Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 05. Jan. 2015 - 6 A 1693/11

bei uns veröffentlicht am05.01.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die im August 1986 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dabei ist im Rahmen der Vermögensanrechnung streitig, ob Operationskosten für eine Brustvergrößerung als außergewöhnliche Belastung einen Härtefall nach § 29 Abs. 3 BAföG begründen können, der ein Abweichen von § 28 Abs. 4 BAföG rechtfertigt.

2

Für das Studium der … an der Universität Rostock bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung, u.a. auf ihren am 19. Juli 2010 gestellten Antrag mit Bescheid vom 26. November 2010 für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 10/2010 bis 09/2011 in Höhe von monatlich 233,-- Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

3

Im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 45d EStG informierte das Bundeszentralamt für Steuern den Beklagten über in 2009 erwirtschaftete Zinserträge, die auf höhere Vermögenswerte der Klägerin schließen ließen, als sie bei der Antragstellung angegeben hatte (Aktenvermerk vom 06.01.2011). Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 (Blatt 03) nahm der Beklagte nach Anhörung der Klägerin aufgrund der Anrechnung nicht angegebenen Vermögens den Bescheid vom 26. November 2010 teilweise zurück (Reduzierung des Förderungsbetrags für den BWZ 10/2010 bis 09/2011 auf monatlich 162,-- Euro) und forderte die Klägerin auf, die insoweit und für den BWZ 10/2009 bis 09/2010 zu Unrecht erhaltene Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.193,-- Euro zu erstatten. Mit Bescheid vom 28. Juli 2011 änderte er die Förderhöhe für 08/2011 und 09/2011. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide nebst Anlage verwiesen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2011, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte den gegen den Bescheid vom 28. Juni 2011 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte er sich u.a. darauf, dass die von der Klägerin für die Zeit ab dem 1. März 2011 - im Hinblick auf eine nicht näher beschriebene, lediglich unter Berufung auf einen Zahlungsbeleg (Quittung über für „operative Leistungen“ erhaltene 4.790,-- Euro) mitgeteilte Verbindlichkeit gegenüber dem Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. X - geltend gemachte Vermögensreduzierung nach § 28 Abs. 4 BAföG nicht zu berücksichtigen sei.

5

Dagegen hat die Klägerin am 4. November 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgt. Das für den BWZ 10/2010 bis 09/2011 angerechnete Vermögen habe sie im Hinblick auf beglichene Arztkosten zum 1. März 2011 verbraucht.

6

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 hat die Klägerin insoweit ergänzend vorgetragen, 2011 seien ihre Brüste operativ vergrößert worden und dies sei zwingend notwendig gewesen, um den „extremen“ psychischen Leidensdruck, dem sie wegen ihrer Mikromastie ausgesetzt gewesen sei, zu beenden.

7

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

8

den Bescheid vom 28. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2011 aufzuheben, soweit die Rückforderungssumme 1.909,-- Euro übersteigt.

9

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hält die Klage für unbegründet. Die geltend gemachten Operationskosten müssten aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt bleiben.

12

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. September 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 ist der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt worden. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren blieb ungeachtet ergänzenden Vorbringens der Klägerin erfolglos (OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.2014 – 1 O 53/14 -).

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

II. Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen die vom Beklagten verfügte teilweise Rücknahme des Bescheides vom 26. November 2010 und diesbezügliche Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wendet, soweit die Rückforderungssumme (2.193,-- Euro) den Betrag von 1.909,-- Euro übersteigt (§ 88 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. Juni 2011 (abgeändert für 08/2011 und 09/2011 durch Bescheid vom 28. Juli 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2011 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin demgemäß nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 28. Juni 2011 sind § 45 Abs. 1, 2 und 4, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Dann darf die Behörde den Leistungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen (§ 45 Abs. 4 SGB X). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

17

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit wird zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht vor allem im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin aus dem Klageverfahren auf Folgendes hin:

18

Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung, wenn dem Auszubildenden die für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf diesen (den Lebensunterhalt und die Ausbildung umfassenden) Bedarf ist nach § 11 Abs. 2 BAföG u.a. das zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) festzustellende Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen. Wenn solche Vermögenswerte vorhanden sind, so sind diese für den Lebensunterhalt während der Ausbildung grundsätzlich mit heranzuziehen. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck vollständig - bis auf die Freibeträge in § 29 BAföG - einzusetzen (vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 08.03.2005 - Au 3 K 04/1529 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwGE 87, 284 [286]).

19

Danach war die Bewilligung von Ausbildungsförderung gegenüber der Klägerin auch für den hier streitigen Zeitraum in dem vom Beklagten festgestellten Umfang rechtswidrig, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (19.07.2010) über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG verfügte, das abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ihren (monatlichen) Förderbedarf in dem dargelegten Umfang überstieg, und entgegen der Auffassung der Klägerin - was hier zwischen den Beteiligten allein streitig ist - insoweit auch nicht gemäß § 29 Abs. 3 BAföG für den streitbefangenen Zeitraum ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu bleiben hat.

20

Die Wertbestimmung des Vermögens richtet sich nach § 28 BAföG. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Von dem - bezogen auf diesen Zeitpunkt ermittelten - Vermögen sind die zu diesem Stichtag bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10 ff.). Veränderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt (§ 28 Abs. 4 BAföG). Abweichend davon kann ein Vermögensverlust, der ohne Einflussnahme des Auszubildenden nach der Antragstellung eintritt, im Einzelfall das Eingreifen der Härtefallregelung nach § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.02.2007 – 2 A 245/05 –, juris Rn. 62; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 29 Rn. 17; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 29 Rn 17.4).

21

Letzteres kann für den hier betroffenen BWZ 10/2010 bis 09/2011 jedoch auch im Hinblick auf die von der Klägerin am 26. Februar 2011 eingegangene und 2011 erfüllte Verbindlichkeit gegenüber dem Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. X nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin greift im Hinblick auf diese Verbindlichkeit und den insoweit eingetretenen Vermögensverlust, die beide in den Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums fallen, § 29 Abs. 3 BAföG nicht ein. Die Klägerin hat diesen Vermögensverlust nämlich selbst herbeigeführt und insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich ungeachtet dessen um zwangsläufige Aufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf handelt, die letztlich ohne echte Einflussnahmemöglichkeit für den Auszubildenden nach der Antragstellung angefallen sind. Letzteres hätte hier - in Anlehnung an § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG - allenfalls dann angenommen werden können, wenn die Aufwendungen für die Brustvergrößerung eine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG dargestellt hätten, was jedoch nicht der Fall ist. Damit kann hier unentschieden bleiben, inwieweit entsprechende Belastungen über § 29 Abs. 3 BAföG auch dann ein Abweichen von § 28 Abs. 4 BAföG rechtfertigen können, wenn der Auszubildende an dem - erst während des Bewilligungszeitraums eingetretenen Vermögensverlust - beteiligt war.

