Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 14.133

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.133

Im Namen des Volkes

Urteil

3. Kammer

vom 28. April 2015

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte:

Anordnung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung; ehemaliges Deponiegelände; hinreichende Bestimmtheit (bejaht); schädliche Bodenveränderung oder Altlast; konkrete Anhaltspunkte; Handlungsstörer; Theorie der unmittelbaren Verursachung; objektive Faktoren als hinreichende Indizien für Verursachungszusammenhang; Störerauswahl; fehlerfreie Ermessensausübung (bejaht); Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts; wesentlicher (Mit-)Verursachungsbeitrag; Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit); Erforderlichkeit einer Duldungsanordnung (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

zu 4 bevollmächtigt: ...

wegen Vollzugs des Bodenschutzrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015

am 28. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Nr. 4 hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung einer Altlastenfläche.

1. Im Stadtgebiet der Klägerin befindet sich auf den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... eine im sog. Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG unter Nr. 77100070 erfasste Fläche.

Mit Schreiben vom 2. September 1953 wandte sich die Stadt ... an die Klägerin und bat um die Möglichkeit, die gegenständlichen Flächen - eine ehemalige Sandgrube - zur Ablagerung von Schutt (rund 30.000 m³ jährlich) nutzen zu dürfen. Man gehe „ungünstigenfalls“ von einer (Mit-)Nutzung durch die Stadt ... über fünf Jahre aus; danach bestünden für die Stadt ... Ablagerungsalternativen.

Ein Vertrag vom 14. Mai 1954 zwischen der Klägerin und den drei damaligen Grundstückseigentümern

- Herrn ... (damalige Fl.Nrn. ... ... und ... der Gemarkung ..., insgesamt 22.400 m²);

- Herrn ... (damalige Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., insgesamt 4.400 m²)

- Herrn ... (damalige Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., insgesamt 25.570 m²)

erlaubte der Klägerin sodann im Zeitraum vom 1. Juni 1954 bis 1. Juni 1964 die Verfüllung der ehemaligen Sandgrube mit Bauschutt und Müll. Ausweislich der Vertragsurkunde erlaubten entsprechende - nicht mehr auffindbare - vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt ... und den drei ehemaligen Grundstückseigentümern dieser die Verfüllung der ehemaligen Sandgrube mit Bauschutt und Erdaushub. Die Vertragsurkunde wurde dem damaligen Landratsamt ... mit Schreiben der Klägerin vom 27. September 1954 mit dem Hinweis übersandt, dass mit der Anfuhr in kürzester Zeit begonnen werde.

Mit Schreiben vom 3. November 1954 teilte das Landratsamt ... der Klägerin die durch die Gemeinde ... als zuständige Ortspolizeibehörde für die „Schuttablagerung in der ehemaligen Sandgrube der Firma ...“ formulierten Auflagen und Bedingungen mit (u. a. Instandhaltung der Zu- und Abfahrtswege, Abplankung der Grubenwände, saubere Anplanierung der aufgefüllten Flächen).

Mit Schreiben vom 27. März 1958 wandte sich ein benachbartes Unternehmen wegen Staub- und Geruchsbelästigungen, die von der seitens der „Stadt ... sowie von der Stadt ...“ betriebenen Deponie ausgingen, an das Landratsamt ... Ein Aktenvermerk des Landratsamts ... vom 22. Oktober 1958 stellte nach Einholung einer Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamts fest, dass „das Anfahren des Schuttes von ... und das Abladen des Mülls durch die Stadt ... … auf vertraglicher Basis“ geschehe. Zuvor hatte die Stadt ... dem Landratsamt ... mit Schreiben vom 30. April 1958 mitgeteilt, dass „eine totale Sperrung des Geländes … infolge der weiter andauernden Abfuhr von Müll durch die Stadt ... nicht möglich“ sei. Auch mehrere ... Unternehmen hätten allerdings in der Vergangenheit die Deponie zur Ablagerung von Papierstaub, tierischen Abfallprodukten, verfaulten Lebensmitteln oder Lederabfällen genutzt. Vor diesem Hintergrund sei bereits ein Abladeverbot für Stoffe, durch die besondere Belästigungen entstehen, erlassen worden; dieses werde auch durchgesetzt. Daher sei der Schluss berechtigt, dass „es sich bei den neuerlichen Beanstandungen … überhaupt nicht um Abfälle aus der Stadt ..., sondern ...“ handele. Aus dem Zuleitungsschreiben des Landratsamts ... habe sich indes nicht ergeben, dass das Landratsamt davon Kenntnis habe, dass „die Stadt ... den gesamten Müll und Unrat zum Schuttplatz an der ... Straße anfährt und ebenfalls Vertragspartner ist“. Ein anderer geeigneter Abladeplatz für gewerbliche Abfälle stehe der Stadt ... nicht zur Verfügung; sie selbst benutze für ihre Müllabfuhr einen Platz nördlich der ... Autobahnbrücke. Durch ein Verbot der Ablagerung von Müll und organischen Stoffen auf der Deponie in ... wäre neben den ... Unternehmen auch die Klägerin betroffen. Von der Stadt ... selbst werde das Gelände nur durch das Straßenbauamt zur Auffüllung mit Bauschutt und Erdaushub genutzt, wodurch keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen entstünden.

Ausweislich eines polizeilichen Ermittlungsberichts vom 1. Oktober 1965 wurden am 12./13. Juni 1965 durch die Berufsfeuerwehr der Stadt ... - nach dem Auspumpen mehrerer Keller im Zuge schwerer Unwetter - mindestens 30.000 l ölhaltiges Wasser im Bereich des Teilstücks der ehemaligen Deponie des Herrn ... (damalige Fl.Nr. ...) abgelassen. Dies sei auf Weisung des damaligen Oberbürgermeisters der Stadt ... erfolgt. Laut Wasserwirtschaftsamt ... war insoweit eine Gefährdung des Grundwassers gegeben; ein genauer Nachweis, ob das Grundwasser tatsächlich verunreinigt wurde, konnte jedoch nicht mehr geführt werden. Die Staatsanwaltschaft sah insoweit keinen Straftatbestand als erfüllt an. Das verbliebene Bußgeldverfahren wurde mit Verfügung des Landratsamts ... vom 17. Dezember 1965 mangels Beweisen eingestellt.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Januar 1966 wurde Herrn ... u. a. untersagt, stark feuergefährlichen Schutt, benzin- und ölhaltige Gegenstände sowie Altöl und ähnliche Stoffe auf seinem Teilstück der ehemaligen Deponie (damalige Fl.Nr. ...) abzulagern. Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 20. September 1966 wurde einem örtlichen Unternehmen mitgeteilt, dass die Weigerung des Herrn ..., auf seinem Grundstück die Ablagerung von Reifen zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Ausweislich eines Erhebungsbogens des Landratsamts ... vom 16. Dezember 1988 sei die gegenständliche Ablagerungsstätte vom 1. Juni 1954 bis 1. März 1965 zur Ablagerung von Hausmüll, Gewerbemüll und Bauschutt genutzt worden. Als Betreiber wurden die Klägerin sowie die Stadt ... angegeben. Die Ablagerungsstätte weise eine Gesamtfläche von 52.370 m² auf, das verfüllte Volumen betrage 500.000 m³. Die Rekultivierung habe sodann 1965 stattgefunden. Als Mitwirkende an der Ermittlung sind drei Vertreter bzw. Mitarbeiter der Klägerin ausgewiesen.

Einem im Zuge der im fraglichen Bereich geplanten - und zwischenzeitlich erfolgten - Errichtung zweier Freiflächen-Photovoltaikanlagen erstellten Vorentwurf der Klägerin zur 24. Änderung ihres Flächennutzungs- und Landschaftsplans vom 19. Januar 2012 ist u. a. zu entnehmen, dass das „Grundstück ... der Gemarkung ... … von 1954 bis 1964 von der Stadt ... und der Stadt ... als Deponie- und Auffüll-Fläche für Bauschutt, Erdaushub und Müll genutzt“ worden sei.

Im Zuge der 2012/2013 durchgeführten Bauleitplanverfahren wurden von den jeweiligen Vorhabensträgern der Freiflächen-Photovoltaikanlagen umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt. Hierzu wurden von privaten Sachverständigenbüros ein Gutachten vom 24. Mai 2012 für den westlichen Deponieteil sowie ein Gutachten vom 2. April 2013 für den östlichen Deponieteil erstellt.

Dem Gutachten vom 24. Mai 2012 für den westlichen Deponieteil ist zu entnehmen, dass auf der Untersuchungsfläche verbreitet Untergrundkontaminationen durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK inkl. Naphthalin - Nap), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sowie einzelne Schwermetalle (SM inkl. Arsen - As) festgestellt worden seien. Ferner seien punktuell Verunreinigungen durch polychlorierte Biphenyle (PCB), leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) und Cyanid (CN) ermittelt worden. Es handele sich hierbei um Überschreitungen der Hilfswerte 1 und der Hilfswerte 2 des LfU-Merkblatts 3.8/1. Die für die Untersuchungsfläche relevanten Grundwasserergebnisse hätten für Arsen (As) und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) deutlich erhöhte Werte ergeben (jenseits Stufe 1). An einer Messstelle sei zusätzlich auch der Prüfwert für Benzol überschritten, an einer anderen Messstelle liege zusätzlich eine Überschreitung des Stufe-2-Grenzwerts für Barium (Ba), Cyanid (CN) und Benzol vor. Aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) lägen über der Stufe 1. Der Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen bzw. Altlasten im Boden habe sich somit erhärtet und durch die Grundwasseruntersuchungen bereits bestätigt. Es seien nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz weitere Maßnahmen geboten. Hierbei sei die Gesamtdeponie in den Blick zu nehmen, da eine geländemäßige Trennung nicht bestehe. Unter Ziffer 3.3 des Gutachtens („Eigentumsverhältnisse und Nutzung“) ist ausgeführt, dass die Verfüllung der ehemaligen Sandgrube auf den Fl.Nrn. ... und ... im Zeitraum von ca. 1954 bis 1964 auf vertraglicher Basis durch die Städte ... und ... erfolgt sei. Daneben hätten nach Angaben des Auftraggebers (Herrn ...) offenbar auch die Grundstückseigentümer Verfüllungen durchgeführt.

