Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. März 2017 - 2 M 7/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0313.2M7.17.0A
bei uns veröffentlicht am13.03.2017

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet.

2

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer, die Antragsteller zu 2) und 3) sind Nutzer des Grundstücks A-Straße in (…), Ortsteil A-Stadt. Das Grundstück liegt außerhalb des mit Beschluss des Kreistages H. vom 09.09.1981 festgelegten Schutzgebietes für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser zur Trinkwasserversorgung im Kreis H.. Der Antragsgegner beabsichtigt, eine neue Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes H. zu erlassen, in dessen Schutzzone III das Grundstück der Antragsteller liegen soll. Das Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes H. wurde im Jahr 2010 eingeleitet und ist noch nicht abgeschlossen. Anfang 2013 wurde das im Auftrag der Beigeladenen angefertigte Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 vorgelegt. Die Auswertung der Einwendungen, die in dem von Juni bis September 2014 durchgeführten Erörterungstermin erhoben wurden, dauert an.

3

Am 07.01.2016 erließ der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Allgemeinverfügung über die vorläufige Anordnung von Schutzbestimmungen für das Wasserschutzgebiet H., die am 13.01.2016 im Amtsblatt für den Landkreis B. veröffentlicht wurde und am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft trat. Die Antragsteller legten hiergegen mit Schreiben vom 04.02.2016 jeweils eigenständige Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.

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Mit Beschluss vom 21.12.2016 – 8 B 422/16 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 07.01.2016 erweise sich auch als rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Da das Grundstück der Antragsteller nicht in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liege, sei § 52 Abs. 2 WHG die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Die Allgemeinverfügung sei formell rechtmäßig, insbesondere sei eine Anhörung entbehrlich gewesen. Die Allgemeinverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 WHG lägen vor. Die vorläufigen Anordnungen seien zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wasserfassung des Wasserwerkes H. erforderlich. Den von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwendungen folge das Gericht nicht. Der Antragsgegner sei nicht von zu großen Bemessungsmengen ausgegangen, die zu übermäßig großen Schutzzonen geführt hätten. Im Zeitraum von 2004 bis 2015 habe die durchschnittliche Entnahmemenge zwischen 4.067 m³ und 4.729 m³ pro Tag gelegen. Die Auslastung des Wasserwerkes H. liege danach seit 2004 bei ca. 80 %. Die Reservemenge von 20 % sei erforderlich, um eine wirtschaftliche Entwicklung und in Notfällen Wasserentnahmen zu ermöglichen. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass seit 2004 das Trinkwasser aus dem Raum Colbitz zusätzlich in das Trinkwassersystem eingespeist werde. Es habe auch nicht wegen einer negativen Bevölkerungsprognose eine reduzierte Wasserentnahmemenge zugrunde gelegt werden müssen, da nach den vom Antragsgegner vorgelegten Einwohnerzahlen der letzten 5 Jahre ein Anstieg der Bevölkerung zu verzeichnen sei. Die Festlegung der Grenzen des Wasserschutzgebietes habe sich hinreichend an wasserwirtschaftlichen und hydro- sowie hydrogeologischen Erkenntnissen orientiert. Die Festsetzung der Schutzgebiete gründe u.a. auf dem Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012. Hierin sei nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Schutzzonenabgrenzung nicht nur pauschal an Flurstücksgrenzen, sondern an topographischen Merkmalen orientiere. Der Antragsgegner habe auch zu Recht die Grenze der Schutzzone III nach der 30-Jahres-Fließzeit bemessen. Der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgte Zweck sei auch im Sinne des § 52 Abs. 2 WHG gefährdet. Durch die Schutzgebietsfestlegung vom 09.09.1981 sei kein ausreichender Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung gewährleistet. Die technischen Schutzbestimmungen in der alten Verordnung seien nicht mehr hinreichend, da unter anderem die Düngung mit Klärschlamm, Festmist oder Gärrest sowie die Lagerung dieser Stoffe auf Flächen in den Schutzzonen II und III nicht ausreichend geregelt seien. Entscheidend sei, dass das betroffene Grundstück der Antragsteller überhaupt nicht in dem 1981 festgelegten Schutzgebiet belegen sei und insofern erforderliche Wasserschutzbestimmungen ohne die streitgegenständliche Allgemeinverfügung nicht oder nur schwer durchsetzbar seien. Die Allgemeinverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller könnten die Unverhältnismäßigkeit nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner es in der Hand gehabt habe, das Festsetzungsverfahren zur endgültigen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes schneller voranzutreiben und so Rechtssicherheit zu erlangen. Eine schnellere Bearbeitung sei nicht möglich gewesen. Zudem sei es dem Antragsteller nicht deshalb verwehrt, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung zu treffen, weil er sie bereits früher hätte treffen können. Ein Befreiungsantrag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ermögliche einen Verhältnismäßigkeitsausgleich im Einzelfall. Auch könne nach § 52 Abs. 4 und 5 WHG ein Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich bestehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz der Wasserversorgung vorliege, das ohne die sofortige Vollziehung gefährdet wäre.

II.

5

Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6

An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 07.01.2016 über die vorläufige Anordnung von Schutzbestimmungen für das Wasserschutzgebiet H. bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel.

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Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585). Nach dieser Vorschrift können in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die Vorschrift findet Anwendung, soweit die erfassten Flächen außerhalb eines Wasserschutzgebietes, aber innerhalb des Gebietes liegen, das nach den Planungen der zuständigen Behörde als Erweiterungsfläche vorgesehen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.06.2012 – 8 ZB 12.76 –, juris RdNr. 12). Das ist bei dem Grundstück der Antragsteller der Fall.

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Materielle Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG, die auch in Form einer Allgemeinverfügung getroffen werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.06.2012 – 8 ZB 12.76 –, a.a.O. RdNr. 16 ff.; Urt. v. 15.03.2016 – 8 BV 14.1102 –, juris RdNr. 20 ff.), ist eine Gefährdung des mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zwecks. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 WHG dient der Sicherung einer künftigen Wasserschutzgebietsfestsetzung. Sie soll sicherstellen, dass in dem Zeitraum zwischen dem Beginn der Schutzgebietsplanung und dem Inkrafttreten der Verordnung kein schutzloser Zustand besteht (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 52 RdNr. 55; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 52 RdNr. 29). Die Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG stimmen damit grundsätzlich mit den Voraussetzungen der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 WHG überein. Aus dem Zweck der Regelung, möglichst unverzüglich einen hinreichenden – vorläufigen – Schutz während des ggf. langwierigen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zu gewährleisten, ergibt sich, dass die Voraussetzungen, unter denen vorläufige Anordnungen erlassen werden können, weniger streng sind als diejenigen, die vorliegen müssen, damit ein Wasserschutzgebiet endgültig festgesetzt werden darf. Maßgebend ist, ob bei summarischer Prüfung die vorläufigen Anordnungen voraussichtlich auch in der endgültigen Wasserschutzverordnung enthalten sein werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.12.1985 – 10 C 26/85 –, NVwZ 1987, 243 <245 f.>). Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG fehlen danach erst dann, wenn und soweit sich die zu sichernde Wasserschutzgebietsverordnung als offensichtlich rechtswidrig erweist (vgl. VG München, Urt. v. 24.03.2015 – M 2 K 14.3508 –, juris RdNr. 19).

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Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG hier vor. Ohne deren Erlass wäre der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets H. verfolgte Zweck gefährdet, denn bei summarischer Prüfung sind die Voraussetzungen für die Festsetzung dieses Wasserschutzgebietes gegeben.

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Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG kann ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets setzt hiernach zunächst voraus, dass das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung dient (1). Darüber hinaus muss das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig (2), sachlich schutzbedürftig (3), im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4) und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig (5) sein (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 – 2 K 174/09 –, juris RdNr. 50; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 – 3 S 166/14 –, juris RdNr. 38; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. –, juris RdNr. 21). Das ist vorliegend – bei summarischer Prüfung – der Fall.

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1. Das in den Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes H. geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient nach den plausiblen Angaben der Beigeladenen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung des Gebietes der Stadt H. und der umliegenden Ortschaften mit ca. 30.000 Einwohnern.

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2. Das im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes H. vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Schutzwürdigkeit ist immer dann gegeben, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 – BVerwG 7 BN 2.14 –, juris RdNr. 30; Urt. d. Senats v. 17.03.2011 – 2 K 174/09 –, a.a.O. RdNr. 54). Das ist nach den Angaben der Beigeladenen, die insoweit auf das Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 (Seite 41) verweist, der Fall. Hiernach sei das das Reinwasser aus den Wasserproben der Brunnen seit 2006 nach den Vorgaben der TrinkwV untersucht worden. Den vorliegenden Analysen zufolge sei keine Überschreitung der Grenzwerte der TrinkwV festgestellt worden. Die Qualität des Reinwassers entspreche den Anforderungen der TrinkwV. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Angaben anzuzweifeln.

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3. Das unter Schutz zu stellende (Grund-)Wasservorkommen ist auch sachlich schutzbedürftig. Ein Wasservorkommen ist in sachlicher Hinsicht schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2015 – BVerwG 7 BN 2.14 –, a.a.O. RdNr. 30; Urt. d. Senats v. 17.03.2011 – 2 K 174/09 –, a.a.O. RdNr. 60). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. Urt. d. Senats v. 17.03.2011 – 2 K 174/09 –, a.a.O. RdNr. 60; VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 – 3 S 166/14 –, a.a.O. RdNr. 41; BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. –, a.a.O. RdNr. 29). Hiernach ist das maßgebliche Wasservorkommen sachlich schutzwürdig, da die Möglichkeit der Verunreinigung des Grundwassers im hydrologischen Einzugsbereich des Wasserwerkes H. nach den plausiblen Angaben der Beigeladenen aufgrund gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzungen gegeben ist.

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Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, das Grundwasser im Einzugsgebiet der Wasserfassung des Wasserwerks H. sei durch die mit Beschluss des Kreistages H. vom 09.09.1981 erfolgte Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser zur Trinkwasserversorgung im Kreis H. hinreichend geschützt (vgl. S. 3 – 4 der Beschwerdebegründung), kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit haben der Antragsgegner und die Beigeladene überzeugend dargelegt, dass der durch die alte Schutzgebietsfestlegung gebotene Schutz unzureichend ist. Nach der alten Festlegung ist in der Schutzzone II die "agrochemische Bearbeitung sowie Düngung mit Jauche, Gülle und Abwässern" nicht gestattet. Für die Schutzzone III sind "Nutzungsbeschränkungen nach TGL 24 348" festgeschrieben. Diese Regelungen erfassen die heute vorhandenen, sehr verschiedenen Nutzungen im Einzugsbereich der Brunnen nicht, wie etwa den Betrieb von Biogasanlagen, insbesondere die Ausbringung der Gärreste auf landwirtschaftliche Flächen, den Kraftfahrzeugverkehr, die Nutzung neuer Pflanzenschutzmittel und künstlicher Dünger mit Gefährdungspotential, die zunehmende Gülleverbringung nach H. aus entfernteren Gebieten, die zunehmende Ausbringung von Klärschlamm, Düngemitteln, Fäkalschlamm und Kompost, die Massentierhaltung, die Windräder mit Hydraulikölunfällen, die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, die Beförderung wassergefährdender Stoffe sowie den Anstieg der Nitratwerte durch die intensive Landwirtschaft. Darüber hinaus liegen die Brunnen 08E bis 12E der Wasserfassung Vogelgehölz und der Brunnen 13 der Wasserfassung Wintersbusch nach den Angaben in dem Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 (Seite 11) bislang nicht in der Schutzzone II.

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Soweit die Antragsteller die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit des Schutzes des Wasservorkommens mit dem Hinweis auf die Größe des Versorgungsgebietes der Beigeladenen in Frage stellen (vgl. S. 5 – 6 der Beschwerdebegründung), ist dies nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller tragen insoweit vor, das Versorgungsgebiet der Beigeladenen umfasse ca. 760.000 Einwohner, die Beigeladene betreibe außer dem Wasserwerk in H. noch 15 weitere Wasserwerke, gewinne Grundwasser aus 136 Brunnen und aus Schutzgebieten mit einer Gesamtfläche von 31.745 ha. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage, ob der Schutz des Wasservorkommens im Einzugsbereich des Wasserwerkes H. erforderlich und das Wasservorkommen sachlich schutzbedürftig ist, ohne Belang.

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Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, es liege auch keine abstrakte Gefahr vor, da in dem unter Schutz gestellten Gebiet Vorhaben durchgeführt würden, die dem Schutzzweck zuwiderliefen und vom Antragsgegner oder der Beigeladenen selbst genehmigt, geduldet oder auch durchgeführt würden (vgl. S. 9 – 10 der Beschwerdebegründung). Aus der lediglich vorübergehenden Ablagerung von Sperrmüll vor dem Wasserwerk H. (vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung) lässt sich die fehlende Schutzbedürftigkeit des Wasservorkommens nicht herleiten. Auch die Durchführung von Erdarbeiten zur Verlegung von Breitbandkabeln innerhalb der Schutzzonen (vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung) spricht nicht gegen die Schutzbedürftigkeit. Nach den Angaben der Beigeladenen sei die Verlegung von Breitbandkabeln im Erdreich auch in Wasserschutzgebieten üblich. Hierzu beantragten die Tiefbauunternehmen bei ihr einen Schachtschein, der mit detaillierten Schutzauflagen erteilt und deren Einhaltung von ihren Mitarbeitern kontrollierte werde. Der Senat hält dies für nachvollziehbar und plausibel. Schließlich können auch "Halden von Industriedünger" in der Schutzzone III (vgl. S. 10 der Beschwerdebegründung) die Schutzbedürftigkeit nicht in Frage stellen. Im Gegenteil wären derartige Ablagerungen ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens.

