Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 59 Muster der Aufenthaltstitel


(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geä
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60b Duldung für Personen mit ungeklärter Identität


(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität


(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sons

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 52 Widerruf


(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 46 Ordnungsverfügungen


(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. (2) Ei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18d Forschung


(1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn 1. er a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft


(1) Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, p

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Sept. 2018 - B 6 S 18.876

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Ausweisun

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Nov. 2017 - Au 6 E 17.1518, Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Die Anträge auf vorläufige Feststellung, dass der Antragsteller berechtigt ist, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem An

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - 10 ZB 14.1475

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2014 wird zugelassen, soweit da

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Dez. 2014 - W 7 K 14.498

bei uns veröffentlicht am 05.12.2014

Tenor I. Die Abschiebungsandrohung im Schreiben des Landratsamts M.-S. vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vo

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Jan. 2015 - W 7 K 14.430

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu trage

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Nov. 2017 - M 25 S 17.5489

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 10. November 2017, Az. 162141485503/3 wird hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids angeordnet. II. Im Übrigen wird der Antrag abgele

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Nov. 2017 - M 12 K 17.1608

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2018 - M 10 S 18.3239

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - M 10 S 18.4208

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufschieben

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Aug. 2018 - M 10 K 17.1555

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Mai 2016 - M 15 S 16.30890

bei uns veröffentlicht am 06.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben lediger Staatsangehöriger der Republik Sen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - M 15 S 16.30860

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben lediger Staatsangehöriger der Republik Sen

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2019 - Au 6 S 19.163

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 6 K 19.162) gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners vom 7. Januar 2019 sowie auf vorläufige Erteilun

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Juni 2016 - RN 5 S 16.30716

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2017 - Au 1 S 17.1386

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein kosovarischer Sta

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 1 S 16.30617

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... in Shush im Iran geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2016 - M 4 S 16.31057

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Mai 2016 - M 4 S 16.31051

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 4 S 16.31049

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Mai 2016 - M 4 S 16.31046

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Mai 2016 - M 4 S 16.31040

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Mai 2016 - M 4 S 16.31026

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2016 - M 4 S 16.31024

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Mai 2016 - M 4 S 16.31020

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2016 - M 4 S 16.31013

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Apr. 2016 - M 4 S 16.30572

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Mi

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2016 - M 4 S 16.30563

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Mai 2016 - M 4 S 16.1115

bei uns veröffentlicht am 06.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein am ..

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Mai 2018 - B 6 S 18.425

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, georgischer Staatsangeh

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Mai 2018 - B 6 S 18.14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Jan. 2018 - B 6 S 17.968

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … im heutigen Serbien gebore

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2017 - M 4 S 17.33054

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migra

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. März 2017 - M 4 S 17.32584

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2017 - M 4 S 17.31584

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migra

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 27 S 19.292

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2019 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Verf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - 10 B 14.2060

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. März 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Ko

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juli 2014 - AN 5 S 14.01932

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1987 geborene Antragsteller,

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Feb. 2019 - W 10 S 19.50012

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben ein am …

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Jan. 2014 - B 4 K 13.934

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller ist türkischer

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2016 - M 9 S 16.4535

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Der 1965 gebore

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2015 - M 10 S 15.3528, M 10 K 15.3527

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. De

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 S 15.1658

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist vie

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2018 - M 10 S 18.2574

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich im Wege einstwe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Feb. 2016 - M 24 E 16.927

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller si

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Dez. 2014 - B 4 E 14.786

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1964 geborene Antragstellerin ist u

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Mai 2016 - RN 5 S 16.30756

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 14. Apr. 2016 - B 4 E 16.255

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller zu 1

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2019 - Au 6 K 18.1938

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR

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(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten...
(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,2. er seine...
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Klage...
(1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn 1. er a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung...
(1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn 1. er a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung...
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin...
(1) Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, prüft die...
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin...