Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2015 - 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284 u.a.

published on 06/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2015 - 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284 u.a.
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284, 13.1286, 13.1287, 13.1294, 13.1295, 13.1311

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Oktober 2015

8. Senat

Venus, als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 1030

Hauptpunkte:

Normenkontrollanträge gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets, Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens, räumliche Begrenzung des Wasserschutzgebiets

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In den Normenkontrollsachen

...

gegen

Stadt ...

vertreten durch den Oberbürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Wasserschutzgebietsverordnung

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Frieser aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.

Die Antragsteller des unter dem Az. 8 N 13.1295 geführten Verfahrens haften für den auf dieses Verfahren entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Verordnung der Stadt I. über das Wasserschutzgebiet in der Stadt I. und der Gemeinde L. (Landkreis E.) für die öffentliche Wasserversorgung (Wassergewinnungsanlage „Am K.“) vom 11. Juni 2012, die in den amtlichen Mitteilungen der Stadt I. vom 20 Juni 2012 und im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt E. vom 20. Juli 2012 sowie durch Aushang in der Gemeinde L. vom 25. Juni bis 30. Juli 2012 bekannt gemacht wurde und am jeweils folgenden Tag in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wurde die bis dahin bestehende Wasserschutzgebietsverordnung vom 13. Mai 1986 außer Kraft gesetzt.

Das Schutzgebiet besteht aus dem im Nordwesten der Stadt (FlNr. 1245 der Gemarkung O.) gelegenen Fassungsbereich (Wasserwerk I), der zwei Tiefbrunnen (B 3 und B 4) umschließt, einer engen Schutzzone II sowie der weiteren Schutzzone III. Das damit geschützte, aus den Schichten des Malm geförderte Grundwasservorkommen dient der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt I. sowie ganz oder teilweise der Gemeinden W., B., G., G., L. und M.

Die Antragsteller sind Eigentümer und teilweise Pächter verschiedener landwirtschaftlich genutzter Flächen, die sich im Umgriff der Schutzzonen II und III befinden.

Die Stadt I. wurde mit Verordnung der Regierung von O. vom 23. November 1976 als zuständige Behörde für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlage „Am K.“ bestimmt. Die Stadtwerke I. fördern aus insgesamt vier Gewinnungsgebieten Grundwasser. Wegen des zunehmenden Wasserbedarfs und der sich ändernden Infrastruktur wurde 1997 eine im Jahr 2002 aktualisierte Studie zur Sicherung der Grundwasservorkommen im Malmkarst erstellt und hieraus ein Grundwassermodell für den Malmkarst für den Raum I. (Grundwassermodell „I. Becken“) entwickelt. Seit 2002 liegen für die Wasserwerke I bis IV Bewilligungen zur Entnahme von Grundwasser bis zum Jahr 2025 vor.

Am 13. Oktober 2005 beantragten die Stadtwerke I. - Eigenbetrieb Wasserversorgung - die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets im Gewinnungsgebiet „Am K.“ zur Anpassung des seit 1986 bestehenden Schutzgebiets an die aktualisierten Daten und bewilligten Entnahmemengen. Der Schutzgebietsvorschlag orientierte sich an den vom Ingenieurbüro für Hydrogeologie H. ausgearbeiteten Antragsunterlagen.

Das Wasserwirtschaftsamt I. nahm mit Gutachten vom 28. März 2007 zum Schutzgebietsantrag Stellung und billigte diesen weitgehend. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin stimmte dem Schutzgebietsvorschlag mit Schreiben vom 11. Mai 2007 zu.

Nach Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 6. August bis 7. September 2007 erhoben die Antragsteller (mit Ausnahme der Antragstellerin zu 6, der die betroffenen Grundstücke erst 2013 von ihren Eltern, den Antragstellern zu 7 und 8, übertragen wurde) Einwendungen, die im Erörterungstermin am 28. Oktober 2009 behandelt wurden. Wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde für einen weiteren Einwender die Auslegung wiederholt; für diesen fand am 27. Juli 2010 ein weiterer Erörterungstermin statt, an dem auch der Antragsteller zu 4 als Vertreter der Interessengemeinschaft „Schutzgebietsbetroffene K. e.V.“ teilnahm. In der Folgezeit reichte die Antragstellerseite Stellungnahmen des geowissenschaftlichen Büros Dr. H. vom Februar und Juni 2010 sowie vom März 2011 ein. Die Einwendungen der Antragssteller wurden von der Antragsgegnerin behandelt und zurückgewiesen. Dies teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 8. August 2012 mit.

Die Antragsteller begründen ihre fristgerecht eingereichten Normenkontrollanträge unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des geowissenschaftlichen Büros Dr. H. im Wesentlichen damit, dass dem Wasserschutzgebietsantrag eine fehlerhafte bzw. unzureichende Grundlagenermittlung zugrunde liege. Die Methodik entspreche nicht den Anforderungen des einschlägigen Regelwerks. Die Schutzgebietskonzeption und die Bemessung der Schutzgebietszonen seien nicht nachvollziehbar. Man habe veraltetes geologisches Kartenmaterial verwendet und die Gefahrenpotenziale nicht hinreichend ermittelt. Im nordwestlichen Randbereich seien Flächen einbezogen worden, welche von der Grundwasserförderung am Brunnen der N. GmbH erfasst würden. Zudem liege keine ausreichende Bedarfsermittlung und Bilanzierung des Grundwasserhaushalts vor. Die Berufung auf Unterlagen, die im Rahmen der Bewilligung der Entnahme im Jahr 2002 erstellt worden seien, sei nicht ausreichend, zumal diese der Auslegung nicht beigefügt gewesen seien. Es fehlten konkrete Angaben zu den tatsächlichen Grundwasserentnahmen; die Orientierung an der maximal bewilligten Entnahmemenge verstoße gegen das Übermaßverbot. Letztlich fehle es an der erforderlichen Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des Wasservorkommens. Daher hätte die Antragsgegnerin eine alternative Trinkwassererschließung in Betracht ziehen müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Stadt I. und der Gemeinde L. (Landkreis E.) für die öffentliche Wasserversorgung (Wassergewinnungsanlage „Am K.“) vom 11. Juni 2012 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Ablehnung der Anträge.

Die Grundlagen seien ausreichend ermittelt und die Vorgaben des einschlägigen Regelwerks eingehalten worden. Die Grenzziehung orientiere sich an den unterschiedlichen Deckschichten und den bestehenden Straßen. Im Hinblick auf den Brunnen der N. GmbH habe ein Stillstand dieser gewerblichen Anlage berücksichtigt werden müssen, in dessen Folge sich das Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage „Am K.“ vergrößere. Der Wasserschutzgebietsausweisung habe eine ausreichende Bedarfsermittlung zugrunde gelegen, die Bestandteil des wasserrechtlichen Verfahrens für die Entnahme von Grundwasser gewesen sei. Die Bilanzierung des Grundwasserhaushalts sei im Rahmen des hydrogeologischen und mathematischen Grundwassermodells erfolgt. Das Trinkwasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig. Sämtliche potenzielle Alternativen seien geprüft worden und würden bereits genutzt oder seien nachrangig. Die von der Antragstellerseite vorgeschlagenen Alternativen kämen wegen des dortigen geringen Grundwasserdargebots und der schlechteren Grundwasserqualität nicht infrage. Die von den Antragstellern geltend gemachten Gefährdungspotenziale lägen nur teilweise vor; aufgrund der bestehenden Schutzfunktion der Deckschichten sowie des Schutzkonzepts des Wasserwerks I und der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sei die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens nicht infrage gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens sowie des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Verordnung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2012 weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.

I.

Formelle Mängel bei Erlass der Verordnung sind nicht ersichtlich.

Insbesondere war die Antragsgegnerin für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass sich deren räumlicher Geltungsbereich teilweise auch auf in der Gemeinde L. gelegene Grundstücke erstreckt, weil die Regierung von O. die Stadt I. mit Verordnung vom 23. November 1976 gemäß Art. 75 Abs. 3 Satz 1 BayWG (a. F.) als zuständige Behörde für den Verordnungserlass bestimmt hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WHG 2010 i. V. m. Art. 31 Abs. 2, Art. 63 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayWG 2010).

