Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2005 - 13 S 3035/04

bei uns veröffentlicht am03.03.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 11 K 3431/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 RdNr. 41), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragstellern den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervorzurufen.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird allerdings vom Antragsteller zu Recht geltend gemacht, dass das mit seinem Hauptantrag erfolgte Begehren, die aufschiebende Wirkung gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die ebenfalls vollziehbare Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) anzuordnen, insgesamt statthaft und zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht verkannt, dass grundsätzlich die Fiktion des erlaubten Aufenthalts auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen war, - wie vorliegend - erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 gestellt wurde (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, InfAuslR 2000, 274). Es ist jedoch, wie der Antragsteller zu Recht rügt, zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4.6.2004 die Fiktion des als erlaubt geltenden Aufenthalts im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG 1990 getroffene, durch § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ersetzte Regelung nicht hat auslösen können. Hiernach trat die Fiktion des erlaubten Aufenthalts dann nicht ein, wenn ein Ausländer „ausgewiesen oder aufgrund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig war und noch nicht ausgereist war“. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm für erfüllt angesehen, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20.1.2004 zur Ausreise aufgefordert und ihm unter Fristsetzung bis zum 17.2.2004 für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Ghana angedroht hatte. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist die ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung nämlich kein „sonstiger Verwaltungsakt“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG 1990; sie setzt bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus, stellt allenfalls das Bestehen der Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit fest und kann damit kein „sonstiger Verwaltungsakt“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG sein, „aufgrund“ dessen ein Ausländer ausreisepflichtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.11.1993 - Bs VII 199/92 -, DÖV 1999, 968; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.2.1999 - 11 B 10148/99 -, DÖV 1999, 968; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht Bd. 1, § 69 AuslG 1990 RdNr. 14; GK-AuslR 1990, § 42 RdNr. 48).
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hiernach insgesamt statthaft und auch im übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 sowie eine sich hieran anschließende Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin überwiegt daher das private Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben.
Rechtlicher Prüfungsmaßstab für Fälle, in denen - wie vorliegend - das Verwaltungsverfahren noch unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 eingeleitet, aber wegen der noch ausstehenden Widerspruchsbescheidung noch nicht abgeschlossen ist, sind die Regelungen des am 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländer im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl. I S. 1950). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen Übergangsregelungen (§§ 102 ff.), wonach das Ausländergesetz 1990 in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt gestellten, aber noch im Vorverfahrensstadium befindlichen Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht. Der Senat hat daher die seit dem 1.1.2005 geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Die hiernach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz hat; insbesondere scheidet sowohl § 32 AufenthG als auch § 33 AufenthG als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers aus. Dahinstehen kann dabei, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Kindernachzug nach diesen Vorschriften erfüllt sind, und ebenso, ob § 33 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil nach dieser Bestimmung nur Mütter nach der Geburt des Kindes diesem ein Aufenthaltsrecht vermitteln können (vgl. insoweit zum nahezu wortgleichen § 21 Satz 1 AuslG 1990 das Senatsurteil vom 12.5.2004 - 13 S 2833/02 -, InfAuslR 2004, 385 m.N.). Denn die Tatsache, dass Herr A., ein Ausländer ghanaischer Nationalität mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, am 29.3.2004 formwirksam die Vaterschaft für den Antragsteller anerkannt hat, vermag diesem aus dem nach § 1592 Nr. 2 BGB bestehenden rechtlichen Kindschaftsverhältnis zu Herrn A. nichts für sein Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu vermitteln. Es spricht nämlich alles dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A. in kollusivem Zusammenwirken mit der Antragstellerin, deren Verhalten sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, zitiert nach juris und Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 -, InfAuslR 2004, 77), erfolgt ist, um der Antragstellerin und dem Antragsteller den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist Herr A. nicht der biologische Vater des am 12.7.2001 in Sindelfingen geborenen Antragstellers. Zweifel an der biologischen Vaterschaft bestehen auf Seiten der Antragsgegnerin und des Regierungspräsidiums Stuttgart bereits seit längerer Zeit. So hat die Antragstellerin offenbar noch bis zum Spätjahr 2003 gegenüber den Behörden - u.a. auch bei einer Anhörung vor der ghanaischen Botschaft - angegeben, ein Landsmann von ihr mit Namen K. sei der Kindsvater. Hiermit stimmt auch die Erklärung der früheren Pflegemutter des Antragstellers vom 8.6.2004 gegenüber einer Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zumindest insoweit überein, als hier nach jedenfalls Herr A. nicht als biologischer Vater in Betracht kommt. Denn die Pflegemutter des Antragstellers hat damals ausdrücklich angegeben, Herr A. sei keinesfalls der Kindsvater, der wahre Kindsvater sei ihr jedoch bekannt. Äußerte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hiernach schon zu Recht erhebliche Zweifel daran, dass Herr A. tatsächlich der biologische Vater des Antragstellers ist, so haben sich diese Zweifel nach Ansicht des Senats im Laufe des Beschwerdeverfahrens so verdichtet, dass nahezu mit Gewissheit angenommen werden kann, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A. bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist. Hierfür spricht auch, dass Herr K. im Strafverfahren 8 Ds 36 Js 94868/02, das beim Amtsgericht Böblingen anhängig gewesen ist, seine Vaterschaft nicht in Frage gestellt hat (vgl. S. 5 des Urteils des Amtsgerichts Böblingen vom 29.4.2003).