22

Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Vorschrift dient nach ihrem Zweck und ihrer Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303 ff.). Die Minderung des nach § 27 Abs. 1 BAföG einzusetzenden Vermögens zur Finanzierung der Ausbildung ist die typische Folge des gesetzgeberischen Zweckes, nur Vermögen bis zu bestimmten Freigrenzen nicht zu berücksichtigen. § 29 Abs. 3 BAföG hat eine dem § 25 Abs. 6 BAföG vergleichbare Zielsetzung, weshalb ähnliche Grundsätze gelten (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 29 Rn. 10). Unter die Härtefallbestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (§ 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG).

23

Im vorliegenden Fall kann aber weder eine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG noch sonst ein Härtefall angenommen werden.

24

Nach § 33 Abs. 1 EStG entsteht eine außergewöhnliche Belastung, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Ziel der Vorschrift ist, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Dabei erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

25

Selbstgetragene Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 LA 75/11 –, juris). So ist im Rahmen des § 33 EStG davon auszugehen, dass sie ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014 – 5 K 1753/13 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur diesbezüglichen BFH-Rechtsprechung; VG Trier, Urt. v. 29.01.2009 – 2 K 699/08.TR –, juris Rn. 19). Entsprechende Aufwendungen (für die eigentliche Heilbehandlung) werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (um ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre zu vermeiden).

26

Nicht zu den Krankheitskosten zählen dagegen - neben vorbeugenden Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen - solche Kosten, die auf einer medizinisch nicht indizierten Behandlung beruhen. Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014, a.a.O., m.w.N.).

27

Davon ausgehend kann sich die Klägerin im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen für die Brustvergrößerung nicht auf eine außergewöhnliche Belastung in Gestalt selbstgetragener Krankheitskosten berufen. Dies gilt ungeachtet ihres Vortrags aus dem Schriftsatz vom 11. Februar 2014, dass die 2011 durchgeführte Brustvergrößerung zwingend notwendig gewesen sei, um den „extremen“ psychischen Leidensdruck, dem sie wegen ihrer Mikromastie ausgesetzt gewesen sei, zu beenden. Auch unter diesem Gesichtspunkt handelte es sich bei den Aufwendungen für die Brustvergrößerung nämlich nicht um eine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG.

28

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die behandelnde Ärztin T als Frauenärztin, die in ihrer Erklärung vom 18. August 2008 von einem erheblichen Leidensdruck durch die Mikromastie spricht, über die unmittelbare berufliche Qualifikation zur Diagnose psychischer Belastungen oder sogar Erkrankungen verfügt. Jedenfalls hat der Facharzt für Nervenheilkunde Y in seinem Neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2008 zur Frage der psychischen Belastung/Erkrankung der Klägerin durch die Mikromastie keine manifestierte psychiatrische Erkrankung festgestellt, allerdings Selbstunsicherheit und eine beginnende soziale Angstsymptomatik. Es bestehe bei der Klägerin insgesamt eine psychosoziale Unzufriedenheit und ein verzerrtes Bild vom weiblichen Körper bei Fixierung auf die Brustentwicklung. Diese Feststellungen vermögen die Annahme, bei den Aufwendungen für die operative Brustvergrößerung handele es sich um Krankheitskosten und damit um zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, jedoch ebenfalls nicht zu begründen.

29

Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte kann eine Mikromastie nur dann einen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründen, wenn diese einen Krankheitswert hat. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BSG, Urt. v. 28.02.2008 – B 1 KR 19/07 R –, BSGE 100, 119, juris Rn. 11, 13; Urt. v. 19.10.2004 – B 1 KR 3/03 R –, BSGE 93, 252 ff., juris Rn. 14; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013 – L 4 KR 1/12 –, juris Rn. 24, 28 zum Vorliegen einer Entstellung, wovon regelmäßig nicht ausgegangen werden könne, wenn die anatomische Abweichung oder Auffälligkeit nur im unbekleideten Zustand sichtbar sei; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014, a.a.O., juris Rn. 19).

30

Im vorliegenden Fall ist für die Annahme, dass die Mikromastie bei der Klägerin zu einer Beeinträchtigung der Körperfunktionen geführt oder entstellend gewirkt hat, jedoch weder etwas vorgetragen worden noch sonst etwas ersichtlich. Durch eine Mikromastie veranlasste psychische Belastungen und sogar - wovon hier nicht auszugehen ist - psychische Erkrankungen vermögen demgegenüber keinen Anspruch auf Heilbehandlung in Form körperlicher Eingriffe, z.B. auf Durchführung einer Operation, zu begründen (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2004, a.a.O., juris Rn. 15; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013, a.a.O., juris Rn. 39; SG Aachen, Urt. v. 16.01.2007 – S 13 KR 74/06 –, juris Rn. 20; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.02.2008, a.a.O., juris Rn. 16 zu einem Anspruch auf eine OP zum Brustaufbau). Die sozialgerichtliche Rechtsprechung wertet Operationen am - krankenversicherungsrechtlich betrachtet - gesunden Körper (vgl. auch BSG, Urt. v. 28.02.2008, a.a.O., 119, juris Rn. 18), die psychische Leiden beeinflussen sollen, nicht als "Behandlung" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V und weist derartige Maßnahmen (ähnlich wie z.B. Ernährung und Körperpflege) der Eigenverantwortung des Versicherten zu. Der Versicherte ist körperlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift nämlich nicht "krank" anzusehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013, a.a.O., juris Rn. 39).

31

Auch wenn eine als zu klein empfundene Brust zu psychischen Belastungen führt, ist es dementsprechend auch nicht gerechtfertigt, Aufwendungen für einen operativen Eingriff zur Brustvergrößerung als außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu lassen. Solche psychischen Folgen, die - wie hier - keinen Krankheitswert erreichen, sind mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern (vgl. auch LSG Hessen, Urt. v. 21.08.2008, L 1 KR 7/07, juris). Hierfür ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 19.10.2004 – B 1 KR 3/03 R –) auch unerheblich, dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014 – 5 K 1753/13 –, juris Rn. 21).

32

Damit begründet die von der Klägerin am 26. Februar 2011 eingegangene und 2011 auch erfüllte Verbindlichkeit keine Krankheitskosten und damit auch keine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG. Es ist dem Gericht auch nicht möglich, ungeachtet dessen, d.h. allein im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Belastungen einen Härtefall im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG anzunehmen, der ein Abweichen von § 28 Abs. 4 BAföG rechtfertigt. Dies würde den Krankheitsbegriff zu sehr relativieren, weil es um eine Operation am gesunden Körper zur Behebung einer psychischen Störung geht. Damit würde ein Körperzustand ohne objektiven Krankheitswert letztlich als körperlich regelwidrig behandelt, nämlich so, wie ihn der psychisch Erkrankte subjektiv empfinden wird. Von einer solchen subjektiven Einschätzung kann jedoch auch die Annahme eines Härtefalls und damit die Anerkennung entsprechender Aufwendungen über § 29 Abs. 3 BAföG abweichend von § 28 Abs. 4 BAföG nicht abhängen. Dies gilt umso mehr, als mit einer Operation wie im vorliegenden Fall nicht gezielt gegen die eigentliche Krankheit selbst vorgegangen wird, sondern nur mittelbar die Besserung eines an sich einem anderen Bereich zugehörigen gesundheitlichen Defizits erreicht werden soll. Im Übrigen dürfte es - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - ohnehin sehr schwierig sein, die psychischen Wirkungen von solchen körperlichen Veränderungen vorherzusagen. Auch das Bundessozialgericht geht - angesichts der wissenschaftlichen Bewertung der generellen psychotherapeutischen Eignung chirurgischer Eingriffe (etwa betr. Brustgröße) - insoweit von einer grundsätzlich unsicheren Erfolgsprognose aus (vgl. Urt. v. 19.10.2004, a.a.O., juris Rn. 17; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013, a.a.O., juris Rn. 40 ff.). Damit hat der Beklagte die von der Klägerin am 26. Februar 2011 eingegangene und 2011 erfüllte Verbindlichkeit gegenüber dem Facharzt Dr. X bei der Vermögensanrechnung auch für den hier maßgeblichen Zeitraum zu Recht gemäß § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt gelassen.

