Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2017 - 1 S 542/17

bei uns veröffentlicht am02.08.2017

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Juli 2016 - 8 K 2/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger bei der Verteidigung gegen ein ihm angedrohtes Ordnungsgeld entstanden sind.
Der Kläger ist seit dem 21.07.2009 Mitglied des Gemeinderats der Beklagten.
Am 11.05.2010 beriet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung über den Tagesordnungspunkt „Erwerb des DHL-Standorts in Rottenburg am Neckar - Zustimmung zur Finanzierung über ein kreditähnliches Rechtsgeschäft“. Die Verschwiegenheitspflicht für diese Sitzung war damals (und ist weiterhin) nicht aufgehoben.
Am 21.05.2010 berichtete das „Schwäbische Tagblatt“ über den Beschluss des Gemeinderats, das DHL-Areal zu kaufen. In dem Artikel war ausgeführt, der Kaufpreis habe nach Recherche der Zeitung 8,4 Mio. EUR betragen.
Am 13.12.2010 erwähnte ein anderes Mitglied des Gemeinderats, Stadtrat ... (B.), in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats im Zusammenhang mit Haushaltsberatungen die Höhe der Neuverschuldung von 8,4 Mio. EUR für den Erwerb des DHL-Geländes. Der Gemeinderat beauftragte daraufhin in seiner Sitzung vom 18.01.2011 die Verwaltung der Beklagten mit der Einleitung eines Verfahrens zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen Stadtrat B. Ihm wurde zur Last gelegt, durch die öffentliche Nennung des Betrags der Neuverschuldung ungeachtet des Umstands, dass über diesen Betrag am 21.05.2010 bereits in der Presse berichtet worden war, gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen zu haben. Der Kläger nahm an der Sitzung vom 18.01.2011 teil.
In der Ausgabe des „Schwäbischen Tagblatts“ vom 24.02.2011 veröffentlichte der Kläger einen Artikel in der Kolumne „Rathausrunde“ mit dem Titel „Aus Stuttgart 21 nichts gelernt?“. Darin führt er unter anderem aus: „Erst werden in Rottenburg über 8 Millionen Euro für den Kauf des DHL-Geländes am regulären Haushalt vorbei als ‚kreditähnliches Rechtsgeschäft‘ beschlossen (…)“.
Der Gemeinderat beauftragte mit Beschluss vom 29.03.2011 die Verwaltung der Beklagten, nun auch gegen den Kläger ein Verfahren zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht einzuleiten. Der Oberbürgermeister hörte ihn hierzu mit Schreiben vom 18.04.2011 an. Der Kläger beauftragte daraufhin die Kanzlei seines jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser verfasste für den Kläger eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Beklagten, in der er unter anderem geltend machte, der Tagesordnungspunkt vom 11.05.2010 sei zu Unrecht nichtöffentlich verhandelt worden, dies sei Anlass für den Presseartikel gewesen und durch die Veröffentlichung sei weder der Beklagten noch Dritten ein Nachteil entstanden.
Der Gemeinderat beschloss am 15.11.2011, dem Kläger gegenüber wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht in Sachen DHL-Gelände eine „ernstliche Mahnung“ auszusprechen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 30.01.2012 mitgeteilt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte dem Oberbürgermeister mit Schreiben vom 21.11.2011 eine Kostennote über 489,45 EUR mit der Bitte um Ausgleich bis 05.12.2011. Die Beklagte lehnte dieses Begehren ab. Im nachfolgenden Schriftwechsel setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere Zahlungsfristen, zuletzt bis zum 10.02.2012, die fruchtlos verstrichen.
10 
Der Kläger erhob am 30.12.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen. Er führte aus, sein Bevollmächtigter sei anwaltlich befasst gewesen im Rahmen einer ihn als Mandatsträger betreffenden, seitens des Gemeinderats vorgesehenen und schließlich erfolgten Beschlussfassung, somit in einer klassisch kommunalverfassungsrechtlichen (Organ-)Angelegenheit. Für dadurch veranlasste Kosten bleibe die Gebietskörperschaft als Trägerin des Gemeinderats erstattungspflichtig. Die Beklagte trat der Klage entgegen und erwiderte, eine Organstreitigkeit liege zwar vor, eine Kostentragungspflicht bestehe jedoch nicht. Der Kläger habe mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht seine Befugnisse zur Mitwirkung und Teilhabe an der Willensbildung des Gemeinderats verteidigt, sondern ausschließlich subjektive Interessen geltend gemacht. Die anwaltlichen Kosten seien angefallen, weil er gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Gemeinderat etwa einen Monat vorher die Verwaltung beauftragt habe, ein Ordnungsgeld gegen ein anderes Mitglied des Gemeinderats in einem ähnlich gelagerten Fall zu prüfen.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.07.2016 als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch folge nicht aus § 19 Abs. 1 GemO, da die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht von dem Begriff der „Auslagen“ im Sinne dieser Vorschrift erfasst seien. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich auch nicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass in Kommunalverfassungsstreitigkeiten und anderen körperschaftsinternen Organstreitigkeiten die Verfahrenskosten im Ergebnis der rechtsfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Last fielen, der das Organ zugeordnet sei, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten, also nicht mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden sei. Dies gelte auch für Kosten, die in einem außergerichtlichen Organstreit entstünden. Der Kläger habe mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zwar nicht mutwillig gehandelt. Er habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung in einer Verteidigungsposition befunden. In Anbetracht der mit entsprechender Sachkunde ausgestatteten Verwaltung der Beklagten erscheine es schon unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht mutwillig, sich in dieser Situation anwaltlichen Beistand zu holen. Ihm könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe das Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds durch sein Verhalten mutwillig provoziert. Denn er habe in seinem Presseartikel nichts wesentlich Neues ausgeführt, was nicht ohnehin zuvor schon ohne sein Zutun an die Öffentlichkeit gelangt gewesen sei, und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, ihm, der damals relativ neu im Gemeinderat gewesen sei, sei nicht bewusst gewesen, dass er nicht wiederholen dürfe, was schon mehrfach in der Presse veröffentlicht worden sei. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe jedoch deshalb nicht, weil es sich bei dem Verfahren, in dem der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt habe, nicht um einen Kommunalverfassungsstreit oder einen sonstigen körperschaftsinternen Streit handele. Ein Kommunalverfassungsstreit sei dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane und/oder Teile von ihnen über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte stritten. Das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren sei auf die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerichtet gewesen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes sei ein Verwaltungsakt. Sie habe Außenwirkung, ziele also auf den Betroffenen als Privatperson und beschränke sich gerade nicht auf den Innenbereich der Gemeinde. Gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes sei die Anfechtungsklage statthaft. Es handle sich bei einer Klage gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerade nicht um einen Kommunalverfassungsstreit. Nichts anderes könne für das vorgelagerte, auf die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerichtete außergerichtliche Verfahren gelten. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht, dass das gegen den Kläger gerichtete Verfahren nicht mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, sondern mit einer ernstlichen Ermahnung geendet habe. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts sei dieses Ergebnis noch nicht absehbar gewesen. Außerdem komme auch der ernstlichen Ermahnung nach Auffassung der Kammer Außenwirkung zu und sei daher das dem Erlass einer ernstlichen Mahnung vorausgehende Verfahren kein Kommunalverfassungsstreit. Auch der Senat habe in seinem Urteil vom 11.10.2000 (- 1 S 2624/99 - VBlBW 2001, 179) die Klage gegen eine vom Gemeinderat beschlossene Rüge wegen des Vorwurfs der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit behandelt, sondern als herkömmliche allgemeine Feststellungsklage für zulässig gehalten. Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) und das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2007 (- 7 K 3581/06 - juris) die Klage gegen eine vom Gemeinderat ausgesprochene Ermahnung als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit bezeichnet hätten, überzeuge dies die Kammer nicht. Diese Auffassung werde in den betreffenden Urteilen nicht näher begründet. Der Senat habe im Urteil vom 11.10.1995 (a.a.O.) in Bezug auf die Bezeichnung als kommunalverfassungsrechtliche Klage nicht differenziert zwischen der Feststellung der Rechtswidrigkeit des sanktionierten Verhaltens, bei der es sich durchaus um eine körperschaftsinterne Streitigkeit handeln möge, und der Verhängung der Sanktion als solcher. Jedenfalls sei die Einstufung als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit durch die jüngere Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.10.2000, a.a.O.) überholt. Daraus, dass die Tätigkeit des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts insoweit erfolgreich gewesen sei, als kein Ordnungsgeld verhängt worden sei, erwachse dem Kläger im Übrigen kein finanzieller Nachteil. Wäre ein Ordnungsgeld verhängt worden, hätte er ebenfalls keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts vor Erlass des Ordnungsgeldbescheids entstanden seien. In diesem Fall läge unstreitig kein Kommunalverfassungsstreit vor. Selbst wenn der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen ein etwaiges Ordnungsgeld obsiegen würde, bestünde ein Kostenerstattungsanspruch allenfalls hinsichtlich derjenigen anwaltlichen Kosten, die im Widerspruchsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kosten, die schon vor Erlass des Ordnungsgeldbescheids entstanden seien.
12 
Mit Beschluss vom 28.02.2017 - 1 S 1943/16 - hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, für die Frage, ob ein Gemeinderat bei Einleitung eines Ordnungsverfahrens anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen und dafür Kostenersatz verlangen dürfe, könne es nicht darauf ankommen, ob im Ergebnis ein Ordnungsgeld oder eine Rüge verhängt werde, weil dies zu Beginn des Verfahrens nicht absehbar sei. Es begegne in grundsätzlicher Hinsicht Bedenken, einer Ordnungsmaßnahme, die von einem Gremium nach der Gemeindeordnung verhängt werde, den kommunalverfassungsrechtlichen Charakter abzusprechen. Bereits die apodiktische Gegenüberstellung als Verwaltungsakt oder kommunalverfassungsrechtliche Angelegenheit werde der Stellung der kommunalen Mandatsträger nicht gerecht. Sie nähmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr, womit sich das Instrumentarium des hoheitlichen Verwaltungsakts nicht vereinbaren lasse. Ordnungsgelder hätten ihren Anlass in und bezögen ihre Folgen aus Auseinandersetzungen innerhalb kommunaler Entscheidungsgremien, deren Bestandteile die Mandatsträger seien. Die Auseinandersetzungen um die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Verstoß gegen Pflichten der Mandatsträger und darüber, in welchem Umfang etwaige Sanktionen angemessen seien, stünden zumindest in ganz überwiegendem Umfang in einem kommunalverfassungsrechtlichen Konnex. Als „Privatperson“ hätte er (der Kläger) den ihm vorliegend zur Last gelegten Verstoß nicht begehen können, da ihm die hierfür erforderlichen innergemeinderätlichen Kenntnisse nicht zur Verfügung gestanden hätten, die Auseinandersetzung ihren Anlass aus dem Dissens des Gemeinderats bezogen habe und er ohne Mandat nicht die notwendige Qualifikation als Adressat eines Ordnungsgelds gehabt hätte. Die Beklagte verkenne zudem, dass die Veröffentlichung im „Schwäbischen Tagblatt“ vom 24.02.2011 nicht etwa auf einer Mitteilung an die Presse oder einem Leserbrief beruht habe, sondern unter der Rubrik „Rathausrunde“ dieser Zeitschrift veröffentlicht worden sei. Diese Rubrik stehe ausschließlich der Verwaltung des Rathauses sowie den Stadträten des Gemeinderats zur Verfügung. Eine Veröffentlichung in dieser Rubrik wäre ihm (dem Kläger) daher als „Privatperson“ ebenfalls nicht möglich gewesen. Die gesamte Thematik der Veröffentlichung beinhalte unabhängig davon allein städtisch-kommunalpolitische Belange. Ein privates Interesse an den fraglichen Vorgängen habe ihm nie zukommen können. Sowohl der Anlass als auch die verhängte Sanktion trage daher den Charakter einer Auseinandersetzung innerhalb eines Gemeinderats und daher einer klassischen kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit. In deren Rahmen habe er (der Kläger) sich schon aus Gründen der Waffengleichheit um einen qualifizierten rechtlichen Beistand bemühen dürfen, ohne gewärtigen zu müssen, die dafür aufzuwendenden Kosten wie ein „Privater“ in vollem Umfang persönlich selbst tragen zu müssen. Er habe dabei auch nicht mutwillig gehandelt.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2016 - 8 K 2/15 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 489,45 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2011 zu erstatten.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch daran scheitere, dass es sich bei dem Verfahren, in dem der Kläger seinen Rechtsanwalt beauftragt habe, nicht um einen Kommunalverfassungsstreit gehandelt habe. Zwar sei der Kläger nur deshalb zur Verschwiegenheit nach § 16 Abs. 3 GemO verpflichtet, weil er Mitglied des Gemeinderats sei. Verstoße ein Gemeinderatsmitglied gegen diese Pflicht und werde deshalb ein Ordnungsgeld verhängt, treffe dies das Mitglied jedoch nicht in seinen organschaftlichen Rechten, sondern in seinen subjektiven Rechten, die ihm als Privatperson zustünden. Dies folge daraus, dass es sich bei dem Ordnungsgeld um einen Verwaltungsakt handele. Daran ändere die Stellung als Gemeinderat nichts. Veröffentliche ein Gemeinderat einen Artikel in einer Tageszeitung, nehme er damit keine Aufgaben der Gemeinde wahr. Das gelte auch für die fragliche Veröffentlichung des Klägers in der Rubrik „Ratshausrunde“ des Schwäbischen Tagblatts, bei dem es sich nicht um ihr (der Beklagten) Amtsblatt handele. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Gemeinderatsmitglied kein Recht auf eine öffentliche Behandlung eines Gegenstands im Gemeinderat habe, da der Öffentlichkeitsgrundsatz allein das Interesse der Allgemeinheit schütze. Daraus folge, dass der Kläger mit der Veröffentlichung des Zeitungsartikels keine innerorganschaftlichen Rechte habe geltend machen können. Es gehe stattdessen um seine subjektiven Rechte, die durch die Verschwiegenheitspflicht begrenzt seien. Unabhängig davon scheide ein Kostenerstattungsanspruch auch deshalb aus, weil der Kläger das Ordnungsgeldverfahren mutwillig durch sein Verhalten provoziert habe. Insoweit sei das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger habe an der Gemeinderatssitzung vom 18.01.2011, in der die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens gegen das andere Gemeinderatsmitglied wegen des Vorwurfs der Verschwiegenheitspflichtverletzung beschlossen worden sei, teilgenommen und sich aktiv beteiligt. Ihm müsse deshalb zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht auch dann vorliege, wenn die Tatsache, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht beziehe, bereits öffentlich bekannt sei. Der Kläger habe in Kenntnis dieses Umstands dennoch seinen Artikel im „Schwäbischen Tagblatt“ veröffentlicht und damit das Ordnungsgeldverfahren bewusst provoziert. Unabhängig davon sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts schließlich auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es einem Gemeinderat in aller Regel zumutbar sei, die Entscheidung des zuständigen Gemeinderatsorgans abzuwarten, zumal er aufgrund seiner Rücksichtnahmepflichten auch erst die Rechtsaufsichtsbehörde hätte einschalten können. Jedenfalls sei der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu hoch. Der Kostenrechnung liege als Gegenstandswert der Auffangwert von 5.000,-- EUR zugrunde. Ein Verschwiegenheitsverstoß könne jedoch nach § 16 Abs. 3 GemO nur mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Erstattungsfähig seien daher allenfalls 155,30 EUR.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zwar passivlegitimiert (1.). Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt (2.).
20 
1. Die Beklagte - und nicht etwa ihr Gemeinderat oder Oberbürgermeister - ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung passivlegitimiert. Das vorliegende Verfahren ist kein sog. Kommunalverfassungsstreit.
21 
Wendet sich ein Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt oder begehrt er die Verpflichtung zum Erlass eines solchen, ist der Rechtsträger derjenigen Behörde passivlegitimiert, die den Verwaltungsakt erlassen bzw. dessen Erlass unterlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Macht ein Kläger einen Leistungsanspruch geltend, ist grundsätzlich derjenige Rechtsträger passivlegitimiert, der beim Bestehen des Anspruchs nach materiellem Recht zu der vom Kläger begehrten Leistung bzw. Unterlassung verpflichtet ist (vgl. W.-R. Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vorb § 40 Rn. 28 m.w.N.; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 78 Rn. 11). Begehrt der Kläger im Wege einer Feststellungsklage die Feststellung gegenüber einem Dritten, ist grundsätzlich der Rechtsträger passivlegitimiert, gegenüber dem nach dem materiellen Recht die Feststellung verlangt werden kann (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O.). Ausnahmen von diesen auf dem Rechtsträgerprinzip beruhenden Grundsätzen kommen bei Organstreitigkeiten, d.h. bei Streitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen öffentlich-rechtlicher Körperschaften untereinander über organschaftliche Rechte und Pflichten aus dem Körperschaftsverhältnis, in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; W.-R. Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 6 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist zwischen vier Fallkonstellationen zu unterscheiden, wenn der Kläger - wie hier - Mitglied eines Gemeinderats ist und sein Klagebegehren im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Rechte und/oder Pflichten eines Gemeinderatsmitglieds steht.
22 
a) Streiten sich Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (sog. kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit, vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375), sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990, a.a.O.). Passivlegitimiert für die inter- oder intraorganschaftliche (in der Regel Feststellungs-)Klage ist nicht der Rechtsträger der Organe bzw. Organteile, sondern das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre bzw. das eine solche Verletzung in Bezug auf ein anderes Organ oder Organteil behauptet (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369).
