Landgericht Duisburg Urteil, 24. März 2016 - 4 O 88/13
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.10.2013 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Honorarzahlungen aufgrund erbrachter Tätigkeiten als Steuerberater geltend.
3Die Parteien sind verbunden über einen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger für den Beklagten jedenfalls ab dem Jahr 2004 die Steuerangelegenheiten in der Arztpraxis des Beklagten erledigte. Die Tätigkeit des Klägers umfasste unter anderem auch die Betreuung des Personalbereichs, die Erstellung von Brutto- und Nettoabrechnungen, die Lohnkostenführung, die Abdeckung lohnsteuerlicher Bereiche, die Buchführung und die Beantwortung von Fragen zur Sozialversicherung. Der Kläger kümmerte sich zudem um die privaten Steuerangelegenheiten des Beklagten.
4Die Parteien vereinbarten, nachdem die Abrechnungen des Klägers zunächst entsprechend der Steuerberatervergütungsverordnung erfolgt waren, mündlich, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung erhalten sollte.
5Im Jahr 2008 fand eine steuerliche Außenprüfung beim Beklagten statt. Der insoweit angefertigte Bericht des Finanzamts E2 datiert auf den 04.02.2009. Der Kläger berechnete dem Beklagten die im Zusammenhang mit dieser Außenprüfung erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 25.03.2009. Mit drei separaten Liquidationen vom 18.03.2009 rechnete der Kläger die von ihm erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ab.
6Das zwischen den Parteien bestehende Mandatsverhältnis wurde vom Beklagten mit Wirkung zum Oktober 2010 gekündigt. Ab November 2010 beauftragte der Beklagte einen anderen Steuerberater unter anderem mit der Buchführung für das Jahr 2010, der Führung der Lohnkonten und der Erklärung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009. Diese Leistungen wurden dem Beklagten entsprechend in Rechnung gestellt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage B2 und B3 mit Schriftsatz vom 28.06.2013 zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen der Steuerberater Sozietät T & N Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 29.11.2010 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung. Die darin aufgeführten Ansprüche beziehen sich auf die gesamte Zeit des Mandatsverhältnisses und summieren sich auf einen Betrag von 50.398,09 EUR. Von diesem Betrag zog der Kläger erfolgte Zahlungen des Beklagten in Höhe von 38.787,01 EUR ab, woraus er einen noch ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 11.611,08 EUR errechnete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage zur Klageschrift vom 03.05.2013 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben vom 29.11.2010 Bezug genommen.
8Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche auf eine Pauschalvergütungsabrede sowie die Leistungen, die er mit den Rechnungen vom 25.03.2009, 10.08.2009 und 28.10.2010 abgerechnet hat. Hinsichtlich des Inhalts dieser Rechnungen wird auf die als Anlage zur Klageschrift zur Gerichtsakte gereichten Kopien der jeweiligen Rechnungen Bezug genommen.
9Hilfsweise stützt der Kläger den geltend gemachten Klageanspruch auf die Abrechnung vom 12.03.2014. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf das in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben des Klägers vom 12.03.2014 Bezug genommen.
10Der Beklagte leistete im Jahr 2005 Zahlungen in Höhe von 3.003,94 EUR, 3.211,92 EUR sowie 4.590,58 EUR. Weiterhin zahlte er im Jahr 2006 2.186,37 EUR und 1.879,20 EUR sowie im Jahr 2007 4.510,00 EUR. Im Jahr 2008 zahlte der Beklagte insgesamt 12 Monatshonorare zu je 585,00 EUR, insgesamt einen Betrag von 7.020,00 EUR an den Kläger. Im Jahr 2009 zahlte der Beklagte aufgrund einer Umstellung der Ratenzahlung 11 Monatsraten, insgesamt 6.435 EUR an den Kläger. Im Jahr 2010 zahlte der Beklagte insgesamt 5.850,00 EUR an den Kläger. Zahlungen für die Monate November und Dezember 2010 erfolgten aufgrund der zuvor erklärten Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht.