Auch Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller rügen, dass die Erläuterungen zur Methodik, zur Bedarfsermittlung und Grundwasserbilanzierung sowie das „Gesamtkonzept Trinkwasserversorgung Stadt I. 2050“ nicht in den ausgelegten Unterlagen enthalten gewesen seien, verkennen sie, dass die Auslegung lediglich eine Anstoßfunktion hat (BVerwG, U.v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 - NVwZ 2001, 673 Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.1544 - BayVBl 2007, 465 Rn. 13 m. w. N.). Der nach Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010 entsprechend Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG auszulegende „Plan“ besteht gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Sinn der Auslegung ist es, den Betroffenen die Feststellung zu ermöglichen, dass und gegebenenfalls in welcher Weise sie von dem Vorhaben betroffen werden können. Diesen Anforderungen wurde hier Genüge getan.

II.

Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 52 Abs. 1 WHG 2010 können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden.

Zu den durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten zu schützenden Gewässern gehört auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WHG 2010). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 entscheidet die zuständige Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterlässt (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris Rn. 7 m. w. N. zur inhaltlich übereinstimmenden Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F.). Dieses Ermessen darf allerdings nur im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG 2010 ausgeübt werden (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 49). Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, also nach dessen Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit. Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen. Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ist sie nur dann zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1/11 - NVwZ 2013, 227 Rn. 30 f. m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412/1414).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet die angefochtene Wasserschutzgebietsverordnung keinen rechtlichen Bedenken. Denn im grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 4.11.2008 - 7 BN 2.08 - UPR 2009, 236; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94/95 m. w. N.) ist die angefochtene Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage „Am K.“ erforderlich im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung.

1. Das in den Brunnen 3 und 4 der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ geförderte Grundwasser dient der bestehenden und künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung (einschließlich Brauch- und Löschwasser) der Stadt I. sowie ganz oder teilweise der Gemeinden W., B., G., G., L. und M.g. Dies ergibt sich bereits aus der seit geraumer Zeit für diese Anlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, die zuletzt mit Bescheid vom 27. Februar 2002 für eine maximale Entnahmemenge von 2 Mio. m³/Jahr erteilt worden ist.

2. Auch die Schutzwürdigkeit des aus dem Brunnen 3 und 4 der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ geförderten Wassers ist nicht zweifelhaft.

Das in Anspruch genommene Wasser ist immer dann schutzwürdig, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen z. B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94; VGH BW, U.v. 26.3.2015 - 3 S 166/14 - NuR 2015, 575 m. w. N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19 m. w. N.).

Vorliegend ist unbestritten, dass aus den Brunnen 3 und 4 Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann. Die im Bewilligungsverfahren im Jahr 2002 vorgenommene Reduzierung der bewilligten Maximalentnahmemenge von ursprünglich 4 Mio. m³/Jahr auf nunmehr 2 Mio. m³ jährlich erfolgte nach den unwidersprochenen Ausführungen des von der Antragsgegnerin mit der Erarbeitung des Schutzgebietsvorschlags beauftragten Diplomgeologen nicht etwa wegen eines Rückgangs des dortigen Wasservorkommens, sondern zur Optimierung aller Fördergebiete auf Grundlage des 2002 erarbeiteten Grundwasser-Modells (Sitzungsniederschrift S. 6; vgl. auch unter II 4 b).

Das in der Gewinnungsanlage „Am K.“ geförderte Wasser ist auch im Hinblick auf die Qualität schutzwürdig. Dessen Eignung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung wurde im Gutachten des Wasserwirtschaftsamts I. vom 28. März 2007 (Bl. 40 ff. der Behördenakten) und in der Stellungnahme des Gesundheitsamts der Stadt I. vom 11. Mai 2007 (Bl. 36 der Behördenakten) bestätigt. Der gelegentlich auftretenden bakteriologischen Belastung des Brunnens 4 wird durch das von der Antragsgegnerin insoweit entwickelte Schutzkonzept (angepasste Betriebsweise, wöchentliche Beprobung, installierte UV-Anlage; vgl. auch unter II 5 e) Rechnung getragen. Die im gerichtlichen Verfahren auszugsweise vorgelegten Ergebnisse der regelmäßig durchgeführten Untersuchungen (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte) belegen, dass das aus den Brunnen 3 und 4 geförderte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

Dies wird auch von den Antragstellern nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Die von ihnen angeführten Gefährdungspotenziale stellen die Schutzwürdigkeit des Vorkommens nicht infrage, da eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des in Anspruch genommenen Wassers, wie im Folgenden (vgl. unter II 5) noch zu erläutern sein wird, nicht zu befürchten ist.

3. Das im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn ohne den Gebietsschutz eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris Rn. 30). Angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung ist es regelmäßig vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen für die Gewinnungsanlage vorsorglich auszuschließen; eines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadeneintritts bedarf es insoweit nicht, vielmehr ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen, ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - BayVBl 1980, 759/760).

Vorliegend ist das Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage teilweise besiedelt und in weiten Teilen landwirtschaftlich genutzt (vgl. Ziffer 6 des DVGW Arbeitsblatts W 101). Es weist eine stark schwankende und teilweise nur gering mächtige Schutzfunktion der Deckschichten auf. Die daraus resultierende Gefahr der Verunreinigung des geförderten Trinkwassers hat sich im Hinblick auf die (ehemaligen) Brunnen 1 und 2 bereits konkretisiert, so dass diese wegen mikrobiologischer Probleme stillgelegt werden mussten. Ein Gefährdungspotenzial, das die Unterschutzstellung des Wasservorkommens rechtfertigen kann, ist daher vorliegend jedenfalls gegeben.

Wegen der - entsprechend nachstehenden Ausführungen (vgl. unter II 4) zu Recht vorgenommenen - räumlichen Ausdehnung der Schutzgebietsfläche wird die Schutzbedürftigkeit des Vorkommens auch nicht durch die bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verordnung bestehende Wasserschutzgebietsverordnung vom 13. März 1986 infrage gestellt.

4. Auch die konkrete räumliche Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Am K.“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG 2010 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, muss für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1418; BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94). Bei der Festsetzung der Schutzgebietsgrenzen muss der Normgeber daher die konkreten hydrologischen, geohydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse berücksichtigen und die Schutzgebietsgrenzen auf der Grundlage der gewonnenen wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnisse festsetzen (BVerwG, U.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris Rn. 26).

a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Methode, mit der die Grundlagen zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets ermittelt wurden, greifen nicht durch.

Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich regelmäßig selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (st. Rspr.; BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 Rn. 22; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 Rn. 39 m. w. N.; VGH BW, U.v. 26.3.2015 - 3 S 166/14 - NuR 2015, 575 - Rn. 48 m. w. N.). Danach sind die fachlichen Ermittlungsmethoden der Antragsgegnerin bzw. des von ihr mit der Ausarbeitung der Antragsunterlagen beauftragten Ingenieurbüros rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet „Am K.“ bzw. seiner Schutzzonen auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen beruht.

In die Antragstellung sind umfangreiche Erkenntnisse aus den langjährigen geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen des Malmkarsts im Bereich der Stadt I. eingeflossen. Der von der Antragsgegnerin beauftragte Diplomgeologe ist seit Mitte der 80er Jahre im Raum I. tätig und hat die Erkenntnisse geologischer Arbeiten seit den 50er und 60er Jahren eingearbeitet. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 25. Juni 2015, Bl. 105/108 der Gerichtsakte) wurde nicht nur eine hohe Zahl an Brunnen und Messstellen (ca. 200 Stück) ausgewertet und im Maßstab 1:5.000 kartiert, sondern auch das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene „Hydrogeologische Modell zum Malmkarst im Raum I.“ berücksichtigt und aus diesen Erkenntnissen in Anlehnung an das Verfahren nach Hölting (Ziff. 6.1.1 des LfU-Merkblatts 1.2./7) eine Deckschichtenbewertung unter Verwendung eines Dateninformationssystems durchgeführt. Dabei wurden die Bohrdaten mit der speziell erarbeiteten geologischen Deckschichtenkarte und anderen thematischen Karten verknüpft, so dass entgegen der üblichen Vorgehensweise bei einer Schutzgebietserarbeitung nicht nur einzelne Punkte für die Ermittlung der Schutzfunktion verwendet wurden, sondern mit flächenbezogenen Daten gearbeitet werden konnte. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat die Plausibilität der Antragsunterlagen bestätigt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11); dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG 2010) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (st. Rspr. des Senats; vgl. etwa B.v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Der Einwand der Antragsteller, man habe veraltetes geologisches Kartenmaterial verwendet und die Vorgaben des Merkblatts des Landesamts für Umwelt (LfU) nicht eingehalten, greift nicht durch. Wegen der je nach Örtlichkeit unterschiedlichen hydrogeologischen Verhältnisse und Grundwasserleitertypen können generelle Aussagen darüber, wann Untersuchungsergebnisse veraltet sind oder welche fachlichen Ermittlungsmethoden vorzugswürdig sind, nicht getroffen werden (BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris Rn. 26). Die Überarbeitung des Wasserschutzgebiets durch das von der Antragsgegnerin beauftragte Ingenieurbüro erfolgte bereits seit Mitte der 90er Jahre. Nach dessen Ausführungen (Stellungnahme vom 9.4.2010, Bl. 1405/1412 der Behördenakten) wurde nach der Herausgabe des Merkblatts Nr. 1.2/7 des LfU die Einhaltung dieser Vorgaben überprüft und bestätigt. Entsprechend den nachfolgenden Ausführungen ist der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse von der Richtigkeit dieses Vorbringens überzeugt; die Antragsteller vermochten keine fehlerhafte Behandlung bei der Schutzgebietsausweisung aufzuzeigen.