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4. Das Wasservorkommen ist – bei summarischer Prüfung – auch im Umfang des Geltungsbereichs der geplanten Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes H. sowie der angegriffenen Allgemeinverfügung räumlich schutzbedürftig. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1984 – BVerwG 4 B 157.83 u.a. –, juris RdNr. 4). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2015 – BVerwG 7 CN 1.14 –, juris RdNr. 26). Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich folglich – soweit möglich – an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 – BVerwG 7 CN 1.11 –, juris RdNr. 21). Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 von Juni 2006 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 – 3 S 166/14 –, a.a.O. RdNr. 49). Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.03.2015 – 3 S 166/14 –, a.a.O. RdNr. 48). Zum einen ist die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen. Zum anderen bilden sich unterirdische Grenzlinien nicht ohne weiteres auf der Erdoberfläche ab. Im Interesse der Normenklarheit und damit der Praktikabilität und der Vollziehbarkeit der Verordnung bietet es sich dann an, soweit als möglich bestehenden natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen. Insoweit ist ein "administrativer Vereinfachungsspielraum" anzuerkennen. Er ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 – BVerwG 7 CN 1.11 –, a.a.O. RdNr. 22).

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Nach diesen Grundsätzen ist die räumliche Ausdehnung des Geltungsbereichs der geplanten Verordnung bzw. der angegriffenen Allgemeinverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiervon erfassten Grundstücke liegen – soweit derzeit ersichtlich – sämtlich im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes H.. Wegen der Größe des Einzugsbereichs wurde in Anlehnung an den Vorschlag der (I.) GmbH in dem Gutachten zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 (Seite 58) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die 30-Jahre-Fließzeitisochrone als Bemessungsgrenze für die Schutzzone III gewählt. Die 30-Jahres-Fließzeitisochrone ist die Verbindungslinie aller Punkte, von denen die Fließzeit des Grundwassers zu den Wasserwerksbrunnen 30 Jahre beträgt. Diese wurde auf der Basis des numerischen Strömungsmodells auf der Grundlage der genehmigten Entnahme von Grundwasser zur Deckung des Trinkwasserbedarfs aus der Wasserfassung H. von Q365 = 5.500 m³/d berechnet (Seite 56). Die innerhalb der 30-Jahres-Fließzeitisochrone liegenden Flächen befinden sich vollständig innerhalb des Einzugsgebietes der Wasserfassung H..

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Hiergegen können die Antragsteller nicht einwenden, es fehle an einer hinreichenden Ermittlung der zukünftigen Bedarfsmenge (vgl. S. 8 – 9 der Beschwerdebegründung). Nach den Angaben in dem Gutachten der (I.) GmbH zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H. vom 20.12.2012 (Seite 13) lag die Fördermenge nach Beginn der Einspeisung des Trinkwassers aus dem Raum Colbitz in das Versorgungssystem des Wasserwerkes H. in den Jahren 2004 bis 2010 konstant zwischen 4.000 m³/d und 5.000 m³/d und damit bei ca. 80 % der genehmigten Entnahmemenge. Hiernach ist der unter Berücksichtigung eines sachgerechten Sicherheitszuschlags von 20 % dem Gutachten zugrunde gelegte Bedarf von 5.500 m³/d rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die prognostische Ermittlung eines Bedarfs regelmäßig nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. –, a.a.O. RdNr. 44).

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Die Bedarfsermittlung wird auch nicht durch den Hinweis der Antragsteller auf den von der Stadt H. erwarteten Rückgang der Einwohner bis zum Jahr 2025 auf 15.229 in Frage gestellt (vgl. S. 6 – 7 der Beschwerdebegründung). Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass auch die angeschlossenen Einwohner der umliegenden Orte sowie die entsprechenden Gewerbekunden berücksichtigt werden müssen. Ergänzend macht die Beigeladene zu Recht geltend, dass für den Schutz des Grundwasservorkommens grundsätzlich der aktuelle Bedarf zugrunde zu legen ist.

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5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Wasserwerkes H. ist auch ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer schutzfähig. Eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, ist nicht ersichtlich. Das geschützte Grundwasservorkommen ist schutzwürdig und schutzbedürftig. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens (vgl. auch § 48 WHG) stellen die in §§ 3 und 4 der Allgemeinverfügung vorgesehenen Schutzbestimmungen sowie die in § 5 der Allgemeinverordnung geregelten Duldungs- und Handlungspflichten keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. –, a.a.O. RdNr. 91) den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Antragsteller und deren Recht auf unbeschränkte Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingeräumt hat.

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6. Soweit die Antragsteller meinen, für die Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG müsse darüber hinaus eine kurzfristige Gefährdung des mit der Errichtung der Wasserschutzverordnung verfolgten Zwecks vorliegen, die hier – wie die lange Dauer des Aufstellungsverfahrens zeige – nicht gegeben sei (vgl. S. 7 – 8 der Beschwerdebegründung), kann dem nicht gefolgt werden. Die Schutzbedürftigkeit des Wasservorkommens ist – wie bereits ausgeführt – gegeben. Zu Recht weist die Beigeladene insoweit darauf hin, dass eine lange Verfahrensdauer bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes tendenziell eher für die Notwendigkeit des Schutzes des Grundwassers durch vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG spricht. Die für den Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 WHG allein erforderliche abstrakte Gefahr (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 52 RdNr. 56; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 52 RdNr. 31) ist jedenfalls ohne weiteres gegeben.

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7. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe das ihm im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG zustehende Ermessen nicht oder zumindest fehlerhaft ausgeübt (vgl. S. 4 – 5 der Beschwerdebegründung). Zwar steht der Erlass vorläufiger Anordnungen gemäß § 52 Abs. 2 WHG im Ermessen der Behörde, die grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Gefährdung des Schutzzwecks einerseits und dem Ausmaß der Eigentumsbeeinträchtigung andererseits vorzunehmen hat (vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2014 – M 2 K 13.1353 –, juris RdNr. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 52 RdNr. 50; Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 52 RdNr. 31). Zudem wird in der Begründung der Allgemeinverfügung vom 07.01.2016 nicht näher erläutert, weshalb der Antragsgegner von der Möglichkeit des Erlasses einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 WHG Gebrauch macht. Auch enthält die Begründung keine ausdrückliche Abwägung der für die vorläufige Anordnung sprechenden Gründe mit den gegenläufigen Eigentümerinteressen; es wird vielmehr lediglich ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung notwendig und die vorläufige Anordnung von Schutzbestimmungen erforderlich sei. Die im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgenommene Interessenabwägung reicht insoweit nicht aus (vgl. VG München, Urt. v. 25.03.2014 – M 2 K 13.1353 –, a.a.O. RdNr. 18). Eine fehler- oder lückenhafte Begründung ist indessen lediglich ein Indiz für einen materiellen Ermessensfehler (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 40 RdNr. 58; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 RdNr. 28). Vor der Annahme eines auf Ermessensmangel beruhenden Fehlers der Behörde bedarf es zusätzlich der Prüfung, ob sich die Ermessensüberlegungen der Behörde, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche verlautbart sind, aus den Umständen, insbesondere aus einer Auslegung des angegriffenen Verwaltungsakts, ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 – BVerwG 7 B 182/87 –, juris RdNr. 7). Hiernach kann ein Ermessensfehler bei dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 07.01.2016 – im Rahmen der summarischen Prüfung – nicht festgestellt werden. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Aktennotiz des Antragsgegners vom 03.09.2015, in der es heißt, dass wegen der derzeit noch nicht absehbaren Beendigung des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes H. zur zeitnahen Sicherung des Grundwassers auf der Grundlage des aktuellen Entwurfs der Schutzgebietsverordnung eine Allgemeinverfügung gemäß § 52 Abs. 2 WHG erarbeitet werden soll. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner nicht gemäß § 52 Abs. 2 WHG zum Einschreiten verpflichtet gesehen hat, sondern dass er von der Möglichkeit des Erlasses einer vorläufigen Anordnung gemäß § 52 Abs. 2 WHG in Form einer Allgemeinverfügung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich wegen der langen Dauer des auf Erlass der Schutzgebietsverordnung gerichteten Verfahrens, Gebrauch macht. Einer darüber hinausgehenden Abwägung der für den Erlass der vorläufigen Anordnung sprechenden Gründe mit den hiermit verbundenen Eigentumsbeschränkungen bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners in dem Verfahren der Neufestsetzung der Schutzgebietsverordnung bereits ein Anhörungsverfahren durchgeführt worden war, in dem die eingegangenen Stellungnahmen überprüft und einem Abwägungsverfahren zugeführt worden seien. Es sei auch ein Protokoll erstellt worden, in dem alle Einwendungen abgewogen worden seien. Die Allgemeinverfügung sei anhand dieses Abwägungsprotokolls und des Entwurfs der Schutzgebietsverordnung erarbeitet worden. Hiernach geht der Senat davon aus, dass in dem auf Erlass der Schutzgebietsverordnung gerichteten Verfahren bereits eine umfassende Abwägung der entgegenstehenden Belange der Eigentümer vorgenommen wurde. Unter diesen Umständen war eine gesonderte Abwägung der Gefährdung des Schutzzwecks mit dem Ausmaß der Eigentumsbeschränkungen vor Erlass der vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG entbehrlich.

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8. Soweit die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 02.03.2017 die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung beanstanden, kann dies unberücksichtigt bleiben, da dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist. Hiervon abgesehen vermag der Hinweis der Antragsteller darauf, dass das Amtsblatt für den Landkreis B. in einer Zeitung erscheint, die den Namen "General-Anzeiger" trägt und nicht – wie in § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises B. vorgesehen – "Landkreis B. General-Anzeiger", keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Bekanntmachung zu begründen.

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9. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen nicht und werden von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. S. 10 der Beschwerdebegründung).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Vorinstanz an.


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

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(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,2. die Eigen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 48 Reinhaltung des Grundwassers


(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts

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(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Nutzungsbeschränkungen im festgesetzten Wasserschutzgebiet.

Der Kläger ist Pächter der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung A.. Die Grundstücke liegen in der engeren Schutz-zone des mit Verordnung vom 25. August 1981 festgesetzten Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen zu 1 (Wasserfassung A. [geändert mit Verordnungen vom 23.9.1991 und 18.12.2003]).

Nördlich hiervon liegt das für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen zu 2 mit Verordnung vom 18. November 1977 ausgewiesene Wasserschutzgebiet der Wasserfassung M. Wegen der im Rahmen einer Einzugsgebietsermittlung gewonnenen Erkenntnisse forderte das vormalige Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft die Neufestsetzung eines übergreifenden Wasserschutzgebiets für die Wasserfassungen A. und M. Das Landratsamt U. erließ am 30. Juni 2009 eine neue Verordnung über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen M., A., H. und B. (Landkreis U.) sowie L. und B. (Landkreis O.) für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen zu 1 und zu 2. Diese Verordnung wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636) für unwirksam erklärt.

Da die deshalb wieder aufgelebten früheren Wasserschutzgebietsverordnungen für die engeren Schutzzonen noch keine entsprechenden Verbote enthielten, erließ das Landratsamt U. nach Einholung einer amtlichen Auskunft des Wasserwirtschaftsamts K. vom 7. März 2013 am 18. März 2013 zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Städte M. und B. eine „Allgemeinverfügung“, die für sofort vollziehbar erklärt und im Amtsblatt des Landkreises U. vom 21. März 2013 bekannt gemacht wurde. Darin wurden unter Ziffer 1 für bestimmte - auf zwei Lageplänen dargestellte - Grundstücke und Grundstücksteilflächen verschiedene Bewirtschaftungsverbote zur Düngung, Beweidung und Tierhaltung ausgesprochen. Unter Ziffer 2 wurden für konkret mit Flurnummern bezeichnete Grundstücke weitere Bewirtschaftungs- sowie Errichtungsverbote verfügt. Die Verbote unter Ziffer 1 seien zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung der Städte M. und B. erforderlich, zumal nach Mitteilung des Gesundheitsamts auf den landwirtschaftlichen Flächen in den engeren Schutzzonen Gülle ausgebracht worden sei, wodurch die Gesundheit von ca. 30.000 Trinkwasserabnehmern konkret gefährdet werde. Die unter Ziffer 2 genannten Tätigkeiten und Einrichtungen stellten in den engeren Schutzzonen, in die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die aufgeführten Flächen einbezogen werden müssten, ein sehr großes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser dar.

Das Landratsamt U. setzte zudem mit Verordnung vom 18. März 2013 eine Veränderungssperre zur Sicherung der geplanten Neuausweisung des Wasserschutzgebiets fest.

