Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2015 - 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284 u.a.

bei uns veröffentlicht am06.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284, 13.1286, 13.1287, 13.1294, 13.1295, 13.1311

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Oktober 2015

8. Senat

Venus, als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 1030

Hauptpunkte:

Normenkontrollanträge gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets, Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens, räumliche Begrenzung des Wasserschutzgebiets

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In den Normenkontrollsachen

...

gegen

Stadt ...

vertreten durch den Oberbürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Wasserschutzgebietsverordnung

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Frieser aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.

Die Antragsteller des unter dem Az. 8 N 13.1295 geführten Verfahrens haften für den auf dieses Verfahren entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Verordnung der Stadt I. über das Wasserschutzgebiet in der Stadt I. und der Gemeinde L. (Landkreis E.) für die öffentliche Wasserversorgung (Wassergewinnungsanlage „Am K.“) vom 11. Juni 2012, die in den amtlichen Mitteilungen der Stadt I. vom 20 Juni 2012 und im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt E. vom 20. Juli 2012 sowie durch Aushang in der Gemeinde L. vom 25. Juni bis 30. Juli 2012 bekannt gemacht wurde und am jeweils folgenden Tag in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wurde die bis dahin bestehende Wasserschutzgebietsverordnung vom 13. Mai 1986 außer Kraft gesetzt.

Das Schutzgebiet besteht aus dem im Nordwesten der Stadt (FlNr. 1245 der Gemarkung O.) gelegenen Fassungsbereich (Wasserwerk I), der zwei Tiefbrunnen (B 3 und B 4) umschließt, einer engen Schutzzone II sowie der weiteren Schutzzone III. Das damit geschützte, aus den Schichten des Malm geförderte Grundwasservorkommen dient der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt I. sowie ganz oder teilweise der Gemeinden W., B., G., G., L. und M.

Die Antragsteller sind Eigentümer und teilweise Pächter verschiedener landwirtschaftlich genutzter Flächen, die sich im Umgriff der Schutzzonen II und III befinden.

Die Stadt I. wurde mit Verordnung der Regierung von O. vom 23. November 1976 als zuständige Behörde für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlage „Am K.“ bestimmt. Die Stadtwerke I. fördern aus insgesamt vier Gewinnungsgebieten Grundwasser. Wegen des zunehmenden Wasserbedarfs und der sich ändernden Infrastruktur wurde 1997 eine im Jahr 2002 aktualisierte Studie zur Sicherung der Grundwasservorkommen im Malmkarst erstellt und hieraus ein Grundwassermodell für den Malmkarst für den Raum I. (Grundwassermodell „I. Becken“) entwickelt. Seit 2002 liegen für die Wasserwerke I bis IV Bewilligungen zur Entnahme von Grundwasser bis zum Jahr 2025 vor.

Am 13. Oktober 2005 beantragten die Stadtwerke I. - Eigenbetrieb Wasserversorgung - die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets im Gewinnungsgebiet „Am K.“ zur Anpassung des seit 1986 bestehenden Schutzgebiets an die aktualisierten Daten und bewilligten Entnahmemengen. Der Schutzgebietsvorschlag orientierte sich an den vom Ingenieurbüro für Hydrogeologie H. ausgearbeiteten Antragsunterlagen.

Das Wasserwirtschaftsamt I. nahm mit Gutachten vom 28. März 2007 zum Schutzgebietsantrag Stellung und billigte diesen weitgehend. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin stimmte dem Schutzgebietsvorschlag mit Schreiben vom 11. Mai 2007 zu.

Nach Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 6. August bis 7. September 2007 erhoben die Antragsteller (mit Ausnahme der Antragstellerin zu 6, der die betroffenen Grundstücke erst 2013 von ihren Eltern, den Antragstellern zu 7 und 8, übertragen wurde) Einwendungen, die im Erörterungstermin am 28. Oktober 2009 behandelt wurden. Wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde für einen weiteren Einwender die Auslegung wiederholt; für diesen fand am 27. Juli 2010 ein weiterer Erörterungstermin statt, an dem auch der Antragsteller zu 4 als Vertreter der Interessengemeinschaft „Schutzgebietsbetroffene K. e.V.“ teilnahm. In der Folgezeit reichte die Antragstellerseite Stellungnahmen des geowissenschaftlichen Büros Dr. H. vom Februar und Juni 2010 sowie vom März 2011 ein. Die Einwendungen der Antragssteller wurden von der Antragsgegnerin behandelt und zurückgewiesen. Dies teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 8. August 2012 mit.

Die Antragsteller begründen ihre fristgerecht eingereichten Normenkontrollanträge unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des geowissenschaftlichen Büros Dr. H. im Wesentlichen damit, dass dem Wasserschutzgebietsantrag eine fehlerhafte bzw. unzureichende Grundlagenermittlung zugrunde liege. Die Methodik entspreche nicht den Anforderungen des einschlägigen Regelwerks. Die Schutzgebietskonzeption und die Bemessung der Schutzgebietszonen seien nicht nachvollziehbar. Man habe veraltetes geologisches Kartenmaterial verwendet und die Gefahrenpotenziale nicht hinreichend ermittelt. Im nordwestlichen Randbereich seien Flächen einbezogen worden, welche von der Grundwasserförderung am Brunnen der N. GmbH erfasst würden. Zudem liege keine ausreichende Bedarfsermittlung und Bilanzierung des Grundwasserhaushalts vor. Die Berufung auf Unterlagen, die im Rahmen der Bewilligung der Entnahme im Jahr 2002 erstellt worden seien, sei nicht ausreichend, zumal diese der Auslegung nicht beigefügt gewesen seien. Es fehlten konkrete Angaben zu den tatsächlichen Grundwasserentnahmen; die Orientierung an der maximal bewilligten Entnahmemenge verstoße gegen das Übermaßverbot. Letztlich fehle es an der erforderlichen Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des Wasservorkommens. Daher hätte die Antragsgegnerin eine alternative Trinkwassererschließung in Betracht ziehen müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Stadt I. und der Gemeinde L. (Landkreis E.) für die öffentliche Wasserversorgung (Wassergewinnungsanlage „Am K.“) vom 11. Juni 2012 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Ablehnung der Anträge.

Die Grundlagen seien ausreichend ermittelt und die Vorgaben des einschlägigen Regelwerks eingehalten worden. Die Grenzziehung orientiere sich an den unterschiedlichen Deckschichten und den bestehenden Straßen. Im Hinblick auf den Brunnen der N. GmbH habe ein Stillstand dieser gewerblichen Anlage berücksichtigt werden müssen, in dessen Folge sich das Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage „Am K.“ vergrößere. Der Wasserschutzgebietsausweisung habe eine ausreichende Bedarfsermittlung zugrunde gelegen, die Bestandteil des wasserrechtlichen Verfahrens für die Entnahme von Grundwasser gewesen sei. Die Bilanzierung des Grundwasserhaushalts sei im Rahmen des hydrogeologischen und mathematischen Grundwassermodells erfolgt. Das Trinkwasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig. Sämtliche potenzielle Alternativen seien geprüft worden und würden bereits genutzt oder seien nachrangig. Die von der Antragstellerseite vorgeschlagenen Alternativen kämen wegen des dortigen geringen Grundwasserdargebots und der schlechteren Grundwasserqualität nicht infrage. Die von den Antragstellern geltend gemachten Gefährdungspotenziale lägen nur teilweise vor; aufgrund der bestehenden Schutzfunktion der Deckschichten sowie des Schutzkonzepts des Wasserwerks I und der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sei die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens nicht infrage gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens sowie des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Verordnung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2012 weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.

I.

Formelle Mängel bei Erlass der Verordnung sind nicht ersichtlich.

Insbesondere war die Antragsgegnerin für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass sich deren räumlicher Geltungsbereich teilweise auch auf in der Gemeinde L. gelegene Grundstücke erstreckt, weil die Regierung von O. die Stadt I. mit Verordnung vom 23. November 1976 gemäß Art. 75 Abs. 3 Satz 1 BayWG (a. F.) als zuständige Behörde für den Verordnungserlass bestimmt hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WHG 2010 i. V. m. Art. 31 Abs. 2, Art. 63 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayWG 2010).

Auch Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller rügen, dass die Erläuterungen zur Methodik, zur Bedarfsermittlung und Grundwasserbilanzierung sowie das „Gesamtkonzept Trinkwasserversorgung Stadt I. 2050“ nicht in den ausgelegten Unterlagen enthalten gewesen seien, verkennen sie, dass die Auslegung lediglich eine Anstoßfunktion hat (BVerwG, U.v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 - NVwZ 2001, 673 Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.1544 - BayVBl 2007, 465 Rn. 13 m. w. N.). Der nach Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010 entsprechend Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG auszulegende „Plan“ besteht gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Sinn der Auslegung ist es, den Betroffenen die Feststellung zu ermöglichen, dass und gegebenenfalls in welcher Weise sie von dem Vorhaben betroffen werden können. Diesen Anforderungen wurde hier Genüge getan.

II.

Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 52 Abs. 1 WHG 2010 können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden.

Zu den durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten zu schützenden Gewässern gehört auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WHG 2010). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 entscheidet die zuständige Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterlässt (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 - juris Rn. 7 m. w. N. zur inhaltlich übereinstimmenden Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F.). Dieses Ermessen darf allerdings nur im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG 2010 ausgeübt werden (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 49). Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, also nach dessen Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit. Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen. Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ist sie nur dann zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1/11 - NVwZ 2013, 227 Rn. 30 f. m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412/1414).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet die angefochtene Wasserschutzgebietsverordnung keinen rechtlichen Bedenken. Denn im grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 4.11.2008 - 7 BN 2.08 - UPR 2009, 236; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94/95 m. w. N.) ist die angefochtene Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage „Am K.“ erforderlich im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung.

1. Das in den Brunnen 3 und 4 der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ geförderte Grundwasser dient der bestehenden und künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung (einschließlich Brauch- und Löschwasser) der Stadt I. sowie ganz oder teilweise der Gemeinden W., B., G., G., L. und M.g. Dies ergibt sich bereits aus der seit geraumer Zeit für diese Anlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, die zuletzt mit Bescheid vom 27. Februar 2002 für eine maximale Entnahmemenge von 2 Mio. m³/Jahr erteilt worden ist.

2. Auch die Schutzwürdigkeit des aus dem Brunnen 3 und 4 der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ geförderten Wassers ist nicht zweifelhaft.

Das in Anspruch genommene Wasser ist immer dann schutzwürdig, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen z. B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94; VGH BW, U.v. 26.3.2015 - 3 S 166/14 - NuR 2015, 575 m. w. N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19 m. w. N.).

Vorliegend ist unbestritten, dass aus den Brunnen 3 und 4 Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann. Die im Bewilligungsverfahren im Jahr 2002 vorgenommene Reduzierung der bewilligten Maximalentnahmemenge von ursprünglich 4 Mio. m³/Jahr auf nunmehr 2 Mio. m³ jährlich erfolgte nach den unwidersprochenen Ausführungen des von der Antragsgegnerin mit der Erarbeitung des Schutzgebietsvorschlags beauftragten Diplomgeologen nicht etwa wegen eines Rückgangs des dortigen Wasservorkommens, sondern zur Optimierung aller Fördergebiete auf Grundlage des 2002 erarbeiteten Grundwasser-Modells (Sitzungsniederschrift S. 6; vgl. auch unter II 4 b).

Das in der Gewinnungsanlage „Am K.“ geförderte Wasser ist auch im Hinblick auf die Qualität schutzwürdig. Dessen Eignung zur öffentlichen Trinkwasserversorgung wurde im Gutachten des Wasserwirtschaftsamts I. vom 28. März 2007 (Bl. 40 ff. der Behördenakten) und in der Stellungnahme des Gesundheitsamts der Stadt I. vom 11. Mai 2007 (Bl. 36 der Behördenakten) bestätigt. Der gelegentlich auftretenden bakteriologischen Belastung des Brunnens 4 wird durch das von der Antragsgegnerin insoweit entwickelte Schutzkonzept (angepasste Betriebsweise, wöchentliche Beprobung, installierte UV-Anlage; vgl. auch unter II 5 e) Rechnung getragen. Die im gerichtlichen Verfahren auszugsweise vorgelegten Ergebnisse der regelmäßig durchgeführten Untersuchungen (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte) belegen, dass das aus den Brunnen 3 und 4 geförderte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

Dies wird auch von den Antragstellern nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Die von ihnen angeführten Gefährdungspotenziale stellen die Schutzwürdigkeit des Vorkommens nicht infrage, da eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des in Anspruch genommenen Wassers, wie im Folgenden (vgl. unter II 5) noch zu erläutern sein wird, nicht zu befürchten ist.

3. Das im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn ohne den Gebietsschutz eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris Rn. 30). Angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung ist es regelmäßig vernünftigerweise geboten, abstrakte Gefährdungen für die Gewinnungsanlage vorsorglich auszuschließen; eines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadeneintritts bedarf es insoweit nicht, vielmehr ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen, ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - BayVBl 1980, 759/760).

Vorliegend ist das Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage teilweise besiedelt und in weiten Teilen landwirtschaftlich genutzt (vgl. Ziffer 6 des DVGW Arbeitsblatts W 101). Es weist eine stark schwankende und teilweise nur gering mächtige Schutzfunktion der Deckschichten auf. Die daraus resultierende Gefahr der Verunreinigung des geförderten Trinkwassers hat sich im Hinblick auf die (ehemaligen) Brunnen 1 und 2 bereits konkretisiert, so dass diese wegen mikrobiologischer Probleme stillgelegt werden mussten. Ein Gefährdungspotenzial, das die Unterschutzstellung des Wasservorkommens rechtfertigen kann, ist daher vorliegend jedenfalls gegeben.

Wegen der - entsprechend nachstehenden Ausführungen (vgl. unter II 4) zu Recht vorgenommenen - räumlichen Ausdehnung der Schutzgebietsfläche wird die Schutzbedürftigkeit des Vorkommens auch nicht durch die bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verordnung bestehende Wasserschutzgebietsverordnung vom 13. März 1986 infrage gestellt.

4. Auch die konkrete räumliche Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Am K.“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG 2010 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, muss für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1418; BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94). Bei der Festsetzung der Schutzgebietsgrenzen muss der Normgeber daher die konkreten hydrologischen, geohydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse berücksichtigen und die Schutzgebietsgrenzen auf der Grundlage der gewonnenen wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnisse festsetzen (BVerwG, U.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris Rn. 26).

a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Methode, mit der die Grundlagen zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets ermittelt wurden, greifen nicht durch.

Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich regelmäßig selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (st. Rspr.; BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 Rn. 22; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 Rn. 39 m. w. N.; VGH BW, U.v. 26.3.2015 - 3 S 166/14 - NuR 2015, 575 - Rn. 48 m. w. N.). Danach sind die fachlichen Ermittlungsmethoden der Antragsgegnerin bzw. des von ihr mit der Ausarbeitung der Antragsunterlagen beauftragten Ingenieurbüros rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet „Am K.“ bzw. seiner Schutzzonen auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen beruht.

In die Antragstellung sind umfangreiche Erkenntnisse aus den langjährigen geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen des Malmkarsts im Bereich der Stadt I. eingeflossen. Der von der Antragsgegnerin beauftragte Diplomgeologe ist seit Mitte der 80er Jahre im Raum I. tätig und hat die Erkenntnisse geologischer Arbeiten seit den 50er und 60er Jahren eingearbeitet. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 25. Juni 2015, Bl. 105/108 der Gerichtsakte) wurde nicht nur eine hohe Zahl an Brunnen und Messstellen (ca. 200 Stück) ausgewertet und im Maßstab 1:5.000 kartiert, sondern auch das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene „Hydrogeologische Modell zum Malmkarst im Raum I.“ berücksichtigt und aus diesen Erkenntnissen in Anlehnung an das Verfahren nach Hölting (Ziff. 6.1.1 des LfU-Merkblatts 1.2./7) eine Deckschichtenbewertung unter Verwendung eines Dateninformationssystems durchgeführt. Dabei wurden die Bohrdaten mit der speziell erarbeiteten geologischen Deckschichtenkarte und anderen thematischen Karten verknüpft, so dass entgegen der üblichen Vorgehensweise bei einer Schutzgebietserarbeitung nicht nur einzelne Punkte für die Ermittlung der Schutzfunktion verwendet wurden, sondern mit flächenbezogenen Daten gearbeitet werden konnte. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat die Plausibilität der Antragsunterlagen bestätigt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11); dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG 2010) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (st. Rspr. des Senats; vgl. etwa B.v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Der Einwand der Antragsteller, man habe veraltetes geologisches Kartenmaterial verwendet und die Vorgaben des Merkblatts des Landesamts für Umwelt (LfU) nicht eingehalten, greift nicht durch. Wegen der je nach Örtlichkeit unterschiedlichen hydrogeologischen Verhältnisse und Grundwasserleitertypen können generelle Aussagen darüber, wann Untersuchungsergebnisse veraltet sind oder welche fachlichen Ermittlungsmethoden vorzugswürdig sind, nicht getroffen werden (BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris Rn. 26). Die Überarbeitung des Wasserschutzgebiets durch das von der Antragsgegnerin beauftragte Ingenieurbüro erfolgte bereits seit Mitte der 90er Jahre. Nach dessen Ausführungen (Stellungnahme vom 9.4.2010, Bl. 1405/1412 der Behördenakten) wurde nach der Herausgabe des Merkblatts Nr. 1.2/7 des LfU die Einhaltung dieser Vorgaben überprüft und bestätigt. Entsprechend den nachfolgenden Ausführungen ist der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse von der Richtigkeit dieses Vorbringens überzeugt; die Antragsteller vermochten keine fehlerhafte Behandlung bei der Schutzgebietsausweisung aufzuzeigen.

Insbesondere konnten die von der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und zur Gerichtsakte (Bl. 239 f.) gegebenen aktuellen Lagepläne des LfU aus dem Jahr 2015 bei der Antragstellung naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Soweit geltend gemacht wurde, die darin eingetragenen Störungslinien seien bereits auf den entsprechenden Plänen des LfU aus dem Jahr 2002 eingetragen gewesen, mussten die Antragsteller auf gerichtliche Nachfrage einräumen, dass die Störungen zu diesem Zeitpunkt lediglich als „vermutet“ eingetragen gewesen waren. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite ergibt sich aus den Plänen des LfU auch nicht, dass eine östliche Störung das gesamte Wasserschutzgebiet durchzieht. Vielmehr ragt diese in der Darstellung des LfU (Bl. 239 der Gerichtsakte; dort freilich, wie soeben erläutert, nicht als lediglich „vermutet“ eingetragen, weil diese Karte aus dem Jahr 2015 stammt) nur in den Nordosten des ausgewiesenen Schutzgebiets; dass sich diese Störungslinie fortsetzt, ist lediglich eine Vermutung des von den Antragstellern beauftragten Gutachters, der diese Annahme auf dem zweiten vorgelegten Plan (Bl. 240 der Gerichtsakte) mit Kugelschreiber dargestellt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts I. ist diese Vermutung aber nicht plausibel, weil sich eine solche Störung dann in den Grundwassergleichenplänen niederschlagen müsste, was jedoch nicht der Fall ist (Sitzungsniederschrift S. 3/4).

Nach den Ausführungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Diplomgeologen unterscheiden sich die in der Antragstellung verwendeten Karten inhaltlich nicht relevant von den Plänen aus dem Jahr 2002; wegen ihrer höheren Auflösung seien sie aber viel genauer gewesen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4). Markante Störungen seien in die Untersuchungen eingeflossen, ebenso Erkenntnisse aufgrund der Bohrungen im Bereich des Neubaus der ICE-Trasse. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts I. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den auf den vorgelegten Lageplänen des LfU eingezeichneten Störungslinien um eine vereinfachte konzeptionelle Darstellung handelt (vgl. - in anderem Zusammenhang - Sitzungsniederschrift S. 8/9). So hätten die vielfachen Bohrungen für die ICE-Strecke die eingetragene vermutete Ost-West-Störung nicht bestätigt. Bei großmaßstäblicher Betrachtung des Gebiets nördlich der D... und Bewertung des dortigen Fließgeschehens lägen keine hydraulisch wirksamen Störungen vor, die so relevant seien, dass sie hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen der Fachbehörde und des der Behörde entsprechend obigen Ausführungen zuzuerkennenden „administrativen Vereinfachungsspielraums“ (BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227) stellt sich das im Antrag auf Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zugrunde liegende Fachgutachten als wissenschaftlich fundiert und in sich schlüssig dar. Soweit die Antragsteller pauschal weitere Bohrungen für erforderlich ansehen, ist auf die Vielzahl der bereits vorliegenden Bohrungen und Messstellen sowie auf die aus den Grundwassergleichenplänen zu ziehenden Folgerungen zu verweisen. Unter Berücksichtigung der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts kann davon ausgegangen werden, dass die Grundlagen, auf denen die Schutzgebietsausweisung beruht, ausreichend sind und die Berücksichtigung weiteren Materials, selbst wenn dieses jüngeren Datums als das vom beauftragten Ingenieurbüro zugrunde gelegte wäre, keine anderen ergebnisrelevanten Erkenntnisse erbracht hätte.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Einwand gegen die Methodik ohnehin nur vom Antragsteller zu 4 im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurde, so dass die Antragsteller zu 1 bis 3 und zu 5 bis 9 ihren Normenkontrollantrag ohnehin nicht hierauf stützen können (Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

b) Auch die der Bemessung des Schutzgebiets zugrunde liegende Bedarfsermittlung und die Bilanzierung des Grundwasserhaushalts sind nach dem anzulegenden gerichtlichen Prüfungsmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Ziffer 1 des im LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 vom 1. Januar 2010 dargestellten Kriterienkatalogs zu den Voraussetzungen und Vorgehensweisen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten sind der nachvollziehbare Bedarfnachweis und die Bilanzierung des Grundwasserhaushalts Grundlage für das Gestattungs- und Verordnungsverfahren. Die Bilanzierung des Grundwasserhaushalts ist Grundvoraussetzung für die Prognoserechnungen zu dem künftigen Wasserbedarf, der bei der Schutzgebietsbemessung in die Berechnung von hydraulischen Parametern einfließt.

Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin stützt sich die vorliegende Gebietsausweisung auf die Bedarfsermittlung, die im Rahmen des zuletzt im Jahr 2002 für die Entnahme von Grundwasser durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erfolgt ist und sich auf die im Rahmen des hydrogeologischen und mathematischen Grundwassermodells zum Malmkarst im Raum I. erarbeitete Bilanzierung des Grundwasserhaushalts stützt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Ermittlung des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ und die darauf gründende Grenzziehung des Schutzgebiets und seiner Schutzgebietszonen auf der Grundlage dieser Daten erfolgt sind. Insbesondere sind diese nicht als veraltet anzusehen, auch wenn sie bereits in den Jahren 2001/2002 ausgearbeitet wurden und ergänzend nur noch Zahlen bis zum Jahr 2004 eingeflossen sind. Denn sowohl die Grundwasserbilanz als auch die Bedarfsermittlung sind auf lange Sicht angelegt, nachdem sie Grundlage für die bis zum Jahr 2025 erteilte wasserrechtliche Bewilligung sind. Dementsprechend ist auch das in diesem Kontext ausgearbeitete „Gesamtkonzept Trinkwasserversorgung der Stadt I. 2050“ vom Juni 2001 (Bl. 165 ff. der Gerichtsakten) auf einen Zeitraum von 50 Jahren ausgerichtet.

