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| Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zwar passivlegitimiert (1.). Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt (2.). |
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| 1. Die Beklagte - und nicht etwa ihr Gemeinderat oder Oberbürgermeister - ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung passivlegitimiert. Das vorliegende Verfahren ist kein sog. Kommunalverfassungsstreit. |
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| Wendet sich ein Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt oder begehrt er die Verpflichtung zum Erlass eines solchen, ist der Rechtsträger derjenigen Behörde passivlegitimiert, die den Verwaltungsakt erlassen bzw. dessen Erlass unterlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Macht ein Kläger einen Leistungsanspruch geltend, ist grundsätzlich derjenige Rechtsträger passivlegitimiert, der beim Bestehen des Anspruchs nach materiellem Recht zu der vom Kläger begehrten Leistung bzw. Unterlassung verpflichtet ist (vgl. W.-R. Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vorb § 40 Rn. 28 m.w.N.; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 78 Rn. 11). Begehrt der Kläger im Wege einer Feststellungsklage die Feststellung gegenüber einem Dritten, ist grundsätzlich der Rechtsträger passivlegitimiert, gegenüber dem nach dem materiellen Recht die Feststellung verlangt werden kann (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O.). Ausnahmen von diesen auf dem Rechtsträgerprinzip beruhenden Grundsätzen kommen bei Organstreitigkeiten, d.h. bei Streitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen öffentlich-rechtlicher Körperschaften untereinander über organschaftliche Rechte und Pflichten aus dem Körperschaftsverhältnis, in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; W.-R. Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 6 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist zwischen vier Fallkonstellationen zu unterscheiden, wenn der Kläger - wie hier - Mitglied eines Gemeinderats ist und sein Klagebegehren im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Rechte und/oder Pflichten eines Gemeinderatsmitglieds steht. |
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| a) Streiten sich Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (sog. kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit, vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375), sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990, a.a.O.). Passivlegitimiert für die inter- oder intraorganschaftliche (in der Regel Feststellungs-)Klage ist nicht der Rechtsträger der Organe bzw. Organteile, sondern das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre bzw. das eine solche Verletzung in Bezug auf ein anderes Organ oder Organteil behauptet (vgl. Senat, Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369). |
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| b) Wendet sich das Mitglied eines Gemeinderats hingegen gegen ein Ordnungsgeld, das ihm gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO wegen einer Verletzung der in § 17 Abs. 4 GemO genannten Pflichten auferlegt wurde, ist passivlegitimiert nicht etwa der Gemeinderat, der über die Auferlegung zu entscheiden hatte (§ 16 Abs. 3 GemO), oder der Bürgermeister, der den Beschluss ggf. vollzieht (§ 43 Abs. 1 GemO). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein auf die zuvor genannten Normen gestütztes Ordnungsgeld ein Verwaltungsakt und für eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage die Gemeinde passivlegitimiert ist (Senat, Urt. v. 19.12.1990 - 1 S 114/90 - EKBW, Stand 39. Lfg., GemO § 17 E 11; Beschl. v. 10.09.1987 - 1 S 1622/87 -; Urt. v. 06.10.1975 - I 754/75 - EKBW, Stand 39. Lfg., GemO § 17 E 1/1; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., Rn. 316; Aker/Hafner/Notheis, GemO, § 18 Rn. 28). Es handelt sich insoweit nicht um einen Kommunalverfassungsstreit, sondern um die Überprüfung einer Maßnahme mit Außenwirkung, die der Gemeinderat bzw. Bürgermeister als (Erlass-)Behörde der Gemeinde getroffen hat (Senat, Urt. v. 06.10.1975, a.a.O., m.w.N.). Als vollstreckungsbewehrte Vermögenssanktion reicht sie über das rein innergemeindliche Rechtsverhältnis hinaus, da sie neben einer disziplinierenden Wirkung auch das Privatvermögen des Adressaten betrifft und final auf diese Rechtsfolge gerichtet ist (ebenso zum dortigen Landesrecht VG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2009 - 1 K 6465/08 - juris m.w.N.). |
