Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2010 - 1 S 484/09

bei uns veröffentlicht am20.01.2010

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Kosten, die sie für das von der Beklagten angeordnete Abschleppen ihres Pkw gezahlt hat.
Die Klägerin stellte am 30.01.2008 gegen 19.00 Uhr ihren Pkw mit dem französischen Kennzeichen ... ... ... in Freiburg in der Sedanstraße gegenüber der Universitätsbibliothek ab. Die Sedanstraße ist Teil einer Haltverbotszone (sog. Anwohnerparkzone „Sedanquartier“). Alle Einfahrten in diesen Bereich sind mit dem Zeichen 290 („eingeschränktes Haltverbot für eine Zone“) beschildert. Unter diesem Verkehrszeichen sind am selben Pfosten jeweils drei Zusatzschilder untereinander angebracht. Auf dem obersten Zusatzschild steht „Bewohner mit Parkausweis frei“, auf dem mittleren „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 -19 h“ und auf dem untersten „ab 19 Uhr nur für Bewohner mit Parkausweis“. Nachdem die Klägerin um 20:39 Uhr schriftlich unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 15 EUR verwarnt worden war, ordnete der Gemeindevollzugsdienst um 21:50 Uhr das Abschleppen des Pkw an, der sodann von einem Abschleppunternehmen auf dessen Betriebshof verbracht wurde. Dort wurde das Fahrzeug nach Mitternacht gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 250 EUR wieder an die Klägerin herausgegeben.
Am 08.04.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen und die Rückzahlung der Abschleppkosten beantragt. Sie hat vorgetragen, dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Die Beschilderung im Sedanquartier sei unzureichend. Es sei insbesondere einem Ortsunkundigen nicht möglich, die nur am Anfang der Sedanstraße durch vier Schilder bekanntgegebene Parkregelung aus einem fahrenden Auto heraus zu erfassen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs habe sie nicht beeinträchtigt. Schließlich habe das Abschleppunternehmen ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen dürfen; der Beklagten stehe ein solches Recht, das sie auf das Unternehmen hätte übertragen können, nicht zu.
Mit Urteil vom 18.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Mit der Bezahlung der Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer habe die Klägerin eine Schuld der Beklagten erfüllt und damit an diese geleistet. Diese Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin müsse die durch das Abschleppen entstandenen Kosten als Kosten der Ersatzvornahme nach § 25, § 31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LVwVG tragen. Die Vollstreckungsmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Das die Klägerin betreffende eingeschränkte Haltverbot mit dem darin enthaltenen Wegfahrgebot sei ordnungsgemäß bekannt gegeben und damit wirksam geworden. Es sei ein Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Beschilderung nur an den Einfahrten zur Zone angebracht und innerhalb der Zone nicht wiederholt würden. Die Beschilderung sei, obwohl sie sich insgesamt aus vier Verkehrszeichen zusammensetze, auch in ihrer Gesamtheit gut erfassbar. Auch ein „schneller“ Blick auf diese Verkehrszeichen zeige einem durchschnittlichen und aufmerksamen Kraftfahrzeugführer, dass in dem sich anschließenden Gebiet nach 19:00 Uhr das Parken nur für Bewohner mit Parkausweis zulässig sei. Zur Erfassbarkeit trage auch bei, dass die Pkw-Fahrer wegen der geschlossenen Bebauung und der Tempo-30-Zone ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit führen und letztlich nur der Parksuchverkehr betroffen sei. Auch könne dem Teilnehmer des ruhenden Verkehrs im Einzelfall zugemutet werden, sich nach dem Parken über dessen Zulässigkeit nochmals zu vergewissern. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO unterscheide im Hinblick auf die Klarheit, Übersichtlichkeit und schnelle Erfassbarkeit von Verkehrszeichen zwischen fließendem und ruhendem Verkehr. Danach gelte, dass hier nicht mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten angebracht werden sollten; damit komme insoweit eine Häufung eher in Betracht als bei anderen Verkehrszeichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei der Abschleppanordnung beachtet worden. Es komme nicht darauf an, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert worden oder ob in der näheren Umgebung noch andere Parkplätze frei gewesen seien. Schon wegen des ausländischen Kennzeichens habe die Beklagte nicht versuchen müssen, den Halter des Pkw ausfindig zu machen. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin für das Vorliegen eines Rechtsgrundes nicht erforderlich, dass die Abschleppkosten von der Beklagten im Wege eines Kostenbescheids geltend gemacht worden seien und/oder dass der Beklagten bzw. dem Abschleppunternehmer als deren Erklärungs- und Empfangsboten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw der Klägerin zugestanden habe.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie trägt insbesondere vor, dass sie sich nach dem Abstellen ihres Pkw sorgfältig vergewissert habe, ob in der Nähe ein Verbotsschild vorhanden sei; mehr könne vom Kraftfahrzeugführer nicht erwartet werden. Die aus vier Schildern bestehende Parkregelung sei komplex und könne durch einen schnellen Blick nicht erfasst werden; sie gefährde in der insbesondere von vielen Fahrradfahrern benutzten Straße die Verkehrssicherheit. Schließlich stelle allein eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung noch keinen Rechtsgrund für eine Zahlung dar, solange die Abschleppkosten durch Kostenbescheid nicht geltend gemacht worden seien. Auch der Rückgriff auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB komme im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere zur Erfassbarkeit der Parkregelung darauf hin, dass bereits nach dem obersten Schild (Zeichen 290) sich jedem Kraftfahrer die Erkenntnis aufdrängen müsse, dass das Halten auf der Straße nur kurzfristig und in Ausnahmefällen gestattet sei. Er sei folglich gegebenenfalls gehalten, sich über die Verkehrsregelung Gewissheit zu verschaffen, wobei das dritte Zusatzschild nur deklaratorischen Charakter habe. Der Erlass eines Kostenbescheids sei nicht erforderlich, um einen Rechtsgrund zu schaffen. Vielmehr läge darin nur ein Rechtsformalismus, der im Übrigen eine zusätzliche Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 EUR auslösen würde.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
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Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
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Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
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Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
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Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
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Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 20. Januar 2010
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2010 - 1 S 484/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2010 - 1 S 484/09 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 813 Erfüllung trotz Einrede


