Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Nov. 2014 - 2 S 1529/11

bei uns veröffentlicht am07.11.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2011 - 1 K 1568/10 - geändert. Die Klage auf Zurückzahlung entrichteter Abwassergebühren wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abwassergebühren für das Jahr 2008 und begehrt die Rückzahlung geleisteter Abwassergebühren.
Die Klägerin ist eine sich in Liquidation befindende GmbH. Bis zu ihrer Auflösung, die am 15.07.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde, stellte sie auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück ... Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrate, Fruchtnektare sowie Fruchtsaftgetränke her.
Die Beklagte betrieb die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers zunächst gemäß § 1 Abs. 1 ihrer am 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 11.12.2001 als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhob sie Abwassergebühren. Bei Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, wurde die Gebühr einheitlich nach der auf dem Grundstück anfallenden Abwassermenge bemessen (§ 37 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge galt die dem Grundstück in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Die Gebühr betrug zunächst 3,04 EUR je m³ Abwasser (§ 41 Abs. 1 AbwS). Die Gebühr wurde mit Änderungssatzung vom 22.02.2005 mit Wirkung zum 01.01.2005 auf 3,54 EUR je m³ Abwasser erhöht.
Die Abwassersatzung der Beklagten vom 11.12.2001 war Gegenstand eines von der Fa. ... am 23.12.2002 eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. Deren Antrag, die Satzung für nichtig zu erklären, wurde mit Urteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) abgewiesen. Die Beklagte beschloss am 16.09.2014 rückwirkend eine neue Abwassersatzung für die Jahre 2008 und 2009.
Mit Bescheiden vom 31.12.2008 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Satzung vom 11.12.2001/22.02.2005 zu Abwassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 26.008,38 EUR (Kunden-Nr. ...) und 10.152,72 EUR (Kunden-Nr. ...) heran. Sie legte dabei einen Frischwasserverbrauch von 7.347 m³ bzw. 2.868 m³ zu Grunde.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2009 "vorsorglich" Widerspruch ein und beantragte ferner, das von ihr im Jahr 2008 nicht eingeleitete Abwasser bei der Bemessung der Abwassergebühren abzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, von der an der Entnahmestelle "Keller" entnommenen Trinkwassermenge von 7.347 m³ seien mindestens 3.294,72 m³, von den an der Entnahmestelle "Abfüllerei" entnommenen Trinkwassermenge von 2.868 m³ mindestens 1.281,28 m³ nicht in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet, sondern zur Herstellung von Fruchtsäften verwendet worden.
Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Landratsamt Schwäbisch Hall den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 40 AbwS würden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet worden seien, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt. Der Nachweis könne auf verallgemeinerungsfähige Erfahrungswerte oder, wenn solche Werte fehlten, durch ein Einzelgutachten geführt werden, das nachvollziehbare Rückschlüsse auf die dem konkreten Betrieb zuzuordnenden Werte erlaube. Bei Fruchtsaftbetrieben fehle es wegen der unterschiedlichen Produktionsweisen an allgemeinen Erfahrungswerten. Die nicht eingeleiteten Abwassermengen müssten deshalb durch ein einzelfallbezogenes Gutachten nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin bisher nicht erbracht. Eine Vereinbarung über die Höhe der Absetzung des nicht eingeleiteten Abwassers sei nicht zustande gekommen, da die Klägerin die vorbereitete Vergleichsberechnung vom Februar 2006 nicht unterzeichnet habe.
Die Klägerin hat am 02.05.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, - 1. - die Gebührenbescheide vom 31.12.2008 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die nicht als Abwasser eingeleiteten Trinkwassermengen bei der Bemessung der Abwassergebühren für das Jahr 2008 abzusetzen, sowie - 2. - die Beklagte zu verpflichten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR an sie, hilfsweise an die Fa. ..., Inhaberin ..., zu erstatten. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie bestehe als Liquidationsgesellschaft fort und sei daher weiterhin parteifähig. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 01.03.2010 verstoße die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. Die diesen Maßstab verwendende Abwassersatzung der Beklagten sei deshalb nichtig. Die angefochtenen Bescheide seien somit aufzuheben und die bereits bezahlten Beträge zu erstatten. Die Ansprüche auf Rückzahlung der für 2008 bezahlten Abwassergebühren seien an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten worden. Die Fa. ... habe aber sie, die Klägerin, ermächtigt, die Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klägerin sei ausweislich des Handelsregisters aufgelöst und deshalb nicht mehr parteifähig. Da die Klägerin in einem anderen Verfahren vorgetragen habe, sie sei nicht mehr Anschlussnehmer für die beide Trinkwasseranschlüsse, sei außerdem von einem Wegfall der Aktivlegitimation auszugehen. Im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide habe noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gegolten, wonach der Frischwassermaßstab einen tauglichen Maßstab für die Erhebung von Abwassergebühren darstelle. Bei Fruchtsaftbetrieben wie dem der Klägerin fehle es an verallgemeinerungsfähigen Erfahrungswerten über die nicht eingeleiteten Abwassermengen. Diese Abwassermengen müssten deshalb durch ein einzelfallbezogenes Gutachten nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin bisher nicht erbracht.
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Mit Urteil vom 17.02.2011 hat das Verwaltungsgericht die Abwassergebührenbescheide vom 31.12.2008 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die entrichteten Abwassergebühren in Höhe von 18.080,55 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einer gelöschten GmbH sei die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden seien. Die Klage sei zulässig. Auch wenn die Klägerin aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden sei, habe sie deshalb ihre Beteiligtenfähigkeit nicht verloren. Die danach zulässige Klage sei auch begründet. Für die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 11.12.2001 in der Fassung vom 22.02.2005 sei nichtig, da sie keine gültige Maßstabsregelung enthalte. Die Satzung sehe als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den einheitlichen Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. Dass der VGH Baden-Württemberg den Antrag der Klägerin, die Abwassersatzung der Beklagten vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, mit Urteil vom 07.10.2004 abgelehnt habe, hindere eine inzidente Überprüfung der Satzung nicht. Die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle u. a., wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße. Die angefochtenen Gebührenbescheide seien danach rechtswidrig und aufzuheben. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag sei damit entbehrlich. Die Aufhebung der Gebührenbescheide beseitige den Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin habe deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Betrags.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.05.2011 zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation. Die Klägerin sei seit 15.07.2010 gelöscht. Es sei zudem von der Vermögenslosigkeit der Klägerin auszugehen, da sie nach ihren eigenen Angaben ihre Ansprüche auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren abgetreten habe. Eine vermögenslose Gesellschaft könne auch in gewillkürter Prozessstandschaft nicht klagen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Urteil vom 07.10.2004 festgestellt, dass aufgrund der Homogenität der Bebauung auf dem Gebiet der Stadt die Gebührenkalkulation auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden sei, als der Anteil der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers offenbar unter 12 % liege. An den örtlichen Verhältnissen habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
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In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.09.2011 sind u.a. Vergleichsmöglichkeiten dem Grunde nach sondiert und nach Schließung der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich weiterverfolgt worden. Nach deren vorläufigem Scheitern hat der Senat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und am 09.10.2014 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin hat die Klägerin ausgeführt, die von ihr erklärte Abtretung von Erstattungsansprüchen sei unwirksam, da sie den Anforderungen des § 46 AO nicht genügt habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich gegen die Aufhebung der Abgabenbescheide auch mit dem zusätzlichen Hinweis auf die inzwischen rückwirkend in Kraft gesetzte neue Abwassergebührensatzung vom 16.09.2014 (AbwS 2014) gewandt; die Klägerin sei danach auch Gebührenschuldnerin und habe sich zudem stets als solche geriert.
13 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung nach Erlass einer bis 31.10.2014 zu befolgenden Aufklärungsverfügung geschlossen; die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 hat die Beklagte ihre Rechtspositionen bekräftigt und Mehrfertigungen der Abtretungsurkunde und der Abtretungsanzeige vorgelegt.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.02.2011 - 1 K 1568/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
22 
1. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Gebührenbescheide der Beklagten vom 31.12.2008 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 06.04.2010 wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (a) und begründet (b).
23 
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
24 