Das Gutachten vom 2. April 2013 für den östlichen Deponieteil stellt Belastungen der Deponieauffüllungen vorwiegend durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK - EPA), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), Arsen (As) sowie einzelne Schwermetalle (SM) fest. Weniger häufig seien Verunreinigungen durch polychlorierte Biphenyle (PCB) und Cyanid (CN) ermittelt worden. Weiter seien in einer Bodenluftprobe erhöhte aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) festgestellt worden. Mit diesen Belastungen lägen Überschreitungen der Hilfswerte 1 wie auch der Hilfswerte 2 des LfU-Merkblatts 3.8/1 vor. Die Untersuchungen von Wasserproben aus dem unmittelbaren Abstrom der östlichen Deponieteilfläche hätten Überschreitungen der Stufe-1-Werte insbesondere bei Benzol, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und Cyaniden sowie in einer Grundwassermessstelle auch für Vinylchlorid bzw. leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) ergeben. Es handele sich insoweit um eine erhebliche Grundwasserverunreinigung mit Prüfwertüberschreitungen am Ort der Beurteilung, der Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast habe sich bestätigt. Weitere Maßnahmen - ggf. auch quellenorientiert - seien angezeigt. Unter Ziffer 3.3 des Gutachtens („Historische Recherchen und Luftbildauswertungen“) wird im Kern der Inhalt der Altakten des Landratsamts dargestellt. Darüber hinaus wird jedoch u. a. ausgeführt, dass nach den unter Anlage Ziffer 2.4.3 aufgeführten Zeitzeugenaussagen (Frau ..., geb. 1933, Tochter des Sandgrubenbetreibers ...; Herr ..., geb. 1927, Sohn eines Baggerführers in der Sandgrube) die Verfüllung der ehemaligen Sandgrube von ca. 1954 bis 1964 durch die Städte ... und ... zusammenhängend über die gesamte Grubenbreite erfolgt sei; z.T. sei auch Sondermüll zur Ablagerung gelangt. Von der Stadt ... abgelagerter Müll sei zudem offenbar immer wieder abgebrannt worden; nicht näher genannte Zeitzeugen hätten in diesem Zusammenhang über Löscheinsätze der ... Feuerwehr berichtet. Nach Ende des Deponiebetriebs etwa 1965 habe Herr ... im östlichen Deponieteil noch weitere Verfüllungen vornehmen lassen, insbesondere Baugrubenaushubmaterial auch zum Ausgleich von Bodensetzungen (Zeitzeugen auch hier: Frau ... und Herr ...).

Im September 2013 wandte sich eine Bürgerinitiative aus ... mit einer Eingabe an das Landratsamt ..., um ihre Sorge wegen einer erheblichen Grundwasserbelastung im fraglichen Bereich zum Ausdruck zu bringen.

In der Folge wandte sich das Landratsamt ... sodann an die Klägerin als nach den Altakten ehemalige Mitbetreiberin der Deponie, um diese zur Erstellung eines Konzepts für die weitere Detailuntersuchung der Altlast anzuhalten.

Am 7. Oktober 2013 fand hierzu eine Besprechung zwischen Vertretern des Landratsamts ... und der Klägerin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamts ... vom selben Tage wurde der Klägerin in diesem Rahmen insbesondere näher erläutert, aus welchen Gründen das Landratsamt ... die Klägerin aus dem Kreis der Pflichtigen ausgewählt hat. Zudem wurde seitens des Landratsamts auf die Möglichkeit der Beantragung eines Zuschusses bei der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 teilte das Landratsamt ... der Klägerin sodann förmlich mit, dass beabsichtigt sei, sie als wesentliche Mitverursacherin der Altlast bodenschutzrechtlich in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin wurde aufgefordert, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu beauftragen, auf Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung der bisherigen Gutachten ein Konzept für die weitere Detailuntersuchung der Altlastenfläche zu erstellen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. November 2013 gegeben.

Mit E-Mail vom 26. Oktober 2013 bat die Klägerin um Fristverlängerung, die seitens des Landratsamts bis zum 30. November 2013 gewährt wurde. Mit E-Mails vom 2. November 2013 und 29. November 2013 wandte sich die Klägerin sodann gegen ihre bodenschutzrechtliche Heranziehung.

Das vom Landratsamt ... beteiligte Wasserwirtschaftsamt ... nahm zu den Einwendungen der Klägerin mit internen E-Mails vom 13. Dezember 2013 und 17. Dezember 2013 ergänzend Stellung.

Einem Aktenvermerk des Landratsamts ... bereits vom 11. November 2013 ist zu entnehmen, dass Recherchen beim Vermessungsamt ergeben hätten, dass die ehemalige Fl.Nr. ... heute Teil der Fl.Nr. ... sei, die sich aus der ehemaligen Fl.Nr. ... sowie Teilen der ehemaligen Fl.Nrn. ... und ... zusammensetze. Die ehemalige Fl.Nr. ... habe sich zudem stets im Eigentum von Herrn ... befunden, nicht im Eigentum von Herrn .... Es sei daher anzunehmen, dass die Anordnung des Landratsamts ... aus dem Jahr 1966 gegenüber Herrn ... entweder einen unzutreffenden Adressaten oder eine unzutreffende Fl.Nr. bezeichnet hat. Allgemein sei die Zuordnung sämtlicher ehemaliger Fl.Nrn. sehr aufwendig, da seit 1954 mehrere Änderungen und Zusammenlegungen erfolgt seien.

2. Mit gebührenfreiem Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Dezember 2013 - zugestellt per Empfangsbekenntnis am 30. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin verpflichtet, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu beauftragen, auf Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung der bisherigen, jeweils für eine Deponiehälfte erstellten Gutachten ein Konzept für die weitere Detailuntersuchung der Altlastenfläche auf den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... zu erstellen und dem Landratsamt zur Abstimmung mit der Fachbehörde vorzulegen (Ziffer 1.). Hinsichtlich des Wirkungspfads Boden-Gewässer solle dies auf der Basis des LfU-Merkblatts 3.8/1 - dort Abschnitte 2.2 und 3.2 - erfolgen (Ziffer 1.1). Das Konzept solle im Einzelnen folgende Positionen beinhalten (Ziffer 1.2; ohne Fußnoten):

„1.2.1 Erfassung und Bewertung von Schichtwasseraustritten nördlich der Deponie im Hinblick auf Grundwasserbelastungen bzw. Gefährdung oberirdischer Gewässer durch entsprechende Messungen bzw. Probenahmen. Hier sind insbesondere die hydrogeologischen Verhältnisse zu ermitteln. (z. B. durch vergleichende Wasserspiegelmessungen der Schichtwasseraustritte, im Umfeld befindlicher Grundwassermessstellen und des Vorfluters sowie Beprobung und Untersuchung der Schichtwasseraustritte und betroffener oberirdischer Gewässer (einschließlich Sedimentuntersuchungen) auf deponierelevante Schadstoffparameter)).

1.2.2 Durchführung eines zeitlichen und räumlichen Grundwassermonitorings zur Überwachung der Grundwassersituation der gesamten Altablagerung.

1.2.3 Erkundung der Größe (Ausdehnung, Konzentration) der Schadstofffahne im weiteren Grundwasserabstrom.

1.2.4 Prüfung anhand von regelmäßigen Pegelstandsmessungen, wie weit die Deponiesohle im Jahresverlauf im Grundwasser bzw. im Grundwasserschwankungsbereich liegt.

1.2.5 Fachliche Prüfung und Entscheidung, ob und ggf. wo weitere Grundwassermessstellen für die Durchführung der unter Ziffern 1.2.1 bis 1.2.3 genannten Maßnahmen erforderlich sind.

1.2.6 Fachliche Bewertung der Ergebnisse der bisherigen Gutachten und Untersuchungsergebnisse und der ergänzenden Detailuntersuchung unter Ziffern 1.2.1 bis 1.2.4 auf der Grundlage des LfU-Merkblatts 3.8/1 sowie Vorschläge für ggf. erforderliche Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Grundwassernutzungen im Deponieabstrom.“

Dem Landratsamt sei eine Auftragsbestätigung des beauftragten Sachverständigen innerhalb von zwölf Wochen ab Bestandskraft des Bescheids vorzulegen; das Konzept selbst sei innerhalb eines Zeitraums von 18 Wochen ab Bestandskraft des Bescheids vorzulegen (Ziffer 2.).