11Der Kläger erstellte die Steuerklärungen des Beklagten erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist und reichte sie sodann bei den Finanzbehörden ein. Die Finanzverwaltung setzte daraufhin Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge gegen den Beklagten fest. Diese beliefen sich auf 6.580,00 EUR für die Jahre 2007 bis 2009.
12Weiterhin führte der Beklagte vom 01.01.2005 bis Oktober 2010 monatlich einen Betrag von 52,00 EUR für seine Mitarbeiterin und Ehefrau, die Zeugin C, sowie in Höhe von 42,50 EUR monatlich für seine Mitarbeiterin Frau T2 an die L2 ab. Beide Mitarbeiterinnen waren privat krankenversichert. Die Mitarbeiter des Klägers hatten im Rahmen der Führung der Lohnbuchhaltung Frau C und Frau T2 zur L2 angemeldet.
13Der Beklagte erhob hinsichtlich sämtlicher mit der Klage geltend gemachten Forderungen mit Ausnahme der bestrittenen Forderungen aus dem Mahnbescheid vom 21.12.2012, soweit sie die Rechnungen vom 10.08.2009 und 18.10.2010 betreffen, die Einrede der Verjährung. Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung der klägerischen Forderung mit Gegenansprüchen, die ihm aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers zustünden.
14Der Kläger behauptet, er sei bereits seit dem Jahr 2002 für den Beklagten tätig gewesen. Die Zahlungen aus dem Jahr 2005 in Höhe von 3.003,94 EUR, 3.211,92 EUR seien für die in den Jahren 2002 und 2003 erbrachten Leistungen erfolgt.
15Die zwischen den Parteien getroffene Abrede einer Pauschalvereinbarung sei so erfolgt, dass sich die Parteien am 14.01.2010 zu einem abendlichen Gespräch getroffen hätten. Gegenstand des Gesprächs seien die vom Kläger bereits nach Steuerberatergebührenverordnung in Rechnung gestellten Leistungen, welche der Beklagte noch nicht gezahlt habe, gewesen. Hinsichtlich der einbezogenen Rechnungen wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 21.11.2013, B. 84 ff. d. A., Bezug genommen.
16Die Parteien hätten bei diesem Gespräch eine Pauschalvergütungsabrede getroffen, nach welcher der Kläger seine Leistungen für den Beklagten für ein Pauschalhonorar in Höhe von 5.800,00 EUR brutto jährlich erbringen sollte. Diese Vereinbarung habe rückwirkend ab dem Jahr 2004 gelten sollen. Anstelle der vorgelegten Honorarabrechnungen hätten nun die Pauschalbeträge berechnet werden sollen.
17Einige Leistungen des Klägers seien von dieser Vereinbarung jedoch nicht umfasst gewesen, diese seien ebenso wie die Jahre 2002 und 2003 gesondert nach Steuerberaterleistungen abzurechnen gewesen.
18Der Kläger behauptet weiter, die verspätete Abgabe der Steuererklärungen des Beklagten sei nach umfassender Aufklärung des Beklagten erfolgt. Dieser habe trotz der zu erwartenden Strafzuschläge der Finanzverwaltung lieber diese in Kauf nehmen wollen als bei seiner Bank die ansonsten fälligen Überziehungszinsen zu zahlen. Der Beklagte sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, die entstehenden Steuerforderungen zeitnah zu erfüllen. Die gewählte Vorgehensweise sei für den Beklagten daher im Ergebnis günstiger gewesen.
19Bei den Steuerberaterleistungen eines Kalenderjahres habe es sich jeweils um einen Gesamtauftrag gehandelt. Daher seien die abschließenden Rechnungslegungen sowie die Formulierungen von Ansprüchen erst nach Vorlage der jeweiligen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erfolgt.