Die gegen die Verfügung vom 18. März 2013 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 18. März 2014 abgewiesen. Die Allgemeinverfügung stütze sich auf eine gesetzliche Grundlage, weil sie eine Schutzanordnung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 in Form einer Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG darstelle. Es liege kein Formenmissbrauch vor, weil es sich um eine anlassbezogene und zeitlich begrenzte Regelung handle. Die Allgemeinverfügung sei nicht unverhältnismäßig, Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Adressatenkreis sei nach allgemeinen Merkmalen und damit gattungsmäßig bestimmt und mithin auch ausreichend individualisiert. Ein Grundrechtsschutz durch Verfahren werde nicht unterlaufen, weil die Anfechtungsklage gegenüber der Normenkontrolle keine wesentlichen Nachteile biete.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die „Allgemeinverfügung“ stelle keine „behördliche Entscheidung“ im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 dar. Der Behörde stehe aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensabläufe und Rechtswirkungen kein Wahlrecht zu, ob sie eine Schutzanordnung durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung erlasse. Sowohl die Gesetzesbegründung als auch Sinn und Zweck der Norm sprächen dafür, dass Schutzanordnungen auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, die nicht als Rechtsverordnung ergingen, nur als Einzelfallentscheidungen i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zulässig seien. Die streitgegenständliche „Allgemeinverfügung“ genüge zudem nicht den Anforderungen des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG, weil sie keinen konkreten oder individuellen Charakter habe. Sie richte sich an einen nicht abschließend bestimmbaren Adressatenkreis und stelle auch keinen sachbezogenen oder benutzungsregelnden Verwaltungsakt dar. Die aufgeführten Handlungen würden im bezeichneten Gebiet generell und zeitlich unbeschränkt untersagt werden. Die „Allgemeinverfügung“ stütze sich auf allgemeine Überlegungen und weise wenig Bezug zu den besonderen örtlichen Verhältnissen auf. Sie diene der Beseitigung allgemein anerkannter Schutzdefizite und stelle damit den klassischen Fall der Änderung einer Wasserschutzgebietsverordnung dar, die nur durch Rechtsverordnung ergehen könne. Sie verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie allein unter abstrakten Vorsorgegesichtspunkten erlassen worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Allgemeinverfügung des Landratsamts U. vom 18. März 2013 über die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Städte M. (Brunnen 1 und 2 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung M.) und B. (Brunnen 1 und 2 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A.), bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises U. vom 21. März 2013, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. März 2014 aufzuheben, soweit die Grundstücke FlNr. ..., ... und ... der Gemarkung A. betroffen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg und die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2012 (8 ZB 12.76 - BayVBl 2013, 55).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts U. vom 18. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitbefangenen Schutzanordnungen zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Städte M. und B. weisen im Hinblick auf die wehrfähige Rechtsposition des Klägers keine rechtlich zu beanstandenden Mängel auf. Insbesondere durften sie in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

1. Rechtsgrundlage des Bescheids des Landratsamts U. vom 18. März 2013 ist § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010. Danach können entweder in der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung oder durch behördliche Entscheidung bestimmte Handlungen in Wasserschutzgebieten verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

Mit der als „Allgemeinverfügung‘„ bezeichneten behördlichen Verfügung vom 18. März 2013 werden verschiedene Nutzungsbeschränkungen für konkret bestimmte, in den Anlagen 1 und 2 dargestellte oder konkret mit Flurnummer bezeichnete Grundstücke zum Schutz des für die öffentliche Wasserversorgung der Städte M. und B. genutzten Grundwasservorkommens vor nachteiligen Einwirkungen geregelt. Sämtliche hiervon betroffenen Grundstücke liegen entweder im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung vom 18. November 1977 für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt M. oder in dem mit der Verordnung vom 25. August 1981 i. d. F. der Änderungsverordnungen vom 23. September 1991 und 18. Dezember 2003 ausgewiesenen Wasserschutzgebiet der Stadt B.

Damit ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 eröffnet. Die vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogene Bestimmung des § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 kommt dagegen nicht als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung vom 18. März 2013 in Betracht. Nach dieser Regelung können in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Schutzanordnungen im Sinne des § 52 Abs. 1 WHG 2010 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet würde. Die von der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung betroffenen Flächen liegen zwar innerhalb des als gemeinsames Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen der Städte M. und B. vorgesehenen Gebiets, für das auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636) konkrete Planungsabsichten des Landratsamts U. bestehen; denn die Überarbeitung der Pläne ist nach dem Vorbringen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung demnächst abgeschlossen, so dass in Kürze ein neues Rechtsverordnungsverfahren eingeleitet werden soll. Dessen ungeachtet findet die Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 hier aber weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, weil die Bestimmung des § 52 Abs. 1 WHG 2010 für in Wasserschutzgebieten gelegene Flächen insoweit eine abschließende Regelung darstellt (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 8 ZB 12.76 - BayVBl 2013, 55 Rn. 15).

2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18. März 2013 stellt eine behördliche Entscheidung im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 dar.

a) Entgegen der klägerischen Ansicht kann eine behördliche Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift auch in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 18. Juni 2012 (8 ZB 12.76 - BayVBl 2013, 55) ausgeführt, dass hierzu nicht nur behördliche Verfügungen zählen, die eine konkret-individuelle Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellen, sondern dass auch Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG als solche in Betracht kommen (vgl. auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2015, § 52 WHG Rn. 10a). Die von der Klägerseite hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

aa) Der Kläger begründet seine gegenteilige Auffassung zum einen mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 WHG 2010, der lediglich zu Verboten, Beschränkungen und Verpflichtungen „im Einzelfall“ ermächtigt. Dabei verkennt er jedoch (wie auch die von ihm insoweit in Bezug genommene Kommentierung, vgl. Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2015, § 52 WHG Rn. 7), dass auch eine Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG eine Einzelfallregelung darstellt (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 267). Für diesen Unterfall des Verwaltungsakts gelten dessen Begriffsmerkmale gleichermaßen. Dabei lassen die drei Alternativen im Satz 2 ein flexibles Regelungsregime zu. Daher setzt auch die Allgemeinverfügung eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Behörde mit Außenwirkung voraus. Sie weist lediglich hinsichtlich des Regelungsadressaten einige Besonderheiten auf (OVG Saarl, B. v. 2.11.2010 - 3 B 164/10 - NVwZ 2011, 190/191; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Auflage 2014, § 35 Rn. 126). Der Einzelfallcharakter der behördlichen Entscheidung stellt gerade das maßgebliche Kriterium dar, durch das sich die Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm unterscheidet (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2015, § 35 VwVfG Rn. 97; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 35 Rn. 196). Denn letztere ergeht als abstrakt-generelle Regelung für eine unbestimmte Anzahl möglicher Sachverhalte, während sich die Allgemeinverfügung im Gegensatz hierzu auf einen räumlich und bzw. oder zeitlich konkretisierten Sachverhalt bezieht (konkret-generelle Regelung, vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 35 VwVfG Rn. 113). Daher ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass auch die von der Klägerseite in anderem Zusammenhang zitierte Passage im Beschluss des Senats vom 18. Juni 2012 (8 ZB 12.76 - BayVBl 2013, 55 Rn. 17) zur früheren Rechtslage nach § 19 Abs. 2 WHG a. F. nicht dahingehend missverstanden werden darf, dass das Merkmal der Einzelfallregelung ausschließlich auf Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG Anwendung findet.

Die Rechtsauffassung des Klägers, behördliche Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 könnten nicht im Wege einer Allgemeinverfügung ergehen, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Wie die Klägerseite selbst einräumt, können Schutzanordnungen danach gleichermaßen als behördliche Entscheidung oder im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung ergehen, ohne dass die Vorschrift selbst insoweit Einschränkungen vorsieht. Der Gesetzgeber hat der Behörde damit grundsätzlich ein Wahlrecht im Hinblick auf den Rechtscharakter der zu erlassenden Schutzanordnung eingeräumt, das durch § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 lediglich insoweit eingeschränkt wird, als die Festsetzung von Wasserschutzgebieten selbst durch Rechtsverordnung zu erfolgen hat (vgl. schon BVerwG, U. v.1.10.1963 - IV C 9.63 - BVerwGE 18,1; U. v. 15.3.1968 - IV C 5.67 - BVerwGE 29, 207). Darüber hinaus ist der Schutzzweck des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 zu berücksichtigen. Eine weitergehende Beschränkung dahingehend aber, dass die als Verwaltungsakt erlassene Schutzanordnung nur als konkret-individuelle Verfügung gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, nicht aber als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG ergehen darf, ist in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

bb) Soweit der Kläger seine Interpretation der Vorschrift damit begründet, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Vorschriften erlassen wurde (BT-Drs. 16/12275 S. 67), die ausschließlich als Einzelfallregelungen vorgesehen waren, verkennt er wiederum, dass auch Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG Regelungen eines Einzelfalls darstellen. Nach der Kommentierung der entsprechenden früheren landesrechtlichen Regelung fielen unter den Begriff der „Schutzanordnungen“ des Art. 35 Abs. 2 BayWG a. F. gerade nicht nur solche, die gegenüber einer bestimmten Person erlassen wurden, sondern auch Anordnungen, mit denen ein allgemeines Verbot, eine allgemeine Beschränkung oder eine in der Verordnung festgelegte Duldungspflicht konkretisiert wurde (Gößl in Sieder-Zeitler, BayWG, Stand Juli 2007, Art. 35 Rn. 31).

cc) Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass der zuständigen Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich ein Wahlrecht zusteht, in welcher Rechtsform sie die Schutzanordnung im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 erlässt. Danach sollte mit der Einführung der Bestimmung des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 ein flexibles und schnelles Handeln der zuständigen Behörde ermöglicht werden (BT-Drs. 16/12275 S. 67; vgl. auch Berendes, WHG, 1. Auf. 2010, § 52 Rn. 2). Schon die in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Flexibilität legt es nahe, dass die Behörde in ihren Handlungsformen nicht beschränkt werden sollte. Dafür, dass eine Schutzanordnung damit auch als Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG erlassen werden kann, spricht zudem der vom Gesetzgeber ins Auge gefasste zeitliche Aspekt (vgl. auch Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand September 2015, § 52 WHG Rn. 38). Denn gerade das Verwaltungshandeln in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung versetzt die Behörde in die Lage, bei Auftreten einer Gefahrensituation umgehend mit dem Erlass einer konkreten, punktgenauen Schutzanordnung zu reagieren, ohne dass sie zuvor - gegebenenfalls unter Zeitverlust - den für den Erlass einer Norm zutreffenden Geltungsbereich insgesamt ermitteln und den zu regelnden Sachverhalt in einen abstrakten Normtatbestand „übersetzen“ muss. Der Erlass konkret-individueller Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG stellt hierzu keine ausreichende Alternative dar, weil die Ermittlung der zutreffenden Adressaten - etwa Pächter von Grundstücksflächen etc. - zu Verzögerungen führen kann. Die Allgemeinverfügung ist daher eine für die Verwaltungspraxis unerlässliche, schlagkräftige Handlungsform, etwa wenn für einen bestimmten oder auch nur bestimmbaren Personenkreis einheitliche Ge- und Verbote ausgesprochen werden müssen (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Dezember 2015, Art. 35 BayVwVfG Anm. VI 1).

dd) Die gesetzgeberischen Entscheidung, dass Schutzanordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 nicht nur im Rahmen der Wasserschutzgebietsverordnung oder als konkret-individuelle (Einzel-)Verwaltungsakte, sondern auch als Allgemeinverfügung erlassen werden können, ist auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes steht dem Gemenge der verschiedenen Formen des Verwaltungshandelns nicht entgegen (Bumke in Hofmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32 m. w. N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Gesetzgeber ohne Bindung an begriffliche Notwendigkeiten den Rechtscharakter bestimmter Verwaltungsentscheidungen frei ausgestalten (BVerwG, U. v. 10.6.1960 - I C 163.59 - BVerwGE 11, 14/16; U. v. 7.9.1984 - 4 C 19.83 - NuR 1985, 21/22). Die von der Klägerseite hiergegen angeführten rechtsstaatlichen Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsschutzgarantie und der aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch stehen nicht entgegen, weil die Rechtswege nach § 42 Abs. 1 und § 47 VwGO im Ergebnis nicht ungleichgewichtig sind.

Insoweit begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass gegen eine als Allgemeinverfügung erlassene Schutzanordnung ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO nicht statthaft ist. Denn sie kann im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Ein Rechtsschutzdefizit für die Betroffenen ist nicht zu erkennen (Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, § 52 WHG Rn. 38). Insbesondere werden rechtsstaatliche Garantien nicht dadurch ausgehöhlt, dass das Normenkontrollverfahren sowohl im Hinblick auf die Klagefrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als auch wegen der Allgemeinwirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO) für den Rechtsschutzsuchenden scheinbar günstiger ausgestaltet ist als die Anfechtungsklage. Art. 19 Abs. 4 GG zwingt den Gesetzgeber nicht, einer bestimmten Rechtsform die „optimale“ Rechtsschutzform zuzuordnen oder die Verwaltung auf solche Formen festzulegen, die den umfassendsten Rechtsschutz zur Folge haben (Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Stand September 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 67). Es kann daher dahinstehen, ob eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen eine Allgemeinverfügung Ansprüche anderer Betroffener auf Rücknahme des ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts auslöst (Lübbe, BayVBl 1995, 97/101) oder ob in diesem Fall ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht bzw. geringere Anforderungen an die Nichtigkeit einer solchen Regelung zu stellen sind (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 272 m. w. N.).

Ob durch eine im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 als Allgemeinverfügung erlassene Schutzanordnung die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an die verordnungsrechtliche Unterschutzstellung unterlaufen werden, ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit der konkreten Regelung zu beurteilen (vgl. unten unter II 2 c). Diese Erwägung rechtfertigt es jedenfalls nicht, den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 generell entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und der gesetzgeberischen Intention dahingehend zu beschränken, dass diese nur als Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen im Rahmen der Wasserschutzgebietsverordnung oder für Verwaltungsakte nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, nicht aber für Allgemeinverfügungen gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG verstanden wird (so aber Czychow-ski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 52 Rn. 42).

b) Die streitgegenständlichen Schutzanordnungen im Bescheid des Landratsamts U. vom 18. März 2013 sind als Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG zu qualifizieren.