Ausweislich der Begründung des Bescheids sei die Klägerin als eine der ehemaligen Betreiberinnen der Deponie - und damit eine wesentliche Mitverursacherin der Altlast - als Handlungsstörerin heranzuziehen. Eine Heranziehung der ehemaligen Grundstückseigentümer bzw. ihrer Rechtsnachfolger sei nicht sachgerecht; Herr ... sei allenfalls für nach Deponieschließung in einem kleinen Bereich der Gesamtdeponie (Teilfläche von Fl.Nr. ...) erfolgte Verfüllungen verantwortlich, die anderen beiden Eigentümer hätten keine Verfüllungen vorgenommen. Neben der Klägerin sei zwar die Stadt ... grundsätzlich als weitere Handlungsstörerin ebenfalls geeignete Maßnahmeadressatin. Das Landratsamt habe sich jedoch unter pflichtgemäßer Ausübung des bei Störermehrheit bestehenden Auswahlermessens, das maßgeblich vom Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr bestimmt werde, für eine Inanspruchnahme der Klägerin entschieden. Ausweislich des Vertrags vom 14. Mai 1954 sei davon auszugehen, dass vertragsgemäß (Sonder-)Müll hauptsächlich durch die Klägerin abgelagert worden sei; nach fachlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts habe die Klägerin allein durch diese vertragsgemäßen Ablagerungen einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zur Altlast geleistet. Die Deponie befinde sich überdies im Stadtgebiet der Klägerin. Das Interesse der Klägerin an einer schnellen weiteren Erforschung der von der Altlast ausgehenden Gefahren sei demnach größer als das der nicht unmittelbar betroffenen Stadt .... Die Inanspruchnahme der Klägerin sei auch verhältnismäßig, insbesondere zumutbar. Denn die Klägerin habe nach § 24 BBodSchG einen nachgelagerten Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Pflichtigen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Dezember 2013 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten. Die vom Landratsamt vorgenommene Störerauswahl zwischen Klägerin, Stadt ... und den Grundstückseigentümern bzw. ihren Rechtsnachfolgern sei ermessensfehlerhaft. Bei der Auswahlentscheidung habe sich das Landratsamt primär - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - am Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr zu orientieren. Das Landratsamt habe jedoch bereits seine vorgelagerte Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung verletzt. Denn es stehe insoweit nicht fest, ob und ggf. inwieweit die Klägerin, die im fraglichen Zeitraum auch andere Deponien auf ... Flur unterhalten habe, von ihrem 1954 vertraglich eingeräumten Recht zur Ablagerung von Müll auf der gegenständlichen Fläche tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Hinsichtlich des Maßes einer Verursachung und eines Verschuldens fehle es jedenfalls mit Blick auf die Klägerin an jeglichem Datenmaterial. Insbesondere entbehre die auf den Wortlaut des Vertrags von 1954 gestützte Annahme des Landratsamts, dass Müll „hauptsächlich“ von der Klägerin auf der Deponie abgelagert worden sei, jeder tatsächlichen Grundlage. Hierbei sei zu bedenken, dass sich zum Zeitpunkt der Ablagerungen von 1954 - 1964 die fragliche Deponie in der Gemeinde ... befunden habe, die erst im Jahr 1970 eingemeindet worden sei. Es sei jedoch lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin schwerpunktmäßig Abfall zur gegenständlichen Deponie verbracht haben soll, wenn doch auf eigenem Gebiet ausreichende Deponien vorhanden gewesen seien. Ebenfalls haltlos sei die Unterstellung, dass durch die Klägerin vertragswidrig Sondermüll oder gefährlichen Abfälle abgelagert worden seien. Auch sei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin, jedenfalls soweit es die angeordnete Maßnahme betreffe, nicht größer als die der anderen Störer. Das Landratsamt habe die Nichtinanspruchnahme der Stadt ... - einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts mit gesicherter finanzieller Ausstattung - hingegen nicht hinreichend begründen können. Diese habe jedoch ausweislich der Altakten des Landratsamts ... aus dem April 1958 die Deponie vertragswidrig zur Ablagerung von jeder Form von Industrie- und Gewerbemüll (u. a. Papierstaub, tierische Abfallprodukte und Lederabfälle) genutzt. Aus den Altakten ergebe sich ferner, dass die Stadt ... im Jahr 1965 auf dem Areal größere Mengen ölverseuchten Wassers abgelassen habe. Trotz alledem habe das Landratsamt die Stadt ... im Verwaltungsverfahren nicht einmal zu einer möglichen Störerhaftung angehört, sondern auf Basis spekulativer Annahmen allein die Klägerin herangezogen. Auch habe das Landratsamt den Aspekt der Zumutbarkeit verkannt und sich offenbar von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ferner sei die Nichtinanspruchnahme der Grundstückseigentümer fehlerhaft. Nach den Altakten sei gesichert, dass ein Teil der Grundstückseigentümer nach Betriebsende der Deponie im Jahr 1964 dort selbst unsachgemäße Verfüllungen vorgenommen hätten; dies sei ausweislich des Gutachtens des privaten Ingenieurbüros vom 2. April 2013 jedenfalls für Herrn ... gesichert. Die Grundstückseigentümer hätten daher die zeitlich letzte Ursache für die Altlast gesetzt. Unabhängig davon seien die Eigentümer deshalb als Handlungsstörer anzusehen, da sie der Klägerin und der Stadt ... vertraglich die Deponienutzung gestattet hätten. Die vollständige Ausklammerung der ehemaligen Grundstückseigentümer ... und ... und deren Rechtsnachfolger aus der Störerauswahl sei daher ermessensfehlerhaft. Die Grundstückseigentümer bzw. ihre Rechtsnachfolger seien auch der Gefahr am nächsten und könnten diese aufgrund ihrer unmittelbaren Zugriffsmöglichkeit am ehesten beherrschen. Eine Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer sei auch zumutbar, da diese insoweit materielle Vorteile aus dem Betrieb der Deponie gezogen hätten, als die Sandgrube kostenlos renaturiert worden sei und durch die Betreiber befestigte Zufahrtswege errichtet worden seien; zudem hätten die Grundstückseigentümer nunmehr - in Kenntnis der Altlast - auf dem Areal Photovoltaikanlagen errichten lassen und würden hieraus finanzielle Vorteile ziehen. Unabhängig vom Aspekt der Störerauswahl sei der gegenständliche Bescheid auch deshalb rechtswidrig, da die Maßnahmen, die für das zu erstellende Konzept inhaltlich vorgegeben wurden, jedenfalls teilweise nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig seien. Das geforderte Konzept für die weitere Detailuntersuchung diene nicht der Gefährdungsabschätzung, sondern der Vorbereitung eines Sanierungskonzepts, das zum jetzigen Zeitpunkt jedoch weder erforderlich noch veranlasst sei. Aufgrund der Gutachten vom 24. Mai 2012 und 2. April 2013 sowie einer weiteren Grundwasserbeprobung vom 4. Dezember 2013 im Bereich des Schuttlagerplatzes lägen zudem bereits hinreichend bestimmbare Kenntnisse über das Gefährdungspotential und deren Ursachen vor. Es habe sich eindeutig herausgestellt, dass lediglich der Wirkungspfad Boden-Wasser ein Gefährdungspotential aufweise, alle weiteren Wirkungskreise jedoch als unkritisch bzw. irrelevant einzustufen seien. Vor diesem Hintergrund könne auf die Errichtung weiterer Grundwassermessstellen verzichtet werden. Vielmehr sei derzeit lediglich die Durchführung eines zeitlichen und räumlichen Gewässermonitorings (Ziffer 1.2.2 des Bescheidtenors) angezeigt, um auf dieser Basis - und unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten - weitere Erkenntnisse über die Grundwassersituation und den Umfang der Schadstofffahne bzw. des Grundwasserschwankungsbereichs der Deponiesohle zu erlangen. Die Vorgabe, die bisherigen Gutachten und Untersuchungsergebnisse fachlich bewerten zu lassen (Ziffer 1.2.6 des Bescheidtenors), sei ebenfalls nicht erforderlich, da sich bereits aus den vorliegenden detailliert strukturierten Gutachten und Unterlagen sämtliche Informationen und Bewertungen ergeben würden. Letztlich fehle auch eine zur Durchführung der weiteren Detailuntersuchung erforderliche Duldungsanordnung gegenüber den Grundstückseigentümern.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin als Handlungsstörerin sei rechtmäßig. Die Störerauswahl sei unter Berücksichtigung aller denkbaren Maßnahmeadressaten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ordnungsgemäß erfolgt. Nach der gesetzlichen Konzeption solle die Phase der Gefährdungsabschätzung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Pflichtigen leiden, diese Fragen seien dem nachgelagerten Verfahren über die Kostenverteilung vorbehalten. Ausreichend für die bodenschutzrechtliche Inanspruchnahme sei daher ein wesentlicher Verursachungsbeitrag der Klägerin. Zumindest ein solcher wesentlicher Verursachungsbeitrag der Klägerin als ehemalige Mitbetreiberin der Deponie - insbesondere eine aufgrund des Vertrags von 1954 auch tatsächlich erfolgte Ablagerung von Bauschutt, Erdaushub und Müll - sei in den Altakten hinreichend dokumentiert. Insoweit sei insbesondere auf das Schreiben des damaligen Landratsamts ... an die Klägerin vom 3. November 1954, das Schreiben der Stadt ... an das Landratsamt ... vom 30. April 1958 und den Aktenvermerk des Landratsamts ... vom 22. Oktober 1958 verwiesen. Es sei nicht glaubhaft, wenn die Klägerin nunmehr behaupte, von ihrem 1954 vertraglich zugesicherten Ablagerungsrecht - das ihr hinsichtlich des mit besonderem Gefährdungspotential einhergehenden Mülls ausdrücklich exklusiv zugestanden habe - tatsächlich gar keinen Gebrauch gemacht zu haben. Auch im Erhebungsbogen des Landratsamts ... vom 16. Dezember 1988 - erstellt unter Mitwirkung dreier Mitarbeiter der Klägerin selbst - sei von der Ablagerung von 500.000 m³ Hausmüll, Gewerbemüll und Bauschutt durch die Klägerin sowie die Stadt ... im Zeitraum vom 1. Juni 1954 bis 1. März 1965 die Rede. Die Klägerin habe gegen den ihr in der Folge übersandten Erhebungsbogen keine Einwände erhoben. Die Beteiligung der Klägerin bei der Verfüllung der ehemaligen Sandgrube hätten auch im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 2. April 2013 gehörte Zeitzeugen bestätigt. Hiervon sei auch die Klägerin selbst im Rahmen der 2012/2013 durchgeführten Bauleitplanverfahren ausgegangen. Bis zur Anhörung durch das Landratsamt im hiesigen Verwaltungsverfahren sei ein wesentlicher Verursachungsbeitrag an der Altlast durch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Es sei hingegen unzutreffend, dass die Stadt ... durch das Landratsamt von vornherein nicht in die Störerauswahl einbezogen worden sei. Die Stadt ... sei im gegenständlichen Bescheid ebenfalls als Handlungsstörerin gesehen und gewürdigt worden. Maßgeblich sei insoweit zu bedenken gewesen, dass die Stadt ... ausweislich des Vertrags von 1954 - im Gegensatz zur Klägerin - nicht zu potentiell besonders gefährlichen Müllablagerungen berechtigt gewesen sei. Zudem sei der Vertrag der Stadt ... mit den damaligen Grundstückseigentümern von 1954 nicht mehr auffindbar. Ferner befinde sich die ehemalige Deponie im Stadtgebiet der Klägerin, die größere Nähe zur Altlast und das höhere Interesse der Klägerin, etwaige Gefahren auf ihrer Flur schnell und effektiv zu beseitigen, hätten gegen eine Inanspruchnahme der Stadt ... gesprochen. Auch könne nur die Klägerin als kreisangehörige Gemeinde einen Antrag beim GAB-Unterstützungsfonds stellen. Die Argumentation der Klägerin, dass die vorliegende Altlast im Kern aufgrund durch die Stadt ... vertragswidrig abgelagerter Industrie- bzw. Gewerbeabfälle entstanden sei, gehe überdies ins Leere; das Wasserwirtschaftsamt habe mit fachlicher Stellungnahme vom 19. November 2013 festgestellt, dass bereits die vertragsgemäß durch die Klägerin abgelagerten Materialien allein als Ursache für die Altlast geeignet seien. Etwaige zusätzliche vertragswidrige Ablagerungen - die nach Angabe von Zeitzeugen überdies wohl auch durch die Klägerin selbst erfolgt seien - seien daher irrelevant. Einem Schreiben der Stadt ... vom 30. April 1958 sei zudem zu entnehmen, dass es sich bei den vertragswidrig abgelagerten Industrie- bzw. Gewerbeabfällen vor allem um Papierstaub, tierische Abfallprodukte, verfaulte Lebensmittel und Lederabfälle gehandelt haben dürfte; dasselbe Schreiben deute ebenfalls darauf hin, dass die Stadt ... die Deponie nur zur Auffüllung mit Bauschutt und Erdaushub des Straßenbauamts genutzt habe. Von einer Heranziehung der ehemaligen Grundstückseigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger sei ermessensfehlerfrei abgesehen worden. Nach Betriebsende der Deponie durch die Grundstückseigentümer vorgenommene Verfüllungen seien lediglich für Herrn ... belegt; insoweit liege jedoch allenfalls ein untergeordneter Verursachungsbeitrag für die Altlast vor. Denn ausweislich der Anordnung des Landratsamts ... vom 20. Januar 1966 habe Herr ... lediglich Schutt sowie Papier- und Folienabfälle abgelagert; dies sei zudem allenfalls zwischen 1965 (Betriebsende der Deponie) und 1974 (nachgewiesener Beginn der landwirtschaftlichen Nutzung) auf seinem Grundstück erfolgt - einem von insgesamt neun Deponiegrundstücken. Eine Ermittlung der Erben des Herrn ... sei daher obsolet gewesen; gleiches gelte erst recht für die ehemaligen Grundstückseigentümer ... und ..., hinsichtlich derer keine selbst vorgenommenen Verfüllungen belegt seien. Eine Heranziehung der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer sei vorliegend überdies von vornherein nicht zielführend, da sich die gegenständliche Altlast über neun Grundstücke mit unterschiedlichen Eigentümern erstrecke und als Gesamtdeponie betrachtet und weiter erkundet werden müsse; die jeweiligen Grundstückseigentümer könnten jedoch jeweils nur hinsichtlich der von ihrem Grundstück ausgehenden Gefahren in Anspruch genommen werden. Auch wenn die ehemaligen Grundstückseigentümer ebenfalls ein Interesse an der 1954 bis 1964 erfolgten Verfüllung gehabt haben sollten, begründe dies keine Handlungsstörereigenschaft. Überdies seien die Grundstückseigentümer nach damaliger Rechtslage wohl nicht zur Rekultivierung der ehemaligen Sandgrube verpflichtet gewesen. Klarzustellen sei noch, dass ausweislich der Bescheidsgründe auch die ehemaligen Grundstückseigentümer ... und ... bzw. deren Rechtsnachfolger durch das Landratsamt grundsätzlich in die Störerauswahl einbezogen worden seien, jedoch von einer Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei abgesehen worden sei. Entgegen der klägerischen Auffassung seien die angeordneten Gefahrerforschungsmaßnahmen auch erforderlich und nicht etwa unverhältnismäßig. Durch die bisher allein mit Blick auf die altlastbezogenen Auswirkungen der Freiflächen-Photovoltaikanlagen erstellten Gutachten lägen noch keine hinreichenden Erkenntnisse über das allgemeine Gefährdungspotential der Altlast vor. Ziel der gegenständlichen weitergehenden Maßnahmen sei, ein Konzept für die abschließende Gefährdungsabschätzung hinsichtlich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser für die Gesamtdeponie zu erhalten. Hierfür könne auch nicht von vornherein auf die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen verzichtet werden. Auch sei eine fachliche Bewertung der bisherigen Gutachten und Untersuchungsergebnisse gerade mit Blick auf die Gesamtdeponie erforderlich. Klarzustellen sei, dass - entgegen des klägerischen Verständnisses - die Ausarbeitung und Beauftragung eines Sanierungskonzepts im gegenständlichen Bescheid nicht gefordert worden sei; eine ggf. erforderliche Detailuntersuchung komme erst in einem zweiten Schritt nach Erstellung des vorliegend geforderten vorgelagerten Konzepts in Betracht. Eine im Dezember 2013 erfolgte Beweissicherungsbeprobung habe zwischenzeitlich bestätigt, dass es durch die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu keiner grundlegenden Änderung der Belastungssituation gekommen sei. Es bestehe jedoch weiterhin bei den in Tabelle 4 des Anhangs 3 des LfU-Merkblatts 3.8/1 enthaltenen Leitparametern Benzol, Vinylchlorid und Cyanid eine Überschreitung des jeweiligen Stufe-1-Werts, beim Leitparameter Arsen an einer Grundwassermessstelle sogar eine Überschreitung des Stufe-2-Werts. Zudem werde der Stufe-1-Wert bei den meisten Basisparametern aus Tabelle 2 des Anhangs 3 des LfU-Merkblatts 3.8/1 überschritten.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2015 wurden die derzeitigen Grundstückseigentümer sowie die Stadt ... zum Verfahren beigeladen.

