Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Juli 2015 - W 3 K 14.648

bei uns veröffentlicht am02.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin betreut Kinder in der Tagespflege. Die Beteiligten streiten um die Höhe von Förderleistungen der Beklagten an die Klägerin nach § 23 SGB VIII (Förderung in Kindertagespflege) und die Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Eltern von ihr betreuter Kinder über Zuzahlungen der Eltern an die Klägerin bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderleistungen nach § 23 SGB VIII.

Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Auf der Grundlage einer Pflegeerlaubnis des Landratsamts Würzburg vom 24. September 2013 betreut die Klägerin in ihren privaten Wohnräumen Kinder in der Kindertagespflege.

Am 31. August 2013 unterzeichneten die Beklagte, die Klägerin und die Eltern des Kindes J., geboren am ... 2013, eine Tagespflegevereinbarung über die Betreuung des vorgenannten Kindes ab 7. Januar 2014. Diese enthält folgende Bestimmungen:

„2. Zusammenarbeit

(...) Von den Eltern sind bei Bedarf Windeln, Ersatzkleidung, Hygieneartikel (Feuchttücher, Cremes, Sonstiges: ) mitzubringen. Waschen und Instandsetzen der Kleidung obliegt den Eltern.

3. Betreuungszeiten

(...) Betreuungsumfang und Betreuungszeiten werden durch den Buchungsbeleg festgelegt, der Anlage dieses Vertrages ist. Aus den Betreuungszeiten wird die durchschnittliche Buchungszeit errechnet. (...)

5. Tagespflegegeld und Elternbeitrag

5.1 Pauschalierte Leistungen

Monatliche Zahlungen an die Tagespflegeperson (...) erfolgen nach den vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Würzburg beschlossenen Sätzen. Maßgebend ist zum 01.05.2013 folgende Tabelle: (...)

5.3 Verpflegungsbeitrag, Leistungen der Eltern an die Tagespflegeperson

Das Kind wird von der Tagespflegeperson verköstigt. Es wird ein Essensgeld von [wird nach Bedarf errechnet] EUR pro Tag/Monat (...) vereinbart. (...)

6. Ausfallzeiten

Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis maximal 30 Tage im Jahr weiterbezahlt. (Der Anspruch besteht für eine Betreuungszeit an 5 Tagen pro Woche, bei einer Betreuungszeit an weniger als 5 Tagen pro Woche wird anteilig gekürzt). (...)“

Mit Schreiben vom 20. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin die Tagespflegevereinbarung für die Betreuung des Kindes J. sowie zusätzliche „Privatverträge“ zwischen der Klägerin und den Kindseltern. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, „dass die Stadt Würzburg Zusatzbeiträge der Eltern grundsätzlich ablehnt. Insoweit werden wir, sollten Sie weiterhin zusätzliche Gebühren von den Eltern verlangen, zukünftig keine Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Würzburg mehr an Sie vermitteln.“

Am 19. Dezember 2013 unterzeichneten die Eltern von J. und die Klägerin einen „Buchungsbeleg Kindertagespflege“, der in Ziffer 4 eine Eingewöhnungszeit von 3-4 Stunden wöchentlich zu einem Tagespflegeentgelt von 277,00 EUR monatlich ab 7. Januar 2014 vorsieht (Ziffer 4.1) und eine regelmäßige tägliche Anwesenheitszeit des Kindes bei der Klägerin von 7 Stunden an drei Tagen wöchentlich ab 1. Februar 2014 bei einer Buchungszeitkategorie von wöchentlich 4 bis 5 Stunden zu einem Tagespflegeentgelt von 346,00 EUR monatlich (Ziffer 4.2).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund Nr. 4 des Buchungsbelegs zur Tagespflegevereinbarung für das Kind J. in der Zeit vom 7. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 230,83 EUR und ab 1. Februar 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 346,00 EUR monatlich zu zahlen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2014 erhob die Klägerin gegen das Schreiben vom 8. Januar 2014 Widerspruch mit der Begründung, dass die laufenden Geldleistungen nicht wie in § 23 SGB VIII gefordert aufgeschlüsselt und nicht leistungsgerecht ausgestaltet seien.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit,

„dass künftig Vereinbarungen mit der Stadt Würzburg nur möglich sein werden, wenn Ihrerseits keine zusätzlichen Verträge zwischen Tagespflegepersonen und Eltern, die weitere Zahlungen der Eltern vorsehen, abgeschlossen werden. Die Stadt (...) wird im April 2014 eine neue überarbeitete Fassung der Tagespflegevereinbarung vorlegen. Hierin wird ein zusätzliches Betreuungsentgelt der Eltern an die Tagespflegeperson explizit ausgeschlossen sein. Mit der laufenden Geldleistung werden alle aus der Betreuung resultierenden Kosten (Ausnahme Essensgeld) gedeckt.“

Am 17. Mai 2014 unterzeichneten die Eltern des Kindes J. und die Klägerin einen „Änderungsbeleg Kindertagespflege“. Danach wird das vorgenannte Kind ab 1. September 2014 an fünf Tagen pro Woche jeweils sieben Stunden, insgesamt 35 Stunden pro Woche, betreut in der Buchungszeitkategorie 6-7 Stunden zu einem Tagespflegeentgelt von 484,00 EUR monatlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 8. Januar 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, weil das Schreiben vom 8. Januar 2014 kein Verwaltungsakt sei.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des Änderungsbelegs vom 17. Mai 2014 zur Tagespflegevereinbarung vom 31. August 2013 für das Kind J. ab 1. September 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 484,00 EUR monatlich zu zahlen.

II.

Am 11. Juli 2014 ließ die Klägerin Klage erheben.

Sie ließ zuletzt beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Betreuung des Kindes J. vom 7. Januar 2014 bis zum Ende des laufenden Betreuungsverhältnisses unter Anrechnung bereits geleisteter Beträge Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen.

Hilfsweise stellte die Klägerbevollmächtigte den Antrag,

den Bescheid vom 30. Juni 2014, den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 und den Bescheid vom 8. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Betreuung des Kindes J. einen Betrag zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für das Kind J. weiterhin neben den Förderleistungen gem. den §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, mit den Eltern privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen abzuschließen, welche über das Essensgeld hinausgehen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gem. den §§ 22 ff. SGB VIII weiterhin verpflichtet ist, der Klägerin als Kindertagespflegeperson gem. § 43 SGB VIII Kinder zu vermitteln, auch wenn diese mit den Eltern der zu betreuenden Kinder privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen abschließt, welche über das Essensgeld hinausgehen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vergütung der Klägerin sei direkt aus § 23 SGB VIII zu bestimmen. Die mit den streitgegenständlichen Schreiben festgelegte Bezahlung der Klägerin sei nicht leistungsgerecht und bewege sich unter dem unteren Rand der Entlohnung im Niedriglohnsektor, während die Beklagte angestellte Kindertagespflegepersonen wie Erzieherinnen bezahle. Die Klägerin betreue das Kind J. seit 1. Februar 2014 an drei Tagen pro Woche für jeweils sieben Stunden und somit für 91 Stunden im Monat (7 Stunden/Tag x 3 Tage/Woche x 4,33 Wochen/Monat). Die Beklagte lege jedoch die tägliche Arbeitszeit der Klägerin von sieben Stunden an drei Tagen auf 4,2 Stunden an fünf Tagen um, was - multipliziert mit Faktor 4 (für 4 Wochen pro Monat) - eine monatliche Arbeitszeit von 84 Stunden ergebe. Rechnerisch komme die Klägerin ab Februar 2014 auf einen reinen Stundenlohn von 1,89 EUR bei 84 Stunden (Faktor 4) und von 1,75 EUR bei 91 Stunden (Faktor 4,33). Da der von diesem Kind belegte Platz für 100 Stunden im Monat bzw. tatsächlich 108 Stunden im Monat blockiert und nicht von einem anderen Kind belegbar sei, bedeute dies einen reinen Stundenlohn von 1,59 EUR pro Stunde. Ab September 2014 solle die Betreuung auf fünf Tage die Woche jeweils von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr ausgedehnt werden. Für die Berechnung der ab September 2014 zu leistenden Geldleistung sei von der Beklagten aus Sicht der Klägerin eine monatliche Betreuungszeit von 140 Stunden zugrunde gelegt worden. Die tatsächliche reine Betreuungszeit betrage jedoch 152 Stunden. Hieraus errechne sich ein Stundenlohn von 1,38 EUR bei 140 Stunden und Faktor 4 und von 1,27 EUR bei 152 Stunden und Faktor 4,33. Darüber hinaus habe die Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgaben keine genaue Aufschlüsselung der laufenden Geldleistung in einen Beitrag zur Abdeckung der Versicherungskosten, der Sachkosten und einen Anerkennungsbeitrag offen gelegt. Die Beträge und Berechnungen der Einzelpositionen durch die Klägerin stellten daher nur Vermutungen der Klägerin dar.

Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags zum Klageantrag zu 1. wurde ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage gegen die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 zulässig, weil diese sich aus Sicht des Empfängerhorizonts als Bescheide darstellten. Die Klägerin habe bei identischer Ausgangslage für andere Kinder Schreiben erhalten, die als Bescheide bezeichnet worden seien und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. Die vorgenannten Schreiben bezüglich des Kindes J. wiesen denselben regelnden Inhalt auf wie die anderen „Bescheide“, inklusive der Regelung, dass überbezahlte Beträge zurückzuzahlen seien.

Ferner wurde ausgeführt, das Verbot, von den Eltern auf Grundlage von Privatverträgen über die zweckgebundenen Essensgeldzuzahlungen hinaus Zuzahlungen zu verlangen, sowie die Ankündigung, im Falle der Forderung von Zuzahlungen durch die Klägerin keine Pflegeverhältnisse mehr zu vermitteln, seien rechtswidrig. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus § 23 Abs. 1 SGB VIII auf Vermittlung betreuungsbedürftiger Kinder, wenn sie die Vorgaben der §§ 22 ff., 43 SGB VIII erfülle. Auch entstehe aus der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Treuepflicht der Beklagten, die Klägerin weiter zu vermitteln. Die Zuzahlungen der Eltern seien notwendig, um auf einen auskömmlichen Lebensunterhalt inklusive Sozialabsicherung zu kommen. Bei einer Weigerung der Beklagten zur Vermittlung würde die Klägerin de facto von der Stadt ausgetrocknet und habe keine Chance mehr, Kinder aus Würzburg zu bekommen, da die Beklagte die Vermittlung bzw. Informationsweitergabe an suchende Eltern koordiniere. Die Beklagte sei mangels eigener Gesetzgebungskompetenz nicht berechtigt, ein derartiges Zuzahlungsverbot auszusprechen. Die §§ 22 ff. SGB VIII regelten abschließend, wann eine Förderung für ein Kind zu gewähren sei und wann einer Kindertagespflegeperson die Auszahlung des Förderbetrages nach § 23 SGB VIII zustehe. Eine Ausschließlichkeit des Förderbetrages werde hier gerade nicht vorgeschrieben. Das Zuzahlungsverbot verstoße auch gegen die Privatautonomie der Klägerin, weil damit im Kern keine selbstständige unternehmerische Entscheidung mehr möglich sei. So gebe die Beklagte der Klägerin derzeit bereits durch die Pflegeerlaubnis den äußeren Berufsrahmen vor (Betreuung von vier Kindern gleichzeitig und acht Kindern insgesamt). Weiter gebe sie durch einen von ihr gestellten Vertrag vor, wer wann aus welchem Grund mit einer von ihr bestimmten Kündigungsfrist kündigen dürfe und wer wem gegenüber Auskunftspflichten habe. Auch die konkrete Höhe des Entgelts für die Dienstleistung gebe sie vor. Indirekt werde zudem die Anzahl der Betreuungsstunden von ihr vorgegeben, da sie nur diejenigen Stunden „genehmige“, für die bei den Eltern bzw. dem Kind ein Förderungsgrund bestehe. Die Klägerin dürfe nur entscheiden, wie viele Tage pro Woche sie die Betreuung anbiete. Dies entspreche nicht mehr dem Wesen der Selbstständigkeit. Darüber hinaus werde auch das Wahl- und Informationsrecht der Eltern eingeschränkt.

Die Beklagte beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 handele es sich nicht um Verwaltungsakte. Die Klage sei daher lediglich als allgemeine Leistungsklage gegen die Tagespflegevereinbarung als zulässig anzusehen. Der Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Würzburg habe das Tagespflegeentgelt entsprechend den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Tagespflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz festgesetzt. Das Tagespflegeentgelt beinhalte die in Absatz 2 des § 23 SGB VIII genannten Positionen. Eine Aufschlüsselung des Tagespflegeentgelts sehe § 23 SGB VIII nicht vor. Das gewährte Tagespflegeentgelt sei auch leistungsgerecht. Private Zuzahlungen über das Essensgeld hinaus seien unzulässig. Die seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geförderte Kindertagespflege gehe von dem Modell aus, dass zwar die Eltern und die Tagespflegeperson sich wegen der Betreuung und der Betreuungszeit vereinbarten, jedoch zwischen den Parteien kein unmittelbarer Geldfluss stattfinde. Zusätzliche Zahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson würden das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern einschränken. Benachteiligte Eltern mit geringem Einkommen würden sich einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege faktisch nicht leisten können. Es bleibe der Klägerin unbenommen, ihre Betreuungsleistung in privater Kindertagespflege anzubieten und ihr Angebot auf dem freien Markt zur Verfügung zu stellen. Da sich die Ansprüche nach §§ 22 ff. SGB VIII sowie § 43 SGB VIII gegen den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe richteten und die Klägerin nicht im Stadtgebiet Würzburg wohne, bestehe jedenfalls gegenüber der Beklagten kein Vermittlungsanspruch. Zudem sei Inhaber eines eventuell bestehenden Anspruchs auf Vermittlung nicht die Tagespflegeperson, sondern ausschließlich der Erziehungsberechtigte. Im Übrigen werde auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2015 und auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin in der Sache eine Erstattung von Sachaufwandskosten und die Gewährung eines Anerkennungsbetrags im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII für die Betreuung des Kindes J. in dem Zeitraum vom 7. Januar 2014 bis zum Ende des laufenden Betreuungsverhältnisses in einer Höhe, die die ihr für diesen Zeitraum tatsächlich gewährten Geldleistungen überschreitet. Dieser Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Denn die Klägerin begehrt die Vornahme eines nicht als Verwaltungsakts zu qualifizierenden Handelns der Beklagten.

Dies ergibt sich daraus, dass die von der Klägerin begehrten Leistungen durch eine Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden mit der Folge, dass die Handlungsform Verwaltungsakt unzulässig wäre. Basieren die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten - wie hier mit der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 - auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff. SGB X, scheidet die Handlungsform Verwaltungsakt grundsätzlich aus. Durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründete Pflichten des Vertragspartners können von der Behörde nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden, sofern es hierfür keine besondere Rechtsgrundlage gibt (BVerwG, U. v. 13.2.1976 - IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171; U. v. 26.10.1979 - VII C 106.77 - BVerwGE 59, 60). Vertraglich übernommene Pflichten können vielmehr nur durch Leistungsklage durchgesetzt werden. Ebenso wenig kann die Ablehnung aufgrund Vertrags geforderter weiterer Leistungen durch Verwaltungsakt erfolgen (BVerwG, U. v. 26.10.1979 - VII C 106.77 - BVerwGE 59, 60; VG München, U. v. 13.10.2011 - M 15 K 10.142 - juris Rn. 108).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen Rechtsgrundlage, die es der Beklagten erlauben würde, die von der Klägerin begehrten Leistungen durch Verwaltungsakt zu gewähren. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Beteiligten durch den Vertrag zustande gekommenen Verwaltungsrechtsverhältnisses befugt sein soll, (einseitig) hoheitlich vorzugehen. Ebenso wenig hat sich die Beklagte in der Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten den Erlass eines Verwaltungsakts über die Höhe der laufenden Geldleistung vorbehalten, so dass offenbleiben kann, ob ein entsprechender Vorbehalt zulässig gewesen und Inhalt des Vertrages geworden wäre. Die Betreuungsvereinbarung ist auch nicht lediglich neben die Rechtsgrundlage des § 23 SGB VIII getreten mit der Folge, dass diese nach wie vor ein (einseitiges) hoheitliches Vorgehen des Beklagten ermöglichen würde. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass diese Vorschrift die Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht konkret bestimmt, sondern vielmehr nur ausfüllungsbedürftige Rahmenbestimmungen enthält. § 23 Abs. 2a Satz 1, § 26 Satz 1 SGB VIII räumen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Landesgesetzgeber Gestaltungsspielräume ein, um Näheres zu Inhalt, Umfang und Höhe der Leistungen auch des § 23 SGB VIII zu regeln. In welcher Form dies zu erfolgen hat (etwa durch Verwaltungsakt oder durch Vertrag) geben allerdings weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch landesrechtliche Vorschriften vor. Ist es somit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen, die Handlungsform zu wählen, und entscheidet er sich für die Handlungsform Vertrag, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen. Dies gilt auch dann, wenn er Bestimmungen des § 23 SGB VIII oder Beschlüsse seines Jugendhilfeausschusses durch entsprechenden Verweis zu Bestandteilen des Vertrages macht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - hier die Beklagte - kann also den Vertrag nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen und abwickeln.

Somit hat die Klägerin mit der allgemeinen Leistungsklage die statthafte Klageart gewählt.

Der Klageantrag zu 1. ist auch hinreichend bestimmt. Es ist nicht zu beanstanden, anstatt einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen, den Antrag (sinngemäß) so zu formulieren, dass Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung in „nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts“ durch die Beklagte festzusetzender Höhe begehrt werden. Der Beklagten steht bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung ein Gestaltungsspielraum zu, der entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4). Das Ausfüllen des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII - ebenso wie der der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII - bedeutet nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet einen Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Ausweislich der Gesetzesmotive soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden (Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), BT-Drs. 16/9299 S. 14 Zu Nummer 5). Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. Bei einer derartigen Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt § 114 Satz 1 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier - wie bei Ermessensentscheidungen - seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Anderenfalls ist bei einer Verpflichtungsklage der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten und bei einer Leistungsklage - wie hier - die Behörde zur Zahlung einer von dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmenden Geldleistung zu verurteilen (vgl. OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 62).

Die Klägerin ist zudem analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII über die laufenden Leistungen der Kindertagespflege begründet ein subjektives Recht für die Tagespflegeperson, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. VG Würzburg, U. v. 21.12.2010 - W 3 K 10.320 - juris Rn. 19; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 - juris Rn. 16 ff.; VG Stuttgart, U. v. 30.7.2012 - 7 K 3/11 - juris Rn. 24; VG Frankfurt, U. v. 23.4.2013 - 7 K 2482/12.F - juris Rn. 18).

Jedoch hat der Klageantrag zu 1. in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Geldleistung für die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und als Anerkennungsbetrag hat, die höher ist als die bereits auf Grundlage der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 geleisteten, mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 mitgeteilten Geldleistungen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I können nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in Anspruch genommen werden. Diese Förderung wird in den §§ 22 ff. SGB VIII geregelt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Unter Kindertagespflege ist dabei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diejenige Kindertagespflege zu verstehen, die von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird. Diese Förderung wird in § 23 SGB VIII konkretisiert.

Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

Nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ist hier die Beklagte gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl 2005 S. 236; BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 243 Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII i. V. m. Art. 42 Abs. 3 AGSG setzt das Jugendamt der Beklagten die Sachaufwandserstattung und den Anerkennungsbetrag fest. Dies erfolgt hier auf Grundlage der Betreuungsvereinbarung zwischen Tagespflegeperson, Jugendhilfeträger und Eltern des zu betreuenden Kindes i. V. m. den jeweils geltenden Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses der Beklagten über die Höhe der Betreuungssätze. Für den vorliegenden Fall sind die folgenden beiden Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses der Beklagten maßgeblich: der Beschluss vom 19. März 2013 über die ab 1. Mai 2013 geltenden Sätze und der Beschluss vom 22. Oktober 2014 über die ab 1. Januar 2015 geltenden Sätze.

Ausweislich des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 19. März 2013 beträgt das monatliche Tagespflegegeld (Sachaufwand und Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) 410,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche, was einem Stundensatz von 2,37 EUR entspreche, zuzüglich eines monatlichen Qualifizierungszuschlags nach Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG i. V. m. § 18 Nr. 1 AVBayKiBiG in Höhe von 35% des Tagespflegegelds.

Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 sieht demgegenüber an die Tagespflegeperson zu zahlende Sätze vor, die zwischen Sachaufwandspauschale und Anerkennungsbetrag sowie bezüglich der Höhe des Anerkennungsbetrags zwischen dem Förderbedarf der Kinder gestaffelt nach deren Behinderung differenziert. Danach beträgt der monatliche Grundbetrag zur Anerkennung der Förderleistung für Regelkinder von 0 bis 14 Jahren 325,00 EUR, der monatliche Qualifizierungszuschlag für solche Regelkinder 20%, für Randzeitenbetreuung (von 19-22 Uhr und am Wochenende) 50% vom Anerkennungsbetrag und die monatliche Sachaufwandspauschale 300,00 EUR, wenn das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird, jeweils ausgehend von einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden.

Die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 enthält eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses über die Höhe der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII: In Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass die monatlichen Zahlungen an die Tagespflegeperson nach den vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten beschlossenen Sätzen erfolgen. Des Weiteren ist unter Ziffer 5.1 der Vereinbarung eine Tabelle mit dem zum 1. Mai 2013 maßgebenden Tagespflegegeld abgebildet. Danach beträgt das pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt (Sachaufwand und Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) zum Stichtag 1. Mai 2013 277,00 EUR für eine tägliche Betreuungszeit von 3-4 Stunden und 346,00 EUR für eine durchschnittliche tägliche Betreuungszeit von 4-5 Stunden.

Streitig sind im vorliegenden Fall nur die in § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII genannten Komponenten der laufenden Geldleistung, nämlich die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson. Dagegen sind die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Um prüfen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf eine höhere Sachaufwandskostenerstattung und einen höheren Anerkennungsbetrag als die ihr gegenüber bereits geleisteten hat, ist zunächst die Rechtsgrundlage zu bestimmen, auf die sich ein solcher Anspruch stützen könnte. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Geldleistung kommt zunächst die Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 31. August 2013 i. V. m. dem Buchungsbeleg vom 19. Dezember 2013 bzw. dem Änderungsbeleg vom 17. Mai 2014 i. V. m. den jeweils geltenden Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses der Beklagten über die Höhe der laufenden Geldleistung (Anerkennungsbetrag und Sachaufwandserstattung) in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 und vom 22. Oktober 2014 und die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 wirksam sind.

Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses beurteilt sich insbesondere danach, ob der durch § 23 Abs. 2a SGB VIII vorgegebene Rahmen für die Höhe der Geldleistung gewahrt wurde. Nach Satz 2 und Satz 3 dieser Vorschrift ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 19. März 2013 verstößt gegen diese Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII, indem er für die Sachaufwandserstattung und den Anerkennungsbetrag einen einheitlichen monatlichen Entgeltsatz von 410 EUR zuzüglich Qualifizierungszuschlag vorsieht, ohne nach dem Förderbedarf der Kinder zu differenzieren, wie es § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorschreibt.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer gesonderten Ausweisung von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag. Da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII für die Bemessung der Erstattung des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags unterschiedliche Parameter zugrunde gelegt hat, ist eine solche gesonderte Ausweisung jedoch notwendig, um eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entgeltbemessung am Maßstab des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zu ermöglichen. Dies gilt auch in Anbetracht der Regelung des Art. 42 Abs. 2 AGSG. Danach sollen die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass regelmäßig ein einziger Pauschalbetrag festzusetzen wäre, der sämtliche Bestandteile der laufenden Geldleistung umfassen würde. In Anbetracht des Umstands, dass Art. 42 AGSG der Durchführung des § 23 SGB VIII zu dienen bestimmt ist und dieser zwischen den in seinem Absatz 2 aufgeführten Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und unterschiedliche Anforderungen an deren Ausgestaltung stellt, ist Art. 42 Abs. 2 AGSG so auszulegen, dass die Aufwendungen der Tagespflegeperson nicht gemeinsam, sondern jeweils in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden sollen. Diese Auslegung ist auch noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt, zumal es sich ohnehin lediglich um eine Sollvorschrift handelt und in Art. 42 Abs. 3 AGSG ausdrücklich nicht die Rede von „einem“ monatlichen Pauschalbetrag ist, sondern von „Pauschalbeträgen“.

Aus diesen Gründen erweist sich der Beschluss vom 19. März 2013 als unwirksam. Daher ist zu prüfen, ob und inwieweit die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 für diesen Fall eine eigene Regelung der Höhe der Geldleistung bezogen auf den Sachaufwand und den Anerkennungsbetrag trifft. Denn die Betreuungsvereinbarung nimmt als grundsätzlich rechtlich eigenständige Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht an der Unanwendbarkeit des Beschlusses vom 19. März 2013 teil und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (etwa nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 310 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. §§ 305 ff. BGB analog) als unwirksam.

Zwar geht der Verweis in Ziffer 5.1 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 auf die vom Jugendhilfeausschuss festgelegten Sätze ins Leere, da und soweit dessen Beschlüsse über die Höhe der Geldleistung unwirksam sind. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Betreuungsvereinbarung. Nach Ziffer 14 der Vereinbarung berührt eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestandteile nicht die Gültigkeit des ganzen Vertrags bzw. der anderen Vertragsteile. Entsprechendes muss dann erst recht in dem - hier vorliegenden - Fall gelten, dass eine Vertragsklausel nicht nichtig ist, sondern lediglich - zeitweise - ins Leere geht, weil sie auf einen rechtswidrigen, nicht anwendbaren Beschluss verweist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses die Höhe der an die Tagespflegeperson zu zahlenden Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags und damit wesentliche Bestandteile der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 betrifft. Denn auch mit Wegfall des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 fehlt es letztlich nicht an einer Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Dies ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung. Diese enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, die die Höhe der laufenden Geldleistung konkret und unmittelbar für die gesamte Vertragslaufzeit selbst beziffert. Allerdings führt eine Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände ihres Abschlusses entsprechend §§ 133, 157 BGB zu dem Ergebnis, dass zunächst (d. h. bis zur (wirksamen) Neubestimmung durch den Jugendhilfeausschuss der Beklagten) die unter Ziffer 5.1 Satz 2 tabellenförmig abgedruckten, zum 1. Mai 2013 geltenden Sätze gelten sollen, die Beklagte jedoch die Höhe der Geldleistung (jederzeit) einseitig neu durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses bestimmen kann. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es die Vertragsparteien nicht bei einem dynamischen Verweis auf den jeweils geltenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten belassen haben, sondern - wenn auch unter sinngemäßer Wiedergabe des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 - die der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret zustehende Leistung in Bezug auf Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag im Vertrag abgebildet haben (vgl. Ziffer 5.1 Satz 2 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013). Mit ihrer Unterschrift unter den Buchungsbelegen vom 19. Dezember 2013 und vom 17. Mai 2014 bestätigte die Klägerin diese Leistungssätze darüber hinaus nochmals, ohne dass es hierauf für die Auslegung der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ankäme.

Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Auslegung des Vertrags im Hinblick auf andere gesetzliche Vorschriften rechtswidrig wäre (etwa nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 134 BGB analog, i. V. m. § 138 BGB analog oder i. V. m. § 310 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. §§ 305 ff. BGB analog). Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Höhe der Geldleistung einseitig neu bestimmen kann. Eine solche Vereinbarung ist nicht nur im Hinblick auf §§ 315 ff. BGB grundsätzlich generell vertragsrechtlich zulässig, sondern entspricht gerade auch den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit - wie hier - Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei im Hinblick auf den Abschluss der Betreuungsvereinbarung in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen, weil die Beklagte ihr ohne den Abschluss der Betreuungsvereinbarung keine Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt hätte. Der Klägerin hätte die - ihr zumutbare - Möglichkeit offen gestanden, den Abschluss der Betreuungsvereinbarung abzulehnen, wenn sie diese für unzumutbar und die darin ausgewiesene Geldleistungshöhe für rechtswidrig hielt, und die ihr ihrer Meinung nach zustehenden Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gerichtlich geltend zu machen, falls die Beklagte deren Gewährung ablehnen sollte. Jedenfalls in dieser Konstellation hätte sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, nur bei Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zur Gewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet zu sein. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte zumindest vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch rasch herbeigeführt werden können. Zudem bestand die Möglichkeit, auch Kinder zu betreuen, deren Betreuung durch andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe als die Beklagten (etwa benachbarte Landkreise) gefördert wurde oder deren Betreuung ausschließlich privat finanziert wurde, so dass die Klägerin nicht zwingend allein auf Leistungen der Beklagten angewiesen war. All dies spricht gegen einen über das bei Vertragsabschlüssen durch Selbstständige übliche Maß hinausgehenden Entscheidungskonflikt der Klägerin bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013.

Nach alledem müssen sich die Beteiligten während der Geltung der Betreuungsvereinbarung an deren - ggf. wie vorstehend durch Auslegung näher zu bestimmenden - Regelungen festhalten lassen. Selbst ein etwaiger bei Vertragsschluss bestehender geheimer Vorbehalt der Klägerin gegen die vertraglichen Regelungen über die Höhe der laufenden Geldleistung bei Vertragsschluss würde hieran nichts ändern, da er jedenfalls nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 116 BGB unbeachtlich wäre.

Ausgehend von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin bis zum 1. Januar 2015 (zu diesem Datum traten die mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2014 beschlossenen Tagespflegegeldsätze in Kraft) einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Sachaufwandserstattung und eines Anerkennungsbetrags in Form eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe der unter Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung abgedruckten Sätze. Diese Sätze sind von der Beklagten bei der Abrechnung der Einzelleistungen der Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 auch korrekt angewandt worden und die Einzelleistungen sind somit richtig berechnet worden. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Abrechnung der Betreuungszeiten für Zeiträume, in denen das Kind J. nicht an fünf Tagen pro Woche, sondern an drei Tagen pro Woche in der Tagespflege betreut wurde, eine durchschnittliche tägliche Betreuungszeit errechnete, auf deren Grundlage sodann die laufende Geldleistung ermittelt wurde. Denn dies entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten in Ziffer 3 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013, wonach aus den Betreuungszeiten die durchschnittliche Buchungszeit errechnet wird. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass auch bei einer unterhalb einer „Vollzeitbetreuung“ von 40 Stunden pro Woche bzw. acht Stunden täglich liegenden Betreuung ein Betreuungsplatz belegt werde, der nur begrenzt (insbesondere nur im Umfang der der Klägerin erteilten Pflegeerlaubnis) an dritte Kinder vergeben werden könne. Denn § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII fordert gerade, auch den zeitlichen Umfang der Leistung zu berücksichtigen. Einschränkungen der Pflegeerlaubnis sind ggf. in einem gegen die Pflegeerlaubnis zu richtenden (Gerichts-) Verfahren zu prüfen. Im Rahmen der Festlegung der laufenden Geldleistung trägt der Jugendhilfeträger den Beschränkungen von Pflegeerlaubnissen ausreichend dadurch Rechnung, dass er bei der Festlegung der generellen Grundhöhe der Geldleistung die regelmäßige Höchstanzahl der gleichzeitig anwesenden betreuten Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VIII) berücksichtigt. Eine solche Typisierung der Sätze der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines pauschalen Zahlungsmaßstabes anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabes aus Praktikabilitätsgründen hält sich im Rahmen des durch § 23 Abs. 2a SGB VIII eingeräumten Gestaltungsspielraums des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Eine solche verallgemeinernde, pauschalierende Regelung, die atypische Konstellationen wie etwa die Erteilung einer Pflegerlaubnis für die Betreuung von höchstens vier statt fünf (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern vernachlässigt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist nicht willkürlich, wenn sie - wie hier - keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - juris zu pauschalierenden Regelungen im Steuerrecht; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.5.2015 - 6 A 11005/14 - juris Rn. 31 ff. zu pauschalierenden Regelungen im Abgabenrecht) und gemäß § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt.

Der Jugendhilfeausschuss hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 zum 1. Januar 2015 neue Tagespflegegeldsätze beschlossen. Daher stellt sich die Frage, wie sich ab diesem Datum die Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson bezogen auf die streitgegenständlichen Leistungskomponenten Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag bestimmt.

Mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2014 liegt ein jedenfalls in Bezug auf die Regelung der Höhe des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags für nicht behinderte Kinder von 0-14 Jahren wirksamer Beschluss über die Höhe von Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag vor. Daher richtet sich die Höhe der Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags für das streitgegenständliche Tagespflegeverhältnis ab Inkrafttreten der neuen Sätze zum 1. Januar 2015 nach Ziffer 5.1 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung i. V. m. dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014. Dieser sieht - wie bereits dargestellt - vor, dass für die Betreuung nichtbehinderter Kinder zwischen 0 und 14 Jahren - wie das Kind J. - ein monatlicher Anerkennungsbetrag von 325 EUR pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags von 20% hieraus sowie eine Sachaufwandspauschale von 300 EUR pro Monat pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Diese Festsetzungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen sie den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind der Tagespflegeperson angemessene Kosten, die ihr für den Sachaufwand entstehen, zu erstatten. Mit „Sachaufwand“ sind grundsätzlich die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, z. B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial, Hygienebedarf und Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar und Verbrauchskosten (Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten). Im Falle der Klägerin wird der Begriff des Sachaufwands in den Ziffern 2 und 5.3 der Betreuungsvereinbarung dahingehend eingeschränkt, dass er folgende Posten nicht umfasst: Essensgeld, Windeln, Ersatzkleidung, Hygieneartikel (Feuchttücher, Cremes). Nach Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung kann die Beklagte zwar die Höhe der laufenden Geldleistung und der darin enthaltenen Einzelposten (Sachaufwandserstattung, Anerkennungsbetrag) durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses einseitig neu festsetzen, nicht jedoch den sachlichen Umfang der einzelnen Leistungsposten. Dabei kann dahinstehen, ob eine vertragliche Ermächtigung hierzu rechtlich zulässig wäre. Jedenfalls wenn es - wie hier - an einer solchen fehlt, kann die Beklagte die vorstehend dargestellte Einschränkung des sachlichen Umfangs des Sachaufwands im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 einseitig ändern. (Nur) insoweit findet der Beschluss vom 22. Oktober 2014 auf den streitgegenständlichen Fall keine Anwendung, da die vertraglichen Vereinbarungen insoweit vorgehen. Da der Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gesetzlich nicht definiert ist, liegt in einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung auch kein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorgaben, sofern sie sich - wie hier - auf eine Konkretisierung des Sachaufwandsbegriffs beschränkt und der Kern der Sachaufwandserstattung, wie in § 23 SGB VIII vorgesehen, durch den öffentlichen Jugendhilfeträger, nicht durch die jeweiligen Kindseltern erfolgt.

Während sich die Höhe der Sachaufwandserstattung somit gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII an den angemessenen Kosten, die einer Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, richtet, ist der Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von diesen Kriterien sehen die vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten am 22. Oktober 2014 beschlossenen Sätze sowohl eine angemessene Sachaufwandserstattung als auch einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag vor. Nach dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 beträgt die monatliche Sachaufwandspauschale für die Betreuung von Kindern außerhalb ihres Elternhauses 300,00 EUR pro Kind bezogen auf eine vierzigstündige Betreuung pro Woche. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Kosten - wie hier - pauschal zu erfassen, sofern gewährleistet ist, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwands hinreichend an den Kosten, welche einer vernünftig wirtschaftenden Tagespflegeperson entstehen, orientiert. Denn der Sachaufwand ist der Tagespflegeperson nicht in tatsächlicher Höhe, sondern gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstatten, soweit die Kosten „angemessen“ sind. Zudem wird hierdurch den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 AGSG Rechnung getragen, der für den Regelfall die Gewährung (auch) der Sachaufwandserstattung in Form eines Pauschalbetrags vorsieht.

Sofern - wie hier - keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung des Sachaufwands zur Verfügung stehen, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von monatlich 300,00 EUR bei Vollzeitbetreuung (40 Stunden pro Woche) in Ansatz zu bringen. Bei einer gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zulässigen Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern betragen die Sachaufwandserstattungen bei diesem Ansatz insgesamt 1.500,00 EUR pro Monat; bei der der Klägerin nur erlaubten Betreuung von lediglich vier gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern insgesamt 1.200,00 EUR. Dies reicht grundsätzlich aus, um eine angemessene Sachaufwandserstattung zu gewährleisten. Zwar steigen und sinken Sachaufwandskosten nicht proportional zur Anzahl der Kinder, sondern werden für das einzelne Kind bei Betreuung mehrerer Kinder aufgrund von Synergieeffekten regelmäßig niedriger sein als bei Betreuung nur eines Kindes. Aus dieser Disproportionalität folgt indes keine Unangemessenheit des von der Beklagten gewählten Ansatzes, da dieser mit 300,00 EUR auch für die Einzelbetreuung eine angemessene Sachaufwandspauschale vorsieht und sich der von der Beklagten gewählte Ansatz im Rahmen von deren Beurteilungsspielraum hält.

Auch die in dem Beschluss vom 22. Oktober 2014 vorgesehene Höhe des Anerkennungsbetrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorgeschriebene Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie des Förderbedarfs der betreuten Kinder bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags erfolgt in der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Fassung des Tagespflegebeschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten durch Differenzierung zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern. Dabei stellt die Beklagte auf eine stundenbezogene Finanzierung pro Kind ab. Hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts angemessen der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson Rechnung getragen werden (ebenso OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 44 m. w. N.; VG Würzburg, U. v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn. 70).

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Höhe des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen, dass dieser zwar nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, aber es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um einen „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung und nicht um ein Entgelt handelt (OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 42; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 107). Auch nach der Begründung des Kinderförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/9299) muss die finanzielle Vergütung der Kindertagespflege erst ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichern (BT-Drs. 16/9299 S. 14 zu Nummer 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte der Berechnung ihrer Sätze eine vierzigstündige Betreuung pro Woche von fünf Kindern zugrunde legt. Soweit diese Maximalanzahl von Kindern von einzelnen Tagespflegepersonen - wie hier der Klägerin - deshalb nicht erfüllt werden kann, weil ihre Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII) nur zur Betreuung von weniger Kindern, im Falle der Klägerin von vier fremden Kindern gleichzeitig, befugt, dürfte dies in Anbetracht der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Ausnahme sein. Zudem ist es den Tagespflegepersonen unbenommen, sich nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen entsprechende Beschränkungen ihrer Pflegeerlaubnisse zu wenden, sollten diese nicht gerechtfertigt sein.

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Betreuung des Kindes J. beträgt der monatliche Betrag zur Anerkennung der Förderleistung ausweislich des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2014 284,38 EUR bei einer täglichen Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden zuzüglich einem Qualifizierungszuschlag von 20% hieraus (56,88 EUR) und zuzüglich 262,50 EUR Sachaufwandserstattung. Diese laufende Geldleistung beruht auf einem monatlichen Grundbetrag von 325,00 EUR zur Anerkennung der Förderleistung, einem monatlichen Grundbetrag von 65,00 EUR Qualifizierungszuschlag und einem monatlichen Grundbetrag von 300,00 EUR Sachaufwandserstattung, jeweils bezogen auf eine Betreuung von 40 Stunden pro Woche bzw. sieben bis acht Stunden täglich. Dies entspricht unter Zugrundelegung von 4,3 Wochen pro Monat einem Satz von 1,89 EUR pro Betreuungsstunde und Kind (325 EUR/Monat /(40 Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat) bzw. 284,38 EUR/Monat /(35 Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat)) bzw. 2,03 EUR (bei Berücksichtigung von 4 statt 4,3 Wochen pro Monat) zur Anerkennung der Förderleistung. Unter Hinzurechnung eines Qualifizierungszuschlags von 20% ergibt sich ein Stundensatz pro Kind von 2,27 EUR (unter Zugrundelegung von 4,3 Wochen pro Monat) bzw. 2,44 EUR (unter Zugrundelegung von 4 Wochen pro Monat). Dies erscheint leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass grundsätzlich 4,3 Wochen pro Monat zu berücksichtigen sind. Dies folgt daraus, dass unter Heranziehung der Wertung des § 191 BGB ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen ist und sich hieraus 4,3 Wochen pro Monat errechnen (365 Tage pro Jahr /(7 Tage pro Woche x 12 Monate pro Jahr)). Allerdings sieht Ziffer 6 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 31. August 2013 vor, dass der Tagespflegeperson das Tagespflegegeld bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson selbst von bis zu 30 Tagen im Jahr weiterbezahlt wird. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift bei einer Betreuung an fünf Tagen pro Woche, bei Betreuung an weniger als fünf Tagen pro Woche erfolgt eine anteilige Kürzung. Der Basiswert von 30 Ausfalltagen entspricht einem Monat (vgl. Wertung des § 191 BGB). Die Beklagte übernimmt damit das Ausfallrisiko wegen Krankheit, Urlaub etc., das normalerweise in die Sphäre der selbstständigen Tagespflegeperson fällt, zum Teil, nämlich grundsätzlich im Umfang von einem Monat. Dies stellt eine geldwerte Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII entweder einen Faktor von 4 (365 Tage pro Jahr /(7 Tage pro Woche x (12 + 1 Monate pro Jahr))) anzuwenden oder von einem mit Faktor 4,3 errechneten Betrag einen entsprechenden angemessenen Abschlag für das übernommene Ausfallrisiko abzuziehen. Unter Berücksichtigung der teilweisen Übernahme des Ausfallrisikos der Tagespflegeperson gewährt die Beklagte somit als Betrag zur Anerkennung der Förderleistung tatsächlich einen Satz von 2,03 EUR pro Betreuungsstunde und Kind (Berechnung des Stundensatzes mit Faktor 4, s.o.). Unter Hinzurechnung eines Qualifizierungszuschlags von 20% errechnet sich ein Satz von 2,44 EUR pro Betreuungsstunde und Kind.

Es bietet sich an, zur Überprüfung dieses Satzes am Maßstab des § 23 Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII die Begründung des Entwurfes des Kinderförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/9299), insbesondere die dort im Rahmen der Kostenschätzung angegebenen Kalkulationsgrößen, als (für den öffentlichen Jugendhilfeträger unverbindlichen) Orientierungsmaßstab heranzuziehen (so auch OVG Niedersachsen, U. v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn. 70; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 96, 98). Im Rahmen der vorgenannten Kostenschätzung wird von durchschnittlichen Bruttoplatzkosten von 9.450,00 Euro pro Jahr und einem Betreuungssatz von ca. 4,20 EUR bei einer 40-Stunden-Woche ausgegangen, die sich aus Kosten für die fachliche Begleitung von jährlich 1.392,00 EUR, zu erstattenden Sachaufwandskosten von 3.600,00 EUR pro Jahr bzw. 300,00 EUR pro Monat sowie einem verbleibendem Restbetrag von 4.458,00 EUR als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen zusammensetzen (BT-Drs. 16/9299 S. 22). Hieraus ergibt sich ein Betreuungsstundensatz von 2,14 EUR pro Kind (4.458 EUR /(365 Tage pro Jahr /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)) bzw. von 2,33 EUR pro Kind, wenn man - wegen der Ausfallzeitenregelung in Ziffer 6 der Betreuungsvereinbarung - 30 Tage im Jahr unberücksichtigt lässt (4.458 EUR /((365-30 Tage pro Jahr) /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)). Der von der Beklagten vorgesehene Betreuungssatz von 2,44 EUR pro Betreuungsstunde und Kind liegt über diesen Kalkulationsgrößen. Dabei ist auf den Satz von 2,44 EUR, der den Qualifizierungszuschlag umfasst, abzustellen und nicht auf den Satz von 2,03 EUR ohne Qualifizierungszuschlag. Zwar handelt es sich bei dem Qualifizierungszuschlag um ein landesrechtlich eingeführtes Instrument (vgl. Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, § 18 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl 2005 S. 633), zuletzt geändert durch § 1 Verordnung vom 17. November 2014 (GVBl. S. 505)). Nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung des Kinderförderungsgesetzes bezieht sich die Kalkulationsgröße von 4.458 EUR indes auf das gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen der Tagespflegeperson aus deren Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und nicht nur auf den Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Auch der Qualifizierungszuschlag gehört zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson aus deren Tätigkeit in der Kindertagespflege. Daher erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des von der Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen.

Als weiterer (unverbindlicher) Orientierungsmaßstab für die Beurteilung der Höhe der Förderung (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) kommt der allgemeine Mindestlohn in Betracht, der als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl 2014 I S. 1348) beschlossen wurde. Die Höhe des Mindestlohns beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG, BGBl I 2014 S. 1348) ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 EUR pro Zeitstunde, während eine Tagespflegeperson bei Betreuung von fünf Kindern brutto 12,20 EUR pro Stunde erhält (ohne Berücksichtigung der Sachaufwandspauschale und der Erstattung sozialversicherungsrechtlicher Aufwendungen). Damit liegt der von der Beklagten geleistete Stundensatz von 2,44 EUR pro Kind auch über dem allgemeinen Mindestlohn.

In dem von der Beklagten gewährten Stundensatz von 2,44 EUR pro Kind liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern/Erzieherinnen (im Folgenden: Erzieher) oder Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen (im Folgenden: Kinderpfleger). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch über Art. 3 Abs. 1 GG auf faktische Gleichstellung mit bei der Beklagten oder bei dieser zuzurechnenden Einrichtungen angestellten Kinderpflegern oder Erziehern hinsichtlich der Bezahlung.

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11; B. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - juris Rn. 10, NJW 2014, 139). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11; B. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - juris Rn. 10, NJW 2014, 139). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.2.2014 - 6 A 10959/13 - juris Rn. 24).

Die Entscheidung der Beklagten, die Bezahlung von Tagespflegepersonen anders auszugestalten als die Bezahlung von angestellten Kinderpflegern oder Erziehern, verstößt bereits deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit an der Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten fehlt. Die Tagespflege und die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen Einrichtung durch Erzieher oder Kinderpfleger sind nicht gleich. Dies ergibt sich zum einen aus den Unterschieden zwischen selbstständigen und angestellten Tätigkeiten an sich, zum anderen aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die selbstständige Tagespflegepersonen und in einer Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung angestellte Kinderpfleger und Erzieher erfüllen müssen. Zum Beispiel betreuen Tagespflegepersonen in der Regel nur bis zu fünf Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), während Kindertagesstättengruppen regelmäßig deutlich größer sind.

Die Vergütung von Kinderpflegern und Erziehern kann daher allenfalls als ein weiterer und zudem grober Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Auch ein Vergleich der von der Beklagten gewährten laufenden Geldleistung mit diesem Orientierungsmaßstab spricht allerdings dagegen, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe ihrer Leistungen ihren Gestaltungsspielraum überschritten hat.

Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Sozial- und Erziehungsdienst erhielten bzw. erhalten Beschäftigte als Kinderpfleger (Entgeltgruppe S 2, Stufe 1) vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 1.913,79 EUR brutto und ab 1. März 2015 monatlich 1.959,72 EUR brutto, Kinderpfleger (Entgeltgruppe S 3, Stufe 1) im erstgenannten Zeitraum monatlich 1.995,46 EUR brutto, ab 1. März 2015 monatlich 2.043,35 EUR brutto und Erzieher (Entgeltgruppe S 6, Stufe 1) vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 2.311,21 EUR brutto und ab 1. März 2015 monatlich 2.366,68 EUR brutto (Quelle: http://oeffentlicherdienst.info). Eine Tagespflegeperson, die fünf (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) nicht behinderte Kinder unter drei Jahren auf Basis von 40 Stunden pro Woche betreut und hierfür laufende Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII von der Beklagten erhält, erhält als Anerkennungsbetrag zuzüglich Qualifizierungszuschlag insgesamt 1.950 EUR brutto monatlich ((325 EUR + 20% hieraus) x 5). In Anbetracht der unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die Kinderpfleger, Erzieher und Tagespflegepersonen erfüllen (unterschiedliche Gruppengrößen, Berufsbild des Selbstständigen etc.), erscheint der durch die Beklagte gewährte Betrag auch im Vergleich zu den vorstehend dargestellten (Grund-) Einkommen von Kinderpflegern und Erziehern leistungsgerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den vorstehend dargestellten Beträgen um Bruttoeinkommen handelt, da Tagespflegepersonen in der Regel nicht mit deutlich höheren Abzügen ihres Bruttoeinkommens (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) rechnen müssen als Angestellte.

Soweit Angestellten keine Sachaufwandskosten entstehen, wird dies dadurch kompensiert, dass die Klägerin neben dem Anerkennungsbetrag und dem Qualifizierungszuschlag eine gesonderte Sachaufwandspauschale erhält. Soweit sozialversicherungsrechtliche Beiträge von Angestellten von deren Arbeitgebern getragen werden, ist zu berücksichtigen, dass auch Tagespflegepersonen Sozialversicherungsleistungen zum Teil erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, Ziffer 5.2 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013). Auch unter dem Gesichtspunkt des Anfalls von Sachaufwandskosten und sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen bei Tagespflegepersonen ergibt sich daher nicht, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Anerkennungsbetrags ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

Auch der Umstand, dass Tagespflegepersonen auch außerhalb der Betreuungszeiten berufsbezogene Tätigkeiten wie Elterngespräche, Vor- und Nachbereitungen, organisatorische Tätigkeiten, Fortbildungen sowie Wartungs- und Putzarbeiten ausführen mögen, gebietet keine andere Bewertung. Vielmehr erscheint dies als Ausdruck der unterschiedlichen Tätigkeitsbilder von Selbstständigen und Angestellten. Die Erledigung solcher Aufgaben, z. B. von Büroarbeit und von Organisations- oder sonstigen Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur jeweiligen Dienstleistungserbringung gehören, etwa von Vorbereitungsmaßnahmen, die lediglich sicherstellen, dass zur Dienstleistungserbringung notwendige Einrichtungen wie saubere, aufgeräumte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, werden bei Selbstständigen typischerweise nicht zur abrechenbaren Arbeitszeit im Sinne der Zeit der Dienstleistungserbringung selbst, die gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet und von diesem vergütet wird, gezählt. Solche Aufgaben außerhalb der gegenüber dem Auftraggeber abzurechnenden Zeiten zu erbringen, gehört zum Berufsbild Selbstständiger, ohne dass hiermit zwangsläufig eine betragsmäßig höhere oder gleiche Vergütung im Vergleich zu nichtselbstständigen Arbeitnehmern einhergehen würde. Dafür übt der Selbstständige seine Tätigkeit im Gegensatz zum Angestellten nicht weisungsgebunden aus und arbeitet auf eigene Rechnung. Aufgrund dieser Unterschiede kann auch aus dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht gefolgert werden, dass Kindertagespflegepersonen eine Geldleistung erhalten müssten, die betragsmäßig dem Einkommen von Kinderpflegern oder Erziehern entspricht oder darüber liegt, oder die vorgenannten Aufgaben besonders in die Geldleistung hätten eingepreist werden müssen. Aus diesen Gründen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte angestellte Kindertagespflegepersonen wie Erzieher bezahle.

Schließlich gebietet auch der Vergleich mit den von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Geldleistungen keine höhere Festsetzung des Anerkennungsbetrags. Die Klägerin hat im Rahmen des Gerichtsverfahrens vortragen lassen, dass andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe, z. B. die Städte München und Tauberbischofsheim, höhere Geldleistungen gewähren würden als die Beklagte. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und dem den einzelnen Trägern zustehenden Gestaltungsspielraum sprechen die - vom Gericht als wahr unterstellten - unterschiedlichen Ausgestaltungen der Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII allerdings nicht dafür, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte und die von ihr gewählte Höhe der Geldleistungen, insbesondere die Höhe des Anerkennungsbetrags, nicht leistungsgerecht wäre.

All dies spricht dafür, dass sich die Beklagte bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags innerhalb ihres durch § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII begrenzten Gestaltungsspielraums gehalten hat. Die hier maßgeblichen Regelungen des Beschlusses vom 22. Oktober 2014 über die Höhe des Tagespflegegeldes erweisen sich somit als wirksam. Ab dem 1. Januar 2015 richtet sich die Höhe der der Klägerin zu zahlenden laufenden Geldleistung jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständlichen Leistungsposten Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag somit nach der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 i. V. m. dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014. Ausweislich ihres Schreibens an die Klägerin vom 22. Dezember 2014 wendet die Beklagte die sich hieraus ergebenden Sätze auch seit dem 1. Januar 2015 an.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung als die ihr bereits gewährte und der Klageantrag zu 1. daher keinen Erfolg. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.

Dies hat zur Folge, dass über den für diesen Fall hilfsweise gestellten Klageantrag zu entscheiden war. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die Beklagte zur Festsetzung eines höheren Anerkennungsbetrags für die Betreuung des Kindes J. als den bereits von der Beklagtenseite geleisteten zu verpflichten.

Dieser Hilfsantrag ist unzulässig. Es handelt sich bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine unstatthafte Klageart. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, dessen Aufhebung bzw. Erlass begehrt wird. Das von der Klägerin begehrte Handeln kann jedoch - wie bereits dargelegt - nicht in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Es kann dahinstehen, ob dennoch ausnahmsweise eine Verpflichtungsklage bzw. eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft wäre, wenn die Beklagte fälschlicherweise in der Form von Verwaltungsakten gehandelt hätte. Denn dies ist nicht der Fall. Die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 31 Satz 1 SGB X, § 35 Satz 1 VwVfG). Die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 erfüllen diese Voraussetzungen nicht; sie treffen keine eigenständige hoheitliche Regelung. Vielmehr enthalten sie eine bloße Mitteilung an die Klägerin über die ihr zustehenden Geldleistungen, die sich bereits aus den Regelungen der Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten (sowie den Eltern des Kindes J.) als öffentlichrechtlichem Vertrag ergibt. Die vorgenannten Schreiben haben somit nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes, sondern sind vergleichbar mit Abrechnungen auf Grundlage eines Vertrages (hier der Betreuungsvereinbarung) ohne eigenständigen Regelungscharakter. Es handelt sich bei solchen Mitteilungen um bloße deklaratorische Hinweise auf die sich bereits aus der Betreuungsvereinbarung ergebende Rechtslage. Nicht die vorgenannten Schreiben, sondern die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ist Rechtsgrundlage für die Erbringung der laufenden Geldleistung durch die Beklagte an die Klägerin. Zudem erwecken die streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 noch nicht einmal den äußeren Schein eines Verwaltungsaktes. So findet sich zum Beispiel weder eine entsprechende Bezeichnung in der Überschrift oder an anderer Stelle der Schreiben, noch enthalten sie Rechtsbehelfsbelehrungen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Verwendung des Satzes „Überzahlte Beträge sind von Ihnen zurück zu zahlen“ in den vorgenannten Schreiben. Hierbei handelt es sich aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts um einen allgemeinen Hinweis auf die geltende Gesetzeslage, der keine hoheitliche Regelung enthält, zumal kein konkreter Rückzahlungsbetrag festgesetzt wird.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe bei identischer Ausgangslage für andere Kinder Schreiben erhalten, die als Bescheide bezeichnet worden seien und eine Rechtsbelehrung enthielten. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Schreiben um Verwaltungsakte handelt. Denn zum einen entfalten Schreiben, die auf Grundlage anderer Betreuungsverhältnisse erfolgen, keine Bindungswirkung für das gegenüber diesen Betreuungsverhältnissen eigenständige streitgegenständliche Betreuungsverhältnis. Dies gilt erst recht für solche Schreiben, die von anderen Rechtsträgern als der Beklagten stammen. Zum anderen ist für einen objektiven Empfänger eines Schreibens wie die streitgegenständlichen Schreiben gerade im Hinblick auf das von der äußeren Form anderer, von ihm erhaltener und als „Bescheide“ bezeichneter Schreiben abweichende Erscheinungsbild der Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar, dass mit den streitgegenständlichen Schreiben eine andere Handlungsform als ein Verwaltungsakt gewählt wurde.

Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg; die Klage war auch insoweit abzuweisen.

Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung nach Maßgabe von § 23 i. V. m. §§ 24, 43 SGB VIII für die Betreuung des Kindes J. nicht davon abhängig machen darf, dass die Klägerin keine zusätzlichen Zahlungen für Leistungen nach § 23 SGB VIII mit den Kindseltern vereinbart, die über das Essensgeld hinausgehen (im Folgenden: Zuzahlungen der Kindseltern).

Dieser Klageantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie für die Betreuung des Kindes J. auch dann einen Anspruch auf Förderleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII hat, wenn sie mit den Kindseltern Zuzahlungen derselben vereinbart. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dargetan, das zwischen den Beteiligten streitig ist. Dass es sich dabei um ein (teilweise) zukünftiges Rechtsverhältnis handelt, steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, da der Sachverhalt sowie die rechtlichen Grundlagen und damit das festzustellende Rechtsverhältnis bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend bestimmbar und überschaubar, d. h. konkretisiert sind (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 22).

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Denn die gerichtliche Klärung der Rechtslage beseitigt die Ungewissheit über die Pflicht der Beklagten, der Klägerin unabhängig von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Kindseltern über zusätzliche Zahlungen der Kindseltern, die über die in der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 hinausgehen, eine Förderleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zu gewähren. Ohne gerichtliche Klärung muss die Klägerin eine Gefährdung ihrer Rechte, nämlich die Nichtgewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII im Falle des Abschlusses oder der Aufrechterhaltung von solchen Zahlungsvereinbarungen mit den Kindseltern, befürchten.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit der Leistungsklage würde ihren Rechtsschutz dem Grundgedanken dieser Vorschrift zuwider in unstatthafter Weise erschweren. Gegenwärtig kommt die Erhebung einer Leistungsklage noch nicht in Betracht, da die Beklagte der Klägerin die Zahlung der laufenden Geldleistung (noch) nicht verweigert. Es zeichnet sich aber ausgehend von den Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 und vom 20. Februar 2014 bereits jetzt ab, dass die Beklagte beabsichtigt, künftig keine Betreuungsvereinbarungen mehr mit der Klägerin abzuschließen und damit keine Förderverhältnisse nach § 23 SGB VIII mehr einzugehen und insbesondere keine laufenden Geldleistungen gegenüber der Klägerin mehr zu erbringen, sollte diese weiterhin Zuzahlungen der Kindseltern fordern. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, die Zahlungseinstellung durch die Beklagte abzuwarten. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, das wiederholt, d. h. auch in Bezug auf andere Betreuungsverhältnisse der Klägerin, auftritt, die Gefahr besteht, dass die Beklagte gerade aufgrund der Forderung der Klägerin von Zuzahlungen den Abschluss anderer Betreuungsvereinbarungen verweigert, und es nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Gewährung bloß nachträglichen Rechtsschutzes im Wege der Leistungsklage eine auf eine bestimmte laufende Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum bezogene Leistungsklage ohne Erfolg bliebe, ohne dass es zu einer Klärung der grundsätzlichen Streitfrage käme. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin ggf. für jede einzelne künftige laufende Geldleistung einen weiteren Rechtsstreit führen müsste, so dass sich durch die Feststellungsklage eine Vielzahl potentieller Einzelprozesse vermeiden lässt.

Allerdings hat der Feststellungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII von der Nichtvereinbarung von Zuzahlungen der Kindseltern abhängig machen darf, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern festgelegten Zahlungen hinausgehen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Auch räumt ihm § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - wie bereits dargestellt - einen Spielraum bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung ein. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf die Höhe der laufenden Geldleistung. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt allerdings das Nähere über Inhalt und Umfang der im dritten Abschnitt (§§ 22-26) des SGB VIII geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht. Auch das bayerische Landesrecht überlässt es weitgehend den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Tagespflege und die Leistungen an die Tagespflegeperson zu konkretisieren und auszugestalten. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung und seiner Befugnis zur näheren Ausgestaltung von Inhalt und Umfang des Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII regelt demgemäß der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie er die Förderung in der Kindertagespflege im Einzelnen ausgestaltet, um den bestehenden Bedarf zu decken und die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Förderung (§ 22 SGB VIII) sicherzustellen. Dabei ist er grundsätzlich nicht auf die Wahl bestimmter Arbeitsformen beschränkt. Denn nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe einschließlich der Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht demnach bei der Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege ein Gestaltungsspielraum zu, der - vergleichbar mit Ermessensspielräumen nach § 114 Satz 1 VwGO - nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Gericht unterliegt.

Die Beklagte hat sich im Hinblick auf ihre Aufforderung an die Klägerin, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine zusätzlichen Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums gehalten. Ihre Aufforderung, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, ist von den §§ 22 ff. SGB VIII, § 90 SGB VIII gedeckt. Diese Vorschriften regeln die Frage der Zulässigkeit solcher Zuzahlungen der Kindseltern zwar nicht ausdrücklich. Dass die Tagespflegeperson für nach § 23 SGB VIII geförderte Leistungen keine weiteren Zahlungen von den Kindseltern für Leistungen, die von der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII umfasst werden, verlangen kann, ist jedoch der Systematik und dem Telos der gesetzlichen Regelungen immanent.

Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII; Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A). Förderungssubjekt ist demgemäß gerade das Kind in der Kindertagespflege (vgl. §§ 23, 24 SGB VIII). Erfolgt eine Förderung in der Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII, erbringt der öffentliche Jugendhilfeträger - hier die Beklagte - die in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen, insbesondere eine Geldleistung an die Tagespflegeperson, während die Eltern nach Maßgabe des § 90 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden (können). Der Gesetzgeber hat also gerade nicht den Weg gewählt, Zuschüsse an die Kindseltern zu von diesen und den Tagespflegepersonen privatrechtlich vereinbarten, von den Kindseltern an die Tagespflegeperson zu zahlenden Tagespflegeentgelten zu erbringen und die Kindseltern damit durch vollständige oder anteilmäßige Erstattung ihrer Aufwendungen für die von ihnen in Anspruch genommenen Kinderbetreuungsangebote finanziell zu entlasten. Vielmehr sehen die §§ 22 ff., 90 SGB VIII vor, dass der Jugendhilfeträger selbst die finanziellen Leistungen gegenüber der Tagespflegeperson erbringt und selbst Schuldner der laufenden Geldleistung wird. Hieraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege grundsätzlich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden und auf Seiten der Eltern im Wesentlichen nur der Kostenbeitrag gegenüber dem Jugendhilfeträger anfällt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 13.3.2012 - 2 K 1089/11 - juris Rn. 118; VG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2013 - 7 K 1299/11.F - juris Rn. 18, 20; VG Köln, B. v. 28.11.2013 - 19 L 1531/13 - juris Rn. 17-19; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 23, Rn. 34a). Dem würde es widersprechen, könnte die Tagespflegeperson ohne Einflussmöglichkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers für nach §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen neben die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII tretende finanzielle Leistungen der Eltern verlangen. Zugleich würde hierdurch insbesondere das Ziel der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und des Zugangs zu Kinderbetreuungsangeboten verfehlt, weil sich bei Forderung zusätzlicher Zahlungen von den Eltern der finanzielle Zugang zu Betreuungsangeboten nicht in dem gesetzlich intendierten Maße verbessern würde und gerade Geringverdiener aus finanziellen Gründen davon abgehalten werden könnten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es erfordern würde, die Kinder des Erwerbstätigen während dessen Erwerbszeiten in Kindertagesbetreuungseinrichtungen zu geben.

In der Aufforderung der Beklagten, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, liegt auch keine Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dies würde einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG voraussetzen. An einem solchen fehlt es hier aus den folgenden Gründen:

Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, B. v. 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - juris Rn. 17, BVerfGE 75, 284; BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 59, BVerfGE 82, 209). Unter „Beruf“ ist dabei jede auf Dauer angelegte selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (BVerfG, U. v. 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 - juris Rn. 90 m. w. N., BVerfGE 97, 228; Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 29), wobei es genügt, wenn die betreffende Tätigkeit wesensmäßig geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten (Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 32).

Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt vor, wenn dessen Schutzbereich durch staatliches Handeln beschränkt wird. Im Bereich des Art. 12 GG liegt ein Eingriff nicht erst dann vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird. Es genügt, dass sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209). Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann darüber hinaus auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich (BVerfG, B. v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75, 1 BvR 217/75 - juris Rn. 45, BVerfGE 46, 120; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 63, BVerfGE 82, 209).

Ist nach diesen Kriterien ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu bejahen, erlaubt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG diesen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 - juris Rn. 38, BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1). Dies bedeutet nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1 m. w. N.; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 65, BVerfGE 82, 209).

Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist darüber hinaus danach zu unterscheiden, ob es nur um eine Regelung der Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend BVerfG, U. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377). Dabei ist die Grenze nicht immer scharf zu ziehen. Regelungen der Berufsausübung können so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 79 m. w. N., BVerfGE 82, 209).

Für Regelungen der Berufsausübung reichen grundsätzlich schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls aus, um den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Zulassungsbeschränkungen oder ihnen nahekommende Berufsausübungsregelungen können dagegen nur durch Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gerechtfertigt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfG, B. v. 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 - juris Rn. 74, BVerfGE 77, 84; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 81 m. w. N., BVerfGE 82, 209).

Ausgehend von diesem Maßstab ist auch die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zumindest als Beruf im Sinne des Art. 12 GG anzusehen und geschützt. Allerdings berührt die Aufforderung der Beklagten, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, nicht das Recht der Klägerin, die Kindertagespflege fortzuführen. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Auf Grundlage dieser Erlaubnis darf sie als Kindertagespflegeperson tätig werden. Daran ändert die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten nichts. Aus ihr folgt auch nicht unmittelbar, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben könnte. Die unmittelbare Folge der Nichtbefolgung der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten durch die Klägerin besteht vielmehr allein in der Verweigerung staatlicher Förderung für die Betreuung solcher Kinder in der Kindertagespflege, für deren Betreuung die Klägerin Zahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen. Auf eine bestimmte staatliche Förderung gibt Art. 12 Abs. 1 GG aber regelmäßig keinen Anspruch (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209).

Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, könnte daher allenfalls insoweit berührt sein, als die dargestellte Aufforderung der Beklagten eine berufsregelnde Tendenz aufweisen und dadurch die Berufsfreiheit der Klägerin beeinträchtigen sollte. Dies ist zumindest insofern denkbar, als diese Aufforderung eine bestimmte Verhaltens- bzw. Unterlassungsanforderung (kein Abschluss bestimmter (Neben- bzw. Zusatz-) Vereinbarungen mit Kindseltern) an die Tagespflegeperson stellt, die allerdings nur in Bezug auf Tagespflegeverhältnisse Anwendung findet, die die Beklagte nach §§ 23, 24 SGB VIII fördert.

Selbst wenn in Anbetracht dieser Umstände ein Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben sein sollte, wäre dieser jedoch gerechtfertigt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darf die Berufsfreiheit zwar nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Mit den §§ 22 ff. SGB VIII liegt jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor. Der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Fragen selbst geregelt, indem er in §§ 23, 24 SGB VIII die Rahmenvoraussetzungen für den Förderanspruch sowie in § 22 SGB VIII die Grundsätze der Förderung in Kindertagespflege festgelegt hat. Dabei ist es ausreichend, dass sich die Unzulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern über Zuzahlungen der Kindseltern jedenfalls bei Nichtbeteiligung des öffentlichen Jugendhilfeträgers aus der Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit solcher Zahlungsvereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern bedarf. Denn damit ist hinreichend gewährleistet, dass der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst getroffen hat. Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsgebotes (Art. 20 Abs. 3 GG) und der daraus folgenden Transparenz- und Bestimmtheitsgebote an Rechtsvorschriften erscheint es zu formalistisch, für jede einzelne Regelung, die sich bereits denknotwendig aus der Systematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift zu verlangen. Insbesondere erscheint die Annahme widersprüchlich, einerseits lasse sich aus § 23 SGB VIII der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege (abgesehen von einer Kostenbeteiligung der Eltern nach § 90 SGB VIII) vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, andererseits folge hieraus jedoch nicht die Unzulässigkeit privatrechtlicher Zusatzleistungen der Kindseltern (so aber VG Bremen, Urt. v. 10.7.2014 - 3 K 1064/13 - juris Rn. 32). Dem steht nicht entgegen, dass § 23 SGB VIII keine Aussage darüber trifft, wie solche Zusatzvereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern zu verhindern sind. Hierzu mögen zwar verschiedene Mittel denkbar sein, es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, die Auswahl unter diesen möglichen Mitteln der Gestaltungsfreiheit des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers zu überlassen, nachdem der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuches Achtes Buch bereits selbst über das „Ob“ solcher Vereinbarungen entschieden hat. Denn auch dann hat gerade der parlamentarische Gesetzesgeber die wesentliche Grundentscheidung, also die Entscheidung über die grundsätzliche Unzulässigkeit als solche von Vereinbarungen im vorstehend dargestellten Sinne bei Inanspruchnahme von Förderleistungen nach §§ 23, 24 SGB VIII, getroffen.

Etwaige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind auch durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und hierzu insbesondere den Zugang zu Betreuungsangeboten für Kinder zu verbessern (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII; Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A). Bezogen auf diese Zielsetzungen sind die Mittel, mit denen die Umsetzung des Förderauftrags angestrebt wird, nicht unverhältnismäßig. Sie sind geeignet, erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar. Der Sinn der Förderung von Kindern in Tagespflege würde verfehlt, könnten Tagespflegepersonen ohne Einflussmöglichkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers auch für nach §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen mit den Kindseltern Zuzahlungen der Kindseltern auf diese Leistungen vereinbaren. Denn dies würde einen Anreiz schaffen, solche Zuzahlungen der Kindseltern auch tatsächlich zu verlangen, und dadurch Zugangshindernisse zu Betreuungsangeboten, die durch die §§ 22 ff. SGB VIII gerade abgebaut werden sollen, errichten. Darüber hinaus würde die unkontrollierte Zulassung solcher Zuzahlungsvereinbarungen auch dazu führen, dass die Tagespflegeperson für ihre Leistungen zusätzliche Zahlungen auch insoweit erhält, als die Leistungen bereits durch staatliche Förderleistungen abgedeckt werden, obwohl §§ 23, 24 SGB VIII in erster Linie der Förderung des Kindes dienen, nicht der Schaffung einer zusätzlichen (doppelten) Einnahmequelle der Tagespflegperson. Die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten, die Vereinbarung solcher zusätzlichen Zahlungen für von ihr geförderte Kindertagespflegeleistungen zu unterlassen, ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um einerseits den staatlichen Förderauftrag zu sichern und andererseits eine systemwidrige übermäßige Kostenbelastung der Kindseltern zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf die Gewährung staatlicher Förderung gibt und die Klägerin nicht generell gehindert ist, privatrechtliche Entgeltvereinbarungen mit den Eltern von ihr betreuter Kinder zu treffen; diese Betreuungsverhältnisse sind dann lediglich nicht nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII von der Beklagten zu fördern.

Dem steht nicht entgegen, dass die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ihrerseits Leistungen der Kindseltern vorsieht, die über die Leistung von Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII hinausgehen, wie die Bereitstellung von Hygieneartikeln (Ziffer 2 der Betreuungsvereinbarung) oder die gesonderte Leistung von Essensgeld an die Tagespflegeperson (Ziffer 5.3 der Betreuungsvereinbarung). Es kann dahinstehen, ob solche über einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen der Eltern ausnahmsweise zulässig sind, wenn - wie hier - der wesentliche Teil der Leistungen an die Tagespflegeperson einschließlich der Sachaufwandserstattung weiterhin durch den öffentlichen Jugendhilfeträger erfolgt und die Vereinbarungen über die Leistungen der Kindseltern an die Tagespflegeperson - wie hier - unter Beteiligung und mit Zustimmung des öffentlichen Jugendhilfeträgers getroffen werden, so dass dieser die Leistungen der Eltern an die Tagespflegeperson im Rahmen der Ermittlung und Festsetzung seiner (pauschalierten) Basiswerte für seine eigenen Leistungen an die Tagespflegeperson (laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII) einerseits und für die Leistungen der Eltern an den öffentlichen Jugendhilfeträger (Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII) andererseits berücksichtigen und dadurch eine gesetzessystemwidrige übermäßige Belastung der Eltern vermeiden kann. Jedenfalls sind die Leistungen der Kindseltern aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 nicht Streitgegenstand und ohne Auswirkung auf die streitgegenständlichen Rechte und Pflichten zwischen Klägerin und Beklagter.

Somit liegt in der Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, mit den Kindseltern keine Vereinbarungen über Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, wenn sie für die von ihr in Bezug auf das betreffende Kind erbrachten Leistungen bereits laufende Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII von der Beklagten erhält, kein Verstoß gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin.

Aus diesen Gründen fehlt es darüber hinaus auch an einer ungerechtfertigten Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin durch die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten, zumal die wirtschaftliche Handlungsfreiheit weder einen Anspruch des Unternehmers auf eine bestimmte staatliche Förderung begründet, noch ihm einen Gewinn gewährleistet.

Zudem kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - ein in einer Gesamtbetrachtung aller Fördervoraussetzungen und Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter liegender Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin zu einer Rechtswidrigkeit auch der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten, keine Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, führen würde. Denn ein Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin ergibt sich weder aus anderen streitrelevanten Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter, noch aus einer Zusammenschau aller Fördervoraussetzungen und Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter.

Die Klägerin führt zwar insoweit aus, ihr verbliebe im Falle eines Zuzahlungsverbots kein Raum mehr für eine relevante selbstständige unternehmerische Entscheidung, weil ihr die Beklagte derzeit durch die Pflegeerlaubnis den äußeren Berufsrahmen vorgebe und darüber hinaus durch den von ihr gestellten Betreuungsvertrag vorgebe, wer wann aus welchem Grund mit einer von der Beklagten bestimmten Kündigungsfrist kündigen dürfe und wer wem gegenüber Auskunftspflichten habe. Auch gebe sie die konkrete Höhe des Entgeltes für die Dienstleistung vor sowie - indirekt - die Anzahl der Betreuungsstunden, da sie nur diejenigen Stunden „genehmige“, für die bei den Eltern bzw. bei dem Kind ein Förderungsgrund bestehe. Die Klägerin dürfe nurmehr entscheiden, wie viele Tage pro Woche sie die Betreuung anbiete. Sie übersieht dabei jedoch, dass die Beklagte ihr bezüglich der vorgenannten Pflichten der Klägerin keine Weisungen erteilen kann. Vielmehr kann die Beklagte die Erfüllung von Pflichten der Klägerin aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 grundsätzlich lediglich gerichtlich durchsetzen. Die Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten mag zudem zwar auf einer Mustervereinbarung der Beklagten beruhen. Ob die Klägerin sich auf die Betreuungsvereinbarung einlässt oder stattdessen nur nicht durch die Beklagte nach § 23 SGB VII geförderte Betreuungsverhältnisse annimmt, ist jedoch ihre Entscheidung. Auch wenn mit der Entscheidung, keine Betreuungsvereinbarungen mit der Beklagten abzuschließen, ein großer Teil potenzieller Betreuungsverhältnisse und damit potenzieller Einkommensquellen der Klägerin wegfallen sollten, befindet sich die Klägerin nicht in einer anderen Situation als andere Selbstständige gegenüber wichtigen Auftraggebern. Auch dies gehört zum unternehmerischen Bild Selbstständiger und zu ihrem unternehmerischen Risiko und stellt keinen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin dar. Die Klägerin ist durch die gesetzlichen (Rahmen-)Vorschriften, insbesondere §§ 134, 138, 305 ff. BGB (i. V. m. § 61 SGB X), die durch die streitgegenständliche Betreuungsvereinbarung nicht verletzt werden, auch ausreichend geschützt.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte gebe die Anzahl der Betreuungsstunden zumindest indirekt vor, da sie nur diejenigen Stunden fördere, für die ein Förderungsgrund bestehe, liegt keine grundrechtswidrige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin vor. Denn grundsätzlich geben weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG Anspruch auf staatliche Förderung (vgl. BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209). Dass eine Förderung nur bei Vorliegen eines Förderungsgrundes gewährt wird, ist vielmehr gerade Wesen einer Förderung. Förderungen dienen regelmäßig dazu, Anreize für ein bestimmtes Verhalten zu schaffen oder die Versorgung eines bestimmten (z. B. sozialen) Bedarfs, dessen Deckung (gesellschafts-) politisch gewünscht, aber nicht durch die regulären wettbewerblichen Marktmechanismen erreicht wird, zu gewährleisten. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass Förderungen an Fördervoraussetzungen - wie hier in § 24 SGB VIII - geknüpft werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Festlegung der Voraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII seinen Gestaltungsspielraum überschritten und die Fördervoraussetzungen etwa willkürlich bestimmt hätte. Die Beklagte wiederum setzt lediglich die in § 24 SGB VIII gesetzlich vorgegebenen Fördervoraussetzungen um, wenn sie nur diejenigen Betreuungsstunden fördert, für die auch Förderbedarf im Sinne des § 24 SGB VIII besteht. Ein Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin liegt hierin nach alledem nicht.

Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Klägerin aufgrund der Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII) Restriktionen im Hinblick auf die Anzahl der (fremden) Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, unterliegt. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit - auch die auf wirtschaftlichem Gebiet - ist nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -; Urt. v. 14.8.1987 - 1 BvR 1052/79 -; B. v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - alle juris). Zu dieser Ordnung gehören die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften (BVerfG, Urt. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 - juris Rn. 63). Auch §§ 23, 24 und 43 SGB VIII sind Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und damit Schranke für die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin. Dem Erfordernis einer Pflegeerlaubnis für die Ausübung der Kindertagespflege ab einem gewissen Umfang (vgl. § 43 Abs. 1 SGB VIII) und der Möglichkeit, diese Erlaubnis auf die Betreuung einer bestimmten Anzahl von Kindern zu begrenzen, steht das Grundgesetz nicht entgegen; es erscheint zur Sicherstellung einer den Zielen des § 22 SGB VIII genügenden Kinderbetreuung gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Anzahl der gleichzeitig anwesenden fremden Kinder zu beschränken. Darüber hinaus wäre ein hierin liegender Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungs- oder Berufsfreiheit der Klägerin nicht von der Beklagten zu verantworten, sondern allenfalls von dem Rechtsträger, der die Pflegeerlaubnis erteilt hat (hier der Landkreis Würzburg). Die Beklagte hätte einen solchen Einzelverstoß auch nicht bei der Festlegung der pauschalierten Sätze der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen, da eine Pauschalierung der Sätze der laufenden Geldleistung auf Grundlage der typischen Regelfälle des Sachbereichs, wie sie hier mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 erfolgt ist, - wie bereits dargestellt - rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten führen. Insbesondere lässt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 keine Befugnis der Klägerin zum Abschluss zusätzlicher Zahlungsvereinbarungen mit den Kindseltern ableiten, unabhängig von der Frage, ob eine solche Regelung in der Betreuungsvereinbarung überhaupt zulässig wäre. Die Betreuungsvereinbarung enthält weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch ein ausdrückliches Verbot weiterer Zahlungsvereinbarungen zwischen Kindseltern und Tagespflegeperson. Sie ist jedoch entsprechend §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass sie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und den Kindseltern jedenfalls im Hinblick auf die Zahlungen an die Tagespflegeperson abschließend regeln soll, da die Vereinbarung die Betreuungspflichten der Klägerin und die dafür von Beklagter und Kindseltern zu erbringenden Leistungen konkret und ohne weitere Vorbehalte oder Bedingungen (wie weitere Vertragsabschlüsse) bezeichnet. Lediglich die Zuschüsse der Beklagten zu verschiedenen Versicherungen werden in Ziffer 5.2 der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Dass es für die anderen Leistungen an die Tagespflegeperson an einer vergleichbaren Regelung fehlt, zeigt gerade, dass die Betreuungsvereinbarung insoweit abschließenden Charakter haben soll.

Demnach darf die Beklagte die Nichtvereinbarung von Zuzahlungen der Kindseltern zur Voraussetzung der Gewährung einer Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII machen. Daher hat auch der Klageantrag zu 2. in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Klageantrag zu 3. begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte die Vermittlung von Betreuungsverhältnissen in der Kindertagespflege an die Klägerin nicht davon abhängig machen darf, dass die Klägerin keine Zuzahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über das Essensgeld hinausgehen. Dieser Klageantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin Betreuungsverhältnisse zu vermitteln.

Für den von der Klägerin begehrten Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine solche liegt insbesondere nicht in § 23 Abs. 1 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Hieraus ergibt sich, dass Anspruchsberechtigter des Vermittlungsanspruchs nach § 23 Abs. 1 SGB VIII der aus § 24 SGB VIII Anspruchsberechtigte ist. Dies ist das zu betreuende Kind selbst (Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 27). Ansprüche der Tagespflegeperson sind dagegen nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 23 SGB VIII grundsätzlich erst dann gegeben, wenn sie im Einzelfall zur Tagespflegeperson eines bestimmten Kindes geworden ist. Erst wenn ein konkretes Betreuungsverhältnis begründet wurde, können sich Ansprüche der Tagespflegeperson aus § 23 Abs. 1 SGB VIII etwa auf Beratung und auf Gewährung einer laufenden Geldleistung ergeben. Die Klägerin ist somit nicht Anspruchsberechtigte von Vermittlungsansprüchen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII.

Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Vermittlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte erkennbar. Insbesondere vermag eine etwaige gegenseitige Treuepflicht der Beteiligten aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 keinen Vermittlungsanspruch in Bezug auf andere, noch nicht begründete Rechtsverhältnisse zu begründen. Denn solche noch nicht bestehenden und nicht konkretisierten Rechtsverhältnisse sind gegenüber dem sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ergebenden Rechtsverhältnis eigenständig und unabhängig.

Daher hat die Klägerin lediglich nach Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer durch die Verwaltungspraxis der Beklagten eingetretenen Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Tagespflegepersonen. Dieser Geleichbehandlungsanspruch kann allenfalls dann auf eine Gewährung der begehrten Vermittlungsleistung der Beklagten gerichtet sein, wenn die Ablehnung der Vermittlung der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Dies ist nicht der Fall. Das Vermittlungsprogramm der Beklagten steht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang und ist damit frei von Willkür. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte nur von der Klägerin, nicht aber von anderen Tagespflegepersonen verlangen würde, dass sie keine Zuzahlungen im streitgegenständlichen Sinne von den Kindseltern verlangen, wenn sie für das betreffende Kind zugleich laufende Geldleistungen der Beklagten nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII erhalten. Daher kann die Klägerin schon deshalb nicht von der Beklagten verlangen, dass diese ihr auch dann Betreuungsverhältnisse in der Kindertagespflege vermittelt, wenn die Klägerin solche Zuzahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Leistungen der Eltern für die nach § 23 SGB VIII geförderten Leistungen der Klägerin hinausgehen.