20Die Steuerklärung 2009 sei im Oktober 2010 noch gar nicht eingereicht gewesen. Soweit die unterjährige Buchhaltung nicht bearbeitet gewesen sei, habe dies an fehlendem Belegmaterial gelegen. Die Leistungen aus der Rechnung vom 25.03.2009 seien nicht bereits im Jahr 2008 vollständig erbracht worden. Die Tätigkeit habe auch die Prüfung des Berichts enthalten.
21Der Rechnung sei ein Gespräch mit dem Beklagten vorausgegangen, in welchem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt habe, dass er das Ergebnis der Außenprüfung vorliegen habe und erklärt hat, dass er die Berichte überprüft habe und diese beanstandungsfrei seien. Die im Betreffteil des Schreibens vom 25.03.2009 aufgeführten Steuerbescheide seien erst am 20.03.2009 ergangen.
22Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass zu Unrecht Pauschalbeträge an die Krankenversicherung abgeführt worden seien. Richtig sei, dass die Ehefrau des Beklagten privat krankenversichert gewesen sei und dies auch in seinem Büro bekannt gewesen sei. Man könne aber eventuell zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern.
23Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.080,82 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010, hilfsweise dem 17.03.2011 und äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
25Am 17.10.2013 ist auf Antrag des Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.
26Gegen das am 07.11.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013, eingegangen am 21.11.2013, Einspruch eingelegt.
27Der Kläger beantragt nunmehr,
28das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.080,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010, hilfsweise seit dem 17.03.2011, äußerst hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt nunmehr,
30das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.10.2013 aufrecht zu erhalten.
31Der Beklagte behauptet, der Kläger habe erst seit dem Jahr 2004 Leistungen für den Beklagten erbracht.
32Hinsichtlich der vereinbarten Pauschalvergütung behauptet der Beklagte, die Parteien hätten sich Mitte 2007 darauf geeinigt, dass der Beklagte dem Kläger für seine Leistungen eine monatliche Pauschale in Höhe von 585,00 EUR inklusive Umsatzsteuer zahlen sollte. Eine rückwirkende Vereinbarung dahingehend, dass dieses monatliche Pauschalhonorar ab dem Jahr 2004 zu zahlen sei, habe es nicht gegeben. Es sei jedoch vereinbart worden, dass mit der Zahlung des Pauschalhonorars alle Abrechnungsdifferenzen für frühere Zeiträume bereinigt sein sollten.
33Weiterhin sei nicht verabredet gewesen, dass nicht alle Leistungen von dem vereinbarten Pauschalhonorar umfasst seien. Insbesondere seien die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit den durchgeführten Betriebsprüfungen unter die Pauschalabrede gefallen. Der Beklagte habe die vereinbarten monatlichen Zahlungen ab Mitte 2007 geleistet. Der Kläger habe weitergehende Ansprüche erstmals mit dem Schreiben vom 29.10.2010 geltend gemacht.
34Der Beklagte behauptet weiter, dem Kläger habe das zur Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen notwendige Belegmaterial stets zeitnah vorgelegen. Der Kläger habe ihn, obwohl er als Arzt in Steuerdingen völlig unerfahren sei, nicht darauf hingewiesen, dass im Falle einer verspäteten Abgabe von Steuererklärungen die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen durch die Finanzverwaltung zu erwarten sei. Der Beklagte hätte sich niemals auf eine verspätete Abgabe der Steuererklärungen eingelassen, wenn er dies gewusst hätte.
35Kenntnis von solchen Zuschlägen habe erhalten, als er mit Schreiben des Klägers vom 10.09.2010 seine Einkommensbescheide für 2007 und 2008 erhalten habe, in denen erhebliche Verspätungs- und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Daraufhin sei es zu der fristlosen Kündigung des Mandatsverhältnisses im Oktober 2010 gekommen.
36Der Beklagte behauptet weiter, er habe die in dem Mahnbescheid vom 21.12.2012 aufgeführte Rechnung 19-0057-2009 vom 18.03.2009 über 3.238,89 EUR erstmals mit der Klageschrift erhalten. Die Leistungen des Klägers aus der Rechnung vom 25.03.2009 seien im Jahre 2008 abschließend erbracht worden. Die Leistungen in der Rechnung vom 12.03.2014 seien nicht erbracht worden, jedenfalls seien sie verjährt.