Da die Klage auf die Verfügungen im Bescheid vom 18. März 2013 beschränkt ist, die sich auf die vom Kläger bewirtschafteten Felder erstrecken, sind ausschließlich die unter Ziffer 1.1 der behördlichen Verlautbarung enthaltenen Düngeverbote sowie die unter Ziffer 1.2 ergangenen Verbote zur Beweidung und Tierhaltung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Entgegen der klägerischen Ansicht handelt es sich hierbei nicht um eine abstrakt-generelle Regelung, sondern um eine einzelfallbezogene Verfügung.

aa) Dass das Landratsamt die streitigen Schutzanordnungen in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung und nicht als abstrakt-generelle Rechtsnorm erlassen wollte, wird schon aus deren ausdrücklicher Bezeichnung als eine solche ersichtlich. Dementsprechend ist der Bescheid vom 18. März 2013 auch mit einer Begründung gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG (die nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich gewesen wäre) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Auch das gewählte Verfahren, in dem gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG von einer Anhörung abgesehen wurde, und die Anordnung des Sofortvollzugs machen deutlich, dass das Landratsamt selbst von dieser Form des Verwaltungshandelns ausgegangen ist. Eine Umdeutung der Anordnung in eine Rechtsnorm kommt daher von vorneherein nicht in Betracht (vgl. schon BVerwG, U. v. 1.10.1963 - IV C 9.63 - BVerwGE 18, 1/4)

bb) Die im Streit stehenden Schutzanordnungen sind auch nach ihrem Inhalt und Zweck als Einzelfallregelungen und damit als Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG ausgestaltet. Sie treffen keine abstrakt-generelle Regelung, sondern sind als eine nutzungsregelnde Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG ergangen.

Nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Das Erstgericht hat zu Recht den einzelfallregelnden Charakter der angefochtenen Verfügung bejaht. Der Bescheid vom 18. März 2013 stellt aber keine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von Art. 35 Satz 2 Alt. 1 BayVwVfG dar, sondern erfüllt die Voraussetzungen der 3. Alternative des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG.

(1) Wie die Klägerseite zutreffend ausführt, ist die Abgrenzung der Allgemeinverfügung zur Rechtsnorm im Einzelfall nicht unumstritten (vgl. nur U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 280 ff. m. w. N.). Weitgehende Einigkeit besteht insoweit, dass eine für eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten und Personen getroffene abstrakt-generelle Regelung nicht in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung erlassen werden darf (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 35 Rn. 283; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 Rn. 121; vgl. auch BVerwG, U. v. 28.2.1961 - I C 54.57 - BVerwGE 12, 87; OVG Saarl, B. v. 2.11.2010 - 3 B 164/10 - NVwZ 2011,190; VGH BW, B. v. 4.10.2002 - 1 S 1963/02 - NVwZ 2003,115; U. v. 13.3.1987 - 5 S 2079/86 - VBlBW 1987, 377). Nach welchen Kriterien einzuordnen ist, ob eine Regelung eine abstrakte Anweisung trifft oder ob sie einzelfallbezogen ergangen ist, wird jedoch uneinheitlich bewertet (vgl. schon von Mutius in Festschrift für Hans J. Wolff, 1973, S. 167 ff.; Bumke in Hofmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 35 Rn. 24 ff.; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 283 ff. m. w. N. ).

Kann die Behörde, wie im vorliegenden Fall, nach den gesetzlichen Vorgaben sowohl in Form einer Allgemeinverfügung als auch in Form einer Rechtsnorm tätig werden, sprechen für das Vorliegen einer Allgemeinverfügung die konkreten Bezüge, die eine Regelung in zeitlicher, örtlicher, personeller oder sachlicher Hinsicht aufweist (Bumke in Hofmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 35 Rn. 33). Danach stellt sich der im Streit stehende Bescheid vom 18. März 2013 wegen der Konkretheit des darin geregelten Lebenssachverhalts nicht als abstrakt-generelle Regelung dar.

Die hier angefochtene Verfügung ist einzelfallbezogen, weil sie einen sachlich und räumlich bestimmten Sachverhalt, nämlich die Beschränkung der Bewirtschaftung der betroffenen Flächen in Form konkreter Verbote zur Düngung, Beweidung und Tierhaltung beinhaltet. Ihr konkreter örtlicher Bezug ergibt sich aus den in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Lageplänen, auf die die Verfügung verweist; aus den darin als „W II“ markierten Grundstücken lässt sich ohne Weiteres ableiten, auf welche Felder sich diese Verbote im Einzelnen beziehen.

Auch der Umstand, dass die streitgegenständlichen Schutzanordnungen nicht nur örtlich begrenzt, sondern auch anlassbezogen ergangen sind, spricht dafür, dass sie nicht lediglich abstrakt-generelle Regelungen beinhalten (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1961 - I C 54.57 - BVerwGE 12, 87/89; VGH BW, B. v. 8.9.2003 - 5 S 1274/03 - NVwZ 2004, 119; U. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235). Ihr Erlass ist auf ein konkretes Vorkommnis zurückzuführen, nämlich darauf, dass die Verordnung über ein gemeinsames Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen der Städte M. und B. mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636) unwirksam geworden war und dadurch nach den vorliegenden Erkenntnissen eine konkrete Gefahr für das als Trinkwasser genutzte Grundwasservorkommen bestand. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich dabei nicht lediglich um abstrakte Vorsorgegesichtspunkte. Denn für das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist es nicht erforderlich, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, sondern es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können (BVerwG, U. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221/225). Das ist vorliegend zu bejahen, weil aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts K. vom 7. März 2013 hervorgeht, dass die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Verbote einen Mindestschutz für die Wasserfassungen in Bezug auf bakteriologisch bedenkliche Bodennutzungen darstellen; ohne diese bestünde kein wirksamer Trinkwasserschutz. Darüber hinaus hat das Gesundheitsamt des Landratsamts U. in der E-Mail-Nachricht vom 15. März 2013 darauf hingewiesen, dass das in der Verfügung untersagte Ausbringen von Gülle eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Trinkwasserabnehmer darstelle. Dementsprechend wird in der Begründung der Allgemeinverfügung (vgl. unter II 2 auf S. 4 der Verfügung) ausgeführt, dass die unter Ziffer 1 verfügten Verbote dem Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie sonstigen Beeinträchtigungen dienten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich seien. Hierdurch werde die Gefahr, dass krankheitserregende Keime aufgrund von Niederschlägen in das Grundwasser gelangten und zu einer Verunreinigung des Trinkwassers führten, erheblich gemindert.

In engem Zusammenhang mit der Anlassbezogenheit der Regelung steht deren zeitliche Begrenztheit, welche in der Literatur und Rechtsprechung ebenfalls als Abgrenzungskriterium zwischen einer Allgemeinverfügung und einer Rechtsnorm herangezogen wird (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 285 m. w. N.; Maurer, VBlBW 1987, 361/363). Zwar ist der streitgegenständliche Bescheid vom 18. März 2013 nach dem Wortlaut seiner Tenorierung zeitlich unbegrenzt erlassen. Aus seiner Begründung wird jedoch hinreichend deutlich, dass die Verfügung lediglich übergangsweise, nämlich bis zum Erlass der (wie oben ausgeführt bereits konkret geplanten) neuen Verordnung über ein gemeinsames Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen der Städte M. und B. gelten soll. So wird in der Begründung der Allgemeinverfügung (vgl. unter II 2 auf S. 5) ausdrücklich ausgeführt, dass die Schutzanordnungen dem Mindestschutz des Trinkwassers „bis zum Erlass einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung“ dienten. Ausdrücklich bezieht sich diese Passage zwar lediglich auf die unter Ziffer 2 verfügten Verbote, die hier nicht streitgegenständlich sind. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung wird jedoch deutlich, dass auch die Schutzanordnungen unter Ziffer 1 lediglich vorläufig Geltung beanspruchen, bis die geplante Ausweisung des neuen gemeinsamen Wasserschutzgebiets erfolgt.

(2) Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist die Allgemeinverfügung vom 18. März 2013 nicht personenbezogen ergangen, sondern weist einen benutzungsregelnden Inhalt im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG auf (vgl. auch U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 285 unter Verweis auf Rn. 329). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt, kommt dieser Alternative des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG ein eigenständiger Regelungsgehalt zu (Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 35 Rn. 138; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 328 m. w. N.).

Durch den Bescheid vom 18. März 2013 werden Vorgaben zur Bewirtschaftung der betroffenen Felder gemacht und damit Regelungen zu deren Nutzung getroffen. Entgegen der klägerischen Auffassung fallen auch Grundstücke unter den Sachbegriff des Art. 5 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O. Rn. 310, 311; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 35 BayVwVfG S. 22). Die von der Verfügung erfassten Flächen unterfallen zwar mangels Widmung nicht dem öffentlichen Sachenrecht; nach dem Wortlaut der Norm ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch eine nutzungsregelnde Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG auch die Benutzung nicht-öffentlicher Sachen geregelt wird (Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 35 Rn. 138; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 342; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 35 Rn. 43; VGH BW, B. v. 8.9.2003 - 5 S 1274/03 - NVwZ 2004, 119).

Vorliegend richtet sich die Verfügung nicht an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis. Wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass die Schutzanordnungen gegenüber den jeweiligen Nutzungsberechtigten der betroffenen Felder ergangen sind, verkennt es, dass diese nicht das personenbezogene Verhalten der Eigentümer bzw. Pächter als Bezugspunkt haben, sondern ihr Regelungsziel gerade die Benutzung der Sache, also die Nutzung der Felder, ist. Sie betreffen damit zwar in erster Linie die Nutzungsberechtigten, verpflichten aber auch jeden beliebigen Dritten, der ohne Berechtigung auf den betroffenen Flächen die untersagten Nutzungen vornehmen will; sie sind somit an die „Allgemeinheit“ im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG gerichtet.

Daher kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Einordnung der streitbefangenen Schutzanordnungen als eine auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 ergangene Allgemeinverfügung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.3.1968 - IV C 5.67 - BVerwGE 29, 207) nicht vereinbar. Denn die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur fehlenden Bestimmbarkeit des betroffenen Personenkreises wegen des ständigen Wechsels durch Rechtsnachfolge (BVerwG, U. v. 15.3.1968 a. a. O. S. 209) steht in keinem Widerspruch zur Qualifizierung der hier vorliegenden Verfügung als benutzungsbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG, die sich gerade durch die Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des betroffenen Personenkreises auszeichnet. Im Übrigen erfolgten diese Ausführungen im Kontext einer Entscheidung über die (erstmalige) Festsetzung eines Wasserschutzgebiets und die in diesem Zusammenhang erlassenen Schutzanordnungen durch Allgemeinverfügung. Wie bereits im Urteil vom 1. Oktober 1963 (IV C 9.63 - BVerwGE 18, 1/4) angedeutet, erachtete des Bundesverwaltungsgericht insoweit den Erlass einer Rechtsverordnung für erforderlich, wie dies mittlerweile auch die gesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 vorsieht. Im Gegensatz zur dort entschiedenen Fallkonstellation steht hier aber nicht die für alle verbindliche Festsetzung des Wasserschutzgebiets mit seinen allgemein gültigen Regelungen inmitten, sondern die Vorgabe konkreter Bewirtschaftungsregelungen für einzelne, im (bereits festgesetzten) Wasserschutzgebiet gelegene Grundstücksflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 9.6.1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181/183) kommt es für die Bewertung der Rechtsform entscheidend auf den Inhalt der behördlichen Anordnung an. Dementsprechend werden Regelungen, die eine konkrete örtliche Situation betreffen und situationsbedingt ergehen, auch vom Bundesverwaltungsgericht als Allgemeinverfügungen qualifiziert, auch wenn der hiervon erfasste Personenkreis zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht feststeht (vgl. etwa zur Qualifizierung von Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung st. Rspr. seit U. v. 9.6.1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181/182; U. v. 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221/224; U. v. 11.12.1996 - 11 C 15/95 - BVerwGE 102, 316/318; U. v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - BVerwGE 138, 21/23).

c) Gegen die vom Landratsamt gewählte Rechtsform bestehen auch im Hinblick auf den konkreten Inhalt der Schutzanordnungen keine rechtlichen Bedenken.

Durch den Erlass der Allgemeinverfügung werden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an die verordnungsrechtliche Unterschutzstellung nicht unterlaufen. Die streitbefangenen Schutzanordnungen verändern weder den Umgriff des mit Verordnung vom 25. August 1981 [geändert mit Verordnungen vom 23.9.1991 und 18.12.2003] festgesetzten Wasserschutzgebiets noch die darin allgemein festgesetzten Verbote und Beschränkungen. Die Ziffern 1.1 und 1.2 der Allgemeinverfügung vom 18. März 2013 sprechen lediglich darüber hinausgehende einzelne Bewirtschaftungsverbote für bestimmte, innerhalb des festgesetzten Wasserschutzgebiets liegende Grundstücksflächen aus. Sie beinhalten daher keine Festsetzungen, welche nur durch Rechtsverordnung erfolgen dürfen (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010; vgl. auch BVerwG, U. v.1.10.1963 - IV C 9.63 - BVerwGE 18,1; U. v. 15.3.1968 - IV C 5.67 - BVerwGE 29, 207).

Auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist gegen die konkrete Ausgestaltung der Allgemeinverfügung nichts zu erinnern. Die Verwaltung darf, sofern ihr mehrere Rechtsformen zur Verfügung stehen, unter diesen auswählen, ohne gerade diejenige ergreifen zu müssen, die dem Betroffenen die ihm günstigste Rechtsschutzform zur Verfügung stellt (BVerfG, U. v.29.7.1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE 10, 89/105; BVerwG, B. v. 21.3.1974 - VII B 97.73 - DÖV 1974, 426/427). Ein „Formenmissbrauch“ beginnt unter Rechtsschutzgesichtspunkten erst dort, wo der Gerichtsschutz aus sachlich nicht mehr vertretbaren Gründen oder in einer für den Betroffenen unzumutbaren Weise begrenzt worden ist (Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 68).

Der Einwand des Klägers, durch die hier gewählte Rechtsform des Verwaltungshandelns werde der Grundrechtsschutz durch Verfahren unterlaufen, greift daher ersichtlich nicht durch. Es ist ihm zumutbar, die von ihm angegriffenen Schutzanordnungen im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Es sprechen auch sachliche Gründe für die hier gewählte Handlungsform. Wie oben ausgeführt hat die Allgemeinverfügung lediglich vorübergehenden Charakter, da sie den Zeitraum bis zum Erlass der konkret geplanten neuen Verordnung über das gemeinsame Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen der Städte M. und B. überbrücken soll. Die endgültige Beseitigung der nach aktueller Erkenntnislage bestehenden Schutzdefizite bleibt damit dem Verordnungsweg mit den für die Betroffenen vorgesehenen Verfahrensrechten und Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten. Dessen Einleitung steht nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Vertreter des Landratsamts U. unmittelbar bevor. Die relativ lange Bearbeitungszeit seit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636), mit der die ursprüngliche Fassung dieser Wasserschutzgebietsverordnung unwirksam erklärt worden war, erscheint angesichts der Komplexheit und der gebotenen Gründlichkeit bei den notwendigen Untersuchungen zur der Unterschutzstellung noch nachvollziehbar. Gerade im Hinblick darauf ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, dass die Behörde auf die mittlerweile erkannten Gefahren für das Trinkwasser reagiert und diese ohne verfahrensrechtliche Verzögerungen vorübergehend durch Erlass einer Allgemeinverfügung unterbindet, bis sie durch die neue Verordnung endgültig ausgeräumt werden können.

3. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 18. März 2013 ist auch im Übrigen mit § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 vereinbar und rechtmäßig.

Nach den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamt K. vom 7. März 2013 und des Gesundheitsamts des Landratsamts U. vom 15. März 2013 dienen die konkret verfügten Dünge-, Beweidungs- und Tierhaltungsverbote dem Trinkwasserschutz, weil hierdurch die Gefahr des Eintrags krankheitserregender Keime in das als Trinkwasser genutzte Grundwasservorkommen erheblich gemindert wird. Sie dienen damit der Umsetzung der Vorgaben der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. i und Art. 7 der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl EG Nr. L 327 S.1).

Die Anordnungen sind auch mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Nach den vorgenannten Stellungnahmen der Fachbehörden sind sie geeignet und erforderlich, die konkrete Gefahr für das Trinkwasser maßgeblich zu verringern. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens (vgl. auch § 48 WHG 2010) stellen die Schutzanordnungen keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar, auch wenn dieser geltend macht, als Biolandwirt auf das Ausbringen der auf seinem Hof anfallenden Gülle auf den von ihm selbst bewirtschafteten Flächen angewiesen zu sein. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/342 ff.; B. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 349; BVerwG, U. v. 13.6.1996 - 3 C 13.95 - NVwZ RR 1997, 216) den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Betroffenen und deren Recht auf unbeschränkte Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs eingeräumt hat. Soweit sich die Beschränkungen im Einzelnen als unzumutbar erweisen sollten, besteht im Übrigen die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010, anderenfalls der Anspruch auf Entschädigung nach § 52 Abs. 4 i. V. m. §§ 96 bis 98 WHG 2010 und Art. 57 BayWG 2010. Zudem besteht ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich der durch die Anordnung verursachten wirtschaftlichen Nachteile nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG 2010.

Angesichts dessen erweist sich die Verfügung vom 18. März 2013 auch nicht als ermessensfehlerhaft. Allein der Umstand, dass in Bayern nach dem Klägervorbringen eine Vielzahl ähnlicher Allgemeinverfügungen erlassen worden sein soll, um Schutzgebietsverordnungen an den neuen Erkenntnisstand anzupassen, ändert nichts daran, dass das Landratsamt U. bei Erlass der streitbefangenen Schutzanordnungen ausweislich der Begründung des Bescheids den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt und dessen Grenzen nicht überschritten hat.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozess-handlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. März 2014 in beiden Rechtszügen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der vom Erstgericht angesetzte Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG wird der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht hinreichend gerecht.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.3508

Im Namen des Volkes

Urteil

24. März 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte: Wasserrecht; geplantes Wasserschutzgebiet; vorläufige Anordnung (Bauverbot)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Wasserrecht; vorläufige Anordnung (Bauverbot) nach § 52 Abs. 2 WHG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 am 24. März 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines vorläufigen Bauverbots im Bereich eines geplanten Wasserschutzgebiets für den bereits seit mehreren Jahrzehnten betriebenen Brunnen III „...“ des Wasserbeschaffungsverbands ....

Die Klägerin ist Eigentümerin des bislang unbebauten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung und Gemeinde ..., ...-Weg 5), auf dem sie ein Mehrfamilienhaus errichten möchte.

Mit Schreiben vom 14. März 2014 teilte das Wasserwirtschaftsamt ... dem Landratsamt im Zuge seiner Beteiligung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit, aus dem bestehenden Brunnen III „...“ habe trotz konkurrierender Nutzungen in dem geplanten Wasserschutzgebiet bis dato einwandfreies Trinkwasser gewonnen werden können, so dass die Schützbarkeit des Grundwassers aus der bisherigen Betriebserfahrung heraus unterstellt werden könne. Dies gelte jedoch ausdrücklich für den status quo. Das Vorhaben der Klägerin stelle in der engeren Schutzzone des geplanten Wasserschutzgebiets ein nicht mehr tolerierbares Gefährdungspotential dar.

Das Gesundheitsamt des Landratsamts nahm mit Schreiben vom 3. April 2014 aus trinkwasserhygienischer Sicht zum Bauvorhaben der Klägerin Stellung. Dieses gefährde den Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung, weitere Gefährdungspotentiale für die Trinkwassergewinnungsanlage seien nicht tolerierbar.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom ... Juli 2014, der Klägerin zugestellt am 10. Juli 2014, wurde die Bebauung des Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung ...) vorläufig untersagt (Ziffer 1.) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht (Ziffer 2.). In Ziffer 3. des Bescheids wurde der Wasserbeschaffungsverband ... als Begünstigter verpflichtet, Entschädigung dem Grunde nach zu leisten; über die Höhe der Ansprüche werde in einem gesonderten Verfahren entschieden. Mit Ziffer 4. des Bescheids wurde die Ziffer 1. des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt, gemäß Ziffer 5. wurden für den Bescheid keine Kosten erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung beruhe auf § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG. Das Grundstück liege in der engeren Schutzzone des künftigen Wasserschutzgebiets für den Brunnen III „...“, das Planreife besitze. Im Verbotskatalog des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung bestehe für die engere Schutzzone ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen. Bei dem betroffenen Baugrundstück handle es sich um eine sog. „Baulücke“ innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dort bestehe eine geringe Deckenschichtenmächtigkeit. In den Achenschottern stehe der Grundwasserspiegel in einer Tiefe von 2,5 - 3,2 m unter der Geländeoberkante an. Die Grundwasserüberdeckung bestehe aus einem im Mittel 1,7 m mächtigen tonigen Auesedimenthorizont. Nach den Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden dürfe die Bebauung dort nicht weiter voranschreiten, jede Art von Bautätigkeit gefährde den Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung. Im Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung seien auch noch weitere Verbote für die engere Schutzzone enthalten, die durch den Bau des Mehrfamilienhauses berührt werden würden. Eine Anordnung, die einen geringeren Eingriff in die Belange der Klägerin darstelle, sei nicht erkennbar. Bei der Anordnung handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Abwägung der Interessen der Bauherrin an der Realisierung des Bauvorhabens einerseits und des öffentlichen Interesses an einer einwandfreien Trinkwasserversorgung der Bevölkerung der Gemeinde ... andererseits ergebe, dass das Interesse des vorsorgenden Trinkwasserschutzes überwiege und das Interesse der Bauherrin zurückstehen müsse. Das Landratsamt erachte die Anordnung für geeignet, erforderlich und angemessen.

Am ... August 2014 wurde der Klägerin vom Landratsamt ... eine Baugenehmigung für das Grundstück FlNr. ... erteilt, wobei in die Nebenbestimmungen der Hinweis aufgenommen wurde, dass „diese Baugenehmigung vom wasserrechtlichen Bescheid vom ... Juli 2014 unberührt“ bleibe.

Am 11. August 2014 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom ... Juli 2014 zum Verwaltungsgericht München erheben. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 wurde beantragt, den Bescheid des Landratsamts ... vom ... Juli 2014 aufzuheben,

und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG lägen nicht vor, da das vorgesehene Wasserschutzgebiet offensichtlich nicht rechtmäßig erlassen werden könne und kein Schutzbedürfnis i. S. v. § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 WHG gegeben sei. Vorliegend sei weder der Schutz des Wasservorkommens noch die räumliche Ausdehnung des Schutzgebiets erforderlich i. S. v. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Das Wohl der Allgemeinheit könne die Festsetzung eines Schutzgebiets nur erfordern, wenn das Wasser schutzbedürftig, schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer schutzfähig ist. Die topographische Ausgangssituation und die vorhandene Bebauung würden einen hinreichenden Schutz des Grundwassers ausschließen. Das streitgegenständliche Grundstück liege im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die umliegenden Grundstücke seien überwiegend bebaut. Die vorhandenen baulichen Anlagen wären nach dem Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig. Denn die Verbote der geplanten Verordnung würden u. a. ein umfassendes Verbot der Errichtung baulicher Anlagen vorsehen. Da die vorhandene Bebauung jedoch Bestandsschutz genieße, würden die vorgesehenen Verbote in absehbarer Zukunft offensichtlich nicht umgesetzt werden können, woraus folge, dass der für erforderlich erachtete Schutz des Grundwasservorkommens weitgehend nicht gewährleistet werden könne. Vorliegend würden die geologischen Verhältnisse es nicht erlauben, das Wasservorkommen trotz der vorhandenen Bebauung wirksam zu schützen. Aufgrund der niedrigen Tiefe des Grundwasserspiegels von nur 2,5 bis 3,2 m unter der Geländeoberkante sei davon auszugehen, dass das Grundwasser hier allenfalls bei Ausschluss sämtlicher Bebauung geschützt werden könnte. Dies bestätigten die insoweit richtigen Ausführungen des Landratsamts, nach denen das Schutzgebiet ohne den zitierten umfassenden Verbotskatalog nicht geschützt werden könne. Hinzu komme, dass die Grundwasserüberdeckung ausschließlich aus einem im Mittel nur 1,7 m mächtigen tonigen Auesedimenthorizont bestehe. Sie könne das Grundwasser gegenüber den Gefährdungen, die von den vorhandenen baulichen Anlagen ausgingen, nicht wirksam schützen. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die vom Landratsamt angesprochene Gefährdung des Brunnens III ausdrücklich nicht nur auf den Zeitraum der Bauphase des Bauvorhabens der Klägerin, sondern auch auf die spätere Nutzung gestützt werde. Insoweit bestehe eine gleiche Gefährdungslage bei einem weit größeren Anfall von bereits bebauten Grundstücken. Hieraus ergebe sich, dass durch die bereits gegebene Gefährdungslage eine Schutzfähigkeit des Grundwassers auszuschließen sei.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2014 beantragte der Beklagte sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

und erwiderte auf die Klage im Wesentlichen: Beim Brunnen III „...“ handle es sich um einen seit 1963 bestehenden Brunnen. Die Abgrenzung des geplanten Wasserschutzgebiets für diesen Brunnen sei umfangreich ermittelt worden, das streitgegenständliche Grundstück liege in der engeren Schutzzone des künftigen Wasserschutzgebiets. Das Verfahren zur Ausweisung laufe derzeit, ein Erörterungstermin finde im Januar 2015 statt. Der Beklagte gehe derzeit davon aus, dass das Wasserschutzgebiet wie geplant ausgewiesen werden könne, die Grenzen und der Verbotskatalog stünden jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens definitiv fest. In der geplanten engeren Schutzzone bestehe historisch gewachsene Bebauung. Jeder Eingriff in den Untergrund und auch jede Nutzung der Gebäude stelle ein Risiko für die Trinkwasserhygiene dar. Innerhalb der geplanten Zone II bestehe eine durchgehende Überdeckung durch schwach durchlässige feinsandige Schluffe („Auelehm“) mit einer Mächtigkeit von 1 - 2 m. Trotz der bestehenden Bebauung habe das Wasserwirtschaftsamt ... in seiner vorläufigen Fachstellungnahme bestätigt, dass ein wirksamer Trinkwasserschutz durch das Schutzgebiet erzielbar sei. Jede Form einer weiteren Bebauung der engeren Schutzzone verstärke das Risiko für den Brunnen.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragenen Argumente.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin demgemäß auch nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die von der Klägerin inhaltlich allein angegriffene Ziffer 1. dieses Bescheids beruht auf § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG. Danach können in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 1 WHG getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG können in einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 51 Abs. 1 WHG u. a. bestimmte Handlungen verboten werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen grundsätzlich erfüllt sind, wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt: Mit dem Entwurf für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlage des Wasserbeschaffungsverbands ... - Brunnen III „...“ liegt eine bereits hinreichend konkretisierte Schutzgebietsplanung vor (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 8 ZB 12.76 - juris Rn. 13). Das Baugrundstück der Klägerin liegt dabei innerhalb der engeren Schutzzone (vgl. § 51 Abs. 2 WHG), deren Abgrenzung durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt im bisherigen, bis zur Durchführung des Erörterungstermins gediehenen Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebiets fachlich überprüft und bestätigt wurde. Bei dem ausgesprochenen vorläufigen Verbot der Bebauung handelt es sich - bei einem voraussichtlich hinreichend schutzfähigen Trinkwasservorkommen, vgl. unten - nach den fachbehördlichen Stellungnahmen (Wasserwirtschaftsamt ..., staatl. Gesundheitsamt) auch um ein geeignetes und erforderliches Handlungsverbot i. S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, das dem aus wasserwirtschaftlicher Sicht geprüften und bestätigten Verbot in der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung entspricht. Schließlich kann durch das Vorhaben der Klägerin der mit der geplanten Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck, das Trinkwasservorkommen im Bereich des Brunnens III „...“ vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG), gefährdet werden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass entsprechend der Einschätzung der beteiligten Fachbehörden mit der Verwirklichung des Vorhabens, eines unterkellerten Mehrfamilienhauses, ein hinreichendes abstraktes (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand Mai 2014, § 52 WHG Rn. 56) Gefahrenpotential für die Trinkwassergewinnung i. S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG verbunden ist. Schließlich ist auch die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.

