Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Jan. 2015 - W 3 K 14.589
nachgehend
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII.
Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Auf Grundlage einer Pflegeerlaubnis des Landratsamts W.
Am
Für das Kind ... wurde dessen Eltern mit Bescheid vom
- mit Schreiben vom
- mit Schreiben vom
- mit Schreiben vom
Den Schreiben jeweils beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den jeweiligen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.
Gegen das Schreiben vom
Für das Kind ... wurde dessen Eltern mit Bescheid vom
- mit Schreiben vom
- mit Schreiben vom
- mit Schreiben vom
Den Schreiben - mit Ausnahme des Schreibens vom
Gegen das Schreiben vom
Die Regierung von Unterfranken wies sämtliche vorgenannten Widersprüche gegen die Schreiben über die laufenden Geldleistungen für die Kinder ... und ... mit Widerspruchsbescheiden vom
Mit Schreiben vom
Am
II.
Mit ihrer am
I.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Betreuung des Kindes ...
Hilfsweise ließ sie beantragen,
1. die Bescheide vom
2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gegenüber für das Kind ... und das Kind ... für die im Hauptantrag genannten Zeiträume in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Betreuung des Kindes ... ab dem 1. Dezember 2014 unabhängig von dem Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit dem Beklagten einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer laufenden Geldleistung nach Maßgabe von § 23 i. V. m. §§ 24, 43 SGB VIII hat, die auch die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung umfasst, deren Höhe der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzulegen hat.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erhalte keine leistungsgerechte Bezahlung. Ihre Bezahlung bewege sich am unteren Rand der Entlohnung im Niedriglohnsektor und ermögliche kein existenzsicherndes Einkommen. Weder würden die Sachkosten ausreichend erstattet, noch sei der gewährte Förderbetrag im Übrigen angemessen. Die Klägerin erhalte 3,25 Euro brutto pro Kind pro Stunde bei Faktor 4 (also vier Wochen pro Monat) und 3,00 Euro brutto pro Stunde pro Kind bei Faktor 4,33 (also 4,33 Wochen pro Monat), jeweils inklusive Betriebskostenpauschale und Versicherungskosten. Unter Herausrechnung des Sachaufwands erhalte sie 1,375 Euro pro Kind pro Stunde bei Faktor 4 und 1,125 Euro pro Stunde pro Kind bei Faktor 4,33. Nach Abzug der Versicherungskosten (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) verbliebe ein Stundenlohn pro Kind von 1,13 Euro vor Steuern bei Faktor 4 und von 1,04 Euro vor Steuern bei Faktor 4,33. Damit sei der Stundenlohn zu niedrig angesetzt. Das Jugendamt der Beklagten rechne mit einem Faktor von 4 Wochen statt 4,33 Wochen pro Monat, also mit monatlich 160 Stunden pro Vollzeitplatz. De facto betrage die Dienstleistung aber im Kalenderjahr aufgrund der uneinheitlichen Monatslängen (28-31 Tage) abgerundet 173 Stunden monatlich. Unberücksichtigt blieben dabei außerhalb der Betreuungszeiten stattfindende Leistungen wie Vor- und Nachbereitungszeiten, Elterngespräche, Dokumentationen, Buchhaltung, Fortbildung, Wartungs- und Putzarbeiten. Tatsächlich sei von einer monatlichen Arbeitsleistung von durchschnittlich 200 Stunden auszugehen. Hinzu komme, dass andere Gemeinden und Landkreise höhere Stundensätze gewährten. Dies gelte zum Beispiel für Ingolstadt, München, Erding, Ebersberg, Rosenheim, den Markt Schwaben, Tauberbischofsheim und Stuttgart. Auch werde die Qualifikation der Klägerin als Erzieherin nicht berücksichtigt. Vielmehr erhalte sie denselben Satz wie alle anderen Tagespflegepersonen im Landkreis. Zudem liege ihr Einkommen weit unter dem Einkommen einer Kinderpflegerin oder gar Erzieherin. Richtigerweise sei bei der Bemessung der Förderleistung das Erzieherinnengehalt als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil die Klägerin neben der reinen Betreuung leitende Aufgaben, Organisations- und Planungsaufgaben ausübe. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass die Pflegerlaubnis der Klägerin die Betreuung auf vier statt der üblichen fünf gleichzeitig anwesenden Kinder beschränke. Darüber hinaus fehle es im Hinblick auf die Festsetzungen für das Kind ... vor dem 24. Juni 2014 an einer Aufschlüsselung der laufenden Geldleistung in Beiträge zur Abdeckung der Versicherungskosten, Sachkosten und einen Anerkennungsbetrag. Im Hinblick auf die laufenden Geldleistungen für das Kind ... fehle es hieran bis heute. Anpassungen an Preissteigerungen und Inflation seien ebenfalls nicht erfolgt.
Weiter wurde ausgeführt, die Versagung der Förderleistung wegen Nichtbestehens einer Betreuungsvereinbarung sei rechtswidrig. Ansprüche auf Grundlage des SGB VIII könnten weder durch den Landesgesetzgeber noch durch den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels Satzung oder einer Betreuungsvereinbarung ausgehebelt werden. Es sei jedoch zu befürchten, dass der Beklagte die Förderung nach § 23 SGB VIII sowohl im Fall des Kindes... als auch für weitere künftig zu betreuende Kinder ohne Abschluss einer Betreuungsvereinbarung verweigern werde, obwohl der Abschluss einer solchen Vereinbarung gemäß §§ 22, 23, 43 SGB VIII keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch der Klägerin sei. Die Betreuungsvereinbarung bzw. das Verlangen des Beklagten, diese abzuschließen, verstießen sowohl gegen die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG als auch gegen die Grundrechte der Eltern und Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 sei die Klägerin zudem in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Ferner sei die Vereinbarung unangemessen benachteiligend und unklar gemäß §§ 307 ff. BGB.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Aufsplittung des pauschalierten Tagespflegegeldes in die Bestandteile Sachaufwand und Förderleistung sei faktisch nicht möglich und wäre völlig willkürlich. Die Rechtswidrigkeit der pauschalierten Geldleistung sei inzwischen durch Erlass einer geänderten Satzung, die ab 1. Juli 2014 gelte, behoben. Da eine rückwirkende Änderung der Satzung nicht möglich sei, könne der Rechtsanspruch auf Aufschlüsselung der pauschalierten Geldleistung für den zurückliegenden Zeitraum tatsächlich nicht erfüllt werden. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sei leistungsgerecht i. S. des § 23 Abs. 2a SGB VIII ausgestaltet. Die Höhe des pauschalierten Tagespflegentgeltes habe beim Landkreis W. bis zum 30. Juni 2014 gemäß der jeweils gültigen Satzung über die Förderung der qualifizierten Tagespflege monatlich 433,00 Euro betragen, ausgehend von einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden. Dieser habe sich um den Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% auf 519,60 Euro erhöht. Hieraus errechne sich ein Stundensatz von 3,25 Euro pro Kind. Auf Grundlage der seit 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Fassung der Satzung zur Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege, die die monatliche Geldleistung hinsichtlich des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags aufgliedere, betrage die Sachaufwandspauschale 300,00 Euro. Der maximale Anerkennungsbetrag bei fünf Kindern betrage 10,16 Euro pro Stunde für Kinder unter drei Jahren bzw. 6,56 Euro pro Stunde für Kinder über drei Jahren.
Ferner sei gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis W. zwischen der Tagespflegeperson und dem Landkreis W. eine Betreuungsvereinbarung zu schließen. Mit der Klägerin bestehe infolge der Kündigung der alten Betreuungsvereinbarung kein gültiger Betreuungsvertrag. Deshalb könne eine über den 30. November 2014 hinausgehende Förderung im Rahmen der qualifizierten Tagespflege nicht mehr erfolgen. Da hinsichtlich der Unterzeichnung einer Betreuungsvereinbarung Vertragsfreiheit bestehe, könne der Landkreis W. nicht zum Eingehen eines Vertrages verpflichtet werden. Ein Rechtsanspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen sei allein aus § 23 Abs. 1 SGB VIII nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Mit dem Klageantrag zu I. begehrt die Klägerin in der Sache eine Erstattung von Sachaufwandskosten und die Gewährung eines Anerkennungsbetrages i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII für die Betreuung der Kinder... und ... in den Zeiträumen vom 1. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 bzw. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2014 in einer Höhe, die die ihr in diesen Zeiträumen tatsächlich gewährten Geldleistungen überschreitet. Dieser Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht, da diese voraussetzt, dass das von der Klägerin begehrte Handeln der Behörde in Form eines Verwaltungsakts erfolgt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Dies ergibt sich daraus, dass die von der Klägerin begehrten Leistungen durch eine Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden mit der Folge, dass die Handlungsform Verwaltungsakt unzulässig wäre. Basieren die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten - wie hier mit der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 - auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. §§ 53 ff. SGB X, scheidet die Handlungsform Verwaltungsakt grundsätzlich aus. Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Pflichten des Vertragspartners können von der Behörde nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden, sofern es hierfür keine besondere Rechtsgrundlage gibt (BVerwG, U. v. 13.2.1976 - IV C 44.74
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen Rechtsgrundlage, die es dem Beklagten erlauben würde, die von der Klägerin begehrten Leistungen durch Verwaltungsakt zu gewähren. Weder die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch die Satzung des Beklagten über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis W. vom 27. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung - Tagespflegesatzung - enthalten einen Hinweis darauf, dass der Beklagte im Rahmen des zwischen den Beteiligten durch den Vertrag zustande gekommenen Verwaltungsrechtsverhältnisses befugt sein soll, (einseitig) hoheitlich vorzugehen. Ebenso wenig hat sich der Beklagte in der Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten den Erlass eines Verwaltungsakts vorbehalten, wobei offenbleiben kann, ob ein entsprechender Vorbehalt zulässig gewesen und Inhalt des Vertrages geworden wäre. Die Betreuungsvereinbarung ist auch nicht lediglich neben die Rechtsgrundlage des § 23 SGB VIII getreten mit der Folge, dass diese nach wie vor ein (einseitiges) hoheitliches Vorgehen des Beklagten ermöglichen würde. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass diese Vorschrift die Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht konkret bestimmt, sondern vielmehr nur ausfüllungsbedürftige Rahmenbestimmungen enthält. § 23 Abs. 2a Satz 1, § 26 Satz 1 SGB VIII räumen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Landesgesetzgeber Gestaltungsspielräume ein, um Näheres zu Inhalt, Umfang und Höhe der Leistungen auch des § 23 SGB VIII zu regeln. In welcher Form dies zu erfolgen hat (etwa durch Verwaltungsakt oder durch Vertrag) geben allerdings weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch landesrechtliche Vorschriften vor. Ist es somit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen, die Handlungsform zu wählen, und entscheidet er sich für die Handlungsform Vertrag, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen. Dies gilt auch dann, wenn er Bestimmungen des § 23 SGB VIII oder seiner Tagespflegesatzung durch entsprechenden Verweis zu Bestandteilen des Vertrages macht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - hier der Beklagte - kann also den Vertrag nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen und abwickeln.
Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Es ist nicht zu beanstanden, statt einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen, den Antrag so zu formulieren, dass Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung „nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts“ begehrt werden. Dem Beklagten steht ein Gestaltungsspielraum zu bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung, der entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4). Das Ausfüllen des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII - ebenso wie der der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII - bedeutet nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet einen Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Ausweislich der Gesetzesmotive soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden (Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), BT-Drs. 16/9299 S. 14 Zu Nummer 5). Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. Bei einer derartigen Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt § 114 Satz 1 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier - wie bei Ermessensentscheidungen - seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Anderenfalls ist bei einer Verpflichtungsklage der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten und bei einer Leistungsklage - wie hier - die Behörde zur Zahlung einer von dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmenden Geldleistung zu verurteilen (vgl. OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4 ff.).
