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| Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. |
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| Der Antrag ist zwar zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.). |
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| Der nach ordnungsgemäßer Verkündung der angefochtenen Verfügung am 8.12.2009 innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12.2.2010 gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO). |
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| Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). |
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| Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N.) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1987 - 5 S 2472/86 - VBlBW 1987, 461). Für die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde ist deshalb ausreichend, dass die angegriffene Norm sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt. Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt. |
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| Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236) berufen kann, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124; Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1992 - 8 S 1741/92 - NuR 1994, 84; Gerichtsbescheid v. 7.4.1997 - 8 S 2550/96 - VBlBW 1997, 387). Diese Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.). |
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| Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. |
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| Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich. |
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| Verfahrens- oder Formfehler bei der Normsetzung sind weder gerügt worden noch ersichtlich. |
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| 1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG a.F. wurden die durch die angefochtene Verordnung betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der angefochtenen Verordnung wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG a.F. i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt. |
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| 2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). |
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| 3. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/08 - VBlBW 2009, 220). |
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| Die angefochtene Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. |
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| Die Verordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG in der bei ihrem Erlass noch geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl I S. 3245). |
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| Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1.3.2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris), i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung - WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG) - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F.). Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F. können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 52 WHG) u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. |
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| Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 -, juris; Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005, a.a.O. - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 13, 40 ff. m.w.N.). |
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| Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG,10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 41). Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, jeweils a.a.O. m.w.N.). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227). |
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| Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landratsamt L. als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG a.F.) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG a.F. und § 24 WG a.F. ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und vom 21.10.1992 sowie den hydrologischen Gutachten und Stellungnahmen des LGRB vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und vom 24.10.2007 die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94) dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Stadt L. (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.). |
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| 1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. sind zweifellos erfüllt. Denn das in „W.B. I - III“ geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung L.s. Dies zeigt bereits die der Stadt L. am 11.7.2006 erneut erteilte, bis 2036 geltende wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung. |
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| 2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen I bis III im Gewann „W.B.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. |
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| Schutzwürdigkeit in diesem Sinn ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: das Vorkommen im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen I - III der „W.B.“ - nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke erst durch verstärkte Aufbereitung gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3.11.1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21.5.2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG a.F. zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 19; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a. F. Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870; Kibele, ZfW 2012, 177). |