37Dabei sei insbesondere die berechnete Buchführungserstellung für die Jahre 2009 und 2010 nicht erbracht worden und die „weiteren Bearbeitungsangelegenheiten“, für die der Kläger eine Zeitgebühr berechne, nicht angefallen.
38Der Beklagte ist der Ansicht, die mit der Rechnung vom 28.10.2010 berechneten Kosten für die Übersendung von Mandatsunterlagen seien nicht vom Beklagten zu tragen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.
39Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche ergäben sich in Höhe von 4.814,63 EUR, welche der Beklagte habe aufwenden müssen, um Leistungen, welche der Kläger geschuldet habe und welche ihm bereits vergütet worden seien, nach der fristlosen Kündigung im Oktober 2010 durch ein anderes Steuerberaterbüro erbringen zu lassen. In Höhe von 6.580,00 EUR stünde ihm ein Anspruch auf Ersatz der für die Jahre 2007 bis 2009 vom Finanzamt festgesetzten Verspätungs- und Säumniszuschläge zu. Weitere Ansprüche in Höhe von 3.640,00 EUR sowie in Höhe von 2.975,00 EUR stünden ihm aufgrund unnötig an die L2 abgeführter Beiträge seiner privat krankenversicherten Mitarbeiterinnen zu.
40Der Kläger hat zunächst das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. In diesem hat er einen Betrag in Höhe von 5.729,73 EUR, gestützt auf Rechnungen vom 18.03.2009 in Höhe von 3.238,89 EUR, vom 25.03.2009 in Höhe von 1.963,50 EUR, vom 10.08.2009 in Höhe von 404,60 EUR sowie vom 28.10.2010 in Höhe von 54,74 EUR, geltend gemacht. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 29.12.2012 zugestellt worden.
41Am 10.01.2013 ist ein Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid beim Mahngericht eingegangen. Am 01.03.2013 ist das Verfahren an das Landgericht Duisburg abgegeben worden, wo es am 08.01.2013 eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013, welcher der Beklagten am 17.05.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen Anspruch begründet sowie die Klage erweitert auf den zuletzt geltend gemachten Betrag von 11.080,82 Euro.
42Mit Beschluss vom 11.02.2014 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es den klägerischen Vortrag so versteht, dass der Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 18.03.2009, die noch im Mahnbescheid aufgeführt war, nicht mehr weiterverfolgt wird.
43Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 11.02.2014 und 24.11.2014 durch Vernehmung der Zeugen U, L3 und C sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 13.03.2014 und 28.01.2016 sowie das Gutachten des Sachverständigen I vom 07.05.2015 Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45I.
46Der Einspruch ist zulässig. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
47II.
48Der Einspruch ist jedoch materiell nicht erfolgreich, da die Klage unbegründet ist.
491.
50Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht aufgrund einer am 14.01.2010 getroffenen rückwirkenden Pauschalvergütungsabrede zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine solche rückwirkende Abrede zwischen den Parteien getroffen wurde, da eine solche mündlich geschlossene Abrede nichtig wäre.
51Eine mündliche Abrede über eine Pauschalvergütung eines Steuerberaters ist nach § 125 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 S. 2 StBVV nichtig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1994 – 13 U 101/83,- juris). Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Parteien am 14.01.2010 eine solche Abrede getroffen haben, da der Kläger aus einer solchen Abrede jedenfalls keine Ansprüche herleiten kann. Ihm verbleibt insoweit jedoch ein Anspruch auf die taxmäßige oder übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
522.
53Der Kläger hatte ursprünglich einen auf eine Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung gestützten Anspruch in Höhe von 3.367,70 EUR gegen den Beklagten.
54a)
55Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 1.963,50 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung für die Leistungen, die der Rechnung vom 25.03.2009 zugrunde liegen.
