einwendungen der Antragstellerin im Schreiben vom 04.08.2004 vermögen nicht durchzugreifen. Die Herausnahme eines insgesamt rund 27 km² großen Gebietes, wie es die Antragstellerin vorgeschlagen habe, sei, wie das LGRB hierzu ausführt, mit dem fachtechnisch begründeten Abgrenzungsvorschlag nicht zu vereinbaren. Zum Einen umfasse die von der Antragstellerin vorgeschlagene Fläche Teile des bereits bestehenden Schutzgebiets für den Brunnen „Ilmspan“ und befinde sich darüber hinaus zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und „Grünsfeldhausen“; im Übrigen gehöre die Fläche zu deren unterirdischen Einzugsgebiet.
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Die Ausführungen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... - im Folgenden: GBH - vom 22.12.2005 vermögen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB gleichfalls nicht in Frage zu stellen. In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 09.01.2006 führt das LGRB aus, die Ermittlung aquifer spezifischer hydraulischer Kennwerte aus Pumpversuchen sei nicht an das Erreichen stationärer Strömungsverhältnisse gebunden. Vielmehr werde in der Praxis vorrangig ein instationäres Auswertungsverfahren angewandt. Insoweit sei die hierauf bezogene Äußerung fachlich nicht verständlich. Insbesondere sei in der Stellungnahme des GBH nicht aufgezeigt worden, mit welcher Aufgabenstellung die Pumpversuche wiederholt werden sollten und welche Auswirkungen daraus auf die Schutzgebietsabgrenzung, insbesondere der neuen gemeinsamen Zone III zu erwarten wären. Fachliche Auswirkungen auf die Abgrenzungen würden seitens des LRGB nicht gesehen und ausgeschlossen. Soweit das GBH allein auf den Grundwassergleichenplan von ... abstelle, werde nicht berücksichtigt, dass diesem die Grundwassermessstellen - GWM - Weilergraben und Rödersteingraben noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese erst im Herbst 1994 eingerichteten Messstellen habe erst ... im Jahre 1999 in die Konstruktion mit einbeziehen können. Aus den vorliegenden Grundwassergleichenplänen von ... und März 1991, ... 1994 und ... 1999 sei der Grundwassergleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 dargestellt worden. Hierbei sei aus Übersichtsgründen auf einen erneuten Eintrag der verwandten Messwerte verzichtet worden. Für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sei grundsätzlich die Entwicklung einer hydrogeologischen Modellvorstellung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Diesem Ziel habe der Gleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 gedient, der auch die Schichtlagerungsverhältnisse, Markierungsversuchsergebnisse, Quellschüttungs- und Wasserhaushaltsdaten sowie sonstige hydrogeologische Informationen, z.B. aus dem Welsbach - und dem Wittigbachtal plausibel berücksichtige. Trotz unterschiedlicher Datengrundlage sei beachtlich, dass die Grundwassergleichenpläne von ... und ... auch wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Dazu zähle insbesondere die große muldenförmige Zustrom-Senke der Karstgrundwasseroberfläche im Bereich Grünbachtal und Gerchsheimer Graben bis nördlich Gerchsheim und eine aus den Isolinien ablesbare Abstromrichtung aus dem Bereich Rödersteingraben bis weit unterhalb Großrinderfeld unter der oberirdischen Wasserscheide hindurch in Richtung Grünbach oberhalb Grünsfeldhausen. Gerade unter Berücksichtigung des oberirdischen Einzugsgebiets, hinsichtlich dessen keine wesentlichen fachlichen Differenzen mit dem GBH bestünden, und der dargelegten unterirdischen Abflussverhältnisse mit einem Karstgrundwasserzustrom aus dem Bereich Rödersteingraben/Großrinderfeld ergebe sich plausibel und mit einer für Karstgrundwasserverhältnisse weitgehenden Sicherheit das der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde liegende Gesamteinzugsgebiet für die Tiefbrunnen II und IV Grünsfeldhausen, „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“. Insgesamt beschränke sich die Stellungnahme des GBH auf Vorschläge zur weiteren Erkundung und Absicherung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der unter Schutz gestellten Brunnen. Erkenntnisse aber, die die vom LGRB vorgeschlagene Abgrenzung erschütterten oder eine hiervon abweichende Flächenausweisung zwingend geböten, seien der Stellungnahme des GBH indessen nicht zu entnehmen. Mikrobiologisch seien die Brunnen weitestgehend unauffällig. Dies zeige, dass deren Schutzzonen II nicht zu klein bemessen seien. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abgrenzung in ihren Stellungnahmen vom 19.12.2005 (einschließlich Lageplan mit Abgrenzungsvorschlag), vom 29.12.2005 und vom 02.01.2006 ließen sich weder hydrogeologisch begründen noch durch die Ausführungen des GBH vom 22.12.2005 untermauern. Die Stellungnahmen der Antragstellerin enthielten keine stichhaltigen hydrogeologischen Befunde oder Erkenntnisse, die dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB widersprächen. Vielmehr sei der von der Antragstellerin dargestellte Abgrenzungsvorschlag mit den in Baden-Württemberg gültigen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar.
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Die hydrogeologische Bewertung des Wasserschutzgebiets-Vorschlags für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld des Büros für Geotechnik und Umweltfragen - im Folgenden: BGU - vom 30.08.2006 und die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 26.10.2007 der Beratende Geo-Ingenieure GbR - im Folgenden: BGI - (beide Stellungnahmen wurden von Prof. Dr. P. ... und Dr. H. ... erstellt) vermögen gleichfalls keine andere Beurteilung der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zu rechtfertigen. Das LGRB hat sich mit diesen beiden Stellungnahmen in seinen ergänzenden hydrogeologischen Gutachten vom 16.07.2007 und vom 07.01.2008 eingehend auseinandergesetzt. Es weist darin zutreffend darauf hin, dass die Behauptungen und Vorstellungen des BGU und - später - der BGI fachlich nicht nachvollziehbar seien. In den Stellungnahmen des LGRB werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den geologisch/hydrogeologischen Befunden vor Ort und dargestellten Modellvorstellungen (Oberer Muschelkalk und Zwischendolomit im Mittleren Muschelkalk sind über Klüfte und Karstgerinne hydraulisch verbunden) alle aufgeworfenen Fragen in sich widerspruchsfrei beantwortet würden. Die hochergiebigen Quellaufbrüche in Grünsfeldhausen wären unter den Annahmen der BGI ein rätselhaftes hydrogeologisch/hydraulisches Phänomen. Ebenso seien die Vorstellungen zur Entwässerung im Untersuchungsgebiet nicht nachvollziehbar. Nachdem ein oberirdischer Abfluss im Einzugsgebiet der Quellen und der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen, die das hier aufbrechende Quellensystem unmittelbar nutzten, nur kurzzeitig, nach starken Niederschlagsperioden erfolge, müsse zwangsläufig der Großteil des jährlichen Niederschlags in den Untergrund einsickern und unterirdisch abströmen. Auch dies zeige, dass die Aussagen zu einer fehlenden tiefgreifenden Verkarstung im Untersuchungsgebiet nicht folgerichtig sein könnten. ... habe das gesamte Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dissertation eingehend untersucht. Er habe für den Oberen Muschelkalk nur sechs Quellen auflisten können. Die Bohrungen für die vorhandenen Trinkwasserbrunnen (Beunth/Ilmspan) und Grundwassermessstellen (Weilergraben, Rödersteingraben) hätten im Abschnitt des Oberen Muschelkalks keine Grundwasserführung angetroffen. Damit sei des Weiteren erwiesen, dass das im Oberen Muschelkalk bzw. in dessen Aufstrichbereich neu gebildete Grundwasser überwiegend vertikal über Karstgerinne und Klüfte in den Hauptkarstgrundwasserleiter im Mittleren Muschelkalk abfließe. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Brunnen II und IV im hydrogeologischen Sinne als Quellfassungen zu betrachten seien und ihr Einzugsgebiet dementsprechend abzugrenzen sei.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der LGRB an. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 über den Schachtbrunnen Zimmern und die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen sowie die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... hierzu in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets. Dies gilt auch für den Erläuterungsbericht „Geohydraulisches Strömungsmodell zum Einzugsgebiet von Grünbach und Wittigbach unter Berücksichtigung der Brunnen Zimmern und Grünsfeldhausen“ der BGI vom 08.05.2009. Sowohl die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des LGRB als auch Prof. Dr. ... waren sich nach Darstellung der hydrogeologischen Situation durch Dr. ... - auch hinsichtlich der hydrogeologischen Erkenntnisse von K. ... im Untersuchungsgebiet - im Ergebnis darin einig, dass ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers unterirdisch zur Hauptvorflut entwässert, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs (vgl. hierzu: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Im unterirdischen Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der sich südlich hiervon befindlichen natürlichen Quellaufbrüche im Grüntal (etwa 200 bis 500 m südlich bis südwestlich der Brunnen II und IV von Grünsfeldhausen - Grünbachquellen -) kommt es zu einer starken Ansammlung von Grundwasser. Dieses Grundwasser stammt aus dem gesamten Raum zwischen den Wasserscheiden nordwestlich von Großrinderfeld und nordöstlich von Gerchsheim (vgl. LGRB, Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] sowie Karte: Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen). Das in diesem Landschaftsraum unterirdisch großflächig sich wie in einem Trichter bildende Grundwasser strömt nach Süden Richtung Grünsfeldhausen, jedoch nicht in breiter Fläche, sondern sich im Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der Quellaufbrüche im Grüntal wie in einem Flaschenhals sammelnd. Das Grundwasser bildet einen Grundwasserstock mit einem grundsätzlich hohen Dargebot, das eine - theoretische - Förderkapazität von ca. 240 - 260 l/sec ermöglicht. Die Großflächigkeit des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen II und IV wie auch der Grünbachquellen, wie sie das LGRB in seinem Abgrenzungsvorschlag annimmt, wird dadurch bestätigt, dass die Quellaustritte in Grünbach und die Brunnen II und IV eine weitgehend von saisonalen Niederschlags-Schwankungen unabhängige Schüttung aufweisen. Nach Auffassung des LGRB zeigt sich ein sehr einheitlicher Verlauf der Ruhewasserspiegel in den Brunnen II und IV, der auf eine lange Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung hinweist. Ist aber eine im Wesentlichen gleichbleibende Schüttung der Brunnen II und IV sowie der Grünbachquellen festzustellen, wie dies auch vom LGRB ausgeführt wird, dann spricht - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Situation in einem Karstgrundwasserleiter in Einklang zu bringen ist - Überwiegendes dafür, dass sowohl die Brunnen als auch die Grünbachquellen aus sehr viel tiefer liegenden, zu einem weitaus größeren Einzugsbereich gehörenden Grundwasserströmen gespeist werden und deshalb von der Niederschlagsmenge - also dem Oberflächenwasser - weitgehend unabhängig sind (so auch: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Diese Schlussfolgerung wurde von Prof. Dr. ... und den Vertretern des LGRB bestätigt. Deshalb ist die Annahme des LGRB, das Einzugsgebiet der Grünbachquellen und der Brunnen II und IV müssten gemeinsam betrachtet werden und könnten nicht voneinander getrennt werden, schlüssig. Die Notwendigkeit der dargestellten großflächigen Abgrenzung ergibt auch aus einem weiteren Aspekt der hydrogeologischen Situation im Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen. Nach dem Abschlussgutachten des LGRB und den Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Fassungen in Grünsfeldhausen zu berücksichtigen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströmt und Teilströme auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flößen. Deshalb sei auch eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Dieser Darstellung, der nicht widersprochen wurde, folgt der Senat.
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Soweit Prof. Dr. ... unter Zugrundelegung dieser Grundwassersituation in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets sei deshalb fehlerhaft, weil in den Brunnen II und IV eine sehr viel geringere Grundwasserentnahme stattfinde als tatsächlich möglich, weshalb auch das Einzugsgebiet deutlich geringer zu bemessen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dr. ... vom LGRB wies zunächst darauf hin, dass die Bohrbrunnen II und IV das Grundwasser nicht nur an dessen „Oberfläche“ entnehmen, sondern dass die Brunnen bis zum Boden des Aquifers durchgetäuft seien. Damit steht für den Senat fest, dass das geförderte Grundwasser aus einem einheitlichen Grundwasserkörper bezogen wird. Eine Trennung des Grundwassers nach verschiedenen Zustrombereichen ist nicht möglich. Das Grundwasser bildet insoweit in dem Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen ein einheitliches Grundwasservorkommen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dieses Grundwasser in seiner Gesamtheit zu schützen. Deshalb muss sich auch das Wasserschutzgebiet flächenmäßig auf das gesamte Grundwassereinzugsgebiet beziehen. Es kann nicht um denjenigen Anteil prozentual vermindert werden, der der - lediglich - geförderten Wassermenge entspricht.
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Darüber hinaus vermag die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 das Abschlussgutachten des LGRB nebst den hierzu ergangenen weiteren Stellungnahmen sowie die hierauf begründete Abgrenzung des Wasserschutzgebiets auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich ausschließlich mit den Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen im Vergleich zu dem Schachtbrunnen in Zimmern befasst. Sofern die Gutachter insoweit ausführen, es sei nicht zulässig, für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen ein rund 65 km² großes Wasserschutzgebiet zu bemessen, übersehen sie, dass der Abgrenzungsvorschlag des LGRB nicht nur die Brunnen II und IV betrifft, sondern auch die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“. Diese beiden Brunnen lassen die Gutachter bei ihren Einwendungen gegen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB völlig außer Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von den Gutachtern nach ihrem Strömungsmodell gefundene Zustrombereich für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen nahezu vollständig in den vom LGRB vorgeschlagenen Abgrenzungsraum fällt. Unter Zugrundelegung dieses Zustrombereichs der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen mag zwar gelten, dass das Ortsgebiet von Großrinderfeld insoweit außerhalb des Einzugsgebiets dieser Brunnen liege. Zu dem Einzugsgebiet der Grundwasser gewinnenden Brunnen „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“ verhält sich die hydrogeologische Studie indessen gerade nicht. Des Weiteren sind die Angaben im Gutachten zum Einzugsgebiet des Grünbachs vor der Einmündung des Wittigbachs widersprüchlich. Auf Seite 13 des Gutachtens wird das Einzugsgebiet mit ca. 70 km² angegeben (vgl. Hydrologischen Studie des BGI, Punkt 4.4.2, S. 13); auf Seite 14 hingegen mit 51 km².
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Schließlich ist die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 mit ihrer Schlussfolgerung, es müsse streng zwischen dem Einzugsgebiet der Grünbachquellen und dem Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen unterschieden und es müsse ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen Grünsfeldhausen, nicht aber für die Grünbachquellen ausgewiesen werden, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dr. ... vom LRGB hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Karten: Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] und Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der BGI vom 04.06.2009 angenommenen Höhen der Messstände mit den an den Messpunkten tatsächlich gemessenen Höhen nicht übereinstimmten. Die in der Grundwassergleichenkarte des Gutachtens des BGI (Anlage 2) angenommenen Grundwasserhöhengleichen seien nicht richtig. Das Geohydraulische Strömungsmodell des BGI beruhe daher auf unzutreffenden Grundlagen und sei infolge dessen zur Begründung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht geeignet. Die bei den Messpunkten tatsächlich gemessenen Pegelstände seien bekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Erläuterungen von Dr. ... wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben. Denn die - hilfsweise - unter Beweis gestellten Umstände vermögen auch bei unterstellter Richtigkeit aufgrund der obigen Darlegungen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, insbesondere die überzeugenden fachgutachterlichen Äußerungen des LGRB und den darauf gegründeten Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet nicht in Frage zu stellen.
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Dem - ausdrücklich - hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (siehe unter B der Anlage IV zur Niederschrift) war gleichfalls nicht stattzugeben. Die Ausführungen von Dr. ... zu dem fehlerhaften Strömungsmodell des BGI stellen keine neuen Tatsachen dar, denen sich die Gutachter der Antragstellerin erstmals gegenübersahen. Die an den Messstellen gemessenen Pegelstände waren Gegenstand der Stellungnahmen des LGRB und der gutachterlichen Diskussion und somit bereits im Vorfeld bekannt. Wenn ein Gutachter seinem Gutachten bestimmte Umstände zugrunde legt, so muss es ihm möglich sein, in der mündlichen Verhandlung diese - jedenfalls dann - gegebenenfalls zu erläutern, wenn ihnen im Vorfeld bekannte Umstände entgegengehalten werden.
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b.) Der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf die räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens im Einzugsgebiet der Brunnen steht die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht entgegen.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen - wie oben aufgeführt - für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht jedoch (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dies gilt auch für die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und für die Art und den Umfang der Schutzanordnungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl. 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = DVBl. 1997, 439 = ZfW 1997, 163; Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, 639 = ZfW 1983, 174; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11).
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Die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzgebietsfläche verliert durch die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht ihre Funktion, das Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen hinreichend sicher und wirksam zu schützen. Denn das Grundwasser im Bereich des „Industrieparks A 81“, das das LGRB in seinen hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen dem Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ zurechnet, wird auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die sehr kleinräumige Fläche von ca. 60 ha (bisher im 1. Bauabschnitt verwirklicht mit 22 ha) nach dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB am südwestlichen Randbereich des Schutzgebiets liegt und - lediglich - der Schutzzone III zugeordnet wurde. In der Schutzzone III sind, wie sich aus § 6 Nr. 7 und Nr. 8 WSV ergibt, der Bau von öffentlichen Abwasserkanälen und -leitungen sowie der Betrieb von Abwasserkanälen und Leitungen grundsätzlich bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtigkeitsprüfungen zulässig. Des Weiteren sind nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten sowie das Errichten und das wesentliche Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Belassung der Fläche des „Industrieparks A 81“ innerhalb des vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebiets hätte daher grundsätzlich die Entwicklung dieses bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets für die Zukunft nicht verhindert, sondern lediglich erhöhten grundwasserrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen. Diesen einem Wasserschutzgebiet eigenen Schutzbestimmungen wurde durch die Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 über die wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigung sowie über die wasserrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Erschließung des „Industrieparks A 81“ mit den in diese Entscheidung aufgenommenen umfangreichen Bestimmungen für die genehmigten und erlaubten Abwasseranlagen, für die Anlagen zur Regenwasserbehandlung und den besonderen Anforderungen an Auslaufbauwerke hinreichend Rechnung getragen. Bei der Erschließung wurde berücksichtigt, dass das Gebiet des „Industrieparks A 81“ in den Trockengraben „Röderstein“ entwässert. Deshalb wurden in der wasserrechtlichen und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 deutlich erhöhte Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung gestellt.
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Des Weiteren schloss das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Wasserbehörde mit der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband „Industriepark A 81“ und der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofs- heim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach am 18.10.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 11.02.1994 - GBl. S. 182) geregelten Prüfpflichten von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In Nr. 2 des Vertrages wird bestimmt, dass die Anforderungen des § 19 i Abs. 2 WHG, der eine Prüfpflicht von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten wiederkehrend spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung vorschreibt (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG), im Bereich des „Industrieparks A 81“ anwendbar sind. Die an dem Vertrag beteiligten Parteien verpflichten sich, zum Schutz des Grundwassers die wiederkehrende Prüfpflicht den künftig im „Industriepark A 81“ ansiedelnden Unternehmen aufzuerlegen und bereits angesiedelten Unternehmen nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen. Schließlich bleibt es der Baurechtsbehörde unbenommen, Gefährdungen des Wasservorkommens durch entsprechende baurechtliche Auflagen bei weiteren Baugenehmigungen im Plangebiet des „Industrieparks A 81“ ausreichend zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 97 = ZfW 2000, 138 - best. durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.1998 - 11 BN 1.98 -, juris). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit der aufgezeigten Gesamtregelung dem Schutz des Grundwassers im Bereich des „Industrieparks A 81“ vergleichbar den Schutzbestimmungen in einem Wasserschutzgebiet hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit die Antragstellerin in der Herausnahme der Fläche des „Indu-strieparks A 81“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, hat sie weder substantiert vorgetragen noch durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, dass weitere Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets durch anderweitige gleichwertige Schutzvorkehrungen zur Erreichung eines wirksamen Grundwasserschutzes für eine Herausnahme geeignet gewesen wären.
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Gegenteiliges lässt sich auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 28.05.2002 (- 7 KN 75/01 -, OVGE MüLü 49, 372) nicht entnehmen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Schutz des Grundwasservorkommens nicht der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen und auf eigene Schutzvorkehrungen verzichtet. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bebauungspläne seien grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten auch nur teilweise zu ersetzen oder entbehrlich zu machen, ist zwar für den Fall zuzustimmen, dass die Wasserschutzbehörde Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundwasservorkommens für erforderlich hält, die Realisierung der erforderlichen Grundwasserschutzes aber der Bauleitplanung einer Gemeinde überlässt. Dies ist vorliegend indessen ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundwasservorkommens nicht dem Zweckverband „Industriepark A 81“ als Träger der Bauleitplanung überantwortet. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen OVG fand der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ einen 1986 beschlossenen und zum Teil auch schon vollzogenen Bebauungsplan vor (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Weiterhin hat er in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1997 umfangreiche Schutzbestimmungen zugunsten des Grundwassers getroffen. Darüber hinaus hat er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den für die Umsetzung des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ Verantwortlichen weitergehende Prüfpflichten zugunsten des Grundwassers vereinbart, die den im „Industriepark A 81“ angesiedelten und sich künftig ansiedelnden Unternehmen auferlegt werden sollen. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe sich als untere Wasserbehörde aus ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für den Schutz des Grundwassers entlassen und diesen dem Belieben eines Trägers der kommunalen Planungshoheit überantwortet.
82 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
83 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
84 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
85 
a.) Insbesondere wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. insoweit die Schutzbestimmungen unter §§ 6 u. 7 WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 161 = NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, DVBl 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = NuR 2003, 618 = ZfW 2004, 229; Urteil vom 9.02.2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 = NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1; Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 <290> = Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 2). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20 a GG). Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht ein überragender Rang zugebilligt worden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = DVBl 1982, 340). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 133; (zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639).
86 
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsvorbringen keine substantiierten Angaben zu einer Planung gemacht hat, die durch das Wasserschutzgebiet nachhaltig gestört würde, sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar im Verwaltungsverfahren am 21.04.2005 ein Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vorgelegt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Großrinderfelder IDEAL-Linie“. In diesem Positionspapier sind Zielaussagen der Gemeindeentwicklung aufgeführt, so unter anderem die Entwicklung und Gestaltung eines Landschafts-, Erholungs- und Freizeitparks „Grundgraben“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dieses Projekt bereits in irgendeiner Form ins Werk gesetzt worden sei, sind - derzeit - nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den im Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption aufgeführten Vorhaben handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Planungen. Auch dem Antragsvorbringen sind keine Angaben zu bestimmten, die gemeindliche Planung konkretisierende und verfestigende Umstände zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschluss vom 15.04.2004 - 7 BN 4.02 -, DVBl. 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = ZFW 2004, 229; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 Bundesbahngesetz Nr. 23). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin im Übrigen erstmals vorgetragen, die Konzeption „Großrinderfelder IDEAL-Linie“ sei zum Schutz des Grundwassers entworfen worden und nunmehr durch die Wasserschutzgebietsausweisung überholt.
87 
Schließlich hat der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet mit den darin geltenden Schutzbestimmungen dem angedachten Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“ bei Beachtung der in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten wasserrechtlichen Ge- und Verbote in der Zone III nicht schlechthin entgegensteht. Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisungen oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht eintreten. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, verbleiben der Antragstellerin nördlich, östlich und südlich hiervon ausreichend Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung.
88 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 7 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312). Die Antragstellerin hat die sonstigen Schutzanordnungen in den einzelnen Schutzzonen nicht im Einzelnen angegriffen; Bedenken sind insofern auch nicht ersichtlich.
89 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend ohne weitere Unterteilung der Zone III in A und B) und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren I. Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995 - nunmehr Juni 2006), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, aaO; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
90 
Das LGRB hat diese Vorgaben – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
91 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
94 
Beschluss vom 18. November 2009
95 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 (im Folgenden: WSV „Leutkircher Heide“).
Das Gebiet der WSV „Leutkircher Heide“ liegt auf Gemarkung Wuchzenhofen, Reichenhofen, Herlazhofen, Diepoldshofen, Hofs, Winterstetten und Friesenhofen der Stadt Leutkirch, Gemarkung Beuren, Neutrachburg und Rohrdorf der Stadt Isny und umfasst eine Gesamtfläche von 62,9 km². Es gliedert sich in Zone I (Fassungsbereiche der jeweiligen Brunnen) mit 1,5 ha, Zone II (engere Schutzzonen der Brunnen) mit 67,5 ha, Zone III A (weitere Schutzzonen der jeweiligen Brunnen) mit 785,8 ha und Zone III B (gemeinsame Weitere Schutzzone) mit 5.432,3 ha.
Die Große Kreisstadt Leutkirch betreibt im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eine öffentliche Wasserversorgung für ihre ca. 24.000 Einwohner mit den Ortschaften Diepoldshofen, Friesenhofen, Gebrazhofen, Herlazhofen, Hofs, Reichenhofen, Winterstetten und Wuchzenhofen. Die Stadt Leutkirch fördert aus den Brunnen „Lauben“ jährlich ca. 1 Million m³ und aus den Brunnen „Reichenhofen“ ca. 140 m³ Wasser. Nach der von der Stadt Leutkirch festgelegten Konzeption der Wasserversorgung soll die Trinkwasserförderung zukünftig nur noch aus den Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ erfolgen. Aus den Brunnen „Rauns“ und „Herlazhofen“ der Stadt Leutkirch - derzeitige jährliche Entnahme ca. 600.000 m³ - wird künftig kein Wasser mehr gefördert. Diese beiden Brunnen sollen entsprechend der Konzeption der Wasserversorgung als Notbrunnen vorgehalten werden. Dies wird durch eine erhöhte Entnahme aus den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ kompensiert. Der Brunnen „Friesenhofen“ wird nicht mehr genutzt.
Die Brunnen „Lauben“ liegen ca. 4,75 km nordöstlich der Kirche von Leutkirch in der Talsohle etwa auf Höhe des Zusammenflusses der Wurzacher Ach mit der Nibel (als nördliche Fortsetzung der Eschach) auf der Gemarkung Wuchzenhofen - Gewann: „Auf der Höhe“ (Flst.-Nr. ...). Die Brunnen „Reichenhofen“ liegen im Gewann „Im Boschenschachen“ (Flst.-Nr. ...) der Gemarkung Reichenhofen Flur 1 ca. 3,7 km nordwestlich der Kirche von Leutkirch im Wurzacher Achtal. Die Fassung „Rauns“ (insgesamt drei Brunnen) liegt ca. 1,45 km südwestlich der Kirche von Leutkirch im Eschachtal. Ca. 100 m westlich der Fassung fließt der Bach Rauns. Die beiden Brunnen „Herlazhofen“ liegen ca. 3,4 km südsüdöstlich der Kirche von Leutkirch auf Höhe der Ortschaft Herlazhofen.