Die von der Klägerseite angeführten, im Kern auf die Rechtmäßigkeit der erst noch zu erlassenden Wasserschutzgebietsverordnung zielenden Argumente greifen nicht durch. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG ist der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der noch zu erlassenden Wasserschutzgebietsverordnung eingeschränkt; die Durchführung einer umfassenden antizipierten Normenkontrolle kommt nicht in Betracht. Sie findet angesichts der in § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG definierten materiellrechtlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung im Gesetz keinen Anhalt, würde dem Normzweck der vorläufigen Anordnung als effektives Sicherungsinstrument widersprechen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 8 ZB 12.76 - juris Rn. 13 a.E.) und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Anordnung angesichts der zwingend zeitlich befristeten Geltung vorläufiger Sicherungen (vgl. § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WHG) nicht geboten. Es liegt vielmehr nahe, in Anlehnung an die herrschende Auffassung zur ähnlichen Situation (vgl. Tünnesen-Harmes in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Oktober 2014, § 52 WHG Rn. 20) bei der Überprüfung von Veränderungssperren bei einer vorläufigen Anordnung insoweit nur zu überprüfen, ob die ihr zugrunde liegende Schutzgebietsplanung nicht behebbare, zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Wasserschutzgebietsverordnung führende Mängel beinhaltet (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 31.3.1999 - 26 N 98.3297 - juris Rn. 22). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall:

Soweit die Klägerseite zum einen geltend macht, das Wasservorkommen sei nicht ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer schutzfähig, zielt sie auf eine vorweggenommene rechtliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Wasserschutzgebietsverordnung. Es liegt auf der Hand, dass diese Frage das Ergebnis eines komplexen Prüfungs- und Abwägungsvorgangs beim Erlass der Schutzgebietsverordnung darstellt. Dass und weshalb unter diesem Gesichtspunkt ein rechtmäßiger Erlass der beabsichtigten Wasserschutzgebietsverordnung offensichtlich ausgeschlossen sein sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde von der Klagepartei auch nicht im Einzelnen dargelegt.

Der weitere Vortrag, wegen der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort (bestandsgeschützte Bebauung und bestehende Nutzung der umliegenden Grundstücke, geologische Verhältnisse mit hohem Grundwasserspiegel und geringer Grundwasserüberdeckung) und der bereits daraus resultierenden Gefährdung des Grundwassers könne der für erforderlich erachtete Schutz des Trinkwassers nicht gewährleistet werden, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Wasserwirtschaftsamt ... führte in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014 vor Erlass des Bauverbots aus, dass es trotz der konkurrierenden Nutzungen im geplanten Wasserschutzgebiet angesichts der bisherigen Betriebserfahrung bezüglich des Brunnens III „...“ von der Schützbarkeit des Grundwassers ausgehe. Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Wasserwirtschaftsamts bestätigten, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand, d. h. bereits nach Durchführung des Erörterungstermins zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung, die Schützbarkeit des Grundwassers nicht in Frage zu stellen sei. Diese Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde konnte durch den fachlich nicht weiter untermauerten Vortrag der Klägerseite nicht in Frage gestellt werden. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9) verwiesen:

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt […]. Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten […]. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden.“

Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist danach lediglich dann geboten, wenn sich der Kammer der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (BayVGH a. a. O. m. w. N.). Dies war indes vorliegend nicht der Fall.