Nach der Darstellung der Antragstellerin soll der am 12.7.2001 geborene Antragsteller aus einer Liebesbeziehung mit Herrn A. stammen und in Ghana gezeugt worden sein. Mutet diese Darstellung schon deshalb wenig glaubhaft an, weil die Antragstellerin zunächst Herrn K. als Kindsvater benannt hat und erst später hiervon mit der Behauptung abgewichen ist, sie wisse nicht, wer der Vater ihres Kindes sei, so könnte Herr A. angesichts des Geburtsdatums des Antragstellers ohnehin nur unter der Voraussetzung biologischer Kindsvater sein, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit (vgl. § 1593 BGB) in Ghana gewesen ist. Von der Anwesenheit des Herrn A. in Ghana konnte sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin hat der Berichterstatter die Antragsteller mit Verfügung vom 24.1.2005 aufgefordert, eine vollständige Kopie des Passes von Herrn A. vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 10.2.2005 erinnerte der Berichterstatter die Antragsteller um umgehende Erledigung seiner Verfügung vom 24.1.2005, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Vorlage der gewünschten Kopien zur Klärung der Frage erforderlich sei, ob Herr A. der biologische Vater des Antragstellers sei. Auf diese Verfügungen haben die Antragsteller in keiner Weise reagiert; sie haben insbesondere auch nicht geltend gemacht, dass sie die Kopien aufgrund einer Weigerung von Herrn A. nicht vorlegen könnten (was im übrigen ohnehin nicht glaubhaft gewesen wäre). Da sich aus den im Pass von Herrn A. befindlichen Ein- und Ausreisestempeln der ghanaischen Einwanderungsbehörde ohne weiteres entnehmen lässt, ob dieser in der gesetzlichen Empfängniszeit in Ghana gewesen ist, wollen die Antragsteller offenbar durch die Nichtvorlage der gewünschten Kopien einen für sie nachteiligen Ausgang des gerichtlichen Verfahrens vermeiden. Bei dieser Sachlage spricht jedoch, gerade auch bei Berücksichtigung der früheren Angaben der Antragstellerin über den Vater des Antragstellers angesichts der Tatsache, dass sich Herr A. entgegen seinen Behauptungen offenbar so gut wie gar nicht um den Antragsteller kümmert (vgl. den Bericht des Zentralen Ermittlungsdienstes des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart vom 19.1.2005), alles dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A. bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist. Dem steht auch nicht die eidesstattliche Erklärung von Herrn A. vom 13.1.2005 entgegen, da dieser angesichts der oben beschriebenen Umstände wenig Beweiswert zukommt, und ebenso nicht der Umstand, dass mit der Vaterschaftsanerkennung auch Pflichten, insbesondere Unterhaltspflichten, verbunden sind. Denn Herr A. war und ist aufgrund seines geringen Einkommens ohnehin nicht in der Lage, Unterhalt für den Antragsteller zu leisten. Dieser bezieht demgemäß auch, wie eine Anfrage des Berichterstatters beim Landkreis Böblingen ergeben hat, den vollen Satz an Unterstützungsleistungen nach dem SGB XII.
Es bestehen auch gravierende Anhaltspunkte dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung von Herrn A. - wie es neuerdings häufig geschieht (vgl. insoweit FAZ Nr. 50 vom 1.3.2005 - „Scheinvater werden ist nicht schwer“) - in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Antragstellerin erfolgt ist, um dieser und ihrem Sohn, dem Antragsteller, auf diese Weise zu einem sonst nicht erreichbaren Aufenthaltstitel zu verhelfen. Hierfür spricht schon allein der zeitliche Ablauf des Geschehens. Denn die Antragstellerin ist mit bestandskräftig gewordener Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.11.2003 ausgewiesen worden und stand kurz vor der Abschiebung in ihr Heimatland. Anfänglich hat sie auch ihre Bereitschaft bekundet, freiwillig dorthin zurückzukehren. Aus einem Schreiben ihres früheren Prozessvertreters vom 3.2.2004 geht z.B. hervor, dass sie bereits ihre gesamte Habe nach Ghana habe verschiffen lassen. Im Laufe des Frühjahrs 2004 trat jedoch bei der Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - ein Sinneswandel ein; nunmehr hatte sie nicht mehr die Absicht die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Gleichzeitig berief sie sich darauf, dass Herr A. der (biologische) Vater des Antragstellers ist, wobei sie wusste, dass Herr A. im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war. Wenig später, nämlich am 29.3.2004 kam es dann auch zu der formalen Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A..
Aber nicht nur der zeitliche Zusammenhang legt schon den Verdacht nahe, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A. bewusst wahrheitswidrig war und mit ihr allein der Zweck verfolgt wurde, der Antragstellerin und dem Antragsteller den - weiteren - Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Gravierend ins Gewicht fällt insoweit zu Lasten der Antragsteller zusätzlich, dass die Antragstellerin und Herr A. trotz gegenteiliger Erklärungen offenbar niemals die Absicht hatten, die Ehe einzugehen; Indiz hierfür ist u.a., dass die Antragstellerin und Herr A. „trotz Wohnungssuche“ seit Juni 2004 noch immer keinen gemeinsamen Haushalt führen und dass von den Antragstellern auch keinerlei Bemühungen glaubhaft gemacht worden sind, die den Schluss auf das Bestehen einer Eheschließungsabsicht zulassen könnten. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die die Heirat betreffenden Absichtserklärungen der Antragstellerin und des Herrn A. nur erfolgt sind, um die Ausländerbehörden über den wahren Hintergrund des Geschehens zu täuschen und den Vortrag über die biologische Vaterschaft von Herrn A. glaubwürdiger erscheinen zu lassen.
Ist hiernach nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A. bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist, um den Antragstellern den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, so ändert dies zwar nichts daran, dass von der familienrechtlichen Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2001 - 1 W 193/01 -, FamRZ 2002, 1725; Palandt, BGB, 64. Aufl., § 1598 RdNrn. 1 und 2); gleichwohl ist es dem Antragsteller verwehrt, ausländerrechtliche Ansprüche auf diese Vaterschaftsanerkennung zu stützen. Denn seine Mutter, die Antragstellerin, deren Verhalten er sich, wie bereits dargelegt, zurechnen lassen muss, hat in bewusstem Zusammenwirken mit Herrn A. das Institut der Vaterschaftsanerkennung missbraucht, um sich und dem Antragsteller letztlich gestützt auf Art. 6 GG auf diese Weise unter Umgehung einfachrechtlicher Aufenthaltsbestimmungen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Dieser offensichtliche Missbrauch des § 1598 BGB gebietet es, dass der Antragsteller und seine Mutter aus dem rein formalen Vaterschaftsanerkennen von Herrn A. für sich keinen aufenthaltsrechtlichen Nutzen ziehen dürfen, da sie ansonsten in den Genuss von Rechtspositionen kämen, auf die sie von Rechts wegen keinen Anspruch hätten (vgl. insoweit die Rechtsprechung zur sog. „Scheinehe“, u.a. Urteil des Senats vom 26.3.1984 - 13 S 2912/83 -, VBlBW 1984, 284 und BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 - 1 C 20/81 -, BVerwGE 65, 174). Ausländerrechtliche Ansprüche des Antragstellers und seiner Mutter lassen sich daher auf die Vaterschaftsanerkennung nicht stützen.
10 
Hat hiernach die Antragsgegnerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so ist dieser aller Voraussicht nach auch vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 und 2, 59 AufenthG) und besteht auch kein Anlass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat hiernach im Ergebnis zu Recht den Hauptantrag des Antragstellers abgelehnt.