Insbesondere konnten die von der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und zur Gerichtsakte (Bl. 239 f.) gegebenen aktuellen Lagepläne des LfU aus dem Jahr 2015 bei der Antragstellung naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Soweit geltend gemacht wurde, die darin eingetragenen Störungslinien seien bereits auf den entsprechenden Plänen des LfU aus dem Jahr 2002 eingetragen gewesen, mussten die Antragsteller auf gerichtliche Nachfrage einräumen, dass die Störungen zu diesem Zeitpunkt lediglich als „vermutet“ eingetragen gewesen waren. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite ergibt sich aus den Plänen des LfU auch nicht, dass eine östliche Störung das gesamte Wasserschutzgebiet durchzieht. Vielmehr ragt diese in der Darstellung des LfU (Bl. 239 der Gerichtsakte; dort freilich, wie soeben erläutert, nicht als lediglich „vermutet“ eingetragen, weil diese Karte aus dem Jahr 2015 stammt) nur in den Nordosten des ausgewiesenen Schutzgebiets; dass sich diese Störungslinie fortsetzt, ist lediglich eine Vermutung des von den Antragstellern beauftragten Gutachters, der diese Annahme auf dem zweiten vorgelegten Plan (Bl. 240 der Gerichtsakte) mit Kugelschreiber dargestellt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts I. ist diese Vermutung aber nicht plausibel, weil sich eine solche Störung dann in den Grundwassergleichenplänen niederschlagen müsste, was jedoch nicht der Fall ist (Sitzungsniederschrift S. 3/4).

Nach den Ausführungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Diplomgeologen unterscheiden sich die in der Antragstellung verwendeten Karten inhaltlich nicht relevant von den Plänen aus dem Jahr 2002; wegen ihrer höheren Auflösung seien sie aber viel genauer gewesen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4). Markante Störungen seien in die Untersuchungen eingeflossen, ebenso Erkenntnisse aufgrund der Bohrungen im Bereich des Neubaus der ICE-Trasse. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts I. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den auf den vorgelegten Lageplänen des LfU eingezeichneten Störungslinien um eine vereinfachte konzeptionelle Darstellung handelt (vgl. - in anderem Zusammenhang - Sitzungsniederschrift S. 8/9). So hätten die vielfachen Bohrungen für die ICE-Strecke die eingetragene vermutete Ost-West-Störung nicht bestätigt. Bei großmaßstäblicher Betrachtung des Gebiets nördlich der D... und Bewertung des dortigen Fließgeschehens lägen keine hydraulisch wirksamen Störungen vor, die so relevant seien, dass sie hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen der Fachbehörde und des der Behörde entsprechend obigen Ausführungen zuzuerkennenden „administrativen Vereinfachungsspielraums“ (BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227) stellt sich das im Antrag auf Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zugrunde liegende Fachgutachten als wissenschaftlich fundiert und in sich schlüssig dar. Soweit die Antragsteller pauschal weitere Bohrungen für erforderlich ansehen, ist auf die Vielzahl der bereits vorliegenden Bohrungen und Messstellen sowie auf die aus den Grundwassergleichenplänen zu ziehenden Folgerungen zu verweisen. Unter Berücksichtigung der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts kann davon ausgegangen werden, dass die Grundlagen, auf denen die Schutzgebietsausweisung beruht, ausreichend sind und die Berücksichtigung weiteren Materials, selbst wenn dieses jüngeren Datums als das vom beauftragten Ingenieurbüro zugrunde gelegte wäre, keine anderen ergebnisrelevanten Erkenntnisse erbracht hätte.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Einwand gegen die Methodik ohnehin nur vom Antragsteller zu 4 im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurde, so dass die Antragsteller zu 1 bis 3 und zu 5 bis 9 ihren Normenkontrollantrag ohnehin nicht hierauf stützen können (Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

b) Auch die der Bemessung des Schutzgebiets zugrunde liegende Bedarfsermittlung und die Bilanzierung des Grundwasserhaushalts sind nach dem anzulegenden gerichtlichen Prüfungsmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Ziffer 1 des im LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 vom 1. Januar 2010 dargestellten Kriterienkatalogs zu den Voraussetzungen und Vorgehensweisen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten sind der nachvollziehbare Bedarfnachweis und die Bilanzierung des Grundwasserhaushalts Grundlage für das Gestattungs- und Verordnungsverfahren. Die Bilanzierung des Grundwasserhaushalts ist Grundvoraussetzung für die Prognoserechnungen zu dem künftigen Wasserbedarf, der bei der Schutzgebietsbemessung in die Berechnung von hydraulischen Parametern einfließt.

Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin stützt sich die vorliegende Gebietsausweisung auf die Bedarfsermittlung, die im Rahmen des zuletzt im Jahr 2002 für die Entnahme von Grundwasser durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erfolgt ist und sich auf die im Rahmen des hydrogeologischen und mathematischen Grundwassermodells zum Malmkarst im Raum I. erarbeitete Bilanzierung des Grundwasserhaushalts stützt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Ermittlung des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ und die darauf gründende Grenzziehung des Schutzgebiets und seiner Schutzgebietszonen auf der Grundlage dieser Daten erfolgt sind. Insbesondere sind diese nicht als veraltet anzusehen, auch wenn sie bereits in den Jahren 2001/2002 ausgearbeitet wurden und ergänzend nur noch Zahlen bis zum Jahr 2004 eingeflossen sind. Denn sowohl die Grundwasserbilanz als auch die Bedarfsermittlung sind auf lange Sicht angelegt, nachdem sie Grundlage für die bis zum Jahr 2025 erteilte wasserrechtliche Bewilligung sind. Dementsprechend ist auch das in diesem Kontext ausgearbeitete „Gesamtkonzept Trinkwasserversorgung der Stadt I. 2050“ vom Juni 2001 (Bl. 165 ff. der Gerichtsakten) auf einen Zeitraum von 50 Jahren ausgerichtet.

Die Antragsteller haben auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die zugrunde gelegten Daten erhoben. Die prognostische Ermittlung eines Bedarfs unterliegt regelmäßig nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Der Senat hat vorliegend im Ergebnis keine Zweifel, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Bedarfsermittlung nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Hierfür spricht bereits das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts I. als amtlichem Sachverständigen vom 28. März 2007 (Bl. 40 ff. der Behördenakten), in dem die Plausibilität der Antragsunterlagen bestätigt wird (vgl. auch Sitzungsniederschrift S. 11). Soweit die Antragsteller die in der Prognose für das Jahr 2050 angesetzte Einwohnerzahl unter Bezugnahme auf die aktuellen Bevölkerungszahlen der Stadt I. in Zweifel ziehen, verkennen sie, dass nicht allein auf das Stadtgebiet, sondern auch auf die Umlandgemeinden abgestellt werden muss, deren Trinkwasserversorgung durch die Wassergewinnungsanlage „Am K.“ ebenfalls sichergestellt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Bedarfsberechnung nicht nur die statistischen Einwohnerzahlen berücksichtigt werden dürfen, da auch hiervon nicht erfasste Personen - wie beispielsweise Geschäftsreisende, Touristen, Asylsuchende etc. - den Trinkwasserverbrauch steigern. Im Übrigen liegt bereits der von den Antragstellern herangezogene derzeitige statistische Bevölkerungsstand der Stadt bei ca. 136.000 bis 138.000 Einwohnern, während in den vorliegenden Gutachten zur Bedarfsermittlung für das Jahr 2020 auf 145.000 Einwohner abgestellt wird. Nachdem, wie vorstehend erläutert, nicht nur auf die statistische Einwohnerzahl und zudem nicht allein auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin abgestellt werden darf, erscheinen die der Bedarfsermittlung zugrunde gelegten Zahlen plausibel, zumal die Prognosen über den Bevölkerungszuwachs in I. regelmäßig nach oben korrigiert werden müssen, weil hier starker Zuzug herrscht („Boomtown“).

Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass sich die Schutzgebietsausweisung an der maximal bewilligten Entnahmemenge orientiert. Denn nachdem diese - trotz steigenden Bedarfs - gegenüber der 1985 erteilten Bewilligung um die Hälfte von 4 Mio. m³/Jahr auf 2 Mio. m³/Jahr reduziert worden ist, weil man eine Optimierung aller Fördergebiete anstrebte (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6), ist es plausibel, dass die tatsächlichen Entnahmemengen in der Regel jedenfalls nicht erheblich unter diesem Wert liegen werden. Ungeachtet dessen ist bei der Bemessung eines Wasserschutzgebiets zu berücksichtigen, dass zumindest in Zeiten erhöhten Wasserbedarfs (wegen Hitzeperioden, Ausfall anderer Wasserwerke etc.) die Antragsgegnerin auf die Entnahme der in der noch bis 2025 wirksamen wasserrechtlichen Bewilligung vorgesehenen Maximalmenge angewiesen ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller zu 1 bis 3 und zu 5 bis 9 mit Einwendungen zur Bedarfsermittlung und Grundwasserbilanzierung zudem präkludiert sind (Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

c) Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht wegen der von den Antragstellern behaupteten Unterlassung einer Alternativenprüfung fehlerhaft.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin Alternativen zur Trinkwassergewinnung untersucht. Diese Alternativenprüfung erfolgte bereits im Rahmen der Untersuchungen zum „Gesamtkonzept Trinkwasserversorgung der Stadt I. 2050“ vom Juni 2001 (Bl. 165 ff. der Gerichtsakten). Danach ist das Wasserwerk I mittel- und langfristig erforderlich, weil die im Rahmen dieses Konzepts erarbeiteten Alternativen mittlerweile bereits umgesetzt, Steigerungen bei anderen Wasserwerken nicht mehr möglich sind und Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung zu teuer und wegen der hohen Fließgeschwindigkeit zu risikobehaftet ist.

Soweit sich die Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 12. Mai 2011 (Bl. 1387 der Behördenakte) berufen, wonach Alternativen nicht geprüft worden seien, ist zwar zuzugeben, dass dieser zumindest missverständlich formuliert ist. Im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin mittlerweile vorgelegte Gesamtkonzept muss dieser Vermerk aber dahingehend ausgelegt werden, dass die Alternativenprüfung bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgte, weshalb eine erneute Prüfung im Zusammenhang mit der Ausweitung des Wasserschutzgebiets als nicht erforderlich angesehen wurde. Zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens waren bereits dieselben Brunnen im Bereich der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ vorhanden wie zum Zeitpunkt der Einreichung des Schutzgebietsvorschlags. Daher ist es bereits zweifelhaft, ob es hier überhaupt eine Alternativenprüfung bedurfte (verneinend VGH BW, U.v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; anderer Auffassung, jedenfalls für den Fall einer erheblich eingeschränkten Schutzfähigkeit des Wasserschutzgebiets und einer sich aufdrängenden Alternativenprüfung, BayVGH, U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl 2012, 500); aus Sicht des Senats spricht jedenfalls viel dafür, dass in diesem Fall regelmäßig geringere Anforderungen an die erforderliche Prüfung anderweitiger Möglichkeiten zur Trinkwassergewinnung zu stellen sind, als wenn ein neues Wasserschutzgebiet ausgewiesen wird. Ungeachtet dessen greift der Einwand der Antragsteller, dass eine zehn Jahre vor dem eigentlichen Normerlass erfolgte Alternativenprüfung für die Schutzgebietsausweisung nicht ausreicht, hier nicht durch; denn tatsächliche Veränderungen, die die Wasserrechtsbehörde hätte berücksichtigen müssen und wonach sich Alternativen zur Trinkwasserversorgung aufdrängen würden, sind aus folgenden Erwägungen bis heute nicht ersichtlich:

Das im „Gesamtkonzept Trinkwasserversorgung Stadt I. 2050“ aufgezeigte Gewinnungsgebiet „B.“ (vgl. S. 33 bis 35) war zum Zeitpunkt des Normerlasses bereits umgesetzt worden; wie bereits im Gesamtkonzept vorgesehen und von den Vertretern der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, kann es die Wassergewinnungsanlage „Am K.“ im Hinblick auf die benötigte Fördermenge aber nicht ersetzen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5). Nach den überzeugenden Ausführungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Diplomgeologen und des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts I. bestehen keine ernsthaften Alternativen zur Wassergewinnungsanlage „Am K.“ Insbesondere wäre in den von den Antragstellern genannten nördlichen Bereichen (S., S.) wegen der geringeren Deckungsschichten und der dort auftretenden Nitrat- und PSM-Konzentration eine schlechtere Trinkwasserqualität sowie ein geringeres nutzbares Grundwasserdargebot wegen der Nähe der Grundwasserscheide zu erwarten (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6 und die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.6.2015, Bl. 105/113 der Gerichtsakten). Westlich des Wasserschutzgebiets „Am K.“ liegt bereits das Wasserschutzgebiet „Am A.“ (Wasserwerk III), das neben dem vorliegend im Streit stehenden Schutzgebiet erforderlich ist, um die Trinkwasserversorgung in I. und in der Umgebung sicherzustellen. Da eine Steigerung dort nach dem unbestrittenen und vom Wasserwirtschaftsamt bestätigten Vorbringen der Antragsgegnerin nicht möglich ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.6.2015, Bl. 105/113 der Gerichtsakten; Sitzungsniederschrift S. 5 unten), ist es nachvollziehbar, dass eine ernsthafte Alternative zu der hier im Raum stehenden Wassergewinnungsanlage nicht ersichtlich ist. Die Gemeinden L., W. und K. werden bereits teilweise von der Gewinnungsanlage „Am K.“ versorgt. Ein Bezug der erforderlichen Wassermengen aus diesem Bereich ist daher schon deshalb nicht denkbar, vielmehr sind diese Gemeinden bereits zur Deckung ihres eigenen Bedarfs auf Zulieferungen aus dem hier in Streit stehenden Wasserschutzgebiet angewiesen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6). Eine relevante Alternative zur Wassergewinnungsanlage „Am K.“ ist daher nicht erkennbar.

Darauf, dass die Antragsteller mit Ausnahme des Antragstellers zu 4 entsprechend obigen Ausführungen mit diesem Einwand ohnehin gemäß Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert sind, kommt es daher nicht mehr an.

d) Die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebiets wird auch durch die konkreten Einwendungen der Antragsteller gegen die Grenzziehung nicht infrage gestellt.

Das Wasserschutzgebiet „Am K.“ gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und die weitere Schutzzone (Zone III). Dies entspricht den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatts W 101 (Ziffer 3), das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung allgemein anerkannter Regeln der Technik (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010) zu bewerten ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 70 m. w. N.). Nach Ziffer 4.4.1 des DVGW Arbeitsblatts W 101 reicht dabei die Zone III in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Fassungsanlage. Diese erstreckt sich im vorliegenden Fall nach Norden bzw. Nord-Nordwesten bis zur Grundwasserscheide A.-... und nach Südwesten bis in das D... (vgl. Anlage 4 der Antragsunterlagen unter 3., Bl. 43 f.; Anlage 6 der Antragsunterlagen unter 2.5, Bl. 105 ff.). Dass die Antragsgegnerin die Grenzen des Wasserschutzgebiets unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten, der Grundwasserhydraulik und der Schutzfunktion der Deckschichten (vgl. auch Ziffer 6.6.1 des LfU-Merkblatts Nr. 1.2/7) hiervon abweichend festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie in den Antragsunterlagen (vgl. Anlage 4 unter 4.2.3, Bl. 47 f.; Anlage 6 unter 3.3, S. 108 ff.) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7) ein nachvollziehbares Schutzkonzept (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 2227; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 N 09.2974 - NVwZ 2013, 239 [Leitsatz]) dargelegt hat.