Nachdem rechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid im Übrigen von der Klägerseite nicht vorgetragen wurden und auch sonst nicht bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Emmendingen vom 11.12.2013 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der im Landkreis Emmendingen gelegenen Gemeinde Bahlingen.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... auf der Gemarkung der südlich der Gemeinde Bahlingen liegenden Gemeinde Eichstetten (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald). Auf der dort eingerichteten Aussiedlerhofstelle betreibt er einen seit 1972 bestehenden inzwischen zertifizierten Betrieb des ökologischen Landbaus. Dieser produziert unter anderem Feldgemüse, das sorgfältig gewaschen werden muss. Das abfließende Schmutzwasser pumpt der Antragsteller in drei in Reihe angeordnete Erdteiche, in denen sich die Grobteile als Schlamm absetzen. Das übrige Wasser wird in einen am Rand seiner Hofstelle verlaufenden Graben eingeleitet, der nur manchmal Wasser führt. Eine wasserrechtliche Gestattung dafür besitzt der Antragsteller nicht. Unmittelbar westlich der Hofstelle des Antragstellers liegt das Grundstück Flst.-Nr. ... und ..., auf dem eine konventionell arbeitende Staudengärtnerei betrieben wird.
Die Gemeinde Bahlingen mit ihren ca. 4.000 Einwohnern gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem östlich ihres Siedlungsbereichs gelegenen Tiefbrunnen Löhlinschachen, der - in seiner heutigen Form - 1971 niedergebracht wurde. Der Brunnen liegt rund 1,5 km in nordnordöstlicher Richtung von der Hofstelle des Antragstellers entfernt. Ein Vorgängerbrunnen existierte seit dem Jahr 1907. Für die Wasserentnahme erteilte das Landratsamt Emmendingen der Gemeinde am 27.11.2013 eine wasserrechtliche Bewilligung, die ihr eine jährliche Entnahmemenge von 340.00 m3 Wasser gestattet. Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens erließ das Landratsamt am 2.6.1965 eine Wasserschutzgebietsverordnung, deren Geltungsbereich nur einen Kernbereich um den Tiefbrunnen umfasst.
In den 1980er-Jahren beantragte die Gemeinde Bahlingen die Erweiterung des Schutzgebiets unter Einbeziehung auch von Flächen der Gemarkungen Eichstetten und Nimburg. Das Regierungspräsidium Freiburg bestimmte das Landratsamt Emmendingen zur für die Festsetzung zuständigen unteren Wasserbehörde. Das Landratsamt holte ein hydrogeologisches Gutachten des damaligen Geologischen Landesamts (GLA) vom 14.3.1991 ein. In diesem Gutachten schlug das GLA eine Erweiterung des Schutzgebiets dergestalt vor, dass der künftige Westrand der Weiteren Schutzzone (Zone III) die Hofstelle des Antragstellers einschließen, ihr Ostrand bis an den westlichen Ortsrand der Gemeinde Nimburg reichen und ihr Südrand an den nördlichen Ortsrand der Gemeinde Eichstetten sowie das dort verlaufende Schutzgebiet für den Eichstetter Brunnen anschließen sollte.
Zu einer Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auf Grund dieses Vorschlags kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Stattdessen beauftragte das Landratsamt Emmendingen am 6.10.2006 das nunmehrige Landesamt für Rohstoffe, Geologie und Bergbau (LGRB), das Wasservorkommen erneut zu überprüfen und das Gebiet zu seinem Schutz fachlich abzugrenzen. Nach umfangreichen Voruntersuchungen erstellte das LGRB ein hydrogeologisches Abschlussgutachten vom 13.8.2009. Es schlägt den identischen Verlauf des Westrands der künftigen Zone III wie das Gutachten von 1991 vor, d.h. also u.a. einen Verlauf zwischen der Hofstelle des Antragstellers und der Staudengärtnerei. Auf Seite 26 f. wird zur Begründung des nunmehrigen Abgrenzungsvorschlags zusammenfassend ausgeführt:
„Die Auswertung der Wasserstände in zahlreichen Grundwasseraufschlüssen (insbes. der mittlerweile vorhandenen Vielzahl an Brunnen für Grundwasserwärmepumpenanlagen) hat gezeigt, dass der Tief-brunnen auf der östlichen Flanke einer hoch durchlässigen Rinnenstruktur liegt. Diese Rinnenstruktur bedingt kleinräumige Variationen bei der Grundwasserfließrichtung.
Der Pumpversuch im Tiefbrunnen Bahlingen im Februar 2007 hat die vorhandenen Kenntnisse zur Grundwasserhydraulik im näheren Brunnenumfeld bestätigt. Aufgrund der hohen effektiven Grundwasserfließgeschwindigkeit von 6 m/d hat der Brunnen nur einen relativ schmalen Zustrombereich, der sich als Folge von Vermischungsprozessen mit zunehmender Entfernung vom Tiefbrunnen aber aufweitet …
Das Wasserschutzgebiet wurde in die üblichen drei Zonen gegliedert. Die im Hinblick auf den Grundwasserschutz hoch sensible Engere Schutzzone hat bei der neu beantragten Entnahmemenge (Qd = 15 l/s) einen Abstand zum Tiefbrunnen von 360 m. Durch Abgrenzung der Weiteren Schutzzone soll ein Schutz vor dem Eintrag schwer abbaubarer Schadstoffe geschaffen werden; sie soll alle Zustromkomponenten zum Tiefbrunnen abdecken. Der Hauptzustrom ist etwa aus südlicher Richtung und kann entfernungsabhängig bis 2 km Entfernung vom Tiefbrunnen in eine Zone III A und weiter südlich in eine Zone III B untergliedert werden. Die berechnete unterstromige Reichweite des Tiefbrunnens ist mit zirka 20 m vergleichsweise klein …
Die im Hinblick auf den Trinkwasserschutz sensibelsten Bereiche des Einzugsgebietes sind die Engere Schutzzone (relativ hohe Grundwasserfließgeschwindigkeit, direkter Bezug von oberflächennahem Grundwasser durch den Tiefbrunnen) und der Bereich „Riedlehau" in der Weiteren Schutzzone III A, da hier eine vergleichsweise hohe Grundwasserneubildung aus den Niederschlägen erfolgt. Pflanzenschutzmittel, deren Abbauprodukte und weitere Agrochemikalien können in diesem überwiegend mit Sonderkulturen bestandenen Gebiet bevorzugt aus den Böden ausgewaschen und ins Grundwasser eingetragen werden. Die weiter entfernten Teile des Einzugsgebietes sind weniger sensibel für den Trinkwasserschutz, zumal ein Teil des oberflächennahen Grundwassers über Drainagegräben beschleunigt in die Vorfluter geleitet wird.
10 
Durch die aktuellen Untersuchungen wurde das im Jahr 1991 abgegrenzte Wasserschutzgebiet im Wesentlichen bestätigt. Die aktuellen Ergebnisse zeigen, dass das Schutzgebiet im Osten etwas verkleinert werden kann, da von hier kein Zustrom zum Brunnen mehr erfolgt.
11 
Es ist darauf hinzuweisen, dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht und auch die Ortslage von Eichstetten und den Großteil der Freiburger Bucht beinhaltet. Diese Gebiete werden aufgrund langer Fließzeiten der Grundwässer und der Verhältnismäßigkeit nicht in das Wasserschutzgebiet mit einbezogen. Der Abgrenzungsvorschlag entspricht somit einer Mindestausdehnung für das Wasserschutzgebiet.“
12 
Am 20.10.2010 beantragte die Gemeinde Bahlingen beim Landratsamt Emmendingen erneut die Festsetzung eines erweiterten Gebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Tiefbrunnens. Beigefügt war dem Antrag u.a. das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009.
13 
Das Landratsamt Emmendingen gab den betroffenen Gemeinden Bahlingen, Eichstetten und Teningen sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen im Landratsamt Emmendingen sowie in den drei betroffenen Gemeinden vom 13.12.2010 bis 14.1.2011 zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden in den Amtsblättern der Gemeinden amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 14.1.2011 erhoben werden können.
14 
Mit Schreiben vom 23.12.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen gegen den Entwurf. Auch einige Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor. Im Blick auf die eingegangenen Einwendungen holte das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme des LGRB ein. In dieser (undatierten) Stellungnahme führte das LGRB u.a. aus, die vorgeschlagene Schutzgebietsgrenze sei eine Mindestabgrenzung des Einzugsgebiets in westlicher Richtung. Die in den Schutzzonen zulässige landwirtschaftliche Nutzung sei im Verordnungstext zu regeln, das flächige Versickern von Möhrenwaschwasser sei dabei aber kein Problem.
15 
Das Landratsamt erließ am 11.12.2013 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens. Sie wurde in den Amtsblättern der drei betroffenen Gemeinden am 18.12. bzw. 20.12.2013 bekannt gemacht. Nach § 1 Abs. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in vier Zonen. Es erstreckt sich über eine Länge von rund 3 km von Nord nach Süd und hat eine Breite im Bereich der Zone III von rund 1,2 km. Auf Höhe der Hofstelle des Antragstellers reicht der Westrand der Zone III bis auf 200 m an den Allmendgraben/Weyergraben heran, der Ostrand bis auf 300 m an den westlichen Ortsrand des Ortsteils Nimburg der Gemeinde Teningen.
16 
Für den Fassungsbereich (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In den beiden weiteren Schutzzonen (Zonen III A und III B) gelten diese Verbote nur mit bestimmten Einschränkungen. Die Hofstelle des Antragstellers liegt nach der Abgrenzungskarte vom 3.12.2013 am äußersten westlichen Rand in der weiteren Schutzzone III B. Dort gilt nach § 6 Nr. 10 WSV u.a.: „Versickern und Versenken von Abwasser verboten, ausgenommen sind das Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichen Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“. § 8 Nr. 1 WSV bestimmt, dass in der weiteren Schutzzone „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ verboten sind, „ausgenommen das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands,) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist.“
17 
Der Antragsteller hat am 27.1.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die westliche Abgrenzung der Zone III des Schutzgebiets im Bereich seiner Hofstelle sei rechtswidrig erfolgt und damit die Gebietsfestsetzung jedenfalls insoweit unwirksam. Denn das Grundwasservorkommen unter seiner Hofstelle sei schon nicht schutzbedürftig, weil es von seiner Hofstelle aus nicht in nordöstlicher Richtung auf den Tiefbrunnen zufließe, sondern in nordwestlicher Richtung um das Einzugsgebiet des Brunnens herumgeleitet werde. Das zeigten nicht nur seine eigenen Beobachtungen, sondern auch Kartenmaterial zum hydrogeologischen Abschlussgutachten. Die Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - lasse erkennen, dass der Pegel „OW 9“, der ganz in der Nähe seiner Hofstelle liege, tiefer gelegen sei, als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Daraus folge, dass das Wasser von seiner Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen fließen könne, sondern in nordwestlicher Richtung abfließen müsse. Das belegten auch sichtbare Abflüsse im Augraben, der bei Pegel OW 9 verlaufe, nach Regenfällen in den letzten Tagen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Der Tiefbrunnen liege in einer Zone etwas geringerer Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse und teilweise auf den Brunnen zuströme. Dem entspreche, dass die Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - ein Einzugsgebiet des Brunnens verzeichne, dessen westlicher Rand knapp östlich und nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
18 
Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, sei der Verlauf der Westgrenze der Zone III im Bereich zwischen seiner Hofstelle und der Staudengärtnerei jedenfalls wissenschaftlich nicht begründbar. Das erste Gutachten des damaligen GLA vom 14.3.1991 sei von einer Breite der Entnahmeparabel von nur 39 Metern ausgegangen. In diesem Fall hätte das Schutzgebiet allerdings über 20 km lang werden müssen. Da dies unpraktikabel erschienen sei, habe man die Schutzzone III nach anderen Kriterien abgegrenzt und sei dann bei einer Länge von nur 3 km zu einer gegriffenen Breite gekommen. Das belege, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Abgrenzungslinie im Westen nicht um eine naturwissenschaftlich zwingende „Mindestabgrenzung“ handeln könne. Die von ihm alternativ vorgeschlagene Abgrenzung mit einem Bogen um seine Hofstelle lasse sich wissenschaftlich genauso gut begründen. Zudem sei die Unschärfe der vom LGRB gewählten westlichen Abgrenzungslinie zu hoch, denn es spreche auch Vieles dafür, dass sie noch weiter westlich in Richtung auf den Allmendgraben/Weyergraben gezogen werden müsse.
19 
Der Vorschlag zur Abgrenzung der Zone III nach Westen sei jedenfalls in mehrfacher Hinsicht willkürlich. Denn zum einen sei die jenseits eines Feldwegs gelegene konventionell betriebene Staudengärtnerei nicht mehr in das Schutzgebiet einbezogen worden und dürfe daher auf den dortigen Flächen Herbizide, Fungizide und Pestizide ausbringen. Sein ökologisch zertifizierter Betrieb sei dagegen in das Schutzgebiet einbezogen worden. Die Karte - Auswertung der Grundwasserbeschaffenheit (Karbonathärte) - belege, dass dem Tiefbrunnen vor allem Wasser aus dem Osten entlang der Dreisam zufließe. Zum selben Ergebnis komme man bei der Betrachtung der Karte - Auswertung des Sauerstoff-18-Gehalts -. Erhalte der Tiefbrunnen somit einen Großteil seines Wassers aus östlicher Richtung, sei es besonders willkürlich, in dieser Himmelsrichtung große Flächen jenseits der Dreisam Richtung Nimburg, die noch im Vorschlag von 1991 in das Schutzgebiet einbezogen gewesen seien, nun nicht mehr in das Schutzgebiet einzubeziehen, dafür aber seine am westlichen Rand des Einzugsgebiets gelegene Hofstelle. Noch im Jahr 2004 habe das LGRB dem Landratsamt geschrieben, unter bestimmten Umständen könne auch der Westrand der Zone III gerade im Bereich um seine Hofstelle zurückverlegt werden. Es sei willkürlich, diese Möglichkeit nun zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner zum Beleg des Gegenteils maßgeblich auf ein Gutachten der ... GmbH vom 10.12.2007 berufe, sei dieses schon deswegen unbrauchbar, weil es ausführe, dass ausgerechnet die in der Nähe seiner Hofstelle liegende Messstelle B2/86 funktionsunfähig gewesen sei. Daher habe man aus diesem Gutachten gerade über den Bereich um seine Hofstelle keine brauchbaren Erkenntnisse gewinnen können.
20 
Die Verordnung führe zudem zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in seinen ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb. Dies zeige ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der für seinen Betrieb zuständigen unteren Wasserbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, bei dem dieser angekündigt habe, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung Gemüsewaschwasser künftig aus dem Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets herausgeleitet werden müsse.
21 
Schließlich seien § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV auf Grund ihrer Unbestimmtheit unwirksam. Denn der jeweilige Grundeigentümer könne wegen der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mehr einschätzen, was er auf seinem Grundstück noch tun dürfe oder bereits zu unterlassen habe.
22 
Der Antragsteller beantragt,
23 
die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Emmendingen zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der Gemeinde Bahlingen für die öffentliche Wasserversorgung vom 11.12.2013 mit Ausnahme ihres § 11 für unwirksam zu erklären.
24 
Der Antragsgegner beantragt,
25 
den Antrag abzuweisen.
26 
Er erwidert, die Abgrenzung der Zone III des Wasserschutzgebiets nach Westen durch das LGRB sei nach Durchführung eines umfangreichen Untersuchungsprogrammes erfolgt und werde im hydrogeologischen Abschlussgutachten vom 13.8.2009 eingehend begründet. Daraus gehe hervor, dass die gezogene Grenzlinie der Zone III als Mindestbegrenzung des Einzugsgebiets zu sehen sei. Schon deswegen könne von einer willkürlichen Behandlung des Antragstellers keine Rede sein.
27 
Es treffe nicht zu, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle in den Einzugsbereich des Tiefbrunnens gelange. Zwar fließe oberflächennahes Grundwasser über Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Brunnens vorbei. Doch die Grundwassermächtigkeit betrage in diesem Bereich etwa 12 m. Daher könne tieferes Grundwasser die Drainagegräben und Vorfluter in Richtung zum Tiefbrunnen unterströmen. Die im Jahr 2004 noch als offen bezeichnete Vermutung, dass es im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers eine unterirdische Schwelle gebe, die den Grundwasserabfluss in Richtung auf den Brunnen vollständig verhindere, habe sich bei den Untersuchungen 2007 nicht bestätigt. Etwas anderes könne auch nicht aus den beiden vom Antragsteller erwähnten Karten zu Ergebnissen des thermohydraulischen Modells geschlossen werden. Wie schon die Bezeichnung der beiden Karten erkennen lasse, handele es sich dabei um die Darstellung theoretischer Modellrechnungen, überdies in einem Fall zu einem einzigen Stichtag.
28 
Die Verkleinerung der Zone III an ihrem Ostrand bei Nimburg sei nicht willkürlich. Denn zwischen dem Abgrenzungsvorschlag des GLA 1991 und jenem des LGRB 2009 hätten sich die Erkenntnisse geändert, insbesondere zur Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Brunnen aus einem tiefen Bereich und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides führe dazu, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließe als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals erheblich habe verkleinert werden können.
29 
Der Antragsteller verkenne, dass er schon derzeit für den Umgang mit seinem Gemüsewaschabwasser einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfe. Ob sich durch die Festsetzung des Schutzgebiets in dieser Hinsicht überhaupt etwas ändere, erscheine als offen.
30 
Die Regelung der Verordnung seien ausreichend bestimmt. Eine Rechtsverordnung enthalte abstrakt-generelle Regelungen und könne daher Einzelfälle nicht dergestalt bestimmt regeln wie ein Verwaltungsakt. Auf nachteilige Veränderungen des Grundwasser oder anderer Gewässer stellten zudem auch verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie § 5 WHG oder § 46 WHG, ab.