33

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist selbst dann, wenn die Klägerin bereits im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung (19.07.2010) die spätere Durchführung einer operativen Brustvergrößerung geplant hätte, auch nichts dafür ersichtlich, dass ihr der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Im Hinblick auf die klare Ausgestaltung des Antragsformulars und die den Auszubildenden treffende Pflicht, sich gegebenenfalls beim Amt für Ausbildungsförderung zu erkundigen, hätte auch eine etwaige irrige Vorstellung der Klägerin, für die Brustvergrößerung gedachtes Geld nicht angeben zu müssen, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht ausräumen können.

34

Die Entschließung des Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 26. November 2010 und Rückforderung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, zumal in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X die Rücknahme der nicht näher zu begründende "Normalfall" ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 -, juris). Die Ermessensentscheidung lässt insbesondere die Gesichtspunkte erkennen, von denen der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

35

Bei der Ermessensentscheidung hätte auch nicht etwa zusätzlich berücksichtigt werden müssen, dass der Entscheidung der Klägerin zur Durchführung der Brustvergrößerung psychische Belastungen zugrunde lagen. Nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 BAföG kommt es auf den Wert vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung an und bleiben Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraumes unberücksichtigt. Davon war - wie ausgeführt - hier auch nicht ausnahmsweise wegen unbilliger Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG abzuweichen. Der in diesen Vorschriften niedergelegte Wille des Gesetzgebers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass darüber hinausgehende Anforderungen an die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB X gestellt werden. Vielmehr sind die Entscheidungen des Gesetzgebers in § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 4 sowie § 29 Abs. 3 BAföG auch bei der Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X zu beachten. Deshalb können grundsätzlich Umstände, die nach dem - in den vorgenannten Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen - Willen des Gesetzgebers eine Vermögensanrechnung nicht ausschließen und schon bei der Prüfung dieser Vorschriften berücksichtigt worden sind, nicht die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung begründen (vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 21.02.2007 – 2 A 245/05 –, juris Rn. 71). Das gilt hier sowohl für die Vermögensverwendung im laufenden Bewilligungszeitraum als auch für die zugrunde liegenden Beweggründe der Klägerin. Eine andere Verfahrensweise wäre für eine Massenverwaltung wie der im Bereich der Ausbildungsförderung auch nur sehr schwer zu bewältigen.

36

Im Übrigen hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 geltend gemacht, sich der Behandlung unterzogen zu haben, um den „extremen“ psychischen Leidensdruck, dem sie wegen ihrer Mikromastie ausgesetzt gewesen sei, zu beenden. Damit hat der Beklagte von diesen besonderen Verhältnissen erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfahren, womit diese Umstände seine Ermessensentscheidung ohnehin unberührt ließen.

37

Andere Umstände, die im Rahmen von § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 4 sowie § 29 Abs. 3 BAföG noch nicht berücksichtigt worden sind und bei der Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, sind hier nicht ersichtlich.

38

Da der Rücknahmebescheid nach alledem auch für den hier streitigen Zeitraum zu Recht erging, ist auch die Geltendmachung der Erstattung von gezahlten Förderleistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X rechtmäßig.

39

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27 Krankenbehandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

Einkommensteuergesetz - EStG | § 12


Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 35 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sow

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Einkommensteuergesetz - EStG | § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern


(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung gena

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 05. Jan. 2015 - 6 A 1693/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 05. Jan. 2015 - 6 A 1693/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Juli 2014 - 1 O 53/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Gründe 1 Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. 2 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Mai 2014 - 5 K 1753/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) und einer

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Jan. 2009 - 2 K 699/08.TR

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die am ... geborene Klägerin wendet sich gegen zwei.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 05. Jan. 2015 - 6 A 1693/11.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 12 C 17.2421

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsb

Referenzen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Gründe

1

Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 6. Mai 2014 über die Streitwertfestsetzung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Streitwert wurde zu Recht gemäß §§ 40, 52 Abs. 1 GKG auf 8.204,80 Euro festgesetzt.

3

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Streitwertfestsetzung für das vorliegende Klageverfahren aus § 52 Abs. 1 GKG folgt und die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache darin liegt, seine im Rahmen eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten von der Beklagten erstattet zu erhalten. Denn das Klagebegehren war darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, die Hinzuziehung des klägerischen Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Eine solche positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Kostenlastentscheidung eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG ist Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Anwaltskosten.

4

Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorgenannten Klagebegehren nicht um ein Verfahren auf Feststellung einer Forderung handelt, deren Bestand vom Insolvenzverwalter - also hier vom Kläger - bestritten worden ist und für die die speziellen Streitwertbestimmungen der §§ 182, 185 Satz 3 InsO gelten, die als „andere Bestimmungen“ der Regelung in § 52 Abs. 1 GKG vorgehen. Denn das Klagebegehren des Klägers war nicht auf das Bestreiten des Bestandes bzw. die Anfechtung einer angemeldeten Forderung i. S. d. § 174 InsO gerichtet, sondern stellt ein Verpflichtungsbegehren dar, bei dessen Erfolg der Kläger eine Erstattung der ihm im Rahmen eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO entstandenen außergerichtlichen Kosten, welche durch die von ihm beauftragten Rechtsanwälte entstanden sind, verlangen kann. Es ist deshalb angemessen, den Streitwert nach den im Vorverfahren entstandenen, ggf. erstattungsfähigen Anwaltskosten zu bemessen. Diese Anwaltskosten berechnen sich wie folgt:

5

Gemäß § 2 Abs. 1 RVG werden - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich - soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten - der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG gelten die Wertvorschriften in Satz 1 entsprechend für die (anwaltliche) Tätigkeitaußerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Mit anderen Worten, der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren richtet sich nach dem gerichtlichen Streitwert, der im Falle eines Klageverfahrens anfiele.