(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 21

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 10 Ersatzvornahme


Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2006 - I ZR 83/03

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2016 - M 7 K 16.4060

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2014 - 7 K 13.5618

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 7 K 13.272

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

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(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 83/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Abschleppkosten-Inkasso
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche
wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs
geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als
verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der
Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. .
2
Am 15. Dezember 2000 schleppte die Beklagte im Auftrag des örtlichen Polizeipräsidiums das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers ab und verbrachte es auf ihr Betriebsgelände. Als der Kläger sein Kraftfahrzeug am selben Tag abholen wollte, sich aber nur bereit erklärte, die entstandenen Kosten nach Zusendung einer Rechnung oder mit Kreditkarte, nicht aber bar zu begleichen, verweigerte ein Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des zu- ständigen Sachbearbeiters der Polizeibehörde die Herausgabe des Kraftfahrzeugs. Auch ein weiterer Versuch des Klägers im Januar 2001, das Kraftfahrzeug bei der Beklagten abzuholen, schlug fehl. Der Geschäftsführer der Beklagten war nur bereit, den Pkw gegen Zahlung der entstandenen Kosten in bar herauszugeben. Das Kraftfahrzeug erhielt der Kläger Anfang Februar 2001 zurück , nachdem er die geforderten Kosten überwiesen und der Prozessbevollmächtigte des Polizeipräsidiums D. sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger den Pkw abholen könne.
3
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Abschleppkosten gegen das Rechtsberatungsgesetz und verhalte sich deshalb wettbewerbswidrig. Sie übe eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit aus, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche der Ordnungsoder Polizeibehörden im eigenen oder fremden Namen gegenüber Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu machen, die aus Abschleppmaßnahmen dieser Stellen erwachsen sind.
5
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei an die Weisungen der Polizeibeamten gebunden. Diese entschieden über die Herausgabe der Kraftfahrzeuge , wenn die Kraftfahrzeughalter zur Zahlung der Kosten nicht bereit seien. Sie übe keine Inkassotätigkeit aus, sondern sei bei der Kostenerstattung nur Zahlstelle.
6
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben (SchadenPraxis 2002, 342). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475).
7
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Auf den zur Beurteilung anstehenden Fall seien vorrangig Amtshaftungsgrundsätze anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns sei danach ausgeschlossen. Die Beklagte handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde abgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten abhängig mache. Der Abschleppunternehmer sei gleichsam Erfüllungsgehilfe der Polizei und in seiner Stellung einem Verwaltungshelfer angenähert. Diese für den Abschleppvorgang geltenden Grundsätze seien auch auf die anschließende Verwahrung und Abwicklung der Herausgabe anzuwenden. Die verschiedenen Phasen des Abschleppvorgangs und seiner Abwicklung seien rechtlich ein- heitlich einzuordnen und nicht in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen Teil aufzuspalten. Der Abschleppunternehmer mache mit der Entgegennahme der Zahlung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Beauftragter der Behörde geltend. Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den Halter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde. Daran ändere die Erstellung einer Rechnung über die entstandenen Kosten durch die Beklagte nichts. Stelle sich der Forderungseinzug der Beklagten gegen den Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs als Verwaltungshandeln der Polizeibehörde dar, könne das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Gegen einen Beamten könne auch nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs ein Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung ausgeübt werden , die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funktion der Beamte ausübe. Ansonsten würde über das Verfahren gegen den Beamten auf das Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Einfluss genommen und in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde eingegriffen. Diese Erwägungen seien im Streitfall entsprechend anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht mit einer Doppelnatur der Betätigung der öffentlichen Hand begründet werden, die je nach der Beziehung , in der sie Wirkungen äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als privatrechtlich zu beurteilen sei. Es liege ein rein hoheitliches Handeln vor, das einheitlich als öffentlich-rechtlich einzustufen sei.
10
II. Die Revision ist nicht begründet.
11
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Dies gilt sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F. i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) als auch nach neu- em Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG). Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob die Beklagte und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen örtlich zuständige Polizeibehörde die Beklagte eingeschaltet hat, durch ihr Verhalten dem Rechtsberatungsgesetz zuwider gehandelt haben, kann daher offen bleiben.
12
1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/ Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4). Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/ Keller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe ) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21).
13
2. Von einem hoheitlichen Handeln ist bei dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten im Streitfall auszugehen, weil diese von der Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung ihrer hoheitlichen Tätigkeit eingeschaltet worden ist und hiergegen gerichtete Unterlassungsansprüche , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sich ausschließlich gegen die öffentliche Hand und nicht gegen die Beklagte richten.
14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Abschleppunternehmer , der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchführung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161, 165; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59). Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. BGHZ 121, 161, 164 ff.).
15
Die polizeiliche Maßnahme war im Streitfall auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt. Danach kann die Polizei oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auf diese Bestimmung hat die Polizei ausweislich des von der Beklagten vorgelegten polizeilichen Merkblatts, in dem auch die Höhe des Kostenbetrags ausgewiesen ist, das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gestützt. Die Verantwortlichkeit für ein als Amtspflichtverletzung zu beurteilendes Fehlverhalten der Beklagten bei dem Abschleppvorgang trifft allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Beklagte beauftragt hat (Art. 34 Satz 1 GG i.V. mit § 839 BGB). Daneben haftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessierende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.). Entsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung der mit dem Abschleppvorgang zusammenhängenden Handlungen, die die Beklagte ausschließlich auf Anweisung der Polizei vornimmt. Der Unternehmer handelt hier nur als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde ohne eigene Entschließungsfreiheit.
16
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Abschleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertragen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs und seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074). Dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074, 1075).
17
c) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie im Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Ersatzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug alsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 623; VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23; Lampert, NJW 2001, 3526, 3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Eingriffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe des abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23, 27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist § 52 Abs. 1 PolG NRW i.V. mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 5 VwVG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht werden.
18
d) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, die Polizeibehörde schließe mit dem Abschleppunternehmer auf privatrechtlicher Grundlage Geschäfte ab. Es handele sich um die kommerzielle Beschaffung sachlicher und personeller Mittel (Dienstleistungen). Diese Beschaffungsgeschäfte unterstünden den Regeln des Privatrechts. Auch der Einzug öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsforderungen erfolge auf privat-rechtlicher Grundlage.
19
Das Beschaffungsgeschäft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag nicht gegen eine Vereinbarung zwischen der Polizeibehörde und der Beklagten als Abschleppunternehmerin gerichtet, sondern er erstrebt das Verbot der Geltendmachung der Behördenansprüche aufgrund von Abschleppmaßnahmen durch die Beklagte. Deren Geltendmachung erfolgt jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl. Abschn. II 2 b).
20
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 12 O 161/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 1/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 37/05 Verkündet am:
20. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15
Abs. 1 Satz 1

a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen
einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt
gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst
(Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 -
MMR 2005, 597 ff).

b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht,
kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung
berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988,
1494, 1496).
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - LG Itzehoe
AG Elmshorn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. Februar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses der Deutsch en Telekom AG. Die Beklagte stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Unter anderem leitet sie über eine von ihr betriebene Diensteplattform aus dem Netz der Deutschen Telekom und anderer Telekommunikationsunternehmen kommende Anrufe bzw. Interneteinwahlen an die Betreiber von Mehrwertdiensten weiter.
2
Die Deutsche Telekom AG stellte dem Kläger 1.427,21 € nebst anteiliger Umsatzsteuer als Forderung der Beklagten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über ihr Netz im Februar 2002 in Rechnung. Nach einer Auseinandersetzung der Parteien über die Berechtigung dieser Forderung zahlte der Kläger schließlich im Januar 2003 den strittigen Betrag unter Vorbehalt. Er bestreitet, dass die berechneten Verbindungen von seinem Anschluss aus bewusst hergestellt worden seien, und fordert die Rückzahlung des geleisteten Betrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , die Klage sei unbegründet, da der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Telefondienstvertrags verpflichtet sei, die in Rechnung gestellten Beträge zu zahlen. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, dass sein Anschluss nicht in einem von ihm nicht zu vertretenen Umfang genutzt worden sei. Die Beweislast hierfür trage der Kläger, da die Ordnungsmäßigkeit des Abrechnungssystems und des Verbindungsnetzes feststehe und ein - wenn auch um die letzten drei Zielnummern gekürzter - Einzelverbindungs- nachweis vorliege. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass die Verbindungen durch ein sich heimlich selbst installierendes automatisches Anwahlprogramm (sogenannter Dialer) hergestellt worden seien.

II.


5
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der K läger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne rechtlichen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend gemachte Verbindungsentgelt hat.
6
1. Die Beklagte ist Empfängerin der Leistung des Klägers, obgleich der Kläger den strittigen Betrag an die Deutsche Telekom AG zahlte. Für die Frage , wer Empfänger einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn ist, kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich zu vollziehen ist (ständige Rechtsprechung z.B.: BGHZ 82, 28, 30 m.w.N.).
7
Danach ist die Beklagte aufgrund des der Zahlung vorang egangenen Geschehensablaufs als Leistungsempfängerin anzusehen. Die Deutsche Telekom machte das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommenen Verbindungen nicht als eigene Forderung geltend, sondern als Inkassostelle für einen Anspruch der Beklagten. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsche Telekom AG den betreffenden Betrag in ihrer Rechnung unter der Rubrik "Beträge anderer Anbieter" aufführte und darauf hinwies, dass "Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters … direkt" an die Beklagte zu richten seien. Dementsprechend verwies sie den Kläger an die Beklagte, nachdem dieser remonstriert hatte. Auch die Beklagte behandelte die hier strittige Summe als ihren eigenen Anspruch. Sie überließ die Einforderung des beanspruchten Betrags nicht der Deutschen Telekom AG. Vielmehr machte sie ihn durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer Anwaltskanzlei selbst und in eigenem Namen geltend. Dementsprechend führte der Kläger die schriftliche Auseinandersetzung über die Berechtigung des Anspruchs der Beklagten mit dieser selbst beziehungsweise mit den von ihr eingeschalteten Personen. Insbesondere erklärte er seine unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellte Zahlungsbereitschaft gegenüber den von der Beklagten beauftragten Rechtsanwälten. Bei dieser Sachlage ging der erkennbare Wille des Klägers dahin, eine Forderung der Beklagten und nicht der Deutschen Telekom AG zu begleichen, selbst wenn er an das letztgenannte Unternehmen zahlte. Dieses war bloße Zahlstelle der Beklagten.
8
2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre Mitwirkung am Zustandekommen der berechneten Verbindungen für den Anschlussnutzer erkennbar war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 (MMR 2005, 597 ff) bereits entschieden hat, kommt in diesen Fällen zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattform- betreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande. Im Einzelnen gilt Folgendes:
9
a) Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist nicht d er objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter , sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen will. Dies scheitert bereits daran, dass dieser aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon - und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird.
10
Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der du rchschnittliche Anschlussbenutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern in die Verbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl des Mehrwertdienstes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung einer Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschlussnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstlei- stungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetzund der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht insbesondere, dass in dem Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes das Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetzund des Plattformbetreibers bereits enthalten ist. Schuldet der Kunde gegenüber dem Vertragspartner das Entgelt auch für Leistungen eines Dritten, liegt am nächsten der Schluss, dass diese Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer Leistungsbeziehung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber , aus Sicht einer Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennbarer Wille im Zweifelsfall nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen Vertrag zu schließen.
11
b) Gegen den Vertragsschluss zwischen dem Anschlussnutzer und d em Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW 2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider , neben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz - und dem Plattformbetreiber zu begründen. Der Anschlussinhaber würde auf diese Weise für ein und dieselbe Leistung den Entgeltansprüchen zusätzlicher Gläubiger ausgesetzt werden, obgleich er insoweit bereits den erstgenannten Vertragspartnern verpflichtet ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal zu zahlen hat, würden die Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläubigerzahl unübersichtlich und wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung von Leistungen und über Einwendungen des Kunden vorpro- grammiert. Demgegenüber sind Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber zur Wahrung ihrer Interessen nicht auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden angewiesen , da sie die von ihnen erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der entsprechenden Verträge gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem Teilnehmernetzbetreiber oder gegenüber beiden geltend machen können.
12
c) Die Beklagte kann auch aus § 15 Abs. 1 TKV keinen Anspr uch herleiten. Nach dieser Bestimmung hat der Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auch die Entgelte in Rechnung zu stellen, die durch die Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen entstehen. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch des Anbieters. Sie enthält vielmehr eine Regelung für den Fall, dass eine Entgeltforderung entstanden ist (vgl. die Begründung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15 TKV, BR-Drucks. 551/97 S. 37). Hieran fehlt es mangels Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
13
3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 818 Abs. 3 BGB befreit zu sein, soweit sie die erhaltenen Gelder an den Mehrwertdienstebetreiber abgeführt hat. Es kann insoweit auf sich beruhen, ob dies bereits daran scheitert, dass sie mit der Weiterleitung der Zahlung von einer ihr gegenüber dem Mehrwertdienstebetreiber obliegenden Verpflichtung frei geworden ist und sie deshalb weiterhin in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert ist. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496 m.w.N.).
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

Vorinstanzen:
AG Elmshorn, Entscheidung vom 26.03.2004 - 51 C 270/03 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.02.2005 - 1 S 162/04 -