Die Klägerin ist zwar nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister aufgelöst (Eintragung vom 15.07.2010). Die Auflösung einer Gesellschaft führt jedoch noch nicht zu deren Beendigung. Die Gesellschaft besteht vielmehr auch nach ihrer Auflösung als solche unverändert fort. Lediglich ihr "werbender" Zweck wandelt sich zum Abwicklungszweck (Altmeppen in Roth/Altmeppen, Komm. zum GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 6). Eine Löschung im Handelsregister (gemäß § 394 FamFG) ist bisher nicht erfolgt. An der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin i. S. von § 61 VwGO ist deshalb nicht zu zweifeln.
25 
Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin wäre im Übrigen selbst dann zu bejahen, wenn die GmbH bereits im Handelsregister gelöscht worden sein sollte. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist auch einer gelöschten GmbH die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind. Die Gesellschaft bleibe insoweit parteifähig (BGH, Urt. v. 18.01.1994 - XI ZR 95/93 - NJW-RR 1994, 542; Urt. v. 11.05.1989 - III ZR 96/87 - BGHR LöschG § 1 Abs. 1 Satz 1, Parteifähigkeit 1; Beschl. v. 26.04.1990 - VII ZB 2/90 - VersR 1991, 121).
26 
b) Die Klage ist schon deshalb begründet, weil die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin ist.
27 
aa) Maßgeblich für die Beurteilung ist - zunächst (s. aber unten bb) - nicht die Abwassersatzung von 2001 (in der Fassung der Änderungssatzung von 2005), da diese eine Beitragspflicht mangels wirksamer Maßstabsregelung nicht begründen konnte.
28 
Dieser Beurteilung steht das Normenkontrollurteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) nicht im Weg. Es entfaltet im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erwägung, die Rechtskraftwirkung eines Normenkontrollurteils, durch das ein Antrag abgelehnt wurde, entfalle u.a., wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der Senat mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße.
29 
Diese Auffassung wird der Rechtskraftwirkung nicht gerecht. Zwischen den Beteiligten des damaligen Verfahrens steht aufgrund des rechtskräftigen Normenkontrollurteils - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - vielmehr mit bindender Wirkung fest, dass die Satzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültig war. Diese Bindung gilt nicht nur für ein erneutes Normenkontrollverfahren, sondern für alle Verfahren zwischen diesen Beteiligten, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung ankommt (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995 - 8 B 32.95 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 71; Beschl. v. 03.11.1991 - 4 NB 33.93 - NVwZ-RR 1994, 236; Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306). Sie erstreckt sich außerdem nicht nur auf Nichtigkeitsgründe, die bereits in dem ersten Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden sind, sondern auch auf Einwände, die in einem späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO).
30 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle, wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden, kann nicht gefolgt werden. So wird die Rechtskraft eines Urteils jedenfalls nicht schon dann durchbrochen, wenn von einem der Beteiligten neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder sich abweichende Rechtsanschauungen zu den maßgebenden Fragen gebildet haben (a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 47 Rn. 146), da damit die Rechtskraft in einer nicht hinnehmbaren Weise ausgehöhlt würde. Die Bindungswirkung eines den Antrag abweisenden Normenkontrollurteils entfällt vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - nur dann, wenn nach Erlass des rechtskräftigen Urteils eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO; Beschl. v. 03.11.1991, aaO). Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtslage nicht dar und steht einer solchen auch nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1993 - 9 B 241.92 - NVwZ-RR 1994, 119; Beschl. v. 25.05.1981 - 8 B 89.90 - NVwZ 1982, 500 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 121 Rn. 49; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 74 m.w.N.). Die Rechtsprechung, auch die des Bundesverwaltungsgerichts, ändert nicht bestehende Rechtsnormen, sondern wendet diese an, d.h. vollzieht deren schon vorher bestehenden Inhalt nach.
31 
Eine Bindung an das Normenkontrollurteil vom 07.10.2004 besteht aber deshalb nicht, weil sich die Rechtskraftwirkung auf die Beteiligten des damaligen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger beschränkt (§ 121 Nr. 1 VwGO), die Klägerin des vorliegenden Verfahrens aber weder mit derjenigen des Normenkontrollverfahrens identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Unter diesen Umständen ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die frühere Satzung mangels wirksamer Maßstabsregelung nichtig und daher nicht in der Lage war, eine Beitragspflicht der Klägerin zu begründen.
32 
bb) Konnte eine Abwassergebührenpflicht für das Jahr 2008 damit (frühestens) durch die Abwassersatzung 2014 - rückwirkend in Kraft gesetzt gem. ihres § 52 Abs. 2 - entstehen, beurteilt sich auch die Frage nach dem Gebührenschuldner grundsätzlich nach den dort getroffenen Regelungen.
33 
Nach § 39 Abs. 1 AbwS 2014 ist Schuldner der Abwassergebühren der Grundstückseigentümer bzw. im Fall des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Weder das eine noch das andere trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist laut vorgelegtem Grundbuchauszug Eigentümerin des Grundstücks seit 2003 ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Neben dem Grundstückseigentümer können gemäß § 39 auch die sonstigen zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter usw.) Schuldner der Abwassergebühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemessungsgrundlagen nach den §§ 38, 40 und 42a gesondert festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Gebührenpflicht der Klägerin auf diese Tatbestandsvariante auch dann nicht stützen, wenn die Klägerin im fraglichen Zeitraum einzige schuldrechtlich berechtigte Nutzerin des Grundstückes gewesen sein sollte. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auch insoweit vom Satzungsgeber eine Rückwirkung angeordnet werden sollte. Jedenfalls § 40 Abs. 2 AbwS 2014 (Nachweis durch besondere Wasserzähler) ist laut § 52 Abs. 2 AbwS 2014 ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommen; viel spricht dafür, dass schuldrechtlich Berechtigte generell erst dann als mögliche Gebührenschuldner einbezogen werden sollten, wenn ihre Anteile entsprechend den Vorschriften der §§ 38, 40 und 42a auch technisch gesondert festgestellt werden können. Das bedarf aber hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine Rückwirkung insoweit vom Satzungsgeber beabsichtigt gewesen sein sollte, wäre sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Abwassersatzung 2001 im dortigen § 38 Abs. 1 als Gebührenschuldner ausschließlich Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte vorgesehen waren. Zwar ist die rückwirkende Ersetzung einer wegen eines Fehlers im Abgabenmaßstab unwirksamen Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht verboten, sondern zulässig. Das gilt aber nicht für abgeschlossene Tatbestände (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, § 6 Rn. 9). Hierzu zählt auch der Kreis der Gebührenschuldner. Die neue Regelung stellte sich daher als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende rückwirkende Erweiterung der Abgabenpflichtigen dar (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.07.1984 - 2 S 2790/83 - KStz 1985, 94; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 2 Anm.1.4.2.1). Daher muss es dabei bleiben, dass Schuldner der Abwassergebühr im vorliegenden Fall nach Satzungsrecht ausschließlich der Eigentümer ist.
34 
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf Feststellungen in früheren Prozessen und die späte Geltendmachung der Eigentumssituation die Eigentümerstellung der Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung rechtskräftig feststehe und die Klägerin sich - wie in verschiedenen Verfahren deutlich geworden sei - stets als Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke geriert und auch stets betont habe, dass sie zu Recht dem Grunde nach für Abwassergebühren herangezogen werden könne, vermögen diese Argumente die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht zu relativieren. Soweit behauptet wird, in früheren Entscheidungen sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich insoweit um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal da die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind. Schließlich fehlen auch normative Präklusionsregelungen, die einer Berücksichtigung der objektiven Eigentumssituation im Wege stehen könnten.
35 
2. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Pflicht zur Rückzahlung von für das Jahr 2008 gezahlten Abwassergebühren richtet. Zwar bestand ein entsprechender Erstattungsanspruch für den zu Unrecht Leistenden (a), doch steht dieser der Klägerin wegen Abtretung nicht mehr zu (b), und sie kann ihn auch nicht in Prozessstandschaft für die Zessionarin geltend machen (c).
36 
a) Die von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR zu erstatten, kann sich zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO stützen, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, da ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung der Klägerin - wie unter 1. ausgeführt - nicht bestand.
37 
b) Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111).
38 
c) Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
39 
Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 ZPO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
22 
1. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Gebührenbescheide der Beklagten vom 31.12.2008 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 06.04.2010 wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (a) und begründet (b).