Die Klägerin ist zudem analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII über die laufenden Leistungen der Kindertagespflege begründet ein subjektives Recht für die Tagespflegeperson, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. VG Würzburg, U. v. 21.12.2010 - W 3 K 10.320 - juris Rn. 19; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 - juris Rn. 16 ff.; VG Stuttgart, U. v. 30.7.2012 - 7 K 3/11 - juris Rn. 24; VG Frankfurt, U. v. 23.4.2013 - 7 K 2482/12.F - juris Rn. 18).
Auch scheitert die Zulässigkeit der Leistungsklage nicht daran, dass sich die Beteiligten in § 18 Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung vom
Jedoch hat der Klageantrag zu I. in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Geldleistung hat, die höher ist als die bereits mit den vorgenannten Schreiben gewährten Geldleistungen.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I können nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in Anspruch genommen werden. Diese Förderung wird in den §§ 22 ff. SGB VIII geregelt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindestagespflege. Unter Kindertagespflege ist dabei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diejenige Kindertagespflege zu verstehen, die von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird. Diese Förderung wird in § 23 SGB VIII konkretisiert.
Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
Nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe i. S. d. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ist hier der Beklagte gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom
Eine inhaltlich identische Regelung enthält § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom
§ 4 der Satzung i. d. F.
Sämtliche der vorgenannten Satzungsfassungen sehen in § 3 Abs. 2 Satz 2 vor, dass die näheren Einzelheiten zum Verhältnis zwischen Tagespflegeperson und Landkreis in der Satzung selbst sowie in einer gesonderten individuellen Betreuungsvereinbarung geregelt werden.
Die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die in § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII genannten Komponenten der laufenden Geldleistung, nämlich die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
Um prüfen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf eine höhere Sachaufwandskostenerstattung und einen höheren Anerkennungsbetrag als die ihr bereits gewährten hat, ist zunächst die Rechtsgrundlage zu bestimmen, auf die sich ein solcher Anspruch stützen könnte. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Geldleistung kommt zunächst die Tagespflegesatzung des Beklagten in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. der Betreuungsvereinbarung der Beteiligten in Betracht. Dies setzt voraus, dass Satzung und Betreuungsvereinbarung wirksam sind.
Die Wirksamkeit der Satzung beurteilt sich insbesondere danach, ob der durch § 23 Abs. 2a SGB VIII vorgegebene Rahmen für die Höhe der Geldleistung gewahrt wurde. Nach Satz 2 und Satz 3 dieser Vorschrift ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.
§ 4 Abs. 2 der Tagespflegesatzung in den beiden älteren der hier relevanten Satzungsfassungen verstößt gegen diese Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII, indem er einen einheitlichen monatlichen Entgeltsatz von 433 Euro vorsieht, ohne nach dem Förderbedarf der Kinder zu differenzieren, wie es § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorschreibt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer gesonderten Ausweisung von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag. Da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII für die Bemessung der Erstattung des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags unterschiedliche Parameter zugrunde gelegt hat, ist eine solche gesonderte Ausweisung jedoch notwendig, um eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entgeltbemessung am Maßstab des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zu ermöglichen. Dies gilt auch in Anbetracht der Regelung des Art. 42 Abs. 2 AGSG. Danach sollen die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass regelmäßig ein einziger Pauschalbetrag festzusetzen wäre, der sämtliche Bestandteile der laufenden Geldleistung umfassen würde. In Anbetracht des Umstands, dass Art. 42 AGSG der Durchführung des § 23 SGB VIII zu dienen bestimmt ist und dieser zwischen den in seinem Absatz 2 aufgeführten Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und unterschiedliche Anforderungen an deren Ausgestaltung stellt, ist Art. 42 Abs. 2 AGSG so auszulegen, dass die Aufwendungen der Tagespflegeperson nicht gemeinsam, sondern jeweils in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden sollen. Diese Auslegung ist auch noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt, zumal es sich ohnehin lediglich um eine Sollvorschrift handelt und in Art. 42 Abs. 3 AGSG ausdrücklich nicht die Rede von „einem“ monatlichen Pauschalbetrag ist, sondern von „Pauschalbeträgen“.
Aus diesen Gründen erweist sich § 4 Abs. 2 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom
Die vorstehend dargestellte Unwirksamkeit der bis zum Ablauf des
Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei im Hinblick auf den Abschluss der Betreuungsvereinbarung in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen, weil der Beklagte ihr ohne den Abschluss der Betreuungsvereinbarung keine Geldleistungen i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt hätte. Der Klägerin hätte die - ihr zumutbare - Möglichkeit offen gestanden, den Abschluss der Betreuungsvereinbarung abzulehnen, wenn sie diese für unzumutbar und die ihr zugrundeliegende Satzung für rechtswidrig hielt, und die ihr ihrer Meinung nach zustehenden Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gerichtlich geltend zu machen, falls der Beklagte deren Gewährung ablehnen sollte. Dies hätte dem Vorgehen entsprochen, das sie im Hinblick auf die neu abzuschließende Betreuungsvereinbarung in der Fassung des Jahres 2014 wählte. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte zumindest vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch rasch herbeigeführt werden können. Zudem bestand die Möglichkeit, auch Kinder zu betreuen, deren Betreuung durch andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe als den Beklagten (etwa benachbarte Landkreise oder kreisfreie Gemeinden) gefördert wurde oder deren Betreuung ausschließlich privat finanziert wurde, so dass die Klägerin nicht zwingend allein auf Leistungen des Beklagten angewiesen war. All dies spricht gegen einen über das bei Vertragsabschlüssen durch Selbstständige übliche Maß hinausgehenden Entscheidungskonflikt der Klägerin bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012.
Allerdings ist fraglich, inwieweit die Betreuungsvereinbarung vom
Stattdessen ist eine ergänzende Vertragsauslegung nach dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 der Betreuungsvereinbarung vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung der Betreuungsvereinbarung soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Betreuungsvereinbarung die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berühren. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche treten, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen oder möglichst nahe kommen. Dieser Gedanke ist auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Wenn die Betreuungsvereinbarung selbst dann Bestand haben soll, wenn sich einzelne ihrer Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten, muss dies erst recht dann gelten, wenn eine Bestimmung wirksam ist, aber wegen Wegfalls bzw. Nichtigkeit einer Bestimmung, auf die sie Bezug nimmt, ins Leere geht.
An die Stelle der § 6 Abs. 1, Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung tritt demnach die Bestimmung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entspricht oder möglichst nahe kommt. Dies ist im Wege der Auslegung anhand des Vertrags und der Umstände seines Abschlusses zu ermitteln. Aus der Gesamtschau des § 6 der Betreuungsvereinbarung, insbesondere dessen Abs. 1 und 3, zeigt sich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade der monatliche Pauschalbetrag von 433 Euro pro Kind bei einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden das von den Beteiligten wirtschaftlich Gewollte darstellte. An dieser Regelung müssen sich die Beteiligten daher während der Geltung der Betreuungsvereinbarung festhalten lassen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen richtete sich die Höhe der Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags jedenfalls bis zum
Da die Betreuungsvereinbarung mit Schreiben des Beklagten vom
Die neue Musterbetreuungsvereinbarung des Beklagten aus dem Jahr 2014 kann hierzu nicht herangezogen werden, da eine neue Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht wirksam zustande gekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Vertragserklärung rechtzeitig (vor deren Zugang beim Beklagten) widerrufen hat; jedenfalls hat sie sie gemäß § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB wirksam angefochten. Auch die Beteiligten selbst gehen davon aus, dass die Betreuungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist. Selbst wenn man eine wirksame Anfechtung der Vertragserklärung der Klägerin ablehnen sollte, wäre daher unter Zugrundelegung des Schreibens der Klägerin vom 25. Februar 2014 und des Schreibens des Beklagten vom 25. März 2014 von einer konkludenten Vertragsaufhebung auszugehen, zumal die neue Betreuungsvereinbarung nie von dem Beklagten unterzeichnet wurde.
Allerdings entfaltet die alte Betreuungsvereinbarung vom
Somit ist auch für Zeiträume ab dem
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind der Tagespflegeperson angemessene Kosten, die ihr für den Sachaufwand entstehen, zu erstatten. Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, z. B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial, Hygienebedarf und Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar und Verbrauchskosten (Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten).
Der Anerkennungsbetrag i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist demgegenüber nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von diesen Kriterien sieht die Tagespflegesatzung des Beklagten i. d. F. der Änderungssatzung vom
Sofern - wie hier - keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung des Sachaufwands zur Verfügung stehen, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von monatlich 300 Euro bei Vollzeitbetreuung (40 Stunden pro Woche) in Ansatz zu bringen. Bei einer gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zulässigen Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern betragen die Sachaufwandserstattungen bei diesem Ansatz insgesamt 1.500 Euro pro Monat; bei der der Klägerin nur erlaubten Betreuung von lediglich vier gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern insgesamt 1.200 Euro. Dies reicht grundsätzlich aus, um eine angemessene Sachaufwandserstattung zu gewährleisten. Zwar steigen und sinken Sachaufwandskosten nicht proportional zur Anzahl der Kinder, sondern werden für das einzelne Kind bei Betreuung mehrerer Kinder aufgrund von Synergieeffekten regelmäßig niedriger sein als bei Betreuung nur eines Kindes. Aus dieser Disproportionalität folgt indes keine Unangemessenheit des von dem Beklagten gewählten Ansatzes, da dieser mit 300 Euro auch für die Einzelbetreuung eine angemessene Sachaufwandspauschale vorsieht und sich der vom Beklagten gewählte Ansatz im Rahmen von dessen Beurteilungsspielraum hält.
Auch der vom Beklagten in der Satzungsfassung vom
Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Höhe des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen, dass dieser zwar nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, aber es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um einen „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung und nicht um ein Entgelt handelt (OVG BW,
Im Hinblick auf die streitgegenständliche Betreuung des Kindes ... kommt § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom
Dies erscheint leistungsgerecht i. S. d. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII. Der Klägerin ist zuzugeben, dass grundsätzlich 4,3 Wochen pro Monat zu berücksichtigen sind. Dies folgt daraus, dass unter Heranziehung der Wertung des § 191 BGB ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen ist und sich hieraus 4,3 Wochen pro Monat errechnen (365 Tage pro Jahr /(7 Tage pro Woche x 12 Monate pro Jahr)). Allerdings sieht § 4 Abs. 7 der aktuellen Tagespflegesatzung des Beklagten vor, dass bis zu 30 Fehltage im Jahr unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht einem Monat (vgl. Wertung des § 191 BGB). Der Beklagte übernimmt damit das Ausfallrisiko wegen Krankheit, Urlaub etc., das normalerweise in die Sphäre der selbstständigen Tagespflegeperson fällt, zum Teil, nämlich im Umfang von einem Monat. Dies stellt eine geldwerte Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, entweder einen Faktor von 4 (365 Tage pro Jahr/(7 Tage pro Woche x (12 + 1 Monate pro Jahr)) anzuwenden oder von einem mit Faktor 4,3 errechneten Betrag einen entsprechenden angemessenen Abschlag für das übernommene Ausfallrisiko abzuziehen. Unter Berücksichtigung der teilweisen Übernahme des Ausfallrisikos der Tagespflegeperson gewährt der Beklagte somit tatsächlich einen Satz von 2,03 Euro pro Betreuungsstunde und Kind (Berechnung des Stundensatzes mit Faktor 4, s. o.). Unter Hinzurechnung eines Qualifizierungszuschlags von 20% errechnet sich ein Satz von 2,44 Euro pro Betreuungsstunde und Kind.