56Der Kläger begehrt insoweit Vergütung für erbrachte Leistungen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei dem Beklagten. Die erbrachten Leistungen und der diesbezügliche Gebührenansatz sind unstreitig, so dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.
57Der Beklagte kann sich hinsichtlich dieses Anspruchs nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die geltend gemachte Forderung ist nicht verjährt, da die Tätigkeit des Klägers in dieser Angelegenheit zur Überzeugung der Kammer erst im Jahr 2009 abgeschlossen war.
58Die Vergütung eines Steuerberaters wird nach § 7 StBVV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Bearbeitung der Außenprüfung durch den Kläger war zur Überzeugung der Kammer erst im Jahr 2009 beendet. Ausweislich der Rechnung des Klägers vom 25.03.2009 wurde die steuerliche Außenprüfung im Dezember 2008 abschließend durchgeführt. Die abgerechneten Leistungen berücksichtigen ausweislich der Rechnung „die Prüfung des Berichtes, der geänderten Steuerbescheide sowie insofern zu führende Korrespondenzen“.
59Hieraus geht hervor, dass die steuerliche Außenprüfung als solche zwar bereits im Dezember 2008 abgeschlossen wurde, die Leistungen des Klägers jedoch auch die Prüfung des insoweit gefertigten Berichts umfasste. Dieser Bericht datiert auf den 04.02.2009, so dass die diesbezüglichen Leistungen des Klägers nicht bereits im Jahr 2008 erbracht worden sein können.
60Die Forderungen des Klägers unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so dass die Forderungen mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt wären. Der Lauf der Verjährung wurde jedoch am 29.12.2012 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten gehemmt, so dass eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche insoweit nicht eingetreten ist.
61b)
62Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 404,60 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung für die Leistungen, die der Rechnung vom 10.08.2009 zugrunde liegen.
63Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
64c)
65Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung 54,74 EUR §§ 611, 612 Abs. 2 BGB aufgrund der Rücksendung der Mandatsunterlagen gegen den Beklagten, die der Rechnung vom 28.10.2010 zugrunde liegen.
66Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Rücksendung der Mandatsunterlagen an den Beklagten entstanden sind. Es gehört zwar zu den berufsrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters, bei Mandatsbeendigung Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen auf Anforderung an den ehemaligen Mandanten herauszugeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Dezember 2002 – StO 1/02 –, juris), diese Pflicht umfasst jedoch keine Übersendung auf eigene Kosten.
67Dies ergibt sich einerseits daraus, dass in der Herausgabe der Akten begrifflich gerade nicht eine Pflicht zur Übersendung enthalten ist. Zudem hat auch der Sachverständige I in seiner mündlichen Anhörung aufgeführt, dass die Rücksendung der Unterlagen bei Mandatsende kein Geschäft im Sinne der Steuerberatervergütungsverordnung darstellt, eine etwaige Vergütungspflicht somit nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen ist. Die Rücksendung der Unterlagen ist daher auch nicht als Nebenleistung von der im Übrigen gezahlten Vergütung mit abgedeckt.
68Der Beklagte hat den Kläger unstreitig zur Übersendung der Unterlagen aufgefordert, woraufhin der Kläger diese an ihn versendet hat. Hierdurch ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB über die Versendung der Unterlagen an den Beklagten zustande gekommen, für die der Beklagte eine übliche Vergütung schuldet. Hinsichtlich der Höhe bestehen seitens der Kammer keine Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Betrag, substantiierte Einwendungen hinsichtlich des berechneten Aufwands wurden auch seitens des Beklagten nicht erhoben.
69d)
70Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch in Höhe von 944,86 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung aufgrund von Leistungen, welche der Rechnung vom 12.03.2014 zugrunde liegen.
71aa)
72Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 885,36 EUR aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 34 StBVV für die Lohnbuchführung 2010 sowie 35,70 EUR Pauschale für Porti und Auslagen.
73Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger für das Jahr 2010 tatsächlich die in Rechnung gestellten 93 Abrechnungen erstellt hat. Diese Überzeugung ergibt sich einerseits aus dem Gutachten des Sachverständigen I, der festgestellt hat, dass die in Rechnung gestellten Lohnabrechnungen mit der Summe der Lohnabrechnungen gemäß dem monatlichen Lohnjournal übereinstimmen.
74Weiterhin hat auch der vom Beklagten im Anschluss beauftragte Steuerberater ausweislich der Rechnung vom 23.02.2011 die Führung von Lohnkonten für 9 Arbeitnehmer bei dem Beklagten abgerechnet, womit die 93 Buchungen, die der Kläger in den 10 Monaten von Januar bis Oktober 2010 insoweit vorgenommen haben will, plausibel und nachvollziehbar sind.
75Der Anspruch besteht auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe, insbesondere stellt der insoweit in Rechnung gestellte Betrag ausweislich des eingeholten Gutachtens eine angemessene Vergütung gemäß § 34 StBVV dar. Der Kläger stand somit ein Anspruch in Höhe von 744,00 EUR netto, also 885,36 EUR brutto, zu.
76Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 EUR netto, also 35,70 EUR brutto, Pauschale für Porti und Auslagen. Der von ihm insoweit in Ansatz gebrachte Betrag von 3,00 EUR je Monat ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden, so dass ihm für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 eine Auslagenpauschale in dieser Höhe für insgesamt 10 Monate, mithin also insgesamt 30,00 EUR netto, nebst Umsatzsteuer zusteht.
77bb)
78Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 23,80 EUR Pauschale für Porti und Auslagen pauschal gemäß § 16ff. StBVV für das Jahr 2010. Der von ihm insoweit in Ansatz gebrachte Betrag ist ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden, so dass ihm für das Jahr 2010 eine entsprechende Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR netto, mithin 23,80 EUR brutto, zusteht.
793.
80Dieser Anspruch des Klägers in Höhe von 3.367,70 EUR ist vollständig durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
81Der Beklagte hat im Jahr 2009 insgesamt 6.435,00 EUR und im Jahr 2010 insgesamt 5.850,00 EUR an den Kläger gezahlt. Diese Beträge übersteigen den Wert der klägerischen Forderungen aus den jeweiligen Jahren, hinsichtlich des Jahres 2009 auch einschließlich der Forderungen, welche der Kläger aufgrund der erfolgreich erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr geltend machen kann.
82Die Zahlungen sind auch auf die Forderungen, die dem Kläger aufgrund seiner Leistungen in den jeweiligen Jahren zustanden, erfolgt und mithin mit diesen zu verrechnen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mündlich eine Pauschalvergütung vereinbart war.
83Es besteht lediglich Streit hinsichtlich des Umfangs der getroffenen Vereinbarung. Der Kläger behauptet eine Vereinbarung über einen Jahresbetrag von 5.800,00 EUR, wobei einzelne Leistungen nicht von der Pauschale umfasst sein sollten, wohingegen der Beklagte eine Pauschalvereinbarung mit einer höheren Vergütung, nämlich 585,00 EUR je Monat, behauptet.
84Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen entsprechen denjenigen, die sich aufgrund der von ihm dargelegten Pauschalvergütungsabrede ergeben. Es war insoweit beiden Parteien klar, dass die Zahlungen aufgrund der getroffenen Pauschalvergütungsabrede erfolgten und mit ihnen die jeweiligen Leistungen im Zahlungszeitraum abgegolten worden. Hieran muss sich der Kläger festhalten lassen.
85Es bestand zumindest eine für den Kläger eindeutig erkennbar Tilgungsbestimmung des Beklagten. Dem Kläger ist es nach § 242 BGB trotz der Nichtigkeit der getroffenen Pauschalvergütungsvereinbarung verwehrt, für den Zeitraum, für den die nichtige Pauschalvergütungsabrede vereinbart wurde, eine höhere Zahlung zu verlangen, als er dies nach der nichtigen Abrede gekonnt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1994 – 13 U 101/93 -, juris). Es ist ihm insoweit verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform einer Pauschalvereinbarung zu berufen, wenn er bei seinem Mandanten einen Vertrauenstatbestand in die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung geschaffen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 – 25 U 137/95 -, juris).
