(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

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Abtretungsverbote im Steuerschuldverhältnis

08.09.2006

zum geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen - Stud. Jur. Tatiana Skidanova - RA Dirk Streifler - Steuerrecht - Wirtschaftsrecht - Berlin
Steuerrecht

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§ 46 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 46 AO 1977 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung


(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Proz
§ 46 AO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im Abgabenordnung.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 46 AO 1977 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 845 Vorpfändung


(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an

Referenzen - Urteile | § 46 AO 1977

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 19. Sept. 2013 - 1 K 166/12

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Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Apr. 2012 - III B 176/11

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Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Nov. 2010 - VII R 20/09

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juni 2010 - VII R 39/09

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Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Jan. 2010 - VII B 192/09

bei uns veröffentlicht am 29.01.2010

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2009 - 11 K 32/03

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tatbestand   1 Streitig ist die Erstattung von 3.060,00 EUR Antidumpingzoll. 2 Mit Sammelzollanmeldungen vom 5. Januar, 4. Februar und 3. März 2000 sowie vom 5. Januar 2001 meldete die Spedition und Transport GmbH X (im Folgenden X GmbH)

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2008 - L 4 R 366/07

bei uns veröffentlicht am 13.08.2008

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahr

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 98/04

bei uns veröffentlicht am 29.01.2008

Tatbestand   1  Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002. 2  Die Klägerin ist eine GbR, die aus den Gesellschaftern A und B bestand. Herr A war

Sozialgericht Schleswig Beschluss, 01. Apr. 2005 - S 3 AS 83/05 ER

bei uns veröffentlicht am 01.04.2005

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 3) für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Leb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2004 - 2 S 2220/03

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Okt. 2004 - 13 K 68/01

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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung...
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