Es bietet sich an, zur Überprüfung dieses Satzes am Maßstab des § 23 Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII die Begründung des Entwurfes des KiföG (BT-Drs. 16/9299), insbesondere die dort im Rahmen der Kostenschätzung angegebenen Kalkulationsgrößen, als (für den öffentlichen Jugendhilfeträger unverbindlichen) Orientierungsmaßstab heranzuziehen (so auch OVG Niedersachsen, U. v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn. 70; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 96, 98). Im Rahmen der vorgenannten Kostenschätzung wird von durchschnittlichen Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr und einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei einer 40-Stunden-Woche ausgegangen, die sich aus Kosten für die fachliche Begleitung von jährlich 1.392 Euro, zu erstattenden Sachaufwandskosten von 3.600 Euro pro Jahr bzw. 300 Euro pro Monat sowie einem verbleibendem Restbetrag von 4.458 Euro als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen zusammensetzen (BT-Drs. 16/9299 S. 22). Hieraus ergibt sich ein Betreuungsstundensatz von 2,14 Euro pro Kind (4.458 Euro /(365 Tage pro Jahr /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)) bzw. von 2,33 Euro pro Kind, wenn man einen Monat unberücksichtigt lässt, also vier Wochen pro Monat ansetzt (4.458 Euro /((365-30 Tage pro Jahr) /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)). Der vom Beklagten vorgesehene Betreuungssatz von 2,44 Euro pro Betreuungsstunde und Kind liegt über diesen Kalkulationsgrößen. Dabei ist auf den Satz von 2,44 Euro, der den Qualifizierungszuschlag umfasst, abzustellen und nicht auf den Satz von 2,03 Euro. Zwar handelt es sich bei dem Qualifizierungszuschlag um ein landesrechtlich eingeführtes Instrument (vgl. Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, § 18 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl 2005 S. 633), zuletzt geändert durch § 1 V vom 17.11.2014, 505). Nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung bezieht sich die Kalkulationsgröße von 4.458 Euro indes auf das gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen der Tagespflegeperson und nicht nur auf den Anerkennungsbetrag i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Auch der Qualifizierungszuschlag gehört zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson. Daher erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des vom Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus liegt der vom Beklagten gewährte Stundensatz von 2,44 Euro pro Kind auch über dem allgemeinen Mindestlohn, der als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl 2014 I S. 1348) beschlossen wurde. Die Höhe des Mindestlohns beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG, BGBl I 2014 S. 1348) ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro pro Zeitstunde, während eine Tagespflegeperson bei Betreuung von fünf Kindern brutto 12,20 Euro pro Stunde erhält (ohne Berücksichtigung der Sachaufwandspauschale und der Erstattung sozialversicherungsrechtlicher Aufwendungen).
In dem vom Beklagten gewährten Stundensatz von 2,44 Euro pro Kind liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern/Erzieherinnen oder Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch über Art. 3 Abs. 1 GG auf faktische Gleichstellung mit beim Beklagten oder bei diesem zuzurechnenden Einrichtungen angestellten Kinderpflegern oder Erziehern hinsichtlich der Bezahlung.
Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13
Die Entscheidung des Beklagten, die Bezahlung von Tagespflegepersonen anders auszugestalten als die Bezahlung von angestellten Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen oder Erziehern/Erzieherinnen, verstößt bereits deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit an der Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten fehlt. Die Tagespflege und die Betreuung in einem Kindergarten oder einen ähnlichen Einrichtung durch Erzieher/Erzieherinnen oder Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen sind nicht gleich. Dies ergibt sich zum einen aus den Unterschieden zwischen selbstständigen und angestellten Tätigkeiten an sich, zum anderen aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die selbstständige Tagespflegepersonen und in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung angestellte Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen und Erzieher/Erzieherinnen erfüllen müssen. Zum Beispiel betreuen Tagespflegepersonen in der Regel nur bis zu fünf Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), während Kindergartengruppen regelmäßig deutlich größer sind.
Die Vergütung von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen und Erziehern/Erzieherinnen kann daher allenfalls als ein weiterer und zudem grober Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Auch ein Vergleich der vom Beklagten gewährten laufenden Geldleistung in Form von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag (zuzüglich Qualifizierungszuschlag) mit diesem Orientierungsmaßstab spricht allerdings dagegen, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe seiner Leistungen seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat.
Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Sozial- und Erziehungsdienst erhalten derzeit Beschäftigte als Kinderpfleger/Kinderpflegerin (Entgeltgruppe S 2, Stufe 1) monatlich 1.913,79 Euro brutto, Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen (Entgeltgruppe S 3, Stufe 1) monatlich 1.995,46 Euro brutto und Erzieher/Erzieherinnen (Entgeltgruppe S 6, Stufe 1) monatlich 2.311,21 Euro brutto (Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info). Eine Tagespflegeperson, die fünf (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) nicht behinderte Kinder unter drei Jahren auf Basis von 40 Stunden pro Woche betreut und hierfür laufende Geldleistungen i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB VIII vom Beklagten erhält, erhält als Anerkennungsbetrag zuzüglich Qualifizierungszuschlag insgesamt 1.950 Euro brutto monatlich ((325 Euro + 20% hieraus) x 5). In Anbetracht der unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen, Erzieher/Erzieherinnen und Tagespflegepersonen erfüllen (unterschiedliche Gruppengrößen, Berufsbild des Selbstständigen etc.), erscheint der durch den Beklagten gewährte Betrag auch im Vergleich zu den vorstehend dargestellten (Grund-) Einkommen von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen und Erziehern/Erzieherinnen leistungsgerecht. Dies gilt auch bei Betrachtung des Nettoeinkommens, da Tagespflegepersonen in der Regel nicht mit deutlich höheren Abzügen ihres Bruttoeinkommens (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) rechnen müssen als Angestellte.
Soweit Angestellten keine Sachaufwandskosten entstehen, wird dies dadurch kompensiert, dass die Klägerin neben dem Anerkennungsbetrag und dem Qualifizierungszuschlag eine gesonderte Sachaufwandspauschale erhält. Soweit sozialversicherungsrechtliche Beiträge von Angestellten von deren Arbeitgebern getragen werden, ist zu berücksichtigen, dass auch Tagespflegepersonen Sozialversicherungsleistungen zum Teil erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Auch unter dem Gesichtspunkt des Anfalls von Sachaufwandskosten und sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen bei Tagespflegepersonen ergibt sich daher nicht, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Anerkennungsbetrags seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.
Auch der Vortrag der Klägerin, dass Tagespflegepersonen auch außerhalb der Betreuungszeiten berufsbezogene Tätigkeiten wie Elterngespräche, Vor- und Nachbereitungen, organisatorische Tätigkeiten, Fortbildungen sowie Wartungs- und Putzarbeiten ausführen würden, gebietet keine andere Bewertung. Vielmehr erscheint dies als Ausdruck der unterschiedlichen Tätigkeitsbilder von Selbstständigen und Angestellten. Die Erledigung solcher Aufgaben, z. B. von Büroarbeit und von Organisations- oder sonstigen Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur jeweiligen Dienstleistungserbringung gehören, etwa von Vorbereitungsmaßnahmen, die lediglich sicherstellen, dass zur Dienstleistungserbringung notwendige Einrichtungen wie saubere, aufgeräumte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, werden bei Selbstständigen typischerweise nicht zur Arbeitszeit i. S. der Zeit der Dienstleistungserbringung selbst, die gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet und von diesem vergütet wird, gezählt. Solche Aufgaben außerhalb gegenüber dem Auftraggeber abzurechnender Zeiten zu erbringen, gehört zum Berufsbild Selbstständiger, ohne dass hiermit zwangsläufig eine betragsmäßig höhere oder gleiche Vergütung im Vergleich zu nicht selbstständigen Arbeitnehmern einhergehen würde. Dafür übt der Selbstständige seine Tätigkeit im Gegensatz zum Angestellten nicht weisungsgebunden aus und arbeitet auf eigene Rechnung. Aufgrund dieser Unterschiede kann auch aus dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht gefolgert werden, dass Kindertagespflegepersonen eine Geldleistung erhalten müssten, die betragsmäßig dem Einkommen von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen oder Erziehern/Erzieherinnen entspricht oder darüber liegt, oder die vorgenannten Aufgaben besonders in die Geldleistung hätten eingepreist werden müssen.
Schließlich gebietet auch der Vergleich mit den von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Geldleistungen keine höhere Festsetzung des Anerkennungsbetrags. Die Klägerin hat im Rahmen des Gerichtsverfahrens vortragen lassen, dass andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe, namentlich die Städte Ingolstadt, München, die Gemeinden Ebersberg, Erding, Rosenheim, der Markt Schwaben sowie die Kreisstadt Tauberbischofsheim und die Stadt Stuttgart, höhere Geldleistungen gewähren würden als der Beklagte. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den den einzelnen Trägern zustehenden Gestaltungsspielraum sprechen die - vom Gericht als wahr unterstellten - unterschiedlichen Ausgestaltungen der Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII allerdings nicht dafür, dass der Beklagte seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte und die von ihm gewählte Höhe der Geldleistungen, insbesondere die Höhe des Anerkennungsbetrags, nicht leistungsgerecht wäre.
All dies spricht dafür, dass sich der Beklagte bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags innerhalb seines durch § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII begrenzten Gestaltungsspielraums gehalten hat. Die hier maßgeblichen Satzungsregelungen erweisen sich somit als wirksam. Auf ihrer Grundlage i. V. m. der (im streitgegenständlichen Zeitraum nachwirkenden) Betreuungsvereinbarung hat der Beklagte die streitgegenständliche laufende Geldleistung der Klägerin auch zutreffend berechnet.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung als die ihr bereits gewährte und der Klageantrag zu I. daher keinen Erfolg. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.
Dies hat zur Folge, dass über die für diesen Fall hilfsweise gestellten Klageanträge zu I. 1. und 2. zu entscheiden war. Mit diesen Klageanträgen begehrt die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, den Beklagten zur Festsetzung eines höheren Anerkennungsbetrags als den bereits gewährten für die im Hauptantrag genannten Zeiträume zu verpflichten.
Dieser Hilfsantrag ist unzulässig. Es handelt sich bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine unstatthafte Klageart. Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage setzen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, dessen Aufhebung oder Erlass begehrt wird. Zum einen kann das von der Klägerin begehrte Handeln - wie bereits dargelegt - nicht in Form eines Verwaltungsakts erfolgen. Zum anderen handelt es sich bei den Schreiben vom 27. Dezember 2012, 23. April 2013 und 11. September 2013 bezüglich des Kindes ... und die Schreiben vom 7. Januar 2014, 20. Februar 2014 und 24. Juni 2014 bezüglich des Kindes ... nicht um Verwaltungsakte i. S. d. § 42 Abs. 1 VwGO.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 31 Satz 1 SGB X, § 35 Satz 1 VwVfG). Die vorgenannten Schreiben erfüllen diese Voraussetzungen nicht; sie treffen keine eigenständige hoheitliche Regelung. Vielmehr enthalten sie eine bloße Mitteilung an die Klägerin über die ihr zustehenden Geldleistungen, die sich bereits aus den Regelungen der Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Vertrag i. V. m. der Tagespflegesatzung des Beklagten ergibt. Die vorgenannten Schreiben haben somit nicht den Charakter eines Verwaltungsakts, sondern sind vergleichbar mit Abrechnungen auf Grundlage eines Vertrags (hier der Betreuungsvereinbarung) ohne eigenständigen Regelungscharakter. Es handelt sich bei solchen Mitteilungen um bloße deklaratorische Hinweise auf die sich bereits aus der Betreuungsvereinbarung i. V. m. mit der jeweils geltenden Tagespflegesatzung ergebende Rechtslage.
Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb statthaft, weil die vorgenannten Schreiben - mit Ausnahme des Schreibens vom
Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg; die Klage war auch insoweit abzuweisen.
Mit dem Klageantrag zu II. begehrt die Klägerin im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung nach Maßgabe von § 23 i. V. m. §§ 24, 43 SGB VIII nicht von dem Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beklagtem abhängig machen darf.
