Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Inhaltsverzeichnis
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
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(1) Die Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Zulassungen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 9.
(2) Die zuständige
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published on 22/10/2018 00:00
Tenor
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Anor
published on 09/11/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstell
published on 25/03/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 21/09/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege de
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