6

Die anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren betraf den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2010, durch den der Zuwendungsbescheid vom 21. Juli 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 10. Oktober 2002 vollständig für die Vergangenheit mit Wirkung vom 21. Juli 2000 widerrufen, ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.569.666,08 Euro festgestellt und Zinsen auf die Erstattungsforderung in Höhe von 714.757,85 Euro geltend gemacht wurden. Unter Ziff. 4 führt der „Widerrufsbescheid“ vom 3. März 2010 aus, dass der Erstattungsanspruch sowie der damit verbundene Zinsanspruch im Insolvenzverfahren ausschließlich durch eine gesonderte Forderungsanmeldung geltend gemacht werden. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde durch die vom Kläger beauftragten Anwälte Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. März 2010 eingelegt. Wäre dem Widerspruch nicht abgeholfen worden, hätte die Anfechtung des Bescheides vom 3. März 2010 auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, für das sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, so dass für die anwaltliche Wertfestsetzung im Vorverfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren maßgeblich sind.

7

Die Gerichtsgebühren bei Anfechtung des Bescheides vom 3. März 2010 hätten sich nach dem Gerichtskostengesetz, nicht dagegen nach den spezielleren Bestimmungen der §§ 182, 185 Satz 3 InsO gerichtet, wonach sich der Streitwert nach dem Betrag richtet, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

8

Die Aufhebung des Widerrufes in Ziff. 1 des Bescheides vom 3. März 2010 bildet einen eigenständigen Streitgegenstand, der nicht in Bestandskraft erwachsen darf, wenn der Bestand der (im Insolvenzverfahren angemeldeten) Erstattungs- und Zinsforderung nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach bestritten bzw. angefochten werden soll. Denn der Widerruf löst die gesetzliche Erstattungspflicht für bereits erbrachte Leistungen gem. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sowie die grundsätzliche Zinspflicht gem. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG aus. Der Widerruf gem. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 VwVfG selbst stellt hingegen noch keine Forderung dar, sondern ist lediglich späterer actus contrarius zu einem erlassenen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49 RdNr. 5 a). Er kann Folgeansprüche auslösen, die ihrerseits zur Tabelle anmeldbare Insolvenzforderungen i. S. d. §§ 174, 38 InsO darstellen, ist aber selbst keine Insolvenzforderung und kann mithin nicht zur Tabelle angemeldet und im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren gem. §§ 179, 180, 185 Satz 1 InsO einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Eine Anwendbarkeit der Streitwertregelung der §§ 182, 185 Satz 3 InsO kommt in Bezug auf den Widerruf daher nicht in Betracht. Als eigenständiger Streitgegenstand i. S. d. § 39 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert für den Widerruf nach § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt i. S. d. Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu, wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beliefe sich der Streitwert für den uneingeschränkt angegriffenen Widerrufsbescheid (gem. Ziff.1 des Bescheides vom 3. März 2010) auf den Betrag, den der aufgehobene Zuwendungsbescheid (hier vom 21. Juli 2000 und 10. Oktober 2002) der Schuldnerin und Zuwendungsempfängerin bewilligt hat, hier also auf 1.569.666,08 Euro.

9

Ob Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 3. März 2010 (Erstattungs- und Zinsanspruch) Regelungs- oder lediglich Informationscharakter haben und ob für sie die Streitwertbestimmungen gem. §§ 182, 185 Satz 3 InsO anwendbar wären, kann auf sich beruhen, weil sie sich nicht gem. § 39 Abs. 1 GKG streitwerterhöhend auswirken würden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es auf eine festgesetzte Erstattungsforderung wegen der (vollständigen oder teilweisen) wirtschaftlichen Identität mit dem Gegenstand des Widerrufs ebenso wenig ankommt, wie gem. § 43 Abs. 1 GKG auf die festgesetzten Zinsen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 30. Mai 2014 - 1 L 91/13 -, juris).

10

Der Streitwert für den Widerruf bildet danach den Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren im Vorverfahren. Hiervon ausgehend kann der im erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatz vom 24. April 2014 angegebenen Gebühren- und Auslagenberechnung gefolgt werden, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.204,80 Euro ausweist.

11

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) und einer Mastopexie (Bruststraffung) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden können.

2

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Des Weiteren erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Die Kläger haben zwei in den Jahren 1991 und 1995 geborene Töchter.

3

Unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Frauenärztin Dr. med. T vom 27.08.2010 (Bl. 64 Einkommensteuerakten - EStA -) bat die am 11.11.1991 geborene Tochter der Kläger, J bei ihrer Krankenkasse um Übernahme der Kosten für eine Augmentationsplastik links bei einer bestehenden Anisomastie. In dem Attest heißt es, J. leide seit ihrer Thelarchie unter einer Anisomastie. Diese deutliche Ungleichheit der Brüste führe bei J zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls. J sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Es komme zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens.

4

Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) lehnte der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Kostenübernahme für die Operation der Tochter der Kläger mit Bescheid vom 06.12.2010 (Bl. 67 f. EStA) mit der Begründung ab, die bei J vorliegende Mammaasymmetrie habe keinen Krankheitswert, der eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung  rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die hierfür erforderliche objektive erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit sei bei J nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Krankenkasse Bezug genommen.

5

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 setzten die Kläger Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik und eine Mastopexie in Höhe von insgesamt 4.651,88 € (4.003,88 € Operationskosten und 648,- € Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastung an (Bl. 2, 3 Einkommensteuerakten - EStA -).

6

Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 12.03.2013 (Bl. 58 EStA) berücksichtigte der Beklagte die Operationskosten nicht als außergewöhnliche Belastung.

7

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11.04.2013 Einspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, die Operation sei laut vorliegendem Attest notwendig gewesen (Bl. 63 EStA).

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 (Bl. 75 ff. EStA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.d § 33 EStG anerkannt werden, da sie dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstünden. Voraussetzung sei aber, dass die Aufwendungen mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglich zu machen. Dagegen seien Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung der Krankheit dienten, nicht als Krankheitskosten i.S.d. § 33 EStG abziehbar. Solche Kosten, bei denen nicht eindeutig feststehe, ob sie zur Heilung einer Krankheit erforderlich seien und die deshalb auch den Aufwendungen der Lebensführung zugerechnet werden könnten, seien nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten oder einen öffentlich-rechtlichen Träger, etwa eine gesetzliche Krankenkasse, vor der Behandlung die medizinische Indikation für den Eingriff nachgewiesen worden sei.

9

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, die durch die Operation entstanden Kosten seien zwangsläufig entstanden, und sie hätten sich diesen Kosten nicht entziehen können. Bei dem durchgeführten Eingriff habe es sich keinesfalls um eine Schönheitsoperation gehandelt. Vielmehr sei der Eingriff medizinisch indiziert gewesen, da die mit der Mammaasymmetrie verbundenen psychosomatischen Folgen für ihre Tochter nur auf diese Weise effektiv hätten beseitigt werden können. Wäre der Eingriff nicht durchgeführt worden, hätten diese Probleme nur durch eine langfristige psychologische Behandlung beseitigt werden können, deren Kosten ebenfalls nicht unerheblich gewesen wären und bei der zudem der Erfolg der Behandlung sehr fraglich gewesen wäre.

10

Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 12.03.2013 dahin gehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.651,88 € berücksichtigt werden.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 12.03.2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat den Abzug der Operations- und Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen zu Recht versagt.

14

1.
a)
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418).