11 
Auch mit seinem Hilfsantrag kann der Antragsteller nicht durchdringen; dieser ist bereits nicht statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Er wäre jedoch auch mangels zu sichernden Anspruchs auf einen aufenthaltsrechtlichen Titel nicht begründet, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt.
12 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu dulden. Fraglich ist bereits, ob im Hinblick auf die Passlosigkeit der Antragstellerin überhaupt ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelung im vorläufigen Rechtsschutz besteht. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da sie aus dem Vaterschaftsanerkenntnis von Herrn A. keine Rechte, insbesondere auch nicht aus Art. 6 GG, für sich herleiten kann.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des auf Verpflichtung der Beklagten gerichteten Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2001 - 7 K 4709/00 - ist insoweit unwirksam, als die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2001 - 7 K 4709/00 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wurde am x.x.1999 als Sohn jugoslawischer Eltern in Stuttgart geboren. Mit am 25.6.1999 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben ließ er Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung stellen.
Sein am 3.5.1976 in Pec geborener Vater und dessen Mutter reisten im Januar 1977 zu dessen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater. Am 7.5.1992 erteilte die Beklagte dem Vater des Klägers eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Die am 11.1.1975 in Prizren geborene Mutter des Klägers reiste letztmals am 16.11.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierbei war sie im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Belgrad am 31.10.1996 ausgestellten Visums für Besuchszwecke, das für die Zeit vom 1.11. bis 1.12.1996 gültig war. Das Visum wurde von der Ausländerbehörde der Stadt Mainz am 22.11.1996 bis zum 29.1.1997 verlängert. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums hielt sich die Mutter des Klägers weiterhin im Bundesgebiet auf. Am 17.9.1997 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die mit dem Vater des Klägers beabsichtigte Eheschließung. Die Beklagte erteilte der Mutter des Klägers daraufhin am 23.10.1997 eine Duldung. Am 31.10.1997 heirateten die Eltern des Klägers.
Am 5.3.1999 erhob die Mutter des Klägers beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage (Az.: 7 K 964/99) mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs zu erteilen. Mit Bescheid vom 21.9.1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Mutter des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis sowie der Aufenthaltsbefugnis ab; zugleich drohte sie ihr die Abschiebung nach Jugoslawien an. Gegen den Bescheid legte die Mutter des Klägers Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers am 19.3.2001 eine Aufenthaltsbefugnis. Hierauf nahm die Mutter des Klägers ihre beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klage zurück.
Ebenfalls mit Bescheid vom 21.9.1999 hatte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.6.1999 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt (Ziff. 1) und diesen aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung hatte die Beklagte ausgeführt: Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG könne dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da der Antrag seiner Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom gleichen Tag abgelehnt worden sei. Deshalb finde auch § 20 Abs. 2 AuslG keine Anwendung. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG könne aufgrund des noch sehr geringen Alters des Klägers nicht ausgegangen werden. Auch nach § 20 Abs. 5 AuslG könne dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Weder dessen Vater noch dessen Mutter kämen derzeit für die Unterhaltssicherung der Familie auf. Im Hinblick darauf, dass der Mutter des Klägers keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne und diese die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen habe, sei es unzumutbar, das Kind allein beim Vater im Bundesgebiet zu belassen. Erschwerend komme hinzu, dass der Vater des Klägers erhebliche Probleme mit dem Konsum von Betäubungsmitteln habe. Es könne keinesfalls dem Wohl des Kindes entsprechen, dass es mit diesem Problemkreis - ohne Mutter - bereits von Kindesbeinen an konfrontiert werde. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne auch in der gemeinsamen Heimat hergestellt werden. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sei ausgeschlossen. Der hiergegen fristgerecht am 10.10.1999 erhobene Widerspruch des Klägers wurde nicht beschieden.
Am 6.10.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag Untätigkeitsklage erhoben, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 21.9.1999 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Er hat geltend gemacht, ihm stünde nach § 20 Abs. 2 und 4 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu, da seine Mutter einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs habe. Sein Vater sei als Kleinkind in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und sei im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Auch die Unterhaltssicherung sei gegeben. Die Beklagte verweigere seiner Mutter und ihm eine Aufenthaltsgenehmigung und wolle sie offenbar in den Kosovo abschieben, wo sie völlig hilflos wären.
Nach am 19.3.2001 erfolgter Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis durch die Beklagte hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er damit das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verfolgt hat, und zugleich erklärt, der Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21.9.1999 müsse aufrecht erhalten bleiben. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers insoweit angeschlossen, als das klägerische Begehren auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis umfasst hat.
Zuletzt hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und Ziff. 1 des Bescheids vom 21.9.1999 aufzuheben. Er hat ergänzend vorgetragen, für ihn sei am 7.2.2000 die Einbürgerung nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht beantragt worden. Voraussetzung hierfür sei unter anderem, dass sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Beantragung rechtmäßig gewesen sei. Hätte die angefochtene Verfügung vom 21.9.1999 Bestand, so wäre die durch die Beantragung der Aufenthaltsbefugnis ursprünglich nach § 69 AuslG hergestellte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zumindest vorübergehend bis zu der im Jahre 2000 erfolgten Neuerteilung der Aufenthaltsbefugnis unterbrochen. Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung bestehe eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht. Die Voraussetzungen des § 40 b StAG seien im Übrigen erfüllt. Zum Zeitpunkt seiner Geburt sei sein Vater schon seit mehr als drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen. Er sei im Pass seines Vaters eingetragen und lebe derzeit vom Einkommen seiner Mutter.