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| Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen schutzwürdig, auch wenn das bezogene Grundwasser aus dem Brunnen III periodisch mikrobiologische Belastungen mit Grenzwertüberschreitungen coliformer Bakterien aufweist. Diesen zu begegnen, dient im Ergebnis die angefochtene Verordnung, mit ihrer gegenüber ihrer Vorgängerregelung vergrößerten Engeren Schutzzone II. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - vom 23.10.2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12.12.2006 zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO - vom 20.2.2001 (GBl. S. 145), die gemäß § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt und auf deren Geltung die WSV in § 2 ausdrücklich hinweist. Deren Zweck besteht gerade darin, zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung deren Belastungen zu minimieren. Im Übrigen ist das aus dem Brunnen III gewonnene Grundwasser nach Aufbereitung zur Trinkwasserverwendung geeignet. |
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| 3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig. |
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| a) In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). |
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| Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG a.F.). Deshalb bedurfte es bei Erlass der Verordnung nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 18). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor pathogenen Mikroorganismen, die infolge landwirtschaftlicher Bodennutzung, gewerblicher Tätigkeiten oder durch Wohnbebauung in das Grundwasser gelangen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a WG a.F. Rn. 17). Zudem haben das GLA und das LGRB in ihren Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass die bisherige Abgrenzung des Wasserschutzgebietes, insbesondere der Zone II, zum Schutz der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vor Schadstoffen nicht mehr ausreicht. Dies hat auch die Antragstellerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen. |
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| Der Umstand, dass die Schutzzone II nicht nach der 50-Tage-Linie bemessen ist, die die in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - erarbeiteten Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, e.V. - DVGW - für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 - grundsätzlich vorsehen, nimmt dem Wasserschutzgebiet nicht die Schutzbedürftigkeit. Denn nach den Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB geben die vorliegenden Daten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorhandene Bebauung im Westen des Gemeindegebiets der Antragstellerin, die in der 50-Tage-Linie liegt, bereits zu ständigen bakteriologischen Einträgen führten. In diesem Zusammenhang hat Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 26.9.2006 ausgeführt, es sei notwendig, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze des Ortsteils Steinen als Zone II als minimalen Schutz auszuweisen. Die hygienische Reinheit des Trinkwassers müsse ferner durch eine entsprechende Überwachung und die Aufbereitungsanlage im Wasserwerk garantiert werden. Zwar werde damit die grundsätzlich erforderliche Schutzzone, die sich aus der 50-Tage-Linie ergebe, nicht erreicht. Eine Schutzgebietsverordnung könne jedoch naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens vorfinde. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten im maßgebenden Aquifer. Die Erweiterung der Zone II bis hin an den westlichen Bebauungsrand stelle denjenigen Schutz dar, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten der noch größtmögliche Schutz sei. |
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| Gegenteiliges wäre fachlich nicht vertretbar, wie auch die weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. E. vom 26.9.2006 aufzeigt. Danach seien im Wasser des Brunnens III des Öfteren, im Brunnen II gelegentlich bakteriologische Belastungen festgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass Uferfiltrat des (nördlich gelegenen) Steinenbachs zu den Brunnen fließe. Nach dem Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 und den dort als Anlage enthaltenen Grundwassergleichenpläne sowie den Auswertungen der Firma Hydrodata 1999 fließe das Grundwasser im Bereich der Brunnen in etwa von Ost nach West. Ein erheblicher Teil des Grundwassers im W. bestehe nach den hydrochemischen Befunden aus kurzfristigem und langfristigem Uferfiltrat der (südlich der Brunnen parallel zur B 317 fließenden) Wiese. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei im W. nur von untergeordneter Bedeutung. Die bestehenden hohen Abstandsgeschwindigkeiten ergäben sich aus einem Färbversuch aus dem Jahre 1970. Die große Diskrepanz zwischen den berechneten und den mit dem Markierungsversuch gemessenen Fließgeschwindigkeiten hätten ihre Ursache in dem inhomogenen Aufbau der Talfüllung des W.s. Offensichtlich seien geringmächtige besonders durchlässige Gerölllagen verantwortlich für sehr schnelle Fließwege. Die Berechnungen zeigten, dass die Zone II bis an den Rand der bestehenden Bebauung, und, bedingt durch die Entnahme im Brunnen I, auch in den Randbereich der Bebauung reiche. Die relativ geringe Abhängigkeit der Größe der Zone II von der Entnahmerate beruhe auf den generell hohen Grundwasserfließgeschwindigkeiten im K. des W.s. Vor diesem Hintergrund werde vorgeschlagen, den noch verbleibenden unbebauten Bereich von den Brunnen bis zur derzeitigen Bebauungsgrenze von Steinen als Zone II auszuweisen. Eine weitere Verringerung des Abstands der Bebauung zu den Brunnen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Fließgeschwindigkeiten, auch unter sehr hohen Auflagen eine Erhöhung des Gefährdungspotentials bedeuten. |
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| Die Tatsache, dass die vorhandene Bebauung für das Trinkwasservorkommen bisher zu keinen Problemen geführt hat, hat den Antragsgegner erkennbar veranlasst, die Schutzzone II nicht entsprechend der 50-Tage-Linie festzusetzen. Denn auch eine vorhandene Ortsbebauung oder Gewerbenutzung, die bei nachträglichen Wasserschutzgebietsfestsetzungen grundsätzlich eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genießen, schließen es grundsätzlich nicht aus, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwasserversorgung durch entsprechende zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris). Das - die Interessen der Antragstellerin im Rahmen des fachlich Vertretbaren insoweit berücksichtigende - Vorgehen des Landratsamts L. ist nicht zu beanstanden. Die Verkürzung der 50-Tage-Linie entspricht den Vorgaben der DVGW-Richtlinie W 101 (vgl. Nr. 4.3.1 und - insbesondere bei Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis - Nr. 4.3.2; siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris). Dass diese Vorgehensweise auch im vorliegenden Fall fachlich vertretbar ist, weil die Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, hat Dr. S. vom LGRB als Vertreter der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt. |