Die Antragsteller haben auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die zugrunde gelegten Daten erhoben. Die prognostische Ermittlung eines Bedarfs unterliegt regelmäßig nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Der Senat hat vorliegend im Ergebnis keine Zweifel, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Bedarfsermittlung nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Hierfür spricht bereits das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts I. als amtlichem Sachverständigen vom 28. März 2007 (Bl. 40 ff. der Behördenakten), in dem die Plausibilität der Antragsunterlagen bestätigt wird (vgl. auch Sitzungsniederschrift S. 11). Soweit die Antragsteller die in der Prognose für das Jahr 2050 angesetzte Einwohnerzahl unter Bezugnahme auf die aktuellen Bevölkerungszahlen der Stadt I. in Zweifel ziehen, verkennen sie, dass nicht allein auf das Stadtgebiet, sondern auch auf die Umlandgemeinden abgestellt werden muss, deren Trinkwasserversorgung durch die Wassergewinnungsanlage „Am K.“ ebenfalls sichergestellt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Bedarfsberechnung nicht nur die statistischen Einwohnerzahlen berücksichtigt werden dürfen, da auch hiervon nicht erfasste Personen - wie beispielsweise Geschäftsreisende, Touristen, Asylsuchende etc. - den Trinkwasserverbrauch steigern. Im Übrigen liegt bereits der von den Antragstellern herangezogene derzeitige statistische Bevölkerungsstand der Stadt bei ca. 136.000 bis 138.000 Einwohnern, während in den vorliegenden Gutachten zur Bedarfsermittlung für das Jahr 2020 auf 145.000 Einwohner abgestellt wird. Nachdem, wie vorstehend erläutert, nicht nur auf die statistische Einwohnerzahl und zudem nicht allein auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin abgestellt werden darf, erscheinen die der Bedarfsermittlung zugrunde gelegten Zahlen plausibel, zumal die Prognosen über den Bevölkerungszuwachs in I. regelmäßig nach oben korrigiert werden müssen, weil hier starker Zuzug herrscht („Boomtown“).

Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass sich die Schutzgebietsausweisung an der maximal bewilligten Entnahmemenge orientiert. Denn nachdem diese - trotz steigenden Bedarfs - gegenüber der 1985 erteilten Bewilligung um die Hälfte von 4 Mio. m³/Jahr auf 2 Mio. m³/Jahr reduziert worden ist, weil man eine Optimierung aller Fördergebiete anstrebte (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6), ist es plausibel, dass die tatsächlichen Entnahmemengen in der Regel jedenfalls nicht erheblich unter diesem Wert liegen werden. Ungeachtet dessen ist bei der Bemessung eines Wasserschutzgebiets zu berücksichtigen, dass zumindest in Zeiten erhöhten Wasserbedarfs (wegen Hitzeperioden, Ausfall anderer Wasserwerke etc.) die Antragsgegnerin auf die Entnahme der in der noch bis 2025 wirksamen wasserrechtlichen Bewilligung vorgesehenen Maximalmenge angewiesen ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller zu 1 bis 3 und zu 5 bis 9 mit Einwendungen zur Bedarfsermittlung und Grundwasserbilanzierung zudem präkludiert sind (Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

c) Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht wegen der von den Antragstellern behaupteten Unterlassung einer Alternativenprüfung fehlerhaft.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin Alternativen zur Trinkwassergewinnung untersucht. Diese Alternativenprüfung erfolgte bereits im Rahmen der Untersuchungen zum „Gesamtkonzept Trinkwasserversorgung der Stadt I. 2050“ vom Juni 2001 (Bl. 165 ff. der Gerichtsakten). Danach ist das Wasserwerk I mittel- und langfristig erforderlich, weil die im Rahmen dieses Konzepts erarbeiteten Alternativen mittlerweile bereits umgesetzt, Steigerungen bei anderen Wasserwerken nicht mehr möglich sind und Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung zu teuer und wegen der hohen Fließgeschwindigkeit zu risikobehaftet ist.

Soweit sich die Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 12. Mai 2011 (Bl. 1387 der Behördenakte) berufen, wonach Alternativen nicht geprüft worden seien, ist zwar zuzugeben, dass dieser zumindest missverständlich formuliert ist. Im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin mittlerweile vorgelegte Gesamtkonzept muss dieser Vermerk aber dahingehend ausgelegt werden, dass die Alternativenprüfung bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgte, weshalb eine erneute Prüfung im Zusammenhang mit der Ausweitung des Wasserschutzgebiets als nicht erforderlich angesehen wurde. Zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens waren bereits dieselben Brunnen im Bereich der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ vorhanden wie zum Zeitpunkt der Einreichung des Schutzgebietsvorschlags. Daher ist es bereits zweifelhaft, ob es hier überhaupt eine Alternativenprüfung bedurfte (verneinend VGH BW, U.v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; anderer Auffassung, jedenfalls für den Fall einer erheblich eingeschränkten Schutzfähigkeit des Wasserschutzgebiets und einer sich aufdrängenden Alternativenprüfung, BayVGH, U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl 2012, 500); aus Sicht des Senats spricht jedenfalls viel dafür, dass in diesem Fall regelmäßig geringere Anforderungen an die erforderliche Prüfung anderweitiger Möglichkeiten zur Trinkwassergewinnung zu stellen sind, als wenn ein neues Wasserschutzgebiet ausgewiesen wird. Ungeachtet dessen greift der Einwand der Antragsteller, dass eine zehn Jahre vor dem eigentlichen Normerlass erfolgte Alternativenprüfung für die Schutzgebietsausweisung nicht ausreicht, hier nicht durch; denn tatsächliche Veränderungen, die die Wasserrechtsbehörde hätte berücksichtigen müssen und wonach sich Alternativen zur Trinkwasserversorgung aufdrängen würden, sind aus folgenden Erwägungen bis heute nicht ersichtlich:

Das im „Gesamtkonzept Trinkwasserversorgung Stadt I. 2050“ aufgezeigte Gewinnungsgebiet „B.“ (vgl. S. 33 bis 35) war zum Zeitpunkt des Normerlasses bereits umgesetzt worden; wie bereits im Gesamtkonzept vorgesehen und von den Vertretern der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, kann es die Wassergewinnungsanlage „Am K.“ im Hinblick auf die benötigte Fördermenge aber nicht ersetzen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 5). Nach den überzeugenden Ausführungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Diplomgeologen und des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts I. bestehen keine ernsthaften Alternativen zur Wassergewinnungsanlage „Am K.“ Insbesondere wäre in den von den Antragstellern genannten nördlichen Bereichen (S., S.) wegen der geringeren Deckungsschichten und der dort auftretenden Nitrat- und PSM-Konzentration eine schlechtere Trinkwasserqualität sowie ein geringeres nutzbares Grundwasserdargebot wegen der Nähe der Grundwasserscheide zu erwarten (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6 und die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.6.2015, Bl. 105/113 der Gerichtsakten). Westlich des Wasserschutzgebiets „Am K.“ liegt bereits das Wasserschutzgebiet „Am A.“ (Wasserwerk III), das neben dem vorliegend im Streit stehenden Schutzgebiet erforderlich ist, um die Trinkwasserversorgung in I. und in der Umgebung sicherzustellen. Da eine Steigerung dort nach dem unbestrittenen und vom Wasserwirtschaftsamt bestätigten Vorbringen der Antragsgegnerin nicht möglich ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.6.2015, Bl. 105/113 der Gerichtsakten; Sitzungsniederschrift S. 5 unten), ist es nachvollziehbar, dass eine ernsthafte Alternative zu der hier im Raum stehenden Wassergewinnungsanlage nicht ersichtlich ist. Die Gemeinden L., W. und K. werden bereits teilweise von der Gewinnungsanlage „Am K.“ versorgt. Ein Bezug der erforderlichen Wassermengen aus diesem Bereich ist daher schon deshalb nicht denkbar, vielmehr sind diese Gemeinden bereits zur Deckung ihres eigenen Bedarfs auf Zulieferungen aus dem hier in Streit stehenden Wasserschutzgebiet angewiesen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6). Eine relevante Alternative zur Wassergewinnungsanlage „Am K.“ ist daher nicht erkennbar.

Darauf, dass die Antragsteller mit Ausnahme des Antragstellers zu 4 entsprechend obigen Ausführungen mit diesem Einwand ohnehin gemäß Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert sind, kommt es daher nicht mehr an.

d) Die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebiets wird auch durch die konkreten Einwendungen der Antragsteller gegen die Grenzziehung nicht infrage gestellt.

Das Wasserschutzgebiet „Am K.“ gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und die weitere Schutzzone (Zone III). Dies entspricht den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatts W 101 (Ziffer 3), das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung allgemein anerkannter Regeln der Technik (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010) zu bewerten ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 70 m. w. N.). Nach Ziffer 4.4.1 des DVGW Arbeitsblatts W 101 reicht dabei die Zone III in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Fassungsanlage. Diese erstreckt sich im vorliegenden Fall nach Norden bzw. Nord-Nordwesten bis zur Grundwasserscheide A.-... und nach Südwesten bis in das D... (vgl. Anlage 4 der Antragsunterlagen unter 3., Bl. 43 f.; Anlage 6 der Antragsunterlagen unter 2.5, Bl. 105 ff.). Dass die Antragsgegnerin die Grenzen des Wasserschutzgebiets unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten, der Grundwasserhydraulik und der Schutzfunktion der Deckschichten (vgl. auch Ziffer 6.6.1 des LfU-Merkblatts Nr. 1.2/7) hiervon abweichend festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie in den Antragsunterlagen (vgl. Anlage 4 unter 4.2.3, Bl. 47 f.; Anlage 6 unter 3.3, S. 108 ff.) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7) ein nachvollziehbares Schutzkonzept (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 2227; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 N 09.2974 - NVwZ 2013, 239 [Leitsatz]) dargelegt hat.

Nach Norden wurde demgemäß eine Erstreckung des Schutzgebiets von 2 km oberstromig der Wassergewinnungsanlage veranschlagt, die sich nach dem Ergebnis des Grundwassermodells weitgehend mit der 10-Jahresfließlinie deckt (vgl. Anlage 4-8 der Antragsunterlagen, Bl. 70). Dieser Ansatz erscheint im Hinblick auf die erheblichen Inhomogenitäten des geologischen Aufbaus im Malmkarst, welche erheblich höhere Fließgeschwindigkeiten möglich machen, für einen wirksamen Trinkwasserschutz erforderlich, aber auch ausreichend und wird auch von den Antragstellern selbst nicht infrage gestellt. Gleiches gilt für die Abgrenzung im Süden, wo das Schutzgebiet mit dem Auftreten der durchgehend bindigen tertiären Deckschicht endet.

Die westliche Begrenzung des Schutzgebiets fällt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Wesentlichen mit der westlichen Randstromlinie zusammen. Deren geringfügig fehlerhafte Darstellung in den Antragsunterlagen (unterbrochene 10-Jahresfließlinie in Anlage 4-8, Bl. 70) hat nach den Ausführungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Geologen keine inhaltlich relevanten Auswirkungen. Die unterbliebene Einbeziehung eines Bereichs im Westen des Schutzgebiets, der nach der Anlage 4-8 der Antragsunterlagen innerhalb der dort dargestellten 5-Jahresfließlinie liegt, ist wegen der dort vorhandenen starken Deckschichten vertretbar (vgl. Sitzungsniederschrift S. 14).

Im Osten orientiert sich die Schutzgebietsgrenze grundsätzlich an der 5-Jahresfließlinie. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin ist diese seitliche Begrenzung gerechtfertigt, weil die Randzuströme zum einen geringer zu bewerten sind und zum anderen im weitergehenden Bereich eine hohe bis sehr hohe Schutzfunktion der Deckschichten besteht.

Das Wasserwirtschaftsamt hat als Fachbehörde im Gutachten vom 28. März 2007 (Bl. 40 ff. der Behördenakten) und in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7 bis 9) die Begrenzung der Zone III als plausibel erachtet und bestätigt, dass hierdurch aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein wirksamer Trinkwasserschutz sichergestellt ist. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen vermögen die überzeugenden gutachterlichen Aussagen des von der Antragsgegnerin beauftragten Fachbüros und des Wasserwirtschaftsamts nicht infrage zu stellen. Diese gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch sind offensichtliche Mängel oder unlösbare Widersprüche erkennbar. Insbesondere bestehen auch an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Fachbehörde, wie oben ausgeführt, keinerlei Zweifel.

aa) Die Schlüssigkeit des dargestellten Schutzkonzepts wird insbesondere durch die östliche Grenzziehung an der Autobahn A ... nicht infrage gestellt.

Nach Ziffer 5 des DVGW Arbeitsblatts W 101 soll sich der Schutzzonenumriss an vorhandenen Flurgrenzenn und markanten Geländelinien, wie etwa Straßen, orientieren. Die Autobahn bietet sich daher als eine in der Natur besonders gut erkennbare Grenze an. Da sie größtenteils bereits außerhalb der 5-Jahresfließlinie liegt, ist es nach dem dargestellten Konzept plausibel, sie selbst nicht in das Schutzgebiet einzubeziehen. Dass dadurch in einem kurzen Streckenabschnitt die Schutzgebietsgrenze nicht ganz an die 5-Jahresfließlinie heranreicht, ist nach dem vom Wasserwirtschaftsamt bestätigten Vorbringen der Antragsgegnerin unschädlich, weil in diesem Bereich eine hohe bis sehr hohe Schutzfunktion der Deckschichten besteht. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass es als nicht erforderlich angesehen wurde, in diesem Bereich der A ... auf einen Ausbau nach den RiStWAG zu verzichten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann deshalb das Schutzgebiet auch nicht als lediglich teilwirksam angesehen werden, weil die guten Schutzschichten zusammen mit dem Umstand, dass die Abwässer der A ... gerade nicht in die Gewinnungsanlage fließen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 12 unten; vgl. auch unter II 5 g), einen vollwirksamen Schutz bieten.

bb) Die Herausnahme der als künftiges Baugebiet vorgesehenen Flächen unmittelbar im Anschluss an die südliche Bebauung L. aus dem Schutzgebietsumgriff begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, weil dieses Gebiet eine hohe bzw. sehr hohe Schutzfunktion der Deckschichten aufweist.

Die Antragstellerseite vermochte dies nicht in Zweifel zu ziehen, weil das Wasserwirtschaftsamt I. auf die Ergebnisse von Bohrungen am südlichen Rand der Ortsbebauung von L. verweisen kann (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8). Der Einwand der Antragsteller, das Ergebnis dieser Bohrung sei nicht aussagekräftig, weil eine solche ihrer Auffassung nach vielmehr genau auf der oben (vgl. unter II 4 a) bereits erwähnten, auf dem Lageplan des LfU aus dem Jahr 2002 an diese Stelle (entsprechend obigen Ausführungen allerdings lediglich als „vermutet“) eingetragenen Störungslinie hätte erfolgen müssen, greift nicht durch. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat vielmehr überzeugend dargelegt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8 f.), dass eine solche exakte Platzierung einer Bohrung anhand dieser Karten nicht möglich ist, weil es sich hierbei nur um konzeptionelle Darstellungen auf einer Kartierung im Maßstab 1:100.000 handelt. Danach ist es sogar möglich, dass die durchgeführte Bohrung tatsächlich innerhalb der genannten Störungslinie liegt. Dass westlich des ausgesparten Bereichs (FlNr. ... und ...) die Schutzgebietsgrenze wieder nach Norden ausgedehnt ist, ist nach den von der Fachbehörde bestätigten Ausführungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Diplomgeologen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8) wiederum auf die 10-Jahrsfließlinie zurückzuführen, die nach dem Schutzkonzept wiederum als maßgeblich anzusehen ist, weil die Kartierung der Deckschichten weniger mächtige Schutzschichten belegt. Nach Maßgabe des oben dargestellten administrativen Vereinfachungsspielraums (BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1/11 - NVwZ 2013, 2227) mussten auch unter Berücksichtigung der schwankenden Deckschichtenverhältnisse keine weiteren Bohrungen in diesem Bereich erfolgen, nachdem bereits 200 bis 300 m weiter westlich hiervon Bohrungen durchgeführt worden waren (vgl. Sitzungsniederschrift S. 8).

cc) Soweit der Antragsteller zu 4 einwendet, im Bereich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke zeige die Deckschichtenkarte (Anlage 4-9 der Antragsunterlagen, Bl. 72) die gleichen Verhältnisse auf wie im aus dem Schutzgebietsumgriff ausgesparten Bereich südlich von L., ist darauf hinzuweisen, dass dies jeweils nur auf kleinere Teilbereiche seiner in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücksflächen zutrifft; Gleiches gilt, soweit er rügt, dass Teilflächen in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, obwohl sie außerhalb der 10-Jahresfließlinie lägen. Dass sich die Antragsgegnerin zur Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an den Flurstücksgrenzen orientiert, entspricht, wie oben dargelegt, den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatts W 101. Daher ist die konkrete Grenzziehung auch nicht fehlerhaft, soweit sie ein vom Antragsteller zu 4 einheitlich bewirtschaftetes Gebiet durchschneidet (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 4), weil es sich hierbei um zwei Flurnummern handelt, die lediglich faktisch derzeit als eine einheitliche Feldfläche genutzt werden. Da sich diese Nutzung aufgrund der rechtlichen Vorgaben jedoch jederzeit, etwa durch getrennte Verpachtung, ändern kann, ist die Begrenzung des Schutzgebiets auch in diesem Bereich nachvollziehbar.

dd) Auch der Einwand, das Wasserschutzgebiet erfasse Grundstücke des Antragstellers zu 4, die im Einzugsgebiet des Brunnens der N. GmbH liegen, greift nicht durch.

Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin liegen die Einzugsgebiete des Brunnens der N. GmbH und der Brunnen 3 und 4 der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ nebeneinander, wobei sich das Einzugsgebiet der Brunnen des Wasserschutzgebiets bei Stillstand des N.brunnens wegen des dann veränderten hydraulischen Systems weitet. Dass sich die Zustrombereiche der Brunnen zum Teil überschneiden, wird auch von dem von den Antragstellern beigezogenen Sachbeistand bestätigt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 13 unten). Dass der N.zustrom in den Antragsunterlagen (Anlage 4-8, Bl. 70) nicht vollständig, sondern nur insoweit dargestellt ist, als er sich mit dem Zustrom der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ überlappt, ist unschädlich, weil für die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets lediglich der Zustrombereich der Brunnen im Fassungsbereich maßgeblich ist. Im Übrigen hat das Wasserwirtschaftsamt in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine überlappende bzw. umhüllende Darstellung in derartigen gemeinsamen Bereichen verschiedener Brunnen üblich ist (vgl. Sitzungsniederschrift S. 14).

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite musste die Antragsgegnerin auch nicht die tatsächlichen Entnahmemengen und -zeiten der N. GmbH ermitteln und die Bemessung des Schutzgebiets nach dem sich hieraus ergebenden Zustrom zur jeweiligen Brunnenanlage ausrichten. Nachdem schwankende Entnahmemengen in der Schutzgebietsausweisung naturgemäß keinen Niederschlag finden können (vgl. auch oben unter II 4 b), ein wirksamer Trinkwasserschutz aber auch in den Zeiten gewährleistet sein muss, in denen am Brunnen der N. GmbH, etwa aus produktionstechnischen Gründen, keine Entnahme erfolgt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Bemessung des Schutzgebiets den Stillstand der N.-Anlage eingeplant und den sich daraus ergebenden Zustrom zu den Brunnen 3 und 4 berücksichtigt hat.

ee) Die Schutzzonenbemessung begegnet auch im Übrigen auch keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Riffaufbruch innerhalb der Ortslage von O. lediglich in der Schutzzone III liegt und nicht in die engere Schutzzone II aufgenommen wurde, obwohl dort eine nur geringmächtige Grundwasserüberdeckung vorliegt.

Die Schutzzone II soll nach den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatts W 101 (vgl. unter Ziffer 4.3.1) mindestens bis zu der Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Fließzeit von 50 Tagen bis zur Fassung benötigt. Den Ausführungen der Antragsgegnerin in den Antragsunterlagen (Anlage 4 der Antragsunterlagen, Bl. 45 ff.; Anlage 6 der Antragsunterlagen, Bl. 106 f.) zufolge entspricht die hier ausgewiesene Zone II im Grundwasseranstrom wegen der unsicheren Fließgeschwindigkeit im Malmkarst der doppelten 50-Tage-Linie, während sie sich seitlich zum Grundwasseranstrom und grundwasserabstromig nach der 50-Tage-Linie richtet. Wegen der nach Süden sich verbessernden Deckschichtensituation wurden zur Anpassung an die Grundstücksgrenzen im südlichen Bereich lokal Abstriche gemacht.

Das Wasserwirtschaftsamt I. hat diese Grenzziehung gebilligt (Gutachten vom 28.3.2007, Bl. 44 ff. der Behördenakten; Sitzungsniederschrift S. 7-9). Im Hinblick darauf, dass in Richtung des nördlichen Grundwasseranstroms bereits ein Sicherheitszuschlag von 100% angesetzt wurde, und unter Berücksichtigung der im Folgenden (vgl. unter II 5) noch darzulegenden Überlegungen zur Schutzfähigkeit des Wasservorkommens bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die Bemessung der engeren Schutzzone trotz des Auftretens des offenen Karsts in O. damit ausreicht, um einen wirksamen Trinkwasserschutz sicher zu stellen.

5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Gewinnungsanlage „ Am K.“ ist auch ohne unverhältnismäßige Beschränkungen sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, schutzfähig. Die von den Antragstellern insoweit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Daher ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller auch mit diesem Vorbringen zudem weitestgehend präkludiert sind (Art. 73 Abs. 3 BayWG 2010, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Denn im vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben innerhalb der Einwendungsfrist in diesem Zusammenhang lediglich der Antragsteller zu 4 (im Hinblick auf die angeblich von der Autobahn A ... ausgehende Gefährdung des Wasserschutzgebiets) und der Antragsteller zu 5 (im Hinblick auf die möglichen Gefahren durch die ICE-Strecke) Einwendungen erhoben.

a) Die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens wird durch die Entwässerungsanlagen der ICE-Trasse sowie der Ostumgehung E./Nordumgehung G. nicht infrage gestellt.