Die Stadt ... hat mit Schriftsatz vom 10. April 2015 Stellung genommen. Ein erheblicher Verursachungsbeitrag der Klägerin hinsichtlich der gegenständlichen Altlast sei offenkundig. So ergebe sich entgegen den Ausführungen der Klägerin aus den vorliegenden Akten, dass die Klägerin Müll in die gegenständliche ehemalige Sandgrube verbracht habe. Insoweit sei auf das Beschwerdeschreiben des in der Nähe der Deponie befindlichen Unternehmens vom 27. März 1958, das Schreiben der Stadt ... vom 30. April 1958 und den Vermerk des Landratsamts ... vom 22. Oktober 1958 verwiesen. Auch die Zeitzeugen ... und ... hätten eine Grubenverfüllung auch durch die Klägerin bestätigt. Der Einwand der Klägerin, dass auch Gewerbetreibende Müll abgelagert hätten, überzeuge nicht, da nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts bereits die vertragsgemäß durch die Klägerin abgelagerten Materialien (damals nicht getrennter Hausmüll, Bauschutt und Erdaushub) für sich genommen geeignet seien, die vorliegenden Verunreinigungen im Boden und Grundwasser hervorzurufen. ... Gewerbetreibenden sei zudem ausweislich der Altakten bereits ab August 1957 die Ablagerung von gewerblichen Abfällen untersagt gewesen. Soweit die Klägerin auf gewässergefährdende Handlungen durch die Stadt ... in Form eines Versickernlassens von schwach ölhaltigem Wasser im Jahr 1965 verweise, führe auch dies nicht weiter. Der insoweit allein relevante Gefahrstoffparameter „Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)“ baue sich relativ leicht ab und sei in den aktuellen Grundwassermessungen nicht nachgewiesen worden. Jedenfalls derzeit bestehe daher keine negative Beeinflussung des Grundwassers durch MKW. Vorsorglich gelte ohnehin, dass im Verfüllungszeitraum von 1954 bis 1965 auch MKW-haltige Abfälle üblicherweise mit dem - vorliegend von der Klägerin vertragsgemäß abgeladenen - Hausmüll entsorgt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung stellte nur der Beigeladene zu Nr. 4 einen förmlichen Antrag auf Klageabweisung. Die übrigen Beigeladenen stellten keinen förmlichen Antrag; es wurde jedoch in der Sache deutlich gemacht, dass man die Klage für unbegründet erachte.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der gegenständliche Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung ist § 9 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). Dabei kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG).