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Abschleppkosten.
Der Kläger ist Halter des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs Mini Cooper mit dem amtlichen Kennzeichen ... .... Am Donnerstag, den 30.05.2002, parkte er sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf der Straße „Webersteig“ in K.. Am Vormittag des folgenden Tages wurde dort wegen beabsichtigter Baumpflegearbeiten ein Halteverbotsschild (Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) mit dem Zusatz „Montag ab 6:30 Uhr“ aufgestellt. Am Dienstag, den 04.06.2002, ließ die Beklagte das Fahrzeug um 10:53 Uhr abschleppen, da es - wie insgesamt 20 Autos - der Durchführung der Arbeiten im Wege stand. Gegen Bezahlung der Abschleppkosten in Höhe von 145,46 EUR wurde dem Kläger das Fahrzeug am 06.06.2002 vom Abschleppunternehmen wieder ausgehändigt.
Nachdem sich der Kläger gegen die Kostenbelastung gewandt hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2002 mit, dass die Abschleppkosten nicht rückerstattet werden könnten. Das Abschleppen sei recht- und verhältnismäßig gewesen, da die Baumpflegearbeiten eine geänderte Verkehrsführung dringend erforderlich gemacht hätten.
Am 26.06.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 145,46 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er das Verbotsschild nicht zur Kenntnis genommen habe; denn die uneingeschränkte Parkmöglichkeit im Bereich Webersteig werde insbesondere von Bewohnern der K. Innenstadt genutzt, die - wie auch er - ihr Auto nur selten benötigten. Auch wenn die Abschleppmaßnahme als solche rechtmäßig gewesen sein möge, so sei jedenfalls die Abwälzung der Kosten angesichts der Umstände unverhältnismäßig. So sei ihm zum einen keine Gelegenheit gegeben worden, das Fahrzeug selbst wegzufahren. Da er in der Innenstadt arbeite, wäre es nach einer der Beklagten zumutbaren Halteranfrage möglich gewesen, ihn am 04.06.2002 telefonisch rechtzeitig und kurzfristig zu erreichen; das sei von der Beklagten jedoch nicht versucht worden. Zum anderen hätte die Anordnung des Halteverbots über einen ausreichenden Zeitraum angekündigt werden müssen. Unter Berücksichtigung des Wochenendes hätten ihm nur 24 Stunden Zeit zur Verfügung gestanden, um vom Schild Kenntnis zu erlangen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, aus welchen Gründen die geänderte Verkehrsregelung angeordnet werde; mit Baumpflegearbeiten habe er im Frühsommer nicht rechnen müssen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Gemeindevollzugsbediensteten versucht hätten, die Fahrzeughalter zu erreichen und zur Entfernung ihrer Fahrzeuge aufzufordern; bei 5 Fahrzeugen sei das gelungen, während die restlichen 15 hätten abgeschleppt werden müssen. Die Zeit zwischen Aufstellen des Schildes und dem Abschleppen sei ausreichend gewesen.
Mit Urteil vom 10.03.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht zu. Die als Leistung an die Beklagte einzuordnende Zahlung des Klägers an das Abschleppunternehmen sei mit Rechtsgrund erfolgt, weil der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet gewesen sei. In Gestalt des Halteverbots habe eine auch gegenüber dem Kläger wirksame Grundverfügung vorgelegen, die mittels einer Ersatzvornahme habe vollstreckt werden dürfen. Das Abschleppen sei auch erforderlich gewesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen stünden nämlich regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen und sonstigen Nachforschungsversuchen entgegen; dies gelte auch hier. Deswegen könne offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich versucht habe, den Halter zu ermitteln und vergeblich beim Kläger angerufen habe. Schließlich sei auch die Ermessensentscheidung, den Kläger mit den Kosten zu belasten, nicht zu beanstanden. Eine Abwälzung von Abschleppkosten sei zwar unverhältnismäßig, wenn die Behörde die geänderte Verkehrsregelung nicht angemessene Zeit vorher ankündige. Dies sei hier aber geschehen. Erst am 4. Tag nach Aufstellen des Schildes habe die Beklagte das Fahrzeug abschleppen lassen; das sei nach allen in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten ausreichend.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Er führt aus, dass auch er von der Beklagten nach der von ihr vorgenommenen Halterermittlung hätte benachrichtigt werden können. Dem stehe nicht entgegen, dass er im Telefonbuch nicht in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen eingetragen sei, sondern nur in der Rubrik Rechtsanwälte. Denn sein Kollege, mit dem er schon damals gemeinsam eine Kanzlei geführt habe und in deren Briefkopf er verzeichnet sei, habe zur fraglichen Zeit mehrere Bußgeldverfahren bei der Beklagten geführt; deswegen habe auch seine berufliche Tätigkeit - und deswegen auch eine Möglichkeit, ihn ohne Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu erreichen - bei den zuständigen Stellen der Beklagten bekannt sein müssen. Schließlich sei die Ankündigung nicht angemessen gewesen. Die erforderliche Vorlauffrist sei dabei nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen zu bestimmen. Zu berücksichtigen seien der Umstand, dass im Webersteig die Fahrzeuge grundsätzlich für mehrere Tage abgestellt würden, sowie die Tatsache, dass ein Wochenende zwischen dem Aufstellen des Schildes und dem Abschleppen gelegen habe. Ferner habe mit Baumschnittarbeiten Anfang Juni nicht gerechnet werden müssen; dies folge insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg von 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 145,46 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass nach erfolgter Halterermittlung eine Benachrichtigung des Klägers nicht habe erfolgen können, da den Sachbearbeitern der Beruf des Klägers nicht bekannt gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fahrzeughaltern liege deshalb nicht vor. Ungeachtet der Art der anstehenden Maßnahmen im Straßenraum sei der Verkehrsteilnehmer gehalten, sich in regelmäßigen Abständen über etwaige Veränderungen der Verkehrssituation zu informieren.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten nicht zu.
16 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 <965>). Dies ist indes nicht ohne Rechtsgrund geschehen, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO (a.F.) zur Kostentragung verpflichtet.
17 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt, dass es sich bei den entstandenen Abschleppkosten um Kosten der Ersatzvornahme handelt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
18 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 <2248 f.> m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237). Denn die Beklagte hat solche Bemühungen auch beim Kläger entfaltet. Sie hat jedenfalls ihr Ermessen im Vergleich zu den übrigen betroffenen Fahrzeughaltern gleichmäßig ausgeübt und ist nicht zu Lasten des Klägers hiervon abgewichen. Zwar hat sich die Beklagte, wie sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, nach der erfolgten Halterermittlung nicht kurzfristig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht an der üblicherweise zu erwartenden Stelle - nämlich in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen - im Telefonbuch verzeichnet war. Die Kenntnis seines Berufs, die einen Anruf in seiner Kanzlei ermöglicht hätte, war, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, von den mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeitern nicht zu erwarten.
19 
Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als (Zustands-)Störer mit den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme zu belasten, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
20 
Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698). Auf diese Voraussetzungen kann sich der Kläger indessen nicht berufen.
21 
Der Einwand des Klägers, dass die dem Halteverbot zu Grunde liegenden Baumarbeiten für ihn insbesondere auch deswegen nicht vorhersehbar gewesen seien, weil die Beklagte sie zur Unzeit vorgenommen habe, ist im Ergebnis unbeachtlich. Denn ungeachtet der Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung trifft den Kläger und nicht die Beklagte - und folglich die Allgemeinheit - das gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko.
22 
Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist einerseits zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung zwar das Dauerparken zulässig ist; andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen und in welcher Weise er zur Vermeidung einer Kostenbelastung gehalten ist, sich über die aktuelle Verkehrssituation und deren durch meist mobile Verkehrszeichen angekündigte Veränderung zu vergewissern, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte ist nicht einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 <784>). In einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 <320>). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Ist sie - wie hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden.
23 
Der mit dem geforderten Vorlauf gegebene (Mindest-)Zeitraum von drei vollen Tagen zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbots, mit dem die bei einer nach Stunden berechneten Frist erforderlichen aufwändigen Protokollierungspflichten vermieden werden, bringt die gegenläufigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich. Ein hinreichend flexibler Einsatz der sächlichen und persönlichen Mittel der Beklagten bei der Bewältigung der im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist damit in aller Regel gewährleistet. Wegen dieses überschaubaren Zeitraums wird auch ein Überwachungsaufwand seitens der Behörde vermieden, der bei längerfristigen Ankündigungen zur Kontrolle des Standorts der transportablen Verkehrszeichen erforderlich wäre. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich die vom Kläger verlangte Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten; denn eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits, Sonn- und Feiertagen andererseits ist nicht geboten. Das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer mag zwar unter der Woche und am Wochenende individuell je verschieden sein; ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende, das im vorliegenden Zusammenhang zwingend zu berücksichtigen wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Straßenverkehr auch an einem Sonntag und einem Feiertag nicht zum Erliegen kommt. Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Die Zeitspanne von insgesamt jeweils mehr als 3 Tagen, an denen der Halter bzw. Fahrer von der bevorstehenden Änderung der Verkehrsführung Kenntnis nehmen kann, wird auch dessen Belangen gerecht. Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 <407>) - nichts.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten nicht zu.
16 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 <965>). Dies ist indes nicht ohne Rechtsgrund geschehen, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO (a.F.) zur Kostentragung verpflichtet.
17 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt, dass es sich bei den entstandenen Abschleppkosten um Kosten der Ersatzvornahme handelt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
18 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 <2248 f.> m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237). Denn die Beklagte hat solche Bemühungen auch beim Kläger entfaltet. Sie hat jedenfalls ihr Ermessen im Vergleich zu den übrigen betroffenen Fahrzeughaltern gleichmäßig ausgeübt und ist nicht zu Lasten des Klägers hiervon abgewichen. Zwar hat sich die Beklagte, wie sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, nach der erfolgten Halterermittlung nicht kurzfristig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht an der üblicherweise zu erwartenden Stelle - nämlich in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen - im Telefonbuch verzeichnet war. Die Kenntnis seines Berufs, die einen Anruf in seiner Kanzlei ermöglicht hätte, war, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, von den mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeitern nicht zu erwarten.
19 
Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als (Zustands-)Störer mit den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme zu belasten, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
20 
Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698). Auf diese Voraussetzungen kann sich der Kläger indessen nicht berufen.
21 
