Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Inhaltsverzeichnis
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
- 1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, - 2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, - 3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und - 4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
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(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.
(2) In Verfahren zur Erteilung von
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published on 04/03/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragst
published on 28/08/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 28/03/2014 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - vom 10.04.2012 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte
published on 10/02/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 2 K 14.2914
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. Februar 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1030
Hauptpunkte:
Wasserrecht;
Bestimmtheit
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