23 
b) Wendet sich das Mitglied eines Gemeinderats hingegen gegen ein Ordnungsgeld, das ihm gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO wegen einer Verletzung der in § 17 Abs. 4 GemO genannten Pflichten auferlegt wurde, ist passivlegitimiert nicht etwa der Gemeinderat, der über die Auferlegung zu entscheiden hatte (§ 16 Abs. 3 GemO), oder der Bürgermeister, der den Beschluss ggf. vollzieht (§ 43 Abs. 1 GemO). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein auf die zuvor genannten Normen gestütztes Ordnungsgeld ein Verwaltungsakt und für eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage die Gemeinde passivlegitimiert ist (Senat, Urt. v. 19.12.1990 - 1 S 114/90 - EKBW, Stand 39. Lfg., GemO § 17 E 11; Beschl. v. 10.09.1987 - 1 S 1622/87 -; Urt. v. 06.10.1975 - I 754/75 - EKBW, Stand 39. Lfg., GemO § 17 E 1/1; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., Rn. 316; Aker/Hafner/Notheis, GemO, § 18 Rn. 28). Es handelt sich insoweit nicht um einen Kommunalverfassungsstreit, sondern um die Überprüfung einer Maßnahme mit Außenwirkung, die der Gemeinderat bzw. Bürgermeister als (Erlass-)Behörde der Gemeinde getroffen hat (Senat, Urt. v. 06.10.1975, a.a.O., m.w.N.). Als vollstreckungsbewehrte Vermögenssanktion reicht sie über das rein innergemeindliche Rechtsverhältnis hinaus, da sie neben einer disziplinierenden Wirkung auch das Privatvermögen des Adressaten betrifft und final auf diese Rechtsfolge gerichtet ist (ebenso zum dortigen Landesrecht VG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2009 - 1 K 6465/08 - juris m.w.N.).
24 
c) Hat der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO kein Ordnungsgeld, sondern - was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig sein kann (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) - eine weniger schwerwiegende Sanktion verhängt (Rüge, ernstliche Ermahnung o. dgl.) und wendet sich das betroffene Gemeinderatsmitglied dagegen, ist auch für diese Klage nicht der Gemeinderat oder Bürgermeister, sondern die Gemeinde passivlegitimiert (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.). Soweit sich aus dem Urteil des Senats vom 11.10.1995 (a.a.O.) insoweit noch etwas anderes ergab, hält er daran nicht fest.
25 
Die Passivlegitimation der Gemeinde folgt in diesen Fällen zwar nicht schon aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei einer Maßnahme unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; a.A. zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014 - RO 3 14.383 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004 - W 2 K 03.1519 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998 - AN 4 K 97.00944 - juris - unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl 1976, 498: feststellender Verwaltungsakt). Denn einer Rüge oder Ermahnung fehlt die Regelungswirkung (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG; vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: „rechtlicher Hinweis auf die gesetzlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung“). Die gegen eine Rüge oder ernstliche Ermahnung gerichtete (in der Regel Feststellungs-)Klage ist aber nach dem auch außerhalb des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Rechtsträgerprinzip gegen die Gemeinde als der Rechtsträgerin des Gemeinderats und Bürgermeisters zu richten.
26 
Ausnahmen vom Rechtsträgerprinzip kommen zwar, wie dargelegt, in Betracht, wenn Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten. Solche rein interorganschaftlichen Rechte und Pflichten stehen jedoch nicht unmittelbar im Streit, wenn der Kläger sich gegen eine ihm erteilte Rüge oder Ermahnung wendet. Denn auch eine solche unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld verbleibende Sanktion berührt durch den damit verbundenen und in einem förmlichen Verfahren formulierten Vorwurf, der Adressat habe eine der in § 17 Abs. 4 GemO genannten Pflichten eines ehrenamtlich tätigen Bürgers verletzt (vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: „Abmahnung“), die persönliche Rechtsstellung des Klägers als ehrenamtlich tätiger Bürger gegenüber seiner Gemeinde (insoweit ebenso jeweils zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O., VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998, a.a.O.; a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 18.07.2007 - 1 A 356/06 - NdsVBl. 2008, 23 m.w.N.: keine Außenwirkung; wohl auch Gern, a.a.O., Rn. 316). Die Klage gegen eine auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO gestützte Ordnungsmaßnahme ist deshalb auch dann, wenn diese Maßnahme unterhalb eines Ordnungsgelds verbleibt, gegen die Gemeinde als Rechtsträgerin zu richten (so im Ergebnis bereits Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).
27 
d) Begehrt das Mitglied eines Gemeinderats mit seiner Klage schließlich die Erstattung von Anwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um seine Rechte und/oder Pflichten als Gemeinderatsmitglied entstanden sind, kommt dafür als passivlegitimiert ebenfalls nur der Rechtsträger der betroffenen Organe bzw. Organteile in Betracht. Insoweit ist es unerheblich, ob die dahinter stehende Auseinandersetzung im jeweiligen Einzelfall interorganschaftliche oder andere Rechte bzw. Pflichten eines Gemeinderatsmitglieds betrifft. Auch wenn ein Kommunalverfassungsstreit zugrunde liegt, kann Anspruchsgegner eines Kostenerstattungsanspruchs wie in anderen Organstreitverfahren auch nur der Rechtsträger - die Gemeinde -, nicht aber eines ihrer Organe sein. Das folgt bereits daraus, dass das einzelne Organ eines Rechtsträgers in der Regel über kein eigenes Vermögen verfügt, materiell-rechtlich daher nur der Rechtsträger als Kostenschuldner in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981 - 9 S 702/81 - DÖV 1982, 84). Die Kostenfrage eines körperschaftsinternen Organstreites berührt stets die Außenrechtsbeziehung der Körperschaft und nicht mehr das zwischen den Organen bestehende Innenverhältnis (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981, a.a.O.). Der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Organs oder Organteils kann daher - unabhängig davon, zwischen wem Streitigkeiten unmittelbar um Rechten und Pflichten auf einer vorangehenden Stufe auszutragen (gewesen) wären - stets nur von dem Vermögensträger verlangt werden, dem das Handeln des Organs im Außenverhältnis zugerechnet wird (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981, a.a.O.).
28 
e) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger für den im vorliegenden Fall geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch insoweit zu Recht die Beklagte und nicht etwa deren Gemeinderat oder Oberbürgermeister in Anspruch genommen. Denn für dieses auf Kostenersatz gerichtete Begehren kommen nicht diese Organe, sondern kommt nur die Beklagte als passivlegitimiert in Betracht.
29 
2. Die Beklagte ist zur Kostenerstattung jedoch nicht verpflichtet, da der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht besteht. Er findet weder in der Organstellung des Klägers als Mitglied des Gemeinderats (a) noch in § 19 Abs. 1 GemO (b) eine Rechtsgrundlage. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfolgen (c) oder nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (d) oder unter Verweis auf das Gebot der „Waffengleichheit“ (e) verlangen.
30 
a) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus seiner Organstellung als Mitglied des Gemeinderats oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Organstreitverfahren herleiten.
31 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in körperschaftsinternen Organstreitigkeiten die Verfahrenskosten einschließlich der von einzelnen Organteilen, Organwaltern oder Gremienmitgliedern wegen Verletzung ihrer organschaftlichen (mitgliedschaftlichen) Rechtsstellung eingeleiteten Gerichtsverfahren im Ergebnis der rechtsfähigen juristischen Person zur Last fallen, die Rechtsträgerin der Organe ist, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten war, also nicht mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.1984 - 9 S 1076/84 - NJW 1985, 284 m.w.N.; zu außergerichtlichen Organstreitigkeiten NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015 - 10 LB 25/14 - Juris). Dieser Kostenerstattungsanspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass kommunalen Funktionsträgern Aufgaben und Kompetenzen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind. Auseinandersetzungen um deren Inhalt oder Umfang werden daher letztlich im Interesse der Gemeinde geführt, die jedoch nicht selbst Beteiligte eines Kommunalverfassungsstreits sein kann. Das Recht eines Mitglieds eines Gemeinderats auf Erstattung von Verfahrenskosten, die ihm im verwaltungsgerichtlichen - oder außergerichtlichen - Verfahren bei der gebotenen Verteidigung einer ihm zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb des Gemeinderats entstanden sind, hat seine Grundlage deshalb unmittelbar in der Mitgliedschaft im Gemeinderat (ebenso zum jeweiligen Landesrecht HessVGH, Urt. v. 18.12.2013 - 7 A 1355/12 - ESVGH 64, 154; OVG NRW, Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 - NVwZ-RR 2009, 819 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 14.08.2006, - 4 B 05.939 - , Juris, unter Verweis auf OVG Rh.-Pf., Urt. v. 19.05.1987 - 7 A 90/86 - NVwZ 1987, 1105; abw. nur in der dogmatischen Herleitung OVG NRW, Urt. v. 12.11.1991 - 15 A 1046/90 - NWVBl 1992, 163: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Gern, a.a.O., Rn. 430: Konnexitätsprinzip des Art. 104a GG; im Ergebnis für das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs auch NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O. m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 - NVwZ 1982, 140).
32 
Die Voraussetzungen für einen derartigen Kostenerstattungsanspruch sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Denn dem Kostenersatzbegehren des Klägers liegt keine - gerichtliche oder außergerichtliche - Organstreitigkeit zugrunde. Weder das kommunalrechtliche Sanktionsverfahren selbst (aa) noch der zugrundeliegende Streit um die Verschwiegenheitspflichtverletzung (bb) begründen einen solchen Streit.
33 
aa) Die Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, sind in einem auf Beschluss des Gemeinderats gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO eingeleiteten Verfahren zur Auferlegung einer Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GemO entstanden. Dieses Sanktionsverfahren selbst ist - unabhängig davon, ob es im Einzelfall bei Einleitung auf die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder einer weniger schwerwiegenden Sanktion gerichtet ist und unabhängig davon, wie es endet - keine außergerichtliche Organstreitigkeit. Das von einem solchen Verfahren betroffene Gemeinderatsmitglied versucht in diesem Verfahren, ein drohendes Ordnungsgeld oder eine Rüge bzw. Ermahnung abzuwehren. Unmittelbar verteidigt das Gemeinderatsmitglied damit seine persönliche Rechtsstellung - im Falle eines bei Verfahrenseinleitung angedrohten Ordnungsgeldes sein Privatvermögen. In dieser Hinsicht stehen organschaftliche Rechte oder Pflichten des Betroffenen von vornherein nicht im Raum (vgl. insoweit oben 1.b) und c)). Da das Gemeinderatsmitglied insoweit im eigenen und nicht in dem Interesse der Gemeinde handelt, scheidet eine in der Organstellung begründete Kostenerstattung aus.
34 
bb) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem sinngemäßen Einwand des Klägers, im Rahmen des Sanktionsverfahrens verteidige er aber mittelbar seine organschaftlichen Rechte oder Pflichten, weil die angedrohte Sanktion an eine angebliche Verletzung von Pflichten eines Gemeinderats anknüpfe.
35 
Ein Kommunalverfassungsstreit - und damit ein im oben genannten Sinne kostenerstattungsfähiger Streit - liegt nicht bei jedem Streit vor, dem eine kommunalpolitische Auseinandersetzung im Gemeinderat zugrunde liegt. Ein Kommunalverfassungsstreit liegt auch nicht bei jedem Streit vor, den ein Gemeinderatsmitglied gegen seine Gemeinde führt. Allein das formale Kriterium der Beteiligung mehrerer Organe der Gemeinde an einem Streit begründet noch keinen Inter- oder Intraorganstreit. Ein kommunalverfassungsrechtlicher Streit ist auch nicht bei jedem Streit eines Bürgers, der als ehrenamtlich Tätiger in der Gemeindeordnung verankerte Pflichten hat, mit Organen gegeben. Ein Kommunalverfassungsstreit besteht vielmehr, wie gezeigt, nur dann, wenn die Beteiligten unmittelbar über Bestand und Reichweite gerade zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, wenn also umstritten ist, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (vgl. erneut Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O., und oben 1.). Um solche gerade interorganschaftlichen Rechte (1) oder Pflichten (2) wurde in dem gegen den Kläger geführten Sanktionsverfahren auch nicht mittelbar gestritten. Daran zeigt sich zugleich, dass eine Pflicht zur Kostenerstattung auch nach Sinn und Zweck des Kostenerstattungsanspruchs nicht besteht (3).
36 
(1) Organschaftliche Rechte, die der Kläger als Gemeinderatsmitglied gegenüber anderen Organen oder Organteilen hat, standen bei dem Streit um die Veröffentlichung seines Zeitungsartikels nicht im Streit.
37 
Ein Gemeinderatsmitglied hat grundsätzlich das Recht, auch in Angelegenheiten der Gemeinde seine Meinung frei und uneingeschränkt zu äußern (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O., dort auch zu den Grenzen). Macht es von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist es grundsätzlich nicht an ausdrückliche oder stillschweigende Vorgaben oder „gemeindeverträgliche“ Vorstellungen des Gemeinderates gebunden. Es nimmt dabei allerdings auch keine Aufgaben der Gemeinde (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.) und erst keine Innenrechte gegenüber anderen Gemeindeorganen wahr, sondern übt das ihm verbürgte Grundrecht auf Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) aus. Denn die Vertretung und damit auch die Repräsentation der Gemeinde obliegt nach der Gemeindeordnung allein dem (Ober-)Bürgermeister (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Die Äußerung eines Gemeinderatsmitglieds zu kommunalpolitischen Angelegenheiten kann daher allenfalls dann als Wahrnehmung einer gemeindlichen Aufgabe anzusehen sein, wenn das Mitglied in einem Einzelfall ausnahmsweise eigens zur Repräsentation oder Vertretung der Gemeinde etwa bei einer Veranstaltung beauftragt wurde und in diesem Rahmen mit einer Äußerung die dem Bürgermeister obliegende Aufgabe an dessen Stelle wahrnimmt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn der Kläger hat mit seinem Artikel in der Kolumne „Rathausrunde“ des „Schwäbischen Tagblatts“ nicht zur Repräsentation der Gemeinde oder in Vertretung des Oberbürgermeisters gehandelt, sondern seine persönliche und die politische Auffassung seiner Fraktion dargelegt.
38 
Zu einem Inter- oder Intraorganstreit wird der Streit um die Veröffentlichung des Artikels auch nicht dadurch, dass der Kläger seine Meinungsäußerung in der Rubrik „Ratshausrunde“ des Schwäbischen Tagblatts veröffentlicht hat, die diese Zeitung für Äußerungen aus der Verwaltung und dem Gemeinderat der Beklagten eingerichtet hat. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass ihm diese Plattform als „Privatperson“ ohne kommunalpolitisches Mandat wohl nicht zur Verfügung gestanden hätte. Daraus folgt jedoch nicht, dass er durch die Nutzung dieser Plattform gerade von einem Recht Gebrauch gemacht hat, das ihm als Gemeinderatsmitglied gegenüber anderen Organen oder Organteilen der Beklagten zusteht. Das war auch tatsächlich nicht der Fall. Das Mitglied eines Gemeinderats ist als solches, wie gezeigt, nicht zur Vertretung der Gemeinde berufen. Nutzt das Gemeinderatsmitglied eine Plattform, welche die Presse dem zur Vertretung der Gemeinde befugten Bürgermeister, aber auch anderen kommunalpolitischen Akteuren zur Verfügung stellt, nimmt das Gemeinderatsmitglied eine kommunalpolitische Gelegenheit zur Äußerung, aber trotzdem keine Aufgabe der Gemeinde wahr. Äußert es sich in einem solchen kommunalpolitischen Forum, übt es erst recht keine Rechte aus, welche ihm die Gemeindeordnung gerade im Binnenrechtsverhältnis zu anderen Organen der Gemeinde zugesprochen hat. Das gilt unabhängig davon, ob die „Rathausrunde“ oder ähnliche Rubriken in - wie hier - einer unabhängigen Zeitung oder im Amtsblatt einer Gemeinde eröffnet sind.
39 
Organschaftliche Rechte gerade aus dem Binnenverhältnis zu anderen Organen hat der Kläger auch insoweit nicht wahrgenommen, als er im Sanktionsverfahren sinngemäß gerügt hat, die nichtöffentliche Sitzung vom 11.05.2010 hätte seines Erachtens öffentlich durchgeführt werden müssen. Das Mitglied eines Gemeinderats hat kein im Wege des Organstreits durchsetzbares Recht auf öffentliche Verhandlung eines Gegenstands im Gemeinderat. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) schützt ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit und vermittelt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied keine subjektive Rechtsposition (Senat, Beschl. v. 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -; Urt. v. 24.02.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 258). Dementsprechend hat ein Gemeinderatsmitglied auch kein - und erst recht kein organschaftliches - Recht auf öffentliche Bekanntgabe eines in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlusses (Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O).
40 
(2) Ebenso wenig, wie organschaftliche Rechte des Klägers in dem gegen ihn geführten Sanktionsverfahren betroffen waren, standen auch keine Pflichten, die ihn als Gemeinderatsmitglied gerade gegenüber anderen Organen oder Organteilen treffen, im Streit.
41 
Die in § 35 Abs. 2 GemO normierte Pflicht, über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, kann zwar, wie der Kläger insoweit zu Recht geltend macht, nur eine Person treffen, die das Amt eines Gemeinderats ausübt. Daraus folgt jedoch wiederum nicht, dass es sich um eine Pflicht handelt, die gerade regelt, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat. Das ist auch tatsächlich nicht der Fall. Die Schweigepflicht dient der Sicherung der Vorschriften über nichtöffentliche Verhandlungen des Gemeinderats und ist deren Pendant. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Gründe des öffentlichen Wohls sind gegeben, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachteilig verletzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.1982 - 5 S 314/81 - VBlBW 1983, 106; Aker u.a., a.a.O., § 35 Rn. 9; ähnl. Kunze/Bronner/Katz, 4. Aufl., 21. Lfg., § 35 Rn. 4; Gern, a.a.O., Rn. 257). Berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Senat, Beschl. v. 02.09.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980 - III 503/79 - Justiz 1981, 233 f.). An diesem auf den Schutz des öffentlichen Wohls und der berechtigten Interessen Einzelner bezogenen Zweck der Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit zeigt sich, dass auch die Schweigepflicht nicht dem Schutz einzelner Organe oder Organteile dient. Sie ist dem einzelnen Gemeinderatsmitglied daher auch nicht als Abgrenzung seiner Rechtsstellung gegenüber der Rechtsstellung anderer Organe auferlegt und bestimmt mithin nicht das Binnenverhältnis der Organe der Gemeinde untereinander.