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| Andererseits kann hieraus nicht - wie die Antragstellerin meint - der Schluss gezogen werden, dass eine weitere nach Westen ausgreifende Bebauung gleichfalls keine Gefährdung darstelle. Denn der Wasserschutzgebietsverordnung geht es vor allem darum, künftige Gefährdungen - insbesondere in der Zone II - auszuschließen. Ebenso wie Dr. E. in seinen oben angeführten Stellungnahmen hat auch Dr. S. in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die DVGW-Richtlinie W 101 überzeugend ausgeführt, dass jegliche Bebauungen - insbesondere gewerbliche Grundstücksnutzungen - ein starkes Risikopotenzial für das geschützte Trinkwasserreservoir darstellten. Nach Tabelle 1 Nr. 1 und Nr. 4 zur DVGW-Richtlinie W 101 stellten die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und neuer Baugebiete in der Zone II ein hohes Gefährdungspotenzial dar. Diese lägen vor allem in der Verminderung von Deckschichten. Weitere besondere Gefahrenquellen stellten insbesondere die Bauphasen und Kanalisationsanlagen auch bei Einhaltung erhöhter Anforderungen an Material und Dichtigkeit dar. |
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| Der mit einem Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 8.1.1997 verbundene Einwand der Antragstellerin, die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ könnten unter Zulassung von baulichen Nutzungen auch durch Auflagen geschützt werden, geht fehl. Sie übersieht, dass die in der genannten Verordnung getroffenen Regelungen den Bereich bereits bestehender Bebauungspläne und Anlagen betreffen und somit Ausdruck des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG sind. Die Schutzgebietszone II der angefochtenen WSV ist indessen - mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Hofes - frei von Bebauung und liegt gerade nicht im räumlichen Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Antragstellerin. |
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| b) Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung. |
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| In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG) ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Beschl. v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - ZfW 1984, 294; Beschl. v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - u.a. NVwZ 1997, 887; Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227). |
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| Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42). |
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| Die angefochtene Verordnung ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Abgrenzung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Sowohl das GLA in seinem hydrologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets einschließlich der vorgesehenen Schutzzonen I - III für die Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ vom 26.10.1989 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 15.7.1992 und 21.10.1992 als auch das LGRB in seinen Gutachten vom 24.9.2004, 14.11.2005, 21.9.2006, 26.9.2006 und 24.10.2007 haben unter Berücksichtigung der hydrogeologischen-hydraulischen Gegebenheiten und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt. |
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| Das GLA und das LGRB haben sich dabei zu Recht an dem als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ herangezogenen DVGW-Arbeitsblatt W 101 orientiert. Diese „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG a.F. und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 WG a.F. Rn. 46f; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 70; Kotulla, WHG, § 51 Rn. 25 ff.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 58; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 63 f.). |
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| Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des GLA und des LGRB nicht in Frage zu stellen. Weder enthalten diese offen erkennbare Mängel oder gehen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen sie unlösbare Widersprüche auf. Auch bestehen an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Fachgutachter keinerlei Zweifel (vgl. zu diesen Kriterien bei der Beurteilung von Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris; Urt. v. 29.2.2012 - BVerwG 7 C 8.11 - juris). |
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| aa) Der Einwand der Antragstellerin, die vom Antragsgegner herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen des GLA und des LGRB seien veraltet und deshalb nicht mehr verwertbar, trifft nicht zu. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Verhältnisse seit Erstellung des Abschlussgutachtens des GLA vom 26.10.1989 geändert hätten, hat das LGRB in seiner Stellungnahme vom 24.9.2004 mit überzeugenden Gründen verneint. Weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des Versiegelungsgrades führten dazu, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse änderten. Im W. finde ein dauernder Austausch von Wiese-Wasser und Grundwasser statt. Ein erheblicher Teil des Grundwassers bestehe somit aus Uferfiltrat der Wiese. Hinzu kämen der Randzustrom vom Festgestein in den Talkieseaquifer und der Zustrom aus den Nebentälern des W.s. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag sei daher für das Grundwasserdargebot im W. nur von untergeordneter Bedeutung. |