15

b)
In ständiger Rechtsprechung geht der BFH und ihm folgend auch der erkennende Senat davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711; vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596 sowie jüngst vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

16

c)
Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Diese Definition entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum privaten Krankenversicherungsrecht und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff, an die der Bundesfinanzhof für die steuerrechtliche Betrachtung angeknüpft und die er für die Anwendung des § 33 EStG übernommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 18.04.1990 III R 38/86, BFH/NV 1991, 27 sowie vom 14.08.1997 III R 67/96, BStBl II 1997, 732)

17

d)
Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 01.02.2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 543 und vom 03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (vgl. BFH-Urteile vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

18

Nicht zu den Krankheitskosten zählen damit vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen, und solche, die auf einer medizinisch nicht indizierten Behandlung beruhen. Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 VI R 11/09, BStBl II 2011, 119).

19

2.
a) Hiervon ausgehend liegen im Streitfall keine Krankheitskosten vor, die zu zwangsläufigen Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG führen. Zwar tragen die Kläger vor, dass J durch die vorliegende Mammaasymmetrie psychosomatisch stark beeinträchtigt sei und dies zu einer starken Hemmung mit depressiven Zügen führe. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte begründet eine Mammaasymmetrie, wie sie bei der Tochter der Kläger vorliegt, jedoch nur dann einen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn diese einen Krankheitswert hat. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt (vgl. BSG-Urteile vom 28.02.2008 B 1 KR 19/07 R, BSGE 100, 119 zu einer Mammaoperation und vom 19.10.2004 B 1 KR 9/04 R - juris - zu einer Mammareduktionsplastik). Eine entstellende Wirkung ist gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handelt, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.). Die körperliche Auffälligkeit muss dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.).

20

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die bei J vorliegende Anisomastie keine Erkrankung dar, die die Zwangsläufigkeit der Kosten in tatsächlicher Hinsicht i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG begründet. Wie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Bezugnahme auf das Gutachten des MDK ausgeführt hat, kam die ärztliche Beraterin zu dem Schluss, dass der Befund keinen Krankheitswert im Sinne des Gesetzes erfülle, der eine operative Intervention als Leistung der Krankenkasse rechtfertigen würde. Eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Körperfunktionen konnte der MDK demnach offenbar nicht feststellen. In dem Bescheid der Krankenkasse heißt es im Einzelnen, es bestehe eine geringgradige Mammaasymmetrie zugunsten der rechten Seite. Die rechte Mamille befinde sich in einer gedachten geraden Linie circa 1,5 cm unterhalb der linken Mamille. Die vier Quadranten seien in beiden Brüsten gut ausgebildet, insgesamt sei die linke Brust etwas kleiner als die rechte. Entgegen der von J mitgeteilten BH-Größe rechts Cup D und links Cup A werde in den ärztlichen Unterlagen der Privatklinik für Kosmetische und Plastische Chirurgie eine BH-Größe von 75B angegeben. Die bei J vorliegende Ungleichheit der Größe der Brüste wirke auch nicht in einem Maße entstellend, als dass diese einen Krankheitswert aufweisen würde. Vielmehr handele es sich lediglich um eine geringgradige Mammaasymmetrie, die nicht geeignet sei, eine Entstellung im Sinne der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu rechtfertigen. Diese Einschätzung der Krankenkasse erscheint dem erkennenden Senat insgesamt nachvollziehbar und in sich schlüssig. Auch haben die Kläger insoweit keine substantiierten Einwände erhoben.

21

Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund des Vortrags der Kläger, dass J in psychosomatischer Hinsicht in erheblicher Art und Weise unter der vorliegenden Mammaasymmetrie gelitten habe, infolgedessen stark gehemmt gewesen sei und unter Depressionen gelitten habe. Abgesehen davon, dass die behandelnde Ärztin, Frau Dr. T, als Frauenärztin kaum über die unmittelbare berufliche Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen verfügen dürfte, begründet nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte die psychische Belastung durch eine Mammaasymmetrie gerade keinen Anspruch auf Durchführung einer Operation (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.). Vielmehr sind - wie bereits im Streitfall von der Krankenkasse ausgeführt - die psychischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004 B 1 KR 3/03 R, BSGE 93, 252; BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.; LSG Hessen, Urteil vom 21.08.2008, L 1 KR 7/07, juris). Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch unerheblich, dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004, B 1 KR 3/03 R, a.a.O.)

22

3. Der Senat sieht auch keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die bei der Tochter vorliegende Mammaasymmetrie einen Krankheitswert hat. Zwar spricht das Attest der behandelnden Ärztin der Tochter der Kläger davon, dass aus ihrer Sicht eine medizinische Indikation für die Durchführung einer Operation gegeben sei. Das Attest begründet diese Indikation jedoch vor allem mit den psychischen Folgen für J, nicht jedoch mit einer Entstellung. Wie oben dargelegt, begründen die psychosomatischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert aufweist, keinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Durchführung einer Operation.

23

Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der BFH in neuerer Rechtsprechung von dem zuvor geforderten Nachweis einer Krankheit durch amtsärztliches Attest oder durch ein Gutachten des MDK Abstand genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2010 VI R 17/09 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740). Zwar ist vorliegend kein ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten des MDK erfordernder Sachverhalt im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV gegeben. Aus dem Attest der die Tochter der Kläger behandelnden Ärztin ergibt sich im Übrigen schon kein Hinweis darauf, dass bei J ein nicht in den psychosomatischen Folgen der Mammaasymmetrie begründeter Krankheitswert vorliegt.

24

3.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.

25

4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die am ... geborene Klägerin wendet sich gegen zwei Änderungsbescheide der Beklagten betreffend die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - und begehrt einen weiteren Teil des Einkommens ihrer Eltern gemäß § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei zu belassen.

2

Die Klägerin absolviert ein Studium an der Universität Trier mit dem Ausbildungsziel "Lehramt an Gymnasien". Am 28. Oktober 2004 und am 21. September 2005 stellte sie für die Bewilligungszeiträume Oktober 2004 bis September 2005 und Oktober 2005 bis September 2006 Anträge auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Gleichzeitig beantragte sie zur Vermeidung einer unbilligen Härte einen weiteren Teil des Einkommens ihrer Eltern anrechnungsfrei zu lassen. Zur Begründung führte sie Krankheitsaufwendungen des Vaters, Kosten für eine Haushaltshilfe sowie die Behinderung ihres Vaters an.

3

Die Beklagte berücksichtigte lediglich die geltend gemachten Aufwendungen für die Haushaltshilfe und die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Vaters der Klägerin von 70 %. Da zunächst nicht nachgewiesen worden war, welche Krankheitskosten im jeweiligen Bewilligungszeitraum entstanden waren, setzte sie die geltend gemachten Krankheitsaufwendungen bei der Berechnung des Betrages nach § 25 Abs. 6 BAföG nicht an.

4

Mit Schreiben vom 27. März 2008 ihres Vaters ließ die Klägerin Nachweise über die krankheitsbedingten Aufwendungen einreichen. Daraufhin erfolgte mit Bescheiden vom 30. Mai 2008 eine teilweise Berücksichtigung dieser Kosten. Im Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 wurden die bisherigen berücksichtigten Aufwendungen von 1.445,87 € auf 2.763,26 € und im Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 von 1.445,87 € auf 1.713,25 € erhöht.