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| c) Hat der Gemeinderat gestützt auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO kein Ordnungsgeld, sondern - was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig sein kann (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 - VBlBW 1996, 99) - eine weniger schwerwiegende Sanktion verhängt (Rüge, ernstliche Ermahnung o. dgl.) und wendet sich das betroffene Gemeinderatsmitglied dagegen, ist auch für diese Klage nicht der Gemeinderat oder Bürgermeister, sondern die Gemeinde passivlegitimiert (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.). Soweit sich aus dem Urteil des Senats vom 11.10.1995 (a.a.O.) insoweit noch etwas anderes ergab, hält er daran nicht fest. |
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| Die Passivlegitimation der Gemeinde folgt in diesen Fällen zwar nicht schon aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei einer Maßnahme unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.; a.A. zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014 - RO 3 14.383 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004 - W 2 K 03.1519 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998 - AN 4 K 97.00944 - juris - unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl 1976, 498: feststellender Verwaltungsakt). Denn einer Rüge oder Ermahnung fehlt die Regelungswirkung (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG; vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: „rechtlicher Hinweis auf die gesetzlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung“). Die gegen eine Rüge oder ernstliche Ermahnung gerichtete (in der Regel Feststellungs-)Klage ist aber nach dem auch außerhalb des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Rechtsträgerprinzip gegen die Gemeinde als der Rechtsträgerin des Gemeinderats und Bürgermeisters zu richten. |
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| Ausnahmen vom Rechtsträgerprinzip kommen zwar, wie dargelegt, in Betracht, wenn Organe oder Organteile einer Gemeinde aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten. Solche rein interorganschaftlichen Rechte und Pflichten stehen jedoch nicht unmittelbar im Streit, wenn der Kläger sich gegen eine ihm erteilte Rüge oder Ermahnung wendet. Denn auch eine solche unterhalb der Schwelle zum Ordnungsgeld verbleibende Sanktion berührt durch den damit verbundenen und in einem förmlichen Verfahren formulierten Vorwurf, der Adressat habe eine der in § 17 Abs. 4 GemO genannten Pflichten eines ehrenamtlich tätigen Bürgers verletzt (vgl. insoweit Senat, Urt. v. 11.10.1995, a.a.O.: „Abmahnung“), die persönliche Rechtsstellung des Klägers als ehrenamtlich tätiger Bürger gegenüber seiner Gemeinde (insoweit ebenso jeweils zum dortigen Landesrecht VG Regensburg, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., VG Würzburg, Urt. v. 28.04.2004, a.a.O., VG Ansbach, Urt. v. 07.05.1998, a.a.O.; a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 18.07.2007 - 1 A 356/06 - NdsVBl. 2008, 23 m.w.N.: keine Außenwirkung; wohl auch Gern, a.a.O., Rn. 316). Die Klage gegen eine auf § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO gestützte Ordnungsmaßnahme ist deshalb auch dann, wenn diese Maßnahme unterhalb eines Ordnungsgelds verbleibt, gegen die Gemeinde als Rechtsträgerin zu richten (so im Ergebnis bereits Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.). |
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| d) Begehrt das Mitglied eines Gemeinderats mit seiner Klage schließlich die Erstattung von Anwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um seine Rechte und/oder Pflichten als Gemeinderatsmitglied entstanden sind, kommt dafür als passivlegitimiert ebenfalls nur der Rechtsträger der betroffenen Organe bzw. Organteile in Betracht. Insoweit ist es unerheblich, ob die dahinter stehende Auseinandersetzung im jeweiligen Einzelfall interorganschaftliche oder andere Rechte bzw. Pflichten eines Gemeinderatsmitglieds betrifft. Auch wenn ein Kommunalverfassungsstreit zugrunde liegt, kann Anspruchsgegner eines Kostenerstattungsanspruchs wie in anderen Organstreitverfahren auch nur der Rechtsträger - die Gemeinde -, nicht aber eines ihrer Organe sein. Das folgt bereits daraus, dass das einzelne Organ eines Rechtsträgers in der Regel über kein eigenes Vermögen verfügt, materiell-rechtlich daher nur der Rechtsträger als Kostenschuldner in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981 - 9 S 702/81 - DÖV 1982, 84). Die Kostenfrage eines körperschaftsinternen Organstreites berührt stets die Außenrechtsbeziehung der Körperschaft und nicht mehr das zwischen den Organen bestehende Innenverhältnis (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981, a.a.O.). Der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Organs oder Organteils kann daher - unabhängig davon, zwischen wem Streitigkeiten unmittelbar um Rechten und Pflichten auf einer vorangehenden Stufe auszutragen (gewesen) wären - stets nur von dem Vermögensträger verlangt werden, dem das Handeln des Organs im Außenverhältnis zugerechnet wird (vgl. Senat, Beschl. v. 03.11.1981, a.a.O.). |