Nach alledem hat also auch der Klageantrag zu 3. keinen Erfolg, so dass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Juli 2015 - W 3 K 14.648

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Tr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe


(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,3. Angebote zur Förde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 191 Berechnung von Zeiträumen


Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 26 Landesrechtsvorbehalt


Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 23 Aus- und Fortbildung


(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Juli 2015 - W 3 K 14.648 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Jan. 2015 - W 3 K 14.589

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten um Leistungen gemäß §

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Mai 2015 - 6 A 11005/14

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Feb. 2014 - 6 A 10959/13

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2013 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Ko

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Nov. 2013 - 19 L 1531/13

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Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2013 - 12 S 352/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 18. Sept. 2013 - 1 BvR 924/12

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Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei der einkommensteuer

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2012 - 7 K 3/11

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin ist Tagesmutter. Sie begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 die hälfti

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2010 - 1 BvR 529/09

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.6024

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Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes … … vom 16. März 2015 bis 29. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu besche

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886

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Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen

Referenzen

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Tagesmutter. Sie begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 die hälftige Erstattung ihrer Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sowie ihrer Beiträge für die Altersvorsorge gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
Die Klägerin ist seit dem 1.9.2009 bei der AOK freiwillig versichert. Vor diesem Zeitpunkt war sie über ihren Ehemann familienversichert. Bislang existiert nur eine vorläufige Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die AOK für diesen Zeitraum.
Am 15.7.2010 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die hälftige Erstattung der Alterssicherung und die Erstattung der Kosten der Unfallversicherung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2010. Die Beiträge zu der Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf insgesamt 258 EUR pro Monat, für die Rentenversicherung auf 205,07 EUR sowie für eine weitere private Altersversicherung auf 80 EUR pro Monat und für die Unfallversicherung auf 85,39 EUR pro Monat. Sie betreute in dieser Zeit 8 Kinder, eines davon ab 1.2.2010.
Mit Schreiben vom 30.7.2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Höhe des monatlichen Pflegegelds je Tageskind anzugeben und zu erklären, ob noch anderes Einkommen erzielt werde. Die Klägerin teilte daraufhin mit Mail mit, wieviel Geld sie je Kind pro Monat erhalte und wie hoch der Pflegeaufwand in Stunden sei. Die monatlichen Einnahmen beliefen sich von Februar bis Juni auf 2.426,60 EUR bei 505,2 Stunden und im Januar auf 1.945 EUR bei 445 Stunden Betreuungsleistung.
Mit Bescheid vom 3.8.2010 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Altersversicherung für das 1. Halbjahr 2010 auf insgesamt 1.261,39 EUR fest. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergibt sich, dass für die Kranken- und Pflegeversicherung eine Erstattung von 88 EUR und für die Altersvorsorge von 108 EUR pro Monat erfolgte. Der Beklagte ging insoweit von einem monatlichen Einkommen von 1.967,83 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 1.082,31 EUR aus. Dieser Berechnung lag ein Stundensatz von 3,90 EUR zugrunde, von dessen Betrag Sachkosten in Höhe von 45 % abgezogen wurden. Für die Krankenversicherung wurde ein Anteil von 14,3 % und für die Pflegeversicherung von 1,95 % sowie für die Altersvorsorge ein Anteil von 19,9 % zugrundelegt.
Die Klägerin legte gegen die im Bescheid enthaltene Festsetzung der Erstattung für die Kranken- und Pflegeversicherung mit Schreiben vom 6.8.2010 Widerspruch ein. Sie führte aus, der monatliche Beitrag für die Versicherungen belaufe sich für den beantragten Zeitraum auf 258 EUR. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung betrage 14,9 % und für die Pflegeversicherung 2,2 %.
Die Beklagte forderte die Klägerin auf mitzuteilen, auf welcher Grundlage der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung von der AOK festgesetzt worden sei und wie sich dieser Betrag zusammensetze, ob ggf. noch anderes Einkommen außer Tagepflege bestehe. Die Klägerin teilte mit Mail vom 29.9.2010 mit, dass dem Beitrag lediglich das Einkommen aus der Tagesmuttertätigkeit zugrundeliege. Die AOK habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihr monatlicher Beitrag für die Krankenkasse 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 %, also 16,25 % betrage, was 205,95 EUR entspreche. Von diesem Beitrag stehe ihr die Hälfte, d.h. 102,98 EUR zu. Da ihr mit Bescheid 528 EUR erstattet worden seien, die eigentliche Summe aber 617,85 EUR betrage, stünden ihr noch weitere 89,85 EUR zu.
Eine telefonische Anfrage des Beklagten am 12.10.2010 bei der AOK ergab, dass der Beitragssatz der Pflegeversicherung (versehentlich) mit 2,2 % statt mit 1,95 % berechnet wurde. Zudem wurde ein zu versteuerndes Einkommen von monatlich 1.568,43 EUR zugrundegelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nach ihrer Berechnung noch ein Differenzbetrag von 354,36 EUR ausstehe. Dieser setze sich zusammen aus einem Differenzbetrag von 194,44 EUR für die Altersvorsorge sowie aus einem Differenzbetrag von 159,92 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung. Aus der beiliegenden Liste ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von durchschnittlich 1.411,12 EUR im Monat.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII für die Gewährung der Geldleistung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zuständig sei. Die Geldleistung umfasse u.a. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeute, dass diese Leistung Teil der Geldleistung sei und sich daher am Umfang der tatsächlich erbrachten Tagespflege orientiere. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden vom Beklagten aber auch dann hälftig erstattet, wenn die monatliche Geldleistung für die Betreuung von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet werde und den landesweiten Empfehlungen von 3,90 EUR pro Stunde entspreche. Der Stundensatz setze sich aus 45 % Sachkosten und 55 % Förderleistung zusammen. Lediglich die Förderleistung sei zu versteuern und sei somit für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung maßgeblich. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung betrage seit dem 1.7.2009 14,3 % und für die Pflegeversicherung 1,95 % des zu versteuernden Einkommens. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 14.10.2010 liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.411,12 EUR und damit über dem Stundensatz von 3,90 EUR. Ausgehend von einem Stundensatz von 3,90 EUR liege das zu versteuernde Einkommen bei 1.082,31 EUR.
11 
Die AOK teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 6.12.2010 mit, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.11.2010 auf 187,78 EUR und 25,61 EUR, also insgesamt 213,39 EUR, festgesetzt worden seien.
12 
Die Klägerin hat am 31.12.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin sei angemessen im Sinne des Gesetzes. Dies werde durch die Gesetzesmaterialien ebenso bestätigt wie durch die „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Beiträge einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung seien in jedem Fall zu übernehmen unabhängig davon, ob sie durch die Tagespflege entstanden seien. Im Übrigen sei die Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch den Beklagten falsch. Dieser orientiere sich an den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg zu den laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII. Dabei handele es sich um eine Verwaltungsanweisung ohne gesetzlichen Charakter. Die Anweisung entfalte auch keine Außenwirkung und könne daher nicht als Entscheidungsgrundlage gegenüber der Klägerin herangezogen werden. Zudem sei dieser Stundensatz nicht angemessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die Klägerin nicht 45 % der Kosten als Betriebskosten absetzen. Vom Bundesministerium für Finanzen werde lediglich eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR bei monatlicher Vollzeittätigkeit anerkannt. Eine Tagesmutter, die bei einem Richtwert von 3,90 EUR pro Stunde im Monat einen Umsatz von ca. 1.872 EUR bei drei betreuten Kindern erziele, könne nur 300 EUR in Abzug bringen. Die Sachkosten würden danach 16 % und nicht 45 % betragen. Bei Halbtagestätigkeit bzw. Teilzeittätigkeit sei entsprechend prozentual zu ermitteln. Vom Umsatz der Klägerin seien daher allenfalls 150 EUR in Abzug zu bringen. Maßgeblich für die Gewährung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags könne daher nur der Bescheid der Kranken- bzw. Rentenversicherung sein. Diese Institutionen ermittelten die Beiträge jährlich anhand der vorgelegten Steuerbescheide. Dies bedeute, dass sich der aktuelle Beitrag grundsätzlich auf das Einkommen des Vorjahres beziehe.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin über die im Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 bereits erstatteten Aufwendungen zu Sozialversicherungen noch weitere 246 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung sowie 207,21 EUR für Alterssicherung für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.6.2010 zu erstatten und die oben genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, nach der Gesetzesbegründung stehe die Übernahme der hälftigen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson. Als Berechnungsgrundlage sei ein Stundensatz von 3,90 EUR je Kind pro Stunde zugrundezulegen. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Empfehlung des Städtetags, Landkreistags und des Kommunalverbands für Jugend und Soziales zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 18.5.2009. Hinsichtlich der Sachkosten werde darauf hingewiesen, dass nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.5.2009 eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat abgesetzt werden könne. Dieser Pauschale liege eine Betreuungszeit von 40 Stunden die Woche zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweiche, sei die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung sei es daher zutreffend, von einem zu versteuernden Einkommen von 55 % aus den Einnahmen der Tagespflege zu einem Stundensatz von 3,90 EUR auszugehen. Aus der Mail der Klägerin vom 1.8.2010 ergäben sich die monatlichen Betreuungsstunden für die Kinder. Auf der Grundlage von 3,90 EUR errechne sich hieraus ein monatliches Einkommen von 1.967,83 EUR. Das zu versteuernde Einkommen betrage daher 1.082,31 EUR.
18 
Die Klägerin hat in der Folgezeit am 20.1.2011 einen weiteren Antrag bei dem Beklagten auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur Altersvorsorge für das 2. Halbjahr 2010 gestellt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ab Juni 2010 205,96 EUR und ab November 2010 202,83 EUR betragen. Die Klägerin hat angegeben, im zweiten Halbjahr 2010 insgesamt 6.419,50 EUR eingenommen zu haben. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 9.3.2011 die Erstattung für die Altersvorsorge auf 618 EUR und für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 532 EUR festgesetzt.
19 
Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Tagespflegeverein, mit welchem der Landkreis zusammenarbeitet, Tagespflegepersonen vermittele. Viele Eltern stellten dann einen Antrag beim Beklagten auf Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Es gebe aber auch Eltern, denen eine Tagespflegeperson über den Verein vermittelt worden sei, die keinen Antrag gestellt hätten. Der Landkreis prüfe bei den Anträgen der Tagespflegepersonen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Voraussetzungen der Tagespflegepersonen. Um Benachteiligungen zu vermeiden, würden auch bei Tagespflegepersonen, die keine öffentlich geförderten Kinder betreuten, Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 3,90 EUR pro Stunde pro Kind erstattet. Die Verhältnisse der Eltern, insbesondere die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII, würden in diesen Fällen nicht überprüft, da die Eltern keinen Antrag gestellt hätten. Inzwischen sei das Antragsverfahren geändert worden. Der Tagespflegeverein informiere den Landkreis über die Eltern und bekomme vom Landkreis die Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Dies werde unabhängig davon gemacht, ob die Eltern später einen Antrag beim Jugendamt stellten. Wenn die Eltern jedoch keinen Antrag stellten, gebe es keine Leistung vom Landkreis an die Tagespflegeperson. Die Eltern hätten einen Anspruch für ihr Kind auf Förderung in der Kindertagespflege, sie hätten jedoch keinen Anspruch auf die reine Geldleistung. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten des KiFöG hätten sich die Abrechnungen neu gestaltet. In dieser Zeit hätten sie die Erstattung großzügig gehandhabt. Die Empfehlungen des KVJS, Landkreistags und Städtetags hätten sie erst im Juni 2009 erhalten. Deswegen hätten sie im Jahr 2009 grundsätzlich alles gezahlt.
20 
Die Vertreterin der Klägerin erklärt, es sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte lediglich freiwillig auf die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe, d.h. es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Antrag hätten stellen müssen, damit die Tagespflegeperson die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen könne. Dies habe sie heute zum ersten Mal gehört.
21 
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch nachgelassene Schriftsätze vom 12.7.2012 und 27.7.2012 ergänzend Stellung genommen.
22 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage hat keinen Erfolg.
24 
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
25 
Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt.
28 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
29 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
30 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
31 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
32 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
33 
Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
34 
Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift.
35 
Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
36 
Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010.
37 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4).
38 
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.).
39 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.).
40 
Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
41 
Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
42 
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
44 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor.
45 
Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein.
46 
Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris).
47 
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010.
48 
Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

Gründe

 
23 
Die Klage hat keinen Erfolg.
24 
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
25 
Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich.
26 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt.
28 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
29 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
30 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
31 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
32 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
33 
Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
34 
Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift.
35 
Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
36 
Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010.
37 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4).
38 
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.).
39 
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.).
40 
Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
41 
Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
42 
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR.
43 
Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
44 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor.
45 
Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein.
46 
Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris).
47 
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010.
48 
Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für die Jahre 2010 und 2011 mit Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2012 in Höhe von 184,03 €.

2

Er ist Eigentümer des bebauten Wohngrundstücks Gemarkung D…, Flur … Flurstück …, welches in der Abrechnungseinheit 4 („D…“) liegt, die aus den Anbaustraßen der Altortslage D… und des sich daran anschließenden neueren Wohnbaugebiets („N…-D…“) besteht. Für dieses Wohnbaugebiet ist bauplanungsrechtlich ein Vollgeschoss als höchstzulässige Geschosszahl festgelegt. Im Süden grenzt die Abrechnungseinheit 4 an die Abrechnungseinheit 5 („D… H…“), die das Gewerbe-, Misch- und Sondergebiet D… H… umfasst.

3

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

4

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beitragsmaßstab des § 6 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung, der für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich einen Zuschlag von 40 v. H. vorschreibe, sei zu beanstanden. Damit werde nicht hinreichend nach den unterschiedlichen Vorteilen differenziert, die einerseits eingeschossig und andererseits zweigeschossig bebaubare Grundstücke von der Zugänglichkeit zu einer Verkehrsanlage hätten. Zwar dürfe aus Gründen der Praktikabilität bei der Bemessung einer Abgabe pauschaliert und typisiert werden. Das setze aber voraus, dass die Zahl dieser Fälle, in denen eine den abgabenrechtlichen Anforderungen entsprechende Abgabenbemessung nicht gewährleistet sei, nicht mehr als 10 v. H. ausmache. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil nicht – wie in den bisher entschiedenen Fällen – die Zahl der Grundstücke gering sei, die eingeschossig bebaut werden könnten, sondern die Zahl der zweigeschossig bebaubaren Grundstücke.

5

Nach Zulassung der Berufung durch den Senat trägt die Beklagte vor, ihre Ausbaubeitragssatzung sei nicht zu beanstanden.

6

Ein einheitlicher Vollgeschosszuschlag sei auch dann zulässig, wenn – wie hier – weniger als 10 v. H. der Grundstücke zweigeschossig und mehr als 90 v. H. eingeschossig bebaubar seien. Dies müsse unter Vorteilsgesichtspunkten insbesondere unter Umständen wie den vorliegenden gelten. Die Abrechnungseinheit 4 („D…“) sei nämlich durch die steile Hanglage vor allem des neueren Wohnbaugebiets geprägt, die trotz der Zulässigkeit nur eines Vollgeschosses die zusätzliche Errichtung eines zum Teil im Hang liegenden Kellergeschosses erlaube, das zumindest teilweise ebenfalls zum Wohnen genutzt werden könne.

7

Ferner sei die Bildung der Abrechnungseinheiten 4 und 5 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vorschriften erfolgt.

8

Die Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt seine Auffassung, die der Ausbaubeitragssatzung beigefügte Begründung lasse nicht erkennen, warum die in einer Gemarkung liegenden Abrechnungseinheiten 4 und 5 nicht zusammengefasst worden seien. Solle die Durchschnittsgröße der beitragspflichtigen Grundstücke ein Kriterium der Abgrenzung der Abrechnungseinheiten darstellen, müsse die Abrechnungseinheit 4 in die Altortslage D… (mit ihren relativ großen Grundstücken) und das sich daran anschließende neuere Wohnbaugebiet („N…-D…“ mit im Durchschnitt wesentlich kleineren Grundstücken) aufgeteilt werden.

13

Ungeachtet dessen sei dem Verwaltungsgericht in der Auffassung zuzustimmen, ein einheitlicher Vollgeschosszuschlag sei unter den vorliegenden Umständen zu beanstanden. Er bedeute eine unzulässige Typisierung zu Lasten der Mehrheit der Beitragsschuldner.

14

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid vom 5. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

16

Der angefochtenen Beitragserhebung fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. Zwar können die Gemeinden gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz – KAG – durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört.

17

Die Heranziehung des Klägers als Eigentümer eines bebauten Wohngrundstücks in der Abrechnungseinheit 4 („D…“) beruht aber auf einer nicht hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage. Denn der Beitragsmaßstab des § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 8. Februar 2007 i.d.F. der Änderungssatzung vom 14. September 2007 – ABS – ist zu beanstanden (2.). Die Bildung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen (Abrechnungseinheit 4) begegnet allerdings keinen durchgreifenden Bedenken (1.).

18

1. Die Beklagte durfte in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ABS die Abrechnungseinheit 4 („D…“) als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen festlegen.

19

a) Soweit mit der Klagebegründung vorgetragen wird, das gesamte Stadtgebiet der Beklagten habe als eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 KAG konstituiert werden müssen, kann ihr aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.

20

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, a.a.O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, a.a.O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, a.a.O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris).

21

So liegen die Dinge im Gebiet der Beklagten. Zwischen den Stadtteilen P… (Abrechnungseinheit 1), N… (Abrechnungseinheit 2), D… (Abrechnungseinheit 4), W… (Abrechnungseinheit 6) und S… (Abrechnungseinheit 7) befinden sich ausgedehnte, unbebaute Außenbereichsflächen, deren Entfernung voneinander zum Teil mehrere Kilometer beträgt. Angesichts dessen setzte die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge voraus, das Stadtgebiet der Beklagten in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen aufzuteilen.

22

b) Dabei hat die Beklagte zu Recht darauf verzichtet, die Altortslage D…, das sich daran anschließende neuere Wohnbaugebiet („N…-D…“) und das Gewerbe-, Misch- und Sondergebiet D… H… (Abrechnungseinheit 5) zu einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung zu machen.

23

Denn eine Gemeinde hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Rn. 65) zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand bei der Bildung einer Abrechnungseinheit nur zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist. Dieses Kriterium des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf „strukturelle“ Unterschiede einzelner Gebiete, die sich beispielsweise in Baugebieten aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung, über Straßenbreiten und Parkflächen, aber auch aus einem einheitlichen Ausbauzustand aufgrund der ungefähr gleichzeitigen Herstellung der Straßen ergeben können. Da diese Umstände einen gravierend unterschiedlichen Ausbaubedarf auslösen können, kann nicht beanstandet werden, wenn – wie hier – durch Bebauungspläne festgesetzte und hinreichend deutlich abgrenzbare Gewerbegebiete (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 10852/14.OVG) von Wohngebieten getrennt und die Anbaustraßen dieser Gebiete in unterschiedlichen einheitlichen öffentlichen Einrichtungen i.S.d. § 10a KAG zusammengefasst werden. Die Abgrenzbarkeit der Abrechnungseinheiten 4 und 5 ergibt sich aus der zwischen beiden mit Bebauungsplan festgesetzten, breiten öffentlichen Grünfläche, die mittlerweile dicht bewachsen ist.

24

c) Anders als mit der Klagebegründung vorgetragen, musste die Abrechnungseinheit 4 nicht in die Altortslage D… (mit ihren relativ großen Grundstücken) und das sich daran anschließende neuere Wohnbaugebiet („N…-D…“ mit im Durchschnitt wesentlich kleineren Grundstücken) aufgeteilt werden. Die Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung, die aus der Altortslage D… und dem neueren Wohnbaugebiet („N…-D…“) besteht, wäre nur rechtswidrig, wenn eine Ausbaumaßnahme in dieser Abrechnungseinheit 4 nicht sämtlichen dort gelegenen Grundstücken den verfassungsrechtlich erforderlichen individuell-konkret zurechenbaren Vorteil verschaffen würde (vgl. BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 63 f.). Dies ist jedoch der Fall.

25

aa) Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, a.a.O., Rn. 64). Danach durfte die Beklagte von einer zusammenhängenden Bebauung der Altortslage D… und des sich daran anschließenden neueren Wohnbaugebiets („N…-D…“) ausgehen, die eine Aufteilung in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich machte. Denn die Bebauung entlang der Straße „D… H…“ geht ohne dazwischen liegende Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang (vgl. OVG RP, 6 A 10853/14.OVG, KStZ 2015, 75, esovgrp, juris) in die Bebauung des neueren Wohnbaugebiets („N…-D…“) über. Zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken D… H… 20 bzw. 20a und der Bebauung der V...straße befindet sich eine Baulücke, die allenfalls drei Bauplätze umfasst, während die gegenüber liegende Straßenseite bereits bebaut ist. Auch andere Zäsuren wie Bahnanlagen, Flüsse oder größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, finden sich dort nicht.

26

bb) Eine Trennung der Abrechnungseinheit 4 war auch nicht erforderlich, weil die Altortslage D… durch relativ große Grundstücke und das neuere Wohnbaugebiet („N…-D…“) durch im Durchschnitt wesentlich kleinere Grundstücke geprägt sind.

27

Denn aus diesem Umstand ergibt sich nicht, dass mit der Bildung der Abrechnungseinheit 4 Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen wurden, und dass dies zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., Rn. 65). Insbesondere kann nicht von Unterschieden zwischen der Altortslage D… und dem in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts entstandenen neueren Wohnbaugebiet („N…-D…“) hinsichtlich des Ausbauaufwands gesprochen werden. Dass auch dort Erneuerungsbedarf besteht, kommt in der Planung der Beklagten zum Ausdruck, die Ausbaumaßnahmen in diesem neueren Wohnbaugebiet zum Gegenstand hat.

28

Abgesehen davon, dass ein großes Grundstück im Allgemeinen intensiver genutzt werden kann als ein kleines, können die im Durchschnitt unterschiedlichen Grundstücksgrößen in der Altortslage D… einerseits und in dem neueren Wohnbaugebiet („N…-D…“) andererseits auch deshalb nicht zu einer verfassungsrechtlich zu missbilligenden Umverteilung von Ausbaulasten führen, weil für die Grundstücke in der Altortslage D… das Maß der baulichen Nutzung nicht auf ein Vollgeschoss beschränkt ist. Sie haben damit grundsätzlich einen höheren Vorteil durch den Straßenausbau als die (kleineren) Grundstücke im neueren Wohnbaugebiet.

29

2. Der Beitragsmaßstab des § 6 Abs. 1 ABS ist allerdings zu beanstanden. Nach dieser Bestimmung ist Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 20 v. H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 40 v. H. (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ABS).

30

Dieser sog. Vollgeschossmaßstab bestimmt das unterschiedliche Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen und ist damit grundsätzlich vorteilsgerecht (vgl. OVG RP, 6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, esovgrp; OVG RP, 6 A 10938/05.OVG, esovgrp; OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37, esovgrp, juris). Dabei muss im Allgemeinen (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterschieden werden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37, esovgrp, juris) von den Beitragspflichtigen hinzunehmen, soweit aus Gründen der Praktikabilität bei der Bemessung der Abgabe typisiert bzw. pauschaliert werden darf.

31

Das auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Beitragsgerechtigkeit erlaubt es, im Zuge verallgemeinernder und pauschalierender Regelung die Besonderheiten atypischer Konstellationen zu vernachlässigen (vgl. etwa BVerfG, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76 <102>, juris). Dieser Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit (BVerwG, 9 B 61.08, juris). Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, 8 C 54.81, DVBl 1983, 46, juris; BVerwG, 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36, juris; BVerwG, 9 B 40.08, NVwZ 2009, 255, juris, Rn. 9).

32

Der so verstandene Grundsatz der Typengerechtigkeit widerspricht dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist (BVerwG, 9 B 61.08, juris; BVerwG, 8 N 3.93, NVwZ-RR 1995, 594, juris). Deshalb stellt das Auftreten abweichender Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, 8 C 112.84, NVwZ 1987, 231, juris). Die Vereinbarkeit einer Typisierung oder Pauschalierung mit dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit hängt mithin nicht entscheidend davon ab, ob die Zahl der durch die Typisierung oder Pauschalierung begünstigten oder die Zahl der benachteiligten Ausnahmen gering ist. Ein Verbot der Typisierung zu Gunsten einer Minderheit der Beitragsschuldner besteht nicht.

33

Allerdings darf eine normative Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris, Rn. 50 m.w.N.; BVerwG, 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36, juris; BVerwG, 9 B 40.08, NVwZ 2009, 255, juris). Daran fehlt es der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS für die Abrechnungseinheit 4, die dadurch geprägt ist, dass weniger als 10 v. H. der Grundstücke zweigeschossig und mehr als 90 v. H. eingeschossig bebaubar sind. Die pauschalierende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ABS, wonach für die ersten zwei Vollgeschosse der Zuschlag einheitlich 40 v. H. beträgt, knüpft aber nicht am Regelfall eingeschossiger Bebaubarkeit an, sondern am Ausnahmefall der Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ABS, der festlegt, dass der Zuschlag je Vollgeschoss 20 v. H. beträgt. Der pauschalierte Zuschlag in Höhe von 40 v. H. gemäß der sich unmittelbar anschließenden Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ABS orientiert sich ersichtlich an dem Zuschlag für eine zweigeschossige Bebaubarkeit und damit an dem in der Abrechnungseinheit 4 selten gegebenen Ausnahmefall.

34

Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit einer ausbaubeitragsrechtlichen Satzung mag § 6 Abs. 1 ABS in anderen einheitlichen öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen im Stadtgebiet der Beklagten einen zulässigen Beitragsmaßstab darstellen, für die Abrechnungseinheit 4 aber nicht.

35

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

37

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 184,03 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII.

Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Auf Grundlage einer Pflegeerlaubnis des Landratsamts W. vom 24. September 2013 betreut die Klägerin in ihren privaten Wohnräumen Kinder in der Kindertagespflege. Zu den von der Klägerin betreuten Kindern zählen bzw. zählten unter anderem das Kind ..., geb. ... 2013, und - bis zum 31. Oktober 2013 - das Kind ..., geb. ... 2012.

Am 20. Januar 2012 schlossen die Klägerin und der Beklagte eine „Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis W.“ ab.

Für das Kind ... wurde dessen Eltern mit Bescheid vom 8. Januar 2013 die Förderung in der qualifizierten Tagespflege ab 1. September 2012 erstmals und zuletzt mit Bescheid vom 11. September 2013 bis zum 31. Oktober 2013 bewilligt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012, vom 23. April 2013 und vom 11. September 2013 wurde der Klägerin der Betrag der laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... mitgeteilt. Mitgeteilt wurden

- mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 ein Tagespflege-Entgelt von insgesamt 130,00 Euro monatlich (108,25 Euro Grundpauschale und 21,65 Euro Qualifizierungszuschlag) für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. September 2012 bei einer Buchungszeit von 1-2 Stunden pro Tag sowie ein Tagespflege-Entgelt von insgesamt 195,00 Euro monatlich (162,38 Euro Grundpauschale und 32,48 Euro Qualifizierungszuschlag) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 bei einer Buchungszeit von 2-3 Stunden pro Tag;

- mit Schreiben vom 23. April 2013 ein Tagespflege-Entgelt von insgesamt 260,00 Euro monatlich (216,50 Euro Grundpauschale und 43,30 Euro Qualifizierungszuschlag) ab 1. Mai 2013 bei einer Buchungszeit von 3-4 Stunden pro Tag;

- mit Schreiben vom 11. September 2013 ein Tagespflege-Entgelt von insgesamt 390,00 Euro monatlich (324,75 Euro Grundpauschale und 64,95 Euro Qualifizierungszuschlag) für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Oktober 2013 bei einer Buchungszeit von 5-6 Stunden pro Tag;

Den Schreiben jeweils beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den jeweiligen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.

Gegen das Schreiben vom 27. Dezember 2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2013, gegen das Schreiben vom 23. April 2013 mit Schreiben vom 21. Mai 2013 und gegen das Schreiben vom 11. September 2013 mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 Widerspruch ein jeweils mit der Begründung, die laufende Geldleistung sei nicht in Sachaufwand und Förderleistung aufgeschlüsselt. Der Widerspruch vom 6. Oktober 2013 wurde darüber hinaus damit begründet, dass die laufenden Geldleistungen nicht leistungsgerecht ausgestaltet seien.