Der Antragsteller zu 1) ist Landwirt in der Gemeinde Reichenhofen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb zählen insgesamt 45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; ca. 40 ha hiervon liegen in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit ca. 30 ha Grünlandanteil. Der Antragsteller zu 1) hält Milchkühe (ca. 60 Stück) mit Nachzucht (ca. 50 Stück) und stets ca. 90 Großvieheinheiten auf seiner Hofstelle, die ebenfalls in der Zone III A gelegen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt im Bereich des Brunnens „Reichenhofen“. Der Antragsteller zu 2), wohnhaft in Reichenhofen, betreibt ein Bauunternehmen. Die Betriebsstätte liegt in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Zur Betriebsstätte zählt ein für derartige Unternehmen übliches Baustofflager.
Die Stadt Leutkirch beantragte am 09.12.1996 beim Landratsamt Ravensburg die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“.
Das Geologische Landesamt Baden-Württemberg - nunmehr Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden daher: LGRB) - erstellte das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Abgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für den geplanten Grundwasserentnahmepunkt Unterzeil sowie für die Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ (Wasserschutzgebiet Leutkircher Heide) der Stadt Leutkirch im Allgäu vom 15.11.1991 sowie das Hydrogeologische Folgegutachten zum Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ der Stadt Leutkirch vom 28.11.2008.
Das Landratsamt Ravensburg gab den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.11.2004 Gelegenheit, zum Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ bis zum 28.01.2005 Stellung zu nehmen. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Zeit vom 29.06.2005 bis einschließlich 28.07.2005 öffentlich (einschließlich der Schutzgebietskarten) ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 22.06.2005 bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Tübingen - Straßenwesen und Verkehr führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2005 u. a. aus, die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lägen überwiegend in der Schutzzone III B. Beim Bau der A 96 seien zwischen den Ortschaften Haid und Kautenhofen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwasservorkommens getroffen worden. Die übrigen Straßen genössen über § 11 Abs. 2 WSV „Leutkircher Heide“ Bestandsschutz. Die Stellungnahme enthält weitere Einzelheiten zu der Entwässerung der Straßen.
Am 01.08.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Leutkirch - die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der WSV „Leutkircher Heide“ und der Schutzgebietskarten in der Zeit vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ vom 20.06.2005 mit den zugehörigen Schutzgebietskarten unverändert erneut ausgelegt werde. Die bislang vorgebrachten Anregungen und Bedenken würden weiterhin berücksichtigt.
10 
Das Landratsamt Ravensburg erließ am 09.12.2005 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch. Die WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 21.12.2005 bekannt gemacht. Am 27.12.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - eine Berichtigung der WSV „Leutkircher Heide“ bekannt gemacht. Das Landratsamt Ravensburg berichtigte die WSV „Leutkircher Heide“ am 10.01.2006, da bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 4 WSV „Leutkircher Heide“ die Flurstücke Nr.... und ... der Gemarkung Herlazhofen, die das Wasserschutzgebiet nicht berührten, versehentlich mit aufgeführt worden seien. In der Berichtigung wurde § 1 Abs. 4 im Wortlaut berichtigt und die Gemarkungen, auf die sich das Wasserschutzgebiet erstreckt, aufgeführt. Die Berichtigung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 13.01.2006 amtlich bekannt gemacht. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 62,9 km². Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III), die in die Schutzzonen III A und III B untergliedert ist, gelten diese Verbote nur relativ. Schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
11 
Die Antragsteller haben am 19.01.2007 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Sie beantragen,
13 
die Verordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Leutkircher Heide" (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Lauben" und "Reichenhofen" der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 für ungültig zu erklären.
14 
Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt, da sie Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken seien. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei fehlerhaft, denn es ermangele an der Erforderlichkeit der Wasserschutzgebietsausweisung. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass für das Festsetzungsverfahren die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen als eine „vorgegebene Tatsache“ zu betrachten sei. Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gebotene Alternativprüfung habe der Antragsgegner demzufolge unterlassen. Da Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG darstellten, seien sie nur dann erforderlich, wenn sie aus der Zielsetzung einer erforderlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn es eine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung gebe, die auch der Wasserversorgung zumutbar sei (Bay.VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -). Die Stadt Leutkirch betreibe die Wasserversorgung der Stadt aus verschiedenen Gewinnungsanlagen. Im „Normalbetrieb“ würden vier Brunnen - „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ - betrieben. Zusätzlich verfüge die Stadt über zwei als Notbrunnen bezeichnete Anlagen („Rauns“ und „Herlazhofen“). Nach eigenen Angaben der Stadt Leutkirch könne der gesamte Trinkwasserbedarf wahlweise allein aus einem Brunnen der Gewinnungsanlagen „Lauben“, „Reichenhofen“ bzw. „Adrazhofen“ gedeckt werden. Für die Brunnen „Adrazhofen“ existiere bereits ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet - jedenfalls nach den Angaben des Landratsamts Freising -. Die Wasserversorgung der Stadt Leutkirch sei damit bereits durch den Brunnen „Adrazhofen“ ohne die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnen ausreichend gesichert. Dies gelte insbesondere, da noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“ und „Rauns“ sowie „Herlazhofen“ letzterer als Notbrunnen vorhanden seien. Die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen seien daher nicht erforderlich, um das Allgemeinwohlinteresse zu befriedigen. Der Antragsgegner habe ein „Höchstmaß an Versorgungssicherheit“ erreichen bzw. durchsetzen wollen. Damit habe der Antragsgegner es unterlassen, dem Privateigentum in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Es sei deshalb unzulässig, unter Übergehung entgegenstehender Privatinteressen allein dem Allgemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung Geltung zu verschaffen und hierbei sogar Maximalziele anzustreben. Unter den angeführten Bedingungen sei es mehr als fraglich, ob die Stadt Leutkirch die Wasserversorgung einer Kommune auf zwei selbstständige Standbeine setzen dürfe, wenn die Versorgungssicherheit bereits durch den Hauptbrunnen „Adrazhofen“ unter Berücksichtigung der verfügbaren weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ ausreichend sichergestellt sei. Die Rechtsverordnung gehe vorliegend noch darüber hinaus, indem sie zwei weitere Standbeine schaffe. Bei Aufrechterhaltung der Verordnung würde die Stadt Leutkirch über letztlich drei selbstständig zur Gesamtbedarfsabdeckung ausreichende Brunnenanlagen - jeweils gesichert durch Wasserschutzgebiete - verfügen und zudem dann noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ vorhalten und betreiben. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege somit auf der Hand. Weiterhin lasse sich die Dimensionierung des vorliegenden Schutzgebietes fachlich nicht halten. Sie basiere auf einem hydrogeologischen Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1991 und sei damit 14 Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens seien insgesamt sechs Gewinnungsgebiete und somit mehrheitlich Brunnen gewesen, die im jetzigen Verfahren erklärtermaßen keine Rolle mehr spielten bzw. außer Betrieb genommen worden seien. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, ein Wasserschutzgebiet für die verfahrensgegenständlichen Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen. In dem Gutachten überschnitten sich die Zustrom- und Schutzgebiete der einzeln betrachteten Brunnen, so dass durch die Herausnahme von Brunnen das Wasserschutzgebiet für die jetzt noch allein interessierenden Brunnen nicht mehr eindeutig abgegrenzt werden könne. So heiße es in dem Gutachten auf Seite 23, dass die „südliche Grenze des Schutzgebiets für den Brunnen Lauben in der Leutkircher Heide, knapp nördlich von Ziegelstadt“ liege. Damit würde das Schutzgebiet etwa 500 m südlich von Leutkirch enden. Auf Seite 24 heiße es aber dann, dass „weiterhin der gesamte südlich von Leutkirch liegende Teil der Leutkircher Heide und der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal“ zum Einzugsgebiet des Brunnens Lauben gehörten. Es werde dort von den Einzugsgebieten der Fassungen „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ überlagert. Eine genaue Abgrenzung werde nicht gegeben. Es werde damit nicht der Nachweis geführt, dass für jedes einzelne Grundstück die Notwendigkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Brunnenanlagen geboten sei.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, für die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ sei bisher keine Gestattung erteilt worden, die Erlaubnisverfahren zur Wasserentnahme ruhten. Jedoch seien sie seit etwa 40 Jahren in Betrieb. Es seien beträchtliche Investitionen in diese Standorte und in die auf sie zugeschnittene Wasserversorgungsinfrastruktur getätigt worden. Das Folgegutachten des LGRB vom 28.11.2008 zeige ausführlich und deutlich auf, dass die vorgenommene Schutzgebietsabgrenzung richtig sei. Aus dem Ausgangsgutachten 1991 und den zugehörigen Kartendarstellungen seien die zur jeweiligen Grundwasserfassung vorgeschlagenen Schutzzonen klar ersichtlich. Die Schutzgebietsausweisung sei parzellenscharf umgesetzt worden. Der Schutz des Gesamteinzugsgebiets der „Leutkircher Heide“ würde grundsätzlich eine Fläche von ca. 140 km² beanspruchen. Tatsächlich unter Schutz gestellt seien aber nur die Hauptgrundwasserleiter der „Tiefen Aitrachrinne“ und der „Argen-Eschachrinne“ sowie Talflankenbereiche, die unmittelbar in die Rinnensysteme entwässern. Die hydrogeologisch sinnvollen Gliederungselemente überdeckten eine Gesamtschutzgebietsfläche von 63 km². Hieraus werde deutlich erkennbar, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets auf ein für einen nachhaltigen Grundwasserschutz notwendiges Mindestmaß reduziert worden sei. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie erforderlich. Die Stadt Leutkirch fördere zukünftig aus den in der „Leutkircher Heide“ liegenden Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ 1,8 Millionen m³ Trinkwasser im Jahr für die Versorgung der Bewohner der Großen Kreisstadt. Die Brunnen würden für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung benötigt. Der Wasserbedarf für die von der Stadt Leutkirch gewählte zukünftige Versorgungsstruktur mit der Bedarfsdeckung aus den Hauptbrunnen „Lauben“, „Adrazhofen“ und „Reichenhofen“ sei bei der Größe und Anzahl der zu versorgenden Einwohner und Betriebe aus Gründen der Versorgungssicherheit angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten. Die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen sei als vorgegebene Tatsache zu betrachten. Die Standortentscheidung zur Nutzung der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ mit dem damit notwendigen Schutz des Grundwasservorkommens „Leutkircher Heide“ stehe im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan Bodensee - Oberschwaben sehe den Schutz der Leutkircher Heide zur Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte in der Region für eine spätere Wasserentnahme vor. Aus wasserwirtschaftlicher und wasserversorgungstechnischer Sicht seien die von der Stadt Leutkirch gewählten bestehenden Brunnenstandorte aus nachfolgenden Gründen sinnvoll und geeignet. Die Beschränkung auf einen Brunnenstandort in der Hauptrinne für die Gesamtwasserversorgung würde den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung widersprechen. Die notwendige Versorgungssicherheit könne, wie vorgesehen, durch die Nutzung mehrerer ortsnah, aber räumlich getrennter Grundwasservorkommen mit nachhaltigem Ressourcenschutz erreicht werden. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in einem Brunneneinzugsgebiet, die eine Außerbetriebnahme der Anlage zur Folge hätte, könnte die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Neben den räumlich getrennten Einzugsgebieten lägen die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ in einem Bereich, in dem Grundwasserfließgeschwindigkeiten im unmittelbaren Zustrombereich sehr viel geringer seien als bei den betrachteten alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet. Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit wirke sich auch bei der Festlegung der 50-Tage-Linie aus. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liege bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns würden Entfernungen von 1.700 - 2.400 m erforderlich machen. Dies hätte entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiven Schutzbestimmungen zur Folge. Die Flächen der Schutzzonen II für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ betrügen 22 bzw. 40 ha. Im Gegensatz dazu würde der Flächenbedarf bei den Brunnen „Herlazhofen“ und „Rauns“ 77 bzw. 120 ha betragen. Gegen die südlichen Standorte sprächen neben den hohen Abstandsgeschwindigkeiten auch die oberhalb von Leutkirch festgestellte Eschachinfiltration in das Grundwasser sowie das große Hochwasserrückhaltebecken südlich von Urlau, das bestimmungsgemäß eine Versickerung von Eschachwasser vorsehe. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liege die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre bei 2,6 Millionen m³, der zu erwartende zukünftige Gesamtjahreswasserbedarf liege bei 2,9 Millionen m³. Deshalb könne der derzeitige und zukünftige Wasserbedarf aus einem der Brunnen keinesfalls bereitgestellt werden. Die Brunnen „Winterstetten“ mit einem nutzbaren Dargebot von 91.000 m³ seien nur für die Ortswasserversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Aus dem flachgründigen, oberflächennahen und damit gegen anthropogene Einflüsse empfindliche Grundwasservorkommen exfiltriere unterstromig der Brunnen ein Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope würden bei einer Steigerung der Entnahmerate durch Schüttungsrückgang in Mitleidenschaft gezogen, so dass im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung nur 949.000 m³ gefördert werden könnten. Auch ohne die Betrachtung einer ökologisch verträglichen Entnahmemenge würde eine Steigerung der Fördermenge zu einer Ausweitung insbesondere der Schutzzone II führen. Eine wesentliche Steigerung der Förderrate dürfte schnell an die Grenzen des technisch Machbaren stoßen und darüber hinaus die Grenzen der Beeinträchtigung anderer Belange überschreiten. Unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ werde das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt. Dieses Naturschutzgebiet liege innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Hergottsried“. Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diesen grundwassersensiblen Bereich und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ zu begrenzen. Auch der Brunnen „Lauben“ könne nicht in vollem Umfang den Wasserbedarf abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung sei daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit 182.000 m³ sicherzustellen. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden. Diese Betrachtungen zeigten, wie stark die förderbaren Wassermengen bei diesen oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen seien. Somit ergebe sich insgesamt eine nachhaltige, den Gewässer- und Naturschutz berücksichtigende Bereitstellung von Trinkwasser. Des Weiteren sei die bereits in Jahrzehnten mit hohem Investitionsaufwand geschaffene wasserversorgungstechnische Infrastruktur, insbesondere die Pumpendruckleistungen zu den Hochbehältern, nicht für die Bedarfsdeckung aus einem Betriebspunkt (zu geringe Dimensionierung, unwirtschaftlicher Betrieb, hohe Pumpkosten durch erhöhte Reibungsverluste) geeignet. Im Wasserschutzgebiet könne ordnungsgemäß Landwirtschaft betrieben werden. Einschränkungen bestünden in Form des Ausbringungsverbots von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Zone II und des Verbots des Umbruchs sowie jeglicher Nutzungsänderungen auch in Teilflächen von Dauergrünland in den Zonen II und III A und B. Das Umbruchverbot von Dauergrünland sei ein zentraler Punkt der SchALVO, da unter Grünland der geringste Stickstoffaustrag erfolge. Das Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ sei derzeit aufgrund des geringen Nitratgehaltes im geförderten Grundwasser nach der SchALVO als Normalgebiet eingestuft. Es entstünden in den Zonen III A und B keine wirtschaftlichen Nachteile, die ausgleichspflichtig seien.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
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Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
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Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
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Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
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Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
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Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
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Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
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1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
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2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
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Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
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Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
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3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
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Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
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3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
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Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
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Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
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a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
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Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
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Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
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Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
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Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts L. vom 10.11.2009 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I bis III - Wasserschutzgebiet „W.B.“ - der Stadt L..
Die Antragstellerin ist eine im Vorderen W. gelegene Gemeinde im Landkreis L. mit ca. 9.697 Einwohnern und einer Gemeindegebietsfläche von ca. 46,86 km². Sie besteht aus den sieben Ortsteilen E., H., Y., Z., S., X. und W..
Die westlich der Antragstellerin gelegene Stadt L. gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem Grundwasserleiter des Tals der Wiese. Die Wasserversorgung erfolgt über Grundwasserentnahmen aus den in diesem Tal liegenden Brunnen in den Gewannen „Im G.“ und „W.B.“. Im Gewann „W.B.“, das vorwiegend auf der Gemarkung der Antragstellerin zwischen dem X.bach und der Landestraße L 138 liegt, wurden in den 70er-Jahren insgesamt drei Brunnen errichtet (I - III).
Die erste wasserrechtliche Bewilligung für die (damals) vier geplanten „W.B.“ erteilte das Regierungspräsidium am 15.7.1975 der Stadt L. zur Entnahme von 3,8 Millionen m³/a .
Am 11.7.2006 erteilte das Landratsamt L. eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus den Brunnen „Im G. I - IV“ und „W.B. I - III“ zur Trinkwasserversorgung bis maximal 14.000 m³/d und 4,2 Millionen m³/a, die bis zum 31.7.2036 befristet ist. In den Jahren 2000 bis 2003 betrug die Entnahmemenge aus den Brunnen „W.B. I - III“ im Durchschnitt 1.091.177,50 m³/a.
Das Landratsamt L. setzte mit Rechtsverordnung vom 16.5.1977 zum Schutz der Grundwasserfassungen der Stadt L. im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet fest.
Das - vormalige - Geologische Landesamt Baden-Württemberg - im Folgenden: GLA - überprüfte auf Antrag des damaligen Wasserwirtschaftsamts Waldshut vom 13.1.1989 die hydrogeologischen Verhältnisse im W. zwischen L. und Zell. In dem hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 wird festgestellt, dass die Schutzzonen der öffentlichen Trinkwasserbrunnen insgesamt zu gering bemessen seien. Dies gelte auch für die beiden Wasserschutzgebiete „Im G.“ und „W.B.“ der Stadt L..
Die Stadt L. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2003 die Erweiterung der Wasserschutzgebiete „Im G.“ und „W.B.“. Das Landratsamt L. gab mit Schreiben vom 8.1.2004 den Trägern öffentlicher Belange - darunter auch der Antragstellerin - unter Übersendung des Entwurfs der Rechtsverordnungen über die WSG „Im G.“ und „W.B.“ Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 28.4.2004 Einwendungen, mit denen sie u.a. geltend machte, dass die beabsichtigte Ausdehnung der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets „W.B.“ mit der von ihr beabsichtigten Bebauung im Gewann „Lange und Hintere Neumatt“ kollidiere.
Die vom Gemeinderat der Antragstellerin am 14.3.2006 beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans sieht in einem sich nach Westen an den Ortsrand anschließenden Bereich (E 3a) Wohnnutzung und im Bereich eines sich südlich angrenzenden Streifens nördlich der L.er Straße Mischgebietsnutzung (E 3b) vor. Das Landratsamt L. genehmigte mit Bescheid vom 29.5.2006 die vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 mit Ausnahme der Flächen E 3a und E 3b, weil diese in einem Gebiet lägen, welches als Wasserschutzzone II abgegrenzt worden sei. Die Ausweisung der Zone II ende zwar an der Grenze der jetzigen Bebauung, obwohl die 50 Tage-Linie damit nicht eingehalten werde. Es werde damit aber eine Verschlechterung der Situation vermieden.
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Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen bei der Stadt L. und dem Landratsamt L. einen Monat zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden am 5.8.2009 in den im Landkreis L. verbreiteten Tageszeitungen amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 7.9.2009 erhoben werden können. Das Fristende wurde durch amtliche Bekanntmachung vom 7.8.2009 auf den 14.9.2009 geändert.
11 
Die Antragstellerin erhob am 14.8.2009 unter Hinweis (u.a.) auf ihre Schreiben vom 13.7.2005 und 24.7.2006 Einwendungen. Am 3.11.2009 erfolgte im Landratsamt L. die Anhörung der Bedenken betroffener Privatpersonen und der Antragstellerin. Am 8.12.2009 teilte das Landratsamt L. der Antragstellerin mit, dass ihre Bedenken und Anregungen nach Abwägung aller Umstände keine Berücksichtigung finden könnten. Dem Schutz und der Sicherung des Grundwassers als Trinkwasserreservoir gebühre Vorrang.
12 
Das Landratsamt erließ am 10.11.2009 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I bis III - Wasserschutzgebiet W.B. - der Stadt L.. Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde am 8.12.2009 in den örtlichen Tageszeitungen verkündet.
13 
Nach § 1 Nr. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in drei Schutzzonen. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der Engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der Weiteren Schutzzone (Zone III) gelten diese Verbote nur relativ.
14 
Die bisherige in der Rechtsverordnung von 16.5.1977 festgesetzte Schutzzone II wird von ca. 37 ha auf ca. 128 ha und die bisherige Schutzzone III von 102 ha auf ca. 388 ha erweitert. Dies hat zur Folge, dass sich der bisher außerhalb des gesamten Schutzgebiets liegende nordwestliche - bisher nahezu unbebaute - Teil des Teilorts X. der Antragstellerin nunmehr im Bereich der Schutzzone II befindet.
15 
Neben dem hydrologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 lagen dem Landratsamt L. die hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - im Folgenden: LGRB - vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 vor.
16 
Die Antragstellerin hat am 12.2.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
17 
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der Schutzzone II diene nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Es würden weder wasserwirtschaftliche Zielsetzungen noch sonstige öffentliche Belange verfolgt. Die Schutzgebietsfestsetzung Zone II sei nicht erforderlich. Der Antragsgegner stütze seine Festsetzungen auf veraltete Gutachten, Berechnungen und Färbversuche, deren Gültigkeit und Übertragbarkeit auf die heutige Situation nicht nachgewiesen worden seien und die sich widersprächen. Seit 1989 habe sich die Bebauungssituation im W. erheblich verändert, weite Flächen seien versiegelt worden. Die Grundwasserverläufe dürften sich deshalb verändert haben. Das gutachterlich geforderte Grundwasserströmungsmodell, das Erkenntnisse über die aktuelle Lage geliefert hätte, habe der Antragsgegner nicht erstellen lassen. Es fehle daher an einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhalts. Die Ausweisung der Schutzzone II lasse sich auch nicht mit der bakteriologischen Belastung der Brunnen begründen. Der Brunnen I weise keine bakteriologischen Belastungen auf. Er sei aber gerade der Brunnen, der sich am nächsten zur Wohnbebauung befinde. Weiterhin fehle es an der objektiven Bedeutung der Brunnen. So sei im Jahre 2002 aus dem Tiefbrunnen III überhaupt kein Wasser gewonnen worden. Es gebe also offensichtlich in ausreichendem Umfang andere Quellfassungen.
18 
Die Schutzgebietsfestsetzung sei schließlich auch unverhältnismäßig. Die Ausweitung der Wasserschutzzone II führe zu einer erheblichen Verletzung ihrer Planungshoheit. Gerade der westliche Ortsrand sei wesentlich für die zukünftige Siedlungsentwicklung des Teilorts X.. Am 3.7.2001 sei der Beschluss zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefasst worden. Der Entwurf sehe für den Bereich „X.-West“ eine Wohnnutzung und nördlich der L.er Straße eine Mischgebietsnutzung vor. Das Landratsamt L. habe den Flächennutzungsplan 2020 - allerdings unter Herausnahme der nunmehr durch die angefochtene Schutzgebietsverordnung ausgewiesenen Fläche - am 29.5.2006 genehmigt. Gerade das Gebiet „X.-West“ biete sich aus stadtplanerischer Sicht für eine Erweiterung zwingend an. Der Standort zeichne sich durch eine gute Naherholungsmöglichkeit entlang des X.bachs aus. Durch seine zentrale Lage am westlichen Ortseingang werde keine zusätzliche verkehrliche Belastung der Ortsmitte herbeigeführt. Die bereits bestehenden Erschließungen könnten der Gesamtplanung entsprechend fortgeführt werden. Die Abwasser- und Wasserleitungen würden demgemäß bei der Erschließung des Baugebiets „Lange-Hintere-Neumatt“ bereits bis an die Grenze des Baugebiets verlegt. Die fehlende Berücksichtigung ihrer Belange sei nicht zu rechtfertigen.
19 
Zunächst sei vorgesehen gewesen, die Schutzgebietszone II um weitere 5 km nach Osten auszudehnen. Damit wäre auch die bereits bestehende Bebauung des Teilorts X. in die Schutzgebietszone gefallen. Hierauf sei verzichtet worden. Deswegen hätte ermittelt werden müssen, ob sich durch eine Verringerung der Schutzgebietszone II um weitere 200 m bis 250 m eine relevante Erhöhung des Risikopotentials ergebe und ob sich eine relevante Erhöhung des Risikopotentials auch unter Beachtung strenger Schutzanforderungen für bauliche Anlagen ergebe.
20 
Mit ihrem Vorschlag, in einen künftigen Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen, die eine Wassergefährdung ausschlössen, habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt. Verbleibende Möglichkeiten der Zusatzwassererschließung seien nicht geprüft worden. Tatsächlich könne die Stadt L. zur Sicherstellung ihrer Trinkwasserversorgung in erster Linie auf Quellfassungen zurückgreifen, deren Schutzgebietszone auf ihrer eigenen Gemarkung lägen. Es sei nicht untersucht worden, warum das Wasserschutzgebiet „Im G.“ nicht intensiver genutzt werden könne. Schließlich sei die geplante räumliche Ausweisung der Schutzgebietszone II nicht widerspruchsfrei. Diese solle nördlich der geplanten Trasse der Landstraße verlaufen. Eine hydrogeologische Rechtfertigung ergebe sich hierfür nicht. Es sei rein willkürlich und offensichtlich nur durch die Rücksichtnahme auf geplante Infrastrukturmaßnahmen zu begründen.
21 
Sie beantragt,
22 
die Rechtsverordnung des Landratsamts L. vom 10.11.2009 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I - III - Wasserschutzgebiet „W.B.“ - der Stadt L. mit Ausnahme der §§ 2 und 8 für unwirksam zu erklären.
23 
Der Antragsgegner beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Tiefbrunnen im Gewann „W.B.“ seien in den Jahren 1966, 1969 und 1970 errichtet worden und seither in Betrieb. Zusammen mit dem Wassergewinnungsgebiet „Im G.“ deckten sie den Bedarf des Versorgungsgebiets. Das Grundwasser der Tiefbrunnen „W.B.“ sei schutzwürdig und schutzfähig. Die Schutzzone II diene dem Schutz vor Verunreinigungen, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgingen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährlich seien. Die bisherige Abgrenzung der Schutzzone II sei ungenügend. Dies gehe bereits aus dem hydrogeologischen Gutachten vom 26.10.1989 hervor. Eine Erweiterung des Schutzgebiets sei dringend erforderlich. Die Ermittlung der Abgrenzung der Schutzzone II sei auf zwei Arten erfolgt. Die ersten Gutachten basierten auf den Ergebnissen der numerischen Berechnung mit dem Modell WSG II. Eine Abgrenzung der Zone II bis hin zur Wohnbebauung von X.-West bedeute nach dieser Untersuchungsmethode nur noch etwa eine 45-Tage-Linie. Eine spätere abschließende Beurteilung stütze sich auf die Ergebnisse des Markierungsversuches aus dem Jahre 1970, bei dem eine Abstandsgeschwindigkeit von 4,2 m/Std. gemessen worden sei, so dass das Grundwasser innerhalb von 50 Tagen eine Fließstrecke von ca. 5 km zurücklege. Das Ergebnis bedeute somit einen noch geringeren Fließabstand von der Bebauung auf X.er Gemarkung bis zu den Tiefbrunnen. Um den hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers im W. Rechnung zu tragen, sei ähnlich wie in Karstgebieten die Zone II auf die noch unbebauten Flächen reduziert worden. Eine Schutzgebietsverordnung könne naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Würde die vorhandene Bebauung bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führen, wäre das Grundwasser nicht mehr schutzfähig. Die vorliegenden Daten gäben hierfür aber keinen Anhaltspunkt. Dennoch müsse eine Eröffnung eines weiteren Gefährdungspotentials ausgeschlossen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seither geändert hätten. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führe dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten.