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| e) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger für den im vorliegenden Fall geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch insoweit zu Recht die Beklagte und nicht etwa deren Gemeinderat oder Oberbürgermeister in Anspruch genommen. Denn für dieses auf Kostenersatz gerichtete Begehren kommen nicht diese Organe, sondern kommt nur die Beklagte als passivlegitimiert in Betracht. |
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| 2. Die Beklagte ist zur Kostenerstattung jedoch nicht verpflichtet, da der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht besteht. Er findet weder in der Organstellung des Klägers als Mitglied des Gemeinderats (a) noch in § 19 Abs. 1 GemO (b) eine Rechtsgrundlage. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfolgen (c) oder nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (d) oder unter Verweis auf das Gebot der „Waffengleichheit“ (e) verlangen. |
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| a) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus seiner Organstellung als Mitglied des Gemeinderats oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Organstreitverfahren herleiten. |
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| In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in körperschaftsinternen Organstreitigkeiten die Verfahrenskosten einschließlich der von einzelnen Organteilen, Organwaltern oder Gremienmitgliedern wegen Verletzung ihrer organschaftlichen (mitgliedschaftlichen) Rechtsstellung eingeleiteten Gerichtsverfahren im Ergebnis der rechtsfähigen juristischen Person zur Last fallen, die Rechtsträgerin der Organe ist, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten war, also nicht mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.1984 - 9 S 1076/84 - NJW 1985, 284 m.w.N.; zu außergerichtlichen Organstreitigkeiten NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015 - 10 LB 25/14 - Juris). Dieser Kostenerstattungsanspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass kommunalen Funktionsträgern Aufgaben und Kompetenzen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind. Auseinandersetzungen um deren Inhalt oder Umfang werden daher letztlich im Interesse der Gemeinde geführt, die jedoch nicht selbst Beteiligte eines Kommunalverfassungsstreits sein kann. Das Recht eines Mitglieds eines Gemeinderats auf Erstattung von Verfahrenskosten, die ihm im verwaltungsgerichtlichen - oder außergerichtlichen - Verfahren bei der gebotenen Verteidigung einer ihm zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb des Gemeinderats entstanden sind, hat seine Grundlage deshalb unmittelbar in der Mitgliedschaft im Gemeinderat (ebenso zum jeweiligen Landesrecht HessVGH, Urt. v. 18.12.2013 - 7 A 1355/12 - ESVGH 64, 154; OVG NRW, Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 - NVwZ-RR 2009, 819 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 14.08.2006, - 4 B 05.939 - , Juris, unter Verweis auf OVG Rh.-Pf., Urt. v. 19.05.1987 - 7 A 90/86 - NVwZ 1987, 1105; abw. nur in der dogmatischen Herleitung OVG NRW, Urt. v. 12.11.1991 - 15 A 1046/90 - NWVBl 1992, 163: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Gern, a.a.O., Rn. 430: Konnexitätsprinzip des Art. 104a GG; im Ergebnis für das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs auch NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O. m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 - NVwZ 1982, 140). |
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| Die Voraussetzungen für einen derartigen Kostenerstattungsanspruch sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Denn dem Kostenersatzbegehren des Klägers liegt keine - gerichtliche oder außergerichtliche - Organstreitigkeit zugrunde. Weder das kommunalrechtliche Sanktionsverfahren selbst (aa) noch der zugrundeliegende Streit um die Verschwiegenheitspflichtverletzung (bb) begründen einen solchen Streit. |