§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG erlaubt - bei hinreichendem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast - grundsätzlich nicht nur die behördliche Anordnung einer Detailuntersuchung an sich, sondern auch die hier gegenständliche vorgelagerte Anordnung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung (vgl. VG Regensburg, U.v. 25.02.2013 - RN 8 K 12.1344 - juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 18.7.2013 - Au 3 S 13.780 - juris Rn. 47; B.v. 28.1.2011 - Au 6 S 10.1814 - juris Rn. 56-70, 195 f., 202 ff., 208 ff.). Auch Ziffer 2.2 des Merkblatts 3.8/1 des ehemaligen Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft („Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen“ - Stand: 31.10.2001) enthält insoweit den Hinweis, dass vor der Durchführung einer Detailuntersuchung vom Verpflichteten ein zielführendes Untersuchungsprogramm vorzulegen sei; bei großflächigen und/oder komplexen Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sei es sinnvoll, die Detailuntersuchung iterativ und damit mehrstufig zu gestalten (vgl. hierzu auch Wasserwirtschaftsamt, E-Mail v. 17.12.2013, Blatt 79 der Verwaltungsakte).

a) Die gegenständliche Anordnung ist hinreichend bestimmt.

Für eine auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützte Anordnung einer Detailuntersuchung nach § 3 Abs. 4 und 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), d. h. der Durchführung der zur Gefährdungsabschätzung „notwendigen Untersuchungen“ durch den Pflichtigen, folgt aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), dass Art und Weise der Maßnahmen genau, zumindest in ihren wesentlichen Zügen festzulegen sind (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 9 Rn. 34; Troidl, NVwZ 2010, 154. 156 f.). Die Detailuntersuchung ist darauf gerichtet, das Gefahrenpotential abschließend festzustellen (§ 2 Nr. 4 BBodSchV). Die Untersuchungsanordnung muss daher ergebnisorientiert darauf gerichtet sein, dass als Resultat der aufgegebenen Untersuchungen entweder das „ob“ der Gefahr oder das Fehlen eines Sanierungsbedürfnisses zweifelsfrei feststeht. „Notwendig“ i. S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind also all jene Untersuchungen, die zu einem abschließenden Ergebnis hinsichtlich der Gefährdungsabschätzung kommen. Um dem Übermaßverbot als Bestandteil des mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entsprechen, hat die Behörde die Kriterien dafür, was im Sinne der Befugnisnorm „notwendig“ ist, festzulegen. Sie hat dabei insbesondere eine Aussage zu treffen, mit welchen Mitteln (z. B. Rammkernsondierungen) die Untersuchungen durchzuführen sind, auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist, und das geforderte Untersuchungsprogramm jedenfalls in seinen Grundzügen zu bestimmen. Sie kann - wie bereits ausgeführt - dem Pflichtigen auch aufgeben, durch eine geeignete Stelle zunächst ein Untersuchungskonzept erstellen zu lassen, das vor der Realisierung mit der Behörde abzustimmen ist; auch in diesem Fall jedoch genügt die Anordnung den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit nur, wenn entsprechende konkreten Vorgaben im Bescheid enthalten sind (siehe zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 18.7.2013 - Au 3 S 13.780 - juris Rn. 47).

Den obigen Anforderungen an die Bestimmtheit wird der gegenständliche Bescheid vom 20. Dezember 2013 gerecht. Bereits im Tenor des Bescheids ist detailliert aufgeführt, welchen Inhalt das vorzulegende Konzept für die weitere Detailuntersuchung der inmitten stehenden Altlastenfläche haben soll. In Ziffer 1.1 des Bescheidtenors ist klargestellt, dass hinsichtlich des Wirkungspfads Boden-Gewässer das Merkblatt 3.8/1 maßgeblich sein soll. Die im Konzept zu berücksichtigenden Einzelpositionen sind sodann in Ziffer 1.2 des Bescheidtenors aufgeführt. Hier ist insbesondere geregelt, dass weitere Messungen bzw. Probeentnahmen (Ziffer 1.2.1), ein allgemeines Grundwassermonitoring (Ziffer 1.2.2) sowie die Prüfung weiterer Grundwassermessstellen (Ziffer 1.2.4) erforderlich sind. Die zu untersuchenden Schadstoffparameter ergeben sich aus den Ziffern II.2.1 und II.2.2 der Gründe des gegenständlichen Bescheids, die auf die vorliegenden Gutachten vom 24. Mai 2012 bzw. 2. April 2013 Bezug nehmen. Das vorzulegende Konzept ist somit auf eine Detailuntersuchung gerichtet, die geeignet ist, zu einem abschließenden Ergebnis hinsichtlich der Gefährdungsabschätzung zu kommen.

b) Ebenfalls ist vorliegend ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast aufgrund konkreter Anhaltspunkte i. S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gegeben.

Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Der Eintrag wassergefährdender Stoffe ist grundsätzlich geeignet, die natürliche Funktion des Bodens als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasserkreisläufen zu beeinträchtigen und darüber hinaus Gefahren für das Grundwasser hervorzurufen. Konkrete Anhaltspunkte, die - bezogen auf das Grundwasser - den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i. S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, liegen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV (Sickerwasserprognose) eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht in diesem Sinne oder aufgrund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV).

Solche konkreten Anhaltspunkte i. S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 4 BBodSchV sind vorliegend gegeben.

Hinsichtlich der Prüfwerte im Wirkungspfad Boden-Gewässer ist insoweit das Merkblatt Nr. 3.8/1 des ehemaligen Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft heranzuziehen. Zwar ist dieses Merkblatt keine Rechtsnorm und darf nicht schematisch angewandt werden; es stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar, gegen deren Anwendung auch im hiesigen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 20; B.v. 19.6.2006 - 22 ZB 06.326 - juris Rn. 25/37).

Im hier gegebenen Fall ist dem Gutachten vom 24. Mai 2012 für den westlichen Deponieteil zu entnehmen, dass auf der Untersuchungsfläche verbreitet Untergrundkontaminationen durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK inkl. Naphthalin - Nap), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sowie einzelne Schwermetalle (SM; hier insbesondere Arsen - As und Blei - Pb) festgestellt worden sind. Ferner sind punktuell Verunreinigungen durch polychlorierte Biphenyle (PCB), leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) und Cyanid (CN) ermittelt worden. Es handelt sich insoweit um Überschreitungen der Hilfswerte 1 und der Hilfswerte 2 aus Anhang 3 - Tabelle 1 des Merkblatts 3.8/1. Die für die Untersuchungsfläche relevanten Grundwasserergebnisse haben für Arsen (As) und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) deutlich erhöhte Werte ergeben (jenseits des Stufe-1-Werts aus Anhang 3 - Tabelle 4 des Merkblatts 3.8/1). An einer Messstelle ist zusätzlich auch der Prüfwert für Benzol aus Anhang 3 - Tabelle 3 des Merkblatts 3.8/1 überschritten, an einer anderen Messstelle liegt zusätzlich eine Überschreitung des Stufe-2-Werts aus Anhang 3 - Tabelle 4 des Merkblatts 3.8/1 für Barium (Ba), Cyanid (CN) und Benzol vor. Aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) liegen über dem Stufe-1-Wert aus Anhang 3 - Tabelle 4 des Merkblatts 3.8/1 (siehe zum Ganzen: Gutachten v. 24.5.2012, Ziffer 5.3 „Analyseergebnisse“, Blatt 38-43 des entsprechenden Ordners der Verwaltungsakten; Ziffer 7. „Folgerungen und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen“, Blatt 50-53 des entsprechenden Ordners der Verwaltungsakten; Anlage 2 „Analysetabellen“, Blatt 62-69 des entsprechenden Ordners der Verwaltungsakten). Die festgestellten Grenzwert-Überschreitungen stellen sich hiernach u. a. wie folgt dar (pauschale Darstellung, z.T. nur vereinzelte und geringfügige Überschreitungen):

Grenzwert-Überschreitungen (Merkblatt 3.8/1 - Anhang 3)

Tab. 1:

Boden- u. Bodenluftbelastungen

Tab. 4:

Grundwasser

Leitparameter

Hilfswert 1

Hilfswert 2

Stufe-1-Wert

Stufe-2-Wert

Arsen (As)

X

X

X

X

Barium (Ba)

X

X

Blei (Pb)

X

X

Cadmium (Cd)

X

Gesamt-Chrom (Cr)

X

Kupfer (Cu)

X

X

Nickel (Ni)

X

Quecksilber (Hg)

X

Zink (Zn)

X

X

Cyanid (CN)

X

X

X

PAK

X

X

X

Naphtalin (Nap)

X

MKW

X

X

PCB (ges./einzeln)

X

X

Phenol-Index

X

LHKW+VC

X

BTEX (inkl. Benzol)

X

X

Das Gutachten vom 2. April 2013 für den östlichen Deponieteil stellt Belastungen der Deponieauffüllungen vorwiegend durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK - EPA), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), Arsen sowie einzelne Schwermetalle (SM) fest. Weniger häufig sind Verunreinigungen durch polychlorierte Biphenyle (PCB) und Cyanid (CN) ermittelt worden. Weiter sind in einer Bodenluftprobe erhöhte aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) festgestellt worden. Mit diesen Belastungen liegen Überschreitungen der Hilfswerte 1 wie auch der Hilfswerte 2 aus Anhang 3 - Tabelle 1 des Merkblatts 3.8/1 vor. Die Untersuchungen von Wasserproben aus dem unmittelbaren Abstrom der östlichen Deponieteilfläche haben Überschreitungen der Stufe-1-Werte aus Anhang 3 - Tabelle 4 des Merkblatts 3.8/1 insbesondere bei Benzol, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) und Cyaniden sowie in einer Grundwassermessstelle auch für Vinylchlorid bzw. leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) ergeben (siehe zum Ganzen: Gutachten v. 2.4.2013, Ziffer 6.3 „Analyseergebnisse und Bewertung“, Blatt 80-84 des entsprechenden Ordners der Verwaltungsakten; Ziffer 8. „Zusammenfassende Bewertung, Folgerungen und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen“, Blatt 88-90 des entsprechenden Ordners der Verwaltungsakten; Anlage 7 Analysetabellen, Blatt 242-249 des entsprechenden Ordners der Verwaltungsakten). Die festgestellten Grenzwert-Überschreitungen stellen sich hiernach u. a. wie folgt dar (pauschale Darstellung, z.T. nur vereinzelte und geringfügige Überschreitungen):

Grenzwert-Überschreitungen (Merkblatt 3.8/1 - Anhang 3)

Tab. 1:

Boden- u. Bodenluftbelastungen

Tab. 4:

Grundwasser

Leitparameter

Hilfswert 1

Hilfswert 2

Stufe-1-Wert

Stufe-2-Wert

Arsen (As)

X

X

Barium (Ba)

X

Blei (Pb)

X

X

Cadmium (Cd)

Gesamt-Chrom (Cr)

X

Kupfer (Cu)

X

X

Nickel (Ni)

X

Quecksilber (Hg)

X

Zink (Zn)

X

Cyanid (CN)

X

PAK

X

X

X

X

Naphtalin (Nap)

X

X

MKW

X

X

PCB (ges./einzeln)

X

Phenol-Index

LHKW+VC

BTEX (inkl. Benzol)

X

X

X

Hiervon ausgehend sind vorliegend konkrete Anhaltspunkte i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 4 BBodSchV gegeben.