Die genannten Entwässerungsanlagen liegen außerhalb des Wasserschutzgebiets. Der Überlauf des Absetzbeckens mündet in den Z...graben, der von dort aus nach ca. 500 m die Grenze der Schutzgebietszone III erreicht und im Bereich des Fassungsbereichs wiederum in den R.-graben mündet. Entgegen den von den Antragstellern geäußerten Befürchtungen kann das Trinkwasservorkommen der Brunnen 3 und 4 wirksam vor von diesen Entwässerungsanlagen herrührenden Verunreinigungen geschützt werden.

Denn zum einen sind in die Entwässerungsanlagen zwei Tauchwände eingebaut, die - wie die Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9 unten, S. 10) - leichtflüssige Schadstoffe wie Öle oder Benzin regelmäßig zurückhalten. Soweit bei Trockenheit derartige Stoffe unter diesen Barrieren hindurch gelangen, werden sie nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts im dicht bewachsenen Regenrückhaltebecken zurückgehalten. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die Tauchwände nicht in der Lage sind, Salze oder Schwermetalle zurückzuhalten. Auch ist der Abbau von Öl im Regenrückhaltebecken nicht möglich. Es ist aber plausibel, dass derartige Stoffe regelmäßig nur in Kleinstmengen anfallen, die angesichts der Verdünnung und der Fließzeit vom Graben bis zum Brunnen nicht ins Gewicht fallen. Dies bestätigen die Ergebnisse der regelmäßigen Untersuchungen (vgl. Bl. 119 ff. der Gerichtsakte). Soweit, etwa bei einer Havarie, größere Mengen Öl anfallen, besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift S. 10) ausreichend Zeit, dass die Feuerwehr (etc.) tätig werden kann. Die Fließzeit vom Graben bis zum Brunnen beträgt, die Angabe des von den Antragstellern beauftragten Sachbeistands (vgl. Sitzungsniederschrift S. 10) als zutreffend unterstellt, zwölf Stunden. Es erscheint plausibel, dass diese Zeitspanne ausreicht, um die Feuerwehr einzuschalten, die durch geeignete Maßnahmen (Abpumpen, Reduzieren der Wasserentnahmemenge, zeitweises Abschalten der Brunnen etc.) eine Gefährdung des in der Gewinnungsanlage „Am K.“ geförderten Trinkwassers zu verhindern. Dementsprechend besteht auch ausreichend Zeit, erforderlichenfalls auf eine von der Verschlämmung des Filterbeckens herrührende Verunreinigung zu reagieren.

b) Auch die durch das Wasserschutzgebiet führende Ethylen-Pipeline Süd steht der Schutzfähigkeit des Wasservorkommens nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Ethylen nach den Angaben im Sicherheitsdatenblatt des die Errichtung und den Betrieb dieser Pipeline betreffenden Planfeststellungsbeschlusses kein wassergefährdender Stoff ist und die Rohstoffleitungen, in denen er als Fluid transportiert wird, aus hochfestem, mit Kunststoff ummantelten Stahlrohren bestehen. Die Untersuchung zur Umweltverträglichkeit ergab keine betrieblichen Auswirkungen der Pipeline für das Wasserschutzgebiet. Bei der Errichtung wurde die Einhaltung der Auflage aus dem Planfeststellungsbeschluss überwacht, wobei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden (Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 20.12.2010, Bl. 1398 der Behördenakten).

Substanziierte Einwendungen wurden von den Antragstellern hiergegen nicht erhoben. Ihr Vorbringen, die Antragsgegnerin hätte dieses Gefahrenpotenzial bei der Ausweisung des Wasserschutzgebiets berücksichtigen müssen, greift nicht durch, weil sie in keiner Weise darzustellen vermochten, inwiefern die Pipeline eine Gefährdung für das Wasservorkommen darstellen könnte. Angesichts der plausiblen Darstellung der Antragsgegnerin und der Bestätigung durch die Fachbehörde vermag der Senat keinerlei Auswirkungen auf die Schutzfähigkeit des Wasserschutzgebiets „Am K.“ zu erkennen.

c) Die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens wird auch nicht durch die Behauptung der Antragsteller infrage gestellt, in dem beim Augenschein (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 5) besichtigten Bereich „Am W.“ habe sich vor der Eingemeindung der Gemeinde O. eine Mülldeponie befunden.

Die Antragsgegnerin hat ausführlich dargestellt, dass nach der Aktenlage und den Informationen aus dem Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem weder eine solche Deponie noch Altlastenverdachtsflächen, Altlastenablagerungen bzw. schädliche Bodenveränderungen bekannt seien. Auch eine ausführliche Luftbildrecherche hat zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. Bl. 201 ff. der Gerichtsakten). Soweit von den Antragstellern eingewendet wurde, verschiedene Grundstücksunterlagen und Flurkarten stimmten nicht überein (vgl. Sitzungsniederschrift S. 13), ist von der Antragsgegnerin plausibel dargelegt worden, dass in die verschiedenen Luftbilder und Flurkarten die heutigen Grundstücksgrenzen hineinprojiziert worden seien, weshalb immer dieselben Grundstücksgrenzen sichtbar seien. Danach kann davon ausgegangen werden, dass sich die Recherche auf die zutreffenden Grundstücke bezogen hat. Die auf der Flurkarte erkennbare Aufhellung des fraglichen Gebiets - und damit auch der bei der Ortseinsicht festgestellte unterschiedliche Bewuchs der Gerste - kann nach Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts auch natürliche Ursachen haben (vgl. Sitzungsniederschrift S. 13). Der von den Antragstellern beigezogene Sachbeistand hat dies zwar bezweifelt, substanziierte Einwendungen aber nicht erhoben. Nachdem die umfangreichen Recherchen in den vorhandenen Unterlagen des Umweltamts der Antragsgegnerin, welche sämtliche ehemaligen Hausmülldeponien der früher selbstständigen Gemeinden erfassen, sowie im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem zu keinerlei Erkenntnissen führten, ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls keine gemeindliche Mülldeponie im fraglichen Bereich bestand. Zwar kann nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden, dass dort zeitweise Müll unberechtigt abgelagert wurde („wilde Deponie“). Im Hinblick auf die langjährige Trinkwasserförderung im Gewinnungsgebiet (seit Beginn des 1. Weltkriegs) und die regelmäßigen und bereits seit einem langen Zeitraum durchgeführten Wasseranalysen, die nicht zuletzt keinerlei Hinweise auf eine Belastung durch eine ehemalige Deponie geben (vgl. hierzu auch Bl. 119 ff. der Gerichtsakte), und wegen des im Folgenden (vgl. unter II 5 g) noch darzustellenden Schutzkonzepts für die Brunnenanlage besteht kein Anlass zu den von den Antragstellern geforderten, freilich nicht näher konkretisierten weiteren Untersuchungen dieses Bereichs.

d) Der südwestlich des Fassungsbereichs in der Zone III befindliche Friedhof O. schränkt die Schutzfähigkeit des in der Gewinnungsanlage geförderten Wassers ebenfalls nicht ein.

Die Antragsgegnerin hat ausführlich dargelegt, dass der Friedhof in das oberflächennahe Grundwasserstockwerk (Quartär) und damit nach Südosten am Wasserschutzgebiet vorbei in die D... entwässert. Er liegt im Bereich von quartären Wasserablagerungen, die keinerlei Zusammenhang mit dem Malmgrundwasserstockwerk haben, aus dem das Wasserschutzgebiet „Am K.“ das Grundwasser bezieht. Die Antragstellerseite hat diese Ausführungen nur unsubstanziiert in Zweifel gezogen. Nachdem der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts I., dessen Sachkunde entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 4 a) besonderes Gewicht zukommt, im Rahmen des Augenscheins diese Ausführungen unter Verweis auf das umfangreiche Kartenwerk der Wasserwirtschaftsverwaltung, das auf einer Reihe von Bohrungen beruht, erläutert und bestätigt hat (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 7), sind etwaige Beeinträchtigungen oder Verschmutzungen des in der Gewinnungsanlage geförderten Trinkwassers durch den Friedhof nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen.

e) Das durch die angefochtene Verordnung geschützte Wasservorkommen ist auch im Hinblick auf die von den Antragstellern thematisierte Hochwasserproblematik schutzfähig.

Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass das Regenüberlaufbecken am R...graben so bemessen ist, dass nur extrem verdünntes Mischwasser abgeschlagen wird. Im Hochwasserfall findet eine nochmalige zusätzliche Verdünnung statt. Die in den Fassungsbereich mündenden Z...graben und R...graben sowie der M.bach verlaufen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin und des von ihr beauftragten Diplomgeologen innerhalb von quartären und tertiären Deckschichten und haben keine Verbindung zum Malmgrundwasser (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11). Dies erscheint auch plausibel, weil nach dem unwidersprochenen und mit der auszugsweisen Vorlage von Messergebnissen belegten Vorbringen der Antragsgegnerin die in der langen Betriebsdauer durchgeführten hydraulischen Tests keine Hinweise auf einen Eintrag von Oberflächenwasser in Form von anthropogenen Stoffen wie Kohlewasserstoffen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen etc. ergeben haben (vgl. die zur Gerichtsakte gegebenen Ergebnisse der Wasseruntersuchungen Bl. 119 ff. der Gerichtsakten, die auch den vom Antragsteller zu 4 beim Augenschein mit Lichtbildern aufgezeigten Hochwasserzeitraum umfassen). Auch der Chloridgehalt, der ein Anhaltspunkt für den Eintrag von Straßensalzungen wäre, blieb danach im Winter konstant.

Im Hinblick auf die von den Antragstellern behauptete Gefährdung des Wasservorkommens durch Hochwasser im Fassungsbereich ist zu berücksichtigen, dass der Brunnen 3 (wie im Übrigen auch der neu gebaute und in nächster Zeit in Betrieb gehende Brunnen 5, der so positioniert wurde, dass sich die Schutzgebietsdimensionierung hierdurch nicht ändert) über eine sehr gute Deckschicht von 10 m (Brunnen 5 sogar 35 m) verfügt, die ausreichenden Schutz gegen oberflächennahe Einträge bietet. Dementsprechend wurde bei Brunnen 3 bisher auch keine bakteriologische Belastung festgestellt. Allerdings können bei Brunnen 4 wegen der geringen Deckschicht aus Ton bzw. wegen der flächig stark beschränkten Karstauftragungen, die mögliche Eintragungspfade für eine bakteriologische Belastung darstellen, Verkeimungen auftreten. Die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens wird hierdurch jedoch nicht eingeschränkt bzw. aufgehoben, da die Vertreter der I. Kommunalbetriebe (...) in der mündlichen Verhandlung ein überzeugendes Schutzkonzept dargestellt haben (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11). Danach misst ein Sensor in der Brunnenleitung des Brunnen 4 ständig den Salzgehalt des Wassers. Bei erhöhten Werten wird sofort der Bereitschaftsdienst alarmiert, der weitere Prüfungen bzw. entsprechende Gegenmaßnahmen veranlasst. Bei mikrobiologischen Problemen wird der Brunnen 4 sofort abgeschaltet, gegebenenfalls aber auch das ganze Wasserwerk. Gleiches gilt nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin auch für den Fall hoher Wasserstände. Dass der Brunnen 3 nicht gleichermaßen ständig überprüft wird wie Brunnen 4, stellt wegen seines guten Deckschichtenschutzes entgegen den Einwendungen der Antragsteller kein Prüfungsdefizit dar. Denn alle Brunnen der Wasserversorgung werden nach den Ausführungen der Antragsgegnerin sowie der Vertreter der ... in der mündlichen Verhandlung wöchentlich auf mikrobiologische Verunreinigungen untersucht und gegebenenfalls mit einer installierten UV-Anlage behandelt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11).

Die Plausibilität dieses Schutzkonzepts wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, der Fassungsbereich liege in einem hochwassergefährdeten Bereich, was ein Eindringen von Schadstoffen über die Brunnen 1, 2 und 4 ermögliche und wegen der unterirdischen Vermischung damit gegebenenfalls auch zur Verunreinigung des Brunnens 3 führen könnte. Denn aus den im nachgelassenen Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 11. September 2015 als Anlage vorgelegten amtlichen Darstellungen der Hochwassergefahrenflächen des LfU ergibt sich, dass darin allenfalls die äußersten Randbereiche des Fassungsbereichs - soweit dies im Hinblick auf den Maßstab überhaupt feststellbar ist - und auch diese lediglich als „Hochwassergefahrenfläche HQ 100“, also als eine von einem 100-jährlichen Hochwasser betroffene Flächen dargestellt sind. Die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerseite aufgestellte Behauptung, im Fassungsbereich sei mit 5- oder 10-jährlichem Hochwasser zu rechnen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 10 unten), ergibt sich daraus gerade nicht. Angesichts der Randlage der so gefährdeten Flächen und der relativen Seltenheit eines solchen Ereignisses erscheint es bei Berücksichtigung der in der langjährigen Betriebserfahrung gewonnenen Erkenntnisse als ausreichend, dass in einem derartigen Fall als Sicherungsmaßnahme eine vorübergehende Abschaltung des gesamten Wasserwerks vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.6.2015, Bl. 105/116 der Gerichtsakte). Das dargestellte Schutzkonzept der ... erweist sich daher als ausreichend, um einen vollwirksamen Schutz des in der Wassergewinnungsanlage „Am K.“ geförderten Wasservorkommens sicherzustellen.

e) Die Antragsgegnerin hat auch dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass die Trasse der früheren, 1994 endgültig eingestellten Bahnlinie I. Nord - A. teilweise durch das Wasserschutzgebiet verläuft.

Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts I. hat unter Berufung auf das LfU-Merkblatt „Gleisschotter“ nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Frage der Bodenbelastung zwischen der freien Strecke einer Eisenbahnlinie und einem Bahnhof zu unterscheiden ist, weil in den Zeiten des früheren Bahnbetriebs die Gefahr der Verunreinigung des Gleisschotters auf der freien Strecke deutlich geringer war als in Bahnhöfen, in denen es zu längeren Standzeiten kam und Betankungsvorgänge, Reparaturarbeiten, Säuberungen des Zugs etc. erfolgten. Nachdem es sich bei dem früheren Trassenteil, der durch das hier im Streit stehende Wasserschutzgebiet verläuft, außer einer Haltestelle um einen freien Streckenabschnitt ohne Lokabstellgleise, Haltebereiche vor Signalen, Bahnhöfe, Verladestellen, Wartungs-, Reparatur- oder Betankungsgleise handelte, durfte die Antragsgegnerin daher zu Recht von geringen vom früheren Bahnbetrieb herrührenden Schadstoffgehalten im Boden ausgehen.

Bestätigt wird diese Annahme durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Untersuchung der ehemaligen Trasse von km 1,5 bis km 3,5 im Wasserschutzgebiet, bei der lediglich vereinzelt polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Pflanzenschutzmittel im Gleisschotter festgestellt wurden. Im Boden konnten nur punktuelle, jedoch vertikal abgrenzbare Schadstoffe festgestellt werden. Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt haben, in L. sei Gleisschotter als kontaminiert angesehen worden (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9), werden diese Feststellungen hierdurch nicht infrage gestellt, weil sich die Angaben der Antragsteller gerade auf den L. Bahnhof und nicht auf einen freien Streckenabschnitt beziehen. Im Verlauf der im Wasserschutzgebiet liegenden ehemaligen Bahnstrecke weisen die Deckschichten mittlere bis sehr gute Schutzfunktionen auf. Nachdem bei den häufigen Untersuchungen in der langen Betriebszeit der Gewinnungsanlage keinerlei Hinweise auf eine Schadstoffbelastung des geförderten Grundwassers infolge kontaminierten Gleisschotters festgestellt wurden, durfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen, dass die ehemalige Bahntrasse keine Gefährdung für das geschützte Wasservorkommen darstellt, selbst wenn ehemaliger Gleisschotter für den Wegebau verwendet wurde. Auch das Wasserwirtschaftsamt hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im Hinblick auf den Gleisschotter im Bereich des Wasserschutzgebiets kein Gefährdungspotenzial besteht, das weitere Maßnahmen erfordern würde (vgl. Sitzungsniederschrift S. 9). Angesichts dieser Einschätzung der Fachbehörde, die durch die ständigen Untersuchungsergebnisse bestätigt wird, greifen die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtungen, die durch keinerlei konkrete Feststellungen untermauert werden, nicht durch.

f) Auch der Umstand, dass ca. 1 km vom Wasserschutzgebiet entfernt die Raffinerie I. sowie die Tankbehälter und die transalpine Erdölleitung der Firma ... liegen, schränkt die Schutzfähigkeit des geförderten Wassers nicht ein.

Wie der Vertreter des Wirtschaftsamts I. beim Augenscheinstermin (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 10) erläutert hat, liegen die Erdölbehälter der Firma ... innerhalb eines von einem Wall umschlossenen Bereichs, der mit Wasser bedeckt ist, damit gegebenenfalls auslaufendes Erdöl als Film auf dem Wasser bemerkt werden kann. Das Volumen des umwallten Bereichs ist genauso groß wie das Volumen der Behälter. Angesichts dieser Schutzmaßnahmen und des Umstands, dass die gesamte Anlage außerhalb der 5-Jahresfließlinie und zudem in einem Gebiet mit guten bis sehr guten Schutzfunktionen der Deckschichten liegt, durfte die Antragsgegnerin entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter II 4 d) zu Recht davon ausgehen, dass hiervon keinerlei Gefährdungen für das in der Gewinnungsanlage „Am K.“ geförderte Grundwasser ausgehen.

g) Auch die von den Antragstellern angeführte Entwässerung der Autobahn A ... in den Z...graben sowie der Umstand, dass die St ... durch das Wasserschutzgebiet verläuft, führen zu keiner anderen Bewertung.

Die straßenbegleitenden Gräben der A ... sind in der Regel trocken und mit Gras bewachsen, so dass sie als Absetz- und Reinigungszone dienen, bevor die Abwässer über einen 400 m langen Zuführungsgraben in den Z...graben eingeleitet werden, der wie oben ausgeführt (vgl. unter II 5 e) keine Verbindung zum Malmgrundwasser aufweist. Entsprechend den dortigen Ausführungen und den obigen Darlegungen zur Grenzziehung (vgl. II 4 d) ist eine Einbeziehung der A ... in den Schutzgebietsumgriff auch im Hinblick auf diese Entwässerung nicht erforderlich.

Soweit in der mündlichen Verhandlung erstmals gerügt wurde, dass die Staatsstraße St ... das Wasserschutzgebiet und damit auch Bereiche ohne größere Deckschichten durchquert, hat der von der Antragsgegnerin beauftragte Diplomgeologe dargelegt, dass dieser Umstand in den Antragsunterlagen entsprechend gewürdigt und als erforderliche Maßnahme die Auflassung eines Sickerschachts verlangt worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift S. 12). Weitere Maßnahmen sind danach im Hinblick auf die St ... nicht erforderlich gewesen. Nachdem die Fachbehörde die Plausibilität der Antragsunterlagen bestätigt hat (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11), besteht auch insoweit kein Anlass, an der Schutzfähigkeit des Vorkommens zu zweifeln, zumal die Antragsteller insoweit keine konkreten Einwendungen erhoben, sondern lediglich allgemeine Befürchtungen geäußert haben.

h) Eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, ist nicht ersichtlich. Entsprechend vorstehenden Ausführungen ist das durch die angefochtene Verordnung geschützte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens (vgl. auch § 48 WHG 2010) stellen die in § 3 der angefochtenen Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbote und Beschränkungen sowie die unter §§ 5 bis 7 der Wasserschutzgebietsverordnung vorgesehenen Duldungspflichten keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/342 ff.; B.v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 349; BVerwG, U.v. 13.6.1996 - 3 C 13/95 - NVwZ RR 1997, 216) den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Antragsteller und deren Recht auf unbeschränkte Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs eingeräumt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO analog.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Gesamtstreitwert wird auf 120.000 Euro bei Teilstreitwerten von jeweils 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


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(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten


(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,2. die Eigen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne


(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrech

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 48 Reinhaltung des Grundwassers


(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden si

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(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes "Föhr" in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) vom 2. Februar 2010 (GVOBl Schl.-H. S. 282). Diese Verordnung setzt im Interesse der Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers die Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und Föhr-West fest; sie löst die Verordnung vom 4. Februar 1985 ab, deren Geltungsbereich an veränderte Umstände, u.a. einen verminderten Wasserverbrauch, angepasst und dabei insgesamt verkleinert wird.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Nr. ... in Wyk auf Föhr. Es grenzt im Westen an die von Norden nach Süden verlaufende Straße "Fehrstieg". Während diese Straße im Bereich des Grundstücks des Antragstellers die Ostgrenze des bisherigen Wasserschutzgebiets Föhr-Ost bildete, erstreckt sich der Geltungsbereich der neuen Verordnung, der durch die Einzeichnung in den in Bezug genommenen Karten durchgängig parzellenscharf abgegrenzt wird, auch auf dieses Grundstück.

3

Die Verordnung unterteilt die Wasserschutzgebiete in mehrere Schutzzonen, für die unterschiedlich strenge Verbote und Nutzungsbeschränkungen gelten. Die weitere Schutzzone (Zone III) orientiert sich am Wassereinzugsgebiet. Die zu dessen Bestimmung ermittelte (unterirdische) Trennstromlinie verläuft bei Annahme einer erhöhten Wasserentnahme im Sommer und Tidehochwasser östlich des Grundstücks des Antragstellers. Im südlich anschließenden Wohngebiet durchschneidet sie mehrere bebaute Grundstücke sowie ein als Parkplatz genutztes Grundstück. Im weiteren Verlauf quert die Trennstromlinie zumeist landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die teilweise mehrere Hektar groß sind. Von der Trennstromlinie durchschnittene Grundstücke sind in die Zone III einbezogen worden, soweit sie mit mindestens 50 % ihrer Fläche innerhalb der Trennstromlinie liegen.

4

Mit Urteil vom 3. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung, der den Verlauf der äußeren Grenze der Zone III und damit zugleich die äußere Grenze des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost regelt, für unwirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt: Der zulässige Antrag sei begründet. Die Verordnung leide allerdings nicht an formellen Mängeln. Die Ausfertigung sei ordnungsgemäß erfolgt. Zwar sei nur der Verordnungstext ausgefertigt worden, nicht aber die in Bezug genommenen Karten. Das sei jedoch unschädlich, wenn - wie hier - jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Verordnung aufgrund tatsächlicher Feststellungen ausgeschlossen werden könne und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt werde. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebiete genüge auch den aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Anforderungen. Denn die archivmäßige Verwahrung der Karten, aus denen sich die genaue Grenzziehung ergebe, sei sichergestellt.