Für das Kind ... wurde dessen Eltern mit Bescheid vom 7. Januar 2014 die Förderung in der qualifizierten Tagespflege ab 1. Januar 2014, befristet bis 30. November 2014, bewilligt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014, vom 20. Februar 2014 und vom 24. Juni 2014 teilte der Beklagte der Klägerin die Beträge der laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... mit. Mitgeteilt wurden

- mit Schreiben vom 7. Januar 2014 ein Tagespflege-Entgelt von insgesamt 195,00 Euro monatlich (162,38 Euro Grundpauschale und 32,48 Euro Qualifizierungszuschlag) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 bei einer Buchungszeit von 2-3 Stunden pro Tag sowie ein Tagespflege-Entgelt von insgesamt 455,00 Euro monatlich (378,88 Euro Grundpauschale und 75,78 Euro Qualifizierungszuschlag) für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2014 bei einer Buchungszeit von 6-7 Stunden pro Tag;

- mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ein geändertes Tagespflege-Entgelt von insgesamt 260,00 Euro monatlich (216,50 Euro Grundpauschale und 43,40 Euro Qualifizierungszuschlag) ab 1. Februar 2014 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2014 bei einer Buchungszeit von 3-4 Stunden pro Tag;

- mit Schreiben vom 24. Juni 2014 ein Tagespflege-Entgelt von 604,00 Euro (262,50 Euro Sachaufwandspauschale, 284,38 Euro Anerkennungsbetrag und 56,88 Euro Qualifizierungszuschlag) für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. November 2014 bei einer Buchungszeit von 6-7 Stunden pro Tag.

Den Schreiben - mit Ausnahme des Schreibens vom 24. Juni 2014 - jeweils beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den jeweiligen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.

Gegen das Schreiben vom 7. Januar 2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2014, gegen das Schreiben vom 20. Februar 2014 mit Schreiben vom 11. März 2014 Widerspruch ein jeweils mit der Begründung, dass die laufenden Geldleistungen nicht differenziert nach Vergütung des Sachaufwandes und Förderleistung ausgewiesen würden und nicht leistungsgerecht ausgestaltet seien.

Die Regierung von Unterfranken wies sämtliche vorgenannten Widersprüche gegen die Schreiben über die laufenden Geldleistungen für die Kinder ... und ... mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Mai 2014 zurück. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Widersprüche seien unzulässig, weil die Schreiben vom 7. Januar 2014 und vom 11. März 2014 bzw. die Schreiben vom 27. Dezember 2012, vom 23. April 2013 und vom 11. September 2013 keine Verwaltungsakte darstellten.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 bat die Beklagte um Abschluss einer geänderten Betreuungsvereinbarung für die Zeit ab 1. Januar 2014. Begründet wurde dies mit einer Änderung der Satzung über die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis W.. Weiter heißt es in dem Schreiben, sofern die Klägerin nicht mit der neuen Betreuungsvereinbarung einverstanden sei, werde hiermit die bestehende Betreuungsvereinbarung zum 28. Februar 2014 gekündigt, so dass ab 1. März 2014 für die Klägerin ein Anspruch auf sämtliche Leistungen in Verbindung mit der qualifizierten Kindertagespflege entfalle.

Am 25. Februar 2014 ging beim Beklagten ein von der Klägerin unterzeichnetes Exemplar der neuen Betreuungsvereinbarung ein sowie eine per E-Mail und Fax übermittelte Mitteilung der Klägerin, dass sie ihre Vertragserklärung widerrufe, hilfsweise anfechte, weil die Absendung nur versehentlich erfolgt sei. Ebenfalls noch im Februar 2014 übermittelte sie dem Beklagten ein von ihr unterzeichnetes modifiziertes Vertragsexemplar. Der Beklagte unterzeichnete weder das von der Klägerin unterzeichnete unveränderte, noch das modifizierte Vertragsexemplar. Mit Schreiben vom 25. März 2014 teilte er der Klägerin mit, dass die mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ausgesprochene Kündigung mit Ablauf des 28. Februar 2014 wirksam geworden sei, da die Klägerin die angebotene neue Vereinbarung nicht unverändert angenommen habe. Dies habe zur Folge, dass eine Vermittlung und Förderung von neuen Tagespflegeverhältnissen im Rahmen der qualifizierten Kindertagespflege des Landkreises nicht mehr möglich sei. Die Förderung von Bestandsfällen (bestehende und bewilligte Tagespflegeverhältnisse) werde bis längstens zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums auf Grundlage der geltenden Satzung fortgeführt. Eine Verlängerung über den aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus sei nicht möglich.

II.

Mit ihrer am 28. Juni 2014 erhobenen Klage ließ die Klägerin zuletzt beantragen:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Betreuung des Kindes ... vom 1. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 sowie für die Betreuung des Kindes ... vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2014 unter Anrechnung bereits aufgrund der Schreiben vom 27. Dezember 2012, 23. April 2013 und 11. September 2013 (...) sowie vom 7. Januar 2014, 20. Februar 2014, 24. Juni 2014 (...) geleisteter Beträge Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen.

Hilfsweise ließ sie beantragen,

1. die Bescheide vom 7. Januar 2014, 20. Februar 2014 und 24. Juni 2014 bezüglich des Kindes ... und den Widerspruchsbescheid bezüglich des Kindes ... vom 28. Mai 2014 sowie die Bescheide vom 27. Dezember 2012, 23. April 2013 und 11. September 2013 bezüglich des Kindes ... und den Widerspruchsbescheid bezüglich des Kindes ... vom 28. Mai 2014 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gegenüber für das Kind ... und das Kind ... für die im Hauptantrag genannten Zeiträume in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Betreuung des Kindes ... ab dem 1. Dezember 2014 unabhängig von dem Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit dem Beklagten einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer laufenden Geldleistung nach Maßgabe von § 23 i. V. m. §§ 24, 43 SGB VIII hat, die auch die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung umfasst, deren Höhe der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzulegen hat.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erhalte keine leistungsgerechte Bezahlung. Ihre Bezahlung bewege sich am unteren Rand der Entlohnung im Niedriglohnsektor und ermögliche kein existenzsicherndes Einkommen. Weder würden die Sachkosten ausreichend erstattet, noch sei der gewährte Förderbetrag im Übrigen angemessen. Die Klägerin erhalte 3,25 Euro brutto pro Kind pro Stunde bei Faktor 4 (also vier Wochen pro Monat) und 3,00 Euro brutto pro Stunde pro Kind bei Faktor 4,33 (also 4,33 Wochen pro Monat), jeweils inklusive Betriebskostenpauschale und Versicherungskosten. Unter Herausrechnung des Sachaufwands erhalte sie 1,375 Euro pro Kind pro Stunde bei Faktor 4 und 1,125 Euro pro Stunde pro Kind bei Faktor 4,33. Nach Abzug der Versicherungskosten (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) verbliebe ein Stundenlohn pro Kind von 1,13 Euro vor Steuern bei Faktor 4 und von 1,04 Euro vor Steuern bei Faktor 4,33. Damit sei der Stundenlohn zu niedrig angesetzt. Das Jugendamt der Beklagten rechne mit einem Faktor von 4 Wochen statt 4,33 Wochen pro Monat, also mit monatlich 160 Stunden pro Vollzeitplatz. De facto betrage die Dienstleistung aber im Kalenderjahr aufgrund der uneinheitlichen Monatslängen (28-31 Tage) abgerundet 173 Stunden monatlich. Unberücksichtigt blieben dabei außerhalb der Betreuungszeiten stattfindende Leistungen wie Vor- und Nachbereitungszeiten, Elterngespräche, Dokumentationen, Buchhaltung, Fortbildung, Wartungs- und Putzarbeiten. Tatsächlich sei von einer monatlichen Arbeitsleistung von durchschnittlich 200 Stunden auszugehen. Hinzu komme, dass andere Gemeinden und Landkreise höhere Stundensätze gewährten. Dies gelte zum Beispiel für Ingolstadt, München, Erding, Ebersberg, Rosenheim, den Markt Schwaben, Tauberbischofsheim und Stuttgart. Auch werde die Qualifikation der Klägerin als Erzieherin nicht berücksichtigt. Vielmehr erhalte sie denselben Satz wie alle anderen Tagespflegepersonen im Landkreis. Zudem liege ihr Einkommen weit unter dem Einkommen einer Kinderpflegerin oder gar Erzieherin. Richtigerweise sei bei der Bemessung der Förderleistung das Erzieherinnengehalt als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil die Klägerin neben der reinen Betreuung leitende Aufgaben, Organisations- und Planungsaufgaben ausübe. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass die Pflegerlaubnis der Klägerin die Betreuung auf vier statt der üblichen fünf gleichzeitig anwesenden Kinder beschränke. Darüber hinaus fehle es im Hinblick auf die Festsetzungen für das Kind ... vor dem 24. Juni 2014 an einer Aufschlüsselung der laufenden Geldleistung in Beiträge zur Abdeckung der Versicherungskosten, Sachkosten und einen Anerkennungsbetrag. Im Hinblick auf die laufenden Geldleistungen für das Kind ... fehle es hieran bis heute. Anpassungen an Preissteigerungen und Inflation seien ebenfalls nicht erfolgt.

Weiter wurde ausgeführt, die Versagung der Förderleistung wegen Nichtbestehens einer Betreuungsvereinbarung sei rechtswidrig. Ansprüche auf Grundlage des SGB VIII könnten weder durch den Landesgesetzgeber noch durch den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels Satzung oder einer Betreuungsvereinbarung ausgehebelt werden. Es sei jedoch zu befürchten, dass der Beklagte die Förderung nach § 23 SGB VIII sowohl im Fall des Kindes... als auch für weitere künftig zu betreuende Kinder ohne Abschluss einer Betreuungsvereinbarung verweigern werde, obwohl der Abschluss einer solchen Vereinbarung gemäß §§ 22, 23, 43 SGB VIII keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch der Klägerin sei. Die Betreuungsvereinbarung bzw. das Verlangen des Beklagten, diese abzuschließen, verstießen sowohl gegen die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG als auch gegen die Grundrechte der Eltern und Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 sei die Klägerin zudem in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Ferner sei die Vereinbarung unangemessen benachteiligend und unklar gemäß §§ 307 ff. BGB.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Aufsplittung des pauschalierten Tagespflegegeldes in die Bestandteile Sachaufwand und Förderleistung sei faktisch nicht möglich und wäre völlig willkürlich. Die Rechtswidrigkeit der pauschalierten Geldleistung sei inzwischen durch Erlass einer geänderten Satzung, die ab 1. Juli 2014 gelte, behoben. Da eine rückwirkende Änderung der Satzung nicht möglich sei, könne der Rechtsanspruch auf Aufschlüsselung der pauschalierten Geldleistung für den zurückliegenden Zeitraum tatsächlich nicht erfüllt werden. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sei leistungsgerecht i. S. des § 23 Abs. 2a SGB VIII ausgestaltet. Die Höhe des pauschalierten Tagespflegentgeltes habe beim Landkreis W. bis zum 30. Juni 2014 gemäß der jeweils gültigen Satzung über die Förderung der qualifizierten Tagespflege monatlich 433,00 Euro betragen, ausgehend von einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden. Dieser habe sich um den Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% auf 519,60 Euro erhöht. Hieraus errechne sich ein Stundensatz von 3,25 Euro pro Kind. Auf Grundlage der seit 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Fassung der Satzung zur Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege, die die monatliche Geldleistung hinsichtlich des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags aufgliedere, betrage die Sachaufwandspauschale 300,00 Euro. Der maximale Anerkennungsbetrag bei fünf Kindern betrage 10,16 Euro pro Stunde für Kinder unter drei Jahren bzw. 6,56 Euro pro Stunde für Kinder über drei Jahren.

Ferner sei gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis W. zwischen der Tagespflegeperson und dem Landkreis W. eine Betreuungsvereinbarung zu schließen. Mit der Klägerin bestehe infolge der Kündigung der alten Betreuungsvereinbarung kein gültiger Betreuungsvertrag. Deshalb könne eine über den 30. November 2014 hinausgehende Förderung im Rahmen der qualifizierten Tagespflege nicht mehr erfolgen. Da hinsichtlich der Unterzeichnung einer Betreuungsvereinbarung Vertragsfreiheit bestehe, könne der Landkreis W. nicht zum Eingehen eines Vertrages verpflichtet werden. Ein Rechtsanspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen sei allein aus § 23 Abs. 1 SGB VIII nicht begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2015 sowie die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem Klageantrag zu I. begehrt die Klägerin in der Sache eine Erstattung von Sachaufwandskosten und die Gewährung eines Anerkennungsbetrages i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII für die Betreuung der Kinder... und ... in den Zeiträumen vom 1. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 und vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 bzw. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2014 in einer Höhe, die die ihr in diesen Zeiträumen tatsächlich gewährten Geldleistungen überschreitet. Dieser Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht, da diese voraussetzt, dass das von der Klägerin begehrte Handeln der Behörde in Form eines Verwaltungsakts erfolgt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Dies ergibt sich daraus, dass die von der Klägerin begehrten Leistungen durch eine Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden mit der Folge, dass die Handlungsform Verwaltungsakt unzulässig wäre. Basieren die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten - wie hier mit der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 - auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. §§ 53 ff. SGB X, scheidet die Handlungsform Verwaltungsakt grundsätzlich aus. Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Pflichten des Vertragspartners können von der Behörde nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden, sofern es hierfür keine besondere Rechtsgrundlage gibt (BVerwG, U. v. 13.2.1976 - IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171; U. v. 26.10.1979 - VII C 106.77 - BVerwGE 59, 60). Vertraglich übernommene Pflichten können vielmehr nur durch Leistungsklage durchgesetzt werden. Ebenso wenig kann die Ablehnung aufgrund Vertrags geforderter weiterer Leistungen durch Verwaltungsakt erfolgen (BVerwG, U. v. 26.10.1979 - VII C 106.77 - BVerwGE 59, 60; VG München, U. v. 13.10.2011 - M 15 K 10.142 - juris Rn. 108).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen Rechtsgrundlage, die es dem Beklagten erlauben würde, die von der Klägerin begehrten Leistungen durch Verwaltungsakt zu gewähren. Weder die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch die Satzung des Beklagten über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis W. vom 27. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung - Tagespflegesatzung - enthalten einen Hinweis darauf, dass der Beklagte im Rahmen des zwischen den Beteiligten durch den Vertrag zustande gekommenen Verwaltungsrechtsverhältnisses befugt sein soll, (einseitig) hoheitlich vorzugehen. Ebenso wenig hat sich der Beklagte in der Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten den Erlass eines Verwaltungsakts vorbehalten, wobei offenbleiben kann, ob ein entsprechender Vorbehalt zulässig gewesen und Inhalt des Vertrages geworden wäre. Die Betreuungsvereinbarung ist auch nicht lediglich neben die Rechtsgrundlage des § 23 SGB VIII getreten mit der Folge, dass diese nach wie vor ein (einseitiges) hoheitliches Vorgehen des Beklagten ermöglichen würde. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass diese Vorschrift die Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht konkret bestimmt, sondern vielmehr nur ausfüllungsbedürftige Rahmenbestimmungen enthält. § 23 Abs. 2a Satz 1, § 26 Satz 1 SGB VIII räumen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Landesgesetzgeber Gestaltungsspielräume ein, um Näheres zu Inhalt, Umfang und Höhe der Leistungen auch des § 23 SGB VIII zu regeln. In welcher Form dies zu erfolgen hat (etwa durch Verwaltungsakt oder durch Vertrag) geben allerdings weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch landesrechtliche Vorschriften vor. Ist es somit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen, die Handlungsform zu wählen, und entscheidet er sich für die Handlungsform Vertrag, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen. Dies gilt auch dann, wenn er Bestimmungen des § 23 SGB VIII oder seiner Tagespflegesatzung durch entsprechenden Verweis zu Bestandteilen des Vertrages macht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - hier der Beklagte - kann also den Vertrag nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen und abwickeln.

Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Es ist nicht zu beanstanden, statt einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen, den Antrag so zu formulieren, dass Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung „nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts“ begehrt werden. Dem Beklagten steht ein Gestaltungsspielraum zu bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung, der entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4). Das Ausfüllen des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII - ebenso wie der der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII - bedeutet nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet einen Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Ausweislich der Gesetzesmotive soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden (Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), BT-Drs. 16/9299 S. 14 Zu Nummer 5). Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. Bei einer derartigen Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt § 114 Satz 1 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier - wie bei Ermessensentscheidungen - seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Anderenfalls ist bei einer Verpflichtungsklage der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten und bei einer Leistungsklage - wie hier - die Behörde zur Zahlung einer von dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmenden Geldleistung zu verurteilen (vgl. OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4 ff.).

Die Klägerin ist zudem analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII über die laufenden Leistungen der Kindertagespflege begründet ein subjektives Recht für die Tagespflegeperson, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. VG Würzburg, U. v. 21.12.2010 - W 3 K 10.320 - juris Rn. 19; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 - juris Rn. 16 ff.; VG Stuttgart, U. v. 30.7.2012 - 7 K 3/11 - juris Rn. 24; VG Frankfurt, U. v. 23.4.2013 - 7 K 2482/12.F - juris Rn. 18).

Auch scheitert die Zulässigkeit der Leistungsklage nicht daran, dass sich die Beteiligten in § 18 Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung vom20. Januar 2012 dazu verpflichtet haben, vor der gerichtlichen Klärung von Streitigkeiten aus der Betreuungsvereinbarung in einem Gespräch unter Zuziehung eines Volljuristen eine gütliche Lösung zu suchen, ein solches Gespräch aber nicht stattfand. Soweit es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen um Streitigkeiten aus der Betreuungsvereinbarung handelt, erscheint es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 1027 ZPO nicht gerechtfertigt, die Beteiligten an einer Bestimmung festzuhalten, deren Nichteinhaltung der Beklagte im gesamten Gerichtsverfahren nicht gerügt hat. Vielmehr hat der Beklagte vor der Klageerhebung auf die Bitte der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 22. Januar 2014, einen Gesprächstermin zu bestimmen, nicht reagiert, sondern den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weitergereicht. Hinzu kommt, dass der Zweck der Regelung, eine gütliche Einigung herbeizuführen, in Anbetracht der gegenwärtigen Standpunkte der Beteiligten nicht erreichbar erscheint. Daher wäre es eine bloße Förmelei, die Durchführung eines Gesprächs i. S. d. § 18 Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung zu fordern.

Jedoch hat der Klageantrag zu I. in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Geldleistung hat, die höher ist als die bereits mit den vorgenannten Schreiben gewährten Geldleistungen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I können nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in Anspruch genommen werden. Diese Förderung wird in den §§ 22 ff. SGB VIII geregelt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindestagespflege. Unter Kindertagespflege ist dabei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diejenige Kindertagespflege zu verstehen, die von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird. Diese Förderung wird in § 23 SGB VIII konkretisiert.

Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

Nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Träger der öffentlichen Jugendhilfe i. S. d. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ist hier der Beklagte gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 Gesetz vom24. Juli 2013 (GVBl S. 454), und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl 2005 S. 236; BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 243 V vom 22. Juli 2014, 286. Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII i. V. m. Art. 42 Abs. 3 AGSG setzt das Jugendamt des Beklagten die Sachaufwandserstattung und den Anerkennungsbetrag fest. Dies erfolgt hier auf Grundlage der Tagespflegesatzung des Beklagten. Diese Satzung wurde mehrfach geändert. Für den vorliegenden Fall sind die folgenden drei Fassungen maßgeblich: die Tagespflegesatzung vom 27. Februar 2009 i. d. F. der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2011, i. d. F. der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2013 und i. d. F. der Änderungssatzung vom 6. Mai 2014, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2011 bestimmt, dass die laufende Geldleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen ein monatliches Tagespflegeentgelt bestehend aus Sachaufwandserstattung und Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII umfasst. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung beträgt dieses pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt ausgehend von einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden 433 Euro.

Eine inhaltlich identische Regelung enthält § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2013.

§ 4 der Satzung i. d. F. vom 6. Mai 2014 sieht dagegen in seinen Absätzen 2 bis 4 eine Regelung vor, die zwischen Sachaufwandspauschale und Anerkennungsbetrag sowie bezüglich der Höhe des Anerkennungsbetrags zwischen dem Förderbedarf der Kinder gestaffelt nach deren Alter und Behinderung oder Nichtbehinderung differenziert.

Sämtliche der vorgenannten Satzungsfassungen sehen in § 3 Abs. 2 Satz 2 vor, dass die näheren Einzelheiten zum Verhältnis zwischen Tagespflegeperson und Landkreis in der Satzung selbst sowie in einer gesonderten individuellen Betreuungsvereinbarung geregelt werden.

Die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 verweist auf die vorstehend dargestellten Satzungsregelungen. In § 6 Abs. 1 der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass das Kreisjugendamt der Tagespflegeperson nach Maßgabe der Satzung über die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis W. für jedes betreute Kind monatlich eine laufende Geldleistung gewährt. Nach Abs. 3 der Klausel beträgt das pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt (Sachaufwand und Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) „derzeit“ - also im Januar 2012 - 433 Euro.

Streitig sind im vorliegenden Fall nur die in § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII genannten Komponenten der laufenden Geldleistung, nämlich die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.

Um prüfen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf eine höhere Sachaufwandskostenerstattung und einen höheren Anerkennungsbetrag als die ihr bereits gewährten hat, ist zunächst die Rechtsgrundlage zu bestimmen, auf die sich ein solcher Anspruch stützen könnte. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Geldleistung kommt zunächst die Tagespflegesatzung des Beklagten in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. der Betreuungsvereinbarung der Beteiligten in Betracht. Dies setzt voraus, dass Satzung und Betreuungsvereinbarung wirksam sind.

Die Wirksamkeit der Satzung beurteilt sich insbesondere danach, ob der durch § 23 Abs. 2a SGB VIII vorgegebene Rahmen für die Höhe der Geldleistung gewahrt wurde. Nach Satz 2 und Satz 3 dieser Vorschrift ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

§ 4 Abs. 2 der Tagespflegesatzung in den beiden älteren der hier relevanten Satzungsfassungen verstößt gegen diese Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII, indem er einen einheitlichen monatlichen Entgeltsatz von 433 Euro vorsieht, ohne nach dem Förderbedarf der Kinder zu differenzieren, wie es § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorschreibt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer gesonderten Ausweisung von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag. Da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII für die Bemessung der Erstattung des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags unterschiedliche Parameter zugrunde gelegt hat, ist eine solche gesonderte Ausweisung jedoch notwendig, um eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entgeltbemessung am Maßstab des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zu ermöglichen. Dies gilt auch in Anbetracht der Regelung des Art. 42 Abs. 2 AGSG. Danach sollen die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass regelmäßig ein einziger Pauschalbetrag festzusetzen wäre, der sämtliche Bestandteile der laufenden Geldleistung umfassen würde. In Anbetracht des Umstands, dass Art. 42 AGSG der Durchführung des § 23 SGB VIII zu dienen bestimmt ist und dieser zwischen den in seinem Absatz 2 aufgeführten Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und unterschiedliche Anforderungen an deren Ausgestaltung stellt, ist Art. 42 Abs. 2 AGSG so auszulegen, dass die Aufwendungen der Tagespflegeperson nicht gemeinsam, sondern jeweils in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden sollen. Diese Auslegung ist auch noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt, zumal es sich ohnehin lediglich um eine Sollvorschrift handelt und in Art. 42 Abs. 3 AGSG ausdrücklich nicht die Rede von „einem“ monatlichen Pauschalbetrag ist, sondern von „Pauschalbeträgen“.

Aus diesen Gründen erweist sich § 4 Abs. 2 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2011 und i. d. F. der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2013 als unwirksam. Die Fehlerhaftigkeit dieser Bestimmung schlägt aber nicht auf die übrigen Bestimmungen der Satzung durch. Denn deren Regelungsbereiche sind logisch von dem des § 4 Abs. 2 trennbar. Die verbleibenden Regelungen der Satzung sind für die von ihnen erfassten Regelungsbereiche vollständig und verlieren nicht durch den Wegfall des § 4 Abs. 2 der Satzung ihren Sinn. Es liegt damit ein Fall der Teilnichtigkeit nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB vor. Weitere Unwirksamkeitsgründe der Tagespflegesatzung sind nicht erkennbar.

Die vorstehend dargestellte Unwirksamkeit der bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 geltenden Satzungsregelung über die Höhe der Geldleistung in Form von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag (§ 4 Abs. 2) hat zur Folge, dass - da und soweit es an einer Satzungsregelung fehlt - auf die Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 abzustellen ist. Die Betreuungsvereinbarung nimmt als grundsätzlich rechtlich eigenständige Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht an der Teilunwirksamkeit der Satzung teil und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (etwa entsprechend § 310 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. §§ 305 ff. BGB) als unwirksam.

Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei im Hinblick auf den Abschluss der Betreuungsvereinbarung in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen, weil der Beklagte ihr ohne den Abschluss der Betreuungsvereinbarung keine Geldleistungen i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt hätte. Der Klägerin hätte die - ihr zumutbare - Möglichkeit offen gestanden, den Abschluss der Betreuungsvereinbarung abzulehnen, wenn sie diese für unzumutbar und die ihr zugrundeliegende Satzung für rechtswidrig hielt, und die ihr ihrer Meinung nach zustehenden Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gerichtlich geltend zu machen, falls der Beklagte deren Gewährung ablehnen sollte. Dies hätte dem Vorgehen entsprochen, das sie im Hinblick auf die neu abzuschließende Betreuungsvereinbarung in der Fassung des Jahres 2014 wählte. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte zumindest vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch rasch herbeigeführt werden können. Zudem bestand die Möglichkeit, auch Kinder zu betreuen, deren Betreuung durch andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe als den Beklagten (etwa benachbarte Landkreise oder kreisfreie Gemeinden) gefördert wurde oder deren Betreuung ausschließlich privat finanziert wurde, so dass die Klägerin nicht zwingend allein auf Leistungen des Beklagten angewiesen war. All dies spricht gegen einen über das bei Vertragsabschlüssen durch Selbstständige übliche Maß hinausgehenden Entscheidungskonflikt der Klägerin bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012.

Allerdings ist fraglich, inwieweit die Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 eine (eigene) Regelung der Höhe der Geldleistung bezogen auf den Sachaufwand und den Anerkennungsbetrag trifft. § 6 Abs. 1 der Vereinbarung bestimmt, dass die laufende Geldleistung nach Maßgabe der Tagespflegesatzung des Beklagten gewährt wird. In Absatz 3 heißt es darüber hinaus sinngemäß, das pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt betrage „derzeit“ 433 Euro monatlich pro Kind ausgehend von einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden. Der Verweis auf die Satzung geht jedoch ins Leere, da und soweit deren Regelungen über die Höhe der Geldleistung unwirksam sind. Unter Berücksichtigung des Vertragszusammenhangs, insbesondere im Hinblick auf die Formulierung des § 6 Abs. 1 der Vereinbarung und die Einfügung des Wortes „derzeit“ in § 6 Abs. 3 der Vereinbarung ist die Betreuungsvereinbarung analog §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass es sich bei § 6 Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung um eine rein deklaratorische Wiedergabe des seinerzeitigen Stands der Satzung handelt, der kein konstitutiver eigener Regelungscharakter zukommen sollte. Zur Bestimmung der Höhe der Geldleistung kann daher § 6 Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung nicht unmittelbar selbst herangezogen werden.

Stattdessen ist eine ergänzende Vertragsauslegung nach dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 der Betreuungsvereinbarung vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung der Betreuungsvereinbarung soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Betreuungsvereinbarung die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berühren. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche treten, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen oder möglichst nahe kommen. Dieser Gedanke ist auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Wenn die Betreuungsvereinbarung selbst dann Bestand haben soll, wenn sich einzelne ihrer Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten, muss dies erst recht dann gelten, wenn eine Bestimmung wirksam ist, aber wegen Wegfalls bzw. Nichtigkeit einer Bestimmung, auf die sie Bezug nimmt, ins Leere geht.