Der Einwand des Klägers, dass die dem Halteverbot zu Grunde liegenden Baumarbeiten für ihn insbesondere auch deswegen nicht vorhersehbar gewesen seien, weil die Beklagte sie zur Unzeit vorgenommen habe, ist im Ergebnis unbeachtlich. Denn ungeachtet der Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung trifft den Kläger und nicht die Beklagte - und folglich die Allgemeinheit - das gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko.
22 
Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist einerseits zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung zwar das Dauerparken zulässig ist; andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen und in welcher Weise er zur Vermeidung einer Kostenbelastung gehalten ist, sich über die aktuelle Verkehrssituation und deren durch meist mobile Verkehrszeichen angekündigte Veränderung zu vergewissern, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte ist nicht einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 <784>). In einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 <320>). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Ist sie - wie hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden.
23 
Der mit dem geforderten Vorlauf gegebene (Mindest-)Zeitraum von drei vollen Tagen zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbots, mit dem die bei einer nach Stunden berechneten Frist erforderlichen aufwändigen Protokollierungspflichten vermieden werden, bringt die gegenläufigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich. Ein hinreichend flexibler Einsatz der sächlichen und persönlichen Mittel der Beklagten bei der Bewältigung der im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist damit in aller Regel gewährleistet. Wegen dieses überschaubaren Zeitraums wird auch ein Überwachungsaufwand seitens der Behörde vermieden, der bei längerfristigen Ankündigungen zur Kontrolle des Standorts der transportablen Verkehrszeichen erforderlich wäre. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich die vom Kläger verlangte Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten; denn eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits, Sonn- und Feiertagen andererseits ist nicht geboten. Das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer mag zwar unter der Woche und am Wochenende individuell je verschieden sein; ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende, das im vorliegenden Zusammenhang zwingend zu berücksichtigen wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Straßenverkehr auch an einem Sonntag und einem Feiertag nicht zum Erliegen kommt. Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Die Zeitspanne von insgesamt jeweils mehr als 3 Tagen, an denen der Halter bzw. Fahrer von der bevorstehenden Änderung der Verkehrsführung Kenntnis nehmen kann, wird auch dessen Belangen gerecht. Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 <407>) - nichts.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 83/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Abschleppkosten-Inkasso
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche
wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs
geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als
verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der
Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. .
2
Am 15. Dezember 2000 schleppte die Beklagte im Auftrag des örtlichen Polizeipräsidiums das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers ab und verbrachte es auf ihr Betriebsgelände. Als der Kläger sein Kraftfahrzeug am selben Tag abholen wollte, sich aber nur bereit erklärte, die entstandenen Kosten nach Zusendung einer Rechnung oder mit Kreditkarte, nicht aber bar zu begleichen, verweigerte ein Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des zu- ständigen Sachbearbeiters der Polizeibehörde die Herausgabe des Kraftfahrzeugs. Auch ein weiterer Versuch des Klägers im Januar 2001, das Kraftfahrzeug bei der Beklagten abzuholen, schlug fehl. Der Geschäftsführer der Beklagten war nur bereit, den Pkw gegen Zahlung der entstandenen Kosten in bar herauszugeben. Das Kraftfahrzeug erhielt der Kläger Anfang Februar 2001 zurück , nachdem er die geforderten Kosten überwiesen und der Prozessbevollmächtigte des Polizeipräsidiums D. sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger den Pkw abholen könne.
3
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Abschleppkosten gegen das Rechtsberatungsgesetz und verhalte sich deshalb wettbewerbswidrig. Sie übe eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit aus, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche der Ordnungsoder Polizeibehörden im eigenen oder fremden Namen gegenüber Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu machen, die aus Abschleppmaßnahmen dieser Stellen erwachsen sind.
5
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei an die Weisungen der Polizeibeamten gebunden. Diese entschieden über die Herausgabe der Kraftfahrzeuge , wenn die Kraftfahrzeughalter zur Zahlung der Kosten nicht bereit seien. Sie übe keine Inkassotätigkeit aus, sondern sei bei der Kostenerstattung nur Zahlstelle.
6
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben (SchadenPraxis 2002, 342). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475).
7
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Auf den zur Beurteilung anstehenden Fall seien vorrangig Amtshaftungsgrundsätze anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns sei danach ausgeschlossen. Die Beklagte handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde abgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten abhängig mache. Der Abschleppunternehmer sei gleichsam Erfüllungsgehilfe der Polizei und in seiner Stellung einem Verwaltungshelfer angenähert. Diese für den Abschleppvorgang geltenden Grundsätze seien auch auf die anschließende Verwahrung und Abwicklung der Herausgabe anzuwenden. Die verschiedenen Phasen des Abschleppvorgangs und seiner Abwicklung seien rechtlich ein- heitlich einzuordnen und nicht in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen Teil aufzuspalten. Der Abschleppunternehmer mache mit der Entgegennahme der Zahlung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Beauftragter der Behörde geltend. Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den Halter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde. Daran ändere die Erstellung einer Rechnung über die entstandenen Kosten durch die Beklagte nichts. Stelle sich der Forderungseinzug der Beklagten gegen den Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs als Verwaltungshandeln der Polizeibehörde dar, könne das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Gegen einen Beamten könne auch nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs ein Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung ausgeübt werden , die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funktion der Beamte ausübe. Ansonsten würde über das Verfahren gegen den Beamten auf das Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Einfluss genommen und in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde eingegriffen. Diese Erwägungen seien im Streitfall entsprechend anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht mit einer Doppelnatur der Betätigung der öffentlichen Hand begründet werden, die je nach der Beziehung , in der sie Wirkungen äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als privatrechtlich zu beurteilen sei. Es liege ein rein hoheitliches Handeln vor, das einheitlich als öffentlich-rechtlich einzustufen sei.
10
II. Die Revision ist nicht begründet.
11
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Dies gilt sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F. i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) als auch nach neu- em Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG). Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob die Beklagte und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen örtlich zuständige Polizeibehörde die Beklagte eingeschaltet hat, durch ihr Verhalten dem Rechtsberatungsgesetz zuwider gehandelt haben, kann daher offen bleiben.
12
1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/ Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4). Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/ Keller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe ) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21).
13
2. Von einem hoheitlichen Handeln ist bei dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten im Streitfall auszugehen, weil diese von der Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung ihrer hoheitlichen Tätigkeit eingeschaltet worden ist und hiergegen gerichtete Unterlassungsansprüche , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sich ausschließlich gegen die öffentliche Hand und nicht gegen die Beklagte richten.
14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Abschleppunternehmer , der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchführung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161, 165; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59). Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. BGHZ 121, 161, 164 ff.).
15
Die polizeiliche Maßnahme war im Streitfall auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt. Danach kann die Polizei oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auf diese Bestimmung hat die Polizei ausweislich des von der Beklagten vorgelegten polizeilichen Merkblatts, in dem auch die Höhe des Kostenbetrags ausgewiesen ist, das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gestützt. Die Verantwortlichkeit für ein als Amtspflichtverletzung zu beurteilendes Fehlverhalten der Beklagten bei dem Abschleppvorgang trifft allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Beklagte beauftragt hat (Art. 34 Satz 1 GG i.V. mit § 839 BGB). Daneben haftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessierende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.). Entsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung der mit dem Abschleppvorgang zusammenhängenden Handlungen, die die Beklagte ausschließlich auf Anweisung der Polizei vornimmt. Der Unternehmer handelt hier nur als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde ohne eigene Entschließungsfreiheit.
16
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Abschleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertragen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs und seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074). Dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074, 1075).
17
c) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie im Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Ersatzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug alsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 623; VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23; Lampert, NJW 2001, 3526, 3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Eingriffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe des abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23, 27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist § 52 Abs. 1 PolG NRW i.V. mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 5 VwVG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht werden.
18
d) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, die Polizeibehörde schließe mit dem Abschleppunternehmer auf privatrechtlicher Grundlage Geschäfte ab. Es handele sich um die kommerzielle Beschaffung sachlicher und personeller Mittel (Dienstleistungen). Diese Beschaffungsgeschäfte unterstünden den Regeln des Privatrechts. Auch der Einzug öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsforderungen erfolge auf privat-rechtlicher Grundlage.
19
Das Beschaffungsgeschäft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag nicht gegen eine Vereinbarung zwischen der Polizeibehörde und der Beklagten als Abschleppunternehmerin gerichtet, sondern er erstrebt das Verbot der Geltendmachung der Behördenansprüche aufgrund von Abschleppmaßnahmen durch die Beklagte. Deren Geltendmachung erfolgt jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl. Abschn. II 2 b).
20
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 12 O 161/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 1/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 37/05 Verkündet am:
20. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15
Abs. 1 Satz 1