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| aa) Die Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, sind in einem auf Beschluss des Gemeinderats gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 GemO eingeleiteten Verfahren zur Auferlegung einer Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GemO entstanden. Dieses Sanktionsverfahren selbst ist - unabhängig davon, ob es im Einzelfall bei Einleitung auf die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder einer weniger schwerwiegenden Sanktion gerichtet ist und unabhängig davon, wie es endet - keine außergerichtliche Organstreitigkeit. Das von einem solchen Verfahren betroffene Gemeinderatsmitglied versucht in diesem Verfahren, ein drohendes Ordnungsgeld oder eine Rüge bzw. Ermahnung abzuwehren. Unmittelbar verteidigt das Gemeinderatsmitglied damit seine persönliche Rechtsstellung - im Falle eines bei Verfahrenseinleitung angedrohten Ordnungsgeldes sein Privatvermögen. In dieser Hinsicht stehen organschaftliche Rechte oder Pflichten des Betroffenen von vornherein nicht im Raum (vgl. insoweit oben 1.b) und c)). Da das Gemeinderatsmitglied insoweit im eigenen und nicht in dem Interesse der Gemeinde handelt, scheidet eine in der Organstellung begründete Kostenerstattung aus. |
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| bb) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem sinngemäßen Einwand des Klägers, im Rahmen des Sanktionsverfahrens verteidige er aber mittelbar seine organschaftlichen Rechte oder Pflichten, weil die angedrohte Sanktion an eine angebliche Verletzung von Pflichten eines Gemeinderats anknüpfe. |
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| Ein Kommunalverfassungsstreit - und damit ein im oben genannten Sinne kostenerstattungsfähiger Streit - liegt nicht bei jedem Streit vor, dem eine kommunalpolitische Auseinandersetzung im Gemeinderat zugrunde liegt. Ein Kommunalverfassungsstreit liegt auch nicht bei jedem Streit vor, den ein Gemeinderatsmitglied gegen seine Gemeinde führt. Allein das formale Kriterium der Beteiligung mehrerer Organe der Gemeinde an einem Streit begründet noch keinen Inter- oder Intraorganstreit. Ein kommunalverfassungsrechtlicher Streit ist auch nicht bei jedem Streit eines Bürgers, der als ehrenamtlich Tätiger in der Gemeindeordnung verankerte Pflichten hat, mit Organen gegeben. Ein Kommunalverfassungsstreit besteht vielmehr, wie gezeigt, nur dann, wenn die Beteiligten unmittelbar über Bestand und Reichweite gerade zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, wenn also umstritten ist, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat (vgl. erneut Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O., und oben 1.). Um solche gerade interorganschaftlichen Rechte (1) oder Pflichten (2) wurde in dem gegen den Kläger geführten Sanktionsverfahren auch nicht mittelbar gestritten. Daran zeigt sich zugleich, dass eine Pflicht zur Kostenerstattung auch nach Sinn und Zweck des Kostenerstattungsanspruchs nicht besteht (3). |
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| (1) Organschaftliche Rechte, die der Kläger als Gemeinderatsmitglied gegenüber anderen Organen oder Organteilen hat, standen bei dem Streit um die Veröffentlichung seines Zeitungsartikels nicht im Streit. |
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| Ein Gemeinderatsmitglied hat grundsätzlich das Recht, auch in Angelegenheiten der Gemeinde seine Meinung frei und uneingeschränkt zu äußern (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O., dort auch zu den Grenzen). Macht es von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist es grundsätzlich nicht an ausdrückliche oder stillschweigende Vorgaben oder „gemeindeverträgliche“ Vorstellungen des Gemeinderates gebunden. Es nimmt dabei allerdings auch keine Aufgaben der Gemeinde (Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.) und erst keine Innenrechte gegenüber anderen Gemeindeorganen wahr, sondern übt das ihm verbürgte Grundrecht auf Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) aus. Denn die Vertretung und damit auch die Repräsentation der Gemeinde obliegt nach der Gemeindeordnung allein dem (Ober-)Bürgermeister (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Die Äußerung eines Gemeinderatsmitglieds zu kommunalpolitischen Angelegenheiten kann daher allenfalls dann als Wahrnehmung einer gemeindlichen Aufgabe anzusehen sein, wenn das Mitglied in einem Einzelfall ausnahmsweise eigens zur Repräsentation oder Vertretung der Gemeinde etwa bei einer Veranstaltung beauftragt wurde und in diesem Rahmen mit einer Äußerung die dem Bürgermeister obliegende Aufgabe an dessen Stelle wahrnimmt (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2000, a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn der Kläger hat mit seinem Artikel in der Kolumne „Rathausrunde“ des „Schwäbischen Tagblatts“ nicht zur Repräsentation der Gemeinde oder in Vertretung des Oberbürgermeisters gehandelt, sondern seine persönliche und die politische Auffassung seiner Fraktion dargelegt. |