23 
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
24 
Die Klägerin ist zwar nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister aufgelöst (Eintragung vom 15.07.2010). Die Auflösung einer Gesellschaft führt jedoch noch nicht zu deren Beendigung. Die Gesellschaft besteht vielmehr auch nach ihrer Auflösung als solche unverändert fort. Lediglich ihr "werbender" Zweck wandelt sich zum Abwicklungszweck (Altmeppen in Roth/Altmeppen, Komm. zum GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 6). Eine Löschung im Handelsregister (gemäß § 394 FamFG) ist bisher nicht erfolgt. An der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin i. S. von § 61 VwGO ist deshalb nicht zu zweifeln.
25 
Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin wäre im Übrigen selbst dann zu bejahen, wenn die GmbH bereits im Handelsregister gelöscht worden sein sollte. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist auch einer gelöschten GmbH die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind. Die Gesellschaft bleibe insoweit parteifähig (BGH, Urt. v. 18.01.1994 - XI ZR 95/93 - NJW-RR 1994, 542; Urt. v. 11.05.1989 - III ZR 96/87 - BGHR LöschG § 1 Abs. 1 Satz 1, Parteifähigkeit 1; Beschl. v. 26.04.1990 - VII ZB 2/90 - VersR 1991, 121).
26 
b) Die Klage ist schon deshalb begründet, weil die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin ist.
27 
aa) Maßgeblich für die Beurteilung ist - zunächst (s. aber unten bb) - nicht die Abwassersatzung von 2001 (in der Fassung der Änderungssatzung von 2005), da diese eine Beitragspflicht mangels wirksamer Maßstabsregelung nicht begründen konnte.
28 
Dieser Beurteilung steht das Normenkontrollurteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) nicht im Weg. Es entfaltet im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erwägung, die Rechtskraftwirkung eines Normenkontrollurteils, durch das ein Antrag abgelehnt wurde, entfalle u.a., wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der Senat mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße.
29 
Diese Auffassung wird der Rechtskraftwirkung nicht gerecht. Zwischen den Beteiligten des damaligen Verfahrens steht aufgrund des rechtskräftigen Normenkontrollurteils - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - vielmehr mit bindender Wirkung fest, dass die Satzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültig war. Diese Bindung gilt nicht nur für ein erneutes Normenkontrollverfahren, sondern für alle Verfahren zwischen diesen Beteiligten, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung ankommt (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995 - 8 B 32.95 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 71; Beschl. v. 03.11.1991 - 4 NB 33.93 - NVwZ-RR 1994, 236; Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306). Sie erstreckt sich außerdem nicht nur auf Nichtigkeitsgründe, die bereits in dem ersten Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden sind, sondern auch auf Einwände, die in einem späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO).
30 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle, wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden, kann nicht gefolgt werden. So wird die Rechtskraft eines Urteils jedenfalls nicht schon dann durchbrochen, wenn von einem der Beteiligten neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder sich abweichende Rechtsanschauungen zu den maßgebenden Fragen gebildet haben (a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 47 Rn. 146), da damit die Rechtskraft in einer nicht hinnehmbaren Weise ausgehöhlt würde. Die Bindungswirkung eines den Antrag abweisenden Normenkontrollurteils entfällt vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - nur dann, wenn nach Erlass des rechtskräftigen Urteils eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO; Beschl. v. 03.11.1991, aaO). Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtslage nicht dar und steht einer solchen auch nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1993 - 9 B 241.92 - NVwZ-RR 1994, 119; Beschl. v. 25.05.1981 - 8 B 89.90 - NVwZ 1982, 500 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 121 Rn. 49; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 74 m.w.N.). Die Rechtsprechung, auch die des Bundesverwaltungsgerichts, ändert nicht bestehende Rechtsnormen, sondern wendet diese an, d.h. vollzieht deren schon vorher bestehenden Inhalt nach.
31 
Eine Bindung an das Normenkontrollurteil vom 07.10.2004 besteht aber deshalb nicht, weil sich die Rechtskraftwirkung auf die Beteiligten des damaligen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger beschränkt (§ 121 Nr. 1 VwGO), die Klägerin des vorliegenden Verfahrens aber weder mit derjenigen des Normenkontrollverfahrens identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Unter diesen Umständen ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die frühere Satzung mangels wirksamer Maßstabsregelung nichtig und daher nicht in der Lage war, eine Beitragspflicht der Klägerin zu begründen.
32 
bb) Konnte eine Abwassergebührenpflicht für das Jahr 2008 damit (frühestens) durch die Abwassersatzung 2014 - rückwirkend in Kraft gesetzt gem. ihres § 52 Abs. 2 - entstehen, beurteilt sich auch die Frage nach dem Gebührenschuldner grundsätzlich nach den dort getroffenen Regelungen.
33 
Nach § 39 Abs. 1 AbwS 2014 ist Schuldner der Abwassergebühren der Grundstückseigentümer bzw. im Fall des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Weder das eine noch das andere trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist laut vorgelegtem Grundbuchauszug Eigentümerin des Grundstücks seit 2003 ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Neben dem Grundstückseigentümer können gemäß § 39 auch die sonstigen zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter usw.) Schuldner der Abwassergebühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemessungsgrundlagen nach den §§ 38, 40 und 42a gesondert festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Gebührenpflicht der Klägerin auf diese Tatbestandsvariante auch dann nicht stützen, wenn die Klägerin im fraglichen Zeitraum einzige schuldrechtlich berechtigte Nutzerin des Grundstückes gewesen sein sollte. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auch insoweit vom Satzungsgeber eine Rückwirkung angeordnet werden sollte. Jedenfalls § 40 Abs. 2 AbwS 2014 (Nachweis durch besondere Wasserzähler) ist laut § 52 Abs. 2 AbwS 2014 ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommen; viel spricht dafür, dass schuldrechtlich Berechtigte generell erst dann als mögliche Gebührenschuldner einbezogen werden sollten, wenn ihre Anteile entsprechend den Vorschriften der §§ 38, 40 und 42a auch technisch gesondert festgestellt werden können. Das bedarf aber hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine Rückwirkung insoweit vom Satzungsgeber beabsichtigt gewesen sein sollte, wäre sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Abwassersatzung 2001 im dortigen § 38 Abs. 1 als Gebührenschuldner ausschließlich Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte vorgesehen waren. Zwar ist die rückwirkende Ersetzung einer wegen eines Fehlers im Abgabenmaßstab unwirksamen Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht verboten, sondern zulässig. Das gilt aber nicht für abgeschlossene Tatbestände (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, § 6 Rn. 9). Hierzu zählt auch der Kreis der Gebührenschuldner. Die neue Regelung stellte sich daher als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende rückwirkende Erweiterung der Abgabenpflichtigen dar (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.07.1984 - 2 S 2790/83 - KStz 1985, 94; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 2 Anm.1.4.2.1). Daher muss es dabei bleiben, dass Schuldner der Abwassergebühr im vorliegenden Fall nach Satzungsrecht ausschließlich der Eigentümer ist.
34 
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf Feststellungen in früheren Prozessen und die späte Geltendmachung der Eigentumssituation die Eigentümerstellung der Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung rechtskräftig feststehe und die Klägerin sich - wie in verschiedenen Verfahren deutlich geworden sei - stets als Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke geriert und auch stets betont habe, dass sie zu Recht dem Grunde nach für Abwassergebühren herangezogen werden könne, vermögen diese Argumente die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht zu relativieren. Soweit behauptet wird, in früheren Entscheidungen sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich insoweit um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal da die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind. Schließlich fehlen auch normative Präklusionsregelungen, die einer Berücksichtigung der objektiven Eigentumssituation im Wege stehen könnten.
35 
2. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Pflicht zur Rückzahlung von für das Jahr 2008 gezahlten Abwassergebühren richtet. Zwar bestand ein entsprechender Erstattungsanspruch für den zu Unrecht Leistenden (a), doch steht dieser der Klägerin wegen Abtretung nicht mehr zu (b), und sie kann ihn auch nicht in Prozessstandschaft für die Zessionarin geltend machen (c).
36 
a) Die von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR zu erstatten, kann sich zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO stützen, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, da ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung der Klägerin - wie unter 1. ausgeführt - nicht bestand.
37 
b) Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111).
38 
c) Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
39 
Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 ZPO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften


(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung


(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung


In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001.
Diese Satzung trifft zu den dort verwendeten Begriffen und der Erhebung von Abwassergebühren u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Langenburg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 1.5.1988 geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt. Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten versickert, ist kein Abwasser und fällt damit nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung.
10 
§ 37 Gebührenmaßstab
11 
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39 Abs. 1).
12 
§ 39 Abwassermenge
13 
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
14 
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge.
15 
§ 40 Absetzungen
16 
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr.
17 
§ 41 Höhe der Abwassergebühr
18 
(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je cbm Abwasser 3,04 EUR.
19 
(2) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,46 EUR.
20 
§ 42 Entstehung der Gebührenschuld
21 
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
22 
Einen gegen die o.g. Satzung gerichteten Antrag stellte die Antragstellerin bei dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof am 23.12.2002 mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Satzung sei in formeller Hinsicht rechtswidrig. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung. Der Gemeinderat habe keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst. Die seiner Beschlussfassung zugrunde liegende - ohnehin für eine andere Gemeinde erstellte -Gebührenkalkulation sei in wesentlichen Punkten mangelhaft.
23 
Die Satzung sei auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Sie gehe vom Frischwasserverbrauch als Maßstab für die nach dem Abwasseranfall bestimmte Gebühr aus. Dieser Maßstab sei zur Erfassung des Niederschlagswassers, das in dem keineswegs homogenen und überwiegend unversiegelten Satzungsgebiet anfalle, das auch Gewerbe- und Industriegebiete umfasse, nicht geeignet. Dies gelte schon, weil dessen Beseitigung höhere Kosten als die des Schmutzwassers verursache, jedenfalls aber die Bagatellgrenze von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung überschreite. Menge und Verschmutzungsgrad der jeweiligen Abwässer hätten unschwer prognostiziert werden können. Auch das Vorhandensein unterschiedlicher Entwässerungssysteme - Regen- und Schmutzwasserkanäle getrennt, im Übrigen Mischwasserkanalisation -gebiete insoweit eine getrennte Gebührenkalkulation und -festsetzung.
24 
Die gebührenfähigen Kosten seien unrichtig ermittelt, die Gebührensatzobergrenze nicht festgestellt und das Kostendeckungsprinzip nicht berücksichtigt worden. Es seien die Kanalkosten dreier nicht an die Kläranlage angeschlossener Ortsteile eingeflossen. Für die Benutzung dieser Kanäle sei keine Gebührenerhebung vorgesehen. Die Prognose der zu erwartenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gehe von einem unrichtigen Umfang „verschlossener“ Flächen aus. Diese Flächen überschritten 10 % der gesamten zu entwässernden Fläche, der Kostenanteil hierfür übersteige, wie schon die Kosten der Regenwasserkanäle und Rückhaltebecken zeigten, 10 % der Gesamtkosten. Der Prognose hätten daher keine Pauschalsätze zu Grunde gelegt werden dürfen. Der auf die Entwässerung von Verkehrsflächen entfallende Kostenanteil habe nicht nach dem Berechnungsmuster des Gemeindetags ermittelt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Ermittlung anteilig auf sie entfallender Kanalkosten nach der Drei-Kanal-Methode hätten nicht vorgelegen. Bei der Prognose der künftigen Abwassermenge sei unbeachtet geblieben, dass sie, die Antragstellerin, nur etwa 25 % des bezogenen Frischwassers als wenig verschmutztes Abwasser ableite, weshalb sie von 1984 bis 1995 nur zu verringerten Abwassergebühren herangezogen worden sei. Anstelle des tatsächlichen Zugangs an neuen Baugebieten sei zu Unrecht von einer Fortentwicklung anhand der in der Globalberechnung des Jahres 2000 geplanten Zugänge ausgegangen worden. Die Abschreibung habe unzulässigerweise mit dem Jahr nach Zugang von Anlagen begonnen. Zuschüsse Dritter seien unrichtig passiviert worden. Zuschüsse und Zuweisungen hätten nicht den Anteil der Verkehrsflächenentwässerungskosten mindernd berücksichtigt werden dürfen. Die Gebührenkalkulation lasse nicht ersehen, ob die Restwertbuchmethode oder die Durchschnittswertbuchmethode angewandt worden sei. Der Ansatz der Abwasserbeiträge sei unrichtig und der Gemeindebetreff zu niedrig ausgehend davon, dass erhebliche Flächen öffentlicher Gebäude von Regenwasser entsorgt werden müssten.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag zurückzuweisen.
29 
Sie ist der Ansicht, die angefochtene Abwassersatzung sei ordnungsgemäß beschlossen, insbesondere sei die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Bei der Benennung einer dritten Gemeinde in den Berechnungsgrundlagen für die Gebührenkalkulation handle es sich um ein Redaktionsversehen. Der Frischwassermaßstab sei zu Recht gewählt worden. Eine Verpflichtung, eine ermäßigte Entwässerungsgebühr für „Leichtverschmutzer“ vorzusehen, bestehe nicht. Die Absetzung nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen sei vorgesehen. Schon in Anbetracht der hohen Versickerungsquote des homogenen, überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets sei nichts dafür ersichtlich, dass die Bagatellgrenze von 12 % durch die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten überschritten werde. Sie betreibe die Abwasserbeseitigung als einheitliche öffentliche Einrichtung unabhängig vom jeweiligen Entwässerungssystem. Die Vorteile der jeweiligen Entwässerungsleistungen seien für die Benutzer gleich. Bei der Gebührenkalkulation handle es sich um eine Prognose, die ihrer Natur nach anstelle tatsächlicher Anlagen geplante Zugänge einstellen müsse. Die Straßenentwässerungskosten seien zutreffend ermittelt worden. Die Abschreibung von Anlagen beginne mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Jahr. Sie richte sich zulässigerweise nach dem Bruttoverfahren. Die Verzinsung des Anlagekapitals erfolge nach der Restwertbuchmethode. Zuschüsse seien richtig passiviert und mit der durchschnittlichen Abschreibung für Abnutzung aufgelöst worden. Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock seien nicht aufzulösen gewesen. Ihr Restbuchwert sei bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals abgesetzt worden. Die Frischwasserbezugsmenge sei auf der Grundlage der Verbrauchszahlen des Vorjahres geschätzt worden. Die von der Antragsgegnerin eingewandten Besonderheiten ihres Betriebs seien für die Gültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen ohne Belang und im Übrigen für den maßgeblichen Zeitraum nur unsubstantiiert behauptet worden.
30 
Dem Senat liegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 sowie die einschlägige Gebührenkalkulation vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 7. Oktober 2004
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. (vgl. dazu § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 KostRMoG) auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001.