Dieser Klageantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Feststellungsantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage „die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (...) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat“. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie für die Betreuung des Kindes ... über den 30. November 2014 hinaus einen Anspruch auf Förderleistungen nach §§ 23 ff. SGB VIII hat, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, ohne dass sie dafür eine Betreuungsvereinbarung unterzeichnen müsste. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO dargetan, das zwischen den Beteiligten streitig ist. Dass es sich dabei um ein (teilweise) zukünftiges Rechtsverhältnis handelt, steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, da der Sachverhalt sowie die rechtlichen Grundlagen und damit das festzustellende Rechtsverhältnis bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend bestimmbar und überschaubar, d. h. konkretisiert sind (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 22).
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Denn die gerichtliche Klärung der Rechtslage beseitigt die Ungewissheit über die grundsätzliche Pflicht des Beklagten, der Klägerin unabhängig vom Bestehen einer Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten eine Förderleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zu gewähren. Ohne gerichtliche Klärung muss die Klägerin eine Gefährdung ihrer Rechte, nämlich die Nichtgewährung einer laufenden Geldleistung über den 30. November 2014 hinaus, befürchten.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit der Leistungsklage würde ihren Rechtsschutz dem Grundgedanken dieser Vorschrift zuwider in unstatthafter Weise erschweren. Gegenwärtig kommt die Erhebung einer Leistungsklage noch nicht in Betracht, da es noch an anderen Voraussetzungen des § 23 SGB VIII, insbesondere einer Bewilligung nach § 24 SGB VIII, fehlt. Es zeichnet sich aber ausgehend von den Schreiben des Beklagten vom 9. Januar 2014 und vom 25. März 2014 bereits jetzt ab, dass der Beklagte der Klägerin auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 SGB VIII im Übrigen keine Geldleistung i. S. dieser Vorschrift gewähren wird, so lange sie keine Betreuungsvereinbarung abschließt. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung des Beklagten über eine Bewilligung nach § 24 SGB VIII abzuwarten und dann ggf. Leistungsklage zu erheben, zumal es möglich erscheint, dass der Beklagte die Bewilligung nach § 24 SGB VIII mit der Begründung ablehnt, dass das Kind... von einer Tagespflegeperson betreut werde, die keine Betreuungsvereinbarung mit dem Beklagten abgeschlossen habe. Gegen diese Entscheidung stünde der Klägerin, die nicht Adressatin des Bescheides nach § 24 SGB VIII ist, kein Rechtsmittel zur Verfügung. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erscheint es daher geboten, die Klärung dieser Frage im Wege der Feststellungsklage zuzulassen. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, das wiederholt auftritt, und es nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Gewährung bloß nachträglichen Rechtsschutzes im Wege der Leistungsklage eine auf eine bestimmte laufende Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum bezogene Leistungsklage ohne Erfolg bliebe, ohne dass es zu einer Klärung der grundsätzlichen Streitfrage käme. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin ggf. für jede einzelne künftige laufende Geldleistung einen weiteren Rechtsstreit führen müsste, so dass sich durch die Feststellungsklage eine Vielzahl potentieller Einzelprozesse vermeiden lässt.
Allerdings hat der Feststellungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil der Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung i. S. d. § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII von dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung in der Fassung des Jahres 2014 abhängig machen darf.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Auch räumt ihm § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - wie bereits dargestellt - einen Spielraum bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung ein. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf die Höhe der laufenden Geldleistung. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt allerdings das Nähere über Inhalt und Umfang der im dritten Abschnitt (§§ 22-26) des SGB VIII geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht. Auch das bayerische Landesrecht überlässt es weitgehend den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Tagespflege und die Leistungen an die Tagespflegeperson zu konkretisieren und auszugestalten. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung und seiner Befugnis zur näheren Ausgestaltung von Inhalt und Umfang des Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII regelt demgemäß der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie er die Förderung in der Kindertagespflege im Einzelnen ausgestaltet, um den bestehenden Bedarf zu decken und die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Förderung (§ 22 SGB VIII) sicherzustellen. Dabei ist er grundsätzlich nicht auf die Wahl bestimmter Arbeitsformen beschränkt. Denn nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe einschließlich der Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht demnach bei der Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege ein Gestaltungsspielraum zu, der - vergleichbar mit Ermessensspielräumen nach § 114 Satz 1 VwGO - nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Gericht unterliegt.
Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein öffentlicher Jugendhilfeträger - wie hier der Beklagte - die Kindertagespflege als eine öffentliche Einrichtung ausgestaltet und die Einhaltung der Förderbestimmungen und Förderziele durch den Abschluss von Betreuungsvereinbarungen mit den Pflegepersonen sicherstellt. Es ist nicht erkennbar, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe damit seinen Gestaltungsspielraum überschreiten würde, sofern sich Tagespflegesatzung und Betreuungsvereinbarung im Rahmen höherrangiger gesetzlicher Vorgaben, insbesondere des § 23 SGB VIII, halten. Nur dann ist den Tagespflegepersonen der Abschluss der Betreuungsvereinbarung zumutbar und kann von ihnen verlangt werden. Mit dieser (Ausgestaltungs-) Befugnis des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe korrespondiert allerdings dessen Pflicht, mit jeder Tagespflegeperson, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII erfüllt, eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen (Kontrahierungszwang), um ihnen zu ermöglichen, die gesetzlich vorgesehenen Förderleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Die Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom
Daher ist der Klägerin der Abschluss der Betreuungsvereinbarung zumutbar und der Beklagte durfte den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zur Bedingung der Gewährung einer laufenden Geldleistung i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB VIII machen.
Hierin liegt auch keine Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dies würde einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG voraussetzen. An einem solchen fehlt es hier aus den folgenden Gründen:
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, B. v. 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - juris Rn. 17, BVerfGE 75, 284; BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 59, BVerfGE 82, 209). Unter „Beruf“ ist dabei jede auf Dauer angelegte selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (BVerfG, U. v. 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 - juris Rn. 90 m. w. N., BVerfGE 97, 228; Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 29), wobei es genügt, wenn die betreffende Tätigkeit wesensmäßig geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten (Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 32).
Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt vor, wenn dessen Schutzbereich durch staatliches Handeln beschränkt wird. Im Bereich des Art. 12 GG liegt ein Eingriff nicht erst dann vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird. Es genügt, dass sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209). Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann darüber hinaus auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich (BVerfG, B. v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75, 1 BvR 217/75
Ist nach diesen Kriterien ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu bejahen, erlaubt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG diesen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 - juris Rn. 38, BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82
Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist darüber hinaus danach zu unterscheiden, ob es nur um eine Regelung der Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend BVerfG, U. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377). Dabei ist die Grenze nicht immer scharf zu ziehen. Regelungen der Berufsausübung können so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 79 m. w. N., BVerfGE 82, 209).
Für Regelungen der Berufsausübung reichen grundsätzlich schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls aus, um den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Zulassungsbeschränkungen oder ihnen nahe kommende Berufsausübungsregelungen können dagegen nur durch Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gerechtfertigt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfG, B. v. 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82
Ausgehend von diesem Maßstab ist auch die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zumindest als Beruf i. S. d. Art. 12 GG anzusehen und geschützt. Allerdings berühren die Satzungsregelungen einschließlich der Verpflichtung zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung nicht das Recht der Klägerin, die Kindertagespflege fortzuführen. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Auf Grundlage dieser Erlaubnis darf sie als Kindertagespflegeperson tätig werden. Daran ändert sich durch die Satzungsvorgaben nichts. Aus den Satzungsregelungen folgt auch nicht unmittelbar, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben könnte. Die unmittelbare Folge der Ablehnung der Satzungsregelungen und der Betreuungsvereinbarung durch die Klägerin besteht vielmehr nur in der Verweigerung staatlicher Förderung für die Betreuung bestimmter Kinder in der Kindertagespflege. Auf eine bestimmte staatliche Förderung gibt Art. 12 Abs. 1 GG aber regelmäßig keinen Anspruch (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209).
Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, könnte daher allenfalls berührt sein, soweit die Satzungsregelungen eine berufsregelnde Tendenz aufweisen sollten und dadurch die Berufsfreiheit beeinträchtigen. Dies ist zumindest insofern denkbar, als die Tagespflegesatzung im Interesse der Gewährleistung der Zwecke des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs, der Unterstützung der Erziehung und Bildung der Kinder und der Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII, § 1 Abs. 3 der Tagespflegesatzung), einerseits Ansprüche auf staatliche Leistungen begründet (vgl. §§ 1 und 4 der Tagespflegesatzung), gleichzeitig jedoch Qualitätsanforderungen und Verhaltenspflichten der Tagespflegeperson festlegt, die allerdings nur in Bezug auf Tagespflegeverhältnisse Anwendung finden, die der Beklagte nach § 23, 24 SGB VIII fördert.
Selbst wenn in Anbetracht dieser Umstände ein Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben sein sollte, wäre dieser jedoch gerechtfertigt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darf die Berufsfreiheit zwar nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Mit der Tagespflegesatzung des Beklagten und den §§ 22 ff. SGB VIII liegt jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor. Der Beklagte war zum Erlass der Tagespflegesatzung förmlich ermächtigt und der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Fragen selbst geregelt, in dem er in §§ 23, 24 SGB VIII die Rahmenvoraussetzungen für den Förderanspruch sowie in § 22 SGB VIII die Grundsätze der Förderung in Kindertagespflege festgelegt hat. Die in § 23 SGB VIII aufgeführten Merkmale, insbesondere die der Geeignetheit der Tagespflegeperson und der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags sind auch aussagekräftig genug, um als unbestimmte Rechtsbegriffe gehandhabt und überprüft werden zu können. Dass Art. 12 GG nicht zitiert wird, ist unschädlich, da das Zitiergebot nur im Hinblick auf unmittelbare bzw. gezielte Einwirkungen greift (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 4). Eine solche liegt hier nicht vor.
Etwaige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind auch durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern (vgl. Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A; § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Bezogen auf diese Zielsetzungen sind die Mittel, mit denen die Umsetzung des Förderauftrags angestrebt wird, nicht unverhältnismäßig. Sie sind geeignet, erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar. Der Sinn der Förderung von Kindern in Tagespflege würde verfehlt, käme sie allen Tagespflegepersonen unabhängig von ihrer Geeignetheit und der Qualität ihrer Betreuung zugute. Auch die hier gegebene, wie in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII vorgesehen einseitige Festsetzung der Höhe und des Umfangs der Förderleistungen durch den Beklagten ist geeignet, erforderlich und angemessen, um einerseits den staatlichen Förderauftrag zu sichern und andererseits eine übermäßige Kostenbelastung der öffentlichen Hand zu verhindern, zumal Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf die Gewährung staatlicher Förderung in einer bestimmten Höhe gibt.
Somit liegt in der Tagespflegesatzung des Beklagten kein Verstoß gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin.
Ebenso wenig liegt ein ungerechtfertigter Verstoß gegen Rechte der Eltern oder der Kinder, etwa gegen ihr einfachgesetzliches Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder gegen ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Klägerin überhaupt auf Rechte Dritter berufen kann, sind etwaige Beschränkungen der Rechte der Eltern und Kinder durch Regelungen der Tagespflegesatzung und der Betreuungsvereinbarung (deren Vertragspartner weder die Eltern noch die Kinder sind) jedenfalls durch die bereits dargestellten Förderzwecke gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Tagespflegesatzung und der Betreuungsvereinbarung um Regelungen handelt, die Voraussetzungen für eine Förderung festlegen bzw. ausgestalten, auf die die genannten Grundrechte der Eltern und Kinder keinen Anspruch geben.