Insoweit gilt bereits, dass vorliegend nicht nur der Hilfswert 1, sondern sogar der Hilfswert 2 aus Anhang 3 - Tabelle 1 des Merkblatts 3.8/1 für Arsen, Blei, Kupfer, Zink, PAK, Naphtalin, MKW und PCB jeweils überschritten ist. Die Hilfswerte für Boden und Bodenluft dienen zur Emissionsabschätzung und damit zur Sickerwasserprognose. Sie werden als Entscheidungshilfe für die Gefährdungsabschätzung herangezogen. Anders als bei den Prüf- und Stufenwerten kann die Überschreitung von Hilfswerten jedoch keine unmittelbare Grundlage für die Anordnung von Untersuchungen oder Maßnahmen sein (vgl. zum Ganzen: Merkblatt 3.8/1, Ziffer 1.2 - Begriffsbestimmungen).

Maßgeblich ist vorliegend daher, dass der Stufe-1-Wert aus Tabelle 4 des Anhangs 3 des Merkblatts 3.8/1 für Arsen, Barium, Cyanid, PAK und BTEX überschritten ist; außer bei Cyanid und PAK wird bei den genannten Leitparametern sogar der Stufe-2-Wert übertroffen. Gemäß Ziffer 3.1.2 des Merkblatts 3.8/1 ist jedoch bereits bei einer Überschreitung des Stufe-1-Werts die Grundwasserverunreinigung als erheblich einzustufen und folglich eine Detailuntersuchung erforderlich, auch wenn das Emissions- oder Transmissionspotential (noch) nicht bekannt ist.

Auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Lichte der vorliegenden Gutachten aus fachlicher Sicht ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegeben ist. In diesem Zusammenhang gilt, dass den amtlichen Auskünften der Wasserwirtschaftsämter als zuständige Fachbehörden (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG) im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zukommt. Denn die fachlichen Äußerungen der Wasserwirtschaftsämter beruhen typischerweise nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse (vgl. allg. BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6).

Letztlich ist jedoch ohnehin festzustellen, dass das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte i. S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 4 BBodSchV zwischen den Beteiligten weitgehend unstreitig sein dürfte; vielmehr steht die Frage der Störerverantwortlichkeit und -auswahl im Mittelpunkt des Rechtsstreits.

c) Beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wurden auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Maßnahmerichtung beachtet. Die Heranziehung der Klägerin als Handlungsstörerin ist gerichtlich im Lichte von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung an eine in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannte Person gerichtet werden. Die möglichen Adressaten sind mithin ausweislich § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (Handlungsstörer), dessen Rechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer (Zustandsstörer) und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Die Auswahl des Adressaten steht im Ermessen der Behörde und ist daher gem. § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

aa) Vorliegend ist das Landratsamt zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Handlungsstörerin ist.

Handlungsstörer i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist, wer die schädliche Bodenveränderung verursacht hat.

Wer Verursacher i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist, richtet sich entsprechend dem Hintergrund des Bundesbodenschutzgesetzes maßgeblich nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht. Nach der dort herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist erforderlich, dass der Verursacher, von dem das für die Gefahr kausale Verhalten stammt, die maßgebliche Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten hat. Der Verursacher ist somit durch rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen. Erforderlich ist insofern ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das bereits selbst die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt besitzt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2 m. w. N.; B.v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris Rn. 9; VG Regensburg, U.v. 25.2.2013 - RN 8 K 12.1344 - juris Rn. 22; VG München, U.v. 6.11.2012 - M 2 K 11.5775 - juris Rn. 45).

Die bloße Möglichkeit oder Vermutung, dass eine festgestellte Kontamination von einem Beteiligten verursacht worden sein könnte, reicht für die Begründung von dessen Verantwortlichkeit i. S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG jedoch nicht aus. Auch für eine Heranziehung einer Person als Handlungsstörer zu einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG muss daher die unmittelbare (Mit-)Verursachung feststehen. Zwar dürfen angesichts der gesetzlich angeordneten Gleichrangigkeit der Verpflichtung von Verursacher und Grundstückseigentümer und der typischen Nachweisproblematik in Altlastenfällen die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung nicht so hoch angesetzt werden, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits müssen bei fehlendem Verursachungsnachweis zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang. Auf die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine - objektive - Verhaltensverantwortlichkeit daher nicht gestützt werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 22 ZB 09.1928 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 6.11.2012 - M 2 K 11.5775 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf VGH BW, B.v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 4.3.2008 - 4 W K 07.1448 - juris Rn. 74; VG Regensburg, U.v. 25.2.2013 - RN 8 K 12.1344 - juris Rn. 22).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Klägerin als (Mit-)Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Handlungsstörerin i. S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen. Denn es ist insbesondere mit Blick auf die vorliegenden Altakten und Zeitzeugenberichte davon auszugehen, dass die Klägerin von 1954 bis 1964 die gegenständliche ehemalige Sandgrube mit ungetrenntem Hausmüll und Bauschutt (mit-)verfüllt hat.

Insoweit ist zunächst auf den Vertrag vom 14. Mai 1954 zwischen der Klägerin und den drei damaligen Grundstückseigentümern hinzuweisen, der es der Klägerin nach dessen § 1 erlaubte, im Zeitraum vom1. Juni 1954 bis 1. Juni 1964 die gegenständliche ehemalige Sandgrube mit Bauschutt und Müll zu verfüllen (Blatt 6-8 der Altakten). Die Vertragsurkunde wurde dem damaligen Landratsamt ... mit Schreiben der Klägerin vom 27. September 1954 mit dem ausdrücklichen Hinweis übersandt, dass mit der Anfuhr „in kürzester Zeit“ begonnen werde (Blatt 5 der Altakten).

Auch dem Beschwerdeschreiben eines benachbarten Unternehmens vom 27. März 1958 an das Landratsamt ... ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Deponie „von der Stadt ... sowie von der Stadt ...“ betrieben worden ist (Blatt 15 der Altakten).

In diesem Zusammenhang stellte auch ein Aktenvermerk des Landratsamts ... vom 22. Oktober 1958 fest, dass „das Anfahren des Schuttes von ... und das Abladen des Mülls durch die Stadt ... … auf vertraglicher Basis“ geschehe (Blatt 22 der Altakten). Zuvor hatte die Stadt ... dem Landratsamt ... mit Schreiben vom 30. April 1958 (Blatt 20 f. der Altakten) mitgeteilt, dass „eine totale Sperrung des Geländes … infolge der weiter andauernden Abfuhr von Müll durch die Stadt ... nicht möglich“ sei. Vor dem Hintergrund eines bereits erlassenen Abladeverbots für ... Unternehmen sei der Schluss berechtigt, dass „es sich bei den neuerlichen Beanstandungen … überhaupt nicht um Abfälle aus der Stadt ..., sondern ...“ handele. Aus dem Zuleitungsschreiben des Landratsamts ... habe sich indes nicht ergeben, dass das Landratsamt davon Kenntnis habe, dass „die Stadt ... den gesamten Müll und Unrat zum Schuttplatz an der Münchner Straße anfährt und ebenfalls Vertragspartner ist“.

Auch der Erhebungsbogen des Landratsamts ... vom 16. Dezember 1988 (Blatt 63-67 der Altakten) führt aus, dass die gegenständliche Ablagerungsstätte vom 1. Juni 1954 bis 1. März 1965 zur Ablagerung von Hausmüll, Gewerbemüll und Bauschutt genutzt worden sei. Als Betreiber wurden die Klägerin sowie die Stadt ... angegeben. Die Ablagerungsstätte weise eine Gesamtfläche von 52.370 m² auf, das verfüllte Volumen betrage 500.000 m³. Die Rekultivierung habe sodann 1965 stattgefunden. Als Mitwirkende an der damaligen Ermittlung sind ausdrücklich drei Mitarbeiter der Klägerin selbst ausgewiesen.

Ferner ist dem im Zuge der Errichtung zweier Freiflächen-Photovoltaikanlagen erstellten Vorentwurf der Klägerin selbst zur 24. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans vom 19. Januar 2012 u. a. zu entnehmen, dass das „Grundstück ... der Gemarkung ... … von 1954 bis 1964 von der Stadt ... und der Stadt ... als Deponie- und Auffüll-Fläche für Bauschutt, Erdaushub und Müll genutzt“ worden sei (Blatt 15 des entsprechenden Ordners der Verwaltungsakten des Beklagten).