Diese Satzung trifft zu den dort verwendeten Begriffen und der Erhebung von Abwassergebühren u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Langenburg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 1.5.1988 geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt. Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten versickert, ist kein Abwasser und fällt damit nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung.
10 
§ 37 Gebührenmaßstab
11 
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39 Abs. 1).
12 
§ 39 Abwassermenge
13 
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
14 
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge.
15 
§ 40 Absetzungen
16 
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr.
17 
§ 41 Höhe der Abwassergebühr
18 
(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je cbm Abwasser 3,04 EUR.
19 
(2) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,46 EUR.
20 
§ 42 Entstehung der Gebührenschuld
21 
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
22 
Einen gegen die o.g. Satzung gerichteten Antrag stellte die Antragstellerin bei dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof am 23.12.2002 mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Satzung sei in formeller Hinsicht rechtswidrig. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung. Der Gemeinderat habe keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst. Die seiner Beschlussfassung zugrunde liegende - ohnehin für eine andere Gemeinde erstellte -Gebührenkalkulation sei in wesentlichen Punkten mangelhaft.
23 
Die Satzung sei auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Sie gehe vom Frischwasserverbrauch als Maßstab für die nach dem Abwasseranfall bestimmte Gebühr aus. Dieser Maßstab sei zur Erfassung des Niederschlagswassers, das in dem keineswegs homogenen und überwiegend unversiegelten Satzungsgebiet anfalle, das auch Gewerbe- und Industriegebiete umfasse, nicht geeignet. Dies gelte schon, weil dessen Beseitigung höhere Kosten als die des Schmutzwassers verursache, jedenfalls aber die Bagatellgrenze von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung überschreite. Menge und Verschmutzungsgrad der jeweiligen Abwässer hätten unschwer prognostiziert werden können. Auch das Vorhandensein unterschiedlicher Entwässerungssysteme - Regen- und Schmutzwasserkanäle getrennt, im Übrigen Mischwasserkanalisation -gebiete insoweit eine getrennte Gebührenkalkulation und -festsetzung.
24 
Die gebührenfähigen Kosten seien unrichtig ermittelt, die Gebührensatzobergrenze nicht festgestellt und das Kostendeckungsprinzip nicht berücksichtigt worden. Es seien die Kanalkosten dreier nicht an die Kläranlage angeschlossener Ortsteile eingeflossen. Für die Benutzung dieser Kanäle sei keine Gebührenerhebung vorgesehen. Die Prognose der zu erwartenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gehe von einem unrichtigen Umfang „verschlossener“ Flächen aus. Diese Flächen überschritten 10 % der gesamten zu entwässernden Fläche, der Kostenanteil hierfür übersteige, wie schon die Kosten der Regenwasserkanäle und Rückhaltebecken zeigten, 10 % der Gesamtkosten. Der Prognose hätten daher keine Pauschalsätze zu Grunde gelegt werden dürfen. Der auf die Entwässerung von Verkehrsflächen entfallende Kostenanteil habe nicht nach dem Berechnungsmuster des Gemeindetags ermittelt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Ermittlung anteilig auf sie entfallender Kanalkosten nach der Drei-Kanal-Methode hätten nicht vorgelegen. Bei der Prognose der künftigen Abwassermenge sei unbeachtet geblieben, dass sie, die Antragstellerin, nur etwa 25 % des bezogenen Frischwassers als wenig verschmutztes Abwasser ableite, weshalb sie von 1984 bis 1995 nur zu verringerten Abwassergebühren herangezogen worden sei. Anstelle des tatsächlichen Zugangs an neuen Baugebieten sei zu Unrecht von einer Fortentwicklung anhand der in der Globalberechnung des Jahres 2000 geplanten Zugänge ausgegangen worden. Die Abschreibung habe unzulässigerweise mit dem Jahr nach Zugang von Anlagen begonnen. Zuschüsse Dritter seien unrichtig passiviert worden. Zuschüsse und Zuweisungen hätten nicht den Anteil der Verkehrsflächenentwässerungskosten mindernd berücksichtigt werden dürfen. Die Gebührenkalkulation lasse nicht ersehen, ob die Restwertbuchmethode oder die Durchschnittswertbuchmethode angewandt worden sei. Der Ansatz der Abwasserbeiträge sei unrichtig und der Gemeindebetreff zu niedrig ausgehend davon, dass erhebliche Flächen öffentlicher Gebäude von Regenwasser entsorgt werden müssten.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag zurückzuweisen.
29 
Sie ist der Ansicht, die angefochtene Abwassersatzung sei ordnungsgemäß beschlossen, insbesondere sei die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Bei der Benennung einer dritten Gemeinde in den Berechnungsgrundlagen für die Gebührenkalkulation handle es sich um ein Redaktionsversehen. Der Frischwassermaßstab sei zu Recht gewählt worden. Eine Verpflichtung, eine ermäßigte Entwässerungsgebühr für „Leichtverschmutzer“ vorzusehen, bestehe nicht. Die Absetzung nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen sei vorgesehen. Schon in Anbetracht der hohen Versickerungsquote des homogenen, überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets sei nichts dafür ersichtlich, dass die Bagatellgrenze von 12 % durch die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten überschritten werde. Sie betreibe die Abwasserbeseitigung als einheitliche öffentliche Einrichtung unabhängig vom jeweiligen Entwässerungssystem. Die Vorteile der jeweiligen Entwässerungsleistungen seien für die Benutzer gleich. Bei der Gebührenkalkulation handle es sich um eine Prognose, die ihrer Natur nach anstelle tatsächlicher Anlagen geplante Zugänge einstellen müsse. Die Straßenentwässerungskosten seien zutreffend ermittelt worden. Die Abschreibung von Anlagen beginne mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Jahr. Sie richte sich zulässigerweise nach dem Bruttoverfahren. Die Verzinsung des Anlagekapitals erfolge nach der Restwertbuchmethode. Zuschüsse seien richtig passiviert und mit der durchschnittlichen Abschreibung für Abnutzung aufgelöst worden. Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock seien nicht aufzulösen gewesen. Ihr Restbuchwert sei bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals abgesetzt worden. Die Frischwasserbezugsmenge sei auf der Grundlage der Verbrauchszahlen des Vorjahres geschätzt worden. Die von der Antragsgegnerin eingewandten Besonderheiten ihres Betriebs seien für die Gültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen ohne Belang und im Übrigen für den maßgeblichen Zeitraum nur unsubstantiiert behauptet worden.
30 
Dem Senat liegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 sowie die einschlägige Gebührenkalkulation vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
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Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 7. Oktober 2004
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. (vgl. dazu § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 KostRMoG) auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Tatbestand