Das einfachgesetzliche Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) bezieht sich ohnehin nur auf das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen, setzt also voraus, dass diese Einrichtungen oder Dienste überhaupt im Rahmen der jeweiligen Förderungsart zur Verfügung stehen und förderfähig sind. Welche Voraussetzungen Einrichtungen und Dienste erfüllen müssen, um als Einrichtung oder Dienst in Betracht zu kommen, zwischen denen der Leistungsberechtigte wählen kann, lässt sich § 5 SGB VIII nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich dies aus der jeweiligen anspruchsbegründenden Norm, hier den §§ 22 ff. SGB VIII, die - wie bereits erläutert - dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gestaltungsfreiheit belassen, Betreuungsvereinbarungen abzuschließen bzw. deren Abschluss zu verlangen, sofern deren Regelungen im Einklang mit dem bundesgesetzlich insbesondere durch § 23 SGB VIII vorgegebenen Rahmen stehen und der betroffenen Tagespflegeperson daher zumutbar sind.
Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit der Satzung oder zur Unzumutbarkeit des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Satzung folgt, führen würden. Demnach durfte der Beklagte den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zur Voraussetzung der Gewährung einer Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII machen und von der Klägerin verlangen.
Nach alledem hat also auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg, so dass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen war.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Jan. 2015 - W 3 K 14.589
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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, - 4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung.
-
I.
- 2
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Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2006 Mieter eines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Aachen. Die monatliche Miete betrug im Streitzeitraum 76,88 €. Daneben bewohnte der Beschwerdeführer sein ehemaliges Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in Y.
- 3
-
Im Gebiet der Stadt Aachen galt für den Streitzeitraum die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 11. Dezember 2002 in der Fassung vom 16. August 2006. Danach wurde für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben. Die Satzung hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:
- 4
-
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
- 5
-
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (…)
- 6
-
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
- 7
-
(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.
- 8
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(5) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:
- 9
-
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
- 10
-
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
- 11
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c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt.
- 12
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§ 3 Steuerpflichtige
- 13
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(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.
- 14
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(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.
- 15
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Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2005 (MeldeG-NRW, GVBl S. 263) bestimmt zur Meldepflicht Folgendes:
- 16
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§ 13 Allgemeine Meldepflichten
- 17
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(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (…)
- 18
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§ 15 Begriff der Wohnung
- 19
-
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (…)
- 20
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§ 16 Mehrere Wohnungen
- 21
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(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
- 22
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(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
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(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
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(4) Jeder Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.
- 25
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Die Stadt Aachen zog den Beschwerdeführer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von 38,44 € heran. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurück.
-
II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, da die Zweitwohnungsteuer Studenten nicht erfasse, die noch auswärts bei ihren Eltern wohnten sich aber überwiegend am Studienort Aachen aufhielten, wohingegen die Studenten, die zwar am Studienort Aachen studierten und wohnten, sich jedoch überwiegend am auswärtigen Wohnort ihrer Eltern aufhielten, mit der Steuer belastet würden. Beide Vergleichsgruppen seien indes in gleichem Maße leistungsfähig, der einzige Unterschied bestehe in der Dauer des Aufenthalts am Studienort. Der gleiche Aufwand werde dadurch steuerlich unterschiedlich belastet. Auf die unterschiedliche Dauer des Aufenthalts dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 65, 325 <350, 357>) nicht abgestellt werden, da dies ein sachfremdes Differenzierungskriterium sei. Das Verwaltungsgericht stelle im Übrigen bei der Frage, ob der Wohnsitz bei den Eltern der erste Wohnsitz sei, nicht auf die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt, sondern nur auf die melderechtliche Zuordnung ab. Es sei im Rahmen einer Aufwandsteuer nicht hinnehmbar, dass bei der Zweitwohnungsteuer im Gefolge des Melderechts nur das Nutzen einer Wohnung, nicht aber der Anfall von Aufwand für die Wohnung besteuert werde. Der Beschwerdeführer sei zwar mit zwei Wohnsitzen gemeldet, habe aber nur einen davon - die Wohnung in Aachen - inne. Nur für diese Wohnung trage er Aufwand, an seinem Heimatort wohne er auf Kosten seiner Eltern. Er habe also keinen Aufwand für eine zweite Wohnung zu tragen. Ungleich behandelt würden auch Personen, die deshalb nicht mit der Zweitwohnungsteuer belastet würden, weil sich ihr Hauptwohnsitz im Ausland befinde, da die inländische Wohnung dann nach dem Melderecht als alleinige Wohnung betrachtet werde.
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Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem Belang der Bewältigung von Massenvorgängen, die durch die Anlehnung an Verhältnisse aus dem Melderecht vereinfacht erfasst werden könnten, gerechtfertigt werden. Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Familie werde dadurch verletzt, dass ein Kind, das bei seinen Eltern wohne und zur Ausbildung an einem anderen Ort eine Wohnung unterhalte, mit einer Zweitwohnungsteuer belastet werde. Dadurch werde in den Lebensentwurf des Beschwerdeführers und seiner Familie eingegriffen und die zu schützende familiäre Hausgemeinschaft mit einer Abgabe belastet, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Gegenstand habe. Auch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG werde durch die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer verletzt.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die für den Streitfall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der gleichheitsgerechten Ausgestaltung eines Steuertatbestands und der Reichweite des Schutzes der Familie sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (1.). Sie verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.), noch die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie (3.) oder die in Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit (4.).
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1. Die durch die Stadt Aachen festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.
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a) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffes der Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl 2009, S. 777, juris, Rn. 46). Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>).
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b) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und der getragene Aufwand nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>; zum Abzug als Werbungskosten bei doppelter Haushaltführung: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. BVerfGE 65, 325 <352>). Bei der Zweitwohnungsteuer handelt sich um eine örtliche Steuer, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 <345>; 114, 316 <334 ff.>).
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c) Die in Streit stehende Aachener Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer und damit von der Gesetzgebungsbefugnis des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt. Sie entspricht diesem klassischen Bild der Zweitwohnung-steuer, indem sie an das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet anknüpft und mit einem Steuersatz auf die Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage aufsetzt. Soweit Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer - insbesondere wegen etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, den Schutz der Familie oder gegen Freiheitsrechte - geltend gemacht werden, berühren sie wegen der notwendigen Formenklarheit solange die Einordnung der Steuer in die finanzverfassungsrechtliche Kompetenznorm nicht, als der Typus einer Aufwandsteuer dadurch nicht verlassen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rn. 50 ff.). Die durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob die Bestimmung der Zweitwohnung an das Melderecht angebunden werden darf, ob eine unzulässige Beeinträchtigung des Zusammenlebens innerhalb der Familie bewirkt wird und ob die Freizügigkeit des Beschwerdeführers durch den Anreiz der Vermeidung der Zweitwohnungsteuer verletzt wurde, wirken sich, selbst wenn sie zu bejahen wären, nicht auf den Typus der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer aus.
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2. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Belastung des Beschwerdeführers mit der Zweitwohnungsteuer stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>). Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 120, 1 <44>). Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegen-standes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (vgl. BVerfGE 31, 8 <25 f.>; 65, 325 <354>; 93, 121 <136>; 105, 73 <126>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>).
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Das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer setzt der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. So dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>). Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.
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b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie noch bei ihren Eltern über eine Wohnung verfügen, ihren Hauptwohnsitz am Studienort haben. Denn diese Unterscheidung erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen. So stellt der Satzungsgeber nicht etwa differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in seiner Kommune ab. Denn alle Studenten dieser Gruppe halten sich zu Ausbildungszwecken am Studienort auf. Der Differenzierungsgrund liegt vielmehr darin, dass die mit der Zweitwohnungsteuer belasteten Studenten sich anders als die nicht von der Steuerpflicht betroffenen Studenten nicht vorwiegend am Studienort aufhalten. Dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer entspricht es, solch einen besonderen Aufwand zu besteuern, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entsteht, obwohl diese Wohnung für den Steuerpflichtigen eine Zweitwohnung darstellt. Hierfür bedarf es notwendig einer Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Dass eine solche Differenzierung bei der Entscheidung über die Entstehung der Zweitwohnungsteuerpflicht erfolgt, kann daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
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c) Die tatbestandliche Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuerpflicht im Streitfall ist gleichheitsgerecht.
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aa) Die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die in dem Tätigen eines Aufwands zum Ausdruck kommt, wird bei der Zweitwohnungsteuer auch dann in einer dem verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff genügenden Weise erfasst, wenn sich das Innehaben der Wohnung im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbefugnis lediglich auf die Zweitwohnung bezieht, nicht aber auch - wie typischerweise bei Wohnungen im Elternhaus in den so genannten "Kinderzimmerfällen" - auf die Erstwohnung.
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Nach mittlerweile ganz überwiegender Auffassung, die insbesondere von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wohl auch des Bundesfinanzhofs getragen wird, setzt eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht voraus, dass auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben ist. Sofern Gesetzes- oder Satzungsrecht keine weitergehenden Anforderungen enthielten, genüge es, wenn mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt werde, wie dies bei auswärts studierenden Kindern, wenn sie ihr Kinder- oder Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung vorwiegend nutzten, regelmäßig der Fall sei. Ob sie dieses Grundbedürfnis des Wohnens in einer rechtlich abgesicherten Weise als (Mit-)Besitzer erfüllten, oder nur als Besitzdiener befriedigten, sei nicht von Bedeutung. Es komme nur darauf an, dass der getätigte Aufwand ein besonderer Aufwand sei, nicht darauf, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 271; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl 2007, S. 530; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2007 - 14 K 10476/02 -, EFG 2008, S. 578, Rn. 31 f.; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, S. 532 und - 9 C 17/07 -, NJW 2009, S. 1097; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, BFH/NV 2009, S. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris; Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht [Stand: März 2009], § 3 Rn. 215 f.; Meier/Juhre, KStZ 2005, S. 167 <169>; Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 6; Zieglmeier, Die Zweitwohnungssteuer in der Praxis, 2009, S. 40 ff.; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 556; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/07 -, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 -, DStRE 2008, S. 1154; Oelschläger, DStR 2008, S. 590 <594>, Winkler, KStZ 2007, S. 5 <9 ff.>).
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Dieser Standpunkt begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und steht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit wird auch dann erfasst, wenn eine Zweitwohnungsteuer so ausgestaltet ist, dass darauf verzichtet wird, von einem Steuerpflichtigen neben dem tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsrecht an der Zweitwohnung ein solches Recht auch an der von ihm bewohnten Erstwohnung zu fordern. So kann der Zweitwohnungsteuer von Verfassungs wegen auch unterfallen, wer in seiner Erstwohnung als reiner Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz wohnt, wie dies im Fall der Nutzung des Kinderzimmers durch einen Studenten der Fall sein kann (vgl. zur regelmäßigen Einordnung des volljährigen Kindes, das weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnt, als Besitzdiener und nicht Mitbesitzer: BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 -, NJW 2008, S. 1959). Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand. Hierfür ist allein der in der Zweitwohnungsnutzung zum Ausdruck kommende Aufwand maßgeblich, einschließlich des Umstands, dass es sich überhaupt um eine Zweitwohnung handelt. Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa die mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Dem entspricht es, bei der Prüfung der Steuerpflicht des Aufwandes für eine Zweitwohnung nicht feststellen zu müssen, ob der Betreffende an dem Ort der Belegenheit der Erstwohnung neben einem tatsächlichen Verfügungsrecht als Besitzdiener auch ein rechtliches Verfügungsrecht hat, etwa weil er aufgrund eines (Unter-)Mietvertrages ein eigenes Besitzrecht an der Erstwohnung reklamieren kann. Auch würde die Erforderlichkeit einer entsprechenden Differenzierung zwischen der Stellung eines Mitbesitzers oder eines Besitzdieners vielfach die Prüfung verlangen, von wem die Mittel zur Finanzierung des Erstwohnsitzes stammen. Ob diese Mittel jedoch - was selten der Fall sein wird - von dem Studenten in Form eines "Kostgeldes" an seine Eltern gezahlt werden, oder - wovon in der Regel auszugehen sein dürfte - die Eltern die Wohnung durch Gewährung des Naturalunterhalts (vgl. § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Verfügung stellen, soll gerade nicht zum Gegenstand der Untersuchung des Aufwands gemacht werden. Auch ein im Wege des Naturalunterhalts gewährtes Zimmer kann für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
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Soweit, wie in der in Streit stehenden Satzung für den Regelfall vorgesehen, die Anwendung des Melderechts auf die Tatbestände der Zweitwohnungsteuer dazu führt, dass eine steuerbare Zweitwohnung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige an der Erstwohnung keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit innehat und sein Aufwand für die Erstwohnung durch Naturalunterhalt seiner Eltern getragen wird, steht dies danach der Erfassung der typischerweise mit der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit nicht entgegen.