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| bb) Auch mit der von der Antragstellerin geforderten Erstellung eines numerischen Grundwassermodells hat sich das LGRB auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen die Datengrundlage für die Abgrenzung der Schutzzone ausreichend sei. Der Markierungsversuch sei nach den auch heute noch gültigen Regeln von Wissenschaft und Technik durchgeführt worden und gut dokumentiert. Die Ergebnisse des Färbversuchs aus dem Jahre 1970 seien nach wie vor gültig. Zum anderen sei ein numerisches Grundwassermodell für Mehrbrunnenanlagen nicht zwingend erforderlich. Ferner hätten für die Erstellung eines numerischen Grundwassermodells weitere Grundwassermessstellen eingerichtet und hydrochemische Untersuchungen im Hinblick auf die Uferfiltratanteile von Steinenbach und Rohrbach durchgeführt werden müssen. Neue Erkenntnisse bzw. eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der Schutzzone II seien indes auch durch die geforderte Erstellung eines numerischen Grundwassermodells nicht zu erwarten. Diesen umfangreichen fachbehördlichen Stellungnahmen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. |
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| cc) Der Hinweis der Antragstellerin, im Gutachten des LGRB vom 24.11.2005 (Dokumentation des Färbversuchs aus dem Jahre 1970) werde der Vorschlag gemacht, eine zusammenfassende neue hydrogeologische Bearbeitung des W.s eventuell unter Einbeziehung des schweizerischen Wassergewinnungsgebietes „Lange Erlen“ durchzuführen, nimmt die weiteren Ausführungen in dieser und der ergänzenden Stellungnahme nicht zur Kenntnis. Denn dieser Vorschlag bezieht sich zum einen auf das gesamte W.. Zum anderen führt Dr. E. vom LGRB in seiner Stellungnahme vom 21.9.2006 aus, dass eine neue Bilanzierung des Wasserhaushalts des gesamten W.s - zwar - wünschenswert wäre, aber für die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die „W.B.“ nicht maßgebend sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass nach den neu überprüften Ergebnissen fundierte Unterlagen zur hydrogeologischen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „W.B.“ vorlägen. |
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| dd) Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußert, dass die Schutzzone II im Süden allein deshalb in der ausgewiesenen Abgrenzung erfolgt sei, damit die geplante Neutrassierung der Landesstraße 138 - unter Wegfall der jetzt vorhandenen Straßenführung - in die Schutzzone III zu liegen komme, bleibt sie jegliche greifbare Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen bei der fachbehördlichen Abgrenzung und ihr folgend der Festsetzung durch das Landratsamt L. schuldig. Im Übrigen haben sowohl der Vertreter der Fachbehörde Dr. S. vom LGRB wie auch die Vertreter des Beklagten überzeugend ausgeführt, dass die geplante Neutrassierung der L 138 weder in der Schutzzone III noch in der Schutzzone II eine Gefährdung für das zu schützende Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ darstellen würde. Denn beim Bau und dem Betrieb dieser Straße wären die fachlich bewährten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Diese von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen unter Mitwirkung von Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT) aufgestellten Richtlinien bieten aufgrund der dort für die Schutzzone II und III vorgesehenen Schutzmaßnahmen (vgl. nur Nrn. 4.2, 5.3, 5.4 und insbesondere Nrn. 6.2 und 6.3) eine Gewähr dafür, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2008 - 1 C 10511/06 - juris; Bay.VGH, Urt. v. 27.10.2006 - 22 N 04.2609 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160). Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. |
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| 4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der „W.B. I - III“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers. |
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| Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 - jeweils m.w.N; Sieder/Zeitler/Dah- me, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 26.11.2009 u. v. 2.12.2009, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467). |
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| Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen. |
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| a) Die Planungshoheit der Antragstellerin wird durch die angefochtene Verordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. |
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| Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. hierzu die Schutzbestimmungen unter §§ 3 ff. WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. |
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| Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160; Beschl. v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813; Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259; Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20a GG; vgl. zur Trinkwasserversorgung insbesondere BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181; zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.1982 - 5 S 1359/81 - DVBl 1983, 639). |
|
| Die Antragstellerin hat in Reaktion auf die geplante Wasserschutzgebietsausweisung während des Verwaltungsverfahrens eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, in dem Bau- und Mischgebiete in der zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten und nachfolgend auch festgesetzten Schutzzone II dargestellt werden. Dieser Flächennutzungsplan erlangte aber mangels Genehmigung des Landratsamts L. insoweit keine Wirksamkeit. Die Antragstellerin hat gegen diese - teilweise - Versagung der Genehmigung ihres geänderten Flächennutzungsplans keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Die Verfügung des Landratsamts L. vom 29.5.2006 ist daher bestandskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine konkretisierte und verfestigte Planung in dem oben genannten Sinn nicht festzustellen. Eine weitere durch die angefochtene Verordnung nachhaltig gestörte Planung hat die Antragstellerin nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschl. v. 15.4.2004 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116). |