Mit Urteil vom 10.10.2001 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtet war; im Übrigen hat es die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheids vom 21.9.1999 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der insoweit einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers sei die Rechtshängigkeit seines Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltserlaubnis nicht entfallen. Hinsichtlich dieses noch im Streit befindlichen Begehrens sei die vom Kläger erhobene Klage als Untätigkeitsklage zulässig und auch begründet. Allerdings scheide § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger aus, da es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts eines im Bundesgebiet geborenen Kindes nicht ausreiche, dass der Vater des Kindes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sei. Dies führe bei ehelich geborenen Kindern zur Verfassungswidrigkeit der Norm, da es gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, dass nur die Mutter nach der Geburt eines ehelichen Kindes ein Aufenthaltsrecht vermitteln könne. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG scheide jedoch aus, da dem Begehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Anwendung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. §§ 17, 20 Abs. 5 Satz 1 AuslG entsprochen werden könne. Hiernach könne dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Der Vater des Klägers halte sich seit über 24 Jahren im Bundesgebiet auf; der Kläger selbst lebe seit seiner Geburt mit seinen Eltern und Großeltern väterlicherseits in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen und gehöre zu dem Kreis der im Bundesgebiet geborenen Kinder, für die der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 mit § 40 b StAG einen Einbürgerungsanspruch geschaffen habe. § 40 b StAG verweise auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, dessen Voraussetzungen beim Vater des Klägers jedoch unstreitig erfüllt seien. Die politische Leitentscheidung des Gesetzgebers, in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern nicht nur ein Aufenthaltsrecht, sondern sogar die deutsche Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, sei im Rahmen des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG sowohl bei dem Begriff der besonderen Härte als auch bei der Ermessensausübung zu beachten. Unter Berücksichtigung des Gewichts der familiären Beziehung des Klägers im Bundesgebiet und der Zielsetzung des § 40 b StAG müsse in seinem Fall von einer besonderen Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG sowie von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis durch die Beklagte werde dem durch Art. 6 GG geborenen Familienschutz nicht ausreichend Rechnung getragen. Überdies sei im Fall des Unterbleibens der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der vom Kläger geltend gemachte, auf § 40 b StAG gestützte Einbürgerungsanspruch in Frage gestellt, da zweifelhaft sein könne, ob mit dem Erwerb einer Aufenthaltsbefugnis ein gewöhnlicher oder nur ein vorübergehender Aufenthalt begründet werde. Rechtsgründe, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen stehen könnten, seien nicht ersichtlich.
10 
Gegen das ihr am 22.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.12.2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2002 die Berufung zugelassen. Bereits am 15.7.2002 war der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Mainz umgezogen. Die Beteiligten haben hierauf den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit Ziel des klägerischen Begehrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.10.2001 - 7 K 4709/70 - zu ändern, soweit darin Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 21.9.1999 aufgehoben worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei zu Recht abgelehnt worden. Die Regelung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG finde auf den Kläger keine Anwendung. Sinn und Zweck von § 20 Abs. 4 AuslG sei es, Kindern von Ausländern, die vom Ausland aus ins Bundesgebiet einreisten, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Für § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG ergebe sich dies bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Vorschrift zu sehen sei. Eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 liege nach der Definition der Literatur und Rechtsprechung dann vor, wenn sich die Lebensverhältnisse, welche die Anwesenheit des Minderjährigen in seiner Heimat bisher ermöglicht hätten, in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise änderten und der eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug des Minderjährigen begegnet werden könne. Dabei werde davon ausgegangen, dass die eingetretene Veränderung wesentlich sein müsse und den Minderjährigen ungleich schwerer treffen müsse als Ausländer in vergleichbarer Lage, deren Lebensumstände im Heimatland ebenfalls Veränderungen unterworfen seien. Aus der Definition werde erkennbar, dass auch die Rechtsprechung davon ausgehe, dass § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nur dann Anwendung finde, wenn der Familiennachzug vom Ausland her stattfinde, und dass diese Vorschrift nicht auf Fälle anwendbar sei, in denen ein Kind im Bundesgebiet geboren werde. Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung überdies auch zu Unrecht davon aus, dass im Fall des Klägers eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null komme nur beim offensichtlichen Fehlen einer Entscheidungsalternative in Betracht. So liege es jedoch im Fall des Klägers nicht. Selbst wenn sich der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG auch auf im Bundesgebiet geborene Kinder erstreckte, lägen beim Kläger keine Umstände vor, die eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG begründen könnten. Ihm sei zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 31 AuslG erteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, warum diese für die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nicht ausreichend sein solle. Auch der Umstand, dass durch die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis die Durchsetzung des vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruchs nach § 40 b StAG in Frage gestellt würde, könne keine besondere Härte begründen. Denn der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sei am 1.1.2000 nicht rechtmäßig gewesen, da ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugestanden habe und seine Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen sei. Ein Einbürgerungsanspruch, der dem Kläger durch die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis verloren gehen könnte, bestehe daher nicht.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, und führt ergänzend aus: Die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung in jeglicher Form durch die Beklagte sei ermessensfehlerhaft und rechtswidrig gewesen. Die Beklagte hätte ihm zumindest gemäß § 30 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 69 Abs. 3 und Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilen können und müssen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die den Kläger und seine Eltern betreffenden Ausländerakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart, welche dem Senat vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des auf Verpflichtung der Beklagten gerichteten Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung war auszusprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit unwirksam ist.
19 
Im übrigen ist die Berufung der Beklagten nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sachlich kann die Berufung allerdings keinen Erfolg haben: Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben.
20 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO, nach dem vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind, zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat am 10.10.1999 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.9.1999 Widerspruch eingelegt. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 6.10.2000 eingegangen. Zureichende Gründe,  aus denen über den Widerspruch bis zur Klageerhebung (und bis heute) nicht entschieden worden ist, hat die Beklagte nicht genannt. Solche sind auch nicht ersichtlich.
21 
Die Untätigkeitsklage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.9.1999 - soweit dieser noch streitgegenständlich ist -zulässig. Nachdem der Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten nach M. verzogen und die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nunmehr auf die Stadt M. übergegangen ist, fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. In einem solchen Fall kann der Kläger - wie geschehen - seinen Verpflichtungsantrag gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung auf eine isolierte Anfechtungsklage umstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.1993, InfAuslR 1993, 322).
22 
Das Verwaltungsgericht ging auch zu Recht davon aus, dass die Klage begründet ist. Die in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung war rechtswidrig und verletzt daher den Kläger in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).
23 
Allerdings ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG ausscheidet. Danach ist einem Kind, das - wie die Kläger - im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Mutter des Klägers besaß im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt jedoch nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich der Vater, dem die Beklagte am 7.5.1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte.