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| Zu einem Inter- oder Intraorganstreit wird der Streit um die Veröffentlichung des Artikels auch nicht dadurch, dass der Kläger seine Meinungsäußerung in der Rubrik „Ratshausrunde“ des Schwäbischen Tagblatts veröffentlicht hat, die diese Zeitung für Äußerungen aus der Verwaltung und dem Gemeinderat der Beklagten eingerichtet hat. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass ihm diese Plattform als „Privatperson“ ohne kommunalpolitisches Mandat wohl nicht zur Verfügung gestanden hätte. Daraus folgt jedoch nicht, dass er durch die Nutzung dieser Plattform gerade von einem Recht Gebrauch gemacht hat, das ihm als Gemeinderatsmitglied gegenüber anderen Organen oder Organteilen der Beklagten zusteht. Das war auch tatsächlich nicht der Fall. Das Mitglied eines Gemeinderats ist als solches, wie gezeigt, nicht zur Vertretung der Gemeinde berufen. Nutzt das Gemeinderatsmitglied eine Plattform, welche die Presse dem zur Vertretung der Gemeinde befugten Bürgermeister, aber auch anderen kommunalpolitischen Akteuren zur Verfügung stellt, nimmt das Gemeinderatsmitglied eine kommunalpolitische Gelegenheit zur Äußerung, aber trotzdem keine Aufgabe der Gemeinde wahr. Äußert es sich in einem solchen kommunalpolitischen Forum, übt es erst recht keine Rechte aus, welche ihm die Gemeindeordnung gerade im Binnenrechtsverhältnis zu anderen Organen der Gemeinde zugesprochen hat. Das gilt unabhängig davon, ob die „Rathausrunde“ oder ähnliche Rubriken in - wie hier - einer unabhängigen Zeitung oder im Amtsblatt einer Gemeinde eröffnet sind. |
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| Organschaftliche Rechte gerade aus dem Binnenverhältnis zu anderen Organen hat der Kläger auch insoweit nicht wahrgenommen, als er im Sanktionsverfahren sinngemäß gerügt hat, die nichtöffentliche Sitzung vom 11.05.2010 hätte seines Erachtens öffentlich durchgeführt werden müssen. Das Mitglied eines Gemeinderats hat kein im Wege des Organstreits durchsetzbares Recht auf öffentliche Verhandlung eines Gegenstands im Gemeinderat. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) schützt ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit und vermittelt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied keine subjektive Rechtsposition (Senat, Beschl. v. 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -; Urt. v. 24.02.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 258). Dementsprechend hat ein Gemeinderatsmitglied auch kein - und erst recht kein organschaftliches - Recht auf öffentliche Bekanntgabe eines in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlusses (Senat, Urt. v. 24.02.1992, a.a.O). |
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| (2) Ebenso wenig, wie organschaftliche Rechte des Klägers in dem gegen ihn geführten Sanktionsverfahren betroffen waren, standen auch keine Pflichten, die ihn als Gemeinderatsmitglied gerade gegenüber anderen Organen oder Organteilen treffen, im Streit. |
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| Die in § 35 Abs. 2 GemO normierte Pflicht, über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, kann zwar, wie der Kläger insoweit zu Recht geltend macht, nur eine Person treffen, die das Amt eines Gemeinderats ausübt. Daraus folgt jedoch wiederum nicht, dass es sich um eine Pflicht handelt, die gerade regelt, welche „Innenrechtsstellung“ ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat. Das ist auch tatsächlich nicht der Fall. Die Schweigepflicht dient der Sicherung der Vorschriften über nichtöffentliche Verhandlungen des Gemeinderats und ist deren Pendant. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Gründe des öffentlichen Wohls sind gegeben, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachteilig verletzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.1982 - 5 S 314/81 - VBlBW 1983, 106; Aker u.a., a.a.O., § 35 Rn. 9; ähnl. Kunze/Bronner/Katz, 4. Aufl., 21. Lfg., § 35 Rn. 4; Gern, a.a.O., Rn. 257). Berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Senat, Beschl. v. 02.09.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980 - III 503/79 - Justiz 1981, 233 f.). An diesem auf den Schutz des öffentlichen Wohls und der berechtigten Interessen Einzelner bezogenen Zweck der Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit zeigt sich, dass auch die Schweigepflicht nicht dem Schutz einzelner Organe oder Organteile dient. Sie ist dem einzelnen Gemeinderatsmitglied daher auch nicht als Abgrenzung seiner Rechtsstellung gegenüber der Rechtsstellung anderer Organe auferlegt und bestimmt mithin nicht das Binnenverhältnis der Organe der Gemeinde untereinander. |
