Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. März 2017 - 2 M 7/17
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet.
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Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer, die Antragsteller zu 2) und 3) sind Nutzer des Grundstücks A-Straße in (…), Ortsteil A-Stadt. Das Grundstück liegt außerhalb des mit Beschluss des Kreistages H. vom 09.09.1981 festgelegten Schutzgebietes für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser zur Trinkwasserversorgung im Kreis H.. Der Antragsgegner beabsichtigt, eine neue Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes H. zu erlassen, in dessen Schutzzone III das Grundstück der Antragsteller liegen soll. Das Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes H. wurde im Jahr 2010 eingeleitet und ist noch nicht abgeschlossen. Anfang 2013 wurde das im Auftrag der Beigeladenen angefertigte Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 vorgelegt. Die Auswertung der Einwendungen, die in dem von Juni bis September 2014 durchgeführten Erörterungstermin erhoben wurden, dauert an.
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Am 07.01.2016 erließ der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Allgemeinverfügung über die vorläufige Anordnung von Schutzbestimmungen für das Wasserschutzgebiet H., die am 13.01.2016 im Amtsblatt für den Landkreis B. veröffentlicht wurde und am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft trat. Die Antragsteller legten hiergegen mit Schreiben vom 04.02.2016 jeweils eigenständige Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.
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Mit Beschluss vom 21.12.2016 – 8 B 422/16 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 07.01.2016 erweise sich auch als rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Da das Grundstück der Antragsteller nicht in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liege, sei § 52 Abs. 2 WHG die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Die Allgemeinverfügung sei formell rechtmäßig, insbesondere sei eine Anhörung entbehrlich gewesen. Die Allgemeinverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 WHG lägen vor. Die vorläufigen Anordnungen seien zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wasserfassung des Wasserwerkes H. erforderlich. Den von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwendungen folge das Gericht nicht. Der Antragsgegner sei nicht von zu großen Bemessungsmengen ausgegangen, die zu übermäßig großen Schutzzonen geführt hätten. Im Zeitraum von 2004 bis 2015 habe die durchschnittliche Entnahmemenge zwischen 4.067 m³ und 4.729 m³ pro Tag gelegen. Die Auslastung des Wasserwerkes H. liege danach seit 2004 bei ca. 80 %. Die Reservemenge von 20 % sei erforderlich, um eine wirtschaftliche Entwicklung und in Notfällen Wasserentnahmen zu ermöglichen. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass seit 2004 das Trinkwasser aus dem Raum Colbitz zusätzlich in das Trinkwassersystem eingespeist werde. Es habe auch nicht wegen einer negativen Bevölkerungsprognose eine reduzierte Wasserentnahmemenge zugrunde gelegt werden müssen, da nach den vom Antragsgegner vorgelegten Einwohnerzahlen der letzten 5 Jahre ein Anstieg der Bevölkerung zu verzeichnen sei. Die Festlegung der Grenzen des Wasserschutzgebietes habe sich hinreichend an wasserwirtschaftlichen und hydro- sowie hydrogeologischen Erkenntnissen orientiert. Die Festsetzung der Schutzgebiete gründe u.a. auf dem Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012. Hierin sei nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Schutzzonenabgrenzung nicht nur pauschal an Flurstücksgrenzen, sondern an topographischen Merkmalen orientiere. Der Antragsgegner habe auch zu Recht die Grenze der Schutzzone III nach der 30-Jahres-Fließzeit bemessen. Der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgte Zweck sei auch im Sinne des § 52 Abs. 2 WHG gefährdet. Durch die Schutzgebietsfestlegung vom 09.09.1981 sei kein ausreichender Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung gewährleistet. Die technischen Schutzbestimmungen in der alten Verordnung seien nicht mehr hinreichend, da unter anderem die Düngung mit Klärschlamm, Festmist oder Gärrest sowie die Lagerung dieser Stoffe auf Flächen in den Schutzzonen II und III nicht ausreichend geregelt seien. Entscheidend sei, dass das betroffene Grundstück der Antragsteller überhaupt nicht in dem 1981 festgelegten Schutzgebiet belegen sei und insofern erforderliche Wasserschutzbestimmungen ohne die streitgegenständliche Allgemeinverfügung nicht oder nur schwer durchsetzbar seien. Die Allgemeinverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller könnten die Unverhältnismäßigkeit nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner es in der Hand gehabt habe, das Festsetzungsverfahren zur endgültigen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes schneller voranzutreiben und so Rechtssicherheit zu erlangen. Eine schnellere Bearbeitung sei nicht möglich gewesen. Zudem sei es dem Antragsteller nicht deshalb verwehrt, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung zu treffen, weil er sie bereits früher hätte treffen können. Ein Befreiungsantrag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ermögliche einen Verhältnismäßigkeitsausgleich im Einzelfall. Auch könne nach § 52 Abs. 4 und 5 WHG ein Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich bestehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz der Wasserversorgung vorliege, das ohne die sofortige Vollziehung gefährdet wäre.