An die Stelle der § 6 Abs. 1, Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung tritt demnach die Bestimmung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entspricht oder möglichst nahe kommt. Dies ist im Wege der Auslegung anhand des Vertrags und der Umstände seines Abschlusses zu ermitteln. Aus der Gesamtschau des § 6 der Betreuungsvereinbarung, insbesondere dessen Abs. 1 und 3, zeigt sich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade der monatliche Pauschalbetrag von 433 Euro pro Kind bei einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden das von den Beteiligten wirtschaftlich Gewollte darstellte. An dieser Regelung müssen sich die Beteiligten daher während der Geltung der Betreuungsvereinbarung festhalten lassen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen richtete sich die Höhe der Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags jedenfalls bis zum 28. Februar 2014 (zu diesem Datum wurde die Betreuungsvereinbarung durch den Beklagten gekündigt) nach der durch ergänzende Vertragsauslegung gewonnenen Regelung der Betreuungsvereinbarung, dass die Klägerin für die Sachaufwandserstattung und für den Anerkennungsbetrag einen monatlichen Pauschalbetrag von 433 Euro pro Kind bei einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden erhalten sollte. Dieser Ansatz ist vom Beklagten bei der Abrechnung der Einzelleistungen der Klägerin auch korrekt angewandt worden und die Einzelleistungen sind somit richtig berechnet worden.

Da die Betreuungsvereinbarung mit Schreiben des Beklagten vom 9. Januar 2014 wirksam zum 28. Februar 2014 gekündigt wurde, stellt sich die Frage, wie sich die Höhe der Geldleistung nach diesem Datum bestimmt.

Die neue Musterbetreuungsvereinbarung des Beklagten aus dem Jahr 2014 kann hierzu nicht herangezogen werden, da eine neue Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht wirksam zustande gekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Vertragserklärung rechtzeitig (vor deren Zugang beim Beklagten) widerrufen hat; jedenfalls hat sie sie gemäß § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB wirksam angefochten. Auch die Beteiligten selbst gehen davon aus, dass die Betreuungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist. Selbst wenn man eine wirksame Anfechtung der Vertragserklärung der Klägerin ablehnen sollte, wäre daher unter Zugrundelegung des Schreibens der Klägerin vom 25. Februar 2014 und des Schreibens des Beklagten vom 25. März 2014 von einer konkludenten Vertragsaufhebung auszugehen, zumal die neue Betreuungsvereinbarung nie von dem Beklagten unterzeichnet wurde.

Allerdings entfaltet die alte Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 noch Wirkungen für solche Bewilligungszeiträume, die vor der Beendigung der Betreuungsvereinbarung mit Ablauf des 28. Februars 2014 bewilligt wurden. Diese wurden auf Grundlage der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 begründet und bewilligt. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die Höhe der Geldleistungen für diese Bewilligungszeiträume bereits vor dem 1. März 2014 mit Schreiben vom 27. Dezember 2012, vom 23. April 2013 und vom 11. September 2013 (...) sowie mit Schreiben vom 7. Januar 2014 (...) für die gesamte Dauer des jeweiligen Bewilligungszeitraums mitgeteilt wurde. Soweit nach dem 28. Februar 2014 weitere Mitteilungen über die Höhe der Geldleistung ergingen, bezogen diese sich auf bereits vor dem 1. März 2014 bewilligte und berechnete Zeiträume und passten lediglich die laufende Geldleistung an sich geänderte Umstände wie geänderte Betreuungszeiten oder eine geänderte Satzung an. Ein neues Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten mit einem eigenen, neuen Bewilligungszeitraum begründeten sie dagegen nicht. Damit handelte es sich um Nachwirkungen der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 für in deren Rahmen und auf deren Grundlage bewilligte Betreuungsverhältnisse, nicht um hiervon unabhängige neue Bewilligungen.

Somit ist auch für Zeiträume ab dem 1. März 2014 auf die dargestellte ergänzende Vertragsauslegung der Betreuungsvereinbarung abzustellen. Dies gilt bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 6. Mai 2014 am 1. Juli 2014. Mit dieser neuen Satzungsfassung liegt eine auch in Bezug auf die Regelung der Höhe des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags für nicht behinderte Kinder von 0-3 Jahren wirksame Satzung vor, so dass sich die Höhe der Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags - für die hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume der streitgegenständlichen Tagespflegeverhältnisse - ab diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs. 1 der Betreuungsvereinbarung i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 2-5 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom 6. Mai 2014 richtet. Diese Vorschriften sehen vor, dass für die Betreuung nichtbehinderter Kinder zwischen 0 und 3 Jahren - wie das Kind ... - ein monatlicher Anerkennungsbetrag von 325 Euro pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags von 20% hieraus sowie eine Sachaufwandspauschale von 300 Euro pro Monat pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Diese Satzungsregelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und somit wirksam. Insbesondere genügen sie den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind der Tagespflegeperson angemessene Kosten, die ihr für den Sachaufwand entstehen, zu erstatten. Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, z. B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial, Hygienebedarf und Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar und Verbrauchskosten (Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten).

Der Anerkennungsbetrag i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist demgegenüber nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von diesen Kriterien sieht die Tagespflegesatzung des Beklagten i. d. F. der Änderungssatzung vom 6. Mai 2014 sowohl eine angemessene Sachaufwandserstattung als auch einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag vor. Nach § 4 Abs. 2 dieser Tagespflegesatzung beträgt die monatliche Sachaufwandspauschale für die Betreuung von Kindern außerhalb ihres Elternhauses 300,00 Euro pro Kind bezogen auf eine vierzigstündige Betreuung pro Woche. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Kosten - wie hier - pauschal zu erfassen, sofern gewährleistet ist, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwands hinreichend an den Kosten, welche einer vernünftig wirtschaftenden Tagespflegeperson entstehen, orientiert. Denn der Sachaufwand ist der Tagespflegeperson nicht in tatsächlicher Höhe, sondern gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstatten, soweit die Kosten „angemessen“ sind. Zudem wird hierdurch den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 AGSG Rechnung getragen, der für den Regelfall die Gewährung (auch) der Sachaufwandserstattung in Form eines Pauschalbetrags vorsieht.

Sofern - wie hier - keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung des Sachaufwands zur Verfügung stehen, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von monatlich 300 Euro bei Vollzeitbetreuung (40 Stunden pro Woche) in Ansatz zu bringen. Bei einer gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zulässigen Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern betragen die Sachaufwandserstattungen bei diesem Ansatz insgesamt 1.500 Euro pro Monat; bei der der Klägerin nur erlaubten Betreuung von lediglich vier gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern insgesamt 1.200 Euro. Dies reicht grundsätzlich aus, um eine angemessene Sachaufwandserstattung zu gewährleisten. Zwar steigen und sinken Sachaufwandskosten nicht proportional zur Anzahl der Kinder, sondern werden für das einzelne Kind bei Betreuung mehrerer Kinder aufgrund von Synergieeffekten regelmäßig niedriger sein als bei Betreuung nur eines Kindes. Aus dieser Disproportionalität folgt indes keine Unangemessenheit des von dem Beklagten gewählten Ansatzes, da dieser mit 300 Euro auch für die Einzelbetreuung eine angemessene Sachaufwandspauschale vorsieht und sich der vom Beklagten gewählte Ansatz im Rahmen von dessen Beurteilungsspielraum hält.

Auch der vom Beklagten in der Satzungsfassung vom 6. Mai 2014 vorgesehene Anerkennungsbetrag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorgeschriebene Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie des Förderbedarfs der betreuten Kinder bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags erfolgt in der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Fassung der Tagespflegesatzung des Beklagten durch Differenzierung zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern sowie zwischen Kindern unter und Kindern über drei Jahren. Dabei stellt der Beklagte auf eine stundenbezogene Finanzierung pro Kind ab. Hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts angemessen der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson Rechnung getragen werden (ebenso OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 44 m. w. N.).

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Höhe des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen, dass dieser zwar nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, aber es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um einen „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung und nicht um ein Entgelt handelt (OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 42; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 107). Auch nach der Begründung des KiföG (BT-Drs. 16/9299) muss die finanzielle Vergütung der Kindertagespflege erst ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichern (BT-Drs. 16/9299 S. 14 Zu Nummer 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte der Berechnung seiner Sätze eine vierzigstündige Betreuung pro Woche von fünf Kindern zugrunde legt. Soweit diese Maximalanzahl von Kindern von einzelnen Tagespflegepersonen - wie hier der Klägerin - deshalb nicht erfüllt werden kann, weil ihre Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII) nur zur Betreuung von weniger Kindern, im Falle der Klägerin von vier fremden Kindern gleichzeitig befugt, dürfte dies in Anbetracht der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Ausnahme sein. Zudem ist es den Tagespflegepersonen unbenommen, sich nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen entsprechende Beschränkungen ihrer Pflegeerlaubnisse zu wenden, sollten diese nicht gerechtfertigt sein.

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Betreuung des Kindes ... kommt § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom 6. Mai 2014 zur Anwendung, wonach der monatliche Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung 325,00 Euro für die wöchentlich vierzigstündige Betreuung von Kindern zwischen 0 und 3 Jahren beträgt. Dies entspricht unter Zugrundelegung von 4,3 Wochen pro Monat einem Satz von 1,89 Euro pro Betreuungsstunde (325 Euro/Monat /(40 Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat)) bzw. 2,03 Euro (bei Berücksichtigung von 4 statt 4,3 Wochen pro Monat).

Dies erscheint leistungsgerecht i. S. d. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII. Der Klägerin ist zuzugeben, dass grundsätzlich 4,3 Wochen pro Monat zu berücksichtigen sind. Dies folgt daraus, dass unter Heranziehung der Wertung des § 191 BGB ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen ist und sich hieraus 4,3 Wochen pro Monat errechnen (365 Tage pro Jahr /(7 Tage pro Woche x 12 Monate pro Jahr)). Allerdings sieht § 4 Abs. 7 der aktuellen Tagespflegesatzung des Beklagten vor, dass bis zu 30 Fehltage im Jahr unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht einem Monat (vgl. Wertung des § 191 BGB). Der Beklagte übernimmt damit das Ausfallrisiko wegen Krankheit, Urlaub etc., das normalerweise in die Sphäre der selbstständigen Tagespflegeperson fällt, zum Teil, nämlich im Umfang von einem Monat. Dies stellt eine geldwerte Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, entweder einen Faktor von 4 (365 Tage pro Jahr/(7 Tage pro Woche x (12 + 1 Monate pro Jahr)) anzuwenden oder von einem mit Faktor 4,3 errechneten Betrag einen entsprechenden angemessenen Abschlag für das übernommene Ausfallrisiko abzuziehen. Unter Berücksichtigung der teilweisen Übernahme des Ausfallrisikos der Tagespflegeperson gewährt der Beklagte somit tatsächlich einen Satz von 2,03 Euro pro Betreuungsstunde und Kind (Berechnung des Stundensatzes mit Faktor 4, s. o.). Unter Hinzurechnung eines Qualifizierungszuschlags von 20% errechnet sich ein Satz von 2,44 Euro pro Betreuungsstunde und Kind.

Es bietet sich an, zur Überprüfung dieses Satzes am Maßstab des § 23 Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII die Begründung des Entwurfes des KiföG (BT-Drs. 16/9299), insbesondere die dort im Rahmen der Kostenschätzung angegebenen Kalkulationsgrößen, als (für den öffentlichen Jugendhilfeträger unverbindlichen) Orientierungsmaßstab heranzuziehen (so auch OVG Niedersachsen, U. v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn. 70; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 96, 98). Im Rahmen der vorgenannten Kostenschätzung wird von durchschnittlichen Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr und einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei einer 40-Stunden-Woche ausgegangen, die sich aus Kosten für die fachliche Begleitung von jährlich 1.392 Euro, zu erstattenden Sachaufwandskosten von 3.600 Euro pro Jahr bzw. 300 Euro pro Monat sowie einem verbleibendem Restbetrag von 4.458 Euro als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen zusammensetzen (BT-Drs. 16/9299 S. 22). Hieraus ergibt sich ein Betreuungsstundensatz von 2,14 Euro pro Kind (4.458 Euro /(365 Tage pro Jahr /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)) bzw. von 2,33 Euro pro Kind, wenn man einen Monat unberücksichtigt lässt, also vier Wochen pro Monat ansetzt (4.458 Euro /((365-30 Tage pro Jahr) /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)). Der vom Beklagten vorgesehene Betreuungssatz von 2,44 Euro pro Betreuungsstunde und Kind liegt über diesen Kalkulationsgrößen. Dabei ist auf den Satz von 2,44 Euro, der den Qualifizierungszuschlag umfasst, abzustellen und nicht auf den Satz von 2,03 Euro. Zwar handelt es sich bei dem Qualifizierungszuschlag um ein landesrechtlich eingeführtes Instrument (vgl. Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, § 18 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl 2005 S. 633), zuletzt geändert durch § 1 V vom 17.11.2014, 505). Nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung bezieht sich die Kalkulationsgröße von 4.458 Euro indes auf das gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen der Tagespflegeperson und nicht nur auf den Anerkennungsbetrag i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Auch der Qualifizierungszuschlag gehört zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson. Daher erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des vom Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus liegt der vom Beklagten gewährte Stundensatz von 2,44 Euro pro Kind auch über dem allgemeinen Mindestlohn, der als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl 2014 I S. 1348) beschlossen wurde. Die Höhe des Mindestlohns beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG, BGBl I 2014 S. 1348) ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro pro Zeitstunde, während eine Tagespflegeperson bei Betreuung von fünf Kindern brutto 12,20 Euro pro Stunde erhält (ohne Berücksichtigung der Sachaufwandspauschale und der Erstattung sozialversicherungsrechtlicher Aufwendungen).

In dem vom Beklagten gewährten Stundensatz von 2,44 Euro pro Kind liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern/Erzieherinnen oder Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch über Art. 3 Abs. 1 GG auf faktische Gleichstellung mit beim Beklagten oder bei diesem zuzurechnenden Einrichtungen angestellten Kinderpflegern oder Erziehern hinsichtlich der Bezahlung.

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11; B. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - juris Rn. 10, NJW 2014, 139). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11; B. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - juris Rn. 10, NJW 2014, 139). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.2.2014 - 6 A 10959/13 - juris Rn. 24).

Die Entscheidung des Beklagten, die Bezahlung von Tagespflegepersonen anders auszugestalten als die Bezahlung von angestellten Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen oder Erziehern/Erzieherinnen, verstößt bereits deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit an der Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten fehlt. Die Tagespflege und die Betreuung in einem Kindergarten oder einen ähnlichen Einrichtung durch Erzieher/Erzieherinnen oder Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen sind nicht gleich. Dies ergibt sich zum einen aus den Unterschieden zwischen selbstständigen und angestellten Tätigkeiten an sich, zum anderen aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die selbstständige Tagespflegepersonen und in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung angestellte Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen und Erzieher/Erzieherinnen erfüllen müssen. Zum Beispiel betreuen Tagespflegepersonen in der Regel nur bis zu fünf Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), während Kindergartengruppen regelmäßig deutlich größer sind.

Die Vergütung von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen und Erziehern/Erzieherinnen kann daher allenfalls als ein weiterer und zudem grober Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Auch ein Vergleich der vom Beklagten gewährten laufenden Geldleistung in Form von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag (zuzüglich Qualifizierungszuschlag) mit diesem Orientierungsmaßstab spricht allerdings dagegen, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe seiner Leistungen seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat.

Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Sozial- und Erziehungsdienst erhalten derzeit Beschäftigte als Kinderpfleger/Kinderpflegerin (Entgeltgruppe S 2, Stufe 1) monatlich 1.913,79 Euro brutto, Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen (Entgeltgruppe S 3, Stufe 1) monatlich 1.995,46 Euro brutto und Erzieher/Erzieherinnen (Entgeltgruppe S 6, Stufe 1) monatlich 2.311,21 Euro brutto (Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info). Eine Tagespflegeperson, die fünf (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) nicht behinderte Kinder unter drei Jahren auf Basis von 40 Stunden pro Woche betreut und hierfür laufende Geldleistungen i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB VIII vom Beklagten erhält, erhält als Anerkennungsbetrag zuzüglich Qualifizierungszuschlag insgesamt 1.950 Euro brutto monatlich ((325 Euro + 20% hieraus) x 5). In Anbetracht der unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen, Erzieher/Erzieherinnen und Tagespflegepersonen erfüllen (unterschiedliche Gruppengrößen, Berufsbild des Selbstständigen etc.), erscheint der durch den Beklagten gewährte Betrag auch im Vergleich zu den vorstehend dargestellten (Grund-) Einkommen von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen und Erziehern/Erzieherinnen leistungsgerecht. Dies gilt auch bei Betrachtung des Nettoeinkommens, da Tagespflegepersonen in der Regel nicht mit deutlich höheren Abzügen ihres Bruttoeinkommens (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) rechnen müssen als Angestellte.

Soweit Angestellten keine Sachaufwandskosten entstehen, wird dies dadurch kompensiert, dass die Klägerin neben dem Anerkennungsbetrag und dem Qualifizierungszuschlag eine gesonderte Sachaufwandspauschale erhält. Soweit sozialversicherungsrechtliche Beiträge von Angestellten von deren Arbeitgebern getragen werden, ist zu berücksichtigen, dass auch Tagespflegepersonen Sozialversicherungsleistungen zum Teil erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Auch unter dem Gesichtspunkt des Anfalls von Sachaufwandskosten und sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen bei Tagespflegepersonen ergibt sich daher nicht, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Anerkennungsbetrags seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

Auch der Vortrag der Klägerin, dass Tagespflegepersonen auch außerhalb der Betreuungszeiten berufsbezogene Tätigkeiten wie Elterngespräche, Vor- und Nachbereitungen, organisatorische Tätigkeiten, Fortbildungen sowie Wartungs- und Putzarbeiten ausführen würden, gebietet keine andere Bewertung. Vielmehr erscheint dies als Ausdruck der unterschiedlichen Tätigkeitsbilder von Selbstständigen und Angestellten. Die Erledigung solcher Aufgaben, z. B. von Büroarbeit und von Organisations- oder sonstigen Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur jeweiligen Dienstleistungserbringung gehören, etwa von Vorbereitungsmaßnahmen, die lediglich sicherstellen, dass zur Dienstleistungserbringung notwendige Einrichtungen wie saubere, aufgeräumte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, werden bei Selbstständigen typischerweise nicht zur Arbeitszeit i. S. der Zeit der Dienstleistungserbringung selbst, die gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet und von diesem vergütet wird, gezählt. Solche Aufgaben außerhalb gegenüber dem Auftraggeber abzurechnender Zeiten zu erbringen, gehört zum Berufsbild Selbstständiger, ohne dass hiermit zwangsläufig eine betragsmäßig höhere oder gleiche Vergütung im Vergleich zu nicht selbstständigen Arbeitnehmern einhergehen würde. Dafür übt der Selbstständige seine Tätigkeit im Gegensatz zum Angestellten nicht weisungsgebunden aus und arbeitet auf eigene Rechnung. Aufgrund dieser Unterschiede kann auch aus dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht gefolgert werden, dass Kindertagespflegepersonen eine Geldleistung erhalten müssten, die betragsmäßig dem Einkommen von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen oder Erziehern/Erzieherinnen entspricht oder darüber liegt, oder die vorgenannten Aufgaben besonders in die Geldleistung hätten eingepreist werden müssen.

Schließlich gebietet auch der Vergleich mit den von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Geldleistungen keine höhere Festsetzung des Anerkennungsbetrags. Die Klägerin hat im Rahmen des Gerichtsverfahrens vortragen lassen, dass andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe, namentlich die Städte Ingolstadt, München, die Gemeinden Ebersberg, Erding, Rosenheim, der Markt Schwaben sowie die Kreisstadt Tauberbischofsheim und die Stadt Stuttgart, höhere Geldleistungen gewähren würden als der Beklagte. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den den einzelnen Trägern zustehenden Gestaltungsspielraum sprechen die - vom Gericht als wahr unterstellten - unterschiedlichen Ausgestaltungen der Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII allerdings nicht dafür, dass der Beklagte seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte und die von ihm gewählte Höhe der Geldleistungen, insbesondere die Höhe des Anerkennungsbetrags, nicht leistungsgerecht wäre.

All dies spricht dafür, dass sich der Beklagte bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags innerhalb seines durch § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII begrenzten Gestaltungsspielraums gehalten hat. Die hier maßgeblichen Satzungsregelungen erweisen sich somit als wirksam. Auf ihrer Grundlage i. V. m. der (im streitgegenständlichen Zeitraum nachwirkenden) Betreuungsvereinbarung hat der Beklagte die streitgegenständliche laufende Geldleistung der Klägerin auch zutreffend berechnet.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung als die ihr bereits gewährte und der Klageantrag zu I. daher keinen Erfolg. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.

Dies hat zur Folge, dass über die für diesen Fall hilfsweise gestellten Klageanträge zu I. 1. und 2. zu entscheiden war. Mit diesen Klageanträgen begehrt die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, den Beklagten zur Festsetzung eines höheren Anerkennungsbetrags als den bereits gewährten für die im Hauptantrag genannten Zeiträume zu verpflichten.

Dieser Hilfsantrag ist unzulässig. Es handelt sich bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine unstatthafte Klageart. Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage setzen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, dessen Aufhebung oder Erlass begehrt wird. Zum einen kann das von der Klägerin begehrte Handeln - wie bereits dargelegt - nicht in Form eines Verwaltungsakts erfolgen. Zum anderen handelt es sich bei den Schreiben vom 27. Dezember 2012, 23. April 2013 und 11. September 2013 bezüglich des Kindes ... und die Schreiben vom 7. Januar 2014, 20. Februar 2014 und 24. Juni 2014 bezüglich des Kindes ... nicht um Verwaltungsakte i. S. d. § 42 Abs. 1 VwGO.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 31 Satz 1 SGB X, § 35 Satz 1 VwVfG). Die vorgenannten Schreiben erfüllen diese Voraussetzungen nicht; sie treffen keine eigenständige hoheitliche Regelung. Vielmehr enthalten sie eine bloße Mitteilung an die Klägerin über die ihr zustehenden Geldleistungen, die sich bereits aus den Regelungen der Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Vertrag i. V. m. der Tagespflegesatzung des Beklagten ergibt. Die vorgenannten Schreiben haben somit nicht den Charakter eines Verwaltungsakts, sondern sind vergleichbar mit Abrechnungen auf Grundlage eines Vertrags (hier der Betreuungsvereinbarung) ohne eigenständigen Regelungscharakter. Es handelt sich bei solchen Mitteilungen um bloße deklaratorische Hinweise auf die sich bereits aus der Betreuungsvereinbarung i. V. m. mit der jeweils geltenden Tagespflegesatzung ergebende Rechtslage.

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb statthaft, weil die vorgenannten Schreiben - mit Ausnahme des Schreibens vom 24. Juni 2014 - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, wonach Klage und Widerspruch gegen das jeweilige Schreiben möglich seien. Nachdem in den Widerspruchsbescheiden vom 28. Mai 2014 klargestellt wurde, dass es sich bei den Schreiben nicht um Verwaltungsakte handele, deshalb ein Widerspruch (und damit auch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) unzulässig sei und damit zugleich der ggf. durch die äußere Form der Ausgangsschreiben erweckte Schein eines Verwaltungsakts zerstört wurde, durfte die - zudem anwaltlich vertretene - Klägerin nicht mehr auf die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Schreiben vertrauen. Durch den Verweis auf die Leistungsklage wird sie auch nicht unzulässig in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt. Insbesondere konnte sie in Anbetracht des Umstands, dass die allgemeine Leistungsklage nicht fristgebunden ist, auch noch nach Erhalt der Widerspruchsbescheide Klage erheben.

Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg; die Klage war auch insoweit abzuweisen.

Mit dem Klageantrag zu II. begehrt die Klägerin im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung nach Maßgabe von § 23 i. V. m. §§ 24, 43 SGB VIII nicht von dem Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beklagtem abhängig machen darf.

Dieser Klageantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage „die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (...) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat“. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie für die Betreuung des Kindes ... über den 30. November 2014 hinaus einen Anspruch auf Förderleistungen nach §§ 23 ff. SGB VIII hat, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, ohne dass sie dafür eine Betreuungsvereinbarung unterzeichnen müsste. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO dargetan, das zwischen den Beteiligten streitig ist. Dass es sich dabei um ein (teilweise) zukünftiges Rechtsverhältnis handelt, steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, da der Sachverhalt sowie die rechtlichen Grundlagen und damit das festzustellende Rechtsverhältnis bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend bestimmbar und überschaubar, d. h. konkretisiert sind (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 22).

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Denn die gerichtliche Klärung der Rechtslage beseitigt die Ungewissheit über die grundsätzliche Pflicht des Beklagten, der Klägerin unabhängig vom Bestehen einer Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten eine Förderleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zu gewähren. Ohne gerichtliche Klärung muss die Klägerin eine Gefährdung ihrer Rechte, nämlich die Nichtgewährung einer laufenden Geldleistung über den 30. November 2014 hinaus, befürchten.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit der Leistungsklage würde ihren Rechtsschutz dem Grundgedanken dieser Vorschrift zuwider in unstatthafter Weise erschweren. Gegenwärtig kommt die Erhebung einer Leistungsklage noch nicht in Betracht, da es noch an anderen Voraussetzungen des § 23 SGB VIII, insbesondere einer Bewilligung nach § 24 SGB VIII, fehlt. Es zeichnet sich aber ausgehend von den Schreiben des Beklagten vom 9. Januar 2014 und vom 25. März 2014 bereits jetzt ab, dass der Beklagte der Klägerin auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 SGB VIII im Übrigen keine Geldleistung i. S. dieser Vorschrift gewähren wird, so lange sie keine Betreuungsvereinbarung abschließt. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung des Beklagten über eine Bewilligung nach § 24 SGB VIII abzuwarten und dann ggf. Leistungsklage zu erheben, zumal es möglich erscheint, dass der Beklagte die Bewilligung nach § 24 SGB VIII mit der Begründung ablehnt, dass das Kind... von einer Tagespflegeperson betreut werde, die keine Betreuungsvereinbarung mit dem Beklagten abgeschlossen habe. Gegen diese Entscheidung stünde der Klägerin, die nicht Adressatin des Bescheides nach § 24 SGB VIII ist, kein Rechtsmittel zur Verfügung. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erscheint es daher geboten, die Klärung dieser Frage im Wege der Feststellungsklage zuzulassen. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, das wiederholt auftritt, und es nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Gewährung bloß nachträglichen Rechtsschutzes im Wege der Leistungsklage eine auf eine bestimmte laufende Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum bezogene Leistungsklage ohne Erfolg bliebe, ohne dass es zu einer Klärung der grundsätzlichen Streitfrage käme. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin ggf. für jede einzelne künftige laufende Geldleistung einen weiteren Rechtsstreit führen müsste, so dass sich durch die Feststellungsklage eine Vielzahl potentieller Einzelprozesse vermeiden lässt.

Allerdings hat der Feststellungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil der Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung i. S. d. § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII von dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung in der Fassung des Jahres 2014 abhängig machen darf.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Auch räumt ihm § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - wie bereits dargestellt - einen Spielraum bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung ein. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf die Höhe der laufenden Geldleistung. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt allerdings das Nähere über Inhalt und Umfang der im dritten Abschnitt (§§ 22-26) des SGB VIII geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht. Auch das bayerische Landesrecht überlässt es weitgehend den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Tagespflege und die Leistungen an die Tagespflegeperson zu konkretisieren und auszugestalten. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung und seiner Befugnis zur näheren Ausgestaltung von Inhalt und Umfang des Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII regelt demgemäß der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie er die Förderung in der Kindertagespflege im Einzelnen ausgestaltet, um den bestehenden Bedarf zu decken und die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Förderung (§ 22 SGB VIII) sicherzustellen. Dabei ist er grundsätzlich nicht auf die Wahl bestimmter Arbeitsformen beschränkt. Denn nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe einschließlich der Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht demnach bei der Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege ein Gestaltungsspielraum zu, der - vergleichbar mit Ermessensspielräumen nach § 114 Satz 1 VwGO - nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Gericht unterliegt.