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bb) Auch die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Zweitwohnung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
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Die Stadt Aachen stellt in ihrer Steuersatzung für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der Zweitwohnung alternativ darauf ab, ob eine Wohnung als Nebenwohnung nach dem Nordrhein-Westfälischen Meldegesetz dient oder ob sie jemand zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs innehat (§ 2 Abs. 1 der Steuersatzung). Eine Nebenwohnung nach dem MeldeG-NRW kommt dann als steuerbare Zweitwohnung in Betracht, wenn die betreffende Wohnung von einer Person bewohnt wird, die dort tatsächlich mit einer Nebenwohnung gemeldet ist oder sich dort mit einer Nebenwohnung zu melden hätte (§ 2 Abs. 4 der Steuersatzung). Die nach § 3 Abs. 1 Steuersatzung bei dem Innehaben einer Zweitwohnung entstehende Steuerpflicht ist in dieser Tatbestandsalternative also letztlich mit der Pflicht zur Anmeldung einer Nebenwohnung verknüpft. Nach § 13 Abs. 1 MeldeG-NRW hat sich bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Diese Wohnung kann eine Haupt- oder eine Nebenwohnung sein. Gemäß § 16 Abs. 3, Abs. 2 MeldeG-NRW ist eine Nebenwohnung eine Wohnung, die ein Einwohner außer seiner Hauptwohnung hat. Bei der Hauptwohnung handelt es sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MeldeG-NRW um die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Auch die Anknüpfung an das Melderecht führt damit auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung zurück. Dies ist weder sachwidrig noch willkürlich zur Bestimmung der Steuerpflicht. Denn die Nutzung der Wohnung ist das äußerlich erkennbare Merkmal des damit betriebenen finanziellen Aufwands und der objektiv dahinterstehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, wer die Kosten letztlich trägt.
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Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 297 <311>).
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d) Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die im Ausland eine Hauptwohnung innehaben und in der Stadt Aachen nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der Zweitwohnung-steuer unterliegen, weil ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann (vgl. § 16 Abs. 1 MeldeG-NRW, der auf mehrere Wohnungen im Inland abstellt), ist wegen der besonderen Situation der im Ausland belegenen anderen Wohnung gerechtfertigt. Da das nationale Melderecht nicht für im Ausland belegene Wohnungen gilt, kann die Steuerpflicht in diesen Fällen nur in unzureichendem Umfang an melderechtliche Tatbestände anknüpfen. Es kann schon nicht generell von dem Vorhandensein eines Melderegisters in ausländischen Staaten ausgegangen werden, vor allem aber nicht von einer entsprechenden Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz, auf die die Steuersatzung verweist. Außerdem bestehen erhebliche verwaltungspraktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, die eine besondere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen können.
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3. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird nicht verletzt.
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a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Institutsgarantie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).
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In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der genannten Verfahren war die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den einschlägigen melderechtlichen Vorschriften, auf die die dortige Steuersatzung für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatte, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen gewesen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnung zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese unterschiedliche Behandlung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <321, 335 ff.>).
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Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seinen Eltern lebenden steuerpflichtigen Studenten sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies bei anderen Personen der Fall ist, die in mehreren Wohnungen wohnen. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.
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b) Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG weiterhin vor Eingriffen des Staates in die Familie.
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Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).
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Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).
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Die Zweitwohnungsteuer hat auch in den so genannten "Kinderzimmerfällen" keinen solchen Eingriffscharakter. Die Zweitwohnungsteuer belastet den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt. Dieser Aufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, nicht aber am Heimatort der Eltern aufhalten wird. Im Übrigen erfasst die Zweitwohnung-steuer die Steuerpflichtigen völlig unabhängig von ihren familiären Verhältnissen und Bindungen am Haupt- oder Zweitwohnsitz. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 Prozent der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723).
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4. Die in Art. 11 Abs. 1 GG garantierte Freizügigkeit ist nicht verletzt.
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Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). In den Schutzbereich der Norm kann nicht nur durch direkte Einwirkung auf die Wahl des Wohnortes eingegriffen werden. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Wohnorts können einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>). Für den Bereich der Festsetzung von Abgaben ist regelmäßig die Qualität eines Eingriffs zu verneinen, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet hiervon abgesehen keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1983 - 8 B 78/83 -, Buchholz 401.63 Kurabgaben Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 6 B 80/08 -, juris).
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Gemessen daran entfaltet eine Zweitwohnungsteuer der der hier in Rede stehenden Größenordnung offensichtlich keine eingriffsgleiche Wirkung in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit, zumal die Steuer je nach Lage des Einzelfalls schon bei geringfügigen Verlagerungen der Aufenthaltsdauer zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz entfallen kann, also keineswegs notwendig von der völligen Aufgabe des Hauptwohnsitzes abhängt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei der einkommensteuerrechtlichen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG die Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung kommt.
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I.
- 2
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1. Die Beschwerdeführerin arbeitete in den Jahren 2003 und 2004 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte und erzielte dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit denen sie dem Lohnsteuerabzug unterlag. Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für diese Jahre war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, da sie als Arbeitnehmerin keinen der Pflichtveranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG erfüllte.
- 3
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2. Im Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 beim Finanzamt ein und beantragte gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Veranlagung zur Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist für die betreffenden Jahre am 31. Dezember 2007 beziehungsweise am 31. Dezember 2008 abgelaufen sei, so dass die Beschwerdeführerin durch ihren Antrag vom Dezember 2009 keine Einkommensteuerfestsetzung für diese Veranlagungszeiträume mehr herbeiführen könne. Die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO geregelte Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist komme in diesem Fall nicht zur Anwendung.
- 4
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3. Die daraufhin erhobene Klage zum Finanzgericht, mit der die Beschwerdeführerin geltend machte, dass im Streitfall die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu berücksichtigen sei, blieb ohne Erfolg.
- 5
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4. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen das Urteil des Finanzgerichts mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof. Im Wesentlichen trug sie dabei vor, die Rechtsfrage, ob § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die in dieser Vorschrift geregelte Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsverjährung auch auf Fälle der Antragsveranlagung Anwendung finde, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
- 6
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5. Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage sei durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (unter Hinweis auf BFHE 233, 311). Danach sei der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht gehemmt, wenn - wie im Streitfall - den Steuerpflichtigen keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung treffe. Dass die Beschwerdeführerin eine Einkommensteuererstattung nur nach Abgabe einer Steuererklärung habe erhalten können, begründe keine Pflicht zur Abgabe, wie § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sie hinsichtlich der Anwendung der Anlaufhemmung voraussetze.
-
II.
- 7
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Mit ihrer gegen die finanzbehördlichen Entscheidungen, das Urteil des Finanzgerichts und gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz verlange bei den Regelungen über die Festsetzungsverjährung eine Gleichbehandlung von Pflicht- und Antragsveranlagungen. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Anlaufhemmung auch in Fällen der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Anwendung finde.
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III.
- 8
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass bei der einkommensteuerrechtlichen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung kommt.
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1. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>).
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Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich unter anderem aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 129, 49 <69>). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>).
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Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>; 127, 224 <245>). Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 120, 1 <29>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
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b) Ausgehend hiervon ist die Ungleichbehandlung von Pflichtveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG und Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist innerhalb der Gleichheitsprüfung nicht an einem strengen Prüfungsmaßstab zu messen. Zwar sind die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 7 des § 46 Abs. 2 EStG, unter denen die Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen zu erfolgen hat, für den Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres zu beeinflussen, der zur Einkommensteuerfestsetzung führende Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beruht indes auf einem freien Willensentschluss und ist damit für den Steuerpflichtigen frei verfügbar. Die Antragsveranlagung entfaltet auch keine freiheitseinschränkende Wirkung, die einen strengeren Maßstab erforderte.
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2. Zwischen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass dies - jedenfalls gemessen an den geringen Anforderungen an den Differenzierungsgrund, die hier geboten sind - eine unterschiedliche Behandlung bei der Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist insbesondere mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck dieser Regelung in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO rechtfertigt.
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a) Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO unter anderem dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Durch diese Anlaufhemmung soll verhindert werden, dass durch späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit für die Veranlagung verkürzt wird (vgl. BTDrucks VI/1982, S. 151; Banniza, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 170 Rn. 12 [Stand Juni 2011]; Paetsch, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 170 AO Rn. 2 [Stand November 2011]; Frotscher, in: Schwarz, AO, § 170 Rn. 5 [Stand April 2011]). Die Festsetzungsfrist soll nicht bereits zu laufen beginnen, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruchs erfahren hat (vgl. BFHE 190, 220 <223>; 202, 1 <5>; Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 170 Rn. 5; Paetsch, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 170 AO Rn. 2 [Stand November 2011]; siehe auch Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 170 AO Rn. 7a [Stand Mai 2011]). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung spricht insoweit von einem Sicherungszweck der Anlaufhemmung (vgl. BFHE 210, 65 <69>; 217, 393 <397>).
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b) Nach dem im Einkommensteuerrecht geltenden Veranlagungsprinzip (vgl. § 25 Abs. 1 EStG) wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, welches der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Um die Veranlagung zu ermöglichen, hat der Steuerpflichtige nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG (i. V. m. § 56 EStDV) für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Finanzverwaltung wird regelmäßig erst durch die Steuererklärung in die Lage versetzt, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen und die Steuer festzusetzen, mithin den Steuerpflichtigen zu veranlagen (vgl. Geurts, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 Rn. C 5 [Stand September 2011]; siehe auch BFHE 154, 77 <79>). Erst nach der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt erkennen, ob bereits erbrachte Vorauszahlungen (vgl. § 37 EStG) oder aufgrund eines Steuerabzugs an der Quelle einbehaltene Beträge (vgl. §§ 38 ff., §§ 43 ff. EStG) möglicherweise nicht ausreichen, um die tatsächlich entstandene Einkommensteuerschuld zu decken (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 1998 - IV B 34/97 -, BFH/NV 1998, S. 846).
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c) Eine Ausnahme vom einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsprinzip sieht § 46 Abs. 2 EStG für die Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Besteht danach das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Veranlagung nur durchzuführen, wenn die in § 46 Abs. 2 EStG genannten Tatbestände erfüllt sind; andernfalls besteht ein Veranlagungsverbot (vgl. Eisgruber, in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 46 Rn. 2; Heuermann, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 46 EStG Rn. 3 [Stand November 2012]). § 46 Abs. 2 EStG unterscheidet Tatbestände der Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) vom Tatbestand der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Soweit das Einkommensteuergesetz bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit danach Veranlagungen von Amts wegen vorsieht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG), sollen hiermit Sachverhalte erfasst werden, bei denen die Verwirklichung des Einkommensteueranspruchs allein durch den Lohnsteuerabzug fraglich erscheint (vgl. Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 46 Rn. A 45 [Stand Juni 2002]; Tillmann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 46 EStG Rn. 1 [Stand Dezember 2011]; Kulosa, in: Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 46 Rn. 2).
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Die Veranlagung auf Antrag des Arbeitnehmers nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG steht dem Steuerpflichtigen dagegen frei. Sie kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer keinen der Pflichtveranlagungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG erfüllt (vgl. BFHE 214, 149 <151>; Eisgruber, in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 46 Rn. 2). Ist weder ein Veranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG gegeben noch ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt, gilt die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer als abgegolten (vgl. nur Tillmann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 46 EStG Rn. 1 [Stand Dezember 2011]; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 46 Rn. E 3 [Stand Juni 2002]).