II.
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Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 07.01.2016 über die vorläufige Anordnung von Schutzbestimmungen für das Wasserschutzgebiet H. bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel.
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Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585). Nach dieser Vorschrift können in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die Vorschrift findet Anwendung, soweit die erfassten Flächen außerhalb eines Wasserschutzgebietes, aber innerhalb des Gebietes liegen, das nach den Planungen der zuständigen Behörde als Erweiterungsfläche vorgesehen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.06.2012 – 8 ZB 12.76 –, juris RdNr. 12). Das ist bei dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
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Materielle Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG, die auch in Form einer Allgemeinverfügung getroffen werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.06.2012 – 8 ZB 12.76 –, a.a.O. RdNr. 16 ff.; Urt. v. 15.03.2016 – 8 BV 14.1102 –, juris RdNr. 20 ff.), ist eine Gefährdung des mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zwecks. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 WHG dient der Sicherung einer künftigen Wasserschutzgebietsfestsetzung. Sie soll sicherstellen, dass in dem Zeitraum zwischen dem Beginn der Schutzgebietsplanung und dem Inkrafttreten der Verordnung kein schutzloser Zustand besteht (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 52 RdNr. 55; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 52 RdNr. 29). Die Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG stimmen damit grundsätzlich mit den Voraussetzungen der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 WHG überein. Aus dem Zweck der Regelung, möglichst unverzüglich einen hinreichenden – vorläufigen – Schutz während des ggf. langwierigen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zu gewährleisten, ergibt sich, dass die Voraussetzungen, unter denen vorläufige Anordnungen erlassen werden können, weniger streng sind als diejenigen, die vorliegen müssen, damit ein Wasserschutzgebiet endgültig festgesetzt werden darf. Maßgebend ist, ob bei summarischer Prüfung die vorläufigen Anordnungen voraussichtlich auch in der endgültigen Wasserschutzverordnung enthalten sein werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.12.1985 – 10 C 26/85 –, NVwZ 1987, 243 <245 f.>). Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG fehlen danach erst dann, wenn und soweit sich die zu sichernde Wasserschutzgebietsverordnung als offensichtlich rechtswidrig erweist (vgl. VG München, Urt. v. 24.03.2015 – M 2 K 14.3508 –, juris RdNr. 19).
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Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG hier vor. Ohne deren Erlass wäre der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets H. verfolgte Zweck gefährdet, denn bei summarischer Prüfung sind die Voraussetzungen für die Festsetzung dieses Wasserschutzgebietes gegeben.
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Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG kann ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets setzt hiernach zunächst voraus, dass das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung dient (1). Darüber hinaus muss das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig (2), sachlich schutzbedürftig (3), im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4) und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig (5) sein (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 – 2 K 174/09 –, juris RdNr. 50; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 – 3 S 166/14 –, juris RdNr. 38; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. –, juris RdNr. 21). Das ist vorliegend – bei summarischer Prüfung – der Fall.