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| (3) Daran zeigt sich zugleich, dass eine Erstattung von (Anwalts-)Kosten für die Verteidigung gegen ein Ordnungsgeld, das einem Gemeinderatsmitglied wegen eines Verstoßes gegen seine Verschwiegenheitspflicht angedroht wurde, auch nach Sinn und Zweck des kommunalverfassungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht geboten ist. Dieser Anspruch trägt, wie dargelegt, dem Umstand Rechnung, dass kommunalen Funktionsträgern Aufgaben und Kompetenzen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Gemeinde zugewiesen sind und sie deshalb nicht mit Kosten belastet werden, die bei materieller Betrachtung im Interesse der Gemeinde angefallen sind. Berichtet ein Gemeinderatsmitglied über Angelegenheiten, über die nichtöffentlich verhandelt wurde, öffentlich, nimmt es keine Aufgabe der Gemeinde wahr und handelt es auch nicht in deren Interesse. |
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| b) Der Kläger kann den behaupteten Anspruch auch nicht auf § 19 Abs. 1 GemO stützen. |
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| Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Hierzu können durch Satzung Höchstbeträge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO) und/oder Durchschnittssätze (§ 19 Abs. 2 GemO) festgesetzt werden. Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Auslagen im Sinne dieser Vorschriften. |
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| Die Vorschrift in § 19 Abs. 1 GemO beruht auf der Überlegung, dass ehrenamtliche Tätigkeit zwar unentgeltlich wahrgenommen wird, dem ehrenamtlich Tätigen durch sie aber auch kein unzumutbarer finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. den Gesetzentwurf vom 04.12.1954, Landtag von Baden-Württemberg, 1. Wahlperiode, Beilagen-Band III, S. 1325 <1373>). Unter Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 1 GemO sind daher grundsätzlich alle Aufwendungen zu verstehen, die dem ehrenamtlich Tätigen für seine Person unmittelbar aus der Tätigkeit für die Gemeinde entstehen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, a.a.O., § 19 Rn. 4; Akner u.a., a.a.O., § 19 Rn. 5; ähnlich zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.). Allerdings muss es sich um einen Aufwand handeln, der bei der Wahrnehmung eines kommunalen Mandats üblicherweise anfällt. Das folgt zum einen aus den Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen und Durchschnittssätzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 GemO), da diese ersichtlich auf regelmäßig bei Gemeinderäten anfallende Kosten zugeschnitten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., für den Begriff der Entschädigung i.S.d. § 20 a BayGO; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010 - 9 A 73/10 - Juris und Urt. v. 15.08.2011 - 9 A 218/10 - Juris zum dortigen Landesrecht; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O.: „unmittelbarer Mandatsbezug“). Dass der bloße Kausalzusammenhang von Kosten zu einem Mandat nicht genügt und atypische Kosten nicht erfasst sind, bestätigt zum anderen der mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2015 mit Wirkung vom 01.12.2015 eingefügte Absatz 4 des § 19 GemO. Nach dieser Vorschrift können auch Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet werden. Einer dahingehenden gesetzlichen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn allein der Kausalzusammenhang zwischen einer Mandatsausübung und Kosten zum Aufwandsersatz nach § 19 Abs. 1 GemO führen würde. |
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| Ersatzfähig können demnach beispielsweise Verpflegungs- oder Telekommunikationskosten sein, die aufgrund der Mandatswahrnehmung entstanden sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 19 Rn. 4; Aker u.a., a.a.O., § 19 Rn. 5). Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Rechte und Pflichten des Mandatsträgers sind hingegen nicht typischerweise mit der Übernahme eines kommunalen Mandats verbunden und wären auch keiner sinnvollen pauschalierenden Regelung zugänglich (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O.; ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., für Rechtsanwaltskosten, die dem Ratsmitglied als Privatperson wegen der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gegenüber der Presse entstanden sind). |