Weiter ist im Gutachten vom 2. April 2013 für den östlichen Deponieteil u. a. ausgeführt, dass nach den unter Anlage Ziffer 2.4.3 aufgeführten Zeitzeugenaussagen (Frau ..., geb. 1933, Tochter des Sandgrubenbetreibers ...; Herr ..., geb. 1927, Sohn eines Baggerführers in der Sandgrube) die Verfüllung der ehemaligen Sandgrube von ca. 1954 bis 1964 durch die Städte ... und ... zusammenhängend über die gesamte Grubenbreite erfolgt sei (Blatt 101-103 des entsprechenden Ordners der Verwaltungsakten).

Überdies sind ausweislich einer E-Mail des Wasserwirtschaftsamts vom 19. November 2013 (Blatt 60 der Verwaltungsakte) die von 1954 bis 1964 vertragsgemäß erfolgten Ablagerungen durch die Klägerin mit Bauschutt und - damals nicht getrenntem - Müll grundsätzlich geeignet, die in den vorliegenden Gutachten zu Tage getretenen Boden- und Grundwasserbelastungen zu verursachen. Diese fachliche Einschätzung hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 nochmals nachvollziehbar und plausibel dargelegt und bestätigt.

Zudem war die Klägerin im Ablagerungszeitraum von 1954 - 1964 auch rechtlich zur Sicherstellung der Müllabfuhr in ihrem Stadtgebiet grundsätzlich verpflichtet. Gemäß Art. 57 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) i. d. F. vom 25. Januar 1952 (GVBl 1952 S. 24) waren damals die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis - unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter - insbesondere verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit nötigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Erst mit dem Bayerischen Abfallgesetz vom 25. Juni 1973 (GVBl 1973 S. 324) wurden die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden beseitigungspflichtig (vgl. hierzu Reiland, Rechtsfragen der kommunalen Abfallbeseitigung, BayVBl 1975, 66).

Der - soweit ersichtlich - erstmals im November 2013 erfolgte Vortrag der Klägerseite hingegen, es stehe mangels Datenmaterials gar nicht fest, ob und ggf. inwieweit die Klägerin, die im fraglichen Zeitraum auch andere Deponien auf ... Flur unterhalten habe, von ihrem 1954 vertraglich eingeräumten Recht zur Ablagerung von Müll auf der gegenständlichen Fläche tatsächlich Gebrauch gemacht habe, ist gänzlich unsubstantiiert und vermag daher nicht zu überzeugen. Angesichts der Altakten und der dokumentierten Zeitzeugenberichte sind vorliegend vielmehr objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der Klägerin und der eingetretenen Gefahrenlage ein hinreichend gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin unmittelbare (Mit-)Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung und damit grundsätzlich Handlungsstörerin i. S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist.

bb) Auch die Entscheidung des Landratsamts zur Störerauswahl ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).

Da bei der Störerauswahl das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung im Vordergrund steht, kann nicht von einem abstrakten Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers gegenüber dem Zustandsstörer ausgegangen werden. Jedenfalls in der hier zu beurteilenden Phase der Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde sich bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält. Bei nachweislicher nicht unerheblicher Verursachung der schädlichen Bodenveränderung durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist hingegen eine Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG, einen privaten Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, regelmäßig ermessensfehlerhaft. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung jedoch so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden. Auf die genaue Bestimmung des Verursachungsbeitrags jedes Handlungsstörers kommt es daher i.R.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht an. In diesem Sinne ist es ausreichend für die Heranziehung eines Handlungsstörers i.R.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG, dass ein Beteiligter etwa unzweifelhaft (Mit-)Inhaber bzw. (Mit-)Betreiber einer Deponie war und insoweit Abfälle eingelagert hat, deren Schadstoffpotential offensichtlich mit den festgestellten Schadstoffbelastungen übereinstimmt (vgl. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG). Dies gilt auch und gerade, soweit der (Mit-)Betreiber einer Deponie die jeweiligen Ablagerungen im eigenen Interesse zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe vorgenommen hat. Jedoch kann nur ein erheblicher Mitverursachungsbeitrag eines Beteiligten es rechtfertigen, diesen allein in die Pflicht zu nehmen. Auch der Gesichtspunkt einer größeren finanziellen Leistungsfähigkeit - insbesondere bei Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts - darf im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr behördlich bei der Störerauswahl berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 22 ZB 09.1928 - juris Rn. 14; B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 22 f./25; B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15; U.v. 5.4.2006 - 23 BV 05.1433 - juris Rn. 47; B.v. 13.10.2004 - 22 CS 04.2489 - juris Rn. 2).

Hiervon ausgehend ist die gegenständliche Auswahlentscheidung des Landratsamts zur Inanspruchnahme der Klägerin rechtsfehlerfrei erfolgt.

Die Behörde hat zunächst ausweislich Ziffer II.2.3 der Gründe des angefochtenen Bescheids (Blatt 82-85 der Verwaltungsakte) zutreffend erkannt, dass es vorliegend neben der Klägerin weitere potentielle Störer i. S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt und insoweit grundsätzlich ein Auswahlermessen besteht.

Das Landratsamt hat insbesondere eine mögliche Heranziehung der ehemaligen und aktuellen Grundstückseigentümer als Zustandsstörer sowie die Betreiber der Photovoltaikanlagen als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in den Blick genommen. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass Herr ... im Nachgang der Deponienutzung auf seinem Grundstück weitere Verfüllungen hat vornehmen lassen.

Das Landratsamt hat ferner angesichts der zwischen 1954 und 1964 erfolgten parallelen Deponienutzung auch zwischen der Inanspruchnahme der Klägerin als Handlungsstörerin und der Stadt ... als - unstrittig - weiterer Handlungsstörerin abgewogen. Das Landratsamt ging zutreffend davon aus, dass grundsätzlich beide Städte als ehemalige Deponiebetreiber mit wesentlichem Verursachungsbeitrag für die Altlast als Maßnahmeadressaten in Betracht kommen. Sodann hat die Behörde sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entschieden, da ausweislich des vorliegenden Vertrags vom 14. Mai 1954 nur diese zur Ablagerung von Müll - der nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts bereits für sich genommen geeignet war, die gegenständliche Altlast zu verursachen - berechtigt war und sich das gegenständliche Areal im Stadtgebiet der Klägerin befindet, so dass ein größeres Interesse der Klägerin an einer zeitnahen weiteren Gefahrerforschung bestehen sollte. Zudem durfte das Landratsamt insoweit rechtsfehlerfrei auch berücksichtigen, dass der Altvertrag aus dem Jahr 1954 hinsichtlich der Klägerin dokumentiert ist, während das entsprechende Dokument hinsichtlich der Stadt ... nicht mehr auffindbar ist.

Diese Erwägungen und die Entscheidung zugunsten einer Heranziehung der Klägerin sind im Lichte des Grundsatzes einer effektiven Gefahrenabwehr und der eingangs zitierten Rechtsprechung rechtlich nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt soll die Erforschung der Gefährdung i.R.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen sind vielmehr nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG zu klären. Auf die genaue Bestimmung des Verursachungsbeitrags jedes Handlungsstörers - insbesondere der Stadt ... - kommt es daher vorliegend i.R.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht an. Allein erforderlich aber auch ausreichend für die ermessensfehlerfreie Heranziehung der Klägerin war hier vielmehr, dass diese in Erfüllung ihrer kommunalen Abfallbeseitigungspflichten jedenfalls einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag hinsichtlich der Altlast geleistet hat. Dies ist mit Blick auf die vorliegenden Altakten und Zeitzeugenberichte für das Gericht hinreichend erwiesen (siehe oben unter Ziffer II.1.c.aa).

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat die Behörde zwischen der Inanspruchnahme der Klägerin als Handlungsstörerin und den Grundstückseigentümern als Zustandsstörern abgewogen. Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Inanspruchnahme der Klägerin wegen ihrer sachlichen Nähe zur Gefahrenquelle als historische (Mit-)Betreiberin der Deponie im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern, die die Grube zu keinem Zeitpunkt als gewerbliche Deponie betrieben haben, letztlich der Vorzug gegeben wurde. Wie ausgeführt wäre bei - wie hier - nachweislich nicht unerheblicher Verursachung der schädlichen Bodenveränderung durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts eine Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG, einen privaten Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Zudem hat das Landratsamt zu Recht darauf hingewiesen, dass jeder Grundstückseigentümer nur jeweils für seine Parzelle bodenschutzrechtlich in Anspruch genommen werden könnte, während eine Inanspruchnahme der Klägerin die gebotene Untersuchung der Gesamtdeponie erlaubt.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses - wie letztlich bis heute - gab es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht leistungsfähig sein könnte. Das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr ermöglicht es vor allem, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar ist. Es kann jedoch, wenn - wie hier - Handlungsstörer feststehen und greifbar sind, nicht als Argument gegen deren Inanspruchnahme ins Feld geführt werden. Auch eine hypothetische Mitverantwortlichkeit Dritter - etwa von Gewerbeunternehmen aus ... oder ... oder ehemaliger Grundstückseigentümer - schließt wie ausgeführt die Inanspruchnahme der Klägerin i.R.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht aus (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 25.02.2013 - RN 8 K 12.1344 - juris Rn. 28).

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die angeordnete Vorlage eines Konzepts für eine weitere Detailuntersuchung auch ihres Umfangs nach rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie nicht mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig.

Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass die von der Klägerin als nicht erforderlich erachtete Forderung eines konkreten Sanierungskonzepts im gegenständlichen Bescheid nicht enthalten ist. Ziffer 1.2.6 des Bescheidtenors gibt vor, dass das vorzulegende Konzept für eine Detailuntersuchung u. a. eine fachliche Bewertung der Ergebnisse der bisherigen Gutachten und Untersuchungsergebnisse und der ergänzenden Detailuntersuchung unter Ziffern 1.2.1 bis 1.2.4 auf der Grundlage des LfU-Merkblatts 3.8/1 sowie Vorschläge für ggf. erforderliche Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Grundwassernutzungen im Deponieabstrom enthalten soll. Hierin ist keine Forderung eines umfassenden Sanierungskonzepts zu erblicken, wie das Landratsamt schriftsätzlich klargestellt hat (vgl. hierzu bereits Wasserwirtschaftsamt, interne E-Mail v. 8.4.2014, Blatt 129 der Verwaltungsakte). Ziffer 2.2.1 des Merkblatts 3.8/1 („Umfang der Detailuntersuchung“) führt insoweit aus, dass eine Detailuntersuchung auch die Beurteilung umfasst, inwieweit für den Wirkungspfad Boden-Gewässer Maßnahmen (Sanierungsmaßnahmen oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen) erforderlich sind sowie ob Sanierungsuntersuchungen i. S.v. § 13 BBodSchG notwendig sind oder ob die Vorlage eines Sanierungskonzepts auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 BBodSchG ausreicht.

Zur Erforderlichkeit im Übrigen hat das Wasserwirtschaftsamt bereits in einer internen E-Mail vom 8. April 2014 (Blatt 129 f. der Verwaltungsakte) nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die bislang vorliegenden Gutachten, die im Kern auf die Prüfung der Realisierbarkeit der damals geplanten Photovoltaikanlagen gerichtet waren, noch keine hinreichend bestimmbaren Kenntnisse über das Gefährdungspotential und die Ursachen der inmitten stehenden Altablagerungen vorliegen. Zielsetzung des gegenständlichen Konzepts zur ergänzenden Detailuntersuchung ist hingegen eine abschließende Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser für die Gesamtdeponie einschließlich fachlicher Bewertung und Vorschlägen für ggf. erforderliche Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Grundwassernutzungen im Deponieabstrom. Die hierfür erforderlichen weiteren Erkundungsmaßnahmen gehen über die bereits im Rahmen der bisherigen Gutachten getätigten Maßnahmen hinaus und umfassen u. a. eine Erfassung Bewertung von Schichtwasseraustritten nördlich der Deponie mit Gewässeruntersuchungen, ein zeitliches und räumliches Grundwassermonitoring, die Erkundung und Ausdehnung der Schadstofffahnen im weiteren Grundwasserabstrom mit Prüfung der Notwendigkeit weiterer Grundwassermessstellen sowie regelmäßige Pegelstandsmessungen zur Prüfung, wie weit die Deponiesohle im Jahresverlauf im Grundwasser bzw. Grundwasserschwankungsbereich liegt. Die bisher vorliegenden Gutachten entsprechenden hingegen nicht den Anforderungen an eine Detailuntersuchung für die Gesamtdeponie nach dem maßgeblichen Merkblatt 3.8/1. Auch auf die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen kann nicht von vornherein verzichtet werden. Insoweit ist vielmehr eine fachliche Prüfung und Entscheidung durch den beauftragten Gutachter erforderlich.

Dies alles hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 aus fachlicher Sicht nochmals plausibel und schlüssig dargelegt.

e) Eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheids folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieser keine Duldungsanordnung gegenüber den Grundstückseigentümern enthält.

Der Erlass einer Duldungsanordnung gegen einen betroffenen Grundstückseigentümer ist dann entbehrlich, wenn mit dessen Einverständnis zu rechnen ist (BayVGH, B.v. 14.8.2003 - 22 ZB 03.1661 - juris Rn. 27). Hiervon ist jedenfalls mit Blick auf das derzeit allein gegenständliche Konzept zur weiteren Detailuntersuchung auszugehen; seitens der in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 anwesenden Beigeladenen wurden insoweit keine Einwände erhoben. Jedenfalls jedoch berührt die fehlende Duldungsanordnung nicht die Rechtmäßigkeit der - hier allein streitigen - Grundverfügung; sie ist nur ein Vollstreckungshindernis (BayVGH, B.v. 24.10.2005 - 9 CS 05.1840 - juris Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 42.69 - BayVBl 1973, 161 f.; vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 15.10.2012 - RO 8 K 12.829 - juris Rn. 44).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 nur der Beigeladene zu Nr. 4 einen förmlichen Antrag gestellt - und sich damit einem Kostentragungsrisiko für den Fall des Unterliegens ausgesetzt - hat, entspricht es der Billigkeit, dass nur dieser seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder kö

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(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten. (2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes u

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(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin streitet mit dem Beigeladenen über den Vorrang ihrer jeweiligen Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Triebwerksturbine. Der Antrag der Klägerin datiert vom 24. August 2010, der des Beigeladenen vom 2. Dezember 2008. Das Landratsamt leitete auf den Antrag des Beigeladenen das wasserrechtliche Anhörungsverfahren ein. Über den Antrag der Klägerin entschied es bislang nicht.

Auf die Untätigkeitsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihre Klage im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 24.2.2014). Der Antrag des Beigeladenen sei bewilligungsfähig und entscheidungsreif.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Zulassungsantrag leidet insbesondere daran, dass die Klägerin die grundlegende Entscheidung des Senats zur Auswahlentscheidung nach Art. 68 BayWG 2010 (entspricht Art. 19 BayWG a. F.) nicht erkannt hat (vgl. BayVGH, U. v. 2.2.2010 - 8 BV 08.1113 - BayVBl. 2011, 143 ff.).

1. Der Vorwurf der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geht fehl.

a) Fehlerhaft behauptet die Klägerin, beide Bewilligungsanträge würden nicht im Sinn des Art. 68 Satz 1 BayWG 2010 zusammentreffen. Die Klägerin leitet dies daraus her, dass der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung nach Maßgabe des § 5 (Nr. 5, 6 und 7) WPBV unvollständig sei. Demgegenüber hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger (Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010) in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht (Niederschrift S. 2) ausgeführt, neben den bereits in seinem Gutachten vom 17. August 2012 vorgeschlagenen Nebenbestimmungen sehe er keine grundsätzlichen Hindernisse für eine Verlängerung der Bewilligung des Beigeladenen (was er sodann noch näher ausführt). Dieser Aussage kommt der Bewertungsvorrang des Art. 63 Abs. 3 BayWG zu; d. h. sie kann nicht ohne Weiteres durch gutachtlich nicht untermauerte Gegenbehauptungen entkräftet werden (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47/48 m. w. N.). Das Vorbringen der Klägerin erscheint insoweit bereits unsubstanziiert.

b) Desgleichen sind die Ausführungen zum Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ in Art. 68 Satz 1 BayWG 2010 nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils aufzuzeigen.

Die Klägerin bezeichnet zwar ihre Triebwerksanlage als ökologisch innovative Wasserkraftanlage. Damit steht aber noch lange nicht fest, dass dem Vorhaben der Klägerin der sachliche Vorrang zukommen müsste. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, wird insoweit das Tatbestandsmerkmal des „Wohls der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen“ von beiden Vorhaben letztlich nur mit Einschränkungen erfüllt, weil beide Vorhaben an sich die natürlichen Gewässerverhältnisse beeinträchtigen (Ersturteil S. 6 dd)). Allenfalls kann gesagt werden, dass das Vorhaben der Klägerin gewässerökologisch geringfügig weniger schädlich ist (Ersturteil a. a. O.). In diesem Zusammenhang ist jedoch von besonderer Bedeutung, dass den Fachbehörden insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, bei der eine Reihe öffentlicher Belange zum Tragen kommen können - wie etwa wasserwirtschaftliche Auswirkungen, gesetzliche Bewirtschaftungsziele des Wasserrechts (§ 6 WHG 2010), Belange des Natur- und Landschaftsschutzes etc. (vgl. BayVGH, U. v. 2.2.2011 - 8 BV 08.1113 - BayVBl. 2011, 143/146). Angesichts dessen ist es noch vom Beurteilungsspielraum der Fachbehörden gedeckt, wenn sie das Vorhaben der Klägerin und das des Beigeladenen im Hinblick auf die berührten öffentlichen Belange im Kern als gleichwertig ansehen und damit den zeitlichen Aspekt als entscheidungserheblich bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 22 Satz 1 BayVwVfG; Art. 68 Satz 4 BayWG 2010) bewerten. Insbesondere hat das Erstgericht unter Berücksichtigung der Darlegungen der Fachbehörden festgestellt, dass auch der Bewilligungsantrag des Beigeladenen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Ersturteil S. 6 dd)).

c) Welche Bedeutung den von Klägerseite übersandten zivilrechtlichen Entscheidungen zugunsten der Klägerin zukommen könnte, erschließt sich dem Senat übrigens nicht.

d) Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Erstgericht ferner den unbedingten Beweisantrag der Klägerin zu Recht als nicht beweiserheblich abgelehnt (vgl. § 86 Abs. 1, 2 VwGO).

2. Nicht nachvollziehbar ist die Geltendmachung der Berufungszulassungsgründe der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Die Klägerin setzt sich mit der einschlägigen Senatsrechtsrechtsprechung (BayVGH, U. v. 2.2.2011 - 8 BV 08.1113 - BayVBl. 2011, 143 ff.) nicht auseinander, zumal sie sie nicht erkennt. Infolgedessen ist schon keine Durchdringung des Streitstoffs ersichtlich (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Darüber hinaus liegt der Streitsache auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung weder ein komplexer Streitstoff zugrunde noch werden über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfragen formuliert.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zu den nicht zu erstattenden Beigeladenenaufwendungen vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2002 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378).

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.