5

Die Anforderungen an die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach der weiterhin einschlägigen Rechtsgrundlage des § 19 WHG a.F. seien grundsätzlich erfüllt. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Festsetzung des Wasserschutzgebiets, denn das Grundwasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und auch schutzfähig. Die Einwände des Antragstellers gegen die Ermittlung des Wassereinzugsgebiets durch die Bestimmung einer Trennstromlinie griffen nicht durch. Zwar liege das Grundstück des Antragstellers nur bei Tidehochwasser im Wassereinzugsbereich; gleichwohl könne von dem Grundstück bei Tidehochwasser als einer täglich wiederkehrenden Erscheinung eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung ausgehen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass bei den Pumpversuchen eine durchschnittliche stündliche Entnahmemenge erzielt worden sei, die sich als Mittelwert aus der maximal zulässigen jährlichen Fördermenge ergebe.

6

Ausgehend vom so ermittelten (unterirdischen) Wassereinzugsgebiet habe der Verordnungsgeber die äußeren Grenzen der Wasserschutzgebiete parzellenscharf festgelegt und hierbei beanstandungsfrei maßgeblich auf die "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" (DVGW-Arbeitsblatt W 101) abgestellt. Danach sollten bei der Grenzziehung möglichst nach Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen die hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Abgrenzungen umschlossen werden. Die rechtlichen Grenzen, wonach in eine Wasserschutzgebietsverordnung nur die Grundstücke einbezogen werden dürften, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen könnten, müssten berücksichtigt werden. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers sei demnach nicht zu beanstanden. In Ausübung des der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG a.F. eröffneten Normsetzungsermessens könne der Verordnungsgeber bei der Festsetzung von Schutzzonen auch hinter dem Wassereinzugsgebiet zurückbleiben, wenn dadurch der wirksame Gewässerschutz nicht beeinträchtigt sei. Eine parzellenscharfe Abgrenzung sei unzulässig, wenn sie über die Grenzen des Wassereinzugsgebiets erheblich hinausgehe. In diesen Fällen sei es geboten, von der grundsätzlich zulässigen parzellenscharfen Abgrenzung abzuweichen und das Schutzgebiet anhand von in der Natur erkennbaren Linien und Markierungen zu begrenzen oder - wenn dies nicht möglich sei - geeignete Markierungen zu setzen. Über die Einbeziehung oder Ausgrenzung eines Grundstücks, das nur teilweise im Wassereinzugsgebiet gelegen sei, habe der Verordnungsgeber im Einzelfall auf der Grundlage seines Schutzkonzepts zu entscheiden. Der Verordnungsgeber habe hier Grundstücke, die mit weniger als 50 % ihrer Fläche im Wassereinzugsgebiet gelegen seien, ausgegrenzt. Diese pauschale 50 %-Regel stehe mit dem Schutzkonzept in keiner Beziehung. Sie erlaube keinen Rückschluss auf die mögliche Wasserbeeinträchtigung und finde auch keine Stütze im DVGW-Arbeitsblatt W 101. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass etwa von dem als Kraftfahrzeugstellplatz genutzten, aufgrund dieser Regeln nicht einbezogenen Grundstück keine oder wesentlich geringere Auswirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen könnten als z.B. von dem vergleichsweise kleinen und am äußeren Rand des Wasserschutzgebiets gelegenen Grundstück des Antragstellers. Nach dem Schutzkonzept solle auch das Gefahrenpotenzial aus Siedlungsbereichen ausgeschlossen werden. Die Gefährdung sei unabhängig von dem Verhältnis der innerhalb und außerhalb des Wassereinzugsgebiets gelegenen Flächen des Grundstücks. Schließe der Verordnungsgeber abweichend von seinem Grundkonzept - Erfassung sämtlicher Grundstücke des Wassereinzugsgebiets - bestimmte Grundstücke aus dem Wasserschutzgebiet aus, weil sie nur teilweise im Wassereinzugsbereich gelegen seien, könne dies nur geschehen, wenn dies im Einzelfall mit dem verfolgten Ziel der Verordnung wegen Besonderheiten des Grundstücks, insbesondere seiner Nutzung, vereinbar sei. Sei bei übergroßen Grundstücken die Einbeziehung in vollem Umfang nach dem Schutzzweck nicht geboten, komme eine teilweise Einbeziehung in Betracht, begrenzt durch Merkmale in der Natur oder durch gesetzte Markierungen. Der danach erforderlichen Abwägung im Einzelfall werde die Anwendung einer pauschalen 50 %-Regel nicht gerecht. Die fehlerhafte Abgrenzung der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost im östlichen Bereich führe zur Nichtigkeit der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost insgesamt und schließe die Anwendung weiterer Regelungen der Verordnung auf die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets aus.

7

Zur Begründung der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision trägt der Antragsgegner vor: Das angefochtene Urteil verkenne die Bedeutung des Schutzkonzepts des Antragsgegners und stelle Anforderungen an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, die über den Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 19 WHG a.F., § 51 WHG n.F. hinausgingen. Das Schutzkonzept erschöpfe sich nicht im DVGW-Arbeitsblatt W 101; dieses mache nur einen - wenn auch wesentlichen - Teil aus. Nach Ermittlung des unterirdischen Wassereinzugsgebiets, das durch die Trennstromlinie dargestellt werde, müsse die Grenzziehung eindeutig, gut erkennbar und vollziehbar auf das Gelände übertragen werden. Dabei würden zunächst alle Grundstücke, die vollständig im Einzugsbereich lägen, in das Schutzgebiet einbezogen. Wenn die Trennstromlinie Grundstücke durchschneide, werde zwischen großen - hier nicht betroffenen - und kleinen Grundstücken unterschieden. Kleine Grundstücke, die eine praktikable Unterteilung zur Festsetzung der Schutzgebietsgrenze nicht zuließen, würden nur in das Schutzgebiet einbezogen, wenn sie sich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % im Einzugsbereich befänden. Stelle sich heraus, dass von einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen besondere Gefahren für das Grundwasser ausgingen, sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese sei hier entbehrlich gewesen, da im Ostbereich ganz überwiegend Wohnbebauung gegeben sei und an den übrigen Grenzen landwirtschaftliche Nutzung, so dass ein jeweils einheitliches Gefährdungspotenzial bestehe. Hinzu komme, dass im Randbereich die Einwirkung von Verunreinigungen relativ geringer sei und jeweils nur kleine Flächen betroffen seien. Ergebe sich schließlich im Randbereich aus Gründen des Grundwasserschutzes später ein weiterer Handlungsbedarf, soweit im Einzugsbereich liegende Flächen aus dem Schutzgebiet herausgefallen seien, stütze das Schutzkonzept sich auf das allgemeine wasserrechtliche Instrumentarium, nämlich das anlassbezogene Einschreiten der Wasserbehörden im Wege wasserrechtlicher Anordnungen; für diese Fälle sehe § 52 Abs. 3 WHG nunmehr eine spezielle Handlungsermächtigung vor. Durch die isolierte Aufhebung lediglich des räumlichen Geltungsbereichs der Schutzzone III verbleibe eine bloße Verordnungshülle, deren Regelungsbereich unklar und unbestimmt sei. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht eine so nicht teilbare Verordnung in Teilen aufgehoben. Nahezu der gesamte Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage sei schutzlos gestellt worden; diesen Zustand habe der Verordnungsgeber keinesfalls schaffen wollen. Bei Aufhebung der gesamten Verordnung wäre die alte Verordnung wieder aufgelebt.

8

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011 aufzuheben und den Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 bezogen auf die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost für unwirksam zu erklären.

9

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist zulässig (1.) und begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sowohl die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Abgrenzung der äußeren Schutzzone als auch die vom Oberverwaltungsgericht hieraus gezogenen prozessualen Folgerungen stehen mit Bundesrecht nicht in Einklang (2. a). Die Schutzgebietsabgrenzung ist auch in den anderen Bereichen nicht zu beanstanden, was der Senat selbst feststellen kann. Der Antragsgegner dringt folglich gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO mit seinem in erster Linie verfolgten Begehren - Aufhebung des Urteils und Ablehnung des Normenkontrollantrags - durch (2. b).

13

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist auch statthaft und damit im Sinne von § 143 VwGO zulässig. Das gilt auch für die begehrte Überprüfung der an die Annahme einer fehlerhaften Abgrenzung der äußeren Schutzzone anknüpfenden Rechtsfolgen und den für diesen Fall erstrebten Entscheidungsausspruch, die Verordnung nicht lediglich teilweise, sondern bezogen auf das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost insgesamt für unwirksam zu erklären.

14

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels genügt es zwar nicht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelführer beschwert, wobei es beim Antragsgegner auf eine materielle Beschwer ankommt. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass das Rechtsmittel auf die Beseitigung dieser Beschwer abzielt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81 - BGHZ 85, 140 <142>; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbem. § 124 Rn. 39; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 S. 61 f.). Diesen Anforderungen wird aber auch das nachrangig verfolgte Begehren des Antragsgegners gerecht. Denn er will damit im Ergebnis nicht etwa eine zusätzliche Belastung erreichen. Ein Vergleich des angefochtenen und des erstrebten Entscheidungsausspruchs könnte diesen Schluss zwar nahe legen. Allein mit dieser Betrachtungsweise wird indessen die maßgebliche materielle Beschwer des Antragsgegners nicht zutreffend erfasst. Bei vollständiger Unwirksamkeit der Verordnung, soweit diese das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost betrifft, entfiele nämlich mit deren § 17 Satz 2 auch die Aufhebung des entsprechenden Teils der alten Verordnung, so dass aufgrund der Fortgeltung der alten Rechtslage - mit der Folge eines vollständigen Wasserschutzgebiets Föhr-Ost - damit eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragsgegners im Vergleich zum Urteilsausspruch einherginge.

15

Schließlich fehlt der Revision insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antragsgegner kann nicht entgegengehalten werden, dass er selbst über die Verordnung verfügen und sie folglich im Anschluss an den gerichtlichen Ausspruch in weiterem Umfang aufheben könne. Die behördliche Aufhebung einer Verordnung kann jedenfalls grundsätzlich - anders als die ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirkende, Unwirksamkeitserklärung durch das Gericht (vgl. Beschluss vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 114 = juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 - BGHZ 86, 356 <359>) - nur ex nunc, d.h. für die Zukunft erfolgen; dann aber fehlt es an einer Verordnung, die wieder aufleben könnte. Will der Verordnungsgeber zugleich mit der Aufhebung einer Verordnung eine andere Regelung an deren Stelle setzen, muss er dies positiv regeln. Das setzt gegebenenfalls die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere verbunden mit der Anhörung der Betroffenen, voraus. Dies beansprucht immer eine geraume Zeit, in der die Schutzzone III, wie vom Antragsgegner befürchtet, schutzlos gestellt wäre.

16

2. Die Revision ist begründet.

17

a) Das Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18

aa) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost in dem von ihm in den Blick genommenen östlichen Bereich den aus § 19 Abs. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) folgenden Anforderungen nicht genügt.

19

(1) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies im Interesse des Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen erfordert.

20

Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, der Schutzbedürftigkeit und der Schutzfähigkeit - hier - eines Grundwasservorkommens richtet. Diese Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind hier nicht mehr im Streit.

21

Die Erforderlichkeit setzt zum anderen der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen. Bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ist die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (Beschlüsse vom 23. Januar 1984 - BVerwG 4 B 157.83, 4 B 158.83 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 4 und vom 30. September 1996 - BVerwG 4 NB 31.96, 4 NB 32.96 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 7; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 <1414> = juris Rn. 26). Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich folglich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Eine Arrondierung über das Maß des Erforderlichen hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.

22

Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Zum einen ist die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Zum anderen bilden sich unterirdische Grenzlinien nicht ohne Weiteres auf der Erdoberfläche ab. Im Interesse der Normenklarheit und damit der Praktikabilität und der Vollziehbarkeit der Verordnung bietet es sich dann an, soweit als möglich bestehenden natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen (so auch die vom Deutschen Verein des G, e.V. in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser erarbeiteten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006, Ziff. 5, abgedruckt in: von Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Bd. 2, D 30). Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen (siehe Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 866 f.; dem folgend Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46 sowie Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42). Er ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus.

23

Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, ein Grundstück bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG a.F., § 51 Abs. 1 WHG n.F. in den Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung einzubeziehen. Vielmehr kommt ihr insoweit Ermessen zu, aufgrund dessen sie zu entscheiden hat, wie sie den gebotenen Schutz des Wasservorkommens letztlich gewährleisten will. Diese Ermessensentscheidung muss sich an einem nachvollziehbaren Schutzkonzept messen lassen. Es kann darauf ausgerichtet sein, bei Vorliegen besonderer Umstände das anzustrebende Schutzniveau durch einzelfallbezogene Maßnahmen zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 29. September 2010 - BVerwG 7 BN 1.10 - juris Rn. 7 und vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 BN 1.05 - Buchholz 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 47, 49). Im Gegensatz zur Prüfung der Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets geht es dabei nicht um ein "Zuviel" an Schutz, sondern um ein "Zuwenig". Denn bei einer fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung eines Grundstücks kann die Eignung des Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (vgl. Salzwedel, ZfW 1992, 397 <400 f.>). Bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets sind beide Gesichtspunkte zu beachten.

24

(2) Nach diesen Maßstäben ist die im Bereich der Wohnbebauung vorgenommene Grenzziehung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Behörde hat sich grundsätzlich für eine Abgrenzung entlang von Flurstücksgrenzen entschieden. Dagegen ist nichts zu erinnern, denn es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es irgendwelche kleinräumigen topographischen Merkmale gibt, die das maßgebliche Wassereinzugsgebiet, umschrieben durch die Trennstromlinie, verlässlich nachzeichnen. Gerade in bebauten Gebieten liegt es nahe, Nutzungseinschränkungen jeweils auf das ganze Grundstück zu beziehen. Dessen Abgrenzung ist den betroffenen Grundstücksnutzern ohne Weiteres geläufig.

25

Auch die Umsetzung dieser Vorgabe, die auf eine einheitliche Zuordnung eines jeden Grundstücks abzielt, begegnet bezogen auf die Ostgrenze des Wasserschutzgebiets keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner nimmt Bezug auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein vom 24. September 1999, der seinem Vorgehen insoweit zugrunde liegt. Danach gilt bei "kleinen" Grundstücken die 50 %-Regel. Hiernach werden Grundstücke, die von der Trennstromlinie durchschnitten werden, nicht stets dem Wasserschutzgebiet zugeschlagen; vielmehr ist hierfür grundsätzlich der Flächenanteil maßgeblich, der im Wassereinzugsgebiet liegt. Soweit die Ausdehnung des Wasserschutzgebiets über die Grenzen des Wassereinzugsgebiets erstreckt wird, ist - wie oben dargelegt - rechtlicher Maßstab für deren Rechtmäßigkeit die Erforderlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG a.F., § 51 Abs. 1 WHG n.F. Bei den im Bereich des Grundstücks des Antragstellers vorhandenen kleinen Grundstücken ist die relativ geringfügige Erstreckung über die Trennstromlinie hinaus nach Maßgabe des administrativen Vereinfachungsspielraums zulässig. Soweit Grundstücksteile nach Maßgabe der 50 %-Regel nicht einbezogen werden, muss sich die dem zugrunde liegende Ermessensentscheidung als rechtmäßig erweisen, was wiederum ein schlüssiges Schutzkonzept erfordert. Nach dem vom Antragsgegner dargelegten Schutzkonzept wird bei einer Grundstücksnutzung mit allgemein geringem Gefährdungspotential generalisierend auf den anlassbezogenen Schutz durch Einzelmaßnahmen abgestellt; nur in Ausnahmefällen wird im Wege der Einzelfallbetrachtung darüber befunden, ob dieser Schutz unzureichend ist und folglich die Einbeziehung in das besondere Rechtsregime des Wasserschutzgebiets angezeigt ist.

26

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Anlass, im hier betroffenen Wohngebiet eine solche Einzelfallprüfung vorzunehmen. Insbesondere ist das Gefährdungspotential, das etwa von der im Wassereinzugsgebiet liegenden (geringen) Teilfläche des befestigten Parkplatzes ausgeht, mit dem der sonstigen im betreffenden Bereich vorhandenen Grundstücke durchaus vergleichbar. Zum einen können auch auf einem Wohngrundstück mehrere Kraftfahrzeuge abgestellt werden; zum anderen fehlen bei einem Parkplatzgrundstück von vornherein andere Gefahrenquellen wie zum Beispiel Öltanks.

27

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat aus der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der Regelung über die Grenzziehung der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost die rechtliche Folgerung gezogen, dem Antrag des Antragstellers folgend allein die einschlägige Bestimmung der Verordnung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Dieses Vorgehen verstößt gegen Bundesrecht.

28

Das Oberverwaltungsgericht war nicht durch § 88 VwGO an einer weiterreichenden Unwirksamkeitserklärung gehindert. Die Vorschrift des § 88 VwGO gilt zwar auch im Normenkontrollverfahren; danach ist das Normenkontrollgericht an die Anträge gebunden. Ein Ausgreifen über die beanstandete Vorschrift hinaus auf weitere Bestimmungen derselben Rechtsnorm aus denselben Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig (Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 <87>). Das setzt aber voraus, dass die - beschränkte - Antragstellung sachdienlich und nicht - gegebenenfalls aufgrund eines Hinweises des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO - zu korrigieren ist. Sachdienlich ist eine Beschränkung auf einen Teil einer Norm nur dann, wenn die Norm teilbar ist. Ist die angegriffene Bestimmung mit anderen Teilen der Norm untrennbar verbunden, kommt eine Beschränkung des Antrags nicht in Betracht. Eine Teilbarkeit ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zu verneinen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge - bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon - so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. So darf bei Bebauungsplänen kein "Planungstorso" entstehen, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung gemäß § 1 BauGB nicht bewirken kann. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. etwa Urteile vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 S. 40 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 3 S. 15 und Beschluss vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77 sowie Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 110 m.w.N.).

29

Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Wasserschutzgebiet, das sich lediglich auf die Schutzzonen I und II beschränkt, nicht isoliert festgesetzt worden wäre. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen für die Geeignetheit einer Maßnahme lediglich darauf ankommt, dass sie zur Zweckerreichung beiträgt. Insoweit mag die Ausweisung von Schutzzonen für die Brunnenfassung und deren nähere Umgebung für die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung nicht ungeeignet sein. So gewährleistet bereits die von der Schutzzone II mit der regelmäßig - hier aber soweit ersichtlich nicht - zugrunde gelegten "50-Tage-Linie" den Schutz des Trinkwassers vor pathogenen Mikroorganismen (DVGW-Arbeitsblatt W 101 Ziff. 4.3.1). Die allgemeine Orientierung der Behörde an den Vorgaben des als "antizipiertes Sachverständigengutachten" (vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 878 m.w.N.) herangezogenen DVGW-Arbeitsblatts W 101 belegt indessen, dass jeweils nur ein vollständiges, nicht aber ein um wesentliche Teile "amputiertes" Wasserschutzgebiet festgesetzt wird. Denn im Interesse eines effektiven Schutzes vor weitreichenden Beeinträchtigungen des Trinkwassers, so insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen, umfasst ein Wasserschutzgebiet grundsätzlich das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Trinkwasserbrunnens, das durch die Schutzzone III umschrieben wird (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 Ziff. 3 und 4.4.1). Die Verordnung wäre demnach auf den insoweit sachdienlichen Antrag des Antragstellers in dem Umfang aufzuheben, als sie sich auf das den Antragsteller betreffende Wasserschutzgebiet bezieht (vgl. Urteil vom 17. Februar 2005 a.a.O. S. 15; siehe auch Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 = Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 23).

30

b) Das Bundesverwaltungsgericht kann über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung selbst abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Es sind hinreichende tatsächliche Feststellungen vorhanden, auf deren Grundlage sich die streitige Abgrenzung der äußeren Schutzzone als insgesamt rechtmäßig erweist und der Normenkontrollantrag des Antragstellers demnach abzulehnen ist.

31

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Anwendung irrevisiblen Landesrechts (Art. 39 Abs. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass die Verordnung nicht an einem Ausfertigungsmangel leide, obwohl nur der Verordnungstext selbst, nicht aber die in Bezug genommenen Karten mit dem genauen Grenzverlauf des Wasserschutzgebiets ausgefertigt worden seien. Bundesrechtliche Fehler sind auf der Grundlage der hierzu getroffenen bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht dargetan. Denn hiernach sind jegliche Zweifel an der Zugehörigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt (vgl. Urteile vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 <375 f.> = Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 5 S. 2 f.).

32

bb) Der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets ist die im Verwaltungsverfahren ermittelte Trennstromlinie zugrunde zu legen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Antragsteller im Revisionsverfahren nicht mit Gegenrügen infrage gestellt. Mit seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Unwägbarkeiten bei deren Ermittlung hat er lediglich die daraus folgende Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Abgrenzung unterstrichen, nicht aber einen Aufklärungsmangel geltend gemacht.

33

Hiervon ausgehend ist gegen die Abgrenzung im östlichen Bereich des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost von Rechts wegen nichts zu erinnern. Sie entspricht - wie oben dargelegt - dem beanstandungsfreien Schutzkonzept des Antragsgegners.

34

Im Bereich der von der Trennstromlinie durchschnittenen landwirtschaftlichen Grundstücke gilt nichts anderes. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Vorgehen bei großen landwirtschaftlich genutzten Flächen erläutert. Der Antragsteller hat dem als Beschreibung einer durchgängigen Verwaltungspraxis nicht widersprochen, so dass der Senat von dem in dieser Weise dargestellten Schutzkonzept ausgehen kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 148 m.w.N.).

35

Danach werden die Vorgaben aus dem Erlass des Ministeriums vom 24. September 1999 nicht etwa so verstanden und umgesetzt, dass große Grundstücke, die mit über der Hälfte ihrer Fläche im Wassereinzugsgebiet liegen, generell nicht mehr zur Gänze in das Wasserschutzgebiet einbezogen werden und folglich die Setzung geeigneter Markierungen geboten ist, wenn sonst Teilstücke von deutlich mehr als 100 m Länge und/oder mehreren Hektar Größe in das Wasserschutzgebiet einbezogen würden. Mit einem solchen Verständnis ließe sich etwa die Einbeziehung mehrerer schmaler Grundstücke an der nördlichen Grenze des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost nicht vereinbaren; denn ausweislich der in den Verfahrensakten befindlichen Karte sind Teilstücke von wenn auch weniger als 2 ha Größe, so doch von mehr als 150 m Länge außerhalb der Trennstromlinie gelegen. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung wird vielmehr in Grenzfällen, in denen die von dem Erlass vorgegebenen Kriterien für die Beschreibung von die Toleranzschwelle übersteigenden Teilflächen nicht beide erfüllt sind, nach den Umständen des Einzelfalles entschieden, wie die Abgrenzung vorzunehmen ist. Dabei sind unter anderem die Auswirkungen auf die Bewirtschaftung des betroffenen Grundstücks sowie die Gleichbehandlung benachbarter durchschnittener Grundstücke zu berücksichtigen. Bei den hier in Rede stehenden "Handtuchgrundstücken" ist folglich eine einheitliche Zuordnung nicht zu beanstanden.