24 
§ 21 Abs. 1 AuslG ist auch keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass es genügt, wenn einer der beiden sorgeberechtigten Elternteile im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut entgegen. Dessen ungeachtet geben auch weder die Gesetzessystematik noch der Wille des Gesetzgeber für eine solche Auslegung etwas her. Die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, was den Gesetzgeber bewogen hat, bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/-befugnis neben der Geburt im Bundesgebiet ausschließlich auf das Aufenthaltsrecht der Mutter und nicht auch alternativ des Vaters abzustellen. Der ursprünglichen Gesetzentwurf enthielt für im Bundesgebiet geborene Kinder die Regelung, dass diesen abweichend von dem in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorgesehenen und schließlich auch Gesetz gewordenen Erfordernis des Nachzugs zu beiden Elternteilen, die jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sein müssen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (§ 20 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6960, S. 22). Die Privilegierung der von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis kam erst durch den während des Gesetzgebungsverfahrens geschaffenen „neuen“ ersten Absatz des § 21 AuslG hinzu. Hierzu führte der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung lediglich aus: „Mit dem neuen ersten Absatz soll dem besonderen Sachverhalt der Geburt im Bundesgebiet angemessen Rechnung getragen werden“ (BT-Drs. 11/6960, S. 22). Auch der Umstand, dass in das Zuwanderungsgesetz vom 20.6.2002 (BGBl I S. 1946 ff.) eine dem § 21 Abs. 1 AuslG entsprechende Regelung übernommen worden ist (vgl. Art. 1 -Aufenthaltsgesetz -, § 33, a.a.O.), obgleich bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 21 Abs. 1 AuslG geäußert worden waren, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade nicht eine Privilegierung von Kindern, bei denen lediglich der Vater im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, im Blick hatte.
25 
Zweifelhaft ist, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 GG verstößt. Aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung der gesetzlichen Regelung an das Geschlecht liegt nämlich eine direkte Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau vor, die darin besteht, dass die Beziehung des Vaters zum Kind aufenthaltsrechtlich nicht in derselben Weise privilegiert wird, wie diejenige der Mutter zum Kind. An das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlungen sind nur insoweit zulässig, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, BVerfGE 85, 191, 206/207). Ob solche biologischen Unterschiede damit begründet werden können, dass der Gesetzgeber der besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Aufrechterhaltung der entsprechenden, nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung tragen will, ist zweifelhaft. Denn die in der ersten Zeit nach der Geburt zwischen Mutter und Kind typischerweise besonders intensiven Beziehungen dauern nur relativ kurze Zeit an; deshalb erscheint  es fraglich, ob für eine Privilegierung der Mutter durch § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG ein zwingender sachlicher Grund besteht. Vielmehr ist die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG in diesem Zusammenhang geeignet, überkommene Rollenverteilungen zwischen Mutter und Vater in der Familie zu verfestigen und daher auch im Hinblick auf das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. Senatsbeschluss vom 29.1.2001 - 13 S 864/00 - InfAuslR 2001,330).
26 
 
27 
Die Frage, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG verfassungskonform ist, kann jedoch offen bleiben, insbesondere ist der Senat nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfG) gehalten. Denn die Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu: BVerfG Kammer-Beschluss vom 5.9.1997, NVwZ 1998,170), da sich der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist.
28 
Denn in der angefochtenen Verfügung hat die Beklagte das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG zu Unrecht verneint. Hiernach kann die Ausländerbehörde im übrigen dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
29 
Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf Kinder anwendbar, die im Bundesgebiet geboren sind. Der Gesetzeswortlaut gibt keinen Anhalt dafür, dass § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nur Anwendung auf ausländische Kinder findet, die vom Ausland her Familiennachzug betreiben. Eine diesbezügliche Einschränkung ist nicht vorgesehen. Entgegen des Auffassung der Beklagten ist eine besondere Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nicht zwangsläufig damit verbunden, dass diese im Ausland auftritt. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In der Rechtsprechung wurde diese bislang in den Fällen bejaht, in denen sich Lebensverhältnisse, welche die Anwesenheit des Minderjährigen in seiner Heimat bisher ermöglicht haben, in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise änderten und der eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug des Minderjährigen begegnet werden konnte (GK-AuslR II - § 20 Anm. 101 ff. m.w.N.). Indes ist diese Rechtsprechung - soweit ersichtlich - zu den Fällen entwickelt worden, in denen ein minderjähriges Kind (nach Vollendung seines 16. Lebensjahres) in die Bundesrepublik eingereist ist und vorher in seinem Heimatland von Verwandten oder einem Elternteil betreut wurde. Dass eine besondere Härte denknotwendig im Fall der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet ausgeschlossen ist, lässt sich jedoch hieraus nicht herleiten und kann auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang geschlossen werden, in welchem § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG steht. Dies gilt insbesondere angesichts der in § 21 Abs. 2 AuslG getroffenen Regelung, welche die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von im Bundesgebiet geborenen Kindern betrifft. Hiernach findet auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung. Dass - bevor eine Verlängerung nach  § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG in Betracht kommt - zunächst die Voraussetzungen des § 20 AuslG zu prüfen sind, macht jedoch nur Sinn, wenn die in § 20 AuslG getroffenen Regelungen auch auf hier im Bundesgebiet geborene Kinder anwendbar sind. Dass § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG die Personengruppe der im Bundesgebiet geborenen Kinder ausländischer Eltern ausschließen soll, folgt auch nicht aus der Überschrift des § 20 AuslG: „Kindernachzug“. Der Begriff „Nachzug“ setzt nicht zwingend voraus, dass der Zuzug vom Ausland aus betrieben wird. Unter den Begriff des Kindernachzugs fällt grundsätzlich auch die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet (HTK-Ausländergesetz, Kommentierung zu § 20, Anm. 1). Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus, der im ursprünglichen Gesetzesentwurf - bevor der darin nicht vorgesehene neue Absatz 1 des § 21 AuslG eingefügt wurde - in § 20 Abs. 3 AuslG ausdrücklich eine Regelung für im Bundesgebiet geborene Kinder vorsah, deren anderer Elternteil nicht im Besitz der nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung war; die amtliche Überschrift des § 20 AuslG lautete auch damals: „Kindernachzug“ (BT-Drs. 11/6960, S. 22). Unter dieser Überschrift steht auch § 20 Abs. 1 AuslG, wonach dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Der Umstand, dass das Kind eines Asylberechtigten erst in der Bundesrepublik geboren wird, schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AuslG nicht aus. Auch der systematische Zusammenhang mit § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG gibt nichts für die Annahme der Beklagten her, dass bereits in der Bundesrepublik geborene Kinder nicht vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erfasst sein sollen. Die Alternative des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG knüpft an das Vorliegen vollkommen anderer Tatbestandsmerkmale wie die hier einschlägige Alternative, nämlich an das Erfordernis besonderer Integrationsmerkmale wie die Beherrschung der deutschen Sprache an. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 - (InfAuslR 1997,24) klingt an, dass die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nicht deswegen ausscheidet, weil das ausländische Kind in der Bundesrepublik geboren ist. In einem Fall, in dem das ausländische Kind in Deutschland geboren worden war, zur Schulausbildung in sein Heimatland zurückkehrte, anschließend wieder nach Deutschland einreiste und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in den Fällen, in denen § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausscheidet, weil die Mutter nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist, die Vorschriften des Nachzugsrechts nach § 20 Anwendung finden (ebenso: GK-AuslR II § 21 Anm. 21 ff.).