5

Unter dem 27. Mai 2008 reichte die Klägerin weitere Nachweise über außergewöhnliche Aufwendungen für 2006 ein.

6

Mit Schreiben ihres prozessbevollmächtigten Vaters vom 17. Juni 2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen die geänderten Bescheide über Ausbildungsförderung vom 30. Mai 2008 ein. Der Eigenanteil gemäß der Verwaltungsvorschrift 25.6.9 zu § 25 Abs. 6 BAföG sei fehlerhaft angesetzt worden. Darüber hinaus ergäben sich nach ihren Berechnungen höhere berücksichtigungsfähige Aufwendungen.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2008 zurück. Die Aufwendungen im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG müssten den Umständen nach notwendig gewesen sein und dürften einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Zudem müssten sie zwangsläufig in höherem Maße als der überwiegenden Anzahl anderer Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichem Familienstandes erwachsen sein und die Betroffenen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen außerstande sein, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung über ihr Einkommen zu verhindern. Aufwendungen, die seitens der Beihilfe nicht erstattungsfähig seien, fänden nach § 25 Abs. 6 BAföG keine Berücksichtigung. Außerdem würden Bagatellarzneimittel, Nahrungsergänzungs- und Stärkungsmittel nicht anerkannt. Nach alledem seien die im Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von 2.761,56 € richtig ermittelt worden. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 sei lediglich vorläufig ein Betrag errechnet worden. Da für den Teilzeitraum Januar 2006 bis September 2006 noch weitere zu berücksichtigende Aufwendungen zu erwarten seien, verbleibe es zunächst bei der im Bescheid vom 30. Mai 2008 berücksichtigten Höhe von 1.713,25 €. Die Aufwendungen für Januar 2006 bis September 2006 würden erst als Härtefreibetrag berücksichtigt, wenn eine bereits angeforderte Liste nach Datum, Rechnungsbetrag, Erstattungen und Restbetrag eingereicht werde. Insoweit treffe die Klägerin eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Sozialgesetzbuch Teil I - SGB I -.

8

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres prozessbevollmächtigten Vaters vom 08. Oktober 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aufrechterhält. Bei der Festsetzung der Ausbildungsförderung seien noch krankheitsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich zum einen um den Beihilfebeitrag/Wahlleistungseigenbeitrag ihres Vaters nach § 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung - BVO -. Dies seien in der Zeit vom 01. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 39,-- € und in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 117,-- € gewesen. Daneben seien Fahrtkosten ihrer Mutter zum Frauenarzt in Merzig entstanden, die lediglich mit 2,40 € berücksichtigt worden seien. Zutreffend habe ein Ansatz in Höhe von 17,40 € (58 km x 0.30) vorgenommen werden müssen. Weitere Fahrten ihrer Mutter seien am 27. Januar und am 18. Juli 2005 erfolgt. Mithin seien noch 49,80 € zu berücksichtigen. Hinzu komme die Selbstbeteiligung für ihre eigenen Medikamente in Höhe von 12,42 €. Entsprechende Rezepte seien beigefügt. Auch die Selbstbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt ihres Vaters nach § 5 a Abs. 1 Nr. 1 BVO in Höhe von 134,40 € sei anzusetzen. In der Anlage zum Widerspruchsbescheid seien von der Beklagten Aufwendungen aufgelistet worden, die nicht berücksichtigungsfähig seien. Dabei seien u.a. die Praxisgebühren aufgeführt. Diese Gebühren fielen jedoch nur an bei Personen, die in ärztlicher Behandlung seien. Sie seien sowohl für sie, als auch für ihren Bruder und für ihre Mutter notwendig und zwangsläufig und würden vom Finanzamt auch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter teilweiser Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 30. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - vom 10. September 2008 nach § 25 Abs. 6 BAföG einen weiteren Teil des Einkommens ihres Vaters anrechnungsfrei zu lassen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, einen weiteren Teil des Einkommens ihrer Eltern nach § 25 Abs. 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAFöG - bei der Festsetzung ihrer Förderleistungen anrechnungsfrei zu belassen.

16

Gemäß § 25 Abs. 6 BAFöG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 - 33 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. § 25 Abs. 6 BAFöG dient der Berücksichtigung atypischer Umstände, bei deren Vorliegen die Pauschbeträge der Absätze 1 und 3 zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Eltern und des Auszubildenden nicht ausreichen. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut eng gewählt, um die Zahl der Fälle gering zu halten, in denen der Einkommensfreibetrag nicht aufgrund der gesetzlichen Pauschalen ermittelt wird, sondern individuell berechnet werden muss. Die Belastung der Verwaltung durch die individuelle Festsetzung eines weiteren Freibetrages soll nur dann in Kauf genommen werden, wenn die soziale Gerechtigkeit dies im Einzelfall dringend gebietet. Hierbei ist das Vorliegen einer unbilligen Härte grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung zu beurteilen. Ist trotz einer außergewöhnlichen Belastung der Eltern zu erwarten, dass sie den angerechneten Einkommensbetrag dem Auszubildenden in zumutbarer Weise zur Verfügung stellen können und werden, so ist eine Härtesituation im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben. Als Ausnahmevorschrift ist § 25 Abs. 6 BAFöG daher eng auszulegen.

17

Unter dem generellen Vorbehalt einer engen Auslegung steht auch die Berücksichtigung von Aufwendungen, die steuerlich nach den §§ 33 - 33b EStG als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. Die Einfügung des Satzes 2 diente nach dem schriftlichen Bericht des federführenden Bundestagsausschusses lediglich der Klarstellung, nicht einer sachlichen Änderung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, BT-Drucksache VI 1975, S. 36; BT-Drucksache VI 2352 S. 7). Der Regierungsentwurf ist im Gesetzgebungsverfahren an dieser Stelle nur um die Aufzählung eines wichtigen Beispiels ("insbesondere") ergänzt worden. Danach ist zwar in der Regel ein Betrag in Höhe des Aufwendungsbetrages, der steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu werten ist, nach Abs. 6 anrechnungsfrei zu stellen; eine in jedem Fall zu ziehende Konsequenz ist dies indessen nicht. Allein das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen nach §§ 33 f. EStG ist nicht hinreichend, den Tatbestand der unbilligen Härte im Sinne des Abs. 6 zu erfüllen. Im Grundsatz ist die Prüfung, ob die Freistellung des Betrages zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist, in jedem Fall unabhängig von der und ohne Rücksicht auf die steuerliche Wertung vorzunehmen. Finanzamtliche Entscheidungen geben dem Amt für Ausbildungsförderung nur Anhaltspunkte, sie binden es aber nicht (vgl. hierzu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 25 Rdnr. 43).

18

Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Aufwendungen erfüllen den Tatbestand der unbilligen Härte nicht.