26 
Die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells sei für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien nicht zu erwarten. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass aufgrund der bestehenden Bebauung die 50-Tage-Linie bereits jetzt nicht eingehalten werden könne. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „W.B.“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im G.“ erfolgen. Der Brunnen III weise des Öfteren bakteriologische Belastungen auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Entsprechendes gelte für den Tiefbrunnen II. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu. Auch eine weitere Verlagerung auf den Brunnen „Im G.“ sei nicht möglich. Dies würde eine erneute Erweiterung des Wasserschutzgebiets erforderlich machen, die aber aufgrund der Nähe der Schutzzone II zur vorhandenen Bebauung, insbesondere von Gewerbegebieten nicht umsetzbar wäre. Die Stadt L. sei auf die Brunnen im Gewann „W.B.“ und im Gewann „Im G.“ angewiesen.
27 
Alternative Brunnenstandorte seien nicht gegeben. Insbesondere könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Die Antragstellerin unterliege im vorliegenden Fall aufgrund ihrer geografischen Lage einer besonderen Situationsgebundenheit, die Einschränkungen der Planungshoheit rechtfertigten. Die Trinkwasserversorgung gehöre zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz Verfassungsrang genieße. Bis zum Jahre 2002 sei ein weiterer Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen nicht substantiiert geltend gemacht worden. Alternativen, durch welche von einem Bauverbot in der Zone II abgesehen werden könnte, sei nicht gegeben. Von einer Bebauung gingen grundsätzlich Gefährdungen für das Grundwasser aus. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den Bebauungsrand stelle unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten den noch größtmöglichen Schutz dar. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten. Aus Sicht des Grundwasserschutzes werde sich die Situation durch die künftige Lage der Landesstraße L 138 verbessern. Eine Reduzierung der Entnahmeraten führe nicht zu einer Verkleinerung der Zone II.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Landratsamts sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
30 
Der Antrag ist zwar zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
31 
Der nach ordnungsgemäßer Verkündung der angefochtenen Verfügung am 8.12.2009 innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12.2.2010 gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
32 
Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
33 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
34 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N.) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1987 - 5 S 2472/86 - VBlBW 1987, 461). Für die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde ist deshalb ausreichend, dass die angegriffene Norm sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt. Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
35 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236) berufen kann, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124; Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1992 - 8 S 1741/92 - NuR 1994, 84; Gerichtsbescheid v. 7.4.1997 - 8 S 2550/96 - VBlBW 1997, 387). Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.).
B.
36 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
37 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
38 
Verfahrens- oder Formfehler bei der Normsetzung sind weder gerügt worden noch ersichtlich.
39 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG a.F. wurden die durch die angefochtene Verordnung betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der angefochtenen Verordnung wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG a.F. i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
40 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]).
41 
3. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/08 - VBlBW 2009, 220).
II.
42 
Die angefochtene Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
43 
Die Verordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG in der bei ihrem Erlass noch geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl I S. 3245).
44 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1.3.2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris), i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung - WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG) - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F. können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 52 WHG) u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
45 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 -, juris; Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005, a.a.O. - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 13, 40 ff. m.w.N.).
46 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG,10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 41). Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
47 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landratsamt L. als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG a.F.) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. und § 24 WG a.F. ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und vom 21.10.1992 sowie den hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des LGRB vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und vom 24.10.2007 die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94) dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Stadt L. (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
48 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. sind zweifellos erfüllt. Denn das in „W.B. I - III“ geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung L.s. Dies zeigt bereits die der Stadt L. am 11.7.2006 erneut erteilte, bis 2036 geltende wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
49 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
50 
Schutzwürdigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: das Vorkommen im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen I - III der „W.B.“ - nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke erst durch verstärkte Aufbereitung gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3.11.1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.5.2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG a.F. zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870; Kibele, ZfW 2012, 177).
51 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen schutzwürdig, auch wenn das bezogene Grundwasser aus dem Brunnen III periodisch mikrobiologische Belastungen mit Grenzwertüberschreitungen coliformer Bakterien aufweist. Diesen zu begegnen, dient im Ergebnis die angefochtene Verordnung, mit ihrer gegenüber ihrer Vorgängerregelung vergrößerten Engeren Schutzzone II. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - vom 23.10.2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12.12.2006 zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO - vom 20.2.2001 (GBl. S. 145), die gemäß § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt und auf deren Geltung die WSV in § 2 ausdrücklich hinweist. Deren Zweck besteht gerade darin, zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung deren Belastungen zu minimieren. Im Übrigen ist das aus dem Brunnen III gewonnene Grundwasser nach Aufbereitung zur Trinkwasserverwendung geeignet.
52 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
53 
a) In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
54 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG a.F.). Deshalb bedurfte es bei Erlass der Verordnung nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 18). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor pathogenen Mikroorganismen, die infolge landwirtschaftlicher Bodennutzung, gewerblicher Tätigkeiten oder durch Wohnbebauung in das Grundwasser gelangen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a WG a.F. Rn. 17). Zudem haben das GLA und das LGRB in ihren Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bisherige Abgrenzung des Wasserschutzgebietes, insbesondere der Zone II, zum Schutz der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vor Schadstoffen nicht mehr ausreicht. Dies hat auch die Antragstellerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen.
55 
Der Umstand, dass die Schutzzone II nicht nach der 50-Tage-Linie bemessen ist, die die in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - erarbeiteten Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, e.V. - DVGW - für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 - grundsätzlich vorsehen, nimmt dem Wasserschutzgebiet nicht die Schutzbedürftigkeit. Denn nach den Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB geben die vorliegenden Daten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Bebauung im Westen des Gemeindegebiets der Antragstellerin, die in der 50-Tage-Linie liegt, bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führten. In diesem Zusammenhang hat Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 26.9.2006 ausgeführt, es sei notwendig, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze des Ortsteils Steinen als Zone II als minimalen Schutz auszuweisen. Die hygienische Reinheit des Trinkwassers müsse ferner durch eine entsprechende Überwachung und die Aufbereitungsanlage im Wasserwerk garantiert werden. Zwar werde damit die grundsätzlich erforderliche Schutzzone, die sich aus der 50-Tage-Linie ergebe, nicht erreicht. Eine Schutzgebietsverordnung könne jedoch naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten im maßgebenden Aquifer. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den westlichen Bebauungsrand stelle denjenigen Schutz dar, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten der noch größtmögliche Schutz sei.
56 
Gegenteiliges wäre fachlich nicht vertretbar, wie auch die weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. E. vom 26.9.2006 aufzeigt. Danach seien im Wasser des Brunnens III des Öfteren, im Brunnen II gelegentlich bakteriologische Belastungen festgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass Uferfiltrat des (nördlich gelegenen) Steinenbachs zu den Brunnen fließe. Nach dem Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und den dort als Anlage enthaltenen Grundwassergleichenpläne sowie den Auswertungen der Firma Hydrodata 1999 fließe das Grundwasser im Bereich der Brunnen in etwa von Ost nach West. Ein erheblicher Teil des Grundwassers im W. bestehe nach den hydrochemischen Befunden aus kurzfristigem und langfristigem Uferfiltrat der (südlich der Brunnen parallel zur B 317 fließenden) Wiese. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei im W. nur von untergeordneter Bedeutung. Die bestehenden hohen Abstandsgeschwindigkeiten ergäben sich aus einem Färbversuch aus dem Jahre 1970. Die große Diskrepanz zwischen den berechneten und den mit dem Markierungsversuch gemessenen Fließgeschwindigkeiten hätten ihre Ursache in dem inhomogenen Aufbau der Talfüllung des W.s. Offensichtlich seien geringmächtige besonders durchlässige Gerölllagen verantwortlich für sehr schnelle Fließwege. Die Berechnungen zeigten, dass die Zone II bis an den Rand der bestehenden Bebauung, und, bedingt durch die Entnahme im Brunnen I, auch in den Randbereich der Bebauung reiche. Die relativ geringe Abhängigkeit der Größe der Zone II von der Entnahmerate beruhe auf den generell hohen Grundwasserfließgeschwindigkeiten im K. des W.s. Vor diesem Hintergrund werde vorgeschlagen, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze von Steinen als Zone II auszuweisen. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten, auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten.
57 
Die Tatsache, dass die vorhandene Bebauung für das Trinkwasservorkommen bisher zu keinen Problemen geführt hat, hat den Antragsgegner erkennbar veranlasst, die Schutzzone II nicht entsprechend der 50-Tage-Linie festzusetzen. Denn auch eine vorhandene Ortsbebauung oder Gewerbenutzung, die bei nachträglichen Wasserschutzgebietsfestsetzungen grundsätzlich eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen, schließen es grundsätzlich nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch entsprechende zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris). Das - die Interessen der Antragstellerin im Rahmen des fachlich Vertretbaren insoweit berücksichtigende - Vorgehen des Landratsamts L. ist nicht zu beanstanden. Die Verkürzung der 50-Tage-Linie entspricht den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 (vgl. Nr. 4.3.1 und - insbesondere bei Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis - Nr. 4.3.2; siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris). Dass diese Vorgehensweise auch im vorliegenden Fall fachlich vertretbar ist, weil die Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, hat Dr. S. vom LGRB als Vertreter der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
58 
Andererseits kann hieraus nicht - wie die Antragstellerin meint - der Schluss gezogen werden, dass eine weitere nach Westen ausgreifende Bebauung gleichfalls keine Gefährdung darstelle. Denn der Wasserschutzgebietsverordnung geht es vor allem darum, künftige Gefährdungen - insbesondere in der Zone II - auszuschließen. Ebenso wie Dr. E. in seinen oben angeführten Stellungnahmen hat auch Dr. S. in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die DVGW-Richtlinie W 101 überzeugend ausgeführt, dass jegliche Bebauungen - insbesondere gewerbliche Grundstücksnutzungen - ein starkes Risikopotenzial für das geschützte Trinkwasserreservoir darstellten. Nach Tabelle 1 Nr. 1 und Nr. 4 zur DVGW-Richtlinie W 101 stellten die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und neuer Baugebiete in der Zone II ein hohes Gefährdungspotenzial dar. Diese lägen vor allem in der Verminderung von Deckschichten. Weitere besondere Gefahrenquellen stellten insbesondere die Bauphasen und Kanalisationsanlagen auch bei Einhaltung erhöhter Anforderungen an Material und Dichtigkeit dar.
59 
Der mit einem Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 8.1.1997 verbundene Einwand der Antragstellerin, die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ könnten unter Zulassung von baulichen Nutzungen auch durch Auflagen geschützt werden, geht fehl. Sie übersieht, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen den Bereich bereits bestehender Bebauungspläne und Anlagen betreffen und somit Ausdruck des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG sind. Die Schutzgebietszone II der angefochtenen WSV ist indessen - mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Hofes - frei von Bebauung und liegt gerade nicht im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Antragstellerin.
60 
b) Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
61 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG) ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Beschl. v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - ZfW 1984, 294; Beschl. v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - u.a. NVwZ 1997, 887; Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
62 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42).
63 
Die angefochtene Verordnung ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Abgrenzung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Sowohl das GLA in seinem hydrologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets einschließlich der vorgesehenen Schutzzonen I - III für die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vom 26.10.1989 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 als auch das LGRB in seinen Gutachten vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 haben unter Berücksichtigung der hydrogeologischen-hydraulischen Gegebenheiten und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
64 
Das GLA und das LGRB haben sich dabei zu Recht an dem als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ herangezogenen DVGW-Arbeitsblatt W 101 orientiert. Diese „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG a.F. und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a.F. Rn. 46f; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 70; Kotulla, WHG, § 51 Rn. 25 ff.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 58; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 63 f.).
65 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des GLA und des LGRB nicht in Frage zu stellen. Weder enthalten diese offen erkennbare Mängel oder gehen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen sie unlösbare Widersprüche auf. Auch bestehen an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Fachgutachter keinerlei Zweifel (vgl. zu diesen Kriterien bei der Beurteilung von Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris; Urt. v. 29.2.2012 - BVerwG 7 C 8.11 - juris).
66 
aa) Der Einwand der Antragstellerin, die vom Antragsgegner herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB seien veraltet und deshalb nicht mehr verwertbar, trifft nicht zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seit Erstellung des Abschlussgutachtens des GLA vom 26.10.1989 geändert hätten, hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 24.9.2004 mit überzeugenden Gründen verneint. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führten dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten. Im W. finde ein dauernder Austausch von Wiese-Wasser und Grundwasser statt. Ein erheblicher Teil des Grundwassers bestehe somit aus Uferfiltrat der Wiese. Hinzu kämen der Randzustrom vom Festgestein in den Talkieseaquifer und der Zustrom aus den Nebentälern des W.s. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei daher für das Grundwasserdargebot im W. nur von untergeordneter Bedeutung.
67 
bb) Auch mit der von der Antragstellerin geforderten Erstellung eines numerischen Grundwassermodells hat sich das LGRB auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen die Datengrundlage für die Abgrenzung der Schutzzone ausreichend sei. Der Markierungsversuch sei nach den auch heute noch gültigen Regeln von Wissenschaft und Technik durchgeführt worden und gut dokumentiert. Die Ergebnisse des Färbversuchs aus dem Jahre 1970 seien nach wie vor gültig. Zum anderen sei ein numerisches Grundwassermodell für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Ferner hätten für die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells weitere Grundwassermessstellen eingerichtet und hydrochemische Untersuchungen im Hinblick auf die Uferfiltratanteile von Steinenbach und Rohrbach durchgeführt werden müssen. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien indes auch durch die geforderte Erstellung eines numerischen Grundwassermodells nicht zu erwarten. Diesen umfangreichen fachbehördlichen Stellungnahmen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
68 
cc) Der Hinweis der Antragstellerin, im Gutachten des LGRB vom 24.11.2005 (Dokumentation des Färbversuchs aus dem Jahre 1970) werde der Vorschlag gemacht, eine zusammenfassende neue hydrogeologische Bearbeitung des W.s eventuell unter Einbeziehung des schweizerischen Wassergewinnungsgebietes „Lange Erlen“ durchzuführen, nimmt die weiteren Ausführungen in dieser und der ergänzenden Stellungnahme nicht zur Kenntnis. Denn dieser Vorschlag bezieht sich zum einen auf das gesamte W.. Zum anderen führt Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 21.9.2006 aus, dass eine neue Bilanzierung des Wasserhaushalts des gesamten W.s - zwar - wünschenswert wäre, aber für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die „W.B.“ nicht maßgebend sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass nach den neu überprüften Ergebnissen fundierte Unterlagen zur hydrogeologischen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „W.B.“ vorlägen.
69 
dd) Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußert, dass die Schutzzone II im Süden allein deshalb in der ausgewiesenen Abgrenzung erfolgt sei, damit die geplante Neutrassierung der Landesstraße 138 - unter Wegfall der jetzt vorhandenen Straßenführung - in die Schutzzone III zu liegen komme, bleibt sie jegliche greifbare Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen bei der fachbehördlichen Abgrenzung und ihr folgend der Festsetzung durch das Landratsamt L. schuldig. Im Übrigen haben sowohl der Vertreter der Fachbehörde Dr. S. vom LGRB wie auch die Vertreter des Beklagten überzeugend ausgeführt, dass die geplante Neutrassierung der L 138 weder in der Schutzzone III noch in der Schutzzone II eine Gefährdung für das zu schützende Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ darstellen würde. Denn beim Bau und dem Betrieb dieser Straße wären die fachlich bewährten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Diese von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Mitwirkung von Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT) aufgestellten Richtlinien bieten aufgrund der dort für die Schutzzone II und III vorgesehenen Schutzmaßnahmen (vgl. nur Nrn. 4.2, 5.3, 5.4 und insbesondere Nrn. 6.2 und 6.3) eine Gewähr dafür, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris; Bay.VGH, Urt. v. 27.10.2006 - 22 N 04.2609 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160). Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
70 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der „W.B. I - III“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
71 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N; Sieder/Zeitler/Dah- me, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467).
72 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
73 
a) Die Planungshoheit der Antragstellerin wird durch die angefochtene Verordnung nicht unverhältnismäßig betroffen.
74 
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. hierzu die Schutzbestimmungen unter §§ 3 ff. WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen.
75 
Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160; Beschl. v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813; Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20a GG; vgl. zur Trinkwasserversorgung insbesondere BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181; zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.1982 - 5 S 1359/81 - DVBl 1983, 639).
76 
Die Antragstellerin hat in Reaktion auf die geplante Wasserschutzgebietsausweisung während des Verwaltungsverfahrens eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, in dem Bau- und Mischgebiete in der zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten und nachfolgend auch festgesetzten Schutzzone II dargestellt werden. Dieser Flächennutzungsplan erlangte aber mangels Genehmigung des Landratsamts L. insoweit keine Wirksamkeit. Die Antragstellerin hat gegen diese - teilweise - Versagung der Genehmigung ihres geänderten Flächennutzungsplans keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Die Verfügung des Landratsamts L. vom 29.5.2006 ist daher bestandskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine konkretisierte und verfestigte Planung in dem oben genannten Sinn nicht festzustellen. Eine weitere durch die angefochtene Verordnung nachhaltig gestörte Planung hat die Antragstellerin nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschl. v. 15.4.2004 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116).
77 
b) Selbst wenn im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Antragstellerin von einer konkretisierten und verfestigten Planung im vorgenannten Sinne auszugehen wäre, weil die Antragstellerin auch nach Versagung der Genehmigung dieses Plans an ihren ursprünglichen Vorstellungen festhalten möchte, rechtfertigte dies keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall führte die von der Antragstellerin befürchtete Verkürzung ihrer gemeindlichen Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit, weil dieser Belang vorliegend gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten müsste.
78 
Die Antragstellerin unterliegt insoweit einer besonderen Situationsgebundenheit, als auf ihrem Gemarkungsgebiet ein bedeutender Grundwasservorrat vorhanden ist, der auch für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist und auf den die Stadt L. zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung angewiesen ist. Mit Blick auf den in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris m.w.N.) zu berücksichtigenden Grundsatz der Priorität ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Wasserschutzgebietsausweisung das Gemarkungsgebiet der Antragstellerin nicht erstmals betroffen ist. Vielmehr wurde bereits 1977 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I bis III im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Ferner lagen bereits lange vor der geänderten Flächennutzungsplanung insbesondere im Hinblick auf das Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Neuabgrenzung des bereits festgesetzten Wasserschutzgebiets - insbesondere der Zone II - mit einer deutlichen Erweiterung auf die im Westen der Antragstellerin liegende Gemarkung geplant war. Denn gerade in Reaktion hierauf hat die Antragstellerin Schritte zur Änderung ihres Flächennutzungsplans unternommen. Ferner hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, bei ihrer gemeindlichen Entwicklung zwingend gerade auf die Flächen, die nunmehr in der Schutzzone II liegen, angewiesen zu sein.
79 
Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 3 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, stehen der Antragstellerin auch weiterhin nördlich, östlich und südlich hiervon Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung zur Verfügung.
80 
c) Der bei einer Wasserschutzgebietsverordnung zugrundegelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Träger der Wasserversorgung einen Brunnen auch an anderer Stelle mit gleichem Erfolg hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
81 
Nach den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des GLA und des LGRB sowie der Stellungnahme der badenova vom 25.9.2007, die für die Stadt L. die Wasserversorgung durchführt, gibt es im Übrigen zu den Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ keine Alternative. Gegenteiliges wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang hat die Fachbehörde insbesondere auch den Vorschlag der Antragstellerin auf Verschiebung der Brunnen zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Brunnen I bis III der „W.B.“ in einem Bereich mit optimaler Aquifermächtigkeit und somit optimaler Ergiebigkeit abgeteuft seien, so dass ein beliebiges Verschieben der Brunnenstandorte nicht möglich sei. Ferner könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Ein neuer Tiefbrunnen in westlicher/nordwestlicher Richtung Hauingen ergebe aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers und der zurzeit minimalen Abgrenzung der Zone II für deren Längsausdehnung keine Änderung. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „Wilden Brunnen“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im Grütt“ erfolgen. Der Brunnen III weise periodisch bakteriologische Belastungen mit coliformer Bakterien auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Auch bei dem Tiefbrunnen II seien zuweilen - wenn auch in deutlich geringerem Umfang - bakteriologische Belastungen feststellbar. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu.
82 
d) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 2 bis 6 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) - in § 7 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2004 - 8 S 471/03 - n.v.).
83 
e) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend mit der weiteren Unterteilung der Zone III in Teilfläche 1 und 2) und ihre Abgrenzung folgt schließlich den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgeführt sind (siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 3, S. 6 ff.; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 6.5.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991) und die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen „Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter u.a., Hannover 1984).
84 
Das GLA und das LGRB haben diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
85 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
88 
Beschluss vom 19. März 2014
89 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
30 
Der Antrag ist zwar zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
31 
Der nach ordnungsgemäßer Verkündung der angefochtenen Verfügung am 8.12.2009 innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12.2.2010 gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
32 
Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
33 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
34 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N.) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1987 - 5 S 2472/86 - VBlBW 1987, 461). Für die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde ist deshalb ausreichend, dass die angegriffene Norm sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt. Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
35 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236) berufen kann, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124; Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1992 - 8 S 1741/92 - NuR 1994, 84; Gerichtsbescheid v. 7.4.1997 - 8 S 2550/96 - VBlBW 1997, 387). Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.).
B.
36 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
37 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
38 
Verfahrens- oder Formfehler bei der Normsetzung sind weder gerügt worden noch ersichtlich.
39 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG a.F. wurden die durch die angefochtene Verordnung betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der angefochtenen Verordnung wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG a.F. i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
40 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]).
41 
3. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/08 - VBlBW 2009, 220).
II.
42 
Die angefochtene Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
43 
Die Verordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG in der bei ihrem Erlass noch geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl I S. 3245).
44 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1.3.2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris), i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung - WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG) - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F. können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 52 WHG) u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
45 
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 -, juris; Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005, a.a.O. - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 13, 40 ff. m.w.N.).
46 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG,10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 41). Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
47 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landratsamt L. als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG a.F.) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. und § 24 WG a.F. ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und vom 21.10.1992 sowie den hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des LGRB vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und vom 24.10.2007 die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94) dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Stadt L. (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
48 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. sind zweifellos erfüllt. Denn das in „W.B. I - III“ geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung L.s. Dies zeigt bereits die der Stadt L. am 11.7.2006 erneut erteilte, bis 2036 geltende wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
49 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
50 
Schutzwürdigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: das Vorkommen im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen I - III der „W.B.“ - nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke erst durch verstärkte Aufbereitung gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3.11.1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.5.2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG a.F. zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870; Kibele, ZfW 2012, 177).
51 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen schutzwürdig, auch wenn das bezogene Grundwasser aus dem Brunnen III periodisch mikrobiologische Belastungen mit Grenzwertüberschreitungen coliformer Bakterien aufweist. Diesen zu begegnen, dient im Ergebnis die angefochtene Verordnung, mit ihrer gegenüber ihrer Vorgängerregelung vergrößerten Engeren Schutzzone II. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - vom 23.10.2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12.12.2006 zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO - vom 20.2.2001 (GBl. S. 145), die gemäß § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt und auf deren Geltung die WSV in § 2 ausdrücklich hinweist. Deren Zweck besteht gerade darin, zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung deren Belastungen zu minimieren. Im Übrigen ist das aus dem Brunnen III gewonnene Grundwasser nach Aufbereitung zur Trinkwasserverwendung geeignet.
52 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
53 
a) In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
54 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG a.F.). Deshalb bedurfte es bei Erlass der Verordnung nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 18). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor pathogenen Mikroorganismen, die infolge landwirtschaftlicher Bodennutzung, gewerblicher Tätigkeiten oder durch Wohnbebauung in das Grundwasser gelangen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a WG a.F. Rn. 17). Zudem haben das GLA und das LGRB in ihren Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bisherige Abgrenzung des Wasserschutzgebietes, insbesondere der Zone II, zum Schutz der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vor Schadstoffen nicht mehr ausreicht. Dies hat auch die Antragstellerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen.
55 
Der Umstand, dass die Schutzzone II nicht nach der 50-Tage-Linie bemessen ist, die die in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - erarbeiteten Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, e.V. - DVGW - für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 - grundsätzlich vorsehen, nimmt dem Wasserschutzgebiet nicht die Schutzbedürftigkeit. Denn nach den Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB geben die vorliegenden Daten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Bebauung im Westen des Gemeindegebiets der Antragstellerin, die in der 50-Tage-Linie liegt, bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führten. In diesem Zusammenhang hat Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 26.9.2006 ausgeführt, es sei notwendig, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze des Ortsteils Steinen als Zone II als minimalen Schutz auszuweisen. Die hygienische Reinheit des Trinkwassers müsse ferner durch eine entsprechende Überwachung und die Aufbereitungsanlage im Wasserwerk garantiert werden. Zwar werde damit die grundsätzlich erforderliche Schutzzone, die sich aus der 50-Tage-Linie ergebe, nicht erreicht. Eine Schutzgebietsverordnung könne jedoch naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten im maßgebenden Aquifer. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den westlichen Bebauungsrand stelle denjenigen Schutz dar, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten der noch größtmögliche Schutz sei.
56 
Gegenteiliges wäre fachlich nicht vertretbar, wie auch die weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. E. vom 26.9.2006 aufzeigt. Danach seien im Wasser des Brunnens III des Öfteren, im Brunnen II gelegentlich bakteriologische Belastungen festgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass Uferfiltrat des (nördlich gelegenen) Steinenbachs zu den Brunnen fließe. Nach dem Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und den dort als Anlage enthaltenen Grundwassergleichenpläne sowie den Auswertungen der Firma Hydrodata 1999 fließe das Grundwasser im Bereich der Brunnen in etwa von Ost nach West. Ein erheblicher Teil des Grundwassers im W. bestehe nach den hydrochemischen Befunden aus kurzfristigem und langfristigem Uferfiltrat der (südlich der Brunnen parallel zur B 317 fließenden) Wiese. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei im W. nur von untergeordneter Bedeutung. Die bestehenden hohen Abstandsgeschwindigkeiten ergäben sich aus einem Färbversuch aus dem Jahre 1970. Die große Diskrepanz zwischen den berechneten und den mit dem Markierungsversuch gemessenen Fließgeschwindigkeiten hätten ihre Ursache in dem inhomogenen Aufbau der Talfüllung des W.s. Offensichtlich seien geringmächtige besonders durchlässige Gerölllagen verantwortlich für sehr schnelle Fließwege. Die Berechnungen zeigten, dass die Zone II bis an den Rand der bestehenden Bebauung, und, bedingt durch die Entnahme im Brunnen I, auch in den Randbereich der Bebauung reiche. Die relativ geringe Abhängigkeit der Größe der Zone II von der Entnahmerate beruhe auf den generell hohen Grundwasserfließgeschwindigkeiten im K. des W.s. Vor diesem Hintergrund werde vorgeschlagen, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze von Steinen als Zone II auszuweisen. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten, auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten.