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| Solche Rechtsanwaltskosten können auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO verlangt werden. Für eine solche analoge Anwendung ist jedenfalls mangels einer hinreichenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier vorliegenden Sachverhalt kein Raum (gegen eine Analogie zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen auch BayVGH, Urt. v. 14.08.2006, a.a.O., und VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, a.a.O.: schon keine planwidrige Regelungslücke). |
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| c) Der Kläger kann den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfolgen. Die Voraussetzungen dieses als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts anerkannten Anspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.03.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2015 - 3 S 1026/14 - juris; Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind nicht erfüllt, da es bereits an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (vgl. entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB BVerwG, Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Die Beklagte hat keine Leistungen oder sonstige Vermögensverschiebungen zu Lasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Urt. v. 20.01.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898). |
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| d) Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht in entsprechender Anwendung von § 683 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. |
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| Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22/03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - juris m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine planwidrige Lücke aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2006, a.a.O.). Bereits daran fehlt es hier. Denn der Ersatz von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied entstehen, ist abschließend geregelt (vgl. oben a) und b)). Unabhängig davon wären die Voraussetzungen der §§ 677 ff. BGB auch nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht „ohne Auftrag“ im Sinne des § 677 BGB, da er in einem Rechtsverhältnis zur Gemeinde steht, in dem die Besorgung von Gemeindegeschäften abschließend geregelt ist (vgl. insb. § 24, § 42 GemO und dazu Dornis, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 677 Rn. 40 m.w.N.). Der Kläger hat mit der Veröffentlichung des fraglichen Artikels auch nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (vgl. Dornis, a.a.O., § 677 Rn. 7 m.w.N.). Er konnte zudem bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens eines Geschäftsführers auch nicht annehmen, mit der Veröffentlichung des Artikels im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Gemeinde gehandelt zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2008 - III ZR 219/07 - NJW-RR 2009, 144; Dornis, a.a.O., § 677 Rn. 47). |
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| e) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch schließlich auch nicht unter Verweis auf das Gebot der „Waffengleichheit“ verlangen. Auch aus dem damit sinngemäß in Bezug genommenen Rechtsstaatsprinzip folgt nicht, dass der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens stets Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts erstattet erhalten muss. Es besteht von Verfassungs wegen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden - oder wie hier teilweise Obsiegenden - zu erfolgen hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 - NJW 1987, 2569; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Auch aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt keine Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59). Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein Verwaltungsverfahren kann ein Beteiligter daher nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 10.03.2017, a.a.O.). Daran fehlt es hier. |
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| Beschluss vom 2. August 2017 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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