1

I. Aus gegenüber der Fa. M ergangenen geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 1999 und 2000 vom 6. Juni 2006 ergaben sich Erstattungsansprüche von ca. ... € bzw. ca. ... €. Am 19. Juni 2006 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine Anzeige auf amtlichem Vordruck über die Teilabtretung eines Betrags von ... € aus Umsatzsteuererstattungsansprüchen der Fa. M an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein. Als Grund der Abtretung war auf dem Formular das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt; weitere Angaben zum Grund der Abtretung wurden nicht gemacht. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die Verwaltung von Anteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zweck der Verwertung ist.

2

Nachdem ein Geschäftsführer der Fa. M die Angabe eines Firmenkontos für die Überweisung des Erstattungsbetrags widerrufen und das FA der Fa. M mitgeteilt hatte, dass es die Abtretung für unwirksam halte, hinterlegte es den Erstattungsbetrag im September 2006 beim Amtsgericht.

3

Auf den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Erstattungsbetrags erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuererstattungen 1999 und 2000 der Fa. M. Die Abtretung sei unwirksam, weil zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung zur Sicherheit abgetretener Ansprüche nach § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nur Unternehmen befugt seien, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt sei.

4

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 5 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Ansicht des FG, wonach die Abtretungsanzeige an einem Formmangel leide, wenn anhand der Angaben im Formular nicht überprüfbar sei, ob ein geschäftsmäßiger Erwerb vorliege, sei unzutreffend. Der für die Abtretungsanzeige zu verwendende amtlich vorgeschriebene Vordruck sei vollständig und zutreffend ausgefüllt worden.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig.

7

1. Nach § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Erstattung von (u.a.) Steuern abgetreten und verpfändet werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, m.w.N.).

8

Wie der Senat mit vorgenanntem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 sowie mit Urteil vom 13. November 2001 VII R 107/00 (BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) ausgeführt hat, soll die nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 AO formalisierte Abtretungsanzeige zum einen den Abtretenden davor schützen, Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Empfänger abzutreten. Zum anderen soll das die Erstattung schuldende FA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freigestellt werden. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern.

9

Nach § 46 Abs. 3 AO ist mit der Abtretungsanzeige (u.a.) der Abtretungsgrund anzugeben. Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473). Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen jedoch Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (Senatsurteile in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402).

10

Diese mit vorgenannten Senatsurteilen, die allerdings keine Sicherungsabtretung betrafen, entwickelten Rechtsgrundsätze gelten in gleicher Weise für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem ohne eine auch nur stichwortartige Beschreibung des Abtretungsgrundes das Feld "Sicherungsabtretung" auf dem Formular angekreuzt worden ist. Mit der durch Ankreuzen dieses Feldes gemachten Angabe, es handele sich um eine Sicherungsabtretung, wird lediglich eine bestimmte Art der Forderungsabtretung gekennzeichnet, der eine schuldrechtliche Sicherungsabrede zugrunde liegt. Damit wird allenfalls ein Teil des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts beschrieben und deshalb --anders als die Revision meint-- der gesetzlichen Forderung, der Finanzbehörde die Abtretung unter Angabe des Abtretungsgrundes anzuzeigen, nicht genügt. Dies gilt umso mehr, als die geforderten Angaben zum Abtretungsgrund --wie ausgeführt-- den Zweck haben, der Finanzbehörde eine schnelle und einfache Prüfungsmöglichkeit auf Hinweise zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist. Die bloße Kennzeichnung einer angezeigten Abtretung als Sicherungsabtretung ist aber zweifellos nicht geeignet, einen solchen Hinweis zu geben. Vielmehr sind im Fall eines Abtretungsempfängers, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, weitere Angaben zum Abtretungsgrund erforderlich.

11

Da somit im Streitfall keine ausreichenden Angaben zum Abtretungsgrund mit der Abtretungsanzeige gemacht wurden, entspricht diese nicht der vorgeschriebenen Form, was nach § 46 Abs. 2 AO die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge hat.

12

2. Der Umstand, dass die Gestaltung des zu verwendenden amtlichen Vordrucks --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- in bestimmten Fällen dazu verleitet, nur unzureichende Angaben zum Abtretungsgrund zu machen, rechtfertigt es nicht, eine unvollständige Abtretungsanzeige gleichwohl als formwirksam anzusehen.

13

In Anbetracht der Regelung in § 46 Abs. 4 AO ist es zwar erforderlich, dass der Vordruck die Angabe verlangt, ob es sich bei der angezeigten Abtretung um eine Sicherungsabtretung handelt. Allerdings entspricht es nicht den Anforderungen des Abs. 3 dieser Vorschrift, dass der Vordruck das zum Ankreuzen vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" unter der Überschrift "Grund der Abtretung/Verpfändung:" aufführt und es mit der Konjunktion "oder" sowie einem anschließenden freien Feld für einzufügenden Text verknüpft, denn diese Gestaltung erweckt den Eindruck, dass mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht sind, was --wie ausgeführt-- bei einem Abtretungsempfänger, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, nicht zutrifft.

14

Dass die Finanzverwaltung mit diesem amtlichen Vordruck die gesetzliche Forderung des § 46 Abs. 3 AO, den Abtretungsgrund anzugeben, nur unzureichend umgesetzt bzw. nur ungenügend kenntlich gemacht hat, macht ihre Befolgung nicht entbehrlich. Zwar hat die Finanzverwaltung nach § 46 Abs. 3 AO den Auftrag, einen Vordruck für die Abtretungsanzeige zur Verfügung zu stellen, sie ist jedoch nicht ermächtigt, durch die Gestaltung dieses Vordrucks die nach dem Gesetz an eine Abtretungsanzeige zu stellenden Anforderungen zu modifizieren.