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1. Das in den Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes H. geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient nach den plausiblen Angaben der Beigeladenen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung des Gebietes der Stadt H. und der umliegenden Ortschaften mit ca. 30.000 Einwohnern.
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2. Das im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes H. vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Schutzwürdigkeit ist immer dann gegeben, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 – BVerwG 7 BN 2.14 –, juris RdNr. 30; Urt. d. Senats v. 17.03.2011 – 2 K 174/09 –, a.a.O. RdNr. 54). Das ist nach den Angaben der Beigeladenen, die insoweit auf das Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 (Seite 41) verweist, der Fall. Hiernach sei das das Reinwasser aus den Wasserproben der Brunnen seit 2006 nach den Vorgaben der TrinkwV untersucht worden. Den vorliegenden Analysen zufolge sei keine Überschreitung der Grenzwerte der TrinkwV festgestellt worden. Die Qualität des Reinwassers entspreche den Anforderungen der TrinkwV. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Angaben anzuzweifeln.
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3. Das unter Schutz zu stellende (Grund-)Wasservorkommen ist auch sachlich schutzbedürftig. Ein Wasservorkommen ist in sachlicher Hinsicht schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 – BVerwG 7 BN 2.14 –, a.a.O. RdNr. 30; Urt. d. Senats v. 17.03.2011 – 2 K 174/09 –, a.a.O. RdNr. 60). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 – 2 K 174/09 –, a.a.O. RdNr. 60; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 – 3 S 166/14 –, a.a.O. RdNr. 41; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. –, a.a.O. RdNr. 29). Hiernach ist das maßgebliche Wasservorkommen sachlich schutzwürdig, da die Möglichkeit der Verunreinigung des Grundwassers im hydrologischen Einzugsbereich des Wasserwerkes H. nach den plausiblen Angaben der Beigeladenen aufgrund gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzungen gegeben ist.
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Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, das Grundwasser im Einzugsgebiet der Wasserfassung des Wasserwerks H. sei durch die mit Beschluss des Kreistages H. vom 09.09.1981 erfolgte Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser zur Trinkwasserversorgung im Kreis H. hinreichend geschützt (vgl. S. 3 – 4 der Beschwerdebegründung), kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit haben der Antragsgegner und die Beigeladene überzeugend dargelegt, dass der durch die alte Schutzgebietsfestlegung gebotene Schutz unzureichend ist. Nach der alten Festlegung ist in der Schutzzone II die "agrochemische Bearbeitung sowie Düngung mit Jauche, Gülle und Abwässern" nicht gestattet. Für die Schutzzone III sind "Nutzungsbeschränkungen nach TGL 24 348" festgeschrieben. Diese Regelungen erfassen die heute vorhandenen, sehr verschiedenen Nutzungen im Einzugsbereich der Brunnen nicht, wie etwa den Betrieb von Biogasanlagen, insbesondere die Ausbringung der Gärreste auf landwirtschaftliche Flächen, den Kraftfahrzeugverkehr, die Nutzung neuer Pflanzenschutzmittel und künstlicher Dünger mit Gefährdungspotential, die zunehmende Gülleverbringung nach H. aus entfernteren Gebieten, die zunehmende Ausbringung von Klärschlamm, Düngemitteln, Fäkalschlamm und Kompost, die Massentierhaltung, die Windräder mit Hydraulikölunfällen, die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, die Beförderung wassergefährdender Stoffe sowie den Anstieg der Nitratwerte durch die intensive Landwirtschaft. Darüber hinaus liegen die Brunnen 08E bis 12E der Wasserfassung Vogelgehölz und der Brunnen 13 der Wasserfassung Wintersbusch nach den Angaben in dem Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 (Seite 11) bislang nicht in der Schutzzone II.
