Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Jan. 2016 - 4 K 738/15.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport.
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Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße ... in ... Germersheim, Flurstück-Nr. …. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Germersheim zur Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Innenstadt von Germersheim und dem Altortbereich des Stadtteils Sondernheim (Gestaltungssatzung) und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Stadt Germersheim.
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Am 28. Mai 2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports im vorderen Grundstücksbereich. Nachdem die Beigeladene mit Beschluss vom 5. Juni 2013 das gemeindliche Einvernehmen hierzu verweigert hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2013 den Bauantrag des Klägers u.a. mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen die Garagenverordnung und die Gestaltungssatzung der Stadt Germersheim.
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Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015, dem Kläger am 16. Juli 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt, zurück.
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Der Kläger hat am Samstag, dem 15. August 2015 mit einfacher E-Mail Klage eingereicht. Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine formwirksame Klage nicht vorliege, hat der Kläger am 25. August 2015 die Klageschrift unterschrieben per Telefax erneut übermittelt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Juli 2015 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung für die Errichtung eines Carports im vorderen Grundstücksbereich des Grundstücks A-Straße ... in ... Germersheim, Flurstück-Nr. ... zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens des Klägers und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 verhandeln und entscheiden konnte, da diese rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, ist unzulässig. Denn der Kläger hat innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – keine formgerechte Klage erhoben.
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Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Juli 2015 wurde dem Kläger wirksam am 16. Juli 2015 gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – per Postzustellungsurkunde zugestellt, so dass die einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung – ZPO – am Montag, dem 17. August 2015, ablief. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zwar Klage erhoben, denn er hatte am Samstag, dem 15. August 2015 um 14.32 Uhr bei Gericht eine entsprechende E-Mail eingereicht. Diese E-Mail stellte jedoch keine wirksame Klageerhebung dar.
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1. Gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage „schriftlich“ zu erheben. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch die elektronische Form ersetzt werden. Voraussetzung für die elektronische Klageerhebung ist nach § 55 a Abs. 1 VwGO eine Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen, die für ihren Bereich den Zeitpunkt bestimmt haben müssen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können. In Rheinland-Pfalz liegt die erforderliche Rechtsverordnung der Landesregierung vor (s. die Landesverordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten – ERVVOFG – vom 10. Juli 2015, GVBl. Seite 175). Das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehende elektronische Dokument muss aber gemäß § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Nr. 3 SigG und § 2 Abs. 3 ERVVOFG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese Signatur soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Eine Übermittlung per einfacher E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Die genannten Regelungen sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, NVwZ 2012, 1262 Folgendes ausgeführt:
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„Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (…). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (…). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.“
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Fehlt – wie hier – die qualifizierte elektronische Signatur, entfaltet die elektronische Klageerhebung keine Rechtswirkung; mit ihr wird insbesondere keine Frist gewahrt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2006 – 10 A 11741/05 –, NVwZ-RR 2006, 519; Sodan/Ziekow/Schmid, VwGO, 4. Auflage 2014, § 55 a Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 55 a Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 – 7 B 15/10 –, NuR 2011, 53; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 112/08 –, NJW 2010, 2134; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2013 – 19 E 569/13 –, juris).
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2. Der Ausdruck, den das Verwaltungsgericht von der einfachen E-Mail des Klägers vom 15. August 2015 noch innerhalb der Klagefrist am Montag, dem 17. August 2015, gefertigt und zur Papierakte genommen hat, genügt auch nicht der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Schriftform im Sinne der vorgenannten Vorschrift setzt grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens voraus (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 –, NJW 1989, 1175; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris).
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Es kann offen bleiben, ob auch ein innerhalb der Klagefrist erfolgter Ausdruck einer als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Klageschrift enthaltenden Bilddatei diese Voraussetzungen erfüllen kann, wenn diese Bilddatei die eingescannte Unterschrift des Ausstellers enthält (näher dazu s. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –, NJW 2008, 2649 und Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, NJW 2015, 1527; BAG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 AZB 6/13 –, NZA 2013, 983; VG Dresden, Urteil vom 16. September 2015 – 3 K 1566/12 –, juris; ablehnend Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2013 – L 6 AS 195/13 B –, juris). Denn eine eingescannte eigenhändige Unterschrift des Klägers fehlt in der genannten E-Mail.
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Die unterschriebene Klageschrift hat der Kläger erst nach dem Hinweis des Gerichts, dass eine formwirksame Klage nicht vorliege, am 25. August 2015 und damit verspätet eingereicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.