15

Das FG hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass wegen der im Streitfall durch die Gestaltung des amtlichen Vordrucks "mitveranlassten" Formunwirksamkeit der Abtretungsanzeige diese auch nicht gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben als wirksam zu gelten hat. Zwar beansprucht dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung; jedoch rechtfertigt er eine Einschränkung der rechtlichen Folgen einer Formunwirksamkeit nur in Ausnahmefällen, in denen die Berufung auf die Formunwirksamkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führte (vgl. die Nachweise in: Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 125 Rz 35 ff., insbesondere Rz 37, 40). Einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar, zumal darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass der Irrtum der Klägerin, mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht zu haben, zwar nachvollziehbar, jedoch nicht unvermeidbar war. Denn die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Angaben zum Abtretungsgrund eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, ist bereits im Jahr 2001 mit dem Urteil in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 begründet worden und hat anschließend in der entsprechenden Fachliteratur Zustimmung erfahren (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

16

3. Der erkennende Senat ist allerdings der Ansicht, dass die Finanzverwaltung jedenfalls mit der vorliegenden Entscheidung ausreichend Anlass haben dürfte, den amtlichen Vordruck in entsprechender Weise zu ändern und durch dessen Gestaltung klarzustellen, dass unabhängig vom Vorliegen einer Sicherungsabtretung stets Angaben zum Abtretungsgrund --jedenfalls dann, wenn der Abtretungsempfänger kein Bankunternehmen ist-- zu machen sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001.
Diese Satzung trifft zu den dort verwendeten Begriffen und der Erhebung von Abwassergebühren u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Langenburg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 1.5.1988 geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt. Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten versickert, ist kein Abwasser und fällt damit nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung.
10 
§ 37 Gebührenmaßstab
11 
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39 Abs. 1).
12 
§ 39 Abwassermenge
13 
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 37 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
14 
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge.
15 
§ 40 Absetzungen
16 
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr.
17 
§ 41 Höhe der Abwassergebühr
18 
(1) Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je cbm Abwasser 3,04 EUR.
19 
(2) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,46 EUR.
20 
§ 42 Entstehung der Gebührenschuld
21 
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
22 
Einen gegen die o.g. Satzung gerichteten Antrag stellte die Antragstellerin bei dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof am 23.12.2002 mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die Satzung sei in formeller Hinsicht rechtswidrig. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung. Der Gemeinderat habe keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst. Die seiner Beschlussfassung zugrunde liegende - ohnehin für eine andere Gemeinde erstellte -Gebührenkalkulation sei in wesentlichen Punkten mangelhaft.
23 
Die Satzung sei auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Sie gehe vom Frischwasserverbrauch als Maßstab für die nach dem Abwasseranfall bestimmte Gebühr aus. Dieser Maßstab sei zur Erfassung des Niederschlagswassers, das in dem keineswegs homogenen und überwiegend unversiegelten Satzungsgebiet anfalle, das auch Gewerbe- und Industriegebiete umfasse, nicht geeignet. Dies gelte schon, weil dessen Beseitigung höhere Kosten als die des Schmutzwassers verursache, jedenfalls aber die Bagatellgrenze von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung überschreite. Menge und Verschmutzungsgrad der jeweiligen Abwässer hätten unschwer prognostiziert werden können. Auch das Vorhandensein unterschiedlicher Entwässerungssysteme - Regen- und Schmutzwasserkanäle getrennt, im Übrigen Mischwasserkanalisation -gebiete insoweit eine getrennte Gebührenkalkulation und -festsetzung.
24 
Die gebührenfähigen Kosten seien unrichtig ermittelt, die Gebührensatzobergrenze nicht festgestellt und das Kostendeckungsprinzip nicht berücksichtigt worden. Es seien die Kanalkosten dreier nicht an die Kläranlage angeschlossener Ortsteile eingeflossen. Für die Benutzung dieser Kanäle sei keine Gebührenerhebung vorgesehen. Die Prognose der zu erwartenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gehe von einem unrichtigen Umfang „verschlossener“ Flächen aus. Diese Flächen überschritten 10 % der gesamten zu entwässernden Fläche, der Kostenanteil hierfür übersteige, wie schon die Kosten der Regenwasserkanäle und Rückhaltebecken zeigten, 10 % der Gesamtkosten. Der Prognose hätten daher keine Pauschalsätze zu Grunde gelegt werden dürfen. Der auf die Entwässerung von Verkehrsflächen entfallende Kostenanteil habe nicht nach dem Berechnungsmuster des Gemeindetags ermittelt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Ermittlung anteilig auf sie entfallender Kanalkosten nach der Drei-Kanal-Methode hätten nicht vorgelegen. Bei der Prognose der künftigen Abwassermenge sei unbeachtet geblieben, dass sie, die Antragstellerin, nur etwa 25 % des bezogenen Frischwassers als wenig verschmutztes Abwasser ableite, weshalb sie von 1984 bis 1995 nur zu verringerten Abwassergebühren herangezogen worden sei. Anstelle des tatsächlichen Zugangs an neuen Baugebieten sei zu Unrecht von einer Fortentwicklung anhand der in der Globalberechnung des Jahres 2000 geplanten Zugänge ausgegangen worden. Die Abschreibung habe unzulässigerweise mit dem Jahr nach Zugang von Anlagen begonnen. Zuschüsse Dritter seien unrichtig passiviert worden. Zuschüsse und Zuweisungen hätten nicht den Anteil der Verkehrsflächenentwässerungskosten mindernd berücksichtigt werden dürfen. Die Gebührenkalkulation lasse nicht ersehen, ob die Restwertbuchmethode oder die Durchschnittswertbuchmethode angewandt worden sei. Der Ansatz der Abwasserbeiträge sei unrichtig und der Gemeindebetreff zu niedrig ausgehend davon, dass erhebliche Flächen öffentlicher Gebäude von Regenwasser entsorgt werden müssten.
25 
Die Antragstellerin beantragt,
26 
die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
den Antrag zurückzuweisen.
29 
Sie ist der Ansicht, die angefochtene Abwassersatzung sei ordnungsgemäß beschlossen, insbesondere sei die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Bei der Benennung einer dritten Gemeinde in den Berechnungsgrundlagen für die Gebührenkalkulation handle es sich um ein Redaktionsversehen. Der Frischwassermaßstab sei zu Recht gewählt worden. Eine Verpflichtung, eine ermäßigte Entwässerungsgebühr für „Leichtverschmutzer“ vorzusehen, bestehe nicht. Die Absetzung nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen sei vorgesehen. Schon in Anbetracht der hohen Versickerungsquote des homogenen, überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets sei nichts dafür ersichtlich, dass die Bagatellgrenze von 12 % durch die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten überschritten werde. Sie betreibe die Abwasserbeseitigung als einheitliche öffentliche Einrichtung unabhängig vom jeweiligen Entwässerungssystem. Die Vorteile der jeweiligen Entwässerungsleistungen seien für die Benutzer gleich. Bei der Gebührenkalkulation handle es sich um eine Prognose, die ihrer Natur nach anstelle tatsächlicher Anlagen geplante Zugänge einstellen müsse. Die Straßenentwässerungskosten seien zutreffend ermittelt worden. Die Abschreibung von Anlagen beginne mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Jahr. Sie richte sich zulässigerweise nach dem Bruttoverfahren. Die Verzinsung des Anlagekapitals erfolge nach der Restwertbuchmethode. Zuschüsse seien richtig passiviert und mit der durchschnittlichen Abschreibung für Abnutzung aufgelöst worden. Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock seien nicht aufzulösen gewesen. Ihr Restbuchwert sei bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals abgesetzt worden. Die Frischwasserbezugsmenge sei auf der Grundlage der Verbrauchszahlen des Vorjahres geschätzt worden. Die von der Antragsgegnerin eingewandten Besonderheiten ihres Betriebs seien für die Gültigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen ohne Belang und im Übrigen für den maßgeblichen Zeitraum nur unsubstantiiert behauptet worden.
30 
Dem Senat liegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 sowie die einschlägige Gebührenkalkulation vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
31 
Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
32 
Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
33 
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
34 
Der Antrag ist indes nicht begründet.
35 
Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
36 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
37 
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
38 
Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
39 
Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
40 
Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
41 
Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
42 
Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
44 
Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
45 
Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
46 
Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
47 
Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
48 
Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
49 
Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
50 
Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
51 
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
52 
Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
53 
Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 7. Oktober 2004
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. (vgl. dazu § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 KostRMoG) auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Tatbestand

1

I. Aus gegenüber der Fa. M ergangenen geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 1999 und 2000 vom 6. Juni 2006 ergaben sich Erstattungsansprüche von ca. ... € bzw. ca. ... €. Am 19. Juni 2006 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine Anzeige auf amtlichem Vordruck über die Teilabtretung eines Betrags von ... € aus Umsatzsteuererstattungsansprüchen der Fa. M an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein. Als Grund der Abtretung war auf dem Formular das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt; weitere Angaben zum Grund der Abtretung wurden nicht gemacht. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und die Verwaltung von Anteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zweck der Verwertung ist.