Nach Norden wurde demgemäß eine Erstreckung des Schutzgebiets von 2 km oberstromig der Wassergewinnungsanlage veranschlagt, die sich nach dem Ergebnis des Grundwassermodells weitgehend mit der 10-Jahresfließlinie deckt (vgl. Anlage 4-8 der Antragsunterlagen, Bl. 70). Dieser Ansatz erscheint im Hinblick auf die erheblichen Inhomogenitäten des geologischen Aufbaus im Malmkarst, welche erheblich höhere Fließgeschwindigkeiten möglich machen, für einen wirksamen Trinkwasserschutz erforderlich, aber auch ausreichend und wird auch von den Antragstellern selbst nicht infrage gestellt. Gleiches gilt für die Abgrenzung im Süden, wo das Schutzgebiet mit dem Auftreten der durchgehend bindigen tertiären Deckschicht endet.

Die westliche Begrenzung des Schutzgebiets fällt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Wesentlichen mit der westlichen Randstromlinie zusammen. Deren geringfügig fehlerhafte Darstellung in den Antragsunterlagen (unterbrochene 10-Jahresfließlinie in Anlage 4-8, Bl. 70) hat nach den Ausführungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Geologen keine inhaltlich relevanten Auswirkungen. Die unterbliebene Einbeziehung eines Bereichs im Westen des Schutzgebiets, der nach der Anlage 4-8 der Antragsunterlagen innerhalb der dort dargestellten 5-Jahresfließlinie liegt, ist wegen der dort vorhandenen starken Deckschichten vertretbar (vgl. Sitzungsniederschrift S. 14).

Im Osten orientiert sich die Schutzgebietsgrenze grundsätzlich an der 5-Jahresfließlinie. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin ist diese seitliche Begrenzung gerechtfertigt, weil die Randzuströme zum einen geringer zu bewerten sind und zum anderen im weitergehenden Bereich eine hohe bis sehr hohe Schutzfunktion der Deckschichten besteht.

Das Wasserwirtschaftsamt hat als Fachbehörde im Gutachten vom 28. März 2007 (Bl. 40 ff. der Behördenakten) und in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7 bis 9) die Begrenzung der Zone III als plausibel erachtet und bestätigt, dass hierdurch aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein wirksamer Trinkwasserschutz sichergestellt ist. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des von der Antragsgegnerin beauftragten Fachbüros und des Wasserwirtschaftsamts nicht infrage zu stellen. Diese gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch sind offensichtliche Mängel oder unlösbare Widersprüche erkennbar. Insbesondere bestehen auch an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Fachbehörde, wie oben ausgeführt, keinerlei Zweifel.

aa) Die Schlüssigkeit des dargestellten Schutzkonzepts wird insbesondere durch die östliche Grenzziehung an der Autobahn A ... nicht infrage gestellt.

Nach Ziffer 5 des DVGW Arbeitsblatts W 101 soll sich der Schutzzonenumriss an vorhandenen Flurgrenzenn und markanten Geländelinien, wie etwa Straßen, orientieren. Die Autobahn bietet sich daher als eine in der Natur besonders gut erkennbare Grenze an. Da sie größtenteils bereits außerhalb der 5-Jahresfließlinie liegt, ist es nach dem dargestellten Konzept plausibel, sie selbst nicht in das Schutzgebiet einzubeziehen. Dass dadurch in einem kurzen Streckenabschnitt die Schutzgebietsgrenze nicht ganz an die 5-Jahresfließlinie heranreicht, ist nach dem vom Wasserwirtschaftsamt bestätigten Vorbringen der Antragsgegnerin unschädlich, weil in diesem Bereich eine hohe bis sehr hohe Schutzfunktion der Deckschichten besteht. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass es als nicht erforderlich angesehen wurde, in diesem Bereich der A ... auf einen Ausbau nach den RiStWAG zu verzichten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann deshalb das Schutzgebiet auch nicht als lediglich teilwirksam angesehen werden, weil die guten Schutzschichten zusammen mit dem Umstand, dass die Abwässer der A ... gerade nicht in die Gewinnungsanlage fließen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 12 unten; vgl. auch unter II 5 g), einen vollwirksamen Schutz bieten.

bb) Die Herausnahme der als künftiges Baugebiet vorgesehenen Flächen unmittelbar im Anschluss an die südliche Bebauung L. aus dem Schutzgebietsumgriff begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, weil dieses Gebiet eine hohe bzw. sehr hohe Schutzfunktion der Deckschichten aufweist.

Die Antragstellerseite vermochte dies nicht in Zweifel zu ziehen, weil das Wasserwirtschaftsamt I. auf die Ergebnisse von Bohrungen am südlichen Rand der Ortsbebauung von L. verweisen kann (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8). Der Einwand der Antragsteller, das Ergebnis dieser Bohrung sei nicht aussagekräftig, weil eine solche ihrer Auffassung nach vielmehr genau auf der oben (vgl. unter II 4 a) bereits erwähnten, auf dem Lageplan des LfU aus dem Jahr 2002 an diese Stelle (entsprechend obigen Ausführungen allerdings lediglich als „vermutet“) eingetragenen Störungslinie hätte erfolgen müssen, greift nicht durch. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat vielmehr überzeugend dargelegt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8 f.), dass eine solche exakte Platzierung einer Bohrung anhand dieser Karten nicht möglich ist, weil es sich hierbei nur um konzeptionelle Darstellungen auf einer Kartierung im Maßstab 1:100.000 handelt. Danach ist es sogar möglich, dass die durchgeführte Bohrung tatsächlich innerhalb der genannten Störungslinie liegt. Dass westlich des ausgesparten Bereichs (FlNr. ... und ...) die Schutzgebietsgrenze wieder nach Norden ausgedehnt ist, ist nach den von der Fachbehörde bestätigten Ausführungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Diplomgeologen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8) wiederum auf die 10-Jahrsfließlinie zurückzuführen, die nach dem Schutzkonzept wiederum als maßgeblich anzusehen ist, weil die Kartierung der Deckschichten weniger mächtige Schutzschichten belegt. Nach Maßgabe des oben dargestellten administrativen Vereinfachungsspielraums (BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1/11 - NVwZ 2013, 2227) mussten auch unter Berücksichtigung der schwankenden Deckschichtenverhältnisse keine weiteren Bohrungen in diesem Bereich erfolgen, nachdem bereits 200 bis 300 m weiter westlich hiervon Bohrungen durchgeführt worden waren (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8).

cc) Soweit der Antragsteller zu 4 einwendet, im Bereich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke zeige die Deckschichtenkarte (Anlage 4-9 der Antragsunterlagen, Bl. 72) die gleichen Verhältnisse auf wie im aus dem Schutzgebietsumgriff ausgesparten Bereich südlich von L., ist darauf hinzuweisen, dass dies jeweils nur auf kleinere Teilbereiche seiner in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücksflächen zutrifft; Gleiches gilt, soweit er rügt, dass Teilflächen in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, obwohl sie außerhalb der 10-Jahresfließlinie lägen. Dass sich die Antragsgegnerin zur Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an den Flurstücksgrenzen orientiert, entspricht, wie oben dargelegt, den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatts W 101. Daher ist die konkrete Grenzziehung auch nicht fehlerhaft, soweit sie ein vom Antragsteller zu 4 einheitlich bewirtschaftetes Gebiet durchschneidet (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 4), weil es sich hierbei um zwei Flurnummern handelt, die lediglich faktisch derzeit als eine einheitliche Feldfläche genutzt werden. Da sich diese Nutzung aufgrund der rechtlichen Vorgaben jedoch jederzeit, etwa durch getrennte Verpachtung, ändern kann, ist die Begrenzung des Schutzgebiets auch in diesem Bereich nachvollziehbar.

dd) Auch der Einwand, das Wasserschutzgebiet erfasse Grundstücke des Antragstellers zu 4, die im Einzugsgebiet des Brunnens der N. GmbH liegen, greift nicht durch.

Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin liegen die Einzugsgebiete des Brunnens der N. GmbH und der Brunnen 3 und 4 der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ nebeneinander, wobei sich das Einzugsgebiet der Brunnen des Wasserschutzgebiets bei Stillstand des N.brunnens wegen des dann veränderten hydraulischen Systems weitet. Dass sich die Zustrombereiche der Brunnen zum Teil überschneiden, wird auch von dem von den Antragstellern beigezogenen Sachbeistand bestätigt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 13 unten). Dass der N.zustrom in den Antragsunterlagen (Anlage 4-8, Bl. 70) nicht vollständig, sondern nur insoweit dargestellt ist, als er sich mit dem Zustrom der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ überlappt, ist unschädlich, weil für die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets lediglich der Zustrombereich der Brunnen im Fassungsbereich maßgeblich ist. Im Übrigen hat das Wasserwirtschaftsamt in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine überlappende bzw. umhüllende Darstellung in derartigen gemeinsamen Bereichen verschiedener Brunnen üblich ist (vgl. Sitzungsniederschrift S. 14).

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite musste die Antragsgegnerin auch nicht die tatsächlichen Entnahmemengen und -zeiten der N. GmbH ermitteln und die Bemessung des Schutzgebiets nach dem sich hieraus ergebenden Zustrom zur jeweiligen Brunnenanlage ausrichten. Nachdem schwankende Entnahmemengen in der Schutzgebietsausweisung naturgemäß keinen Niederschlag finden können (vgl. auch oben unter II 4 b), ein wirksamer Trinkwasserschutz aber auch in den Zeiten gewährleistet sein muss, in denen am Brunnen der N. GmbH, etwa aus produktionstechnischen Gründen, keine Entnahme erfolgt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Bemessung des Schutzgebiets den Stillstand der N.-Anlage eingeplant und den sich daraus ergebenden Zustrom zu den Brunnen 3 und 4 berücksichtigt hat.

ee) Die Schutzzonenbemessung begegnet auch im Übrigen auch keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Riffaufbruch innerhalb der Ortslage von O. lediglich in der Schutzzone III liegt und nicht in die engere Schutzzone II aufgenommen wurde, obwohl dort eine nur geringmächtige Grundwasserüberdeckung vorliegt.

Die Schutzzone II soll nach den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatts W 101 (vgl. unter Ziffer 4.3.1) mindestens bis zu der Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Fließzeit von 50 Tagen bis zur Fassung benötigt. Den Ausführungen der Antragsgegnerin in den Antragsunterlagen (Anlage 4 der Antragsunterlagen, Bl. 45 ff.; Anlage 6 der Antragsunterlagen, Bl. 106 f.) zufolge entspricht die hier ausgewiesene Zone II im Grundwasseranstrom wegen der unsicheren Fließgeschwindigkeit im Malmkarst der doppelten 50-Tage-Linie, während sie sich seitlich zum Grundwasseranstrom und grundwasserabstromig nach der 50-Tage-Linie richtet. Wegen der nach Süden sich verbessernden Deckschichtensituation wurden zur Anpassung an die Grundstücksgrenzen im südlichen Bereich lokal Abstriche gemacht.

Das Wasserwirtschaftsamt I. hat diese Grenzziehung gebilligt (Gutachten vom 28.3.2007, Bl. 44 ff. der Behördenakten; Sitzungsniederschrift S. 7-9). Im Hinblick darauf, dass in Richtung des nördlichen Grundwasseranstroms bereits ein Sicherheitszuschlag von 100% angesetzt wurde, und unter Berücksichtigung der im Folgenden (vgl. unter II 5) noch darzulegenden Überlegungen zur Schutzfähigkeit des Wasservorkommens bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die Bemessung der engeren Schutzzone trotz des Auftretens des offenen Karsts in O. damit ausreicht, um einen wirksamen Trinkwasserschutz sicher zu stellen.

5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Gewinnungsanlage „ Am K.“ ist auch ohne unverhältnismäßige Beschränkungen sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, schutzfähig. Die von den Antragstellern insoweit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Daher ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller auch mit diesem Vorbringen zudem weitestgehend präkludiert sind (Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Denn im vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben innerhalb der Einwendungsfrist in diesem Zusammenhang lediglich der Antragsteller zu 4 (im Hinblick auf die angeblich von der Autobahn A ... ausgehende Gefährdung des Wasserschutzgebiets) und der Antragsteller zu 5 (im Hinblick auf die möglichen Gefahren durch die ICE-Strecke) Einwendungen erhoben.

a) Die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens wird durch die Entwässerungsanlagen der ICE-Trasse sowie der Ostumgehung E./Nordumgehung G. nicht infrage gestellt.

Die genannten Entwässerungsanlagen liegen außerhalb des Wasserschutzgebiets. Der Überlauf des Absetzbeckens mündet in den Z...graben, der von dort aus nach ca. 500 m die Grenze der Schutzgebietszone III erreicht und im Bereich des Fassungsbereichs wiederum in den R.-graben mündet. Entgegen den von den Antragstellern geäußerten Befürchtungen kann das Trinkwasservorkommen der Brunnen 3 und 4 wirksam vor von diesen Entwässerungsanlagen herrührenden Verunreinigungen geschützt werden.

Denn zum einen sind in die Entwässerungsanlagen zwei Tauchwände eingebaut, die - wie die Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9 unten, S. 10) - leichtflüssige Schadstoffe wie Öle oder Benzin regelmäßig zurückhalten. Soweit bei Trockenheit derartige Stoffe unter diesen Barrieren hindurch gelangen, werden sie nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts im dicht bewachsenen Regenrückhaltebecken zurückgehalten. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die Tauchwände nicht in der Lage sind, Salze oder Schwermetalle zurückzuhalten. Auch ist der Abbau von Öl im Regenrückhaltebecken nicht möglich. Es ist aber plausibel, dass derartige Stoffe regelmäßig nur in Kleinstmengen anfallen, die angesichts der Verdünnung und der Fließzeit vom Graben bis zum Brunnen nicht ins Gewicht fallen. Dies bestätigen die Ergebnisse der regelmäßigen Untersuchungen (vgl. Bl. 119 ff. der Gerichtsakte). Soweit, etwa bei einer Havarie, größere Mengen Öl anfallen, besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift S. 10) ausreichend Zeit, dass die Feuerwehr (etc.) tätig werden kann. Die Fließzeit vom Graben bis zum Brunnen beträgt, die Angabe des von den Antragstellern beauftragten Sachbeistands (vgl. Sitzungsniederschrift S. 10) als zutreffend unterstellt, zwölf Stunden. Es erscheint plausibel, dass diese Zeitspanne ausreicht, um die Feuerwehr einzuschalten, die durch geeignete Maßnahmen (Abpumpen, Reduzieren der Wasserentnahmemenge, zeitweises Abschalten der Brunnen etc.) eine Gefährdung des in der Gewinnungsanlage „Am K.“ geförderten Trinkwassers zu verhindern. Dementsprechend besteht auch ausreichend Zeit, erforderlichenfalls auf eine von der Verschlämmung des Filterbeckens herrührende Verunreinigung zu reagieren.

b) Auch die durch das Wasserschutzgebiet führende Ethylen-Pipeline Süd steht der Schutzfähigkeit des Wasservorkommens nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Ethylen nach den Angaben im Sicherheitsdatenblatt des die Errichtung und den Betrieb dieser Pipeline betreffenden Planfeststellungsbeschlusses kein wassergefährdender Stoff ist und die Rohstoffleitungen, in denen er als Fluid transportiert wird, aus hochfestem, mit Kunststoff ummantelten Stahlrohren bestehen. Die Untersuchung zur Umweltverträglichkeit ergab keine betrieblichen Auswirkungen der Pipeline für das Wasserschutzgebiet. Bei der Errichtung wurde die Einhaltung der Auflage aus dem Planfeststellungsbeschluss überwacht, wobei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden (Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 20.12.2010, Bl. 1398 der Behördenakten).