31 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Gutachter Dr. ... des LGRB informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Emmendingen vom 11.12.2013 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der im Landkreis Emmendingen gelegenen Gemeinde Bahlingen.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... auf der Gemarkung der südlich der Gemeinde Bahlingen liegenden Gemeinde Eichstetten (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald). Auf der dort eingerichteten Aussiedlerhofstelle betreibt er einen seit 1972 bestehenden inzwischen zertifizierten Betrieb des ökologischen Landbaus. Dieser produziert unter anderem Feldgemüse, das sorgfältig gewaschen werden muss. Das abfließende Schmutzwasser pumpt der Antragsteller in drei in Reihe angeordnete Erdteiche, in denen sich die Grobteile als Schlamm absetzen. Das übrige Wasser wird in einen am Rand seiner Hofstelle verlaufenden Graben eingeleitet, der nur manchmal Wasser führt. Eine wasserrechtliche Gestattung dafür besitzt der Antragsteller nicht. Unmittelbar westlich der Hofstelle des Antragstellers liegt das Grundstück Flst.-Nr. ... und ..., auf dem eine konventionell arbeitende Staudengärtnerei betrieben wird.
Die Gemeinde Bahlingen mit ihren ca. 4.000 Einwohnern gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem östlich ihres Siedlungsbereichs gelegenen Tiefbrunnen Löhlinschachen, der - in seiner heutigen Form - 1971 niedergebracht wurde. Der Brunnen liegt rund 1,5 km in nordnordöstlicher Richtung von der Hofstelle des Antragstellers entfernt. Ein Vorgängerbrunnen existierte seit dem Jahr 1907. Für die Wasserentnahme erteilte das Landratsamt Emmendingen der Gemeinde am 27.11.2013 eine wasserrechtliche Bewilligung, die ihr eine jährliche Entnahmemenge von 340.00 m3 Wasser gestattet. Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens erließ das Landratsamt am 2.6.1965 eine Wasserschutzgebietsverordnung, deren Geltungsbereich nur einen Kernbereich um den Tiefbrunnen umfasst.
In den 1980er-Jahren beantragte die Gemeinde Bahlingen die Erweiterung des Schutzgebiets unter Einbeziehung auch von Flächen der Gemarkungen Eichstetten und Nimburg. Das Regierungspräsidium Freiburg bestimmte das Landratsamt Emmendingen zur für die Festsetzung zuständigen unteren Wasserbehörde. Das Landratsamt holte ein hydrogeologisches Gutachten des damaligen Geologischen Landesamts (GLA) vom 14.3.1991 ein. In diesem Gutachten schlug das GLA eine Erweiterung des Schutzgebiets dergestalt vor, dass der künftige Westrand der Weiteren Schutzzone (Zone III) die Hofstelle des Antragstellers einschließen, ihr Ostrand bis an den westlichen Ortsrand der Gemeinde Nimburg reichen und ihr Südrand an den nördlichen Ortsrand der Gemeinde Eichstetten sowie das dort verlaufende Schutzgebiet für den Eichstetter Brunnen anschließen sollte.
Zu einer Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auf Grund dieses Vorschlags kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Stattdessen beauftragte das Landratsamt Emmendingen am 6.10.2006 das nunmehrige Landesamt für Rohstoffe, Geologie und Bergbau (LGRB), das Wasservorkommen erneut zu überprüfen und das Gebiet zu seinem Schutz fachlich abzugrenzen. Nach umfangreichen Voruntersuchungen erstellte das LGRB ein hydrogeologisches Abschlussgutachten vom 13.8.2009. Es schlägt den identischen Verlauf des Westrands der künftigen Zone III wie das Gutachten von 1991 vor, d.h. also u.a. einen Verlauf zwischen der Hofstelle des Antragstellers und der Staudengärtnerei. Auf Seite 26 f. wird zur Begründung des nunmehrigen Abgrenzungsvorschlags zusammenfassend ausgeführt:
„Die Auswertung der Wasserstände in zahlreichen Grundwasseraufschlüssen (insbes. der mittlerweile vorhandenen Vielzahl an Brunnen für Grundwasserwärmepumpenanlagen) hat gezeigt, dass der Tief-brunnen auf der östlichen Flanke einer hoch durchlässigen Rinnenstruktur liegt. Diese Rinnenstruktur bedingt kleinräumige Variationen bei der Grundwasserfließrichtung.
Der Pumpversuch im Tiefbrunnen Bahlingen im Februar 2007 hat die vorhandenen Kenntnisse zur Grundwasserhydraulik im näheren Brunnenumfeld bestätigt. Aufgrund der hohen effektiven Grundwasserfließgeschwindigkeit von 6 m/d hat der Brunnen nur einen relativ schmalen Zustrombereich, der sich als Folge von Vermischungsprozessen mit zunehmender Entfernung vom Tiefbrunnen aber aufweitet …
Das Wasserschutzgebiet wurde in die üblichen drei Zonen gegliedert. Die im Hinblick auf den Grundwasserschutz hoch sensible Engere Schutzzone hat bei der neu beantragten Entnahmemenge (Qd = 15 l/s) einen Abstand zum Tiefbrunnen von 360 m. Durch Abgrenzung der Weiteren Schutzzone soll ein Schutz vor dem Eintrag schwer abbaubarer Schadstoffe geschaffen werden; sie soll alle Zustromkomponenten zum Tiefbrunnen abdecken. Der Hauptzustrom ist etwa aus südlicher Richtung und kann entfernungsabhängig bis 2 km Entfernung vom Tiefbrunnen in eine Zone III A und weiter südlich in eine Zone III B untergliedert werden. Die berechnete unterstromige Reichweite des Tiefbrunnens ist mit zirka 20 m vergleichsweise klein …
Die im Hinblick auf den Trinkwasserschutz sensibelsten Bereiche des Einzugsgebietes sind die Engere Schutzzone (relativ hohe Grundwasserfließgeschwindigkeit, direkter Bezug von oberflächennahem Grundwasser durch den Tiefbrunnen) und der Bereich „Riedlehau" in der Weiteren Schutzzone III A, da hier eine vergleichsweise hohe Grundwasserneubildung aus den Niederschlägen erfolgt. Pflanzenschutzmittel, deren Abbauprodukte und weitere Agrochemikalien können in diesem überwiegend mit Sonderkulturen bestandenen Gebiet bevorzugt aus den Böden ausgewaschen und ins Grundwasser eingetragen werden. Die weiter entfernten Teile des Einzugsgebietes sind weniger sensibel für den Trinkwasserschutz, zumal ein Teil des oberflächennahen Grundwassers über Drainagegräben beschleunigt in die Vorfluter geleitet wird.
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Durch die aktuellen Untersuchungen wurde das im Jahr 1991 abgegrenzte Wasserschutzgebiet im Wesentlichen bestätigt. Die aktuellen Ergebnisse zeigen, dass das Schutzgebiet im Osten etwas verkleinert werden kann, da von hier kein Zustrom zum Brunnen mehr erfolgt.
11 
Es ist darauf hinzuweisen, dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht und auch die Ortslage von Eichstetten und den Großteil der Freiburger Bucht beinhaltet. Diese Gebiete werden aufgrund langer Fließzeiten der Grundwässer und der Verhältnismäßigkeit nicht in das Wasserschutzgebiet mit einbezogen. Der Abgrenzungsvorschlag entspricht somit einer Mindestausdehnung für das Wasserschutzgebiet.“
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Am 20.10.2010 beantragte die Gemeinde Bahlingen beim Landratsamt Emmendingen erneut die Festsetzung eines erweiterten Gebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Tiefbrunnens. Beigefügt war dem Antrag u.a. das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009.
13 
Das Landratsamt Emmendingen gab den betroffenen Gemeinden Bahlingen, Eichstetten und Teningen sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen im Landratsamt Emmendingen sowie in den drei betroffenen Gemeinden vom 13.12.2010 bis 14.1.2011 zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden in den Amtsblättern der Gemeinden amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 14.1.2011 erhoben werden können.
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Mit Schreiben vom 23.12.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen gegen den Entwurf. Auch einige Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor. Im Blick auf die eingegangenen Einwendungen holte das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme des LGRB ein. In dieser (undatierten) Stellungnahme führte das LGRB u.a. aus, die vorgeschlagene Schutzgebietsgrenze sei eine Mindestabgrenzung des Einzugsgebiets in westlicher Richtung. Die in den Schutzzonen zulässige landwirtschaftliche Nutzung sei im Verordnungstext zu regeln, das flächige Versickern von Möhrenwaschwasser sei dabei aber kein Problem.
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Das Landratsamt erließ am 11.12.2013 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens. Sie wurde in den Amtsblättern der drei betroffenen Gemeinden am 18.12. bzw. 20.12.2013 bekannt gemacht. Nach § 1 Abs. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in vier Zonen. Es erstreckt sich über eine Länge von rund 3 km von Nord nach Süd und hat eine Breite im Bereich der Zone III von rund 1,2 km. Auf Höhe der Hofstelle des Antragstellers reicht der Westrand der Zone III bis auf 200 m an den Allmendgraben/Weyergraben heran, der Ostrand bis auf 300 m an den westlichen Ortsrand des Ortsteils Nimburg der Gemeinde Teningen.
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Für den Fassungsbereich (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In den beiden weiteren Schutzzonen (Zonen III A und III B) gelten diese Verbote nur mit bestimmten Einschränkungen. Die Hofstelle des Antragstellers liegt nach der Abgrenzungskarte vom 3.12.2013 am äußersten westlichen Rand in der weiteren Schutzzone III B. Dort gilt nach § 6 Nr. 10 WSV u.a.: „Versickern und Versenken von Abwasser verboten, ausgenommen sind das Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichen Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“. § 8 Nr. 1 WSV bestimmt, dass in der weiteren Schutzzone „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ verboten sind, „ausgenommen das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands,) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist.“
17 
Der Antragsteller hat am 27.1.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die westliche Abgrenzung der Zone III des Schutzgebiets im Bereich seiner Hofstelle sei rechtswidrig erfolgt und damit die Gebietsfestsetzung jedenfalls insoweit unwirksam. Denn das Grundwasservorkommen unter seiner Hofstelle sei schon nicht schutzbedürftig, weil es von seiner Hofstelle aus nicht in nordöstlicher Richtung auf den Tiefbrunnen zufließe, sondern in nordwestlicher Richtung um das Einzugsgebiet des Brunnens herumgeleitet werde. Das zeigten nicht nur seine eigenen Beobachtungen, sondern auch Kartenmaterial zum hydrogeologischen Abschlussgutachten. Die Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - lasse erkennen, dass der Pegel „OW 9“, der ganz in der Nähe seiner Hofstelle liege, tiefer gelegen sei, als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Daraus folge, dass das Wasser von seiner Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen fließen könne, sondern in nordwestlicher Richtung abfließen müsse. Das belegten auch sichtbare Abflüsse im Augraben, der bei Pegel OW 9 verlaufe, nach Regenfällen in den letzten Tagen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Der Tiefbrunnen liege in einer Zone etwas geringerer Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse und teilweise auf den Brunnen zuströme. Dem entspreche, dass die Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - ein Einzugsgebiet des Brunnens verzeichne, dessen westlicher Rand knapp östlich und nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
18 
Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, sei der Verlauf der Westgrenze der Zone III im Bereich zwischen seiner Hofstelle und der Staudengärtnerei jedenfalls wissenschaftlich nicht begründbar. Das erste Gutachten des damaligen GLA vom 14.3.1991 sei von einer Breite der Entnahmeparabel von nur 39 Metern ausgegangen. In diesem Fall hätte das Schutzgebiet allerdings über 20 km lang werden müssen. Da dies unpraktikabel erschienen sei, habe man die Schutzzone III nach anderen Kriterien abgegrenzt und sei dann bei einer Länge von nur 3 km zu einer gegriffenen Breite gekommen. Das belege, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Abgrenzungslinie im Westen nicht um eine naturwissenschaftlich zwingende „Mindestabgrenzung“ handeln könne. Die von ihm alternativ vorgeschlagene Abgrenzung mit einem Bogen um seine Hofstelle lasse sich wissenschaftlich genauso gut begründen. Zudem sei die Unschärfe der vom LGRB gewählten westlichen Abgrenzungslinie zu hoch, denn es spreche auch Vieles dafür, dass sie noch weiter westlich in Richtung auf den Allmendgraben/Weyergraben gezogen werden müsse.
19 
Der Vorschlag zur Abgrenzung der Zone III nach Westen sei jedenfalls in mehrfacher Hinsicht willkürlich. Denn zum einen sei die jenseits eines Feldwegs gelegene konventionell betriebene Staudengärtnerei nicht mehr in das Schutzgebiet einbezogen worden und dürfe daher auf den dortigen Flächen Herbizide, Fungizide und Pestizide ausbringen. Sein ökologisch zertifizierter Betrieb sei dagegen in das Schutzgebiet einbezogen worden. Die Karte - Auswertung der Grundwasserbeschaffenheit (Karbonathärte) - belege, dass dem Tiefbrunnen vor allem Wasser aus dem Osten entlang der Dreisam zufließe. Zum selben Ergebnis komme man bei der Betrachtung der Karte - Auswertung des Sauerstoff-18-Gehalts -. Erhalte der Tiefbrunnen somit einen Großteil seines Wassers aus östlicher Richtung, sei es besonders willkürlich, in dieser Himmelsrichtung große Flächen jenseits der Dreisam Richtung Nimburg, die noch im Vorschlag von 1991 in das Schutzgebiet einbezogen gewesen seien, nun nicht mehr in das Schutzgebiet einzubeziehen, dafür aber seine am westlichen Rand des Einzugsgebiets gelegene Hofstelle. Noch im Jahr 2004 habe das LGRB dem Landratsamt geschrieben, unter bestimmten Umständen könne auch der Westrand der Zone III gerade im Bereich um seine Hofstelle zurückverlegt werden. Es sei willkürlich, diese Möglichkeit nun zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner zum Beleg des Gegenteils maßgeblich auf ein Gutachten der ... GmbH vom 10.12.2007 berufe, sei dieses schon deswegen unbrauchbar, weil es ausführe, dass ausgerechnet die in der Nähe seiner Hofstelle liegende Messstelle B2/86 funktionsunfähig gewesen sei. Daher habe man aus diesem Gutachten gerade über den Bereich um seine Hofstelle keine brauchbaren Erkenntnisse gewinnen können.
20 
Die Verordnung führe zudem zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in seinen ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb. Dies zeige ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der für seinen Betrieb zuständigen unteren Wasserbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, bei dem dieser angekündigt habe, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung Gemüsewaschwasser künftig aus dem Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets herausgeleitet werden müsse.
21 
Schließlich seien § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV auf Grund ihrer Unbestimmtheit unwirksam. Denn der jeweilige Grundeigentümer könne wegen der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mehr einschätzen, was er auf seinem Grundstück noch tun dürfe oder bereits zu unterlassen habe.
22 
Der Antragsteller beantragt,
23 
die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Emmendingen zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der Gemeinde Bahlingen für die öffentliche Wasserversorgung vom 11.12.2013 mit Ausnahme ihres § 11 für unwirksam zu erklären.
24 
Der Antragsgegner beantragt,
25 
den Antrag abzuweisen.
26 
Er erwidert, die Abgrenzung der Zone III des Wasserschutzgebiets nach Westen durch das LGRB sei nach Durchführung eines umfangreichen Untersuchungsprogrammes erfolgt und werde im hydrogeologischen Abschlussgutachten vom 13.8.2009 eingehend begründet. Daraus gehe hervor, dass die gezogene Grenzlinie der Zone III als Mindestbegrenzung des Einzugsgebiets zu sehen sei. Schon deswegen könne von einer willkürlichen Behandlung des Antragstellers keine Rede sein.
27 
Es treffe nicht zu, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle in den Einzugsbereich des Tiefbrunnens gelange. Zwar fließe oberflächennahes Grundwasser über Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Brunnens vorbei. Doch die Grundwassermächtigkeit betrage in diesem Bereich etwa 12 m. Daher könne tieferes Grundwasser die Drainagegräben und Vorfluter in Richtung zum Tiefbrunnen unterströmen. Die im Jahr 2004 noch als offen bezeichnete Vermutung, dass es im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers eine unterirdische Schwelle gebe, die den Grundwasserabfluss in Richtung auf den Brunnen vollständig verhindere, habe sich bei den Untersuchungen 2007 nicht bestätigt. Etwas anderes könne auch nicht aus den beiden vom Antragsteller erwähnten Karten zu Ergebnissen des thermohydraulischen Modells geschlossen werden. Wie schon die Bezeichnung der beiden Karten erkennen lasse, handele es sich dabei um die Darstellung theoretischer Modellrechnungen, überdies in einem Fall zu einem einzigen Stichtag.
28 
Die Verkleinerung der Zone III an ihrem Ostrand bei Nimburg sei nicht willkürlich. Denn zwischen dem Abgrenzungsvorschlag des GLA 1991 und jenem des LGRB 2009 hätten sich die Erkenntnisse geändert, insbesondere zur Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Brunnen aus einem tiefen Bereich und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides führe dazu, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließe als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals erheblich habe verkleinert werden können.
29 
Der Antragsteller verkenne, dass er schon derzeit für den Umgang mit seinem Gemüsewaschabwasser einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfe. Ob sich durch die Festsetzung des Schutzgebiets in dieser Hinsicht überhaupt etwas ändere, erscheine als offen.
30 
Die Regelung der Verordnung seien ausreichend bestimmt. Eine Rechtsverordnung enthalte abstrakt-generelle Regelungen und könne daher Einzelfälle nicht dergestalt bestimmt regeln wie ein Verwaltungsakt. Auf nachteilige Veränderungen des Grundwasser oder anderer Gewässer stellten zudem auch verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie § 5 WHG oder § 46 WHG, ab.
31 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Gutachter Dr. ... des LGRB informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.