2

Nachdem ein Geschäftsführer der Fa. M die Angabe eines Firmenkontos für die Überweisung des Erstattungsbetrags widerrufen und das FA der Fa. M mitgeteilt hatte, dass es die Abtretung für unwirksam halte, hinterlegte es den Erstattungsbetrag im September 2006 beim Amtsgericht.

3

Auf den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Erstattungsbetrags erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuererstattungen 1999 und 2000 der Fa. M. Die Abtretung sei unwirksam, weil zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung zur Sicherheit abgetretener Ansprüche nach § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nur Unternehmen befugt seien, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt sei.

4

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 5 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Ansicht des FG, wonach die Abtretungsanzeige an einem Formmangel leide, wenn anhand der Angaben im Formular nicht überprüfbar sei, ob ein geschäftsmäßiger Erwerb vorliege, sei unzutreffend. Der für die Abtretungsanzeige zu verwendende amtlich vorgeschriebene Vordruck sei vollständig und zutreffend ausgefüllt worden.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig.

7

1. Nach § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Erstattung von (u.a.) Steuern abgetreten und verpfändet werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, m.w.N.).

8

Wie der Senat mit vorgenanntem Urteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 sowie mit Urteil vom 13. November 2001 VII R 107/00 (BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402) ausgeführt hat, soll die nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 AO formalisierte Abtretungsanzeige zum einen den Abtretenden davor schützen, Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Empfänger abzutreten. Zum anderen soll das die Erstattung schuldende FA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freigestellt werden. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern.

9

Nach § 46 Abs. 3 AO ist mit der Abtretungsanzeige (u.a.) der Abtretungsgrund anzugeben. Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473). Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen jedoch Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (Senatsurteile in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238, und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402).

10

Diese mit vorgenannten Senatsurteilen, die allerdings keine Sicherungsabtretung betrafen, entwickelten Rechtsgrundsätze gelten in gleicher Weise für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem ohne eine auch nur stichwortartige Beschreibung des Abtretungsgrundes das Feld "Sicherungsabtretung" auf dem Formular angekreuzt worden ist. Mit der durch Ankreuzen dieses Feldes gemachten Angabe, es handele sich um eine Sicherungsabtretung, wird lediglich eine bestimmte Art der Forderungsabtretung gekennzeichnet, der eine schuldrechtliche Sicherungsabrede zugrunde liegt. Damit wird allenfalls ein Teil des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts beschrieben und deshalb --anders als die Revision meint-- der gesetzlichen Forderung, der Finanzbehörde die Abtretung unter Angabe des Abtretungsgrundes anzuzeigen, nicht genügt. Dies gilt umso mehr, als die geforderten Angaben zum Abtretungsgrund --wie ausgeführt-- den Zweck haben, der Finanzbehörde eine schnelle und einfache Prüfungsmöglichkeit auf Hinweise zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist. Die bloße Kennzeichnung einer angezeigten Abtretung als Sicherungsabtretung ist aber zweifellos nicht geeignet, einen solchen Hinweis zu geben. Vielmehr sind im Fall eines Abtretungsempfängers, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, weitere Angaben zum Abtretungsgrund erforderlich.

11

Da somit im Streitfall keine ausreichenden Angaben zum Abtretungsgrund mit der Abtretungsanzeige gemacht wurden, entspricht diese nicht der vorgeschriebenen Form, was nach § 46 Abs. 2 AO die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge hat.

12

2. Der Umstand, dass die Gestaltung des zu verwendenden amtlichen Vordrucks --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- in bestimmten Fällen dazu verleitet, nur unzureichende Angaben zum Abtretungsgrund zu machen, rechtfertigt es nicht, eine unvollständige Abtretungsanzeige gleichwohl als formwirksam anzusehen.

13

In Anbetracht der Regelung in § 46 Abs. 4 AO ist es zwar erforderlich, dass der Vordruck die Angabe verlangt, ob es sich bei der angezeigten Abtretung um eine Sicherungsabtretung handelt. Allerdings entspricht es nicht den Anforderungen des Abs. 3 dieser Vorschrift, dass der Vordruck das zum Ankreuzen vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" unter der Überschrift "Grund der Abtretung/Verpfändung:" aufführt und es mit der Konjunktion "oder" sowie einem anschließenden freien Feld für einzufügenden Text verknüpft, denn diese Gestaltung erweckt den Eindruck, dass mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht sind, was --wie ausgeführt-- bei einem Abtretungsempfänger, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, nicht zutrifft.

14

Dass die Finanzverwaltung mit diesem amtlichen Vordruck die gesetzliche Forderung des § 46 Abs. 3 AO, den Abtretungsgrund anzugeben, nur unzureichend umgesetzt bzw. nur ungenügend kenntlich gemacht hat, macht ihre Befolgung nicht entbehrlich. Zwar hat die Finanzverwaltung nach § 46 Abs. 3 AO den Auftrag, einen Vordruck für die Abtretungsanzeige zur Verfügung zu stellen, sie ist jedoch nicht ermächtigt, durch die Gestaltung dieses Vordrucks die nach dem Gesetz an eine Abtretungsanzeige zu stellenden Anforderungen zu modifizieren.

15

Das FG hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass wegen der im Streitfall durch die Gestaltung des amtlichen Vordrucks "mitveranlassten" Formunwirksamkeit der Abtretungsanzeige diese auch nicht gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben als wirksam zu gelten hat. Zwar beansprucht dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung; jedoch rechtfertigt er eine Einschränkung der rechtlichen Folgen einer Formunwirksamkeit nur in Ausnahmefällen, in denen die Berufung auf die Formunwirksamkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führte (vgl. die Nachweise in: Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 125 Rz 35 ff., insbesondere Rz 37, 40). Einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar, zumal darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass der Irrtum der Klägerin, mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht zu haben, zwar nachvollziehbar, jedoch nicht unvermeidbar war. Denn die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Angaben zum Abtretungsgrund eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erfordern, ist bereits im Jahr 2001 mit dem Urteil in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 begründet worden und hat anschließend in der entsprechenden Fachliteratur Zustimmung erfahren (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238).

16

3. Der erkennende Senat ist allerdings der Ansicht, dass die Finanzverwaltung jedenfalls mit der vorliegenden Entscheidung ausreichend Anlass haben dürfte, den amtlichen Vordruck in entsprechender Weise zu ändern und durch dessen Gestaltung klarzustellen, dass unabhängig vom Vorliegen einer Sicherungsabtretung stets Angaben zum Abtretungsgrund --jedenfalls dann, wenn der Abtretungsempfänger kein Bankunternehmen ist-- zu machen sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.