42 
(3) Daran zeigt sich zugleich, dass eine Erstattung von (Anwalts-)Kosten für die Verteidigung gegen ein Ordnungsgeld, das einem Gemeinderatsmitglied wegen eines Verstoßes gegen seine Verschwiegenheitspflicht angedroht wurde, auch nach Sinn und Zweck des kommunalverfassungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht geboten ist. Dieser Anspruch trägt, wie dargelegt, dem Umstand Rechnung, dass kommunalen Funktionsträgern Aufgaben und Kompetenzen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind und sie deshalb nicht mit Kosten belastet werden, die bei materieller Betrachtung im Interesse der Gemeinde angefallen sind. Berichtet ein Gemeinderatsmitglied über Angelegenheiten, über die nichtöffentlich verhandelt wurde, öffentlich, nimmt es keine Aufgabe der Gemeinde wahr und handelt es auch nicht in deren Interesse.
43 
b) Der Kläger kann den behaupteten Anspruch auch nicht auf § 19 Abs. 1 GemO stützen.
44 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Hierzu können durch Satzung Höchstbeträge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO) und/oder Durchschnittssätze (§ 19 Abs. 2 GemO) festgesetzt werden. Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Auslagen im Sinne dieser Vorschriften.
45 
Die Vorschrift in § 19 Abs. 1 GemO beruht auf der Überlegung, dass ehrenamtliche Tätigkeit zwar unentgeltlich wahrgenommen wird, dem ehrenamtlich Tätigen durch sie aber auch kein unzumutbarer finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. den Gesetzentwurf vom 04.12.1954, Landtag von Baden-Württemberg, 1. Wahlperiode, Beilagen-Band III, S. 1325 <1373>). Unter Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 1 GemO sind daher grundsätzlich alle Aufwendungen zu verstehen, die dem ehrenamtlich Tätigen für seine Person unmittelbar aus der Tätigkeit für die Gemeinde entstehen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, a.a.O., § 19 Rn. 4; Akner u.a., a.a.O., § 19 Rn. 5; ähnlich zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.). Allerdings muss es sich um einen Aufwand handeln, der bei der Wahrnehmung eines kommunalen Mandats üblicherweise anfällt. Das folgt zum einen aus den Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen und Durchschnittssätzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 GemO), da diese ersichtlich auf regelmäßig bei Gemeinderäten anfallende Kosten zugeschnitten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., für den Begriff der Entschädigung i.S.d. § 20 a BayGO; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010 - 9 A 73/10 - Juris und Urt. v. 15.08.2011 - 9 A 218/10 - Juris zum dortigen Landesrecht; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.: „unmittelbarer Mandatsbezug“). Dass der bloße Kausalzusammenhang von Kosten zu einem Mandat nicht genügt und atypische Kosten nicht erfasst sind, bestätigt zum anderen der mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2015 mit Wirkung vom 01.12.2015 eingefügte Absatz 4 des § 19 GemO. Nach dieser Vorschrift können auch Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet werden. Einer dahingehenden gesetzlichen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn allein der Kausalzusammenhang zwischen einer Mandatsausübung und Kosten zum Aufwandsersatz nach § 19 Abs. 1 GemO führen würde.
46 
Ersatzfähig können demnach beispielsweise Verpflegungs- oder Telekommunikationskosten sein, die aufgrund der Mandatswahrnehmung entstanden sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 19 Rn. 4; Aker u.a., a.a.O., § 19 Rn. 5). Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Rechte und Pflichten des Mandatsträgers sind hingegen nicht typischerweise mit der Übernahme eines kommunalen Mandats verbunden und wären auch keiner sinnvollen pauschalierenden Regelung zugänglich (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O.; ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., für Rechtsanwaltskosten, die dem Ratsmitglied als Privatperson wegen der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gegenüber der Presse entstanden sind).
47 
Solche Rechtsanwaltskosten können auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO verlangt werden. Für eine solche analoge Anwendung ist jedenfalls mangels einer hinreichenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier vorliegenden Sachverhalt kein Raum (gegen eine Analogie zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen auch BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., und VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, a.a.O.: schon keine planwidrige Regelungslücke).
48 
c) Der Kläger kann den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfolgen. Die Voraussetzungen dieses als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts anerkannten Anspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.03.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2015 - 3 S 1026/14 - juris; Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind nicht erfüllt, da es bereits an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (vgl. entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB BVerwG, Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Die Beklagte hat keine Leistungen oder sonstige Vermögensverschiebungen zu Lasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Urt. v. 20.01.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898).
49 
d) Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
50 
Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22/03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - juris m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine planwidrige Lücke aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2006, a.a.O.). Bereits daran fehlt es hier. Denn der Ersatz von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied entstehen, ist abschließend geregelt (vgl. oben a) und b)). Unabhängig davon wären die Voraussetzungen der §§ 677 ff. BGB auch nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht „ohne Auftrag“ im Sinne des § 677 BGB, da er in einem Rechtsverhältnis zur Gemeinde steht, in dem die Besorgung von Gemeindegeschäften abschließend geregelt ist (vgl. insb. § 24, § 42 GemO und dazu Dornis, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 677 Rn. 40 m.w.N.). Der Kläger hat mit der Veröffentlichung des fraglichen Artikels auch nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (vgl. Dornis, a.a.O., § 677 Rn. 7 m.w.N.). Er konnte zudem bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens eines Geschäftsführers auch nicht annehmen, mit der Veröffentlichung des Artikels im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Gemeinde gehandelt zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2008 - III ZR 219/07 - NJW-RR 2009, 144; Dornis, a.a.O., § 677 Rn. 47).
51 
e) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch schließlich auch nicht unter Verweis auf das Gebot der „Waffengleichheit“ verlangen. Auch aus dem damit sinngemäß in Bezug genommenen Rechtsstaatsprinzip folgt nicht, dass der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens stets Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts erstattet erhalten muss. Es besteht von Verfassungs wegen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden - oder wie hier teilweise Obsiegenden - zu erfolgen hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 - NJW 1987, 2569; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Auch aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt keine Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59). Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein Verwaltungsverfahren kann ein Beteiligter daher nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 10.03.2017, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
52 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
53 
Beschluss vom 2. August 2017
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG auf 489,45 EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zwar passivlegitimiert (1.). Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt (2.).
20 
1. Die Beklagte - und nicht etwa ihr Gemeinderat oder Oberbürgermeister - ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung passivlegitimiert. Das vorliegende Verfahren ist kein sog. Kommunalverfassungsstreit.
21 
Wendet sich ein Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt oder begehrt er die Verpflichtung zum Erlass eines solchen, ist der Rechtsträger derjenigen Behörde passivlegitimiert, die den Verwaltungsakt erlassen bzw. dessen Erlass unterlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Macht ein Kläger einen Leistungsanspruch geltend, ist grundsätzlich derjenige Rechtsträger passivlegitimiert, der beim Bestehen des Anspruchs nach materiellem Recht zu der vom Kläger begehrten Leistung bzw. Unterlassung verpflichtet ist (vgl. W.-R. Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vorb § 40 Rn. 28 m.w.N.; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 78 Rn. 11). Begehrt der Kläger im Wege einer Feststellungsklage die Feststellung gegenüber einem Dritten, ist grundsätzlich der Rechtsträger passivlegitimiert, gegenüber dem nach dem materiellen Recht die Feststellung verlangt werden kann (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O.). Ausnahmen von diesen auf dem Rechtsträgerprinzip beruhenden Grundsätzen kommen bei Organstreitigkeiten, d.h. bei Streitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen öffentlich-rechtlicher Körperschaften untereinander über organschaftliche Rechte und Pflichten aus dem Körperschaftsverhältnis, in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; W.-R. Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 6 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist zwischen vier Fallkonstellationen zu unterscheiden, wenn der Kläger - wie hier - Mitglied eines Gemeinderats ist und sein Klagebegehren im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Rechte und/oder Pflichten eines Gemeinderatsmitglieds steht.
22 
a) Streiten sich Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (sog. kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit, vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375), sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990, a.a.O.). Passivlegitimiert für die inter- oder intraorganschaftliche (in der Regel Feststellungs-)Klage ist nicht der Rechtsträger der Organe bzw. Organteile, sondern das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre bzw. das eine solche Verletzung in Bezug auf ein anderes Organ oder Organteil behauptet (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369).
23 
b) Wendet sich das Mitglied eines Gemeinderats hingegen gegen ein Ordnungsgeld, das ihm gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO wegen einer Verletzung der in § 17 Abs. 4 GemO genannten Pflichten auferlegt wurde, ist passivlegitimiert nicht etwa der Gemeinderat, der über die Auferlegung zu entscheiden hatte (§ 16 Abs. 3 GemO), oder der Bürgermeister, der den Beschluss ggf. vollzieht (§ 43 Abs. 1 GemO). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein auf die zuvor genannten Normen gestütztes Ordnungsgeld ein Verwaltungsakt und für eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage die Gemeinde passivlegitimiert ist (Senat, Urt. v. 19.12.1990 - 1 S 114/90 - EKBW, Stand 39. Lfg., GemO § 17 E 11; Beschl. v. 10.09.1987 - 1 S 1622/87 -; Urt. v. 06.10.1975 - I 754/75 - EKBW, Stand 39. Lfg., GemO § 17 E 1/1; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., Rn. 316; Aker/Hafner/Notheis, GemO, § 18 Rn. 28). Es handelt sich insoweit nicht um einen Kommunalverfassungsstreit, sondern um die Überprüfung einer Maßnahme mit Außenwirkung, die der Gemeinderat bzw. Bürgermeister als (Erlass-)Behörde der Gemeinde getroffen hat (Senat, Urt. v. 06.10.1975, a.a.O., m.w.N.). Als vollstreckungsbewehrte Vermögenssanktion reicht sie über das rein innergemeindliche Rechtsverhältnis hinaus, da sie neben einer disziplinierenden Wirkung auch das Privatvermögen des Adressaten betrifft und final auf diese Rechtsfolge gerichtet ist (ebenso zum dortigen Landesrecht VG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2009 - 1 K 6465/08 - juris m.w.N.).
24 
c) Hat der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO kein Ordnungsgeld, sondern - was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig sein kann (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) - eine weniger schwerwiegende Sanktion verhängt (Rüge, ernstliche Ermahnung o. dgl.) und wendet sich das betroffene Gemeinderatsmitglied dagegen, ist auch für diese Klage nicht der Gemeinderat oder Bürgermeister, sondern die Gemeinde passivlegitimiert (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.). Soweit sich aus dem Urteil des Senats vom 11.10.1995 (a.a.O.) insoweit noch etwas anderes ergab, hält er daran nicht fest.
25 
Die Passivlegitimation der Gemeinde folgt in diesen Fällen zwar nicht schon aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei einer Maßnahme unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; a.A. zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014 - RO 3 14.383 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004 - W 2 K 03.1519 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998 - AN 4 K 97.00944 - juris - unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl 1976, 498: feststellender Verwaltungsakt). Denn einer Rüge oder Ermahnung fehlt die Regelungswirkung (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG; vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: „rechtlicher Hinweis auf die gesetzlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung“). Die gegen eine Rüge oder ernstliche Ermahnung gerichtete (in der Regel Feststellungs-)Klage ist aber nach dem auch außerhalb des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Rechtsträgerprinzip gegen die Gemeinde als der Rechtsträgerin des Gemeinderats und Bürgermeisters zu richten.
26 
Ausnahmen vom Rechtsträgerprinzip kommen zwar, wie dargelegt, in Betracht, wenn Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten. Solche rein interorganschaftlichen Rechte und Pflichten stehen jedoch nicht unmittelbar im Streit, wenn der Kläger sich gegen eine ihm erteilte Rüge oder Ermahnung wendet. Denn auch eine solche unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld verbleibende Sanktion berührt durch den damit verbundenen und in einem förmlichen Verfahren formulierten Vorwurf, der Adressat habe eine der in § 17 Abs. 4 GemO genannten Pflichten eines ehrenamtlich tätigen Bürgers verletzt (vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: „Abmahnung“), die persönliche Rechtsstellung des Klägers als ehrenamtlich tätiger Bürger gegenüber seiner Gemeinde (insoweit ebenso jeweils zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O., VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998, a.a.O.; a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 18.07.2007 - 1 A 356/06 - NdsVBl. 2008, 23 m.w.N.: keine Außenwirkung; wohl auch Gern, a.a.O., Rn. 316). Die Klage gegen eine auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO gestützte Ordnungsmaßnahme ist deshalb auch dann, wenn diese Maßnahme unterhalb eines Ordnungsgelds verbleibt, gegen die Gemeinde als Rechtsträgerin zu richten (so im Ergebnis bereits Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.).
27 
d) Begehrt das Mitglied eines Gemeinderats mit seiner Klage schließlich die Erstattung von Anwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um seine Rechte und/oder Pflichten als Gemeinderatsmitglied entstanden sind, kommt dafür als passivlegitimiert ebenfalls nur der Rechtsträger der betroffenen Organe bzw. Organteile in Betracht. Insoweit ist es unerheblich, ob die dahinter stehende Auseinandersetzung im jeweiligen Einzelfall interorganschaftliche oder andere Rechte bzw. Pflichten eines Gemeinderatsmitglieds betrifft. Auch wenn ein Kommunalverfassungsstreit zugrunde liegt, kann Anspruchsgegner eines Kostenerstattungsanspruchs wie in anderen Organstreitverfahren auch nur der Rechtsträger - die Gemeinde -, nicht aber eines ihrer Organe sein. Das folgt bereits daraus, dass das einzelne Organ eines Rechtsträgers in der Regel über kein eigenes Vermögen verfügt, materiell-rechtlich daher nur der Rechtsträger als Kostenschuldner in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981 - 9 S 702/81 - DÖV 1982, 84). Die Kostenfrage eines körperschaftsinternen Organstreites berührt stets die Außenrechtsbeziehung der Körperschaft und nicht mehr das zwischen den Organen bestehende Innenverhältnis (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981, a.a.O.). Der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Organs oder Organteils kann daher - unabhängig davon, zwischen wem Streitigkeiten unmittelbar um Rechten und Pflichten auf einer vorangehenden Stufe auszutragen (gewesen) wären - stets nur von dem Vermögensträger verlangt werden, dem das Handeln des Organs im Außenverhältnis zugerechnet wird (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981, a.a.O.).
28 
e) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger für den im vorliegenden Fall geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch insoweit zu Recht die Beklagte und nicht etwa deren Gemeinderat oder Oberbürgermeister in Anspruch genommen. Denn für dieses auf Kostenersatz gerichtete Begehren kommen nicht diese Organe, sondern kommt nur die Beklagte als passivlegitimiert in Betracht.
29 
2. Die Beklagte ist zur Kostenerstattung jedoch nicht verpflichtet, da der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht besteht. Er findet weder in der Organstellung des Klägers als Mitglied des Gemeinderats (a) noch in § 19 Abs. 1 GemO (b) eine Rechtsgrundlage. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfolgen (c) oder nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (d) oder unter Verweis auf das Gebot der „Waffengleichheit“ (e) verlangen.
30 
a) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus seiner Organstellung als Mitglied des Gemeinderats oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Organstreitverfahren herleiten.