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Soweit die Antragsteller die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit des Schutzes des Wasservorkommens mit dem Hinweis auf die Größe des Versorgungsgebietes der Beigeladenen in Frage stellen (vgl. S. 5 – 6 der Beschwerdebegründung), ist dies nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller tragen insoweit vor, das Versorgungsgebiet der Beigeladenen umfasse ca. 760.000 Einwohner, die Beigeladene betreibe außer dem Wasserwerk in H. noch 15 weitere Wasserwerke, gewinne Grundwasser aus 136 Brunnen und aus Schutzgebieten mit einer Gesamtfläche von 31.745 ha. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage, ob der Schutz des Wasservorkommens im Einzugsbereich des Wasserwerkes H. erforderlich und das Wasservorkommen sachlich schutzbedürftig ist, ohne Belang.
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Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, es liege auch keine abstrakte Gefahr vor, da in dem unter Schutz gestellten Gebiet Vorhaben durchgeführt würden, die dem Schutzzweck zuwiderliefen und vom Antragsgegner oder der Beigeladenen selbst genehmigt, geduldet oder auch durchgeführt würden (vgl. S. 9 – 10 der Beschwerdebegründung). Aus der lediglich vorübergehenden Ablagerung von Sperrmüll vor dem Wasserwerk H. (vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung) lässt sich die fehlende Schutzbedürftigkeit des Wasservorkommens nicht herleiten. Auch die Durchführung von Erdarbeiten zur Verlegung von Breitbandkabeln innerhalb der Schutzzonen (vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung) spricht nicht gegen die Schutzbedürftigkeit. Nach den Angaben der Beigeladenen sei die Verlegung von Breitbandkabeln im Erdreich auch in Wasserschutzgebieten üblich. Hierzu beantragten die Tiefbauunternehmen bei ihr einen Schachtschein, der mit detaillierten Schutzauflagen erteilt und deren Einhaltung von ihren Mitarbeitern kontrollierte werde. Der Senat hält dies für nachvollziehbar und plausibel. Schließlich können auch "Halden von Industriedünger" in der Schutzzone III (vgl. S. 10 der Beschwerdebegründung) die Schutzbedürftigkeit nicht in Frage stellen. Im Gegenteil wären derartige Ablagerungen ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens.
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4. Das Wasservorkommen ist – bei summarischer Prüfung – auch im Umfang des Geltungsbereichs der geplanten Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes H. sowie der angegriffenen Allgemeinverfügung räumlich schutzbedürftig. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1984 – BVerwG 4 B 157.83 u.a. –, juris RdNr. 4). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2015 – BVerwG 7 CN 1.14 –, juris RdNr. 26). Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich folglich – soweit möglich – an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 – BVerwG 7 CN 1.11 –, juris RdNr. 21). Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 von Juni 2006 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 – 3 S 166/14 –, a.a.O. RdNr. 49). Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 – 3 S 166/14 –, a.a.O. RdNr. 48). Zum einen ist die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Zum anderen bilden sich unterirdische Grenzlinien nicht ohne weiteres auf der Erdoberfläche ab. Im Interesse der Normenklarheit und damit der Praktikabilität und der Vollziehbarkeit der Verordnung bietet es sich dann an, soweit als möglich bestehenden natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen. Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen. Er ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 – BVerwG 7 CN 1.11 –, a.a.O. RdNr. 22).
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Nach diesen Grundsätzen ist die räumliche Ausdehnung des Geltungsbereichs der geplanten Verordnung bzw. der angegriffenen Allgemeinverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiervon erfassten Grundstücke liegen – soweit derzeit ersichtlich – sämtlich im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes H.. Wegen der Größe des Einzugsbereichs wurde in Anlehnung an den Vorschlag der (I.) GmbH in dem Gutachten zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 (Seite 58) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die 30-Jahre-Fließzeitisochrone als Bemessungsgrenze für die Schutzzone III gewählt. Die 30-Jahres-Fließzeitisochrone ist die Verbindungslinie aller Punkte, von denen die Fließzeit des Grundwassers zu den Wasserwerksbrunnen 30 Jahre beträgt. Diese wurde auf der Basis des numerischen Strömungsmodells auf der Grundlage der genehmigten Entnahme von Grundwasser zur Deckung des Trinkwasserbedarfs aus der Wasserfassung H. von Q365 = 5.500 m³/d berechnet (Seite 56). Die innerhalb der 30-Jahres-Fließzeitisochrone liegenden Flächen befinden sich vollständig innerhalb des Einzugsgebietes der Wasserfassung H..