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Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG dient daher primär dem Interesse des Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 1998 - IV B 34/97 -, BFH/NV 1998, S. 846; Heuermann, in: Blümich, EStG/KStG/ GewStG, § 46 EStG Rn. 2 [Stand November 2012]); das Absehen von einer Antragstellung ist mit keinen Nachteilen oder Sanktionen verbunden. Beantragt ein Arbeitnehmer eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, kommt es in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Steuererstattung (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Datensammlung zur Steuerpolitik Ausgabe 2012, S. 35). Ergibt sich ausnahmsweise doch eine Steuernachforderung, so besteht für den Arbeitnehmer noch die Möglichkeit, durch eine Rücknahme des Antrags die Nachzahlung zu vermeiden (vgl. Eisgruber, in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 46 Rn. 28; Kulosa, in: Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 46 Rn. 31).
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d) Das Ziel der Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, den der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Zeitraum zur Geltendmachung des Einkommensteueranspruchs nicht durch eine unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen verkürzen zu lassen (s. o. unter a), greift daher bei den nur ausnahmsweise zur Einkommensteuer veranlagten nicht selbständigen Arbeitnehmern zwar in den Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG, hingegen typischerweise nicht bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG liegt nach ihrer gesetzlichen Konzeption der Gedanke zu Grunde, dass bei den von ihr erfassten Fällen der Anspruch des Staates auf Einkommensteuer bereits durch den Lohnsteuerabzug befriedigt ist. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers ist bei der Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen kein Sachverhalt gegeben, der zur Verwirklichung des staatlichen Steueranspruchs die Abgabe einer Steuererklärung erfordern würde. Die Veranlagung liegt vielmehr im Interesse des Steuerpflichtigen. Folglich besteht bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG - anders als in den Fällen der Pflichtveranlagung - auch keine Notwendigkeit, den staatlichen Besteuerungsanspruch durch die Gewährleistung ausreichender Bearbeitungszeit durch die Finanzbehörden zu sichern. Das rechtfertigt es, in den Fällen der Pflichtveranlagung eine Anlaufhemmung vorzusehen, nicht jedoch bei Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2013 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der 1959 geborene Kläger begehrt die Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten.
- 2
Er war bis 1999 im Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Nordrhein als Zahnarzt tätig und von 1992 bis 1999 im dortigen Versorgungswerk beitragspflichtig. Seine erneute Aufnahme lehnt das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein mit der Begründung ab, er sei dort zum 1. April 2000 auf eigenen Antrag nicht nur von der Beitragspflicht, sondern auch von der Mitgliedschaft befreit worden.
- 3
Seit November 2011 ist der Kläger als angestellter Zahnarzt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten deren Pflichtmitglied. Die Beklagte lehnte eine Teilnahme des Klägers an ihrer Versorgungsanstalt ab und berief sich hierzu auf § 11 Nr. 2 ihrer Satzung. Danach nimmt ein Pflichtmitglied der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz nicht an der Versorgungsanstalt teil, wenn es bei Erwerb der Kammermitgliedschaft das 50. Lebensjahr (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung: das 45. Lebensjahr) bereits vollendet hat, es sei denn, das Mitglied fällt unter den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 und ist nicht zugleich Mitglied einer entsprechenden Versorgungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
- 4
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die Altersgrenze in der Satzung der Versorgungsanstalt der Beklagten verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Zwischen den Versorgungswerken bestünden Überleitungsabkommen. Mit deren Abschluss sei es zur Sicherung des offenen Deckungsplanverfahrens nicht mehr notwendig, die Altersgrenze aufrecht zu erhalten. Im Gegenteil: Diese laufe der Durchführung der Überleitungsabkommen zuwider.
- 5
Der Kläger hat beantragt,
- 6
den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 7
Die Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Sie hat vorgetragen, der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das Versorgungswerk werde nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanziert, so dass die Aufnahme älterer Teilnehmer versicherungsmathematisch nachteilig sei.
- 10
Mit Urteil vom 17. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Aufnahme als Pflichtmitglied unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Vorschrift des § 11 Nr. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt verstoße gegen höherrangiges Recht und sei damit unwirksam. Dies folge aus der Ungleichbehandlung des Klägers mit Zahnärzten aus dem EU-Ausland, die in den Geltungsbereich der Satzung wechselten. Die Ungleichbehandlung sei durch tragfähige Sachgründe nicht gerechtfertigt und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sofern die Rechtsprechung bislang einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung deutscher und europäischer Zuwanderer anerkannt habe, sei sie davon ausgegangen, dass bei deutschen Zahnärzten – anders als im Falle eines EU-Ausländers – keine Proratisierung stattfinde. Das sei aber nicht mehr der Fall, nachdem die deutschen heilberuflichen Versorgungswerke auf das strenge Lokalitätsprinzip umgestellt und untereinander Überleitungsabkommen abgeschlossen hätten.
- 11
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, aufgrund der zwingenden Regelung in der Verordnung (EG) 883/2004 müssten EU-Ausländer unabhängig vom Alter in die jeweiligen Versorgungswerke aufgenommen werden. Die Altersgrenze diene im offenen Deckungsplanverfahren einem legitimen Zweck. Das Verwaltungsgericht verstehe den Begriff der Proratisierung falsch, wenn es sie mit dem Lokalitätsprinzip verknüpfe.
- 12
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2013 die Klage abzuweisen.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen
- 16
und verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
- 19
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
- 20
Der Teilnahme des Klägers an der Versorgungsanstalt der Beklagten steht § 11 Nr. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt bei der Beklagten (im Folgenden: Satzung) entgegen. Danach nehmen alle Pflichtmitglieder der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz an der Versorgungsanstalt teil, ausgenommen diejenigen Mitglieder, die bei Erwerb der Kammermitgliedschaft das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, es sei denn das Mitglied fällt unter den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 und ist nicht zugleich Mitglied einer entsprechenden Versorgungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere hält sie – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – einer verfassungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes stand (I.). Auch unter dem Blickwinkel des Europarechts (II.) und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (III.) ist die Regelung nicht zu beanstanden.
I.
- 21
Die Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) vereinbar.
- 22
Die Vorschrift bewirkt unter verschiedenen Aspekten eine Ungleichbehandlung: Zum einen werden über 50jährige Inländer und unter 50jährige Inländer ungleich behandelt (sogenannte Altersdifferenzierung, dazu 1.). Des Weiteren werden über 50jährige Inländer und über 50jährige EU-Ausländer ungleich behandelt (sogenannte Inländerdiskriminierung, dazu 2.), und schließlich werden über 50jährige Zahnärzte, die aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den Bereich eines anderen Versorgungswerkes (z.B. den des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein) wechseln, anders behandelt als über 50jährige Zahnärzte, die einen umgekehrten Wechsel vollziehen (dazu 3.). Keine dieser Differenzierungen führt im Ergebnis zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
- 23
1. Die Ungleichbehandlung von über 50jährigen Inländern und unter 50jährigen Inländern ist nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes gerechtfertigt.
- 24
a) Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 2013 – 1 BvR 131/13 u.a. –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.).
- 25
b) An diesem Maßstab gemessen liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, denn die hier in Rede stehende Altersdifferenzierung ist sachlich gerechtfertigt mit dem allgemeinen Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, die vom Versorgungswerk der Beklagten zu gewährleisten ist.
- 26
aa) Das Versorgungswerk der Beklagten finanziert sich nach einem sogenannten modifizierten offenen Deckungsplanverfahren. Kennzeichnend für dieses zwischen dem reinen Kapitaldeckungsprinzip und dem Umlageverfahren angesiedelte Modell ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung sichergestellt wird, indem in der versicherungstechnischen Bilanz unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden (s. bereits OVG RP, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 6 C 11098/11.OVG –, ESOVG, sowie BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 – 6 C 3/05 –, juris, Rn 28 m.w.N.). Es besteht beim offenen Deckungsplanverfahren also keine exakte Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung jedes einzelnen Mitgliedes, sondern lediglich eine Äquivalenz zwischen den Beiträgen und den Leistungen aller Mitglieder insgesamt („Gruppenäquivalenz“). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung zu Recht anerkannt, dass Altersgrenzen geeignet sind, zur finanziellen Stabilität von Versorgungswerken beizutragen, die sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanzieren. Denn je später Beitragszahlungen in diesem Versorgungssystem erfolgen, desto mehr belasten sie dessen Finanzierung, weil sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer mehr ergeben können, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen (vgl. VGH BW, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –, juris, Rn. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2001 – 4 K 3265/00 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juni 2007 – 5 K 2394/05 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. März 2013 – 1 K 454/11 – juris).
- 27
Dass die Finanzierung des Versorgungswerkes der Beklagten im Grundsatz - modifiziert durch eintrittsaltersabhängige Multiplikatoren (vgl. § 22 Abs. 2 der Satzung) - diesem Modell folgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und findet seinen Niederschlag insbesondere in § 22 Abs. 1 und 5 sowie in § 22 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 8 der Satzung. Insbesondere wird gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Punktwert alle 3 Jahre so berechnet, dass zu Beginn des entsprechenden Jahres die künftigen Einnahmen und der vorhandene Ausgleichsstock einschließlich der Zinsen ausreichen, die künftigen Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2 zu erfüllen. Zudem wird die Gesamtleistungszahl aus der Summe der Jahresleistungszahlen grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Beitragsleistung gebildet (vgl. § 17 Abs. 8 der Satzung).
- 28
bb) Dies zugrunde gelegt ist die Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung – an deren Geeignetheit zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzierungssystems der Beklagten keine Zweifel bestehen – erforderlich und angemessen. Dem Satzungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere ist es nicht Sache der Gerichte zu entscheiden, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. entsprechend zum Sozialversicherungsrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 2013 – 1 BvR 131/13 u.a. –, juris, Rn. 14).
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cc) Die Erforderlichkeit der Altersdifferenzierung in § 11 Nr. 2 der Satzung wird auch nicht durch den Abschluss von Überleitungsabkommen zwischen den einzelnen Versorgungswerken infrage gestellt.
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(1) Das folgt für den Personenkreis, der – wie der Kläger – nicht unmittelbar aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Zahnärztekammer in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten wechselt, sondern der hier eine Kammermitgliedschaft (erstmals oder nach vorangehender Aufgabe einer früheren Kammermitgliedschaft) neu begründet, schon daraus, dass insoweit der Anwendungsbereich der Überleitungsabkommen nicht eröffnet ist. Nach § 1 des Überleitungsabkommens zwischen dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein, Düsseldorf (VZN) und der Versorgungsanstalt der Beklagten vom 8. April 2013 (zuvor: vom 7. Dezember 2004; im Folgenden: Überleitungsabkommen) regelt dieses die Überleitung der bisher entrichteten Geldleistungen nur für solche Mitglieder, die aus der abgebenden Versorgungseinrichtung ausgeschieden sind, weil sie durch die Aufnahme einer Tätigkeit in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung Mitglied geworden sind. Nicht erfasst sind daher Fälle, in denen das betreffende Mitglied, wie hier der Kläger, bereits vor dem Wechsel des Zuständigkeitsbereichs aus der abgebenden Versorgungseinrichtung - aus welchen Gründen auch immer - ausgeschieden war.
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(2) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die betreffenden Überleitungsabkommen tatsächlich von einer uneingeschränkten Geltung des Lokalitätsprinzips und von einer Proratisierung ausgehen.
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Dagegen spricht allerdings, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Überleitungsabkommens zwischen der Beklagten und dem VZN die Überleitung ausgeschlossen ist, sofern das Mitglied in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt, das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Das Überleitungsabkommen geht also zwar einerseits davon aus, dass über 50jährigen Zahnärzten ein Wechsel des Versorgungswerkes durchaus noch möglich ist, andererseits ist in diesen Fällen die Überleitung der Beiträge gerade ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die geleisteten Beiträge beim abgebenden Versorgungswerk verbleiben und auch die entsprechenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes im Verhältnis zu diesem Versorgungswerk weiter bestehen bleiben.