30 
Eine besondere Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG liegt vor, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer in den Folgen deutlich ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. zur Definition der besonderen Härte: GK-AuslR II - § 20 Anm. 102; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 20 Anm. 23; Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, § 20, Anm. 14). Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zunächst von der grundsätzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auszugehen, der einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den dort genannten Voraussetzungen nur für Kinder vorsieht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Integrationsprobleme, die der Zuzug älterer Jugendlicher erfahrungsgemäß verursacht, getroffen (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 110, § 20, Anm. 59). In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, dass bei diesem Personenkreis der Gesichtspunkt, die Familieneinheit und die persönliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten, zunehmend an Gewicht verliere; die in diesem Alter stärker in den Vordergrund tretende Absicht, den Kindern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu ermöglichen, rechtfertige keinen zwingenden Nachzugsanspruch (BT-Drs. 11/6321, S. 62 f.). Demgemäß richten sich die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG entwickelten, den Nachzug älterer Kinder betreffende Kriterien danach aus, dass eine solche dann bejaht wird, wenn sich Lebensverhältnisse, welche die Anwesenheit des Minderjährigen in seiner Heimat bisher ermöglicht haben, in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise änderten und der eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug des Minderjährigen begegnet werden konnte. Maßgeblich hierfür ist eine zu treffende Abwägung, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei der Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für die Familie eindeutig überwiegen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland - angesichts der steigenden Arbeitslosigkeit und der Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration der Ausländer bereitet - nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Außerdem ist für die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG die familiäre Situation wesentlich, auf die das öffentliche Interesse an einer Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils trifft. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gewicht des Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG naturgemäß durch das Alter des den Nachzug begehrenden Jugendlichen bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1994, InfAuslR 1994, 183 m.w.N.). Der Fall des Klägers unterscheidet sich jedoch gerade dadurch, dass es sich bei ihm nicht um ein älteres Kind handelt, für das die Eltern zunächst den Verbleib im Heimatland bestimmt hatten und die familiäre Lebensgemeinschaft zum hier lebenden Elternteil erst durch den Zuzug (wieder)hergestellt werden soll. Vielmehr bestand bereits seit der Geburt des Klägers im Bundesgebiet - und in dem der Beklagtenentscheidung zugrundeliegenden Zeitraum - eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem Vater, der als Minderjähriger nach Deutschland eingereist ist und seit 7.5.1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Kläger war als Kleinkind zudem in einem Alter, in dem ein Kind nicht nur auf die Bindung an seine Mutter, sondern auch auf die Betreuung und Erziehung durch seinen Vater angewiesen ist. Ihn auf eine Betreuung durch seine damals ausreisepflichtige Mutter in Jugoslawien zu verweisen, hätte die Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Vater bedeutet. Einem Kleinkind kann unter diesen Umständen eine Beendigung einer bereits im Bundesgebiet bestehenden Beistandsgemeinschaft mit seinem Vater nicht zugemutet werden.
31 
 
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger am 19.3.2001 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt hat. Denn die Aufenthaltsbefugnis hat keine Geltung für den von dem  angefochtenen Bescheid erfassten zurückliegenden Zeitraum.
33 
Rechtsgründe, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Ausreichender Wohnraum ( § 20 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) war vorhanden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war auch nicht deswegen zu versagen, weil möglicherweise die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz AuslG vorlagen und der Lebensunterhalt des Klägers nicht aus der Erwerbstätigkeit seines Vaters gesichert war. Denn der Lebensunterhalt des Klägers, der zu keiner Zeit Sozialhilfe bezog, war anderweitig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Da dessen Vater als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, findet § 20 Abs. 5 AuslG Anwendung, wonach die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden kann.
34 
Indem die Beklagte im Falle des Klägers das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG und sogar die Vorfrage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf im Bundesgebiet geborene Kinder ausländischer Eltern verneinte, sah sie bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als nicht erfüllt an. Infolge dessen hat sie bereits nicht erkannt, dass ihr ein Ermessen eröffnet ist. Die ablehnende Entscheidung ist daher fehlerhaft und im Ergebnis zu Recht vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Da es sich um den Fall der isolierten Anfechtungs- und nicht um eine Verpflichtungsklage handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte gehalten gewesen wäre, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens ließ sich der Senat davon leiten, dass die Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens bei Erledigung der Hauptsache das Gericht von der Verpflichtung entbindet, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Entscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären, die für die Hauptsacheentscheidung nun nicht mehr erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.1.1994, BVerwGE 46, 216, 218). Die Frage, ob im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses die Beklagte zwingend gehalten gewesen wäre, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG zu erteilen, hätte eingehender rechtlicher Erörterung bedurft, unter welchen Voraussetzungen das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen wäre. Angesichts dessen hält es der Senat für billig, den Beteiligten insoweit jeweils die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, wobei er das erledigte Verpflichtungsbegehren mit der Hälfte des ursprünglichen Streitwertes bemessen hat.
36 
Die Revision war zuzulassen, denn die Frage, ob § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG auf in Deutschland geborene und seit ihrer Geburt hier lebende Kinder ausländischer Eltern Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese für das Urteil des Senat entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.
37 
Hinsichtlich des auf § 161 Abs. 2 VwGO beruhenden Teils der Entscheidung ist diese unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
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Soweit die Beteiligten hinsichtlich des auf Verpflichtung der Beklagten gerichteten Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung war auszusprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit unwirksam ist.
19 
Im übrigen ist die Berufung der Beklagten nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sachlich kann die Berufung allerdings keinen Erfolg haben: Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben.
20 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO, nach dem vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind, zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat am 10.10.1999 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.9.1999 Widerspruch eingelegt. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 6.10.2000 eingegangen. Zureichende Gründe,  aus denen über den Widerspruch bis zur Klageerhebung (und bis heute) nicht entschieden worden ist, hat die Beklagte nicht genannt. Solche sind auch nicht ersichtlich.
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Die Untätigkeitsklage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.9.1999 - soweit dieser noch streitgegenständlich ist -zulässig. Nachdem der Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten nach M. verzogen und die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nunmehr auf die Stadt M. übergegangen ist, fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. In einem solchen Fall kann der Kläger - wie geschehen - seinen Verpflichtungsantrag gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung auf eine isolierte Anfechtungsklage umstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.1993, InfAuslR 1993, 322).