Substanziierte Einwendungen wurden von den Antragstellern hiergegen nicht erhoben. Ihr Vorbringen, die Antragsgegnerin hätte dieses Gefahrenpotenzial bei der Ausweisung des Wasserschutzgebiets berücksichtigen müssen, greift nicht durch, weil sie in keiner Weise darzustellen vermochten, inwiefern die Pipeline eine Gefährdung für das Wasservorkommen darstellen könnte. Angesichts der plausiblen Darstellung der Antragsgegnerin und der Bestätigung durch die Fachbehörde vermag der Senat keinerlei Auswirkungen auf die Schutzfähigkeit des Wasserschutzgebiets „Am K.“ zu erkennen.

c) Die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens wird auch nicht durch die Behauptung der Antragsteller infrage gestellt, in dem beim Augenschein (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 5) besichtigten Bereich „Am W.“ habe sich vor der Eingemeindung der Gemeinde O. eine Mülldeponie befunden.

Die Antragsgegnerin hat ausführlich dargestellt, dass nach der Aktenlage und den Informationen aus dem Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem weder eine solche Deponie noch Altlastenverdachtsflächen, Altlastenablagerungen bzw. schädliche Bodenveränderungen bekannt seien. Auch eine ausführliche Luftbildrecherche hat zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. Bl. 201 ff. der Gerichtsakten). Soweit von den Antragstellern eingewendet wurde, verschiedene Grundstücksunterlagen und Flurkarten stimmten nicht überein (vgl. Sitzungsniederschrift S. 13), ist von der Antragsgegnerin plausibel dargelegt worden, dass in die verschiedenen Luftbilder und Flurkarten die heutigen Grundstücksgrenzen hineinprojiziert worden seien, weshalb immer dieselben Grundstücksgrenzen sichtbar seien. Danach kann davon ausgegangen werden, dass sich die Recherche auf die zutreffenden Grundstücke bezogen hat. Die auf der Flurkarte erkennbare Aufhellung des fraglichen Gebiets - und damit auch der bei der Ortseinsicht festgestellte unterschiedliche Bewuchs der Gerste - kann nach Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts auch natürliche Ursachen haben (vgl. Sitzungsniederschrift S. 13). Der von den Antragstellern beigezogene Sachbeistand hat dies zwar bezweifelt, substanziierte Einwendungen aber nicht erhoben. Nachdem die umfangreichen Recherchen in den vorhandenen Unterlagen des Umweltamts der Antragsgegnerin, welche sämtliche ehemaligen Hausmülldeponien der früher selbstständigen Gemeinden erfassen, sowie im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem zu keinerlei Erkenntnissen führten, ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls keine gemeindliche Mülldeponie im fraglichen Bereich bestand. Zwar kann nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden, dass dort zeitweise Müll unberechtigt abgelagert wurde („wilde Deponie“). Im Hinblick auf die langjährige Trinkwasserförderung im Gewinnungsgebiet (seit Beginn des 1. Weltkriegs) und die regelmäßigen und bereits seit einem langen Zeitraum durchgeführten Wasseranalysen, die nicht zuletzt keinerlei Hinweise auf eine Belastung durch eine ehemalige Deponie geben (vgl. hierzu auch Bl. 119 ff. der Gerichtsakte), und wegen des im Folgenden (vgl. unter II 5 g) noch darzustellenden Schutzkonzepts für die Brunnenanlage besteht kein Anlass zu den von den Antragstellern geforderten, freilich nicht näher konkretisierten weiteren Untersuchungen dieses Bereichs.

d) Der südwestlich des Fassungsbereichs in der Zone III befindliche Friedhof O. schränkt die Schutzfähigkeit des in der Gewinnungsanlage geförderten Wassers ebenfalls nicht ein.

Die Antragsgegnerin hat ausführlich dargelegt, dass der Friedhof in das oberflächennahe Grundwasserstockwerk (Quartär) und damit nach Südosten am Wasserschutzgebiet vorbei in die D... entwässert. Er liegt im Bereich von quartären Wasserablagerungen, die keinerlei Zusammenhang mit dem Malmgrundwasserstockwerk haben, aus dem das Wasserschutzgebiet „Am K.“ das Grundwasser bezieht. Die Antragstellerseite hat diese Ausführungen nur unsubstanziiert in Zweifel gezogen. Nachdem der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts I., dessen Sachkunde entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 4 a) besonderes Gewicht zukommt, im Rahmen des Augenscheins diese Ausführungen unter Verweis auf das umfangreiche Kartenwerk der Wasserwirtschaftsverwaltung, das auf einer Reihe von Bohrungen beruht, erläutert und bestätigt hat (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 7), sind etwaige Beeinträchtigungen oder Verschmutzungen des in der Gewinnungsanlage geförderten Trinkwassers durch den Friedhof nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen.

e) Das durch die angefochtene Verordnung geschützte Wasservorkommen ist auch im Hinblick auf die von den Antragstellern thematisierte Hochwasserproblematik schutzfähig.

Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass das Regenüberlaufbecken am R...graben so bemessen ist, dass nur extrem verdünntes Mischwasser abgeschlagen wird. Im Hochwasserfall findet eine nochmalige zusätzliche Verdünnung statt. Die in den Fassungsbereich mündenden Z...graben und R...graben sowie der M.bach verlaufen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin und des von ihr beauftragten Diplomgeologen innerhalb von quartären und tertiären Deckschichten und haben keine Verbindung zum Malmgrundwasser (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11). Dies erscheint auch plausibel, weil nach dem unwidersprochenen und mit der auszugsweisen Vorlage von Messergebnissen belegten Vorbringen der Antragsgegnerin die in der langen Betriebsdauer durchgeführten hydraulischen Tests keine Hinweise auf einen Eintrag von Oberflächenwasser in Form von anthropogenen Stoffen wie Kohlewasserstoffen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen etc. ergeben haben (vgl. die zur Gerichtsakte gegebenen Ergebnisse der Wasseruntersuchungen Bl. 119 ff. der Gerichtsakten, die auch den vom Antragsteller zu 4 beim Augenschein mit Lichtbildern aufgezeigten Hochwasserzeitraum umfassen). Auch der Chloridgehalt, der ein Anhaltspunkt für den Eintrag von Straßensalzungen wäre, blieb danach im Winter konstant.

Im Hinblick auf die von den Antragstellern behauptete Gefährdung des Wasservorkommens durch Hochwasser im Fassungsbereich ist zu berücksichtigen, dass der Brunnen 3 (wie im Übrigen auch der neu gebaute und in nächster Zeit in Betrieb gehende Brunnen 5, der so positioniert wurde, dass sich die Schutzgebietsdimensionierung hierdurch nicht ändert) über eine sehr gute Deckschicht von 10 m (Brunnen 5 sogar 35 m) verfügt, die ausreichenden Schutz gegen oberflächennahe Einträge bietet. Dementsprechend wurde bei Brunnen 3 bisher auch keine bakteriologische Belastung festgestellt. Allerdings können bei Brunnen 4 wegen der geringen Deckschicht aus Ton bzw. wegen der flächig stark beschränkten Karstauftragungen, die mögliche Eintragungspfade für eine bakteriologische Belastung darstellen, Verkeimungen auftreten. Die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens wird hierdurch jedoch nicht eingeschränkt bzw. aufgehoben, da die Vertreter der I. Kommunalbetriebe (...) in der mündlichen Verhandlung ein überzeugendes Schutzkonzept dargestellt haben (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11). Danach misst ein Sensor in der Brunnenleitung des Brunnen 4 ständig den Salzgehalt des Wassers. Bei erhöhten Werten wird sofort der Bereitschaftsdienst alarmiert, der weitere Prüfungen bzw. entsprechende Gegenmaßnahmen veranlasst. Bei mikrobiologischen Problemen wird der Brunnen 4 sofort abgeschaltet, gegebenenfalls aber auch das ganze Wasserwerk. Gleiches gilt nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin auch für den Fall hoher Wasserstände. Dass der Brunnen 3 nicht gleichermaßen ständig überprüft wird wie Brunnen 4, stellt wegen seines guten Deckschichtenschutzes entgegen den Einwendungen der Antragsteller kein Prüfungsdefizit dar. Denn alle Brunnen der Wasserversorgung werden nach den Ausführungen der Antragsgegnerin sowie der Vertreter der ... in der mündlichen Verhandlung wöchentlich auf mikrobiologische Verunreinigungen untersucht und gegebenenfalls mit einer installierten UV-Anlage behandelt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11).