- 33
Zudem sieht auch die Satzung des VZN in § 16 Abs. 3 eine Fortführung der Beitragszahlung vor, wenn das den Kammerbereich wechselnde Mitglied nicht beitragspflichtig in der nunmehr zuständigen Versorgungseinrichtung werden kann. Unter Durchbrechung des Lokalitätsprinzips besteht also auch hier die Möglichkeit einer Fortsetzung der Mitgliedschaft im VZN trotz des Wechsels der Kammermitgliedschaft. Dass dem Kläger diese Möglichkeit verwehrt bleibt, liegt allein daran, dass das VZN auf dem Standpunkt steht, der Kläger habe seine dortige Mitgliedschaft – völlig unabhängig von dem hier in Rede stehenden Wechsel des Zuständigkeitsbereichs – bereits zum 1. April 2000 beendet.
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(3) Aber selbst wenn das Überleitungsabkommen zwischen der Beklagten und dem VZN so auszulegen wäre, dass das Versorgungswerk der Beklagten aufgrund der Vereinbarung des Lokalitätsprinzips und der anteiligen Aufrechterhaltung der im abgebenden Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften dazu verpflichtet sei, über 50jährige Teilnehmer aus dem Bezirk der Zahnärztekammer aufzunehmen, könnten die einzelnen betroffenen Kammermitglieder hieraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten ableiten. Denn bei dem Überleitungsabkommen handelt es sich lediglich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Versorgungseinrichtungen, der von diesen nach § 7 ohne Weiteres mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden kann. Ein durchsetzbarer Anspruch einzelner Mitglieder auf Änderung von Satzungsregelungen der beteiligten Versorgungswerke kann daraus hingegen nicht hergeleitet werden. Dies gilt zumal im Falle des Klägers, der bereits deshalb nicht in den Anwendungsbereich eines Überleitungsabkommens fällt, weil er – wie bereits erwähnt – aus dem VZN bereits im Jahr 2000 ausgeschieden ist.
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2. Auch der von § 11 Nr. 2 der Satzung ebenfalls bewirkten Besserstellung von über 50jährigen EU-Ausländern gegenüber über 50jährigen Inländern (sogenannte Inländerdiskriminierung) steht der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV nicht entgegen.
- 36
a) So scheidet eine Verletzung nationalen Verfassungsrechts unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung bereits deshalb aus, weil eine auf zwingenden Vorgaben beruhende Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union nicht am Maßstab nationaler Grundrechte gemessen werden kann, auch wenn der Umsetzungsakt Ausübung deutscher Staatsgewalt ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – BVerfGE 118, 79 [95]; BVerfG, Urteil vom 24.4.2013 – 1 BvR 1215/07 –, NJW 2013, 1499 [1500]; dahingehend speziell zu Art. 3 Abs. 1 GG wohl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2004 – 1 BvR 2221/03 –, NJW 2005, 737 [738]). Zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung durch zwei unterschiedliche Normgeber ist der deutsche Gesetzgeber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nämlich nicht verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 –, BVerfGE 110, 412 [439, Rn. 83]).
- 37
Hier besaß die Beklagte bei der Entscheidung über die Öffnung der Mitgliedschaft für über 50jährige EU-Ausländer keinen Spielraum, sondern kam damit lediglich ihrer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. v. 30.4.2004 L 166/1) nach, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 1) ersetzt hat. Da es danach für die berufsständischen Versorgungswerke keinen entsprechenden Vorbehalt mehr gibt (vgl. noch die Verordnung EWG 1408/71, Anhang II [I.]), ist diese Koordinierungsverordnung auf die berufsständische Versorgung anwendbar (vgl. auch § 1 Nr. 1 und § 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa, BGBl. I 2011, 1202). Die Verordnung dient dem Ziel des freien Personenverkehrs innerhalb der Union (vgl. Erwägungsgründe [1] und [3] Satz 3 sowie [15] und [45] der Verordnung). Eine Ausnahme der Koordinierung der Systeme im Hinblick auf ältere Unionsbürger sieht sie nicht vor, so dass anzunehmen ist, dass eine Altersgrenze in einem berufsständischen Versorgungswerk die effektive Durchsetzung dieser Verordnung bzw. allgemeiner die Freizügigkeit, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit unzulässig behindern würde (vgl. auch Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 51 VO [EG] Nr. 883/2004, Rn. 8).
- 38
b) Aber selbst wenn man Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 17 Abs. 1 LV grundsätzlich auch in Fällen der sogenannten Inländerdiskriminierung für anwendbar hielte, stellten die unionsrechtlichen Vorgaben jedenfalls einen gewichtigen sachlichen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde, je nachdem, ob es um die Durchsetzung einer im innerstaatlichen Recht oder im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Rechtsposition geht. Ein gewichtiger sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt unter diesem Blickwinkel in der Tatsache begründet, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit für die EU-Ausländer durch Europarecht gebunden war (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – 8 C 9/10 –, BVerwGE 140, 276 [287, Rn 44]; s. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 1988 – 13 B 308/87 –, NJW 1988, 1477; Kokott, DV 31 [1998], S. 335 [368]; Jochum/Hailbronner, Europarecht II, 2006, Rn. 292 ff.). Insoweit genügt als gewichtiger sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung von Inländern die Tatsache, dass die vom Unionsrecht erfassten Sachverhalte einerseits und die dem nationalen Recht verbleibenden Bereiche andererseits sich sachlich unterscheiden (vgl. Gundel, DVBl. 2007, 269 [22]; Albers, JZ 2008, 708 [713]; Ehlers, in: ders./Becker (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 24). Verpflichtete nämlich Art. 3 Abs. 1 GG zur Gleichbehandlung der rein inländischen Sachverhalte mit den unionsrechtlich geprägten Konstellationen, würde er eine unionsrechtlich veranlasste Angleichung des innerstaatlichen deutschen Rechts in Sachbereichen bewirken, in denen der Europäischen Union gar keine Kompetenzen zustehen (Albers, JZ 2008, 708 [713]). Eine Grundrechtsverletzung durch die Besserstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern kommt daher insoweit allenfalls dann in Betracht, wenn das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel wegen der Ausklammerung der EU-Ausländer ohnehin nicht mehr erreichbar wäre (vgl. Ehlers, in: ders./Becker [Hrsg.], Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 24).
- 39
Nach diesen Maßstäben wäre der aus der Verordnung (EG) 883/2004 folgende Anspruch über 50jähriger EU-Ausländer auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten allenfalls dann kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der über 50jährigen Inländer, wenn das mit § 11 Nr. 2 der Satzung verfolgte Regelungsziel wegen der Ausklammerung der EU-Ausländer ohnehin nicht mehr erreichbar wäre. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Regelungsziel der Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung – die Stabilität der Finanzierung des Versorgungswerkes – wegen der Ausklammerung der EU-Ausländer nicht mehr erreichbar wäre. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass von 2005 bis zum Mai 2013 lediglich 5 Teilnehmer aus einem EU-Staat in den Bereich der Beklagten übergesiedelt sind, die älter als 45 Jahre waren. Danach ist ein nennenswerter Einfluss der Aufnahme älterer EU-Ausländer auf das Finanzierungssystem des Versorgungswerkes der Beklagte ausgeschlossen.
- 40
3. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wegen der von dem Kläger gerügten Ungleichbehandlung von über 50jährigen Zahnärzten, die in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten wechseln, mit über 50jährigen Zahnärzten, die ihre Tätigkeit in den Bereich anderer Zahnärztekammern verlagern, scheidet schon deshalb aus, weil Art. 3 Abs. 1 GG und entsprechend Art. 17 Abs. 1 LV jeweils nur Bindungswirkung für den jeweiligen Hoheitsträger innerhalb seines Herrschaftsbereichs entfaltet (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 [241, Rn. 48] m.w.N.).
II.
- 41
Durchgreifende europarechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 11 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten bestehen ebenfalls nicht.
- 42
1. Die Altersgrenze ist insbesondere mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. L 303/16) vereinbar. Es spricht zwar alles dafür, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie im Falle einer Altersgrenze für die Aufnahme in ein berufsständisches Versorgungswerk auch unabhängig von dem Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs eröffnet ist (anders VGH BW, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –, juris, Rn. 39 f.).
- 43
Die darin liegende Ungleichbehandlung wegen des Alters ist aber jedenfalls gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie stellt klar, dass bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Entsprechendes muss für die hier in Rede stehende Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung gelten, denn dieser liegen die gleichen – legitimen – sozialpolitischen Ziele der Allgemeinheit (s. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – C-447/09 [Prigge] –, Rn. 80 ff.) zugrunde, nämlich das Funktionieren der berufsständischen Versorgung durch eine Risikobegrenzung im Interesse der Solidargemeinschaft (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 26. Mai 2010 – 6 A 10320/10.OVG –, ESOVG).
- 44
Nach den vorstehenden Ausführungen (s. unter I.) ist die Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung auch ohne Weiteres angemessen und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. zu diesem Erfordernis auch EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – C-411/05 [Félix Palacios de la Villa/Cortefiel Servicios SA] –, NJW 2007, 3339 Rn. 71).
- 45
2. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (ex Art. 12 EG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur im Anwendungsbereich der Verträge gilt, also voraussetzt, dass die angegriffene Regelung dem Vollzug bzw. der Durchführung des Unionsrechts dient oder zumindest im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundfreiheiten steht, also einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Das ist im Falle einer Schlechterstellung von Inländern bei rein inländischen Sachverhalten nicht der Fall (vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 18 Rn. 17 f. und Art. 34 Rn. 39). Insoweit sind allein die nationalen Regelungen, nicht jedoch das Unionsrecht maßgeblich (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2008 – C-427/06 [Bartsch] –, NJW 2008, 3471 [Rn. 25]).
- 46
Ob das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta – GrCh – gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh anwendbar ist, weil die hier in Rede stehende Satzungsregelung, soweit sie im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG liegt, der „Durchführung des Rechts der Union“ dient, kann offen bleiben (s. zum Anwendungsbereich der Grundrechtcharta einerseits BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07, NJW 2013, 1499 [1500]; andererseits EuGH, 26.2.2013, Rs C-617/10 [Akerberg Fransson]). Da die betreffende Richtlinie eine spezielle Ausgestaltung des Verbotes der Altersdifferenzierung enthält und diese hiernach – wie unter II.1. dargelegt – gerechtfertigt ist, scheidet eine Verletzung jedenfalls aus diesem Grunde aus.
III.
- 47
Eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) – AGG – ist angesichts der Vereinbarkeit der Satzung mit der Richtlinie 2000/78/EG, deren Umsetzung das AGG dient, ebenfalls ausgeschlossen.
- 48
Dabei kann offen bleiben, ob das AGG auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt anwendbar ist, was zweifelhaft ist, weil die Mitglieder der Beklagten als Angehörige eines freien Berufs keine Beschäftigten im Sinne des 2. Abschnitts des AGG sind (vgl. § 6 Abs. 1 AGG), so dass allenfalls eine entsprechende Anwendung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG in Betracht käme. Zudem bestehen begründete Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen, die Auswirkungen auf die Leistungen von Versorgungseinrichtungen der Angehörigen freier Berufe haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 27/06 –, BVerwGE 129, 129 [Rn. 35], OVG RP, Urteil vom 26. Mai 2010 – 6 A 10320/10.OVG –, ESOVG m.w.N.).
- 49
Ungeachtet der Anwendbarkeit des AGG steht § 11 Nr. 2 der Satzung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen aber jedenfalls mit dessen Vorgaben in Einklang. § 11 Nr. 2 der Satzung bewirkt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Diese ist aber nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt, weil sie – wie bereits oben dargelegt (I. und II.1.) – objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
IV.
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 51
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 52
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 53
Beschluss
- 54
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 39.533,60 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.