Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 67 Einkommensanrechnung


(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: 1. der oder des Auszubildenden,2. der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden


(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist de

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung


(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 53 Änderung des Bescheides


Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert1.zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monat
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 56 Berufsausbildungsbeihilfe


(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 15 K 16.3464

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. März 2016 - Au 3 K 15.1900

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 12 C 17.2421

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Okt. 2014 - 6 K 13.810

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Feb. 2015 - Au 3 K 14.933

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - M 15 K 15.1281

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die V

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2016 - AN 2 K 15.01408, AN 2 K 16.00359

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Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2015 wird für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 aufgehoben. Ebenso wird aufgehoben der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2015. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Z

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger studierte im Wintersemester 2014/2015 und im S

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Juli 2018 - 1 K 13046/17

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Jan. 2017 - 1 K 5304/15

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Dez. 2016 - 6 A 377/15

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge. 2 Zum Sommersemester 2007 nahm die Klägerin ihr Medizinstudium an der Justus

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Sept. 2016 - 22 K 7358/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung erhöhter Ausbildungsförderungsleistungen im Bewill

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Juli 2016 - 2 A 553/15 HGW

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 15. Nov. 2015 - S 5 AL 1322/15

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Streitig ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.2 Der Kläger (geb. x.x.1990) wohnt in A., seine beiden Eltern wohnen in B.. Am 6.10.2014 ha

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Juni 2015 - 15 A 152/13

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 29. Mai 2015 - 2 K 3939/13

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Tenor Der Bescheid vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2013 wird aufgehoben, soweit für den Bewilligungszeitraum von November 2006 bis September 2007 die Ausbildungsförderung neu festgesetzt und soweit Ausbi

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Feb. 2015 - 4 L 114/14

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Ausbildungsförderung. 2 Für sein zum Wintersemester 2012/2013 begonnenes betriebswirtschaftliches Bachelorstudium an der Hochschule Anhalt beantragte der Kläger be

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 12 E 322/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2014 - 5 C 3/14

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Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Klägerin Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des von ihr bezogenen Kindergeldes zu gewä

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Aug. 2014 - 3 LB 12/12

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - B 11 AL 3/13 R

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Nov. 2013 - 2 A 23/13

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Dez. 2011 - 1 K 482/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für die Monate September 2010 bis Juli 2011 jeweils unter Anrechnung von Einko

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 4176/10

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Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, über die Leistungsansprüche des Klägers aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 (11 K 4149/1

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 4175/10

bei uns veröffentlicht am 21.03.2011

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, über die Leistungsansprüche des Klägers aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 (11 K 4150/1

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2011 - 2 UF 45/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 20.02.2009 - 2 F 110/08 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 11 K 289/10

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG, was ihr von der Beklagten

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Juli 2010 - 6 A 282/07

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

Tenor Der Bescheid vom 26. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckba

Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist ein Anspruch auf Ausbildungsgeld für die Zeit vom 12.3. bis 22.5.2007. 2

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Jan. 2009 - 2 K 699/08.TR

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die am ... geborene Klägerin wendet sich gegen zwei.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Okt. 2008 - 1 K 1225/08

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger be

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Okt. 2008 - 1 K 938/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2008

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Okt. 2008 - 7 K 2783/07

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. März 2008 - 3 A 466/07

bei uns veröffentlicht am 26.03.2008

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2008 - 10 K 1092/06

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor 1. Die Bescheide des Studentenwerks … vom 28.10.2005/24.11.2005 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 sowie den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 und dessen diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 28.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Jan. 2008 - 1 K 49/07

bei uns veröffentlicht am 16.01.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt d

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2007 - 7 K 3075/06

bei uns veröffentlicht am 11.07.2007

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von S

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Feb. 2007 - L 3 AL 43/06

bei uns veröffentlicht am 09.02.2007

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zug

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Okt. 2006 - 7 S 2152/05

bei uns veröffentlicht am 04.10.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2005 - 10 K 1821/04 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden R

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Dez. 2005 - 2 K 1366/05

bei uns veröffentlicht am 02.12.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Unter dem 16.3.2005 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er beziehe ein Stipendium in Höhe von 578

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2005 - 2 MB 165/04

bei uns veröffentlicht am 25.01.2005

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 01. November 2004 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpfl

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(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs...
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