Die Plausibilität dieses Schutzkonzepts wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, der Fassungsbereich liege in einem hochwassergefährdeten Bereich, was ein Eindringen von Schadstoffen über die Brunnen 1, 2 und 4 ermögliche und wegen der unterirdischen Vermischung damit gegebenenfalls auch zur Verunreinigung des Brunnens 3 führen könnte. Denn aus den im nachgelassenen Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 11. September 2015 als Anlage vorgelegten amtlichen Darstellungen der Hochwassergefahrenflächen des LfU ergibt sich, dass darin allenfalls die äußersten Randbereiche des Fassungsbereichs - soweit dies im Hinblick auf den Maßstab überhaupt feststellbar ist - und auch diese lediglich als „Hochwassergefahrenfläche HQ 100“, also als eine von einem 100-jährlichen Hochwasser betroffene Flächen dargestellt sind. Die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerseite aufgestellte Behauptung, im Fassungsbereich sei mit 5- oder 10-jährlichem Hochwasser zu rechnen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 10 unten), ergibt sich daraus gerade nicht. Angesichts der Randlage der so gefährdeten Flächen und der relativen Seltenheit eines solchen Ereignisses erscheint es bei Berücksichtigung der in der langjährigen Betriebserfahrung gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend, dass in einem derartigen Fall als Sicherungsmaßnahme eine vorübergehende Abschaltung des gesamten Wasserwerks vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.6.2015, Bl. 105/116 der Gerichtsakte). Das dargestellte Schutzkonzept der ... erweist sich daher als ausreichend, um einen vollwirksamen Schutz des in der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ geförderten Wasservorkommens sicherzustellen.

e) Die Antragsgegnerin hat auch dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass die Trasse der früheren, 1994 endgültig eingestellten Bahnlinie I. Nord - A. teilweise durch das Wasserschutzgebiet verläuft.

Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts I. hat unter Berufung auf das LfU-Merkblatt „Gleisschotter“ nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Frage der Bodenbelastung zwischen der freien Strecke einer Eisenbahnlinie und einem Bahnhof zu unterscheiden ist, weil in den Zeiten des früheren Bahnbetriebs die Gefahr der Verunreinigung des Gleisschotters auf der freien Strecke deutlich geringer war als in Bahnhöfen, in denen es zu längeren Standzeiten kam und Betankungsvorgänge, Reparaturarbeiten, Säuberungen des Zugs etc. erfolgten. Nachdem es sich bei dem früheren Trassenteil, der durch das hier im Streit stehende Wasserschutzgebiet verläuft, außer einer Haltestelle um einen freien Streckenabschnitt ohne Lokabstellgleise, Haltebereiche vor Signalen, Bahnhöfe, Verladestellen, Wartungs-, Reparatur- oder Betankungsgleise handelte, durfte die Antragsgegnerin daher zu Recht von geringen vom früheren Bahnbetrieb herrührenden Schadstoffgehalten im Boden ausgehen.

Bestätigt wird diese Annahme durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Untersuchung der ehemaligen Trasse von km 1,5 bis km 3,5 im Wasserschutzgebiet, bei der lediglich vereinzelt polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Pflanzenschutzmittel im Gleisschotter festgestellt wurden. Im Boden konnten nur punktuelle, jedoch vertikal abgrenzbare Schadstoffe festgestellt werden. Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt haben, in L. sei Gleisschotter als kontaminiert angesehen worden (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9), werden diese Feststellungen hierdurch nicht infrage gestellt, weil sich die Angaben der Antragsteller gerade auf den L. Bahnhof und nicht auf einen freien Streckenabschnitt beziehen. Im Verlauf der im Wasserschutzgebiet liegenden ehemaligen Bahnstrecke weisen die Deckschichten mittlere bis sehr gute Schutzfunktionen auf. Nachdem bei den häufigen Untersuchungen in der langen Betriebszeit der Gewinnungsanlage keinerlei Hinweise auf eine Schadstoffbelastung des geförderten Grundwassers infolge kontaminierten Gleisschotters festgestellt wurden, durfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen, dass die ehemalige Bahntrasse keine Gefährdung für das geschützte Wasservorkommen darstellt, selbst wenn ehemaliger Gleisschotter für den Wegebau verwendet wurde. Auch das Wasserwirtschaftsamt hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im Hinblick auf den Gleisschotter im Bereich des Wasserschutzgebiets kein Gefährdungspotenzial besteht, das weitere Maßnahmen erfordern würde (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9). Angesichts dieser Einschätzung der Fachbehörde, die durch die ständigen Untersuchungsergebnisse bestätigt wird, greifen die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtungen, die durch keinerlei konkrete Feststellungen untermauert werden, nicht durch.

f) Auch der Umstand, dass ca. 1 km vom Wasserschutzgebiet entfernt die Raffinerie I. sowie die Tankbehälter und die transalpine Erdölleitung der Firma ... liegen, schränkt die Schutzfähigkeit des geförderten Wassers nicht ein.

Wie der Vertreter des Wirtschaftsamts I. beim Augenscheinstermin (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 10) erläutert hat, liegen die Erdölbehälter der Firma ... innerhalb eines von einem Wall umschlossenen Bereichs, der mit Wasser bedeckt ist, damit gegebenenfalls auslaufendes Erdöl als Film auf dem Wasser bemerkt werden kann. Das Volumen des umwallten Bereichs ist genauso groß wie das Volumen der Behälter. Angesichts dieser Schutzmaßnahmen und des Umstands, dass die gesamte Anlage außerhalb der 5-Jahresfließlinie und zudem in einem Gebiet mit guten bis sehr guten Schutzfunktionen der Deckschichten liegt, durfte die Antragsgegnerin entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 4 d) zu Recht davon ausgehen, dass hiervon keinerlei Gefährdungen für das in der Gewinnungsanlage „Am K.“ geförderte Grundwasser ausgehen.

g) Auch die von den Antragstellern angeführte Entwässerung der Autobahn A ... in den Z...graben sowie der Umstand, dass die St ... durch das Wasserschutzgebiet verläuft, führen zu keiner anderen Bewertung.

Die straßenbegleitenden Gräben der A ... sind in der Regel trocken und mit Gras bewachsen, so dass sie als Absetz- und Reinigungszone dienen, bevor die Abwässer über einen 400 m langen Zuführungsgraben in den Z...graben eingeleitet werden, der wie oben ausgeführt (vgl. unter II 5 e) keine Verbindung zum Malmgrundwasser aufweist. Entsprechend den dortigen Ausführungen und den obigen Darlegungen zur Grenzziehung (vgl. II 4 d) ist eine Einbeziehung der A ... in den Schutzgebietsumgriff auch im Hinblick auf diese Entwässerung nicht erforderlich.

Soweit in der mündlichen Verhandlung erstmals gerügt wurde, dass die Staatsstraße St ... das Wasserschutzgebiet und damit auch Bereiche ohne größere Deckschichten durchquert, hat der von der Antragsgegnerin beauftragte Diplomgeologe dargelegt, dass dieser Umstand in den Antragsunterlagen entsprechend gewürdigt und als erforderliche Maßnahme die Auflassung eines Sickerschachts verlangt worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift S. 12). Weitere Maßnahmen sind danach im Hinblick auf die St ... nicht erforderlich gewesen. Nachdem die Fachbehörde die Plausibilität der Antragsunterlagen bestätigt hat (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11), besteht auch insoweit kein Anlass, an der Schutzfähigkeit des Vorkommens zu zweifeln, zumal die Antragsteller insoweit keine konkreten Einwendungen erhoben, sondern lediglich allgemeine Befürchtungen geäußert haben.

h) Eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, ist nicht ersichtlich. Entsprechend vorstehenden Ausführungen ist das durch die angefochtene Verordnung geschützte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens (vgl. auch § 48 WHG 2010) stellen die in § 3 der angefochtenen Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbote und Beschränkungen sowie die unter §§ 5 bis 7 der Wasserschutzgebietsverordnung vorgesehenen Duldungspflichten keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/342 ff.; B.v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 349; BVerwG, U.v. 13.6.1996 - 3 C 13/95 - NVwZ RR 1997, 216) den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Antragsteller und deren Recht auf unbeschränkte Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs eingeräumt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO analog.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Gesamtstreitwert wird auf 120.000 Euro bei Teilstreitwerten von jeweils 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts
published on 02/08/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsa
published on 07/12/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden si
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Annotations

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.