31 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in körperschaftsinternen Organstreitigkeiten die Verfahrenskosten einschließlich der von einzelnen Organteilen, Organwaltern oder Gremienmitgliedern wegen Verletzung ihrer organschaftlichen (mitgliedschaftlichen) Rechtsstellung eingeleiteten Gerichtsverfahren im Ergebnis der rechtsfähigen juristischen Person zur Last fallen, die Rechtsträgerin der Organe ist, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten war, also nicht mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.1984 - 9 S 1076/84 - NJW 1985, 284 m.w.N.; zu außergerichtlichen Organstreitigkeiten NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015 - 10 LB 25/14 - Juris). Dieser Kostenerstattungsanspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass kommunalen Funktionsträgern Aufgaben und Kompetenzen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind. Auseinandersetzungen um deren Inhalt oder Umfang werden daher letztlich im Interesse der Gemeinde geführt, die jedoch nicht selbst Beteiligte eines Kommunalverfassungsstreits sein kann. Das Recht eines Mitglieds eines Gemeinderats auf Erstattung von Verfahrenskosten, die ihm im verwaltungsgerichtlichen - oder außergerichtlichen - Verfahren bei der gebotenen Verteidigung einer ihm zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb des Gemeinderats entstanden sind, hat seine Grundlage deshalb unmittelbar in der Mitgliedschaft im Gemeinderat (ebenso zum jeweiligen Landesrecht HessVGH, Urt. v. 18.12.2013 - 7 A 1355/12 - ESVGH 64, 154; OVG NRW, Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 - NVwZ-RR 2009, 819 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 14.08.2006, - 4 B 05.939 - , Juris, unter Verweis auf OVG Rh.-Pf., Urt. v. 19.05.1987 - 7 A 90/86 - NVwZ 1987, 1105; abw. nur in der dogmatischen Herleitung OVG NRW, Urt. v. 12.11.1991 - 15 A 1046/90 - NWVBl 1992, 163: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Gern, a.a.O., Rn. 430: Konnexitätsprinzip des Art. 104a GG; im Ergebnis für das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs auch NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O. m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 - NVwZ 1982, 140).
32 
Die Voraussetzungen für einen derartigen Kostenerstattungsanspruch sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Denn dem Kostenersatzbegehren des Klägers liegt keine - gerichtliche oder außergerichtliche - Organstreitigkeit zugrunde. Weder das kommunalrechtliche Sanktionsverfahren selbst (aa) noch der zugrundeliegende Streit um die Verschwiegenheitspflichtverletzung (bb) begründen einen solchen Streit.
33 
aa) Die Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, sind in einem auf Beschluss des Gemeinderats gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO eingeleiteten Verfahren zur Auferlegung einer Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GemO entstanden. Dieses Sanktionsverfahren selbst ist - unabhängig davon, ob es im Einzelfall bei Einleitung auf die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder einer weniger schwerwiegenden Sanktion gerichtet ist und unabhängig davon, wie es endet - keine außergerichtliche Organstreitigkeit. Das von einem solchen Verfahren betroffene Gemeinderatsmitglied versucht in diesem Verfahren, ein drohendes Ordnungsgeld oder eine Rüge bzw. Ermahnung abzuwehren. Unmittelbar verteidigt das Gemeinderatsmitglied damit seine persönliche Rechtsstellung - im Falle eines bei Verfahrenseinleitung angedrohten Ordnungsgeldes sein Privatvermögen. In dieser Hinsicht stehen organschaftliche Rechte oder Pflichten des Betroffenen von vornherein nicht im Raum (vgl. insoweit oben 1.b) und c)). Da das Gemeinderatsmitglied insoweit im eigenen und nicht in dem Interesse der Gemeinde handelt, scheidet eine in der Organstellung begründete Kostenerstattung aus.
34 
bb) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem sinngemäßen Einwand des Klägers, im Rahmen des Sanktionsverfahrens verteidige er aber mittelbar seine organschaftlichen Rechte oder Pflichten, weil die angedrohte Sanktion an eine angebliche Verletzung von Pflichten eines Gemeinderats anknüpfe.
35 
Ein Kommunalverfassungsstreit - und damit ein im oben genannten Sinne kostenerstattungsfähiger Streit - liegt nicht bei jedem Streit vor, dem eine kommunalpolitische Auseinandersetzung im Gemeinderat zugrunde liegt. Ein Kommunalverfassungsstreit liegt auch nicht bei jedem Streit vor, den ein Gemeinderatsmitglied gegen seine Gemeinde führt. Allein das formale Kriterium der Beteiligung mehrerer Organe der Gemeinde an einem Streit begründet noch keinen Inter- oder Intraorganstreit. Ein kommunalverfassungsrechtlicher Streit ist auch nicht bei jedem Streit eines Bürgers, der als ehrenamtlich Tätiger in der Gemeindeordnung verankerte Pflichten hat, mit Organen gegeben. Ein Kommunalverfassungsstreit besteht vielmehr, wie gezeigt, nur dann, wenn die Beteiligten unmittelbar über Bestand und Reichweite gerade zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, wenn also umstritten ist, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (vgl. erneut Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O., und oben 1.). Um solche gerade interorganschaftlichen Rechte (1) oder Pflichten (2) wurde in dem gegen den Kläger geführten Sanktionsverfahren auch nicht mittelbar gestritten. Daran zeigt sich zugleich, dass eine Pflicht zur Kostenerstattung auch nach Sinn und Zweck des Kostenerstattungsanspruchs nicht besteht (3).
36 
(1) Organschaftliche Rechte, die der Kläger als Gemeinderatsmitglied gegenüber anderen Organen oder Organteilen hat, standen bei dem Streit um die Veröffentlichung seines Zeitungsartikels nicht im Streit.
37 
Ein Gemeinderatsmitglied hat grundsätzlich das Recht, auch in Angelegenheiten der Gemeinde seine Meinung frei und uneingeschränkt zu äußern (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O., dort auch zu den Grenzen). Macht es von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist es grundsätzlich nicht an ausdrückliche oder stillschweigende Vorgaben oder „gemeindeverträgliche“ Vorstellungen des Gemeinderates gebunden. Es nimmt dabei allerdings auch keine Aufgaben der Gemeinde (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.) und erst keine Innenrechte gegenüber anderen Gemeindeorganen wahr, sondern übt das ihm verbürgte Grundrecht auf Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) aus. Denn die Vertretung und damit auch die Repräsentation der Gemeinde obliegt nach der Gemeindeordnung allein dem (Ober-)Bürgermeister (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Die Äußerung eines Gemeinderatsmitglieds zu kommunalpolitischen Angelegenheiten kann daher allenfalls dann als Wahrnehmung einer gemeindlichen Aufgabe anzusehen sein, wenn das Mitglied in einem Einzelfall ausnahmsweise eigens zur Repräsentation oder Vertretung der Gemeinde etwa bei einer Veranstaltung beauftragt wurde und in diesem Rahmen mit einer Äußerung die dem Bürgermeister obliegende Aufgabe an dessen Stelle wahrnimmt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn der Kläger hat mit seinem Artikel in der Kolumne „Rathausrunde“ des „Schwäbischen Tagblatts“ nicht zur Repräsentation der Gemeinde oder in Vertretung des Oberbürgermeisters gehandelt, sondern seine persönliche und die politische Auffassung seiner Fraktion dargelegt.
38 
Zu einem Inter- oder Intraorganstreit wird der Streit um die Veröffentlichung des Artikels auch nicht dadurch, dass der Kläger seine Meinungsäußerung in der Rubrik „Ratshausrunde“ des Schwäbischen Tagblatts veröffentlicht hat, die diese Zeitung für Äußerungen aus der Verwaltung und dem Gemeinderat der Beklagten eingerichtet hat. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass ihm diese Plattform als „Privatperson“ ohne kommunalpolitisches Mandat wohl nicht zur Verfügung gestanden hätte. Daraus folgt jedoch nicht, dass er durch die Nutzung dieser Plattform gerade von einem Recht Gebrauch gemacht hat, das ihm als Gemeinderatsmitglied gegenüber anderen Organen oder Organteilen der Beklagten zusteht. Das war auch tatsächlich nicht der Fall. Das Mitglied eines Gemeinderats ist als solches, wie gezeigt, nicht zur Vertretung der Gemeinde berufen. Nutzt das Gemeinderatsmitglied eine Plattform, welche die Presse dem zur Vertretung der Gemeinde befugten Bürgermeister, aber auch anderen kommunalpolitischen Akteuren zur Verfügung stellt, nimmt das Gemeinderatsmitglied eine kommunalpolitische Gelegenheit zur Äußerung, aber trotzdem keine Aufgabe der Gemeinde wahr. Äußert es sich in einem solchen kommunalpolitischen Forum, übt es erst recht keine Rechte aus, welche ihm die Gemeindeordnung gerade im Binnenrechtsverhältnis zu anderen Organen der Gemeinde zugesprochen hat. Das gilt unabhängig davon, ob die „Rathausrunde“ oder ähnliche Rubriken in - wie hier - einer unabhängigen Zeitung oder im Amtsblatt einer Gemeinde eröffnet sind.
39 
Organschaftliche Rechte gerade aus dem Binnenverhältnis zu anderen Organen hat der Kläger auch insoweit nicht wahrgenommen, als er im Sanktionsverfahren sinngemäß gerügt hat, die nichtöffentliche Sitzung vom 11.05.2010 hätte seines Erachtens öffentlich durchgeführt werden müssen. Das Mitglied eines Gemeinderats hat kein im Wege des Organstreits durchsetzbares Recht auf öffentliche Verhandlung eines Gegenstands im Gemeinderat. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) schützt ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit und vermittelt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied keine subjektive Rechtsposition (Senat, Beschl. v. 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -; Urt. v. 24.02.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 258). Dementsprechend hat ein Gemeinderatsmitglied auch kein - und erst recht kein organschaftliches - Recht auf öffentliche Bekanntgabe eines in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlusses (Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O).
40 
(2) Ebenso wenig, wie organschaftliche Rechte des Klägers in dem gegen ihn geführten Sanktionsverfahren betroffen waren, standen auch keine Pflichten, die ihn als Gemeinderatsmitglied gerade gegenüber anderen Organen oder Organteilen treffen, im Streit.
41 
Die in § 35 Abs. 2 GemO normierte Pflicht, über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, kann zwar, wie der Kläger insoweit zu Recht geltend macht, nur eine Person treffen, die das Amt eines Gemeinderats ausübt. Daraus folgt jedoch wiederum nicht, dass es sich um eine Pflicht handelt, die gerade regelt, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat. Das ist auch tatsächlich nicht der Fall. Die Schweigepflicht dient der Sicherung der Vorschriften über nichtöffentliche Verhandlungen des Gemeinderats und ist deren Pendant. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Gründe des öffentlichen Wohls sind gegeben, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachteilig verletzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.1982 - 5 S 314/81 - VBlBW 1983, 106; Aker u.a., a.a.O., § 35 Rn. 9; ähnl. Kunze/Bronner/Katz, 4. Aufl., 21. Lfg., § 35 Rn. 4; Gern, a.a.O., Rn. 257). Berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Senat, Beschl. v. 02.09.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980 - III 503/79 - Justiz 1981, 233 f.). An diesem auf den Schutz des öffentlichen Wohls und der berechtigten Interessen Einzelner bezogenen Zweck der Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit zeigt sich, dass auch die Schweigepflicht nicht dem Schutz einzelner Organe oder Organteile dient. Sie ist dem einzelnen Gemeinderatsmitglied daher auch nicht als Abgrenzung seiner Rechtsstellung gegenüber der Rechtsstellung anderer Organe auferlegt und bestimmt mithin nicht das Binnenverhältnis der Organe der Gemeinde untereinander.
42 
(3) Daran zeigt sich zugleich, dass eine Erstattung von (Anwalts-)Kosten für die Verteidigung gegen ein Ordnungsgeld, das einem Gemeinderatsmitglied wegen eines Verstoßes gegen seine Verschwiegenheitspflicht angedroht wurde, auch nach Sinn und Zweck des kommunalverfassungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht geboten ist. Dieser Anspruch trägt, wie dargelegt, dem Umstand Rechnung, dass kommunalen Funktionsträgern Aufgaben und Kompetenzen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind und sie deshalb nicht mit Kosten belastet werden, die bei materieller Betrachtung im Interesse der Gemeinde angefallen sind. Berichtet ein Gemeinderatsmitglied über Angelegenheiten, über die nichtöffentlich verhandelt wurde, öffentlich, nimmt es keine Aufgabe der Gemeinde wahr und handelt es auch nicht in deren Interesse.
43 
b) Der Kläger kann den behaupteten Anspruch auch nicht auf § 19 Abs. 1 GemO stützen.
44 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Hierzu können durch Satzung Höchstbeträge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO) und/oder Durchschnittssätze (§ 19 Abs. 2 GemO) festgesetzt werden. Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Auslagen im Sinne dieser Vorschriften.
45 
Die Vorschrift in § 19 Abs. 1 GemO beruht auf der Überlegung, dass ehrenamtliche Tätigkeit zwar unentgeltlich wahrgenommen wird, dem ehrenamtlich Tätigen durch sie aber auch kein unzumutbarer finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. den Gesetzentwurf vom 04.12.1954, Landtag von Baden-Württemberg, 1. Wahlperiode, Beilagen-Band III, S. 1325 <1373>). Unter Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 1 GemO sind daher grundsätzlich alle Aufwendungen zu verstehen, die dem ehrenamtlich Tätigen für seine Person unmittelbar aus der Tätigkeit für die Gemeinde entstehen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, a.a.O., § 19 Rn. 4; Akner u.a., a.a.O., § 19 Rn. 5; ähnlich zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.). Allerdings muss es sich um einen Aufwand handeln, der bei der Wahrnehmung eines kommunalen Mandats üblicherweise anfällt. Das folgt zum einen aus den Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen und Durchschnittssätzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 GemO), da diese ersichtlich auf regelmäßig bei Gemeinderäten anfallende Kosten zugeschnitten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., für den Begriff der Entschädigung i.S.d. § 20 a BayGO; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010 - 9 A 73/10 - Juris und Urt. v. 15.08.2011 - 9 A 218/10 - Juris zum dortigen Landesrecht; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.: „unmittelbarer Mandatsbezug“). Dass der bloße Kausalzusammenhang von Kosten zu einem Mandat nicht genügt und atypische Kosten nicht erfasst sind, bestätigt zum anderen der mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2015 mit Wirkung vom 01.12.2015 eingefügte Absatz 4 des § 19 GemO. Nach dieser Vorschrift können auch Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet werden. Einer dahingehenden gesetzlichen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn allein der Kausalzusammenhang zwischen einer Mandatsausübung und Kosten zum Aufwandsersatz nach § 19 Abs. 1 GemO führen würde.
46 
Ersatzfähig können demnach beispielsweise Verpflegungs- oder Telekommunikationskosten sein, die aufgrund der Mandatswahrnehmung entstanden sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 19 Rn. 4; Aker u.a., a.a.O., § 19 Rn. 5). Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Rechte und Pflichten des Mandatsträgers sind hingegen nicht typischerweise mit der Übernahme eines kommunalen Mandats verbunden und wären auch keiner sinnvollen pauschalierenden Regelung zugänglich (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O.; ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., für Rechtsanwaltskosten, die dem Ratsmitglied als Privatperson wegen der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gegenüber der Presse entstanden sind).
47 
Solche Rechtsanwaltskosten können auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO verlangt werden. Für eine solche analoge Anwendung ist jedenfalls mangels einer hinreichenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier vorliegenden Sachverhalt kein Raum (gegen eine Analogie zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen auch BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., und VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, a.a.O.: schon keine planwidrige Regelungslücke).
48 
c) Der Kläger kann den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfolgen. Die Voraussetzungen dieses als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts anerkannten Anspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.03.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2015 - 3 S 1026/14 - juris; Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind nicht erfüllt, da es bereits an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (vgl. entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB BVerwG, Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Die Beklagte hat keine Leistungen oder sonstige Vermögensverschiebungen zu Lasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Urt. v. 20.01.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898).
49 
d) Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
50 
Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22/03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - juris m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine planwidrige Lücke aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2006, a.a.O.). Bereits daran fehlt es hier. Denn der Ersatz von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied entstehen, ist abschließend geregelt (vgl. oben a) und b)). Unabhängig davon wären die Voraussetzungen der §§ 677 ff. BGB auch nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht „ohne Auftrag“ im Sinne des § 677 BGB, da er in einem Rechtsverhältnis zur Gemeinde steht, in dem die Besorgung von Gemeindegeschäften abschließend geregelt ist (vgl. insb. § 24, § 42 GemO und dazu Dornis, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 677 Rn. 40 m.w.N.). Der Kläger hat mit der Veröffentlichung des fraglichen Artikels auch nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (vgl. Dornis, a.a.O., § 677 Rn. 7 m.w.N.). Er konnte zudem bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens eines Geschäftsführers auch nicht annehmen, mit der Veröffentlichung des Artikels im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Gemeinde gehandelt zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2008 - III ZR 219/07 - NJW-RR 2009, 144; Dornis, a.a.O., § 677 Rn. 47).
51 
e) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch schließlich auch nicht unter Verweis auf das Gebot der „Waffengleichheit“ verlangen. Auch aus dem damit sinngemäß in Bezug genommenen Rechtsstaatsprinzip folgt nicht, dass der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens stets Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts erstattet erhalten muss. Es besteht von Verfassungs wegen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden - oder wie hier teilweise Obsiegenden - zu erfolgen hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 - NJW 1987, 2569; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Auch aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt keine Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59). Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein Verwaltungsverfahren kann ein Beteiligter daher nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 10.03.2017, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
52 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
53 
Beschluss vom 2. August 2017
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG auf 489,45 EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2017 - 1 S 542/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2017 - 1 S 542/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2017 - 1 S 542/17 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104a