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Das Verwaltungsgericht ging auch zu Recht davon aus, dass die Klage begründet ist. Die in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung war rechtswidrig und verletzt daher den Kläger in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).
23 
Allerdings ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG ausscheidet. Danach ist einem Kind, das - wie die Kläger - im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Mutter des Klägers besaß im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt jedoch nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich der Vater, dem die Beklagte am 7.5.1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte.
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§ 21 Abs. 1 AuslG ist auch keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass es genügt, wenn einer der beiden sorgeberechtigten Elternteile im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut entgegen. Dessen ungeachtet geben auch weder die Gesetzessystematik noch der Wille des Gesetzgeber für eine solche Auslegung etwas her. Die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, was den Gesetzgeber bewogen hat, bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/-befugnis neben der Geburt im Bundesgebiet ausschließlich auf das Aufenthaltsrecht der Mutter und nicht auch alternativ des Vaters abzustellen. Der ursprünglichen Gesetzentwurf enthielt für im Bundesgebiet geborene Kinder die Regelung, dass diesen abweichend von dem in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorgesehenen und schließlich auch Gesetz gewordenen Erfordernis des Nachzugs zu beiden Elternteilen, die jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sein müssen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (§ 20 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6960, S. 22). Die Privilegierung der von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis kam erst durch den während des Gesetzgebungsverfahrens geschaffenen „neuen“ ersten Absatz des § 21 AuslG hinzu. Hierzu führte der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung lediglich aus: „Mit dem neuen ersten Absatz soll dem besonderen Sachverhalt der Geburt im Bundesgebiet angemessen Rechnung getragen werden“ (BT-Drs. 11/6960, S. 22). Auch der Umstand, dass in das Zuwanderungsgesetz vom 20.6.2002 (BGBl I S. 1946 ff.) eine dem § 21 Abs. 1 AuslG entsprechende Regelung übernommen worden ist (vgl. Art. 1 -Aufenthaltsgesetz -, § 33, a.a.O.), obgleich bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 21 Abs. 1 AuslG geäußert worden waren, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade nicht eine Privilegierung von Kindern, bei denen lediglich der Vater im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, im Blick hatte.
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Zweifelhaft ist, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 GG verstößt. Aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung der gesetzlichen Regelung an das Geschlecht liegt nämlich eine direkte Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau vor, die darin besteht, dass die Beziehung des Vaters zum Kind aufenthaltsrechtlich nicht in derselben Weise privilegiert wird, wie diejenige der Mutter zum Kind. An das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlungen sind nur insoweit zulässig, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, BVerfGE 85, 191, 206/207). Ob solche biologischen Unterschiede damit begründet werden können, dass der Gesetzgeber der besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Aufrechterhaltung der entsprechenden, nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung tragen will, ist zweifelhaft. Denn die in der ersten Zeit nach der Geburt zwischen Mutter und Kind typischerweise besonders intensiven Beziehungen dauern nur relativ kurze Zeit an; deshalb erscheint  es fraglich, ob für eine Privilegierung der Mutter durch § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG ein zwingender sachlicher Grund besteht. Vielmehr ist die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG in diesem Zusammenhang geeignet, überkommene Rollenverteilungen zwischen Mutter und Vater in der Familie zu verfestigen und daher auch im Hinblick auf das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. Senatsbeschluss vom 29.1.2001 - 13 S 864/00 - InfAuslR 2001,330).
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Die Frage, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG verfassungskonform ist, kann jedoch offen bleiben, insbesondere ist der Senat nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfG) gehalten. Denn die Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu: BVerfG Kammer-Beschluss vom 5.9.1997, NVwZ 1998,170), da sich der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist.
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Denn in der angefochtenen Verfügung hat die Beklagte das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG zu Unrecht verneint. Hiernach kann die Ausländerbehörde im übrigen dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
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Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf Kinder anwendbar, die im Bundesgebiet geboren sind. Der Gesetzeswortlaut gibt keinen Anhalt dafür, dass § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nur Anwendung auf ausländische Kinder findet, die vom Ausland her Familiennachzug betreiben. Eine diesbezügliche Einschränkung ist nicht vorgesehen. Entgegen des Auffassung der Beklagten ist eine besondere Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nicht zwangsläufig damit verbunden, dass diese im Ausland auftritt. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In der Rechtsprechung wurde diese bislang in den Fällen bejaht, in denen sich Lebensverhältnisse, welche die Anwesenheit des Minderjährigen in seiner Heimat bisher ermöglicht haben, in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise änderten und der eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug des Minderjährigen begegnet werden konnte (GK-AuslR II - § 20 Anm. 101 ff. m.w.N.). Indes ist diese Rechtsprechung - soweit ersichtlich - zu den Fällen entwickelt worden, in denen ein minderjähriges Kind (nach Vollendung seines 16. Lebensjahres) in die Bundesrepublik eingereist ist und vorher in seinem Heimatland von Verwandten oder einem Elternteil betreut wurde. Dass eine besondere Härte denknotwendig im Fall der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet ausgeschlossen ist, lässt sich jedoch hieraus nicht herleiten und kann auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang geschlossen werden, in welchem § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG steht. Dies gilt insbesondere angesichts der in § 21 Abs. 2 AuslG getroffenen Regelung, welche die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von im Bundesgebiet geborenen Kindern betrifft. Hiernach findet auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung. Dass - bevor eine Verlängerung nach  § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG in Betracht kommt - zunächst die Voraussetzungen des § 20 AuslG zu prüfen sind, macht jedoch nur Sinn, wenn die in § 20 AuslG getroffenen Regelungen auch auf hier im Bundesgebiet geborene Kinder anwendbar sind. Dass § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG die Personengruppe der im Bundesgebiet geborenen Kinder ausländischer Eltern ausschließen soll, folgt auch nicht aus der Überschrift des § 20 AuslG: „Kindernachzug“. Der Begriff „Nachzug“ setzt nicht zwingend voraus, dass der Zuzug vom Ausland aus betrieben wird. Unter den Begriff des Kindernachzugs fällt grundsätzlich auch die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet (HTK-Ausländergesetz, Kommentierung zu § 20, Anm. 1). Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus, der im ursprünglichen Gesetzesentwurf - bevor der darin nicht vorgesehene neue Absatz 1 des § 21 AuslG eingefügt wurde - in § 20 Abs. 3 AuslG ausdrücklich eine Regelung für im Bundesgebiet geborene Kinder vorsah, deren anderer Elternteil nicht im Besitz der nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung war; die amtliche Überschrift des § 20 AuslG lautete auch damals: „Kindernachzug“ (BT-Drs. 11/6960, S. 22). Unter dieser Überschrift steht auch § 20 Abs. 1 AuslG, wonach dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Der Umstand, dass das Kind eines Asylberechtigten erst in der Bundesrepublik geboren wird, schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AuslG nicht aus. Auch der systematische Zusammenhang mit § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG gibt nichts für die Annahme der Beklagten her, dass bereits in der Bundesrepublik geborene Kinder nicht vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erfasst sein sollen. Die Alternative des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG knüpft an das Vorliegen vollkommen anderer Tatbestandsmerkmale wie die hier einschlägige Alternative, nämlich an das Erfordernis besonderer Integrationsmerkmale wie die Beherrschung der deutschen Sprache an. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 - (InfAuslR 1997,24) klingt an, dass die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nicht deswegen ausscheidet, weil das ausländische Kind in der Bundesrepublik geboren ist. In einem Fall, in dem das ausländische Kind in Deutschland geboren worden war, zur Schulausbildung in sein Heimatland zurückkehrte, anschließend wieder nach Deutschland einreiste und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in den Fällen, in denen § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausscheidet, weil die Mutter nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist, die Vorschriften des Nachzugsrechts nach § 20 Anwendung finden (ebenso: GK-AuslR II § 21 Anm. 21 ff.).