36

Soweit, wie etwa an der Westgrenze des Wasserschutzgebiets, Grundstücke nicht in das Wasserschutzgebiet einbezogen worden sind, weil sie - insoweit in Einklang mit der 50 %-Regel - zwar mit einer Teilfläche von etwa 2 ha, nicht aber mehr als zur Hälfte ihrer Gesamtfläche im Wassereinzugsgebiet liegen, wird, wenn Besonderheiten des Gefahrenpotentials nicht erkennbar sind, einem eventuell auftretenden Schutzbedürfnis - nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin - durch einzelfallbezogene Anordnungen Rechnung getragen. Auch insoweit beruht die Abgrenzung mithin auf einem tragfähigen Schutzkonzept.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Emmendingen vom 11.12.2013 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der im Landkreis Emmendingen gelegenen Gemeinde Bahlingen.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... auf der Gemarkung der südlich der Gemeinde Bahlingen liegenden Gemeinde Eichstetten (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald). Auf der dort eingerichteten Aussiedlerhofstelle betreibt er einen seit 1972 bestehenden inzwischen zertifizierten Betrieb des ökologischen Landbaus. Dieser produziert unter anderem Feldgemüse, das sorgfältig gewaschen werden muss. Das abfließende Schmutzwasser pumpt der Antragsteller in drei in Reihe angeordnete Erdteiche, in denen sich die Grobteile als Schlamm absetzen. Das übrige Wasser wird in einen am Rand seiner Hofstelle verlaufenden Graben eingeleitet, der nur manchmal Wasser führt. Eine wasserrechtliche Gestattung dafür besitzt der Antragsteller nicht. Unmittelbar westlich der Hofstelle des Antragstellers liegt das Grundstück Flst.-Nr. ... und ..., auf dem eine konventionell arbeitende Staudengärtnerei betrieben wird.
Die Gemeinde Bahlingen mit ihren ca. 4.000 Einwohnern gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem östlich ihres Siedlungsbereichs gelegenen Tiefbrunnen Löhlinschachen, der - in seiner heutigen Form - 1971 niedergebracht wurde. Der Brunnen liegt rund 1,5 km in nordnordöstlicher Richtung von der Hofstelle des Antragstellers entfernt. Ein Vorgängerbrunnen existierte seit dem Jahr 1907. Für die Wasserentnahme erteilte das Landratsamt Emmendingen der Gemeinde am 27.11.2013 eine wasserrechtliche Bewilligung, die ihr eine jährliche Entnahmemenge von 340.00 m3 Wasser gestattet. Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens erließ das Landratsamt am 2.6.1965 eine Wasserschutzgebietsverordnung, deren Geltungsbereich nur einen Kernbereich um den Tiefbrunnen umfasst.
In den 1980er-Jahren beantragte die Gemeinde Bahlingen die Erweiterung des Schutzgebiets unter Einbeziehung auch von Flächen der Gemarkungen Eichstetten und Nimburg. Das Regierungspräsidium Freiburg bestimmte das Landratsamt Emmendingen zur für die Festsetzung zuständigen unteren Wasserbehörde. Das Landratsamt holte ein hydrogeologisches Gutachten des damaligen Geologischen Landesamts (GLA) vom 14.3.1991 ein. In diesem Gutachten schlug das GLA eine Erweiterung des Schutzgebiets dergestalt vor, dass der künftige Westrand der Weiteren Schutzzone (Zone III) die Hofstelle des Antragstellers einschließen, ihr Ostrand bis an den westlichen Ortsrand der Gemeinde Nimburg reichen und ihr Südrand an den nördlichen Ortsrand der Gemeinde Eichstetten sowie das dort verlaufende Schutzgebiet für den Eichstetter Brunnen anschließen sollte.
Zu einer Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auf Grund dieses Vorschlags kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Stattdessen beauftragte das Landratsamt Emmendingen am 6.10.2006 das nunmehrige Landesamt für Rohstoffe, Geologie und Bergbau (LGRB), das Wasservorkommen erneut zu überprüfen und das Gebiet zu seinem Schutz fachlich abzugrenzen. Nach umfangreichen Voruntersuchungen erstellte das LGRB ein hydrogeologisches Abschlussgutachten vom 13.8.2009. Es schlägt den identischen Verlauf des Westrands der künftigen Zone III wie das Gutachten von 1991 vor, d.h. also u.a. einen Verlauf zwischen der Hofstelle des Antragstellers und der Staudengärtnerei. Auf Seite 26 f. wird zur Begründung des nunmehrigen Abgrenzungsvorschlags zusammenfassend ausgeführt:
„Die Auswertung der Wasserstände in zahlreichen Grundwasseraufschlüssen (insbes. der mittlerweile vorhandenen Vielzahl an Brunnen für Grundwasserwärmepumpenanlagen) hat gezeigt, dass der Tief-brunnen auf der östlichen Flanke einer hoch durchlässigen Rinnenstruktur liegt. Diese Rinnenstruktur bedingt kleinräumige Variationen bei der Grundwasserfließrichtung.
Der Pumpversuch im Tiefbrunnen Bahlingen im Februar 2007 hat die vorhandenen Kenntnisse zur Grundwasserhydraulik im näheren Brunnenumfeld bestätigt. Aufgrund der hohen effektiven Grundwasserfließgeschwindigkeit von 6 m/d hat der Brunnen nur einen relativ schmalen Zustrombereich, der sich als Folge von Vermischungsprozessen mit zunehmender Entfernung vom Tiefbrunnen aber aufweitet …
Das Wasserschutzgebiet wurde in die üblichen drei Zonen gegliedert. Die im Hinblick auf den Grundwasserschutz hoch sensible Engere Schutzzone hat bei der neu beantragten Entnahmemenge (Qd = 15 l/s) einen Abstand zum Tiefbrunnen von 360 m. Durch Abgrenzung der Weiteren Schutzzone soll ein Schutz vor dem Eintrag schwer abbaubarer Schadstoffe geschaffen werden; sie soll alle Zustromkomponenten zum Tiefbrunnen abdecken. Der Hauptzustrom ist etwa aus südlicher Richtung und kann entfernungsabhängig bis 2 km Entfernung vom Tiefbrunnen in eine Zone III A und weiter südlich in eine Zone III B untergliedert werden. Die berechnete unterstromige Reichweite des Tiefbrunnens ist mit zirka 20 m vergleichsweise klein …
Die im Hinblick auf den Trinkwasserschutz sensibelsten Bereiche des Einzugsgebietes sind die Engere Schutzzone (relativ hohe Grundwasserfließgeschwindigkeit, direkter Bezug von oberflächennahem Grundwasser durch den Tiefbrunnen) und der Bereich „Riedlehau" in der Weiteren Schutzzone III A, da hier eine vergleichsweise hohe Grundwasserneubildung aus den Niederschlägen erfolgt. Pflanzenschutzmittel, deren Abbauprodukte und weitere Agrochemikalien können in diesem überwiegend mit Sonderkulturen bestandenen Gebiet bevorzugt aus den Böden ausgewaschen und ins Grundwasser eingetragen werden. Die weiter entfernten Teile des Einzugsgebietes sind weniger sensibel für den Trinkwasserschutz, zumal ein Teil des oberflächennahen Grundwassers über Drainagegräben beschleunigt in die Vorfluter geleitet wird.
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Durch die aktuellen Untersuchungen wurde das im Jahr 1991 abgegrenzte Wasserschutzgebiet im Wesentlichen bestätigt. Die aktuellen Ergebnisse zeigen, dass das Schutzgebiet im Osten etwas verkleinert werden kann, da von hier kein Zustrom zum Brunnen mehr erfolgt.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht und auch die Ortslage von Eichstetten und den Großteil der Freiburger Bucht beinhaltet. Diese Gebiete werden aufgrund langer Fließzeiten der Grundwässer und der Verhältnismäßigkeit nicht in das Wasserschutzgebiet mit einbezogen. Der Abgrenzungsvorschlag entspricht somit einer Mindestausdehnung für das Wasserschutzgebiet.“
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Am 20.10.2010 beantragte die Gemeinde Bahlingen beim Landratsamt Emmendingen erneut die Festsetzung eines erweiterten Gebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Tiefbrunnens. Beigefügt war dem Antrag u.a. das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009.
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Das Landratsamt Emmendingen gab den betroffenen Gemeinden Bahlingen, Eichstetten und Teningen sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen im Landratsamt Emmendingen sowie in den drei betroffenen Gemeinden vom 13.12.2010 bis 14.1.2011 zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden in den Amtsblättern der Gemeinden amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 14.1.2011 erhoben werden können.
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Mit Schreiben vom 23.12.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen gegen den Entwurf. Auch einige Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor. Im Blick auf die eingegangenen Einwendungen holte das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme des LGRB ein. In dieser (undatierten) Stellungnahme führte das LGRB u.a. aus, die vorgeschlagene Schutzgebietsgrenze sei eine Mindestabgrenzung des Einzugsgebiets in westlicher Richtung. Die in den Schutzzonen zulässige landwirtschaftliche Nutzung sei im Verordnungstext zu regeln, das flächige Versickern von Möhrenwaschwasser sei dabei aber kein Problem.
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Das Landratsamt erließ am 11.12.2013 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens. Sie wurde in den Amtsblättern der drei betroffenen Gemeinden am 18.12. bzw. 20.12.2013 bekannt gemacht. Nach § 1 Abs. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in vier Zonen. Es erstreckt sich über eine Länge von rund 3 km von Nord nach Süd und hat eine Breite im Bereich der Zone III von rund 1,2 km. Auf Höhe der Hofstelle des Antragstellers reicht der Westrand der Zone III bis auf 200 m an den Allmendgraben/Weyergraben heran, der Ostrand bis auf 300 m an den westlichen Ortsrand des Ortsteils Nimburg der Gemeinde Teningen.
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Für den Fassungsbereich (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In den beiden weiteren Schutzzonen (Zonen III A und III B) gelten diese Verbote nur mit bestimmten Einschränkungen. Die Hofstelle des Antragstellers liegt nach der Abgrenzungskarte vom 3.12.2013 am äußersten westlichen Rand in der weiteren Schutzzone III B. Dort gilt nach § 6 Nr. 10 WSV u.a.: „Versickern und Versenken von Abwasser verboten, ausgenommen sind das Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichen Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“. § 8 Nr. 1 WSV bestimmt, dass in der weiteren Schutzzone „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ verboten sind, „ausgenommen das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands,) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist.“
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Der Antragsteller hat am 27.1.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die westliche Abgrenzung der Zone III des Schutzgebiets im Bereich seiner Hofstelle sei rechtswidrig erfolgt und damit die Gebietsfestsetzung jedenfalls insoweit unwirksam. Denn das Grundwasservorkommen unter seiner Hofstelle sei schon nicht schutzbedürftig, weil es von seiner Hofstelle aus nicht in nordöstlicher Richtung auf den Tiefbrunnen zufließe, sondern in nordwestlicher Richtung um das Einzugsgebiet des Brunnens herumgeleitet werde. Das zeigten nicht nur seine eigenen Beobachtungen, sondern auch Kartenmaterial zum hydrogeologischen Abschlussgutachten. Die Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - lasse erkennen, dass der Pegel „OW 9“, der ganz in der Nähe seiner Hofstelle liege, tiefer gelegen sei, als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Daraus folge, dass das Wasser von seiner Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen fließen könne, sondern in nordwestlicher Richtung abfließen müsse. Das belegten auch sichtbare Abflüsse im Augraben, der bei Pegel OW 9 verlaufe, nach Regenfällen in den letzten Tagen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Der Tiefbrunnen liege in einer Zone etwas geringerer Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse und teilweise auf den Brunnen zuströme. Dem entspreche, dass die Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - ein Einzugsgebiet des Brunnens verzeichne, dessen westlicher Rand knapp östlich und nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
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Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, sei der Verlauf der Westgrenze der Zone III im Bereich zwischen seiner Hofstelle und der Staudengärtnerei jedenfalls wissenschaftlich nicht begründbar. Das erste Gutachten des damaligen GLA vom 14.3.1991 sei von einer Breite der Entnahmeparabel von nur 39 Metern ausgegangen. In diesem Fall hätte das Schutzgebiet allerdings über 20 km lang werden müssen. Da dies unpraktikabel erschienen sei, habe man die Schutzzone III nach anderen Kriterien abgegrenzt und sei dann bei einer Länge von nur 3 km zu einer gegriffenen Breite gekommen. Das belege, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Abgrenzungslinie im Westen nicht um eine naturwissenschaftlich zwingende „Mindestabgrenzung“ handeln könne. Die von ihm alternativ vorgeschlagene Abgrenzung mit einem Bogen um seine Hofstelle lasse sich wissenschaftlich genauso gut begründen. Zudem sei die Unschärfe der vom LGRB gewählten westlichen Abgrenzungslinie zu hoch, denn es spreche auch Vieles dafür, dass sie noch weiter westlich in Richtung auf den Allmendgraben/Weyergraben gezogen werden müsse.
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Der Vorschlag zur Abgrenzung der Zone III nach Westen sei jedenfalls in mehrfacher Hinsicht willkürlich. Denn zum einen sei die jenseits eines Feldwegs gelegene konventionell betriebene Staudengärtnerei nicht mehr in das Schutzgebiet einbezogen worden und dürfe daher auf den dortigen Flächen Herbizide, Fungizide und Pestizide ausbringen. Sein ökologisch zertifizierter Betrieb sei dagegen in das Schutzgebiet einbezogen worden. Die Karte - Auswertung der Grundwasserbeschaffenheit (Karbonathärte) - belege, dass dem Tiefbrunnen vor allem Wasser aus dem Osten entlang der Dreisam zufließe. Zum selben Ergebnis komme man bei der Betrachtung der Karte - Auswertung des Sauerstoff-18-Gehalts -. Erhalte der Tiefbrunnen somit einen Großteil seines Wassers aus östlicher Richtung, sei es besonders willkürlich, in dieser Himmelsrichtung große Flächen jenseits der Dreisam Richtung Nimburg, die noch im Vorschlag von 1991 in das Schutzgebiet einbezogen gewesen seien, nun nicht mehr in das Schutzgebiet einzubeziehen, dafür aber seine am westlichen Rand des Einzugsgebiets gelegene Hofstelle. Noch im Jahr 2004 habe das LGRB dem Landratsamt geschrieben, unter bestimmten Umständen könne auch der Westrand der Zone III gerade im Bereich um seine Hofstelle zurückverlegt werden. Es sei willkürlich, diese Möglichkeit nun zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner zum Beleg des Gegenteils maßgeblich auf ein Gutachten der ... GmbH vom 10.12.2007 berufe, sei dieses schon deswegen unbrauchbar, weil es ausführe, dass ausgerechnet die in der Nähe seiner Hofstelle liegende Messstelle B2/86 funktionsunfähig gewesen sei. Daher habe man aus diesem Gutachten gerade über den Bereich um seine Hofstelle keine brauchbaren Erkenntnisse gewinnen können.
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Die Verordnung führe zudem zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in seinen ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb. Dies zeige ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der für seinen Betrieb zuständigen unteren Wasserbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, bei dem dieser angekündigt habe, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung Gemüsewaschwasser künftig aus dem Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets herausgeleitet werden müsse.
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Schließlich seien § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV auf Grund ihrer Unbestimmtheit unwirksam. Denn der jeweilige Grundeigentümer könne wegen der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mehr einschätzen, was er auf seinem Grundstück noch tun dürfe oder bereits zu unterlassen habe.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Emmendingen zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der Gemeinde Bahlingen für die öffentliche Wasserversorgung vom 11.12.2013 mit Ausnahme ihres § 11 für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er erwidert, die Abgrenzung der Zone III des Wasserschutzgebiets nach Westen durch das LGRB sei nach Durchführung eines umfangreichen Untersuchungsprogrammes erfolgt und werde im hydrogeologischen Abschlussgutachten vom 13.8.2009 eingehend begründet. Daraus gehe hervor, dass die gezogene Grenzlinie der Zone III als Mindestbegrenzung des Einzugsgebiets zu sehen sei. Schon deswegen könne von einer willkürlichen Behandlung des Antragstellers keine Rede sein.
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Es treffe nicht zu, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle in den Einzugsbereich des Tiefbrunnens gelange. Zwar fließe oberflächennahes Grundwasser über Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Brunnens vorbei. Doch die Grundwassermächtigkeit betrage in diesem Bereich etwa 12 m. Daher könne tieferes Grundwasser die Drainagegräben und Vorfluter in Richtung zum Tiefbrunnen unterströmen. Die im Jahr 2004 noch als offen bezeichnete Vermutung, dass es im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers eine unterirdische Schwelle gebe, die den Grundwasserabfluss in Richtung auf den Brunnen vollständig verhindere, habe sich bei den Untersuchungen 2007 nicht bestätigt. Etwas anderes könne auch nicht aus den beiden vom Antragsteller erwähnten Karten zu Ergebnissen des thermohydraulischen Modells geschlossen werden. Wie schon die Bezeichnung der beiden Karten erkennen lasse, handele es sich dabei um die Darstellung theoretischer Modellrechnungen, überdies in einem Fall zu einem einzigen Stichtag.
28 
Die Verkleinerung der Zone III an ihrem Ostrand bei Nimburg sei nicht willkürlich. Denn zwischen dem Abgrenzungsvorschlag des GLA 1991 und jenem des LGRB 2009 hätten sich die Erkenntnisse geändert, insbesondere zur Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Brunnen aus einem tiefen Bereich und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides führe dazu, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließe als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals erheblich habe verkleinert werden können.
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Der Antragsteller verkenne, dass er schon derzeit für den Umgang mit seinem Gemüsewaschabwasser einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfe. Ob sich durch die Festsetzung des Schutzgebiets in dieser Hinsicht überhaupt etwas ändere, erscheine als offen.
30 
Die Regelung der Verordnung seien ausreichend bestimmt. Eine Rechtsverordnung enthalte abstrakt-generelle Regelungen und könne daher Einzelfälle nicht dergestalt bestimmt regeln wie ein Verwaltungsakt. Auf nachteilige Veränderungen des Grundwasser oder anderer Gewässer stellten zudem auch verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie § 5 WHG oder § 46 WHG, ab.
31 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Gutachter Dr. ... des LGRB informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
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a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Emmendingen vom 11.12.2013 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der im Landkreis Emmendingen gelegenen Gemeinde Bahlingen.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... auf der Gemarkung der südlich der Gemeinde Bahlingen liegenden Gemeinde Eichstetten (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald). Auf der dort eingerichteten Aussiedlerhofstelle betreibt er einen seit 1972 bestehenden inzwischen zertifizierten Betrieb des ökologischen Landbaus. Dieser produziert unter anderem Feldgemüse, das sorgfältig gewaschen werden muss. Das abfließende Schmutzwasser pumpt der Antragsteller in drei in Reihe angeordnete Erdteiche, in denen sich die Grobteile als Schlamm absetzen. Das übrige Wasser wird in einen am Rand seiner Hofstelle verlaufenden Graben eingeleitet, der nur manchmal Wasser führt. Eine wasserrechtliche Gestattung dafür besitzt der Antragsteller nicht. Unmittelbar westlich der Hofstelle des Antragstellers liegt das Grundstück Flst.-Nr. ... und ..., auf dem eine konventionell arbeitende Staudengärtnerei betrieben wird.
Die Gemeinde Bahlingen mit ihren ca. 4.000 Einwohnern gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem östlich ihres Siedlungsbereichs gelegenen Tiefbrunnen Löhlinschachen, der - in seiner heutigen Form - 1971 niedergebracht wurde. Der Brunnen liegt rund 1,5 km in nordnordöstlicher Richtung von der Hofstelle des Antragstellers entfernt. Ein Vorgängerbrunnen existierte seit dem Jahr 1907. Für die Wasserentnahme erteilte das Landratsamt Emmendingen der Gemeinde am 27.11.2013 eine wasserrechtliche Bewilligung, die ihr eine jährliche Entnahmemenge von 340.00 m3 Wasser gestattet. Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens erließ das Landratsamt am 2.6.1965 eine Wasserschutzgebietsverordnung, deren Geltungsbereich nur einen Kernbereich um den Tiefbrunnen umfasst.
In den 1980er-Jahren beantragte die Gemeinde Bahlingen die Erweiterung des Schutzgebiets unter Einbeziehung auch von Flächen der Gemarkungen Eichstetten und Nimburg. Das Regierungspräsidium Freiburg bestimmte das Landratsamt Emmendingen zur für die Festsetzung zuständigen unteren Wasserbehörde. Das Landratsamt holte ein hydrogeologisches Gutachten des damaligen Geologischen Landesamts (GLA) vom 14.3.1991 ein. In diesem Gutachten schlug das GLA eine Erweiterung des Schutzgebiets dergestalt vor, dass der künftige Westrand der Weiteren Schutzzone (Zone III) die Hofstelle des Antragstellers einschließen, ihr Ostrand bis an den westlichen Ortsrand der Gemeinde Nimburg reichen und ihr Südrand an den nördlichen Ortsrand der Gemeinde Eichstetten sowie das dort verlaufende Schutzgebiet für den Eichstetter Brunnen anschließen sollte.
Zu einer Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auf Grund dieses Vorschlags kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Stattdessen beauftragte das Landratsamt Emmendingen am 6.10.2006 das nunmehrige Landesamt für Rohstoffe, Geologie und Bergbau (LGRB), das Wasservorkommen erneut zu überprüfen und das Gebiet zu seinem Schutz fachlich abzugrenzen. Nach umfangreichen Voruntersuchungen erstellte das LGRB ein hydrogeologisches Abschlussgutachten vom 13.8.2009. Es schlägt den identischen Verlauf des Westrands der künftigen Zone III wie das Gutachten von 1991 vor, d.h. also u.a. einen Verlauf zwischen der Hofstelle des Antragstellers und der Staudengärtnerei. Auf Seite 26 f. wird zur Begründung des nunmehrigen Abgrenzungsvorschlags zusammenfassend ausgeführt:
„Die Auswertung der Wasserstände in zahlreichen Grundwasseraufschlüssen (insbes. der mittlerweile vorhandenen Vielzahl an Brunnen für Grundwasserwärmepumpenanlagen) hat gezeigt, dass der Tief-brunnen auf der östlichen Flanke einer hoch durchlässigen Rinnenstruktur liegt. Diese Rinnenstruktur bedingt kleinräumige Variationen bei der Grundwasserfließrichtung.
Der Pumpversuch im Tiefbrunnen Bahlingen im Februar 2007 hat die vorhandenen Kenntnisse zur Grundwasserhydraulik im näheren Brunnenumfeld bestätigt. Aufgrund der hohen effektiven Grundwasserfließgeschwindigkeit von 6 m/d hat der Brunnen nur einen relativ schmalen Zustrombereich, der sich als Folge von Vermischungsprozessen mit zunehmender Entfernung vom Tiefbrunnen aber aufweitet …
Das Wasserschutzgebiet wurde in die üblichen drei Zonen gegliedert. Die im Hinblick auf den Grundwasserschutz hoch sensible Engere Schutzzone hat bei der neu beantragten Entnahmemenge (Qd = 15 l/s) einen Abstand zum Tiefbrunnen von 360 m. Durch Abgrenzung der Weiteren Schutzzone soll ein Schutz vor dem Eintrag schwer abbaubarer Schadstoffe geschaffen werden; sie soll alle Zustromkomponenten zum Tiefbrunnen abdecken. Der Hauptzustrom ist etwa aus südlicher Richtung und kann entfernungsabhängig bis 2 km Entfernung vom Tiefbrunnen in eine Zone III A und weiter südlich in eine Zone III B untergliedert werden. Die berechnete unterstromige Reichweite des Tiefbrunnens ist mit zirka 20 m vergleichsweise klein …
Die im Hinblick auf den Trinkwasserschutz sensibelsten Bereiche des Einzugsgebietes sind die Engere Schutzzone (relativ hohe Grundwasserfließgeschwindigkeit, direkter Bezug von oberflächennahem Grundwasser durch den Tiefbrunnen) und der Bereich „Riedlehau" in der Weiteren Schutzzone III A, da hier eine vergleichsweise hohe Grundwasserneubildung aus den Niederschlägen erfolgt. Pflanzenschutzmittel, deren Abbauprodukte und weitere Agrochemikalien können in diesem überwiegend mit Sonderkulturen bestandenen Gebiet bevorzugt aus den Böden ausgewaschen und ins Grundwasser eingetragen werden. Die weiter entfernten Teile des Einzugsgebietes sind weniger sensibel für den Trinkwasserschutz, zumal ein Teil des oberflächennahen Grundwassers über Drainagegräben beschleunigt in die Vorfluter geleitet wird.
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Durch die aktuellen Untersuchungen wurde das im Jahr 1991 abgegrenzte Wasserschutzgebiet im Wesentlichen bestätigt. Die aktuellen Ergebnisse zeigen, dass das Schutzgebiet im Osten etwas verkleinert werden kann, da von hier kein Zustrom zum Brunnen mehr erfolgt.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht und auch die Ortslage von Eichstetten und den Großteil der Freiburger Bucht beinhaltet. Diese Gebiete werden aufgrund langer Fließzeiten der Grundwässer und der Verhältnismäßigkeit nicht in das Wasserschutzgebiet mit einbezogen. Der Abgrenzungsvorschlag entspricht somit einer Mindestausdehnung für das Wasserschutzgebiet.“
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Am 20.10.2010 beantragte die Gemeinde Bahlingen beim Landratsamt Emmendingen erneut die Festsetzung eines erweiterten Gebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Tiefbrunnens. Beigefügt war dem Antrag u.a. das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009.
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Das Landratsamt Emmendingen gab den betroffenen Gemeinden Bahlingen, Eichstetten und Teningen sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen im Landratsamt Emmendingen sowie in den drei betroffenen Gemeinden vom 13.12.2010 bis 14.1.2011 zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden in den Amtsblättern der Gemeinden amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 14.1.2011 erhoben werden können.
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Mit Schreiben vom 23.12.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen gegen den Entwurf. Auch einige Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor. Im Blick auf die eingegangenen Einwendungen holte das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme des LGRB ein. In dieser (undatierten) Stellungnahme führte das LGRB u.a. aus, die vorgeschlagene Schutzgebietsgrenze sei eine Mindestabgrenzung des Einzugsgebiets in westlicher Richtung. Die in den Schutzzonen zulässige landwirtschaftliche Nutzung sei im Verordnungstext zu regeln, das flächige Versickern von Möhrenwaschwasser sei dabei aber kein Problem.
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Das Landratsamt erließ am 11.12.2013 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens. Sie wurde in den Amtsblättern der drei betroffenen Gemeinden am 18.12. bzw. 20.12.2013 bekannt gemacht. Nach § 1 Abs. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in vier Zonen. Es erstreckt sich über eine Länge von rund 3 km von Nord nach Süd und hat eine Breite im Bereich der Zone III von rund 1,2 km. Auf Höhe der Hofstelle des Antragstellers reicht der Westrand der Zone III bis auf 200 m an den Allmendgraben/Weyergraben heran, der Ostrand bis auf 300 m an den westlichen Ortsrand des Ortsteils Nimburg der Gemeinde Teningen.
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Für den Fassungsbereich (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In den beiden weiteren Schutzzonen (Zonen III A und III B) gelten diese Verbote nur mit bestimmten Einschränkungen. Die Hofstelle des Antragstellers liegt nach der Abgrenzungskarte vom 3.12.2013 am äußersten westlichen Rand in der weiteren Schutzzone III B. Dort gilt nach § 6 Nr. 10 WSV u.a.: „Versickern und Versenken von Abwasser verboten, ausgenommen sind das Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichen Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“. § 8 Nr. 1 WSV bestimmt, dass in der weiteren Schutzzone „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ verboten sind, „ausgenommen das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands,) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist.“
17 
Der Antragsteller hat am 27.1.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die westliche Abgrenzung der Zone III des Schutzgebiets im Bereich seiner Hofstelle sei rechtswidrig erfolgt und damit die Gebietsfestsetzung jedenfalls insoweit unwirksam. Denn das Grundwasservorkommen unter seiner Hofstelle sei schon nicht schutzbedürftig, weil es von seiner Hofstelle aus nicht in nordöstlicher Richtung auf den Tiefbrunnen zufließe, sondern in nordwestlicher Richtung um das Einzugsgebiet des Brunnens herumgeleitet werde. Das zeigten nicht nur seine eigenen Beobachtungen, sondern auch Kartenmaterial zum hydrogeologischen Abschlussgutachten. Die Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - lasse erkennen, dass der Pegel „OW 9“, der ganz in der Nähe seiner Hofstelle liege, tiefer gelegen sei, als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Daraus folge, dass das Wasser von seiner Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen fließen könne, sondern in nordwestlicher Richtung abfließen müsse. Das belegten auch sichtbare Abflüsse im Augraben, der bei Pegel OW 9 verlaufe, nach Regenfällen in den letzten Tagen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Der Tiefbrunnen liege in einer Zone etwas geringerer Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse und teilweise auf den Brunnen zuströme. Dem entspreche, dass die Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - ein Einzugsgebiet des Brunnens verzeichne, dessen westlicher Rand knapp östlich und nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
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Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, sei der Verlauf der Westgrenze der Zone III im Bereich zwischen seiner Hofstelle und der Staudengärtnerei jedenfalls wissenschaftlich nicht begründbar. Das erste Gutachten des damaligen GLA vom 14.3.1991 sei von einer Breite der Entnahmeparabel von nur 39 Metern ausgegangen. In diesem Fall hätte das Schutzgebiet allerdings über 20 km lang werden müssen. Da dies unpraktikabel erschienen sei, habe man die Schutzzone III nach anderen Kriterien abgegrenzt und sei dann bei einer Länge von nur 3 km zu einer gegriffenen Breite gekommen. Das belege, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Abgrenzungslinie im Westen nicht um eine naturwissenschaftlich zwingende „Mindestabgrenzung“ handeln könne. Die von ihm alternativ vorgeschlagene Abgrenzung mit einem Bogen um seine Hofstelle lasse sich wissenschaftlich genauso gut begründen. Zudem sei die Unschärfe der vom LGRB gewählten westlichen Abgrenzungslinie zu hoch, denn es spreche auch Vieles dafür, dass sie noch weiter westlich in Richtung auf den Allmendgraben/Weyergraben gezogen werden müsse.
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Der Vorschlag zur Abgrenzung der Zone III nach Westen sei jedenfalls in mehrfacher Hinsicht willkürlich. Denn zum einen sei die jenseits eines Feldwegs gelegene konventionell betriebene Staudengärtnerei nicht mehr in das Schutzgebiet einbezogen worden und dürfe daher auf den dortigen Flächen Herbizide, Fungizide und Pestizide ausbringen. Sein ökologisch zertifizierter Betrieb sei dagegen in das Schutzgebiet einbezogen worden. Die Karte - Auswertung der Grundwasserbeschaffenheit (Karbonathärte) - belege, dass dem Tiefbrunnen vor allem Wasser aus dem Osten entlang der Dreisam zufließe. Zum selben Ergebnis komme man bei der Betrachtung der Karte - Auswertung des Sauerstoff-18-Gehalts -. Erhalte der Tiefbrunnen somit einen Großteil seines Wassers aus östlicher Richtung, sei es besonders willkürlich, in dieser Himmelsrichtung große Flächen jenseits der Dreisam Richtung Nimburg, die noch im Vorschlag von 1991 in das Schutzgebiet einbezogen gewesen seien, nun nicht mehr in das Schutzgebiet einzubeziehen, dafür aber seine am westlichen Rand des Einzugsgebiets gelegene Hofstelle. Noch im Jahr 2004 habe das LGRB dem Landratsamt geschrieben, unter bestimmten Umständen könne auch der Westrand der Zone III gerade im Bereich um seine Hofstelle zurückverlegt werden. Es sei willkürlich, diese Möglichkeit nun zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner zum Beleg des Gegenteils maßgeblich auf ein Gutachten der ... GmbH vom 10.12.2007 berufe, sei dieses schon deswegen unbrauchbar, weil es ausführe, dass ausgerechnet die in der Nähe seiner Hofstelle liegende Messstelle B2/86 funktionsunfähig gewesen sei. Daher habe man aus diesem Gutachten gerade über den Bereich um seine Hofstelle keine brauchbaren Erkenntnisse gewinnen können.
20 
Die Verordnung führe zudem zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in seinen ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb. Dies zeige ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der für seinen Betrieb zuständigen unteren Wasserbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, bei dem dieser angekündigt habe, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung Gemüsewaschwasser künftig aus dem Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets herausgeleitet werden müsse.
21 
Schließlich seien § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV auf Grund ihrer Unbestimmtheit unwirksam. Denn der jeweilige Grundeigentümer könne wegen der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mehr einschätzen, was er auf seinem Grundstück noch tun dürfe oder bereits zu unterlassen habe.
22 
Der Antragsteller beantragt,
23 
die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Emmendingen zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der Gemeinde Bahlingen für die öffentliche Wasserversorgung vom 11.12.2013 mit Ausnahme ihres § 11 für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
25 
den Antrag abzuweisen.
26 
Er erwidert, die Abgrenzung der Zone III des Wasserschutzgebiets nach Westen durch das LGRB sei nach Durchführung eines umfangreichen Untersuchungsprogrammes erfolgt und werde im hydrogeologischen Abschlussgutachten vom 13.8.2009 eingehend begründet. Daraus gehe hervor, dass die gezogene Grenzlinie der Zone III als Mindestbegrenzung des Einzugsgebiets zu sehen sei. Schon deswegen könne von einer willkürlichen Behandlung des Antragstellers keine Rede sein.
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Es treffe nicht zu, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle in den Einzugsbereich des Tiefbrunnens gelange. Zwar fließe oberflächennahes Grundwasser über Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Brunnens vorbei. Doch die Grundwassermächtigkeit betrage in diesem Bereich etwa 12 m. Daher könne tieferes Grundwasser die Drainagegräben und Vorfluter in Richtung zum Tiefbrunnen unterströmen. Die im Jahr 2004 noch als offen bezeichnete Vermutung, dass es im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers eine unterirdische Schwelle gebe, die den Grundwasserabfluss in Richtung auf den Brunnen vollständig verhindere, habe sich bei den Untersuchungen 2007 nicht bestätigt. Etwas anderes könne auch nicht aus den beiden vom Antragsteller erwähnten Karten zu Ergebnissen des thermohydraulischen Modells geschlossen werden. Wie schon die Bezeichnung der beiden Karten erkennen lasse, handele es sich dabei um die Darstellung theoretischer Modellrechnungen, überdies in einem Fall zu einem einzigen Stichtag.
28 
Die Verkleinerung der Zone III an ihrem Ostrand bei Nimburg sei nicht willkürlich. Denn zwischen dem Abgrenzungsvorschlag des GLA 1991 und jenem des LGRB 2009 hätten sich die Erkenntnisse geändert, insbesondere zur Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Brunnen aus einem tiefen Bereich und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides führe dazu, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließe als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals erheblich habe verkleinert werden können.
29 
Der Antragsteller verkenne, dass er schon derzeit für den Umgang mit seinem Gemüsewaschabwasser einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfe. Ob sich durch die Festsetzung des Schutzgebiets in dieser Hinsicht überhaupt etwas ändere, erscheine als offen.
30 
Die Regelung der Verordnung seien ausreichend bestimmt. Eine Rechtsverordnung enthalte abstrakt-generelle Regelungen und könne daher Einzelfälle nicht dergestalt bestimmt regeln wie ein Verwaltungsakt. Auf nachteilige Veränderungen des Grundwasser oder anderer Gewässer stellten zudem auch verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie § 5 WHG oder § 46 WHG, ab.
31 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Gutachter Dr. ... des LGRB informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine wasserrechtliche Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme aus einer durchgeführten Versuchsbohrung. Das Landratsamt lehnte ihren Antrag vor allem mit der Begründung ab, es sei zu befürchten, dass das durch die Versuchsbohrung erschlossene Grundwasser durch bestimmtes Oberflächenwasser infiltriert werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass verschiedene Stoffe aus dem Uferfiltrat in das Grundwasser eindringen könnten. Diese Befürchtung beruhe auf fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor bzw. wurde nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf die von ihr beantragte wasserrechtliche Bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung der hilfsweise beantragten gehobenen Erlaubnis im Sinn des § 15 WHG 2010 hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Landratsamt hat die nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Bewilligung bzw. gehobene Erlaubnis zu Recht versagt, weil bei der Grundwasserentnahme für eine öffentliche gemeindliche Trinkwasserversorgung aus der errichteten Versuchsbohrung VB 1a schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 WHG 2010).