(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergeb

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 53 Frequenzzuweisung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2017 - 1 S 542/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2017 - 1 S 542/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2008 - III ZR 219/07

bei uns veröffentlicht am 06.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 219/07 Verkündet am: 6. März 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 677 Der Gesch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2010 - 1 S 484/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Mai 2007 - 7 K 3581/06

bei uns veröffentlicht am 16.05.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger ist Mitglied des beklagten Gemeinderates der Stadt H.. Er wende

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2006 - 9 S 2708/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2004 - 6 K 821/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die Revisi

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Mitglied des beklagten Gemeinderates der Stadt H.. Er wendet sich gegen eine vom Gemeinderat wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ausgesprochene ernstliche Mahnung.
Der Oberbürgermeister erweiterte die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 20.10.2005 kurzfristig um den Tagesordnungspunkt 2 „Richtlinien zur Förderung der Grundstücks- und Baugesellschaft H. AG im Sanierungsgebiet ...“. Die entsprechend geänderte Tagesordnung wurde vor Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung an die Gemeinderäte ausgeteilt. Für die Behandlung des genannten Tagesordnungspunktes erhielten die Stadträte eine Tischvorlage (Drucksache ...). Vor Eintritt in die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung beschwerte sich ein Gemeinderat über die Ergänzung der Tagesordnung. Er gab zu Protokoll, dass er und der Kläger der Änderung der Tagesordnung nicht zustimmen. Der Oberbürgermeister erwiderte, die Aufstellung der Tagesordnung vor der Sitzung gehöre zu seinem Kompetenzbereich. Es handele sich um einen Notfall, der dringend entschieden werden müsse. Der Gemeinderat beschloss in nichtöffentlicher Sitzung die genannten Richtlinien entsprechend der Vorlage.
In einem Schreiben an den Kläger vom 25.11.2005 wiederholte der Oberbürgermeister seine Auffassung, dass Änderungen der Tagesordnung vor Sitzungsbeginn durch den Oberbürgermeister erfolgten, erst nach Eröffnung der Sitzung gehe diese Zuständigkeit auf den Gemeinderat über. Die Regelung in § 18 der Geschäftsordnung des Gemeinderates beziehe sich auf die Aufnahme von Tagesordnungspunkten während einer Sitzung. Es habe ein Notfall vorgelegen, da sich das Gebiet „K.“ zu einem sozialen Brennpunkt entwickelt habe und dringend mit dem Abbruch der Gebäude habe begonnen werden müssen. Die H. AG habe erst nach Vorliegen des Beschlusses mit den Abbrucharbeiten beginnen können, da sie sonst die Förderung verloren hätte. Die Vorlage sei vom zuständigen Geschäftsbereichsleiter in der Sitzung ausführlich erläutert worden. Aus den Reihen der Gemeinderäte habe es kaum Rückfragen und Wortmeldungen gegeben.
Im ... Kommunalen Mitteilungsblatt der DKP H., in dem der Kläger als presserechtlich Verantwortlicher genannt wird, erschien in der Ausgabe Dezember 2005 ein Artikel mit der Überschrift „Gemeinderat missachtet eigene Geschäftsordnung“. In dem Bericht wird ausgeführt, nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats dürfe die Tagesordnung nachträglich nur durch einen einstimmigen Beschluss des Gemeinderates ergänzt werden. Der zugunsten der H. AG zu fassende Beschluss habe den Stadträten in Form einer geänderten Tagesordnung und einer vierseitigen Beschlussvorlage auf dem Ratstisch gelegen. Ohne Vorberatung in einem Ausschuss und ohne die Gelegenheit, die Vorlage ausführlich studieren zu können, habe über die H. AG-Subventionsregelung nichtöffentlich beschlossen werden sollen.
Nach Kenntnisnahme des Berichts wies der Oberbürgermeister den Kläger mit Schreiben vom 24.01.2006 darauf hin, dass er mit der Veröffentlichung die Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, er gab ihm Gelegenheit sich zu den wegen Pflichtverletzung in Betracht kommenden Maßnahmen, der Verhängung eines Ordnungsgeldes, zumindest aber einer ernstlichen Mahnung durch den Gemeinderat, schriftlich zu äußern. Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderäte für nichtöffentliche Sitzungen gelte für deren Tagesordnung und den gesamten Verlauf, über alle Meinungsäußerungen sowie die Stimmabgaben. Da der Oberbürgermeister den Kläger nicht von der Schweigepflicht entbunden habe, hätte der Kläger auf keinen Fall veröffentlichen dürfen, dass sich der Gemeinderat am 20.10.2005 in nichtöffentlicher Sitzung mit dem Thema: „Förderung der H. AG im Sanierungsgebiet ...“ beschäftigt habe. Auf das Schreiben teilte der Kläger dem Oberbürgermeister mit Schreiben vom 06.02.2006 mit, die Anschuldigungen und die angedeuteten Sanktionen seien nicht unerheblich. Er werde dem Oberbürgermeister und dem Gemeinderat nach eingehender juristischer Beratung eine Stellungnahme zukommen lassen. Eine weitere schriftliche Äußerung des Klägers erfolgte danach nicht.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 22.02.2006 gab der Kläger eine Stellungnahme ab. Dabei erklärte er, am 20.10.2005 sei ein Verhandlungsgegenstand zusätzlich auf die nichtöffentliche Tagesordnung gesetzt worden. Hierfür hätte es eines einstimmigen Beschlusses aller anwesenden Mitglieder des Gemeinderats bedurft. Außer formalen Gründen seien keine Gründe für eine nichtöffentliche Beratung genannt worden. Der in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschluss sei nach § 35 der Gemeindeordnung nicht veröffentlicht worden. Er vertrete die Auffassung, die Sitzungen des Gemeinderates sollten grundsätzlich öffentlich sein. Nur eine ganz enge Auslegung rechtfertige eine nichtöffentliche Sitzung. Nach kurzer Diskussion beschloss der Gemeinderat gegen den Kläger wegen Verletzung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht eine ernstliche Mahnung auszusprechen. Mit Schreiben vom 06.03.2006 teilte der Oberbürgermeister dem Kläger den gefassten Beschluss im Wortlaut mit. Abschließend wies er darauf hin, dass auch dieser Beschluss ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliege und deshalb nicht öffentlich bekanntgegeben werde.
Mit Schreiben vom 12.03.2006 wandte sich der Kläger an den Oberbürgermeister und bestätigte ihm den Eingang des Beschlusses vom 23.02.2006. Er führte aus, er habe in seiner persönlichen Erklärung in der Sitzung am 23.02.2006 erklärt, dass er diese Maßregelung für ungerechtfertigt halte. Eine Maßregelung gegenüber seiner Person erfordere keine nichtöffentliche Beratung. Das öffentliche Wohl sei durch diese Beratung nicht gefährdet, noch sei das Interesse eines Einzelnen tangiert. Er erwarte, dass die gegen ihn beschlossene ernstliche Mahnung in der nächsten Sitzung des Gemeinderats öffentlich bekannt gemacht werde. Mit Schreiben vom 24.03.2006 teilte der Oberbürgermeister dem Kläger mit, für die Entscheidung über die Nichtöffentlichkeit eines Tagesordnungspunktes komme es nicht auf die Wünsche und die Vorstellung des Betroffenen an. Weiterhin seien eine Bekanntgabe nach § 35 Abs. 1 GemO nicht zulässig, weil dieser Bekanntgabe die berechtigten Interessen des Klägers entgegenstünden.
Mit Schreiben vom 02.03.2006 baten der Kläger und ein weiterer Stadtrat das Regierungspräsidium Stuttgart um die kommunalaufsichtsrechtliche Prüfung der nachträglichen Aufnahme eines zusätzlichen Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 20.10.2005, um Entscheidungskriterien über die öffentliche und die nichtöffentliche Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes und um die Prüfung einer möglichen Befangenheit von Mitgliedern des Gemeinderats in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 20.10.2005 unter dem Tagesordnungspunkt „Richtlinien zur Förderung der Grundstücks- und Baugesellschaft H.“. Das Regierungspräsidium Stuttgart äußerte sich zu den genannten Fragen mit Schreiben vom 07.06.2006.
Am 28.09.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er macht geltend, der Gemeinderat sei zu dem zusätzlichen Tagungspunkt mit einer Tischvorlage überrascht worden. Der Oberbürgermeister habe als Vorsitzender auf einer Änderung der Tagesordnung beharrt, da es sich um einen Notfall handle. Ein solcher Notfall habe tatsächlich nicht vorgelegen. Vom Oberbürgermeister sei auch nicht dargelegt worden, wann sich die Notwendigkeit der Beschlussfassung ergeben habe und wieso es nicht möglich gewesen sei, die Entscheidung auf die Sitzung im nachfolgenden Monat zu verschieben. Zu der Veröffentlichung in der Zeitung sei er berechtigt gewesen. Denn die Beschlussfassung sei rechtswidrig gewesen. Es sei legitim, dem Gemeinderat öffentlich Rechtsverstöße vorzuhalten und ihn zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten. Der Eingriff in die von ihm in Anspruch genommene Pressefreiheit sei demgegenüber nicht gerechtfertigt. Er verstehe die ernstliche Mahnung als Versuch, ihn in seiner Tätigkeit als (Partei-)Presse zu bedrücken. Das gelte erst recht im Hinblick auf die fehlende Veröffentlichung des Beschlusses vom 23.02.2006. Eine Pflichtverletzung sei nicht zu erkennen. Der Gemeinderat habe unzulässig eine Sachentscheidung getroffen. Wegen seines Widerspruchs gegen die Änderung der Tagesordnung hätte der Gemeinderat die Entscheidung vertagen müssen. Rechtsvorschriften über den Umgang mit nicht auf der Tagesordnung enthaltenen Verfahrenspunkten seien grob verletzt worden. Ein Notfall habe nicht vorgelegen. Der Tagesordnungspunkt hätte schon auf die Einladung genommen werden können. Der Beschluss sei auch nachfolgend nicht veröffentlicht worden, im Gegensatz zu den Richtlinien für die Förderung von kleinen Eigentümern.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
festzustellen, dass die vom Beklagten am 23.02.2006 beschlossene und dem Kläger durch Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.03.2006 mitgeteilte ernstliche Mahnung rechtswidrig ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er trägt vor, Hintergrund der Erweiterung der Tagesordnung sei ein Förderantrag der H. AG für Ordnungs- und Sanierungsmaßnahmen gewesen. Für den mit der H. AG gefundenen Kompromiss sei die unverzügliche Bestätigung durch den Gemeinderat erforderlich gewesen, weil die H. AG wegen der sozialen Entwicklung im Gebiet „K.“ dringend mit dem Abbruch der Gebäude habe beginnen wollen. Bei einem Baubeginn vor dem Gemeinderatsbeschluss entfalle der Förderungsanspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, die ernstliche Mahnung verletze den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletze die einfache Rüge anders als der förmliche Ordnungsruf im Sinne von § 36 Satz 2 GeschO des Bundestages den Abgeordneten nicht in seinen parlamentarischen Rechten. Die Rüge sei das mildeste Mittel zur Aufrechterhaltung der parlamentarischen Ordnung gegenüber einem Bundestagsabgeordneten. Kennzeichnend für die Ordnungsmaßnahme „Rüge“ sei ihr präventiver, hinweisender Charakter, sie sei als Maßnahme unterhalb der Sanktion für die Verletzung der parlamentarischen Gepflogenheiten zu beachten. Nach diesen Grundsätzen fehle es an einem Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte des Klägers durch die vom Beklagten ausgesprochene ernstliche Mahnung. Es handle sich um keine förmliche Ordnungsmaßnahme. Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht könne dem Gemeinderatsmitglied nach § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro auferlegt werden. Die ausgesprochene Mahnung habe vorwiegend präventiven Charakter und es sei darum gegangen, den Kläger künftig an die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht zu erinnern und ihm zu verdeutlichen, dass diese Pflicht selbst dann nicht entfalle, wenn er der Auffassung sei, der Gemeinderat habe zu Unrecht nichtöffentlich verhandelt. Der Kläger habe durch die Veröffentlichung von Einzelheiten aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 20.10.2005 gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Er habe in dem Artikel nähere Angaben zur Sachlage gemacht und persönliche Äußerungen des Oberbürgermeisters wiedergegeben. Dies sei nicht gerechtfertigt. Auch wenn zu Unrecht nichtöffentlich verhandelt worden sei, bestehe die Schweigepflicht solange, bis der Bürgermeister sie aufhebe. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen schütze ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit und vermittle dem einzelnen Mitglied des Gemeinderats keine subjektive Rechtsposition. Auch der behauptete Verstoß des Oberbürgermeisters gegen die Pflicht, die Sitzung rechtzeitig einzuberufen, rechtfertige einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht. Die ernstliche Mahnung sei als Mittel zur Durchsetzung der Verschwiegenheitspflicht auch verhältnismäßig. Im Übrigen wiederholt der Beklagte seine Ansicht, es sei zu Recht nichtöffentlich verhandelt worden. Die Ergänzung der Tagesordnung sei nicht fehlerhaft gewesen, da ein Notfall vorgelegen habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gegen die vom Gemeinderat ausgesprochene ernstliche Mahnung gerichtete Klage des Klägers ist als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zulässig. In seiner Eigenschaft als Mitglied des beklagten Gemeinderats der Stadt H. besitzt der Kläger die Fähigkeit an einem kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit beteiligt zu sein. Ein kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen - oder innerorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ - RR 1990, 369).
17 
Im Streit ist im vorliegenden Fall ein Verstoß des Klägers gegen die Verschwiegenheitspflicht, der den beklagten Gemeinderat zur Verhängung einer ernstlichen Mahnung veranlasst hat. Der Kläger hat sein Klagebegehren ausschließlich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 23.02.2006 gerichtet. Die Feststellung der Verletzung weiterer organschaftlicher Rechte durch den beklagten Gemeinderat hat er nicht beantragt.
18 
Für das Klagebegehren kommt zwar nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift beantragt, als Klageart eine Anfechtungsklage in Betracht. Die Klage ist vielmehr als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage (gemäß § 43 VwGO) zulässig. Mit ihr wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von dem beklagten Gemeinderat gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ernstlichen Mahnung ermöglicht. Diese Maßnahme weist keine Verwaltungsaktqualität auf. Das Gericht sieht die Erteilung einer ernstlichen Mahnung rechtlich in § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 GemO verankert. Nach diesen Regelungen hat der Gemeinderat die Möglichkeit, gegen einen Bürger, der ein Ehrenamt bekleidet und dieses nicht ausübt oder bestimmte Pflichten verletzt, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,- EUR aufzuerlegen. Der Verhängung von Ordnungsgeld kommt Verwaltungsaktqualität zu (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.1987 - 1 S 1622/87 EKBW GemO § 17 E 8). Der beklagte Gemeinderat hat jedoch kein Ordnungsgeld verhängt, sondern es mit der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen ernsthaften Mahnung bewenden lassen. Für Maßnahmen unterhalb des in § 16 Abs. 3 GemO genannten Ordnungsgeldes, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBLBW 1996, 99; Urt. v. 11.10.2000 - 1 S 2624/99 - NVwZ - RR 2001, 262). Die ernsthafte Mahnung ist kein Verwaltungsakt, weil es gerade ihr Sinn ist, unterhalb der Eingriffsebene des Ordnungsgeldes zu bleiben und ein solches nur warnend in Erinnerung zu rufen, ohne ihr unmittelbare Rechtswirkung im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG zu verleihen (VG Stuttgart, Urt. vom 14.06.1999 - 9 K 1380/98 -).
19 
Zulässig im Rahmen einer Feststellungsklage ist nicht nur das Begehren, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses als Ganzes, sondern auch einzelner Rechte und Pflichten daraus feststellen zu lassen. Hierher gehört auch die vorliegende Streitigkeit, ob sich der Kläger einer Pflichtverletzung nach § 35 Abs. 2 GemO schuldig gemacht hat und die Reaktion des beklagten Gemeinderates zu Recht erfolgt ist. Das für die Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse des Klägers ergibt sich aus seinem Bedürfnis nach Rehabilitierung.
20 
Die danach zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der in nichtöffentlicher Sitzung ergangene Beschluss des beklagten Gemeinderates vom 23.02.2006, gegen den Kläger wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eine ernstliche Mahnung auszusprechen, ist formell- und materiellrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Der der ernstlichen Mahnung zugrunde liegende Verstoß des Klägers gegen die Verschwiegenheitspflicht liegt vor. Nach § 35 Abs. 2 GemO sind Gemeinderäte zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Die Regelung des § 35 Abs. 2 GemO über die Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderäten über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten beinhaltet eine Konkretisierung der für alle ehrenamtlich tätigen Bürger geltenden Verschwiegenheitspflicht des § 17 Abs. 2 GemO. Danach ist der ehrenamtlich tätige Bürger zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort.
21 
Der Kläger ist presserechtlich verantwortlich für das Mitteilungsblatt der DKP H.. Der in der Ausgabe Nr. 10 vom Dezember 2005 erschienene Artikel „Gemeinderat missachtet eigene Geschäftsordnung“ beschäftigt sich mit einem in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 20.10.2005 behandelten Tagesordnungspunkt. In dem Bericht werden der Inhalt des Tagesordnungspunktes sowie Einzelheiten aus dem Verlauf der nichtöffentlichen Sitzung wiedergegeben. Hinsichtlich dieser Angelegenheit ist der Kläger zuvor vom Oberbürgermeister nicht von der Schweigepflicht entbunden worden. Der Beschluss des Gemeinderats wurde im Übrigen vor Erscheinen des genannten Zeitungsberichts auch nicht öffentlich bekannt gemacht. Eine solche Bekanntmachung ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
22 
Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten ist es unerheblich, ob der Beschluss des Gemeinderates über die Richtlinien zur Förderung von Ordnungsmaßnahmen auf Grundstücken der Grundstücks- und Baugesellschaft H. AG im Sanierungsgebiet ...“ rechtmäßig zustande gekommen ist oder nicht.
23 
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gemeinderat wegen des Pflichtenverstoßes des Klägers nicht das im Gesetz ausdrücklich genannte Ordnungsgeld sondern mit der ernstlichen Mahnung ein milderes Ordnungsmittel angewandt hat. Der Gemeinderat hat damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Dies war im Falle des Klägers auch angezeigt, da er erstmals gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat. In dem Bericht nehmen im Übrigen Verfahrensfragen breiten Raum ein, Sachfragen treten dahinter zurück.
24 
Die ernstliche Mahnung verstößt nicht gegen die vom Kläger in Anspruch genommene Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und auch nicht gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Denn die grundrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht schrankenlos, sondern findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG gehören auch die kommunalrechtlichen Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht ehrenamtlich tätiger Bürger (BVerwG, Beschl. vom12.06.1989 - 7 B 123/88 -, NVwZ 1989,975).
25 
Der Beschluss des Gemeinderats über die ausgesprochene ernstliche Mahnung ist auch formell rechtmäßig zustande gekommen. Der Kläger erhielt bereits mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 24.01.2006 Gelegenheit, sich zu dem ihm vorgeworfenen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht und den in Betracht kommenden Maßnahmen des Gemeinderats zu äußern. Da der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 06.02.2006 keine weitere Stellungnahme nachreichte, erhielt er Gelegenheit, sich gegenüber dem Gemeinderat in der Sitzung am 23.02.2006 mündlich zu äußern.
26 
Zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führt auch nicht der Umstand, dass der Beschluss vom Gemeinderat am 23.02.2006 in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde. Die Sitzungen des Gemeinderats sind zwar nach der Bestimmung des § 35 Abs. 1 S. 1 GemO öffentlich. Nichtöffentlich darf nach Satz 2 dieser Vorschrift nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat im Hinblick auf das Interesse des Klägers über dessen Pflichtverletzung und über die deshalb angezeigte Maßnahme in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt.
27 
Der Kläger hat auch nicht auf die Nichtöffentlichkeit der Gemeinderatssitzung vor oder während der Verhandlung verzichtet (vgl. hierzu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Auflage 2001, RdNr. 257). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2006 hat der Kläger vor Eintritt des Gemeinderates in den Tagesordnungspunkt „Verstoß von Stadtrat ... gegen § 17 Abs. 2 GemO“ den Sitzungssaal als befangen verlassen. Der Oberbürgermeister hat danach darauf hingewiesen, dass auch die Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt der Verschwiegenheit unterliege. Der Kläger hat bei seiner anschließenden mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Gemeinderat nicht angeregt, über den ihm vorgehaltenen Verstoß in öffentlicher Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. Erst nach der Beschlussfassung hat der Kläger dem Oberbürgermeister mit Schreiben vom 12.03.2006 mitgeteilt, dass eine Maßregelung gegenüber seiner Person keine nichtöffentliche Beratung erfordere.
28 
Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die gegen die vom Gemeinderat ausgesprochene ernstliche Mahnung gerichtete Klage des Klägers ist als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zulässig. In seiner Eigenschaft als Mitglied des beklagten Gemeinderats der Stadt H. besitzt der Kläger die Fähigkeit an einem kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit beteiligt zu sein. Ein kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen - oder innerorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ - RR 1990, 369).
17 
Im Streit ist im vorliegenden Fall ein Verstoß des Klägers gegen die Verschwiegenheitspflicht, der den beklagten Gemeinderat zur Verhängung einer ernstlichen Mahnung veranlasst hat. Der Kläger hat sein Klagebegehren ausschließlich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 23.02.2006 gerichtet. Die Feststellung der Verletzung weiterer organschaftlicher Rechte durch den beklagten Gemeinderat hat er nicht beantragt.
18 