57 
Die Tatsache, dass die vorhandene Bebauung für das Trinkwasservorkommen bisher zu keinen Problemen geführt hat, hat den Antragsgegner erkennbar veranlasst, die Schutzzone II nicht entsprechend der 50-Tage-Linie festzusetzen. Denn auch eine vorhandene Ortsbebauung oder Gewerbenutzung, die bei nachträglichen Wasserschutzgebietsfestsetzungen grundsätzlich eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen, schließen es grundsätzlich nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch entsprechende zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris). Das - die Interessen der Antragstellerin im Rahmen des fachlich Vertretbaren insoweit berücksichtigende - Vorgehen des Landratsamts L. ist nicht zu beanstanden. Die Verkürzung der 50-Tage-Linie entspricht den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 (vgl. Nr. 4.3.1 und - insbesondere bei Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis - Nr. 4.3.2; siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris). Dass diese Vorgehensweise auch im vorliegenden Fall fachlich vertretbar ist, weil die Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, hat Dr. S. vom LGRB als Vertreter der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
58 
Andererseits kann hieraus nicht - wie die Antragstellerin meint - der Schluss gezogen werden, dass eine weitere nach Westen ausgreifende Bebauung gleichfalls keine Gefährdung darstelle. Denn der Wasserschutzgebietsverordnung geht es vor allem darum, künftige Gefährdungen - insbesondere in der Zone II - auszuschließen. Ebenso wie Dr. E. in seinen oben angeführten Stellungnahmen hat auch Dr. S. in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die DVGW-Richtlinie W 101 überzeugend ausgeführt, dass jegliche Bebauungen - insbesondere gewerbliche Grundstücksnutzungen - ein starkes Risikopotenzial für das geschützte Trinkwasserreservoir darstellten. Nach Tabelle 1 Nr. 1 und Nr. 4 zur DVGW-Richtlinie W 101 stellten die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und neuer Baugebiete in der Zone II ein hohes Gefährdungspotenzial dar. Diese lägen vor allem in der Verminderung von Deckschichten. Weitere besondere Gefahrenquellen stellten insbesondere die Bauphasen und Kanalisationsanlagen auch bei Einhaltung erhöhter Anforderungen an Material und Dichtigkeit dar.
59 
Der mit einem Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 8.1.1997 verbundene Einwand der Antragstellerin, die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ könnten unter Zulassung von baulichen Nutzungen auch durch Auflagen geschützt werden, geht fehl. Sie übersieht, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen den Bereich bereits bestehender Bebauungspläne und Anlagen betreffen und somit Ausdruck des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG sind. Die Schutzgebietszone II der angefochtenen WSV ist indessen - mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Hofes - frei von Bebauung und liegt gerade nicht im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Antragstellerin.
60 
b) Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
61 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG) ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Beschl. v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - ZfW 1984, 294; Beschl. v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - u.a. NVwZ 1997, 887; Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
62 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42).
63 
Die angefochtene Verordnung ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Abgrenzung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Sowohl das GLA in seinem hydrologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets einschließlich der vorgesehenen Schutzzonen I - III für die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vom 26.10.1989 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 als auch das LGRB in seinen Gutachten vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 haben unter Berücksichtigung der hydrogeologischen-hydraulischen Gegebenheiten und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
64 
Das GLA und das LGRB haben sich dabei zu Recht an dem als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ herangezogenen DVGW-Arbeitsblatt W 101 orientiert. Diese „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG a.F. und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a.F. Rn. 46f; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 70; Kotulla, WHG, § 51 Rn. 25 ff.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 58; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 63 f.).
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Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des GLA und des LGRB nicht in Frage zu stellen. Weder enthalten diese offen erkennbare Mängel oder gehen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen sie unlösbare Widersprüche auf. Auch bestehen an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Fachgutachter keinerlei Zweifel (vgl. zu diesen Kriterien bei der Beurteilung von Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris; Urt. v. 29.2.2012 - BVerwG 7 C 8.11 - juris).
66 
aa) Der Einwand der Antragstellerin, die vom Antragsgegner herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB seien veraltet und deshalb nicht mehr verwertbar, trifft nicht zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seit Erstellung des Abschlussgutachtens des GLA vom 26.10.1989 geändert hätten, hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 24.9.2004 mit überzeugenden Gründen verneint. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führten dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten. Im W. finde ein dauernder Austausch von Wiese-Wasser und Grundwasser statt. Ein erheblicher Teil des Grundwassers bestehe somit aus Uferfiltrat der Wiese. Hinzu kämen der Randzustrom vom Festgestein in den Talkieseaquifer und der Zustrom aus den Nebentälern des W.s. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei daher für das Grundwasserdargebot im W. nur von untergeordneter Bedeutung.
67 
bb) Auch mit der von der Antragstellerin geforderten Erstellung eines numerischen Grundwassermodells hat sich das LGRB auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen die Datengrundlage für die Abgrenzung der Schutzzone ausreichend sei. Der Markierungsversuch sei nach den auch heute noch gültigen Regeln von Wissenschaft und Technik durchgeführt worden und gut dokumentiert. Die Ergebnisse des Färbversuchs aus dem Jahre 1970 seien nach wie vor gültig. Zum anderen sei ein numerisches Grundwassermodell für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Ferner hätten für die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells weitere Grundwassermessstellen eingerichtet und hydrochemische Untersuchungen im Hinblick auf die Uferfiltratanteile von Steinenbach und Rohrbach durchgeführt werden müssen. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien indes auch durch die geforderte Erstellung eines numerischen Grundwassermodells nicht zu erwarten. Diesen umfangreichen fachbehördlichen Stellungnahmen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
68 
cc) Der Hinweis der Antragstellerin, im Gutachten des LGRB vom 24.11.2005 (Dokumentation des Färbversuchs aus dem Jahre 1970) werde der Vorschlag gemacht, eine zusammenfassende neue hydrogeologische Bearbeitung des W.s eventuell unter Einbeziehung des schweizerischen Wassergewinnungsgebietes „Lange Erlen“ durchzuführen, nimmt die weiteren Ausführungen in dieser und der ergänzenden Stellungnahme nicht zur Kenntnis. Denn dieser Vorschlag bezieht sich zum einen auf das gesamte W.. Zum anderen führt Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 21.9.2006 aus, dass eine neue Bilanzierung des Wasserhaushalts des gesamten W.s - zwar - wünschenswert wäre, aber für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die „W.B.“ nicht maßgebend sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass nach den neu überprüften Ergebnissen fundierte Unterlagen zur hydrogeologischen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „W.B.“ vorlägen.
69 
dd) Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußert, dass die Schutzzone II im Süden allein deshalb in der ausgewiesenen Abgrenzung erfolgt sei, damit die geplante Neutrassierung der Landesstraße 138 - unter Wegfall der jetzt vorhandenen Straßenführung - in die Schutzzone III zu liegen komme, bleibt sie jegliche greifbare Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen bei der fachbehördlichen Abgrenzung und ihr folgend der Festsetzung durch das Landratsamt L. schuldig. Im Übrigen haben sowohl der Vertreter der Fachbehörde Dr. S. vom LGRB wie auch die Vertreter des Beklagten überzeugend ausgeführt, dass die geplante Neutrassierung der L 138 weder in der Schutzzone III noch in der Schutzzone II eine Gefährdung für das zu schützende Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ darstellen würde. Denn beim Bau und dem Betrieb dieser Straße wären die fachlich bewährten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Diese von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Mitwirkung von Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT) aufgestellten Richtlinien bieten aufgrund der dort für die Schutzzone II und III vorgesehenen Schutzmaßnahmen (vgl. nur Nrn. 4.2, 5.3, 5.4 und insbesondere Nrn. 6.2 und 6.3) eine Gewähr dafür, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris; Bay.VGH, Urt. v. 27.10.2006 - 22 N 04.2609 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160). Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
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4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der „W.B. I - III“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
71 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N; Sieder/Zeitler/Dah- me, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467).
72 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
73 
a) Die Planungshoheit der Antragstellerin wird durch die angefochtene Verordnung nicht unverhältnismäßig betroffen.
74 
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. hierzu die Schutzbestimmungen unter §§ 3 ff. WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen.
75 
Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160; Beschl. v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813; Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20a GG; vgl. zur Trinkwasserversorgung insbesondere BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181; zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.1982 - 5 S 1359/81 - DVBl 1983, 639).
76 
Die Antragstellerin hat in Reaktion auf die geplante Wasserschutzgebietsausweisung während des Verwaltungsverfahrens eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, in dem Bau- und Mischgebiete in der zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten und nachfolgend auch festgesetzten Schutzzone II dargestellt werden. Dieser Flächennutzungsplan erlangte aber mangels Genehmigung des Landratsamts L. insoweit keine Wirksamkeit. Die Antragstellerin hat gegen diese - teilweise - Versagung der Genehmigung ihres geänderten Flächennutzungsplans keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Die Verfügung des Landratsamts L. vom 29.5.2006 ist daher bestandskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine konkretisierte und verfestigte Planung in dem oben genannten Sinn nicht festzustellen. Eine weitere durch die angefochtene Verordnung nachhaltig gestörte Planung hat die Antragstellerin nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschl. v. 15.4.2004 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116).
77 
b) Selbst wenn im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Antragstellerin von einer konkretisierten und verfestigten Planung im vorgenannten Sinne auszugehen wäre, weil die Antragstellerin auch nach Versagung der Genehmigung dieses Plans an ihren ursprünglichen Vorstellungen festhalten möchte, rechtfertigte dies keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall führte die von der Antragstellerin befürchtete Verkürzung ihrer gemeindlichen Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit, weil dieser Belang vorliegend gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten müsste.
78 
Die Antragstellerin unterliegt insoweit einer besonderen Situationsgebundenheit, als auf ihrem Gemarkungsgebiet ein bedeutender Grundwasservorrat vorhanden ist, der auch für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist und auf den die Stadt L. zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung angewiesen ist. Mit Blick auf den in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris m.w.N.) zu berücksichtigenden Grundsatz der Priorität ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Wasserschutzgebietsausweisung das Gemarkungsgebiet der Antragstellerin nicht erstmals betroffen ist. Vielmehr wurde bereits 1977 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I bis III im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Ferner lagen bereits lange vor der geänderten Flächennutzungsplanung insbesondere im Hinblick auf das Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Neuabgrenzung des bereits festgesetzten Wasserschutzgebiets - insbesondere der Zone II - mit einer deutlichen Erweiterung auf die im Westen der Antragstellerin liegende Gemarkung geplant war. Denn gerade in Reaktion hierauf hat die Antragstellerin Schritte zur Änderung ihres Flächennutzungsplans unternommen. Ferner hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, bei ihrer gemeindlichen Entwicklung zwingend gerade auf die Flächen, die nunmehr in der Schutzzone II liegen, angewiesen zu sein.
79 
Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 3 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, stehen der Antragstellerin auch weiterhin nördlich, östlich und südlich hiervon Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung zur Verfügung.
80 
c) Der bei einer Wasserschutzgebietsverordnung zugrundegelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Träger der Wasserversorgung einen Brunnen auch an anderer Stelle mit gleichem Erfolg hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
81 
Nach den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des GLA und des LGRB sowie der Stellungnahme der badenova vom 25.9.2007, die für die Stadt L. die Wasserversorgung durchführt, gibt es im Übrigen zu den Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ keine Alternative. Gegenteiliges wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang hat die Fachbehörde insbesondere auch den Vorschlag der Antragstellerin auf Verschiebung der Brunnen zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Brunnen I bis III der „W.B.“ in einem Bereich mit optimaler Aquifermächtigkeit und somit optimaler Ergiebigkeit abgeteuft seien, so dass ein beliebiges Verschieben der Brunnenstandorte nicht möglich sei. Ferner könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Ein neuer Tiefbrunnen in westlicher/nordwestlicher Richtung Hauingen ergebe aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers und der zurzeit minimalen Abgrenzung der Zone II für deren Längsausdehnung keine Änderung. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „Wilden Brunnen“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im Grütt“ erfolgen. Der Brunnen III weise periodisch bakteriologische Belastungen mit coliformer Bakterien auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Auch bei dem Tiefbrunnen II seien zuweilen - wenn auch in deutlich geringerem Umfang - bakteriologische Belastungen feststellbar. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu.
82 
d) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 2 bis 6 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) - in § 7 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2004 - 8 S 471/03 - n.v.).
83 
e) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend mit der weiteren Unterteilung der Zone III in Teilfläche 1 und 2) und ihre Abgrenzung folgt schließlich den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgeführt sind (siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 3, S. 6 ff.; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 6.5.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991) und die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen „Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter u.a., Hannover 1984).
84 
Das GLA und das LGRB haben diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
85 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
88 
Beschluss vom 19. März 2014
89 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 (im Folgenden: WSV „Leutkircher Heide“).
Das Gebiet der WSV „Leutkircher Heide“ liegt auf Gemarkung Wuchzenhofen, Reichenhofen, Herlazhofen, Diepoldshofen, Hofs, Winterstetten und Friesenhofen der Stadt Leutkirch, Gemarkung Beuren, Neutrachburg und Rohrdorf der Stadt Isny und umfasst eine Gesamtfläche von 62,9 km². Es gliedert sich in Zone I (Fassungsbereiche der jeweiligen Brunnen) mit 1,5 ha, Zone II (engere Schutzzonen der Brunnen) mit 67,5 ha, Zone III A (weitere Schutzzonen der jeweiligen Brunnen) mit 785,8 ha und Zone III B (gemeinsame Weitere Schutzzone) mit 5.432,3 ha.
Die Große Kreisstadt Leutkirch betreibt im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eine öffentliche Wasserversorgung für ihre ca. 24.000 Einwohner mit den Ortschaften Diepoldshofen, Friesenhofen, Gebrazhofen, Herlazhofen, Hofs, Reichenhofen, Winterstetten und Wuchzenhofen. Die Stadt Leutkirch fördert aus den Brunnen „Lauben“ jährlich ca. 1 Million m³ und aus den Brunnen „Reichenhofen“ ca. 140 m³ Wasser. Nach der von der Stadt Leutkirch festgelegten Konzeption der Wasserversorgung soll die Trinkwasserförderung zukünftig nur noch aus den Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ erfolgen. Aus den Brunnen „Rauns“ und „Herlazhofen“ der Stadt Leutkirch - derzeitige jährliche Entnahme ca. 600.000 m³ - wird künftig kein Wasser mehr gefördert. Diese beiden Brunnen sollen entsprechend der Konzeption der Wasserversorgung als Notbrunnen vorgehalten werden. Dies wird durch eine erhöhte Entnahme aus den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ kompensiert. Der Brunnen „Friesenhofen“ wird nicht mehr genutzt.
Die Brunnen „Lauben“ liegen ca. 4,75 km nordöstlich der Kirche von Leutkirch in der Talsohle etwa auf Höhe des Zusammenflusses der Wurzacher Ach mit der Nibel (als nördliche Fortsetzung der Eschach) auf der Gemarkung Wuchzenhofen - Gewann: „Auf der Höhe“ (Flst.-Nr. ...). Die Brunnen „Reichenhofen“ liegen im Gewann „Im Boschenschachen“ (Flst.-Nr. ...) der Gemarkung Reichenhofen Flur 1 ca. 3,7 km nordwestlich der Kirche von Leutkirch im Wurzacher Achtal. Die Fassung „Rauns“ (insgesamt drei Brunnen) liegt ca. 1,45 km südwestlich der Kirche von Leutkirch im Eschachtal. Ca. 100 m westlich der Fassung fließt der Bach Rauns. Die beiden Brunnen „Herlazhofen“ liegen ca. 3,4 km südsüdöstlich der Kirche von Leutkirch auf Höhe der Ortschaft Herlazhofen.
Der Antragsteller zu 1) ist Landwirt in der Gemeinde Reichenhofen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb zählen insgesamt 45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; ca. 40 ha hiervon liegen in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit ca. 30 ha Grünlandanteil. Der Antragsteller zu 1) hält Milchkühe (ca. 60 Stück) mit Nachzucht (ca. 50 Stück) und stets ca. 90 Großvieheinheiten auf seiner Hofstelle, die ebenfalls in der Zone III A gelegen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt im Bereich des Brunnens „Reichenhofen“. Der Antragsteller zu 2), wohnhaft in Reichenhofen, betreibt ein Bauunternehmen. Die Betriebsstätte liegt in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Zur Betriebsstätte zählt ein für derartige Unternehmen übliches Baustofflager.
Die Stadt Leutkirch beantragte am 09.12.1996 beim Landratsamt Ravensburg die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“.
Das Geologische Landesamt Baden-Württemberg - nunmehr Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden daher: LGRB) - erstellte das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Abgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für den geplanten Grundwasserentnahmepunkt Unterzeil sowie für die Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ (Wasserschutzgebiet Leutkircher Heide) der Stadt Leutkirch im Allgäu vom 15.11.1991 sowie das Hydrogeologische Folgegutachten zum Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ der Stadt Leutkirch vom 28.11.2008.
Das Landratsamt Ravensburg gab den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.11.2004 Gelegenheit, zum Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ bis zum 28.01.2005 Stellung zu nehmen. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Zeit vom 29.06.2005 bis einschließlich 28.07.2005 öffentlich (einschließlich der Schutzgebietskarten) ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 22.06.2005 bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Tübingen - Straßenwesen und Verkehr führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2005 u. a. aus, die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lägen überwiegend in der Schutzzone III B. Beim Bau der A 96 seien zwischen den Ortschaften Haid und Kautenhofen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwasservorkommens getroffen worden. Die übrigen Straßen genössen über § 11 Abs. 2 WSV „Leutkircher Heide“ Bestandsschutz. Die Stellungnahme enthält weitere Einzelheiten zu der Entwässerung der Straßen.
Am 01.08.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Leutkirch - die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der WSV „Leutkircher Heide“ und der Schutzgebietskarten in der Zeit vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ vom 20.06.2005 mit den zugehörigen Schutzgebietskarten unverändert erneut ausgelegt werde. Die bislang vorgebrachten Anregungen und Bedenken würden weiterhin berücksichtigt.
10 
Das Landratsamt Ravensburg erließ am 09.12.2005 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch. Die WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 21.12.2005 bekannt gemacht. Am 27.12.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - eine Berichtigung der WSV „Leutkircher Heide“ bekannt gemacht. Das Landratsamt Ravensburg berichtigte die WSV „Leutkircher Heide“ am 10.01.2006, da bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 4 WSV „Leutkircher Heide“ die Flurstücke Nr.... und ... der Gemarkung Herlazhofen, die das Wasserschutzgebiet nicht berührten, versehentlich mit aufgeführt worden seien. In der Berichtigung wurde § 1 Abs. 4 im Wortlaut berichtigt und die Gemarkungen, auf die sich das Wasserschutzgebiet erstreckt, aufgeführt. Die Berichtigung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 13.01.2006 amtlich bekannt gemacht. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 62,9 km². Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III), die in die Schutzzonen III A und III B untergliedert ist, gelten diese Verbote nur relativ. Schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
11 
Die Antragsteller haben am 19.01.2007 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Sie beantragen,
13 
die Verordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Leutkircher Heide" (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Lauben" und "Reichenhofen" der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 für ungültig zu erklären.
14 
Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt, da sie Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken seien. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei fehlerhaft, denn es ermangele an der Erforderlichkeit der Wasserschutzgebietsausweisung. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass für das Festsetzungsverfahren die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen als eine „vorgegebene Tatsache“ zu betrachten sei. Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gebotene Alternativprüfung habe der Antragsgegner demzufolge unterlassen. Da Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG darstellten, seien sie nur dann erforderlich, wenn sie aus der Zielsetzung einer erforderlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn es eine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung gebe, die auch der Wasserversorgung zumutbar sei (Bay.VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -). Die Stadt Leutkirch betreibe die Wasserversorgung der Stadt aus verschiedenen Gewinnungsanlagen. Im „Normalbetrieb“ würden vier Brunnen - „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ - betrieben. Zusätzlich verfüge die Stadt über zwei als Notbrunnen bezeichnete Anlagen („Rauns“ und „Herlazhofen“). Nach eigenen Angaben der Stadt Leutkirch könne der gesamte Trinkwasserbedarf wahlweise allein aus einem Brunnen der Gewinnungsanlagen „Lauben“, „Reichenhofen“ bzw. „Adrazhofen“ gedeckt werden. Für die Brunnen „Adrazhofen“ existiere bereits ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet - jedenfalls nach den Angaben des Landratsamts Freising -. Die Wasserversorgung der Stadt Leutkirch sei damit bereits durch den Brunnen „Adrazhofen“ ohne die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnen ausreichend gesichert. Dies gelte insbesondere, da noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“ und „Rauns“ sowie „Herlazhofen“ letzterer als Notbrunnen vorhanden seien. Die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen seien daher nicht erforderlich, um das Allgemeinwohlinteresse zu befriedigen. Der Antragsgegner habe ein „Höchstmaß an Versorgungssicherheit“ erreichen bzw. durchsetzen wollen. Damit habe der Antragsgegner es unterlassen, dem Privateigentum in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Es sei deshalb unzulässig, unter Übergehung entgegenstehender Privatinteressen allein dem Allgemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung Geltung zu verschaffen und hierbei sogar Maximalziele anzustreben. Unter den angeführten Bedingungen sei es mehr als fraglich, ob die Stadt Leutkirch die Wasserversorgung einer Kommune auf zwei selbstständige Standbeine setzen dürfe, wenn die Versorgungssicherheit bereits durch den Hauptbrunnen „Adrazhofen“ unter Berücksichtigung der verfügbaren weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ ausreichend sichergestellt sei. Die Rechtsverordnung gehe vorliegend noch darüber hinaus, indem sie zwei weitere Standbeine schaffe. Bei Aufrechterhaltung der Verordnung würde die Stadt Leutkirch über letztlich drei selbstständig zur Gesamtbedarfsabdeckung ausreichende Brunnenanlagen - jeweils gesichert durch Wasserschutzgebiete - verfügen und zudem dann noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ vorhalten und betreiben. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege somit auf der Hand. Weiterhin lasse sich die Dimensionierung des vorliegenden Schutzgebietes fachlich nicht halten. Sie basiere auf einem hydrogeologischen Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1991 und sei damit 14 Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens seien insgesamt sechs Gewinnungsgebiete und somit mehrheitlich Brunnen gewesen, die im jetzigen Verfahren erklärtermaßen keine Rolle mehr spielten bzw. außer Betrieb genommen worden seien. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, ein Wasserschutzgebiet für die verfahrensgegenständlichen Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen. In dem Gutachten überschnitten sich die Zustrom- und Schutzgebiete der einzeln betrachteten Brunnen, so dass durch die Herausnahme von Brunnen das Wasserschutzgebiet für die jetzt noch allein interessierenden Brunnen nicht mehr eindeutig abgegrenzt werden könne. So heiße es in dem Gutachten auf Seite 23, dass die „südliche Grenze des Schutzgebiets für den Brunnen Lauben in der Leutkircher Heide, knapp nördlich von Ziegelstadt“ liege. Damit würde das Schutzgebiet etwa 500 m südlich von Leutkirch enden. Auf Seite 24 heiße es aber dann, dass „weiterhin der gesamte südlich von Leutkirch liegende Teil der Leutkircher Heide und der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal“ zum Einzugsgebiet des Brunnens Lauben gehörten. Es werde dort von den Einzugsgebieten der Fassungen „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ überlagert. Eine genaue Abgrenzung werde nicht gegeben. Es werde damit nicht der Nachweis geführt, dass für jedes einzelne Grundstück die Notwendigkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Brunnenanlagen geboten sei.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, für die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ sei bisher keine Gestattung erteilt worden, die Erlaubnisverfahren zur Wasserentnahme ruhten. Jedoch seien sie seit etwa 40 Jahren in Betrieb. Es seien beträchtliche Investitionen in diese Standorte und in die auf sie zugeschnittene Wasserversorgungsinfrastruktur getätigt worden. Das Folgegutachten des LGRB vom 28.11.2008 zeige ausführlich und deutlich auf, dass die vorgenommene Schutzgebietsabgrenzung richtig sei. Aus dem Ausgangsgutachten 1991 und den zugehörigen Kartendarstellungen seien die zur jeweiligen Grundwasserfassung vorgeschlagenen Schutzzonen klar ersichtlich. Die Schutzgebietsausweisung sei parzellenscharf umgesetzt worden. Der Schutz des Gesamteinzugsgebiets der „Leutkircher Heide“ würde grundsätzlich eine Fläche von ca. 140 km² beanspruchen. Tatsächlich unter Schutz gestellt seien aber nur die Hauptgrundwasserleiter der „Tiefen Aitrachrinne“ und der „Argen-Eschachrinne“ sowie Talflankenbereiche, die unmittelbar in die Rinnensysteme entwässern. Die hydrogeologisch sinnvollen Gliederungselemente überdeckten eine Gesamtschutzgebietsfläche von 63 km². Hieraus werde deutlich erkennbar, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets auf ein für einen nachhaltigen Grundwasserschutz notwendiges Mindestmaß reduziert worden sei. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie erforderlich. Die Stadt Leutkirch fördere zukünftig aus den in der „Leutkircher Heide“ liegenden Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ 1,8 Millionen m³ Trinkwasser im Jahr für die Versorgung der Bewohner der Großen Kreisstadt. Die Brunnen würden für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung benötigt. Der Wasserbedarf für die von der Stadt Leutkirch gewählte zukünftige Versorgungsstruktur mit der Bedarfsdeckung aus den Hauptbrunnen „Lauben“, „Adrazhofen“ und „Reichenhofen“ sei bei der Größe und Anzahl der zu versorgenden Einwohner und Betriebe aus Gründen der Versorgungssicherheit angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten. Die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen sei als vorgegebene Tatsache zu betrachten. Die Standortentscheidung zur Nutzung der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ mit dem damit notwendigen Schutz des Grundwasservorkommens „Leutkircher Heide“ stehe im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan Bodensee - Oberschwaben sehe den Schutz der Leutkircher Heide zur Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte in der Region für eine spätere Wasserentnahme vor. Aus wasserwirtschaftlicher und wasserversorgungstechnischer Sicht seien die von der Stadt Leutkirch gewählten bestehenden Brunnenstandorte aus nachfolgenden Gründen sinnvoll und geeignet. Die Beschränkung auf einen Brunnenstandort in der Hauptrinne für die Gesamtwasserversorgung würde den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung widersprechen. Die notwendige Versorgungssicherheit könne, wie vorgesehen, durch die Nutzung mehrerer ortsnah, aber räumlich getrennter Grundwasservorkommen mit nachhaltigem Ressourcenschutz erreicht werden. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in einem Brunneneinzugsgebiet, die eine Außerbetriebnahme der Anlage zur Folge hätte, könnte die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Neben den räumlich getrennten Einzugsgebieten lägen die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ in einem Bereich, in dem Grundwasserfließgeschwindigkeiten im unmittelbaren Zustrombereich sehr viel geringer seien als bei den betrachteten alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet. Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit wirke sich auch bei der Festlegung der 50-Tage-Linie aus. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liege bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns würden Entfernungen von 1.700 - 2.400 m erforderlich machen. Dies hätte entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiven Schutzbestimmungen zur Folge. Die Flächen der Schutzzonen II für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ betrügen 22 bzw. 40 ha. Im Gegensatz dazu würde der Flächenbedarf bei den Brunnen „Herlazhofen“ und „Rauns“ 77 bzw. 120 ha betragen. Gegen die südlichen Standorte sprächen neben den hohen Abstandsgeschwindigkeiten auch die oberhalb von Leutkirch festgestellte Eschachinfiltration in das Grundwasser sowie das große Hochwasserrückhaltebecken südlich von Urlau, das bestimmungsgemäß eine Versickerung von Eschachwasser vorsehe. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liege die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre bei 2,6 Millionen m³, der zu erwartende zukünftige Gesamtjahreswasserbedarf liege bei 2,9 Millionen m³. Deshalb könne der derzeitige und zukünftige Wasserbedarf aus einem der Brunnen keinesfalls bereitgestellt werden. Die Brunnen „Winterstetten“ mit einem nutzbaren Dargebot von 91.000 m³ seien nur für die Ortswasserversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Aus dem flachgründigen, oberflächennahen und damit gegen anthropogene Einflüsse empfindliche Grundwasservorkommen exfiltriere unterstromig der Brunnen ein Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope würden bei einer Steigerung der Entnahmerate durch Schüttungsrückgang in Mitleidenschaft gezogen, so dass im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung nur 949.000 m³ gefördert werden könnten. Auch ohne die Betrachtung einer ökologisch verträglichen Entnahmemenge würde eine Steigerung der Fördermenge zu einer Ausweitung insbesondere der Schutzzone II führen. Eine wesentliche Steigerung der Förderrate dürfte schnell an die Grenzen des technisch Machbaren stoßen und darüber hinaus die Grenzen der Beeinträchtigung anderer Belange überschreiten. Unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ werde das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt. Dieses Naturschutzgebiet liege innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Hergottsried“. Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diesen grundwassersensiblen Bereich und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ zu begrenzen. Auch der Brunnen „Lauben“ könne nicht in vollem Umfang den Wasserbedarf abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung sei daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit 182.000 m³ sicherzustellen. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden. Diese Betrachtungen zeigten, wie stark die förderbaren Wassermengen bei diesen oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen seien. Somit ergebe sich insgesamt eine nachhaltige, den Gewässer- und Naturschutz berücksichtigende Bereitstellung von Trinkwasser. Des Weiteren sei die bereits in Jahrzehnten mit hohem Investitionsaufwand geschaffene wasserversorgungstechnische Infrastruktur, insbesondere die Pumpendruckleistungen zu den Hochbehältern, nicht für die Bedarfsdeckung aus einem Betriebspunkt (zu geringe Dimensionierung, unwirtschaftlicher Betrieb, hohe Pumpkosten durch erhöhte Reibungsverluste) geeignet. Im Wasserschutzgebiet könne ordnungsgemäß Landwirtschaft betrieben werden. Einschränkungen bestünden in Form des Ausbringungsverbots von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Zone II und des Verbots des Umbruchs sowie jeglicher Nutzungsänderungen auch in Teilflächen von Dauergrünland in den Zonen II und III A und B. Das Umbruchverbot von Dauergrünland sei ein zentraler Punkt der SchALVO, da unter Grünland der geringste Stickstoffaustrag erfolge. Das Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ sei derzeit aufgrund des geringen Nitratgehaltes im geförderten Grundwasser nach der SchALVO als Normalgebiet eingestuft. Es entstünden in den Zonen III A und B keine wirtschaftlichen Nachteile, die ausgleichspflichtig seien.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
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Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
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Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
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Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
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Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
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Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
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b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
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Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
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Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
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Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
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Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
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Beschluss vom 02. Dezember 2009
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Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 20.01.2006 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe für die Brunnen „Beunth“ (Gemarkung Großrinderfeld) und „Ilmspan“ (Gemarkung Ilmspan) sowie für die auf der Gemarkung Grünsfeldhausen (Stadt Grünsfeld) befindlichen Brunnen II und IV.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Main-Tauber-Kreis mit ca. 4.090 Einwohnern und einer Gemeindegebietsfläche von ca. 56,28 km². Sie besteht aus den Ortseilen Großrinderfeld, Schönfeld, Ilmspan und Gerchsheim. Die Stadt Grünsfeld liegt ebenfalls im Main-Tauber-Kreis. Sie umfasst u.a. auch die ehemals selbständige Gemeinde Grünsfeldhausen.