1.1 Das Wasserwirtschaftsamt, das Landesamt für Umwelt und das Gesundheitsamt gehen übereinstimmend davon aus, dass das Grundwasser durch die Abwasser-/Mischwassereinleitungen aus den Kläranlagen W..., R... und R... sowie aus den in die Bäche entwässernden Mischwasserentlastungsanlagen (z. B. Regenrückhaltebecken, Regenüberläufe) besonders gefährdet ist. Insofern müsse insbesondere mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden. Des Weiteren sei auch mit schädlichen Konzentrationen an organischen und anorganischen Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände, Hormone, krebserregende Stoffe) durch die Abwassereinleitung zu rechnen. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen im Straßenbereich wie z. B. bei Ölunfällen oder bei Unfällen von Gefahrguttransportern könnten die wassergefährdenden Stoffe über die Kanalisation in die Kläranlage eingeschwemmt werden und unter Umständen zum vollständigen Ausfall der Kläranlage oder deren Leistungsminderung führen mit der Folge, dass die Stoffe ungereinigt oder nur teilgereinigt in den Vorfluter gelangen könnten. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass wassergefährdende oder gesundheitsgefährdende Stoffe wie Farben, Reste von Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien über die Kanalisation entsorgt und über die Kläranlage wiederum in den Vorfluter eindringen könnten, weil der Abbau dieser Stoffe in der Kläranlage nur teilweise oder überhaupt nicht möglich sei. Bei einem Brandereignis könnten zudem bei Verwendung von Löschschaum große Mengen von perfluorierten Verbindungen (PFT) über die Straßenflächen in die Kanalisation und über die Kläranlage in das Gewässer gelangen.

Aufgrund der durch einen Markierungsversuch nachgewiesenen Verbindung zwischen den Oberflächengewässern S.-/... bzw. H. und dem Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung VB 1a sei das Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung technisch nicht schutzfähig, so dass auch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens Versuchsbohrung VB 1a nicht möglich sei (vgl. im Einzelnen: Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts A. vom 5.4.2011 und vom 10.11.2011, des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011 und vom 14.2.2014 und des Gesundheitsamts beim Landratsamt A. vom 15.12.2010 und vom 4.5.2011).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat den Stellungnahmen der Fachbehörden, insbesondere des Wasserwirtschaftsamts, zu Recht eine besondere Bedeutung beigemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insofern regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 -8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 ff.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3 ff.). Dies gilt erst recht, wenn die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts - wie hier - in jeder Hinsicht vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als nächsthöherer Fachbehörde bestätigt wird.

Der Einwand der Klägerin, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts seien nicht hinreichend konkret, um daraus auf schädliche Gewässerveränderungen schließen zu können, greift nicht durch.

1.2.1 Die Abwassereinleitungen in die H. ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts übergebenen und besprochenen Karte „Einleitungen H.“. In dieser Karte sind nicht nur die Kläranlagen, sondern auch die - der Klägerin angeblich unbekannten - Regenrückhaltebecken und Regendurchlaufbecken eingetragen, über die Abwässer in die H. gelangen.

1.2.2 Die Rüge, es fehlten Angaben zu den „Konzentrationen“ an organischen und anorganischen Spurenstoffen wie z. B. Arzneimittelrückständen und Hormonen geht fehl. Hierzu finden sich detaillierte Angaben in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. April 2011 (S. 8/9). Diese Angaben beruhen - nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts - auf einer Vielzahl von Untersuchungen, bei denen die Konzentrationen der Einzelsubstanzen in der Ablaufflüssigkeit aus Kläranlagen festgestellt wurden. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Untersuchungen an den hier in Betracht kommenden Ablaufflüssigkeiten aus Kläranlagen hat sie nicht durchgeführt. Der Hinweis auf eine Empfehlung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wonach nach den „vorgestellten Untersuchungsergebnissen“ keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verbraucher zu befürchten seien, selbst wenn Arzneimittelwirkstoffe, Metaboliten oder bestimmte weitere Stoffe im Spurenbereich im Wasser zu finden seien (Zitat nach dem Privatgutachten der ... vom 27.10.2010, S. 7), ist nicht zielführend. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nämlich offensichtlich - nach der eigenen Anmerkung des Gutachtensverfassers - ausschließlich auf das an den Verbraucher abgegebene Trinkwasser, nicht auf das Rohwasser, um das es im vorliegenden Fall geht (zum Begriff „Rohwasser“ vgl. § 3 Nr. 7 TrinkwV 2001).

1.2.3 Die Kritik der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, auf welche Art wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt hat überzeugend dargelegt, dass wassergefährdende Stoffe bei Unfällen im Straßenbereich des Gemeindegebiets über die Kanalisation und die Kläranlage in den Vorfluter und von dort in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen können.

1.2.4 Ebenso wenig ist es nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts ausgeschlossen, dass unsachgemäß entsorgte Farben, Reste von Pflanzenschutzmitteln und sonstige Chemikalien auf dem geschilderten Weg in das Grundwasser gelangen könnten. Dass es sich dabei um eine rechtswidrige Entsorgung handeln würde, ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts daran, dass derartige nicht ordnungsgemäße Entsorgungen nach der Erfahrung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich vorkommen.

1.2.5 Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts, dass aus den Abwässern der Kläranlage auch mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden muss (vgl. zudem auch Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011, S. 1), wird durch das Privatgutachten der Klägerin nicht erschüttert. Der Privatgutachter der Klägerin hat nämlich keine mikrobiologischen Analysen durchgeführt, weil „mikrobiologische Analysen nicht ausgebauter Versuchsbohrungen erfahrungsgemäß nicht aussagekräftig“ seien (Gutachten vom 27.10.2010, S. 8). Der Privatgutachter hat jedoch - anders als die Fachbehörden - auch keine Risikoabschätzung hinsichtlich dieses Gefährdungspotenzials vorgenommen. Der Privatgutachter hat vielmehr ausschließlich darauf abgehoben, dass mikrobiologische Belastungen gegebenenfalls durch Ultrafiltration, ergänzt durch eine UV-Desinfektion beherrscht werden könnten (s. Gutachten S. 8). Mit den Bedenken der Fachbehörden gegen eine wirksame Aufbereitung hat sich der Gutachter der Klägerin ebenso wenig wie die Zulassungsbegründung auseinandergesetzt.

Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass es Zweck der Trinkwasserverordnung ist, die Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers zu gewährleisten (§ 1 TrinkwV 2001). Genusstauglich und rein ist Wasser im Sinn der Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 (ABl L 330/32), wenn es - neben anderen Anforderungen - Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt (Art. 4 Abs. 1a) der Richtlinie 98/83/EG). Um derartigen potenziellen Gesundheitsgefahren von vornherein vorzubeugen, hat das Bayerische Landesamt für Umwelt schon aus fachlichen Gründen vorgegeben, dass die Bereitstellung von naturbelassenem, qualitativ einwandfreiem Grundwasser für den Verbraucher absoluten Vorrang hat. Erst wenn vorbeugende Maßnahmen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ausreichen oder aufgrund naturgegebener Risiken oder Belastungen nicht zur Verfügung stehen und andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (z. B. durch Anschluss an eine benachbarte Wasserversorgung) sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen - z. B. Aufbereitung - in Betracht zu ziehen (Merkblatt Nr. 1.2/7, Stand: 1.1.2010, Nr. 3.2.2). Diese Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die dem o.g. Zweck der Trinkwasserverordnung entsprechen, hat das Landratsamt im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG 2010) zu berücksichtigen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 12 WHG Rn. 35) und im vorliegenden Fall auch beachtet (vgl. im Einzelnen S. 8 des Bescheids vom 31.5.2011)

Eine Trinkwasseraufbereitung kommt daher nur in Betracht, wenn andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (Merkblatt Nr. 1.2/7, Nr. 3.2.2). Im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin jedoch die Möglichkeit, ihren künftigen Trinkwasserbedarf durch Wasserbezug vom Zweckverband zur Wasserversorgung der A.-Gemeinden (ZWA) zu decken. Dem trat die Klägerin nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund wurde die beantragte Bewilligung schon aus den genannten wasserrechtlichen Gründen ebenso zu Recht abgelehnt wie die hilfsweise beantragte gehobene Erlaubnis. Ob der wasserrechtlichen Gestattung auch Gründe des Naturschutzes entgegenstehen, kann deshalb offen bleiben.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Rechtsfrage, „ob für die Versagung einer Bewilligung der Grundwasserentnahme zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung grundsätzlich ein Risiko ausreichend ist, welches sich daraus ergibt, dass sich im zu fördernden Grundwasser ein geringer Teil Oberflächenwasser befindet“, ist nicht entscheidungserheblich. Die Bewilligung der Grundwasserentnahme wurde im vorliegenden Fall nicht deshalb versagt, weil sich im zu fördernden Grundwasser auch Oberflächenwasser befindet, sondern weil nach Einschätzung der Fachbehörden zu erwarten ist, dass insbesondere aus Abwässern mehrerer Kläranlagen gesundheitsgefährdende Stoffe über das Oberflächenwasser in das zu fördernde Grundwasser gelangt und deshalb schädliche Gewässerveränderungen eintreten würden.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenso wenig vor.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (Az. - 4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1979 (Az. - 245 VIII 74 - VGH n. F., 33, 129/131) hinsichtlich der Frage ab, ob eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist.