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein öffentlicher Jugendhilfeträger - wie hier der Beklagte - die Kindertagespflege als eine öffentliche Einrichtung ausgestaltet und die Einhaltung der Förderbestimmungen und Förderziele durch den Abschluss von Betreuungsvereinbarungen mit den Pflegepersonen sicherstellt. Es ist nicht erkennbar, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe damit seinen Gestaltungsspielraum überschreiten würde, sofern sich Tagespflegesatzung und Betreuungsvereinbarung im Rahmen höherrangiger gesetzlicher Vorgaben, insbesondere des § 23 SGB VIII, halten. Nur dann ist den Tagespflegepersonen der Abschluss der Betreuungsvereinbarung zumutbar und kann von ihnen verlangt werden. Mit dieser (Ausgestaltungs-) Befugnis des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe korrespondiert allerdings dessen Pflicht, mit jeder Tagespflegeperson, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII erfüllt, eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen (Kontrahierungszwang), um ihnen zu ermöglichen, die gesetzlich vorgesehenen Förderleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Die Tagespflegesatzung i. d. F. der Änderungssatzung vom 6. Mai 2014, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, und die der Klägerin zuletzt angebotene Betreuungsvereinbarung sind daher am Maßstab des § 23 SGB VIII zu prüfen. Insbesondere müssen § 4 Abs. 2 bis 4 der Tagespflegesatzung, die die Höhe der Sachaufwandspauschale, des monatlichen Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung und des Qualifizierungszuschlags regeln, leistungsgerecht ausgestaltet sein, den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigen. Dies ist zu bejahen. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung, die für nicht behinderte Kinder von 0-3 Jahren gewährt wird, kann insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag zu I. verwiesen werden. Die Zu- und Abschläge, die die Tagespflegesatzung für die Betreuung behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder über 3 Jahren vorsieht, erscheinen sach- und leistungsgerecht. Jedenfalls sind insoweit keine Beurteilungsfehler des Beklagten ersichtlich und der Rahmen des § 23 Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII wird eingehalten.

Daher ist der Klägerin der Abschluss der Betreuungsvereinbarung zumutbar und der Beklagte durfte den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zur Bedingung der Gewährung einer laufenden Geldleistung i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB VIII machen.

Hierin liegt auch keine Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dies würde einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG voraussetzen. An einem solchen fehlt es hier aus den folgenden Gründen:

Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, B. v. 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - juris Rn. 17, BVerfGE 75, 284; BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 59, BVerfGE 82, 209). Unter „Beruf“ ist dabei jede auf Dauer angelegte selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (BVerfG, U. v. 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 - juris Rn. 90 m. w. N., BVerfGE 97, 228; Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 29), wobei es genügt, wenn die betreffende Tätigkeit wesensmäßig geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten (Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 32).

Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt vor, wenn dessen Schutzbereich durch staatliches Handeln beschränkt wird. Im Bereich des Art. 12 GG liegt ein Eingriff nicht erst dann vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird. Es genügt, dass sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209). Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann darüber hinaus auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich (BVerfG, B. v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75, 1 BvR 217/75 - juris Rn. 45, BVerfGE 46, 120; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 63, BVerfGE 82, 209).

Ist nach diesen Kriterien ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu bejahen, erlaubt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG diesen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 - juris Rn. 38, BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1). Dies bedeutet nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1 m. w. N.; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 65, BVerfGE 82, 209).

Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist darüber hinaus danach zu unterscheiden, ob es nur um eine Regelung der Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend BVerfG, U. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377). Dabei ist die Grenze nicht immer scharf zu ziehen. Regelungen der Berufsausübung können so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 79 m. w. N., BVerfGE 82, 209).

Für Regelungen der Berufsausübung reichen grundsätzlich schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls aus, um den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Zulassungsbeschränkungen oder ihnen nahe kommende Berufsausübungsregelungen können dagegen nur durch Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gerechtfertigt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfG, B. v. 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 - juris Rn. 74, BVerfGE 77, 84; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 81 m. w. N., BVerfGE 82, 209).

Ausgehend von diesem Maßstab ist auch die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zumindest als Beruf i. S. d. Art. 12 GG anzusehen und geschützt. Allerdings berühren die Satzungsregelungen einschließlich der Verpflichtung zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung nicht das Recht der Klägerin, die Kindertagespflege fortzuführen. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Auf Grundlage dieser Erlaubnis darf sie als Kindertagespflegeperson tätig werden. Daran ändert sich durch die Satzungsvorgaben nichts. Aus den Satzungsregelungen folgt auch nicht unmittelbar, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben könnte. Die unmittelbare Folge der Ablehnung der Satzungsregelungen und der Betreuungsvereinbarung durch die Klägerin besteht vielmehr nur in der Verweigerung staatlicher Förderung für die Betreuung bestimmter Kinder in der Kindertagespflege. Auf eine bestimmte staatliche Förderung gibt Art. 12 Abs. 1 GG aber regelmäßig keinen Anspruch (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209).

Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, könnte daher allenfalls berührt sein, soweit die Satzungsregelungen eine berufsregelnde Tendenz aufweisen sollten und dadurch die Berufsfreiheit beeinträchtigen. Dies ist zumindest insofern denkbar, als die Tagespflegesatzung im Interesse der Gewährleistung der Zwecke des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs, der Unterstützung der Erziehung und Bildung der Kinder und der Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII, § 1 Abs. 3 der Tagespflegesatzung), einerseits Ansprüche auf staatliche Leistungen begründet (vgl. §§ 1 und 4 der Tagespflegesatzung), gleichzeitig jedoch Qualitätsanforderungen und Verhaltenspflichten der Tagespflegeperson festlegt, die allerdings nur in Bezug auf Tagespflegeverhältnisse Anwendung finden, die der Beklagte nach § 23, 24 SGB VIII fördert.

Selbst wenn in Anbetracht dieser Umstände ein Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben sein sollte, wäre dieser jedoch gerechtfertigt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darf die Berufsfreiheit zwar nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Mit der Tagespflegesatzung des Beklagten und den §§ 22 ff. SGB VIII liegt jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor. Der Beklagte war zum Erlass der Tagespflegesatzung förmlich ermächtigt und der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Fragen selbst geregelt, in dem er in §§ 23, 24 SGB VIII die Rahmenvoraussetzungen für den Förderanspruch sowie in § 22 SGB VIII die Grundsätze der Förderung in Kindertagespflege festgelegt hat. Die in § 23 SGB VIII aufgeführten Merkmale, insbesondere die der Geeignetheit der Tagespflegeperson und der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags sind auch aussagekräftig genug, um als unbestimmte Rechtsbegriffe gehandhabt und überprüft werden zu können. Dass Art. 12 GG nicht zitiert wird, ist unschädlich, da das Zitiergebot nur im Hinblick auf unmittelbare bzw. gezielte Einwirkungen greift (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 4). Eine solche liegt hier nicht vor.

Etwaige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind auch durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern (vgl. Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A; § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Bezogen auf diese Zielsetzungen sind die Mittel, mit denen die Umsetzung des Förderauftrags angestrebt wird, nicht unverhältnismäßig. Sie sind geeignet, erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar. Der Sinn der Förderung von Kindern in Tagespflege würde verfehlt, käme sie allen Tagespflegepersonen unabhängig von ihrer Geeignetheit und der Qualität ihrer Betreuung zugute. Auch die hier gegebene, wie in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII vorgesehen einseitige Festsetzung der Höhe und des Umfangs der Förderleistungen durch den Beklagten ist geeignet, erforderlich und angemessen, um einerseits den staatlichen Förderauftrag zu sichern und andererseits eine übermäßige Kostenbelastung der öffentlichen Hand zu verhindern, zumal Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf die Gewährung staatlicher Förderung in einer bestimmten Höhe gibt.

Somit liegt in der Tagespflegesatzung des Beklagten kein Verstoß gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin.

Ebenso wenig liegt ein ungerechtfertigter Verstoß gegen Rechte der Eltern oder der Kinder, etwa gegen ihr einfachgesetzliches Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder gegen ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Klägerin überhaupt auf Rechte Dritter berufen kann, sind etwaige Beschränkungen der Rechte der Eltern und Kinder durch Regelungen der Tagespflegesatzung und der Betreuungsvereinbarung (deren Vertragspartner weder die Eltern noch die Kinder sind) jedenfalls durch die bereits dargestellten Förderzwecke gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Tagespflegesatzung und der Betreuungsvereinbarung um Regelungen handelt, die Voraussetzungen für eine Förderung festlegen bzw. ausgestalten, auf die die genannten Grundrechte der Eltern und Kinder keinen Anspruch geben.

Das einfachgesetzliche Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) bezieht sich ohnehin nur auf das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen, setzt also voraus, dass diese Einrichtungen oder Dienste überhaupt im Rahmen der jeweiligen Förderungsart zur Verfügung stehen und förderfähig sind. Welche Voraussetzungen Einrichtungen und Dienste erfüllen müssen, um als Einrichtung oder Dienst in Betracht zu kommen, zwischen denen der Leistungsberechtigte wählen kann, lässt sich § 5 SGB VIII nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich dies aus der jeweiligen anspruchsbegründenden Norm, hier den §§ 22 ff. SGB VIII, die - wie bereits erläutert - dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gestaltungsfreiheit belassen, Betreuungsvereinbarungen abzuschließen bzw. deren Abschluss zu verlangen, sofern deren Regelungen im Einklang mit dem bundesgesetzlich insbesondere durch § 23 SGB VIII vorgegebenen Rahmen stehen und der betroffenen Tagespflegeperson daher zumutbar sind.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit der Satzung oder zur Unzumutbarkeit des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Satzung folgt, führen würden. Demnach durfte der Beklagte den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zur Voraussetzung der Gewährung einer Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII machen und von der Klägerin verlangen.

Nach alledem hat also auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg, so dass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen war.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2006 Mieter eines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Aachen. Die monatliche Miete betrug im Streitzeitraum 76,88 €. Daneben bewohnte der Beschwerdeführer sein ehemaliges Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in Y.

3

Im Gebiet der Stadt Aachen galt für den Streitzeitraum die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 11. Dezember 2002 in der Fassung vom 16. August 2006. Danach wurde für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben. Die Satzung hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:

4

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

5

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (…)

6

(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

7

(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

8

(5) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:

9

a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

10

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.

11

c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt.

12

§ 3 Steuerpflichtige

13

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.

14

(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

15

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2005 (MeldeG-NRW, GVBl S. 263) bestimmt zur Meldepflicht Folgendes:

16

§ 13 Allgemeine Meldepflichten

17

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (…)

18

§ 15 Begriff der Wohnung

19

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (…)

20

§ 16 Mehrere Wohnungen

21

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

22

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

23

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

24

(4) Jeder Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

25

Die Stadt Aachen zog den Beschwerdeführer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von 38,44 € heran. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurück.

II.

26

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG.

27

Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, da die Zweitwohnungsteuer Studenten nicht erfasse, die noch auswärts bei ihren Eltern wohnten sich aber überwiegend am Studienort Aachen aufhielten, wohingegen die Studenten, die zwar am Studienort Aachen studierten und wohnten, sich jedoch überwiegend am auswärtigen Wohnort ihrer Eltern aufhielten, mit der Steuer belastet würden. Beide Vergleichsgruppen seien indes in gleichem Maße leistungsfähig, der einzige Unterschied bestehe in der Dauer des Aufenthalts am Studienort. Der gleiche Aufwand werde dadurch steuerlich unterschiedlich belastet. Auf die unterschiedliche Dauer des Aufenthalts dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 65, 325 <350, 357>) nicht abgestellt werden, da dies ein sachfremdes Differenzierungskriterium sei. Das Verwaltungsgericht stelle im Übrigen bei der Frage, ob der Wohnsitz bei den Eltern der erste Wohnsitz sei, nicht auf die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt, sondern nur auf die melderechtliche Zuordnung ab. Es sei im Rahmen einer Aufwandsteuer nicht hinnehmbar, dass bei der Zweitwohnungsteuer im Gefolge des Melderechts nur das Nutzen einer Wohnung, nicht aber der Anfall von Aufwand für die Wohnung besteuert werde. Der Beschwerdeführer sei zwar mit zwei Wohnsitzen gemeldet, habe aber nur einen davon - die Wohnung in Aachen - inne. Nur für diese Wohnung trage er Aufwand, an seinem Heimatort wohne er auf Kosten seiner Eltern. Er habe also keinen Aufwand für eine zweite Wohnung zu tragen. Ungleich behandelt würden auch Personen, die deshalb nicht mit der Zweitwohnungsteuer belastet würden, weil sich ihr Hauptwohnsitz im Ausland befinde, da die inländische Wohnung dann nach dem Melderecht als alleinige Wohnung betrachtet werde.

28

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem Belang der Bewältigung von Massenvorgängen, die durch die Anlehnung an Verhältnisse aus dem Melderecht vereinfacht erfasst werden könnten, gerechtfertigt werden. Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Familie werde dadurch verletzt, dass ein Kind, das bei seinen Eltern wohne und zur Ausbildung an einem anderen Ort eine Wohnung unterhalte, mit einer Zweitwohnungsteuer belastet werde. Dadurch werde in den Lebensentwurf des Beschwerdeführers und seiner Familie eingegriffen und die zu schützende familiäre Hausgemeinschaft mit einer Abgabe belastet, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Gegenstand habe. Auch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG werde durch die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer verletzt.

III.

29

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die für den Streitfall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der gleichheitsgerechten Ausgestaltung eines Steuertatbestands und der Reichweite des Schutzes der Familie sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

30

Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (1.). Sie verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.), noch die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie (3.) oder die in Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit (4.).

31

1. Die durch die Stadt Aachen festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.

32

a) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffes der Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl 2009, S. 777, juris, Rn. 46). Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>).

33

b) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und der getragene Aufwand nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>; zum Abzug als Werbungskosten bei doppelter Haushaltführung: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. BVerfGE 65, 325 <352>). Bei der Zweitwohnungsteuer handelt sich um eine örtliche Steuer, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 <345>; 114, 316 <334 ff.>).

34

c) Die in Streit stehende Aachener Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer und damit von der Gesetzgebungsbefugnis des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt. Sie entspricht diesem klassischen Bild der Zweitwohnung-steuer, indem sie an das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet anknüpft und mit einem Steuersatz auf die Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage aufsetzt. Soweit Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer - insbesondere wegen etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, den Schutz der Familie oder gegen Freiheitsrechte - geltend gemacht werden, berühren sie wegen der notwendigen Formenklarheit solange die Einordnung der Steuer in die finanzverfassungsrechtliche Kompetenznorm nicht, als der Typus einer Aufwandsteuer dadurch nicht verlassen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rn. 50 ff.). Die durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob die Bestimmung der Zweitwohnung an das Melderecht angebunden werden darf, ob eine unzulässige Beeinträchtigung des Zusammenlebens innerhalb der Familie bewirkt wird und ob die Freizügigkeit des Beschwerdeführers durch den Anreiz der Vermeidung der Zweitwohnungsteuer verletzt wurde, wirken sich, selbst wenn sie zu bejahen wären, nicht auf den Typus der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer aus.

35

2. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Belastung des Beschwerdeführers mit der Zweitwohnungsteuer stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

36

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>). Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 120, 1 <44>). Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegen-standes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (vgl. BVerfGE 31, 8 <25 f.>; 65, 325 <354>; 93, 121 <136>; 105, 73 <126>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>).

37

Das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer setzt der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. So dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>). Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.

38

b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie noch bei ihren Eltern über eine Wohnung verfügen, ihren Hauptwohnsitz am Studienort haben. Denn diese Unterscheidung erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen. So stellt der Satzungsgeber nicht etwa differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in seiner Kommune ab. Denn alle Studenten dieser Gruppe halten sich zu Ausbildungszwecken am Studienort auf. Der Differenzierungsgrund liegt vielmehr darin, dass die mit der Zweitwohnungsteuer belasteten Studenten sich anders als die nicht von der Steuerpflicht betroffenen Studenten nicht vorwiegend am Studienort aufhalten. Dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer entspricht es, solch einen besonderen Aufwand zu besteuern, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entsteht, obwohl diese Wohnung für den Steuerpflichtigen eine Zweitwohnung darstellt. Hierfür bedarf es notwendig einer Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Dass eine solche Differenzierung bei der Entscheidung über die Entstehung der Zweitwohnungsteuerpflicht erfolgt, kann daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.

39

c) Die tatbestandliche Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuerpflicht im Streitfall ist gleichheitsgerecht.

40

aa) Die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die in dem Tätigen eines Aufwands zum Ausdruck kommt, wird bei der Zweitwohnungsteuer auch dann in einer dem verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff genügenden Weise erfasst, wenn sich das Innehaben der Wohnung im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbefugnis lediglich auf die Zweitwohnung bezieht, nicht aber auch - wie typischerweise bei Wohnungen im Elternhaus in den so genannten "Kinderzimmerfällen" - auf die Erstwohnung.

41

Nach mittlerweile ganz überwiegender Auffassung, die insbesondere von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wohl auch des Bundesfinanzhofs getragen wird, setzt eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht voraus, dass auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben ist. Sofern Gesetzes- oder Satzungsrecht keine weitergehenden Anforderungen enthielten, genüge es, wenn mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt werde, wie dies bei auswärts studierenden Kindern, wenn sie ihr Kinder- oder Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung vorwiegend nutzten, regelmäßig der Fall sei. Ob sie dieses Grundbedürfnis des Wohnens in einer rechtlich abgesicherten Weise als (Mit-)Besitzer erfüllten, oder nur als Besitzdiener befriedigten, sei nicht von Bedeutung. Es komme nur darauf an, dass der getätigte Aufwand ein besonderer Aufwand sei, nicht darauf, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 271; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl 2007, S. 530; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2007 - 14 K 10476/02 -, EFG 2008, S. 578, Rn. 31 f.; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, S. 532 und - 9 C 17/07 -, NJW 2009, S. 1097; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, BFH/NV 2009, S. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris; Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht [Stand: März 2009], § 3 Rn. 215 f.; Meier/Juhre, KStZ 2005, S. 167 <169>; Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 6; Zieglmeier, Die Zweitwohnungssteuer in der Praxis, 2009, S. 40 ff.; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 556; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/07 -, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 -, DStRE 2008, S. 1154; Oelschläger, DStR 2008, S. 590 <594>, Winkler, KStZ 2007, S. 5 <9 ff.>).

42

Dieser Standpunkt begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und steht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit wird auch dann erfasst, wenn eine Zweitwohnungsteuer so ausgestaltet ist, dass darauf verzichtet wird, von einem Steuerpflichtigen neben dem tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsrecht an der Zweitwohnung ein solches Recht auch an der von ihm bewohnten Erstwohnung zu fordern. So kann der Zweitwohnungsteuer von Verfassungs wegen auch unterfallen, wer in seiner Erstwohnung als reiner Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz wohnt, wie dies im Fall der Nutzung des Kinderzimmers durch einen Studenten der Fall sein kann (vgl. zur regelmäßigen Einordnung des volljährigen Kindes, das weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnt, als Besitzdiener und nicht Mitbesitzer: BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 -, NJW 2008, S. 1959). Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand. Hierfür ist allein der in der Zweitwohnungsnutzung zum Ausdruck kommende Aufwand maßgeblich, einschließlich des Umstands, dass es sich überhaupt um eine Zweitwohnung handelt. Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa die mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Dem entspricht es, bei der Prüfung der Steuerpflicht des Aufwandes für eine Zweitwohnung nicht feststellen zu müssen, ob der Betreffende an dem Ort der Belegenheit der Erstwohnung neben einem tatsächlichen Verfügungsrecht als Besitzdiener auch ein rechtliches Verfügungsrecht hat, etwa weil er aufgrund eines (Unter-)Mietvertrages ein eigenes Besitzrecht an der Erstwohnung reklamieren kann. Auch würde die Erforderlichkeit einer entsprechenden Differenzierung zwischen der Stellung eines Mitbesitzers oder eines Besitzdieners vielfach die Prüfung verlangen, von wem die Mittel zur Finanzierung des Erstwohnsitzes stammen. Ob diese Mittel jedoch - was selten der Fall sein wird - von dem Studenten in Form eines "Kostgeldes" an seine Eltern gezahlt werden, oder - wovon in der Regel auszugehen sein dürfte - die Eltern die Wohnung durch Gewährung des Naturalunterhalts (vgl. § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Verfügung stellen, soll gerade nicht zum Gegenstand der Untersuchung des Aufwands gemacht werden. Auch ein im Wege des Naturalunterhalts gewährtes Zimmer kann für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

43

Soweit, wie in der in Streit stehenden Satzung für den Regelfall vorgesehen, die Anwendung des Melderechts auf die Tatbestände der Zweitwohnungsteuer dazu führt, dass eine steuerbare Zweitwohnung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige an der Erstwohnung keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit innehat und sein Aufwand für die Erstwohnung durch Naturalunterhalt seiner Eltern getragen wird, steht dies danach der Erfassung der typischerweise mit der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit nicht entgegen.

44

bb) Auch die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Zweitwohnung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

45

Die Stadt Aachen stellt in ihrer Steuersatzung für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der Zweitwohnung alternativ darauf ab, ob eine Wohnung als Nebenwohnung nach dem Nordrhein-Westfälischen Meldegesetz dient oder ob sie jemand zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs innehat (§ 2 Abs. 1 der Steuersatzung). Eine Nebenwohnung nach dem MeldeG-NRW kommt dann als steuerbare Zweitwohnung in Betracht, wenn die betreffende Wohnung von einer Person bewohnt wird, die dort tatsächlich mit einer Nebenwohnung gemeldet ist oder sich dort mit einer Nebenwohnung zu melden hätte (§ 2 Abs. 4 der Steuersatzung). Die nach § 3 Abs. 1 Steuersatzung bei dem Innehaben einer Zweitwohnung entstehende Steuerpflicht ist in dieser Tatbestandsalternative also letztlich mit der Pflicht zur Anmeldung einer Nebenwohnung verknüpft. Nach § 13 Abs. 1 MeldeG-NRW hat sich bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Diese Wohnung kann eine Haupt- oder eine Nebenwohnung sein. Gemäß § 16 Abs. 3, Abs. 2 MeldeG-NRW ist eine Nebenwohnung eine Wohnung, die ein Einwohner außer seiner Hauptwohnung hat. Bei der Hauptwohnung handelt es sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MeldeG-NRW um die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Auch die Anknüpfung an das Melderecht führt damit auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung zurück. Dies ist weder sachwidrig noch willkürlich zur Bestimmung der Steuerpflicht. Denn die Nutzung der Wohnung ist das äußerlich erkennbare Merkmal des damit betriebenen finanziellen Aufwands und der objektiv dahinterstehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, wer die Kosten letztlich trägt.

46

Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 297 <311>).

47

d) Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die im Ausland eine Hauptwohnung innehaben und in der Stadt Aachen nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der Zweitwohnung-steuer unterliegen, weil ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann (vgl. § 16 Abs. 1 MeldeG-NRW, der auf mehrere Wohnungen im Inland abstellt), ist wegen der besonderen Situation der im Ausland belegenen anderen Wohnung gerechtfertigt. Da das nationale Melderecht nicht für im Ausland belegene Wohnungen gilt, kann die Steuerpflicht in diesen Fällen nur in unzureichendem Umfang an melderechtliche Tatbestände anknüpfen. Es kann schon nicht generell von dem Vorhandensein eines Melderegisters in ausländischen Staaten ausgegangen werden, vor allem aber nicht von einer entsprechenden Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz, auf die die Steuersatzung verweist. Außerdem bestehen erhebliche verwaltungspraktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, die eine besondere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen können.

48

3. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird nicht verletzt.

49

a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Institutsgarantie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).

50

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der genannten Verfahren war die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den einschlägigen melderechtlichen Vorschriften, auf die die dortige Steuersatzung für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatte, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen gewesen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnung zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese unterschiedliche Behandlung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <321, 335 ff.>).

51

Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seinen Eltern lebenden steuerpflichtigen Studenten sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies bei anderen Personen der Fall ist, die in mehreren Wohnungen wohnen. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.

52

b) Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG weiterhin vor Eingriffen des Staates in die Familie.

53

Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).

54

Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

55

Die Zweitwohnungsteuer hat auch in den so genannten "Kinderzimmerfällen" keinen solchen Eingriffscharakter. Die Zweitwohnungsteuer belastet den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt. Dieser Aufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, nicht aber am Heimatort der Eltern aufhalten wird. Im Übrigen erfasst die Zweitwohnung-steuer die Steuerpflichtigen völlig unabhängig von ihren familiären Verhältnissen und Bindungen am Haupt- oder Zweitwohnsitz. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 Prozent der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723).

56

4. Die in Art. 11 Abs. 1 GG garantierte Freizügigkeit ist nicht verletzt.

57

Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). In den Schutzbereich der Norm kann nicht nur durch direkte Einwirkung auf die Wahl des Wohnortes eingegriffen werden. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Wohnorts können einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>). Für den Bereich der Festsetzung von Abgaben ist regelmäßig die Qualität eines Eingriffs zu verneinen, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet hiervon abgesehen keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1983 - 8 B 78/83 -, Buchholz 401.63 Kurabgaben Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 6 B 80/08 -, juris).

58

Gemessen daran entfaltet eine Zweitwohnungsteuer der der hier in Rede stehenden Größenordnung offensichtlich keine eingriffsgleiche Wirkung in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit, zumal die Steuer je nach Lage des Einzelfalls schon bei geringfügigen Verlagerungen der Aufenthaltsdauer zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz entfallen kann, also keineswegs notwendig von der völligen Aufgabe des Hauptwohnsitzes abhängt.

59

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei der einkommensteuerrechtlichen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG die Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung kommt.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin arbeitete in den Jahren 2003 und 2004 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte und erzielte dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit denen sie dem Lohnsteuerabzug unterlag. Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für diese Jahre war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, da sie als Arbeitnehmerin keinen der Pflichtveranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG erfüllte.

3

2. Im Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 beim Finanzamt ein und beantragte gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Veranlagung zur Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist für die betreffenden Jahre am 31. Dezember 2007 beziehungsweise am 31. Dezember 2008 abgelaufen sei, so dass die Beschwerdeführerin durch ihren Antrag vom Dezember 2009 keine Einkommensteuerfestsetzung für diese Veranlagungszeiträume mehr herbeiführen könne. Die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO geregelte Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist komme in diesem Fall nicht zur Anwendung.

4

3. Die daraufhin erhobene Klage zum Finanzgericht, mit der die Beschwerdeführerin geltend machte, dass im Streitfall die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu berücksichtigen sei, blieb ohne Erfolg.

5

4. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen das Urteil des Finanzgerichts mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof. Im Wesentlichen trug sie dabei vor, die Rechtsfrage, ob § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die in dieser Vorschrift geregelte Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsverjährung auch auf Fälle der Antragsveranlagung Anwendung finde, sei von grundsätzlicher Bedeutung.

6

5. Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage sei durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (unter Hinweis auf BFHE 233, 311). Danach sei der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht gehemmt, wenn - wie im Streitfall - den Steuerpflichtigen keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung treffe. Dass die Beschwerdeführerin eine Einkommensteuererstattung nur nach Abgabe einer Steuererklärung habe erhalten können, begründe keine Pflicht zur Abgabe, wie § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sie hinsichtlich der Anwendung der Anlaufhemmung voraussetze.

II.

7

Mit ihrer gegen die finanzbehördlichen Entscheidungen, das Urteil des Finanzgerichts und gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz verlange bei den Regelungen über die Festsetzungsverjährung eine Gleichbehandlung von Pflicht- und Antragsveranlagungen. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Anlaufhemmung auch in Fällen der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Anwendung finde.