19

Soweit die Klägerin den Beihilfebeitrag/Wahlleistungseigenbeitrag ihres Vaters nach § 5a Abs. 2 der Beihilfenverordnung - BVO - anführt, stellt dieser bereits keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuerrechts dar und ist auch nicht geeignet, eine unbillige Härte zu begründen. Zwar sind selbstgetragene Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen, die der Heilung dienen oder die Krankheit erträglich machen (unmittelbare Krankheitskosten) und Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (mittelbare Krankheitskosten) sowie Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen. Nur unmittelbare Krankheitskosten sind dem Grunde und der Höhe nach regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und stellen daher außergewöhnliche Belastungen dar (vgl. Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 EStG, Rdnr. 80). Der Beihilfebeitrag/Wahlleistungseigenbeitrag entsteht nicht anlässlich einer konkreten Krankheit, sondern ist den Vorbeugekosten vergleichbar, da hiermit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall für die Zukunft gesichert werden soll. Damit liegt steuerrechtlich keine außergewöhnliche Belastung vor und förderrechtlich fehlt es an einer unbilligen Härte. Der Sache nach handelt es sich um eine freiwillige Leistung, ähnlich wie Beiträge des gesetzlich Versicherten zu einer privaten Zusatzversicherung, und nicht um atypische Umstände, die eine unbillige Härte begründen können.

20

Auch die Selbstbeteiligung für die der Klägerin verordneten Medikamente in Höhe von 12,42 € stellt vorliegend weder eine außergewöhnliche Belastung, noch eine unbillige Härte dar. Bei dem Medikament "Valette" handelt es sich um ein Mittel zur Schwangerschaftsverhütung. Aufwendungen zur Schwangerschaftsverhütung sind jedoch den für einen erheblichen Teil der Bevölkerung typischen und damit nicht außergewöhnlichen Kosten der individuellen Lebensführung zuzurechnen (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 4. September 1990 - V 233/89 - veröffentlicht in JURIS). Sie begründen auch keine atypischen Umstände im Sinne des Förderrechts. Eine Berücksichtigung als unbillige Härte scheidet daher aus. Was die Aufwendungen für das Arzneimittel "Mucusolvan" betrifft, so handelt es sich um Aufwendungen für so genannte "Bagatellarzneimittel", die vorliegend nicht ausbildungsgefährdend wirken und bereits aus diesem Grunde nicht unter das Tatbestandsmerkmal einer unbilligen Härte fallen.

21

Soweit die Klägerin Fahrtkosten ihrer Mutter zum Frauenarzt in Merzig berücksichtigt haben möchte, ist anzumerken, dass in der fachärztlichen Bescheinigung vom 6. Oktober 2008 lediglich zwei Fahrten im Bewilligungszeitraum aufgeführt worden sind, nämlich eine solche am 27. Januar 2005 und eine weitere am 18. Juli 2005. Nicht hervor geht aus der Bescheinigung, aus welchem Anlass die Mutter der Klägerin den Frauenarzt aufgesucht hat. Insoweit ist allerdings in der von dem prozessbevollmächtigten Vater der Klägerin zu den Verwaltungsakten gereichten Auflistung von mehreren Fahrten zu Krebsvorsorgeuntersuchungen die Rede. Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen stellen allerdings - wie bereits ausgeführt - keine außergewöhnliche Belastung dar und sind auch nicht als unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAFöG zu werten.

22

Die von der Klägerin weiter aufgeführte Praxisgebühr gehört zwar zu den Krankheitskosten und wird daher von den Finanzämtern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Gleichwohl ist eine unbillige Härte im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts insoweit zu verneinen, da die Praxisgebühr von allen gesetzlich krankenversicherten Personen zu entrichten ist und es an einer besonderen Härtesituation durch atypische Umstände fehlt.

23

Was schließlich die von der Klägerin geltend gemachten Kosten der Selbstbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt ihres Vaters vom 6. Juni bis zum 22. Juni 2005 betrifft, so sind auch diese vorliegend nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind selbstgetragene Krankenhauskosten einkommenssteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung zu werten und können auch das Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAFöG begründen. Allerdings ist insoweit von Bedeutung, dass die Klägerin diese Aufwendungen erst mehr als drei Jahre nach Erhalt der Rechnung durch ihren Vater und Ablauf des Bewilligungszeitraumes anführt und belegt. Der Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrages ist jedoch vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 25 Abs. 6 BAFöG umfasst auch die Benennung der Lebenssachverhalte, aus denen sich die Rechtfertigung für die Zuerkennung eines Härtefreibetrages ergeben soll (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 25 Rdnr. 47). Da die Krankenhausrechnung vom 25. Juli 2005 datiert und der Beihilfebescheid, aus dem sich die Selbstbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt des Vaters ergab, unter dem 4. August 2005 ergangen ist, hätte es der Klägerin oblegen, diese Umstände innerhalb des Bewilligungszeitraumes bis September 2005 vorzubringen. Da weder sie noch ihr einkommensbeziehender Vater dies getan haben, wird indiziert, dass ihre Ausbildung für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht gefährdet war und die Aufwendungen von dem Einkommensbezieher nicht als beeinträchtigend für seine finanzielle Leistungsfähigkeit empfunden worden sind (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O.). Mithin ist auch insoweit eine unbillige Härte nicht gegeben. Die von dem prozessbevollmächtigten Vater der Klägerin angesprochene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich bei der in § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG vorgegebenen Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, die nach § 27 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - eine Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung zur Folge hat (Rothe/Blanke, a.a.O.).

24

Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

25

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.

26

Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) und einer Mastopexie (Bruststraffung) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden können.

2

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Des Weiteren erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Die Kläger haben zwei in den Jahren 1991 und 1995 geborene Töchter.

3

Unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Frauenärztin Dr. med. T vom 27.08.2010 (Bl. 64 Einkommensteuerakten - EStA -) bat die am 11.11.1991 geborene Tochter der Kläger, J bei ihrer Krankenkasse um Übernahme der Kosten für eine Augmentationsplastik links bei einer bestehenden Anisomastie. In dem Attest heißt es, J. leide seit ihrer Thelarchie unter einer Anisomastie. Diese deutliche Ungleichheit der Brüste führe bei J zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls. J sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Es komme zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens.

4

Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) lehnte der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Kostenübernahme für die Operation der Tochter der Kläger mit Bescheid vom 06.12.2010 (Bl. 67 f. EStA) mit der Begründung ab, die bei J vorliegende Mammaasymmetrie habe keinen Krankheitswert, der eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung  rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die hierfür erforderliche objektive erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit sei bei J nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Krankenkasse Bezug genommen.

5

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 setzten die Kläger Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik und eine Mastopexie in Höhe von insgesamt 4.651,88 € (4.003,88 € Operationskosten und 648,- € Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastung an (Bl. 2, 3 Einkommensteuerakten - EStA -).

6

Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 12.03.2013 (Bl. 58 EStA) berücksichtigte der Beklagte die Operationskosten nicht als außergewöhnliche Belastung.

7

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11.04.2013 Einspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, die Operation sei laut vorliegendem Attest notwendig gewesen (Bl. 63 EStA).