Für das Klagebegehren kommt zwar nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift beantragt, als Klageart eine Anfechtungsklage in Betracht. Die Klage ist vielmehr als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage (gemäß § 43 VwGO) zulässig. Mit ihr wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von dem beklagten Gemeinderat gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ernstlichen Mahnung ermöglicht. Diese Maßnahme weist keine Verwaltungsaktqualität auf. Das Gericht sieht die Erteilung einer ernstlichen Mahnung rechtlich in § 17 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 GemO verankert. Nach diesen Regelungen hat der Gemeinderat die Möglichkeit, gegen einen Bürger, der ein Ehrenamt bekleidet und dieses nicht ausübt oder bestimmte Pflichten verletzt, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,- EUR aufzuerlegen. Der Verhängung von Ordnungsgeld kommt Verwaltungsaktqualität zu (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.1987 - 1 S 1622/87 EKBW GemO § 17 E 8). Der beklagte Gemeinderat hat jedoch kein Ordnungsgeld verhängt, sondern es mit der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen ernsthaften Mahnung bewenden lassen. Für Maßnahmen unterhalb des in § 16 Abs. 3 GemO genannten Ordnungsgeldes, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBLBW 1996, 99; Urt. v. 11.10.2000 - 1 S 2624/99 - NVwZ - RR 2001, 262). Die ernsthafte Mahnung ist kein Verwaltungsakt, weil es gerade ihr Sinn ist, unterhalb der Eingriffsebene des Ordnungsgeldes zu bleiben und ein solches nur warnend in Erinnerung zu rufen, ohne ihr unmittelbare Rechtswirkung im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG zu verleihen (VG Stuttgart, Urt. vom 14.06.1999 - 9 K 1380/98 -).
19 
Zulässig im Rahmen einer Feststellungsklage ist nicht nur das Begehren, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses als Ganzes, sondern auch einzelner Rechte und Pflichten daraus feststellen zu lassen. Hierher gehört auch die vorliegende Streitigkeit, ob sich der Kläger einer Pflichtverletzung nach § 35 Abs. 2 GemO schuldig gemacht hat und die Reaktion des beklagten Gemeinderates zu Recht erfolgt ist. Das für die Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse des Klägers ergibt sich aus seinem Bedürfnis nach Rehabilitierung.
20 
Die danach zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der in nichtöffentlicher Sitzung ergangene Beschluss des beklagten Gemeinderates vom 23.02.2006, gegen den Kläger wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eine ernstliche Mahnung auszusprechen, ist formell- und materiellrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Der der ernstlichen Mahnung zugrunde liegende Verstoß des Klägers gegen die Verschwiegenheitspflicht liegt vor. Nach § 35 Abs. 2 GemO sind Gemeinderäte zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Die Regelung des § 35 Abs. 2 GemO über die Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderäten über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten beinhaltet eine Konkretisierung der für alle ehrenamtlich tätigen Bürger geltenden Verschwiegenheitspflicht des § 17 Abs. 2 GemO. Danach ist der ehrenamtlich tätige Bürger zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort.
21 
Der Kläger ist presserechtlich verantwortlich für das Mitteilungsblatt der DKP H.. Der in der Ausgabe Nr. 10 vom Dezember 2005 erschienene Artikel „Gemeinderat missachtet eigene Geschäftsordnung“ beschäftigt sich mit einem in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 20.10.2005 behandelten Tagesordnungspunkt. In dem Bericht werden der Inhalt des Tagesordnungspunktes sowie Einzelheiten aus dem Verlauf der nichtöffentlichen Sitzung wiedergegeben. Hinsichtlich dieser Angelegenheit ist der Kläger zuvor vom Oberbürgermeister nicht von der Schweigepflicht entbunden worden. Der Beschluss des Gemeinderats wurde im Übrigen vor Erscheinen des genannten Zeitungsberichts auch nicht öffentlich bekannt gemacht. Eine solche Bekanntmachung ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
22 
Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten ist es unerheblich, ob der Beschluss des Gemeinderates über die Richtlinien zur Förderung von Ordnungsmaßnahmen auf Grundstücken der Grundstücks- und Baugesellschaft H. AG im Sanierungsgebiet ...“ rechtmäßig zustande gekommen ist oder nicht.
23 
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gemeinderat wegen des Pflichtenverstoßes des Klägers nicht das im Gesetz ausdrücklich genannte Ordnungsgeld sondern mit der ernstlichen Mahnung ein milderes Ordnungsmittel angewandt hat. Der Gemeinderat hat damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Dies war im Falle des Klägers auch angezeigt, da er erstmals gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat. In dem Bericht nehmen im Übrigen Verfahrensfragen breiten Raum ein, Sachfragen treten dahinter zurück.
24 
Die ernstliche Mahnung verstößt nicht gegen die vom Kläger in Anspruch genommene Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und auch nicht gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Denn die grundrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht schrankenlos, sondern findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG gehören auch die kommunalrechtlichen Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht ehrenamtlich tätiger Bürger (BVerwG, Beschl. vom12.06.1989 - 7 B 123/88 -, NVwZ 1989,975).
25 
Der Beschluss des Gemeinderats über die ausgesprochene ernstliche Mahnung ist auch formell rechtmäßig zustande gekommen. Der Kläger erhielt bereits mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 24.01.2006 Gelegenheit, sich zu dem ihm vorgeworfenen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht und den in Betracht kommenden Maßnahmen des Gemeinderats zu äußern. Da der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 06.02.2006 keine weitere Stellungnahme nachreichte, erhielt er Gelegenheit, sich gegenüber dem Gemeinderat in der Sitzung am 23.02.2006 mündlich zu äußern.
26 
Zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führt auch nicht der Umstand, dass der Beschluss vom Gemeinderat am 23.02.2006 in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde. Die Sitzungen des Gemeinderats sind zwar nach der Bestimmung des § 35 Abs. 1 S. 1 GemO öffentlich. Nichtöffentlich darf nach Satz 2 dieser Vorschrift nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat im Hinblick auf das Interesse des Klägers über dessen Pflichtverletzung und über die deshalb angezeigte Maßnahme in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt.
27 
Der Kläger hat auch nicht auf die Nichtöffentlichkeit der Gemeinderatssitzung vor oder während der Verhandlung verzichtet (vgl. hierzu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Auflage 2001, RdNr. 257). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2006 hat der Kläger vor Eintritt des Gemeinderates in den Tagesordnungspunkt „Verstoß von Stadtrat ... gegen § 17 Abs. 2 GemO“ den Sitzungssaal als befangen verlassen. Der Oberbürgermeister hat danach darauf hingewiesen, dass auch die Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt der Verschwiegenheit unterliege. Der Kläger hat bei seiner anschließenden mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Gemeinderat nicht angeregt, über den ihm vorgehaltenen Verstoß in öffentlicher Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. Erst nach der Beschlussfassung hat der Kläger dem Oberbürgermeister mit Schreiben vom 12.03.2006 mitgeteilt, dass eine Maßregelung gegenüber seiner Person keine nichtöffentliche Beratung erfordere.
28 
Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Kosten, die sie für das von der Beklagten angeordnete Abschleppen ihres Pkw gezahlt hat.
Die Klägerin stellte am 30.01.2008 gegen 19.00 Uhr ihren Pkw mit dem französischen Kennzeichen ... ... ... in Freiburg in der Sedanstraße gegenüber der Universitätsbibliothek ab. Die Sedanstraße ist Teil einer Haltverbotszone (sog. Anwohnerparkzone „Sedanquartier“). Alle Einfahrten in diesen Bereich sind mit dem Zeichen 290 („eingeschränktes Haltverbot für eine Zone“) beschildert. Unter diesem Verkehrszeichen sind am selben Pfosten jeweils drei Zusatzschilder untereinander angebracht. Auf dem obersten Zusatzschild steht „Bewohner mit Parkausweis frei“, auf dem mittleren „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 -19 h“ und auf dem untersten „ab 19 Uhr nur für Bewohner mit Parkausweis“. Nachdem die Klägerin um 20:39 Uhr schriftlich unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 15 EUR verwarnt worden war, ordnete der Gemeindevollzugsdienst um 21:50 Uhr das Abschleppen des Pkw an, der sodann von einem Abschleppunternehmen auf dessen Betriebshof verbracht wurde. Dort wurde das Fahrzeug nach Mitternacht gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 250 EUR wieder an die Klägerin herausgegeben.
Am 08.04.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen und die Rückzahlung der Abschleppkosten beantragt. Sie hat vorgetragen, dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Die Beschilderung im Sedanquartier sei unzureichend. Es sei insbesondere einem Ortsunkundigen nicht möglich, die nur am Anfang der Sedanstraße durch vier Schilder bekanntgegebene Parkregelung aus einem fahrenden Auto heraus zu erfassen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs habe sie nicht beeinträchtigt. Schließlich habe das Abschleppunternehmen ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen dürfen; der Beklagten stehe ein solches Recht, das sie auf das Unternehmen hätte übertragen können, nicht zu.
Mit Urteil vom 18.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Mit der Bezahlung der Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer habe die Klägerin eine Schuld der Beklagten erfüllt und damit an diese geleistet. Diese Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin müsse die durch das Abschleppen entstandenen Kosten als Kosten der Ersatzvornahme nach § 25, § 31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LVwVG tragen. Die Vollstreckungsmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Das die Klägerin betreffende eingeschränkte Haltverbot mit dem darin enthaltenen Wegfahrgebot sei ordnungsgemäß bekannt gegeben und damit wirksam geworden. Es sei ein Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Beschilderung nur an den Einfahrten zur Zone angebracht und innerhalb der Zone nicht wiederholt würden. Die Beschilderung sei, obwohl sie sich insgesamt aus vier Verkehrszeichen zusammensetze, auch in ihrer Gesamtheit gut erfassbar. Auch ein „schneller“ Blick auf diese Verkehrszeichen zeige einem durchschnittlichen und aufmerksamen Kraftfahrzeugführer, dass in dem sich anschließenden Gebiet nach 19:00 Uhr das Parken nur für Bewohner mit Parkausweis zulässig sei. Zur Erfassbarkeit trage auch bei, dass die Pkw-Fahrer wegen der geschlossenen Bebauung und der Tempo-30-Zone ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit führen und letztlich nur der Parksuchverkehr betroffen sei. Auch könne dem Teilnehmer des ruhenden Verkehrs im Einzelfall zugemutet werden, sich nach dem Parken über dessen Zulässigkeit nochmals zu vergewissern. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO unterscheide im Hinblick auf die Klarheit, Übersichtlichkeit und schnelle Erfassbarkeit von Verkehrszeichen zwischen fließendem und ruhendem Verkehr. Danach gelte, dass hier nicht mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten angebracht werden sollten; damit komme insoweit eine Häufung eher in Betracht als bei anderen Verkehrszeichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei der Abschleppanordnung beachtet worden. Es komme nicht darauf an, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert worden oder ob in der näheren Umgebung noch andere Parkplätze frei gewesen seien. Schon wegen des ausländischen Kennzeichens habe die Beklagte nicht versuchen müssen, den Halter des Pkw ausfindig zu machen. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin für das Vorliegen eines Rechtsgrundes nicht erforderlich, dass die Abschleppkosten von der Beklagten im Wege eines Kostenbescheids geltend gemacht worden seien und/oder dass der Beklagten bzw. dem Abschleppunternehmer als deren Erklärungs- und Empfangsboten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw der Klägerin zugestanden habe.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie trägt insbesondere vor, dass sie sich nach dem Abstellen ihres Pkw sorgfältig vergewissert habe, ob in der Nähe ein Verbotsschild vorhanden sei; mehr könne vom Kraftfahrzeugführer nicht erwartet werden. Die aus vier Schildern bestehende Parkregelung sei komplex und könne durch einen schnellen Blick nicht erfasst werden; sie gefährde in der insbesondere von vielen Fahrradfahrern benutzten Straße die Verkehrssicherheit. Schließlich stelle allein eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung noch keinen Rechtsgrund für eine Zahlung dar, solange die Abschleppkosten durch Kostenbescheid nicht geltend gemacht worden seien. Auch der Rückgriff auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB komme im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere zur Erfassbarkeit der Parkregelung darauf hin, dass bereits nach dem obersten Schild (Zeichen 290) sich jedem Kraftfahrer die Erkenntnis aufdrängen müsse, dass das Halten auf der Straße nur kurzfristig und in Ausnahmefällen gestattet sei. Er sei folglich gegebenenfalls gehalten, sich über die Verkehrsregelung Gewissheit zu verschaffen, wobei das dritte Zusatzschild nur deklaratorischen Charakter habe. Der Erlass eines Kostenbescheids sei nicht erforderlich, um einen Rechtsgrund zu schaffen. Vielmehr läge darin nur ein Rechtsformalismus, der im Übrigen eine zusätzliche Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 EUR auslösen würde.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2004 - 6 K 821/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis den Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles.
Der Beklagte ist Träger der ... Schule in .... Der an dieser Schule unterrichtende Studienrat .... beantragte im Januar 1999 bei der Schulleitung die Anschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles und belegte dessen Notwendigkeit mit ärztlichen Attesten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Schulträger sei als Sachkostenträger zwar für die sächliche Ausstattung der Schulen zuständig, wozu auch das notwendige Mobiliar für die Schüler und Lehrkräfte gehöre. Die Beschaffungspflicht erstrecke sich jedoch nur auf die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Gegenstände. Nach den einschlägigen DIN-Vorschriften werde dabei als Maßstab ein allgemein üblicher Ausstattungsstandard angelegt. Über diesen Standard hinausgehende weitere Anforderungen, die in der persönlichen Disposition einzelner Personen begründet seien, fielen hingegen in die Zuständigkeit des Arbeitgebers (hier: des Klägers) bzw. der Krankenkasse. Daraufhin richtete der Lehrer seinen Antrag auf Anschaffung des Schreibtischstuhles an das Oberschulamt Tübingen, das ihm zunächst unter Verweis auf die vom Kultusministerium Baden-Württemberg vertretene Rechtsauffassung mitteilte, dass die Anschaffung des begehrten Schreibtischstuhles in die Zuständigkeit des Schulträgers falle. Da sich der Beklagte jedoch weiterhin weigerte, den Stuhl zu beschaffen, entschied das Oberschulamt in Abstimmung mit dem Kultusministerium, die Kosten für die Anschaffung des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst zu übernehmen und diese Kosten anschließend beim Beklagten geltend zu machen.
Da der Beklagte die Kostenübernahme auch in der Folgezeit ablehnte, erhob der Kläger am 08.05.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage auf Erstattung der verauslagten Kosten (2.040,-- DM = 1022,39 EUR). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe gegenüber dem beklagten Landkreis eine Leistung erbracht, ohne hierfür rechtlich verpflichtet zu sein. Der Beklagte habe als Schulträger die Aufwendungen für den Schreibtischstuhl nach § 48 Abs. 2 SchulG zu tragen. Die Erforderlichkeit des Stuhls sei durch privat- und amtsärztliche Gutachten zweifelsfrei belegt. Zwar stehe der Lehrer, für den der Stuhl angeschafft worden sei, im Dienst des Klägers, der gemäß § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - auch die „persönlichen Kosten“ zu tragen habe. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde in § 15 Abs. 3 FAG i. V. m. § 1 der Schullastenverordnung abschließend geregelt. Hiernach seien die Kosten nicht vom Land zu tragen, weshalb dem Kläger gegenüber dem Schulträger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 30.09.2004 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.022,39 zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Gestalt des Ausgleichs- und Abwälzungsanspruchs zu. Der beklagte Landkreis sei verpflichtet gewesen, den vom Land angeschafften Schreibtischstuhl auf seine Kosten zu beschaffen, da diese Aufwendungen „übrige Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG seien. Denn die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Satz 2 FAG beruhende Schullastenverordnung enthalte nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den vom Land zu tragenden „persönlichen Kosten“ im Sinne des § 15 Abs. 1 FAG zu verstehen sei.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejaht. Er habe dem Lehrer einen „normalen“ Schreibtischstuhl zur Verfügung gestellt und sei damit seiner Beschaffungspflicht als Schulträger nachgekommen. Bei der Anschaffung des bandscheibengerechten Stuhles handle es sich um eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, der, wie sich auch aus § 1 Nr. 12 der Schullastenverordnung ergebe, eindeutig dem Land als Dienstherrn zuzurechnen sei. Denn nach dieser Regelung seien auch "Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen" vom Kläger als "persönliche Kosten" zu tragen. Zwar gehe das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Stuhl eine sächliche Ausstattung sei. Hieraus ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch nicht die Kostentragungspflicht des Schulträgers, da damit nicht entschieden sei, wer den „behinderungsbedingten Mehraufwand“ zu tragen habe. Dieser Mehraufwand, der im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachse, sei ausschließlich dem Dienstherrn zuzurechnen. Nur dieser könne die dazu notwendigen Entscheidungen treffen. Eine solche Trennung zwischen Kosten der Standardausstattung, die vom Schulträger zu tragen seien, und einer Sonderausstattung, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit der einzelnen Lehrer bedingt sei, werde auch den Vorgaben des Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung gerecht. Denn sonst hätte das Land im Ergebnis die Möglichkeit, etwa durch schwerpunktmäßige Einstellung eingeschränkt dienstfähiger Lehrer, Kosten zu verursachen, für die kein (pauschaler) Finanzausgleich gewährt werde. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe unabhängig davon auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da dieser Anspruch nicht dazu dienen könne, dass ein unzuständiger Verwaltungsträger dem zuständigen und mit dem Leistungsbegehren vertrauten Verwaltungsträger seine Auffassung von der Anwendung des materiellen Rechts aufzwinge, indem er vollendete Tatsachen schaffe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2004
- 6 K 821/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt im wesentlichen auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug.
12 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Klägers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 6 K 821/03 - vor; auf diese sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
16 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
17 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
18 
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
19 
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
20 
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
21 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
22 
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
25 
Beschluss
vom 03. Mai 2006
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
16 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
17 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
18 
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
19 
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
20 
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
21 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
22 
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
25 
Beschluss
vom 03. Mai 2006
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 219/07
Verkündet am:
6. März 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschäftsführer ohne Auftrag, der ein Mietgrundstück verwaltet, ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, gegenüber dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen
auszusprechen.
BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 219/07 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Kläger Der ist zusammen mit sechs weiteren Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Aufgrund eines entsprechenden Rechtsträgernachweises vom 31. Januar 1977 war als einer der Miterben zunächst "Eigentum des Volkes: Rechtsträger, Rat der Gemeinde S. " eingetragen. Seit 2002 ist dieser Miterbenanteil auf die Bundesrepublik Deutschland umgeschrieben. Das Grundstück ist mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebaut.
2
Die Gemeinde S. (im Folgenden: Gemeinde) übertrug mit einem im August 1995 geschlossenen Vertrag der Beklagten "die Verwaltung der in S. gelegenen Grundstücke der Gemeinde bezüglich aller Angelegenheiten, die zur Verwaltung notwendig und zweckmäßig sind". In § 3 Abs. 1 des Vertrags bevollmächtigte die Gemeinde die Beklagte, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, "im Namen des Auftraggebers zu handeln und insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Dritten mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben". Aufgrund dieses Vertrages übernahm die Beklagte auch die Verwaltung des Grundstücks der Erbengemeinschaft.
3
Der Kläger verlangt - soweit hier noch im Streit - zu deren Gunsten von der Beklagten Schadensersatz, weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, per 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 die Miete für das Wohngrundstück zu erhöhen. Er fordert den Betrag der entgangenen erhöhten Miete für die Jahre 1996 bis 1999, hilfsweise für die Folgejahre.
4
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision ist unbegründet. Über sie ist entsprechend § 539 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz ZPO durch ein (unechtes) Versäumnisurteil zu entscheiden.