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| b) Selbst wenn im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Antragstellerin von einer konkretisierten und verfestigten Planung im vorgenannten Sinne auszugehen wäre, weil die Antragstellerin auch nach Versagung der Genehmigung dieses Plans an ihren ursprünglichen Vorstellungen festhalten möchte, rechtfertigte dies keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall führte die von der Antragstellerin befürchtete Verkürzung ihrer gemeindlichen Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit, weil dieser Belang vorliegend gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten müsste. |
|
| Die Antragstellerin unterliegt insoweit einer besonderen Situationsgebundenheit, als auf ihrem Gemarkungsgebiet ein bedeutender Grundwasservorrat vorhanden ist, der auch für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist und auf den die Stadt L. zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung angewiesen ist. Mit Blick auf den in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - juris m.w.N.) zu berücksichtigenden Grundsatz der Priorität ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Wasserschutzgebietsausweisung das Gemarkungsgebiet der Antragstellerin nicht erstmals betroffen ist. Vielmehr wurde bereits 1977 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Trinkwasserbrunnen I bis III im Gewann „W.B.“ ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Ferner lagen bereits lange vor der geänderten Flächennutzungsplanung insbesondere im Hinblick auf das Abschlussgutachten des GLA vom 26.10.1989 hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Neuabgrenzung des bereits festgesetzten Wasserschutzgebiets - insbesondere der Zone II - mit einer deutlichen Erweiterung auf die im Westen der Antragstellerin liegende Gemarkung geplant war. Denn gerade in Reaktion hierauf hat die Antragstellerin Schritte zur Änderung ihres Flächennutzungsplans unternommen. Ferner hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, bei ihrer gemeindlichen Entwicklung zwingend gerade auf die Flächen, die nunmehr in der Schutzzone II liegen, angewiesen zu sein. |
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| Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 3 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, stehen der Antragstellerin auch weiterhin nördlich, östlich und südlich hiervon Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung zur Verfügung. |
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| c) Der bei einer Wasserschutzgebietsverordnung zugrundegelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Es ist also nicht zu prüfen, ob der Träger der Wasserversorgung einen Brunnen auch an anderer Stelle mit gleichem Erfolg hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). |
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| Nach den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des GLA und des LGRB sowie der Stellungnahme der badenova vom 25.9.2007, die für die Stadt L. die Wasserversorgung durchführt, gibt es im Übrigen zu den Trinkwasserbrunnen I - III im Gewann „W.B.“ keine Alternative. Gegenteiliges wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang hat die Fachbehörde insbesondere auch den Vorschlag der Antragstellerin auf Verschiebung der Brunnen zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Brunnen I bis III der „W.B.“ in einem Bereich mit optimaler Aquifermächtigkeit und somit optimaler Ergiebigkeit abgeteuft seien, so dass ein beliebiges Verschieben der Brunnenstandorte nicht möglich sei. Ferner könnten Quellen nicht zu 100 % genutzt werden, da noch ein Mindestabfluss für die Oberflächengewässer vorhanden sein müsse. Ein neuer Tiefbrunnen in westlicher/nordwestlicher Richtung Hauingen ergebe aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers und der zurzeit minimalen Abgrenzung der Zone II für deren Längsausdehnung keine Änderung. Eine Aufgabe des Brunnens I scheide aus Gründen der quantitativen Sicherstellung der Grundwasserförderung aus. Ein vollständiger Ersatz könne weder durch Umverteilung auf die Brunnen II und III der „Wilden Brunnen“ noch durch Erhöhung der Entnahmen aus dem Tiefbrunnen „Im Grütt“ erfolgen. Der Brunnen III weise periodisch bakteriologische Belastungen mit coliformer Bakterien auf und könne deshalb nicht konstant genutzt werden. Auch bei dem Tiefbrunnen II seien zuweilen - wenn auch in deutlich geringerem Umfang - bakteriologische Belastungen feststellbar. Der Tiefbrunnen I im Gewann „W.B.“ sei derjenige, welcher aus trinkwasserhygienischer Sicht unproblematisch sei und der ein sehr gutes Wasserdargebot habe. Diesem komme deshalb eine wesentliche Bedeutung für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung zu. |
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| d) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 2 bis 6 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) - in § 7 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). |
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| e) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend mit der weiteren Unterteilung der Zone III in Teilfläche 1 und 2) und ihre Abgrenzung folgt schließlich den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgeführt sind (siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 3, S. 6 ff.; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 6.5.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991) und die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen „Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter u.a., Hannover 1984). |
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| Das GLA und das LGRB haben diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung. |
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| Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum. |
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| Beschluss vom 19. März 2014 |
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| Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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