86Hieraus folgt, dass es dem Kläger auch verwehrt ist, sich über den Umweg einer abweichenden Verrechnung der erfolgten Zahlungen des Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, der ihm eine höhere Vergütung verschafft als nach der Pauschalvereinbarung geschuldet.
87Es steht insoweit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte aufgrund der nichtigen Pauschalvereinbarung höchstens den von ihm behaupteten Betrag von 585,00 EUR je Monat, der über dem vom Kläger behaupteten Betrag liegt, geschuldet hat. Es war nicht vereinbart, dass Leistungen des Klägers von dieser Vereinbarung ausgenommen sein sollten.
88Soweit der Kläger behauptet, Teile der von ihm erbrachten Leistungen seien von der Pauschalvereinbarung nicht erfasst gewesen, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat insoweit bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Leistungen von der Abrede einer pauschalen Vergütung nicht umfasst gewesen sein sollen.
89Zudem ist der diesbezügliche klägerische Vortrag widersprüchlich. So trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2013 vor, die Rechnung vom 25.03.2009 über einen Betrag von 1.963,50 EUR sei „Gegenstand der Besprechung“ vom 14.01.2010 gewesen und insoweit eine Pauschalvergütung vereinbart worden. Dennoch wird diese Forderung als Teil der zusätzlich berechneten Liquidationen mit der Klage geltend gemacht.
90Das Ergebnis der Beweisaufnahme führt insoweit ebenfalls nicht zu einer abweichenden Überzeugung der Kammer. Es war bezüglich der Frage, ob einzelne Abrechnungspositionen unabhängig von der klägerseits behaupteten Pauschalpreisabrede abgerechnet werden sollten, unergiebig. Weder der Kläger noch einer der Zeugen haben diesbezüglich ergiebige Aussagen gemacht.
91Auch aus dem eingereichten Aktenvermerk vom 15.01.2010 ergibt sich keine abweichende Bewertung. Ausweislich des Aktenvermerks soll der Beklagte zum Ende des Jahres 2008 Rückstände in Höhe von 12.042,00 EUR gehabt haben. Dieser Wert ergibt sich jedoch weder aus der Klageschrift noch aus einer anderen Anlage, so dass er nicht nachvollziehbar ist und insoweit keine weitere Rückschlüsse darauf zulässt, ob gewisse Liquidationen von der behaupteten Pauschalvergütung nicht umfasst gewesen sind.
92Die Kammer sieht daher keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einzelne Positionen aus der vereinbarten nichtigen Pauschalvergütungsabrede herauszunehmen. Sie ist vielmehr überzeugt, dass sämtliche Leistungen des Klägers von dieser umfasst sein sollten.
93Der dem Kläger grundsätzlich zustehende Anspruch ist somit vollumfänglich gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
944.
95Die weitergehenden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind ebenfalls unbegründet.
96a)
97Soweit der Kläger mit dem gerichtlichen Mahnbescheid einen weiteren Forderungsbetrag in Höhe von 3.238,89 EUR aus einer Rechnung vom 18.03.2009 geltend gemacht hat, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die der Rechnung zugrunde liegenden Leistungen erbracht hat, da der Kläger diesen Anspruch nach Überleitung des Verfahrens an das Prozessgericht nicht weiterverfolgt hat.