Dem Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe in Grünsfeld, dessen Mitglied auch die Antragstellerin ist, obliegt nach der Satzung vom 31.10.1973 (mit den nachfolgenden Änderungen) die öffentliche Wasserversorgung für das Versorgungsgebiet, das die Gemeinden Grünsfeld, Großrinderfeld, Wittighausen, Lauda-Königshofen (Messelhausen, Marstadt, Sailt- heim), Igersheim (Bowiesen) umfasst. Der Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe betreibt u.a. auch die Trinkwasser gewinnenden Brunnenanlagen I, II, III und IV der Gemeinde Grünsfeld auf der Gemarkung Grünsfeldhausen und die Brunnen „Beunth“ auf der Gemarkung der Antragstellerin sowie den Brunnen „Ilmspan“ auf der Gemarkung Ilmspan.
Das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I und IV in Grünsfeldhausen wurde mit Gutachten des Geologischen Landesamtes (GLA) - heute: Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - im Folgenden LGRB - vom 14.03.1980 hydrogeologisch abgegrenzt und am 16.12.1982 vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Wasserschutzgebiete für die Brunnen „Ilmspan“ und „Beunth“ wurden mit Gutachten des GLA vom 22.09.1988 bzw. vom 30.05.1989 hydrogeologisch abgegrenzt und am 19.10.1989 bzw. 25.04.1990 vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Rechtsverordnung festgesetzt. Diese Wasserschutzgebiete hatten eine Fläche von ca. 3.074,27 ha.
Bei den Brunnen II und IV handelt es sich um Bohrbrunnen der Fassungsanlage in Grünsfeldhausen. Sie befinden sich neben den weiteren Bohrbrunnen I und III in der linken Talaue des Grünbachs, ca. 1 km nördlich des Ortes. Die Brunnen I, III und IV liegen jeweils 20 m voneinander entfernt, in Reihe parallel zum nahen, etwa nordsüdlich verlaufenden Talhang. Der Brunnen III befindet sich etwa 40 m nordwestlich davon, zwischen dem Brunnen II und dem Grünbach (rechter Nebenfluss der Tauber; Länge: 25,2 km; Quelle zwischen Kleinrinderfeld und Gerchsheim). Vom Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe werden nur die ca. 18 m tiefen Brunnen II und IV für die Trinkwasserversorgung genutzt. In den Brunnen II und IV sind jeweils zwei Pumpen mit einer Förderleistung von je 18 l/sec. eingebaut. Beide Brunnen fördern im Wechsel 18 l/sec. jeweils mit einer Pumpe nahezu im 24-Stunden-Betrieb. Das Rohwasser wird direkt zum Hochbehälter gepumpt. Aus Sicherheitsgründen wird eine Chlordosierungsanlage vorgehalten. Wasserrechtlich genehmigt ist die Entnahme von zusammen 45 l/sec., täglich bis zu 3.000 m³ und jährlich bis zu 700.000 m³.
Der 102 m tiefe Brunnen „Ilmspan“ befindet sich im Tal des Gerchsheimer Grunds, ca. 750 m westlich der Gemeinde Ilmspan. Der Brunnen „Beunth“ (Großrinderfeld) ist 100,50 m tief und liegt etwa 600 m westlich von Großrinderfeld am meist trockenen Beunth-Graben. Die Pumpe im Brunnen „Ilmspan“ hat eine Förderleistung von 8 l/sec., die Einhängetiefe beträgt ca. 72 m über Gelände. Dieselbe Förderleistung hat die Pumpe im Brunnen „Beunth“, die etwa 91 m über Gelände eingehängt ist. Der Brunnen „Ilmspan“ wird mit einer Förderrate von 6 bis 7 l/sec. nur über die Nachtstunden betrieben. Nach dem bestehenden Wasserrecht dürfen 7 l/sec. entnommen werden. Der Brunnen „Beunth“ fördert kontinuierlich mit ca. 7 l/sec. Beide Rohwässer werden ohne Aufbereitung in das Netz eingespeist.
Seit Jahrzehnten problematisch ist der hohe Nitrat-Gehalt des Grundwassers im Einzugsbereich der durch die Wasserschutzgebietsverordnung erfassten Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“. Ausgehend von Gehalten um 1 mg/l (1954) erhöhte sich dieser bis 1977 auf etwa 35 mg/l und stieg dann zu Beginn der 80er-Jahre rasch auf über 50 mg/l an. Etwa seit Mitte der 90er-Jahre liegen die Nitrat-Konzentrationen zwischen 55 und 70 mg/l. Die Ursachen waren und sind hauptsächlich im landwirtschaftlichen Bereich zu suchen. Der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser wurde mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung vom 01.10.1986 von 90 mg/l auf 50 mg/l herabgesetzt. Durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis wurden daher bereits 1986 befristete Ausnahmen für die Abgabe von Trinkwasser mit Überschreitung des Nitratgrenzwertes ausgesprochen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war möglich, nachdem 1. das Staatliche Gesundheitsamt im Hinblick auf den vorliegenden Sanierungsplan mit der Empfehlung zugestimmt hat, dass für die Zubereitung von Säuglingsnahrung zur Vermeidung jeder potenziellen Gefährdung Trinkwasser mit einem Nitratgehalt unter 50 mg/l verwendet wird, 2. die Trinkwasserversorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden konnte und 3. ein erfolgversprechender Sanierungsplan vorlag. Aufgrund der bestehenden Grundwasserbelastung wurden und werden durch das Landratsamt und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie die Fachbehörden - hier insbesondere das zuständige Landwirtschaftsamt - vielfältige Anstrengungen unternommen, um den Nitratwert im Grundwasser zu senken. Oberstes Ziel - auch der an die Wasserversorgung des Wasserversorgungs-Zweckverbands Grünbachgruppe angeschlossenen Gemeinden - war hierbei der Erhalt und die Sanierung der Eigenwasservorkommen. Denn der (vom Land Baden-Württemberg unter Gewährung von Zuschüssen initiierte) Bezug von Fremdwasser (Bodenseewasserversorgung) sowie der Bau einer Wasseraufbereitungsanlage („Carix“-Verfahren) scheiterten in der Vergangenheit am Widerstand der Bevölkerung. Die Nitrat-Jahresmittelwerte für die Jahre 1998 - 2006 lagen im Einzugsbereich der aufgeführten Brunnen über 50 mg/l (Bereich 50 - 70 mg/l) mit bis zum Jahre 2006 sinkender Tendenz (2006: Grünsfeldhausen: 51,2 mg/l; Großrinderfeld: 54,6 mg/l; Ilmspan: 53,3 mg/l). Nach der Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) vom 20. Februar 2001 sind diese Wasserschutzgebiete als Nitratsanierungsgebiete eingestuft.
Der Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe stellte am 25.04.1998 beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis einen Antrag auf Neuabgrenzung der Wasserschutzgebiete im Verbandsgebiet.
Das Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - LGRB -erstellte im Auftrag des Landratsamts Main-Tauber-Kreis das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen in Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 64,5 km² und erfasst nahezu die gesamte Fläche des Gemeindegebiets der Antragstellerin; im Wesentlichen handelt es sich um die Schutzzone III.
10 
Im südwestlichen Randbereich der vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebietsfläche ist auch die Gebietsfläche des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ (Gewann „Bösehof“, Gemarkung Großrinderfeld - nach freiwilliger Grenzänderung 1999 auf der Gemarkung der Stadt Tauberbischofsheim) des Zweckverbands „Industriepark A 81“ vom 17.07.1986 einbezogen, der ein Industriegebiet festsetzt. Der (interkommunale) „Industriepark A 81“ wird vom Zweckverband „Industriepark A 81“ vermarktet, dem nach der Zweckverbandssatzung vom 20.02.1995 neben Tauberbischofsheim und Werbach auch die Antragstellerin angehört. Der Industriepark soll im Endausbau eine Fläche von ca. 66 ha umfassen, derzeit umfasst der Geltungsbereich des Plangebiets (Baustufe 1) eine Fläche von ca. 22 ha. Im Rahmen der Erschließung erteilte das Landratsamts Main-Tauber-Kreis dem Gewerbezweckverband Industriepark „A 81“ mit Entscheidung vom 23.10.1997 eine wasserrechtliche Genehmigung für die Erschließung des Industrieparks A 81, für den Bau und Betrieb des Regenüberlaufbeckens, des Abwasserpumpwerks, der Abwasserdruckleitung sowie der Regenwasserteiche gemäß § 45 e Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 WG (i.d.F. vom 01.07.1988, GBl. S. 269). Des Weiteren wurde eine baurechtliche Genehmigung zum Bau des Einlassbauwerks, des Abwasserpumpwerks, des Regenüberlaufbeckens 1 sowie der Regenwasserteiche erteilt; ferner erging eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in den Entwässerungsgraben entlang der Landesstraße L 578 von Tauberbischofsheim nach Großrinderfeld in den Vorfluter Rödersteingraben. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, der Industriepark werde im modifizierten Mischverfahren entwässert. Den Erlaubnissen/Genehmigungen stehe das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen. Insbesondere werde durch die gedrosselte Einleitung des Abwassers aus den Regenüberlaufbecken und aus den Regenwasserteichen in den Rödersteingraben weder die Gewässergüte noch die Wasserführung wesentlich beeinflusst. Wegen des weiteren Schutzes der wasserrechtlichen Ordnung werde auf die Befristung der Erlaubnis sowie auf die (umfangreichen) Nebenbestimmungen verwiesen.
11 
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis übersandte am 01.10.2003 den Trägern öffentlicher Belange sowie den betroffenen Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin, den Antrag des Zweckverbandes-Wasserversorgung Grünbachgruppe unter Beifügung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich der Schutzgebietspläne und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
12 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken erklärte in seiner Stellungnahme vom 05.11.2003, die Ausweisung des Wasserschutzgebietes werde aus regionalplanerischer Sicht im Sinne eines großräumigen Schutzes von nutzungswürdigen Trinkwasservorkommen in grundwasserempfindlichen Gebieten und im Sinn der vorrangigen Nutzung ortsnaher Vorkommen begrüßt. Damit werde gleichzeitig dem Erfordernis des Trinkwasserschutzes in einer Region mit gebietsweiser Abhängigkeit von der Fernwasserversorgung Rechnung getragen. Mit der Ausweisung könne gleichzeitig eine Verbesserung der Nitratbelastung erreicht werden. Bedenken bestünden jedoch im Hinblick auf die Abgrenzung des geplanten Wasserschutzgebietes im südwestlichen Bereich. Dort befinde sich ein regional bedeutsamer Schwerpunkt für Industrie und Dienstleistungen, der bereits vor Bekanntwerden der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge im Flächennutzungsplan des Verwaltungsraumes Tauberbischofsheim und als Bebauungsplan „Industriepark A 81“ der Stadt Tauberbischofsheim Rechtskraft erlangt habe. An einer Ausweisung des Wasserschutzgebiets im Bereich des regional bedeutsamen Schwerpunktes sollte daher nur dann festgehalten werden, wenn dies aus hydrogeologischer Sicht unabdingbar für einen Erhalt der Nutzungsfähigkeit des Wasservorkommens sei.
13 
Die Antragstellerin nahm am 04.12.2003 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe beim Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe einen Antrag zur Ausweisung eines alternativen Wasserschutzgebietes gestellt. Sie verweise insoweit auf das beigefügte Schreiben an den Zweckverband vom 10.03.2003 sowie auf das Schreiben vom 04.11.2003. Bei Umsetzung des im Gutachten des LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebietes werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit nicht hinreichend Rechnung getragen, als weite Teile des Gemeindegebietes durch die Wasserschutzgebietsverordnung betroffen seien. Das Entwicklungspotenzial der Gesamtgemeinde Großrinderfeld werde über das notwendige Maß hinaus unangemessen eingeschränkt. Die näheren Aussagen zu dieser Konzeption seien der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vom November 2002 (sog. „Großrinderfelder IDEAL-Linie) zu entnehmen.
14 
Der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung und die Schutzgebietspläne wurden in der Gemeinde Großrinderfeld in der Zeit vom 02.05.2005 bis 02.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im Mitteilungsblatt der Gemeinde Großrinderfeld vom 22.04.2005.
15 
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 30.05.2005 Einwendungen gegen die geplante Wasserschutzgebietsverordnung. Sie führt zusammengefasst aus, die bisherige Begutachtung sei mangelhaft. Dies werde durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... vom 22.12.2005 belegt, auf die zur Begründung insgesamt verwiesen werde.
16 
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis schloss mit der Stadt Tauberbischofsheim und dem Zweckverband „Industriepark A 81“ sowie der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim - Großrinderfeld - Königheim-Werbach am 18.10.2005 eine Vereinbarung. Ziel der Vereinbarung sei, das fachtechnisch abgegrenzte Wasserschutzgebiet um das Plangebiet des „Industrieparks A 81“ zu reduzieren. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe am 30.11.2004 die Herausnahme mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass den Betrieben, die wassergefährdende Stoffe lagern, künftig häufigere Sachverständigenprüfungen per Auflage in den Baugenehmigungsverfahren auferlegt würden. Die Beteiligten schlossen deshalb nachfolgende Vereinbarung:
17 
„1. Das Gebiet des Zweckverbands Industriepark A 81 wird weder ganz noch teilweise als Schutzzone des geplanten fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes ausgewiesen.
18 
2. Zum Schutz des Grundwassers ist es nach derzeitiger Rechtslage lediglich erforderlich, den künftig im Industriepark A 81 angesiedelten Unternehmen die Prüfpflicht durch einen Sachverständigen für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle zweieinhalb Jahre für oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle fünf Jahre aufzuerlegen. Bereits angesiedelten Unternehmen ist dies, so die Voraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen, nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen.
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3. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis verzichtet auf Einwendungen und zusätzliche Forderungen bei einer späteren Änderung der Bauleitplanung des Industrieparks A 81, die sich auf das Wasserschutzgebiet beziehen, mit der Maßgabe, dass die jeweils geltende Rechtslage nichts anderes erfordert.“
20 
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis sah die Einwendungen der Antragstellerin nicht als berücksichtigungsfähig an und teilte dies der Antragstellerin - wie im Übrigen auch den weiteren Einwendern - mit Schreiben vom 02.11.2005 mit. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte in seinem Schreiben vom 02.11.2005 im Wesentlichen aus, auf die Schwachstellenanalyse des geologischen Instituts Dr. ... könne man nicht eingehen, da das Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Antragstellerin habe nach eigenen Berechnungen einen Abgrenzungsvorschlag unterbreitet und die Herausnahme eines ca. 27 km 2 großen Gebietes westlich der L 578 sowie nördlich und östlich der K 2811 bis einschließlich Schönfeld beantragt. Das LGRB habe in seinem hydrogeologischen Folgegutachten vom 27.12.2004 darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag Teile der Fläche des bereits bestehenden rechtsbeständigen Wasserschutzgebietes für den Brunnen „Ilmspan“ beinhalte und sich zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und Grünsfeldhausen sowie nach den vorliegenden Daten auch in deren unterirdischem Einzugsgebiet befinde. Eine Verkleinerung des Schutzgebietes in dem gewünschten Umfang scheide aufgrund der in Baden-Württemberg gültigen Richtlinien und Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten aus. Weitere Flächen könnten auch nicht bei Stilllegung der Wassergewinnungsanlagen der Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“ aus dem abgegrenzten Wasserschutzgebiet herausgenommen werden. Die Verhältnisse im Bereich des Karstgrundwasserleiters erforderten die Einbeziehung des gesamten unterirdischen Einzugsgebietes jeweils zwischen den Wasserscheiden. Die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“ lägen zweifelsfrei im Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen und zehrten vom gemeinsamen Wasserdargebot. Gebietszuordnungen nach Trennstromlinien wie bei homogenen Grundwasserleitern seien nicht möglich. Bemühungen zu einer alternativen Wassergewinnung seien erfolglos gewesen. Die vorgeschlagene Beileitung von Fremdwasser bringe keine Veränderung. Für die Einstufung des Wasserschutzgebietes als Sanierungsgebiet sei die Belastung des Rohwassers maßgebend und nicht das abgegebene Trinkwasser. Zudem müsse das Einzugsgebiet in dem vorgesehenen Umfange geschützt werden, solange die Brunnen Grünsfeldhausen für die Trinkwasserversorgung genutzt würden. Hinzu komme, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken sei (§ 43 WG Bad.-Württ.). Eine technische Aufbereitung des Wassers würde gleichfalls nicht zur Verkleinerung des zu schützenden Einzugsgebietes führen. Die von der Gemeinde konzipierte „Großrinderfelder Ideal-Linie“ könne im Wasserschutzgebiet umgesetzt werden. Dies gelte insbesondere für den Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“. Allerdings habe eine grundwasserschonende Nutzung in diesen Anlagen und Bereichen, wie sie von der Antragstellerin angedacht seien, wegen ihrer Kleinräumigkeit keinen Einfluss auf die Größe und Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebietes. Die Durchführung von Färbversuchen im Karstgrundwasserleiter sei bekannterweise wegen einer Vielzahl von Fehlerquellen problematisch und damit insbesondere, wenn das Farbmarkierungsmittel nicht nachgewiesen werden könne, wenig beweiskräftig. Insoweit werde auf die Farbmarkierungsversuche von Prof. Dr. ... und Partner in der Nachbargemeinde Kleinrinderfeld verwiesen. Die Herausnahme des „Industrieparks A 81“ sei mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der von der Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben hilfsweise aufgeworfenen Fragen, wird auf das Schreiben des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 02.11.2005 verwiesen.
21 
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erließ am 20.01.2006 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe für die im Gemeindegebiet der Antragstellerin befindlichen Brunnen „Beunth“ (Gemarkung Großrinderfeld) und „Ilmspan“ (Gemarkung Ilmspan) sowie für die auf der Gemarkung Grünsfeldhausen (Stadt Grünsfeld) befindlichen Brunnen II und IV. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 6.471,35 ha.
22 
Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde am 17.02.2006 im Mitteilungsblatt der Antragstellerin verkündet (und trat damit nach § 14 WSV am 18.02.2006 in Kraft). Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III) gelten diese Verbote nur relativ; schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
23 
Die Antragstellerin hat am 16.01.2007 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,
24 
die Rechtsverordnung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 20.01.2006 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe für die Brunnen II und IV, Gemarkung Grünsfeldhausen, Stadt Grünsfeld, den Brunnen „Beunth“, Gemarkung Großrinderfeld und den Brunnen „Ilmspan“, Gemarkung Ilmspan, Gemeinde Großrinderfeld für unwirksam zu erklären.
25 
Hilfsweise stellte sie die in der Anlage IV zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung unter A. (Beweisanträge) und B. (Schriftsatzfrist) aufgeführten Anträge.
26 
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der formalen Gründe könne aufgrund der Nichtvollständigkeit der Akten kein Vortrag erfolgen. Es fehle an der Schutzwürdigkeit des Wassers. Dieses überschreite unzweifelhaft die Nitrat-Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Zwar liege für die Nutzung des Wassers als Trinkwasser hinsichtlich der Überschreitung eine Ausnahmegenehmigung vor. Diese sei bereits einmal verlängert worden, eine weitere Verlängerung sei nur bei der EG-Kommission und insbesondere nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände denkbar. Hierfür seien noch keine weiteren Schritte eingeleitet worden. Es sei absehbar, dass das Wasser aufgrund des Nitratgehalts nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden dürfe. Auch wenn die EG-Kommission eine weitere Verlängerung zuließe, sei der Zeitraum bis zum endgültigen Auslaufen der Ausnahmegenehmigung recht kurz. Es sei daher nicht möglich, das Wasser derart saniert zu haben, dass der Nitrat-Grenzwert eingehalten und es „regulär“ als Trinkwasser genutzt werden dürfe. Es sei daher davon auszugehen, dass in näherer Zukunft das Wasser der durch die streitgegenständliche Verordnung zu schützenden Brunnen nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden dürfe, womit der Schutzzweck entfalle. Zwar sei von der grundsätzlichen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers im Wassereinzugsgebiet der Brunnen auszugehen. Die Analysen zeigten auch, dass insbesondere die Nitratwerte zu hoch lägen, so dass Maßnahmen geboten seien, um das Wasser als Trinkwasser verwenden zu können. Die Schutzbedürftigkeit sei indessen nicht in dem Umfang gegeben, wie die Verordnung das Wasserschutzgebiet größenmäßig abgrenze. Maßgebend für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets sei nach dem entsprechenden DVGW-Arbeitsblatt W 101 das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage. Gemessen hieran sei die Ausweisung des Wasserschutzgebiets flächenmäßig zu groß. Für die Quellen am Grünbach sei die Grundwasserneubildungsrate in zahlreichen Untersuchungen ermittelt worden. Diese ergebe ein Einzugsgebiet für die Quellen am Grünbach von etwa 45,5 - 46,5 km². Das LGRB habe für die Quellen am Grünbach unter Annahme einer Quellschüttung von etwa 200 l/sec. bzw. über 6,3 Mill.m³/a ein „potentielles Einzugsgebiet“ von 68 km² errechnet und infolgedessen ein Wasserschutzgebiet in einer Größe von 64,5 km² vorgeschlagen, welches dann auch in der Verordnung übernommen worden sei. Weitere Untersuchungen zur genaueren Bestimmung seien trotz Hinweisen aus Kostengründen nicht weiterverfolgt worden. Man habe sich daher bei der Festlegung der Größe des Wasserschutzgebiets auf ungenaue Daten gestützt. Die Gebietsabgrenzung durch das LGRB sei überdies deshalb fehlerhaft, weil die Quellen am Grünbach gar nicht der Trinkwassergewinnung dienten. Die Einzugsgebiete der durch die Verordnung geschützten Brunnen sei wesentlich kleiner als das der Grünbachquellen. Die Förderung der tatsächlich genutzten Brunnen in der Summe betrage höchstens 700.000 m³/pro Jahr bzw. 22,2 l/sec. Bei einer Grundwasserneubildung von 4,3 bis 4,4 l/sec. rechne sich somit das Einzugsgebiet dieser Brunnen mit 5,2 km². Damit liege das tatsächliche Einzugsgebiet bei nicht einmal 10 % der tatsächlich ausgewiesenen Fläche. Eine Abwägung über die Ausweisung des Gebiets an sich sei schließlich wohl völlig entfallen. Den Akten sei hierzu nichts zu entnehmen. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei auch deshalb nichtig, weil das Gebiet des Industrieparks A 81 aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen worden sei. Dieses Gebiet hätte ursprünglich zumindest teilweise als Schutzzone III A ausgewiesen werden sollen. Da man aber der Ansicht gewesen sei, durch die Einbeziehung des Industrieparks A 81 in den räumlichen Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung würde die Besiedelung dieses Gebiets gefährdet werden, sei zwischen dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis, der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband Industriepark A 81 und der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Wehrbach ein Vertrag geschlossen worden. Hierin sei vereinbart worden, dass der Industriepark nicht als Wasserschutzgebietszone ausgewiesen werde, stattdessen die angesiedelten Unternehmen bestimmte Prüfpflichten auferlegt bekämen. Dies sei indessen nicht zulässig. Grundsätzlich richte sich die Größe eines Wasserschutzgebiets nach dem Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage. Abweichungen hiervon seien in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Dies sei vorliegend mit der vertraglichen Lösung indessen nicht der Fall. Insbesondere sei auch der in der Wasserschutzgebietsverordnung für die Zone III geltende Verbotskatalog wesentlich umfangreicher als das vertraglich Vereinbarte. Der hierdurch erreichte Schutz sei daher wesentlich geringer. Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 - sei der „Ersatz“ einer Wasserschutzgebietsausweisung durch einen Bebauungsplan nicht zulässig. Dies müsse erst recht für eine rein vertragliche Lösung gelten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Herausnahme des Industrieparks A 81 aus der Fläche des Wasserschutzgebiets liege nicht vor. Damit sei der Gleichheitssatz verletzt, da andere Flächen in ähnlicher Lage in den räumlichen Geltungsbereich mit einbezogen worden seien. Der Vertrag über den Industriepark A 81 gewähre keinen hinreichenden Schutz des Trinkwassers. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des LGRB seien die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen nicht als Quellfassungen zu betrachten. Insoweit werde auf die hydrogeologische Stellungnahmen von Prof. Dr. ... vom 26.10.2007 und vom September 2009 verwiesen, wonach die Brunnen II und IV hydrogeologisch Brunnen seien und nicht als Quellfassungen betrachtet werden dürften.