a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen
einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt
gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst
(Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 -
MMR 2005, 597 ff).

b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht,
kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung
berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988,
1494, 1496).
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - LG Itzehoe
AG Elmshorn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. Februar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses der Deutsch en Telekom AG. Die Beklagte stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Unter anderem leitet sie über eine von ihr betriebene Diensteplattform aus dem Netz der Deutschen Telekom und anderer Telekommunikationsunternehmen kommende Anrufe bzw. Interneteinwahlen an die Betreiber von Mehrwertdiensten weiter.
2
Die Deutsche Telekom AG stellte dem Kläger 1.427,21 € nebst anteiliger Umsatzsteuer als Forderung der Beklagten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über ihr Netz im Februar 2002 in Rechnung. Nach einer Auseinandersetzung der Parteien über die Berechtigung dieser Forderung zahlte der Kläger schließlich im Januar 2003 den strittigen Betrag unter Vorbehalt. Er bestreitet, dass die berechneten Verbindungen von seinem Anschluss aus bewusst hergestellt worden seien, und fordert die Rückzahlung des geleisteten Betrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , die Klage sei unbegründet, da der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Telefondienstvertrags verpflichtet sei, die in Rechnung gestellten Beträge zu zahlen. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, dass sein Anschluss nicht in einem von ihm nicht zu vertretenen Umfang genutzt worden sei. Die Beweislast hierfür trage der Kläger, da die Ordnungsmäßigkeit des Abrechnungssystems und des Verbindungsnetzes feststehe und ein - wenn auch um die letzten drei Zielnummern gekürzter - Einzelverbindungs- nachweis vorliege. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass die Verbindungen durch ein sich heimlich selbst installierendes automatisches Anwahlprogramm (sogenannter Dialer) hergestellt worden seien.

II.


5
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der K läger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne rechtlichen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend gemachte Verbindungsentgelt hat.
6
1. Die Beklagte ist Empfängerin der Leistung des Klägers, obgleich der Kläger den strittigen Betrag an die Deutsche Telekom AG zahlte. Für die Frage , wer Empfänger einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn ist, kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich zu vollziehen ist (ständige Rechtsprechung z.B.: BGHZ 82, 28, 30 m.w.N.).
7
Danach ist die Beklagte aufgrund des der Zahlung vorang egangenen Geschehensablaufs als Leistungsempfängerin anzusehen. Die Deutsche Telekom machte das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommenen Verbindungen nicht als eigene Forderung geltend, sondern als Inkassostelle für einen Anspruch der Beklagten. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsche Telekom AG den betreffenden Betrag in ihrer Rechnung unter der Rubrik "Beträge anderer Anbieter" aufführte und darauf hinwies, dass "Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters … direkt" an die Beklagte zu richten seien. Dementsprechend verwies sie den Kläger an die Beklagte, nachdem dieser remonstriert hatte. Auch die Beklagte behandelte die hier strittige Summe als ihren eigenen Anspruch. Sie überließ die Einforderung des beanspruchten Betrags nicht der Deutschen Telekom AG. Vielmehr machte sie ihn durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer Anwaltskanzlei selbst und in eigenem Namen geltend. Dementsprechend führte der Kläger die schriftliche Auseinandersetzung über die Berechtigung des Anspruchs der Beklagten mit dieser selbst beziehungsweise mit den von ihr eingeschalteten Personen. Insbesondere erklärte er seine unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellte Zahlungsbereitschaft gegenüber den von der Beklagten beauftragten Rechtsanwälten. Bei dieser Sachlage ging der erkennbare Wille des Klägers dahin, eine Forderung der Beklagten und nicht der Deutschen Telekom AG zu begleichen, selbst wenn er an das letztgenannte Unternehmen zahlte. Dieses war bloße Zahlstelle der Beklagten.
8
2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre Mitwirkung am Zustandekommen der berechneten Verbindungen für den Anschlussnutzer erkennbar war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 (MMR 2005, 597 ff) bereits entschieden hat, kommt in diesen Fällen zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattform- betreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande. Im Einzelnen gilt Folgendes:
9
a) Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist nicht d er objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter , sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen will. Dies scheitert bereits daran, dass dieser aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon - und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird.
10
Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der du rchschnittliche Anschlussbenutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern in die Verbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl des Mehrwertdienstes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung einer Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschlussnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstlei- stungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetzund der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht insbesondere, dass in dem Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes das Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetzund des Plattformbetreibers bereits enthalten ist. Schuldet der Kunde gegenüber dem Vertragspartner das Entgelt auch für Leistungen eines Dritten, liegt am nächsten der Schluss, dass diese Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer Leistungsbeziehung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber , aus Sicht einer Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennbarer Wille im Zweifelsfall nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen Vertrag zu schließen.
11
b) Gegen den Vertragsschluss zwischen dem Anschlussnutzer und d em Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW 2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider , neben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz - und dem Plattformbetreiber zu begründen. Der Anschlussinhaber würde auf diese Weise für ein und dieselbe Leistung den Entgeltansprüchen zusätzlicher Gläubiger ausgesetzt werden, obgleich er insoweit bereits den erstgenannten Vertragspartnern verpflichtet ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal zu zahlen hat, würden die Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläubigerzahl unübersichtlich und wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung von Leistungen und über Einwendungen des Kunden vorpro- grammiert. Demgegenüber sind Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber zur Wahrung ihrer Interessen nicht auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden angewiesen , da sie die von ihnen erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der entsprechenden Verträge gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem Teilnehmernetzbetreiber oder gegenüber beiden geltend machen können.
12
c) Die Beklagte kann auch aus § 15 Abs. 1 TKV keinen Anspr uch herleiten. Nach dieser Bestimmung hat der Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auch die Entgelte in Rechnung zu stellen, die durch die Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen entstehen. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch des Anbieters. Sie enthält vielmehr eine Regelung für den Fall, dass eine Entgeltforderung entstanden ist (vgl. die Begründung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15 TKV, BR-Drucks. 551/97 S. 37). Hieran fehlt es mangels Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
13
3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 818 Abs. 3 BGB befreit zu sein, soweit sie die erhaltenen Gelder an den Mehrwertdienstebetreiber abgeführt hat. Es kann insoweit auf sich beruhen, ob dies bereits daran scheitert, dass sie mit der Weiterleitung der Zahlung von einer ihr gegenüber dem Mehrwertdienstebetreiber obliegenden Verpflichtung frei geworden ist und sie deshalb weiterhin in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert ist. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496 m.w.N.).
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