Das Verwaltungsgericht legt vielmehr die insoweit tragenden Rechtssätze der genannten Entscheidungen der eigenen Entscheidung zugrunde. Es hat ausgeführt, dass eine schädliche Gewässerveränderung „zu erwarten“ ist, wenn „überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen“ bzw. „eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nachteilige Beeinflussung“ besteht, wie unter anderem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) ausgeführt wird. Das Verwaltungsgericht ist auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 31.7.1979 - 245 VIII 74 - VGH n. F. 33, 129/31) davon ausgegangen, „dass Beeinträchtigungen dann zu erwarten seien, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich seien“. Das Verwaltungsgericht hat auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon bei abstrakten Risiken angenommen, dass schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die von den Fachbehörden konkret aufgezeigten Risiken gestützt. Im Übrigen wäre auch eine unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes noch nicht divergenzbegründend (BVerwG, B. v. 10.7.1995 -9 B 18/95 - NVwZ-RR 1997, 191).

4. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Sache nach rügt die Klägerin die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen habe.

Darzulegen ist jedoch nicht nur der Verfahrensmangel, sondern auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 (im Folgenden: WSV „Leutkircher Heide“).
Das Gebiet der WSV „Leutkircher Heide“ liegt auf Gemarkung Wuchzenhofen, Reichenhofen, Herlazhofen, Diepoldshofen, Hofs, Winterstetten und Friesenhofen der Stadt Leutkirch, Gemarkung Beuren, Neutrachburg und Rohrdorf der Stadt Isny und umfasst eine Gesamtfläche von 62,9 km². Es gliedert sich in Zone I (Fassungsbereiche der jeweiligen Brunnen) mit 1,5 ha, Zone II (engere Schutzzonen der Brunnen) mit 67,5 ha, Zone III A (weitere Schutzzonen der jeweiligen Brunnen) mit 785,8 ha und Zone III B (gemeinsame Weitere Schutzzone) mit 5.432,3 ha.
Die Große Kreisstadt Leutkirch betreibt im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eine öffentliche Wasserversorgung für ihre ca. 24.000 Einwohner mit den Ortschaften Diepoldshofen, Friesenhofen, Gebrazhofen, Herlazhofen, Hofs, Reichenhofen, Winterstetten und Wuchzenhofen. Die Stadt Leutkirch fördert aus den Brunnen „Lauben“ jährlich ca. 1 Million m³ und aus den Brunnen „Reichenhofen“ ca. 140 m³ Wasser. Nach der von der Stadt Leutkirch festgelegten Konzeption der Wasserversorgung soll die Trinkwasserförderung zukünftig nur noch aus den Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ erfolgen. Aus den Brunnen „Rauns“ und „Herlazhofen“ der Stadt Leutkirch - derzeitige jährliche Entnahme ca. 600.000 m³ - wird künftig kein Wasser mehr gefördert. Diese beiden Brunnen sollen entsprechend der Konzeption der Wasserversorgung als Notbrunnen vorgehalten werden. Dies wird durch eine erhöhte Entnahme aus den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ kompensiert. Der Brunnen „Friesenhofen“ wird nicht mehr genutzt.
Die Brunnen „Lauben“ liegen ca. 4,75 km nordöstlich der Kirche von Leutkirch in der Talsohle etwa auf Höhe des Zusammenflusses der Wurzacher Ach mit der Nibel (als nördliche Fortsetzung der Eschach) auf der Gemarkung Wuchzenhofen - Gewann: „Auf der Höhe“ (Flst.-Nr. ...). Die Brunnen „Reichenhofen“ liegen im Gewann „Im Boschenschachen“ (Flst.-Nr. ...) der Gemarkung Reichenhofen Flur 1 ca. 3,7 km nordwestlich der Kirche von Leutkirch im Wurzacher Achtal. Die Fassung „Rauns“ (insgesamt drei Brunnen) liegt ca. 1,45 km südwestlich der Kirche von Leutkirch im Eschachtal. Ca. 100 m westlich der Fassung fließt der Bach Rauns. Die beiden Brunnen „Herlazhofen“ liegen ca. 3,4 km südsüdöstlich der Kirche von Leutkirch auf Höhe der Ortschaft Herlazhofen.
Der Antragsteller zu 1) ist Landwirt in der Gemeinde Reichenhofen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb zählen insgesamt 45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; ca. 40 ha hiervon liegen in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit ca. 30 ha Grünlandanteil. Der Antragsteller zu 1) hält Milchkühe (ca. 60 Stück) mit Nachzucht (ca. 50 Stück) und stets ca. 90 Großvieheinheiten auf seiner Hofstelle, die ebenfalls in der Zone III A gelegen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt im Bereich des Brunnens „Reichenhofen“. Der Antragsteller zu 2), wohnhaft in Reichenhofen, betreibt ein Bauunternehmen. Die Betriebsstätte liegt in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Zur Betriebsstätte zählt ein für derartige Unternehmen übliches Baustofflager.
Die Stadt Leutkirch beantragte am 09.12.1996 beim Landratsamt Ravensburg die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“.
Das Geologische Landesamt Baden-Württemberg - nunmehr Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden daher: LGRB) - erstellte das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Abgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für den geplanten Grundwasserentnahmepunkt Unterzeil sowie für die Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ (Wasserschutzgebiet Leutkircher Heide) der Stadt Leutkirch im Allgäu vom 15.11.1991 sowie das Hydrogeologische Folgegutachten zum Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ der Stadt Leutkirch vom 28.11.2008.
Das Landratsamt Ravensburg gab den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.11.2004 Gelegenheit, zum Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ bis zum 28.01.2005 Stellung zu nehmen. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Zeit vom 29.06.2005 bis einschließlich 28.07.2005 öffentlich (einschließlich der Schutzgebietskarten) ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 22.06.2005 bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Tübingen - Straßenwesen und Verkehr führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2005 u. a. aus, die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lägen überwiegend in der Schutzzone III B. Beim Bau der A 96 seien zwischen den Ortschaften Haid und Kautenhofen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwasservorkommens getroffen worden. Die übrigen Straßen genössen über § 11 Abs. 2 WSV „Leutkircher Heide“ Bestandsschutz. Die Stellungnahme enthält weitere Einzelheiten zu der Entwässerung der Straßen.
Am 01.08.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Leutkirch - die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der WSV „Leutkircher Heide“ und der Schutzgebietskarten in der Zeit vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ vom 20.06.2005 mit den zugehörigen Schutzgebietskarten unverändert erneut ausgelegt werde. Die bislang vorgebrachten Anregungen und Bedenken würden weiterhin berücksichtigt.
10 
Das Landratsamt Ravensburg erließ am 09.12.2005 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch. Die WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 21.12.2005 bekannt gemacht. Am 27.12.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - eine Berichtigung der WSV „Leutkircher Heide“ bekannt gemacht. Das Landratsamt Ravensburg berichtigte die WSV „Leutkircher Heide“ am 10.01.2006, da bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 4 WSV „Leutkircher Heide“ die Flurstücke Nr.... und ... der Gemarkung Herlazhofen, die das Wasserschutzgebiet nicht berührten, versehentlich mit aufgeführt worden seien. In der Berichtigung wurde § 1 Abs. 4 im Wortlaut berichtigt und die Gemarkungen, auf die sich das Wasserschutzgebiet erstreckt, aufgeführt. Die Berichtigung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 13.01.2006 amtlich bekannt gemacht. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 62,9 km². Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III), die in die Schutzzonen III A und III B untergliedert ist, gelten diese Verbote nur relativ. Schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
11 
Die Antragsteller haben am 19.01.2007 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Sie beantragen,
13 
die Verordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Leutkircher Heide" (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Lauben" und "Reichenhofen" der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 für ungültig zu erklären.
14 
Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt, da sie Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken seien. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei fehlerhaft, denn es ermangele an der Erforderlichkeit der Wasserschutzgebietsausweisung. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass für das Festsetzungsverfahren die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen als eine „vorgegebene Tatsache“ zu betrachten sei. Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gebotene Alternativprüfung habe der Antragsgegner demzufolge unterlassen. Da Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG darstellten, seien sie nur dann erforderlich, wenn sie aus der Zielsetzung einer erforderlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn es eine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung gebe, die auch der Wasserversorgung zumutbar sei (Bay.VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -). Die Stadt Leutkirch betreibe die Wasserversorgung der Stadt aus verschiedenen Gewinnungsanlagen. Im „Normalbetrieb“ würden vier Brunnen - „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ - betrieben. Zusätzlich verfüge die Stadt über zwei als Notbrunnen bezeichnete Anlagen („Rauns“ und „Herlazhofen“). Nach eigenen Angaben der Stadt Leutkirch könne der gesamte Trinkwasserbedarf wahlweise allein aus einem Brunnen der Gewinnungsanlagen „Lauben“, „Reichenhofen“ bzw. „Adrazhofen“ gedeckt werden. Für die Brunnen „Adrazhofen“ existiere bereits ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet - jedenfalls nach den Angaben des Landratsamts Freising -. Die Wasserversorgung der Stadt Leutkirch sei damit bereits durch den Brunnen „Adrazhofen“ ohne die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnen ausreichend gesichert. Dies gelte insbesondere, da noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“ und „Rauns“ sowie „Herlazhofen“ letzterer als Notbrunnen vorhanden seien. Die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen seien daher nicht erforderlich, um das Allgemeinwohlinteresse zu befriedigen. Der Antragsgegner habe ein „Höchstmaß an Versorgungssicherheit“ erreichen bzw. durchsetzen wollen. Damit habe der Antragsgegner es unterlassen, dem Privateigentum in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Es sei deshalb unzulässig, unter Übergehung entgegenstehender Privatinteressen allein dem Allgemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung Geltung zu verschaffen und hierbei sogar Maximalziele anzustreben. Unter den angeführten Bedingungen sei es mehr als fraglich, ob die Stadt Leutkirch die Wasserversorgung einer Kommune auf zwei selbstständige Standbeine setzen dürfe, wenn die Versorgungssicherheit bereits durch den Hauptbrunnen „Adrazhofen“ unter Berücksichtigung der verfügbaren weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ ausreichend sichergestellt sei. Die Rechtsverordnung gehe vorliegend noch darüber hinaus, indem sie zwei weitere Standbeine schaffe. Bei Aufrechterhaltung der Verordnung würde die Stadt Leutkirch über letztlich drei selbstständig zur Gesamtbedarfsabdeckung ausreichende Brunnenanlagen - jeweils gesichert durch Wasserschutzgebiete - verfügen und zudem dann noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ vorhalten und betreiben. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege somit auf der Hand. Weiterhin lasse sich die Dimensionierung des vorliegenden Schutzgebietes fachlich nicht halten. Sie basiere auf einem hydrogeologischen Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1991 und sei damit 14 Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens seien insgesamt sechs Gewinnungsgebiete und somit mehrheitlich Brunnen gewesen, die im jetzigen Verfahren erklärtermaßen keine Rolle mehr spielten bzw. außer Betrieb genommen worden seien. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, ein Wasserschutzgebiet für die verfahrensgegenständlichen Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen. In dem Gutachten überschnitten sich die Zustrom- und Schutzgebiete der einzeln betrachteten Brunnen, so dass durch die Herausnahme von Brunnen das Wasserschutzgebiet für die jetzt noch allein interessierenden Brunnen nicht mehr eindeutig abgegrenzt werden könne. So heiße es in dem Gutachten auf Seite 23, dass die „südliche Grenze des Schutzgebiets für den Brunnen Lauben in der Leutkircher Heide, knapp nördlich von Ziegelstadt“ liege. Damit würde das Schutzgebiet etwa 500 m südlich von Leutkirch enden. Auf Seite 24 heiße es aber dann, dass „weiterhin der gesamte südlich von Leutkirch liegende Teil der Leutkircher Heide und der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal“ zum Einzugsgebiet des Brunnens Lauben gehörten. Es werde dort von den Einzugsgebieten der Fassungen „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ überlagert. Eine genaue Abgrenzung werde nicht gegeben. Es werde damit nicht der Nachweis geführt, dass für jedes einzelne Grundstück die Notwendigkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Brunnenanlagen geboten sei.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, für die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ sei bisher keine Gestattung erteilt worden, die Erlaubnisverfahren zur Wasserentnahme ruhten. Jedoch seien sie seit etwa 40 Jahren in Betrieb. Es seien beträchtliche Investitionen in diese Standorte und in die auf sie zugeschnittene Wasserversorgungsinfrastruktur getätigt worden. Das Folgegutachten des LGRB vom 28.11.2008 zeige ausführlich und deutlich auf, dass die vorgenommene Schutzgebietsabgrenzung richtig sei. Aus dem Ausgangsgutachten 1991 und den zugehörigen Kartendarstellungen seien die zur jeweiligen Grundwasserfassung vorgeschlagenen Schutzzonen klar ersichtlich. Die Schutzgebietsausweisung sei parzellenscharf umgesetzt worden. Der Schutz des Gesamteinzugsgebiets der „Leutkircher Heide“ würde grundsätzlich eine Fläche von ca. 140 km² beanspruchen. Tatsächlich unter Schutz gestellt seien aber nur die Hauptgrundwasserleiter der „Tiefen Aitrachrinne“ und der „Argen-Eschachrinne“ sowie Talflankenbereiche, die unmittelbar in die Rinnensysteme entwässern. Die hydrogeologisch sinnvollen Gliederungselemente überdeckten eine Gesamtschutzgebietsfläche von 63 km². Hieraus werde deutlich erkennbar, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets auf ein für einen nachhaltigen Grundwasserschutz notwendiges Mindestmaß reduziert worden sei. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie erforderlich. Die Stadt Leutkirch fördere zukünftig aus den in der „Leutkircher Heide“ liegenden Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ 1,8 Millionen m³ Trinkwasser im Jahr für die Versorgung der Bewohner der Großen Kreisstadt. Die Brunnen würden für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung benötigt. Der Wasserbedarf für die von der Stadt Leutkirch gewählte zukünftige Versorgungsstruktur mit der Bedarfsdeckung aus den Hauptbrunnen „Lauben“, „Adrazhofen“ und „Reichenhofen“ sei bei der Größe und Anzahl der zu versorgenden Einwohner und Betriebe aus Gründen der Versorgungssicherheit angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten. Die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen sei als vorgegebene Tatsache zu betrachten. Die Standortentscheidung zur Nutzung der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ mit dem damit notwendigen Schutz des Grundwasservorkommens „Leutkircher Heide“ stehe im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan Bodensee - Oberschwaben sehe den Schutz der Leutkircher Heide zur Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte in der Region für eine spätere Wasserentnahme vor. Aus wasserwirtschaftlicher und wasserversorgungstechnischer Sicht seien die von der Stadt Leutkirch gewählten bestehenden Brunnenstandorte aus nachfolgenden Gründen sinnvoll und geeignet. Die Beschränkung auf einen Brunnenstandort in der Hauptrinne für die Gesamtwasserversorgung würde den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung widersprechen. Die notwendige Versorgungssicherheit könne, wie vorgesehen, durch die Nutzung mehrerer ortsnah, aber räumlich getrennter Grundwasservorkommen mit nachhaltigem Ressourcenschutz erreicht werden. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in einem Brunneneinzugsgebiet, die eine Außerbetriebnahme der Anlage zur Folge hätte, könnte die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Neben den räumlich getrennten Einzugsgebieten lägen die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ in einem Bereich, in dem Grundwasserfließgeschwindigkeiten im unmittelbaren Zustrombereich sehr viel geringer seien als bei den betrachteten alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet. Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit wirke sich auch bei der Festlegung der 50-Tage-Linie aus. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liege bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns würden Entfernungen von 1.700 - 2.400 m erforderlich machen. Dies hätte entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiven Schutzbestimmungen zur Folge. Die Flächen der Schutzzonen II für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ betrügen 22 bzw. 40 ha. Im Gegensatz dazu würde der Flächenbedarf bei den Brunnen „Herlazhofen“ und „Rauns“ 77 bzw. 120 ha betragen. Gegen die südlichen Standorte sprächen neben den hohen Abstandsgeschwindigkeiten auch die oberhalb von Leutkirch festgestellte Eschachinfiltration in das Grundwasser sowie das große Hochwasserrückhaltebecken südlich von Urlau, das bestimmungsgemäß eine Versickerung von Eschachwasser vorsehe. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liege die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre bei 2,6 Millionen m³, der zu erwartende zukünftige Gesamtjahreswasserbedarf liege bei 2,9 Millionen m³. Deshalb könne der derzeitige und zukünftige Wasserbedarf aus einem der Brunnen keinesfalls bereitgestellt werden. Die Brunnen „Winterstetten“ mit einem nutzbaren Dargebot von 91.000 m³ seien nur für die Ortswasserversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Aus dem flachgründigen, oberflächennahen und damit gegen anthropogene Einflüsse empfindliche Grundwasservorkommen exfiltriere unterstromig der Brunnen ein Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope würden bei einer Steigerung der Entnahmerate durch Schüttungsrückgang in Mitleidenschaft gezogen, so dass im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung nur 949.000 m³ gefördert werden könnten. Auch ohne die Betrachtung einer ökologisch verträglichen Entnahmemenge würde eine Steigerung der Fördermenge zu einer Ausweitung insbesondere der Schutzzone II führen. Eine wesentliche Steigerung der Förderrate dürfte schnell an die Grenzen des technisch Machbaren stoßen und darüber hinaus die Grenzen der Beeinträchtigung anderer Belange überschreiten. Unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ werde das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt. Dieses Naturschutzgebiet liege innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Hergottsried“. Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diesen grundwassersensiblen Bereich und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ zu begrenzen. Auch der Brunnen „Lauben“ könne nicht in vollem Umfang den Wasserbedarf abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung sei daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit 182.000 m³ sicherzustellen. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden. Diese Betrachtungen zeigten, wie stark die förderbaren Wassermengen bei diesen oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen seien. Somit ergebe sich insgesamt eine nachhaltige, den Gewässer- und Naturschutz berücksichtigende Bereitstellung von Trinkwasser. Des Weiteren sei die bereits in Jahrzehnten mit hohem Investitionsaufwand geschaffene wasserversorgungstechnische Infrastruktur, insbesondere die Pumpendruckleistungen zu den Hochbehältern, nicht für die Bedarfsdeckung aus einem Betriebspunkt (zu geringe Dimensionierung, unwirtschaftlicher Betrieb, hohe Pumpkosten durch erhöhte Reibungsverluste) geeignet. Im Wasserschutzgebiet könne ordnungsgemäß Landwirtschaft betrieben werden. Einschränkungen bestünden in Form des Ausbringungsverbots von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Zone II und des Verbots des Umbruchs sowie jeglicher Nutzungsänderungen auch in Teilflächen von Dauergrünland in den Zonen II und III A und B. Das Umbruchverbot von Dauergrünland sei ein zentraler Punkt der SchALVO, da unter Grünland der geringste Stickstoffaustrag erfolge. Das Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ sei derzeit aufgrund des geringen Nitratgehaltes im geförderten Grundwasser nach der SchALVO als Normalgebiet eingestuft. Es entstünden in den Zonen III A und B keine wirtschaftlichen Nachteile, die ausgleichspflichtig seien.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
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Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
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Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
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Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
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Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
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Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
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b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
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Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
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Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
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Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes "Föhr" in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) vom 2. Februar 2010 (GVOBl Schl.-H. S. 282). Diese Verordnung setzt im Interesse der Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers die Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und Föhr-West fest; sie löst die Verordnung vom 4. Februar 1985 ab, deren Geltungsbereich an veränderte Umstände, u.a. einen verminderten Wasserverbrauch, angepasst und dabei insgesamt verkleinert wird.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Nr. ... in Wyk auf Föhr. Es grenzt im Westen an die von Norden nach Süden verlaufende Straße "Fehrstieg". Während diese Straße im Bereich des Grundstücks des Antragstellers die Ostgrenze des bisherigen Wasserschutzgebiets Föhr-Ost bildete, erstreckt sich der Geltungsbereich der neuen Verordnung, der durch die Einzeichnung in den in Bezug genommenen Karten durchgängig parzellenscharf abgegrenzt wird, auch auf dieses Grundstück.

3

Die Verordnung unterteilt die Wasserschutzgebiete in mehrere Schutzzonen, für die unterschiedlich strenge Verbote und Nutzungsbeschränkungen gelten. Die weitere Schutzzone (Zone III) orientiert sich am Wassereinzugsgebiet. Die zu dessen Bestimmung ermittelte (unterirdische) Trennstromlinie verläuft bei Annahme einer erhöhten Wasserentnahme im Sommer und Tidehochwasser östlich des Grundstücks des Antragstellers. Im südlich anschließenden Wohngebiet durchschneidet sie mehrere bebaute Grundstücke sowie ein als Parkplatz genutztes Grundstück. Im weiteren Verlauf quert die Trennstromlinie zumeist landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die teilweise mehrere Hektar groß sind. Von der Trennstromlinie durchschnittene Grundstücke sind in die Zone III einbezogen worden, soweit sie mit mindestens 50 % ihrer Fläche innerhalb der Trennstromlinie liegen.

4

Mit Urteil vom 3. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung, der den Verlauf der äußeren Grenze der Zone III und damit zugleich die äußere Grenze des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost regelt, für unwirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt: Der zulässige Antrag sei begründet. Die Verordnung leide allerdings nicht an formellen Mängeln. Die Ausfertigung sei ordnungsgemäß erfolgt. Zwar sei nur der Verordnungstext ausgefertigt worden, nicht aber die in Bezug genommenen Karten. Das sei jedoch unschädlich, wenn - wie hier - jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Verordnung aufgrund tatsächlicher Feststellungen ausgeschlossen werden könne und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt werde. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebiete genüge auch den aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Anforderungen. Denn die archivmäßige Verwahrung der Karten, aus denen sich die genaue Grenzziehung ergebe, sei sichergestellt.

5

Die Anforderungen an die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach der weiterhin einschlägigen Rechtsgrundlage des § 19 WHG a.F. seien grundsätzlich erfüllt. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Festsetzung des Wasserschutzgebiets, denn das Grundwasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und auch schutzfähig. Die Einwände des Antragstellers gegen die Ermittlung des Wassereinzugsgebiets durch die Bestimmung einer Trennstromlinie griffen nicht durch. Zwar liege das Grundstück des Antragstellers nur bei Tidehochwasser im Wassereinzugsbereich; gleichwohl könne von dem Grundstück bei Tidehochwasser als einer täglich wiederkehrenden Erscheinung eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung ausgehen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass bei den Pumpversuchen eine durchschnittliche stündliche Entnahmemenge erzielt worden sei, die sich als Mittelwert aus der maximal zulässigen jährlichen Fördermenge ergebe.