27 
Der Antragsgegner beantragt,
28 
den Antrag abzulehnen.
29 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen der Einschätzung der Antragstellerin sei nicht zu vermuten, dass das Trinkwasser der geschützten Brunnen zeitweise wegen Verstoßes gegen die Trinkwasserverordnung nicht nutzbar sein werde. Es sei vielmehr abzusehen, dass die angestrebte Nitratsanierung des Rohwassers erfolgreich sein werde. Seit 1986 werde ständig an einer Gesamtkonzeption zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Main-Tauber-Kreis gearbeitet und diese umgesetzt. Denn nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung, mit der der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser von zuvor 90 mg/l auf 50 mg/l neu festgelegt worden sei, habe das Wasser in zahlreichen Gemeinden des Main-Tauber-Kreise nur noch mit Ausnahmegenehmigung abgegeben werden können. Die ursprüngliche vom Ministerrat mitgetragen Absicht, neben dem langfristigen Erhalt und der Sanierung der örtlichen und regionalen Grundwasservorkommen nitratarmes Fernwasser der Bodensee-Wasserversorgung (BWV) und der Wasserversorgung Nordost Württemberg (NOW) beizumischen, sei am Willen der Bevölkerung gescheitert. Auch im Zweckverbandsgebiet seien die Bürger gegen eine Beileitung von Fernwasser wie auch gegen den Bau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage in Grünsfeld gewesen. Neubohrungen, die 1990 zur Erschließung von nitratarmem Grundwasser im benachbarten Welsbachtal zur Versorgung der Gemeinde Wehrbach geführt hätten, seien im Bereich des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe erfolglos gewesen. Die Untersuchungen seien zum Ergebnis gekommen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Verbandsgebiet kein Trinkwasser in ausreichender Quantität und Qualität gefunden werden könne. Die Antragstellerin sowie die Gemeinden Grünsfeld und Wittighausen hätten deshalb zusammen mit dem Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung und dem Bundesgesundheitsministerium das regionale Gesamtkonzept (Grünbach-Tauber) entwickelt, welches vorrangig auf die Sanierung der als Wasserschutzgebiete ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebiete ziele. Das Konzept, zu dem sich die drei Gemeinden entschlossen hätten, sehe die konsequente Umsetzung und Kontrolle der für die Wasserschutzgebiete geltenden Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung und eines Sanierungsplans verbunden mit einer intensiven Beratung der Landwirte vor und setze voraus, dass die bisherigen Wasserschutzgebiete für die Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes überprüft und gegebenenfalls neu ausgewiesen würden. Auch die Landesregierung habe sich zur Sanierung entschlossen. Durch die Umsetzung wasserversorgungstechnischer, abwasserversorgungstechnischer und landwirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen könne damit gerechnet werden, dass der Grenzwert von 50 mg/l in absehbarer Zeit erreicht und unterschritten werde. Hierfür sei aber erforderlich, das gesamte Einzugsgebiet in die Sanierungsbemühungen mit einzubeziehen. Die bisher geschützte Fläche reiche dagegen nicht aus. Insoweit werde auf die Stellungnahmen des LGRB sowie auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 17.07.2007 verwiesen (Stellungnahme von Dr. ...). Die im Sanierungsplan näher beschriebenen Schutz-und Sanierungsmaßnahmen seien bereits erfolgreich durchgeführt worden. Nicht nur für die Nitratsanierung, sondern auch allgemein zum Schutz des Grundwassers sei die Ausweisung des Wasserschutzgebiets erforderlich. Abgesehen von der Nitratbelastung im Rohwasser der Brunnen seien keine auffälligen Wasserinhaltsstoffe bezüglich der Trinkwasserverwendung zu verzeichnen. Vielmehr handle es sich um ein überdurchschnittlich gutes, für die Trinkwasserversorgung geeignetes Rohwasser. Dieses gelte es durch die Wasserschutzgebietsausweisung zu schützen. Das Wasserschutzgebiet sei in der erfolgten Flächenausdehnung entsprechend dem Einzugsgebiet der geschützten Brunnen erforderlich. Insbesondere die hydrogeologische Situation (Karstgrundwasserleiter) im Main-Tauber-Kreis und die für Baden-Württemberg gültigen Richtlinien und Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten hätten eine derartig große Abgrenzung des ober- und unterirdischen Einzugsgebiets der Wasserfassungen bedingt. Für die sichere Abgrenzung des Einzugsgebiets sei unter Berücksichtigung der benachbarten hydrogeologischen Situation vom LGRB eine Grundwasserneubildungsrate von 3,3 l/sec. angesetzt worden. Dies entspreche den für Karstgrundwasserleiter gültigen Abgrenzungskriterien. Ein Wasserschutzgebiet nur nach der Menge des tatsächlich entnommenen Trinkwassers auszuweisen, sei nicht möglich. Das Wasserschutzgebiet sei zum Schutz des gesamten Rohwassers im Einzugsgebiet der Brunnen „Beunth“, „Ilmspan“ und Grünsfeldhausen erforderlich. Ein neuer Brunnen innerhalb des geplanten Schutzgebiets bewirke keine Änderung des unter Schutz zu stellenden Einzugsgebiets. Teileinzugsgebiete über Grundwasserteilströme für einen solchen neuen Brunnen innerhalb des Schutzgebiets zu bilden, sei aufgrund der Besonderheiten des Gebiets unmöglich. Die „Herausnahme“ der Flächen des Industrieparks A 81 sei rechtmäßig erfolgt. Der Behörde stehe ein Ermessen insoweit zu, als sie zu entscheiden habe, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebiets erfordere oder ob dies im Hinblick auf sonst schon bestehende Nutzungsregelungen oder natürliche Nutzungsbeschränkungen noch nicht sinnvoll oder zweckmäßig erscheine. Insoweit habe die Behörde beachtet, dass bereits bei Erschließung des Industrieparks A 81 strenge Vorkehrungen insbesondere zum anfallenden Abwasser und Niederschlagswasser wegen der Nähe des Industrieparks im Karstgebiet zu dem Rödersteingraben - als nicht ganzjährig wasserführendem Graben - getroffen worden seien. Damit seien die Schutzvorschriften bereits mit denen identisch, die sich durch die Einbeziehung in eine Wasserschutzgebietsverordnung (Zone III) ergäben. Im Rahmen der inneren Erschließung des Industrieparks A 81 erfolge die Entwässerung in Umsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis vom 23.10.1997 im modifiziertem Mischsystem. Die verschmutzten Abflüsse würden an die modifizierte Mischwasserkanalisation, die unverschmutzten Abflüsse an die Regenwasserkanalisation angeschlossen. Der Abfluss im modifizierten Mischwasserkanal setze sich zusammen aus dem Abwasser der Industriebetriebe sowie aus Abflüssen von öffentlichen Verkehrsflächen und darüber hinaus von privaten Verkehrsflächen, auf denen eine Verschmutzung erfolgen könne. Die Abflüsse von den Dachflächen der Industriebetriebe, von den unverschmutzten privaten Verkehrsflächen, von Grünflächen und aus den Außengebieten würden in den Regenwasserkanal eingeleitet. Im Schadensfall würden austretende Flüssigkeiten in den hintereinander geschalteten drei Regenwasserteichen mit Drossel zurückgehalten. Die Firma ... Ingenieure habe mit Schreiben 06.08.2007 bestätigt, dass das Regenüberlaufbecken RÜB A 81 auch die weitergehenden Anforderungen gemäß den Arbeitsmaterialien zur fortschrittlichen Regenwasserbehandlung in Baden-Württemberg „vollständig erfülle“. Ergänzend zu diesen Vorgaben bei der Erschließung sei durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert worden, dass den neu hinzukommenden und den bereits angesiedelten Unternehmen im Industriepark A 81 zur Pflicht gemacht werde, die Prüfung durch einen Sachverständigen für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 ½ Jahre und für oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre durchzuführen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass eventuell vorhandene Mängel bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe frühzeitig erkannt und beseitigt werden könnten. Im Falle von Mängeln wäre jederzeit die Anordnung von Beseitigungs- und Schutzmaßnahmen aufgrund der allgemeinen Anordnungsbefugnisse, insbesondere § 82 WG, möglich. Damit sei der Schutz des Grundwassers ebenso gewährleistet wie durch Einbeziehung in das Wasserschutzgebiet. Die Antragstellerin sei dabei selbst als Teil der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach die notwendige Schutzverpflichtung im besagten öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangen. Die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im hiesigen Fall habe das Landratsamt als Untere Wasserbehörde sowohl den Vertrag geschlossen, als auch in Zukunft dauerhaft die Möglichkeit, zum Schutz des Grundwassers Einfluss zu nehmen. Die Schutzbestimmung, die Sachverständigenprüfung häufiger durchzuführen, sei auch bereits rechtsverbindlich und durchsetzbar geworden. Damit habe seit dem ersten Tag ein gleichwertiger Schutz für das Grundwasser bestanden. Eine Einbeziehung der Fläche Industriepark A 81 sei daher nicht erforderlich gewesen.
30 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
33 
Der nach Verkündung der WSV im Mitteilungsblatt der Antragstellerin vom 17.02.2006 innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) am 16.01.2007 fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
34 
Der Antrag wäre, soweit er sich gegen § 11 WSV richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 11 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
II.
35 
Der Antrag im Übrigen ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
III.
36 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
37 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 = NVwZ-RR 2006, 513; NK-Beschluss vom 05.08.1998 – 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; NK-Urteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25 = DÖV 1985, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVG MüLü 49, 372) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, VBlBW 1987, 461 = NVwZ 1987, 1088) bzw. sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = DÖV 1989, 858; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 Rn. 82). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen ebenso in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt, wie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 12.06.1984, a.a.O.). Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
38 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis insoweit auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236) berufen könnte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, ZfBR 1994, 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1992 - 8 S 1741/92 -, NuR 1994, 84, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -; Gerichtsbescheid v. 07.04.1997 - 8 S 2550/96 -, VBlBW 1997, 387 = NVwZ-RR 1998, 219; weiter OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], das einen voraussichtlichen Eingriff in Planungshoheit genügen lässt). Diese Voraussetzungen ließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.a).
IV.
39 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragstellerin auch hiergegen wenden sollte, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
40 
Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
41 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
42 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
43 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV (§ 110a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung (und in § 13 WSV) ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
44 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der WSV wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
45 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
46 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben vom 02.11.2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt.
47 
Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
48 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/08 -, VBlBW 2009, 220).
II.
49 
Die WSV ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
50 
Die WSV findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
51 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).
52 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 -u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
53 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
54 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
55 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 18.12.2001 und den weiteren ergänzenden Stellungnahmen dieses Amtes (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
56 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin. Das den Brunnen entnommene Grundwasser wurde (und wird) ohne weitere Behandlung als Rohwasser in das öffentliche Wasserversorgungsnetz eingespeist. Da die Bevölkerung bereits im Vorfeld des Erlasses der WSV den Anschluss an eine Fernwasserversorgung u.a. durch Bezug von Bodenseewasser wie im Übrigen auch eine Wasseraufbereitungsanlage zur Verminderung des Nitratgehalts („Carix“-Anlage) abgelehnt hat, ist die öffentliche Wasserversorgung nach wie vor und ersichtlich auch künftig auf das in den Brunnen geschöpfte Grundwasser angewiesen. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
57 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
58 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; OVG Saarland, Beschluss vom 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029; BayVGH; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371).
59 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen vorliegend schutzwürdig, obwohl das bezogene Grundwasser seit den 80-er Jahren bis 2006 (und wohl auch darüber hinaus) den nach der TrinkwV maßgebenden Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l (vgl. Anlage 2 Nr. 9 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV) nicht einhält, sondern - jedenfalls im Jahr 2006 - im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ um mehrere mg/l überstieg. Zum einen ist das Grundwasser jedenfalls insoweit zur Trinkwasserversorgung geeignet, als das Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Entscheidung vom 20.12.2004 nach § 9 Abs. 6 TrinkwV die Abgabe des über dem Grenzwert für Nitrat liegenden Trinkwassers an die Verbraucher - befristet bis 31.12.2007 - zulassen durfte. Zum anderen ist die WSV der erforderliche notwendige Schlussstein eines vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis, von den durch die Grundwassersituation betroffenen Gemeinden, vom Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe und vom Landwirtschaftsamt sowie von der Landwirtschaftskammer neben weiteren Institutionen zur Senkung der Nitratwerte schon Ende der 90-er Jahre beschlossenen und auch ins Werk gesetzten, umfassenden Sanierungsplans (in einem Nitratsanierungsgebiet, vgl. Anlage 7 zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 TrinkwV: Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt [Stand 1. Januar 2009]). Ein solcher wurde schon deshalb nötig, weil einerseits der Bezug von Fremdwasser bzw. eine Wasseraufbereitungsanlage (aus Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen) seitens der Bevölkerung abgelehnt worden war und andererseits bekanntermaßen kein den maßgeblichen Nitratwerten entsprechendes Grundwasser vorhanden war. Probebohrungen zur Erschließung unbelasteten Grundwassers blieb der Erfolg versagt. Der Sanierungsplan (vgl. hierzu die fachtechnische Stellungnahme des Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Landwirtschaftsamt vom 17.07.2007 [Dr. ...]) sah und sieht weiterhin insbesondere eine verstärkte Aufklärung und Beratung der Landwirtschaft vor, weil gerade deren Intensivierung der Bodennutzung durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat in der Vergangenheit Ursache für das starke Ansteigen der Nitratbelastung war (zum Verursachungsbeitrag der Landwirtschaft vgl. Rohmann/Sontheimer, Nitrat im Grundwasser - Ursachen, Bedeutung, Lösungswege, 1985; siehe auch Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - RL 91/676/EWG - vom 31. Dezember 1991, Amtsbl. Nr. L 375/1). Der Sanierungsplan führte indessen - bis zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung - nicht zu dem angestrebten Erfolg der Senkung der Nitratwerte auf bzw. unter 50 mg/l. Ferner sind aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen frühzeitig Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen notwendig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Der Schutz des Grundwassers ist ein erklärtes Ziel auch der Europäischen Union. Der mit normativem Nachdruck betriebenen Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels dienen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein im besonderen Maße geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten (vgl. insoweit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 EU-Wasserrahmenrichtlinie). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei dieser grundwasserbedeutsamen Situation als erforderlich ansah, den Sanierungsplan und die infolge seine Umsetzung bewirkte spürbare Senkung der Nitratwerte durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung als ergänzende Maßnahme abzusichern und das angestrebte Ziel nicht nur in zeitlicher Hinsicht schneller zu erreichen sondern dieses auch auf Dauer zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), die gem. § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt, auf deren Geltung die Wasserschutzgebietsverordnung in § 2 ausdrücklich hinweist und deren Zweck zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung gerade die Minimierung von Nitrateinträgen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchAlVO). Insoweit gelten in Nitratproblem- bzw. Nitratsanierungsgebieten neben den allgemeinen Schutzbestimmungen in § 4 SchAlVO die in § 5 Abs. 4 SchAlVO aufgeführten besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 1 SchAlVO). Es ist zu erwarten, dass durch die Festsetzung und die damit verbundenen Schutzbestimmungen die vorhandenen Gefährdungspotentiale und Belastungen vermindert werden können. Insbesondere ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geeignet, auf den Nitratgehalt im Grundwasser einzuwirken. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007. Zumutbare Alternativen zu der bestehenden Grundwasserversorgung kamen nicht in Betracht. Die Versuche der Neuerschließung eines oder mehrerer Grundwasservorkommen in ausreichender Menge erwiesen sich als erfolglos. Ersatzwasser stand ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Wasserschutzgebietsverordnung bietet nach alledem im Verbund mit dem Sanierungsplan eine hinreichende Gewähr dafür, dass das geschützte Grundwasser in absehbarer Zeit den der TrinkwV entsprechenden Nitrat-Grenzwert erfüllt. Schließlich weist das Grundwasser außer der im Zeitpunkt des Festsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch geringen Überschreitung des Nitrat-Grenzwerts keine anderen biochemischen oder sonstigen Mängel auf, die es für die Trinkwasserversorgung - dauerhaft - ungeeignet sein lassen. Dies stellt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007 im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des unter Schutz gestellten Grundwasserkörpers heraus.
60 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
61 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
62 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die infolge der landwirtschaftlichen Bodennutzung in das Grundwasser gelangen, insbesondere vor Nitrat und Pflanzenschutzmitteln, ist für die zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17).
63 
3.2 Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
64 
In räumlicher Hinsicht besagt das Erforderlichkeitskriterium, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 20.05.2009 - 22 N 07.1775 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14).
65 
a.) Die WSV ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Das LGRB - als Fachbehörde - hat in seinem hydrogeologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf der Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.12.2002, 27.12.2004, 01.02.2005, 09.01.2006 und vom 16.07.2007 in umfangreicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten - zusammengefasst - nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
66 
Ausgehend davon, dass ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische und auch oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfasst, erfolgte die vom LGRG vorgeschlagene Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen I - III nach den Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter“. In Baden-Württemberg gelten nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (- VwV-WSG -i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991); darin finden sich die Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter. Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches - DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 101, 1995 (Neubearbeitung Juni 2006) sowie die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten, im geologischen Jahrbuch 1984 veröffentlichten „Hydrogeologische Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter und andere, Hannover 1984) maßgebend.
67 
Bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Quellfassungen Grünsfeldhausen (Brunnen II und IV) sei nach diesen Maßgaben von einer Grundwasserneubildungsrate zwischen 3,3 und 5,4 l/sec. bzw. im Mittel rund 4,4 l/sec. auszugehen. Das Quellsystem Grünsfeldhausen/Grünsfeld habe eine Gesamtschüttung von im Mittel ca. 240 l/sec. Dieses Quellsystem werde durch die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen für die Trinkwassernutzung erschlossen (ca. 22 l/sec.). Daher müsse das gesamte Einzugsgebiet des Quellsystems geschützt werden. Für das Quellsystem sei bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate von 4,4 l/sec. eine Grundwasserneubildungsfläche von ca. 262 l/sec.: durch 4,4 l/sec. multipliziert mit 1 km² = 60 km² mindestens notwendig. Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet umfasse 64,5 km². Die Differenz erkläre sich durch einen nicht exakt fassbaren Grundwasserabfluss im Bereich des Grünbachs an und unter den Quellaufbrüchen vorbei. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2002 führt das LRGB insoweit aus, hinsichtlich der Fassungen in Grünsfeldhausen sei außerdem zu beachten gewesen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströme und Teilströme sicher auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flössen. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets der Fassungen Grünsfeldhausen müsse daher weitgehend der Gesamtabfluss zugrunde gelegt werden. Schließlich seien für die Abgrenzung des Einzugsgebiets neben der Grundwasserneubildungsrate auch die Schichtlagerungsverhältnisse und der vorliegende Grundwassergleichenplan zu berücksichtigen gewesen. Im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenfassungen müssten die komplizierten hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, die Karstgebieten eigen seien. Ein solchermaßen komplexes System aus großen und kleinen Karstgerinnen, Groß- und Kleinklüften, mit seinen vom Karstgrundwasserstand abhängigen heterogenen Fließwegen und unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten sei für ein so großflächiges Einzugsgebiet mit episodisch wasserführenden Trockentälern nur mit sehr großem Untersuchungsaufwand in einer - sicherlich wünschenswerten - Detaillierung zu erfassen. Dennoch sei der Kenntnisstand im Grünbach-Einzugsgebiet als hinreichend für eine hydrogeologische Schutzgebietsabgrenzung zu beurteilen. Die Begrenzung insbesondere der Abfluss-Messdaten ergebe sich deshalb, weil das Untersuchungsgebiet bzw. potentielle Einzugsgebiet der Brunnen II und IV trotz seiner großen Ausdehnung aufgrund der starken Verkarstung nur ein einziges messbares Oberflächengewässer aufweise, nämlich den Grünbach unterhalb von Grünsfeldhausen. Insoweit sei auf die grundlegende Studie von K. ... (Hydrogeologische Untersuchungen in den Einzugsgebieten des Grünbachs, Gerchsheimer Graben und Rödersteingrabens auf Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost (Würzburg 1994), zu verweisen. Ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers entwässere unterirdisch zur Hauptvorflut, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs. Eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen sei aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Vorliegend sei dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, da das Gebiet zwischen Krenzheim und Ilmspan auch im oberirdischen Einzugsbereich der Brunnen Grünsfeldhausen liege und bereits aus diesem Grund in das Schutzgebiet einzubeziehen sei.
68 
Die Einwendungen der Antragstellerin im Schreiben vom 04.08.2004 vermögen nicht durchzugreifen. Die Herausnahme eines insgesamt rund 27 km² großen Gebietes, wie es die Antragstellerin vorgeschlagen habe, sei, wie das LGRB hierzu ausführt, mit dem fachtechnisch begründeten Abgrenzungsvorschlag nicht zu vereinbaren. Zum Einen umfasse die von der Antragstellerin vorgeschlagene Fläche Teile des bereits bestehenden Schutzgebiets für den Brunnen „Ilmspan“ und befinde sich darüber hinaus zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und „Grünsfeldhausen“; im Übrigen gehöre die Fläche zu deren unterirdischen Einzugsgebiet.
69 
Die Ausführungen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... - im Folgenden: GBH - vom 22.12.2005 vermögen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB gleichfalls nicht in Frage zu stellen. In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 09.01.2006 führt das LGRB aus, die Ermittlung aquifer spezifischer hydraulischer Kennwerte aus Pumpversuchen sei nicht an das Erreichen stationärer Strömungsverhältnisse gebunden. Vielmehr werde in der Praxis vorrangig ein instationäres Auswertungsverfahren angewandt. Insoweit sei die hierauf bezogene Äußerung fachlich nicht verständlich. Insbesondere sei in der Stellungnahme des GBH nicht aufgezeigt worden, mit welcher Aufgabenstellung die Pumpversuche wiederholt werden sollten und welche Auswirkungen daraus auf die Schutzgebietsabgrenzung, insbesondere der neuen gemeinsamen Zone III zu erwarten wären. Fachliche Auswirkungen auf die Abgrenzungen würden seitens des LRGB nicht gesehen und ausgeschlossen. Soweit das GBH allein auf den Grundwassergleichenplan von ... abstelle, werde nicht berücksichtigt, dass diesem die Grundwassermessstellen - GWM - Weilergraben und Rödersteingraben noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese erst im Herbst 1994 eingerichteten Messstellen habe erst ... im Jahre 1999 in die Konstruktion mit einbeziehen können. Aus den vorliegenden Grundwassergleichenplänen von ... und März 1991, ... 1994 und ... 1999 sei der Grundwassergleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 dargestellt worden. Hierbei sei aus Übersichtsgründen auf einen erneuten Eintrag der verwandten Messwerte verzichtet worden. Für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sei grundsätzlich die Entwicklung einer hydrogeologischen Modellvorstellung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Diesem Ziel habe der Gleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 gedient, der auch die Schichtlagerungsverhältnisse, Markierungsversuchsergebnisse, Quellschüttungs- und Wasserhaushaltsdaten sowie sonstige hydrogeologische Informationen, z.B. aus dem Welsbach - und dem Wittigbachtal plausibel berücksichtige. Trotz unterschiedlicher Datengrundlage sei beachtlich, dass die Grundwassergleichenpläne von ... und ... auch wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Dazu zähle insbesondere die große muldenförmige Zustrom-Senke der Karstgrundwasseroberfläche im Bereich Grünbachtal und Gerchsheimer Graben bis nördlich Gerchsheim und eine aus den Isolinien ablesbare Abstromrichtung aus dem Bereich Rödersteingraben bis weit unterhalb Großrinderfeld unter der oberirdischen Wasserscheide hindurch in Richtung Grünbach oberhalb Grünsfeldhausen. Gerade unter Berücksichtigung des oberirdischen Einzugsgebiets, hinsichtlich dessen keine wesentlichen fachlichen Differenzen mit dem GBH bestünden, und der dargelegten unterirdischen Abflussverhältnisse mit einem Karstgrundwasserzustrom aus dem Bereich Rödersteingraben/Großrinderfeld ergebe sich plausibel und mit einer für Karstgrundwasserverhältnisse weitgehenden Sicherheit das der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde liegende Gesamteinzugsgebiet für die Tiefbrunnen II und IV Grünsfeldhausen, „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“. Insgesamt beschränke sich die Stellungnahme des GBH auf Vorschläge zur weiteren Erkundung und Absicherung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der unter Schutz gestellten Brunnen. Erkenntnisse aber, die die vom LGRB vorgeschlagene Abgrenzung erschütterten oder eine hiervon abweichende Flächenausweisung zwingend geböten, seien der Stellungnahme des GBH indessen nicht zu entnehmen. Mikrobiologisch seien die Brunnen weitestgehend unauffällig. Dies zeige, dass deren Schutzzonen II nicht zu klein bemessen seien. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abgrenzung in ihren Stellungnahmen vom 19.12.2005 (einschließlich Lageplan mit Abgrenzungsvorschlag), vom 29.12.2005 und vom 02.01.2006 ließen sich weder hydrogeologisch begründen noch durch die Ausführungen des GBH vom 22.12.2005 untermauern. Die Stellungnahmen der Antragstellerin enthielten keine stichhaltigen hydrogeologischen Befunde oder Erkenntnisse, die dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB widersprächen. Vielmehr sei der von der Antragstellerin dargestellte Abgrenzungsvorschlag mit den in Baden-Württemberg gültigen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar.