Vorinstanzen:
AG Elmshorn, Entscheidung vom 26.03.2004 - 51 C 270/03 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.02.2005 - 1 S 162/04 -

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Abschleppkosten.
Der Kläger ist Halter des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs Mini Cooper mit dem amtlichen Kennzeichen ... .... Am Donnerstag, den 30.05.2002, parkte er sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf der Straße „Webersteig“ in K.. Am Vormittag des folgenden Tages wurde dort wegen beabsichtigter Baumpflegearbeiten ein Halteverbotsschild (Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) mit dem Zusatz „Montag ab 6:30 Uhr“ aufgestellt. Am Dienstag, den 04.06.2002, ließ die Beklagte das Fahrzeug um 10:53 Uhr abschleppen, da es - wie insgesamt 20 Autos - der Durchführung der Arbeiten im Wege stand. Gegen Bezahlung der Abschleppkosten in Höhe von 145,46 EUR wurde dem Kläger das Fahrzeug am 06.06.2002 vom Abschleppunternehmen wieder ausgehändigt.
Nachdem sich der Kläger gegen die Kostenbelastung gewandt hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2002 mit, dass die Abschleppkosten nicht rückerstattet werden könnten. Das Abschleppen sei recht- und verhältnismäßig gewesen, da die Baumpflegearbeiten eine geänderte Verkehrsführung dringend erforderlich gemacht hätten.
Am 26.06.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 145,46 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er das Verbotsschild nicht zur Kenntnis genommen habe; denn die uneingeschränkte Parkmöglichkeit im Bereich Webersteig werde insbesondere von Bewohnern der K. Innenstadt genutzt, die - wie auch er - ihr Auto nur selten benötigten. Auch wenn die Abschleppmaßnahme als solche rechtmäßig gewesen sein möge, so sei jedenfalls die Abwälzung der Kosten angesichts der Umstände unverhältnismäßig. So sei ihm zum einen keine Gelegenheit gegeben worden, das Fahrzeug selbst wegzufahren. Da er in der Innenstadt arbeite, wäre es nach einer der Beklagten zumutbaren Halteranfrage möglich gewesen, ihn am 04.06.2002 telefonisch rechtzeitig und kurzfristig zu erreichen; das sei von der Beklagten jedoch nicht versucht worden. Zum anderen hätte die Anordnung des Halteverbots über einen ausreichenden Zeitraum angekündigt werden müssen. Unter Berücksichtigung des Wochenendes hätten ihm nur 24 Stunden Zeit zur Verfügung gestanden, um vom Schild Kenntnis zu erlangen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, aus welchen Gründen die geänderte Verkehrsregelung angeordnet werde; mit Baumpflegearbeiten habe er im Frühsommer nicht rechnen müssen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Gemeindevollzugsbediensteten versucht hätten, die Fahrzeughalter zu erreichen und zur Entfernung ihrer Fahrzeuge aufzufordern; bei 5 Fahrzeugen sei das gelungen, während die restlichen 15 hätten abgeschleppt werden müssen. Die Zeit zwischen Aufstellen des Schildes und dem Abschleppen sei ausreichend gewesen.
Mit Urteil vom 10.03.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht zu. Die als Leistung an die Beklagte einzuordnende Zahlung des Klägers an das Abschleppunternehmen sei mit Rechtsgrund erfolgt, weil der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet gewesen sei. In Gestalt des Halteverbots habe eine auch gegenüber dem Kläger wirksame Grundverfügung vorgelegen, die mittels einer Ersatzvornahme habe vollstreckt werden dürfen. Das Abschleppen sei auch erforderlich gewesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen stünden nämlich regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen und sonstigen Nachforschungsversuchen entgegen; dies gelte auch hier. Deswegen könne offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich versucht habe, den Halter zu ermitteln und vergeblich beim Kläger angerufen habe. Schließlich sei auch die Ermessensentscheidung, den Kläger mit den Kosten zu belasten, nicht zu beanstanden. Eine Abwälzung von Abschleppkosten sei zwar unverhältnismäßig, wenn die Behörde die geänderte Verkehrsregelung nicht angemessene Zeit vorher ankündige. Dies sei hier aber geschehen. Erst am 4. Tag nach Aufstellen des Schildes habe die Beklagte das Fahrzeug abschleppen lassen; das sei nach allen in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten ausreichend.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Er führt aus, dass auch er von der Beklagten nach der von ihr vorgenommenen Halterermittlung hätte benachrichtigt werden können. Dem stehe nicht entgegen, dass er im Telefonbuch nicht in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen eingetragen sei, sondern nur in der Rubrik Rechtsanwälte. Denn sein Kollege, mit dem er schon damals gemeinsam eine Kanzlei geführt habe und in deren Briefkopf er verzeichnet sei, habe zur fraglichen Zeit mehrere Bußgeldverfahren bei der Beklagten geführt; deswegen habe auch seine berufliche Tätigkeit - und deswegen auch eine Möglichkeit, ihn ohne Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu erreichen - bei den zuständigen Stellen der Beklagten bekannt sein müssen. Schließlich sei die Ankündigung nicht angemessen gewesen. Die erforderliche Vorlauffrist sei dabei nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen zu bestimmen. Zu berücksichtigen seien der Umstand, dass im Webersteig die Fahrzeuge grundsätzlich für mehrere Tage abgestellt würden, sowie die Tatsache, dass ein Wochenende zwischen dem Aufstellen des Schildes und dem Abschleppen gelegen habe. Ferner habe mit Baumschnittarbeiten Anfang Juni nicht gerechnet werden müssen; dies folge insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg von 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 145,46 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass nach erfolgter Halterermittlung eine Benachrichtigung des Klägers nicht habe erfolgen können, da den Sachbearbeitern der Beruf des Klägers nicht bekannt gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fahrzeughaltern liege deshalb nicht vor. Ungeachtet der Art der anstehenden Maßnahmen im Straßenraum sei der Verkehrsteilnehmer gehalten, sich in regelmäßigen Abständen über etwaige Veränderungen der Verkehrssituation zu informieren.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten nicht zu.
16 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 <965>). Dies ist indes nicht ohne Rechtsgrund geschehen, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO (a.F.) zur Kostentragung verpflichtet.
17 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt, dass es sich bei den entstandenen Abschleppkosten um Kosten der Ersatzvornahme handelt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
18 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 <2248 f.> m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237). Denn die Beklagte hat solche Bemühungen auch beim Kläger entfaltet. Sie hat jedenfalls ihr Ermessen im Vergleich zu den übrigen betroffenen Fahrzeughaltern gleichmäßig ausgeübt und ist nicht zu Lasten des Klägers hiervon abgewichen. Zwar hat sich die Beklagte, wie sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, nach der erfolgten Halterermittlung nicht kurzfristig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht an der üblicherweise zu erwartenden Stelle - nämlich in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen - im Telefonbuch verzeichnet war. Die Kenntnis seines Berufs, die einen Anruf in seiner Kanzlei ermöglicht hätte, war, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, von den mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeitern nicht zu erwarten.
19 
Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als (Zustands-)Störer mit den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme zu belasten, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
20 
Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698). Auf diese Voraussetzungen kann sich der Kläger indessen nicht berufen.
21 
Der Einwand des Klägers, dass die dem Halteverbot zu Grunde liegenden Baumarbeiten für ihn insbesondere auch deswegen nicht vorhersehbar gewesen seien, weil die Beklagte sie zur Unzeit vorgenommen habe, ist im Ergebnis unbeachtlich. Denn ungeachtet der Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung trifft den Kläger und nicht die Beklagte - und folglich die Allgemeinheit - das gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko.
22 
Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist einerseits zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung zwar das Dauerparken zulässig ist; andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen und in welcher Weise er zur Vermeidung einer Kostenbelastung gehalten ist, sich über die aktuelle Verkehrssituation und deren durch meist mobile Verkehrszeichen angekündigte Veränderung zu vergewissern, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte ist nicht einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 <784>). In einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 <320>). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Ist sie - wie hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden.
23 
Der mit dem geforderten Vorlauf gegebene (Mindest-)Zeitraum von drei vollen Tagen zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbots, mit dem die bei einer nach Stunden berechneten Frist erforderlichen aufwändigen Protokollierungspflichten vermieden werden, bringt die gegenläufigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich. Ein hinreichend flexibler Einsatz der sächlichen und persönlichen Mittel der Beklagten bei der Bewältigung der im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist damit in aller Regel gewährleistet. Wegen dieses überschaubaren Zeitraums wird auch ein Überwachungsaufwand seitens der Behörde vermieden, der bei längerfristigen Ankündigungen zur Kontrolle des Standorts der transportablen Verkehrszeichen erforderlich wäre. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich die vom Kläger verlangte Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten; denn eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits, Sonn- und Feiertagen andererseits ist nicht geboten. Das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer mag zwar unter der Woche und am Wochenende individuell je verschieden sein; ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende, das im vorliegenden Zusammenhang zwingend zu berücksichtigen wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Straßenverkehr auch an einem Sonntag und einem Feiertag nicht zum Erliegen kommt. Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Die Zeitspanne von insgesamt jeweils mehr als 3 Tagen, an denen der Halter bzw. Fahrer von der bevorstehenden Änderung der Verkehrsführung Kenntnis nehmen kann, wird auch dessen Belangen gerecht. Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 <407>) - nichts.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten nicht zu.
16 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 <965>). Dies ist indes nicht ohne Rechtsgrund geschehen, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO (a.F.) zur Kostentragung verpflichtet.
17 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt, dass es sich bei den entstandenen Abschleppkosten um Kosten der Ersatzvornahme handelt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
18 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 <2248 f.> m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237). Denn die Beklagte hat solche Bemühungen auch beim Kläger entfaltet. Sie hat jedenfalls ihr Ermessen im Vergleich zu den übrigen betroffenen Fahrzeughaltern gleichmäßig ausgeübt und ist nicht zu Lasten des Klägers hiervon abgewichen. Zwar hat sich die Beklagte, wie sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, nach der erfolgten Halterermittlung nicht kurzfristig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht an der üblicherweise zu erwartenden Stelle - nämlich in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen - im Telefonbuch verzeichnet war. Die Kenntnis seines Berufs, die einen Anruf in seiner Kanzlei ermöglicht hätte, war, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, von den mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeitern nicht zu erwarten.
19 
Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als (Zustands-)Störer mit den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme zu belasten, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
20 
Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698). Auf diese Voraussetzungen kann sich der Kläger indessen nicht berufen.
21 
Der Einwand des Klägers, dass die dem Halteverbot zu Grunde liegenden Baumarbeiten für ihn insbesondere auch deswegen nicht vorhersehbar gewesen seien, weil die Beklagte sie zur Unzeit vorgenommen habe, ist im Ergebnis unbeachtlich. Denn ungeachtet der Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung trifft den Kläger und nicht die Beklagte - und folglich die Allgemeinheit - das gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko.
22 
Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist einerseits zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung zwar das Dauerparken zulässig ist; andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen und in welcher Weise er zur Vermeidung einer Kostenbelastung gehalten ist, sich über die aktuelle Verkehrssituation und deren durch meist mobile Verkehrszeichen angekündigte Veränderung zu vergewissern, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte ist nicht einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 <784>). In einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 <320>). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Ist sie - wie hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden.
23 
Der mit dem geforderten Vorlauf gegebene (Mindest-)Zeitraum von drei vollen Tagen zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbots, mit dem die bei einer nach Stunden berechneten Frist erforderlichen aufwändigen Protokollierungspflichten vermieden werden, bringt die gegenläufigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich. Ein hinreichend flexibler Einsatz der sächlichen und persönlichen Mittel der Beklagten bei der Bewältigung der im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist damit in aller Regel gewährleistet. Wegen dieses überschaubaren Zeitraums wird auch ein Überwachungsaufwand seitens der Behörde vermieden, der bei längerfristigen Ankündigungen zur Kontrolle des Standorts der transportablen Verkehrszeichen erforderlich wäre. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich die vom Kläger verlangte Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten; denn eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits, Sonn- und Feiertagen andererseits ist nicht geboten. Das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer mag zwar unter der Woche und am Wochenende individuell je verschieden sein; ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende, das im vorliegenden Zusammenhang zwingend zu berücksichtigen wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Straßenverkehr auch an einem Sonntag und einem Feiertag nicht zum Erliegen kommt. Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Die Zeitspanne von insgesamt jeweils mehr als 3 Tagen, an denen der Halter bzw. Fahrer von der bevorstehenden Änderung der Verkehrsführung Kenntnis nehmen kann, wird auch dessen Belangen gerecht. Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 <407>) - nichts.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.