I.


6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts klagt der Kläger zwar in gemäß § 2039 Satz 2 BGB zulässiger gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft , da er einen zum Nachlass gehörenden Schadensersatzanspruch geltend mache. Weiter bestehe zwischen der Beklagten und der Erbengemeinschaft ein Schuldverhältnis, da die Beklagte als Geschäftsführerin ohne Auftrag (§ 677 ff BGB) gehandelt habe. Sie habe jedoch ihre aus diesem Rechtsverhältnis folgenden Pflichten nicht verletzt. Sie habe keine Vertretungsmacht zur Mieterhöhung für die Erbengemeinschaft gehabt. Eine Vollmacht hierfür habe sich insbesondere nicht aus dem zwischen der Beklagten und der Gemeinde geschlossenen Verwaltervertrag ergeben. Diese vertraglichen Beziehungen seien nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zugunsten aller Miterben zu begründen.

II.


7
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, die Voraussetzungen für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag der Beklagten zugunsten der Erbengemeinschaft seien erfüllt. Insbesondere geht es davon aus, dass die Beklagte trotz des mit der Gemeinde geschlossenen Verwaltervertrags auch den Willen hatte, für die Erbengemeinschaft tätig zu werden. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist von Rechts wegen auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden , dass der Beklagten nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers ein Grundbuchauszug vorlag, aus dem sich das Eigentum der Erbengemeinschaft an dem betroffenen Grundstück ergab (vgl. auch Senat BGHZ 143, 9, 13 ff).
9
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Geschäftsführungsverhältnis und einen hieraus folgenden Schadensersatzanspruch, der sich nach dem vor dem 1. Januar 2002 anwendbaren Recht richtet (Art. 229 §§ 3, 5 EGBGB), verneint.
10
Nach § 677 BGB ist der Geschäftsführer ohne Auftrag verpflichtet, das übernommene Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Die Beurteilung, welche Maßnahmen danach notwendig sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, da die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem Fall vergleichbar ist, dass der Geschäftsherr einen allgemeinen Auftrag erteilt hat, ohne nähere Weisungen gegeben zu haben (Mugdan , Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 1197; Staudinger/Bergmann (2006) § 677 Rn. 17). Hiernach hat die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt, indem sie die nach Auffassung des Klägers gebotenen Mieterhöhungsverlangen unterließ. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist grundsätzlich auf die vorübergehende Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn während einer Zeit gerichtet, in der dieser nicht in der Lage ist, das Geschäft selbst auszuführen oder Weisungen zu erteilen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 681 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen hat, sobald dies tunlich ist, und dessen Entschließung abzuwarten hat, sofern nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Aus dem grundsätzlich nur überbrückenden Charakter der Geschäftsführung ohne Auftrag folgt, dass sich der Geschäftsführer, der für den Eigentümer Mietgrundstücke verwaltet , regelmäßig in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens darauf beschränken darf, die bestehenden Mietverhältnisse ordnungsgemäß abzuwickeln , insbesondere die Mieten zu vereinnahmen und die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Über die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldete, grundsätzlich nur bewahrende Verwaltung geht jedoch ein Mieterhöhungsverlangen (§ 1 Satz 2 MHG, jetzt: § 557 BGB), das gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen wäre, in der Regel - und auch hier - hinaus, da es auf eine Veränderung der Rechtsposition des Geschäftsherrn gerichtet ist.
11
Dem entspricht wertungsmäßig, dass die in § 744 Abs. 2 und § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB bestimmten Notverwaltungsrechte eines einzelnen Teilhabers oder Miterben, die gesetzlich geregelte Fälle einer Geschäftsführungsbefugnis darstellen, lediglich zu Maßnahmen berechtigen, die zur Erhaltung des betroffenen gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendig sind, wie etwa das Vorgehen gegen eine Enteignung oder die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einen im Gesamthandseigentum stehenden Gegenstand oder in das gemeinschaftliche Recht (vgl. Staudinger/ Werner (2002) § 2038 Rn. 28 m.w.N. und Beispielen). Demgegenüber sind bloß nützliche Maßnahmen nicht von der Geschäftsführungsbefugnis erfasst (Staudinger /Werner aaO Rn. 30). Erst recht kann der jeweilige Teilhaber beziehungsweise Miterbe zu solchen Maßregeln nicht verpflichtet sein. Eine Mieterhöhung ist ein lediglich nützliches, nicht aber zur Erhaltung der Sache notwendiges Vorgehen.
12
Auf die von den Parteien und dem Berufungsgericht vertiefte Frage, ob die Beklagte zur Geltendmachung von Mieterhöhungsverlangen rechtlich in der Lage war, kommt es damit nicht mehr an.
13
2. Einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Anzeigepflicht der Beklagten gemäß § 681 Satz 1 BGB, weil hierdurch die Erbengemeinschaft gehindert wurde, die Mieterhöhungsverlangen selbst auszusprechen oder der Beklagten einen entsprechenden Auftrag nebst Bevollmächtigung zu erteilen, macht der Kläger nicht geltend.
14
3. Weiterhin hat der Kläger auch nichts zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des mit der Gemeinde geschlossenen Verwaltervertrags, der Schutzwirkung zugunsten der Erbengemeinschaft haben könnte, vorgetragen.
Die Haftung der Beklagten wäre im Übrigen insoweit gemäß § 2 Abs. 2 des (Individual-) Vertrags ohnehin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.02.2007 - 4 C 589/04 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.07.2007 - 13 S 47/07 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Kosten, die sie für das von der Beklagten angeordnete Abschleppen ihres Pkw gezahlt hat.
Die Klägerin stellte am 30.01.2008 gegen 19.00 Uhr ihren Pkw mit dem französischen Kennzeichen ... ... ... in Freiburg in der Sedanstraße gegenüber der Universitätsbibliothek ab. Die Sedanstraße ist Teil einer Haltverbotszone (sog. Anwohnerparkzone „Sedanquartier“). Alle Einfahrten in diesen Bereich sind mit dem Zeichen 290 („eingeschränktes Haltverbot für eine Zone“) beschildert. Unter diesem Verkehrszeichen sind am selben Pfosten jeweils drei Zusatzschilder untereinander angebracht. Auf dem obersten Zusatzschild steht „Bewohner mit Parkausweis frei“, auf dem mittleren „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 -19 h“ und auf dem untersten „ab 19 Uhr nur für Bewohner mit Parkausweis“. Nachdem die Klägerin um 20:39 Uhr schriftlich unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 15 EUR verwarnt worden war, ordnete der Gemeindevollzugsdienst um 21:50 Uhr das Abschleppen des Pkw an, der sodann von einem Abschleppunternehmen auf dessen Betriebshof verbracht wurde. Dort wurde das Fahrzeug nach Mitternacht gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 250 EUR wieder an die Klägerin herausgegeben.
Am 08.04.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen und die Rückzahlung der Abschleppkosten beantragt. Sie hat vorgetragen, dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Die Beschilderung im Sedanquartier sei unzureichend. Es sei insbesondere einem Ortsunkundigen nicht möglich, die nur am Anfang der Sedanstraße durch vier Schilder bekanntgegebene Parkregelung aus einem fahrenden Auto heraus zu erfassen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs habe sie nicht beeinträchtigt. Schließlich habe das Abschleppunternehmen ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen dürfen; der Beklagten stehe ein solches Recht, das sie auf das Unternehmen hätte übertragen können, nicht zu.
Mit Urteil vom 18.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Mit der Bezahlung der Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer habe die Klägerin eine Schuld der Beklagten erfüllt und damit an diese geleistet. Diese Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin müsse die durch das Abschleppen entstandenen Kosten als Kosten der Ersatzvornahme nach § 25, § 31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LVwVG tragen. Die Vollstreckungsmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Das die Klägerin betreffende eingeschränkte Haltverbot mit dem darin enthaltenen Wegfahrgebot sei ordnungsgemäß bekannt gegeben und damit wirksam geworden. Es sei ein Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Beschilderung nur an den Einfahrten zur Zone angebracht und innerhalb der Zone nicht wiederholt würden. Die Beschilderung sei, obwohl sie sich insgesamt aus vier Verkehrszeichen zusammensetze, auch in ihrer Gesamtheit gut erfassbar. Auch ein „schneller“ Blick auf diese Verkehrszeichen zeige einem durchschnittlichen und aufmerksamen Kraftfahrzeugführer, dass in dem sich anschließenden Gebiet nach 19:00 Uhr das Parken nur für Bewohner mit Parkausweis zulässig sei. Zur Erfassbarkeit trage auch bei, dass die Pkw-Fahrer wegen der geschlossenen Bebauung und der Tempo-30-Zone ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit führen und letztlich nur der Parksuchverkehr betroffen sei. Auch könne dem Teilnehmer des ruhenden Verkehrs im Einzelfall zugemutet werden, sich nach dem Parken über dessen Zulässigkeit nochmals zu vergewissern. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO unterscheide im Hinblick auf die Klarheit, Übersichtlichkeit und schnelle Erfassbarkeit von Verkehrszeichen zwischen fließendem und ruhendem Verkehr. Danach gelte, dass hier nicht mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten angebracht werden sollten; damit komme insoweit eine Häufung eher in Betracht als bei anderen Verkehrszeichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei der Abschleppanordnung beachtet worden. Es komme nicht darauf an, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert worden oder ob in der näheren Umgebung noch andere Parkplätze frei gewesen seien. Schon wegen des ausländischen Kennzeichens habe die Beklagte nicht versuchen müssen, den Halter des Pkw ausfindig zu machen. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin für das Vorliegen eines Rechtsgrundes nicht erforderlich, dass die Abschleppkosten von der Beklagten im Wege eines Kostenbescheids geltend gemacht worden seien und/oder dass der Beklagten bzw. dem Abschleppunternehmer als deren Erklärungs- und Empfangsboten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw der Klägerin zugestanden habe.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie trägt insbesondere vor, dass sie sich nach dem Abstellen ihres Pkw sorgfältig vergewissert habe, ob in der Nähe ein Verbotsschild vorhanden sei; mehr könne vom Kraftfahrzeugführer nicht erwartet werden. Die aus vier Schildern bestehende Parkregelung sei komplex und könne durch einen schnellen Blick nicht erfasst werden; sie gefährde in der insbesondere von vielen Fahrradfahrern benutzten Straße die Verkehrssicherheit. Schließlich stelle allein eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung noch keinen Rechtsgrund für eine Zahlung dar, solange die Abschleppkosten durch Kostenbescheid nicht geltend gemacht worden seien. Auch der Rückgriff auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB komme im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere zur Erfassbarkeit der Parkregelung darauf hin, dass bereits nach dem obersten Schild (Zeichen 290) sich jedem Kraftfahrer die Erkenntnis aufdrängen müsse, dass das Halten auf der Straße nur kurzfristig und in Ausnahmefällen gestattet sei. Er sei folglich gegebenenfalls gehalten, sich über die Verkehrsregelung Gewissheit zu verschaffen, wobei das dritte Zusatzschild nur deklaratorischen Charakter habe. Der Erlass eines Kostenbescheids sei nicht erforderlich, um einen Rechtsgrund zu schaffen. Vielmehr läge darin nur ein Rechtsformalismus, der im Übrigen eine zusätzliche Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 EUR auslösen würde.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2004 - 6 K 821/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis den Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles.
Der Beklagte ist Träger der ... Schule in .... Der an dieser Schule unterrichtende Studienrat .... beantragte im Januar 1999 bei der Schulleitung die Anschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles und belegte dessen Notwendigkeit mit ärztlichen Attesten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Schulträger sei als Sachkostenträger zwar für die sächliche Ausstattung der Schulen zuständig, wozu auch das notwendige Mobiliar für die Schüler und Lehrkräfte gehöre. Die Beschaffungspflicht erstrecke sich jedoch nur auf die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Gegenstände. Nach den einschlägigen DIN-Vorschriften werde dabei als Maßstab ein allgemein üblicher Ausstattungsstandard angelegt. Über diesen Standard hinausgehende weitere Anforderungen, die in der persönlichen Disposition einzelner Personen begründet seien, fielen hingegen in die Zuständigkeit des Arbeitgebers (hier: des Klägers) bzw. der Krankenkasse. Daraufhin richtete der Lehrer seinen Antrag auf Anschaffung des Schreibtischstuhles an das Oberschulamt Tübingen, das ihm zunächst unter Verweis auf die vom Kultusministerium Baden-Württemberg vertretene Rechtsauffassung mitteilte, dass die Anschaffung des begehrten Schreibtischstuhles in die Zuständigkeit des Schulträgers falle. Da sich der Beklagte jedoch weiterhin weigerte, den Stuhl zu beschaffen, entschied das Oberschulamt in Abstimmung mit dem Kultusministerium, die Kosten für die Anschaffung des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst zu übernehmen und diese Kosten anschließend beim Beklagten geltend zu machen.