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Eine besondere Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG liegt vor, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer in den Folgen deutlich ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. zur Definition der besonderen Härte: GK-AuslR II - § 20 Anm. 102; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 20 Anm. 23; Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, § 20, Anm. 14). Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zunächst von der grundsätzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auszugehen, der einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den dort genannten Voraussetzungen nur für Kinder vorsieht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Integrationsprobleme, die der Zuzug älterer Jugendlicher erfahrungsgemäß verursacht, getroffen (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 110, § 20, Anm. 59). In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, dass bei diesem Personenkreis der Gesichtspunkt, die Familieneinheit und die persönliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten, zunehmend an Gewicht verliere; die in diesem Alter stärker in den Vordergrund tretende Absicht, den Kindern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu ermöglichen, rechtfertige keinen zwingenden Nachzugsanspruch (BT-Drs. 11/6321, S. 62 f.). Demgemäß richten sich die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG entwickelten, den Nachzug älterer Kinder betreffende Kriterien danach aus, dass eine solche dann bejaht wird, wenn sich Lebensverhältnisse, welche die Anwesenheit des Minderjährigen in seiner Heimat bisher ermöglicht haben, in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise änderten und der eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug des Minderjährigen begegnet werden konnte. Maßgeblich hierfür ist eine zu treffende Abwägung, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei der Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für die Familie eindeutig überwiegen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland - angesichts der steigenden Arbeitslosigkeit und der Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration der Ausländer bereitet - nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Außerdem ist für die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG die familiäre Situation wesentlich, auf die das öffentliche Interesse an einer Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils trifft. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gewicht des Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG naturgemäß durch das Alter des den Nachzug begehrenden Jugendlichen bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1994, InfAuslR 1994, 183 m.w.N.). Der Fall des Klägers unterscheidet sich jedoch gerade dadurch, dass es sich bei ihm nicht um ein älteres Kind handelt, für das die Eltern zunächst den Verbleib im Heimatland bestimmt hatten und die familiäre Lebensgemeinschaft zum hier lebenden Elternteil erst durch den Zuzug (wieder)hergestellt werden soll. Vielmehr bestand bereits seit der Geburt des Klägers im Bundesgebiet - und in dem der Beklagtenentscheidung zugrundeliegenden Zeitraum - eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem Vater, der als Minderjähriger nach Deutschland eingereist ist und seit 7.5.1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Kläger war als Kleinkind zudem in einem Alter, in dem ein Kind nicht nur auf die Bindung an seine Mutter, sondern auch auf die Betreuung und Erziehung durch seinen Vater angewiesen ist. Ihn auf eine Betreuung durch seine damals ausreisepflichtige Mutter in Jugoslawien zu verweisen, hätte die Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Vater bedeutet. Einem Kleinkind kann unter diesen Umständen eine Beendigung einer bereits im Bundesgebiet bestehenden Beistandsgemeinschaft mit seinem Vater nicht zugemutet werden.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger am 19.3.2001 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt hat. Denn die Aufenthaltsbefugnis hat keine Geltung für den von dem  angefochtenen Bescheid erfassten zurückliegenden Zeitraum.
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Rechtsgründe, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Ausreichender Wohnraum ( § 20 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) war vorhanden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war auch nicht deswegen zu versagen, weil möglicherweise die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz AuslG vorlagen und der Lebensunterhalt des Klägers nicht aus der Erwerbstätigkeit seines Vaters gesichert war. Denn der Lebensunterhalt des Klägers, der zu keiner Zeit Sozialhilfe bezog, war anderweitig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Da dessen Vater als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, findet § 20 Abs. 5 AuslG Anwendung, wonach die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden kann.
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Indem die Beklagte im Falle des Klägers das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG und sogar die Vorfrage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf im Bundesgebiet geborene Kinder ausländischer Eltern verneinte, sah sie bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als nicht erfüllt an. Infolge dessen hat sie bereits nicht erkannt, dass ihr ein Ermessen eröffnet ist. Die ablehnende Entscheidung ist daher fehlerhaft und im Ergebnis zu Recht vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Da es sich um den Fall der isolierten Anfechtungs- und nicht um eine Verpflichtungsklage handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte gehalten gewesen wäre, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens ließ sich der Senat davon leiten, dass die Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens bei Erledigung der Hauptsache das Gericht von der Verpflichtung entbindet, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Entscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären, die für die Hauptsacheentscheidung nun nicht mehr erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.1.1994, BVerwGE 46, 216, 218). Die Frage, ob im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses die Beklagte zwingend gehalten gewesen wäre, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG zu erteilen, hätte eingehender rechtlicher Erörterung bedurft, unter welchen Voraussetzungen das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen wäre. Angesichts dessen hält es der Senat für billig, den Beteiligten insoweit jeweils die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, wobei er das erledigte Verpflichtungsbegehren mit der Hälfte des ursprünglichen Streitwertes bemessen hat.
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Die Revision war zuzulassen, denn die Frage, ob § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG auf in Deutschland geborene und seit ihrer Geburt hier lebende Kinder ausländischer Eltern Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese für das Urteil des Senat entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.
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Hinsichtlich des auf § 161 Abs. 2 VwGO beruhenden Teils der Entscheidung ist diese unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.