6

Ausgehend vom so ermittelten (unterirdischen) Wassereinzugsgebiet habe der Verordnungsgeber die äußeren Grenzen der Wasserschutzgebiete parzellenscharf festgelegt und hierbei beanstandungsfrei maßgeblich auf die "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" (DVGW-Arbeitsblatt W 101) abgestellt. Danach sollten bei der Grenzziehung möglichst nach Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen die hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Abgrenzungen umschlossen werden. Die rechtlichen Grenzen, wonach in eine Wasserschutzgebietsverordnung nur die Grundstücke einbezogen werden dürften, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen könnten, müssten berücksichtigt werden. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers sei demnach nicht zu beanstanden. In Ausübung des der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG a.F. eröffneten Normsetzungsermessens könne der Verordnungsgeber bei der Festsetzung von Schutzzonen auch hinter dem Wassereinzugsgebiet zurückbleiben, wenn dadurch der wirksame Gewässerschutz nicht beeinträchtigt sei. Eine parzellenscharfe Abgrenzung sei unzulässig, wenn sie über die Grenzen des Wassereinzugsgebiets erheblich hinausgehe. In diesen Fällen sei es geboten, von der grundsätzlich zulässigen parzellenscharfen Abgrenzung abzuweichen und das Schutzgebiet anhand von in der Natur erkennbaren Linien und Markierungen zu begrenzen oder - wenn dies nicht möglich sei - geeignete Markierungen zu setzen. Über die Einbeziehung oder Ausgrenzung eines Grundstücks, das nur teilweise im Wassereinzugsgebiet gelegen sei, habe der Verordnungsgeber im Einzelfall auf der Grundlage seines Schutzkonzepts zu entscheiden. Der Verordnungsgeber habe hier Grundstücke, die mit weniger als 50 % ihrer Fläche im Wassereinzugsgebiet gelegen seien, ausgegrenzt. Diese pauschale 50 %-Regel stehe mit dem Schutzkonzept in keiner Beziehung. Sie erlaube keinen Rückschluss auf die mögliche Wasserbeeinträchtigung und finde auch keine Stütze im DVGW-Arbeitsblatt W 101. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass etwa von dem als Kraftfahrzeugstellplatz genutzten, aufgrund dieser Regeln nicht einbezogenen Grundstück keine oder wesentlich geringere Auswirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen könnten als z.B. von dem vergleichsweise kleinen und am äußeren Rand des Wasserschutzgebiets gelegenen Grundstück des Antragstellers. Nach dem Schutzkonzept solle auch das Gefahrenpotenzial aus Siedlungsbereichen ausgeschlossen werden. Die Gefährdung sei unabhängig von dem Verhältnis der innerhalb und außerhalb des Wassereinzugsgebiets gelegenen Flächen des Grundstücks. Schließe der Verordnungsgeber abweichend von seinem Grundkonzept - Erfassung sämtlicher Grundstücke des Wassereinzugsgebiets - bestimmte Grundstücke aus dem Wasserschutzgebiet aus, weil sie nur teilweise im Wassereinzugsbereich gelegen seien, könne dies nur geschehen, wenn dies im Einzelfall mit dem verfolgten Ziel der Verordnung wegen Besonderheiten des Grundstücks, insbesondere seiner Nutzung, vereinbar sei. Sei bei übergroßen Grundstücken die Einbeziehung in vollem Umfang nach dem Schutzzweck nicht geboten, komme eine teilweise Einbeziehung in Betracht, begrenzt durch Merkmale in der Natur oder durch gesetzte Markierungen. Der danach erforderlichen Abwägung im Einzelfall werde die Anwendung einer pauschalen 50 %-Regel nicht gerecht. Die fehlerhafte Abgrenzung der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost im östlichen Bereich führe zur Nichtigkeit der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost insgesamt und schließe die Anwendung weiterer Regelungen der Verordnung auf die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets aus.

7

Zur Begründung der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision trägt der Antragsgegner vor: Das angefochtene Urteil verkenne die Bedeutung des Schutzkonzepts des Antragsgegners und stelle Anforderungen an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, die über den Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 19 WHG a.F., § 51 WHG n.F. hinausgingen. Das Schutzkonzept erschöpfe sich nicht im DVGW-Arbeitsblatt W 101; dieses mache nur einen - wenn auch wesentlichen - Teil aus. Nach Ermittlung des unterirdischen Wassereinzugsgebiets, das durch die Trennstromlinie dargestellt werde, müsse die Grenzziehung eindeutig, gut erkennbar und vollziehbar auf das Gelände übertragen werden. Dabei würden zunächst alle Grundstücke, die vollständig im Einzugsbereich lägen, in das Schutzgebiet einbezogen. Wenn die Trennstromlinie Grundstücke durchschneide, werde zwischen großen - hier nicht betroffenen - und kleinen Grundstücken unterschieden. Kleine Grundstücke, die eine praktikable Unterteilung zur Festsetzung der Schutzgebietsgrenze nicht zuließen, würden nur in das Schutzgebiet einbezogen, wenn sie sich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % im Einzugsbereich befänden. Stelle sich heraus, dass von einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen besondere Gefahren für das Grundwasser ausgingen, sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese sei hier entbehrlich gewesen, da im Ostbereich ganz überwiegend Wohnbebauung gegeben sei und an den übrigen Grenzen landwirtschaftliche Nutzung, so dass ein jeweils einheitliches Gefährdungspotenzial bestehe. Hinzu komme, dass im Randbereich die Einwirkung von Verunreinigungen relativ geringer sei und jeweils nur kleine Flächen betroffen seien. Ergebe sich schließlich im Randbereich aus Gründen des Grundwasserschutzes später ein weiterer Handlungsbedarf, soweit im Einzugsbereich liegende Flächen aus dem Schutzgebiet herausgefallen seien, stütze das Schutzkonzept sich auf das allgemeine wasserrechtliche Instrumentarium, nämlich das anlassbezogene Einschreiten der Wasserbehörden im Wege wasserrechtlicher Anordnungen; für diese Fälle sehe § 52 Abs. 3 WHG nunmehr eine spezielle Handlungsermächtigung vor. Durch die isolierte Aufhebung lediglich des räumlichen Geltungsbereichs der Schutzzone III verbleibe eine bloße Verordnungshülle, deren Regelungsbereich unklar und unbestimmt sei. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht eine so nicht teilbare Verordnung in Teilen aufgehoben. Nahezu der gesamte Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage sei schutzlos gestellt worden; diesen Zustand habe der Verordnungsgeber keinesfalls schaffen wollen. Bei Aufhebung der gesamten Verordnung wäre die alte Verordnung wieder aufgelebt.

8

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011 aufzuheben und den Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 2. Februar 2010 bezogen auf die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost für unwirksam zu erklären.

9

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist zulässig (1.) und begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sowohl die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Abgrenzung der äußeren Schutzzone als auch die vom Oberverwaltungsgericht hieraus gezogenen prozessualen Folgerungen stehen mit Bundesrecht nicht in Einklang (2. a). Die Schutzgebietsabgrenzung ist auch in den anderen Bereichen nicht zu beanstanden, was der Senat selbst feststellen kann. Der Antragsgegner dringt folglich gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO mit seinem in erster Linie verfolgten Begehren - Aufhebung des Urteils und Ablehnung des Normenkontrollantrags - durch (2. b).

13

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist auch statthaft und damit im Sinne von § 143 VwGO zulässig. Das gilt auch für die begehrte Überprüfung der an die Annahme einer fehlerhaften Abgrenzung der äußeren Schutzzone anknüpfenden Rechtsfolgen und den für diesen Fall erstrebten Entscheidungsausspruch, die Verordnung nicht lediglich teilweise, sondern bezogen auf das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost insgesamt für unwirksam zu erklären.

14

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels genügt es zwar nicht, dass die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelführer beschwert, wobei es beim Antragsgegner auf eine materielle Beschwer ankommt. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass das Rechtsmittel auf die Beseitigung dieser Beschwer abzielt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81 - BGHZ 85, 140 <142>; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbem. § 124 Rn. 39; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 S. 61 f.). Diesen Anforderungen wird aber auch das nachrangig verfolgte Begehren des Antragsgegners gerecht. Denn er will damit im Ergebnis nicht etwa eine zusätzliche Belastung erreichen. Ein Vergleich des angefochtenen und des erstrebten Entscheidungsausspruchs könnte diesen Schluss zwar nahe legen. Allein mit dieser Betrachtungsweise wird indessen die maßgebliche materielle Beschwer des Antragsgegners nicht zutreffend erfasst. Bei vollständiger Unwirksamkeit der Verordnung, soweit diese das Wasserschutzgebiet Föhr-Ost betrifft, entfiele nämlich mit deren § 17 Satz 2 auch die Aufhebung des entsprechenden Teils der alten Verordnung, so dass aufgrund der Fortgeltung der alten Rechtslage - mit der Folge eines vollständigen Wasserschutzgebiets Föhr-Ost - damit eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragsgegners im Vergleich zum Urteilsausspruch einherginge.

15

Schließlich fehlt der Revision insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antragsgegner kann nicht entgegengehalten werden, dass er selbst über die Verordnung verfügen und sie folglich im Anschluss an den gerichtlichen Ausspruch in weiterem Umfang aufheben könne. Die behördliche Aufhebung einer Verordnung kann jedenfalls grundsätzlich - anders als die ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirkende, Unwirksamkeitserklärung durch das Gericht (vgl. Beschluss vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 114 = juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 - BGHZ 86, 356 <359>) - nur ex nunc, d.h. für die Zukunft erfolgen; dann aber fehlt es an einer Verordnung, die wieder aufleben könnte. Will der Verordnungsgeber zugleich mit der Aufhebung einer Verordnung eine andere Regelung an deren Stelle setzen, muss er dies positiv regeln. Das setzt gegebenenfalls die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere verbunden mit der Anhörung der Betroffenen, voraus. Dies beansprucht immer eine geraume Zeit, in der die Schutzzone III, wie vom Antragsgegner befürchtet, schutzlos gestellt wäre.

16

2. Die Revision ist begründet.

17

a) Das Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18

aa) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost in dem von ihm in den Blick genommenen östlichen Bereich den aus § 19 Abs. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) folgenden Anforderungen nicht genügt.

19

(1) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) inhaltlich übereinstimmt, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies im Interesse des Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen erfordert.

20

Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, der Schutzbedürftigkeit und der Schutzfähigkeit - hier - eines Grundwasservorkommens richtet. Diese Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind hier nicht mehr im Streit.

21

Die Erforderlichkeit setzt zum anderen der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen. Bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ist die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (Beschlüsse vom 23. Januar 1984 - BVerwG 4 B 157.83, 4 B 158.83 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 4 und vom 30. September 1996 - BVerwG 4 NB 31.96, 4 NB 32.96 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 7; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 <1414> = juris Rn. 26). Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich folglich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Eine Arrondierung über das Maß des Erforderlichen hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.

22

Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Zum einen ist die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Zum anderen bilden sich unterirdische Grenzlinien nicht ohne Weiteres auf der Erdoberfläche ab. Im Interesse der Normenklarheit und damit der Praktikabilität und der Vollziehbarkeit der Verordnung bietet es sich dann an, soweit als möglich bestehenden natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen (so auch die vom Deutschen Verein des G, e.V. in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser erarbeiteten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, Technische Regel - DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006, Ziff. 5, abgedruckt in: von Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Bd. 2, D 30). Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen (siehe Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 866 f.; dem folgend Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 45, Gößl, in: Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 46 sowie Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHG Rn. 42). Er ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus.

23

Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, ein Grundstück bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG a.F., § 51 Abs. 1 WHG n.F. in den Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung einzubeziehen. Vielmehr kommt ihr insoweit Ermessen zu, aufgrund dessen sie zu entscheiden hat, wie sie den gebotenen Schutz des Wasservorkommens letztlich gewährleisten will. Diese Ermessensentscheidung muss sich an einem nachvollziehbaren Schutzkonzept messen lassen. Es kann darauf ausgerichtet sein, bei Vorliegen besonderer Umstände das anzustrebende Schutzniveau durch einzelfallbezogene Maßnahmen zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 29. September 2010 - BVerwG 7 BN 1.10 - juris Rn. 7 und vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 BN 1.05 - Buchholz 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 47, 49). Im Gegensatz zur Prüfung der Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets geht es dabei nicht um ein "Zuviel" an Schutz, sondern um ein "Zuwenig". Denn bei einer fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung eines Grundstücks kann die Eignung des Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (vgl. Salzwedel, ZfW 1992, 397 <400 f.>). Bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets sind beide Gesichtspunkte zu beachten.

24

(2) Nach diesen Maßstäben ist die im Bereich der Wohnbebauung vorgenommene Grenzziehung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Behörde hat sich grundsätzlich für eine Abgrenzung entlang von Flurstücksgrenzen entschieden. Dagegen ist nichts zu erinnern, denn es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es irgendwelche kleinräumigen topographischen Merkmale gibt, die das maßgebliche Wassereinzugsgebiet, umschrieben durch die Trennstromlinie, verlässlich nachzeichnen. Gerade in bebauten Gebieten liegt es nahe, Nutzungseinschränkungen jeweils auf das ganze Grundstück zu beziehen. Dessen Abgrenzung ist den betroffenen Grundstücksnutzern ohne Weiteres geläufig.

25

Auch die Umsetzung dieser Vorgabe, die auf eine einheitliche Zuordnung eines jeden Grundstücks abzielt, begegnet bezogen auf die Ostgrenze des Wasserschutzgebiets keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner nimmt Bezug auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein vom 24. September 1999, der seinem Vorgehen insoweit zugrunde liegt. Danach gilt bei "kleinen" Grundstücken die 50 %-Regel. Hiernach werden Grundstücke, die von der Trennstromlinie durchschnitten werden, nicht stets dem Wasserschutzgebiet zugeschlagen; vielmehr ist hierfür grundsätzlich der Flächenanteil maßgeblich, der im Wassereinzugsgebiet liegt. Soweit die Ausdehnung des Wasserschutzgebiets über die Grenzen des Wassereinzugsgebiets erstreckt wird, ist - wie oben dargelegt - rechtlicher Maßstab für deren Rechtmäßigkeit die Erforderlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG a.F., § 51 Abs. 1 WHG n.F. Bei den im Bereich des Grundstücks des Antragstellers vorhandenen kleinen Grundstücken ist die relativ geringfügige Erstreckung über die Trennstromlinie hinaus nach Maßgabe des administrativen Vereinfachungsspielraums zulässig. Soweit Grundstücksteile nach Maßgabe der 50 %-Regel nicht einbezogen werden, muss sich die dem zugrunde liegende Ermessensentscheidung als rechtmäßig erweisen, was wiederum ein schlüssiges Schutzkonzept erfordert. Nach dem vom Antragsgegner dargelegten Schutzkonzept wird bei einer Grundstücksnutzung mit allgemein geringem Gefährdungspotential generalisierend auf den anlassbezogenen Schutz durch Einzelmaßnahmen abgestellt; nur in Ausnahmefällen wird im Wege der Einzelfallbetrachtung darüber befunden, ob dieser Schutz unzureichend ist und folglich die Einbeziehung in das besondere Rechtsregime des Wasserschutzgebiets angezeigt ist.

26

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Anlass, im hier betroffenen Wohngebiet eine solche Einzelfallprüfung vorzunehmen. Insbesondere ist das Gefährdungspotential, das etwa von der im Wassereinzugsgebiet liegenden (geringen) Teilfläche des befestigten Parkplatzes ausgeht, mit dem der sonstigen im betreffenden Bereich vorhandenen Grundstücke durchaus vergleichbar. Zum einen können auch auf einem Wohngrundstück mehrere Kraftfahrzeuge abgestellt werden; zum anderen fehlen bei einem Parkplatzgrundstück von vornherein andere Gefahrenquellen wie zum Beispiel Öltanks.

27

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat aus der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der Regelung über die Grenzziehung der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost die rechtliche Folgerung gezogen, dem Antrag des Antragstellers folgend allein die einschlägige Bestimmung der Verordnung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Dieses Vorgehen verstößt gegen Bundesrecht.

28

Das Oberverwaltungsgericht war nicht durch § 88 VwGO an einer weiterreichenden Unwirksamkeitserklärung gehindert. Die Vorschrift des § 88 VwGO gilt zwar auch im Normenkontrollverfahren; danach ist das Normenkontrollgericht an die Anträge gebunden. Ein Ausgreifen über die beanstandete Vorschrift hinaus auf weitere Bestimmungen derselben Rechtsnorm aus denselben Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig (Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 <87>). Das setzt aber voraus, dass die - beschränkte - Antragstellung sachdienlich und nicht - gegebenenfalls aufgrund eines Hinweises des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO - zu korrigieren ist. Sachdienlich ist eine Beschränkung auf einen Teil einer Norm nur dann, wenn die Norm teilbar ist. Ist die angegriffene Bestimmung mit anderen Teilen der Norm untrennbar verbunden, kommt eine Beschränkung des Antrags nicht in Betracht. Eine Teilbarkeit ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zu verneinen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge - bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon - so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. So darf bei Bebauungsplänen kein "Planungstorso" entstehen, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung gemäß § 1 BauGB nicht bewirken kann. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. etwa Urteile vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 S. 40 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 3 S. 15 und Beschluss vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77 sowie Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 110 m.w.N.).

29

Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Wasserschutzgebiet, das sich lediglich auf die Schutzzonen I und II beschränkt, nicht isoliert festgesetzt worden wäre. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen für die Geeignetheit einer Maßnahme lediglich darauf ankommt, dass sie zur Zweckerreichung beiträgt. Insoweit mag die Ausweisung von Schutzzonen für die Brunnenfassung und deren nähere Umgebung für die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung nicht ungeeignet sein. So gewährleistet bereits die von der Schutzzone II mit der regelmäßig - hier aber soweit ersichtlich nicht - zugrunde gelegten "50-Tage-Linie" den Schutz des Trinkwassers vor pathogenen Mikroorganismen (DVGW-Arbeitsblatt W 101 Ziff. 4.3.1). Die allgemeine Orientierung der Behörde an den Vorgaben des als "antizipiertes Sachverständigengutachten" (vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 878 m.w.N.) herangezogenen DVGW-Arbeitsblatts W 101 belegt indessen, dass jeweils nur ein vollständiges, nicht aber ein um wesentliche Teile "amputiertes" Wasserschutzgebiet festgesetzt wird. Denn im Interesse eines effektiven Schutzes vor weitreichenden Beeinträchtigungen des Trinkwassers, so insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen, umfasst ein Wasserschutzgebiet grundsätzlich das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Trinkwasserbrunnens, das durch die Schutzzone III umschrieben wird (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 Ziff. 3 und 4.4.1). Die Verordnung wäre demnach auf den insoweit sachdienlichen Antrag des Antragstellers in dem Umfang aufzuheben, als sie sich auf das den Antragsteller betreffende Wasserschutzgebiet bezieht (vgl. Urteil vom 17. Februar 2005 a.a.O. S. 15; siehe auch Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 = Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 23).

30

b) Das Bundesverwaltungsgericht kann über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung selbst abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Es sind hinreichende tatsächliche Feststellungen vorhanden, auf deren Grundlage sich die streitige Abgrenzung der äußeren Schutzzone als insgesamt rechtmäßig erweist und der Normenkontrollantrag des Antragstellers demnach abzulehnen ist.

31

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Anwendung irrevisiblen Landesrechts (Art. 39 Abs. 2 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) ausgeführt, dass die Verordnung nicht an einem Ausfertigungsmangel leide, obwohl nur der Verordnungstext selbst, nicht aber die in Bezug genommenen Karten mit dem genauen Grenzverlauf des Wasserschutzgebiets ausgefertigt worden seien. Bundesrechtliche Fehler sind auf der Grundlage der hierzu getroffenen bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht dargetan. Denn hiernach sind jegliche Zweifel an der Zugehörigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt (vgl. Urteile vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 <375 f.> = Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 5 S. 2 f.).

32

bb) Der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets ist die im Verwaltungsverfahren ermittelte Trennstromlinie zugrunde zu legen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Antragsteller im Revisionsverfahren nicht mit Gegenrügen infrage gestellt. Mit seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Unwägbarkeiten bei deren Ermittlung hat er lediglich die daraus folgende Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Abgrenzung unterstrichen, nicht aber einen Aufklärungsmangel geltend gemacht.

33

Hiervon ausgehend ist gegen die Abgrenzung im östlichen Bereich des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost von Rechts wegen nichts zu erinnern. Sie entspricht - wie oben dargelegt - dem beanstandungsfreien Schutzkonzept des Antragsgegners.

34

Im Bereich der von der Trennstromlinie durchschnittenen landwirtschaftlichen Grundstücke gilt nichts anderes. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Vorgehen bei großen landwirtschaftlich genutzten Flächen erläutert. Der Antragsteller hat dem als Beschreibung einer durchgängigen Verwaltungspraxis nicht widersprochen, so dass der Senat von dem in dieser Weise dargestellten Schutzkonzept ausgehen kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 148 m.w.N.).

35

Danach werden die Vorgaben aus dem Erlass des Ministeriums vom 24. September 1999 nicht etwa so verstanden und umgesetzt, dass große Grundstücke, die mit über der Hälfte ihrer Fläche im Wassereinzugsgebiet liegen, generell nicht mehr zur Gänze in das Wasserschutzgebiet einbezogen werden und folglich die Setzung geeigneter Markierungen geboten ist, wenn sonst Teilstücke von deutlich mehr als 100 m Länge und/oder mehreren Hektar Größe in das Wasserschutzgebiet einbezogen würden. Mit einem solchen Verständnis ließe sich etwa die Einbeziehung mehrerer schmaler Grundstücke an der nördlichen Grenze des Wasserschutzgebiets Föhr-Ost nicht vereinbaren; denn ausweislich der in den Verfahrensakten befindlichen Karte sind Teilstücke von wenn auch weniger als 2 ha Größe, so doch von mehr als 150 m Länge außerhalb der Trennstromlinie gelegen. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung wird vielmehr in Grenzfällen, in denen die von dem Erlass vorgegebenen Kriterien für die Beschreibung von die Toleranzschwelle übersteigenden Teilflächen nicht beide erfüllt sind, nach den Umständen des Einzelfalles entschieden, wie die Abgrenzung vorzunehmen ist. Dabei sind unter anderem die Auswirkungen auf die Bewirtschaftung des betroffenen Grundstücks sowie die Gleichbehandlung benachbarter durchschnittener Grundstücke zu berücksichtigen. Bei den hier in Rede stehenden "Handtuchgrundstücken" ist folglich eine einheitliche Zuordnung nicht zu beanstanden.

36

Soweit, wie etwa an der Westgrenze des Wasserschutzgebiets, Grundstücke nicht in das Wasserschutzgebiet einbezogen worden sind, weil sie - insoweit in Einklang mit der 50 %-Regel - zwar mit einer Teilfläche von etwa 2 ha, nicht aber mehr als zur Hälfte ihrer Gesamtfläche im Wassereinzugsgebiet liegen, wird, wenn Besonderheiten des Gefahrenpotentials nicht erkennbar sind, einem eventuell auftretenden Schutzbedürfnis - nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin - durch einzelfallbezogene Anordnungen Rechnung getragen. Auch insoweit beruht die Abgrenzung mithin auf einem tragfähigen Schutzkonzept.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.