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Hiergegen können die Antragsteller nicht einwenden, es fehle an einer hinreichenden Ermittlung der zukünftigen Bedarfsmenge (vgl. S. 8 – 9 der Beschwerdebegründung). Nach den Angaben in dem Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 (Seite 13) lag die Fördermenge nach Beginn der Einspeisung des Trinkwassers aus dem Raum Colbitz in das Versorgungssystem des Wasserwerkes H. in den Jahren 2004 bis 2010 konstant zwischen 4.000 m³/d und 5.000 m³/d und damit bei ca. 80 % der genehmigten Entnahmemenge. Hiernach ist der unter Berücksichtigung eines sachgerechten Sicherheitszuschlags von 20 % dem Gutachten zugrunde gelegte Bedarf von 5.500 m³/d rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die prognostische Ermittlung eines Bedarfs regelmäßig nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. –, a.a.O. RdNr. 44).
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Die Bedarfsermittlung wird auch nicht durch den Hinweis der Antragsteller auf den von der Stadt H. erwarteten Rückgang der Einwohner bis zum Jahr 2025 auf 15.229 in Frage gestellt (vgl. S. 6 – 7 der Beschwerdebegründung). Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass auch die angeschlossenen Einwohner der umliegenden Orte sowie die entsprechenden Gewerbekunden berücksichtigt werden müssen. Ergänzend macht die Beigeladene zu Recht geltend, dass für den Schutz des Grundwasservorkommens grundsätzlich der aktuelle Bedarf zugrunde zu legen ist.
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5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Wasserwerkes H. ist auch ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer schutzfähig. Eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, ist nicht ersichtlich. Das geschützte Grundwasservorkommen ist schutzwürdig und schutzbedürftig. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens (vgl. auch § 48 WHG) stellen die in §§ 3 und 4 der Allgemeinverfügung vorgesehenen Schutzbestimmungen sowie die in § 5 der Allgemeinverordnung geregelten Duldungs- und Handlungspflichten keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. –, a.a.O. RdNr. 91) den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Antragsteller und deren Recht auf unbeschränkte Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingeräumt hat.
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6. Soweit die Antragsteller meinen, für die Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG müsse darüber hinaus eine kurzfristige Gefährdung des mit der Errichtung der Wasserschutzverordnung verfolgten Zwecks vorliegen, die hier – wie die lange Dauer des Aufstellungsverfahrens zeige – nicht gegeben sei (vgl. S. 7 – 8 der Beschwerdebegründung), kann dem nicht gefolgt werden. Die Schutzbedürftigkeit des Wasservorkommens ist – wie bereits ausgeführt – gegeben. Zu Recht weist die Beigeladene insoweit darauf hin, dass eine lange Verfahrensdauer bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes tendenziell eher für die Notwendigkeit des Schutzes des Grundwassers durch vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG spricht. Die für den Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 WHG allein erforderliche abstrakte Gefahr (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 52 RdNr. 56; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 52 RdNr. 31) ist jedenfalls ohne weiteres gegeben.
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7. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe das ihm im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG zustehende Ermessen nicht oder zumindest fehlerhaft ausgeübt (vgl. S. 4 – 5 der Beschwerdebegründung). Zwar steht der Erlass vorläufiger Anordnungen gemäß § 52 Abs. 2 WHG im Ermessen der Behörde, die grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Gefährdung des Schutzzwecks einerseits und dem Ausmaß der Eigentumsbeeinträchtigung andererseits vorzunehmen hat (vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2014 – M 2 K 13.1353 –, juris RdNr. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 52 RdNr. 50; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 52 RdNr. 31). Zudem wird in der Begründung der Allgemeinverfügung vom 07.01.2016 nicht näher erläutert, weshalb der Antragsgegner von der Möglichkeit des Erlasses einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 WHG Gebrauch macht. Auch enthält die Begründung keine ausdrückliche Abwägung der für die vorläufige Anordnung sprechenden Gründe mit den gegenläufigen Eigentümerinteressen; es wird vielmehr lediglich ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung notwendig und die vorläufige Anordnung von Schutzbestimmungen erforderlich sei. Die im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgenommene Interessenabwägung reicht insoweit nicht aus (vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2014 – M 2 K 13.1353 –, a.a.O. RdNr. 18). Eine fehler- oder lückenhafte Begründung ist indessen lediglich ein Indiz für einen materiellen Ermessensfehler (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 40 RdNr. 58; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 RdNr. 28). Vor der Annahme eines auf Ermessensmangel beruhenden Fehlers der Behörde bedarf es zusätzlich der Prüfung, ob sich die Ermessensüberlegungen der Behörde, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche verlautbart sind, aus den Umständen, insbesondere aus einer Auslegung des angegriffenen Verwaltungsakts, ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 – BVerwG 7 B 182/87 –, juris RdNr. 7). Hiernach kann ein Ermessensfehler bei dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 07.01.2016 – im Rahmen der summarischen Prüfung – nicht festgestellt werden. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Aktennotiz des Antragsgegners vom 03.09.2015, in der es heißt, dass wegen der derzeit noch nicht absehbaren Beendigung des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes H. zur zeitnahen Sicherung des Grundwassers auf der Grundlage des aktuellen Entwurfs der Schutzgebietsverordnung eine Allgemeinverfügung gemäß § 52 Abs. 2 WHG erarbeitet werden soll. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner nicht gemäß § 52 Abs. 2 WHG zum Einschreiten verpflichtet gesehen hat, sondern dass er von der Möglichkeit des Erlasses einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 WHG in Form einer Allgemeinverfügung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich wegen der langen Dauer des auf Erlass der Schutzgebietsverordnung gerichteten Verfahrens, Gebrauch macht. Einer darüber hinausgehenden Abwägung der für den Erlass der vorläufigen Anordnung sprechenden Gründe mit den hiermit verbundenen Eigentumsbeschränkungen bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners in dem Verfahren der Neufestsetzung der Schutzgebietsverordnung bereits ein Anhörungsverfahren durchgeführt worden war, in dem die eingegangenen Stellungnahmen überprüft und einem Abwägungsverfahren zugeführt worden seien. Es sei auch ein Protokoll erstellt worden, in dem alle Einwendungen abgewogen worden seien. Die Allgemeinverfügung sei anhand dieses Abwägungsprotokolls und des Entwurfs der Schutzgebietsverordnung erarbeitet worden. Hiernach geht der Senat davon aus, dass in dem auf Erlass der Schutzgebietsverordnung gerichteten Verfahren bereits eine umfassende Abwägung der entgegenstehenden Belange der Eigentümer vorgenommen wurde. Unter diesen Umständen war eine gesonderte Abwägung der Gefährdung des Schutzzwecks mit dem Ausmaß der Eigentumsbeschränkungen vor Erlass der vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG entbehrlich.
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8. Soweit die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 02.03.2017 die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung beanstanden, kann dies unberücksichtigt bleiben, da dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist. Hiervon abgesehen vermag der Hinweis der Antragsteller darauf, dass das Amtsblatt für den Landkreis B. in einer Zeitung erscheint, die den Namen "General-Anzeiger" trägt und nicht – wie in § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises B. vorgesehen – "Landkreis B. General-Anzeiger", keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Bekanntmachung zu begründen.
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9. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen nicht und werden von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. S. 10 der Beschwerdebegründung).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
- 27
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Vorinstanz an.
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(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.