Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 53 Heilquellenschutz


(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: 1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 99 Ausgleich


Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 103 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,2.einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mita)§ 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen


(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei folgenden Vorhaben: 1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke,2. Errichtu

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34 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Mai 2016 - W 6 K 15.797

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung dur

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2016 - 8 BV 14.1102

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vol

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. März 2014 - 2 K 13.1353

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts ... vom ... Februar 2013 wird aufgehoben, soweit sie das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... betrifft. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. März 2015 - M 2 K 14.3508

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.3508 Im Namen des Volkes Urteil 24. März 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; geplantes Wasserschutzgebiet; vor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2015 - 8 CS 14.2591

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird unter Abände

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2015 - 8 CS 14.2590

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird unt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2439

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert. III. Das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2563

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Di

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 2 K 15.5308

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2018 - 8 ZB 17.1271

bei uns veröffentlicht am 02.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2015 - 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284 u.a.

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284, 13.1286, 13.1287, 13.1294, 13.1295, 13.1311 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober 2015 8. Senat Venus, als stellvertr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. März 2014 - Au 3 K 13.566

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vo

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. März 2014 - 2 S 14.890

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2014 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom ... Januar 2014 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - 22 CS 14.2378

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Nov. 2017 - W 4 K 17.827

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 8 ZB 12.1986

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 8 ZB 12.1985

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 8 ZB 12.1956

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 22 CE 15.1926

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerich

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - M 2 K 16.3136

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin %, der Beklagte 1/4 zu tra

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 3 A 16/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juli 2015 für das Vorhaben "Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Feb. 2018 - 8 C 11527/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Normenkontrollanträge der Antragsteller werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 3/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. März 2017 - 2 M 7/17

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet. 2 Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer, die Antragsteller zu 2) und 3) sind Nutzer des Grundstücks A-Straße in (…),

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 7 CN 1/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tatbestand 1 Der Antragsteller, ein u.a. für die Wasserversorgung zuständiger kommunaler Zweckverband, wendet sich gegen eine Verordnung des Antragsgegners, mit der dies

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 C 10843/13

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag, die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Sinzig (Stadt Sinzig), Niederbreisig, O

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Mai 2015 - 17 L 1099/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.925,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 25. März 2015 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 3 S 166/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 27. Feb. 2015 - 7 K 1835/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollst

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2014 - 3 S 280/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landrats

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Dez. 2012 - 4 K 16/09

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Tenor Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes X. vom 12. August 2008 (GVOBl. M-V S. 349) wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. De

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Aug. 2012 - 7 CN 1/11

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsa

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