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 (Bl. 75 ff. EStA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.d § 33 EStG anerkannt werden, da sie dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstünden. Voraussetzung sei aber, dass die Aufwendungen mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglich zu machen. Dagegen seien Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung der Krankheit dienten, nicht als Krankheitskosten i.S.d. § 33 EStG abziehbar. Solche Kosten, bei denen nicht eindeutig feststehe, ob sie zur Heilung einer Krankheit erforderlich seien und die deshalb auch den Aufwendungen der Lebensführung zugerechnet werden könnten, seien nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten oder einen öffentlich-rechtlichen Träger, etwa eine gesetzliche Krankenkasse, vor der Behandlung die medizinische Indikation für den Eingriff nachgewiesen worden sei.

9

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, die durch die Operation entstanden Kosten seien zwangsläufig entstanden, und sie hätten sich diesen Kosten nicht entziehen können. Bei dem durchgeführten Eingriff habe es sich keinesfalls um eine Schönheitsoperation gehandelt. Vielmehr sei der Eingriff medizinisch indiziert gewesen, da die mit der Mammaasymmetrie verbundenen psychosomatischen Folgen für ihre Tochter nur auf diese Weise effektiv hätten beseitigt werden können. Wäre der Eingriff nicht durchgeführt worden, hätten diese Probleme nur durch eine langfristige psychologische Behandlung beseitigt werden können, deren Kosten ebenfalls nicht unerheblich gewesen wären und bei der zudem der Erfolg der Behandlung sehr fraglich gewesen wäre.

10

Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 12.03.2013 dahin gehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.651,88 € berücksichtigt werden.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 12.03.2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat den Abzug der Operations- und Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen zu Recht versagt.

14

1.
a)
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418).

15

b)
In ständiger Rechtsprechung geht der BFH und ihm folgend auch der erkennende Senat davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711; vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596 sowie jüngst vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

16

c)
Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Diese Definition entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum privaten Krankenversicherungsrecht und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff, an die der Bundesfinanzhof für die steuerrechtliche Betrachtung angeknüpft und die er für die Anwendung des § 33 EStG übernommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 18.04.1990 III R 38/86, BFH/NV 1991, 27 sowie vom 14.08.1997 III R 67/96, BStBl II 1997, 732)

17

d)
Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 01.02.2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 543 und vom 03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (vgl. BFH-Urteile vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

18

Nicht zu den Krankheitskosten zählen damit vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen, und solche, die auf einer medizinisch nicht indizierten Behandlung beruhen. Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 VI R 11/09, BStBl II 2011, 119).

19

2.
a) Hiervon ausgehend liegen im Streitfall keine Krankheitskosten vor, die zu zwangsläufigen Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG führen. Zwar tragen die Kläger vor, dass J durch die vorliegende Mammaasymmetrie psychosomatisch stark beeinträchtigt sei und dies zu einer starken Hemmung mit depressiven Zügen führe. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte begründet eine Mammaasymmetrie, wie sie bei der Tochter der Kläger vorliegt, jedoch nur dann einen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn diese einen Krankheitswert hat. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt (vgl. BSG-Urteile vom 28.02.2008 B 1 KR 19/07 R, BSGE 100, 119 zu einer Mammaoperation und vom 19.10.2004 B 1 KR 9/04 R - juris - zu einer Mammareduktionsplastik). Eine entstellende Wirkung ist gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handelt, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.). Die körperliche Auffälligkeit muss dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.).

20

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die bei J vorliegende Anisomastie keine Erkrankung dar, die die Zwangsläufigkeit der Kosten in tatsächlicher Hinsicht i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG begründet. Wie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Bezugnahme auf das Gutachten des MDK ausgeführt hat, kam die ärztliche Beraterin zu dem Schluss, dass der Befund keinen Krankheitswert im Sinne des Gesetzes erfülle, der eine operative Intervention als Leistung der Krankenkasse rechtfertigen würde. Eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Körperfunktionen konnte der MDK demnach offenbar nicht feststellen. In dem Bescheid der Krankenkasse heißt es im Einzelnen, es bestehe eine geringgradige Mammaasymmetrie zugunsten der rechten Seite. Die rechte Mamille befinde sich in einer gedachten geraden Linie circa 1,5 cm unterhalb der linken Mamille. Die vier Quadranten seien in beiden Brüsten gut ausgebildet, insgesamt sei die linke Brust etwas kleiner als die rechte. Entgegen der von J mitgeteilten BH-Größe rechts Cup D und links Cup A werde in den ärztlichen Unterlagen der Privatklinik für Kosmetische und Plastische Chirurgie eine BH-Größe von 75B angegeben. Die bei J vorliegende Ungleichheit der Größe der Brüste wirke auch nicht in einem Maße entstellend, als dass diese einen Krankheitswert aufweisen würde. Vielmehr handele es sich lediglich um eine geringgradige Mammaasymmetrie, die nicht geeignet sei, eine Entstellung im Sinne der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu rechtfertigen. Diese Einschätzung der Krankenkasse erscheint dem erkennenden Senat insgesamt nachvollziehbar und in sich schlüssig. Auch haben die Kläger insoweit keine substantiierten Einwände erhoben.

21

Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund des Vortrags der Kläger, dass J in psychosomatischer Hinsicht in erheblicher Art und Weise unter der vorliegenden Mammaasymmetrie gelitten habe, infolgedessen stark gehemmt gewesen sei und unter Depressionen gelitten habe. Abgesehen davon, dass die behandelnde Ärztin, Frau Dr. T, als Frauenärztin kaum über die unmittelbare berufliche Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen verfügen dürfte, begründet nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte die psychische Belastung durch eine Mammaasymmetrie gerade keinen Anspruch auf Durchführung einer Operation (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.). Vielmehr sind - wie bereits im Streitfall von der Krankenkasse ausgeführt - die psychischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004 B 1 KR 3/03 R, BSGE 93, 252; BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.; LSG Hessen, Urteil vom 21.08.2008, L 1 KR 7/07, juris). Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch unerheblich, dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004, B 1 KR 3/03 R, a.a.O.)

22

3. Der Senat sieht auch keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die bei der Tochter vorliegende Mammaasymmetrie einen Krankheitswert hat. Zwar spricht das Attest der behandelnden Ärztin der Tochter der Kläger davon, dass aus ihrer Sicht eine medizinische Indikation für die Durchführung einer Operation gegeben sei. Das Attest begründet diese Indikation jedoch vor allem mit den psychischen Folgen für J, nicht jedoch mit einer Entstellung. Wie oben dargelegt, begründen die psychosomatischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert aufweist, keinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Durchführung einer Operation.

23

Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der BFH in neuerer Rechtsprechung von dem zuvor geforderten Nachweis einer Krankheit durch amtsärztliches Attest oder durch ein Gutachten des MDK Abstand genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2010 VI R 17/09 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740). Zwar ist vorliegend kein ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten des MDK erfordernder Sachverhalt im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV gegeben. Aus dem Attest der die Tochter der Kläger behandelnden Ärztin ergibt sich im Übrigen schon kein Hinweis darauf, dass bei J ein nicht in den psychosomatischen Folgen der Mammaasymmetrie begründeter Krankheitswert vorliegt.

24

3.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.

25

4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.