70 
Die hydrogeologische Bewertung des Wasserschutzgebiets-Vorschlags für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld des Büros für Geotechnik und Umweltfragen - im Folgenden: BGU - vom 30.08.2006 und die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 26.10.2007 der Beratende Geo-Ingenieure GbR - im Folgenden: BGI - (beide Stellungnahmen wurden von Prof. Dr. P. ... und Dr. H. ... erstellt) vermögen gleichfalls keine andere Beurteilung der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zu rechtfertigen. Das LGRB hat sich mit diesen beiden Stellungnahmen in seinen ergänzenden hydrogeologischen Gutachten vom 16.07.2007 und vom 07.01.2008 eingehend auseinandergesetzt. Es weist darin zutreffend darauf hin, dass die Behauptungen und Vorstellungen des BGU und - später - der BGI fachlich nicht nachvollziehbar seien. In den Stellungnahmen des LGRB werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den geologisch/hydrogeologischen Befunden vor Ort und dargestellten Modellvorstellungen (Oberer Muschelkalk und Zwischendolomit im Mittleren Muschelkalk sind über Klüfte und Karstgerinne hydraulisch verbunden) alle aufgeworfenen Fragen in sich widerspruchsfrei beantwortet würden. Die hochergiebigen Quellaufbrüche in Grünsfeldhausen wären unter den Annahmen der BGI ein rätselhaftes hydrogeologisch/hydraulisches Phänomen. Ebenso seien die Vorstellungen zur Entwässerung im Untersuchungsgebiet nicht nachvollziehbar. Nachdem ein oberirdischer Abfluss im Einzugsgebiet der Quellen und der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen, die das hier aufbrechende Quellensystem unmittelbar nutzten, nur kurzzeitig, nach starken Niederschlagsperioden erfolge, müsse zwangsläufig der Großteil des jährlichen Niederschlags in den Untergrund einsickern und unterirdisch abströmen. Auch dies zeige, dass die Aussagen zu einer fehlenden tiefgreifenden Verkarstung im Untersuchungsgebiet nicht folgerichtig sein könnten. ... habe das gesamte Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dissertation eingehend untersucht. Er habe für den Oberen Muschelkalk nur sechs Quellen auflisten können. Die Bohrungen für die vorhandenen Trinkwasserbrunnen (Beunth/Ilmspan) und Grundwassermessstellen (Weilergraben, Rödersteingraben) hätten im Abschnitt des Oberen Muschelkalks keine Grundwasserführung angetroffen. Damit sei des Weiteren erwiesen, dass das im Oberen Muschelkalk bzw. in dessen Aufstrichbereich neu gebildete Grundwasser überwiegend vertikal über Karstgerinne und Klüfte in den Hauptkarstgrundwasserleiter im Mittleren Muschelkalk abfließe. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Brunnen II und IV im hydrogeologischen Sinne als Quellfassungen zu betrachten seien und ihr Einzugsgebiet dementsprechend abzugrenzen sei.
71 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der LGRB an. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 über den Schachtbrunnen Zimmern und die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen sowie die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... hierzu in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets. Dies gilt auch für den Erläuterungsbericht „Geohydraulisches Strömungsmodell zum Einzugsgebiet von Grünbach und Wittigbach unter Berücksichtigung der Brunnen Zimmern und Grünsfeldhausen“ der BGI vom 08.05.2009. Sowohl die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des LGRB als auch Prof. Dr. ... waren sich nach Darstellung der hydrogeologischen Situation durch Dr. ... - auch hinsichtlich der hydrogeologischen Erkenntnisse von K. ... im Untersuchungsgebiet - im Ergebnis darin einig, dass ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers unterirdisch zur Hauptvorflut entwässert, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs (vgl. hierzu: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Im unterirdischen Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der sich südlich hiervon befindlichen natürlichen Quellaufbrüche im Grüntal (etwa 200 bis 500 m südlich bis südwestlich der Brunnen II und IV von Grünsfeldhausen - Grünbachquellen -) kommt es zu einer starken Ansammlung von Grundwasser. Dieses Grundwasser stammt aus dem gesamten Raum zwischen den Wasserscheiden nordwestlich von Großrinderfeld und nordöstlich von Gerchsheim (vgl. LGRB, Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] sowie Karte: Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen). Das in diesem Landschaftsraum unterirdisch großflächig sich wie in einem Trichter bildende Grundwasser strömt nach Süden Richtung Grünsfeldhausen, jedoch nicht in breiter Fläche, sondern sich im Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der Quellaufbrüche im Grüntal wie in einem Flaschenhals sammelnd. Das Grundwasser bildet einen Grundwasserstock mit einem grundsätzlich hohen Dargebot, das eine - theoretische - Förderkapazität von ca. 240 - 260 l/sec ermöglicht. Die Großflächigkeit des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen II und IV wie auch der Grünbachquellen, wie sie das LGRB in seinem Abgrenzungsvorschlag annimmt, wird dadurch bestätigt, dass die Quellaustritte in Grünbach und die Brunnen II und IV eine weitgehend von saisonalen Niederschlags-Schwankungen unabhängige Schüttung aufweisen. Nach Auffassung des LGRB zeigt sich ein sehr einheitlicher Verlauf der Ruhewasserspiegel in den Brunnen II und IV, der auf eine lange Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung hinweist. Ist aber eine im Wesentlichen gleichbleibende Schüttung der Brunnen II und IV sowie der Grünbachquellen festzustellen, wie dies auch vom LGRB ausgeführt wird, dann spricht - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Situation in einem Karstgrundwasserleiter in Einklang zu bringen ist - Überwiegendes dafür, dass sowohl die Brunnen als auch die Grünbachquellen aus sehr viel tiefer liegenden, zu einem weitaus größeren Einzugsbereich gehörenden Grundwasserströmen gespeist werden und deshalb von der Niederschlagsmenge - also dem Oberflächenwasser - weitgehend unabhängig sind (so auch: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Diese Schlussfolgerung wurde von Prof. Dr. ... und den Vertretern des LGRB bestätigt. Deshalb ist die Annahme des LGRB, das Einzugsgebiet der Grünbachquellen und der Brunnen II und IV müssten gemeinsam betrachtet werden und könnten nicht voneinander getrennt werden, schlüssig. Die Notwendigkeit der dargestellten großflächigen Abgrenzung ergibt auch aus einem weiteren Aspekt der hydrogeologischen Situation im Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen. Nach dem Abschlussgutachten des LGRB und den Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Fassungen in Grünsfeldhausen zu berücksichtigen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströmt und Teilströme auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flößen. Deshalb sei auch eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Dieser Darstellung, der nicht widersprochen wurde, folgt der Senat.
72 
Soweit Prof. Dr. ... unter Zugrundelegung dieser Grundwassersituation in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets sei deshalb fehlerhaft, weil in den Brunnen II und IV eine sehr viel geringere Grundwasserentnahme stattfinde als tatsächlich möglich, weshalb auch das Einzugsgebiet deutlich geringer zu bemessen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dr. ... vom LGRB wies zunächst darauf hin, dass die Bohrbrunnen II und IV das Grundwasser nicht nur an dessen „Oberfläche“ entnehmen, sondern dass die Brunnen bis zum Boden des Aquifers durchgetäuft seien. Damit steht für den Senat fest, dass das geförderte Grundwasser aus einem einheitlichen Grundwasserkörper bezogen wird. Eine Trennung des Grundwassers nach verschiedenen Zustrombereichen ist nicht möglich. Das Grundwasser bildet insoweit in dem Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen ein einheitliches Grundwasservorkommen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dieses Grundwasser in seiner Gesamtheit zu schützen. Deshalb muss sich auch das Wasserschutzgebiet flächenmäßig auf das gesamte Grundwassereinzugsgebiet beziehen. Es kann nicht um denjenigen Anteil prozentual vermindert werden, der der - lediglich - geförderten Wassermenge entspricht.
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Darüber hinaus vermag die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 das Abschlussgutachten des LGRB nebst den hierzu ergangenen weiteren Stellungnahmen sowie die hierauf begründete Abgrenzung des Wasserschutzgebiets auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich ausschließlich mit den Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen im Vergleich zu dem Schachtbrunnen in Zimmern befasst. Sofern die Gutachter insoweit ausführen, es sei nicht zulässig, für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen ein rund 65 km² großes Wasserschutzgebiet zu bemessen, übersehen sie, dass der Abgrenzungsvorschlag des LGRB nicht nur die Brunnen II und IV betrifft, sondern auch die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“. Diese beiden Brunnen lassen die Gutachter bei ihren Einwendungen gegen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB völlig außer Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von den Gutachtern nach ihrem Strömungsmodell gefundene Zustrombereich für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen nahezu vollständig in den vom LGRB vorgeschlagenen Abgrenzungsraum fällt. Unter Zugrundelegung dieses Zustrombereichs der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen mag zwar gelten, dass das Ortsgebiet von Großrinderfeld insoweit außerhalb des Einzugsgebiets dieser Brunnen liege. Zu dem Einzugsgebiet der Grundwasser gewinnenden Brunnen „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“ verhält sich die hydrogeologische Studie indessen gerade nicht. Des Weiteren sind die Angaben im Gutachten zum Einzugsgebiet des Grünbachs vor der Einmündung des Wittigbachs widersprüchlich. Auf Seite 13 des Gutachtens wird das Einzugsgebiet mit ca. 70 km² angegeben (vgl. Hydrologischen Studie des BGI, Punkt 4.4.2, S. 13); auf Seite 14 hingegen mit 51 km².
74 
Schließlich ist die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 mit ihrer Schlussfolgerung, es müsse streng zwischen dem Einzugsgebiet der Grünbachquellen und dem Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen unterschieden und es müsse ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen Grünsfeldhausen, nicht aber für die Grünbachquellen ausgewiesen werden, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dr. ... vom LRGB hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Karten: Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] und Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der BGI vom 04.06.2009 angenommenen Höhen der Messstände mit den an den Messpunkten tatsächlich gemessenen Höhen nicht übereinstimmten. Die in der Grundwassergleichenkarte des Gutachtens des BGI (Anlage 2) angenommenen Grundwasserhöhengleichen seien nicht richtig. Das Geohydraulische Strömungsmodell des BGI beruhe daher auf unzutreffenden Grundlagen und sei infolge dessen zur Begründung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht geeignet. Die bei den Messpunkten tatsächlich gemessenen Pegelstände seien bekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Erläuterungen von Dr. ... wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
75 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben. Denn die - hilfsweise - unter Beweis gestellten Umstände vermögen auch bei unterstellter Richtigkeit aufgrund der obigen Darlegungen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, insbesondere die überzeugenden fachgutachterlichen Äußerungen des LGRB und den darauf gegründeten Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet nicht in Frage zu stellen.
76 
Dem - ausdrücklich - hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (siehe unter B der Anlage IV zur Niederschrift) war gleichfalls nicht stattzugeben. Die Ausführungen von Dr. ... zu dem fehlerhaften Strömungsmodell des BGI stellen keine neuen Tatsachen dar, denen sich die Gutachter der Antragstellerin erstmals gegenübersahen. Die an den Messstellen gemessenen Pegelstände waren Gegenstand der Stellungnahmen des LGRB und der gutachterlichen Diskussion und somit bereits im Vorfeld bekannt. Wenn ein Gutachter seinem Gutachten bestimmte Umstände zugrunde legt, so muss es ihm möglich sein, in der mündlichen Verhandlung diese - jedenfalls dann - gegebenenfalls zu erläutern, wenn ihnen im Vorfeld bekannte Umstände entgegengehalten werden.
77 
b.) Der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf die räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens im Einzugsgebiet der Brunnen steht die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht entgegen.
78 
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen - wie oben aufgeführt - für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht jedoch (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dies gilt auch für die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und für die Art und den Umfang der Schutzanordnungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl. 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = DVBl. 1997, 439 = ZfW 1997, 163; Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, 639 = ZfW 1983, 174; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11).
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Die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzgebietsfläche verliert durch die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht ihre Funktion, das Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen hinreichend sicher und wirksam zu schützen. Denn das Grundwasser im Bereich des „Industrieparks A 81“, das das LGRB in seinen hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen dem Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ zurechnet, wird auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die sehr kleinräumige Fläche von ca. 60 ha (bisher im 1. Bauabschnitt verwirklicht mit 22 ha) nach dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB am südwestlichen Randbereich des Schutzgebiets liegt und - lediglich - der Schutzzone III zugeordnet wurde. In der Schutzzone III sind, wie sich aus § 6 Nr. 7 und Nr. 8 WSV ergibt, der Bau von öffentlichen Abwasserkanälen und -leitungen sowie der Betrieb von Abwasserkanälen und Leitungen grundsätzlich bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtigkeitsprüfungen zulässig. Des Weiteren sind nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten sowie das Errichten und das wesentliche Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Belassung der Fläche des „Industrieparks A 81“ innerhalb des vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebiets hätte daher grundsätzlich die Entwicklung dieses bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets für die Zukunft nicht verhindert, sondern lediglich erhöhten grundwasserrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen. Diesen einem Wasserschutzgebiet eigenen Schutzbestimmungen wurde durch die Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 über die wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigung sowie über die wasserrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Erschließung des „Industrieparks A 81“ mit den in diese Entscheidung aufgenommenen umfangreichen Bestimmungen für die genehmigten und erlaubten Abwasseranlagen, für die Anlagen zur Regenwasserbehandlung und den besonderen Anforderungen an Auslaufbauwerke hinreichend Rechnung getragen. Bei der Erschließung wurde berücksichtigt, dass das Gebiet des „Industrieparks A 81“ in den Trockengraben „Röderstein“ entwässert. Deshalb wurden in der wasserrechtlichen und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 deutlich erhöhte Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung gestellt.
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Des Weiteren schloss das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Wasserbehörde mit der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband „Industriepark A 81“ und der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofs- heim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach am 18.10.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 11.02.1994 - GBl. S. 182) geregelten Prüfpflichten von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In Nr. 2 des Vertrages wird bestimmt, dass die Anforderungen des § 19 i Abs. 2 WHG, der eine Prüfpflicht von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten wiederkehrend spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung vorschreibt (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG), im Bereich des „Industrieparks A 81“ anwendbar sind. Die an dem Vertrag beteiligten Parteien verpflichten sich, zum Schutz des Grundwassers die wiederkehrende Prüfpflicht den künftig im „Industriepark A 81“ ansiedelnden Unternehmen aufzuerlegen und bereits angesiedelten Unternehmen nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen. Schließlich bleibt es der Baurechtsbehörde unbenommen, Gefährdungen des Wasservorkommens durch entsprechende baurechtliche Auflagen bei weiteren Baugenehmigungen im Plangebiet des „Industrieparks A 81“ ausreichend zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 97 = ZfW 2000, 138 - best. durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.1998 - 11 BN 1.98 -, juris). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit der aufgezeigten Gesamtregelung dem Schutz des Grundwassers im Bereich des „Industrieparks A 81“ vergleichbar den Schutzbestimmungen in einem Wasserschutzgebiet hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit die Antragstellerin in der Herausnahme der Fläche des „Indu-strieparks A 81“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, hat sie weder substantiert vorgetragen noch durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, dass weitere Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets durch anderweitige gleichwertige Schutzvorkehrungen zur Erreichung eines wirksamen Grundwasserschutzes für eine Herausnahme geeignet gewesen wären.
81 
Gegenteiliges lässt sich auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 28.05.2002 (- 7 KN 75/01 -, OVGE MüLü 49, 372) nicht entnehmen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Schutz des Grundwasservorkommens nicht der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen und auf eigene Schutzvorkehrungen verzichtet. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bebauungspläne seien grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten auch nur teilweise zu ersetzen oder entbehrlich zu machen, ist zwar für den Fall zuzustimmen, dass die Wasserschutzbehörde Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundwasservorkommens für erforderlich hält, die Realisierung der erforderlichen Grundwasserschutzes aber der Bauleitplanung einer Gemeinde überlässt. Dies ist vorliegend indessen ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundwasservorkommens nicht dem Zweckverband „Industriepark A 81“ als Träger der Bauleitplanung überantwortet. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen OVG fand der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ einen 1986 beschlossenen und zum Teil auch schon vollzogenen Bebauungsplan vor (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Weiterhin hat er in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1997 umfangreiche Schutzbestimmungen zugunsten des Grundwassers getroffen. Darüber hinaus hat er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den für die Umsetzung des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ Verantwortlichen weitergehende Prüfpflichten zugunsten des Grundwassers vereinbart, die den im „Industriepark A 81“ angesiedelten und sich künftig ansiedelnden Unternehmen auferlegt werden sollen. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe sich als untere Wasserbehörde aus ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für den Schutz des Grundwassers entlassen und diesen dem Belieben eines Trägers der kommunalen Planungshoheit überantwortet.
82 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
83 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
84 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
85 
a.) Insbesondere wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. insoweit die Schutzbestimmungen unter §§ 6 u. 7 WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 161 = NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, DVBl 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = NuR 2003, 618 = ZfW 2004, 229; Urteil vom 9.02.2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 = NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1; Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 <290> = Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 2). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20 a GG). Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht ein überragender Rang zugebilligt worden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = DVBl 1982, 340). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 133; (zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639).
86 
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsvorbringen keine substantiierten Angaben zu einer Planung gemacht hat, die durch das Wasserschutzgebiet nachhaltig gestört würde, sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar im Verwaltungsverfahren am 21.04.2005 ein Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vorgelegt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Großrinderfelder IDEAL-Linie“. In diesem Positionspapier sind Zielaussagen der Gemeindeentwicklung aufgeführt, so unter anderem die Entwicklung und Gestaltung eines Landschafts-, Erholungs- und Freizeitparks „Grundgraben“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dieses Projekt bereits in irgendeiner Form ins Werk gesetzt worden sei, sind - derzeit - nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den im Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption aufgeführten Vorhaben handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Planungen. Auch dem Antragsvorbringen sind keine Angaben zu bestimmten, die gemeindliche Planung konkretisierende und verfestigende Umstände zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschluss vom 15.04.2004 - 7 BN 4.02 -, DVBl. 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = ZFW 2004, 229; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 Bundesbahngesetz Nr. 23). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin im Übrigen erstmals vorgetragen, die Konzeption „Großrinderfelder IDEAL-Linie“ sei zum Schutz des Grundwassers entworfen worden und nunmehr durch die Wasserschutzgebietsausweisung überholt.
87 
Schließlich hat der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet mit den darin geltenden Schutzbestimmungen dem angedachten Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“ bei Beachtung der in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten wasserrechtlichen Ge- und Verbote in der Zone III nicht schlechthin entgegensteht. Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisungen oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht eintreten. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, verbleiben der Antragstellerin nördlich, östlich und südlich hiervon ausreichend Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung.
88 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 7 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312). Die Antragstellerin hat die sonstigen Schutzanordnungen in den einzelnen Schutzzonen nicht im Einzelnen angegriffen; Bedenken sind insofern auch nicht ersichtlich.
89 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend ohne weitere Unterteilung der Zone III in A und B) und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren I. Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995 - nunmehr Juni 2006), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, aaO; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
90 
Das LGRB hat diese Vorgaben – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
91 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
94 
Beschluss vom 18. November 2009
95 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
33 
Der nach Verkündung der WSV im Mitteilungsblatt der Antragstellerin vom 17.02.2006 innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) am 16.01.2007 fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
34 
Der Antrag wäre, soweit er sich gegen § 11 WSV richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 11 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
II.
35 
Der Antrag im Übrigen ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
III.
36 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
37 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 = NVwZ-RR 2006, 513; NK-Beschluss vom 05.08.1998 – 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; NK-Urteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25 = DÖV 1985, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVG MüLü 49, 372) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, VBlBW 1987, 461 = NVwZ 1987, 1088) bzw. sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = DÖV 1989, 858; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 Rn. 82). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen ebenso in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt, wie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 12.06.1984, a.a.O.). Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
38 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis insoweit auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236) berufen könnte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, ZfBR 1994, 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1992 - 8 S 1741/92 -, NuR 1994, 84, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -; Gerichtsbescheid v. 07.04.1997 - 8 S 2550/96 -, VBlBW 1997, 387 = NVwZ-RR 1998, 219; weiter OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], das einen voraussichtlichen Eingriff in Planungshoheit genügen lässt). Diese Voraussetzungen ließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.a).
IV.
39 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragstellerin auch hiergegen wenden sollte, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
40 
Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
41 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
42 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
43 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV (§ 110a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung (und in § 13 WSV) ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
44 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der WSV wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
45 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
46 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben vom 02.11.2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt.
47 
Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
48 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/08 -, VBlBW 2009, 220).
II.
49 
Die WSV ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
50 
Die WSV findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
51 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).
52 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 -u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
53 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
54 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
55 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 18.12.2001 und den weiteren ergänzenden Stellungnahmen dieses Amtes (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
56 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin. Das den Brunnen entnommene Grundwasser wurde (und wird) ohne weitere Behandlung als Rohwasser in das öffentliche Wasserversorgungsnetz eingespeist. Da die Bevölkerung bereits im Vorfeld des Erlasses der WSV den Anschluss an eine Fernwasserversorgung u.a. durch Bezug von Bodenseewasser wie im Übrigen auch eine Wasseraufbereitungsanlage zur Verminderung des Nitratgehalts („Carix“-Anlage) abgelehnt hat, ist die öffentliche Wasserversorgung nach wie vor und ersichtlich auch künftig auf das in den Brunnen geschöpfte Grundwasser angewiesen. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
57 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
58 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; OVG Saarland, Beschluss vom 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029; BayVGH; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371).
59 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen vorliegend schutzwürdig, obwohl das bezogene Grundwasser seit den 80-er Jahren bis 2006 (und wohl auch darüber hinaus) den nach der TrinkwV maßgebenden Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l (vgl. Anlage 2 Nr. 9 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV) nicht einhält, sondern - jedenfalls im Jahr 2006 - im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ um mehrere mg/l überstieg. Zum einen ist das Grundwasser jedenfalls insoweit zur Trinkwasserversorgung geeignet, als das Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Entscheidung vom 20.12.2004 nach § 9 Abs. 6 TrinkwV die Abgabe des über dem Grenzwert für Nitrat liegenden Trinkwassers an die Verbraucher - befristet bis 31.12.2007 - zulassen durfte. Zum anderen ist die WSV der erforderliche notwendige Schlussstein eines vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis, von den durch die Grundwassersituation betroffenen Gemeinden, vom Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe und vom Landwirtschaftsamt sowie von der Landwirtschaftskammer neben weiteren Institutionen zur Senkung der Nitratwerte schon Ende der 90-er Jahre beschlossenen und auch ins Werk gesetzten, umfassenden Sanierungsplans (in einem Nitratsanierungsgebiet, vgl. Anlage 7 zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 TrinkwV: Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt [Stand 1. Januar 2009]). Ein solcher wurde schon deshalb nötig, weil einerseits der Bezug von Fremdwasser bzw. eine Wasseraufbereitungsanlage (aus Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen) seitens der Bevölkerung abgelehnt worden war und andererseits bekanntermaßen kein den maßgeblichen Nitratwerten entsprechendes Grundwasser vorhanden war. Probebohrungen zur Erschließung unbelasteten Grundwassers blieb der Erfolg versagt. Der Sanierungsplan (vgl. hierzu die fachtechnische Stellungnahme des Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Landwirtschaftsamt vom 17.07.2007 [Dr. ...]) sah und sieht weiterhin insbesondere eine verstärkte Aufklärung und Beratung der Landwirtschaft vor, weil gerade deren Intensivierung der Bodennutzung durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat in der Vergangenheit Ursache für das starke Ansteigen der Nitratbelastung war (zum Verursachungsbeitrag der Landwirtschaft vgl. Rohmann/Sontheimer, Nitrat im Grundwasser - Ursachen, Bedeutung, Lösungswege, 1985; siehe auch Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - RL 91/676/EWG - vom 31. Dezember 1991, Amtsbl. Nr. L 375/1). Der Sanierungsplan führte indessen - bis zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung - nicht zu dem angestrebten Erfolg der Senkung der Nitratwerte auf bzw. unter 50 mg/l. Ferner sind aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen frühzeitig Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen notwendig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Der Schutz des Grundwassers ist ein erklärtes Ziel auch der Europäischen Union. Der mit normativem Nachdruck betriebenen Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels dienen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein im besonderen Maße geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten (vgl. insoweit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 EU-Wasserrahmenrichtlinie). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei dieser grundwasserbedeutsamen Situation als erforderlich ansah, den Sanierungsplan und die infolge seine Umsetzung bewirkte spürbare Senkung der Nitratwerte durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung als ergänzende Maßnahme abzusichern und das angestrebte Ziel nicht nur in zeitlicher Hinsicht schneller zu erreichen sondern dieses auch auf Dauer zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), die gem. § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt, auf deren Geltung die Wasserschutzgebietsverordnung in § 2 ausdrücklich hinweist und deren Zweck zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung gerade die Minimierung von Nitrateinträgen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchAlVO). Insoweit gelten in Nitratproblem- bzw. Nitratsanierungsgebieten neben den allgemeinen Schutzbestimmungen in § 4 SchAlVO die in § 5 Abs. 4 SchAlVO aufgeführten besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 1 SchAlVO). Es ist zu erwarten, dass durch die Festsetzung und die damit verbundenen Schutzbestimmungen die vorhandenen Gefährdungspotentiale und Belastungen vermindert werden können. Insbesondere ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geeignet, auf den Nitratgehalt im Grundwasser einzuwirken. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007. Zumutbare Alternativen zu der bestehenden Grundwasserversorgung kamen nicht in Betracht. Die Versuche der Neuerschließung eines oder mehrerer Grundwasservorkommen in ausreichender Menge erwiesen sich als erfolglos. Ersatzwasser stand ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Wasserschutzgebietsverordnung bietet nach alledem im Verbund mit dem Sanierungsplan eine hinreichende Gewähr dafür, dass das geschützte Grundwasser in absehbarer Zeit den der TrinkwV entsprechenden Nitrat-Grenzwert erfüllt. Schließlich weist das Grundwasser außer der im Zeitpunkt des Festsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch geringen Überschreitung des Nitrat-Grenzwerts keine anderen biochemischen oder sonstigen Mängel auf, die es für die Trinkwasserversorgung - dauerhaft - ungeeignet sein lassen. Dies stellt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007 im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des unter Schutz gestellten Grundwasserkörpers heraus.
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3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
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3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
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Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die infolge der landwirtschaftlichen Bodennutzung in das Grundwasser gelangen, insbesondere vor Nitrat und Pflanzenschutzmitteln, ist für die zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17).
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3.2 Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
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In räumlicher Hinsicht besagt das Erforderlichkeitskriterium, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 20.05.2009 - 22 N 07.1775 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14).
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a.) Die WSV ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Das LGRB - als Fachbehörde - hat in seinem hydrogeologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf der Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.12.2002, 27.12.2004, 01.02.2005, 09.01.2006 und vom 16.07.2007 in umfangreicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten - zusammengefasst - nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
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Ausgehend davon, dass ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische und auch oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfasst, erfolgte die vom LGRG vorgeschlagene Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen I - III nach den Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter“. In Baden-Württemberg gelten nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (- VwV-WSG -i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991); darin finden sich die Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter. Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches - DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 101, 1995 (Neubearbeitung Juni 2006) sowie die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten, im geologischen Jahrbuch 1984 veröffentlichten „Hydrogeologische Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter und andere, Hannover 1984) maßgebend.