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

9

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass bei der einkommensteuerrechtlichen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anders als in Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung kommt.

10

1. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>).

11

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich unter anderem aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 129, 49 <69>). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>).

12

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 122, 210 <230>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>; 127, 224 <245>). Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 120, 1 <29>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).

13

b) Ausgehend hiervon ist die Ungleichbehandlung von Pflichtveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG und Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist innerhalb der Gleichheitsprüfung nicht an einem strengen Prüfungsmaßstab zu messen. Zwar sind die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 7 des § 46 Abs. 2 EStG, unter denen die Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen zu erfolgen hat, für den Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres zu beeinflussen, der zur Einkommensteuerfestsetzung führende Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beruht indes auf einem freien Willensentschluss und ist damit für den Steuerpflichtigen frei verfügbar. Die Antragsveranlagung entfaltet auch keine freiheitseinschränkende Wirkung, die einen strengeren Maßstab erforderte.

14

2. Zwischen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass dies - jedenfalls gemessen an den geringen Anforderungen an den Differenzierungsgrund, die hier geboten sind - eine unterschiedliche Behandlung bei der Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist insbesondere mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck dieser Regelung in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO rechtfertigt.

15

a) Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO unter anderem dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Durch diese Anlaufhemmung soll verhindert werden, dass durch späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit für die Veranlagung verkürzt wird (vgl. BTDrucks VI/1982, S. 151; Banniza, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 170 Rn. 12 [Stand Juni 2011]; Paetsch, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 170 AO Rn. 2 [Stand November 2011]; Frotscher, in: Schwarz, AO, § 170 Rn. 5 [Stand April 2011]). Die Festsetzungsfrist soll nicht bereits zu laufen beginnen, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruchs erfahren hat (vgl. BFHE 190, 220 <223>; 202, 1 <5>; Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 170 Rn. 5; Paetsch, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 170 AO Rn. 2 [Stand November 2011]; siehe auch Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 170 AO Rn. 7a [Stand Mai 2011]). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung spricht insoweit von einem Sicherungszweck der Anlaufhemmung (vgl. BFHE 210, 65 <69>; 217, 393 <397>).

16

b) Nach dem im Einkommensteuerrecht geltenden Veranlagungsprinzip (vgl. § 25 Abs. 1 EStG) wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, welches der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Um die Veranlagung zu ermöglichen, hat der Steuerpflichtige nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG (i. V. m. § 56 EStDV) für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Finanzverwaltung wird regelmäßig erst durch die Steuererklärung in die Lage versetzt, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen und die Steuer festzusetzen, mithin den Steuerpflichtigen zu veranlagen (vgl. Geurts, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 Rn. C 5 [Stand September 2011]; siehe auch BFHE 154, 77 <79>). Erst nach der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt erkennen, ob bereits erbrachte Vorauszahlungen (vgl. § 37 EStG) oder aufgrund eines Steuerabzugs an der Quelle einbehaltene Beträge (vgl. §§ 38 ff., §§ 43 ff. EStG) möglicherweise nicht ausreichen, um die tatsächlich entstandene Einkommensteuerschuld zu decken (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 1998 - IV B 34/97 -, BFH/NV 1998, S. 846).

17

c) Eine Ausnahme vom einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsprinzip sieht § 46 Abs. 2 EStG für die Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Besteht danach das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Veranlagung nur durchzuführen, wenn die in § 46 Abs. 2 EStG genannten Tatbestände erfüllt sind; andernfalls besteht ein Veranlagungsverbot (vgl. Eisgruber, in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 46 Rn. 2; Heuermann, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 46 EStG Rn. 3 [Stand November 2012]). § 46 Abs. 2 EStG unterscheidet Tatbestände der Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) vom Tatbestand der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Soweit das Einkommensteuergesetz bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit danach Veranlagungen von Amts wegen vorsieht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG), sollen hiermit Sachverhalte erfasst werden, bei denen die Verwirklichung des Einkommensteueranspruchs allein durch den Lohnsteuerabzug fraglich erscheint (vgl. Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 46 Rn. A 45 [Stand Juni 2002]; Tillmann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 46 EStG Rn. 1 [Stand Dezember 2011]; Kulosa, in: Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 46 Rn. 2).

18

Die Veranlagung auf Antrag des Arbeitnehmers nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG steht dem Steuerpflichtigen dagegen frei. Sie kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer keinen der Pflichtveranlagungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG erfüllt (vgl. BFHE 214, 149 <151>; Eisgruber, in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 46 Rn. 2). Ist weder ein Veranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG gegeben noch ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt, gilt die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer als abgegolten (vgl. nur Tillmann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 46 EStG Rn. 1 [Stand Dezember 2011]; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 46 Rn. E 3 [Stand Juni 2002]).

19

Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG dient daher primär dem Interesse des Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 1998 - IV B 34/97 -, BFH/NV 1998, S. 846; Heuermann, in: Blümich, EStG/KStG/ GewStG, § 46 EStG Rn. 2 [Stand November 2012]); das Absehen von einer Antragstellung ist mit keinen Nachteilen oder Sanktionen verbunden. Beantragt ein Arbeitnehmer eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, kommt es in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Steuererstattung (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Datensammlung zur Steuerpolitik Ausgabe 2012, S. 35). Ergibt sich ausnahmsweise doch eine Steuernachforderung, so besteht für den Arbeitnehmer noch die Möglichkeit, durch eine Rücknahme des Antrags die Nachzahlung zu vermeiden (vgl. Eisgruber, in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 46 Rn. 28; Kulosa, in: Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 46 Rn. 31).

20

d) Das Ziel der Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, den der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Zeitraum zur Geltendmachung des Einkommensteueranspruchs nicht durch eine unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen verkürzen zu lassen (s. o. unter a), greift daher bei den nur ausnahmsweise zur Einkommensteuer veranlagten nicht selbständigen Arbeitnehmern zwar in den Fällen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG, hingegen typischerweise nicht bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG liegt nach ihrer gesetzlichen Konzeption der Gedanke zu Grunde, dass bei den von ihr erfassten Fällen der Anspruch des Staates auf Einkommensteuer bereits durch den Lohnsteuerabzug befriedigt ist. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers ist bei der Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen kein Sachverhalt gegeben, der zur Verwirklichung des staatlichen Steueranspruchs die Abgabe einer Steuererklärung erfordern würde. Die Veranlagung liegt vielmehr im Interesse des Steuerpflichtigen. Folglich besteht bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG - anders als in den Fällen der Pflichtveranlagung - auch keine Notwendigkeit, den staatlichen Besteuerungsanspruch durch die Gewährleistung ausreichender Bearbeitungszeit durch die Finanzbehörden zu sichern. Das rechtfertigt es, in den Fällen der Pflichtveranlagung eine Anlaufhemmung vorzusehen, nicht jedoch bei Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

21

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2013 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der 1959 geborene Kläger begehrt die Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten.

2

Er war bis 1999 im Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Nordrhein als Zahnarzt tätig und von 1992 bis 1999 im dortigen Versorgungswerk beitragspflichtig. Seine erneute Aufnahme lehnt das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein mit der Begründung ab, er sei dort zum 1. April 2000 auf eigenen Antrag nicht nur von der Beitragspflicht, sondern auch von der Mitgliedschaft befreit worden.

3

Seit November 2011 ist der Kläger als angestellter Zahnarzt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten deren Pflichtmitglied. Die Beklagte lehnte eine Teilnahme des Klägers an ihrer Versorgungsanstalt ab und berief sich hierzu auf § 11 Nr. 2 ihrer Satzung. Danach nimmt ein Pflichtmitglied der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz nicht an der Versorgungsanstalt teil, wenn es bei Erwerb der Kammermitgliedschaft das 50. Lebensjahr (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung: das 45. Lebensjahr) bereits vollendet hat, es sei denn, das Mitglied fällt unter den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 und ist nicht zugleich Mitglied einer entsprechenden Versorgungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die Altersgrenze in der Satzung der Versorgungsanstalt der Beklagten verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Zwischen den Versorgungswerken bestünden Überleitungsabkommen. Mit deren Abschluss sei es zur Sicherung des offenen Deckungsplanverfahrens nicht mehr notwendig, die Altersgrenze aufrecht zu erhalten. Im Gegenteil: Diese laufe der Durchführung der Überleitungsabkommen zuwider.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat vorgetragen, der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das Versorgungswerk werde nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanziert, so dass die Aufnahme älterer Teilnehmer versicherungsmathematisch nachteilig sei.

10

Mit Urteil vom 17. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Aufnahme als Pflichtmitglied unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Vorschrift des § 11 Nr. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt verstoße gegen höherrangiges Recht und sei damit unwirksam. Dies folge aus der Ungleichbehandlung des Klägers mit Zahnärzten aus dem EU-Ausland, die in den Geltungsbereich der Satzung wechselten. Die Ungleichbehandlung sei durch tragfähige Sachgründe nicht gerechtfertigt und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sofern die Rechtsprechung bislang einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung deutscher und europäischer Zuwanderer anerkannt habe, sei sie davon ausgegangen, dass bei deutschen Zahnärzten – anders als im Falle eines EU-Ausländers – keine Proratisierung stattfinde. Das sei aber nicht mehr der Fall, nachdem die deutschen heilberuflichen Versorgungswerke auf das strenge Lokalitätsprinzip umgestellt und untereinander Überleitungsabkommen abgeschlossen hätten.

11

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, aufgrund der zwingenden Regelung in der Verordnung (EG) 883/2004 müssten EU-Ausländer unabhängig vom Alter in die jeweiligen Versorgungswerke aufgenommen werden. Die Altersgrenze diene im offenen Deckungsplanverfahren einem legitimen Zweck. Das Verwaltungsgericht verstehe den Begriff der Proratisierung falsch, wenn es sie mit dem Lokalitätsprinzip verknüpfe.

12

Die Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2013 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen

16

und verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

20

Der Teilnahme des Klägers an der Versorgungsanstalt der Beklagten steht § 11 Nr. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt bei der Beklagten (im Folgenden: Satzung) entgegen. Danach nehmen alle Pflichtmitglieder der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz an der Versorgungsanstalt teil, ausgenommen diejenigen Mitglieder, die bei Erwerb der Kammermitgliedschaft das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, es sei denn das Mitglied fällt unter den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 und ist nicht zugleich Mitglied einer entsprechenden Versorgungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere hält sie – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – einer verfassungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes stand (I.). Auch unter dem Blickwinkel des Europarechts (II.) und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (III.) ist die Regelung nicht zu beanstanden.

I.

21

Die Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) vereinbar.

22

Die Vorschrift bewirkt unter verschiedenen Aspekten eine Ungleichbehandlung: Zum einen werden über 50jährige Inländer und unter 50jährige Inländer ungleich behandelt (sogenannte Altersdifferenzierung, dazu 1.). Des Weiteren werden über 50jährige Inländer und über 50jährige EU-Ausländer ungleich behandelt (sogenannte Inländerdiskriminierung, dazu 2.), und schließlich werden über 50jährige Zahnärzte, die aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den Bereich eines anderen Versorgungswerkes (z.B. den des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein) wechseln, anders behandelt als über 50jährige Zahnärzte, die einen umgekehrten Wechsel vollziehen (dazu 3.). Keine dieser Differenzierungen führt im Ergebnis zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

23

1. Die Ungleichbehandlung von über 50jährigen Inländern und unter 50jährigen Inländern ist nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes gerechtfertigt.

24

a) Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 2013 – 1 BvR 131/13 u.a. –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.).

25

b) An diesem Maßstab gemessen liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, denn die hier in Rede stehende Altersdifferenzierung ist sachlich gerechtfertigt mit dem allgemeinen Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, die vom Versorgungswerk der Beklagten zu gewährleisten ist.

26

aa) Das Versorgungswerk der Beklagten finanziert sich nach einem sogenannten modifizierten offenen Deckungsplanverfahren. Kennzeichnend für dieses zwischen dem reinen Kapitaldeckungsprinzip und dem Umlageverfahren angesiedelte Modell ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung sichergestellt wird, indem in der versicherungstechnischen Bilanz unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden (s. bereits OVG RP, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 6 C 11098/11.OVG –, ESOVG, sowie BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 – 6 C 3/05 –, juris, Rn 28 m.w.N.). Es besteht beim offenen Deckungsplanverfahren also keine exakte Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung jedes einzelnen Mitgliedes, sondern lediglich eine Äquivalenz zwischen den Beiträgen und den Leistungen aller Mitglieder insgesamt („Gruppenäquivalenz“). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung zu Recht anerkannt, dass Altersgrenzen geeignet sind, zur finanziellen Stabilität von Versorgungswerken beizutragen, die sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanzieren. Denn je später Beitragszahlungen in diesem Versorgungssystem erfolgen, desto mehr belasten sie dessen Finanzierung, weil sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer mehr ergeben können, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen (vgl. VGH BW, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –, juris, Rn. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2001 – 4 K 3265/00 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juni 2007 – 5 K 2394/05 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. März 2013 – 1 K 454/11 – juris).

27

Dass die Finanzierung des Versorgungswerkes der Beklagten im Grundsatz - modifiziert durch eintrittsaltersabhängige Multiplikatoren (vgl. § 22 Abs. 2 der Satzung) - diesem Modell folgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und findet seinen Niederschlag insbesondere in § 22 Abs. 1 und 5 sowie in § 22 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 8 der Satzung. Insbesondere wird gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Punktwert alle 3 Jahre so berechnet, dass zu Beginn des entsprechenden Jahres die künftigen Einnahmen und der vorhandene Ausgleichsstock einschließlich der Zinsen ausreichen, die künftigen Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2 zu erfüllen. Zudem wird die Gesamtleistungszahl aus der Summe der Jahresleistungszahlen grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Beitragsleistung gebildet (vgl. § 17 Abs. 8 der Satzung).

28

bb) Dies zugrunde gelegt ist die Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung – an deren Geeignetheit zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzierungssystems der Beklagten keine Zweifel bestehen – erforderlich und angemessen. Dem Satzungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere ist es nicht Sache der Gerichte zu entscheiden, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. entsprechend zum Sozialversicherungsrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 2013 – 1 BvR 131/13 u.a. –, juris, Rn. 14).

29

cc) Die Erforderlichkeit der Altersdifferenzierung in § 11 Nr. 2 der Satzung wird auch nicht durch den Abschluss von Überleitungsabkommen zwischen den einzelnen Versorgungswerken infrage gestellt.

30

(1) Das folgt für den Personenkreis, der – wie der Kläger – nicht unmittelbar aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Zahnärztekammer in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten wechselt, sondern der hier eine Kammermitgliedschaft (erstmals oder nach vorangehender Aufgabe einer früheren Kammermitgliedschaft) neu begründet, schon daraus, dass insoweit der Anwendungsbereich der Überleitungsabkommen nicht eröffnet ist. Nach § 1 des Überleitungsabkommens zwischen dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein, Düsseldorf (VZN) und der Versorgungsanstalt der Beklagten vom 8. April 2013 (zuvor: vom 7. Dezember 2004; im Folgenden: Überleitungsabkommen) regelt dieses die Überleitung der bisher entrichteten Geldleistungen nur für solche Mitglieder, die aus der abgebenden Versorgungseinrichtung ausgeschieden sind, weil sie durch die Aufnahme einer Tätigkeit in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung Mitglied geworden sind. Nicht erfasst sind daher Fälle, in denen das betreffende Mitglied, wie hier der Kläger, bereits vor dem Wechsel des Zuständigkeitsbereichs aus der abgebenden Versorgungseinrichtung - aus welchen Gründen auch immer - ausgeschieden war.

31

(2) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die betreffenden Überleitungsabkommen tatsächlich von einer uneingeschränkten Geltung des Lokalitätsprinzips und von einer Proratisierung ausgehen.

32

Dagegen spricht allerdings, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Überleitungsabkommens zwischen der Beklagten und dem VZN die Überleitung ausgeschlossen ist, sofern das Mitglied in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt, das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Das Überleitungsabkommen geht also zwar einerseits davon aus, dass über 50jährigen Zahnärzten ein Wechsel des Versorgungswerkes durchaus noch möglich ist, andererseits ist in diesen Fällen die Überleitung der Beiträge gerade ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die geleisteten Beiträge beim abgebenden Versorgungswerk verbleiben und auch die entsprechenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes im Verhältnis zu diesem Versorgungswerk weiter bestehen bleiben.

33

Zudem sieht auch die Satzung des VZN in § 16 Abs. 3 eine Fortführung der Beitragszahlung vor, wenn das den Kammerbereich wechselnde Mitglied nicht beitragspflichtig in der nunmehr zuständigen Versorgungseinrichtung werden kann. Unter Durchbrechung des Lokalitätsprinzips besteht also auch hier die Möglichkeit einer Fortsetzung der Mitgliedschaft im VZN trotz des Wechsels der Kammermitgliedschaft. Dass dem Kläger diese Möglichkeit verwehrt bleibt, liegt allein daran, dass das VZN auf dem Standpunkt steht, der Kläger habe seine dortige Mitgliedschaft – völlig unabhängig von dem hier in Rede stehenden Wechsel des Zuständigkeitsbereichs – bereits zum 1. April 2000 beendet.

34

(3) Aber selbst wenn das Überleitungsabkommen zwischen der Beklagten und dem VZN so auszulegen wäre, dass das Versorgungswerk der Beklagten aufgrund der Vereinbarung des Lokalitätsprinzips und der anteiligen Aufrechterhaltung der im abgebenden Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften dazu verpflichtet sei, über 50jährige Teilnehmer aus dem Bezirk der Zahnärztekammer aufzunehmen, könnten die einzelnen betroffenen Kammermitglieder hieraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten ableiten. Denn bei dem Überleitungsabkommen handelt es sich lediglich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Versorgungseinrichtungen, der von diesen nach § 7 ohne Weiteres mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden kann. Ein durchsetzbarer Anspruch einzelner Mitglieder auf Änderung von Satzungsregelungen der beteiligten Versorgungswerke kann daraus hingegen nicht hergeleitet werden. Dies gilt zumal im Falle des Klägers, der bereits deshalb nicht in den Anwendungsbereich eines Überleitungsabkommens fällt, weil er – wie bereits erwähnt – aus dem VZN bereits im Jahr 2000 ausgeschieden ist.

35

2. Auch der von § 11 Nr. 2 der Satzung ebenfalls bewirkten Besserstellung von über 50jährigen EU-Ausländern gegenüber über 50jährigen Inländern (sogenannte Inländerdiskriminierung) steht der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV nicht entgegen.

36

a) So scheidet eine Verletzung nationalen Verfassungsrechts unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung bereits deshalb aus, weil eine auf zwingenden Vorgaben beruhende Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union nicht am Maßstab nationaler Grundrechte gemessen werden kann, auch wenn der Umsetzungsakt Ausübung deutscher Staatsgewalt ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – BVerfGE 118, 79 [95]; BVerfG, Urteil vom 24.4.2013 – 1 BvR 1215/07 –, NJW 2013, 1499 [1500]; dahingehend speziell zu Art. 3 Abs. 1 GG wohl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2004 – 1 BvR 2221/03 –, NJW 2005, 737 [738]). Zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung durch zwei unterschiedliche Normgeber ist der deutsche Gesetzgeber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nämlich nicht verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 –, BVerfGE 110, 412 [439, Rn. 83]).

37

Hier besaß die Beklagte bei der Entscheidung über die Öffnung der Mitgliedschaft für über 50jährige EU-Ausländer keinen Spielraum, sondern kam damit lediglich ihrer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. v. 30.4.2004 L 166/1) nach, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 1) ersetzt hat. Da es danach für die berufsständischen Versorgungswerke keinen entsprechenden Vorbehalt mehr gibt (vgl. noch die Verordnung EWG 1408/71, Anhang II [I.]), ist diese Koordinierungsverordnung auf die berufsständische Versorgung anwendbar (vgl. auch § 1 Nr. 1 und § 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa, BGBl. I 2011, 1202). Die Verordnung dient dem Ziel des freien Personenverkehrs innerhalb der Union (vgl. Erwägungsgründe [1] und [3] Satz 3 sowie [15] und [45] der Verordnung). Eine Ausnahme der Koordinierung der Systeme im Hinblick auf ältere Unionsbürger sieht sie nicht vor, so dass anzunehmen ist, dass eine Altersgrenze in einem berufsständischen Versorgungswerk die effektive Durchsetzung dieser Verordnung bzw. allgemeiner die Freizügigkeit, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit unzulässig behindern würde (vgl. auch Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 51 VO [EG] Nr. 883/2004, Rn. 8).

38

b) Aber selbst wenn man Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 17 Abs. 1 LV grundsätzlich auch in Fällen der sogenannten Inländerdiskriminierung für anwendbar hielte, stellten die unionsrechtlichen Vorgaben jedenfalls einen gewichtigen sachlichen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde, je nachdem, ob es um die Durchsetzung einer im innerstaatlichen Recht oder im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Rechtsposition geht. Ein gewichtiger sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt unter diesem Blickwinkel in der Tatsache begründet, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit für die EU-Ausländer durch Europarecht gebunden war (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – 8 C 9/10 –, BVerwGE 140, 276 [287, Rn 44]; s. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 1988 – 13 B 308/87 –, NJW 1988, 1477; Kokott, DV 31 [1998], S. 335 [368]; Jochum/Hailbronner, Europarecht II, 2006, Rn. 292 ff.). Insoweit genügt als gewichtiger sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung von Inländern die Tatsache, dass die vom Unionsrecht erfassten Sachverhalte einerseits und die dem nationalen Recht verbleibenden Bereiche andererseits sich sachlich unterscheiden (vgl. Gundel, DVBl. 2007, 269 [22]; Albers, JZ 2008, 708 [713]; Ehlers, in: ders./Becker (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 24). Verpflichtete nämlich Art. 3 Abs. 1 GG zur Gleichbehandlung der rein inländischen Sachverhalte mit den unionsrechtlich geprägten Konstellationen, würde er eine unionsrechtlich veranlasste Angleichung des innerstaatlichen deutschen Rechts in Sachbereichen bewirken, in denen der Europäischen Union gar keine Kompetenzen zustehen (Albers, JZ 2008, 708 [713]). Eine Grundrechtsverletzung durch die Besserstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern kommt daher insoweit allenfalls dann in Betracht, wenn das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel wegen der Ausklammerung der EU-Ausländer ohnehin nicht mehr erreichbar wäre (vgl. Ehlers, in: ders./Becker [Hrsg.], Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 24).

39

Nach diesen Maßstäben wäre der aus der Verordnung (EG) 883/2004 folgende Anspruch über 50jähriger EU-Ausländer auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten allenfalls dann kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der über 50jährigen Inländer, wenn das mit § 11 Nr. 2 der Satzung verfolgte Regelungsziel wegen der Ausklammerung der EU-Ausländer ohnehin nicht mehr erreichbar wäre. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Regelungsziel der Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung – die Stabilität der Finanzierung des Versorgungswerkes – wegen der Ausklammerung der EU-Ausländer nicht mehr erreichbar wäre. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass von 2005 bis zum Mai 2013 lediglich 5 Teilnehmer aus einem EU-Staat in den Bereich der Beklagten übergesiedelt sind, die älter als 45 Jahre waren. Danach ist ein nennenswerter Einfluss der Aufnahme älterer EU-Ausländer auf das Finanzierungssystem des Versorgungswerkes der Beklagte ausgeschlossen.

40

3. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wegen der von dem Kläger gerügten Ungleichbehandlung von über 50jährigen Zahnärzten, die in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten wechseln, mit über 50jährigen Zahnärzten, die ihre Tätigkeit in den Bereich anderer Zahnärztekammern verlagern, scheidet schon deshalb aus, weil Art. 3 Abs. 1 GG und entsprechend Art. 17 Abs. 1 LV jeweils nur Bindungswirkung für den jeweiligen Hoheitsträger innerhalb seines Herrschaftsbereichs entfaltet (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 [241, Rn. 48] m.w.N.).

II.

41

Durchgreifende europarechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 11 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten bestehen ebenfalls nicht.

42

1. Die Altersgrenze ist insbesondere mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. L 303/16) vereinbar. Es spricht zwar alles dafür, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie im Falle einer Altersgrenze für die Aufnahme in ein berufsständisches Versorgungswerk auch unabhängig von dem Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs eröffnet ist (anders VGH BW, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –, juris, Rn. 39 f.).

43

Die darin liegende Ungleichbehandlung wegen des Alters ist aber jedenfalls gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie stellt klar, dass bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Entsprechendes muss für die hier in Rede stehende Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung gelten, denn dieser liegen die gleichen – legitimen – sozialpolitischen Ziele der Allgemeinheit (s. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 13. September 2011 – C-447/09 [Prigge] –, Rn. 80 ff.) zugrunde, nämlich das Funktionieren der berufsständischen Versorgung durch eine Risikobegrenzung im Interesse der Solidargemeinschaft (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 26. Mai 2010 – 6 A 10320/10.OVG –, ESOVG).

44

Nach den vorstehenden Ausführungen (s. unter I.) ist die Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung auch ohne Weiteres angemessen und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. zu diesem Erfordernis auch EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – C-411/05 [Félix Palacios de la Villa/Cortefiel Servicios SA] –, NJW 2007, 3339 Rn. 71).

45

2. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (ex Art. 12 EG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur im Anwendungsbereich der Verträge gilt, also voraussetzt, dass die angegriffene Regelung dem Vollzug bzw. der Durchführung des Unionsrechts dient oder zumindest im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundfreiheiten steht, also einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Das ist im Falle einer Schlechterstellung von Inländern bei rein inländischen Sachverhalten nicht der Fall (vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 18 Rn. 17 f. und Art. 34 Rn. 39). Insoweit sind allein die nationalen Regelungen, nicht jedoch das Unionsrecht maßgeblich (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2008 – C-427/06 [Bartsch] –, NJW 2008, 3471 [Rn. 25]).

46

Ob das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta – GrCh – gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh anwendbar ist, weil die hier in Rede stehende Satzungsregelung, soweit sie im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG liegt, der „Durchführung des Rechts der Union“ dient, kann offen bleiben (s. zum Anwendungsbereich der Grundrechtcharta einerseits BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07, NJW 2013, 1499 [1500]; andererseits EuGH, 26.2.2013, Rs C-617/10 [Akerberg Fransson]). Da die betreffende Richtlinie eine spezielle Ausgestaltung des Verbotes der Altersdifferenzierung enthält und diese hiernach – wie unter II.1. dargelegt – gerechtfertigt ist, scheidet eine Verletzung jedenfalls aus diesem Grunde aus.

III.

47

Eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) – AGG – ist angesichts der Vereinbarkeit der Satzung mit der Richtlinie 2000/78/EG, deren Umsetzung das AGG dient, ebenfalls ausgeschlossen.

48

Dabei kann offen bleiben, ob das AGG auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt anwendbar ist, was zweifelhaft ist, weil die Mitglieder der Beklagten als Angehörige eines freien Berufs keine Beschäftigten im Sinne des 2. Abschnitts des AGG sind (vgl. § 6 Abs. 1 AGG), so dass allenfalls eine entsprechende Anwendung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG in Betracht käme. Zudem bestehen begründete Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen, die Auswirkungen auf die Leistungen von Versorgungseinrichtungen der Angehörigen freier Berufe haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 27/06 –, BVerwGE 129, 129 [Rn. 35], OVG RP, Urteil vom 26. Mai 2010 – 6 A 10320/10.OVG –, ESOVG m.w.N.).

49

Ungeachtet der Anwendbarkeit des AGG steht § 11 Nr. 2 der Satzung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen aber jedenfalls mit dessen Vorgaben in Einklang. § 11 Nr. 2 der Satzung bewirkt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Diese ist aber nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt, weil sie – wie bereits oben dargelegt (I. und II.1.) – objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

IV.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

52

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 39.533,60 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

             Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.