Da der Beklagte die Kostenübernahme auch in der Folgezeit ablehnte, erhob der Kläger am 08.05.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage auf Erstattung der verauslagten Kosten (2.040,-- DM = 1022,39 EUR). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe gegenüber dem beklagten Landkreis eine Leistung erbracht, ohne hierfür rechtlich verpflichtet zu sein. Der Beklagte habe als Schulträger die Aufwendungen für den Schreibtischstuhl nach § 48 Abs. 2 SchulG zu tragen. Die Erforderlichkeit des Stuhls sei durch privat- und amtsärztliche Gutachten zweifelsfrei belegt. Zwar stehe der Lehrer, für den der Stuhl angeschafft worden sei, im Dienst des Klägers, der gemäß § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - auch die „persönlichen Kosten“ zu tragen habe. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde in § 15 Abs. 3 FAG i. V. m. § 1 der Schullastenverordnung abschließend geregelt. Hiernach seien die Kosten nicht vom Land zu tragen, weshalb dem Kläger gegenüber dem Schulträger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 30.09.2004 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.022,39 zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Gestalt des Ausgleichs- und Abwälzungsanspruchs zu. Der beklagte Landkreis sei verpflichtet gewesen, den vom Land angeschafften Schreibtischstuhl auf seine Kosten zu beschaffen, da diese Aufwendungen „übrige Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG seien. Denn die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Satz 2 FAG beruhende Schullastenverordnung enthalte nach ihrem unzweideutigen Wortlaut eine abschließende Aufzählung dessen, was unter den vom Land zu tragenden „persönlichen Kosten“ im Sinne des § 15 Abs. 1 FAG zu verstehen sei.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bejaht. Er habe dem Lehrer einen „normalen“ Schreibtischstuhl zur Verfügung gestellt und sei damit seiner Beschaffungspflicht als Schulträger nachgekommen. Bei der Anschaffung des bandscheibengerechten Stuhles handle es sich um eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, der, wie sich auch aus § 1 Nr. 12 der Schullastenverordnung ergebe, eindeutig dem Land als Dienstherrn zuzurechnen sei. Denn nach dieser Regelung seien auch "Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen" vom Kläger als "persönliche Kosten" zu tragen. Zwar gehe das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Stuhl eine sächliche Ausstattung sei. Hieraus ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch nicht die Kostentragungspflicht des Schulträgers, da damit nicht entschieden sei, wer den „behinderungsbedingten Mehraufwand“ zu tragen habe. Dieser Mehraufwand, der im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachse, sei ausschließlich dem Dienstherrn zuzurechnen. Nur dieser könne die dazu notwendigen Entscheidungen treffen. Eine solche Trennung zwischen Kosten der Standardausstattung, die vom Schulträger zu tragen seien, und einer Sonderausstattung, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit der einzelnen Lehrer bedingt sei, werde auch den Vorgaben des Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung gerecht. Denn sonst hätte das Land im Ergebnis die Möglichkeit, etwa durch schwerpunktmäßige Einstellung eingeschränkt dienstfähiger Lehrer, Kosten zu verursachen, für die kein (pauschaler) Finanzausgleich gewährt werde. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe unabhängig davon auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da dieser Anspruch nicht dazu dienen könne, dass ein unzuständiger Verwaltungsträger dem zuständigen und mit dem Leistungsbegehren vertrauten Verwaltungsträger seine Auffassung von der Anwendung des materiellen Rechts aufzwinge, indem er vollendete Tatsachen schaffe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2004
- 6 K 821/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt im wesentlichen auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug.
12 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Klägers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 6 K 821/03 - vor; auf diese sowie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
16 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
17 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
18 
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
19 
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
20 
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
21 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
22 
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
25 
Beschluss
vom 03. Mai 2006
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhles. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. nachfolgend 1.) noch besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (nachfolgend 2.).
16 
1. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW. 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft „für einen anderen“, also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall.
17 
Denn der Kläger kam mit der Anschaffung des auf die individuellen Bedürfnisse des Studienrats .... ausgelegten Schreibtischstuhls seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach und erfüllte mithin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft. Dem Lehrer, für den dieser Stuhl angeschafft worden ist, stand gegenüber dem Beklagten als Schulträger kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhles zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand und besteht nur gegenüber dem Kläger, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG - vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Da der Kläger mithin (nur) ein eigenes Geschäft geführt hat, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.
18 
2. Dem Kläger steht - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417). Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist durch den Kauf des bandscheibengerechten Schreibtischstuhls nicht entstanden. Dieser Stuhl steht mangels einer einvernehmlichen Übereignung auf den Schulträger weiterhin im Eigentum des Klägers. Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten läge mithin nur dann vor, wenn sich dieser durch die Anschaffung des Stuhles eigene Aufwendungen erspart hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
19 
Das Verwaltungsgericht ging zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Beklagte als Schulträger nach § 48 Abs. 2 SchulG (u. a.) die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen hat und auch die Lehr- und Lernmittel beschafft. Die Anschaffung erforderlicher Schreibtischstühle für Lehrer fallen auch unter den Begriff der „übrigen Schulkosten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten, vielmehr trägt dieser - unwidersprochen - vor, er habe „normale“ Schreibtischstühle in der erforderlichen Anzahl angeschafft und einen solchen Schreibtischstuhl auch dem Studienrat ... zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hätte sich mithin nur dann eigene (weitere) Aufwendungen erspart, wenn er zusätzlich zur „normalen Ausstattung“, zur Anschaffung eines weiteren, der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers entsprechenden Stuhles verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung des Beklagten besteht jedoch nicht.
20 
Sie lässt sich weder aus § 48 Abs. 2 SchulG noch aus § 15 Abs. 2 und 3 FAG i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die „für die Schule“ erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15 Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15 Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der „persönlichen Kosten“ enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98 LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet.
21 
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus Nr. 1.11 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Ausstattung von Diensträumen (VwV-Ausstattung vom 02.12.1997, GABl. 1998, S. 17), wonach die Diensträume bei Bedarf mit behindertengerechten Sitzmöbeln auszustatten sind. Denn unabhängig von der Tatsache, dass diese Verwaltungsvorschrift keine verpflichtenden Regelungen für Selbstverwaltungskörperschaften beinhalten kann, enthält sie, soweit sie Beamte betrifft, nur eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.
22 
3. Da andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage unbegründet.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
25 
Beschluss
vom 03. Mai 2006
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.022,39 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 219/07
Verkündet am:
6. März 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschäftsführer ohne Auftrag, der ein Mietgrundstück verwaltet, ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, gegenüber dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen
auszusprechen.
BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 219/07 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Kläger Der ist zusammen mit sechs weiteren Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Aufgrund eines entsprechenden Rechtsträgernachweises vom 31. Januar 1977 war als einer der Miterben zunächst "Eigentum des Volkes: Rechtsträger, Rat der Gemeinde S. " eingetragen. Seit 2002 ist dieser Miterbenanteil auf die Bundesrepublik Deutschland umgeschrieben. Das Grundstück ist mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebaut.
2
Die Gemeinde S. (im Folgenden: Gemeinde) übertrug mit einem im August 1995 geschlossenen Vertrag der Beklagten "die Verwaltung der in S. gelegenen Grundstücke der Gemeinde bezüglich aller Angelegenheiten, die zur Verwaltung notwendig und zweckmäßig sind". In § 3 Abs. 1 des Vertrags bevollmächtigte die Gemeinde die Beklagte, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, "im Namen des Auftraggebers zu handeln und insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Dritten mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben". Aufgrund dieses Vertrages übernahm die Beklagte auch die Verwaltung des Grundstücks der Erbengemeinschaft.
3
Der Kläger verlangt - soweit hier noch im Streit - zu deren Gunsten von der Beklagten Schadensersatz, weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, per 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 die Miete für das Wohngrundstück zu erhöhen. Er fordert den Betrag der entgangenen erhöhten Miete für die Jahre 1996 bis 1999, hilfsweise für die Folgejahre.
4
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision ist unbegründet. Über sie ist entsprechend § 539 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz ZPO durch ein (unechtes) Versäumnisurteil zu entscheiden.

I.


6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts klagt der Kläger zwar in gemäß § 2039 Satz 2 BGB zulässiger gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft , da er einen zum Nachlass gehörenden Schadensersatzanspruch geltend mache. Weiter bestehe zwischen der Beklagten und der Erbengemeinschaft ein Schuldverhältnis, da die Beklagte als Geschäftsführerin ohne Auftrag (§ 677 ff BGB) gehandelt habe. Sie habe jedoch ihre aus diesem Rechtsverhältnis folgenden Pflichten nicht verletzt. Sie habe keine Vertretungsmacht zur Mieterhöhung für die Erbengemeinschaft gehabt. Eine Vollmacht hierfür habe sich insbesondere nicht aus dem zwischen der Beklagten und der Gemeinde geschlossenen Verwaltervertrag ergeben. Diese vertraglichen Beziehungen seien nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zugunsten aller Miterben zu begründen.

II.


7
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, die Voraussetzungen für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag der Beklagten zugunsten der Erbengemeinschaft seien erfüllt. Insbesondere geht es davon aus, dass die Beklagte trotz des mit der Gemeinde geschlossenen Verwaltervertrags auch den Willen hatte, für die Erbengemeinschaft tätig zu werden. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist von Rechts wegen auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden , dass der Beklagten nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers ein Grundbuchauszug vorlag, aus dem sich das Eigentum der Erbengemeinschaft an dem betroffenen Grundstück ergab (vgl. auch Senat BGHZ 143, 9, 13 ff).
9
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Geschäftsführungsverhältnis und einen hieraus folgenden Schadensersatzanspruch, der sich nach dem vor dem 1. Januar 2002 anwendbaren Recht richtet (Art. 229 §§ 3, 5 EGBGB), verneint.
10
Nach § 677 BGB ist der Geschäftsführer ohne Auftrag verpflichtet, das übernommene Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Die Beurteilung, welche Maßnahmen danach notwendig sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, da die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem Fall vergleichbar ist, dass der Geschäftsherr einen allgemeinen Auftrag erteilt hat, ohne nähere Weisungen gegeben zu haben (Mugdan , Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 1197; Staudinger/Bergmann (2006) § 677 Rn. 17). Hiernach hat die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt, indem sie die nach Auffassung des Klägers gebotenen Mieterhöhungsverlangen unterließ. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist grundsätzlich auf die vorübergehende Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn während einer Zeit gerichtet, in der dieser nicht in der Lage ist, das Geschäft selbst auszuführen oder Weisungen zu erteilen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 681 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen hat, sobald dies tunlich ist, und dessen Entschließung abzuwarten hat, sofern nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Aus dem grundsätzlich nur überbrückenden Charakter der Geschäftsführung ohne Auftrag folgt, dass sich der Geschäftsführer, der für den Eigentümer Mietgrundstücke verwaltet , regelmäßig in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens darauf beschränken darf, die bestehenden Mietverhältnisse ordnungsgemäß abzuwickeln , insbesondere die Mieten zu vereinnahmen und die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Über die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldete, grundsätzlich nur bewahrende Verwaltung geht jedoch ein Mieterhöhungsverlangen (§ 1 Satz 2 MHG, jetzt: § 557 BGB), das gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen wäre, in der Regel - und auch hier - hinaus, da es auf eine Veränderung der Rechtsposition des Geschäftsherrn gerichtet ist.
11
Dem entspricht wertungsmäßig, dass die in § 744 Abs. 2 und § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB bestimmten Notverwaltungsrechte eines einzelnen Teilhabers oder Miterben, die gesetzlich geregelte Fälle einer Geschäftsführungsbefugnis darstellen, lediglich zu Maßnahmen berechtigen, die zur Erhaltung des betroffenen gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendig sind, wie etwa das Vorgehen gegen eine Enteignung oder die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einen im Gesamthandseigentum stehenden Gegenstand oder in das gemeinschaftliche Recht (vgl. Staudinger/ Werner (2002) § 2038 Rn. 28 m.w.N. und Beispielen). Demgegenüber sind bloß nützliche Maßnahmen nicht von der Geschäftsführungsbefugnis erfasst (Staudinger /Werner aaO Rn. 30). Erst recht kann der jeweilige Teilhaber beziehungsweise Miterbe zu solchen Maßregeln nicht verpflichtet sein. Eine Mieterhöhung ist ein lediglich nützliches, nicht aber zur Erhaltung der Sache notwendiges Vorgehen.
12
Auf die von den Parteien und dem Berufungsgericht vertiefte Frage, ob die Beklagte zur Geltendmachung von Mieterhöhungsverlangen rechtlich in der Lage war, kommt es damit nicht mehr an.
13
2. Einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Anzeigepflicht der Beklagten gemäß § 681 Satz 1 BGB, weil hierdurch die Erbengemeinschaft gehindert wurde, die Mieterhöhungsverlangen selbst auszusprechen oder der Beklagten einen entsprechenden Auftrag nebst Bevollmächtigung zu erteilen, macht der Kläger nicht geltend.
14
3. Weiterhin hat der Kläger auch nichts zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des mit der Gemeinde geschlossenen Verwaltervertrags, der Schutzwirkung zugunsten der Erbengemeinschaft haben könnte, vorgetragen.
Die Haftung der Beklagten wäre im Übrigen insoweit gemäß § 2 Abs. 2 des (Individual-) Vertrags ohnehin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.02.2007 - 4 C 589/04 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.07.2007 - 13 S 47/07 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.