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Bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Quellfassungen Grünsfeldhausen (Brunnen II und IV) sei nach diesen Maßgaben von einer Grundwasserneubildungsrate zwischen 3,3 und 5,4 l/sec. bzw. im Mittel rund 4,4 l/sec. auszugehen. Das Quellsystem Grünsfeldhausen/Grünsfeld habe eine Gesamtschüttung von im Mittel ca. 240 l/sec. Dieses Quellsystem werde durch die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen für die Trinkwassernutzung erschlossen (ca. 22 l/sec.). Daher müsse das gesamte Einzugsgebiet des Quellsystems geschützt werden. Für das Quellsystem sei bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate von 4,4 l/sec. eine Grundwasserneubildungsfläche von ca. 262 l/sec.: durch 4,4 l/sec. multipliziert mit 1 km² = 60 km² mindestens notwendig. Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet umfasse 64,5 km². Die Differenz erkläre sich durch einen nicht exakt fassbaren Grundwasserabfluss im Bereich des Grünbachs an und unter den Quellaufbrüchen vorbei. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2002 führt das LRGB insoweit aus, hinsichtlich der Fassungen in Grünsfeldhausen sei außerdem zu beachten gewesen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströme und Teilströme sicher auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flössen. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets der Fassungen Grünsfeldhausen müsse daher weitgehend der Gesamtabfluss zugrunde gelegt werden. Schließlich seien für die Abgrenzung des Einzugsgebiets neben der Grundwasserneubildungsrate auch die Schichtlagerungsverhältnisse und der vorliegende Grundwassergleichenplan zu berücksichtigen gewesen. Im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenfassungen müssten die komplizierten hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, die Karstgebieten eigen seien. Ein solchermaßen komplexes System aus großen und kleinen Karstgerinnen, Groß- und Kleinklüften, mit seinen vom Karstgrundwasserstand abhängigen heterogenen Fließwegen und unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten sei für ein so großflächiges Einzugsgebiet mit episodisch wasserführenden Trockentälern nur mit sehr großem Untersuchungsaufwand in einer - sicherlich wünschenswerten - Detaillierung zu erfassen. Dennoch sei der Kenntnisstand im Grünbach-Einzugsgebiet als hinreichend für eine hydrogeologische Schutzgebietsabgrenzung zu beurteilen. Die Begrenzung insbesondere der Abfluss-Messdaten ergebe sich deshalb, weil das Untersuchungsgebiet bzw. potentielle Einzugsgebiet der Brunnen II und IV trotz seiner großen Ausdehnung aufgrund der starken Verkarstung nur ein einziges messbares Oberflächengewässer aufweise, nämlich den Grünbach unterhalb von Grünsfeldhausen. Insoweit sei auf die grundlegende Studie von K. ... (Hydrogeologische Untersuchungen in den Einzugsgebieten des Grünbachs, Gerchsheimer Graben und Rödersteingrabens auf Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost (Würzburg 1994), zu verweisen. Ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers entwässere unterirdisch zur Hauptvorflut, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs. Eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen sei aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Vorliegend sei dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, da das Gebiet zwischen Krenzheim und Ilmspan auch im oberirdischen Einzugsbereich der Brunnen Grünsfeldhausen liege und bereits aus diesem Grund in das Schutzgebiet einzubeziehen sei.
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Die Einwendungen der Antragstellerin im Schreiben vom 04.08.2004 vermögen nicht durchzugreifen. Die Herausnahme eines insgesamt rund 27 km² großen Gebietes, wie es die Antragstellerin vorgeschlagen habe, sei, wie das LGRB hierzu ausführt, mit dem fachtechnisch begründeten Abgrenzungsvorschlag nicht zu vereinbaren. Zum Einen umfasse die von der Antragstellerin vorgeschlagene Fläche Teile des bereits bestehenden Schutzgebiets für den Brunnen „Ilmspan“ und befinde sich darüber hinaus zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und „Grünsfeldhausen“; im Übrigen gehöre die Fläche zu deren unterirdischen Einzugsgebiet.
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Die Ausführungen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... - im Folgenden: GBH - vom 22.12.2005 vermögen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB gleichfalls nicht in Frage zu stellen. In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 09.01.2006 führt das LGRB aus, die Ermittlung aquifer spezifischer hydraulischer Kennwerte aus Pumpversuchen sei nicht an das Erreichen stationärer Strömungsverhältnisse gebunden. Vielmehr werde in der Praxis vorrangig ein instationäres Auswertungsverfahren angewandt. Insoweit sei die hierauf bezogene Äußerung fachlich nicht verständlich. Insbesondere sei in der Stellungnahme des GBH nicht aufgezeigt worden, mit welcher Aufgabenstellung die Pumpversuche wiederholt werden sollten und welche Auswirkungen daraus auf die Schutzgebietsabgrenzung, insbesondere der neuen gemeinsamen Zone III zu erwarten wären. Fachliche Auswirkungen auf die Abgrenzungen würden seitens des LRGB nicht gesehen und ausgeschlossen. Soweit das GBH allein auf den Grundwassergleichenplan von ... abstelle, werde nicht berücksichtigt, dass diesem die Grundwassermessstellen - GWM - Weilergraben und Rödersteingraben noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese erst im Herbst 1994 eingerichteten Messstellen habe erst ... im Jahre 1999 in die Konstruktion mit einbeziehen können. Aus den vorliegenden Grundwassergleichenplänen von ... und März 1991, ... 1994 und ... 1999 sei der Grundwassergleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 dargestellt worden. Hierbei sei aus Übersichtsgründen auf einen erneuten Eintrag der verwandten Messwerte verzichtet worden. Für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sei grundsätzlich die Entwicklung einer hydrogeologischen Modellvorstellung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Diesem Ziel habe der Gleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 gedient, der auch die Schichtlagerungsverhältnisse, Markierungsversuchsergebnisse, Quellschüttungs- und Wasserhaushaltsdaten sowie sonstige hydrogeologische Informationen, z.B. aus dem Welsbach - und dem Wittigbachtal plausibel berücksichtige. Trotz unterschiedlicher Datengrundlage sei beachtlich, dass die Grundwassergleichenpläne von ... und ... auch wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Dazu zähle insbesondere die große muldenförmige Zustrom-Senke der Karstgrundwasseroberfläche im Bereich Grünbachtal und Gerchsheimer Graben bis nördlich Gerchsheim und eine aus den Isolinien ablesbare Abstromrichtung aus dem Bereich Rödersteingraben bis weit unterhalb Großrinderfeld unter der oberirdischen Wasserscheide hindurch in Richtung Grünbach oberhalb Grünsfeldhausen. Gerade unter Berücksichtigung des oberirdischen Einzugsgebiets, hinsichtlich dessen keine wesentlichen fachlichen Differenzen mit dem GBH bestünden, und der dargelegten unterirdischen Abflussverhältnisse mit einem Karstgrundwasserzustrom aus dem Bereich Rödersteingraben/Großrinderfeld ergebe sich plausibel und mit einer für Karstgrundwasserverhältnisse weitgehenden Sicherheit das der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde liegende Gesamteinzugsgebiet für die Tiefbrunnen II und IV Grünsfeldhausen, „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“. Insgesamt beschränke sich die Stellungnahme des GBH auf Vorschläge zur weiteren Erkundung und Absicherung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der unter Schutz gestellten Brunnen. Erkenntnisse aber, die die vom LGRB vorgeschlagene Abgrenzung erschütterten oder eine hiervon abweichende Flächenausweisung zwingend geböten, seien der Stellungnahme des GBH indessen nicht zu entnehmen. Mikrobiologisch seien die Brunnen weitestgehend unauffällig. Dies zeige, dass deren Schutzzonen II nicht zu klein bemessen seien. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abgrenzung in ihren Stellungnahmen vom 19.12.2005 (einschließlich Lageplan mit Abgrenzungsvorschlag), vom 29.12.2005 und vom 02.01.2006 ließen sich weder hydrogeologisch begründen noch durch die Ausführungen des GBH vom 22.12.2005 untermauern. Die Stellungnahmen der Antragstellerin enthielten keine stichhaltigen hydrogeologischen Befunde oder Erkenntnisse, die dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB widersprächen. Vielmehr sei der von der Antragstellerin dargestellte Abgrenzungsvorschlag mit den in Baden-Württemberg gültigen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar.
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Die hydrogeologische Bewertung des Wasserschutzgebiets-Vorschlags für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld des Büros für Geotechnik und Umweltfragen - im Folgenden: BGU - vom 30.08.2006 und die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 26.10.2007 der Beratende Geo-Ingenieure GbR - im Folgenden: BGI - (beide Stellungnahmen wurden von Prof. Dr. P. ... und Dr. H. ... erstellt) vermögen gleichfalls keine andere Beurteilung der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zu rechtfertigen. Das LGRB hat sich mit diesen beiden Stellungnahmen in seinen ergänzenden hydrogeologischen Gutachten vom 16.07.2007 und vom 07.01.2008 eingehend auseinandergesetzt. Es weist darin zutreffend darauf hin, dass die Behauptungen und Vorstellungen des BGU und - später - der BGI fachlich nicht nachvollziehbar seien. In den Stellungnahmen des LGRB werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den geologisch/hydrogeologischen Befunden vor Ort und dargestellten Modellvorstellungen (Oberer Muschelkalk und Zwischendolomit im Mittleren Muschelkalk sind über Klüfte und Karstgerinne hydraulisch verbunden) alle aufgeworfenen Fragen in sich widerspruchsfrei beantwortet würden. Die hochergiebigen Quellaufbrüche in Grünsfeldhausen wären unter den Annahmen der BGI ein rätselhaftes hydrogeologisch/hydraulisches Phänomen. Ebenso seien die Vorstellungen zur Entwässerung im Untersuchungsgebiet nicht nachvollziehbar. Nachdem ein oberirdischer Abfluss im Einzugsgebiet der Quellen und der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen, die das hier aufbrechende Quellensystem unmittelbar nutzten, nur kurzzeitig, nach starken Niederschlagsperioden erfolge, müsse zwangsläufig der Großteil des jährlichen Niederschlags in den Untergrund einsickern und unterirdisch abströmen. Auch dies zeige, dass die Aussagen zu einer fehlenden tiefgreifenden Verkarstung im Untersuchungsgebiet nicht folgerichtig sein könnten. ... habe das gesamte Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dissertation eingehend untersucht. Er habe für den Oberen Muschelkalk nur sechs Quellen auflisten können. Die Bohrungen für die vorhandenen Trinkwasserbrunnen (Beunth/Ilmspan) und Grundwassermessstellen (Weilergraben, Rödersteingraben) hätten im Abschnitt des Oberen Muschelkalks keine Grundwasserführung angetroffen. Damit sei des Weiteren erwiesen, dass das im Oberen Muschelkalk bzw. in dessen Aufstrichbereich neu gebildete Grundwasser überwiegend vertikal über Karstgerinne und Klüfte in den Hauptkarstgrundwasserleiter im Mittleren Muschelkalk abfließe. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Brunnen II und IV im hydrogeologischen Sinne als Quellfassungen zu betrachten seien und ihr Einzugsgebiet dementsprechend abzugrenzen sei.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der LGRB an. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 über den Schachtbrunnen Zimmern und die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen sowie die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... hierzu in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets. Dies gilt auch für den Erläuterungsbericht „Geohydraulisches Strömungsmodell zum Einzugsgebiet von Grünbach und Wittigbach unter Berücksichtigung der Brunnen Zimmern und Grünsfeldhausen“ der BGI vom 08.05.2009. Sowohl die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des LGRB als auch Prof. Dr. ... waren sich nach Darstellung der hydrogeologischen Situation durch Dr. ... - auch hinsichtlich der hydrogeologischen Erkenntnisse von K. ... im Untersuchungsgebiet - im Ergebnis darin einig, dass ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers unterirdisch zur Hauptvorflut entwässert, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs (vgl. hierzu: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Im unterirdischen Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der sich südlich hiervon befindlichen natürlichen Quellaufbrüche im Grüntal (etwa 200 bis 500 m südlich bis südwestlich der Brunnen II und IV von Grünsfeldhausen - Grünbachquellen -) kommt es zu einer starken Ansammlung von Grundwasser. Dieses Grundwasser stammt aus dem gesamten Raum zwischen den Wasserscheiden nordwestlich von Großrinderfeld und nordöstlich von Gerchsheim (vgl. LGRB, Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] sowie Karte: Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen). Das in diesem Landschaftsraum unterirdisch großflächig sich wie in einem Trichter bildende Grundwasser strömt nach Süden Richtung Grünsfeldhausen, jedoch nicht in breiter Fläche, sondern sich im Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der Quellaufbrüche im Grüntal wie in einem Flaschenhals sammelnd. Das Grundwasser bildet einen Grundwasserstock mit einem grundsätzlich hohen Dargebot, das eine - theoretische - Förderkapazität von ca. 240 - 260 l/sec ermöglicht. Die Großflächigkeit des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen II und IV wie auch der Grünbachquellen, wie sie das LGRB in seinem Abgrenzungsvorschlag annimmt, wird dadurch bestätigt, dass die Quellaustritte in Grünbach und die Brunnen II und IV eine weitgehend von saisonalen Niederschlags-Schwankungen unabhängige Schüttung aufweisen. Nach Auffassung des LGRB zeigt sich ein sehr einheitlicher Verlauf der Ruhewasserspiegel in den Brunnen II und IV, der auf eine lange Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung hinweist. Ist aber eine im Wesentlichen gleichbleibende Schüttung der Brunnen II und IV sowie der Grünbachquellen festzustellen, wie dies auch vom LGRB ausgeführt wird, dann spricht - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Situation in einem Karstgrundwasserleiter in Einklang zu bringen ist - Überwiegendes dafür, dass sowohl die Brunnen als auch die Grünbachquellen aus sehr viel tiefer liegenden, zu einem weitaus größeren Einzugsbereich gehörenden Grundwasserströmen gespeist werden und deshalb von der Niederschlagsmenge - also dem Oberflächenwasser - weitgehend unabhängig sind (so auch: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Diese Schlussfolgerung wurde von Prof. Dr. ... und den Vertretern des LGRB bestätigt. Deshalb ist die Annahme des LGRB, das Einzugsgebiet der Grünbachquellen und der Brunnen II und IV müssten gemeinsam betrachtet werden und könnten nicht voneinander getrennt werden, schlüssig. Die Notwendigkeit der dargestellten großflächigen Abgrenzung ergibt auch aus einem weiteren Aspekt der hydrogeologischen Situation im Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen. Nach dem Abschlussgutachten des LGRB und den Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Fassungen in Grünsfeldhausen zu berücksichtigen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströmt und Teilströme auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flößen. Deshalb sei auch eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Dieser Darstellung, der nicht widersprochen wurde, folgt der Senat.
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Soweit Prof. Dr. ... unter Zugrundelegung dieser Grundwassersituation in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets sei deshalb fehlerhaft, weil in den Brunnen II und IV eine sehr viel geringere Grundwasserentnahme stattfinde als tatsächlich möglich, weshalb auch das Einzugsgebiet deutlich geringer zu bemessen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dr. ... vom LGRB wies zunächst darauf hin, dass die Bohrbrunnen II und IV das Grundwasser nicht nur an dessen „Oberfläche“ entnehmen, sondern dass die Brunnen bis zum Boden des Aquifers durchgetäuft seien. Damit steht für den Senat fest, dass das geförderte Grundwasser aus einem einheitlichen Grundwasserkörper bezogen wird. Eine Trennung des Grundwassers nach verschiedenen Zustrombereichen ist nicht möglich. Das Grundwasser bildet insoweit in dem Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen ein einheitliches Grundwasservorkommen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dieses Grundwasser in seiner Gesamtheit zu schützen. Deshalb muss sich auch das Wasserschutzgebiet flächenmäßig auf das gesamte Grundwassereinzugsgebiet beziehen. Es kann nicht um denjenigen Anteil prozentual vermindert werden, der der - lediglich - geförderten Wassermenge entspricht.
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Darüber hinaus vermag die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 das Abschlussgutachten des LGRB nebst den hierzu ergangenen weiteren Stellungnahmen sowie die hierauf begründete Abgrenzung des Wasserschutzgebiets auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich ausschließlich mit den Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen im Vergleich zu dem Schachtbrunnen in Zimmern befasst. Sofern die Gutachter insoweit ausführen, es sei nicht zulässig, für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen ein rund 65 km² großes Wasserschutzgebiet zu bemessen, übersehen sie, dass der Abgrenzungsvorschlag des LGRB nicht nur die Brunnen II und IV betrifft, sondern auch die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“. Diese beiden Brunnen lassen die Gutachter bei ihren Einwendungen gegen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB völlig außer Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von den Gutachtern nach ihrem Strömungsmodell gefundene Zustrombereich für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen nahezu vollständig in den vom LGRB vorgeschlagenen Abgrenzungsraum fällt. Unter Zugrundelegung dieses Zustrombereichs der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen mag zwar gelten, dass das Ortsgebiet von Großrinderfeld insoweit außerhalb des Einzugsgebiets dieser Brunnen liege. Zu dem Einzugsgebiet der Grundwasser gewinnenden Brunnen „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“ verhält sich die hydrogeologische Studie indessen gerade nicht. Des Weiteren sind die Angaben im Gutachten zum Einzugsgebiet des Grünbachs vor der Einmündung des Wittigbachs widersprüchlich. Auf Seite 13 des Gutachtens wird das Einzugsgebiet mit ca. 70 km² angegeben (vgl. Hydrologischen Studie des BGI, Punkt 4.4.2, S. 13); auf Seite 14 hingegen mit 51 km².
74 
Schließlich ist die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 mit ihrer Schlussfolgerung, es müsse streng zwischen dem Einzugsgebiet der Grünbachquellen und dem Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen unterschieden und es müsse ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen Grünsfeldhausen, nicht aber für die Grünbachquellen ausgewiesen werden, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dr. ... vom LRGB hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Karten: Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] und Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der BGI vom 04.06.2009 angenommenen Höhen der Messstände mit den an den Messpunkten tatsächlich gemessenen Höhen nicht übereinstimmten. Die in der Grundwassergleichenkarte des Gutachtens des BGI (Anlage 2) angenommenen Grundwasserhöhengleichen seien nicht richtig. Das Geohydraulische Strömungsmodell des BGI beruhe daher auf unzutreffenden Grundlagen und sei infolge dessen zur Begründung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht geeignet. Die bei den Messpunkten tatsächlich gemessenen Pegelstände seien bekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Erläuterungen von Dr. ... wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
75 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben. Denn die - hilfsweise - unter Beweis gestellten Umstände vermögen auch bei unterstellter Richtigkeit aufgrund der obigen Darlegungen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, insbesondere die überzeugenden fachgutachterlichen Äußerungen des LGRB und den darauf gegründeten Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet nicht in Frage zu stellen.
76 
Dem - ausdrücklich - hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (siehe unter B der Anlage IV zur Niederschrift) war gleichfalls nicht stattzugeben. Die Ausführungen von Dr. ... zu dem fehlerhaften Strömungsmodell des BGI stellen keine neuen Tatsachen dar, denen sich die Gutachter der Antragstellerin erstmals gegenübersahen. Die an den Messstellen gemessenen Pegelstände waren Gegenstand der Stellungnahmen des LGRB und der gutachterlichen Diskussion und somit bereits im Vorfeld bekannt. Wenn ein Gutachter seinem Gutachten bestimmte Umstände zugrunde legt, so muss es ihm möglich sein, in der mündlichen Verhandlung diese - jedenfalls dann - gegebenenfalls zu erläutern, wenn ihnen im Vorfeld bekannte Umstände entgegengehalten werden.
77 
b.) Der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf die räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens im Einzugsgebiet der Brunnen steht die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht entgegen.
78 
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen - wie oben aufgeführt - für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht jedoch (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dies gilt auch für die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und für die Art und den Umfang der Schutzanordnungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl. 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = DVBl. 1997, 439 = ZfW 1997, 163; Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, 639 = ZfW 1983, 174; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11).
79 
Die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzgebietsfläche verliert durch die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht ihre Funktion, das Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen hinreichend sicher und wirksam zu schützen. Denn das Grundwasser im Bereich des „Industrieparks A 81“, das das LGRB in seinen hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen dem Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ zurechnet, wird auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die sehr kleinräumige Fläche von ca. 60 ha (bisher im 1. Bauabschnitt verwirklicht mit 22 ha) nach dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB am südwestlichen Randbereich des Schutzgebiets liegt und - lediglich - der Schutzzone III zugeordnet wurde. In der Schutzzone III sind, wie sich aus § 6 Nr. 7 und Nr. 8 WSV ergibt, der Bau von öffentlichen Abwasserkanälen und -leitungen sowie der Betrieb von Abwasserkanälen und Leitungen grundsätzlich bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtigkeitsprüfungen zulässig. Des Weiteren sind nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten sowie das Errichten und das wesentliche Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Belassung der Fläche des „Industrieparks A 81“ innerhalb des vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebiets hätte daher grundsätzlich die Entwicklung dieses bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets für die Zukunft nicht verhindert, sondern lediglich erhöhten grundwasserrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen. Diesen einem Wasserschutzgebiet eigenen Schutzbestimmungen wurde durch die Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 über die wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigung sowie über die wasserrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Erschließung des „Industrieparks A 81“ mit den in diese Entscheidung aufgenommenen umfangreichen Bestimmungen für die genehmigten und erlaubten Abwasseranlagen, für die Anlagen zur Regenwasserbehandlung und den besonderen Anforderungen an Auslaufbauwerke hinreichend Rechnung getragen. Bei der Erschließung wurde berücksichtigt, dass das Gebiet des „Industrieparks A 81“ in den Trockengraben „Röderstein“ entwässert. Deshalb wurden in der wasserrechtlichen und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 deutlich erhöhte Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung gestellt.
80 
Des Weiteren schloss das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Wasserbehörde mit der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband „Industriepark A 81“ und der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofs- heim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach am 18.10.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 11.02.1994 - GBl. S. 182) geregelten Prüfpflichten von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In Nr. 2 des Vertrages wird bestimmt, dass die Anforderungen des § 19 i Abs. 2 WHG, der eine Prüfpflicht von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten wiederkehrend spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung vorschreibt (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG), im Bereich des „Industrieparks A 81“ anwendbar sind. Die an dem Vertrag beteiligten Parteien verpflichten sich, zum Schutz des Grundwassers die wiederkehrende Prüfpflicht den künftig im „Industriepark A 81“ ansiedelnden Unternehmen aufzuerlegen und bereits angesiedelten Unternehmen nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen. Schließlich bleibt es der Baurechtsbehörde unbenommen, Gefährdungen des Wasservorkommens durch entsprechende baurechtliche Auflagen bei weiteren Baugenehmigungen im Plangebiet des „Industrieparks A 81“ ausreichend zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 97 = ZfW 2000, 138 - best. durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.1998 - 11 BN 1.98 -, juris). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit der aufgezeigten Gesamtregelung dem Schutz des Grundwassers im Bereich des „Industrieparks A 81“ vergleichbar den Schutzbestimmungen in einem Wasserschutzgebiet hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit die Antragstellerin in der Herausnahme der Fläche des „Indu-strieparks A 81“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, hat sie weder substantiert vorgetragen noch durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, dass weitere Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets durch anderweitige gleichwertige Schutzvorkehrungen zur Erreichung eines wirksamen Grundwasserschutzes für eine Herausnahme geeignet gewesen wären.
81 
Gegenteiliges lässt sich auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 28.05.2002 (- 7 KN 75/01 -, OVGE MüLü 49, 372) nicht entnehmen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Schutz des Grundwasservorkommens nicht der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen und auf eigene Schutzvorkehrungen verzichtet. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bebauungspläne seien grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten auch nur teilweise zu ersetzen oder entbehrlich zu machen, ist zwar für den Fall zuzustimmen, dass die Wasserschutzbehörde Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundwasservorkommens für erforderlich hält, die Realisierung der erforderlichen Grundwasserschutzes aber der Bauleitplanung einer Gemeinde überlässt. Dies ist vorliegend indessen ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundwasservorkommens nicht dem Zweckverband „Industriepark A 81“ als Träger der Bauleitplanung überantwortet. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen OVG fand der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ einen 1986 beschlossenen und zum Teil auch schon vollzogenen Bebauungsplan vor (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Weiterhin hat er in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1997 umfangreiche Schutzbestimmungen zugunsten des Grundwassers getroffen. Darüber hinaus hat er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den für die Umsetzung des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ Verantwortlichen weitergehende Prüfpflichten zugunsten des Grundwassers vereinbart, die den im „Industriepark A 81“ angesiedelten und sich künftig ansiedelnden Unternehmen auferlegt werden sollen. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe sich als untere Wasserbehörde aus ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für den Schutz des Grundwassers entlassen und diesen dem Belieben eines Trägers der kommunalen Planungshoheit überantwortet.
82 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
83 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
84 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
85 
a.) Insbesondere wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. insoweit die Schutzbestimmungen unter §§ 6 u. 7 WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 161 = NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, DVBl 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = NuR 2003, 618 = ZfW 2004, 229; Urteil vom 9.02.2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 = NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1; Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 <290> = Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 2). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20 a GG). Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht ein überragender Rang zugebilligt worden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = DVBl 1982, 340). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 133; (zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639).
86 
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsvorbringen keine substantiierten Angaben zu einer Planung gemacht hat, die durch das Wasserschutzgebiet nachhaltig gestört würde, sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar im Verwaltungsverfahren am 21.04.2005 ein Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vorgelegt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Großrinderfelder IDEAL-Linie“. In diesem Positionspapier sind Zielaussagen der Gemeindeentwicklung aufgeführt, so unter anderem die Entwicklung und Gestaltung eines Landschafts-, Erholungs- und Freizeitparks „Grundgraben“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dieses Projekt bereits in irgendeiner Form ins Werk gesetzt worden sei, sind - derzeit - nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den im Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption aufgeführten Vorhaben handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Planungen. Auch dem Antragsvorbringen sind keine Angaben zu bestimmten, die gemeindliche Planung konkretisierende und verfestigende Umstände zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschluss vom 15.04.2004 - 7 BN 4.02 -, DVBl. 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = ZFW 2004, 229; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 Bundesbahngesetz Nr. 23). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin im Übrigen erstmals vorgetragen, die Konzeption „Großrinderfelder IDEAL-Linie“ sei zum Schutz des Grundwassers entworfen worden und nunmehr durch die Wasserschutzgebietsausweisung überholt.
87 
Schließlich hat der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet mit den darin geltenden Schutzbestimmungen dem angedachten Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“ bei Beachtung der in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten wasserrechtlichen Ge- und Verbote in der Zone III nicht schlechthin entgegensteht. Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisungen oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht eintreten. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, verbleiben der Antragstellerin nördlich, östlich und südlich hiervon ausreichend Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung.
88 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 7 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312). Die Antragstellerin hat die sonstigen Schutzanordnungen in den einzelnen Schutzzonen nicht im Einzelnen angegriffen; Bedenken sind insofern auch nicht ersichtlich.
89 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend ohne weitere Unterteilung der Zone III in A und B) und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren I. Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995 - nunmehr Juni 2006), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, aaO; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
90 
Das LGRB hat diese Vorgaben – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
91 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
94 
Beschluss vom 18. November 2009
95 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.