98Der Kläger stützt den klageweise geltend gemachten Anspruch ausweislich der Anspruchsbegründung vom 03.05.2013 ausdrücklich auf die Forderungen, wie er sie im außergerichtlichen Schreiben vom 29.11.2010 aufgeführt hat. Weder in diesem Schreiben noch in der Anspruchsbegründung nimmt der Kläger Bezug auf die im Mahnbescheid enthaltene Rechnung über 3.238,89 EUR, im Schriftsatz vom 21.11.2013 stellt er im Zusammenhang mit der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ausdrücklich klar: „Eine Rechnung vom 18.03.2009 über 3.238.89 EUR ist in der Zusammenstellung des Klägers vom 29.11.2010 überhaupt nicht (mehr) enthalten.“ Es wird insoweit deutlich, dass der Kläger den dieser Rechnung zugrunde liegenden Anspruch mit der Klage nicht weiterverfolgt hat.
99b)
100Der klageweise geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht aufgrund von weiteren Leistungen, welche der Rechnung vom 12.03.2014 zugrunde liegen.
101Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
102aa)
103Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 856,00 EUR für Personalbearbeitung im Jahr 2009 nebst Porti und Auslagen in Höhe von 36,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 34 StBVV noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
104Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, da sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
105Die Lohnbuchführung erfolgt zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Referenzmonat, so dass die Leistungen des Klägers hinsichtlich der Lohnbuchhaltung für das Jahr 2009 auch in diesem Jahr erfolgt sind. Soweit einzelne Leistungen erst im Jahr 2010 erfolgt sein sollten, hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen.
106Die für das Jahr 2009 geltend gemachten Ansprüche sind somit mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt, der Beklagte hat insoweit erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben.
107bb)
108Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zeitgebühr für weitere Bearbeitungsangelegenheiten in Höhe von 245,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
109Der Kläger hat insoweit trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann er welche Leistungen erbracht haben will. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, ob der Kläger die von ihm in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
110cc)
111Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5.808,00 EUR für die Buchführungserstellung in den Jahren 2009 und 2010. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
112Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger die insoweit berechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Dieser Mangel an Überzeugung ergibt sich insbesondere aufgrund des klägerischen Vortrags, der auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 21.11.2013 ausgeführt hat, dass hinsichtlich der Steuererklärung für das Jahr 2009 die unterjährige Buchhaltung nicht bearbeitet war, da der Beklagte kein Belegmaterial zur notwendigen Verbuchung zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger räumt hinsichtlich des Jahres 2009 somit selbst ein, die abgerechneten Leistungen nicht erbracht zu haben.
113Soweit der Kläger somit die unterjährige Buchführung selbst für das Jahr 2009 noch nicht erbracht hatte, verbleiben erhebliche Zweifel an einer Erstellung der Buchführung für das Jahr 2010 durch den Kläger. Gegen eine solche Leistung des Klägers spricht auch, dass die nachfolgend beauftragte Steuerberater Sozietät die gleichen Leistungen ebenfalls berechnet hat.
114dd)
115Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2050,50 EUR für die Ermittlung des Praxisergebnisses für die Jahre 2007 und 2008. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. mit der Steuerberatervergütungsverordnung noch aus einem anderen Rechtsgrund.
116Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, da sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
117Der Kläger hat unstreitig die von ihm erbrachten Steuerberatungsleistungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in drei separaten Liquidationen vom 18.03.2009 abgerechnet. Hieraus ergibt sich, dass die entsprechenden Leistungen jedenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wurden. Die Ansprüche des Klägers sind somit mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt.
118ee)
119Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 135,20 EUR für die Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
120ff)
121Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 408,60 EUR für die Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
122gg)
123Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 135,20 EUR für die Umsatzsteuerklärung 2008. Hinsichtlich eines insoweit etwaig bestehenden Anspruchs hat sich der Beklagte aus den Gründen zu lit. dd) erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
124hh)
125Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.120,00 EUR für sonstige Beratungsleistungen in den Jahren 2007 bis 2010. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Leistungen er insoweit erbracht hat. Auf lit. cc) wird Bezug genommen.
1265.
127Da der klägerische Anspruch, soweit er bestand, bereits durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, kommt es auf die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche nicht an.
128Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
129Der Streitwert wird auf 11.080,82 EUR festgesetzt.
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Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- 1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; - 2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); - 3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten; - 4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); - 5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.